69 Fackeln in Gestalt von Zylindern aus Zink mit Holzspitzen, mit Bengalpulver gefüllt — nach Art. 53 (C. 96, Nr. 12 608). Die im C. 96, Nr. 12 608, erwähnten Fackeln dürfen nach Art. 53 eingeführt werden, aber unter der Bedingung, dass hierbei die Forderungen, die für das Aufbewahren von Feuer werken und den Gebrauch derselben während der Volks belustigungen gestellt sind, eingehalten werden (C. 97, Nr. 4833). 54. Häute, unbearbeitet: Ochsen-, Stier-, Kuh-, Kalbs-, Kamel-, Büffel-, Pferde-, Esels-, Schweins-, Amphibien- und Fischhäute: 1. trocken und trockengesalzen, für das Pud 0,75 R 2. nassgesalzen, für das Pud 0,40 R Anmerkung. Abschnitzel unbearbeiteter Häute, für das Pud 0,75 R Geriebene rohe Haut — nach der Anm. zu Art. 54, wie Abschnitzel unbearbeiteter Häute (C. 94, Nr. 14 637). Unbearbeitete Häute sind unbedingt unter Hin zuziehung eines Experten nach der äusseren Besichtigung zu verzollen und nur in zweifelhaften Fällen oder bei Bean standung des Zollsatzes seitens der Warenempfänger Proben dem Plenum des Zollamtes vorzulegen. Wo kein Expert vorhanden ist, bleiben die Bestimmungen des C. 80, Nr. 16 756, massgebend (C. 96, Nr. 11 454). Neuerdings ist vom Ausland eine Ware eingeführt worden, die aus den Randstücken unbearbeiteter, nassgesalzener Rindshäute besteht, die in der Grösse von etwa einem Drittel der ganzen Haut übrig bleiben, nachdem die besten Mittel stücke aus der Haut herausgeschnitten worden sind; diese Ware ist nach der Anm. zum Art. 54 des Zolltarifs, wie Ab schnitte unbearbeiteter Häute, mit 75 Kopeken für das Pud zu verzollen. Anlässlich eines Einspruchs gegen die Anwendung dieses Zollsatzes hat der Dirigierende Senat durch Erlass an den Finanzminister vom 28. Juli 1905, Nr. 5675, die bisherige Tarifierung der Ware als richtig bestätigt (C. 05, Nr. 16 979). Gemäss einem Gutachten der Industrieabteilung sind die im Art. 54 genannten Tierhäute auch dann nach ent sprechenden Punkten dieses Artikels einzulassen, wenn die Haare oder die Wolle noch daran haften (C. 06, Nr. 2980). 55. Häute, bearbeitet: 1. kleine (mit Ausnahme der im P. 2 genannten), gegerbt, mit Alaun behandelt, weissgar; Sämisch-, Kalbs-, Rindsleder; Fisch- und Amphibienhäute; weissgare Riemchen zum Zusammennähen von Treibriemen, für das Pud 18,15 ß