72 Wolf-, Luchs-, Robben-, Seehund-, Fischotter-, Tiger-, Pantherfelle, auch bearbeitet oder gefärbt, für das Pud ' 3. Schaf- und Ziegenfelle, unbearbeitet und ungefärbt, für das Pud Vertragsgemäss: Aus 3. Zickelfelle, enthaart, nicht gegerbt, für das Pud 4. Felle, die in die Häfen des Gouvernements Archangelsk von den dortigen Bewohnern auf russischen Schiffen eingeführt werden: a) Fuchs- und Marderfelle, für das Pud . b) Walross-, Rentier-, Seehund- und Delphin felle, sowie alle anderen von russischen Jägern und Fischern erbeuteten Rauch waren, ausser den unter lit. a dieses Punktes genannten 5. Rauchwaren jeder Art, mit Ausnahme der besonders genannten: a) bearbeitet oder gefärbt, für das Pud . a) Vertragsgemäss: zugerichtet oder gefärbt, für das Pud b) unbearbeitet und ungefärbt, für das Pud Anmerkung. Bisamratten- und Eich hörnchenschwänze jeder Beschaffenheit gehören unter P. 5 lit. a dieses Artikels. Vertragsgemäss: Anmerkung 1. Gefärbte Bisam-, Kaninchen-, Opossum- und Waschbärfelle werden mit 25 Rubel für das Pud verzollt. Vertragsgemäss: Anmerkung 2. Die in P. 5 lit. a und in der vorstehenden Anmerkung bezeich- neten Felle unterliegen den dort festgesetzten Zöllen, auch wenn die Zurichtung oder Färbung vor genommen worden ist, um Felle aus P. 1 dieses Artikels nachzuahmen. Schafpelze, die nicht mit Zeugstoff überzogen sind, auch wenn sie mit einfacher Stickerei versehen sind — nach Art. 56, mit einem Aufschlag von 50% gemäss Anm. 1 zum Art. 209 (C. 99, Nr. 23 463). Nach einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse der Tarif kommission ist der in der Anm. zu Art. 209 des Zoll tarifs vorgesehene Zuschlag von 50 v. H. nur von solchen genähten Pelzen zu erheben, die aus den Fellen mehrerer Tiere zusammengesetzt sind oder die doch jeden- 15—R 1,50 R 0,7.5 Ii 15,— R zollfrei. 50,— R 50,— R 40,— R