I 77 Zugrundelegung der oben bezeichnten Berechnung. ­ 2. Holz jeder Art, ausser den im P. 1 dieses Artikels genannten Arten, in Balken, Scheiten, Klötzchen, Brettern, Blöcken, Rundstücken, vierkantigen ­ Balken, Stangen und Spänen, für das Pud 0,40 R Anmerkung. Die in den P. 1 und 2 dieses Artikels genannten Gegenstände werden, wenn sie gehobelt sind, verzollt: a) wenn sie aus den im P. 1 aufgezählten Holzarten bestehen — nach Art. 59, P. 1, und b) aus allen andern Holzarten — nach Art. 61. 3. Holz jeder Art in Blättern oder Furnieren, nicht über 1 / i Zoll dick, auch gehobelt, für das Pud 2,— R 4. Korkholz: a) unbearbeitet und Abfälle davon, für das Pud 0,20 R a) Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . 0,15 R b) zu Stückchen oder Mehl zerkleinert, für das Pud 1,— R Anmerkung. Farbholz wird nach Art.125, P. 1 verzollt. Galeeren, welche nicht den Typus regelmässig gebauter ­ Schiffe haben und nur aus rohbehobelten Brettern einfach zusammengeschlagene Kasten darstellen, sind nach dem Art. 58 je nach dem Material zu verzollen, aus welchem sie verfertigt sind, indem der Zoll nach Kubikfuss des Materials berechnet und jeder Kubikfuss = 1 Pud angenommen wird (C. 91, Nr. 13 974). Späne, als Abfälle bei der Bearbeitung von Holz — nach Art. 58 (C. 99, Nr. 6238). 59. Zimmermanns- und Böttcherarbeit: 1. hölzerne Zimmermannsarbeiten, hölzerne Stöcke von der Rinde und den Aesten befreit, doch sonst nicht bearbeitet, auch Schindeln, einfache ­ und gespundete, für das Pud 0,50 R Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 1. ScMndeln, roh oder gefalzt, für das Pud .... 0,18 R Holzspaten in zimmermännischer Bearbeitung — nach Art. 59, P. 1 (C. 94, Nr. 20 969). Dachschindeln, ebenso wie einfache Schindeln — nach Art. 59, P. 1 (C. 07, Nr. 626).