« 79 Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung der Anm. 3 zu Art. 59 ist durch das Gesetz vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum 31. März a. S t. 1912 verlängert worden (C. 10, Nr. 39 320). Vertragsgemäss: Anmerkung 3. Auf die Dauer der Gültigkeit des Vertrags mit Oesterreich-TJngarn (bis 18./31. XII. 1915) wird die zollfreie Einfuhr von Fassdauben aus Buchenholz einschliesslich der zugehörigen Reifen über die Grenze Oesterreich- Ungarns gestattet. Von bralderten Heringen verbliebene leere hölzerne Fässer sind zollfrei (C. 82, Nr. 18 632). Boote in zerlegter Gestalt eingeführt — je nach dem Material — nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs (C. 85, Nr, 1182). In zerlegter Gestalt eingeführte Holzbottiche, mit den zugehörigen eisernen Reifen — nach dem Material (C. 86, Nr. 604). Aus ordinären Holzgattungen gespaltene Leisten — nach Art. 59 (C. 99, Nr. 6238). 60. Korkholz, bearbeitet: 1. in Form von Platten und Würfeln, für das Pud 3,— R 1. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . . 2,40 R 2. Flaschenkorken ohne Verbindung mit anderen Materialien, Fasskorken und alle anderen nicht besonders genannten Erzeugnisse aus Kork holz, für das Pud 5,50 R 2. Vertragsgemäss (Portugal): Korkholz be arbeitet: a) in halb bearbeitetem Zustande (Platten, Würfeln usw.), für das Pud 2,40 R b) in Fabrikaten, für das Pud * 3,00 R Ziegel, Platten und sonstige Erzeugnisse, die aus mit einfachen Materialien vermengten Korkholzab fällen hergestellt werden, unterliegen der Verzollung nach Art. 60, P. 2 lit. b, des Tarifs (C. 02, Nr. 10 986). 3. Erzeugnisse aus Korkabfällen, auch mit Zusatz von Bindemitteln, für das Pud .... 4,50 R 61. Holzwaren, ausser den besonders genannten: 1. Tischler- und Drechslerarbeit aus den in Art. 58, P. 1 genannten Holzarten, unlackiert, un- poliert, ohne aufgeleimte Stücke oder Furniere;