Zwecken oder hölzerne Nägel für Stiefel, für das Pud 1,15 R 1. Vertragsgemäss: Tischler- und Drechslerwaren aus den in Art. 58 P. 1 genannten Holzarten, un- lac leiert, unpoliert, ohne auf geleimte Arbeit oder Furniere; hölzerne Zwecken oder Nägel für Schuh macher; für das Pud 0,90 II 2. Tischler- und Drechslerarbeit aus Holz, das nach Art. 58, P. 2 verzollt wird, und Erzeugnisse aus Furnieren (einschliesslich der zusammen geleimten Furniere), auch unlackiert und unpoliert; Tischler- und Drechslerarbeit aus Holz jeder Art, lackiert, poliert, ein- oder mehrfarbig angestrichen (jedoch ohne Kunstmalerei 1 ), mit aufgeleimten Stücken oder Furnieren, auch mit Papier beklebt; gebogene Buchenholzmöbel ohne Flechtwerk und Bezug, zusammengesetzt oder zerlegt, für das Pud 4,— R 2. Vertragsgemäss: Tischler- und Drechslerwaren aus den nach Art. 58 P. 2 zu verzollenden Holz arten und furnierte Waren (einschl. der zusammen geleimten Furniere), auch unlackiert und unpoliert; Tischler- und Drechslerwaren aus Holz jeder Art, lackiert, poliert, ein- oder mehrfarbig angestrichen (jedoch ohne Kunstmalerei), mit auf geleimter Arbeit oder Furnieren oder mit Papier beklebt; Möbel aus gebogenem Buchenholze ohne Rohrgeflecht und Bezug, zusammengesetzt oder nicht, für das Pud .... 3,— R Anmerkung 1. Kleine Drechslerarbeiten aus Holz aller Art (ausser den besonders ge nannten), im Gewicht von 1 Pfund und weniger für ein Stück, werden nach P. 2 dieses Artikels verzollt. Anmerkung 2. Teile von Maschinen und Apparaten aus Holz werden verzollt: a) wenn sie zur Gattung der in P. 1 dieses Artikels genannten Erzeugnisse gehören, für das Pud 1,15 R b) alle anderen, darunter solche mit Be schlägen sowie aufgeleimten oder ein gesetzten Stücken, für das Pud . . . 4,-— R ' ) Abgeändert laut dem „Deutschen Handels-Archiv“, 19C6, Oktober-Heft.