82 Laut Beschluss der Tarifkommission, Nr. 179 vom 27. März 1907, sind, da bei der Festsetzung des Vertragszolles zu Art. 61, P. 3, des Tarifs, wie aus dem französischen Text dieses Punktes hervorgeht, unter Tischler- und Drechsler arbeiten mit Malerei nur Arbeiten mit Kunstmalerei (Peinture artistique) verstanden sind, — Erzeugnisse aus Holz mit künst lerischer Bemalung und Zeichnung —- nach Art. 61, P. 3, alle in irgend einer anderen Weise bemalten Erzeugnisse dagegen —- nach Art. 61, P. 2, einzulassen (C. 07, Nr. 12 598). Anmerkung 1. Demselben Zoll unter liegen auch Erzeugnisse aller Art aus grobem Filz, gezupftem Tauwerk, gestampftem Papier (Papier mache und Steinpappe), x ) und verschiedenen nicht metallenen Kompositionen, ferner auch Holzarbeit, gestampft, gepresst, mit Holzbrand und Kunst malerei 2 ) verziert, sowie Erzeugnisse, bedeckt mit Alabaster, der als Relief auf Holz angebracht ist — alle die genannten Erzeugnisse, wenn sie das Aussehen von gedrechselter oder geschnitzter Holz arbeit haben. Mannekins für Schneiderinnen aus Papiermache in Verbindung mit Holz, Watte, Baumwollenzeug und Glacö- leder — nach Art 61, P. 3, Anm. 1 (C. 86, Nr. 604). Hölzerne gebogene Stühle mit gepressten Holzsitzen — nach Art. 61, P. 3, Anm. 1 (C. 92, Nr. 14 042). Anmerkung 2. Rahmen in fester Ver bindung mit Spiegeln, die im Stück mehr als 50 Quadrat-Werschok haben, sowie auch mit zoll freien Bildern, wenn solche nicht besonders ge wogen werden können, unterliegen einem Zoll von 45 Kop. für die laufende Arschin, wobei eine nicht volle Arschin für voll gerechnet wird. In allen übrigen Fällen wird der Zoll für Gegenstände, welche in fester Verbindung mit Rahmen einge führt werden, vom Gesamtgewichte der Gegen stände und Rahmen erhoben. Anmerkung 2 auch Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915 gebunden. 4. Tischler-, Drechsler- und Schnitzarbeit mit Verzierungen aus Kupfer, Kupferlegierungen und anderen Materialien, mit eingelegter Arbeit oder x ) Nach dem Original-Text, sowie nach der amtlichen französischen Uebersetzung fehlt hier folgender Satz: „ausser denjenigen, die zum Art. 177, P. 3, gehöre n“. 2 ) Abgeändert laut dem „Deutschen Handels-Archiv“, 1906, Oktober-Heft.