122 107. Chlorkalk, Bleichlauge, für das Pud 108. Säuren und Schwefelkohlenstoff: 1. Schwefelsäure: a) Kammersäure und Vitriolöl, für das Pud b) rauchende , Schwefelsäureanhydrid , für das Pud 2. Schwefelkohlenstoff (Die Anmerkung 2 zu Art. 108 ist zu beac Schwefel-Kohlenstoff, in eisernen Fässern eingeführt, ist nach Art. 108, P. 2, zu behandeln, mit Abzug von 20% für die Tara; letztere fällt unter Art. 152 (C. 88, Nr. 10 640). 3. Salpeter- und Salzsäure, für das Pud . . 4. Essigsäure, für das Pud Holzessigsäure, wenn auch schwache (die weniger als 8% wasserfreie Essigsäure enthält), wird infolge ihres brandigen Teergeruches nicht als Essig angesehen und ist nach Art. 108, P. 4, zu verzollen (C. 91, Nr. 11318). 5. Weinsteinsäure, für das Pud 6. Benzoesäure, Gerbsäure (Tannin), Zitronen säure, Phosphorsäure, Chromsäure, für das Pud Vertragsgemäss: Aus 6. Gerbsäure (Tannin), für das Pud 7. Salicylsäure, für das Pud 7. Vertragsgemäss: Für das Pud Laut Privat-Mitteilungen wird Salicylnatron, wie Salicylsäure, nach Art. 108, P. 7, tarifiert. 8. Gallus- und Pyrogallussäure, für das Pud 8. Vertragsgemäss: Für das Pud Anmerkung 1. Die Salze der in den Punkten 4, 5, 6, 7 und 8 dieses Artikels erwähnten Säuren, ausser den besonders genannten, werden ebenso wie die Säuren verzollt, wenn sie nicht ihrer Basis nach einem höheren Zolle unterliegen. Anmerkung 2. Die Bestimmung des Punktes 2 dieses Artikels bleibt bis zum 1./14. Ja nuar 1911 in Kraft. Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung des P. 2 des Art. 108 ist durch das Gesetz vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum 31. März a. St. 1912 verlängert worden (C. 10, Nr. 39 320). 1,15V, R 0,36 3 /io B 1,65 ß zollfrei, h t e n.) 0,72 3 / 5 ß 6,60 lt 8,25 B 10, — B 7,-50 B 12,— E 11, — B 20,— B 15,— B