der Dampfschiffs-Kessel-Gebühren verpflichtet, binnen 36 Stunden vom Zeitpunkte des Einlaufens des Schiffes in den Hafen an gerechnet, dem Hafenzollamtskontor eine besondere Deklaration einzureichen, in der die Benennung des Schiffes, dessen Eigentümer, die Zahl der Haupt- und Hilfsdampfkessel, deren äussere Abmessungen, die Zahl der Feuerungen der einzelnen Kessel verschiedener Abmessungen, die Art der Kessel, ob Flammrohrkessel, ob Wasserröhren kessel oder gemischte, das System des Kessels, d. h. ob Schottischer, Belleville’scher Kessel u. a. m., verzeichnet sind, ausserdem die Zeichnung der Kessel jeder Art nebst Quer- und Längenschnitten im Massstabe von %, 1 und y 2 Engl. Zoll = 1 Engl. Fuss. Indem das Zolldepartement die Aufmerksamkeit der Zollämter auf diese Bestimmungen lenkt, trägt es ihnen zu gleich auf, den Kaufleuten zu erklären, dass zur Erleichterung der Berechnung der für die erwähnten Dampfschiffe fälhgen Gebühren die Eigentümer, Kommandeure bezw. deren Agenten aufgefordert werden, den Zollämtern neben der oben erwähnten Deklaration, ausser Zeichnung und anderen Aus weisen über die auf den Dampfschiffen befindlichen Dampf kessel, auch die Berechnung der Heizfläche mit vorzulegen (C. 99, Nr. 9056). Räume für Wasserballast, gleichviel, wo sie sich be finden, sollen vom Gesamtrauminhalt gemäss § 5 der Regeln über Ausmessung des Rauminhalts von See-Dampfschiffen nach dem System Mursom abgezogen werden, sobald diese Räumlichkeiten zu keinen anderen Zwecken als zu Wasser ballast verwendet werden können (C. 03, Nr. 23 274). Gruppe VIII. Papier und Papierwaren. Bücher. Lumpen und Papiermasse: 1. Lumpen: a) jeder Art, ausser wollenen, für das Pud 3. Anmerkung. Lumpen jeder Art, ausser wollenen, für Papierfabriken, werden nach vom Pinanzminister festzusetzenden besonderen Be stimmungen zollfrei eingelassen. Zur Erläuterung des C. 95, Nr. 2969 (s. unter P. 1 lit. b dieses Art.) macht das Zolldepartement bekannt, dass das Zufällige und zugleich geringfügige, 2 % in jedem Waren ballen nicht übersteigende Vorhandensein wollener Lappen in gewöhnlichen Lumpen kein Grund sein soll, um die ganze Ware jenem Zirkular gemäss als wollene Lumpen anzu-