0,20 R 0,60 R Länge des Umfanges von mehr als 10 Arschin, für das Pfund . . . Vertragsgemäss bis 18./13. XII. 1915 (u. Fr.): Aus 1. Wollene und halbwollene Gewebe sowie Tuche zum Gebrauch für Fabriken und Werk stätten, für das Pfund 0,20 11 Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Zu Punkt 1. Press- und Filtertücher, für das Pfund 2. Treibriemen aus Kamelhaar, für das Pfund Vertragsgemäss: Zu Punkt 2. Treibriemen aus Kamelhaar, 1 ) für das Pfund 0,35 R Bestimmungen für die Verzollung von Geweben, Tüchern und Filz zum Fabrik gebrauch. Im Hinblick auf die Vertragsbestimmungen zu den Art. 187,198 und 202 des Zolltarifs vom Jahre 1903, wonach für Baumwollengewebe, Wollenfilz, wollene und halbwollene Gewebe und Tücher sowie für Press- und Filtertücher bei der Einfuhr zum Fabrikgebrauch ein ermässigter Zoll von 20 Kopeken erhoben wird, hat das Zolldepartement mit Geneh migung des Finanzministers und unter Aufhebung der Cirkulare Nr. 7486 vom Jahre 1898, Nr. 522 vom Jahre 1899, Nr. 2437 und Nr. 5138 vom Jahre 1900 sowie Nr. 18 692 vom Jahre 1905, betreffend Gewebe, Tücher und Filz zum Fabrik gebrauch, erklärt, dass nach Art. 187, 198 und 202 des Tarifs zu einem Zollsatz von 20 Kopeken für das Pfund zum Fabrik gebrauch nur solche wie Filz aussehende Gewebe aus reiner Baumwolle oder mit Beimischung von Wolle (Art. 187), oder nur solcher Wollfilz oder Filzstoffe aus reiner Wolle oder mit Bei mischung von Baumwolle (Art. 198), ferner nur solche Wollen tücher, wollene oder halbwollene Gewebe, Press- und Filter tücher (Art. 202) eingelassen werden können, die nicht als Material für die Herstellung der Erzeugnisse der betreffenden Fabrik, sondern lediglich als Bestand- oder Zubehörteile der Maschinen, mit denen die Fabrikation betrieben wird, bestimmt sind; hierüber sind in jedem einzelnen Falle von dem Fabrik inspektor oder dem Gouvernements-Mechanikus beglaubigte Bescheinigungen beizubringen, in denen die genaue Beschaffen heit und Menge der Gewebe, Filze und Tücher, sowie die Zeichen und Nummern der Packstücke enthalten sind. Die Bescheinigungen der Fabrikinspektoren oder Gouver nements-Mechaniker müssen den Zollämtern im Laufe von zwei Monaten nach Mitteilung des Besichtigungsbefunds an den Wareneigentümer, jedenfalls aber vor Ablassung der Ware aus dem Zollgewahrsam eingereicht, und der Zoll für solche Waren darf nicht vor Einreichung der Bescheini gungen berechnet werden. Werden solche Bescheinigungen dem Zollamt nicht innerhalb der angegebenen Frist vorgelegt, so sind die Gewebe, Filze und Tücher nach Beschaffenheit des 1 ) Unter den Zollsatz Z ' 0H 35 Kop. fielen nach dem russisch deutschen Handelsvertrag auch Press- tmd Filtertücher, die nach dem Vertrage mit Oesterreich jetzt unter Punkt i dieses Artikels fallen.