296 Silber) nach den Art. 195, 196, 197 und Art. 148, Punkt 6 des Tarifs; b) jeder Art, ausser den unter lit. a dieser Anmerkung genannten, auch mit Beimischung von Seide oder unechtem Gold oder Silber, mit 2 Rbl., für das Pfund. Anmerkung 2. Die auf Karton auf geklebten oder in broschierte (eingebundene) Bücher eingeklebten Muster von Geweben usw. in kleinen Stücken werden nach Art. 177, Punkt 4 (als Buchbinderarbeiten) verzollt. Vertragsgemäss (u. Fr.): Anmerkung. Muster von Geweben und Erzeugnissen jeder Art, welche nicht das Aussehen und den Charakter von Waren haben, fallen unter diesen Artikel (218), auch wenn sie auf Karten befestigt, geheftet oder ein gebunden sind. Als Muster werden nur solche Stoffabschnitte ver zollt, die als Muster dienen sollen, und die nicht nur in der Länge, sondern auch in der Breite weniger als einen Arschin haben (C. 87, Nr. 3358). In Abänderung und Ergänzung der C. 87, Nr. 3358 und 13 242 und C. 99, Nr. 1998 und 6729 bringt das Zolldepartement zur Kenntnis des Zollressorts, dass durch eine vom Finanz minister bestätigte Verfügung der besonderen Kommission für Angelegenheiten der Anwendung des Tarifs für den dem Art. 218 des Tarifs entsprechenden zollfreien Einlass aus dem Auslande als Muster eintreffender Abschnitte von Geweben, sowie von Tüll, Spitzen, Band, Posamentierarbeiten und dergl. Fabrikate folgender Modus festgestellt ist: Abschnitte von Geweben, Tüll, Spitzen, Band, Posa mentierarbeiten und ähnlichen Fabrikaten, die in der Länge und in der Breite weniger als eine Arschin messen, können nur in dem Fall nach Art. 218 zollfrei durchgelassen werden, wenn sie nach Ansicht der Plenarversammlung des Zollamts hinsichtlich ihrer Grösse, Menge und Verschiedenartigkeit in Material, Zeichnung und Farbe keinen Zweifel darüber lassen, dass sie als Muster dienen sollen. Ist die Plenarversammlung dagegen der Ansicht, dass die fraglichen Abschnitte das Aussehen und den Charakter von Waren haben, d. h. als Handelsartikel und für gewerbliche Zwecke dienen können, so sind sie nicht als Muster von Stoffen und Fabri katen zu behandeln, sondern nach dem Material den ent sprechenden Artikeln des Tarifs gemäss zu verzollen. Aus nahmsweise können Abschnitte von Geweben und anderen Fabrikaten von höchstens einer Arschin Länge und Breite, selbst wenn sie vom Zollamt nach Aussehen und Eigenschaft für Ware erklärt werden, nach Art. 218 zollfrei nur in folgenden Fällen durchgelassen werden: 1) wenn die Abschnitte die ausschliessliche Bestimmung haben, als Muster für die Wieder-, gäbe der Zeichnungen auf Fabrikaten russischer Fabriken zu