299 Zollbeliandlung von Kästen, Koffern und dergl. Gegen ständen, welche zur Verpackung der von Handlungsreisendcn mitgelUhrten Warenmuster dienen. Der Finanzminister hat erläutert, dass die Ablassung von Kästen, Koffern und dergl. Gegenständen, welche zur Verpackung der von Handlungsreisenden mitgeführten Warenmuster dienen, gegen Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe des für diese Gegenstände zu entrichtenden Zollbetrags und unter Be obachtung des für den Einlass der von den Handlungs reisenden eingeführten Warenmuster vorgeschriebenen Ver fahrens zu erfolgen hat (C. 11, Nr. 19 345).