302 ständigen Behörde, und für Inhaber von Nieder lagen von Explosivstoffen sowie für Bergindustrielle (Besitzer und Pächter von Bergwerken, Gruben und anderen Montanarbeiten) und deren Bevoll mächtigte auf Grund einer Bescheinigung des Bergdepartements darüber, dass diese Stoffe von den Gesellschaften, Institutionen oder Personen tatsächlich in der verschriebenen Menge gebraucht werden. Der neuerfundene Sprengstoff Spiralit als Ersatz für Schiesspulver, der in seinem Aeussern sich in nichts von weissem ungeleimtem (Lösch-) Papier unterscheidet und erst beim Anzünden explodiert, ist auf Grund dieses Art. (220) zur Kategorie der verbotenen Waren zu rechnen und darf nur unter Beobachtung der in der Anm. zu diesem Art. (220) angegebenen Bedingungen durchgelassen werden (C. 96, Nr. 6201). Kupferne Kapseln, speziell für Explosionen bei Bergarbeiten bestimmt, aber nicht für kriegstechnische Zwecke — nach Art. 220, Anm. lit. b (C. 96, Nr. 9775). Nach Art. 220 Ist nicht nur körniges Pulver, sondern auch Pulver in Stücken einzulassen (C. 04, Nr. 14 090). Gemäss einem bestätigten Beschlüsse der besonderen Tarifkommission ist das organische Präparat T r i n i t r o- t o 1 u o 1, ein nach Art. 220 des Tarifs für die Einfuhr ver botener Sprengstoff, für den Fall, dass er ausnahmsweise vom Finanzminister gemäss der Anm. zu diesem Art. zu gelassen wird, nach lit. b dieser Anm. mit 4,50 Rubel für das Pud Rohgewicht zu verzollen (C. 06, Nr. 32 203). 221. Kriegsgerät, Kanonen, Mörser, Kanonenkugeln, Bomben u. dergl. 222. Windbüchsen, die ohne Pulver wirken, auch Stöcke und Pfeifenrohre mit Dolchen, Degen und anderen verborgenen Waffen. Anmerkun g. 1 ) Verboten ist die Einfuhr aus dem Auslande und aus dem Grossfürstentum Finland von Waffen, ausgenommen Jagdwaffen, sowie von Zubehör zu Feuerwaffen, sowohl für den eigenen Gebrauch, als auch für den Verkauf, l ) „Sammlung der Gesetze und der Regierungsver fügungen“, vom Jahre 1905, Nr. 241. Der ursprüngliche Text dieser Anmerkung hatte den folgenden Wortlaut: Privatpersonen ist es verboten, ohne besondere Genehmigung aus dem Auslande in das Reich Schusswaffen aller Modelle von gleichem Kaliber wie die dem Staate gehörigen, für die Bewaffnung der Truppen gebrauchten, zusammengesetzt oder in einzelnen Teilen sowie Patronen zu solchen Schusswaffen einzuführen.