303 mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo die Person, die die Waffen einführt, oder die Handelsfirma, auf deren Namen die Sendung expediert wird, der betreffenden Zollanstalt eine besondere Er laubnisbescheinigung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten vorlegen werden. Taschenrevolver unter dem Namen Pro tektor, System Turbiaux, die den Schuss aus einer von der Hand verdeckten Trommel abgeben, sind zur Einfuhr verboten (C. 86, Nr. 14 741). Der Finanzminister hat den Zollämtern verboten, hin fort aus dem Auslande eingeführte Stöcke mit Griffen in der Form von Revolvern durehzulassen (C. 94, Nr. 649). Es ist dem Zolldepartement bekannt geworden, dass einige Zollämter Miniatur-Pistolen in Form von Berlocken ungehindert einlassen. Infolgedessen macht das Zolldepartement dem Zollressort bekannt, dass gemäss einem Gutachten des Polizei-Departements solche Pistolen in den Inlandsverkehr nicht zugelassen werden dürfen (C. 01, Nr. 26 451). Laut Gutachten des Polizei-Departements ist die Ein fuhr von Stöcken mit darin verborgenen Gummi knüppeln verboten worden (C. 03, Nr. 14 037). Da nach einem Gutachten des Artilleriekomitees W i n d- und Federbüchsen als ganz gleichartig anzusehen sind, und insofern eine Gefahr bieten, als der Schuss aus solchen Büchsen lautlos ist, hat der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Ministerium für Innere Angelegenheiten für die Zukunft die Einfuhr von Wind- und Federbüchsen jeder Art auf Grund des Art. 222 des Zolltarifs verboten (C. 10, Nr. 9061). 223. Spielkarten aller Art. Spielkarten, wenn auch in beschädigter Gestalt z. B. mit Einschnitten, dürfen nicht eingeführt werden (C. 76, Nr. 4978). Gegenstände aller Art mit Abbildungen von Spielkarten können unbeanstandet nur in dem Fall durchgelassen werden, wenn die Kartenbilder auf ihnen so zusammengestellt sind, dass es nicht möglich ist, eine ganze Karte auszuschneiden, ohne eine andere dabei zu beschädigen; andernfalls, wenn sich durch Ausschneiden von Karten selbst des allerkleinsten Formats ganze Spiele zusammensetzen lassen, ist die Einfuhr verboten (C. 90, Nr. 3233). 224. Fischbeeren oder Kockeiskörner (baccae coculli indici). In der letzten Zeit ist wahrgenommen worden, dass an vielen Orten Russlands der Fischfang durch Betäubung der Fische mit Kockeiskörnern betrieben wird. Um zu verhindern, dass Fischkörner (Kockeiskörner, baccae coculli indici), deren Einfuhr nach Art. 224 des Zolltarifs verboten ist, als irgendwelche andere Teile von Pfanzen oder als Samen in natürlicher, gestossener, gemahlener Ge stalt Eingang in das Reich über die Zollämter finden, weist