315 Summe der prozentualen Beimischungen, die sich gesondert für Kette und Schuss ergeben, gleichzusetzen ist. Gewebe, gestrickte und geflochtene Waren und Posamentierarbeit, die über 20 v. H. unechtes oder echtes Gold und Silber enthalten, sind bei An wendung des Vertragstarifs nach Art. 148, P. 6, zu verzollen, unabhängig von der Menge der ausserdem noch darin enthaltenen Seide. Die nach dem Vertragstarif einzulassenden Gewebe, gestrickten und ge flochtenen Waren und Posamentierarbeiten, die sowohl Seide, wie unechtes oder echtes Gold und Silber enthalten, und zwar insgesamt im Betrage von mehr als 20 v. H., wobei jedoch besonders der Gehalt an unechtem Gold oder Silber diese Norm nicht übersteigt, sind als seidene, halbseidene oder Stoffe aus unechtem Gold oder Silber .zu betrachten, je nachdem welche von den Beimischungen in ihnen überwiegt bezw. bei gleichen Mengen der Beimischungen, welche von ihnen die grössere tarifarische Bedeutung hat, d. h. bei welcher von ihnen der betr. Stoff dem höheren Zoll unterhegt. In beiden Fällen ist dabei als prozentualer Gehalt an Beimischungen die Summe des prozentualen Gehalts an Seide und unechtem sowie echtem Gold oder Silber, jedes für sich genommen, zu betrachten. Infolge dessen sind die obengenannten Gewebe, Stoffe und Arbeiten nach dem Vertrags tarif, z. B. folgendermassen zu verzollen: 1. Wenn die Seide das unechte sowie echte Gold und Silber überwiegt — wie seidene, sofern die Menge aller dieser Beimischungen insgesamt 50 v. H. übersteigt, und wie halbseidene, sofern sie mehr als 20 v. H. aber nicht mehr als 50 v. H. beträgt. 2. Wenn das unechte sowie echte Gold oder Silber die Seide überwiegt oder bei gleichen Mengen dieser Beimischungen — nach Art. 148, P. 6 (C. 06, Nr. 10 627). Der in P. 8 der Anmerkungen zu den Art. 183 bis 209 vorgesehene Zoll zuschlag von 50 v. H. (vertragsmässig 40 v. H.) für die dort angegebenen Fabrikate schliesst, wenn die Waren in der ebenfalls dort angegebenen Weise bearbeitet sind, den Zuschlag von 10 v. H. aus, der in derselben Anmerkung für Besäumung fest gesetzt ist, da die Besäumung nicht als eine besondere Art der Bearbeitung an gesehen werden kann, sondern in dem Begriff „Besatz“ bereits mitenthalten ist. Gleichzeitig hat das Zolldepartement erläutert, dass die erwähnten Zu schläge von 10 und 50 v. H. (vertragsmässig 40 v. H.) auch von besäumten und besetzten Fabrikaten zu erheben sind, die aus gestickten Geweben und Tüll her gestellt sind und nach Art. 208 eingelassen werden, da das Besticken eine ganz besondere Art der Bearbeitung von Geweben und Tüll darstellt und der von diesen Fabrikaten nach Art. 208 erhobene Zoll die Erhebung des Zuschlags für die Besäumung und Besatz nicht auszuschliessen vermag (C. 06, Nr. 10 864). Von gesäumten, zusammengenähten oder besetzten (aber nicht bestickten) Geweben, Bändern, Tüll und dergl. Manufakturwaren in ganzen Stücken und Abschnitten, die nur den Stoff zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen bilden, sind die in der Anm. 8 zu den Art. 183 bis 209 vorgesehenen Zuschläge nicht zu erheben, da diese Anmerkung sich nur auf Erzeugnisse aus Faserstoffen bezieht, die das Aussehen von fertigen Gebrauchsartikeln, wie z. B. Tüchern, Jischdecken, Servietten, Bettdecken, Gardinen usw. haben (C. 06, Nr. 13 419). Gewebe mit Pole, sowie Bänder mit einer Pole aus Baumwolle oder anderen gewöhnlichen Faserstoffen und mit einer Beimischung von Seide in einer Menge, die 20 v. H. der Zahl der sämtlichen das Gewebe bildenden Fäden nicht übersteigt, sind gemäss Anm. 4 zu den Art. 183 bis 209 des Vertragstarifs nach dem Material mit einem Zuschläge von 20 v. H. zu verzollen, da sie nicht unter den Begriff der im Art. 195 des allgemeinen Tarifs genannten seidenen und halbseidenen fallen und nicht im Art. 197 des Vertragstarifs genannt sind. Hierbei ist zu beachten, dass bei Geweben mit Pole die eine (Vorder-) Seite v °n den Polfäden, die andere nur von den Ketten- und Schussfäden ge