441 Zulassung von Heilmitteln. Vorschriften für die Einreichung von Gesuchen um Erlaubnis zur Einfuhr von Heil- und anderen Mitteln. Vom Zolldepartement sind folgende Bestimmungen bekannt gegeben: 1. Gemäss einem Gutachten der Verwaltung des Obermedizinalinspektors vom 20. Januar 1910, Nr. 583, und auf Grund der vom Ministerium des Innern be stätigten „Regeln für die Zulassung ausländischer Arzneimittel“ vom 31. Juli 1899 und wiederholter Verfügungen über diesen Gegenstand, die sich auf Joumal- beschlüsse des Medizinalrats gründen, nimmt der letztere Gesuche um Erlaubnis zur Einfuhr irgend welcher Mittel nur dann zur Prüfung an, wenn folgende Unter lagen beigefügt sind: 1. ein Gesuch der Firma, die das Mittel herstellt, oder ihres gesetzlichen Bevollmächtigten um die Erlaubnis zur Einfuhr des betreffenden Mittels nach Kussland, eine Urkunde über die von einem zuständigen Laboratorium in Russland oder im Ausland ausgeführte Analyse des Mittels, eine genaue Be zeichnung aller Bestandteile des Mittels und seiner Zubereitungsart und drei Muster in der Originalverpackung, d. h. in der F'orm, in der das Mittel eingeführt werden soll, wobei, wenn irgend welche der genannten Schriftstücke in einer aus ländischen Sprache abgefasst sind, eine amtlich beglaubigte russische Ueber- ' Setzung einzureichen ist; 2. Alle genannten Urkunden sowie die Schriftstücke, mit denen sie von demjenigen, der die Einfuhrerlaubnis nachsucht, eingereicht werden, unterliegen der Stempelsteuer laut Art. 14, P. 1, des Stempelsteuergesetzes im Betrage von 75 Kop. für den Bogen; 3. Infolgedessen werden alle durch die Zollämter eingehenden Gesuche um Erlaubnis zur Einfuhr von Mitteln, die vom Medizinalrat zu prüfen sind, unberücksichtigt gelassen werden, wenn ihnen nicht alle vorbenannten Unterlagen, die zur Erledigung der Gesuche erforderlich sind, beigefügt sind (C. 10, Nr. 9294). Nachweis der Einfuhrerlaubnis für ausländische pharmazeutische Präparate bei der Nachprüfung von Ankündigungen und Geschäftsanpreisungen. Bei Anwendung der bestehenden Bestimmungen über die Nachprüfung der Ankündigungen und Geschäftsanpreisungen durch die örtlichen Medizinal verwaltungen ist es vorgekommen, dass einige Medizinalverwaltungen, um sich zu überzeugen, dass ein pharmazeutisches Präparat ausländischer Herkunft tat sächlich zur Einfuhr nach Russland zugelassen ist, die Vorlegung einer Abschrift der Journalbeschlüsse des Medizinalrats oder überhaupt eines Papiers verlangen, wodurch die Erlaubnis der Einfuhr des betreffenden Präparats nachgewiesen wird. Mit Rücksicht darauf, dass es den Beteiligten manchmal unmöglich ist, dem Medizinalinspektorat solche Beweise vorzulegen, weil die Benachrichtigung der Gesuchsteller von der Genehmigung der Einfuhr einzelner Präparate öfter durch Vermittelung der ausländischen Generalkonsulate erfolgt, hat der Ober- medizinalinspektor den Medizinalverwaltungen zur Kenntnisnahme und Nach achtung mitgeteilt, dass es bei der Nachprüfung der Ankündigungen zur Fest stellung, ob die Einfuhrerlaubnis erteilt ist, vollkommen genügt, wenn der Gesuch steller die betreffende Nummer der von der Verwaltung herausgegebenen „Nach richten über die öffentliche Hygiene, gerichtliche und praktische Medizin“ oder die Nummer des „Anzeigers der Regierungsverfügungen im Finanzministerium“ angibt, worin die Genehmigung zur Einfuhr des Präparats nach Russland ver öffentlicht ist (Zirkular des Obermedizinalinspektors vom 26. November 1909. Nr. 11 496).