Zollfreier Einlass von Packmaterial. Nach einer Entscheidung des Finanzministers ist, wenn sich bei der Be sichtigung von aus dem Ausland wieder eingeführtem Packmaterial aller Art wie z. B Fässer, Kisten, Körbe u. dgl. ergibt, dass es nicht mit der in dem Ausfuhrschein bezeichneten Ware ausgeführt worden ist, auf die zur Erlangung der zollfreien Einfuhr solchen Verpackungsmaterials eingereichten Ausfuhr scheine dasselbe Verfahren anzuwenden wie auf Ausfuhrscheine über Säcke. Danach werden die eingereichten Ausfuhrscheine, wenn sie nicht als zu dem jenigen Verpackungsmaterial gehörend befunden werden, dessen zollfreie Ein fuhr beantragt wird, dem Warenempfänger nicht zurückgegeben, sondern für den Fall, dass der Warenempfänger gegen den Beschluss des Zollamts Beschwerde einlegt, im Zollamt aufbewahrt und nach endgültiger Entscheidung der Beschwerde durch die höheren Instanzen, wenn die Beschwerde abgelehnt wird, unbrauchbar gemacht und in den Akten des Zollamts aufbewahrt. Das eingeführte, als nicht zu den Ausfuhrscheinen gehörig erkannte Verpackungs material wird alsdann nur' nach Verzollung auf allgemeiner Grundlage einge lassen (C. 11, Nr. 8817).