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        <title>Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917</title>
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      <div>16. Lorbeeren und Galgant, für das Pud 
Anmerkung. Geriebener Galgant wird 
nach diesem Artikel mit einem Zuschlag von 
25 v. H. verzollt. 
Lorbeer-Beeren, gerieben — nach Art. 16 ohne 
den in der Anm. zu diesem Artikel genannten Zuschlag 
(C. 07, Nr. 230). 
17. Zichorie und Eicheln, gebrannt, und andere Kaffee 
ersatzstoffe, in Stücken, doch ohne Beimischung 
von Kaffee, für das Pud 
Vertragsgemäss (Fr.): Aus 17. Zichorien, ge 
hrannt, für das Pud 
Gemisch von zerbröckelter Zichorie und 
Runkelrübenschnitzel —- nach Art. 17, wie Kaffee 
surrogate in Stücken (C. 86, Nr. 24 130). 
Gebrannte und zerbröckelte Runkelrüben — nach 
Art. 17, als Kaffeesurrogat (C. 88, Nr. 1368). 
Kaffeebohnenschalen — nach Art. 17 (C. 89, 
Nr. 2218). 
18. Kaffee: 
1. roh, in Bohnen, für das Pud 
2. gebrannt, in Bohnen und gemahlen; ge 
mahlene oder gepresste Kaffeeersatzstoffe aller Art, 
zusammen mit dem Gewicht der Verpackung, für 
das Pud j 
Eicheln, gebrannt, in Pulverform, als Kaffeeersatz — 
nach Art. 18, P. 2 (C. 09, Nr. 34 804). 
Anmerkung. Kaffee-Essenz und Kaffee- 
Extrakt werden nach Art. 24, P. 1 verzollt. 
19- Kakao in Bohnen und Kakaoschalen: 
1- roh, für das Pud 
2. geröstet, für das Pud 
20. Tee: 
L über die europäische Grenze eingeführt: 
a) jeder Art, ausser dem unter lit. b dieses 
Punktes genannten, für das Pud . . . 
Laut Allerhöchster Verfügung vom 16. Januar 1908 ist 
xom 19. August/1. September 1908 ab indischer und 
“ e ylontee aller Art, der auf Grund des Art. 20, 
• 1 lit. a, des Allgemeinen Zolltarifs eingeführt wird, bei 
her Einfuhr über die europäische und Schwarzmeergrenze mit</div>
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