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        <title>Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917</title>
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            <idno>100638653X</idno>
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b) jeder Art, ausser den unter lit. a be 
nannten, für das Pud Rohgewicht . . 0,27 R 
b) Vertragsgemäss: Für das Pud Rohgewicht 0,18 K 
2. Fische, marinierte, in Oel und farzierte 
aller Art; Kaviar, für das Pud Rohgewicht . . 7,50 R 
Vertragsgemäss (Fr.): Aus 2. Sardinen in Oel, 
für das Pud Rohgewicht 5,— H 
Anchovis, in Salzlake mit Gewürzen mariniert — 
nach Art. 37, P. 2 (C. 95, Nr. 1403). 
Das Vorhandensein von Tomaten in Sardinen, die 
in Oel eingelegt sind, soll kein Grund sein, die Sardinen von 
der Behandlung nach Art. 37, P. 2, des Vertragstarifs aus- 
zuschliessen (C. 07, Nr. 230). 
3. gesalzene und geräucherte Fische jeder Art 
(mit Ausnahme von Heringen), für das Pud Roh 
gewicht 2,70 R 
4. Heringe, gesalzen und geräuchert; Stock 
fisch und alle anderen Fische, getrocknet und 
gedörrt, für das Pud Rohgewicht 0,60 3 / 4 R 
P i s c h e jeder Grösse von der Gattung der Heringe 
(Brisling und andere Gattungen) in Lake oder anderweit nach 
Art gesalzener Heringe zubereitet —- nach Art. 37, P. 4 
(C. 99, Nr. 25 856). 
Anmerkung !. Frische Fische aller Art, 
die aüf Küstenfahrern eingeführt werden, sei es 
auch ohne Bescheinigung ihrer russischen Her 
kunft, ebenso frische, gesalzene, getrocknete und 
gedörrte Fische aller Art, die auf russischen 
Schiffen in die Häfen des Archangelskschen 
Gouvernements von dessen Bewohnern eingeführt 
werden, sind zollfrei. 
Durch Reichsratsgutachten vom 14. März 1906 sind ge 
salzene Heringe, die auf russischen Schiffen von 
den Einwohnern des Gouvernements Archangelsk in dessen 
Häfen eingeführt werden, von der in der Anm. 1 zu Art. 37 
des allgemeinen Zolltarifs für den europäischen Handel vom 
13. Januar 1903 vorgesehenen Zollfreiheit ausgenommen. 
Gesalzene Heringe russischer Herkunft, die inner 
halb des Gouvernements Archangelsk von dessen Einwohnern 
zubereitet werden, sollen indessen in den Häfen des genannten 
Gouvernements zollfrei auf Grund besonderer Regeln ein 
gelassen werden, die vom Minister für Handel und Industrie 
im Einvernehmen mit dem Einanzminister festzusetzen sind. 
Anmerkung 2. Frische Fische, die im 
Winter über das Zollamt in Ismail und die Zoll 
einnahmestelle in Wilkowo auf Schlitten eingeführt 
werden, werden zollfrei eingelassen.</div>
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