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        <title>Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917</title>
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            <idno>100638653X</idno>
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      <div>Zwecken oder hölzerne Nägel für Stiefel, für das 
Pud 1,15 R 
1. Vertragsgemäss: Tischler- und Drechslerwaren 
aus den in Art. 58 P. 1 genannten Holzarten, un- 
lac leiert, unpoliert, ohne auf geleimte Arbeit oder 
Furniere; hölzerne Zwecken oder Nägel für Schuh 
macher; für das Pud 0,90 II 
2. Tischler- und Drechslerarbeit aus Holz, das 
nach Art. 58, P. 2 verzollt wird, und Erzeugnisse 
aus Furnieren (einschliesslich der zusammen 
geleimten Furniere), auch unlackiert und unpoliert; 
Tischler- und Drechslerarbeit aus Holz jeder Art, 
lackiert, poliert, ein- oder mehrfarbig angestrichen 
(jedoch ohne Kunstmalerei 1 ), mit aufgeleimten 
Stücken oder Furnieren, auch mit Papier beklebt; 
gebogene Buchenholzmöbel ohne Flechtwerk und 
Bezug, zusammengesetzt oder zerlegt, für das Pud 4,— R 
2. Vertragsgemäss: Tischler- und Drechslerwaren 
aus den nach Art. 58 P. 2 zu verzollenden Holz 
arten und furnierte Waren (einschl. der zusammen 
geleimten Furniere), auch unlackiert und unpoliert; 
Tischler- und Drechslerwaren aus Holz jeder Art, 
lackiert, poliert, ein- oder mehrfarbig angestrichen 
(jedoch ohne Kunstmalerei), mit auf geleimter Arbeit 
oder Furnieren oder mit Papier beklebt; Möbel aus 
gebogenem Buchenholze ohne Rohrgeflecht und Bezug, 
zusammengesetzt oder nicht, für das Pud .... 3,— R 
Anmerkung 1. Kleine Drechslerarbeiten 
aus Holz aller Art (ausser den besonders ge 
nannten), im Gewicht von 1 Pfund und weniger 
für ein Stück, werden nach P. 2 dieses Artikels 
verzollt. 
Anmerkung 2. Teile von Maschinen und 
Apparaten aus Holz werden verzollt: 
a) wenn sie zur Gattung der in P. 1 dieses 
Artikels genannten Erzeugnisse gehören, 
für das Pud 1,15 R 
b) alle anderen, darunter solche mit Be 
schlägen sowie aufgeleimten oder ein 
gesetzten Stücken, für das Pud . . . 4,-— R 
' ) Abgeändert laut dem „Deutschen Handels-Archiv“, 19C6, 
Oktober-Heft.</div>
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