<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>100638653X</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>151 
Unter P. 1 der Art. 140 oder 142 fallen auch Winkel 
eisen und Winkelstahl mit Ausnahme der Winkel- 
Bimseisensorten (Bulb - Iron) , die zu dem 
Bimseisensorten (Bulb - Iron) 
fagonnierten Eisen gehören. ü &amp; 
Alle Eisen- und Stahlsorten, die unter die obige Be 
stimmung nicht passen, sind als faijonnierte anzusehen 
und nach P. 3 der Art. 140 oder 142 zu verzollen. 
Bei der Tarifierung von Sorteneisen oder Sorten- 
stahl nach P. 3 der Art. 140 oder 142 und nach P. 1 
des Art. 155 sind die Dimensionen nach der längsten Seite 
des Schnittes zu bestimmen, beim Oval nach der Längsachse 
desselben, bei halbringförmigem und ähnlichem Schnitt — 
nach dem längsten aller kürzesten Abstände zwischen zwei 
auf einer Seite liegenden Endpunkten 
bei Winkel- 
pj 
a 
eisen und -Stahl ist bei einem gleichschenkeligen Eisen die 
äussere Seite eines der Schenkel, bei einem nicht gleich 
schenkeligen die des längeren Schenkels zu messen (C. 91, 
Nr. 11 318). 
Im Hinblick auf die in der Praxis der Zollämter beständig 
vorkommenden Schwierigkeiten und Missverständnisse bei 
der Bestimmung der ],■&amp;gt; mm Stärke von Eisen- und 
Stahlblechen weist das Zolldepartement mit Ge 
nehmigung des Finanzministers die Zollämter an, in den 
jenigen Fällen, in denen die genaue Bestimmung der an 
gegebenen Stärke von Eisen- und Stahlblechen mit Hilfe 
der in den Zollämtern vorhandenen Instrumente unzulänglich 
erscheint, zur Kontrolle dafür, dass die l / 2 mm Stärke 
richtig angegeben worden ist, das Wiegeverfahren in An 
wendung zu bringen, nach welchem bei einer regelmässigen 
geometrischen Flächenfigur eine Tafel Eisen- oder Stahlblech 
von 2 Quadratarschin (bei normalen Dimensionen von 2x1 
Arschin) nicht weniger als 9 Pfd. 37 Solotnik wiegt, 
1 Quadratarschin nicht unter 4 Pfd. 667 2 Solotnik, 100 
Quadratwerschok nicht unter 176 Solotnik, 1 Quadratfuss 
nicht unter 83 Solotnik, 100 Quadratzoll nicht unter 57,5 
Solotnik und 1 Quadratmeter nicht unter 9 Pfd. 27 Solotnik 
(C. 94, Nr. 7777). 
Gemäss einem Beschlüsse der Tarifkommission vom 
4. März 1904 und einer Entscheidung des Dirigierenden 
Senats vom 13. Dezember desselben Jahres ist g e w e 111 e s 
und gaufriertes Eisenblech, das sowohl in 
der Technik als auch im Handelsverkehr als Rohmaterial an 
gesehen wird, ebenso, wie gewöhnliches Eisenblech nach den 
entsprechenden Punkten des Art. 140 des Tarifs zu verzollen 
(C. 04, Nr. 33 595). 
141. Weissblech (verzinntes Eisenblech), auch lackiert, 
mit Mustern bedruckt oder moiriert; Eisenblech, 
mit Farbe, Lack, Zink, Kupfer, Nickel und anderen 
gewöhnlichen Metallen überzogen, für das Pud . 2,65 11 
Vertragsgemäss: [Aus 141. Weissblech (ver 
zinntes Eisenblech), auch lackiert, mit Mustern be-</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
