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        <title>Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917</title>
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            <idno>100638653X</idno>
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        <pb n="1" />
        ﻿
        <pb n="2" />
        ﻿RUSSISCHE GESELLSCHAFT

JLLGHINE ElinilQTlD-iüELUnir.

FABRIKEN IN:

RIGA und BERLIN.

VERWALTUNG in ST. PETERSBURG FABRIK in RIGA

KARAWANNAJA 9. ST. PETERSBURGER CHAUSSEE 19.
TELEGR.-ADR.: ALGEM ST. PETERSBURG. TELEGR.-ADR.. ALGEMFAB RIGA.

ZENTRAL-LAGER in RIGA

ST. PETERSBURGER CHAUSSEE 19.

TELEGR.-ADR.: ALGEM RIGA.

INSTALLATIONS-ABTEILUNGEN

. , .	in den Städten

ST. PETERSBURG, RIGA, MOSKAU, KIEW, CHARKOW, WARSCHAU,
ODESSA, LODZ, SOSNOWICE, JEKATERINBURG, JEKATERINOSLAW,
ROSTOW AM DON, SAMARA, TASCHKENT, OMSK, IRKUTSK.

WLADIWOSTOK.

TELEGR.-ADR. FÜR ALLE ABTEILUNGEN:

„ALGEM“

mit dem zugehörigen Städtenamen.

(Telegramm-Adresse fiir Installations-Abteilung Riga: Algeniin Riga.)

SPEZIAL-ABTEILUNGEN

IN PETERSBURG, KARAWANNAJA 9, FÜR GANZ RUSSLAND

1.	Abt. für elektrische Bahnen. j 3. Abt. für Marine.

2.	Abt. für Zentralstationen.	4. Abt. für Eisenbahn-Signalisation.

ABTEILUNG „WIEDERVERKAUF“

(ABT. „Wv.“)

RIGA, ST. PETERSBURGER CHAUSSEE 19

TELEGR.-ADR.: ALGEM RIGA.

Spezialorganisation für den Verkehr mit Wieder-
verkäufern, Installateuren, elektrotechnischen
Bureaux und elektrischen Centralstationen in
•	•	• Russland.

TURBOGENERATOREN, DYNAMOMASCHINEN, ELEKTROMOTOREN, KRANE,
ELEKTRISCHE PERSONEN- UND WARENAUFZÜGE, TRANSFORMATOREN,
AKKUMULATOREN, VENTILATOREN, BOHRMASCHINEN, MESSINSTRUMENTE,
ANLASSWIDERSTÄNDE, SCHALTAPPARATE, ZÄHLER, LEITUNGSMATERIAL,
ISOLIER- UND INSTALLATIONSMATERIAL, BOGENLAMPEN, GLÜHLAMPEN.
NERNSTLAMPEN, BELEUCHTUNGSKÖRPER etc. etc.
        <pb n="3" />
        ﻿Eamburgisches KolonialinsUui
Zentralstelle fl JO"

Russische

Elektrotechnische Werke

SIEMENS &amp; EALSKE A.-C.

= Berliner Abteilung: =

BERLIN SW 11

Schöneberger Strasse 5
- Verwaltung -- ■ ■ --

ST. PETERSBURG

Grosse Stallhofstrasse 9
Fabriken in St. Petersburg

Elektrische Zentral-Stationen und elek-
trische Strassenbahnen □ Elektrische Be-
leuchtung b Elektrische Kraft - Ueber-
tragungen □ Elektrochemische Anlagen □
Wasser-Ozonisierung o Wassermesser □
Telegraphen-Apparate q Eisenbahnsignali-
sation e T elephone o Drahtlose T elegraphie
usw. usw.

Filialen: Baku, Charkow, Jekaterinburg, Jekaterinoslaw,
Kiew, Moskau, Odessa, Rostow a. D., Sosnowice,
Warschau, Wladiwostok, Woronesh.

Vertreter: Hordliczka &amp; Stamirowski, Lodz.

Wilnaer Technisches Bureau,

AVt
        <pb n="4" />
        ﻿Verkehr nach Russland

Eine Sammlung

der für den Handels- und Reiseverkehr nach Russland
zu beobachtenden Vorschriften
im Anschluss

an den deutsch-russischen Handelsvertrag

bearbeitet und

mit Genehmigung des Auswärtigen Amtes
veröffentlicht von

Rudolf Nadolny

Kaiserl. Legationsrat

165 Seiten. Preis kart. 2,75 M., geb. 3,50 M.

BERLIN 1908

Ernst Siegfried Mittler &amp; Sohn, Königl. Hofbuchhandlung,
Kochstrasse 68-71.

Vorwort Der deutsch-russische Handelsverkehr wird vielfach dadurch
erschwert, dass den deutschen Interessenten die dabei in
Betracht kommenden russischen Vorschriften nicht genügend bekannt
sind, während es auf deren strenge Befolgung meist wesentlich an-
kommt. Auch für unsere Auskunftsstellen ist es nicht immer leicht,
sich darüber zu unterrichten, da die einschlägigen Bestimmungen oft
schwer zu finden und deutsche Uebersetzungen nur wenig und verstreut
vorhanden sind. Die vorliegende Zusammenstellung erstrebt den
Zweck, den einzelnen Interessenten das Notwendigste in dieser Be-
ziehung zu geben, was sie für den Verkehr nach Russland brauchen,
und privaten und amtlichen Auskunftsstellen die Quellen zu bezeichnen,
aus denen sie genauere Auskünfte schöpfen können. Ausser russischen
haben auch noch einige deutsche Vorschriften sowie sonstige zweck-
dienliche Angaben darin Aufnahme gefunden.

Da die wirtschaftlichen Beziehungen der beiden Staaten ihre
geschriebene Grundlage im deutsch-russischen Handelsvertrag haben,
so ist die Zusammenstellung an diesen Vertrag angelehnt worden und
erscheint in Form von Erläuterungen zu seinen einzelnen Bestimmungen.
Ein Sachregister soll das Auffinden des Nötigen erleichtern.

Bei dem Umfang des behandelten Stoffes sind Lücken unaus-
bleiblich. Etwaige Erinnerungen in dieser Hinsicht werden gern ent-
gegengenommen.

Die Geschäftsstelle des Deutsch - Russischen Vereins ist in der Lage,
das praktisch angelegte und sehr brauchbare Buch Mitgliedern des
Vereins zu ermässigtem Preise abzugeben.
        <pb n="5" />
        ﻿

Embnrgisches KoMäHastitiit
Zentralstelle

Deutsch-Russischer Verein

zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen

Eingetragener Verein

Zollhandbuch

für

die Ausfuhr nach Russland

Vierte

auf Grund der vom Kaiserlich Russischen Finanzministerium heraus-
gegebenen Verzeichnisse der Entscheidungen des Dirigierenden Senats
und des Zolldepartements bis zum 1./14. September 1911 erweiterte

neu bearbeitete Auflage.

1912.

Zu beziehen von der Geschäftsstelle des

Deutsch-Russischen Vereins, E. V., Berlin SW 11, Hallesche Strasse 1
Preis gebunden 6,— Mark
        <pb n="6" />
        ﻿Vorwort

zur ersten Auflage.

Die Grundlagen für den nachstehenden, seit dem 16. Fe-
bruar/1. März 1906 geltenden russischen Zolltarif sind folgende:

1.	Der am 13./26. Januar 1903 bestätigte Allgemeine russische
Zolltarif für den europäischen Handel (Gesetzsammlung 1903,
Nr. 5) mit den bis zum 16. Februar/1. März 1906 erfolgten Aende-
rungen und Ergänzungen (Gesetzsammlung 1904, Nr. 84 Art. 866
— 1905, Nr. 86 Art. 705 — 1906, Nr. 8 Art. 24) und

2.	Die Vertragstarife in den nachstehenden Handelsverträgen:

a)	Der Zusatzvertrag vom 15./28. Juli 1904 zu dem
Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen Russland
und Deutschland vom 29. Januar/10. Februar 1894
(Gesetzsammlung 1905, Nr. 97);

b)	Der Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Russland
und Oesterreich-Ungarn vom 2./15. Februar 1906;

c)	Der Handelsvertrag zwischen Russland und Frankreich
vom 16./29. September 1905;

d)	Der Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Russ-
land und Portugal;

e)	Der Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Russ-
land und Serbien.

Die Verträge mit diesen Staaten gelten zunächst:

a)	mit Deutschland bis zum 18./31. Dezember 1917;

b)	mit Oesterreich-Ungarn bis zum 18./31. Dezember 1915;

c)	d) und e) mit Frankreich, Portugal und Serbien bis
zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an welchem
eine der beiden Parteien den Vertrag kündigt.

Die vertraglich festgelegten Bestimmungen sind in dem vor-
liegenden Zolltarif durch den Vorsatz ,, Vertragsgemäss“ und durch
schrägen Druck besonders hervorgehoben. Bei den durch den
Vertrag mit Deutschland, also vorläufig bis zum 18./31. Dezember
1917 gebundenen Bestimmungen ist ein weiterer Vermerk nicht
        <pb n="7" />
        ﻿VI

gemacht. Bei den nur im Vertrage mit Oesterreich-Ungarn, also
vorläufig bis zum 18./31. Dezember 1915 gebundenen Bestimmungen
ist hinter „ Vertragsgemäss“ hinzugefügt „bis zum 18./31. Dezember
1915“. Bei denjenigen Vertragsbestimmungen endlich, welche mit
Frankreich (Fr.), Portugal und Serbien vereinbart sind, und die
also zu jeder Zeit mit einjähriger Frist gekündigt werden können,
ist hinter ,, Vertragsgemäss“ das Land eingesetzt.

An den Vertragszollsätzen nehmen alle Länder teil, mit
welchen Russland im Meistbegünstigungs-Verhältnis steht. Es
sind das zurzeit hauptsächlich: Belgien, Brasilien, Bulgarien,
China, Dänemark, England, Griechenland, Japan, Italien, Nieder-
lande, Persien, Schweden-Norwegen, Schweiz, Türkei, die Ver-
einigten Staaten von Amerika.

Die Einzelbenennung der Waren ist, wie in den Zolltarifen
aller Länder so auch ganz besonders in dem russischen Tarif, nicht
so weit durchgeführt, dass nicht bei sehr vielen Exportwaren es
zweifelhaft ist, unter welchen Artikel sie fallen. Dem vorzüg-
lichen Vorbilde, welches C. Schmidt, Kanzler-Dragoman des
Kaiserl. Deutschen General-Konsulates in St. Petersburg, in seiner
mustergültigen Ausgabe des alten russischen Zolltarifes gibt,
folgend, haben wir daher alle in Betracht kommenden Verfügungen
der zuständigen Behörden dem Tarif eingefügt. Es kommen
hierfür hauptsächlich die Cirkulare des Zolldepartements in Be-
tracht. Das letzte vollständige Verzeichnis der zurzeit geltenden
Cirkulare wurde im Juni 1905 ausgegeben. Dieses Verzeichnis
konnte, wenn auch bis zum 1. März 1906 ergänzt, nicht ohne
weiteres übernommen werden, weil infolge der Aenderungen des
russischen Zolltarifes zahlreiche Cirkulare in Fortfall kommen
oder geändert werden mussten.

Die Zusammenstellung dieser Cirkulare konnte das Zoll-
departement erst am 23. Februar/8. März dieses Jahres heraus-
geben. Da sie unbedingt abgewartet werden musste, bevor wir das
vorliegende Zollhandbuch in Druck geben konnten, ist es leider
nicht möglich gewesen, das Buch zum 1. März, wie es anfangs
beabsichtigt war, fertigzustellen.

Insgesamt mussten rund 250 Cirkulare des Zolldepartements
ausgeschieden werden. So gründlich demnach vorgegangen zu
sein scheint, so haben sich bei näherer Prüfung doch noch hier
und da Widersprüche gezeigt, die erst durch weitere Verfügungen
beseitigt werden können. Auch sonst dürften sich vereinzelte Un-
klarheiten vorfinden, die mangels eines amtlichen Warenverzeich-
nisses bei dem Uebergang zu einem neuen Zolltarif wohl entschuldbar
sind. Jedenfalls ist alles vorhandene Material zusammengestellt,
durch welches die Möglichkeit geboten ist, zu bestimmen, welchem
Zollsatz eine Ware unterliegt.

Auf der Geschäftsstelle des Deutsch-Russischen Vereins
werden sämtliche Gesetze, ministerielle Verfügungen, Entschei-
        <pb n="8" />
        ﻿VII

düngen des Zolldepartements, des Medizinaldepartements und
anderer Behörden, die für den Export nach Russland von Wichtig-
keit sind, an Hand der amtlichen russischen Publikationen
gesammelt und gesichtet. Das auf diese Weise gewonnene Material
steht den Mitgliedern des Deutsch-Russischen Vereins kostenlos,
anderen Firmen gegen eine Gebühr zur Verfügung.

Die russische Regierung hat in dem Handelsverträge*) sich
verpflichtet, bis zum 1. März 1907 zu veröffentlichen:

1.	eine systematische Ausgabe sämtlicher, die Anwendung
des Zolltarifs betreffenden Cirkulare des Zolldepartements, sowie
der Entscheidungen des Dirigierenden Senats, die sich auf den
gleichen Gegenstand beziehen;

2.	ein alphabetisches Verzeichnis aller im Zolltarif und in
den oben angeführten Cirkularen und Entscheidungen aufgeführten
Waren.

Der Deutsch-Russische Verein wird nach Ausgabe dieser
Zusammenstellungen eine deutsche Bearbeitung veröffentlichen
und diese ausser den Vereinsmitgliedern allen Firmen, welche das
Zollhandbuch unmittelbar von der Geschäftsstelle beziehen, gegen
Erstattung der Selbstkosten zur Verfügung stellen.

Die Anerkennung, welche die Arbeiten und Veröffentlichungen
des Deutsch-Russischen Vereins bisher gefunden haben, lässt er-
warten, dass auch dieses Zollhandbuch dankbar aufgenommen
wird, und dass es der Steigerung der deutschen Ausfuhr nach
Russland wesentliche Dienste leisten wird.

Den deutschen und den russischen Zentralbehörden, welche
uns durch Ueberlassung von Material bereitwilligst unterstützt
haben, insbesondere dem Auswärtigen Amt, dem Reichsamt des
Innern, der Kaiserlich Russischen Finanzagentur, dem Kanzler-
Dragoman C. Schmidt im Kaiserl. General-Konsulat in St. Peters-
burg, sind wir zu grossem Dank verpflichtet.

Berlin, April 1906.

Deutsch-Russischer Verein.

Eingetragener Verein.

Hermann Wirth, M. Busemann,

Geh. Kommerzienrat.	Volkswirtschaftlicher

Vorsitzender.	Syndikus.

*) Vergleiche Schlussprotokoll, Teil IV: Zu den Zollreglements § 12a
(Seite 18).
        <pb n="9" />
        ﻿Vorwort

«&lt;

zur dritten Auflage.

Die beiden ersten Auflagen unseres Zollhandbuches, 2000
Stück, sind innerhalb eines Jahres vollständig vergriffen — der
beste Beweis, dass das Buch nötig ist, und dass es seinen Zweck
erfüllt.

Die vorliegende dritte Auflage ist in den bis zum Jahre 1917
festgelegten Bestimmungen selbstverständlich unverändert ge-
blieben. Sie ist aber wesentlich vervollständigt auf Grund der
inzwischen erfolgten amtlichen russischen Veröffentlichungen zu
dem Zolltarif, namentlich auf Grund der gemäss dem Schluss-
protokoll zu dem neuen Handelsverträge, Teil IV (zu den Zoll-
reglements), § 12a herausgegebenen Zusammenstellungen: 1. sämt-
licher noch geltenden Cirkulare des Zolldepartements sowie der
Entscheidungen des Dirigierenden Senates, welche sich auf den
Zolltarif beziehen, und 2. aller in dem Zolltarif und in den unter 1
angeführten Entscheidungen des Senates und des Zolldepartements
genannter Waren in alphabetischer Folge.

Bei der Uebertragung des amtlichen alphabetischen Waren-
verzeichnisses haben wir uns nicht darauf beschränkt, für jede
russische Warenbezeichnung nur einen entsprechenden deut-
schen Ausdruck einzusetzen; wir haben vielmehr möglichst alle
Waren, welche das betreffende russische Wort umfasst, auf-
geführt. So kommt es, dass das russische Verzeichnis ca. 2500
Waren, unser Verzeichnis dagegen ca. 5000 Waren enthält.

So dürfen wir hoffen, dass auch die dritte Auflage unseres
Zollhandbuches gute Aufnahme finden und gute Dienste leisten wird.

Für freundliche Mitarbeit sind wir zahlreichen Firmen zu
Dank verpflichtet. Vor allem sagen wir dem Kaiserlichen General-
konsul in St. Petersburg und Herrn Vizekonsul Nadolny für wert-
volle Hinweise unseren verbindlichsten Dank.

Deutsch-Russischer Verein

Eingetragener Verein.

Hermann Wirth,

M. Busemann

V olks wirtschaf tlioher
Syndikus.

Geh. Kommerzienrat.
Vorsitzender.
        <pb n="10" />
        ﻿Vorwort

zur vierten Auflage.

Bei einem Zollhandbuch, das wie das vorliegende nicht ledig-
lich den feststehenden Zolltarif wiedergibt sondern sämtliche
den Zoll betreffenden Erläuterungen, Bestimmungen, Entschei-
dungen usw. berücksichtigt, ist es selbstverständlich, dass jede
neue Auflage zahlreiche wesentliche Aenderungen und Ergänzungen
enthält. Das ist auch bei der vorliegenden vierten Auflage unseres
Zollhandbuches für die Ausfuhr nach Russland der Fall.

Die Aufhebung der Zollfreiheit in dem Priamurschen und
1 ransbaikalschen Gebiet machte den neuen Abschnitt:
Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten
nötig. Ferner sind hinzugekommen die Abschnitte:

Verzeichnis derjenigen starkwirkenden
Mittel, zu deren Empfangnahme aus den Russischen Zoll-
ämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind.

Einige wichtigere Bestimmungen aus dem
Russischen Zollreglement, darunter Bestimmungen
betr. Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts
S t r a f e n bei unrichtigen Deklarationen usw. — Vergünstigungen
für die Einfuhr von Verpackungsmaterial und anderes.

Ferner sind sämtliche Aenderungen, die von
den russischen gesetzgebenden Körperschaften
in dem nicht gebundenen Teil des Zolltarifes
T°rgenommen wurden, berücksichtigt.

Vor allem haben selbstverständlich sämtliche Zir-
kulare des Zolldepartements und alle anderen
Entscheidungen zum Zolltarif, die bis zum
1-/14. September 1911 veröffentlicht wurden, Aufnahme
funden. Als Quelle für letztere diente vor allem die
August vom Finanz - Ministerium herausgegebene Sammlung
der Zirkulare des Zolldepartements betreffend die Tarifierung
von Waren bis zum 1. Februar 1911,*) ferner die wöchentlich

ge-
Ende

*) CüomniK'i; UiipKy;isipoB-b HenapTaMema TaMcmceuHbixn CöopoB'm
Kacaronuixca npiiMt.ieHh. iap/.f.a kt. TOinipa&gt;n&gt;, cn iipH.nmeHieMn cnncKOBi.
aaiipemeHnbixT. n pa3ptmeiiiibix'i. Kri&gt; npiroo3y cpencTBi. h °	1

BCtXTb TOBapOBT), IlOHMBHOBäHHblX'b BT&gt; TaMOSCBHHOM'b TapH&lt;{rfc H mipKy.iapaXT..

Kacaioiunxca npnMl.HeHia Tapiujia.

Diese Verzeichnisse können von der Geschäftsstelle des Deutsch-Russischen
Vereins zum Preise von 2 M. für Mitglieder, sonst für 5 M. bezogen werden.
        <pb n="11" />
        ﻿X

herauskommende Zusammenstellung der Entscheidungen im Uka-
satel bis zum 1. September 1911.

Die Verzeichnisse der medizinischen Präparate sind ebenfalls
mit Abschluss des Ukasätel vom 14./27. August 1911 ergänzt
worden.

Diesen Erweiterungen des Inhalts entsprechend ist selbst-
verständlich auch das alphabetische Warenverzeichnis vervoll-
ständigt.

Von Aenderungen in redaktionell-technischer Hinsicht er-
wähnen wir, dass die Wiederholung des Vertragstextes überall
dort fortgelassen ist, wo die amtliche Uebersetzung des russischen,
bezw. des französischen Vertragstextes genau übereinstimmt mit
dem Wortlaut des allgemeinen Tarifes. Die prozentuellen Zu-
schläge zu einigen Sätzen des allgemeinen Tarifes haben wir der
Einfachheit halber den Zollsätzen hinzugerechnet.

So bietet die neue Auflage eine Neubearbeitung, die ebenso
wie ihre Vorgängerinnen dem deutschen Export nach Russland
wesentliche Dienste leisten wird. Die vorliegende Auflage dürfte
insofern besonders willkommen sein, als sie für die Vorarbeiten
für die Revision des Handelsvertrages mit Russland ein unent-
behrliches Handbuch sein wird.

Die starke Nachfrage nach unserem Zollhandbuch ist ein
erfreulicher Beweis dafür, dass die deutsche Industrie dem russischen
Absatzgebiete mit Recht eine von Jahr zu Jahr steigende Bedeutung
beimisst. Möge das Werk auch an seinem Teil dazu beitragen, dass
die Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Russland sich
weiter so günstig entwickeln wie seither.

Unseren in den Vorworten zu den ersten drei Auflagen aus-
gesprochenen Dank für Anregung und Mitarbeit haben wir auch
bei dieser Ausgabe abzustatten. Besondere Förderung wurde uns
diesesmal ausserdem zuteil durch Herrn Kaiserlichen General-
konsul von Ohnesseit in Odessa.

Berlin, 1. Oktober 1911.

Deutsch-Russischer Verein.

Eingetragener Verein.

H. Friedrichs,

Kg). Kommerzienrat.
I. Vorsitzender.

M. B u s e m a n n ,
Syndikus.

Geschäftsführendes Mitglied
des Vorstandes.
        <pb n="12" />
        ﻿Verzeichnis des Inhaltes

Seite

Zur Beachtung bei der Benutzung des Zollhandbuches. XV—XV

Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Russland und
Deutschland in der durch den Zusatzvertrag und das
Protokoll vom 15./28. Juli 1904 abgeänderten Gestalt l—30

Vertrag.......................................................... 1—7

Schlussprotokoll (Zum Vertragstext — Zu den Zollreglements)	8—20

Aus dem Notenwechsel betreffend die Anwendung des Handels-
vertrages auf Finnland vom Februar 1894.................. 21

Protokoll zum Zusatzverträge............................... 21—22

Schlussprotokoll der deutsch-russischen Konferenz Berlin

1896/97 vom 9. Februar 1897 ...............................  22—24

Liste der russischen Zollämter, für welche besondere Befug-
nisse vereinbart worden sind und Verordnungen betr. die

russischen Zollämter ................................... 24—28

Abkommen zwischen Deutschland und Russland über den

Zuckerverkehr.................................................. 29

Gebühren für die Anlegung von Erkennungszeichen............ 29—30

Einlass von Persenningen und Ketten............................... 30

Zolltarif für	die	Einfuhr in Russland ....................... 33—299

Gruppe	I.	Lebens- und Genussmittel. Tiere......... 33—63

Gruppe	II.	Tierische Produkte und Fabrikate daraus . .	.	63—75

Gruppe	III.	Holz sowie Fabrikate daraus ............... 76—88

Gruppe	IV.	Keramische Materialien und Fabrikate daraus	.	88—111

Gruppe	V.	Kohle und andere Heizstoffe. Naphtha ....	111—117

Gruppe	VI.	Rohstoffe und Erzeugnisse der chemischen

Industrie...............................118—145

Gruppe	VII.	Erze, Metalle und Fabrikate daraus..... 146—231

Gruppe VIII.	Papier und Papierwaren. Bücher.......... 231—243

Gruppe	IX.	Spinnstoffe und Fabrikate daraus....... 243—272

Gruppe	X.	Kleidungsstücke, Knöpfe, Galanteriewaren,

Schreibzubehör usw..................... 273—299
        <pb n="13" />
        ﻿XII

Seite

Verzeichnis derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland
verboten ist ...............................................

Verzeichnis derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare
des Zolldepartements, in welchen die Verzollung der
Waren nach ihrem Stoff angeordnet wird .....................

Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten....................

Zolltarif für die Ausfuhr aus Russland.......................

Verzeichnisse der Arzneimittel und Präparate, deren
Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen
Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt
bezw. verboten ist .........................................

A.	Verzeichnis allopathischer zusammengesetzter Arzneimittel,

die vom Medizinalrat nach Art. 113 des Tarifs zur Einfuhr
nach Russland zugelassen sind........................

B.	Verzeichnis homöopathischer Arzneimittel, die vom Medizinal-

rat geprüft und zur Einfuhr nach Russland nach Art. 113
des Tarifs zugelassen sind...........................

C.	Verzeichnis derjenigen Präparate, welche vom Medizinal-

rat geprüft sind mit dem Ergebnis, dass deren Einfuhr
nach Russland zugelassen ist, und welche nicht dem Art. 113
des Zolltarifs unterliegen...........................

D.	Verzeichnis der durch das Veterinärkomitee zur Einfuhr zu-
gelassenen Mittel für Tiere............................

E.	Verzeichnis derjenigen Arzneimittel und Präparate, deren

Einfuhr nach Russland durch Entscheidungen des Medizinal-
rates und des Veterinärkomitees verboten ist.........

Verzeichnis derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren
Empfangnahme aus den russischen Zollämtern be-
sondere Bescheinigungen erforderlich sind ..................

Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und Ausfuhr-
Waren ......................................................

A.	Einfuhrwaren.........................................

B.	Ausfuhrwaren.........................................

Einige Bestimmungen betreffend:

A. Zolldeklarationen. — Besichtigung der Waren. —
Reklamationen. — Stempelsteuer bei Eingaben über
die Warentarifierung sowie bei Fakturen und Spezi-
fikationen. — B. Strafbestimmungen des russischen
Zollreglements. — C. Zirkulare und Bestimmungen
betr. die Tara. — D. Zulassung von Heilmitteln . .

Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungs-
material ...................................................

300—311

312—317

318—324

325—327

328—	402

329—	348

349—351

352—370

371—373

374—402

403—404

405—433

405—432

433

434—142

443—448
        <pb n="14" />
        ﻿XIII

Das Verhältnis zwischen den russischen und den me-
trischen Massen und Gewichten.................................. 449—451

A.	Das Verhältnis der russischen Masse und Gewichte zu den

metrischen ................................................ 449

B.	Das Verhältnis der metrischen Masse und Gewichte zu den

russischen................................................. 459

Umrechnungstabelle aus Kilogramm in Pud und Pfund ...	451

Umrechnungstabelle aus Meter in Arschin und Werschok . . .	451

Das Russische Zollreglement.................................. 483___498

Mitteilungen über den Deutsch-Russischen Verein.............. 49y_3o7

Alphabetisches Warenverzeichnis zu dem Zolltarif............. 509—590

Anzeigen von Firmen (Verzeichnis der Firmen s. Seite XIV.)
        <pb n="15" />
        ﻿Verzeichnis der Firmen

Seite

Aktien-Gesellschaft Vulkan, Köln..........................................470

Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft, Russische Gesellschaft, Riga

Innere vordere Deckelseite

A. Auerbach, Hamburg......................................................482

Berliner Spediteur-Verein A.-G., Berlin...................................462

C.	G. Bohm, Fredersdorf bei Berlin.......................................469

Brückner, Lampe &amp; Co., Berlin.............................................475

Dampfschiffahrtsgesellschaft „Argo“, Bremen...............................465

Dynamit-Actien-Gesellschaft vormals Alfred Nobel &amp; Co., Hamburg . .	472

Eichborn &amp; Co., Breslau ..................................................481

Elektricitäts-Gesellschaft Sirius m. b. H., Leipzig.......................468

Leopold Ewald, Stettin....................................................458

Gerhard &amp; Hey, Leipzig....................................................592

Leon Hertz, Putter &amp; Co., Eydtkuhnen .....................................455

Gebrüder Hoesch, G. m. b. H., Kreuzau b. Düren.........................478

G. Iwanoff, Alexandrowo...................................................464

Jordan &amp; Berger, Berlin ........................................... 456 457

H'*. Jung, Inh.: Kniep &amp; Werner, Eydtkuhnen...............................463

Wilhelm Kammer, Eydtkuhnen ...............................................458

Wilhelm Käthe, Halle a. S.................................................476

Erdmann Kircheis, Aue i. S................................................471

Ernst Kuschnitzky, Gleiwitz...............................................477

S. Kuznitzky &amp; Co., Thorn.................................................459

Lesser &amp; Liman, Berlin....................................................464

Gustav Ad. Lippe, Hannover................................................474

Lodzer Textilmarkt, Lodz..................................................482

L. Mannstaedt &amp; Cie., A.-G., Köln-Kalk....................................467

Ostbank für Handel und Gewerbe, Posen-Königsberg i. Pr. Innere hintere Deckelseite

Peters Union, Louis Peter, St. Petersburg.................................479

J. Pohlig, Aktien-Gesellschaft, Cöln-Zollstock............................473

Eugen Rüdenburg, Stettin .................................................461

Seitmann &amp; Ihle, Falkenstein i. V.........................................480

Siemens &amp; Halske, Russische Elektrotechnische Werke, Berlin-St. Petersburg l. Blatt

Joseph Spiero, Berlin.....................................................460

J. Thisch, Warschau....................................................... 34

Günther Wagner, Hannover...................................................42

Wegelin &amp; Hübner, Halle a. S..............................................468

Oscar Weihe-Kiew, Nachfolger Alexandre Pappe..............................460

C.	Wohlbrück &amp; Co., St. Petersburg....................................... 32

Carl Zeiss, Jena..........................................................466
        <pb n="16" />
        ﻿Zur Beachtung.

Die am 1. März 1906 in Kraft getretenen Vertragstarife
finden nicht nur auf Waren derjenigen Staaten Anwendung,
welche sich auf Grund besonderer Vereinbarungen mit Russland
diese ermässigten Sätze erwirkt haben, sondern auch auf die
Waren anderer Staaten, soweit sie dem russischen Handel und
der Schiffahrt Russlands die Meistbegünstigung einräumen.

Zurzeit haben auf die Anwendung der Vertragszollsätze
Anspruch: Europa: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutsch-
land, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Italien, Monte-
negro, Niederlande, Norwegen, Oesterreich-Ungarn, Portugal,
Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien, Türkei.
Asien: Buchara, China, Chiwa, Japan, Persien, Siam. -
Afrika: Aegypten, Kongostaat. — Amerika: Brasilien,
Mexiko, Peru, Venezuela, Vereinigte Staaten von Nordamerika. -
0 c e a n i e n: Hawai-Inseln.

Für die Einfuhr in das Priamurgebiet, also auch in Wladi-
wostok, und in das gesamte Gebiet, für das durch das Gesetz
vom 16./29. Januar 1909 die Zollfreiheit aufgehoben wurde, gelten
Besondere Bestimmungen. Vergl. den Abschnitt in diesem Buche
»Zolltarif für die Einfuhr im fernen Osten“ S. 318—324.

Auf die Einfuhr in Finnland findet der russische Zolltarit
Beine Anwendung. Finnland hat vielmehr einen besonderen Zoll-
tarif. Er ist nach dem Stande vom 1. Juli 1907 abgedruckt im
Deutschen Handels-Archiv 1907, Seite 855 bis 880. Das auf dem
laufenden gehaltene Verzeichnis der häufigen Aenderungen und
Tarifentscheidungen kann auf der Geschäftsstelle des Deutsch-
Russischen Vereins eingesehen werden. Auch werden von hier
schriftliche Auskünfte erteilt.
        <pb n="17" />
        ﻿XVI

Das Russische Zollgesetz sowie die sämtlichen einschlägigen
Erläuterungen, Verfügungen, Vorschriften, Dienstanweisungen usw.
sind im „Russischen Zollreglement“, Berlin 1909, herausgegeben
vom Deutsch-Russischen Verein, zusammengefasst.

Vgl. Seite 483—498.

Bei der Benutzung der „Verzeichnisse der Arzneimittel und
Präparate“ ist zu beachten:

a)	dass die Namen der Präparate oftmals von den Original-
namen abweichen können, weil die amtlichen russischen Zirkulare
die Namen ins Russische übersetzen, wodurch eine sinngemässe
Uebersetzung ins Deutsche sich notwendig macht;

b)	dass die Medizinalweine, die im Verzeichnisse A auf-
geführt sind, nach Art. 27 und 28 verzollt werden (s. C. 07, Nr. 3735
unter Art. 28);

c)	dass in dem Verzeichnisse C ausser den medizinischen
auch chemische, Nährmittel- und andere Präparate sich befinden,
d. h. diejenigen nicht nach Art. 113 zu verzollenden Waren, für
deren Einfuhr die Erlaubnis des Medizinalrats herbeigeführt
werden muss.

Die im Text des Zolltarifs für die Bezeichnung der Unter-
abteilungen des Tarifartikels gebrauchten Buchstaben des deutschen
Alphabets: a, b, c, d, e, f, g usw. entsprechen den im russischen
Original angewandten russischen Buchstaben wie folgt: a = a (a),
b = t&gt; (b), c = ii (w), d = r (g), e = ;i; (d), f = e (e), g = ac (sh).

Die im nachfolgenden Text vorkommenden Abkürzungen
bedeuten: Anm. — Anmerkung; Art. — Artikel des Zolltarifs;
a. St. — alter Stil; C. — Zirkular des russischen Zolldepartements;
lit. — litera; P. — Punkt; R. — Rubel; s. — siehe; u. — und;
vergl. — vergleiche; Verz. n. d. Stoff — Verzollung nach dem
Stoff (s. das Verzeichnis auf Seite 312—317).

Für die Bezeichnung der Ausgabejahre der Zollzirkulare
werden überall nur die letzten zwei Ziffern gebraucht, so bedeutet
z. B. die Bezeichnung: C. 93 — Zirkular vom Jahre 1893;
C. 00 — Zirkular vom Jahre 1900 usw.
        <pb n="18" />
        ﻿Handels- und Schiffahrtsvertrag vom	1894 ein-

schliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schluss-
protokolls vom 9. Februar 1897 in der durch den Zusatz-
vertrag und das Protokoll vom “1904 abgeänderten

Gestalt.

Vertrag.

Artikel 1.

Die Angehörigen eines der beiden vertragschliessenden Teile, welche sich
in dem Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder sich dort vorüber-
gehend aufhalten, sollen dort im Handels- und Gewerbebetriebe die nämlichen
Hechte gemessen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden
als die Inländer. Sie sollen in dem Gebiete des anderen Teiles in jeder Hinsicht
dieselben Rechte, Privilegien, Freiheiten, Begünstigungen und Befreiungen haben
wie die Angehörigen des meistbegünstigten Landes.

Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, dass durch die vorstehenden
Bestimmungen die besonderen Gesetze, Erlasse und Verordnungen auf dem Ge-
biete des Handels, der Gewerbe und der Polizei nicht berührt werden, welche
in jedem der beiden vertragschliessenden Länder gelten oder gelten werden und
auf alle Ausländer Anwendung finden.

Artikel 2.

Die Angehörigen jedes der beiden vertragschliessenden Teile sollen in dem
Gebiete des anderen Teiles berechtigt sein, jede Art von beweglichem oder un-
beweglichem Vermögen zu erwerben und zu besitzen, soweit dieses Recht nach
den Landesgesetzen Angehörigen irgend einer fremden Nation jetzt oder künftig
zusteht. Sie sollen berechtigt sein, darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung,
Eheschliessung, letzten Willen, oder auf andere Weise zu verfügen, sowie Ver-
mögen durch Erbschaften zu erwerben, und zwar unter denselben Bedingungen,
welche jetzt oder künftig für die Angehörigen irgend einer anderen fremden
Nation bestehen, ohne in einem der genannten Fälle unter irgend einer Bezeichnung
anderen oder höheren Abgaben, Steuern oder Auflagen unterworfen zu sein
als die Inländer.

Die dreijährige Frist, die durch den Kaiserlich Russischen Ukas vom
14. März 1887 für die Veräusserung der Liegenschaften seitens der Ausländer
festgesetzt worden ist, wird für die deutschen Reichsangehörigen auf zehn Jahre
verlängert.

1
        <pb n="19" />
        ﻿2

Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragschliessenden Teile sollen
den Erlös aus dem Verkaufe ihres Eigentums und ihr Vermögen überhaupt unter
Beobachtung der Landesgesetze frei ausführen können, ohne als Ausländer zur
Entrichtung anderer oder höherer Abgaben verpflichtet zu sein, als die Inländer
unter gleichen Verhältnissen zu entrichten haben würden.

Sie sollen unter Beobachtung der Landesgesetze freien Zutritt zu den
Gerichten haben, um als Kläger oder Beklagte aufzutreten, und sollen in dieser
Hinsicht alle Rechte und Befreiungen der Inländer gemessen und wie diese befugt
sein, sich in jeder Rechtssache der durch die Landesgesetze zugelassenen Anwälte,
Sachwalter und Vertreter jeder Art zu bedienen.

Artikel 3.

Die Angehörigen jedes der vertragschliessenden Teile sollen in dem Ge-
biete des anderen zu Gerichts-, Administrativ- oder Munizipaldiensten mit Aus-
nahme der Vormundschaft nicht verpflichtet sein, ebenso bleiben sie frei von
jedem persönlichen Dienste im Landheere, in der Marine, in der Reserve der Land-
und Seemacht und in der Nationalmiliz sowie von allen Lasten, Zwangsanleihen,
militärischen Requisitionen und Leistungen jeder Art, welche im Kriegsfälle oder
infolge von aussergewöhnlichen Umständen auferlegt werden; ausgenommen
sind die aus irgendwelchem Rechtstitel mit dem Besitze eines Grundstücks ver-
bundenen Lasten sowie die Verpflichtung zur Quartierleistung und zu sonstigen
besonderen Leistungen für die bewaffnete Macht, die den inländern und den
Angehörigen der meistbegünstigten Nation als Eigentümern, Pächtern oder Mietern
von Immobilien obliegen.

A r t i k e 1 4.

Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle
Gesellschaften, welche in einem der beiden Länder nach den bestehenden Gesetzen
rechtsgültig errichtet worden sind und dort ihren Sitz haben, sollen in dem anderen
Lande als gesetzlich bestehend anerkannt werden und dort namentlich das Recht
haben, vor Gericht als Kläger oder als Beklagte Prozesse zu führen.

Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, dass durch die vorstehende
Bestimmung die Frage nicht berührt wird, ob derartige in einem der beiden Länder
errichtete Gesellschaften in dem anderen Lande zum Handels- und Gewerbe-
betriebe zugelassen werden sollen oder nicht. Diese Frage bleibt, wie bisher, den
in dem betreffenden Lande bestehenden oder noch einzuführenden Bestimmungen
Vorbehalten.

In jedem Falle sollen die gedachten Gesellschaften in dem anderen Lande
dieselben Rechte geniessen, welche den gleichartigen Gesellschaften irgend eines
Landes zustehen oder zugestanden werden sollten.

Artikel 5.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Ver-
kehr zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrverbote
zu hemmen, auch die freie Durchfuhr zu gestatten, soweit es sich nicht um Wege
handelt, die der Durchfuhr verschlossen sind oder sein werden.

Ausnahmen sind nur für solche Erzeugnisse zulässig, welche auf dem Ge-
biete eines der vertragschliessenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols
bilden oder bilden werden, sowie auch für gewisse Erzeugnisse, für die aus Rück-
sichten auf die Gesundheit, die Veterinärpolizei und die öffentliche Sicherheit
oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausserordentliche Verbotsmassregeln
ergehen könnten.
        <pb n="20" />
        ﻿3

Artikel 6.

Die russischen Boden- und Gewerbserzeugnisse, welche in Deutschland
und die deutschen Boden- und Gewerbserzeugnisse, welche in Russland eingeführt
werden, sollen dort, sie mögen zum Verbrauch oder zur Lagerung, zur Wiederaus-
fuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sein, der nämlichen Behandlung wie die Er-
zeugnisse des meistbegünstigten Landes unterhegen. In keinem Falle und aus
keinem Grunde sollen sie höheren oder anderen Zöllen, Gebühren, Steuern oder
Abgaben unterworfen sein, noch mit Zuschlägen oder einem Einfuhrverbote belegt
werden, von denen nicht auch die gleichartigen Erzeugnisse irgend eines anderen
Landes betroffen werden. Insbesondere wird jede Begünstigung und Erleichterung,
jede Befreiung und jede Ermässigung der in dem Generaltarif oder in den Ver-
tragstarifen enthaltenen Eingangszölle, welche einer der vertragschliessenden
Teile einer dritten Macht dauernd oder zeitweise, ohne Gegenleistung oder mit
Kompensation zugesteht, ohne weiteres und bedingungs-, Vorbehalts- oder kom-
pensationslos auf die Boden- und Gewerbserzeugnisse des anderen ausgedehnt
werden.

Artikel 7.

Die in dem beiliegenden Tarif A bezeichneten deutschen Boden- und Ge-
werbserzeugnisse sollen bei ihrer Einfuhr in Russland und die in dem beiliegenden
Tarif B bezeichneten russischen Boden- und Gewerbserzeugnisse sollen bei ihrer
Einfuhr in Deutschland keinen anderen oder höheren Eingangszöllen unterliegen
als den in diesen Anlagen festgesetzten.

Wenn einer der vertragschliessenden Teile auf einen in Anlage A oder
Anlage B des gegenwärtigen Vertrags angeführten Gegenstand einheimischer
Erzeugung oder Fabrikation zum Vorteil der Staatskasse eine neue innere Steuer
oder Akzise oder einen Zuschlag zu einer solchen inneren Steuer oder Akzise legen
sollte, so kann der gleichartige Gegenstand bei der Einfuhr mit einer gleichen
oder entsprechenden Abgabe belegt werden, vorausgesetzt, dass diese Abgabe
für die Provenienzen aller Länder gleich ist.

Artikel 8,

Innere Abgaben, welche in dem Gebiete eines der vertragschliessenden
Teile für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder der Korporationen auf der
Hervorbringung, der Bearbeitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen
oder ruhen werden, dürfen für Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vor-
wände höher oder lästiger sein als für die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen
Landes.

Artikel 9.

Bei der Ausfuhr von Waren aus einem der beiden Länder nach dem anderen
dürfen keine anderen oder höheren Ausgangsabgaben erhoben werden als bei der
Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung meistbegünstigten Lande. Auch jede
sonst von einem der vertragschliessenden Teile einer dritten Macht für die Aus-
fuhr zugestandene Begünstigung wird ohne weiteres und bedingungslos dem anderen
zuteil werden.

Artikel 10.

Die Waren aller Art, welche durch das Gebiet eines der beiden Teile auf
einem dem Transithandel geöffneten Wege durchgeführt werden, sollen wechsel-
seitig von jeder Durchfuhrabgabe frei sein, sei es, dass sie unmittelbar durch-
geführt werden, sei es, dass sie während der Durchfuhr ahgeladen, eingelagert
und wieder aufgeladen werden.

1*
        <pb n="21" />
        ﻿



— 4 —

Artikel 11.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags berühren nicht:

1.	die Begünstigungen, welche anderen angrenzenden Staaten zur Er-
leichterung des örtlichen Verkehrs innerhalb einer Grenzzone bis zu
fünfzehn Kilometer Breite gegenwärtig gewährt sind oder in Zukunft
gewährt werden sollten,

2.	die von Deutschland auf Grund der bestehenden Zolleinigung dem
Grossherzogtum Luxemburg und den österreichischen Gemeinden
Jungholz und Mittelberg zugestandenen Begünstigungen, auf welche
Gebietsteile im übrigen die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags
Anwendung finden,

3.	die Begünstigungen, welche für die Einfuhr oder Ausfuhr den Be-
wohnern des Gouvernements Archangel sowie für die nördlichen und
östlichen Küsten des asiatischen Russlands (Sibirien) gegenwärtig
gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden sollten.

Doch soll die deutsche Einfuhr in gleicher Weise alle der Einfuhr
eines europäischen oder nordamerikanischen Staates in diese Gebiete
eingeräumten Zollerleichterungen mitgeniessen.

Es wird ausserdem der Vorbehalt gemacht, dass die Bestimmungen
der Artikel 6, 9 und 10 des gegenwärtigen Vertrags weder auf die be-
sonderen Abmachungen des Vertrags zwischen Russland und Schweden

und Norwegen vom 26. April lggg noch auf diejenigen Vereinbarungen
8. Mai

Anwendung finden sollen, welche die Handelsbeziehungen mit den
angrenzenden Staaten und Ländern Asiens regeln oder regeln werden.
Auf diese Abmachungen darf in keinem Falle Bezug genommen werden,
um die Handels- und Schiffahrtsverhältnisse, wie sie zwischen den
beiden vertragsehliessenden Teilen durch den gegenwärtigen Vertrag
begründet worden sind, abzuändern.

Artikel 12.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch
den Besitz einer von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe-
legitimationskarte darüber ausweisen, dass sie in dem Staate, wo sie ihren Wohn-
sitz haben, zum Gewerbebetrieb berechtigt sind, sollen befugt sein, persönlich
oder durch die in ihren Diensten stehenden Reisenden in dem Gebiete des anderen
vertragsehliessenden Teiles Wareneinkäufe zu machen oder Bestellungen, auch
unter Mitführung von Mustern, zu suchen. Die gedachten Kaufleute, Fabrikanten
und anderen Gewerbetreibenden oder Handlungsreisenden sollen wechselseitig
in den beiden Ländern hinsichtlich der Pässe und der den Handelsbetrieb treffenden
Abgaben wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt werden.

Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden
(Handlungsreisenden) dürfen wohl Warenmuster aller Art, aber keine Waren
mit sich führen. Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vor-
bezeichneten Handlungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung
von Eingangs- und Ausgangsabgaben unter der Voraussetzung zugestanden, dass
diese Gegenstände, falls sie nicht verkauft worden sind, binnen einer Frist von
einem Jahre wieder ausgeführt werden und die Identität der ein- und wieder
ausgeführten Gegenstände ausser Zweifel ist, wobei es gleichgültig sein soll, über
welches Zollamt die Gegenstände ausgeführt werden.

Die Wiederausfuhr der Muster muss in beiden Ländern bei der Einfuhr
durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicher-
stellung gewährleistet werden.
        <pb n="22" />
        ﻿5

Die vertragschliessenden Teile, werden sich gegenseitig Mitteilung darüber
machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbelegitimationskarten befugt
sein sollen, nach welchem Muster diese Karten ausgefertigt werden und welche
Vorschriften die Reisenden bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten haben.

Die Angehörigen des einen der vertragschliessenden Teile, welche sich
in das Gebiet des anderen zum Besuche der Messen und Märkte begeben, um
dort Handel zu treiben oder ihre Erzeugnisse feilzuhalten, werden wechselseitig
wie die Inländer behandelt und keinen höheren Abgaben als diese unterworfen
werden.

Artikel I2a.

Die Kaiserlich Russische Regierung erklärt sich bereit, innerhalb einer
Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages mit
der Kaiserlich Deutschen Regierung in Verhandlungen wegen des Abschlusses
eines Abkommens, betreffend den gegenseitigen Schutz des Urheberrechts an
Werken der Literatur, Kunst und Photographie einzutreten.

Artikel 13.

Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Russland und die
russischen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland ganz wie die in-
ländischen Schiffe und Ladungen behandelt werden, gleichviel von wo die Schiffe
ausgelaufen oder wohin sie bestimmt sind und woher die Ladungen stammen
oder wohin sie bestimmt sind.

Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Beziehung von einem
der vertragschliessenden Teile einer dritten Macht eingeräumt werden sollte,
soll ohne weiteres und bedingungslos auch dem anderen Teile zustehen.

Von den vorstehenden Bestimmungen wird jedoch eine Ausnahme ge-
macht:

a)	in betreff derjenigen besonderen Begünstigungen, welche dem inländischen
Fischfang und dessen Erzeugnissen in dem einen oder dem anderen
Lande jetzt oder in Zukunft gewährt werden sollten,

b)	in betreff der jetzt oder künftig der nationalen Kauffahrteiflotte ge-
währten Begünstigungen.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags finden keine Anwendung
auf die Küstenschiffahrt, welche nach wie vor durch die in jedem der beiden Länder
jetzt oder künftig in Kraft stehenden Gesetze geregelt wird. Immerhin soll es
den deutschen und den russischen Schiffen freistehen, aus einem Hafen des einen
der beiden vertragschliessenden Länder nach einem oder mehreren Häfen des-
selben Landes zu fahren, sei es, um dort die aus dem Auslande mitgebrachte Ladung
ganz oder teilweise zu löschen, oder um eine nach dem Auslande bestimmte Ladung
einzunehmen oder zu ergänzen.

Artikel 14.

Die Nationalität der Schiffe soll beiderseits nach den jedem Lande eigen-
tümlichen Gesetzen und Verordnungen auf Grund der an Bord befindlichen,
durch die zuständigen Behörden ausgestellten Urkunden und Patente anerkannt
werden.

Die von dem einen der vertragschliessenden Teile ausgestellten Schiffs-
messbriefe werden nach Massgabe der zwischen den beiden vertragschliessenden
Teilen getroffenen oder zu treffenden besonderen Vereinbarungen von dem anderen
Teile anerkannt werden.
        <pb n="23" />
        ﻿6

Artikel 15.

Die deutschen Schiffe, welche nach einem russischen Hafen, und um-
gekehrt die russischen Schiffe, welche nach einem deutschen Hafen kommen,
nur um dort ihre Ladung zu vervollständigen oder einen Teil derselben zu löschen,
sollen, vorausgesetzt, dass sie sich nach den Gesetzen und Vorschriften des be-
treffenden Staates richten, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines
anderen Landes bestimmten Teil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder
ausführen können, ohne gehalten zu sein, für diesen Teil ihrer Ladung irgend
welche Gefälle zu bezahlen ausser den Aufsichtsabgaben, welche übrigens nur
nach dem für die inländische Schiffahrt bestimmten Satze erhoben werden dürfen

Artikel 16.

Von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren sollen in den Häfen eines
jeden der beiden Länder völlig befreit sein:

1.	die Schiffe, welche von irgend einem Orte mit Ballast ein- und damit
wieder auslaufen;

2.	die Schiffe, welche aus einem Hafen des einen der beiden Länder nach
einem oder mehreren Häfen desselben Landes kommen und sich über
die in einem anderen Hafen desselben Landes bereits erfolgte Zahlung
jener Abgaben ausweisen können;

3.	die Schiffe, welche freiwillig oder notgedrungen mit Ladung nach einem
Hafen kommen und ihn, ohne irgendwie Handel betrieben zu haben,
wieder verlassen.

Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchtturm-, Lotsen-, Remor-
kierungs-, Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben,
welche für dem Verkehr dienende Leistungen und Vorkehrungen in gleichem
Masse von den inländischen und von den Schiffen der meistbegünstigten Nation
zu entrichten sind.

Ist das Einlaufen durch Not veranlasst worden, so gelten nicht als Aus-
übung des Handelsbetriebes das zur Ausbesserung des Schiffes erfolgte Löschen
und Wiedereinladcn der Waren, das Ueberladen auf ein anderes Schiff im Falle
der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft
notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren mit Ge-
nehmigung der Zollverwaltung.

Artikel 17.

Wenn ein Schiff eines der vertragschliessenden Teile an den Küsten des
anderen Teiles strandet oder Schiffbruch leidet, sollen Schiff und Ladung die-
selben Begünstigungen und Befreiungen geniessen, welche die Gesetzgebung
des betreffenden Landes den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligt. Es soll
jederlei Hilfe und Beistand dem Führer und der Mannschaft sowohl für ihre Person
wie für Schiff und Ladung geleistet werden.

Die vertragschliessenden Teile kommen ausserdem überein, dass die ge-
borgenen Waren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, dass sie in den
inländischen Verbrauch übergehen.

Artikel 18.

Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Strassen, Kanäle, Schleusen,
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der
Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Krane
und Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung
von Schiffsgütern und dergleichen mehr soll, insoweit die Anlagen oder Anstalten
        <pb n="24" />
        ﻿7

für den öffentlichen Verkehr und den Handel im allgemeinen bestimmt sind,
gleichviel, ob sie vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung von Privatpersonen
verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschliessenden Teiles unter
gleichen Bedingungen und gegen Zahlung gleicher Gebühren wie den Angehörigen
des eigenen Staates gestattet werden.

Solche Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und
Seelotsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Be-
nutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.

Artikel 19.

Die beiden vertragschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, ihre
Eisenbahntransporttarife nach eigenem Ermessen zu bestimmen.

Jedoch soll weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch hinsichtlich
der Zeit und der Art der Abfertigung zwischen den Bewohnern der Gebiete der
vertragschliessenden Teile ein Unterschied gemacht werden. Insbesondere sollen
für die von Russland nach einer deutschen Station oder durch Deutschland be-
förderten Gütertransporte auf den deutschen Bahnen keine höheren Tarife an-
gewendet werden, als für gleichartige deutsche oder ausländische Erzeugnisse
in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke erhoben werden. Das
gleiche soll auf den russischen Bahnen für Gütersendungen aus Deutschland
gelten, welche nach einer russischen Station oder durch Russland befördert werden.

Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen sollen nur zulässig sein,
soweit es sich um Transporte zu ermässigten Preisen für öffentliche oder milde
Zwecke handelt.

Artikel 20.

Der gegenwärtige Vertrag soll am 20./8. März 1894 oder womöglich früher
in Kraft treten und bis zum 31./18. Dezember 1903 in Geltung bleiben.

Vermerk. Artikel 3 des Zusatzvertrags enthält folgendes:

Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll nach Ablauf einer Frist von zwölf

Monaten nach dem Austausch der Ratifikationen, spätestens aber am — '

18. Jum

1906, in Kraft treten.

Nach der Inkraftsetzung des Zusatzvertrags wird der jetzige, am

1894 abgeschlossene Handels- und Schiffahrtsvertrag mit den durch den genannten

Zusatzvertrag darin angebrachten Aenderungen und Zusätzen bis zum —- Dezember

18.

1917 in Geltung bleiben.

Im Falle keiner der vertragschliessenden Teile zwölf Monate vor dem Ein-
tritt dieses Termins seine Absicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören zu lassen,
kundgibt, soll der letztere mit den obenerwähnten Aenderungen und Zusätzen
in Geltung bleiben bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, wo der eine
oder der andere der vertragschliessenden Teile ihn kündigt.

Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden des Zusatzvertrages hat
am 28. Februar 1905 stattgefunden. Der Zusatzvertrag tritt am 1. März 1906
in Kraft.
        <pb n="25" />
        ﻿Haushaltungsgegenstände, die schon gebraucht und Bestandteile des
Mobiliars von Angehörigen eines der vertragschliessenden Teile sind, die im Be-
griffe sind, sich im Gebiete des anderen Teiles niederzulassen, sollen in dem letzteren
keinerlei Eingangszoll unterworfen sein.*)

) Vorschriften für den Einlass des Umzugsguts von Ausländern.

Auf Grund des Zusatzvertrages zum deutsch-russischen Handels- und Schiffahrtsvertrage unter-
liegt gebrauchtes Hausgerät von Angehörigen der vertragschliessenden Staaten, die in das Gebiet des anderen
Staates übersiedeln, in diesem letzteren keinen Einfuhrzöllen.

Die im Art. 724 des Zollreglements für nach Russland zu dauerndem Aufenthalt übersiedelnde aus-
ländische Untertanen vorgesehenen Zollvergünstigungen, die bisher nur bis zu einem bestimmten Zollbetrage
gewährt wurden, sind infolgedessen nach Inkrafttreten des Zusatzvertrages ohne Rücksicht auf die Höhe
des Zollbetrages für das Umzugsgut in Anwendung zu bringen.

Da die unbeschränkte zollfreie Einfuhr nunmehr auch anderen Vertragsstaaten zugute kommt,
so hat der Finanzminister angeordnet, dass der zollfreie Einlass des gebrauchten Hausgeräts von nach Russ-
land übersiedelnden Angehörigen der meistbegünstigten Staaten mit besonderer, in jedem einzelnen Fall
einzuholender Erlaubnis des Ministers zuzulassen ist, wobei dem Zolldepartement folgende Urkunden ein-
zureichen sind: 1. die Bescheinigung einer ausländischen oder russischen amtlichen Ferson oder Anstalt dar-
über, dass die betreffende Person oder Familie tatsächlich nach Russland übersiedelt, wobei für eine weib-
liche Ferson, die mit einem russischen Untertanen die Ehe schliesst, als solche Bescheinigung der vorschrifts-
mässige Eheschein dienen kann, und 2. ein von der Polizeibehörde des ausländischen Wohnorts der Ueber-
siedelnden oder von dem zuständigen russischen Konsulat oder der Gesandtschaft oder Botschaft geprüftes
Verzeichnis der zur Einfuhr bestimmten Gegenstände, wobei die genannten Stellen zu bescheinigen haben,
dass die betreffenden Sachen dem Uebersiedelnden gehören und während seines Aufenthaltes in dem Lande,
aus dem er übersiedelt, sein Hausgerät gebildet haben (C. 06, Nr. 2180).

Einlass von PassagieTgut in Postpaketen.

Auf die Frage eines Zollamts, wie beim Einlass von gebrauchtem Passagiergut zu verfahren ist, das
in Postpaketen versandt wird, hat das Zolldepartement erklärt, dass Postpakete, in denen gebrauchte Sachen
ermittelt werden, dem Plenum des Zollamts zur Durchsicht und zur Entscheidung der Frage vorzulegen sind,
ob der Inhalt des Pakets alsF assagiergut anerkannt werden kann. Wird diese Frage bejaht, so ist der Empfänger
aufzufordern, Urkunden vorzulegen, die beweisen, dass er sich vor kurzem im Auslande aufgehalten hat.
Nach Beibringung solcher Beweise kann das Paket auf Grund einer Entscheidung des Vorstehers des Zoll-
amts gemäss Art. 906 des Zollgesetzes zollfrei herausgegeben werden.

Dazu ist unter dem 1./14. März 1906 bestimmt, dass ausserdem nötig ist, dass diese Pakete dem
Reisenden unmittelbar, d. h. innerhalb der Zeit folgen, die erforderlich ist, um die Sachen von dem Ort ihrer
Absendung nach Russland zu schaffen.

Besichtigung des Umzugsguts von nach Russland übersiedelnden Personen und
Erhebung der Strafen für dessen unrichtige oder verspätete Eingangsanmeldung.

Auf die Frage eines Zollamts, ob das Umzugsgut von nach Russland übersiedelnden Personen auf
Grund von mündlichen Angaben oder auf Grund von Eingangsanmeldungen zu besichtigen ist, und ob die
in den Art. 401 und 334 des Zollreglements vorgesehenen Strafeu zu erheben sind, falls Umzugsgut und Reise-
gepäck von dem Eigentümer als unbekannte Ware angemeldet wird oder die Eingangsanmeldung nicht in
der vorgeschriebenen Frist erfolgt, hat das Zolldepartement folgende Weisungen erlassen:

Alles Umzugsgut von Personen, die zu dauerndem Aufenthalte nach Russland übersiedeln, sowie
von russischen Untertanen, die nach langem Aufenthalt im Ausland in die Heimat zurückkehren, ist, ebenso
wie Reisegepäck, auf Grund mündlicher Angaben innerhalb 14 Tage vom Tage seiner Einfuhr aus dem Aus-
lande zu besichtigen.
        <pb n="26" />
        ﻿9

Die deutschen Berufskonsulate und die Beamten der diplomatischen,
sowie der gedachten konsularischen Vertretungen, die von der deutschen Re-
gierung nach Russland entsandt sind, sollen sowohl für die Zeitungen, wie für
die Erzeugnisse der Wissenschaften, der Künste und der Belletristik gegenüber
der russischen Zensur volle und ganze Freiheit gemessen.

Die nach Artikel 2 des Vertrags zwischen Deutschland und Russland vom

&amp;ezember^	^en Konsulatsbeamten zustehenden Vorrechte und Bc-

^o. .November

freiungen werden auch den den deutschen Konsulaten in Russland beigegebenen
Spezialbeamten, sowie den Agenten des russischen Finanzministeriums und ihren
Sekretären (oder Attaches) in Deutschland zugestanden.

Zu Artikel 1 und 12.

Im Passwesen werden die Angehörigen beider Teile wie die der meist-
begünstigten Nation behandelt werden.

Die Gültigkeitsdauer des Passvisa wird in Russland auf einen Zeitraum
von sechs Monaten erstreckt.

Sollte der Reisende über sein Gepäck oder über getrennt angelangtes Umzugsgut oder solche Sachen
in besonderen Packstücken eine Eingangsanmeldung ohne genaue Angabe der Gegenstände einreichen, so ist
die Strafe nach Axt. 384 des Zollreglements von diesen Sachen nicht zu erheben, da der Reisende zur Ein-
reichung der Eingangsanmeldung nicht verpflichtet war.

Aus dem Ausland eingeführtes Reisegepäck, dessen Besichtigung nicht in der im Art. 364 des Zoll-
reglements vorgesehenen Frist beantragt worden ist, wird auf Grund des vorgenannten Artikels io derselben
Weise besichtigt wie Waren; infolgedessen ist, wenn die Besichtigung von Reisegepäck und Umzugsgut nach
Ablauf jener Frist erfolgt, auf genauer G rundlage des Art. 401 des Zollreglements von diesen Sachen die drei-
prozentige Strafe vom Betrage des gemäss dem Befunde berechneten Zolles zu erheben, unabhängig davon
ob diesen Sachen danach der Einlass zu Vorzugsbedingungen zugestanden wird oder nicht (C. 06, Nr. 22 338).

Beförderung von Reisegepäck aus Grenz- nach Binnenzolläintern.

mit rW v\a ^7U,n^,^e.r Bestimmungen der Anweisung vom 9. September 1904 über die Einfuhr von Waren
bei finr	Zolldepartement bekannt gemacht, dass nach Anordnung des Finanzministers

timin” flsweihaf V°n e,):ick aus Grenzzollämtern nach Binnenzollämtern zum Zwecke der Eesich-
einoenäh*	1 üePackstucke, wenn sie sich in genügend fester Verpackung befinden, nicht in Eastmatten

stiielr mif i .f™ nLj'r umschmirt und verbleit zu werden brauchen, wobei die Zollbleie, wenn das Gepäck-
(C 07 Nr C330U)1SenC*en ®e^'Drenc^en Stricken umschnürt ist, auch an diese Stricke angehängt werden können

Verfahren bei der Besichtigung von Reisegepäck nach Ablauf der Frist für die

Anmeldung.

Nach Ablauf der Fristen für die Einreichung der Besichtigungsurkunden oder für die mündliche
Anmeldung von Reisegepäck hat das Zollamt dieses nach Massgabe der allgemeinen Bestimmungen auf Grund
eines Auszugs aus den Frachturkunden zu besichtigen. Diese Besichtigung findet nicht am ersten Tage nach
Ablauf der obigen Fristen, sondern im Laufe eines mehr oder weniger langen Zeitraumes (von 7 Tagen bis
zu 2 Monaten) statt, je nach dem Zollamte, bei dem die Waren besichtigt werden (A rt. 409 des Zollreglementft).

In der Fraxis kommen sehr häufig Fälle vor, dass der Eigentümer des Reisegepäcks, der die Frist
für die Anmeldung versäumt hat, sich im Zollamte nach seinen Effekten erkundigt, nachdem diese Frist ab-
gelaufen ist, aber noch vor der tatsächlichen Besichtigung auf Grund eines Auszugs aus den Frachturkunden,
und dabei Nachweise für das Recht auf zollfreie Ablassung des Gepäcks vorlegt (§ 719 des Zollreglements).

Hinsichtlich solcher Fälle entstellt nun die Frage, ob derartiges Reisegepäck nach Versäumnis der
Frist für die Anmeldung besichtigt werden kann, ohne dass eine genaue Besichtigungsurkunde abgefasst wird,
wobei vielmehr lediglich darauf hingewiesen wird, dass die Sachen als Reisegepäck anzusehen und zollfrei
abzulassen sind, wenn der zur Besichtigung erschienene Eigentümer sein Recht zum zollfreien Empfange
der Sache als Reisegepäck nachweist, und ob in solchen Fällen die Strafe laut Art. 401 des Zollreglements
für Unterlassung der Anmeldung in der vorgesehenen Frist und die Kanzleigebühr zu berechnen ist.

Infolgedessen hat das Zolldepartement auf Verfügung des Finanzminis^rs und gemäss einem Gut-
achten der Reichskontrolle erläutert, dass, wenn der Eigentümer von Reisegepäck nach Ablauf der Frist
für die Anmeldung erscheint und sein Recht zum zollfreien Empfange der Sachen als Reisegepäck nachge-
wiesen ist, die Abfassung einer genauen Besichtigungsurkunde nicht erforderlich erscheint, da in solchem
Falle die als Reisegepäck anerkannten Sachen zollfrei eingelassen werden, und dass, da in solchen Fallen
die Abfassung genauer Besichtigungsurkunden fortfällt, auch die Strafe laut Art. 401 des Zollreglements
und die Kanzleigebühr nicht erhoben werden kann.

Wenn dagegen beim Erscheinen des Eigentümers das Reisegepäck bereits unter Abfassung einer
genauen Besichtigungsurkunde besichtigt ist, so ist die gedachte Strafe und die Kanzleigebuhr auf ie&lt; en
Fall zu erheben, auch wenn die Sachen hinterher von der Zahlung des Zolles befreit werden (C. 07, Ar.
        <pb n="27" />
        ﻿— 10 —

Die Bestimmung erstreckt sich auch auf das Passvisa der deutschen Hand-
lungsreisenden mosaischer Religion.

Die Gebühr für die Erteilung der Auslandspässe an die in Russland wohnenden
Deutschen wird den Betrag von 50 Kopeken nicht übersteigen.

Russland wird auch künftig für die Gültigkeit der Legitimationsscheine,
welche innerhalb einer Grenzzone von 30 km Geltung haben und den Inhaber,
wie dies gegenwärtig der Fall ist, zum mehrmaligen Ueberschreiten der Grenze
an beliebigen Grenzübergängen berechtigen, eine Dauer von 28 Tagen bewilligen.
Diese Gültigkeitsdauer wird beiderseitig vom Tage der ersten Benutzung des
Scheines zum Grenzübertritt an mit der Massgabe berechnet werden, dass die
gedachten Scheine ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht zum ersten Male
spätestens am fünfzehnten Tage, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, benutzt
werden. Diese Dauer von 28 Tagen wird in keinem Falle durch den während
der Gültigkeitsdauer der Legitimationsscheine ein tretenden Jahreswechsel berührt
werden. Die in zwei Sprachen, in Deutsch und in Russisch, abgefassten Legiti-
mationsscheine sollen beiderseits nur den eigenen Staatsangehörigen und den-
jenigen Angehörigen des anderen Landes erteilt werden, welche in dem Lande
wohnen, wo die Scheine ausgestellt werden.

Das Datum des Uebertritts über die Grenze ward künftig von den russischen
und den deutschen Behörden sowohl nach der russischen, wie nach der deutschen
Zeitrechnung auf den Scheinen vermerkt werden.

Die Scheine werden auch künftig, wie dies gegenwärtig der Fall ist, ebenso
wie an Christen auch an Israeliten verabfolgt werden.

Die russischen Arbeiter, welche nach Deutschland kommen, um daselbst
in landwirtschaftlichen Betrieben oder Nebenbetrieben zu arbeiten, sollen wie
bisher kostenfrei mit Legitimationspapieren, gültig vom 1. Februar bis 20. De-
zember neuen Stils, versehen werden.

Auch diese Papiere sollen in russischer und in deutscher Sprache abge-
fasst sein.

Zu Artikel 3.

Sow-eit die Angehörigen eines dritten Staates auf Grund der in Kraft
stehenden Verträge und Uebereinkommen von der Vormundschaft in Russland
befreit sind, sollen die deutschen Reichsangehörigen in Russland hinsichtlich
der Vormundschaft über nichtdeutsche Minderjährige dieselbe Vergünstigung
gemessen.

Zu Artikel

Die von der Deutschen Regierung gegenüber der russischen Einfuhr ge-
troffenen veterinären Massnahmen können nicht in strengerer Form eingeführt
werden als diejenigen gegenüber von Staaten, welche sich hinsichtlich der Tier-
seuchen und der veterinären Einrichtungen in demselben Zustande befinden
wie Russland.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die veterinären Ab-
machungen zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn.

Die Zahl der lebenden Schweine, deren Einfuhr nach Oberschlesien auf
Grund der bestehenden Bestimmungen zugelassen ist, wird auf 2500 Stück
wöchentlich erhöht.

Fleisch, welches im Sinne des deutschen Fleischbeschau-Gesetzes vom
3. Juni 1900 als zubereitet anzusehen ist, wird zur Einfuhr nach Deutschland
nach Massgabe der Bestimmungen des erwähnten Gesetzes zugelassen werden.
        <pb n="28" />
        ﻿11

Die in den Absätzen 3 und 4 der gegenwärtigen Bestimmung enthaltenen
Zugeständnisse können zeitweise widerrufen oder aufgehoben werden, wenn ausser-
gewöhnliche Gründe veterinärpolizeilicher Natur dies notwendig machen.

Die Russische Regierung verpflichtet sich, während der Dauer des gegen-
wärtigen Vertrags weder Ausfuhrzölle auf rohes oder behauenes Holz, soweit
dasselbe in Nummer 6 des Verzeichnisses der Ausfuhrzölle nicht besonders be-
nannt ist, einzuführen, noch die Ausfuhr derartigen Holzes zu verbieten.

Zu den Artikeln 6, 6, 7, 9 und 10.

Im Hinblick darauf, dass zur Zeit in Russland gewisse Waren bei der Ein-
fuhr über die Landgrenze höheren Zollsätzen unterhegen als bei der Einfuhr über
die Ostsee, besteht Einverständnis darüber, dass vom Tage des Inkrafttretens
des gegenwärtigen Vertrages die Zölle bei der Einfuhr über die Landgrenze auf
die Sätze der Zölle bei der Einfuhr über die Ostsee ermässigt werden sollen, und
dass kein neuer, die Einfuhr über die Ostsee, das Schwarze und das Asowsche
Meer (mit Ausnahme der kaukasischen Küste) begünstigender Unterscheidungs-
zoll eingeführt werden darf.

*) Die Deutsche Regierung verpflichtet sich ihrerseits, an keiner Grenze
des Deutschen Reiches andere oder günstigere Zölle einzuführen als an der russischen
Grenze. Eine Ausnahme wird jedoch gemacht für Salz, gesägte Blöcke und grobe
Steinmetzarbeiten sowie für rohe Schieferplatten (Nr. 25t, 33d und 33e des deutschen
Zolltarifs), für welche Waren Deutschland sich vorbehält, die gegenwärtig be-
stehenden Unterschiede zwischen Seezöllen und Landzöllen aufrechtzuerhalten.

Zu Artikel 6.

Der Deutsche Bundesrat wird während der ganzen Dauer des gegenwärtigen
Vertrags von seinem Rechte, die Genehmigung zur Errichtung von gemischten
Getreidetransitlagern in Königsberg, Danzig, Altona, Mannheim und Ludwigs-
hafen zu widerrufen, keinen Gebrauch machen.

Zu Artikel 6, 7 und 11.

Die Boden- und Gewerbserzeugnisse einer dritten Macht, welche durch
das Gebiet eines der vertragschliessenden Teile durchgeführt werden, sollen bei
ihrem Eingang in das Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren
Zöllen unterworfen werden, als wenn sie direkt aus dem Ursprungslande ein-
geführt worden wären.

Zu den Artikeln 6 bis 9.

Die Kaiserlich Russische Regierung erklärt sich bereit, bei Zollzahlungen
deutsche Goldmünzen durch die Zollämter annehmen zu lassen, und zwar 1000 Mark
Gold als Gegenwert von 462 Rubel (1 Rubel = VlB Imperial). In dem gleichen
Verhältnisse werden die russischen Zollämter die deutschen Reichsbanknoten
bei Zollzahlungen annehmen.

Zu Artikel 6 und 7.

Die vertragschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, bei1 der Ein-
fuhr von Waren, wenn diese, je nach ihrem Herkunftsland, einer unterschiedlichen
Zollbehandlung unterliegen, zum Nachweise der einheimischen Erzeugung oder
Bearbeitung die Vorlegung von Ursprungszeugnissen zu fordern. Es wird seitens
der beiden Teile Fürsorge getroffen werden, dass die verlangten Zeugnisse den
Handel möglichst wenig beengen.

*) Jetzt gegenstandslos geworden.
        <pb n="29" />
        ﻿12

Zu Artikel 12.

Um in Russland das im Absatz 1 von Artikel 12 vorgesehene Recht aus-
üben zu können, müssen die daselbst benannten Personen mit besonderen Ge-
werbescheinen versehen sein, deren zugunsten des Staates erhobene Gebühr
150 Rubel für das ganze Jahr und 75 Rubel für die zweite Hälfte des Jahres nicht
übersteigen soll.

Wenn die mit den vorstehend erwähnten Gewerbescheinen versehenen
Personen das in Absatz 1 von Artikel 12 vorgesehene Recht durch in ihrem Dienste
stehende Handlungsreisende ausüben wollen, so müssen diese Handlungsreisenden
ausserdem mit einem persönlichen Gewerbeschein versehen sein, dessen Gebühr
50 Rubel für das ganze Jahr und 25 Rubel für die zweite Hälfte des Jahres nicht
überschreiten wird.

Die in Absatz 1 der gegenwärtigen Bestimmung vorgesehenen Gewerbe-
scheine können auf den Namen der Personen selbst, die sich nach Russland be-
geben, ausgestellt werden, und dann sollen diese Personen nicht mehr gehalten
sein, sich ausserdem mit dem persönlichen Gewerbescheine zu versehen.

Hinsichtlich der Erteilung der Gewerbescheine und des Betrags der Ge-
bühren dafür wird ein Unterschied zwischen den Personen der christlichen Religion
und denjenigen der mosaischen Religion nicht gemacht werden.

Insoweit die Einfuhr von Feuerwaffen aus dem Ausland in Russland nicht
untersagt ist, können die deutschen reisenden Kaufleute Muster von solchen
Waffen unter der ausdrücklichen Bedingung mit sich führen, dass sie sich allen
allgemeinen und örtlichen Vorschriften, welche bezüglich der Feuerwaffen in Kraft
sind oder sein werden, unterwerfen.

Zu Artikel 13.

Die vertragschliessenden Teile behalten sich eine besondere Vereinbarung
über die Ausübung der Schiffahrt auf dem Niemen, der Weichsel und der
Warthe vor.

Die deutschen Schiffe, welche auf den die gemeinsamen Landesgrenzen
schneidenden Flussläufen nach Russland fahren, um später nach Deutschland
zurückzukehren, werden ohne Zahlung oder Sicherstellung des Einfuhrzolls nach
Russland eingelassen werden.

Die Frist, innerhalb welcher solche Schiffe wieder nach Deutschland aus-
geführt werden müssen, wird auf zwei Jahre, von dem Tage ihres Einganges nach
Russland an, festgesetzt. Wenn das Schiff in Russland verkauft wird oder länger
als zwei Jahre daselbst verbleibt, ist der betreffende Eingangszoll dafür zu ent-
richten. Die gedachte Frist soll verlängert werden, wenn das Schiff durch vom
Willen des Schiffsführers nicht abhängige Umstände, wie niedriger Wasserstand,
beträchtliche Reparaturen erfordernde Havarie oder andere ähnliche Ursachen
zurückgehalten wird. Der Eingangszoll wird nicht erhoben, wenn das Schiff
durch Feuer oder Schiffbruch zugrunde geht.

Die Scheine, welche die Verpflichtung zur Wiederausfuhr der Schiffe
oder zur Zahlung des Eingangszolls enthalten, sollen von jeder Gebühr befreit sein.

Während des Aufenthalts des Schiffes in Russland wird der Schiffseich-
schein von der russischen Zollbehörde in Verwahrung genommen.

Die deutschen Passagierdampfer auf dem Niemen werden bis nach Georgen-
burg zugelassen, und die russischen Passagierdampfer werden bis Schmalleningken
zugelassen und können in diesem Hafen überwintern.

Die Abstempelung der Frachtbriefe und Konnossemente über die Ladung
der nach Deutschland bestimmten Schiffe wird durch die an den Ufern der Weichsel
errichteten russischen Zollämter besorgt.
        <pb n="30" />
        ﻿13

Zu Artikel 19.

Die vertragschliessenden Teile werden einander im Eisenbahntarifwesen,
insbesondere durch Herstellung direkter Frachttarife, tunlichst unterstützen.
Namentlich sollen solche direkte Frachttarife nach den deutschen Häfen Danzig
(Neufahrwasser), Königsberg (Pillau) und Memel zur Vermittlung sowohl der
Ausfuhr aus als der Einfuhr nach Russland den Bedürfnissen des Handels ent-
sprechend eingeführt werden.

Zugleich sollen die Frachtsätze für die im russischen Eisenbahntarif zum
Getreide gerechneten Artikel sowie für Flachs und Hanf von den russischen Auf-
gabestationen bis zu den obenerwähnten Häfen nach denjenigen Bestimmungen
gebildet und unter die am Transport beteiligten deutschen und russischen Bahnen
verteilt werden, welche für die nach den Häfen Libau und Riga führenden russischen
Eisenbahnen jetzt in Kraft sind oder in Kraft treten werden. Die ausser den
Frachtsätzen erhobenen Zuschläge (Nebengebühren) sollen in gleicher Weise
gebildet und der Betrag derselben nach den russischen Vorschriften unter die
beteiligten Linien verteilt werden, wobei man darüber einverstanden ist, dass
nur eine einzige Grenzgebühr, die den russischen und den deutschen zur Grenze
führenden Bahnen zu gleichen Teilen zufällt, erhoben werden darf.

Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf die beiderseitigen Staatsbahnen;
doch werden die beiden Regierungen dahin zu wirken suchen, dass die Privat-
bahnen bei der Tarifbildung und Frachtverteilung auf ihren Linien die gleichen
Grundsätze anwenden. Sollten sich jedoch trotzdem die am Verkehr in einer der
bezeichneten Richtungen beteiligten Privatbahnen diesen Grundsätzen der Tarif-
bildung und Verteilung nicht unterwerfen, so sollen diese Grundsätze auch für
die Staatsbahnen der vertragschliessenden Teile nicht mehr bindend sein.

Die zur Zeit bestehenden besonderen Bestimmungen zur Regelung des
Wettbewerbs zwischen Königsberg und Danzig bleiben in Kraft.

Zu Artikel 20.

Der zwischen beiden vertragschliessenden Teilen bestehende Konsular-
8 DczBiubcr

vertrag vom __1--------- 1874 soll nicht früher als gleichzeitig mit dem gegen-

26. November

wärtigen Vertrage gekündigt werden können.

Zweiter und dritter Teil.

(Die Bestimmungen des zweiten und dritten Teils des Schlussprotokolls
sind als Anmerkungen bei den einzelnen Positionen des Zolltarifs aufgeführt.)

Vierter Teil.

Zu den Zollreglements.

§ 1-

Die vertragschliessenden Teile sind darüber einig, anzuerkennen, dass
die russischen Zollämter erster Klasse in Kroettingen und in Praszka in Aemter
zweiter Klasse und das Nebenzollamt in Sluziew in einen Uebergangspunkt um-
gewandelt werden können, wenn diesen Aemtern die für sie in der beigefügten
Liste besonders vereinbarten Befugnisse belassen werden.

Im übrigen wird die Kaiserlich Russische Regierung den bestehenden
Aemtern nicht nur den Rang und die Befugnisse belassen, die sie augenblicklich
besitzen, insbesondere den Zollämtern erster Klasse in Slupce und in Herby,
        <pb n="31" />
        ﻿14

dem Zollamte dritter Klasse in Petrikau, den Nebenzollämtern in Tworki und in
Zakrzewo und den Uebergangspunkten in Degutzky, Rakowka, Upidamisch,
Bakalarzewo, Skulsk und in Gostinczyk, sondern sie wird auch den Rang einiger
bestehenden Aemter erhöhen und ihnen weitere Befugnisse beilegen sowie einige
neue Aemter an Orten errichten, die mit solchen noch nicht versehen sind.

In Ausführung des vorstehenden werden:

1.	die Zollämter dritter Klasse in Dobrzyn und in Modrzejewo zum Range
von Zollämtern zweiter Klasse,

die Nebenzollämter in Paschwenty, Wladislawowo, Wilczyn, Gola
und in Podlenka sowie der Uebergangspunkt in Radziejewo zum Range
von Zollämtern dritter Klasse erhoben,

2.	Uebergangspunkte in Kirkily, Kibarty und in Peltry errichtet,

3.	die in der beigefügten Liste genannten Aemter in Ayszehnen, Kirkily,
Wladislawowo, Czarnowka, Dombrowo, Karw, Osiek, Dobrzyn, Rad-
ziejewo, Wilczyn, Peisern, Gola, Podlenka, Gniazdow, Nezdara, Czeladz
und in Modrzejewo mit den in der erwähnten Liste für jedes dieser
Aemter besonders bezeichneten Befugnissen ausgestattet werden.

Diese Befugniserweiterungen werden sobald als möglich und jedenfalls
im Laufe des der Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrags folgenden Jahres
erfolgen.

Der Uebergangspunkt in Kibarty bleibt gleichzeitig Ansageposten für
das Zollamt erster Klasse in Wir ballen.

Die Zollämter zweiter und dritter Klasse und die Nebenzollämter werden
die Befugnis zur Zollabfertigung

1.	der im Zirkulare des Zolldepartements vom 31. Januar 1900 Nr. 2154
bezeichneten Maschinen und landwirtschaftlichen Geräte,

2.	der in den Artikeln 41, Absätze 1, 2 und 3, 89 und 103, Absatz 1 des
russischen Zolltarifs benannten Waren

erhalten.

Alle diese Zugeständnisse werden unter der Bedingung bewilligt, dass
Deutschland gegenüber den russischen Zollämtern und Uebergangspunkten Aemter
oder Grenzaufsichtsposten als deutsche Uebergangsstationen errichtet und unter-
hält und sie mit gleichwertigen Befugnissen ausstattet. Im besonderen wird das
deutsche Zollamt im Zollhaus Gurzno gegenüber von Karw bei der Grenze be-
lassen und nicht in die Stadt Gurzno verlegt werden.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich schliesslich, begründete
Anträge auf Errichtung neuer Zollämter, auf Erhebung bestehender Zollämter
in eine höhere Klasse und auf Ausdehnung ihrer Befugnisse, welche einen Teil
an den andern auch während der Dauer der Gültigkeit des gegenwärtigen Ver-
trages richten könnte, mit Sorgfalt zu prüfen und diesen Anträgen soweit als
möglich Folge zu geben. In gleicher Weise werden sich die vertragschliessenden
Teile über Fragen, betreffend Aufhebung eines Zollamts, Erniedrigung seines
Ranges oder Verminderung seiner Befugnisse, verständigen.

Jede von einem Teile eingeführte Aenderung im Charakter oder in den
Befugnissen eines seiner Zollämter wird unverzüglich zur Kenntnis des anderen
Teiles gebracht werden.

§ 2.

Die Befugnis zur Abfertigung von deutschen Gütern im Transit durch
Russland soll den russischen Zollämtern erster Klasse, welche deutschen Haupt-
zollämtern gegenüberliegen, erteilt werden, nämlich:
        <pb n="32" />
        ﻿— 15 —

Tauroggen gegenüber Tilsit,

Wirballen gegenüber Eydtkuhnen,

Grajewo gegenüber Prostken,

Alexandrowo gegenüber | r]’j10rn
Nesehawa gegenüber /	’

Soezypiorno gegenüber Skalmierzyce,

unter der Bedingung, dass auf diese Transitabfertigungen die russischen Be-
stimmungen Anwendung finden, welche für Band- und Flusstransporte dieser
Art nach vorausgegangener Sanktion veröffentlicht werden sollten.

Es wird andererseits vorausgesetzt, dass die Befugnis zur Abfertigung
von russischen Gütern im Transit durch Deutschland den vorbezeichneten deutschen
Zollämtern verbleiben wird.

Eine gleiche Befugnis ist ebenso dem deutschen Nebenzollamt I. Klasse
«i Preussisch-Herby beigelegt worden, und diese Befugnis wird ihm belassen
werden so lange, als das russische Zollamt I. Klasse in Russisch-Herby mit ent-
sprechenden Befugnissen ausgestattet ist.

§ 3.

Die Befugnis zur Ueberweisung von Waren unter Zollkontrolle an andere
Aemter wird beiderseits auf alle Zollämter erster Klasse, welche keine Eisen-
bahnverbindung mit den Lagerämtern haben, ausgedehnt werden. Doch ist dabei
Bedingung, dass solche Sendungen den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften
unterworfen bleiben.

Die Befugnis zur Rücksendung nicht verzollter Waren^ ^ch^^ ZoU-
land wird — unter Voraussetzung der (^egenseitigk	Hafenplätzen,

ämter -, abgesehen von den Aemtern E^^Tegeben werden:
noch folgenden russischen Zollämtern erster K&lt;-	6

Tauroggen,

Georgenburg,

Nesehawa,

Scczypiorno,

Weruschewo.

§ 5.	beiden

Es besteht beiderseitiges Einverständnis, dass d' ^ugnahme der Sonn-
Länder an allen Tagen des Jahres geöffnet blei ,
tage und der nachbezeichneten Festtage:	B

A. In Russland.

Kakp Kaiserlichen Hauses: Die Geburts- und Namenstage Ihrer
fürsten Tk ' Hajestäten und Seiner Kaiserlichen Hoheit des Gross-
Krönung lron^°^gcrs&gt; die Jahrestage der Thronbesteigung und der

donnerst^6 E®jte: Freitag und Sonnabend der Karnevalswoche, Grün-
dienstag Karfreitag und Karsamstag, Ostermontag und Oster-
er Himmelfahrtstag und Pfingstmontag.
        <pb n="33" />
        ﻿16

III.	Unbewegliche Feste:

1. Januar (Neujahr),

6.	„ (Heilige drei Könige),

9. Februar (Lichtmess),

25.	März (Mariä Verkündigung),

9. M a i (St. Nikolaus),

29. Juni (St. Peter und Paul),

6. August (Verklärung),

15.	„	(Himmelfahrt),

29.	„	(Enthauptung Johannis des Täufers),

8. September (Mariä Geburt),

14.	„	(Kreuzerhöhung),

26.	„	(Johanni),

1. Oktober (Schutz der Heiligen Jungfrau),

22.	,,	(Unsere liebe Frau von Kasan),

21. November (Mariä Opfer),

6. Dezember (St. Nikolaus),

25., 26. u. 27. Dezember (Weihnachten).

IV.	Im Königreich Polen und einigen Grenzgouvernements, wo der grösste
Teil der Bevölkerung katholisch ist, ruht die Arbeit auch während der
ersten Tage der grossen Feste des römisch-katholischen Kalenders,
ebenso zu Fronleichnam und an Allerheiligen.

B. In Deutschland.

Der Neujahrstag, der Buss- und Bettag — der Mittwoch vor dem
letzten Sonntag im November —, Karfreitag, Himmelfahrt, Oster-
montag und Pfingstmontag, die beiden Weihnachtsfeiertage und der
Geburtstag Seiner Majestät des Deutschen Kaisers. Königs von Preussen.

§ 6.

Die Dienststunden sollen in den Zollämtern der beiden Länder angeschlagen
werden.

Die Dienststunden für die Revision der Reisepässe und der Legitimations-
karten sollen für jeden Bezirk und jeden Grenzpunkt nach besonderer Verein-
barung zwischen den betreffenden Behörden der beiden Länder festgesetzt werden.
Es sollen hierbei auf beiden Seiten die gleichen Stunden eingeführt, den örtlichen
Bedürfnissen Rechnung getragen und bei den Zollämtern dritter Klasse, den
Nebenzollämtern und den Uebergangspunkten eine Unterbrechung des Dienstes
für die Mahlzeiten der Beamten gewährt werden.

§ 7.

Zollpflichtige Waren, welche von Personen eingeführt werden, die sich
im Besitze einer ordnungsmässigen Legitimation zur Ueberschreitung der Grenze
befinden, sollen auf beiden Seiten mündlich deklariert werden können, und zwar
auf allen Zollämtern innerhalb ihrer Zuständigkeit, vorausgesetzt, dass diese.
Waren nicht zu Handelszwecken eingeführt werden, und dass die Gesamtheit
der zu erhebenden Zollgebühren nicht übersteigt:

fünfzehn Rubel für die Einfuhr nach Russland

und fünfunddreissig Mark für die Einfuhr nach Deutschland.

Auf Grund dieser Ermächtigung sollen die Uebergangspunkte das Recht
haben, Mundvorräte (mit Ausnahme von Branntwein und anderen geistigen
Getränken), sowie auch Erzeugnisse, die ausschliesslich zum Hausgebrauch be-
stimmt sind, zollamtlich abzufertigen.
        <pb n="34" />
        ﻿17

§ 81)

Der Mundvorrat der Arbeiter, welche täglich die Grenze überschreiten,
soll zollfrei sein, ausgenommen Branntwein und andere geistige Getränke, Tee,
Zucker und Wein; jede Person darf nicht mehr als den Bedarf eines Tages mit
sich führen.

§ 8a.

Unbeschadet der besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Flussschiffe
(vergleiche Schlussprotokoll 1. Teil zu Artikel 13, Absätze 2—S 2), werden Fahr-
zeuge aller Art, einschliesslich der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, welche
zur Zeit der Einfuhr zur Beförderung von Personen oder Waren dienen und nur
aus dieser Veranlassung vorübergehend nach Russland von Personen eingeführt
werden, die den russischen oder deutschen Zollbehörden bekannt sind, von den
russischen Behörden ohne Erlegung des Eingangszolls oder Sicherheitsstellung
für diesen Zoll eingelassen werden, sofern sich der Führer des Fuhrwerkes ver-
pflichtet, dasselbe binnen einer bestimmten Frist wieder auszuführen. Die schrift-
liche Ausfertigung der Verpflichtungsscheine soll unentgeltlich und ohne jede
Gebühren-Erhebung erfolgen.

§ 9.

Die zollamtliche Durchsuchung der Passagiere der Memeldampfer soll
beiderseits an Bord des Dampfers stattfinden, unter der Bedingung, dass das
Gepäck der Reisenden schon vorher an Bord des Schiffes, auf Deck oder an einer
anderen zu bestimmenden Stelle zusammengestellt ist.

§ 10.

Bei der Einfuhr der Waren auf dem Landwege nach Russland wird keine
besondere Deklaration gefordert, sofern die Waren von Frachtbriefen begleitet
sind. Es genügt in diesem Falle die Vorzeigung der Frachtbriefe bei dem Eingangs-
amte. Die Zahl der Pferde und der Fahrzeuge, aus denen sich der Transport zu-
sammensetzt, sowie die Gesamtzahl der Frachtbriefe und der Kolli sind alsdann
auf einem der Frachtbriefe zusammenzustellen, und es ist diese Angabe von dem
leitenden Führer zu unterzeichnen.

§ 11.

In Wagen nach Russland eingeführte Steinkohle soll dort nach dem auf
den Frachtbriefen angegebenen Gewichte verzollt werden, unter der Voraus-
setzung, dass dem Frachtbriefe der Wägeschein der Gruben beiliegt.

§ 12.

Blumen und lebende Pflanzen, frische Früchte und frische Fische, sowie
a|le einem raschen Verderben ausgesetzte Waren sollen beiderseits, vorbehaltlich
Fälle höherer Gewalt, binnen 24 Stunden, vom Einbringen der Waren in die Zoll-
ager an gerechnet, verzollt werden.

^ J) Vgl. Schlussprotokoll vom 9. Februar 1897, 1, Absatz 4, Ziffer 1, Ab-

2) Diese Anführung entspricht den Worten „I. Ziffer 9, Absätze 1—4
Oes gegenwärtigen Artikels“ in Artikel 2, III, 4 des Zusatzvertrags vom 28. Juli
1904 in der amtlichen Ausgabe des Vertrages.

2
        <pb n="35" />
        ﻿18

§ 12a.

Im Laufe eines Jahres nach der Inkraftsetzung des gegenwärtigen Ver-
trags wird die Kaiserlich Russische Regierung veröffentlichen:

1.	eine systematische Ausgabe sämtlicher, die Anwendung des Zolltarifs
betreffenden Zirkulare des Zolldepartements, sowie der Entscheidungen
des Dirigierenden Senats, die sich auf den gleichen Gegenstand beziehen;

2.	ein alphabetisches Verzeichnis aller im Zolltarif und in den oben an-
geführten Zirkularen und Entscheidungen aufgeführten Waren.

§ 12b.

Die für die Anbringung der Identifizierungszeichen zu entrichtenden Ge-
bühren werden 5 v. H. des Gesamtbetrags des Zolls nicht übersteigen.

Die für die Anbringung der Identifizierungszeichen bei Knöpfen, Bändern,
Spitzen, Stickereien und Pellen zu entrichtenden Gebühren werden 1 Kopeke
für jede Plombe nicht übersteigen. Der ganze Gebührenbetrag für die Plombierung
wird 5. v. H. des Gesamtbetrages des Eingangszolls in jedem einzelnen Falle
nicht übersteigen.

Falls indessen der Interessent selbst wünscht, dass die Ware in einer Weise
plombiert wird, die über das Bedürfnis der Identifizierung hinausgeht, so ist er
verpflichtet, den dadurch entstehenden Mehrbetrag an Gebühren zu entrichten.

Die Punzierung deutscher Gold- und Silberwaren wird keinen anderen
oder höheren Gebühren unterworfen werden als die Punzierung der gleichartigen
einheimischen Arbeiten.

' § 13.

Von eingeführten Waren soll Lagergeld durch die russischen Zollämter
nur für die Tage der wirklichen Lagerung in den Zollagern, vom vierten Tage
nach dem Beginne der Zollrevision an gerechnet, erhoben werden.

Jedoch soll die Zeit, während welcher die Lagerung gebührenfrei ist, be-
grenzt sein durch die an dem betreffenden Zollamt für die Deklaration von ein-
geführten Waren gewährte Frist, d. h. 5 bis 14 Tage, erhöht um die in Absatz 1
vorgesehene Frist von drei Tagen.

§ 14.

Die Kaiserlich Russische Regierung verpflichtet sich, die Bestimmungen
der Artikel 15 und 16 der Berner Konvention vom 14. Oktober 1890, welche das
Verfügungsrecht des Absenders über seine Sendungen regeln, -während der Dauer
des gegenwärtigen Vertrags in keiner Weise zu ändern.

§ 15.

Die in Artikel 292 des russischen Reglements vom 15. Mai 1901, betreffend
die Wareneinfuhr, enthaltene Vorschrift, wonach der Unterschied zwischen dem
angegebenen Gewicht von Gegenständen oder Waren und dem bei der Revision
ermittelten Gewicht straffrei bleibt, sofern er 5. v. H. des Gesamtgewichts der
Gegenstände oder Waren nicht übersteigt, wird abgeändert und die Duldungs-
grenze auf 10 v. H. des Gesamtgewichts erhöht.

§ 16.

Das Recht der Reklamation gegen Entscheidungen der russischen Zoll-
behörden, die sich sowohl auf Strafen wegen einer unzutreffenden oder falschen
        <pb n="36" />
        ﻿

— 19 —

Deklaration als auf die Tarif-Klassifizierung der Waren beziehen, soll dem Ab-
sender der Ware in gleicher Weise wie dem Deklaranten zustehen.

Eingaben dieser Art dürfen von dem Absender in deutscher Sprache ab-
gefasst werden.

§ 17.

Die Reklamationsfrist in den im § 16 bezeichneten Angelegenheiten wird
für den Absender wie für den Deklaranten auf zwei Monate festgesetzt werden, ■'
von dem Tage an gerechnet, wo die Entscheidung dem Deklaranten mitgeteilt
worden ist.*)

Was die Entscheidungen über die Tarifierung von Waren anlangt, so
werden innerhalb dieser Frist Vorstellungen des Absenders nur dann zugelassen
werden, wenn die streitigen Waren die Zollager noch nicht verlassen haben.

§ 18.

Die deutschen Konsuln in Russland und die russischen Konsuln in Deutsch-
land sollen berechtigt sein, die ersteren mit dem russischen Zolldepartement,
die letzteren mit den Vorständen der deutschen Zollbehörden (Provinzial-Steuer-
direktor usw.) wegen der vor diesen Behörden schwebenden Zollreklamationen
unmittelbar zu verkehren.

§ 19.

Falls Schaffner, Maschinisten und sonstige Eisenbahnbedienstete eines
■der beiden vertragsehliessenden Teile überführt werden, in den Zügen Schmuggel-
waren in das Gebiet des anderen Teiles eingeführt zu haben, so sollen sie auf An-
suchen der zuständigen Zollbehörden des Rechtes, Bahnzüge nach der Grenze
-zu begleiten, verlustig gehen.

§ 20.

Alle Quarantäne- und veterinärpolizeilichen Massregeln, nämlich die Be-
schlüsse wegen Schliessung oder Oeffnung der Grenze für irgendeine Warengattung
oder wegen Abänderungen der einschlägigen örtlichen Verordnungen usw. sollen,
sobald sie erlassen sind, wechselseitig von jedem der beiden vertragsehliessenden
Teile dem andern mitgeteilt werden.

Die örtlichen Massnahmen, die — aus eigener Entschliessung — von dem
Vorstande eines Bezirkes (Landrat in Deutschland, Natschalnik Ujesda, Isprawnik
in Russland) getroffen werden, sollen unmittelbar den betreffenden Vorständen
der Bezirke des anderen Landes mitgeteilt werden. Diese Mitteilung soll zugleich
die Gründe der Massregel enthalten, soweit nicht die Beschaffenheit derselben
ihre Mitteilung überflüssig macht.

*) Fristen für Beschwerden gegen Entscheidungen der Zollämter und der weiteren
Instanzen in Tarifangelegenlieiten und gegen die Verhängung von Strafen für die
Verletzung der Regeln über die Besichtigung der Waren.

Infolge der von einigen Zollämtern aufgeworfenen Frage, innerhalb welcher Frist gegen Entscheidungen
■des Zolldepartements und des Finanzministers bezüglich der Anwendung des Tarifs und bezüglich der Strafen
für Verletzung der Regeln über die Besichtigung der Waren seitens des Wareneigentümers oder Warenabsenders
Beschwerde erhoben werden kann, hat das Zolldepartement bekannt gemacht, dass die in dem russisch-
deutschen Vertrage vom 15./28. Juli 1904, Art. 2, Teil IV, Funkt 10, vorgesehene zweimonatige Frist für
Reklamationen des Wareneigentümers oder Absenders, sowohl bei Beschwerden gegen Beschlüsse der Zoll-
ämter wie auch bei solchen gegen Entscheidungen des Zolldepartements und des Finanzministers, mit Bezug
auf die vorgenannten Angelegenheiten Anwendung zu finden hat (C. 07, Nr. 7877).

2*
        <pb n="37" />
        ﻿20

Die Massnahmen, die in Deutschland von einem Oberpräsidenten oder
von einem Regierungspräsidenten und in Russland von einem Generalgouverneur
oder von einem Gouverneur getroffen werden, sollen gegenseitig dem im Range
entsprechenden Beamten mitgeteilt werden. Die Mitteilung der Gründe dieser
Massregeln soll auf diplomatischem Wege erfolgen.

Die Massnahmen, welche von den Zentralbehörden der beiden Länder
getroffen werden, sollen einschliesslich ihrer Gründe gegenseitig auf diplomatischem
Wege mitgeteilt werden.

Man ist darüber einig, dass die Mitteilungen über veterinäre Massregeln
beiderseits tunlichst vor Ausführung derselben und spätestens gleichzeitig mit
ihrem Erlass erfolgen sollen.

Die beiden Regierungen werden Listen austauschen, in welchen die beider-
seitigen Behörden bezeichnet sind, zwischen denen der gegenseitige Austausch
in Gemässheit des eben angegebenen Verfahrens stattfinden soll.

§ 21.

Die Quarantänemassregeln gegen die Einschleppung epidemischer Krank-
heiten sollen beiderseits auf alle die Grenze überschreitenden Reisenden, je nach
der grösseren oder geringeren Ansteckungsgefahr, ohne Unterschied der Nationalität,
angewandt werden.

§ 22.

Es wird beiderseits der Wiederaufnahme von Reisenden, die wegen mangel-
hafter Reisepässe oder wegen Nichtzahlung von Zollgebühren zurückgewiesen
werden, kein Hindernis entgegengestellt werden; unter den bezeichneten Um-
ständen sollen beiderseits selbst fremde Staatsangehörige wieder aufgenommen
werden, zumal in den Fällen, wo sie noch nicht in das Innere des Landes gelangt
sind. Die auf beiden Seiten zuständigen Behörden werden sich über die zu er-
greifenden Massregeln verständigen.

Mit einem russischen Auswanderungsscheine versehene jüdische Aus-
wanderer russischer Abkunft, und andere, welche von den deutschen Behörden
nach Russland zurückgesandt werden, müssen von den russischen Grenzbehörden
zugelassen werden, vorausgesetzt, dass sich diese Personen in Deutschland nicht
länger als einen Monat aufgehalten haben, von dem Tage an gerechnet, wo sie
über die deutsch-russische Grenze gegangen sind.

§ 23.

Die Grenzbehörden jedes der beiden vertragschliessenden Teile sollen
gehalten sein, passlose Landstreicher und andere Personen dieser Art, welche
in das Gebiet des anderen Teiles, dessen Angehörige sie sind, wieder aufgenommen
werden sollen, ausschliesslich nach denjenigen Grenzpunkten führen zu lassen,
wo eine Abfertigung für Reisende stattfindet.
        <pb n="38" />
        ﻿21

Aus dem Notenwechsel betreffend die Anwendung des Handels-
vertrages auf Finnland vom Februar 1894.

Die Kaiserlich Russische Regierung behält sich volle und unbeschränkte
Freiheit vor hinsichtlich der endgültigen Gleichstellung des Zolltarifs des Gross-
fürstentums Finnland mit dem Zolltarife des russischen Reichs.

Im übrigen ist die Kaiserlich Russische Regierung damit einverstanden,

dass die Wirkung des Handels- und Schiffahrtsvertrages, welcher am 29- Januar

10. Februar

1894 zwischen Deutschland und Russland abgeschlossen worden ist, nebst den
Bestimmungen im ersten Teile des Schlussprotokolls, welches einen integrierenden
Teil des Vertrages bildet, sich auf das Grossfürstentum Finnland in allem er-
streckt, was darauf anwendbar ist, und besonders in betreff der in den Artikeln 6,
9 und 13 enthaltenen Abmachungen.

Vergleiche die Vereinbarung unter Punkt 3 in dem nachstehenden „Protokoll
zum Zusatzverträge“.

Protokoll zum Zusatzverträge.

1.	Die Kaiserlich Russische Regierung erkennt der Kaiserlich Deutschen
Regierung das Recht zu, den aus Russland nach Deutschland einge-
führten Zucker mit einem Zuschlagszolle zu belegen, jedoch unter
folgenden Bedingungen:

a)	dass dieser Zuschlagszoll nur auf den zum inneren Verbrauch in
Deutschland bestimmten Zucker Anwendung findet und den von
der ständigen Brüsseler Kommission festgesetzten Betrag nicht
überschreitet;

b)	dass er nur erhoben wird, solange die Brüsseler Uebereinkunft in
Kraft bleibt und Deutschland daran teilnimmt;

c)	dass die Kaiserlich Deutsche Regierung von ihrem Rechte, die Ein-
fuhr russischen Zuckers zu verbieten, keinen Gebrauch macht und
keinerlei einschränkende Massregel trifft hinsichtlich der Einfuhr
des zur Wiederausfuhr bestimmten russischen Zuckers und aller
Massnahmen, denen in letzterem Falle der Zucker unterworfen werden
könnte;

d)	dass eine Revision des Satzes des Zuschlagszolles vorgesehen wird,
wenn die Umstände sie notwendig machen sollten.

2.	Die Kaiserlich Russische Regierung ist bereit, soweit es ihr möglich ist,
während der ganzen Dauer des Zusatzvertrags vom heutigen Tage
den in der anliegenden Liste ausgesprochenen Wünschen, betreffend
die russische Tarifierung gewisser Gegenstände Rechnung zu tragen.*)

3.	Die Kaiserlich Russische Regierung wird, bevor sie zur Einverleibung
des Zollgebiets des Grossfürstentums Finnland in dasjenige des
russischen Kaiserreichs schreitet, die deütsche Regierung mindestens
zwei Jahre vorher von ihrer bezüglichen Entschliessung ver-
ständigen; zugleich erklärt die Kaiserlich Russische Regierung, dass
aller Wahrscheinlichkeit nach diese Einverleibung nur schritt-

*) Diese Wünsche sind, sofern sie Berücksichtigung gefunden haben, bei den betreffenden Artikeln
des Zolltarifes angereiht.
        <pb n="39" />
        ﻿22

weise in hinreichend abgemessenen Zwischenräumen bewirkt werden
wird.

(Vergl. die vorstehende Notiz „Aus dem Notenwechsel betreffend die
Anwendung des Handelsvertrages auf Finnland“.)

Schlussprotokoll

der deutsch-russischen Konferenz Berlin 1896/97 vom 9. Februar 1897

gemäss Ziffer 4 des Protokolls vom 28./15. Juli 1904.

Deutsche und russische Delegierte sind im Aufträge ihrer Regierungen
zu einer Konferenz zusammengetreten, um gewisse auf die Auslegung und die
Ausführung des zwischen Deutschland und Russland abgeschlossenen Handels-
vertrages bezügliche Fragen einer Prüfung zu unterziehen.

Nachdem diese Delegierten zu gedachtem Zweck in einer Reihe von Sitzungen
über die Einzelheiten dieser Fragen verhandelt haben, sind die Unterzeichneten,
die hierzu von ihren Regierungen mit gehöriger Ermächtigung versehen worden
waren, übereingekommen, in dem gegenwärtigen Protokoll die Ergebnisse der
Verhandlungen der Konferenz festzulegen, wie folgt:

I.

Veterinärfragen.

(Absätze 1 bis 3 sind aufgehoben.)

Für den Augenblick hat die deutsche Regierung sich darauf beschränken
müssen, die Zulassung einiger Erleichterungen und Ausnahmen hauptsächlich
zu Gunsten der Grenzverkehrsbeziehungen herbeizuführen, nämlich:

1.	(Mit Rücksicht darauf, dass die Grenzbewohner die autonome Ver-
günstigung gemessen, aus Russland bis zu 2 kg Fleisch pro Person zoll-
frei einzuführen, sind Verordnungen veröffentlicht worden, durch welche
innerhalb der Grenzen dieser Vergünstigung die Zulassung von rohem
Schweinefleisch gestattet wird. Doch wird dieses Zugeständnis nur
unter der Bedingung gemacht, dass die russischen Behörden wirksame
Beihilfe zur Verhinderung von Missbräuchen leisten, welche aus diesem
Zugeständnis entstehen könnten. [Aufgehoben.])

Unter denselben Bedingungen und für dieselbe Dauer ist dieses
Zugeständnis auf den in § 8 des vierten Teils des Schlussprotokolls
zu dem zwischen beiden Ländern abgeschlossenen Handelsverträge
erwähnten Mundvorrat der Arbeiter ausgedehnt worden.

2.	Die Deutsche Regierung wird dafür Sorge tragen, dass in den Grenz-
bezirken die Zahl der mit der Untersuchung der Pferde betrauten Tier-
ärzte bezw. die Anzahl der Untersuchungen selbst vermehrt, und dass,
soweit möglich, an denjenigen Orten, für welche das Bedürfnis durch
die Russische Regierung nachgewiesen wird, in beiderlei Beziehung
Vorsorge getroffen werde. Die Untersuchung soll dahin erleichtert
werden, dass sie auch während der vier Wochen, die auf die letzte Unter-
suchung folgen, stattfinden kann, und dass von jeder Untersuchung
ab eine neue Frist von vier Wochen läuft.

Die neuerdings veröffentlichte Ergänzung zum deutschen amt-
lichen Warenverzeichnis kommt dem von seiten der Russischen Re-
gierung mit Bezug auf den Futtervorrat geäusserten Wunsche ent-
gegen.
        <pb n="40" />
        ﻿3.	Heu und Stroh in gepresstem Zustande (selbst an der Grenze gepresst)
sind zur Durchfuhr durch Deutschland unter der Bedingung zugelassen
worden, dass die Beförderung in plombierten und entweder geschlossenen
oder verdeckten Wagen erfolgt.

Heu und Stroh, welches aus den russischen Grenzbezirken stammt
und zum Gebrauche in den deutschen Grenzbezirken bestimmt ist,
werden in nicht gepresstem Zustande zugelassen. Man ist jedoch dar-
über einig, dass dieses Zugeständnis im Balle des Ausbruchs einer Vieh-
seuche, insbesondere der Maul- und Klauenseuche, der Lungenseuche,
des Milzbrandes oder des Rotzes am Herkunftsorte in Gemässheit von
Artikel 5 des Handelsvertrages und unter der Voraussetzung einer
vorgängigen Benachrichtigung im Sinne von Nummer II des gegen-
wärtigen Protokolls Einschränkungen unterworfen werden kann.

II.

Gegenseitiger Nachrichtenaustausch.

(Eingefügt in das Schlussprotokoll, Teil IV, § 20.)

III.

Fragen des Zollverkehrs.

1.	(Aufgehoben.)

2.	(Eingefügt in das Schlussprotokoll, Teil IV, § 1, Abs. 7.)

3.	(Eingefügt in das Schlussprotokoll, Teil IV, § 2.)

4.	Die Deutsche Regierung gestattet grundsätzlich, jedoch unter Vor-
behalt des Widerrufes im Falle des Missbrauchs, dass das russische, aus der Ge-
meinde Boleslawice stammende Vieh die Grenze überschreiten kann, um
auf den in Deutschland belegenen und jener Gemeinde oder Privateigentümern
des Viehs gehörigen Grundstücken zu weiden. Doch ist dieses Zugeständnis an
die Bedingung geknüpft, dass die Gemeinde Boleslawice frei von Viehseuchen ist,
und dass deutsche Tierärzte jederzeit auf das Gebiet dieser Gemeinde zugelassen
werden, um die erforderlichen Feststellungen hinsichtlich des veterinären Zu-
standes des Ortes und des zum Weiden jenseits der Grenze bestimmten Viehs
vorzunehmen. Diese Feststellungen sollen, insoweit sie aus eigener Entschliessung
der deutschen Behörden und zu von diesen vorher bestimmten Zeitpunkten statt-
finden, kostenfrei erfolgen.

Im übrigen würde die Deutsche Regierung zwecks Verhütung des Schmuggels
mit russischem Vieh verlangen, dass, um die Feststellung der Identität der Tiere
zu ermöglichen, die nötigen Sicherheitsvorkchrungen getroffen werden.

Die vorstehenden Bestimmungen sollen mit dem Beginn der Viehweide
im nächsten Frühjahr in Kraft treten.

5.	(Aufgehoben. — Zu a vgl. auch den Artikel 57, Punkt 3 und 5, Art. 167,
Punkt 1 lit. c und Art. 212, P. 2 des Tarifs; zu b vgl. auch den Art. 57, P. 3 und 5
und Anm. zu P. 5, Art. 150, P. 1, Anm. und Art. 171, Anm. 2, Abs. 2 des Tarifs.)

6.	(Aufgehoben, vgl. Art. 1 des Schlussprotokolls, Teil I.)

7.	(Aufgehoben.)

8.	(Aufgehoben, vgl. § 15 des Schlussprotokolls, Teil IV.)

9.	(Aufgehoben.)

IV.

Flussschiffahrt.

1.	(Eingefügt bei Art. 13, Abs. 6 des Schlussprotokolls, Teil I.)

2.	(Eingefügt bei Art. 13, Abs. 7 des Schlussprotokolls, Teil I.)

3.	(Aufgehoben.)
        <pb n="41" />
        ﻿24

V.

Passförmliclikcitcn und Grcnzbeziehungen.

1.	(Eingefügt bei Art. 1 und 12, Abs. 5 des Schlussprotokolls, Teil I.)

2.	(Eingefügt bei Art. 1 und 12, Abs. 8 des Schlussprotokolls, Teil I.)

3.	(Aufgehoben. )

Anlage.

1.	(Vgl. den Zoll-Tarif Art. 156, P. 1, Anmerkung.)

2.	(Vgl. den Zoll-Tarif Art. 57, P. 3 und Anmerkung zu P. 5.)

3.	(Vgl. den Zoll-Tarif Anmerkung 2, Abs. 2 zu Art. 171.)

Liste der russischen Zollämter, für welche besondere Befugnisse
vereinbart worden sind.

6	Name	Bestehender	Waren, deren Zollabfertigung für
!zj	des	oder neuer Rang	das Zollamt besonders vereinbart
&lt;4-1  Hl	Zollamts	des Zollamts	worden ist

A. InAemtergeringerenRangesumgewandelteZollämter.

1

2

3

4

5

6

7

Kroettingen	Zollamt II. Klasse
Praszka	Zollamt II. Klasse
Sluziew	Uebergangspunkt

B. Andere

Ayszehnen	Zollamt III. Klasse
Kirkily	Uebergangspunkt
Wladis-	Zollamt III. Klasse
lawowo	
Czarnowka	Uebergangspunkt

Milchzentrifugen für Handbetrieb;

Parfümerien, chemische und pharma-
zeutische Erzeugnisse;

Zement und Kalk.

Getreidemähmaschinen mit Garben-
bindern; Getreidemähmaschinen mit
selbsttätiger Ablegevorrichtung; Ma-
schinen zur Verteilung von Dünger;

Müllereimaschinen und Transmissionen
aller Art;

Chemische und pharmazeutische Erzeug-
nisse.

Brennholz, Balken, Faschinen.

Zollämter.

Milchzentrifugen für Handbetrieb;

Kleider aus baumwollenen Zeugstoffen.

Ziegelsteine.

Kleider aus baumwollenen oder wollenen
Zeugstoffen.

Torf, Brennholz, Balken, Faschinen;

Lebende und nicht lebende Fische, auch
in Fässern;

Grobe Holzeimer, auch mit eisernen
Reifen; emailliertes eisernes Geschirr
und emaillierte eiserne Küchengeräte.
        <pb n="42" />
        ﻿

— 25 —

o  5z?  T3  «4H	Name  des  Zollamts	Bestehender oder neuer Rang des Zollamts	Waren, deren Zollabfertigung für das Zollamt besonders vereinbart worden ist
8	Dombrowo	Nebenzollamt	Leinen-, Wollen- und Baumwollengarn; Steinkohlen, Koks.
9	Karw	Nebenzollamt	Heringe;  Kalk;  Steinkohlen, Koks.
10	Osieck	Zollamt III. Klasse	Gewebe und Zeugstoffe aus Wolle und Baumwolle.
11	Dobrzyn	Zollamt II. Klasse	Wie zu Nr. 10.
12	Radziejewo	Zollamt III. Klasse	Schwefelsaures Ammoniak, Kali;  Wollene Gewebe;  Männerhüte, wie sie in Art. 210, Punkt 1 und 3 des russischen Zolltarifs auf- geführt sind.
13	Wilczyn	Zollamt III. Klasse	Wie zu Nr. 12.
14	Peisern	Zollamt III. Klasse	Wollene Gewebe und Kleider.
15	Gola	Zollamt III. Klasse	Getreidemähmaschinen mit Garbenbin- dern; Getreidemähmaschinen mit selbst- tätiger Ablegevorrichtung; Maschinen zur Verteilung von Dünger; Müllerei- maschinen, Transmissionen aller Art;  Wollene und baumwollene Gewebe.
16	Podlenka	Zollamt III. Klasse	Wie zu Nr. 15; ausserdem: Ziegelpressen.
17	Gniazdow	Nebenzollamt	Brennholz;  Steinkohlen, Koks.
18	Nezdara	Nebenzollamt	Brennholz, Balken, Faschinen, Heu, Kalk, Steinkohlen, Koks; emailliertes eisernes Geschirr und emaillierte eiserne Geräte.
19	Czeladz	Nebenzollamt	Wie zu Nr. 18;  ausserdem: Fische und Krebse.
20	Modrzejewo	Zollamt II. Klasse	Wie zu Nr. 15.

In bezug auf die Liste und die Befugnisse der russischen Zollämter sind
nachstehende Verfügungen des russischen Finanzministers ergangen:

Umwandlung und Errichtung von Zollstclicn.

Durch, eine Verfügung des Finanzministers vom 28. Februar 1906 sind
die Etats der Zollstellen festgesetzt, die auf Grund des Zusatzvertrages zum
deutsch-russischen Handelsverträge neu errichtet oder umgestaltet werden sollen.
Diese Zollstellen sind folgende:
        <pb n="43" />
        ﻿26

Kröttingen, Zollamt 2. Klasse	
Praszka,	,,	2.
Dobrzyn,	„	2. „
Modrzejewo,	„	2. „
Paschwenty,	„	3.	„
Wladislawowo, „	3.
Radziejewo,	,,	3.

Wilczyn, Zollamt 3. Klasse
Gola,	„	3.	„

Podlenka, „	3.	„

Kirkily, Uebergangspunkt
Kibarty,	„

Sluziew,	„

Pelty,	„

Abänderung der Belugnisse einiger Zollämter.

Auf Grand des Zusatzvertrages zum russisch-deutschen Handelsvertrag
vom 15./28. Juli 1904 sind folgende Aenderungen in den Befugnissen gewisser
Zollstellen in bezug auf den Einlass von Waren vorzunehmen:

1.	Den Zollstellen in Ayszehnen, Kirkily, Wladislawowo, Czarnowka,
Dombrowo, Karw, Osieek, Dobrzyn, Radziejewo, Wilzyn, Peisern, Gola, Pod-
lenka, Gniazdow, Nezdara, Czeladz und Modrzejewo sind besondere Befugnisse in
bezug auf den Einlass der in dem dem Vertrage beigefügten Verzeichnisse genannten
Waren zu verleihen. Die Erweiterung ihrer Befugnisse hat möglichst bald und
spätestens bis zum 16. Februar 1907 zu erfolgen.

2.	Den Zollämtern 2. und 3. Klasse und den Nebenzollämtern ist die Be-
fugnis zu verleihen zur Zollabfertigung:

a)	der landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, die in dem Zollzirkular
vom 31. Januar 1900, Nr. 2154, genannt sind und

b)	der in den Artikeln 41, Punkt 1, 2 und 3, Artikel 89 und Artikel 103,
Punkt 1, des Zolltarifs genannten Waren.

Alle dieso Zugeständnisse werden unter der Bedingung gemacht, dass
das Deutsche Reich gegenüber den russischen Zollämtern und Uebergangspunkten
Zollämter und als deutsche Uebergangspunkte Beobachtungspunkte errichtet
und unterhält und ihnen ebensolche Befugnisse einräumt, wie sie die rassischen
Zollstellen haben.

Im Hinblick hierauf hat der Einanzminister angeordnet, dem Zollressort
folgendes zu erläutern:

1.	Mit dem Augenblick wo den betreffenden preussischen Zollstellen
die den rassischen entsprechenden Befugnisse in bezug auf den Einlass von Waren
verliehen werden, erhalten die obengenannten 17 Zollstellen die für jede von
ihnen in dem dem russisch-deutschen Vertrage vom 15./28. Juli 1904 beigefügten
Verzeichnisse besonders angegebenen Befugnisse in bezug auf den Einlass von
Waren, mit Ausnahme von solchen, die einer chemischen oder technischen Prüfung
durch Sachverständige bedürfen (es sind dies für Ayszehnen: Milchzentrifugen
für Handbetrieb, für Radziejewo und Wilczyn: schwefelsaures Ammoniak und
Pottasche, für Gola, Podlenka und Modrzejewo: Getreidemähmaschinen mit
Garbenbindern, Getreidemähmaschinen mit selbsttätiger Ablegevorrichtung,
Maschinen zur Verteilung von Dünger, Müllereimaschinen und Transmissionen
aller Art, und für Podlenka — ausserdem Ziegelpressen).

2.	Der Einlass der aufgezählten Waren, die einer chemischen oder tech-
nischen Prüfung durch Sachverständige bedürfen, über diese Zollstellen sowie
der Einlass der im Zirkular vom 31. Januar 1900, Nr. 2154, genannten landwirt-
schaftlichen Maschinen und Geräte und der in dem Artikel 41, Punkt 1, 2 und 3,
Artikel 89 und Artikel 103, Punkt 1, des Tarifs genannten Waren über die Zoll-
ämter 2. und 3. Klasse und die Nebenzollämter hat bis zur Ernennung besonderer
Sachverständiger bei den Zollbezirken, was bis zum 1. Januar 1907 geschehen
sein wird, auf Grundlage der gegenwärtig geltenden Bestimmungen zu erfolgen,
d. h. nach vorheriger Genehmigung und unter Absendung eines Sachverständigen
aus dem nächstgelegenen Zollamt 1. Klasse auf Kosten der Bittsteller (C. 06,
Nr. 8065).
        <pb n="44" />
        ﻿27

Erweiterung der Befugnisse des Zollamts Windau.

Durch Verfügung des Finanzministers vom 21. Mai 1907 is't das Zollamt
Windau in bezug auf die Fristen für die Einreichung der Besichtigungsurkunden
den in Art. 392, Punkt 1, des Zollreglements genannten Zollstellen (Hauptzoll-
ämter mit Niederlagen und St. Petersburger Landzollamt) gleichgestellt worden.

Neueinteilung der Zollbezirke des europäischen Russlands.

Laut Verfügung vom 27. Juni 1910 hat der Finanzminister im Hinblick
auf Punkt 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1910, betreffend Aufhebung des Radzi-
willowski-Zollbezirks und auf Grund des Artikels 4 des Zollreglements vom 1. Juli
1910 ab die nachstehende Neueinteilung der Zollbezirke des europäischen Russ-
lands vorgenommen und den Radower Zollbezirk in Südwestlicher Zollbezirk
um benannt:

Benennung  der  Zollbezirke	Grenzen der Zollbezirke	Sitz der Bezirks- verwaltung
St. Peters-	Die Grenzlinie des Grossfürstentums Finnland	St. Peters-
burger	und die Küstenlinie längs dem Finnischen und Rigaschen Meerbusen und der Ostsee bis zum Zollamt Polangen, ohne Einschluss des letzteren. Zum St. Petersburger Zollbezirk gehören auch die Zollämter auf der Insel Oesel, Dagö, Mohn und Worms.	bürg
Wilnaer	Die Landgrenze gegen Preussen vom Zollamt Polangen bis zum Nebenzollamt Dombrowa ein-, schliesslich.	Wilna
W arsehauer	Die Landgrenze gegen Preussen vom Nebenzoll- amt Dombrowa bis zur österreich-ungarischen Grenze.	Warschau
Südwestlicher	Die Landgrenze gegen Oesterreich-Ungarn.	Radziwillow
Südlicher	Die Grenze gegen Rumänien und die Küstenlinie des Asowschen und Schwarzen Meeres bis zum Nebenzollamt Temrjuk einschliesslich.	Odessa

Veränderungen in der Begrenzung der Wilnacr und Warschauer Zollbezirke.

(Russische Gesetzsammlung I Nr. 151 vom 10./23. September 1910.)

,. Laut Verfügung des russischen Finanzministers vom 7. August 1910 sind
9ie Wilnaer und Warschauer Zollbezirke in Abänderung der Verfügung vom
“7. Juni 1910, wie folgt begrenzt worden:

Der Wilnaer Zollbezirk umfasst die Landgrenze gegen Preussen vom
Zollamt Polangen bis zum Uebergangspunkt Pelty einschliesslich.

Sitz der Bezirksverwaltung ist Wilna.

Der Warschauer Zollbezirk umfasst die Landgrenze gegen Preussen
vom Uebergangspunkt Pelty bis zur österreichisch-ungarischen Grenze.

Sitz der Bezirksverwaltung ist Warschau.
        <pb n="45" />
        ﻿28

Ergänzung des Verzeichnisses der Zollämter, nach denen Waren usw. aus
Land- und Hafcngrenzzollämtern zwecks Verzollung übergcfiihrt werden können.

{Das Verzeichnis usw. — s. im „Russischen Zollreglement“, herausgegeben vom
D.-R. V., Berlin 1909).

Laut Verfügung des Finanzministers vom 18. Dezember 1906 ist das Ver-
zeichnis der Grenzzollämter, über die gemäss Artikel 304 des Zollreglements die
unmittelbare Beförderung von Gütern und Gepäckstücken mit der Eisenbahn
nach anderen Zollämtern zwecks Verzollung zulässig ist, im Einvernehmen mit
■dem Minister der Verkehrswege durch Aufnahme des Zollamtes Sczipiorno
vervollständigt worden, und zwar können über dieses Zollamt Güter nach folgenden
Zollämtern befördert werden:

Alexandrowo, Baku, Batum, Berdjansk, Warschau, Wirballen, Windau,
Wolotschisk, Grajewo, Graniza, Libau, Mariupol, Mlawa, Moskau, Narwa,
Nikolajew (Gouvernement Cherson), Noworossisk, Nowossilizy, Odessa,
Petrowsk, Radsiwilow, Reni, Reval, Riga, Rostow a. D., Sewastopol,
Sosnowice, St. Petersburger Landzollamt, Taganrog, Tiflis, Ungeni, Charkow,
Tscheljabinsk, Feodossia.

(Russische Gesetzsammlung I. Teil, Nr. 5, vom 9./22. Januar 1907.)

Laut Verfügung des Finanzministers vom 4. April 1907 ist das Verzeichnis
usw. durch Aufnahme von R o s t ö wa. D. und S Samarkand ergänzt worden,
und zwar kann nach diesen Zollstellen Tee, nach dem ersteren über das Zollamt
Tscheljabinsk und nach dem letzteren über das Zollamt W 1 a d i k a w k a s,
befördert werden.

(„Deutsches Handels-Archiv“ 1907, August-Heft.)

Laut Verfügung des Finanzministers vom 26. März 1909 ist im Einver-
nehmen mit Minister der Verkehrswege die Beförderung von Teefrachten aus
den Zollämtern Sretensk und Tscheljabinsk nach dem Zollamte
K o k a n d in ununterbrochenem Eisenbahntransport und laut Verfügung vom
13. April 1909 die Beförderung von Gütern aus dem Nebenzollamt Pogra-
nitsehnaja nach dem Zollamt Wladiwostok unter Haftung der Eisenbahn-
verwaltung zwecks Verzollung zugelassen. Das Verzeichnis der in Art. 304 des
Zollreglements erwähnten Zollämter ist dementsprechend zu ergänzen.

(Russische Gesetzsammlung I. Teil, Nr. 62 vom 28. April/11. Mai 1909.)

Laut Verfügung des Finanzministers vom 29. Dezember 1910 ist die Ueber-
führung von Waren aus den Grenzzollämtern zur Verzollung in ununterbrochenem
Eisenbahntransport in folgenden Richtungen gestattet worden:

1.	von ausländischen Waren, die in den Zollämtern an der westeuropäischen
Grenze eingehen, nach dem Zollamt Wladiwostok;

2.	von ausländischen Waren, die im Zollamt Wladiwostok ein-
gehen, nach den Zollämtern Aschabad, Buchara, Ssamarkand, Kokand,
Krasnowodsk, Tiflis, Rostow, Noworossisk, Nikolajew, Ssewastopol,
Windau, Mariupol;

3.	von Umzugsgut, das im Zollamt Wladiwostok eingeht, nach
den Zollämtern Aschabad, Buchara, Ssamarkand, Kokand, Krasnowodsk.

(Russische Gesetzsammlung, I. Teil, Nr. 11 vom 21. Januar/3. Februar 1911).
        <pb n="46" />
        ﻿29

Abkommen zwischen Deutschland und Russland
über den Zuckerverkehr.

Vom 20. Januar 1908.

(Reichs-Gesetzblatt 1908 S. 144.)

Nachdem die Regierungen Deutschlands und Russlands sich Vorbehalten
haben, die Frage des Schutzes ihrer Märkte gegen die Einfuhr von Zucker zum
Inlandsverbrauch aus dem Gebiete des anderen Landes auf diplomatischem Wege
im unmittelbaren Benehmen miteinander zu regeln, haben die Unterzeichneten,
nämlich:

usw.

Nachstehendes vereinbart:

1.	Die Kaiserlich Russische Regierung gesteht der Kaiserlich Deutschen
Regierung das Recht zu, von dem aus Russland nach Deutschland
eingeführten und zum Verbrauch im Inlande bestimmten Zucker die
zurzeit in Geltung befindlichen Eingangszölle und Zuschläge unter
der Bedingung zu erheben, dass die von Deutschland in Ziffer lo
des Protokolls zu dem zwischen Deutschland und Russland am
28./15. Juli 1904 abgeschlossenen Zusatzvertrag übernommenen Ver-
pflichtungen in Geltung bleiben werden.

2.	Die vorstehende Verpflichtung soll dieselbe Geltungsdauer haben wie
der Brüsseler Zuckervertrag und soll nur so lange verbindlich sein,
als Deutschland und Russland dem genannten Vertrag angehören.

Geschehen in St. Petersburg, in doppelter Ausfertigung am 20. Januar 1908.

(Unterschriften.)

(Deutsches Handels-Archiv, 1908, Mai-Heft.)

Gebühren lür die Anlegung von Erkennungszeichen.

Nach einer Erläuterung des Finanzministers ist im Absatz 2 des § 12t&gt;
des IV. Teiles des Schlussprotokolls zum deutsch-russischen Handelsvertrag
in der durch den Zusatzvertrag vom 15. bis 28. Juli 1904 festgesetzten Fassung
statt „Fellen“ zu lesen: „Häuten und Fellen“.

Gleichzeitig hat das Zolldepartement infolge aufgetretener Zweifel mit
Bezug auf die Punkte 1 und 2 des Zirkulars vom 10. April 1906, Nr. 7384, erläutert,
dass aus dem Wortlaute der angeführten Bestimmungen des deutsch-russischen
Handelsvertrags hervorgeht, dass die Plombierungsgebühr 5. v. H. des auf Grund
einer Besichtigungsurkunde und nicht des auf Grund der einzelnen Positionen
der Urkunde, in denen die plombierungspflichtigen Waren angeführt sind, ent-
richtenden Zollbetrags übersteigen soll. Wenn daher die Plombierungsgebühr
        <pb n="47" />
        ﻿30

für die angegebenen Waren zum Satze von 1 Kopeke für die Plombe mehr aus-
macht als 5 v. H. des nach der Besichtigungsurkunde zu entrichtenden Gesamt-
zollbetrags, so ist die Plombierungsgebühr im Betrage 5 v. H. des Gesamtzoll-
betrags für die ganze Besichtigungsliste und nicht des Zollbetrags für ihre einzelnen
Positionen zu erheben (C. 08, Nr. 28 938).

In Abänderung des C. 08, Nr. 28 938, hat der Finanzminister angeordnet,
dem Zollressort zu erläutern, dass die Gebühr für die Anbringung von Erkennungs-
zeichen, welche nicht mehr als 5 v. H. betragen darf, nicht nach dem Gesamt-
zollbetrage der betreffenden Besichtigungsliste, sondern nach dem Zollbetrage,
der auf den Teil der Anmeldung entfällt, der sich auf die plombierungspflichtigen
Waren bezieht,'zu berechnen ist, jedoch unter der Bedingung, dass die Waren
nur mit der in den Regeln über die pflichtmässige zollamtliche Verbleiung der
Waren geforderten Zahl von Erkennungszeichen versehen wird. Falls der Waren-
empfänger eine grössere Zahl von Erkennungszeichen anzubringen wünscht,
.so ist er, wie es im § 12b des IV. Teiles des Schlussprotokolls zum deutsch-russischen
Handelsverträge in der durch den Zusatzvertrag vom 15./28. Juli 1904 fest-
gesetzten Fassung bestimmt ist, verpflichtet, den dadurch entstehenden Mehr-
betrag an Gebühren zu entrichten. (C. 09, Nr. 32 915.)

Der russische Finanzminister hat erläutert, dass die im C. 09, Nr. 32 915
enthaltene Bestimmung, wonach die Gebühr für die Anlegung von Erkennungs-
zeichen in Höhe von 5 v. H. nicht nach dem Gesamtzollbetrage der betreffenden
Besichtigungsliste, sondern nur nach dem Zollbetrage für den Teil der Anmeldung,
der sich auf die zu verbleienden Waren bezieht, zu berechnen ist, sieh nicht
nur auf diejenigen Waren erstreckt, die im § 12b des IV. Teiles des Schlussproto-
kolls zum deutsch-russischen Handelsverträge besonders genannt sind, wie Knöpfe,
Bänder, Spitzen, Stickereien und Felle, sondern auch auf alle anderen Waren,
die der Verbleiung unterliegen (C. 11, Nr. 436).

Gebühren für die Anbringung von Erkennungszeichen an eingezogenen, durch
Versteigerung in den inneren Verbrauch übergehenden Waren.

Der russische Finanzminister hat gemäss einem Gutachten der Handels-
abteilung erläutert, dass die Bestimmungen im § 12b des IV. Teiles des Schluss-
protokolls zum russisch-deutschen Handelsvertrag in der abgeänderten Gestalt
vom 15./28. Juni 1904, betreffend die Gebühr für das Anbringen von Er-
kennungszeichen, sich nur auf Waren beziehen können, die ordnungsmässig
nach Russland eingeführt werden, wogegen in Beschlag genommene Waren, die
auf dem Wege des Verkaufs in den inneren Verbrauch gelangen, nach Massgabe
■der allgemeinen Bestimmungen kenntlich zu machen sind, wobei die Gebühr
für die Anbringung der Erkennungszeichen in dem Betrage zu erheben ist, der
in dem Verzeichnis der dem Verbleiungszwang unterliegenden Waren angegeben
ist (C. 10, Nr. 25 532).

Einlass von Persenningen und Ketten.

Laut Verfügung des Finanzministers sind Persenningen und ähnliche Gegen-
stände, die zum Schutze von auf Landwegen eingeführten Waren während des
Transports bestimmt sind, sowie Ketten, mit denen die Packstücke auf den Fuhr-
werken festgehalten werden, nach demselben Verfahren einzulassen, das in den
vom Finanzminister bestätigten Regeln vom Jahre 1903 und im § 8a des
IV. Teiles des Schlussprotokolls zum deutsch-russischen Handelsverträge vom
15./28. Juli 1904 für die Fuhrwerke vorgeschrieben ist (C. 11, Nr. 130).
        <pb n="48" />
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für die Einfuhr in Russland.

Gruppe I. Lebens- und Genussmittel. Tiere.

1.	Getreide aller Art im Korn, mit Ausnahme von
Reis; Kartoffeln; Erbsen und Bohnen, mit Aus-
nahme der im Art. 5, P. 5 genannten .... zollfrei.

Pferdezahnmais — nach Art.l — wie Mais (C. 91,

Nr. 14 551).

Linsensamen — nach Art. 1 (C. 94, Nr. 10117).

H a f e r in Körnern, ohne Schale — nach Art.’l (C. 09,

&gt;t n ,

Nr. 34 804).

2. Reis:

1. bearbeitet, für das Pud....................... 1,05 R

1. Vertragsgemäss: Für das Pud................... 1,05 R

Reishäcksel ohne Hülsen (Bruchreis bearbeitet) —
nach Art. 2, P. 1 (C. 94, Nr. 8962).

2.	unbearbeitet (in Hülsen), für das Pud . .	0,60 R

Anmerkung. Reisbruch (Bruchreis, ohne
Hülsen, in dessen Gewicht nicht mehr als 5 v. II.
ganze Reiskörner enthalten sind), zur Stärke-
bereitung bestimmt, gemäss den vom Finanz-
minister erlassenen Bestimmungen, für das Pud 0,15 R

Das Zolldepartement hat durch C. 96, Nr. 8290, die
Zollämter angewiesen, bei der Besichtigung eines Postens
Bruchreis, welcher zu Zwecken der Stärkeerzeugung aus dem
Auslande eingeführt wird, mindestens 10% der Gesamtzahl
der Packen nach Auswahl einer genauen W ägung zu unter-
ziehen. Hierbei ist zur Feststellung des gesetzlich bestimmten
Prozentsatzes an ganzen Reiskörnern in der Bruchmasse
nach der einfachsten Methode zu verfahren, die darin be-

3
        <pb n="51" />
        ﻿34

steht, dass man einem Packen, in welchem der Bruchreis ein-
geführt wurde, eine Probe entnimmt, diese in ein kleines
leeres Gefäss, z. B. ein Wasserglas, schüttet und in diesem
Gefäss einige Zeit zusammenrüttelt, so dass alle ganzen
Körner an die Oberfläche der Bruchmasse kommen, die
ganzen Körner vorsichtig ausliest und sowohl diese als auch
den davon befreiten Bruch gesondert abwägt und aus den
so erhaltenen Ergebnissen den Prozentgehalt an ganzen Reis-
körnern bestimmt.

Ausserdem fordert das Zolldepartement die Zollämter auf,
etwaige Vorschläge zu machen über ein einfacheres und zweck-
massigeres Verfahren, das zur Vereinfachung der Besichtigung
beitragen und eine richtige Berechnung der Zollgebühren ge-
währleisten könnte (C. 96, Nr. 8290).

3.	Mehl, Malz und Grütze, jeder Art (mit Ausnahme
von Kartoffelmehl):

1.	Mehl und Malz jeder Art, für das Pud

Rohgewicht........................................ 0,45 R

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 1.

Malz aller Art, für das Pud Rohgewicht ....	0,30 B

2.	Grütze, nur durch eine mechanische Be-
arbeitung (Enthülsen oder Zerkleinern) hergestellt,

für das Pud Rohgewicht............................ 0,60 R

3.	Grütze, ausser der im P. 2 dieses Artikels

genannten, für das Pud Rohgewicht ................ 1,50 R

Die besonders präparierten Nährmittel aus Hafer-
grütze, die im Handel unter der Benennung „Herkules“,

„Champion“ u. a. m. bekannt sind, sind nach Art. 3, P. 3
des Tarifs zu verzollen (C. 01, Nr. 21 454).

Der Dirigierende Senat hat durch Ukas Nr. 10855 vom
Jahre 1908 die Tarifierung der Hafergrütze aus ge-
walzten Haferkörnern, die den allgemein bekannten Fabrikaten
„Herkules“, „Champion“ u. a. m. analog sind und nicht allein
durch mechanische Bearbeitung, sondern auch auf andere
Weise, wie z. B. durch Brühen (Bähen) aus Hafer hergestellt
werden, nach Art. 3, P. 3, des Tarifs als zutreffend anerkannt
(C. 09, Nr. 5962, P. 1).

Anmerkung. Die in diesem Artikel ge-
nannten Waren, welche in kleinen, in die Hand
des Käufers übergehenden Verpackungen ein-
gehen, werden nach den entsprechenden Punkten
dieses Artikels, zusammen mit dem Gewicht der
Verpackung unter Zuschlag von 10 v. H. verzollt.

4.	Kartoffelmehl und Stärke aller Art; Vermicelli
und Makkaroni; Arrowroot; Leiokom, Dextrin;

Sago; Mandelkleie, unparfümiert, für das Pud 2,10 R

Vertraqsqemäss: Aus 4. Kartoffelmehl, für das

Pud......................................... 0,90 B
        <pb n="52" />
        ﻿35

Anmerkung. Die genannten Waren, in
Paketen, Schachteln und anderen kleinen, in die
Hand des Käufers übergehenden Verpackungen
eingeführt, mit der Verpackung zusammen, für
das Pud........................................

Vertragsgemäss: Aus der Anmerkung. Stärke
jeder Art, in Paketen, Schachteln und anderen
kleinen, in die Hand des Verbrauchers übergehenden
Verpackungen eingeführt, einschl. des Gewichts der
inneren Umschliessung, für das Pud.............

Maizena — wie Arrowroot — nach Art. 4 (C. 83,
Nr. 13 055).

Stärke mit Borax vermischt — nach Art. 4 (C. 87,
Nr. 13 242).

Stärkekleister mit Zusatz von Chlor-Zink — nach
Art. 4 (C. 87, Nr. 20 422).

5.	Gemüse:

1.	nicht besonders genannt, frisch, für das

Pud Rohgewicht ................................

Vertragsgemäss: Aus 1. Gemüse, gewöhnliches,
nicht zubereitetes, frisches; Zwiebeln und Knoblauch
in der Schale, für das Pud Rohgewicht..........

Zuckerrüben als Gemüse sind nach Art. 5, P. 1, zu
verzollen (C. 00, Nr. 17 804.)

2.	gesalzen und geweicht, aller Art, nicht in

luftdicht verschlossener Verpackung, für das Pud
Rohgewicht.....................................

3.	durch Trocknen konserviert, ausser dem
besonders genannten, für das Pud Rohgewicht .

Zwiebeln in Pulverform ■— nach Art.5, P. 3 (C. 09,
Nr. 34 804).

4.	Zichorienwurzeln, auch getrocknet, nicht
gebrannt, nicht zubereitet, für das Pud Rohgewicht

5.	Artischocken, Spargel, Blumen- und Brüsse-

ler Kohl, grüne Erbsen, grüne Bohnen und Phase-
oien, Salat, Spinat — frisch oder getrocknet;
Melonen und Wassermelonen, frisch, für das Pud
Rohgewicht.....................................

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 5.
Artischocken, Spargel, Karfiol und Rosenkohl,
grüne Erbsen und Bohnen, Salat, Spinat, frisch
oder getrocknet; Wasser- und Zucker-Melonen,
frische, für das Pud Rohgewicht................

2,62V2 R

2,10 R

0,30 R

0,10 R

0,40 R
0,90 R

1,— R

1,50 R

0,90 R

3
        <pb n="53" />
        ﻿

36

Vertragsgemäss (Fr.): Aus 5. Spargel, Blumen-
kohl, grüne Erbsen, grüne Bohnen, Salat, in
frischem Zustande eingeführt; frische Melonen, für
das Pud Rohgewicht............................... 0,90 R

6.	Früchte und Beeren:

1.	Früchte und Beeren, frisch, gesalzen, ge-
weicht und jeder Art, ausser den besonders ge-
nannten, für das Pud Rohgewicht.................. 1,80 R

Vertragsgemäss (Fr.): Aus 1. Birnen, Aepfel1),

Pfirsiche1), Aprikosen1), Pflaumen, Kirschen1),

Erdbeeren, in frischem Zustande eingeführt, für das

Pud Rohgewicht . .	......................... 1,20 R

Ananas, aufgeweicht, in nicht luftdicht verschlossener
Verpackung — nach Art. 6, P. 1 (C. 06, Nr. 3379).

Pomeranzen, gesalzene, in 2Hälften zerschnitten,
die ausser der Schale auch das Fleisch und die Kerne ent-
halten — nach Art. 6, P. 1 (C. 10, Nr. 36 911).

Die frischen Früchte des Granatbaunies (Punica grana-
tum), die gemeinhin als Granatäpfel bezeichnet werden,
und zu der besonderen Gattung von Samenobst „Granateae“
gehören, aber mit den gewöhnlichen Aepfeln, die ein Kern-
obst aus der Familie der „Pomaceae“ sind, nichts zu tun
haben, sind wie nicht besonders genannte Früchte — nach
Art. 6, P. 1, des allgemeinen Tarifs einzulassen. (C. 11,

Nr. 4267).

2.	Apfelsinen, Zitronen und Pomeranzen, frisch,
für das Pud Rohgewicht................................ 1,5772 R

2.	Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud Roh-
gewicht............................................... 1,— R

Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung zu 2. Die
Vergünstigungen, welche einem dritten Staate hin-
sichtlich der Zölle oder der Zollbehandlung von
Orangen, Zitronen oder Pomeranzen zugestanden
werden, sollen auf die gleichen Früchte französischer
Herkunft erstreckt werden.

Durch Entscheidung des Dirigierenden Senats vom
13. November 1903, Nr. 11 775 ist als richtig anerkannt
die Anwendung des Art. 6, P. 2 des Tarifs auf frische Man-
darinen, weil Apfelsinen, Zitronen und Pomeranzen, die
Früchte von Bäumen der Gattung Citrus, einer Unterabteilung
der Familie der Aurantiaceae, nach Art. 6, P. 2, eingelassen
werden, und ferner, weil die im Handel unter dem Namen
Mandarinen verkehrenden Früchte botanisch zu derselben
Gattung Citrus gehören und demnach als eine Abart der in
Art. 6, P. 2, genannten Früchte anzusehen sind (C. 07, Nr. 627).

1) Im Vertrage mit Oesterreich-Ungarn gebunden bis 18./31.
XII. 1915.
        <pb n="54" />
        ﻿37

3.	Zitronen-, Apfelsinen- und Pomeranzen-

schalen, getrocknet oder in Salzwasser eingelegt,
für das Pud Rohgewicht.............................

4.	Weintrauben, frisch, für das Pud Roh-
gewicht .......................................... .

4.	Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud Roh-
gewicht ...........................................

Auf die Frage eines Zollamtes, ob gegenwärtig nach
Veröffentlichung der vom Finanzminister am 16. März 1906
bestätigten Verzeichnisse zum Zollgesetz die Vergünstigung
der Anmeldung von frischen Früchten ohne Angabe der
Menge noch in Anwendung kommen könne, hat das Zoll-
departement erklärt, dass diese Vergünstigung auf Art. 564
des alten Zollustaws (Ausgabe von 1892) beruhe und gegen-
wärtig als aufgehoben gelten müsse, da in dem neuen Zollustaw
eine diesem Artikel entsprechende Bestimmung nicht enthalten
sei (C. 06, Nr. 15 411).

7.	Früchte und Beeren jeder Art, getrocknet, wie:
Pflaumen, Feigen, Datteln, Rosinen, Korinthen
und dergl., nicht in Zucker, für das Pud . . .

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 7.
Getrocknete und gedörrte Pflaumen, für das Pud .

Anmerkung. Getrocknete Früchte und
Beeren, die in kleinen, in die Hand des Käufers
übergehenden Verpackungen eingehen, werden mit
dem Gewicht dieser Verpackungen zusammen ver-
zollt.

Getrocknete Birnen ohne Zucker, vorher abgebrüht —
nach Art. 7, wie getrocknete Früchte (C. 92, Nr. 14 043).

Getrocknete Früchte, ohne Zucker, wenn auch
vorher gedämpft — nach Art. 7 (C. 94, Nr. 21 903).

Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1909, Nr. 765,
ist die Tarifierung getrockneter Aprikosen, die im
Handel unter der Bezeichnung von gepressten Aprikosen
bekannt sind, nach Art. 7 des Allgemeinen Tarifs als richtig
anerkannt worden (C. 09, Nr. 5962, P. 2).

Das von der Fabrik chemisch-pharmazeutischer Speziali-
täten G. m. b. H., Dresden-A., hergestellte Produkt aus
trockenen Beeren ist nach Axt. 7 einzulassen, unter der
Bedingung, dass es unter seinem eigenen Namen, nicht aber
unter der Bezeichnung „Apfeltee Marke Sieber“ und als
Heilmittel verkauft wird (C. 09, Nr. 15 934).

8.	Aufgehoben.

Köpern, grüne oder schwarze Oliven, trocken,
111 Salzlake und in Oel, in Fässern, Körben und

1,12V. B

3,60 R
3,60 R

4,05 R
1,50 R
        <pb n="55" />
        ﻿38

anderen nicht luftdicht verschlossenen Ver-
packungen eingeführt, für das Pud................

Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud ....

10.	Anis, Kümmel, Koriander, Pomeranzennüsse (un-

reife trockene Pomeranzen); Johannisbrot, für
das Pud..........................................

11.	Nüsse:

1.	Nüsse jeder Art, mit Ausnahme der be-
sonders genannten, Kastanien, Kokosnüsse und
chinesische» Erdnüsse, für das Pud...............

1.	Vertragsgemäss (Fr.): Nüsse jeder Art, mit
Ausnahme der besonders genannten, Kastanien,
Kokosnüsse, und Erdnüsse, für das Pud ....

2.	Mandeln und Pistazien, für das Pud . .

Vertragsgemäss (Fr.): Aus 2. Mandeln, für
das Pud..........................................

Anmerkung. Nüsse ohne Schale oder
solche, unter denen mehr als 5 v. H. ohne Schale
sind, werden nach dem entsprechenden Punkte
dieses Artikels mit einem Zuschlag von 25 v. H.
verzollt.

Mandeln und Pistazien sind, als zur Kategorie
der Nüsse gehörig, falls sie ohne Schale oder mit einem Gehalt
von mehr als 5 v. H. an geschälten Körnern eingeführt werden,
nach Art. 11, P. 2 des Tarifs mit einem Zuschlag von 25 v. H.
gemäss der Anmerkung zu diesem Artikel einzulassen (C. 06,
Nr. 5907).

12.	Senf, trocken, gemahlen, nicht zubereitet:

1.	in Fässern und anderen grossen Ver-
packungen eingeführt, für das Pud................

2.	in kleinen, in die Hände des Käufers über-

gehenden Verpackungen (Töpfen, Blechdosen,
Gläsern) eingeführt, mit dem Gewicht der Ver-
packungen zusammen, für das Pud..................

13.	Pasteten; Speisezutaten jeder Art, als: zubereiteter

Senf, Soja, Pickles; in luftdicht verschlossenen
Gefässen eingeführte Kapern, Oliven (grüne und
schwarze), Gemüse, Früchte in Essig, Oel oder
auf andere Weise zubereitet, ausser den unter
Art. 24 fallenden; Fleisch- und Pepton-Präparate
und -Extrakte sowie Esswaren jeder Art (Kon-
serven), mit Ausnahme der besonders genannten,
für das Pud Rohgewicht...........................

4,50 ß
•ifOO B

1,127a ß

2,25 R

1,50 B
4,50 R

3,— B

0,75 R

1,1272 ß

10,— R
        <pb n="56" />
        ﻿39

Vertragsgemäss (Fr.): Aus 13. Pasteten; zu-
bereiteter Senf, Konserven von Fleisch, Früchten
und Gemüsen, ausser den unter Art. 24 fallenden
Erzeugnissen, für das Pud Rohgewicht.........

Anmerkung 1. Nach diesem Artikel
werden auch Kapern, Oliven (grüne und schwarze),
Gurken und anderes Gemüse, in Essig zubereitet,
in jeder Art von Verpackung verzollt.

Anmerkung 2. In diesem Artikel ge-
nannte Speisezutaten jeder Art, wrelche in kleinen,
mit Malerei und anderen Verzierungen versehenen
Porzellan-Fläschchen oder -Vasen eingeführt wer-
den, werden nach dem Reingewicht, die Fläschchen
und Vasen jedoch nach ihrem Material, d. h. nach
P. 3 des Art. 76 des Tarifs verzollt.

Dem Zolldepartement ist gemeldet worden, dass einzelne
Zollämter unter trockenem, nicht zubereitetem Senf pulver-
förmigen, zubereiteten Senf — und umgekehrt — durohlassen.
Indem das Zolldepartement die Zollämter auf diese Mit-
teilung aufmerksam macht, weist es an, bei der Besich-
tigung der Ware nicht nur nach dem äusserlichen Aussehen
zu urteilen, sondern auch ihre Qualität zu untersuchen, d. h.
festzustellen, ob die obenerwähnten Substanzen reines Senf-
pulver ohne fremde Beimengungen darstellen, oder ob es
ein fertiges Fabrikat ist, das aus Senfpulver, Wurzeln, Zucker
besteht, mit oder ohne Beimischung von Essigessenz oder
Essigflüssigkeiten. In zweifelhaften Fällen sollen Proben
behufs Entscheidung dem Departement zugeschickt werden
(C. 90, Nr. 5936).

Pulverisierte Fischkonserven, gleichviel ob sie
in hermetisch schliessenden Verpackungen oder in Fässern
eingeführt werden — nach Art. 13, wie Fleischextrakte (C. 92,
Nr. 14 043).

Das unterm 26. Juni 1898 erlassene zeitweilige Verbot
der Einfuhr von vegetabilischen Konserven, die Bei-
mischungen von Kupfersalzen enthalten, ist laut Buss. Gesetz-
sammlung Nr. 51 vom 12./25. Mai 1900 am 1. Mai 1900 in
Kraft gesetzt worden (C. 00, Nr. 10 289).

Hummern in luftdicht verschlossenen Gefässen sind
wie nicht besonders genannte Konserven nach Art. 13 des
Tarifs zu verzollen (C. 06, Nr. 11 767).

Das Kindermehl von K. Kufeke,

Das Kindernährmehl von Emil Passburg,

Der Nährzucker des Prof. Dr. Soxhlet, und

Soxhlets verbesserte Liebig-Suppe — sind
nach Art. 13 zu verzollen (C. 07, Nr. 3735).

Fischpaste in Zinnröhrchen mit einem Schlüssel zum
Herauspressen — nach Art. 13 (C. 09, Nr. 34 804).

R
        <pb n="57" />
        ﻿40

(Über die einfachsten Methoden, um die vegetabilischen
Konserven auf Kupfer zu prüfen, wie sie vom Zolldepartement
für die Zollämter nach Gesetzsammlung Nr. 51, Art. 1051
vorgeschrieben sind, gibt die Geschäftsstelle des Deutsch-
Russischen Vereins E. V., Berlin SW., Hallesche Str. 1,
Auskunft.)

14.	Pilze:

1.	frische und getrocknete jeder Art, ausser
den in P. 2 dieses Artikels genannten, für das

Pud Rohgewicht .................................. 0,85	R

2.	Trüffeln, Champignons und alle anderen Pilze

in Essig, Oel und Salzlake; Trüffeln, frisch und
getrocknet, für das Pud	Rohgewicht............. 16,20	R

2.	Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud Roh-
gewicht ......................................10,SO	R

15.	Gewürze:

1.	Vanille und Safran, für das Pud ....	32,50 R

Laut Beschluss des Medizinalrats vom 17. Februar 1909
Nr. 153, kann nur solcher S af ran als unverfälscht und nicht
künstlich hergestellt gelten, der aus den getrockneten, spröden,
dunkel-braunroten Farben der Blüten von Crocus sativa be-
steht, welche einen eigenartigen starken Geruch und einen
angenehmen bitterlichen Geschmack haben; Safran dagegen,
der irgendwelche Beimischungen, wie andere Pflanzenteile,

Farbstoffe, mineralische Bestandteile und dergl. enthält, wird
als verfälscht angesehen (C. 09, Nr. 7026).

2.	Kardamom, Muskatblüte und Muskatnüsse,

für das Pud .................................. 11,— R

3.	Gewürznelken, Nelkenköpfchen, Zimmt,

Pfeffer, Ingwer, Sternanis, Majoran, Lorbeerblätter
und alle anderen, nicht besonders genannten Ge-
würze, für das Pud............................ 7,— R

Schwarzkümmelsamen (botanisch — nigella
sativa) — nach Art. 16, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804).

Anmerkung 1. Gewürze aller Art in zer-
kleinerter, gepulverter Form werden nach den in
diesem Artikel angegebenen Sätzen mit einem Zu-
schlag von 50 v. H. verzollt.

Anmerkung 2. Gewürze aller Art, welche
in kleinen Behältern oder in anderen kleinen, in
die Hände des Käufers übergehenden Ver-
packungen eingeführt werden, werden mit dem
Gewicht der Verpackung zusammen verzollt.
        <pb n="58" />
        ﻿16.	Lorbeeren und Galgant, für das Pud..............

Anmerkung. Geriebener Galgant wird
nach diesem Artikel mit einem Zuschlag von
25 v. H. verzollt.

Lorbeer-Beeren, gerieben — nach Art. 16 ohne
den in der Anm. zu diesem Artikel genannten Zuschlag
(C. 07, Nr. 230).

17.	Zichorie und Eicheln, gebrannt, und andere Kaffee-

ersatzstoffe, in Stücken, doch ohne Beimischung
von Kaffee, für das Pud........................

Vertragsgemäss (Fr.): Aus 17. Zichorien, ge-
hrannt, für das Pud............................

Gemisch von zerbröckelter Zichorie und
Runkelrübenschnitzel —- nach Art. 17, wie Kaffee-
surrogate in Stücken (C. 86, Nr. 24 130).

Gebrannte und zerbröckelte Runkelrüben — nach
Art. 17, als Kaffeesurrogat (C. 88, Nr. 1368).

Kaffeebohnenschalen — nach Art. 17 (C. 89,
Nr. 2218).

18.	Kaffee:

1.	roh, in Bohnen, für das Pud..............

2.	gebrannt, in Bohnen und gemahlen; ge-

mahlene oder gepresste Kaffeeersatzstoffe aller Art,
zusammen mit dem Gewicht der Verpackung, für
das Pud j......................................

Eicheln, gebrannt, in Pulverform, als Kaffeeersatz —
nach Art. 18, P. 2 (C. 09, Nr. 34 804).

Anmerkung. Kaffee-Essenz und Kaffee-
Extrakt werden nach Art. 24, P. 1 verzollt.

19- Kakao in Bohnen und Kakaoschalen:

1- roh, für das Pud.........................

2.	geröstet, für das Pud....................

20. Tee:

L über die europäische Grenze eingeführt:

a)	jeder Art, ausser dem unter lit. b dieses
Punktes genannten, für das Pud . . .

Laut Allerhöchster Verfügung vom 16. Januar 1908 ist
xom 19. August/1. September 1908 ab indischer und
“eylontee aller Art, der auf Grund des Art. 20,

• 1 lit. a, des Allgemeinen Zolltarifs eingeführt wird, bei
her Einfuhr über die europäische und Schwarzmeergrenze mit
        <pb n="59" />
        ﻿42

31 Rbl. 50Kop. für 1 Pud zu verzollen, mitAusnahme des Tees,
der im Durchfuhrverkehr in das transkaspische Gebiet und
nach Persien geht (C. 08, Nr. 24 474).

b)	Ziegeltee, schwarzer und grüner, für das
Pud.........................................

2.	schwarzer Baichatee, Blumen-, grüner und
gelber Tee, über die Grenzen des Semirjetschens-
kischen Gebiets, des Steppen-, Irkutskischen und
Priamurischen Generalgouvernements eingeführt,
für das Pud .......................................

Anmerkung 1. Von dem über das Irkuts-
ker Zollamt und westlich von demselben über die
sibirische Grenze sowie über diejenige des Steppen-
Gouvernements und des Semirjetschenskischen
Gebiets eingeführten Ziegel- und Tafeltee wird
folgender Zoll erhoben:

a)	von Ziegeltee, für das Pud ..............

b)	von Tafeltee, der mit Zeugnissen der

Konsuln über die Herstellung desselben
in Russland und mit russischen Fabrik-
marken auf jeder Tafel versehen ist, für
das Pud..................................

Anmerkung 2. Dem Finanzminister wird
anheimgestellt, im Einvernehmen mit dem General-
gouverneur des Amur-Gebietes und in Gemäss-
heit des Art. 936 des Zollreglements die Bestim-
mungen des P. 2 dieses Artikels und der Anm. 1
zu demselben längs der ganzen Ausdehnung der
Landgrenze des Amur-Gebietes und längs der
Küste am Stillen Ozean südlich von den Mün-
dungen des Amurs nach Massgabe der allmählichen
Einrichtung der zollamtlichen Ueberwachung jener
Grenzen in Anwendung zu bringen.

Gemäss einem Erlasse des russischen Finanzministers
vom 15. Dezember 1906 ist die Transitbeförderung von
grünem Tee nach den Zollämtern von Askabad, Buchara,
Kokand und Samarkand über 1. Odessa—Batum—Baku und

2.	Odessa—Noworossisk—Petrowsk unter denselben Bedin-
gungen zugelassen wie über Batum, Baku und Krasnowodsk
(Russische Gesetzsammlung, I. Teil).

Laut Verfügung des Finanzministers ist Tee in der
chinesischen Originalverpackung unter der Bedingung zum
Kleinhandel zugelassen, dass die Behälter mit Zollbanderolen
versehen werden, und zwar sind die Banderolen entweder
auf die Behälter selbst oder auf das Papier, in das die Be-
hälter zuvor eingewickelt werden können, aufzukleben (C. 07,
Nr. 15 724).

11,25 R

25,50 R

3,75 R

15,— R
        <pb n="60" />
        ﻿43

Tafel tee, eingeführt in besonderer, ihm als Tafeltee
(zum Unterschiede von Ziegeltee) eigentümlicher Verpackung,
in Zinn- und Papierumhüllungen, ist zusammen mit dieser
Verpackung zu verzollen. (C. 10, Nr. 520).

21.	Tabak:

1.	in Blättern und Bündeln, mit und ohne

Stengel; Tabakstengel, für das Pud...............

2.	geschnittener Rauchtabak, geriebener

Schnupftabak; Tabak jeder Art in Rollen, Stangen
und Karotten, für das Pfund......................

Anmerkung*). Geschnittener Rauchtabak;
Tabak jeder Art in Rollen, Stangen und Karotten,
unterliegt ausser dem Zoll einer Zuschlagakzise-
steuer von 1 Rubel für das Pfund Rohgewicht.

Rauchtabak und geriebener Schnupftabak,
die infolge ihrer Eigenschaften im Kleinhandel nur in Düten,
Papp-, Blechschachteln und dergleichen kleinen Behältern
gehandelt werden können, die besondere ausländische, zu-
sammen mit der Ware an den Verbraucher übergehende
Verpackungen darstellen, sind zusammen mit diesen Be-
hältern zu verzollen. (C. 10, Nr. 520).

3.	Zigarren; geschnittener, in Tabakblätter
eingewickelter Tabak; Zigaietten, für das Pfund

Zigarren und Zigaretten, eingeführt in Papierum-
hüllungen, Pappschachteln, Blechschachteln und Holzkisten,
die eine zur Erhaltung der Ware auf dem Transport not-
wendige Verpackung darstellen, sind ohne diese Verpackung
zu verzollen (C. 10, Nr. 520).

22.	Zucker:

1.	Rohzucker; Zucker jeder Art, gestossen

oder gemahlen, ohne Beimengung von Stücken,
für das Pud .....................................

2.	Raffinade, Melis, Lump- und Kandiszucker

in Hüten und Stücken, für das Pud................

Anmerkung. Dem Finanzminister ist an-
heimgestellt, für den Fall, dass der Preis für Roh-
zucker in St. Petersburg zwischen 6 Rbl. und
6 Rbl. 60 Kop. und in Odessa oder Kiew zwischen
5 Rbl. 50 Kop. und 6 Rbl. für das Pud schwankt,
hei dem Ministerkomitee die zeitweilige Herab-
setzung des Zolles auf Rohzucker bis auf 2 Rbl.

T ) Diese Anmerkung wurde durch das Gesetz vom
ahre 1909 betr. die Erhöhung der Tabakakzise dem P. 2
iaa ■ 21 beigefügt („Ukasatel des Finanzministeriums“,
*909, Nr. 26).

34,65 ß
2,9272 R

7,20 ß

4,50 ß
6,— ß
        <pb n="61" />
        ﻿44

25 Kop. für das Pud zu beantragen, jedoch unter
der Bedingung, dass die Herabsetzung des Zolles
nicht früher als 2 Monate nach der Veröffent-
lichung der betreffenden Verordnung in Kraft tritt.

Die Bestimmung in der vorstehenden
Anmerkung zu Art. 22 des allgemeinen
Tarifs ist durch das Gesetz vom 15. April
1910 zeitweilig bis zum 1. September 1912
ausser Kraft gesetzt worden (Ukasatel
des Finanzministeriums, 1910, Nr. 19).

Laut Mitteilung der Hauptverwaltung für indirekte
Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf hat der Ministerrat
am 6. April 1910 die Vorlage des Finanzministers bestätigt,
welche in Ausführung des Beschlusses der Ständigen Zucker-
kommission in Brüssel vom 9. Februar 1910 die Er-
hebung von Sonder- (Ausgleichs-) Zöllen
vorsieht für Zucker, der aus Ländern stammt, in denen
für die Erzeugung oder die Ausfuhr von Zucker Prämien
gewährt werden. Die Verordnung, welche am 9. April 1910
in Kraft getreten ist, enthält folgende Vorschriften:

1.	Ueber eingeführten Zucker sind den Zollstellen Ur-
sprungsatteste vorzulegen, die von den Behörden desjenigen
Landes, aus dem er stammt, ausgestellt sind. Diese Atteste
müssen enthalten:

a)	die Gattung und Menge des Zuckers;

b)	die Art der Verpackung sowie Zahl und Zeichen der
einzelnen Packstücke;

c)	das Ursprungs- und Bestimmungsland des Zuckers;

d)	das Transportmittel (Eisenbahn, Segelschiff, Dampf-
schiff usw.).

Die Atteste sollen von ihrem Ausstellungstage ab 1 Jahr
lang Geltung haben.

2.	Der bei den Zollämtern eingehende Zucker aus allen
Ländern, mit Ausnahme der in dem nachstehenden Ver-
zeichnis genannten, wird lediglich nach Entrichtung des
allgemeinen Einfuhrzolls gemäss Artikel 22 des allgemeinen
Zolltarifs abgelassen.

3.	Der bei den Zollämtern eingehende, aus den nach-
genannten Ländern stammende Zucker der dabei angegebenen
Art wird zum inneren Verbrauch Russlands nur gegen Zahlung
des allgemeinen Einfuhrzolls gemäss Artikel 22 des allgemeinen
Zolltarifs und eines Sonder- (Ausgleichs-) Zolls in der an-
gegebenen Höhe abgelassen:

Spezieller

Gattung des Zuckers Zoll für
das Pud

( Rohzucker..................0,06	R.

' \ Raffinade ................0,35	„

" Zucker, raffiniert oder von

96° und mehr Polarisation 1,23 „
Zucker, unraffiniert oder
von weniger als 96° Polari-
sation.....................0,93	„

Kandis....................0,65	„

Ursprungsland

Australischer Bund

Argentinien
        <pb n="62" />
        ﻿45

Ursprungsland

Gattung des Zuckers

Spezieller
Zoll für
das Pud

/ Rohzucker...............2,22	R.

(Raffinade ...............2,15	„

/Rohzucker................0,11	„

(Raffinade ...............0,22	,,

Spanien ............Rohzucker und Raffinade . 1,36 „

Kanada...............Raffinade ................0,23 „

j- Weisser Zucker.........1,26	„

1 Aller andere Zucker: . .

Raffinade ............0,93	,,

*■ Rohzucker.............0,94	„

Rohzucker und Raffinade. 0,19	„

f Rohzucker..............0,83	„

[Raffinade ..............0,80	„

I Rohzucker...............2,14	,,

Raffinade ................2,12	„

Rumänien............i £°“er....................?,94 „

(Raffinade ...............1,23	„

j Raffinade in Stücken oder

gemahlen...............0,83	„

Weisser Sandzucker in Kri-
stallen oder gemahlen . 0,67 „
Gelber Sandzucker in Kri-
stallen ..................0,40	,,

v Brauner Sandzucker . . . 0,37	„

Südafrikanischer Zoll-
verein (Kapland, Na-
tal, Transvaal, Oranje-
fluss-Kolonie, Süd-
Rhodesia, Basutoland
und Betschuanaland) v

Japan ..............Kandis-Raffinade .... 0,17 „

4.	Bei der Berechnung des Sonderzolls haben sieh die
Zollämter an die Gattungsbezeichnung zu halten, die im
Ursprungsattest angegeben ist. Falls im Ursprungsattest
die Gattung des Zuckers nicht angegeben ist, wird der
spezielle Sonderzoll nach dem höchsten Satze, der für den
Zucker des betreffenden Landes in P. 3 angegeben ist,
berechnet.

Brasilien.
Dänemark

Costa Rica

Mexiko . .
Mozambique

Nicaragua .

Chile

Rohzucker..............0,13

Raffinade..............0,24

5.	Zucker, der bei den Zollämtern aus dem Ausland
ohne Ursprungsatteste eingeht oder mit Ursprungsattesten,
seit deren Ausstellung mehr als ein Jahr vergangen ist, wird
zum inneren Verbrauch Russlands abgelassen, nachdem
dafür, ausser dem allgemeinen Einfuhrzoll laut Art. 22
des allgemeinen Zolltarifs, der Sonderzoll nach dem höchsten
*n P. 3 angegebenen Satze, d. h. 2 Rubel 22 Kopeken für
das Pud erhoben worden ist (C. 10, Nr. 11 036).

23- Honig, roher, und Honigsirup; Zuckersirup ohne
verbessernde Zutaten; Zuckerraffinadesirup; Kar-
toffelsirup jeder Art; Stärke- oder Traubenzucker
ln fester Gestalt ohne Beimischung; Couleur zum
Färben von Getränken; Maltose; Malz- und
Maltose-Extrakte, ohne Beimischung, für das Pud
Rohgewicht...............................................

1,80 R
        <pb n="63" />
        ﻿46

Der Finanzminister hat im Einvernehmen mit dem
Minister für Handel und Industrie allgemein die wiederholte
zollfreie Einfuhr von eisernen Fässern für Maltose, die
bei der ursprünglichen Einfuhr nach Russland verzollt und
zur wiederholten Füllung mit Maltose ins Ausland gebracht
worden sind, mit derMassgabe gestattet, dass hierbei dieVor-
schriften vom 14. Dezember 1896 (s. „Das Russische Zoll-
reglement.“ Herausgegeben vom Deutsch-Russischen Verein.

1909) mit allen dazu ergangenen Abänderungen und Er-
gänzungen zu beobachten sind, und dass die in den Fässern
enthaltene Ware beim wiederholten Durchlass der Fässer
nach dem Rohgewicht zu verzollen ist (C. 09, Nr. 14590).

24. Konditorwaren und zubereitete Früchte und
Beeren:

1.	Konfekt, Eingemachtes, Obstpaste, Gelee,
Frucht-Pulver und -Plätzchen mit Zucker; Früchte
in Likören, Rum und Kognak; Schokolade und
geriebener Kakao — mit oder ohne Zucker, für
das Pud Rohgewicht................................ 15,— R

1.	Vertragsgemäss (Fr.): Konfekt, Eingemachtes,

Obstpaste, Gelee, Frucht-Pulver und -Plätzchen mit
Zucker; Früchte in Likören, Rum und Kognak;

Schokolade und gemahlener Kakao — mit oder ohne

Zucker, für das Pud Rohgewicht....................12,24 R

Das Nährmittel unter dem Namen Kasseler Hafer-
Kakao , aus Kakaopulver ohne Zucker mit Beimischung
von Hafermehl bereitet — nach Art. 24, P. 1 (C. 95, Nr. 1403).

Das Nahrungsmittel Phosphatine Fallieres,
dessen Einfuhr laut C. 01, Nr. 10393 gestattet ist, unter-
liegt der Verzollung nach Art. 24, P. 1, des Tarifs (C. 06,

Nr. 23 736).

Das von der Schweizer Gesellschaft in Hochdorf her-
gestellte Präparat Kalakteron, das 45% Raffinade-
zucker, 47% Milchpulver und 8% Kakao enthält, ist nach
Art. 24, P. 1, des Tarifs einzulassen (C. 07, Nr. 32 813).

2.	Früchte und Beeren, dickeingekochte, ohne
Zucker; türkisches Konfekt, sogenanntes Rachat-
Lukum; Ghalwa und Tschurtschela; Früchte und
Beeren im Saft, Frucht- und Beeren-Säfte und
-Sirupe jeder Art:

a)	in luftdicht verschlossener Verpackung,

für das Pud Rohgewicht..................

b)	in nicht luftdicht verschlossener Ver-
packung, für das Pud Rohgewicht . .

Weintraubensirup — nach Art. 24, P. 2 (C. 95,

Nr. 1403).

Ananas in Saft zubereitet, in Verpackung jeder
Art, ist nach Art. 24, P. 2, des Tarifs zu verzollen, unabhängig

15,— R
5,— R
        <pb n="64" />
        ﻿davon, ob eine künstliche Beimengung von Zucker enthalten
ist oder nicht (C. 06, Nr. 3379).

Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 4763
ist die Tarifierung von Ananas in Saft laut C. 06,
Nr. 3379 (C) nach Art. 24, P. 2, als richtig anerkannt worden
(C. 09, Nr. 5962, P. 3).

Aus Persien eingeführte Aprikosen, mit Nüssen
gefüllt (Miampura), wie türkisches Konfekt — nach
Art. 24, P. 2 (C. 10, Nr. 36 911).

Anmerkung. Früchte und Beeren im Saft,
sowie Frucht- und Beerensäfte, in nicht luftdicht
verschlossener Verpackung, mit Zusatz von Alko-
hol, unterliegen ausser dem angegebenen Zolle
einem Zuschlag von 20 Kop. für jeden Grad Alko-
hol. Säfte, welche mehr als 16 0 Alkohol enthalten,
werden nach Art. 27 verzollt.

In Fässern und Fässchen eingeführte weingeisthaltige
Fruchtsäfte dürfen an Privatpersonen nur abgelassen
werden, wenn sie beim Zollamt in Glasflaschen umgefüllt
und diese nach Entrichtung des Zolles mit Banderolen beklebt
worden sind, wie es im Akzisegesetz für die Ablassung von
eingeführten Spirituosen vorgeschrieben ist (C. 09, Nr. 25 889).

In Abänderung des C. 09, Nr. 25889, hat der Finanz-
minister gestaltet, dass aus dem Ausland in Fässern und
Fässchen eingeführte Fruchtsäfte mit einem Gehalte
an Alkohol, der sich darin durch Gärung während des Trans-
ports gebildet hat und dessen Menge D/z v. H. nicht über-
steigt, ohne Umfüllung in Glasgeschirr und ohne Anlegung
von Banderolen aus den Zollämtern abgelassen werden können
(C. 10, Nr. 17 440).

3.	Honigkuchen (Pfefferkuchen), Gebäck, kon-
densierte Milch und Milchmehl (Kindermehl) —
mit oder ohne Zucker, medizinische Mehloblaten,
für das Pud Rohgewicht................................

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 3.
Backwerk, für das Pud Rohgewicht......................

Jüdische M a z z e n — nach Art. 24, P. 3 (C. 86,
Nr. 20 886).

25. Hefe:

1.	Zuchthefe und flüssige Hefe jeder Art, für

das Pud ..............................................

2.	trockene und gepresste jeder Art,1) für

das Pud...............................................

l) Presshefe unterliegt auch bei der Einfuhr aus dem
Auslande der Akzise von 24 Kop. für das Pfund.

9,50 R
9,50 II

1,35 R
3,— R
        <pb n="65" />
        ﻿Anmerkung. Die Einfuhr von Zuchthefe
für Branntweinbrennereien, Bier- und Metbraue-
reien ist nur mit besonderer Genehmigung des
Finanzministers statthaft.1)

Weinhefe — nach Art. 25 (C. 99, Nr. 6238).

26. Hopfen und Hopfenextrakt:

1. Hopfen, für das Pud.....................

1.	V ertragsgemäss: Für das Pud............

2.	Hopfenextrakt, für das Pud..............

Hopfenextraktivstoff und
(Hopfenmehl) im allgemeinen -— nach Art.

Hopfenextrakt (C. 89, Nr. 6858).

Gewebe aus vegetabilischen Stoffen, die sich unter
den äusseren Säcken als solche innere Verpackung des Hopfens
befinden, ohne die die Ware ihren Eigenschaften nach ge-
wöhnlich nicht gehandelt wird, sind zusammen mit dem
Hopfen nach Art. 26 des Tarifs zu verzollen (C. 05, Nr. 5657).

15-

45-

ß

K

R

Lupulin
26, P. 2, als

27. Arrak, Rum, Franzbranntwein (aus Trauben),

Kognak, Sliwowiz, Kirschwasser, Gin, Whisky,
roher und gereinigter Trauben- und Kornspiritus
(aller Stärkegrade), sowie denaturierter Spiritus:

1. in Fässern und Fässchen, für das Pud Roh-
gewicht .......................................

Vertragsgemäss (Fr.): Aus 27. Kognak, Ar-
magnak und andere Branntweine aus Wein und
Früchten; Rum und Zuckerbranntwein:

1.	in Fässern und Fässchen, für das Pud Roh-
gewicht .......................................13,oO 11

2.	in Flaschen, auch in Gefässen aller Art

eingeführte Liköre, Beeren- und Kräuterschnäpse
(Aufgüsse — Naliwki und Nastoiki), Aether für
medizinische Zwecke, Fruchtessenzen mit Bei-
mischung von Spiritus, Brennspiritus mit Bei-
mischung von Seife in fester Form, für das Pud
Rohgewicht..................................... 30,— R

Vertragsgemäss (Fr.): Aus 27. Kognak, Ar-
magnak und andere Branntweine aus Wein und

Früchten; Rum und Zuckerbranntwein:

2. in Flaschen; Liköre in Flaschen von höch-
stens 1 Liter, für das Pud Rohgewicht..........10,40 R

B Vergl. Eussnote zu Art. 240.

25— R
        <pb n="66" />
        ﻿49

Bei einigen Zollämtern ist 92° Weingeist (Alkohol)
mit einem ganz unbedeutenden Zusatz von Salmiakgeist, um
dem Alkohol Ammoniakgeruch zu geben, nach Art. 98, P. 1,
als Salmiakspiritus deklariert worden; der Salmiakgeist schied
bei Zusatz von Schwefelsäure leicht aus und es verblieb reiner
Alkohol. Der in Art. 98, P. 1, des Tarifs erwähnte Salmiak-
spiritus besteht aus mit Ammoniak gesättigtem Wasser und
darf keinen Alkohol enthalten. Bei der Besichtigung der als
Salmiakspiritus deklarierten Ware ist streng darauf zu achten,
ob sie nicht Alkohol enthält (C. 71, Nr. 11 527).

In jüngster Zeit ist bemerkt worden, dass Weingeist
von rötlicher Färbung und 82° Stärke, mit einem unbe-
deutenden Zusatz von Essigsäure, um dem Spiritus Geruch
und Geschmack von Essig beizulegen, über eines der Grenz-
zollämter zu dem für Essig in Fässern bestehenden Zollsatz
eingeführt worden ist. Es ist bei der Besichtigung strenger
auf die Flüssigkeit zu achten, die als Essig deklariert und
sowohl in Fässern, als auch in allerlei anderen kleinen Ge-
fässen eingeführt wird; sobald das Zollamt im Zweifel über
die Qualität der als Essig deklarierten Flüssigkeit ist, muss
es eine Probe in hinreichender Quantität dem Departement
einsenden (C. 75, Nr. 6563).

In Flaschen eingeführter Weingeist in Verbindung
mit Salmiakgeist ist nach Art. 27, P. 2, des Tarifs zu ver-
zollen (C. 87, Nr. 13 242).

Die im allgemeinen Text des Art. 27 besonders genannten
natürlichen und künstlichen Getränke, in Fässern und
Fässchen eingeführt, unterliegen der Verzollung nach Art. 27,
P. 1; Getreidealkohol und Getreidewein mit
Corrigensstoff-Beimischungen, die kein einziges der im allge-
meinen Text des Art. 27 angeführten speziellen Getränke
bilden, werden nach Art. 27, P. 2, verzollt (C. 01, Nr. 10 392).

Das japanische Getränk, unter der Bezeichnung ,,S a k e“
bekannt, das aus Reis gewonnen wird und einen bedeutenden
Gehalt an Alkohol hat -— nach Art. 27 (C. 03, Nr. 16 172).

Die durch Verfügung vom 24. September 1899 vorge-
schriebene Vorlegung von Ursprungszeugnissen bei der Ein-
fuhr von Blei in Rollen, Blechen usw. (Art. 146, P. 2 des
Zolltarifs), Zink (Art. 147, P. 1 und 2) und der nach Art. 27
des Tarifs zu behandelnden Spirituosen, wenn die Verzollung
nach dem Vertragstarif beansprucht wird, ist aufgehoben
(„Ukasatel des Finanzministeriums“ 19C6, Nr. 43).

Unter den in Art. 27, P. 2, des französischen Vertrags-
tarifs erwähnten Flaschen sind im Gegensatz zu Fässern und
Fässchen kleine Behälter jeder Art aus Glas, Ton, Stein usw.
zu verstehen und daher sind die in derartigen kleinem Ge-
schirr eingeführten, im Art. 27 des vorgenannten Vertrags-
tarifs aufgeführten Getränke sowie Liköre — letztere in Ge-
fässen von höchstens 1 Liter Gehalt — vertragsmässig nach
P. 2 dieses Art. einzulassen (C. 06, Nr. 8185).

Whisky — nach Art. 27 des allg. Tarifs (C. 07,
Nr. 626).

Eau de Menthe de Dalmahoy — nach Art. 27
(C. 07, Nr. 3735).

4
        <pb n="67" />
        ﻿50

Das in den C. 01, Nr. 11 147 und C. 05, Nr. 12 194
genannte Getränk „J e r n e t B r a n e a“ ist als Aufguss
(Nastoika) nach Art. 27, P. 2, des allg. Tarifs zu verzollen
(C. 08, Nr. 17 900).

Das im C. 08, Nr. 17 900, erwähnte Getränk „F e r n e t
B r a n c a“ ist, wenn es stark gesüsst (mit einem Gehalt an
natürlichem Zucker von mehr als 20 v. H.) in Flaschen von
1 Liter und weniger eingeführt wird, als Likör zu dem ver-
tragsmässigen Satze des Art. 27, P. 2, des Tarifs zu verzollen
(C. 09, Nr. 13 723).

Kognak, moussierender — nach Art. 27 (C. 09,
Nr. 34 804).

28. Trauben-, Beeren- und Fruchtweine:

1.	aller Art in Fässern:

a)	mit einem Alkoholgehalt bis 16° ein-
schliesslich, für das Pud Rohgewicht .

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915 (u. Fr.):
Aus 28. Traubenweine:

1.	in Fässern:

a)	a) mit einem Alkoholgehalt bis 13° ein-
schliesslich, für das Pud Rohgewicht

a)	ß) mit einem Alkoholgehalt von mehr

als 130 bis 160 einschliesslich, für
das Pud Rohgewicht...................

b)	mit einem Alkoholgehalt über 16° bis 25°
einschliesslich, für das Pud Rohgewicht

Anmerkung 1. Der Zoll von Weinen,
die in Zisternenwagen zur Einfuhr gelangen, wird
nach dem Reingewicht des Weines mit einem
Tarazuschlag von 25 v. H. zu diesem Gewicht
berechnet.

Anmerkung 2. Weine, welche mehr als
25° Alkohol enthalten, werden nach Art. 27
verzollt.

Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung. Bei der
Bestimmung der Stärke des Weines, welcher in
Tonnen mit einem Zoll von 5 Rubel per Pud Roh-
gewicht eingeführt wird, unterliegen diejenigen Grad-
teile, welche 0,5° nicht übersteigen, nicht der Ver-
zollung; d. h. mit dem genannten Zoll sollen Weine
bereinigt werden, deren Stärke 13,5° Alkohol nicht
überschreitet.

9,— R

o,— li

9II
15— R
        <pb n="68" />
        ﻿51

In der letzten Zeit wird aus dem Ausland Wein über
13° Alkoholgehalt in Glasballons von etwa 3 Wedro Raum-
gehalt eingeführt. Da Weine nach dem Tarif zusammen
mit dem Gewichte der Behälter verzollt werden, im Tarif
aber nur zwei Arten von Behältern, nämlich Fässer (Art. 28.

P. 1 des Tarifs) und Flaschen (Art. 28, P. 2) vorgesehen
sind, so wurde von einigen Zollämtern die Frage aufgeworfen,
wie die Weine zu verzollen sind, die in Glasballons eingeführt
werden. Dazu macht das Zolldepartement bekannt, dass der
Finanzminister in Anbetracht der vorliegenden Angaben
über das gegenseitige Verhältnis des Gewichts des Weines
und der Ballons angeordnet hat, dass die in Glasballons ein-
geführten Weine wie Weine in Fässern gemäss Art. 28, P. 1,
des Tarifs eingelassen werden (C. 07, Nr. 35 112).

2.	in Flaschen:

a)	nicht schäumende, mit einem Alkohol-
gehalt von nicht mehr als 25 °, mit dem
Gewicht der Flaschen zusammen, für
das Pud..................................... 12,— R

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915 (u. Fr.):

Aus 28. Traubenweine:

2.	in Flaschen:

a)	bis inklusive 25° Alkoholgehalt (ausge-

nommen Schaumwein), einschliesslich des
Gewichtes der Flaschen, für das Pud .	6,— 11

b)	schäumende aller Art, mit dem Gewicht

der Flaschen zusammen, für das Pud .	25,— R

b)	Schaumweine aller Art, einschliesslich

des Gewichtes der Flaschen, für das Pud 14,— 11

Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung. Weine,
schäumende, eingeführt in Flaschen, deren Gewicht
zusammen mit dem Wein drei Pfund nicht über-
steigt, werden nach dem im P. 2 lit. b dieses (28.)

Artikels fetgesetzten Zollsätze verzollt, mit einem
Abzug von 11%.

Anmerkung. Medizinische Weine werden
verzollt:

a)	bei einem Alkoholgehalt von nicht mehr
als 25 0 — nach diesem Artikel (28).

b)	bei einem Alkoholgehalt von mehr als 25 0
— nach Art. 27.

Vertragsgemäss: Anmerkung. Erleichterungen,
die einem dritten Staat hinsichtlich der Zölle oder
der Zollbehandlung der unter einen der Absätze oder
Unterabsätze des Artikels 28 fallenden Weine be-

4*
        <pb n="69" />
        ﻿52

willigt werden sollten, werden im gleichen Umfang
auf die Weine deutscher Herkunft ausgedehnt werden,
die unter dieselben Absätze und Unterabsätze dieses
Artikels fallen.

Zum Zwecke der Erleichterung der zollamtlichen Prüfung
von nicht likörartigen Traubenweinen auf ihren Alkohol-
gehalt hat der Einanzminister für tunlich erachtet, die
nachstehend aufgeführten Traubenweine von der zollamt-
lichen Prüfung auf ihren Alkoholgehalt, die für Weine, die
mehr als 13° Alkoholgehalt nach der Skala von Tralles be-
sitzen, erforderlich ist, überhaupt zu befreien.

Es sind dies folgende Weine:

Niederösterreichische (mit Ausschluss von Ruländer und
Veltliner);

Böhmische;

Steirische Rotweine;

Weisse Weine aus Krain;

Alle Arten von Weinen, nicht likörartigen, aus Görz
(Kreis im Küstenland) mit Ausnahme des Malvasier von
Monfalcone und des Refoscoweines;

Istrische Weine (mit Ausnahme des Welschriesling von
Parenzo);

Vorarlberger Weine;

Deutsche Weine (mit Ausnahme des Deidesheimer);

Schweizerische Weine;

von den französischen Weinen:

Bordeauxweine (mit Ausnahme von Chateau Yquem);

Burgunder (mit Ausnahme von Pomerols und der weissen
Weine Piquepoul, Roussillon, Barsac und Souternest) (C. 01,
Nr. 3457).

Alle eingeführten Weine werden bei den Zollämtern auf
ihre Stärke geprüft, mit alleiniger Ausnahme der in dem C. 01,
Nr. 3457 besonders aufgeführten Weine mit einem Alkohol-
gehalte von weniger als 13°, deren Stärke keiner Prüfung
unterliegt.

Zur Bestimmung des Alkoholgehalts in Graden
ist eine allgemeine Probe der Weine nach Sorten, für jeden
Posten der Anmeldung gesondert, vorzunehmen, wobei
Proben von sämtlichen Fässern jeder Sorte, tunlichst im
Verhältnisse zum Rauminhalt eines jeden Fasses zu ent-
nehmen sind.

Um erforderlichenfalls den Rauminhalt eines Fasses ohne
Umfüllung seines Inhalts zu bestimmen, ist das Rohgewicht
des Weines (mit Umschliessung) um 18 v. H. zu kürzen und
das so bestimmte Reingewicht auf Wedro umzurechnen,
wobei ein Wedro Wein gleich 30 Pfund gesetzt wird.
        <pb n="70" />
        ﻿53

Verzeichnis der Naturweine, welche mehr als
16° Alkohol enthalten.

1. Oesterreichisch-Ungarische:

a) Tiroler:

1.	Blaufränkisch, (rot)...............................

2.	Vino Santo aus „Castell Toblino“ (Liqueur) . .

zirka

17,7°

16,4°

b) Ungarische:

über 16,0°

II. Italienische:

a)	Sizilische:

1.	Weisser.......................................

2.	Liqueur ......................................

3.	Commune da pasto (rot)........................

4.	Syracusa secco (weiss)........................

5.	Albanello Syracus (weiss) ....................

6.	Neraeella Syracus (weiss).....................

7.	Marsala Palermo (Liqueur).....................

8.	„ del Aetna Trapani (Liqueur)..............

9.	„ Inghilterra (Liqueur)....................

10.	„	Parigi Palermo (Liqueur).............

11.	„	S. D. M. Qual Super (Liqueur) .	.	.	.

12.	„	Vergine Italia Trapani (Liqueur)	.	.	.

13.	„ Garibaldi (Liqueur)......................

14.	„ Port (Liqueur)...........................

15.	Zucco (Liqueur)...............................

16.	Amarena (Liqueur).............................

b)	Piemontesische:

1.	Weisser.......................................

2.	Malvasia asti (Liqueur).......................

3.	Marsala Vergine Neapel (Liqueur) . ...........

c)	Sardinische:

1.	Weisser.......................................

2.	Liqueur.......................................

3.	Vino nero Sassari (rot) ......................

4.	Malvasia (Liqueur)............................

d)	Lombardischer:

1. Monte orobio Como (weiss) ....................

e)	Toskanischer:

1. Vernaccia (weiss).............................

f)	Venezianischer:

1. Burgunder, weisser..........................

III. Spanische:

1.	Elda (Alicante) vino blanco seco..............

2.	„ vino clarete dulce....................... •

3.	Alaque Alicante...............................

4.	Alicante......................................

5.	Valencia vino seco commum.....................

6.	Lacrimae Cristi...............................

7.	Sherry........................................

zirka

17,0°

17,88°

16,6°

16,4°

16,8°

16,7°

19,1°

17,3°

19,7°

18,4°

19,4°

20,3°

17,9°

21,6°

18,5°

17,5°

16,5°

16,3°

19,6°

17,84"

16,32°

16,7°

17,5°

16,0°

16,4°

16,4°

16,6°

16,4°

16,7°

16,03°

16,1°

16,39°

21,00°
        <pb n="71" />
        ﻿54

zirka

8.	Red Star Sherry old finest................ 20,98°

9.	Medizinal Malagasect......................17,97“

10.	Malaga...................................16,55“

11.	Sheri tipus (Dessert).....................17,18°

12.	Teneriffa.............................über	16,0°

IV. Portugiesische:	zirka

1.	Benavente, Estramadura Vinho bastardo . . .	18,4°

2.	Abranthes Estramadura Vinho	tinto.........20,8°

3.	Celeiros, Lacrima branca............ 20,6°

4.	Villa real, Tras-os Montes................19,8“

5.	Real Campanhnio dos vinhos	de	parto .... 21,8°

6.	Portwein	(vintage old	finest).............21,3°

7.	„	(weisser) ........................19,8“

8.	„	(roter)...........................19,3°

9.	Madeira	|..................................19,04°

10.	„ finest old reserve...................18,76°

V. Griechischer:

1.	Vino Santo.................................17,27°

VI.	Amerikanischer:

1.	Angelica II (Californien).................21,0°

VII.	Australische:

1.	Riesling Albury 1858	..................... 18,0“

2.	Muscat et Verdeilho (weiss)...............16,7°

3.	Hermitage (rot)...........................16,7°

VIII.

1.	Wermuth (verschied.	Herkunft)...........über	16,0°

2.	Kahor (franz.) ........................über	16,0°

(C. 07, Nr. 2258).

Alle medizinischen Weine, die in dem Verzeichnis der
zusammengesetzten Medikamente (A), die unter Art. 113 des
Tarifes gehören, aufgeführt sind, sind nach Art. 28 und Art. 27,
gemäss der Anm. zum Art. 28 zu verzollen (C. 07, Nr. 3735).

Weine, die keine Heilstoffe enthalten, können den
Chinin-, Pepsin- und dergl. Weinen nicht gleichgestellt werden
und sind gewöhnliche, nicht arzneiliche Traubenweine;
infolgedessen können weder der im C. 08, Nr. 29 808, erwähnte
Wein „Saint Raphael“ der Firma Compagnie du vin Saint
Raphael, Valence (Drome), noch ebenso benannte, keine
Heilstoffe enthaltende Weine anderer Firmen als Arzneiweine
eingeführt werden (C. 09, Nr. 29 046).

29. Met, Porter und Bier aller Art:

1.	in Fässern und Fässchen, für das Pud Roh-
gewicht ...............................................

2.	in Flaschen und Krügen, für das Pud Roh-
gewicht ..............................................

3.50 R
7,20 R
        <pb n="72" />
        ﻿30.	Aufgehoben.

31.	Essig jeder Art, ausser Toilettenessig:

1. in Fässern und Fässchen, für das Pud Roh-
gewicht ........................................

1.	Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud Roh-
gewicht ........................................

2.	in Flaschen, Krügen und anderen als den
im P. 1 dieses Artikels genannten Gefässen, mit
dem Gewichte der Gefässe zusammen, für das Pud

2. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . .

Anmerkung. Als Essig gilt eine Flüssig-
keit, welche nicht mehr als 8 v. H. Essigsäure ent-
hält; stärker konzentrierte Mischungen werden als
Essigsäure verzollt.

32.	Mineralwässer, natürliche und künstliche, zu-
sammen mit dem Gewichte der Gefässe, für das Pud

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915 (u. Fr.):
Mineralwässer, natürliche und künstliche, zusammen
mit dem Gewicht der Umschliessungen, für das Pud

Anmerkung. Die in besonderen Ver-
zeichnissen, welche vom Medizinalrat des Mini-
steriums des Innern im Einvernehmen mit den
Ministerien der Finanzen und der Landwirtschaft
aufgestellt werden, aufgeführten natürlichen und
künstlichen Mineralwasser zu medizinischen
Zwecken werden zusammen mit dem Gewicht der
Gefässe verzollt, für das Pud....................

Vertragsgemäss: Anmerkung 1. Die natürlichen
oder künstlichen medizinischen Mineraltvässer,
welche in besonderen, vom Medizinalrat des Mini-
steriums des Innern im Einvernehmen mit dem
Ministerium der Finanzen und dem Ministerium
der Landwirtschaft und Domänen (im Vertrage
mit Oesterreich ist nur das Finanzministerium
genannt) aufgestellten Verzeichnissen aufgeführt
sind, werden einschliesslich des Gewichts der un-
mittelbaren Umschliessungen verzollt, für das Pud

Vertragsgemäss: Anmerkung 2(a). Dem in der
Anmerkung 1 festgesetzten Zoll unterliegen die nach-
stehend aufgeführten deutschen medizinischen
Wässer: Aachen, Alexanderbad, Alexisbad, Mss-
rnannshausen1 Baden - Baden, Bertrich, Bocklet,
Brückenau, Charlottenbrunn, Cudowa, Driburg,

1,60 B

5,— R
3B

2,30 R

2,30 B

1,40 R

1, B
        <pb n="73" />
        ﻿56

Elster, Ems, Ems Victoria, Fachingen, Friedrichs-
hall., Griesbach, Heilbronn Adelheidsquelle, Harz-
burger Crodoquelle, Homburg, Kissingen, Königs-
dorf-Jastrezemb, Kösener Johannisbrunnen, Kreuz-
nacher Elisabeth, Lamscheid, Schwalbach, Lipp-
springe, Mergentheim, Bad Nauheim, Nenndorf,
Neuenahr, Pyrmont, Rappoltsweiler, Reinerz, iüip-
poldsau, Oberbrunnen Salzbrunnen, Kronenquelle
Salzbrunnen, Salzschlirf, Schlangenbad, Soden im
Taunus, Steben, Sulzbrunn, Tölz-Kr ankenheil, W eil-
bach, Wiesbaden, Wildungen.

Durch Zirkulare des Zolldepartements ist die Identizität
folgender vorgenannten Mineralwässer festgestellt worden:

Lippspringe — mit „Arminius-Quelle“ (C. 08, Nr. 32687).

Salzschlirf — mit „Bonifacius - Brunnen“ (C.	09,

Nr. 15 261).

Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung 2(b). Dem
in Anmerkung 1 festgesetzten Zolle unterliegen
die folgenden französischen medizinischen
Wässer:

Sources Vichy-Celestins, Vichy Grande Grille,
Vichy-Höpital, Source Contrexeville-Pavillon, Source
Evian-Cachat, Vittel Grande Source et Source Salee,
la Bourboule, le Mont-Dore, Source Pougues Saint-
Leger, Source Vals Saint-Jean, Vals Precieuse, Fa/s
Dominique, Vals Sources Vivaraises, Source Orezza
Piatier, Chätel Guyon, Source Alet-Buvette, les
Eaux-Bonnes, Cusset, Saint Yorre, Le Boulou,
Desaignes, Saint Nectaire, Brides-les-Bains, Bour-
bonne-les-Bains, Chäteauneuf, Martigny-les-Bains,
Royat, Uriage, La Motte-les-Bains, Forges-les-Eaux,
Vic-sur-Cere, Montmirail (eau verte) und Cauterets.

Durch Zirkulare des Zolldepartements ist die Identizität
folgender vorgenannter Mineralwässer festgestellt worden:

Saint Jorre — mit „Source Saint-Louis St. Jorre pres de
Vichy“ (C. 08, Nr. 28 254).

Martigny-les-Bains — mit „Martigny Parc; Source
Lithinee“ (C. 09, Nr. 15 261).

Vertragsgeynäss (Oesterreich- Ungarn ): A nmer-
kung 2(c). Dem in Anmerkung 1 festgesetzten Zolle
unterliegen die folgenden österreichischen
und ungarischen medizinischen Wässer:

Hall - Tassiloquelle, Preblau - Preblauer, Römer-
quelle-Römerquelle, Gleichenberg-Konstantinsquelle,
Gleichenberg - Emmaquelle, Klausen - Klausener,
        <pb n="74" />
        ﻿57

Radein - Radeiner, Rohitsch - Tempelbrunnen,
Rohitsch - Styriaquelle, Gastein - Gasteiner, Levico
starke und schwache Quelle, Roncegno-Roncegno,
Bilin-Sauerbrunnen, Franzensbad-Franzensbrunnen,
Franzensbad-Salzquelle, Franzensbad- Wiesenquelle,
Franzensbad-Kalter-Sprudel,	Franzensbad-Stahl-

quelle, Franzensbad-Natalienquelle, Franzensbad-
Herkulesquelle, Karlsbad-Sprudel, Karlsbad-Schloss-
brunnen, Karlsbad-Mühlbrunnen, Karlsbad-There-
sienbrunnen, Karlsbad - Neubrunnen, Karlsbad-
Marktbrunnen, Karlsbad-Russische Kronenquelle,
Karlsbad - Felsenquelle, Marienbad - Kreuzbrunnen,
Marienbad-Ferdinandsbrunnen, Marienbad- Wald-
quelle, Marienbad-Rudolfsquelle, Marienbad-Ambro-
sius-Quelle, Pulna-Pulnaer, Saidschitz-Saidschitzer,
Luhatschowitz-Amandaquelle,	Luhatschowitz- Jo-

hannisquelle, Luhatschowitz-Luisenquelle, Saratika-
Saratika, Darkau-Darkauer, Sablatsch-Sablatscher,
Iwonitsch-Iwonitscher, Schtschawnika-Schtschawni-
kaer, Krinika-Krinikaer, Srebenika-Huberquelle,
Eskulap-Bitterwasser, Agnes-Quelle, Apenta-Bitter-
wasser, Balaton Fureder Franz-Josephsquelle,
Barros-Quelle, Bdrtfaer-Quelle (medizin. und Füll-
quelle),	Bikszader-Quelle,	Bodoker Mathilden-

Quelle, Borszeker-Quellen (Haupt- und Kossut-
Brunnen), Tschigelker Ludwig-Quelle, Gsizer-
Quelle, Franz-Deak-Bitterwasser, Elöpataker-Quelle,
Elisabeth-Bitterwasser, Felsö-Rakotzer-Mariaquelle,
Franz- Joseph-Bitterwasser, Herkules-Bitterwasser,
Anker-Bitterwasser,	Hunyadi-J dnos-Bitterwasser,

Igmander Bitterwasser, Iwander Bitterwasser,
Kaszon-Jakobfalver-Quelle, Kezdi-polyaner Venus-
Quelle, Königs - Bitterwasser, Koronder - Quelle,
Korytniczaer Quelle,	Koväsznaer Angel - Quelle,

Krystall-Quelle, Lubloer-Quelle, Luger Margareten-
Quelle, Mariawelgier Martha - Quelle, Mdlndser
Maria-Quelle, Parader Csevicse - Quelle, Pardder
Wasser, enthaltend Arsenik, Polenaer - Quelle,
Repater Quelle, Salvator - Quelle, Szdntöer - Quelle,
Szegediner - Petefi - Bitterwasser, Sankt - Stefan,
Szliacser-Quelle, SzlotwinerAnnenquelle, Szobränczer-
Quelle, Szoliwaer-Quelle, Sztoikaier-Quelle, Szuliner-
Quelle, Tarcsaer - Quelle, Wegleser Vera-Quelle,
Wasser Lipiker, Jodnatron enthaltend, Salzlaugier
Mineralwasser aus den Quellen in Japik, Lasin
und Apatovaci.

Das Wasser „A p o 11 i n a r i s“, als nicht zu Heil-
zwecken dienendes Wasser, nach Art. 32 des Tarifs mit
        <pb n="75" />
        ﻿58

2,30 Rbl. für das Pud, zusammen mit dem Gewichte der
Gefässe (C. 07, Nr. 626).

Gemäss bestätigtem Beschlüsse des Medizinalrats ist das
Mineralheilwasser der „D r a c h e n q u e 11 e“ in Honnef a. Rh.
(das zur Gruppe der schwach laugensalzhaltigen gehört) zur
Einfuhr zugelassen und nach der Anm. zu Art. 32 des Ver-
tragstarifs mit 1 Rbl. für das Pud, einschliesslich des Gewichts
der Umschliessungen, zu verzollen (C. 07, Nr. 5069).

Das Heilwasser der Quelle „B e a t r i x“ in Vals derSociete
anonyme des meilleures Vals, das zu den schwach laugen-
haften kohlensauren Wässern gehört, ist nach Art. 32, Anm. 1,
zu verzollen (C. 07, Nr. 10 404).

Im Einvernehmen mit den Ministern des Innern und der
Finanzen und auf Grund des Gutachtens der Industrie-
abteilung des Handelsministeriums ist verfügt worden, dass
das Mineralwasser „R e i g n i e r“ in die besondere Liste der
mineralischen Heilwasser aufzunehmen ist, die gemäss Anm. 1
zu Art. 32 des Zolltarifs zu dem ermässigten Zolle von 1 Rbl.
für das Pud, einschliesslich des Gewichts der Gefässe, ein-
gelassen werden (C. 07, Nr. 30 151).

Das Mineralwasser „Franzensbad-Franzens-
quelle“ ist in Uebereinstimmung mit dem Gutachten des
Medizinalrats im Ministerium des Innern und im Einver-
nehmen mit dem Finanzministerium in die Liste der öster-
reichisch - ungarischen medizinischen Mineralwässer auf-
genommen, die nach der Anm. 1 zu Art. 32 des Zolltarifs
zu dem ermässigten Zolle von 1 Rub. für das Pud, ein-
schliesslich des Gewichts der Gefässe, eingelassen werden
(C. 07, Nr. 39 035).

Das Mineralwasser „GrossherzoginKarolinen-
Quelle in Wilhelmsglückbrunn“ ist als Heilwasser nach
Anm. 1 zu Art. 32 des Vertragstarifs mit 1 Rub. für das Pud,
zusammen mit dem Gewichte der unmittelbaren Umschliessung,
zu verzollen (C. 08, Nr. 29 808).

Das Mineralwasser „R u b i n a“ ist als Heilwasser nach
Art. 32, Anm. 1, des Tarifs mit 1 Rub. für das Pud, zusammen
mit dem Gewichte der unmittelbaren Umschliessung, zu ver-
zollen (C. 08, Nr. 31 383).

Das Mineralwasser Hall-Tassiloquelle ist mit dem
Mineralwasser ,,T a s s i 1 o“ identisch und ist das letztere
ebenfalls nach der Anm. 1 zu Art. 32 des Vertragstarifs zu
verzollen (C. 08, Nr. 32 687).

Das Zolldepartement gibt bekannt, dass laut Beschlüssen
des Medizinalrats nach Russland eingeführt werden dürfen:

Die französischen Mineralwasser:

1.	VichyS. Genereuse, als alkalisch-kohlensaures
und viel mineralische Stoffe (8,6 im Liter) ent-
haltend, als medizinisches Mineralwasser;

2.	Bussang S. Salmade, das bei schwacher
Mineralisierung 0,0012 arseniksaures Eisen enthält,
als Heilwasser, jedoch mit der ausdrücklichen Be-
dingung, dass auf den Etiketten der Flaschen,
sowie in den Reklamen sich keine Hinweise darauf
        <pb n="76" />
        ﻿59

vorfinden, dass dieses Wasser auch als Tafelgetränk
Verwendung finden kann, wie das jetzt der Fall ist;

3.	V i 11 e 1 S. Centrale, das eine verschwindend
kleine Menge von Mineralstoffen (1,29 im Liter)
enthält, als Tafelwasser.

Die sub Punkt 1 und 2 aufgeführten Wasser sind nach
der Anm. 1 zum Art. 32 des Vertragstarifs zusammen
mit dem Gewicht der Flaschen, in denen sie importiert werden,
mit einem Rubel pro Pud zu verzollen; das sub P. 3 genannte
Wasser (Vittel S. Centrale) dagegen — nach Art. 32 mit
2 Rub. 30 Kop. pro Pud, zusammen mit dem Gewicht der
Flaschen, in denen es eingeführt wird (C. 08, Nr. 33 724).

Das Mineralwasser „K ö n i g s q u e 11 e“, das einer der
Quellen des bekannten deutschen Kurorts Wildungen
(Wildungen-Königsquelle) entstammt und seiner chemischen
Zusammensetzung nach zu den kalkhaltigen Wassern ge-
hört, ist als Heilwasser nach Anm. 1 zu Art. 32 des Vertrags-
tarifs samt dem Gewicht der unmittelbaren Umschliessung
mit 1 Rub. für das Pud zu verzollen (C. 08, Nr. 39 086).

Das deutsche Mineralwasser „Vircho w- Quelle“, das
seiner Zusammensetzung nach zu den schwach kochsalz-
haltigen Wassern gehört, ist als Heilwasser nach Art. 32,
Anm. 1, des Vertragstarifs zu 1 Rub. für das Pud, zusammen
mit dem Gewicht des unmittelbaren Geschirrs zu verzollen
(C. 09, Nr. 7624).

Das aus der Quelle Palma in Budapest erhältliche öster-
reichisch-ungarische Mineralwasser „P a 1 in a“ ist als medi-
zinisches natürliches Abführungswasser nach Art. 32, Anm. 1,
des Vertragstarifs samt dem Gewicht des unmittelbaren
Gefässes zu verzollen (C. 09, Nr. 22 014).

Das Wasser, das aus dem ungarischen Kurort Pistyen
(oder Pystiän) stammt, zum innerlichen Gebrauch dient
und den Namen „Pistyöner Heilquelle“ führt, ist
nach Art. 32, Anm. 1, des Vertragstarifs zu verzollen (C. 09,
Nr. 37 185).

Laut Beschlüssen des Medizinalrats ist das Mineral-
wasser „K öniglich Nieder-Selters“ als Heilwasser
unter Verzollung nach Anm. 1 zu Art. 32 des Vertragstarifs
zur Einfuhr zugelassen worden (C. 10, Nr. 11 329).

Das Mineralwasser „St. Anna Hei 1 - Que 11 e“ in
Windsheim (Bayern) als Heilwasser — nach Anm. 1 zu
Art. 32 des Vertragstarifs (C. 10, Nr. 27 985).

Die Mineralwässer „E mser Kränchen“ und
„Einser Kesselbrunnen“ als Heilwasser — nach
Anm. 1 zu Art. 32 des Vertragstarifs (C. 10, Nr. 31 490).

Das Wasser „Porl a“ (Gamla Källau) als Tafelwasser
— nach Art. 32 des allgemeinen Tarifs (C. 10, Nr. 39 158).

Das Wasser „K a i s e r - F r i e d r i c h - Q u e 11 e“ der
Firma Kaiser-Friedrich-Quelle in Offenbach am Main als Tafel-
wasser—nach Art. 32 des allgemeinen Tarifs (C.ll, Nr. 1982).

Die Mineralwasser „Helenen - Quelle“ und
„G e o r g - V i k t o r - Q u e 11 e“ sind mit dem Mineral*
        <pb n="77" />
        ﻿60

wasser „Wildungen“ identisch, das in den oben angeführten
Verzeichnissen enthalten ist (C. 11, Nr. 2557).

Das deutsche Mineralwasser „K r o n t h a 1“ ist nicht
als Heil-, sondern als Tafelwasser anzusehen (0. 11, Nr. 2557).

33. Kochsalz jeder Art, eingeführt:

1.	zur See und zu Lande, mit Ausnahme der

im P. 2 genannten Orte, für das Pud ....... 0,30 R

2. in die Häfen des Gouvernements Archangelsk,
für das Pud ............................... 0,15 R

Anmerkungl. Zum Gebrauch beim Ein-
salzen von Fischen ist die Einfuhr von Salz nach
der Murmanküste in unbeschränkter Menge zollfrei.

Anmerkung 2. Gereinigtes Tafelsalz, in
kleinen, in die Hände des Käufers übergehenden
Verpackungen, mit dem Gewichte der Ver-
packungen zusammen, für das Pud............... 0,45 R

Salzrückstände, mit Sand und Erde vermengt —
nach Art. 33 (C. 86, Nr. 604).

Steinsalz in Schollen und Stücken, als Kochsalz —
nach Art. 33 (C. 10, Nr. 36 911).

34. Fleisch, gesalzen, geräuchert und gedörrt; Würste,

für das Pud .................................. 1,50 R

Fleisch vom wilden Eber — nach Art. 34 (C. 68,

Nr. 8607).

Infolge von Anzeigen, die dem Zolldepartement darüber
zugegangen, dass von seiten ausländischer Kaufleute Ver-
suche gemacht werden, über einzelne Zollämter Schweine-
fleisch und Zubereitungen aus demselben als nicht aus
Schweinefleisch hergestellte Produkte einzuführen, weist das
Departement die Zollämter an, Fleischprodukte und Fleisch
jeder Art mit tunlichster Sorgfalt zu besichtigen und falls
Zweifel entstehen, dem Departement Proben zur Untersuchung

einzusenden (C. 96, Nr. 13 945).

(Man beachte hierzu den Art. 234 des Zolltarifs.)

35.	Käse, für das Pud .................................. 9,— R

Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud ....	7,20 R

Anmerkung. Käse, in Blei- und Blech-
verpackung eingeführt, wird mit dem Gewicht der
Verpackung zusammen verzollt.

36.	Kuh- und Schafbutter, für das Pud................... 0,75 R

37.	Fische und Kaviar:

1. frische Fische:

a) Steinbutten (Turbots), Schollen, Forellen,

für das Pud Rohgewicht.................... 6,— R
        <pb n="78" />
        ﻿61

b)	jeder Art, ausser den unter lit. a be-
nannten, für das Pud Rohgewicht . .	0,27 R

b)	Vertragsgemäss: Für das Pud Rohgewicht 0,18 K

2.	Fische, marinierte, in Oel und farzierte

aller Art; Kaviar, für das Pud Rohgewicht . .	7,50 R

Vertragsgemäss (Fr.): Aus 2. Sardinen in Oel,
für das Pud Rohgewicht.......................... 5,— H

Anchovis, in Salzlake mit Gewürzen mariniert —
nach Art. 37, P. 2 (C. 95, Nr. 1403).

Das Vorhandensein von Tomaten in Sardinen, die
in Oel eingelegt sind, soll kein Grund sein, die Sardinen von
der Behandlung nach Art. 37, P. 2, des Vertragstarifs aus-
zuschliessen (C. 07, Nr. 230).

3.	gesalzene und geräucherte Fische jeder Art
(mit Ausnahme von Heringen), für das Pud Roh-

gewicht ........................................ 2,70 R

4. Heringe, gesalzen und geräuchert; Stock-
fisch und alle anderen Fische, getrocknet und
gedörrt, für das Pud Rohgewicht................. 0,603/4 R

P i s c h e jeder Grösse von der Gattung der Heringe
(Brisling und andere Gattungen) in Lake oder anderweit nach
Art gesalzener Heringe zubereitet —- nach Art. 37, P. 4
(C. 99, Nr. 25 856).

Anmerkung !. Frische Fische aller Art,
die aüf Küstenfahrern eingeführt werden, sei es
auch ohne Bescheinigung ihrer russischen Her-
kunft, ebenso frische, gesalzene, getrocknete und
gedörrte Fische aller Art, die auf russischen
Schiffen in die Häfen des Archangelskschen
Gouvernements von dessen Bewohnern eingeführt
werden, sind zollfrei.

Durch Reichsratsgutachten vom 14. März 1906 sind ge-
salzene Heringe, die auf russischen Schiffen von
den Einwohnern des Gouvernements Archangelsk in dessen
Häfen eingeführt werden, von der in der Anm. 1 zu Art. 37
des allgemeinen Zolltarifs für den europäischen Handel vom

13.	Januar 1903 vorgesehenen Zollfreiheit ausgenommen.

Gesalzene Heringe russischer Herkunft, die inner-
halb des Gouvernements Archangelsk von dessen Einwohnern
zubereitet werden, sollen indessen in den Häfen des genannten
Gouvernements zollfrei auf Grund besonderer Regeln ein-
gelassen werden, die vom Minister für Handel und Industrie
im Einvernehmen mit dem Einanzminister festzusetzen sind.

Anmerkung 2. Frische Fische, die im
Winter über das Zollamt in Ismail und die Zoll-
einnahmestelle in Wilkowo auf Schlitten eingeführt
werden, werden zollfrei eingelassen.
        <pb n="79" />
        ﻿62

Anmerkung 3. Als zeitweilige Massregel
für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom
10. Mai 1901 an, ist es gestattet, über das Zoll-
amt in Archangelsk Fische von russischen Fische-
reien in Blechdosen (vergl. Art. 154, Anm.)
unter der Bedingung zollfrei einzuführen, dass
diese Blechdosen beim Eintreffen im Zollamte
von Archangelsk mit einem Zollstempel versehen
werden.

Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
der Anm. 3 ist durch das Gesetz vom
19. Dezember a. St. 1910 bis zum 31. März a. S t.

1912 verlängert worden (C. 10, Nr. 39 320).

38.	Austern, Seekrebse, Schnecken, Tintenfische und
dergl., frisch, gesalzen, getrocknet und mariniert,

für das Pud Rohgewicht ..................... 5,40 R

Anmerkung. Wenn die in diesem Artikel
genannten Erzeugnisse in luftdicht verschlossenen
Gefässen eingeführt werden, so sind sie nach
Art. 13 zu verzollen.

39.	Esswaren, nicht besonders genannt; besonders

zubereitete Futtermittel für Tiere, für das Pud
Rohgewicht........................................ 0,18 II

Anmerkung. Viehfutter, welches aus Ab-
fällen oder Nebenprodukten bei Fabrikbetrieben
(schwarze Melasse und	dergl.) besteht.......... zollfrei.

Hundekuchen in Form von Plätzchen, aus
Mehl und Pferdefleisch — nach Art. 39 (C. 09, Nr. 34 804).

40. Vieh, Pferde, Tiere jeder Art, ausser den be-
sonders genannten..................................... zollfrei.

Anmerkung. Tauben jeder Art dürfen nur
mit jedesmaliger besonderer Erlaubnis des Finanz-
ministers eingeführt werden.

Lebende Fische, in Fischkasten mit Wasser ein-
geführt — nach Art. 40 (C. 82, Nr. 11 946).

Lebende Tiere jeder Art, ausser den im Art. 38 ge-
nannten — nach Art. 40 (C. 99, Nr. 6238).

Besichtigung von Postpaketen mit lebenden
Tieren bei den Postanstalten. — Der Finanzminister hat
gestattet, dass Postpakete mit lebenden Vögeln, Bienen und
anderen Tieren bei den Postanstalten besichtigt und, falls der
Inhalt zollfrei ist, von der Post aus abgelassen werden; werden
indessen in solchen Sendungen zollpflichtige Gegenstände
vorgefunden, so sind sie an das Zollamt zu senden, um dort
gemäss Art. 280 der Regeln vom 15. Mai 1901 auf Grundlage
        <pb n="80" />
        ﻿63

der allgemeinen Bestimmungen besichtigt zu werden (C. 06,
Nr. 1399).

Alle bei der Einschmuggelung nach Russland ergriffenen
ausländischen Brieftauben sind zu vernichten und bei
der Ablassung von Tauben, die auf Grund einer besonderen
Erlaubnis des Finanzministers eingeführt werden (Anm. zu
Art. 40 des Tarifs), sind den Personen, welche die Einfuhr-
erlaubnis erhalten haben, Reverse darüber abzufordern, dass
die eingeführten Tauben nicht zur Gattung der Brieftauben
gehören und nicht zur Abrichtung für den Postdienst be-
stimmt sind; ferner ist von dem Einführer genau anzugeben,
wohin die Tauben bestimmt sind (C. 09, Nr. 12 644).

Gruppe II. Tierische Produkte und Fabrikate daraus.

41.	Düngemittel; Knochen, roh und bearbeitet:

1.	natürlicher Dünger (Guano, Vogelmist);

rohe Knochen jeder Art, mit Ausnahme der be-
sonders genannten; Thomasschlacken, ungemahlen	zollfrei.

Natürliche, ungemahlene Phosphorite — nach
Art. 41, P. 1 (C. 93, Nr. 7172).

2.	gemahlene rohe Knochen, gemahlene Phos-

phorite, gemahlene Thomasschlacken, für das Pud
Rohgewicht............................... 0,03	R

3.	Superphosphate, mit Schwefelsäure be-
arbeitete Knochen; Düngkompost und Poudrette

jeder Art, für das Pud Rohgewicht............ 0,0772 R

4.	gebrannte Knochen, Knochenasche,

Knochenkohle, für das Pud Rohgewicht	....	0,18	R

42.	Russ jeder Art, für das Pud............... 0,75	R

Feines Holzkohlenpulver — gleich Russ — nach

Art. 42 (C. 84, Nr. 25 643).

Knochenschwärze — gleich Russ — nach Art. 42
(C. 88, Nr. 16 621).

43. Leim:

1. Fischleim jeder Art, Gelatine jeder Art
(in dünnen und dicken Tafeln), Appreturleim,
Mischungen aus Gelatine und Glyzerin, für das Pud 13,50 R

Gelatine in kleinen runden Plättchen, in Form von
Flittern — nach Art. 43, P. 1 (C. 96, Nr. 6202).
        <pb n="81" />
        ﻿64

G e 1 a t i n e in Blättern, wenn auch gefärbt, desgleichen
Füttern, Kapseln u. dergl. Gegenstände, bei denen kein
anderes Material verwandt worden ist — nach Art. 43, P. 1
(C. 99, Nr. 6238).

Medizinische Gelatinkapseln sind nach dem
Reingewicht, ohne das Gewicht der einfachen, zu ihrer Ver-
packung dienenden Papierschachteln — nach Art. 43, P. 1,
zu verzollen (C. 09, Nr. 34 804).	•

2.	Knochen-, Tischler-(Leder-), Schusterleim;

Agar-Agar (vegetabilischer Leim), für das Pud 1,98 R

Das Zolldepartement hat in Erfahrung gebracht, dass
einzelne Zollämter in dicken, dem gewöhnlichen Kürschner-
leim ähnlich geformten Tafeln eingeführte Gelatine als
Kürschner- und Knochenleim durchlassen. Die Zollämter
werden daher angewiesen, auf die Qualität des Leimes streng
zu achten und in zweifelhaften Fällen dem Departement
Proben einzusenden (C. 88, Nr. 4202).

Knochen mit Salzsäure bearbeitet, die eine rohe
knorpelige Masse bilden (Ossein) — nach Art. 43, P. 2 (C. 91,

Nr. 23 187).

44.	Hörner jeder Art und Hufe; Teile von lieren
und tierische Erzeugnisse, welche in der Heilkunde
gebraucht werden, nicht besonders genannt . . zollfrei.

Ware unter dem Namen Sepiaknochen (Os Sepiae)

— nach Art. 44 (C. 84, Nr. 25 643).

Schafsdärme als Rohmaterial zum Anfertigen von
Saiten — nach Art. 44 (C. 86, Nr. 604).

Moschus und Bibergeil, natürlich, nicht künst-
lich präpariert, als in der Medizin gebräuchliche animalische
Produkte — nach Art. 44 (C. 93, Nr. 6768).

Muscheln, rohe, von Schmutz und mineralischen
Ansätzen gereinigt, befeilt und geputzt, doch ohne jede andere
Bearbeitung und nicht in Verbindung mit anderem Material,
sind zu verzollen: Perlmuttermuscheln — nach Art. 68,
alle übrigen Arten aber — nach Art. 44. Alle anders be-
arbeiteten Muscheln, sowie Muscheln in Verbindung mit
anderem Material — nach den entsprechenden Punkten des
Art. 215 (C. 99, Nr. 6238).

Hörner in Pulverform sind nach Art. 44 des Tarifs
durchzulassen (C. 07, Nr. 230).

45.	Haare, unbearbeitet:

1.	Menschenhaare, für das Pud............... 9,— R

2.	alle anderen, für das Pud................ 0,60 R

Vertragsgemäss: Aus 2. Rosshaar, gekräuselt,
gesotten, gefärbt, in Lockenform gesponnen, auch
gemischt mit anderen Tierhaaren oder pflanzlichen
Faserstofen, für das Pud........................ 0,00 R
        <pb n="82" />
        ﻿65

Gespaltene Hornplatten als Surrogat für Borsten —
nach Art. 45, P. 2 (C. 86, Nr. 22 637).

Nach einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse
der Tarifkommission vom 23. März 1906, Nr. 122, gilt für Wolle,
die nach Art. 181 verzollt wird, als charakteristisches Kenn-
zeichen die Eigenschaft, dass sie gesponnen werden kann und
sich verfilzt. Infolgedessen ist nach diesem Artikel die Wolle
von Tieren aller Art einzulassen, sofern sie nur nach Feinheit
und Weichheit die angegebene Eigenschaft besitzt. Als Haar,
das unter Art. 45 fällt, ist nur ein solches tierisches Erzeugnis
anzusehen, das die vorgenannte Eigenschaft nicht hat, also
infolge seiner Dicke und Härte zur Herstellung von Garn
oder Filz ungeeignet ist, wie z. B. das Haar von Pferde-
schweifen und Mähnen (C. 06, Nr. 8188).

46.	Haare, bearbeitet:

1.	Menschenhaare, für das Pfund..............

Gekräuselte Menschenhaare zu Locken in Bündel-
chen zusammengelegt — nach Art. 46, P. 1 (C. 91, Nr. 23 187).

Rollen für Damenfrisuren aus Menschenhaar, wenn
auch in einem Seidennetz — nach Art. 46, P. 1 (C. 09,
Nr. 34 804).

2.	alle anderen; Haarzeuge und Haarsiebe,
Erzeugnisse aus Borsten in Fassung aus gewöhn-
lichem Holz ohne Furnierung, Pinsel aus Borsten
und Malerpinsel jeder Art, für das Pud ....

Vertragsgemäss: Aus 2. Gegenstände aus
Schweinsborsten mit Fassung aus gemeinem Holz
ohne Furnierung, Pinsel aus Schweinsborsten und
Malerpinsel jeder Art, für das Pud...............

Haargewebe sind zu verzollen: nicht in Verbindung
mit anderem Material — nach Art. 46, P. 2; in Verbindung
mit anderem Material — nach der Qualität des letzteren
(C. 99, Nr. 6238).

Bürsten und Pinsel aus Haaren und Federn in
Einfassung aus gewöhnlichem Holz, ohne Furnierung —
nach Art. 46, P. 2 (C. 99, Nr. 6238).

47.	Daunen und Federn, ausser den besonders ge-
nannten, für das Pud..................................

48.	Kissen, Bettpfühle, Matratzen, mit Federn,
Daunen, Haar oder Wolle gestopft, für das Pud

49.	Fischbein, unbearbeitet, Platten und Stäbe aus
Fischbein und Horn:

1.	Fischbein, unbearbeitet, für das Pud . .

2.	Platten und Stäbe aus Fischbein und Horn,

auch poliert und geschliffen oder mit Papier,
Leder oder Gespinststoffen, ausser Seide, über-
zogen, für das Pfund..........................

1,20 II

4,50 ß

3,75 R

0,75 R
3,— R

6,30 R

0,40 R

5
        <pb n="83" />
        ﻿66

2.	Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . .

Anmerkung. Ebensolche Platten mit Ge-
spinststoffen überzogen, welche als Verzierung
Seide enthalten, werden mit einem Zuschläge von
20 v. H. belegt; Platten, mit seidenen oder halb-
seidenen Geweben überzogen, werden nach den
entsprechenden Artikeln des Tarifs für seidene
und halbseidene Gewebe verzollt.

Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung. Ebensolche
Platten mit Gespinststoffen überzogen, welche als Ver-
zierung Seide enthalten, werden ohne einen Zuschlag
verzollt; Platten, mit seidenen oder halbseidenen
Geweben überzogen, werden nach den entsprechenden
Artikeln des Tarifs für seidene und halbseidene Ge-
webe verzollt.

50.	Badeschwamm, für das Pud.......................

51.	Tierischer Talg, tierische Oele:1)

1.	tierischer Talg, nicht besonders genannt,

mit einem Gehalt von nicht mehr als 50% freier
Fettsäure, mit der Massgabe für Talg, der mehr
als 30% freier Fettsäure enthält, dass der Titre
420 C nach der Probe von Dalican nicht über-
steigt, für das Pud Rohgewicht.................

2.	Fischtran (Walfischtran, Robbentran und
dergl.), trübe, ungereinigt; Trantalg oder Jastik;
ungereinigtes Spermazet, für das Pud Rohgewicht

3.	Olein, Oleinsäure; trockener, fester Talg
(durch Auspressen gewonnen), in rohem und
umgeschmolzenem Zustande; bearbeiteter (zer-
setzter) Talg, Degras, für das Pud Rohgewicht .

4.	Spermazet, gereinigt, Palmitin, Stearin, für

das Pud Rohgewicht.............................

5.	tierische Oele jeder Art (Knochenöl, Sper-

mazetöl, durchscheinender Fischtran, Lanolin und
dergl.), ausser den besonders genannten, für das
Pud............................................

*) Ueber die Titrebestimmung von Fettsäuren nach
Dalican, wie sie vom Zolldepartement für die Zollämter (laut
Gesetzsammlung 1904, Nr. 84), vorgeschrieben ist, gibt die
Geschäftsstelle des Deutsch-Russischen Vereins in Berlin SW.,
Hallesche Strasse 1, Auskunft.

0,40 H

5,40 R

0,90 R

1,35 R

2,16 R
3,06 R

3,96 R
        <pb n="84" />
        ﻿67

52.	Wachs:

1.	Bergwachs, roh (Ozokerit), auch geschmolzen,

für das Pud Rohgewicht............................ 0,78 R

Nach Art. 52, P. 1, kann nur solcher Ozokerit ver-
zollt werden, der keine Merkmale chemischer Reinigung durch
Schwefelsäure trägt; derart gereinigter Ozokerit dagegen ist
nach P. 2 dieses Artikels zu verzollen (C. 87, Nr. 19 972).

2.	Bergwachs, gereinigt (Ceresin); Paraffin,

Vaselin (ausser dem gereinigten, ohne Geruch
und Geschmack); Bienenwachs, Pflanzenwachs
aller Art und Baumwachs zum Pfropfen, für das

Pud Rohgewicht ...................................3,3172 ß

Vertragsgemäss: Aus 2. Bienenwachs, für das
Pud Rohgewicht....................................3,3Pf2 K

Vaselin und Paraffin unterliegen bei der Ein-
fuhr aus dem Auslande ausser dem Zoll einer Akzisegebühr
von 60 Kopeken für das Pud, da diese Naphthaerzeugnisse bei
der Erzeugung im Inlande laut Mitteilung der Hauptver-
waltung für indirekte Steuern und fiskalischen Getränke-
verkauf nach dem Gesetz vom 13. April 1905 mit der gleichen
Akzise belegt sind (C. 05, Nr. 15 125).

Erhebung der Akzise für Naphtha-
erzeugnisse. — Auf Anfrage eines Zollamtes hat das
Zolldepartement gemäss einem Gutachten der Hauptver-
waltung für indirekte Steuern und fiskalischen Getränke-
verkauf den Zollämtern erläutert, dass die Akzise für Vaselin,

Paraffin und Ceresin nach dem Reingewicht zu erheben ist,
und dass gereinigtes Vaselin der Akzise im allgemeinen Be-
trage von 60 Kopeken unterhegt. Bei Ermittelung des Rein-
gewichts der im Art. 52, P. 2, und Art. 112, P. 9, des Zoll-
tarifs genannten und nach dem Rohgewicht zu verzollenden
Naphthaprodukte ist das in § 18 der Regeln über die Be-
stimmung der Menge der Waren bei der Besichtigung vom
24. Mai 1904 angegebene Verfahren anzuwenden (C. 06,

Nr. 19 810).

Erhebung der Akzise für Ceresin. —

Das Zolldepartement hat sich anlässlich der Gesuche einiger
Firmen um Befreiung des ausländischen Ceresins von der
Akzise aus dem Grunde, weil die von ihnen bezogene Ware
nicht aus Naphtha, sondern aus Ozokerit gewonnen sei, zur
Entscheidung dieser Frage mit der Hauptverwaltung für
indirekte Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf in Ver-
bindung gesetzt, obwohl in dem Cirkular vom 19. August
1906, Nr. 19 810, die Erhebung der Akzise für Ceresin an-
geordnet war. Die genannte Behörde hat nunmehr mitgeteilt,
dass ausländisches Ceresin nicht von der Akzise befreit werden
kann, da das in Russland aus Naphtha hergestellte Ceresin auf
Grund des Abschnitt III des Gesetzes vom 13. April 1905
einer Akzise von 60 Kopeken für das Pud unterliegt (C. 06,

Nr. 30 276).

Anlässlich des Gesuchs einer Handelsfirma um akzise-
freien Einlass von Bergwachs, und zwar sowohl von Ceresin

5*
        <pb n="85" />
        ﻿68

wie von Ozokerit, hat das technische Komitee der Haupt-
verwaltung für indirekte Steuern und fiskalischen Getränke-
verkauf unter dem 5. Dezember 1906 entschieden, dass ein-
geführtes Ceresin ebenso wie andere Naphthaerzeugnisse der
Akzise unterliegt, wogegen Ozokerit, das kein Naphtha-
erzeugnis, sondern ein selbständiges Mineral ist, der Akzise
nicht unterliegt. Durch diese Entscheidung wird das C. 06,

Nr. 30 276, ergänzt (C. 07, Nr. 3251).

Paraffin, eingeführt in Säcken und Fässern, wird
samt dem Gewicht der Säcke und ohne das Gewicht der
Fässer verzollt (C. 10, Nr. 520).

Die Zollstellen sind darauf aufmerksam gemacht worden,
dass es notwendig ist, bei der Einfuhr streng zwischen
Bienen- und pflanzlichem Wachs einerseits und
Paraffin und C e r e s i n andererseits zu unterscheiden
und diese Artikel in den Besichtigungsurkunden genau zu
kennzeichnen, da, wenn auch für alle diese Erzeugnisse der-
selbe Zoll zu zahlen ist, Paraffin und Ceresin ausserdem noch
der Akzise im Betrage von 60 Kopeken für das Pud unterliegen
(C. 10, Nr. 13 419).

53.	Lichte aller Art, Fackeln, Lunten,1) für das Pud 5,04 R

Vertragsgemäss: Nachtlichte, mit oder ohne
Schwimmer aus Papier, Holz, Glas, Kork oder
Porzellan, auch in Verbindung mit Blech oder
Draht aus unedlen (auch lackierten) Metallen, auch
mit Pinzetten von Blech aus solchen Metallen, für
das Pud.............................................. 4,20 R

In Anbetracht dessen, dass die grünen Kerzen für
die Christbäume nach den Angaben der Erzeuger mit Schwein-
furter oder französischem Grün, d. h. mit Farben, die Essig-
säure-Arsen-Kupfer- oder einfach Arsen-Kupfersalze enthalten,
gefärbt werden, dass in den ausländischen Staaten der Ge-
brauch jeder Art arsenigsaurer Farben zur Herstellung von
Kinderspielzeugen, in die ohne Zweifel auch die Christbaum -
kerzen hineingehören, unbedingt verboten ist, und dass in der
Literatur auf Vergiftungsfälle bei Kindern durch solche
Kerzen hingewiesen wird, hat der Medizinalrat im Einver-
nehmen mit dem Finanzminister für nötig befunden, in der
Anwendung zu P. 4, Anm. 3, Art. 843, Fortsetzung 1886,

Band XIII Gesetzsammlung des Medizinalstatuts zu be-
stimmen, dass das Verbot der Einfuhr aus dem Auslande,,
sowie der Verkauf und die Herstellung in Russland von
aller Art Kinderspielzeugen, die mit arsenigsauren Farben
gefärbt sind, auch auf arsenhaltige Christbaumkerzen aus-
gedehnt werden soll (C. 92, Nr. 815).

Künstlicher Wachs-Bodensatz von Bienenwachs
— nach Art. 53, gleich Lichten (C. 94, Nr. 10 117).

1) In der amtlichen deutschen Ausgabe ist das fran-
zösische Wort „meches“ durch „Lunten“ — anstatt der
sinngemässen Bedeutung des Wortes gemäss als „Dochte“ —
übersetzt worden.
        <pb n="86" />
        ﻿69

Fackeln in Gestalt von Zylindern aus Zink mit
Holzspitzen, mit Bengalpulver gefüllt — nach Art. 53 (C. 96,
Nr. 12 608).

Die im C. 96, Nr. 12 608, erwähnten Fackeln dürfen nach
Art. 53 eingeführt werden, aber unter der Bedingung, dass
hierbei die Forderungen, die für das Aufbewahren von Feuer-
werken und den Gebrauch derselben während der Volks-
belustigungen gestellt sind, eingehalten werden (C. 97,

Nr. 4833).

54.	Häute, unbearbeitet: Ochsen-, Stier-, Kuh-,

Kalbs-, Kamel-, Büffel-, Pferde-, Esels-, Schweins-,
Amphibien- und Fischhäute:

1.	trocken und trockengesalzen, für das Pud 0,75 R

2.	nassgesalzen, für das Pud.................. 0,40 R

Anmerkung. Abschnitzel unbearbeiteter
Häute, für das Pud................................ 0,75 R

Geriebene rohe Haut — nach der Anm. zu
Art. 54, wie Abschnitzel unbearbeiteter Häute (C. 94,

Nr. 14 637).

Unbearbeitete Häute sind unbedingt unter Hin-
zuziehung eines Experten nach der äusseren Besichtigung zu
verzollen und nur in zweifelhaften Fällen oder bei Bean-
standung des Zollsatzes seitens der Warenempfänger Proben
dem Plenum des Zollamtes vorzulegen. Wo kein Expert
vorhanden ist, bleiben die Bestimmungen des C. 80, Nr. 16 756,
massgebend (C. 96, Nr. 11 454).

Neuerdings ist vom Ausland eine Ware eingeführt worden,
die aus den Randstücken unbearbeiteter, nassgesalzener
Rindshäute besteht, die in der Grösse von etwa einem Drittel
der ganzen Haut übrig bleiben, nachdem die besten Mittel-
stücke aus der Haut herausgeschnitten worden sind; diese
Ware ist nach der Anm. zum Art. 54 des Zolltarifs, wie Ab-
schnitte unbearbeiteter Häute, mit 75 Kopeken für das Pud
zu verzollen.

Anlässlich eines Einspruchs gegen die Anwendung dieses
Zollsatzes hat der Dirigierende Senat durch Erlass an den
Finanzminister vom 28. Juli 1905, Nr. 5675, die bisherige
Tarifierung der Ware als richtig bestätigt (C. 05, Nr. 16 979).

Gemäss einem Gutachten der Industrieabteilung sind
die im Art. 54 genannten Tierhäute auch dann nach ent-
sprechenden Punkten dieses Artikels einzulassen, wenn die
Haare oder die Wolle noch daran haften (C. 06, Nr. 2980).

55.	Häute, bearbeitet:

1.	kleine (mit Ausnahme der im P. 2 genannten),
gegerbt, mit Alaun behandelt, weissgar; Sämisch-,

Kalbs-, Rindsleder; Fisch- und Amphibienhäute;
weissgare Riemchen zum Zusammennähen von
Treibriemen, für das Pud .......................... 18,15 ß
        <pb n="87" />
        ﻿70

Nach einer den Zollämtern erteilten Instruktion ist:

1) unter Chevreau im Sinne des Art. 55, P. 2, ge-
gerbtes Leder von jungen Böcken und Hammeln zu ver-
stehen; 2) das im Handel unter dem Namen „G emsleder“
vorkommende Fabrikat, das aus den Häuten wilder Berg-
ziegen hergestellt ist, nach P. 1 des Art. 55 zu verzollen, als
nicht besonders genanntes kleines Leder, wenn es nach der
Art seiner Bearbeitung nicht etwa unter eine der im P. 2
genannten Sorten fällt. Ebenso ist nur aus „Chevreau“ an-
gefertigtes Damenschuhwerk nach Art. 57, P. 2, aus Gems-
leder angefertigtes dagegen, als nicht besonders genanntes,
nach P. 1 des Art. 55 zu verzollen (C. 92, Nr. 23 816).

2.	Saffian-, Glace-, Chevreau-, Chagrinleder;

Häute jeder Art mit eingepressten Mustern;

kleine lackierte Häute, für das Pud.................. 22,50 R

Vertragsgemäss: Häute, gegerbt:

2.	Saffian-, Glace-, Chevreau-, Chagrinleder;

Häute jeder Art mit eingepressten Mustern; kleine
lackierte Häute, für das Pud.........................IS,— R

Nach einer den Zollämtern erteilten Instruktion ist:

1) unter Chevreau im Sinne des Art. 55, P. 2, ge-
gerbtes Leder von jungen Böcken und Hammeln zu ver-
stehen; 2) das im Handel unter dem Namen „Gemsleder“
vorkommende Fabrikat, das aus den Häuten wilder Berg-
ziegen hergestellt ist, nach P. 1 des Art. 55 zu verzollen, als
nicht besonders genanntes kleines Leder, wenn es nach der
Art seiner Bearbeitung nicht etwa unter eine der im P. 2
genannten Sorten fällt. Ebenso ist nur aus „Chevreau“ an-
gefertigtes Damenschuhwerk nach Art. 57, P. 2, aus Gems-
leder angefertigtes dagegen, als nicht besonders genanntes,
nach P. 1 des Art. 55 zu verzollen (C. 92, Nr. 23 816).

In Ergänzung des C. 92, Nr. 23 816, gibt das Zolldepar-
tement bekannt, dass laut vorsehriftsmässig bestätigter Ent-
scheidung der Tarifkommission vom 11. September 1907,

Nr. 529, bei der Unterscheidung des Chevreauleders von
ähnlich hergestelltem Schafleder folgende Besonderheiten
der beiden Ledersorten zu beachten sind: Die Vorderseite
des Chevreauleders zeigt jederzeit zweierlei Arten Poren:
grössere, von den gelben Haaren, und kleinere, von den
Flaumhaaren herrührend. Besonders bezeichnend ist der Um-
stand, dass diese Poren auf der Oberfläche des Chevreau-
leders in mehr oder weniger regelmässigen Reihen angeordnet
sind, so dass die grossen Poren in wellenförmigen Linien mit
den ebenfalls wellenförmigen Linien der kleinen Poren
nahezu parallel laufen. Auf Schaffellen finden sich zuweilen
nur Poren von ungefähr gleicher Grösse, und dann genügt dieses
Kennzeichen allein, um eine Verwechselung mit Chevreau-
leder auszuschliessen; in anderen Fällen sind die Poren zwar
von verschiedener Grösse, jedoch nicht in der regelmässigen
Anordnung vorhanden, die für Chevreauleder charakteristisch
ist, sondern in Form von Gruppen von Poren verschiedener
Grösse, die ohne alle Regelmässigkeit über die Oberfläche
verstreut sind. Die angeführte Besonderheit des Chevreau-
        <pb n="88" />
        ﻿71

leders in der Anordnung der Poren kann nur durch starke
Lupen deutlich erkannt werden. Bei der Besichtigung durch
Gläser, mit geringer Vergrösserung sind die kleinen Poren
häufig nicht zu unterscheiden, da sie in eine Linie zusammen-
fliessen, die zu der Reihe der grossen Poren parallel läuft.
Zugleich versendet das Zolldepartement an die Zollämter zur
Veranschaulichung der bezeichneten Unterscheidungsmerkmale
des Chevreauleders eine schematische Abbildung der Lage der
Poren auf der Oberfläche des Chevreau- und des Schafleders.
Ausserdem werden auch Muster der beiden Ledersorten in
nächster Zeit den Zollämtern zugehen. Die gleichzeitig mit
dem C. 92, Nr. 23 816, zugesandten Ledermuster sind nicht
mehr als massgebend zu betrachten (C. 07, Nr. 32 812).

3.	grosse: Stier-, Ochsen-, Kuh-, Büffel-,
Pferde-, Esels- und Schweinsleder, in ganzen und
halben Häuten, ohne eingepresste Muster, auch
genarbt oder gefärbt; Pergament, für das Pud .

Vertragsgemäss: Aus 3. Grosse: Ochsen-, Kuh-,
Stier-, Büffel-, Pferde-, Esels- und Schweinsleder
— in ganzen und halben Häuten, ohne eingepresste
Muster, mit und ohne Narbung, auch mit künst-
lich eingepresster Narbung, auch gefärbt, für das Pud

Bearbeitete Därme von Ochsen und anderen Tieren
fallen unter Art. 55, P. 3 (C. 99, Nr. 6238).

Scheiben, ausgeschnitten aus tierischem Pergament —
nach Art. 55, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804).

4.	lackierte grosse Häute, für das Pud . . .

4.	Vertragsgemäss: Für das Pud................

Anmerkung. Abschnitzel von bearbeiteten
Häuten sind ebenso zu verzollen wie die Häute,
von denen sie herrühren.

Vertragsgemäss: Anmerkung. Abfälle und
Stücke von bearbeiteten Häuten werden, falls sie
nicht für die Herstellung von Schuhwerk oder von
kleinen Lederwaren zugeschnitten sind, zu den-
selben Zollsätzen zugelassen, wie die Häute, von
denen diese Stücke und Abfälle herrühren.

56.	Rauchwaren:

1.	Seebiber-, Schwarzfuchs-, Chinchilla-, Zobel-,

Marder-, Pekan- (amerikanischer Iltis) und Blau-
fuchsfelle; Felle junger Seebären, ausgezupfte,
für das Pud ......................................

2.	Ungefärbte Felle vom Opossum und Kängu-
ruh, auch bearbeitet; unbearbeitete und ungefärbte
Felle vom Waschbären, Iltis, Eichhörnchen,
Bisam; Seebärenfelle, nicht ausgezupfte; Bären-,

11— It

10,— R

12,75 It
10,20 R

115,— It
        <pb n="89" />
        ﻿72

Wolf-, Luchs-, Robben-, Seehund-, Fischotter-,
Tiger-, Pantherfelle, auch bearbeitet oder gefärbt,
für das Pud .....................................'

3.	Schaf- und Ziegenfelle, unbearbeitet und

ungefärbt, für das Pud...........................

Vertragsgemäss: Aus 3. Zickelfelle, enthaart,
nicht gegerbt, für das Pud.......................

4.	Felle, die in die Häfen des Gouvernements
Archangelsk von den dortigen Bewohnern auf
russischen Schiffen eingeführt werden:

a)	Fuchs- und Marderfelle, für das Pud .

b)	Walross-, Rentier-, Seehund- und Delphin-

felle, sowie alle anderen von russischen
Jägern und Fischern erbeuteten Rauch-
waren, ausser den unter lit. a dieses
Punktes genannten......................

5.	Rauchwaren jeder Art, mit Ausnahme der
besonders genannten:

a)	bearbeitet oder gefärbt, für das Pud .

a)	Vertragsgemäss: zugerichtet oder gefärbt,

für das Pud............................

b)	unbearbeitet und ungefärbt, für das Pud

Anmerkung. Bisamratten- und Eich-
hörnchenschwänze jeder Beschaffenheit gehören
unter P. 5 lit. a dieses Artikels.

Vertragsgemäss: Anmerkung 1. Gefärbte Bisam-,
Kaninchen-, Opossum- und Waschbärfelle werden
mit 25 Rubel für das Pud verzollt.

Vertragsgemäss: Anmerkung 2. Die in P. 5
lit. a und in der vorstehenden Anmerkung bezeich-
neten Felle unterliegen den dort festgesetzten Zöllen,
auch wenn die Zurichtung oder Färbung vor-
genommen worden ist, um Felle aus P. 1 dieses
Artikels nachzuahmen.

Schafpelze, die nicht mit Zeugstoff überzogen
sind, auch wenn sie mit einfacher Stickerei versehen sind
— nach Art. 56, mit einem Aufschlag von 50% gemäss
Anm. 1 zum Art. 209 (C. 99, Nr. 23 463).

Nach einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse
der Tarif kommission ist der in der Anm. zu Art. 209 des Zoll-
tarifs vorgesehene Zuschlag von 50 v. H. nur von solchen
genähten Pelzen zu erheben, die aus den Fellen
mehrerer Tiere zusammengesetzt sind oder die doch jeden-

15—R
1,50 R
0,7.5 Ii

15,— R

zollfrei.

50,— R

50,— R
40,— R
        <pb n="90" />
        ﻿73

falls nicht das Aussehen eines Felles haben. Dagegen
sollen Pelze jeder Art, die in einzelnen Fellen bestehen, auch
wenn diese Felle durch Nähen zugerichtet oder wenn ab-
gerissene Stücke an sie angenäht sind, der Verzollung nach
den entsprechenden Punkten des Art. 56 des Zolltarifs ohne
den Zuschlag von 50 v. H. unterliegen (C. 05, Nr. 17 403).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 4748,
ist die Tarifierung von ungefärbten und unbearbeiteten
Kaninchenfellen nach Art. 56, P. 5 lit. b, des Tarifs
richtig (C. 09, Nr. 5962, P. 4).

57.	Lederwaren:

1.	Fussbekleidung jeder Art (mit Ausnahme
der besonders genannten), fertig und zugerichtet,
für das Pfund.................................. 1,95 R

1.	Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915.
Schuhwaren aller Art (mit Ausnahme der besonders
genannten), fertig oder zugerichtet1), für das Pfund 1,50 R

Anmerkung. Leder jeder Art, zuge-
schnitten für Fussbekleidung und kleine Gegen-
stände, für das Pfund..........................1,46V4 R

Schuhwerk aus Baumwollenzeug, mit
Sohlen aus Stricken, ledernen Spitzen und Hackenstücken —
nach Art. 57, P. 1 (C. 87, Nr. 19 907).

Damenschuh werk aus Gemsleder — nach Art. 57,

P. 1 (C. 92, Nr. 14 043).

Kinderschuhwerk aus Seidenzeug — nach
Art. 57, P. 1 (C. 99, Nr. 6238).

Pantoffel aus Wollgewebe als Fussbekleidung jeder
Art — nach Art. 57, P. 1 (C. 02, Nr. 897).

Sandalen, geflochten aus Stroh, mit zwei Quer-
bändern aus Zeugstoff, wie fertiges Schuhwerk — nach
Art. 57, P. 1 (C. 10, Nr. 520).

2.	Fussbekleidung für Damen, aus Seidenstoff

und Chevreauleder, fertig und zugerichtet, für
das Pfund......................................

2.	Vertragsgemäss bis 18.f31.XII. 1915 (u.Fr.):
Schuhwaren für Damen aus Seidenstoßen oder
Ghevreau, fertig oder zugerichtet, für das Pfund .

Fertiges Damenschuh werk (Pantoffeln) aus un-
echtem Gold- oder Silbergewebe, mit einem Futterstoff von
seidenem oder halbseidenem Gewebe, auch mit Schnallen
mit künstlichen Steinen versehen — nach Art. 57, P. 2 (C. 10,

Nr. 520).

3.	Lederne Handschuhe aller Gattungen; kleine
Täschnerarbeiten aus Leder, im Gewichte von

l) In dem Vertrage mit Frankreich ist ein Zollsatz von
J&gt;7° R vereinbart.

3,90 R
2,55 R
        <pb n="91" />
        ﻿74

v2 Pfund1) und weniger für ein Stück, wie: Taschen,

Beutel, Portemonnaies, Zigarren- und Brieftaschen;

Waren aus Sämisch-, Glaceleder, Saffian, Perga-
ment, mit Ausnahme von Fussbekleidung und
chirurgischen Vorrichtungen, für das Pfund . .	4,50 R

Vertragsgemäss (Fr.): Aus 3. Lederne Hand-
schuhe aller Gattungen, für das Pfund........... 3,80 R

3.	Vertragsgemäss: Kleine Gegenstände aus Leder
jeder Art im Gewichte von 1/2 Pfund1) und weniger
das Stüclc, wie: Damentaschen, Börsen, Porte-
monnaies, Portefeuilles, Zigarrentaschen, Brief-
taschen, auch mit Bestandteilen aus unedlen Metallen
(einschl. der Beschläge und Verschlüsse aus ver-
goldeten oder versilberten unedlen Metallen) oder
aus anderen Stoffen (einschl. Ausputz oder Futter
aus Seide und aus Halbseide), für das Pfund .	2,70 R

Anmerkung. Zugeschnittene, aber nicht
genähte Handschuhe, für das Pfund........ 2,25 R

Fausthandschuhe und Handschuhe zum
Boxen und Fechten aus Glace und Sämischleder — nach
Art. 57, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804).

4.	Pferdegeschirr mit Zubehör; Sattlerwaren;
Reitpeitschen aus Lederriemen, für das Pfund .	1,0774 ®

4.	Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . .	0,90 R

5.	Reisekoffer, Reisesäcke, Taschen, ausser den
in P. 3 dieses Artikels genannten, und Jagdgegen-
stände aus Leder, dicken Jute- und Hanfgeweben;
lederne Notizbücher und Brieftaschen, ausser
den in P. 3 genannten, Leder für Einbände zu-
richtet; Lederwaren aller Art, die nicht besonders
genannt sind, auch in Verbindung mit Teilen aus
Metall oder anderem Material, sofern sie nicht zu
den wertvollen Galanteriewaren gehören, für das

Pfund.......................................... 1,05 R

Vertragsgemäss: Aus 5. Notizbücher und Porte-
feuilles, im Gewichte von mehr als 1/2 Pfund1) das
Stück, aus Leder, auch aus Sämisch-, Glace-, Saffian-
leder oder Pergament, für das Pfund............. l,Oo R

Vertragsgemäss: Anmerkung zu P. 5.

Der in diesem Punkte vorgesehene Zollsatz ist auf
alle darin erwähntenWaren, deren Geivicht 1f2Pfund1)

*) Hierunter ist das russische Pfund gleich 409,51 Gramm
411 verstehen.
        <pb n="92" />
        ﻿75

übersteigt, anzuwenden, auch wenn diese Waren
mit Beschlägen oder Verschlüssen aus vergoldeten
oder versilberten unedlen Metallen versehen oder
mit Seide oder Halbseide ausgeputzt oder gefüttert
sind.

Leder- Bänder, zu Hüten und Mützen zuge-
schnitten, unausgearbeitet oder ausgearbeitet (gesteppt, ge-
näht oder mit eingebogenen Rändern) — nach Art. 57, P. 5,
wie nicht besonders genannte Lederfabrikate (C. 91, Nr. 23 187).

6.	Maschinen-Treibriemen, ungenäht und ge-
näht; lederne Peckers für Webstühle, runde Treib-
riemchen, Peitschen, Eimer und dergl. grobe
(gemeine) Lederwaren, für das Pfund.......... 0,30 R

Vertragsgemäss: Aus 6. Maschinen-Treibriemen,
ungenäht; lederne Treiber (Peckers) für Webstühle;
runde Treibriemchen, für das Pud.............10,— R

Schnüre aus Adern, wie Riemen aller Art — nach
Art. 57, P. 6 (C. 87, Nr. 19 907).

Als ungenähte Maschinen-Treibriemen des
Art. 57, P. 6, des Vertragstarifs sind solche Treibriemen an-
zusehen, die nur aus einer Schicht Leder hergestellt sind,
wobei das Aneinanderfügen einzelner Riemenstreifen durch
Zusammennähen, Zusammennieten oder Zusammenkleben
der Enden zu dem Zweck, einen Riemen von grösserer Länge
zu erhalten, nicht die Anwendung des Art. 57, P. 6, begründen
soll. Dagegen sind Treibriemen, die zwar aus einer Schicht
bestehen, aber in der Breite in irgend einer Weise aus meh-
reren Abschnitten oder Stücken zusammengesetzt sind, nach
Art. 67, P. 6, zu verzollen (C. 05, Nr. 5657).

Runde, trockene Riemen, aus Därmen hergestellt —
nach Art. 57, P. 6 (C. 09, Nr. 34 804).

Gürtel für Feuerwehrleute, aus zusammen-
genähten Stücken von grobem Leder hergestellt und in Ver-
bindung mit Schnallen, Zwingen und anderen Metallteilen —
nach Art. 57, P. 6 (C. 10, Nr. 36 911).

Aus Leder angefertigte Bekleidungsgegenstände fallen
unter Art. 57 (C. 99, Nr. 6238).
        <pb n="93" />
        ﻿76

Gruppe III. Holz sowie Fabrikate daraus

58.	Holz:

1.	Birken-, Buchen-, Ulmen-, Hagebuchen-,
Eichen-, Rottannen-, Weiden-, Rüstern-, Ahorn-,
Linden-, Lärchen-, Ellern-, Espen-, Weisstannen-,
Kiefern- (Föhren-), Pappel- und Eschenholz:

1.	Vertragsgemäss bis 18.131. XII. 1915:
Birken-, Rotbuchen-, Ulmen-, Weissbuchen-, Eichen-,
Rottannen- (Fichten-), Weiden-, Rüster-, Ahorn-,
Linden-, Lärchen-, Erlen-, Espen-, Weisstannen-,
Föhren-, Pappel- und Eschenholz.

a)	Faschinen und Späne, auch Brennholz
und Reisig................................

a)	Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915 .

b)	Balken, Rundholz und Stangen, für das

Pud....................................

b)	Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915:

Für das Pud............................

c)	Blöcke, Bohlen, behauene oder mit der
Säge bearbeitete Balken und Bretter
(über 372 Zoll dick), für das Pud . .

c)	Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915:

Blöcke, Bohlen, behauene und gesägte
Balken und Bretter (über dy2 Zoll dick),
für das Pud............................

d)	Bretter und kleine vierkantige Balken

(über 74 bis 372 Zoll einschl. dick), un-
gehobelt, für das Pud..................

d)	Vertragsgemäss bis 18.(31. XII. 1915:
Bretter und Pfosten (über 1/i Zoll bis
inkl. 372 Zoll dick), ungehobelt, für das
Pud.......................................

Fassdauben aus Eichenholz, nicht bearbeitet —
nach Art. 58, P. 1, wie Holzwaren (C. 83, Nr. 10 568).

Anmerkung. Dem Warenempfänger ist
gestattet, die Menge der eingeführten, in P. 1
dieses Artikels genannten Holzwaren in Kubikfuss
anzugeben, wobei ein Kubikfuss einem Pud gleich-
gesetzt wird. Ebenso ist den Zollämtern anheim-
gestellt, im Falle von Schwierigkeiten bei der
Feststellung des Gewichts der eingeführten Holz-
waren bei der Besichtigung die zollpflichtige
Menge nach dem Rauminhalt zu bestimmen, unter

zollfrei.

zollfrei.

0,03 R
0,0:i K

0,09 R

0,09 11
0,15 R

0,15 B
        <pb n="94" />
        ﻿I

77

Zugrundelegung der oben bezeichnten Berech-
nung.

2.	Holz jeder Art, ausser den im P. 1 dieses
Artikels genannten Arten, in Balken, Scheiten,

Klötzchen, Brettern, Blöcken, Rundstücken, vier-
kantigen Balken, Stangen und Spänen, für das Pud 0,40 R

Anmerkung. Die in den P. 1 und 2 dieses
Artikels genannten Gegenstände werden, wenn sie
gehobelt sind, verzollt: a) wenn sie aus den im
P. 1 aufgezählten Holzarten bestehen — nach
Art. 59, P. 1, und b) aus allen andern Holzarten —
nach Art. 61.

3.	Holz jeder Art in Blättern oder Furnieren,

nicht über 1/i Zoll dick, auch gehobelt, für das Pud	2,— R

4.	Korkholz:

a)	unbearbeitet und Abfälle davon, für das

Pud................................... 0,20 R

a)	Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . .	0,15 R

b)	zu Stückchen oder Mehl zerkleinert, für

das Pud............................... 1,— R

Anmerkung. Farbholz wird nach Art.125,

P. 1 verzollt.

Galeeren, welche nicht den Typus regelmässig ge-
bauter Schiffe haben und nur aus rohbehobelten Brettern
einfach zusammengeschlagene Kasten darstellen, sind nach
dem Art. 58 je nach dem Material zu verzollen, aus welchem
sie verfertigt sind, indem der Zoll nach Kubikfuss des Materials
berechnet und jeder Kubikfuss = 1 Pud angenommen wird
(C. 91, Nr. 13 974).

Späne, als Abfälle bei der Bearbeitung von Holz —
nach Art. 58 (C. 99, Nr. 6238).

59.	Zimmermanns- und Böttcherarbeit:

1.	hölzerne Zimmermannsarbeiten, hölzerne
Stöcke von der Rinde und den Aesten befreit,
doch sonst nicht bearbeitet, auch Schindeln, ein-

fache und gespundete, für das Pud............... 0,50 R

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 1.

ScMndeln, roh oder gefalzt, für das Pud ....	0,18 R

Holzspaten in zimmermännischer Bearbeitung —
nach Art. 59, P. 1 (C. 94, Nr. 20 969).

Dachschindeln, ebenso wie einfache Schindeln —
nach Art. 59, P. 1 (C. 07, Nr. 626).
        <pb n="95" />
        ﻿78

2.	Hobel- usw. Späne (Holzwolle), aus Holz

jeder Art, für das Pud ......................... 0,50 R

3.	Böttcherarbeiten; fertige Fassdauben (ge-
lammt und gefugt), für das Pud.................. 0,70 R

3.	Vertragsgemäss: Böttcherwaren, fertige Fass-
dauben (gefalzt und gehobelt), für das Pud . . .	0,50 H

Vertragsgemäss: Anmerkung zu P. 3.

Fertige Gefässe werden mit 50 Kopeken für das
Pud verzollt, auch wenn sie mit eisernen Reifen
versehen sind.

Nach einer Bekanntmachung des Zolldepartements be-
zieht sich die in der Anm. 3 zu Art. 59 des Zolltarifs an-
gegebene Vergünstigung der zollfreien Einfuhr nur auf
buchene Fassdauben (Seiten- und Bodenbretter der
Fässer), nicht aber auf fertige Böttcherarbeiten, wie z. B.
zusammengenagelte oder auf andere Weise aus Dauben her-
gestellte Fassböden; letztere sind daher nach Art. 59, P. 3,
zu verzollen (C. 06, Nr. 16 137),

Anmerkung 1. Die in diesem Artikel
genannten Arbeiten (ausser Hobel- usw. Spänen)
werden, wenn sie aus den unter P. 2 des Art. 58
enthaltenen Holzarten oder aus Furnieren an-
gefertigt sind, nach den entsprechenden Punkten
des Art. 61 verzollt.

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Anmer-
kung 1. Auf die Dauer der Gültigkeit des Vertrags
mit Oesterreich-Ungarn wird die zollfreie Einfuhr
von Holzkisten und Holzwolle jeder Art, die zur
Ausfuhr von Eiern bestimmt sind, unter den durch
eine Verordnung des Finanzministers festgesetzten
Bedingungen gestattet.1)

Anmerkung 2.	Zeitweilig bis zum

1./14. Januar 1911 ist die zollfreie Einfuhr von
hölzernen Kisten gestattet, welche zur Aus-
fuhr von Eiern ins Ausland bestimmt sind,
gemäss vom Finanzminister zu bestätigenden
Vorschriften (s. Vertragsbestimmung
unter Anm. 1).

Anmerkung 3.	Zeitweilig bis zum

1./14. Januar 1911 ist die zollfreie Einfuhr von
buchenen Fassdauben mit Reifen in die baltischen
Häfen und über die russisch-preussische Grenze
gestattet.

l) Die Regeln sind im „Russischen Zollreglement“, her-
ausgegeben vom Deutsch-Russischen-V erein, Berlin 1909, auf
Seite 626—630 abgedruckt. S. den Abschnitt in diesem Buche:
„Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungsmaterial“.
        <pb n="96" />
        ﻿79

Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
der Anm. 3 zu Art. 59 ist durch das Gesetz
vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum 31. März
a. S t. 1912 verlängert worden (C. 10, Nr. 39 320).

Vertragsgemäss: Anmerkung 3. Auf die Dauer
der Gültigkeit des Vertrags mit Oesterreich-TJngarn
(bis 18./31. XII. 1915) wird die zollfreie Einfuhr
von Fassdauben aus Buchenholz einschliesslich der
zugehörigen Reifen über die Grenze Oesterreich-
Ungarns gestattet.

Von bralderten Heringen verbliebene leere hölzerne
Fässer sind zollfrei (C. 82, Nr. 18 632).

Boote in zerlegter Gestalt eingeführt — je nach dem
Material — nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs
(C. 85, Nr, 1182).

In zerlegter Gestalt eingeführte Holzbottiche,
mit den zugehörigen eisernen Reifen — nach dem Material
(C. 86, Nr. 604).

Aus ordinären Holzgattungen gespaltene Leisten —
nach Art. 59 (C. 99, Nr. 6238).

60.	Korkholz, bearbeitet:

1.	in Form von Platten und Würfeln, für das
Pud	 3,— R

1.	Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . .	2,40 R

2.	Flaschenkorken ohne Verbindung mit

anderen Materialien, Fasskorken und alle anderen
nicht besonders genannten Erzeugnisse aus Kork-
holz, für das Pud............................... 5,50 R

2.	Vertragsgemäss (Portugal): Korkholz be-
arbeitet:

a)	in halb bearbeitetem Zustande (Platten,

Würfeln usw.), für das Pud............. 2,40 R

b)	in Fabrikaten, für das Pud *........... 3,00 R

Ziegel, Platten und sonstige Erzeugnisse, die aus
mit einfachen Materialien vermengten Korkholzab-
fällen hergestellt werden, unterliegen der Verzollung nach
Art. 60, P. 2 lit. b, des Tarifs (C. 02, Nr. 10 986).

3.	Erzeugnisse aus Korkabfällen, auch mit

Zusatz von Bindemitteln, für das Pud ....	4,50 R

61.	Holzwaren, ausser den besonders genannten:

1.	Tischler- und Drechslerarbeit aus den in
Art. 58, P. 1 genannten Holzarten, unlackiert, un-
poliert, ohne aufgeleimte Stücke oder Furniere;

«
        <pb n="97" />
        ﻿

Zwecken oder hölzerne Nägel für Stiefel, für das

Pud............................................. 1,15 R

1.	Vertragsgemäss: Tischler- und Drechslerwaren

aus den in Art. 58 P. 1 genannten Holzarten, un-
lac leiert, unpoliert, ohne auf geleimte Arbeit oder
Furniere; hölzerne Zwecken oder Nägel für Schuh-
macher; für das Pud............................. 0,90 II

2.	Tischler- und Drechslerarbeit aus Holz, das
nach Art. 58, P. 2 verzollt wird, und Erzeugnisse
aus Furnieren (einschliesslich der zusammen-
geleimten Furniere), auch unlackiert und unpoliert;

Tischler- und Drechslerarbeit aus Holz jeder Art,
lackiert, poliert, ein- oder mehrfarbig angestrichen
(jedoch ohne Kunstmalerei1), mit aufgeleimten
Stücken oder Furnieren, auch mit Papier beklebt;
gebogene Buchenholzmöbel ohne Flechtwerk und

Bezug, zusammengesetzt oder zerlegt, für das Pud	4,— R

2.	Vertragsgemäss: Tischler- und Drechslerwaren
aus den nach Art. 58 P. 2 zu verzollenden Holz-
arten und furnierte Waren (einschl. der zusammen-
geleimten Furniere), auch unlackiert und unpoliert;

Tischler- und Drechslerwaren aus Holz jeder Art,
lackiert, poliert, ein- oder mehrfarbig angestrichen
(jedoch ohne Kunstmalerei), mit auf geleimter Arbeit
oder Furnieren oder mit Papier beklebt; Möbel aus
gebogenem Buchenholze ohne Rohrgeflecht und Bezug,
zusammengesetzt oder nicht, für das Pud ....	3,— R

Anmerkung 1. Kleine Drechslerarbeiten
aus Holz aller Art (ausser den besonders ge-
nannten), im Gewicht von 1 Pfund und weniger
für ein Stück, werden nach P. 2 dieses Artikels
verzollt.

Anmerkung 2. Teile von Maschinen und
Apparaten aus Holz werden verzollt:

a)	wenn sie zur Gattung der in P. 1 dieses
Artikels genannten Erzeugnisse gehören,

für das Pud........................... 1,15 R

b)	alle anderen, darunter solche mit Be-

schlägen sowie aufgeleimten oder ein-
gesetzten Stücken, für das Pud . . .	4,-— R

' ) Abgeändert laut dem „Deutschen Handels-Archiv“, 19C6,
Oktober-Heft.
        <pb n="98" />
        ﻿81

Plättchen aus Ebenholz für Klaviertasten durch
Tischlerarbeit zugerichtet, jedoch noch nicht fertige Tasten —
nach Art. 61, P. 2 (C. 86, Nr. 3206).

Parkettafeln aller Art, auch inkrustiert — nach
Art. 61, P. 2 (C. 86, Nr. 4978).

Hölzerne Nadeldosen, gedrechselte, ohne Be-
nutzung anderen Materials — nach Art. 61, P. 2 (C. 94,

Nr. 21 903).

Gewöhnliche Kästen für Patronenbänder aus Holz,
mit Lack oder Farbe bedeckt — nach Art. 61, P. 2 (C. 06,

Nr. 9437).

Laut Beschluss der Tarifkommission, Nr. 179 vom
27. März 1907, sind, da bei der Festsetzung des Vertrags-
zolles zu Art. 61, P. 3, des Tarifs, wie aus dem französischen
Text dieses Punktes hervorgeht, unter Tischler- und Drechsler-
arbeiten mit Malerei nur Arbeiten mit Kunstmalerei (Peinture
artistique) verstanden sind, — Erzeugnisse aus Holz mit künst-
lerischer Bemalung und Zeichnung — nach Art. 61, P. 3, alle
in irgend einer anderen Weise bemalten Erzeugnisse dagegen -—
nach Art. 61, P. 2, einzulassen (C. 07, Nr. 12 598).

3.	Holzschnitzereien (ausser den in P. 4 ge-
nannten); Tischler- und Drechslerarbeit1), ver-
goldet, versilbert und bronziert, oder mit Ver-
zierungen solcher Art, für das Pud.................. 12,— ß

3.	Vertragsgemäss: Holzwaren mit Schnitzarbeit
(andere als die in P. 4 dieses Art. [67] genannten);

Tischler- und Drechslerwaren mit Kunstmalerei oder
vergoldet, versilbert oder bronziert oder mit gemalten,
vergoldeten,	versilberten oder bronzierten Ver-
zierungen, für das Pud.............................. S,— II

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 3.

Möbel aus gebogenem Buchenholz, mit eingepressten
oder eingebrannten Verzierungen, auch montiert,
ohne weitere in den Punkten 3, 4 und 5 dieses (61.)

Artikels auf gezählte Bearbeitungen, für das Pud 6,75 II

Zigarrenwickelformen aus Holz werden nach
P. 61, P. 3, verzollt (vergl. Protokoll zum Handelsvertrag
P. 2, Seite 20).

Hölzerne Schachfiguren, teils Drechsler-, teils
Schnitzarbeit, ohne Inkrustationen, Einsatzstücke und Ver-
zierungen — nach Art. 61, P. 3, zusammen mit den zugehörigen
Kästchen; hölzerne Schachbretter ohne Inkrustationen und
Verzierungen — nach den entsprechenden Punkten des Art 61
(C. 96, Nr. 15 940).

Hölzerne Löffel, auch unlackierte — nach Art. 61,

P. 3 (C. 99, Nr. 6238).

J) Im französischen und russischen Text des autonomen
Zolltarifs: Tischler- und Drechslerarbeit mit Kunstmalerei
(ouvrages d’ebenisterie et de tourneur avec peinture artistique).

6
        <pb n="99" />
        ﻿82

Laut Beschluss der Tarifkommission, Nr. 179 vom
27. März 1907, sind, da bei der Festsetzung des Vertragszolles
zu Art. 61, P. 3, des Tarifs, wie aus dem französischen Text
dieses Punktes hervorgeht, unter Tischler- und Drechsler-
arbeiten mit Malerei nur Arbeiten mit Kunstmalerei (Peinture
artistique) verstanden sind, — Erzeugnisse aus Holz mit künst-
lerischer Bemalung und Zeichnung —- nach Art. 61, P. 3, alle
in irgend einer anderen Weise bemalten Erzeugnisse dagegen —-
nach Art. 61, P. 2, einzulassen (C. 07, Nr. 12 598).

Anmerkung 1. Demselben Zoll unter-
liegen auch Erzeugnisse aller Art aus grobem Filz,
gezupftem Tauwerk, gestampftem Papier (Papier-
mache und Steinpappe), x) und verschiedenen nicht
metallenen Kompositionen, ferner auch Holzarbeit,
gestampft, gepresst, mit Holzbrand und Kunst-
malerei2) verziert, sowie Erzeugnisse, bedeckt mit
Alabaster, der als Relief auf Holz angebracht ist

—	alle die genannten Erzeugnisse, wenn sie das
Aussehen von gedrechselter oder geschnitzter Holz-
arbeit haben.

Mannekins für Schneiderinnen aus Papiermache in
Verbindung mit Holz, Watte, Baumwollenzeug und Glacö-
leder — nach Art 61, P. 3, Anm. 1 (C. 86, Nr. 604).

Hölzerne gebogene Stühle mit gepressten Holzsitzen

—	nach Art. 61, P. 3, Anm. 1 (C. 92, Nr. 14 042).

Anmerkung 2. Rahmen in fester Ver-
bindung mit Spiegeln, die im Stück mehr als
50 Quadrat-Werschok haben, sowie auch mit zoll-
freien Bildern, wenn solche nicht besonders ge-
wogen werden können, unterliegen einem Zoll von
45 Kop. für die laufende Arschin, wobei eine nicht
volle Arschin für voll gerechnet wird. In allen
übrigen Fällen wird der Zoll für Gegenstände,
welche in fester Verbindung mit Rahmen einge-
führt werden, vom Gesamtgewichte der Gegen-
stände und Rahmen erhoben.

Anmerkung 2 auch
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915

gebunden.

4.	Tischler-, Drechsler- und Schnitzarbeit mit
Verzierungen aus Kupfer, Kupferlegierungen und
anderen Materialien, mit eingelegter Arbeit oder

x) Nach dem Original-Text, sowie nach der amtlichen
französischen Uebersetzung fehlt hier folgender Satz:
„ausser denjenigen, die zum Art. 177, P. 3,
gehöre n“.

2) Abgeändert laut dem „Deutschen Handels-Archiv“,
1906, Oktober-Heft.
        <pb n="100" />
        ﻿83

Einlagen aus Holz (ausser Parkettafeln), Kupfer,

Stahl, Perlmutter, Elfenbein, Schildpatt und dergl.,
mit Ausnahme der Gegenstände, welche weniger
als 3 Pfund für ein Stück wiegen und unter
Art. 215 fallen, für das Pud  ................ 18,— R

4.	Vertragsgemäss: Tischler-, Drechsler- und
Schnitzwaren mit Verzierungen aus Kupfer, Kupfer-
legierungen oder anderen Stoffen, mit eingelegter
Arbeit oder Einlagen aus Holz (ausser Parkett-
tafeln ), Kupfer, Stahl, Perlmutter, Elfenbein, Schild-
patt und dergl., mit Ausnahme der Gegenstände,
welche weniger als 3 Pfund das Stück wiegen und

nach Art. 215 verzollt werden, für das Pud . . .	15,— R

Anmerkung. Griffe, Ringe, Nägel, Füsse,

Räder und dergl. werden nicht als Verzierungen
aus Kupfer und dessen Legierungen angesehen.

Holzfurniere mit Inkrustation, nicht verarbeitet,
als Material zum Belegen von Gegenständen, aber nicht
fertige Gegenstände, unabhängig vom Gewicht jedes Stückes
— nach Art. 61, P. 4 (C. 94, Nr. 14 637).

Holzarbeiten in Gestalt von Präsentiertellern
mit Einsätzen aus Blech oder Fayence, je nach ihrem Ge-
wichte — nach Art. 61, P. 4, oder — nach Art. 215 (C. 94,

Nr. 23 084).

Holzfabrikate mit Teilenaus Leder und Geweben,
die zu deren Ausschmückung dienen, jedoch nicht deren
Beschlag bilden — nach Art. 67, P. 4 (C. 01, Nr. 24 691).

5.	Holzarbeit, mit Leder oder Geweben über-
zogen oder beklebt, sowie mit Flechtwerk, für

das Pud....................................... 18,— R

5.	Vertragsgemäss: Holzwaren mit Rohrgeflecht,
mit Leder oder Geweben überzogen oder bedeckt, für
das Pud.......................................15,— R

Möbelkissen, bestehend aus einem Holzrahmen,
überzogen mit Leder oder Geweben — nach Art. 61, P. 5.

Dieselben ohne Holzrahmen — nach den entsprechenden
Artikeln des Zolltarifs, je nach dem Material des Ueberzugs
und der Bearbeitung (C. 06, Nr. 3379).

Möbelkissen, den Sitz von Sesseln darstellend,
mit denen sie zusammen eingeführt werden, sind zusammen
mit den Sesseln als dazu gehörige Bestandteile nach Art. 61,

P. 5, des Tarifs zu verzollen (C. 10, Nr. 520).

Anmerkung. Von den in P. 5 dieses
Artikels genannten Gegenständen, deren Holz-
Arbeit unter P. 4 dieses Artikels fällt, wird ein
Zuschlag von 40 v. H. zu dem in P. 5 festgesetzten
Zoll erhoben.

6*
        <pb n="101" />
        ﻿

— 84 —

Nicht polierte und an der Aüssenflache nicht gefärbte
Schatullen, sowie hölzerne Photographie-
rahmen, in nicht fertiger Gestalt, sondern zum Bemalen
oder Einbrennen bestimmt — nach den entsprechenden
Punkten des Art. 61 (C. 92, Nr. 4212).

Es ist vorgekommen, dass Holzfabrikate mit
Inkrustationen aus Bronze und Perlmutter mit einer
dicken Schicht irgend einer Farbe bestrichen, importiert
werden, so dass erst nach Abwaschen der Farbe die An-
wesenheit von Inkrustationen entdeckt werden konnte. Das
Zolldepartement hat den Zollämtern daher vorgeschrieben,
ihre Aufmerksamkeit auf die sorgfältige Besichtigung der
obengenannten Waren zu richten (C. 92, Nr. 8509).

Gegenstände aus Bambus oder Rohr, welche nicht
unter den Begriff der Korbmacher- und Flechtarbeiten fallen —
nach den entsprechenden Punkten des Art. 61 (C. 93, Nr. 7172).

Bei der Besichtigung von gefärbten Uhrwerk-
gehäusen in Tischlerbearbeitung wurde von einem Zoll-
amt folgende List entdeckt: Oben und an den Rändern
der Gehäuse waren gefärbte Holzfumiere angeklebt, unter
denen vergoldete, gepresste Verzierungen zum Vorschein
kamen. Um die Wiederholung derartiger Versuche un-
möglich zu machen, werden die Zollämter angewiesen, die
erwähnte Ware mit besonderer Sorgfalt zu besichtigen (C. 93,
Nr. 14 762).

Holzgriffe von Tischlerarbeit, die im gemeinen
Leben und im Handel verschiedene Verwendung finden
können — nach den entsprechenden Punkten des Art. 61 (C. 93,
Nr. 15 070).

Spazierstöcke, wenn auch für Regenschirme
bestimmt — nach den entsprechenden Punkten des Art. 61
(C. 94, Nr. 22 199).

Hölzerne Schuhmache rleisten und ähnliche
Gegenstände, aus einem oder verschiedenem Material an-
gefertigt — nach dem Material (C. 95, Nr. 23 127).

Hölzerne Schachbretter, ohne Inkrustationen
und Verzierungen — nach den entsprechenden Punkten des
Art. 61 (C. 96, Nr. 15 940).

Hölzerne Pfeifen zum Rauchen — nach Art. 61
(C. 99, Nr. 6238).

Bretter und Pulte aus Holz, die als Unterlage für
Telephone dienen sollen, auf denen jedoch irgend welche
Teile dieser Apparate nicht befestigt sind, werden nach den
entsprechenden Punkten des Art. 61 verzollt, da sie keine
Teile^deS) eigentlichen Telephonapparates darstellen (C. 06,

Elektrische Uhren in fester Verbindung mit hölzernen
Gehäusen, die Gehäuse — nach Art. 61 und die Werke —
nach lit. a der Anm. 2 zu Art. 171, P. 1 (C. 07, Nr. 626).

Kopierrahmen, hölzerne, für photographische
nach dem entsprechenden Punkt des Art. 61

Zwecke
(C. 09, Nr.

34 804).
        <pb n="102" />
        ﻿85

62.	Pflanzen und deren Teile, nicht in anderen Artikeln
genannt:

1.	Heu jeder Art und ungereinigtes Stroh .

2.	Pflanzenteile in ihrer natürlichen Beschaffen-'

heit, nicht besonders genannt, für das Pud Roh-
gewicht ....................................

Anmerkung. Setzlinge der Weinrebe, die
auf Grund der Anm. 2 zum Art. 232 zur Einfuhr
zugelassen werden, sind zollfrei.

Der Chef der Hauptverwaltung für Ackerbaueinriehtung
und Landwirtschaft hat durch Verfügung vom 24. März 1906
gemäss Anm. 2 zu Art. 232 des russischen Zolltarifs die..
Einfuhr amerikanischer und europäischer Rebensetz-
linge, sowohl bewurzelter, wie unbewurzelter, aus dem
Auslande nach Bessarabien zugelassen. Derartige Setzlinge
sind nach der Anm. zu Art. 62 des Tarifs zollfrei. (Deut-
sches Handels-Archiv, 1906, Seite 161S).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 3352,
ist die Tarifierung der Stengel der Reispflanze nach
Art. 62, P. 2, des Tarifs zutreffend (C. 09, Nr. 5962, P. 5).

Knollen der Pflanze Arrow-root — nach Art. 62,
P. 2 (C. 09, Nr. 34 804).

3.	Sämereien, nicht besonders genannt, auch

ausgeschält; Kopra; Pfirsich- und Aprikosenkerne,
für das Pud Rohgewicht . . . .*.............

Vertragsgemäss bis 18.131. XII. 1915: Aus 3.
Sämereien, nicht besonders genannt, geschält oder
nicht, für das Pud Rohgewicht ..............

Samen des weissenSenfes (Didier), ohne Reklamen
eingeführt, wie nicht besonders genannte Sämereien — nach
Art. 62, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804).

Fette Samen, die im Handel unter dem Namen c a n d 1 e -
n u t s (Kerzenbeeren) bekannt sind — nach Art. 62, P. 3
(C. 09, Nr. 34 804).

Orleanssamen, nicht zerkleinert — nach Art. 62,
P. 3 (C. 09, Nr. 34 804).

Rizinus-Samen — nach Art. 62, P. 3 (C. 09,
Nr. 34 804).

4.	Lebende Pflanzen; Pflanzen und Pflanzen-
teile zu Heilzwecken; Steinnüsse, bearbeitetes
Material zu Korb-, Flecht- und ähnlichen Arbeiten,
wie: Stroh, Rohr, Ruten, Bambus und andere
ähnliche Materialien, gefärbt, gebleicht, gehobelt
oder anders bearbeitet, für das Pud Rohgewicht

PflanzenundTeile derselben, die in der Medizin
Verwendung finden, in ihrem natürlichen Zustande importiert

zollfrei.

0,15 R

0,25 R
0,15 R

0,85 R
        <pb n="103" />
        ﻿86

(getrocknet, gereinigt oder sortiert), oder in Stücke geschnitten
(concisum, contusum), jedoch nicht als fertiges Gemisch,
das ein zusammengesetztes pharmazeutisches Mittel darstellt —
werden nach Art. 62, P. 4, verzollt (C. 93, Nr. 6768).

VegetabilischerSchwamm (Lufa, Loofah) —
nach Art. 62, P. 4 (C. 95, Nr. 17 888).

Die Blätter der unter dem Namen „M a 16“ bekannten
amerikanischen Pflanze, als einer solchen, die in der Medizin
Verwendung findet — nach Art. 62, P. 4 (C. 99, Nr. 3520).

Dem Zolldepartement ist mitgeteilt worden, dass einzelne
Zollämter bearbeitete Pflanzenteile, die in den Art. 62,
P. 4, hineingehören, als faserige Pflanzenstoffe in roher Form
verzollen lassen. Indem das Zolldepartement auf die strenge
Besichtigung derartiger Waren aufmerksam macht, beauftragt
es die Zollämter, in Fällen von irgend welchen Zweifeln
oder Schwierigkeiten bei der Anwendung des betreffenden
Artikels dem Departement Muster behufs Entscheidung zu-
zusenden (C. 01, Nr. 703).

Tamarindenfrüchte — nach Art. 62, P. 4 (C. 02,
Nr. 25 975).

Veilchenwurzel für Säuglinge, wie Pflanzenteile,
die in der Heilkunde Verwendung finden — nach Art. 62, P. 4
(C. 09, Nr. 34 804).

Erzeugnisse aus Lufa, auch in Verbindung mit baum-
wollenen Geweben, wie z. B. die zum Waschen gebrauchten
Fausthandschuhe und Streifen aus Lufa, mit einem baum-
wollenen Bande besetzt und mit Oesen aus baumwollenem
Bande und dergl. — nach Art. 62, P. 4 (C. 10, Nr. 520).

Holzspäne in Form von Bändern, auch gefärbt, ein

bearbeitetes Material für Flechtarbeit darstellend — nach
Art. 62, P. 4 (C. 10, Nr. 520).

5.	Zwiebeln, Wurzeln und Wurzelstöcke von

Blumen und Zierpflanzen, für das Pud Rohgewicht 1,50 R

6.	Abgeschnittene Blumen und Blätter, frisch
oder getrocknet, auch gefärbt; Blüten, Blätter
und andere Pflanzenteile in Form von Sträussen

und Kränzen, für das Pud Rohgewicht ....	0,25 R

Vertragsgemäss (Fr.): Aus 6. Blumen und
Blätter, frische, in Packen von höchstens 25 Pfund,
für das Pfund Rohgewicht......................... 0,05 K

Lebende Pflanzen, frische und getrocknete Blüten und
Blätter (gefärbt oder nicht gefärbt), selbst in Verbindung
mit Eisendraht und anderem gewöhnlichem Material zum
Befestigen der Stengel — nach dem entsprechenden Punkte
des Art. 62 (C. 97, Nr. 19 430).

Die Samen des Brechnussbaums, sowohl in Pulver-
form, als auch zerschnitten, d. h. überhaupt in zerkleinertem
Zustande, sind zur Einfuhr verboten (C. 10, Nr. 22 973).

63.	Kardendisteln, für das Pud Rohgewicht ....	0,30 R
        <pb n="104" />
        ﻿87

64.	Korb- und Flechtarbeit aus Pflanzenstoffen:

1.	einfache Körbe für Wäsche, Kleider, zum
Verpacken und Transport verschiedener Waren,
aus Holzspänen, Baumrinde, ungespaltenen Ruten
und Schilfrohr, ohne oder in Verbindung mit
anderen einfachen Materialien; Fussteppiche,
Dielenläufer, Matten aus groben ungespaltenen
Materialien; Doppelmatten, einfache Besen:

a)	ungefärbt, für das Pud..................

Matten aus grobem, gebrochenem Rohr — nach
Art. 64, P. X lit. a (C. 10, Nr. 620).

b)	gefärbt oder lackiert, für das Pud . .

Körbe aus ungespaltenen Ruten, die im gewöhnlichen
Leben und im Handel zum Transport und Tragen von Provi-
sion gebraucht werden — nach Art. 64, P. 1 (C. 91, Nr. 24 388).

Doppelmatten aus Seegras — nach Art. 64, P. 1
(C. 93, Nr. 11 145).

Bürsten aus vegetabilischem Material in gewöhn-
liches Holz gefasst — nach Art. 64, P. 1 (C. 99, Nr. 6238).

2.	Körbe jeder Art, ausser den in P. 1 ge-
nannten; Flechtarbeit jeder Art aus gespaltenen
Ruten, Gras, Stroh, Palmblatt, Span, ausser der
besonders genannten; Gegenstände der Garten-
und Zimmereinrichtung und Bestandteile anderer
Erzeugnisse, wie: Möbel aller Art, Rahmen, Vasen,
Blumenkörbe, Gartenlauben, Equipagenkörbe und
dergl. — gefärbt und ungefärbt, ohne Ausstattung
mit anderen einfachen Materialien:

a)	im Gewicht von mehr als ein Pfund für

das Stück, für das Pud..................

b)	im Gewicht von einem Pfund und weniger

für das Stück, für das Pud..............

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 14 675,
sind rieehtwaren aus gefärbtem Stroh, die als Vorhänge
und zum Beschlag von Möbeln gebraucht werden, richtig nach
Art. 64, P. 2 lit. a resp. b, zu tarifieren (C. 09, Nr. 5962, P. 6).

Ausklopfer aus Gerten, die im oberen Teile zer-
spalten und in Form eines Taues zusammengewunden sind —
nach Art. 64, P. 2 (C. 10, Nr. 520).

3.	dieselben Erzeugnisse, mit einfachen Mate-
rialien ausgestattet:

a)	im Gewicht von mehr als ein Pfund für

das Stück, für das Pud..................

b)	im Gewicht von einem Pfund und weniger
für das Stück; geflochtene Bänder aus
        <pb n="105" />
        ﻿88

Stroh, Span und Stengeln, auch in Ver-

bindung mit Haar, Baumwolle, Flachs

und Hanf, für das Pfund................... 1,80 R

4.	Matten und Säcke daraus..................... zollfrei.

Anmerkung. Für Ruten- und Flecht-
arbeit, durch Bronzierung, Versilberung und Ver-
goldung bearbeitet, wird ein Zuschlag von 25 v. H.
zum festgesetzten Zoll erhoben; dieselbe Arbeit,
mit versilberten und vergoldeten Metallver-

zierungen als auch mit Seide, Sammet, Chenille
und anderen wertvollen Materialien versehen,
fallen unter Art. 215.

Gegenstände aus gespaltenem Schilfrohr, mit
ordinärem Material garniert, japanesische und chinesische
Sonnenschirme imitierend — nach dem entsprechenden Punkt
des Art. 64 (C. 93, Nr. 11 387).

Gruppe IV. Keramische Materialien und Fabrikate daraus.

65.	Baumaterialien:

1.	Ton, für Fabrikations- und Bauzwecke ver-
wendbarer (mit Ausnahme der besonders ge-
nannten Gattungen); Bauxit; Talk in Stücken,
ungebrannt, für das Pud........................... 0,03 R

Weisser Bolus — nach Art. 65, P. 1 (C. 99, Nr. 6238).

Ziegel, zerschlagen, und Ton warenbruch, ein-
geführt als Ware, die nur als Rohmaterial tauglich ist —

nach Art. 65, P. 1, wie nicht besonders genannter Ton (C. 06,

Nr. 3379).

2.	Kreide in Stücken, ungereinigt und un-
gebrannt ........................................... zollfrei.

3.	Gips in Stücken (Gipsstein), ungebrannt;

Kalk, fetter (nicht hydraulischer); Kreide und

Talk in Stücken, gebrannt, für das Pud .... 0,047a R

Vertragsgemäss (Fr.): Aus 3. Talk in Stücken,
gebrannt, für das Pud............................... 0,03 R

4.	hydraulische Bindestoffe: Zement aller Art
(Portlandzement, künstlicher oder natürlicher,
Roman-, gemischter, Schlacken- und aller andere
        <pb n="106" />
        ﻿Zement); hydraulische Zuschläge (Puzzolan, Trass,
Santorinerde, körnige Schlacke); hydraulischer
Kalk; Gips, gemahlen, ungebrannt; Gips, ge-
brannt (Alabaster); Zementröhren, für das Pud

Vertragsgemäss: Aus 4. Zement aller Art (Port-
landzement, künstlicher oder natürlicher, Roman-,
gemischter, Schlacken- und aller andere Zement);
Zementröhren, für das Pud.......................

Vertragsgemäss (Fr.): Aus 4. Hydraulischer
Kalk jeder Art; Gips, gemahlen, gehrannt oder un-
gebrannt, für das Pud...........................

Xylolithgemisch (Zement) aus gebranntem Ma-
gnesit (Magniumoxyd) und Holzsägespänen, mit einem Zusatz
von Ton, der mit Eisenoxyd gefärbt ist — nach Art. 65, P. 4
(C. 09, Nr. 34 804).

66.	Steine, unbearbeitet und zugerichtet:

1.	Feldsteine zum Pflastern der Strassen, auch
grob bearbeitet, in Form von Parallelepipeden
oder Würfeln; Feuerstein, Quarz, Feldspat, Peg-
matit, natürlicher Sand aller Art, Infusorienerde
und andere nicht besonders genannte Steine und
Erden, die als Material für Fabrikbetriebe dienen,
in unbearbeitetem und unzerkleinertem Zustande,
auch gebrannt ..................................

1.	Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915:

Pflastersteine, roh oder grob behauen in Form von
Platten oder Würfeln; Kiesel, Quarz, Feldspat,
Petuntse, natürlicher Sand aller Art, Infusorienerde
und andere nicht besonders benannte Steine und
Erden, die als Material für Fabriken und Hütten-
werke dienen, weder bearbeitet noch zerkleinert, auch
gebrannt........................................

2.	Steine, die als Material für Fabrikbetriebe
dienen, künstlich zerkleinert (gemahlen oder zer-
stückelt); Filter aus Kohle, für das Pud . . .

2.	Vertragsgemäss bis 18.f31. XII. 1915: Steine,
welche als Material für Fabriken und Hüttenwerke
dienen, künstlich zerkleinert (gemahlen oder zer-
stückelt); Kohlenfilter, für das Pud............

Marmor und K r y o 1 i t, gemahlen — nach Art. 66,
2 (C. 91, Nr. 22 026).

Pyrolosit in Pulver — nach Art. 66, P. 2 (C. 06,
Nr. 3379).

Als natürlicher, gemahlener K r y o 1 i t h sind ver-
schiedene chemische Präparate, die den natürlichen Kryolith

0,15 R

0,12 B

0,12 B

zollfrei.

zollfrei.

0,15 R

0,15 B
        <pb n="107" />
        ﻿90

seiner Bestimmung nach ersetzen, wie Doppelsalze von
Fluornatrium und Fluoraluminium, Natriumfluorsilikat und
dergl. eingeführt worden, die als nicht besonders genannte
chemische Produkte nach Art. 112, P. 9, zu verzollen sind.

Das Zolldepartement hat die Zollstellen hierauf auf-
merksam gemacht und sie angewiesen, sich an dem äusseren
Ansehen dieser Ware nicht genügen zu lassen, sondern sie
auf jeden Fall einer sorgfältigen Untersuchung zu unterziehen,
wobei im Auge zu behalten ist: 1. dass natürlicher Kryolith
als ein gemahlenes Mineral unter dem Mikroskop das An-
sehen von kleinen scharfkantigen Stückchen verschiedener
Grösse und Form hat, während die oben erwähnten Präparate
als künstlich niedergeschlagen aus Körnern von gleicher
Grösse und Form bestehen, und 2. dass beim Kochen von
natürlichem Kryolith in Wasser das Letztere neutral reagiert,
während der wässerige Auszug der Ersatzstoffe für das
Kryolith stets entweder sauer oder alkalisch reagiert (C. 07,

Nr. 21 078).

3.	Bausteine, ausser den besonders genannten:

a)	unbearbeitet oder grob behauen, in Form
von Blöcken und Platten, ohne jede
künstliche Bearbeitung auf den Flächen
(grob oder glatt behauen, gesägt), für

das Pud..................................... 0,0472 ®

b)	in Form von Blöcken und Platten, über
372 Werschok dick, mit gesägten oder
behauenen Flächen oder Flächenteilen;
Treppenstufen und Trottoirplatten, für

das Pud............................. 0,09 R

c) Platten, 372 Werschok und weniger dick,
mit gesägten oder behauenen Flächen,
für das Pud............................ 0,45 R

4.	natürliche Schleifsteine in Form von Platten,

Blöcken und Scheiben zum Wetzen, Schleifen und
Polieren, bearbeitet oder unbearbeitet, für das Pud 0,0472 ®

4.	Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Natür-
liche Schleif- und Poliersteine, rund, flach oder
vierkantig, bearbeitet oder unbearbeitet, für das Pud 0,0-Pf^ II

Schleifsteine und Schleifscheiben aus
Schiefer, wie natürliche Schleifsteine —■ nach Art. 66, P. 4
(C. 91, Fr. 23 187).

Nach Anzeigen, die bei dem Zolldepartement eingegangen
sind, sollen künstliche Schleif-Scheiben und -Steine
aus Schmirgel und von anderer Art von den Zollämtern nicht
nach Art. 71, sondern nach anderen Artikeln des Tarifs ein-
gelassen werden. Die Zollämter sind deshalb angewiesen
worden, im Hinblick auf die Aehnlichkeit dieser Erzeugnisse
mit den in Art. 72, P. 2, und Art. 66, P. 4, genannten Waren
bei der Besichtigung die tarifarischen Eigenschaften solcher
        <pb n="108" />
        ﻿91

Waren genauer zu bestimmen und in zweifelhaften Fällen
dem Zolldepartement ein Muster zur Prüfung einzureichen
(C. 06, Nr. 5731).

5. Marmor aller Art, Alabaster zu Bauzwecken,
Serpentinstein, sowie sogenannter flandrischer
Granit (belgischer Marmor), auch mit gesägten
oder geschliffenen, aber nicht polierten Flächen:

a) in Form von Blöcken, Stücken und
Platten, über 3V2 Werschok dick, für das

Pud.................................... 0,18 R

b)	in Form von Platten, 3V2 Werschok und

weniger dick, für das Pud.............. 0,60 R

Vertragsgemäss (Italien): Aus 5. Marmor
aller Art, Alabaster zu Bauzwecken, Serpentin-
stein, auch mit gesägten oder geschliffenen (taillees),
aber nicht polierten Flächen:

a)	in Blöcken, Stücken oder Platten, über

■A/o Wersekok dick, für das Pud . . .	0,18 11

b)	in Platten von 31fz Werschok und weniger

dick, für das Pud...................... 0,60 R

6.	Schieferplatten, gesägt, auch geschliffen,

für das Pud ...................................... 1,00 R

Anmerkung. Gespaltene Schieferplatten,
ohne jede Bearbeitung, für das Pud ............... 0,15 R

Vertragsgemäss:	Anmerkung. Gespaltene

Schief er platten, auch an den Rändern beschnitten,
aber nicht weiter geformt, für das Pud............ 0,1,1 R

7.	Lithographier- und Mühlsteine (roh oder

in Mühlsteinform), für das Pud.................... 0,0472 R

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 7.

Mühlsteine, rohe oder fertige, für das Pud . . . 0,04*/2 R

Mühlsteine mit Maschinen, oder von den-
selben getrennt eingeführt — nach Art. 66, P. 7. Maschinen,
bei denen die Mühlsteine fehlen, werden dennoch als voll-
ständige verzollt (C. 83, Nr. 16 513).

Mühlsteine, zusammengesetzte — nach Art. 66,
V. 7 (C. 86, Nr. 604).

Steine, die ihrer Natur nach Mühlsteinen ähnlich
oder ihrer Sektorform nach zur Herstellung von Mühlsteinen
bestimmt sind — nach Art. 66, P. 7 (C. 10, Nr. 520).

Das Zolldepartement gibt den Hafen-Zollämtern bekannt,
dass nach einer Entscheidung des Ministers für Handel und
Industrie Mühlsteine, ebenso wie natürliche Schleifsteine
einer Pudabgabe von 1'4 Kop. für das Pud unterliegen
(C. 11, Nr. 6078).
        <pb n="109" />
        ﻿92

8.	Glimmer:

a)	in Stücken, für das Pud............ 0,0772 R

Glimmer in Pulverform ist nach Art. 66, P. 8
lit. a, zu verzollen (C. 03, Nr. 36 336).

b)	in Blättern, für das Pud .......... 0,2272 R

Tonschiefer — nach den entsprechenden Punkten
des Art. 66 (C. 94, Nr. 14 637).

Glimmer in Blättern, aus einzelnen Stückchen zu-
sammengeklebt — nach Art. 66, P. 8 lit. b (C. 10, Nr. 520).

Erzeugnisse aus Glimmer in Form von hohlen, vier-
kantigen Röhren, zur Isolierung bestimmt, wie Glimmer
in Blättern, zu Röhren zusammengerollt — nach Art. 66,

P. 8 lit. b (C. 10, Nr. 36 911).

67.	Edelsteine und Halbedelsteine, natürliche und
künstliche, echte Steine nachahmende, unbear-
beitet oder geschliffen; echte und künstliche
Perlen, lose und auf Schnüren; Granaten; echte
und künstliche Korallen, unbearbeitet, auch durch-
bohrt, auf Schnüren, in Bündeln und mit
Schnitzerei, für das Pfund............................ 10,— R

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 67.

Edelsteine und Halbedelsteine, natürliche und künst-
liche, echte Steine nachahmende, roh oder geschliffen,
für das Pfund..................................... 4,50 H

Vertragsgemäss (Frankreich und Italien):

Aus 67. Echte und künstliche Korallen, unbe-
arbeitet, auch durchbohrt, auf Schnüren, in Bündeln
oder mit Schnitzerei, für das Pfund............... 2,— II

Anmerkung. Die in diesem Artikel ge-
nannten Materialien, in Einfassung aus Edelmetall,
werden nach den entsprechenden Punkten des
Art. 148 verzollt.

Bergkrystall, unverarbeitet — nach Art. 67 (C. 86,

Nr. 604).

Korallenhalsschmuck mit Schlösschen (da
die Schlösschen am Korallenhalsschmuck nicht als dessen
Einfassung angesehen werden), wie Korallenschnüre — nach
Art. 67 (C. 87, Nr. 13 444).

Achat, verarbeitet, mit Ausnahme der Achathaken
für Juweliere (Art. 161) — nach Art. 67 (C. 87, Nr. 25 362).

Erzeugnisse von Glas, die dem Aussehen und den
Grössenverhältnissen nach den echten Edelsteinen nach-
gebildet und glatt geschliffen bezw. facettiert sind, sollen
als künstliche Edelsteine, die nach Art. 67 zu verzollen sind,
erachtet werden. Dementsprechend sind auch als Galanterie-
artikel, die auf Grund des C. 99, Nr. 6238 nach Art. 215, P. 1,
        <pb n="110" />
        ﻿93

verzollt werden müssen, Erzeugnisse zu erachten, die mit den
Edelsteinen oder deren künstlichen Nachbildungen, gemäss
der obigen Begriffsbestimmung, verziert sind (C. 99, Nr. 11 997).

Der Dirigierende Senat hat durch Ukas von 1908,
Nr. 5751 die Begriffsbestimmung von künstlichen Edel-
steinen, die im Zirkular vom Jahre 1899, Nr. 11 997 enthalten
ist, gebilligt (C. 09, Nr. 5962, P. 7).

68.	Gagat (Jett) oder schwarzer Amber, Perlmutter,
Schildpatt, Bernstein (mit Ausnahme des be-
sonders genannten), Meerschaum, Elfenbein und
Mammutknochen; Zelluloid von jeder Farbe, in
unbearbeiteten Stücken, Ringen oder Plättchen;
Email in Stücken und in Pulver; Glasur jeder
Art; Mosaik; künstliche Zusammensetzungen für
Mosaik, für das Pud................................

Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud ....

Buntes Glas in Form von massiven (nicht hohlen)
Zylindern, das kein fertiges Fabrikat darstellt — nach Art. 68,
wie unbearbeitete Emaille (C. 92, Nr. 14 043).

Glaspuder (Flitter aus dünnem weissem oder in der
Masse gefärbtem Glase), welcher seinem Bestände nach der
Emaille ähnlich ist — nach Art. 68 (C. 96, Nr. 9775).

Rohe Perlmuttermuscheln, selbst wenn von
mineralischen Ansätzen nicht gereinigt — nach Art. 68 (C. 98,
Nr. 2488).

Rohe Perlmuttermuscheln, von Schmutz
und mineralischen Ansätzen gereinigt, befeilt und geputzt,
aber ohne jede andere Bearbeitung und nicht in Verbindung
mit anderem Material — nach Art. 68. Muscheln aller Art,
aber anders bearbeitet und in Verbindung mit anderem
Material — nach den entsprechenden Punkten des Art, 215
(C. 99, Nr. 6238).

Zelluloid in unbearbeiteten Stücken, Ringen, Platten,
Röhrchen, Stäben und Blättern, die, obgleich sie poliert und
geschliffen sind, dennoch keine Fabrikate darstellen, ist nach
Art. 68 des Tarifs zu verzollen; Fabrikate aus Zelluloid unter-
liegen dagegen dem Art. 215 des Tarifs (C. 05, Nr. 5657).

Zelluloid in Form von Blättern, aus einer ver-
schiedenfarbigen Masse hereestellt, als Material für Herren-
und Damenkragen und -Manschetten dienend — nach Art. 68
(C. 09, Nr. 34 804).

69- Asbest:

1.	in Stücken, für das Pud.................

2.	in Pulver und Fasern, für das Pud . . .

3.	Pappe, für das Pud......................

4.	Gespinste und Waren, ausser Pappe, auch
in Verbindung mit anderen Materialien, für das Pud
        <pb n="111" />
        ﻿94

Stiefel aus Asbestgewebe mit hölzernen Sohlen und
ledernen Hinterstücken, zum Schutze der Fabrikarbeiter gegen
Brandwunden — nach Art. 69, P. 4 (C. 10, Nr. 520).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1911, Nr. 1484
sind Platten aus Asbest mit Zusatz von anderen einfachen
Stoffen nicht als Asbestpappe, sondern als nicht besonders
genannte Erzeugnisse aus Asbest anzusehen und nach Art. 69,
P. 4, des Tarifs zu verzollen. Infolgedessen ist das C. 09,
Nr. 34 804 in demjenigen Teile, der sieh auf die Tarifierung
von mit Filz unterklebten Sohlen aus Asbest bezieht, auf-
gehoben (0. 11, Nr. 7346).

70. Steine jeder Art, ausser Edelsteinen und Halb-
edelsteinen, auch Alabaster und Gips:

1.	Bildhauer-, Schnitz- und Drechslerarbeit,
auch poliert:

a)	im Gewicht von 3 Pud und weniger für

das Stück, für das Pud................. 5,— R

a)	Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud	5,— li

b)	im Gewicht von mehr als 3 Pud für das

Stück, für das Pud..................... 3,— R

b) Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud	3,— li

2. gewöhnliche Steinmetzarbeiten ohne Schnitz-
und Bildhauerarbeit, auch mit krummen Flächen,
aus Marmor, Serpentinstein, Alabaster und anderen
harten Steinarten, polierbar, wie: Jaspis, Onyx,
Labrador, Granit, Gneis, Porphyr und Basalt:

a) mit polierten Flächen oder Flächenteilen,

für das Pud............................ 1,50 R

a)	Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud 1,50 H

b)	mit glatt behauenen und mit dem Ham-

mer bearbeiteten, aber nicht polierten
Flächen, für das Pud................... 1,— R

b)	Vertragsgemäss (auch Italien): mit sorg-
fältig bearbeiteten Flächen und Fugen,
aber nicht poliert, für das Pud ....	0,30 H

3.	gewöhnliche Steinmetzarbeiten ohne Schnitz-
und Bildhauerarbeit, auch mit krummen Flächen,
aus nicht besonders genannten Steinarten:

a)	mit polierten Flächen oder Flächenteilen,

für das Pud............................ 1,—- ®

b)	mit glatt behauenen und mit dem Ham-

mer bearbeiteten, aber nicht polierten
Flächen, für das Pud................... 0,30 R
        <pb n="112" />
        ﻿95

b)	Vertragsgemäss: mit sorgfältig bearbeiteten
Flächen und Fugen, aber nicht poliert, für
das Pud................................. 0,15 B

Vertragsgemäss: Anmerkung zu P. 3.

Die unter diesen Punkt fallenden Steinmetzarbeiten.
werden nach dem Zollsätze der lit. b verzollt, auch
wenn sie geschliffen sind.

Anmerkung 1. Erzeugnisse aus Schiefer,
ausser den besonders genannten, werden nach
Art. 66, P. 6 verzollt.

Anmerkung 2. Nach diesem Artikel (70)
werden auch Steinarbeiten in Verbindung mit
Kupfer und Kupferlegierungen, welche augen-
scheinlich nicht den Hauptwert des Gegenstandes
darstellen, sowie solche in Verbindung mit anderen
Materialien verzollt, soweit die gen. Fabrikate
nicht unter den Art. 215 fallen. Wenn die Ver-
bindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen den
Hauptwert des Gegenstandes darstellen, so wird
von solchen Fabrikaten die Hälfte von dem für
Erzeugnisse aus Kupfer und Legierungen daraus
festgesetzten Zoll erhoben.

71. Schleif- und Poliermaterialien und Erzeugnisse
daraus; Graphit, Kohlenerzeugnisse für die Elek-
trotechnik; Mischungen zum Schmieren und
Kitten:

1.	Schmirgel, Bimsstein, Tripel in Stücken und
Graphit in Stücken und Scherben, für das Pud

Graphittiegelscherben und defekte Graphit-
tiegel, wie Graphit in Stücken — nach Art. 71, P. 1
(C. 86, Nr. 975).

2.	die in P. 1 genannten Materialien, gemahlen,

auch zusammengeballt oder künstlich zu Klumpen
geformt; Korund und Granaten, in Sandform oder
gemahlen; Karborundum und alle nicht besonders
genannten Schleif- und Polierstoffe, auch ge-
mahlen; Mischungen zum Reinigen von Metallen,
ohne Verbindung mit Wachs, Fett, Oel oder Leim,
für das Pud ...................................

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 2.

Graphit, gemahlener oder geschlämmter, für das Pud 0,45 II

Pulverartig zers-tossenes Glas — nach Art. 71,

P. 2 (C. 91, Nr. 20 996).

Schlackenwolle — nach Art. 71, P. 2 (C. 99,

Nr. 6238).

0,12 R

0,60 R
        <pb n="113" />
        ﻿96

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 8399
ist zerkleinerter Graphit, der zum grössten Teile
aus feinem Pulver besteht (bei der Analyse gingen durch ein
Sieb von 2112 Oeffnungen auf den Quadratzoll 70 v. H. der
Ware), als gemahlener Graphit nach Art. 71, P- 2, des Tarifs
einzulassen (C. 09, Nr. 5962, P. 8).

3.	Schleif- und Polierhäute jeder Art:

a)	auf Papier, für das Pud.............

b)	auf Leinwand, für das Pud...........

4.	künstliche Schleif-Scheiben, -Steine, -Platten

und -Feilen jeder Art aus Schmirgel, Korund,
Feuerstein, Granat und anderen Materialien, für
das Pud......................................

Schmirgeltrommeln für Maschinen sind, wenn
sie gesondert eingeführt werden — nach Art. 71, P. 4, des
Tarifs zu verzollen (C. 04, Nr. 13 996).

Nach Anzeigen, die bei dem Zolldepartement eingegangen
sind, sollen künstliche Schleif-Scheiben und -Steine
aus Schmirgel und von anderer Art von den Zollämtern nicht
nach Art. 71, sondern nach anderen Artikeln des Tarifs ein-
gelassen werden. Die Zollämter sind deshalb angewiesen
worden, im Hinblick auf die Aehnlichkeit dieser Erzeugnisse
mit den in Art. 72, P. 2, und Art. 66, P. 4, genannten Waren
bei der Besichtigung die tarifarischen Eigenschaften solcher
Waren genauer zu bestimmen und in zweifelhaften Fällen dem
Zolldepartement ein Muster zur Prüfung einzureichen (C. 06,
Nr. 5731).

5.	geformte Kohlenerzeugnisse für die Elektro-
technik, wie Stifte, Platten, Zylinder usw. bei
einem Gewicht für das Stück:

a) von weniger als 10 Pfund, für das Pud

5.	Vertragsgemäss: Kohlen, für die Elektrotechnik
geformt, wie Stifte, Platten, Zylinder usw., das
Stück im Gewichte von

a)	weniger als 10 Pfund, für das Pud . .

b)	von 10 Pfund und mehr, für das Pud .

Kohlen-Zylinder für trockene Elemente, aus
Kohlen, Graphit und Pyrolusit — nach Art. 71, P. 5 (C. 91,
Nr. 20996).

6.	Gasglühstrümpfe, in fertigem Zustande, für

das Stück ...................................

7.	Schmiere jeder Art zum Schmieren von
Achsen, Rädern, Riemen usw., und Mischungen
zum Putzen von Metallen, zum Kitten von
Porzellan, Glas und dergl., in Verbindung mit
Wachs, Fett, Oel oder Leim, für das Pud . . .

2,- R
4,— R

8,— R

8,— R

6,— B

1- R

0,04 R
        <pb n="114" />
        ﻿97

7.	Vertragsgemäss: Schmiere jeder Art für
Achsen, Räder, Riemen und der gl., ferner Mischungen
zum Putzen von M etallen, zum Kitten von Porzellan,
Glas und der gl., zubereitet mit Wachs, Fett, Oel
und Leim, für das Pud............................

Wasserglas in Verbindung mit Leim — nach Art. 71,
P. 7 (C. 94, Nr. 14 637).

Gemische aller Art aus fetten vegetabilischen Oelen und
Mineralischen — nach Art. 71, P. 7 (C. 99, Nr. 6238).

Anmerkung. Raupenleim wird
bis zum 31. März a. St. 1912 zollfrei
eingelassen, auf Grund von Re-
geln, die vom Minister für Handel
und Industrie im Einvernehmen
mit dem F i n a n z m i n i s t e r und dem
Hauptverweser für Ackerbauein-
richtung und Landwirtschaft fest-
zusetzen sind (Gesetz vom 19. De-
zember a. St. 1910. C. 10, Nr. 39 320).

Regeln für die zollfreie Einfuhr von
Raupenleim^ (erlassen auf Grund des Gesetzes vom
19. Dezember a. St. 1910 — s. oben die Anmerkung). —
Die zollfreie Einfuhr von Raupenleim ist zugelassen: für
die Bedürfnisse der staatlichen Forstverwaltung sowie für
die Bedürfnisse landwirtschaftlicher Vereine, für die von
diesen und anderen Anstalten errichteten Lager, sowie
Lager, die Privatpersonen gehören, wie auch für Wald- und
Gartenbesitzer, welche diese Stoffe direkt beziehen. Hierzu
ist eine jedesmalige besondere Bescheinigung des Land-
wirtschaftsdepartements oder der von ihm hierzu bevoll-
mächtigten Personen erforderlich, wobei den gedachten
Anstalten und Personen die Aufsicht darüber übertragen
wird, dass der zollfrei eingelassene Raupenleim ausschliess-
lich für die Zwecke der Forstwirtschaft und des Gartenbaues
Verwendung findet. (Verfügung des Ministers für Handel
und Industrie vom 10. I. 1911. — „Ukasatel des Finanz-
ministeriums“ 1911, Nr. 3),

Beim zollfreien Einlass von Raupenleim haben
die Zollämter von den Warenempfängern die Vorlegung von
Bescheinigungen der Lokalbehörden der Hauptverwaltung für
Ackerbaueinrichtung und Landwirtschaft oder der örtlichen
landwirtschaftlichen Verbände darüber zu verlangen, dass die
aus dem Auslande bezogene Ware tatsächlich als „Raupen-
leim“ für die Bedürfnisse der Landwirtschaft bestimmt ist,
da die diesen Namen tragenden Mischungen auch zu anderen
Zwecken, als zum Beschmieren von Bäumen zum Schutz
gegen Raupen, dienen können (C. 09, Nr. 14 493).

‘2* Künstliche Bausteine und feuerfeste Erzeugnisse:

1.	Bauziegel, nicht feuerfest, aus gewöhnlicher
grober Ziegelmasse:

R

7
        <pb n="115" />
        ﻿98

a)	gewöhnliche, unglasiert, für das Pud .	0,0172 ®

b)	faponierte, hohle, unglasiert, für das Pud 0,06 R

Vertragsgemäss: Aus 1. Bauziegel, nicht feuer-
fest, aus gewöhnlichem Tone:

h) favouierte, hohle, unglasierte, für das Pud 0,0&gt;&gt; It

c)	die unter a und b genannten, glasiert,

für das Pud............................. 0,15 R

2.	aus Kalk und Sand, aus Zement, Gips und
alle künstlichen, nicht besonders genannten Steine,

Ziegel und Platten, für das Pud................... 0,20 R

Vertragsgemäss: Aus 2. Ziegel und Platten aus
Zement, für das Pud............................... 0,12 R

Polierte Zement-Fliesen als Marmor-Imitation
(„Marmorit“) — nach Art. 72, P. 2 (C. 93, Nr. 11 145).

Nach Anzeigen, die bei dem Zolldepartement eingegangen
sind, sollen künstliche Schleif-Scheiben und -Steine
aus Schmirgel und von anderer Art von den Zollämtern nicht
nach Art. 71, sondern nach anderen Artikeln des Tarifs ein-
gelassen werden. Die Zollämter sind deshalb angewiesen
worden, im Hinblick auf die Aehnlichkeit dieser Erzeugnisse
mit den in Art. 72, P. 2, und Art. 66, P. 4, genannten Waren
bei der Besichtigung die tarifarischen Eigenschaften solcher
Waren genauer zu bestimmen und in zweifelhaften Fällen
dem Zolldepartement ein Muster zur Prüfung einzureichen
(C. 06, Nr. 5731).

3.	feuerfeste Erzeugnisse:

a)	feuerfeste Ziegel und Platten jeder Grösse
und Form, zum Ofenbau: aus Schamotte,
sandhaltigemTon, Quarz, Dinas; Pflaster-
steine und Klinker jeder Art aus grober,
ganz oder halb gesinterter Ziegelmasse,
für das Pud............................. 0,10 R

a)	Vertragsgemäss: Ziegel und Platten jeder
Grösse und Form aus feuerfestem Ton,
zum Ofenbau: aus Schamotte, sandhaltigem
Ton, Quarz, Dinas; Pflaster- und andere
Klinker aus gewöhnlichem, ganz oder halb
gesintertem Ton, für das Pud............ 0,09 h

Vertragsgemäss: Anmerkung zu P. 3 lit. a.
Schamottemörtel (Fugenmörtel oder feuerfester
Zement), das heisst eine Mischung von vermahlenem,
rohem und gebranntem, feuerfestem Ton, wird, nach
P. 3 lit. a verzollt.
        <pb n="116" />
        ﻿99

b)	Ziegel und Platten aus Magnesit, für
das Pud.................................

b)	Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915:

Für das Pud..........................

c)	Retorten für Gasanstalten, feuerfeste
Tiegel, auch aus Graphit, für das Pud

c)	Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915:
Für das Pud.............................

Graphitzylinder mit Beimengung von Baum-
wollgewebe zur Bekleidung von Röhren, wie Graphittiegel
— nach Art. 72, P. 3 lit. e (C. 06, Nr. 3379).

0,15 R
0,15 R
0,45 R
0,45 R

73. Keramische Röhren, keramische Erzeugnisse aus
aufgeweichter [fondue] (Stein-) Masse und Fliesen:

1. Röhren aus poröser Masse und Röhren-

formstücke :

a) unglasiert, für das Pud .......	0,10 R

a)	Vertragsgemäss: Für das Pud............. 0,10 R

b)	glasiert, für das Pud................... 0,20 R

b) Vertragsgemäss: Für das Pud.............. 0,15 R

2.	Steinzeug (sogenanntes säurefestes) und
Fabrikgerätschaften wie Töpfe, Krüge, Flaschen,

Behälter, Ballons, Kühler, Abzugshähne, Ver-
bindungsteile von Apparaten in Form von dünn-
wandigen Röhren usw., mit gesintertem, nicht
wassersaugendem Bruch, auch glasiert, jedoch
ohne Verzierungen, für das Pud................... 0,45 R

2.	Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Stein-
zeuggeschirr (säurefest), sowie Bedarfsartikel für
Hüttenwerke und Fabriken: Töpfe, Krüge, Flaschen,

Reservoirs, Demijohns, Kühlapparate, Hähne, ab-
gepasste Bestandteile von Apparaten in Form von
dünnwandigen Röhren und dergl., aus geschmolzener,
nicht wassersaugender Masse, auch glasiert, fedoch

ohne Verzierungen, für das Pud................... 0,45 R

3.	Fussbodenplatten, unglasiert, aus aufge-
weichter (fondue) nicht wassersaugender (Stein-)

Masse, auch mit nicht glatter Oberfläche:

a)	aus einfarbiger Masse, mehr als 15 mm

dick, für das Pud...................... 0,45 R

a) Vertragsgemäss: einfarbig, mehr als 15 mm

dick, für das Pud...................... 0,30 R
        <pb n="117" />
        ﻿100

b)	aus einfarbiger Masse, 15 mm und weniger

dick, für das Pud...................... 0,60 ß

b)	Vertragsgemäss: einfarbig, 15 mm und

weniger dick, für das Pud.............. 0,45 R

Gemäss einem bestätigten Beschluss der Tarifkommission
vom 3. Oktober 1906, Nr. 461, sind unglasierte tönerne
Fussbodenplatten aus geschmolzener (Stein-) Masse,
auch mit nicht glatter Oberfläche, die nicht in der Masse
gefärbt, sondern lediglich auf der Vorderseite einfarbig und
durch Zusammenpressen der weissen oder farbigen oberen
Masse mit der gefärbten oder ungefärbten Grundmasse her-
gestellt sind, je nach der Dicke der Platten — nach Art. 73,

P. 3 lit. a oder b, des Tarifs einzulassen (C. 06, Nr. 30 156).

c)	verschiedenfarbig (mit in den Körper ein-
gepressten verschiedenartigen Massen),
unabhängig von der Dicke, für das Pud 1,15 R

c ) Vertragsgemäss: mehrfarbig (überzogen mit
andersartigen Massen) von jeder Dicke,
für das Pud................................ 0,75 R

4.	Tonplatten für Wandbekleidung, glasiert,
aus Massen von jeder Farbe, glatt und mit Relief-
verzierungen :

a) einfarbig, für das Pud................. 1,— R

a)	Vertragsgemäss: einfarbig, für das Pud	0,45	R

b)	verschiedenfarbig, für das Pud ....	1,60	R

b)	Vertragsgemäss: mehrfarbig, für das Pud	0,90	R

c)	mit Malerei, Vergoldung, Bildhauerarbeit

und anderen Verzierungen, für das Pud 2,25 R

74.	Töpferwaren aus gewöhnlichem Ton, auch Ofen-
kacheln und Ziegel jeder Art aus Töpfermasse:

1.	Dachziegel jeder Art:

a) unglasiert, ohne Verzierung mit Bild-
hauerarbeit und Malerei, für das Pud .	0,10	R

a) Vertragsgemäss: Für das Pud................ 0,10	R

a)	Vertragsgemäss (Fr.): unglasiert, auch
einfarbig, ohne Verzierung mit Bildhauer-

arbeit oder Malerei, für das Pud . . .	0,07 R

b)	glasiert und mit Verzierungen jeder Art,

für das Pud................................ 0,25	R

b) Vertragsgemäss bis 1S./31. XII. 1915:

Für das Pud............................... 0,25	R
        <pb n="118" />
        ﻿101

Laut Ukas des Dirigierenden Senats vom Jahre 1908,
Nr. 8319, ist die Tarifierung von Dachziegeln mit
einer rhomboidischen Relieffigur in der Mitte, die zwar durch
Pressen, jedoch zweifellos in der Absicht hervorgehracht ist,
dem Erzeugnis ein schöneres Aussehen zu geben, nach Art. 74,
P. 1 lit. b, des Tarifs zutreffend (C. 09, Nr. 5962, P. 9).

2.	Ofenkacheln und Ziegel jeder Art aus
Töpfermasse, glatt und mit Reliefmustern:

a) einfarbig, auch glasiert, für das Pud .

Vertragsgemäss: Aus 2. Ofenkacheln jeder Art
aus Töpfermasse, glatt oder mit Relief Verzierungen:

a)	einfarbig, auch glasiert, für das Pud .

b)	verschiedehfarbig, auch glasiert, für das

Pud...................................

b)	Vertragsgemäss: mehrfarbig, auch glasiert,

für das Pud...........................

c)	mit Malerei, Vergoldung und anderen

Verzierungen, für das Pud.............

c)	Vertragsgemäss: mit Malerei, Vergoldung
und anderen Verzierungen, für das Pud

Vertragsgemäss: Anmerkung zu P. 2.
Nach Absatz 2 lit. a, b und c werden auch vor-
springende Teile von Kachelöfen (wie Bekrönungen,
Medaillons usw.) verzollt.

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 11 402,
sind Verblendziegel aus einer dichten, gleichmässigen
und kleinkörnigen Masse, als Ziegel aus Töpfermasse nach
Art. 74, P. 2, zu verzollen (C. 09, Nr. 5962, P. 10).

3.	Ornamente, Karyatiden, Medaillons, Büsten,

Statuen und dergl. Gegenstände zur Verzierung
von Gebäuden und Wohnungen, aus Terrakotta,
auch mit Lackfarben und Vergoldung versehen,
für das Pud ....................................

3.	Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Für

das Pud..........................................

4.	Geschirr und nicht besonders genannte
Töpferwaren aus gewöhnlichem Ton, auch glasiert:

a) ohne Muster und Verzierungen, für das
Pud......................................

a) Vertragsgemäss: ohne Muster oder Ver-
zierungen, für das Pud....................(

0,45 R

0,30 R
1,15 R
0,75 R
2,25 R
2,25 R

2,25 R
2,25 R

0,45 R
&gt;,3*7, K
        <pb n="119" />
        ﻿102

Vertragsgemäss bis 18.f31. XII. 1915: Aus a)
Filterapparate ohne Dessins und Verzierungen, für
das Pud............................................0,37l!2 R

Vertragsgemäss: Anmerkung zu P. 1 lit. a.

Das Aufspritzen von Farbe, wodurch kein regel-
mässiges Muster erzielt wird, wird nicht als Ver-
zierung angesehen.

b) mit Verzierungen, Malerei, Bildhauer-
arbeit, für das Pud......................... 1&gt;50 R

Gepresste Teilerchen, zum Schiessen, aus
Steinkohlengoudron und Mineralteilen verfertigt, wie ordinäre
Tonfabrikate — nach Art. 74, P. 4 (C. 88, Nr. 16 621).

75.	Fayencewaren:

1.	weiss und einfarbig, in der Masse gefärbt,
ohne Verzierungen, auch mit geformten Mustern,
für das Pud ................................... 1,65 R

1.	Vertragsgemäss: weiss oder einfarbig, in der

Masse gefärbt, ohne Verzierungen, auch mit ge-
formten Mustern, für das Pud .................. 1,65 11

2.	dieselben, mit einfarbigen Mustern, Zeich-
nungen, Kanten und Rändern; Fayencewaren,

nicht in der Masse gefärbt, für das Pud ....	2,10 R

2.	Vertragsgemäss: dgl., mit einfarbigen Mustern,

Kanten oder Rändern; Fayencewaren, anders als

in der Masse gefärbt, für das Pud..............1,8V1 f2 R

3.	dieselben, mit Malerei, Vergoldung und

mehrfarbigen Mustern, für das Pud.............. 5,6272 R

3.	Vertragsgemäss: dgl., mit Malerei, Vergoldung
oder mehrfarbigen Mustern, für das Pud ....	4,95 11

Fabrikate aus Wedgewood-Ton — nach Art. 75
(C. 86, Nr. 604).

76.	Porzellanwaren:

1.	Porzellanwaren (mit Ausnahme der be-
sonders genannten), weiss und einfarbig, auch mit
farbigen oder .vergoldeten Rändern und Reifen
(Bordüren), jedoch ohne andere Verzierungen;

Majolika jeder Art, auch mit geformten Ver-
zierungen, für das Pud ......................... 9,54 R

1.	Vertragsgemäss: Porzellanwaren (nicht be-
sonders genannte), weiss oder einfarbig, auch mit
farbigen oder vergoldeten Kanten und Rändern
(Bordüren), jedoch ohne andere Verzierungen;
        <pb n="120" />
        ﻿

— 103

Majolika jeder Art, auch mit geformten Verzierungen,

für das Pud ..............^................. 7,— R

Porzellan pfeifen ohne Malerei — nach Art. 76,

P. 1 (C. 85, Nr. 11 313).

Porzellan-Büchsen und Apotheken-Ge-
fasse mit Aufschriften, aber ohne Verzierungen — nacli
Art. 76, P. 1 (C. 94, Nr. 21 902).

Verblend-Ziegel und -Steine, aus Porzellan-
Ton — nach Art. 76, P. 1 (C. 95, Nr. 1937).

Porzellangegenstände aller Art, die nicht zum
Zimmerschmuck dienen, wie z. B. Schirmgriffe u. dergl. — nach
Art. 76, P. 1 und 2 (C. 99, Nr. 6238).

2.	Porzellangeschirr mit Malerei oder mit
farbigen und vergoldeten Mustern, Arabesken,

Blumen und ähnlichen Verzierungen; Gegenstände
aus Porzellan und Biskuit zur Ausschmückung
von Zimmern, weiss und einfarbig, jedoch ohne
Malerei, ohne Vergoldung und ohne Verzierungen
aus Kupfer und Kupferlegierungen, für das Pud 19,08 R

2.	Vertragsgemäss: Porzellangeschirr mit Malerei
oder mit farbigen oder vergoldeten Mustern, Ara-
besken, Blumen oder anderen ähnlichenVerzierungen;
Gegenstände aus Porzellan oder Biskuit zur Aus-
schmückung von Zimmern, weiss oder einfarbig,
jedoch ohne Malerei, Vergoldung oder Verzierungen

aus Kupfer oder Kupferlegierungen, für das Pud 17,50 R

Porzellangeschirr mit einfarbigen Mustern und
Malerei, wenn auch dieselben mit Hilfe der Schablone oder
anderer Fabrikmittel hergestellt sind — nach Art. 76, P. 2
(C. 83, Nr. 10 568).

Porzellanpfeifen, ohne Pfeifenrohr und Ein-
fassung, mit Malerei — nach Art. 76, P. 2; dieselben, ohne
Malerei — nach Art. 76, P. 1 (C. 85, Nr. 11 313).

Porzellangegenstände aller Art, die nicht
zum Zimmerschmuck dienen, wie z. B. Schirmgriffe u. dergl.

— nach Art. 76, P. 1 und 2 (C. 99, Nr. 6238).

3.	Porzellan- und Biskuitgegenstände zur Aus-
schmückung von Zimmern, wie: Vasen, Statuetten
und ähnliche Gegenstände mit Malerei, Vergoldung
und Verzierungen aus Kupfer und Kupfer-
legierungen; künstliche Porzellan- (auch Fayence-)

Blumen und ähnliche Nachbildungen von Pflanzen
und Gegenständen daraus, wie: Kränze, Sträusse
und dergl., auch mit Teilen aus anderen Mate-
rialien, für das Pud........................ 37,80 R

Es wird besonders auf die Besichtigung von Fayence-
fabrikaten finländischer Produktion, unter denen sich
        <pb n="121" />
        ﻿104

auch Porzellanfabrikate befinden können, die nach Art. 76
verzollt werden, aufmerksam gemacht (C. 87, Nr. 165).

Fayencefabrikafe mit Teilen aus Porzellan als
Verzierung — nach Art. 76, P. 3 (C. 87, Nr. 4710).

Als Majolika sind solche Gegenstände aus gewöhn-
lichem Ton anzusehen, auf deren Oberfläche sich künst-
lerische, mit der Hand ausgeführte Malerei befindet (C. 91,

Nr. 25 921).

Nägel aus Eisendraht mit Porzellanköpfen — nach
Art. 76 (C. 92, Nr. 14 043).

Spiegel in untrennbaren Porzellan-Rahmen, mit
Malerei — nach Art. 76, P. 3 (C. 96, Nr. 6202).

Porzellanteller, durch Malerei verziert, die am
äusseren Rande des Tellerbodens zwei Löcher zum Durch-
ziehen einer Schnur haben, um sie an der Wand auf hängen
zu können, und die unzweifelhaft als Wand Verzierung und
nicht zum praktischen Gebrauch als Geschirr zu dienen
bestimmt sind — nach Art. 76, P. 3 (C. 10, Nr. 36 911).

77.	Glaswaren:

1.	Gefässe, die zur Aufnahme und Aufbewah-
rung von Flüssigkeiten und anderen Waren dienen,
wie: Flaschen, Gläser, Töpfe, von jeder Form,
ohne Verzierungen und Muster, auch mit ge-
gossenen Buchstaben, Aufschriften und Wappen,
nicht geschnitten und ungeschliffen:

a)	aus flaschenfarbigem Glase (von grüner,
olivenfarbiger, brauner und ähnlicher
natürlicher, nicht künstlicher Flaschen-
färbung), ohne mattgeschliffene Hälse
oder eingeriebene Stöpsel und Deckel und
ohne nachgearbeitete Böden und Ränder,

für das Pud............................. 0,90 R

b)	aus weissem, halbweissem und farbigem
Glase (in der Masse gefärbt), ohne matt-
geschliffene Hälse oder eingeriebene
Stöpsel und Deckel und ohne nach-
gearbeitete Böden und Ränder, für das

Pud................................... 2.25 R

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus b)

Siphon flaschen ohne Montierung, für das Pud . .	2,— R

c) aus Glas jeder Art, mit abgeschliffenen
Hälsen, oder polierten Stöpseln und
Deckeln, auch mit geglätteten Böden
und Rändern, für das Pud ................ 3,50 R

c) Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915:

Für das Pud............................ 3,50 Jt
        <pb n="122" />
        ﻿105

Anmerkung 1. Die im P. 1 dieses Artikels
genannten Waren, in Verbindung mit Teilen aus
anderen gewöhnlichen Materialien, wie: Stöpsel,

Metallteile an Siphons, Umflechtung aus Stroh,
Weidenrute, Eisendraht usw., werden nach lit. c
verzollt.

Anmerkung 2. Weinflaschen aus flaschen-
farbigem Glase (von grüner, olivenfarbiger, brauner
und ähnlicher natürlicher, nicht künstlicher
Flaschenfärbung), ohne mattgeschliffene Hälse
oder eingeriebene Stöpsel und Deckel, ohne nach-
gearbeitete Böden und Ränder und ohne Ver-
bindung mit anderen Materialien, in die Häfen
des Schwarzen und Asowschen Meeres und über
die bessarabischen Zollämter eingeführt, für das
Pud............................................... 0,30 R

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An-
merkung 2. Weinflaschen aus Glas, unter Art. 77,

P. 1, lit. a genannte, eingeführt in die Häfen des
Schwarzen und Asowschen Meeres, für das Pud .	0,30 Ji

2.	Waren, mit Ausnahme der besonders ge-
nannten, aus weissem und halbweissem Glase, un-
geschliffen, unpoliert, nicht geschnitten, auch mit
abgeschliffenen oder nachgearbeiteten Böden,

Rändern, Hälsen, Stöpseln und Deckeln, auch
mit eingegossenen oder eingepressten Wappen,
Aufschriften und Mustern, jedoch ohne andere
Verzierungen:

a)	gepresst oder gegossen, für das Pud .	3,30 R

Fliesen aus gepresstem, halbgrünem Glas — nach
Art. 77, P. 2 lit. a (C. 94, Nr. 17 517).

b)	geblasen, auch in der Form, für das Pud	6,— R

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus b)

Serviceglas, geblasen, für das Pud................ 4,HO li

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1907, Nr. 8385,
sind geblasene Glasgefässe für Flüssigkeiten, aus weissem
Glase, mit gemusterten Stöpseln, richtig nach Art. 77, P. 2
lit. b, zu tarifieren (C. 09, Nr. 5962, P. 11).

3.	Waren aus weissem und halbweissem Glase,

geschliffen, poliert, geschnitten, jedoch ohne alle
anderen Verzierungen, für das Pud................. 9,— R

3.	Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Waren
aus weissem und halbweissem Glase, poliert oder
geschliffen, aber ohne andere Verzierung, für das Pud

7,20 H
        <pb n="123" />
        ﻿106

■

4.	Waren, mit Ausnahme der besonders ge-
nannten, aus farbigem (in der Masse gefärbtem),
zweifarbigem (farbig überfangenem), milch-
farbenem, mattem (auf jede Art erzeugtem), ge-
ripptem, flaschenfarbigem, mit rissiger Glasur
versehenem Glase und Eisglas:

a) ungeschliffen, unpoliert, nicht ge-
schnitten, auch mit abgeschliffenen und
nachgearbeiteten Böden, Rändern, Stöp-
seln und Deckeln, sowie mit einge-
gossenen oder eingepressten Aufschriften,

Wappen und Mustern, jedoch ohne

andere Verzierungen, für das Pud . .	10,— R

4.	Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Waren,
nicht besonders benannte, aus einfarbigem (in der
Masse gefärbtem ), doppelfarbigem (mit einem anders-
farbigem Ueberguss), milchfarbigem, auf welche Art
immer mattiertem Glas, aus gerunzeltem, flaschen-
farbigem, Craquele- und Eisglas:

a) weder poliert noch geschliffen, wenn auch
?nit abgeschliffenen oder geglätteten Böden,

Rändern, Stöpseln und Deckeln, sowie mit
eingegossenen oder gepressten Aufschriften,

Wappen und Mustern, aber ohne andere

Verzierung, für das Pud...................10,— ß

b) geschliffen, poliert und geschnitten, für

das Pud................................... 16,50 R

b) Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915:

poliert oder geschliffen, für das Pud . . 16,50 ß

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An-

merkung. Florettglas und opalisiertes Glas werden
nach Art. 77, P. 4 durchgelassen.

Der Dirigierende Senat hat durch Ukas von 1908,
Nr. 10 509, die Tarifierung der Erzeugnisse aus blauem,
in der Masse gefärbtem Glase, ungeschliffene zylindrische
Stäbchen mit geschliffenen Teilen (in Form einer Anzahl von
Zonen) darstellend, nach Art. 77, P. 4 lit. b, als richtig an-
erkannt (C. 09, Nr. 5962, P. 12).

Ostereier aus Glas mit feingeschliffenen Kanten
— nach Art. 77, P. 4 lit. b (C. 10, Nr. 36 911).

5.	Waren, ausser den besonders genannten,
aus Glas jeder Art mit dekorativer Ausarbeitung,
wie: mit geätzten oder gravierten Mustern, mit
Malerei, Email, Vergoldung, Versilberung, Ver-
zierungen aus Kupfer, Kupferlegierungen und
        <pb n="124" />
        ﻿anderen Materialien, sowie die in den Punkten
2, 3 und 4 dieses Artikels genannten Waren, in
Verbindung mit anderen Materialien, auch wenn
diese nicht zu ihrer Verzierung dienen; Glaswatte,

Glasgewebe und daraus verfertigte Gegenstände,

für das Pud.....................................\	16,50AR

5.	Vertragsgemäss: Waren, nicht besonders ge-
nannte, aus Glas jeder Art mit Verzierungen, wie
geätzten oder gravierten Mustern, Malerei, Email,

Vergoldung, Versilberung, mit Verzierungen aus
Kupfer, Kupferlegierungen oder anderen Stoßen,
sowie die in den Punkten 2, 3 und 4 dieses
Artikels (77) genannten Waren, in Verbindung
mit anderen Stoffen, auch wenn diese*) zur Ver-
zierung dienen; Glaswatte, Glasgewebe und daraus
verfertigte Gegenstände, für das Pud...............16,50 Pt

Christbaumschmuck aus Glas, auch mehrfarbig,
vergoldet, versilbert, auch in Verbindung mit anderen
Stoffen, für das Pud........................... 15,— 11

Glaskugeln mit Spiegelgrund, als Gartenverzierung
— nach Art. 77, P. 5 (C. 83, Nr. 20 399).

Glas waren mit ähnlichem dekorativen Schmuck in
Form von Blumen, Blättern und dergl. — nach Art. 77, P. 5
(C. 94, Nr. 21 902).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 11 956,
ist die Tarifierung von Salzfässchen, bestehend aus
einem gläsernen Behälter für Salz mit Einfassung und Streu-
Vorrichtung aus einer Kupferlegierung, nach Art. 77, P. 5,
des Tarifs zutreffend (C. 09, Nr. 5962, P. 13).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1910, Nr. 13 442,
ist die Tarifierung von Waschbrettern aus gegossenem
geriefeltem Glase in hölzerner Einfassung nach Art. 77, P- 5,
des Tarifs zutreffend (C. 11, Nr. 91).

6.	Tafelglas, geblasen oder gegossen,
geschliffen und unpoliert, 5 mm und weniger dick:

a) weiss, halbweiss und von natürlicher
Flaschenfarbe, glatt, ohne Muster und
Verzierungen, mit einem Flächenmass
bis zu 480 Quadrat-Werschok, für das
Pud
        <pb n="125" />
        ﻿108

ferner farbiges Glas und Milchglas mit
jedem Flächenmass, glatt, ohne Muster
und Verzierungen, für das Pud ....	5,— R

c)	weiss und halbweiss, glatt, ohne Muster
und Verzierungen, mit einem Flächen-
mass von mehr als 960 Quadrat-Wer-
schok; konvexes, wellenförmiges, ge-
riffeltes, gemustertes, geädertes, mattes
und mit eingegossenem Drahtgeflecht,
in jedem Mass und von jeder Farbe, für
das Pud..................................... 6,— R

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Ausc)

Drahtglas, für das Pud............................ 2,50 H

Bilder, Zeichnungen und andere ähnliche
Gegenstände, welche der Verzollung nicht unterliegen, in un-
trennbaren hölzernen Rahmen mit Glas (Blattglas, un-
geschliffen), 5 mm und weniger dick, eingefasst — nach
Art. 77, P. 6, samt den Rahmen zusammen gewogen und
ausserdem noch ein Zuschlag von 45 Kop. für jede Längen-
arschin der Rahmen (C. 96, Nr. 6202).

7.	Tafelglas, 5 mm und weniger dick, mit
dekorativer Ausarbeitung, und photographische
Platten:

a) jeder Art mit dekorativer Ausarbeitung
und anderen Verzierungen und mit
Malerei, sowie in Blei, Kupfer usw. ge-
fasstes, für das Pud........................

und ausserdem von jedem Quadrat-
Werschok ..........................

Glasplatten mit fertigen photographischen Ab-
bildungen — nach Art. 77, P. 7 lit a (C. 83, Nr. 18 090).

b) photographische Glasplatten, mit dünnen
Häutchen bedeckt, für das Pud . .

Ueber das Verfahren bei der Besichtigung von licht-
empfindlichen photographischen Platten — s.
Art. 177 (C. 95, Nr. 6541).

Photographische Glasplatten mit licht-
empfindlichen Häutchen bedeckt, ohne fixierte photo-
graphische Bilder, auch wenn sie der Wirkung des Lichts
ausgesetzt waren — nach Art. 77, P. 7 lit. b (C. 10, Nr. 520).

Anmerkung 1. Glasbruch (zerschlagenes
Glas sowie Tafelglas mit einer Fläche von weniger
als 9 Quadrat-Werschok für das grösste Rechteck,
welches man aus dem Bruchstück schneiden kann)
ist zollfrei.

6,— R
0,05 R

6,— R
        <pb n="126" />
        ﻿109

Es ist zur Kenntnis des Zolldepartements gelangt, dass
einzelne Zollämter kieselsaures Natron und Kali,
d. h. lösbares Glas (lösbare Natron- und Kali-Silikate), als
Glasbruch durohlassen. Indem das Zolldepartement auf diese
Mitteilung die Zollämter aufmerksam macht, ersucht es die
Zollämter, sich bei der Besichtigung von Glas in Stücken oder
in Pulver nicht mit dem Aussehen der Ware zu begnügefi,
sondern auch auf jeden Pall seine Beschaffenheit zu unter-
suchen. Die hauptsächlichsten Unterscheidungsmerkmale
zwischen lösbarem Glas in Stücken und in Pulver und ein-
fachem Glas in demselben Zustande sind folgende: das zer-
kleinerte lösbare Glas löst sich, wie schon der Name besagt,
beim Kochen in Wasser auf; es hat einen unangenehmen
Sodageruch, brennenden Geschmack und eine alkalische
Reaktion, d. h. es färbt rotes Lackmuspapier blau (C. 88,
Nr. 4037).

Glasmasse in Stücken, als Material in der Glas-
industrie dienend, wie Glasbruch — ist zollfrei (C. 10, Nr. 520).

Anmerkung 2. Tafelglas, stärker als
5 mm, wird nach Art. 78 verzollt.

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An-
merkung. Fabrikate aus Glas, wie Tafelgerät,
Schüsseln, Tafelaufsätze, Schalen, Flaschen, Krüge,
Gläser, Lampen, Lichtschirme, in Verbindung mit
Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel und anderen
Metallen und Legierungen, mit Ausnahme von Gold
und Silber, werden nach Art. 77 verzollt.

Gläser für Taschenuhren — nach Art. 77
(C. 99, Nr. 6238).

Glaswannen für photographische Zwecke — nach
dem entsprechenden Punkt des Art. 77 (C. 09, Nr. 34 804).

78.	Spiegelglas und Spiegel:

1.	Spiegelglas, bearbeitet: gemattet, geschliffen
und poliert; Tafelglas, nicht gegossen, poliert, in

der Grösse:

bis 50 Quadrat-Werschok einschl., für das
Pfund..................................... 0,1672	R

Vertragsgemäss (Fr.)......................0,767a	II

über 50 bis 100 Quadrat-Werschok einschl.,

für das Quadrat-Werschok..............0,0113/2o	R

Vertragsgemäss (Fr.).....................0,013/8	R

über 100 bis 200 Quadrat-Werschok einschl.,

für das Quadrat-Werschok............... 0,027i6	R

Vertragsgemäss (Fr.).....................0,01?/4	R

über 200 bis 300 Quadrat-Werschok einschl.,
für das Quadrat-Werschok................0,0219/4o	R
        <pb n="127" />
        ﻿110

Vertragsgemäss (Fr.)......................0,02l/8	li

über 300 bis 400 Quadrat-Werschok einschl.,

für das Quadrat-Werschok............. 0,0271/go	R

Vertragsgemäss (Fr.).....................0,02\ 2 li

über 400 bis 500 Quadrat-Werschok einschl.,

für das Quadrat-Werschok.............. 0,033/lo	R

Vertragsgemäss (Fr.)........................ 0,023/i	Ft

über 500 bis 600 Quadrat-Werschok einschl.,

für das Quadrat-Werschok................ 0,0357/8o	R

Vertragsgemäss (Fr.).....................0,0.3'/g Ft

über 600 bis 800 Quadrat-Werschok einschl.,

für das Quadrat-Werschok................... 0,047s	R

Vertragsgemäss (Fr.).........................0,03l!2	Ft

über 800 Quadrat-Werschok ist ausser dem
Zoll von 4x/g Kop. vom Quadrat-Werschok
ein Zuschlagszoll von 33/8o Kop. vom Quadrat-
Werschok für je 200 Quadrat-Werschok bis
2400 Quadrat-Werschok einschl. zu zahlen.

Vertragsgemäss (Fr.): Ueber 800 Quadrat-
Werschok ist ausser dem Zoll von 3x/2 Kop. vom
Quadrat-Werschok ein Zuschlagszoll von 33/80 Kop.
vom Quadrat-Werschok für je 200 Quadrat-Werschok
bis 2400 Quadrat-Werschok einschl. zu zahlen.

über 2400 Quadrat-Werschok ist ein Zoll von
717/40 Kop. vom Quadrat-Werschok zu zahlen.

Vertragsgemäss (Fr.): Ueber 2400 Quadrat-
Werschok ist ein Zoll von 6Q2 Kop. vom Quadrat-
Werschok zu zahlen.

2.1) Spiegelglas, nach dem Guss nicht be-
arbeitet, d. h. ungemattet, ungeschliffen und un-
poliert, wird gemäss den Vorschriften für Spiegel-
glas in P. 1 verzollt, mit einem Abzüge von
34 v. H.2) von dem berechneten Zollbetrage.

') Mit Bezug auf die Berechnung des Zolles für gegossenes
Tafelglas, das nach Art. 78, P. 2 und 3, des Zolltarifs
einzulassen ist, ist nach besonderer Prüfung der Frage im
Finanzministerium und im Konseil des St^itskontrollamtes
bestimmt worden, dass nur die für diese Punkte bestehenden
10-prozentigen Zollzuschläge des Zolltarifs vom 13. Januar 1903,
nicht aber der zu P. 1 dieses Artikels festgesetzte Zollzuschlag
zu berücksichtigen sind (C. 05, Nr. 14 647).

2) Der für P. 2 dieses Artikels festgesetzte Zuschlag von
10% ist in diesen 34% -mitenthalten.
        <pb n="128" />
        ﻿111

3.1) Das in P. 1 dieses Artikels genannte Glas
mit Belag, ferner Tafelglas jeder Art, über 5 mm
dick, mit dekorativer Ausarbeitung und anderen
Verzierungen sowie mit Malerei, ferner in Blei,
Kupfer usw. gefasstes wird gemäss den Vor-
schriften in P. 1 verzollt, mit einem Zuschläge
von 43 v. H.2) des berechneten Zollbetrages.

Spiegel aller Art, mit Ausnahme der konkaven und
konvexen — nach Art. 78, P. 3; konkave und konvexe Spiegel
— nach Art. 169 (C. 94, Nr. 21 902).

Anmerkung. Von den unterwegs zer-
brochenen Spiegeln und Spiegelgläsern wird der
Zoll von jedem Bruchstück, welches mehr als
25 Quadrat-Werschok misst, gesondert erhoben;
der Berechnung wird die Fläche des grössten
Rechtecks, welches man aus einem Bruchstück
schneiden kann, zugrunde gelegt. Bruchstücke,
nicht über 25 Quadrat-Werschok gross, sind
zollfrei.

Nach einer den Zollämtern gegebenen Instruktion vom
Jahre 1891, Nr. 10 712, sollen die Deklaranten verpflichtet
sein, in der in dem Deklarationsformular enthaltenen Rubrik
„Quantität der Ware“ die Gesamtzahl der Wersehok in allen
nach gleichem Tarifsatz zu verzollenden Spiegeln an-
zugeben. Widrigenfalls wird nach den §§ 398 und 384 des
Zollreglements (Ausgabe 1904) verfahren (C. 91, Nr. 10 712).

Gruppe V. Kohle und andere Heizstoffe. Naphtha.

9.	Stein-, Torf- und Holzkohle, Koks und Torf:

1.	Stein-, Torf- und Holzkohle; Torf:

a)	in die Häfen des Schwarzen und des
Asowschen Meeres eingeführt, für das Pud 0,06 R

b)	über die westliche Landgrenze eingeführt,

für das Pud.............................. 0,03 R

c)	in die Häfen des Baltischen Meeres ein-
geführt, für das Pud........................0,0172 R

*) Siehe die Fussnote zu P. 2 dieses Artikels (Seite 110).
2) Der für P. 3 dieses Artikels festgesetzte Zuschlag von
10% ist in diesen 43% mitenthalten.
        <pb n="129" />
        ﻿112

Vertragsgemäss: Bei der Einfuhr über die Land-
grenze werden dieselben Zölle erhoben wie bei der
Einfuhr in die Häfen des Baltischen Meeres.

Torfpulver — nach Art. 79, P. 1 (C. 94, Nr. 21 902).

2.	Koks:

a)	in die Häfen des Schwarzen und des
Asowschen Meeres eingeführt, für das Pud

b)	über die westliche Landgrenze eingeführt,

für das Pud.........................

c)	in die Häfen des Baltischen Meeres ein-
geführt, für das Pud...................

Vertragsgemäss: siehe die Vertragsbestimmung
unter Art. 79, P. 1.

Gemisch von Holzsägespänen mit Koks-
abfällen — nach Art. 79, P. 2 (C. 09, Nr. 34 804).

Anmerkung. Kohle, Koks und Torf, in die
Häfen des Weissen Meeres eingeführt, sind zollfrei.

Heizmaterial aus Steinkohlenschutt,
durch Pressen in Platten- oder Ziegelform hergestellt, bekannt
unter dem Namen Briketts — nach Art. 79 (C. 85,
Nr. 4353).

80.	Teer und Pech jeder Art, mit Ausnahme der

besonders genannten Arten, für das Pud Roh-
gewicht .....................................

81.	Anthracen, Naphthalin, Phenol (Karbolsäure),

Benzol — roh (ungereinigt), für das Pud Roh-
gewicht .................................... .

82.	Harpius oder Kolophonium, Galipot, Brauer-
pech, für das Pud................................

83.	Asphalt und Bergteer:

1.	Asphaltstein, nicht zerkleinert, für das Pud

2.	derselbe, zerkleinert, für das Pud ....

Gemahlener Stein (Dolomit), mit Steinkohlen-
teer getränkt, nach der Eigenschaft des Materials und der
Herstellungsart zerkleinertem Asphaltstein gleichkommend
— nach Art. 83, P. 2 (C. 96, Nr. 6202).

3.	Bergteer, Asphaltmastix, schmelzbare As-
phalte aller Art, für das Pud................

Steinkohlengoudron — nach Art. 83, P. 3
(C. 91, Nr. 23 915).

■i ^7Steinkohlengoudron (Steinkohlenasphalt)
gilt ein Gemisch roher Produkte, die man beim Destillieren von
Steinkohle oder Steinkohlenteer erhält, dessen Siedepunkt
höher als 200° C ist (C. 97, Nr. 10 328).

0,09 R
0,047a R
0,027* R

0,09 R

0,30 R

0,60 R

0,15 R
0,227a R

0,30 R
        <pb n="130" />
        ﻿113

Ergänzung des C. 97, Nr. 10 328. — Erzeugnisse, welche
sich von Steinkohlenteer nur durch die Abwesenheit
von Benzol und ammoniakhaltigem Wasser unterscheiden,
stehen, auch wenn sie bei einer Temperatur von weniger als
200° C destillierbar sind, nach ihren tarifarischen Eigenschaften
dem Bergteer (Goudron) am nächsten und sind daher auf
gleicher Grundlage wie dieser nach Art. 83, P. 3, zu verzollen
(C. 03, Nr. 10 594).

Anmerkung. Zeitweilig bis zum
18. März 1914 ist die Einfuhr von
Goudron für Steinkoh1enbrike11-
fabriken auf Grund von Regeln,
die vom F i n a n z m i n i s t e r im Ein-
vernehmen mit dem Minister für
Handelund Industrie festzusetzen
sind, — zollfrei.

84.	Naphtha, rohe, schwarze und ungereinigte jeder

Art, für das Pud................................

85.	Flüssige Destillationsprodukte der Naphtha

(Kerossin, Photogen; Oele: Solaröl, Paraffinöl,
Schmieröl; Naphthaäther, Gasolin, Ligroin, Benzin
und ähnliche), für das Pud......................

Verfahren bei der Wiederausfuhr von Gegenständen des
Schiffsproviants und des Schiffsbedarfs. — Nach Feststellungen
des Zolldepartements werden von gewissen ausländischen
Firmen erhebliche Mengen solcher Waren, die einen Schiffs-
bedarf bilden (wie z. B. Mineral- und Schmieröle)
nach russischen Häfen eingeführt, in Zollräumen niedergelegt
und alsdann unter dem Scheine der Wiederausfuhr an die
ins Ausland abgehenden Schiffe zum Gebrauche verkauft.

In der Erwägung, dass es sich bei solchen Geschäften
nicht um die Wiederausfuhr einer Ware handelt, die in Russ-
land keinen Absatz gefunden hat, was das Gesetz allein im
Auge hat, sondern um den Einzelverkauf von im Zollamte
lagernden Waren, hat der Finanzminister zur Verhütung des
angegebenen Missbrauchs angeordnet, dass die Wiederausfuhr
von Waren, die den Gegenstand von Schiffsproviant und
Schiffsbedarf bilden (wie z. B. mineralische Schmieröle) nur
unter folgenden Bedingungen statthaft ist: 1. Das Konnosse-
ment muss unmittelbar auf den Namen des ausländischen
Empfängers der Ware und nicht auf den Namen des Schiffers
oder des Schiffsagenten im ausländischen Hafen ausgestellt
werden, und 2. über die Wiederausfuhr der Ware ins Ausland
hat das Zolldepartement einen Vermerk auf dem Manifest
zu machen. Falls jedoch das Zollamt hierbei erkennt, dass die
betreffenden Waren nicht ins Ausland wieder ausgeführt,
sondern zum Verbrauch auf dem Schiffe verkauft werden,
hat es, da das Gesetz nur die Wiederausfuhr, nicht aber den
Verkauf unter Befreiung der Waren vom Zolle und der Akzise
gestattet, die Wiederausfuhr solcher Waren nicht zuzulassen
und ausserdem den zuständigen Kameralhof über die solche
Geschäfte betreibende Firma zu benachrichtigen zwecks

0,30 R

1,80 R

8
        <pb n="131" />
        ﻿114



Prüfung der Handelstätigkeit einer solchen Firma vom Stand-
punkte der Gewerbebesteuerung. —

Leichte G a s o 1 i n e und Benzine sowie schwere
Solar- und Schmieröle und ebenso die Produkte dieser Art,
die aus dem Auslande eingeführt werden, unterliegen un-
abhängig von dem für diese auf Grund der allgemeinen Be-
stimmungen zu entrichtenden Zoll der Akzise von 60 Kop.
für das Pud vom 1. April 1906 an, ebenso wie die Naphtha-
produkte heimischer Erzeugung (C. 06, Nr. 7005).

Akzise für Naphthaerzeugnisse. — Zu
den Naphthaerzeugnissen, für die gemäss Art. 5, Abteilung III
des Gesetzes fom 13. April 1905 seit dem 1. April 1906 ausser
dem Einfuhrzoll noch eine Akzise von 60 Kop. für das Pud
zu entrichten ist, gehören alle Erzeugnisse der Destillation
oder der chemischen und jeder anderen Bearbeitung von
Naphtha, mit Ausnahme von Naphtha-Leuchtölen, deren
spezifisches Gewicht innerhalb der Grenzen 0,730 und 0,890
bei 15° C (12° R) liegt (C. 06, Nr. 7403).

Vaselin und Paraffin unterliegen bei der Einfuhr
aus dem Auslande ausser dem Zoll einer Akzisengebühr von
60 Kop. für das Pud, da diese Naphthaerzeugnisse bei der
Erzeugung im Inlande laut Mitteilung der Hauptverwaltung
für indirekte Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf nach
dem Gesetz vom 13. April 1905 mit der gleichen Akzise belegt
sind (C. 06, Nr. 15 125).

Auf Anfrage eines Zollamts hat das Zolldepartement
gemäss einem Gutachten der Hauptverwaltung für indirekte
Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf den Zollämtern
erläutert, dass die Akzise für Vaselin, Paraffin und
C e r e s i n nach dem Reingewicht zu erheben ist, und dass
gereinigtes Vaselin der Akzise im allgemeinen Betrage von
60 Kop. unterliegt. Bei Ermittelung des Reingewichtes der
im Art. 52, P. 2, und Art. 112, P. 9, des Zolltarifs genannten
und nach dem Rohgewicht zu verzollenden Naphtha-
produkte ist das in § 18 der Regeln über die
Bestimmung der Menge der Waren bei der Besichtigung
vom 29. Mai 1904 angegebene Verfahren anzuwenden
(C. 06, Nr. 19 810).

Das Zolldepartement hat sich anlässlich der Gesuche
einiger Firmen um Befreiung des ausländischen Ceresins
von der Akzise aus dem Grunde, weil die von ihnen bezogene
Ware nicht aus Naphtha, sondern aus Ozokerit gewonnen sei,
zur Entscheidung dieser Frage mit der Hauptverwaltung
für indirekte Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf in
Verbindung gesetzt, obwohl in dem C. 06, Nr. 19 810, die
Erhebung der Akzise für Ceresin angeordnet war. Die ge-
nannte Behörde hat nunmehr mitgeteilt, dass ausländisches
Ceresin nicht von der Akzise befreit werden kann, da das
in Russland aus Naphtha hergestellte Ceresin auf Grund
des Abschnittes III des Gesetzes vom 13. April 1905 einer
Akzise von 60 Kop. für das Pud unterliegt (C. 06, Nr. 30 276).

Anlässlich des Gesuchs einer Handelsfirma um akzise-
freien Einlass von Bergwachs, und zwar sowohl von
Ceresin wie von Ozokerit, hat das technische Komitee der
Hauptverwaltung für indirekte Steuern und fiskalischen Ge-
        <pb n="132" />
        ﻿115

tränkeverkauf unter dem 5. Dezember 1906 entschieden, dass
eingeführtes Ceresin ebenso wie andere Naphthaerzeugnisse
der Akzise unterliegt, wogegen Ozokerit, das kein Naphtha-
erzeugnis, sondern ein selbständiges Mineral ist, der Akzise
nicht unterliegt. Durch diese Entscheidung wird das C. 06,
Nr. 30 276, ergänzt (C. 07, Nr. 3251).

In Ergänzung der Erläuterungen zur Frage der Erhebung
der Akzise für Naphthaerzeugnisse und in Aufhebung der
Punkte 2 und 3 des C. 06, Nr. 9468, hat das Zolldepartement
auf Grund eines Gutachtens der Hauptverwaltung für
indirekte Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf be-
kannt gemacht, dass nur die folgenden Naphtha-
erzeugnisse bei der Einfuhr von der neben dem
Zolle zu erhebenden Akzise befreit sind: 1. Naphtha-
leuchtöle, d. h. durchsichtige Naphthaöle, innerhalb des
spezifischen Gewichts von 0,730 bis 0,890; 2. undurch-
sichtigeNaphthaerzeugnisse, unabhängig vom
spezifischen Gewichte, die den Bedingungen des § 2 lit. b der
Instruktion vom 14. Februar 1906, betreffend die Anwendung
des Gesetzes vom 13. April 1905 über die Akzise von Naphtha-
bearbeitungsprodukten, sowie der Verfügung des Finanz-
ministers vom 28. März 1906, Nr. 684 genügen; 3. Gemische
von Fett, Oel und dergl. Stoffen mit Naphthaölen, die
nach Art. 71, P. 7 des Zolltarifs verzollt werden. — Die
Feststellung des spezifischen Gewichts, das für durchsichtige
Produkte das einzige Kriterium ihrer Besteuerung mit
der Akzise bildet, hat vermittels des Areometers zu
erfolgen. Zur Feststellung der Besteuerung der undurch-
sichtigen Naphthaprodukte mit der Akzise muss die ein-
gehende Untersuchung der strittigen Waren den den Zoll-
ämtern angegliederten Beamten der Hauptverwaltung für
indirekte Steuern und fiskalischen Getränke verkauf über-
tragen werden. Zollämter, denen keine Beamten der Haupt-
verwaltung angegliedert sind, haben Proben der Naphtha-
produkte, deren Akzise-Besteuerung fraglich ist, in der Menge
von wenigstens 5 Pfund den Laboratorien der nächstgelegenen
Akziseverwaltungen zwecks Untersuchung einzusenden (C. 07,
Nr. 32 010).

86.	Terpentinöl und dicker Terpentin aller Art, für

das Pud.......................................

Teeröl - nach Art. 86 (C. 99, Nr. 20 348).

87.	Gummi, Gummiharze, harzige Gummigattungen
und Balsame:

1.	jeder Art, mit Ausnahme der besonders
genannten; geschmolzener Bernstein, unbearbeitet,
arabisches Gummi in jeder Form und Akaroid-
Gummiharz, für das Pud........................

Gummi-Tragant und andere Gummiarten gehören
nicht zu den in Art. 19 des Tarifs C der Waren persischer
Herkunft genannten Gummüiarzen, da sie sich von ihnen
dadurch unterscheiden, dass sie in Benzol, Aether, Terpentin
nicht gelöst werden können; sie sind nach Art. 87, P. 1, des
Zolltarifs für den europäischen Handel einzulassen (C. 07,
Nr. 230).

1,08 ß

0,90 R

8*
        <pb n="133" />
        ﻿116

2.	Kautschuk und Guttapercha, roh, sowie

auch Kautschukabfälle, zur Verwendung als
Fabrikate unbrauchbar, für das Pud................

Abfälle von Gummiwaren in oder ausser Ver-
bindung mit anderem Material, nur als Rohmaterial zur Ver-
arbeitung in Fabriken verwendbar — nach Art. 87, P. 2
(C. 97, Nr. 22 006).

3.	Weihrauch, gewöhnlicher; Manna, Stinkasant,

Eiweissstoff, für das Pud.........................

Da das aus dem Ausland eingeführte Erzeugnis, be-
stehend in Eigelb, das von dem Eiweiss getrennt ist,
von den Zollämtern nicht gleichmässig tarifiert wird, so hat
das Zolldepartement erläutert, dass unter dem in Art. 87, P. 3
genannten Eiweissstoff Stoffe zu verstehen sind, die in che-
mischer Hinsicht eine besondere Klasse von organischen
(Stickstoff-) Verbindungen darstellen, zu denen u. a. auch
das Eigelb und das Eiweiss gehören, und dass diese aus ihrem
natürlichen Zustand ausgeschiedenen (voneinander getrennten)
Erzeugnisse, die hauptsächlich in der Technik Verwendung
finden, daher nach Art. 87, P. 3, zu verzollen sind (C. 09,
Nr. 12 518).

4.	graue Ambra, Tolubalsam und Perubalsam,
Styrax, Benzoeharz; wohlriechende Harze, zur
Herstellung von Wohlgerüchen, für das Pud . .

Das wohlriechende Harz Myrrhe, das bei der Her-
stellung von Parfümerien Verwendung findet — nach Art. 87,
P. 4 (C. 07, Nr. 626).

Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1907, Nr. 11 897,
ist die Hinzurechnung des Harzes Myrrhe laut C. 07,
Nr. 626, zur Gruppe der wohlriechenden Harze gebilligt
worden (C. 09, Nr. 5962, P. 14).

5.	Kampfer:

a)	roh, für das Pud........................

b)	gereinigt, für das Pud..................

88.	Gummi elasticum (Kautschuk und Guttapercha),
zugerichtet und verarbeitet:

1.	Weichkautschuk:

a)	in Blättern, Tafeln, Fäden und Lösung;

Waren, ausser den besonders genannten,
ohne Verbindung mit anderen Materialien,
für das Pfund...........................

b)	Waren, ausser den besonders genannten,
in Verbindung mit anderen Materialien;
Kautschukleinwand, für das Pfund . .

2.	Hartkautschuk:

a) unbearbeitete Blätter, Tafeln, Stangen,
Röhren etc., für das Pfund.................

1,50 ß

3,— R

12— R

0,90 R
5,- R

0,20 R

0,30 R

0,20 R
        <pb n="134" />
        ﻿117

b) Waren, ausser den besonders genannten,
auch in Verbindung mit anderen Ma-
terialien, für das Pfund.................

3.	Fussbekleidung aus Kautschuk und Gutta-

percha, auch in Verbindung mit Geweben, Leder,
Schnallen und dergl., für das Pfund ...........

4.	mit Gummi elasticum überzogene Gewebe
für Kardenbänder:

a)	mit Filz, für das Pfund...............

b)	ohne Filz, für das Pfund..............

Anmerkung 1. Elastische Gewebe, Bänder
und Borten, welche Kautschukfäden enthalten,
sowie nicht elastische, d. h. mit Gummi getränkte
oder zusammengeklebte1) Gewebe, mit Ausnahme
der in Punkt 4 dieses Artikels genannten, werden
nach dem Material des Gewebes verzollt.

Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung 1. Elastische
Gewebe, Bänder und Borten, welche Kautschukfäden
enthalten, sowie nicht elastische, d. h. mit Kautschuk
getränkte oder zusammengeklebte1) Gewebe, mit Aus-
nahme der in P. 4 dieses Artikels genannten,
werden folgendermassen verzollt:

1.	Zölle des Art. 88 je nach der Gattung auf
50% des Gewichts.

2.	Zölle des Gewebes je nach dem Stoff, auf 50%
des Gewichts.

Ueber die Verzollung der geflochtenen Fabrikate
(Bänder und Zwimbänder) — s. unter Art. 205, P. 2 (C. 09,
Nr. 13 525).

Anmerkung 2. Genähte oder zusammen-
geklebte Kleidungsstücke aus Geweben, die auf
einer oder auf beiden Seiten mit Kautschuk
überzogen, oder die mit Kautschuk getränkt sind,
oder aus Geweben, die aus zwei Schichten
zusammengeklebt sind, sowie fertige Tragbänder,
Strumpfbänder und dergl. Fabrikate aus elastischen
Bändern werden nach Art. 209 verzollt.

1) Im französischen Text: collös sur du caoutchouc —
auf Kautschuk geklebte.
        <pb n="135" />
        ﻿118

Gruppe VI. Rohstoffe und Erzeugnisse
der chemischen Industrie.

89.	Stassfurter Salze (Abraumsalze), auch gemahlen;

Chlorkalium, schwefelsaures Kali.............

Anmerkung. Die Bestimmung dieses Ar-
tikels bleibt bis zum 1./14. Januar 1911 in Kraft.

Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
des Art. 89 ist durch das Gesetz vom 19. Dez.
a. St. 1910 b i s z u m 31. M ä r z a. St. 1912 verlängert
worden (C. 10, Nr. 39 320).

Als Stassfurter Salze in natürlichem Zustande,
die nach Art. 89 zu behandeln sind, haben folgende natür-
liche Salze zu gelten: Kainit (Gemisch von Chlorkalium und
schwefelsaurem Magnium); Carnallit (Gemisch von Chlor-
magnium und Chlorkalium); Kiserit (rohes, unreines, schwefel-
saures Magnium); Polygalit (Gemisch der schwefelsauren
Salze von Kalium, Magnium und Kalzium) (C. 93, Nr. 24 339).

90.	Natürliche Salze jeder Art, nicht besonders

genannt, ungereinigt; Solen (Kreuznacher und
andere) darunter auch Heringslake; mineralischer
Schlamm — in Fässern, Kisten, Blechbüchsen
und ähnlichen grossen Behältern eingeführt, für
das Pud......................................

91.	Schwefel:

1.	roh, ungereinigt, in Klumpen:

a)	in die Häfen des Baltischen Meeres, des

Gouvernements Archangelsk und über
die westliche Landgrenze eingeführt, für
das Pud..............................

b)	in die Häfen des Schwarzen und des
Asowschen Meeres eingeführt, für das Pud

Pulver, das bei der Reinigung des Leuchtgases ge-
wonnen wird und Schwefel enthält, wird wie ungereinigter
Schwefel — nach Art. 91, P. 1, verzollt (C. 06, Nr. 3379).

2.	gereinigt; Schwefelblume, für das Pud . .

92.	Spiessglanz oder Antimon:

1.	roh, für das Pud.......................

Das Antimon-Präparat, welches ein rohes, un-
gereinigtes Oxyd von Antimon darstellt — nach Art. 92, P. 1
(C. 91, Nr. 23 187).

2.	in metallischem Zustande, für das Pud .

zollfrei.

0,15 R

0,03 R

1,077, «•

0,30 R
0,30 R

0,45 R
        <pb n="136" />
        ﻿119

93. Bormineralien, Borsäure und Borax:

1.	Bormineralien: Borocalcit, Boracit und ähn-

liche, auch roher, ungereinigter Borax (Tinkal,
borsaures Natron), für das Pud..................... 0,05 R

2.	Borsäure, ungereinigt, für das Pud .'. .	0,30 R

Die Zollämter sind in Kenntnis gesetzt, dass in letzter
Zeit Borsäure mit einer geringen Beimischung von
Kohle eingeführt wird und darauf hingewiesen, dass diese
Beimischung nicht auf natürlichem Wege, sondern künstlich
herbeigeführt ist. Es soll dadurch versucht werden, der ge-
reinigten Borsäure, die unter Art. 112, P. 1, des Tarifs fällt,
ein schmutziges Aussehen zu geben, um so ihre Verzollung
als ungereinigte nach Art. 93, P. 2, zu erreichen. Verunreinigte
Borsäure soll nicht nach dem äusseren Aussehen beurteilt,
sondern auf die Anwesenheit von Kohlepulver durch Auf-
lösung in heissem Wasser untersucht werden, worin sich die
Borsäure vollständig auflöst, während die Kohle ungelöst

bleibt (C. 07, Nr. 6290).

3.	Borax, gereinigt, in Kristallen, Pulver und
wasserfrei gemacht, für das Pud.................. 1,80 R

94.	Magnesit:

1.	natürlicher, in Stücken, für das Pud . .	0,06	R

2.	derselbe, gemahlen, für das Pud ....	0,15	R

3.	gebrannter Magnesit, für das Pud ....	0,15	R

95.	Weinstein (Cremor tartari), weinsaurer Kalk:

1.	Weinstein (Cremor tartari), roh (ungereinigt);
weinsaurer Kalk, roh (ungereinigt), für das Pud 0,90 R

1.	Vertragsgemäss (Frankreich und Italien):

Für das Pud................................... 0,90	R

2.	Weinstein, halbgereinigt (nicht in Pulver-
form) mit der ihm eigentümlichen Färbung, für

das Pud.............................................1,127g	R

2.	Vertragsgemäss (Frankreich und Italien):

Für das Pud...............................R

96.	Schwerspat, Witherit:

1.	Schwerspat und Witherit, natürlich, in

Stücken, für das Pud................................. 0,06	R

2.	dieselben, gemahlen, für das Pud ....	0,90	R

3.	Baryt, künstlicher: schwefelsaurer (blanc

fixe) und "kohlensaurer, für das Pud ............ 1,50 R

97.	Strontianit (kohlensaurer Strontian) und Cölestin
(schwefelsaurer Strontian), natürlich, in Stücken

und Pulver, für das Pud.......................... 0,06 R
        <pb n="137" />
        ﻿120

98.	Ammoniakpräparate:

1.	Salmiak (Chlorammonium) , Ammoniak:
kohlensaures und salpetersaures; flüssiges Am-
moniak (Salmiakgeist), für das Pud.............. 2,223/4 R

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 1.

Ammoniak, kohlensaures, für das Pud............. 2,223/i R

Bei einigen Zollämtern ist 92° W eingeist (Alkohol)
mit einem ganz unbedeutenden Zusatz von Salmiakgeist, um
dem Alkohol Ammoniakgeruoh zu geben, nach Art. 98, P. 1,
als Salmiakspiritus deklariert worden; der Salmiakgeist schied
bei Zusatz von Schwefelsäure leicht aus und es verblieb reiner
Alkohol. Der in Art. 98, P. 1, des Tarifs erwähnte Salmiak-
spiritus besteht aus mit Ammoniak gesättigtem Wasser und
darf keinen Alkohol enthalten. Bei der Besichtigung der
als Salmiakspiritus deklarierten Ware ist streng

darauf zu achten, ob sie nicht Alkohol enthält. S. Art. 27.

(C. 71, Nr. 11527).

2. schwefelsaures Ammoniak, für das Pud .	0,821/2 R

99. Arsen, metallisches, weisses (arsenige Säure), rotes

und gelbes, für das Pud............................ 0,8272 R

100. Blutlaugensalz und chromsaure Salze:

1.	Blutlaugensalz, gelbes; chromsaure Salze,

in Wasser lösbar (Chrompik, Chromkali, Chrom-
natron), für das Pud .............................. 3,9772 R

2.	Blutlaugensalz, rotes, für das Pud . . .	6,— R

101.	Alaun und schwefelsaure Tonerde:

1.	Alaun, kristallisiert, für das Pud ....	0,45 R

2.	Alaun, gebrannter, und pulverisierter jeder

Art; schwefelsaure Tonerde, für das Pud. . . .	0,5272 R

102.	Oxyde, wasserhaltig und wasserfrei: Baryum-
oxyd (Aetzbaryt), Strontiumoxyd (Aetzstrontium)

und Aluminiumoxyd (Tonerdehydrat), für das Pud 1,80 R

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Oxyde
(wasserhaltige und wasserfreie): Baryum- (kausti-
scher Baryt), Strontium- (kaustischer Strontian)
und Aluminiumoxyd (Tonerdehydrat), für das Pud 1,80 R

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An-
merkung. Baryumsuperoxyd und Baryum-Hydroxyd
werden nach Art. 102 verzollt.

103.	Salpeter:

1.	Chilesalpeter (salpetersaures Natron) . . . zollfrei.
        <pb n="138" />
        ﻿121

Anmerkung. Die Bestimmung des

1.	Punktes dieses Artikels bleibt bis zum 1./14. Ja-
nuar 1911 in Kraft.

Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
desP. 1 des Art. 103 ist durch das Gesetz vom
19. Dezember a. St. 1910 bis zum 31. März a. St.

1912 verlängert worden (C. 10, Nr. 39 320).

2.	gewöhnlicher (salpetersaures Kali), für
das Pud..................................... 0,9772 ß

Kleine Zylinder zum Anheizen von Oefen, aus einem
Gemisch von Kalisalpeter, Kohle und Pech hergestellt, wie
salpetersaures Kali — nach Art. 103, P. 2 (C. 88, Nr. 16 623).

104.	1. Chlormagnesium, schwefelsaure Magnesia

(Bittersalz), Chlorcalcium — ungereinigt, für das

Pud..................................................... 0,25	ß

2. kohlensaurer Kalk1), präzipitiert, für das
Pud.................................................... 1,05	ß

105. Natron und Kali:

1. Soda (kohlensaures Natron) und Pottasche
(kohlensaures	Kali), für das Pud................... 0,903/4	ß

Das Präparat „Lessive Phoenix“, zum Waschen
von Wäsche, Geweben, Küchengeschirr und dergl., welches
nicht reines Sodapulver darstellt — nach Art. 105, P. 1
(C. 92, Nr. 20 137).

2.	doppeltkohlensaures Natron, doppeltkohlen-
saures Kali, für das Pud.........................1,481/2 ß

3.	Aetznatron (kaustische Soda), Aetzkali:

a) ungereinigt, für das Pud................l,48x/2 ß

a)	Vertragsgemäss bis 18.131. XII. 1915:

Für das Pud.............................l,48ll2 II

b)	gereinigt, für das Pud................. 6,60 ß

4.	neutrales schwefelsaures Natron (Glauber-
salz), für das Pud............................... 0,33 ß

5.	saures schwefelsaures Natron, schweflig-
saures Natron (neutrales und saures), unter-
schwefligsaures Natron; Schwefelnatrium; kiesel-
saures Natron und Kali (Wasserglas), für das Pud 0,903/j ß

Lösbares Glas — s. Art. 77 (C. 88, Nr. 4037).

106.	Essigpulver (holzessigsaurer Kalk, ungereinigt),

für das Pud ................................................l,233/4 ß

*) Laut Originaltext: Carbonate de calcium — kohlen-
saures Calcium.
        <pb n="139" />
        ﻿122

107.	Chlorkalk, Bleichlauge, für das Pud............

108.	Säuren und Schwefelkohlenstoff:

1.	Schwefelsäure:

a)	Kammersäure und Vitriolöl, für das Pud

b)	rauchende , Schwefelsäureanhydrid , für

das Pud...............................

2.	Schwefelkohlenstoff ....................

(Die Anmerkung 2 zu Art. 108 ist zu beac

Schwefel-Kohlenstoff, in eisernen Fässern
eingeführt, ist nach Art. 108, P. 2, zu behandeln, mit Abzug
von 20% für die Tara; letztere fällt unter Art. 152 (C. 88,
Nr. 10 640).

3.	Salpeter- und Salzsäure, für das Pud . .

4.	Essigsäure, für das Pud.................

Holzessigsäure, wenn auch schwache (die weniger
als 8% wasserfreie Essigsäure enthält), wird infolge ihres
brandigen Teergeruches nicht als Essig angesehen und ist
nach Art. 108, P. 4, zu verzollen (C. 91, Nr. 11318).

5.	Weinsteinsäure, für das Pud.............

6.	Benzoesäure, Gerbsäure (Tannin), Zitronen-
säure, Phosphorsäure, Chromsäure, für das Pud

Vertragsgemäss: Aus 6. Gerbsäure (Tannin),
für das Pud ...................................

7.	Salicylsäure, für das Pud...............

7.	Vertragsgemäss: Für das Pud.............

Laut Privat-Mitteilungen wird Salicylnatron, wie
Salicylsäure, nach Art. 108, P. 7, tarifiert.

8.	Gallus- und Pyrogallussäure, für das Pud

8.	Vertragsgemäss: Für das Pud.............

Anmerkung 1. Die Salze der in den
Punkten 4, 5, 6, 7 und 8 dieses Artikels erwähnten
Säuren, ausser den besonders genannten, werden
ebenso wie die Säuren verzollt, wenn sie nicht
ihrer Basis nach einem höheren Zolle unterliegen.

Anmerkung 2. Die Bestimmung des
Punktes 2 dieses Artikels bleibt bis zum 1./14. Ja-
nuar 1911 in Kraft.

Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
des P. 2 des Art. 108 ist durch das Gesetz
vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum 31. März
a. St. 1912 verlängert worden (C. 10, Nr. 39 320).

1,15V, R

0,363/io B

1,65 ß

zollfrei,
h t e n.)

0,723/5 ß
6,60 lt

8,25 B

10,	— B

7,-50 B
12,— E

11,	— B

20,— B

15,— B
        <pb n="140" />
        ﻿123

Das Zolldepartement gibt bekannt, dass das Abwägen
von Schwefelsäure in flüssigem Zustande ohne
Schwierigkeiten unter Einhaltung folgender Bedingungen
ausgeführt werden kann:

1.	Das Glasgefäss, d. h. die Flaschen, in die die Schwefel-
säure aus dem Gefässe, in welchem dieselbe aus dem Aus-
lande eingeführt worden ist, gegossen wird, muss vollständig
trocken sein, d. h. es darf in den Flaschen kein Tropfen Wasser
oder irgend einer anderen Flüssigkeit enthalten sein. 2. Das
Umfüllen von flüssiger Schwefelsäure aus einem Gefässe in
das andere soll in einiger Entfernung von in der Nähe sich
befindenden anderen Waren und über einer mit feinem Sand
in einer Schicht von 1II2 Zoll und mehr bestreuten Diele ge-
schehen. 3. Die Glasflaschen, in die die flüssige Schwefelsäure
gegossen wird, müssen in aus Weidenbaumzweigen geflochtenen
Körben gestellt sein. 4. Die Stöpsel zu den Glasflaschen, in
denen die Säure sich befindet oder aus dem Zollamt weiter
befördert wird, sollen aus Ton sein.

Wenn das Gefäss, in die die Säure eingegossen wird, eine
grosse ballonartige Kruke darstellt, ist die 3. Bedingung über-
flüssig (C. 85, Nr. 30 174).

In der letzten Zeit ist im Handel ein festes Tannin-
produkt aufgetaucht, das nach Farbe und Aussehen dem
Harpius ähnlich ist. Das Zolldepartement weist die Zollämter
an, auf diesen Umstand besonders zu achten, und bei der
Besichtigung von Harpius und anderer ähnlicher harziger
Substanzen sich nicht mit dem Aussehen der Ware zu be-
gnügen, sondern sie unbedingt auch auf ihre Eigenschaft zu
prüfen. Die Hauptunterscheidungsmerkmale des Tannin von
Harpius und anderen festen Harzen sind: das Fehlen des Harz-
geruchs beim Erwärmen, seine Lösbarkeit in Wasser mit sehr
herbem Geschmack und die dunkelolivenfarbige, sogar
schwarze Färbung der Flüssigkeit von der Lösung des Eisen-
vitriols. Harpius und ihm ähnliche Substanzen lösen sich in
Wasser nicht (C. 86, Nr. 297).

Da es vorgekommen ist, dass die Koffein-, Chinin-
und Strychninverbindungen der im Art. 108 des
Zolltarifes genannten Säuren von den Zollämtern nach diesem
Artikel verzollt worden sind, so hat das Zolldepartement
darauf hingewiesen, dass alle Verbindungen der in Art. 112,

P. 2, des Tarifs genannten Alkaloide mit Säuren, und zwar
auch mit den in Art. 108 genannten, nach Art. 112, P. 2, zu
verzollen sind (C. 06, Nr. 27 317).

Die Doppelsalze der Alkalimetalle der im Art. 108,

PP. 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Säuren, wie z. B. benzoe- oder
Salizylsäure Koffeinnatriumsalze, sind nach Art. 112, P. 2,
einzulassen (C. 08, Nr. 6073).

109.	Vitriole:

1.	Eisen- oder grüner Vitriol, für das Pud .	0,33 R

2.	Kupfervitriol, ausser wasserfreiem, Salz-
burger Vitriol (eine Mischung schwefelsaurer
Eisen- und Kupfersalze), Zink- oder weisser

Vitriol; Chlorzink, für das Pud................... 1,50 R

2. Vertragsgemäss: Für das Pud................ 1,20 li
        <pb n="141" />
        ﻿124

110.	Salze und Präparate, Gold, Platina und Silber

enthaltend, für das Pud...................... 12,— R

Das Zolldepartement hat, zugegangenen Privat-Mitteilun-
gen zufolge, an das St. Petersburger Postzollamt verfügt,
dass bei Einfuhr dieser Edelmetallpräparate in
ganz kleinen Packungen — meist oder sogar fast ausschliess-
lich haben diese Packungen nur ein Gramm Nettoinhalt —
die unmittelbare Umschliessung — die Glasröhre — mitzu-
verzollen ist, da es unmöglich sei, solche geringen Mengen
anders als in diesem Glasröhrchen im Kleinverkauf abzu-
geben. Dagegen sei das Gewicht der sonstigen Emballagen,

Pappkartons, Holzhülsen und dergl. von der Zollzahlung,

als notwendige Verpackung für den Transport, frei.

111.	1. Anthrachinon, für das Pud................. 1,50 R

2. Brechweinstein, fluorsaures, milchsaures und
oxalsaures Antimon, auch die doppelten Salze
davon, für das Pud............................... 6,— R

112.	Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, in
den anderen Artikeln des Tarifs nicht genannt:

1.	Jod, Brom, Chlorbaryum, salpetersaures
Natron, gereinigte Borsäure, in Kristallen, Pulver
und als Anhydrid; essigsaures Blei (Bleizucker);
essigsaures Natron, auch geschmolzen; Bertholet-
salz und salzsaures Natrium; Chloreisen; Calcium-
' carbid; Holzgeist und Aceton; Benzol und
Naphthalin, gereinigt; Weinstein (Cremor tartari,

Crystalli tartari), gereinigt; harzhaltige Bleiseife
und andere Salze der Harzsäuren; Oxal- und
Milchsäure; Karbolsäure, kristallisierte und helle
flüssige (durchsichtige), für das Pud Rohgewicht 3,60 R

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 1.

Holzgeist und Aceton, für das Pud Rohgewicht. .	3,60 R

Vertragsgemäss (Fr.): Aus 1. Weinstein
(Cremor tartari), gereinigt, für das Pud Rohgewicht 2,25 R

Anmerkung. Nach Punkt 1 dieses Ar-
tikels werden flüssige Kohlensäure und andere
flüssig gemachte Gase in Metallflaschen durch-
gelassen, wobei 80 v. H. des Gesamtgewichts nach
dem Material der Flaschen zu verzollen sind.

In der letzten Zeit wird aus dem Auslande roher, mit
Holzgeist denaturierter Weinsprit (Aethylalkohol) ein-
geführt, der infolgedessen sowohl dem Gerüche, als auch
dem unangenehmen Geschmacke nach leicht mit Holzgeist
(Methylalkohol) verwechselt werden kann, der nach Art. 112,

P. 1, verzollt wird.

Indem das Zolldepartement die Aufmerksamkeit der
Zollämter auf derartige Ware lenkt, schreibt es den Zoll-
        <pb n="142" />
        ﻿125

ämtern vor, bei Verzollung von Spiritus jedesmal eine genaue
Untersuchung vorzunehmen, in etwaigen Zweifelfällen aber
dem Departement Muster der fraglichen Ware zur Unter-
suchung in ausreichenden Mengen einzusenden (C. 96, Nr.6467).

Weinstein, gemahlen, gleich gereinigtem — nach
Art. 112, P. 1 (C. 06, Nr. 3379).

Komprimierte (verdichtete) Gase, in eisernen
Gefässen eingeführt, ebenso wie flüssig gemachte — gemäss
der Anm. zu Art. 112, P. 1, des Tarifs (C. 07, Nr. 626).

Die Zollämter sind davon in Kenntnis gesetzt, dass in
letzter Zeit Borsäure mit einer geringen Beimischung
von Kohle eingeführt ist und darauf hingewiesen, dass diese
Beimischung nicht auf natürlichem Wege, sondern künstlich
herbeigeführt ist. Es soll dadurch versucht werden, der ge-
reinigten Borsäure, die unter Art. 112, P. 1, des Tarifs fällt,
ein schmutziges Aussehen zu geben, um so ihre Verzollung
als ungereinigte nach Art. 93, P. 2, zu erreichen. Verunreinigte
Borsäure soll nicht nach dem äusseren Aussehen beurteilt,

: ondern auf die Anwesenheit von Kohlepulver durch Auf-
lösung in heissem Wass r untersucht werden, worin sich die
Borsäure vollständig auflöst, während die Kohle ungelöst
bleibt (C. 07, Nr. 6290).

Naphthalin, gereinigt, auf Pappe aufgetragen
(Mittel gegen Motten) — nach Art. 112, P. 1 (C. 09, Nr. 34 804).

2.	Alkaloide und deren Salze: Koffein, Chinin,

Strychnin, Morphin, Kodein, Veratrin, Atropin
und Kokain, sowie deren Salze, für das Pfund
Rohgewicht........................................ 2,— R

Vertragsgemäss: Aus 2. Koffein, Chinin, Strych-
nin sowie deren Salze, für das Pud Rohgewicht .	2,25 II

Da es vorgekommen ist, dass die Koffein-, Chinin-
und Strychninverbindungen der im Art. 108
des Zolltarifs genannten Säuren von den Zollämtern nach
diesem Artikel verzollt worden sind, so hat das Zolldepartement
darauf hingewiesen, dass alle Verbindungen der in Art. 112,

P. 2, des Tarifs genannten Alkaloide mit Säuren, und zwar
auch mit den in Art. 108 genannten, nach Art. 112, P. 2, zu
verzollen sind (C. 06, Nr. 27 317).

Die Doppelsalze der in Art. 112, P. 2, des allgemeinen
und des Vertragstarifs genannten Alkaloide und der Alkali-
metalle der in Art. 108, PP. 4, S, 6, 7 und 8, des Tarifs ge-
nannten Säuren, wie z. B. benzoe- oder Salizylsäure Koffein-
natriumsalze, sind nach Art. 112, P. 2, einzulassen (C. 08,

Nr. 6073).

3.	organische jodhaltige Verbindungen aller
Art, ausser den zu Art. 135 gehörenden, für das

Pud Rohgewicht ................................... 30,— R

3.	Vertragsgemäss: Für das Pud Rohgewicht .	20,— II
        <pb n="143" />
        ﻿







— 126 —

4.	Brom-, Jod- und Cyansalze:

a) Brom-Kalium und -Natrium, für das Pud

Rohgewicht............................... 65	R

a)	Vertragsgemäss:	Für	das	Pud	Rohgewicht	o,	R

b)	Jod-Kalium und -Natrium, für das Pud

Rohgewicht............................... 20,	R

b)	Vertragsgemäss:	Für	das	Pud	Rohgewicht	10,	R

c)	Cyan-Kalium, -Natrium und -Baryum,

für das Pud Rohgewicht  .............. 7,— R

5.	Wismut-, Nickel- und Quecksilberver-
bindungen :

a)	Nickeloxyd und seine löslichen Salze, für

das Pud Rohgewicht.................... 4,— R

b)	Quecksilberverbindungen: Quecksilber-
chlorid (Sublimat), Quecksilberchlorür,

(Kalomel), Zinnober, Quecksilberoxyd

und dessen Salze, für das Pud Rohgewicht	10,— R

Vertragsgemäss: Aus b) Zinnober, für das
Pud Rohgewicht.................................. 8,— R

Die anderen unter diesen Punkt fallenden
Erzeugnisse, für das Pud Rohgewicht............. 4,— R

c)	Wismut-Verbindungen: Wismut-Oxyd,

basisches salpetersaures Wismutsalz, die
Wismutsalze der Gallus- und Gerbsäure
sowie anderer Säuren, für das Pud Roh-
gewicht .............................. 20,— R

Vertragsgemäss: Aus c) basisch salpetersaures
Wismutoxyd 1), für das Pud Rohgewicht ....	4,— R

Xerophorm (dreifaches Brom-Phenol-Wismut) —
nach Art. 112, P. 5 lit. c (C. 09, Nr. 34 804).

6.	Naphthole und Sulphoderivate:

a) Naphthole, für das Pud Rohgewicht .	4,—	R

a)	Vertragsgemäss: Naphthole, für das Pud

Rohgewicht............................ 4,— R

b)	alle nicht besonders genannten Sulpho-

säuren, ausser den zu Art. 135 ge-
hörenden, für das Pud Rohgewicht . .	5,—■	R

1) Itn französischen Text des Vertragstarifs: „Nitrate basique
de bismuth“ (basisches Salpeter-Wismutsalz)■
        <pb n="144" />
        ﻿127

b) Vertragsgemäss: alle nicht besonders ge-
nannten Sulfonate, ausser den unter
Art. 135 fallenden, für das Pud Rohgewicht

7.	Nitro- und Amidoderivate der aromatischen
Reihe:

a) Nitrobenzol und Nitronaphthalin, Anilin
und Naphthylamin, sowie deren Salze,
für das Pud Rohgewicht.....................

a)	Vertragsgemäss: Für das Pud Rohgewicht

b)	Dimethylanilin und Diäthylanilin und
ihre Nitrosoverbindungen; Benzidin,
Toluidin, Paranitranilin, sowie deren
Salze, für das Pud Rohgewicht ....

b) Vertragsgemäss: Für das Pud Rohgewicht

8.	organische Präparate für pharmazeutische
Zwecke:

a)	Acetanilid, für das Pud Rohgewicht. .

b)	Antipyrin, Salipyrin, Phenacetin, Phena-
cetolin, Sulfonal, Salol, Guajacol;
Guajacol und Kreosot, kohlensaures;
Pepsin, Pepton, für das Pud Rohgewicht

b)	Vertragsgemäss: Für das Pud Rohgewicht

c)	Santonin, für das Pfund Rohgewicht .

d)	Sulphinid und dessen Salze (Saccharin,

Kristallose u. a.), für das Pfund Roh-
gewicht ................................

9.	chemische und pharmazeutische Erzeugnisse,
nicht besonders genannt1), für das Pud Rohgewicht

9. Vertragsgemäss: Für das Pud Rohgewicht .

Vertragsgemäss: Anmerkung zu Punkt 9. Unter
der Bezeichnung nicht besonders genannte chemische
und 'pharmazeutische Erzeugnisse sind die im
russischen allgemeinen Tarife vom 13./26. Januar
1903 nicht besonders genannten Erzeugnisse dieser
Art zu verstehen.

Anmerkung 1. Zeitweilig, bis nähere Er-
fahrungen vorliegen, ist die zollfreie Einfuhr von
Gyankali aus dem Auslande für die Bedürfnisse

4,— R

4 — R
4,— R

9,— R
4,— R

4,50 R

22,— R
8,— R
1,50 R

5,— R

5,— R
4, R

x) Das C. 06, Nr. 12 310, unter Art. 113, P. 1, ist zu be-
achten.
        <pb n="145" />
        ﻿128

der sibirischen und uralischen Goldindustrie ge-
stattet, wobei dem Finanzminister anheimgestellt
wird, im Einvernehmen mit dem Minister für
Landwirtschaft und Reichsdomänen die näheren
Bedingungen für die zollfreie Einfuhr des er-
wähnten Mittels festzusetzen.

Anmerkung 2. Präparate, welche zur
Verhütung oder Beseitigung von Krankheiten der
Weinrebe und der Obstbäume dienen und in be-
sonderen vom Minister für Handel und Industrie
im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem
Hauptverweser für Ackerbaueinrichtung und
Landwirtschaft bestätigten Verzeichnissen auf-
geführt sind, sind bis zum 31. März a. St. 1912
zollfrei einzulassen (Gesetz vom 19. Dezember a. St.
1910. C. 10, Nr. 39 320).

Verzeichnis der zollfrei einzulassen-
den Präparate, die zur Vorbeugung und
Heilung von Krankheiten der Weinreben
und Obstbäume dienen (Art. 112, Anm. 2). (Be-
stätigt vom Minister für Handel und Industrie am
5. Juli 1911)

1.	Schwefel jeder Art (darunter gewöhnlicher und ge-
fällter — mit Wasser befeuchtbarer).

2.	Kupfervitriol.

3.	Eisenvitriol.

4.	Kalium-Sulfokarbonat.

5.	Das Präparat „Bouillie instantan6e Eclaire“, her-
gestellt von Vermorel in Villefranche (Frankreich).

6.	Verdet Excelsior (hergestellt von der Firma Soci6t&amp;
des sulfures de carbone du centre).

7.	Arsensaures Blei.

8.	Arsensaures Natrium.

9.	Natrium — Polysulfide.

10.	Verdet Vermorel (essigsaures Kupfer).

11.	Renommee Nr. 1 Fama.

12.	Renommee Nr. 2 SouiiAe mit Zusatz von be-
feuchtbarem Schwefel.

13.	Bouillie Bordelaise Schlösing.

14.	Bouillie U. U. Gimel (unique usage).

15.	Chloroxyd des Kupfers.

16.	Calcium-Bisulfid.

17.	Papier zum Anlegen von Fang- und Leimringen
an Baumstämme.

18.	Formalin.

Die zollfreie Einfuhr der genannten Erzeugnisse ist ge-
stattet: a) allen Regierungsanstalten, die sich mit der Be-
kämpfung landwirtschaftlicher Schädlinge befassen, unter
eigener Verantwortung für den richtigen Gebrauch der ge-
nannten Stoffe, ohne Vorlegung besonderer Bescheinigungen
des Landwirtschaftsdepartements, b) den Semstwos und land-
wirtschaftlichen Vereinen und mit Bezug auf Stoffe, die aus-
schliesslich zur Bekämpfung landwirtschaftlicher Schäd-
        <pb n="146" />
        ﻿linge und nicht zu anderen technischen Zwecken dienen
können, auch Privatlägern gegen jedesmalige Vorlegung von
Bescheinigungen des Landwirtschaftsdepartements oder seiner
entsprechenden Organe oder der von ihnen dazu bevoll-
mächtigten Personen; in diesen Fällen liegt die Aufsicht
über die Verwendung der Stoffe dem Departement oder
seinen Organen und Bevollmächtigten ob. —

Insektenpulver, als pharmazeutisches Produkt

-	nach Art. 112, P. 9 (C. 83, Nr. 10 568).

Fluor-Wasserstoffsäure, in Guttapercha-
gefässen eingeführt, samt dem Gewichte letzterer — nach
Art. 112, P. 9 (C. 89, Nr. 6858).

Glyzerin, gereinigt — nach Art. 112, P. 9 (C. 89,
Nr. 6872).

Chemische und pharmazeutische Produkte, die in dem
Tarif ohne Hinweis auf den Grad ihrer Reinheit (d. h. ohne
den Zusatz der Bezeichnung „roh“, „gereinigt“ oder „rein“)
aufgeführt sind, werden ausschliesslich nach den Artikeln
verzollt, bei denen sie genannt sind. Chemische und pharma-
zeutische Produkte, welche in den betreffenden Artikeln des
Tarifs als „in roher Gestalt“ oder „ungereinigt“ bezeichnet,
in anderen Artikeln aber als „gereinigt“ oder „rein“ nicht
aufgeführt sind, werden, falls in gereinigter Gestalt importiert

—	nach Art. 112, P. 9, verzollt (C. 91, Nr. 11 318).

Pflanzen und Teile derselben, die in der Medizin als
grobes Pulver (grosso modo pulveratum) oder als feines, ge-
riebenes Pulver (Pulver subtilissimus) gebraucht werden, das
ein fertiges pharmazeutisches Mittel darstellt, werden nach
Art. 112, P. 9, verzollt (C. 93, Nr. 6768).

Schwefelsaures Blei in trockenem Zustande —
nach Art. 112, P. 9; dasselbe mit Oel zubereitet — nach
Art. 137 (C. 95, Nr. 574).

Lakritze, ohne verbessernde Zutaten — nach Art. 112,
P- 9 (C. 96, Nr. 17 545).

Saccharin fällt bei der Einfuhr aus dem Auslande
unter die Bestimmungen über stark wirkende Stoffe und
bedarf zur Freigabe aus den Zollämtern jedesmal einer be-
sonderen Bescheinigung (C. 98, Nr. 3560).1)

Siderosten, Lösung von Steinkohlengoudron in
leichtem Kohlenwasserstoff, als Schutzmittel für Eisen gegen
Rost gebräuchlich — nach Art. 112, P. 9 (C. 98, Nr. 19 690).

In der letzten Zeit wird aus dem Auslande ein Produkt
eingeführt, das nach dem Aussehen, sowie auch nach dem
beim Brennen entstehenden Harzgeruche sehr stark an
Harpius (Kolophonium) erinnert, in der Wirklichkeit aber
Harzbleiseife ist, die nach Art. 112, P. 1, zu behandeln
ist. Indem das Zolldepartement hierauf die Aufmerksamkeit
der Zollämter lenkt, trägt es denselben auf, bei der Abfertigung
von Harpius und anderen harzartigen Produkten deren
wirkliche Tarifbeschaffenheit in der nachstehenden Weise
festzustellen:

') Die Methoden für die Entdeckung des Saccharins und
seiner Abkömmlinge siehe unter Art. 235.
        <pb n="147" />
        ﻿H a r p i u s , wie überhaupt Harze, ist in Weingeist
leicht löslich und hinterlässt beim Verbrennen nur eine kleine
Menge von Asche. Dementgegen ist die Harzbleiseife im
Spiritus nicht löslich und hinterlässt beim Verbrennen viel
Bleioxyd enthaltende Asche. Ausserdem kann das Vor-
handensein von Blei in der Ware in der Weise nachgewiesen
werden, dass eine Probe derselben in einer Lösung von Aetz-
kali oder Aetznatron gekocht wird, worauf die Lösung neu-
tralisiert und mit Salzsäure angesäuert, mit Wasser ver-
dünnt wird. In dieser Lösung wird nun das Blei durch Zu-
satz von Jodkaliumlösung nachgewiesen, indem beim Vor-
handensein von Blei in der Lösung ein gelber Niederschlag
von Bleijodid entsteht, der in heissem Wasser löslich ist
und daraus nach Erkalten in Form von eigentümlichen
goldigglänzenden Schüppchen auskristallisiert (C.	00,

Nr. 10 225).

Da in den Zollämtern Schwierigkeiten bei der Qualitäts-
bestimmung der Ware unter der Bezeichnung Siderosten,
die im C. 98, Nr. 19 690, erwähnt ist, entstehen, macht das
Zolldepartement die Zollämter darauf aufmerksam, dass als
äusseres Unterscheidungsmerkmal des genannten Produktes
der starke spezifische Geruch nach leichtem Steinkohlenöle
oder Ligroin erscheint. Ausserdem kennzeichnet sich das
Siderosten dadurch, dass nach Hinzufügen von reinem
Terpentin zu einem gleichen Teil und nach Schütteln dieses
Gemisches eine braune Färbung und die Abscheidung eines
dichten braunen Niederschlags zum Vorschein kommt (C. 00,
Nr. 13 814).

Petrosulphol, als chemisches Produkt, nicht be-
sonders genanntes, ist ungehindert nach Art. 112, P. 9, durch-
zulassen (C. 00, Nr. 23 916).

Gemisch von gesägtem Horn, Kochsalz und
Salmiak (Härtemehle) — nach Art. 112, P. 9 (C. 05,
Nr. 4216).

Nach einem vorschriftsmässig bestätigten Beschluss der
Tarifkommission unterliegt Chloräthyl, wie nicht be-
sonders genannte chemische Erzeugnisse, der Verzollung nach
Art. 112, P. 9, des Tarifs (C. 06, Nr. 14 365).

Gereinigtes Vaselin unterliegt bei der Einfuhr
aus dem Auslande ausser dem Zolle noch der Akzise von
60 Kop. für das Pud (C. 06, Nr. 19 810).

Als natürlicher gemahlener K r y o 1 i t h sind ver-
schiedene chemische Präparate, die den natürlichen Kryolith
seiner Bestimmung nach ersetzen, wie Doppelsalze von Fluor-
natrium und Fluoraluminium, Natriumfluorsilikat und dergl.
eingeführt worden, die als nicht besonders genannte chemische
Produkte nach Art. 112, P. 9, zu verzollen sind.

Das Zolldepartement hat die Zollstellen hierauf auf-
merksam gemacht und sie angewiesen, sich an dem äusseren
Ansehen dieser Ware nicht genügen zu lassen, sondern sie
auf jeden Fall einer sorgfältigen Untersuchung zu unter-
werfen, wobei im Auge zu behalten ist: 1. dass natürlicher
Kryolith als ein gemahlenes Mineral unter dem Mikroskop
das Ansehen von kleinen scharfkantigen Stückchen ver-
schiedener Grösse und Form hat, während die oben erwähnten
        <pb n="148" />
        ﻿131

Präparate als künstlich niedergeschlagen aus Körnern von
gleicher Grösse und Form bestehen, und 2. dass beim Kochen
von natürlichem Kryolith in Wasser das letztere neutral
reagiert, während der wässerige Auszug der Ersatzstoffe für
das Kryolith stets entweder sauer oder alkalisch reagiert
(C. 07, Nr. 21 078).

Das Zolldepartement gibt bekannt, dass Ortho-
sulfamidobenzoin-Säure als nicht besonders ge-
nanntes chemisches Produkt nach Art. 112, P. 9, des Tarifs
zu verzollen ist, doch sind in Hinblick darauf, dass diese
Säure, wenn sie bis zu 180° C erhitzt wird, leicht und völlig
in Anhydrid übergeht, das Saccharin darstellt, beim Durchlass
und Verkauf dieses Produkts dieselben Beschränkungen und
Bedingungen anzuwenden, die für Saccharin festgesetzt sind
(C. 07, Nr. 30 891).

Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1906, Nr. 10060,
ist das Tafelsalz C e r e b o s , das seiner chemischen Zu-
sammensetzung nach Kochsalz mit einer Beimischung von
phosphorsauren und schwefelsauren Salzen ist, als ein nicht
besonders genanntes chemisches Produkt (Art. 112, P. 9 des
geltenden Tarifs) anerkannt (C. 09, Nr. 5962, P. 15).

Durch Beschluss des Medizinalrats vom 2. Juni 1909,
Nr. 546, ist Fluorammoniumsalz (in Tablettenform)
zu Desinfektionszwecken unter Verzollung nach Art. 112,
P. 9, des Tarifs zur Einfuhr zugelassen worden; gleichzeitig
ist bestimmt, dass F1 u o r a m m o n zu den stark wirken-
den Stoffen zu rechnen und in das Verzeichnis B aufzu-
nehmen ist (C. 09, Nr. 22 102).

A z e t i n , ein Gemisch von Essigäthern des Glyzerin —
nach Art. 112, P. 9 (C. 09, Nr. 34 804).

Masse zur Herstellung von Zahnabdrücken
(Stent’s), aus Wachs und Galipot, für den zahnärztlichen
Gebrauch, gefärbt — nach Art. 112, P. 9 (C. 09, Nr. 34 804).

Hydroschwefligsaures Natrium — nach
Art. 112, P. 9 (C. 09, Nr. 34 804).

Mortaphis, ein Mittel zur Vernichtung von Parasiten
der Bäume, eine Lösung von Nikotin und ätherischen Oelen
in Spiritus und Terpentinöl — nach Art. 112, P. 9 (C. 10,
Nr. 520).

Sterilisiertes V a s e 1 i n ist als nicht besonders genanntes
pharmazeutisches Erzeugnis nach Art. 112, P. 9, des Tarifs
zu verzollen (C. 10, Nr. 26 169).

Acetylsalicylsäure wurde in zwei Fällen durch
die Entscheidungen des Zolldepartements dem Art. 112, P. 9,
zugezählt. Immerhin dürfte sich vorkommendenfalls stets
eine Verzollung unter Akzidentien empfehlen.

Laut Privat-Mitteilungen wird Bromammonium
nach Art. 112, P. 9, tarifiert.

113.	Zusammengesetzte Arzneien*) und dosierte Prä-
parate :

*) Das hier im russischen Zolltarif gebrauchte Wort
„Ljekarstwo“ hat eine weitere Bedeutung als das Wort
„Arznei“ und entspricht mehr dem Begriffe des Wortes
„Heilmittel“.

9*
        <pb n="149" />
        ﻿1. zusammengesetzte Arzneien, ausser
Pflastern auf seidenen und halbseidenen Geweben,
fertig zubereitet, sofern ihre Einfuhr auf Grund
besonderer Verzeichnisse1) gestattet ist, sowie auch
chemische und pharmazeutische Erzeugnisse aller
Art, in dosierter Form eingeführt, für das Pud

Rohgewicht................................... 40

1.	Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud Roh-
gewicht .....................................24

Vichy-Salz in dosierten Pulvern — nach Art. 113,

P. 1 (C. 89, Nr. 18 875).

In der Medizin gebräuchliche Gemische von
Pflanzen, ebenso ein fertiges Heilmittel darstellende
dosierte Pulver aus einer oder aus mehreren Pflanzen sind,
falls deren Einfuhr erlaubt ist, nach Art. 113, P. 1, zu ver-
zollen (C. 93, Nr. 6768).

2.	Heilpflaster, bestehend aus seidenen oder
halbseidenen Geweben, welche mit verschiedenen
Stoffen bestrichen oder getränkt sind, sofern sie
auf Grund besonderer Verzeichnisse zur Einfuhr
zugelassen sind, für das Pfund Rohgewicht . .

2.	Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund Roh-
gewicht ......................................... 4

Anmerkung zu den Punkten 1 und 2. Die
oben erwähnten Verzeichnisse werden vom Medi-
zinalrat des Ministeriums des Innern im Ein-
vernehmen mit dem Finanzministerium auf-
gestellt.* 2)

Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung zu den
Punkten 1 und 2. Die oben erwähnten Verzeichnisse
werden vom Medizinalrat des Ministeriums des Innern
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf-
gestellt. Die Analysen der französischen pharma-
zeutischen Spezialitäten, welche in den von der
russischen Regierung genehmigten französischen
Laboratorien vorgenommen sind, werden von dem
Medizinalrat des Ministeriums des Innern als richtig

*) Ueber die, für die Einfuhr von ausländischen Heil-
mitteln bestehenden gesetzlichen Regeln und Vorschriften
gibt der Deutsch-Russische Verein in Berlin Auskunft (s. auch
C. 10, Nr. 9294, Seite 441).

2) Die zur Einfuhr unter Verzollung nach Art. 113 zu-
gelassenen Arzneien sind in den weiter unten aufgeführten
Verzeichnissen A und B aufgeführt (vergl. das Inhalts-
verzeichnis).
        <pb n="150" />
        ﻿133

anerkannt. Den eingeführten Arzneien kann eine
allgemeine Angabe über ihre Bestimmung und ihre
Anwendungsform beigegeben sein.

Vertragsgemäss: Anmerkung zu Art. 113. Unter
chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen in
dosiertem Zustand sind Arzneiformen zu verstehen,
welche in medikamentellen Dosen Arzneistoße in
gebrauchsfertiger Beschaßenheit nach Gewicht oder
Mass gleichmässig abgeteilt enthalten, wie Pillen,
komprimierte Tabletten, Körner, Stuhlzäpfchen und
dergl.

Es wird zur Kenntnis der Kaufmannschaft gebracht,
dass die Personen, welche in den dem Art. 113 beigefügten
Verzeichnissen nicht genannte fertige zusammengesetzte
Medikamente aus dem Auslande beziehen, wenn sie
sich nicht einem unbedingt ablehnenden Bescheid seitens des
Medizinalrats des Ministeriums des Innern aussetzen wollen,
mit den Proben auch eine Beschreibung der Bestandteile des
Medikaments einzureichen haben (C. 84, Nr. 12 615).

1.	Da die Einfuhr-Erlaubnis oder -Verbot nach Art. 113
nur zusammengesetzte ausländische Medikamente be-
trifft, und nach dem Sinne des Medizinalstatuts zu solchen
Medikamenten nur dosierte, zusammengesetzte, in besonders
zweckmässiger oder eleganter Form eingeführte Arznei-
mittel, deren Zusammensetzung und Herstellungsart Ge-
heimnis des Erfinders sind, gerechnet werden müssen, so
haben die Zollämter bei allen chemischen Produkten, kos-
metischen und anderen ähnlichen Artikeln, die nicht nach
Art. 113, sondern nach andern Artikeln des Tarifs zu ver-
zollen sind, von der Einholung der Erlaubnis seitens des
Medizinalrats abzusehen.

2.	Bei der Einfuhr in den Verzeichnissen nicht direkt
genannter zusammengesetzter Arzneimittel aus dem
Auslande ist dem Deklaranten der Ware unter Hinweis auf
die Nutzlosigkeit, dem Medizinalrat nur Proben ohne die zu-
gehörigen Beschreibungen einzureichen, die Wiederausfuhr
der Ware anheimzustellen, nachdem die für Ungenauigkeiten
bei der Deklaration etwa zu leistenden Strafzahlungen er-
hoben sind (C. 86, Nr. 16 725).

Gemäss Allerhöchstem Befehl ist die Kochsche
Lymphe bei Einfuhr durch Passagiere oder als Post-
sendung als ausländisches patentiertes Heilmittel in Gemäss-
heit des Art. 113 zu verzollen und unverzüglich an die Medi-
zinal-Verwaltung desjenigen Gouvernements einzusenden, in
welchem die Lymphe dem betreffenden Eigentümer gegen
Zahlung der Zollgebühr und der betreffenden Spesen (für die
Hin- und Hersendung mit der Post) auszuhändigen ist (C. 91,
Nr. 89).

Bei der Einfuhr von Hoffmanns Tropfen sind
alle für stark wirkende Mittel ausgeschriebenen Formalitäten
zu erfüllen (C. 92, Nr. 1433).

In Fällen, wo Zollämter und Kaufleute dem Departement
Fragen über Erlaubnis zur Einfuhr von medizinischen
        <pb n="151" />
        ﻿134

und pharmazeutischen Präparaten nach Russ-
land, die nicht in den Verzeichnissen von erlaubten und zur
Einfuhr verbotenen Heilmitteln angeführt sind, stellen,
müssen dem Departement Muster der in Frage stehenden
Ware in zwei Exemplaren geliefert werden, eines — für
das Zolldepartement und eines — für das Medizinaldepar-
tement, wobei die Muster, wenn die Ware in spezieller Ver-
packung mit Etikette und Beschreibung eingeführt wird,
zusammen mit der Verpackung zugestellt werden müssen
(C. 01, Nr. 25 011).

In einer vom Gehilfen des Ministers des Innern be-
stätigten Entscheidung des Medizinalrats ist ausgeführt,
dass auch die Verpackung ausländischer zusammen-
gesetzter Heilmittel, die gewöhnlich allerlei An-
kündigungen und Reklamen enthält, der Prüfung seitens des
Medizinalrats unterliegt und dass diese Originalverpackung
eine unerlässliche Unterlage für die ärztliche Kontrolle des
Handels mit solchen Mitteln bildet. Infolgedessen hat
das Zolldepartement verfügt, dass patentierte ausländische
Heilmittel nur in der vom Medizinalrat geprüften Original-
verpackung eingelassen werden können (C. 03, Nr. 31 263).

Laut vom Gehilfen des Ministers des Innern bestätigten
Beschlüssen des Medizinalrats ist hinsichtlich der Verpackung
der aus dem Auslande eingeführten patentierten
Heilmittel vorgeschrieben, dass zum Einwickeln der
Heilmittel reines Papier verwandt wird, welches nur mit der
Bezeichnung des Mittels versehen sein darf; auf den Etiketten
darf ausser der Bezeichnung des Mittels nur noch der Name
der herstellenden Firma, die Dosierung und eine Beschreibung
der Zutaten angegeben werden. Mittel, deren Verpackung
noch andere gedruckte Anzeigen oder Reklamen enthält,
werden nicht zur Einfuhr zugelassen. Diese Vorschriften
finden in Zukunft in allen Einzelfällen strengste Anwendung,
gleichviel, ob es sich dabei um Mittel handelt, die nach früheren
Beschlüssen des Medizinalrats und Zollzirkularen mit Reklamen
eingeführt werden durften, oder um solche, bei deren Einfuhr-
erlaubnis in den Zirkularverfügungen mit Bezug auf Reklamen
nichts erwähnt worden ist (C. 04, Nr. 18 702).

Das Zolldepartement gibt bekannt, dass — gemäss dem
vom Gehilfen des Ministers des Innern bestätigten Journal-
beschluss — der Medizinalrat es für möglich hält, das be-
stehende Verfahren bei der Durchlassung der ausländischen
Arzneimittel in der vom Medizinalrat früher zur Ein-
fuhr zugelassenen Verpackung solange gelten zu lassen, bis
eine Neuordnung über die Einfuhr von ausländischen Mitteln
bestätigt und veröffentlicht wird (C. 05, Nr. 12 875).

Dosierte Arzneimittel unterliegen,
unabhängig von dem für das Präparat
selbst in undosierter Form geltenden
Tarifsatz, der Verzollung nach Art. 113
(C. 06, Nr. 12 310).

Das Zolldepartement gibt bekannt, dass der Finanz-
minister angeordnet hat, die Anmerkung zu § 303 der Dienst-
anweisung über die Besichtigung usw. von Waren vom 29. Mai
1904 aufzuheben und dem § 303 der Dienstanweisung folgende
Fassung zu geben: „Von Privatpersonen verschriebene, zu-
        <pb n="152" />
        ﻿135

sammengesetzte Arzneimittel in fertiger Gestalt, die
ohne besondere Beschränkungen zum Verkauf zugelassen sind,
sind unbehindert auf Grund des Art. 113 des Zolltarifs ein-
zulassen; diejenigen zusammengesetzten Arzneimittel jedoch,
die zur Einfuhr verboten oder im Verzeichnis nicht genannt
sind (d. h. einer Prüfung seitens des Medizinalrats nicht unter-
zogen worden sind) oder deren Einfuhr erlaubt ist, die aber
nur aus Apotheken und auf Grund von Rezepten der Aerzte
verkauft werden dürfen, dürfen nur dann verabfolgt werden,
wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass
die Verschreibung auf Verordnung des Arztes erfolgt und
das Mittel für den persönlichen Gebrauch des Warenempfängers,
keinesfalls aber für den Verkauf oder für die Uebermittelung
an Apotheken bestimmt ist (C. 08, Nr. 3298).

Das Zolldepartement gibt bekannt, dass in Ueberein-
stimmung mit dem Bericht der Verwaltung des Haupt-
medizinalinspektors zu den im Verzeichnisse der für die Ein-
fuhr verbotenen Heilmittel angeführten künstlichen
Salzen des Dr. S a n d o w nur die Aachener und Egerschen
Salze zu rechnen sind, während sämtliche übrigen künstlichen
Salze dieser Firma, mit Ausnahme des zur Einfuhr zugelassenen
„Brause-Bromsalzes“ als solche angesehen werden müssen,
die dem Medizinalrat nicht zur Begutachtung Vorgelegen
haben; solche Präparate dürfen deshalb bei der Einfuhr nicht
zum Gebrauch im Inlande abgelassen, sondern es müssen
Muster von ihnen dem Zolldepartement eingesandt werden.

Da Fälle von falscher Tarifierung von Heilmitteln vor-
gekommen sind, so bringt das Zolldepartement in Erinnerung,
dass nach Art. 113 des Tarifs ausschliesslich die vom Medizinal-
rat zur Einfuhr zugelassenen Heilmittel einzulassen
sind unter genauer Beobachtung der im C. 03, Nr. 31 263
enthaltenen Vorschriften. Gleichzeitig weist das Zoll-
departement die Zollämter an, besondere Sorgfalt auf die
Besichtigung derartiger Waren zu verwenden, da Fälle vor-
gekommen sind, wo versucht worden ist, zusammengesetzte
Heilmittel als andere Waren einzuführen. Um ausserdem
unnützen Zeitverlust zu vermeiden, sind die Warenempfänger
aufzufordern, zusammen mit den Mustern der der Prüfung
des Medizinalrats unterliegenden Waren auch die Befunde
der von russischen oder ausländischen zuständigen Anstalten
ausgeführten chemischen Untersuchungen sowie Beschrei-
bungen der Zusammensetzung und der Herstellungsweise
dieser Präparate in russischer Sprache einzureichen, da der
Medizinalrat ohne die erwähnten Angaben nicht zur Prüfung
der ihm vorgelegten Warenmuster schreitet (C. 08, Nr. 13 452).

In Ergänzung des C. 03, Nr. 31263 und C. 05, Nr. 12 875,
betreffend den Durchlass von ausländischen Heilmitteln
hat das Zolldepartement bekannt gemacht, dass, gemäss einem
Beschlüsse des Medizinalrats zur Einfuhr aus dem Auslande
nur solche Mittel in solchen Dosen und Umhüllungen zugelassen
werden können, deren Muster vom Medizinalrat geprüft worden
sind, während, wenn die Dosierung oder die Umhüllung abge-
ändert wird, ein neues Gesuch mit genauer Beschreibung der Zu -
sammensetzung und der Art der Herstellung des Mittels und
unter Beifügung der von einem zuständigen Laboratorium aus-
geführten Analyse eingereicht werden muss, da sowohl die
Dosen der verschiedenen Stoffe, aus denen ein zusammen-
        <pb n="153" />
        ﻿136

gesetztes Heilmittel besteht, als auch die Umhüllungen der
Arzneien bei der Entscheidung der Frage der Zulassung eines
Medikaments zur Einfuhr seitens des Medizinalrats von
wesentlicher Bedeutung sind (C. 08, Nr. 16 696).

Vorschriften für die Einreichung von
Gesuchen um Erlaubnis zur Einfuhr von
Heil- und anderen Mitteln — s. C. 10, Nr. 9294
(Seite 441 dieses Buches).

114.	Phosphor (gewöhnlicher und roter), für das Pud

Rohgewicht........................................

115.	Aether (Schwefel-), Kollodium; Chloral, Chloro-
form, für das Pud......................................

Laut Privat-Mitteilungen wird Chloralhydrat,
wie Chloral — nach Art. 115 tarifiert.

116.	Opium und Lactucarium, für das Pud ....

117.	Pflanzenöle und Glyzerin, ungereinigt:

1.	fette Oele (Oliven-, Baum-, Lorbeer-, Baum-
wollensamenöl und ähnliche), ausser den besonders
genannten, Oelfirnis oder gekochtes Oel, für das
Pud	

1.	Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud .

Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung zu P. 1. Die
Vergünstigungen, welche einem dritten Staate hin-
sichtlich der Zölle oder der Zollbehandlung von
Olivenöl bewilligt werden, sollen in demselben Masse
auf Olivenöl französischer Herkunft erstreckt werden.

Aus Finland eingeführtes gekochtes Leinöl (Oel-
firnis) ist nach Art. 117, P. 1, einzulassen (C. 07, Nr. 20 208).

Fettes Oel von Muskatnüssen — nach Art. 117,
P. 1 (C. 09, Nr. 34 804).

2.	Rizinusöl, Alizarinöl, für das Pud . . . .

3.	Kokosnussöl und Palmöl, für das Pud . .

4.	aufgehoben.

5.	Glyzerin, ungereinigt, für das Pud . . .

Zur Erläuterung und Ergänzung des C. 90, Nr. 5023,
über die Verzollung von Olivenöl zusammen mit den
Flaschen teilt das Zolldepartement den Zollämtern mit, dass
Tischolivenöl (als Delikatesse), das in speziellen Glasgefässen
mit Etikette und Inschriften u. dergl. importiert und den
Käufern in denselben Gefässen geliefert wird, zusammen mit
den Gefässen verzollt werden muss. Dagegen kann Oel, das
zwar in Glasgefässen eingeführt wird, jedoch den oben-
erwähnten Bedingungen nicht entspricht, auf Wunsch der
Käufer nach dem tatsächlichen Gewicht, zu dessen Be-

16,50 R

16.50	R

22.50	R

3,30 R
3,10 R

3,96 R
1,65 R

1,50 R
        <pb n="154" />
        ﻿137

Stimmung die Zollämter das Taragewicht auf einen gewissen
Prozentsatz von der Sendung festzusetzen haben, verzollt
werden (C. 92, Nr. 13 349).

118.	Aromatische Wässer, nicht alkoholhaltig, wie:

Kirschlorbeer-, Pfefferminz-, Pomeranzenblüten-,
Rosenwasser und ähnliche, für das Pud ....	7,95 R

Vertragsgemäss (Fr.):

a)	Aromatische Wässer, nicht alkoholhaltig,

wie: Kirschlorbeer-, Pfefferminz-, Rosen-
wasser und ähnliche, mit Ausnahme von
Pomeranzenblütenwasser, für das Pud .	6,— 11

b) Pomeranzenblütenwasser, für das Pud .	4,— R

119.	Kosmetische und wohlriechende Mittel:

1.	weisse und rote Schminke, Haarfärbemittel,
nicht alkoholhaltig; Räucherkerzen, nicht be-
sonders genannte kosmetische Waren aller Art,
darunter wohlriechende kristallische Stoffe aller
Art, zusammen mit dem Gewicht der Gläschen,

Gefässe, Schachteln oder anderen Verpackung,

für das Pud .................................. 24,— R

1. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . . 16,80 R

Präparate zum Weich m a eben der Haut,
wie z. B. Coldcream — nach Art. 119, P. 1 (C. 04, Nr. 13 994).

Der kristallinische wohlriechende Stoff Vanillin —
nach Art. 119, P. 1 (C. 07, Nr. 626).

2.	Parfümerie- und kosmetische Waren jeder
Art, alkoholhaltige, wie: Parfüms, wohlriechende
Wässer, Elixiere usw., sowie auch Pomade, für
das Pud Rohgewicht.................................... 52,50 R

Vertragsgemäss (Fr.):

a) Parfümerie- und kosmetische Waren jeder
Art, alkoholhaltige, wie: Parfüms, Elixiere
usw., sowie auch Pomade, für das Pud
Rohgewicht.....................................86,78 R

Nach Art. 119, P. 2 lit. b, des Vertragstarifs sind nur
weingeisthaltige, wohlriechende Wässer zu ver-
zollen, d. h. Flüssigkeiten, welche dieselbe Bestimmung haben
wie Parfümerien, sich jedoch von diesen nach der im C. Nr. 4276
vom Jahre 1900 angegebenen Probe unterscheiden und ebenso
wie Parfümerien ausser Spiritus und wohlriechenden Stoffen
keinerlei andere Beimischungen, z. B. Harze, Pflanzenauszüge,

Heil- und Desinfektionsstoffe usw. enthalten. Das Vorhanden-
sein der letzteren weist auf eine andere Bestimmung der
Waren hin und kennzeichnet sie dadurch als nicht besonders
genannte kosmetische Waren, die, falls sie Weingeist ent-
halten, unter Art. 119, P. 2 lit. a, des Vertragstarifs fallen
(C. 06, Nr. 14 366).
        <pb n="155" />
        ﻿m

— 138 —

Eine Zusammenstellung kosmetischerZubehör-
stücke und Vorrichtungen zum Färben der Haare
(als zusammengehörig in den Handel kommend), worunter sich
eine weingeisthaltige, flüssige Mischung befindet — nach
Art. 119, P. 2 lit. a (C. 10, Nr. 36 911).

b) Wohlriechende, alkoholhaltige Wässer, für

das Pud Rohgewicht..................... 20,40 H

c)	Pomaden, in Gefässen von mindestens

10 Pfund Inhalt, für das Pud Rohgewicht 15,— II

In grossen Gefässen eingeführte Parfüms — nach
Art. 119, P. 2; die besonders eingeführten Utensilien zum
Umfüllen der Parfüms in kleine Gefässe — nach ihrem
Material (C. 94, Nr. 21 902, übereinstimmend mit den C. 05,

Nr. 5657 und 06, Nr. 30 472).

Gemäss einem vom Finanzminister bestätigten Beschluss
der besonderen Tarifkommission vom 27. Januar 1900, Nr. 77,
wurde bestimmt: Als im Art. 119, P. 2 lit. b, des Vertrags-
tarifs angeführte wohlriechende Wasser solche
kosmetische Spirituslösungen von wohlriechenden Stoffen
anzusehen, die bei der Verdünnung mit Wasser (bei + 16° C)
eine Emulsion erst bilden, wenn die Dichtigkeit des Spiritus
unter 85° Tralles fällt. Als Parfüms, die nach Art. 119,

P. 2 lit. a, des Vertragstarifs zu verzollen sind, sind dagegen
solche kosmetische Spirituslösungen von wohlriechenden Stoffen
anzusehen, die beim obigen Versuche eine Emulsion bei einer
Stärke des Spiritus von über 85° Tralles bilden (C. 00,

Nr. 4276).

Haarpomade, darunter Fixatoire und ungarische
Pomade — nach Art. 119, P. 2 (C. 04, Nr. 13 994).

Kegeln für die Unterscheidung von kosme-
tischen und Parfümerieerzeugnissen vom
24. Juni 1911 — s. Seite 442.

3.	ätherische und wohlriechende Oele, natür-
liche und künstliche, ohne Zusatz von Alkohol
hergestellt, für das Pud........................ 26,40 R

3.	Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . . 10,80 H

Ddv Finanzminister hat laut Verfügung vom 21. Oktober
1910 die fakultative zollamtliche Verbleiung aller kos-
metischen Waren, die nach Art. 119 des Zolltarifs
verzollt werden, auf Antrag der Wareneigentümer mit der
Massgabe gestattet, dass dabei die Vorschriften des § 30 der
Kegeln über die zollamtliche Verbleiung der Waren vom
29. Mai 1904 beobachtet und die Waren nur dann verbleit
werden, wenn sie in der in den genannten Regeln für Parfüms,

Elixiere, Puder und Seife vorgesehenen Verpackung und in
einem für die Verbleiung vorbereiteten Zustand eingeführt
werden. Die Verbleiung ist je nach der Verpackung, worin
die Ware eingeführt wird, nach einem der in den Regeln
über die zollamtliche Verbleiung der Waren für Parfüms,

Seife, Puder usw. vorgesehenen Verfahren auszuführen. Die
Verbleiungsgebühr beträgt 2 Kop. für jedes Blei. („Ukasatel
des Finanzministeriums“, 1910, Nr. 45).

Borvaselin mit verschiedenem Gehalt an Borsäure ist
zu den kosmetischen Mitteln zu rechnen und seine Ein-
        <pb n="156" />
        ﻿139

fahr nebst den dazu gehörigen Reklamen kann unter Be-
achtung der für kosmetische Mittel geltenden Vorschriften
gestattet werden (C. 11, Nr. 4267).

120.	Seife:

1.	kosmetische, in flüssigem und festem Zu-
stande und als Pulver, für das Pud Rohgewicht 11,88 R

1.	Vertragsgemäße (Fr.): Für das Pud Roh-
gewicht ........................................10,80 li

WiesbadenerSeife — nach Art. 120, P. 1 (C. 87,

Nr. 18 521).

Als kosmetische Seife ist jede wohlriechende
Seife und jede Seife mit Substanzen, die hygienischen Zwecken
dienen, anzusehen (C. 94, Nr. 17 518).

Kosmetische Seife, die in Papierumschlägen
und Schachteln eingeführt wird, ist zusammen mit den Um-
schlägen und inneren Schachteln nach Art. 120, P. 1, des Tarifs
zu verzollen (C. 04, Nr. 12 130).

2.	aller Art, ausser kosmetischer, für das Pud

2.	Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . .

Desinfektionsseife von Jays in Stücken —
nach Art. 120 (C. 86, Nr. 604).

Marseiller-Seife (Oliven - Seife) ohne Bei-
mischungen — nach Art. 120, P. 2 (C. 94, Nr. 21 903).

121.	Spiritus- und Terpentinlacke; Harzlösungen in

Oel (Oellacke), für das Pud.....................

Terpentinlack zum Ueberziehen von Oelbildern,
zusammen mit den kleinen Glasbehältem, worin er ein-
geführt wird, und die mit Etiketten über die Bestimmung der
Ware und mit Warnungen an die Verbraucher vor Ver-
wechselungen mit den Fabrikaten anderer Firmen versehen
sind. Diese Behälter stellen eine eigentümliche ausländische
Verpackung dar, die zusammen mit der Ware an den Käufer
übergeht. Auf Grund des § 83 der allgemeinen Dienst-
anweisung über die Besichtigung der Waren — nach Art. 121
(C. 10, Nr. 36 911).

122.	Siegellack, Flaschenlack, für das Pud........... 4,3774 R

123.	Chemische Zündhölzchen jeder Art, für das Pud 3,30 R

ZündbänderausBaum wolle, die mit Paraffin
getränkt und an verschiedenen Stellen mit Phosphormasse
bedeckt sind, die nichts Gemeinschaftliches mit den im C. 01,

Nr. 19 906 (s. Art. 215) angeführten baumwollenen Bändern
haben und nach Aeusserung des Bergdepartements vor Ent-
zündung der Schachtlampen des Systems Friemann und Wolf
schützen sollen — nach Art. 123. Hierbei erklärt das Zoll-
departement, dass die genannten Zündbänder als Ersatz für
Zündhölzer laut Aeusserung der Steuer- und Akzisedeparte-
ments vom Zollamt nur nach Entrichten von Akzise und Auf-
legen der Banderole nach den allgemeinen Regeln entsprechend

2,97 R
2,70 11

16,50 R
        <pb n="157" />
        ﻿140

der Anzahl von Teilungen, welche sich auf den in Blech-
büchsen verpackten Bändern befinden und die Phorphormasse
enthalten, abgehoben werden dürfen, wobei zum Zwecke des
Banderole-Auflegens die Blechbüchsen durch die Waren-
expediteure in irgend welchen Räumlichkeiten untergebracht
werden können (C. 00, Nr. 7999).

Zündhölzer unterliegen auch bei der Einfuhr der
Akzise, und zwar: 1. sogenannte schwedische: 1 Kop. für
das Päckchen mit nicht mehr als 75 Stück Zündhölzchen,
2 Kop. bei 75 bis 100 Stück, 3 Kop. bei 150 bis 225 Stück,
4 Kop. bei 225 bis 300 Stück Inhalt. 2. — alle andern Zünd-
hölzer zahlen das Doppelte der zu P. 1 genannten Sätze.

124.	Gerbstoffe:

1.	Gerbrinden und alle natürlichen Gerbstoffe,
nicht zu Pulver zerrieben, für das Pud Roh-

gewicht ......................................... 0,0772 R

Vertragsgemäss bis 18./ZI. XII. 1915: Aus 1.

Gerbrinde, für das Pud Rohgewicht ............... 0,06 R

Vertragsgemäss (Italien): Aus 1. Sumach auch
gestossen oder gemahlen, für das Pud Rohgewicht 0,07l,U R

Anmerkung. Quebrachoholz in Balken
und Scheiten und Mimosenrinde (ausser in Pulver-
form) sind zollfrei.

2.	dieselben, zu Pulver zerrieben, mit Aus-
nahme von Sumach, der in jeder Form nach P. 1

dieses Artikels verzollt wird, für das Pud . . .	0,221/2 R

3.	Gerbstoffextrakte jeder Art, ausser Gallus-

und Sumachextrakt, für das Pud .................. 0,75 R

3.	Vertragsgemäss: Gerbstoffauszug jeder Art,
ausser Galläpfel und Sumachauszug, für das Pud 0,75 R

Kastanienholz, das fast ausschliesslich als
Material für Gerb- und Farbextrakte dient — nach den ent-
sprechenden Punkten des Art. 124 (C. 93, Nr. 15 556).

125.	Natürliche Farbstoffe:

1. vegetabilische, mit Ausnahme der besonders
genannten:

a) nicht zerkleinert, Querzitron in jeder
Form; Farbholz in Scheiten und

Klötzchen, für das Pud................. 0,09 R

b) in Pulverform; Farbholz, zerrieben und

zerkleinert, für das Pud............... 0,45 R

2. mineralische:

a) Farbton und Farberden jeder Art:

Kasseler, Siena, Veroneser, farbiger
        <pb n="158" />
        ﻿Bolus, Blutstein, Ocker, Umbra, Mumie
— auch geschlemmt, gebrannt oder zer-
kleinert; Farben, aus künstlich be-
reitetem Eisenoxyd bestehend (Colcothar,

Caput mortuum usw.), für das Pud .	0,55 R

Gasreinigungsmasse (Luxsche Beauxitrück-
stände) wurde in einem Falle durch die Entscheidung des

Zolldepartements — nach Art. 125, P. 2 lit. a, tarifiert.

Vertragsgemäss (Fr.): Ausa) Ocker,
roh oder in Stücken, geschlemmt oder

;pulverisiert, für das Pud,.............. 0,40 R

b) Kreide, gewaschen oder geschlemmt;

Kreide und Talk, gemahlen, für das Pud

Rohgewicht............................... 0,2272 ®

b) Vertragsgemäss: Für das Pud Rohgewicht 0,18 R

Vertragsgemäss (Fr.): Aus b) Talk-
pulver, für das Pud Rohgewicht ....	0,15 R

P h o s t i t (pulverförmige s Gemisch von Talk und
wässerigem Kupfervitriol), das als Schutzmittel für Weinreben
und anderen Pflanzen gegen Krankheiten und schädliche
Insekten benutzt wird — nach Art. 125, P. 2 l.t. b, wenn
der Zusatz von wässerigem Kupfervitriol nicht mehr als 10%
beträgt (C. 94, Nr. 14 637).

126. Orseille (Cudbear), Orlean (Bixin), Cachou (Kate-

chu); Schüttgelb, für das Pud.................... 0,45 R

127.	Krapp oder gemahlene Färberröte, für das Pud 0,82x/2 R

128.	Indigo, natürlicher und künstlicher in jeder Form
(mit Ausnahme von Indigoextrakt und Indigotin),

für das Pud .................................... 5,4472 R

Vertragsgemäss: Indigo, natürlicher oder künst-
licher in jeder Form (mit Ausnahme von Indigo-
auszug und Indigotin). für das Pud..............5,44lf2 R

Vertragsgemäss: Anmerkung. Künstlicher und
natürlicher Indigo sollen dem gleichen Zollsatz unter-
liegen.

129.	Cochenille und Cochenille-Präparate.

1.	Cochenille in jeder Form, ausser Cochenille-

Präparaten; Kermeskörner, für das Pud ....	1,50 R

2.	Cochenille-Präparate jeder Art, Cochenille-
karmin, für das Pfund........................... 1,— R

130.	Berlinerblau und Pariserblau, Ultramarin (natür-
liches, künstliches und grünes); Waschblau jeder

Art, für das Pud................................ 6,60 R
        <pb n="159" />
        ﻿142

Auf Grund des Ukases des Dirigierenden Senats von 1908,
Nr. 5683, ist auf Papierblättchen aufgetragene blaue
Farbe, die zweifellos zum Blauen von Wäsche dienen soll,
als Waschblau jeder Art nach Art. 130 des Tarifs einzulassen

(C. 09, Nr. 5962, P. 16).

131.	Blei- und Zinkweiss, für das Pud................ 1540 R

Vertragsgemäss: Für das Pud.................. 1,30 ü

132.	Bleimennige, für das Pud........................ M5 B

133.	Kupferfarben (darunter auch Grünspan) und

Arsenik-Kupferfarben, für das Pud................ 6, - R

Vertragsgemäss: 133. Kupferfarben (darunter
auch Grünspan) und Arsenikfarben:

Kupferfarben, ausgenommen Grünspan und
Arsenikfarben, für das Pud...................... 4,50 11

Grünspan (basisches Kupferacetat), für das Pud 5,40 H

Anmerkung. Arsenige Kupfersalze werden
zollfrei eingelassen. Diese Bestimmung bleibt bis
zum 1./14. Januar 1911 in Kraft.

Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
der Anmerkung zu Art. 133 ist durch das
Gesetz vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum
31. März a. St. 1912 verlängert worden (C. 10,

Nr. 39 320).

Nach der Anm. zu Art. 133 können nur solche arsenige
Kupfersalze (darunter auch Pariser- und Schwein-
furtergrün) in Pulverform oder in gepresster Gestalt zollfrei
durchgelassen werden, die, um die Möglichkeit ihrer Be-
nutzung als Farbe auszuschliessen, einen Zusatz von mindestens
5% Kohlenpulver haben (C. 98, Nr. 22 358).

134.	Farbpräparate:

1.	Farbstoffextrakte aller Art, nicht besonders

genannt, sowie auch Gallus- und Sumachextrakte;
Krapp-Präparate (ausser den in Art. 135 ge-
nannten), für das Pud........................... 3,75 R

Aloeextrakt — nach Art. 134, P. 1 (C. 85,

Nr. 23 190).

Reines Chlorophyll — nach Art. 134, P. 1
(C. 07, Nr. 230).

2.	Extrakte: Safflor- (Karthamin-) und Orseille-

extrakt, in jeder Form; Indigoextrakt (Indigo-
karmin) — flüssig und in Teigform; Hämatein,
trocken, für das Pud............................ 7,50 R

Haematin, das den färbenden Grundstoff des Blau-
holzes in bereits oxydiertem Zustand bildet, zum grösseren
        <pb n="160" />
        ﻿143

Teile aus Haematein besteht und seiner technischen Bedeutung
nach diesem völlig gleichwertig ist, ist nach Art. 134, P. 2,
wie Haematein, zu verzollen (C. 10, Nr. 520).

135.	Alizarin, Alizarinlack und organische synthetische
Farbstoffe (Pigmente) aller Art, deren Basen und
Leukoverbindungen, sowie Mischungen und Ver-
bindungen von Pigmenten mit anorganischen
Basen und Salzen (Pigmentlacke, Karmine u. a.);

Indigotin (Indigoextrakt in trockener Form), für

das Pud............................................. 25,50 R

Vertragsgemäss: Alizarin, Alizarinlack und
organische synthetische Farbstoffe (Pigmente) aller
Art, deren Basen und Verbindungen sowie Mischun-
gen und Verbindungen von Pigmenten mit an-
organischen Basen und Salzen (Pigmentlacke usw.);

Indigotin (Indigoauszug in trockener Form), für

das Pud.............................................21,— R

Vertragsgemäss: Anmerkung. Farbstoffe, ge-
mischt mit nicht färbenden Stoffen, wie z. B. Ton
und Oel, werden nach Art. 137 verzollt, wenn die
Mischung an Farbstoffen nicht mehr als 10 v. H.
des Gesamtgewichts enthält.

Das infolge der Entdeckung der schädlichen Wirkung der
nicht kristallisierten roten Anilinfarbe gegen aus-
ländische Anilinfarbe erlassene Einfuhrverbot erstreckt sich
nur auf rote Anilinfarbe unter dem Namen Fuchsin oder
anderen gleichbedeutenden Benennungen (Anilinrot, Lionerrot,

Cerise) in nicht kristallischer Form, die im Handel in amorpher
Gestalt, in teigartiger Masse, in Stücken oder in Pulverform
vorkommt. Diese Farbe enthält nicht selten eine bedeutende
Beimischung von arsenigen Verbindungen, während dieselbe
Farbe in gereinigter kristallischer Form ganz frei von Arsenik
ist oder es höchstens in ganz geringfügiger Menge enthält.

Auf Anilinfarben von anderer Farbe, wie auf Phenyl-, Naph-
thalin-, Anthracenfarben (künstliches Alizarin), die ganz un-
schädlich sind, sowohl in kristallischer, als auch in amorpher
Gestalt, bezieht sich dieses Verbot nicht und können dieselben
unbeanstandet eingeführt werden.

Die verbotene, nicht kristallisierte Anilinfarbe (Fuchsin
oder unter anderen Namen) ist von anderen nicht verbotenen
Anilinfarben, als violett, blau, grün, gelb, orange, braun,
schwarz, und von nicht Anilinfarben, als gelbe und rote
Napthalinfarbe, künstliches Alizarin, Aurin, Korallin, Pikrin-
säure dadurch zu unterscheiden, dass Fuchsin, in Wasser oder
Spiritus hineingerührt, wenn die Quantität desselben auch
noch so gering ist, diese Flüssigkeiten leicht in grelles Rot
färbt, ähnlich der Farbe der Fuchsiablüte, andere aus De-
stillationsprodukten der Steinkohle dagegen gewonnene Farb-
stoffe in Wasser nicht lösbar sind, oder wenn sie sich lösen,
der Flüssigkeit andere Nuancen geben (C. 75, Nr. 7223).
        <pb n="161" />
        ﻿144

Da nach dem Art. 135 des Tarifs in gleicher Weise wie die
Pigmente auch ihre Leuko-Verbindungen und
Basen zu verzollen sind — organische Stoffe, die an sich
keine Farbefähigkeit besitzen, sondern diese Fähigkeit erst
nach der einen oder anderen Bearbeitung durch die ent-
sprechenden Reagentien erhalten, aus welchem Grunde die
Analyse solcher Stoffe, falls ausreichende Angaben über sie
fehlen, grosse Schwierigkeiten darbietet —, gibt das Zoll-
departement im Zollressort bekannt, dass es zwecks Be-
schleunigung der Untersuchung der genannten organischen
Stoffe, wodurch die Zurückhaltung dieser Waren beseitigt
wird, sowie zwecks Erleichterung in der Entscheidung der
strittigen Fragen, betreffend die Anwendung des Tarifs auf
diese Ware, wünschenswert ist, dass, falls die Anwendung
des Art. 135 des Tarifs auf solche Verbindungen angestritten
wird, ihre genaue chemische Benennung oder ihre Struktur-
formeln angegeben werden (C. 07, Nr. 34 531).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats ist die Tarifierung
einer organischen Farbe, die nach der Art des
Färbevermögens dem Indigo ähnlich ist, sich aber von ihm
sowohl durch ihre Zusammensetzung (Anwesenheit von
Schwefel) wie auch durch ihre Farbe, insofern sie nämlich rot
färbt, unterscheidet, nach Art. 135 des Tarifs als zutreffend
anerkannt (C. 09, Nr. 5962, P. 17).

Da nach Art. 137 des Tarifs als T i n t e nur Verbindungen
angesehen werden können, in denen der Zusatz von Pigment
als Farbstoff nicht mehr als 3 v. H. ausmacht, so ist ent-
schieden, dass eine Ware, die ganzauseinemorga-
nischen synthetischen Farbstoff besteht,
nach Art. 135 des Tarifs zu verzollen ist (C. 10, Nr. 36 911).

136.	Miniaturfarben in Tafeln, Pulver, auf Muscheln
und in Gläschen; chinesische Tusche, für das Pud

Vertragsgemäss: Feine Miniaturfarben in Näpf-
chen und Schalen aus Fayence oder Porzellan, in
Tuben und Zinnhülsen; flüssige chinesische Tusche
in Fläschchen, für das Pud..................

Anmerkung. Miniaturfarben, welche in
eigens für dieselben eingerichteten Kästchen ein-
geführt und mit diesen verkauft werden, fallen,
zusammen mit dem Gewicht der Kästchen, unter
Art. 216.

137.	Farben und Farbstoffe, nicht besonders genannt,

Farben jeder Art mit Auffärbung durch eine un-
bedeutende Menge organischen Pigments oder zer-
rieben in Wasser, leimigen Lösungen, Oel usw.;
Farben mit Beimischung von das Trocknen be-
schleunigenden Stoffen, wenn sie nicht einem
höheren Zollsätze unterliegen; Wichse; Tinte jeder
Art, flüssig und trocken, für das Pud.......

7,50 R

7,50 R

V

R
        <pb n="162" />
        ﻿145

Vertragsgemäss: Farben und Farbstoffe, nicht
besonders genannt; Farben jeder Art mit Bei-
mischung einer unbedeutenden Menge organischen
Pigments oder angerieben in Wasser, Leim, Oel usw.;

Farben mit Beimischung von Stoffen, die das Trock-
nen beschleunigen, wenn diese Stoffe nicht einem
höheren Zollsatz unterliegen; Wichse, Tinte jeder
Art, trocken und flüssig, für das Pud............... o,— R

Vertragsgemäss (Fr.): Aus 137. Tinte jeder
Art, für das Pud.................................... 4,—► R

Vertragsgemäss: Anmerkung. Unter Bei-
mischung einer unbedeutenden Menge organischen
Pigments ist ein Zusatz an organischen Pigmenten
bis zu 3 v. H. einschl. zu verstehen.

Tinte in Glas- und Tongefässen eingeführt — nach
Art. 137, mit Abzug der festgesetzten Prozente für die Tara,
wobei die Gefässe nur in dem Falle verzollt werden, wenn sie
als Tintenfässer benutzbar sind; sie fallen dann unter Art. 216
(C. 94, Nr. 21 900).

Sohwefelsaures Blei, in Oel präpariert — nach
Art. 137 — s. auch unter Art. 112 (C. 95, Nr. 574).

Gemäss einer vom Finanzminister bestätigten Entschei-
dung der besonderen Tarifkommission vom 13. Dezember 1901,

Nr. 844, ist die unter dem Namen Lithopon bekannte,
aus Bariumsulfat und Zinksulfit bestehende weisse Farbe
nach Art. 137 des Tarifs zu verzollen (C. 01, Nr. 29 222).

Russschwarz, mineralisches, eine künstlich zu-
bereitete Manganfarbe — nach Art. 137 (C. 10, Nr. 520).

Eine Farbe, hergestellt aus dem Auszug von blauem
Sandelholz (Campeche) in Verbindung mit einer be-
stimmten Menge Chromlaugensalz (sog. Campechelack) —
nach Art. 137 (C. 10, Nr. 36 911).

Organische synthetische Farbstoffe — s. unter
Art. 135 das C. 10, Nr. 36 911.

TrockneTinte, zusammen mit den kleinen hölzer-
nen Büchsen, in denen sie eingeführt wird. Die Behälter
stellen eine eigentümliche ausländische Verpackung dar, die
zusammen mit der Ware an den Käufer übergeht. Auf Grund
des § 83 der allgemeinen Dienstanweisung über die Besich-
tigung der Waren — nach Art. 137 (C. 10, Nr. 36 911).

10
        <pb n="163" />
        ﻿146

Gruppe VII. Erze, Metalle und Fabrikate daraus.

138.	Metallische und mineralische Erze:

1. jeder Art, ausser Graphit und Bleierzen,

—	-	t\ •&lt; rvi i

o,ioy2 r
o,i oy2 r

für das Pud...................

2. Bleierze, für das Pud

Anmerkung 1. Der in P. 2 dieses Artikels
angegebene Zollsatz wird drei Jahre nach der
Inkraftsetzung des Zolles auf Blei in Höhe von
70 Kop., auf 20 Kop. für das Pud, und sechs Jahre
nach demselben Zeitpunkt, auf 30 Kop. für das
Pud erhöht.

Anmerkung 2. Schwefelkies (Eisenkies)
wird gegen einen Zoll von lx/2 Kop. vom Pud
eingelassen. Für Schwefelkies, der über 2 v. H.

Kupfer enthält, sind ausser 1% Kop. vom Pud,
noch 33/4 Kop. für jedes Prozent reinen Kupfers,
welches über die 2% in jedem Pud desselben ent-
halten ist, zu zahlen.

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus
Anmerkung 2. Schwefelkies (Pyrit) mit einem
Kupfergehalt von 2% oder darunter................. zollfrei.

Anmerkung 3. Kupfererze sowie Kupfer-
asche und Kupferschlacken unterliegen einem Zoll
von 33/4 Kop. für jedes in einem Pud derselben
enthaltene Prozent reinen Kupfers.

Um Schwierigkeiten bei der Berechnung des Zolles nach
dem neuen Tarif für Schwefelkies, der mehr als 2 %
reinen Kupfers enthält, wie auch für Kupfererze, Kupfer-
asche und Kupferschlacken, bei denen der Zoll nach dem
Prozentsatz des im Pud Erz enthaltenen reinen Kupfers
berechnet wird, und Verzögerungen bei der Zollabfertigung
zu vermeiden, hat der Finanzminister Folgendes ange-
ordnet: 1) den bei den Zollämtern handelnden Kaufleuten
und ihren Bevollmächtigten ist das Recht einzuräumen,
etwa zwei Monate vor der Ankunft der Ware selbst dem
Zolldepartement durch die Zollämter Proben der einzu-
führenden Erze einzureichen, damit dort der Prozentsatz des
im Erz enthaltenen reinen Kupfers festgestellt werde und
die Proben, von denen Teile im Departement verbleiben, als-
dann an die Zollämter zurückgehen; 2) die Zollämter ver-
gleichen die Proben mit den später eintreffenden Erzen und
verzollen letztere nach dem Ergebnis der im Departement
vorgenommenen Untersuchung, doch sind die Kaufleute ver-
pflichtet, etwa zu wenig erhobenen Zoll auf Verlangen nachzu-
zahlen. Die Zollämter haben dem eingetroffenen Erztransport
Proben zu entnehmen und diese dem Departement zur Kon-
trolle zuzustellen (C. 91, Nr. 11 998).
        <pb n="164" />
        ﻿147

Zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Ablassung
von Schwefelkies, die durch die im C. 91, Nr. 11 998
vorgeschriebene Einsendung von Proben an das Zolldepar-
tement und deren Rücksendung an das Zollamt hervor-
gerufen werden, hat der Finanzminister zwecks Beschleu-
nigung des Verfahrens in Abänderung des genannten Cirkulars
angeordnet, dass die den Zollämtern zur vorherigen Unter-
suchung eingereichten Proben von Schwefelkies von ihnen
zunächst durch sorgfältige Vermischung der Erzstücke und
des Erzstaubs in eine gleichförmige Masse verwandelt werden,
von der alsdann die eine Hälfte an das Zolldepartement zu
senden, die andere im Zollamt aufzubewahren ist. Die Ab-
lassung der Ware selbst hat sodann auf Grund des Prüfungs-
befundes des Zolldepartements und unter Vergleichung der
Ware mit dem im Zollamte verbliebenen Teile der Probe zu
erfolgen, während der dem Zolldepartement übersandte
Teil der Probe nicht mehr zurückgesandt wird. Im übrigen
ist das C. 91, Nr. 11 998 genau zu befolgen. (C. 07, Nr. 27 347.)

139.	Roheisen in Masseln, Bruchstücken und Feil-
spänen:

1. aller Art, mit Ausnahme des besonders ge-
nannten :

a)	zur See eingeführt, für das Pud . . .

b)	über die westliche Landgrenze ein-
geführt1), für das Pud......................

Laut Gesetz vom 18./31. Mai 1911 ist der
Ministerrat ermächtigt worden, bis zum
1. Ju 1 i a. St. 1912 auf besondere Anträge die
Einfuhr von Roheisen für die Bedürfnisse
der Metall industrie zu einem ermässigten
Zolle zu zulassen. Die Höhe der Z o 11 -
«rmässigung ist in jedem einzelnen Falle
besonders festzusetzen. Die Gesamtmenge
von Roheisen, das unter diesen Ver-
günstigungen eingeführt werden kann, darf
10 Millionen Pud nicht übersteigen.

In einer Konferenz, die anberaumt war, um über die Art
und Weise der Ausführung des obigen Gesetzes zu beraten,
ist beschlossen worden, dass die Vergünstigungen für die Ein-
fuhr von Giessereiroheisen sich nicht auf Werke erstrecken
sollen, die in Gang befindliche Hochöfen haben. Die er-
mässigten Zollsätze sollen den Unterschied bilden zwischen dem
ungefähren Preise des russischen Giessereiroheisens und des aus-
ländischen Giessereiroheisens für jedes einführende Werk. Bei
Feststellung des Preises des russischen Giessereiroheisens
wird sein Preis auf der Station Kramatorskaja, der auf 57 Kop.
für das Pud festgesetzt ist, zugrunde gelegt, hierzu werden die
Transportkosten von Kramatorskaja bis zu der dem ein-
führenden Werke am nächsten gelegenen Eisenbahnstation
geschlagen. Der Berechnung des Preises des ausländischen
Giessereiroheisens in derselben Fabrik wird je nach der Lage

') Vertragsgemäss werden die über die westliche Land-
grenze eingeführten Waren den zur See eingeführten in zoll-
tarifarischer Beziehung gleichgestellt.

0,45 R
0,527a R

IC*
        <pb n="165" />
        ﻿

der Fabrik der für die Häfen der Ostsee, des Sehwarzen-
oder Asowmeeres angenommene durchschnittliche Preis zu-
grunde gelegt und die Eisenbahnfracht bis zu dem einführenden
Werke hinzugeschlagen. Der Grundpreis für ausländisches
Giessereiroheisen ist festgesetzt: a) für alle Häfen der Ostsee
auf 54 Kop., b) für Nikolajew und Odessa auf 57 Kop., für
Mariupol auf 59 Kop., für Batum und für Poti auf 61 Kop.
für das Pud. Für das in das Königreich Polen eingeführte
Giessereiroheisen ist der Grundpreis folgendermassen fest-
gesetzt: a) für das in Sosnowice auf dem Landweg eingeführte
55 Kop. für das Pud, b) für das auf der Weichsel in Neschawa
eingeführte auf 58 Kop. für das Pud. Die Geltungsdauer
der Erlaubnis zum erleichterten Bezug von Giessereiroheisen
beträgt drei Monate. —

In Erläuterung des vorliegenden Gesetzes hat das Zoll-
departement den Zollämtern folgende Anweisungen erteilt:

1.	Die Gesuche der Fabriken um Ablassung des von ihnen
aus dem Ausland bezogenen Giessereiroheisens zum er-
mässigten Zolle sind unmittelbar an das Handelsministerium
zu richten gemäss dem Zirkular der Industrieabteilung an
die Fabrikinspektoren vom 9. Juni 1911, Nr. 14 872. 2. auf
Grund des Gesetzes vom 18. Mai 1911 wird zu ermässigtem
Zoll ausschliesslich Giessereiroheisen durchgelassen, das dem
Art. 139, P. 1, des Zolltarifs unterliegt.. 3. die Geltungs-
dauer der vom Handelsministerium ausgestellten Erlaubnis-
scheine beträgt drei Monate, d. h. innerhalb dreier Monate,
vom Tage der Ausstellung der Erlaubnis ab gerechnet, muss
das Giessereiroheisen im Zollamt eintreffen; nach Ablauf
von drei Monaten verliert die Erlaubnis ihre Gültigkeit.

4.	die Frist für die Rückgabe der Zollkaution beträgt einen
Monat, gerechnet vom Tage der Ablassung des Giesserei-
roheisens aus dem Zollamt; innerhalb dieser Frist muss dem
Zollamt die Bescheinigung der Fabrikinspektion oder der
Bergaufsicht — bei Werkstätten der privaten Eisenbahnen
des Chefs der Eisenbahn — darüber vorgelegt werden, dass
das Giessereiroheisen bestimmungsgemäss in der Fabrik ein-
gegangen ist und 5. wird innerhalb dieser Frist die betreffende
Bescheinigung nicht vorgelegt, so ist die hinterlegte Kaution
als Zolleinnahme zu verbuchen (C. 11, Nr. 19 166).

2.	Mangan- (Ferromangan), Kiesel-, Chrom-
eisen, für das Pud................................

Zu den im Handel vorkommenden, im Art. 139, P. 2
genannten speziellen Roheisengattungen ge-
hören: Manganeisen (Ferro-Mangan) mit 35% und mehr
Mangangehalt, Kieseleisen mit 8 % und mehr Siliciumgehalt
und Chromeisen mit 6 % und mehr Chromgehalt.

Die Unterscheidungsmerkmale des Mangan-, Kiesel-
und Chrom-Roheisens sind folgende:

1. Das Mangan-Roheisen (Ferro-Mangan) ist
hart, spröde und ohne Wirkung auf die Magnetnadel; im
Bruch ist es feinkörnig, ohne scharfes Hervortreten der Kristalle,
gleichmässig fest, etwas rauh; der frische Bruch des Mangan-
Roheisens zeigt eine weisslich-graue Farbe mit seidenartigem
mattem Glanz; bei längerem Einwirken der Luft auf die
Oberfläche des Eisens laufen die Farben an und es ist der
äusseren Färbung nach dann dem Eisenkies ähnlich.

0,75 R
        <pb n="166" />
        ﻿149 —

Anmeiku ng. Dem Mangan-Roheisen ist das Spiegel-
roheisen ähnlich, welches 5—20 % Mangan enthält; solches
Eisen ist im frischen Bruch silberweiss und grobkristallig
(blätterig); es wirkt auf die Magnetnadel.

2.	Kieselroheisen (Ferro-Silicium) ist dem grauen
Roheisen ähnlich, die Bruchfläche ist grobkörnig mit stark
glänzenden Punkten, einfachen oder sternförmigen Plättchen
mit gläsernem Glanz. Die Farbe dieses Roheisens ist grau oder
gräulich.

3.	Das Chrom-Roheisen (Ferro-Chrom) ist sehr
hart und spröde (wird in nicht grossen Stücken, häufig in
Gestalt grober Körner) eingeführt; der Bruch ist deutlich
kristallig, fein strahlen- oder nadelförmig, hell, mit sehr
kleinen, stark glänzenden Punkten. An der Luft wird das
Chromroheisen gelb, und an der Oberfläche laufen die
Farben leicht an, wie beim Manganeisen (C. 91, Nr. 11 318).

Das Zolldepartement schreibt vor, eine tunlichst genaue
Bestimmung der zu besichtigenden Roheisensorten
vorzunehmen, in Zweifelsfällen aber dem Departement
Muster zur Untersuchung einzusenden (C. 01, Nr. 944).

140. Eisen:

1. Band-1) und Sorteneisen jeder Art, mit Aus-
nahme des unten genannten; Eisen in Luppen,
Puddlingsstücken oder Blöcken, als Bruch, Mili-
tärs, Eisenpulver, für das Pud..............- .	0,90

1.	Vertragsgemäss: Stab- und Sorteneisen jeder

Art, mit Ausnahme des unten genannten; Eisen in
Luppen, Puddlingsstücken oder Masseln, Bruch-
eisen, Millbars, Eisenstaub, für das Pud ....	0,75

Eisen und Stahl in Bändern — nach P. 1
der Art. 140 oder 142 (C. 94, Nr. 21 510).

2.	eiserne Schienen, auch gelocht und aus-
geklinkt, für das Pud.......................... 0,90

Eisen- und Stahlschienen für Dampf-, Pferde-
und elektrische Bahnen fallen unabhängig von der Form ihres
Querschnitts unter P. 2 der Art. 140 oder 142 (C. 98, Nr. 15 000).

3.	Eisenblech jeder Art, 1/2 mm und darüber
stark; Platten, über 46 cm breit; Sorteneisen jeder
Art, in einer Breite oder Höhe von mehr als
46 cm sowie in einer Stärke oder mit einem Durch-
messer von 18 cm und darüber; Fa$oneisen
(T-Eisen, Doppel-T-Eisen, B-Eisen, Z-Eisen und
von anderen ähnlich geformten Querschnitten,
ausser Winkeleisen, welches nach P. 1 dieses
Artikels verzollt wird); dünnsortiges Eisen, in

l) Nach der amtlichen französischen Ausgabe : Stab-
eisen (fer en barres).
        <pb n="167" />
        ﻿150

einer Breite oder mit einem Durchmesser von

mehr als 674 mm bis einschl. 1272 mm&gt; für das PU(f 72772 R

3.	Vertragsgemäss: Eisenblech jeder Art, 1/2 mm
und darüber stark; Platten über 46 cm breit; Sorten-
eisen jeder Art, in einer Breite oder Höhe von mehr
als 46 cm sowie in einer Stärke oder mit einem
Durchmesser von 18 cm und darüber; Formeisen
(T -Eisen, Doppel-T-Eisen, Wulsteisen, Z-Eisen und
Eisen von anders geformten Querschnitten, ausser
Winkeleisen, welches nach P. 1 dieses Art. [14Ö]
verzollt wird); Bandeisen, in einer Breite oder mit

einem Durchmesser von mehr als 6‘74 mm, über nicht

über 12xf2 mm, für das Pud................ 1,05 R

Kesselböden, flache nicht ausgebaucht — nach
Art. 140, P. 3; ausgebaucht — nach Art. 152 (C. 84, Nr. 5653).

4. Eisenblech, weniger als x/2 mm stark, für
das Pud................................... 1&gt;50 R

4. Vertragsgemäss: Für das Pud........ 1,50 R

Anmerkung. Eisen in einer Breite oder

mit einem Durchmesser von 674 mm und weniger
unterliegt der Verzollung nach Art. 155 P. 1.

Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Art. 140
und 142. Den in den P. 3 und 4 der Art. 140 und
142 festgesetzten Zollsätzen unterliegen die dort
erwähnten Bleche und Platten aus Eisen und Stahl
ohne Rücksicht auf die Form, in die sie zugeschnitten
sind.

Als unter P. 1 der Art. 140 oder 142 des Tarifs fallendes
Sorteneisen und Sortenstahl sind solche Formen
von nicht verarbeitetem Eisen und Stahl anzusehen, deren
Querdurchschnitt die einfachsten geometrischen Figuren
darstellt, als Quadrat, Rechteck, Dreieck, Parallelogramm,
Rhombus, Trapez, Kreis und Kreissegmente, Oval, Halbring
u. dergl. Unbedeutende Erhöhungen und Vertiefungen,
die bei der Herstellung einzelner spezieller Eisen- und Stahl-
sorten den Seiten der erwähnten Schnitte gegeben werden

(Kerbeisen WPPMMX,

Equipagenfedereisen

für Hufeisennägel u. dergl.), sowie Figuren, die an der Ober-
fläche der genannten Sorten beim Walzen mit Figuren-
walzen entstehen, sollen kein Anlass sein, um sie als Facon-
eisen unter P. 3 der Art. 140 oder 142 zu bringen.
        <pb n="168" />
        ﻿151

Unter P. 1 der Art. 140 oder 142 fallen auch Winkel-
eisen und Winkelstahl mit Ausnahme der Winkel-
Bimseisensorten (Bulb - Iron)	, die zu dem

Bimseisensorten (Bulb - Iron)

fagonnierten Eisen gehören.	ü &amp;

Alle Eisen- und Stahlsorten, die unter die obige Be-
stimmung nicht passen, sind als faijonnierte anzusehen
und nach P. 3 der Art. 140 oder 142 zu verzollen.

Bei der Tarifierung von Sorteneisen oder Sorten-
stahl nach P. 3 der Art. 140 oder 142 und nach P. 1
des Art. 155 sind die Dimensionen nach der längsten Seite
des Schnittes zu bestimmen, beim Oval nach der Längsachse
desselben, bei halbringförmigem und ähnlichem Schnitt —
nach dem längsten aller kürzesten Abstände zwischen zwei

auf einer Seite liegenden Endpunkten

bei Winkel-

pj

a

eisen und -Stahl ist bei einem gleichschenkeligen Eisen die
äussere Seite eines der Schenkel, bei einem nicht gleich-
schenkeligen die des längeren Schenkels zu messen (C. 91,

Nr. 11 318).

Im Hinblick auf die in der Praxis der Zollämter beständig
vorkommenden Schwierigkeiten und Missverständnisse bei
der Bestimmung der ],■&gt; mm Stärke von Eisen- und
Stahlblechen weist das Zolldepartement mit Ge-
nehmigung des Finanzministers die Zollämter an, in den-
jenigen Fällen, in denen die genaue Bestimmung der an-
gegebenen Stärke von Eisen- und Stahlblechen mit Hilfe
der in den Zollämtern vorhandenen Instrumente unzulänglich
erscheint, zur Kontrolle dafür, dass die l/2 mm Stärke
richtig angegeben worden ist, das Wiegeverfahren in An-
wendung zu bringen, nach welchem bei einer regelmässigen
geometrischen Flächenfigur eine Tafel Eisen- oder Stahlblech
von 2 Quadratarschin (bei normalen Dimensionen von 2x1
Arschin) nicht weniger als 9 Pfd. 37 Solotnik wiegt,

1 Quadratarschin nicht unter 4 Pfd. 6672 Solotnik, 100
Quadratwerschok nicht unter 176 Solotnik, 1 Quadratfuss
nicht unter 83 Solotnik, 100 Quadratzoll nicht unter 57,5
Solotnik und 1 Quadratmeter nicht unter 9 Pfd. 27 Solotnik
(C. 94, Nr. 7777).

Gemäss einem Beschlüsse der Tarifkommission vom

4.	März 1904 und einer Entscheidung des Dirigierenden
Senats vom 13. Dezember desselben Jahres ist g e w e 111 e s
und gaufriertes Eisenblech, das sowohl in
der Technik als auch im Handelsverkehr als Rohmaterial an-
gesehen wird, ebenso, wie gewöhnliches Eisenblech nach den
entsprechenden Punkten des Art. 140 des Tarifs zu verzollen
(C. 04, Nr. 33 595).

141.	Weissblech (verzinntes Eisenblech), auch lackiert,
mit Mustern bedruckt oder moiriert; Eisenblech,
mit Farbe, Lack, Zink, Kupfer, Nickel und anderen
gewöhnlichen Metallen überzogen, für das Pud .	2,65 11

Vertragsgemäss: [Aus 141. Weissblech (ver-
zinntes Eisenblech), auch lackiert, mit Mustern be-
        <pb n="169" />
        ﻿152

druckt oder moiriert; Eisenblech, bemalt, lackiert,
verzinkt, verkupfert, vernickelt oder mit anderen
gewöhnlichen Metallen überzogen.]

Anmerkung. Die im russischen Zolltarif er-
wähnten gewöhnlichen oder nicht kostbaren Metalle
begreifen alle Metalle mit Ausnahme von Gold,
Silber und Platina in sich. Aluminium gilt als
gewöhnliches Metall, soweit es nicht in Artikeln des
russischen Tarifs aufgeführt ist, für welche höhere
Zollsätze festgesetzt sind.

Vertragsgemäss: Anmerkung zuden Artikeln 141,
147,154, 155, 156 und 163. Die in den Artikeln 141.
147, 154, 155, 156 und 163 genannten Metalle Und
Metallerzeugnisse unterliegen den Zollsätzen dieser
Artikel, auch wenn sie durch irgend ein Verfahren
(auf galvanischem Wege, durch Umguss, durch ein
Walzverfahren oder sonstwie) einen Ueberzug von
gewöhnlichem Metall erhalten haben, falls der
Metallüberzug 25 v. H. des Gesamtgewichts der in
den Artikeln 141, 147, 154, 155 und 156 genannten
Metalle und Metallerzeugnisse und 10 v. H. des
Gesamtgewichts der in Art. 163 genannten Waren
nicht übersteigt. Der in der Anmerkung zu Punkt 2
des Art. 147 vorgesehene Zuschlag wird nicht er-
hoben, wenn der dort genannte Metallüberzug 25 v. H.
des Gesamtgewichts der Bleche nicht übersteigt. Falls
der Metallüberzug diese Grenzen von 25 v. H. und
10 v. H. übersteigt, unterliegen die in den genannten
Artikeln bezeichneten Metalle und Erzeugnisse den
Zollsätzen oder Zuschlägen, welche für die den Ueber-
zug bildenden Metalle im Tarif festgesetzt sind.

Weissblech in bemalten Tafeln — gleich bemaltem
Eisenblech — nach Art. 141 (C. 83, Nr. 19 296).

142.	Stahl:

1. Band- und Sortenstahl jeder Art, mit Aus-
nahme des unten genannten; Stahl in Blöcken,
Bruchstahl, für das Pud.........................

1.	Vertragsgemäss: Stahl in Stäben und
Sortenstahl jeder Art, mit Ausnahme des unten ge-
nannten; Stahl in Blöcken, Bruchstahl, für das Pud

Eisen und Stahl in Bändern, — nach P. 1 der Art. 140
und 142 (C. 94, Nr. 21 510).

2.	Stahlschienen, auch gelocht und ausgeklinkt,
für das Pud ....

0,90 R
O,7o R

0,90 R
        <pb n="170" />
        ﻿153

Eisen- und Stahlschienen für Dampf-, Pferde-
und elektrische Bahnen fallen, unabhängig von der Eorm ihres
Querschnitts, unter P. 2 der Art. 140 und 142 (C. 98, Nr. 15 000).

Durch Ukas des Dirigierenden Senats sind Stahlerzeug-
nisse, die zum Eisenbahngeleise gehören und zur
Fortsetzung der Schienen an den Stellen dienen, wo das
Geleise in ein anderes übergeht, als Schienen unter Art. 142
P. 2, des Tarifs gereiht (C. 09, Nr. 5962, P. 18).

3.	Stahlblech jeder Art, x/2 mm und darüber
stark; in Platten, über 46 cm breit; Sortenstahl
aller Art in einer Breite oder Höhe von mehr als
46 cm sowie in einer Stärke oder mit einem
Durchmesser von 18 cm und darüber; Faponstahl
(T-Stahl, Doppel-T-Stahl, B-Stahl, Z-Stahl und
von anderen ähnlich geformten Querschnitten,
ausser Winkelstahl, welcher nach Punkt 1 dieses
Artikels verzollt wird); Stahl in dünnen Sorten,
in einer Breite oder mit einem Durchmesser von
mehr als 6V4 bis einschliesslich I2V2 mm, für
das Pud.........................................1,27V, R

3.	Vertragsgemäss: Stahlblech jeder Art, 1/2 mm
und darüber stark; in Platten, über 46 cm breit;

Sortenstahl jeder Art, in einer Breite oder Höhe
von mehr als 46 cm sowie in einer Stärke oder
mit einem Durchmesser von 18 cm und darüber;

Formstahl (T-Stahl, Doppel-T-Stahl, Wulststahl,

Z-Stahl und Stahl von anders geformten Quer-
schnitten, ausser Winkelstahl, welcher nach Punkt 1
dieses Art. [142] verzollt wird); Bandstahl, in
einer Breite oder mit einem Durchmesser von mehr
als 61fi mm, aber nicht über 121/z mm, für das Pud

4.	Stahlblech, weniger als x/2 mm stark, für

das Pud.........................................

4.	Vertragsgemäss: Für das Pud..............

Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Artikeln 140
und 142. Den in den Punkten 3 und 4 der Artikel 140
und 142 festgesetzten Zollsätzen unterliegen die dort
erwähnten Bleche und Platten aus Eisen und Stahl
ohne Rücksicht auf die Form, in die sie zugeschnitten
sind.

Anmerkung. Stahl in einer Breite oder
mit einem Durchmesser von 6V4 mm und weniger
unterliegt der Verzollung nach Art. 155, Punkt 1.

(Vergl. das C. 91, Nr. 11318, unter Art. 140.)

Stahlbleche, wenn auch geschliffen, — nach den
entsprechenden Punkten des Art. 142 (C. 92, Nr. 14 043).

1,05 11

1,50 R
1,50 li
        <pb n="171" />
        ﻿154

Stahl in Bändern, weniger als 1/i mm stark,
gewonnen durch Zerschneiden von Stahlblechen von
erheblicher Breite, worauf die an den Rändern vorhandenen
Schnittspuren hinweisen, ist im Hinblick darauf, dass unter
Bandstahl des Art. 142, P. 1, nur solcher zu verstehen ist,
der unmittelbar durch das Aus walzen zwischen Walzen in
Form von langen Bändern geringer Breite gewonnen wird,—
nach Art. 142, P. 4, zu verzollen (C. 10, Nr. 36 911).

143.	Kupfer, Aluminium, Nickel, Kobalt, Wismut,

Cadmium und andere nicht besonders genannte
Metalle; grünes Kupfer, Tombak, Argentan
(Neusilber), Britanniametall und alle anderen
Legierungen von Metallen, ausser den besonders
genannten:

1.	in Stücken, Barren, Hobel- und Feilspänen,

Bruch und Pulver, für das Pud................... 5,— R

Gegossene Kupferplatten ohne weitere
Bearbeitung — nach Art. 143, P. 1 (C. 01, Nr. 13 834).

2.	in Stangen, Stäben und Blechen, auch ge-
schliffen und poliert oder mit durch Walzen oder
Stanzen auf die Oberfläche derselben aufgetragenen
Zeichnungen:

a) bis 1/2 mm einschliesslich dick, für das

Pud....................................... 6,— It

Kupferbleche von regelmässig rechteckiger Form,
bis l/2 mm dick, gewonnen auf elektrolytischem Wege —
nach Art. 143, P. 2 lit. a (C. 10, Nr. 36 911).

b)	dünner als 1/2 mm bis einschliesslich

1/3 mm, für das Pud....................... 6,40 R

c)	dünner als 1/3 mm, für das Pud . . .	7,10 R

Anmerkungl. Kupferbleche, nicht recht-
winklig geschnitten, werden nach den ent-
sprechenden Buchstaben des Punktes 2 dieses
Artikels mit einem Zuschlag von 10 v. H. verzollt.

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An-
merkung. Dem in der Anmerkung 1 des Artikels 143
für Kupferbleche in anderer als rechteckiger Form
festgesetzten Zuschläge von 10 Prozent unterliegen
nicht Bleche dieser Form aus anderen Metallen und
Metallegierungen des Artikels 143.

Anmerkung 2. Kupfer und seine Le-
gierungen sowie andere in diesem Artikel ge-
nannte Metalle und deren Legierungen, gewalzt
und gezogen, von einer Breite oder einem
        <pb n="172" />
        ﻿Durchmesser von 12y2 mm und weniger, werden
nach Art. 155, Punkt 2, verzollt.

Kupferplatten, bemalt, — nach Art. 143, P. 2
(C. 87, Nr. 13 242).

Alle Legierungen einfacher Metalle (Kupfer, Zinn,

Zink u. a.) mit Metalloiden (Arsen, Phosphor u. a.) — nach
Art. 143 (C. 99, Nr. 6238).

Da unter Zinn des Art. 144 des Tarifs solches Zinn
zu verstehen ist, welches auf dem gewöhnlichen Wege aus
Zinnerzen gewonnen wird und seiner Herkunft nach nicht
mehr als 0,3 v. H. Blei enthalten kann, ist laut Ukas des
Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 11 550 eine Legierung
von Zinn mit einer geringen Menge Blei (z. B. 4,06 v. H., wie
es in der strittigen Ware der Pall war), nach Art. 143 zu ver-
zollen. (C. 09, Nr. 5962, P. 19.)

144.	Zinn:

1.	in Blöcken, Stangen und Bruch, für das Pud 0,6772 ®

2.	in Blechen, auch geschliffen und poliert;

Spiegelfolie; verzinntes Bleiblech, für das Pud .	1,50 R

Anmerkung. Mit Farbe oder farbigem
Lack überzogenes Zinnblech und verzinntes Blei-
blech werden nach Punkt 2 dieses Artikels mit
einem Zuschlag von 50 v. H. verzollt.

Eine Legierung von Zinn mit einer geringen
Menge Blei — s. unter Art. 143 das C. 09, Nr. 5652, P. 19.

145.	Quecksilber, für das Pud........................... 3,60 R

146.	Blei:

1.	in Blöcken und Bruch; Bleiglätte, Silber-
glätte, Bleiasche, für das Pud..................... 0,70 R

2.	in Rollen, Blechen, Draht und Röhren, für

das Pud............................................ 1,10 R

3.	Hartblei oder Schriftgiessermetall (Legierung
aus Blei mit Antimon und Zinn), unverarbeitet,

für das Pud ....................................... 0,60 R

Die durch Verfügung vom 24. September 1899 vor-
geschriebene Vorlegung von Ursprungszeugnissen bei
der Einfuhr von Blei in Rollen, Blechen usw.
(Art. 146, P.2 des Zolltarifes), Zink (Art. 147, P. 1 und 2) und
der nach Art. 27 des Tarifs zu behandelnden Spirituosen,
wenn die Verzollung nach dem Vertragstarif beansprucht
wird, ist aufgehoben („Ukasatel des Finanzministeriums“
1906, Nr. 43).

Über die Begriffsbestimmung des Schriftgiesser-
taetalls — s. unter Art. 149 das C. 10, Nr. 36 911.
        <pb n="173" />
        ﻿156

147. Zink:

1. in Blöcken, Bruch und Pulver, auch Zink-
asche und Zinkstaub, für das Pud................. 0,75 R

1.	Vertragsgemäss: in Blöcken, Bruch oder

Pulver, auch Zinkasche und Zinkstaub, für das Pud 0,70 II

2.	in Blechen, auch geschliffen und poliert,

sowie in Stangen, für das Pud................ 1,50 R

2. Vertragsgemäss: in Blechen, auch 'poliert,
oder in Stangen, für das Pud..................... 1,25 li

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An-

merkung. Zinkblech, unpoliert oder poliert, auch
lackiert, ist nach Art. 147, Punkt 2, zu verzollen.

Anmerkung. Von vernickelten oder mit
anderen gewöhnlichen Metallen überzogenen
Zinkblechen wird ein Zuschlag von 30 v. H. zu
dem in Punkt 2 dieses Artikels festgesetzten
Zoll erhoben.

Vertragsgemäss: Anmerkung. Die in den Ar-
tikeln 141, 147, 154, 155, 156 und 163 genannten
Metalle und Metallerzeugnisse unterliegen den Zoll-
sätzen dieser Artikel, auch wenn sie durch irgend
ein Verfahren (auf galvanischem Wege, durch
Umguss, durch ein Walzverfahren oder sonstwie)
einen Ueberzug von gewöhnlichem Metall erhalten
haben, falls der Metallüberzug 25 v. H. des Gesamt-
gewichts der in den Artikeln 141, 147, 154, 155
und 156 genannten Metalle und Metallerzeugnisse
und 10 v. PL. des Gesamtgewichts der in Art. 163
genannten Waren nicht übersteigt. Der in der An-
merkung zu Punkt 2 des Art. 147 vorgesehene
Zuschlag wird nicht erhoben, wenn der dort genannte
Metallüberzug 25 v. H. des Gesamtgewichts der
Bleche nicht übersteigt. Falls der Metallüberzug
diese Grenzen von 25 v. H. und 10 v. H. übersteigt,
unterliegen die in den genannten Artikeln be-
zeichneten Metalle und Erzeugnisse den Zollsätzen
oder Zuschlägen, welche für die den Ueberzug
bildenden Metalle im Tarif festgesetzt sind.

Die durch Verfügung vom 24. September 1899 vorge-
schriebene Vorlegung von Ursprungszeugnissen bei der Ein-
fuhr von Blei in Rollen, Blechen usw. (Art. 146, P. 2 des
Zolltarifes), Zink (Art. 147, P. 1 und 2) und der nach Art. 27
des Tarifs zu behandelnden Spirituosen, wenn die Ver-
zollung nach dem Vertragstarif beansprucht wird, ist auf-
gehoben („Ukasatel des Einanzministeriums“ 1906, Nr. 43).
        <pb n="174" />
        ﻿157

148.	Gold, Silber, Platina und Waren daraus:

1.	Gold und Silber in Barren, und in Streifen

und Bleche ausgewalzt (ausser den in Punkt 5
dieses Artikels genannten)........................

Gold und Silber in Pulver und ebenso Silber
in vergoldeten Blättern — nach Art. 148, P. 1 (C. 07, Nr. 2452).

2.	Goldarbeiten jeder Art; Juwelierarbeit aus

Gold ohne Steine, sowie auch mit jeder Art von
echten und unechten Steinen, Perlen etc., für
das Pfund.........................................

2.	Vertragsgemäss: Goldarbeiten jeder Art,

Juwelierarbeiten jeder Art aus Gold, auch mit
echten oder unechten Steinen, Perlen usw., für das
Pfund.............................................

3.	Aufgehoben.

4.	Silberarbeiten jeder Art, auch vergoldet;
Juwelierarbeit aus Silber, mit oder ohne Ver-
goldung und mit jeder Art von echten oder un-
echten Steinen, Perlen etc., für das Pfund . . .

4.	Vertragsgemäss: Silberarbeiten jeder Art, auch

vergoldet; Juwelierarbeiten jeder Art aus Silber,
auch vergoldet, auch mit echten oder unechten Steinen,
Perlen usw., für das Pfund........................

Stählerne Tischmesser mit silbernen Griffen,
getrennt eingeführt: die Messerklingen ■— nach Art. 158, die
silbernen Griffe aber — nach Art. 148, P. 4, gemäss der Anm.
zu Art. 158 (C. 87, Nr. 13 444).

5.	Gold und Silber in dünnen Blechen, im

Gewicht auf 100 Quadratzoll von 90 und weniger
Doli bei Gold und von 48 und weniger Doli bei
Silber, zusammen mit dem Gewicht der unmittel-
baren Verpackung, für das Pfund...................

o. Vertragsgemäss: Gold und Silber in dünnen
Blättern, deren Gewicht auf 100 Quadratzoll beträgt:
bei Gold — 90 und weniger Doli, und bei Silber
— 48 und weniger Doli, einschl. des Gewichts der
Büchelchen, für das Pfund.........................

Bei den aus dem Auslande importierten Büchelchen
mit Blattgold und Blattsilber muss auf den
Umschlägen der Name des Meisters oder Fabrikanten, die
Anzahl der Blätter und das Gewicht des in ihnen enthaltenen
Metalls angegeben sein, und nur die so gekennzeichneten
Büchelchen werden den Probierkammern zur Feststellung
der Probe und zur Abstempelung für die Zulassung zum
Handel überwiesen (C. 82, Nr. 13 515).

zollfrei.

66,— ß

52,80 R

9,— ß

9,— 11

7,50 ß

7,50 R
        <pb n="175" />
        ﻿158

6.	Gewebe und Bänder (geflochten und gewebt)
aus echtem oder unechtem Gold oder Silber, Gold
und Silber, gezogen und gesponnen, für das Pfund 10.80 R

6.	Vertragsgemäss: Gewebe und Bänder (ge-
flochten oder gewebt) aus Gold, Silber oder un-
echtem Lahn, Draht und Gespinst aus Gold und

Silber, für das Pfund...................................10,80 H

Damengurte aus Rauschgoldbändern — nach Art.

148, P. 6 (C. 91, Nr. 25 992).

Tüll aus unechtem Gold und Silber in Verbindung
mit Baumwolle — nach Art. 148, P. 6 (C. 10, Nr. 520).

7.	unechtes Gold oder Silber, gezogen und
gesponnen, Lahn, Flitter und ähnlicher Zierat,

für das Pfund........................................ 3,— R

Anmerkung. Unter gezogenem und ge-
sponnenem unechten Gold oder Silber ist der
gewundene Lahn (die Kantille) aus unedlen
Metallen zu verstehen, die. in einem Kilogramm
mindestens 1500 m messen und mit Gold oder
Silber in einer Menge überzogen ist, die 2 v. H.
des Gesamtgewichts des Metalls nicht übersteigt.

Es sind anzusehen:

als gezogenes Rauschgold oder Rauschsilber — sehr
dünner Gold- oder Silberdraht;

als Lahn — in Walzen geplätteter sehr dünner Gold-,

Silber- oder Rauschgolddraht;

als Gold-, Silber- und Rauschgoldgespinst — mit Gold,

Silber oder Lahn umsponnene Fäden aus irgend einem
Faserstoff;

als Flitter und dergl. Verzierungen — kleine Plättchen
in Kreisform oder anderen Figuren, die aus dünnen
Gold- und Silberblättern oder aus vergoldeten und ver-
silberten Kupferblättern gestanzt sind und bei der Goldstickerei
Verwendung finden (C. 91, Nr. 25 921).

Vergoldeter und versilberter Lahn (als Christbaum-
schmuck) — nach Art. 148, P. 7 (C. 98, Nr. 25 826).

8.	Platin in Streifen, Draht und Blechen so-
wie in Waren aller Art, für das Pfund ....	30,— ®

Chemische Apparate aus Platin — nach Art.

148, P. 8 (C. 86, Nr. 604).

Platin, unbearbeitet, in Barren, Bruch und Pulver
— nach Art. 148, P. 8 (C. 07, Nr. 2452).

Auf die Gesuche von Geschäftsreisenden, die Muster
von Gold- und Silberwaren ins Ausland zurück-
führen, tunlichst eine Beschädigung der Muster bei der Ver-
nichtung der Stempel zu vermeiden, hat der Verweser des
        <pb n="176" />
        ﻿159

Ministeriums für Handel und Industrie im Einvernehmen
mit dem Finanzminister eingewilligt, dass bei den nach
Russland eingeführten Mustern von Gold- und Silberwaren
die Stempelung durch Anbringung des Stempels auf einem
an die Waren anzuhängenden Blei bewirkt wird, und zwar
unter Beobachtung folgenden Verfahrens:

1.	Auf allen als Muster eingeführten Waren muss die
Bezeichnung „Muster“ oder „Modell“ eingraviert oder
eingeprägt sein.

2.	Derartige Waren sind den Probierbehörden von den
Zollanstalten mit einer Bescheinigung dieser letzteren
darüber zuzusenden, dass sie tatsächlich Muster sind.

3.	Muster von geringem Feingehalt werden nicht ein-
gelassen und auf Grund der allgemeinen Bestimmungen
ins Ausland zurückgeschafft.

4.	Muster, die den gesetzlichen Vorschriften über den
Feingehalt genügen, werden soweit möglich auf den
an die Waren angehängten Bleien gestempelt; falls
die Anhängung von Bleien unmöglich ist, wird das
Muster in der allgemein vorgeschriebenen Weise ge-
stempelt.

5.	Bei der Wiederausfuhr von Mustern unter Abnahme
der Bleie wird die von ihnen erhobene Stempelungs-
gebühr nach Massgabe der allgemeinen Bestimmungen
nicht zurückgegeben.

Auf Grund einer Verständigung zwischen dem Finanz-
minister und dem Verweser des Ministeriums für Handel
und Industrie ist bei der Wiederausfuhr von Mustern unter
Rückerstattung des Zolles die Abnahme der Bleie, die den
Zweck hat, die abermalige Einfuhr der Waren als bereits
verzollte unmöglich zu machen, von den Zollämtern sofort
auszuführen, nachdem sie die Wiederausfuhr der Muster
unter Rückerstattung des Zolles genehmigt haben (C. 06,
Nr. 18 430).

Anlässlich des auf Artikel 630 des Zollreglements ge-
stützten Gesuchs einer Firma um Erlass der Probiergebühr
für Goldwaren von geringem Feingehalte,
die in einem ausländischen Postpakete nach Russland ge-
kommen und danach wieder ins Ausland zurückgefördert
worden sind, hat die Industrieabteilung das Zolldepartement
davon in Kenntnis gesetzt, dass gemäss Art. 5, Abteilung IV
des Gesetzes vom 11. März 1896 die Probiergebühr auch
in dem Falle erhoben wird, wenn die der Prüfung unter-
zogenen Waren sich von geringem Feingehalt erweisen
und dass infolgedessen auch die Probiergebühr für aus dem
Ausland eingeführte Goldwaren von geringem Feingehalte
nicht erlassen werden können. Der Art. 630 des Zollreglements
betreffe wohl die Befreiung von der Entrichtung des Zolles
und anderer Zollgebühren, könne aber nicht als Grundlage
für den Erlass der Probiergebühr im Falle der Wiederausfuhr
von Edelmetallfabrikaten, die in Postpaketen eingeführt
und in den Probieranstalten auf ihren Feingehalt geprüft
worden sind, dienen. Die Probiergebühr von solchen Fabri-
katen sei daher vor ihrer Wiederausfuhr ins Ausland zu
erheben (C. 06, Nr. 21 350).
        <pb n="177" />
        ﻿160

149.	Waren aus Kupfer, Kupferlegierungen und anderen
im Art. 143 genannten Metallen und Metall-
legierungen :

1. Lampenbrenner, welche für sich allein oder
in Verbindung mit Behältern eingeführt werden,
falls letztere nicht einem höheren Zolle unter-
liegen, für das Pud.............................. 13,70 R

1.	Vertragsgemäss: Lampenbrenner, allein oder
in Verbindung mit Behältern, falls diese nicht einem

höheren Zolle unterliegen, für das Pud........... 9,— K

2.	Waren ohne Relief- oder gravierte Ver-

zierungen und gestanzte Waren, auch in Ver-
bindung	mit Holz, Eisen, Blech, Leder und

anderen gemeinen Materialien:

2. Vertragsgemäss: Waren ohne erhabene oder
gestochene Verzierungen und gestanzte Waren, auch
in Verbindung mit Holz, Eisen, Blech, Leder oder
anderen gewöhnlichen Stoffen:

a) bei einem Gewichte von mehr als 5 Pfund

für das Stück, für das Pud............. 9,— R

a)	Vertragsgemäss: Für das Pud ....	8,—	H

b)	bei einem Gewicht von 5 Pfund und

weniger für das Stück, für das Pud .	13,70	R

b)	Vertragsgemäss: Für das Pud ....	9,—	R

Taschenuhrenreifen aus Kupferlegierung, ohne
Reliefverzierungen -— nach Art. 149, P. 2 (C. 94, Nr. 22 199).

(Vergl. unter P. 3 dieses Art. [149] das C. 91,

Nr. 23 187).

Bei Erzeugnissen aus Kupfer und Kupfer-
legierung vorkommende in Relief gegossene Griffe, Ringe,

Nägel, Füsse, Räder u. dergl. sind in Uebereinstimmung mit
der Anmerkung zu P. 4 des Art. 61 nicht als Verzierungen
im Sinne des P. 3 des Art. 149 aufzufassen, und fallen derartige
Erzeugnisse aus Kupfer- und Kupferlegierung als Gegen-
stände ohne Reliefverzierung unter Art. 149, P. 2 (C. 99,

Nr. 6220).

Nach Art. 149, P. 2, sind auch solche gegossene
Fabrikate au s Kupfer und nicht besonders ge-
nannten Legierungen einzulassen, die Reliefdarstellungen
tragen, welch 3 nicht zur Verzierung dienen, sondern ent-
sprechend dem Charakter und dem Zweck des Fabrikats
unbedingt notwendig sind (C. 05, Nr. 4216).

Kupferne Schnallen, auf besonders zuge-
richteten Kärtchen befestigt ,mit denen sie zusammen an den
Käufer übergehen und im Kleinverkauf abgegeben werden, sind
        <pb n="178" />
        ﻿161

laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 3940 nach
Art. 149, P. 2 lit b (zusammen mit dem Kärtchen) zu ver-
zollen (C. 09, Nr. 5962, P. 20).

3.	Waren mit Relief- oder gravierten Ver-
zierungen (mit Ausnahme der gestanzten), fertig
oder nicht, im ganzen oder auseinandergenommen,
auch Ornamente, Karyatiden, Medaillons, Büsten,

Statuen, für das Pud................................ 25,30 R

3.	Vertragsgemäss: Waren mit erhabenen oder
gestochenen Verzierungen (ausser den gestanzten),
ausgerüstet oder nicht, gebrauchsfertig oder nicht,
wie Ornamente, Karyatiden, Medaillons, Büsten

und Statuen, für das Pud............................21,— R

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An-
merkung. Gabeln und Lößei aus Kupfer, Kupfer-
legierungen und aus anderen, in Art. 143 genannten
Metallen und Legierungen — mit Ausnahme der
vergoldeten und versilberten Gabeln und Lößei, sowie
solchen in Verbindung mit anderen kostbaren
Stoßen — werden nach den Punkten 2 und 3 des
Art. 149 verzollt.

Erzeugnisse aus Kupfer und Kupferlegierung,
ohne Vergoldung und Versilberung, mit in Belief gegossenen
Verzierungen, selbst wenn diese Verzierungen eine Be-
arbeitung der Ware darstellen — nach Art. 149, P. 3 (C. 91,

Nr. 23 187).

Vergl. das vorstehende C. 99, Nr. 6220 unter P. 2
dieses Art.

4.	Die in den Punkten 1, 2 und 3 dieses
Artikels genannten Fabrikate, sowie Fabrikate,
ausser den besonders genannten, aus unedlen
Metallen, vergoldet und versilbert oder in Ver-
bindung mit wertvollen Materialien, ausser den
unter Art. 215 fallenden Fabrikaten:

a) bei einem Gewicht von mehr als 1 Pfund
für das Stück, sowie, unabhängig vom
Gewicht, versilberte und vergoldete
Metalle in Blechen oder Draht (ausser

den unter Art. 148 fallenden) und in
Pulverform, für das Pfund............ 1,10 R

b) bei einem Gewicht von 1 Pfund und

weniger für das Stück, für das Pfund 2,20 R

Anmerkung. Bei der Bestimmung des
Zolles für Waren, welche im zerlegten Zustande

11
        <pb n="179" />
        ﻿eingeführt werden, bezieht sich die Gewichts-
grenze auf jeden einzelnen Teil des Gegenstandes.

Galanterieartikel aus Kupfer, Kupferlegie-
rungen, Gusseisen, Eisen, Stahl, Zinn, Blei und Zink, ver-
goldet und versilbert, unterliegen nach dem genauen Sinn
des Art. 149, P. 4, des Tarifs der Verzollung nach Art. 215,
P. 1 (C. 06, Nr. 3379).



Kupferne Gefässe, zur Verpackung der Einfuhr-
waren dienende — nach dem Material der Gegenstände (C. 83,
Nr. 10 717).

Messingene Einsatz- und Vorhängeschlösser — nach
Art. 149 (C. 86, Nr. 20 886).

KupferneDruckknöpfe in zugerichteter Gestalt
und nicht voneinander getrennt — nach Art. 149 (C. 86,
Nr. 20 886).

Tapezierernägel mit lackierten Messingköpfen

—	nach Art. 149 (C. 87, Nr. 10 437).

Erzeugnisse aus Kupfer, das auf galvanischem
Wege in Gips oder in eine andere zu diesem Zweck präparierte
nicht wertvolle Masse eingelegt ist, — nach Art. 149 (C. 91,
Nr. 20 996).

Nägel aus Eisendraht mit kupfernen Köpfen

—	nach Art. 149 (C. 92, Nr. 14 043).

Aus verschiedenem Material angefertigte Drahtnägel
werden, nach demjenigen Material verzollt, das im Sinne
des Tarifs die wesentlichste Bedeutung hat; gegossene,
kupferne Nägel dagegen, die nicht Drahtfabrikate sind, fallen
unter den entsprechendenPunkt des Art. 149 (C. 93, Nr. 11 144).

Zur Bestimmung der Vergoldung und der Ver-
silberung auf metallischen Fabrikaten, wenn dies mit
einfachen Reagentien schwer erkannt werden kann, wendet
man folgende Methode an: die untersuchte Stelle des ver-
goldeten oder versilberten Gegenstandes wird sorgfältig
zuerst mit Terpentin, dann mit Benzin und schliesslich mit
Aether (am besten mit von diesen Substanzen durchtränktem
Tuch oder Watte) sorgfältig abge&gt;vaschen; dann wird vorsichtig
die vermutete Vergoldung oder Versilberung abgekratzt, in
Salpetersäure gelöst und die Lösung oder der Rückstand auf
Silber und Gold untersucht, wobei die Reaktionen auf edle
Metalle und Metalle, die Silber markieren können, wie z. B.
Zinn und Wismut, berücksichtigt werden müssen (C. 93,
Nr. 11 144).

Hohle kupferne R i n g e im Durchmesser oder in
der Breite von weniger als V2 Zoll (die nicht als Drahtfabrikate
angesehen werden) — nach den entsprechenden Punkten
des Art. 149 (C. 94, Nr. 21 903).

Kupferne, mit Blei überzogene Abdampfungs-
schalen für Pabrikzwecke, als Kupferfabrikat — nach
Art. 149 (C. 96, Nr. 9775).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1909, Nr. 764
sind Erzeugnisse aus einer Legierung von Zinn und
Blei, als Erzeugnisse aus nicht besonders genannten Legie-
        <pb n="180" />
        ﻿163

rungen —- richtig nach Art. 149 des Tarifs verzollt worden
(C. 09, Nr. 5962, P. 21).

Lampenbrenner aus Kupfer, Kupferlegierungen
und anderen in Art. 143 genannten Metallen, zusammen mit
den in die Brenner eingezogenen Dochten — nach Art. 149
(C. 09, Nr. 34 804).

Futterale für Taschenuhren, hergestellt
aus den in Art. 143 genannten Metallen nnd Legierungen,
auch in Verbindung mit Zelluloid — nach dem entsprechenden
Punkte des Art. 149 (C. 10, Nr. 520).

Da unter Schriftgiessermetall (Hartblei) eine
nach ihren Eigenschaften ganz bestimmte Legierung aus Blei
und Antimon verstanden wird, die hauptsächlich zur Her-
stellung von Lettern bestimmt ist, und in der das Antimon, von
dem die Härte der Legierung abhängt, stets in erheblicher Menge
(nicht unter 8 v. H.) vertreten, während nur ein geringer Zusatz
von Zinn zulässig ist, hat der Dirigierende Senat durch Ukas
Nr. 8864 vom Jahre 1909 eine Legierung von Blei, Zinn und
Antimon, in der das Antimon nur bis zu 1 v. H., das Zinn
aber über 10 v. H. ausmacht, nicht als Schriftgiessermetall
anerkannt, so dass auf Erzeugnisse aus dieser Legierung
Art. 149 Anwendung findet (C. 10, Nr. 36 911).

150.	Gusseisen, verarbeitet:

1. gusseiserne Gussstücke ohne jede Be-
arbeitung, für das Pud .........................1,12V2 ®

1.	Vertragsgemäss: Gussstüc ke ohne Bearbeitung,

für das Pud .................................... 0,90 R

Gusseisenschrot, welches keiner späteren äusseren
Bearbeitung unterworfen worden ist, — nach Art. 150, P. 1
(C. 94, Nr. 10 117).

Gemäss einem Beschluss der besonderen Tarifkommission
vom 20. Aprill906, Nr. 153, sind unbearbeitete, nur mit Asphalt
überzogene gusseiserneRöhren — nach Art. 150, P. 1,
einzulassen, da das üeberziehen mit Asphalt keine Bearbeitung
darstellt, sondern lediglich dazu dient, die Röhren vor Rost
zu schützen (C. 06, Nr. 10 625).

2.	emailliertes gusseisernes Geschirr, für

das Pud......................................... 1,50 R

3.	Gusseisenwaren, bearbeitet, abgedreht, po-
liert, geschliffen, gefärbt, bronziert, verzinnt, mit
Lack, Email (ausser Geschirr), Zink oder an-
deren unedlen Metallen überzogen, auch mit
Teilen aus Holz, Kupfer und dessen Legierungen,

für das Pud .................................... 4,65 R

3.	Vertragsgemäss: Gusswaren, gemustert (fas-
sonniert), abgedreht, poliert, geschliffen, angestrichen,
bronziert, verzinnt, mit Lack, Email (ausser Ge-
schirr ), Zink oder anderen unedlen Metallen über-

11*
        <pb n="181" />
        ﻿164





zogen, auch mit Teilen aus Holz, Kupfer oder
Kupferlegierungen, für das Pud.................... 4,20 11

Anmerkung. (Auch Vertragsgemäss).

Waren aus schmiedbarem Guss werden wie Eisen-
und Stahlwaren verzollt.

Gusseiserne Fleisehhackmaschinen von
kleinem Umfang und Gewicht (gewöhnlich bis 10 Pfund das
Stück) für den Hausgebrauch — nach Art. 150, P. 3	(C. 10,

Nr. 520).

In der Hauswirtschaft gebrauchte Eismaschinen
(zur Herstellung von Gefrorenem), deren Hauptbestandteile
aus Gusseisen hergestellt sind — nach Art. 150, P. 3 (C. 10,

Nr. 36 911).

Gusseiserne röhrenförmige Erzeugnisse, zum
Erwärmen mittels hindurchgeleiteten Wassers oder Dampfes
bestimmt, die einen Bestandteil einer Dampf- oder Wasser-
heizanlage bilden können, — nach Art. 150, P. 3 (C. 10,

Nr. 36 911).

Merkmale für Schmiedeisen zur Unter-
scheidung von gewöhnlichem Gusseisen
oder Stahl:

1.	Schmiedeisen wird zu Erzeugnissen verwendet, ver-
trägt das Biegen nur in geringem Masse und zeigt an der
Bruchstelle keine zahnartigen Hisse.

2.	Die Bruchstelle ergibt eine grau-matte Färbung
und sehr feine Körner, die, je weiter von der Oberfläche in
der Richtung zur Mitte der Dicke des Gegenstandes meistens
grösser und dunkler werden, so dass in der Nähe der Ober-
fläche der Bruch einen weisslichen Rand in Form eines sehr
schmalen Umkreises zeigt.

3.	Im rohen Zustand, in Abgüssen haben die Fabrikate
aus Schmiedeisen eine glatte und dichte Oberfläche mit zu
bemerkender Naht, die nach dem Abgiessen hinterbleibt.

Bearbeitete Gegenstände aus Schmiedeisen können nur durch
Bruch oder Biegen erkannt werden (C. 81, Nr. 2611).

151.	Eisen- und Stahlwaren, geschmiedet, gestanzt,

gegossen — unbefeilt. oder mit Befeilung an den
Seiten und Rändern, jedoch ohne weitere Be-
arbeitung, ausser den besonders genannten; ge-
schmiedete Nägel, für das Pud....................... 2,55 R

Vertragsgemäss: Für das Pud..................... 2,10 R

Teile von Waggonfedern ohne Merkmale von
Schlosserarbeit, alte, nicht als Eisen- oder Stahlbruch sich
qualifizierend — nach Art. 151 (C. 87, Nr. 13 242).

152.	Eiserne und stählerne Kesselschmiedearbeiten;

Röhren und deren Verbindungsteile aus Eisen
und Stahl:
        <pb n="182" />
        ﻿165

1. Kesselschmiedearbeiten wie: Kessel, Re-
servoirs, Bassins, Kästen, Brückenteile, sowie

Waren aller Art aus Eisen- und Stahlblech,

ausser den besonders genannten, für das Pud .	2,55 R

Vertragsgemäss: Aus 1. Dampfkessel und ähn-
liche Apparate, für das Pud...................... 2,10 R

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 11 551,
ist die Tarifierung von Eisenblech, das in Form eines
Zylinders zusammengebogen ist und ein für die Herstellung
von Kesseln vorgearbeitetes Erzeugnis ohne irgend welche
weitere Bearbeitung darstellt, nach Art. 152, P. 1, des Tarifs
richtig (C. 09, Nr. 5962, P. 22).

Ekonomeiser aus schmiedeeisernen Röhren als
Apparate, die Dampfkesseln nicht ähnlich sind — nach Art.
152, P. 1 (C. 10, Nr. 22 193).

Im Hinblick darauf, dass Dampfkessel dazu bestimmt
sind, die Dampfbildung zu entwickeln, und daher unter den
inArt. 152,P. 1, des Vertragstarifs genannten dampfkesselähn-
lichen Apparaten nur solche zu verstehen sind, die ausschliess-
lich zur Dampfbildung, nicht aber zu irgend welchen anderen
Zwecken dienen, sind eiserne röhrenförmige Auf-
wärmer — nach Art. 152, P. 1, des allgemeinen Tarifs
zu verzollen. (Ukas des Dirigierenden Senats Nr. 106 vom
Jahre 1910. — C. 10, Nr. 36 911).

Eiserne Aufwärmer — nach Art. 152, P. 1, des
allgemeinen Tarifs (C. 10, Nr. 36 911, P. 18).

Eine fabrikmässige Trockenanlage, be-
stehend aus einem Behälter aus Eisenblech, Röhren aus Eisen-
blech und einem Zentrifugal-Ventilator, ist, da sie keine ein-
heitliche Maschine darstellt, nach den für die einzelnen Teile
in Betracht kommenden Artikeln: 152, P. 1; 152, P. 2; und
167, P. 1 lit. b, des Tarifs zu verzollen. (C. 10, Nr. 36 911,
P. 26).

2. Röhren jeder Art, auch mit angeschraubten
Muffen oder mit Flanschen, sowie Verbindungs-
teile von Röhren, in bearbeitetem und un-
bearbeitetem Zustande:

a) bei einem Gewicht von mehr als 5 Pfund

für das Stück, für das Pud............ 2,55 R

b) bei einem Gewicht von 5 Pfund und

weniger, für das Pud.................. 4,05 R

Anmerkung. Röhren und Verbindungs-
teile von solchen, emailliert, angestrichen, asphal-
tiert oder mit gemeinen Metallen überzogen,
werden nach den entsprechenden Unterabteilungen
des Punktes 2 dieses Artikels mit einem Zuschlag
von 10 v. H. verzollt.
        <pb n="183" />
        ﻿166









Eine fabrikmässige Trockenanlage, bestehend
aus einem Behälter aus Eisenblech, Röhren aus Eisenblech
und einem Zentrifugal-Ventilator, ist, da sie keine einheit-
liche Maschine darstellt, nach den für die einzelnen Teile
in Betracht kommenden Artikeln: 152, P. 1; 152, P. 2; und
167, P. 1 lit. b, des Tarifs zu verzollen (C. 10, Nr. 36 911
P, 26).

Kesselböden, flache, nicht ausgebaucht — nach
Art. 140, P. 3; ausgebaucht — nach Art. 152 (C. 84,'Nr. 5653).

Federscheiben für Geschützlafetten — nach Art.
152 (C. 86, Nr. 4978).

Eiserne Fässer, in denen Schwefel-Kohlenstoff
eingeführt wird — nach Art. 152 (C. 88, Nr. 10 640). Vergl.
Art. 108.

Unter den mit den Dampfkesseln zusammen zu
verzollenden Bestandteilen derselben sind die gleichzeitig
mit den Kesseln eingeführten, wenn auch von ihnen gesondert
verpackten Hähne, Pfeifen, Manometer, überhaupt Kessel-
armaturen zu verstehen, ebenso aus verschiedenem Material
angefertigte Röhren, wenn durch Sachverständige bestätigt
wird, dass letztere unmittelbar zu den Dampfkesseln gehören
und zur gegenseitigen Verbindung untereinander dienen
(C. 96, Nr. 3523).

153.	Eisen- und Stahlwaren, mit Ausnahme der be-
sonders genannten, bearbeitet, abgedreht, poliert,
geschliffen, bronziert oder auf andere Weise be-
arbeitet, mit Teilen aus Holz, Kupfer und dessen
Legierungen oder ohne solche:

Vertragsgemäss: Eisen- oder Stahlwaren, nicht
besonders genannte, gemustert, (fassonniert), ab-
gedreht , poliert, bronziert oder auf andere Weise be-
arbeitet, auch mit Teilen aus Holz, Kupfer oder
Kupferlegierungen:

1. jeder Art, ausser den in Punkt 2 genannten,
für das Pud .....................................

1. Vertragsgemäss: Für das Pud................

4,65 R
4,20 H

Instrument zum Broschieren von Papier,
sog. „Amerikanischer Buchbinder“ — nach Art. 153, P. 1
(C. 86, Nr. 604).

Pfannen aus Eisenblech, die der Schlosserbearbeitung
unterzogen wurden, — nach Art. 153, P. 1 (C. 86, Nr. 4809)

Wringmaschinen für Wäsche aus poliertem
Holz mit metallenen, teils bronzierten Teilen und Kautschuk-
walzen — nach Art. 153, P. 1 (C. 86, Nr. 4811).

Eiserne Betten mit eisernen Drahtnetzen, letztere
mit gewöhnlichem Metall überzogen — nach Art. 153, P. 1,
wie bearbeitete Fabrikate aus Eisen (C. 87, Nr. 8992).
        <pb n="184" />
        ﻿167

Zelt-Sonnenschirme, angefertigt aus einem
eisernen Stab nebst einem Gestell und mit einfachem Stoff,
der im Verhältnis zum Gesamtgewicht des Gegenstandes
nur einen geringen Teil bildet, überzogen — nach Art. 153
P. 1 (C. 94, Nr. 17 517).

Gemäss einem Beschluss der Tarifkommission vom
23. März 1906, Nr. 117, sind Maschinengewehre,
nicht für den Handgebrauch, Lafetten auf Rädern und
Dreifiis.se dazu, sowie Vorrichtungen zum Transport von Ma-
schinengewehren, Dreifüssen und Patronenkästen auf Last-
tieren (Sattelbäume auf Scharnieren mit Gehänge), als vor-
zugsweise aus Eisen hergestellte Waren mit einem geringen
Zusatz von Kupfer — in den Maschinengewehren, und von
Leder — im Sattelbaum und dem Gehänge (in Form eines
Ueberzugs der verzinkten Eisenteile) — nach Art. 153, P. 1,
des Tarifs zu verzollen. (C. 06, Nr. 9437).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1907, Nr. 8381, ist
die Tarifierung von Stahl-Schrapnells, die der
Bearbeitung durch Schlosser unterzogen worden sind, nach
Art. 153, P. 1, des Tarifs als richtig anerkannt (C. 09, Nr. 5962,
P. 23).

Eiserne Stangen (rundes Sorteneisen), über
6x/2 mm dick, verzinkt — nach Art. 153, P. 1 (C. 10,
Nr. 36 911).

Durch Ukasen Nr. 8292 vom Jahre 1909 und Nr. 105 vom
Jahre 1910 hat der Dirigierende Senat die Tarifierung von
Aufzügen (Liften), als keine einheitliche Maschine dar-
stellend, nach dem für die einzelnen Teile in Betracht kommen-
den Artikeln als richtig anerkannt, und zw'ar: die Winde —
nach Art. 167, P. 1 lit. a; die Taue — nach Art. 156; die
eisernen Führungen sowde die Teile der Aufzugsplattform —
nach Art. 153, P. 1 (C. 10, Nr. 36 911).

2. Vorhänge- und Einsatzschlösser, ausser
den kupfernen, sowie auch Schrauben (für Holz),

für das Pud ...................................... 6,— ß

2. Vertragsgemäss: Für das Pud................ 6“,— R

Metalleinfassungen für Reisetaschen, mit
Schlössern versehen — nach Art. 153, P. 2 (C. 86, Nr. 22 637).

Als Schrauben im Sinne des Art. 153, P. 2, sind nur
Schrauben zu behandeln, die zum Verbinden von verschiedenen
Teilen von Gegenständen dienen; alle übrigen Erzeugnisse
mit Schraubengewinde sind nach den entsprechenden Artikeln
des Tarifs nach Massgabe der Beschaffenheit des Materials zu
verzollen (C. 99, Nr. 20 248).

Schlüssel, zusammen mit den Schlössern
eingeführt, sind-, auch wrenn sie von den Schlössern
gesondert verpackt sind, als mit den Schlössern eine einheit-
liche Vorrichtung zum Verschliessen bildend, zusammen mit
den Schlössern — nach Art. 153, P. 2, einzulassen (C. 10,
Nr. 36 911.)

Vertragsgemäss: Anmerkung. Alle eisernen und
stählernen Bau- und Möbelbeschläge werden nach
        <pb n="185" />
        ﻿168

den betreffenden Punkten des Art. 153 verzollt, falls
sie nicht in Artikeln des russischen Tarifs auf-
geführt sind, für die ein höherer Zollsatz festgesetzt
ist. Die Vernickelung solcher Gegenstände begründet
nicht die Zuweisung zu einem höheren Zollsatz.

Bolzen, Zapfen, Nieten, Schlüssellochdeckel und
Schlüsselrohre aus Kupfer und Messing sind ohne
Einfluss auf die Verzollung der Vorhänge- und
Einsatzschlösser, an denen sie angebracht sind.

Schlossteile, einzeln eingeführt, — nach den ent-
sprechenden Artikeln des Tarifs nach dem Material (C. 88,

Nr. 7696).

Bearbeitete Eisen - und Stahlfabrikate,
auch mit Teilen aus Leder oder verschiedenen Stoffen — nach
Art. 153 (C. 99, Nr. 6238).

154. Blechwaren:

1. jeder Art, auch aus Eisenblech, mit Lack,

Email, Zink und anderen gemeinen Metallen
überzogen, oder mit Farbe bestrichen, ausser den
unter P. 2 dieses Artikels fallenden, für das Pud	5,— R

Vertragsgemäss: Aus 154. Waren aus Weissblech:

1. jeder Art; auch lackierte, emaillierte, ver-
zinkte oder mit anderen unedlen Metallen über-
zogene Waren aus Schwarzblech, alle diese auch
bemalt, ausser den unter Punkt 2 dieses Artikels
(154) fallenden, für das Pud.................... 4L,— 11

Vertragsgemäss: Anmerkung zu P. 1. Ei-
sernes Geschirr, emailliert, lackiert und mit einer
Deckschicht überzogen, wird nach diesem Punkt
verzollt, auch wenn die Ränder und Henkel mit
einer anderen Farbe als die übrige Fläche über-
zogen sind.

Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Art. 141,

147,	154, 155, 156 und 163. Die in den
Art. 141, 147, 154, 155, 156 und 163 ge-
nannten Metalle und Metallerzeugnisse unterliegen
den Zollsätzen dieser Artikel, auch wenn sie durch
irgend ein Verfahren (auf galvanischem Wege,
durch Umguss, durch ein Walzverfahren oder sonst-
wie) einen Ueberzug von gewöhnlichem Metall er-
halten haben, falls der Metallüberzug 25 v. H.
des Gesamtgewichts der in den Art. 141, 147,

154,	155 und 156 genannten Metalle und Metall-
erzeugnisse und 10 v. H. des Gesamtgewichts der in
Art. 163 genannten Waren nicht übersteigt. Der
        <pb n="186" />
        ﻿169

in der Anmerkung zu P. 2 des Art. 147 vor-
gesehene Zuschlag wird nicht erhöhen, wenn der
dort genannte Metallüberzug 25 v. H. des Gesamt-
gewichts der Bleche nicht übersteigt. Falls der
Metallüberzug diese Grenzen von 25 v. H. und 10
v. H. übersteigt, unterliegen die in den genannten
Artikeln bezeichneten Metalle und Erzeugnisse den
Zollsätzen oder Zuschlägen, welche für die den
Ueberzug bildenden Metalle im Tarif festgesetzt sind.

Präsentierbretter aus Blech mit gepressten
oder gestanzten Verzierungen — nach Art. 154, P. 1. Ueber-
haupt sollen durch Stanzen ausgeführte Verzierungen kein
Grund sein, um solche Blechfabrikate unter P. 2 dieses Art.
zu bringen (C. 91, N. 23 187).

Für die Photographie bestimmte Eisenblech-
plättchen, lackiert und mit einer lichtempfindlichen
Masse gedeckt — nach Art. 154, P. 1 (C. 96, Nr. 12 608).

Fabrikate aus Blech und Eisenblech,
deren Bemalung oder Emaillierung eine Nachahmung von
Marmor, Eichenholz, Nussbaumholz und ähnlichen Materialien
bildet, unterliegen der Verzollung nach Art. 154, P. 1 (C. 03,

Nr. 12 315).

Aus Eisenblech hergestellte Kränze, Blumen,

Früchte und Blätter, die in der Art wie natürliche
Blumen und Blätter gefärbt sind, sowie Teile von Blumen,

Früchten und Blättern, jedoch ohne irgendwelche Verzie-
rungen aus anderen Materialien, sind nach Art. 154, P. 1,
des Tarifs einzulassen (C. 03, Nr. 33 581).

Erzeugnisse aus Eisenblech, ohne Ver-
zierungen, mit einer dünnen Zelluloidschicht bedeckt, gleich
den Erzeugnissen, die lackiert oder angestrichen sind, — nach
Art. 145, P. 1 (C. 09 Nr. 34 804).

Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1909 unter Nr.

8771 ist die Tarifierung von Fässern aus verzinktem
Eisenblech, in denen Benzol eingeführt ist und die
nach der Art ihrer Herstellung dauernde Behälter für Flüssig-
keiten darstellen, also den Charakter einer selbständigen Ware
haben, unabhängig von dem darin eingeführten Benzol, —
nach Art. 154, P. 1, des Tarifs als richtig anerkannt worden
(C. 10, Nr. 36 911).

2. dieselben Waren mit Vergoldung, Malerei
oder anderen Verzierungen, für das Pud ....	9,— R

Eiserne Schatullen, mit Seide ausgestattet
— nach Art. 154, P. 2 (C. 92, Nr. 14 042).

Zeichnungsmuster, die auf Erzeugnissen von
Weissblech oder gewöhnlichem Eisenblech durch Aetzen
oder Streichen mit Farben mit Hilfe von Schablonen her-
gestellt sind, stellen Verzierungen dar, die der P. 2 des Art.

164 des Zolltarifs vorsieht (C. 02, Nr. 29 737).

Laut Entscheidung der Tarifkommission vom 28. April
1909, Nr. 197, ist das Anbringen von farbigen Säumen
°der Streifen auf dem allgemeinen anders gefärbten Grunde
        <pb n="187" />
        ﻿170

der Waren aus Eisenblech nicht als Verzierung anzusehen,
die zur Tarifierung der Ware nach Art. 154, P. 2, führt. (C. 09,
Nr. 13 526.)

Anmerkung. Als zeitweilige Massregel
auf fünf Jahre, vom 10. Mai 1901 ab gerechnet,
ist über das Zollamt von Archangelsk die zollfreie
Einfuhr von Blechbüchsen zum Verpacken von
Fischen sowie von Zubehör zum Oeffnen dieser
Büchsen gestattet.

Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
der Anmerkung zu Art. 154 ist durch das
Gesetz vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum
31. März a. St. 1912 verlängert worden (C. 10,
Nr. 39 320).

Wärmer aus Blech, patentierte •— nach Art. 154
(C. 87, Nr. 13 242).

Blechfabrikate zur Knopffabrikation,
mit Teilen aus anderem Material — nach Art. 154 (C. 88,
Nr. 1368).

Präsentierbretter aus gestanztem Blech und
ähnliche Erzeugnisse für den Hausbedarf — nach Art. 154
(C. 94, Nr. 14 637).

Trag -(Hand-) Stöcke aus Eisenblech, gefärbt
oder mit einem gewöhnlichen Metall bezogen, sind nach dem
entsprechenden Punkt des Art. 154 zu verzollen (C. 03, Nr.
35 335).

155.	Draht:

1,80 R

2.30	R

3.30	R
4,70 R

7,35 R

10,35 R
11,85 R

1.	Eisen- und Stahldraht:

a)	in einer Stärke oder mit einem Durch-

messer von 61/4 mm bis einschliesslich
1 mm, für das Pud.........................

b)	dünner als 1 mm bis einschliesslich

0,5 mm, für das Pud.......................

c)	dünner als 0,5 mm bis einschliesslich

0,3 mm, für das Pud.......................

d)	dünner als 0,3 mm, für das Pud . . .

2.	Kupferdraht, Draht aus Kupferlegierungen
und aus allen in Art. 143 genannten Metallen
und Metalllegierungen:

a)	in einer Stärke oder mit einem Durch-

messer von 12,5 mm bis einschliesslich
0,5 mm, für das Pud.......................

b)	dünner als 0,5 mm bis einschliesslich

0,2 mm, für das Pud.......................

c)	dünner als 0,2 mm, für das Pud . . .
        <pb n="188" />
        ﻿171

Kupferdraht mit eingewalzten Mustern
— nach Art. 155, P. 2 (C. 99, Nr. 3121).

Saiten aus Stahldraht, der mit einem ver-
silberten Kupferdraht umwickelt ist, sind laut Ukas des
Dirigierenden Senats von 1907, Nr. 5494, nach Art. 155, P. 2
lit. a bis c, einzulassen. (C. 09, Nr. 5962, P. 24).

Draht aus einer Legierung von Zinn
und Blei, der im Innern einen mit Kolophonium gefüllten
Kanal hat und als Lötmittel dient — nach Art. 155, P. 2
(C. 10, Nr. 36 911).

Anmerkung. Draht aller Art, verzinnt,
verzinkt oder mit anderen gemeinen Metallen über-
zogen, wird nach den entsprechenden Punkten
dieses Artikels mit einem Zuschläge von 50 v. H.
verzollt.

Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Art. 147,
151, 154,	155,	156	und	163. Die in	den

Art. 141, 147,	154,	155,	156 und 163	ge-

nannten Metalle und Metallerzeugnisse unterliegen
den Zollsätzen dieser Artikel, auch wenn sie durch
irgend ein Verfahren (auf galvanischem Wege,
durch Umguss,	durch	ein	Walzverfahren	oder

sonstwie) einen Ueberzug von gewöhnlichem Metall
erhalten haben, falls der Metallüberzug 25 v. H.
des Gesamtgewichts der in den Art. 141, 147,
154, 155 und 156 genannten Metalle und Metall-
erzeugnisse und 10 v. H. des Gesamtgewichts der
in Art. 163 genannten Waren nicht übersteigt.
Der in der Anmerkung zu P. 2 des Artikels 147
vorgesehene Zuschlag wird nicht erhoben, wenn der
dort genannte Metallüberzug 25 v. H. des Gesamt-
gewichts der Bleche nicht übersteigt. Falls der
Metallüberzug diese Grenzen von 25 v. H. und 10
v. H. übersteigt, unterliegen die in den genannten
Artikeln bezeichneten Metalle und Erzeugnisse den
Zollsätzen oder Zuschlägen, welche für die den
Ueberzug bildenden Metalle im Tarif festgesetzt sind.

Bei Band- oder Plattdraht ist, um zwecks
Tarifierung den betreffenden Buchstaben der Punkte des Art.
155 festzustellen, die Messung nicht nach der Dicke, sondern
nach der Breite des Drahtes, d. h. nach der grösseren dieser
beiden Dimensionen vorzunehmen. Hat der Draht ein ovales
Profil, so ist die längere Achse der Ellipse zu messen (C. 92,
Nr. 24 953).

156.	Drahtwaren:

1. aus Eisen und Stahl:

a) aller Art, mit Ausnahme der besonders
genannten, für das Pud.....................

6,— R
        <pb n="189" />
        ﻿172

Eisendrahtgewebe mit Leinölfirnis
überzogen — nach Art. 156, P. 1 lit. a, wie Erzeugnisse aus
Eisendraht (C. 92, Nr. 14 042).

Stahlplanchetten für Korsets,	mm

und weniger breit, mit Baumwollgewebe oder Leder überzogen
— nach Art. 156, P. 1 lit. a (C. 94, Nr. 21 903).

Eisendraht und Stahldrahtgewebe aller
Art — nach Art. 156, P. 1 lit. a (C. 94, Nr. 21 903).

b) Drahtnägel, geschnittene Nägel; Huf-
nägel; Nieten, Splinte und Wirbel für
Klaviere; Nägel aus schmiedbarem Guss;

Stacheldraht für Einzäunungen, für das

Pud............................... 4,— R

Nieten und Splinte aus Eisen — hach

Art. 156, P. 1 lit. b, aber nur in dem Falle, wenn sie aus Eisen-
draht angefertigt sind (C. 92, Nr. 14 043).

c)	Eisen- und Stahldraht (auch verzinnt
und verzinkt), mit Gespinststoffen oder
Guttapercha überzogen; Seile und Trossen
aus Stahl- und Eisendraht:

«) in ihrer Zusammensetzung keinen
Draht unter 1 mm Stärke enthaltend,

für das Pud........................... 5,60	R

ß) in ihrer Zusammensetzung Draht unter

1 mm Stärke enthaltend, für das Pud 7,— R

d) Kratzen und Kratzenbänder:

a) jeder Art, ausser den weiter unten

genannten, für das	Pud............... 6,60	R

ß) auf mit Kautschuk getränkten Ge-
weben gearbeitet, ohne Filz, für das
Pud...................................... 9,50	R

d) Vertragsgemäss: Kratzen und Kratzen-
bänder jeder Art, für das Pud ....	4,80 R

Vertragsgemäss: Anmerkung. Stecknadeln aus
Eisen oder Stahl, nicht zum Schmuck bestimmt,
auch mit Köpfen aus Metall oder mit kugelförmigen
Köpfen aus schwarzem, einfarbigem oder marmo-
riertem Glas, werden, sofern sie nicht unter den für
künstliche Steine vorgesehenen Tarifartikel fallen,
loie Waren aus Eisen- oder Stahldraht nach Art. 156
P. 1 des Tarif es verzollt, wenn ihre Länge ein-
schliesslich des Kopfes 21/2 russische Zoll (6,35 cm)
nicht übersteigt, und wenn sie den den Zollämtern
übersandten Mustersammlungen entsprechen.
        <pb n="190" />
        ﻿173

Ketten aus Eisendraht, die der Schlosser-
bearbeitung unterzogen wurden, oder auch nicht — nach
Art. 156, P. 1 (C. 87, Nr. 2658).

2. aus Kupfer, Kupferlegierungen und allen
im Art. 143 genannten Metallen und Metall-
legierungen:

a)	jeder Art, ausser den besonders ge-
nannten, für das Pud.....................

Nägel aus Kupferdraht — nach Art. 156, P. 2
lit. a (C. 92, Nr. 14 043).

Karden und Kardenbänder aus Kupfer-
draht — nach Art. 156, P. 2 lit. a (C. 94, Nr. 21 903).

Schrauben für Holz aus Kupferdraht — nach Art.
156, P. 2 lit. a (C. 99, Nr. 6238).

b)	Drahtgewebe, angefertigt aus Draht mit
einem Durchmesser:

«) von 1 bis einschliesslich 0,2 mm, für
das Pud...............................

ß) von weniger als 0,2 mm, für das Pud

Gewebe, die ausschliesslich aus kupferner, nicht ver-
goldeter und nicht versilberter Lametta hergestellt sind,
— nach Art. 156, P. 2 lit. b (C. 01, Nr. 9335).

c)	Draht (auch in Form eines Bündelchens
oder Seils), mit Gespinststoffen, Gutta-
percha, Kautschuk oder anderen ge-
meinen Materialien überzogen, mit einem
Durchmesser der einzelnen Drähte:

a) von 0,2 mm und darüber, für das Pud
ß) von weniger als 0,2 mm, für das Pud

Metallische Elektrizitätsleiter, ein Bündel
von Kupferdrähten darstellend, wobei jeder einzelne Draht
mit Faserstoffen überzogen, das ganze Bündel aber mit einer
Schicht geteerten Gewebes, einer Schicht dünner Zinnfolie
und von aussen mit einem baumwollenen Geflecht überzogen ist,
stellen in Ermangelung einer festen metallischen Bedeckung
(Panzer) keine Kabel dar und sind daher nach Art. 156, P. 2
lit. c, des Tarifs zu verzollen. Zur Bestätigung des C. 93,
Nr. 11 146, vergl. unter Art. 156, P. 3 (C. 10, Nr. 36 911).

Anmerkung. Draht und Drahtwaren
jeder Art, mit Seide, auch gemischt mit anderen
Gespinststoffen, überzogen, werden nach den ent-
sprechenden Punkten dieses Artikels mit einem
Zuschlag von 50 v. H. verzollt.

Erzeugnisse, die aus Draht oder Stangen,
die in den Punkt 2 lit. a des Tarifartikels 155 hineingehören,

11,25 R

16,20 R
17,70 R

16,20 R
17,70 II
        <pb n="191" />
        ﻿174

hergestellt werden, sollen nach Art. 156, P. 2, verzollt werden
(C. 00, Nr. 6061).

3.	elektrische Kabel jeder Art, für das Pud

Als elektrische Kabel im Sinne des Art. 156,
P. 3, haben nur solche metallische Leitungen zu gelten, welche
mit verschiedenen Isolierstoffen (Kautschuk, Guttapercha,
vegetabilischen oder animalischen Faserstoffen, mit irgend
einer Substanz imprägniert) überzogen und ausserdem mit einer
gemeinschaftlichen Schutzhülle aus Hanf oder Metall (Draht,
Bleiröhren ohne Hanf, kupfernen Bändern usw.) versehen sind,
die mitunter äusserlich mit geteertem Hanf, Jute u. dergl.
umflochten zu sein pflegt. Alle sonstigen isolierten metallenen
Leiter aber, die mit Faserstoffen oder Guttapercha überzogen
sind, aber keine metallene Schutzhülle haben — nach Art. 156,
Punkt 1 und 2, lit. c (C. 93, Nr. 11 146).

Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Art. 141,
147,	154, 155,	156 und 163. Die in den

Art. 141, 147, 154, 155, 156 und 163 genannten
Metalle und Metallerzeugnisse unterliegen den
Zollsätzen dieser Artikel, auch wenn sie durch
irgend ein Verfahren (auf galvanischem Wege,
durch Umguss, durch ein Walzverfahren oder sonst-
wie ) einen Ueberzug von gewöhnlichem Metall er-
halten haben, falls der Metallüberzug 25 v. H. des
Gesamtgewichts der in den Art. 141, 147, 154,
155 und 156 genannten Metalle und Metallerzeug-
nisse und 10 v. H. des Gesamtgewichts der in
Art. 163 genannten Waren nicht übersteigt. Der
in der Anmerkung zu P. 2 des Art. 147 vorgesehene
Zuschlag wird nicht erhoben, wenn der dort ge-
nannte Metallüberzug 25 v. H. des Gesamtgewichts
der Bleche nicht übersteigt. Falls der Metallüberzug
diese Grenzen von 25 v. H. und 10 v. H. übersteigt,
unterliegen die in den genannten Artikeln be-
zeichneten Metalle und Erzeugnisse den Zollsätzen
oder Zuschlägen, welche für die den Ueberzug
bildenden Metalle im Tarif festgesetzt sind.

Angelhaken aus Draht, gleichviel zu welchem
Zwecke sie dienen, auch wenn sie mit kleinen Schlingen zum
Anbinden an die Angelschnur versehen sind, sollen nach
dem entsprechenden Punkte des Art. 156 des Zolltarifs ver-
zollt werden (C. 02, Nr. 11 698).

Durch Ukasen Nr. 8292 vom Jahre 1909 und Nr. 105 vom
Jahre 1910 hat der Dirigierende Senat die Tarifierung von
Aufzügen (Liften), als keine einheitliche Maschine dar-
stellend, nach den für die einzelnen Teile in Betracht kommen-
den Artikeln als richtig anerkannt, und zwar: die Winde —
nach Art. 167, P. 1 lit. a; die Taue — nach Art. 156; die
eisernen Führungen sowie die Teile der Aufzugsplattform —
nach Art. 153, P. 1 (C. 10, Nr. 36 911).

6,70
        <pb n="192" />
        ﻿157.	Nadeln:

1. Nähnadeln und Nadeln jeder Art, ausser
den weiter unten genannten, für das Pfund . .

Vertragsgemäss: Aus 157. Nadeln aus Stahl
oder Eisen:

1.	Nähnadeln und andere Nadeln jeder Art,
ausser den weiter unten genannten, für das Pfund,

2.	Nähmaschinennadeln, für das Pfund . . .

2.	Vertragsgemäss: Für das Pfund..............

3.	Segelmacher-, Riemer-, Sattler-, Pack-,
Schnürnadeln; Strick- und Stick-Nadeln sowie
Häkelhaken jeder Art; Strickstöckchen, auch
Tamburier- oder Strickhaken, auch mit Griffen
aus gemeinen Materialien, für das Pfund . . .

Nadeln und Haken für Strickmaschinen — nach
Art. 157, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804).

Anmerkung. Die in diesem Artikel ge-
nannten Waren, in roh vorgearbeitetem Zustande,
werden wie die fertigen Waren verzollt.

Laut Beschluss der Tarifkommission vom 7. November
1906, Nr. 566, sind als Nadeln in vorgearbeitetem Zu-
stande, die nach Art. 157 des Tarifs einzulassen sind, gemäss
der Anmerkung zu diesem Artikel, alle Erzeugnisse anzu-
sehen, die sich als zur Erzeugung von Nadeln vorbereitete
Gegenstände darstellen, bei denen bereits die charakteristischen
Merkmale von Nadeln hervortreten, wonach sich mit Sicherheit
bestimmen lässt, zu welcher Art von Waren das fertige Er-
zeugnis gehört (C. 06, Nr. 30 155).

158.	Messerwaren, ausser den unter andere Artikel
fallenden und den Maschinenmessern:

1. jeder Art, ohne Rücksicht auf ihre Ver-
wendung, in Passungen aus gemeinen Materialien,
gefertigt aus schmiedbarem Gusseisen, Schmiede-
eisen, Stahl, Kupfer, Kupferlegierungen und
anderen im Art. 143 genannten Metallen und
Metalllegierungen, auch Scheren und Pinzetten, mit
glatten oder gezähnten Schneiden; Messerklingen
und Gabeln ohne Hefte, nicht fertig und fertig,
für das Pud ......................................

1. Vertragsgemäss: Messerwaren jeder Art,
ohne Rücksicht auf ihre Verwendung, aus schmied-
barem Gusseisen, Schmiedeeisen, Stahl, Kupfer,
Kupferlegierungen oder anderen in Art. 143 ge-
        <pb n="193" />
        ﻿176

nannten Metallen und Metalllegierungen, in
Fassungen aus gewöhnlichen Stoffen; Scheren und
Pinzetten, mit glatten und gezähnten Schneiden;
Messerklingen; Gabeln ohne Hefte, fertig oder nicht,
für das Pud ................................... 20,40 11

Vertragsgemäss: Anmerkung 1. Messer und
Gabeln mit Heften aus gewöhnlichen Stoffen werden
nach diesem Punkt mit 20 Rubel 40 Kopeken
verzollt.

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An-
merkung 2. Messer mit Heften aus gemeinen Ma-
terialien, welche nur durch kleine Perlmutterblättchen
verziert sind, fallen unter Art. 158, P. 1.

Bleehgabeln ohne Einfassung — nach Art. 158,

P. 1 (C. 94, Nr. 17 517).

Fleischhacker in gewöhnlicher Einfassung —
nach Art. 158, P. 1 (C. 95, Nr. 574).

Messerklingen zu Dessertmessern und Gabeln,
aus Kupferlegierungen verfertigt — nach Art. 158, P. 1 (C. 95,

Nr. 2969) [Es ist zu beachten, dass gemäss der vertrags-
mässigen Anmerkung zu Art. 149 •— Gabeln aus Kupter-
legierung, mit Ausnahme der vergoldeten, versilberten oder
in Verbindung mit anderen kostbaren Materialien, dem
Art. 149, P. P. 2 u. 3, unterliegen].

Stählerne Rasiermesser, in Fassung aus
gemeinem Material, mit vergoldeten Fabrikzeichen — nach
Art. 158, P. 1 (C. 07, Nr. 626).

2. dieselben Gegenstände, vergoldet oder ver-
silbert, auch mit vergoldeter oder versilberter
Fassung, sowie in Fassungen aus plattiertem
Silber, Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein und
Mammutknochen, oder wenn diese Materialien,

Gold und Silber nicht ausgenommen, als Ver-
zierungen an den Fassungen aus gemeinem Material
angebracht sind, für das Pud................... 60,— ®

2.	Vertragsgemäss: dieselben Gegenstände, ver-
goldet oder versilbert, auch mit vergoldeter oder ver-
silberter Fassung, sowie in Fassungen aus plattiertem
Silber, Schildpatt, Perlmutter, natürlichem und
fossilem Elfenbein, oder wenn diese Stoße, Gold und
Silber inbegrißen, als V er zier ungen an Fassungen aus
gewöhnlichem Stoße angebracht sind, für das Pud GO, II

Anmerkung. Messerwaren mit Fassungen
aus edlen Metallen werden nach den entsprechenden
Punkten des Art. 148 verzollt.

3.	Schafscheren, für das Pud

7,50 R
        <pb n="194" />
        ﻿177

3.	Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Für
das Pud........................................... i}80 R

Tischgabeln, vernickelt oder in anderer Weise be-
arbeitet — nach den entsprechenden Punkten des Art. 158,
nach der Qualität der Einfassung (C. 87, Nr. 10 437).

Stählerne Tischmesser mit silbernen Griffen,
getrennt eingeführt: die Messerklingen — nach Art. 158, die
silbernen Griffe aber — nach Art. 148, P. 4, gemäss der Anm.
zu Art. 158 (C. 87, Nr. 13 444).

Die im Art. 158 aufgeführte Messer ware ist unab-
hängig von ihrer Bestimmung nach den entsprechenden
Punkten dieses Artikels durchzulassen (C. 97, Nr. 27 010).

Dieses Cirkular berührt nicht die Cirkulare von 1891, Nr.

20 996, P. 14, und von 1894, Nr. 8962, P. 5, und Nr. 17 517,

P. 12, über Gartenscheren, Metallscheren und Schneider-
scheren, die ihre Geltung behalten (C. 98, Nr. 6464). Vergl.
unter Artikel 161.

159.	Blanke Waffen, Säbel- und alle anderen Klingen:
Handfeuerwaffen, ausser den für die Einfuhr ver-
botenen; Zubehör aller Art zu Feuerwaffen; Hülsen,

Patronen und Zündhütchen geladen oder nicht,

für das Pud ...................................... 43,20 R

Anmerkung. Feuerwaffen, in Kästen und
Futteralen mit Zubehör eingeführt, werden zu-
sammen mit dem Gewicht dieser Behälter und der
Zubehörteile verzollt.

Endstücke für Ladestöeke zum Reinigen
der Flintenläufe — nach Art. 159 (C. 86, Nr. 604).

Die Einfuhr von Waffen, ausser Jagdwaffen,
sowie von Schiesswaffenzubehör aus dem Auslande und
aus Finnland wird sowohl für den persönlichen Gebrauch
wis für den Verkauf verboten, es sei denn, dass derjenige,
der die Waffen mitbringt, oder die Handelsfirma, für die
sie bestimmt sind, den zuständigen Zollstellen einen be-
sonderen Erlaubnisschein des Ministeriums des Innern vor-
legt (Gesetz vom 24. November 1905. — C. 05, Nr. 26 811).

Jagdwaffen nebst Zubehör werden nur auf
Grund der Genehmigung der höchsten örtlichen Verwaltungs-
behörde durchgelassen (C. 06, Nr. 4845).

Da sich bei der Anwendung des Gesetzes vom 24. Novem-
ber 1905 Zweifel ergeben haben, welche Waffen als Jagd-
Waffen anzusehen sind, so hat das Zolldepartement auf
Grund von Gutachten des Polizeidepartements und der
Waffenabteilung des Artilleriekomitees bekannt gemacht,
dass unter Jagdwaffen, deren Einfuhr in Russland gestattet
ist, Gewehre mit glattem Lauf zu verstehen sind und dass
Revolver und Pistolen auf keinen Fall als Jagdwaffen an-
gesehen werden können (C. 06, Nr.. 5147).

Maschinengewehre — vergl. Art. 153 (C. 06,

Nr. 9437).

Infolge der von einem Zollamt aufgeworfenen Frage,
ob die Einfuhr des neuen gemischten Typus von
drei- und vierläufigen Schiessgewehren, bei denen

12
        <pb n="195" />
        ﻿mt









— 178 —

zwei Läufe glatt, die beiden anderen aber gezogen sind,
ferner auch die Einfuhr von Revolver- und Pistolenteilen
als verboten zu gelten habe, hat das Zolldepartement erklärt,
dass die Gewehrabteilung des Artilleriekomitees sieh dahin
ausgesprochen hat, dass alle doppel- und mehrläufigen
Gewehre, die auch nur einen gezogenen Lauf haben, nicht
eingeführt werden dürfen. Ebenso sind auch Revolver und
Pistolenteile zu beanstanden, da die Einfuhr von Revolvern
und Pistolen verboten ist.

Die erwähnten Gegenstände sind demgemäss nur gegen
Vorlegung eines Erlaubnisscheins des Ministeriums des Innern
einzulassen (C. 06, Nr. 17 357).

Infolge der von einigen Zollämtern aufgeworfenen Frage,
wie bei der Einfuhr von automatischen Gewehren
mit glattem Laufe, System Browning, zu verfahren ist, hat
das Zolldepartement erklärt, dass das Artilleriekomitee sich
nicht für den freien Einlass dieser Gewehre ausgesprochen
hat. Sie sind daher nur auf Grund eines besonderen Erlaubnis-
scheins des Ministeriums des Innern zur Einfuhr zuzulassen
(C. 06, Nr. 27 942).

Auf Grund eines Gutachtens des Polizeidepartements
und der Hauptartillerieverwaltung hat das Zolldepartement
erläutert, dass glattläufige Gewehre des Systems
Montechristo zu den Jagdflinten zu rechnen und als solche
nach Massgabe der Anmerkung zu Art. 554 des Zollustaws
einzulassen sind (0. 07, Nr. 604).

Gemäss Gutachten des Polizeidepartements und der
Hauptartillerieverwaltung darf Zubehör zu Revolvern
und Pistolen (Ladestöcke, Kugelgiessmaschinen u. dergl.)
nur nach Massgabe des Art. II des Gesetzes vom 24. No-
vember 1905 über die Aufbewahrung und den Verkauf von
Schusswaffen, d. h. nur mit Genehmigung des Ministeriums
des Innern aus den Zollämtern abgelassen werden (C. 07,
Nr. 3613).

Die aus dem Ausland und aus Finland eingeführten
automatischen glattläufigen Gewehre, System
Winchester, sind nach Massgabe der Anmerkung zu Art. 554
des Zollreglements, d. h. mit Genehmigung der höchsten ört-
lichen Verwaltungsbehörde einzulassen (C. 07, Nr. 12 067).

Das Zolldepartement hat dem Zollressort erläutert, dass
im Interesse der Waffenempfänger, welche im Besitze von
Erlaubnisscheinen der zuständigen Behörden sind, das durch
den § 14 der vom Finanzminister am 9. September 1904
bestätigten Postinstruktion vorgeschriebene Verfahren (Aus-
lieferung der Postpakete durch die Postanstalten nach Vor-
weisung der entsprechenden Erlaubnisscheine) nicht nur auf
Postpaketsendungen mit Jagdwaffen, sondern auch auf die-
jenigen Sendungen angewandt werden muss, welche Waffen
enthalten, die auf Grund von besonderen, durch das Gesetz
vom 24. November 1905 eingeführten Erlaubnisscheinen ein-
gelassen werden (C. 08, Nr. 12 860).

Mit Rücksicht auf den Ukas des Dirigierenden Senats
von 1905, Nr. 4799, wonach Bleikugeln nicht unter Art. 159
des Tarifs fallen, weil sie keine Bestandteile von Feuerwaffen
darstellen, und der Art. 159 des Tarifs in dem Sinne aus-
zulegen ist, dass ausser Waffen und besonders genanntem
        <pb n="196" />
        ﻿179

Zubehör nur Bestandteile der Waffen selbst als
zu ihm gehörig gerechnet werden können, hat die besondere
Tarifkommission durch einen Beschluss vom 13. Mai 1908,

Nr. 229, bestimmt, die C. 88, Nr. 5425, P. 2, betreffend Pulver-
masse und Patronenzieher; C. 95, Nr. 17 888, P. 3, betreffend
Pfropfen aus grobem Filz; und C. 00, Nr. 8730 betreffend
Werkzeuge, die zur Neufüllung von Patronen dienen, auf-
zuheben, da sie mit der angeführten Erläuterung des Senats
nicht übereinstimmen (C. 08, Nr. 15 993).

Nach einer Mitteilung des Polizeidepartements ist von
den Zollämtern beim Einlass von J agdwaffen ver-
schieden verfahren worden, indem die einen dreiläufige
Flinten, bei denen zwei Läufe glatt und nur der dritte ge-
zogen ist, sowie Büchsflinten (ein Lauf glatt und nur der
dritte gezogen) frei einlassen, während andere die Vorlegung
eines Erlaubnisscheins des Polizeidepartements fordern.

Infolgedessen ist zur Vermeidung von Missverständnissen
und Beschwerden erklärt worden, dass die Erlaubnis des
Ministeriums des Innern zur Einfuhr eines Jagdgewehrs er-
forderlich ist, sobald es auch nur einen gezogenen Lauf hat
(C. 09, Nr. 20 055).

Rapierklingen — nach Art. 159) C. 09, Nr. 34804).

Die Einfuhr von Waffen in die Gouvernements des
Weichselgebiets und nach Kaukasien geschieht auf Grund
von Erlaubnisscheinen, die vom Warschauer General-Gouver-
neur, bezw. vom Kaiserlichen Statthalter in Kaukasien erteilt
werden (C. 10, Nr. 9115).

160.	1. Sensen, Mäher und Sicheln, für das Pud	3,— R

1. Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Für

das Pud............................................7,65 R

2. Strohhäckselmesser, Schaufeln, Spaten,

Gabeln, Harken, Erdhauen, Hacken, Keilhauen,

Spitzhauen, für das Pud......................... 2,10 R

2. Vertragsgemäss: Strohhäckselmesser, Schau-
feln, Spaten, Gabeln, Harken, Erdhauen, Hacken,

Kreuzhauen und Pickel, für das Pud.............. 1,80 R

Vertragsgemäss: Anmerkung. Grosse Gabeln

aller Art, wie z. B. Gabeln zum Ausheben von Rüben,

Mistgabeln usw., werden nach diesem Artikel verzollt.

Eiserne Schaufeln, sowohl mit Holzstielen
als auch ohne solche — nach Art. 160 (C. 83, Nr. 9566).

161.	Handwerkszeug für Handwerker, Künstler, Fa-
briken und Werkstätten:

1. Feilen und Raspeln, auch Kluppen,
Schraubenbohrer und Schraubenbacken, für das
Pud........................................... .	2,75 R

1. Vertragsgemäss: Feilen, Raspeln, auch
Kluppen, Gewindebohrer und Schraubenbacken, für
das Pud.............................. . . . ; .	2,50 R

12*
        <pb n="197" />
        ﻿180

Vertragsgemäss bis 18.131. XII. 1915: Aus 1.
Unbehauene Feilenkörper, für das Pud....... 2,— R

2. jeder Art, ausser dem in P. 1 dieses Artikels
genannten, sowie dem unter Art. 158 fallenden,
auch mit Teilen aus anderen gemeinen Materialien,
für das Pud ............................... 2,10 R

2. Vertragsgemäss: Wer kzeug jeder Art — ausser
dem in P. 1 dieses Art. (161) genannten, sowie dem
unter Art. 158 fallenden — auch mit Teilen aus
anderen gewöhnlichen Stoffen, für das Pud ....	1,80 R

m

Achathaken für Juweliere — nach Art. 161, P. 2
(C. 86, Nr. 604).

Messrouletten — nach Art. 161, P. 2 (C. 87,

Nr. 13 242).

Bleistifte aus Metall (Metallstifte in hölzerner
Einfassung) zum Gravieren — nach Art. 161, P. 2, als Hand-
werkszeug für Handwerker und Künstler (C. 89, Nr. 18 875).

Gartenscheren jeder Art — nach Art. 161, P. 2
(C. 91, Nr. 20 996).

Eiserne Schraubenmutter-Schlüssel jeder
Art, einfache, sowie ausschiebbare — nach Art. 161, P. 2 (C. 94,

Nr. 8962).

Stahlscheren zum Schneiden der Metalle — nach
Art. 161, P. 2 (C. 94, Nr. 8962, P. 5).

Eingerhüte au4 gewöhnlichen Metallen und deren
Legierungen, nicht versilbert oder vergoldet — nach Art. 161,

P. 2 (C. 94, Nr. 10 117).

Scheren, speziell für Schneider eingerichtet — nach
Art. 161, P. 2, als Handwerkszeug (C. 94, Nr. 17 517).

Pingerhüte aus Aluminium — nach Art. 161,

P. 2 (C. 94, Nr. 23 084).

Plätteisen aus Eisen, Gusseisen und Stahl — nach
Art. 161, P. 2 (C. 95, Nr. 17 888).

Schmiede-Blasebälge aus Holz, mit Leder
beschlagen und mit Metallteilen versehen — nach Art. 161,

P. 2 (C. 99, Nr. 3121).

Einfache Beile und Hämmer, mit und ohne
Griff — nach Art. 161, P. 2 (C. 04, Nr. 4082).

Setzwagen, auch mit Vorrichtungen zum Messen
von Winkeln — nach Art. 161, P. 2 (C. 07, Nr. 626).

Lötlampen — nach Art. 161, P. 2 (C. 07, Nr. 626).

Schraubzwingen — nach Art. 161, P. 2. (C. 09,

Nr. 34 804).

Gerät zum Abflücken von Aepfeln — nach
Art. 161, P. 2 (C. 09, Nr. 34 804).

Handlaubsägen — nach Art. 161, P. 2	(C. 09,

Nr. 34 804).
        <pb n="198" />
        ﻿181

Metallteile von Handwerkszeug für Handwerker,
Künstler und Fabriken, ohne Einfassung eingeführt — nach
Art. 161 (C. 98, Nr. 17 940).

162.	Zubehör für typographischen Satz und Buchdruck:

1.	Buchdruckerschriften und Matrizen jeder

Art, für das Pud.................................

2.	Stempel für Matrizen (Punzen); Messing-

linien; Clisches und Geräte aller Art zum Drucken,
ausser den in den Punkten 1 und 3 dieses Artikels
genannten, für das Pud...........................

3.	Lithographiersteine mit aufgetragenen Zeich-
nungen, für das Pud .............................

3.	Vertragsgemäss: Für das Pud...............

163.	Waren aus Zinn und Zink und deren Legierungen,
ausser den unter Art. 215 fallenden Waren:

1. weder poliert noch bemalt, für das Pud .

1.	Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Für

das Pud..........................................

2.	poliert, lackiert, bemalt und bronziert, für

das Pud..........................................

2.	Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Für

das Pud..........................................

3.	dieselben Waren, mit Kupfer, Kupfer-

legierungen und anderen gemeinen Metallen über-
zogen, für das Pud...............................

Vertragsgemäss: Anmerkung. Waren aus Bri-
tanniametall — einer Legierung von Zinn und
Antimon mit einem Kupferzusatz bis zu 2 v. H. —
werden nach Art. 163 wie Waren aus Zinn verzollt.

Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Art. 141,
147, 154, 155, 156 und 163. Die in den Art. 141,
147, 154, 155, 156 und 163 genannten Metalle und
Metallerzeugnisse unterliegen den Zollsätzen dieser
Artikel, auch wenn sie durch irgend ein Verfahren
(auf galvanischem Wege, durch Umguss, durch ein
Walzverfahren oder sonstwie) einen Ueberzug von
gewöhnlichem Metall erhalten haben, falls der Metall-
überzug 25 v. H. des Gesamtgewichts der in den
Art. 141, 147, 154, 155 und 156 genannten Metalle
und Metallerzeugnisse und 10 v. H. des Gesamt-
gewichts der in Art. 163 genannten Waren nicht
übersteigt. Der in der Anmerkung zu P. 2 des
        <pb n="199" />
        ﻿182



Art. 147 vorgesehene Zuschlag wird nicht erhoben,
wenn der dort genannte Metallüberzug 25 v. H. des
Gesamtgewichts der Bleche nicht übersteigt. Falls
der Metallüberzug diese Grenzen von 25 v. H. und
10 v. H. über steigt ,* unterliegen die in den genannten
Artikeln bezeichneten Metalle und Erzeugnisse den
Zollsätzen oder Zuschlägen, welche für die den
Ueberzug bildenden Metalle im Tarif festgesetzt sind.

Zinndeckel zum Bedecken der Explosiv-
masse in Zündhütchen — nach Art. 163 (C. 89, Nr. 10 706).

Unter den Worten „und deren Legie-
rungen“ in Art. 163 sind nur die Legierungen
von Zinn und Zink untereinander, ohne
Beimischung anderer Metalle, zu verstehen
(C. 99, Nr. 6238).

164.	Waren aus Blei und Hartblei, mit Ausnahme

der besonders genannten (Art. 146 und 162);
Schrot, für das Pud..............................

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Für
das Pud..........................................

Vertragsgemäss bis 18.{31. XII. 1915: An-
merkung. Mit Zinn 'plattierte Flaschenkapseln aus
Blei oder Bleilegierungen, die einen nur geringen
Zusatz von Zinn enthalten, sind nach Art. 164
zu verzollen.

Packung zu Schmierbüchsen aus Bleidraht in Ver-
bindung mit Asbest — nach Art. 164 (C. 99, Nr. 6239).

165.	Blattgold und Blattsilber in Büchelchen, mit diesen

zusammen gewogen; Folie jeder Art, ausser der
vergoldeten und versilberten (P. 4, Art. 149),
für das Pfund....................................

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Für
das Pfund........................................

Vertragsgemäss: Zinnfolie im Gewicht von
1 Solotnik und weniger auf 25 Quadratzoll, für
das Pud..........................................

Als nach Art. 166 zu verzollende Folie gelten dünne
Blätter aus Kupfer und Kupferlegierung, die in 25 Quadrat-
zoll li/g Solotnik Gewicht haben (C. 94, Nr. 17 618).

Flittergoldabfälle, die nicht in Büchelchen,
sondern in Stücken von verschiedener Grösse eingeführt
werden, sind nicht als Bronzierpulver, sondern als Flittergold
anzusehen und nach Art. 165 zu verzollen (C. 95, Nr. 24 151).

166.	Bronzierpulver aus unedlen Metallen, für das Pud

Vertragsgemäss: Für das Pud..................

2,10 R
2,10 R

0,30 R
0,30 K

3,—

H

5,- R

&lt;&gt;,— R
        <pb n="200" />
        ﻿183

Nach Art. 166 ist Bronzierpulver jeder Art un-
abhängig von der Gattung des Metalls, aus dem es hergestellt
worden, mit Ausnahme von Gold, Silber und Platina, zu
verzollen. Flittergoldabfälle dagegen — siehe vorstehend
unter Art. 165 (C. 95, Nr. 24 151).

167.	Maschinen und Apparate, vollständig oder un-
vollständig, zusammengesetzt oder auseinander-
genommen J):

1) Eine vollständige Maschine oder ein voll-
ständiger Apparat heisst ein Werk, das, in Gang gebracht,
imstande ist, die ihm zukommende Arbeit zu leisten. Ma-
schinen und Apparate, die dieser Anforderung nicht ent-
sprechen, sind als unvollständig anzusehen.

Als nach den entsprechenden Punkten des Art. 167 zu
verzollende Teile von Maschinen und Apparaten sind solche
bearbeitete metallene Gegenstände anzusehen, welche, unter den
Begriff dieses Artikels fallend, entweder ihrem Aussehen nach
vollkommen gleichartige Gegenstände darstellen, oder wenn
auch ungleichartige, so doch solche, die ohne Vermittelung
bei der Sendung nicht befindlicher Zwischenteile nicht ein
bestimmtes Ganzes (eine nicht vollständige Maschine oder
Apparat) bilden können.

Als Reserveteile (Ersatzteile) von Maschinen
und Apparaten, die mit letzteren zugleich eingeführt werden,
sind solche Teile anzusehen, die, ohne unmittelbar zum Be-
stände der Maschine oder des Apparates zu gehören, nur zum
Ersatz der vorhandenen gleichartigen Organe dienen. Diese
Teile sind nach den entsprechenden Punkten des Art. 167
zu verzollen.

Aus Geweben, Gummi, Leder, Holz, Glas und anderem
Material angefertigte Bestandteile von Maschinen und
Apparaten, die mit diesen zusammen eingeführt werden
und einen notwendigen und wesentlichen Teil eines Organs
bilden, ohne welches die Maschine oder der Apparat seine
Bestimmung nicht erfüllen kann, werden mit ihnen als not-
wendiger Bestandteil durchgelassen.

Mit den Maschinen oder von ihnen gesondert eingeführte
Reserveteile werden, wenn sie nicht aus Kupfer, Gusseisen,
Eisen oder Stahl angefertigt sind, nach dem Material be-
handelt, aus dem sie bestehen. Als Teile von Maschinen und
Apparaten werden nicht angesehen: Krane, Riemen, aus
verschiedenem Material verfertigte Röhren, wenn sie nicht
unmittelbar zum Bestände der Maschinen gehören, um
einzelne Teile miteinander zu verbinden, Zählapparate, Oel-
kannen, Manometer, Pfeifen und metallene Maschinenteile
jeder Art, wenn sie in roher Gestalt gegossen^ geschmiedet,
gestanzt, d. h. nicht bearbeitet sind (C. 91, Nr. 11 318).

Das C. 91, Nr. 11 318 erläutert unter anderem, dass
Bestandteile von Maschinen und Apparaten,
die aus Geweben, Gummi, Leder, Holz, Glas und anderen
Materialien hergestellt sind, und den notwendigen und wesent-
lichen Teil der Maschine oder des Apparates, ohne den letztere
nicht funktionieren können, ausmachen und ferner zusammen
mit den betreffenden Maschinen und Apparaten eingeführt
        <pb n="201" />
        ﻿— 184

1. aus Gusseisen, Schmiedeeisen, Stahl, mit
Teilen aus anderen Materialien oder ohne solche,
auch in Verbindung mit Kupfer, sofern das Kupfer
nicht mehr als 25 v. H. des Gesamtgewichts der
Maschinen ausmacht:

a) jeder Art, nicht besonders genannt1), für
das Pud.......................................

a) Vertragsgemäss: Für das Pud...............

Triebwerke mit Pferdekraft, ohne land-
wirtschaftliche Maschinen eingeführt — nach Art. 167, P. 1
t. a (C. 94, Nr. 21 902).

2,55 II

werden, sollen zusammen mit diesen, als deren notwendiger
Bestandteil verzollt werden.

Reserveteile, wenn nicht aus Kupfer, Gusseisen, Eisen
oder Stahl, werden nach dem Material, aus dem sie hergestellt
sind, verzollt, gleichviel, ob sie zusammen mit den Maschinen
oder getrennt eingeführt werden. Da bei der Besichtigung
dieser Waren öfters die Frage aufgeworfen wird, welche ge-
trennt verpackten Maschinenteile nach dem Herstellungs-
material zu verzollen sind und welche als notwendige Bestand-
teile der Maschine, die der Verzollung zusammen mit letzterer
unterliegen, angesehen werden dürfen — so werden die Zoll-
ämter angewiesen, in Fällen, wo Missverständnisse in der
Anwendung des betreffenden Artikels entstehen und die
Antragsteller den Durchlass der Maschinen und deren Teile
vor der Lösung der Streitfrage im Zolldepartement verlangen,
die Anzahl und das Gewicht sowohl der Maschine, als deren
Teile ausführüch zu bestimmen und darüber dem Zolldeparte-
ment zu berichten, womöglich unter Beifügung der Zeichnung
der eingeführten Maschine (C. 94, Nr. 12 957).

Zur Erläuterung des C. 91, Nr. 11 318 bringt das Zoll-
departement zur Kenntnis, dass als mit den Maschinen und
Apparaten zusammen zu verzollende Bestandteile der-
selben, selbst wenn sie gesondert verpackt sind, zu gelten haben:
Krane, Injektoren, Oelkannen, Pfeifen, Zählapparate, Mano-
meter, aus verschiedenem Material hergestellte Röhren und
Riemen, wenn durch einen Experten nachgewiesen wird, dass
sie zum gegenseitigen Verbinden der einzelnen Maschinen-
teile untereinander unmittelbar eingerichtet sind und not-
wendige und wesentliche Attribute der Maschinen bilden
(C. 95, Nr. 21 275).

Der Dirigierende Senat hat erläutert, dass die Fest-
stellung, ob eine Maschine eine „unvollständige
Maschine“ ist, die nach Art. 167, P. 1 lit. a, eingelassen
wird, und was „Teile v o n M a s c h i n e n“ sind, die nach
Art. 167, P. 7, des Zolltarifs eingelassen werden, erst nach
erfolgter Prüfung der Konstruktion der betreffenden Maschine
zu treffen ist. (ükas von 1908, Nr. 11 533.)

Siehe auf Seite 208 das C. 09, Nr. 1757.

1) Nach Art. 167, P. 1 lit. a, werden nur bezügliche
vollständige (komplette) Maschinen und Apparate,
wenn auch auseinandergenommen, verzollt.
        <pb n="202" />
        ﻿185

Pneumatische Hämmer sind, als vollkommen
gleichartig mit Dampfhämmern, nach Art. 167, P. 1 lit. a,
einzulassen (C. 06, Nr. 6903).

Hydraulische Pressen, die vollkommen selb-
ständige Mechanismen darstellen, sind als nicht besonders
genannt dem Art. 167, P. 1 lit. a, zu unterstellen, während
die dazu gehörigen Pumpen unter Art. 167, P. 1 lit. b, fallen,
da sie nicht unmittelbar zum Bestände der Pressen gehören
und gelegentlich sogar, zusammen mit ihren Motoren, in be-
sonderen von den Pressen getrennten Räumen aufgestellt
werden (C. 06, Nr. 6903).

Eiserne Formapparate für Zementröhren —
nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 07, Nr. 626).

Eiserne Rettungsapparate für Bergwerke,
in Verbindung mit höchstens 25 v. H. Kupfer, zusammen
mit den dazu gehörigen Gefässen mit verflüssigten Gasen
— nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 07, Nr. 626).

Eiserne magnetische (nichtelektromagnetische)
Maschinen, die in der Technik zur Abscheidung von
eisernen Teilen dienen — nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 07,
Nr. 626).

Apparate für das Legen von Tele-
graphenleitungen, bestehend aus einem plattform-
artigen Karren mit darauf befindlicher Stellage zur Aus-
führung von Arbeiten in einer bestimmten Höhe, sind laut
Ukas des Dirigierenden Senats von 1907, Nr. 4372, als nicht
besonders genannte eiserne Maschinen nach Art. 167, P. 1
lit. a, des Tarifs zu verzollen (C. 09, Nr. 5962, P. 26).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1907, Nr. 6772
sind in der Müllerei angewandte Schäl - und Enthüls-
masehinen, worin die Arbeit des Schälens und Ent-
hülsens der Körner von einer sich rasch drehenden Trommel
mit einer Oberfläche aus Schmirgel verrichtet wird, als nicht
besonders genannte Maschinen — nach Art. 167, P. 1 lit- a,
des geltenden Tarifs zu verzollen (C. 09, Nr. 5962, P. 27).

Bewegliche Plattformen für Eisenbahn-
Hebekrane mit gewissen Teilen einer Hebemaschine sind laut
Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 11 533, als un-
vollständige Maschinen, nach Art. 167, P. 1 lit. a, einzulassen
(C. 09, Nr. 5962, P. 32).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 14 677
sind eiserne Traubenpressen, die keine Oeffnung für
den ununterbrochenen Abfluss der Maische haben, so dass
dieTätigkeit der Pressen zwecks Entfernung der angesammelten
Maische von Zeit zu Zeit unterbrochen werden muss, nach
Art. 167, P. 1 lit. a, des Tarifs durchzulassen (C. 09, Nr. 5962,
P. 33).

Apparate aus Eisen zum Aufspulen von
Draht — nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 09, Nr. 34 804).

Apparate aus Eisen mit Sandstreuvor-
richtung, die gewöhnlich zur Bearbeitung der Flächen
von Glas-, Steinwaren und dergl. dienen — nach Art. 167,
P- 1 lit. a (C. 09, Nr. 34 801).
        <pb n="203" />
        ﻿186

Staubreinigungsapparate aus Eisen mit
Elektromotor — der Apparat nach Art. 167, P. 1 lit. a; der
Motor — nach Art. 167, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804).

Schwing- und Lockerungsmaschine für
die Bearbeitung von Baumwolle (sogen. Wolf-Maschinen),
wie nicht besonders genannte Maschinen — nach Art. 167,
P. 1 lit. a (C. 09, Nr. 34 804).

Apparate, eiserne, zum Verkorken von
Flaschen — nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 10, Nr. 620).

Eiserne Kopier - und V ervielfältigungs-
apparate „R otar i“, zusammen mit den Futteralen aus
Eisenblech und mit den zugehörigen Bestandteilen, nämlich
einem seidenen Netze und einem polierten hölzernen Brette
— nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. Nr. 10, Nr. 620).

Maschinen zur Herstellung von Stroh-
Sehnüren (-Bändern), mit Hand-Triebwerk, wie sie ge-
wöhnlich in der Landwirtschaft gebraucht werden — nach
Art. 167, P. 4; ebensolche Maschinen aus Eisen mit Riem-
scheiben-Triebwerk — nach Art. 167, P.l lit.a (C. 10, Nr. 520.)

Maschinen, eiserne, zum Aufsetzen fertiger
metallischer Ringe in kaltem Zustande auf andere
Gegenstände, wie nicht besonders genannte Maschinen —
nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 10, Nr. 520).

Eiserne Fabrikmaschinen, nicht besonders
genannt, eine Haspel mit einem Apparat zur Bestimmung der
Länge des aufgewickelten Garns darstellend — nach Art. 167,
P. 1 Mt. a (C. 10, Nr. 520.)

Gusseiserne Fleischhackmaschinen von
grossem Umfang, für den gewerblichen und Handelsgebrauch
bestimmt, wie nicht besonders genannte gusseiserne Apparate
•—nach Art. 167, P.l lit. a; gusseiserne Fleischhackmaschinen
von kleinem Umfang und Gewicht (gewöhnlich bis 10 Pfund
das Stück) für den Hausgebrauch, dem Material entsprechend —
nach Art. 150, P. 3 (C. 10, Nr. 520.)

In Ergänzung des C. 06, Nr. 6903 (s. oben) hat das Zoll-
departement bekannt gemacht, dass als pneumatische
Hämmer, die mit Dampfhämmern vollkommen gleich-
artig und wie diese nach Art. 167, P. 1 lit. a, des Tarifs ein-
zulassen sind, nur solche mit Pressluft betriebene Hämmer
gelten können, die keinerlei andere Teile haben als solche,
welche allgemein zu Dampfhämmern gehören; infolgedessen
sind pneumatische Hämmer aller Art, die nicht nur aus den
unmittelbar mit Pressluft arbeitenden Teilen bestehen (Kolben
mit Stange und Hammerbahn), sondern auch Vorrichtungen,
die an dem Hammer selbst die Pressluft vorbereiten, sowie
Antriebsmechanismen haben, je nach dem Material — nach
Art. 167, P. 1 lit. c, oder nach Art.. 167, P. 2, einzulassen
(C. 10, Nr. 2326).

Das C. 09, Nr. 34 804 des Zolldepartements (s. oben)
bestimmte u. a., dass Staubreinigungsapparate
nach Art. 167, P. 1 lit. a, zu verzollen sind. Unter Staub-
reinigungsapparaten hatte man dabei solche besonderen
Apparate im Auge, deren Hauptbestandteile (die den Staub
aufsaugen und festhalten) in einem allgemeinen Futteral
        <pb n="204" />
        ﻿187

(Kasten) enthalten und konstruktiv so eng miteinander ver-
bunden sind, dass sie einzeln keine selbständige Bedeutung
haben können. In der letzten Zeit werden jedoch aus dem
Ausland Vorrichtungen verschiedener Art eingeführt, die,
aus Pumpen und Einrichtungen zum Festhalten des Staubes
bestehend, zwar zur Erreichung desselben Zweckes wie die
eigentlichen Staubreinigungsapparate dienen können, aber
konstruktiv nicht zu einem Ganzen verbunden sind. Der-
artige Vorrichtungen fallen nicht unter den technischen Be-
griff einer Maschine oder eines Apparates, sind vielmehr — ge-
mäss dem in der Zollpraxis durchgeführten Prinzip — nach
den der Bauart und dem Material der zu der Vorrichtung
gehörenden Gegenstände entsprechenden Tarifartikeln in
derselben Weise zu verzollen, wie dies für die Verzollung
von Lifts und verschiedenen Arten von Fabrikvorrichtungen,
die nicht eine Maschine darstellen, vorgeschrieben ist
(C. 10, Nr. 9070).

Ekonomeiser aus gusseisernen Röhren,
als nicht besonders genannte gusseiserne Apparate — nach
Art. 167, P. 1 lit. a (C. 10, Nr. 22 193).

Eiserne Maschinen zur Herstellung von
Briketts aus Baumwollabfällen, die als Heiz-
mittel dienen— nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 10, Nr. 36 911).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1910, Nr.
15 514 werden Maschinen zum Schleifen von
Kard e n nach Art. 167, P. 1 lit. a, verzollt, da nach einer
Erläuterung des Senats unter den in Art. 167, P. 1 lit. c,
genannten Maschinen für Metallbearbeitung nur solche
Maschinen zu verstehen sind, deren Arbeit die Umwandlung
eines Rohmaterials in ein Fabrikat oder die Verleihung der
endgültigen Form an dieses letztere bezweckt, während die
Maschinen zum Schleifen von Karden nur bezwecken, ein
fertiges Erzeugnis zum weiteren Gebrauche geeignet zu machen
(C. 10, Nr. 36 911).

Durch Ukasen Nr. 8292 vom Jahre 1909 und Nr. 105
vom Jahre 1910 hat der Dirigierende Senat die Tarifierung
von Aufzügen (Liften), als keine einheitliche Maschine
darstellend, nach den für die einzelnen Teile in Betracht kom-
menden Artikeln als richtig anerkannt, und zwar: die Winde
— nach Art. 167, P. 1 lit. a; die Taue — nach Art. 156; die
eisernen Führungen sowie die Teile der Aufzugsplattform —
nach Art. 153, P. 1 (C. 10, Nr. 36 911).

Ueber die Verzollung von Wasserreinigungs-
anlagen und Ansatzstücken des Saugrohrs
einer Pumpe s. Verz. n. d. Stoff — C. 10, Nr. 36 911.

Laut Beschluss der besonderen Tarifkommission vom
22. Dezember 1910, Nr. 585, ist die als Conveyor be-
zeichnete Fabrikvorrichtung zur Beförderung von Stein-
kohlen innerhalb der Fabrik, bestehend aus Winden, Spann-
vorrichtungen, kleinen Wagen, Trichtern, Rahmen, Führungen
und anderen Teilen, folgendermassen zu verzollen: Die eisernen
Winden und Spannvorrichtungen, wie nicht besonders ge-
nannte Apparate — nach Art. 167, P. 1 lit. a; die kleinen
Wagen, die Trichter, Rahmen und sonstigen Teile, die keine
einheitliche Maschine oder keinen Apparat darstellen, gleich
Fahrstühlen — nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs
        <pb n="205" />
        ﻿188

je nach der Beschaffenheit des Materials, der Art der Be-
arbeitung und der Konstruktion des betreffenden Teiles der
Anlage (C. 11, Nr. 7345).

b) Gas- und Petroleummotoren, Dampf-
maschinen, Lokomobilen, ausser den in
P. 5 dieses Artikels genannten; Loko-
motiven, Dampfwaggons; Dampfdrai-
sinen und elektrische Fahrzeuge; typo-
graphische und lithographische Druck-
maschinen; Papiermaschinen; Holz-
bearbeitungsmaschinen, ausser Rahmen-
sägen, die nach P. 1 lit. a dieses Artikels
verzollt werden; Pumpen und Handfeuer-
spritzen; Kompressoren, Eis- und Kühl-

maschinen, für das Pud................. 3,65 R

b) Vertragsgemäss:	Gas- oder Petro-

leummotoren, Dampfmaschinen, Lokomo-
bilen — ausser den in P. 5 dieses Art.

(167) genannten; Lokomotiven, Dampf -
Waggons; Dampfdraisinen und elektrische
Fahrzeuge; typographische und litho-
graphische Druckmaschinen; Papier-
maschinen ; Holzbearbeitungsmaschinen,
ausser Gattersägen, die nach P. 1 lit. a
dieses Art. (167) verzollt werden, Pumpen
und Handfeuerspritzen; Kompressoren,

Eis- und Kühlmaschinen; Nähmaschinen,

für das Pud.......................... 71,20 H

Pumpen, zu den hydraulischen Pressen
gehörende — nach Art. 167, P. 1 lit. b. Yergl. unter Art. 167,

P. 1 lit. a (C. 06, Nr. 6903).

Dampfturbinen, in denen Kupfer nicht über 25
v. H. des Gesamtgewichts ausmacht, sind, als nicht besonders
genannte Dampfmaschinen, nach Art. 167, P. 1 lit. b, ein-
zulassen (C. 06, Nr. 6904).

Im Hinblick auf etwa mögliche Zweifel über den Einlass
von Papiermaschinen aus Gusseisen, Eisen und
Stahl mit nicht über 25 v. H. Beimischung von Kupfer hat
das Zolldepartement bekannt gemacht, dass nach Art. 167,

P. 1 lit. b, nur diejenigen Papiermaschinen im engen Sinne
des Wortes einzulassen sind, auf denen die flüssige Papier-
masse entweder in einzelne Blätter oder in sogenannte unend-
liche Blätter (Papier ohne Ende) verwandelt wird, welche
letztere ununterbrochen auf eine Welle aufgewickelt werden,
die das Endorgan der Maschine bildet. Alle übrigen Ma-
schinen (ausser Pumpen), die zum Betrieb der Papier-
bereitung gehören und teils zur Herstellung von Papiermasse,
teils zur weiteren Bearbeitung des von der Papiermaschine
kommenden fertigen Papiers dienen, sind nach Art. 167, P. 1
lit. a, Pumpen — nach Art. 167, P. 1 lit. b, zu verzollen.
        <pb n="206" />
        ﻿189

In derselben Weise wie die-vorstehend gekennzeichneten
Papiermaschinen sind auch wegen der Aehnlichkeit mit diesen
Kartonmaschinen zu behandeln (C. 06, Nr. 6969).

Der Finanzminister hat allgemein den Einlass von N ä h -
maschinenin montierter Form, die ohne Ersatzteile ein-
geführt werden, über die an der europäischen Grenze be-
legenen Zollämter II. und III. Klasse ohne Hinzuziehung
eines Sachverständigen gestattet (C. 06, Nr. 24 542).

Züge zum Verkehr auf den Landstrassen bestimmt und
aus Lokomotiven und einachsigen Plattformen auf Federn
bestehend, die Lokomotiven — nach Art. 167, P. 1
lit. b; die Plattformen, sowohl die an die Lokomotiven ange-
hängten, wie die sonstigen, jede für sich — nach Art. 173,

P. 2 (C. 07, Nr. 626).

Zentrifugalpumpen, sowie die mit ihnen nach
Bau und Bestimmung gleichartigen Zentrifugal-Ventilatoren
aus Gusseisen, Eisen und Stahl, sind nach Art. 167, P. 1 lit. b
des Tarifs zu verzollen (C. 07, Nr. 1037).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1909, Nr. 1653
ist die Tarifierung der Zentrifugal-Ventilatoren,
entsprechend dem C. 07, Nr. 1037 nach Art. 167, P. 1 lit. b
des Tarifs zu billigen (C. 09, Nr. 5962, P. 35).

Pulsometer aus Eisen — nach Art. 167, P. 1 lit. b
des Tarifs (C. 09, Nr. 34 804).

Maschinen, eiserne, zum Spalten von Rohr
und Schindeln, wie Maschinen zur Bearbeitung von
Holz — nach Art. 167, P. 1 lit. b (C. 10, Nr. 520).

Lokomobilen von sogenanntem Kesseltypus, be-
stehend aus einem Kessel und einer Dampfmaschine, die mit
Hilfe eines gemeinsamen Unterbaues untrennbar miteinander
verbunden sind — nach Art. 167, P. 1 lit. b (C. 10,

Nr. 36 911).

Eine fabrikmässige Trockenanlage, bestehend
aus einem Behälter aus Eisenblech, Röhren aus Eisenblech
und einem Zentrifugal-Ventilator, ist, da sie keine einheit-
liche Maschine darstellt, nach den für die einzelnen Teile
in Betracht kommenden Artikeln 152. P. 1; 152, P. 2 und
167, P. 1 lit. b des Tarifs zu verzollen (C. 10, Nr. 36 911).

c)	Maschinen für Metallbearbeitung, ausser
Walzenstühlen und Dampfhämmern, die
unter P. 1 lit. a dieses Artikels fallen;

Dampffeuerspritzen; Wassermesser, Gas-
messer; Schreib- und Nähmaschinen, für
das Pud................................... 4,65 R

c)	Vertragsgemäss: Maschinen für Metall-
bearbeitung, ausser Walzenstühlen und
Dampfhämmern, die unter P. 1 lit. a
dieses Art. (167) fallen; Dampf feuer-
spritzen; Wassermesser, Gasmesser;
Schreibmaschinen, für das Pud ....	4,20 K
        <pb n="207" />
        ﻿190

LautUkasen des Dirigierenden Senats von 1908, Nr.2509 und
Nr. 8668 ist die Tarifierung der Pressen und Hämmer,
womit die Bearbeitung von Metall durch Druck und Schlag
ausgeführt wird, zu deren Bestand kein Dampfzylinder mit
Kolben gehört, sondern die durch mechanische Kraftüber-
tragung durch eine Transmission getrieben werden und die
in ihrem Mechanismus eine elastische Feder haben, nach Art.
167, P. 1 lit. c, des Tarifs zu billigen (C. 09, Nr. 5962, P. 30).

Eiserne Maschinen zum Zusammendrehen
von Tauen aus Metalldrähten sind laut Ukas des Dirigie-
renden Senats von 1908, Nr. 15 064 richtig nach Art. 167,
P. 1 lit. c des Tarifs verzollt worden (C. 09, Nr. 5962, P. 34).

Pneumatische Hämmer aller Art, die nicht
nur aus den unmittelbar mit Pressluft arbeitenden Teilen
bestehen (Kolben mit Stange und Hammerbahn), sondern
auch Vorrichtungen, die an dem Hammer selbst die Pressluft
vorbereiten, sowie Antriebsmechanismen haben, je nach dem
Material — nach Art. 167, P. 1 lit. c, oder nach Art. 167, P. 2.
— Vergl. C. 06, Nr. 6903 und C. 10, Nr. 2326 unter Art. 167,
P. 1 lit. a (C. 10, Nr. 2326).

Typographische Setz-Giessm aschinen,
die das typographische Metall schmelzen und ihm dann
bestimmte Formen (Buchstaben) geben — nach Art. 167,
P. 1 lit. c (C. 10, Nr. 36 911).

Durch Ukas des Dirigierenden Senats Nr. 12 200 vom
Jahre 1910 ist eine Beschwerde wegen Anwendung des Art.
167, P. 1 lit. c, auf eine eiserne Maschine abgelehnt
worden, die in Maschinenbauanstalten und Werkstätten
zur Erweiterung von metallischen Rauch-
fängen Anwendung findet und einen ziemlich verwickelten
Apparat darstellt, in dem durch Fort- und Drehbewegung der
verschiedenen Maschinenteile eine bestimmte Art der Metall-
bearbeitung erzielt wird, im Hinblick darauf, dass unter dem
in Art. 161, P. 2 (um dessen Anwendung der Kläger bat)
genannten Handwerkszeug nur Instrumente einfacher Bau-
art wie Stemmeisen, Bohrer, Meissei zu verstehen sind, zu
denen Maschinen zur Erweiterung von Röhren nicht gerechnet
werden können (C. 10, Nr. 36 911).

2. jeder Art aus Kupfer und dessen Le-
gierungen, oder bei denen Kupfer oder seine Le-
gierungen mehr als 25 v. H. des Gesamtgewichts

ausmachen, für das Pud......................... 9,— R

2. Vertragsgemäss: Für das Pud............. 8,— R

Pneumatische Hämmer aller Art, die nicht
nur aus den unmittelbar mit Pressluft arbeitenden Teilen
bestehen (Kolben mit Stange und Hammerbahn), sondern
auch Vorrichtungen, die an dem Hammer selbst die Press-
luft vorbereiten, sowie Antriebsmechanismen haben, je nach
dem Material — nach Art. 167, P. 1 lit. c, oder nach Art. 167,
P. 2. — Vergl. 0. 06, Nr. 6903 und C. 10, Nr. 2326 unter
Art. 167, P. 1 lit a (C. 10, Nr. 2326).

Hillsehe Kuppelmuffen, als nicht besonders
genannte Apparate — nach Art. 167, P. 1 oder 2, je nach
dem Stoffe (C. 07, Nr. 626).
        <pb n="208" />
        ﻿191

3.	Dynamo-elektrische Maschinen und Elektro-
motoren jeder Art, elektrische Transformatoren,

für das Pud ...................................... 8,50 R

Die Tarifierung von Elektromotoren, die auf
ihrer Achse eine Ventilationseinrichtung haben, nach Art. 167,

P. 3, ist durch Ukas des Dirigierenden Senats vom Jahre
1908, Nr. 4828 gebilligt worden (C. 09, Nr. 5962, P. 29).

Staubreinigungs-Apparate aus Eisen mit
Elektromotor — der Apparat nach Art. 167, P. 1 lit. a; der
Motor — nach Art. 167, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804).

Elektromagnetische Maschinen, wie
Elektromotoren — nach Art. 167, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804).

4.	landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
ohne Dampfmotoren, nicht besonders genannt;

Modelle derselben, für das Pud.................... 1,05 R

4.	Vertragsgemäss: Für das Pud................ 0,75 R

Durch einen vom Einanzminister bestätigten Beschluss
der Tarifkommission vom 13. Mai 1894, Nr. 21, ist bestimmt
worden, nach Art. 167, P. 4, des Tarifs durchzulassen1):

I. Landwirtschaftliche Maschinen und
Geräte, welche dienen: a) zur Bearbeitung und Vor-
bereitung des Bodens für Felder, Gemüse- und Obstgärten;
b) zum Säen selbst und zum Setzen von Knollen; c) zum
Abernten und Einheimsen der Bodenerzeugnisse; d) zum
Trennen der Samen von den Stengeln und zur Behandlung des
Kornes, und ihm die Gestalt zu geben, in der es in den Handel
kommt; e) zur anfänglichen Bearbeitung von Faserpflanzen;
f) zur Pflege von Bäumen und Sträuchern und g) zum Aus-
roden von Wurzeln. Zu diesen Kategorien landwirtschaftlicher
Maschinen und Geräte sind zu zählen: Hakenpflüge, Pflüge,

Schnellpflüger (Kultivatoren und Exstirpatoren), Saat-
pflüge, Häufelpflüge, Schuffel- und Jätpflüge, Schollen-
brecher, Wiesenhobeln, Kartoffelpflüge, Vorspann-Acker-
walzen, Düngerstreumaschinen, Eggen, Säemaschinen, Kar-
toffelsetzer, Erntemaschinen, Halmsammler, Garbenbinder,
Mähmaschinen, Heuwender, Vorspann- und Handrechen (auf
Rädern), Heusammler, Schoberhäufer, Kartoffel- und Rüben-
heber, Dreschmaschinen, Zuführer und Elevatoren für Dresch-
maschinen, Windigungsmaschinen, Sortiermaschinen, Hirse-
schälmaschinen, Schüttelsiebe (geneigte Siebe zum Sortieren
von Flachssamen), Kornreinigungs- und Darrmaschinen,

Kornsiebe, Strohschüttler, Kleereiben, Maschinen zum Ab-
trennen der Flachsköpfe, Flachs- und Hanfbrecher, Gins
(Maschinen zum Entkapseln der Baumwollenfrucht), Maschinen
und Apparate zum Besprühen von Rebstöcken, Obstbäumen
und Sträuchern, Apparate zum Fangen schädlicher Tiere
und Rodeapparate jeder Art.

') Bei der Anwendung dieses Zirkulars muss berücksichtigt
werden, dass einige der in ihm aufgeführten Maschinen und
Apparate durch ein späteres Gesetz in P. 6 (des Art. 167)
genannt und demgemäss verzollt werden.
        <pb n="209" />
        ﻿II.	Landwirtschaftliche Maschinen und
Apparate, die gebraucht werden: a) zur Bereitung
von Viehfutter; b) zum Pressen von Heu, Flachs, Hanf und
anderer Faserstoffe; c) zur Bearbeitung von Milch und Milch-
produkten und überhaupt zum Betriebe landwirtschaftlicher
Gewerbe. Zu dieser Kategorie von Maschinen und Geräten
sind zu zählen: Kornschroter, Oelkuchenbrecher, Wurzel-
schneider, Häckselmaschinen, Geräte zum Kochen des Vieh-
futters, Pressen für Heu- und Fasermaterial, Separatoren
oder Butterausscheider, Butterschläger, Butterbearbeiter,
Obsttrockner, Handmühlen für Mehl, Bienenstöcke und
andere Vorrichtungen für die Bienenzucht.

Hierzu erachtet das Departement für nötig, hinzuzu-
fügen, dass später den Zollämtern illustrierte Kataloge land-
wirtschaftlicher Maschinen behufs Anleitung zur Verfügung
gestellt werden; bis dahin müssen die Zollämter in Zweifels-
fällen Muster oder Zeichnungen der in Frage stehenden
Waren dem Zolldepartement liefern (C. 94, Nr. 13 611).

Inkubatoren zum Ausbrüten von Küken
sind als landwirtschaftliche Apparate — nach 167, P. 4 zu
verzollen (C. 00, Nr. 20 566).

Laut Beschluss der Besonderen Tarifkommission von
1906, Nr. 619, sind nach Art. 167, P. 4, des Zolltarifs als
Kornschrotmaschinen nur solche Apparate zum
Zerkleinern des Kornes einzulassen, in denen die zerkleinern-
den Teile aus Metall und nicht aus Stein sind, und als
Handmühlen nur solche Apparate, die steinerne
Mühlsteine mit höchstens 14 Zoll Durchmesser und keine
Vorrichtungen zum mechanischen oder Pferdebetrieb haben
(C. 07, Nr. 229).

Das Zolldepartement gibt bekannt, dass in Anbetracht der
eingetretenen Aenderungen in der Konstruktion von Koch -
apparaten zum Dämpfen von Viehfutter
und in Uebereinstimmung mit einem Gutachten der Abteilung
für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Statistik die
Besondere Tarifkommission durch vorschriftsmässig be-
stätigten Beschluss vom 13. Januar 1909, Nr. 25, bestimmt
hat; dass Kochapparate zum Dämpfen von Viehfutter, die
mit den dazugehörigen Dampferzeugern eingehen, nach
Art. 167, P. 4, des Tarifs eingeführt werden können, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Baumgehalt des
Kochreservoirs darf 36 Kubikfuss (äusserlich gemessen) nicht
übersteigen. 2. Die Apparate müssen mit einem Deckel versehen
sein, der zum Hineinlegen und Herausnehmen grösserer
Mengen Futtermittel eingerichtet ist, wobei die Fläche des
Deckels mindestens 50 v. H. der Schnittfläche des Koch-
kessels in seinem breitestenTeile betragen muss. 3. Die Apparate
müssen einen doppelten durchlöcherten Boden zum Ab-
scheiden des kondensierten Wassers oder ein netzartiges
Mundstück zur gleichmässigen Verteilung des Dampfes oder
irgendwelche anderen Vorrichtungen für diese Verrichtungen
haben. Solche zum Betriebe mit Dampferzeugern vorgerich-
teten Kochapparate werden, falls sie den obigen Bedingungen
genügen, auch dann nach Art. 167, P. 4, eingelassen, wenn sie
ohne Dampferzeuger eingeführt werden. Ausserdem können
auch diejenigen Apparate zum Dämpfen des Viehfutters,
die ihrer Bauart nach keines besonderen Dampferzeugers.
        <pb n="210" />
        ﻿193

bedürfen, nach Art. 167, P. 4, eingelassen werden, wenn sie
den obigen Bedingungen genügen. Das C. 95, Nr. 23 126,
betr. Apparate zum Dämpfen des Viehfutters ist aufgehoben
(C. 09, Nr. 2880).

Säekästen (verbunden mit Pferderechen) —
nach Art. 167, P. 4. Vergl. unter P. 6 des Art. 167 (C. 09,
Nr. 5962).

Säemaschinen, kombinierte, für körn- und
pulverförmige Düngemittel, zusammen mit dem Saatkasten
mit Mechanismus oder ohne solchen eingeführt, werden wie
folgt tarifiert: die Säemaschine für das Korn, als vollständige
oder unvollständige, nicht besonders genannte landwirtschaft-
liche Maschine — nach Art. 167, P. 4; der Satz von Maschinen-
teilen, die eine Streuvorrichtung für den Dünger bilden -—
nach Art. 167, P. 6, als eine unvollständige Maschine für
das Ausstreuen von pulverförmigen Düngemitteln (C. 09,
Nr. 34 804).

Maschinen zur Herstellung von Stroh-
Schnürenj- Bändern), mit Hand-Triebwerk, wie sie ge-
wöhnlich in der Landwirtschaft gebraucht werden — nach
Art. 167, P. 4; ebensolche Maschinen aus Eisen mit Riem-
scheiben-Triebwerk — nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 10, Nr. 520).

5.	Lokomobilen mit komplizierten Dresch-
maschinen und Dampfpflügen, für das Pud . .

Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
des Punktes 5 des Art. 167 ist durch das
Gesetz vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum
31. März a. St. 1912 festgesetzt worden (C. 10,
Nr. 39 320).

L o k o m o b i 1 - L o k o m o t i v e n bei kompli-
zierten Dreschmaschinen mit breiten Hinter-
rädern und Motorvorrichtung — nach Art. 167, P. 5 (C. 94,
Nr. 14 637).

Gemäss einem auf einer im Handelsministerium abge-
haltenen besonderen Konferenz gefassten und von den
Ministem für Handel und Industrie und der Finanzen be-
stätigten Beschlüsse können:

1.	nach Art. 167, P. 5, mit komplizierten Dresch-
maschinen und Dampfpflügen eingeführte gewöhnliche und
selbsttätige (Auto-) Lokomobilen, die mit Dampf
betrieben werden, eingelassen werden, keinesfalls aber Motoren
anderer Bauart (Gas-, Naphtha-, Benzin- und dergl. Motoren),
die bleibende Vorrichtungen zur Fortbewegung haben (nicht
zeitweilige zum Transport der Lokomobilen an den Bestim-
mungsort).

2.	Bei den mit Dreschmaschinen nach Art. 167,
P.5, des Tarifs zugelassenen Lokomobilen müssen die
Heizfläche des Kessels der Lokomobile und die Abmessungen
der Dreschmaschinen in folgenden Verhältnissen zueinander
stehen (s. weiter unten das C. 08, Nr. 11845).

0,75 R

13
        <pb n="211" />
        ﻿194

a) Dreschmaschinen mit Stifttrommeln:

Breite der
Trommel der
Dreschmaschine

Heizfläche des Kessels
der Lokomobile
nicht über:

24—26 Zoll
28—30	„

32—36	„

40—44	„

13 qm
17 „

b) Dreschmaschinen mit Schlägertrommeln:

Breite der
Trommel der
Dreschmaschine

Heizfläche des Kessels
der Lokomobile
nicht über:

36—38 Zoll
42^14	„

48—50	„

54—56	„

60—62 „
66—68 „

9 qm

13

17

91

3.	Die mit Dampfpflügen eingeführten Loko-
mobilen charakterisieren sich durch eine Winde (Haspel)
zum Aufwinden des Drahtseils, das dem Pfluge die Bewegung
mitteilt, wobei diese Winde gewöhnlich unter dem Kessel der
Lokomotive angebracht, gelegentlich aber auch als besondere
Maschine oder Karren hergestellt wird, der der Lokomotive
angepasst wird.

4.	Selbsttätige Dampflokomobilen sind
nach Art. 167, P.5, einzulassen, wenn sie mit den komplizierten
Dreschmaschinen und Dampfpflügen, zu denen sie gehören,
eingeführt werden, wobei die Anwesenheit einer Winde, sei
es, dass sie in der Lokomobile selbst untergebracht ist, sei
es, dass sie eine besondere Maschine darstellt, für die mit
Dampfpflügen eingeführten selbsttätigen Lokomobilen nicht
erforderlich ist.

Palls die Abmessungen der Lokomobilen und der
Dreschmaschinen den oben angegebenen Verhältnissen nicht
entsprechen oder ihr Verhältnis vorstehend nicht vorgesehen
ist, sind bei der Einreichung von Beschwerden gegen die
Entscheidungen der Zollämter dem Zolldepartement neben
Lieferung der Zeichnungen und Umrisse der Ware Angaben
zu machen über die Abmessungen der Trommeln der Dresch-
maschinen (Länge und Durchmesser), über den Durchmesser
der Zylinder, den Kolbengang, die Heizflächen, die Zahl der
Umdrehungen und den Dampfdruck im Dampfkessel, wobei
diese letzteren Angaben (Umdrehungszahl und Dampfdruck),
falls sie auf den Lokomobilen nicht angegeben sind, aus den
Fakturen und Spezifikationen der Fabrik zu entnehmen
sind. Die Zirkulare Nr. 1139 vom 13. Januar 1907 und
Nr. 5498 vom 21. Februar 1907 sind hierdurch aufgehoben
(C. 07, Nr. 13 992).

In Ergänzung und Erläuterung des C. 07, Nr. 13 992,
sind — gemäss einem von den Ministern für Handel und
Industrie und der Finanzen bestätigten Beschluss einer be-
sonderen Konferenz für Entscheidung von Fragen betreffend
den Einlass von Dreschmaschinen und Lokomo-
bilen — die Tabellen, welche zur Bestimmung der Ver-
hältnisse zwischen der Heizfläche des Kessels der Lokomobilen
        <pb n="212" />
        ﻿Breite der	Heizfläche des Kessels	
Trommel der	der Lokomobile	
Dreschmaschine	nicht unter	nicht über
18—22 Zoll 			11 qm
24-26	„				13 „
28—30	„				 6 „	17 „
32—36 „				 8 „	21 „
40-44	„				 10 „	25,5 „

b) Dreschmaschinen mit Schlägertrommeln:

Breite der
Trommel der
Dreschmaschine

24—30 Zoll ..................... 4 qm

36—38
42—44
48—50
54—56
60—62
66—68

Werden Dreschmaschinen mit Trommeln eingeführt,
deren Breite sich zwischen der höchsten und der niedrigsten
Abmessung zweier aufeinander folgender Angaben des
Zirkulars befindet, so wird das Verhältnis zwischen der
Heizfläche der Lokomobilen und den Abmessungen der
Dreschmaschinen durch verhältnismässige Berechnungen an
der Hand der in den obigen Tabellen gegebenen Zahlen er-
mittelt (C. 08, Nr. 11 845).

6.	Mäh- und Garbenbindemaschinen; Mäh-
maschinen mit selbsttätiger Abwerfvorrichtung;
Dampfpflüge; komplizierte Kleedreschmaschinen
mit zwei Trommeln, komplizierte Dampfdresch-
maschinen mit Schlägertrommeln, bei denen die
Länge der Schläger mindestens 4 Fuss 3 Zoll
beträgt, und mit Stifttrommeln von mindestens
40 Zoll Länge; Heuwender; Pferderechen; Sortier-
maschinen für Gräsersamen; Sortiermaschinen mit
Spiraldrahtzylindern; Kartoffelsortiermaschinen;
Maschinen zum Ausstreuen pulverartiger Dünge-
mittel; Pulverisatoren, Blasebälge und Injektoren
für Weinberge und Fruchtbäume; Trauben-
quetschen, auch mit Vorrichtungen zur Ab-
sonderung der Traubenkämme; kontinuierliche
Weinpressen; Zentrifugalrahmscheider und deren
Teile, alle neu erfundenen oder vervollkommneten
landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, die
für Versuchsstationen und Museen verschrieben
werden
        <pb n="213" />
        ﻿196

Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
des P. 6 des Art. 167 ist durch das Gesetz
vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum 31. März
a. S t. 1912 festgesetzt worden (C. 10, Nr. 39 320).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1906, Nr. 10 043
sind Pferderechen, die mit Säevorrichtungen
(Säekästen) verbunden, aber in ihrer Arbeit von dem Säe-
kasten unabhängig sind, so dass dieser während der Arbeit
des Bechens fortgenommen werden kann, gesondert von den
Säekästen einzulassen, wobei die Pferderechen als besonders
vorgesehene landwirtschaftliche Maschinen — nach Art. 167,
P. 6; die Säekästen aber als nicht besonders genannte, unvoll-
ständige landwirtschaftliche Maschinen — nach Art. 167, P. 4,
des Tarifs zu verzollen sind (C. 09, Nr. 5962, P. 25).

Säemaschinen, kombinierte, für das Korn und
pulverförmige Düngemittel — s. unter P. 4 des Art. 167 (C. 09,
Nr. 34 804).

Pulverisatoren (Zerstäuber) und Blasebälge
zum Besprengen werden als landwirtschaftliche
Geräte nach Art. 167, P. 6, zollfrei nur dann durchgelassen,
wenn die Empfänger den Zollämtern von zuständigen Behörden
ausgestellte Bescheinigungen darüber vorlegen, dass diese
Vorrichtungen zur Vernichtung landwirtschaftlicher Schäd-
linge bestimmt sind; fehlen solche Bescheinigungen, so
werden die erwähnten Vorrichtungen, da sie auch ausserhalb
der Landwirtschaft Anwendung finden können, je nach dem
Material, nach. Art. 167, P. 1 lit. b, resp. P. 2 eingelassen
(C. 09, Nr. 34 804).

7.	Teile von Maschinen und Apparaten, für
sich eingeführt, ausser den besonders genannten:

a) aus Kupfer und Kupferlegierungen, oder
bei denen Kupfer und seine Legierungen
mehr als 25 v. H. des Gesamtgewichts
jedes einzelnen Teiles ausmachen, für
das Pud....................................

9,— R

a)	Vertragsgemäss: aus Kupfer oder Kupfer-

legierungen, einschliesslich solcher, hei
denen Kupfer und seine Legierungen
mehr als 25 v. H. ihres Geivichts aus-
machen, für das Pud...................... S,— Ji

b)	aus Gusseisen, Schmiedeeisen und Stahl,
auch mit Teilen aus anderen Materialien
und in Verbindung mit Kupfer im Be-
trage von nicht mehr als 25 v. H. des
Gewichts jedes einzelnen Teils, für das

Pud...................................... 4,65 R

h) Vertragsgemäss: aus Gusseisen, Schmiede-
eisen oder Stahl, auch mit Teilen aus
anderen Stoffen, aber an Kupfer nicht
        <pb n="214" />
        ﻿— 197

mehr als .25 v. H. ihres Gewichts ent-
haltend, für das Pud.................... 4,20 Ji

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1907, Nr. 8227
ist die Tarifierung von Drahtziehbrettern, die Teile
von Apparaten zur Herstellung von Draht bilden, nach
Art. 167, P. 7 lit. b, des Tarifs als richtig anerkannt worden
(C. 09, Nr. 6962, P. 28).

Die Tarifierung der Schöpfeimer einer Erdbagger-
maschine nach Art. 167, P. 7, des Tarifs ist laut Ukas des
Dirigierenden Senats vom Jahre 1908, Nr. 10 656 richtig
(C. 09, Nr. 5962, P. 31).

8.	Reserveteile von Maschinen und Apparaten,
ausser den besonders genannten, mit den Ma-
schinen und Apparaten zusammen eingeführt,
aus Kupfer und Kupferlegierungen, oder bei denen
das Kupfer und die Kupferlegierungen mehr als
25 v. H. des Gewichts jedes einzelnen Teils aus-
machen, für das Pud.............................. 9,— R

8.	Vertragsgemäss: Ersatzteile für Maschinen
und Apparate, nicht besonders genannte, mit den
Maschinen und Apparaten zusammen eingeführt,
aus Kupfer oder Kupferlegierungen, einschliesslich
solcher, bei denen das Kupfer oder seine Legierungen
mehr als 25 v. H. ihres Gewichts ausmachen, für

das Pud.......................................... 8,—	1?

9.	Reserveteile von Maschinen und Apparaten,
mit den Maschinen und Apparaten zusammen ein-
geführt, aus Gusseisen, Schmiedeeisen und Stahl,
auch in Verbindung mit Kupfer im Betrage von
nicht mehr als 25 v. H. des Gewichts jedes ein-
zelnen Teils:

a) mit den unter P. 1 lit. a dieses Artikels
genannten Maschinen eingeführt, für das
Pud............................................ 2,55	R

a)	Vertragsgemäss: Für das	Pud	....	2,10	Ji

b)	mit den unter P. 1 lit. b	dieses	Artikels

genannten Maschinen eingeführt, für

das	Pud.................................. 3,65	R

b)	Vertragsgemäss: Für das	Pud	....	3,20	II

c)	mit den unter P. 1 lit. c	dieses	Artikels

genannten Maschinen eingeführt, für

das	Pud.................................. 4,65	R

c)	Vertragsgemäss: Für das	Pud	....	4,20	II
        <pb n="215" />
        ﻿198

10.	Teile von dynamo-elektrischen Maschinen
und Transformatoren werden nach den ent-
sprechenden Buchstaben des P. 7 dieses Artikels
verzollt, mit Ausnahme der nachstehend genannten:

a)	Spulen, für das Pud ..................

b)	Anker und Kollektoren, für das Pud .

c)	Gestelle mit kupfernen Teilen ausser den

Zapfenlagern, für das Pud.............

11.	Reserveteile von landwirtschaftlichen Ma-
schinen und Geräten, mit denselben zusammen
eingeführt:

a)	für die unter P. 6 dieses Artikels ge-
nannten Maschinen........................

D i e G ü 11 i g k e i t s d a u e r der Bestimmung
des P. 11 lit. a d e s A r t. 167 i s t durch das Gesetz
vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum3 1. März
a. St. 1912 festgesetzt worden (C. 10, Nr. 39 320).

b)	für alle anderen landwirtschaftlichen

Maschinen, für das Pud................

Vertragsgemäss: Aus 11. Ersatzteile für land-
wirtschaftliche Maschinen und Apparate, mit diesen
zusammen eingeführt, mit Ausnahme der in P. 6
dieses Art. (167) genannten, für das Pud . . .

Anmerkung 1. Die Verzeichnisse der
Reserveteile unter Angabe ihrer Anzahl für jede
Maschine, jeden Apparat und jedes Gerät werden
für die in P. 1, lit. a, b und c genannten Maschinen
und Apparate vom Finanzminister, und für die
in den P. 4, 5 und 6 genannten Maschinen und
Geräte vom Finanzminister im Einvernehmen mit
dem Minister für Landwirtschaft und Domänen
bestätigt und öffentlich bekannt gemacht. In
derselben Weise erfolgt die Ergänzung und Ab-
änderung dieser Verzeichnisse.

Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
der Anmerkung 1 zum Art. 167 bezüglich
der Teile der in den Punkten 5 und 6 dieses
Art. genannten Maschinen ist durch das
Gesetz vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum
31. März a. St. 1912 festgesetzt worden (C. 10,
Nr. 39 320).

Verzeichnis der zollfrei oder zum Satz von 0.75 Rubel
für 1 Pud einzulassenden Ersatzteile für landwirtschaftliehe
Maschinen und Geräte. — Durch Verfügung des Ministers
für Handel und Industrie vom 16. März 1906 ist das naeh-

17,70 R
12,75 R

8,50 R

zollfrei.

0,75 R

0,75 B
        <pb n="216" />
        ﻿199

folgende Verzeichnis der nach Art. 167, P. 11 lit. a und b,
des Zolltarifs zu verzollenden Ersatzteile der in den Punkten
4, 5 und 6 desselben Artikels genannten landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräte bestätigt worden:

I. Ersatzteile von landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräten, mit diesen zu-
sammen eingeführt, die nach P. 11 lit. a
des Art. 167 zollfrei einzulassen sind.

9

Benennung der
Maschinen

Ersatzteile dazu

Mähmaschinen mit
Garbenbinder;
Mähmaschinen m.
selbsttätigem Ab-
werfapparat.

Dampfpflüge.

Dreschmaschinen d.
Art. 167, P. 6.

Heuwender.

Pferderechen.

Sortiermaschinen
für Grassamen.

Maschinen z. Aus-
streuen v. pulver-
förmigen Dünge-
mitteln.

2 Ersatzmesser oder je 2 Satz Messer-
klingen ; 1 Satz Ersatz-Schutzfinger
und Zahnräder, 1 Hauptrechenfüh-
rung, 2 Rechenschenkel mitRolle(für
die Mähmaschine), 1 Ersatz-Binde-
apparat (für den Garbenbinder),

2	Ersatzkurbelstangen mit Lagern,
1 Exzenter, 2 Messerköpfe, 1 Rechen-
querstück, 2 Zapfenlager für die
Exzenterwelle, 2 Zähne der Rechen-
bahn und ein Satz Federn.

Zu einem Satz Pflugscharen: Messer
(Sech), Streichbretter, Stützen
(Griessäulen), Sohlen und Räder.

1 Satz Ersatzschlagleisten u. Schlag-
leistenbolzen, 1 Satz Stifte (Zähne),

3	Kurbelwellen, 5 Füsse f. Stroh-
schüttler und 2 Riemenscheiben;

1	Sortiment Lager und, für solche
mit Zahnvorrichtung, 1 Satz Zahn-
räder. Für Kleedreschmaschinen
ausserdem eine Reibetrommel oder
ein Sortiment von Teilen derselben,

2	Sortimente Siebe und 3 Glieder
für jede Schnecke.

1 Satz Ersatzgabeln oder 1 Welle,
1 Satz Zahnräder und 1 Satz Federn
und Ketten.

1 vollständiger Satz Ersatzzähne,

1 Satz Zahnräder und 1 Satz Speir-
gabeln und Federn.

4 Satz Reservesiebe in Rahmen (die
Zahl der Siebe im Satz entspricht
der Zahl der Siebe, die gleichzeitig
in einer Maschine angebracht werden
können), 1 Satz Zahnräder oder
Riemenscheiben und 1 Satz Lager
und Bürsten für die Siebe.

1 Satz Ausstreuvorrichtungen, 1 Satz
Zahnräder.

Pulverisatoren.

2 Satz Mundstücke (Brausen).
        <pb n="217" />
        ﻿200

II. Ersatzteile von landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräten, mit diesen zu-
sammen eingeführt, die nach Art. 167, P. 11
lit. b, mit 75 Kopeken für 1 Pud zollpflichtig
sind.

Benennung der Maschinen	Ersatzteile dazu
Pflüge (ausser den in Art. 167, P. 6, be- nannten).	5 Satz Pflugscharen, 2 Satz Messer (Sech), 1 Satz Stützen (Gries- säulen), 2 Satz	Streichbretter,  3 Sohlen, 1 Satz Reserveräder,  1	Ersatzhebel mit Zubehör und  2	Klötze für die vordere Achse.
Eggen, Exstir- patoren, Kulti- vatoren u. dergl. Säemaschinen.	1 vollständiger Satz Reservezähne,  Füsse, Pflugmesser, Pflugscharen oder Scheiben.  1 Satz Ausstreuvorrichtungen wie  Gehäuse, Schubräder usw.; 1 Satz Reservezahnräder, 1 Satz Scharen (für Reihensäemaschinen)	und  1 Satz Scheiben und Samenbahnen (für Reihensäemaschinen).
Grasmähmaschinen.	2 Ersatzmesser oder zu 2 Satz Messer- klingen, 1 Satz Schutzfinger, 2 Er- satzkurbelstangen mit Lagern und  Exzentern, 1 SatzRessrvezahnräder und 1 Satz Muffen.
Getreide-Reini-  gungsmaschinen.	1 Satz Zahnräder und 4 Satz Re- servesiebe in Rahmen (die Zahl der Siebe im Satz entspricht der  Zahl von Sieben, die gleichzeitig in der Maschine angebracht werden können).
Unkrautauslese-  maschinen  (Trieurs).  Stroh- und Wurzel- schneide- maschinen.  Quetschmühlen und Oelkuchenbrecher.  Flachsbrecher.	1 Reservezylinder und 1 Sortiment  Siebe.  1 Satz Zahnräder und 2 Sortimente  Messer.  1 Satz Walzen (Messer oder Mahl- scheiben).  1 Sortiment gusseiserner Riffel- walzen und 1 Sortiment Federn für die Walzen.
Pferdegöpel.	2 Hooksche Scharniere (Klauen),  1 Sortiment Zahnräder, das Haupt- triebrad inbegriffen, und 1 Satz Einlagestücke oder Lager.
Heupressen.	1 Reservekolben, 1 Satz Zahnräder :ij und 1 Sortiment Federn.
Lokomobilen.	1 Satz Siederöhren, die Kurbel- welle, 1 Satz Lager und I Satz Kolbenringe.

(„Ukasatel des Finanzministeriums“ 1906, Xr. 25).
        <pb n="218" />
        ﻿201

Erste Vervollständigung des Verzeich-
nisses der nach Art. 167, P. 11 lit. a und b, d e s
Zolltarifs zollpflichtigen Ersatzteile
der in den Punkten 4 , 5 und 6 desselben
Art. genannten landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräte. — Laut Verfügung des
Ministers für Handel und Industrie vom 22. November 1906
ist das Verzeichnis, Teil II, der mit Maschinen und Ge-
räten zusammen eingehenden Ersatzteile, die nach Art. 167,
P. 11 lit. b, des Zolltarifs mit 75 Kopeken für 1 Pud zoll-
pflichtig sind, wie folgt, vervollständigt worden:

Benennung der Maschinen.

Dreschmaschinen für Hand- und Pferdebetrieb (nach Art.
167, P. 4).

Ersatzteile dazu.

Ein Satz Ersatz-Schlagleisten und Schlagleistenbolzen, ein
Satz Stifte, eine Welle für die Trommel, eine Kurbelwelle,
vier Eüsse für Strohschüttler, zwei Riemenscheiben, ein
Sortiment Lager und für solche mit Zahn Vorrichtung — ein
Satz Zahnräder; ein Satz Hängevorrichtungen für Daumen-
Strohschüttler, ein Satz Oeler, eine Ersatzplatte für die
gusseiserne Gegenwand der Trommel; für Kleedresch-
maschinen ausserdem eine Reibetrommel und ein Sortiment
Siebe („Ukasatel des Finanzministeriums“ 1907, Nr. 2).

Zweite Vervollständigung des Verzeich-
nisses der mit Maschinen und Geräten zu-
sammen nach Art. 167 , P. 11 1 it. a und b, ein-
geführten Ersatzteile.

Das Verzeichnis der mit Maschinen und Geräten zusammen
eingehenden Ersatzteile, die nach Art. 167, P. 11 lit. a des
Zolltarifs zollfrei oder nach lit. b ebenda mit 75 Kopeken
für 1 Pud zu verzollen sind, ist, wie folgt, vervollständigt
worden.

I. Ersatzteile von Maschinen und Geräten, mit diesen
zusammen eingeführt, die nach Art. 167, P. 11 lit. a, zollfrei
zugelassen sind:

Benennung der Maschinen.
Kartoffelsortiermaschinen, im

Art. 167, P. 6, aufgeführt.

Ersatzteile dazu.

Ein Satz Ersatzsiebe, ein
Satz Zahnräder oder Hebel,
ein Satz Zapfenlager.

II. Ersatzteile von Maschinen und Geräten, mit diesen
zusammen eingeführt, die nach Art. 167, P. 11 lit. b, mit
75 Kopeken für das Pud zu verzollen sind:

Benennung der Maschinen.

Maschinen und Geräte für
die Bearbeitung des Bodens
bei der Aussaat, für die
Pflege der Pflanzen und
die Bearbeitung der Wiesen.

Maschinen und Geräte zur
Herstellung von Löchern
und zum Ziehen von
Furchen für das Setzen der
Kartoffeln.

Ersatzteile dazu.

Ein Satz Reserve-Achsräder,
ein SatzVerbindu igsmuffen
mit Klemmen (Haltern)
und Schrauben zur Be-
festigung.

Ein Satz Ausgraberäder mit
Pflugeisen oder Schaufeln,
ein Satz Furchenzieher.
        <pb n="219" />
        ﻿202

Benennung der Maschinen.

Maschinen zum Unterpflügen
der Kartoffeln.

Kartof f e lerntemasohinen.

Quetschmühlen und Oel-
kuchenbrecher.

Dreschmaschinen mit An-
trieb für Hand- und Pferde-
betrieb (nach Art. 167, P. 4)

Ersatzteile dazu.

i Ein Satz Reserve-Streich-
bretter, Scheiben und
Muffen zu den letzteren.

Ein Satz Pflugscharen, ein
Satz Auswerfflügel Spitzen,
Speichen), ein Satz Zahn-
räder, ein Satz Lager.

Ein Satz Zahnräder.

Ein paar Seitenwände.

Gemeinsame Anmerkung zu Teil 1 und II des Verzeich-
nisses: Unter einem Satz ist eine solche Anzahl von Ersatz-
teilen zu verstehen, die gleichzeitig an der betreffenden
Maschine Platz finden. (Verfügung des Ministers für
Handel und Industrie vom 10. Oktober 1908. — „Ukasatel
des Finanzministeriums“ 1908, Nr. 45).

Dritte Vervoll ständigung des V e r -
zeichnissesdernachArt. 167, P. lllit. aundb,
des Zolltarifs zollpflichtigen Ersatzteile
der in den Punkten 4, 5 und 6 desselben
Artikels genannten landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräte. — Laut Verfügung des
Ministers für Handel und Industrie vom 30. September 19C9
ist das Verzeichnis, Teil II, der mit Maschinen und Geräten
zusammen eingehenden Ersatzteile, die nach Art. 167, P. 11
lit. b, des Zolltarifs mit 75 Kopeken für 1 Pud zu verzollen
sind, wie folgt, vervollständigt worden:

Benennung der Maschinen	Ersatzteile dazu

Lokomobilen	Ein Satz Zahnräder

(„Ukasatel des Finanzministeriums“ 1909, Nr. 46).

Das Verzeichnis der zur zollfreien
Einfuhr zugelassenen Teile von land-
wirtschaftlichen Maschinen und Geräten
— s. in der Anmerkung 6 zu diesem (167) Artikel.

Anmerkung 2. Nicht besonders genannte
Apparate und Maschinen aus anderen als den
in diesem Artikel genannten einfachen Materialien,
überhaupt kein Gusseisen, Eisen und Stahl, oder
diese Metalle nur als Yerbindupgsmittel der ein-
zelnen Maschinenteile untereinander, wie z. B.
als Bolzen, Bänder u. a. enthaltend, werden nach
den entsprechenden Tarifartikeln für Waren aus
diesen Materialien verzollt. Wenn aber Guss-
eisen, Eisen und Stahl in anderer Form denn
als Verbindungsmittel der einzelnen Teile zum
Bestände der genannten Maschinen und Apparate
        <pb n="220" />
        ﻿203

gehören, so werden solche Maschinen und Apparate
nach P. 1 dieses Artikels verzollt.

Anmerkung 3. Ausländische Maschinen
für die Bedürfnisse der sibirischen und uralischen
Goldindustrie, und Teile dazu, werden auf Grund
eines Verzeichnisses, welches vom Finanzminister
im Einvernehmen mit dem Minister für Land-
wirtschaft und Domänen aufgestellt wird, bis
zum 1./14. Januar 1909 über alle Grenzen des
Reichs zollfrei eingelassen.

Durch Verfügung des Ministerrats
vom 11. November 1908 ist vom 1. Januar
1909 ab die Vergünstigung betr. die
zollfreie Einfuhr von Maschinen und
Maschinenteilen für die Bedürfnisse
der Sibirischen und Uraler Gold-
industrie aufgehoben worden. („Tor-
gowo-Promyschl. Gaseta“ vom 14. De-
zember 1908.)

Anmerkung 4. Die Bestimmungen der
P. 5, 6 und 11 dieses Artikels und der Anmerkung 1
zu demselben, soweit sie sich auf die in den
P. 5 und 6 genannten Maschinenteile bezieht,
bleiben bis zum 1./14. Januar 1911 in Kraft.

Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
der An m. 4 zu Art. 167 ist durch das Gesetz
vom 19. D e z e m b e r a. S t. 1910 bis zum 31. März
a. St. 1912 verlängert worden (C. 10, Nr. 39 320).

Anmerkung 5. Als zeitweilige Massregel,
bis zum 1./14. Januar 1911, ist die zollfreie Einfuhr
aus dem Auslande von Apparaten und Vor-
richtungen aller Art zur Vernichtung von der
Landwirtschaft schädlichen Tieren auf Grund
eines vom Finanzminister im Einvernehmen mit
dem Minister für Landwirtschaft und Domänen
aufzustellenden Verzeichnisses gestattet.

Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
der Anm. 5 zu Art. 167 ist durch das Gesetz
vom 19. D e z e m b e r a. S t. 1910 bis zum 31. März
a. S t. 1912 verlängert worden (C. 10, Nr. 39 320).

Verzeichnis der zur zollfreien Einfuhr zugelasseiien Vor-
richtungen und Apparate für die Vertilgung von landwirt-
schaftlichen Schädlingen und die Bedingungen für die zoll-
freie Einfuhr dieser Vorrichtungen und Apparate.

Der Minister für Handel und Industrie hat auf Grund
der Anm. 5 zu Art. 167 des Zolltarifs und des Gesetzes vom

19.	Dezember 1910 als Ersatz für die vom Finanzminister
        <pb n="221" />
        ﻿204

unterm 28. Mai 1902 bestätigten Regeln und das dazugehörige
Verzeichnis folgendes Verzeichnis der zur zollfreien Einfuhr
zugelassenen Vorrichtungen und Apparate für die Vertilgung
von landwirtschaftlichen Schädlingen nebst den Bedingungen
für die zollfreie Einfuhr dieser Vorrichtungen usw. bestätigt:

1.	Vorrichtungen verschiedener Bauart zum Be-
sprengen von Pflanzen mit flüssigen Mitteln (mit
zerstäubendem Ansatz): Pulverisatoren zum Hand-
oder Göpelbetrieb, in Form von Ranzen und zum
Transport auf Saumtieren, von Vermorel, Platz usw.

2.	Vorrichtungen verschiedener Bauart zum Ein-
spritzen der Mittel in den Erdboden: Einspritz-
apparate (Injektoren) von Vermorel, Chandon usw.

3.	Vorrichtungen verschiedener Bauart zum Bestreuen
von Pflanzen mit pulverförmigen Mitteln:

a)	Blasebälge, einfach und doppeltwirkende,

b)	Pulverstreuer (torpilles) von Vermorel, Platz usw.

4.	Siedekessel verschiedener Bauart zum Vertilgen
der Schädlinge mit siedendem Wasser.

5.	Vorrichtungen und Zubehör zum Bestreichen der
Pflanzen mit flüssigen Mitteln.

6.	Vorrichtungen und Zubehör zur Desinfizierung
der Pflanzen mit Hilfe von gasförmigen Stoffen.

7.	Vorrichtungen und Zubehör zum Ausbeizen von
Pilzparasiten aus Pflanzensamen.

8.	Ersatzteile und Zubehör zu den unter 1—7 genannten
Vorrichtungen.

9.	Metallene Handschuhe zum Losschälen der Rinde
von den Pflanzen.

10.	Lampen und Fackeln zum Vertilgen der Schädlinge
mittels Flamme.

11.	Lampen und Laternen zum Lichtfang schädlicher
Nachtfalter.

12.	Fuchseisen, Fallen usw. zum Einfangen von schäd-
lichen Säugetieren und Vögeln.

13.	Säcke und Netze zum Fangen von Insekten.

14.	Künstliche Nester für insektenfressende Vögel.

15.	Säckchen zum Schutze von Trauben vor Schäd-
lingen.

Die genannten Vorrichtungen und Apparate werden zoll-
frei eingelassen, nachdem der Empfänger in jedem einzelnen
Falle dem Zollamt eine Bescheinigung des Ackerbaudepar-
tements oder seiner entsprechenden örtlichen Agenten oder
der örtlichen Behörden der Hauptverwaltung für Ackerbau-
einrichtung und Landwirtschaft darüber vorgelegt hat, dass
der bezogene Apparat tatsächlich für den obenbezeichneten
Zweck bestimmt ist.

Fuchseisen, Fallen u. dgl. Vorrichtungen zum Fange
schädlicher Säugetiere und Vögel werden auf Grund von
        <pb n="222" />
        ﻿205

Bescheinigungen des Ackerbaudepartements und seiner ört-
lichen Agenten nur an landwirtschaftliche und Jagdgesell-
schaften und Semstwoämter zollfrei eingelassen; an Handels-
firmen und Privatpersonen können mit Bewilligung des
Ackerbaudepartements oder seiner örtlichen Agenten nur
Fuchseisen und Pallen zollfrei eingelassen werden, die

a)	mindestens 15 Pfund für das Stück wiegen und zum
Fange von Wölfen, Luchsen und grösseren Raub-
tieren geeignet sind, und

b)	viereckige Fuchseisen, von mindestens 7 Werschok
Länge in der schmälsten Seite des Vierecks, für den
Fang von Flussottern.

(Russische Gesetzsammlung I Nr. 59 vom 29. März—11. April
1911. — „Ukasatel des Finanzministeriums“ 1911, Nr. 14).

Von der Hauptverwaltung für Acker-
baueinrichtung und Landwirtschaft ist auf
Grund des Gesetzes vom 18. Mai 1901 unter Aufhebung der
Cirkulare Nr. 24 912 und Nr. 30 805 vom Jahre 1902 das
nachfolgende Verzeichnis der Behörden und
Personen aufgestellt worden, die zur Aus-
stellung von Bescheinigungen für den zoll-
freien Bezug von Vorrichtungen und Ap-
paraten zur Vertilgung landwirtschaft-
licher Schädlinge berechtigt sind:

1.	Die Landwirtschafts- und Domänen Verwaltungen und
die Domänenverwaltungen, jede innerhalb ihres Amts-
bezirks.

2.	Die Phylloxerakomitees und deren Beamte, und zwar
das Krimsche für die Gouvernements Taurien, Jekateri-
noslaw und Charkow, das Kaukasische für den Kaukasus
und die Gouvernements Stawropol und Astrachan.

3.	Die Landwirtschaftsinspektoren, jeder im Bereiche des
seinen Amtsbezirk bildenden Gouvernements.

4.	Der Direktor des Kaiserlichen Nikitski-Gartens für das
Südufer der Krim, der Chef der Versuchsstation in
Suchum für das Gouvernement Kutais und der Chef
der Versuchsstation in Sotschi für das Schwarzmeer-
Gouvernement.

5.	Die als Regierungsagronomen bestellten Spezialisten
für Landwirtschaft für ihren Amtsbezirk, der Agronom
beim Generalgouverneur des Steppengebiets — für das
Steppengebiet, der Regierungsagronom für die Gouver-
nements Wolynien und Podolien — für diese beiden
Gouvernements.

6.	Der Berater für Angelegenheiten des Weinbaus und
der Weinbereitung in Odessa für die russischen Wein-
baubezirke.

In den Gesuchen um Ausstellung solcher Bescheinigungen
ist genau anzugeben, die Art und Zahl der Apparate und
Vorrichtungen, sowie von welchen Firmen sie bezogen werden,
und über welches Zollamt sie eingeführt werden sollen.
(C. 07, Nr. 7185).
        <pb n="223" />
        ﻿206

Anmerkung 6. Die nachbenannten Teile von
landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten,
gleichviel ob sie mit den Maschinen und Geräten
zusammen oder von ihnen getrennt eingeführt
werden, sind bis zum 1. Januar 1911 — auf
Grund der vom Minister für Handel und Industrie
im Einvernehmen mit dem Finanzminister und
dem Hauptverweser für Ackerbaueinrichtung und
Landwirtschaft bestätigten Regeln — zollfrei
einzulassen:

1.	Panzerstahl nach der Schablone in Form
von Streichbrettern für Pflüge geschnitten.

2.	Stahlzähne für Pferderechen.

3.	Stahlscheiben, glatt abgedreht und gekerbt,
für Kultivatoren, Pflüge und Säemaschinen
(in bearbeiteter Form).

4.	Scheiben. Segmente und eingefasste Messer
für Mähmaschinen,

5.	Samenbahnen für Reihen-Säemaschinen.

6.	Bindeapparate für Mähmaschinen mit
Garbenbinder, und Teile von solchen
Apparaten.

7.	Geriffelte Schlagleisten für Trommel-Dresch-
maschinen, sowohl in fertiger und vor-
gearbeiteter Form, als auch in Form von
Fassonstahl für solche Schlagleisten.

8.	Leinwand (Tücher) für Mähmaschinen mit
Garbenbinder.

Die Gültigkeitsdauer der vor-
stehenden Anmerkung 6 ist durch
das Gesetz vom 19. Dezember a. St.
1910 bis zum 31. März a. S t. 1912 ver-
längert worden (C. 10, Nr. 39 320).

Vorschriften über den zollfreien Durch-
lass einiger Teile von landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräten auf Grund des
Gesetzes vom 24. Mai 19091).

Der Minister für Handel und Industrie hat im Ein-
vernehmen mit dem Finanzminister und dem Verweser
der Hauptverwaltung für Ackerbaueinrichtung und Land-
wirtschaft unterm 5. August 1909 Ausführungsbestimmungen
zu dem Gesetze vom 24. Mai 1909, betreffend Zollfreiheit für
gewisse Teile von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten
erlassen. Danach werden die im Gesetze genannten Teile von

!) Das Gesetz vom 24. Mai 1909 bildet den Inhalt der
Anm. 6 zu Art. 167.
        <pb n="224" />
        ﻿207

landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten und sonstigen
Gegenständen im allgemeinen ohne Vorlegung von Bescheini-
gungen über ihre Beschaffenheit eingelassen; falls jedoch bei
der Besichtigung Zweifel entstehen, ob ein Gegenstand zu den
im Gesetze vom 24. Mai 1909 bezeichneten Teilen von land-
wirtschaftlichen Maschinen und Geräten gehört, hat der
Warenempfänger auf Verlangen des Zollamts zum Nachweise
seiner Zugehörigkeit dazu eine Bescheinigung des Ackerbau-
departements vorzulegen.

Diejenigen Ersatzteile landwirtschaftlicher Maschinen
und Geräte, die in den auf Grund der Anmerkung 1 zu Art. 167,
P. 11, des Zolltarifs in der Gesetzsammlung veröffentlichten
Verzeichnissen genannt und gleichzeitig auch im Gesetze vom
24. Mai 1909 erwähnt sind, werden nach dem genauen Sinne
dieses Gesetzes, sowohl zusammen mit den Maschinen wie
auch gesondert von ihnen, ohne die in jenen Verzeichnissen
festgesetzte Beschränkung ihrer Menge zollfrei eingelassen.

—	(„Ukasatel des Finanzministeriums“ 1909, Nr. 37).

Das Fehlen von Mühlsteinen bei Maschinen soll
kein Grund sein, die Maschinen nicht als vollständige anzu-
sehen (C. 83, Nr. 16 513).

Wasserpumpen ohne Auswerfschläuche und Saug-
rohre sind als vollständige Maschinen anzusehen und nach
Art. 167 zu verzollen; die Schläuche und Rohre aber, als
Attribute der Pumpen, werden je nach dem Material nach
den entsprechenden Tarifsätzen verzollt, gleichviel ob sie
von den Pumpen gesondert oder mit ihnen zusammen ein-
geführt werden (C. 84, Nr. 14 302).

Apparate zum Karbonisieren der Luft
mit flüchtigem Kohlenwasserstoff — nach Art. 167 (C. 87,
Nr. 13 242).

Taucherausrüstungen, darunter auch Stiefel
für Taucher, als Bestandteil des ganzen Taucherapparats ein-
geführt — nach Art. 167 (C. 87, Nr. 19 907).

Wollkratzen, aus dickem, auf einem Holzbrett
befestigten Eisendraht angefertigt — nach Art. 167 (C. 91,
Nr. 20 996).

Holzfutterale für Nähmaschinen, als
notwendiger Zubehör der letzteren — nach Art. 167, wenn
mit ihnen zusammen eingeführt; —- nach dem Material, wenn
gesondert eingeführt (C. 91, Nr. 25 922).

Eisenbahndraisinen ohne Dampfmotor

—	nach Art. 167 (C. 93, Nr. 11 145).

Bolzen, Schrauben für Holz und andere
metallene Gegenstände, die mit den Maschinen zusammen
eingeführt werden und zum Aufstellen und Verbinden der
einzelnen Teile derselben bestimmt sind, — nach den ent-
sprechenden Punkten des Art. 167 mit den Maschinen zu-
sammen (C. 98, Nr. 20 661).

Motoren an den Waggons für elektrische Bahnen
und schmalspurige Dampfeisenbahnen — nach Art. 167.
Siehe Art. 174, P. 8 (C. 96, Nr. 12 608 und C. 99, Nr. 6238).
        <pb n="225" />
        ﻿208

Mit Vorrichtungen zum Einpumpen von Luft oder zur
Mitnahme von komprimierter Luft versehene Gesichts-
masken für Feuerwehrleute sind nach Art. 167,
die dazu gehörigen Röhren dagegen nach ihrem Material zu
verzollen (C. 03, Nr. 11 770).

Als Bestandteile von Maschinen, sowohl landwirtschaft-
lichen wie allen anderen, gelten Riemen nur dann, wenn
sie zur gegenseitigen Uebertragung der Bewegung zwischen
den einzelnen, unmittelbar zum Bestände der Maschinen ge-
hörenden Teilen dienen; diese Riemen müssen unbedingt
entsprechend der Entfernung zwischen den Achsen der
Maschine, für die sie bestimmt sind, an ihren Enden zusammen-
genäht sein oder eine Vorrichtung zur Befestigung der Enden
im Verhältnis zu diesen Entfernungen haben (C. 05, Nr. 4216).

Bei der Prüfung der Berichte der Zollämter über die
Tarifierung von Maschinen und Apparaten sowie Teilen davon
entstehen im Zolldepartement häufig Zweifel, was für Teile
von Maschinen oder Apparaten eigentlich eingeführt
worden sind, in welcher Beziehung sie zueinander stehen und
wegen welcher Maschinenteile oder Apparate die Kaufleute
Einspruch erheben, wobei zur völligen Klarstellung von den
Zollämtern ergänzende Angaben und Erläuterungen eingefordert
werden müssen, die nicht immer geliefert werden können,
weil die Ware inzwischen abgelassen ist und andere Angaben
über die Zusammensetzung der strittigen Ware im Zollamte
nicht vorhanden sind. Diese Unklarheiten entstehen dadurch,
dass von den Kaufleuten häufig Zeichnungen von Maschinen
vorgelegt werden, die so unvollständig und schematisch sind,
dass sie keine klare Vorstellung von der Ware geben, und
ferner dadurch, dass in den Berichten der Zollämter und in
den Vermerken der sachverständigen Mechaniker auf den
Rissen und Zeichnungen nicht ausführlich und deutlich genug
angegeben wird, was von dem auf der Zeichnung Dargestellten
im Zollamt eingetroffen ist, wegen welchen Teils der Ware
Einspruch erhoben wird und wie dieser oder jener Teil vom
Zollamt eingelassen worden ist.

Zur Vermeidung derartiger Unklarheiten, -welche die
Erledigung der Entscheidung über die Tarifierung verzögern
oder es überhaupt unmöglich machen, solche Fragen sachlich
zu prüfen, ist es wünschenswert, dass die Kaufleute in Fällen,
wo die in Art. 454 des Zollreglements geforderten Muster der
Waren gemäss § 119 der allgemeinen Dienstanweisung vom
29. Mai 1904 durch Risse und Zeichnungen ersetzt werden
können, für Vorlegung solcher Zeichnungen
und Risse sorgen, auf denen alle charak-
teristischen Einzelheiten des äusseren
und inneren Baues der Maschine, des Ap-
parats usw. abgebildet sind und die auf
jeden Fall eine k 1 a r e V o r s t e 11 u n g von der
technischen Bedeutung der strittigen Ge-
genstände geben.

Die Zollämter haben bei der Einreichung von Berichten
mit Rissen und Zeichnungen an Stelle von Mustern folgende
Vorschriften zu beobachten:

1. Falls auf der Zeichnung irgend welche Teile (Riemen,
Maschinentücher, Röhren, Bolzen usw.) fehlen, die als charak-
        <pb n="226" />
        ﻿209

teristische Teile zum Bau der Maschine gehören oder den
Gegenstand des Einspruchs bilden, sind über solche Teile,
ihre Menge, ihre Beschaffenheit und ihre Stellung in der Kon-
struktion des Ganzen ausführliche Angaben entweder auf der
Zeichnung selbst oder in dem Berichte des Zollamts zu machen.

'2. Falls darum nachgesucht wird, dass Teile, die von dem
Zollamte getrennt eingelassen sind, als ein Ganzes eingelassen
werden, sind Zeichnungen oder Risse vorzulegen, woraus die
gegenseitige Beziehung der strittigen Gegenstände hervorgeht,
wobei die besichtigenden Beamten auf den Rissen oder Zeich-
nungen ganz bestimmt und genau zu vermerken haben, was
eingeführt worden ist (das Nichteingeführte ist zu dureh-
streichen), auf Grund welcher Positionen der Deklaration
es besichtigt und unter welche Unterabteilungen des Tarifs
es vom Zollamte zugewiesen ist.

3.	Wenn das Zollamt diese oder jene Maschinenteile den
entsprechenden Unterabteilungen des Art. 167 zuweist, so sind
für den Fall, das die höheren Instanzen diese Teile nach dem
Material tarifieren, soweit als tunlich ausführliche Angaben
über das Material und den Grad der Bearbeitung der Ware
zu machen, und zwar, ob die Teile aus Eisen (Eisenblech oder
anderen Sorten), Kupfer oder anderen Metallen (mit Angaben
des Prozentsatzes, d. h. ob mehr oder weniger als 25 v. H.
und 50 v. H.) hergestellt, ob sie gefärbt und ob sie einer
Bearbeitung durch Schmieden oder in anderer Weise unter-
worfen worden sind (C. 09, Nr. 1757).

Laut Beschluss der Tarifkommission vom 10. November
1909, Nr. 505, ist die zusammen mit Kratzmaschinen zollfrei
einzulassende Menge von Kratzenbeschlägen, unter
Aufhebung der Bestimmungen des C. 87, Nr. 22 819, für
Kratzmasehinen, die zur Bearbeitung von Wolle und Vigogne
dienen, auf 8 Pud und für Kratzmaschinen zur Bearbeitung der
übrigen Faserstoffe auf 5 Pud für jede Maschine festgesetzt
worden (C. 09, Nr. 36 178).

Laut Ulrasen des Dirigierenden Senats Nr. 5529, 6437
und 7719 vom Jahre 1910, ist auf Grund des Art. 454 ■) des
Zollreglements keine Folge zu geben Beschwerden über die
Tarifierung von aus dem Zollgewahrsam abgelassenen Waren,
von denen keine Muster zurückbehalten werden konnten,
während die eingereichten Zeichnungen entweder nicht
genügenden Anhalt zur Beurteilung der Bauart der strittigen
Waren (Maschinen) enthielten oder aber aus dem Grunde
die in Art. 454 des Zollreglements geforderten Warenmuster
nicht ersetzen konnten, weil ihre Nämlichkeit mit der strittigen
Ware infolge Vorlegung nach Ablassung der Ware vom
Zollamt nicht bescheinigt werden konnte (C. 10, Nr. 36 911,
P. 31).

168.	Wagen (zum Wägen) mit den dazu gehörigen
Vorrichtungen; Wagenteile, mit Ausnahme der
aus Kupfer und Kupferlegierungen bestehenden:

t) Der Art. 454 des Zollreglements hat folgenden Wort-
laut: Sobald eine Ware, von der keine Proben entnommen
sind, aus dem Zollamt abgelassen ist, sind Beschwerden
gegen die Feststellung ihrer Beschaffenheit nicht mehr zu-
lässig.

14
        <pb n="227" />
        ﻿210

1. für die ersten 3 Pud ihres Gewichts im
Stück; Gewichte, für das Pud.................... 6,— R

Vertragsgemäss: Wagen (zum Wägen) mit
Zubehör; Wagenteile, mit Ausnahme solcher aus
Kupfer und Kupferlegierungen:

1.	für die ersten 3 Pud eines jeden Stücks;

Gewichte, für das Pud........................... 4,50 R

2.	für jedes Pud des Gewichts im Stück über

3 Pud, für das Pud.............................. 2,55 R

2. Vertragsgemäss: für jedes weitere Pud, für
das Pud......................................... 2,10 R

Anmerkung. Wagen für Apotheken und
Laboratorien sowie die Gewichte zu denselben
aus unedlen Metallen werden nach Art. 169 P. 1
verzollt.

Gewichte, ausser eisernen, gusseisernen und
stählernen, •— nach dem Material, und müssen, wenn sie auch
mit den Wagen zusammen eingeführt werden und notwendigen
Zubehör derselben bilden, selbständig verzollt werden
(C. 94, Nr. 20 969).

169.	Instrumente, Vorrichtungen und Apparate, physi-
kalische, astronomische, mathematische und dergl.,
sowie elektrotechnische Zubehörteile:

1. Instrumente, Vorrichtungen und Apparate:
astronomische, optische (ausser den in Art. 170
genannten), physikalische, chemische, mathe-
matische, geodätische und zum Zeichnen; medi-
zinische; Manometer, Vakuummeter, Indikatoren
und Zählapparate (ausser den unter P. 2 dieses
Artikels genannten); Zauber- und Projektions-
laternen, photographische Apparate; geographische
Globen; Gläser: für Brillen, Lorgnetten, sowie
Brenn-, Vergrösserungs- und optische Gläser
jeder Art; elektrische Ausschalter, Umschalter,
Sicherungen, Patronen für Glühlampen, Rheostate
und Kommutatoren jeder Art, sowohl zusammen-
gesetzt als auseinandergenommen; Telegraphen-
und Telephonapparate; elektrische und pneu-
matische Glocken und Zubehör für elektrische
Signalisierung, für das Pud...................... 12,— R

Vertragsgemäss: Aus 169. Physikalische, astro-
nomische, mathematische u. dgl. Instrumente und
Apparate sowie elektrotechnische Zubehörteile:

1. Vertragsgemäss: Für das Pud................ 9,— R
        <pb n="228" />
        ﻿211

Die unter dem Namen der Esmareh’ sehen
Krüge oder Irrigatoren bekannten Apparate sind
zu verzollen: die metallenen Gefässe —nach den entsprechen-
den Artikeln des Tarifs je nach dem Material, aus dem sie ange-
fertigt sind, die Schläuche aus Guttapercha aber mit den
Spitzen — nach Art. 169, P. 1, wie chirurgische Instrumente
(C. 84, Nr. 2644).

Künstliche Zähne aus porzellanartiger Masse
— nach Art. 169, P. 1 (C. 93, Nr. 7172).

Lineale jeder Art zum Zeichnen und Liniieren — als
Zeichenapparate — nach Art. 169, P. 1 (C. 95, Nr. 8385).

Aus Kupferdraht angefertigte und mit einem Faserstoff
umwundene Verbindungsschnüre für Tele-
phone, mit den metallenen Spitzen — als Bestandteile von
Telephonapparaten — nach Art. 169, P. 1 (C. 95, Nr. 16 597).

Stahlbänder für Landmesser, die bei Ver-
messungsarbeiten die Messketten ersetzen — nach Art. 169,
P. 1 (C. 95, Nr. 17 888).

G o n d o n e n und Tamponen aus einem oder aus ver-
schiedenem Material — nach Art. 169, P. 1 (C. 97, Nr. 18 218).

Isolatoren, die aus Porzellan und Metallteilen an-
gefertigt und für die Übertragung elektrischer Kraft bestimmt
sind, sind nach Art. 169, P. 1 zu verzollen (C. 99, Nr. 27 727).

Die von der Pariser Firma E. Fahre hergestellten an-
tiseptischen Verbrennungsapparate„Guasco“
— nach Art. 169, P. 1, mit der Bedingung, dass die Appa-
rate grösseren Umfanges mit einer Anzeige und einem Hinweis,
dass diese Lampen zur Desinfektion nach ärztlicher Ver-
ordnung und unter ärztlicher Kontrolle verwendet werden,
die kleineren Lampen aber mit einer Gebrauchsanweisung
des Inhaltes versehen werden dahin lautend, dass die Luft-
reinigung mittels dieser Lampen genau unter den gleichen
Bedingungen erfolgt, wie die Desinfektion, d. h. dass in den
zu reinigenden Räumen während der Tätigkeit der Lampen
keine Menschen sich aufhalten dürfen und dass diese Räume
nach Gebrauch der Lampen gelüftet werden müssen (C. 02,
Nr. 175).

Bilder für Zauberlaternen werden unab-
hängig von Material und Umfang nach Art. 169, P. 1, verzollt
(C. 02, Nr. 26 445).

Inhalatoren und Teile von solchen — nach Art. 169,
P. 1 (C. 05, Nr. 3730).

Laut Beschluss der Tarifkommission vom 23. März 1906,
Nr. 120, sind gegenseitig sich verschliessende Stangen-
apparate für Eisenbahnen, als elektrische Signalapparate,
nach Art. 169, P. 1, einzulassen (C. 06, Nr. 9198).

Bohrmaschinen für Zahnärzte — nach Art. 169,
P. 1 (C. 07, Nr. 626).

Die Tarifierung der Teile von Rheostaten und
elektrischen Wärmeapparaten aus Gusseisen,
die beim Gebrauche nicht zerstört werden, in Zickzack-
form — nach Art. 169, P. 1, des Tarifs ist laut Ukas des

14*
        <pb n="229" />
        ﻿212

Dirigierenden Senats Nr. 2382 vom Jahre 1908 richtig
(C. 09, Nr. 5962, P. 36).

Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 2494
ist die auf Grund des C. 06, Nr. 9198 (s. oben) erfolgende
Anwendung des Art. 169, P. 1, des Tarifs auf Teile der gegen-
seitig sich verschliessenden Stangenapparate für
Eisenbahnen, die zur elektrischen Signalisation gebraucht
werden, gebilligt worden (C. 09, Nr. 5962, P. 37).

Die Tarifierung der Glasgefässe von besonderer
Form für Akkumulatoren, die zur Montierung der letzteren
als einheitliches Ganzes erforderlich sind, nach Art. 169, P. 1
des Tarifs ist durch Ukas des Dirigierenden Senats Nr. 3750
vom Jahre 1908 als richtig anerkannt worden (C. 09, Nr. 5962,
P. 38).

Von der Fabrik J. Kollinger in München hergestellte
Massageapparat unter dem Namen K o s i m a — nach
Art, 169, P. 1 (C. 09, Nr. 29 046).

Bandagen für Schwangere in der Form
von Korsetts — nach Art. 169, P. 1 (C. 09, Nr. 34 804).

Künstliche Menschenaugen aus Glas —
nach Art. 169, P. 1 (C. 09, Nr. 34 804).

Pessarien aus Zelluloid — nach Art. 169, P. 1 (C. 09,
Nr. 34 804).

Blasen aus mit Kautschuk durchtränktem Gewebe
für kalte Umschläge — nach Art. 169, P. 1 (C. 09, Nr. 34 804).

Glasröhrchen, worin Fäden aus Seide oder Catgut
für chirurgische Zwecke und sterilisierende Flüssigkeit ent-
halten sind, zusammen nach Art. 169, P. 1 (C. 10, Nr. 520).

Zauberlaternen jeder Grösse — nach Art. 169, P. 1
(C. 10, Nr. 520).

Kniestücke und Strümpfe (Bandagen), gestrickt.,
aus Baumwollgarn in Verbindung mit Kautschukfäden, wie
sie bei Erweiterung der Venen gebraucht werden, — nach
Art. 169, P. 1 (C. 10, Nr. 520).

Laut Mitteilung der Hauptverwaltung für Angelegenheiten
der Presse ist für die Einfuhr von Bändern mit Kino-
matographenkarten auf Grund des Art. 191 des
Zensurreglements eine Erlaubnis der Behörde für die aus-
wärtige Zensur erforderlich (C. 10, Nr. 11 484).

2. elektrotechnische Messapparate (Ampere-
meter, Wattmeter, Voltmeter und Zählapparate),

für das Pud .	...................“	155_ R

2. Vertragsgemäss: Für das Pud.............12,— 11

Anmerkung. Nach den Punkten 1 und 2
dieses Artikels werden auch die einzelnen Teile
der daselbst genannten Apparate und Vor-
richtungen verzollt.
        <pb n="230" />
        ﻿213

3. elektrische Glühlampen:

a)	in Fassung, für das Pud ............... 30,— R

b)	ohne Fassung, für das Pud.............. 60,— R

Anmerkung 1. Geschirr für Laboratorien,
medizinisches und Apothekergeschirr aus Ton,
Steinzeug, Glas, Porzellan und dergl., wird nach
den entsprechenden Artikeln des Tarifs je nach
dem Material verzollt.

Anmerkung 2. Ebenso werden nach den
entsprechenden Artikeln des Tarifs Reserveteile
für elektrische Elemente, Batterien und andere
Vorrichtungen verzollt, welche beim Gebrauch
zerstört werden und Ersatz durch neue erfordern,
wie: Zink-, Kupfer- und andere Platten für
Elemente, Kohlen für dieselben, sowie für Lampen,
Laternen usw.

Gewöhnliche, nicht angestrichene und nicht polierte
hölzerne Kasten, in denen physikalische Instrumente
lediglich zu ihrem Schutz während des Transports mitunter
importiert werden, sind als die notwendige Tara derselben
zollfrei durchzulassen (C. 83, Nr. 21 156).

Das chirurgische Instrument Antrophor von
Stephan in Dresden darf nicht importiert werden, sobald
es mit irgend einem Arzneimittel bestrichen ist; unbestrichen
kann es unbeanstandet durchgelassen werden und ist nach
Art. 169 zu verzollen (C. 91, Nr. 16 371).

Spiegel aller Art, mit Ausnahme der konkaven und
konvexen — nach Art. 78, P. 3; konkave und konvexe
Spiegel — nach Art. 169 (C. 94, Nr. 21 902).

Durch Entscheidung des Dirigierenden Senats von
27. September 1906, Nr. 10 065 ist als richtig anerkannt
die Anwendung des Art. 169 des Tarifs auf die zusammen
mit den Wagen, für die sie bestimmt sind, eingeführten
Kontrollapparate zur Veränderung der Richtung
und Stärke des elektrischen Stromes, weil bei der Fest-
setzung des Art. 174 des Zolltarifs, wie aus seiner Fassung
hervorgeht, die Zölle nur für Wagen zum Anhängen be-
rechnet sind; es würden demnach, wenn automatische Wagen
nach diesem Artikel ohne Erhebung eines besonderen Zolles
für die Motoren und die Apparate zur Leitung der Motor-
kraft eingelassen werden würden, die letzteren vom Zolle
befreit bleiben, da solche Motoren usw. in den Wagen zum
Anhängen fehlen und daher bei der Bemessung der Zoll-
sätze des Art. 174, die nicht nach dem Gewichte sondern
für die Achse und das Stück angesetzt sind, nicht berücksichtigt
worden sind. Infolgedessen müssen diese Apparate bei der
Einfuhr mit den zugehörigen Wagen, auch wenn sie mit
ihnen untrennbar verbunden sind, gesondert nach den ent-
sprechenden Artikeln des Tarifs verzollt werden, wobei ihr
Gewicht nach den Originalfakturen der Fabrik zu be-
stimmen ist (C. 07, Nr. 627).
        <pb n="231" />
        ﻿214



Gemeinsame Anmerkung zu den
Art. 169 und 170. Die in diesen Artikeln ge-
nannten Instrumente werden zusammen mit dem
Gewicht der besonders für sie eingerichteten
Kasten, der Futterale, Büchelchen und dergl. in
die sie verpackt sind, verzollt.1)

170.	Brillen, Lorgnetten, Doppelfernrohre (Operngläser)
in Fassungen aus gemeinen Materialien; eben-
solche Fassungen ohne Gläser, für das Pud . . SO,— R

I	Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud ....	24,— 2?

Anmerkung. Brillen, Lorgnetten und
Doppelfernrohre (Operngläser) in Fassung aus
Gold, Silber oder Platina werden nach Art. 148
verzollt, jedoch solche in Fassung aus Perlmutter,

Schildpatt, Elfenbein und ähnlichen kostbaren
Materialien, mit Verzierungen aus Emaille, mit
Vergoldung und Versilberung nach Art. 215,

Punkt 1.

Gemeinsame Anmerkung zu den
Art. 169 und 170. Die in diesen Artikeln ge-
nannten Instrumente werden zusammen mit dem
Gewicht der besonders für sie eingerichteten
Kasten, der Futterale, Büchelchen und dergl.,
in die sie verpackt sind, verzollt.

171.	Uhrmacherware:

1. Uhrwerke, ohne Gehäuse oder vom Ge-
häuse getrennt eingeführt:

a)	zu Taschenuhren, für das Stück . . .	1,50 R

b)	zu Wand-, Tisch-, Kamin- und Reise-
uhren, ausser den unter lit. c genannten,

für das Stück......................... 1,50 R

und ausserdem, für das Pfund ....	1,15 R

Vertragsgemäss: Aus 1. Uhrwerke, ohne Ge-

häuse oder Kasten oder von diesen getrennt ein-
geführt:

h) zu Wand-, Tisch-, Kamin- und Reise-
uhren, ausser den unter lit. c genannten,

für das Stück......................... 1,50 R

und ausserdem, für das Pfund ....	0,75 2?



L Vergl. unter Art. 169 — C. 83, Nr. 21 156.
        <pb n="232" />
        ﻿215

c)	zu hölzernen Uhren mit messingnen
oder hölzernen Rädern (mit hölzernem
Werkgestell und durch Gewichte in Be-
wegung gesetzt), für das Stück ....	0,60 R

Anmerkung 1. Als Uhrwerk gilt eine
solche Verbindung seiner einzelnen Teile, bei
welcher Platinen mit sämtlichen oder einigen
daran befestigten Teilen vorhanden sind. Die
nur mit Steinen und Achsen1) versehenen Platinen,
ohne andere Teile, gelten nicht als Werke.

Anmerkung 2. Wand-, Tisch-, Kamin-
und Reiseuhren, deren Werke sich vom Gehäuse
ohne Hilfe eines Instruments nicht trennen lassen,
werden nach dem Material des Gehäuses verzollt
und unabhängig davon wird ein Zoll erhoben:

a) für die im Punkt 1 lit. b genannten

Uhrwerke, für das Stück............. 5,70 R

b) für die im Punkt 1 lit. c genannten

Uhrwerke, für das Stück............. 0,60 R

Vertragsgemäss: Anmerkung 2. Wand-, Tisch-,
Kamin- und Reiseuhren, deren Werke sich vom
Gehäuse oder Kasten ohne Hilfe eines Instruments
nicht trennen lassen, werden nach dem Stoff des
Gehäuses oder Kastens verzollt und ausserdem
werden folgende Zölle erhoben:

a) für die im Punkt 1 lit. b genannten

Uhrwerke: für das Stück............. 4,— 11

b) für die im Punkt 1 lit. c. genannten

Uhrwerke: für das Stück............. 0,60 II

Uhrwerke nach amerikanischem System, das
heisst mit gestanzten, gebeizten, lackierten und auch
polierten und durchbrochenen Gestellen und Rädern,
deren Triebe nicht geschnitten sind (mit Ausnahme
der ausserhalb der Platinen angebrachten Triebe),
auch wenn die Aufziehfedern in geschlossenen
Trommeln (eingebauten Federhäusern) unter-
gebracht sind, zahlen 90 Kopeken für das Stück,
ohne Erhebung eines Gewichtszolls. Lässt sich
bei Uhren mit Werken dieser Art das Werk vom
Gehäuse ohne Hilfe eines Instruments nicht trennen,
so wird ein Gewichtszoll nach dem Material des

*) Nach der amtlichen französischen Ausgabe: kleine
Träger (petites colonnes).
        <pb n="233" />
        ﻿216

Gehäuses und daneben ein Zoll von 90 Kopeken
vom Stück für das Werk erhoben.

Anmerkung 3. Uhrgehäuse, die ge-
trennt von den Uhrwerken oder mit Werken
eingeführt werden, die sich ohne Hilfe eines
Instruments vom Gehäuse trennen lassen, werden
nach dem Material verzollt, aus dem sie an-
gefertigt sind.

Pendel, Zifferblätter und Zeiger für
Tisch- und Wanduhren, die zusammen mit den zugehörigen
Uhrwerken in entsprechender Zahl, wenn auch nicht an den
Uhrwerken befestigt, eingeführt werden, als zu denselben
gehörend — nach Art. 171, P. 1 (C. 99, Nr. 19 963).

Elektrische Uhren in fester Verbindung mit
hölzernen Gehäusen, die Gehäuse — nach Art. 61, und die
Werke — nach Art. 171, P. 1, Anm. 2 lit. a (C. 07, Nr. 626,
P. 17).

2.	Taschenuhren in goldenen Gehäusen,

auch mit Verzierungen aus Edelsteinen, für das
Stück ......................................

3.	Taschenuhren, ausser goldenen:

a)	in silbernen Gehäusen, auch vergoldet

oder mit vergoldeten Teilen und Ver-
zierungen, sowie in Gehäusen aus anderen
Materialien, vergoldet oder versilbert,
oder mit solchen Verzierungen, für das
Stück ..............................

b)	in Gehäusen jeder Art, ausser den oben

genannten, für das Stück............

Taschenuhren in Gehäusen aus gewöhn-
lichen Materialien, auch mit vergoldetem Zifferblatt und
Ringen, die keine Verzierung darstellen — nach Art. 171,
P. 3 lit, b (C. 07, Nr. 626, P. 18).

4.	Turmuhren, für das Stück .......

5.	Uhrwerkteile, auseinander genommen:

a) nicht untereinander verbundene Teile,
z. B.: einzelne Räder, Achsen usw., für
das Pfund .............................

a) Vertragsgemäss: Für das Pfund ....

Kupfererzeugnisse in Form von etwas
konvexen Scheiben mit abgeschliffener Oberfläche,
die bestimmt sind, als Pendel in Wanduhren zu dienen —
nach Art. 171, P. 5 lit. a, des Tarifs (C. 10, Nr. 36 911).

6,30 II

2,25 lt
1,60 lt

37,50 R

1,15 lt
0,75 R
        <pb n="234" />
        ﻿b) Vertragsgemäss: Für das Pfund ....

Stahlsprungfedern, Aufziehfedern (flache) und
runde, die in der Technik verschiedenartige Verwendung
finden, ausser Spiralfedern — nach den entsprechenden
Artikeln des Tarifs je nach dem Material; unter Uhrfedern,
die unter Art. 171, P. 5, fallen, sind nur die Spiraluhrfedern
(Unruhefedern) zu verstehen — s. weiter unten das C. OH,
Nr. 36 932 (C. 92, Nr. 14 043, P. 8).

Teile von Turmuhren, die nicht vollständige
Uhren bilden — nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs
je nach dem Material und nicht nach Art. 171, P. 5 (C. 92,
Nr. 14 043, P. 11).

Innere metallene Teile von Wanduhren, an
denen die Mechanismen der Uhrwerkteile befestigt werden
— nach Art. 171, P. 5 (C. 95, Nr. 1403, P. 6).

Nach einem in vorgeschriebener Weise bestätigten Be-
schluss der besonderen Tarifkommission sind auseinander-
genommene Uhrwerkteile jeder Art, deren Zugehörigkeit
zu einem Uhrwerk keinem Zweifel unterhegt, nach Artikel 171,
P. 5, des Tarifs zu verzollen, ohne Rücksicht auf den Grad
ihrer technischen Bearbeitung, die gewöhnlich erst mit der
Montierung der Uhr selbst als vollendet anzusehen ist (C. 04,
Nr. 5865).

In Ergänzung des C. 92, Nr. 14 043, P. 8, (s. oben)
ist entschieden, dass Federn aus Stahl, die nach dem
Charakter der mit ihnen verbundenen Ergänzungsteile (wie
z. B. Resonatoren) keinen Zweifel darüber lassen, dass sie
zu einem Uhrmechanismus gehören, nach Art. 171, P. 5,
des Tarifs zu verzollen sind (C. 08, Nr. 36 932).

Aus dem Auslande eingeführte silberne und goldene
Taschenuhren mit Probestempeln sind nicht
durchzulassen, selbst in dem Fall nicht, wenn bei der Prüfung
in der Probierkammer nur die Ringe nicht probehaltig, das
übrige Gehäuse aber der Probe entsprechend befunden wird,
da die Anbringung nicht probehaltiger Ringe an probe-
haltige Uhren unter Art. 1390 des Strafgesetzes fällt (C. 85,
Nr. 16 947).

Laut einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse
der Tarifkommission vom 9. Februar 1910, Nr. 45, ist von
den sogenannten Schwarz wälderUhren (Uhren, die ein
hölzernes Werkgestell haben und durch Gewichte in Be-
wegung gesetzt werden) in vollständigen wie unvollständigen
Gehäusen, wenn auch nur mit einer Hinterwand oder Seiten-
wänden versehen, bei der Einfuhr ausser dem Zolle für das Uhr-
werk auch noch der besondere Zoll für die Gehäuse zu er-
heben (C. 10, Nr. 6690).

Bei einem Zollamt sind goldene Gehäuse zu Taschen-
uhren ohne fest angebrachte Ösen eingeführt worden, wobei
        <pb n="235" />
        ﻿218

der Wareneigentümer erklärte, dass in der letzten Zeit die
Uhrgehäuse und die Uhrwerke (in auseinander genommenem
Zustand) gesondert aus dem Ausland eingeführt werden,
weshalb die Ösen auch nicht an dem Uhrgehäuse, sondern
an den in Russland zusammenzusetzenden Uhrwerken an-
gebracht werden, so dass diese Werke in beliebige Gehäuse
eingebaut werden können.

Da die Möglichkeit der Übertragung von Uhrwerken,
an denen die Ösen zum Anhängen von Zollbleien angebracht
sind, aus einem Gehäuse in ein anderes in der Praxis zu Miss-
bräuchen führen kann, so hat der Finanzminister die zoll-
amtliche Verbleiung von fertigen Taschenuhren oder von
Taschenuhrgehäusen, die ohne derartige Ösen an den Ge-
häusen aus dem Ausland eingeführt werden, mit der Mass-
gabe verboten, dass seitens der Zollstellen dabei die Vor-
schriften des § 287 der allgemeinen Dienstanweisung für
die Besichtigung der Waren beobachtet werden. Da nach
den genannten Vorschriften in jedem einzelnen Falle die
Frage, ob Waren, deren Verbleiung aus irgend welchen
Gründen schwierig ist, von der Verbleiung zu befreien sind,
vom Plenum des Zollamts entschieden wird, so ist, ehe
Taschenuhren und deren Gehäuse unverbleit abgelassen werden,
von dem Plenum des Zollamts eine Entscheidung über die
Befreiung der Waren von der Verbleiung einzuholen. Werden
die Uhren und Gehäuse alsdann unverbleit abgelassen, so ist
auf den den Besitzern auszustellenden Quittungen folgender
Vermerk zu machen: „auf Beschluss des Plenums des Zoll-
amts............ ist die Ware (Angabe des Grundes)

nicht verbleit worden.“ (C. 10, Nr. 34 822).

172- Musikalische Instrumente:

1. Flügel; nicht transportable Orgeln jeder
Art, für das Stück ..............................198,— R

1.	Vertragsgemäss:	Für	das	Stück............168,— R

2.	Klaviere, für das Stück...................120,— R

2.	Vertragsgemäss:	Für	das	Stück............96,— R

3.	Transportable Orgeln, Physharmonikas, Po-
sitive, Harfen, für das Stück.................... 22,50 R

4.	nicht besonders genannte musikalische
Instrumente aller Art; Zubehörteile musikalischer
Instrumente, gesondert eingeführt, wie: Bogen,

Darm- und Seidensaiten (metallene Saiten werden
nach Art. 155 verzollt), Klaviaturen, Hämmerchen
(Wirbel für Klaviere werden nach Art. 156 Punkt 1
lit. b verzollt), Metronome, Stimmgabeln, An-
satzstücke (Krone) und dergl., für das Pfund 0,30 R

4.	Vertragsgemäss: Für das Pfund............. 0,15 R

Alle Musikkasten überhaupt, die mit einem Schlüssel
aufgezogen oder, ohne aufgezogen zu werden, mit der Hand
gedreht werden — nach Art. 172, P. 4 (C. 84, Nr. 21 389).
        <pb n="236" />
        ﻿nach

Gedrechselte hölzerne Bauernflöten —

Art. 172, P. 4 (C. 88, Nr. 8843).

Harfenschlüssel — nach Art. 172, P. 4, als
Zubehör musikalischer Instrumente (C. 91, Nr. 23 187, P. 4).

Holzteile der Klaviaturen für Flügel — nach
Art. 172, P. 4 (C. 95, Nr. 2969).

Zum Aufkleben auf Klaviertasten zugerichtete
Knochenplättchen werden nach Art. 172, P. 4,
nur in dem Fall durchgelassen, wenn durch vorgelegte Zer-
tifikate nachgewiesen wird, dass sie von einer bestimmten
Pianofabrik oder -Werkstatt bezogen und somit unzweifel-
haft Zubehör musikalischer Instrumente sind. In allen
anderen Fällen hat man sich nach dem C. 94, Nr. 22 199
zu richten — siehe Art. 215 (C. 95, Nr. 19 689).

Spieldosen aller Art, die ein, zwei, drei und mehr
Stücke spielen und mit einem Schlüssel aufgezogen oder
mit der Hand gedreht werden, fallen unter Art. 172, P. 4,
selbst wenn sie nach Form und Umfang zur Unterhaltung
für Kinder bestimmt sind (C. 95, Nr. 22 197).

Die unter dem Namen Mundharmonikas be-
kannten Musikinstrumente aller Art — nach Art. 172, P. 4
(C. 96, Nr. 12 608).

Die unter dem Namen Melodienbläser be
kannten Musikinstrumente, die durch einfaches Einblasen
von Luft (wie bei den Handharmonikas) durch ein Kaut-
schukrohr, nicht aber durch einen doppelten Balg, wie bei
der Physharmonika, in Tätigkeit gesetzt werden — nach
Art. 172, P. 4, als nicht besonders genannte Musikinstrumente
(C. 99, Nr. 3121).

Kolophonium in Platten, Würfeln, Zylindern usw.
in besonderer Einfassung, als unzweifelhaftes Zubehör der
Musikinstrumente — nach Art. 172, P. 4 (C. 99, Nr. 5332).

Grammophone — nach Art. 172, P. 4 (C. 01,
Nr. 2945).

Phonographen, Graphophonen und ähnliche Instru-
mente — nach Art. 172, P. 4 (C. 01, Nr. 16 528).

Spielwalzen und Scheiben für Phonographen, Gram-
mophonen und Graphophonen sind nach Art. 172, P. 4, des
Tarifs zu verzollen — s. weiter unten das C. 10, Nr. 36 115
(C. 01, Nr. 28 068).

Gemäss einem Beschluss der Tarifkommissron vom 4. Mai
1906, Nr. 168, sind Polyphonen, Orchestrionen
und dergl. nicht besonders genannte Saiteninstrumente nach
Art. 172, P. 4, einzulassen (C. 06, Nr. 10 624).

Anmerkung. Der Zoll für musikalische
Instrumente wird auch von dem Gewicht der für
sie besonders angefertigten Kasten und Futterale
erhoben.

Ariston-Notenplatten, auf denen die
Hymne „Noch ist Polen nicht verloren“ und andere ähnliche
        <pb n="237" />
        ﻿220

revolutionäre Lieder enthalten sind, dürfen nicht eingeführt
werden (C. 81, Nr. 5985).

Walzen bei musikalischen Instrumenten und Plan-
chetten bei mechanischen Fortepianos werden ohne Erhebung
eines besonderen, von den Instrumenten, zu denen sie ge-
hören, unabhängigen Zolles durchgelassen, und zwar Walzen
—• sechs Stück, Planchetten — nicht mehr als für zehn
einzelne Piecen (C. 86, Nr. 4978).

Bei der Zollabfertigung eines Klaviers wurden ver-
schiedene Waren entdeckt, die an der inneren Seite der
hinteren Holzeinfassung angefestigt waren. Die Zollämter
werden darauf angewiesen, die genannten Instrumente genau
zu untersuchen (C. 86, Nr. 27 353).

Saiten aus Stahldraht — s. unter Art. 155,
P. 2, das C. 09, Nr. 5962.

Grammophonplatten unterliegen der Zensur
gemäss den allgemeinen Bestimmungen (C. 10, Nr. 36 115).

173.	Fuhrwerke:

1.	für Personen:

a)	grosse, wie: Kutschen, viersitzige Ka-

leschen, Landauer, Postkutschen, Omni-
busse, für das Stück ....................

b)	leichte, wie: zweisitzige Kaleschen, Stuhl-

wagen (chars k banc), Phaethons, Ca-
briolets, Cabs, Droschken, Stadtschlitten,
für das Stück ...........................

Leichte Kaleschen, die ausser dem Hintersitz noch
mit einer niederzuklappenden Bank versehen sind — nach
Art. 173, P. 1 lit. b (C. 94, Nr. 21 902, P. 10).

Renndroschken, auseinandergenommen, ohne
Räder — nach Art. 173, P. 1 lit. b (C. 94, Nr. 21 903, P. 12).

2.	offene Lastwagen auf Federn, verdeckte

Packwagen (Fourgons), Brancardwagen1), für
das Stück .........................................

Leichenwagen auf Federn, ohne Verzierung
(Garnitur) mit Geweben, Federn, Quasten-Fransen usw.
— nach Art. 173, P. 2 (C. 94, Nr. 21 902).

Züge zum Verkehr auf den Landstrassen bestimmt
und aus Lokomotiven und einachsigen Plattformen auf Federn
bestehend, die Lokomotiven —- nach Art. 167, P. 1 lit. b,
die Plattformen, sowohl die an die Lokomotiven ange-
hängten, wie die sonstigen, jede für sich — nach Art. 173,
P. 2 (C. 07, Nr. 626).

Der Finanzminister hat für den Einlass von Möbel-
wagen (Fourgons), die für die Beförderung von Umzugsgut

1) Nach der amtlichen französischen Ausgabe: camions
(Rollwagen).

240— R

160— R

75- ß
        <pb n="238" />
        ﻿221

bestimmt sind, folgendes Verfahren angeordnet: Nach Be-
sichtigung des im Wagen untergebrachten Umzugguts wird
der Wagen selbst in vorgeschriebener Weise besichtigt, wo-
bei an die Achsen Bleie angehängt werden. Demnächst ist
der Zoll für den Wagen durch Hinterlegung sicher zu stellen,
worauf das Zollamt aus eigener Machtvollkommenheit den
Wagen mit dem Umzugsgut gegen eine schriftliche Er-
klärung des Empfängers darüber ablässt, dass er sich ver-
pflichtet, den Wagen innerhalb 2 Monate vom Tage der
Ablassung aus dem Zollamt ins Ausland wieder auszuführen.
Das Zollamt stellt über den Wagen einen Begleitschein aus,
der dem Ausgangszollamt vorzulegen ist. Nachdem der
Wagen tatsächlich ins Ausland ausgeführt und dies vom
Ausgangszollamt auf dem Begleitschein vermerkt worden ist,
wird der letztere an das Eingangszollamt zurückgesandt,
worauf dieses dem Empfänger die für den Wagen hinter-
legte Sicherheit zurückgibt. Das vorstehende Verfahren ge-
langt in jedem einzelnen Falle nur auf Antrag des Waren-
eigentümers zur Anwendung (C. 09, Nr. 27 382).

Das im C. 09, Nr. 27 382, angegebene Verfahren für
den Einlass von Möbelwagen, die mit Sachen aus dem
Ausland eingeführt werden, ist auch auf solche Wagen aus-
gedehnt worden, die zur Beförderung der Sachen von Personen,
die aus Russland nach dem Ausland übersiedeln, leer vom
Ausland eingeführt werden.

Gleichzeitig sind die Zollämter ermächtigt worden,
Persenningen, Decken u. dergl., die mit den
Möbelwagen (leeren und beladenen) eingeführt werden und
nur zur Verpackung und zum Schutze der Sachen während
des Transports bestimmt sind, aus eigener Machtvollkommen-
heit gegen Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe des Zoll-
betrags einzulassen mit der Massgabe, dass die hinterlegte
Sicherheit bei der Wiederausfuhr der Gegenstände mit den

Wagen zurückgegeben wird (C. 10, Nr. 20 745).

3. Fahrräder:

a) zweirädrige,	für das Stück	......	30.—	R

a)	Vertragsgemäss: Für das Stück	....	SO,—	11

b)	dreirädrige,	für das Stück.......... 60,—	R

c)	vierrädrige,	für das Stück..........160,—	R

Zusammengesetzte unvollständige Fahrräder, die
irgendwie ausgestattet sind, wie z. B. durch Emaillierung,
Vernickelung u. dergl., selbst wenn sie nur aus dem Rahmen
und einigen anderen Teilen bestehen, aber ohne Räder,
Steuer, Sattel usw. — nach Art. 173, P. 3 (C. 99, Nr. 3121).

Gemäss einem vom Finanzminister bestätigten Be-
schlüsse der Tarifkommission vom 23. März 1906, Nr. 115,
sind Fahrräder mit lederbezogenen Sätteln nach Art. 173,
P. 3, ohne den 20 %igen Zuschlag, der in der Anm. 2 zu
diesem Artikel bestimmt ist, einzulassen, da lederne Sättel einen
notwendigen Bestandteil der Fahrräder und nicht eine Aus-
stattung durch Tapeziererarbeit bilden (C. 06, Nr. 8597).
        <pb n="239" />
        ﻿222

4.	einfache Bauernwagen und diesen ähnliche
Gefährte und Schlitten für Lasten und Personen;
Kinderwagen; Krankenfahrstühle, für das Stück

Zweirädrige Handwagen zum Transportieren von
Milch — nach Art. 173, P. 4; die zugehörigen Krüge und
Blechgefässe werden besonders nach dem Material verzollt
&lt;C. 87, Nr. 13 242, P. 63).

Einspännige zweirädrige Karren zum Transport von
Maschinengewehren, Patronenkästen und Zubehör, wie Last-
fuhrwerke — nach Art. 173, P. 4 — s. Verz. n. d. Stoff
(C. 06, Nr. 9437).

5.	einzelne Wagenbestandteile, ausser solchen
von Fahrrädern:

a)	Kasten, Räder, Laternen und anderes

Zubehör, ausser Achsen und Federn, für
das Pud................................

Gemäss einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse
der Tarifkommission vom 15. Dezember 1905, Nr. 531, sind
Fusspumpen zum Aufblasen von Kautschukradreifen,
wie Zubehörteile von Fuhrwerk, nach Art. 173, P. 5 lit. a,
des Tarifs einzulassen (C. 06, Nr. 624).

b)	Wagenachsen mit luftdicht schliessenden

Kappen zum Festhalten der Schmiere,
für das Pud............................

Anmerkung. Alle anderen Achsen sowie
Federn werden nach den Artikeln für Eisen- und
Stahlwaren verzollt.

6.	Fahrradteile jeder Art, für das Pud . . .

V ertrag sgemäss: Anmerkung zu Punkt 6. Mäntel
(Laufdecken) und Luftschläuche aus Kautschuk
für Fahrräder werden nach Art. 88 verzollt, wenn
an ihnen keine Metallteile ausser den an den
Schläuchen befindlichen Ventilen angebracht sind.

Fahrradteile, welche ihrer Konstruktion nach
keinen Zweifel darüber lassen, dass sie als Zubehör zu Fahr-
rädern anzusehen sind — nach Art. 173, P. 6 (C. 04, Nr. 7345).

H andpumpen zum Einpumpen von Luft in Fahr-
radreifen aus Kautschuk, die in auseinandergenommenem
Zustand eingeführt werden — nach Art. 173, P. 6, des Tarifs
(C. 10, Nr. 36 911).

Ein Erzeugnis aus einer an den Enden platt-
gedrückten Stahlrohre, als Gabel für Fahrräder
bestimmt — nach Art. 173, P. 6, des Tarifs (C. 10, Nr. 36 911).

Pfeifen, Glocken und Laternen, versehen
mit einer Vorrichtung zur Befestigung an Fahrrädern

22— R

15,— R

6,— R

40— R
        <pb n="240" />
        ﻿223

und zum richtigen Laufe - und gefahrlosen Gebrauche von
Fahrrädern dienend, wie Fahrradteile — nach Art. 173,

P. 6, des Tarifs (C. 10, Nr. 36 911).

7.	Vertragsgemäss (Fr.): Automobile mit 4

und mehr Plätzen, für das Stück . . . 220,— R

Automobile mit weniger als 4 Plätzen, für

das Stück................................IAO,—	R

Plattformen und Rahmen von Automobilen,

für das Stück............................70,—	R

Motorfahrräder mit	2	Rädern,	für	das	Stück	20,—	R

Motorfahrräder mit	3	Rädern,	für	das	Stück	70,—	R

Motorfahrräder mit	4	Rädern,	für	das	Stück	140,—	R

Gemäss einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse
•der Tarifkommission vom 23. März 1906, Nr. 116, sind die im
Art. 173, P. 7, des Tarifs genannten Automobile und
Motorfahrräder, falls sie mit Ausstattung aus
Tapeziererarbeit eingeführt werden, nach dem genannten
Punkt ohne den in der Anm. 2 angegebenen Zuschlag von
20 v. H. einzulassen, da sich diese Anmerkung nur auf die
Punkte 1,2,3 und 4 desselben Artikels bezieht (C. 06, Nr. 8187).

Anmerkung 1. Fuhrwerke jeder Art mit
mechanischer Triebkraft werden nach den ent-
sprechenden Punkten dieses Artikels mit einem
Zuschlag von 20 v. H. zu den in diesen Punkten
bestimmten Zollsätzen verzollt.

Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung 1. Diese
Anmerkung des allgemeinen Tarifs wird aufgehoben.

Anmerkung 2. Fuhrwerke mit vollendeter
(nicht roh bezogener) Tapeziererarbeit werden
mit einem Zuschlag von 20 v. H. zu dem in
diesem Artikel in den Punkten 1, 2, 3 und 4 und
in der Anmerkung 1 zu diesem Artikel fest-
gesetzten Zoll eingelassen.

Das Zolldepartement teilt dem Ressort die nachfolgenden
vom Finanzminister bestätigten Regeln für den Durchlass
von Automobilen, Velocipeden und Motocyclettes zur Nach-
achtung und mit dem Hinzufügen mit, dass diese Regeln
alle bisher erlassenen Zirkulare und Einzelvorschriften über
diesen Gegenstand ersetzen.

Regeln fiir den Durchlass von Automobilen, Velocipeden
und Motocyclettes (bestätigt vom Finanzmmister am
24. Juni 1911).

I. Ueber den zeitweiligen zollfreien
Durchlass von Automobilen, Velocipeden
und Motocyclettes, die von Sportsleuten
und anderen Personen eingeführt werden.
        <pb n="241" />
        ﻿224

§ 1. Von Sportsleuten und anderen Personen ein-
geführte Automobile, Velocipede und Motooyelettes werden
je nach der Marschroute der Inhaber, nach Massgabe der §§ 2
bis 5 dieser Regeln über alle Zollanstalten zeitweilig zollfrei
durchgelassen.

§ 2. Bei der Einfuhr von Automobilen, Velocipeden
und Motooyelettes der in § 1 bezeichneten Art, die zur Wieder-
ausfuhr bestimmt sind, nimmt das Einlasszollamt bei der
Besichtigung eine Urkunde auf unter genauer Beschreibung
der Vehikel und lässt sie gegen Hinterlegung einer Kaution
im Betrag des Zolles ab, die bei der Wiederausfuhr der
Vehikel, sofern diese innerhalb 6 Monaten vom Tage der
Ablassung aus dem Zollamt erfolgt, zurückgegeben wird.

§ 3. In den Urkunden wird folgendes angegeben: der
Tag der Ausstellung der Urkunde und die Frist ihrer Geltung,
der Name und der Wohnort des Inhabers und ferner 1. in
bezug auf Automobile: eine genaue Beschreibung ihrer Kenn-
zeichen als: ungefähres Gewicht, Nummer, Anstrich des
Chassis (d. h. der Räder und des GesteEs), Nummer des
Chassis, Typus und Anstrich der Equipage, Zahl der Sitze,
Art und Farbe des Beschlags und etwaige besondere Merk-
male (Wappen, Initialen usw.); 2. in bezug auf Fahrräder
und Motooyelettes — eine genaue Beschreibung derselben,
wobei obligatorisch die Firma und die Nummer anzugeben ist.

§ 4. An Fahrräder und Motooyelettes werden mit Hilfe
von Bindfaden mit Draht, an das Gestell, an derjenigen
Stelle unter dem Sattel, wo die dicken Röhren einen Winkel
bilden, Zollbleie angehängt, wobei das Blei in ein Säckchen
von Sämischleder eingenäht wird, derart, dass es weder das
GesteU zerkratzt, noch den Fahrer behindert.

§ 5. Die in § 3 erwähnten Urkunden werden den Per-
sonen, die auf Automobilen, Velocipeden und Motooyelettes
einreisen, übergeben, um dem Ausgangszollamt vorgelegt
zu werden; die Ausreise kann nicht bloss über dasselbe Zoll-
amt, von dem die Vehikel durchgelassen worden sind, sondern
auch über jede andere Zollanstalt, je nach der Marschroute,
erfolgen. Nachdem die Uebereinstimmung der äusseren
Kennzeichen der exportierten Vehikel mit den Angaben der
Urkunde festgestellt worden ist und falls die Zollbleie (§ 4)
an den Fahrrädern und Motooyelettes unversehrt sind, wird
die bei der Einfuhr hinterlegte Kaution bezw. der Zoll zurück-
gegeben und die Zollbleie an den Fahrrädern und Motocyclettes
abgeschnitten.

II. Verfahren für den zeitweiligen, zoll-
freien Durchlass von Automobilen, die
Mitgliedern des Kaiserlich Russischen
Automobilclubs und anderer russischer
und ausländischer Vereine gehören, die
mit dem genannten C 1 u b i n v e r t r a g 1 i c h e m
Reziprozitätsverhältnis stehen.

§ (3. Der Kaiserlich Russische Automobilclub hinter-
legt im St. Petersburger Seezollamt eine Kaution von
mindestens 1100 Rbl., was dem höchsten ZoEbetrag für
5 Automobile gleichkommt.

§ 7. Der Club versieht die Mitglieder der vereinigten
Automobilvereine mit Triptyques, von denen jedes aus fünf
        <pb n="242" />
        ﻿225

Kupons besteht, nach dem vom Zolldepartement bestätigten
und hier beigefügten Muster.

§ 8. Bei der Einreise nach Bussland legt der Besitzer
des Automobils das Triptyque dem Eingangszollamt vor,
das den Kupon A herausreisst und sowohl in diesem, wie in
dem Kupon C das Datum der Einfuhr des Automobils ver-
merkt, worauf es den Kupon A unverzüglich an das Peters-
burger Seezollamt sendet, das Triptyque aber mit den ver-
bliebenen Kupons dem Besitzer des Automobils aushändigt.

§ 9. Bei der Ausreise aus Russland, auch wenn diese
über ein anderes Zollamt stattfindet, ist das Triptyque dem
Ausgangszollamt vorzulegen, welches den Kupon B heraus-
reisst, in diesem und dem Kupon C das Datum der Ausfuhr
des Automobils vermerkt und den ersteren dem St. Peters-
burger Seezollamt übersendet.

§ 10. Auf Grund eines und desselben Triptyques kann
die Grenze mehrmals hin und zurück überschritten werden,
jedoch mit der Massgabe, dass auf der Rückseite des Triptyques
von den Zollanstalten jedesmal der Zeitpunkt der Ablassung
des Automobils ins Ausland und der Wiedereinlassung nach
Russland vermerkt wird und dass das Triptyque nicht länger
als 6 Monate Geltung hat.

§ 11. Das St. Petersburger Seezollamt vergleicht, nach
Eingang den Kupon B mit dem Kupon A, und wenn sich
dabei ergibt, dass das Automobil nach Ablauf von 6 Monaten
vom Tage der Einfuhr ausgeführt worden ist oder wenn
innerhalb 7 Monaten nach Empfang des Kupons A der
Kupon B mit der Bescheinigung der rechtzeitigen Wieder-
ausfuhr des Automobils gar nicht eingeht, so zieht das Zoll-
amt den entsprechenden Betrag der Kaution als Zollein-
nahme ein.

III.	Verfahren für den zeitweiligeil,
zollfreien Einlass von Automobilen, V e lo-
ci p e d e n und Motocyclettes, die Mit-'
gliedern des russischen und italienischen
Touring-Clubs, des Bundes deutscher und
österreichischer Ve1ocipedisten- und
A u t o m o b i 1 i s t e n v e r e i n e und anderer rus-
sischer und ausländischer Clubs und
Vereine gehören, die mit den genannten
Vereinen in vertraglichem Reziprozitäts-
verhältnis stehen.

§ 12. Die Verwaltungen des russischen und italienischen
Touring-Clubs und des Bundes der deutschen und öster-
reichischen Velocipedisten- und Automobilistenvereine hinter-
legen im St. Petersburger Seezollamt, in barem Geld, eine
Kaution im Betrage des Zolls für so viel Automobile, Velo-
cipede und Motocyclettes (gesondert für jede Gattung von
Vehikeln), als nach der Zahl der Mitglieder eines jeden von
den Vereinen, die mit den genannten Vereinen in Vertrags-
verhältnis stehen, in Russland kursieren können.

§ 13. Nach Empfang der Kautionen stellt das St. Peters-
burger Seezollamt, ausser der üblichen Quittung, dem be-
treffenden Verein auf den demselben anzufertigenden Blanketts
besondere Büchlein aus, zu je einem für jedes Automobil,

15
        <pb n="243" />
        ﻿226

Velooiped und Motocyclette, die aus 3 Blättern bestehen, auf
deren jedem das Zollamt bescheinigt, dass der Zoll (in dem
und dem Betrage), der für das betreffende Vehikel im Fall
seiner Einfuhr nach Russland zu zahlen wäre, durch Kaution
sichergestellt ist.

§ 14. Der Verein versieht mit diesen Büchlein seine
Mitglieder, indem er darin den Namen des Mitgliedes und
die Nummer des ihm gehörenden Vehikels vermerkt; diese
Büchlein haben nur im Lauf des Jahres Gültigkeit, das auf
jedem Blatt des Büchleins vermerkt ist.

§ 15. Bei der Einreise nach Russland ist das Büchlein
dem Eingangszollamt vorzulegen, welches das erste Blatt
ausreisst, den Zeitpunkt der Einfuhr des Vehikels darauf
vermerkt und es unverzüglich an das St. Petersburger See-
zollamt sendet, das Büchlein selbst aber mit den 2 ver-
bliebenen Blättern dem Tourist zurückgibt.

§ 16. Nach Empfang des Blattes vom Eingangszollamt
(§ 15) schreibt das St. Petersburger Seezollamt in seinen
Büchern den Betrag, der dem auf dem Blatt vermerkten
Zollbetrag entspricht, von der Kaution ab behufs Sicher-
stellung der Rückausfuhr des betreffenden Vehikels.

§ 17. Bei der Ausreise aus Russland, auch wenn sie
über ein anderes Zollamt erfolgt, legt der Tourist sein Büchlein
abermals dem Zollamt vor, welches nunmehr das zweite
Blatt ausreisst, darin den Zeitpunkt der Ausfuhr des Vehikels
vermerkt und es an das St. Petersburger Seezollamt sendet.

§ 18. Nach Empfang dieses Blattes vergleicht das
St. Petersburger Seezollamt dasselbe mit dem ersten Blatt
und wenn sich dabei ergibt, dass das darin bezeichnete Vehikel
innerhalb 6 Monaten nach der Einfuhr wieder ausgeführt
worden ist, so wird die Kaution für den entsprechenden
Betrag wiederhergestellt, wovon das Zollamt den Verein
benachrichtigt, der danach das Recht hat, ein neues Büchlein
(§ 13) zu erhalten; wenn sich jedoch beim Vergleich der
Blätter 1 und 2 erweist, dass das Vehikel nach Ablauf von
6 Monaten ausgeführt worden ist, oder wenn das zweite
Blatt innerhalb 7 Monaten nach Empfang des ersten über-
haupt nicht cingeht, so zieht das Zollamt den entsprechenden
Teil der Kaution als Zolleinnahme ein.

IV.	Verfahren für den Durchlass von
Automobilen, Velocipeden und Moto-
cyclettes, die zeitweilig ins Ausland
ausgeführt werden.

§ 19. Bei der Ausfuhr von Automobilen, Fahrrädern
und Motocyclettes stellt das Ausfuhrzollamt einen Ausfuhr-
schein aus und hängt an die Fahrräder und Motocyclettes
Zollbleie an, in derselben Weise wie in § 4 angegeben. In den
Ausfuhrschemen werden dieselben Angaben vermerkt, wie in
den in § 3 genannten Urkunden.

§ 20. Bei der Rückeinfuhr der Vehikel nach Russland,
sofern dieselbe innerhalb 6 Monaten erfolgt, werden die
Ausfuhrschoine dem Eingangszollamt vorgewiesen, das, nach-
dem es sich von der Identität der eingeführten Vehikel mit
den in den Ausfuhrscheinen bezeichneten und von der Un-
versehrtheit der an die Fahrräder und Motocyclettes an-
        <pb n="244" />
        ﻿— 227 —

gehängten Bleie überzeugt hat, die Vehikel zollfrei einlässt,
wobei die vom Ausfuhrzollamt angehängten Bleie abge-
schnitten werden.

§ 21. In Abweichung von den Vorschriften der §§ 19
und 20 kann die Ausfuhr und die zollfreie Wiedereinfuhr von
Automobilen auch auf Grund von Triptyques des Kaiserlich
Russischen Automobilclubs stattfinden, in denen dieselben
Angaben zu vermerken sind, wie in den in § 8 genannten
Triptyques, wobei die Ausgangszollanstalt im Triptyque den
Zeitpunkt der Ausfuhr des Automobils vermerkt.

§ 22. Im Fall irgendwelcher Missbrauche seitens der-
jenigen Personen, denen die in diesen Regeln bezeichneten
Vergünstigungen betreffend den Durchlass von Automobilen,

Velocipeden und Motocyclettes gewährt werden, gehen die
betreffenden Personen dieser Vergünstigungen unverzüglich
verlustig.

§ 23. Die Geltung dieser Regeln (§§ 1—21) erstreckt
sich nicht auf Automobile, Velocipeds und Motocyclettes,
die in Form von Waren importiert werden (C. 11, Nr. 20 045).

174.	Eisenbahnwagen:

1.	Plattform- und Kohlenwagen, für die Achse 240,— R

2.	Güter- und Kesselwagen, für die Achse . 360,— R
Personenwagen:

3.	3. Klasse, auch Gepäck- und Postwagen,

für die Achse...................................... 450,— R

4.	3.	und 2.	Klasse (gemischt),	für	die	Achse	495,—-	R

5.	2.	Klasse,	für die Achse...................... 532,50	R

6.	1.	und 2.	Klasse (gemischt),	für	die	Achse	615,—	R

7.	1.	Klasse,	für die Achse...................... 697,50	R

Salon-Eisenbahnwaggons mit Buffets —
nach Art. 174, P. 7, zusammen mit den Möbeln, Teppichen
und anderen notwendigen Einrichtungsgegenständen der
Waggons; dagegen wird alles, was sich sonst im Waggon
befindet, als Geschirr, Wäsche u. dergl. nach dem Material
verzollt (C. 96, Nr. 12 608, P. 6).

Pferdebahnwagen:

8.	zweispännige, für das Stück.................510,— R

Waggons für elektrische Bahnen, die
nach der Gesamtzahl der Innen- und der Aussenplätze
zweispännigen Waggons entsprechen — nach Art. 174,

P- 8; die zu denselben erforderlichen Motoren — nach Art. 167,
und endlich Persenningen, wenn mit den Waggons eingeführt
— nach dem Material, aus dem sie angefertigt sind (C. 9(),

Kr. 12 608).

Waggons für schmalspurige Dampf-
eisenbahnen — nach Art. 174. Waggons für elek-
trische Bahnen sind zu verzollen: 1. für Stadtbahnen —

15*





i
        <pb n="245" />
        ﻿228

nach Art. 174, P. 8, die zugehörigen Motoren gesondert —
nach Art. 167, und 2. für ausserstädtische Bahnen, die Dampf-
eisenbahnen gleichbedeutend sind — nach den Punkten 1—7
des Art. 174 (C. 99, Nr. 6238, P. 42).

9.	einspännige, für das Stück................. 375,— R

Pferdeeisenbahnwaggons, auch wenn sie
nach den Verhältnissen der gegebenen Örtlichkeit zum Be-
spannen mit zwei Pferden eingerichtet sind — nach Art. 174,

P. 9, in allen den Fällen, wenn diese Waggons nicht über
sechzehn gedeckte oder nicht über zwanzig ungedeckte
Passagierplätze haben und dabei nicht mit Imperialen ver-
sehen sind (C. 89, Nr. 72, P. 3).

Zusammen mit den Wagen eingeführte Kontroll-
apparate — siehe Art. 169 (C. 07, Nr. 627).

175.	See- und Flussschiffe in vollständigem Zustande
mit vollem Takelwerk oder ohne solches:

1. eiserne Seeschiffe, von jeder Ton des vollen

Raumgehalts:

a)	bei den ersten. 100 Tons, für die Ton .	57,— R

b)	bei den folgenden Tons, von 100 bis

1500 Tons, für die Ton................. 30,— R

c)	bei den folgenden Tons, von 1500 und

darüber, für die Ton................... 15,— R

2. eiserne Schiffe, für den Verkehr auf Flüssen
und Seen und auf dem Kaspischen Meere be- ,
stimmt, sowie die zur Arbeit in den Seehäfen
bestimmten Bugsierdampfer, Barken und schwim-
menden Kräne:

a)	Andere als Dampfschiffe, von jeder Ton

des vollen Raumgehalts............... 30,— R

b)	Dampfschiffe, ausser dem unter lit.a dieses
Punktes für Fahrzeuge ohne Dampf-
betrieb festgesetzten Zolle vom vollen
Raumgehalt noch von jedem Quadratfuss

der Heizfläche der Kessel.............. 4,50 R

3. hölzerne Fluss- und Seeschiffe:

a) Andere als Dampfschiffe, von jeder Ton

des vollen Raumgehalts................. 12,— R

b) Dampfschiffe, ausser dem unter lit. a
dieses Punktes für Fahrzeuge ohne
Dampfbetrieb festgesetzten Zolle vom
vollen Raumgehalt noch von jedem Qua-
dratfuss der Heizfläche der Kessel . .	4,50 R
        <pb n="246" />
        ﻿229

Anmerkung 1. Eiserne Schiffe, mit oder
ohne Dampfmaschinen, zerlegt eingeführt, werden
nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs
verzollt.

Anmerkung 2. Gleichermassen werden
nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs die
Gegenstände des Schiffsinventars verzollt, mit
Ausnahme derjenigen, die für ordnungsmässige
und gefahrlose Fahrt unumgänglich notwendig
oder die am Schiffskörper fest angebracht sind,
sowie ausser den in Anmerkung 3 erwähnten
Ankern, Ketten und Drahttrossen, welche aus
dem Auslande für die Ausrüstung und Takelung
von See-Segelschiffen eingeführt werden. Die
nähere Bestimmung dieser mit dem Schiffe zu-
sammen zu verzollenden Gegenstände ist dem
Finanzminister im Einvernehmen mit dem Ver-
weser des Marineministeriums, hinsichtlich der
Fluss- und Binnenseefahrzeuge auch im EinvSr-
nehmen mit dem Minister der Wasser- und Wege-
kommunikationen überlassen.

Anmerkung 3. Als zeitweilige Massregel
auf 10 Jahre, vom 1. Juli 1898 an, ist die zoll-
freie Einfuhr fertiger eiserner Seeschiffe, welche
für den Verkehr auf den äusseren Meeren be-
stimmt sind, gestattet. Diese Massregel erstreckt
sich auch auf See-Lustdampfjachten, auf Bagger-
maschinen für Vertiefungsarbeiten in Häfen und
Flüssen, auf Eisbrecher, die besonders für die
Freihaltung der Seehäfen von Eis bestimmt sind,
auf Schwimmdocks sowie auf Fahrzeuge aller
Art, welche für den Verkehr unter russischer
Flagge auf der Donau erworben werden. Für die
vorgeschriebene Zeit werden ferner vom Zolle
befreit Anker, Ketten und Drahttrossen, welche
aus dem Auslande für die Ausrüstung und Takelung
von See-Segelschiffen eingeführt werden, wobei
die Festsetzung der Vorschriften für die zoll-
freie Einfuhr dieser Metallwaren dem Finanz-
minister anheimgestellt wird.

Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
der Anm. 3 des Art. 175 wurde durch Aller-
höchst bestätigtes Gesetz vom 1. Juli
1908 bis zum 1. Januar 1910 und später durch
das Gesetz vom 11. Februar 1910 bis zum
1. Januar a. St. 1912 verlängert. (Russisches
Gesetzblatt, Nr. 33 von 1910.)
        <pb n="247" />
        ﻿230

Auf Grund der Gesetze vom 1. Juli 1908 und vom
11. Februar 1910, betreffend Verlängerung der Zollfreiheit
für die Einfuhr von eisernen Seeschiffen, hat der
Finanzminister die Geltung der Regeln vom 30. Juni 1898 über
die zollfreie Einfuhr von Ankern, Ketten und Drahttrossen,
die aus dem Ausland für die Bedürfnisse der Ausrüstung und
Takelung von seegehenden Segelschiffen eingeführt werden,
bis zum 1. Januar 1912 verlängert und bestimmt, dass die
Cirkulare des Zolldepartements vom 30. September 1898,
Nr. 20 595, 4. Dezember 1898, Nr. 25 475, 11. Oktober 1899,
Nr. 21 047, und 4. April 1900, Nr. 7365, betreffend die Be-
dingungen der zollfreien Ablassung obiger Gegenstände, in Kraft
zu belassen sind (C. 10, Nr. 9764). — Näheres über diese Regeln
— in dem vom Deutsch-Russischen Verein herausgegebenen
„Russischen Zollreglement“, Berlin, 1909.

Boote, in zerlegter Gestalt eingeführt, — nach den
entsprechenden Artikeln des Tarifs je nach dem Material
(C. 85, Nr. 1182).

Baggermaschinen, auf Schiffen aufgestellt und
montiert, mit den Schiffen zusammen eingeführt — nach
Art. 175 (C. 85, Nr. 21 358).

Hinsichtlich der Verzollung im Auslande gebauter
Schiffe ist auch in Zukunft die bis jetzt bestehende
Regel zu beobachten, nach der der Schiffskörper nebst den
auf dem Schiffe aufgestellten Maschinen und der Takelung
unter Art. 175 fallen; für alle übrigen Gegenstände aber,
die zwar das Schiffsinventar, aber nicht ausschliessliches
Schiffszubehör bilden, sondern jederzeit auch die Bedeutung
eines selbständigen Handelsartikels annehmen können, wie
z. B. Möbel, Lampen, Spiegel, Uhren, Bilder, Musikinstrumente,
Toilettengegenstände, Tisch- und Bettwäsche, Wannen,
Decken, Kissen, Geschirr, Messer, Gaheln, Wagen u. dergl.
ist der Zoll selbständig nach den entsprechenden Artikeln
des Tarifs zu erheben; unter den Zollsatz nach Art. 175 fällt
nur die Takelung des Schiffes, zu der nur für die Navigation
erforderliche Gegenstände gehören, wie z. B. Anker, Segel,
Taue, Signallaternen und andere Ausrüstungsgegenstände,
sowie Vorrichtungen der inneren Ausstattung des Schiffes,
die mit ihm ein Ganzes bilden und zu selbständigem Ge-
brauch nicht trennbar sind. Es versteht sich von selbst,
dass alles unabhängig vom Schiff nach den entsprechenden
Artikeln des Tarifs zu verzollende Inventar bei der De-
klaration unter besonderen Ziffern aufgeführt sein muss
(C. 86, Nr. 20 473).

Für die auf russischen und verzollten ausländischen
Schiffen vorgenommenen Reparaturen, sowie für
Maschinen, Kessel u. a., durch welche die entsprechenden
alten Gegenstände ersetzt worden sind, wird der entsprechende
Zoll erhoben (C. 96, Nr. 17 187).

Nach der Bestimmung des § 12 der am 6. Februar 1899
vom Finanzminister bestätigten Instruktion über Aus-
messung der Heizfläche der Dampfkessel auf
den Dampfschiffen ist der Eigentümer oder der Kommandant
eines jeden aus dem Auslande ankommenden Dampfschiffes
bezw. der Bevollmächtigte derselben zwecks Zollentlastung
gemäss den Punkten 2 und 3 des Art. 175 und Erlegung
        <pb n="248" />
        ﻿der Dampfschiffs-Kessel-Gebühren verpflichtet, binnen
36 Stunden vom Zeitpunkte des Einlaufens des Schiffes
in den Hafen an gerechnet, dem Hafenzollamtskontor eine
besondere Deklaration einzureichen, in der die Benennung
des Schiffes, dessen Eigentümer, die Zahl der Haupt- und
Hilfsdampfkessel, deren äussere Abmessungen, die Zahl der
Feuerungen der einzelnen Kessel verschiedener Abmessungen,
die Art der Kessel, ob Flammrohrkessel, ob Wasserröhren-
kessel oder gemischte, das System des Kessels, d. h. ob
Schottischer, Belleville’scher Kessel u. a. m., verzeichnet
sind, ausserdem die Zeichnung der Kessel jeder Art nebst
Quer- und Längenschnitten im Massstabe von %, 1 und
y2 Engl. Zoll = 1 Engl. Fuss.

Indem das Zolldepartement die Aufmerksamkeit der
Zollämter auf diese Bestimmungen lenkt, trägt es ihnen zu-
gleich auf, den Kaufleuten zu erklären, dass zur Erleichterung
der Berechnung der für die erwähnten Dampfschiffe fälhgen
Gebühren die Eigentümer, Kommandeure bezw. deren
Agenten aufgefordert werden, den Zollämtern neben der oben-
erwähnten Deklaration, ausser Zeichnung und anderen Aus-
weisen über die auf den Dampfschiffen befindlichen Dampf-
kessel, auch die Berechnung der Heizfläche mit vorzulegen
(C. 99, Nr. 9056).

Räume für Wasserballast, gleichviel, wo sie sich be-
finden, sollen vom Gesamtrauminhalt gemäss § 5 der Regeln
über Ausmessung des Rauminhalts von See-Dampfschiffen
nach dem System Mursom abgezogen werden, sobald diese
Räumlichkeiten zu keinen anderen Zwecken als zu Wasser-
ballast verwendet werden können (C. 03, Nr. 23 274).

Gruppe VIII. Papier und Papierwaren. Bücher.

Lumpen und Papiermasse:

1. Lumpen:

a) jeder Art, ausser wollenen, für das Pud 3.

Anmerkung. Lumpen jeder Art, ausser
wollenen, für Papierfabriken, werden nach vom
Pinanzminister festzusetzenden besonderen Be-
stimmungen zollfrei eingelassen.

Zur Erläuterung des C. 95, Nr. 2969 (s. unter P. 1 lit. b
dieses Art.) macht das Zolldepartement bekannt, dass das
Zufällige und zugleich geringfügige, 2 % in jedem Waren-
ballen nicht übersteigende Vorhandensein wollener Lappen
in gewöhnlichen Lumpen kein Grund sein soll, um die ganze
Ware jenem Zirkular gemäss als wollene Lumpen anzu-
        <pb n="249" />
        ﻿232

sehen; solche Lumpen haben als gewöhnliche nichtwollene,
unter Art. 176, P. 1 lit. a, zu bringende zu gelten. Um die
Tatsache des zufälligen und sehr unbedeutenden, 2% nicht
übersteigenden Vorhandenseins wollener Lumpen in der Ware
festzustellen, haben die besichtigenden Beamten die Frage
der Verzollung der Plenarversammlung des Zollamtes vor-
zulegen, deren Entscheidung für den zollfreien Einlass mass-
gebend ist (C. 95, Nr. 21 081).

b) wollene, auch Abschnitzel von wollenen
Geweben, die nicht als Muster angesehen
werden können (Art. 218), höchstens eine
Arschin lang und ein Werschok breit,
für das Pud............................... 3,50 R

Anmerkung. Wenn bei der Besichtigung
wollener Lumpen und Abschnitzel in einem der
Warenballen Abschnitzel oder Tuchleisten vor-
gefunden werden, die das in Punkt 1 lit. b be-
zeichnete Mass übersteigen, so wird die ganze
Sendung nach Art. 198 verzollt.

Baumwollene Lumpen mit Beimischung von
wollenen — nach Art. 176, P. 1 lit. b. — Vergl. C. 95, Nr. 21 081
unter P. 1 lit. a dieses Art. (C. 95, Nr. 2969).

Wollene Lumpen jeder Art sind unabhängig von
der in P. 1 lit. b dieses Artikels festgesetzten Grösse der
einzelnen Stücke nach Art. 176, P. 1 lit. b, zu verzollen
und unter Art. 198 gemäss der Anmerkung zu Art. 176,

P. 1, nur dann zu bringen, wenn sich Abschnitzel und Tuch-
kanten von mehr als eine Arschin Länge und ein Werschok
Breite, d. h. Teile neuer, nicht in Gebrauch gewesener wollener
Stoffe vorfinden (C. 98, Nr. 3071).

Eisendraht als Bandage der Lumpenballen
— zollfrei, als Verband der Ware (C. 86, Nr. 24 130, P. 9).

2. Papiermasse, auf mechanischem Wege her-
gestellt (Holzmasse):

a) trockene, mit einem Wassergehalt von

■weniger als 50 v. H., für das Pud . :	0,35 R

a ) Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Für

das Pud................................. 0,H'5 R

Holzstaub, wie nicht chemisch zubereitete Papier-
masse — nach Art. 176, P. 2 lit. a (C. 90, Nr. 9436).

b) feuchte, mit einem Wassergehalt von

50 v. H. und darüber, für das Pud .	0,18 R

b ) Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1905: Für

das Pud................................. 0,1# H

3. Papierschnitzel und Makulatur, für das Pud 0,35 R
        <pb n="250" />
        ﻿233

Anmerkung. Holzmasse, in Form von
Pappe und in dünnen Tafeln eingeführt, sowie
Makulatur werden nur dann nach diesem Artikel
(176) verzollt, wenn sie fein zerhackt oder dicht
durchlöchert sind.

4.	auf chemischem Wege hergestellte Masse
(Zellulose, Masse aus Lumpen, Stroh, Torf usw.):

a) trockene, mit einem Wassergehalt von
weniger als 50 v. H., für das Pud . .

a)	Vertragsgemäss bis 18.ßl. XII. 1915: Für

das Pud...............................

Zellulose, trockene, in dünnen Schichten und
Lagen unter der Bezeichnung Lignin — nach Art. 176,
P. 4 lit. a (C. 07, Nr. 626).

b)	feuchte, mit einem Wassergehalt von
50 v. H. und darüber, für das Pud

b ) Vertragsgemäss bis 18.ßl. XII. 1915: Für
das Pud..................................

177.	Papierwaren:

1. Pappe, Papiermache und Steinpappe:

a) Holzpappe, ungefärbt, in Tafeln, für
das Pud..................................

a)	Vertragsgemäss bis 18. /31. XII. 1915: Für

das Pud...............................

b)	Holzpappe, in der Masse gefärbt; Pappe

aus Lumpen, Stroh und jeder anderen
Art, ausser den besonders genannten, in
dünnen Tafeln oder in Streifen und
Kärtchen zerschnitten, auch in der Masse
gefärbt; geteerte Dachpappe; Pappe und
Papier, mit Teer, antiseptischen Mitteln,
Insekten - Vertilgungsmitteln, Salpeter,
Schwefel getränkt oder bestrichen;
Karten für Jacquardstühle, nicht sati-
niert; Papiermache und Steinpappe,
unverarbeitet, für das Pud ...........

b)	Vertragsgemäss bis 18.ßl. XII. 1915: Für

das Pud...............................

Dachpappe in Rollen — nach Art. 177,
P. 1 lit. b (C. 10, Nr. 520).

c)	Pappe jeder Art soweit unter lit. a
und b genannt, in Rollen, für das Pud
        <pb n="251" />
        ﻿234

Nicht besonders genannte Pappe in gefältelter
Form (Wellpappe ?), mit Papier unterklebt, die als be-
sonderes Verpackungsmaterial zum Schutze von zerbrechlichen
Gegenständen auf dem Transport dient, in rollenartigen
Bündeln, ist nach Art. 177, P. 1 lit. c, des Tarifs zu ver-
zollen (C. 10, Nr. 36 911).

d)	Bristolkarton (Pappe), im Gewichte von

mehr als 650 g für das Quadratmeter;
Pappe satiniert und geglättet, sowie ge-
färbt, aber nicht in der Masse, in Rollen
und Tafeln; Karten für Jacquardstühle
aus satinierter Pappe; Röhrchen zum
Aufwickeln von Garn; Waren aus Pappe,
Papiermache und Steinpappe, ausser den
besonders genannten, auch lackiert, für
das Pud.................................

Untersätze für Biergläser, aus Papiermasse
ohne Verzierungen — nach Art. 177, P. 1 lit. d (C. 10,
Nr. 520).

Mützenschirme aus Pappe und Papiermache,
lackiert, auch mit eingepressten Rändern, die keine Ver-
zierung darstellen — nach Art. 177, P. 1 lit. d (C. 10,
Nr. 520).

Pappblätter mit runden Öffnungen an 2 Rändern,
vorbereitet zur Herstellung einer besonderen Art zylindrischer
Behälter für Garn — nach Art. 177, P. 1 lit. d, des Tarifs
(C. 10, Nr. 36 911).

e)	Bristolkarton (Pappe), im Gewichte von

650 g und weniger für das Quadrat-
meter, sowie auch Bristolkarton jeder
Art mit Wasserzeichen, eingepresstr-n
Mustern und Zeichnungen, oder in
Streifen und Kärtchen zerschnitten, für
das Pud.................................

Karten aus Bristolkarton, die zwar zur
Herstellung von Karten für Jacquardstühle bestimmt sind,
aber noch nicht die entsprechenden, diesen Karten eigen-
tümlichen Öffnungen haben — nach Art. 177, P. 1 lit. e,
des Tarifs (C. 10, Nr. 36 911).

Als nach Art. 177, P. 1, verzollbarer Karton zum
Unterschiede von Papier, sind Blätter aus Papiermasse anzu-
sehen, die mehr als 250 g im Quadratmeter (oder 5,44 Solotnik
im Quadratfuss) wiegen (C. 00, Nr. 15 873).

2. Papier:

a) Packpapier, nur aus Holzstoff (gekochtem
Holz), für das Pud.............................
        <pb n="252" />
        ﻿— 235 —

b)	Papier jeder Art, ausser dem besonders
genannten, weisses und farbiges (in der
Masse gefärbt), ohne Verzierungen;

Papier, auf undichtes Gewebe, Lein-
wand oder Mitkal (groben Kaliko) ge-
klebt; Hefte, auch mit Umschlag, je-
doch ohne Einband; liniiertes Papier,

für das Pud............................ 6,— R

Vertragsgemäss: Aus 2. Zu b) Kragen, Man-
schetten, Vorhemden aus Papier, auch auf einer
oder auf beiden Seiten mit weissem, farbigem oder
bedrucktem Baumwollstoff überzogen, ohne wirk-
liche Nähte, zusammengewogen mit den Schachteln
oder Kartons, in denen sie sich befinden. Bei der
Verzollung von Kragen, Manschetten und Vor-
hemden der genannten Arten ist eine durch Pressung
hervorgebrachte Nachahmung von Nähten nicht als
wirkliche Naht anzusehen, für das Pud ....	&lt;3,6*0 K

Aus mehreren Lagen Zusammengesetzes
Papier, bei dem die äusseren Lagen in der Masse gefärbt
sind, ist nach Art. 177, P. 2 lit. b, zu verzollen (C. 99
Nr. 17 771).

Die Tarifierung von nicht durchlöcherten und nicht
zerhackten alten ausländischen Zeitungen, die wegen
ihres Alters nicht zur Lektüre, sondern zum Verpacken oder
zum Bekleben der Wände als Unterlage für die Tapeten
bestimmt sind, nach Art. 177, P. 2 lit. b, des Tarifs — ist
durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 4356
gebilligt worden (C. 09, Nr. 5962, P. 39 j.

c)	Papier, unter lit. b genannt, mit Wasser-
zeichen aller Art, für das Pud ....	7,— R

Das Zolldepartement gibt im Zollressort zur Darnach-
achtung bekannt, dass zum Zwecke der Unterscheidung
von Papier mit Wasserdruck, genannt in P. 2
lit. c des Art. 177 des Zolltarifs, von Papier mit Präge-
stempel, genannt in P. 3 des gleichen Artikels, in folgender
Weise vorzugehen: Das zu untersuchende Papier wird auf
der einen Seite mit einer Lösung von stickstoffsaurem Queck-
silberoxydul angefeuchtet und sodann auf der andern Seite
der Wirkung von Ammoniakdämpfen ausgesetzt. Infolge
dieser Behandlung wird das Wasserzeichen früher, der Präge-
stempel hingegen später schwarz als der Fond (C. 06, Nr. 10623).

d)	Papiertapeten und Bordüren zu den-
selben, für das Pud........................ 10,— R

d) Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . .	9,— B

e)	Pergament aus vegetabilischen Stoffen,
auch auf undichtes Gewebe geklebt, und
Pergamin; Paus-Papier und -Leinwand;
        <pb n="253" />
        ﻿236

Papier mit Wachs, Paraffin und anderen
ähnlichenStoffendurchtränkt, fürdasPud 13,20 R

f)	Zigarettenpapier, weiss und farbig (in
Büchelchen und Rollen eingeführt, zu-
sammen mit den Umschlägen und den
inneren Ringen); dünnes Kopierpapier,
dünnes Einschlagepapier (Seidenpapier
oder chinesisches), sowie Papier jeder
Art, welches nicht in der Masse,
sondern auf einer oder auf beiden Seiten,
auch mit weisser Farbe, gefärbt ist,
ausser dem besonders genannten; licht-
empfindliches Papier, für das Pud . .	16,— R

f)	Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915 (und

Fr.): Für das Pud......................12,— II

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 8302,
ist Papier ohne Verzierungen, das auf der einen
Seite mit einer Schicht Gummi bedeckt ist, richtig nach
Art. 177, P. 2 lit. f, des Tarifs zu verzollen (C. 09, Nr. 5962,

P. 40).

Papier auf einer Seite marmorähnlich ge-
färbt — nach Art. 177, P. 2 lit. f (C. 09, Nr. 34 804).

Scheckbücher mit Verzierungen sind nach P.3; ohne
Verzierungen — nach den entsprechenden literas des P. 2 des
Art. 177 zu verzollen (C. 00, Nr. 25 546).

Als „nicht besonders genanntes Papie r“,
das nach P. 2 lit. b des Art. 177 des europäischen Tarifes
und nach den Art. 28 der Gruppe 3 des Tarifes für finnländische
Waren durchzulassen ist, zum Unterschied von den feinen
Papiersorten, wie Zigaretten-, Kopier- und dünnes Einschlag-
papier, ist anzusehen: weisses oder farbiges (in der Masse
gefärbtes) Papier in Gewicht von nicht weniger als 22 g
pro Quadratmeter, sowie Papier niederer Qualität (aus grauer
Papiermasse, sogenanntes Flaschenpapier), wenn es auch
weniger als 22 g pro Quadratmeter wiegt. Papier aus Papier-
masse guter Qualität im Gewicht von weniger als 22 g pro
Quadratmeter ist zu den feinen Papiersorten: Seiden-, Kopier-
und Zigarettenpapier zu rechnen, die sub. P. 2 lit. f des
Art. 177 des europäischen Tarifs und des Art. 29 der Gruppe 3
des Tarifes für Waren finnländischer Herkunft aufgeführt
sind (C. 07, Nr. 228).

3.	Papier und Pappe, verziert durch Ver-
goldung, Versilberung, Bronzierung, Ein-
pressungen, Ausschlagen (in Spitzen), mit Mustern-
Zeichnungen, Bildern, Bordüren, Wappen, Namens,
zügen; Abziehbilder; Papierwaren, wie: Brief-
umschläge, Blumen, Schablonen zum Zeichnen,
        <pb n="254" />
        ﻿237

Lampenschirme u. dergl.; Waren aus Papier,
Pappe, Papiermache und Steinpappe mit Ver-
zierungen, ausser den unter Art. 215 fallenden,
sowie den im Punkt 4 dieses Artikels genannten,

für das Pud ..................................... 17?— R

3.	Vertragsgemäss: Für das Pud...............14,50 11

Vertragsgemäss bis 18.{31. XI. 1915: Aus 3.

Briefkuverts, für das Pud .......................14,50 II

Bilder zum Bemalen in Heften oder nicht
durchschnittenen Bogen — nach Art. 177, P. 3 (C. 96,

Nr. 18 619).

Scheckbücher mit Verzierungen sind nach P. 3;
ohne Verzierungen — nach den entsprechenden literas des
P. 2 des Art. 177 zu verzollen (C. 00, Nr. 25 546).

Papier mit Kanevasmuster, mit darauf-
gestickten Seidenzeichnungen — nach Art. 177, P. 3 (C. 09,

Nr. 34 804).

Konfetti aus Papier — nach Art. 177, P. 3 (C. 09,

Nr. 34 804).

Bänder und Stoffe, gewebt und geflochten aus
Papiergarn — nach Art. 177, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804).

Postkarten mit aufgeleimten Stücken aus Zelluloid
und seidenem Gewebe, als nicht unter die Anmerkung zu
Art. 178, P. 1 Mt. b, des Vertragstarifs fallend — nach Art. 177,

P. 3 (C. 10, Nr. 520).

Pappe, mit Faktis durchtränkt, eine Nachahmung
von Leder darstellend, mit gepressten Verzierungen und
Ledernarben (Muster) — nach Art. 177, P. 3 (C. 10, Nr. 520).

Laut Beschluss der besonderen Tarifkommission vom
25. Juni 1910, Nr. 260, gilt die Kreppung von Papier
und P a p p e als eine Verzierung im Sinne des Art. 177, P. 3,
des Zolltarifs (C. 10, Nr. 20 830).

Mit Fliegenpapier zusammen eingeführte Papp-
schachteln, durch Ausschneiden aus Pappe hergestellt,
mit Zeichnungen verziert, die Ersatzverpackungsbehälter für
das bereits in ebensolche Schachteln verpackte Fliegen-
papier darstellen — nach Art. 177, P. 3, des Tarifs (C. 10,

Nr. 36 911).

4.	Buchbinder- und Kartonnagearbeiten jeder
Art, ausser den unter Punkt 1 des Art. 215
fallenden; Kontor- und Kopierbücher in Ein-
bänden; Einbände für Bücher und Albums, von
den letzteren gesondert eingeführt, für das Pud 30, R

Bonbonnieren aus Pappe in der Form von Eiern,
mit Seidenstoff überzogen — nach Art. 177, P. 4 (C. 09,

Nr. 34 804).
        <pb n="255" />
        ﻿238

Christbaumschmuck aus Pappe, Buchbinder-
arbeit darstellend, ausser dem unter Art. 215, P. 1, fallenden

—	nach Art. 177, P. 4 (C. 09, Nr. 34 804).

Anatomische Modelle, die den Bau des
menschlichen Körpers darstellen, hergestellt aus einzelnen
zusammengeklebten Papierteilen, wie Buchbinderarbeiten —
nach Art. 177, P. 4 (C. 09, Nr. 34 804).

Albums für Markensammlungen, in Pappeinbänden,
mit Abbildungen der Postmarken aller Länder — nach Art. 177,
P. 4 (C. 10, Nr. 520).

Die aus dem Auslande eingeführten Gratulations-
bill e t s , Visiten- und andere Karten mit oder ohne Ver-
zierungen müssen, wenn sie irgendwelche Aufschriften, Worte,
Darstellungen und Embleme heiligen Inhalts enthalten,
vor der Auslieferung an den Deklaranten der Ware der
zuständigen Zensurbehörde zur Prüfung zugestellt werden
(C. 85, Nr. 5992).

Alle aus dem Ausland in Russland eintreffenden Druck-
schriften in fremden Sprachen und Bilder aller Art
sind den allgemeinen Anstalten der ausländischen Zensur
zuzustellen, welche dann ihrerseits den zuständigen Stellen
diejenigen derselben überweisen, die in dem Zensurkomitee
für Bücher geistlichen Inhalts und im Departement für geist-
liche Angelegenheiten fremder Konfessionen geprüft werden
müssen (C. 88, Nr. 5771).

Anlässlich der von Photographen dem Zolldepartement
häufig zugehenden Beschwerden darüber, dass lichtempfind-
liche photographische Platten bei der Be-
sichtigung in den Zollämtern häufig ohne die gehörige Vor-
sicht oder in dazu nicht genügend geeigneten Räumen ge-
öffnet werden, schreibt das Zolldepartement den Zollämtern
vor: 1. lichtempfindliche photographische Platten mit der
gehörigen Vorsicht in dazu geeigneten Räumen und nicht
anders als beim Lichte von Laternen mit besonderen farbigen
Gläsern zu besichtigen; 2. das Beisein der Warenempfänger
bei der Besichtigung zu gestatten und 3. die bei der Be-
sichtigung geöffneten Päckchen mit Platten mit der Auf-
schrift zu versehen: „besichtigt in einem dunklen Raum
des Zollamts“ (C. 95, Nr. 6541).

Zu den Buchbinder- und Kartonnagen-
ar beiten (Art. 177, P. 4, des Tarifs) — im Gegensatz
zu den Waren, die nach Art. 177, P. 3, durchgelassen werden

—	sind solche aus Papier und Pappe verfertigte Gegen-
stände nicht zu rechnen, die hauptsächlich durch Ausschneiden
und Stanzen hergestellt sind und bei denen das Zusammen-
kleben nur eine nebensächliche Bedeutung hat, indem es
z. B. nur zum Anbringen von kleinen Schlingen, Ringen
und anderen Anhängseln dient (C. 06, Nr. 11 766).

178.	Bücher, Bilder, Karten und dergl.:

1. Bilder, Zeichnungen, Pläne, Karten, Noten:

a) aus freier Hand auf Papier und Leine-
wand ausgeführt, auch Manuskripte . .

zollfrei.
        <pb n="256" />
        ﻿239

Brettchen und untere Bilderrahmen, beklebt mit
Papier, mit Zeichnungen, die durch Druck, Lithographie,
Photographie und Phototypie vervielfältigt und dann mit
der Hand in Ölmalerei vollständig ausgeführt sind — nach
Art. 178, P. 1 lit. a (C. 96, Nr. 9775, P. 4).

b) auf Papier, gleichviel in welcher Weise
durch Druck hergestellt, ausser den
unter lit. c und d genannten Gegen-
ständen, für das Pud........................

Vertragsgemäss: Aus 178.	Bücher, Bilder,

Landkarten:

Aus 1. Bilder, Zeichnungen, Pläne, Land-
karten, Noten:

h) auf Papier, gleichviel durch welches Druck-
verfahren hergestellt, ausser den unter
lit. c und d genannten Gegenständen,
für das Pud.................................

Vertragsgemäss: Anmerkung zu lit. h. An-
sichtspostkarten werden nach dieser lit. (b) verzollt.

Oeldruekbilder in untrennbaren Holzrahmen —
nach Art. 178, P. 1 lit. b (C. 94, Nr. 21 902, P. 12).

Preiskurante mit gedruckten Zeichnungen und
Auf- oder Unterschriften, aber ohne Text mit selbständiger
Bedeutung — nach Art. 178, P. 1 lit. b (C. 98, Nr. 3070).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 12 041
sind Postkarten mit Bildern, die ausserdem Ein-
prägungen haben, welche das Bild in Relief hervortreten
lassen, nach der Anm. zu Art. 178, P. 1 lit. b, des Vertrags-
tarifs einzulassen (C. 09, Nr. 5962, P. 42).

Muster von Druckschriften, Vignetten und
anderen Zeichen und Verzierungen, auf Papier aufgedruckt
— nach Art. 178, P. 1 lit. b (C. 09, Nr. 34 8.04).

Postkarten mit aufgeleimten Stücken — s. unter
Art. 177, P. 3, das C. 10, Nr. 520.

Anmerkung. Oleographien, Gravüren,
Kupferstiche, Zeichnungen usw., wenn sie Kopien
von Bildern und Zeichnungen russischer Künstler
darstellen, sind zollfrei.

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An-
merkung. Oeldruekbilder, Gravüren, Kupferstiche,
Zeichnungen u. dergl., welche Kopien von Ge-
mälden und Zeichnungen russischer Künstler dar-
stellen, sind zollfrei.

Atlanten, nicht geographische, bestehend aus Zeich-
nungen mit erklärenden Aufschriften, gebunden — nach
Art. 178, P. 1 lit. b, Anm. (C. 88, Nr. 1584, P. 4).

17,— ß

12,— 11
        <pb n="257" />
        ﻿240

Nach der Anmerkung zu Art-, 178, P. 1 lit. b, des

Zolltarifs sind Oleographien,Gravüren,Kupfer-
stic he, Zeichnungen und dergl., welche Kopien
von Bildern und Zeichnungen russischer Künstler darstellen,
zollfrei.

Da nach dem genauen Sinne dieser Bestimmung zur
Befreiung der genannten Waren vom Zolle nur die Fest-
stellung der Tatsache erforderlich ist, dass sie Reproduktionen
von Bildern und Zeichnungen russischer Künstler sind,
so hat der Finanzminister gestattet, dass derartige Repro-
duktionen von den Zollämtern aus eigener Machtvollkommen-
heit zollfrei abgelassen werden unter der Bedingung, dass
die Warenempfänger den Zollämtern die gehörigen Muster
und Bescheinigungen der Akademie der Künste oder ihrer
Kanzlei darüber vorlegen, dass die von ihnen aus dem Aus-
land bezogenen Oleographien, Gravüren, Kupferstiche oder
Zeichnungen tatsächlich Kopien von Bildern russischer
Künstler sind.

Das C. 94, Nr. 10 115, wird aufgehoben (C. 10, Nr. 6184).

c)	geographische Karten und Atlanten, für

das Pud..........................-

Andere Atlanten — s. unter lit. b das C. 88, Nr. 1584.

d)	Noten, für das Pud.................

d)	Vertragsgemäss: Für das Pud . . . . •.

Theaterdekorationen — nach Art. 178, P. 1
(C. 83, Nr. 610).

2. Bücher und Zeitschriften, auf irgend eine
Art in fremden Sprachen gedruckt, mit Einschluss
solcher, die im Texte oder in den Beilagen zu
demselben Noten, Karten, Pläne, Gravüren und
Zeichnungen enthalten; Parallelwörterbücher mit
russischem Text.............................

2. Vertragsgemäss: Bücher und Zeitschriften,
gleichviel durch welches Verfahren in fremden
Sprachen gedruckt, mit Einschluss solcher, die im
Texte oder in Beilagen Noten, Landkarten, Pläne,
Stiche und Zeichnungen enthalten; Parallelwörter-
bücher mit russischem Texte.................

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An-
merkung. Kalender in polnischer Sprache sind
zollfrei, auch wenn sie Zeittabellen in russischer
Sprache enthalten.

Periodische Zeitschriften mit Zeich-
nungen— s. unter P. 3 das C. 00, Nr. 27 582.

Im Auslande in polnischer und litauischer
Sprache gedruckte Bücher und Zeitschriften
sind nach Art. 178, P. 2, einzulassen (C. 06, Nr. 8189).

8,— R

6 — R
4,80 R

zollfrei.

zollfrei.
        <pb n="258" />
        ﻿241

Aus dem Ausland eingeführte Bücher und andere
Drucksachen in bulgarischer Sprache
sind wie Bücher in fremden Sprachen nach Art. 178, P. 2,
des Tarifs einzulassen (C. 10, Nr. 1406).

Periodische und nicht periodische ausländische Druck-
sachen in litauischer Sprache, die nach den
Gouvernements des Nordwestgebiets adressiert sind, sind
zur Zensurierung nicht an das Zentralkomitee der ausländischen
Zensur, sondern an das zeitweilige Komitee für Angelegen-
heiten der Presse in Wilna zu senden (C. 10, Nr. 9876).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1910, Nr. 16 039,
sind Kinderbücher, die Bilder mit geringem er-
läuterndem Text in fremder Sprache unter jedem Bild ent-
halten, nach Art. 178, P. 2, einzulassen (C. 11, Nr. 91).

3.	Bücher und Veröffentlichungen jeder Art,
auf irgend eine Art im Auslande in russischer
Sprache oder mit selbständigem russischen Text
gedruckt, mit Ausnahme der Parallelwörter-
bücher, für das Pud..............................

Periodische Zeitschriften, auch Mode-
journale, diejenigen mit einbegriffen, die im Text oder
auf besonderen Beilagen Zeichnungen enthalten, sind nach
Art. 178, P. 2 oder 3, zu verzollen, je nachdem sie in russischer
oder einer der ausländischen Sprachen erscheinen. Die zu
diesen Zeitschriften gehörenden Prämienbeilagen sind hier-
von ausgenommen (C. 00, Nr. 27 582).

Im Auslande in russischer Sprache gedruckte Fahr-
karten für Strassenbahnen sind nach Art. 178, P. 3, des
Tarifs zu verzollen (C. 06, Nr. 4874).

Im Hinblick darauf, dass nach der Fassung des Art. 178
des Zolltarifs vom Jahre 1903 zur Kategorie der Bücher
und Veröffentlichungen in russischer Sprache,
mit Ausnahme von Wörterbüchern mit Paralleltext, auch
solche gehören, die neben einem ausländischen Text einen
selbständigen russischen Text enthalten und gemäss einem
vom Finanzminister bestätigten Beschluss der Tarifkommission
vom 23. März 1906, Nr. 118, hat das Zolldepartement bekannt
gemacht, dass die im Auslande herausgegebenen Führer durch
verschiedene Industrien, die Geschäftsanzeigen von Handels-
firmen in fremder und russischer Sprache enthalten, nach
Art. 178, P. 3, zu verzollen sind (C. 06, Nr. 8089).

Bücher und Veröffentlichungen in ukrainischer
(ruthenischer) Sprache in gleicher Weise wie russische
— nach Art. 178, P. 3 (C. 07, Nr. 626, P. 20).

Die Tarifierung der Bücher in kleinrussischer
Sprache nach Art. 178, P. 3, des Tarifs ist laut Ukas
des Dirigierenden Senats Nr. 6749 vom Jahre 1908 richtig
(C. 09, Nr. 5962, P. 41).

Abreiss-Wandkalender mit polnischem
Wortlaut, die ausser den Zeittabellen in russischer
Sprache, wenn auch nur geringe Hinzufügungen enthalten,
wie z. B. astronomische Angaben, Angaben aus dem Kirchen-
kalender und dergl. — nach Art. 178, P. 3 (C. 10, Nr. 520).

17— ß

16
        <pb n="259" />
        ﻿242

Anmerkung. Von allen in diesem Artikel
(178) genannten Gegenständen, wenn sie in Halb-
franzbänden eingeführt werden (mit Ausnahme
der von der Bibelgesellschaft in fremden Sprachen
herausgegebenen und gebunden eingeführten Bücher

der Heiligen Schrift, welche von der Zollzahlung
befreit sind), wird ein Zoll von 1 Rbl. 50 Kop.
für das Pud erhoben, und zwar bei denjenigen
Gegenständen, die einem Zoll unterliegen, unab-
hängig von diesem Zoll.

Aus dem Auslande eingeführte photographische
Karten und Bilder, mit Ausnahme der Karten,
die Reisende bei sich führen und die Porträts von Ver-
wandten, Bekannten u. dergl., oder Abbildungen bekannter
Ansichten und Bilder darstellen, sind nach den bestehenden
Bestimmungen der zuständigen Zensurbehörde zuzustellen
(C. 71, Nr. 3346).

Aus dem Auslande eingehende Manuskripte sind,
ohne sie der Zensur zuzusenden, anstandslos auszuliefern
(C. 81, Nr. 18 829).

(Zu beachten ist das C. 88, Nr. 5771 unter
Art. 177).

Als nicht Halbfranzbände sind nur solche an-
zusehen, deren Rücken aus Pappe, wenn auch mit Papier
beklebt, besteht (C. 91, Nr. 24 902).

Gemäss einer Entscheidung des Finanzministers sind
im Auslande gedruckte Anzeigen, Briefe, Auf-
rufe, Abrechnungen usw., die an private Personen und
Gesellschaften gerichtet werden und in einzelnen Exemplaren
nicht den Charakter einer Ware haben, sowie Beilagen dazu,
wie Ansichten von Heiligtümern, getrocknete Blätter, kleine
Gottesbilder auf Papier oder Gewebestücken, Wattestückchen
usw. ebenso wie die unter Art. 218 des Zolltarifs fallenden
Gegenstände bei der Einfuhr zollfrei. Dagegen müssen im
Auslande in russischer oder polnischer Sprache hergestellte
Drucksachen, die auch in einzelnen Exemplaren den Charakter
einer Ware haben, wie z. B. Bücher, Broschüren, Journale,
ferner Anzeigen, Reklamen, Preislisten u. dergl., die in
mehreren Exemplaren als von ausländischen Druckereien aus-
geführte Bestellungen eingeführt werden, nach den ent-
sprechenden Artikeln des Zolltarifs verzollt werden (C. 05,
Nr. 13 098).

Kinderbücher auf baumwollenem Gewebe ge-
druckt — s. unter Art. 188, P. 3 — das C. 10, Nr. 520.

Ausländische Geschäftsanzeigen (Reklamen)
handelsgewerblicher Firmen und Unternehmungen können
von den Zollämtern ohne Überweisung an die Zensurbehörde
für ausländische Drucksachen unmittelbar an die Empfänger
ausgehändigt werden. Die Zollämter sind indessen ver-
pflichtet, sorgfältig darauf zu achten, dass derartige aus-
ländische Druckerzeugnisse ausschliesslich den Zwecken des
legalen Handels dienen und auf keinen Fall irgend einen
        <pb n="260" />
        ﻿243

nicht darauf bezüglichen Wortlaut oder eine solche Zeichnung
enthalten. Auf Reklamen,, die nach dem Wortlaut oder der
Zeichnung der Zensur des Kaiserlichen Hof ministeriums unter-
liegen, und auf Geschäftsanzeigen von ärztlich-medizinischem
Charakter findet das vorgenannte Verfahren keine Anwendung
(C. 10, Nr. 25 543).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats Nr. 1637 vom
Jahre 1910 wird die Richtigkeit der Verzollung nach den
entsprechenden Punkten des Art. 178 für Anpreisungen
einer Samenhandlung in Form von Bildern mit etwas Text
sowie von Preislisten in russischer Sprache bestätigt,
die in ansehnlicher Menge zusammen mit einem Posten
Sämereien eingeführt werden, im Hinblick darauf, dass nach
dem C. 05, Nr. 13 098, die zollfreie Einfuhr von Anzeigen
und Preislisten nur in dem Falle zulässig ist, wenn sie in
einzelnen Stücken an private Personen gerichtet sind, auf
keinen Fall aber in Form von Warensendungen eingeführt
werden (C. 10, Nr. 36 911).

Gruppe IX. Spinnstoffe und Fabrikate daraus.

179.	Vegetabilische Faserstoffe in rohem Zustande:

1.	rohe Baumwolle, Enden von Baumwollen-

fäden, Schwalbenwurz-(Asclepias-)Fasern, Torf-
watte, sowie die in Punkt 3 dieses Artikels ge-
nannten Materialien in kotonisiertem (baumwoll-
artigem) Zustande, für das Pud Rohgewicht . .	4,— It

Baum wollenden sind, auch wenn sie aufgedreht
(ausgefasert) sind, nach Art. 179, P. 1, des Tarifs zu verzollen
(C. 05, Nr. 28 019).

Der vegetabilische Faserstoff „Kapok“, der
nach seinem Aussehen und seinem mikroskopischen Bau von dem
vegetabilischen Faserstoff der Schwalbenwurzpflanze fast gar
nicht zu unterscheiden ist, ist gleich dem letzteren nach
Art. 179, P. 1, des Tarifs einzulassen (C. 07, Nr. 22 045).

Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 4370
ist die Richtigkeit des C. 07, Nr. 22 045 betr. die vegetabilische
Faser „Kapok“ bestätigt worden (C. 09, Nr. 5962, P. 43).

2.	rohe Jute sowie Jutekämmlinge, auch

geteert, für das Pud.............................. 1,20 R

3.	Flachs und Hanf, ungehechelt und ge-
hechelt; Flachs- und Hanf-Kämmlinge, auch ge-
teert; Wolle aus Kiefernadeln; Ramie, neusee-

16*
        <pb n="261" />
        ﻿244

ländischer Flachs, Manilahanf, Nesselfasern und
andere vegetabilische Stoffe, welche Flachs und
Hanf ersetzen, in rohem Zustande...............

Schale von Kokosnüssen — nach Art. 179,
P. 3 (C. 10, Nr. 520).

1801). Seide:

1.	Kokons, für das Pud .....................

2.	Seidenabfälle und Enden von Seidenfäden

jeder Art, ungekämmt, für das Pud .............

Seidenabfälle in Form zerrissener Fäden mit
unbedeutender Beimischung anderer Faserstoffe — nach Art.
180, P. 2 (C. 94, Nr. 17 517, P. 14).

Zwischenlage aus Seidenabfällen (Bourret), in
Bjas-Umschlag oder ohne solchen — nach Art. 180, P. 2
(C. 94, Nr. 17 517, P. 15).

3.	Seidenwatte oder gekämmte Seidenabfälle,

gefärbt und ungefärbt, für das Pud.............

4.	Rohseide oder Grege, für das Pud . . .

4.	Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud .

Anmerkung. Der in Punkt 4 dieses
Artikels bestimmte Zoll wird drei Jahre nach
Inkraftsetzung des Zollsatzes von 10 Rbl. auf
20 Rbl. für das Pud, und fünf Jahre nach dem
erwähnten Zeitpunkt auf 30 Rbl. für das Pud
erhöht.

Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung (auch zu
185). Die Vergünstigungen, welche einem dritten
Staate hinsichtlich der Zölle oder der Zollbehandlung
von Seidenwaren, die unter einen Abschnitt oder
eine Unterabteilung der Abschnitte der Artikel 180
und 185 fallen, bewilligt werden, sollen in demselben
Masse auf Seidenwaren französischer Herkunft er-
streckt werden, soweit sie unter dieselben Abschnitte
oder Unterabteilungen dieser Artikel fallen.

Künstliche Seide — s. unter Art. 185 (C. 10,
Nr. 31 780).

181.	Wolle und Flaumhaar, ungekämmt, ungesponnen:

1. ungereinigt und gewaschen, ungefärbt;
Kämmlinge, Enden und Abfälle, ungefärbt, auch
kardätscht, für das Pud........................

0 Diese Fassung des Art. 180 im allgemeinen Tarif vom
Jahre 1903 ist erst seit dem 4. Januar 1908 durch das Aller-
höchst bestätigte Gesetz vom 30. Dezember 1907 in Kraft
getreten.

zollfrei.

1R
1R

3,— R
10— R
8,— K

3,- R
        <pb n="262" />
        ﻿245

2. gefärbt; Kunstwolle und gemahlene Wolle;
Kämmlinge, Enden und Abfälle, gefärbt, auch
kardätscht; Gemenge von pflanzlichen Spinn-
stoffen mit Wolle, für das Pud.................... 6,50 R

Nach. Art. 181, P. 1, werden nur Wollauskämmsel
und Wollabfälle von ungefärbter Wolle verzollt; die-
selben Abfälle und Auskämmsel gefärbt sind nach Art. 181,

P. 2, zu verzollen, unabhängig davon, ob die Verfärbung vor
ihrer Verwandlung in Auskämmsel und Abfall, oder nachher
geschah (C. 06, Nr. 3379).

Nach einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse
der Tarifkommission vom 23. März 1906, Nr. 122, gilt für
Wolle, die nach Art. 181 verzollt wird, als charakte-
ristisches Kennzeichen die Eigenschaft, dass sie gesponnen
werden kann und sich verfilzt. Infolgedessen ist nach diesem
Artikel die Wolle von Tieren aller Art einzulassen, sofern sie
nur nach Feinheit und Weichheit die angegebene Eigenschaft
besitzt; als Haar, das unter Art. 45 fällt, ist nur ein
solches tierisches Erzeugnis anzusehen, das die vorgenannte
Eigenschaft nicht hat, also infolge seiner Dicke und Härte
zur Herstellung von Garn oder Filz ungeeignet ist, wie
z. B. das Haar von Pferdeschweifen und Mähnen (C. 06,

Nr. 8188).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 3941
ist wirre einfarbige Wollmasse, hauptsächlich aus zer-
zupftem Garn bestehend und nur eine geringe Menge von
Abschnitzeln enthaltend, die das Aussehen von Stoffen be-
halten haben, richtig nach Art. 181, P. 2, des Tarifs verzollt
worden (C. 09, Nr. 5962, P. 44).

Die Tarifierung der W o 11 a b f ä 11 e , die hauptsächlich
aus ungefärbter Wolle bestehen und nur eine geringe Bei-
mischung von künstlich gefärbter Wolle enthalten, nach
Art. 181, P. 2, des Tarifs, ist laut Ukas des Dirigierenden
Senats Nr. 14 678 vom Jahre 1908 bestätigt worden (C. 09,

Nr. 5962, P. 45).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 16 047
ist die Tarifierung der durch Karbonisierung von Lumpen
erhaltenen Wollmasse, die hauptsächlich aus wirrem und
dunkel gefärbtem Garn besteht und nur eine geringe Menge
wollener Lappen enthält, nach Art. 181, P. 2, des Tarifs als
richtig anerkannt worden (C. 09, Nr. 5962, P. 46).

182.	Baumwolle, geschlagen, kardätscht; Baumwollen-
watte, auch in geleimten Lagen; Baumwollen-
kämmlinge jeder Art:

1.	ungefärbt, für das Pud ....................

2.	gefärbt; Baumwolle, gefärbt, für das Pud

3.	hygroskopische und antiseptische Watte,

für das Pud ......................................

3.	Vertragsgemäss: Für das Pud................

5,25 R
7,75 R

9,— R
7,75 11
        <pb n="263" />
        ﻿246

Hygroskopische Watte in Schichten, die zu
Bündeln zusammengedreht sind, ist zusammen mit dem
Gewichte der papierenen Zwischenlagen zwischen den
Schichten, die eine besondere ausländische Verpackung dar-
stellen, ohne die die Ware ihrer Natur nach nicht gehandelt
werden kann, auf Grund des § 83 der allgemeinen Dienst-
anweisung für die Besichtigung der Waren, nach Art. 182,
P. 3, zu verzollen (C. 10, Nr. 36 911).

183.	Baumwollengarn:

1.	niedrigere Nummern als Nr. 38 (englisch):

a)	roh, für das Pud.........................

b)	gebleicht, gefärbt (mit Ausnahme von

Türkischrot) und mercerisiert, für das
Pud.......................................

c)	türkischrot gefärbt, für das Pud . . .

2.	von Nr. 38 bis Nr. 60 (englisch) ausschl.:

a)	roh, für das Pud.........................

Mit Talg unter Beimischung von Talk getränkte
baumwollene Packung für Stopfbüchsen — nach
Art. 183, P. 2 lit. a, laut Anm. zu diesem Artikel (C. 91,
Nr. 15 219).

Gedrehte baumwollene Schnüre — nach
Art. 183, P. 2 lit. a, laut Anm. zu diesem Artikel (C. 91,
Nr. 25 922).

Baumwollene Borten und Bänder, durch
einfaches Zusammenkleben stark appretierten Gespinstes
hergestellt — nach Art. 183, P. 2 lit. a (C. 94, Nr. 14 637,
P. 20).

Taue und Stricke aus Baumwollengarn in Ver-
bindung mit anderem vegetabilischen Material angefertigt
— nach Art. 183, P. 2 lit. a (C. 99, No. 6238).

b)	gebleicht, gefärbt und mercerisiert, für

das Pud...................................

3.	von Nr. 60 bis Nr. 80 (englisch) einschl.:

a)	roh, für das Pud.........................

b)	gebleicht, gefärbt und mercerisiert, für

das Pud...................................

4.	höhere Nummern als Nr. 80 (englisch):

a)	roh, für das Pud.........................

b)	gebleicht, gefärbt und mercerisiert, für

das Pud...................................

Buntes baumwollenes Garn, angefertigt aus
zusammengesetzten, in einen Faden gezwirnten Glattfäden,
nicht gedreht — nach Art. 183, Punkte 1, 2, 3 oder 4 (C. 94,
Nr. 17 517, P. 16).

»

8.20	R

10,70 R

11.20	R

11,— R

13.50	R
16,— R

18.50	R
22,— R

24.50	R
        <pb n="264" />
        ﻿247

5.	gezwirntes Garn, aus zwei und mehr Fäden
bestehend, auf hölzernen Röllchen, hergestellt aus
einfachem Garn folgender Nummern:

a)	unter Nr. 60 (englisch), für das Pud

Rohgewicht	............................. 13,50	R

b)	von Nr. 60 bis Nr. 80 (englisch) einschh,

für das Pud	Rohgewicht ............... 18,—	R

c)	höher als Nr. 80 (englisch), für das Pud

Rohgewicht	............................. 24,50	R

Bei der Einfuhr von Garn, das auf einfache Röllchen
aufgewickelt ist, werden letztere zollfrei durchgelassen,
mit Ausnahme des Games, welches nach Art. 183, P. 5,
verzollt wird (C. 83, Nr. 10 568, P. 17).

6.	gezwirntes Garn jeder Art, aus zwei oder
mehr Fäden bestehend, mit Ausnahme des im
Punkt 5 genannten, hergestellt aus einfachem
Garn folgender Nummern:

a)	unter Nr. 60 (englisch), für das Pud .	16,50 R

b)	von Nr. 60 bis Nr. 80 (englisch) einschh,

für das Pud.............................. 22,50 R

c)	höher als Nr. 80 (englisch), für das Pud 30,50 R

Anmerkung. Taue und Stricke aus Baum-
wollengarn werden nach Punkt 2 lit. a dieses
Artikels (183) verzollt.

Vertragsgemäss: Anmerkung. Nach der An-
merkung zu Art. 183 werden auch die Selfaktorseile
verzollt.

Wie dem Zolldepartement aus vollkommen zuverlässiger
Quelle bekannt, haben einzelne Zollspediteure, wenn sie
Bindfaden, der nach Art. 190 zu verzollen ist, in Form
von Knäueln aus dem Auslande verschreiben, folgende Mani-
pulation angewandt: fast der ganze Inhalt der Knäuel besteht
aus Zwirn, der unter Art. 183 fällt, und der Zwirn ist mit nur
2—3 Reihen Bindfaden so fest umwickelt, dass man die
unter ihm verborgene bessere Ware nur bei der sorgfältigsten
Besichtigung der Knäuel entdecken kann. Die Zollämter
werden auf diese Tarifumgehung aufmerksam gemacht (C. 85,

Nr. 3023).

Für die Bestimmung der Nummern der in den Artikeln
183, 184 und 186 des Zolltarifs vom Jahre 1903 genannten
einfachen Garne (nicht gezwirnt aus zwei und mehr Fäden)
ist folgendes Verfahren vorgeschrieben: Auf einer Versuchs-
haspel, deren Umfang P/2 Yard (54 russische Zoll) beträgt,
ist ein Wickel aus 80 Fäden oder Haspelwindungen (eine
Strähne von 120 Yard Länge) herzustellen und abzuwägen; die
Bestimmung der Nummern erfolgt alsdann auf folgender
Grundlage:
        <pb n="265" />
        ﻿248

A.	Für einfaches Baumwollengarn (Art. 183):

einem Gewicht des Wickels von 38,38 Doli (1,705 g)
entspricht	Garn	Nr.	38	(englische	Bezeichnung),

einem Gewicht des	Wickels	von 24,30	Doli (1,080 g)

entspricht	Garn	Nr.	60	(englische	Bezeichnung),

einem Gewicht des Wickels von 18,23 Doli (0,810 g)
entspricht	Garn	Nr.	80	(englische	Bezeichnung).

B.	Für einfaches Garn aus Flachs, Jute, Hanf und anderen
Spinnstoffen (Art. 184):

einem Gewicht des Wickels von 58,33 Doli (2,592 g)
entspricht Garn Nr. 70 (englische Bezeichnung
für Leinengarn).

C.	Für einfaches Wollengarn (Art. 186):

einem Gewicht des Wickels von 43,30 Doli (1,924 g)
entspricht Garn Nr. 57 (metrisches System).

Mit gezwirntem Garn (aus zwei und mehr Fäden) wird
folgendermassen verfahren: der in oben angegebener Weise
auf der Versuchshaspel hergestelltc Zwirnwickel (von 120 Yard
Länge) wird gewogen und das Gewicht durch die Zahl der
Fäden im Zwirn geteilt (so ist z. B., wenn das gezwirnte Garn
aus drei Fäden besteht, das Gewicht des WTickels durch drei
zu teilen); der Quotient drückt das Gewicht eines Wickels aus
dem einfachen Garn aus, aus dem der Zwirn hergestellt ist,
und die diesem letzteren Gewicht entsprechende Nummer
des einfachen Garns wird dann, wie folgt, festgestellt:

Für Baumwollenzwirn, sowie für Zwirn aus Flachs, Jute,
Hanf und anderen in Art. 179, P. 2 und 3, genannten Faser-
stoffen, — ausschliesslich nach den unter A angegebenen Ver-
hältnissen; für das unter Art. 186, P. 3, gehörende gezwirnte
Wollengarn — nach dem unter C angegebenen Verhältnis.
Behufs grösserer Genauigkeit bei der Bestimmung der Garn-
nummern, die nahe an den in den Unterabteilungen der
Art. 183, 184 und 186 angegebenen Grenznummern liegen,
sind auf der Haspel in der oben angegebenen Weise gleich-
zeitig drei oder vier Wickel aus mehreren der Partie ent-
nommenen Strähnen herzustellen; daraus ist das mittlere
Gewicht eines Wickels zu ermitteln (C. 06, Nr. 2979).

In Ergänzung des C. 06, Nr. 2979 gibt das Zolldepartement
bekannt, dass die in diesem Zirkular enthaltenen Gewichts-
angaben für die Feststellung der Garnnummern laut
der englischen Bezeichnung und dem metrischen System
unter der Voraussetzung einer gewissen ständigen Feuchtigkeit
festgesetzt sind, die bei gewöhnlichen atmosphärischen Ver-
hältnissen für das eine oder das andere Fasernmaterial, aus
dem das Garn hergestellt, ist, als normal gilt; als solcher normaler
Feuchtigkeitsgehalt gilt für Baumwollengarn der von 8Va %■
für Flachsgarn —■ 12%, für Wollgarn — I8V4 % vom Gewicht
des trockenen Garns. Infolgedessen müssen in strittigen oder
zweifelhaften Fällen (wenn Garnnummern festgestellt
werden, die den Grenznummem nahe sind) Strähnen zu
120 Yards vor dem Verwiegen einem Trocknungsverfahren
(im Laufe von zwei Stunden in einer Temperatur von 100 Grad
Celsius) unterworfen werden, und erst auf Grund der darauf
erhaltenen Gewichtsgrössen für getrocknete Strähnen, die
        <pb n="266" />
        ﻿249

für Baumwolle um 8!/2 %, für Flachs um 12 % und für Wolle
um I8V4 % zu erhöhen sind, können die Garnnummern be-
rechnet werden. Dabei sind entweder die im C. 06, Nr. 2979 an-
geführten Angaben zur Richtschnur zu nehmen oder aber
müssen die Garnnummern direkt nach dem Gewicht der
Strähnen des auf genannte Weise getrockneten Garns berechnet
werden, unter Benutzung der nachstehenden Tabelle:

Dem Gewichte einer Strähne von 120 Yards getrockneten
Baumwollengarns

von 1,571	g	entspricht	Nr.	38	(englischer	Bezeichnung)

„ 0,995	„	„	„	60	„

„ 0,747	„	„	„	80

Dem getrockneten Flachsgarn von 2,314 g entspricht
Nr. 70 (der englischen Bezeichnung für Flachs). Dem ge-
trockneten Wollgarn von 1,628 g entspricht Nr. 57 (metrischen
Systems) (C. 07, Nr. 21 832).

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.

184.	Garn aus den in den Punkten 2 und 3 des Art. 179
genannten Spinnstoffen, nicht gezwirnt:

1.	bis zu Nr. 70 (englisch) einschl., für das

Pud.............................................

2.	über Nr. 70 (englisch), für das Pud . . .

Anmerkung. Das in diesem Artikel (184)
bezeichnete Garn wird, wenn es gezwirnt ist,
nach den Punkten 5 und 6 des Art. 183 verzollt.

Aus Hanfgespinst angefertigte, mit Talg getränkte
Packung für Stopfbüchsen — nach Art. 184 (C. 96,
Nr. 12 608).

Das Verfahren für die Bestimmung der
Nummern von Garnen — s. Art. 183 (C. 06,
Nr. 2979).

Ueber den normalen Feuchtigkeitsgehalt des
G a r n e s — s. Art. 183 (C. 07, Nr. 21 832).

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.

185.	J) Seide, gedreht und gesponnen:

1. gedreht oder gezwirnt (Organsin oder Kette,
Trame oder Einschlag) aus Rohseide (Grege):

1) Diese Fassung des Art. 185 im allgemeinen Tarif vom
Jahre 1903 ist erst seit dem 4. Januar 1908 durch das Aller-
höchst bestätigte Gesetz vom 30. Dezember 1907 in Kraft
getreten.

9,50 R
13 — R
        <pb n="267" />
        ﻿250

a) unausgekocht, ungebleicht undungefärbt,
für das Pud.................................

a)	Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud

b)	ausgekocht, gebleicht und gefärbt, für

das Pud..................................

b) Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud

Anmerkung. Die im Punkt 1, lit. a und b,
dieses Artikels (185) bestimmten Zölle werden
drei Jahre nach ihrer Inkraftsetzung auf 77 Rbl.
für das Pud bei lit. a und 100 Rbl. für das Pud
bei lit. b ,und fünf Jahre nach demselben Zeit-
punkt auf 87 Rbl. für das Pud bei lit. a und
110 Rbl. für das Pud bei lit. b erhöht.

Vertragsgemäss: Anmerkung. Der Unterschied
im Zollsätze, welcher im russischen Zolltarife vom
13./26. Januar 1903 zwischen dem Art. 185,
Punkt 1 lit. a, b und der Anmerkung (Seide,
gedreht und gesponnen) einerseits und dem Artikel
180, Punkt 4 und der Anmerkung (rohe Seide
oder Grege) andererseits besteht, wird während der
Dauer dieses Vertrags nicht erhöht werden.

2. Gespinst aus Seidenabfällen (Schappe, Rourre
de soie), gezwirnt und ungezwirnt, auch mit Bei-
mischung anderer Spinnstoffe:

a)	ungefärbt, für das Pud..................

b)	gefärbt, für das Pud....................

Anmerkung 1. Künstliche Seide wird
nach Punkt 2 dieses Artikels verzollt.

Anmerkung 2. Rollen, Pappen usw., auf
welche die für den Kleinverkauf zugerichtete
gezwirnte und gesponnene Seide gewickelt ist,
werden nach den ihrem Material entsprechenden
Artikeln des Tarifs verzollt.

Erzeugnisse aus künstlicher Seide sind wie
Erzeugnisse aus natürlicher Seide zu verzollen. Jedoch ist
künstliche Seide auf Grund der Anm. 1 zum P. 2 des Art. 185
nach Art. 185, P. 2, des Tarifs durchzulassen. Der P. 64
des C. 99, Nr. 6238 wird hiermit aufgehoben (C. 10, Nr. 31 780).

Künstliche Seide, die auf Grund des Art. 185,
P. 2, verzollt wird, ist in das Verzeichnis der verbleiungs-
pflichtigen Waren aufgenommen worden. Die Verbleiung hat
nach dem im § 18, ht. d, der Regeln über die zollamtliche
Stempelung der Waren für Florettseidengespinst (Chappe)
angegebenen Verfahren zu erfolgen. (Russische Gesetz-
sammlung. „Ukasatel des Finanzministeriums“, 1910, Nr. 19).
        <pb n="268" />
        ﻿251

Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung (auch zu
180). Die Vergünstigungen, welche einem dritten
Staate hinsichtlich der Zölle oder der Zollbehandlung
von Seidenwaren, die unter einen Abschnitt oder
eine Unterabteilung der Abschnitte der Artikel 180
und 185 fallen, bewilligt werden, sollen in dem-
selben Masse auf Seidenwaren französischer Her-
kunft erstreckt werden, soweit sie unter dieselben
Abschnitte oder Unterabteilungen dieser Artikel
fallen.

An eines der Zollämter gelangte auf hölzerne Walzen
aufgewiokelter gefärbter Baumwollenzwirn. Bei der
Besichtigung wurde entdeckt, dass auf denselben Walzen
unter dem Zwirn gesponnene gefärbte Seide aufgewiokelt
und diese von einer Papierhülle umgeben war. Der Em-
pfänger der Ware, der die Qualität derselben als unbekannt
deklariert hatte, erklärte, diese Verpackung von Baumwolle
zusammen mit Seide habe ihren Grund darin, dass die Ware
zur Herstellung von Plüsch bestimmt sei, der aus baum-
wollener Kette und seidenem Einschlag bestehe. Die Zoll-
ämter werden auf diese Verpackungsart aufmerksam gemacht,
damit eine nach Art. 185 zu verzollende Ware nicht nach
Art. 183 durchgeht (C. 83, Nr. 22 310).

Als das hauptsächlichste und unzweifelhafte Zeichen
zum Unterscheiden des Seidengespinstes aus Seiden-
abfällen (Bourre de soie — nach Art. 185, P. 2) von dem
Seidengespinst aus Rohseide (nach Art. 185, P.l) dient die
Länge der Fasern. Die Fasern des Gespinstes aus Seiden-
abfällen (Bourre de soie) haben nie mehr als 10—12 Djuim
(Zoll) Länge, während das Gespinst aus Rohseide, als aus
unterbrochenen Fasern des Seidenkokons angefertigt, sehr
lange Fasern hat, die mit der Länge der Fäden zusammenfallen
und nur selten durch zufällige Risse unterbrochen werden
(C. 10, Nr. 306).

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem

Artikel 209.

186. Wolle, gekämmt, gesponnen und gezwirnt:

1. gekämmt:

a) ungefärbt, für das Pud................ 8,25 ß

a)	Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . .	8,25 B

b)	gefärbt, für das Pud.................. 11,75 lt

b) Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud .	11,75 B

2. gesponnen:

a) bis Nr. 57 (nach dem metrischen
System) einschl.:
        <pb n="269" />
        ﻿252

a) ungefärbt, für das Pud............ 13,50 R

a) Vertragsgemäss: Für das Pud . . 12,40 R

ß) gefärbt, für das Pud ............. 17,— R

ß) Vertragsgemäss: Für das Pud . . 14,40 R

b) über Nr. 57 (nach dem metrischen
System):

«) ungefärbt, für das Pud ....	16,50 R

«) Vertragsgemäss: Für das Pud . . 13,SO R

ß) gefärbt, für das Pud ............. 20,— R

ß) Vertragsgemäss: Für das Pud . .	lö,80 R

3.	gezwirnt, hergestellt aus einfachem Garn
folgender Nummern:

a)	bis Nr. 57 (nach dem metrischen System)
einschl.:

ff) ungefärbt, für das Pud .... 15,— R
«) Vertragsgemäss: Für das Pud . . 13,90 R

ß) gefärbt, für das Pud ............. 18,50 R

ß) Vertragsgemäss: Für das Pud . . 13,90 R

b)	über Nr. 57 (nach dem metrischen
System):

«) ungefärbt, für das Pud ....	19,50 R

«) Vertragsgemäss: Für das Pud . . 16,30 R

ß) gefärbt, für das Pud ............. 23,— R

ß) Vertragsgemäss: Für das Pud . . 18,30 R

4.	fagonierte jeder Art (mit Schlingen, Augen,

Ringen usw.):

a) ungefärbt, für das Pud.................. 19,50 R

4.	Vertragsgemäss: favouierte jeder Art (mit
Knoten, Augen, Schleifen usw.):

a)	ungefärbt, für das Pud ................16,30 R

b)	gefärbt, für das Pud................... 23,— R

b) Vertragsgemäss: gefärbt, für das Pud . 18,30 R

Vertragsgemäss: Anmerkung 1. Gebleichte
Wolle wird wie ungefärbte verzollt.

Vertragsgemäss: Anmerkung 2. Die in Art. 1S6,

Punkt 2 und 3 genannte, gesponnene und ge-
        <pb n="270" />
        ﻿253

zwirnte Wolle wird nach den für diese Punkte
festgesetzten vertragsmässigen Sätzen verzollt, auch
wenn sie mit Baumwolle, Leinen oder Hanf
gemischt ist.

Das Verfahren für d i e B e s t i m m u n g d e r
Nummern von Garnen — s. Art. 183 (C. 06,
Nr. 2979).

Ueber den normalen Feuchtigkeitsgehalt des
G a r n s — s. Art. 183 (C. 07, Nr. 21 832).

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.

187. Baumwollene Gewebe, ungebleicht und ge-

bleicht :

1.	Bjas und Mitkal, auf 1 Pfund bis 8 Quadrat-

Arschin enthaltend, für das Pfund.............. 0,5772 R

2.	Gewebe, mit Ausnahme der in Punkt 1
dieses Artikels (187) genannten, auf 1 Pfund bis
12 Quadrat-Arschin enthaltend; Bjas und Mitkal,
auf 1 Pfund 8 bis 12 Quadrat-Arschin enthaltend,

für das Pfund ................................. 0,90 R

3.	Gewebe, auf 1 Pfund mehr als 12 Quadrat-

Arschin enthaltend, für das Pfund.............. 2,15 R

Vertragsgemäss (Fr.): Zu Art. 187. Filze
oder Filztuche aus reiner oder mit Wolle gemischter
Baumwolle, zum Gebrauch in Fabriken und Werk-
stätten für das Pfund.......................... 0,20 11

Bei Buchbinderarbeiten Verwendung findende —
Chagrin, Saffian u. dergl. imitierende baumwollene
Stoffe — nach den Art. 187 und 188 (C. 84, Nr. 5228, P. 4).

Nachahmungen von Einsätzen und Be-
sätzen aus baumwollenem nicht gepresstem Gewebe,
wo das Muster durch Stanzen hervorgebracht ist —- nach
den entsprechenden Punkten der Art. 187 und 188 je nach
dem Mass (G. 84, Nr. 11 851).

Als Bjas und Mitkal sind solche Gewebe aus nicht
gedrehtem Baumwollgarn anzusehen, die in der Art von
Leinwand zusammengewebt sind, d. h. so, dass wenn ein
Faden des Einschlags über allen geradzahligen, der andere
nächste über allen ungeradzahligen Fäden der Kette liegt,
oder umgekehrt (C. 91, Nr. 1138).

Aus rohem ungebleichtem Garn gewebte Baumwoll-
d o c h t e , die einen oder mehrere farbige Längsfäden als
vereinbartes Fabrikzeichen, das den Durchmesser des Dochtes
und seine Verwendung anzeigt, enthalten — nach Art. 187,
da derartige Fabrikzeichen wie auch Fabrikatkanten nicht als
        <pb n="271" />
        ﻿254

Muster oder Verzierungen des Gewebes anzusehen sind (C. 91,
Nr. 25 922, P. 9).

Baumwollene Gewebe, die in der Art von
Bjas oder Mitkal gearbeitet, jedoch aus gedrehtem Garn
hergestellt sind — nach den entsprechenden Punkten der
Art. 187 und 188, ausser P. 1 (C. 92, Nr. 14 043, P. 7).

Baumwollkanevas, bei der Appretur gebläut,
aber nicht gefärbt — nach dem entsprechenden Punkte
des Art. 187 (C. 94, Nr. 14 637, P. 21).

Baumwollfabrikate in der Form gewebter
Einsätze oder Besätze — nach dem Material des Gewebes
&lt;C. 94, Nr. 21 903, P. 13).

Kanevasartige baumwollene Gewebe, wenn
auch mit Ajourmustern — nach den entsprechenden Punkten
der Art. 187 und 188 (C. 95, Nr. 574, P. 10).

Bestimmungen für die Verzollung von
Geweben, Tüchern und Filz zum Fabrik-
gebrauch — s. unter Art. 202 (C. 06, Nr. 7607 und
Nr. 22 469 und C. 09, Nr. 10 656).

Da einige Zollämter Baumwollengewebe für
den Fabrikgebrauch, die nicht das Aussehen von Filz oder
Filzstoffen haben, unrichtigerweise nach Art. 187 des Tarifs
zu einem vertragsmässigen Zolle von 20 Kopeken für das
Pfund eingelassen haben, hat das Zolldepartement erklärt,
dass nach dem genauen Sinne des Tarifs der vertragsmässige
Zoll des Art. 187 im Betrage von 20 Kopeken nur auf solche
aus reiner Baumwolle oder mit einem Zusatze von Wolle
hergestellte Gewebe für den Fabrikgebrauch angewandt
werden darf, die das Aussehen von Filz oder Filzstoffen
haben, d. h. die dadurch, dass ihre Oberfläche gerauht worden
ist, vollständig das Aussehen eines aus einzelnen Fäden
bestehenden Gewebes verloren und den Charakter von Filz-
stoffen angenommen haben, ähnlich wie es bei Barchent
auf der einen Seite und bei Flanell auf beiden Seiten der
Fall ist. Ist die Oberfläche dagegen nur mit einem kleinen
Flaume bedeckt, durch den die einzelnen Fäden des Ge-
webes vollkommen deutlich sichtbar sind, so reicht dieser
Umstand nicht aus, um der Ware ein filzartiges Aussehen
zuzuerkennen (C. 06, Nr. 29 311).

Antreiber aus Baumwollgewebe für Webstühle
— nach dem entsprechenden Punkt des Art. 187 und, wenn
aus geflochtenem Baumwollstoff — nach Art. 205, P. 2
lit. b (C. 09, Nr. 34 804).

Glimmer in Blättern, auf beiden Seiten mit
weissemBaumwollgewebe bedeckt — nach dem entsprechenden
Punkte des Art. 187 (C. 10, Nr. 520).

Durch Ukasen des Dirigierenden Senats vom Jahre 1909,
Nr. 5510 und 8748 wird die Richtigkeit der Anwendung
des Art. 187 des allgemeinen Tarifs auf baumwollene
Gewebe bestätigt, die, wenn auch zum Fabrikgebrauch
bestimmt, doch auf ihrer Oberfläche keine Pole haben, die
die Gewebefäden verhüllt, — gemäss dem C. 06, Nr. 29 311
.(C. 10, Nr. 36 911).
        <pb n="272" />
        ﻿255

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.

188.	Baumwollene Gewebe, gefärbt (darunter türkisch-
rot gefärbte), buntgewebt, bedruckt und mer-
cerisiert:

1.	Bjas, Mitkal und Kattun, auf 1 Pfund bis

zu 8 Quadrat-Arschin enthaltend, für das Pfund 0,98 R

2.	Gewebe, mit Ausnahme der in Punkt 1
dieses Artikels genannten, auf 1 Pfund bis
12 Quadrat-Arschin enthaltend; Bjas, Mitkal und
Kattun, auf 1 Pfund 8 bis 12 Quadrat-Arschin

enthaltend, für das Pfund........................ 1,35 R

3. Gewebe, auf 1 Pfund mehr als 12 Quadrat-
Arschin enthaltend, für das Pfund................ 2,60 R

Siehe die Zollcirkulare unter Art. 187
und 202.

Bänder für Schreibmaschinen, die mit
Farbe durchtränkt, auf Rollen aufgewickelt und in Blech-
schachteln verpackt sind, sind nach dem für sie zusammen
mit den Rollen in Frage kommenden Punkte des Art. 188
zu verzollen, die Schachteln dagegen als notwendige Ver-
packung zollfrei einzulassan (C. 06, Nr. 32 347).

Kinderbücher, auf baumwollenem Gewebe ge-
druckt, mit Bildern und Text — nach dem entsprechenden
Punkte des Art. 188 (C. 10, Nr. 520).

Zigarrentaschen aus buntgewebtem Baum-
wollstoff — nach Art. 188 des Tarifs (C. 10, Nr. 36 911).

Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1910, Nr. 1418
wird die Tarifierung von gefärbtem Baumwollgewebe, das
mit einem Präparat aus chemisch bearbeitetem Zellstoff —
im Handel unter dem Namen Pegamoid bekannt —
überzogen ist, nach Art. 188 des Tarifs bestätigt — s. C. 02,

Nr. 7907 im Verzeichnisse der Zirkulare betr. Tarifierung
von Waren nach ihrem Stoff (C. 10, Nr. 36 911).

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.

189.	Baumwollener Sammet, Plüsch und Plüschbänder,

auch gemustert, für das Pfund................ 1,20 R

Vertragsgemäss: Baumwollener Sammet, baum-
wollener Plüsch und baumwollene Plüschbänder,
auch gemustert, für das Pfund ............... 1,10 Pt

Plüschstreifen mit in Bronzepulver und Farben
gedruckten Mustern, selbst mit Festons — nach Art. 189
(C. 86, Nr. 4978, P. 5).
        <pb n="273" />
        ﻿256

Baumwollene Chenille, auf Webstühlen hergestellt
(nicht Posamentierarbeit) — nach Art. 189 (C. 96 Nr. 9775).

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.

190.	Taue, Stricke und Bindfaden aus Jute, Hanf,
Flachs, Hanf- oder Flachshede und anderen in
Punkt 3 des Art. 179 aufgeführten pflanzlichen
Spinnstoffen, geteert und ungeteert; Fischnetze,
für das Pud .........................................

Anmerkung 1. Stricke, Bindfaden und
dergl., die Seide, Wolle und Florettseide ent-
halten, werden wie Posamentierarbeit je nach
dem Material, aus dem sie verfertigt sind,
verzollt.

Anmerkung 2. Bindfaden, der auf
5 Faden1) Länge weniger als 1 Lot wiegt, wird
nach Art. 183 Punkt 5 verzollt.

Anmerkung 3. Bindfaden (Spagat) aus
Manilahanf für Getreidebindemaschinen wird in
einer Menge bis zu 30 Pud für jede Getreide-
bindemaschine zollfrei eingelassen. Diese Ver-
ordnung bleibt bis zum 1./14. Januar 1911
in Kraft.

Anmerkung 4. Bindfaden (Spagat) aus
Manilahanf für Getreidebindemaschinen wird in
einer Menge von 30 Pud für jeden Bindeapparat
bis zum 1./14. Januar 1911 zollfrei eingelassen auf
Grund von Regeln, die vom Minister für Handel
und Industrie im Einvernehmen mit dem Finanz-
minister und dem Hauptverweser für Ackerbau-
einrichtung und Landwirtschaft bestätigt werden.

Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
der Anm. 4 zu Art. 190 ist durch das Ge-
setz vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum
31. März a. St. 1912 verlängert worden (C. 10,
Nr. 39 320).

Der Finanzminister hat im Einvernehmen mit dem
Minister für Handel und Industrie und dem Staatskontrolleur
verfügt, dass Bindfaden aus Manilahanf, gemäss
der Anm. 4 zu Art. 190 des Tarifs (nach der Fortsetzung
der Gesetzsammlung von 1909), in Zusammenhang mit jedem
Bindeapparat bis zum 31. März a. St. 1912 zollfrei ein-
zulassen ist, gleichwohl ob der genannte Apparat für sich

*) 5 Faden (5 Ssashen) = 10,6678 m.

1,05 R
        <pb n="274" />
        ﻿257

allein, oder als Bestandteil einer Mäh- und Garbenbinde-
maschine eingeführt wird (C. 10, Nr. 39 320).

Baumwollene Fischnetze — nach Art. 190 (C. 88,
Nr. 1367, P. 4).

Gymnastische Utensilien aus Stricken,
selbst mit Teilen aus Eisen und Holz — nach Art. 190 (C. 94,
Nr. 21 903, P. 15).

Strickfabrikate aus dem in den Punkten 2 und 3
des Art. 179 genannten vegetabilischen Material — nach
Art. 190 (C. 99, Nr. 6238, P. 52).

Schnüre durch Drehen hergestellt — s. unter
Art. 205, P. 2, das C. 10, Nr. 36 911.

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.

191.	Jute- und Leinwandsäcke, sowie grobe Gewebe
aus Jute zu Säcken und zum Verpacken, für das
Pud.............................................

Anmerkung 1. Fussmatten und Dielen-
läufer aus Jute, Manilahanf und diesen ähnlichen
Materialien werden nach diesem Artikel (191) mit
einem Zuschlag von 50 v. H. verzollt.

Dielenläufer aus Kokosfasern, auch
mehrfarbig gefärbt — nach Art. 191, Anm. 1	(C. 09,

Nr. 34 804).

Erzeugnisse, die zum Gebrauch in Fabriken
zur Beförderung von Fabrikmaterial aus
einem Raum in den anderen bestimmt, durch Flechten aus
Manilahanf hergestellt sind und das Aussehen von Tüchern
ähnlich wie Dielenläufer haben — nach Art. 191 des Tarifs
mit 50 v. H. Zuschlag laut Anm. 1 zu diesem Artikel (C. 10,
Nr. 36 911).

Anmerkung 2.1)

Anmerkung 3. Gestattet ist die zollfreie
Rückeinfuhr von Säcken, in welchen Getreide in
Körnern, Mehl, Grütze, Kleie und andere Produkte
der Verarbeitung von Korn, Stärke, Samen der
Hülsenfrucht- und Oelpflanzen und Körner von
Futter- und Gartenkräutern usw. ausgeführt waren.

l) In Abänderung und Ergänzung der einschlägigen
Gesetzesbestimmungen sind zeitweilig für die Dauer von
fünf Jahren, bis zum 29. Dezember 1910, folgende Regeln
erlassen worden:

1. Die zollfreie Wiedereinfuhr von Verpackungs-
material jeder Art, das zur Ausfuhr von Waren gedient
hat, aus dem Auslande und Finland ist mit Erlaubnis des

4,29

17
        <pb n="275" />
        ﻿258

Es ist zur Kenntnis des Zolldepartements gekommen,
dass einige Kaufleute, die Getreidesäcke auf Grund
des C. 98, Nr. 6461 (welches C. jetzt als Teil im § 83 der
Allgem. Dienstanweisung über die Besichtigung usw. von
Waren enthalten ist) zollfrei bekommen haben, diese Säcke,
nachdem sie deren Inhalt in Waggons ausgeschüttet, als
Ware verkaufen. Infolgedessen erklärt das Zolldepartement
dem Zollressort, dass auf Grund des erwähnten C. nur Säcke
zollfrei eingelassen werden dürfen, die eine tatsächlich not-
wendige Verpackung für die in ihnen enthaltene Ware dar-
stellen, und die mit der Ware zusammen bis zum endlichen
Bestimmungsort versandt werden. Wenn aber deren Inhalt
umgeschüttet wird, so sind sie anzuhalten und nur nach
erfolgter Verzollung nach den zuständigen Positionen des
Zolltarifs freizugeben (C. 99, Nr. 22 465).

In Abänderung der Bestimmungen über die zollfreie
Wiedereinfuhr von Kornsäcken vom 14. März 1894
und der ergänzenden Bestimmungen dazu sind vom Finanz-
minister im Einvernehmen mit dem Minister für Handel
und Industrie am 10. April 1908 neue Bestimmungen für
die zollfreie Wiedereinfuhr von Säcken, welche aus Russland
als Verpackungsmaterial für Ausfuhrwaren ausgeführt wurden,
erlassen worden. (Siehe das vom D. R. V. herausgegebene
„Russische Zollreglement“, S. 618—623).

Ministers für Handel und Industrie, die im Einvernehmen
mit dem Finanzminister für jede Art von Verpackungs-
material und für jede Art von Waren besonders zu gewähren
ist, zulässig.

2.	Die zollfreie Wiedereinfuhr von besonderem für den
Transport gewisser Waren bestimmten Verpackungsmaterial
ausländischer oder finländischer Fabrikation, das bei der
erstmaligen Einfuhr als Umschliessung der betreffenden
Waren verzollt und danach wiederum ins Ausland oder
nach Finland zur erneuten Füllung mit Waren ausgeführt
worden ist, ist mit Erlaubnis des Ministers für Handel und
Industrie, die im Einvernehmen mit dem Finanzminister für
jede Art von Verpackungsmaterial und für jede Art von
Waren besonders zu gewähren ist, zulässig.

3.	Der Minister für Handel und Industrie ist berechtigt,
im Einvernehmen mit dem Finanz minister die Gültigkeit der
unter 1. und 2. genannten Vergünstigungen einzuschränken
oder ganz aufzuheben, falls sich bei ihrer Anwendung irgend
welche Missbräuche herausstellen.

4.	Dem Finanzminister wird anheimgegeben, im Ein-
vernehmen mit dem Minister für Handel und Industrie:
a) genaue Regeln für die Ausfuhr und Einfuhr der unter 1.
und 2. genannten Arten von Verpackungsmaterial zu er-
lassen und b) die Zollstellen zu bezeichnen, über die die
zollfreie Wiedereinfuhr von Verpackungsmaterial zulässig ist
s. „das Russische Zollreglement“, herausgegeben vom Deutsch-
Russischen Verein, Berlin 1909. (Russische Gesetzsammlung I
Nr. 8 vom 10./23. Januar 1906.)

Die Gültigkeitsdauer dieser Bestim-
mungen ist durch das Gesetz vom 19. De-
zember a. St. 1910 bis zum 31. März a. St. 1912
verlängert worden (C. 10, Nr. 39 320).
        <pb n="276" />
        ﻿259

Über d'ie geltenden Bestimmungen betr.
die zollfreie Wiedereinfuhr von Ver-
packungsmaterial — s. den Abschnitt in
diesem Buch: Vergünstigungen für die Ein-
fuhr von Verpackungsmaterial.

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.

192.	Gewebe aus Jute, Flachs, Hanf und anderen in
Art. 179 Punkt 3 genannten Materialien, mit
Ausnahme der in den Artikeln 191 und 193 ge-
nannten Gewebe:

1. Zwillich zu Matratzen und Möbeln; Teppich-

gewebe, Möbelstoffe und dergl. schwere Gewebe,

für das Pfund .................................. 0,75 R

1. Vertragsgemäss: Zwillich zu Matratzen und
Möbeln; Teppichgewebe, Möbelstoffe u. dergl., für
das Pfund....................................... 0,00 R

Torfgewebe ohne Beimengung anderen Materials —
nach Art. 192, P. 1 (C. 94, Nr. 21 902, P. 7).

Nach Prüfung der Frage der Tarifierung von Tisch-
decken aus Jute und anderen in Art. 179, P. 3, des
Tarifs genannten Materialien und in Erwägung des Um-
standes, dass laut der genauen Bedeutung des Wortes „nappes“
im französischen Text des Art. 192, P. 3, des Vertragstarifs
mit Deutschland im genannten Punkte nur Tischtücher ge-
meint sind, mit denen Tische beim Essen gedeckt werden
und die also zur Tischwäsche gehören, hat das Zolldepartement
im Einvernehmen mit der Industrieabteilung erklärt, dass
Tischdecken aus Jute, Hanf und anderen in Art. 179, P. 3,
des Tarifs genannten Materialien, wenn auch mit Beimischung
von Baumwolle, nach Art. 192, P. 1, des Tarifs zu verzollen
sind (C. 08, Nr. 34 488).

2.	Serge, Köper, Satin, Panama, Drell, Kutil

und dergl. Gewebe für Kleider, für das Pfund 0,90 R

3.	Tischtücher, Servietten und Handtücher,

für das Pfund ................................. 1,50 R

3. Vertragsgemäss: Für das Pfund............ 1,35 R

Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Punkten
1 und 3. Die in Art. 192 Punkt 1 und 3 ge-
nannten Gewebe werden nach den für diese Punkte
festgesetzten vertragsmässigen Sätzen verzollt, auch
wenn sie mit Baumwolle gemischt sind.

Vertragsgemäss: Anmerkung zu Punkt 3. Tisch-
tücher, Servietten und Handtücher werden nach
diesem Punkte verzollt, auch wenn sie mit ein-

17*
        <pb n="277" />
        ﻿260

fachem, höchstens 1/3 Zoll breitem, einfachem Hohl-
saume und mit Fransen verziert sind, welche nicht
an das Gewebe angenäht sind, sondern lediglich
aus der Verlängerung der Webefäden bestehen.

Der in Gestalt eines ärmellosen Kittels aus
grobem Jutestoff genähte, mit geschnittenem Kork gestopfte
Rettungsapparat — nach Art. 192, gemäss Anm. 7 zu Art. 209
(C. 86, Nr. 4978).

Laut Beschluss der besonderen Tarifkommission vom

6.	April 1910, Nr. 163, findet auf Tischtücher, Servietten und
Handtücher des Art. 192, P. 3, des Tarifs, wenn sie einen
einfachen Saum haben, nicht die vertragsmässige Anm.
zu Art. 192, P. 3, Anwendung, da hier nur dergleichen Waren
mit einfachem, höchstens Zoll breitem Hohlsaum
vorgesehen sind; solche Tischtücher usw. sind vielmehr
nach Art. 192, P. 3, mit einem Zuschlag von 10 v. H. für
den Saum gemäss Anm. 8 zu den Artikeln 183—209 zu ver-
zollen (C. 10, Nr. 12 028).

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183 bis 209 unter dem
Artikel 209.

193.	Leinwand aus Flachs, Hanf und anderen in
Art. 179 Punkt 3 genannten Spinnstoffen, mit
Ausnahme der in Art. 192 genannten Gewebe:
roh, ausgekocht, gebleicht, gefärbt, bedruckt und
buntgewebt, für das Pfund............................... 2,— R

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 193.
Taschentücher, für das Pfund...................... 1,80 H

Vertragsgemäss bis 18.f31. XII. 1915: An-
merkung. Der in § 8 der allgemeinen Anmerkungen
zu den Artikeln 183 bis 209 festgestellte Säum-
zuschlag entfällt für Taschentücher. Auch solche
mit einem einfachen Hohlsaume von höchstens
1/2 Zoll Breite sind nach Art. 193 zu verzollen.

Zolltarifierung von Geweben. — Die
Zollämter sind zur Nachachtung bei der Tarifierung von
Geweben davon in Kenntnis gesetzt, dass als notwendige
Kennzeichen der im Art. 193 des Zolltarifs genannten Lein-
wand zu gelten haben: 1. gewöhnliches nicht gezwirntes
Garn und 2. einfache Bindung (wie bei Bjas und Mitkal),
d. h. eine solche Bindung der Päden, bei der, falls der eine
Schussfaden unter allen geraden Kettenfäden hegt, der
nächstfolgende unter allen ungeraden Kettenfäden zu hegen
kommt, und umgekehrt. Die gleichen Kennzeichen, also
ungezwirntes Garn und einfache Bindung, sind auch mass-
gebend für die in Art. 196 genannten seidenen Foulards,
die auf dem fertigen Gewebe bedruckt sind, wobei das Be-
drucken auf dem Gewebe dahin zu verstehen ist, dass die
Muster auf dem bereits fertigen Gewebe und nicht auf dem
        <pb n="278" />
        ﻿261

zur Herstellung des Gewebes vorbereiteten Garn, z. B. den
Kettenfäden, hervorgebracht sein müssen (C. 06, Nr. 5906).

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.

194.	Wachsleinwand und Wachstuch aller Art (mit
Ausnahme des unter Art. 197 fallenden seidenen)
und Waren daraus; Segeltuch; mitFarbe grundierte
Leinwand; Presenninge; Hanfschläuche für
Feuerspritzen, hänfene Eimer, Treibriemen aus
Hanf und Baumwolle, für das Pfund..................

Anmerkung. Bahnen für Getreidebinde-
und Sortiermaschinen werden zollfrei eingelassen.
Diese Verordnung bleibt bis zum 1./14. Januar
1911 in Kraft.

Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
der Anmerkung zu Art. 194 ist durch
das Gesetz vom 19. Dezember a. St. 1910
bis zum 31. Märza. St. 1912 verlängert worden
(C. 10, Nr. 39 320).

Mit Maschinen aus dem Auslande eingeführte Per-
senningen werden selbständig verzollt, da sie an sich
nicht einen notwendigen Zubehör der Maschinen bilden
(C. 84, Nr. 17 639).

Fabrikate aus Korkmasse mit Relief-
darstellungen, gefärbt, mit Baumwollenstoff unterklebt —
nach Art. 194 (C. 86, Nr. 24 130, P. 2).

Geteerte Leinwand — nach Art. 194 (C. 87,
Nr. 13 242, P. 44).

Fabrikate aus Korkmasse, gefärbt, mit
Jutestoff unterklebt — nach Art. 194, wie Wachstuch (C. 88,
Nr. 8893, P. 3).

Treibriemen aus Hanfstricken — nach
Art. 194 (C. 94, Nr. 8962).

Packung für Stopfbüchsen aus verklebten
hänfenen oder baumwollenen Geweben in oder ohne Ver-
bindung mit Graphit — nach Art. 194 (C. 98, Nr. 6462).

Gemäss einem vom Finanzminister bestätigten Be-
schlüsse der Tarifkommission vom 1. September 05, Nr. 375,
sind Zwischenlagen (für Maschinen) aus groben ge-
wöhnlichen kautschukierten Geweben, auch mit Zusatz von
Graphit, Metalldraht und anderen einfachen Stoffen, in
Form von mehrschichtigen Platten, Zyündern verschiedener
Art und Wickeln, ebenso wie die im C. 98, Nr. 6462 genannten
Stopfbüchsenliderungen, nach Art. 194 des Tarifs zu ver-
zollen (C. 05, Nr. 18 877).

Schuhsohlen aus Korkmasse, von einer
Seite mit Baumwollstoff beklebt — nach Art. 194 (C. 09,
Nr. 34 804).
        <pb n="279" />
        ﻿262

Badekappen aus Waohstaffet, mit Besatz
— nach Art. 194 mit einem Zuschlag von 40 % laut Anm. 8
zu den Artikeln 183—209 des Tarifs (C. 09, Nr. 34 804).

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen
Anmerkungen zu den Artikeln 183 bis 209 unter
dem Artikel 209.

195.	Seidene gewebte Tücher und Stoffe, darunter
Foulards (mit Ausnahme der in Art. 196 ge-
nannten), Bänder, Borten; Müllergaze, Tüll,
Kutnja und Scham-Aladscha; Sammet, Plüsch
und Chenille in jeder Form, aus Seide und Halb-

seide, für das Pfund............................... 12,40 R

Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . . .	10,— 11

In jüngster Zeit ist ein ausländischer halbseidener
P 1 ü s c h in den Handel gekommen, dessen Flor aus Tussah-
seide gebildet ist und der dem Aussehen nach mit den
besseren Sorten von Wollenplüsch verwechselt werden kann.
Um falsche Tarifanwendungen zu vermeiden, werden die
Zollämter angewiesen, die Florfäden solcher Plüsche mikro-
skopisch und chemisch zu untersuchen, wobei sich folgendes
ergeben muss:

A.	Das mikroskopische Bild. Die echte Seide des Maul-
beerspinners zeigt glänzende regelmässige Zylinderchen,
deren Masse durchsichtig und gleichartig ist: die Tussahseide
dagegen zeigt abgeplattete Zylinderchen oder bandförmige,
ziemlich breite Streifen mit Längsstrichen, Luftkanälchen
und ausgerissenen, häufig zerzausten Faserrändern. Die
Wolle hat eine ganz andere Faserkontur: sie ist zylindrisch,
aber mit Zacken oder Schüppchen an der Oberfläche der Faser.

B.	Die chemische Untersuchung. Um die wilde Seide
von der gewöhnlichen Seide des Maulbeerspinners zu unter-
scheiden, muss die Faser mit Chlorzink untersucht werden;
in Chlorzink von 40° B. Dichtigkeit löst sich die gewöhnhche
Seide des Maulbeerspinners schnell und vollständig; die wilde
Seide (Tussah, Jama-Mai und dergl.) löst sich nicht, sondern
erst beim Kochen mit Chlorzink von 60° B. Dichtigkeit. Die
Wolle löst sich in Chlorzink nicht. Gewöhnhche Schwefelsäure
löst die Seide leicht und wirkt erst nach längerer Zeit auf die
Wolle ein (C. 88, Nr. 7872).

Gemusterte Seidengewebe — s. unter
Art. 208 (C. 91, Nr. 14 704).

Schweissb-lütter für Damenkleider, aus sei-
denem nichtgummiertem und nicht zusammengeklebtem
Kautschuk-Gewebe in Verbindung mit Kautschukblättern,
gesäumt — nach Art. 195, mit einem Zuschlag von 10 v. H.
gemäss Anm. 8 zu den Artikeln 183—209 (C. 10, Nr. 520).

Künstliche Seide — s. unter Art. 185 (C. 10,
Nr. 31 780).

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183 bis 209 unter dem
Artikel 209.
        <pb n="280" />
        ﻿263

196.	Seidene Foulards, die auf dem fertigen Gewebe

bedruckt sind, in Stücken und Tüchern, für
das Pfund........................................

Vertragsgemäss (Fr.): Seidene Foidards, be-
druckt oder gepresst, im Stück oder in einzelnen
Tüchern, für das Pfund...........................

Zolltarifierung von Seidenfoulards — s. Art. 193
(C. 06, Nr. 5906).

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183 bis 209 unter dem
Artikel 209.

197.	Halbseidene gewebte Tücher, Stoffe, Bänder,

Borten; Wachstaffet und Wachstuch aus Seide,
für das Pfund ...................................

Vertragsgemäss: Aus 197. Sammet und Plüsch,
Sammet- und Plüschbänder, deren Pol aus Seide (oder
Abfall [Florett-] seide) besteht, die aber in Kette und
Schuss keine Seide (oder Abfall [Florett-] seide)
enthalten — auch mit einer aus seidenen oder
halbseidenen Kettenfäden bestehenden Kante von
höchstens 1/2 Zoll Breite auf jeder Seite des Stoffes
oder des Bandes, für das Pfund...................

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.

198.	Filze und Filzstoffe jeder Art, nicht besonders

genannte Gegenstände, durch Ausschneiden aus
Filz hergestellt, für das Pfund..................

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915 (u. Fr.):
Zu 198. Wollfilze oder Filztücher aus reiner oder mit
Baumioolle gemischter Wolle, zum Gebrauch für
Fabriken und Werkstätten, für das Pfund . . .

Flache Filzringe, von einer Seite mit einem
Klebestoff bestrichen, die den Zweck haben, den Druck der
Fussbekleidung auf Hühneraugen zu verhindern — nach
Art. 198 (C. 86, Nr. 3206).

Die Bestimmungen für die Verzollung von Geweben,
Tüchern und Filz zum Fabrikgebrauche — s. unter
Art. 202 (C. 06, Nr. 7607 und 22469 und C. 09, Nr. 10 656).

Pfropfen, hergestellt durch Ausschneiden aus Filz
— nach Art. 198 des Tarifs (C. 10, Nr. 36 911).

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.
        <pb n="281" />
        ﻿264

199.	Wollengewebe, nicht besonders genannt, für das

Pfund.......................................... 2,25 R

Vertragsgemäss: mit drei Quadratarschin oder
weniger auf das Pfund, für das Pfund........... l,oO R

mit mehr als 3 Quadratarschin auf das Pfund,
für das Pfund.................................. 2,— R

Vertragsgemäss: Anmerkung. Nicht besonders
genannte Wollengewebe werden nach den für den
Artikel 199 festgesetzten vertragsmässigen Sätzen
verzollt, auch wenn sie mit Baumwolle gemischt sind.

Halbwollener Plüsch mit eingepressten Mustern
— nach Art. 199, da das Pressen nicht als Druck angesehen
werden kann (C. 88, Nr. 16 621, P. 6).

Aus buntem Garn hergestellte wollene Gewebe,
als nicht bedruckte — nach Art. 199 (C. 96, Nr. 9775).

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.

200.	Die in Art. 198 und 199 genannten Waren, be-
druckt, unterliegen den in den genannten Artikeln
festgesetzten Zöllen mit einem Zuschläge von
30 v. H.

Wollene Gewebe mit gebeizten, durch Druck
hergestellten Mustern — nach Art. 200 (C. 94, Nr. 17 517).

A n me r k u n g. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.

201.	Gewebe, Tücher, Schärpen in der Art der Kaschmir-
tücher, aus wollener Kette und farbigem Ein-
schlag aus Wolle oder aus Wolle und Seide, mit
oder ohne Beimischung von Baumwolle, sowie
auch echter und französischer Kaschrhir, für

das Pfund......................................... 4,50 R

Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . . .	A,50 R

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem	.

Artikel 209.

202.	Wollenwaren zum Gebrauch in Fabriken:

1. endlose wollene Bahnen (Treib- oder Lauf-
bänder) zum Gebrauch in Fabriken, bei einer
        <pb n="282" />
        ﻿0,20 R
0,60 R

Länge des Umfanges von mehr als 10 Arschin,
für das Pfund . . .	........................

Vertragsgemäss bis 18./13. XII. 1915 (u. Fr.):

Aus 1. Wollene und halbwollene Gewebe sowie
Tuche zum Gebrauch für Fabriken und Werk-
stätten, für das Pfund............................. 0,20 11

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Zu
Punkt 1. Press- und Filtertücher, für das Pfund

2. Treibriemen aus Kamelhaar, für das Pfund

Vertragsgemäss: Zu Punkt 2. Treibriemen
aus Kamelhaar,1) für das Pfund .................... 0,35 R

Bestimmungen für die Verzollung von
Geweben, Tüchern und Filz zum Fabrik-
gebrauch. Im Hinblick auf die Vertragsbestimmungen zu
den Art. 187,198 und 202 des Zolltarifs vom Jahre 1903, wonach
für Baumwollengewebe, Wollenfilz, wollene und halbwollene
Gewebe und Tücher sowie für Press- und Filtertücher bei der
Einfuhr zum Fabrikgebrauch ein ermässigter Zoll von
20 Kopeken erhoben wird, hat das Zolldepartement mit Geneh-
migung des Finanzministers und unter Aufhebung der Cirkulare
Nr. 7486 vom Jahre 1898, Nr. 522 vom Jahre 1899, Nr. 2437
und Nr. 5138 vom Jahre 1900 sowie Nr. 18 692 vom Jahre
1905, betreffend Gewebe, Tücher und Filz zum Fabrik-
gebrauch, erklärt, dass nach Art. 187, 198 und 202 des Tarifs
zu einem Zollsatz von 20 Kopeken für das Pfund zum Fabrik-
gebrauch nur solche wie Filz aussehende Gewebe aus reiner
Baumwolle oder mit Beimischung von Wolle (Art. 187), oder nur
solcher Wollfilz oder Filzstoffe aus reiner Wolle oder mit Bei-
mischung von Baumwolle (Art. 198), ferner nur solche Wollen-
tücher, wollene oder halbwollene Gewebe, Press- und Filter-
tücher (Art. 202) eingelassen werden können, die nicht als
Material für die Herstellung der Erzeugnisse der betreffenden
Fabrik, sondern lediglich als Bestand- oder Zubehörteile der
Maschinen, mit denen die Fabrikation betrieben wird, bestimmt
sind; hierüber sind in jedem einzelnen Falle von dem Fabrik-
inspektor oder dem Gouvernements-Mechanikus beglaubigte
Bescheinigungen beizubringen, in denen die genaue Beschaffen-
heit und Menge der Gewebe, Filze und Tücher, sowie die
Zeichen und Nummern der Packstücke enthalten sind.

Die Bescheinigungen der Fabrikinspektoren oder Gouver-
nements-Mechaniker müssen den Zollämtern im Laufe von
zwei Monaten nach Mitteilung des Besichtigungsbefunds an
den Wareneigentümer, jedenfalls aber vor Ablassung der
Ware aus dem Zollgewahrsam eingereicht, und der Zoll
für solche Waren darf nicht vor Einreichung der Bescheini-
gungen berechnet werden. Werden solche Bescheinigungen dem
Zollamt nicht innerhalb der angegebenen Frist vorgelegt, so
sind die Gewebe, Filze und Tücher nach Beschaffenheit des

1) Unter den Zollsatz Z'0H 35 Kop. fielen nach dem russisch-
deutschen Handelsvertrag auch Press- tmd Filtertücher, die
nach dem Vertrage mit Oesterreich jetzt unter Punkt i dieses
Artikels fallen.
        <pb n="283" />
        ﻿266

Materials zu verzollen und nach Massgabe der allgemeinen Be-
stimmungen abzulassen (C. 06, Nr. 7607).

In Abänderung der im C. 06, Nr. 7607 enthaltenen Be-
stimmungen für den Einlass von Geweben, Tüchern,
Filz sowie Press- und Filtertüchern für den Fabrikgebrauch
hat der Finanzminister gestattet, dass die von den Fabrik-
inspektoren auszustellenden Bescheinigungen nur eine Angabe
über die Menge der bezogenen Waren, sowie in Form eines
der Bescheinigung angesiegelten Musters, eine solche über
die Beschaffenheit der Waren zu enthalten brauchen, während
die im vorgenannten Zirkulare vorgeschriebene Angabe der
Zeichen und Nummern der Packstücke nicht erforderlich
ist (C. 06, Nr. 22 469).

Laut Mitteilung der Industrieabteilung im Ministerium
für Handel und Industrie ist die Fabrikinspektion ermächtigt
worden, bei der Ausstellung von Bescheinigungen der von
den Fabrikanten aus dem Ausland bezogenen Gewebe,
Tücher, Filz, Stoffe, Press- und Filtertücher zum Zwecke
ihrer Verzollung nach Art. 187, 198 und 202 des Vertrags-
tarifs statt der bisher üblichen Bescheinigungen für jede
einzelne Partie dieser Waren einen Jahresschein auszustellen
unter genauer Angabe der Menge, d. h. des Reingewichts
der Erzeugnisse, welche die Fabrik in dem betreffenden
Jahre beziehen will. Auf diesem Jahresscheine sind alle
für die Fabrik eingehenden Partien zu vermerken. Dieses
Verfahren darf, jedoch nur in dem Falle Anwendung finden,
wenn die Fabrik ihren gesamten Bedarf an den in Rede
stehenden Erzeugnissen über ein und dasselbe Zollamt
bezieht (C. 09, Nr. 10 656).

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.

203.	Wollene Teppiche aller Art, für das Pfund. . .

Anmerkung. Wollene Ketten für Teppiche
mit gedruckten Zeichnungen, für das Pud Roh-
gewicht .........................................

Auf Futter montierte wollene Teppiche — nach
Art. 203 (C. 86, Nr. 604, P. 58).

Gobelins, unabhängig von der Zeit ihrer Anfertigung
und von ihrem Kunstwert — nach Art. 203 (C. 86, Nr. 11 514,
P. 1).

Wollene Teppichstoffe, die auf eine Quadratar-
schin über 1% Pfund wiegen, werden, wie Teppiche, nach
Art. 203 verzollt (C. 98, Nr. 25 918).

Teppiche sind als Fabrikate anzusehen, die unter
die Bestimmung der Anm. 8 zu den Art. 183—209 fallen
(C. 07, Nr. 626, P. 19).

Erzeugnisse aus gerauhten wollenen Teppich-
stoffen, der Form und Zeichnung nach vollkommen fertig,
über deren Gebrauch als Teppiche kein Zweifel besteht —

0,66 R
7,50 R
        <pb n="284" />
        ﻿267

nach Art. 203, unabhängig vom Gewicht auf 1 Quadratarschin
(C. 10, Nr. 520).

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.

204.	Fez oder wollene türkische Kappen, mit Füttern

bestickt oder ohne solche, für das Dutzend . .	3,60 ß

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.

205.	Wirkwaren und Posamentierarbeit:

1. Wirkwaren, auch mit Anzeichen von
Näherei:

a) seidene, für das Pfund................... 11,25 ß

a) Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund .	7,50 R

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 3524
sind gestrickte Erzeugnisse aus künstlicher Seide
(die aus aufgelöstem Zellstoff hergestellt ist) richtig nach
Art. 205, P. 1 lit. a, tarifiert worden (C. 09, Nr. 5962, P. 47).

b) halbseidene, für das Pfund.............. 4,50 ß

b)	Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund .	2,85 R

c)	alle anderen, für das Pfund............ 1,50 ß

Vertragsgemäss: Aus 205. Wirk- und Posa-
mentierwaren:

Aus 1. Wirkwaren, auch mit einfacher Nähterei
(traces de couture):

c) aus Baumwolle, für das Pfund ....	0,75 R

aus jedem anderen in Punkt 1, lit. c
inbegriffenen Spinnstoff, für das Pfund 0,90 R

Glühstrümpfe, baumwollene, gestrickt, unab-
gebrannt, wenn auch mit einer Mischung getränkt — nach
Art. 205, P. 1 lit. c (C. 10, Nr. 520).

2. Schnüre und Posamentierbänder, Kleider-
besätze (Agrements), Fransen, Quasten, Garni-
turen und andere geflochtene Fabrikate:

a) seidene und halbseidene, für das Pfund

a)	Vertragsgemäss: Für das Pfund . . . .

b)	alle anderen, für das Pfund...........

b) Vertragsgemäss: Für das Pfund ....

4.50	ß
2,85 R

1.50	ß
0,90 R
        <pb n="285" />
        ﻿268

Aus Haar geflochtenes schmales Band — nach
Art. 205, P. 2 Mt. b (C. 91, Nr. 25 922, P. 10).

Schnüre, durch Flechten aus leinenen Fäden herge-
stellt, sind im Hinblick darauf, dass die Tarifierung von
Schnüren nach Art. 190 oder Art. 205, P. 2 lit. b, von der
Art ihrer Herstellung abhängt, wobei Schnüre durch Flechten
hergestellt — unter Art. 205, P. 2 lit. b; und Schnüre durch
Drehen hergestellt — unter Art. 190 fallen, nach Art. 205,
P. 2 lit. b, zu verzollen (C. 10, Nr. 36 911).

Antreiber aus geflochtenem Baumwollstoff für
Webstühle — nach Art. 205, P. 2 lit. b. Vergl. unter Art. 187
(C. 09, Nr. 34 804).

Vertragsgemäss: Anmerkung. Nach den ent-
sprechenden Punkten dieses Artikels werden ver-
zollt Wirk- und Posamentier waren, mit der Hand
oder der Maschine hergestellt, abgepasst gearbeitet
(regulär) oder geschnitten, auch gerauht oder
plüschartig, auch mit einfacher Näharbeit. Wirk-
waren aus Baumwolle, Leinen und Wolle können,
ohne deshalb höher verzollt zu werden, einen Besatz
haben, wenn darin keine Seide enthalten ist. Jedoch
sollen gewirkte Handschuhe nach dem vertrags-
mässigen Zollsätze des Artikels 205, Punkt 1 lit. c
ohne Zuschlag auch dann verzollt werden, wenn
sie mit einreihigen Zwickeln aus Seide oder Halb-
seide versehen sind. Gewirkte Kleidungsstücke jeder
Art fallen unter Art. 205.

Picots zum Garnieren von Spitzengeweben, aus ver-
schiedenen Faserstoffen angefertigt, darunter auch Seide,
als geflochtenes Fabrikat — nach Art 205, P. 2 (C. 94,
Nr. 17 517).

Laut den im Zolldepartement vorhandenen Angaben
sind in einigen Zollämtern Fälle vorgekommen, wo ge-
flochtene Fabrikate (Bänder und Zwirnbänder),
die Kautschukfäden enthalten, nach Art. 88, Anm. 1, des
Vertragstarifs eingelassen, d. h. zu 50 % des Gewichts
nach Art. 88 und zu 50 % nach Art. 205 des Tarifs verzollt
wurden. Diese Tarifierung ist unzutreffend, da die in der
Anm. 1 zum Art. 88 des Vertragstarifs vorgesehene Ver-
zollungsweise sich nur auf Gewebe, nicht aber auf geflochtene
Fabrikate bezieht, und unterliegen folglich letztere, wenn sie
auch Kautschuk enthalten, der Verzollung ausschliesslich
nach Art. 205, P. 2 und dem entsprechenden Buchstaben
(C. 09, Nr. 13 525).

Da einige Zollämter die in P. 8 der Anm. zu den Art. 183
bis 209 des Zolltarifs vorgesehenen prozentualen Zu-
schläge auch bei den nach Art. 205 zu verzollenden
Waren in Anwendung bringen, erklärt das Zolldepartement,
dass infolge der vertragsmässigen Bestimmung in der Anm.
zu Art. 205 des Tarifs und gemäss einem Beschlüsse der
Tarifkommission vom Jahre 1906, Nr. 169, der P. 8 der Anm.
        <pb n="286" />
        ﻿269

zu den Art. 183 bis 209 auf die Waren, die nach. Art. 205
eingelassen werden, keine Anwendung zu finden hat, und dass
die in Art. 205 genannten Erzeugnisse, auch wenn sie gesäumt
und mit dem Besatz versehen sind, nach den entsprechenden
Punkten und Buchstaben dieses Artikels ohne alle Zuschläge
zu verzollen sind; wenn indessen der Besatz Seide enthält,
so sind die Erzeugnisse, gemäss P. 6 der Anm. zu den Artikeln
183—209, nach den entsprechenden Punkten und Buchstaben
des Art. 205 mit einem Zuschläge von 20 v. H. zu verzollen
(C. 06, Nr. 24 604).

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.

206.	Tüll, ausser seidenem, in Stücken und einzelnen
Abschnitten:

1. baumwollener gemusterter Gardinentüll
(nicht gestickt und ohne Besätze), für das Pfund

Vertragsgemäss: 206. Tüll ausser seidenem, im
Stück oder abgepasst:

1.	baumwollener gemusterter Gardinentüll (nicht

gestickt und ohne aufgenähte Arbeit [Applika-
tionen/), für das Pfund.......................

2.	jeder Art, ausser dem besonders genannten,

für das Pfund ................................

2. Vertragsgemäss: Tüll jeder Art, nicht besonders
genannter, für das Pfund......................

Baumwollener Tüll mit Beimischung von Seide
unter 50 % — nach Art. 206, P. 2 (C. 95, Nr. 574, P. 12).

Zur Erläuterung für die Anwendung der Punkte 1 und 2
des Art. 206 des Zolltarifs vom Jahre 1903 hat das Zoll-
departement bekannt gemacht, dass der in P. 1 genannte
baumwollene Gardinentüll nur aus Fäden dreier
Systeme gebildet wird. Das erste System bildet die Kette,
deren Fäden in der Längsrichtung des Zeugstücks grössten-
teils gradlinig verlaufen, bisweilen aber auch von der parallelen
Richtung abweichen, indem sie stellenweise näher zusammen-
oder auseinandertreten. Das zweite System bilden die Fäden
des Musters, die entweder zickzackförmig zwischen zwei, drei
oder mehr Kettenfäden liegen, und dann den ununter-
brochenen Fond des Musters bilden oder dicht an die Ketten-
fäden anliegen. In beiden Fällen werden die Fäden des Musters
mit denen der Kette durch die Fäden des dritten Systems, die
Spulen oder Bobinenfäden verknüpft, von denen jeder
jeweils nur einen Kettenfaden schraubenförmig umwindet
und dabei mit seinen Windungen auch die anliegenden
Fäden des Musters umfasst. Baumwollentüll ohne die ange-
führten Kennzeichen ist nach P. 2 des Art. 206 zu ver-
zollen, unter anderem auch glatter Bobinettüll, der sich
vom Gardinentüll dadurch unterscheidet, dass er statt aus
        <pb n="287" />
        ﻿270

drei nur aus zwei Fadensystemen, den Ketten- und Schuss-
fäden, gebildet wird, wobei die letzteren die ersteren um-
winden und in der Diagonale von der einen Kante des Stücks
zur anderen laufen; ferner gehört hierher Tüll von gleicher
Webart wie Gardinentüll, aber mit weiteren Systemen von
Musterfäden (Tüll mit 4, 5 usw. Systemen) (C. 06, Nr. 7738).

In Anbetracht einseitiger Auslegungen des Zolltarifs
betreffs Tüll in Stücken oder Arbeiten aus Tüll, gibt
das Zolldepartement mit Erlaubnis des Finanzministers
den Zollbehörden zur Ausführung und zur Mitteilung an die
Kaufleute folgendes bekannt:

Da die Anm. 8 zu den Art. 183—209 des Zolltarifs (wie
dieses auch aus dem Text der Anm. hervorgeht und
ferner durch das C. 06 Nr. 13 4191), erklärt ist) nur fertige
Fabrikate betrifft, so kann baumwollener Tül mit Appli-
kationen nicht nach Art. 206, P. 1, des Tarifs mit einem
Zuschlag von 40 % verzollt werden, sondern muss, da aus
Art. 206, P. 1, ausgeschlossen, nach Art. 206, P. 2, verzollt
werden.

Was nun Fabrikate aus baumwollenem Gardinentüll
mit Applikationen anbelangt, so können dieselben deswegen,
weil das Material, aus dem sie gefertigt sind, — Tüll mit
Applikationen — nach Art. 206, P. 2, verzollt werden muss,
auch nur nach Art. 206, P. 2, verzollt werden.

Ausserdem können die Zuschläge gemäss Anm. 8 zu
den Art. 183—209 von 40 oder 10 % erhoben werden für
Fabrikate aus diesem Tüll, wenn sie ausser den Applikationen
noch besondere Verzierungen haben, und ferner für den Saum
an diesen Fabrikaten unter Anwendung des C. 06, Nr. 10 864J)
(C. 07, Nr. 15 004).

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.

207.	Spitzen und Waren aus Spitzen:

1. seidene und in Verbindung mit Seide, für

das Pfund...................................... 12,— R

1. Vertragsgemäss (u. Fr.): Für das Pfund .	10,— -B

Zutreffend ist laut Ukas des Dirigierenden Senats von
1908, Nr. 8315 die Tarifierung von seidenen Damen-
schals aus Spitzenarbeit, die ringsherum mit einem schmalen
Geflechte, sogenannten Piko, benäht sind, nach Art. 207,

P. 1, des Vertragstarifs, mit einem Zuschlag von 40 v. H.
gemäss Anm. 8 zu den Art. 183—209 (C. 09, Nr. 5962, P. 48).

2. alle anderen, für das Pfund .................... 6,— ®

2. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . .	4,70 F

(Im Vertrage mit Deutschland: Für das Pfund 4,7'^?1/\H)

*.) Vergh das betreffende Zirkular unter Anm. 8 der
gemeinsamen Anmerkungen zu den Artikeln 183—209.
        <pb n="288" />
        ﻿271

Vergl. Protokoll zum Handelsvertrag
Punkt 2 (Seite 19). Filetguipüre. Die deutschen
Interessenten verlangten, entsprechend der früheren russischen
Praxis Verzollung dieser Ware nach Art. 205 (und den ent-
sprechenden Unterabteilungen). Nur eventuell sollte Ver-
zollung nach Art. 207, P. 2, gefordert werden.

Russland tarifierte die Ware nach Art. 207, P. 1,
bewilligte aber später die Tarifierung nach Art. 207, P. 2,
und lehnte die Verzollung nach Art. 205 ab.

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.

208.	Stickereien, gestickte Gewebe und gestickter
Tüll:

1. jeder Art, ausser den in Punkt 2 dieses
Artikels (208) genannten:

a)	seidene und halbseidene, für das Pfund	18,— 11

Vertragsgemäss (Fr.): Aus a) auf
seidenem oder halbseidenem Gewebe, für
das Pfund................................ 15,—- R

Zu dem vertragsmässigen Zollsätze des Art.

208, P. 1 Mt. a, des Tarifs sind — gemäss dem genauen
Wortsinn — nur Stickereien auf seidenen und halbseidenen
Geweben zu verzollen; Stickereien auf seidenem und
halbseidenem Tüll dagegen sind dem allgemeinen
Zollsätze des Art. 208, P. 1 Mt. a, unterworfen (C. 06, Nr. 8088).

b)	alle anderen, bestickt mit Seide, echten
oder unechten Gold- und Silberfäden,

für das Pfund............................ 12,50	It

Vertragsgemäss: Aus b) andere jeder
Art — ausser den seidenen und halb-
seidenen — bestickt mit Seide, Gold,

Silber, unechtem Gold- und Silbergespinst,

für das Pfund..........................10,SO	11

Tüll aus unechtem Gold- und Silber-
gespinst, mit Seide gestickt — nach Art. 208, P. 1 Mt. b
(C. 09, Nr. 34 804).

c) die unter lit. h dieses Punktes genannten,
mit gemeinen Materialien bestickt, für
das Pfund................................... 8,50	ß

c) Vertragsgemäss: die unter lit. b dieses
Punktes genannten, mit gewöhnlichen
Stoffen bestickt, für das Pfund ....	7,— Jt

2. Gewebe und Tüll, nicht weniger als 1 Arschin
breit, an einer Kante in einer Breite von nicht
        <pb n="289" />
        ﻿272

mehr als 1 Werschok bestickt:

a)	bestickt mit Seide, echtem oder un-
echtem Gold oder Silber, nach dem
Material des Gewebes mit einem Zu-
schlag von 50 v. H.;

b)	bestickt mit anderen als den in lit. a
dieses Punktes genannten Materialien,
nach dem Material des Gewebes mit
einem Zuschlag von 30 v. H.

Anmerkung zu Punkt 2. Für Baum-
wollengewebe wird der Zoll nach Art. 188 Punkt 3
bestimmt.

Vertragsgemäss: Anmerkung zu Punkt 2. So-
weit für Gewebe und Tüll ohne Stickerei vertrags-
mässige Zollsätze festgesetzt sind, werden die in
diesem Punkte vorgesehenen Zuschläge unter Zu-
grundelegung der vertragsmässigen Zollsätze be-
rechnet.

Gemusterte Seidengewebe, in denen das
Muster durch den Schuss aus verschiedenfarbiger Seide oder
aus Seide und Rauschgold auf dem Broschierwebstuhl gleich-
zeitig mit der Herstellung des Gewebes selbst gebildet ist —
nach Art. 195. Gewebe mit ausgenähtem Muster, die sich
von den vorstehenden dadurch unterscheiden, dass das
Muster auf dem schon fertigen Gewebe mit Hilfe der Stick-
maschine oder sonstwie ausgeführt wird — nach Art. 208
(C. 91, Nr. 14 704).

Als charakteristisches Kennzeichen der nach Art. 208
des Tarifs zu verzollenden Waren gilt das Vorhandensein
von Gewebe oder Tüll, auf denen erst nach ihrer
Herstellung eine Stickerei mit Fäden hergestellt ist, die von
den Fäden, welche das Gewebe oder den Tüll bilden, unab-
hängig sind. Unter denselben Tarifartikel fallen auch die-
jenigen bestickten Waren, in denen das Gewebe oder der
Tüll an einzelnen Stellen entfernt (ausgestanzt oder
ausgeschnitten) sind, so dass sie nicht die ganze Fläche ein-
nehmen, sondern einzelne Streifen oder Felder bilden.

Kann das Vorhandensein eines Gewebes an der Ware
nicht nachgewiesen werden oder befinden sich auf der Ware
auch zusammenhängende Felder, die das Aussehen von
Gewebe oder Tüll haben, aber aus denselben Fäden bestehen,
durch deren Bindung auch die übrige Fläche der Ware herge-
stellt ist, so ist eine solche Ware nach den entsprechenden
Artikeln für Tüll und Spitzen zu tarifieren (C. 06, Nr. 8446).

Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An-
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem
Artikel 209.
        <pb n="290" />
        ﻿273

Gruppe X. Kleidungsstücke, Knöpfe, Galanteriewaren,
Schreibzubehör usw.

209.	Wäsche und Kleider in zugerichtetem oder
fertigem Zustande:

1. Wäsche aller Art aus baumwollenen, leinenen
und wollenen Stoffen, mit Zeichen, aber ohne
andere Verzierungen und Besatz, für das Pfund

Vertragsgemäss: Aus 209. Wäsche und Kleider
in fertigem oder in halbfertigem Zustande:

1.	Wäsche aller Art aus baumwollenen, leinenen
oder wollenen Geweben, gezeichnet, aber ohne andere
Verzierungen und Ausputz, für das Pfund . . .

2.	Wäsche aller Art (ausser seidener und halb-
seidener, die nach Punkt 6 dieses Artikels [209]
verzollt wird), mit Spitzenbesatz, Einsätzen und
dergl., auch mit Stickerei, für das Pfund . . .

2.	Vertragsgemäss: Wäsche jeder Art (ausser

seidener und halbseidener, die nach Punkt 6 dieses
Artikels [209] verzollt wird), mit Ausputz von
Spitzen, Einsätzen und dergleichen, auch mit
Stickerei, für das Pfund........................

3.	Herrenkleider, mit oder ohne Besatz:

a) aus Baumwollen-, Leinen- und Hanf-
geweben, für das Pfund....................

3.	Vertragsgemäss: Männerkleider, auch mit
Ausputz:

a)	aus Baumwollen-, Leinen- oder Hanf-
geweben, für das Pfund....................

b)	aus wollenen Stoffen, für das Pfund .

b) Vertragsgemäss: aus Wollengeweben, für
das Pfund ................................

4.	Frauen- und Kinderkleider und andere
Bekleidungsgegenstände, ausser den besonders
genannten, aus Geweben aller Art, ausser
seidenen und halbseidenen:

a) fertige, ohne die unter lit. b dieses
Punktes genannten Besätze, für das Pfund

4.	Vertragsgemäss: Frauen- und Kinderkleider
und andere nicht besonders genannte Bekleidungs-

3,24 R

2,70 B

4,32 R

3,60 B

2,79 R

2,	— B
3,60 R

3,	~ B

4,86 R

18
        <pb n="291" />
        ﻿274

gegenstände aus Geweben aller Art, ausser seidenen
oder halbseidenen:

a)	fertige, ohne den unter lit. b dieses Punktes

genannten Ausputz, für das Pfund . .	4,— R

Trauerkrepp aus wollenem Stoff in Form von
Binden, ohne Ausstattung — nach Art. 209, P. 4 lit. a (C. 95,

Nr. 674, P. 14).

Gamaschen aus Geweben j?der Art, ausser seidenen
und halbseidenen — nach Art. 209, P. 4 lit. a (C. 10, Nr. 520).

b)	mit Besatz aus Bändern, Sammet, Pelz-
werk, Spitzen, Stickerei, dessen Menge
nicht die des Kleiderstoffes selbst über-

trifft, für das Pfund..................... 7,20 R

b ) Vertragsgemäss: mit Ausputz aus Bändern
Sammet, Pelzwerk, Spitzen, Stickerei,
dessen Menge nicht die des Kleiderstoffes
selbst übertrifft, für das Pfund ....	6,— R

5. dieselben Kleider aus zwei und mehr
Geweben, von denen eines aus Halbseide oder
Seide besteht und die anderen nicht überwiegt,
mit oder ohne Besatz, für das Pfund................. 10,80 R

5.	Vertragsgemäss: dieselben Kleider aus zwei
und mehr Geweben — von denen eines aus Seide
oder Halbseide besteht und an Menge das andere
Gewebe nicht übertrifft —, auch mit Ausputz,

für das Pfund.................................. 9,— R

6.	Kleider jeder Art und andere Bekleidungs-
gegenstände (für Männer, Frauen und Kinder),
ausser den besonders genannten, aus Sammet,
Halbsammet, seidenen und halbseidenen Ge-
weben, mit oder ohne Besatz, sowie auch Kleider
jeder Art, bei denen die genannten Stoffe oder
der Besatz aus denselben überwiegen, für das

Pfund.......................................... 15,12 R

6.	Vertragsgemäss: nicht besonders genannte
Kleider jeder Art und andere Bekleidungsgegen-
stände (für Männer, Frauen und Kinder) aus
.Sammet, Halbsammet, seidenen oder halbseidenen
Geweben, mit oder ohne Ausputz; Kleider jeder
Art, bei welchen die genannten Stoffe oder der
Ausputz daraus überwiegen, für das Pfund . . . 12,60 R

Damengürtel, aus Seidenplüsch und halbseidenem
Atlas zusammengenäht, mit Zwischenlage aus Papier und
Spangen — nach Art. 209, P. 6 (C. 87, Nr. 13 242, P. 51).
        <pb n="292" />
        ﻿275

Kleidungsstücke aus seidenen oder halbseidenen
Geweben, bedeckt mit Spitzen oder Tüll, wobei das Gewebe
angesichts der Durchsichtigkeit der Spitzen oder des Tülles
nicht lediglich die Bedeutung eines Futterstoffs hat — nach
dem Material, das tarifarisch die Hauptbedeutung hat, d. h.
nach Art. 209, P. 6 (C. 10, Nr. 520).

7.	Damenhüte und anderer Kopfputz jeder
Art, mit Besatz aus Bändern, Blumen, Federn
und dergl., für das Pfund...................... 32,40 R

7.	Vertragsgemäss (Fr.): Damenhüte und anderer
Kopfputz jeder Art, mit Ausrüstung von Bändern,

Blumen, Federn und dergl., für das Pfund . . . 16,20 Pt

Damenstrohhüte, mit Bändern garniert, wenn
auch nur um den Hutkopf herum, sind nach Art. 209, P. 7
des Tarifs zu verzollen (C. 04, Nr. 3218).

Pappschachteln mit metallenen Handgriffen, die
als Verpackung von darin eingeführten Hüten dienen —
zollfrei (C. 09, Nr. 34 804).

Anmerkung. Pelze, Pelzkleider und Pelz-
bekleidungsgegenstände, genäht, aber nicht mit
irgend welchem Stoff überzogen, werden nach
dem Pelzwerk verzollt, aus dem sie angefertigt
sind (Art. 56), mit einem Zuschlag von 50 v. H.

Pelzkleider und Pelzbekleidungsgegenstände da-
gegen, die mit Zeug überzogen sind, und Pelz-
mützen werden nach den Punkten 3, 4, 5 und 6
dieses Artikels (209) verzollt.

Nach einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse
der Tarifkommission vom 11. August 1905, Nr. 237, ist der
in Anm. zu Art. 209 des Zolltarifs vorgesehene Zuschlag
von 50 v. H. nur von solchen genähten Pelzen zu
erheben, die aus den Fellen mehrerer Tiere zusammengesetzt
sind oder die doch jedenfalls nicht das Aussehen eines Felles
haben. Dagegen sollen Pelze jeder Art, die in einzelnen
Fellen bestehen, auch wenn diese Felle durch Nähen zuge-
richtet oder wenn abgerissene Stücke an sie angenäht sind,
der Verzollung nach den entsprechenden Punkten des Art. 56
des Zolltarifs ohne den Zuschlag von 50 v. H. unterliegen
&lt;C. 05, Nr. 17 403).

Gamaschen mit Strippen ohne Sohlen, die
über das Schuhwerk angezogen werden — nach den ent-
sprechenden Punkten des Art. 209, als Bekleidungsstücke
(C. 83, Nr. 18 342, P. 5).

Strumpfbänder aus G u m m i e 1 a s t i k u m ,
je nach der Qualität des Materials und der Garnitur — nach
den entsprechenden Punkten des Art. 209 (C. 85, Nr. 516).

Hosenträger, wie Strumpfbänder — nach den ent-
spre henden Punkten des Art. 209 je nach Material und
Ausstattung (C. 85, Nr. 19 102).

18*
        <pb n="293" />
        ﻿276

Dem Zolldepartement ist mitgeteilt worden, dass Hals-
binden (Krawatten) für Männer, die dem Zoll nach Art. 209
unterliegen, zugeschnitten und zugerichtet, aber nicht zu-
genäht, zwecks Umgehung der Verzollung, unter dem Vor-
schein als Muster von Stoffen zollfrei eingeführt werden.
Die Zollämter werden angewiesen, die genannten Waren auf
das genaueste zu besichtigen (C. 92, Nr. 8509).

Kleider und Hemdchen für Puppen fallen
unter dieselben Punkte des Art. 209 wie alle Bekleidungs-
stücke für Kinder (C. 99, Nr. 6974, P. 6).

Bettwäsche (Kissenüberzüge und Bettlaken) —
nach dem entsprechenden Punkt des Art. 209 (C. 09,
Nr. 34 804).

Gemeinsame Anmerkungen zu den
Artikeln 183 b i s 209.

1.	Waren (Garne, Gewebe, Wirkstoffe u. a.),
welche aus mehreren Spinnstoffen hergestellt sind,
mit Ausnahme von Seide und unechtem Gold
und Silber (sowie auch von Gold und Silber),
unterliegen der Verzollung nach den Tarifartikeln
für die dem Material nach mit dem höchsten Zoll
belegten Fabrikate.

2.	Von Garn jeder Art, das eine Beimischung
von Seide oder unechtem Gold und Silber (sowie
auch von Gold und Silber) im Betrage von nicht
mehr als 20 v. H. des Gesamtgewichts aller in
dem Garn befindlichen Materialien enthält, wird
ein Zuschlag von 30 v. H. zu dem Zoll erhoben,
welchem das betreffende Garn ohne die erwähnte
Beimischung unterliegt.

Vertrags-Zusatz siehe unter Anmerkung 6.

3.	Garn jeder Art, welches an Seide oder
unechtem Gold und Silber (sowie auch an Gold
und Silber) mehr als 20 v. H. des Gesamtgewichts
der in dem Garn befindlichen Materialien enthält,
wird entsprechend als Garn aus Seide, unechtem
oder echtem Gold oder Silber behandelt.

4.	Gewebe jeder Art, welche eine Beimischung
von Seide oder unechtem Gold oder Silber (so-
wie auch von Gold und Silber) enthalten, werden
verzollt: a) wenn die Menge der Seide oder des
unechten Goldes und Silbers (auch des Goldes
oder Silbers) mehr als 50 v. H. der Gesamtmenge
der Ketten- und Einschlagfäden ausmacht, ent-
sprechend nach Art. 195 oder Art. 148 Punkt 6;
        <pb n="294" />
        ﻿277

b) wenn die Menge der Seide oder des unechten
Goldes und Silbers (auch des Goldes oder Silbers)
von 50 bis 10 v. H. der Gesamtmenge der Ketten-
und Einschlagfäden ausmacht, entsprechend nach
Art. 197 oder Art. 148 Punkt 6; c) wenn die
Menge der Seide oder des unechten Goldes oder
Silbers (auch des Goldes oder Silbers) nicht mehr
als 10 v. H. der Gesamtmenge der Ketten- und
Einschlagfäden beträgt, nach den entsprechenden
Tarifartikeln für Gewebe mit einem Zuschläge
von 20 v. H. zu den in diesem Artikel vor-
gesehenen Zöllen.

4.	Vertragsgemäss (Fr.): Gewebe jeder Art,
welche eine Beimischung von Seide oder unechtem
Gold oder Silber (sowie auch von echtem Gold
und Silber) enthalten, werden verzollt: b) wenn die
Menge der Seide oder des unechten Goldes und
Silbers (auch des echten Goldes oder Silbers) von
50 bis 20 v. H. der Gesamtmenge der Ketten- und
Einschlagfäden ausmacht, entsprechend nach Art. 197
oder Art. 148, Punkt 6; c) wenn die Menge der
Seide oder des unechten Goldes oder Silbers (auch
des echten Goldes oder Silbers) nicht mehr als
20 v. H. der Gesamtmenge der Ketten- und Ein-
schlagfäden beträgt, nach den entsprechenden Tarif-
artikeln für Gewebe mit einem Zuschläge von
20 v. H. zu den in diesem Artikel vorgesehenen
Zöllen.

Vertrags-Zusatz siehe unter Anmerkung 6.

Gewebe mit Pole sowie Bänder mit einer Pole
aus Baumwolle oder anderen gewöhnlichen Faserstoffen und
mit einer Beimischung von Seide in einer Menge, die 23 v. H.
der Zahl der sämtlichen das Gewebe bildenden Fäden nicht
übersteigt, sind gemäss Anm. 4 zu den Artikeln 183—209
des Vertragstarifs nach dem Material mit einem Zuschlag
von 20 v. H. zu verzollen, da sie nicht unter den Begriff
der im Art. 195 des allgemeinen Tarifs genannten seidenen
und halbseidenen fallen und nicht im Art. 197 des Vertrags-
tarifs genannt sind. Hierbei ist zu beachten, dass bei Ge-
weben mit Pole die eine (Vorder-)Seite von den Polfäden,
die andere nur von den Ketten- und Schussfäden gebildet
wird und dass der Gesamtgehalt solcher Gewebe an Seide in
der Weise zu ermitteln ist, dass einerseits der Gehalt der
Pole, anderseits der Gehalt von Kette und Schuss an Seide
gesondert gerechnet wird, wonach die halbe Summe dieser
Prozentualbeträge den Gesamtgehalt an Seide bildet (C. 06,
Nr. 13 420).

5.	Wirkstoffe werden ebenso wie Wirkwaren
nach Art. 205 verzollt.
        <pb n="295" />
        ﻿278

6.	Wirkwaren, geflochtene Waren und Posa-
mentierarbeit mit Beimengung von Seide oder
unechtem Gold und Silber (sowie auch von Gold
oder Silber) werden nach folgender Klassifikation
verzollt: a) als Fabrikate und Arbeiten aus Seide
werden solche behandelt, deren Fläche auf der
Schau- und auf der Rückseite (Grund- und Futter-
stoff zusammengenommen) im Verhältnis von 50
bis zu 100 v. H. mit Seide bedeckt ist; als halb-
seidene Fabrikate gelten solche, deren Fläche im
Verhältnis von 10 bis 50 v. H. einschliesslich
mit Seide bedeckt ist; als Fabrikate mit Bei-
mengung von Seide solche, die im Verhältnis von
nicht mehr als 10 v. H. mit Seide bedeckt sind;
b) als Fabrikate und Arbeiten aus unechtem
Gold und Silber (auch aus Gold oder Silber)
hergestellt und der Verzollung nach Art. 148,
Punkt 6 unterliegend gelten solche, deren Fläche
auf der Schau- und der Rückseite (Grund- und
Futterstoff zusammengenommen) im Betrage von
mehr als 10 v. H. mit unechtem Gold oder
Silber (auch Gold oder Silber) bedeckt ist; als
Fabrikate und Arbeiten mit Beimengung von
Seide und unechtem Gold oder Silber (auch Gold
oder Silber) gelten solche, deren Fläche im Ver-
hältnis von nicht mehr als 10 v. H. mit unechtem
Gold oder Silber (auch Gold oder Silber) bedeckt
ist. Die erwähnten Fabrikate und Arbeiten mit
Beimengung von Seide und unechtem Gold oder
Silber in einer Menge von nicht mehr als 10 v. H.
werden ihrem Materiale entsprechend mit einem
Zuschläge von 20 v. H. verzollt.

6.	Vertragsgemäss (Fr.): Wirkwaren, geflochtene
Waren und Posamentierarheit mit Beimengung von
Seide oder unechtem Gold und Silber (sowie auch
von echtem Gold und Silber) werden nach folgender
Klassifikation verzollt: a) als Fabrikate und Ar-
beiten aus Seide werden solche behandelt, deren
Fläche auf der Schau- und auf der Rückseite
(Grund- und Futterstoff zusammengenommen) im
Verhältnis von 50 bis zu 100 v. H. mit Seide be-
deckt ist; als halbseidene Fabrikate gelten solche,
deren Fläche im Verhältnis von 20 bis 50 v. H.
einschliesslich mit Seide bedeckt ist; als Fabrikate
mit Beimengung von Seide solche, die im Verhältnis
von nicht mehr als 20 v. 11. mit Seide bedeckt sind;
b) als Fabrikate und Arbeiten aus unechtem Gold
        <pb n="296" />
        ﻿279

und Silber (auch aus echtem Gold oder Silber)
hergestellt und der Verzollung nach Art. 148,
Punkt 6, unterliegend gelten solche, deren Fläche
auf der Schau- und auf der Rückseite (Grund-
und Futterstoff zusammengenommen) im Betrage
von mehr als 20 v. H. mit unechtem Gold oder
Silber (auch echtem Gold oder Silber) bedeckt ist;
als Fabrikate und Arbeiten mit Beimengung von
Seide und unechtem Gold oder Silber (auch echtem
Gold oder Silber) gelten solche, deren Fläche im
Verhältnis von nicht mehr als 20 v. H. mit un-
echtem Gold oder Silber (auch echtem Gold oder
Silber) bedeckt ist. Die erwähnten Fabrikate und
Arbeiten mit Beimengung von Seide und unechtem
Gold oder Silber in einer Menge von nicht mehr
als 20 v. H. werden ihrem Stoffe entsprechend mit
einem Zuschläge von 20 v. H. verzollt.

Vertragsgemäss: Zusatz zu den Anmerkungen 2,
4 lit. c und 6. Soweit für Garne, Gewebe, Wirk-
oder Tressenwaren und Posamentierarbeiten ohne
Beimischung von Seide oder unechtem Lahn (sowie
von Gold oder Silber) vertragsmässige Zollsätze fest-
gesetzt sind, werden die für solche Beimischungen
in den Anmerkungen 2, 4 lit. c und 6 vorgesehenen
Zuschläge auf Grund der vertragsmässigen Zollsätze
berechnet.

Zur Erläuterung der Anwendung der Punkte 4 und 6
der Anmerkungen zu den Art. 183 bis 209 hat das Zoll-
departement bekannt gemacht, dass I. die Menge irgend
einer Beimischung (Seide, unechtes oder echtes Gold
oder Silber) in Prozenten der Gesamtzahl der Ketten- und
Schussfäden eines Gewebes — der halben Summe
der prozentualen Beimischungen, die sich gesondert lür
Kette und Schuss ergeben, gleichzusetzen ist.

II.	Gewebe, gestrickte und geflochtene Waren und Posa-
mentierarbeit, die über 20 v. H. unechtes oder echtes Gold
und Silber enthalten, sind bei Anwendung des Vertragstarifs
nach Art. 148, P. 6, zu verzollen, unabhängig von der Menge
der ausserdem noch dann enthaltenen Seide.

III.	Die nach dem Vertragstarif einzulassenden Gewebe,
gestrickten und geflochtenen Waren und Posamentier-
arbeiten, die sowohl Seide wie echtes oder unechtes Gold
oder Silber enthalten, und zwar insgesamt im Betrage von
mehr als 20 v. H., wobei jedoch besonders der Gehalt an
unechtem Gold oder Silber diese Norm nicht übersteigt,
sind als seidene, halbseidene oder Stoffe aus unechtem Gold
oder Silber zu betrachten, je nachdem welche von den Bei-
mischungen in ihnen überwiegt bezw. bei gleichen Mengen
der Beimischungen, welche von ihnen die grössere tarifarische
Bedeutung hat, d. h. bei welcher von ihnen der belr. Stoff
        <pb n="297" />
        ﻿280

dem höheren Zoll unterliegt. In beiden Fällen ist dabei als
prozentualer Gehalt an Beimischungen die Summe des pro-
zentualen Gehalts an Seide und unechtem sowie echtem Gold
oder Silber, jedes für sich genommen, zu betrachten. Infolge-
dessen sind die obengenannten Gewebe, Stoffe und Arbeiten
nach dem Vertragstarif z. B. folgendermassen zu verzollen:

1.	Wenn die Seide das unechte sowie echte Gold und
Silber überwiegt — wie seidene, sofern die Menge
aller dieser Beimischungen insgesamt 50 v. H. über-
steigt, und — wie halbseidene, sofern sie mehr als
20 v. H., aber nicht mehr als 50 v. H. beträgt.

2.	Wenn das unechte sowie echte Gold oder Silber die
Seide überwiegt oder bei gleichen Mengen dieser Bei-
mischungen —■ nach Art. 148, P. 6 (C. 06, Nr. 10 627).

7.	Tücher, Servietten, Tischtücher, Decken,
Gardinen, Stores und andere derartige Fabrikate
aus Spinnstoffen werden mit denjenigen Zöllen
belegt, welche in den entsprechenden Tarifartikeln
für die Gewebe oder Wirkstoffe aus diesen Ma-
terialien festgesetzt sind.

Vertrags-Zusatz siehe unter Anm. 8.

8.	Tücher, Servietten, Tischtücher, Decken,
Gardinen, Stores und andere derartige Fabrikate,
besäumt, aber ohne Besatz, werden nach dem
Material des Fabrikats mit einem Zuschläge von
10 v. H. verzollt; dieselben Fabrikate, besetzt
(aber nicht bestickt) mit Seide, unechtem oder
echtem Gold und Silber, Spitzen, Tüll jeder Art
und anderen Materialien, werden nach ihrem
Material verzollt mit einem Zuschläge von 50 v. H.

8.	Vertragsgemäss (Fr.): Tücher, Servietten,
Tischtücher, Decken, Gardinen, Stores und andere
derartige Fabrikate, besäumt, aber ohne Besatz,
werden nach dem Stoff des Fabrikats mit einem
Zuschläge von 10 v. H. verzollt; dieselben Fabrikate,
besetzt (aber nicht bestickt) mit Seide, unechtem
oder echtem Gold und Silber, Spitzen, Tüll jeder Art
und anderen Stoffen, werden nach ihrem Stoffe
verzollt mit einem Zuschläge von 40 v. H.

Vertragsgemäss: Zu den Anmerkungen 7 und 8.
Die für den Herstellungsstoff der Waren fest-
gesetzten vertragsmässigen Zollsätze sind auch für
die Verzollung der genannten Waren und für die
Berechnung der Zuschläge massgebend.

Der in P. 8 der Anmerkungen zu den Art. 183 bis 209
vorgesehene Zollzuschlag von 50 v. H. (vertragsmässig 40 v. H.)
für die dort angegebenen Fabrikate schliesst, wenn die Waren
        <pb n="298" />
        ﻿281

in der ebenfalls dort angegebenen Weise bearbeitet sind,
den Zuschlag von 10 v. H. aus, der in derselben Anmerkung
für Besäumung festgesetzt ist, da die Besäumung nicht als
eine besondere Art der Bearbeitung angesehen werden kann,
sondern in dem Begriff „Besatz“ bereits mitenthalten ist.

Gleichzeitig erläutert das Zolldepartement, dass die
erwähnten Zuschläge von 10 und 50 v. H. (vertragsmässig
40 v. H.) auch von besäumten und besetzten Fabrikaten
zu erheben sind, die aus gestickten Geweben und Tüll her-
gestellt sind und nach Art. 208 eingelassen werden, da das
Besticken eine ganz besondere Art der Bearbeitung von
Geweben und Tüll darstellt und der von diesen Fabrikaten
nach Art. 208 erhobene Zoll die Erhebung des Zuschlags für
Besäumung und Besatz nicht auszuschliessen vermag (C. 06,
Nr. 10 864).

Von gesäumten, zusammengenähten oder besetzten (aber
nicht bestickten) Geweben,Bändern,Tüll u. dergl.
Manufakturwaren in ganzen Stücken und Abschnitten, die
nur den Stoff zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen
bilden, sind die in der Anm. 8 zu den Art. 183 bis 209 vor-
gesehenen Zuschläge nicht zu erheben, da diese Anm. sich
nur auf Erzeugnisse aus Faserstoffen bezieht, die das Aus-
sehen von fertigen Gebrauchsartikeln wie z. B. Tüchern,
Tischdecken, Servietten, Bettdecken, Gardinen usw. haben
(C. 06, Nr. 13 419).

Da einige Zollämter die in P. 8 der Anm. zu den Art. 183
bis 209 des Zolltarifs vorgesehenen prozentualen Zu-
schläge auch bei den nach Art. 205 zu verzollenden
Waren in Anwendung bringen, erklärt das Zolldepartement,
dass infolge der vertragsmässigen Bestimmung in der Anm.
zu Art. 205 des Tarifs und gemäss einem Beschlüsse der
Tarifkommission vom 4. Mai 1906, Nr. 169, der P. 8 der
Anm. zu den Art. 183 bis 209 auf die Waren, die nach Art. 205
eingelassen werden, keine Anwendung zu finden hat, und dass
die in Art. 205 genannten Erzeugnisse, auch wenn sie ge-
säumt und mit Besatz versehen sind, nach den entsprechenden
Punkten und Buchstaben dieses Artikels ohne alle Zuschläge
zu verzollen sind; wenn indessen der Besatz Seide enthält, so
sind die Erzeugnisse — gemäss P. 6 der Anm. zu den Art. 183
bis 209 — nach den entsprechenden Punkten und Buchstaben
des Art. 205 mit einem Zuschläge von 20 v. H. zu verzollen
(C. 06, Nr. 24 604).

Teppiche sind als Erzeugnisse zu betrachten, die
unter die Bestimmung der Anm. 8 zu den Art. 183 bis 209
fallen (C. 07, Nr. 626, P. 19).

210.	Hüte:

1. Hüte aus Haar, Halbhaar, Pilz und aus
verschiedenen Geweben, in fertigem und zuge-
richtetem Zustande, für das Stück................. 1,80 H

1. Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915 (u. Fr.):

Hüte aus Haar-, Halbhaar-, Wollfilz, sowie aus
Geweben aller Art, fertig oder zugerichtet, für das
Stück ............................................ 1,3,5 11
        <pb n="299" />
        ﻿282

Ringe für Hüte ,(Hutkörper ? Krampen für
Hüte ?) aus Geweben in gleicher Weise wie Hüte in vor-
gearbeitetem Zustand — nach Art. 210, P. 1 (C. 07, Nr. 626,

P. 21).

2.	Hutstumpen, gewalkt aus Haar, Wolle,
gefärbt und ungefärbt, ohne jegliches Merkmal

einer Formung derselben zu Hüten, für das Stück 0,75 R

Filzseheiben für Hüte, wie Hutstumpen
— nach Art. 210, P. 2 (C. 10, Nr. 620).

3.	lederne und lackierte Hüte, für das Pfund 2,Q21/2 R

4.	Strohhüte und genähte Hüte aus Stroh
nachahmendem, aus vegetabilischen Stoffen an-
gefertigtem Flechtwerk verschiedener Art, mit
oder ohne Zusatz von Seide und unechtem Gold

oder Silber, für das Pfund.................................. 6,— R

Stroh hüte aller Art in unfertiger Gestalt — nach
Art. 210, P. 4 (C. 81, Nr. 20 833).

Der Dirigierende Senat hat durch Ukas von 1908,

Nr. 10 856 die Tarifierung von Strohhüten in vor-
gearbeiteter Form, die das Aussehen von Hutstumpen haben,
nach Art. 210, P. 4, bestätigt (C. 09, Nr. 5962, P. 49).

5.	Mützen aller Art ohne Pelzwerk, für das
Stück ....................................... 0,75 R

Barretts für Männer — nach Art. 210, P. 5
(C. 86, Nr. 12 448).

Anmerkung 1. Damenhüte mit Ausputz,
worunter Bänder, Federn, Blumen, Spitzen und
andere Materialien zu verstehen sind, die zum
Schmuck der Hüte Verwendung finden, werden
nach Punkt 7 des Art. 209 verzollt; Formen oder
Kappen für Damenhüte aus undichtem, gesteiftem
Baumwollenzeug mit Drahtgestell werden nach
Punkt 1 des Art. 210 verzollt.

Anmerkung 2. Mützen mit Pelzver-
brämung und Pelzmützen werden nach der An-
merkung zu Art. 209 verzollt.

Aller Art Puppenhüte, sowie Hutmodelle
werden wie Hüte für Kinder und Erwachsene nach den ent-
sprechenden Artikeln je nach Material, Bearbeitung und
Aussehen der Hüte verzollt (C. 02, Nr. 3995).

Pappschachteln mit metallenen Handgriffen, die
als Verpackung von darin eingeführten Hüten dienen —
zollfrei (C. 09, Nr. 34 804).
        <pb n="300" />
        ﻿ÜÜÜÜI

— 283 —

211.	Regenschirme, Sonnenschirme, Stöcke mit
Schirmen:

1.	jeder Art, überzogen mit seidenem oder
halbseidenem Gewebe:

a) mit Ausputz des Überzuges (mit
Spitzen, Bändern, Stickereien usw.), für
das Stück..................................

a)	Vertragsgemäss: Für das Stück ....

b)	ohne Ausputz, für das Stück ....

b) Vertragsgemäss: Für das Stück ....

2.	jeder Art, mit anderen als seidenen und
halbseidenen Geweben überzogen:

a) mit Ausputz des Überzuges (mit Spitzen,
Bändern, Stickereien usw.), für das Stück

a)	Vertragsgemäss: Für das Stück ....

b)	ohne Ausputz, für das Stück ....

b) Vertragsgemäss: ohne Ausputz:

mit Baumwollstoff überzogen, für das
Stück...................................

mit anderen Zeugstoffen überzogen, für das
Stück...................................

Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Punkten 1
und 2. Schirmhüllen (Futterale), die aus Zeugstoff
von dem Spinnstoff wie die Schirmüberzüge an-
gefertigt sind, sowie Hüllen aus Papier oder Leder-
tuch werden nicht besonders verzollt, wenn sie mit
den Schirmen eingehen.

3.	Schirme, nicht überzogen (Schirmgestelle
mit eingesetzten Stöcken):

a) ohne Griff oder mit gewöhnlichem Griff,
für das Stück .............................

Vertragsgemäss: Aus 3: Aus a) Schirmgestelle
ohne Griff, jedoch auch mit einem über das Gestell
hinausragenden und zur Befestigung eines Griffes
dienenden Metallstocke, sowie deren Bestandteile
(Rippen, Metallstöcke), für das Stück............

Die in der Vertragsbestimmung des Zusatzvertrages zum
Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen
Reich und Russland vom 28. 15. Juli 1904 zu Art. 211,
P. 3 lit. a, angeführten Teile von Schirmgestellen
(Rippen, Metallstöcke) sind, wenn sie als einzelne Gegen -

2,20 It
2,— R
1,50 R

0,60 R
1,30 R

0,35 R

0,23 R
        <pb n="301" />
        ﻿284

stände oder in Gruppen vereinigt, dabei aber so eingeführt
werden, dass sie nicht in ihrer Gesamtheit auseinander-
genommene Schirmgestelle bilden, nach den dem Material
entsprechenden Tarifartikeln einzulassen. Dagegen unter-
liegen Teile von Schirmen in auseinandergenommenem Zu-
stande oder in Gruppen vereinigt, die in einer zur Herstellung
von Schirmgestellen oder unbezogenen Schirmen erforder-
lichen Anzahl eingeführt werden, einem Zoll von 25 Kopeken
für jedes Sortiment solcher Teile, wie es zur Herstellung
von Schiringestellen oder unbezogenen Schirmen erforderlich
ist (C. 06, Nr. 6905).

Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1907, Nr. 11 030
ist die Richtigkeit des C. betreffend Teilevon Schirm-
gestellen vom Jahre 1906, Nr. 6905 bestätigt worden
&lt;C. 09, Nr. 5962, P. 50).

h) mit Griff, welcher unter die Begriffs-
bestimmung in Art 215, Punkt 1 fällt,
für das Stück ...........................

Anmerkung. Die im Punkt 2 dieses
Artikels (211) genannten Schirme mit Griffen,
welche unter die Begriffsbestimmung der in Art. 215,
Punkt 1 genannten Gegenstände fallen, werden
nach Punkt 2 dieses Artikels (211) mit einem
Zuschläge von 60 Kop. für das Stück verzollt.

212.	Knöpfe:

1.	aus Perlmutter; Metallknöpfe jeder Art,
ausser goldenen, silbernen und Platinknöpfen
(Art. 148); leinene, baumwollene, wollene und
seidene aller Art, für das Pfund...............

Vertragsgemäss: Aus 1. Metallknöpfe jeder Art,
ausser goldenen, silbernen und Platinknöpfen (Ar-
tikel 148); leinene, baumwollene, wollene und
seidene Knöpfe jeder Art, für das Pfund ....

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 1. aus
Perlmutter, auch mit Plättchen aus unedlen Metallen,
für das Pfund..................................

Vertragsgemäss (Fr.): Aus 1. aus Perlmutter,
für das Pfund..................................

Handschuhknöpfe, vergoldet und versilbert
— nach Art. 212, P. 1 (C. 84, Nr. 10 747).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 3733
sind Knöpfe aus Perlmutter und Horn, worin
die Perlmutter einen Einsatz bildet, der den grössten Teil
der Vorderfläche der Knöpfe einnimmt, entsprechend dem
vorwiegenden Wert und der Bedeutung des erwähnten Perl-
muttereinsatzes richtig nach Art. 212, P. 1, des Tarifs ver-
zollt worden (C. 09, Nr. 5962, P. 51).

0,90 B

1,32 R

0,90 11

0,90 11
0,90 11
        <pb n="302" />
        ﻿285

Tressenknöpfe — nach Art. 212, P. 1 (C. 09,

Nr. 34 804).

Flittergoldknöpfe, wie Metallknöpfe — nach
Art. 212, P. 1 (C. 09, Nr. 34 804).

2.	aus Porzellan, Glas, Holz, Knochen, und
alle anderen, für das Pfund................. 0,60 R

Vertragsgemäss: Aus 2. aus Porzellan, für das
Pfund.................................. 0,377,

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 2.aus
Glas, für das Pfund.........................0,371fi II

Vertragsgemäss: Anmerkung zu Punkt 2 des
Artikels 212. Das Zirkular des Zolldepartements
vom 15. Januar 1897, Nummer 1087, Absatz 3,
betreffend die Verzollung von Knöpfen aus Porzellan-
nachahmungen, bleibt während der Dauer dieses
Vertrags in Kraft. (Dieses Zirkular bestimmt,
dass porzellanartige oder porzellanähnliche
Knöpfe ebenso wie Porzellanknöpfe — nach Art.
212, P. 2 — zu verzollen sind.)

Knöpfe aus Steinnuss in vorgearbeitetem
Zustande — nach Art. 212, P. 2 (C. 99, Nr. 6238, P. 54).

Vertragsgemäss: Anmerkung zu Artikel 212.
Die Verzollung nach diesem Artikel (212) erfolgt
einschliesslich des Gewichts der Karten, auf denen
die Knöpfe befestigt sind.

In einem Zollamt wurde der Fall von Einfuhr von Glas-
knöpfe n, auf einem Faden auf gereiht und als Glas-
perlenband verpackt, um die Zollbehörde zu täuschen und
die Ware nach einem kleineren Zollsatz zu verzollen, auf-
gedeckt. Das Zolldepartement macht darauf aufmerksam,
dass die Glasperlenbänder mit besonderer Sorgfalt besichtigt
werden müssen (C. 84, Nr. 8332).

Hemdenknöpfe jeder Art ausser goldenen, silbernen
und aus Platin (Art. 148) — nach den entsprechenden Punkten
des Art. 212, wie Knöpfe (C. 87, Nr. 20 422, P. 8).

Erzeugnisse aus Knochen, Weissblech,
Kupfer und anderen Materialien, zur Herstellung von
Knöpfen dienend, aber nicht endgültig dazu vorgerichtet,
wenn zur Vereinigung der einzelnen Teile sachverständige
Arbeit erforderlich ist, wobei es ungewiss ist, zu welcher Art
von Knöpfen (genannt in Art. 212, P. 1 und 2) sie bestimmt
sind — je nach dem Material nach den entsprechenden
Artikeln des Tarifs (C. 10, Nr. 520).

213.	Schmuckfedern und künstliche Blumen:

1.	zugerichtete Federn und Vogelbälge jeder
Art (von seltenen und gewöhnlichen Vogelarten);
        <pb n="303" />
        ﻿

— 286 —

Federschmuck (Plumagen) und mit Federschmuck
versehene Gewebe, zusammen mit der unmittel-
baren Verpackung, für das Pfund........... 18,-

R

1.	Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . .	9,— Ft

2.	künstliche Blumen und Teile von solchen
aus Garn und Geweben, auch in Verbindung mit
anderen Materialien; künstliche Zierpflanzen, in
Verbindung mit wertvollen Materialien, zusammen

mit der unmittelbaren Verpackung, für das Pfund	12,—- R

2.	Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . .	9,— It

3.	künstliche Zierpflanzen mit oder ohne

Blüten, ohne Verbindung mit wertvollen Mate-
rialien, sowie künstliche Blumen aus Teilen natür-
licher Pflanzen, für das Pfund................... 3,— R

3.	Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . .	3,— It

Anmerkung. Federn und Vogelbälge, wert-
volle Arten (Strauss-, Marabu-, Paradiesvogel-,

Pfauen-, Kolibri- u. dergl.), in rohem Zustande,

für das Pfund ................................... 6,— R

214.	Schmelz, Glas- und Wachsperlen, Stickperlen
aus Glas, Metall und anderen gemeinen
Materialien:

1.	lose oder auf Fäden aufgereiht, in
Schnüren, Bündeln und Strähnen, von gleicher
Farbe, Grösse und Form, für das Pud ....	16,50 R

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Jett,

Perlen und Kügelchen aus Glas, Metall und
anderen gewöhnlichen Stoßen:

1.	unaufgereiht oder aufgereiht in Schnüren,

Bünden oder Strähnen, von derselben Farbe, Grösse

und Form, für das Pud  .......................... 9,— li

Glasperlen auf Fäden, die zur Vereinfachung
der Versendung in drei und mehr Reihen zusammengeflochten
sind, aber kein selbständiges Fabrikat darstellen, sind nach
Art. 214, P. 1, des Tarifs zu verzollen (C. 04, Nr. 2920).

2.	Waren aus Schmelz, Stick-, Glas- und

Wachsperlen, auch in Verbindung mit anderen
Materialien, für das Pfund....................... 0,8272 ®

Grosse Nadeln zum Anstecken aus Schmelz, Eisen
und Eisendraht, die keinen selbständigen Gebrauchswert
haben — nach Art. 214, P. 2, da diese Ware, die zur Ver-
zierung von Damentoiletten verwendet wird, vollkommen
        <pb n="304" />
        ﻿287

unter den Begriff von Fabrikaten aus Schmelz im Sinne
des Tarifs fällt (C. 89, Nr. 7251, P. 1).

Stickperlen aus Glas, verschiedenfarbige,
auf Fäden — nach Art. 214, P. 2 (C. 96, Nr. 17 187).

Vertragsgemäss (auch mit Oesterreich-Ungarn) :

Aus 214.	Jett, Perlen aus Wachs, Glas, Metall

und anderen gewöhnlichen Stoffen.

Anmerkung 1. Sogenannte Wachsferien und
Perlen aus inwendig mit Fischschuppen- oder
anderer Perlenessenz helegten Kügelchen aus weissem
Glase fallen unter diesen Artikel (214), auch wenn
sie sich als Nachahmungen von echten Perlen
darstellen.

Vertragsgemäss bis zum 18./31. XII. 1915:
Anmerkung 2. Perlen aus Glas, Zelluloid oder
Porzellan (Orientalperlen), auch Korallen und Gra-
naten nachahmend, fallen unter diesen Artikel
(214), ohne Rücksicht auf ihre Form, Grösse
und Farbe.

215.	Galanterie- und Toilettenartikel, nicht besonders
genannt, zusammengesetzt und auseinander ge-
nommen; Kinderspielzeug:

1.	wertvolle, in denen Seide, Aluminium, Perl-
mutter, Korallen, Schildpatt, Elfenbein, Email,

Bernstein und dergl. kostbare Materialien, ver-
goldete oder versilberte Metalle und Metall-
legierungen enthalten sind; nicht besonders ge-
nannte Waren jeder Art aus Perlmutter, Schild-
patt, Elfenbein und Bernstein, für das Pfund .	3,— R

1.	Vertragsgemäss (u. Fr.): wertvolle Gegen-
stände, in welchen Seide, Aluminium, Perlmutter,

Korallen, Schildpatt, Elfenbein, Email, Bernstein
oder dergleichen andere kostbare Stoffe, vergoldete
oder versilberte Metalle oder Metallegierungen ent-
halten sind; nicht besonders genannte Waren jeder
Art aus Perlmutter, Schildpatt, Elfenbein und Bern-
stein, für das Pfund............................... 2,70 R

Anmerkung betr. Kinderspielzeug — s. unter
P. 2 dieses Artikels.

Vertragsgemäss: Anmerkung zu Punkt 1. Das
Zirkular des Zolldepartements vom 16. November
1894, Nummer 21 510, Absatz 7, betreffend die
Zollbehandlung von Täschchen aus Plüsch, bleibt
        <pb n="305" />
        ﻿288

während der Dauer dieses Vertrages in Kraft
(s. unten).

Agraffen aus Perlmutter — nach Art. 215,
P. 1 (C. 87, Nr. 6372).

Galanterie- und Toilettensachen aus
einfachem Material, bei denen Seide und Halbseide einen
selbständigen Bestandteil bildet — nach Art. 215, P. 1;
dergleichen Sachen, wenn die Seide oder Halbseide als Aus-
stattung zur Verzierung dient — nach Art. 215, P. 2 (C. 94,
Nr. 14 637, P. 24).

Etuis für Gold- und Silbersachen aus
einfachem Material oder aus Seidenplüsch, bei denen die
Seide selbständiger Bestandteil ist und nicht nur zur Ver-
zierung und Ausstattung dient — nach Art. 215, P 1 (C. 94,
Nr. 14 637, P. 25).

Plüschsäckchen (Ridiküle) mit vernickelter und
überhaupt metallener Einfassung — nach Art. 215, P. 1;
solche Säckchen nur aus Seidenstoff (Plüsch oder Sammet)

—	nach dem Material des Stoffes (C. 94, Nr. 21 510, P. 7).

Seidene Toilettenkissen für Taschentücher
(Sachets), auf Karton mit Watte verfertigt — nach Art. 215,
P. 1 (C. 95, Nr. 574).

Galanteriesachen mit Verzierungen
aus Edelsteinen oder aus künstlichen, Edelsteine imitierenden
Steinen, wie auch echte und künstliche Edelsteine in Fassung,
ausser Gegenständen und Passung aus Edelmetallen — nach
Art. 215, P. 1 (C. 99, Nr. 6238, P. 55).

Halbfabrikate aus Elfenbein, und zwar
Elfenbein und Mammutknochen in unbearbeiteten Platten,
Ringen u. a. — nach Art. 215, P. 1 (C. 99, Nr. 6238, P. 57).

Erzeugnisse aus vegetabilischem
Material, das in Art. 64 genannt ist, mit Seide besetzt,,
unabhängig von der Quantität und Bedeutung der letzteren

—	nach Art. 215, P. 1 (C. 99, Nr. 6238, P. 58).

Vergl. botr. Galanterieartikel mit künstlichen,
Edelsteine imitierenden Steinen — unter Art. 67 (C. 99,
Nr. 11 997).

Aus rohen Per1muttermusehe1n aus-
geschnittene Kreise werden gleich Plättchen und
ähnlichen Fabrikaten aus Perlmutter, die im P. 20 des C. 99,
Nr.6238 aufgeführt werden, nach Art. 215, P. 1, verzollt (G. 99,
Nr. 26 156).

In der Zollpraxis entstehen häufig Zweifel wegen der
Tarifierung von ausländischen Galanteriewaren aus
einfachen Stoffen mit unbedeutenden Verzierungen aus ver-
silbertem Metall in Form von Flittern, Stückchen von Rausch-
gold, kleinen Schnallen u. dergl., bei denen die Versilberung
mitunter so geringfügig ist, dass sie kaum noch mit Hilfe
chemischer Reagentien nachgewiesen werden kann. Gemäss
einer vom Finanzminister bestätigten Entscheidung der Tarif-
kommission vom 31. Januarl902, Nr. 111, ist die Versilberung
der metallischen Teile als ein Moment zu erachten, das die
damit verzierten Galanteriewaren in den P. 1 des Art. 215
        <pb n="306" />
        ﻿289

des Zolltarifs einreiht. In Zweifelsfällen haben die Zollämter
den P. 1 des Art. 215 anzuwenden und zwecks endgültiger
Entscheidung Muster der fraglichen Waren dem Departement
einzusenden (C. 02, Nr. 3075).

Galanteriewaren, verfertigt aus Kupfer,
Kupferlegierungen, Gusseisen, Eisen, Stahl, Zinn, Blei und
Zink, vergoldet und versilbert, werden nach dem genauen
Sinn des Art. 149, P. 4 — nach Art. 215, P. 1, verzollt (C. 06,

Nr. 3379, P. 5).

Haarkämme aus Zelluloid mit gepressten Gold-
verzierungen — nach Art. 215, P. 1 (C. 09, Nr. 34 804).

Nach einer Mitteilung des Zolldepartements ist Press-
bernstein (Ambroid) in Platten, Stangen und Press-
lingen ein Halbfabrikat aus Bernstein und gemäss Entschei-
dung der besonderen Tarifkommission gleich den nicht be-
sonders genannten Erzeugnissen aus Bernstein — nach
Art. 215, P. 1, des Tarifs zu verzollen (Nachrichten für
Handel und Industrie, 1911, Nr. 94).

2.	gemeine, mit Teilen, Fassungen oder Ver-
zierungen aus nicht kostbaren Metallen und
Metallegierungen (unvergoldeten und unver-
silberten), aus Horn, Knochen, Holz, Porzellan,
unedlen Steinen, Glas, Meerschaum, Fischbein,

Gagat, Zelluloid, Lava und dergleichen wohlfeilen
Materialien; alle nicht besonders genannten Waren
aus Horn, Knochen, Meerschaum, Fischbein,

Gagat, Zelluloid, Lava und WTtchs für das Pfund 0,75 R

2.	Vertragsgemäss (u. Fr.): gewöhnliche Gegen-
stände mit Teilen, Fassungen oder Verzierungen
aus nicht kostbaren Metallen oder Metallegierungen
(unvergoldeten und unversilberten), aus Horn,

Knochen, Holz, Porzellan, unedlen Steinen, Glas,
Meerschaum, Fischbein, Jett, Zelluloid, Lava und
anderen nicht kostbaren Stoffen; nicht besonders
genannte Waren jeder Art aus Horn, Knochen,
Meerschaum, Fischbein, Jett, Zelluloid, Lava oder
Wachs, für das Pfund................................. 0,70 H

Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Punkten 1
und 2. Kinderspielzeug jeder Art, mit Ausnahme
des unter Punkt 3 fallenden, für das Pfund . .	0,70 R

Vertragsgemäss: Anmerkung zu Punkt 2. Nach
dem für diesen Punkt festgesetzten Satz werden die
hier genannten Waren verzollt, auch wenn sie Seide
oder Halbseide enthalten.

Vertragsgemäss bis 18.J31. XII. 1915: An-
merkung 1. Galanterie- und Toiletteartikel aus un-
edlen Metallen oder deren Legierungen, auch ver-

19
        <pb n="307" />
        ﻿290

goldet oder versilbert — mit Granaten besetzt, iverden
nach Art. 215, P. 1, verzollt.

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An-
merkung 2. Versilberte Drahtbügel, versilberte
Messingflitter, Silberstaub, Kunstblumen und ähn-
liches übliches Zubehör bleiben bei der Verzollung
von Fächern ausser Betracht.

Porzellanblumen in Gestalt von Broschen —
nach Art. 215, P. 2 (C. 83, Nr. 6730).

Metallmagniumin schmalen Streifen für Zimmer-
beleuchtung, wie Kinderspielzeug — nach Art. 215, P. 2
(C. 86, Nr. 2265).

Messingene Uhrketten, ohne Vergoldung oder
Versilberung, in Verbindung mit anderem einfachem Material

—	nach Art. 215, P. 2 (C. 88, Nr. 21 583).

Galanterie- und Toilettensachen aus
einfachem Material, bei denen Seide und Halbseide einen selb-
ständigen Bestandteil bildet — nach Art. 215, P. 1; dergleichen
Sachen, wenn die Seide oder Halbseide als Ausstattüng zur
Verzierung dient — nach Art. 215, P. 2 (C. 94, Nr. 14 637,
P. 24).

Einfacher in Plättchen für Klaviertasten und
andere Zwecke zersägter Knochen — nach Art. 215,
P. 2 (C. 94, Nr. 22 199).

Halbfabrikate aus einfachem Knochen,
und zwar Knochen in unbearbeiteten Ringen, Platten u. a.

—	nach Art. 215, P. 2 (C. 99, Nr. 6238, P. 56).

Erzeugnisse aus Marienglas — nachArt.215,
P. 2 (C. 99, Nr. 6238, P. 61).

Der Finanzminister erachtete es für möglich, gemäss
dem Gutachten des Polizeidepartements, auf Grund der
Anm. zum Art. 220 des allgemeinen Zolltarifs die ungehinderte
Einfuhr von Papierpistonen aus Papier und Spreng-
stoffmasse, die ausschliesslich zu Kinderspielzeugen dienen,
zu gestatten, wobei die Zollämter nachträglich in jedem Fall
dem Zolldepartement über die Menge der eingelassenen Ware,
sowie über den Empfänger derselben zu berichten haben.
Die Ware selbst wird nach Art. 215, P. 2, verzollt (C. 01,
Nr. 19 906).

Horn, zur Herstellung von Stielchen, zerschnitten,
gleich Fabrikaten aus Horn, in Form von Platten — nach
Art. 215, P. 2 (C. 05, Nr. 4216, P. 4).

Kragen aus Zelluloid in oder ohne Verbindung
(Zwischenlagen) mit Geweben sind nach Art. 215, P. 2, des
Tarifs zu verzollen (C. 06, Nr. 25 115).

Im Jahre 1901 ist mit Erlaubnis des Finanzministers
im Zollressort das C. Nr. 19 906 erlassen worden über den
ungehinderten Durchlass von aus dem Aus-
lande importierten Papierstreifen mit einer
Sprengstoffmasse (Papier-Pistons für
Kinder-Flinten und - Pistolen) von seiten der
        <pb n="308" />
        ﻿291

Zollämter selbst, wobei die Zollämter dann jedes Mal dem
Zolldepartement über den Durchlass der Ware mit Angabe
ihres Quantums und des Warenempfängers Mitteilung zu
machen haben.

Im Hinblick auf eine gegenwärtig dem Zolldepartement
vom Polizeidepartement übermittelte Aeusserung betr. den
Durchlass von Papierstreifen mit einer Sprengstoffmasse
schärft das Zolldepartement den Zollinstitutionen ein, auf die
genaue Erfüllung des oben erwähnten C. 01, Nr. 19 906
zu achten (C. 07, Nr. 8581).

Haarkämme aus Zelluloid, mit seidenen
Bändern verziert — nach Art. 215, P. 2 (C. 09, Nr. 34 804).

Rollen für Damenfrisuren aus Wolle auf
einem Gestell aus Eisendraht, wenn auch in Verbindung mit
einem Seidennetz — nach Art. 215, P. 2 (C. 09, Nr. 34 804).

Schnee aus Asbest und Glimmer für Weihnachts-
bäume — nach Art. 215, P. 2 (C. 09, Nr. 34 804).

Es ist festgestellt, dass einige ausländische Fabrikanten
die Damen-Hutnadeln in der Weise in Schachteln
verpacken, dass obenauf in der Schachtel 4 bis 5 Kartons mit
Nadeln, die nach Art. 215, P. 2, zu verzollen sind, zu liegen
kommen, während darunter Nadeln mit geschliffenen künst-
lichen Steinen, die nach Art. 215, P. 1, zu verzollen sind,
lose liegen. Das Zollressort ist daher angewiesen, auf sorgfältige
Besichtigung dieser Ware zu achten (C. 10, Nr. 164).

Galalith in Platten, Blättern und Stäbchen — nach
Art. 215, P. 2 (C. 10, Nr. 520).

H ä u t c h e n aus Zelluloid für Photographie,
auch wenn sie der Wirkung des Lichts ausgesetzt waren,
aber nicht entwickelt, ohne fixierte photographische Bilder
— nach Art. 215, P. 2 (C. 10, Nr. 520).

Viskose in dünnen Blättern sowie Flaschenkapseln
und dergleichen Erzeugnisse daraus — nach Art. 215,

P. 2 (C. 10, Nr. 520).

3.	Unter diesen Artikel (215) fallende Gegen-
stände aus Kupfer und Kupferlegierungen, ohne
Relief- und gravierte Verzierungen, auch gestanzt
(Punkt 2, Art. 149), aus Gusseisen, Eisen, Stahl,

Zinn, B.'ei und Zink, im Gewicht von weniger
als 3 Pfund im Stück, ohne Verbindung mit
anderen Metallen, für das Pfund................ 0,45 R

3.	Vertragsgemäss: unter diesen Artikel (215)
fallende Gegenstände aus Kupfer oder Kupfer-
legierungen, ohne erhabene oder gestochene Ver-
zierungen, — auch gestanzt (Punkt 2 des Artikels
119), aus Gusseisen, Schmiedeeisen, Stahl, Zinn,

Blei oder Zink, im Gewicht von weniger als 3 Pfund
das einzelne Stück, ohne Verbindung mit anderen
Metallen, für das Pfund........................ 0,40 H
        <pb n="309" />
        ﻿292

Nicht nur solche Fabrikate, die aus einem der in
Art. 215, P. 3, aufgezählten Metalle hergestellt sind,
sondern auch solche, die aus zwei oder mehreren dieser
Metalle bestehen, aber ohne anderes Material, sind nach
P. 3 dieses Art. zu verzollen (C. 99, Nr. 6238, P. 62).

Anmerkung 1. Gegenstände, bei denen
Gold, Silber oder Platina augenscheinlich den
Hauptwert ausmachen, werden nach dem Artikel
über Gold- und Silberwaren verzollt.

Anmerkung 2. Holzarbeiten mit Ver-
zierungen aus Kupfer und Kupferlegierungen,
eingelegter und ausgelegter (Inkrustationen) Ar-
beit, im Gewicht von mehr als drei Pfund im
Stück, werden nach Art. 61, Punkt 4 verzollt;
wenn sie aber weniger als drei Pfund im Stück
wiegen, so werden sie nach Punkt 1 und 2 dieses
Artikels verzollt, je nach dem Material, welches den
Hauptwert in den Verzierungen und Einlagen
ausmacht.

Anmerkung 3. Etuis, in welchen die
unter diesen Artikel (215) fallenden Gegenstände
eingeführt werden, sind nach dem Material, aus
dem sie hergestellt sind, zu verzollen.

Spielzeug jeder Art aus Gummielastikum,
darunter auch Bälle, gefärbt und ungefärbt — nach Art. 215
(C. 83, Nr. 14 581, P. 1).

Kämme, Armspangen und andere Galanterie-
sachen aus Gummielastikum — nach Art. 215 (C. 83,
Nr. 14 581, P. 2).

Bengalisches Feuer für das Zimmer — nach
Art. 215 (C. 86, Nr. 604, P. 68).

Graphoskope — nach den entsprechenden Punkten
des Art. 215 (C. 86, Nr. 4978, P. 11).

Teile von Kinderflinten — wie vollständige
Flinten als Spielzeug - nach Art. 215 (C. 86, Nr. 22 637, P. 3).

Künstliche Vogelbälge, bestehend aus Federn,
die auf Karton aufgeklebt sind— nach Art. 215, als Spielzeug,
(C. 87, Nr. 2685, P. 6).

Fahrräder für Kinder — nach Art. 215 (C. 87,
Nr. 10 437, P. 5).

Metallagraffen (Spangen) aus verschiedenem
Material — nach den entsprechenden Punkten des Art. 215
(C. 87, Nr. 25 362, P. 5).

Zusammenlegbare Metallämpchen zum Haar-
einbrennen, als unzweifelhafter Toilettengegenstand — nach
Art. 215 (C. 94, Nr. 17 517, P. 22).

Lampengläser, Lampenschirme (Abatjours) und
dergl. Gegenstände aus Marienglas, in Verbindung mit anderem
Material — nach Art. 215 (C. 94, Nr. 23 084, P. 10).
        <pb n="310" />
        ﻿Wachsbüsten, mit einfachem Material ausgestattet,
wenn sie sich als Ware qualifizieren —- nach Art. 215 (C. 95,
Nr. 1403, P. 9).

Abatjours für Lampen und Lichte (Lampen-
schirme) aus einem mit Zeug bezogenen Drahtgestell —
nach Art. 215 (C. 95, Nr. 3771, P. 2).

Holzarbeiten in Gestalt von Präsentiertellern
mit Einsätzen aus Blech oder Fayence, je nach ihrem Ge-
wicht — nach Art. 61, P. 4, oder — nach Art. 215 (C. 94,
Nr. 23084).

Fabrikate aus Gelatine in Verbindung mit
anderem Material — nach Art. 215 (C. 99, Nr. 6238).

Zelluloid in Blättern, mit losem Stoff unter-
klebt — nach Art. 215 (C. 99, Nr. 6238, P. 60).

Muscheln, rohe, von Schmutz und mineralischen
Ansätzen gereinigt, befeilt und geputzt, doch ohne jede
andere Bearbeitung und nicht in Verbindung mit anderem
Material, sind zu verzollen: Perlmutterschalen — nach
Art. 68, alle übrigen aber — nach Art. 44. Alle anders be-
arbeiteten Muscheln, sowie Muscheln in Verbindung mit
anderem Material — nach den entsprechenden Punkten
des Art. 215 (C. 99, Nr. 6238).

Erzeugnisse aus Zelluloid — nach Art 215.
Vergl. unter Art. 68 (C. 05, Nr. 5657).

Gemäss einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse
der Tarifkommission vom 24. November 1905, Nr. 494, sind
Zahnstocher, wie Toilettesachen, nach Art. 215
des Zolltarifs einzulassen (C. 05, Nr. 28 017).

Schnurrbart binden aus Gewebe mit Zusatz von
anderem Material — nach dem entsprechenden Punkt des
Art. 215 (C. 09, Nr. 34 804).

Nagelfeilen, wie Toilettezubehör — nach dem
entsprechenden Punkte des Art. 215 (C. 09, Nr. 34 804).

Das Zolldepartement hat im Einverständnis mit dem
Polizeidepartement erläutert, dass nur Roulettespiele,
die den Charakter von Kinderspielzeug haben, nach Russ-
land eingelassen werden dürfen. Als Kinderspielzeug sind
nach Ansicht des Polizeidepartements solche Roulettespiele
anzusehen, die nach ihren Abmessungen — nicht über
1 Werschok (= 4,45 cm) im Durchmesser — nicht von einem
grösseren Kreise von Personen zum Spiel gebraucht werden
können (C. 11, Nr. 15 064).

216.	Schreib-, Zeichen- und Malereiutensilien, in den
anderen Artikeln nicht genannt, zusammengestellt
oder auseinander genommen,1) wie: Bleistifte und
Schreibfedern aller Art, Federhalter, Tintenzeuge,
Bleistifthalter, Oblaten, Bleistiftspitzer, Stempel
und dergleichen, zusammen mit den Schachteln,
in denen sie eingeführt werden, für das Pfund

l) Nach der amtlichen französischen Ausgabe: montös
        <pb n="311" />
        ﻿294

Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915 (u. Fr.):

Für das Pfund................................. 0,52 R

Vertragsgemäss: Aus 216. Bleistifte jeder Art
einschl. der Farbstifte, auch assortiert, mit den
Schachteln, in welchen sie eingeführt sind, zu-
sammengewogen, für das Pfund..................0,521/2 R

Anmerkung 1. Federhalter, Bleistift-
halter und die anderen oben genannten Gegen-
stände werden, wenn sie aus edlen Metallen an-
gefertigt sind, nach dem Artikel über Gold- und
Silberarbeiten verzollt.

Anmerkung 2.	Schiefertafeln werden

nach Art. 66, Punkt 6 verzollt, mit einem Zu-
schlag von 50 v. H. zu dem in jenem Punkte
festgesetzten Zoll.

Vertragsgemäss: Anmerkung 2. Schiefertafeln,
liniiert oder unliniiert, auch mit Rahmen, so-
wie Schiefergriffel, auch mit Papier oder anderen
Stoffen überzogen, werden nach Artikel 66 Punkt 6
mit einem Zuschläge von 20 v. H. verzollt.

Radiergummi für Blei und Tinte, als Schreib-
utensil — nach Art. 216 (C. 80, Nr. 7160).

Schreibutensilien jeder Art aus Gummielastikum
— nach Art. 216 (C. 83, Nr. 14 581).

Metallene Federhalter, wenn auch von den
Stielen aus Holz oder anderem Material, mit denen sie in den
Handel kommen, getrennt , Halter aus Gummielastikum,
überhaupt vollständige Halter für Stahlfedern — nach Art. 216
(C. 83, Nr. 20 399).

Messingene Pressen als Ersatz für Petschaft
oder Stempel — nach Art. 216, gleich den besonders genannten
Schreibutensilien (C. 83, Nr. 24 027).

Schneiderbolus, farbig und weiss, mit Stielen
oder in flacher Einfassung usw. — nach Art. 216 (C. 84,

Nr. 5653).

Blechpennale — nach Art. 216 (C. 84, Nr. 16 585).

Schreibzeuge aus gewöhnlichem Material oder
Metall, wenn auch die einzelnen Stücke getrennt — nach
Art. 216 (C. 94, Nr. 17 517).

Tinte in Glas- und Tongefässen eingeführt — nach
Art. 137, mit Abzug der festgesetzten Prozente für die Tara,
wobei die Gefässe nur in dem Falle verzollt werden, wenn sie
als Tintenfässer benutzbar sind: sie fallen dann unter Art. 216
(C. 94, Nr. 21 900).

Farbenballen für Stempel — nach Art. 216
(C. 95, Nr. 574).
        <pb n="312" />
        ﻿295

Kästen für Miniatur färben — s. Verz. n. d.
Stoff das C 10, Nr. 23 604.

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1910, Nr. 10 882,
sind Bleistifte, eingeführt in fest verklebter Papier-
umhüllung, worin sie zu 12 Dutzenden verpackt sind, nach
Art. 216 des Tarifs, ohne das Gewicht der Papierumhüllung
zu verzollen, da die genannte Umhüllung nicht als gleich-
bedeutend mit Schachteln anerkannt wurde (C. 11, Nr. 91).

217.	Gegenstände für archäologische, numismatische

und naturhistorische Museen, Sammlungen und
Kabinette, wie: ausgestopfte Tiere, Vögel, Fische
und dergl. (ausser Muscheln); getrocknete Pflanzen
auf Papier, Tiere in Spiritus, Mineralien, Ver-
steinerungen, Mumien und Antiquitäten: ägyp-
tische, griechische, römische und andere;
Medaillen, altertümliche Münzen und dergleichen
Seltenheiten — sofern sie in einzelnen Stücken
oder in Sammlungen eingeführt werden und nicht
den Charakter einer Ware haben..................

Auf eine Anfrage, betreffend die Zollbehandlung der
nach dem Art. 217 des Zolltarifs eingeführten Gegenstände
für die Sammlungen, die privaten Personen
gehören, hat der Pinanzminister im Einvernehmen mit
dem Minister für Handel und Industrie erläutert, dass aus
dem Auslande eingeführte einzelne Gegenstände oder ganze
Sammlungen, die den Charakter von Waren nicht besitzen,
nach dem Art. 217 an staatliche oder öffentliche Museen,
Sammlungen oder archäologische, numismatische und natur-
wissenschaftliche Kabinette zollfrei abgelassen werden dürfen.
Werden die im Art. 217 erwähnten Gegenstände auf den
Namen von privaten Personen eingeführt, so kann die zoll-
freie Einfuhr nach dem Art. 217 nur dann geschehen, wenn
der Empfänger dem Zollamt eine Bescheinigung von ge-
lehrten Gesellschaften, den Gouvernementsbehörden usw.
darüber vorlegt, dass die Gegenstände tatsächlich für die
der betreffenden Person gehörenden Museen, Sammlungen oder
archäologischen, numismatischen oder naturwissenschaftlichen
Kabinette bestimmt sind (C. 11, Nr. 876).

218.	Muster verschiedener Materialien und Waren,
welche nicht das Aussehen und den Charakter
von Waren haben, werden nach den ent-
sprechenden Artikeln des Tarifs verzollt.

Vertragsgemäss (u. Fr.): Muster verschiedener
Stoffe und Erzeugnisse, welche nicht das Aussehen
und den Charakter von Waren haben ..............

Anmerkung 1. Muster von Geweben
werden verzollt:

a)	seidene, halbseidene und solche aus un-
echtem Gold und Silber (sowie aus Gold und

zollfrei.

zollfrei.
        <pb n="313" />
        ﻿296

Silber) nach den Art. 195, 196, 197 und Art. 148,
Punkt 6 des Tarifs;

b)	jeder Art, ausser den unter lit. a dieser
Anmerkung genannten, auch mit Beimischung
von Seide oder unechtem Gold oder Silber, mit
2 Rbl., für das Pfund.

Anmerkung 2. Die auf Karton auf-
geklebten oder in broschierte (eingebundene)
Bücher eingeklebten Muster von Geweben usw.
in kleinen Stücken werden nach Art. 177, Punkt 4
(als Buchbinderarbeiten) verzollt.

Vertragsgemäss (u. Fr.): Anmerkung. Muster
von Geweben und Erzeugnissen jeder Art, welche
nicht das Aussehen und den Charakter von Waren
haben, fallen unter diesen Artikel (218), auch
wenn sie auf Karten befestigt, geheftet oder ein-
gebunden sind.

Als Muster werden nur solche Stoffabschnitte ver-
zollt, die als Muster dienen sollen, und die nicht nur in der
Länge, sondern auch in der Breite weniger als einen Arschin
haben (C. 87, Nr. 3358).

In Abänderung und Ergänzung der C. 87, Nr. 3358 und
13 242 und C. 99, Nr. 1998 und 6729 bringt das Zolldepartement
zur Kenntnis des Zollressorts, dass durch eine vom Finanz-
minister bestätigte Verfügung der besonderen Kommission
für Angelegenheiten der Anwendung des Tarifs für den dem
Art. 218 des Tarifs entsprechenden zollfreien Einlass aus dem
Auslande als Muster eintreffender Abschnitte von Geweben,
sowie von Tüll, Spitzen, Band, Posamentierarbeiten und
dergl. Fabrikate folgender Modus festgestellt ist:

Abschnitte von Geweben, Tüll, Spitzen, Band, Posa-
mentierarbeiten und ähnlichen Fabrikaten, die in der Länge
und in der Breite weniger als eine Arschin messen, können nur
in dem Fall nach Art. 218 zollfrei durchgelassen werden,
wenn sie nach Ansicht der Plenarversammlung des Zollamts
hinsichtlich ihrer Grösse, Menge und Verschiedenartigkeit
in Material, Zeichnung und Farbe keinen Zweifel darüber lassen,
dass sie als Muster dienen sollen. Ist die Plenarversammlung
dagegen der Ansicht, dass die fraglichen Abschnitte das
Aussehen und den Charakter von Waren haben, d. h. als
Handelsartikel und für gewerbliche Zwecke dienen
können, so sind sie nicht als Muster von Stoffen und Fabri-
katen zu behandeln, sondern nach dem Material den ent-
sprechenden Artikeln des Tarifs gemäss zu verzollen. Aus-
nahmsweise können Abschnitte von Geweben und anderen
Fabrikaten von höchstens einer Arschin Länge und Breite,
selbst wenn sie vom Zollamt nach Aussehen und Eigenschaft
für Ware erklärt werden, nach Art. 218 zollfrei nur in folgenden
Fällen durchgelassen werden: 1) wenn die Abschnitte die
ausschliessliche Bestimmung haben, als Muster für die Wieder-,
gäbe der Zeichnungen auf Fabrikaten russischer Fabriken zu
        <pb n="314" />
        ﻿297

dienen, und auch dann nur unter der Bedingung, dass in
jedem einzelnen Fall von der Fabrik des Bestimmungsortes
eine schriftliche Bescheinigung darüber dem Zollamt vor-
gelegt wird; 2) wenn die Abschnitte von Geweben mit Zu-
stimmung und für Rechnung der Kaufleute oder ihrer Be-
vollmächtigten vor der Auslieferung aus dem Zollamt kreuz-
förmig in Abständen von je drei Werschok mit speziell für
diesen Zweck eingerichteten, in den Zollämtern vorhandenen
Instrumenten durchschnitten, Abschnitte von Tüll, Spitzen,
Band, Posamentierware und dergl. dagegen in denselben
Abständen mit entsprechender Stempelfarbe (weiss, rot
oder blau) mittels besonderer Stempel, mit denen die Zoll-
ämter versehen sind, abgestempelt werden (C. 99, Nr. 14 128).

Abschnitte von Tüll, Spitzen, Besätzen, Borten,
Schnüren und dergl. gewebten, gestrickten, geflochtenen und
Posamentiererzeugnissen unterhegen nur dann der Prüfung
seitens des Zollamtsplenums, wenn irgend welche Zweifel über
deren Bestimmung, ausschliesslich als Muster zu dienen,
entstehen; wenn aber die eingeführten Abschnitte nach
Grösse, Anzahl und Verschiedenheit bei den Besichtigenden
keinen Zweifel darüber erwecken, dass sie dazu bestimmt
sind, lediglich als Muster zu dienen, so können sie ohne vor-
herige Prüfung seitens des Zollamtsplenums nach Art. 218 zoll-
frei gelassen werden (C. 99, Nr. 17 354).

Muster gekämmter Wolle, die aus dem Auslande
nach Russland als Proben der Erzeugnisse ausländischer
Fabriken gesandt werden, sind nach Art. 218 des Zolltarifs
zollfrei einzulassen, falls diese Muster nicht das Aussehen
und die Eigenart von Waren haben und wenn überdies die
einzelnen Musterstücke das Gewicht von 4 Lot nicht über-
steigen, jedoch nur dann, wenn die betreffenden Muster von
Handlungsreisenden eingeführt werden oder an Wollver-
arbeitungsfabriken adressiert sind (C. 01, Nr. 27 127).

Gemäss einer Entscheidung des Finanzministers sind
im Auslande gedruckte Anzeigen, Briefe, Auf-
rufe, Abrechnungen usw., die an private Personen
und Gesellschaften gerichtet werden und in einzelnen Exem-
plaren nicht den Charakter einer Ware haben, sowie Beilagen
dazu, wie Ansichten von Heiligtümern, getrocknete Blätter,
kleine Gottesbilder auf Papier oder Gewebestücken, Watte-
stückchen usw. ebenso wie die unter Art. 218 des Zolltarifs
fallenden Gegenstände bei der Einfuhr zollfrei. Dagegen
müssen im Auslande in russischer oder polnischer Sprache
hergestellte Drucksachen, die auch in einzelnen Exemplaren
den Charakter einer Ware haben, wie z. B. Bücher, Broschüren,
Journale, ferner Anzeigen, Reklamen, Preislisten und dergl.,
die in mehreren Exemplaren als von ausländischen Drucke-
reien ausgeführte Bestellungen eingeführt werden, nach
den entsprechenden Artikeln des Zolltarifs verzollt werden
(C. 05, Nr. 13 098).

Muster von Gold- und Silberwaren — s.
unter Art. 148, P. 8, das C. 06, Nr. 18 430.

In Ergänzung des C. 99, Nr. 14128 wird bekannt ge-
macht, dass der Finanzminister im Einvernehmen mit dem
        <pb n="315" />
        ﻿Minister für Handel und Industrie gestattet hat, auch
Gegenstände wie Tücher, Schals, Westen, Unter-
jacken, Halsbinden, Kragen, Aermel,
Schuhe u. dgl. als Muster nach Art. 218 des Tarifs
zollfrei zu lassen, jedoch nur, wenn sie bereits durch einen
Einschnitt zu dem Zwecke, zu dem sie hergestellt sind,
völlig unbrauchbar gemacht sind, wobei an ihrer Bestim-
mung, ausschliesslich als Muster zu dienen, nach Menge,
Auswahl und Mannigfaltigkeit der Gegenstände für die be-
sichtigenden Beamten kein Zweifel besteht und der Ein-
schnitt in einer Weise gemacht ist, die der in dem obigen
Zirkular angegebenen entspricht (C. 11, Nr. 13112).

1.	Bei der Einfuhr von Mustern durch Handlungs-
reisende muss eine, wenn auch in fremder Sprache abge-
fasste Beschreibung in zwei Exemplaren vorgelegt werden,
die genaue Ausweise über Beschaffenheit, Abmessung und
Gewicht der Muster enthält; diese Beschreibung muss so
ausführlich sein, dass bei der Wiederausfuhr keinerlei Zweifel
über die Identität der Muster entstehen können; werden
mit der Beschreibung auch Musterabschnitte vorgelegt, so
sind diese den Beschreibungen anzuheften. Ein Exemplar
der Beschreibung verbleibt in dem Zollamt, während das andere
Exemplar den Handlungsreisenden bei der Entnahme der
Muster aus dem Zollverwahrsam eingehändigt wird.

2.	Die abzufertigenden Muster werden vom Zollamte
mit Plomben versehen; soweit jedoch die Muster mit aus-
ländischen Eabrikstempeln versehen sind, kann die Identi-
fizierung durch Zollplomben unterbleiben.

3.	Die Muster werden nur gegen Hinterlegung einer
dem Zollbetrage entsprechenden Kaution herausgelassen,
welche bei Wiederausfuhr der Muster oder eines Teiles der-
selben nach dem Auslande, wobei jedoch die einzelnen Muster
nicht geteilt sein dürfen, zurückgezahlt wird.

4.	Eür die Wiederausfuhr der Muster wird eine sechs-
monatige Erist, vom Tage ihrer Entnahme aus dem Zoll-
amte an gerechnet, festgesetzt, wobei die Muster über das-
selbe Zollamt wieder ausgeführt werden müssen, über welches
sie eingeführt worden sind. Werden die Muster während
der bezeichneten Frist nicht wieder ausgeführt, oder stellt es
sich bei ihrer Vorführung zur Wiederausfuhr nach dem
Befunde des betreffenden Zollamtes heraus, dass die Muster
in kleinerer Menge, als für jedes einzelne Muster in der Be-
schreibung angegeben, vorhanden sind, oder aber, dass sie
sich in einem Zustande befinden, der darauf schliessen lässt,
dass sie im Gebrauch gewesen sind, verfällt die Kaution
und wird als Zollgebühr eingezogen (C. 99, Nr. 25 164).

Erweiterung dieses Zirkulars. Die Frist für die Rück-
erstattung der Hinterlegung ist auf ein volles Jahr aus-
gedehnt. Ferner braucht die Rückausfuhr der Muster nicht
u"er dasjenige Zollamt zu erfolgen, über welches sie ein-
^™rt\werden&gt; s*e kann vielmehr über jedes Zollamt erfolgen
(C. 00, Nr. 23 592).
        <pb n="316" />
        ﻿299

Zollbeliandlung von Kästen, Koffern und dergl. Gegen-
ständen, welche zur Verpackung der von Handlungsreisendcn
mitgelUhrten Warenmuster dienen. Der Finanzminister
hat erläutert, dass die Ablassung von Kästen, Koffern
und dergl. Gegenständen, welche zur Verpackung der von
Handlungsreisenden mitgeführten Warenmuster dienen,
gegen Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe des für diese
Gegenstände zu entrichtenden Zollbetrags und unter Be-
obachtung des für den Einlass der von den Handlungs-
reisenden eingeführten Warenmuster vorgeschriebenen Ver-
fahrens zu erfolgen hat (C. 11, Nr. 19 345).
        <pb n="317" />
        ﻿Verzeichnis

derjenigen Waren, deren Einfuhr in Russland
verboten ist.

219.	Russische Scheidemünze, kupferne und silberne,
und ausländische kupferne und silberne Scheide-
münze aller Art mit Ausnahme von: 1. chine-
sischen Jamben, deren Einfuhr über die ganze
Landgrenze gegen China und über die Seegrenze
gestattet ist; 2. Silbermünzen, die aus dem
Khanat Chiwa in die Gebiete der Provinzen
Syr-Darja, Fergana und Samarkand eingeführt
werden; 3. bucharischer Silbermünze und 4. per-
sischen Krans, deren Einfuhr in das Reich
über die persische und afghanische Grenze ge-
stattet ist.

Vertragsgemäss: Aus 219. Russische Scheide-
münze, kupferne und silberne, und ausländisches
kupfernes und silbernes Geld aller Art.

Vertragsgemäss: Anmerkung. Reisenden undBe-
wohnern des Grenzbezirks, welche die Grenze mit
ordnungsmässigen Legitimationspapieren über-
schreiten, ist es gestattet, russische Scheidemünze
bis zu 4 Rubel 50 Kopeken, deutsche Kupfer-,
Nickel- oder Silbermünze bis zu 10 Mark mit sich
zu führen.

Anmerkung. Die Einfuhr von aus-
ländischer Silbermünze in das Amurische General-
gouvernement ist nicht verboten.

Auf eine Anfrage, ob rumänische Nickel-
Scheidemünze als nach Art. 219 des Zolltarifs für
        <pb n="318" />
        ﻿301

die Einfuhr verboten zu gelten habe, hat das Zolldepartement
im Einvernehmen mit der besonderen Kanzlei für Kredit-
angelegenheiten erläutert, dass im Hinblick auf die Anm.
zu Art. 219 des Zolltarifs Nickelscheidemünze ebenso wie
Silbermünze von geringem Feingehalt und Kupfermünze
zu den Münzen zu rechnen sind, deren Einfuhr verboten ist
(C. 06, Nr. 20 970).

Laut Art. 219 des allgemeinen russischen Zolltarifs
vom 13. Januar 1903 ist die Einfuhr von kupferner und
silberner russischer Scheidemünze verboten; im Art. 219
der Zolltarifausgabe vom Jahre 1906 ist dagegen das Ver-
bot der Einfuhr von russischer Kupfer- und Silbermünze
enthalten, ohne einen Hinweis darauf, dass dieses Verbot
sich nur auf Scheidemünze bezieht.

Danach ist es fraglich, ob gegenwärtig die Einfuhr von
russischen Silbermünzen zu 1 Rubel, 50 Kopeken und
25 Kopeken zulässig ist.

Hierbei kommt noch die Bestimmung des Gesetzes vom
27. März 1906 in Betracht, wonach aus dem Auslande heim-
kehrende Personen russische Silbermünze zu 1 Rubel, 50 Ko-
peken und 25 Kopeken nur bis zum Betrage von 25 Rubel,
sonstige russische Silber- und Kupfermünze aber nur bis
zum Betrage von 3 Rubel (der laut Anm. zum Art. 219 der
Tarifausgabe vom Jahre 1906 vertragsmässig auf 4 Rubel
50 Kopeken erhöht ist) bei sich haben dürfen. Das Zoll-
departement erläutert daher auf Befehl des Finanzministers,
dass seit der Einführung der Goldwährung in Russland alle
Silbermünze, sowohl die Scheidemünze (500/1000 fein), als
auch die vollwichtige (900/1000 fein) als Hilfsmünze an-
zusehen ist und als solche auf Grund des Art. 219 der Zoll-
tarifausgabe vom Jahre 1906 mit den oben angegebenen
Ausnahmen als für die Einfuhr verboten zu gelten hat (C. 07,
Nr. 12 074).

220.	Schiesspulver, Mischungen für Schiesspulver
und Knallmischungen.

Anmerkung. Dem Finanzminister ist es
anheimgestellt, die Einfuhr von nach dem Tarif
verbotenen Explosivstoffen verschiedener Art,
wenn diese von Regierungsinstitutionen, Gesell-
schaften und Privatpersonen zum Gebrauch bei
Erd- und Rammarbeiten aus dem Auslande be-
zogen werden und in Kohlengruben und Berg-
werken und für Signale Verwendung finden,
unter Anwendung der folgenden Zollsätze zu-
zulassen: a) Schiesspulver, für das Pud Roh-
gewicht 2 Rbl. 10 Kop., und b) Dynamit, Explosiv-
stoffe aller Art und Knallmischungen, desgleichen
Zubehör aller Art für Sprengungen, wie: Zünd-
schnüre, Lunten, elektrische Zünder u. a. im
Tarif nicht besonders genannt, für das Pud Roh-
gewicht 4 Rbl. 50 Kop. Die Genehmigung wird
erteilt auf Grund einer Bescheinigung der zu-
        <pb n="319" />
        ﻿302

ständigen Behörde, und für Inhaber von Nieder-
lagen von Explosivstoffen sowie für Bergindustrielle
(Besitzer und Pächter von Bergwerken, Gruben
und anderen Montanarbeiten) und deren Bevoll-
mächtigte auf Grund einer Bescheinigung des
Bergdepartements darüber, dass diese Stoffe von
den Gesellschaften, Institutionen oder Personen
tatsächlich in der verschriebenen Menge gebraucht
werden.

Der neuerfundene Sprengstoff Spiralit als Ersatz
für Schiesspulver, der in seinem Aeussern sich in nichts von
weissem ungeleimtem (Lösch-) Papier unterscheidet und
erst beim Anzünden explodiert, ist auf Grund dieses Art. (220)
zur Kategorie der verbotenen Waren zu rechnen und darf
nur unter Beobachtung der in der Anm. zu diesem Art. (220)
angegebenen Bedingungen durchgelassen werden (C. 96,
Nr. 6201).

Kupferne Kapseln, speziell für Explosionen
bei Bergarbeiten bestimmt, aber nicht für kriegstechnische
Zwecke — nach Art. 220, Anm. lit. b (C. 96, Nr. 9775).

Nach Art. 220 Ist nicht nur körniges Pulver,
sondern auch Pulver in Stücken einzulassen (C. 04,
Nr. 14 090).

Gemäss einem bestätigten Beschlüsse der besonderen
Tarifkommission ist das organische Präparat T r i n i t r o-
t o 1 u o 1, ein nach Art. 220 des Tarifs für die Einfuhr ver-
botener Sprengstoff, für den Fall, dass er ausnahmsweise
vom Finanzminister gemäss der Anm. zu diesem Art. zu-
gelassen wird, nach lit. b dieser Anm. mit 4,50 Rubel für
das Pud Rohgewicht zu verzollen (C. 06, Nr. 32 203).

221.	Kriegsgerät, Kanonen, Mörser, Kanonenkugeln,
Bomben u. dergl.

222.	Windbüchsen, die ohne Pulver wirken, auch
Stöcke und Pfeifenrohre mit Dolchen, Degen und
anderen verborgenen Waffen.

Anmerkun g.1) Verboten ist die Einfuhr
aus dem Auslande und aus dem Grossfürstentum
Finland von Waffen, ausgenommen Jagdwaffen,
sowie von Zubehör zu Feuerwaffen, sowohl für
den eigenen Gebrauch, als auch für den Verkauf,

l) „Sammlung der Gesetze und der Regierungsver-
fügungen“, vom Jahre 1905, Nr. 241.

Der ursprüngliche Text dieser Anmerkung hatte den
folgenden Wortlaut: Privatpersonen ist es verboten, ohne
besondere Genehmigung aus dem Auslande in das Reich
Schusswaffen aller Modelle von gleichem Kaliber wie
die dem Staate gehörigen, für die Bewaffnung der Truppen
gebrauchten, zusammengesetzt oder in einzelnen Teilen sowie
Patronen zu solchen Schusswaffen einzuführen.
        <pb n="320" />
        ﻿303

mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo die Person,
die die Waffen einführt, oder die Handelsfirma,
auf deren Namen die Sendung expediert wird,
der betreffenden Zollanstalt eine besondere Er-
laubnisbescheinigung des Ministeriums für Innere
Angelegenheiten vorlegen werden.

Taschenrevolver unter dem Namen Pro-
tektor, System Turbiaux, die den Schuss aus einer von
der Hand verdeckten Trommel abgeben, sind zur Einfuhr-
verboten (C. 86, Nr. 14 741).

Der Finanzminister hat den Zollämtern verboten, hin-
fort aus dem Auslande eingeführte Stöcke mit Griffen
in der Form von Revolvern durehzulassen (C. 94, Nr. 649).

Es ist dem Zolldepartement bekannt geworden, dass
einige Zollämter Miniatur-Pistolen in Form von
Berlocken ungehindert einlassen. Infolgedessen macht das
Zolldepartement dem Zollressort bekannt, dass gemäss einem
Gutachten des Polizei-Departements solche Pistolen in den
Inlandsverkehr nicht zugelassen werden dürfen (C. 01,
Nr. 26 451).

Laut Gutachten des Polizei-Departements ist die Ein-
fuhr von Stöcken mit darin verborgenen Gummi-
knüppeln verboten worden (C. 03, Nr. 14 037).

Da nach einem Gutachten des Artilleriekomitees W i n d-
und Federbüchsen als ganz gleichartig anzusehen sind,
und insofern eine Gefahr bieten, als der Schuss aus solchen
Büchsen lautlos ist, hat der Finanzminister im Einvernehmen
mit dem Ministerium für Innere Angelegenheiten für die
Zukunft die Einfuhr von Wind- und Federbüchsen jeder Art
auf Grund des Art. 222 des Zolltarifs verboten (C. 10, Nr. 9061).

223.	Spielkarten aller Art.

Spielkarten, wenn auch in beschädigter Gestalt
z. B. mit Einschnitten, dürfen nicht eingeführt werden (C. 76,
Nr. 4978).

Gegenstände aller Art mit Abbildungen von
Spielkarten können unbeanstandet nur in dem Fall
durchgelassen werden, wenn die Kartenbilder auf ihnen so
zusammengestellt sind, dass es nicht möglich ist, eine ganze
Karte auszuschneiden, ohne eine andere dabei zu beschädigen;
andernfalls, wenn sich durch Ausschneiden von Karten selbst
des allerkleinsten Formats ganze Spiele zusammensetzen
lassen, ist die Einfuhr verboten (C. 90, Nr. 3233).

224.	Fischbeeren oder Kockeiskörner (baccae coculli
indici).

In der letzten Zeit ist wahrgenommen worden, dass
an vielen Orten Russlands der Fischfang durch Betäubung
der Fische mit Kockeiskörnern betrieben wird. Um
zu verhindern, dass Fischkörner (Kockeiskörner, baccae
coculli indici), deren Einfuhr nach Art. 224 des Zolltarifs
verboten ist, als irgendwelche andere Teile von Pfanzen
oder als Samen in natürlicher, gestossener, gemahlener Ge-
stalt Eingang in das Reich über die Zollämter finden, weist
        <pb n="321" />
        ﻿' das Zolldepartement die Zollämter an, streng darauf zu
achten, dass die gedachte Ware nicht durchgelassen wird,
und sind in zweifelhaften Fällen dem Departement Proben
einzusenden. Die Erkennungsmerkmale der Fischkörner
(Kockeiskörner)'sind folgende:

1.	Die in den Handel kommende Ware ist die trockene,
graubraune, runzelige, nierenförmig-sphärische Frucht der
Anamirta cocullus, deren Längsachse 10—12, der Durch-
messer 7—9 Millimeter beträgt. An der Basis der Frucht
befindet sich ein hervortretendes, sehr kurzes, stumpfes
Wärzchen und von diesem 3—4 Millimeter entfernt ein ■
wenig bemerkbare runde Vertiefung; zwischen ihnen ist
die Wandung der Frucht mehr oder minder ausgebuchtet,
wodurch die nierenförmige Gestalt der letzteren bedingt
wird; an der konvexen Oberfläche derselben ist von einem
Pol zum anderen, d. h. von dem Wärzchen bis zu der Ver-
tiefung eine erhabene Rückgratslinie sichtbar, die die Frucht
in zwei gleiche symmetrische Hälften teilt; der Same ist
ölig und von sehr bitterem Geschmack;

2.	der in den, in grobes oder feines braunes Pulver ver-
wandelten Früchten des Kockeiskörnerstrauches enthaltene
Giftstoff, das Pikrotoxin, kann aus heissem Wasser, Wein-
geist, Amylalkohol, Chloroform, konzentrierter Essigsäure,
Aetzalkalien und Ammoniak leicht ausgeschieden werden.
Das aus der Lösung kristallisierte Pikrotoxin scheidet in
Nadeln aus, die durch Sternchen verbunden sind; der Schmelz-
punkt ist 200° C; starke Schwefelsäure löst das Pikrotoxin
und nimmt dabei eine orange Färbung an, die beim geringsten
Zusatz von Chrompik ins Violette, bei einer grösseren Menge
ins Braune übergeht (C. 99, Nr. 24 051).

225.	Margarinerzeugnisse.

226.	Künstlicher Safran.

Infolge Berichts eines Zollamts, dass als Safflor und
Safran gefärbte Blütenblättchen verschiedener
Pflanzen und insbesondere der Calendulae officinalis (künst-
licher Safran) aus dem Auslande eingeführt werden, ergeht
an die Zollämter die Weisung, auf dergleichen Ware ihr be-
sonderes Augenmerk zu richten und sich nicht an dem Aus-
sehen und dem mitunter künstlich herbeigeführten Duft
genügen zu lassen, sondern die Färbung und die Qualität
der Ware selbst zu beachten (C. 90, Nr. 8514).

Zu beachten unter Art. 15 das C. 09, Nr. 7026.

227.	Bengalische Zündhölzchen.

228.	Waren und Gegenstände aller Art, die den
Charakter der Nichtachtung vor dem Heiligtum,
der Gotteslästerung oder Religionsspötterei haben
oder mit Stempeln, Etiketten und dergl. mit
heiligen Darstellungen gleichen Charakters ver-
sehen sind.

229.	Tapeten, die durchweg mit einer Masse arsen-
haltiger Farben bedeckt sind, sowohl matt, als
auch glänzend.
        <pb n="322" />
        ﻿Anmerkung. Ausnahmen sind nur für
Tapeten gestattet, die lediglich Muster, Blumen,
Blätter, Punkte, Streifchen usw. in arsenhaltigen
Farben auf einem breiten, grossen Grund anderer
nicht arsenhaltiger Farben enthalten.

230.	Leichte Stoffe, wie: Organdin, Tarlatan, Musselin
und andere, die durchweg mit arsenhaltiger Farbe
gefärbt sind.

Anmerkung 1. Ausnahmen sind nur für
Stoffe gestattet, die lediglich Muster, Blumen,
Blätter, Punkte, Streifchen usw. in arsenhaltigen
Farben auf einem breiten, grossen Grund nicht
arsenhaltiger Farben enthalten.

Anmerkung 2. Die Art. 229 und 230
(mit Anmerkungen) werden nicht auf Tapeten
und Stoffe angewendet, die mit Anilinfarben
gefärbt sind.

231.	Mit arsenhaltigen Farben gefärbtes Kinder-
spielzeug aller Art und dergleichen Papierum-
schläge, die zum Einwickeln und Verzieren von
Konfekt und anderem Naschwerk und von Ess-
waren dienen.

Im Hinblick darauf, dass nach der Erklärung der Fabri-
kanten die grünen Christbaumlichte mit Schwein-
furter oder Pariser Grün, d. h. mit Farben geführt werden,
die basisch essig-arsenigsaures Kupferoxyd oder einfach
basisch arsenigsaures Kupferoxyd enthalten, dass im
Auslande die Verwendung arseniger Farben bei der An-
fertigung von Kinderspielzeug, zu dem Christbaumlichte
unzweifelhaft zu rechnen sind, unbedingt verboten ist, und
dass in der Literatur auf Vergiftungsfälle bei Kindern durch
solche Lichte hingewiesen worden ist, hat der Medizinalrat
im Einvernehmen mit dem Finanzminister für notwendig
erachtet, zu verfügen, dass auf Grund der Anm. 3 zum P. 4,
Art. 843 des Mediz.-Regl., Forts, v. 1886, das Verbot der
Einfuhr aus dem Auslande, wie auch des Verkaufs und der
Fabrikation mit arsenigen Farben gefärbten Kinderspielzeugs
aller Art auch auf arsenhaltige Christbaumlichte auszudehnen
ist (C. 92, Nr. 815).

232.	Komposte, Gartenerde, Reben-Pfähle und-Stangen,
ebenso bewurzelte und unbewurzelte Reben, Steck-
linge und überhaupt alle Teile des Weinstocks,
mit Ausnahme von Beeren und Kernen.

Anmerkung 1. Die Einfuhr von anderen
lebenden Pflanzen und ihren Teilen sowie von
Weinbeeren und Weintrestern wird nur über
bestimmte Zollämter gestattet unter Beobachtung
        <pb n="323" />
        ﻿306

besonders festgesetzter Vorschriften. Die Fest-
stellung dieser Vorschriften und der zuständigen
Zollämter, über welche die in dieser Anmerkung
genannten Gegenstände eingeführt werden können,
ist dem Minister für Landwirtschaft und Domänen
im Einvernehmen mit dem Finanzminister anheim-
gestellt. Dem Minister für Landwirtschaft und
Domänen ist es auch überlassen, im Einvernehmen
mit dem Finanzminister die Einfuhr von Ge-
müsen über gewisse Zollämter zu verbieten,
sofern deren ungehinderte Einfuhr im Hinblick
auf Verbreitung der Phylloxera gefahrdrohend
erscheint.

Anmerkung 2. Das dem Minister für
Landwirtschaft und Domänen durch einen am

3.	Juli 1892 Allerhöchst bestätigten Beschluss
des Ministerkomitees gegebene Recht, die Ein-
fuhr von einjährigen Stecklingen amerikanischer
Reben für Regierungsinstitutionen zu gestatten,
bezieht sich auch auf solche Verschreibungen
durch Privatpersonen unter Beachtung der nötigen,
von diesem Ressort zu bestimmenden Vorsichts-
massregeln. Dem Minister für Landwirtschaft
und Domänen wird anheimgestellt, nach seinem
eigensten Ermessen und unter Beobachtung der
von ihm erlassenen Vorschriften die Einfuhr ein-
jähriger Stecklinge von Weinreben europäischer
Sorten zu gestatten.

Der Hauptverweser für Ackerbaueinriehtung und Land-
wirtschaft hat durch Verfügung vom 24. März 1906, gemäss
Anm. 2 zu Art. 232 des russischen Zolltarifs, die Einfuhr
amerikanischer und europäischer Rebensetzlinge,
sowohl bewurzelter wie unbewurzelter, aus dem Auslande
nach Bessarabien zeitweilig zugelassen. Derartige Setzlinge
sind nach der Anm. zu Art. 62 des Tarifs zollfrei.

233.	Kartoffeln amerikanischen Ursprungs sowie die
Schalen, Blätter und Abfälle dieser Kartoffeln,
ferner Behälter aller Art wie Kisten, Säcke usw.,
welche zur Bedeckung oder Verpackung der ein-
geführten Kartoffeln gedient haben: Veiboten
für die Einfuhr in alle russischen und finnischen
Häfen auf den diese Häfen anlaufenden Schiffen.

Anmerkung. Die Einfuhr nach Russland
zur See von Kartoffeln nicht amerikanischen Ur-
sprungs sowie von Schalen, Blättern und Abfällen
dieser Kartoffeln, ferner von Behältern aller Art,
        <pb n="324" />
        ﻿307

wie Kisten, Säcke usw., die zur Verpackung oder
Bedeckung gedient haben, wird gestattet, jedoch
unter der Bedingung, dass derartige Sendungen
von Attesten der Ortsbehörden begleitet werden,
die besagen, aus welcher Gegend die Gegenstände
herkommen, und bescheinigen, dass in der be-
treffenden Gegend der Koloradokäfer nicht
vorkommt.

234.	Zubereitungen aller Art aus Schweinefleisch, ausser
geschmolzenem Schweinefett.

Anmerkung 1. Die Einfuhr von Mustern
ausländischer Schweineprodukte wird gestattet in
Mengen, die unumgänglich zur Veranschaulichung
nötig sind für Personen, die sich mit diesen
Mustern bekannt machen wollen, um Schweine-
fleisch ins Ausland auszuführen, unter der Be-
dingung, dass die Notwendigkeit der Einfuhr
solcher Muster aus dem Auslandein jedem einzelnen
Fall vom Minister für Landwirtschaft und Domänen
bestätigt wird.

Anmerkung 2. Dem Minister des Innern
wird anheimgestellt, im Einvernehmen mit dem
Finanzminister und mit dem Minister für Land-
wirtschaft und Domänen die Einfuhr von lebenden
Schweinen aus solchen ausländischen Gegenden
zu verbieten, welche als verseucht erklärt werden,
weil in ihnen Schweinekrankheiten herrschen, die
für die Volksgesundheit und für die Schweine-
zucht gefahrbringend sind. Von den Verfügungen
dieser Art macht der Minister des Innern dem
Dirigierenden Senat zwecks allgemeiner Bekannt-
machung Mitteilung.

Einfuhr von Schweinefleisch und Zubereitungen aus
demselben — s. unter Art. 34 des Tarifs (C. 96, Nr. 13 945).

Nach Art. 234 werden auch Schweinsdärme be-
handelt, deren Einfuhr also ebenfalls verboten ist. Bestätigt
durch Beschluss des Dirigierenden Senats v. 5. Februrar 1909.

235.	Esswaren und Getränke, die eine Beimischung
künstlicher Süssstoffe enthalten.

Anmerkung. Als zeitweilige Massregel bis
zur gesetzlichen Regelung dieser Frage ist die
Einfuhr von pflanzlichen Konserven verboten, die
Kupfersalze gleichviel in welcher Menge enthalten.

Beimischungen von Kupfersalzen — s. Art. 13
(C. 00, Nr. 10 289).

20*
        <pb n="325" />
        ﻿308

Das Zolldepartement bringt dem Zollressort diejenigen
einfachsten Methoden für die Entdeckung des Saccharins
und seiner Abkömmlinge zur Kenntnis, die zur Untersuchung
von Genussmitteln und Getränken, welche Beimengungen
von künstlichen Süssstoffen enthalten, angewandt werden
müssen:

Methoden zur Entdeckung von Saccharin1)
(Sulfinid der Benzoesäure) in Genussmitteln.

Die Auffindung von Saccharin (Sulfinid der Benzoe-
säure C6H4 &lt;gQ &gt; NH) und seinen Abkömmlingen in Genuss-
mitteln wird in der Weise ausgeführt, dass letztere vermittels
Schwefeläther, oder einem Gemisch von Schwefeläther mit
Petroleumäther von möglichst niedrigem Siedepunkt,extrahiert
und den nachfolgenden qualitativen Prüfungen unterzogen
werden. Feste und sirupartige Substanzen (etwa 50—100 g)
werden zunächst mit 100—200 ccm Wasser unter schwacher
Erwärmung (jedoch nicht bis zum Sieden) behandelt. Erst
die abfiltrierte Flüssigkeit kann zur Auffindung von Saccharin
und überhapt von künstlichen, keine Nährkraft besitzenden
Süssstoffen verwendet werden. In Bier, Porter und ähnlichen
Getränken, die Hopfenbitterstoffe (Lupulopikrin) enthalten,,
müssen letztere vor der Prüfung auf künstliche Süssstoffe
durch tropfenweises Zugiessen von in der Kälte gesättigter
salpetersaurer Kupfersalzlösung bis zur vollständigen Ab-
scheidung eines flockigen Niederschlags entfernt werden1 2).

Folgende Methoden zur Prüfung auf Saccharin
sind als die geeignetsten befunden worden:

1.	100 ccm der Flüssigkeit werden mit Salzsäure an-
gesäuert, mit Bromwasser im Ueberschuss versetzt, gut
geschüttelt und filtriert. Man entfernt das überschüssige
Brom durch einen Luftstrom und schüttelt dann die Flüssig-
keit ordentlich mit Aether. Nachdem sich die Schichten
getrennt haben, wird der Aetherauszug abgegossen, mit
einigen Tropfen einer Lösung von doppeltkohlensaurem
Natrium versetzt und schliesslich abgedampft. Der Rück-
stand ergibt den eigentümlichen Geschmack des Saccharins
und zeigt nach Schmelzen mit Aetzkali die intensive Raaktion
auf Salicylsäure.

2.	100 ccm der zu untersuchenden Flüssigkeit werden
stark mit Salzsäure angesäuert und dreimal mit einem Ge-
misch von Schwefel- und Petroleumäther zu gleichen Teilen
geschüttelt, der ätherische Auszug mit einer kleinen Menge
Aetznatron gemischt und bis zur Trockne eingedampft. So-
dann erhitzt man den Rückstand binnen y2 Stunde in einem
Glyzerinbade bei 25C°, löst die erhaltene Schmelze in Wasser,

1)	Gleichbedeutend mit Agucarina, Glusidum, Saccha-
rinosa, Sacoharol Sicose, Zuckerin, Saccharin-Natrium,
Crystallosa, Saccharinol.

2)	In Genussmitteln, die Gerbstoffe enthalten, soll man
vor der Saccharinprüfung dieselben durch starke Eisen-
chloridlosung entfernen und dann die Lösung mit kohlen-
saurem Kalk bis zu schwach alkalischer Reaktion neutra-
lisieren.
        <pb n="326" />
        ﻿309

säuert mit Schwefelsäure an und schüttelt mit Aether.
Der ätherische Auszug wird zur Prüfung auf Saccharin
benutzt.

3.	Bei Anwesenheit von Salicylsäure muss der Rück-
stand des ätherischen Auszugs mit Salzsäure behandelt und
die Salicylsäure durch Hinzufügen von Bromwasser in Form
von Bromsalicylsäure abgeschieden werden. Das über-
schüssige Brom kann aus dem Filtrat durch einen Luftstrom
entfernt und das Saccharin mit einem Aethergemisch, wie
oben geschildert, extrahiert werden.

Reaktionen auf Saccharin und Salicylsäure:

a)	Der Rückstand des ätherischen Auszugs, in dem man
die Anwesenheit von Saccharin vermutet, wird mit Resorein
und konz. Schwefelsäure erwärmt. Beim Auflösen der
Schmelze in einem Ueberschuss von Aetznatron zeigt sich,
wenn Saccharin vorhanden ist, eine starke Fluoreszenz. Die

Anwesenheit von Bernsteinsäure stört die Reaktion.

%

b)	Behandelt man die saccharinhaltige Substanz mit
konz. Salpetersäure, dampft bis zur Trockne ein und fügt
zum Rückstand mehrere Tropfen von einer Lösung von
Aetzkali in 50 prozentigem Alkohol hinzu, so tritt beim
Erwärmen zuerst eine blaue, dann eine violette, purpurrote
und schliesslich rote Färbung ein.

c)	Eine 10 prozentige Lösung von, salpsiersaurem Queck-
silber in verd. Salpetersäure gibt mit SalicyLsäure eine intensiv
rote Färbung.

d)	Die neutrale Lösung von salicylsauren Salzen gibt
mit schwefelsaurem Kupfer eine grüne Färbung.

e)	Die saeeharinhaltige Substanz wird erwärmt und mit
konz. Salpetersäure und sodann mit Ammoniak im Ueber-
schuss versetzt. Salicylsäure verwandelt sich hierbei in
Pikrinsäure, die sich leicht nach der gelben Färbung des
in die Flüssigkeit getauchten Wollfasers erkennen lässt.
&lt;C. 00, Nr. 14 570).

Infolge der Veröffentlichung des Gesetzes betr. die
Beschränkung der Erzeugung und des Handels mit den
künstlichen Süss stoffen — macht das Zolldepartement die
Zollanstalten auf die Vorschriften des C. 00, Nr. 14 570
aufmerksam (C. 00, Nr. 19 240).

236.	Ausländische geistige Getränke. Verboten zur
Einfuhr nach der Murmanküste des Gouverne-
ments Archangelsk.

237.	Geschirr mit doppeltem Boden.

238.	Pfropfen mit den Stempeln ausländischer Firmen,
wenn sie gesondert von den Flaschen eingeführt
werden.
        <pb n="327" />
        ﻿310

Im Hinblick auf den Art. 238 des allgemeinen Zoll-
tarifs, wonach die Einfuhr von ausländischen Pfropfen
mit den Stempeln ausländischer Firmen, wenn sie gesondert
von den Flaschen eingehen, verboten ist, ist bestimmt worden,
dass die aus dem Auslande eingeführten Stöpsel, Etiketten,
sowie Flaschen jeder Art, Glasgefässe, Kapseln, Schachteln
u. dergl. mit dem Firmenaufdruck ausländischer Handels-
häuser in dem Falle ungehindert eingelassen werden sollen,
wenn die betreffenden Gegenstände zu entsprechenden
ausländischen Waren eingeführt werden und diese letzteren
nach einer dem Zollamte vorzulegenden Bescheinigung der
betreffenden ausländischen Firma tatsächlich in der Be-
schaffenheit und als Erzeugnis der ausländischen Firma
nachgewiesen sind, wie der Aufdruck auf den Etiketten,
Glasgefässen usw. angibt. Hierbei sind die Etiketten, Stöpsel
usw., wenn sie zusammen mit der Ware eingeführt werden,
nur in der letzteren entsprechenden Menge einzulassen.
Werden die Etiketten, Flaschen, Kapseln, Schachteln usw.
dagegen gesondert eingeführt, mit Erklärung der Deklaranten,
dass sie zu einer bei einem bestimmten Zollamte eingegangenen
Ware gehören, so haben die Zollämter eine sorgfältige Prüfung
dieser Angaben vorzunehmen und festzustellen, ob die ge-
samte in diesen Angaben bezeichnete Ware tatsächlich nicht
mit ausländischen Etiketten, Kapseln usw. versehen ist
und ob die Ware oder der nicht mit solchen Etiketten usw.
versehene Teil derselben nach Beschaffenheit, Menge und
Herkunft von der betr. Firma den gesondert eingeführten
Etiketten, Kapseln, Glasgefässen usw. entspricht. Alsdann
sind die letzteren unter Erhebung des Zolles von den Zoll-
ämtern aus eigener Machtvollkommenheit abzulassen (C. 05,
Nr. 5657, P. 4).

Nach einer zur Erläuterung der Bestimmungen über
den ungehinderten Einlass aus dem Ausland von Stöpseln,
Etiketten sowie Flaschen jeder Art, Glasgefässen, Kapseln,
Schachteln usw. mit dem Aufdruck ausländischer Firmen
erlassenen Bekanntmachung sind die Bescheinigungen der
ausländischen Firmen über die Zugehörigkeit der Stöpsel,
Etiketten usw. zu eingeführten ausländischen Waren nur
dann unbedingt erforderlich, wenn dem Zollamte keine
anderen Mittel zur Feststellung dieser Zugehörigkeit zu
Gebote stehen; kann die Zugehörigkeit der Stöpsel, Etiketten
usw. zu ausländischen Waren von der Beschaffenheit der-
jenigen der bekannten Firmen mit genügender Sicherheit
durch Vergleichung der Menge und Beschaffenheit der Ware
mit den eingeführten Stöpseln, Etiketten usw. oder auf Grund
der dem Zollamt eingereichten Fakturen, Spezifikationen,
oder anderen Urkunden festgestellt werden, so bedarf es
nicht der Vorlegung besonderer Bescheinigungen (C. 06,
Nr. 30 472).

239.	Anilinfarbe (Fuchsin oder solche anderer Be-
nennungen), nicht in Kristallen, sondern in Teig-
form, Stücken und Pulver.

Ueber die zur Einfuhr verbotene Anilinfarbe —
s. Art. 135 (C. 75, Nr. 7223).
        <pb n="328" />
        ﻿



— 311

240.	Flüssige Hefe zum Verkauf.1)

241.	Lose ausländischer Lotterien oder sogenannter
Losanleihen von Privaten, Gesellschaften und
Städten.

*) Durch das Gesetz vom 13./26. Juni 1905 ist bestimmt
worden: Die Verweser für Akziseabgaben sind ermächtigt,
Erlaubnisscheine für die Einfuhr aus dem Auslande von
Samenhefen für die Bedürfnisse von Branntwein-, Bier- und
Metbrennereien und Weinproduktion auszustellen.
        <pb n="329" />
        ﻿Verzeichnis

derjenigen in Kraft gebliebenen Zirkulare des Zolldepartements,
in welchen die Verzollung von Waren nach ihrem Stoff

angeordnet wird.

(In chronologischer Ordnung zusammengestellt).

Kupferne Gefässe, zur Verpackung der Einfuhrwaren dienende

—	nach dem Material der Gegenstände. Siehe Art. 149 (C. 83, Nr. 10717).

Antikes Mobiliar — nach den betreffenden Tarif artikeln, je nach
dem Material (C. 83, Nr. 13 055).

Eiserne Dampfkessel — nach Art. 152; sämtliches Zubehör
zu diesen Kesseln — nach den entsprechenden Artikeln des Zolltarifs (C. 83,
Nr. 21 156).

Die unter dem Namen der Esmarch sehen Krüge oder Irrigatoren
bekannten Apparate sind zu verzollen: die metallenen Gefässe — nach den ent-
sprechenden Artikeln des Tarifs je nach dem Material, aus dem sie angefertigt
sind, die Schläuche aus Guttapercha aber mit den Spitzen — nach Art. 169, P. 1»
wie chirurgische Instrumente (C. 84, Nr. 2644).

Zubehör zu Wasserpumpen wie Schläuche und Röhren —
nach dem Material der Fabrikate (C. 84, Nr. 14 302, P. 1).

Boote, in zerlegter Gestalt ein geführt — je nach
dem Material nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs (C. 85, Nr. 1182, P. !)•

In zerlegter Gestalt eingeführte Holzbottiche, mit den zugehörigen
hölzernen Reifen — nach dem Material (C. 86, Nr. 604, P. 73).

Teile von Hosenträgern — nach dem Material (C. 86, Nr. 604,

P. 74).

Zweirädrige Handwagen zum Transportieren von Vdch

—	nach Art. 173, P. 4; die zugehörigen Krüge und Blechgefässe werden besonders
nach dem Material verzollt (C. 87, Nr. 13 242, P. 63).

Schlossteile, einzeln eingeführt — nach den entsprechenden Artikeln
des Tarifs, je nach dem Material. Siehe Art. 153 (C. 88, Nr. 7696).

Hand-Casse-tetes sind nicht als geheime Waffe anzusehen und
können, wenn sie nicht in anderen Gegenständen, z. B. Stocken, verborgen si&gt;
gegen Verzollung nach dem Material unbeanstandet durchgelassen werden (&lt;— 1»
Nr. 4982, P. 1).
        <pb n="330" />
        ﻿313

Türklinken — nach dem Material der Klinken und nicht nach dem-
jenigen der Zapfen, an denen sie aufgesteckt sind (C. 91, Nr. 20 996, P. 9).

Holzfutterale für Nähmaschinen, als notwendiger Zu-
behör der letzteren — nach Art. 167, wenn mit ihnen zusammen eingeführt;
und nach dem Material, wenn gesondert eingeführt (C. 91, Nr. 25 922, P. 5).

Teile von Turmuhren, die nicht vollständige Uhren bilden —
nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs je nach dem Material und nicht
nach Art. 171, P. 5 (C. 92, Nr. 14 043, P. 11).

Marly in Abschnitten verschiedener Grösse, mit Sublimat, Jodo-
form, Salicyl-, Karbol-, Thymol- und anderen ähnlichen Säuren oder antiseptischen
Substanzen imprägniert — nach dem Material des Gewebes (C. 93, Nr. 6768, P. 7).

Aus verschiedenem Material angefertigte Drahtnägel werden nach
demjenigen Material verzollt, das im Sinne des Tarifs die wesentlichste Bedeutung
hat; gegossene, kupferne Nägel dagegen, die nicht Drahtfabrikate sind, fallen
unter den entsprechenden Punkt des Art. 149 (C. 93, Nr. 11 144, P. 4).

Sch weissblätter für Kleider aus gewebten und gestrickten Stoffen
— nach dem Material dieser Stoffe (C. 93, Nr. 11 387, P. 6).

Metallpagen für Damenkleider — nach dem verwendeten
Material (C. 94, Nr. 10 117, P. 6).

Punaises, Papierbinder, Heftdraht usw. für Papier,
aus einfachem Material angefertigt — nach dem Material (C. 94, Nr. 13 655).

• Gewichte, ausser eisernen, gusseisernen und stählernen — nach dem
Material, und müssen, wenn sie auch mit den Wagen zusammen eingeführt werden
und notwendigen Zubehör derselben bilden, selbständig verzollt werden. Siehe
Art. 163 (C. 94, Nr. 20 969, P. 5).

Plüschsäckchen (Ridiküle) mit vernickelter und überhaupt
metallener Einfassung — nich Art. 215, P. 1; solche Säckchen nur aus Seiden-
stoff (Plüsch oder Sammet) — nach dem Material des Stoffes (C. 94, Nr. 21 510,

Erzeugnisse mit Beimischung von Torf — nach den
entsprechenden Artikeln des Zolltarifs, je nach den Eigenschaften und der Be-
stimmung des Materials und der Erzeugnisse (C. 94, Nr. 21 902, P. 7).

Zubehör für das Ab wägen von Parfüms in kleinere
Behälter, welche getrennt eingeführt werden, — nach dem Material. Siehe Art. 119
&lt;C. 94, Nr. 21 902, P. 8).

Damengurte aus Metalldraht oder aus Rauschgoldbändern
gefertigt — nach dem zur Verwendung gekommenen Material (C. 94, Nr. 21 903,

Baumwollfabrikate in der Form gewebter Einsätze
oder Besätze — nach dem Material des Gewebes. Siehe Art. 187 (C. 94, Nr. 21 903,
P- 13).

Kopier- und Vervielfältigungsapparate nebst Zubehör
zum Kopieren — nach dem verwendeten Material (C. 94, Nr. 22 199, P. 7). .

Schlüsselringe aus einem oder mehreren Metallen — nach dem
überwiegenden Material (C. 94, Nr. 23 084, P. 4).

Waggonbuchsen aus Eisen, Gusseisen und Kupfer hergestellt und
Jü getrennten Teilen eingeführt — nach dem Herstellungsmaterial der einzelnen
■Teile (C. 95, Nr. 1403, P. 5).

Kleine Maschinen zum Heften und Registrieren von Papier
nach dem verwendeten Material (C. 95, Nr. 2969, P. 5).
        <pb n="331" />
        ﻿314

Lüster, Bras, Kandelaber u. dergl. Armaturen aus gewöhn-
lichen Metallen, wenn auch mit Leitungen und Ausschaltungen für elektrische
Beleuchtung versehen — nach dem Material, aus dem sie angefertigt sind (C. 95,
Nr. 2969, P. 6).

Hölzerne Schuhmacherleisten und ähnliche Gegenstände
aus einem oder verschiedenem Material angefertigt — nach dem Material. Siehe
Art. 161 (C. 95, Nr. 23 127).

Eiserne Korkenzieher, die teils aus Eisen und Stahl, teils aus
Draht verfertigt sind — nach dem dem Gewichte nach vorherrschenden Material
(C. 97, Nr. 2020, P. 2).

Haargewebe in Verbindung mit anderem Material — nach dem
Material. Siehe Art. 46 (C. 99, Nr. 6238).

Die aus dem Auslande unter dem Namen Pegamoid, Dermatoid
u. a. m. eingeführte Ware, die ein mit einem Präparat aus chemisch bearbeiteter
Zellulose überzogenes Gewebe darstellt, ist nach den entsprechenden Artikeln
des Tarifs, je nach dem Material des Gewebes, zu verzollen. Vergl. unter
Art. 188 das C. 10, Nr. 36 911 (C. 02, Nr. 7907).

Erzeugnisse, in welchen Seidenchenille nicht das Grundmaterial,
sondern nur eine ergänzende Verzierung bildet, sind nach den dem Material ent-
sprechenden Artikeln des Tarifs mit einem entsprechenden Zuschlag für die seidene
Verzierung zu verzollen, wobei bei Strumpf- und Posamentierwaren behufs Klassi-
fizierung derselben unter die entsprechenden Rubriken des Art. 205 und der An-
merkung dazu auch die Seidenchenille bei Bemessung der Oberfläche der Seide
nach Anm. 6 zu Art. 183 bis 209 in Betracht zu ziehen ist (C. 03, Nr. 15 942).

Glühstrümpfe, ungeglüht, auch wenn sie mit einer mineralischen
Masse getränkt sind, sind je nach dem Faserstoff zu verzollen, aus dem sie her-
gestellt sind (C. 05, Nr. 2543).

Krauthobel sind nach dem dem Gewicht nach überwiegenden Material
zu verzollen (C. 05, Nr. 10 398).

Möbelkissen ohne Holzrahmen — nach den entsprechenden
Artikeln des Zolltarifs, je nach dem Material des Ueberzugs und der Bearbeitung.
Siehe Art. 61, P. 5 (C. 06, Nr. 3379, P. 4).

Gemäss einem Beschlüsse der Tarifkommission vom 23. März 1906, Nr. 117,
sind zu verzollen: Maschinengewehre, nicht für den Handgebrauch,
Lafetten auf Rädern und Dreifüsse dazu, sowie Vorrichtungen zum Transport
von Maschinengewehren, Dreifüssen und Patronenkästen auf Lasttieren (Sattel-
bäume auf Scharnieren mit Gehänge) als vorzugsweise aus Eisen hergestellte
Waren mit einem geringen Zusatze von Kupfer — in den Maschinengewehren,
und von Leder — im Sattelbaum und dem Gehänge (in Form eines Ueberzugs
der verzinkten Eisenteile) — nach Art. 153, P. 1, des Tarifs. Patronenbänder zu
Maschinengewehren, aus einem persenningähnlichem Material hergestellt — nach
Art. 194. Gewöhnliche Kästen für Patronenbänder aus Holz, mit Lack oder Farbe
bedeckt — nach Art. 61, P. 2. Einspännige zweirädrige Karren zum Transport
von Maschinengewehren, Patronenkästen und Zubehör wie Lastfuhrwerke —
nach Art. 173, P. 4. Pferdegeschirr zu den Transportvorrichtungen (Schweiss-
decken, Riemen, Zaumwerk, Sattel-Gurte und -Kissen usw.), wie Sattler- und
Riemenarbeit — nach Art. 57, P. 4. Die sonstigen Zubehörteile von Maschinen-
gewehren, ihre Reserveteile und gesondert eingeführte Teile sind nach den dem
Material entsprechenden Artikeln des Tarifs zu verzollen (C. 06, Nr. 9437)-

Zur Erläuterung der Anwendung der Punkte 4 und 6 der Anmerkungen
zu den Art. 183 bis 209 hat das Zolldepartement bekannt gemacht, dass die M e n g e
einer Beimischung (Seide, unechtes oder echtes Gold oder Silber) in Pro-
zenten der Gesamtzahl der Ketten- und Schlussfäden eines Gewebes der halben
        <pb n="332" />
        ﻿315

Summe der prozentualen Beimischungen, die sich gesondert für Kette und Schuss
ergeben, gleichzusetzen ist.

Gewebe, gestrickte und geflochtene Waren und Posamentierarbeit,
die über 20 v. H. unechtes oder echtes Gold und Silber enthalten, sind bei An-
wendung des Vertragstarifs nach Art. 148, P. 6, zu verzollen, unabhängig von der
Menge der ausserdem noch darin enthaltenen Seide.

Die nach dem Vertragstarif einzulassenden Gewebe, gestrickten und ge-
flochtenen Waren und Posamentierarbeiten, die sowohl Seide, wie unechtes oder
echtes Gold und Silber enthalten, und zwar insgesamt im Betrage von mehr als
20 v. H., wobei jedoch besonders der Gehalt an unechtem Gold oder Silber diese
Norm nicht übersteigt, sind als seidene, halbseidene oder Stoffe aus unechtem
Gold oder Silber .zu betrachten, je nachdem welche von den Beimischungen in
ihnen überwiegt bezw. bei gleichen Mengen der Beimischungen, welche von ihnen
die grössere tarifarische Bedeutung hat, d. h. bei welcher von ihnen der betr. Stoff
dem höheren Zoll unterhegt. In beiden Fällen ist dabei als prozentualer Gehalt
an Beimischungen die Summe des prozentualen Gehalts an Seide und unechtem
sowie echtem Gold oder Silber, jedes für sich genommen, zu betrachten. Infolge-
dessen sind die obengenannten Gewebe, Stoffe und Arbeiten nach dem Vertrags-
tarif, z. B. folgendermassen zu verzollen:

1.	Wenn die Seide das unechte sowie echte Gold und Silber überwiegt
— wie seidene, sofern die Menge aller dieser Beimischungen insgesamt
50 v. H. übersteigt, und wie halbseidene, sofern sie mehr als 20 v. H.
aber nicht mehr als 50 v. H. beträgt.

2.	Wenn das unechte sowie echte Gold oder Silber die Seide überwiegt
oder bei gleichen Mengen dieser Beimischungen — nach Art. 148, P. 6
(C. 06, Nr. 10 627).

Der in P. 8 der Anmerkungen zu den Art. 183 bis 209 vorgesehene Zoll-
zuschlag von 50 v. H. (vertragsmässig 40 v. H.) für die dort angegebenen Fabrikate
schliesst, wenn die Waren in der ebenfalls dort angegebenen Weise bearbeitet sind,
den Zuschlag von 10 v. H. aus, der in derselben Anmerkung für Besäumung fest-
gesetzt ist, da die Besäumung nicht als eine besondere Art der Bearbeitung an-
gesehen werden kann, sondern in dem Begriff „Besatz“ bereits mitenthalten ist.

Gleichzeitig hat das Zolldepartement erläutert, dass die erwähnten Zu-
schläge von 10 und 50 v. H. (vertragsmässig 40 v. H.) auch von besäumten und
besetzten Fabrikaten zu erheben sind, die aus gestickten Geweben und Tüll her-
gestellt sind und nach Art. 208 eingelassen werden, da das Besticken eine ganz
besondere Art der Bearbeitung von Geweben und Tüll darstellt und der von
diesen Fabrikaten nach Art. 208 erhobene Zoll die Erhebung des Zuschlags für
die Besäumung und Besatz nicht auszuschliessen vermag (C. 06, Nr. 10 864).

Von gesäumten, zusammengenähten oder besetzten (aber nicht bestickten)
Geweben, Bändern, Tüll und dergl. Manufakturwaren in ganzen Stücken
und Abschnitten, die nur den Stoff zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen
bilden, sind die in der Anm. 8 zu den Art. 183 bis 209 vorgesehenen Zuschläge
nicht zu erheben, da diese Anmerkung sich nur auf Erzeugnisse aus Faserstoffen
bezieht, die das Aussehen von fertigen Gebrauchsartikeln, wie z. B. Tüchern,
Jischdecken, Servietten, Bettdecken, Gardinen usw. haben (C. 06, Nr. 13 419).

Gewebe mit Pole, sowie Bänder mit einer Pole aus Baumwolle
oder anderen gewöhnlichen Faserstoffen und mit einer Beimischung von Seide
in einer Menge, die 20 v. H. der Zahl der sämtlichen das Gewebe bildenden Fäden
nicht übersteigt, sind gemäss Anm. 4 zu den Art. 183 bis 209 des Vertragstarifs
nach dem Material mit einem Zuschläge von 20 v. H. zu verzollen, da sie nicht
unter den Begriff der im Art. 195 des allgemeinen Tarifs genannten seidenen
und halbseidenen fallen und nicht im Art. 197 des Vertragstarifs genannt
sind. Hierbei ist zu beachten, dass bei Geweben mit Pole die eine (Vorder-) Seite
v°n den Polfäden, die andere nur von den Ketten- und Schussfäden ge-
        <pb n="333" />
        ﻿316

bildet wird und das Gesamtgehalt solcher Gewebe an Seide in der V eise zu er-
mitteln ist, dass einerseits der Gehalt der Pole, andererseits der Gehalt von Kette
und Schuss an Seide gesondert gerechnet wird, wonach die halbe Summe dieser
Prozentualbeträge den Gesamtgehalt an Seide bildet (C. 06, Nr. 13 420).

Da einige Zollämter die in P. 8 der Anmerkungen zu den Art. 183 bis 209
des Zolltarifs vorgesehenen prozentualen Zuschläge auch bei den nach Art. 205
zu verzollenden Waren in Anwendung bringen, hat das Zolldepartement erklärt,
dass infolge der vertragsmässigen Bestimmung in der Anm. zu Art. 205 des Tarifs
und gemäss einem bestätigten Beschlüsse der Tarifkommission vom 4. Mai 1906,
Nr. 169, der P. 8 der Anm. zu den Art. 183 bis 209 auf die Waren, die nach Art, 205
eingelassen werden, keine Anwendung zu finden hat und dass die in Art, 205
genannten Erzeugnisse, auch wenn sie gesäumt und mit dem Besatz versehen sind,
nach den entsprechenden Punkten und Buchstaben dieses Artikels ohne alle
Zuschläge zu verzollen sind; wenn indessen der Besatz Seide enthält, so sind die
Erzeugnisse gemäss P. 6 der Anm. zu den Art. 183 bis 209 nach den entsprechenden
Punkten und Buchstaben des Art. 205 mit einem Zuschläge von 20 v. H. zu ver-
zollen (C. 06, Nr. 24 604).

Schalldämpfer für Motoren, einfache gusseiserne Gefässe
darstellend — nach den für das Material in Frage kommenden Tarifartikeln
&lt;C. 07, Nr. 626, P. 12).

Teppiche sind als Erzeugnisse zu betrachten, die unter die Bestimmung
der Anm. 8 zu den Art. 183—209 fallen (C. 07, Nr. 626, P. 19).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 8669 sind auto-
matische Türverschlüsse, die aus gusseisernen Hebeln und einer
gusseisernen Hülse, worin eine Feder enthalten ist, bestehen, nach dem Material
zu verzollen (C. 09, Nr. 5962, P. 52).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 10 508 sind kupferne
Röhren, die zur Ueberleitung des Dampfes aus dem Kessel in die Dampf-
maschine dienen, und eiserne Dampfschiffsräder, als nicht zur
Konstruktion der Dampfmaschine gehörend, nach dem Material zu verzollen
(C. 09, Nr. 5962, P. 53).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 10 845 sind Fleisch-
hackmaschinen, die nicht für gewerbliche und Handelsanstalten be-
stimmt sind, und Kopierpressen, ah Küchen- resp. Kanzleizubehör, nach
dem Material zu verzollen (C. 09, Nr. 5962, P. 54).

Durch vom Finanzminister bestätigten Beschluss der Besonderen Tarif-
kommission vom 16. Juli 1909, Nr. 280 ist bestimmt worden, dass Papier-
halter je nach ihrem Material nach den betreffenden Artikeln des Tarifs zu
verzollen sind. Das C. 86, Nr. 604, betr. Papierhalter, wird aufgehoben (C. 09,
Nr. 18 782).

Rodelschlitten von jeder Grösse sind nach dem Material zu ver-
zollen (C. 09, Nr. 34 801).

Destilliertes Wasser in Glasballons — das Wasser
zollfrei; die Ballons —- nach Beschaffenheit des Materials (C. 10, Nr. 529).

Erzeugnisse aus Knochen, Weissblech, Kupfer und
anderen Materialien, zur Herstellung von Knöpfen dienend, aber nicht endgültig
dazu vorgerichteb, wenn zur Vereinigung der einzelnen Teile sachverständige
Arbeit erforderlich ist, wobei es ungewiss ist, zu welcher Art von Knöpfen (genannt
in Art. 212, P. 1 und 2) sie bestimmt sind — je nach dem Material nach den
entsprechenden Artikeln des Tarifs (C. 10, Nr. 520).

Vorrichtungen verschiedene; Art, die aus Pampen und Einrich-
tungen zum Festhalten deä Staubes bestehend, zwar zur Erreichung
desselben Zweckes wie die eigentlichen Staubreinigung3apparate (Art. 167, P- 1»
        <pb n="334" />
        ﻿317

lit. a) dienen kennen, ater konstruktiv nicht zu eirem Ganzen verbunden sind,
fallen nicht unter den technischen begriff einer Maschine oder eines Apparates,
sind vielmehr — gemäss dem in der Zollpraxis durchgeführten Prinzip — nach
den der Bauart und dem Material der zu der Vorrichtung gehörenden Gegen-
stände entsprechenden Tarifartikeln in derselben Weise zu verzollen, wie dies
für die Verzollung von Lifts und verschiedenen Arten von Fabrikvorrichtungen,
die nicht eine Maschine darstellen, vorgeschrieben ist. Siehe Art. 167 (C. 10,
Nr. 9070).

Laut Ukas des Dirigierenden Senats sind Kästen für Miniatur-
farben, ohne Farben eingeführt, je nach dem Herstellungsmaterial — nach
den entsprechenden Artikeln des Tarifs zu verzollen (C. 10, Nr. 23 604).

Durch Ukas des Dirigierenden Senats Nr. 12 204 vom Jahre 1910 wird
die Verzollung einer Wasserreinigungsanlage, bestehend aus einem
Rührscheit, Ventilen, Leitern, Geländern, Röhren und anderen Verbindungs-
stücken, als eine einheitliche Maschine abgelehnt und ihre Verzollung nach ver-
schiedenen, für die einzelnen Bestandteile in Betracht kommenden Artikeln be-
stätigt (C. 10, Nr. 36 911).

Das Ansatzstück des Saugrohrs einer Pumpe, be-
stehend aus einem Rohre mit siebartigen Wänden und einer einfachen Klappe
im Innern, das lediglich dazu dient, das Saugrohr der Pumpe vor Verstopfung
durch feste Gegenstände zu schützen sowie während des Stillstands der Pumpe
das Wasser darin zurückzuhalten, ist im Hinblick darauf, dass diese Vorrichtung
wegen der Einfachheit ihrer Bauart nicht zu den Maschinen und Apparaten ge-
rechnet werden kann, die nach Art. 167 eingelassen werden, nach dem für das
Material in Frage kommenden Tarifartikel zu verzollen (C. 10, Nr. 36 911).

Laut dem Beschlüsse der besonderen Tarifkommission vom 22. Dezem-
ber 1910, Nr. 585, ist die als Conveyor bezeichnete Fabrikvorrichtung zur
Beförderung von Steinkohlen innerhalb der Fabrik, bestehend aus Winden,
Spannvorrichtungen, kleinen Wagen, Trichtern, Rahmen, Führungen und
anderen Teilen, folgendermassen zu verzollen: Die eisernen Winden und Spann-
vorrichtungen, wie nicht besonders genannte Apparate — nach Art. 167, P. 1,
lit. a; die kleinen Wagen, die Trichter, Rahmen und sonstigen Teile, die keine
einheitliche Maschine oder keinen Apparat darstellen, gleich Fahrstühlen —
nach den entsprechenden Artikeln des Tarifs je nach der Beschaffenheit des
Materials, der Art der Bearbeitung und der Konstruktion des betreffenden
Teiles der Anlage (C. 11, Nr. 7345).

Sparbüchsen, laut dem Beschlüsse der besonderen Tarifkommission
vom 12. Juli 1911, Nr. 422, je nach dem Material— nach den entsprechenden
Artikeln des Tarifs. Das C. 05, Nr. 4216, betr. Sparbüchsen, wird aufgehoben
(C. 11, Nr. 22412).
        <pb n="335" />
        ﻿Zolltarif

für die Einfuhr im fernen Osten.

Das Gesetz betr. die Aufhebung der Zollfreiheit
im fernen Osten.

(Allerhöchst bestätigt am 16./29. Januar 1909).

I. In Abänderung und Ergänzung der einschlägigen Gesetze wird be-
stimmt:

1.	Von den in das Priamur-General-Gouvernement, sowohl
über die an der Mündung des Amur und südlich davon gelegenen Häfen als auch über
die Landgrenze, sowie in das Transbaikalgebiet eingeführten ausländischen
Waren sind die in den nachstehenden Artikeln des geltenden allgemeinen Zolltarifs
für den europäischen Handel genannten zollpflichtig: Artikel 3,4,7,9,10,11 (ausser
chinesischen Erdnüssen, die zollfrei sind), 12, 13, 14 P. 2, 15 (ausser den in P. 3
genannten Gewürzen, auch zerkleinert oder in Pulverform, die zollfrei sind),
16, 17, 18, 19, 21, 22, 23, 24 (ausser der in P. 3 genannten kondensierten Milch,
die zollfrei ist), 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 35, 37, 38, 42, 43, 45, 46, 47, 48, 49, 50,
51 P. 2, 4 und 5, 52 (ausser Paraffin, das zollfrei ist), 53, 54, 55, 56, 57 (ausser
Treibriemen, genäht und ungenäht, die zollfrei sind), 58 P. 1,2 und 3, 59, 60, 63,
64 P. 3 und Anmerkung, aus Art. 65 P. 4: Zement aller Art (Portland-, künst-
licher oder natürlicher, Romanzement, gemischter, Schlackenzement und alle
anderen), 67, 68, 69, 71 P. 6 und 7, 75, 76, 77 P. 1, 2, 3, 4, 5 und 7, 78, 80, 81 (ausser
Karbolsäure, die zollfrei ist), 84, 85, 86, 87, 88, 103 P. 2, 106, 108 P. 3, 4, 5, 6, 7
und 8 (ohne Anwendung der Anmerkung 1 zu diesem Artikel), 110, 113, 115, 116,
117 P. 1, 2 und 3 (ausser Bohnen- und Sesamöl, das zollfrei ist), 118, 119, 120,
121, 122, 123, 126, 127, 128, 129, 130, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 145. 148, 149,
155 P. 2, 156 P. 2 (ausser metallischen Sieben aus Kupferdraht, die zollfrei sind),
158 (ausser Schafscheren, die zollfrei sind), 159, 162 P. 1 und 2, 163, 164, 165,
166, 169, 170, 171, 172, 173, 174 (ausser Waggons [Wagonettes] aller Tvpen für
Schmalspurbahnen, die zollfrei sind), 177, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186,
187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194 (ausser Hanfschläuchen für Feuerspritzen
und baumwollenen und hänfenen Treibriemen, die zollfrei sind), 195, 196, 197,
198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, gemeinsame Anmerkungen
zu den Artikeln 183—209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216.

Anmerkung I. Der in das Priamur-General-Gouvernement und in das
Transbaikalgebiet eingeführte Tee (ausser Ziegeltee, der zollfrei ist) unterliegt
der Verzollung in der Höhe und nach Massgabe des Art. 20, P. 2, und des P. 2
der Anmerkung zum Art. 20 des allgemeinen Zolltarifs für den europäischen
Handel.
        <pb n="336" />
        ﻿319

Anmerkung II. Die in den Art. 54, 53 P. 3 und 181 P. 1 des allgemeinen
Zolltarifs für den europäischen Handel genannten Waren sowie unbearbeitete,
ungefärbte Felle von Eichhörnchen (Art. 56 P. 2), Zieselmäusen und Tarbagane
(Art. 56 P. 5 lit. b) werden gemäss Abteilung II dieses Gesetzes über die chinesische
Landgrenze zollfrei eingelassen.

2.	Von den unter 1 genannten Waren ist bei ihrer Einfuhr in das Priamur-
General-Gouvernement und in das Transbaikalgebiet der Zoll nach den in dem
allgemeinen Zolltarif für den europäischen Handel unter Berücksichtigung der
auf Grund der Handelsverträge gewährten Vergünstigungen festgesetzten Sätzen
zu entrichten.

3.	Der in die unter 1 genannten Ortschaften eingeführte ausländische
bearbeitete Reis (Art. 2 P. 1 des allgemeinen Zolltarifs für den europäischen Handel)
unterliegt einem Zolle von 45 Kopeken für das Pud.

4.	Die Bestimmungen des Zollreglements und des allgemeinen Zolltarifs
für den europäischen Handel über die Waren, deren Einfuhr verboten ist, mit
Ausnahme der Bestimmung über das Verbot der Einfuhr ausländischer Silber-
münze (Anmerkung zu Art. 219 des Tarifs) und von Zubereitungen aus Schweine-
fleisch (Art. 234 des Zolltarifs), gelten auch für sämtliche Grenzen des Priamur-
General-Gouvernements und für das Transbaikalgebiet. Zu den Waren, deren
Einfuhr in die genannten Gebiete verboten ist, gehören auch Lumpen jeder Art
(Art. 176, P. 1 des Tarifs).

5.	Zubereitungen aus Schweinefleisch werden über alle Grenzen des Priamur-
General-Gouvernements und des Transbaikalgebiets nach den entsprechenden
Artikeln des allgemeinen Zolltarifs für den europäischen Handel auf Grund von
Regeln durchgelassen, die von dem Minister des Innern im Einvernehmen mit
dem Finanzminister und dem Minister für Handel und Industrie zu erlassen
sind, mit Ausnahme von Schweinefleischkonserven und anderen Zubereitungen
aus Schweinefleisch in luftdichter Verpackung, deren Einfuhr verboten ist.

6.	Ausfuhrwaren können zollfrei aus dem Priamur-General-Gouvernement
nnd dem Transbaikalgebiet ausgeführt werden.

7.	Ausländische Waren, für die Zoll entrichtet ist, können aus Wladiwostok
nnd Nikolajewslc am Amur in die Häfen des Ochotskischen und Berings-Meeres
und nach Sachalin unter Rückvergütung des Zolles ausgeführt werden. Die Form,
fn der die Rückvergütung des Zolles zu erfolgen hat, wird vom Finanzminister
festgesetzt.

8.	Die unter 1 genannten bei der Einfuhr in das Priamur-General-Gouverne-
ment und in das Transbaikalgebiet verzollten ausländischen Waren werden über
das Zollamt Irkutsk zollfrei eingelassen, mit Ausnahme von bearbeitetem Reis,
■von dem, wenn er über das genannte Zollamt eingeführt wird, ein Ergänzungszoll
von 60 Kopeken für das Pud erhoben wird.

9.	Die Art. 692 und 693 des Zollreglements1) erstrecken sich nicht auf
baumwollene und wollene Erzeugnisse, die in das Priamur-General-Gouvernement
und dis Transbaikalgebiet eingeführt werden* *).

10.	Auf ausländische Waren, welche in die unter 1 bezeichneten Ort-
schaften aus nördlich von Nikolajew'sk gelegenen Häfen und von der Insel Sachalin

') s. die Fussnote auf Seite 320.

*) Durch ein Gesetz vom 3. Juni 1911 ist das Gesetz über die Aufhebung
des Zollfreigebiets im Priamur-Generalgouvernement und Transbaikalien vom
16. Januar 1909 mit Bezug auf die Bestimmung im Artikel 9, wonach die
Zollrückvergütung bei der Ausfuhr von russischen Baumwollwaren und Wollen-
stoffen, die in das Priamur-Generalgouvernement und das Transbaikalgebiet
eingeführt werden, ganz aufgehoben war, dahin abgeändert worden, dass die
Zollrückvergütung bei der Ausfuhr der genannten Waren in die nördlich der
Amurmündung gelegenen Häfen und nach Russisch-Sachalin wieder zugelassen ist.
        <pb n="337" />
        ﻿320

in die Häfen des Küstengebiets (Primorskaja Oblast), die an der Mündung des
Amur und südlich davon gelegen sind, eingeführt werden, finden die Bestimmungen
der vorstehenden Punkte 1—5 Anwendung.

II.	Der Art. 939 des Zollreglements (Ausg. von 1904)1) wird ausser Kraft
gesetzt; über die chinesische Landgrenze können die in den Art. 51 P. 1, 54, 56
P. 3, und 181 P. 1, des allgemeinen Zolltarifs für den europäischen Handel ge-
nannten Waren sowie unbearbeitete, ungefärbte Felle von Eichhörnchen (Art. 56
P. 2), Zieselmäusen und Tarbagans (Art. 56 P. 5 lit. b) zollfrei eingeführt werden,
während das Verbot der Einfuhr von chinesischem Kornbranntwein und Schnaps
über die chinesische Landgrenze in Kraft bleibt.

III.	Die Art. 937, 940 und die Anmerkung zu Art. 942 des Zollreglements1)
werden ausser Kraft gesetzt.

IV.	Der Art. 943 des Zollreglements1) erhält folgende Fassung: Alle nach
China ausgeführten russischen und ausländischen Waren werden zollfrei einge-
lassen, wobei die Waren, die nach China ausgeführt werden, keinerlei Zollförmlich-
keiten unterliegen.

Die Anmerkung zu Art. 9431) bleibt in Kraft.

V.	Dem Ministerrat wird anheimgegeben, die Frist des Inkrafttretens
der vorstehenden Massnahmen zu bestimmen.

Das Gesetz über die Aufhebung der Zollfreiheit im fernen Osten ist durch
den Beschluss des Ministerrats vom 5./18. Februar 1909 mit Wirksamkeit vom
1. (14.) März 1909 in Kraft gesetzt.

(„Ukasatel des Finanzministeriums“, 1909, Nr. 9).

J) Die angezogenen Artikel des Zollreglements lauten (s. „Das Russische
Zollreglement“, herausgegeben vom Deutsch-Russischen Verein):

692.	Bei der Ausfuhr von inländischen Baumwollenfabrikaten ins Ausland
oder in das Priamur-Generalgouvernement wird der für die zur Herstellung
dieser Fabrikate notwendigen Maschinen und Instrumente und für die darauf
verwandten Materialien erhobene Zoll zurückerstattet, und zwar:

1.	für ungebleichtes und gebleichtes Garn — 5 Rbl. 30 Kop. pro Pud;

2.	für gefärbtes und bedrucktes Garn (ausser mit Türkischrot gefärbtem
Garn) — 5 Rbl. 55 Kop. pro Pud;

3.	für mit Türkischrot gefärbtes Garn — 6 Rbl. 10 Kop. pro Pud;

4.	für ungebleichte und gebleichte Gewebe, Servietten, Tischdecken, Bett-
decken, gewebte Bänder und Tücher, wenn auch besäumt — 5 Rbl.
45 Kop. pro Pud;

5.	für gefärbte und bedruckte Gewebe, Servietten, Tisch-, Bettdecken,
gewebte Bänder und Tücher, wenn auch besäumt, mit Ausnahme der-
jenigen von diesen Fabrikaten, die mit Türkftchrot gefärbt sind —
5 Rbl. 75 Kop. das Pud;

6.	für Gewebe, Servietten, Tisch- und Bettdecken, gewebte Bänder und
Tücher, wenn auch besäumt, die mit Türkischrot gefärbt sind — 6 Rbl.
25 Kop. das Pud.

693.	Bei der Ausfuhr von wollenen Geweben inländischer Erzeugung,
die bei einem Umfange von zwei Quadratarschin ein Pfund und weniger wiegen,
ins Ausland und in das Priamur-Generalgouvernement, wird der für die zur Her-
stellung dieser Gewebe notwendigen Maschinen und Instrumente und für die
dabei verbrauchten Materialien erlegte Zoll — und zwar 9 Rbl. 45 Kop. für jedes.
Pud — zurückerstattet.
        <pb n="338" />
        ﻿321

Verzeichnis der ausländischen Waren, die auf Grund des
Gesetzes vom 2. Mai 1909 betr. die Organisation der
Zollverwaltung im fernen Osten zur Einfuhr über die
Nebenzollämter des Priamur-Zollgebiets für den lokalen
Bedarf zugelassen werden.

Zur Einfuhr sind zugelassen:

a) Alle Gegenstände, die in den folgenden Artikeln des Zolltarifs, Ausgabe
1906, erwähnt sind: Artikel 1, 2 P. 1, 5 P.P. 1, 2 und 3, 6 P.P.l, 2 und 3, 7, 9—16,
17, 18, 24, 31—38. 40 (die Anmerkung ausgeschlossen), 50, 53, 59 P. 1, 61, P.P. 1
und 2, 64 P.P. 1 und 4, 79, 120, 150 P. 2, 153, 154, 156 P. 1 lit. a, 158 P.P. 1 und 3,
160, 163, 177 P. 2 lit. d;

937. In das Priamur-Generalgouvernement werden Auslandswaren sowohl
über die Häfen, die an der Mündung des Amur und südlich von ihr hegen,
als über die Landgrenze von Korea, der Mandschurei und der Mongolei zollfrei
eingelassen, doch sind hierbei die im Reich mit Akzise belegten Waren nicht davon
befreit.

939.	Alle chinesischen Waren, mit Ausnahme von Tee und Silber (siehe
Allgemeiner Zolltarif Art. 148, P. 3 und Anmerkung) sowie von Kornbranntwein
und Branntwein, deren Einfuhr aus China über die Landgrenze verboten ist,
werden über das Zollamt von Irkutsk zollfrei eingelassen.

5

940.	Die allgemeinen Bestimmungen dieses Reglements sowie des All-
gemeinen Zolltarifs für den europäischen Handel bezüglich der Waren, deren
Einfuhr verboten ist — mit Ausnahme der Anmerkung zum Art. 219 des Tarifs
(Ausgabe von 1902), betreffend das Verbot der Einfuhr ausländischen Silber-
geldes — erstrecken sich auf alle Grenzen des Priamur-Generalgouvernements.
Zu denjenigen Waren, deren Einfuhr in das angegebene Gebiet verboten ist, ge-
hören Lumpen aller Art (Art. 176, P. 1 des Tarifs), sowie chinesischer Kornbrannt-
wein und Branntwein, soweit sie über die Landgrenze eingeführt werden.

942.	Das Zollamt von Irkutsk hat auf die Einfuhr von Auslandswaren
über die Häfen des Seeküstengebiets den Allgemeinen Zolltarif für den europäischen
Handel zur Anwendung zu bringen.

Anmerkung. Die in Art. I des Gesetzes vom 10. Juni 1900 (18 787) be-
zeichneten Auslandswaren, für die auf Grund dieses Gesetzes bei ihrer Einfuhr
ins Priamur-Generalgouvernement die Zollgebühren bezahlt worden sind, passieren
das Zollamt von Irkutsk zollfrei mit Ausnahme von bearbeitetem Reis, von dem
bei seiner Anfuhr bei dem genannten Zollamt eine Ergänzungszollgebühr von
60 Kopeken pro Pud erhoben wird.

943.	Waren, die aus dem Priamur-Generalgouvernement ausgeführt
werden, sowie sämtliche russischen und ausländischen Waren, die nach China
ausgeführt werden, passieren zollfrei, wobei die nach China ausgeführten Waren
keinerlei Zollförmlichkeiten unterliegen.

Anmerkung. Die Ausfuhr nachstehender Waren nach China ist verboten:
Pulver, Artilleriegeschosse, Kanonen, Flinten, Büchsen, Pistolen und sonstige
Arten von Feuerwaffen, Militärgeschosse und Vorräte, Salz und Opium. Die Ein-
fuhr von Salpeter, Schwefel und Blei durch russische Untertanen ist nur auf be-
sondere Genehmigung der chinesischen Behörde gestattet.

21
        <pb n="339" />
        ﻿322

	b) von den
folgende:	
Nach Art. 3 P. 1	
99	„	4
99	„	5 P. 5
99	„	20 P. 2
99	„	23
	„	39
99	„	43 P. 1
	„	47
99	„	52 P. 2
99	„	54
99	„	56
9 9	„	58 P. 1
99	„	59 P. 3
99	„	62 P. 3
9 9	„	65 P. 3
	„	66 P. 1
	.,	72 P. 1
	„	72 P. 3
	74 P. 4
	„	75 P.P.
	„	77 P.P.
9 9	., 151
99	„ 156 P. 1
	„ 161
	„ 164
9 9	„ 177 P. 2
99	,. 177 P. 3
99	„ 181
	t—  GO  !“H
99	„ 188
99	„ 195
99	„ 209 P.P.
99	„ 209

den in anderen Artikeln des Zolltarifs erwähnten Gegenständen

—	Mehl;

—	Kartoffelmehl, Stärke, Vermicelli, Sago;

—	Spargel, Artischocken, Blumenkohl, grüne Erbsen, in
frischem Zustande eingeführt;

und Anm. 1 P. 2 — Baioha-, schwarzer, Blumen-, grüner,
gelber und Tafeltee;

—	roher Honig;

—	Esswaren nicht besonders genannt;

—	Fischleim jeder Art, Gelatine jeder Art;

—	Federn und Daunen in rohem Zustande;

—	Bienenwachs;

—	Häute unbearbeitet: Ochsen-, Stier-, Kuh-, Kalbs-, Kamel-,
Büffel-, Pferde-, Esels-, Sohweinshäute;

—	Rauchwaren;
lit. a — Holz;

—	Böttcherarbeiten;

—	Kürbissamen gereinigt, Gemüsesamen und Samen der
Futterkräuter;

—	Kalle ungelöschter, in Stücken;

—	Feldsteine und Sand;	_

lit. a — gewöhnliche Bauziegel;

lit. a — feuerfeste Ziegel;

—	Töpfergeschirr, wenn auch glasiert;

1, 2 und 3 — Geschirr;

1 und 2 — Glasgeschirr;
geschmiedete Nägel;

lit. b — Drahtnägel, geschnittene Nägel, Nägel aus schmied-
&gt; barem Roheisen;

—■ Handwerkszeug für das Handwerk;

—	Schrot;

lit. b — Papier, nicht besonders genannt, ohne jede Ver-
zierungen, Einpressungen und Wasserzeichen;

—	Briefumschläge;

—	Wolle, ungekämmt und ungesponnen;

—	Chinesische baumwollene Gewebe, ungebleicht und ge-
bleicht;

—	chinesische baumwollene Gewebe, gefärbt, buntgeweSt,
bedruckt und mercerisiert;

—	chinesische seidene Gewebe;

1, 2, 3, 4, 5 und 6 — chinesische Bekleidungsgegenstände
aus seidenem und gewöhnlichem Gewebe;

—	chinesische Bekleidungsgegenstände.

(„Ukasatel des Finanzministeriums“, 1910, Nr. 24).

Zollbehandlung der Wareneinfuhr über die europäische
Landgrenze nach dem russischen fernen Osten.

Eine besondere Verfügung der russischen Zollbehörde darüber, ob Waren,
die im russischen fernen Osten zollfrei sind, auch über die europäische Landgrenze
dorthin zollfrei eingeführt werden können, besteht nicht; das Zolldepartement
hat indessen bereits in einigen besonderen Fällen in diesem Sinne entschieden,
        <pb n="340" />
        ﻿323

und zwar auf Grund der Fassung des Gesetzes vom 16-/29. Januar 1909, wo im
Gegensätze zu dem Artikel 937 des Zollreglements nur allgemein von „der
Landgrenze“ die Rede ist.

Ferner hat das Zolldepartement auf eine Anfrage, unter welchen Be-
dingungen die zollfreie Durchfuhr der genannten Waren, durch das europäische
Russland stattfindet, geantwortet, dass ausländische Waren, die auf Grund des
Gesetzes vom 16./29. Januar 1909 in das Amur-, das Primorsk- und das
Transbaikalgebiet zollfrei eingeführt werden können, über die westliche Grenze
und Sibirien in jene Gebiete zollfrei eingeführt werden können, und zwar ohne
eine besondere Verfügung des Departements, wenn sie aus dem Grenzzollamt
ohne Besichtigung nach dem Zollamt Irkutsk befördert werden, das ermächtigt
ist, die genannten Waren in das Priamurgebiet abzulassen; für den Fall aber,
dass die Waren im Grenzzollamt besichtigt werden sollen, muss zum Zwecke
ihrer zollfreien Durchfuhr in das Priamurgebiet ein besonderes Gesuch ein-
gereicht werden („Deutsches Handels-Archiv“, 1910, Oktober-Heft).

Waren, deren Einfuhr in das Priamurgebiet verboten ist.

Diejenigen Waren oder Gegenstände, deren Einfuhr nach Russland ver-
boten ist, dürfen auch in das Priamurgebiet nicht eingeführt werden. Aus-
genommen von diesem Verbot sind ausländische Silbermünze und Waren
uus Schweinefleisch, von letzterem jedoch nicht Konserven aus Schweinefleisch,
«&gt;wie andere daraus hergestellte Artikel in luftdicht verschlossenen Behältern.
Ferner ist die Einfuhr von Lumpen verboten (s. oben das Gesetz betr. die
Aufhebung der Zollfreiheit im fernen Osten).

Erweiterung der Befugnisse des Zollamts in Wladiwostok.

Der russische Finanzminister hat dem Wladiwostoker Zollamt die Be-
fugnisse eingeräumt, die den Hauptzollämtern und dem St. Petersburger Hafen-
zollamt in den §§ 392 und 409 des Zollreglements vom Jahre 1904 zu-
gestanden sind.

Die Frist zur Einreichung der Besichtigungsurkunden ist danach statt
uuf 7 auf 14 Tage festgesetzt vom Tage des Eingangs der Ladungsurkunden
beim Zollamt gerechnet. In dieser Frist müssen auch die Eingaben eingereicht
werden, welche sich auf Waren beziehen, die ohne Zollbesichtigung an die
Rinnenzollämter im Durchfuhrverkehr nach der Mandschurei oder zurück ins
Ausland zu senden sind. Die Ausfuhr dieser und anderer Waren ohne Zoll-
besichtigung kann im Laufe einer zweimonatigen, mit dem Tage der Einreichung
der Durchfuhranmeldung beginnenden Frist vorgenommen werden. Falls in
der angegebenen Frist keine Eingabe gemacht wird, unterliegen die Waren der
Besichtigung auf Grund von Auszügen, die vom Zollamt aus den Ladungs-
Urkunden gemacht sind, wie in §§ 399 und 401 des Zollreglements bestimmt ist.

21*
        <pb n="341" />
        ﻿— 324 —

Eröffnung der Nebenzollämter Petropawlowsk und
Alexandrowsk im Priamurschen Zollbezirk.

(Russische Gesetzsammlung I Nr. 145 vom

In den Häfen Petropawlowsk im Kamtschakgebiet und Alexan-
drowsk im Saehalingebiet sind auf Grund des Artikel 34 Ziffer 3 des Zoll-
reglements Nebenzollämter errichtet worden, die dem Priamurschen Zollbezirk
unterstehen.
        <pb n="342" />
        ﻿Zolltarif

für die Ausfuhr aus Russland.

1. Phosphorite; Knochen, roh und bearbeitet:

a)	Knochen jeder Art, roh, in Stücken, zer-

bröckelt (Knochenschrot), gestossen oder
auf andere Weise zerkleinert, mit Aus-
nahme von pulverisierten; Knochen, ge-
brannte, in Stücken und Pulver (Knochen-
asche), für das Pud Rohgewicht . . .	0,18 R

Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 10 505
sind fein zerkleinerte Knochen, die aber noch
nicht das Aussehen einer gleichmässigen pulverigen Masse
haben, worin die einzelnen Stücke nicht mehr zu unterscheiden
sind, nach Art. 1, lit. a, des Verzeichnisses der Ausfuhrwaren
zu verzollen (C. 09, Nr. 5962, P. 55).

In Ergänzung und Erläuterung des C. 09, Nr. 5962 hat die
Besondere Tarifkommission durch vorschriftsmässig bestätigten
Beschluss folgendes bestimmt: Als Knochenmehl sind
solche zerkleinerte Knochen zu betrachten, die aus mehr als
50 % feiner pulverartigen Masse bestehen, die durch ein
Sieb mit Löchern von 0,5 mm im Durchmesser durchgeht,
wobei der übrige Teil der Masse durch ein Sieb mit Löchern
von 2 mm im Durchmesser gehen muss (C. 09, Nr. 18 876).

b)	Phosphorite, gemahlen (Phosphoritmehl)
und ungemahlen, Knochenmehl, ge-
mahlene Knochen, mit Schwefelsäure
behandelt oder nicht, Knochenkohle,

Knochenschwarz..................... zollfrei.

Horn spindein ohne äussere Emaillierung — nach
Art. 1, lit. a (C. 89, Nr. 18 875, P. 7).

Gemahlene Thomasschlacken — nach
Art. 1, lit. b (C. 92, Nr. 14 043).

2. Seidenraupeneier, für das Pfund............. 3,— R
        <pb n="343" />
        ﻿







— 326 —

3.	Lumpen und Lappen jeder Art, wollene Ab-
schnitzel und Papierhalbmasse, für das Pud . .	0,45 R

3. Vertragsgemäss: Lumpen und Lappen jeder
Art, wollene Abschnitzel und Papierhalbzeug . . zollfrei.

4.	Galmei (Zinkerz), roh, gebrannt und zerrieben;

Kupfer-	und Bleierze, für das Pud..................0,04x/2	R

Zinkasche, welche bei Bearbeitung von Zinkerz
und bei Herstellung von Zinkfabrikaten gewonnen wird,
ist als Material, das zum Ausschmelzen von Zink verwendbar
ist, nach Art. 4 des Tarifs für Ausfuhrwaren mit 4l/2 Kop.
für das Pud zu verzollen (C. 89, Nr. 10 165).

5.	Eisenerze und Schlacken aus Eisenhütten über
die Zollämter der Gouvernements des Königreichs

1	Ausfuhr

r^Olen	.......................................... verboten.

Anmerkung. Eisenerze aus den Berg-
werken der Gouvernements des Königreichs Polen,
sowie Schlacken aus den dortigen Eisenhütten
können über die Zollämter der Gouvernements
mit besonderer, von dem Einanzminister im Ein-
vernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft
und Reichsdomänen zu erteilender Erlaubnis gegen
Erlegung eines Zolles von 1% Kop. für das Pud
ausgeführt werden.

6.	Palmen- und Nussholz; Nussholzmaser, für das

Pud................................................ 0,45 R

7.	Alle anderen Waren, ausser den in diesem Ver-
zeichnis genannten .................................... zollfrei.

Vertragsgemäss (Italien): Aus 7. Seiden-
gehäuse (Kokons)...................................zollfrei.

Nach dem Auslande ausgefiihrte Mammutzähne
■— nach Art. 7 des Verzeichnisses der Ausfuhrwaren (C. 92,

Nr. 14 043, P. 15).

Zinkblende — nach Art. 7 des Verzeichnisses der
Ausfuhrwaren (C. 92, Nr. 14 043, P. 17).

Ganze Hörner und Hornemaille — nach
Art. 7 des Verzeichnisses der Ausfuhrwaren (C. 93, Nr. 7172,

P. 15).

Kautschukplatten, die durch Verarbeitung von
Kautschukabfällen gewonnen sind, sind nach Art. 7 des Ver-
zeichnisses der Ausfuhrwaren abzulassen (C. 07, Nr. 33 266).

8.	Reichsschatzbillets (Serien), Emissionen von 1895	^

und der folgenden Jahre................... . . . . verboten.
        <pb n="344" />
        ﻿327

9.

Schusswaffen jeder Art, gleichviel welcher Modelle,
zusammengesetzt oder zerlegt, sowie Zubehör zu
denselben............................

Anmerkung. Es ist verboten:

Ausfuhr über
die Häfen des
Schwarzen und
Asow-Meeres
verboten.

1. über die asiatische- Grenze die Ausfuhr von
Waffen jeder Art, Geschossen, Pulver, Explosiv-
stoffen, welche Pulver ersetzen, und überhaupt
von Kriegsmaterial, und

2.	über die europäische Grenze die Ausfuhr
der im Punkt 1 genannten Gegenstände nach
China.

10.	Tauben..................................................Die Ausfuhr ist

nur mit jedes-
maliger beson-
derer Erlaubnis
des Finanzmini-
sters gestattet.

11.	Kautschukabfälle, für das Pud........................... 1,50 R

Alte Gummigalloschen, die nur als Material
für die Weiterverarbeitung {Utnschmelzung) dienen können,
sind bei der Ausfuhr ins Ausland wie Kautsehukabfälle nach
Art. 11 des Verzeichnisses der Ausfuhrwaren zu verzollen
(C. 06, Nr. 4875).

1. Kautschukplatten, die durch Verarbeitung
von Kautschukabfällen gewonnen sind, sind nach Art. 7 des
Verzeichnisses der Ausfuhrwaren abzulassen; und 2. die
blosse Zerkleinerung alter Kautschukgegenstände ohne jede
weitere chemische oder sonstige Bearbeitung genügt nicht,
um das betreffende Erzeugnis von dem Ausfuhrzölle nach
Art. 11 des Verzeichnisses der Ausfuhrwaren zu befreien
' (C. 07, Nr. 33 266).
        <pb n="345" />
        ﻿Verzeichnisse

der Arzneimittel und Präparate,

deren Einfuhr durch Entscheidungen des Kaiserl. Russischen
Medizinalrates und des Veterinärkomitees erlaubt bezw.

verboten ist.

A.	Verzeichnis allopathischer zusammengesetzter Arzneimittel,
die vom Medizinalrat nach Art. 113 des Tarifs zur Einfuhr
nach Russland zugelassen sind (Seite 329—348).

B.	Verzeichnis homöopathischer Arzneimittel, die vom Medizinal-
rat geprüft und zur Einfuhr nach Russland nach Art. 113
des Tarifs zugelassen sind (Seite 349—351).

C.	Verzeichnis derjenigen Präparate, welche vom Medizinalrat
geprüft sind mit dem Ergebnis, dass deren Einfuhr nach
Russland zugelassen ist, und welche nicht dem Art. 113 des
Zolltarifs unterliegen (Seite 352—370).

D.	Verzeichnis der durch das Veterinärkomitee zur Einfuhr
zugelassenen Mittel für Tiere (Seite 371—373).

E.	Verzeichnis derjenigen Arzneimittel und Präparate, deren Ein-
fuhr nach Russland durch Entscheidungen des Medizinalrates
und des Veterinärkomitees verboten ist (Seite 374—402).
        <pb n="346" />
        ﻿329

A.

Verzeichnis allopathischer zusammengesetzter
Arzneimittel, die vom Medizinalrat nach Art. 113 des
Tarifs zur Einfuhr nach Russland zugelassen sind.

Anmerkung. Die zusammengesetzten Arzneimittel
die nur auf Grund ärztlicher Verordnungen in
Apotheken verabfolgt werden dürfen, sind mit dem
Zeichen * versehen.

Abführungspillen von Kiewein.
C. 02, Nr. 4202.

Abführungspillen von Kasimir
Valentini. C. 01, Nr. 4211.
Absorbent Cream von	George

Keat-Harwy in London	C.	07,

Nr. 10 404.

Acetozone inhalant. C. 05, Nr. 3368.
Acetylsalicylsäure - Tabletten - Heyden
von der chemischen Fabrik von
Heyden in Radebeul.	C.	07,

Nr. 39 034.

*	Acidol-Pepsin, in 2 Packungen:

1.	Acidol-Pepsin I stark sauer;

2.	Acidol-Pepsin II schwach sauer;

von Akt.-Ges. für Anilinfabrikation.
C. 09, Nr. 20 926 und	C.	10,

Nr. 13 800.

Adhesive plaster Seabury and
Johnson. C. 99, Nr. 21 839.

Adorin, von Chem. Fabrik auf Aktien
vorm. E. Schering in Berlin. C. 10,
Nr. 27 985.

*	Adrenalin Inhalant

*Adrenalin Ointment

Agarase, in dosierter I orm, v. Gabriel
Giral in Paris. C. 11, Nr. 8496.

von Parke,
Davis &amp; Co.
C. 05,
Nr. 3368.

*	Agglutinierendes Cholera-	in

serum (trocknes)	dosier-

*Agglutinierendes Dysenterie- ter
serum (Sehiga-Kruse)	Form,

*	Agglutinierendes Meningo-	vom

kokkenserum (trocknes)	Säch-

*AgglutinierendesParatyphus- sisch.
serum B (trocknes)	Serum-

*	Agglutinierendes Typhus-	werk

serum (trocknes)	und

Institut für Bacteriotherapie in
Dresden. C. 11, Nr. 6516.

*Albargin-Tabletten der Firma Farb-
werke vorm. Meister, Lucius Brün-
ning et Cie., Höchst. C. 05, Nr. 5430
und C. 06, Nr. 12 310.

Alkathymol, herg. von Parke, Davis
&amp; Co., jedoch mit der Massgabe,
dass dieses Präparat auf dem
Etikett nur als desodorierendes
Mittel und als desinfizierend für
Mund und Rachen, nicht aber „für
den allgemeinen Gebrauch“ be-
zeichnet wird. C. 08, Nr. 9793.

*Alkola (Tabletten), herg. von dem
nordamerikanischen Bürger Ch. G.
Lasley. C. 08, Nr. 16 482.

Allcock’s American porous plaster.
        <pb n="347" />
        ﻿330

Allenburys Diet von Allen et Han-
burys L. T. D. C. 10, Nr. 9550.
Alpen-Kräuter-Lese. C. 02, Nr. 10 409.

von Athen-

Alsol 50 %

Alsol Streupulver

Alsol Creme

staedt und
Redeoker,
Hemelingen
bei Bremen.

C. 10, Nr. 3947.
Alumnolum (Tabletten zu 0,5 g), von
Bourroughs Wellkome et Cie. in
London. C. 06, Nr. 24 060.
Amilodiastase von Apoth. A. Tepenier
in Paris. C. 10, Nr. 26 170.

Amrita (Pillen) von Goratio Carter.
C. 06, Nr. 24 549.

*Anaesthol. C. 01, Nr. 25 265 (oder
5265).

Anker - Essenz - „Kongo“. C. 02,
Nr. 28 306.

♦Anker ,,Lagosa“-Salbe. C. 04,
Nr. 9215.

♦Anker-Ferrola. C. 02, Nr. 28 306.
Anker Lebens-Balsam

*	Anker „Doka“-Pulver
Anker Fenchel-Honig
♦Anker Sarsaparilla
♦Anker Stomachal
*Ankerpillen „Kongo“

*Ankerpillen „Loxa“

♦Anker-,,Kafir“-Pillen
*Anker-Inga-Pastillen
♦Anker- Sachat-Pastillen
Anodin. C. 92, Nr. 1433.
♦Anticalculose von Dr. Chevreux

unter der Bedingung, dass das
Mittel nicht mit dem Namen
„Anticalculose“ versehen sein darf.
C. 07, Nr. 21 725.

Anticulex-Salbe, herg. von Karl Sund
in Christiania. C. 07, Nr. 39 034.

*	Antidiphtherie-Heilserum nach Beh-

ring-Ehrlich von 200 bis 3000
immunisierenden Einheiten, in
dosierter Form, vom Sächsischen
Serumwerk und Institut für
Baoteriotherapie in Dresden. C. 11,
Nr. 6516.

C. 04,
Nr. 9215.

C. 02,
Nr. 28 306.

*Antigonococcic Serum (in dosierter
Form), herg. von Parke, Davis
&amp; Co. C. 09, Nr. 13 990.
Antileprol, von Friedrich Bayer Co.:

1.	in Glasgefässen zu 1 Ko. und

2.	in Gelatinekapseln zu je 1 gr.,
mit der Massgabe, dass auf den
Etiketten beider Verpackungen
die Zusammensetzung des Mittels
angegeben sein muss. C. 09,
Nr. 37 535.

♦Antineon Locher’s. C. 02, Nr. 15 614.

Antinervin Radlauer.

Antineurasthin — s. Kordialin.

Antipositin, von Dr. Wagner und
Dr. Marüe in Berlin. C. 06,
Nr. 12 084.

♦Antipyrine effervescent Le Perdriel.
C. 00, Nr. 9269.

*Antisclerosin, von Wilhelm Natterer,
München (in Tabletten).	C. 06,

Nr. 31 862.

♦Antithyreoidin (in Tabletten) von
E. Merk. C. 09, Nr. 22 963.

Antitussin Dr. Valentiner.	C. 00,

Nr. 2993.

Anusol suppositoriae Haemorrhoidal-
Zäpfchen. C. 00, Nr. 5471 und
C. 05, Nr. 10 962.

Aperitol, von J. D. Riedel, A.-G.
in Berlin. C. 09, Nr. 17 250.

*Apiol Joret et Homoll. C. 03,
Nr. 28 636.

Aqua Chamomelis.

*Ara-Pillen von R. Hoffers. C. 04,
Nr. 1900.

Ardenner Gemisch, von Eugen Lenertz
in Brüssel. C. 10, Nr. 26 170.

Arheol Astier. C. 01, Nr. 11 147.

♦Arhovin (in Gelatinekapseln, in
dosierter Form). C. 07, Nr. 39 034.

♦Arsycodil (in Ampullen), von Dr. M.
Leprince in Paris. C. 09, Nr. 26417.

♦Arthigon, von Cliem. Fabrik auf
Aktien vorm. E. Schering in Berlin.
C. 11, Nr. 8496.

♦Aspirin-Tabletten von Friedr. Bayer
Co. in Elberfeld. C. 11, Nr. 4267.

Badeextract von Dr. Hans Wolfs-
gruber.

Balsam Thierry. C. 03, Nr. 14 871-

Barber’s Cascara Sagrada-Tabletten.
C. 00, Nr. 6857.

♦Basicin. C. 01, Nr. 11 147.

♦Baume Bengue analgesique. C. 03,
Nr. 14 871.

Baume Boer, von der Fabrik von
Apothekerwaren Hugo Lubenow in
Deutschland. C. 09, Nr. 20 926.

Baume-Duret, von Pinar-Duret in
Paris. C. 10, Nr. 22 973.

♦Beef, Iron and Wine, von Parke,
Davis et Cie. C. 07, Nr. 17 500.

Bellaforma-Pillen \ C. 03,

Bellaforma-Pulver f Nr. 14 871-

Bensoat de lithine effervescent. C. 00,
Nr. 9269.

Benson’s Piaster Seabury and Johnson.
C. 01, Nr. 18 756.
        <pb n="348" />
        ﻿331

Benzosalin Roche (Tabletten), von
F. Hoffmann, La Roche &amp; Co. in
Basel. C. 08, Nr. 24 032.

♦Bertolin Alcohol-Pflanzen-Extrakt.
C. 03, Nr. 14 871.

♦Bioferrin, von Akt.-Ges. Kalle &amp; Co.
in Biebrich a. Rh. C. 07, Nr. 10 404.

Biolactyl(Plätzchen), von Gebr. Four-
nier in Paris. C. 08, Nr. 27 520.

Bio-Malz, von der chemischen Fabrik
Gebr. Patermann. C. 08, Nr. 31 383.

Biosine efferveseente Le Perdriel.
C. 00, Nr. 9269.

Bishop’s granulär effervescent of
Magnesia.

Bismuth Paste, von Parke, Davis
et Cie. C. 11, Nr. 20103.

Blaudsche Pillen Dr. Degen et Piro.

Dr. Blokusewski’s Tropfapparat —
s. Samariter.

Blutan, von der Chemischen Fabrik
in Helfenberg (Sachsen). C. 05,
Nr. 25 050.

Boggio-Taffetas Framjais Antiseptique
de Boggio (franz. antisept. Pflaster).
C. 06, Nr. 24 549.

Bonikol, von der Chemisch-Pharma-
zeutischen Gesellschaft „Fakir“ in
Berlin. C. 07, Nr. 4774.

♦Bornyval-Perlen, von J. D. Riedel
A.-G. in Berlin. C. 04, Nr. 29 845.

♦Borochloretone, von Parke, Davis
et Cie. C. 03, Nr. 24 508.

♦Borovertin in Tabletten, von der
Akt.-Ges. für Anilinfabrikation.

^ C. 07, Nr. 39 034.

♦Brausebromsalz von Dr. E. Sandow,
C. 05, Nr. 3368.

Brausendes Eisencitrat.

Bromalbin in Form von Kapseln,
von Parke, Davis et Cie in Lon-

s don, O. 11, Nr. 13 713.

♦Bromalin-Tabletten, von E. Merk,
Darmstadt. C. 10, Nr. 26 170.

Bromblutan, von chemischen Fabrik in
Helfenberg (in Sachsen). C. 05,
Nr. 25 050.

Bromglidine (in dosierten Tabletten),
von Dr. Volkmar Klopfer in Dresden-
Leibnitz. C. 08, Nr. 17 899.

*Brom-Fersan, Plätzchen, von chemi-
schen Fabrik Fersanwerk Dr. Adolf
Jolles. C. 11, Nr. 8496.

Bromhydrate de lithine effervescent.
Le Perdriel. C. 00, Nr. 9269.

Bromocoll-Salbe. C. 02, Nr. 16.

*Brom-protylin-Tabletten, v. F. Hoff-
mann, La Roche &amp; Co. in Basel.
C. 07, Nr. 26 394.

*Bromural-Knoll (in Tabletten), von
Knoll &amp; Co. in Ludwigshafen a. Rh.
C. 07, Nr. 17 500.

Bulgarine, von Apotheker A. Tepegnier
in Paris. C. 10, Nr. 26 170.

*Cacao-Purgos, vom Pharmazeuten
Pinard in Angouleme (Frankreich).
C. 09, Nr. 19 798.

*Cacodylate de Soude Clin. C. 02,
Nr. 28 306 und C. 03, Nr. 102.

♦Cacodylate de Soude Pommier, von
Apotheker Emil Paul Goujon in
Paris. C. 10, Nr. 22 973.

Calcium and iron glycerophosphates
(Tabletten), von Parke, Davis et Cie.
C. 06, Nr. 7443.

*California Syrup of Figs. C. 04,
Nr. 28 825.

Canz’sche Mollin Salbengrundlage.

*Capsules Cognet ä l’eucalyptol
absolu jodoformo-creosote. C. 04,
Nr. 1900.

Capsules Cubebes.

Capsules d’essence de Santal Midy.

Capsules d’essence de therebinthine.

Capsules de Goudron Guyot.

Capsules de phosphoglycerate de Chaux
de Chapoteaux Grimault et Cie.
C. 01, Nr. 247.

♦Capsules Derbecq.

Capsules Raquin.

♦Capsules Serafon. C. 04, Nr. 28 825.

Capsules de Matico de Grimault
et Cie.

♦Capsules aus Gelatine, von Parke,
Davis et Cie., unter der Bezeich-
nung Santal Oil.C. 04, Nr. 28 825.

♦Capsules enthaltend 0,2; 0,3 und 0,5
Griserin; 0,2; 0,3 und 0,5 Griserin
mit Tanalbin, von der Firma
Griserin, Paul Kamphausen, G. m.
b. H., in Berlin. C. 06, Nr. 12 084.

Capsules QuinineBisulphate
zu 1, 2, 3 und 5 Gran

Capsules Quinine Hydro-
chloride zu 1, 2, 3 u. 5 Gran

Capsules Quinine Sulphate
zu 1, 2, 3 u. 5 Gran

♦Capsules Thyreoidectin der Firma
Parke, Davis et Cie. C. 06,
Nr. 17 787.

Capsuloids containing Haemoglobin
der Firma The Capsuloid Company.
C. 06, Nr. 7443.

Carbonate de Lithine effervescent.
C. 00, Nr. 9269.

von
Parke,
Davis
et Cie.
C. 11,
Nr.
6516.
        <pb n="349" />
        ﻿332

Carlsbad Salt Effervescent Artificial,
von Bourroughs, Wellcome &amp; Co.
C. 09, Nr. 7624 und 12 002.

Carnin Lefranc von Victor Fumouse
&amp; Co. in Paris. C. 08, Nr. 24 032.

*Cascara Evacuant, von Parke, Davis
et Cie. C. 03, Nr. 102.

Cascara Sagrada Barber — s. Wiener
Pastillen.

*Cascara Sagrada Extract (Lösung,
Tabletten und Pillen), von Parke,
Davis et Cie. C. 02, Nr. 31 692.

Cascara Sagrada Tabletten — s. Liebes
Cascara Sagrada.

Cascarine Leprince (Pillen, Elixir,
Suppositorien). C. 01, Nr. 10 666
und 02, Nr. 14 276.

*Cascarkeens, von Keene Co. in
London. C. 07, Nr. 21 725.

*Cascoferrin	1 des Apothekers

*Castoreum bromid &gt; Weigert
C. 06, Nr. 24 549 j in Breslau.

Cataplasme au Fucus crispus du
Dr. Lelievre.

Cataplasme instantane du Dr.
Lelievre.

Cereus Cactus Grandiflora in kon-
servierter Form mit einem Spiritus-
zusatz von nicht über 25 % des
Gewichts. C. 07, Nr. 10 404.

*Cerolin in Tabletten, von K. F.
Behringer &amp; Söhne in Mannheim.
C. 09, Nr. 12 445.

*Cerollin-Pillen, von K. F. Beringer
&amp; Söhne in Mannheim-Waldhof.
C. 05, Nr. 5430.

Chinin Hydrochlor. (Plätzchen zu
1 Gran jedes), von Parke, Davis
&amp; Co. C. 07, Nr. 31 427.

Chinin-Perlen, von Zimmer et Cie.
C. 04, Nr. 24 066.

Chininum hydrochloricum sacch. obd.
(0,25), von Bourroughs Wellkome et
Cie., London. C. 06, Nr. 24 060.

*Chloretone, von Parke, Davis et Cie.
C. 03, Nr. 102.

*Chloretone inhalant, von Parke,
Davis et Cie. C. 03, Nr. 24 508.

*Chooolate coated Tablets Ferrinol,
von Parke, Davis &amp; Co. C. 07,
Nr. 31 427.

Chocolate coated Tablets Ichtyol,
von Parke, Davis et Cie. C. 11,
Nr. 6516.

*Chocolate coated Tablets Iron pepto-
nate and Manganese, von Parke,
Davis et Cie. C. 09, Nr. 15 934.

Chocolate coated tablets Quinine bisul-
phate, in dosierter Form, von Parke,
Davis et Cie. C. 06, Nr. 224.

Chocolate coated tablets Quinine
sulphate, in dosierter Form, von
Parke, Davis et Cie. C. 06, Nr. 224.

*Chocolate coated Tablets Thyroids
(Granulae Thyroidea), von Parke,
Davis et Cie. C. 11, Nr. 8496.

Cholelysin, von J. E. Stroschein.
C. 02, Nr. 28 306.

*Cigarettes d’Abyssinie d’Exibard,
von Ferret-Blotieres et Cie. in
Paris. C. 09, Nr. 39 741.

Cigarettes Espic, von Apoth. Mossat
in Paris. C. 89, Nr. 17 713.

Citrate de Lithine effervescent Le
Perdriel. C. 00, Nr. 9269.

Citrosodine Gremy, von G. Gremy
in Paris. C. 08, Nr. 24 032.

Coaltar Saponine Leboeuf. C. 02,
Nr. 16.

Compressed Tablets Thyroids. C. 04,
Nr. 24 066.

*Compressed Tablets pepsin aseptic,
von Parke, Davis et Cie. C. 05,
Nr. 5430.

Compressed Tablets sodium Chloride,
von Parke, Davis et Cie. C. 05,
Nr. 16 850.

Compressed Tablets , von Parke,
Salicylic. acid. I Davis et Cie.

Compressed Tablets j C. 06,
Quinine Salicylate ' Nr. 17 787.

*Compressed Tablets Guajacol car-
bonate. C. 06, Nr. 31 862.

Compressed Tablets Rennin. C. 06,
Nr. 31 862.

von Parke,
Davis et Cie.
C. 07,

Nr. 4774.

von Parke,
Davis et Cie.

C. 07,

Nr. 17 500.

Compressed Tablets
Haeminal,
Compressed Tablets
Soda Mint
*Compressed Tablets
Aspirin

Compressed Tablets
Potassium iodide
Compressed Tablets
Potassium Perman-
ganate

Compressed Tablets
Powdered Rhubarb
Compressed Tablets
Salol

Compressed Tablets
Sodium Bicarbonate
        <pb n="350" />
        ﻿333

von Parke,
Davis et Cie.

C. 07,

Nr. 21 725.

von Parke,
Davis et Cie.

C. 08,

Nr. 16 482.

Compressed Tablets
Charcoal

Compressed Tablets
Licorice Powder
Compound

♦Compressed Tablets
Phenol-Phtalein

Compressed Tablets Sodium Bromide,
von Parke, Davis et Cie. C. 07,
Nr. 26 394.

Compressed Tablets
Bismuth and
Chareoal

♦Compressed Tablets
Rhubarb comp,
powd. (auch. C. 11,

Nr. 1982)

♦Compressed Tablets
Uritone

Compressed Tablets Acetyl Salicylic.
Acid., von Parke, Davis et Cie.
C. 08, Nr. 17 899.

♦Compressed Tablets Saccharin, von
Parke, Davis et Cie., wobei gemäss
der Aeusserung der Industrie-Ab-
teilung vom 19. November 1908,'
Nr. 20 502 auf das genannte Prä-
parat die für den Einlass von
Saccharin festgesetzten Regeln an-
zuwenden sind. C. 08, Nr. 35 744.

♦Compressed Tablets
Bismuth and Creo-
sote

Compressed Tablets
Rhubarb and
Magnesia

♦Compressed Lozenges
Pepsin and Charcoal
with Magnesia and
Ginger

♦Compressed Tablets
Diarrhoea.

von Parke,
Davis et Cie.
C. 09,

Nr. 7624.

von Parke,
Davis et Cie.

C. 09,

Nr. 15 934.

Compressed Tablets
Camphor mono-
bromated

♦Compressed Tablets
Potassium bromide

von Parke,
Davis et Cie.

C. 09,

Nr. 20 926.

♦Compressed Tablets. Phenolphtalein
Palatable, von Parke, Davis et Cie.
C. 11, Nr. 6516.

Compressed Tablets von Parke,
Ammonium Bromide I Davis et Cie.
Compressed Tablets | C. 11,
Potassium Chlorate ' Nr. 8496.

Comprimes de Lactobacilline (Ta-
bletten) der Pariser Firma „Le
ferment“. C. 06, Nr. 17 787.
Comprimes de Vichy. C. 02, Nr. 31 692.

Contra-Tabletten, von A. Wildhagen
&amp; Co. in Kitzingen a. Main. C. 10,
Nr. 35 075.

Court plaster.

Corricide von Keen. C. 04, Nr. 29 845.

♦Crayons Chaumel, von Victor Fumouz
et Cie. in Paris. C. 11, Nr. 4267.

Creme de bismuth du Dr. Quesneville
(Hydrate d’oxyde de bismuth).
C. 07, Nr. 39 034.

Creocid desinfecting fluid. C. 98,
Nr. 9766.

Cubeb compound, von Parke, Davis
et Cie. C. 05, Nr. 3368.

♦Degrasin (in Tabletten, mit Choko-
lade überzogen), von Freund &amp; Red-
lich. C. 07, Nr. 13 745.

Diaspirin in Tabletten, von Friedrich
Bayer &amp; Co. C. 09, Nr. 13 990.

Dick’s Salbe für Wunden — s. Salbe.

♦Digalen (Digitoxinum solubile
Cloetta), von F. Hoffmann, La
Roche et Cie. in Basel. C. 06,
Nr. 12 084.

♦Digipuratum in Pulverform, von
Knoll &amp; Co. in Ludwigshafen a. Rh.
C. 11, Nr. 16 944.

♦Diplosal in Tabletten, von K. F.
Behringer &amp; Söhne in Mannheim.
C. 09, Nr. 7624.

♦Dragees Bengue au Menthol, von
Dr. Bengue in Paris. C. 07,
Nr. 39 034.

Dragees de fer Cognet au pro-
toxolate de fer. C. 04, Nr. 1900.

Dragees de Gelis Contb au lactate
de fer. C. 02, Nr. 15 614.

♦Dragöes d’Hemoglobine soluble
Deschiens. C. 05, Nr. 5430.

Dragees de pangadouine. C. 01,
Nr. 4261.

Dragees laxatives aux tamarindes de
Laurent.

Durana (Klebepflaster auf baum-
wollenem Gewebe), von Dr. Degen
&amp; Kuth. C. 08, Nr. 27 520.

Echtes physiologisches Normalsalz
(Hygienisches Nährsalz I),

Echtes hygienisches Nährsalz II (Nähr-
salz purum),

Echtes hygienisches Nervensalz,
sämtlioh von A. Winter &amp; Co. in
Lörrach. C. 09, Nr. 31 324. — Die
Einfuhrerlaubnis ist an die Be-
dingung geknüpft, dass aus der
Bezeichnung der ersten beiden
Mittel das Wort „Nährsalz“ und
        <pb n="351" />
        ﻿334

aus der des dritten das Wort
„Nervensalz“ beseitigt werden.

Ectogan, von Kirchhof &amp; Neurat in
Berlin. C. 10, Nr. 14 243.

Effervesoent Laxative
Lithia

Effervescent Tablets
Kis singen

Effervescent Tablets
Litium cifrate

Effervescent Tablets
Vichy

Effervescing-Lozenges.

»Eimenol, von E. Merck in Darm-
stadt. C. 07, Nr. 4774.

Eisen-Nährzucker	\	von

Eisen-Nährzucker-Kakao / der Nähr-
mittelfabrik München, G. m. b. H.
in Pasing. C. 09, Nr. 7624.

»Eisen-Protylin-Tabletten,vonF.Hoff-
mann, La Roche &amp; Co. in Basel.
C. 07, Nr. 26 394.

Eisen-Sajodin in Tabletten, von Farb-
werke, vorm. Meister, Lucius &amp;
Brüning, Höchst a. M.	C. 10,

Nr. 36 429.

Eisen-Sajodin in Tabletten, von Far-
benfabriken vorm. Friedr. Bayer
&amp; Co. C. 10, Nr. 36 429.

Elixir balsamo-diuretique ä l’extrait
de bouchu. C. 01, Nr. 346.

Elixir Bravais. C. 02, Nr. 2950.

Elixir d’eucaliptus Fr. Orsise de trois
fontaines. C. 03, Nr. 21 824.

*Elixir polybromurf'; Jvon. C. 03,
Nr. 14 871.

*Elixir de Saint Vincent de Paul,
von Guinet. Jedoch ohne Reklamen
auf den Schachteln und Flaschen
und in den Broschüren. C. 05,
Nr. 13 097.

Emplätre r6vulsive du Thapsia.

Emser Pastillen. C. 00, Nr. 12 423.

Emser Pastillen mit der Bezeichnung
„Regierungskontrolle“, von der
Königlichen Regierung, Abteilung
für direkte Steuern, Domänen und
Forsten in Wiesbaden. C. 09,
Nr. 2881.

»Energetine de Valeriane Byla, von
der Firma Laboratoire des Eta-
blissements Byla, Jeune ä Gentilly.
C. 08, Nr. 39 086.

*En6sol, von F. Comar &amp; fils et Cie.
in Paris. C. 06, Nr. 24 549.

Eno’s fruit salt.

»Enteric Pills Jchtyol, von Parke,
Davis et Cie. C. 07, Nr. 21 725.

»Entfettungs-Tabletten Marke Dr.
A. B., von Dr. Müller &amp; Co. in
Berlin. C. 10, Nr. 8660.

Eosot (kreosotum valerianicum) in
Kapseln. C. 00, Nr. 11 955.

Epidermin Dr. Valentiner. C. 00,
Nr. 2993.

»Epirenan Lösung, von der chemischen
Fabrik, vorm. Dr. Byck in Berlin.
C. 05, Nr. 11 939.

»Ergot-Aseptic, von Parke, Davis et
Cie. C. 03, Nr. 24 508.

»Ergot fluid extract, von Parke, Davis
et Cie. C. 03, Nr. 24 508.

»Escalin-Pastillen, von der Akt.-Ges.
Vereinigte chemische Fabriken in
Charlottenburg. C. 09, Nr. 2881.

Essence of ginger Oxley’s.

Essence of Pepsin, von Parke, Davis
et Cie. C. 09, Nr. 17 250.

Essence de Salsepareille Colbert. C. 03,
Nr. 14 871.

Ester-Dermasan. R. Reis. C. 04,
Nr. 1900.

»Eucalyptus Inhalant, von Parke,
Davis et Cie. Diese Bezeichnung
ist dem durch C. 09, Nr. 19 798
zugelassenen Präparat „Inhalant
Nr. 7“ gegeben worden. C. 10,
Nr. 17 570; C. 11, Nr. 12 285.

Eucalyptus - Menthol - Bonbons, von
Hansen &amp; Co. in Lübeck. C. 09,
Nr. 35 355.

Eucerinum anhydricum, von der
A.-G. der Fett- und Seifenfabrik
Hegeier &amp; Brünings. C. 09,
Nr. 30 382.

»Euhologen in Tabletten, von Hugo
Rosenberg in Berlin. C. 09, Nr. 7624.

»Eumictine, von Dr. M. Leprince,
Paris. C. 09, Nr. 26 417.

Exibard, — s. Cigarettes d’Abyssinie.

»Exodin-Tabletten, von chemischen
Fabrik auf Aktien, vorm. E. Schering
in Berlin. C. 05, Nr. 11 939.

Extractum Cascarae Sagradae (0,15),
dosiert, von Borroughs Wellcome
et Cie. in London. C. 06, Nr. 24 060.

»Extractum Chinae Nanning. C.03,
Nr. 33 218.

»Extractum Hydrastis canadensis
fluidum (gtt. 10), von Borroughs,
Wellcome et Cie. C. 06, Nr. 24 060.

»Extrait de papyrus (ohne die Be-
zeichnung antimicrobes). C. 04,
Nr. 13 995.

Extrait pur d’eucalyptus. C. 03,
Nr. 21 824.

von Parke,
Davis et Cie.

C. 06,

Nr. 31 862.
        <pb n="352" />
        ﻿♦Fascol - Haemorrhoidal - Kapseln,
von Otto Hütter in Köln a. Rh.
C. 05, Nr. 5430.

Fay’s echte Sodener Mineralpastillen,
der Gesellschaft der Sodener Mineral-
produkte in Frankfurt a. M. C. 05,
Nr. 3368.

Fellers Elsa Fluid, flüssige Pflanzen-
essenz von Feiler, von E. W. Feiler
in Stubitz (Kroatien). C. 09,
Nr. 2881.

Fer au trois etoiles. C. 02, Nr. 16.
♦Dr. Fernest’sche Lebens-Essenz, von
der Gesellschaft Wilhelm Anhalt
in Kolberg (Deutschland). C. 08,
Nr. 24 032.

Ferratol, von G. Richter in Kreuz-
ungen (statt der früheren Bezeich-
nung „Sanguisat“). C. 10, Nr. 27985.
*Ferratose, von K. F. Beringer
&amp; Söhne in Mannheim-Waldhof.
C. 05, Nr. 16 850.

♦Ferricodile . von Dr. M. Le-
(Ampullen) j prince, Paris.
♦Ferrocodile j C. 09, Nr. 26417
(Pillen) ‘ und 35 455.
♦Ferrosol. C. 05, Nr. 11 939.

Ferrum carbonieum saccharatum.
C. 01, Nr. 27 745.

Ferrum jodatum saccharatum.
C. 01, Nr. 27 745.

Ferrum pyrophosphoricum cum
natrio citrico effervescens. C. 07,
Nr. 26 394.

♦Fersan.	.

♦Fersan Cacao.	I	C.	03,

♦Fersan Malzextract.	j	Nr.	9904.

♦Fersan Pastillen.	'

♦Fibrolisin, von E.	Merck	in	Darm-

stadt. C. 06, Nr. 32 606.

Fink’s Porous Piaster, von Kontor
chemischer Präparate in BerUn.
C. 09, Nr. 25 509.

Flatulin Pillen Dr. Roos. C. 02,
Nr. 31 301.

' Fluid Extract Apocynum Canna-
binum, von Parke, Davis et Cie.
+ C. 11, Nr. 4267.

Fluid Extract Cereus grandiflorus
P- D. et Cie, von Parke, Davis et
Cie. C. 05, Nr. 13 097.

Fluid Extract Cinchona, von Parke,
* Davis et Cie. C. 09, Nr. 7624.
♦Fluid extract Coca, von Parke, Davis
et Cie. C. 07, Nr. 4774.
fRuid extract Cubeb	-.	von Parke,

Pluid extract	[Davis et Cie.

Condurango	J C. 06,

kluid extract Damiana	'	Nr. 7443.

* Fluid Extract Eichinacea, von Parke,
Davis et Cie. C. 07, Nr. 4774.

♦Fluid Extract Grindelia, von Parke,
Davis et Cie. C. 07, Nr. 26 394.

♦Fluid extract HamameUs, von Parke,
Davis et Cie. C. 05, Nr. 3368.

♦Fluid extract Hydrastis, von Parke,
Davis et Cie. C. 06, Nr. 31 862.

Fluid extract Hysterionica, von Parke,
Davis et Cie. C. 06, Nr. 17 787
(s. Hysterionica).

♦Fluid Extract Kavakava, von Parke,
Davis et Cie. C. 07, Nr. 4774.

♦Fluid Extract Kola Nut, von Parke,
Davis et Cie. C. 08, Nr. 16 482.

♦Fluid Extract Muira-Puama, von
Parke, Davis et Cie. C. 08,
Nr. 16 482.

♦Fluid extract Squilla, von Parke,
Davis et Cie. C. 04, Nr. 28 825.

♦Fluid extract Valerian, von Parke,
Davis et Cie. C. 07, Nr. 4774.

♦Fluid extract Viburnum prunifolium,
von Parke, Davis et Cie. C. 04,
Nr. 28 825.

Fluid extract Wormseed american
(Chenopodium ambrosioides), von
Parke, Davis et Cie. C. 06, Nr. 7443.

Fluid Extract Wormwood, von Parke,
Davis et Cie. C. 08, Nr. 17 899.

Fluinol, ein Präparat für Bäder, von
Alfred Schmidt in Basel. C. 11,
Nr. 20 103.

Fluor-Rheumin Dr. Valentiner. C. 00,
Nr. 2993.

♦Flüssige Guajacol Somatose, von
Farbenfabriken vorm. Friedr. Bayer
&amp; Co. in Elberfeld. C. 08, Nr. 31 383.

♦Flüssigkeit für den Pulverisator, von
Eduard Thomas in London. C. 10,
Nr. 36 429.

Formamint-Tabletten, von Bauer
&amp; Co. in Berlin. C. 06, Nr. 31 862.

♦Forman-Watte 1 vom Laboratorium

♦Forman-	&gt; Lingner in Dresden.

Tabletten J C. 06, Nr. 17 787.

♦Formidine Capsules, von Parke,
Davis et Cie. C. 07, Nr. 31 427.

Formidine Ointment, von Parke.
Davis et Cie. C. 11, Nr. 20 103.

Fortossan, von Gesellschaft für che-
mische Industrie in Basel (Schweiz).
C. 05, Nr. 5430 und C. 10, Nr. 27 985.

Frame Food Extract.

Frostin-Balsam
Frostin-Salbe

v. Akt.-Ges. für
Anilinfabrikation
in Berlin.

C. 05, Nr. 5430.
        <pb n="353" />
        ﻿336

Frostmitin, von Krewel &amp; Co. in
Köln. C. 08, Nr. 24 032.

*Gabianol Gardy in Kapseln, von
Apotheker Philipp Terrial. C. 06,
Nr. 31 862.

Gastrosan, von der chemischen Fabrik j
von Heyden A.-G. in Dresden-
Radebeul. C. 09, Nr. 22 014.

Gazeol de Burin de Buisson.

Gelatin coated pills Quinine hydro-
chlorate und

Gelatin coated pills Quinine sulphat
(beide in dosierter Form), von Parke,
Davis et Cie. C. 06, Nr. 224.

Gelatin coated )	von

Pills Asafoetida I Parke,

*	Gelatin coated J Davis et Cie.

Pills Camphor | C. 08,
Monobromated J Nr. 16 482.

Gelatin Coated Pills Lupulin, von
Parke, Davis et Cie. C. 08,
Nr. 16 482.

*Gelatin Coated Pills ox Gail, von
Parke, Davis et Cie. C. 07,
Nr. 31 427.

Gelatin Coated Pills Iron Jodine
and Quinine, von Parke, Davis
et Cie. C. 08, Nr. 17 899.

Gelatina sterilisata Merck 10 % pro
injectione in Glasröhren zu 10,0
und 40,0, von E. Merck in Darm-
stadt. C. 09, Nr. 15 934.

*Geosot (guajacolum valerianicum)
in Kapseln. C. 00, Nr. 11 955.

Germans com plaster.

Ginester (s. Kräuter Nord). C. 04,
Nr. 9215.

*	Ginoval in dosierter Form zu 0,25 gr.

in Form von Pillen zu je 25 Stück
im Glasgefässe, von Friedr. Bayer
&amp; Co. C. 10, Nr. 15 174.

*	Glandothyrine Bouty. C.03, Nr. 14871.

*Glandoulen. C. 03, Nr. 14 871.

*Globules Clin au Cacodylate de

Soude. C. 02, Nr. 28 306 und |

C.	03, Nr. 102.

Glycerophosphate Robin (granule,
comprime, injectable). C. 02, Nr. 16.

Glycero-phosphorsaures Natron und
Calcium mit Lecithin in Tabletten,
von Parke, Davis et Cie. C. 09,
Nr. 12 445.

*Glycolaine Lorent. C. 03, Nr. 28 636.

Glycyrrhisine Ammoniacal, von

R.	Taulier et Cie. in Avignon.

C.	06, Nr. 24 549.

* Gomenol (Balsam, enthaltend 75%—),

*Gomenol (Gelatinkapseln),

*Gomenol (pätes pectorales au —),

*Gomenol (salbe mit 50 % —),

*Gomenol (sirop de —),

*Gomenolee (huile de foi de morue —),

*Gomenol-Oel, 4 Sorten,
von Charles PrevetetCie. in Paris.
C. 05, Nr. 11 939 mit der Mass-
gabe, dass auf dem Etikett jedes
einzelnen Pakets die Zeit der Her-
stellung des Präparats angegeben
wird.

*Gonorol Capsein. C. 04, Nr. 9215.

*Gonosan, von J. D. Riedel, Berlin.
C. 03, Nr. 33 218.

Goudron de Guyot. C. 03, Nr. 14 871,
21 824 und C. 05, Nr. 7695.

Goudron perle.

*Gouttes Derbeck.

*Gouttes Clin au cacodylate de Soude-
C. 02, Nr. 28 306 und 03, Nr. 102.

*Gouttes Livoniennes de Trouette-
Perret au goudron cr^osote et au
Baume de Tolu, von Apotheker
Ed.Trouette in Paris. C.05,Nr. 3368.

*Grains primaires Chaumel, von Victor
Fumonz et Cie. in Paris. C. H,
Nr. 4267.

*Grains de Vichy Emollients, von
Rene Dubois (Frankreich) mit der
Bedingung, dass dieser Bezeichnung
der Name des Fabrikanten der
Plätzchen Ren6 Dubois beigefügt
und in den Etiketten, auf den
Schachteln oder Gläsern und in
den Reklamen über dieses Mitte



* Globules- Sal-Ethyl	i ] )avis etl (Jie.

*Globules sav palmetto &gt; q Qg
and Santal oils J Nr 31 862.

Glycerin emollient, von Parke, Davis
et Cie. C. 05, Nr. 3368.

Glycerophosphate de chaux granule,
von Dalloz et Cie in Paris. C. 07,
Nr. 39 034 und C. 08, Nr. 10 057.

Glycerophosphate de lithine effer-
vescent Le Perdriel et Cie. C. 00, j
Nr. 9269.

die vollständige Zusammensetzung
der Plätzchen angegeben wird.
Jedes Plätzchen enthält: Phenol-
phtalein 0,10, Zucker 0,15 und
Vanilin 0,005. C. 08, Nr. 16 482-
GraminoseStroschein. C.02,Nr.31 301-
Granular Effervescent
Kissingen

Granulär Effervescent
Sodium phosphate
Granulär Effervescent
Vichy

von Parke»

Davis et Cie-

C. 06,

Nr. 31 862-
        <pb n="354" />
        ﻿337

Granulär effervescent of Magnesia.
Granu lae effervescent citrate Known
of citrate of Magnesia.

♦Granulee dTlemoglobine soluble, von

V.	Desehiens. C. 05, Nr. 5430.
*Granules Clin ä la lecithine. C. 02,
Nr. 21 077.

Granules de Sulfhydrate Chanteaud.
C. 01, Nr. 11 147.

*Griserin und l^j für Menschen
Griserin-	und Tj von

Kapseln 0,2; Griserinwerke,

• ’ • i i Paul Kamphausen,
* Grisennkapseln ß m H £ Berlin.

S olSl c- 06&gt;Nr-12 084‘

♦Guajacol - Somatose, von Friedr.

Bayer &amp; Co. C. 09, Nr. 19 798.
Guarana Grimault.

*Guipsine, von Dr. M. Leprince in
Paris. C. 09, Nr. 32 790.
Gummi-Heftpflaster. C. 00, Nr. 27 860.

Haematieum-Glausch (aromatisches
Eisen-Manganelixir), von S. E.
Klewein. C. 06, Nr. 7443.

Haematogen-Hommel. C. 01, Nr. 2332.

Hamburger Tee (ohne die Bezeich-
nung „Tee“). C. 00, Nr. 9268.

* Hämolytisches Serum für Hammel-
blut (flüssiges), in dosierter Form,
vom Sächsischen Serumwerk und
Institut für Bacteriotherapie. C. 11,
Nr. 6516.

Hämorrhoidal-Suppositorien „Norri-
dal“, von Noris Zahn &amp; Co. in
Berlin. C. 07, Nr. 39 034 (siehe I
Noridalkerzen).

Harzer Bergkräuterlese. C. 01,
Nr. 25 013.

Heil-Salbe. C. 03, Nr. 24 508.

Helios-Zahnplombe. C. 03, Nr. 16 173.

*Helmitol - Tabletten, von Farben- I
fabriken, vorm. Friedr. Bayer &amp; Co.
in Elberfeld. C. 06, Nr. 31 862. j

Hemoglobine Desehiens, von der Firma j
Desehiens. C. 08, Nr. 29 808.

Hemoneurol Cognet, vom Apotheker

A.	V. Cognet in Paris. C. 09, |
Nr. 12 445

♦Histogenol-Naline

granule

*Histogenol-Naline

comprimö

*Histogenol-Naline

elixir

von

A. Naline
in

St. Denis
C. 07,
Nr. 13 745.

Histosan-Tabletten, von der Fabrik
chemischer und diätetischer

Produkte in Schaffhausen. C. 07,
Nr. 13 745.

Hoffmann’s Verdauungs- oder Magen-
Pulver. C. 03, Nr. 28 636.

Dr. Homeyers Hämomaltin (Malz-
extrakthämatogen), von Dr. F. J.
Homeyer in Berlin. C. 08, Nr. 33 959.
Hopogan in Pulver , v. Kirchhof
Hopogan in Tabletten I &amp; Neurat in
Hopogan Gelatine-	j Berlin. C. 10,

Kapseln	' Nr. 14 243.

Hühneraugen - Lebewohl, Hühner-
augenpflaster von Karl Ferdinand
Wilhelm Becker in Dresden. C. 11,
Nr. 13 713.

Hühneraugenpflaster von Bocksberger.
C. 00, Nr. 22 056.

Hühneraugenringe von Beiersdorff.
C. 03, Nr. 15 941.

Huile de foie de morue de Hogg.
Huile de foie de morue gomenolee
s. Gomenol.

„Huste Nicht“, Honig-
Kräuter-Karamellen I C. 02,
„Huste Nicht“, Honig- | Nr. 14 277.

Kräuter-Malzextrakt. ’
♦„Hysterionica“ Fluid-Extract Hy-
sterionica, von Parke, Davis et Cie.
C. 06, Nr. 17 787.

Ichtalbin-Tabletten, von Knoll et Cie.
C. 02, Nr. 16.

♦Indische Pillen von Dr. Schwarz.
C. 01, Nr. 14 685.

Indische Watte, von Eugene Lenertz
in Brüssel. C. 10, Nr. 14 243.
♦Indoform in dosierter Form, von
Fritz Schultz in Leipzig. C. 07,
Nr. 4774.

♦Inhalant Nr. 7 — s. Eucalyptus
Inhalant.

Inhalations-Flüssigkeit von Professor
Kafemann. C. 08, Nr. 9793.
Injection au Matico des freres Mon-
treuil et C-ie.

♦Injection Midy. C. 02, Nr. 28 306.
Injection vögötale de Matico de
Grimault et C-ie.

Ipaecacuanha Lozenges.
♦Isoformpaste, von Farbwerke, vorm.
Meister, Lucius &amp; Brüning in
Höchst a. M. C. 05, Nr. 18 630.
♦Isopral (in Tabletten), von Friedrich
Bayer &amp; Co. (Deutschland). C. 05,
Nr. 16 850.

♦Itrol, v. Schweitzer. C. 05, Nr. 11939.

22
        <pb n="355" />
        ﻿338

Jodalbin (in dosierter Form in Gela-
tinekapseln), von Parke, Davis
et Cie. C. 08, Nr. 16 482.

*	Jodblutan, von der chemischenFabrik

in Helfenberg (Sachsen). C. 05,
Nr. 25 050.

*Jodferratose, von K. F. Beringer
&amp; Söhne in Mannheim-Waldhof.
C. 05, Nr. 16 850.

*	Jod-Fersan, Plätzen, von chemischen

Fabrik Fersanwerk Dr. Adolf Jolles.
C. 11, Nr. 8496.

Jodglidine (dosierte Plätzchen), von
Dr. Volkmar Klopfer, Dresden-
Leubnitz. C. 07, Nr. 39 034.
*Jodhyrine du Docteur Deschamp,
herg. von L. Laleuf in Orleans. C.07,
Nr. 4774.

*Jodipin-Tabletten, von E. Merck in
Darmstadt. C. 09, Nr. 39 741.

*	Jodolein Schaffner. C. 03, Nr. 3989.
Jodon, von der französischen Fabrik

pharmazeutischer Produkte Robin.
C. 08, Nr. 16 482.

*Jodosol, von Firma Usines Pearson.
C. 11, Nr. 11 255.

*	Jodothyrin (in Tabletten), von Fried-

rich Bayer &amp; Co. C. 05, Nr. 16 850.
Johnson’s Adhesive Piaster mit einer
kleinen Menge Zinkoxyd. C. 02,
Nr. 15 614 und C. 03, Nr. 15 941.

Kalium Jodatum (0,1), dosiert, von
Bourroughs Wellcome et Co. C. 06,
Nr. 24 060.

Kalium permanganicum (0,5), dosiert,
von Bourroughs Wellcome et Co.
C. 06, Nr. 24 060.

Kampheröl, dosiert, in verlöteten
Glasröhrchen, von Dr. Tilo in
Mainz. C. 06, Nr. 31 862.

Kaplizin (Salbe), von Apotheker Gott-
hard Preisler von der „Lessing-
Apotheke“. C. 09, Nr. 27 163.
Karlsbader Abführpillen (früher: Lipp-
mansche Karlsbader Pillen. C. 08,
Nr. 24 032), von Wilhelm Wollisch
aus Oesterreich. C. 10, Nr. 19 324.
Karlsbader Magenpulver (früher: Lipp-
mannsches Karlsbader Brause-
pulver. C. 08, Nr. 24 032; auch:
Karlsbader Brausepulver. C. 09,
Nr. 7623), von Wilhelm Wollisch
aus Oesterreich. C. 10, Nr. 15 174.
Karlsbader Plätzchen von Schnee.
Karlsbader Sprudel-Pastillen.
Karpathischer Tee Lermann (ohne
die Bezeichnung „Tee“).

Karpathischer Tee, von Albert Merway
(ohne Reklame und ohne die Be-
zeichnung „Tee“). C. 98, Nr. 19 905.

*Katarrhol. C. 02, Nr. 10 409.

Kautschuk Sparadrap Seabury et
Johnson.

Kautschuk-Pflaster, von P. Beiers-
dorff &amp; Co., mit Salicylsäure, mit
Salicylsäure und emplastr. sapon,
mit zincum oxydatum, mit zincum
oxydatum und Karbolsäure. C. 03,
Nr. 15 941.

*Kautschuk-Pflaster, von P. Beiers-
dorff &amp; Co., mit Chrysarobin,
mit Quecksilber, mit Quecksilber
und Karbolsäure, mit Ichthyol, mit
extractum capsici annui. C. 03,
Nr. 15 941.

Kautschuk-Pflaster, von der Fabrik
Helfenberg. C. 01, Nr. 11 147.

*Kawotal (in Kapseln), von Apotheker

E.	Silberstein in Wien. C. 10,
Nr. 31 490.

*Kephaldol in Pulverform, von Dr.
Stohr in Wien. C. 09, Nr. 28 753;
C. 10, Nr. 16 358 und C. 11, Nr. 6516.

*Kephaldol in Tabletten, von Kephal-
dol-Stohr Company, G. m. b. H.,
in Wien. C. 11, Nr. 8496.

Kiesow’s Augsburger Lebensessenz.
C. 00, Nr. 20 929.

Kingzett’s patent

sulfur fumigating	r Qa

candle.	J“'

Kingzett’s patent
sulfugator.

Kissinger Pastillen.

Kissingen Salt Effervescent Artificial,
von Bourrouhgs, Wellcome &amp; Co.
C. 09, Nr. 7624 und 12 002.

Klebepflaster von Malmgreen zur
Befestigung von Binden bei Ver-
bänden. C. 05, Nr. 11 939.

Kneipp’sche Mittel (Oberhäuser und
Landauer): Einreibung, Brusttee
(ohne die Bezeichnung „Tee“),
Reisetropfen, Hustenbonbons, Ka-
lendulasalbe, Abführungsgras, Ab-
führungspillen, Bergkräuterlese,
Wülhuber-Tee (ohne die Bezeich-
nung Tee) und Heidelbeerblätter-
und Heidelbeerfruchtpillen. C. 02,
Nr. 10 410 und C. 05, Nr. 10 962.

Kola Astier granulce. C. 01, Nr. 11147-

*Kola cordial, von Parke, Davis
et Cie. C. 07, Nr. 4774.

*Kongol — s. Ankerpillen „Kongo •

*Kordialin, dem die Firma ursprüng-
lich den Namen „Antineurasthin
        <pb n="356" />
        ﻿339

beizulegen gedachte, welcher Name
aber von dem Medizinalrat nicht
zugelassen wurde, von Doktor Karl
Hartmann in Berlin. C. 07,
Nr. 39 034.

Korifin-Karamellen in Säcken und
Blechdosen, von Friedr. Bayer &amp; Co.
C. 09, Nr. 30 382.

v. Eduard
Thomas,

&gt; London.
C. 10,

„ Nr. 36 429.
Kortol, von Cortol-Company in Basel.

^Kornartiges Salz für die
Nase

^Kornartiges Salz für den
Hals

C. 11, Nr. 20 103.

Kousso granulee de Mentel.
Kraft-Zucker von Mathilde Schmidt.
C. 03, Nr. 24 508.

Kräuterlese von Mathilde Schmidt.
. C. 02, Nr. 21 077.

Kräuter-Nord. C. 04, Nr. 9215 (iden-
tisch mit Ginester).

*Krewels Ichthyol - Sanguinalpillen
c.Ichtyol, von Krewel &amp; Co. in Köln.
C. 05, Nr. 11 939.

*Krewels Sanguinalis-Likör. C. 05,
Nr. 11 939.

Krewels Sanguinal - Pillen c. natr.
cinnamylico, von Krewel &amp; Co. in
Köln a. Rh. C. 05, Nr. 11 939.

Künstliche Salze folgender Mineral-
wässer: Emser, Karlsbader, Kissin-
ger, Marienbader, Salzbrunner, So-
dener, Vichy, Wiesbadener, Wil-
dunger und Selters, von Dr. Ernst
Sandowin Hamburg. C.08, Nr.24032.

Lait antheph^lique Candes et C-ie.

C. 01, Nr. 11 147.

Laxarin Terrial, von Apotheker Philip
Terrial. C. 06, Nr. 31 862.

*Laxatif hongrois, von Pierre Donnot
in Frankreich. C. 11, Nr. 16 944.

*Laxatif-Hydro-Mineral-Miraton de

. Chatel-Guyon, von Gilbert Miraton »
ln Chatel-Guyon in Frankreich,
unter der Bedingung, dass in den
Etiketten der Plätzchen Miraton
(auf den Schachteln) und in den I
Reklamen darüber die vollständige
Zusammensetzung der Plätzchen
oder zum mindesten angegeben
wird, dass sie Phenolphtalein ent-
halten. C. 08, Nr. 3255.

Raxin (Tabletten), von Schweizer-
Apotheke M. Riedel, Berlin. C. 06,
Ar. 31 862. — Zur Einfuhr unter

Anbringung der Firmenbezeichnung
„Dr. Max Heim, Berlin N 39“ auf
der Verpackung zugelassen. C. 09,
' Nr. 4486.

*Leicithin-Perdynamin, von H. Bar-
kowski in Berlin. C. 08, Nr. 24 032.

Lenicet-Lanolin-Creme
Lenicet 10 % Baby-Pulver
Lenicet 20 % Streu-Pulver
Lenicet 50 % Streu-Pulver
Lenicet-V aseli n.

Lepra serum Merk.

Levuretin in komprimierter
Form —Plätzchen ä 0,5 g
Levuretin, gemischt mit
Kakao in Pulver 15%
und 60% Zucker
Levuretin, in Form dieses
komprimierten Gemisches
(Plätzchen k 0,50 g) auch
für Kinder.

Lezitol-Kapseln 1 von J. D. Riedel,
Lezitol-Pillen J A.-G. C. 10, Nr. 3947
*Liebes Cascara- Sagrada-Tabletten.

C. 03, Nr. 24 508.

Lilol. C. 01, Nr. 24 094.

*Lime Juice and Pepsin, von Parke,
Davis et Cie. C. 08, Nr. 24 032.
Lingua Menthol Tabletten, von A.
Wildhagen &amp; Co. in Kitzingen a. M.
C. 10, Nr. 35 075.

Lipanin. C. 89, Nr. 18 226.
Lippmannsches Karlsbader Brause-
pulver, s. Karlsbader Magenpulver.
Lippmannsche Karlsbader Pillen —
s. Karlsbader Abführpillen.
Lippmannsches Karlsbader Pulver —
s. Karlsbader Magenpulver.

Liqueur eucalyptine Fr. Orsise de
trois fontaines. C. 03« Nr. 21 824.
*Liquer Laville. C. 02, Nr. 28 306.
*Liquid acid Phosphates, von Parke,
Davis et Cie. C. 07, Nr. 4774.
Liquid Taka Diastase, von Parke,
Davis et Cie. C. 09, Nr. 12 445.
*Liquor-Gude (Dr. Gudes aroma-
tisches Mangan-Eisen-Pepton), von
Dr. A. Gude &amp; Co. in Leipzig.
C. 09, Nr. 2881.

*	Liquor Tritici, von Parke, Davis

et Cie. C. 08, Nr. 16 482.
Lithiumsalz. Le Perdriel. C 00
Nr. 9269.

*Locher’s Antineon. C. 02, Nr. 15 614.

*	Löffler solution, von Parke, Davis

et Cie. C. 08, Nr. 17 899.

von

E. Feigel
inLutter-
bach.

C. 11,
Nr. 8496.

von Dr.
Rudolf
Reis in
Berlin.

C. 06,
Nr. 24549

oo*
        <pb n="357" />
        ﻿340

Löflund’s Malzextrakt

mit Eisen.	^ qj

Löflund’s Lebertran- Nr.20648.
Emulsion mit Malz-
extrakt.

*Lösung Spirosala Bayer, von Friedr.
Bayer &amp; Co. C. 09, Nr. 20 926.

»Lungoids, von der Firma Keene
in London. C. 07, Nr. 26 394.

Lusers Touristen-Pflaster, L. Schwenk,
Wien XII/1 (auf Leinwand), herg.
von Joseph Zissarski &amp; Co. in Wien.
C. 11, Nr. 16 944.

*Lycetol Vioario. C. 03, Nr. 14 871.

»Lymphol, von Dr. W. S. Ryce in
London. C. 07, Nr. 9533.

Magenpulver Dr. Markonis, von der
Chemisch-Pharmazeutischen Gesell-
schaft „Fakir“ in Berlin. C. 07,
Nr. 4774.

Magnesia aperient Moxons.

Magnesia granulö de Mentel.

Magnesia Lozenges.

Magnesium Perhydrol in Tabletten, von
E.Merck inDarmstadt. C.ll,Nr.8496.

Malarin Dr. Valentiner. C. 00, Nr. 2993.

Marienbader Abführungspillen, von
S. E. Kiewein. C. 06, Nr. 3398.

Marienbader Reduktions-Pillen, von
Dr. Schindler-Barnay. C. 02, Nr. 16.

Marienbader Tabletten mit der Be-
dingung, dass Podophylinum aus
seiner Zusammensetzung ausge-
schlossen wird, von Moritz Fekete
in Wien. C. 05, Nr. 16 850.

Mattonis Giesshübler Pastillen.

»Medicated Lozenges Bronchial
Improved, von Parke, Davis et Cie.
C. 06, Nr. 17 787.

»Membroid Santol Savaresse, von
Evans Sons Lescher et Webb Ltd.
(England). C. C6, Nr. 31 862.

Menthogom, Plätzchen, von Emil
Silberstein in Wien. C. 11,Nr. 10705.

»Menthol-pine-inhalant, von Parke,
Davis et Cie. C. 07, Nr. 26 394.

Mentholer. C. 99, Nr. 7020.

Mentholin. C. 01, Nr. 4261.

»Mergal, von der Firma J. D. Riedel,
Akt.-Ges. in Berlin. C. 08, Nr. 24032.

»Mergal, in dosierter Form, in Kapseln,
enthaltend 0,05 Hydr. Cholici Oxyd,
und 0,1 Albumini Tannici eine
jede, von J. D. Riedel, A.-G. in
Berlin. C. 09, Nr. 17 250.

Migränstift. C. 99, Nr. 7020.

Migrenin Höchst in Pulver, von Farb-
werke, vorm. Meister, Lucius &amp;

Brüning in Höchst a. M. C. 06,
Nr. 24 549.

Milk of Magnesia, von Parke, Davis
et Cie. C. 06, Nr. 224.

Mineralsalze, siehe Künstliche Salze.

*Mitin-Mercuriale, von Krewehl &amp; Co.
in Köln. C. 11, Nr. 16 944.

Mitinum ^	von

purum	!	Krewel &amp; Co.

Mitinum	[	in Köln,

cosmeticum ' C. 08, Nr. 24 032.

Morbicid, von Schulke &amp; Mayr in
Hamburg. C. 09, Nr. 35 355.

*Morisons ointment. 1 C 05

»Morisons vegetable }•	33g

powder.

Morrhuol Grimault et Cie. C. 01,
Nr. 247.

Mouches de Milan.

Moussierendes Biotinsalz. Le Perdriel.
C. 00, Nr. 9269.

*Moussierendes Bromsalz von Dr.
Sandow. C. 05, Nr. 3368.

Moutarde en Feuilles de Rigollot.

»Muiracithin (Pillen), von Kontor che-
mischer Präparate, Ernst Alexander
in Berlin. C. 06, Nr. 7443 u. C. 10,
Nr. 10 646.

Mussulosine Byla, von Laboratoire
des Etablissements Byla Jeune ä
Gentilly. C. 08, Nr. 39 086.

Nasal Tablets, von George Kitt-
Harwy in London. C. 07, Nr. 4774.

Natrium chloratum (0,5), dosiert, von
Bourroughs Wellcome et Co., Lon-
don. C. 06, Nr. 24 060.

Natrium peptonatum Barelia.• C. 03,
Nr. 24 508.

»Naturin W. Schon. C. 03, Nr. 21 824.

»Naurastal (in Tabletten), von Dr.

G.	Schröder. C. 09, Nr. 22 013.

»Neo-Arsycodile in Pillen und Am-
pullen, von Dr. M. Leprince, Paris.
C. 09, Nr. 26 417.

»Neo-Pyrenol in Tabletten und Pulver,
von Goedecke &amp; Co. in Leipzig-
C. 10, Nr. 16 756.

»Nervol, von Dr. der Chemie Julius
Französin Galizien. C. 06, Nr 31862.

Nervosin, Nähr- und Kräftigungs-
mittel. C. 00, Nr. 8424.

»Neurosine Prunier. C. 05, Nr. 3368.

Noridalkerzen, die von der Firm0,
Kontor chemischer Präparate
Berlin hergestellt werden und zur
Einfuhr zugelassen worden sin“’

als die Firma Handelsgesellschat
        <pb n="358" />
        ﻿341

Noris, Zahn &amp; Co. in Berlin lautete,
unter der Bedingung, dass die
Zusammensetzung und das Her-
stellungsverfahren dieselben sind,
wie bei dem Präparat „Hämor-
rhoidalsuppositorien Noridal“, das
laut C. 07, Nr. 39 034 zur Einfuhr
zugelassen ist. C. 08, Nr. 33 724.

♦Novozon, von Fabrik „Novavita“
in Berlin. C. 05, Nr. 25 050.

♦Nuelein oapsules. C. 03, Nr. 24 508.

*Nuclein-Solution, von Parke, Davis
et Cie. C. 03, Nr. 24 508 u. C. 05,
Nr. 10 962.

Odontholithe—Zahnplombe.

Okol desinfecting fluid. C. 98, Nr. 9766.

♦Oophorin in Tabletten, mit Schoko-
lade überzogen, von Freund &amp; Red-
lich in Berlin. C. 07, Nr. 13 745.

Oral Antiseptic Tablets, von Parke,
Davis et Cie. C. 09, Nr. 14 636.

Orexin-Tabletten.

Orexin- Schokolade-
Tabletten.

Orffin Essenz.

Orffin Kräuternährpulver./ Nr. 3784.

♦L’organo serum guajacol. C. 03,
Nr. 24 508.

Ossin Stroschein. C. 02, Nr. 20 966.

*OvoMcithineBillon. C.03,Nr. 14871.

Oxley’s ooncentrated essence of Ja-
maica ginger.

Ozet-Bäder — siehe Präparate zur
Herstellung moussierender Sauer-
stoff-Bäder.

C. 01,
Nr. 5641

C. 04,

Pain Expeller Richter. C. 02,
Nr. 15 818. (Ohne Reklamen unter
der Bezeichnung: „Anleitung zum

% Anker-Pain Expeller“.)

'Palatinoid-LaxoininGslatinekapseln,
von Oppenheimer Sohn &amp; Co.
C. 10, Nr. 14 243.

Pancr6atine de Defresne.

Pancreon. C. 01, Nr. 16 102.

♦Pantopon
Roche in
Ampullen

*Pantopon
Roche in
Tabletten ,

Papier de Bilin.

Papier epispastique d’Albespeyeres.

Papier Fayard et Blayn.

Papier Whnsy.

Paraguay Roux.

Paranephrin, von E. Merck in Darm-
stadt. C. 06, Nr. 32 606.

J

von F. Hoffmann,
La Roche &amp; Co.

in Basel.

C. 11, Nr. 4267
u. 12 285.

*Para-Regulin. C. 06, Nr. 24 549.

Paregoric Lozenges.

Pasta Mitini, von Krewel &amp; Co. in
Köln. C. 08, Nr. 24 032.

♦Pastilles Angicura, von Dr. Bengu6
in Paris. C. 07, Nr. 39 034.

Pastilles de charbon du Dr. Belloc.

Pastilles d’Ems.

Pastilles digestives de Bilin.

Pastilles de reglisse de P. Florent.

Pastilles de Gleichenberg.

Pastilles de Krynica.

Pastilles de Marienbad.

Pastilles Tamar-Indien Grillon.

Pastilles Tamar-Indien de Vichy.

Pastilles Geraudel.

♦Pastilles Poncelet. C. 02, Nr. 5848.

Pastille3 d’Orateurs, von A. Wild-
hagen &amp; Co. in Kitzingen a. M.
C. 10, Nr. 35 075.

♦Pastilles Soler, von Dr. Paul Jakob
in St. Etienne. C. 09, Nr. 7624.

Pastilles Valda, von H. Canonne.
C. 05, Nr. 11 939. Reklame-
] broschüren darüber sind zur Ein-
fuhr verboten. C. 05, Nr. 25 050.

* Pas tili kolanini, von Dr. Knebel.
C. 05, Nr. 11 939.

Pate de reglisse de Florent.

Pate pectorale d’Aubergier.

Pate de Nafe Delangrenier. C. 01,
Nr. 9069.

Pate pectorale ph6nique prepare par
Vial. C. 00, Nr. 27 860.

*Pät es pect orales Gomenol, von Charles
Prevet &amp; Co. C. 05, Nr. 11 939
(s. Gomenol).

♦Pepsin aseptic powdered, von Parke,
Davis et Cie. C. 05, Nr. 5430.

Pepsin cordial, von Parke, Davis
et Cie. C. 07, Nr. 4774.

Pepsin, von Heinrich Schweitzer.
C. 05, Nr. 11 939.

Pepsin-Essenz, von E. Schering.

♦Pepto-Fer du Dr. Jaillet. C. 03,
Nr. 3989.

Pepto Kola Robin. C. 02, Nr. 16.

Peptonate de fer Robin (Tropfen,
Elixir). C. 02, Nr. 16.

Peptonate au Propeptone Fer Byla,
von Laboratoire des Etablisse-
ments Byla Jeune ä Gentilly.
C. 08, Nr. 39 086.

♦Peptonising Tablets, von Parke,
Davis et Cie. C. 09, Nr. 15 934.

♦Perdynamin, von H. Barkowski in
Berlin. C. 08, Nr. 24 032.

Perles d’essence de Santal de Raval
et Barberen.
        <pb n="359" />
        ﻿342

Perles d’essence terebenthine du
Dr. Clertan.

Perles d’bther.

Perles d’etherol6 d’assa foetida.

Perles d’ütherol^ de castoreum.

Perles d’etherolü de tetübünthine.

Perles d’6therol6 de valeriane.

Perles de gelatine Pohl in Schön-
baum. C. 03, Nr. 14 201.

Pertussin Teschner. C. 02, Nr. 4425.

Perulenicet- ■. von Dr. Rudolf Reis
Compressen, | in Berlin.

Perulenicet- | C. 06,
Streupulver, ' Nr. 24 549.

*Peruol. C. 01, Nr. 9069.

*Phenakit-Pulver und zwei Flüssig-
keiten, von Gebrüder Asch, Berlin.
C. 06, Nr. 31 862.

Phenol sodique Babeuf.

Phenostal, von Schulke &amp; Mayr in
Hamburg. C. 09, Nr. 35 355.

Pholaxafer, von Eisenbach &amp; Co. in
Wien. C. 08, Nr. 3255.

Phosferrin (in Plätzchen), von Dr.
Schneider in Berlin. C. 09, Nr. 37535.

Pilepil creme üpilatoire Midy. C. 02,
Nr. 28 306.

Pilulae laxantes Degen et Piro.

Pilulae ä l’iodure de fer Blancard.

Pilulae de carbonate Ferreux de Valet.

Pilulae de Cascara Sagrada. C. 02,
Nr. 31 692.

Pilulae de Cascara Midy. C. 02,
Nr. 28 306.

Pilulae de Manganese du Dr. Chur-
chill. C. 01, Nr. 346.

Pilulae de quinine. C. 01, Nr. 346.

*Pilulae de valerianate de quinine
Frere.

Pilulae suisses P. Brandt.	C. 03,

Nr. 14 871.

*Pilulae vegütales, purgatives et d6pu-
ratives Cauvin de Dehaut et Cie.
C. 03, Nr. 24 508; C. 04, Nr. 1900.

Pilulae von Dr. Stör ohne die Be-
zeichnung „Kissinger.“	C. 00,

Nr. 22 056.

*Pilules Apollo, von Apotheker J.
Rati6 in Paris. C. 05, Nr. 11 939.

*PiluIes Clin ä la lecithine. C. 02,
Nr. 21 077.

Pilules Laville. C. 01, Nr. 28 340.

Pilules Marbor, von Gray de Gourcy
in Frankreich. C. 07, Nr. 39 034.

Pink Granules Cascarin, von Parke,
Davis et Cie. C. 07, Nr. 26 394.

Piperasil, von Professor R. Berat.
C. 09, Nr. 12 445 u. C. 11,
Nr. 13 713.

*Piperazine effervescent Midy. C. 02,
Nr. 28 306.

Piperazin-Tabletten, von Friedr. Bayer
&amp; Co. C. 09, Nr. 30 382.

Pittylen-Paraplast (Pittyplast), ein
Pflaster, nicht auf seidenem und
halbseidenem Gewebe, von dem
Dresdner Laboratorium Lingner.
C. 07, Nr. 17 500.

*Pituitrin (glandula pituitaria), orga-
notherapeutisches Präparat, von
Parke, Davis et Cie. C. 10, Nr. 27 984.

Plasma-Nasal (Tabletten), von Parke,
Davis et Cie. C. 06, Nr. 24 549.

Plätzchen aus zerkleinerter Rhabarber-
wurzel. C. 00, Nr. 4275.

*Poly-Formiate Couturieux, von Karl
Couturieux. C. 07, Nr. 21 725.

Pond’s Extrakt, jedoch ohne die dem
Präparat beigefügten Reklamen,
von der Firma Pond’s Extrakt in
London. C. 10, Nr. 8660.

Porous Piaster — s. Fink’s Porous
Piaster.

*Poudre d’Abyssinie Exibard contre
l’asthme, von H. Ferre, Blottiere
et Cie. in Paris. C. 02, Nr. 21 077.

Poudre de Charbon de Belloc.

Poudre purgative de Roge.

Poudre de guarana Grimault et C-ie.

Powdered Extract Hamamelis, von
Parke, Davis et Cie. C. 07,
Nr. 31 427.

*Präparat, von Keene &amp; Co., 26 High
Holborn (England), (siehe C. 07,
Nr. 26 394), unter der Bedingung,
dass ihm nicht die Benennung
„Vigorettes“, sondern eine andere,
der Zusammensetzung des Präparats
entsprechende Bezeichnung gegeben
wird. C. 08, Nr. 12 721.

Präparate zur Herstellung mous-
sierender Sauerstoff-Bäder nach der
Methode des Dr. med. Sarason,
unter dem Namen Ozet-Bäder-
C. 08, Nr. 16 482.

Präparate zum Plombieren von Zähnen
ohne die Beimischung starkwirken-
der Mittel. C. 95, Nr. 1937.

Prevalidin, Salbe, von Fabriken zum
Waschen und Kratzen von Wolle
in Deren bei Hannover. C. 05,
Nr. 27 128.

Prises de Paullinia de Fournier.

Prises de Paullinia de Grimault et Cie.

Probat, G. König’s Bückeburgei
Hühneraugenpflaster. C. 08, br-
8131.	•	n,

i *Probilin-Pillen. Cf 04, Nr. 13 99o-
        <pb n="360" />
        ﻿343

*Proteozymase in dosierter Form,
von Paul Ernest Roget in Bloie.
C. 10, Nr. 27 984.

♦Protylin-Tabletten, von F. Hoff-
mann, La Roche &amp; Co. in Basel.
C. 07, Nr. 26 394.

♦Pulver gegen Epilepsie, von Dr. Weil
Apotheke ,Schwan“ in Frankfurt

a.	M. C. 06, Nr. 224.

Pulvis liquiritiae compos. (2,0 deutsche
Dotierung), von Bourroughs Well-
come &amp; Co. in London. C. 06,
Nr. 24 060.

*Purgal (Laxatif-purgatif in Plätz-
chen), von Rene Lerat in Paris.
C. 10, Nr. 39 158.

♦Purgamentaliker, von Alexander Kal-
mar in Budapest. C. 09, Nr. 25 509.

Purgatin Tabletten, von Knoll et Cie.
C. 02, Nr. 16.

♦Purgen in Tabletten, von Dr. D.
Bayer, Engel-Apotheke in Budapest.
C. 06, Nr. 17 787.

Purgen der Firma Dr. Beyer &amp; Co.
in Budapest.“ Diese Bezeichnung
darf dem durch C. 06, Nr. 17 787,
zur Einfuhr zugelassenen Mittel
beigelegt werden (s. oben— Purgen
in Tabletten). C. 09, Nr. 16 010.

♦Purgil, vom französischen Apotheker
J. Koehly. C. 08, Nr. 24 032.

♦Purified Tuberculin Tablets for the
Ophtalmo-Reaction (Tabletten von
je 10 mg), von Parke, Davis et Cie.
C. 08, Nr. 27 520.

*Pyocyanase (in besonderen, für den
Gebrauch des Mittels zugerichteten
Flakons), von dem Dresdener che-
mischen Laboratorium von Lingner.
C. 08, Nr. 16 482.

*Pyrenol in Tabletten, von Dr. Arthur
Horwitz in Berlin. C. 05, Nr. 3368.

Racahout des Arabes de Delangrenier.
C. 01, Nr. 6069.

^Radikal, von Friedr. Kochmeister
Nachf. in Budapest. C. 09,
Nr. 17 250.

♦Radiogen-
Compresse
♦Radiogen-
Sehlamm
i. Kästchen

von der Gesellschaft
„Radiogen“ in Char-
lottenburg. C. 11,
Nr. 9471.

*Radium-Bade-

tabletten
“''Radium-Inhala-
tion stabletten
♦Radium-Trink-
tabletten

von

Richard Fürst
in Berlin.

C. 08, Nr. 16 482.

Raucha Sanitari Liniment. C. 04,
Nr. 28 825.

Regenerol, von Barber &amp; Rosner in
Wien. C. 07, Nr. 17 500.

Reglisse, von R. Taulier &amp; Co. in
Avignon. C. 06, Nr. 24 549.

*Regulin. C. 06, Nr. 24 549.

*Renoform boric. mixt., von Dr. Freund
&amp; Redlich in Berlin. C. 07,
Nr. 13 745.

*Renoform Solut. 1:	1000, von

Dr. Freund &amp; Redlich in Berlin.
C. 07, Nr. 13 745.

Rhabarber-Tabletten Dr. Degen et
Piro.

Rheumasan. C. 04, Nr. 1900.

*Rheumatism and Gout Remedy
Trayser, von M. E. Trayser in
London. C. 08, Nr. 24 032.

♦Rhomnol pilules. 1 C. 03,

; *Rhomnol saccharure. J Nr. 21824.

Ricinus siccol. C. 03, Nr. 14 871.

Robosto, von Dr. med. William

A.	Manken in London und New-
York. C. 10, Nr. 14 243 (im
neuesten amtlichen Verzeichnis
nicht aufgeführt).

*Rodagen, von der Akt.-Ges. Ver-
einigte Chemische Fabriken in Char-
lottenburg. C. 09, Nr. 2881.

Roob depuratif v^getal du Dr. Boylau.

♦Rubidium jodatum 0,1, von Bour-
roughs Wellcome et Cie. in London.
C. 06, Nr. 24 060.

♦Sabromin in Tabletten, von Friedr.
Bayer &amp; Co. und von Farbwerke,
vorm. Meister, Lucius u. Brüning
in Höchst. C. 09, Nr. 19 798.

Sajodin eisenhaltig— s. Eisen-Sajodin.

Sajodin - Tabletten ä 0,5, von Farb-
werke, vorm. Meister, Lucius u.
Brüning. C. 07, Nr. 39 034.

Sajodin-Tabletten, von Friedr. Bayer
&amp; Co. C. 06, Nr. 31 862.

♦Salbe für Wunden, von Wilhelm
Dick in Zittau. C. 06, Nr. 7443.

♦Salbe mit 50 % Gomenol — s. Go-
menol.

♦Salene, von der Gesellschaft ■ der
chemischen Industrie in Basel.
C. 06, Nr. 17 787.

Salicylate de Lithine effervescent le
Perdriel. C. 00, Nr. 9269.
j *Salicylosol, von Firma Usines Pear-
son. C. 11, Nr. 11 255.

♦Salolum, (0,5) dosiert, von Bour-
roughs, Wellcome &amp; Co. in London.
C. 06, Nr. 24 060.
        <pb n="361" />
        ﻿344

♦Salophen-Tabletten, von Friedrich.
Bayer &amp; Co. C. 10, Nr. 8660.

*Salopishilin (in Kapseln), von Dr.
Franz Bial in Berlin. C.09, Nr. 16 010.

♦Salotropin, in Tabletten u. Kapseln,
von Eugene Lenerts in Brüssel.
C. 10, Nr. 31 490.

Salz aus der Quelle Nr. XII in
Soden im Taunus (in Pastillen),
von der Fabrik Sodener Pastillen
in Bad Soden im Taunus (Deutsch-
land). C. 08, Nr. 27 520.

Salz von Dr. Stör ohne die Be-
zeichnung „Kissinger“. C. 00,
Nr. 22 056.

Salze: Karlsbad-, Kissingen, Kreuz-
nach und Vichy, von Alfred Bischof
Ltd., London. C. 09, Nr. 32 790.
— Mit der Massgabe, dass zu jedem
dieser Benennungen auf den Eti-
ketten und Reklamen, die Worte
„Moussierende Tabletten (Vara-
lettes)“ hinzugefügt werden und
dass jedes Präparat mit einer Auf-
schrift versehen wird, worin alle
seine Bestandteile aufgezählt sind.

Samariter, von Dr. Blokusewski. -—-
Dr. Blokusewski’s Tropfapparat.
C. 03, Nr. 28 636 und C. 06,
Nr. 12 310.

♦Sanaturin, von F. A. Richter &amp; Co.
in Rudolstadt. C. 07, Nr. 26 394.

Sandwells Plaister.

♦Sanguinal-Pillen (rein, mit Creosot,
mit Guajacolcarbonat, mit Jod,
mit Chinin, mit Rhabarber) Krewel.
C. 02, Nr. 19 782.

♦Sanguinalis Likör Krewels — siehe
Krewels Sanguinalis-Likör.

Sanguisat — s. Ferratol.

Sanitas und die Präparate daraus
(mit Ausnahme der Seifen). C. 98,
Nr. 9766.

Santal Monal (in Kapseln), von
Gebrüder Monal in Nancy. C. 08,
Nr. 16 482.

♦Santal Oil —• Gelatinekapseln —
s. Capsules.

♦Santal-Verdy in Kapseln, von Henry
Louis Verdeil in Paris. C. 10,
Nr. 8660.

Santein, von Montagu, Apotheker
I. Klasse in Paris. C. 07, Nr. 26 394.

♦Santil-Knoll in Kapseln, von Knoll
&amp; Co. in Ludwigshafen. C. 07,
Nr. 13 745.

♦Santyl-Tabletten, von Knoll &amp; Co.
in Ludwigshafen a. Rh. C. 10,
Nr. 27 985.

♦Santylol in Gelatinkapseln, von Renö
Lerat in Paris. C. 10, Nr. 39 158.

Sapomenthol. C. 02, Nr. 21 077.

Sauerstoffbäder Dr. Zucker’s — Marke
Biox), von Max Elb, G. m. b. H.,
unter 2 Bedingungen: dass die Zu-
sammensetzung des Präparats auf
den Etiketten in russischer Sprache
abgedruckt wird, und dass die
Reklamen und Anzeigen, die aus
dem Auslande eingeführten, sowie
die in Russland gedruckten, der
Zensur unterworfen werden. C. 10,
Nr. 10 646 (fehlt im neuesten amt-
lichen Verzeichnis).

♦La Scavuline (Pillen). C. 04,
Nr. 13 995.

Schambar (Kräuter). C. 02, Nr. 15 614.

Scheibler’s Brom und Jodhaltige
Schwefelseife Neudorf. C. 00,
Nr. 11 640.

Schutts natürliche Sodener Mineral-
pastillen mit dem Stempel „ Glocke ‘ ‘,
von der Fabrik Sodener Pastillen
in Bad Soden im Taunus (Deutsch-
land). C. 08, Nr. 27 520.

♦Schweizer Oni-Pillen. C. 05, Nr. 11939.

Scott’s emulsion of cod Liver oil
with hypophosphytes of Lime
and Sode. C. 01, Nr. 18 756 u.
C. 02, Nr. 24 245.

♦Secacornin Roche, von F. Hoffmann,
La Roche &amp; Co. in Basel. C. 07,
Nr. 10 404.

Sedlitz Numa Chanteaud. C. 03,
Nr. 9904.

Sedlitz powders.

Sei de Sedlitz Ch. Chanteaud. C. 01,
Nr. 20 648.

♦Selenin H.p.p., von FriedrichG.Klebs
in Berlin. C. 06, Nr. 32 606.

Selters Erfrischungssalz.

Seltzer Salt Effervescent Artificial,
von Bourroughs, Wellcome &amp; Co.
C. 09, Nr. 7624 und 12 002.

Senfpflaster von Rueff. C. 89,
Nr. 17 713.

♦Septoform, von der chemischen Fa-
brik „Septoform“ in Köln a. Rh.
C. 06, Nr. 3398.

♦Sero (le) arsenie (dessen Einfuhr
jedoch nur auf Grund besonderer,
in jedem einzelnen Falle eihzu-
reichender Gesuche von Aerzten
für ihren persönlichen Gebrauch
gestattet werden darf). C. 03,
Nr. 24 508.

♦Sero gajacol. C. 03, Nr. 24 508.
        <pb n="362" />
        ﻿345

♦Sicco-Hämatogen, von Sicco G. m.

b.	H. in Berlin. C. 10, Nr. 36 429.

iSirolin Roche, von F. Hoffmann,
La Roche &amp; Co. in Basel. C. 09,
Nr. 7624 (auch C. 03, Nr. 14 871).

Sirop Aubergier, von Comar et Cie.
in Paris. C. 02, Nr. 28 306.

.Sirop balsamo diurötique ä l’extrait
de bouchu. C. 03, Nr. 346.

Sirop de Dusart au lactophosphate de
Chaux. C. 00, Nr. 27 860.

*Sirop de Henry Mure au bromure
de potassium. C. 03, Nr. 14 871.

*Sirop Derbecq.

Sirop d’hypophosphites du Dr. Chur-
chill. C. 01, Nr. 346.

Sirop de phosph:glycerate de Chaux
de Chapoteaux. C. 01, Nr. 247.

Sirop de Gomenol — s. Gomenol.

*Sirop Henry Mure
au bromure de	C. 04,

Strontium.

♦Sirop Henry Mure	Nr. 1900.

polvbromure.

Sirop pectorale de Nafe Delangrenier.
C. 01, Nr. 9063-

Sirop phrenique von Vial. C. 00,
Nr. 27 860.

* Sirup of Hematic hypophosphites
without Strychnin, von Parke,
Davis et Cie. C. 06, Nr. 24 549.

Smobaza (Zahnmittel), von der Firma
The Smobaza Co. C. 07, Nr. 31 427.

Soda Mint, von Bourroughs Wellcome
&amp; Co. in London. C. 06, Nr. 24 060.

Sodaic powders.

Sodener Mineral-Pastillen. C. 00,
Nr. 12 423.

Sodium and Calcium glycerophos-
phates, Tabletten, von Parke, Davis
et Cie. C. 06, Nr. 7443.

Sodium and Calcium glycerophos-
phates with nuclein in Tabletten,
von Parke, Davis et Cie. C. 06,
Nr. 7443.

Solitaenia, von dem Laboratorium
für ärztliche und pharmazeutische
Präparate „Leo“ in Dresden. C. 09,
Nr. 7624.

Soloid Boric Acid, von Bourroughs,
Wellcome &amp; Co. in London. C. 09,
Nr. 7624 und 12 002.

Soluble elastic capsules cod liver
°d and creosote, von Parke, Davis
et Cie. C. 08, Nr. 17 899.

Soluble Elastic Capsules Salol and
Santal compound, von Parke, Davis
et Cie. C. 06, Nr. 31 862.

♦Solurol (Nucleotin - Phosphörsäure),
von Max Elb, G. m. b. H. in
Dresden. C. 06, Nr. 17 787.

*Solutio adrenalini hydrochlorici, von
Parke, Davis et Cie. C. 02,
Nr. 28 306; C. 05, Nr. 12 194.

♦Solutio Arterenoli hydrochlorici
1: 1000, von Akt.-Ges. Farbwerke,
vorm. Meister, Lucius &amp; Brüning
in Höchst a. M. C. 11, Nr. 9471.

*Solutio Suprarenini hydrochlorici
Synthetici 1:1000, von Akt.-Ges.
Farbwerke, vorm. Meister, Lucius
&amp; Brüning in Höchst a. M. C. 11,
Nr. 9471.

*Solution d’Adrenalin Clin, von Comar
et Cie. in Paris. C. 05, Nr. 3368.

♦Solution Clin ä la tecithine, von
Comar et Cie. in Paris. C. 02,
Nr. 21 077.

Solution de phosphate de fer de Leras
Grimault et Cie. C. 01, Nr. 247.

Solution Iron Peptonate and Man-
ganese, von Parke, Davis et Cie.
C. 07, Nr. 21 725.

Sorizin (Syr. Kal. Sulfo-guajacol),
von Iwan Scholz, Inhaber der
Sorizinwerke. C. 11, Nr. 20 103.

Spirosala — s. Lösung Spirosala Bayer.

Stauffers Lacto Bacterie, in Tabletten,
von Jean Stauffer &amp; Co. in Belgien.
C. 10, Nr. 8660.

Sterilisierte 10 proz. Lösung von
Kampfer in Mandelöl, von Parke,
Davis et Cie. C. 05, Nr. 13 097.

♦Sterilized solution sodium Cacodylate,
von Parke, Davis et Cie. C. 11,
Nr. 4267.

Sterrys poor man’s plaster.

♦Stimulol du Docteur Glaise in Paris.
C. 11, Nr. 20 103.

•Stomoxigen, von K. W. Embrei in
London. C. 09, Nr. 2881.

Strengthenning plaster Seabury et
Johnson. C. 03, Nr. 15 941.

♦Styptol-Tabletten, von Knoll &amp; Co.
in Ludwigshafen a. Rh. C. 06,
Nr. 24 549.

Styracol-Tabletten Knoll, von Knoll
&amp; Co. in Ludwigshafen a. Rh.
C. 05, Nr. 25 050.

Sugar coated pills Lecithin, von
Parke, Davis et Cie. C. 07, Nr. 4774.

Sugar coated pills

Quinine bisul-
phate

Sugar coated pills
Quinine sul-
phate

(in dosierter Form)
von Parke, Davis
et Cie. C. 06,
Nr. 224.
        <pb n="363" />
        ﻿346

Sugar coated pills white Ferrous
Carbonate. C. 06, Nr. 31 862.

*Sulfosot Syrup Roche. C. 03,
Nr. 28 636“

»Suppositoires Chaumel, von Victor
Fumouz et Cie. C. 11, Nr. 4267.

Syrup Rhubarb Aromatic, U. S. P.
8-th Revision, von Parke, Davis
et Cie. C. 07, Nr. 4774 und C. 10,
Nr. 15 174.

*Syrup Trifolium compound, von
Parke, Davis et Cie. C. 06,
Nr. 10 626.

Tablets compress. sodium chloride,
von Parke, Davis et Cie. C. 05,
Nr. 16 850.

Tablets Quinine hydrobromide, von
Parke, Davis et Cie. C. 06,
Nr. 17 787.

Tablets Sodium salicylate, von Parke,
Davis et Cie. C. 07, Nr. 21 725.

*Tablets Triturates Fluid Extract
Rhubarb, von Parke, Davis et Cie.

C. 07, Nr. 39 034.

Tablets Triturates Sodium Salicylate, I
von Parke, Davis et Cie. C. 07,
Nr. 26 394.

Tabletten der Firma Bourroughs,
Wellcome &amp; Co. in London. (C. 09,
Nr. 37 535):

1)	„Schwarzer Tee“.

2)	von chlorsaurem Kali und Borax.

3)	„Zusammengesetzter Rhabarber
Nr. 1“.

4)	„Zusammengesetzte Kubebe“.

5)	von Salicyl-Wismuth k 0,3.

6)	„Zusammengesetztes Pepsin“.

7)	von Salicyl-Natron a 1,0.

8)	von Resorcin.

9)	von Bromkali a 0,5.

10)	von Kreosot a 0,1.

11)	Moussierende Tabletten.

12)	Tabloid Rhabarber k 0,5.

13)	von Benzoe-Säure mit Kampfer
k 0,1.

14)	„Zusammengesetztes Magen-
mittel“.

15)	„Kofemint“.

16)	von doppeltkohlensaurem Natron
ä 0,5.

17)	von Holzkohle a 0,25.

18)	von salpetersaurem Wismuth k 0,3.

19)	von salpetersaurem Wismuth und
Soda ä 0,25.

20)	von Bromammonium a 0,5.

21)	von kohlensaurem Lithium a 0,15.

»Tabletten für subkutane Einspritzun-
gen, von denen jede 5 Gran Chinini

muriatici enthält, von Parke, Davis
et Cie. C. 08, Nr. 3255.

Tabletten für den Hals, von Georg
Kitt Harwy in London. C. 07,
Nr. 4774.

»Tabletten Jchimbin’s. C. 01,
Nr. 9069.

Tabletten, von Parke, Davis et Cie.
»Cubeb compound (Gelatinkapseln),
Boric. acid, Borax, Bismuth-Sub-
nitrate. C. 04, Nr. 28 825 u. C. 05,
Nr. 3368.

Tabletten, gepresste, vom Labora-
toires Sauter in Genf: mit acid.
boricum, acid. salicylicum, acid.
tartaricum, alumen, ammonium hy-
drochloratum, borax, camphora,
cuprum sulfuricum, ferrum car-
bonicum saccharatum, ferrum oxy-
dat. saccharat, guajaci resina, gua-
rana, kalium bicarbonic., kal.
chlor., kal. hypermanganic., kal.
nitric., magnesium sulfuric., men-
thol, naphtol, natr. bicarbonic.,
natr. carbon., natr. chloratum.,
natr. salicilic., natr. sulfuric., plurnb.
acetic., radix rhei, sulfur. sublim,
sal carolinense, salicin., zinc. sul-
furic. C. 03, Nr. 22 684.

»Tabletten, gepresste, vom Labora-
toires Sauter in Genf: mit acidum
acetylosalicylicum, ammon. bro-
matum, camphora bromata, cam-
phora monobromata, extractum
eucalypti, extractum hydrastis
canadensis, extractum de Kola,
lactophenin, pancreatine, pepsin,
pepsinum amylaceum, pheno-
collum hydrochloric., saccharinum,
Saccharin-natron, trioxymethylen.
C. 03, Nr. 22 684.

Tabletten, gepresste, vom Labora-
toires Sauter in Genf: mit benzo-
naphthol, cascara sagrada, chininum
bimuriaticum, chinin. bisulfur.,chin.
brom., chin. hydrochlor., ehin. sul-
fomuriat., chin. sulfuric., chin.
valerianic., guajacolum benzoicum-,
guajacolum carbonicum, kal. broma-
tum, kal. jodatum, kamala, kusso,
natrium benzoicum, natr. bromat.,
zincum sulfocarbolic. C. 03,
Nr. 22 684.

»Tabletten, vom Laboratorium des
Dr. Richard Weil, folgender Zu-
sammensetzung: Lecithine 28 %,
Ferri lactici 14 %, Pulver des
Prof. Leube 58%, F. Tablettae
pondere 0,35, unter der Bedingung,
        <pb n="364" />
        ﻿347

dass diese Tabletten nicht den
Namen „Nerven-Regenerations-
Tabletten“ tragen. C. 07, Nr. 21 725.
Auf Grund des C. 07, Nr. 31 427
dürfen die Tabletten den Namen
„Dr. Weil’s Visval-Tabletten“
tragen.

Tablettes pectorales du Dr. Churchill.
C. 01, Nr. 346.

Tabloid Ammonium Chloratum,
von Bourroughs, Wellcome &amp; Co.
in London. C. 09, Nr. 7624 und
12 002.

Tabloid Hypodermic Quinine Lactate,
von Bourroughs, Wellcome &amp; Co.
in London. C. 09, Nr. 7624 und
12 002.

Tabloid Kalium Chloratum, von Bour-
roughs. Wellcome &amp; Co. in London.
C. 09, Nr. 7624 und 12 002.

Tabloid Tee, von Bourroughs, Well-
come &amp; Co. (?). Die Reklamen
dafür dürfen unter der Bedingung
eingeführt werden, dass die Rück-
seite keine Reklame des zur Ein-
fuhr nicht zugelassenen Mittels
„Saxin“ enthält. C. 10, Nr. 27 985.

*Tablones digestives, von Firma The
Capsuloid Company. C. 06, Nr. 7443.

T abulettae Calcii Carbonici et
Magnesiae ustae (Formula prof.

S.	iS. Botkin), von Parke, Davis
et Cie. C. 09, Nr. 12 445.

Taka Diastase in
Pulverform mit
Zucker

Taka Diastase in
Plätzchen

Taka Diastase in
Plätzchen mit
Schokolade

*Taka-diastase mit Pankreatin (Ta-
bletten), von Parke, Davis et Cie.
C. 06, Nr. 3398.

*Taka-diastase and Pepsin compound
compressed Tablets, von Parke,
Davis et Cie. C. 05, Nr. 8190.
Durch C. 08, Nr. 3255 wurde es
gestattet, diesem Präparat die Be-
zeichnung: „Taka-Diastase mit Pep-
sin und Pankreatin“ zu geben.

*Taka-diastase mit Pepsin (Tabletten),
von Parke, Davis et Cie. C. 05,
Nr. 19 993.

Tamar Indien de Grillon.

Tannalbin-Tabletten, von Knoll et Cie.
C. 02, Nr. 16.

Tannalbinum (0,25), dosiert, von Bour-
roughs Wellcome &amp; Co. in London.
C. 06, Nr. 24 060.

*Tannismut-Tabletten Heyden (Bis-
muthum bitannicum) in Tabletten,
von der chemischen Fabrik von
Heyden. C. 09, Nr. 22 963.

Taschen-Apotheken von Wiener.

*Th6 diuretique de France de Henry
Mure (ohne die Bezeichnung „Th6“).
C. 04, Nr. 1900.

*Theophylin - Tabletten, von K. F.
Behringer &amp; Söhne in Mannheim-
Waldhof. C. 05, Nr. 16 850.

*Theozin-Tabletten, von Friedr. Bayer
&amp; Co. C. 10, Nr. 6907.

*Thermofuge-Salbe. C. 04, Nr. 24 066.

Thermogene, von Van Denbroeck
et Cie. in Brüssel. C. 09, Nr. 37 535.

*Thiocol Roche in Tabletten zu 0,5 g.
C. 07, Nr. 21 725.

Thiopinol-Salbe, von A.-G. Vacheide
in Braunschweig. C. 09, Nr. 27 163.

*Thiovinal, von der Chemischen Fabrik
in Erfurt. C. 07, Nr. 4774.

*Thyroidine-Bouty. C. 03, Nr. 14 871.

Thyroids compressed tablets. C. 04,
Nr. 24 066.

Tinctura ferri Athenstaedt, von Athen-
staedt und Redeker in Hemelingen
bei Berlin. C. 05, Nr. 5430.

*Tiodine Cognet in Ampullen und
Pillen, von A. Cognet in Paris.

| C. 10, Nr. 16 756.

*Tiresol in Form von Tropfen, Pillen
und Tabletten, von Friedr. Bayer
&amp; Co. C. 09, Nr. 25 509.

Tridigestin, von Dallot &amp; Co. in Paris.
C. 09, Nr. 15 934.

Triferrin-Tabletten, von Knoll et Cie.
C. 02, Nr. 16.

*Tubereulocidin, von Friedrich G.
Klebs in Berlin. C. 06, Nr. 32 606.

*Tuberculose Heilserum von Pr.
Maragliano. C. 98, Nr. 1852.

Tuberculo albumin (für Universitäten
und Lehr-Laboratorien), von Dr.
Tamm in Berlin. C. 05, Nr. 3368.

Tussolla. C. 05, Nr. 11 939 u. 13 097.

♦Urodonal, von Firma Chatelain in
Paris. C. 10, Nr. 22973 u. Nr. 25 359.

Urosin-Brausesalz, von Vereinigten
Chininfabriken Zimmer &amp; Co. in
Frankfurt a. M. C. 11, Nr. 4267.

*Urosin in Tabletten. C. 04, Nr. 24 066.

*Urotropin in Tabletten. C. 04,
Nr. 28 825.

von Parke,
Davis &amp; Cie.

C. 09,

Nr. 12 445.
        <pb n="365" />
        ﻿348

♦Vaginal-Zymin (Fluoralbin) in
Stäbchen, von Gieseke in Dresden.
C. 07, Nr. 17 500.

Valisan in Gelatinekapseln (ä 0,25),
von der chemischen Fabrik auf
Aktien vorm. E. Schering in Berlin.
C. 09, Nr. 7624.

♦Valyl-Kapseln, von Farbwerke, vorm.
Meister, Lucius &amp; Brüning in
Höchst a. M. ( ?). C. 04, Nr. 9215.

♦Vanadin, von Dr. Chevrieux. C. 03,
Nr. 28 636.

♦Varalettes Bishops (Moussiernde Ta-
bletten aus den Salzen von Vichy,
Kreuznach, Kissingen, Karlsbad),
von Alfred Bishop Ltd. in London.
C. 09, Nr. 19 798 und C. 10,
Nr. 16 358.

♦Vbritable extrait de Malt Dr. Link.

V6ritable extrait de val6rianate d’am-
moniaque Pierlot. C. 03, Nr. 14871.

♦Veritables grains de Sante du Dr.
Franck. C. 03, Nr. 24 508.

Vesicatoir d’Albespeyeres.

Vichy Salt Effervescent Artificial,
von Bourroughs, Wellcome &amp; Co.
C. 09, Nr. 7624 und 12 002.

Vichy-Salz, dosierte Pulver. C. 89,
Nr. 18 875.

♦Viferral, Schlafmittel, von Dr. Simon
Gärtner in Halle. C. 05, Nr. 27 128.

♦Vigorettes — siehe Präparat, von
Keene &amp; Co.

Vinaigre aromatique Fr. Orsise de
trois etoiles. C. 03, Nr. 21 824.

Viro. C. 02, Nr. 20 304.

„Dr. Weil’s Visval-Tabletten“, dieser
Name darf den von Dr. Richard
Weil hergestellten Tabletten (siehe
Tabletten, hergestellt von Dr. R.
Weil) zugelegt werden. C. 07,
Nr. 31 427.

Weisses Kautschukheftpflaster, von
P. Beiersdorf &amp; Co. C. 01, Nr. 17 717
und C. 03, Nr. 15 941.

Wiener Pastillen Cascara Sagrada
Barber. C. 00, Nr. 6857.

Wiesbadener Kochbrunnenplätzchen.
C. 09, Nr. 7624.

WiesbadenerPastillen.C.87,Nr. 18521.

William, Pillen | von William

William, Tabletten / Hoyda Wolland-
stone in London. C. 09, Nr. 12 445.

Witch Hazel eoncentrated distilled
Extract, von Parke, Davis et Cie.
C. 05, Nr. 3368.

Yogurt-Tabletten Dr. Trainer, vom
hygienischen Laboratorium Osk.
Muhlradt in Berlin. C. 08, Nr. 27 520.

Zahnplombenmaterialien ohne Bei-
mengung von stark wirkenden
Mitteln. C. 95, Nr. 1937.

Zahnpulver des Dr. Bell, von Dr.
Viktor Bell. C. 10, Nr. 6 170.

♦Zinksuperoxyd, von „Novavita“ in
Berlin. C. 05, Nr. 25 050.

♦Zitarin-Tabletten, von Friedr. Bayer
&amp; Co. C. 10, Nr. 14 243.

Zitronal-Pillen, vom Laboratorium
„Bavaria“, Robert Schellkopf in
München. C. 08, Nr. 24 032.

Zwölfthee-Bonbons. C. 06, Nr. 3398.

Zymalin in Pulver und Tabletten,
von Akt.-Ges. „La Zyma“ (Schweiz).
C. 10, Nr. 14 243.	'

Zymin in Form eines
Gemisches aus ver-
schiedenen Teilen
Zymin und sterili-
siertem Rohrzucker

Zymin in Form von
Zymin - Vaginstäb-
chen

Zymin, reines (pur)
als Pulver und in
Tabletten von 1 Gran

♦Zymin in Tabletten, von Gieseke
in Dresden. C. 07, Nr. 17 500.

von
Anton
Schröder
in München.

C. 08,
Nr. 33 959.
        <pb n="366" />
        ﻿349

B.

Verzeichnis homöopathischer Arzneimittel, die vom
Medizinalrat geprüft und zur Einfuhr nach Russland
nach Art. 113 des Tarifs zugelassen sind.

Actea spicata.

Aconitum cammarum.

Ailanthus.

Ailanthus glandulosa e seminibus.
Aletris.

Ambra grisea.

Amphisbaena.

Anacardium occidentale.

Anagyris foetida.

Anemone nemorosa.

Anemone ludorieiana.

Angiotique (1, 2, 3).

Antimonium oxydatum.

Argentum metallicum.

Aristoloch. andr.

Aristolochia rotunda.

Armadillo officinarum.

Arnica Haaröl D-ris H. Schwabe.
Arsenieum rubrum.

Arum dracuneulum.

Arum italicum.

Arund. A.

Arundo.

Asclepias B.

Asimina triloba.

Asthmatique.

Aurum fulminans.

Aurum metallicum.

Aurum sulfuratum.

Betula alba.

Bombyx chrysorrhoea.

Bombyx processionea.

Botrops lanceolatus.

Bounata.

Bryonia alba.

Bufo.

Bufo cinereus.

Cancereux (1, 2, 3, 4, 5, 6, 10).
Cannabis sativa.

Carya alba.

Castanea vesca.

Cainca B.

Cedron.

Ceanothus americanus.

Centaurea tagana.

Cereus bonplandii.

Cervus brasilicus.

Chamomilla.

Chamomilla romana.

Chelone C.

Chelone D.

Chelone E.

Chemaphilla umbellata.
Chenopodium ambrosioides.
Cholerique.

Chrysolitum.

Cistus.

Coccus cacti.

Coffea arabica.

Comocladia dentala.

Conium.

Convolvulus duartinus.

Coriaria rusifolia.

Colinson A.

Colinson B.

Crotalus durissus.

Cynaphalium polycephalum.
Cyclamen.

Daphne indica B.

Daphne laureola.

Datura arborea.

Delphininum.

Delphinus amasonicus.

Dematium petreum.
        <pb n="367" />
        ﻿350

Derris pinnata.
Diabetique.

Diarrhbique.

Diascorea B.

Diascorea C.
Digitalinum.
Diphteriquc.

Distamus albus e foliis.

Eupatorium perfolatum.
Eupatorium purpureum.
Euphorbia amygdaloides.
Euphorbia hyperioifolia.
Euphorbia lathyris.
Euphorbia silvestris.
Euphrasia offieinalis.

Eagopyrum esculentum.
Eebrifuge (1, 2).

Fluoris acidum.

Fraxinus B.

Fraxinus C.

Fraxinus D.

Friohtea B.

Frichtea C.

•	i. * ... f .. ... ..

Gentiana amarella.
Geranium disseetum.
Glonoinum.

Gloriosa superba.
Goutteux.

Guarea trihiliaides.

Helleborus orientalis.
Hydrophyllum virginicum.
Hydropiper.

Iatropha urens.

Ignatia amara.

Indium metallicum.

Iris foetidissa.

Iuniperus virginiana.

Lachesis.

Lactucin.

Lycopodium A.
Lyeöpodium B.
Lycopodium C.
Lycopodium D.
Lymphatique.

Mentha pugelium.
Molybdaenum sulfuratum.
Murure.

Muscarinum.

Myrica B.

Myrica C.

Myrica D.

Narcissus A.

Narcissus B.

Narcissus C.

Narcissus D.

Narcotinum.

Nerveux.

Nicolum sulfuricum.

Elotorium B. 1.

Elotorium C.

Elotorium D.

Epilobium palustre.

Eryngium maritimum.

Essenzen, hergestellt aus Pflanzen:
Acalypha indica, Acanthus mollis,
Aconitum napellus, Aesculus glabra,
Agave americana, Aletris farinosa,
Aliantus glandulosa, Ainus serru-
lata, Ampelopsis quinquefolia, Ana-
therum muricatum, Apocynum can-
nabinum, Apocynum androsemifo-
lium, Aralia racemosa, Arnica mon-
tana, Arum triphyllum, Arundo
mauritanica, Asarum canadense,
Asclepias	syriaca,	.Asclepias i

tuberosa,	Baptisia	tinctoria,

Bovista (Lycoperdon bovista),
Bucco (Barosma crenata), Cactus
grandiflorus, Cainca (Chiococca race-
mosa), Caladium seguinum, Calla
ethiopica, Caulophyllum thalicroi-
des, Chelone glabra, Chionanthus
virginica,	Cistus	canadensis,

Collinsonia canadensis, Cypripedium
pudescens, Dioscorea villosa, Ec-
balium, Elaterium, Eupatorium
aromaticum, Euphorbia	corollata,

Fraxinus americana, Fucus vesicu-
losus, Gelsenium nitidum, Hama-
melis virginica, Helonias dioica,
Hura brasiliensis, Hydrastis cana-
densis, Iris versicolor, Kalmia lati-
folia, Lachnantes tinctoria, Lilium
tigrinum, Lobelia inflata, Lycopus
virginicus, Murure leite (yrichtea
offieinalis), Myrica catifera, Nar-
cissus pseudonarcissus, Ocimum ca-
num, Padophyllum peltatum, Passi-
flora incarnata, Phytolacca decan-
dra, Pulsatilla nuttaliana, Rhus
toxicodendron, Rhus venenata (toxi-
codendron pinnatum), Robinia pseu-
doacacia, Sarracenia purpurea,
Senecio gracilis, Sobanum ly-
copersicum, Spigelia anthelmia,
Syzygium iambolanum, Zizia
aurea.

Eupatorium cannabium.
        <pb n="368" />
        ﻿351

Oenothera biennis.
Ophtalmique.

Opuntia vulgaris.

Ottonia anisum.

Palladium.

Peotoral (1, 2, 3, 4).
Pessiflora A.

Pessiflora B.

Pessiflora C.

Pessiflora D.

Petiveria tetranda.
Petroselinum e seminibus.
Peueedanum officinale.
Pimpinella alba.

Pinus abies.

Pinus lambertiana.
Plantago major.

Platinum metallicum.
Plica.

Plumbum metallicum.
Polygonum aviculare.
Polyporus pinieola.
Pusatila B.

Pusatila C.

Pusatila D.

Pusatila E.

Pusatila Nutaliana.
Pyrocarbon.

Ranunculus bulbosus.
Rumex crispus.

Salix alba.

Sambucus canadensis.
Santalum album.
Saponinum.

[ Scrofuleux (1, 2, 3, 4, 6, 6).
[ Sphingurus Martini.

Spigelia A.

Spigelia B.

Spigelia C.

Spigelia 1).

Stachys recta.

Stannum.

Stannum metallicum.
Syphilitique (1, 2).

Syzygium lamp. A.
Syzygium lamp. B.
Syzygium lamp. C.
Syzygium lamp. D.
Syzygium lamp. F.
Symphytum racemosum.
Symphytum officinale.

Tabaoum e seminibus.
Tarantula.

Tedradimitum.

Teucrium creticum.

Thymus vulgaris.
Tryonocephalus jararaca.

....

Urariium chloratum.

Verbena hastaca.

Vermifuge (1, 2).

Veronica Beccabunga.

Viola odorata.

Vipera berus.

Vulpis fei.

j Zincum.

! Zincum lacticum.
        <pb n="369" />
        ﻿352

c.

Verzeichnis derjenigen Präparate, die vom Medizinal-
rat geprüft sind mit dem Ergebnis, dass deren Einfuhr
nach Russland zugelassen ist.

Die nachstehenden Präparate unterliegen nicht dem Zollsatz des Art. 113
des Tarife«, sondern den der Zusammensetzung und Bestimmung entsprechenden

Zollsätzen.

Anmerkung. Diejenigen zur Einfuhr zugelassenen Arznei-
mittel, welche nach Art. 113 verzollt werden müssen, sind
in den Verzeichnissen A und B aufgeführt.

*Acetozone, von Parke, Davis et Cie.

C. 03, Nr. 21 824. Art. 112, P. 9.
Acidum Acetyl-Salicylicum „Höchst“, j
von Akt.-Ges. Farbwerke, vorm.
Meister. Lucius &amp; Brüning in Höchst
a. M. C. 11, Nr. 9471. Art. 112,
P. 9.

*	Acidum Diaethylbarbi- v. A.-Ges.

turicum „Höchst“ I Farbwerke

*	Acidum Dipropilbarbi- j vorm.

turicum „Höchst“ ' Meister,
Lucius &amp; Brüning in Höchst a. M.
C. 11, Nr. 9471. Art, 112, P. 9.

Agfa — s. Brom-Lecithin „Agfa“.
Agglutometer, Apparat zur Er-
kennung des Typhus. C. 05,
Nr. 10 757. Art. 169, P. 1.

*Agurin, von Friedr. Bayer &amp; Co.
in Elberfeld. C. 05, Nr. 16 850.
Art. 112, P. 9.

Airol, (chemische Verbindung von
Wismuth mit Gallus- und Jod-
säure) nach Art. 112, P. 5 lit. c,
unter Bedingung der Angabe der
Bestandteile und Gebrauchsanwei-
sung. C. 98, Nr. 8690.

Albargin, von Akt.-Ges. Farbwerke,,
vorm. Meister, Lucius &amp; Brüning
in Höchst a. M. C. 11, Nr. 9471-
Art. 110.

*Alboferrin. C. 02, Nr. 2624 und
C. 05, Nr. 7695. Art. 112, P. 9.
Albumin-Maltose. C. 00, Nr. 27 860.
Alcanninum spissum. C. 95, Nr. 1954.
*Aleool de Menthe de Kiegles. C. 96,
Nr. 15 940. Art. 119, entspr. P.
*Alcool de Menthe du D-r. Pierre
de la Facultö de Med. de Paris-
C. 01, Nr. 5641.

Allenburys Malted Food, von Allen
et Hanburys Ltd. C. 10, Nr. 9550-
Art, 23.

Alumnol, von Akt.-Ges. Farbwerke,
vorm. Meister, Lucius &amp; Brüning
in Höchst a. M. C. 11, Nr. 9471-
Art. 112 P. 9.

Amer Picon, Liqueur. C. 88, Nr. 4871-

Art' 27’ .

Ammonium Tumenolicum, von Aar-

Ges. Farbwerke, vorm. Meister,
Lucius &amp; Brüning in Höchst a. M-
C. 11, Nr. 9471. Art. 112, P- 9.
        <pb n="370" />
        ﻿353

Amydopyrin (Pulver), identisch mit
Pyramidon.	C. 06, Nr. 12 084.

Art. 112, P. 9&lt;

Amyloform, der Fabrik Rhenania in
Aachen, ohne Reklame betr. die
Heilkraft. C. 97, Nr. 18 499.
Art. 112, P. 9.

^Anaesthesin, von A.-G. Farbwerke,
vorm. Meister, Lucius und Brüning
in Höchst.	C. 09, Nr. 13 990.

Art. 112, P. 9.

Anesin, von F. Hoffmann, La Roche
et Co., ohne Reklame betr. die
Heilwirkungen. C. 98, Nr. 3615.
Art. 112, P. 9.

*	Aneste sic local, H. Dubois. C. 03,

Nr. 14 871 u. C. 06, Nr. 14 635.
Art. 112, P. 9.

Anthrasol, von Knoll &amp; Co., Ludwigs-
hafen a. Rh. C. 09, Nr. 25 509.
Art. 112, P. 9.

*	Anticholeraheilserum,	von Prof.

O. Buiwied in Krakau. C. 05,
Nr. 25 050. Art. 44.

*Antidiphteria Serum, in der Original-
verpackung und mit Angabe des
Zeitpunktes der Herstellung. C. 03,
Nr. 24 508. Art. 44.

*	Antidysenterie-Serum, von Prof. Bui-

wied in Krakau. C. 05, Nr. 25 050.
Art. 44.

Antineurasthin, von Dr. med. Karl
Hartmann, jedoch nur unter der
Bedingung, dass das Mittel nicht
„Antineurasthin“ genannt wird.

C. 07, Nr. 10 404. Art, 112, P. 9.
Antinosin, der Fabrik Rhenania in
Aachen, ohne Reklame betr. die
Heilkraft. C. 97, Nr. 18 499.
Art. 112, P. 3.

*Antipyrinum , von Akt.-Ges. Farb-
Dr. Knorr ! werke, vorm.
*Antipyrinum | Meister, Lucius
salicylicum '	&amp; Brüning in

Höchst a. M. C. 11, Nr. 9471.
Art. 112, P. 8 lit. b.

*	Antischarlach-Serum, von Professor

O. Buiwied in Krakau. C. 05, |
Nr. 25 050. Art. 44.

Antispasminum. C. 07, Nr. 3735.
Art. 108, P. 7.

*Antistreptococcic Serum, von Parke,
Davis et Cie. in der Original-
verpackung und mit Angabe des
Zeitpunktes der Herstellung. C. 03,
Nr. 24 508. Art. 44.
Antistreptokokkenserum Dr. Aron-
sohn. von Chem. Fabrik auf Aktien

(vorm. E. Schering) in Berlin.
C. 05, Nr. 18 630. Art. 44.

*	Antistreptokokken-Serum „Höchst“,

von Farbwerken, vorm. Meister,
Lucius &amp; Brüning in Höchst a. M.,
mit der Bedingung, dass jedes
Fläschchen das Datum der Her-
stellung des darin enthaltenen
Serums trägt. C. 08, Nr. 24 032.
Art. 44.

*Antistreptokokkenheilserum von Dr.
Alexander Marmorek in Paris. C. 05,
Nr. 18 630. Art. 44.

*Antitetanic Serum, in der Original-
packung und mit Angabe des Zeit-
punktes der Herstellung. C. 03,
Nr. 24 508. Art. 44.

*Antithyreodin Möbius, von E. Merck
in Darmstadt. C. 06, Nr. 31 862.
Art. 44.

*	Antituberkulosebeilserum, von Dr.

Alex. Marmorek in Paris. C. 05,
Nr. 18 630. Art. 44.
*Antityphusheilserum, von Prof.

O.	‘ Buiwied in Krakau. C. 05,
Nr. 25 050. Art. 44.

Apfelmalztee, unter der Bedingung,
dass das Wort „Tee“ durch
„Gemenge“ ersetzt wird. C. 03,
Nr. 28 636. Art. 7.

Apfeltee Marke Silber, — s. Produkt
aus trockenen Beeren.

*Aqua Fluoroformii, von Valentiner
&amp; Schwarz in Leipzig. C. 00,
Nr. 25 746. Art. 112, P. 9.

Argonin, von Akt.-Ges. Farbwerke,
vorm. Meister, Lucius &amp; Brüning
in Höchst a. M. C. 11, Nr. 9471.
Art. 110.

Arhovin, von Dr. Arthur Horowitz
in Berlin. C. 05, Nr. 19 993 u.
C. 07, Nr. 3735. Art. 112, P. 9. •
*Aristol, (von Parke, Davis et Cie. ?)

C. 03, Nr. 21 824. Art. 112, P. 3.
*Arrhenal Adrian (chemische Ver-
bindung Natrium Arsenomethy-
latum). C. 07, Nr. 21 725. Art. 112,

P.	9.

♦Arsacetin, von der Akt.-Ges. Farb-
werke, vorm. Meister, Lucius &amp;
Brüning in Höchst a. M. C. 09,
Nr. 7624. Art. 112, P. 9.
*Arsenobenzol — s. Salvarsan.

| *Arterenolam Hydrochloricum, von
Akt.-Ges. Farbwerke, vorm. Meister,
Lucius &amp; Brüning in Höchst a. M.
C. 11, Nr. 9471. Art. 112, P. 9.

*	Aspirin. C. 03, Nr. 21 824. Art. 112,
P. 9.

23
        <pb n="371" />
        ﻿354

*Asterol-Hoffmann La Roche &amp; Co.
C. 00, Nr. 5864.

Aethylchlorid. C. 06, Nr. 14 365.
Art. 112, P. 9.

*Atoxyl, von der Akt.-Ges. Ver-
einigte chem. Fahr, in Charlotten-
burg. C. 07, Nr. 39 034. Art. 112,
P. 9.

Auriphon, ein Hörapparat. C. 11,
Nr. 13 713. Art. 169, P. 1.

Auto-Injecteur, Spritze, und Bro-
schüren mit Gebrauchsanweisung,
von Paillard et Ducatte. C. 05,
Nr. 16 850, nach entspr. Artikel.

Automors, Desinfektionsmittel, von
Gebr. Heil &amp; Co., mit der Mass-
gabe, dass dessen Gebrauch in
einer Lösung von höchstens 1: 100
empfohlen wird. C. 10, Nr. 39 158.
Art. 112, P. 9.

Ayer’s Hair Vigor. C. 95, Nr. 1954.

*Azidol, von der Akt.-Ges. für Anilin-
fabrikation in Berlin. C. 05,
Nr. 5430. Art. 112, P. 9.

Bacillol, ohne Reklamen. C. 00,
Nr. 15 614. Art. 112, P. 9.

Bacillus Typhi muricum. (Dem
Kaufmann Anton Ohlert in Berlin
ist gestattet, Bacillum Typhi muri-
cum nach Art. 44 zollfrei einzu-
führen, aber unter der Bedingung,
dass die Bazillen ausschliesslich
aus dem Laboratorium des Prof.
Löffler in Greifswald bezogen und
in mit den Unterschriften des
Prof. Löffler und Ohlerts selbst
versehenen Probiergläsern einge-
führt werden.) C. 93, Nr. 17 667.

Bain lacte balsamique de l’Etoile
de Sauter. C. 02, Nr. 15 614.

. Art. 119, entspreeh. Punkt.

Baktoform, Desinfektionsmittel, von
der Firma Kelion in Wien. C. 9,
Nr. 2881. Art. 120, P. 1.

Bandwurmmittel von Dr. Jungklausen
(Extrakt aus Kürbissamen). C. 05,
Nr. 3368. Art. 112, P. 9.

Barbarossa-Wasser, natürliches Mine-
ralwasser. C. 93, Nr. 15 555.
Art. 32.

Beatrix, Heilmineralwasser — s.
Art. 32.

*Behringwerk-Tuberkulin, von der
Firma Behringwerke. C. 09,
Nr. 16 010. Art. 44. Das Präparat
wird in Glasgefässen oder verlöteten
Phiolen (eine besondere Art dünner
Ampullen) nur mit amtlichem Plom-

benverschlusse in den Handel ge-
bracht. C. 09, Nr. 27 431.

Benzosalin, von F. Hoffmann, La
Roche &amp; Co. in Basel. C. 08,
Nr. 24 032. Art. 112, P. 9.

Benzotol, von Akt.-Ges. Farbwerke,
vorm. Meister, Lucius &amp; Brüning
in Höchst a. M. C. 11, Nr. 9471.
Art. 112, P. 9.

Bergmann’s Zahnpasta, von M. Berg-
mann in Sachsen. C. 06, Nr. 224,
Art. 119, P. 1.

*Beta-Eucai'num, salz-.,	von chem.

saures,	I	Fabrik auf

*Beta-Eucamum,	j	Aktien,

milchsaures,	•*	vorm.

E.	Schering in Berlin. C. 10,
Nr. 22 973. Art. 112, P. 9.

Bialar, bitteres Spiritus-Getränk, von

A.	Frankel &amp; Söhne in Biala. C. 01,
Nr. 13 515.

Bios, vin au quinquina sans addition
d’alcool, Rocher Freres, Chinawein.
C. 02, Nr. 5848 u. C. 07, Nr. 3735.
Art. 28 Anm.

Bioson-Kakao, von Biosonwerke Bens-
heim. C. 08, Nr. 31 383. Art. 24,
P. 1.

*Bismuthose, ohne Hinweis auf die
durch dieses Mittel heilbaren Krank-
heiten. C. 03, NT. 28 636 u. C. 04,
Nr. 1900. Art. 112, P. 5 lit. c.

*Blenal, von der chem. Fabrik von
Heiden, Akt.-Ges. in Radebeul.
C. 07, Nr. 4774. Art. 112, P. 9.

Blondeur. C. 95, Nr. 1954.

Bombastus, aromatische Pillen, von
Bombastuswerken, Inh. Emil Berg-
mann. C. 09, Nr. 30 736. Art. 119,
P. 1.

Borodat, von d. chem. Fabrik Kos-
wig - Anhalt. C. 11, Nr. 13 713.
Art. 112, P. 9.

Boroglycerolanolin, von Dr. J. Wer-
nick, ohne Hinweis auf Wirkung
oder Krankheiten. C. 99, Nr. 21552.
Art. 112, P. 9.

*Borovertin, von der Akt. - Ges.
für Anilin-Fabrikation. C. 07,
Nr. 39 034. Art 112, P. 9.

Borsyl, der Fabrik Dahme. C. 99,
Nr. 3519. Art. 112, P. 9.

Boules de Nancy, in Perlen, die
keine ärztliche Dosierung darstellen.
C. 06, Nr. 31 862. Art. 108, P. 5.

Britannia. C. 94, Nr. 14 789. Art. 112,
P. 9.
        <pb n="372" />
        ﻿355

Bromalbin in Pulver, von Parke, Davis
et Cie in London. C. 11, Nr. 13 713.
Art. 112, P. 9.

*Bromipin. C. 02, Nr. 31 692 und
C. 06, Nr. 10 865. Art. 112, P. 9.
Brom-Leeithin „Agfa“, von Akt.-Ges.
für Anilinfabrikation. C. 05,
Nr. 16 850. Art. 112, P. 9.
*Bromocoll. C. 02, Nr. 16 und C. 05,
Nr. 7695. Art. 112, P. 9.
Brom-Protylin (Protylin-Bromat), von
P. Hoffmann, La Roche et Cie. in
Basel. C. 04, Nr. 1900. Art. 112,
P. 9.

*Bromural-Knoll, in Pulverform, von
Knoll &amp; Co. in Ludwigshafen a. Rh.
C. 07, Nr. 21 725. Art. 112, P. 9.
Brühe-Extrakt von der Hamburger
Serila-Bouillon-Gesellschaft. C. 02,
Nr. 21 077. Art. 13.

Bussang S. Salmade, Mineralwasser
— s. Art. 32.

*Cacao-China-Wein, C. H. Burk. C. 01,
Nr. 13 341 und C. 07, Nr. 3735.
Art. 28, Anm.

Cachou aromatise H. R. H. Prince
Albert. C. 98, Nr. 23 387. Art. 119,
entspr. P.

Calaya-Syrop. C. 00, Nr. 5471.
Carbonate de lithine effervescent.

C. 91, Nr. 25 017. Art. 112, P. 9.
Carbovis, Fleischpulver. C. 05,
Nr. 13 097. Art. 13.

Carminol, Pulver zum Zubereiten
von Gurgelwasser. C. 02, Nr. 31 301.
Art. 119, P. 1.

Carniferin. C. 00, Nr.-27 860.

Catgut — s. sterilisierte Catgut.
Ceinture Electrique Herculöx du Dr.
Sanden. C. 06, Nr. 31 862. Art. 169,
P. 1.

Cerevisine (saccharomyces cerevisiae).
C. 00, Nr. 27 860.

Chielin-creme cosmetique. C. 01,
Nr. 9443.

Chielin medioinale. C. 01, Nr. 9443.
Chielin Seifenersatzcreme in fester
Form. C. 01, Nr. 9443.

China Malvasier. C. 01, Nr. 13 341.
■Art. 28, Anm.

China Sherry, von Jawurek &amp; Swatek
in Prag. C. 03, Nr. 12 525. Art. 28.
*Chinolin. Art. 112, P. 9.

Chinosol. C. 96, Nr. 18 619. Art. 112,
P. 9.

*Chloroform-Anschütz. C. 00, Nr. 9531.
Art. 115.

Chlorure d’Ethyl Gillard p. Monnet
et Gartier Lyon (Chlorethyl, aether
anaestheticus), ohne Reklame betr.
seinen Gebrauch und unter Beob-
achtung der für stark wirkende
und giftige Stoffe geltenden Vor-
schriften. C. 91, Nr. 17 165 u.
C. 06, Nr. 14 365. Art. 112, P. 9.

Chrysarobinum. C. 91, Nr. 25 017.
Art. 112, P. 9.

*Citarin, von Friedr. Bayer &amp; Co.
in Elberfeld. C. 05, Nr. 16 850.
Art. 112, P. 9.

Citrate de Lithine. C. 91, Nr. 25 017
u. C. 07, Nr. 3735. Art. 108, P. 6.

*Citrophen (Tri-citryl-para-phene-
tidin). C. 00, Nr. 12 377. Art. 112,
P. 9.

*Cocaine oleate, von Parke, Davis
et Cie. C. 06, Nr. 31 862. Art. 112,
P. 2 des allgem. Tarifs.

Cosaprine, von F. Hoffmann, La Roche
et Co., ohne Reklame betr. seine
Heilwirkung. C. 98, Nr. 3615.
Art. 112, P. 9.

Creme de BeautA C. 06, Nr. 31 862.
Art. 119, P. 1.

Cresochin. C. 96, Nr. 18 619. Art. 112,
P. 9.

Crins de Florence sterilises Templier,
florentinisches Garn vom Labora-
torium Templier. C. 10, Nr. 14 243.
Art. 169, P. 1 — zusammen mit
derpatentiertenOriginalverpackung.

Cuprol, von Parke, Davis et Cie.
C. 05, Nr. 16 850. Art. 112, P. 9.

Cyllin-Jeyes, von Dr. Jeyes in London.
C. 05, Nr. 16 850. Art. 112, P. 9.

Cyrano, von Fritz Schultz in Leipzig.
C. 07, Nr. 4774. Art. 119, P. 2 lit. a.

Cysrol. C. 05, Nr. 16 850. Art. 112.

Densos (in flüssiger Form), von Fritz
Schultz in Leipzig. C. 07, Nr. 4774.
Art. 119, P. 2 lit. a.

Densos (in Pulver), von Fritz Schultz
in Leipzig. C. 07, Nr. 4774. Art. 119,
P. 1.

Depilatoire en Poudre, sans odeur,
du Dr. Thomson, Pulver zur Ent-
fernung von Haaren, als kosmeti-
sches Mittel, von Otto Knopp in
Berlin. C. 10, Nr. 6907. Art. 119,
P. 1.

Depilatorium „Victoria“. C. 02,
Nr. 16. Art. 119, entspr. P.

Dermatolum. C. 95, Nr. 1954.

23*
        <pb n="373" />
        ﻿356

Desinfectant de l’Etoile de Sauter.
C. 02, Nr. 15 614. Art. 119, ent-
sprach. P.

Dexvert. C. 97, Nr. 22 923. Sirup
ohne Reklamen. Art. 24, P. 1.
Diamalt. C. 03, Nr. 24 508. Art. 23.
Diaspirin (in Pulverform), von Friedr.
Bayer &amp; Co. C. 09, Nr. 13 990.
Art. 112 P. 9.

Diastase Taka. C. 00, Nr. 27 860;

C. 05, Nr. 10 962. Art. 112, P. 9.
*Digitalin purum als chemisches Pro-
dukt, nicht in dosierter Form,
von E. Merck in Darmstadt. C. 09,
Nr. 39 741. Art. 112, P. 9.

*Dionin, von E. Merck in Darmstadt.

C. 03, Nr. 33 218. Art. 112, P. 9.
Diphteric Antitoxin, von E. Merck.

C. 97, Nr. 6719. Art. 44.
*Dissieated Thyroids, Pulver, von
Parke, Davis et Cie. C. 04;
Nr. 24 066. Art. 44.

Drachenquelle. C. 07, Nr. 5069.
Art. 32, Anm. (s. unter diesem
Art.).

Dubonnet (le), Wein. C. 03, Nr. 14 871.
Art. 28.

Dunkelrote Farbe T. D. Breton,
s. — Farbe T. D. Breton.

Eau des Carmes, Likör, ohne Re-
klamen und ohne die Bezeichnung
„hygienischer“. C. 02, Nr. 15 614.
Art. 27.

Eau dentifrice et gargarisme de
l’etoile de Sauter. C. 02, Nr. 15 614.
Art. 119, entsprach. P.

Eau de O. Donnet. C. 98, Nr. 4691.

Art. 119, entsprech. P.

Eau de „Favorita“ (das Wasser der
Quelle „Favorita“ in Carabanna
(Spanien) kann unbeanstandet
durchgelassen werden, doch dürfen
die Etiketten, Bekanntmachungen
und Broschüren weder Reklame
betr. das Wasser wie „La Salud-La
Sante“ und eine Aufzählung der
Krankheiten, bei denen das Wasser
angewandt wird, noch die An-
kündigung enthalten, dass dieses
Wasser unter den gleichnamigen
eine exklusive Stellung einnehme).
C. 99, Nr. 6038. Art. 32.

Eau de Menthe de Dalmahoy. C. 07,
Nr. 3735. Art. 27.

Eau minerale de Pougue St. Leger
(Nievre). C. 99, Nr. 845. Art. 32.
Eau source Carnot. C. 97, Nr. 26 368.
Art, 32.

Eau tonique pour les cheveux de
l’etoile de Sauter. C. 02, Nr. 15 614.
Art. 119, entsprech. P.

Ebermann’s Mundwasser — s. Mund-
wasser Ebermann’s.

*Ehrlich-Hata 606 — s. Salvarsan.

Eins a, kosmetisches Mittel von
Arthur Philipp in Dresden. C. 04,
Nr. 1900. Art. 119, P. 2 lit. a.

Eirophen, von Friedr. Bayer &amp; Co.
C. 10, Nr. 8660. Art. 112, P. 3.

*Ei.sen-China-Wein, C. H. Burk. C. 01,
Nr. 13 341. Art. 28 Anm.

Eisen Protylin (Ferro Protylin), von

F.	Hoffmann, La Roche et Co. in
Basel. C. 04, Nr. 1900. Art. 112,
P. 9.

Eisensomatose, flüssige — s. Flüssige
Eisensomatose.

Elektromedico-Apparate, von Leopold
Batschis in Naumburg a. S., mit
der Massgabe, dass aus den bei-
gefügten Anpreisungen die erste
und die letzte Abteilung „Vorzüge
des Apparats“ und „Anwendung zu
Massage verschiedener Art“ aus-
geschlossen werden müssen. C. 11,
Nr. 9471. Art. 169, P. 1.

Elektro-therapeutische Apparate nach
dem System von Richardson und
Boer, unter der Bedingung, dass
auf die Heilwirkung nicht hin-
gewiesen wird. C. 02, Nr. 31 298.
Art. 169, P. 1.

Elixir Dentifrice Antiseptique ä l’Euca-
liptus, von H.	Tobler. C. 02,

Nr. 44261 Art. 119, entsprech. P.

Elixir du Dr. Mialhe — s. Pepsin-
Wein.

Ellimanns Hvgienic Embrocation.
C. 98, Nr. 15 244. Art. 119, ent-
sprech. P.

Ellimanns Hygienic Universal
Embrocation. C. 98, Nr. 15 244.
Art. 119, entsprech. P.

Empyroform, von der chemischen
Fabrik auf	Aktien (vorm.

E. Schering) in Berlin. C. 04,
Nr. 28 825. Art. 112, P. 9.

Emser Kessel- 1 Mineral-
brunnen	&gt; wasser —

Emser Kränchen	J s. Art. 32.

Emser Salz — s. Natürliches Emser
Salz.

*Eosot in flüssigem Zustande. C. 00,
Nr. 11 955.

Epirenan, kristallisch reines, von der
chemischen Fabrik vorm. Dr. Byk
        <pb n="374" />
        ﻿— 357

in Berlin. C. 05, Nr. 11 939. Art. 112,
P. 9.

*Erysipelas and prodigiosus toxins
(Coley) in der Originalverpackung
und mit Angabe des Zeitpunktes
der Herstellung. C. 03, Nr. 24 508.
Art. 44.

Esterlin (gegen Wanzen). C. 03,
Nr. 21 824, analog. C. 98, Nr. 4308.
Art. 108, P. 4.

*Estoral, von Verein. Chininfabriken
Zimmer &amp; Co. in Frankfurt a. M.
C. 06, Nr. 31 862. Art. 119, P. 1.
Estoral-Schnupfpulver, von Verein.
Chininfabriken Zimmer &amp; Co. in
Frankfurt a. M. C. 11, Nr. 4267.
Art. 119, P. 1.

Eucai'aum-Beta — s. Beta-Euc.imum.
Eucasin (Kasein mit Ammoniak).

C. 01, Nr. 23 657. Art. 112, P. 9.
Eudoxin, der Fabrik Rhenania in
Aachen, ohne Reklame betr. seine
Heilkraft. C. 97, Nr. 18 499.
Art. 112, P. 5 lit. c.

Eugatol, Haarfarbe, von der Akt.-
Ges. für Anilinfabrikation in Berlin.
C. 07, Nr. 17 500. Art. 119, P. 1.
*Euguform, von Dr. Hillringhaus und
Dr. Heilmann. C. 03, Nr. 33 218.
Art. 112, P. 9.

*Euresol, von Knoll &amp; Co. in Lud-
wigshafen a. Rh. C. 10, Nr. 27 985.
Art. 112, P. 9.

Euthymol, von Parke, Davis &amp; Co.
C. 03, Nr. 28 636. Art. 119, ent-
sprech. P.

Euthymol Cream.

Art. 119, entsprech. P.

Euthymol Powder.	von Parke,

Art. 119, entsprech. P..Davis et Cie.
Euthymol Tablets.	C. 02,

Art. 119, P. 1.	Nr. 15 614.

Euthymol Tooth Paste.

Art. 119, entsprech. P.

Eva, Menstruationspulver, von Apoth.
Hugo Storz in Berlin. C. 06,
Nr. 24 549. Art. 112, P. 9.

Evans sterilizing Tablets for puri-
fying Drinking Water, vom Labora-
torium Evans Sons Lescher ef Webb.
C. 06, Nr. 31 862. Art. 108, P. 6.
Extrait de Malt en poudre. C. 98,
Nr. 20 302.

Extrait de Malt pur. C. 98, Nr. 20 302.
Extrakt aus Malz, von C. K. Evers
&amp; Co., unter der Bezeichnung
„Malt Extract Dansk Sundhedsöl“.
C. 99, Nr. 1115.

*Extrakt gegen Typhus von Dr. Jays,
in Originalverpackung und mit
Angabe des Zeitpunktes der Her-
stellung. C. 02, Nr. 7791. Art. 44.

Farbe T. D. Breton, L. Ficheau
Landrin (zum Färben von Nah-
rungsstoffen, ein Cochenillepräparat
darstellend). C. 04, Nr. 13 995 u.
C. 07, Nr. 3735. Art. 129, P. 2.

Favorita, s. — Eau de „Favorita“.

Feldau — s. Heil - Fichtenschlamm
Feldau.

*Fer Bravais (Eisen Bravais). C. 03,
Nr. 28 636. Art. 112, P. 9.

Ferment (le) pur de raisins, G. Jac-
quemin (Weintraubenferment), vom
Institut für wissenschaftliche und
gewerbliche Untersuchungen von

G.	Jaquemin in Malzeville (pres de
Nancy). C. 05, Nr. 3368. Art. 112,
P. 9.

Fernet Branca, Likör — s. Art. 27.

Ferratin, ohne Hinweis auf die Wir-
kung und die Krankheiten.

Ferrinol, von Parke, Davis et Cie.
C. 05, Nr. 3368. Art. 112, P. 9.

Ferri-Protylin (Eisen-Protylin), von

F.	Hoffmann La Roche et Cie. in
Basel. C. 04, Nr. 1900. Art. 112,
P. 9.

Ferropyrin, von Knoll &amp; Co. in
Ludwigshafen a. Rh. C. 06,
Nr. 24 549. Art. 112, P. 9.

*Ferropyrin-Knoll, von Knoll &amp; Co.
in Ludwigshafen a. Rh. C. 09,
Nr. 12 445. Art. 112, P. 9.

Ferro-Somatose. C. 01, Nr. 9069.

Ferro-Tropon. C. 04, Nr. 8497.
Art. 112, P. 9.

Ferrum pyrophosphoricum cum
natriocitric., ohne Hinweis auf
Heilwirkung oder Krankheit. C. 00,
Nr. 20 929 u. C. 05, Nr. 10 962.
Art. 112, P. 9.

Fidibus Lampironi contre les mous-
quits, Räucherpulver. C. 98,
Nr. 16 471. Art. 119, P. 1.

Fischtran, moussierender, der Ge-
sellschaft Helfenberg. C. 03,
Nr. 28 636. Art. 51, P. 5.

Fleischbouillon in Täfelchen, von
Karl Joss &amp; Co. in München.
C. 09, Nr. 17 250. Art. 13.

Fleischpulver Carbovis. C. 05,
Nr. 13 097. Art. 13.

Fleischpulver Russo, welches in voll-
kommen trockenem Zustande zu-
bereitet ist, in kleinen hermetisch
        <pb n="375" />
        ﻿358

verschlossenen Blechbüchsen ver-
packt und mit einem Zertificat der
„Compagnie Hygienique Franijaise“
darüber versehen, dass für die Zu-
bereitung dieses Pulvers gutes
Fleisch genommen wurde. C. 89,
Nr. 17 713; C. 05, Nr. 10 962 und
Nr. 12 194. Art. 13.

Fleur de Beaute. C. 06, Nr. 31 862.
Art. 119, P. 1.

Flores calendulae officinalis (nicht
gefärbte Gartenbutterblume). C. 07,
Nr. 7787. Art. 62, P. 4.

Fluid Bay Laurel (concent.), von
Parke, Davis et Oie. C. 07, Nr. 4774.
Art. 119, P. 2 M a.

Fluide de Beaut^e. C. 06, Nr. 31 862.
Art. 119, P. 1.

Fluide Jatif de Jones. C. 94, Nr. 6520.

Art. 119, entsprech. P.
Fluorammoniumsalz (in Tabletten-
form) zu Desinfektionszwecken.
C. 09, Nr. 22 012. Art. 112, P. 9.
Als stark wirkendes Mittel ist
Fluorammon in das Verzeichnis B
aufzunehmen.

Flüssige Eisensomatose, von den
Farbenfabriken vorm. Friedr. Bayer
&amp; Co. in Elberfeld. C. 07, Nr. 13 745.
Art. 112, P. 9.

Flüssige Somatose, (flüssige süsse und
bittere Somatose). C. 06, Nr. 17 787.
Art. 13.

Formaldehyde-Zahn-Creme, von Max
Bergmann in Sachsen; aber ohne
Benennung „Formaldehyde“. C. 06,
Nr. 224. Art. 119, P. 1.

Formaldehyde-Zahn-Seife, ohne den
Namen „Formaldehyde“. C. 06,
Nr. 224. Art. 119, P. 1.

Formahn Desinfections Pastillen.

C. 98, Nr. 5563. Art. 112, P. 9.
Formidine, von Parke, Davis et Cie.

C. 07, Nr. 31 427. Art. 112, P. 9.
*Fortose, von Friedrich Witte in
Rostock. C. 06, Nr. 32 606. Art. 112,
P. 9.

Fortuna Hämatogen. C. 99, Nr. 8610.
Franzensbad - Franzensquelle — s.
unter Art. 32.

Fructus Papaveris. C. 03, Nr. 28 636.

Art. 112, P. 9.

Fuchsol: 1) gegen Flöhe.

2)	gegen Wanzen (weisse
Lösung).

3)	gegen Wanzen (rote
Lösung).

4)	gegen Russen und
Schwaben.

5)	geg. Motten u. Schwaben.

6)	gegen Ameisen.

7)	gegen Mäuse (Pillen).

8)	gegen Ratten (Kugeln).
C. 03, Nr. 14 871. Art, 112,
P. 9.

*Gedonal, von Friedr. Bayer &amp; Co.
C. 10, Nr. 8660. Art. 112, P. 9.

Geischa, Menstruationspulver — s.
Pulver.

Genuine Calcined Magnesia (zusammen
mit der als Reklame dienenden
Papierverpackung), von Thomas
&amp; William Henry in Manchester.
C. 09, Nr. 33 590. Art. 112, P. 9.

Georg-Viktor-Quelle — s. Art. 32.

*Geosot in flüssigem Zustande. C. 00,
Nr. 11 955.

Gepresste Watte mit Eisenchlorid,
herg. aus Watte, imprägniert mit
15 proz. Lösung von Eisenchlorid,
von Parke, Davis &amp; Co. C. 09,
Nr. 12 445. Art. 182, P. 3.

Glashagen, Mineralwasser aus der
Mecklenburgischen Quelle —, als
Heilwasser nicht anerkannt —
Art. 32 des allgem. Tarifs. C. 10,
Nr. 27 985.

Glutol, von der Chemischen Fabrik
auf Aktien, vorm. E. Schering in
Berlin. C. 08, Nr. 16 482. Art. 112,
P. 9.

Glycosolvol. C. 00, Nr. 15 455.
Art. 112, P. 9.

Glyzine pure Florent. C. 03,
Nr. 21 824. Art. 112, P. 9.

*Gomenol pur de Ch. Prevet et Cie.,
der Firma Ch. Prevet et Cie. in
Paris. C. 05, Nr. 5430 u. C. 07,
Nr. 3735. Art. 119, P. 3.

*Gonococcus-Vaccinen nach der Me-
thode Wright, von Parke, Davis
et Cie. C. 08, Nr. 27 520. Art. 44.

Grossherzogin Karolinen- Quelle in
Wilhelms-Glückbrunn — s. Art. 32.

Grüne Stern-Seife Sauter (kosme-
tische Seife). C. 02, Nr. 15 614.
Art. 120, P. 1.

Guasco, antiseptische Verbrennungs-
apparate E. Fabre, mit dem Hin-
weis, dass diese Lampen zur Des-
infektion auf Anordnung des Arztes
gebraucht werden. C. 02, Nr. 175.
Art. 169, P. 1.

*Gujasanol, von Farbwerke, vorm-
Meister, Lucius &amp; Brüning in
Höchst a. M. C. 05, Nr. 5430.
Art. 112, P. 9.
        <pb n="376" />
        ﻿359

*Haarlemer Oel, von Gebr. Waaning
Tilly, unter der Bedingung, dass
Reklamen für dieses Präparat nicht
gedruckt werden. C. 07, Nr. 21 725.
Art. 112, P. 9.

Haar Regenerator. C. 95, Nr. 1954.
Haarwasser (Immacula). C. 03.

Nr. 14 871. Art. 119, entspr. P.
Haltbarer Säure-Entwickler. C. 00,
Nr. 27 860.

Hämatin Albumin von Prof. Niels
R. Finsen, von Friedrich Feustell
Nachf. in Altona-Bahrenfeld. C. 08,
Nr. 39 086. Art. 112, P. 9.
Hämatogen, von Heinrich Schweitzer
in Hamburg. C. 05, Nr. 13 097.
Art. 112, P. 9.

Hämatogen Nähr-Kakao. C. 01,
Nr. 26 797; C. 05, Nr. 7695. Art. 24,
P. 1.

Hämatopan, von der chemischen
Fabrik Dr. Wolff in Bielefeld.
C. 08, Nr. 3255. Art. 112, P. 9.
Haemoglobin. C. 00, Nr. 27 860.
Art. 112, P. 9.

Haemoglobin Glycerin, von Nicolay
et Co. in Zürich. C. 01, Nr. 14945.
Art. 112, P. 9.

*Haemoglobin Sicc. (Eubiol), von
Heinrich Schweitzer in Hamburg.
C. 05, Nr. 11 939. Art. 112, P. 9.
Hämol und Hämogallol, als Waren
ohne Reklame betr. ihre Heil-
wirkung. C. 95, Nr. 897. Art. 112,
P. 9.

*Haschisch. C. 06, Nr. 31 862.
Art. 87, P. 1.

*Hata 606 — s. Salvarsan.
Heil-Fichtenschlamm Feldau (unter
der Bedingung, dass statt Heil-
Arznei gesagt wird). C. 03, Nr. 28 636.
Art. 112, P. 9.

Helenen-Quelle, Mineralwasser — s.
Art. 32.

*Hemisine, von Bourroughs, Well-
come &amp; Co. in London. C. 07,
Nr. 31 427. Art. 112, P. 9.
Hermitage St. Michel, Wein der
Firma R. Maze Framjois &amp; Co.,
ohne Reklamen. C. 02, Nr. 31 301.
Art. 28.

*Hetralin, von Möller und Linsert in
Hamburg. C. 03, Nr. 33 218.
Art. 112, P. 9.

Histosan, der Fabrik chemischer und
diätetischer Produkte in Schaff-
hausen. C. 07, Nr. 13 745. Art. 112,
P. 9.

*Holocainum hydrochloricum, von
Farbwerke, vormals Meister, Lucius
&amp; Brüning in Höchst a. M. C. 05,
Nr. 5430. Art. 112, P. 9.

Homburger-Salz (in undosiertem Zu-
stande). Art. 112, P. 9.

Hopkos (Ersatz für Weizen-Malz-
Bier). C. 01, Nr. 22 819.

*Hydrargyrum atoxylicum (Atoxyl-
saures Quecksilber), von Akt.-Ges.
der vereinigten chemischenFabriken,
Charlottenburg. C. 10, Nr. 14 243.
Art. 112, P. 5 lit. b.

*Ibit. C. 04, Nr. 9215. Art. 112, P. 5
lit. c.

*Ichtalbin, von Knoll &amp; Co. in Lud-
wigshafen a. Rh. C. 06, Nr. 24 549.
Art. 112, P. 9.

*Ichtargan l v. Cordes, Hermanni

*Iehtoform / &amp; Co. C. 01, Nr. 9069.

Ichthyolum. C. 94, Nr. 14 789.
Art. 112, P. 9.

*Ichtyol und Sulfo - Ichtyol - Salze.

C. 89, Nr. 10 666.

^Ichthyol und Sulfo-Ichthyol-Salze,
von Cordes, Hermanni &amp; Co. C. 93,
Nr. 18 453. Art. 112, P. 9.

Immacula Blüten	1 C.03,Nr. 14871.

Immacula Rose }■ Art. 119,

Immacula Skin FoodJ entsprach. P.

Indantren, Präparat zur Färbung des
Zuckers, von Badischen Anilin-
und Sodafabrik, mit der Massgabe,
dass es zur Färbung anderer Nah-
rungsmittel nicht gebraucht werden
darf. C. 10, Nr. 26 170. Art. 135.

*Influenza bacillus vaccme, von Parke,
Davis et Cie. C. 10, Nr. 26 170.
Art. 44.

Inhalations-Apparat von Professor
Kafemann. C. 08, Nr. 9793.
Art. 169, P. 1.

*Isoform in Pulver, von Farbwerke,
vorm. Meister, Lucius &amp; Brüning
in Höchst a. M. C. 05, Nr. 18 630.
Art. 112, P. 3.

Isopral. C. 04, Nr. 28 825. Art. 112,
P. 9.

*Jequiritol, das wirkende Agens der
Samen Jequiritis. C. 07, Nr. 39 034.
Art. 112, P. 9.

* Jequiritolserum, ein Antitoxinserum. -
C. 07, Nr. 39 034. Art. 44.

Jodferratin, von K. F. Behringer und
Söhne in Mannheim. C. 08,
Nr. 39 086. Art. 112, P. 3.
        <pb n="377" />
        ﻿360

* Jodipin.	C. 02, Nr. 28 306 und

C. 06, Nr. 10 865. Art. 112, P. 3.

*Jodival, von Knoll &amp; Co. (in reiner
und nichtdosierter Form). C. 10,
Nr. 2174. Art. 112, P. 3.

Jodoformagen, von Knoll &amp; Co. in
Ludwigshafen a. Rh. C. 10,
Nr. 27 985. Art. 112, P. 3.

Jodokresin — s. Traumatol.

Jodophan, von dem chemischen In-
stitut von Dr. Horowitz in Berlin.
C. 08, Nr. 3255. Art. 112, P. 3.

Jodophan (Marly), von dem chemi-
schen Institut von Dr. Horowitz
in Berlin. C. 08, Nr. 3255, nach
dem Material des Gewebes.

*Johimbinum muriatic. (C23 H30 N9
03 HCL). C. 01, Nr. 9069.

*Jotion, von Friedr. Bayer &amp; Co.
C. 10, Nr. 6907. Art.'112, P 3.

Kaiser-Borax, von Heinrich Mack in
Ulm. C. 10, Nr. 22 973. Art. 93,
P. 3.

Kaiser Friedrich-Quelle, der Firma
Kaiser Friedrich-Quelle in Offen-
bach a. M., als Tischwasser. C. 11,
Nr. 1982. Art. 32.

Kalakteron, von der Schweizerischen
Gesellschaft in Hochdorf. C. 07,
Nr. 32 813. Art. 24, P. 1.

Kali chloricum — s. Zahnpasta.

Kalium orthooxychinolin sulfonicum,
identisch mit Chiriosol (s. im Ver-
zeichnis). C. 03, Nr. 28 636.

Kalkodat, von d. ehern. Fabrik Kos-
wig-Anhalt. C. 11, Nr. 13 713.
Art 112, P. 9.

Karlsbader-Salz. C. 82, Nr. 23 574.
Art. 112, P. 9.

Kefir-Fermentpastillen von Dr. Jurock
in Liegnitz. C. 02, Nr. 10 409
u. C. 05, Nr. 7695. Art. 25, P. 2.

Kefyrogen-Tabletten, vom Apotheker
A. Rosenberger in Berlin. C. 09,
Nr. 15 934. Art. 25, P. 2.

Kindermehl, von R. Kufeke in Bergs-
dorf. C. 05, Nr. 3368 u. C. 07,
Nr. 3735. Art, 13.

Kindernährmehl, von Emil Passburg.
C. 03, Nr. 28 636 u. C. 07, Nr. 3735.
Art. 13.

Kneip’sche Heilmittel: A. Kosme-
tische :

1)	Brennesselhaarwasser. C. 02,
Nr. 10 410, nach dem entsprech.
Art. des Tarifs.

2)	Brennesselöl. C. 02, Nr. 10 412,
nach dem entsprechenden Art. des
Tarifs.

3)	Klettenöl. C. 02, Nr. 10 410,
nach dem entsprechenden Art.
des Tarifs.

4)	Mund- und Zahnwasser. C. 02,
Nr. 10 410, nach dem entsprechen-
den Art. des Tarifs.

5)	Zahnpulver. C. 02, Nr. 10 410,
nach dem entsprechenden Art.
des Tarifs.

6)	Seifen:

a)	Reine Heilseife

b)	Tormentill-Seife

c)	Zinkraut-Seife

d)	Foenum-Graecum-Seife

e)	Heublumen - Seife, C. 02,
Nr. 10 410, nach den entspr.
Art. des Tarifs.

Kooh’s Präparat. Ein neues Fleisch-
pepton Nähr- und Genussmittel
für Kranke und Gesunde. C. 85.
Nr. 4347. Art. 13.

Kochbrunnen — s. iesbadener Salz
*Kolanin Dr Knebel extractum siccum.
*Kolanin Dr. Knebel extractum
spissum. C. 05, Nr. 11 939. Art. 112,
P. 9.

Königlich Nieder-Selters —s. Art. 32.
Korifin, von Friedrich Bayer &amp; Co.

C. 07, Nr. 17 500. Art.‘112, P. 9.
Kosima, Massageapparat, von J. Kol-
linger in München. C. 09, Nr. 29046.
Art. 169, P. 1.

Kraft-Bier, Rosset Co., Kleinflattbeck
(auf den Etiketten darf das Wort
„Kraft“ nicht Vorkommen). C. 94,
Nr. 3208. Art. 29, P. 2.
Kräuterseife Obermeyer, von J. Gioth
in Hanau. C. 02, Nr. 31 301.
Art, 120, P. 1.

Kreso, ohne Aufschrift „non irri-
tating“, von Parke, Davis et Cie.
C. 06, Nr. 224. Art. 112, P. 9.
Kronthal — s. unter Art. 32.
&gt;,Krystall“-Mineralwasser. C. 04,
Nr. 24 066 — s. Art. 32.

Kunerol. C. 00, Nr. 27 860.

Labpulver, von Dr. Bock. Art. 112,
P. 8 lit. b.

Lactagol, von Pearson et Co. C. 04,
Nr. 13 995. Art. 112, P. 9.
Lactobacilline en poudre, von der
Firma „Le Ferment“. C. 07,
Nr. 26 394. Art. 112, P. 9.
        <pb n="378" />
        ﻿361

Lactobacilline-Bouillon, von der Ge-
sellschaft „Le Ferment“ (Frank-
reich), unter der Bedingung, dass
das Präparat in Flaschen von nicht
über 14 Liter Raumgehalt ein-
geführt wird. C. 08, Nr. 35 277.
Art. 112, P. 9.

*Lactophenin „Höchst“, von Farb-
werke, vorm. Meister, Lucius &amp;
Brüning in Höchst a. M. C. 11,
Nr. 9471. Art. 112, P. 9.

*Lactucarium anglicum et gallicum.
C. 91, Nr. 25 017. Art. 116.

Dr. Lahmann’s Präparat: Pflanzen-
Nährmittel-Extrakt. C. 97, Nr. 6167.

Dr. Lahmann’s Präparate: Nähr-
Salz-Kakao, Nährsalz-Schokolade,
Pflanzen-Nährsalz-Extrakt und
Pflanzenmilch für Säuglinge.
C. 95, Nr. 22 232.

Lakritze mit Beimischung von Anis
in Stäbchen. C. 95, Nr. 1954,
nach dem Material.

Lanolin-Creme, von Akt.-Ges. Ver-
einigte chemische Fabriken in Char-
lottenburg. C. 09, Nr. 7624.
Art. 119, P. 1.

Laurus nobilis. C. 95, Nr. 1954.

*Lecit hin-Agfa, von der Akt.-Ges. für
Anilin-Fabrikation in Berlin. C. 05,
Nr. 5430. Art. 112, P. 9.

*Lecithin (Ovo), reines Lecithin ohne
jede Beimischung, von E. Merck.
C. 09, Nr. 30 382. Art. 112, P. 9.

Lecithin-, Eiweiss-, Nähr- und Kraft-
schokolade, von Akt.-Ges. Riquet
&amp; Co. in Leipzig. C. 11, Nr. 11 255.
Art. 24, P. 1.

Lenicet rein, von D-r. Rudolf Reiss
in Berlin. C. 06, Nr. 24 549.
Art. 108, P. 4.

Lenigallol-Knoll, von Knoll &amp; Co.
in Ludwigshafen a. Rh. C. 09,
Nr. 12 445. Art. 112, P. 9.

Levuretin, in Form des bei der Er-
zeugung des Präparats erhaltenen
Pulvers, von E. Feigel in Lutter-
bach. C. 11, Nr. 8496. Art. 25,
P. 2.

*Levurine-Brüte, von Ch. Couturieux.
C. 03, Nr. 28 636; C. 05, Nr. 7695.
Art. 25, P. 2.

Lezitol. von J. D. Riedel A.-G. in
Berlin. C. 10, Nr. 3947. Art. 112,
P. 9.

Liebes:

Extrait de Malt pur.

Leguminosen Cacao.

Leguminose in löslicher Form.

Nahrungsmittel in löslicher Form.
Pastilles d’extrait de Malt.
Rost-Maltin-Schaumzeltchen aus
Malzextrakt. C. 98, Nr. 20 302.
Liebes Sagrada - Wein. C. 03,
Nr. 24 508 und C. 07, Nr. 3735.
Art. 28, Anm.

Lithium salicylate from oil Gaul-
theria, von Parke, Davis et Cie.
C. 06, Nr. 17 787. Art. 108, P. 7.
Loeflund’s Malzextrakt, rein. C. 01,
' Nr. 20 648.

Loeflund’s Malzsuppenextrakt. C. 01,
Nr. 20 648.

Loeflund’s Malzextrakt - Hustenbon-
bons. C. 01, Nr. 20 648.

Lofotin, von .J. E. Stroschein in
Berlin. C. 05, Nr. 5430. Art. 51, P. 5.
Lotion Capillaire, von Arthur Brbhet.
C. 06, Nr. 17 787. Art. 119, P. 2
lit. a des Vertragstarifs.

Lowakrin, von M. Veith in Wien.
(Haarwasser). C. 03, Nr. 14 871.
Art. 119, entspr. P.

Lutejn. Art. 134, P. 1.

Lycetol. C. 98, Nr. 10 168. Art. 108,
P. 5.

Magnodat, von d. ehern. Fabrik Kos-
wig-Anhalt. C. 11, Nr. 13 713.
Art. 112, P. 9.

Malt - Extract Dansk Sundhedsöl.
C. 99, Nr. 1115 — s. Extrakt aus
Malz.

Maltochin	1	Weine von

Maltocondurango ' Jawurek
Maltoseferroehin j	&amp; Swatek.

C. 03, Nr. 12 525. Art. 28, Anm.
Maltokrystol, Malzextrakt in krystal-
lischer Form, von Dr. Brunnen-
gräber in Rostock. C. 07, Nr. 4774.
Art, 23.

Malton-Portwein | Weine aus Malta.
Malton-Sherry &gt; C. 00, Nr. 4760 u.
Malton-Tokaycr j C. 07, Nr. 3735.

Art. 28, Anm.

Malzextrakt reiner und konzentrierter,
von Gehe &amp; Co. unter der Be-
dingung, dass auf den Etiketten,
den Flaschen und den Umhüllungen
dieses Mittels keine Reklame oder
Gebrauchsanweisungen bei verschie-
denen Krankheiten angebracht sind,
sondern nur der Name des Prä-
parates und die Firma des Fabri-
kanten stehen. C. 89, Nr. 17 713.
Malz-Milch-Zucker in Pulver, von
Emil Passburg. C. 03, Nr. 28 636.
Art. 24, P. 3.
        <pb n="379" />
        ﻿362

♦Marburger Tetanus Heilserum von
Behring, von der Firma Behring-
werke. C. 09, Nr. 16 010. Art. 44.
Das Präparat wird in Glasgefässen
nur mit amtlichem Plombenver-
schlusse mit einem Jnhalt von
20 oder 100 antitoxischen Ein-
heiten in den Handel gebracht.
C. 09, Nr. 27 431.

*Maretin, von Friedr. Bayer &amp; Co.
C. 10, Nr. 8660. Art. 112, P. 9.

Martigny le Bain — s. Art. 32.

M artigny Parc Source Lithin^e — s.
Art. 32.

Maya Bulgare von Societe de la Maya
Bulgare in Paris, mit dem Rechte,
Veröffentlichungen darüber zu
machen, jedoch Unter der Be-
dingung, dass weder in den An-
zeigen, noch in den Etiketten
ein reklamehafter Hinweis darauf
enthalten sein darf, dass dieses
Ferment ein wirksames Mittel gegen
das Altern ist, und dass sein Ge-
brauch ein langes Leben gewähr-
leistet. C. 07, Nr. 10 404. Art. 112,
P. 9.

♦Medinal-Soluble in Pulverform, von
der ehern. Fabrik auf Aktien vorm.
E. Schering in Berlin. C. 09,
Nr. 7624. Art. 112, P. 9.

*Meningokokken-Serum Professor
Ruppel, von Farbwerke, vorm.
Meister, Lucius &amp; Brüning in
Höchst a. M., unter der Bedingung,
dass jedes Flakon das Datum der
Herstellung des darin enthaltenen
Serums trägt. C. 08, Nr. 24 032.
Art. 44.

Mellins Food.

Menstruationspulver Geischa — s.
Pulver.

♦Mercurol, von Parke, Davis et Cie.
C. 05, Nr. 16 850. Art. 112, P. 5
lit. b.

Methon-Extract. C. 02, Nr. 4203.
Art. 23.

Milch-Kakao-Pulver, von Emil Pass-
burg. C. 03, Nr. 28 636. Art. 24,
P. 1.

Mitterbad (Mineralwasser). C. 05,
Nr. 12 194 (im neuesten amtlichen
Verzeichnis nicht enthalten).

Monotal, von Friedr. Bayer &amp; Co.
C. 08, Nr. 17 899. Art. 112, P. 9.

Moussierender Fischtran, der Ge-
sellschaft Helfenberg. C. 03,
Nr. 28 636. Art. 51, P. 5.

Moussierendes Olivenöl, der Gesell-.
Schaft Helfenberg. C. 03, Nr. 28 636.
Art. 117, P. 1.

Moussierendes Wunderbaumöl, der
Gesellschaft Helfenberg. C. 03,
Nr. 28 636. Art. 117, P. 2.

Mumme-Extrakt, von Franz Steger
in Braunschweig. C. 10, Nr. 8660.
Art. 23.

Mundwasser Ebermann’s. C. 00,
Nr. 27 860.

Nährsalz-Kakao \ Dr. Lahmann’s

Nährsalz-Schokolade/ C. 95,

Nr. 22 232 nach entspr. Art. des
Tarifs.

Nährsalz-Tropon. C. 00, Nr. 5471.

Nährzucker Prof. Dr. Soxhlet’s.
C. 07, Nr. 3735. Art. 13.

Nährzucker-Kakao Prof. Dr. Soxhlets,
von der Firma „Nährmittelfabrik
in Pasing“. C. 05, Nr. 11 939.
Art. 24, P. 1.

Naphtolium. C. 02, Nr. 16. Art. 119,
entspr. P.

♦Nargol, von Parke, Davis et Cie.
C. 05, Nr. 3368. Art. 110.

*Nastin, Mittel gegen die Lepra, von
Kalle &amp; Co., A.-G. in Biebrich a. Rh.
C. 08, Nr. 39 086. Art. 112, P. 9.

♦Natrium Diaethylbarbituricum, von
Akt.-Ges. Farbwerke, vorm. Meister,
Lucius &amp; Brüning in Höchst a. M.
C. 11, Nr. 9471. Art, 112, P. 9.

Natürliches Emser apokrenisches Salz,
herg. von der Königlichen Re-
gierung, Abteilung für direkte
Steuern, Domänen und Forsten
in Wiesbaden. C. 09, Nr. 2881-
Art. 112, P. 9.

Neave’s-Food for Infants and In-
valids, von Josiah P. Huber &amp; Co.
in Fordingbridge. C. 02, Nr. 20 966-
Art. 3.

Nerolit, der Firma Dr. Rudels Nerolit
in Berlin. C. 11, Nr. 20103.
Art. 112, P. 9.

♦Neuronal, von Kalle &amp; Co. in Bieb-
rich a. Rh. C. 05, Nr. 5430. Art. 112,
P. 9.

Nigritine V6g6tale. C. 92, Nr. 4706.
Art. 119, entspr. P.

Nitragin (Bakterien zum Düngen der
Erde). C. 00, Nr. 27 860. Art. 41.

Nosophen, der Fabrik „Rhenania" in
Aachen, ohne Reklame betr. seine
Heilkraft. C. 97, Nr. 18 499. Art.
112, P. 3.
        <pb n="380" />
        ﻿363

Novaspirin, von Friedr. Bayer &amp; Co.
in Elberfeld. C. 07, Nr. 31 427.
Art. 112, P. 9.

*Novocain, von Farbwerke, vorm.
Meister, Lucius &amp; Brüning in
Höchst a. M. C. 06, Nr. 24 549.
Art. 112, P. 9.

Nurunnipar, Bombastus - Wasser,
von Bombastuswerke, Inh. Emil
Bergmann in Potschappel-Dresden.
C. 09, Nr. 30 736. Art. 119, P. 2
lit. a.

Nussin, der Firma Norddeutsche
Pflanzenbutter - Fabrik. C. 04,
Nr. 1900. Art. 117, P. 1.

Nutrol. C. 00, Nr. 27 860; C. 05,
Nr. 10 962. Art. 112, P. 9.

Obermeyer’s Kiäuterseife — s.
Kräuterseife.

Odol, von Lingner in Dresden. C. 95,
Nr. 1938. Art. 119, P. 2 lit. a.

Ol. Chaul - mogra (Oleum Gyno-
cardiae). C. 03, Nr. 28 636. Art. 117,
P. 1.

Oleate of Bismuth.

Art. 112, P. 5 lit. c.

*OIeate of Mercury.

Art, 112, P. 5 lit. b.

Oleate of Tin.

Art. 112, P. 9.

Oleate of Zine.

Art. 112, P. 9.

Olivenöl, moussierendes, von Gesell-
schaft Helfenberg. C. 03, Nr. 28 636.
Art. 117, P. 1.

*Omorol, der chemischen Fabrik von
Heyden, Akt.-Ges., Radebeul. C. 07,
Nr. 4774. Art. 110.

Optimol, Elixir, kein Saccharin ent-
haltend. C. 04, Nr. 15 286. Art. 119,
P. 2, lit. a.

Orffinseife. C. 04, Nr. 3784. Art. 120,
P. 1.

*L’organo serum (in der Original-
verpackung mit Angabe des Zeit-
punktes der Herstellung). C. 03,
Nr. 24 508. Art. 44.

Orthoform, von Akt.-Ges. Farbwerke,
vorm. Meister, Lucius &amp; Brüning
in Höchst a. M. C. 11, Nr. 9471.
Art. 112, P. 9.

Orthosulfamidobenzoesäure (der Ein-
lass und Verkauf dieses Präparats
ist denselben Bedingungen und
Beschränkungen unterworfen, wie
Saccharin). C. 07, Nr. 30 891.
Art. 112, P. 9.

Ouatoplasme du Dr. Langlebert Paul
Sabatier, Paris, vom Apotheker
Sabatier in Paris. C. 09, Nr. 2881.
Art. 182, P. 3.

*Ovariin (in Pulver), von Dr. Freund
&amp; Dr. Redlich in Berlin. C. 07,
Nr. 13 745. Art. 112, P. 9.

Ovofortin, von chemischen Fabrik
J. E. Stroschein in Berlin. C. 10,
Nr. 33 634. Art. 112, P. 9.

Ovogal, von J. D. Riedel Akt.-Ges.
in Berlin. C. 10, Nr. 16 756.
Art. 112, P. 9.

Ovo-Maltin, von D. Wander in Bern.
C. 08, Nr. 31 383. Art. 13.

*Oxaphor. C. 03, Nr. 33 218. Art. 112,
P. 9.

Ozonatine, Desinfektionsmittel, von
der Firma „Ozonateur“ in Paris.
C. 00, Nr. 7295. Art. 112, P. 9.

Palma, Mineralwasser — s. Art. 32.

Pancreatinum purrissimum (in Pulver)
von Dr. Freund &amp; Dr. Redlich in
Berlin. C. 07, Nr. 13 745. Art, 112,
P. 9.

Pangaduin, ohne Reklame betr. die
Heilkraft. C. 98, Nr. 10 039.
Art. 112, P. 9.

Pantol, von der Münchener Fabrik
fürHefenkonserven. C.08, Nr. 31383.
Art. 25, P. 2.

*Pantopon Roche in Pulver, von
F. Hoffmann, La Roche &amp; Co.
in Basel. C. 11, Nr. 4267- Art. 112,
P. 2.

Papain Dr. Finkler et Cie., London,
ohne die Beschreibung seiner^Be-
standteile, der Art seiner Her-
stellung und ohne Hinweis auf
seine Heilkraft bei Diphtherie und
Dyspepsie. C. 94, Nr. 7046. Art. 112,
P. 8 lit. b.

Papyrus Antimicrobes, von Hilarius
Rogowski, Büchelchen mit Räucher-
papier, dürfen nicht den Namen
„Antimicrobes“ führen. C. 04,
Nr. 13 995. Art. 119, P. 1.

Pastillen aus Kefirferment von Dr.
Jurock in Liegnitz. C.02, Nr. 10409;
C. 05, Nr. 7695. Art. 25, P. 2.

Pastillen zur Zubereitung von Soda-
wasser von Hugo Mosblech. C. 10,
Nr. 10 646. Art. 112, P. 9.

Pastilles Dentifrices de l’Etoile de
Sauter. C. 02, Nr. 15 614. Art. 119,
entsprech. P.

Pastilles d’ extrait de Malt Liebe,
s. Liebe’s.

von Parke,
Davis et Cie.

C. 06,

Nr. 31 862.
        <pb n="381" />
        ﻿364

*Pegnin, von Farbwerke, vorm.
Meister. Lucius &amp; Brüning in
Höchst' a. M. C. 05, Nr. 5430.
Art. 112, P. 9.

Pepsin Magen - Bitter. C. 98,
Nr. 22 357. Art. 27.

Pepsin in Pulver. C. 95, Nr. 1954.

Pepsin in Pulver, von Friedrich Witte.
C. 00, Nr. 15 455.

Pepsinum concentratum. C. 95,
Nr. 1954. Art. 112, P. 8 lit. b.

Pepsinum germanicum (plane solu-
bile Witte). C. 95, Nr. 1954.

Pepsin-Wein. C. 98, Nr. 22 357;
C. 01, Nr. 13 341. Art. 28, Anm.

Pepsin-Wein (Alkoholgehalt 17°), ein-
geführt in Flaschen in besonderer
patentierter Verpackung mit der
Etikette „Elixir du Dr. Mialhe“,
als gewöhnlicher, nicht medizini-
scher Wein, herg. von dem Handels-
haus „Apotheken Mialhe Petit et
Alboui, Successeurs“ in Paris. C. 09,
Nr. 2881. Art. 28, P. 2 lit. a, des
Vertragstarifs, zusammen mit der
patentierten, an den Verbraucher
übergehenden Verpackung.

Peptonate de fer Robin, Wein. C 02,
Nr. 16 u. C. 07, Nr. 3735. Art. 28,
Anm.

Peptonum Siccum Witte.

Pergenolum medicinale	von Chem.

pulvis.	Fabrik

Pergenolum medicinale	vorm. Dr.

in Tabletten	Heinrich

Pergenolum Mundwasser, Byck
Tabletten	in Berlin.

Pergenolum Mundwasser, C. 10,
Pulver	Nr. 29 526.

Pergenolum Mund-	Art. 119,

pastillen	P. 1.

Permanganate Discs in	Form von

Scheiben von 2,0 und 150,0; iden-
tisch mit dem Präparat „Forman-
ganate Discs“, das (C. 09, Nr. 22 963)
unter diesem Namen zur Einfuhr
verboten wurde. C. 09, Nr. 29 046.
Art. 112, P. 9.

Perolin, als Parfümeriemittel, von d.
Firma The Perolin Fabrication,
eine Flüssigkeit zur Luffcreinigung,
ohne Zusatz von Aethylspiritus,
mit der Massgabe, dass die Flüssig-
keit nicht als Desinfektionsmittel
bezeichnet werden darf. C. 11,
Nr. 16 944. Art. 119, P. 1.

*Peruscabin. C. 01, Nr. 9069.

Petrosulphol.	C. 00, Nr. 23 916.

Art. 112, P. 9.

Pflanzenmilch für Säuglinge von Dr.
Lahmann	—	s.	Dr.	Lahmann’s

Präparate.

Pflanzennährmittel-Extrakt von Dr.
Lahmann	—	s.	Dr.	Lahmann’s

Präparate.

Pflanzen-Nährsalz-Extrakt, von Dr.
Lahmann	—	s.	Dr.	Lahmann’s

Präparate.

Pflanzenroth (extra Crystalle, Christ

H.	Pulver H). C. 04, Nr. 15 286.
Art. 134, P. 2.

*Phenarsyl — s. Salvarsan.
*Phenosol, Dr. Hoffman Nachfl. C. 03,
Nr. 3989. Art. 112, P. 9.

Phesine, von F. Hoffmann, La Roche
et Cie., ohne Reklame betr. seine
Heilwirkung. C. 98, Nr. 3615.
Art. 112, P. 9.

Phosiron, von Dr. Karl Sorger in
Frankfurt a. M. C. 10, Nr. 27 985.
Art. 108, P. 6.

Phosphatine Falberes. C. 01, Nr. 10393
u. C. 06, Nr. 23 736. Art. 24, P. 1.
Phospho-Bebö	von

Phospho-Kakao	I	Edouard

Phospho-Kakao-	[	Celerier

Plätzchen	-*	in Paris.

C. 09, Nr. 33 590.	Art. 24, P. 1.

Phospho-Kakao „Rex“, von der Genfer
Firma Phospo-Kakao „Rex“. C. 10,
Nr. 11 781. Art. 24, P. 1.
Phosphotal. C. 00, Nr. 27 860.
Phytine, der Gesellschaft für chemische
Industrie in Basel. C. 05, Nr. 5430.
Art. 112, P. 9 (auch C. 10,
Nr. 27 985).

Piperazin (als chemischer Stoff), von
Friedr. Bayer &amp; Co. C. 09, Nr. 30 382.
Art. 112, P. 9.

Piperazinum purum. C. 00, Nr. 27 860.
Pisty6n (oder Pistyän), ungarischer
Kurort:	1) Heilschlamm und

2) Schlammwasser, das zur Ver-
dünnung des Schlammes dient,
eingeführt in grossen Behältern,
wie sie im Art. 90 des Tarifs ge-
nannt sind (Fässer, Kisten und
Blechgefässe) — nach Art. 90.
C. 09, Nr. 37 185.

Pittylen, vom Laboratorium Lingner
in Dresden. C. 07, Nr. 17 500.
Art. 112, P. 9.

Plasmon (lösliche Eiweiss-Verbindung) ■
C. 02, Nr. 722. Art. 112, P. 9.
Plätzchen zur Erfrischung des Mundes
— s. Cachou Aromatise.
        <pb n="382" />
        ﻿365

*Pneumococcus vaccine, von Parke,
Davis et Cie. C. 10, Nr. 26 170.
Art. 44.

♦Pollantin, von Kordes, Hermanni j
&amp; Co., in der Originalverpackung
und mit Angabe des Zeitpunktes j
der Herstellung. C. 03, Nr. 24 508.
Art. 44. Das Recht der Ein-
fuhr dieses Präparats ist der
Firma „Schimmel &amp; Co.“ über-
tragen worden. C. 06, Nr. 17 024.

Porla (Gamla Källau), als Tisch-
wasser. C. 10, Nr. 39 158. Art. 32
des allgem. Tarifs.

Poudre immacula. C. 03, Nr. 14 871. j
Art. 119, entspr. P.

Poudre Velours de l’Etoile de Sauter. |
C. 02, Nr. 15 614. Art. 119, ent- i
sprech. P.

Pougue, siehe Eau minerale.

Powdered Extract Cascara Sagrada,
von Parke, Davis et C.e. C. 11,
Nr. 16 944. Art. 112, P. 9.

Präparat von Dr. Koch unter der
Bezeichnung: „Ein neues Fleisch-
pepton, Nähr- und Genussmittel
für Kranke und Gesunde“. C. 85,
Nr. 4347. Art. 13.

Produit alimentaire pour faire cailler
le lait, von der Firma „Le Ferment“.

C. 07, Nr. 26 394. Art. 112, P. 9.

Produkt aus trockenen Beeren, von
der Fabrik chem.-pharm. Speziali-
täten, G. m. b. H., Dresden-A.,
unter der Bedingung, dass es unter
seinem eigenen Namen, nicht aber
unter der Bezeichnung „Apfeltee
Marke Sieber“ und als Heilmittel
verkauft wird. C. 09, Nr. 15 934.
Art. 7.

*Propaesin, von Franz Fritzsche &amp; Co.
in Hamburg. C. 11, Nr. 9471. j
Art. 112, P. 9.

*Proponal, von E. Merck in Darm- i
stadt. C. 07, Nr. 4774. Art. 112,

P. 9.

Prota — s. Spritzen.

Protargol. C. 00, Nr. 22 057. Alt. 110.

*Protargol, von Friedr. Bayer &amp; Co.

C. 10, Nr. 8660. Art. 110.

Protylin, von F. Hoffmann, La Roche
et Cie. C. 03, Nr. 14 871. Art. 112,

P. 9.

Protylin Bromat (oder Brom-Pro-
tylin), von F. Hoffmann, La Roche
et Cie. C. 04, Nr. 1900. Art. 112,

P. 9.

Pulver aus den Blüten von „Anthemis
Nobilis“ ohne die Bezeichnung

„Menstruationspulver Geisha“.
C. 06, Nr. 31 862. Art. 112, P. 9.
*Pure-Pancreatin, von Parke, Davis
et Cie. C. 07, Nr. 31 427. Art. 112,
P. 9.

Puro (Fleischpräparat), vom medi-
zinisch-chemischen Institut des
Dr. Scholl unter der Firmen-
bezeichnung „Puro“. C. 07,
Nr. 35 448. Art. 13 des A^gem.
Tarifs.

*Pyramidon, von Farbwerke, vorm.
Meister, Lucius &amp; Brüning in
Höchst. C. 07, Nr. 4774. Art. 112,
P. 9.

*Pyramidon, neu-	von der

trales kampfer-	Akt.-Ges.

saures. Art. 112,	Farbwerke,

P. 9.	vorm.

*Pyramidon, saures	Meister,

kampfersaures.	Lucius und

Art. 112, P. 9.	Brüning in

*Pyramidon, salicyl- Höchst a. M.
saures. Art. 108, C. 07,

P. (7.	Nr. 4774.

*Pyrosal, von Dr. Hoffman Nachf.
in Meerane (Sachsen). C. 03,
Nr. 3989. Art. 112, P. 9.

Quecksilber-Brusttücher Nr. 1,	2

und 3 enthaltend 10,25,50 g Queck-
silber, von P. Beiersdorff &amp; Co.
C. 03, Nr. 15 941, — nach dem
Material des Gewebes zu verzollen.

Quina Laroche. C. 01, Nr. 28 340
und C. 07, Nr. 3735. Art. 28,
Anm.

Quinium Labarraque — s. Vin de
Quinium de Labarraque.

Quinquina Dubonnet. C. 00, Nr. 24294
und C. 07, Nr. 3735. Art. 28,
Anm.

Ratin, zur Vernichtung von Ratten
und Mäusen mit der Bedingung,
dass die Gebrauchsanweisung bei-
gefügt wird. C. 05, Nr. 12 897-
Art. 44.

Rauppach’s Milch-Seife, von Raup-
pach in Zauchtel (Oesterreich).
C. 05, Nr. 3368. Art. 120, P. 1.
La Reglissin, von F. Florent &amp; Cie.
in Avignon. C. 03, Nr. 21 824.
Art. 24, P. 1.

Reignier, Mineralwasser — s. Art. 32.
Resina Jalappae. C. 91, Nr. 25 017.
Art. 112, P. 9.

Resorbin. C. 00, Nr. 9531 und C. 05,
Nr. 10 962. Art. 112, P. 9.
        <pb n="383" />
        ﻿366

Rex — s. Phospho-Kakao „Rex“.

Rheumatin, von Zimmer &amp; Co. in
Prankfurt a. M., jedoch unter der
Bedingung, dass das Präparat die
Bezeichnung „salicylsaures Salochi-
nin“ trägt. C. 02, Nr. 15 614;
C. 05, Nr. 7695 u. C. 07, Nr. 3735.
Art. 108, P. 7. Gestattet auf den
Etiketten in Klammem die Be-
zeichnung „Rheumatin“ anzugeben.
C. 08, Nr. 12 721.

Rimmel’s aromatic ozonizer. C. 93,
Nr. 26 751. Art. 119, entsprech. P.

Riquets Lecithin-, Eiweiss-, Nähr- und
Kraftkakao, von Akt.-Ges. Riquet
&amp; Co. in Leipzig. C. 11, Nr. 11 255.
Art. 24, P. 1.

Roborat, Nährmittel, von Nimöller
in Gütersloh. C. 01, Nr. 964
-— nach dem Material.

Rote Stern-Seife Sauter (kosme-
tische Seife). C. 02, Nr. 15 614.
Art, 120, P. 1.

Royal (The) Vindzor Hair Restorer
(z. Förderung des Haarwuchses).
C. 94, Nr. 7489. Art. 119, ent-
sprech. P.

Rubina, Mineralwasser — s. Art. 32.

♦Sabromin in Pulver, von Friedr.
Bayer &amp; Co. und von Farbwerke,
vorm. Meister, Lucius &amp; Brüning
in Höchst. C. 09, Nr. 19 798.
Art. 112, P. 9.

Saint Lehon, Wein in Flaschen, —
s. Vin Saint L6hon.

Salicylic Acid from oil Gaultheria,
von Parke, Davis &amp; Co. C. 06,
Nr. 17 787. Art. 108, P. 7.

Salicylsaures Salochinin — s. Rheu-
matin.

Sali tum, von der chemischen Fabrik
von Heiden, Akt.-Ges. in Rade-
beul, als chemisches Mittel. C. 11,
Nr. 4267. Art. 112, P. 9.

*Salophen, von Friedr. Bayer &amp; Co.
C. 10, Nr. 8660. Art. 112, P. 9.

*Salochinin, salicylsaures, von Zimmer
&amp; Co. in Frankfurt a. M. C. 02,
Nr. 15 614 und C. 05, Nr. 7695.
Art. 112, P. 9 — s. Rheumatin.

Salocreol (Salizyl-Kreosotäther). C. 05,
Nr. 11 939 u. C. 07, Nr. 3735.
Art. 112, P. 9.

*Salvarsan, oder auch: Phenarsyl,
Arsenobenzol, Ehrlich-Hata 606,
Ehrlich 606, Hata 606, von der
Firma Farbwerke, vorm. Meister,

Lucius &amp; Brüning, Höchst a. M.
C. 10, Nr. 28 524. Art. 112, P. 9.

Salzschlirf, Mineralwasser — s.Art. 32.

Sanatogen, diätetisches Mittel. C. 00,
Nr. 13 406.

Sanitas. Seifen: a) antiseptic Toilet
soap, b) desinfecting soap, c) euca-
lyptus soap. C. 98, Nr. 9766.

Sanitas Hygienic Embrocation. C. 98,
Nr. 24079.

*Santyl-Knoll, von Knoll &amp; Co. in
Ludwigshafen a. Rh. C. 06,
Nr. 12 084. Art. 112, P. 9.

Sapocarbol. C. 95, Nr. 1954.

Säure - Entwickler — s. Haltbarer
Säure-Entwickler.

Scherings Diphteric Antitoxin. C. 97,
Nr. 6719. Art. 44.

Dr. Schleichs Marmorseife, unter der
Bedingung, dass auf den Um-
schlägen die Seife nicht als antisep-
tisch bezeichnet wird. C. 00,
Nr. 3655. Art. 120, P. 1.

Sculein — Rattentod.

Serilla-Bouillon- Gesellschaft, Brühe-
Extrakt. C. 02, Nr. 21 077. Art. 13.

Serum-anticoquelucheux, in Original-
verpackung. C. 03, Nr. 33 218.
Art. 44.

Serum-antidiphteria, in Original-
verpackung und mit Angabe des
Zeitpunktes der Herstellung. C. 03,
Nr. 24 508. Art. 44.

Serum antidiphterique von Professor
Buiwied. C. 97, Nr. 6720.

Serum antidiphterique, aus dem In-
stitut Pasteur. C. 95, Nr. 8243.
Art. 44.

Serum antidiphterique Roux und
Behring. C. 94, Nr. 23 092. Art. 44.

*	Serum antistreptocoecique Pasteur.

C. 01, Nr. 25 867. Art. 44.

Serum-antitetanicum, hergestellt im
Institut Pasteur, nur in der Pasteur-
schen Originalverpackung. C. 98.
Nr. 10 823.

Serum-antitetanicum, von dem Prof,
der Krakauer Universität, Dr. O. F.
Buiwied C. 99, Nr. 8003. Art. 44.

*	Serum nach dem Behringschen

Rezept gegen Diphtheritis, von
dem Serum-Laboratorium „Ruete-
Enoch“ in Hamburg, unter der
Bedingung, dass jedes Flakon das
Datum der Herstellung des Serums
und seiner Prüfung in der deutschen
staatlichen Prüfungsstation trägt.
C. 08, Nr. 24 032. Art. 44.
        <pb n="384" />
        ﻿367

Serum gegen Diphtheritis, von E. Merck
in Darmstadt, unter der Bedingung,
dass es in verlötete Ampullen ver-
schlossen und seine Stärke an-
gegeben wird. C. 96, Nr. 9318.

Serum gegen Diphtheritis. C. 97, J
Nr. 6719. Art. 44.

Serum gegen die Pest, wenn es von
einer Bescheinigung über den Ort
der Herstellung begleitet und das
Serum des betreffenden Instituts |
von dem Präsidenten der Aller- [
höchst eingesetzten Kommission
zur Verhütung der Einschleppung
der Pest in Russland zur Einfuhr
zugelassen ist. Bis jetzt ist die
zollfreie Einfuhr nur in bezug auf
das im Institut Pasteur in Paris
unter der Aufsicht des Dr. Roux 1
hergestellte Serum gestattet. C. 97,
Nr. 8958 und Nr. 10 946.

* Serum gegen Rose, von dem Serum-
Laboratorium „Ruete-Enoch“ in j
Hamburg, unter der Bedingung, j
dass jedes Flakon das Datum der
Herstellung des Serums und seiner J
Prüfung in der deutschen Staat- j
hohen Prüfungsstation trägt.

C. 08, Nr. 24 032. Art. 44.

Serum-Präparat, zum Heilen des Rot-
laufs bei Schweinen und um dem-
selben vorzubeugen. Siehe die
vom Veterinärkomitee zugelassenen
Mittel.

Serum „Streptococcus“, von dem
Prof, der Krakauer Universität
Dr. 0. F. Buiwied. C. 98, Nr. 5249.
Art. 44.

♦Serum „Koch-Tuberkulin R“, von
chemischen Fabrik auf Aktien,
vorm. E. Schering in Berlin. —
Für öffentliche Heilanstalten, ärzt-
liche Vereine und Apotheken, in
der Originalverpackung und mit
einem Vermerk über die Zeit seiner j
Herstellung. C. 98, Nr. 1852 u.

C. 05, Nr. 12194.

Sevum hyrcinum. C. 95, Nr. 1954.

Sicco (trockenes Hämoglobin). C. 00,
Nr. 11 430.

Sidonal. C. 01, Nr. 23 388.

Snowdol Fluid, als Desinfektions-
mittel, von Snowdol, Sons &amp; Co.
in London. C. 09, Nr. 7624.
Art. 112, P. 9.

Sodium Salicylate from Oil Gaul-
theria, von Parke, Davis Co. C. 06,
Nr. 17 787. Art. 108, P. 7.

♦Sofol, von Friedr. Bayer &amp; Co.
C. 07, Nr. 39 034. Art.'110.

Soie plate tress6e sterilisbe Templier,
Seide herg. vom Laboratorium
Templier. C. 10, Nr. 14 243.
Art. 169, P. 1. — Zusammen mit
der patentierten Originalverpak-
kung.

Somatose, flüssige — s. FlüssigeSoma-
tose.

Somatose, ohne Reklamebeschrei -
bungen der Wirkung oder Krank-
heiten. C. 97, Nr. 25 885. Art. 112,
P. 9.

Somol, siehe „Zomol“.

Source Carnot, natürliches Mineral-
wasser. C. 97, Nr. 26 368. Art. 32.

Soxhlets verbesserte Liebig-Suppe.
C. 02, Nr. 21 077 u. C. 07, Nr. 3735.
Art. 13.

Sozojodol. C. 00, Nr. 27 860. Art. 112,
P. 3.

Sozojodol Natrium und Sozojodol
Zincum, ohne Reklamehinweise auf
die Heilwirkungen oder Krank-
heiten. C. 98, Nr. 1852. Art. 112,
P. 3.

Spirosal, von Friedr. Bayer &amp; Co.
in Elberfeld. C. 08, Nr. 16 482.
Art. 112, P. 9.

Spritzen von Sexa-Gesellschaft m. b.

H.	— Die Spritzen dürfen nicht
den besonderen Namen „Prota“
tragen, auch dürfen denselben keine
Reklamen beigefügt werden. C. 10,
Nr. 16 756. Art. 169, P. i.

St. Anna Heil-Quelle, Mineralwasser—
s. Art. 32.

*Staphylococcus vaccine, von Parke,
Davis et Cie. C. 08, Nr. 27 520.
Art. 44.

Sterilisierte Catgut, von Laboratoire
Templier Sterilisation medico-chirur-
gicale. C. 09, Nr. 22 963. Art. 169,
P. 1.

Sterilisol, nur mit der Aufschrift
„Sterilisol“ auf der Etikette. C. 05,
Nr. 11 939. Art. 112, P. 9.

Stern-Seife — s. Rote Stern-Seife.

*Streptococcus-Vaccinen nach der
Methode Wright, von Parke, Davis
et Cie. C. 08, Nr. 27 520. Art. 44.

♦Streptokokkenserum Menzer, von
E. Merck in Darmstadt. C. 07,
Nr. 13 745. Art. 44.

♦Stypticin, von E. Merck in Darm-
stadt. C. 03, Nr. 33 218. Art. 112,
P. 9.
        <pb n="385" />
        ﻿368

Sublamin Pastillen in Tabletten. C. 03,
Nr. 28 636. Art. 112, P. 5 lit. b.
Sublamin-Pastillen, von der Chem.
Fabrik auf Aktien (vorm.E.Schering)
in Berlin. C. 04, Nr. 28825. Art.112,
P. 5 lit. b.

*Suprarenin, von Akt.-Ges. Farb-
werke, vorm. Meister, Lucius &amp;
Brüning in Höchst a. M. C. 05,
Nr. 5430. Art. 112, P. 9.
*Suprarenin syntheticum, von Akt.-
Ges. Farbwerke, vorm. Meister,
Lucius &amp; Brüning in Höchst a. M.
C. 11, Nr. 9471. Art. 112, P. 9.

Tamarindefrüchte. C. 02. Nr. 25 975.
Art. 62, P. 4. *

Tamar Indien. C. 02, Nr. 25 975.
Art. 62. P. 4.

*Tanno-Bromin, von Akt.-Ges. für
Anilinfabrikation in Berlin. C. 07,
Nr. 17 500. Art. 112, P. 9.
Tanocol. C. 00, Nr. 8816.

Teint Astril Bombastus (erwärmen-
des Creme), von Bombastuswerke,
Inh. Emil Bergmann in Potsehappel-
Dresden. C. 09, Nr. 30 736.
Art. 119, P. 1.

Teplitzer .Stadtquelle (ausländisches
Wasser). C. 00, Nr. 11 731.
^Tetanus Antitoxin trockenes. —
s. Trockenes Tetanus Antitoxin.
*Theocin, von Friedr. Bayer &amp; Co. in
Elberfeld. C. 05, Nr. 16 850.
Art. 112, P. 9.

*Theocin natrum-aceticum,von F riedr.
Bayer &amp; Co. in Elberfeld. C. 10,
Nr. 8660. Art, 108, P. 4.
*Thephorin, von F. Hoffmann, La
Roche &amp; Co. in Basel. C. 08,
Nr. 24 032. Art. 112, P. 9.
»Thigenol Roche. C. 02, Nr. 15 614
und C. 05, Nr. 7695. Art. 112, P. 9.
Thiocol, von F. Hoffmann, La Roche
&amp; Co. in Basel. C. 98, Nr. 22 178.
Art. 112, P. 9.

Thiocol Roche, in Tabletten zu 50 g.
C. 07, Nr. 21 725. Art. 112, P. 9,

SSum ] von J' D' Riede1’ A-G' in
Thiolum Bcrllt1' C. 09, Nr. 13 990.

siccum J Art‘ ,12-	9-

Thiopinol-Bad	\ von A.-G.

Thiopinol-Kopfwasser f Vacheide in
Braunschweig. C. 09, Nr. 27 163.
Art. 119, P. 2 lit. a.

*Thyreodin (in Pulver),von Dr.Freund
&amp; Dr. Redlich in Berlin. C. 07,
Nr. 13 745. Art. 112, P. 9.

Thyreoidinum in undosirter Form
und ohne Hinweis auf die Wirkung
b. Krankheiten. Art. 112, P. 9.

Tokayer-Wein Jules Heilpern. Auf
den Etiketten und in den beige-
fügten Beschreibungen darf der
Wein nicht als heilkräftig oder als
medizinisch gepriesen werden. C. 97,
Nr. 22 293. Art. 28.

Tokaver-Wein von Franz Leibenfrust
&amp; Co. in Wien, unter der Bedingung,
dass auf den Etiketten die Bezeich-
nung „Medizinal-Wein“ fehlt. C. 98,
Nr. 23 615. Art. 28.

Traumatol le (Jodokresin) ohne Re-
klame betr. seine Heilkraft. C. 98,
Nr. 11 714. Art. 112, P. 3.

*Trigemin, von A.-G. Farbwerke,
vorm. Meister, Lucius &amp; Brüning in
Höchst. C. 09, Nr. 13 990. Art. 112,
P. 9.

^Trockenes Tetanus-Antitoxin, von
Akt.-Ges. Farbwerke, vorm. Meister
Lucius &amp; Brüning, in Höchst am
Main. Nur für staatliche und
kommunale Heilanstalten, medizi-
nische Gesellschaften u. Apotheken.
C. 05, Nr. 5430. Art. 44

Tropon, Nährsalz, von den Tropon-
werken in Mülheim am Rhein, nur
in Fässern zu 100 und 225 kg lose
verpackt. C. 00, Nr. 22 859. Art.
112, P. 9.

Tropon, lösliche Eiweissverbindung.
C. 02, Nr. 722. Art. 112, P. 9.

♦Tryptargan, eine beträchtliche Menge
Silber enthaltend. C. 02, Nr. 15614.
Art. 110.

Tube Anesthesique St. Cyr. au chlorure
d’ethyle, Chlor-Ethyl in Glasröhren
mit angeschraubten Verschlüssen an
den beiden engeren Enden, ohne
Hinweis auf seine Heilkraft. C. 96,
Nr. 9618 u. C. 06, Nr. 14 365. Art.
112, P. 9.

*Tuberculin bacillary emulsion
(Tuberkulose-Emulsion), von Parke,
Davis et Cie. C. 08, Nr. 27 520.
Art. 44.

*Tuberculin R. Kochs — s. Serum
„Koch-Tuberculin R“.

*Tubcrculin R. T. (Neues Tuberculin
von Koch), von Akt. - Ges. Farb-
werke, vorm. Meister, Lucius &amp;
Brüning in Höchst am Main. Nur
für staatliche und kommunale Heil-
anstalten, medizin. Gesellschaften
und Apotheken. C. 05, Nr. 5430.
Art. 44.
        <pb n="386" />
        ﻿369

*Tuberculin Test, herg. im Institut
Pasteur in Lille. C. 08, Nr. 29 808.
Art. 44.

♦Tumenolum Venale. C. 01, Nr. 9069.

*Typhoid -Vaccinen nach der Me-
thode Wright, von Parke, Davis et
Cie. C. 08, Nr. 27 520. Art. 44.

*Typhus diagnosticum (nach Prof.
Picker). C. 07, Nr. 39 034. Art. 112,
P. 9.

*Typhus Galleröhren Kaiser Conradi.
C. 07, Nr. 39 034. Art. 112, P. 9.

*Typhusserum, von E. Merck in Darm-
stadt. C. 08, Nr. 3255. Art. 112, P. 9

Ulianar I Bombastus •» Bombastus-

Ulianar II Bombastus / werke, Emil
Bergmann in Potschappel-Dresden.
C. 09, Nr. 30 736. Art. 119, P. 2
lit. a.

Uricedin, ohne Reklamebesehreibun-
gen oder Etiketten. C. 94, Nr. 17111
u. C. 07, Nr. 3735. Art. 108, P. 6.

Urinary Test Case, von Parke, Davis
et Cie. C. 06, Nr. 3398. Art. 169,
P. 1.

Urinary Test Tablets, Tabletten, von
Parke, Davis et Cie. C. 06, Nr. 3398
— nach dem Material.

Uritone, von Parke, Davis et Cie.
C. 05, Nr. 16 850. Art. 112, P. 9.

Urotropin. C. 04, Nr. 28 825. Art. 112,
P. 9.

Valisan in reiner Form, von Chem.
Fabrik auf Aktien (vorm. E. Sche-
ring) in Berlin. C. 09, Nr. 7624.
Art. 112, P. 9.

Vasogen (Vaselinum oxygenatum).
C. 00, Nr. 27 860 u. C. 05, Nr. 10 962.
Art. 112, P. 9.

*Veronal, von E. Merck in Darmstadt.
C. 03, Nr. 33 218. Art, 112, P. 9.

*Veronal, von Friedr. Bayer &amp; Co.
C. 04, Nr. 28 825. Art. 112, P. 9.

*Veronal-Natrium, von Friedr. Bayer
&amp; Co. C. 09, Nr. 22 963. Art. 112,
P. 9.

Vichy Cusset source de F6es (Mineral-
wasser). C. 03, Nr. 14 871. Art. 32.

Vichy S. Genereuse, Mineralwasser —

8. Art. 32.

Victoria — s. Depilatorium Victoria.

Vimbos, Fleischextrakt, von der Ge-
sellschaft Vimbos Limited (Scottish
Fluid Beef Co.), darf eingeführt
werden, unter der Bedingung, dass
in den diesem Produkt eingefügten
Analysen bei der Aufführung der |

Bestandteile nicht die Bezeichnun-
gen „fleischbildend“ und „knochen-
bildend“ Vorkommen. C. 97,
Nr. 23 372. Art. 13.

Vin Bravais. C. 02, Nr. 2950 und
C. 07, Nr. 3735. Art. 28, Anm.

Vin de Bugeaud. C. 02, Nr. 15 614 u.
C. 03, Nr. 33 218. Art. 28.

Vin D^siles. C. 01, Nr. 12 393 u. C. 05,
Nr. 16 128. Art. 28.

Vin de Dusart au laetophos| hate de
Chaux. C. 00, Nr. 27 860 u. C. 07,
Nr. 3735. Art. 28, Anm.

Vin Hermitage St. Michel, R. Mase
Francis &amp; Co. C. 02, Nr. 31 301;
C. 07, Nr. 3755. Art. 28, Anm.

Vin d’hypophosphite manganese du
Dr. Churchill. C. 01, Nr. 346 und
C. 07, Nr. 3735. Art. 28, Anm.

| *Vin Menut et Philippe. C. 05,
Nr. 13 097 u. C. 07, Nr. 3735.
Art. 28, Anm.

*Vin Nourry, von F. Comar &amp; Fils
et Co. C. 05, Nr. 3368 u. C. 07
Nr. 3735. Art. 28, Anm.

Vin de pepsin digestif de Boudault.
j C. 07, Nr. 3735. Art. 28, Anm.

Vin de peptone de Chapoteaut. C. 00,
Nr. 27 860 u. C. 07, Nr. 3735. Art. 28
Anm.

Vin de phosphoglyc^rate de chaux de
Chapoteaut. C. 01, Nr. 247 u. C. 07,
Nr. 3735. Art. 28, Anm.

Vin de Quinium de Labarraque
(identisch mit Quinium Labarraque).
C. 00, Nr. 25 218; C. 03, Nr. 21 418
und C. 07, Nr. 3735. Art. 28, Anm.

Vin Saint Lehon, ohne Hinweis auf
seine Heilkraft auf den Etiketten
der Flaschen und in den Beschrei-
bungen. C. 97, Nr. 7099 u. C. 07,
Nr. 3735. Art. 28, Anm.

Vin St. Raphael- Quinquina. C. 07,
Nr. 3735. Art. 28, Anm. Nur nicht
als medizinischer Wein. C. 08,
Nr. 29 808.

Vin de Saint Raphael Muscat-Quina.
C. 01, Nr. 9443 u. C. 07, Nr. 3735.
Art. 28, Anm.

Vin Tonique de Bagnol St. Jean,
auf den Etiketten und in den bei-
gefügten Beschreibungen darf er
nicht als heilkräftig gepriesen oder
als medizinisch bezeichnet werden.
C. 97, Nr. 22 923 u. C. 07, Nr. 3735.
Art. 28, Anm.

Vin tonique Mariani ä la Coca du
Perou. C. 00, Nr. 12 423 u. C. 07,
Nr. 3735. Art. 28, Anm.

24
        <pb n="387" />
        ﻿370

Vin de Vial. C. (.3, Nr. 3989 u. C. 07,
Nr. 3735. Art. 28, Anm.

*Vino di China Serravallo Ferruginoso.
C. 01, Nr. 13 341 u.C.07, Nr. 3735.
Art. 28, Anm.

Vino Malaga China. C. 01, Nr. 9443 u.

C. 07, Nr. 3735. Art. 28, Anm.
Virchow-Quelle, Mineralwasser —• s.
Art. 32.

Vittel S. Centrale, Mineralwasser —
s. Art. 32.

Wanzentod. C. 98, Nr. 4308. Art. 108,
P. 4.

Wasmuth’s Saccharin-Strychnin Hafer
(zur Vertilgung von Feldmäusen).
C. 94, Nr. 21 604. Art. 112, P. 9.
Wermuth-Wein mit China. C. 00,
Nr. 27 860 u. C. 07, Nr. 3735.
Art. 28, Anm.

Wiesbadener Quellsalz „Koch -
brunnen“ (für den inneren Ge-
brauch). C. 09, Nr. 7624. Art. 112,
P. 9.

Wiesbadener Salz „Kochbrunnen“
(für Bäder). C. 09, Nr. 7624. Art. 90.
Wiswit, Nährmittel, von Dr. Arthur
Horowitz in Berlin. C. 07, Nr. 4774.
Art. 112, P. 9.

Wohltat, Pulver zum Waschen der
Füsse, von der Gesellschaft „Wohl-
tat“ in Berlin. C. 09, Nr. 37 535.
Art. 120, P. 1.

World Hair Restorer allen. C. 95,
Nr. 1954.

Wunderbaum-Oel, moussierendes, der
Gesellschaft Helfenberg — siehe
moussierendes Wunderbaum-Oel.

Zahn-Elixir Bombastus I v. B m-
bastuswerke, Inh. Emil Bergmann,
Potschappel - Dresden. C. 09,
Nr. 30 736. Art. 119, P. 2 lit. a.

Zahn-Elixir, von Kote in Berlin,
unter der Bedingung, dass in den
Etiketten und Anzeigen nur ein-
fach seine Wirkung auf die Haut,
das Zahnfleisch usw. hervorgehoben
ist. C. 90, Nr. 19 841. Art. 119,
entsprechend. P.

Zahn-Pasta „Kali chloricum“.

Zinkodat, von der ehern. Fabrik
Koswig-Anhalt. C. 11, Nr. 13 713.
Art. 112, P. 9.

Zomol. C. 00, Nr. 27 860 und C. 05,
Nr. 10 962. Art. 13.
        <pb n="388" />
        ﻿371

D.

Verzeichnis der durch das Veterinärkomitee zur
Einfuhr zugelassenen Mittel für Tiere.

Anmerkung. Prä parate, die mit dem Zeichen »versehen sind,
werden verkauft und von dem Zollamt durchgelassen nach
den allgemeinen Bestimmungen über den Verkauf giftiger
Stoffe nach Rezepten, welche von Aerzten und Tierärzten
unterzeichnet sind.

»Antifimatol, Vorbeugungsmittel
gegen die Tuberkulose des Rind-
viehs, von Humann &amp; Teisler in
Dresden. C. 09, Nr. 35 355. Art. 44.

Antiseptio tablets (desinfizierende
Plätzchen), von Parke, Davis et
Cie. C. 04, Nr. 30 471. Art. 112, P. 9

»Antistreptococcen Serum von Dr.
Marmorek für veterinäre Zwecke
mit der Bedingung, dass jedem
Flakon eine gedruckte Angabe der
Krankheiten, gegen die das Serum
bestimmt ist, sowie der Dosierung
beigefügt wird. C. 06, Nr. 7443.
Art. 44.

Antitetanic serum, von Parke, Davis
et Cie. C. 04, Nr. 28 395. Art. 44.

Antituberkelserum, von Parke, Davis
et Cie. C. 04, Nr. 28 395. Art. 44.

Aetherische Seife (Johnston’s Etherial
antiseptic soap), von Parke, Davis
et Cie. C. 04, Nr. 30 471. Art. 120,
P. 1.

Bandagen von Dr. Jelkmann. C. 03,
Nr. 31 137. Art. 113.

Baume de Montagnes (Bergbalsam).
C. 98, Nr. 20 934.

»Bissulin, von ehern. Fabrik Tromms-
dorf in Aachen. C. 11, Nr. 10 705.
Art. 113, P. 1.

Blacklegg vaccin improved. C. 04
Nr. 28 395. Art. 44.

Blacklegoids, von Parke, Davis et Cie.
C. 05, Nr. 3731. Art. 113.

Bovovaccin —- zur Immunisierung
des Rindviehs gegen die Tuber-
kulose, vom Institut Prof. Behring
in Marburg. C. 10, Nr. 20 178.
Art. 44.

Chlor-anodyne, von Parke, Davis et
Cie. C. 04, Nr. 30 471. Art. 113.

»Cooper Cheep Dipping Powder
(Pulver von Cooper zum Heilen von
Schafen). C. 91. Nr. 14 642. Art. 91,
P. 2.

Ellicon (zum Baden der Schafe), von
Usine de d6sargentation in Belgien.
C. 10, Nr. 17 570. Art. 112, P. 9.

Ellimans Royal Embrocation für
Pferde. C. 92, Nr. 5710. Art.113, P.l.

Ellimans Royal Embrocation for
horses and cattle.

»Embrocation. C. 09, Nr. 37 535.
Art. 113, P. 1.

Euformol. C. 04, Nr. 30 471. Art. 112,
P. 9.

»Extrakt der Bazillen der Schweine-
pest, Dr. Wassermann (bezogen
durch Veterinärärzte) C. 07, Nr.
11440. Art. 44.

24*
        <pb n="389" />
        ﻿372

*Fison’s Sheep Dipping powder. C. 99,
Nr. 26 070. Art. 91, P. 2.

Germieidal Discs, desinfizierende
Scheiben, von Parke, Davis et Cie.
Jedes Scheibchen wiegt etwa 1,05 g.
C. 10, Nr. 26 170. Art. 112, P. 9.
Germicidal soap (desinfizierende Seife)
von Parke, Davis et Cie. C. 04,
Nr. 30 471. Art. 120, P. 1.

* Heilmittel für Hunde, von Apotheker
Maier in München:

1.	Sulfolinol.

2.	Abführpillen.

3.	Bandwurmmittel.

4.	Pillen gegen den Husten.

5.	Pillen gegen die Pest (Staupe).

6.	Tanibismut-Plätzchen.

7.	Physiologisches Nährsalz.

8.	Pixin und

9.	Bandwurmpillen für erwachsene
Hunde. C. 11, Nr. 4869. Art. 113,
P. 1.

Heilsera für Haustiere, von der
Deutsch-Russischen Handelsgesell-
schaft J. Wolf &amp; Co. in Charlotten-
burg. j

1.	Druäe-Streptokokkenserum.

2.	Kälber-Pneumonieserum.

3.	Schweineseuche und Pestserum.

4.	Hundestaupeserum.

5.	Antidysenterieserum.

6.	Geflügelcholeraserum.

Alle genannten Präparate sind
nach Art. 44 des Tarifs einzulassen.
C. 10, Nr. 17 570.

Hercules Sheep Dip, von W. &amp; P.
Walker in Liverpool. C.09, Nr.8408.
Art. 112, P. 9.

*Influenza antitoxin veterinary, anti-
tox. Serum. Die Einfuhrerlaubnis,
die provisorisch erteilt ist, gilt nur
für Veterinärärzte und veterinär-
sanitäre Anstalten. C. 09, Nr. 33119.
Art. 44.

Johnston’s Etherial antiseptic soap
— s. Aetherische Seife.

Kreso Dip, von Parke, Davis et Ci.
C. 05, Nr. 6543. Art. 112, P. 9.

Liniment g6neau pour les chevaux.

C. 06, Nr. 17 024. Art. 113, P. 1.
*Little’s non poisonous Fluid Sheep
Dip. C. 96, Nr. 17 805. Art. 112,
P. 9.

♦Little’s Patent Powder Dip. (Pulver
zum Heilen von Schafen). C. 96,
Nr. 17 805. Art. 91, P. 2.

Mac Clintock, desinfizierende Seife in
flüssiger Form, von Parke, Davis
et Cie. C. 10, Nr. 26 170. Art. 120,
P. 1.

Mallein, von Parke, Davis et Cie.
C. 04, Nr. 28 395. Art. 44.

Original-Voginal- und Bullenstäbe —
s. Tierarzt Dr. Plate’s usw.
Ozonimente. C. 11, Nr. 1982. Art. 113,
P. 1.

Pecubus. C. 07, Nr. 9533. Art. 112,
P. 9.

Pecusin. C. 00. Nr. 17 024. Art. 113,
P. 1.

Ratin, zur Ausrottung von Ratten
und Mäusen mit der Massgabe, dass
zur Vermeidung von Darmerkran-
kungen, die bei Kindern durch den
Genuss des Mittels entstehen könn-
ten, dem Mittel Anweisungen über
die erforderlichen Vorsichtsmass-
regeln bei seinem Gebrauch beige-
fügt werden. C. 05, Nr. 12 897.
Art. 44.

Salunguene. C. 11, Nr. 1982. Art. 113,
P. 1.

Sapoformal. C. 11, Nr. 1982. Art. 113,
P. 1.	•

Schutz- und Heilsera gegen ver-
schiedene Tierkrankheiten, herge-
stellt vom bakteriologischen In-
stitut von Dr. Schreiber in Lands-
berg:

*1. Antirotlauf-Ser m, zusammen
mit Kulturen (Methode Lorenz).
*2. Polyvalentes-Serum gegen die
Schweinepest in Verbindung
mit

a)	Bakterien-Extrakt für die
aktive Immunisierung und

b)	Heillymphe.

*3. Serum gegen die epidemische
Seuche der Schweine nach
Methode von Ostertag, erhalten
mit Hilfe eines filtrierbaren
Virus.

*4. Polyvalentes Serum gegen die
Pneumonie der Kälber und
Lämmer.

*5. Polyvalentes Serum gegen die
weisse Ruhr der Kälber.
        <pb n="390" />
        ﻿373

*6. Schutzlymphe für Kühe zur
aktiven Immunisierung der-
selben gegen die weisse Ruhr
und zur Abwehr der septischen
Pneumonie bei Kälbern.

*7. Schutzlymphe gegen den in-
fektiösen Abortus der Kühe.
*8. Polyvalentes Serum gegen die
Geflügel-Cholera.

*9. Lymphe zum Schutze und zur
Heilung der Pferde beim Durch-
fall.

Alle genannten Präparate sind

nach Art. 44 einzulassen. C. 09,

Nr. 35 355.

*Schweineseuchen - Bacillenextrakt v.
Dr. Wassermann. C. 07, Nr. 11 440.
Art. 44.

Scillain von Lors. C. 05, Nr. 27 128.
Art. 112, P. 9.

Sera, die als Heil- und Schutzmittel
dienen, von Farbwerke, vorm.
Meister, Lucius &amp; Brüning in
Höchst am Main:

*1. Susserin- Schweinerotlaufserum,
Serum gegen Rose • bei
Schweinen.

*2. Suisepsin - Schweineseuchen -
serum, Serum gegen seuchen-
artige Pneumoenteritis bei
Schweinen.

*3. Suiserin-Schweinepestserum.

*4. Galloserin - Geflügelcholera -
serum, Serum gegen Cholera
bei Hühnern.

*5. Gurmin - Drüsenserum, Serum
gegen Durchfall.

*6. Tetanus - Antitoxin - Starr -
krampfserum.

*7. Tauruman - Tuberkulose - Impf-
stoff, nach Koch und Schütz.
*8. Antistreptokokkenserum

„Höchst“ für tierärztl. Zwecke.

Alle genannten Präparate sind nach
Art.44einzulassen. C.07, Nr.36297.

♦Serum Dassonville gegen den Durch-
fall der Pferde und die Hundepest.
C. 07, Nr. 36 297. Art. 44.

* Serum Präparat, von Dr. Lorenz zur
Heilung und Vorbeugung von Rot-
lauf bei Schweinen. C. 98, Nr. 14222.
Art. 44.

Sheep Dip, Flüssigkeit von Kwibel,
aus New-York, zum Heilen von
Hautkrankheiten bei Schafen. C. 91,
Nr. 24 435. Art. 112, P. 9.

♦Staupe Antigourmine, von Akt.-Ges.
„La Zyma“ in Aigle (Schweiz).
C. 10, Nr. 16 756. Art. 113, P. 1.
♦Tabletten für subkutane Einspritz-
ungen, von Parke, Davis et Cie.:

1.	Adrenalin Tablets 0,001 g.

2.	Adrenalin ä Cocaine — Rp. „A“.

3.	Adrenalin ä Eucaine.

4.	Arecolini hydrobromide 0,5 Gran

5.	Nitroglycerine 0,1 g.

C. 11, Nr. 10 705. Art. 113, P. 1.
Tannarabin. C. 11, Nr. 1982.. Art. 112,
P. 9.

Thüringer Pillen Lagemann’s aus
Erfurt. C. 05, Nr. 13 097. Art. 113
(s. Turpil).

Tierarzt Dr. Plate’s Original-Vaginal-
und Bullenstäbe, hergestellt vom
Tierarzt Dr. Plate in Westfalen.
C. 09, Nr. 9333. Art. 113, P. 1.
Tuberkulin, von Parke, Davis et Cie.

C. 04, Nr. 28 395. Art. 44.
♦Tuberkulin Koch für die Ophthal-
moreaktion beim Rindvieh, von
Hümann &amp; Teisler in Dresden.
C. 09, Nr. 35 355. Art. 44.

Turpil — eine neue Bezeichnung für
Thüringer Pillen. C. 06, Nr. 28 856
(s. oben).

Veterinary Hipodermic Tablets, von
Parke, Davis et Cie:

Aconitine 1/2q gr.

Atropine Sulphate Va gr-
Atropine Sulphate J/&gt; gr.

Cocaine Hydrochloride 1 gr.
Colchicine *4 gr-
Colchicine y2 gr.

Coniine Hidrobromide 1 gr.
Digitalin Pure % gr.

Hyosciamine x/8 gr.

Morphine Sulphate 1 gr.

Morphine Sulphate 2 gr.

Morphine and Atropine.
Physostigmine Salicylate % gr.
Physostigmine Sulphate 1 gr.
Pilocarpine Hydrochloride y&gt; gr.
Sodium Arsenate 1 gr.

Strychnine Sulphate y2 gr.
Veratrine Hydrochloride y2 gr.

Alle diese Tabletten sind nach
Art. 113, P. 1, zu verzollen.
C. 05, Nr. 27 128.
        <pb n="391" />
        ﻿374

E.

Verzeichnis derjenigen Arzneimittel, deren Einfuhr
nach Russland durch Entscheidungen des Medizinal-
rates und des Veterinärkomitees verboten ist.

Abführbonbons und Tee von Dr. Anton
und Arthur Müller.

Aecht orientalische Abführ-Plätzchen.

Aechte Bitter-Essenz.

Aoid phosphat. Professor Harsford’s.

Acide phönique contre les piqüres
et morsures vfeimeuses.

Acidum hydrocyanicum.

Acne bacillus Vaccine, von Parke,
Davis et Cie. C. 09, Nr. 16 010.

Acqua antipestilenziale di St. Maria
della scala, Roma.

Acqua antisterica C. A. Stefani in
Firenze.

Adhaesivum Hausmann.

Adralgin Dr. Bloch für za närztliche
Zwecke, von Dr. E. Bloch, Basel.
C. 08, Nr. 3255.

Adralgin für chirurgische Zwecke,
von Dr. E. Bloch, Basel. C. 08,
Nr. 3255.

Adrenalin and chloretone Ointement,
von Parke, Davis et Cie. C. 08,
Nr. 24 032.

Adrenalin Ichthyol j von Parke,
suppositories	j Davis

Adrenalin suppositories J et Cie.

Adschead’s Reetle Paste for destroying
beetles.

Adschead’s vermin and insect Killer.

Agrol, vom Laboratorium Bergmann
in Sachsen.

Agurin-Tabletten, von Friedr. Bayer
&amp; Co. C. 10, Nr. 14 243.

Airy’s Calming-Pastills.

Airy’s Pain Expeller.

Airy’s Pills.

Airy’s Sassaparillian.

Alantol-Essenz.

Albukola, von Charles Gerier Phillips
in London. C. 09, Nr. 33 590.

Alcohol-Ctet5as.

Alcoolature d’Arnica.

Alcoole ou Hydrate de Guaco.

Alimentation de l’enfance „Ostern
Mauries“.

Alivia Dolor de Barry.

Allosan Tabletten, von Verein. Chinin-
fabriken Zimmer &amp; Co. in Frank-
furt a. M. C. 11, Nr. 4267-

Alpenkräuter Magenbitter, von Ge-
brüder Mack in Reichenhall.

Alpenkräuter-Magenbitter, von Denier
in Interlaken.

Alpenkräuter-Trank von Backe.

Alpestre.

Alt Bewährt — s. Futterzusatz.

Altona’sehe oder Menadische Wunder -
kom-Essenz.

Altvater Kräuter- Gesundheits-Bitter.

Amanda — s. Creme Amanda

Amargos estomacales de pepsina.

Ämarin.

Amaro excelsior Dr. Rovighi.

American pills.

American Sooting Syrup.

Ammoniac camphre (zur Bereitung
von Raspailwasser).

Ammoniated Quinine Compound, in
Tabletten, von Parke, Davis et Cie.

Amol, von A. Greif &amp; Co. in Ham-
burg. C. 10, Nr. 19 324.

| Ampoules de Limol Churchill, von .

Apotheker Swan in Paris. C. 10,

I Nr. 20 178.
        <pb n="392" />
        ﻿375

Amyl Nitrite Pearls, von Parke,
Davis et Cie. C. 08, Nr. 8131.

Analgesie Balm, von Parke, Davis
et Cie. C. 09, Nr. 27 163.

Anaestesin-Bonbons Dr. Ritserts.

Angiotische Flüssig-
keit, blau

Angiotische Kerzen
(bougies) weiss

Angiotische Pomade,
weiss

Angiotische Sup-
positorien.

Angostura- Bittern.

Aniodol, von Dr. Bouffet in Paris.
C. 10, Nr. 39 158.

Anisine Goldkaffee.

Anisine Mark.

Anisine Regulative-Pillen von Richter.

Anodyne pine expectorant, von Parke,
Davis et Cie.

Antalgol (Schmerzstiller) Dallot in
Körnern, von Dallot &amp; Cie. in
Paris. C. 07, Nr. 39 034.

Antalgol von Dallot &amp; Cie. (Dalloz
&amp; Cie.) in Paris. C. 09, Nr. 15 934
und C. 11, Nr. 6516.

Anti-arthritischer und Anthirheuma-
tischer Blutreinigungstee.

Anticalculose von Dr. Chevreux in
Paris.

Anticholerique du professeur Leonardi.

Anticonceptor.

Anticroup St. Anne.

Antidiabeticum Bauer’s, von Ludwig
Bauer, Ketschenbroda bei Dresden.
C. 09, Nr. 19 798.

Antidiarrhoique du professeur
Leonardi.

Antidiphterin von Prof. Klebs.

Antidysenterie-Heilserum nach Kolle,
Heller, de Mestral, vom Sächsischen
Serumwerk und Institut für Bak- |
teriotherapie. C. 11, Nr. 6516.

Antidyzentericum Pillen Schwarz.

Anti-epilepticum von Dr. Stark.

Anti-Fat von Dr. Allan.

Anti-febrili di Giusepe Montanari da
Ravenna.

Anti-goutteux genevois a Fhuile de
Marcous de Finde.

Antineuralgique Boudier, production I
essentiellem ent vegetale.

Antiphlogistin, von der Firma „The
Denver Chemical Mfg. Co.“ in
London. C. 09, Nr. 22 963.

Antirheumol, von Beringer &amp; Reiss j
in Stuttgart. C. 09, Nr. 30 382.

Antiseptische Wundsalbe, von Dr.
Heiner.

Antiseptische und lösliche Sicher-
heits- Pessarium.

Antistreptokokkenserum — s. Poly-
valentes.

Antithyreoidin Möbius mit einem
Gehalt von Karbolsäure, von E.
Merck in Darmstadt.

Antivenereo (homöopathisches Mittel).
Anticolon Bacillus serum
Antigonococcus serum
Antimeningococcus serum
Antistaphilococcus serum
Antistreptococcus Fever
Antistreptococcus serum
Erysipelas

Antistreptococcus serum
palyvalent

Antistreptococcus serum
pyogenes

Antistreptococcus serum
Rheumatism

Antistreptococcus serum
scarlatina
*Antrophore (x).

Anturic Bath Salts, vom Handelshaus
Anturic Salts Limited.

Apocynine du Dr. Deschamp in
Ampullen und Plätzchen, von L.
Laleuf in Orleans. C. 09, Nr. 7027.
Apotheker Baldaner’s Coniferen-
Geist.

Aqua-Anti-pestilenziale che si prepara
e si dispenza in Roma.

Aqua Aromatica.

Aqua tonico - aromatica al flor
di Cedro.

Ares (Elektrovalidor), elektrischer
Gürtel. C. 10, Nr. 39 158.
Arhovin in Stäbchen j von Dr. Horo-
Arhovin in Tabletten J witz in Berlin.
Arnieated White	Feit Bunion

plaster.

Aromatische Bitter - Essenz oder An-
gustura-Bitter von Dr. Siegert.
Aromatischer Bitter Angustura.
Arrhenal	Adrian	(Solution et

granules).

Arsenhaltiges Fliegenpapier.
Arsen-Sanguinal-Pillen, von Krevvehl
&amp; Co. in Köln. C. 11, Nr. 16 944.
Arsen-Triferrin-Knoll, von Knoll &amp; Co.
in Ludwigshafen a. Rh. C. 09,
Nr. 12 445.

*) Antrophore ohne Bestreichung
mit Arzneimitteln dürfen als chirur-
gische Instrumente eingeführt werden.

vom Labo-
ratorium
Sauter
in Paris.
C. 09,
Nr. 20 926.

von Bour-
roughs,
Wellcome
•	&amp; Co.

in London.

C. 09,

Nr. 17 250.
        <pb n="393" />
        ﻿376

Arsoferrin-Plätzchen Barber’s.

Arsoferrin-Tentolettes, von der Heilige-
Geist-Apotheke Barber &amp; Rosner
in Wien. C. 08, Nr. 8131.

Arsycodile Dr. Maurice Leprinoe en
suppositoires.

Arsycodile Dr. Maurice Leprince fer-
&gt; rugineux.

Asche’s Bronchial - Pastillen von

G.	Asche in Hamburg.

Asferryl. von Dr. Karl Sorger in
Prankfurt a. M. C. 10, Nr. 27 985.

Asthma-Bekämpfer, von A. Klein.

Asthma spray, Prof. Dr. Einhorn’s
Mittel gegen Asthma, von Dr. Kurt
Schlesier in Berlin. C. 10, Nr. 25 359.

Asthmatic Pastillen.

Asurol	i von Friedr.

Asurol in Ampullen 1 Bayer &amp; Co.
in Elberfeld. C. 10, Nr. 25 359.

Atoxyl-Eisen-Tabletten .	von

Atoxyl-Injektionen	I	Aktien-

Atoxyl-Salbe	I	gesell-

Atoxyl-Tabletten	•*	Schaft

Vereinigte chemische Fabriken in
Charlottenburg. C. 09, Nr. 2881.

Atoxyl Sedativa Raspaili (Heilwasser).

Augcnbalsam Salomon’s.

Augengol, von Karl Runke in Berlin.
C. 08, Nr. 22 844.

Augentab xk, echter Hufeland’scher.

Augenwasser Bergmann’s.

Augenwasser von Ruffmann.

Bain (le) anti-rheumatismal.

Bains Nr. 2 des freres Mahon ä Paris.

Bains Nr. 2 freres Mahon.

Balsam Bilfuger.

Balsam du D. Rose.

Balsam gegen Ergrauen der Haare.

Balsam Vetarin von Felix von
Miczersky.

Baisamo miracoloso.

Bandwurmabtreibmittel für Erwaeh-
s ne der chemischen Fabrik in
Helfenberg (Sachsen).

Bandwurmmittel von Dr. Bloch.

Barber’s Arsoferin-Plätzchen, von
Barber &amp; Rosner.

Barsei, eisenhaltiger Wein, als Heil-
mittel. Für die Einfuhr des Weins
als gewöhnlichen bestehen keine
Hindernisse, jedoch die Bezeichnung
Medizinalwein darf nicht geführt
werden. C. 10, Nr. 10 646.

Barutin, von Akt.-Ges. für Anilin,
fabrikation in Berlin.

Barry’s Pain Relief.

Baume antiseptique du pharmacien
Darroy.

Baume Bories.

Baume calmant pour faciliter
l’obturation des dents par F. Frazet.

Baume caustique de J. E. Gomboult.

Baume de Bresil du Dr. Rennilleau.

Ba me Legustro dit Brasilien anti-
rhumatismal et anti-goutteux.

Baume nerval au beurre des mus-
eades.

Baumscheidt.

Bede-Cur (Bäde-Cur?), von Bruno
Deichmann in Köln. C. 11, Nr. 8496.

Beef Lavoix.

Beksches zum Einschläfern Kranker.

Belladonin (Extrakt).

Belladonna du pharmacien Sauter.

Benzoate d’Hydrargyre Bretonneau,
von Lancelot &amp; Cie. Nachf., Fernard
Mousseau &amp; Henry Rivier in Paris.
C. 10, Nr. 31 490.

Berliner Streifen aus der Apotheke
Hugo Storz.

Berner Antipestserum nach Tavel-
Kolle, vom Sächsischen Serumwerk
und Institut für Bakteriotherapie.
C. 11, Nr. 6516.

Betonidal, von Franke in Halle.
C. 09, Nr. 24 034.

Bidetessenz des Dr. Podzi, vom
mediko-hygienischen Institut in
Brüssel. C. 11, Nr. 10 705.

Biocitin, von Biocitin G. m. b. H.
C. 10, Nr. 35 075.

Bioson, von Biosonwerken Bensheim.

Bipalatinoid, von Oppenheimer Sohn
&amp; Co. in London. C. 10, Nr. 8660.

Biscuits depuratifs du Dr. Olivier.

Biscuits iodures.

Biscuits purgatifs de Meynet ä la
resine du scammonie.

Biscuits „Uricedin cakes“.

Biscuits vermifuges de Ferdinand
Graet.

Biscuits vermifuges a la Santonine.

Biscuits Olivier, von Dr. Orio in
Paris. C. 08, Nr. 27 520.

Bitter Vesuviano (GaEiano).

Blaud’sche Atoxyil-Kapseln, von der
Akt.-Ges. Vereinigte chemische Fa-
briken in Charlottenburg. C. 09,
Nr. 2281.

Blutreinigender Kräutertee von Pro-
fessor Louis Wundram.

Boby’s Powder.

Bois d’Armenie du Dr. Ch. Albert.

Boldt’s Gesundheits-Pillen.
        <pb n="394" />
        ﻿377

Bonbons ä l’extrait de pins de

H.	Schmidt.

Bonbons de malte, eontre le mal
de mer, von Serres Duvigneau.

Bonbons mytiliques de Foucher
d’Orlcans.

Bonbons rafraichissants oontre la
constipation, von Serres Duvigneau.

Bonbons vermifuges de Kousso, de
Boggio.

Bonjean (Pillen von Ergotin).

Boone-Kamp of Maag-Bitter.

Boricin-Meissonnier, von E. Meisson-
nier. C. 11, Nr. 4267.

Borol, von Parke, Davis et Cie.
C. 10, Nr. 22 973.

Boroseptic ointment, von Parke, Davis
et Cie. C. 11, Nr. 4267.

Borrough’s Hazeline.

Botanic essence or liquid blister
of Bird.

Bougies Reynald.

Bougies Beynald, vom Apotheker
Reynald in Paris.

Bougies vaginales 61ectrohomeo-
pathiques.

Brassin, von Peter Kirch in Berlin.

Brausendes Bromsalz, ausser Dr.
Sandow’s Bromsalz. — Präparat,
das zur Einfuhr zugelassen ist.

Brechnusssamen in Pulver — s. Samen
der Brechnuss.

Brom — s. Zusammengesetztes Brom.

Brom, comp., von Bourroughs Well-
come &amp; Co. C. 09, Nr. 37 535.

Broma-Lirs Elixir.

Broma Taffel Bitter.

Bromocarpine Olivero.

Bromo-Validol-Tabletten, von Ver-
einigten Chininfabriken Zimmer
&amp; Co. in Frankfurt a. M. C. 11,
Nr. 4267.

Bromure de potassium granule de
Mentel.

Bronchial-Pastillen, von C. T. Asche.

Brunnen-Bitter von Schimpf.

Brustpastillen von Dr. Hoff.

Bucco Tinetura (Diosma Seu Ba-
rosma crenata).

Cabbarus Balsam.

Cabbarus Pillen.

Cachets antineuralgiques du Dr. De-
schamp, von L. Laleuf in Orleans
(Frankreich). C. 10, Nr. 25 359.

Caehets de Creosotal Dubois.

Cachets Dr. Faivre. C. 11, Nr. 9471.

Cachets d’Hemoglobine Crinon.

Cafeine Houde granulöe.

Cafeine Houde Vin.

Cajurubeba.

Calabre Limon Menthe anglaise.

Calendulae officinalis, gefärbt.

Camomile drops.

Cannabin.

Capsicum plaster.

Capsolin Salbe, von Parke, Davis
et Cie.

Capsulae gelatinosae c. creosoto et
balsamo de Tolu.

Capsulae gelatinosae c. creosoto et
bals. de Tolu, von Professor Sommer-
brodt.

Capsules antigouteuses de T. Joseph.

Capsules ä l’apiol.

Capsules au bäume de Copahu et
Cubebes.

Capsules Bicord copahu.

Capsules Bicord ä l’essence de santal
citrin.

Capsules au Bromure de Camphre du
Dr. Clin, von Comar et Cie. in Paris.

Capsules cacodylate de Soude Clin,
von Comar et Cie. in Paris.

Capsules au Copahu.

Capsules ä la creosote de hetre.

Capsules de Cypridol au bijodure
d’hydrargyre.

| Capsules d’essence pure de santal
citrin.

Capsules ä l’ether.

' Capsules d’etherole de chloral.

Capsules gelatinenses Gobian.

Capsules gelatinenses au quinine, von
M. Arnet de Lille et Cie. in Paris.

j Capsules gelatinenses, von Teveneau
in Dijon.

Capsules au goudron E. M. Genevoix.

Capsules de goudron de Ravel.

Capsules de hetre.

Capsules ä l’huile de foie de morue.

Capsules d’huile phosphore de hetre.

Capsules ä l’huile de ricin.

Capsules au iodoforme.

Capsules Joduras, von Apotheker
Couturier. C. 10, Nr. 20 178.

Capsules ä l’iodure de potassium.

Capsules Mathey-Caylus au Copahu.

I Capsules Mathey-Caylus au Copahu,
fer et essence de Santal.

Capsules Mathey-Caylus au Copahu,
Cubebes et essence de Santal.

Capsules au matico de Ravel.

Capsules Morrhuol.

Capsules Mothes.

Capsules Mothes Lamouraux et Cie.

A. Houde
in Paris.
        <pb n="395" />
        ﻿378

Capsules ovariques Vigier, von F.
Vigier, Apotheker in Paris. C. 08,
Nr. 22 844.

Capsules perles de sulfate de quinine.

Capsules de Phenidia, von Apotheker
G. Rouault. C. 10, Nr. 8660.

Capsules purgatives de J. P. Larose.

Capsules secretan, von E. Meissonnier.
C. 11, Nr. 4267.

Capsules au Sulfate de quinine.

Capsules Tenifuges de Fougere Male.

Capsules au terpinol.

Capsules Vial ä l’huile de Genevrier.

Captain Jeremies Sedative and Antis-
pasmodic.

Cardiotonin, von Dr. Degen &amp; Kut
in Düren. C. 11, Nr. 4267.

Carlsbader dragierte Pillen, von
A. Mert’n in Wien.

Carmol, von Carmolfabrik Rheins-
berg i. Mark. C. 11, Nr. 13713,

Cascara tonie laxative globules, von
■ Parke, Davis et Cie. C. 11,
Nr. 20103.

Cascarenna, von Parke, Davis et Cie.
in London. C. 09, Nr. 22 963.

Cataplasme Hamilton.

Centralin, Mastpulver (Veterinär-
komitee). C. 10, Nr. 35 075.

Cerebrin.

Cervolith.

Charbon granule.

Charbon naphtole anisd Tissot.

Chareoal Capsules.

Charta antirheumatica Anglica.

Chaumel — s. Lichte Chaumel.

Chelone glabra.

Cherry Pine-Balsam, von Parke, Davis
et Cie.

China-Eisenwein, von Dr. Jos.
Schmidt.

Chinatoxyl-Kapseln, von der Akt.- Ges.
Vereinigte Chemische Fabriken in
Charlottenburg. C. 09, Nr. 2881.

Chinawein, von Dr. Jos. Schmidt.

Chinin-Bor-Glyzerin-Kapseln, von
Apotheker Simon Weyl in Strass-
burg i. Eis. C. 10, Nr. 14 243.

Chlor-Hydrat-Morphium für subku-
tane Einspritzungen, von Haus-
mann, Akt.-Ges. in St. Hallen.
C. 09, Nr. 7027.

Chloradyne Dr. J. Collis Bracon’s.

Chloral Perle de Limousin.

Chlorat of Potash Tabletes.

Chocolat Desbriäres.

Chocolat Desbrieres purgatif ä la
magnesie.

Chocolate Coated Tablets Calomel,
von Parke, Davis et Cie.

Chocolate Coated Tablets
Aloin

Chocolate Coated Tablets
Viburnum Compound

Chocolate Coated Pills Cholelith, von
Parke, Davis et Cie. C. 08
Nr. 17 899.

Chocolate Coated Tablets Creosote
(Beechwood), von Parke, Davis
et Cie. C. 09, Nr. 2881.

Chocolate coated Tablets Ferrous
Carbonate Compound. C. 11,
Nr. 6516.

Chocolate coated tablets viburnum
compound, von Parke, Davis et Cie.
C. 09, Nr. 27 163.

Chocolate coated tablets 1 von Parke,
Intestinal Antiseptic j Davis

Chocolate coated tablets j- et Cie.
Naphtol and Bismuth | C. 09,
Compound.	JNr. 31 324.

Chocoricin, Abführmittel, von der
Gesellschaft Chocosana in Altona.
C. 11, Nr. 4267.

Chocosana, Fischtran, von der Gesell-
schaft Chocosana in Altona. C. 11,
Nr. 4267.

Chologen, von H. Rosenberg in Berlin.

Chologen in Tabletten, von Hugo
Rosenberg in Berlin.

Cichorium Intybus (Beta ciela L).

Cidrase, von Ch. Couturieux in Paris.

Cigares anti-astmatiques de Gicquel.

Cigarettes anti-asthmatiques de Bar-
rol.

Cigarettes anti-asthmatiques Sulien.

Cigarettes de Belladonne.

Cigarettes indiennes au Cannabis
indica.

Cigarettes de Stramonium.

Citrovanille Otto, von R. Otto.

Cocaine Borwette.

Cocaine hydrochlorat (Tabletten).

Coclucol, von Paul Krause in Dresden.
Verboten ist der Name. Dagegen
das Präparat selbst — nach Art. 113,
P. 1 zugelassen. C. 10, Nr. 14 243
u. C. 11, Nr. 12 885.

Coco de P. Floret.

Cod Liver Oil Emulsion with cinnanuc
Acid, von Parke, Davis et Cie-
C. 09, Nr. 7027.

Coffein-Pastillen.

Cognac, der keine Arzneimittel ent-
hält, aber dessen Etiketten:^ ,J'e'
sundheits-Cognac“, „Sanitas“ oder

von Parke,
Davis
et Cie.

C. OS,
Nr. 16 584.
        <pb n="396" />
        ﻿379

andere, auf seine Heilwirkung hin-
weisen.

Cognac ferrugineux, von Apotheker
Gallier in Paris.

Cola liver Oil, von Worson and Co.

Colchiflor (Colchicum autumnale).

Collodium cantharidate.

Collyre divin de Lechelle.

Coloiode Dubois, von Ch. Dubois in
Paris. C. 10, Nr. 22 973.

Compressed tablets antiasth-
matic

Compressed tablets anti-
pyrine

Compressed tablets pepto-
nising

Compressed tablets phena-
cetin

Compressed tablets throat
mentholated.

von
Parke,
Davis
et Cie.

Compressed tablets Antaeid
Compressed tablets Calcium
chloride

Compressed tablets Hypo-
phosphites and Quinine
Compound.

von
Parke,
Davis
• et Cie.
C. 08,
Nr.

16 584.

Compressed tablets Lacto-
phenin. C. 08, Nr. 22 844.

Compressed tablets Kola
nut Extract. C. 09,

Nr. 20 926.

Compressed Tablets Ab-
sorbent Dispeptic

Compressed Tablets
Nasal

Compressed Tablets
Pepsin Bismuth and
charcoal.

von
Parke,
Davis
et Cie.

von
Parke,
Davis et Cie.

C. 11,

Nr. 6516.

Compressed Tablets
Calcium Lactate

Compressed Tablets
Jodalbin et Mercuriol.

Comprimes de Codrak.

Comprimes d’oenase.

Comprimierte Tabletten Stauffers ge-
trocknete Hefe. C. 07, Nr. 26 394.

Concentrated Tinctura Lippia Mexi-
cana, von Parke, Davis et Cie.
C. 11, Nr. 4267.

Condurango-Extract, von A. Soun-

golph.

Conservateur für Haarleidende, von
Edm. Buhlinger.

Conservatrix, Heydrich &amp; Co. in
Wittenberg.

Conserve de peptone pepsique.

Conz’sches Mollin hydrargyri.

von Parke,
Davis
et Cie.

C. 11,
Nr. 8496.

Copahine Mege de Jöseau.
j Coralite tooth paste, von Gabriel,
j Cough. Balsam Doddard’s.
i Crayons k l’extrait vegetal du Dr.
Emmery.

Creme Amanda, von Dr. M. Albers-
heim. C. 08, Nr. 22 844.

Creme Any, von Apotheker Kornelius
in Strassburg.

Creme au phosphate de chaux, neutre
hydrate de E. Tisg.

Creolin Vasogen.

Creosocones.

Creosote de Billard.

Creosoted Emulsion of Cod Oil, von
Parke, Davis et Cie.

Creosoted Emulsion of Cod liver Oil
with hypophosphites of calcium et
Sodium, von Parke, Davis et Cie.

Cresson de B. Dupuy.

Croup and sore Throat Red Box
Surefor diphteria, von Dr. Burnelts.

Cruobovine, von Dallot &amp; Co. in
Paris. C. 09, Nr. 15 934.

Cryogenine Lumiere, in den Handel
gebracht von Sestier Phen in Lyon.
C. 10, Nr. 22 973.

Curatif Vaugirard, von E. Logeais.
C. 09, Nr. 7027.

Curative Syrop operating Pills.

Cuscutine Foulon, Abführmittel, von
Louis Henry Foulon in Paris.
C. 10, Nr. 39 158.

[ Cyllin pulvis, von Sanitätsgesellschaft
Dgeis in London. C. 10, Nr. 25 359.

Cypridol en tubes au bijodure.

j Dalby’s earminative.

Daloff Th6, von Graf de Rote. C. 11,
Nr. 4267.

Damiasin, von Apoth. E. Kornelius.
C. 10, Nr. 19 324.

David’s echter Tee.

Delectable Losenges compressed of
Marschallow.

I Dentalone, von Parke, Davis et Cie.
C. 08, Nr. 16 584.

Desoderol, von Chem. Fabrikwerke
G. m. b. H. C. 09, Nr. 15 934.

Deutsche blutreinigende Pillen von
Dr. Himmelstop.

Dewet, Magenbitter, von H. Ihlee in
Wiirzburg. C. 09, Nr. 39 741.

Diabeteserin 1 und II (Tabletten),
von Wilh. Natterer in München.

Dialysata Galaz (von Laboratorium
„Dialysator Golaz &amp;Cie“ in Snxon-
les-Bains in der Schweiz —?):
Digitalis purpurea dialysata.
        <pb n="397" />
        ﻿380

Digitalis grandiflora dialysata.
Adonis vernalis dialysata.

Secale eornutum dialysatum.
Species amar. dialysata.

Species depurat. dialysata.

Speoies peotoral. dialysata.

Flores chamomill. dialysata.

Radix gentianae dialysata.

Species thymi dialysata.

Species pinguiculi dialysata.

Diaethylbarbitursäure inl von Akt.-
Tabletten zu Y&gt; g mit I Ges. Farb-
Kakao	j werke vorm.

Diaethylbarbitursäure in | Meister,
Tabletten zu % g I Lucius &amp;
ohne Kakao	J Brüning in

Höchst a. M. C. 08, Nr. 22 844.

Didier, weisser Senf, falls auf den
Etiquetten Hinweise auf dessen
Heilwirkung enthalten sind. C. 09,
Nr. 13 722. — Einfuhr von Re-
klamen bctr. Didiers verboten.
C. 08, Nr. 33 724.

Digestif complet Elixir eupeptique
Tisy.

Digipuratum in Tabletten und Am-
pullen, von Knoll &amp; Co., Ludwigs-
hafen a. Rh. C. 09, Nr. 22 963
u. C. 11, Nr. 16 944.

Digitalin.

Digitalin purum in undosierter Form
als chemisches Produkt, von
E. Merck in Darmstadt.

Digitalinum crudum.

Digitalis dialysata Golaz, von Akt.-
Ges. „La Zyma“ in Aigle. C. 10,
Nr. 8660.

Digitalis grandiflora, von Laborato-
rium „Dialysator Golaz &amp; Cie.“ in
Saxon-les-Bains (Schweiz).

Digitalis purpurea, von Laboratorium
„Dialysator Golaz &amp; Cie.“ in
Saxon-les-Bains (Schweiz).

Digitalon, von Parke, Davis et Cie.

Digitalysatum, von Apoth. Bürger in
Wernigerode a. Harz. C. 11,
Nr. 9471.

Digitoxinum Solubile Cloetta( Digalen).

Dionin, Flüssigkeit für subkutane
Einspritzungen von Dr. Tilo et Co. in
Mainz.

Diphteria antitoxic serum, von Bour-
roughs, Wellcome &amp; Co., London.
C. 09, Nr. 17 250.

Ditman’s restorative powder (Kraft-
pulver).

Diuretin-Knoll in Tabletten, von
Knoll &amp; Co. in Ludwigshafen a. Rh.,
C. 09, Nr. 7027 und 12 002.

Doeok s Heilmittel gegen Magen-
krampf.

Dormiol-Kapseln.

Double Corns and Warts Pencil, von
Perry and Comp.

Dragees antinerveuses du Dr. Gelineau

Dragdes antinerveuses du Dr. Gelin-
eaut

Dragees d’assa foetida.

Dragees au bromure de Camphre du
Dr. Clin, von Comar et Cie. in Paris.

Dragees de Christiania, Goudron de
Norvege.

Dragees ä la Coca de Perou.

Dragees copaivique de sibord.

Dragdes a la crdosote.

Dragees de Cubeline de Labelonye.

Dragees Dubourg a la Cascaroline,
von A. V. Cognet. C. 09, Nr. 17 250.

Dragees d’ergotine Bonjeon.

Dragees d’ergotine de Bonjean.

Dragdes d’essence de A. Sibord.

Dragees a l’extrait naturel de Foix
de Morue Dr. Vivier.

Dragees au fer reduit par l’hydrogene
du Quevenne.

Dragees ferrugineuses mannobismu-
tdes de L. Foucher.

Dragees ferrugineuses du Dr. Rabu-
teau.

'Dragees de Girard au protoxalate de
fer.

Dragdes Grimault au fer et ä l’ergot
de Seigle.

Dragdes d’hemoglobine de Deschiens.

Dragdes de hydrate de chloral (chloral
perld).

Dragees de Meynet d’extrait coneen-
tree, de foi de morue.

Dragdes au peptonate de fer de Robin.

Dragdes de pyrophosphate de fer et
de soude Robiginet.

Dragdes de Rhubarbe de Chine.

Dragdes de santonine.

Drei Königsquelle, natürliches Tafel-
wasser der arienheller Quelle. C. 09,
Nr. 31 324.

Droserin-Plätzchen, von Fabrik chem.
und pharmazeut. Präparate der
Doktoren R. u. O. Weil in Frank-
furt a. M. C. 11, Nr. 13 713.

Dukehart’s pure extract of Malt and
Hops.

Durststiller von Bourroughs, Well-
come &amp; Co. C. 09, Nr. 37 535.

Dyspeptine Dr. Hepp.
        <pb n="398" />
        ﻿381

Eau Defries du Dr. Morel.

Eau a detacher.

Eau divine.

Eau des F6es, von Sarah Felix in
Paris. C. 10, Nr. 22 973.

Eau hemostatique de Casenava.

Eau hemostatique de Lechelle.

Eau de Lechelle renovatrice de sang.

Eau magnetique.

Eau de Melisse de Carmes du frere
Mathias.

Eau ophtalmique de Loche.

Eau ophtalmique de M. Stovinsky
(Aqua di ocehi, Eyes Water) Turin
chez Cerruti.

Eau pour pousser les cherleux.

Eau sanitaire, pedicurative, elec-
trique et antiputride.

Eau tonolique de cuir Chevelu.

Eau virginale, astringente de Chable.

Echt englischer Wunderbalsam, von
Krigler in Gratz.

Echte Hein-Fong-Essenz.

Echtwirkendes Schwabenpulver.

Egg. Emulsion cod Liver oil, von
Parke, Davis et Cie.

Egg. Emulsion of Cold Liver Oil, von
Parke, Davis et Cie.

Egmol, von Parke, Davis et Cie.
C. 11, Nr. 20 103.

Einfaches Konservierungssalz (Polkel-
salz).

Einreibung Fakir, von chem.-pharmag.
Gesellschaft Fakir in Berlin. C. 07,
Nr. 26 394.

Eisenmilch.

Eisenpeptonat-Essenz.

Eisenpeptonat mit Chinin.

Eisensaccharat-Kapseln von Dr.
Fleischer.

Elastic suppositories Chloretone
Compound, von Parke, Davis et Cie.

Elastic suppositories Thiodine, von
Parke, Davis et Cie.

Elastic suppositories (Vaginal)
Thiodine 10 %, von Parke, Davis
et Cie. C. 09, Nr. 2881.

Elatine.

Elatine solution ag. Generou.

Elcasine, von Konstantin Puptis.
C. 09, Nr. 7027.

Electrargol . von F. Comar

Electraurol I et Fils et Cie.

Electropalladiol 1 in Paris. C. 09,

Electroplatinol &gt; Nr. 14 636.

Elektro-homöopathische Heilgalle.

Elektro-homöopathische Mittel.

Elektromotorisches Zahn-Halsband,
von Georg Bode.

I Elektrovalidor — s. Ares,
j Elixir Algamarine.

Elixir Alimentaire Duero.

Elixir antidiabetique du Dr. Goules.

: Elixir antigoutteux et antirhumatis-
mal de Lavilles.

J Elixir antiscorbutique Audiban.

J Elixir de Bola Verne.

Elixir Buchu, Juniper and Potassium
Acetate, von Parke, Davis et Cie.
C. 11, Nr. 20 103.

Elixir Castellin.

Elixir au citrate de fer.

Elixir de Coca,
j Elixir Coca Buton.

» Elixir 5, la creosote v6g6tale.

Elixir dbpuratif.

Elixir digestif de pepsine de Grimault
et Cie.

Elixir Dupeyroux, von Apotheker M.
Dupeyroux. C. 09, Nr. 15 934.

Elixir eupeption.

Elixir eupeptique du Dr. Tizi.

Elixir Mrs. Fayard et Blayn.

Elixir ferrugineux du Dr. Rabuteau.

Elixir de Godineau.

Elixir Godinot, von John Blanchon
in Paris. C. 10, Nr. 8660.

Elixir d’hemoglobine de Deschiens.

Elixir d’hemoglobine soluble, von
Deschiens.

Elixir hygienique Cleteas.

Elixir Lactated Pepsin, von Parke,
Davis et Cie. C. 09, Nr. 17 250.

Elixir de papaine de Trouette Perret.

Elixir de Quinquina de Grimault
et Cie.

Elixir de Rhubarbe de M. Borde,
chez Fayard et Blayn.

Elixir de sante de Bonjean.

Elixir saw palmetto and santal com-
pound, von Parke, Davis et Cie.
C. 11, Nr. 4267.

Elixir du Dr. Thermes au citrolactate
de fer.

Elixir du Dr. Tiedemann.

Elixir tonico-antimucose du Dr. Jilier.

Elixir tonique anti-glaireux du Dr
GuilliA

Elixir trouette-perret ä la papain.

Elixir v6g5tal de la Grande Char-
treuse.

Elixir vegetal suisse (liqueur cor-
diale tonique digestive), vom Che-
miker T. Chauten in Genf.

Elixir Virginia, von Ed. Landrin in
Paris. C. 08, Nr. 24 032.

Elleman’s Royal Embrocation, als
I Heilmittel für Menschen.
        <pb n="399" />
        ﻿Emollientine, Salbe, von Parke, Davis
et Cie.

Emplastas de Belladonna.

Emplastrum Cantharidum.

Emplastrum Cerrusae.

Emplastrum Fodicatorium Paraeelsi.

Emplastrum gummosum.

Emplastrum lithargyri.

Emplastrum matris.

Emplastrum Meliloti.

Emplastrum Plumbi.

Emplastrum saponatum.

Emplastrum de vigo.

Emplätre du Dr. d’Auduran.

Emplätre du Dr. Couerre (Amörique).

Emplätre diapalme ä l’aconit camphrä.

Emplätre de pauvre homme de Beral.

Emplätre aux pauvras hommes.

Emploi therapeutique lactale alca-
line ete. du Dr. Gensoul et Petre-
quine.

Emulsion of Cold liver Oil with
hypophosphites of Colodium and
Sodium, von Parke, Davis et Cie.

Emulsion of Cod Liver Oil with
hypophosphites of calcium and
Sodium, von Parke, Davis et Cie.
C. 09, Nr. 7027.

Emulsion of Cod Liver Oil Improved
with hypophosphites, von Parke,
Davis et Cie. C. 09, Nr. 7027.

Emulsion d’huile de foie de Morue
aux hypophosphites.

Energin, von Sigeti &amp; Dr. Silard in
Petsch (Ungarn). C. 09, Nr. 22 014.

Englisches Patent-Gichtpapier.

Englisches Waschwasser.

Enteric pills Creosote (Beechwood),
von Parke, Davis et Cie. C. 09,
Nr. 31 324.

Epilepsiemittel von Dr. Groen Salo-
mon in Berlin.

Ergotin.

Ergotinum Bombeion.

Ergotinum Bonjean Labelonye.

Ergotinum Denzel.

Ergotinum dialysatum.

Ergotinum Nienhaus.

Ergotinum Iwon.

Ergotinum purum spissum Wenrichi.

Esanofele j von F. Bisleri et Co.

Esanofelina / in Milan.

Escalin-Suppositorien, von der Akt.-
Ges. Vereinigte chemische Fabriken
in Charlottenburg. C. 09, Nr. 2881.

Essence conccntree de salsepareille
du Dr. Grommellenck.

Essence of Peach Kernels.

Essentia Antimellini Composid
Petzold.

Essentia Anti-phtisica von Dr. Lobe-
thal in Breslau.

Estratto di Tamarindo.

Eucaliptina de trois fontaines.

Eucalyptus-Honig.

Eucerinum, von Hegeier &amp; Brünings.
C. 09, Nr. 30 382.

Euchinin-Tabletten, von Vereinigte
Chininfabriken Zimmer &amp; Co. in
Frankfurt a. M. C. 11, Nr. 4267.

Eudrenine, von Parke, Davis et Cie.

Eugallol, von Knoll &amp; Co. in Ludwigs-
hafen a. Rh. C. 10, Nr. 27 985.

Eulatin, vom chemischen Institut
Dr. Ludwig Oestreicher in Berlin.
C. 10, Nr. 22 973.

Eunatrol-Pillen, von Verein. Chinin-
fabriken Zimmer &amp; Co. in Frank-
furt a. M. C. 11, Nr. 4267.

Euphyllin-	von chem. Werken

Ampullen I vorm. Dr. Heinrich

Euphyllin- j Byk. C. 09,
Suppositorien Nr. 7027.

Eureca-Liniment Forster’s.

Eusemine, von H. Rosenberg in
Berlin.

Eustenin-Tabletten, von Verein.
Chininfabriken Zimmer &amp; Co. in
Frankfurt a. M. C. 11, Nr. 4267.

Excelsior amaro Dr. Rovighi.

j Exoteria Dr. Punkert’s Gicht-
tinktur.

Extracta medicinajja omnia (ausser
Extract. folior Pini).

Extractum Digitalis Fluidum. C. 07,
Nr. 21 725.

Extrait de Coca.

Extrait aux plantes alpines de Toggen-
bourg.

Extrait de foie de morue organique,
von Egasse et Bouge in Paris.

Extrakt ohne Namen (dem Geschmack
nach ähnlich dem Extractum dul-
camara).

Extrakt Pagliano.

Fagocitine, von Hugo Rosenberg in
Berlin.

Fagogarcine.

Falkogen, v. Richard Falk. C. 07,
Nr. 39 034.

Fayard’s Balsam.

Fellonis Sirop.

j Fenchel-Honig Extrakt, Schlesischer,
von Egers in Breslau.

[ Fenchel-Honig Solomon’s.

| Fer dialysä de Ravel.
        <pb n="400" />
        ﻿383

Fer Girard, protoxalate de fer.

Ferdinando Ponei Pillolae purgative.

Fergan, von Leerbeck &amp; Holm. C. 09,
Nr. 15 934.

Ferrenosio-Favara.

Ferrhaemin.

Ferrisacharide-Tabletten, vom Apo-
theker Obretel in Prag.

Ferrocodile-Leprince, ausser dem zur
Einfuhr zugelassenen.

Ferrolaktol, von Mediko-hygienischem
Institut in Brüssel. C. 11, Nr. 13713.

Ferrum1) albuminatum liquidum.

Ferrum 1)dialysatum liquidum oxydat
saeeharat solubile peptonatum
liquidum.

Feuilles d’Abyssinie d’Exibard.

Fichtenbalsam.

Fichtennadel - Bade - Tabletten Dr.
Sedlitzky’s.

Figadol extrait de foie de Morue
Dr. Vivien.

Filicon, in Finland hergestellt. C. 10,
Nr. 22 973.

Fink’s Capsicin Porous Piaster. C. 08,
Nr. 22 844.

Fir Trea Oil insecticide.

Fixin Gremy von G. Gremy in Paris.
C. 08, Nr. 22 844.

Fioral (le) compose chimique.

Fluid Extract Aconite Root, von
Parke, Davis et Cie.

Fluid Extract Essenz of Horehound.

Fluid Extract Digitalis, von Parke,
Davis et Cie.

Fluid Extract Indica Cannabis, von
Parke, Davis et Cie.

Fluid Extract Magnesia, Dineford’s.

Fluid Extract extract Hysterionica
(Aplopaggus Baylahum), von Parke,
Davis et Cie.

Fluid Extract Adonis'

Vernalis

Fluid Extract Aspido-
sperma (Quebracho)

Fluid Extract Bryonia

Fluid Extract Con-
vallaria

Fluid Extract Cotton
Boot Park

x) Privatmitteilungen zufolge

müssten diese Präparate wie folgt

heissen:

Ferrum albuninatum liquidum.

Ferrum dialysatum liquidum.

Ferrum oxydatum saccharatum
solubile.

Ferrum peptonatum liquidum.

Fluid Extract Cinchona . von Parke,
Aromatik	I Davis et Cie

Fluid Extract Male-Fern j C. 08,

Fluid Extract Pichi	-*Nr. 17 899.

Fluid Extract Hyste-
rionica in Tabletten,

Fluid Extract Piscidia
Piscipula (Jamaica
Dogwood)

Fluid Extract Solanum
Carolinense (Horse
Nettle Root)

Fluid Extract Cinchona Red, von
Parke, Davis et Cie. C. 09,
Nr. 7Ö27.

Fluid Extract Eucalyptus, von Parke,
Davis et Cie. C. 09, Nr. 14 636.

Fluid Extract Uva-Ursi, von Parke,
Davis et Cie. C. 09, Nr. 17 250.

Fluid Extract Ustilago Maidis, von
Parke, Davis et Cie. C. 09,
Nr. 39 741.

Fluorin, von J. G. Braunmüller
&amp; Sohn. C. 11, Nr. 6516.

Flüssigkeit zum Vertreiben der
Wanzen von Ries Guttmann in
Pesth.

Fluss-Wunder- und Heilpflaster, von
Mosenthal.

Fondant Gombault.

Formanganate Discs, von Parke,
Davis et Cie. C. 09, Nr. 22 963.

Försters Eureca Liniment.

Fortifiant au vin de Grenache.

Fouquiol.

Frauenschutz, von Dr. H. Fischer
&amp; Co. in Leipzig. C. 08, Nr. 16 584.

Furonculin.

Futterzusatz Alt Bewährt, Viehfutter-
pulver, durch den Beschluss des
Veterinärkomitees zur Einfuhr ver-
boten. C. 11, Nr. 4267.

Gadose, von J. E. Stroschein, Che-
mische Fabrik in Berlin. C. 09,
Nr. 22 963.

Galvanische Pillen von Dr. Schacht.

Galvanochain Bads.

Gargarisme Barnoud tire au borate
de soude.

Gastroton Steppuhu und Borke.

Gausicin.

Gehör-Oel.

Gehör-Oel, Oberstabsarzt Dr Schmidt-
sches, verbessert von Dr. M. Deutsch.

Gehör-Oel von Dr. Richter.

Gehör-Oel von Dr. Thümmel.

von Parke,
Davis et Cie.
' C. 08,

Nr. 16 584.

von Parke,
Davis et Cie.

C. 08,

Nr. 22 844.
        <pb n="401" />
        ﻿384

Gehör-Oel Extrakt von Dr. Schipek,
präpariert von Franz Giacomelli
in Wien.

Gelatin coated pills Calcium Sulphide,
von Parke, Davis et Cie. C. 11,
Nr. 8496.

Gelatin Coated Pills Phosphorus Iron
et Quinine, von Parke, Davis et Cie.

Gelbe Flüssigkeit | gegen das Fieber,

Gelbe Pommade / vom Labora-
torium Sauter in Paris. C. 09,
Nr. 20 926.

Gelodurat-Kapseln mit Jodkali zu
0,5 und 0,2, von G. Pohl in Schön-
baum bei Danzig. C. 10, Nr. 8660.

Gepresste Watte mit 1 %-. von Parke,
und 5 % Kokain	I Davis

Gepresste Sublimat-	Jet Cie. C.09,

watte	iNr. 12 445.

Geraud.

Gerlach’s (E.) Präservativ-Cream —
s. Präservativ-Cream.

Germann’s Bitter.

Germesil nach der Formel des Dr.
Metschnikoff hergestellt. C. 07,
Nr. 21 725.

Gesundheits-Liqueur von Quante.

Gichtgeist, von Heinrich Block in
Eger.

Gichtpapier.

Gicht- und Rheumatismus-Wasser,
von Lindhorst.

Gicht- und Rheumatismus-Ein-
reibung von Moesinger.

Gicht- und Rheumatismus-Pflaster
von Moesinger.

Gicht- und Rheumatismus-Spiritus,
von Hoffmann.

Gicht- und Rheumatismus-Tropfen,
von Moesinger.

Gicht-Leinwand gegen jede Art
Leiden.

Gichtwatte, von Dr. Pattison.

Givasan-Zahnpaste, von chemischer
Fabrik J. D. Riedel, Akt.-Ges. in
Berlin. C. 11, Nr. 8496.

Gleichenberger Brustsaft.

Gliricin, Rattengift, von Quante.

Globules Bories.

Globules de Persine.

Glorii Tonic, von John A. Smith
in London.

Glycericones.

Glycerin-Eisen-Liqueur, Wiener, von
Rosenthal.

Glycerin suppositories, von Parke,
Davis et Cie.

Glycerole Jerbine Compound, von
Parke, Davis et Cie.

Glycerophosphate granule.

Glycoteane Maignon, Heilmittel gegen
Zuckerkrankheit, von Franfois
Maignon in Frankreich. C. 10,
Nr. 39 158.

Glyricyn — s. W. Wagner’s Mittel.

Goddard’s Cough Balsam.

Goddard’s physical Balsam.

Goddard’s Veterinari tincture of
Myrrhe.

Golden Ointment of Jodin Barrous.

Goldener volatischer Melissen-Geist
der barfüssigen Karmeliter in Prag.

Gonoton, Schutztabletten, von K. A.
Tieleke in Sehl a. d. Mosel. C. 09,
Nr. 7027.

Gouttes japonaises.

Gouttes Rami.

Grain (le) Framjais C. Moineau, Apoth.
I Klasse in Paris. C. 11, Nr. 16944.

Grains de Meynet d’extrait con-
centre de foie de morue.

Grains de Vals.

Grains de Vals, Pillen, von Apoth.
A. E. de Mourguet in Paris. C. 09,
Nr. 20 926.

Grains de vie du Dr. Farot.

Granules d’acide arsenieux.

Granules antimonieux du Dr. Pa-
pillaud.

Granules d’arseniate de Fer.

Granules d’arseniate d’or dynamise du
Dr. Addison.

Granules de Catillon strophantes.

Granules chlorhydrate de quinine.

Granules de digitaline d’Homolle et
Quevenne.

Granules imprimees et dosees a
l’arsenicate de fer.

Granules imprimees et dosees de
bromure de camphre.

Granules imprimees et dosees de
sulphate de quinine.

Granules preparees par M-rs Mak-
kessen et Robins ä New-York.

Granules de Silphium Cyrenaicum.

Granules de sulphate de quinine.

Granules Titres d’Aloine Houde.

Granules trois cachets phosphure de
zinc.

Graue Quecksilbersalbe, von Pearson
&amp; Co., G. m. b. H., in Hamburg.
C. 09, Nr. 37 535.

Grave’s de Medies pensil.

Griserin ß.

Grüne organische Flüssigkeit \ vom

Grüne organische Pommade /Labo-
ratorium Sauter in Paris. C. 0 ,
Nr. 20 926.
        <pb n="402" />
        ﻿385

Guderin, von A. Gude &amp; Co. in
Berlin.

Gutta Perche Pflastermull cum Zinco
oxydato 10 %.

Guttman’s Boncegno-Pillen.

Dr. Hair’s Asthma Cure, von B. W. (
Hair &amp; Sohn. C. 09, Nr. 32 796. j

Dr. Hair’s Bronchial Cough Remedy.

Hamamelin comp, suppositories, von
Parke, Davis et Cie.

Hamilton’s Pflaster.

Haemogallol - Kobert - Chocolade-
pastillen.

Haemogallol-Tabletten — s. Pastillen.

Haemoglobinum purissimum in
Lösung.

Haemol-Tabletten — s. Pastillen.

Hämoplas-Lumiere, von Laboratoire
Lumiere. C. 09, Nr. 7027.

Haemorrhoisid, von der chem. Fabrik
in Erfurt.

Harlemer Tropfen.

Hausmann’s adhaesivum.

Hazelinum.

Hedge’s herbage lotion.

Heidelbeer-Sanitäts-Wein.

Heilmittel gegen Magenkrampf, von
Douk.

Helenen-Kraut, blutreinigendes Kraut,
von der Verwaltung der Franke-
schen Stiftungen in Halle a. d. Saale.

C. 09, Nr. 2881.

Helfenberger Bandwurm-Mittel, von
Akt.-Ges. der chemischen Fabrik
Helfenberg in Helfenberg. C. 10,
Nr. 19 324.

Hemagene Tailleur, von Paul Tailleur
(Fontainebleau). C. 07, Nr. 31 427. I

Heinatic Hypophosphites, von Parke,
Davis et Cie.

Hematosine.

Hemopulvine.

Hensel’sches Tonicum, von Apoth.

T.	E. Bourquin in Priebus (Preuss).

Herba thymi et pinguiculi dialisat.
Golas (Tussicura), von Akt.-Ges.
„La Zyma“ in Aigle. C. 10, Nr. 8660.

Herbabny’s Neuroxylin.

Herbatine prepared.

Hercules Bitter. •

Hermophenil-Lumiere, von Labora- J
toire Lumiere. C. 09, Nr. 7027.

Hetol-Inj ectionen.

Hienfong-Essenz.

Hippaced, von Henry’s Great Indian
Bencedies limited in London.

Hippocurate, von Bonneau et Drovet.
Tonique pour la guerison des
plaies et blessures de chevaux.

Hoffman’s Asthma Raucher-Pulver
„Vesuv“.

Hoffman’s tooth balsam.

Hommel’s natürliches Haematogen
Eisen-Elixir.

Hoopers cachu aromatise.

Hop biters.

Hopogan-Chinin-
Tabletten

Hopogan-Rhubarber
Tabletten

Hoppgan-Salicyl-
Tabletten

Horn.’s celebrated nervine.

Hühneraugen-Auflösungsmittel, von
Königslies.

Hühneraugen-Pflaster, von Lettner.

Hühneraugen-Pflaster, Rudolfstadt’ -
sches, von Seehofer.

Hühneraugenringe in der Uhr.

Hühneraugen-Wattorin, von A. Prösl.

Huile acoustique du Dr. Krafton.

Huile acoustique de Mene Maurice.

Huile blanche de Naples.

Huile de foie de morue brune de
protoiodure de fer.

Huile de foie de morue emulsionnee
pour la pancreative Defresne.

Huile iodee de j. Personne.

Hülsen für Zigaretten gefüllt mit
Tabak und pyrotechnischen Stoffen
(Pharaondrachen, enthaltend Queck-
silberverbindungen) .

Hundpillen.

Hustenzeltchen von Dr. Modas.

von Kirchhof
&amp; Neurat in
Berlin. C. 10,
Nr. 14 243.

Hygiopon, von den Berliner elektro-
chemischen Fabriken. C. 09,
Nr. 12 445.

Hypnal Höchst, von Farbwerke, vorm.
Meister, Lucius &amp; Brüning in
Höchst a. M.

Hypodermic Tablets
Scopolamine hydro-

bromide 1/100 Gran
Hypodermic Tablets
Scopolamine and
Morphine

von

Parke, Davis
et Cie.
in London.

C. 10,

Nr. 39 158.

Ibit, Gasegewebe (Marly).
Ichthyol-Präparate von Kordes
Hermany et Cie. in Hamburg:
Lösungen, Salben, Pillen, Kapseln,
Bäder, Pflaster.

Ichthyol-V asogen.

Idiation von Breslauer.

25
        <pb n="403" />
        ﻿386

Immediate Relief from Asthma,
Bronchitis Cattarrh, v. James F.
Morrison.

Indantren — s. das Verzeichnis C.

Indian Balsam, von John Allen
Kiveland. C. 09, Nr. 39 741.

Indische Kräuter-Essenz von Dr.
James Smith.

Inhalant Nr. 2 1 von Parke,

Inhalant Nr. 6 i Davis et Cie.

Inhalant Nr. 11 f C. 09,

Inhalant Nr. 19 j Nr. 15 934.

Inhalant Nr. 10, von Parke, Davis
et Cie. C. 09, Nr. 19 798.

Injection de Broa.

Injection de Chable.

Injection de Charleau.

Injection de Dr. Malterre.

Injection de Raquine.

Injection von Dr. M. Richard.

Injection de Sibord.

Injection v^getale de Candelot et
Gelee.

Injections-Cornutin (dialytisches), von
Bombeion.

Injections-Flüssigkeit (Morphium),
von Dr. Tilo in Mainz.

Injections-souscoutan6es sterilisees
(Kali cantharidinic).

I.	K. Lösung. Nach Dr. Spengler.
Tuberkulose — immun. Körper,
von A.-G. Kalle &amp; Co., Biebrich
a. Rh. C. 09, Nr. 19 798.

Isländische Moos-Pasten von Dr.
T. Sauter in Ravensburg.

Isolde, Seife, von J. Berner &amp; Co.
in Hanau a. M. C. 07, Nr. 10 404.

Jacob’s Oil „the Charles A.Vogel Com-
pany“ in Baltimore.

Jalape-Wurzel in Pulver.

Jeneusse (La), von Leiba Meierowitsch
Weinstein. C. 11, Nr. 13 713.

Jerusalemer Balsam von Antonius.

Jodalbin capsules von Parke, Davis
et Cie. C. 07, Nr. 31 427.

Jodalbol du Docteur Glaise in Paris.
C. 11, Nr. 20 103.

Jodcigarren von Eckert.

Jod6in Montagu, von Apotheker Mon-
tagu in Paris. C. 07, Nr. 31 427.

Jodival, von Knoll &amp; Co. C. 09,
Nr. 22 963 s. das Verzeichnis C.

Jodocereol Dalloz, von Dalloz &amp; Co.
in Paris. C. 11, Nr. 6516.

J odoform-V asogen.

Jodogenol Pepine, von Pepine et Le-
bouc in Falaise (Frankreich). C. 07,
Nr. 21 725.

Jod-sapene, von Krewehl &amp; Co. in
Köln. C. 11, Nr. 4267.

Jodural-Novat, von L. Novat in
Macon(Frankreich). C. 10, Nr. 25 359.

Jod-Vasogen.

Jubol, von Firma Chatelain in Paris.
C. 10, Nr. 22 973.

Jucca, Pflanzenhaare.

Julius Graez patentierte Gicht- und
Rheumatismus-Ableiter.

Julius Hensel’s concentrierte nerven-
stärkende tonische Essenz, darge-
stellt von C. F. Hausmann, Apo-
theker in St. Gallen (Schweiz).

Kaffein, von Alfred Bishop Ltd. in
London. C. 09, Nr. 19 798.

Kaiffa d’Orient pour potages.

Kakao, Magen —, von Dr. Michaelis
(bei Hinweisen auf die Wirkungen
und die Krankheiten).

Kakodylat-Natrium für subkutane
Einspritzungen, von Hausmann A.-
Ges. in St. Gallen. C. 09, Nr. 7027.

Kaltoko, Pommade zur
Förderung des Haar-
wuchses

Kaltoko, Pulver zum
Waschen des Kopfes

Kaltoko, Tabletten
gegen Blutarmut

Kalwing-Pastillen.

Kaplizin (Mixtur), von Apotheker
Gotthard Preisler von der „Lessing-
Apotheke“. C. 09, Nr. 27 163.

Karlsbader schäumendes Pulver, ausser
den zur Einfuhr zugelassenen,
gleichnamigen Präparaten.

Katheterpurin von Dr. G. Melzer in
Meiningen.

Kautschuk-Pflaster von Beyersdorf:
mit Acid. salyc. und cannabis ind.
mit Acid. salyc., cannabis und pyro-
gall.

mit Acid. salyc., cannabis resorcm.
mit Acid. salyc., cannabis Hydrarg.
p. alb.

mit Acid. salyc., cannabis extr.
belladon.

Kayes restorative pills.

Keatting’s pectoral cough lozenges.

Kephalgen, der chemischen Fabrik
in Erfurt.

Kerzen Bilret, von Eugene Lenertz
in Brüssel. C. 10, Nr. 39 158.

Ketten, galvano-elektrische, von
Kl opfert.

vom

Laborato-

rium

„Kaltoko“.
C. 11, Nr.
13713.
        <pb n="404" />
        ﻿387

Kinder-Nahrungsmittel, von Professor
Dr. Wülsten in München.

Kindertropfen, schmerzstillende, von
Pasquale Caterinuse in Hamburg.

Kirn.

Kleie mit Strychnin (Mischung), von
A. Wasmuth &amp; Cie.

Klepperbein’s Magen- und Nerven-
stärkendes Pflaster.

Klimatische Aroma Pyramiden von

J.	Müller.

Kneipp’s Augentrost.

Kneipp’s Knochenmehle.

Kneipp’s Nerventrost.

Kneipp’s Tannenzapfenextrakt.

Kneipp’s Wassersuchts-Tee.

Kohlensaures Kreosotwasser.

Kokoids, von Oppenheimer Sohn &amp; Co.
in London. C. 10, Nr. 8660.

Kola Dultz, Tabletten von Max Dultz.
C. 10, Nr. 27 985.

Kola Pastillen.

Kolanuss-Likör von Krahnstover.

Kolawein.

Konepherin für Injectionen, von Dr.
Tilo in Mainz.

Konfekt mit Waldwoll-Extrakt.

Königstrank von Jacobi in Berlin.

Konservensalz, von Krewel &amp; Cie.
in Köln.

Konservensalz für Fleisch — s. W.
Wagner’s Konservensalz.

Kousso de Boggio.

Kraftbier, von Ross &amp; Cie., Klein-
flattbeck.

Kraft-Schokolade nach Mehring.

Kraftpulver, Ditman’s.

Krauter-Bonbons von Dr. Koch.

Kräuter-Elixir von Dr. Lampe.

Kräuter-Liqueur von Daubitz.

Kräuter-Tee, von Albert Heinemann
in Hamburg. C. 09, Nr. 7624.

Kr6ogenine-Lumiere, von Laboratoire
Lumiöre. C. 09, Nr. 7027.

Kreosot-dragees.

Kreosot-vasogen.

Krewel’s Sanguinal-Pillen mit Natr.
Kakodylic., von Krewel in Köln
a. Rh. C. 08, Nr. 39 086.

Krüsi	Altherr’s	Pulver gegen

Bleichsucht.

Künstliche Salze von Dr. Sandow,
mit Ausnahme der zur Einfuhr er-
laubten.

Kurella’s Brustpulver.

Lactol.

Lactone or Buttermilk Tablets, von
Parke, Davis et Cie. C. 07,
Nr.. 26 394.

Lactoserve, Buttermilch in Pulver-
form, von C. F. Böhringer &amp; Söhne
in Mannheim-Waldhof.

Lain, Salbe, von „Lain G. m. b. H “
in Berlin. C. 09, Nr. 24 034.

Latschen - Keif fern- Oel -Pastillen.

Lauchstädter Mineralbrunnen als Heil-
Mineralwasser. C. 10, Nr. 2174.

Laxaphen, von Parke, Davis et Cie.
C. 11, Nr. 20 103.

Lebensbitter.

Lecorice Tolu and other demulcend
et expectorant ingredienta.

Leucrol, der chemischen Fabrik in
Erfurt.

Levingston’s Halth-preserving pills
(American pills).

Levurine Extractive Couturieux, von
Ch. Couturieux. C. 07, Nr. 21 725.

Levurine Seche, von Stauffer in
Belgien. C. 07, Nr. 26 394.

Licht Mitin, von Kreweü &amp; Co. in
Köln. C. 08, Nr. 24 032.

Lichte Chaumel gegen Verstopfung,
von Victor Fumouz et Cie. in
Paris. C. 11, Nr. 4267.

Lichtentals Bitterliqueur - Essenz,
von Kainz in Wien, Markgasse.

Lieut James Blistering ointment.

Lignosulfit.

Limanol.

Limol Churchill, s. Ampoules de —.

Liqueur antimiasmatique, antidpide-
mique du Dr. Roene.

Liqueur digestive de Hufeland de
Lechele.

Liqueur de goudron de Ravel.

Liqueur Mourry von Lancelot &amp; Cie.
Nachf., Fernard Mousseau &amp; Henry
Rivier in Paris. C. 10, Nr. 31 490.

Liqueur Pearson.

Liqueur de sibord.

Liquid Aloes, von Parke, Davis et Cie.
C. 08, Nr. 17 899.

Liquid Petrolatum Colorless, vonParke,
Davis et Cie. C. 09, Nr. 15 934.

Liquide antipitiriasique.

Liquide cicatrisant, antisuppuratif de
la Rue.

Liquor ferri albuminat. Drees.

Liquor ferri peptonati.

Liquor Sedans, von Parke, Davis
et Cie.

25*
        <pb n="405" />
        ﻿388

Lithosanol Bauer’s, von Ludwig Bauer
in Ketschenbroda bei Dresden. C.09,
Nr. 19 798.

Livura, von Alfred Bischop Ltd. in
London. C. 09, Nr. 19 798.

Local Anaesthetic.

Loeflund’s Malz-Extrakt mit Chinin.

Loeflund’s Malz-Extrakt mit Kalk.

Lösung von Kokain-Adrenalin für
subkutane Einspritzungen, von
Hausmann A.-G. in St. Gallen.
C. 09, Nr. 7027.

Lösungen für Injektionen in Glas-
röhrchen, von Dr. Bloch in Basel:

1.	Ergotin 0,2.

2.	Aether-Camphor 1 : 9.

3.	Coffein Natro-benzoic. 0,2.

4.	Atropin Sulf. Mero. 0,001.

5.	Strychnin. Nitr. Merc. 0,001.

6.	Ol. Camphor 1 : 9.

7.	Cocain 0,01.

Adrenalin 0,0001.

8.	Cocain 0,02.

Adrenalin 0,0001.

9.	Morph. Hydrochlor. 0,02.

10.	Cocain. Muriat. 0,02.

11.	Morph. Muriat. 0,015.

12.	Kakodyl. 0,05.

Lotion antidartreuse des freres Mahon
ä Paris.

Lotion L. Dequeant.

Lotion Louis Dequeant.

Lozenges absorbants Savory’s.

Lozenges from the balsam of Tolu.

G.	Liick’s Gesundheits-Kräuterhonig,
von Wilhelm Anhalt in Kolberg
(Deutschland). C. 08, Nr. 22 844.

Lymphatische Suppositorien, vom La-
boratorium Sauter in Paris. C. 09,
Nr. 20 926.

Magen und nervenstärkendes Eisen-
wasser- Gastroton.

Magenbitter.

Magenpillen aus frischen Extrakten,
von Noris Zahn in Berlin. C. 08,
Nr. 24 032.

Magenpulver mit Anker.

Magnesia, von Alfred Bishop Ltd. in
London. C. 09, Nr. 19 798.

Magolan, von der Eirma „Apotheker
O.Braemer, Kommanditgesellschaft,
Fabrik pharmazeutischerPräparate“
in Berlin. C. 08, Nr. 22 844.

Malzextrakt, eisenhaltiges, von Dr.
Link.

Malzextrakt mit Chinin, von Dr. Link.

Malzextrakt- Gesundheitsbier von

J.	Hoff.

Malzextrakt - Gesundheitsbier von
Hollact.

Maretin-Tabletten, von Friedr. Bayer
&amp; Co. C.10, Nr. 8660.

Maria Louise, kosmetisches Mittel.

C. 08, Nr. 24 032.

Mariazeller Magentropfen.

Masse des Dr. Zede, von F. Comar
&amp; Fils &amp; Cie. in Paris. C. 09,
Nr. 7027.

Massageapparat für die Brust, vom
amerikanischen chemischen Labora-
torium in New-York. C. 08,
Nr. 24 032.

Mastic dentoire pour calmer les
douleur de dents.

Mata, von der Firma „Nassovia“ in
Wiesbaden. C. 11, Nr. 4267.
Mattews Füllers Earth.

Maux de dents, gouttes curatives.
Max Bellmanns Schutzkörper.

May’s Pulver Sakolsky.

Meat Luice.

Meat Preserve Crystall, von Bunning
and the Seeth. C. 09, Nr. 2881.
Medicaments dosimötriques du Dr.

Bourggraf (Bourggreve).
Medikament gegen Diphtheritis bei
Vögeln.

Medikamentale Seife von Dr. Wenson.
Medinal soluble in Tabletten, von
Chemische Fabrik auf Aktien vorm.
E. Schering in Berlin. C. 10,
Nr. 16 358.

Meningokokkenserum in Gläschen zu
10 ccm von E. Merck. C. 07,
Nr. 39 034.

Meningokokkenserum nach Kolle-
Wassermann, vom Sächsischen
Serumwerk und Institut für Bak-
teriotherapie. C. 11, Nr. 6516.
Menschenhebe, Apparat und Pulver.
Mentha-glaciale Galliano.

Menthol — s. Zusammengesetztes

Menthol.

Menthoxol.

Menyl Alirin Nieske.

Menyl du chimiste Nieske.
Mercurettes in Täfelchen, von Parke,
Davis et Cie. C. 10, Nr. 8660.
Mergal, von G. Pommier. C. 0/&gt;
Nr. 26 394.

Meriodin, von G. Trommsdorf &gt;n
Aachen. C. 08, Nr. 3255.

Merjodin, von G. Trommsdorf h»

Aachen. C. 08, Nr. 22 844.
Mexikanischer Tee von Dr. Javes.
Migraenin, der Firma Siegfried.
        <pb n="406" />
        ﻿389

Migränin Höchst, in Tabletten, von
Farbwerke, vorm. Meister, Lucius
&amp; Brüning in Höchst a. M.

Migränin in Tabletten zu 0,37 g
und zu 1,1 g, von Farbwerke,
vorm. Meister, Lucius &amp; Brüning
in Höchst a. M. C. 08, Nr. 22 844.

Migrenes Pastilles de Dr. Lauter-
bach in Paris. C. 07, Nr. 21 725.

Migrenol, vom Mediko-Hygienischen
Institut in Brüssel. C. 10, Nr. 35 075
und C. 11, Nr. 4267.

M. Milano’s liniment by Hinton.

Mitin — s. Licht Mitin.

Mitinum mercuriale, von Krewel &amp; Co.
in Köln. C. 08, Nr. 24 032.

Mittel zum Abwaschen des Viehs
aus ungereinigter Karbolsäure und
Teerseife.

Mittel gegen die Cholera, vonW. Gold-
stück in Johannesburg. C. 08,
Nr. 12 721.

Mittel gegen Harnblasenleiden.

Mittel zum Vertreiben von Ratten,
Mäusen und Maulwürfen von Ries
Guttmann in Pesth.

Mixed Vaccine for Acne, von Parke,
Davis et Cie. C. 09, Nr. 16 010.

Mixtion colique.

Mixture antidiabetique Martino base
vegetale.

Molkenpastillen, von Simon in Bern.

Moll’s Franzbranntwein mit Salz.

Moll’s Seidlitzpulver

Morison’s vegetable vom Labora-
Cathartic Pills I torium Morison

Morison’s vegetable | &amp; Co. in London
Pills	) C. 10, Nr. 3947.

Morison’s vegetable Pills betreffende
Broschüren unter dem Titel „Dar-
legung eines neuen Systems der
Medizin“ sind zur Einfuhr verboten.
C. 09, Nr. 35 355.

Morison’s vegetable universal oint-
ment.

Morrhuol creosote Grimault.

Mort de punaises.

Moskowitin.

Moessiagers Gicht- und Rheumatis-
mus-Einreibung.

Moessiagers Gicht- und Rheumatis-
mus-Pflaster.

Moessiagers Gicht- und Rheumatis-
mus-Tropfen.

Moustaches Balsam.

Mundwasser von Burow.

Murovanilin, von Eisenbach &amp; Co.
C. 08, Nr. 22 844.

Muscat Quina vin Saint Raphael
Continental, von St. Raphael Con-
tinental Company Principalfactury
Warsaw. C. 11, Nr.6516.

Muschel-Tabletten, von R. Pietz &amp; Co.
in Berlin. C. 10, Nr. 31 490.

Musculine guichon.

Mutterspülspritze, von FirmaMüllerin
Berlin. C. 10, Nr. 6907.

Mutzi.

Nao de la Chine de Levasseur.

Nähr-Zucker M. Schmidt.

Nahein, von Wagner, Brechtei &amp; Cie.
in -Nürnberg.

Nascha.

Natrium tartaricum granulat. effer-
vescent.

Neisser-Siebertsche Desinfektions-
Salbe, von der Chemischen Fabrik
vorm. Dr. Heinrich Byck in Berlin.
C. 10, Nr. 33 634.

Neo-Electro-homöopathisehe Stärk-
mittel.

NeoformansVaccine,vonParke, Davis
et Cie. C. 09, Nr. 16 010.

Nerven-Elixir von Quante.

Nervetonig — s. Pastor Königs —.

Nervosine Lechelle.

Neue Mineral-Plombe, von G. Paulson
in Hamburg.

Neues Serum Professors Deutsch-
mann. C. 08, Nr. 27 520.

! Neu-Sidonal, von der Akt.-Ges. Ver-
einigte chemische Fabriken in Char-
lottenburg. C. 09, Nr. 2881.

Neurosa zum Färben von Esswaren,
zur Einfuhr nur dann verboten,
wenn zum Färben von Esswaren be-
stimmt, infolgedessen darf nur dann
nicht eingelassen werden, wenn auf
der Verpackung oder in den Begleit-
urkunden irgend welche Hinweise
auf eine derartige Bestimmung
vorhanden sind. C. 11, Nr. 14 868.

Nevrodontovare.

Nevrophage du Dr. Aubert.

Niesepulver von Schneeberg.

Nikotil von Dr. med. Vaillant in Paris.
C. 08, Nr. 16 584.

| Nirvenol, der chemischen Fabrik in
Erfurt.

I Nitroglycerin Solution.

Nitroglycerin tablets.

Norton’s Camomile pills.

Noton, von Karl August Tieleke in
Zeil a. d. Mosel. C. 10, Nr. 36 429.

Notoub, von Paul Tailleur in Fon-
tainebleau. C. 07, Nr. 31 427.
        <pb n="407" />
        ﻿390

Nouveau liment blanc de Godart
et Contenau.

Novocain mit Adrenalin in Tabletten
und Ampullen, vonFarb werke, vorm.
Meister, Lucius &amp; Brüning, Höchst
a.M.

Novocain-Suprarenin
Tabletten A

Novocain-Suprarenin
Tabletten B

Novocain-Suprarenin
Tabletten C

Novocain- Suprarenin
Tabletten D

Novocain-Suprarenin
Tabletten E

Novocain-Suprarenin
Lösung A

Novocain- Suprarenin
Lösung B

Novocain- Suprarenin
Lösung C

Novocain- Suprarenin
Lösung D

Nubeck’s Pflaster.

Nucleogen, von Hugo Rosenberg in
Berlin.

Ocr6ine Gremy, von G. Gremy in
Paris: a) Pilules d’Ocreine Gremy;
b) Gouttes d’Ocr6ine; c) ampoules
d’Oereine. C. 08, Nr. 22 844.

Oil with Hypophosphites of Lime
and Soda.

Ointment for the eyes, Lingleton’s.

Ointment Holloway’s.

Ointment Steven’s the only sub-
titued for fering horses.

Ointment of Resorcin compound, von
Parke, Davis et Cie. C. 07, Nr. 26 394.

Oleate of Copper, von Parke, Davis
et Cie.

Oleate of Manganese, von Parke,
Davis et Cie.

Oleum Baumscheidtii.

Oleum vitae du Dr. Siphon.

Olives digestives antibilieuses du
Dr. Albin Laforgue, von Apotheker
Dr. Legrand in Paris.

Oenase, von Ch. Couturieux in Paris.

Onguent balsamique antihemor-
rhoidal de bourgeons de peuplier
de Dr. Lebel.

Onguent (F) Ch. Delonay (Salbe) von
Ch. Delonay (Frankreich). C. 10,
Nr. 25 359.

Opium depuratum (pulv. opii).

Opticol, von EugMieLenertz inBrüssel.
C. 09, Nr. 30 382.

Optimol (mit Saccharin).

Organische Suppositorien, vomLabora-
torium Sauters in Paris. C. 09,
Nr. 20 926.

Organotherapeutische Präparate
Merck.

Organotherapeutische Präparate des
Laboratoriums Chaix.

Organotherapeutische Präparate des
Laboratoriums Hoffmann.

Original Anaesthesin-Bonbons, vonDr.
Ritzer in Frankfurt a. M.

Original pasta pompadour de Wil-
helmine Rix.

Oesypus Heiner.

Ovaraden, von Knoll &amp; Co. in Lud-
wigshafen a. Rh. C. 10, Nr. 27 985.

Oxyd de fer soluble de Pagliari.

Pain Expeller pilules Thehydon au
benzoite de Lithine.

Pain Robler, von Hermann Preuss
in Katt'owitz. C. 09, Nr. 22 963.

Pains d’epices hygieniques, vonCzinsky
in Galizien.

Pains d’epices purgatifs ä la resine
de scamonie de Foucher.

Pains ferrugineux de Gagniere.

Panacea de Svain.

Pancreatic Coca, prepared by j.
Schweitzer from Savory and Moore.

Pancreatic emulsion von demselben.

Pandigitale Houdas, von Lancelot
et Cie. Nachf., Fernard Mousseau
&amp; Henry Rivier in Paris. C. 10,
Nr. 31 490.

Papier anglais ou Emplätre du pauvre
homme.

Papier antiasthmatique de Barral.

| Papier chimique (Demoix et Cie.,
Paris).

Papier de Gicquel.

Papier Fruneau contre Fasthme.

Papier gomme et adoucissant pour
les cauteres.

Papier Pagliari prepare par d’Homs.

Paranephrin Cocain, von Dr. Ritter
in Frankfurt a. M.
j Parr’s life pills. ■

Pasta phosphorata.

Pastillen, Anticholera, von P. ^ auche.

Pastillen Brust- und Husten
(Trochisci pectorales), von Simon
in Berlin.	,

Pastillen dosierte aus Hämola un
Hämogallol von E. Merck,
j Pastilles Agents de change Bonn •

I Pastilles americaines du Dr. Pas
son.

von Farb-
werke, vorm.
Meister, Lu-
cius &amp; Brüning
in Höchst
am Main.

C. 08,

Nr. 22 844.
        <pb n="408" />
        ﻿391

Pastilles au bäume de Tolu.

Pastilles au chlorale de potasse,
ou Pastilles au sei de Berthollot
de Dethan.

Pastilles chlorate de potasse de Ravel.

Pastilles au citrate de magnäsie de
Roge.

Pastilles coeaine Midy chlorobonatee
de Dethan au sei de Berthollot.

Pastilles digestives de Dithriet.

Pastilles d’Elatine.

Pastilles Houde ä la coeaine, von

A.	Houdä in Paris. C. 07, Nr. 13 745.

Pastilles de lactates alcalines ä la
pepsine.

Pastilles de Menthe de Rigles.

Pastilles de Ministres de Pajot.

Pastilles nutritives.

Pastilles orientales ä l’usage de fu-
meurs du Dr. P. Clement.

Pastilles de Paulinia.

Pastilles pectorales de l’hermita d’Es-
pagne du prof. Bemardine.

Pastilles de persine de Grimault et
Comp.

Pastilles purgatives ä la magnesie
caleinee de Simon ä Berhn.

Pastilles pyrophosphate de fer et de
soude de Leras.

Pastilles Santonin.

Pastilles de Santonine.

Pastilles de Santonine de Callas.

Pastilles Schaedelin au phosphate de
fer.

Pastilles au suc de la laitue.

Pastilles deThridaceauLaurierCerise,

Pastilles vegetales vermifuges.

Pastor Koenigs Nervetonig, von d.
Medizinischen Gesellschaft Koenig
in Frankfurt a. M. C. 11,
Nr. 13712.

Pate de Berthe ä la codeine.

Pate de George.

Pate lima^ons de Quelque jeu.

Pate pectorale et antieatarrhale de
Blayn.

Pate pectorale balsamique de Reg-
nauld ainä.

Pate pectorale de Baudry.

Päte pectorale de Blondeau.

Pate pectorale Mariani a la Coca.

Päte pectorale de Ravel.

Pate pectorale surfine assortie.

Päte pectorale Tiquier.

Patirosa lozenges for coughed
colds.

Pauche granulee Dubois.

Pepsine Boudault en poudre.

Pepsine Globules.

1 Pepsine Magenbitter.

Pepsin-Pillen.

Peptone en poudre seche.

Perles purgatives de W. Gusson.

Perles de sulfate de quinine du Dr.
Clertan.

Perles de Vichy (Tabletten), von
Apotheker Anne Edouard de Mour-
guet inParis. C. 09, Nr. 20926.

Perles de Vichy (Körner) des franzö-
sischen Apothekers Henry Noguet.
C. 10, Nr. 25 359.

Perlfett (in Kapseln).

Persodine Lumiere, von Laboratoire
Lumiere. C. 09, Nr. 7027.

Peruin-Pulver Dr. Wurm.

Pferdemehl.

Pfeffermünz-Tropfen,Rudolfstädtsche,
von Seehofer.

Pflaster Hamburger Universal Heil
und Fluss.

Pflaster von Jäger in Montpelier.

Pflaster mit Blei- und Chrysophan-
säure.

Pflaster mit Jodoform.

Pflaster mit Pyrogallussäure.

Pflaster mit Teer.

Pflaster Mohrentalisches.

Pflaster Schwarzburg-Rudolfstädt-
sches, von Seehofer.

Pflaster von Wilhelm Dick in Zittau.

Pflaster zur Heilung aller Wunden.

Phagogarcine, der französischen Ge-
sellschaft chemischer Verbin-
dungen Vanadia.

Phelp’s Brown’s accasion balsam.

Phelp’s Brown’s renovating pills.

Phenolcement.

Phosferrin (in Tabletten und Pillen),
vom Laboratorium G. Schröder.
C. 09, Nr. 7027.

Phosphate de Chaux granule de
Menthe.

Phosphate de fer soluble ou pyro-
sphate de fer et de soude de Leras.
j Phosphate aus Weizen.

Phospholeine Garot.
j Phosphopinal Juin, vom Apotheker
Juin (Frankreich). C. 09, Nr, 7027.

Phosphormasse L. Steiner, Mittel zur
Vertilgung von Ratten und Mäusen,
von Emil Steiner in Vemon (Frank-
reich). C. 09, Nr. 2881.

Phosphotal Clin (in Lösung und
Kapseln) von F. Comar &amp; Fils &amp; Co.
in Paris. C. 09, Nr. 7027.

Pillen, balsamische Gehör-, von Dr.
Paul Clemant.
        <pb n="409" />
        ﻿392

Pillen, blutreinigende, Kaiserliche
privilegierte (Wiener Pillen).

Pillen, blutreinigende, von Seewald.

Pillen Brandret, von Alkok in Birken-
head (England).

Pillen Coca, von Sampson in Berlin.

Pillen des Dr. Markoni, von der
chemisch-pharmazeutischen Ge-
sellschaft „Fakir“. C. 07, Nr. 10404.

Pillen zur Regelung der Menstruation,
von S. Salomonski G. m. b. H. in
Berlin. C. 08, Nr. 16 584.

Pillen, Regenerations-, von Reding.

Pillen, Regenerations-, von Dr.
Richard.

Pillen regulating.

Pillen gegen Trunksucht, von Falken-
berg.

Pillole di Catramino Bartelli in
Milano.

Pills Anderson’s scotts.

Pills Blair’s hout and rheumatic.

Pills Holloway’s.

Pills Morrison’s — s. Morissons Pills.

Pills strengthening antibilious.

Pilulae acidi copaivici.

Pilulae Camphorae monobromatae
Compositae, von Parke, Davis et Cie.
C. 09, Nr. 12 445.

Pilulae ferri oxydati.

Pilule (la) Ch. Delonay, von Ch.
Delonay (Frankreich). C. 10,
Nr. 25 359.

Pilules antidiabetiques. ^

Pilules antidiabetiques du Dr. Se-
journet, von Dr. M. Leprince in
Paris. C. 10, Nr. 10 646.

Pilules antigoutteuses de Laville.

Pilules antinevralgiques de Dulbanc.

Pilules antinevralgiques du Dr. Mous-
sette.

Pilules antinevralgiques du Dr.
Trousseau.

Pilules ä l’arsteicate de fer.

Pilules de bromure de camphre.

Pilules au bromure de Camphre du
Dr. Clin.

Pilules carbonate ferro-manganeux
de Burin du Boisson.

Pilules constipantes, non purgatives
de Borei.

Pilules de Creosal Dubois.

Pilules contre les maladies de la
peau du Dr. Gazenave.

Pilules contre le Tenia ou vor solitaire
plat de Peschier in Genf.

Pilules de dames de Michel.

Pilules depuratives du Dr. Clivier.

Pilules depuratives du Dr. Gromme-
lenk.

Pilules d’extrait de foie de morue
ou Ecossaisses purgatives de Paps,
Cauvin.

Pilules d’extrait de scordium compose
du Dr. Lebel.

Pilules ferrugineuses.

Pilules galvaniques de Dr. Schacht.

Pilules ä l’iodure de fer et quinine
de Cronier et Cie.

Pilules Keratinisees Philippe ä l’iodure
de potassium, vonMenut et Philippe.

Pilules de lactate de fer et de manga-
neux.

Pilules laxatives.

Pilules ad longam vitam.

Pilules orientales J. Rati6, von

J.	Rati6 in Paris.

Pilules de pepsine Boudault.

Pilules de pepsine de Hogg.

Pilules Pink, von Gabehn &amp; Co. in
Paris.

Pilules planche (Sauvage).

Pilules de poudre de Scordium du
i Dr. Lebel.

Pilules Prendini.

Pilules purgatives Beral.

Pilules purgatives Dehaut.

Pilules purgatives L. Frere.

Pilules purgatives gourmandes de
Cauvin.

Pilules purgatives de Gujon.

Pilules purgatives regulating.

Pilules de Quinium febrifuges de
Gaffrod.

Pilules de Rebillon.

Pilules de Rocher.

Pilules de salsepareille de Colbert.

Pilules savonneuses laxatives Boissy,
vom Apotheker J. Delouche in
Paris.

Pilules de spasma.

Pilules de Sulfate de quinine.

Pilules stibius du Dr. Cusco.

Pilules au tannin astringentes.

Pilules Toni-Purgatives du Dr. C'har-
kof, von Dr. Charkof in Paris.
C. 09, Nr. 12 445.

Pilules toniques.

Pilules toniques ä Fiodure de fer
et ä l’extrait de Cresson.

Pilules toniques de Vincent.

Pilules Vincent, von Auguste Vincent
in Grenoble. C. 09, Nr. 7027-

Pilules Zambeletti.

Piperasin in Tabletten.
        <pb n="410" />
        ﻿393

Piperazin in Tabletten, vonChemische
Fabrik aut Aktien vorm. E. Schering
in Berlin. C. 10, Nr. 22 973.

Pits Wegerichts-Honig, von Ferdin.
Graef.

Plättchen aus Gelatine mit ver-
schiedenen Arzneimitteln von Prof.
Leonhardi.

Pneumin, von Chemische Fabrik Dr.
Speyer &amp; v. Karger in Berlin.
C. 10, Nr. 20 178.

Pneumokokkenserum in Gläschen zu
1, 5 und 10 ccm von E. Merck.
C. 07, Nr. 39 034.

Pneumokokkenserum von Merk in
zwei Verpackungen: 1. in Original-
Fläschchen von dun eibrauner
Farbe (mit weisser Etikette) =
100 immunisierende Einheiten
(I. E.) und 2. in Original-Fläsch-
chen von dunkelbrauner Farbe
(mit gelber Etikette) = 200 immuni-
sierende Einheiten (I. E.), weil
dieses Serum der staatlichen Kon-
trolle nicht unterhegt. C. 11,
Nr. 6516.

Pneumokokkenserum nach Neufeld,
vom Sächsischen Serumwerk und
Fabrik für Bakteriotherapie. C. 11,
Nr. 6516.

Poitrinage de la rose s. Rosenbalsam.

Polvere antisiphilitica del Pollino.

Polyvalentes Antistreptokokkenserum
nach Tavel-Kolle vom Sächsischen
Serumwerk und Institut für Bak-
teriotherapie. C. 11, Nr. 6516.

Pommade anti-dartreuse Dr. Chable.

Pommade anti-herpetique.

Pommade contre les hemmorhoides.

Pommade freres Magon.

Pommade des freres Mahon ä Paris.

Pommade Galepeau.

Pommade Galepeau pour la guerison
des cors aux pieds.

Pommade Philodermique Dr. Charkof,
von Dr. Charkof in Paris. C. 09
Nr. 12 445.

Pommade de scordium.

Pommade de Segonzac.

Pommade vaginal electro-homeo-
pathique.

Pommade v6g6tal contre les dartres,
de Bouflet.

Pommade vesicatoire vegeta le de
Büchner.

Pommade Vincent.

Pommade Vincent, von Auguste
Vincent in Grenoble. C. 09,
Nr. 7027.

Potion alcoolique reconstituante Nr. 2
prep. au Monastere Notre Dame
de Dombes.

Potsdamer Balsam von Salomon.

Poudre am6ricaine du Dr. Paterson
(Peterson).

Poudre citrate de magnesie de Ravel.

Poudre contre les päles couleurs de
Nie Backe.

Poudre du Dr. Couerre (Amerique).

Poudre granulee de CrAosal Dubois.

Poudre haematose.

Poudre de Himel contre la maladie
des chiens.

Poudre joborandi du Dr. Coutinho.

Poudre laxative du Dr. Derbret.

Poudre deLouisLegres antiasthmatique

Poudre nasaline.

Poudre de silphium Cyrenaicum.

Poudre zur Vertilgung von Haaren
von Pipchasin.

Powdres Morison’s.

Prager Haussalbe, von B. Fragner
in Prag.

Pralines Darle’s au Cubebe pur chez
Trallit.

Präparate der Firma Julius Hensel in
Stuttgart, im Hinblick auf § 1 der
Regeln über den Einlass ausländi-
scher Arzneimittel. C. 08, Nr. 9793.

Präparate mit Fleisch- und Eisen-
pepton.

Präservativ-Cream E. Gerlach’s, her-
gestellt in Lübbecke in Westfalen.
C. 11, Nr. 16944.

Prin delia Cigarette bombellon gegen

Asthma.

Professor Harsford’s acid phosphat.

Propaesin, drei Präparate, von Franz
Fritzsche &amp; Co. C. 09, Nr. 37 535.

Prota — s. das Verzeichnis C.

Protargol-Tabletten, von Friedr. Bayer
&amp; Co. C. 10, Nr. 8660.

Protoxalate de fer de Girard.

Pulmonal-Kapseln von Dr. Wist.

Pulpa tamarindorum depurata.

Pulver, Kurella’s Brust-.

Pulver gegen Tarakanen, Motten und
Mücken, von Ries Guttman.

Pulver gegen Trunksucht von Falken-
berg.

Pulveret (Phenazetin in	von

einer Schokoladenum-	Oppen-

hüllung)	heimer

Pulveret (schwefelsaures Sohn &amp; Co.
Chinin)	| in

Pulveret (Extrakt aus	London,

der amerikanischen	C. 10,

Faulbeere)	Nr. 8660.
        <pb n="411" />
        ﻿394

Pulvis Doveri.

Pulvis sternutatorius albus.

Pulvis vitalis.

Purgatif Geraudel, vom französ.
Apotheker A. A. Geraudel.

Purgatif Leroy.

Purgatives grains de Vals, vom fran-
zösischen Apotheker Henry Noguet.
C. 10, Nr. 25 359.

Purgierende Konfekte, von Dr. Anton
und Arthur Müller.

Purgierender Tee.

Purgil, der chemischen Fabrik in
Erfurt.

Purpurrot zum Färben von Ess-
waren, zur Einfuhr nur dann ver-
boten, wenn zum Färben von Ess-
waren bestimmt, infolgedessen darf
nur dann nicht eingelassen werden,
wenn auf der Verpackung oder in
den Begleiturkunden irgend welche
Hinweise auf eine derartige Be-
stimmung vorhanden sind. C. 11,
Nr. 14 868.

Pyramidon in Tabletten 0,1, von
Farbwerke, vorm. Meister, Lucius
&amp; Brüning in Höchst a. M. C. 08,
Nr. 22 844.

Pyrophosphate de fer effervescent
du Perdriell.

Quassin (Extr. Quassiae).
Quecksilber Eesorbin.

Quidestin, von Dr. med. R. Kleinerz.

C. 09, Nr. 13 990.

Quinquina granulb de Mentel.

Radhoster Universal-Tee.

Radiogen-Injektionen

Radiogen-Trinkkur

Radiogen-Wasser zum
Baden (Aq. Radiogen
pro balneo)

Radiogenol- In j ek-
tionen, sterilis.

Emulsion.

Radlauer’s Dragees pectorales.

Radlauer’s Dragees pepsini c. acido
muriatico.

Radlauer’s Glycerinsuppositorien.

Radlauer’s Menthol- Schnupfpulver.

Radlauer’s Spezialmittel gegen
Hühneraugen und Hornhaut.

Radlauer’s Sulfonalchoeolade.

Raucherheil, Dr. Labochin’s Raucher-
pastillen. C. 09, Nr. 12 445.

Red. Mass Goddard’s.

Regeneration-Pillen von Dr. Richardt.

von der
Gesellschaft
Radiogen
in Char-
lottenburg.

C. 11,

Nr. 9471.

Regenerator von Dr. Libo.

Regyl, vom chemischen Laboratorium
Fievet, Apotheker der 1. Klasse,
in Paris. C. 11, Nr. 9471.

Reichelt’s Brust-Pillen.

Rektol, von dem chemischen Labora-
torium S. Rösten (Berlin-Lichter-
felde). C. 08, Nr. 9793.

Remede contre la dyphterite des
oiseaux.

Remedio electromiapatico.

Renaden, von Knoll &amp; Co. in Lud-
wigshafen a. Rh. C. 10, Nr. 27 985.

Resina stigmatis Mais.

Resolvirseife.

Restitutions-fluid.

Restitutions-fluid für Pferde von
Ed. Goos.

Restitutions-Wasser, konzentriertes.

Rettig-Bonbons, von Drescher und
Fischer.

Reuter’s little pills for the Liver.

Revalenta arabica du Barry ou
Revallesciere du Barry.

Reymon, von Josef Zessarski &amp; Co
in Wien. C. 10, Nr. 33 634.

Rhaberber Brausesalz.

Rheumatic. Embrocation.

Rheumatismus-Essenz, echte, von

B.	A. Ruthberg.

Rhubarbe granutee de Mentel.

Rliumin.

Richter Bandwurmmittel, Dr.

Rigollot-Pulver.

Rob depuratif ä l’iodure de potassium
de Cleret.

Rob depuratif de Vincentio-Sanza.

Rocknauer Mospapflanzen-Zeltchen.

Rog6 pharmacie.

Rommershausens Augenessenz.

Roob Juniperi.

Roi Kräuter-Pulver, Dr. le —.

Roi Kräuter-Tee, Dr. le —.

Rops-Borry de savary.

Rosee de Beaute, lotion superfine
pour embellir et rafraichir le teint.

Rote Farbe, halbflüssige, für Kon-
ditoreien und Bäckereien, ent-
haltend Zinnoxyde, von L. F icheau-
Landrin in Paris.

Rote lymphatische ) vom Labo-
Flüssigkeit	| ratorium

Rote lymphatische j Sauter
Kerzen (bougies) in Paris.

Rote lymphatische	C. 09,

Pomade	Nr. 20 926.

Rowney’s Asotine for destroying the
nerve.

Ruspini’s styptic.
        <pb n="412" />
        ﻿395

Saecarate de coheat phospliates by
Tibbart fox.

Saecarate de citrate de fer Beral.

Saecarate d’huile de foie de morue
Warton et Comp.

Saccharin-Stryehnin-Hafer.

Saccharin Tabletten Fahlberg, List
et Comp.

Safran, falsifizierter.

Safran, künstlicher.

Saint Raphael grenache, als Medi-
zinalwein, von Edmond
Reynes in Perpignan (Frankreich).

C.	10, Nr. 11329.

Saint Raphael mit Glycerophosphate,
als Medizinalwein, von
Anonymen Gesellschaft „Compagnie
du vin St.-Raphael“, Valence
(Drome in Frankreich). C. 10,
Nr. 35075.

Saint Raphael Quinquina, weisser
und roter Wein, herg. in Paris
von der Gesellschaft „St. Raphael
Quinquina“ als Heilmittel; doch
kann dieser Wein auf Grundlage
der allgemeinen Bestimmungen wie
gewöhnlicher Wein eingelassen wer-
den. C. 08, Nr. 29808.

Saint Raphael Quinquina au vin
vieux de Grenache, Medizinalwein,
dunkel und hell, von der Firma
„Soci6t4 St.-Raphael“. C. 11,
Nr. 4267.

Saint Raphael, Vin de Pepsin

Saint Raphael, Vin Medical
avec Cola et Condurango

Saint Raphael, Vin Medical
Compagnie de Vin St. Raphael Va-
lence Drome in Frankreich. C. 11,
Nr 20103.

Sala-Perle, Kapseln — s. Perlfett (?)

Salbe zum Heilen von Wunden bei-
Tieren, von Apotheker Darrois.

Salbe zur künstlichen Entzündung des
Gehörkanals von Benard.

Salbe von Dr. Lasope.

Salbe gegen Rheumatismus und Gicht,
von A. Ruffmann in Berlin. C. 07,
Nr. 10 404.

Salin Solution, von Parke, Davis
et Cie.

Salomon’s Augenbalsam.

Salomon’s Fenchelhonig.

Salomon's Potsdamer Balsam.

Salsepareille de Bristol.

Salubrine (le) Perrot.

Salvia, von J. G. Braunmüller &amp; Sohn.
C. 10, Nr. 33634.

Salz „für die Gesundheit“.

Salz für hygienische und Heilbäder
von G. Pennö und Basgard in
Paris.

Salze von Karlsbad, Kissingen, Kreuz-
nach, Vichy, von Alfred Bishop Ltd.
in London. C. 09, Nr. 19 798.
Salze, künstliche, von Dr. Sandow,
ausser der zur Einfuhr zugelassenen.
Samarin, Eisenpräparat, von der
Firma Technische Fabrik von Söder-
rot, Chr. Söderrot in Stockholm.
C. 11, Nr. 8496.

Samen der Brechnuss in Pulver.
Samen der Brechnuss (Semen Strychni,
Nux Vomica), sowohl in Pulver-
form als auch zerschnittene Samen,
d. h. überhaupt in zerkleinertem
Zustand. C. 10, Nr. 22973.

Samen des Brechnussbaums (Strych-
nos nux vomica) in klein ge-
schnittener Form (concisum). C. 08,
Nr. 22844.

Sameritane nervine.
Sanaderma-Pessarien, von William
Lichtermann in Nizza und San
Franzisko. C. 08, Nr. 3255.
Sanguinalpillen mit
Acidum Ärsenicosum
Sanguinalpillen mit
Vanad. Pentoxydat
Sanguinalpillen mit
Kakodylnatrium
Sanitas eucaliptus Oil
Sanitas fluid.

Sankt Anton d’Origuela, Mineral-
heilwasser. C. 09, Nr. 30 382.
Sanosin, von Rieh. Fürst in Berlin.
C. 09, Nr. 15 934.

Sanurol, von Gebr. Fournier in Paris.
C. 09, Nr. 12 445.

Sapone de Pommade ä l’iodure de
potassium.

Sassaparilian.

Sauve-vie Dr. Locher.

Savon d’jode.

Savon Jode.

Savon Meynet.

Schmerzstillende Kindertropfen von
Pasquale Caterinuse.
Schönheitsmittel von Dr. Klerkson,
kosmetische Präparate von Dr.
Korngold in Paris, wie folgt:

1.	Antihaie.

2.	Pate Antiride.

3.	Pate Cilliaire.

4.	Pate Epilatoire.

5.	Fluide Capillaire.

Schutzkörper.

Schvals Fichtennadelaether.

von

der

Firma

von

Krewel &amp; Co.
in Köln.

C. 08, Nr.8131.
        <pb n="413" />
        ﻿396

Schwarzburg-Rudolstädtisches
Pflaster von Seehofer.

Sehwarze Gallen- und Magen-Tropfen.

Schwarzes und weisses Huf-Fett.

Sciroppo depurativo Pogliano.

Seiroppo depurativo Pogliano ridotto
in polvere.

Secale cornutum dialysat. Golaz, von
Akt.-Ges. „La Zyma“. C. 10,
Nr. 8660.

Sedatif.

Seife von Dr. J. Oschinsky.

Sektal Gremy, von G. Gremy in Paris.
C. 08, Nr. 22 844.

Sei pour bains hygieniques et gueris-
sants, von G. Penne et Bossard in
Paris (s. oben: Salz).

Sei de Hunt, von Bruneau in Paris.
C. 09, Nr. 33 590.

Sei de Hynt, von G. Pommier. C. 10,
Nr. 16 358.

Sei au santi.

Sematose.

Senfpflaster der „DüsseldorferFabrik“
in Krakau.

Sero Arsenic — s. das Verzeichnis A.

Seul veritable Extrait de Malt de
Dejardin.

Sidonal (in dosierter Form), von der
Akt.-Ges. Vereinigte chemische Fa-
briken in Charlottenburg. C. 09,
Nr. 2881 und 15 124.

Sine cura.

Sinesin.

Sir Astly Cooper’s Lozenges for
disordres of the ehest and lungs.

Sirion, herg. in Neshwill-Tenessi in
Amerika. C. 09, Nr. 15 934.

Sirop adstringent au citrate de fer
Chable.

Sirop alimentaire lactigone de
Galega.

Sirop antianömique.

Sirop antiastmatique julien.

Sirop antigoutteux de Boub6e.

Sirop antisoorbutique.

Sirop Aroud au Quina.

Sirop de Berthe a la codeine.

Sirop de Blayn aux bourgeons de
sapin et au bäume de Tolu.

Sirop de chloral de Follet.

Sirop de chlorale de Tollet.

Sirop de ohiorate de Ravel.

Sirop de citrate de fer de Beral.

Sirop de Coca compose Hell.

Sirop Coste, von Louis Coste in Paris.
C. 10, Nr. 25 359.

Sirop de dentition de Dalabarre.

Sirop de depuratif.

Sirop Nr. 2 depuratif des freres
Mahon a Paris.

Sirop depuratif ä l’iodure de potassium
de Chable.

Sirop depuratif vegetal de Chable.

Sirop depuratif de Vincent.

Sirop depuratif Vincent, von Auguste
Vincent in Grenoble. C. 09,
Nr. 7027.

Sirop de Digitalle de Labelonye.

Sirop de Dusart ferrugineux.

Sirop d’6corces d’oranges ameres de
Larose.

Sirop du Dr. Forget.

Sirop Fronette perret a la papin.

Sirop de Gelis.

Sirop de Goudron incolorä de Saint-
Genez.

Sirop gegen den Husten.

Sirop de hypophosphite de soude de
Ravel.

Sirop de Jaborandi du Dr. Conticho.

Sirop ä l’iodure de chlorure mereureux
de Boutigny.

Sirop d’iodure de fer Blancard.

Sirop de lactucarium.

Sirop lenitif pectoral de Flon.

Sirop mytilique et analeptique de
Foucher.

Sirop de Pagliano.

Sirop pectoral du Dr. Chatroule.

Sirop of peppermint.

Sirop de petite mere, von Apotheker
Louis Teissedre. C. 10, Nr. 25 359.

Sirop au Phenate d’ammoniaque du
Dr. Declat.

Sirop de phosphate de fer.

Sirop of phosphates of Lima.

Sirop de phyrophosphate de fer
et de soude.

Sirop de quinquina ferrugineux de
Grimault et Cie.

Sirop de raifort iod6 de Ravel.

Sirop de raifort iodd de Grimault
et Cie.

Sirop Rami Fougerat.

Sirop Rebillon.

Sirop Ricord depuratif et sudorifique.

Sirop s6datif au bromure de potassium.

Sirop sddatif du Dr. Gelineau.

Sirop of Senna prepared by Squire
&amp; Sons.

Sirop de s5ve de pin maritime de
Lagosse.

Sirop de seve de pin maritime de
Jode de Ravel.

Sirop souverain.

Sirop de Vanier.

Sirop du Vanier et B. Dupuy.
        <pb n="414" />
        ﻿397

Sirop Zambeletti.

Skarlatin-Marpmann, von Franz
Schülke in Hamburg.	C. 07,

Nr. 39 034.

Smilacinum crudum.

Smith’s Stromachin.

Sodium and Calcium glycerophos-
phates with Lecithin (Formel Pro-
fessors N. M. Popow, Odessa), von
Parke, Davis et Cie.	C. 08,

Nr. 27 520.

Soie chimique de Hebert.

Soloid Corrosive
Sublimate Hy-
drarg. Perchlor.
Soloid Nizin
Soloid Zinc Sul-
phate

von

Bourroughs,
Wellcome
&amp; Co.,
London.

C. 09,

Nr. 7624
und 12 002.

Soluble Blastic
Capsules cod
Liver Oil Iron
Jodide

Soluble Elastic
Capsules cod
Liver Oil Nor-
wegian

Soluble Elastic Cap-
sules Methylene
Blue Compound
Soluble Elastic Cap-
sules Pichi Extract
Soluble Elastic Cap-
sules Wintergreen
Oil

von

Parke, Davis
et Cie. C. 08,
Nr. 17 899.

von Parke,
Davis et Cie.

C. 08,

Nr. 22 844.

Solurol, von F. Comar &amp; Fils &amp; Co.
in Paris. C. 09, Nr. 7027.

Solution d’Antipyrine de Dr. Clin.

Solution aqueuse de Goudron.

Solution coirre au chlorhydrophos-
phate de Chaux.

Solution coirre au chlorhydrophos-
phate de Chaux, von Apotheker
Coirre in Paris.

Solution de Creosal Dubois.

Solution de Dusart au lactophosphate
de Chaux.

Solution de fer dialyse de Labaigne.

Solution injectable de Benzoate d’Hy-
drargyre Bretonneau.

Solution minerale hygienique au prin-
cipe essentiel de chlore et de fer.

Solution nitroglycerine.

Solution veritable d’antipyrine
Dr. Clin.

de

Sonne Frouquilli, von der Farmacia
Reale del Dr. Lampironi in Venedig.

Sousnitrate de Bismuth granule, Char-
bon granule.

Sousnitrate de Bismuth granule de
Mentel.

Spanules de Carbonate ferr. naissant.

Sparadrap.

Sparadrap Chyrurgycal.

Sparadrap de Belladone.

Sparadrap de poix de Borgogne.

Sparadrap de vigo.

Sparadrap diachylon gommb.

Sparadrap officinal.

Specialcreme für die Ohren, von
Eduard Thomas in London. C. 10,
Nr. 36 429.

Specifique Dr. Hair contre l’asthme.

Species amarae, pharmaz. Laborat.
„Dialysator Golaz &amp; Cie.“ in
Saxon-les-Bains in der Schweiz.

Species antiscrophulosae Hoffstetten.

Species depurativae, pharmaz. La-
borat. „Dialysator Golaz &amp; Cie.“
in Saxon-les-Bains in der Schweiz.

Species laxative St. Germain.

Species pectorales, pharmaz. La-
borat. „Dialysator Golaz &amp; Cie.“
in Saxon-les-Bains in der Schweiz.

Species Pinguiculae-dialisatae, phar-
maz. Laborat. „Dialysator Golaz
&amp; Cie.“ in Saxon-les-Bain in der
Schweiz.

Species Thymi, pharmaz. Laborat.
„Dialysator Golaz &amp; Cie.“ in
Saxon-les-Bains in der Schweiz.

Spiritus foliorum pini silvestris.

Spitzwegerischsaft Honigbonbons
Ferd. Graef.

Sprangersche Heilsalbe.

Stares Wurstsalz.

Statim, Tabletten, von Arthur Loew,
Apotheker in Wien. C. 11, Nr. 4267.

Stauffers getrocknete Bierhefe, von
Jean Stauffer &amp; Co. in Belgien.
C. 10, Nr. 8660.

Steriligen (Tabletten), von Dr. Eisen-
bach &amp; Co. in Frankfurt a. M.
C. 09, Nr. 37 535.

Steriline, in Deutschland hergestellte
Flüssigkeit. C. 08, Nr. 9793.

Sterres Opodeldoc.

Steyrischer Kräutersaft für Brust-
leidende.

Stomachys, der chemischen Fabrik
in Erfurt.

Storaxol, von Parke, Davis et Cie.
C. 11, Nr. 20103.

Stoughton, Karmeliter Geist gegen
Magenschwäche usw.

Strahl’sehe Pillen.
        <pb n="415" />
        ﻿398

Strahl’sches Pulver.

Stuck-Validol-Tabletten, von Ver-
einigte Chininfabriken Zimmer
&amp; Co. in Frankfurt a. M. C. 11,
Nr. 4267.

Sublimat-Papier.

Sublimat-Pastillen.

Sublimat-Pastillen, von Dr. Angerer.

Succus Dauci.

Succus liquiritiae anisatus.

Succus sorborum.

Sucre medical ferrugineux liquide.

Sugar Coated Pills Ferrous Carbonate
(Blaud) and Cascara Sagrada, von
Parke, Davis et Cie. C. 11, Nr. 6516.

Sugar Coated Pills Ichtargan, von
Parke, Davis et Cie.

Sugar Coated Tablets Muirapuama,
von Parke, Davis et Cie. C. 11,
Nr. 6516.

Sulfurine du docteur Langlebert.

Dr. Sulzberger’s allgemeine Fluss-
tinktur.

Suppositoires d’adr6naline Clin, von
Comar et Fils et Cie. in Paris.

Suppositoires vagineaux electro-
homeopathiques.

Suprarenin-Kokain in Tabletten und
in Lösung, von G. Pohl in Schön-
baum. C. 08, Nr. 39 086.

Swagatin.

Swann’s Red Cough drops for all
disorders of the breat and lungs.

Sylvana-Balsam zum Einatmen bei
Asthma, Bronchitis, Kehltuberku-
lose und Husten. C. 11, Nr. 11 255.

Syrop Kräuter, von C. Stelle in
Basel.

Syrop of phosphater of lime, iron,
soda and potassa, von Esw. Panish.

Syrop, weisser Brust-, von G. et Maier
in Breslau.

Syrupus Colae compositae, von Hell
&amp; Co. in Troppau.

System Triplex Harriet Meta Smith,
kosmetisches Mittel, von Harriet
Meta Smith. C. 11, Nr. 4267.

Tablet Triturates Codeine.

C. 07, Nr. 26 394.

Tablet Triturates Heroin.

^ C. 07, Nr. 26 394
Tablet Triturates Ergot
Extrakt. C.09,Nr.l2445.
Tablets Acetanilid. C. 07,
Nr. 31 427

Tablets Adrenalin. C. 08,
Nr. 16 584

von
Parke,
Davis
et Cie.

Tablets Triturates Hy-
drastine (White Alka-
loid). C. 07, Nr. 13745
Tablets Triturates Laxa-
tive Infant. C. 09,

Nr. 31 324

Tablets Triturates San-
tonin

Tabletten (Plätzchen), von Parke,
Davis et Cie:

Antipirin.

Aphrodisiae.

Bromide and Coffeine Com-
pound.

Calomel.

Chloral hydrat.

Cystitis.

Damiana Compound.

Diuretic.

Dover-Powder.

Mercuric jodide soluble.
Migrain.

Phenacetine and Coffeine.
Phenacetine.

Rhubarb.

Rhubarb and Magnesia.

Salol.

Sodium Salycilate Compound.
Sod Salicylate.

Sodium bromid.

Sulfonal.

Syphilitic Rp. A.

Syphilitic Rp. B.

Throat mentholated.

Tabletten, dosiert, von Bourroughs,
Wellcome et Cie. in London:

1.	Amyl Nitrite.

2.	Antipyrinum.

3.	Blaud-Pillen c. Acid Arsenic.

4.	Chloral-Hydrat.

5.	Codein. Phosphor. (0,01).

6.	Codein. Phosphor. (0,015).

7.	Cocain Hydrochlor. (0,5).

8.	Cocain Hydrochlor. (0,25).

9.	Cocain Hydrochlor. (0,01).

10.	Cocain Hydrochlor. C.Eucaino
Hydrochlor.

11.	Coffeinum Citricum.

12.	Eucainum Hydrochlor.

13.	Homotropinum Hydrochlor.

14.	Ipecacuanh. Opiata.

15.	Laxativum vegetabile.

16.	Morphium Hydrochlor.

17.	Nasopharyngeol Comp.

18.	Opium.

19.	Phenacetinum.

20.	Sal Anaestheticum.

21.	Sulfonalum.

22.	Trionalum.

von
Parke,
Davis
et Cie.
        <pb n="416" />
        ﻿399

23.	Veronalum.

24.	Zineum sulfoearbolicum.
Tabletten für subkutane Einspritzun-
gen *), von Parke, Davis et Cie.,
folgende Bestandteile enthaltend:

1.	Aconitin.

2.	Adrenalin.

3.	Apomorphin.

4.	Atropin.

5.	Beta-Eucain.

6.	Coffein.

7.	Cocain.

8.	Codein.

9.	Colchicin.

10.	Coniin.

11.	Hydrarg. bichlor.

12.	Digitalin.

13.	Ergotin.

14.	Heroin.

15.	Hyoscin.

16.	Hyosciamin.

17.	Morphium.

18.	Nitroglycerin.

19.	Physostigmin.

20.	Picrotoxin.

21.	Pilocarpin.

22.	Scopolamin.

23.	Natrium arsenicum.

24.	Spartein.

25.	Strychnin.

26.	Urea Hydrochlor.

C. 08, Nr. 3255.

Tabletten' von Bromnatrium ä 0,5
von Bourroughs, Wellcome &amp; Co.
C. 09, Nr. 37 535.

Tabletten „Timus Gland“, von Bour-
roughs, Wellcome &amp; Co. C. 09,
Nr. 37 535.

Tablettes, gepresste, von Labora-
tories Sauter ä Geneve:

Antipyrin.

Chloral hydrat.

Coffein natro-benz.

Coffein salic.

Ergotin.

Extr. Coca.

Hydrargyr. Cyanat.

Tablettes Metacetin.

Tablettes Natro-jodat.

Tablettes pheniques.

Tablettes preservatives.

Tablettes Rad. Ipecacuanh.

Tablettes Salipyrin.

Tablettes Sans-Souci, le meilleur
pr6servatif contre la grossesse et

*) s. auch unter dem Stichwort:
”Hypodermic Tablets“.

infection pour messieurs et dames.
C. 07, Nr. 39 034.

Tabloid Acidum Salicylicum
Tabloid Acidum Arsenicosum
Tabloid Aconitinum Nitricum
Tabloid Aloin Compound
Tabloid Antifebrinum
Tabloid Apomorphinum Hy-
drochloricum

Tabloid Astringent Mixture
Tabloid Blaud Pili
Tabloid Blaud Pili and Aloin
Tabloid Blaud Pili and Cascara
Tabloid Blaud Pili with
Arsenic and Strychnine
Tabloid Coffee-Mint
Tabloid Easten Syrup (Iron
Phosphate with Quinine and
Strychnine.

Tabloid Ergotinum
Tabloid Eserinum Salicylicum
Tabloid Glycerophosphates
Compound

Tabloid Guajacol Camphorate
Tabloid Hydrarg. c. Creta
Tabloid Hydrastine Comp.

Tabloid Hyoscinum Hydro-
bromicum

Tabloid Hypodermic Cotamine
Hydrochloride

Tabloid Hypodermic Coffeine
Sodio-Salicylate
Tabloid Hypodermic Digitalin
(Christalline)

Tabloid Hypodermic Ergo-
toxine

Tabloid Hypodermic Eucaine
Lactate

Tabloid Hypodermic Strych-
nine Nitrate

Tabloid Hypophosphites Com-
pound

Tabloid Ichtyolum
Tabloid Ipecacuanha and Anti-
mony Tartarated
Tabloid Iron and Quinine
Citrate

Tabloid Methylene Blue
Tabloid Ophthalmie Acoin

c.	Sodium Chloride
Tabloid Ophthalmie Atropine
Sulphate

Tabloid Ophthalmie Duboisine
Sulphate

Tabloid Ophthalmie Eserine
Salicylate

Tabloid Ophthalmie Homa-
tropine Hydrochloride

von Bourroughs, Wellcome &amp; Co. in London. C. 09, Nr. 7624 und 12 002.
        <pb n="417" />
        ﻿400

r ■

Tabloid Ophthalmie Pilocarpine
Nitrate

Tabloid Ophthalmie Tropa-
cocaine Hydrochloride
Tabloid Ophthalmie Zinc Sul-
phate

Tabloid Pepana

Tabloid Podophyllin Com- oj
pound

Tabloid Rhubarb Compound
Powder

Tabloid Santonini
Tabloid Tinct. Belladonnae
Tabloid Tinct. Chinae Comp.
Tabloid Tinct. Colchici
Tabloid Tinct. Digitalis
Tabloid Tinct. Opii
Tabloid Tinct. Opii Benzoica
Tabloid Tinct. Stomachica
Tabloid Tinct. Strophanti
Tabloid Tinct. Strychni
Tabloid Xaxa
Tabloid Xaxaquin
Taffetas callofuge pour la guftrison
des cors, oignons etc.

Taffetas gommes contre les cors
de P. Gage.

Taffetas v^getApispatique de Mauvage.
Tamarinden-Conserven.

Tamar-Indien — unter dem allge-
meinen Namen.

Tamar-Indien ohne Angabe der Firma
und der Bestandteile.

Tanargentan	1 von Schwan-

Tanargentan-Zäpfchen / Apotheke
Dr. R. Weil. C. 11, Nr. 13713.
Täniol Dr. Goldmann, von Krewehl
&amp; Co. in Köln a. Rh. C. 11, Nr. 4267.
Tannin-Terpentine Hogenberger in
Breslau.

Taraxacin.

Taraxacum and Podophylin.
Tebezin-Marpmann, von Carl Arthur
Jung. C. 09, Nr. 2881.

Tee, Ausländische Präparate, deren
Benennungen das Wort „Tee“ ent-
halten.

Tee, mexikanischer —, von Dr. Javas.
(Th6 mexicain du docteur Javas.)
Dr. Fichaud in Paris.

Teinture Cocheux.

Teinture de jode.

Teinture de Mars tartarise.

Teinture de Sylphium Cyrenaicum.
Teinture unique spfjciale pour
teindre la barbe instantan6ment.
rerminol, von Medizin. Exporthaus
lelix Schmidchen in Bremen.
C. 11, Nr. 20103.

Tetanus-Antitoxin nach Behring-
Ehrlich, vom Sächsischen Serum-
werk und Institut für Bakterio-
therapie. C. 11, Nr. 6516.

Thapsia Desnoix.

The des Alpes purgatif et depuratif
de Beich.

The du Dr. Hotkins, eine Kräuter-
sammlung, von Keieher Valentin
in Paris. C. 09, Nr. 35 355.

The des Leroy ou th£ de sante.

The mildiver pills Wattson.

Th6 purgatif Chambord.

Thephorin Roche, von F. Hoff mann,
La Roche &amp; Co. in Basel. C. 08,
Nr. 22 844.

Thimolesalbe mit Anker.

Dr. Thümmel’s Gehöröl.

Thyraden, von Knoll &amp; Co. in Lud-
wigshafen a. Rh. C. 10, Nr. 27 985.

Tiedemann’s Pentras Bitter-Liqueur.

Tieri-Salbe aus Centifolie.

Tincol-Essenz, Mittel für Wanzen.

Tinctur Lippol Mexican.

Tinctura antipyretica Eucalypti
globuli.

Tinctura arnical.

Tinctura Cantharidum.

Tinctura Dulcis.

Tinctura Eucalipti.

Tinctura ferri composita Athenstaedt.

Tinctura Ferri pomati.

Tinctura Gelsemie.

Tinctura Mirrhae B. P.

Tinctura opii crocati.

Tinctura et pulv. contra insecta
Zarechel.

Tinctura gegen rheumatischen
Schmerz von Backe.

Tincturae Strophantus, von Parke,
Davis et Cie.

Tincturae universalis.

Tinctura veratri viridis.

Tinktur aus Safran.

Tisane de plantes depuratives du
D-r. Soules.

Tissou electro-magnetique de P. Gage.

Toggenburger Alpenkräutertrank.

Toggenburger Heilwundsalbe.

Toile vesicante Angelin Demoix et Cie.

Tode vesicante Desnoix.

Toninervin.

Tonique digestif fortifiant
specifique contre les maladies
foie, Boldo Verne.	T . ,

Tonulse, von Alfred Bishop L
in London. C. 09, Nr. 19 798.
        <pb n="418" />
        ﻿401

Tooth ache Tincture.

Tord Boyaux.

Torosan

Torosan-Pillen

Trifolin.

Troohiques Vichot oontre la Co-
queluche etc.

Trochisci contra tussem convul-
sivam Simon in Berlin.

Trochisci Ipeeacuanhae.

Trochisci Ipeeacuanhae Ph. Derin.

Trochisci Santonini alb. et rubr.

Tropacocain hydrochloricum, sterili-
sierte Lösung mit 0,6 % Chlor-
natrium, von E. Merck in Darm-
stadt. C. 07, Nr. 31 427.

Trousse d’Ampoules Paillard Ducatte,
sterilisierte und dosierte Ampullen
mit Morphium, Quecksilber, Ad-
renalin, Apomorphin usw., von
Vaillard et Ducatte in Paris.

Tuberculin Rosenbach, von Kalle
&amp; Co., A.-G. in Biebrich. C. 11,
Nr. 11 255.

Tuberculine Santonini.

Tuberkulin, von Professor E. Beranek
(Schweiz). C. 08, Nr. 24 032.

Tubes anti-asthmatiques de Levasseur.

Ululute (Zahnplombe).

Ungarischer Wund- und Magen-Bal-
sam von Seehofer.

Unguentum basiliconis.

Unguentum glycerini.

Unguentum Heyden, von Heyden in
Radebeul bei Dresden.

Unguentum Hofstetten.

Unguentum hydrargyri einer. Dr.
Degen.

Unguentum hydrargyri einer, cum
resorbino paratum.

Unguentum simplex.

Universale Balsam.

Universale Lebens-Oel Pasquale
Caterinuse.

Universale Magenpulver, von Wilh.
Barellos.

Uraseptine, von Henry Rogier in
Paris. C. 09, Nr. 12 445.

Uricedin Cakes. (Biscuits).

Validol-Perlen, von Vereinigten Chi-
ninfabriken Zimmer &amp; Co. in
Frankfurt a. M. C. 11, Nr. 4267.

Valyl-Perlen, von Akt.-Ges. Farb-
werke, vorm. Meister, Lucius &amp;
Brüning in Höchst a. M. C. 11,
Nr. 9471.

{von Dietrich &amp; Co.
in Zürich. C. 10,
Nr. 35 075.





Vanadioforme.

Vanadiol Helonis.

Vanadioseptol.

Vanadioserum.

Vanille-Creme für die Haare, Bom-
bastus, von Bombastuswerke, Emil
Bergmann in Potschappel-Dresden.
C. 09, Nr. 30 736.

Vaseline Camphor Eis.

Vasenol-Hydrarg. Salicyl. steril. 10 %,
von Dr. Arthur Köpp in Leipzig-
Lindenau. C. 08, Nr. 31 383.

Vegetalin, von der Heil.-Geist-Apo-
theke in Wien, Barber &amp; Rosner.
C. 08, Nr. 35 277.

Vegetaline Dubois.

Veritable injection du Dr. Bicord.

Veritable poudre Bocter laxative
de Vichy.

Veritables pilules du docteur Blaud,
vom Apotheker 1. Klasse R. Durand -
Blaud in Beaucaire, Gard. C. 10,
Nr. 8660.

Veronal in dosierter Form, von
E. Merck. C. 10, Nr. 2174.

Veronal-Natrium Tabletten, von Frie-
xich Bayer &amp; Co. C. 09, Nr. 22 963.

Vesicatoire Rouge de Perdriel.

Vetorinischer Balsam von Felix
Miczersky.

Vieh-, Nähr- und Heilpulver Kornen-
burger.

Vigor

Viktoria

herg. in Neshwill-Tenessi
in Amerika. C. 09,

Nr. 15 934.

Vin du Dr. Ch. Albert.

Vin antigoutteux et antirhumatismal
du Dr. Anduran.

Vin Aroud au Quina.

Vin Bangais Frilles au quinquina.

Vin Bellini au Quinquina et Columbo.

Vin bidigestif de Chassaing ä la per-
sine et ä la diastase.

Vin de Boudon (Bouden’s Recterative
tonic vine a preparation of phos-
phates).

Vin Bravais Chaveau.

Vin de Columbo compose contre les
affections de l’estomac.

Vin ä l’extrait naturel de foie de
Morue Figadol.

Vin ferrugineux Aroud au Quina.

Vin fortifiant et tonique Saint Ra-
phael Grenache au Quinquina,
von Edmond Reynes in Perpignan
(Frankreich). C. 11, Nr. 11 255.

Vin de Gentiane.

Vin d’Hemoglobine soluble, von
V. Deschiens.

26
        <pb n="419" />
        ﻿— 402

Vin d’hemoglobine de Deschiens.

Vin de Kaskar Ganding.

Vin Lavoix.

Vin medical du Dr. Condori.

Vin Nourry jodotanne — s. das
Verzeichnis C.

Vin au peptonate de fer de Robin.

Vin de pepton pepsique.

Vin Planche.

Vin de Quina du D. Leguin.

Vin Quinquina.

Vin de Quinquina au Bordeau vieux
de Ravel.

Vin Rebourgeon pr&amp;par6 avec
l’extrait de la racine Moyrepuama.

Vin de Salsepareille du Dr. Albert.

Vin tannique.

Vin toni-d6puratif ä la Salsapareille
et au Quinquina.

Vin tonique de cofeine Houde.

Vin de Vial au quina leac de Viandt
et Keat Phosphate de Chaux.

Vin du Dr. Vivien ä l’Extrait de foie
de Morue Figadol.

Vinairgre anti-miasmatique de Borge.

Vinairgre de quatre voleurs.

Vita, rote Pillen, von Eugene Lenertz
in Brüssel. C. 10, Nr. 19 324.

Vitorin-Plätzchen, von A. Schapiro.
C. 09, Nr. 12 445.

Vitose 1 von J. E. Stroschein

Vitosecreme J	in Berlin.

Vixol, Inhalationsmittel, von Firma
Vixol Limited in London. C. 10,
Nr. 27 985.

Wachholder Magen Morsellen von
Ferdinand Graef.

W.	Wagner’s Konservesalz für Fleisch
und Fleischwaren.

W. Wagner’s giftfreie Ratten- und
Mäuse - Vertilgungsmittel „Gly-
ricyn“.

W. Wagner’s Kuchengewürzöl.

W. Wagner’s Lanolin-Mandelkleie.

W. Wagner’s Wanzenfeind.

Waldwoll Balsam.

Waldwoll Extrakt-Brust-Saft.

Waldwoll Spiritus.

Warburg’s vegetable fever drops.

Warner’s Safe-Cure.

Waschwasser von Kummerfeld.

Waschwasser und Tincture für Frauen
und Jungfrauen von Dr. Schmidt.

Wasmut’s Hühneraugenringen in der
Uhr.

Wattorin von A. Prössl.

Wepter’s Krampfpulver (Antipilepti-
cum von Dr. Stark).

| Whites Nerve Pasta.

! Wilhelm’s antiarthritischer antirheu-
matischer Blutreinigungstee.

Wilhelm’s Schneeberg Kräuter Allop.

William’s Anglo American Pflaster.

Wilson’s Cough-lozenges.

Wine Ipecacuanhae, von Parke, Davis
et Cie.

Winter’s Nature Halth Restorer, the
celebrated American Blood purifier
and liver regulator, von der ameri-
kanischen Firma M. A. Winter &amp; Co.
in Washington.

Wipprecht’s unfehlbares Mittel gegen
Kopfschmerzen aller Art.

Wunder Kron-Essenz.

Wunderbalsam echt englischer von
Krigler in Gratz.

Wundram’s blutreinigende Kräuter.

Wundram’s Kräutertee.

Wundram’s Pillen.

Wundram’s Pulver (Gichtpulver).

Wurth’s Zahnkitt.

Xerase, von chem. Fabrik J. D. Riedel
Akt.-Ges. in Berlin. C. 11, Nr. 8496.

Zahn-Elixir Dr. Bell, von Dr. Viktor
Bell. C. 10, Nr. 26 170.

Zahn - Elixir II Bombastus, von
Bombastuswerke, Emil Bergmann
in Potschappel - Dresden. C. 09,
Nr. 30 736.

Zahnplombe von Popp.

Zahntinktur amerikanische von Dr.
Breslauer.

Zahntropfen von Dembsky.

Zahntropfen 0. Distel in Schaffhausen.

Zahn watte.

Zement zum Plombieren der Zähne,
Dr. Hohem’s. C. 09, Nr. 17 250.

Zusammengesetztes Menthol, von
Bourroughs, Wellcome &amp; Co. C. 09,
Nr. 37 535.

Zusammengesetztes moussierendes
Brom, von Bourroughs, Wellcome
&amp; Co. C. 09, Nr. 37 535.
        <pb n="420" />
        ﻿Verzeichnis

derjenigen starkwirkenden Mittel, zu deren Empfangnahme aus den
russischen Zollämtern besondere Bescheinigungen erforderlich sind.

Die mit gesperrter Schrift bezeichneten Stoffe werden an Fabrikanten,
Künstler und Handwerker, die übrigen ausschliesslich an Apotheken und
nach ärztlicher Vorschrift verabfolgt.

Adonidinum et sales ejus.
Aconitinum et sales ejus.

Amylenum hydratum.

Amyhum nitrosum.

Apoeodeinum et sales ejus.
Apomorphinum et sales ejus.
Atropinum et sales ejus.

Brucinum et sales ejus.

Veratrinum et sales ejus.
Gelsemininum et sales ejus.
Hyoscyaminum et sales ejus.
Homatropinum et sales ejus.
Daturinum et sales ejus.
Delphininum et sales ejus.
Acidum arsenicosum (Ar-
senieum albu m).

Acidum hydro-cyanatum (s. hydro-
cianicum s. borussicum et omnia
praeparata ejus).

Cobaltum nitricum.
Codeinum et sales ejus.

Cocainum et sales ejus.

Colchicinum et sales ejus.
Digitahnum.

Düboisinum et sales ejus.

Aurum oyanatum s. hydrocyanatum.
Kalium arsenicosum.

Kahum arsenicum.

Calcium arsenicum.

Cardolum.

Acidum nitricum s. Aqua
f o r t i s.

Acidum nitricum fumans.
Acidum arsenicum (s. ar-
senicicu m).

Hydrargyrum benzoicum oxydatum.

Hydrargyrum oxydatum
rubrum.

Hydrargyrum bichlora-
tjim corrosivum.

Hydrargyrum bijodatum rubrum
(s. Mercurius jodatus ruber).

Hydrargyrum jodatum viride.

Convallamarinum et sales ejus.

Convallarinum et sales ejus.

Coniinum.

Cocculi Indici.

Curare et sales ejus.

Lobelinum et sales ejus.

Methylaminum chloratum.

Methyl- chlorof ormium.

Morphium et sales ejus.

Arsenicum album (s. Asi-
dum arsenicosum).

Arsenicum metallieum
(s. Cobaltum venale).

Arsenicum sulfuratum
citrinum (s. Auripigmen-
t u m).

Arsenicum sulfuratum
rubrum (s. Eealgar).

Arsenicum griseum (,Co-
laltum venale).

Narcotinum et sales ejus.

Narceinum.

Niccolum sulfuricum.

Nicotinum et sales ejus.

Nitroglycerinum s. glonoinum.

Papaverinum et sales ejus.

Paraldehydum.

Picrotoxinum.

Pilocarpinum et sales ejus.

26*
        <pb n="421" />
        ﻿

404



Hydrargyrum nitricum oxydulatum.

Hydrargyrum nitrioum oxydatum
ammoniatum (s. Mercurius solubilis
Hahnemanni).

Hydrargyrum cyanatum s. hydro-
cyanatum.

Argentum cyanatum s.
hydrocyanatum.

Scopolaminum (Hyoscinum).

Sparteinum et sales ejus.

Strychninum et sales ejus.

Strophanthinum et sales ejus.

Ucanium et sales ejus.

Chininum arsenicosum.

Chininum arsenicum.

Chloralum hydratum.

Acidum chloraceticum.

Chloroformium.

Kalium cynatum (s. hydro-
c y a n a t u m).

Euphorbium.

Eseredinum.

Eserinum (s. Physostigminum)
sales ejus.

Elaterinum et praepar. ejus.
Emetinum et sales ejus.
Ergotinum et sales ejus.
Erytrophleinum et sales ejus.
Acethylenum bromatum.
Acethylenum jodatum.
Acethylenum chloratum.
Aethylidenum bichloratum.
Aethylnitrit.

Aethylum bromatum.

Aethylum jodatum.

Aethylum chloratum.

Aether sulfuricus.
Phosphorus.

et
        <pb n="422" />
        ﻿Tabelle der Abzüge für die Tara bei Einfuhr- und
Ausfuhrwaren.

(Bestätigt von dem Kaiserl. Russ. Finanzminister am 9-/22. Februar 1906.)

		Von dem Brutlogewiclit werden					% abnezoijen:		
©  ■© 'S	Benennung der Waren	. £&gt;c  35 fl © 3 '3 Jd			Säcke			Jb’lech c- werk	
■-gH  &lt;1		il  © s-  K*. © &gt;&gt;	&amp;  W	Fässei	Ein-  fache	Dop-  pelte	Drei- fache j	Ein-  faclies	Dop-  peltes
	A. Einfuhrwaren.								
2	Reis:  P. 1) bearbeitet	1  P. 2) unbearbeitet J		—	10	i		2	—	—
4	Kartoffelmehl und Stärke aller Art, Arrowroot, Leiokom, Dextrin; Mandelkleie unparfümiert . . .		10	10	iy2	2	2%	6	10
	Vermicelli, Makkaroni		—	15	—	—	—	—	—	—
	Sago		—	14	12	2	4	6	6	10
7	Früchte und Beeren jeder Art, ge- trocknete, als: Pflaumen, Datteln, Korinthen u. dergl., nicht in Zucker			121)	6/4	l2)	iy23)	2j/2	6	10
	Rosinen, nicht in Zucker ....	—	20	8	l2)	iy23)	2 y2	6	10
	Feigen		—	16	8	l2)	iy23)	2 y2	6	10
9	Kapern und Oüven, trockene, in Salzlake und in Oel, die in nicht hermetisch verschlossenen Be- hältern eingeführt werden . .			14				6	
10	Johannisbrot 		—	16	14	1	2	3	6	10
	Anis, Kümmel, Coriander, Pome- ranzennüsse (unreife trockene Pomeranzen)		—	—	—	1	2	3	—	—
*) Von 16% auf 12% herabgesetzt — s. C. 10, Nr. 8659 (Gesetz- blatt 09, Nr. 19).  2)	Auch Säcke aus Wolle und Fasern (Simbels).  3)	Auch Fasern-Säcke (Simbels), mit wollenem Zeug oder Haut benäht.
        <pb n="423" />
        ﻿406

		Van ilem Bruttouewlcht werden					%&gt; abgezogen		
2	Benennung der Waren	. &amp;C 'S H ü) 3				Säcke		Flechfc-  werk	
&lt;3		ü " £ §.	£  M	&lt;D  1	Ein-  fache	Dop-  pelte	Drei-  fache	Ein-  faches	1	»  a 8.
li	Nüsse: 1. Nüsse jeder Art, mit Aus- nahme der besonders benannten; Kastanien, Kokosnüsse u. chine- sische Erdnüsse			16	14	i	iy2	2		
	2. Mandeln, Pistacien		—	16	12		3	4y2	6	10
12	1. Senf, trockener, gemahlener, un- zubereiteter, in grossen Behältern eingeführt				10					
15	Gewürze: 1. Vanille in Blechdosen .	14							
	Safran in Blechdosen		16							
	2. Kardamom, Muskatblüte, Muskat- nüsse 			181)	18	2	4			6	10
	3. Gewürznelken, Nelkenköpfchen, Zimmet, Ingwer, Sternanis, Ma- joran, Lorbeerblätter und alle anderen nicht besonders be- nannten Gewürze			181)	18	1%	ay2		2 y2	5
	Pfeffer		—	181)	18	2	2y22)	—	2%	4i/2
17	Zichorie und Eicheln, gebrannt, und andere Kaffeesurrogate, in Stücken, doch ohne Beimischung von Kaffee			10	10	2	4	5	6	
18	1. Kaffee: roher, in Bohnen . . .	—	—	7 y23)	1%	iy2	3	sy2	4
19	Kakaobohnen und Kakaoschalen:  1. in rohem Zustande 			10	10	iy4	iy2	3	4	6
	2. geröstet 		—	10	10	iy2	2	3	4	6
22	Zucker: 1. Rohzucker; gestossener oder gemahlener Zucker jeder Art ohne Beimengung von Stücken 			15	8	2	4	6		8
	Derselbe in Schachteln		10	—	—	—	—	—	—	- -
	2. Raffinade, Melis, Lump- und Kandiszucker in Hüten und Stücken 			8	8	2	4	6	6	8
25	Hefe: 1. Zuchthefe und flüssige Hefe jeder Art				17					—	—
	Dieselbe in Blechdosen		12	—	—	—	—	—	—	—
	2. trockene und gepresste jeder Art, in Blechdosen		12	—	—	—	—	—	—	—

x) Mit oder ohne Flechtwerk.

2)	Auch in Ballen.

3)	In Fässern aus Eichenholz 11 %.
        <pb n="424" />
        ﻿407

		Von dem Bruttogewicht werden °/o abgezogen:							
Q&gt;  'ö *&gt;  'g3 'Ü.	Benennung der Waren	. 6C  ’S §				Siicke		Flecht-  werk	
&lt;1		Se-	ü  00  s	0&gt;	, a&gt;  .3	Dop- i  pelte 1	Drei-  fache j	Ein-  faches	Dop-  peltes |
20	Hopfen		—	12	12	,	4	6	5	8
	Derselbe in Ballen	  Derselbe in gewöhnlichen oder in	4							
	Zinkdosen	  Derselbe in eisernen, wenn auch ver-	12							
	zinnten Fässern		20							
33	Kochsalz jeder Art		—		7	%	1V2			—	—
35	Käse		—	16	81)	—	—	—	—	—
36	Kuh- und Schafbutter		—	9	9	—	—	—	—	—
42  43	Russ jeder Art	  Leim: 1. Fischleim jeder Art, Gela- tine jeder Art (in dicken und		20	28	2				
	dünnen Tafeln)	  Appreturleim, Kompositionen aus Gelatine und Glyzerin ....		30	12	1				
45	2. Knochen-, Tischler-, Kürschner-, Schusterleim; Agar-Agar (vege- tabilischer Leim)	  Haare, unverarbeitete:  2. alle anderen, ausser Menschen-		23	12	1				
47	haaren	  Daunen- und Federn, ausser den				1	1 y22)			
	besonders genannten		—	—	—	2	4	6	—	—
50	Wasserschwamm		—	40	30	3	6	—	—	—
51	Derselbe, in Ballen eingeführt . . 5. Tierische Oele jeder Art (Knochenöl), Spermacetöl, Fisch- tran, durchsichtiger, Lanolin u. dergl.) ausser den besonders	2							
	benannten 		—	9	17	—	—	—	—	_
	in Blechdosen	  in eisernen, zinkenen und kupfernen	12	—						
	Gefässen			20	—	—	—	—	—	—	-
	in Glasgefässen 		30	—	—	—	—	—	—-	—
53	in Tongefässen	  Lichte aller Art, Fackeln und	40							
60	Dochte	  Korkholz, bearbeitet: 1. in Form		26	—					—
	von Platten und Würfeln . . .  0 Und in Kübeln.  2) Darunter auch in Ballen jeder	Art			V/2	3
        <pb n="425" />
        ﻿408

		Kan Haiti Bruttogewicht werden °/0 abgezogen							
iu  ^ jg "o ’C	Benennung der Waren	. er -a c a» a				Säcke		Eiecht-  werk	
3 H  &lt;1		u 2  2 ä &gt;&gt;	Kistei	lassei	Ein-  fache	Dop-  pelte	Drei-  fache	■ 5 .5 J3  p3 O  oj	Dop-  | peltes
65	2.	Flaschenkorken ohne Verbin- dung mit anderen Materialien, Fasskorken und alle anderen nicht besonders genannten Er- zeugnisse aus Korkholz ....  3.	Erzeugnisse aus Korkabfällen,  auch mit Zusatz von Binde- mitteln 	  Baumaterial: 1. Ton für Bau- und Fabrikzwecke verwendbarer (mit Ausnahme der besonders ge- nannten Gattungen); Bauxyt; Talk in Stücken, ungebrannt .	-	12	6	3  1	7  2			—
	3.	Gips in Stücken (Gipsstein), un- gebrannt; Kalk fetter (nicht hy- draulischer); Kreide und Talk in Stücken, gebrannt ....  4.	Hydraulische Bindestoffe: Ze- ment aller Benennungen (Port- land-, künstlicher oder natür- licher, Roman-Zement, ge-			5	•  1	2			
66	mischter, Schlacken-Zement und alle anderen); hydraulische Bei- mischungen (als: Puzzolan, Trass, Santorin-Erde, körnige Schlacke); hydraulischer Kalk; Gips, gemahlen, ungebrannt; Gips, gebrannt (Alabaster) . .  2. Steine, die als Material für Fabrikbetriebe dienen, künst- lich zerkleinert (gemahlen oder zerstückelt)					5	1	2			
	4. natürliche Schleifsteine in Form von Platten, Blöcken und Scheiben zum Wetzen, Schleifen und Polieren, bearbeitet oder unbearbeitet				4%						
	8. Glimmer in Stücken und in Blättern 			5	5	1	2				—
68	Zelluloid von jeder Farbe, in un- bearbeiteten Stücken, Ringen oder Plättchen .....		15						
	Email in Stücken und in Pulver, Glasur jeder Art ....		10	10						
	Dieselben in doppelten Kisten . .	15	—	—	—	—	—	—	—
	Dieselben in doppelten Blechdosen	12	—	—	—	—	—	—	—
69	Asbest: 1. in Stücken . . .  2. in Pulverform und Fasern . .	\  )	10	10	1	2		—
        <pb n="426" />
        ﻿409

		Von dem Bruttogewicht werden					% abgezogen:		
■qJ 'S	Benennung der Waren	. OC "3 G Oi 3 •3 .ü				Säcke		Flecht-  werk	
•■3 EH  &lt;3		&gt;£	ä  m  5		Ein-  fache	c-Ü	Drei-  fache	a|	i *  Cu*  a !
71	Schleif- und Poliermaterialien und Erzeugnisse daraus; Graphit, Kohlenerzeugnisse für die Elek- trotechnik; Mischungen zum Schmieren und Kitten: 1.Schmir- gel, Bimsstein, Tripel in Stücken und Graphit in Stücken und Scherben 			10	10	i	2			
	2. die in Punkt 1 genannten Ma- terialien, gemahlen, auch zu- sammengeballt oder künstlich zu Klumpen geformt; Korund und Granaten, in Sandform oder ge- mahlen; Karborundum und alle nicht besonders genannten Schleif- und Polierstoffe, auch gemahlen; Mischungen zum Reinigen von Metallen, ohne Verbindung mit Wachs, Fett, Oel oder Leim 			10	oi/2	i	2			
	3. Schleif- und Polierhäute jeder Art:  a) auf Papier		\	10	10					
	b) auf Leinwand	  4. künstliche	Schleif - Scheiben,  -Steine, -Platten und -Feilen jeder Art aus Schmirgel, Korund, Feuerstein, Granat und anderen Materiahen		1	14	10					
	5. geformte Kohlenerzeugnisse für die Elektrotechnik, wie Stifte, Platten, Zylinder usw			20	10						
	7. Schmiere jeder Art zum Schmieren von Achsen, Rädern, Riemen usw., und Mischungen zum Putzen von Metallen, zum Kitten von Porzellan, Glas und dergl., in Verbindung mit Wachs, Fett, Oel oder Leim			13	10					
	Dieselben in Blechdosen ....	12							
	„	in Glasgefässen ....	30							
	„	in Tongefässen ....	40							
72	Anm. zu P. 3 lit. a) Chamottezement	—	—	5	i	—	—	—	—
	P. 3 lit. c) Graphittiegel ....			18
        <pb n="427" />
        ﻿410

		Van dem Bruttagewiaht werta					&gt;/o abgezogen		
2  ■q3 '£	Benennung der Waren	TJ S Qi p				Säcke		Flech t werk	
•5 Eh  &lt;		ll	2  .23  5	I	Ein-  fache  . _	Dop-  pelte	Drei-  fache	Ein-  faches	ß.“ O ~r.  Q C.
73	3. Fussbodenplatten, unglasiert, aus geschmolzener, nicht wasser- saugender (Stein-), Masse, auch mit nicht glatter Oberfläche: a) aus einfarbiger Masse, mehr als 15 mm dick	  b)	aus einfarbiger Masse, 15 mm  und weniger dick	  c)	verschiedenfarbig (mit in den Körper eingepressten verschie- denartigen Massen), unabhängig		10	16				201)	
74	von der Dicke	  4. Tonplatten für Wandbekleidung, glasiert, aus Massen von jeder Farbe, glatt und mit Reliefver- zierungen: a) einfarbig ....  b)	verschiedenfarbig	  c)	mit Malerei, Vergoldung, Bild-  hauerarbeit und anderen Ver- zierungen 	  Töpferwaren aus gewöhnlichem Ton, auch Ofenkacheln und Ziegel jeder Art aus Töpfer- masse: 1. Dachziegel jeder Art:  b) glasiert und mit Verzierungen jeder Art			23	25					
	2. Ofenkacheln und Ziegel jeder Art aus Töpfermasse, glatt und mit Reliefmustern: a) einfarbig, auch glasiert		—	10	16				201)	
	b)	verschiedenfarbig, auch glasiert  c)	mit Malerei, Vergoldung und anderen Verzierungen ....  3. Ornamente, Karyatiden, Me- daillons, Büsten, Statuen u. drgl. Gegenstände zur Ausschmückung von Gebäuden u. Wohnzimmern, aus Terrakotta, auch mit Lack- farben und Vergoldung versehen.		30	30				201)	

*) Auch in Körben.
        <pb n="428" />
        ﻿411

m		Von dem Bruttogewicht werden					0/0 abgezogen		
"qj ‘53	Benennung der Waren	. ÖC  's i				Säcke		Flech t- werk	
**  &lt;		o ß*  t&gt; ^	3  m  5	Fasset	, &lt;D  .SS  53 JS	Dop-  pelte	Drei-  fache	Ein- I  fach es	t  Lb  a°t
	4. Geschirr und nicht besonders ge- nannte Töpferwaren aus ein- fachem Ton, wenn auch glasiert: a) ohne Muster und Verzierungen		23	25					
	b) mit Verzierungen, Malerei und Bildhauerarbeit		—	23	30	—	—	—	201)		
75	Fayence-Waren: 1. weisse und ein- farbige, in der Masse gefärbt, ohne Verzierungen, wenn auch mit gegossenen Mustern; 2. die- selben mit einfarbigen Mustern, Zeichnungen, Kanten und Rän- dern; Fayencewaren, nicht in der Masse gefärbt			23	23				251)	
	3. dieselben mit Malerei, Vergol- dung und mehrfarbigen Mustern.	—	50	36	—	—			251)		
76	Porzellan waren: 1. Porzellanwaren (mit Ausnahme der besonders ge- nannten), weisse und einfarbige, wenn auch mit farbigen oder vergoldeten Kanten und Reifen, aber ohne andere Verzierungen; Majolika jeder Art, wenn auch mit geformten Verzierungen . .		*-  23	23	►			251)	
	2. Porzellangeschirr mit Malerei oder mit farbigen und ver- goldeten Mustern, Arabesken, Blumen und ähnlichen Ver- zierungen; Gegenstände aus Porzellan und Biscuit zur Aus- schmückung von Wohnzimmern, weisse und einfarbige, ohne Malerei, ohne Vergoldung und ohne Verzierungen aus Kupfer und Kupferlegierungen ....		41	41				251)	
	3. Porzellan- und Biscuitgegen- stände zur Ausschmückung von Wohnzimmern, als: Vasen, Sta- tuetten u. dergl. Gegenstände, mit Malerei, Vergoldung, mit Verzierungen aus Kupfer und Kupferlegierungen; künstliche Porzellan- (und auch Fayence-) Blumen u. dergl. Pflanzenimita- tionen und daraus verfertigte Kränze, Buketts u. dergl., wenn auch mit Teilen aus anderem Material			60	45				251)	

J) Auch in Körben.
        <pb n="429" />
        ﻿412

		Von dem Brutlooewichl werden					&gt;/o ahgezogen		
&lt;u  ^ 42	Benennung der Waren	. er •a 5  3			Säcke			Flech l- werk	
&lt;1		o «  gfr	1  CO  5	£	. © e 4=  .3 ü	Dop- 1  pelte	Drei-  fache	Ein-  faches	, CO  &amp;3  3 g.
77	Glaswaren: 1. Gefässe, die zur Auf- nahme und Aufbewahrung von Flüssigkeiten und anderen Waren dienen, wie: Flaschen, Gläser, Töpfe, von jeder Form, ohne Verzierungen und Muster, auch mit gegossenen Buchstaben, Auf- schriften und Wappen, nicht ge- schnitten und ungeschliffen:								
	a) aus flaschenfarbigem Glase (von grüner, olivenfarbiger, brauner und ähnlicher natürlicher, nicht künstlicher Flaschenfärbung), ohne mattgeschliffene Hälse oder eingeriebene Stöpsel und Deckel und ohne nachgearbeitete Böden und Bänder . 										
	b) aus weissem, halbweissem und farbigem Glase (in der Masse ge- färbt), ohne mattgeschliffene Hälse oder eingeriebene Stöpsel und Deckel und ohne nach- gearbeitete Böd^n und Bänder	1		28	34	—	—		251)	—
	c) aus Glas jeder Art, mit matt- geschliffenen Hälsen und einge- riebenen Stöpseln und Deckeln, auch mit nachgearbeiteten Böden und Bändern									
	in gitterförmigen Kisten ....	10	—						
	in Körben aus Holzspänen . . .	12							
	2. Waren, mit Ausnahme der be- sonders genannten, aus weissem und halbweissem Glase, unge- schliffen, unpoliert, nicht ge- schnitten, auch mit abgeschliffe- nen	oder nachgearbeiteten  Böden, Bändern, Hälsen, Stöp- seln und Deckeln, auch mit ein- gegossenen oder eingepressten Wappen, Aufschriften und Mustern, jedoch ohne andere Verzierungen: a) gepresst oder gegossen 			20	20				251)	
	b) geblasen, auch in der Form		34	34				251)	
	*) Auch in Körben.
        <pb n="430" />
        ﻿413

		Von dem Bruttogewicht werden					o/o abgezogen		
&lt;D  "3 'u	Benennung der Waren	. ec ■81				Säcke		Flecht-  werk	
‘■3 H &lt;		-o O  S &amp;  ^l&gt;	a  CO  Q	1	Ein-  fache	LS  Q Q,	•- 2?  2 ~v  Q «2	iJ  Wjj	Dop-  peltes
	3. Waren aus weissem und halb- weissem Glase, geschliffen, poliert, geschnitten, jedoch ohne alle anderen Verzierungen. . .		34	34				251)	
	4. Waren, mit Ausnahme der be- sonders genannten, aus farbigem (in der Masse gefärbtem), zwei- farbigem (farbig überfangenem), milchfarbenem, mattem (auf jede Art erzeugtem), geripptem, flaschenfarbigem, mit rissiger Glasur versehenem Glase und Eisglas:								
	a) ungeschliffen, unpoliert, nicht geschnitten, auch mit abge- schliffenen und nachgearbeiteten Böden, Rändern, Stöpseln und Decken, sowie mit eingegossenen oder eingepressten Aufschriften, Wappen und Mustern, jedoch ohne andere Verzierungen . .		34	34				251)	
	b) geschliffen, poliert u. geschnitten	—	34	34	—	—	—	251)	—
	5. Waren, ausser den besonders ge- nannten, aus Glas jeder Art mit dekorativer Ausarbeitung, wie: mit geätzten oder gravierten Mustern, mit Malerei, Email,Ver- goldung, Versilberung, Verzie- rungen aus Kupfer, Kupfer- legierungen und anderen Mate- rialien, sowie die in den Punkten 2, 3 und 4 dieses Artikels ge- nannten Waren, in Verbindung mit anderen Materialien, auch wenn diese nicht zu ihrer Ver- zierung dienen; Glaswatte, Glas- gewebe und daraus verfertigte Gegenstände ........		51	45				251)	
	6. Tafelglas, geblasen oder gegossen, ungeschliffen u. unpoliert, 5 mm und weniger dick: a) weiss, halb- weiss u. von natürlicher Flaschen- farbe, glatt, ohne Muster und Verzierungen, mit einem Flächen- mass bis zu 480 Quadrat-Wer- schok			15						
	in doppelten Kisten		25							
	x) Auch in Körben.
        <pb n="431" />
        ﻿414

		Von dem Bruttogewicht werden					»/o ahgezngen:		
o  •3 m "öj 'E	Benennung der Waren	. ec  73 fl &lt;y 3				Säcke		Elecht-  werk	
Eh		’S rt 52 |  &gt;&gt;	s  m  £	l	Ein-  fache	Dop-  pelte	Drei-  fache	Ein-  faches	Dop-  peltes
	b) dasselbe, mit einem Flächen- mass von 480 bis 960 Quadrat- Wersch. einschl., ferner farbiges Glas und Milchglas mit jedem Fliichenmass, glatt, ohne Muster und Verzierungen			15						
	in doppelten Kisten		25							
	c) weiss und halbweiss, glatt, ohne Muster und Verzierungen, mit einem Flächenmass von mehr als 960 Quadrat-Werschok; kon- vexes, wellenförmiges, geriffeltes, gemustertes, geädertes, mattes u. mit eingegossenem Drahtgeflecht, in jedem Mass u. von jeder Farbe		15						
	in doppelten Kisten		25							
	7. Tafelglas, 5 mm stark u.darunter:  a) mit dekorativer Ausarbeitung u. anderen Verzierungen u. mit Malerei, sowie in Blei, Kupfer usw. gefasstes . . .		16						
	b) photographische Glasplatten mit dünnen Häutchen bedeckt	—	151)	—	—	—	—	—	—
78	1. Spiegelgläser, bearbeitete: ge- mattete, geschliffene u. polierte; Tafelglas, nicht gegossenes, polier- tes, — in der Grösse: bis 50 Quadr.-Wersch, einschl..		20						
	dieselben in doppelten Kisten .	25	—	—	—	—	—	—	—•
	3. Das in Punkt 1 dieses Artikels genannte Glas mit Belag, ferner Tafelglas jeder Art, über 5 mm dick, mit dekorativer Ausarbei- tung u. anderen Verzierungen, sowie mit Malerei, ferner in Blei, Kupfer usw. gefasst:  bis 50 Quadrat-Werschok einschl.		20						
	dasselbe in doppelten Kisten . .	25	—	—	—	—	—	—	—
79	2. Koks ....	—	—	—	iy2	—	—	—	
82	Harpius oder Kolophonium, Galipot, Brauerpech . . .	—	10		2			5	

) In Kisten, die im Innern mit Blech oder Zink ausgelegt sind, 25 ", o-
        <pb n="432" />
        ﻿415

rn			Von dem Bruttogewicht werden °/0 abgezogen:						
’ö&gt; ■	2  g	Benennung der Waren	.  ■3 1	c			Säcke		Flech t- werk	
33 s-l - &lt;1		|  &gt;&gt;	f| 3		Ein-  fache	Dop-  pelte	Drei-  fache	Ä 8  .2 -ß	Dop-  peltes j
	j Harpius in amerikanischer Ver- packung — in Fässern — im Gewicht bis zu 15 Pud das Fass			151	) -				
	Harpius in französischerVerpackung -— in Fässern — im Gewicht über 15 Pud das Fass				81)! -					
83	Asphalt u. Goudron: l.u.2. Asphalt- stein (Erz), zerkleinert oder nicht			15	17	! 2					5	
	3. Goudron in festem Zustande, Asphaltmastix, schmelzbare As- phalte aller Art			15	3i/2	%			5	
	Goudron in flüssigem Zustande .	—	—	12	—	—	—	—	—
84	Naphtha, rohe, schwarze u. unge- reinigte jeder Art						16									
85	Flüssige Destillationsprodukte der Naphtha (Kerosin,Photogen; Oele: Solaröl, Paraffinöl, Schmieröl; Naphthaäther, Gasolin, Ligroin, Benzin u. dergl.) 			%■	17					
	in Blechdosen		12	—	—	—	—	—	—	—
	in eisernen, Zink- u. Kupfergefässen	20	—	—	—	—	—	—	—
	in Glasgefässen, mit Stroh um- flochten oder nicht, in Körben oder ohne solche		30							
	in Tongefässen, mit Stroh um- flochten oder nicht, in Körben oderohne solche		40!							
86	Terpentinöl und dicker Terpentin aller Art					17	—	—	—	—	—
	in doppelten Fässern		30	—	—	—	—	—	—	—
	in Blechgefässen		12	—	—	—	—	—	—	—
	in Glasgefässen		302&gt;	—	—	—	—	—	—	—
	in Tongefässen		102)f							
87j	Gummi, Gummiharze, harzige Gum- migattungen u. Balsame: 1. jeder Art, mit Ausnahme der besonders genannten; geschmolzener Bern- stein, unbearbeitet; arabisches Gummi in jeder Form und Aka- roid-Gummiharz			15 1	10	w*	iy2	3	3	
	1)	„Ukasatel des Finanzministeriums“, 1909, Nr  2)	Wenn auch mit Stroh umflochten, in Körben				7.  und	ohne solche.
        <pb n="433" />
        ﻿416

		Van dem Bruttayewicht werden					o/o abgezogen:		
&lt;u  •«jg  "3 'E	Benennung der Waren	. sc ■g §				Säcke		Elecht-  werk	
&lt;		o rt  g fr &gt; &gt;	tß  5	Qi  I	Ein-  fache	Dop-  pelte	Drei-  fache	Ein-  faches	i W  a ä  O ~r  Q cL
	2. Kautschuk u. Guttapercha, roh, sowie auch Kautschukabfälle, zur Verwendung als Fabrikate un- brauchbar 			18	16		1%	3	3	
	3. Weihrauch, gewöhnlicher . . .	—	15	12	2	4	6	5	8
	Manna, Stinkasant, Eiweissstoff .	—	13	7	2	4	6	5	8
	4. graue Ambra, Tolubalsam und Perubalsam, Styrax, Benzoeharz; wohlriechende Harze, zur Her- stellung von Wohlgerüchen . .		14	12					
	Tolubalsam u. Perubalsam, Styrax; wohlriechende Harze, in der Par- fümerie gebräuchlich:  in Blechdosen		121)							
	in eisernen, Zink- u. Kupfergefässen	201)							
	in Glasgefässen 		30')							
	in Tongefässen		40')							
	5. Kampfer: a) roh 	1		13	7	2	4	6	5	8
88	b) gereinigt	J  Gummi elasticum in Lösung (Gummileim):  in Blechdosen		12							
	in eisernen, Zink- u. Kupfergefässen	20							
	in Glasgefässen 		30							
	in Tongefässen		40	—	—	—	—	—	—	—
90	Natürliche Salze jeder Art, nicht be- sonders genannte, ungereinigte; Solen (Kreuznacher u. andere), darunt. auch Heringslake; mine- ralischer Schlamm, in Fässern, Kisten, Blechbüchsen und dergl. grossen Gefässen eingeführt . .		10	10	1	2	3	5	8
	in Blechbüchsen		12							
91	Schwefel: 1. in rohem Zustande, un- gereinigt, in Klumpen; 2. ge- reinigt; Schwefelblume ....		6	6	1	2	3	5	8
92	Spiessglanz oder Antimon: 1. in rohem Zustande; 2. im metalli- schem Zutande		—	6	4	—	—		—	L
	*) Dieselbe Tara ist bei Balsam	und flüssigen Produkten jeder Art,							
die nach Art. 87, P. 1, verzollt werden		, anzuwenden.
        <pb n="434" />
        ﻿417

		Von dem Bruttogewicht werden					o/o abgezogen:		
TS w	Benennung der Waren	. to  O =			Säcke			Flecht-  werk	
c-&gt;  &lt;		"o °  1S. £ Ö &gt;r&gt;	2  03  2	o  I	Ein-  fache	Dop-  pelte	Drei-  fache	*J  3 jj	1 w  0.2 5 c —i c.
93	Bormineralien, Borsäure undBorax:								
	1. Bormineralien: Borocaloit, Bor- aeit und ähnliche, auch roher,un- gereinigter Borax (Tinkal, bor- saures Natron)			7	7	i	2	3	5	8
	2. Borsäure, ungereinigt									
	3. Borax, gereinigt, in Kristallen, Pulver und wasserfrei gemacht .								
94	Magnesit: 1. natürlicher, in Stücken	—	—	6	i	2	3	—	—
	2u.3 gemahlener und gebrannter	—	10	4	y2	2	3	—	—
95	Weinstein (Cremor tartari) roher (ungereinigter), und weinsaurer Kalk, roher (ungereinigter) . .		7	8	i	2	3	5	8
96	Schwerspat, Witherit: 1. Schwer- spat und Witherit, natürlich, in Stücken; 2. dieselb., gemahlen; 3. Baryt, schwefelsaurer (blanc fixe) und kohlensaurer, künstlich zubereitet			10	ß  4	i	2	3	5	8
	Schwefelsaurer Baryt in teigförm. Zustande		—	6	6									—;
97	Strontianit (kohlensaurer Strontian) und Cölestin (schwefelsaurer Strontian), natürlich, in Stücken und in Pulverform				6	2	4			
98	Ammoniak-Präparate: 1. Salmiak (Chlorammonium)		—	8	13	1	2	3	5	8
	Ammoniak: kohlensaures ....	—	8	13	—	—	—	—	—
	„	salpetersaures ....	—	8	13	—	—	—	—	—
	„	flüssiges (Salmiakgeist)	—	8	13	—	—	—	—	—
	in Blechbüchsen		12b	—	—	—	—	—	—	—
	in eisernen Gefässen		20b	—	—	—	—	—	—	—
	in Glasgefässen, mit Stroh um- flochten oder nicht, in Körben oder ohne solche		301)							
	in Tongefässen, mit Stroh um- flochten oder nicht, in Körben oder ohne solche		40b							
	2. schwefelsaures Ammoniak . .	—	8	8	1	2	3	5	8
*) Derselbe Tarasatz ist bei allen Ammoniakpräparaten, die im genannt sind, anzuwenden.								Art. 98	

27
        <pb n="435" />
        ﻿418

		Von dem Bruttogewicht werden					®/o abgezogen:		
3 ’u	Benennung der Waren	. W&gt; -c a  o 3				Säcke		Flecht-  werk	
&lt;		3 °  e s  &gt; &gt;	Kistei	Fässei	, © ,S|	Dop-  pelte	Drei-  fache	Ein-  faches	Dop-  peltes
99	Arsen, metallisches, weisses (arsenige Säure), rotes und gelbes . , .	15‘)							
100	Blutlaugensalz u. chromsaure Salze: 1. Blutlaugensalz, gelbes, u. Salze der Chromsäure, in Wasser lösbar (Chrompik, Chromkali, Chrom- natron) ; 2. Blutlaugensalz, rotes		T	7	1	2	3	5	8
101	s. die Allg. Anm. beim Art. m.  Alaun und schwefelsaure Tonerde: 1. Alaun, kristallisiert; 2. Alaun, gebrannter u. jeder Art, pulve- risiert 			7	7	1	2	3		
	Schwefelsäure Tonerde		—	7	7	%	2	3	—	—
102	Oxyde, wässerige und wasserfreie: Baryumoxyd (Aetzbaryt), Stron- tiumoxyd (Aetzstrontium) u. Alu- miniumoxyd (Tonerde - Hydrat)		10	10	1	2	3		
103	2. Salpeter, gewöhnlicher (salpeter- saures Kali)		—	10	10	1	2	3			—
104	1. Chlormagnesium, schwefelsaure Magnesia (Bittersalz), Chlorcal- cium in ungereinigtem Zustande		8	8	1	2	3	5	8
	in eisernen Trommeln 		2y2							
105	Natron und Kali: 1. Soda (kohlen- saur. Natron); Pottasche (kohlen- saures Kali)			10	6	1	2	3	5	S
	2. doppeltkohlensaures	Natron,  doppeltkohlensaures Kali . . .	—	10	8	1	2	3	5	8
	3. Aetznatron (caustische Soda) und Aetzkali: a) ungereinigt. . . .	—	10	13	—	—	—	—	—
	b) gereinigt		—	10	10	—	—	—	—	—
	in eisernen Trommeln 		3							
	4. neutrales schwefelsaures Natron (Glaubersalz)		—	10	4	y2	x/2	3	5	8
	5. Saures schwefelsaures Natron, Natron, schwefligsaures (neutrales u. saures), Natron, unterschweflig- saures, Schwefelnatrium . . .		10	7	i	2	3	5	8
	in eisernen Trommeln		3							
	Kieselsaures Natron und Kali (Wasserglas)			10	7					
	s. die Allg. Anm. beim Art. in.								

*) Unabhängig von der Art und der Qualität der Verpackung.
        <pb n="436" />
        ﻿419

w		Von dein Brutlogewicht werden					o/o abgezogen		
	Benennung der Waren	. tc 1 §				Säcke		Flecht-  werk	
3EH		is s.	S  M  w	SD  1	Ein-  fache	Dop-  pelte	Drei-  fache	Ein-  faches	Dop-  peltes
106	Essigpulver (Holzessigsaurer Kalk, ungereinigt)			10	10	i	2	3	5	8
107	Chlorkalk, Bleichlauge		—	10	10	—	—	—	—	—
108	s. die Allg. Anm. beim Art. m  Säuren und Schwefelkohlenstoff  1. Schwefelsäure:  a)	Kammer-Schwefelsäure und Vi- triolöl 	  b)	Rauch. Schwefelsäure, Schwefel-  Anhydrit 	  in Gefässen aus Eisenblech, mit ge- wöhnlichen Metallen überzogen .	12	10	10	—	—	—	—	—
	in Blei- und Gusseisengefässen und auch in gewöhnlichen eisernen Gefässen, nicht mit anderen Me- tallen überzogenen		20							
	in Glas- und Tongefässen, in Holz- kisten eingeführt:  für die Kisten		10							
	für die Glas- und Tongefässe . . .	16							
	in Glasgefässen, mit Stroh umfloch- ten oder nicht, in Körben oder ohne solche		20							
	in Tongefässen, mit Stroh umfloch- ten oder nicht, in Körben oder ohne solche		40							
	2. Schwefelkohlenstoff:  in eisernen Fässern von Kessel- schmiedearbeit 		20							
	3. Salpetersäure in Glasgefässen, mit Stroh umflochten oder nicht, in Körben oder ohne solche. .	25							
	in eisernen Fässern . 			15	—	—	—	—	—	—	—
	in Tongefässen, mit Stroh um- flochten oder nicht, in Körben oder ohne solche		40							
	Salzsäure		—	10	10	—	—	—	—	—
	in Glasgefässen, mit Stroh um- flochten oder nicht, in Körben oder ohne solche		22							
	in Tongefässen, mit Stroh um- flochten oder nicht, in Körben oder ohne solche		40							

27*
        <pb n="437" />
        ﻿420

		Von dem Bruttngewislit werden					«Io ahöEioqen		
&lt;u  T2 w  ’S 'S	Benennung der Waren	•O §				Säcke		Flecht-  werk	
&lt;1		o °  2 g. £ ö	s  m  w	£	Ein-  fache	Dop-  pelte	Drei- \  fache ;  I	ä!	i W  o-3 o -r Q
	4. Essigsäure	  in Glasgefässen, mit Stroh um- flochten oder nicht, in Körben	—	10	10	—	—	—	—	—
	oder ohne solche 	  in Tongefässen, mit Stroh um- flochten oder nicht, in Körben	30							
	oder ohne solche 		40							—
	5. Weinsteinsäure		—	10	7	i	2	3	5	8
	in Blechbüchsen		12							
	in Glasgefässen 		30	—						
	in Tongefässen	  6. Benzoesäure,	Zitronensäure,	40							
	Phosphorsäure, Chromsäure . .	—	20	10	—	—	—	—	—
	Gerbsäure (Tannin)		—	25	12	2	4	6	5	8
	in Blechbüchsen		12’)	—	—	—	—	—	—	—
	in Glasgefässen 		301)							
	in Tongefässen	  7.	Salicylsäure2)	"1  8.	Gallus- und Pyrogallussäure2) .j  Anmerkung 1. Die Salze der in den Punkten 4, 5, 6, 7 und 8 dieses Artikels erwähnten Säuren, ausser den besonders genannten, die nach den ent- sprechenden Punkten ver- zollt werden.	401)	20	10  lara-j  entsp	\bzuj  reche	y wie  nden	bei  Säur	ien  en.	—
109	Vitriole: 1. Eisen- oder grüner Vitriol 2. Kupfervitriol, ausser wasser-	—	10	6	J/2	2	3	5	8
	freiem	  Salzburger Vitriol (eine Mischung schwefelsaurer	Eisen-	und  Kupfersalze), Zink- oder weisser		8	10	1	2	3	5	8
110	Vitriol; Chlorzink	  s. die Allg. Anm. beim Art. in.  Salze und Präparate, Gold, Platina		8	8	1	2	3	5	8
	und Silber enthaltend .... s. die Allg. Anm. beim Art. in.	—	10	10					
111	1. Anthrachinon		—	13	7%	1	2	3	5	8
1)	Dieselbe Tara wird auch für Säuren, die nach den Punkten 7 und 8 des Art. 108 verzollt werden, berechnet.  2)	s. die Fussnote zu P. 6.
        <pb n="438" />
        ﻿2.	Brechweinstein, fluorsaures,
milchsaures und oxalsaures
Antimon, auch die doppelten
Salze davon......................

Allgemeine Anmerkung. Für
die in den Art. 100, 105, 107,
109,110,111 u. 116 benannten
Waren, die in Glas-, Ton-,
Eisen- oder Blechgefässen ein-
geführt werden, gilt der Tara-
Abzug des Art. 98 der Tara-
tabelle.

Aether (Schwefel-), Kollodium:

in Blechbüchsen..................

in eisernen Zink- u. Kupfergefässen

in Glasgefässen..................

in Tongefässen...................

Chloral, Chloroform:

in Blechbüchsen..................

in eisernen Zink- u. Kupfergefässen

in Glasgefässen .................

in Tongefässen...................

Opium und Lactucarium ....
s. die Allg. Anm. beim Art. m.

Pflanzen-Oele und Glyzerin, un-
gereinigt: 1. fette Oele (Oliven-,
Baum-, Lorbeer- und Baum-
wollensamen-Oele und dergl.),
mit Ausnahme der besonders ge-
nannten; Oelfirniss oder ge-
kochtes Oel

in Ochsenhäuten
in Schaf- und Ziegenhäuten .
in Blechbüchsen
in eisernen, Zink- u. Kupfergefässen
in Glasgefässen
        <pb n="439" />
        ﻿422

		Von dem Brultayewicht werden					°/0 ahmen:		
"3 'S	Benennung der Waren	. 6ß § 1			Säcke			Flecht-  werk	
&lt;3		1 §. k, &lt;y	Ä  CO  5	Fässei	il	Dop-  pelte	Drei-  fache	Ein-  faches	Dop-  peltes
	2. Rizinusöl, Alizarinöl		—	—	17	—	—	—	—	—
	in Blechbüchsen		6	—	—	—	—	—	—	—
	in eisernen, Zink- u. Kupfergefässen	20	—	—	—	—	—	—	—
	in Glasgefässen 		30	—	—	—'	—	—	—	—
	in Tongefässen . j		40	—	—	—	—	—	—	—
	3. Kokosnussöl und Palmöl . . .	—	—	17	—	—	—	—	—
	in Oehsenhäuten		«y2	—	—	—	—	—	—	—
	in Schafs- und Ziegenhäuten. . .	2%							
	in Blechbüchsen		12							
	in eisernen, Zink- u. Kupfergefässen	20	—	—	—	—	—	—	—
	in Glasgefässen 		30	—	—	—	—	—	—	—
	in Tongefässen		40	—	—	—	—	—	—	—
	5. Glyzerin, ungereinigt		—	—	17	—	—	—	—	—
	in Blechbüchsen		12	—	—	—	—	—	—	—
	in eisernen, Zink- u. Kupfergefässen	20							
	in Glasgefässen 		30	—	—	—	—	—	—	—
118	Aromat. Wasser ohne Beimischung von Alkohol, als: Kirschlorbeer-, Pfefferminz-,	Pomeranzen-  blüten-, Rosenwasser u. dergl.			17					
	in Blechbüchsen		12	—	—	—	—	—	—	—
	in eisernen, Zink- u. Kupfergefässen	20							
	in Glasgefässen 		30	—		—	—	—	—	—
	in Tongefässen		40	—	—	—	—	—	—	—
119	3. ätherische und wohlriechende Oelc, natürliche und künstliche, ohne Zusatz von Alkohol her- gestellt:								
	in Blechdosen		12	—	—	—	—	—	—	—
	in Gefässen aus Eisen, Zink, Kupfer	20	—	—	—	—	—	—	—
	in Glasgefässen		)							
	in Tongefässen		j&gt;48							
120	2. Seife aller Art, ausser kosme- tischer . . .		9						
	in Blechbüchsen . .	12	—	—	—		—	—	—”
        <pb n="440" />
        ﻿423

		Von dem Bruttogewicht werden					o/o abgezogen:		
&lt;u  "3 ’tZ	Benennung der Waren	. tc •o c			Säcke			Flecht-  werk	
&lt;		£ E  o; ET ^ t&gt;	ü  .w  5	1  £=4	Ein-  fache	Dop-  pelte	1 Q  1-3  Q £	Ein-  faches	i  oi  a E
121	Lacke mit Spiritus und Terpentin; Harzlösungen in Oel (Oellack)	—		17					
	in Blechbüchsen		12	—	—	—	—	—	—	—
	in eisernen, Zink- u. Kupfergefässen	20							
	in Glasgefässen 		30	—	—	—	—	—	—	—
	in Tongefässen			40			—	—	—	—	—
122	Siegellack und Flaschenlack . . .	—	13	15	—	—	—	—	—
123	Chemische Zündhölzchen jeder Art.		10	10	—	—	—	—	—
124	2. Rinde zum Gerben und alle natürlichen Gerbstoffe,in Pulver- form, mit Ausnahme von Sumach, der in jeder Form nach dem 1 P. dieses Art. verzollt wird . . .		10	10	1	4	6	5	8
	3. Gerb-Extrakte: aller Art, ausser Gallus- und Sumach-Extrakt .		.	10	10	i	2	3	5	8
	in Blechbüchsen		12							
	in Eisen-, Zink- und Kupfergefässen	20	1 —	. —	—	—	—	—	—
	in Glasgefässen			30	—	—	—	—	—	—	—
	in Tongefässen		40							
125	Natürliche Farbstoffe: 1. vegetabi- lische Farbstoffe, mit Ausnahme der besonders genannten: a) nicht zerkleinert, Querzitron in jeder Form; Farbholz in Scheiten und Blöcken			10	10	i	2	3		
	b) in Pulverform; Farbholz zer- rieben und zerbröckelt ....			10	10	i	2	3	5	8
	in Blechbüchsen		12							
120	Orseille (Cudbear), Orlean (Bixin), Cachou (Katechu); Schüttgelb.	__	10	10	i	2	3	4	6
	in Blechbüchsen		12	—	—	—	—		—	—
127	Krapp oder gemahlene Färberröte	—	10	10	l	2	3	— '	—
	in Blechbüchsen		12	—	—	—	—	—		—
128	Indigo in jeder Form, natürlicher und künstlicher (mit Ausnahme von Indigoextrakt u. Indigotin):	■							
	a) fest verpackt		—	24	27	—	—	—	—	—
	b) eingeschüttet		—	27	35	—	—	—	—	—
	c) jeder Art in Zibiks		8
        <pb n="441" />
        ﻿424

		Von dem BrutiDöRwiGliI worden					olo abgezonen		
&lt;u  "3 ’S	Benennung der Waren	. M o 1				Säcke		Flech t- werk	
&lt;		"ü ° 2 g.  &gt;&gt;	I  s	Fässei	Ein-  fache	Dop-  pel te	Drei-  fache	Ein-  faches	Dop-  peltes
129	1. Cochenille in jeder Form (ausser Cochenillepräparaten)			141)	161)	2	3				
	Kermeskömer		—	10	10	2	3		5	8
	2. Cochenillepräparate jeder Art, Cochenillekarmin 		—	10	10	2	4	6	5	8
	in Blechbüchsen		12							
	in Glasgefässen . . . 			30	—	—	—	—	—	—	—
	in Tongefässen		40							
130	Berlinerblau und Pariserblau, Ultramarin (natürliches, künst- liches und grünes), Waschblau jeder Art			152)	10	2	4	6	5	8
	in Blechbüchsen ........	12							
131	Bleiweiss		—	8	5	—	—		—	—
	Zinkweiss		—	8	12	—		—	—	—
132	Bleimennige		—	8	4	—	—	—	—	—
133	Kupferfarben (darunter auch Grün- span) und Arsenik-Kupferfarben	—	10	15			—			—		
	in doppelten Kisten		15							
	in Blechbüchsen		12	—	—	—	—		—	—
	in Glasgefässen 		30	—	—	—	—	—	—	—
134	Farbprä parate: 1. Farbstoffextrakte aller Art, nicht besonders ge- nannt, sowie auch Gallus- und Sumachextrakte; Krapp-Präpa- rate (ausser den in Artikel 135 genannten)			10	13	2	4	6	5	8
	2. Extrakte: Safflor- (Karthamin) und Orseilleextrakt, in jeder Form; Indigoextrakt ((Indigo- karmin) — flüssig und in Teig- form, Hämatein, trocken . . .  dieselben in Blechbüchsen ....	12							
	dieselben in eisernen, Zink- und Kupfergefässen ....	20									
	dieselben in Tongefässen ....	40							—
	dieselben in Glasgefässen ....	30							—

*) Mit der inneren Verpackung in Säcken oder ohne solche.

“) einfachen und doppelten Kisten, mit und ohne Leinwand.
        <pb n="442" />
        ﻿425

		Von dem Bruttogewicht werden					°/o ahnezogen:		
&lt;u  -ä  O L.	Benennung der Waren	. bc  y §			Säcke			Flecht-  werk	
•ts  u  &lt;		S. ö &gt; &gt;	3  09  ö	o  %  J35	■ o Sa a «	Dop- 1  pelte	Drei-  fache	Ein- |  fach es j	Dop-  peltes
135	Alizarin, Alizarinlaek und orga- nische synthetische Farbstoffe (Pigmente) aller Art, deren Basen und Leukoverbindungen, sowie Mischungen und Verbindungen von Pigmenten mit anorgani- schen Basen und Salzen (Pig- mentlacke, Karmine u. a.) . .		10	12	2	4	6	5	8
	in Blechbüchsen, die in Holzkisten oder Fässern verpackt sind:			-					
	für Kisten oder Fässer		10							
	für Blechbüchsen		8							
	in Tongefässen		40							
	in Glasgefässen ........	30		—	—	—	—		-
	in Blechbüchsen		12							
	Indigotin (Indigoextrakt in trocke- nem Zustande)		—	10	10	2	4	6	5	8
	in Blechbüchsen		12		—	—	—	—	—	—
	in Glasgefässen 		30	—						
	in Tongefässen		40		—	—	—	—	—	—
136	Miniaturfarben in Tafeln, Pulver, auf Muscheln und in Gläschen; chinesische Tusche			10	10									
137	Farben und Farbstoffe, nicht be- sonders genannt, Farben jeder Art mit Auf färbung durch eine un- bedeutende Menge organischen Pigments oder zerrieben in Wasser, leimigen Lösungen, Oel usw.; Farben mit Beimischung von das Trocknen beschleuni- genden Stoffen, wenn sie nicht einem höheren Zollsätze unter- liegen; Wichse ........		10	101)	2	4	6	5	8
	in doppelten Kisten		15=)	—	—	—	—	—	—*	—
	in Blechbüchsen		122&gt;							
	in doppelten Fässern		152)							
	in Glasgefässen 		30-)							
	in Tongefässen		402)							

r) Mit oder ohne Kalkbewurf auf den Böden.
2) Dieselbe Tara gilt für Tinte jeder Art.
        <pb n="443" />
        ﻿		Von dem Bruttogewicht worden					o/o abgezogen:		
Ol  "3 "u	Benennung der Waren	.  Q &lt;u 3				Säcke		Flecht-  werk	
&lt;3		i |  &lt;3. &lt;3 &gt;&gt;	3  tn £	OJ  1	■ O  5|	Dop-  pelte	' o  2-3  Q 3	Ein-  faches	Dop-  peltes
	in Gefässen aus Eisen, Zink und Kupfer		20’1							
	Tinte jeder Art, flüssig und trocken	—	10	15	—	—	—	—	—
	in Kisten mit Glasgefässen . . .	50	—	—	—	—	—	—	—
	in Fässern mit Tongefässen . . .	60	—	—	—	—	—	—	—
138	Metallische und mineralische Erze:  1. jeder Art, ausser Graphit und Bleierzen			7	7	%	l			
139	2. Mangan-(Ferro-Mangan),Kiesel-, Chromeisen in Masseln, in Bruch und in Hobelspänen				4					
140	1. Band- und Sorteneisen ....	—	6	—	—	—	—	—	—
	3. dünnsortiges Eisen		—	5	—	—	—	-----	—	—
	3—4. Eisenblech jeder Art . . .	—	5	5	—	—	—	—	—
141	Weissblech (verzinntes Eisen- blech), wenn auch lackiert, mit Mustern bedruckt oder moiriert; Eisenblech mit Farbe,Lack,Zink, Kupfer, Nickel und anderen ge- wöhnlichen Metallen überzogen		6	7	1	2			
142	1. Band- und Sortenstahl ....	—	6	—	—	—	—	—	—
	3. dünnsortiges Stahl		—	0	—	—	—	—	—	—
	3. und 4. Stahlblech jeder Art . . .	—	5	5	—	—	—	—	—
143	Kupfer, Aluminium, Kobalt, Wis- mut, Cadmium und andere nicht besonders genannte Metalle ausser Nickel, grünes Kupfer, Tombak, Argentan (Neusilber), Britanniametall und alle ande- ren Legierungen von Metallen, ausser den besonders genannten: 1. in Barren, Blöcken, Hobel- und Feilspänen, Bruchstücken, sowie in Pulverform			10	4					
	Nickel in Blöcken, Barren, Hobel- und Feilspänen, Bruch und Pulverform			7	4					
	2. Metalle und Metallegierungen, die in Art. 143 genannt sind, mit Ausnahme von Aluminium, in Streifen, Stäben und Blättern,								

1) Dieselbe Tara gilt für Tinte jeder Art.
        <pb n="444" />
        ﻿427

		Von dem BruIIogewicht werden					o/o alinezogen		
&lt;D  jg «5 'S	Benennung der Waren	. tfi  s  O 3				Säcke		Flecht- • werk	
S H  &lt;		-Tn O rß g  Ö ET1	.55  ö	Fässei	Ein-  fache	Dop-  pelte	Drei-  fache	Ein-  faches	Dop-  peltes
	wenn auch geschliffen und poliert oder mit durch Walzen oder Stanzen auf die Oberfläche der- selben aufgetragenenZeichnungen		9	4					
	Aluminium in Streifen, Stäben und Blättern, wenn auch ge- schliffen und poliert oder mit durch Walzen oder Stanzen auf die Oberfläche desselben auf- getragenen Zeichnungen. . . .		20						
144	Zinn: 1. in Blöcken, Stangen und Bruch				10	4	i	2	—	—	—
	2. in Blättern, wenn auch ge- schliffen und poliert; Spiegelfoli; verzinntes Bleiblech, sowie ver- zinntes Zinn- und Bleiblech, mit Farbe oder farbigem Lack über- zogen 			6	6	i	2			
145	Quecksilber in ledernen Säcken mit Fässern		15							
	in Glasgefässen		15	—■	—	—	—	—	—	—
	in Tongefässen		20							
	in gusseisernen und eisernen Ge- fässen		20							
146	Blei: 1. in Blöcken und Bruch .	—	8	8	—	—	—	—	—
	Bleiglätte, Silberglätte, Bleiasche.	—	8	3	—	—	—	—	—
	2. in Rollen, Blättern, Draht und Röhren		—	8	7	—	—	—	—	—
	in Rollen auf Holzstäben, mit Stroh umwunden		4	—	—	—	—	—	—	—
	3. Hartblei oder Schriftgiesser- Metall (Legierung aus Blei und Antimon), unverarbeitet . . .		7	4		i_							—
147	Zink: 1. in Blöcken, Bruch und Pulver, auch Zinkasche und Zinkstaub	  2. in Blechen, wenn auch ge-		7	31/j					
150	schliffen und poliert, sowie in Stangen; Zinkblech, mit Nickel oder anderen gewöhnlichen Me- tallen überzogen	  Emailliertes gusseisernes Geschirr		23	14					
151	Geschmiedete eiserne Nägel . . .	—	7	7	i	2	—		—
        <pb n="445" />
        ﻿428

		Von dem Bruttogewicht werden					o/o abgezogen:		
S  'Ö m ”05 '2	Benennung der Waren	. &amp;D T3 fl				Säcke		Fleeht-  werk	
&lt;1		£ cl &gt;&gt;	00  w	O  fci	Ein-  fache	Dop- 1  pelte j	Drei- !  fache	Ein-  faches	Dop-  peltes
153	1. Eisen- und Stahlfabrikate, mit Ausnahme der besonders ge- nannten, bearbeitet, abgedreht, poliert, geschliffen, bronziert oder anderswie bearbeitet, mit Teilen aus Holz, Kupfer und dessen Legierungen, oder ohne solche: 1. jeder Art, ausser den in Punkt 2 genannten ....		6	6					
154  155	Blechwaren: 1. jeder Art, auch aus Eisenblech, mit Lack, Emaille, Zink und anderen gemeinen Metallen überzogen, oder mit Farbe bestriehen, ausser den unter Punkt 2 dieses Artikels  fallenden		  2. dieselben Waren mit Vergoldung, Malerei oder anderen Ver- zierungen 	  1. Eisen- und Stahldraht jeder Art, darunter verzinnter, mit Zink und anderen	gewöhnlichen  Metallen überzogener		—	36  6	30  4	l	2	—	—	—
	2. Kupferdraht, Draht aus Kupfer- legierungen und allen in Art. 143 genannten Metallen und Metall- legierungen, auch verzinnt, mit Zink und anderen gewöhnlichen Metallen überzogen			10	5	i	2			
156	Drahtfabrikate: 1. Aus Eisen und Stahl: a) jeder Art, ausser den besonders genannten			13		i	2			
	b) Drahtnägel, geschnittene Nägel, Hufnägel, Nägel aus schmied- barem Gusseisen, Nieten, Splinte, Stacheldraht für Einzäunungen .		7	7	i	2			
	Klavierwirbel				4	4					—	—	—
	c) Draht aus Eisen und Stahl (wenn auch verzinnt und ver- zinkt) mit Faserstoffen oder mit Guttapercha überzogen; Seile und Trossen aus Eisen- und Stahldraht			7	5	i	2			
	d) Kardenbänder und Karden jeder Art			16							—
	2. Aus Kupfer und Kupfer- legierungen und allen in Art. 143 genannten Metallen und Metall- legierungen: a) jeder Art, ausser den besonders genannten . . .		12		i	2
        <pb n="446" />
        ﻿— 429 —

		Von dem Bruttogewicht werilen					°/0 ahqezojen		
&lt;0  ”3 '£	Benennung der Waren	. cc -o 2			Säcke			Flecht-  werk	
»-&gt;  &lt;		-Tj O  e a  o ■—	2  03  5	I	Kin-  faclie	Dop-  pelte	Drei-  fache	Ein-  faches	i »  a.2  nä
	b) Drahtgewebe angefertigt aus Draht mit einem Durchmesser von 1 mm und weniger . . .		24						
	c) Draht (auch in Form eines Bündelchens oder Seils), mit Ge- spinststoffen, Guttapercha,Kaut- schuk oder anderen gemeinen Materiahen überzogen ....			10	5	i	2			
	Anmerkung.	Draht und  Drahtwaren jeder Art, mit Seide, auch gemischt mit anderen Gespinststoffen, über- zogen.		Tara-Abzug derselbe wie bei den entsprechenden Fabrikaten, die nicht mit Seide bedeckt sind.						
	3. Elektrische Kabel jeder Art in Trommeln		10							
158	Schafscheren		—	9	8	—	—	—	—	—
160	1. Sensen		—	16	8	—	—	—	—	—
	in- Stroh		5							
	Sicheln und Mäher		—	14	13	—	—	—	—	—
	2. Stroh-Häckselmesser		—	10	5	—	—	—	—	—
	Spaten, Schaufeln, Harken, Heu- gabeln, Erdhauen, Keilhauen, Spitzhauen			9	8					
	Hacken, eiserne		—	7	7	—	—	—	—	—
161	Handwerkzeug für Handwerker, Künstler, Fabriken und Werk- stätten: 1. Feilen und Raspeln, auch Kluppen, Schraubenbohrer und Schraubenbacken ....		6	8					
	2. jeder Art, ausser dem in Punkt 1 dieses Artikels genannten, sowie dem unter Art. 158 fallenden, auch mit Teilen aus anderen gemeinen Materiahen									
162	Buchdruck-Lettern 			—	7						
164	Schrot 		—	—	2	—	—	—	—	—
166	Bronzierpulver aus unedlen Me- fallen		—	10	10	—	—	—	—	—
167	P. 7 ht. a und P. 8. Kupferzylinder für Maschinen		—	13	—	—	—	—	—	—
        <pb n="447" />
        ﻿— 430 —

		Von ilem Bruttogewicht werden					o/o abgezogen:		
CD  "3 'S	Benennung der Waren	Verschied.  Verpackung				Säcke		Flecht-  werk	
•43 $  &lt;			&amp;  w  M	Fasset	Ein-  fache	Dop-  pelte	Drei-  fache	hi  « j	Dop-  peltes
169	1. Instrumente, Vorrichtungen und Apparate: astronomische, opti- sche (ausser den in Art. 170 ge- nannten), physikalische, che- mische, mathematische, geodä- tische und zum Zeichnen; medi- zinische; Zauber- und Pro- jektionslaternen, photographische Apparate; geographische Globen; Telegraphen- und Telephon- apparate; elektrische und pneu- matische Glocken 			30						
	3. elektrische Glühlampen: a) in Passung 		—	—	40	—	—	—	—	—
	b) ohne Passung		—	—	45	—	—	—	—	—
176	Lumpen	und	Papiermasse:  1. Lumpen: b) wollene, auch Abschnitzel von wollenen Ge- weben, die nicht als Muster an- gesehenwerden können (Art.218), höchstens eine Arschin lang und einen Werschock breit, in Ballen	2%						•	
	4. auf chemischem Wege herge- stellte Masse (Zellulose, Masse aus Lumpen, Stroh, Torf usw.), trockene, mit einem Wasserge- halt von weniger als 50 v. H.: in Ballen in Leinwand mit Reifen		1							
177	2. lit. e. Zigarettenpapier nicht in Büchelchen			—	27	—	—	—	—	—	—
180	Seide: 1. Kokons, in Ballen . . .	3	—	—	—	—	—	—	—
	2. Seidenabfälle und Enden von Seidenfäden jeder Art, unge- kämmt, in Ballen		3							
	3. Seidenwatte oder gekämmte Sei- denabfälle, gefärbt und unge- färbt, in Ballen		2y2							
	4. Rohseide oder Grege, in Ballen	2%							—
181	Wolle und Flaumhaar, ungekämmt, ungesponnen: 1. ungereinigt und gewaschen, ungefärbt; Kämm- linge, Enden und Abfälle, unge- färbt, auch kardätscht, in Ballen	iy2	—	—	—	—	—	—	—
        <pb n="448" />
        ﻿m		Von dem Brutlogewicht werden					°/o abgezogen:		
ö5	Benennung der WareD	. &amp;c •3 c O 3			Säcke			Flecht-  werk	
'■3 Eh		o "  § e &gt;&gt;	3  W	0&gt;  •1  i	Ein-  fache	Dop-  pelte	Drei-  fache	Ein- j  fach es	Dop-  peltes
	2. gefärbt; Kunstwolle und ge- mahlene Wolle; Kämmlinge, Enden und Abfälle, gefärbt, auch kardätscht; Gemenge von pflanz- lichen Spinnstoffen mit Wolle, in Ballen		2							
182	Baumwolle, geschlagen, kardätscht; Baumwollenwatte, auch in ge- leimten Lagen; Baumwollen- kämmlinge jeder Art: 1. unge- färbt, in Ballen		4%							
	2. gefärbt; Baumwolle, gefärbt, in Ballen		3													
	3. hygroskopische und antisep- tische Watte				10	10	2	4	6	5	8
	in Ballen		4%							
183	Baumwollengam:	1. niedrigere  Nummern als Nr. 38 (englisch):								
	a) roh 									
	b) gebleicht, gefärbt (mit Aus- nahme von Türkischrot) und merzerisiert			181)	101)					
	c) türkischrot gefärbt	  dieselben in Ballen		3							
	2. von Nr. 38 bis Nr. 60 (englisch) ausschliesslich: a) roh ....	1	151)	151)					
	b) gebleicht, gefärbt und merzeri- siert 		J							
	dieselben in Ballen		3							
	3. von Nr. 60 bis Nr. 80 (englisch) einschliesslich: a) roh ....	1	181)	151)					
	b) gebleicht, gefärbt und merzeri- siert 			J							
	4. höhere Nummern als Nr. 80 (englisch): a) roh	  b) gebleicht, gefärbt und merzeri- siert 		}-	181)	151)	—	—	—	—	—
	dieselben in Ballen		3							
]) Wenn auch das Garn auf kurzen oder durchgehenden Papierröhrchen gewickelt ist.
        <pb n="449" />
        ﻿432

		Von dem Bruttogewicht werden					&gt;/o abgezoien		
&lt;u  "3 '£2	Benennung der Waren	. M  ’S §			Säcke			Flecht-  werk	
:SS  &lt;1		fi  &gt;t&gt;	s  a&gt;  S	Fässei	Ein-  fache	Dop-  pelte	Drei-  fache	• S |  o 1  jß j	i *  äS  Sg.
184	Garn aus Spinnstoffen, die in den Punkten 2 und 3 des Art. 179, nicht gezwirnt (bis und über Nr. 70 englischer Bezeichnung) genannt sind			15	15		1			
	in Ballen		3							
185	1—2 u. Anm. 1. Seide, gedrehte und gesponnene jeder Art . .	—	22	—	—	—	—		—
	in Ballen		4			—	—	—	—	-	—
	auf Röllchen		—	35	35	—	—	—	—	—
18G	Wolle, gekämmte, gesponnene und gezwirnte: 1. gekämmte:								
	a)	ungefärbte, 1 in Ballen	. . .  b)	gefärbte	J in Kisten . . .	2	18	—			—	—	—
	2. Gesponnene:								
	a)	nicht gefärbte 4 (bis u. über Nr. 57  - .	i	&gt; nach cl. metrischen  b)	gefärbte . . J	System)	}-	18	15	—			—	—
	auf Röllchen		—	24i)	35i)	—		—	—	—
	auf durchgehende Papierröhrchen gewickelt		—	24i)	30i)	—						—
	auf kurze Papierröhrchen gewickelt in Ballen		3	22i)	171)	—		—	—	—
	3. Gezwirnte:								
	a)	nicht gefärbte 1 (bis u. über Nr. 57  &gt; nach d. metrischen  b)	gefärbte . . . J	System)	(							
		r				—			
	4. fassonierte jeder Art (mit Oesen, Aeugchen und Ringen) unge- färbt und gefärbt			22						
	in Ballen		»’c	—	—	—	—	—		
	2—3. Wolle gesponnen und gezwirnt, zugerichtet für Kette, auf Rollen gewickelt			30	30						
214	Schmelz, Glas- und Wachs-Perlen, Stickperlen aus Glas, Metall und anderem gewöhnlichem Material:								
	lose oder auf Fäden aufgereiht, in Schnüren, Bündeln und Strähnen von gleicher Farbe, Grösse und Form . .		13	10				'	
216	Anmerkung 2. Schiefertafeln	—	15	—	—		—	!	—

') Dieselbe Tara gilt auch für gezwirnte Wolle.
        <pb n="450" />
        ﻿433

rn		Von ihm Bruttogewicht worden					°/o atioezopen		
		. er				Säcke		Fl echt*	
'S 'u	Benennung der Waren	O 3	c					werk	
&lt;1		II	3  m  5	I	Ein-  fache	Dop-  pelte	.j. ü  QJ —  £ O	Ein-  faches	i ■»  c.3  n

B. Ausfuhrwaren.

Russischer Zucker, bei der Ausfuhr
ins Ausland in Fässern und
Kisten aus Fichten- und Tannen-
holz und anderen leichten Holz-
gattungen, bei einem Gewicht
von wenigstens 25 Pud Roh-
gewicht ........................

in Fässern und Kisten aus Eichen-,
Eschen-, Espenholz und anderen
schweren Holzgattungen . . .

für Säcke .....................

Bei der Ausfuhr von Raffinade nach
Persien und der asiat. Türkei in
dünnem oder grobem Filz wird
das Nettogewicht durch Aus-
wiegen bestimmt; bei der Aus-
fuhr in Kisten werden bei einem
Gewicht von höchstens 5]/&gt; Pud
Rohgewicht für die Tara berechnet

28

Anmerkung zur Taratabelle:

Bei Waren, die in gläsernen, Ton- und metallischen Gefässen, welche
ihrerseits in Kästen mit Sägespänen gepackt sind, eingeführt werden, wird
ausser der für die obengenannten Gefässe festgesetzten Tara noch für die Kästen
mit Sägespänen ein Abzug von 10 °/0 des Bruttogewichts gemacht.

28
        <pb n="451" />
        ﻿Einige Bestimmungen betreffend:

A.	Zolldeklarationen. — Besichtigung der Waren. —

Reklamationen. — Stempelsteuer bei Eingaben
über die Warentarifierung sowie bei Fakturen und
Spezifikationen.

B.	Strafbestimmungen.

C.	Zirkulare und Bestimmungen betr. die Tara —

D.	Zulassung von Heilmitteln.

E.	Vergünstigungen für die Einfuhr von Verpackungs-

material.

Gemeinsame Besichtigung von Waren auf Grund verschiedener

Zolldeklarationen.

Auf die von den Zollämtern aufgeworfene Frage, ob es zulässig sei, Waren,
die zu verschiedener Zeit beim Zollamt eingegangen und vom Empfänger mittels
verschiedener Deklarationen angemeldet worden sind, gemeinsam zu besichtigen
und gegen Entrichtung des Zolles nach den Ergebnissen dieser gemeinsamen Be-
sichtigung abzulassen, hat das Zolldepartement folgendes bestimmt:

1.	Werden an ein und denselben Empfänger gerichtete gleichartige Waren
auf Grund mehrerer Frachturkunden eingeführt, so hat der Empfänger (gemäss
Art. 376 des Zollreglements) das Recht, für diese Waren behufs gemeinsamer
Besichtigung eine Deklaration einzureichen;

2.	falls der Empfänger für derartige Waren zwei oder mehrere getrennte
Deklarationen eingereicht hat, kann er das Zollamt vor dem für die Besichtigung
anberaumten Tage ersuchen, die Waren gleichzeitig und gemeinsam zu besich-
tigen; diesem Ersuchen ist Folge zu geben, sofern der darum ersuchende Kauf-
mann die Vorschriften des Art. 383 des Zollreglements eingehalten hat und sein
Gesuch nicht eine Umgehung des Art. 376 des Zollreglements bezweckt;

3.	falls Waren auf Grund mehrerer Deklarationen schon vollständig be-
sichtigt sind oder eine Besichtigung auf Grund einzelner Deklarationen statt-
gefunden hat, auf Grund anderer Deklarationen dagegen noch nicht erfolgt ist,
ist eine gemeinsame Besichtigung der Waren auf Grund dieser Deklaration un-
zulässig ;

4.	ohne ein (gemäss Art. 383 des Zollreglements) eingereichtes Gesuch
des Warenempfängers kann die Vereinigung mehrerer Deklarationen nicht dem
Ermessender Zollbeamten anheimgestellt werden; diese sind vielmehr verpflichtet,
auf Grund einer jeden Besichtigungsurkunde eine besondere Besichtigungsliste
aufzustellen (Art. 441, 470 und 472 des Zollreglements [C. 06, Kr. 1414]).
        <pb n="452" />
        ﻿435

Besichtigung vou Waren, die in Waggons des Systems Breidspreeher

eingeführt werden.

Der russische Finanzminister hat bestimmt, dass das in den Regeln über
das Verfahren und die Art der Bestimmung der Warenmenge bei der Besichtigung
angegebene Verfahren für die Besichtigung gewisser Waren ohne Ausladung aus
den Waggons sich auch auf Waren erstrecken soll, die in Waggons des Systems
Breidspreeher eingeführt werden, wobei die Prüfung des Eigengewichts der Waggons
beim Durchgang der leeren Wagen durch die Zollämter in folgender Weise statt-
zufinden hat: Der Waggon wird zusammen mit den Radsätzen gewogen; von
diesem Gewichte wird das Gewicht der Radsätze, das auf den Radkränzen an-
gegeben ist, abgezogen. Die so erhaltene Gewichtsmenge wird alsdann mit der
Tara verglichen, die auf Wagenbalken angegeben ist und das Gewicht des Waggons
ohne Radsätze bezeichnet. Dabei ist sowohl das Gewicht der Ladung selbst als
auch der Radsätze im besonderen von Zeit zu Zeit nachzuprüfen, was bei der
Auswechselung der Radsätze unter den Waggons ausgeführt werden kann (C. 10,
Nr. 21 021).

Zulassung einer einzigen Anmeldung für Waren, die zu verschiedenen
Zeiten eingeführt sind.

Der russische Finanzminister hat gestattet, dass für gleichartige, für eine
und dieselbe Person bestimmte Waren, die in mehreren Frachturkunden auf-
geführt sind, gleichviel ob sie gleichzeitig (mit demselben Zuge, Schiffe oder
Transport) oder zu verschiedenen Zeiten eingegangen sind, eine einzige Anmeldung
angenommen wird, wenn 1. aus den vom Wareneigentümer eingereichten Fak-
turen oder Aufstellungen ersichtlich ist, dass die gesamte, zu verschiedenen Zeiten
eingeführte Ware in tarifarischer Hinsicht ein Ganzes und ihre Zusammenfassung
in einer Anmeldung zur richtigen Tarifierung notwendig ist, und 2. hinsichtlich
keiner der in der Anmeldung bezeichneten Waren die in Art. 392 des Zollreglements
festgesetzten Fristen für die Einreichung der Besichtigungsurkunden versäumt
sind (C. 10, Nr. 38 350).

Zollamtliches Verfahren mit Postpaketen, deren zugehörige An-
meldungen keine Wertangabe enthalten.

Auf eine Anfrage, ob internationale Postpakete anzunehmen oder ins
Ausland zurückzusenden sind, wenn in den zugehörigen Anmeldungen der
Wert des Inhalts nicht angegeben ist, hat das Zolldepartement gemäss einem
Gutachten der Haupt-Post- und Telegraphenverwaltung erläutert, dass auf ge-
nauer Grundlage der Artikel 607 und 608 des Zollreglements in der Anmeldung
der Wert des Inhalts des Postpakets angegeben sein muss. Wenn die Anmel-
dung diese Angabe nicht enthält, gilt das Paket als ohne Anmeldung ein-
geführt und ist ins Ausland zurückzusenden. Ein Paket wird also, wenn in
der Anmeldung die Rubrik für die AVertangabe unausgefüllt gelassen ist, nicht
ins Reich eingelassen, es sei denn, dass der Inhalt der Pakete gar keinen Wert
hat und dieser Umstand in der Anmeldung ausdrücklich (ohne Wert, sans valeur)
angegeben ist (C. 11, Nr. 14 706).

Einlass von ausländischen Geschäftsanzeigen handelsgewerblicher
Firmen und Anstalten.

Ausländische Gesehäftsanzeigen handelsgewerblicher Firmen und Anstalten
können von den Zollämtern ohne Ueberweisung an die Zensurbehörde für aus-
ländische Drucksachen unmittelbar an die Empfänger ausgehändigt werden.
Die Zollämter sind indessen verpflichtet, sorgfältig darauf zu achten, dass der-

28*
        <pb n="453" />
        ﻿436

artige ausländische Druckerzeugnisse ausschliesslich den Zwecken des legalen
Handels dienen und auf keinen Fall irgend einen nicht darauf bezüglichen Wort-
laut oder eine solche Zeichnung enthalten.

Auf Reklamen, die nach dem Wortlaut oder der Zeichnung der Zensur
des Kaiserlichen Hofministeriums unterliegen, und auf Geschäftsanzeigen von
ärztlich-medizinischem Charakter findet das vorgenannte Verfahren keine An-
wendung (C. 10, Nr. 25 543).

Einreichung von Beschwerden über Warentarifierungen.

Durch Art. 445 und folg, des Zollregl., Ausg. 1904, ist den Kaufleuten und
ihren Bevollmächtigten das Recht eingeräumt, falls sie mit der von dem Zollamt
verfügten Tarifierung unzufrieden sind, sowohl diesem selbst, als auch dem Zoll-
departement davon Anzeige zu machen und in der gesetzlich dafür vorgesehenen
Frist um Anwendung eines ihrer Meinung nach angemesseneren Artikels des
Tarifs auf die fragliche Ware nachzusuchen. In Ausübung dieses Rechtes wenden
sich die Warenabsender häufig an das Zolldepartement und an den Finanzminister
mit Gesuchen um Abänderung der von den Zollämtern beschlossenen Tarifierung,
unterlassen es dabei aber, ihre Gesuche gehörig zu motivieren und bitten einfach
um Anwendung eines ihrer Ansicht nach der Qualität der Ware entsprechenderen
Artikels.

In Erwägung, dass nach dem allgemeinen Sinne der Gesetze jede Be-
schwerde die Darlegung des sie hervorrufenden Sachverhalts und der sie be-
gründenden Motive enthalten muss, und dass nach Art. 224 der Gesetze über das
Gerichtsverfahren bei Zivilforderungen Gesuche nicht angenommen werden, wenn
die Beweise, auf denen sie beruhen, nicht angeführt sind — bringt das Zoll-
departement auf Verfügung des Finanzministers zur Kenntnis der Zollämter,
zwecks Eröffnung an die Kaufleute, dass Gesuche und Beschwerden über Waren-
tarifierungen, die nicht gehörig motivierte Beweise für die mutmassliche In-
korrektheit der Tarifierung enthalten, unberücksichtigt gelassen werden (C. 94,
Nr. 13 550).

Aenderung der Vorschriften über die Ausführung der Entscheidungen
höherer Instanzen mit Bezug auf die Tarifierung von Waren.

Der russische Finanzminister hat in Abänderung des § 191 der allgemeinen
Dienstanweisung für die Besichtigung der Waren folgendes bestimmt:

Wenn Mi Waren, für die der Zoll bezahlt ist, eine auf Beschwerde des
Wareneigentümers ergangene Entscheidung der höheren Instanzen, wonach die
betreffende Ware höher tarifiert wird als vom Zollamt, beim Zollamt zu einer Zeit
eingeht, wo die Ware bereits nach den Angaben des Besichtigungsbefundes ver-
zollt ist, so ist das Zollamt auf genauer Grundlage des Art. 467 des Zollreglements
nicht berechtigt, den zu wenig bezahlten Zoll von dem Wareneigentümer nach-
zuerheben. Ist indessen von der höheren Instanz für die Ware ein niedrigerer
Zoll festgesetzt, so ist der zuviel erhobene Zollbetrag gemäss Art. 509 und 511
des Zollreglements dem Beschwerdeführer zurückzugeben, unabhängig davon,
ob die Ware aus dem Zollgewahrsam abgelassen ist oder nicht. Bei Waren, für
die der Zoll noch nicht bezahlt ist, hat das Zollamt, falls die auf Beschwerde eines
Wareneigentümers ergangene Entscheidung der höheren Instanz für die betreffende
Ware einen niedrigeren Zollsatz festsetzt als das Zollamt, nach Empfang der
Entscheidung den Zoll für die Ware entsprechend dieser Entscheidung zu berechnen.
Ist die Frage wegen der Tarifierung von dem Plenum des Zollamts oder dem
VVareneigentümer angeregt und von der höheren Instanz ein höherer Zollsatz
als der vom Zollamt festgesetzte vorgeschrieben, so hat das Zollamt die Ware
nach Massgabe des Art. 460 des Zollreglements einer Nachbesichtigung zu unter-
ziehen und auf Grund des Art. 462 des Zollreglements den von der höheren Insta
angegebenen Zollsatz darauf anzuwenden (C. 09, Nr. 30 629).
        <pb n="454" />
        ﻿437

Entrichtung der Stempelsteuer für Eingaben betreffend die Tarifierung

von Waren.

Aus Anlass der Anfrage eines Zollamts, in welchem Betrage die Stempel-
steuer für solche Eingaben zu entrichten ist, welche gleichzeitig mehrere Be-
schwerden über die Tarifierung von Waren enthalten, die auf Grund verschiedener
Deklarationen besichtigt worden sind, hat der Gehilfe des Finanzministers folgendes
erklärt: Da die Vereinigung mehrerer Anträge in einer Eingabe im Grande ge-
nommen eine Umgehung des Stempelsteuergesetzes vorstellt und da ferner die
Unterbringung von Anträgen, betreffend Tarifierung von Waren auf Grand einer
grossen Zahl von Besichtigungsurkunden in einer und derselben Eingabe auch
bedeutende Schwierigkeiten in der Geschäftsführung der Zollämter hervorrufen
kann, so ist der Punkt 6 des § 25 der Dienstanweisung über die Stempelsteuer
vom 9. Januar 1901 so aufzufassen, dass die Unterbringung mehrerer Anträge
in einer Eingabe, die bei Verwaltungsbehörden eingereicht wird, nur in den Fällen
statthaft ist, wenn die Anträge gleichartig sind oder aber in unmittelbarem Zu-
sammenhänge miteinander stehen, jedenfalls aber nicht in zwei oder mehrere
verschiedene Geschäftsverfahren zergliedert sind. Infolgedessen muss in den
Fällen, wenn eine Eingabe Beschwerden über die Tarifierung mehrerer Waren
enthält, die zwar gleichartig, aber an der Hand von verschiedenen Deklarationen
besichtigt worden sind, verlangt werden, dass die Stempelsteuer nach der Zahl
der Besichtigungsdokumente entrichtet "wird, gegen die Beschwerde eingelegt
worden ist, denn die Prüfung solcher Beschwerden erfordert die Ausführung von
besonderen, öfters recht komplizierten chemischen oder technischen Unter-
suchungen der Warenproben durch Sachverständige. Sind dabei in der Eingabe
noch Anträge enthalten, die die Rückerstattung von Ueberhebungen an Zoll, die
Erlassung von Strafen oder die Genehmigung zur Wiederausfuhr der Ware be-
treffen, so ist für diese Anträge keine besondere Stempelgebühr zu entrichten,
da sie mit dem Hauptantrag, betreffend die Tarifierung der Ware nach einem
niedrigeren Zollsätze, als dem von dem Zollamt gewählten, im unmittelbaren
Zusammenhänge stehen (C. 09, Kr. 13 355).

Stempelsteuer für Fakturen und Spezifikationen.

Nach den Artikeln 370 und 372 des Zollreglerrents und den §§ 3 und 4
der Regeln vom 9. September 1904 sind die Fakturen und Spezifikationen zum
Zwecke der Besichtigung ausländischer Waren den Zollämtern in zwei Aus-
fertigungen mit schriftlichen Anträgen einzureichen, wobei die Zollämter in
bestimmten Fällen von den Wareneigentümern eine Uebersetzung der von ihnen
eingereichten Fakturen und Spezifikationen zu verlangen befugt sind.

Mit Bezug auf die Stempelpflichtigkeit dieser Fakturen und Spezifikationen
sowie der Abschriften und Uebersetzungen davon ist den Zollämtern folgendes
erläutert worden:

1.	die schriftlichen Anträge, mit denen die Fakturen und Spezifikationen
eingereicht weiden, sind mit 75 Kop. für jeden Bogen zu verstempeln;

2.	die diesen Anträgen beigefügten Original-Fakturen und -Spezifikationen
sind als Anlagen, welche die Anträge ergänzen uni ausführep, eben-
falls mit 75 Kop. für den Bogen zu verstempeln;

3.	die den Zollämtern eingereichten Abschriften (zweiten Ausfertigungen)
von den Fakturen und Spezifikationen sowie von den Zollämtern
eingeforderte Uebersetzungen sind dagegen als durch staatliche Be-
hörden von Privatpersonen für behördliche Zwecke eingeforderte
Auskünfte stempelfrei (C. 11, Nr. 9701).
        <pb n="455" />
        ﻿438

Strafbestimmungen des russischen Zollreglements.

Art. 440. Wird festgestellt, dass eine Ware in geringerer Menge vor-
handen ist, als in den Besichtigungsurkunden angegeben, oder dass einzelne
in der Urkunde aufgeführte Waren ganz fehlen, oder aber dass die Ware ihrer
Beschaffenheit nach als eine mit einem höheren als dem nach dem Besiehtigungs-
befunde anzuwendenden Zollsatz zu belegende bezeichnet ist, so wird dem
Warenempfänger eine Geldbusse von 5% des Unterschiedes zwischen dem wirklich
zu zahlenden Zoll und demjenigen, der nach der Angabe in der Besichtigungs-
urkunde zu zahlen gewesen wäre, auf erlegt.

Art. 603. Sind verbotene oder zu ihrer Abfertigung nicht befugten Zoll-
ämtern vorgeführte Waren in den Fracht- und Besichtigungsurkunden mit ihren
wahren Namen bezeichnet, so dürfen sie ins Ausland wiederausgeführt werden
(Art. 1011). Diese Regel bezieht sich nicht auf Waren und Gegenstände, für
die besondere Verordnungen bestehen.

Art. 1006. Die Abweichung der in den Besichtigungsurkunden an-
gegebenen Gattung und Menge der Waren oder Gegenstände von dem Be-
sichtigungsbefunde gilt als eine Uebertretung der Art. 353—647, für welche
die zur Klasse der sich mit Handel und Gewerbe beschäftigenden Personen ge-
hörenden Wareneigentümer (wenn die eingeführten Waren oder Gegenstände zu
dem Handel und dem Gewerbe des Eigentümers in Beziehung stehen) sowie
auch die Güterversender (Spediteure) und Vermittler i Kommissionäre) den in
den Art. 1007—1018 festgesetzten Strafen verfallen.

Anmerkung. Die in diesem Artikel (1006) erwähnten Personen sind für die vorgekommenen
Uebertretungen verantwortlich, wobei es gleichgültig ist, ob die Uebertretungen von ihnen
selbst oder von in ihrem Aufträge handelnden Personen begangen sind Für Uebertretungen
seitens der Bevollmächtigten (Agenten) von Eisenbahnen sind die letzteren verantwortlich.

Art. 1007. Ist iu den Besichtigungsurkunden für Waren und Gegen-
stände eine Beschaffenheit angegeben, nach der sie einem niedrigeren als dem
wirklich zu erhebenden Zollsatz unterworfen wären, so wird eine Strafe fest-
gesetzt in Höhe von zwei Dritteln des Unterschiedes zwischen den Zollbeträgen,

d.	h. zwischen dem in Wirklichkeit zu zahlenden und demjenigen Zollbetrage,
der nach den Angaben der Besichtigungsurkunden zu zahlen gewesen wäre.

Anmerkung. Bei gleicher Höhe des Tarifsatzes für die Ware oder den Gegenstand nach
der wirklichen oder nach der in der Besichtigungsurkunde angegebenen Beschaffenheit bleibt
die unrichtige Angabe in der Besichtigungsurkunde straflos.

Art. 1008. Ist in den Besichtigungsurkunden für die Waren oder Gegen-
stände eine geringere als die wirklich vorhandene Menge angegeben, so wird
der doppelte Zoll für den bei der Besichtigung ermittelten Mehrbetrag als
Strafe erhoben.

Art. 1009. Finden sieh unter dem bei der Besichtigung ermittelten
Mehrbeträge Waren oder Gegenstände vor, die mit einem höheren Zoll zu be-
legen sind als die in den Besichtigungsurkunden angegebenen Waren oder
Gegenstände, so wird als Grundlage für die Berechnung der im vorstehenden
Artikel (1008) erwähnten Strafe der Zoll für diejenigen Waren oder Gegen-
stände angenommen, die den in den Besichtigungsurkunden angegebenen am
wenigsten entsprechen. In dem in diesem Artikel (1009) vorgesehenen Falle
wird gleichzeitig auch die im Art. 1007 festgesetzte Strafe erhoben.

Art. 1010. Sind zollpflichtige Waren in den Besichtigungsurkunden als
zollfrei angegeben, so werden zwei Drittel des für die Waren zu zahlenden
Zolles als Strafe erhoben.

Art. 1011. Sind für die Einfuhr verbotene Waren oder Gegenstände in
den Besichtigungsurkunden nicht mit ihrem richtigen Namen bezeichnet, so
wird unabhängig von der Einziehung der Ware oder des Gegenstandes ein
Betrag von 2 Rbl. für 1 Pfund Reingewicht der betreffenden Ware oder des
Gegenstandes als Strafe erhoben. Die in diesem Artikel (1011) vorgesehene
Geldstrafe wird in dem Falle nicht auf erlegt, wenn die Besichtigung auf Grund
der Faktura oder der Aufstellung (Spezifikation) mit dem Ergebnis stattfindet,
'Gss sämtliche in diesen Urkunden angegebenen Waren oder Gegenstände ver-
boten sind.
        <pb n="456" />
        ﻿439

Art. 1013. Bei Vorlage einer augenscheinlich falschen, zur Schädigung
des Fiskus führenden Uebersetzung der Faktura oder der Aufstellung
(Spezifikation) (Art. 372) werden 6 Prozent des Zollbetrages für die in der
Faktura oder der Aufstellung angegebenen Waren oder Gegenstände als Strafe
erhoben.

Art. 1014. Der Unterschied zwischen dem in der Besichtigungsurkunde
angegebenen und dem bei der Besichtigung ermittelten Gewicht der Waren
oder Gegenstände ist nicht strafbar, sobald er 5 Prozent*) des Gesamtgewichts
der Waren oder Gegenstände nicht übersteigt, oder auch bei einem höheren
Betrag als 5 Prozent*), wenn er auf natürliche Ursachen (Feuchtwerden, Ein-
trocknen, Auslaufen usw.), auf Beschädigung der Umschliessung und auf andere
ähnliche, nicht mit böser Absicht verbundene Umstände während der Be-
förderung der Waren oder Gegenstände oder während ihrer Aufbewahrung in
Zollräumen zurückzuführen ist.

Art 1027. Wird bei der Besichtigung von Postpaketen festgestellt, dass
die in ihnen enthaltenen Gegenstände nicht den Angaben der sie begleitenden
Inhaltserklärungen entsprechen, so werden die in den Art. 1007—1010 vor-
gesehenen Strafen auferlegt.

Art. 1028. Weigert sich der Empfänger, die für ein Postpaket auferlegte
Strafe (Art. 1027) zu zahlen, so geht das Paket ins Ausland zurück (Art. 634).

Art 1029. Werden in einem aus dem Auslande kommenden Briefe
(Art. 639 Anm.) Gegenstände, deren Einfuhr zwar erlaubt ist, die aber zoll-
pflichtig sind, vorgefunden, ohne dass diese Einlage in einem Vermerk auf dem
Umschläge angegeben ist, so wird der Empfänger mit einer neben dem Zoll
zu zah'enden Strafe von zwei Dritteln des Zollbetrages belegt. Weigert sich
der Empfänger, Zoll und Strafe zu zahlen, so werden die Gegenstände ins
Ausland zurückgesandt (Art. 617).

Zirkulare und Bestimmungen betr. die Tara.

Als Verpackung für Einfuhrwaren dienende kupferne Gefässe — s. Art. 149
(C. 83, Nr. 10 717).

Bei der Einfuhr verschiedener Waren in Holzkisten, die im Innern mit
untereinander zusammengelöteten Blättern aus Zink oder Eisenblech ausgelegt
sind, werden letztere als speziell zum Schutz der Ware während des Transports
bestimmte Umhüllung zollfrei durchgelassen (C. 98, Nr. 1230).

Ueber Gewebe, welche zur inneren Verpackung von Hopfen dienen, siehe
unter Art. 26 (C. 05, Nr. 5657).

Ueber die Verpackung der Bänder von Schreibmaschinen (Blechschachteln
und Rollen) siehe unter Art. 187 und 188 (C. 06, Nr. 32 347).

Paraffin, in Säcken und Fässern eingeführt — samt dem Gewicht der
Säcke, aber ohne das Gewicht der Fässer (C. 10, Nr. 520).

Tabak in kleinen Behältern eingeführt, sowie Zigarren und Zigaretten in
Papierumhüllungen, Pappschachteln, Blechschachteln und Holzkisten — s. unter
Art. 21 (C. 10, Nr. 520).

Fässer, in denen Benzol eingeführt wird — s. unter Art. 154 (C. 10,
Nr. 36 911).

*) Laut T. IV § 15 des Sohlussprotokolls zum Deutsch-Russischen
Handelsvertrag ist die straffreie Fehlergrenze auf 10 Prozent erhöht worden.
        <pb n="457" />
        ﻿440

Aus dem Zollreglement.

Art. 432. In der Taratabelle genannte und in einer der dort bezeichneten
Verpackungsarten eingeführte Waren werden nach dem Gewicht verzollt, das
sich nach Abzug des in der Tabelle festgesetzten Prozentsatzes von dem Roh-
gewicht ergibt.

Art. 433. Die Prüfung des Reingewichts der in dem vorstehenden Artikel
(432) erwähnten Waren, mit Ausnahme giftiger und gesundheitsschädlicher, ist
zulässig:

1.	wenn die die Ware besichtigenden Zollbeamten an der Uebereinstimmung
des Gewichts der Umschliessung mit den Angaben der Taratabelle
Zweifel hegen, und

2.	auf Antrag des Wareneigentümers.

Gehört letzterer nicht zu denjenigen, die ständig oder zeitweilig Waren
aus dem Auslande beziehen, so wird die Prüfung auf seinen Antrag vorgenommen,
anderenfalls ist er verpflichtet, vor dem Beginn der Besichtigung die Faktura
oder eine ihr gleichwertige am Abgangsort der Ware ausgestellte Urkunde vor-
zulegen. Ergibt sich bei der Prüfung die Unrichtigkeit der Angaben des Waren-
eigentümers, so wird von ihm 1% des für die Ware zu zahlenden Zollbetrages
erhoben.

Verzollung nach dem Roh- und Reingewicht.

(Aus der Allg. Dienstanweisung über die Besichtigung usw. von Waren — s.

„Das Russische Zollreglement“, herausgeg. vom Deutsch-Russ. Verein.)

Art. 70, Unter dem Rohgewicht ist das Gewicht der Ware und der Um-
schliessung zu verstellen; wird die Ware in doppelter Verpackung (doppelten
Säcken, Kisten, Fässern u. dgl. m.) eingeführt oder besitzt sie ausser der
äusseren Verpackung noch innere Behälter, z. B. Gefässe, Schachteln, Kisten,
Metalldosen usw., so wird das Rohgewicht durch Verwiegen der Ware mit
diesen inneren Behältern festgestellt.

Art 83. Unter dem Rein(Netto-)gewiclit versteht man das Gewicht der
Ware ohne jede Verpackung cder aber mit der nächsten inneren Umschliessung,
die mit der Ware zusammen zum Konsumenten gelangt. Als solche Üm-
schliessung gilt eine spezielle ausländische Verpackung, ohne welche die Ware
ihren Eigenschaften zufolge nicht in den Kleinhandel kommen kann, sofern die
Verpackung nicht einen selbständigen Gegenstand darstellt, der mit einem
höheren Zoll belegt ist, als der Inhalt. Derartige Umschliessungen müssen un-
abhängig von der darin enthaltenen Ware, die in diesen Fällen netto verwogen
wird, nach den entsprechenden Unterabteilungen des Tarifs verzollt werden.
Zollfrei werden alle diejenigen Behälter und Umschliessungen durchgelassen,
in denen zollfreie oder nach dem Nettogewicht zu verzollende Waren aus dem
Auslande eingeführt werden, sofern sie eine notwendige Verpackung der Ware
bilden, ausgenommen die obenerwähnte spezielle Verpackung.

Art. 84. Bei der Feststellung der zollpflichtigen Menge vom Netto-
gewicht zu verzollender Waren wird, mit Ausnahme der im Tarif ausdrücklich
erwähnten Fälle, das Gewicht der inneren Vorrichtungen, die für den Handels-
verkehr der Ware notwendig sind, als da sind: Pappe, Papier, Stricke, Bind-
fäden, Schnüre und Bänder zum Verschnüren der Ware, Brettchen, kleine
Spulen und Rollen zum Aufwickeln von Garn, Bändern, Spitzen, Tressen, Ge-
weben u. dgl. Waren, in Abzug gebracht. Wenn die genannten Vorrichtungen
als spezielle im § 83 vorgesehene ausländische Verpackung zu betrachten sind,
so ist damit nach § 83 zu verfahren.
        <pb n="458" />
        ﻿441

Zulassung von Heilmitteln.

Vorschriften für die Einreichung von Gesuchen um Erlaubnis
zur Einfuhr von Heil- und anderen Mitteln.

Vom Zolldepartement sind folgende Bestimmungen bekannt gegeben:
1. Gemäss einem Gutachten der Verwaltung des Obermedizinalinspektors vom
20. Januar 1910, Nr. 583, und auf Grund der vom Ministerium des Innern be-
stätigten „Regeln für die Zulassung ausländischer Arzneimittel“ vom 31. Juli
1899 und wiederholter Verfügungen über diesen Gegenstand, die sich auf Joumal-
beschlüsse des Medizinalrats gründen, nimmt der letztere Gesuche um Erlaubnis
zur Einfuhr irgend welcher Mittel nur dann zur Prüfung an, wenn folgende Unter-
lagen beigefügt sind: 1. ein Gesuch der Firma, die das Mittel herstellt, oder ihres
gesetzlichen Bevollmächtigten um die Erlaubnis zur Einfuhr des betreffenden
Mittels nach Kussland, eine Urkunde über die von einem zuständigen Laboratorium
in Russland oder im Ausland ausgeführte Analyse des Mittels, eine genaue Be-
zeichnung aller Bestandteile des Mittels und seiner Zubereitungsart und drei
Muster in der Originalverpackung, d. h. in der F'orm, in der das Mittel eingeführt
werden soll, wobei, wenn irgend welche der genannten Schriftstücke in einer aus-
ländischen Sprache abgefasst sind, eine amtlich beglaubigte russische Ueber-
' Setzung einzureichen ist; 2. Alle genannten Urkunden sowie die Schriftstücke, mit
denen sie von demjenigen, der die Einfuhrerlaubnis nachsucht, eingereicht
werden, unterliegen der Stempelsteuer laut Art. 14, P. 1, des Stempelsteuergesetzes
im Betrage von 75 Kop. für den Bogen; 3. Infolgedessen werden alle durch die
Zollämter eingehenden Gesuche um Erlaubnis zur Einfuhr von Mitteln, die vom
Medizinalrat zu prüfen sind, unberücksichtigt gelassen werden, wenn ihnen nicht
alle vorbenannten Unterlagen, die zur Erledigung der Gesuche erforderlich sind,
beigefügt sind (C. 10, Nr. 9294).

Nachweis

der Einfuhrerlaubnis für ausländische pharmazeutische Präparate
bei der Nachprüfung von Ankündigungen und Geschäftsanpreisungen.

Bei Anwendung der bestehenden Bestimmungen über die Nachprüfung
der Ankündigungen und Geschäftsanpreisungen durch die örtlichen Medizinal-
verwaltungen ist es vorgekommen, dass einige Medizinalverwaltungen, um sich
zu überzeugen, dass ein pharmazeutisches Präparat ausländischer Herkunft tat-
sächlich zur Einfuhr nach Russland zugelassen ist, die Vorlegung einer Abschrift
der Journalbeschlüsse des Medizinalrats oder überhaupt eines Papiers verlangen,
wodurch die Erlaubnis der Einfuhr des betreffenden Präparats nachgewiesen wird.

Mit Rücksicht darauf, dass es den Beteiligten manchmal unmöglich ist,
dem Medizinalinspektorat solche Beweise vorzulegen, weil die Benachrichtigung
der Gesuchsteller von der Genehmigung der Einfuhr einzelner Präparate öfter
durch Vermittelung der ausländischen Generalkonsulate erfolgt, hat der Ober-
medizinalinspektor den Medizinalverwaltungen zur Kenntnisnahme und Nach-
achtung mitgeteilt, dass es bei der Nachprüfung der Ankündigungen zur Fest-
stellung, ob die Einfuhrerlaubnis erteilt ist, vollkommen genügt, wenn der Gesuch-
steller die betreffende Nummer der von der Verwaltung herausgegebenen „Nach-
richten über die öffentliche Hygiene, gerichtliche und praktische Medizin“ oder
die Nummer des „Anzeigers der Regierungsverfügungen im Finanzministerium“
angibt, worin die Genehmigung zur Einfuhr des Präparats nach Russland ver-
öffentlicht ist (Zirkular des Obermedizinalinspektors vom 26. November 1909.
Nr. 11 496).
        <pb n="459" />
        ﻿Regeln für die Unterscheidung von kosmetischen und Parfümerieerzeugnissen.

(Bestätigt vom Finanzminister am 24. Juni a. St. 1911).

Auf Grund des Art. 480 des Akzisereglements, Ausgabe 1901, und in Auf-
hebung der Regeln vom 31. Dezember 1885 werden folgende. Unterscheidungs-
merkmale für Kölnisohwasser (Eau de Cologne), Parfüms und andere alkoholent-
haltende kosmetische und Parfümerieerzeugnisse, die nicht als Getränke ver-
wendet werden, festgesetzt:

1.	Kölnischwasser, Parfüms und andere auf Spiritus zubereitete Par-
fümerieerzeugnisse dürfen nicht unter 60° Alkohol nach Tralles haben.

2.	Sohampoon, Glyzerin-Velur, Gesichtsmilch (weisse Schminke), flüssige
rote Schminke und andere ähnliche kosmetische Erzeugnisse, die nur
bei geringem Alkoholgehalt ihrem Zweck entsprechen können, dürfen
auf weniger als 60° Spiritus nach Tralles zubereitet werden.

3.	Als allgemein charakteristische Merkmale von alkoholenthaltenden
kosmetischen und Parfümerieerzeugnissen sind zu betrachten: der
spezifische Geruch, der unangenehme Geschmack und Anwesenheit
von Beimischungen, die in den Alkohol enthaltenden Getränken nicht
vorhanden sind, wie: Seife, Glyzerin, harte Stoffe usw.

4.	In Fällen, in welchen Zweifel entstehen, ob ein vorkommendes
Fabrikat dem äusseren Aussehen, dem Geschmack und dem Geruch .
nach zu den Alkoholfabrikaten oder zu den kosmetischen oder Par-
fümerieerzeugnissen gerechnet werden soll, unterliegt es der Analyse in
dem Zentralchemischen Laboratorium des Finanzministeriums.

(„Ukasatel“ 1911, Nr. 31.)
        <pb n="460" />
        ﻿443

Vergünstigungen

für die Einfuhr von Verpackungsmaterial.*)

A. Vorschriften über die Wiedereinfuhr von russischem
Verpackungsmaterial.

1.	Regeln betreffend die zollfreie Wiedereinfuhr von Verpackungsgegenständen
(Tara) und das zollfreie Einlassen von Zisternenwagen, die für den Transport von
Petroleum bestimmt sind.

(Bestätigt am 26. Juli 1884.)

Ins Ausland mit russischen Waren ausgeführte und in Gebrauch gewesene
Kisten einfacher Zimmermannsarbeit, leere hölzerne Fässer, einfache nicht ge-
färbte Körbe aus Schilfrohr, Weidenruten, Bast, Spänen u. dergl. andere Ver-
packungsgegenstände (Tara), sowie leere Flaschen aus grünem Glas werden zoll-
frei nach Russland wieder eingelassen, und zwar unter Beobachtung der in den
nachstehenden Paragraphen angegebenen Bedingungen (§. 1 der Regeln). Waren-
absender, die von dem Recht der zollfreien Einfuhr der in § 1 genannten Gegen-
stände Gebrauch machen wollen, sind verpflichtet, sich bereits bei ihrer Ausfuhr
von den zuständigen Zollbehörden Ausfuhrbescheinigungen ausstellen zu lassen,
welche aber von den Zollämtern erst nach der Prüfung der Zahl der ausgeführten
Umschliessungen ausgehändigt werden (aus § 2). In Abänderung des § 3 ist eine
Frist von sechs Monaten für die Gültigkeit der Ausfuhrbescheinigungen fest-
gesetzt worden, ausgenommen Fässer für Petroleum und Naphthaöle, die über
die Ostseehäfen eingeführt werden und für die einjährige Frist beibehalten wurde
(C. 93, Nr. 4894). Die Ausfuhrbescheinigungen werden wie die übrigen Urkunden
gleichzeitig mit der Einreichung der Anmeldung über die wiedereinzuführenden
Verpackungsgegenstände dem Zollamt vorgelegt (aus § 4). Die Verpackungs-
gegenstände, die auf Grund der Regeln zollfrei eingelassen werden, werden ohne
Deklaration abgefertigt (C. 95, Nr. 19 844). Zisternenwagen, die für den Trans-
port von Petroleum eingerichtet sind, dürfen zollfrei eingelassen werden, jedoch
müssen sie innerhalb einer Frist von drei Monaten wieder ins Ausland ausgeführt
werden (aus § 6).

Auf Grund der Regeln vom 26. Juli 1884 ist durch besondere Verordnungen
die zollfreie Wiedereinfuhr von folgenden Verpackungsgegenständen gestattet
worden:

Leere Spiritusfässer, gleich wie — Petroleumfässer (C. 83,
Nr. 23 540).

Metallene Fässer für Ausfuhrspiritus (C. 86, Nr. 26 835).

Blechgeschirr, worin Milch und Milchprodukte ins Aus-
land ausgeführt werden (C. 95, Nr. 5773 und C. 99, Nr. 479 und 17 148).

*) Der authentische Text sämtlicher einschlägigen Regeln, Vorschriften,
Zirkulare usw. ist im „Russischen Zollreglement“, Berlin 1909, herausgegeben
vom Deutsch-Russischen Verein, abgedruckt.
        <pb n="461" />
        ﻿444

Eisenfässer russischer Herstellung, die für die Ausfuhr von Benzin,
Terpentin und dergl. gedient haben (C. 02, Kr. 9065).

Glasgeschirr von weisser und anderer Farbe, das mit russischen
Erzeugnissen ausgeführt wurde (C. 08, Kr. 16 430).

Eiserne Fässer, die zur Ausfuhr von Fuselöl aus Russland
gedient haben (C. 08, Kr. 17 697).

Eiserne Fässer, die zur Ausfuhr von Hopfen aus Russland
gedient haben (C. 08, Nr. 28 408).

Metallfässer russischer Herstellung, die aus Russland leer ausgeführt
waren und mit B o h n e n ö 1 aus China wieder eingeführt werden (C. 09, Nr. 656).

EiserneFässer russischer Herkunft, die zur Ausfuhr von Schwefel-
säure gedient haben (C. 09, Nr. 4891).

Holzkisten (als äussere Verpackung) und Blechkisten (als innere
Verpackung), die zur Ausfuhr von E i p u 1 v e r gedient haben (C. 09, Nr. 32 601).

Eiserne Fässer russischer Herkunft, die zur Ausfuhr von Laugen-
glyzerin aus Russland gedient haben (C. 09, Nr. 37 819).

Eiserne Fässer russischer Herkunft, die zur Ausfuhr von Seifen-
lauge gedient haben (C.’IO, Nr. 213).

Für die zollfreie Wiedereinfuhr von Presen n in gen
gelten folgende Verordnungen:

Der Finanzminister hat im Einvernehmen mit dem Minister für Handel
und Industrie für tunlich erachtet, im Interesse des russischen Ausfuhrhandels
die zollfreie Wiedereinfuhr von Presenningen zu gestatten, mit denen
jeder Art russische Waren bei ihrer Ausfuhr ins Ausland zur Vor-
beugung ihres Verderbens bedeckt werden. Dabei müssen von den Zollämtern
die in Art. 474 des Zollreglements erwähnten Bescheinigungen ausgestellt und
darauf, sowie auf dem im Buche verbleibenden Stock, die jedesmalige Wieder-
einfuhr solcher Presenninge aus dem Auslande vermerkt werden. Zur Vorbeugung
der Einfuhr von neuen ausländischen Presenningen unter dem Vorwand, dass
es diejenigen sind, mit welchen nach dem Ausland beförderte Waren bedeckt
waren, muss von den Eigentümern dieser Presenninge verlangt werden, dass sie
sie mit besonderen Stempeln versehen oder beim Zollamt Plomben an sie an-
hängen lassen (C. 08, Nr. 18 994).

Presenningen, die aus Russland ohne Ware ausgeführt werden,
und die zur Bedeckung der nach Russland eingeführten Maschinen dienen (C. 09,
Nr. 14 592).

2. Regeln betr. die zollfreie Wiedereinfuhr von Säcken, die als Verpackung von
Ausfuhrwaren aus Russland ausgeführt worden sind.

(Bestätigt am 10. April 1908.)

Unter Anwendung dieser Regeln ist die zollfreie Wiedereinfuhr von leeren
Säcken, die mit russischen Ausfuhrwaren ins Ausland abgefertigt wurden,
nach Russland aus dem Auslande und aus Finland für folgende Waren gestattet.
Zucker, Zement, Getreide in Körnern, Mehl, Graupen, Kleie und andere
Produkte der Umarbeitung des Korns, Stärke, Samen von Hülsen- und Oel-
pflanzen, Samen von Futterkräutern und Gemüse u. a. m., Erbsen und andere
Schotenfrüchte, Kartoffeln, Hopfen, Gurken, Zwiebeln, Häcksel, Zichorie ro
im Halm und in Wurzeln sowie getrocknet, aber nicht gemahlen und gebrann ,
Knochenmehl, Knochenkohle und -leim, künstliche Düngstoffe, Holzkohle, Horn-
abfälle, getrocknetes Blut, Korkenmehl und -abfälle, Mehl aus Oelsamenkuchen,
Seidengehäuse, roher Asbest, Kokosnuss-Oelkuchen, Wachholderbeeren, Baum
wollensamen, Abfälle der Lederverarbeitung, sowie die Zink- und Silberbleierze,
die über die an der kaukasischen Küste des Schwarzen Meeres gelegenen 1*°
ämter ausgeführt werden (§§ 1 und 2). Zur zollfreien Wiedereinfuhr werden nuf
aus gr. bem Jute- oder Leinwandstoff genähte Säcke zugelassen (nach Art. I
des Zolltarifs [§ 3]). Nach erfolgter Nachzählung der Säcke (§§ 5—8) stellt das
Zollamt dem Absender ein besonderes aus dem Stockregister (Schnurbuch)
        <pb n="462" />
        ﻿445

getrenntes und mit dem Stempel des Zollamts versehenes Zeugnis aus (aus § 10).
Leere Säcke werden auf Grund der im § 10 erwähnten Bescheinigungen nur dann
zur zollfreien Wiedereinfuhr zugelassen, wenn von dem Zeitpunkt ihrer Ausfuhr
nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und die Säcke bei der Besichti-
gung offenbare Zeichen des Gebrauchs vorweisen (§ 13). Bei ihrer Wiedereinfuhr
aus dem Ausland unterliegen die Säcke der Deklaration laut den für die Einfuhr-
waren geltenden Bestimmungen und mit allen bezüglichen Folgen; bei der
Deklaration sind die bei der Ausfuhr der Säcke ausgestellten Bescheinigungen
vorzulegen (aus § 16). Auf Land- und Flusswegen zollfrei eingeführte Säcke
unterliegen mündlicher Deklaration (aus § 16).

In Ergänzung der obigen Regeln wird erläutert, dass die Zollämter die
von ihnen auszustellenden Ausfuhrbescheinigungen für die zollfreie Wieder-
einfuhr von Säcken, die als Verpackungsmaterial gedient haben, folgendermassen
auszustellen haben: 1. wenn die Waren auf Grund direkter Eisenbahn-Fracht-
briefe expediert werden, — auf den Namen der dort verzeichneten Waren-
absender; 2. wenn die Frachtbriefe im Befindungsorte des Zollamtes ausgegeben
werden, wobei die Zollagentur nicht als Warenabsender verzeichnet ist, — auf
den Namen der Personen, in deren Aufträge diese auftritt; 3. wenn die Fracht-
briefe im Befindungsorte des Zollamtes ausgegeben werden und die Zollagentur
als Warenabsender verzeichnet ist, — auf deren Namen (C. 09, Nr. 27 919).

Durch folgende Verordnungen wurde die Gültigkeit der Regeln vom 10. April
19)8 nebst nachträglich erlassenen Ergänzungen und Aenderungen auf Säcke
für folgende Waren erweitert:

Säcke, die zur Ausfuhr von schwefelsaurem Ammoniak
»us Russland gedient haben (C. 09, Nr. 17 017).

Säcke, die zur Ausfuhr von Maiskolben aus Russland gedient
haben (C. 09, Nr. 19 568).

S ä c k e , die zur Ausfuhr von Mehlstaub aus Russland gedient haben
&lt;C. 09, Nr. 19 751).

Säcke, die zur Ausfuhr von Zuckerrübensamen aus Russland
gedient haben (C. 09, Nr. 24 105).

Säcke, die zur Ausfuhr von Leinölkuchen aus Russland gedient
haben (C. 10, Nr. 331).

Säcke, die zur Ausfuhr von Zuckerrübenschnitzel aus
Russland gedient haben (C. 11, Nr. 129).

Säcke, die zur Ausfuhr von Nüssen aus Russland gedient haben
&lt;C. 11, Nr. 27 805).

Ergänzung der Bestimmungen über die zollfreie Wiedereinfuhr von Säcken.

Der Finanzminister hat die Bestimmungen vom 10. April 1908,
betreffend die zollfreie Wiedereinfuhr von Säcken, die als Verpackungsmaterial
für Ausfuhrwaren aus Russland ausgeführt waren, dahin ergänzt, dass der Zoll-
'•‘ätelle vorgelegte Ausfuhrscheine, die sich nach Ermittelung der Zollstelle nicht
auf diejenige Post von Säcken beziehen, für deren zollfreie Wiedereinfuhr sie
vorgelegt werden, dem Warenempfänger nicht zurückgegeben, sondern im Zoll-
amt für den Fall auf bewahrt werden, dass der Empfänger gegen die Entscheidung
Oes Zollamts Beschwerde einlegt. Wird der Beschwerde keine Folge gegeben,
so werden die Ausfuhrscheine nach endgültiger Entscheidung der Beschwerde
Ourch die höheren Instanzen ungültig gemacht und bei den Akten des Zollamts
aufbewahrt (C. 10, Nr. 9610).

Abänderung der Bestimmungen über die zollfreie Wiedereinfuhr von Säcken.

Der Finanzminister hat im Einvernehmen mit dem Minister für Handel
uud Industrie die Bestimmungen vom 10. April 1908 über die zollfreie Wieder-
einfuhr von Säcken, die als Verpackung von Ausfuhrwaren aus Russland aus-
geführt worden sind, dahin abgeändert, dass die Wiedereinfuhr nur über Zoll-
ämter und Nebenzollämter, nicht aber über Uebergangspunkte gestattet ist
&lt;c- 11, Nr. 22 708).
        <pb n="463" />
        ﻿446

15. Vorschriften über die Wiedereinfuhr von ausländischem
Verpackungsmaterial.

(Bestätigt am 14. Dezember 1896).

Wer von dem Recht, Verpackungsgegenstände, die bereits bei der ersten
Einfuhr nach Russland verzollt worden sind, zollfrei wieder einzuführen, Ge-
brauch machen will, hat dem Zollamt die Quittung über die Verzollung
dieser Gegenstände vorzulegen (aus § 2 der Regeln. C. 07, Nr. 15 722). Die
Zollämter sind befugt, die in diesen Regeln enthaltene Vergünstigung nur
auf folgende Metallbehälter anzuwenden: Zylinder, Flaschen
grossen und kleinen Inhalts, Fässer, Ballons und andere Gefässe, und auch nur
sofern die nachstehenden kondensierten Gase in ihnen eingeführt werden: Kohlen-
stoff, Wasserstoff, Kohlensäure, Salmiak, Schwefelkohlenstoff, Schwefelkohlen-
stoffsäure und Gasolin. Die Vergünstigung bei der Einfuhr anderer Waren in den
genannten Behältern kann nur auf jedesmalige besondere Genehmigung des Finanz-
ministers erteilt werden (C. 07, Nr. 15 722). Nach Vorweisung der Quittung hat
das Zollamt die Identität der auszuführenden Gegenstände mit den in der Quittung
bezeichneten zu prüfen und, falls sich hierbei Bedenken nicht erheben, eine Aus-
fuhrbescheinigung auszustellen (§ 3). Die Ausfuhrbescheinigungen behalten
Gültigkeit während sechs Monaten, vom Tage der Ausfuhr der Verpackungs-
gegenstände an gerechnet (aus § 6). Auf Grund obiger Bedingungen können Ver-
packungsgegenstände nur über ein und dasselbe Zollamt nach dem Auslande
aus- und nach Russland eingeführt werden (§ 8).

Durch folgende Verordnungen wurde die Gültigkeit dieser Regeln, nebst
nachträglich erlassenen Aenderungen und Ergänzungen, auf folgende Verpackungs-
gegenstände ausgedehnt:

Jeder Art Verpackungsgegenstände, die mit Benzol, Anilinöl,
Chlor-, Benzol-, Dimethylanilin und Aethyl-Benzyl-
Anilin nach Russland eingeführt werden, die bei der erstmaligen Einfuhr
als selbständige Ware verzollt worden sind. Bei wiederholter Einfuhr der
Verpackungsgegenstände ist die eingeführte Ware nach dem Rohgewicht zu ver-
zollen (C. 07, Nr. 25 474).

Der Finanzminister hat allgemein die zollfreie Einfuhr von Kannen
ausländischer Herstellung, die bei der erstmaligen Einfuhr nach Russland ver-
zollt worden sind und wiederholt zur Füllung mit zur Ausfuhr bestimmten
Milcherzeugnissen eingeführt werden, unter der Bedingung gestattet,
dass die Ausfuhrbescheinigung auf die Frist von einem Jahre ausgestellt und
das Geschirr mit Zollbleien versehen wird (C. 08, Nr. 3533).

Eiserne Benzinfäs^er, die zur abermaligen Füllung mit Benzin
ins Ausland ausgeführt wurden (C. 09, Nr. 4683).

Eiserne Fässer für Maltose, die zur abermaligen Füllung aus-
geführt wurden (C. 09, Nr. 14 590).

Gasballons, die zur Füllung mit Chlor-Methyl ins Ausland
ausgeführt wurden (C. 09, Nr. 35 580).

Metallgefässe, die zur Füllung mit Chlor ins Ausland ausgeführt
wurden (C. 10, Nr. 4587).

C.	Verfahren für den zollfreien Einlass von Holzkisten und -Spänen
(Holzwolle), die zur Ausfuhr von Eiern ins Ausland bestimmt sind.

(Bestätigt am 24. Mai 1907).

Kisten und Späne (Holzwolle), die als Verpackung für ins Ausland
auszuführende Eier auf Grund der Anm. 2 zu Art. 59, P. 1. des Vertragstarifs
zollfrei eingeführt werden können, sind bei der Einfuhr in der für ausländische zoll'
pflichtige Waren festgesetzten Weise anzumelden, wobei ausser der tarifarischen
Beschaffenheit und dem Gewichte, die Zahl der Kisten im ganzen oder im aus-
        <pb n="464" />
        ﻿447

einandergenommenen Zustand und das Gewicht der kleinsten der Kisten anzu-
geben ist (aus § 1). Die Kisten können ganz oder in auseinandergenommenem
Zustande, d. h. in Form einzelner zusammengenagelter Kistenteile, aber nicht in
Form einzelner Bretter eingeführt werden (§ 2). Gegen Hinterlegung des Zolles
werden die Kisten und Späne zollfrei abgelassen (§ 3). Kisten und Späne
können nur über die zum Einlass dieser Gegenstände ermächtigten Zollstellen
eingeführt werden, und die mit Eiern gefüllten Kisten können nur über dieselben
Zollstellen, über die die Kisten eingeführt sind, wieder zur Ausfuhr gelangen (§ 5).
Werden die Kisten und Späne (Holzwolle) im Laufe von sechs Monaten
seit ihrer Ablassung aus dem Zollamte nicht wieder ausgeführt, so verfällt der
hinterlegte Zollbetrag zu Gunsten des Fiskus (§ 7).

D.	Vorschriften über die zollfreie zeitweilige Einfuhr von aus-
ländischen Säcken für Mühlen, die im Innern des Landes belegen
sind, zur Füllung mit auszuführendem Mehl.

(C. vom 28. Juli 1804, Nr. 19 812.)

Zu dem vorgedachten Zwecke können nur solche ausländischen Säcke
zollfrei abgelassen werden, die aus einem Stück zusammengenäht sind (§2).
Die Säcke werden gegen Hinterlegung * einer Kaution im Betrage des für sie
entfallenden Zolles abgelassen; die Kaution wird dem Hinterleger zurück-
erstattet, wenn die Säcke nicht später als sechs Monate nach ihrer Ablassung
aus dem Zollamt wieder ins Ausland ausgeführt werden. Das Finanzministerium
ist befugt, den solidesten Firmen den zollfreien Bezug der Säcke gegen Reverse
zu gestatten, die von den Firmen einmal im Jahre ausgestellt werden und worin
sich diese verpflichten, die mit Mehl gefüllten Säcke nicht später als 6 Monate
nach ihrer Ablassung aus den Zollämtern wieder ins Ausland auszuführen (§ 3).
Gelangen, die zollfrei eingelassenen Säcke über ein anderes Zollamt zur Ausfuhr
als dasjenige, über das sie ausgeführt worden sind, so macht das Zollamt keine
Vermerke in seinen Büchern, sondern nimmt bei der Ausfuhr der Säcke ein
Protokoll auf, das unverzüglich dem Eingangszollamt übersandt wird (§ 5).
Smd die Säcke innerhalb 6 Monaten nicht über das Zollamt, über das sie ein-
geführt wurden, wieder zur Ausfuhr gelangt und hat das Eingangszollamt nicht
das im § 5 erwähnte Protokoll erhalten, so schreibt es vor, dass die Kaution
unverzüglich als Zoll vereinnahmt wird (§ 6).

Zollfreie Einfuhr von ausländischen Säcken, die zur Ausfuhr von
Asbest bestimmt sind.

Der Finanzminister hat die zeitweilige zollfreie Einfuhr von ausländischen
Säcken zum Zwecke der Ausfuhr von in Russland gewonnenem Asbest unter
der Bedingung gestattet, dass der Zoll für die Säcke zu hinterlegen ist und
zurückerstattet wird, wenn die Säcke innerhalb 6 Monate vom Tage ihrer
Ablassung aus dem Zollamt ausgeführt werden. Bei der Ablassung der Säcke
sollen die laut C. 04, Nr. 19 812, für den Einlass von ausländischen Säcken auf
uu Binnenlande gelegene Mühlen zur Füllung mit Mehl erlassenen Vorschriften
Anwendung finden (C. 11, Nr. 7955).
        <pb n="465" />
        ﻿Zollfreier Einlass von Packmaterial.

Nach einer Entscheidung des Finanzministers ist, wenn sich bei der Be-
sichtigung von aus dem Ausland wieder eingeführtem Packmaterial aller Art
wie z. B Fässer, Kisten, Körbe u. dgl. ergibt, dass es nicht mit der in dem
Ausfuhrschein bezeichneten Ware ausgeführt worden ist, auf die zur Erlangung
der zollfreien Einfuhr solchen Verpackungsmaterials eingereichten Ausfuhr-
scheine dasselbe Verfahren anzuwenden wie auf Ausfuhrscheine über Säcke.
Danach werden die eingereichten Ausfuhrscheine, wenn sie nicht als zu dem-
jenigen Verpackungsmaterial gehörend befunden werden, dessen zollfreie Ein-
fuhr beantragt wird, dem Warenempfänger nicht zurückgegeben, sondern
für den Fall, dass der Warenempfänger gegen den Beschluss des Zollamts
Beschwerde einlegt, im Zollamt aufbewahrt und nach endgültiger Entscheidung
der Beschwerde durch die höheren Instanzen, wenn die Beschwerde abgelehnt
wird, unbrauchbar gemacht und in den Akten des Zollamts aufbewahrt. Das
eingeführte, als nicht zu den Ausfuhrscheinen gehörig erkannte Verpackungs-
material wird alsdann nur' nach Verzollung auf allgemeiner Grundlage einge-
lassen (C. 11, Nr. 8817).
        <pb n="466" />
        ﻿Das Verhältnis zwischen den russischen und
den metrischen Massen und Gewichten.

A. Das Verhältnis der russischen Masse und Gewichte
zu den metrischen.

I.	Längenmasse:

1 Arschin = 16 Werschok = 2/3 Fut (Friss) = 28 Zoll . . . = 0,71119 Meter
1 Fut (Fuss) = 12 Djujm (Zoll) = s/7 Arschin =

6,867 Werschok ..................................= 30,48 Zentimeter

1 Werschok = 1% Djujm (Zoll) = 17,6 Linien...........= 4,445 Zentimeter

1 Diujm (Zoll) = 10 Linien = 100 Totschka (Punkte) . . = 2,54 Zentimeter

II.	Hohlmasse:

a) für trockene Körper.

1 Tschetwert (Viertel) = 2 Ossjmina (Achtel) = . . . . \ =	2,099 Hektoliter

8 Tsehetwerik = 64 Gamez.........................Jod. 209,9 Liter

1 Tsehetwerik = 8 Garnez.............................= 26,238 Liter

1 Garnez = 2 Polugarnez (Halbgamez)..................= 3,279 Liter

b) für Flüssigkeiten.

1 Tonne = 40 Wedro...................................= 4,9196 Hektoliter

1 Wedro (Eimer) = 10 Krushka = 10 Stof =.......... 1 = 0,12299 Hektoliter

20 Flaschen = 100 Tscharka (Branntweinglas) . . J od. 12,299 Liter

1 Winnaja Butylka (Weinflasche = i/ie) Wedro)........= 0,76871 Liter

1 Wodotschnaja (Piwnaja) Butylka (Branntwein- oder

Bierflasche = */20 Wedro)........................= 0,61497 Liter

III.	Gewichte:

1 Pud = 40 Funt (Pfund) =	3840	Solotnik.............=	16,380496 Kilogr.

1 Funt (Pfund) = 32 Lot =	96	Solotnik = 9216 Dolja . = 409,51 Gramm

1 Lot = 3 Solotnik...................................=	12,80 Gramm

1 Solotnik = 96 Dolja (Teil).........................=	4,27 Gramm

1 Dolja..............................................=	0,044 Gramm

IV.	Flächenmasse:

1 □ Fut (Fuss) = 144 □ Djujm (Zoll) =

0,18367 □ Arschin = 47,0294 □ Werschok . . . = 929,03 □ Zentimeter

1 □ Werschok = 3,0625 □ Djujm (Zoll)..............= 19,758 □ Zentimeter

1 □ Djujm (Zoll) = 100 □ Linien = 0,0069 □ Fut

(Fuss) = 0,3265 □ Werschok....................=	6,4516 □ Zentimeter

29
        <pb n="467" />
        ﻿450

B. Das Verhältnis der metrischen Masse und Gewichte
zu den russischen.

I. Längenmasse:

1 Kilometer = 1000 Meter .............................= 0,937383 Werst

{- 0,468691 Ssashen (Klafter) = 1,40607
Arschin = 22,4972 Wersohok = 3,28084
Fut (Fuss) = 39,3701 Djujm (Zoll)

1 Dezimeter = 10 Zentimeter ...................= 3,93701 Djujm (Zoll)

1 Zentimeter = 10 Millimeter ..................= 0,393701 Djujm (Zoll)

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

II. Hohlmasse:

a) liir trockene Körper.

T.,	I = 0,47639 Tschetwertj

Hektoliter = 100 Liter .......................{ = 3&gt;8H2 Tschetwerik

Dekaliter = 10 Liter .........................= 0,38112 Tschetwerik

Liter = 10 Deziliter .........................= 0,038112 Tschetwerik

b) für Flüssigkeiten.

81,305 Wedro
8,1305 Wedro
0,81305 Wedro
0,81305 Stof
1,6261 Wod. But.)

III. Gewichte:

Kiloliter = 10 Hektoliter = 1000 Liter...............=

Hektoliter =10 Dekaliter =100 Liter..................=

Dekaliter =10 Liter..................................=

/ = 0,081305 Wedro =
• •	\ = 1,3009 Win. But. =

Liter = 10 Deziliter

Tonne = 1000 Kilogramm.........................= 61,0482 Pud

Kilogramm = 1000 Gramm............= 0,0610 Pud = 2,44193 Pfund

Gramm = 10 Dezigramm = 1000 Milligramm . . . . = 0,234 Solotnik

IV. Flächenmasse:

□	Meter = 100 □ Dezimeter	= 1,977 □ Arschin	=	10,76	□ Fut(Fuss)

□	Dezimeter = 100 □ Zentimeter	= 15,5	□	Djujm	=	5,1	□	Werschok

□	Zentimeter = 100 □ Millimeter	= 0,155 □ Djujm	=	0,051	□ Werschok

Ein Rubel = 100 Kopeken.......................= 2,16 Mark

Eine Mark = 100 Pfennig ......................= 46,3 Kopeken

Umrechnungssätze:

Um zu finden, wieviel der in Rubel für 1 Pud angegebene Zollsatz aus-
macht in Mark für 100 Kilogramm, multipliziere man die Rubel mit 13,1864.
Das Produkt gibt den Zollsatz in Mark für 100 Kilogramm.

(Beispiel: Der Zoll betrage 2,10 Rubel für 1 Pud, so ist der Zoll für 100 Kilo-
gramm 2,10 X 13,1864 = 27,69 Mark.)

Um zu finden, wieviel der in Rubel für 1 russ. Pfund angegebene Zollsatz
ausmacht in Mark für 1 Kilogramm, multipliziere man die Rubel mit 5,2746.
Das Produkt gibt den Zollsatz in Mark für ein Kilogramm.

(Beispiel: Der Zoll betrage 0,90 Rubel für ein russ. Pfund, so ist der Zoll
für 1 Kilogramm 0,90 X 5,2746 = 4,75 Mark.)
        <pb n="468" />
        ﻿451

Umrechnungstabelle aus Kilogramm in Pud und Pfund.

(1 Kilogramm = 2,44193 russische Pfund).

Kilogramm	Russische		Kilogramm	Russische	
	Pad	Pfund		Pud	Pfund
0,100			0,24	75	4	23,14
0,125	—	0,31	80	4	35,35
0,250	—	0,61	85	5	7,56
0,500	—	1,22	90	5	19,77
0,750	—	1,83	95	5	31,98
1	—	2,44	100	6	4,19
2	—	4,88	200	12	8,38
3	—	7,33	300	18	12,58
4	—	9,77	400	24	16,77
5	—	12,21	500	30	20,97
6	—	14,65	600	36	25,16
7	—	17,09	700	42	29,35
8	—	19,54	800	48	33,54
9	—	21,98	900	54	37,74
10	—	24,42	1000	61	1,93
11	—	26,83	2000	122	3,86
12	—	29,30	3000	183	5,79
13	—	31,74	4000	244	7,72
14	—	34,19	6000	305	9,65
15	—	36,63	6000	366	11,58
20	i	8,84	7000	427	13,51
25	i	21,05	8000	488	15,14
30	i	33,26	9000	549	17,37
35	2	5,47	10000	610	19,30
40	2	17,68	20000	1220	38,60
45	2	29,89	30000	1831	17,90
50	3	2,10	40000	2441	37,20
55	3	14,31	50000	3052	16,50
60	3	26,52	75000	4578	24,75
65	3	38,72	100000	6104	33,00
70	4	10,93	200000	12209	26,00

Umrechnungstabelle aus Meter in Arschin und Werschok.

(1 Meter = 22,497 Werschok).

Meter	Russi sehe		Meter	Russische	
	Arschin	1 Werschok		Arschin	Werschok
0,1		2,25	9	12	10,48
0,2	—	4,50	10	14	0,98
0,3	—	6,75	20	28	2,00
0,4	—	9,00	30	42	2,94
0,5	—	11,25	40	56	3,92
0,6	—	13,50	50	70	4,90
0,7	—	15,75	60	84	5,88
0,8	i	2,00	70	98	6,86
0,9	i	4,25	80	112	7,84
1	i	6,50	90	126	8,82
2	2	13,00	100	140	9,80
3	4	3,49	200	281	3,60
4	5	9,99	300	421	13,40
5	7	0,49	400	562	7,20
6	8	6,99	500	703	1.00
7	9	13,49	1000	1406	2,00
8	11	3,98			

29*
        <pb n="469" />
        ﻿ANZEIGEN.
        <pb n="470" />
        ﻿Spedition • Verzollung • Commission • Inkasso

Geschäftsstelle Eydtkuhnen des„PAKETFAHRT-VERBAND“

Gegründet 1876

LEON HERTZ, PUTTER &amp; Co.

EYDTKUHNEN -WIRBALLEN

Fernsprecher Nr. 23 o Russische Grenze o Fernsprecher Nr. 23

Filialen:

MOSKAU	ST. PETERSBURG

Mjasnitzkaja 15, Haus Kusnetzow	Bankowsky Per. 5

LEON HERTZ

PARIS 26, Rue de la Grange Bateliere

Transporte und Verzollungen

von und nach Russland

unter Garantie strafefreier Zolldeklaration von Waren nach Russland

Express-Dienst für Verzollung und Beförderung
von Delikatessen, Lebensmitteln aller Art, Pflanzen,
Sämereien, lebenden Tieren

Eigene Vertretungen in sämtlichen grösseren Städten
Russlands, als:

RIGA . WILNA • KOWNO . ODESSA . KIEW
CHARKOW • ROSTOW. TIFLIS . WARSCHAU etc.

Unentgeltliche Auskunft betreffs russischer Zollverhältnisse

Telegramm-Adressen: Hertz-Eydtkuhnen und Wirballen
Rapid-Moskau und Petersburg :: Marconertz-Paris

ReichsbanK-Giro-Konto bei der Commerz- u. Disconto-BanK,
Berlin W, Charlottenstr. 47

und der Königsberger VereinsbanK, Königsberg i. Preuss.
Giro-Konto bei der Russisch. ReichsbanK, Abteilung Kowno,
unter Nummer 2854
        <pb n="471" />
        ﻿456

OcHQBaHQ 1856 r.

IOP^AHl» m BEPrEPT»

Cneuia^bHbie 3Kcne4HTopbi 4;1a Poccin

TJIABHAH KOHTOPA

BepjiHHt NW 7, MüTTejibiiiTp. 9-10

öjihs'b B0K3ajia OpHApaxuiTp.

□ □ □

OTA'BJIEHIfl:

TAMByprij, AAHUHn&gt;, UITETTMH'b,
TArEHB btj Beeid)., 3MATI&lt;yHEHT&gt;, TOPHTj,
LUAKOBA, nOABOTlOMHCKA

npaBHTIbHbm CHOlUeHifl CO BCtlYIH HiaBHtMUJMIYIH mt&gt;CT-
HOCTflMM ÜMnepiM h MaHflwypiM, B/ia4MB0CT0KT&gt;, XapÖMHi

m np.

CaMi,ie flemeBMO cyxonyTHtie h bo^hho TpaiiciiopiH
= OMMCTKa OTb nOUIJIHHbl H CTpäXOBKä =

Aflpccb TeJierpaMWL: „Jordaberg“

Co Bctivm cnpaBKaMM npocMivn&gt; oöpaiuaTbca bt&gt; BepAMHT».
        <pb n="472" />
        ﻿457

Jordan &amp; Berger

Spezial-Spediteure für Russland

Gegründet 1856	Tel.-Adr.: Jordaberg

Centrale:

BERLIN NW 7 • Mittelstrasse 9—10

Filialen:

Hamburg, Danzig, Hagen i.w., Eydtkuhnen,
Stettin, Thorn, Szczakowa, PodwoloczysKa

Regelmässiger Verkehr
nach allen Hauptplätzen des Russischen
Reiches und Ost-Asiens

Billigste Land- und See-Frachten

Verzollung + Assekuranz

Alle Anfragen nach Berlin erbeten
        <pb n="473" />
        ﻿458

Wilhelm Kammer

Commission ° Spedition ° Incasso

EydtKuhnen und Wirballen.

—	GEGRÜNDET 1870.

E-xpress-E-il-Dienst

zur Beförderung von Lebensmitteln, frischen Blumen
und lebendem Geflügel.

Feste Übernahmen für franko Fracht- und
Zoll-Lieferung nach und von allen Ländern.

Telegramm-Adresse: wirbauln611 ] Kammer.

Giro-Conto in Deutschland:	ij Giro-Conto in Russland:

A.	Schaaffliausen’scher Bank-	Reichsbank - Filiale in Kowno

verein in Berlin.	No. 15 844.

Leopold Ewald

Stettin, Sel&amp;hausbollwerK 1.

---------- Gegründet 1854. -

Spedition (Ex- und Import)

Kommission ° Inkasso.

••

Transport-Übernahmen

von und nach allen Richtungen zu billigen und festen Sätzen bei
prompter und sachkundiger Bedienung.

Lagerung von Gütern aller Art.

ASSEKURANZ

Chartern von Dampfern und Seglern nach
= allen Plätzen zu niedrigsten Frachten. =
        <pb n="474" />
        ﻿459

S. KUZNITZKY &amp; GL

Spediteure

BRESLAU :s THORN.

BERLIN NW. 7

::	Dorotheenstrasse 61	::

Alexandrowo, Nieszawa, Kalisz,
SRalmierzyce,

EydtKuhnen, Wirballen,

St. Petersburg,

Moskau, Warschau, Lodz,

Kattowitz O.S., Sosnowice,
SzczaKowa, Granica.

Vertretungen :

Prostken, Grajewo, Illowo, Mlawa,
Podwoloczyska, WoloczysK, Riga,
Reval, Libau, Odessa.

V erzollung'en.
Transport-Übernahmen,
Frachtreklamation en.
Inkassi.
        <pb n="475" />
        ﻿460



Berlin ■ Hamburg « Königsberg i. Pr. ■ Leipzig
Rotterdam (Joseph spiero Nachf.) ■ Bremen
Bremerhaven ■ New York whitehaii Buiidingi7(JosephSpiro&amp;Co.)
Eydtkuhnen ■ Prostken - Thorn ■ Podwoloczyska

Spedition u. Grenzverzollung

Uebernahme von Transporten nach und von allen
Richtungen, auch inkl. Verzollung, zu festen Sätzen



Oscar Weihe-Kiew,

Nachfolger Alexandre Pappe
Spezial - Bureau für internationale Transporte

Mitglied des „Paketfahrt-Verband“

feste Übernahmen nach allen Stationen Russlands bei
sachkundiger Leitung auf Eisenbahn und Seewegen

an den deutsch-russischen und Österreich.

russischen Grenzen KBcaiKÄKscäBcaiBniiä*

Telegramme: Weihe-Kiew Kontor: Krestschatik Nr. 1 1 Telephon 854
Verwaltung: Alexandre Pappe, Odessa, Puschkinskaja, 23.

BNSBsSMt^Sfc-Sfc-SI^SfcvSBsSIfrSR-SB'S
        <pb n="476" />
        ﻿461

Eugen Rüdenburg

Lübeck Stettin Eydtkuhnen
Speditions-Geschäft

GEGRÜNDET 1859

Agenten an allen Hauptplätzen

Charterung von Dampf- und Segelschiffen

Billigste Transport - Übernahmesätze für See- und
Fluss-Verfrachtungen sowie für Bahnbeförderung

Spezialverkehr mit Russland

nebst Besorgung vorteilhaftester
------ Zollbereinigung

Ausnahmesätze für Massenartikel

wie Eisen, Erze, Kohlen, Maschinen, Zucker, Getreide,
Leinsaat, Flachs, Wolle, Düngemittel, Lumpen, Holz,
Holzstoff, Cellulose usw.

Assekuranz — Lagerung
        <pb n="477" />
        ﻿462

1

* 9KcnEHHmfl«

Bepjnraep'B

Cne^HTepi- ÖepeHHi»

AKn,ioHepHoe 06m,ecTBO

yiay3Huepuupacce 44 BEP/1MH1» yiay3HuepuiTpacce 44

Bb COÖCTB. JOM'fl

□ □

AicpiOHepinjä KaiiHxa.iT. 1,558,200 JiapoKX.

OcnoBaao bt&gt; 1872 roay

CnBUIAJIbHOCTb:

Mem/iyHapoAHaH nepeB03Ka TOBapoBi»

B"b Poccito M M3T&gt; Poccin

0T46/1EHIE A.

3KcneflHitia bo Bet MtcTa Poccia
—TaMoaieHHbifl dfeia—CBtfltHia
o TapKOHbix-b h TaiwomeHHbixb

flt^axTi.

floKynKa HfcivieuKaxb
TOBapOBb.

0T4t/IEHIE E.

SKCneflHpia H3b BCtXb NlkCTb

PocciH,npoAama pyccK.H3AfcA.Bb
HOMMHcciio a Ha co6ctb. caerb.
XpaHeHie tob. Bb coöctb.
Kamen. CKAaflaxb.	^

Ccyfla pycca. h3a!&gt;a.	"

EoppecnoH4,eHTH bo Bcf.xi,
roproBHXT, jrliCTaxx,.

Berliner Spediteur-Verein

Berlin SO 36 actien-gesellschaft Berlin SO 36

Lausitzerstr. 44	----- Lausitzerstr. 44

Internationale Transporte

Spezial-Verkehr von und nach Rußland
        <pb n="478" />
        ﻿463

Sung

Inhaber: KNIEP &amp; WERNER

Telegr.-Adresse //rrr/'f Z^"f t Tl f) f) Telegr.-Adresse
„Transport“ lI/Jt Ci I.Jljl Wll/iC'li* „Transport“

Kniep &amp; Werner

Wirballen

Moskau, St. Petersburg, Reval, Riga,
Windau, Odessa, Tscheljabinsk.

Telegr.-Adresse „Kniep".

Spedition u. Verzollungen

■	Gründungsjahr 185g.	-

F. W. Krause &amp; Co., Bankgeschäft, Berlin,
Giro-Konten: Deutsche Bank, Berlin,	I

Credit Lyonnais, Paris.

Feste Transportübernahmen nach und
von allen Plätzen des Europäischen
::: wie Asiatischen Russlands. :::
        <pb n="479" />
        ﻿♦
♦
♦
♦

Auskunfts-Erteilung auf Russland

durch Bureaus in

Moskau?St.Petersburg, Lodz
Warschau, Riga, Odessa

10 Anfragen .... Mk. 35,—

30	„	. . . .	„	100-

50	„	. . . .	„	160,-

100	„	....	„	310,-

gültig für europäisch Russland	ohne	Zuschlag

LESSER S LIMAN

BE REIN SW. 68, Zimmerstr, 88

Gegründet 1862



5. ionnoFf, Jlexnndtoao

Filialen in Thorn und Paris

Spedition ♦ Verzollung
Kommission + Inkasso

Unentgeltliche Erteilung von Auskünften
::	über russische Zollverhältnisse

Volle Garantie für straffreie Zolldeklaration

reste Übernahme von Wagenladungen

kssa cosa v&amp;n kz=h nach Russland	Rj£i? RsSi? Rs£i? jj

---------------
        <pb n="480" />
        ﻿465

Dampfschiffahrfsgesellschaff

„AR GO“

Bremen

Vertretung für England:

Jfanseatic Maritime Agency L&gt;fd. London

General-Vertretung für Süd- u. Westdeutschland:

hanseatische Seeverkehrs - Gesellschaft
mit beschränkter Jfaffung
Frankfurt a. M.	Filiale Göln a. "Rh.

me

■Regelmässige Dampferlinien

zwischen

Bremen — Sf. Petersburg ("Reval)

wöchentlich

"Rotterdam — St. Petersburg ("Reval)

wöchentlich

mit Durchfrachten von und nach allen Rheinhäfen.
Direkte Connossemente nach russischen Binnenstationen

30
        <pb n="481" />
        ﻿466

ISS

INSTRUMENTE

FELDSTECHER und

ERD-FERNROHRE

ASTRONOM. FERNROHRE ■ KUPPELN

PHOTOGRAPHISCHE OBJEKTIVE

MIKROSKOPE UND MIKROSKOPISCHE
HILFSAPPARATE	::	LUPEN

MIKROPHOTOGRAPH. APPARATE

PROJEKTIONSAPPARATE • EPIDIASKOPE

OPTISCHE BEOBACHTUNGSAPPARATE
FÜR ÄRZTL. UND ZAHNÄRZTL. ZWECKE
OPTISCHE MESSINSTRUMENTE
REFRAKTOMETER

GEODÄTISCHE INSTRUMENTE

MAN VERLANGE SPEZIALPROSPEKTE
UNTER BEZUGNAHME AUF DIESES BUCH

Berlin • Wien
Frankfurt a. m.
Hamburg

Paris - Mailand
St. Petersburg
London

ST. PETERSBURG. KASANSKAJA ULITZA Nr. 2
        <pb n="482" />
        ﻿467

w v

ESEBEBEBEBEBEBtBEBSEE

Faijoneisen-Walzwerk BEaaaääafflaaaaatiias

L. Mannstaedt&amp;Cie., A.-G.

SSSaaEBESaSaaEBEBffifflffiSS®® Köln-Kalk 38 SEBEBEB83aaEBEaaB3E&amp;ü3EBä03EBfflEBB3

Prämiiert Weltausstellung Brüssel 1910: 2 Grands Prix, 1 Goldene, 1 Silberne Medaille

Ü

Faconeisen

für alle gewerblichen
Zwecke, besonders für
Spezial-Konstruktionen.

A

Zierleisten

in Eisen, Kupfer und
Bronze für alle Kunst-
:: Schmiedearbeiten ::

Über 7000 Muster

Fertigwaren

Kleinere Konstruktionen,
Press- und Stanzartikel,
Türzargen D. R. P., Schutz-
leisten für Treppen und
Mauerecken, Grubenstempel,
Automobilfelgen usw.

Kunstschmied eteiie

Man verlange Musterbücher und Prospekte



&gt; ♦&gt; ♦%

30*
        <pb n="483" />
        ﻿468

Begründet 1831 C. G. BOHM Begründet 1831

Fredersdorf an der Ostbahn, bei Berlin

Maschinenfabrik, Kessel- und Kupferschmiede, Eisen* und Metallgiesserei,

Modellfabrik

AELTESTES BEDEUTENDES SPEZIALWERK

für Neubau, Umbau u. Ergänzung von Anlagen
sow. Lieferung einzelner Maschinen u. Apparate
der gesamten

Spiritus- und Presshefe-Industrie

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bedeutendster Firmen des In- und Auslandes

u. A. auch Russlands.

Mustergültige moderne Ausführungen

einfach, praktisch u. bewährt!

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Spiritus-Brennereien u. Hefefabriken nach allen
Verfahren; Mälzereien; Geschlossene Kühl-
apparate für Brauereien, Chem. Fabriken etc.

Die Bohmschen Erzeugnisse sind über die ganze Erde
verbreitet und besitzen begründeten Weltruf, da mit
ihnen die hervorragendsten Resultate erzielt werden.

Ingenieure, Projekte, Offerten,

Prospekte bereitwilligst.

OcHOBAHbT BI) 1881 r. H. r. bomtd

OcHOBam,! bi» 1831 r.

OpeAepcAopoT) B03/it Bep^MHa, na Boct. jKe.i. 30p.

3aB0Abi: MauiHHOCTpoHTe/ibHbiä, KOTeabHbiä, MtAHO-, weafe30- h ivieTa/izio-
ameäHbiM, u&gt;a6pnna MOAeaeä.

CTap'ijümiit Kpynimfi cneu;iaju&gt;imü 3ai;o,a,:&amp;

äjih nocTpoHKii, nepecTpoHKii ii nonojnieiiifl ycTpoiicTBa,
a Taoce ^ocTaBKii OT^'fejiLuwxi) Mainimi&gt; h anapaTOBi)

A/ifl bcgm npoMbim/ieHHOCTH no npoH3BO/iCTBy

cimpTa h iipeccoi5aimHXT&gt; ^poanKeu.

flepeoH/iaccHbin petpepeHu.iu

KpynHMmiixi) $npMi&gt; MfccTHbix'b ii iniocTpannbixi»,

B"B TOMT&gt; HIICJlll II pyCCKIIXI).

06pa3uoßoe HOBfeituiee acnojiHeHie:

npOCTOTa, npaKTHMHOCTb, MCnblTaHHOCTb!

Mnoro'iiicjieHHLie naTeiiTLi.

3aB0A;i)i BimoKypeinibie h no npoii3B0,ncTBy apoac-
3KeH no nchMi. MeTo^aMt; cojiOAOBeiiiibie 3abo^m;
saicpniTbie xojio^iuiHLie annapaTi.i ^jih miBOBapen-
HLIXI, 3AB0H0BI», XHMIUieCKlIXi. ^AÖpiIKI) II T. £•

«haÖpnKa'n.i B O M A pacnpocTpaneHbi no BceMy
cbbt^ 11 uojib3yiOTca 3acjiyiKenno MipoBoü cjiaBoii, taki»
kaki. ci. iixB noMombio AocTiiraioTCH Bbmaiomiecfl pe-
3y.IbTATbI.	^

KHmenepbi, npoembi, omepTbi. npocneKTbi —
BcerAa kt. ycayraivn&gt;.
        <pb n="484" />
        ﻿

469

♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦•»♦♦♦♦♦♦♦♦♦

Elektricitäts-Gesellschaft Sirius m. b. H.

Leipzig * ßitterfelber Strasse 2

Spezialfabrik für:

Bleich- unb Wechselstrommotore unb Dynamomaschinen

Dunamns für Elektro-Ehemie unb -metallurgie, motorbynamos, Umformer,
uyilüIIlUä ström- unb Spannungsregulatoren, Sthleif- unb Poliermotore

Elektr. Hanb- Bohrmaschinen

mit 1, 2 unb 3 ßesrhwinbigkeiten für
Gleich- unb Wechselstrom

Schalttafel-TTTess-lnstrumente

für Gleich- unb Wechselstrom

Elektro-Sprechmaschinen
Bogenlampen

für alle Strom- unb Schaltungsarten,

Effekt-flammenlampen, kleine Dauer-
branblampen für ein bis sechs flmp.

Preislisten auf Uerlangen

♦-♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦♦

WEGELIN &amp; HÜBNER, HALLE a.S.

Maschinenfabrik und Eisengiesserei, Akt.-Ges.

Maschinen und Apparate für die

Chemische Industrie, Zucherindustrie usw.

Dampfmaschinen :: Dampfkessel :: Pumpen aller Art
Luftpumpen unb Kompressoren
Extcaktionsapparale :: Destillierapparate
Uakuum-Uerbampf-flpparate :: Filterpressen
Eis- unb Kühlmaschinen

Gegründet 1869
        <pb n="485" />
        ﻿470

r-------------------------------------------1

Abtlen-QeseilschaR vuimm ■ Köln

Abteilung Köln-Ehrenfeld

Maschinenfabrik

EWesserei und Apparatebauanstalt

----------,----------------------------

i

Sämtliche Maschinen, Öfen und Apparate
für Gisen*, Stahl* und /Vletallgiessereien

Komplette

Giesserei-Ginrichtungen

/Vlisch* u. Verreibungs-
maschine „Automat“

D.	R. P. u. Auslandspatente

zum gleichzeitigen Zerkleinern, Verreiben und
Mischen von Formsand ohne Absiebung

Staubmühle „Perplex“

D. R. G M.

zum Mahlen von Stein- und Holzkohlenstaub,

Formsand, Schiefer, Graphit, Kolophonium, Harz,

Koks,Ton, Lehm, Asphalt, Donarit, Dolomit, Glasur-
rohstoffen, Metalloxyden, Emaille, Gips, Farbe,

Lack, Steinmehl, Spat, Quarz. Gries, Mennige etc.

Jeder gewünschte Feinheitsgrad erreichbar

Koks* u. Kohlenbrecher,
Sodabrecher „Vulkan“

.■

- /Vlaschinen, Apparate ■
und Armaturen für die Gasfabril&lt;ation
        <pb n="486" />
        ﻿471

r	i

Srdmann Furcbeis

Hue ln Sachsen





j;nili!illiilliiilliaiiiili

Grösste beutsche Fabrik für Ulaschinen,
Werkzeuge, Schnitte unb Stanzen zur

Blech- unb ITletallbearbeitung

Gegrünbet 1861		1000 Arbeiter
Export nach allen Weltteilen		
	„6rands prtx“	
Parts 1900	Brüssel 1910	Mailand 1906
Kgl. Preuss. golb.	.	V	3 Kgl.Sächsische
unb silb. Staats-		silberne Staats-
mebaille	( E-fTTTTTl K* j	mebaillen

FAkri*-M«rka
        <pb n="487" />
        ﻿472

Dynumlt-Actien-GKellsM

vormals Alfred Nobel &amp; Co., Hamburg.

Tel.-Adr.: Adastra-Hamburg.

Aelteste Sprengstoff-Fabrik der Welt.

Dynamlte h
Gelatine Dynuinlte
Sprenggelatine b

Alle Arten Sicherheitssprengstoffe

Hobeln ♦ Astralit * Fulmenlt

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Trinitrotoluol

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Seifen-Unterlaugen -Glycerinwässser*
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        <pb n="488" />
        ﻿473

30 jährige Spezialität

Drahtseil-

Bahnen

ca. 1900 Anlagen ge-
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43 km Länge.

General-Vertretung
für Russland:

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Carl Spahn

St. Petersburg

Kl. Stallhofstr. 10.

J. POHLIG, AaKBS

CÖLN a. Rh Zollstock

Verlade-

uorricMunsen

jeder Art für

Kohle, Erze, Steine,
Kalk, Sand, Holz,
Rüben usw.

BIS

Man

verlange Kataloge.

Verladebrücke zur mechanischen
Entladung von Schiffen.
        <pb n="489" />
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Tel.-flbr.: Lippe Stempelfabrik Ratmover Fernsprecher: Hummer 5195

fabriziert als Spezialität

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in unübertroffener Güte u. Haltbarkeit, speziell für

Zement-, Dünger- unb Zuckerfabriken etc.

für Eisenwerke

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Ein- unb mehrreihige Rahmenhalter, worin jebe beliebige Export-
bezeichnung sofort zusammengestellt u. signiert werben kann.

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trocknenb unb unverwischbar, sowohl für Säcke, Kisten wie Eisensignaturen

SacK» Signier »mascblttcn für IttassenflrucR
o&gt;- K.-p) Patent - Versanö - Etiketten o&gt;. r-po

Zink mit weisser unb schwarzer Schreibfläche
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Feinste Referenzen für unerreichte Qualität!

ITlan verlange Spezial-Offerte unb Prospekte.

■ TT"	-■
        <pb n="490" />
        ﻿475

BrücKner, Lampe &amp; Co.

Leipzig • BERLIN C 19 ■ Hamburg

Neue Grün-Strasse 11

Import Telegr.-Adr.: Drogenhaus - Berlin Export

Gross-Drogenhandlung

Chemische und pharmaceutische Präparate
Pulverisier- und Schneide-Anstalt
Aetherische Oele und Essenzen

Eigene Fabrikation.

npo,n;ajKa oiitomt».

AnxeKapeKie TOBapn, xHMHHeetde npojtyKTbi
h (papMaueBTHHeeKie npenapaTH.
PtsajibHoe h pa3jtpo6HTejiBHoe 3aBe,n,eHie.

SOHPHbm MACJIA M 3CCEHUIM.

= COECTBEHHBM SABOflT). ==

BpioKHepi., Jlauiie h Ko.

BEPJIHHTb, C.19-
        <pb n="491" />
        ﻿476

Wilhelm K^the,

Gegründet 1855

Halle a. S.

Gegründet 1855

Fabrik chemischer und pharmaceutischer Präparate
Drogenhandlung

Pulverisier- und Schneide-Anstalt mit Elektromotor
und Dampfbetrieb

Telegramm-Adresse: Kathorius, Hallesaale

Spezialitäten: Rhabarber, Gummiarabicum, Opium,

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anha, Salep, auserlesene Vegetabilien in den verschied.
Bearbeitungsformen und vegetabilische Präparate, Extrakte,
Tinkturen, Essenzen, Tabletten, Pepsin, Phenacetin, Salol,
Salicylsäure, Resorcin, Morphium, Cocain,Wismuthpräparate

etc.

BnjiLrejibMT. KaTe,

Tajuie Ha 3aajrfc (repMama)

(DaÖpHKa XHMHHOCKHX’f» II (}) apil U H 0 BTII U&lt;‘ C K H XI,
npenapaTOBt, airreirapcKifl uaiiuunn,, .üineTeiiic
ct, ajicKtpomoropoMT, h iiapoHum, iipuBO^OMt
::	pacrapaHifl bb lioponiOKi, h ptsKii ::

Ochob. bt&gt; 1855 r.	AjtpecB jjjia TejierpaMMTE.: HamopiyCo rcuuie3acuie.
        <pb n="492" />
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Tl	1 1 „	OömeCTf

DpäTbfl JL 61111 Oa6p

06UU,eCTBO CbOrpaHHM.OTBtTCTBeHHOCTbK)

MKa tohkoh öywiarH

ß-b KPOHIUAy B03^t J^iopeHa (Ha PefiHt)

Gebrüder Hoesch, G. m. b. H., Feinpapier-Fabrik
===== Kreuzau bei Düren (Rheinland) =====

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BoraTbifl Bbiöopi) tohkhxt. coptobi,:

noHTOuofi h ÖHJieniott öyyraru cr&gt; coo tbF. t(‘ rBy h&gt; m,n ji h KOHBepxaMH,
nHCMeä, cqeTOBOflHOH, amoBOH öyMarH, 6yMan&gt; /pin aHgia,

ÖaHKOBblXT) ÖH/ieTOBl., nHlüyLU.HX'b MailJHHT&gt;.

xepTeatHoft h bockoboü npo3paiHofi ,pa KomipoBaHis HepTeatefi 6ysfan&gt;,

Cbipoü öyiviant a/ih npenapapoßaHin bochoboh 6yMarH,
öyjaarH AJia HeraxiiBiiaro CBfcxoiieiaxaHia,

K/ieeHHb^ TpaHcnapaHTHbix-b aapTOHOB'b.

&lt;PnpMa yjocTQHjiacb narpagi, na bcLxti BbiCTaBKax-b,
rft’fe ona aKcnoHnpoBana cboh H3afejila.

Aapect fljia TenerpaMM-b: Gebrüder Hoesch, Kreuzau.
        <pb n="494" />
        ﻿479

ÜETEPCT» yHIOHl,

ÜHeBMaTHHecKia dihhli

ji;jih aBTOMOÖHJieft * BejioeHneÄOBi)

MOTOBHKJieTOKTj * BKHIiaTKeft

MaccHBHBm niHHti

Bjih rpysoBHKOBB * aBTobyeoBB o BKHnaTKeft

Ee3cnopHQ HamiyHinia iiihhbi b'b Mipik

TjiaBHHß (|)aöpHqHbift CKaa^Tb:

JIYH ÜETEPTd

C.-rieTep6ypn&gt;, HeBCKifi npocneKTb 72

Ten. JV° 136—26	TejierpaMMbi: Pe3imaneTeprb

-----------&lt;-*-&gt;--

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ST. PETERSBURG NEWSK1-PROSPECT 72

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        <pb n="495" />
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Falkensfein i.V. Sachsen

Fabrikation von

gestickten Spitzen in allen Genres,
von mittlerer bis zur feinsten Qualität

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Verkauf nur an Grossisten

•l(Mi&gt;TMiiiri&gt; h Hie

«DAJIBKEHIHTEHH'L

□ bb OomaHdt (CaKCOHin) □

□ □

EferoTOBjieme BbiHiHTbixb icppKeBt
BCHKaro poßa, HaBHHan otb oöbikho-
BeHHaro äo caMaro
BBicmaro KanecTBa

□ □

Tlpoflaaca HcmimnTejiBHo OnTOBHKAMlj
        <pb n="496" />
        ﻿481

Bankhaus

Eichborn &amp;C2:

Gegründet 1728. BRESLAU. Gegründet 1728.

Filialen:

Brieg Bez. Breslau, Görlitz, Hirschberg i. Schl.,
KreuzburgO.-S., Landeshut i. Schl., Neisse, Oppeln,
Waldenburg i. Schl.

Ausführung aller
bankgeschäfflichen Transaktionen

Speziell Finanzierung von Exporten und
::: Importen im Verkehr mit Russland :::

Deutsch - russischer Inkasso - Verkehr.

----o----

Valutenaustausch sowohl in Noten als
in Auszahlungen.

----o----

Spedition durch

S. Eichelbaum, Transport-Aktien-Gesellschaft

Breslau, Königsberg i. Pr., Stettin, Witebsk.

31
        <pb n="497" />
        ﻿482

A. AUERBACH

Telegramme

Bachauer

Hamburg

Gegründet
::	1892	::

| Aluminium • Antimon (Re^Tu™)	f

f Blei • Kupfer • Zink • Zinn |

❖	Arsenik • Antimonoxyd • Zinkweiss *

♦%	*•*

% Kupfervitriol ♦ Chlorsaures Kali |

❖	*

V

♦%	♦&gt;

* Import von Erzen aller Art, Altmetallen und Aschen *

Wer

mit der Textilindustrie Russlands

Handelsbeziehungen anknüpfen, seinen Kunden-

kreis erweitern oder einen neuen Artikel einführen will, der inseriere

im

Lodzer Textilmarkt

Fach- und Handelsblatt für die gesamte Textilindustrie.

Organ für die technischen und wirtschaftlichen Interessen aller Zweige der Rohstoff-Bearbeitung von
Wolle, Baumwolle, Seide, Hanf, Flachs, Jute etc., der Spinnerei, Weberei, Tuchfabrikation, Färberei,
Druckerei, Bleicherei, Appretur, Wirkerei, Strickerei etc., sowie des Handels mit fertigen Fabrikaten.

Offizielles Organ des Verbandes Lodzer Industrieller.
Publikations-Organ der Textil-Beamten Russlands.
Herausgegeben von Wilhelm Neumann und Dipl.-Ing. Bruno Tugemann.

—---------- Abonnementspreis ------------

für das ganze Jahr:.......Rbl. 6— | halbjährig:................Rbl. 3.—

Erscheint 2 mal monatlich, am 1. und 16. jeden Monats.

Redaktion, Geschäftsstelle und Verlag: Lodz, Nawrotstrasse 13.

Probenummern auf Verlangen gratis und franko.
        <pb n="498" />
        ﻿483

Das

ft

Russische Zollregiement

mit den Ausführungsbestimmungen, Dienst-
anweisungen, Erläuterungen und Verzeichnissen

Unter Benutzung amtlichen Materials
übersetzt und bearbeitet

von dem

Deutsch-Russischen Verein

ist ein unentbehrliches Handbuch für alle Behörden, Korpo-
rationen, Firmen, kurz für alle, welche an dem Handel zwischen
Deutschland und Russland beteiligt sind. Das Werk ist in
R. v. Deckers Verlag, Berlin, verlegt und kann von dort
oder von der Geschäftsstelle des Deutsch-Russischen Vereins
zum Preise von 12,50 Mark bezogen werden. Die Art des
Werkes und sein Inhalt sind aus nachstehendem Vorwort
— und dem folgenden Inhaltsverzeichnis zu ersehen. =-

31*
        <pb n="499" />
        ﻿Vorwort.

Beim Eintritt in sein zweites Jahrzehnt überreicht der
Deutsch-Russische Verein dem deutschen Handel mit Russland
als Jubiläumsgabe die erste deutsche Bearbeitung des russischen
Zollustaw. Sind zehn Jahre nur eine kurze Spanne Zeit, so sind
sie doch von grosser Bedeutung, wenn es sich um die ersten
zehn Jahre einer Organisation handelt, die zunächst unter grossen
Schwierigkeiten ihre Berechtigung und ihren Wert zu beweisen
hatte. Wir dürfen heute mit Genugtuung feststellen, dass unser
Verein sich bewährt hat, indem er ein weit ausgedehntes, reiches
Arbeitsfeld mit Erfolg pflegt; und wir glauben sagen zu dürfen,
dass zu der stetigen erfreulichen Entwicklung der Handels-
beziehungen zwischen Deutschland und Russland auch er sein
Scherflein beigetragen hat. Auch die vorliegende Jubiläumsgabe,
eine deutsche Zusammenstellung aller massgebenden russischen
Zollvorschriften, dürfte dem Zweck des Vereines, der Förderung
des Handels zwischen den beiden Nachbarreichen, von Nutzen sein.

Wir haben die Zuversicht, dass das Zollgesetz allen Firmen,
Behörden und Körperschaften, die sich mit dem Handel nach
oder von Russland irgendwie zu beschäftigen haben, ein unent-
behrliches Handbuch sein wird. Das russische Verzollungs-
verfahren ist äusserst verwickelt; es erfordert die Beachtung sehr
zahlreicher Vorschriften, und dementsprechend ist das russische
Zollgesetz weit umfangreicher als die Zollgesetze aller anderen
Länder. Die Kenntnis dieser Vorschriften war den deutschen Firmen
bisher dadurch erschwert, dass eine deutsche Bearbeitung nicht
vorhanden war. Diesem empfindlichen Mangel wird unser Buch
abhelfen.
        <pb n="500" />
        ﻿486

Bei der Bearbeitung des Werkes hatten wir uns mancher
dankenswerten Unterstützung zu erfreuen. So haben mass-
gebende Behörden uns durch Ueberlassung von Material und durch
Erteilung von Batschlägen und Anregungen die weitgehendste
Förderung zuteil werden lassen, die zeigt, wie sehr auch ihnen die
Entwicklung unseres Aussenhandels am Herzen liegt. Vor allem
die Anregungen der Handelspolitischen Abteilung des Auswärtigen
Amtes sind uns äusserst wertvoll gewesen. Wir hätten die schwierige
Arbeit nicht durchführen können, wenn wir uns nicht insbesondere
der beständigen Unterstützung des Herrn Legationsrat Nadolny
zu erfreuen gehabt hätten, dessen genaue Kenntnis der ver-
wickelten gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen des
russischen Zollwesens die Auswahl und Anordnung des Stoffes
ganz ausserordentlich erleichtert hat.

Dankend erwähnen möchten wir auch, dass ein Kreis von
Mitgliedern des Vereines sich in opferwilliger Weise dazu bereit
gefunden hat, dem Unternehmen durch Bereitstellung von Mitteln
die erforderliche materielle Grundlage zu geben.

Der Bearbeitung sind die neuesten russischen Original-
quellen zugrunde gelegt. Eine sehr grosse Hilfe hatten wir dabei
an der vorzüglichen Bearbeitung des russischen Zollgesetzes von
Antonow und Dobrotin, St. Petersburg 1905J) nebst Ergänzungs-
heft, St. Petersburg 1907.2) Es ist uns ein Bedürfnis, den Herren
Verfassern an dieser Stelle unseren besonderen Dank auszusprechen.

Bei denjenigen Teilen des Zollgesetzes und der Dienst-
anweisungen, welche in dem vom Reichsamt des Innern heraus-
gegebenen „Deutschen Handelsarchiv“ bereits übersetzt vorliegen,
haben wir diese Uebersetzungen mitbenutzt.

Der Zollustaw bildet den ersten Teil des Werkes. In dem
zweiten und in dem dritten Teile sind sämtliche massgebenden
Vorschriften, Erläuterungen, Verzeichnisse usw. mitgeteilt, die bis

1)	Tciaim tano)Kehhi&gt;ifi (Cb. 3aic. t. VI nnj. 1904 r.). lUaame Heo$n-
iliajiMioe ci&gt; HHcrpyiciiijiMH, iipaBimaMH, ciiiicicaMH ii pa3bHCHeHiHMH, a Taicace
HBBJieHeniaMi-i 1131, apyrnxb naci-eii csona 3aicoiiOBb, HeooxoanMbiMH bt&gt; Tano-
aceHHOMi) fllurb iiojvb pe^aiopeft C. C. ÄHTonoBa 11 A. B. noOpoTima. C.-üeTep-
6yprrb 1905.'

2)	OraTLH Kt ycraBy TaMOJiceimoMy no npcoiOJUKeniio cBoaa 3aK0H0Bb
1906 rofla. tU^aiue Heo$HpiajibHoe cb npaBiiaaMii, cnncKanui 11 pa.3i&gt;HCHC-
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b ii Tie lcaicb CTaxefl ycraBa TaMoacemiaro H3nani« 1904 r., Tarn» h craTeft Toro
3‘£e y°TaBa nP0A- 1906 r., nonb pe.iaiuiieii C. C. AHTOHOBa n A. B. AoCporniia.
C.-IIeTep6yprb 1907.
        <pb n="501" />
        ﻿487

zum 1. Juni 1909 amtlich veröffentlicht worden sind. Dabei sind
die Anlagen zu einzelnen Artikeln des Zollreglements im Teile II
zusammengestellt, während die Ausführungsbestimmungen, Dienst-
anweisungen, Erläuterungen, Verzeichnisse usw. im Teile III in
systematischer Anordnung wiedergegeben sind.

Besonders hervorheben möchten wir noch das Inhalts-
verzeichnis. Wir haben es möglichst ausführlich gestaltet, da
derartige Werke für den praktischen Gebrauch erst dann den
vollen Nutzen haben können, wenn man das Gesuchte schnell
finden kann.

Wie das von uns bearbeitete russische „Zollhandbuch“
sich als ein brauchbares und unentbehrliches Hilfsmittel für den
Handel mit Russland erwiesen hat, so möge auch unser hiermit
der Oeffentlichkeit übergebenes „Zollreglement“ die gleiche freund-
liche Aufnahme und weiteste nutzbringende Verwendung finden.

Berlin, im Juni 1909.

Deutsch-Russischer Verein.

Eingetragener Verein.

Der Ausschuss für das Zollreglement:

Hermann Wirth,

Kgl. Geheimer Kommerzienrat,

1. Vorsitzender,

Berlin.

Fritz Gugenheim,

l. Fa. Michels &amp; Cie.,

Kgl. Kommerzienrat, Mitglied der
Handelskammer zu Berlin, Berlin.

Dr. v. Veh,

Rechtsanwalt an den Landgerichten I,
II, III in Berlin, früher Rechtsanwalt
in Riga, ständiger Rechtsbeistand des
Vereins.

Syndikus 31. Busemann,

Geschäftsführendes Mitglied des
Vorstandes.

H. Friedrichs,

Kgl. Kommerzienrat,

2.	Vorsitzender,

Potsdam.

Dr. C. Reimarus,

Direktor der chemischen Fabrik auf
Aktien (vorm. E. Schering),
Berlin.

Richard Gebhard.

Vereideter Rechtsanwalt am Gerichts-
hof und Kommerzgericht in St. Peters-
burg, ständiger Rechtsbeistand des
Vereins.

Dr. jur. Wladimir Landsberg,

Russischer Rechtsanwalt, ständiger
Hilfsarbeiter, Berlin.
        <pb n="502" />
        ﻿Inhaltsverzeichnis

Allgemeine

I. Buch,
Kap. I.

„ II.

„ HI-

„ IV.

II. Buch.

Kap. I.

II.

„ HI-

„ IV.

„ V.

„ VI.

„ VII.

VIII.

IX.

X.

XI.

Erster Teil.

Das Zollreglement.

Seite

Bestimmungen (Art. 1—2)	  3

Organisation der Zollverwaltung...........................4—29

Die örtliche Zollverwaltung (Art. 3—44).................. 4

Von der Anstellung, Entlassung und den Dienstbefugnissen

der Zollbeamten (Art. 45—74)............................... 13

Gegenstand und Umfang der Tätigkeit der Zollbehörden,
Grenzen ihrer Gewalt und Ordnung ihrer Beziehungen (Art. 75

bis 130)................................................... 19

Von der Aufbewahrung und Versendung von Geldern, dem
Rechnungswesen und der Verantwortlichkeit (Art. 131—134)	29

l)ie Einfuhr ausländischer Waren.....................30—140

Allgemeine Bestimmungen (Art. 135—138)..................... 30

Einfuhr ausländischer Waren zur See (Art. 139—223) ...	31

Kriegsfahrzeuge, Fahrzeuge von Jachtklubs und Seeprisen

(Art. 224—229)	  49

Einfuhr ausländischer Waren auf den Eisenbahnen (Art. 230

bis 262)................................................... 50

Einfuhr ausländischer Waren auf Landwegen (Art. 263—281)	56

Einfuhr ausländischer Waren auf Flüssen und Grenzseen

(Art. 282—303)	  60

Transport von Gütern und Gepäck aus einem Zollamt in das
andere und aus dem Grenzbezirk in die übrigen Ortschaften

des Reiches (Art. 304—352)................................. 65

Uebergang der Waren in den Gewahrsam der Zollämter

(Art. 353—357)	  75

Besichtigung der Waren (Art. 358—401)...................... 76

Ort, Fristen und Verfahren für die Anberaumung der Waren-
besichtigungen (Art. 402—422).............................. 86

Verfahren bei der Besichtigung der Waren (Art. 423—440)	90
        <pb n="503" />
        ﻿490

Kap. XII.

„ XIII.

„ XIV.

„ XV.

„ XVI.

„ XVII.
„ XVIII.
„ XIX.

„ XX.

„ XXI.

III.	Buch.

IV.	Buch.

Kap. I.

„ II.

V. Buch.

Kap. I.

„ II.

„ HI-

VI.	Buch.
Kap. I.

„ II.

„ HI.

VII.	Buch.

Kap. I.

i 3

II.

Seite

Besichtigungsbefunde und Weg für die Beschwerde gegen die

Ergebnisse der Warenbesichtigung (Art. 441—459)........ 94

Nachbesichtigung der Waren (Art. 460—463).............. 97

Berechnung und Zahlung des Zolles und der anderen Gebühren

(Art. 464—497)	  98

Vergünstigungen bei der Zollzahlung (Art. 498—508) . . . 107
Ueberhebungen und Nachforderungen von Zoll und anderen

Gebühren (Art. 509—514).................................. 111

Aufbewahrung der Waren	(Art.	515—531)..................112

Ablassung der Waren (Art. 532—560)..................... 115

Verkauf der Waren in öffentlicher Versteigerung wegen
Nichtzahlung des Zolles und der anderweitigen Gebühren

(Art. 561—591)	  122

Wiederausfuhr von Waren (Art. 592—604)................. 127

Postpakete, Briefe und Kreuzbandsendungen (Art. 605—647)	130

Die Ausfuhr von Waren (Art. 648—699)............... 141—155

Einlass von Reisenden. Vergünstigungen, die verschiedenen

Anstalten und Personen gewährt werden..............156—173

Besichtigung und Einlass von Reisenden (Art. 700—712) . .	156

Vom Passagiergut (Art. 713—736).......................... 158

Sendungen, Pakete und Gegenstände, die für den Kaiserlichen
Hof sowie für Personen und Anstalten eingeführt werden,
die besondere Vergünstigungen geniessen (Art. 737—760) .	167

Von derUeberfiihrung von Waren und Gegenständen aus einem

russischen Hafen in einen anderen....................174—178

Allgemeine Bestimmungen (Art. 761—770)................... 174

Von Fahrzeugen, die mit fiskalischem Proviant beladen sind

(Art. 771—777)	  176

Von Fischerbooten und anderen kleinen Fahrzeugen, die an
den Küsten der Ostseegouvernements und des Gouvernements

St. Petersburg Schiffahrt treiben (Art. 778—782)......... 177

Von dem Handelsverkehr mit dem Grossfürstentum Finnland 179—191

Von finnländischen Waren, die aus Finnland nach Russland

eingeführt werden (Art. 783—810)......................... 179

Von russischen Waren, die nach Finnland ausgeführt werden

(Art. 811—817)	 187

Allgemeine Bestimmungen (Art.	818—832).................. 188

Besondere Regeln betreffend die Ein- und Ausfuhr von Waren
bei dem Zollamt von Astrachan und den Zollanstalten des
Kaukasus, des Generalgouvernements von Turkcstan. des Ge-
bietes von Ssemipalatinsk und	Sibiriens..............192—217

Von der Ein- und Ausfuhr von Waren beim Zollamt von

Astrachan (Art. 833—900)	  192

Von der Ein- und Ausfuhr von Waren über die Zollanstalten
des Kaukasus (Art. 901—932)............................ 205
        <pb n="504" />
        ﻿491

Seite

Kap. III. Von der Ein- und Ausfuhr von Waren in Sibirien, sowie über
die Zollanstalten des Generalgouvernements von Turkestan
und des Gebiets von Ssemipalatinsk (Art. 933—956) . . .	212

VIII.	Buch. Von Massregelungen und Strafen für die Uebertretung der Be-
stimmungen des Zollreglements......................................218—250

Kap. I. Massregelungen für die Uebertretung der Bestimmungen über

die Wareneinfuhr (Art. 957—1029)........................ 218

„ II. Massregelungen für die Uebertretung der Bestimmungen über

die Warenausfuhr (Art. 1030—1037)....................... 232

„ III. Massregelungen für die Uebertretung der Bestimmungen über

das Überschreiten	der	Grenzen	(Art. 1038—1039)........... 234

„ IV. Massregelungen für die Uebertretung der Bestimmungen über
die Beförderung von Waren aus einem russischen Hafen in

einen anderen	(Art.	1040—1044).......................... 234

„ V. Massregelungen und Strafen für den Schmuggel (Art. 1045

bis 1080)................................................ 235

„ VI. Massregelungen und Strafen für die Uebertretung der be-
sonderen Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr von
Waren beim Zollamt von Astrachan und im Kaukasus (Art.1081
bis 1094)............................................................ 246

„ VII. Strafen für die Widersetzung gegen die Zollverfügungen und

Zollbeamten (Art. 1095—1097)............................. 249

IX.	Buch. Das Verfahren in Sachen betreffend die Uebertretungen der

Zollbestiminungcn .  ............................... 251—273

Kap. I. Allgemeine Bestimmungen (Art. 1098—1104)....................... 251

„ II. Verfahren in Sachen betreffend Uebertretungen, die nicht als

Schmuggel gelten (Art. 1105—1112)........................ 252

„ III.	Das Verfahren in Schmuggelsachen (Art. 1113—1191) . . . 253

„ IV.	Von der öffentlichen Versteigerung der mit Beschlag belegten

und konfiszierten Waren bei den Zollämtern (Art. 1192—1217) 267
„ V. Von der Verwendung der in Konfiskations- und anderen An-
gelegenheiten erlegten Geldsummen (Art. 1218—1259) . . .	268

„ VI. Verfahren in Angelegenheiten betreffend die Uebertretung der
besonderen Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr von
Waren beim Zollamt von Astrachan und den Zollanstalten
des Kaukasus (Art. 1260—1273)....................................... 271
        <pb n="505" />
        ﻿492

Zweiter Teil.

Die Anlagen zu dem Zollreglement.

Seite

Anlage zu Art. 17 (Anm. 2).

Verzeichnis der europäischen und Kolonialwaren, die über die Land-
grenze mit Persien, der Türkei und dem Kaspischen Meere nach
Transkaukasien eingeführt werden dürfen............................277

Anlage zu Art. 21..

Verzeichnis der Waren, die über die Hafennebenzollämter I. Ranges
des Schwarzen Meeres eingeführt werden dürfen....................283

Anlage zu Art. 83.

Verzeichnis der Kanzleigebühren für das Abfassen und Niederschreiben
von Zollurkunden...................................................291

Anlage zu Art. 468.

Regeln betreffend den erhöhten Zolltarif...........................293

Anlage zu Art. 548 (Anm.).

Von der obligatorischen Banderolierung von Tee.....................295

Anlage zu Art. 666.

Regeln für die Zollbesichtigung solcher Fabrikate am Herstellungs-
ort und in Warenlagern, die unter Rückerstattung der Probier-
gebühren oder des Zolls für die zu ihrer Herstellung gebrauchten
Materiahen und Maschinen ins Ausland ausgeführt werden ....	298

Anlage zu Art. 779.

Verzeichnis der Waren und verschiedenen Gegenstände, die ohne
Begleitschein in einem Schiff oder Boot in die Küstendörfer der
Gouvernements von Esthland, Livland, Kurland und St. Petersburg
eingeführt werden dürfen...........................................301

Anlage zu Art. 784.

I. Verzeichnis finnländischer Waren, die ohne Ursprungszeugnisse

und zollfrei eingeführt werden dürfen..........................303

II. Verzeichnis finnländischer Waren, die zollfrei, jedoch nur gegen
Vorweisung von Zeugnissen über deren finnländische Herkunft

nach Russland eingeführt werden dürfen.........................306

III.	Verzeichnis finnländischer Waren, die mit einem Ausgleichszoll
belegt sind und nur gegen Nachweis ihres finnländischen Ur-
sprungs eingeführt werden dürfen....................................310

Anlage zu Art. 796.

Verzeichnis finnländischer Waren, die auf dem Seewege nach Russ-
land ohne Deklaration eingeführt werden können.....................318

Anlage zu Art. 811.

Verzeichnis russischer Waren, die bei der Einfuhr nach Finnland
verzollt werden müssen.............................................319
        <pb n="506" />
        ﻿493

Anlage zu Art. 956.	Seite

Regeln betreffend die Zulassung von mit fiskalischer Banderole
versehenem Tee zum Verkauf im transkaspischen Gebiet.............322

Anlage zu Art. 1047.

Zeitweilige Regeln betreffend die Anwendung des am 22. März 1903
Allerhöchst bestätigten Strafkodex auf Uebertretungen der Bestim-
mungen über Schmuggel.........................................324

Dritter Teil.

Anhang.

(Ausführungsbestimmungen, Dienstanweisungen, Erläuterungen, Verzeichnisse usw.

zu dem Zollreglement.)

Seite

I. Bestimmungen über die Einfuhr ausländischer Waren in Ort-
schaften, wo keine Zollanstalten bestehen.............327

H.	Bestimmungen über die Durchfuhr (Transit):

A.	Regeln betreffend die Durchfuhr von ausländischen Waren

durch Russland mit der Eisenbahn...........................335

B.	Regeln betreffend die Transitbeförderung von Holzmateriahen

aus dem Auslande über die Zollämter von Wolotschisk oder
Ungeni und Odessa nach fremden Staaten...................339

C.	Regeln betreffend die Durchfuhr von Waren durch Russland

auf Land- und Elusswegen...................................343

III.	Allgemeine Dienstanweisung für die Zollämter betreffend die

Einfuhr zur See......................................... 347—355

IV.	Verzeichnis der zollfreien und niedrig verzollbaren Waren und
Nahrungsmittel, die auf Schiffen von nicht über 10 Last Raum-
gehalt (20 Registertons) eingeführt werden und von der Vor-
legung einer schrifthchen Deklaration und der Frachturkunden

befreit sind..................................................356

V. Verzeichnis:

A.	der Explosivstoffe........................................358

B.	der leicht entzündlichen Stoffe............................358

VI. Regeln betreffend die Ausfolgung von Proviant für die Be-
köstigung der Passagiere und der Mannschaft an die Kapitäne

der aus dem Ausland ankommenden Schiffe.......................360

VII. Verzeichnis der Waren, die lose oder geschüttet angebracht
werden, und deren Menge in den Konnossementen nicht an-
gegeben zu werden braucht.....................................362
        <pb n="507" />
        ﻿

— 494 —

VIII. Hafenabgaben:	Seite

A.	Am 8. Juni 1901 Allerhöchst bestätigtes Reichsratsgut-

achten betreffend die Aenderung der im Reich erhobenen
Hafenabgaben............................................366

B.	Dienstanweisung für die Erhebung der Schiffs- und Pud-
abgabe durch die in Häfen belegenen Zollämter .... 366—380

IX.	Allgemeine Dienstanweisung für die Einfuhr ausländischer

Waren mit der Eisenbahn............................... 381—438

Kap. I. Allgemeine Bestimmungen............................381

&gt;f	II.	Die	Ankunft	der	Güterzüge.......................383

„ III. Frachturkunden über mit der Eisenbahn einge-
führte Waren; Verfahren bei ihrer Übernahme
und ihre weitere Behandlung bei den Zollämtern 387

„	IV.	Das	Abladen	der	Waren...........................389

„	V.	Die	Ankunft	der	Personenzüge....................395

„	VI.	Die	mit Personenzügen eintreffenden Gepäckstücke 395

„ VII. Besonderes Verfahren für den Einlass des Gepäcks
und der Sachen von Reisenden, die sich ins Binnen-
land begeben, über die Grenzzollämter......................399

„ VIII. Die Abfertigung der Züge, Güter und Gepäck-
stücke von den Grenzstationen ins Innere ....	400

„ IX. Beförderung von Waren und Gepäck aus den Ein-
lasszollämtern nach anderen Zollämtern.....................403

„ X. Verfahren beim Umladen von unterwegs beschädig-
ten Eisenbahnwagen.........................................413

,, XI. Ankunft der Waren beim Zollamt des Bestimmungs-
ortes .....................................................416

„ XII. Zum Verschliessen von Wagen und Körben mit

nicht verzollten Waren dienende Schlösser ....	419

„ XIII. Die Wiederausfuhr von Waren aus Binnenzoll-
ämtern mit der Eisenbahn...................................421

Anlagen:

1.	Formular einer Eisenbahn-Paketadresse............. 423—424

2.	Formular eines Begleitscheins..................... 425—426

3.	Verzeichnis der Zollämter, nach denen Waren und Gepäck-

stücke aus Land- und Hafengrenzzollämtern zwecks Ver-
zollung übergeführt werden können.........................427

4.	Verzeichnis der Waren, die aus den Einfuhrzollämtern auch

in einzelnen Teilen einer mit einem Konnossement einge-
troffenen Partie zum Zweck der Besichtigung nach anderen
Zollämtern übergeführt werden können......................433

5.	Gruppierung der Waren nach Gattungen zum Zweck der

Berechnung des Zolls für unbesichtigte, von der Eisenbahn-
verwaltung nicht abgelieferte Güter.......................433

X.	Bestimmungen betreffend die Zollagenturen..................439
        <pb n="508" />
        ﻿495

Seite

XI.	Verzeichnis der Zeiten, zu welchen die auf Landwegen ein-
treffenden Transporte ausländischer Waren über die Grenze

gelassen werden.............................................448

XII. Dienstanweisung für die an Landwegen belegenen Zoll-
ämter in bezug auf Bewachung, Empfang und Ausladen der aus
dem Auslande eintreffenden Warentransporte.......................453

XIII.	Bestimmungen über die Bedingungen und das Verfahren beim

Einlassen von Warentransportmitteln, die aus dem Auslande
eingehen und dahin wieder ausgeführt werden sollen, aus den
Grenzzollämtern ins Innere des Reiches............... 456

XIV.	Bestimmungen über Menge und Zusammensetzung des auf

Schiffen und Flössen bei den an Flüssen und Grenzseen belegenen
Zollämtern angebrachten Schiffsproviants, der für den Bedarf
der an Bord der Schiffe und Flösse befindlichen Besatzung
abgelassen wird, sowie Vorschriften über die Art seiner Auf-
bewahrung ................................................459

XV.	Dienstanweisung für die an Flüssen und Grenzseen gelegenen
Zollämter betreffend die Anwendung von Bewachungsmass-
nahmen auf die aus dem Auslande ankommenden Flösse bis

zu ihrer Entladung....................................461

XVI. Verzeichnis der auf Flüssen und Seen in kleinen Fahrzeugen
eingeführten niedrig verzollbaren Rohprodukte, für die Fracht-
briefe und Konnossemente nicht vorzulegen sind.............462

XVII. Bestimmungen über die Bedingungen und das Verfahren bei
der Abfertigung von aus dem Auslande eintreffenden Flössen
und Schiffen, die im Vorzollamt vorläufig zu besichtigen sind,
wenn an den betreffenden Flüssen mehrere Zollämter hegen 463
XVIII. Vorschriften für die Beförderung unverzollter Gepäckstücke
auf dem Seewege und auf Flüssen von einem Zollamt nach einem

anderen.....................................................465

XIX. Allgemeine Dienstanweisung für die Zollämter betreffend die
Anwendung der Regeln über die Annahme, Besichtigung, Ver-
zollung und Ablassung der Waren............................... 468—594

Kap. I.	Übernahme der Waren in den Gewahrsam der Zollämter		468
„ II.	Die Verwiegungen		472
„ III.	Die Form der Entgegennahme der Besichtigungs- urkunden seitens der Zollämter und des weiteren Verfahrens mit ihnen		475
„ iv.	Besichtigung der von den Regierungsbehörden und einigen anderen Anstalten bezogenen Gegen- stände auf Grund von Frachturkunden ....	481
„ V.	Anfertigung von Auszügen aus den Fracht- urkunden 		481
„ VI.	Verfahren bei der Besichtigung		483
„ VII.	Vernichtung von Waren bei den Zollämtern . .	496
        <pb n="509" />
        ﻿Kap.	VIII.	Aufnahme der Besichtigungsbefunde ...............497

..	IX.	Die Entnahme von Warenproben.....................502

„	X.	Nachbesichtigung der Waren.......................507

,,	XI.	Art der Berechnung der Zölle.....................511

,,	XII.	Empfang der Zölle. Ausfertigung der Empfangs-

bescheinigungen (Zollquittungen) und Ablassungs-

verfügungen.....................................514

„	XIII.	Ausfertigung von Bescheinigungen anstatt der

Quittungen......................................517

„	XIV.	Weigerung des Eigentümers, die Waren in Emp-
fang zu nehmen.............................................518

„	XV.	Empfang, Aufbewahrung und Aushändigung von

zinstragenden Papieren und Aktien, die zur
Sicherstellung des Zolls hinterlegt werden ...	518

XVI.	Verfahren bei der Einfuhr von Waren, deren zoll-

freie Einfuhr unter der Bedingung der Wieder-
ausfuhr durch besondere Verfügungen des Finanz-
ministeriums gestattet ist....................522

XVII.	Art der Rückerstattung von Überhebungen an
Zoll und der nachträglichen Einziehung von Fehl-
beträgen an Zoll und anderen Gebühren. Ver-
fahren der Zollämter bei der Anwendung der Ent-
scheidungen höherer Instanzen über die Tari-

fierung von Waren...............................524

.,	XVIII.	Aufbewahrung von Waren....................527

„	XIX.	Das Ablassen der Waren.....................535

„	XX.	Verfahren bei der zollamtlichen Stempelung	.	.	537

„	XXI.	Waren, für deren Ablassung besondere	Bestim-
mungen gelten	558

„	XXII.	Die Entnahme von Proben...................571

„	XXIII.	Wiederausfuhr nicht verzollter Waren.....572

Anlagen:

Formulare......................................... 577—588

Verzeichnis der stempelpflichtigen Waren..................589

Verzeichnis der Waren, die auf Wunsch der Eigentümer

gestempelt werden..........................................592

XX. Verzeichnis der in Kolli von gleicher Grösse eingeführten Partie-
waren, deren Gewicht durch probeweises Verwiegen von minde-
stens 1/10 der ganzen	Partie festgestellt werden kann ....	595

XXI. Vorschriften für die Annahme von Fakturen und Spezifikationen
seitens der Zollämter als Grundlage für die Besichtigung von

ausländischen Waren.............................................598

XXII. Verzeichnis der Waren, deren Beschaffenheit in den Deklarationen
ohne die ausführliche tarifmässige Benennung angegeben werden
kann...................................................................601
        <pb n="510" />
        ﻿497

Seite

XXIII. Verzeichnis der lose oder geschüttet eingeführten Waren, bei
denen nur die Beschaffenheit deklariert zu werden braucht,
die Menge aber bei der Besichtigung auf Grund der Fracht-
urkunden ermittelt wird...............................................606

XXIV.	Verzeichnis der mit einem Gewichtszoll belegten, im Handel
aber stückweise verkehrenden Waren, die in den Besichtigungs-
urkunden nach Stückzahl angegeben werden können ....	607

XXV.	Verzeichnis der Waren, deren Besichtigung auf Grund von

Frachturkunden gestattet ist................................ .	609

XXVI.	Verzeichnis der Drogen, chemischen Erzeugnisse und anderen
ähnlichen Gegenstände, die im Falle eines bei den Zollämtern
entstehenden Zweifels, wie sie zu tarifieren sind, einer besonderen
Untersuchung durch Sachverständige unterworfen werden . .	610

XXVII. Vorschriften über die Zollbehandlung von Verpackungs-
material ......................................................... 612—631

A.	Vorschriften über die Wiedereinfuhr von russischem Ver-
packungsmaterial ...............................................612

B.	Vorschriften über die Wiedereinfuhr von ausländischem Ver- (M

packungsmaterial.............................................623

C.	Vorschriften über die Einfuhr von ausländischem Ver-
packungsmaterial .............................................. 626

XXVIII. Ueber die Annahme ausländischen Geldes bei Zollzahlungen. .	632

XXIX. Bestimmungen über die Feingehaltsprüfung................. 635—659

A.	Auszug aus dem am 11. März 1896 Allerhöchst bestätigten

Probierreglement.............................................635

B.	Dienstanweisung betreffend die Feingehaltsprüfung ....	638

C.	Regeln über die Stempelung von Gold- und Silberfabrikaten

durch die Probieranstalten...................................640

XXX. Bestimmungen über die Einfuhr von Waren, die unter besonderen

Bedingungen eingeführt werden........................... 660—684

A.	Ueber die Einfuhr von Arzneimitteln..................660

B.	Ueber die Einfuhr von Waffen.........................661

C.	Ueber die Einfuhr von Lumpen für Papierfabriken	....	666

D.	Ueber die Einfuhr von lebenden Pflanzen,	Obst	und	Gemüse	668

E.	Ueber die Einfuhr von Gegenständen zur Vertilgung vcn

landwirtschaftlichen Schädlingen...........................671

F.	Verzeichnis der zollfrei einzulassenden Präparate zur Vor-

beugung und Beseitigung von Krankheiten der Weinreben
und Obstbäume..................................673

G.	Regeln für den zollfreien Einlass von Getreide, Boden-

erzeugnissen jeder Art und desgl., die über die russisch-
preussische und die russisch-österreichische Grenze von
Gutsbesitzern, deren Güter auf beiden Seiten der Grenze
liegen, aus den auf ausländischem Gebiet gelegenen Teilen
ihrer Güter eingeführt werden.........................673

32
        <pb n="511" />
        ﻿498

Seite

H. Ueber die Einfuhr von Seeschiffen und Gegenständen der

Schiffsausrüstung........................................674

I. Ueber die Einfuhr von Goudron für Steinkohlenbrikett-

Fabriken ................................................678

K. Ueber die Einfuhr und Ablassung von künstlichen Süssstoffen 680
XXXI. Dienstanweisung betreffend die Annahme, Besichtigung, Ver-
zollung, Ablassung und Wiederausfuhr von Postpaketen . . .	685

XXXII. Verzeichnis der Zollstellen, über welche die Ausfuhr von akzise-
pflichtigen Waren unter Befreiung von der Akzise gestattet ist 699—704
XXXIII. Regeln betreffend die Kontrolle der Bergverwaltung bei der

Ausfuhr von Eisenerz und Schlacken über die Zollämter Polens 705
XXXIV. Regeln betreffend die Zollaufsicht über Säcke, die zur Füllung
mit Ausfuhrgetreide und -Mehl in die Häfen des Baltischen,
Schwarzen und Asowschen Meeres zur See eingeführt werden 707
XXXV. A. Allerhöchst bestätigte Regeln vom 12. Juni 1902 über die
veterinärpolizeilichen Massnahmen zur Vorbeugung und Be-

kämpfung von Viehseuchen usw............................710

B.	Regeln betreffend die veterinärpolizeiliche Aufsicht über

zur Ausfuhr bestimmtes grosses Hornvieh und Schafe . .	710

C.	Ueber die Ausfuhr von Phosphor........................ 712

XXXVI. Regeln über die Ausfuhr von Waren unter Rückerstattung von

Zollbeträgen...........................................714—745

A.	Ausfuhr von Baumwollfabrikaten..........................714

B.	Ausfuhr von Wollfabrikaten..............................722

C.	Ausfuhr von Flachs- und Hanffabrikaten.................729

D.	Ausfuhr von Kantille, Fäden aus unedlen Metallen usw. .	737

E.	Verzeichnis der Zollämter, über welche die Ausfuhr von
Baumwollfabrikaten usw. unter Rückerstattung des Zolls usw.

gestattet ist.........................................741

XXXVII. A. Gesetz betreffend die Aufhebung des Portofranko im

Priamur-Generalgouvernement usw.......................746

B. Ausführungsbestimmungen zum vorstehenden Gesetz ...	749

XXXVIII. Bestimmungen betreffend das Zollverfahren in Zentralasien 752—767

A.	Tarif und Regeln für die Einfuhr von Waren nach dem

transkaspischen Gebiet und dem Chanat von Buchara . .	752

B.	Regeln für die Beförderung von grünem indischen Tee über

Batum, Baku usw.........................................755

C. Zollverfahren bei den Zollanstalten des transkaspischen
Gebiets und längs den Ufern der Flüsse Pjandsha und Amu-
Darja, sowie beim Zollamt von Buchara......................757

D. Regeln für das Verfahren der Zollanstalten und der Zoll-
wache im Bereich der Gebiete von Ssemipalatinsk und
Ssemirjetschensk und an der chinesischen Grenze des Gouver-

nements Tomsk...............................................760

Anzeigen ............................................................. 769—794

Alphabetisches Inhaltsverzeichnis................................... 795—909
        <pb n="512" />
        ﻿Deutsch-Russischer Verein

zur Pflege und Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen

Eingetragener Verein. &lt;

Berlin SW. 11, Hallesehe Str. 1.

Auszug aus den Satzungen

des

Deutsch - Russischen Vereins, E. V.

I. Zweck und Organisation.

§ 1.

Der Verein bezweckt ausschliesslich die Pflege und Förderung
der Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Russland,
indem er:

1.	durch Schrift und Wort die Erkenntnis der wachsenden
Bedeutung des deutsch-russischen Handelsverkehrs in beiden
Ländern zu verbreiten sucht;

2.	bei den massgebenden Stellen der Gesetzgebung und der
Verwaltung in beiden Ländern sich Gehör und Ansehen zu
verschaffen und zu erhalten strebt, um bei der Vorbereitung
von Verträgen zwischen beiden Ländern, betreffend den
gegenseitigen Handels- und sonstigen Verkehr, den gegen-
seitigen Schutz des geistigen Eigentums auf künstlerischem
und gewerblichem Gebiete usw., im Sinne seiner Ziele
fördernd einwirken und bei etwaigen Streitigkeiten in dieser
Hinsicht für eine rasche und befriedigende Beilegung der-
selben eintreten zu können;

3.	den Mitgliedern bei ihrem geschäftlichen Verkehr mit dem
andern Lande Dienste leistet, insbesondere:

a) durch Auskunftserteilung auf Grund eigener Wissenschaft
oder anzustellender Ermittelungen über die Absatz-

32*
        <pb n="513" />
        ﻿500

fähigkeit bestimmter Artikel in dem anderen Lande und
Beschaffung gangbarer Muster;

b)	durch Bekanntgabe von Bezugsquellen für Bohwaren und
Fabrikate, wobei in erster Linie Yereinsmitglieder zu
berücksichtigen sind;

c)	durch Ermittelung und Kenntnisgabe der günstigsten
Fracht- und Zollverhältnisse für bestimmte Relationen;

d)	durch Unterstützung bei Schwierigkeiten, welche den
Mitgliedern aus ihrem geschäftlichen Verkehr mit Zoll-,
Verkehrs- und sonstigen Verwaltungsbehörden des anderen
Landes entstehen;

e)	durch Vermittelung, in Streitigkeiten, welche den Mit-
gliedern aus ihrem geschäftlichen Verkehr mit Lieferanten
oder Abnehmern im anderen Lande erwachsen;

f)	durch Nachweis und Ueberwachung geeigneter Rechts-
hilfe bei der Verfolgung von Rechtsansprüchen im anderen
Lande;

g)	durch Uebersetzung von Schriftstücken, welche im ge-
schäftlichen Verkehr der Mitglieder des einen Landes
mit dem anderen Lande nötig werden.

§ 2.

Der Sitz des Vereins ist Berlin. Er ist unter der Bezeichnung:
„Deutsch-Russischer Verein zur Pflege und Förderung der gegen-
seitigen Handelsbeziehungen, Eingetragener Verein“ in das Vereins-
register eingetragen.

II. Mitgliedschaft.

§ 6.

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
Ehrenmitgliedern,

Ausserordentlichen Mitgliedern,

Ordentlichen Mitgliedern.

Die Ehren- und ausserordentlichen Mitglieder, deren \\ ah!
dem Gesamtvorstande überlassen bleibt, zahlen keine Beiträge;
ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

Ordentliche Mitglieder des Vereins können in das Handels-
register eingetragene Firmen, sowie Vorstände und Aufsichtsorgane
von Erwerbsgesellschaften werden; ebenso Korporationen, Fach-
vereine und Verbände, welche am deutsch-russischen Handels-
verkehr interessiert sind; derartigen Vereinigungen steht aber nur
eine Stimme zu.

Aufnahmegesuche sind an die Geschäftsstelle in Berlin zu
richten.*)

:) Die Geschäftsstelle befindet sich Berlin SW., Hallesche Str. 1.
        <pb n="514" />
        ﻿501

Ueber die Aufnahme in den Verein entscheidet der Gesamt-
vorstand. Es bleibt ihm überlassen, auch Firmen oder Personen
aufzunehmen, welche den vorstehenden Anforderungen nicht ent-
sprechen.

§ 7.

Jedes ordentliche Mitglied hat ein einmaliges Eintrittsgeld
von 20 Mark und einen laufenden Jahresbeitrag von mindestens
30 Mark zu zahlen.

Für Mitglieder, welche in der zweiten Hälfte des Geschäfts-
jahres beitreten, ermässigt sich der Mindestsatz des ersten Beitrages
für diese Zeit auf 15 Mark.

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, nötigenfalls einen pro-
zentualen Aufschlag des Jahresbeitrages zur Deckung der Ge-
schäftsunkosten zu erheben. Die Höhe des Aufschlages wird von
der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.

Das Vereinsjahr läuft vom 1. April bis 31. März.

§ 8.

Die Rechte der ordentlichen Mitglieder können nur von
den Inhabern oder den rechtlich bestellten Vertretern der Firma
selbst, in den Mitgliederversammlungen auch durch einen dazu
bevollmächtigten Angehörigen ihres Geschäftes ausgeübt werden.

Mitglieder.

Der Verein zählte im August 1911:

530 direkte Mitglieder, darunter
58 Handelskammern und
18 Freie Verbände.

Gesamtvorstand:

Kgl. Kommerzienrat H. Friedrichs, Inhaber

der Firma Pignol &amp; Heiland, Vorsitzender Potsdam
Dr. Carl Reimarus, Direktor der Chemischen
Fabrik auf Aktien (vorm. E. Schering),

1.	Stellvertretender Vorsitzender	Berlin

Johs. Kothe, Geschäftsleiter der Seetrans-
port-Gesellschaft m. b. H., und der
Dampfschiffs-Reederei „Union“, A.-G.,

2.	Stellvertretender Vorsitzender	Hamburg
        <pb n="515" />
        ﻿502

Volksw. Syndikus M. Busemann, Geschäfts-
führendes Mitglied des Vorstandes

Bernhard Vorwerk, i. Fa. Jordan &amp; Berger,
Schatzmeister

H. Dernen

M. Fischer, Vorstandsmitglied der Firma
Carl Zeiss

Kgl. Kommerzienrat Fritz Gugenheim, i. Fa.
Michels &amp; Cie., Mitglied der Berliner
Handelskammer

Kgl. Kommerzienrat Bernhard Lust

M. Machschefes

M. Michalski, Vorsitzender des Vereins Ost-
deutscher Holzhändler und Holzindu-
strieller, Mitglied der Handelskammer
Berlin

0. Pfau, i. Fa. S. Kuznitzky &amp; Co.

Kgl. Kommerzienrat W. Roll, i. Fa. Erd-
mann Kircheis

J. Schlossmacher

F.	W. Steinhoff, i. Fa. Sehlbach Sohn &amp;
Steinhoff, Stellvertretender Vorsitzender
der Handelskammer Barmen

Kgl. Kommerzienrat Emil Teppich, Mitglied
des Vorsteheramtes der Kaufmannschaft

Rechtsanwalt Dr. jur. von Veh, Rechts-
beistand des Vereins

Dr. W. Waldschmidt, Direktor der Firma
Ludw. Loewe &amp; Co., Aktiengesellschaft

Geschäftsfiihrender Vorstand:

Kommerzienrat H. Friedrichs, Vorsitzender
M. Michalski

Berlin

Berlin

Berlin.

Dr. C. Reimarus
Syndikus M. Busemann

Ständige Rechtsbeistände:

Dr. jur. von Veh, Rechtsanwalt am Kgl.
Landgericht I, II und III, früher Rechts-
anwalt in Riga

Richard Gebhard, vereideter Rechtsanwalt
am Gerichtshof und Kommerzgericht in
St. Petersburg

Godesberg

Jena

Berlin

Berlin

Berlin

Berlin W.-Schöneberg.

Moskau

Aue i. Sa.
Frankfurt a. M.

Barmen

Königsberg i. Pr.

Berlin

Berlin
        <pb n="516" />
        ﻿Die angeschlossenen 76 Handelskammern und Verbände sind

Handelskammern und Kaufmännische Korporationen:

Handelskammer für das Herzogtum Sachsen-
Altenburg

Handelskammer zu Altona
Handels- und Gewerbekammer für Schwaben
und Neuburg

Handelskammer zu Barmen
Handelskammer zu Berlin
Die Aeltesten der Kaufmannschaft von
Berlin

Handelskammer zu Bielefeld usw.
Handelskammer zu Bremen
Handelskammer Breslau

Altenburg S.-A.
Altona

Augsburg

Barmen

Berlin

Berlin

Bielefeld

Bremen

Breslau

Handelskammer für den Reg.-Bezirk Brom-
berg

Handelskammer für das Herzogtum Coburg
Handelskammer zu Cöln
Vorsteher-Amt der Kaufmannschaft zu
Danzig

Handelskammer, Grossherzogliche
Handelskammer Dortmund
Handelskammer Dresden
Die Aeltesten der Kaufmannschaft Elbing
Handelskammer für Ostfriesland und Papen-
burg

Handelskammer zu Frankfurt a. M.
Handelskammer zu Geestemünde usw.
Handelskammer zu Graudenz
Handelskammer zu Halberstadt
Handelskammer zu Halle a. S.
Handelskammer zu Hanau
Handelskammer zu Hannover
Handelskammer des Kreises Iserlohn
Handelskammer für die Kreise Karlsruhe
und Baden

Handelskammer in Kiel
Vorsteher - Amt der Kaufmannschaft zu
Königsberg i. Pr.

Handelskammer Leipzig
Die Bergische Handelskammer zu Lennep
Handelskammer zu Liegnitz
Handelskammer zu Limburg a. d. Lahn
Handelskammer zu Magdeburg
Handelskammer für den Kreis Mannheim

Bromberg

Coburg

Cöln

Danzig

Darmstadt

Dortmund

Dresden

Elbing

Emden

Frankfurt a. M.
Geestemünde
Graudenz
Halberstadt
Halle a. S.

Hanau

Hannover

Iserlohn

Karlsruhe i. Bad.
Kiel

Königsberg i. Pr.

Leipzig

Lennep

Liegnitz

Limburg a. L.

Magdeburg

Mannheim
        <pb n="517" />
        ﻿504

Vorsteher - Amt der Kaufmannschaft zu
Memel

Handelskammer zu Neuss
Handelsvorstand zu Nürnberg
Handelskammer, Grossherzogliche
Handelskammer für den Amtsbezirk Pforz-
heim

Handelskammer zu Plauen
Handelskammer für den Reg.-Bezirk Posen
Potsdamer Handelskammer, Sitz Berlin
Handelskammer Reutlingen
Handelskammer des Fürstentums Schwarz-
burg-Rudolstadt
Handelskammer zu Sagan
Handelskammer zu Schweidnitz
Handelskammer zu Solingen
Die Vorsteher der Kaufmannschaft zu
Stettin

Handelskammer zu Strassburg i. E.
Handelskammer zu Thorn
Vorsteher-Amt der Korporation der Kauf-
mannschaft

Schwarzwälder Handelskammer für den
Kreis Villingen und Amtsbezirk Neustadt
Handelskammer für das Grossherzogtum
Sachsen

Handelskammer für den Kreis Wetzlar
Handelskammer füro Zittau
Handelsföreningen Abo
Der Magistrat der Stadt Ostrowo

Freie Verbände:

Bund der Industriellen am Riesengebirge

E.	V.

Fabrikantenverein der Sächsischen Stickerei-
und Spitzenindustrie zu Plauen

Industriebörse Mannheim E. V.

Kalisyndikat G. m. b. H.

Konvention der deutschen Kratzenfabri-
kanten

Süddeutscher Exportverein E. V.

Verein der Fabrikanten landwirtschaftlicher
Maschinen und Geräte E. V.

Verband Ostdeutscher Industrieller E. V.

Verein Deutscher Harmonium-Fabrikanten

Verein deutscher Maschinenbau-Anstalten

Memel
Neuss
Nürnberg
Offenbach a. M.

Pforzheim

Plauen

Posen

Berlin

Reutlingen

Rudolstadt

Sagan

Schweidnitz

Solingen

Stettin

Strassburg i. E.
Thorn

Tilsit

Villingen

Weimar

Wetzlar

Zittau

Äbo

Ostrowo

Hirschberg i. Schl.

Plauen i. V.
Mannheim
Leopoldshall-Stass-
[furt

Grevenbroich-
Mannheim [Aachen

Berlin

Danzig

Leipzig-Lindenau

Düsseldorf
        <pb n="518" />
        ﻿505

Verein Deutscher Nähmaschinen-Fabri-
kanten

Verein Ostdeutscher Holzhändler und Holz-
industrieller

Verein Ostpreussischer Holzhändler und
Holzindustrieller

Verband Deutscher Steindruckerei-Besitzer,
Abteilung Fachverband

Verein Deutscher Zellstoff-Fabrikanten

Verein zur Wahrung gemeinsamer Wirt-
schaftsinteressen der deutschen Elektro-
technik

Vereinigung für die Zollfragen der Papier
verarbeitenden Industrie und des Papier-
handels .

Verband Sächsischer Industrieller E. V.

Mannheim

Berlin

Königsberg i. Pr.

Leipzig

Breslau

Berlin

Berlin

Dresden

Alle Zuschriften an den Deutsch-Russischen Verein (E. V.)
sind zu richten nach

Berlin SW. 11, Hallesche Str. 1.

Alle Zahlungen sind zu leisten auf das Konto: Deutsch-
Russischer Verein (E. V.) bei der Deutschen Bank, Depositen-
Kasse H, Berlin SW., Jerusalemer Strasse.

Telegramm-Adresse: Busemann, Berlin elf.
        <pb n="519" />
        ﻿506

Die Rechtsabteiiung

des

Deutsch-Russischen Vereins

gewährt Unterstützung in allen Rechtsstreitigkeiten,
Konzessionierungen, Einziehungen von Forderungen,
Wechselangelegenheiten, Patentsachen usw. auf Grund
langjähriger Verbindungen mit vereideten Rechts-
anwälten und bewährten Vertrauensmännern in etwa
70 Hauptplätzen Russlands.

Rechtsgutachten durch die ständigen Rechtsbeistände
des Vereins, amtierende Rechtsanwälte in Berlin
und St. Petersburg.

Für Mitglieder kostenlos, für Nichtmitglieder
gegen angemessenes Honorar.
        <pb n="520" />
        ﻿507

Für

Übersetzungen

aus dem Russischen in das Deutsche

und

aus dem Deutschen in das Russische

ist es zu empfehlen, sich mit der Geschäftsstelle des
Deutsch-Russischen Vereins in Verbindung zu setzen.
Kleinere Schriftstücke können dort sofort — für Mit-
glieder kostenlos — übersetzt werden. (Bureauzeit
April bis September 8 bis 4'/2 Uhr, Oktober bis März
8V2 bis 5 Uhr.)

Für besonders schwierige Übersetzungen technischer
Art sind Fachleute zur Verfügung.

Auszüge aus Geschäftsbüchern, Beglaubigungen und
dergl. werden für Mitglieder ebenfalls auf das schnellste
durch die Geschäftsstelle besorgt.

Firmen, welche nicht Mitglieder des Vereins sind,
stehen unsere Einrichtungen, soweit die Zeit es er-
laubt, ebenfalls zur Verfügung, indes selbstverständlich

nur gegen Berechnung einer angemessenen Gebühr.

■ &amp; ■
        <pb n="521" />
        ﻿Alphabetisches Waren -Verzeichnis.

(Vergleiche auch die alphabetischen Verzeichnisse
der Arzneimittel und Präparate auf Seite 328—402.)

Die Hinweise geben den Artikel des Zolltarifs an,
unter dem das Nähere über die Verzollung der ge-
nannten Ware nachzusehen ist.

Art. u. Punkt

A.

Abatjours aus Glas, in Ver-

bindung mit	einfachen	
Metallen . . .	. . Anm.	77
Abatjours aus	Marienglas	
usw		• (C-94)	215
Abatjours aus Papier . . .		177 3
Abatjours aus	Zeug auf	
Drahtgestell	• (C-95)	215
Abdampfungsschalen, kup-		
ferne, mit Blei	überzogen	
	(C. 96)	149
Abfälle, von bearbeiteten		
Häuten . . .	. . Anm.	55
Abfälle der bourre de soie . .		180 1
Abfälle, in Form	von Ab-	

sehnitzeln (Ausfuhr) ...	3

Abfälle, von Gummiwaren

(C. 97)	87 2

Abfälle, von	Korkholz . . .	58 4a
Abraumsalze		89
Abrechnungen, im Auslande		
gedruckte .	. • • (C.o5)	178
Abreiss-Wandkalender mit		
polnischem	Wortlaut	
	(C. 10)	1783
Abschnitzel, von bearbeiteten		
Häuten . .	.... Anm.	55
Abschnitzel,	von unbearbei-	
teten Häuten (C. 07) Anm.		54
Abschnitzel,	wollene (Aus-	

fuhr)....................... 3

Art. u. Punkt

Abschnitzel, wollene, von
Geweben, die nicht als
Muster angesehen werden
können und höchstens 1
Arschin lang und 1 Wer-

schok breit sind............ 176	lb

Abziehbilder................... 177	3

Abzugshähne (Steinzeug) . .	73	2

Acetanilid................. 112 8a

Aceton..................... 1121

Acetylsalicylsäure............. 112	9

Achat, verarbeitet	. (C.8y)	67

Achathaken für	Juweliere

(C. 86)	161	2

Achsen..................Anm.	173	5

Agar-Agar......................  43	2

Agraffen aus Metall (C. 87)	215

Agraffen aus Perlmutter

(C. 87)	215 1

Agrements aller Art, ausser

Seiden und Halbseiden .	205	2b-

Agrements, seidene und halb-
seidene ................. 205 2a

Ahornholz siehe Holz ...	58 1

Akaroid-Gummiharz ....	87 1

Akkumulatoren, elektrische,
aller Art und Zubehör . .	169 1

Alabaster (Baumaterial) . .65 4 u. 66 5.
Alabaster, verarbeitet ...	70

Alabaster, Reliefarbeiten, die
das Aussehen gedrechselter
        <pb n="522" />
        ﻿510

Art. u. Punkt

oder geschnitzter Holzarbeit

haben............Anm. i	61	3

.Alabaster, Steinmetzarbeiten

gewöhnliche............. 70 2

Alaun, gebrannter und

pulverisierter jeder	Art.	.	101	2

Alaun kristallisierter ....	101	l

Albumeinbände............. 177	4

Albums für Markensamm-
lungen .............(C. io)	177	4

Alizarin, künstliches	....	135

Alizarinlack............... 135

Alizarinöl................. 1172

Alkaloide und deren Salze,

besonders genannte	.	.	.	112	2

Aloeextract ....	(C■ 83)	134	1

Aluminium................. 143

Aluminium in Pulver . . .	143 1

Aluminium-Oxyd (Ton-
erdehydrat) .................. 102

Aluminium waren........... 149

Amber, schwarzer........... 68

Ambra, graues.............. 87	4

Ambroid.............(C.	11)	215	1

Amidoderivate............. 112	7

Ammoniak ........	98	1.2

Ammoniak, flüssiges ....	98	1

Ammoniak, kohlensaures .	.	98	1

Ammoniak, salpetersaures	.	98	1

Ammoniak, schwefelsaures	.	98	2

Ammoniak-Präparate. ...	98

Ampöremeter............... 169	2

Amphibienhäute, bearbeitete	55 1

Amphibienhäute, unbearbeit.	54

Ananas, aufgeweicht, in nicht
luftdicht verschlossener
Verpackung ...	(C. 06)	6	1

Ananas in Saft	(C. 06 u. 09)	24	2

Anchovis............(C.	95)	37	2

Angelhaken aus Draht, gleich-
viel zu welchem Zwecke sie

dienen...........(C.	02)	156

Anhydrid, Schwefelsäure- .	108 ib

Anilin und Anilinsalze ...	112 7a

Anilinfarbe .... (C. 75/135 u. 239

Anis....................... 10

Anker, für dynamo - elek-
trische Maschinen . . . .	167	10b

Anker für See-Segelschiffe

Anm. 3	175

Anpreisungen mit Bildern
und Text .... (C. 10)	178

Ansatzstück des Saugrohrs
einer Pumpe (C. 10) Verz. n. d. Stoff

Ansatzstücke, Kronen- ...	172 4

Ansichtspostkarten . . , .	178 lb

Anthracen, nicht gereinigt .	81

.Anthracenfarben . (C. 75)	135

Art. u. Punkt

Anthrachinon............. 111	1

Antikes Mobiliar (C. 83) Verz. n. d. Stoff

Antimon, roh.............. 92	1

Antimon - Präparat (Anti-
mon-Oxyd) ...	(C. 91)	92 1

Antimon in metallischem

Zustande................ 92	2

Antimon, fluorsaures und

dessen doppelte Salze . .	1112

Antimon, milchsaures und

dessen doppelte Salze . .	111 2

Antimon, oxalsaures und

dessen doppelte Salze . .	1112

Antimon-Doppelsalze	.	.	.	111 2

Antipyrin............... 112 8b

Antiquitäten, ägyptische,
griechische, römische und

andere................. 217

Antiseptische Watte ....	182 3

Antreiber für Webstühle

(C. 09) 187 u. 205
Antrophor, unbestrichen

(C. 91)	169

Anzeigen, im Auslande ge-
druckte . . (C. 03 u. io)\76v..2\6

Aepfel, frisch............ 6	I

Apfelsinen, frische........ 62

Apfelsinen-Schale......... 6	3

Apfeltee Marke Sieber —

s. Beeren ....	(C. 09)	7

Apollinaris (Mineralwasser)

(C. 07)	32

Apothekengefässe, mit Auf-
schriften, aber ohne Ver-
zierungen ....	(C. 94)	76 1

Apothekergeschirr .	Anm. I	169

Apparate...................167 u. 169

Apparate: Siehe auch Instru-
mente und Maschinen.

Apparate, eiserne und Teile

von Apparaten......... 167

Apparate	aus Eisen zum

Aufspulen von Draht

(C. 09)	167	la

Apparate	aus Eisen mit

Sandstreuvorrichtung zur
Bearbeitung der Flächen •
von Glaswaren .	(C. 09)	167	la

Apparate, eiserne, zum Ver-
korken von Flaschen

(C. 10)	167	la

Apparate, landwirtschaft-
liche .............(C. 94)	167 4

Apparate,	vollständige und

Teile (C. 91,94,95,08 u. 09)	167

Apparate	zum Besprühen

von Rebstöcken, Obst-
bäumen und Sträuchern .	167
        <pb n="523" />
        ﻿511

Art. u. Punkt

Apparate zum Dämpfen des

Viehfutters . . . (C.og) 167 4
Apparate zum Fangen land-
wirtschaftschädlioher Tiere

Anm. 5 (C. oy) 167
Apparate zum Fangen schäd-

licher Tiere und Insekten	167

Apparate zum Formen (C.oy)	167 ia

Apparate aus Gusseisen . .	167

Apparate zum Karbonisieren
der Luft .... (C.8y)	167 •

Apparate aus Kupfer und

Teile von Apparaten . .	167

Apparate für das Legen von
Telegraphenleitungen

(C.og) 167 la
Apparate, Rettungs-, für

Hüttenwesen . .	(C. oy) 167 la

Apparate aus Stahl und Teile

von Apparaten........... 167

Apparate, Taucher- (C. 8y)	167

Apparate aus anderen Ma-
terialien .... Anm. 2	167

Apparate aus Platin (C. 86)	148 8

Apparate (Kesselschmiede-

arbeit) .................. 152 1

Apparate	aus einfachem

Material, n. d. Material.

Apparate, astronomische . .	169	1

Apparate, chemische ....	169	1

Apparate, geodätische ...	169	l

Apparate, mathematische .	169	l

Apparate, medizinische . .	169	l

Apparate, Mess-, elektrotechn. 169 2
Apparate, optische ....	169	1

Apparate, physikalische . .	169	l

Apparate, photographische 169 l
Apparate,	Stangen-, für

Eisenbahn, und Teile

(C. 06 w. og)	169

Apparate, Telephon- ....	169 I

Apparate, Telegraph- . . .	169 l

Apparate zum Vervielfältigen

(C. 94) Verz. n. d. Stoff
Apparate zum Zeichnen . .	169 1

Apparatenteile aus Holz

Anm. 2	61 2

Apparatenteile aus Metall .	1677a u.b

Apparatenteile aus Steinzeug	73 2

Apparatenreserveteile . . . 167 8 u. 9

Appreturleim...................... 43	1

Aprikosen, frisch.................. 6	1

Aprikosen, getrocknete

(C. 06 u. og)	7

Aprikosen, aus Persien ein-
geführte, mit Küssen ge-
füllt .............(C. io)	24 2

Art.	u. Punkt
Aprikosenkeme		62 3
Arbeit, Böttcher-		59 3
Arbeit, Buchbinder- (C. 06)	177
Arbeit, Posamentier- . . .	205
Arbeit, Tischler-, Drechsler-	
und Schnitz-		61
Arbeit, Zimmermanns-, jeder	
Art		59 1
Archäologische Gegenstände	217
Argentan 		143
Argentanwaren		149
Ariston-Kotenplatten,	mit	
revolutionären	Liedern	
(C. 8i)	172
Armagnac		27
Armaturen wie Lüster, Bras	
usw. . . . (C. g5) Verz. n.	d. Stoff
Aermel, als Muster (C. n)	218
Armspangen aus Gummi-	
elasticum .... (C. 83)	215
Aromatische Wässer, nicht	
alkoholhaltig		118
Arrak		27
Arrowroot		4
Arrowroot, Knollen	der	
Pflanze — ... (C.og)	62 2
Arsen, metallisches, weisses,	
rotes und gelbes ....	99
Arsenige	Kupfersalze	
(C. 98) Anm.	133
Arsenik-Farben		133
Arsenik-Kupferfarben . . .	133
Artischoken, frisch ....	5 5
Arzneien,	dosierte	
(Q. 06 u. 08)	113
Arzneien in	Original-Ver-	
Packung (C. 03, 04 u. 05)	113
Arzneien in den Verzeich-	
nissen, welche von dem	
Minister des Innern be-	
stätigt sind nicht genannt	
(C. 84, 86 u. 01)	113
Arzneien, zusammengesetzte,	
fertig zubereitet, zur Ein-	
fuhr auf Grund besonderer	
Verzeichnisse gestattet . .	113
Arzneimittel, ausländische,	
siehe die Verzeichnisse A	
bis E		
Asbest, Gespinste und Waren,	
ausser Pappe, auch in Ver-	
bindung mit anderen Ma-	
terialien		69 4
Asbest, Pappe		69 3
Asbest in Pulver und Fasern	69 2
Asbest in Stücken . . .	69 1
Asclepiasfasern (Schwalben-	
wurzfasem) 		179 1
        <pb n="524" />
        ﻿512

Art. u. Punkt

Asphalt ........................ 83

Asphalt, schmelzbarer, aller

Art..................... 83	3

Asphaltmastix.............. 83	3

Asphaltstein, zerkleinert .	.	83	2

Asphaltstein, nicht zerkleinert	83 l

Assa foetida............... 87	3

Astronomische Instrumente

und Apparate ............... 169	l

Aether für medizinische

Zwecke ...................... 27	2

Aether, Schwefel-......... 115

Aetherische Oele ohne Bei-
mischung von Spiritus .	.	119	3

Aethylalkohol ... (C. 96)	112 1

Atlanten, geographische . .	178 lc

Atlanten, nicht geogra-
phische ....	(C. 88)	178

Atropin und dessen Salze	.	112	2

Aetzbaryt................. 102

Aetzkali, gereinigt . . . . .	105 3b

Aetzkali, ungereinigt . . .	105	3a

Aetznatron (kaustische Soda)	105 3

Aetzstrontium ................. 102

Aufgüsse (Naliwki, Nastoiki)	27 2

Aufrufe, im Auslande ge-
druckte .... (C. 03)	178

Aufsätze, Tafel-, aus Glas

usw.............. Anm. 777

Aufwärmer, eiserne (C. 10)	152 1

Aufwärmer, eiserne, röhren-
förmige .... (C. jo)	152 1

Äufziehfedern, flache und
runde, ausser Spiralfedern

(C. 92)	171

Aufzug (Lift) (C.io) 153 1, 156 u. 167 la
Aurin.............(C. 75)	135

Ausklopfer	aus	Gerten	
	(C. 10)	64 2
Ausschalter,	elektrische . .	169 1
Austern, frisch, gesalzen, ge-		
trocknet und mariniert . .		38
Austern in	luftdicht ver-	
schlossenen Gefässen Anm.		38
Automobile	. . (C. 06 u. 11)	173 7
Azetin . .	. . . . (C.09)	112 9

B.

Backwerk.................. 24 3

Badekappen aus Wachs-
taff et .........(C. 09)	194

Badeschwamm............... 50

Baggermaschinen für Ver-
tiefungsarbeiten in Häfen
und Flüssen (C. 85) Anm. 3	175

Bahnen für Binder- und

Sortiermaschinen . Anm. 194

Art.	u. Punkt
Bahnen, endlose, wollene,	
zum Gebrauch in Fabriken	202 1
Baichatee, schwarzer . . .	20 2
Bälle aus Gummielasticum	
(C. 83)	215
Ballons (Steinzeug) ....	73 2
Balken 		58 1 u. 2
Balken, vierkantige ....	58 1 n. 2.
Balsame		87
Balsame, nicht besonders	
genannt 		87 1
Balsam, Peru-		87 4
Balsam, Tolu-		87 4
Bambus, gefärbt, gebleicht,	
gehobelt		62 4
Bambus und Rohr, Gegen-	
stände aus —	. (C. 93)	61
Band, schmales, aus Haar	
geflochten ... (C. 91)	205 2b.
Bandagen ....	(C. 10)	169 1
Bandagen für Schwangere	
(C. 09)	169 1
1 Banddraht .... (C. 92)	155
Bandeisen		140
Bänder, baumwollene, durch	
einfaches Zusammenkleben	
stark appretierten Ge-	
spinstes hergestellt (C. 94)	183 2a.

Bänder, deren Pol aus Seide
oder Florettseide besteht,
die aber in Kette und

Schuss  halten	keine Seide ent-	197
Bänder,	elastische, welche	
Kautschukfäden enthalten		
	Anm. 1	88
Bänder,	elastische,	ver-	

arbeitet .... Anm. 2 88 u. 209’

Bänder, geflochten, Kaut-
schukfäden enthaltend

(C. 09)	205
Bänder, gewebt und gefloch-	
ten, aus Papiergarn (C. 09)	177 3
Bänder, gewebte, halbseidene	197
Bänder, gewebte, seidene . Bänder aus Gold, Silber oder	195
unechtem Lahn, geflochten oder gewebt		148 6
Bänder mitKinematographen-  karten	(C. 10)  Bänder aus Leder, zu Hüten	169 1
	
und Mützen zugeschnitten	
(C. 91)	57 5-
Bänder, Posamentier- . . . Bänder für Schreibmaschinen	205 2
(C. 06)	188
        <pb n="525" />
        ﻿Art. ii. Punkt

Bänder aus Stroh, Hobel-
spänen und Stengeln ge-
flochten, auch in Verbin-
dung mit Haar, Baum-
wolle, Flachs und Hanf .	64	3b

Bandstahl.............. 142

Bärenfelle.................... 56	2

Baretts für Männer	(C.	86)	2105

Barken................ 175 2

Baryt, Aetz-........... 102

Baryt, kaustischer..... 102

Baryt, künstlicher, schwefel-
saurer und kohlensaurer 96 3
Baryum, Chlor- . .	. .	.	.	112

Baryum, Cyan-......... 112 4c

Baryum-Hydroxyd . Anm.	102

Baryum-Oxyd ............. 102

Baryum-Super-Oxyd	. Anm.	102

Basalt - Steinmetzarbeiten,

gewöhnliche................ 70	2

Bassins aus Bisen und Stahl	152 1

Bastgeflecht und Säcke daraus 64 4
Batterien, elektrische Anm. 2	169

Bau- und Möbelbeschläge von
Eisen und Stahl . Anm.	153

Bauernflöten, gedrechselte
hölzerne .... (C. 88)	172	4

Bauemwagen, einfache ...	173	4

Baumaterial................... 65

Baumöl................. 1171

Baumwachs zum Pfropfen .	52	2

Baumwollcanevas, gebläut

(C. 94)	187

Baumwolldochte, aus rohem,
ungebleichtem Garn, mit
farbigen Längsfäden (C.91)	187

Baumwolle, gefärbt ....	182	2

Baumwolle, geschlagen, kar-
dätscht ..................... 182

Baumwolle, rohe.............. 179	1

Baumwollene Bänder (C. 94)	183	2a

Baumwollene Borten (C. 94)	183	2a

Baumwollene Chenille (C. 96)	189

Baumwollene Gewebe (in
der Art von Bjas und

Mitkal)...............187 u. 188

Baumwollene Gewebe, ge-
färbte, buntgewebte, be-
druckte und mercerisiert .	188	1-3

Baumwollene Gewebe, un-
gebleichte und gebleichte	187 1-3

Baumwollene Packung (C. 91)	183	2a

Baumwollener Plüsch ...	189

Baumwollene Plüschbänder .	189

Baumwollener Sammet . .	189

Baumwollene Schnüre (C. 91)	183	2a

Baumwollene Watte, auch

in geleimten Lagen . . .	182	1-2

türkischrot gefärbt .
von Nr. 38 bis Nr. 60:
roh.

gebleicht, gefärbt und
mercerisiert

von Nr. 60 bis Nr. 80:
roh.

gebleicht, gefärbt und
mercerisiert
höhere Nm. als Nr. 80:

roh...................

gebleicht, gefärbt und
mercerisiert

Baumwollengarn, Taue und
Stricke aus — .	(C. 99)

Baumwollengewebe für den
Fabrikgebrauch .	(C.o6)

Baumwollengewebe, gestickte
Anm.

Baumwollengewebe, unge-
färbt mit Gummi bedeckt
(C. 07)

Baumwollen-Kämmlinge
jeder Art: gefärbt ....

ungefärbt . . .

Baumwollensamenöl ....

Baumwollenwaren, gewirkte

Baumwollenwatte . ... .

Bausteine, ausser den be-
sonders genannten:
unbearbeitet oder grob

behauen ..............

in Form von Blöcken und
Platten über 3% Wer-
schok dick mit gesägten
oder behauenen Flächen
in Form von Platten 3%
Werschok und weniger
dick mit gesägten oder
behauenen Flächen . .

Bausteine, künstliche . . .

Bauxit

Bauziegel siehe Ziegel.

182 2
182 1
117 I

205 lc
182

66 3a

66 3b
        <pb n="526" />
        ﻿514

Art. u. Punkt

Bedarfsartikel für Hütten-
werke und Fabriken ...	73	2

Beeren, dickeingekochte,

ohne Zucker................... 24	2

Beeren, frische, gesalzen,
geweicht jeder Art, ausser
den besonders genannten	6 I

Beeren im Saft (auch/f&gt;w».)	24 2

Beeren jeder Art, ohne

Zucker, getrocknete ...	7

Beeren, Produkt aus trocke-
nen —..............(C. og) 7

Beeren, zubereitete (Kon-
ditorwaren) . ................... 24

Beerensaft....................... 24	2

Beerenschnaps in Befassen

aller Art..................... 27	2

Beerensirupe..................... 24	2

Beerenwein....................... 28

Behälter (Steinzeug) ....	73	2

Beile, einfache, mit und ohne

Griff...........(C. 04)	161 2

Bekleidungs - Gegenstände,
nicht besonders genannt,
in fertigem und zugerich-
tetem Zustande ohne Ver-

zierung, ausser seidenen
oder halbseidenen in Lit.

B. P. 4 des Art. 209 ge-
nannten ................. 209 4a

Bekleidungs - Gegenstände
mit Besatz aus Bändern,

Samt, Pelzwerk, Spitzen,
seidenen Geweben, dessen
Menge nicht die des Klei-

derstoffes selbst übertrifft	209 4b

Bekleidungs-Gegenstände für
Männer, Frauen und
Kinder aus Samt, Halb-
samt, seidenen oder halb-
seidenen Geweben mit oder

ohne Besatz.................... 209	6

Bekleidungs - Gegenstände

aus Leder....	(C. gg)	57

Bekleidungsstücke, gewirkte

Anm.	205

Bengalische Zündhölzchen .	227

Bengalisches Feuer für das

Zimmer.........(C. 86)	215

Benzidin und dessen	Salze .	112	7b

Benzin............(C. 06)	85

Benzoeharz ........................ 87	4

Benzoesäure....................... 108	6

Benzol, gereinigt................. 112	1

Benzol, roh, ungereinigt . .	81

Bergkristall, unverarbeitet

(C. 86)	67

Bergteer........................... 83

Art. u. Punkt

Bergwachs, gereinigtes (Ce-
resin).......................... 52	2

Bergwachs, roh (Ozokerit)

auch geschmolzen ....	52	1

Berlinerblau................... 130

Bernstein (mit Ausnahme
des besonders genannten)

unbearbeitet................. 68

Bernstein, geschmolzener,

unverarbeitet................ 87	1

Bernstein wäre................. 215	l

Bertholetsalz.................. 112	1

Besätze — s. Spitzen.

Besätze, Kleider-........... 205 2a u. b

Besätze, nachgeahmte aus
baumwollenem Gewebe

(C. 94) 187, 188
Besätze durch Weberei her-
gestellt ..........(C- 94)	187

Beschläge, eiserne und
stählerne, Bau- und Möbel-

Anm. 153

Besen, einfache, aus vegetab.

Material.................. 64 1

Bestandteile von Dampf-
kesseln ...........(C. 96)	152

Bestandteile von Erzeug-
nissen, geflochten aus
vegetabilischem Material,
gefärbt und ungefärbt:
ohne Ausstattung mit
anderem einfachen Ma-

terial ............... 64 2

mit einfachen Materialien

ausgestattet.............. 64	3

Bestandteile von Waffen

(C. 08)	159

Betten, eiserne, mit eisernen

Drahtnetzen...	(C.	87)	153	1

Bettlaken............(C.	09)	209

Bettpfühle mit Federn, Haar,

Daunen oder Wolle ge-
stopft ................... 48

Bettwäsche ....	(C.	09)	209

Beutel aus Leder................ 57	3

Bibergeil, natürlich	(C.	93)	44

Bienen, lebende in Post-
paketen .............(C.	06)	40

Bienenstöcke ...	(C. 94)	1674

Bienenwachs..................... 52	2

Bier............................ 29

Bilder, aller Art .	(C.	88)	177

Bilder zum Bemalen in

Heften...........(C.	96)	177	3

Bilder auf Papier oder Lein-
wand aus freier Hand
ausgeführt..................... 178	1
        <pb n="527" />
        ﻿515

Art. u. Punkt

Bilder, photographische

(C. 71)	178

Bilder für Zauberlaternen,
unabhängig vom Material
und Umfang . . (C.02)	169 1

Bilder, Zeichnungen u. a.
ähnliche Gegenstände,
welche der Verzollung nicht
unterliegen, in untrenn-
baren hölzernen Rahmen
mit Glas eingefasst (C. 96)

Anm. 2 61 u. 77 6

Bilderrahmen, mit Papier be-
klebt, mit Zeichnungen

(C. 96)	178	la

Bildhauerarbeit............. 70 1

Billette für Strassenbahn

(C. 06)	178	3

Billette,Reichsschatz(Ausfuhr)	8

Bimseisensorten . . (C.91)	140

Bimstein, gemahlen ....	71	2

Bimstein, in Stücken ...	71	1

Bindeapparate für Mäh-
maschinen mit Garben-
binder sowie Teile davon

Anm. 6	167

Bindestoffe, hydraulische . .	65	4

Bindfaden, aus Jute, Hanf,

Flachs, Hanf- oder Flachs-
hede und anderen pflanz-
lichen Spinnstoffen in P. 3
d. Art. 179 aufgeführt, ge-
teert und ungeteert . •. .	190

Bindfaden, aus Manilahanf

Anm. 3 u. 4	190

Bindfaden, aus Manilahanf

(C. 10)	190

Bindfaden, in Verbindung
mit Seide, Wolle und
Florettseide . . . Anm. 1	190

Bindfaden, weniger als
1 Lot schwer auf 5 Faden

Länge...........Anm. 2	190

Birkenholz................. 58 1

Birnen, abgebrüht, getrock-
nete, ohne Zucker (C. 92)	7

Birnen in frischem Zustande	6 1

Bisamfelle .... Anm. 1	56	2

Bisamratten-Schwänze Anm.	56

Biskuitgegenstände zur Aus-
schmückung von Zimmern	76 2

Bittersalz, ungereinigt ...	104	1

Bixin...................... 126

Bjas, gefärbt, wenn auch
türkisch-rot,. bunt gewebt,
bedruckt und mercerisiert
auf 1 Pfd. enthaltend:

Art. u. Punkt

Bis zu 8 Quadrat- Arschin 		188 1
Von 8—12 Quadrat- Arschin 		188 2
Mehr als 12 Quadrat- Arschin 		188 3
Bjas, ungebleicht und ge- bleicht auf 1 Pfd. ent- haltend:  Bis zu 8 Quadrat- Arschin 		187 1
Von 8—12	Quadrat-  Arschin 		187 2
Mehr als 12 Quadrat- Arschin 		187 3
Bjas und Mitkal (Definition) (C. 91)	187u. 188
Blanc fixe		96 3
Blasebälge zum Besprengen (C. og)	167 6
Blasebälge, einfach und doppeltwirkende		
	167
Blasebälge, Schmiede — aus Holz mit Leder be- schlagene, und mit Metall- teilen versehen .	(C. 99)	161 2
Blasebälge für Weinberge und Fruchtbäume ....	167 0
Blasen aus mit Kautschuk durchtränktem Gewebe (C. og)	169 1
Blätter, abgesehnittene frische und getrocknete, gefärbt und ungefärbt		62 6
Blätter aus Eisenblech mit Malerei versehen . (C. 03)	154
Blätter der Pflanze Mate (C. 99)	62 4
Blätter und andere Pflanzen- teile in Form von Sträussen und Kränzen		62 6

Blattgold...........(C. &amp;2,)1485u.l65

Blattsilber .... (C. 85) 1485 u. 165
Blaue Farbe auf Papier-
blättchen aufgetragen

(C. 09)	130

Blaufuchsfelle................... 56	1

Blech (siehe auch Eisen-
und Stahlblech).

Blech, Eisenblech............ 140 3 u. 4

Blech, Stahlblech............ 142 3 u. 4

Blech, Weissblech............... 141

Blech, verzinntes............... 141

Blechbüchsen, für Fischkon-
serven, über Archangelsk

zollfrei...........Anm. 154

Bleche, Metall-, ver ilberte

und vergoldete............... 149	4a

33*
        <pb n="528" />
        ﻿516

Art. 11. Punkt

Blechemballagen mit auslän-
dischen Firmenbeze.ch-
nungen . . . (C. 05 u. 06)	238

Blechfabrikate, lackierte,
emaillierte, verzinkte und
mit anderen unedlen Me-
tallen überzogene	Waren

aus Eisenblech, alle diese
auch bemalt, ausser den
unter P. 2 dieses Art. 154
fallenden ....	(C.03)	154	1

Blechfabrikate zur	Knopf-
fabrikation . . .	(C. 88)	154

Blechfabrikate mit	Vergol-

dung, Malerei oder anderen
Verzierungen . .	(C. 02)	154	2

Blechgabeln, ohne Einfassung

(C.94)	158 1

Blechpennale . . .	(C.84)	216

Blechwaren aus Eisenblech,
deren Bemalung oder
Emaillierung eine Nach-
ahmung von Marmor,
Eichenholz, Nussbaum-
holz und ähnlichen Mate-
rialien bildet . .	(C. 03)	154

Blechwaren, Waren aus

Weissblech................. 154 1

Blei in Blöcken und Bruch	146 1

Blei, essigsaures............ 112 1

Blei, Hart-.................. 146 3

Blei in Rollen, Blechen,

Draht und Röhren (C. 06)	146 2

Blei, schwefelsaures, in

trockenem Zustande (C. 95)	112 9

Blei, schwefelsaures, in Oel

(C. 95)	137

Blei, Waren aus — ausser

den besonders genannten	164

Bleiasche.................... 146 1

Bleibleche...................... 146	2

Bleibleche, verzinnte . . .	144	2

Bleibleche, verzinnt und mit
Earbe oder farbigem Lack
überzogen .... Anm.	144

Bleichlauge.................... 107

Bleidraht....................... 146	2

Bleierze........................ 138	2

Bleierze (Ausfuhr)................ 4

Bleiglätte...................... 146	1

Bleimennige..................... 132

Bleischrot...................... 164

Bleiseife, harzhaltige ....	112	1

Bleistifte . ... (u. C. 11)	21Q

Bleistifte aus Metall zum

Gravieren ...	(C. 89)	161	2

Bleistifthalter................. 216

Art. u. Punkt

Bleistifthalter aus edlen Me-
tallen..............Anm. 1	216

Bleistiftspitzer............. 216

Bleiweiss.................... 131

Bleizucker................... 1121

Blöcke aus Holz..............58 lc u. 2

Blumen, in Form von

Sträussen und Kränzen .	62 6

Blumen, abgeschnittene,
frisch oder getrocknet, auch
gefärbt .........	62 6

Blumen, frische, in Packen

von höchstens 25 Pfd. . .	62 6

Blumen aus Eisenblech,
mit Malerei versehen

(C.03)	154	1

Blumen, künstliche, aus Por-
zellan und Fayence, Imi-
tation von Pflanzen, auch
mit Teilen aus anderen

Materialien............... 76 3

Blumen, künstliche, und
Teile derselben aus Garn
und Geweben, auch in
Verbindung mit anderen

Materialien............... 213 2

Blumen, künstliche, aus

Teilen natürlicher Pflanzen	213 3

Blumen aus Papier ....	177 3

Blumen aus Porzellan in
Gestalt von Broschen

(C. 83)	215 2

Blumenkohl, frisch.............. 5	5

Blumenkörbe' aus Flecht-
werk .......................... 64	2,3

Blumentee...................... 20	2

Blumenwurzeln.................. 62	5

Blumenzwiebeln................. 62	5

Blüten zu Sträussen und

Kränzen....................... 62	6

Blutlaugensalz, gelbes . , .	100 1

Blutlaugensalz, rotes ....	100 2

Blutstein, geschlemmt, ge-
brannt oder zerkleinert. .	125	2a

Böden, Fass-, aus Dauben

hergestellt ...	(C. 06)	59 3

Böden, Kessel-,eiserne (C. 84)	140 3

Bogen, für Musikinstrumente	172 4

Bohlen........................ 58	1

Bohnen......................... 1

Bohnen, grüne, frisch oder

getrocknet.................... 5	5

Bohrer: Gewindebohrer . .	161 1

Bohrmaschinen für Zahnärzte

(C. 07)	169

Bolus, farbiger............... 125	2a

Bolus, für Schneider, farbig
und weiss . . .	(C.84)	216
        <pb n="529" />
        ﻿517

Art. u. Punkt

Bolus, weisser . .	(C. gg)	65	i

Bolzen, mit Maschinen zu-
sammen eingeführt (C. g8)	167

Bomben................. 221

Bonbonnieren aus Pappe

(C. og) 177 4

Boote, zerlegt. . .	(C. 85) 59 u. 175

Boraoit................. 93	1

Borax................... 93	1

Borax, gereinigten Kristallen,

Pulver und wasserfrei

gemacht............... 93	3

Borax, ungereinigt	....	93	1

Bordüren für Tapeten . . .	177	2d

Bormineralien........... 93

Borocalcit.............. 93	1

Borsäure mit Beimischung
von Kohle . . .	(C.oy)	112

Borsäure, gereinigt, in Kri-
stallen, Pulver und als

Anhydrid............. 112	1

Borsäure, ungereinigte ...	93	2

Borsaures Natron........ 93	1

Börsen aus Leder........ 57	3

Borsten, Gegenstände aus —,
in Fassung aus gewöhn-
lichem Holz ohne Fur-

nierung............... 46	2

Borstensurrogat . .	(C. 86)	45

Borten, baumwollene, durch
einfaches Zusammen-

kleben stark appretierten
Gespinstes hergestellt

(C.g4)	183 2a

Borten, elastische, welche
Kautschukfäden enthalten

Anm. 1	88

Borten, halbseidene, gewebte	197

Borten, seidene, gewebte . .	195

Borvaselin .... (C.n)	119

Böttcherarbeiten................ 59	3

Bottiche, aus Holz	(C. 86)	59

Bouquets........................ 62	6

Bouquets aus Porzellan und
Fayence, auch mit Teilen
aus anderen Materialien .	76	3

Bourre de soie, Gespinst

daraus..................... 185	2

Bourre de soie, ungesponnen
und ungekämmt ....	180

Bourret.............(C. g4)	180	I

Brancard-Wagen............... 173	2

Branntweine aus Wein und

Früchten..............  .	27

Bras..........(C. 95) Verz. n. d. Stoff

Brauerpech...................... 82

Brechnussbaum, Samen des

(C. 10)	62

Art. u. Punkt

Brechweinstein	......	111 2

Brenngläser.................. 169	1

Brennholz...................... 58	la

Brennspiritus mit Beimisch-
ung von Seife in fester Form 27
Brettchen, mit Papier be-
klebte, mit Zeichnungen
die mit der Hand ausge-

führt sind . . .	(C.96)	178	la

Bretter....................58 1 u. 2

Bretter als Unterlage für

Telephone.	...	(C.06)	61

Brieftaschen aus Leder . . 57 3 u. 5
Brieftauben ....	(C.	og)	40

Briefumschläge.......... 177	3

Briefe, im Auslande ge-
druckte	....	(C.	05)	178

Brillen in Fassung aus Edel-
metallen .... Anm.	170

Brillen in Fassung aus kost-
baren Materialien	. Anm.	170

Brillen, in gewöhnlicher

Einfassung ................ 170

Brillengläser........... 169	1

Briketts aus Steinkohlen-
schutt ...........(C.	85)	79

Brisling........(C.	gg)	37

Bristolkarton........... 177	1

Britanniametall......... 143

Britanniametall, Erzeug-
nisse daraus . . Anm.	163

Britanniametallwaren ...	149

Brom.................... 112	1

Bromammonium............ 112	9

Bromkalium.............. 112	4a

Bromnatrium............. 112	4a

Bronze-Galanteriewaren . .	215

Bronzewaren............. 149

Bronzierpulver aus unedlen

Metallen ....	(C.	95)	166

Broschierinstrumente (Ame-
rikanischer Buchbinder)

(C. 86)	153

Broschüren ....	(C. 05)	178

Bruch von Ton waren (C. 06)	65	1

Brucheisen.............. 140	1

Bruchreis . . (C.96)	Anm. 2	2

Bruchstahl.............. 142	I

Brückenteile............ 152

Brüsseler Kohl........... 5	s

Buchbinder, amerikanischer

(C. 86)	153	1

Buchbinderarbeiten (C. 06)	177

Buchbinderarbeiten ausser
den unter P. 1 d. Art. 215

fallenden............ .177	4

Buchdruckerschriften ...	162	1

Buchdruck-Zubehör ....	162
        <pb n="530" />
        ﻿518

Art. u. Punkt

Büchelchen mit Blattgold
und Blattsilber . (C. 82)	148

Buchene Fassdauben mit
Reifen in die baltischen
Häfen u. über die russisch-
preussische Grenze ein-

geführt		Anm. 3	59
Buchenholz ....		58 1
Buchenholzmöbel, gebogene		61 2, 3
Bücher, geistigen	Inhalts	
	(C. 88)	177
Bücher der heiligen	Schrift	

von der Bibelgesellschaft
in fremden Sprachen her-
ausgegeben in Einbänden

Anm. 178

Bücher, Karten, Pläne usw.

in Einbänden . . Anm. 178
Bücher, Kinder- .	(C. 11)	178 2

Bücher, Kinder-, auf baum-
wollenem Gewebe (C. 10)	188

Bücher, Kontor- und Kopier-,

in Einbänden ............ 177 4

Bücher für Kontorgebrauch	177 4

Bücher, Scheck- .	(C. 00)	177

Bücher in bulgarischer

Sprache ....	(C. 10)	1782

Bücher in fremden Sprachen	178 2

Bücher in kleinrussischer

Sprache ....	(C. 09)	1783

Bücher in polnischer und

litauischer Sprache (C. 06)	178

Bücher in ukrainischer
Sprache ....	(C. 07)	178

Bücher im Auslande in
russischer Sprache ge-
druckte .................... 1783

Büchereinbände................. 177	4

Büchereinbände, zugerich-
tetes Leder .................... 57	3

Büchsen mit ausländischen
Firmenbezeichnungen

(C. 05 u. 06)	238

Buchsen, Waggon-, aus
Eisen, Gusseisen und
Kupfer hergestellt und in
getrennten Teilen einge-
führt .	(C. 95) Verz. n. d. Stoff

Büffelhäute .................... 54

Büffelleder..................... 55	3

Bugsierdampfer................. 175	2

Bulb Iron ....	(C. 91)	140

Bürsten aus Haaren und
Federn in Einfassung aus
gewöhnlichem Holz (C. 99)	46 2

Bürsten aus vegetabilischem
Material in gewöhnliches
Holz gefasst . . (C. 99)	64 1

Art. u. Punkt

Büsten aus Kupfer usw. .	149 3

Büsten, Mannequins für
Schneiderinnen aus Papier-

Mache ..........(C. 86)	61

Büsten aus Terrakotta, auch
mit Lackfarben und Ver-
goldung versehen ....	74 3

Büsten, Wachs- mit ein-
fachem Material ausge-
stattet, wenn sie sich
als Ware qualifizieren

(C.	95)	215

Butter, Kuh- und Schaf- .	36

Butterausscheider oder Sepa-
ratoren ...........(C. 94)	167	4

Butterbearbeiter	.	(C. 94)	167	4

Butterschläger .	.	(C. 94)	167	4

C.

(Siehe auch unter K.)

Cabriolets.............. 173	lb

Cabs . ....................... 173	lb

Cachou.................. 126

Cadmium................. 143

Cadmiumwaren ......	149

Calcium, Chlor-, imgereinigt	104 1

Calcium, kohlensaures, präzi-

piert (Fussnote) ......	104 2

Calciumcarbid ................ 112	1

I Campeche .... (C. 10)	137

Candlenuts (Kerzenbeeren),

fette Samen . . (C.09)	62	3

Caput mortuum.............. 125 2a

Carnallit (natürliches Stass-

furter Salz) ... (C. 93)	89

Casse-tete’s, Hand-,

(C. 89) Verz. n. d. Stoff
Cerebos Tafelsalz .	(C.09)	112	9

Ceresin . . (C. 06, 07 u- 10)	52	2

Cerise, in nicht kristallischer

Form.............(C. 75)	135

Ceylon-Tee ........	20	1

Chagrinimitationen	aus

baumwollenem Zeug, für
Buchbinder . . (C. 84)	187

Chagrinleder................... 55	2

Chalwa......................... 24	2

Champagner..................... 28

Champignons in Essig, Oel

und Salzlake................. 14	2

Champion, Nährmittel, be-
sonders präpariertes (C.oi)	3

Charabancs.................... 173	lb

Chemische Apparate aus

Platin..............(C.86)	148	8

Chemische Erzeugnisse aller

Art in dosierter Form . .	113
        <pb n="531" />
        ﻿Chemische Zündhölzchen . .

Chenille, baumwollene, auf
Webstühlen hergestellt
(C. 96)

Chenille, seidene und halb-
seidene in jeder Form . .

Chenille, nicht als Grund-
material (C. 03) Verz. n.
Chevreau .... (C. 92)

Chevreauleder..............

Chilesalpeter..............

Chinchillafelle............

Chinesische Erdnüsse . . .
Chinesische Tusche, flüssige
Chinin und Chininsalze

(C.06)	112	2

Chloral...................... 115

Chloralhydrat ............... 115

Chlorammonium

Chlorbaryum.................. 112	1

Chlorcalcium, ungereinigt
Chloräthyl .... (C.06)

Choreisen .................

Chlorkalium................

Chorkalk...................

Chlormagnesium, ungereinigt

Chloroform.................

Chlorophyll ... (C. 07)

Chlorzink..................

Chokolade mit Zucker und

ohne Zucker .............

Christbaumlichte, mit arsen-
haltigen Farben gefärbt

(C.92) 53 u. 231

Christbaumschmuck

Glas, auch mehrfarbig,
vergoldet, versilbert, auch
in Verbindung mit anderen

Stoffen..................

Chistbaumschmuck

Pappe............(C. 09)

Christbaumschmuck aus ver-
goldetem und versilbertem

Lahn.............(C. 98)

Chromeisen .... (C. 91)

Chromkali
Chromnatron
Chrompik
Chromsäure
Chromsaure Salze
ClichCs

Cochenille in jeder Form
Cochenille-Karmin
Cochenille-Präparate

104 1
112 9
112 1
89
107
104 1
115
134 1
109 2

Craquelb (Eisglas)........... 77	4

Cyanbaryum................ 112	4c

Cyankalium.................. 112	4c

Cyannatrium................. 112	4c

Cyansalze................. 1124

Dachpappe, geteerte ....
Dachpappe in Rollen (C. 10)
Dachschindeln . .	(C. oy)

Dachziegel jeder Art (s. Ziegel)
Dachziegel mit einer rhom-
boidischen Relieffigur in der

Mitte.............(C.09)

Damengurte, aus Metall-
draht . . . (C. 94) Verz. n.
Damengurte aus Rauschgold-
bändem .... (C.91)
Damengürtel, aus Seiden-
plüsch und halbseidenem
Atlas zusammengenäht,
mit Zwischen läge aus
Papier und Spangen (C. 87)
Damenhüte und anderer
Kopfputz jeder Art, mit
Besatz aus Bändern, Blu-
men, Federn u. dergl. (vgl.
Anm. 1 zu 210)
Damenschuhwerk, fertiges
(Pantoffeln). . .	(C. 10)

Damenstrohhüte
Damentaschen, lederne .
Dampfdraisinen
Dampfdreschmaschinen
Dampffeuerspritzen . .

.Dampfmaschinen
        <pb n="532" />
        ﻿520

Art. u. Punkt

Dampfpfeifen zu Dampf-
kesseln ........... . . •	152

Dampf pflüge.................. 167	6

Dampfschiffe.................. 175

Dampfturbinen	.	.	(C.o6)	167

Dampfwaggons.................. 167	lb

Därme, bearbeitete, von
Ochsen und anderen

Tieren..........(C-99)	55	3

Därme, Schafs-, zum An-
fertigen von Saiten (C.	86)	44

Därme, Schweins-........ 234

Darrmaschinen	.	.	(C. 94)	167	4

Datteln, getrocknet, nicht

in Zucker............. 7

Daunen, ausser den besonders

genannten............. 47

Decken, besäumt, P. 7 u. 8
d. gern. Anm. zu d. Art. 183

bis 209 ........(C. 06)	209

Degras	51	3

Dekorationen für Theater

(C.	83)	178	l

Dekorationspflanzen, künst-
liche ....................213 2 u. 3

Delphinenfelle........... 56	4

Demijohns................ 73	2

Dermatoid (C.02) Verz. n. d. Stoff

Desinfektionsseife von Jays

(C. 86)	120 1

Destillationsprodukte,

flüssige, der Naphtha . .	85

Dextrin........................... 4

Diäthylanilin und seine Ni-
trosoverbindungen ....	1127b

Didier, weisser Senf (C. 09)	62 3

Dielenläufer, aus Jute, Ma-
nilahanf usw. . . Anm. 1	191

Dielenläufer aus Kokosfasern

Anm. 1	191

Dielenläufer, aus vegetabi-
lischem Material, gefärbte

oder lackierte................. 64	lb

Dielenläufer, aus vegetabi-
lischem , Material, unge-
färbte .......................... 64	la

Dimethylanilin und seine

Nitrosoverbindungen. . .	112	7b

Dinas............................ 72	3a

Dochte s. Art. 53.

Dochte, Baumwollen-, aus

rohem ungebleichtem Garn
mit farbigen Längsfäden

	(C. 91)	187
Docks, schwimmende	Anm. 3	175
Dolomit		(C. 96)	83 2
Doppelfernrohre . .		170

Art.

Doppelmatten aus Seegras
(C. 93)

Doppelmatten aus vegetabi-
lischem Material, gefärbte

oder lackierte..........

Doppelmatten aus vegetabi-
lischem Material, unge-
färbte ....................

Doppelsalze von Alkaloiden
und Alkalimetallen (C.08)
Doppelsalze von Fluor-
natrium, Fluor-Aluminium,
Natrium - Fluor - Selikat

u. dergl........(C. oy)

Draht......................

Draht aller Art, verzinnt,
verzinkt oder mit anderen
gemeinen Metallen über-
zogen. . .	(C. 92) Anm.

Draht aus Eisen und Stahl:
in einer Stärke oder mit
einem Durchmesser von
6% mm bis einschliess-
lich 1 mm..................

dünner als 1 mm bis
0,5 mm einschliesslich .
dünner als 0,5 mm bis
0,3 mm einschliesslich .
Draht, dünner als 0,3 mm .
Draht aus Gold und Silber
Draht aus Kupfer, aus Le-
gierungen und aus allen
in Art. 143 genannten
Metallen und Metall-
legierungen in einer Stärke
oder mit einem Durch-
messer von 12,5 mm bis
einschliesslich 0,5 mm . .
dünner als 0,5 mm bis
0,2 mm einschliesslich .
dünner als 0,2 mm . .
Draht aus Kupfer mit ein-
gewalzten Mustern (C. 99)
Draht aus Kupfer, Kupfer-
legierungen und allen im
Art. 143 genannten Me-
tallen u. Metallegierungen
(auch in Form eines
Bündelchens oder Seiles)
mit Gespinnstoffen, Gutta-
percha, Kautschuk oder
anderen gemeinen Mate-
riahen überzogen ....
Draht aus einer Legierung
von Zinn und Blei (C. 10)

Punkt

64 1

64 lb

64 la
112 2

112 1

155

155

155 la

155 lb

155 lc
155 14
148 6

155 2a

155 2b
155 2c

155 2

156 2c
155 2
        <pb n="533" />
        ﻿521

Art. u. Punkt

Draht mit Seide, auch ge-
mischt mit anderen Ge-
spinnstoffen überzogen

Anm. 156 2

Draht aus unedlem Metall,
vergoldet und versilbert	149	4a

Draht — Stacheldraht . . .	156	lb

Drahtfabrikate, überzogen

mit Seide . . . Anm.	156	2

Drahtgewebe aus Eisen mit
Leinölfirnis überzogen

(C.92)	156 la

Drahtgewebe aus Eisen und

Stahl aller Art .	(C. 94)	156 la

Drahtgewebe aus Kupfer und

aus Kupferlegierungen . .	156 2b

Drahtglas.............. 77 6c

Drahtnägel............ 156 lb

Drahtnägel aus verschiedenem
Material . . (C. 93) Verz. n. d. Stoff

Drahtseile............ 156 lc

Drahttrossen . . .	Anm. 3	175

Drahttrossen.......... 156 lc

Drahtwaren ... (C. 00)	156

Drahtwaren aus Eisen und
Stahl aller Art mit Aus-
nahme der besonders ge-
nannten ................... 156 la

Drahtwaren aus	Kupfer

und Kupferlegierungen,

aller Art............. 156	2a

Drahtziehbretter . (C.09)	167	7

Draisinen, Dampf-	....	167	lb

Draisinen, Eisenbahn —
ohne Dampfmotoren

(C. 93)	167

Dreohslerarbeit, kleine, aus
Holz aller Art im Gewicht
von 1 Pfd. und weniger
für 1 Stück . .	Anm- 1	61 2

Drechslerarbeit, aus Holz . 61 1,2, 3
Drechslerarbeit, aus Holz,
mit Verzierungen aus
anderem Material ....	61	4

Drechslerarbeit aus Stein .	70	1

Dreifüsse.........(C. 06)	153	1

Drell aus Jute, Flachs, Hanf	192 2

Dreschmaschinen (C. 0711.09)	167	5

Dreschmaschinen ausser den

besonders genannten (C.94)	167	4

Dreschmaschinen, Dampf-
dreschmaschinen, kom-
plizierte mit Schläger-
trommeln, bei denen die
Länge der Schläger min-
destens 4 Fuss 3 Zoll be-
trägt ........................  167	6

Art. u. Punkt

Dreschmaschinen,	Dampf-

dreschmaschinen mit Stift-
trommeln von mindestens

40 Zoll Länge.... 167 6

Droschken............ 173	lb

Droschken, Renn-, aus-
einandergenommen ohne

Räder............(C. 94)	173	lb

Druckknöpfe, kupferne in
zugerichteter Gestalt und
nicht voneinander ge-
trennt .............(C. 86)	149

Druckmaschinen, typogra-
phische u. lithographische	167 lb

Drucksachen in bulgarischer

Sprache ....	(C.	10)	178	2

Drucksachen in litauischer
Sprache ....	(C.	10)	178

Druckschriften, in fremden
Sprachen ...	(C.	88)	177

Druckschriften, in russischer

Sprache........... 178	3

Düngemittel........... 41

Dünger, natürlicher	....	41

Düngerstreumaschinen

(C. 94)	167	4

Düngkomposte.......... 41	3

Dynamit.........Anm. b	220

Dynamo - elektrische Ma-
schinen .................. 1673

Dynamo - elektrische Ma-
schinenteile .	.	1 . . .	167	10

E.

Eau de Menthe de Dalmahoy

(C. 07)	27

Edelmetallpräparate	....	110

Edelsteine und Halbedel-
steine, natürliche u. künst-
liche, echte Steine, nach-
ahmende, unbearbeitet oder
geschliffen . (C. 99	u. 09)	67

j Edelsteine und Halbedel-
steine in Edelmetall ge-
fasst (s. Anm. 67)	....	148

Eggen.............(C.94)	167	4

j Eicheln, gebrannt, in	Pulver-
form ...............(C. 09)	18	2

j Eicheln, gebrannt, in Stücken,
doch ohne Beimischung

von Kaffee........... 17

Eichenholz.............  58	1

Eichhörnchenfelle....... 56	2

I	Eichhornschwänze .	.	Anm.	56

!	Eier................... 39
        <pb n="534" />
        ﻿522

Art. u. Punkt

Eierkisten, hölzerne, zur
Ausfuhr von Eiern aus
Russland bestimmt Anm. 2	59

Eigelb, vom Eiweiss getrennt

(C. 09)	87 3

Eimer, hänfene................ 194

Eimer, aus Leder................ 57	6

Einbände für Bücher und
Albums, von den letzteren
besonders eingeführt . . .	177 4

Eingemachtes .................. 24	1

Einmachegläser................. 77

Einsätze, Nachahmungen
aus baumwollenem Ge-
webe .............(C. 84)	187

Einsätze, gewebte . (C. g4)	187

Einsatzschlösser .............. 153	2

Einschlagepapier, dünnes . .	177	2f

Einspritzapparate(Inj ektoren)	167

Eisbrecher für Seehäfen

Anm. 3	175

Eisen.......................... 140

Eisen, B-...................... 140	3

Eisen, T-......................  140	3

Eisen, Doppel-T-............... 140	3

Eisen, Z- und von anderen
ähnlich geformten Quer-
schnitten, ausser Winkel-
eisen, welches n. P. 1 des
Art. 140 verzollt wird . .	140	3

Eisen, Band- und Sorten-

jeder Art .... (C. gi)	140	1

Eisen in Bändern . (C. 94)	140	I

Eisen als Bruch ............ 1401

Eisen, Chlor-............... 112	1

Eisen in Luppen............. 140	1

Eisen, Millbars............. 140	1

Eisen in Platten, über 46 cm

breit ................... 140	3

Eisen in Puddlingsstücken

oder Blöcken............. 140	1

Eisen-Pulver................ 1401

Eisen, dünnsortiges, stärker
als 6y4 mm bis 12y2 mm

einschliesslich.......... 140	3

Eisen, 6*4 mm und weniger

stark ................Anm.	140

Eisen, Fasson- . .	(C. gi)	140	3

Eisen, mit Figuren an der
Oberfläche ... (C. 91)	140

Eisen, Gusseisen, verarbeitet 150 1 u. 3
Eisen, Hufeisennägel (C. gi)	140

Eisen, Equipagenfeder- (C.gi)	140

Eisen, Kerbeisen............ 140

Eisen, Sorten- jeder Art, in
einer Breite oder Höhe
von mehr als 46 cm, so-
wie in einer Stärke oder

Art. 1

mit einem Durchmesser
von 18 cm und darüber .
Eisen, Stab- und Sorteneisen
Eisen- und Stahldrahtgewebe
aller Art ....	(C. g4)

Eisen- und Stahldraht . . .
Eisen- und Stahlwaren, ge-
schmiedet, gestanzt, ge-
gossen, unbefeilt oder mit
Befeilung an den Seiten
und Rändern, jedoch ohne
weitere Bearbeitung, ausser
den besonders genannten
Eisen- und Stahldrahtwaren,
auch verzinnt oder ver-
zinkt, mit Gespinststoffen
oder Guttapercha über-
zogen ......................

Eisen- und Stahldrahtwaren

aller Art................

Eisen- und Stahlfabrikate, be-
arbeitete, auch mit Teilen
aus Leder oder verschiede-
nen Stoffen . .	(C. 99)

Eisen- und Stahlwaren, mit
Ausnahme der besonders
genannten, bearbeitet, ab-
gedreht, poliert, geschliffen,
bronziert, mit Teilen aus
Holz, Kupfer und dessen
Legierungen oder auch

ohne solche..............

Eisen- und Stahlnadeln . .
Eisen- und Stahlschienen
(C. g8) 140 2

Eisen, Weissblech...........

Eisen, Winkel- (s.	140 3)

(C.gi)

Eisenbahndraisinen ohne
Dampfmotoren .	(C. 93)

Eisenbahnwagen .............

Eisenblech jeder Art, x/2 mm
und darüber stark (C. 94)
Eisenblech, weniger als y2 mm

stark ...........(C. 94)

Eisenblech, Bestimmung der
Stärke nach dem Gewicht

(C. 94)

Eisenblech, gewellt und
gauffriert .... (C. 04)
Eisenblech, verzinntes (Weiss-
blech) .....................

Eisenblech, mit Farbe, Lack,
Zink, Kupfer, Nickel und
anderen gewöhnlichen Me-
tallen überzogen............

1. Punkt

140 3
140 l

156 la

155 1

151

156 lc
156 Ia

153

153

157

u. 142 2
141

140 1

167

174

140 3

140 4

140

140

141

141
        <pb n="535" />
        ﻿523

Art. u. Punkt

Eisenblech, in Form eines
Zylinders zusammenge-
bogen .............(C. 09)	152 I

Eisenblech, Kesselschmiede-
arbeiten aus................. 152 I

Eisenblech, Kränze, Blumen

usw. aus .... (C. 03)	154

Eisenblechplättchen,lackierte,
für die Photographie, mit
lichtempfindlicher Masse
gedeckt ....	(C.	96)	1541

Eisendraht, als Bandage von

Lumpenballen .	(C.	86)	176

Eisendrahtgewebe, mit Lein-
ölfirniss überzogen (C. 92)	156

Eisenerze über polnische
Zollämter (Ausfuhr) Anm.	5

Eisenkies ....	Anm. 2	138 1

Eisenschienen ...	(C.	98)	1402

Eisenvitriol oder grüner . .	109	1

Eisen waren.................150—161

Eisenwaren, nicht besonders

genannt..................... 153

Eiserne Betten, mit Draht-
netzen usw. . .	(C.	8y)	153

Eiserne Schatullen, mit Seide
ausgestattet . .	(C.	92)	154 2

Eismaschinen................... 167	lb

Eismaschinen zur Herstellung
von Gefrorenem, in der
Hauswirtschaft gebrauchte

(C. 10)	150 3

Eiweiss, vom Eigelb getrennt

(C. 09)	87	3

Eiweissstoff jeder	Art ...	87	3

Ekonomeiser aus schmiede-
eisernen Röhren . (C. 10)	152	1

Ekonomeiser aus gusseisernen

Röhren .... (C■ 10)	167 la

Elektrizitätsapparate und

Vorrichtungen .... 167 3 u. 169
Elektrizitätsleiter, metallische

(C.io)	156 2

Elektromotoren........... 167	3

Elektromotoren mit einer
Ventilationseinrichtung auf
der Achse. .	.	.	(C.09)	167	3

Elevatoren für Dresch-
maschinen ... (C.94)	1674

Elfenbein................. 68

Elfenbeingegenstände. . . .	215	1

Elixiere................ 1192

Ellernholz................ 58	1

Email in Stücken und in

Pulver................. 68

Emballagen mit ausländi-
schen Firmenbezeich-
nungen . . . (C. 03 u. 06)	238

Art. u. Punkt

Emissionen (Ausfuhr)	...	8

Enden von Baumwollenfäden	179 1

Enden, wollene.......... 181

Endstücke für Ladestöcke

(C. 86)	159

Equipagen ....	(C.06)	173

Equipagenfedereisen	(C. 91)	140

Equipagenkörbe (s. Kästen

für Fuhrwerke)...........64 2 u. 3

Erbsen.................... 1

Erbsen, grüne, frisch oder

getrocknet.............. 5	5

Erdbeeren, frische......... 61

Erde, Färb- . ................ 125	2a

Erde, Garten-........... 232

Erde, Infusorien-........ 66	1

Erde, Santorin-.......... 65	4

Erden, n. bes. genannte für

Fabrikbetriebe...........

Erdhauen ..................

Erdnüsse, chinesische . . .

Erlenholz..................

Erntemaschinen . .	(C.94)

Ersatzteile von Maschinen,
Apparaten, Vorrichtungen
Erze, metallische und mine-
ralische, ausser Graphit

und Bleierz..............

Erze, mit mehr als % %
Silbergehalt . . . Anm. 4
Erzeugnisse — s. Fabrikate.
Erzeugnisse, bedeckt mit
Alabaster, der als Relief auf
Holz angebracht ist, wenn
sie das Aussehen gedrech-
selte oder geschnitzter
Holzarbeit haben Anm. 1	61 3

Erzeugnisse mit Beimischung

von Torf . . (C. 94) Verz. n. d. Stoff
Erzeugnisse, feuerfeste ...	72	3

Erzeugnisse aus grobem Filz,
gezupftem Tauwerk, ge-
stampftem Papier, ausser
den z. P. 3 d. Art. 177 ge-
hörenden, wenn sie das
Aussehen von gedrechselter
oder geschnitzter Holz-
arbeit haben . . Anm. 1	61	3

Erzeugnisse, tierische, in
der Heilkunde gebraucht,
nicht besonders genannte .	44

Erzeugnisse, in welchem
Seiden-Chenille nicht das
Grundmaterial bildet (C. 03)

Verz. n. d. Stofi
Erzeugnisse aus blauem, in
der Masse gefärbtem Glase

(C. 09)	77	4b

66 1
160 2
11 1

58 1
167 4

167

138

138
        <pb n="536" />
        ﻿524

Art. u. Punkt

Erzeugnisse zur Beförderung

von Eabrikmaterial (C. io)	191

Erzeugnisse aus Borsten . .	46	2

Erzeugnisse, chemische, phar-
mazeutische, nicht be-
sonders genannt .	(C.gi)	112	9

Erzeugnisse aus Eisenblech,
ohne Verzierungen, mit
einer dünnen Zelluloid-
schicht bedeckt . (C.og)	154	1

Erzeugnisse aus gerauhten
wollenen Teppichstoffen

(C. io)	203

Erzeugnisse aus Knochen,
Weissblech, Kupfer zur
Herstellung von Knöpfen

(C. io)	212

Erzeugnisse aus Korkabfälle	60	3

Erzeugnisse aus Korkholz .	60	2

Erzeugnisse aus künstlicher

Seide............(C. io)	185	2

Erzeugnisse aus künstlicher

Seide, gestrickte (C. og) 205 u
Erzeugnisse aus einer Le-
gierung von Zinn und Blei

(C. og) 149

Erzeugnisse aus Marienglas

(C. gg)	215	2

Erzeugnisse, röhrenförmige,
gusseiserne, die einen Be-
standteil einer Dampf- oder
Wasserheizanlage bilden

können...........(C. io) 150 3

Erzeugnisse aus Stahl, zum
Eisenbahngeleise gehörend

(C. og)	142	2

Erzeugnisse aus vegetabi-
lischem Material mit Seide

(C. gg) 215 i
Erzeugnisse aus verschiedenen
nicht metallenen Kompo-
sitionen, wenn sie das Aus-
sehen von gedrechselter
oder geschnitzter Holz-

arbeit haben. . .	Anm. i	61	3

Eschenholz............... 58	1

Eselshäute............... 54

Eselsleder............... 55	3

Esmarch’sehe Krüge	(C.84)	169	1

Espenholz................ 58	1

Essenzen — s. Eruchtessenzen.

Essig.................Anm. 31

Essig jeder Art ausser

Toilettenessig........ 31

Essigpulver (holzessigsaurer

Kalk, ungereinigt)	....	106

Essigsäure.............. 108	4

Essigsaures Blei (Bleizucker)	112	1

Art. u. Punkt

Essigsaures Natron, auch

geschmolzen.............. 112 1

Esswaren mit Beimischung

von Zaccharin . (C. 00)	235

Esswaren, nicht besonders

genannte................. 39

Esswaren jeder Art, Kon-
serven in luftdicht ver-

schlossenen Gefässen ausser
den besonders genannten	13

Esswaren, die eine Bei-
mischung künstlicher Süss-
stoffe enthalten (verboten)

(C. 00)	235

Etageren aus	Papiermache	215

Etiketten, mit	ausländischen

Eirmenstempeln

(C. 05 u. 06)	238

Etuis für Galanterieartikel

Anm. 3	215

Etuis für Gold- und Silber-

sachen aus einfachem
Material oder aus Seiden-
plüsch .........(C. g4)	215 1

Explosivstoffe................ 220

Explosivstoffe (Ausfuhr)^«»».	9

Extrakte...................... 134	2

F.

Fabrikate — s. Erzeugnisse.

Fabrikate aus Bambus und

Rohr. ..... (C.g3)	61

Fabrikate aus Blech und

Eisenblech . . . (C. 03)	154	1

Fabrikate aus Blei und Hart-
blei .......................... 164

Eabrikate aus Borsten ...	46	2

Fabrikate aus Eisen und
Stahl, bearbeitet, abge-
dreht, poliert usw. . . .	153

Fabrikate aus Eisen und
Stahl, geschmiedete, ge-
stanzte usw., ohne beson-
dere Bearbeitung ....	151

Fabrikate, geflochtene . . .	205	2

Fabrikate aus Gelatine (C. gg)	215

Fabrikate aus Gold . , , .	148

Fabrikate aus gummi elasti-
cum, Kautschuk und Gutta-
percha .................... 881,2

Fabrikate aus Holz ....	61

Fabrikate aus Korkmasse,
mit Jutestoff unterklebt

(C. 88)	194
        <pb n="537" />
        ﻿525

194

149

215 2
148 8

57 3

214 2

151

Art. u. Punkt

Fabrikate aus Korkmasse,
mit Reliefdarstellungen, ge-
färbt, mit Baumwollen-
stoff unterklebt . (C.86)

Fabrikate aus Kupfer und
Kupferlegierungen und an-
deren unedlen Metallen .

Fabrikate aus Marienglas

(C. 99)

Fabrikate aus Platin . . .

Fabrikate aus Sämisch-,
Glace-Leder, Saffian, Per-
gament .....................

Fabrikate aus Schmelz,
Stickperlen und Wachs-
perlen .....................

Fabrikate aus schmiedbarem
Guss, bearbeitete
Fabrikate aus Spinnstoffen:

Tücher, Servietten, Tisch-
tücher, Decken, Gardinen,

Stores und andere, P. 7 d.
gern. Anm. zu d. Art. . . 183—209
Fabrikate, dieselben besäumt
aber ohne Besatz (C.o6)

P. 8 d. gern. Anm. zu d.

Art....................... 183—209

Fabrikate, dieselben besetzt
(aber nicht bestickt) mit
Seide, unechtem oder
echtem Gold und Silber,

Spitzen, Tüll jeder Art und
anderen Materialien (C.o6)

P. 8 d. gern. Anm. zu d.

Art.

Fabrikate, ausser den be-
sonders genannten, aus un-
edlen Metallen, vergoldet,
versilbert oder in Verbin-
dung mit wertvollen Ma-
terialien, ausser den unter

183—209

Art. 215 fallenden ....		149 4
Fabrikate	aus vegetabili-	
schem Material mit Seide		
besetzt .	.... (C.99)	215 1
Fabrikate	aus Wachstuch	
und Wachsleinewand. . .		194
Fabrikate	aus Wedgewood-	
Ton . .	.... (C.86)	75
Fabrikate	aus Zink und	

deren Legierungen ....
Fabrikgerätschaften, wie:
Töpfe, Krüge, Flaschen,
Behälter, Ballons, Kühler,
Abzugshähne und ähnliche
aus aufgeweichter (Stein-)
Masse......................

163 1,2,3

73 2

Art. u. Punkt

Fabrikmaschinen, eiserne (C. 10)		167 la
Fächer . . .		215 2
Fackeln. . . Fackeln, mit	Bengalpulver	53
gefüllt . . Fackeln zum	. fC.96u.97) Vertilgen der	53
Schädlinge		167
Fagoneisen . Fahrkarten	für Strassen-	140 3
bahnen . .	. . . (C.06)	178 3
Fahrräder	. . . (C.06)	173 3

Fahrräder für Kinder (C. 8y)
Fahrräder,	zweirädrige	.	.	.

Fahrräder,	dreirädrig.	.	.	.

Fahrräder,	vierrädrig.	.	.	.

Fahrräder, zusammengesetzte,
unvollständige .	(C. 99)

Fakrradteile.................

Fahrscheine für Strassen-

bahnen...........(C. 06)

Fahrzeuge,	elektrische	.	.	.

Fallen zum Einfangen von
schädlichen Säugetieren u.

Vögeln....................

Farbe aus dem Auszug von
blauem Sandelholz (C. 10)
Farbe, blaue, auf Papierblätt-
chen aufgetragen (C. 09)
Farbe aus künstlich berei-
tetem Eisenoxyd ....
Farbe, organische .	(C.09)

Farben......................

Farben, Anilin- (Fuchsin)

(C. 75)

Farben, jeder Art, nicht be-
sonders genannte, zerrieben
in Wasser, leimigen Lö-
sungen, Oel usw.............

Farben mit Beimischung
von Stoffen, die das
Trocknen beschleunigen .
Farben, Kupfer-, darunter
auch Grünspan und Ar-
senik-Kupferfarben. . . .
Farben, feine Miniaturfarben
in Näpfchen und Schalen
aus Fayence oder Porzellan,
in Tuben und Zinnhülsen
Farben, Miniatur-, in Tafeln,
Pulver, auf Muscheln und

in Gläschen...............

Farben, Miniatur-, welche in
eigens für dieselben ein-
gerichteten Kästchen ein-

215
173 3a
173 3b
173 3c

173 3
173 6

178 3
167 lb

167

137

130

125 2a
135

125—137

239

137

137

133

136

136
        <pb n="538" />
        ﻿526

Art. u. Punkt

geführt und mit diesen
verkauft werden . Anm.	136

Farbenballen für Stempel

(C. 95)	216

Farberden, Kasseler, Siena,
Veroneser, geschlemmt,
gebrannt oder zerkleinert	125	2a

Färberröte, gemahlene ...	127

Farbholz in Scheiten und

Klötzchen................... 125	la

Farbholz, zerrieben und zer-
kleinert ...................... 125	lb

Farbpräparate.................. 134

Farbstifte .................... 216

Farbstoffe aller Art, nicht

besonders genannt ....	137

Farbstoffe, gemischt mit
nicht färbenden Stoffen

Anm.	135

Farbstoffe, natürliche ...	125

Farbstoffe, natürliche, mine-
ralische, auch geschlemmt,
gebrannt oder zerkleinert	125	2a

Farbstoffe, natürliche, vege-
tabilische, ausser den be-

sonders genannten, nicht

zerkleinert.................. 125	la

in Pulverform................ 125	lb

Farbstoffe, organische, syn-
thetische (Pigmente) aller
Art.......................... 135

Farbstoffe, Ware aus einem
organischen, synthet. —

(C. io)	135

Farbstoffextrakt aller Art,

nicht besonders genannt	1341

Farbstoffextrakte jeder Art
(ausser den besonders ge-

nannten) ................... 134

Farbstoff präparate ....	134

Farbton jeder Art, ge-
schlemmt, gebrannt oder

zerkleinert................. 125	2a

Faschinen...................... 58	la

Fasern, Nessel-................ 179	3

Fasern von Schwalbenwurz 179 l
Faserstoffe, vegetabilische,
im rohen Zustande, welche
Flachs und Hanf ersetzen 179 3
Fassböden, aus Dauben her-

gestellt .......(C.o6)	59 3

Fassdauben, buchene, mit
Reifen . . (C.o6) Anm. 3	59

Fassdauben, aus Eichenholz,
nicht bearbeitet . (C. 83)	58 ld

1 assdauben, fertige (gefalzt
und gehobelt).............. 59 3

	Art.	u. Punkt
Fässer, eiserne .	. (C.88)	152
Fässer, hölzerne,	von bra-	
kierten Heringen	(C. 82)	59
Fässer aus verzinktem Eisen-		
blech, in denen Benzol ein-		
geführt ist . .	. (C.io)	154 1
Fasskorken . . .		60 2

Fassungen ohne Gläser aus
gemeinen Materiahen zu
Brillen, Lorgnetten, Opern-
gläsern ...................... 170

Fausthandschuhe zum Boxen

und Fechten . .	(C.09)	57	3

Fayenceblumen................. 76	3

Fayencefabrikate mit Porzel-
lanteilen ....	(C. 87)	76	3

Fayence waren . .............. 75

Federhalter.................. 216

Federhalter aus edlen Me-
tallen.............Anm. 1	216

Federhalter aus Gummi-
elasticum ....	(C. 83)	216

Federhalter, metallene, auch

getrennt von Stielen (C. 83)	216

Federn, ausser den be-
sonders genannten ....	47

Federn, Schreib-, aller Art	216

Federn, Spiral- (Uhr) (C. 92)	171	5

Federn aus Stahl, zu einem
Uhrmechanismus gehörend

(C. 08)	171	s

Federn, Strauss-, Marabu-

usw..................Anm.	213

Federn, für Wagen . Anm.	173	5

Federn, zugerichtete ....	213	1

Federscheiben für Geschütz-
lafetten . . . .	(C.86)	152

Federschmuck .................. 213

Feigen........................... 7

Feilen......................... 161	1

Feilenkörper, unbehauene. .	161	1

Feilen, Schleif-, aus Schmirgel 714
Feldspat in unbearbeitetem
und unzerkleinertem Zu-
stande, auch gebrannt . .	66	1

Feldsteine zum Pflastern
der Strassen, auch grob
bearbeitet in Form von Pa-
rallelepipeden oder Würfeln	66	1

Felle, gegerbte: Siehe Häute.

Felle jeder Art, mit Aus-
nahme der besonders ge-
nannten ........................ 56	5

Felle unbearbeitet und un-
gefärbt ........................ 56	2

Felle, auch bearbeitet oder

gefärbt...................... 56	2
        <pb n="539" />
        ﻿527

Art. u. Punkt

Felle, in die Häfen des Gouv.
Archangelsk von den
dortigen Bewohnern ein-

geführt.............. 56 4

Felle, Bären............. 56 2

Felle, Bisam-............ 56 2

Felle, Bisam-, gefärbte, Anm.i	56

Felle, Blaufuchs-........ 56 1

Felle, Chinchilla-....... 56 l

Felle, Delphinen-........ 56 4

Felle, Eichhörnchen-	...	56 2

Felle, Fischotter-....... 56 2

Felle, Fuchs-........... 56 1,4

Felle, Iltis-............ 56 2

Felle, Iltis-, amerikanischer

Pekan- ................... 56 1

Felle, Känguruh-, ungefärbte,

auch bearbeitet....... 56 2

Felle, Kaninchen .	Antn. I	56

Felle, Luchs-........... 56 2

Felle, Marder- ............. 561,4

Felle, Opossum-, ungefärbte,

auch bearbeitet....... 56 2

Felle, Opossum- . .	Antn.	i	56

Felle, Panther-.......... 56 2

Felle, Renntier- ........... 56 4

Felle, Robben-............ 56 2

Felle, Schaf- und Ziegen-,
unbearbeitet und ungefärbt	56 3

Felle, Schwarzfuchs-	....	56 l

Felle, Seebären-, junger, aus-
gezupfte .................... 56 1

Felle, Seebären-, nicht aus-
gezupfte .................... 56 2

Felle, Seebiber-.......... 56 1

Felle, Seehund-.......... 56 2,4

Felle, Tiger-............. 56 2

Felle, Walross-........... 56 4

Felle, Waschbären-	....	56 2

Felle, Waschbär- .	Anm.	i	56

Felle, Wolf- ............... 56 2

Felle, Zickelfelle........ 56 3

Felle, Ziegen- ............. 56 3

Felle, Zobel-............. 56 1

Fernet Branca, Getränk

(C. 08	u. og)	27 2

Ferromangan in Messein,
Bruchstücken und Feil-

spänen	....	(C.gi)	1392

Fettsäuren, Bestimmung der

(Fussnote)	51

Feuchtigkeitsgehalt des
Garnes	....	(C.	oy)	183

Feuer, bengalisches,	für	das

Zimmer	. . . .	(C.	86)	215 2

Feuerspritzen, Dampf- . .	167 1c

Feuerspritzen, Hand- . . .	167 1b

Art.

Feuerstein, in Form von
Schleifscheiben, Steinen,

Platten ..................

Feuerstein, unbearbeitet und
in unzerkleinertem Zu-
stande ......................

Feuerwaffen, in Kästen und
Futteralen mit Zubehör

eingeführt .........Anm.

Feuerwaffen-Utensilien . . .
Fez (türkische Kappen),
wollene, mit Flitter be-
stickt oder ohne solche .

Fichten......................

Filetguipure.................

Filter aus Kohle.............

Filterpräparate ohne Muster
und Verzierungen ....
Filtertücher ... (C. 06)
Filz, aus demselben ausge-
schnittene Gegenstände,
nicht besonders genannte
Filz, Erzeugnisse aus
grobem, wenn sie das Aus-
sehen von gedrechselter
oder geschnitzter Holz-
arbeit haben . . . Anm.

Filz, jeder Art..............

Filz, Gegenstände aus (Filz-
stoffe), bedruckt ....
Filze oder Filztuche, wollene,
zum Gebrauch in Fabriken
und Werkstätten (C. 06)
Filzringe, flache, von einer
Seite mit Klebestoff be-
deckt ..............(C. 86)

Filzstoffe, bedruckt ....
Filzstoffe jeder Art ....
Filztücher...................

Fingerhüte aus Aluminium
(C. 94)

Fingerhüte aus gewöhn-
lichem Metall, nicht ver-
goldet oder versilbert
(C- 94)

Fischbeeren..................

Fischbein-Platten und -Stäbe
Fischbeinplatten mit seidenen
oder halbseidenen Ge-
weben ...................Anm.

Fischbein, unbearbeitet . .
Fische, ausgestopfte, für
Museen, Sammlungen, Ka-
binette, naturhistorische .

Fische, farziert.............

Fische, frische..............

Fische, frische, auf Küsten-
fahrern eingeführt Anm. 1

11. Punkt

71 4

66 1

159

159

204
58 1
207 2
66 2

74 4
202 1

198

61 3
198

200

198

198

200

198

198

161 2

161 2
224
49 2

49
49 1

217
37 2
37 1

37
        <pb n="540" />
        ﻿528

Art. u. l’unkt

Fische, frische,	gesalzene,

getrocknete und gedörrte,
auf russischen Schiffen in
die Häfen des Archangelsk -
schen Gouvernements ein-
geführt .........Anm. i	37

Fische, frische, zum Zollamt
Ismail auf Schlitten ein-
geführt ...........Anm. 2	37

Fische, frische,	die im

Winter über	die Zoll-

einnahmestelle in Wilkowo
auf Schlitten	eingeführt

werden..........Anm. 2	37

Fische, frische, Steinbutten
(Turbots, Schollen, Fo-
rellen) .................... 37 la

Fische, frische, ausser Tur-
bots, Schollen, Forellen .	37	lb

F’ische, gesalzene und ge-
räucherte, ausser Heringen	37 3

Fische, getrocknet und ge-
dörrt ...................... 374

Fische, lebende, in Fisch-
kasten ............(C. 82)	40

Fische, marinierte	....	37 2

Fische in Oel .............. 37 2 u. 54

Fische von der Gattung der

Heringe in Lake	(C. 99)	37

Fische von russischen
Fischereien in Blech-
dosen über das Zollamt
in Archangelsk .	Anm. 3	37

Fischhäute..................55 1 u. 54

Fischkonserven, pulverisierte

(C. 92)	13

Fischkörner............ 224

Fischleim............... 43	1

Fischnetze............. 190

Fischnetze, baumwollene

(C. 88)	190

Fischotterfelle .................. 56	2

Fischpaste ....	(C. og)	13

Fischtran,Walfisch-, Robben-
und dergl-, trübe, unge-
reinigt .................... 512

Fischtran durchscheinend .	51	5

Fixatoire............(C.	04)	119	2

Flachs, gehechelt und un-

gehechelt .......	179 3

Flachs, kolonisiert.... 179	1

Flachs, Neuseeländischer .	179	3

Flachsbrecher . . (C. 94)	167	4

Flachsgarn............. 184

Flachskämmlinge, auch ge-
teert ........................... 179	3

Flachsleinen........... 193

Flaschen.............(C.	09)	27

Art. 11.

Flaschen aus Glas ....
Flaschen aus Glas in Ver-
bindung mit gewöhnlichen
Metallen und ihren Le-
gierungen .... Anm.
Flaschen (zur Erklärung d.

P. 2 d. Art. 27 Vertrags-
tarif) ..........(C. 06)

Flaschen (Steinzeug) . . .
Flaschen mit Firmenaufdruck
ausländischer Handels-
häuser . . . (C. 05 u. 06)
Flaschen, Wein-, aus Glas
in die Häfen des Schwarzen
und Asowschen Meeres
und über die bessarabischen
Zollämter eingeführt

Anm. 2

Flaschenkapseln . .	(C. 10)

Flaschenkapseln aus Blei oder
Bleilegierung . . . Anm.
Flaschenkorken ohne Ver-
bindung mit anderen

Materialien.............

Flaschenlack................

Flaumhaar, ungekämmt und
ungesponnen, ungereinigt
und gewaschen, ungefärbt
Flaumhaar, ungekämmt und
ungesponnen, gefärbt . .
Flechtarbeiten aus Pflanzen-
stoffen ....................

Flecht- und Rutenarbeit,
durch Bronzierung, Ver-
silberung und Vergoldung
bearbeitet, mit versilberten
und vergoldeten Metall-
verzierungen, als auch mit
Seide, Sammet, Chenille
und anderen wertvollen
Materialien versehen Anm.
Flechtwaren aus gefärbtem

Stroh............(C. 09)

Fleisch, gesalzen, geräuchert

und gedörrt.............

Fleisch vom wilden Eber
(C. 68)

Fleisch-, Schweine-, in Zu-
bereitungen aller Art . .

Fleischextrakte.............

Fleischhacker, in gewöhn-
I licher Einfassung (C. 95)
Fleischhackmaschinen nicht
für gewerbliche Zwecke
(C. 09) Verz. n.
Fleischhackmaschinen, guss-
eiserne, von kleinem Um-
fang und Gewicht (C. 10)

. Punkt

77

77

27 2
73 2

238

77 1
215 2

164

60 2
122

181 1
181 2
64

64

64 2

34

34

234

13

158 1

d. Stoff
150 3
        <pb n="541" />
        ﻿529 ~

Art. u. Punkt

Fleischhackmaschinen, guss-
eiserne, von grossem Um-
fang, für den gewerblichen
und Handelsgebraueh

■ (C. io)

Fleischpräparate............

Fleischprodukte, Besichti-
gung ...............(C. 96)

Fliesen.....................

Fliesen aus gepresstem halb-
grünem Glas . , (C. 94)

Flitter............(C. 91)

Flitter aus Gelatine (C. 99)
Flittergoldabfälle .	(C. 95)

Flittergoldknöpfe .	(C. 09)

Florett-Glas, Waren aus . .

Flöten, Bauern- . .	(C. 88)

Flügel (Musikinstrumente) .
Fluoraluminium, Doppelsalze

von...............(C. oy)

Fluorammoniumsalz in Ta-
bletten ...........(C. 09)

Fluornatrium, Doppelsalze

von................(C.oy)

Fluor - Wasserstoff säure in
Guttaperchagefässen ein-
geführt...............(C.89)

Flussschiffe, hölzerne. . . .
Flussschiffe in vollständigem
Zustande mit vollem
Takelwerk oder ohne
solches . (C. 96, 99 u. 03)

Föhrenholz..................

Folie, jeder Art, ausser ver-
goldeter und versilberter

Forellen, frische...........

Formapparate, eiserne, für
Zementröhren . . (C.oy)

Formen für Damenhüte aus
undichtem, gesteiftem
Baumwollenzeug mit Draht-
gestell , , , , . Anm. 1
Foulards, seidene, ausser den
in Art. 196 genannten , .

Foulards, seidene, die auf
dem fertigen Gewebe be-
druckt sind in Stücken
und Tüchern , . (C. 06)

Fourgons

Fransen aller Art ausser
seidenen und halbseidenen
Fransen, seidene und halb-
seidene ....................

Franzbranntwein (aus,

Trauben) ................

Frauenkleider

Art. u. Punkt

Früchte, dickeingekochte,

ohne Zucker ,,,,,,	24	2

Früchte aus Eisenblech, ge-
färbte	(C. 03)	154	1

Früchte in Essig, Oel oder

auf andere Weise zube-
reitet (Konserven) in luft-
dicht verschlossenen Ge-

fässen...................... 13

Früchte, gesalzen, geweicht
und jeder Art, ausser den
besonders genannten ...	61

Früchte, getrocknete, nicht
in Zucker, aller Art ...	7

Früchte, getrocknete, ohne
Zucker, wenn" auch vorher
gedämpft .... (C. 94)	7

Früchte in Likör, Rum und

Kognak...................... 24	I

Früchte im Saft, auch Anm.	24 2

Fruchtessenzen mit Bei-
mischung von Spiritus . .	27	2

Frucht-Pulver mit Zucker .	24	I

Frucht-Plätzchen mit Zucker	24 i

Fruchtsaft..................... 24	2

Fruchtsäfte .	(C. 09 u. 10)	24

Frachtsirupe................... 24	2

Fruchtwein..................... 28

Fuchseisen ..................  167

Fuchsfelle..................... 56	1, 4

Fuchsin, nicht in Kristallen

(C. 75; 135, 239

Fuhrwerke..................... 173

Fuhrwerke mit vollendeter

Tapeziererarbeit . Anm. 2	173

Furniere .........	58	3

Furniere, Erzeugnisse aus	612

Furniere, Holz- . . . . ^ .	61	4

Fussbekleidung aus Baum-
wollenzeug mit Sohlen aus
Stricken, ledernen Spitzen
und Hackenstücken (C.8y)	57	1

Fussbekleidung für Damen:
aus Chevreau, fertig und
zugerichtet . ............ 57	2

Fussbekleidung für Damen:

aus Gemsleder	.	(C.92)	57	1

Fussbekleidung für Damen:
aus Seidenzeug, fertig und

zugerichtet.................. 57	2

Fussbekleidung jeder Art,
mit Ausnahme der beson-
ders genannten, fertig und

zugerichtet.................. 57	I

Fussbekleidung aus Kaut-
schuk und Guttapercha,
auch in Verbindung mit

34

1671a

13

34

73

77 2a
148 7
43
165
212 1
77 4
172 4
172 1

112 D

112 9

112 9

112 9
175 3

175
58 1

165
37 la

167 la

210

195

196
173 2

205 2b

205 2a

27

209
        <pb n="542" />
        ﻿530

Art. u. Punkt

Geweben, Leder, Schnallen

u. dergl. ................... 88	3

Fussbekleidung für Kinder
aus Seidenzeug .	(C. gg)	57 I

Fussbodenplatten.......... 73	3

Füsse aus Kupfer usw. Anm.	61 4

Fussmatten aus Jute	Anm. i	191

Fusspumpen zum Aufblasen
von Kautsehukradreifen

(C. 06)	173

Fussteppiohe aus grobem,

ungespaltenem Material, ge-
färbt, lackiert und unge-
färbt ................... 64 l

Futterale für die in Art. 169
u. 170 genannten Instru-
mente	. . .	gern. Anm.	170

Futterale	für	Feuerwaffen

■ - Anm.	159

Futterale	für	musikalische

Instrumente . . . Anm. 172
Futterale für Nähmaschinen

(C. gi) 167

Futterale für Schirme

Anm. i u. 2	211

Futterale für Taschenuhren

(C. io) 149

Futtermittel für Tiere, be-
sonders zubereitet ....	39

G.

Gabeln aus Blech, ohne
Einfassung ...	(C. g4)	158 l

Gabeln für Fahrräder (C. io) 173 6
Gabeln aus Kupfer, Kupfer-
legierungen und aus ande-
ren in Nr. 143 genannten
Metallen und Legierungen
(mit Ausnahme der ver-
goldeten und versilberten,
sowie solchen in Verbin-
dung mit anderen kost-
baren Materiahen . Anm. 149
Gabeln, dieselben, vergoldet
oder versilbert, auch mit

Fassungen aus wertvollen

Materialien................. 158	2

Gabeln, grosse, wie Mist-
gabeln usw.................... 160	2

Gabeln ohne Hefte, nicht
fertig und fertig	....	158	1

Gabeln und Messer mit
Heften aus gewöhnlichen
Stoffen . . Anm. gu P. i 158
Gabeln, Tisch-, vernickelt
oder in anderer Weise
bearbeitet ...	(C. 8j)	158

Art.

Gabeln zum Ausheben von

Rüben..............Anm.

Gagat......................

Galalith in Platten, Blättern
und Stäbchen . . (C. io)
Galanteriegegenstände aus
Metallen ....	(C. gg)

Galanteriesachen aus Kupfer,
Eisen, Stahl, Zinn usw., ver-
goldet und versilbert, nicht
mit anderem Material s.
Gegenstände . . (C. 06)
Galanteriesachen mit Seide
als selbständigen Bestand-
teil s. Gegenstände (C. g4)
Galanteriesachen mit Ver-
zierungen aus Edelsteinen,
echten oder imitierten s.
Gegenstände . .	(C. gg)

Galanterie- und Toiletten-
artikel, nicht besonders
genannt, zusammengesetzt
und auseinandergenommen,
in denen Seide, Alumi-
nium, Perlmutter, Korallen,
Schildpatt, Elfenbein,
Email, Bernstein u. dergl.
Materialien enthalten sind
Galanterie- und Toiletten-
artikel aus unedlen Me-
tallen ....................

Galanterie- und Toiletten-
artikel aus unedlen Me-
tallen, mit Granaten be-
setzt .............Anm. i

Galanteriewaren (s. Gegen-
stände und Waren) . . .
Galanteriewaren mit Ver-
zierungen aus versilbertem

Metall...........(C. 02)

Galeeren aus roh behobelten
Brettern, Kästen dar-
stellend .... (C.gi)

Galgant....................

Galgant, geriebener . Anm.

Galipot.............

Galloschen, Gummi-, alte
(Ausfuhr) ....	(C. 06)

Gallusextrakt..............

Gallussäure................

Galmei (Ausfuhr)...........

Gamaschen aus Geweben
jeder Art, ausser seidenen
und halbseidenen (C. io)
Gamaschen, mit Strippen,
ohne Sohlen . . (C. 83)
Garbenbinde- und Mäh-
maschinen .................

u. Punkt

160

68

215 2
215

215 1

215 2

215 1

215 1

215 2

215 2
215

215

58

16

16

82

11

134 1
108 8
4

209 4a
209
167 6
        <pb n="543" />
        ﻿Art,

Garbenbinder . . .	(C. 94)

Gardinen, besäumt, P. 7 u. 8
gern. Anm. Art. ■ . .
Gardinentüll ... (C.06)
Garn, baumwollenes .

Garn, Bestimmung der Nr
Garn, gezwirnt
Garn, nicht gezwirnt.

Garn, seidenes
Garn, aus künstlicher Seide
hergestellt ... (C. 10)
Garn, jeder Art, das eine
Beimischung von Seide
oder unechtem Gold- und
Silber (sowie auch von
Gold und Silber) im Be-
trage von nicht mehr als
20 Prozent des Gesamt-
gewichts aller in dem Garn
befindlichen Materialien
enthält, P. 2 gern. Anm.

zu Art...................

Garn, gezwirntes, aus 2 und
mehr Fäden bestehend,
auf hölzerne Röllchen, her-
gestellt aus einfachem
Garn folgender Nummern:

unter Nr. 60...........

von Nr. 60 bis Nr. 80 ,
höher als Nr. 80	...

Garn, gezwirntes jeder Art
aus 2 oder mehr Fäden
bestehend mit Ausnahme
des in Punkt 5 genannten,
hergestellt aus einfachem
Garn folgender Nummern:

unter Nr. 60...........

von Nr. 60 bis Nr. 80 .
höher als Nr. 80	...

Garn, buntes, angefertigt
auszusammen gesetzten, ge-
zwirnten Einfäden (C. 94)
Game, welche aus mehreren
Spinnstoffen hergestellt
sind, mit Ausnahme von
Seide und unechtem Gold
und Silber usw., Punkt 1
gern. Anm. zu Art. . . .
Garn, jeder Art, welches an
Seide oder unechtem Gold
und Silber (sowie auch an
Gold und Silber) mehr als
20 Prozent des Gesamt-
gewichtes der in dem
Garn befindlichen Ma-
terialien enthält, Punkt 3
gern. Anm. z. Art. . . .

183—209

183 5a
183 5b
183 5c

183 6a
183 6b
183 6c

183

183—209

Art. 11. Punkt

Garn aus den in den Punkten 2
und 3 des Art. 179 ge-
nannten Spinnstoffen:
nicht gezwirnt bis zu
Nr.'70 (Definition d. N.)

(C. 06 u. 07)	184l

nicht gezwirnt über
Nr. 70 (Definition d. N.)

(C. 06 u. 07)	184	2

gezwirnt	.... Anm.	184

Garn, wollenes (s. Wolle).

Garnituren und' andere ge-
flochtene Fabrikate aller
Art, ausser seidenen und

halbseidenen............. 205 2b

Garnituren, seidene und

halbseidene................. 205	2a

Gartenerde .	............... 232

Garteneinrichtung, Gegen-
stände der (siehe Gegen-
stände).

Gartenlauben aus Flecht-
werk, gefärbt und unge-
färbt: ohne Ausstattung
mit anderen einfachen

Materiahen................... 64	2

Dieselben mit einfachen

Materiahen	ausgestattet .	64	3

Gartenscheren	... (C. 91)	161

Gartenscheren jeder Art

(C. 91)	161	2

Gase, flüssig gemachte, in
Metallflaschen . . Anm. 112 1
Gase, komprimierte (C. 07)	112 1

Gasglühstrümpfe in fertigem

Zustande.................... 71	6

Gasmesser ........	167	lc

Gasmotoren ................... 167	lb

Gasohn ..... (C. 06)	85

Gasreinigungsmasse (Luxsche,
Beauxitrückstände) . . .	125	2a

Gasretorten..................... 72	3c

Gattersägen (s. Art. 167 lb)	167 la

Gaze, Müller-, seidene . . .	195

Gebäck mit Zucker und

ohne Zucker.................. 24	3

Gefässe, fertige (Böttcher-
waren) ................Anm.	59 3

Gefässe, kupferne, zur Ver-
packung von Einfuhrwaren
dienend .... (C. 83)	149

Gegenstände mit Abbildungen
von Spielkarten . (C. 90)	223

Gegenstände aller Art, die
den Charakter der Nicht-
achtung vor dem Heilig-
tum, der Gotteslästerung

34*
        <pb n="544" />
        ﻿532

Art. u. Punkt

oder Religionsspötterei

haben . ..............  ,	228

Gegenstände durch Aus-
schneiden von Filz her-
gestellt, nicht besonders -

genannt.................. 198

Gegenstände aus Bambus
oder Rohr . . . (C. 93)	61

Gegenstände, Galanterie- und
Toiletten-, nicht besonders
genannt, zusammengesetzt
und auseinander ge-
nommen .... (C. 94)	215

Gegenstände, Galanterie- und
Toilette-, wertvolle, in
denen enthalten sind:

Seide, Aluminium, Perl-
mutter, Korallen, Schild-
patt, Elfenbein, Email,

Bernstein und dergl. kost-
bare Materialien, ver-
goldete oder versilberte
Metalle und Metallegie-
rungen ...................... 215i

Gegenstände für Garten und
Zimmereinrichtung, Flecht-
werk aus Pflanzenstoffen,
gefärbt und ungefärbt:
ohne Ausstattung mit
anderen einfachen Ma-
terialien ...................... 64	2

mit einfachen Materialien

ausgestattet............... 64	3

Gegenstände, Galanterie- und
Toilette-, aus unedlen
Metallen oder deren Le-
gierungen, auch vergoldet
oder versilbert, mit
Granaten besetzt Anm. I	215 2

Gegenstände aus gemeinen
Materialien, mit Teilen,
Fassungen oder Ver-
zierungen aus nicht kost-
baren Metallen und Metall-
legierungen (unvergoldeten
und unversilberten) aus:

Horn, Knochen, Holz, Por-
zellan, unedlen Steinen,

Glas, Meerschaum, Fisch-
bein, Gagat, Zelluloid,

Lava und dergl. wohl-
feilen Materialien ....	215	2

Dieselben Gegenstände aus
gemeinen Materialien, auch
wenn sie Seide oder Halb-
seide enthalten

Anm. P. 2	215 2

Art. u. Punkt

Gegenstände aus gespaltenem
Schilfrohr, chinesische
Sonnenschirme imitierend

(C. 93)	64

Gegenstände aus Glasgewebe

und Glaswatte............ 77 5

Gegenstände aus Kupfer und
Kupferlegierungen ohne
Relief und gravierte Ver-
zierungen, auch gestanzt
aus Eisen, Zinn, Blei,

Stahl, Zink, Gusseisen,
ohne Verbindung mit
anderen Metallen im Ge-
wicht von weniger als
3 Pfd. im Stück ....	215 3

Gegenstände, bei denen
Gold, Silber oder Platin
den Hauptwert ausmachen

Anm. 1	215 3

Gegenstände für Museen,
Sammlungen u. Kabinette,
archäologische, numisma-
tische u. naturhistorisehe,
sofern sie in einzelnen
Stücken oder in Samm-
lungen eingeführt werden
und nicht den Charakter
einer Ware haben . . .	217

Gegenstände aus Porzellan
und Bisquit zur Aus-
schmückung von Zimmern:
weiss und einfarbig,
jedoch ohne Malerei,
ohne Vergoldung und
ohne Verzierungen aus
Kupfer und Kupfer-

legierungen ............. 76	2

mit Malerei, Vergoldung
und Verzierungen aus
Kupfer und Kupfer-
legierungen .............. 76	3

Gegenstände aus Schweins-
borsten ...................... 46	2

Gegenstände zur Verpackung

von Warenmustern (C. 11)	218

Gegenstände zur Ver-
zierung von Gebäuden
und Zimmern aus Terra-
' kotta, auch mit Lackfarben

und Vergoldung	versehen	74 s

Gehäuse, hölzerne, für elek-
trische Uhren	.	.	(C. 07)	61

Gehäuse zu Taschenuhren

(C. jo)	171

Gelatine................. 43	1

Gelatine, Fabrikate aus

(C. 99)	215
        <pb n="545" />
        ﻿533

Art. u. Punkt

Gelatine - Misohungen mit

Glyzerin 			43 1
Gelatine in Blättern, Kapseln und dergl. Gegenständen (C. 99)	43 1
Gelatine, in runden Plätt- chen, in Form von Flittern (C. 96)	43 1
Gelatine in Tafeln. (C. 88)	43
Gelatine jeder Art, in dünnen und dicken Täfeln . . .	43 1
Gelatinekapseln, medizinische (C. 09)	43 1
Geld, silbernes u. kupfernes ,	219

Gelee..................... 24 l

Gemahlener Stein, mit Stein-
kohlenteer getränkt (C. 96)	83 2

Gemälde, aus freier Hand

ausgeführt .... Anm. 178 1

Gemenge s. Mischungen.

Gemisch , von gesägtem
Horn, Kochsalz und Sal-
miak ...... (C.	05)	1129

Gemisch von Holzsägespänen

mit Koksabfällen (C.	09)	79	2

Gemische s. auch Mischungen.
Gemische aus vegetabil, und

mineralschen Oelen (C.	99)	71	7

Gemsleder, Chevreau (C.	92)	55

Gemüse, in Essig zubereitet,
in jeder Art von Ver-
packung .... Anm. 1	13

Gemüse, gesalzen und ge-
weicht, nicht in luftdicht
verschlossener Verpackung 5 2
Gemüse,	gewöhnliches,

frisches...................... 5	1

Gemüse, ausser dem beson-
ders genannten, durch
Trocknen konserv. ...	53

Gemüse, in Essig, Oel usw.
in luftdicht verschlossenen

Gefässen...................... 13

Gemüse, Konserven	....	13

Genussmittel m. Beimischung

von Zaccharin . (C.oo)	235

Geodätische Instrumente und

-Apparate............... 169 1

Gerät zum Abpflücken von
Aepfeln .... (C. 09)	161 2

Geräte, landwirtschaftliche,

(siehe landwirtschaftliche
Maschinen) . . . (C. 94)	167 4

Geräte, landwirtschaftliche,
nicht besonders genannt,
ohne Dampfmotore . . .	167 4

Geräte aller Art zum Drucken 162

Art. u. Punkt

Geräte zum Kochen des
Viehfutters	.	.	.	(C. 94)	167	4

Gerbrinde, zu Pulver zer-
rieben .........	124	2

Gerbrinde, nicht zu Pulver
zerrieben ........	124	I

Gerbstoffe..............  124

Gerbstoffe, alle natürlichen,

nicht pulverisiert ....	124	1

Gerbstoffe, in Pulverform,
ausser Sumach .....	124	2

Gerbstoffextrakte jeder Art,
ausser Gallus- und Sumach-

Extrakt............... 124	3

Gerbsäure (Tannin) (C.86)	108	6

Geschirr aus emailliertem

Gusseisen............. 150	2

Geschirr, eisernes, emailliert,
lackiert, mit einer Deck-
schicht überzogen . Anm■	154	I

Geschirr aus gewöhnlichem
Ton....................... 74	4

Geschirr für Laboratorien

Anm. 1	169

Geschirr, medizinisches

Anm. 1	169

Geschirr mit doppeltem

Boden.................... 237

Geschosse (Ausfuhr) . Anm. 9
Gesichtsmasken für Feuer-
wehrleute ....	(C. 03)	167

Gespinst aus bourre de soie
oder Seidenabfall	....	185

Gestelle für dynamo-elek -
trische Maschinen mit
kupfernen Teilen ausser den

Zapfenlagern............. 16710c

Geteerte Leinwand	(C.8j)	194

Getränk, japanisches, „Sake“

(C. 03)	27

Getränke aus künstlichen

Süssstoffen................. 235

Getränke, geistige, aus-
ländische .................. 236

Getreide aller Art im Korn,
ausser Reis .......	1

Getreidealkohol mit Korri-
gensstoff - Beimischungen,
in Fässern und Fässchen

(C. 01)	27

Getreide usw.-Säcke (C. 99)	191

Getreidewein mit Korrigens-
stoff-Beimischungen, in
Fässern und Fässchen

(C.oi) 27

Gewebe, baumwollene, be-
stickt............. . Anm. 2	208
        <pb n="546" />
        ﻿534

Art. u. Punkt

Gewebe, mit Seide, Gold,

Silber usw. bestickt , . .	2081,2

Gewebe mit anderen Mate-
rialien bestickt . . . , . 2081 u. 2
Gewebe aus Gold, Silber,
Rauschgold	148 6

Gewebe aus Jute, Flachs,

Hanf........................ 192

Gewebe aus kupferner La-
metta, nicht vergoldet und
nicht versilbert . (C.oi) 156 2b
Gewebe, baumwollene . . . 187 u. 188
Gewebe, baumwollene (in
- der Art von Bjas, und Mit-
gal) aus gedrehtem Garn

(C. 92) 187 u. 188
Gewebe, baumwollene, un-
gebleichte und gebleichte 187
Gewebe, baumwollene, ge-
färbte (darunter türkisch-
rot gefärbte), buntgewebte
und bedruckte und mer-

cerisierte.................. 188	1-3

Gewebe, baumwollene, ka-
nevasartige . . . fC. 95,) 187 u. 188
Gewebe, baumwollene, zum
Fabrikgebrauch

(C.oöu.io)	187

Gewebe mit Seide und echtem
oder unechtem Gold oder

Silber...........(C■ 06)

P. 6 d. gern. Anm. zu Art. 183—209
Gewebe, halbseidene ....	197

Gewebe, seidene . .....	195

Gewebe, wollene, bedruckt

(C. 94)	200

Gewebe, welche eine Bei-
mischung von Seiden oder
unechtem Gold oder Silber
(sowie auch von Gold und
Silber) enthalten (C. 06)

P. 4 d. gern. Anm. zu d.

Art...................... 183—209

Gewebe, seidene mit einge-
webten Mustern (siehe
Art. 208) .... (C. 91)	195

Gewebe, gestickte............. 208

Gewebe, grobe, aus Jute
zu Säcken und zum Ver-
packen ........................ 191

Gewebe aus Jute, Flachs,

Hanf und anderen in P. 3
d. Art. 179 genannten Ma-
terialien, mit Ausnahme
der in den Art. 191 u. 193

genannten.............. 192

Gewebe mit Federschmuck
versehen................. 2131

Art. u. Punkt

Gewebe, elastische, mit
Kautschukfäden . Anm. 1	88 4

Gewebe, nicht elastische,
d. h. mit Gummi getränkte
oder zusammengeklebte

Anm. 1	88 4

Gewebe, welche aus mehreren
Spinnstoffen hergestellt
sind, mit Ausnahme von
Seide und unechtem Gold
und Silber usw., P. 1 d.
gern. Anm. zu Art. . . . 183—209
Gewebe, mit Gummielasticum
überzogen für Karden-
bänder: mit Filz ....

ohne Filz ....

Gewebe, in der Art der
Kaschmirtücher, aus wol-
lener Kette und farbigem
Einschlag, aus Wolle oder
aus Wolle und Seide,
mit oder ohne Beimischung

von Baumwolle............

Gewebe, schwere . . . . 1
Gewebe, Teppichgewebe aus

Leinen usw...............

Gewebe, wollene, mit ge-
beizten Mustern . (C. 94)

Gewebe, wollene und halb-
wollene, für den Fabrik-
gebrauch .... (C.06)

Gewebe, wollene, aus buntem
Garn hergestellte (C. 96)

Gewebe, Wollengewebe, nicht
besonders genannt ....

Gewehre, automatische, Sy-
stem Browning .	(C.06)

Gewehre, glattläufige, Sy-
stem Monte Christo (C. oy)

Gewehre, glattläufige, Sy-
stem Winchester. (C.oy)

Gewichte (s. Wagen) . . .

Gewichte für Apotheker- und
Laboratorienwagen Anm. 168, 169
Gewichte, ausser eisernen,
gusseisernen u. stählernen

(C. 94)	168

Gewindebohrer.............. 161 I

Gewürze aller Art, in kleinen
Behältern eingeführt

Anm. 2	15

88 4a
88 4b

201

192

192 1

200

202 1

199

199

159 1

159

159

168

Gewürze jeder Art..........

Gewürze, nicht besonders

genannte.................

Gewürze, zerkleinert, ge-
pulvert............Anm. 1

Gewürznelken...............

Gin........................

15

15 3

15
15 3
27
        <pb n="547" />
        ﻿535

Art. u. Punkt

Gins (Maschinen zum Ent-
kapseln der Baumwollen-
frucht) .....	(C-94)	1674

Gips, gebrannt (Alabaster)	65 4

Gips, gemahlen, ungebrannt	65 4

Gips in Stücken, ungebrannt	65 3

Gips, verarbeitet................ 70

Gipsstein................. 65	3

Glaceleder................ 55	2

Glas, buntes, in massiven
Zylindern, wie unver-
arbeitete Emaille	(C. 92)	68

Glas (siehe auch Tafel- und
Spiegelglas).

Glas, lösbares. . . (C. 88)	105

Glas, pulverartig zerstossenes

(C. 91)	71	2

Glasballons mit destilliertem
Wasser. . . (C. 10) Verz. n. d. Stoff
Glasbruch sowie Tafelglas
mit einer Fläche von
weniger als 9 Quadrat
Werschok für das grösste
Rechteck . (C. 88) Anm. I	77	7

Gläser........................... 77	1

Gläser aus Glas in Verbin-
dung mit einfachen Me-
tallen und deren Legie-
rungen .................Anm.	77	7

Gläser zu Taschenuhren

(C. 99)	77

Gläser, Brenn-.................. 169	1

Gläser, Brillen- u. Lorgnetten	169	1

Gläser, optische................ 169	1

Gläser, Vergrösserungs- . .	169	1

Glaserzeugnisse -— s. Erzeug-
nisse.

Glasgefässe mit dem Firmen-
aufdruck ausländischer
Handelshäuser (C. 05 u. 06)	238

Glasgefässe, geblasene, aus
weissem Glase, für Flüssig-
keiten .............(C. 09)	77	2b

Glasgefässe für Akkumula-
toren ..............(C. 09)	169 1

Glasgewebe und daraus ver-
fertigte Gegenstände . .	77	5

Glasknöpfe ....	(C. 84)	212

Glaskugeln mit Spiegelgrund

(C. 83)	77	5

Glasmasse in Stücken (C. 10)	77

Glasperlen, lose oder auf
Fäden aufgereiht, in
Schnüren, Bünden und
Strähnen, von gleicher
Farbe, Grösse und Form	214	1

Art. ii. Punkt

Glasperlen auf Fäden, in 3
und mehr Reihen zu-
sammengeflochten	(C. 04)	214

Glasperlen, Waren daraus,
auch in Verbindung mit
anderen Materialien . . .	214 2

Glasplatten fürPhotographen,
mit dünnen Häutchen be-
deckt ..................... 77 7b

Glasplatten mit fertigen
photographischen Abbil-
dungen ...........(C- 83)	77	7a

Glaspuder (Flitter aus Glas)

(C. 96)	68

Glasröhrchen . . .	(C. 10)	169 1

Glasur jeder Art.......... 68

Glaswannen für photogra-
phische Zwecke .	(C. 09)	77

Glasware................... 77 1-6

Glaswaren aus weissem und
halbweissem Glase:

ungeschliffen........ 77	2

geschliffen.......... 77	3

Glaswaren aus farbigem Glase	77 4

Glaswaren: Gefässe, die zur
Aufnahme und Aufbe-
wahrung von Flüssig-
keiten und anderen Waren
dienen, ohne Verzierung
und Muster, auch mit ge-
gossenen Buchstaben, Auf-
schriften und Wappen,
nicht geschnitten und un-
geschliffen :

aus flaschenfarbigem
Glase von grüner,
olivenfarbiger und ähn-
licher natürlicher nicht
künstlicher Flaschen-
färbung, ohne matt ge-
schliffene Hälse ...	77	la

aus weissem, halb-
weissem, in der Masse
gefärbtem Glase, ohne
matt geschliffene Hälse 77 lb
aus Glas jeder Art, mit
matt geschliffenen
Hälsen oder einge-
riebenen Stöpseln und

Deckeln............. 77	1c

Glaswaren, mit Ausnahme
der besonders genannten
aus weissem und halb-
weissem Glase, unge-
schliffen, unpoliert, nicht
geschnitten, auch mit ab-
geschliffenen oder nach-
gearbeiteten Böden, Rän-
        <pb n="548" />
        ﻿536

Art. u. Punkt

dern, Hälsen, Stöpseln und
Deckeln, auch mit ein-
gegossenen oder einge-
pressten Wappen, Auf-
schriften und Mustern,
jedoch ohne andere Ver-
zierungen :

gepresst oder gegossen 77 2a
geblasen, auch in der
Form ........	77	2b

Glaswaren aus weissem und
halbweissem Glase, ge-
schliffen, poliert, ge-
schnitten, jedoch ohne alle
anderen Verzierungen . .	77	3

Glaswaren', mit Ausnahme
der besonders genannten,
aus farbigem, zwei-
farbigem, milchfarbenem",
mattem,	geripptem,

flaschenfarbigem, mit
rissiger ' Glasur versehe-
nem Glase und Eisglas .	77	4

Glaswaren, ausser den be-
sonders genannten, aus
Glas jeder Art mit de-
korativer Ausarbeitung,
mit geätzten oder gra-
vierten Mustern, mit
Malerei, Email, Vergol-
dung, Versilberung, Ver-
zierungen aus Kupfer,
Kupferlegierungen und

anderen Materiahen . . . Glaswaren mit dekorativem	77 5
Schmuck aus Glas (C. 94) Glaswareri aus Florettglas und aus opalisiertem Glas	77 5
Anm.	77 4
Glaswatte		77 5
Glätte, Blei-, Silber- . . .	146 1
Glaubersalz	  Glimmer, Erzeugnisse aus —	105 4
(C. 10)	66 8b
Glimmer in Blättern . . .	66 8b
Glimmer in Blättern (C. 10) Glimmer in Blättern, aus einzelnen Stückchen zu-	187
sammengeklebt . . (C. 10) Glimmer in Pulverform	66 8b
(C. 03)	66 8a
Glimmer in Stücken . . .	66 8a
Globen, geographische . . . Glocken, elektrische oder	169 1
pneumatische	  Glocken für Fahrräder	169 1
(C. 10)	173 6

Art. u. Punkt

Glühlampen, elektrische . .	169 3

Glühlampen-Patronen

(Hülsen)................. 169 l

Glühstrümpfe . . (C- io)	205 lc

Glühstrümpfe, ungeglüht

(C. 03) Verz. n. d. Stoff
Glyzerin, gereinigt (C. 8g)	112	9

Glyzerin, ungereinigt . . .	117	5

Gneis-Steinmetzarbeiten, ge-
wöhnliche ...................... 70	2

Gobelins aller Art, wollene

(C. 86)	203

Gold: Bänder, Gewebe . .	148	6

Gold und Goldfabrikate . .	148

Gold, in Barren, in Streifen
und Blechen ausgewalzt .	148	1

Gold, in dünnen Blechen .	148	5

Gold, gezogen und gesponnen	148	6

Gold, in Pulver . . (C. 07)	148	1

Gold, Rausch-, in Bändern
zu Damengurten (C. 91)	I48	6

Gold, Rausch-, gezogen und
gesponnen . . . (C. 91)	148	7

Gold, unechtes, gezogen und
gesponnen . . . (C. 91)	148	7

Goldarbeiten.................. 148

Goldarbeiten jeder Art . .	148	2

Golddraht..................... 148	6

Goldflitter................... 148	7

Goldgespinst.................. 148	6

Goldsalze . . ,............... 110

Goldwaren, Muster von

(C, 06)	148

Goldwaren, Probiergebühr für

(C. 06)	148

Gondons aus verschiedenem

Material .... (C. 97)	169	1

Goudron........................ 83	3

Goudron für Steinkohlen-
brikettfabriken ............... 83

Goudron, Steinkohlen-,

(C. 91, 97 u. 03)	83	3

Grammophone . . (C. 01)	172	4

Grammophonplatten (C. 10)	172

Granat, Schleifscheiben usw.

aus.......................... 71	4

Granatäpfel ... (C. il) 61

Granaten (Steine).............. 67

in Einfassung aus Edel-
metall ............Aiim.	67

in Sandform oder gemahlen	71 2

Granit, flandrischer ...	66	5

Granit - Steinmetzarbeiten,

gewöhnliche ................. 70	2

Graphit, gemahlen, auch zu-
sammengeballt oder künst-
lich zu Klumpen geformt	71 2

Graphit, geschlemmter ...	71	2
        <pb n="549" />
        ﻿537

Art. u. Punkt

Graphit, in Scherben ...	71	l

Graphit, in Stücken ....	71	1

Graphit, zerkleinert (C. og)	712

Graphittiegel, feuerfeste . .	72	3c

Graphittiegelscherben (C. 86)	71	l

Graphitzylinder mit Beimen-
gung von Baumwoll-
geweben .....	(C. 06)	72

Graphophone ...	(C. oi)	1724

Graphoskope . . .	(C. 86)	215

Gratulationsbillette, mit Auf-
schriften' usw. heiligen In-
halts ..............(C.	85)	177

Gravüren, wenn sie Kopien
von Bildern und Zeich-
nungen russischer Künstler

darstellen (C. 10) Anm.	178 1
Grege		180 2
Griffe, silberne, zu Messern	
(C. 87)	1484
Griffel, auch mit Papier und	
anderen Stoffen überzogen	
Anm. 2	216
Grünspan 		133
Grütze jeder Art		3 2, 3
Guajacol		112 8b
Guajacol, kohlensaures . .	112 8b
Guano		41 1
Guasco, antiseptische Ver-	

brennungs-Apparate, von
E. Eaber, Paris, herge-
stellt, mit der Gebrauchs-

anweisung . . . (C. 02)	169 1

Gummi jeder Art, mit Aus-
nahme der besonders ge-

nannten ................. 87	1

Gummi, arabisches, in jeder

Form .........	87	1

Gummi, verarbeitet in oder
ohne Verbindung mit an-
deren Materiahen ....	88

Gummielasticum .....	88

Gummielasticumwaren ...	88

Gummigalloschen, alte (Aus-
fuhr).............(C.06)	11

Gummigattungen, harzige .	87

Gummihartkautschuk, un-
bearbeitet ................ 88	2a

Gummihartkautschukwaren .	88	2b

Gummiharze................. 87

Gummiharz-Akaroid ....	87	1

Gummitragant . . (C. 07)	87

Gummiwaren-Abfälle (C. 97)	87	2

Gummiweichkautschuk in
Blättern, Tafeln, Fäden

und Lösung............... 88	la

Gummiweichkautschukwaren	88 lb

Art. 11. Punkt

Gurken, in Essig, in jeder

Art von Verpackung . .	13

Gurte siehe Uamengurte.

Gürtel für Feuerwehrleute

(C. 10)	57	6

I Gusseisen, verarbeitet ...	150

Gusseisen-Schrot, welches
keiner Bearbeitung unter-
worfen worden ist (C. 94)	150 1

Gusseisenwaren, bearbeitet,
abgedreht, poliert, ge-
schliffen, gefärbt, bronziert,
verzinnt, mit Lack, Emaille
(ausser Geschirr), Zink
oder anderen unedlen Me-
tallen überzogen, auch mit
Teilen aus Holz, Kupfer
und dessen Legierungen .	150 3

| Gusseisenwaren aus schmied-
barem Guss . . . Anm■	150 3

Gussstücke, gusseiserne, ohne

Bearbeitung................ 150	1

Güterwagen................... 174	2

Guttapercha, roh............. 87	2

Guttapercha, Fussbekleidung	88	3

Guttapercha, zugerichtet und

verarbeitet................. 88

Guttaperchawaren............. 88

Gymnastische Utensilien aus
Stricken, auch mit Eisen-
und Holzteilen .....	190

H.

Haare, bearbeitete, ausser

Menschenhaaren.............. 46	2

Haare, unbearbeitete, ausser

Menschenhaaren.............. 45	2

Haare, Menschen-, bearbeitete	46	1

Haare, Menschen-, gekräuselt

zu Locken ...	(C. 91)	46	1

Haare, Menschen-, unbe-
arbeitete .................... 45	1

Haar, Ross-................... 45	2

Haarfärbemittel, nichtalko-
holhaltig ................. 119l

Haargewebe in Verbindung
mit anderem Material

(C. 99)	46

Haarkämme aus Zelluloid

(C.09) 215 1 u. 2

Haarpomade ... (C.04)	1192

Haarsiebe . ........... 46 2

Haarzeuge . .  ........ 46 2

Hacken .........	160	2

Häckselmaschinen .	(C. 94)	167	4

Häckselmesser, Stroh- . . .	160	2
        <pb n="550" />
        ﻿538

Art. u. Punkt

Hafer in Körnern, ohne Schale

(C. og)

Hafergrütze. ... (C.oi)
Hafergrütze aus gewalzten
Haferkörnern . .	(C. og)

Haferkakao, Kasseler (C. 95)

Hagebuchenholz............

Hähne (Steinzeug) ....

Hähne zu Dampfkesseln

(C. 96)

Räkelhaken................

Haken, Achat-, für Juweliere

(C. 86)

Haken, Strick- od. Tamburier-
Haken für Strickmaschinen
(C. og)

Hakenpflüge . . .	(C-94)

Halbedelsteine (siehe Edel-
steine).

Halbfabrikate, aus einfachen
Knochen in unbearbeiteten
Ringen, Platten usw.

(C.gg)

Halbfabrikate, aus Elfenbein
und Mammutknochen
(Elfenbein und Mammut-
knochen in unbearbeiteten
Ringen, Platten usw.

(C. gg)

Halbfranzbände . .	(C. 91)

Halbseidene Tücher, Stoffe,

Bänder usw..............

Halmsammler . . .	(C. 94)

Halsbinden (Krawatten)

(C. 92)

Halsbinden, als Muster

(C. 11)

Hämatein, trockenes ....

Hämatin...........(C. 10)

Hämmer mit und ohne Griff

(C. 04)

Hämmer, pneumatische

(C. 06)

Hämmer, pneumatische, mit
Vorrichtungen zur Vor-
bereitung von Pressluft

(C.io) 167 1 *1. 2
Hämmer und Pressen für Me-
tallbearbeitung durch Druck

und Schlag usw.	(C. 09)	167 ic
Hämmerchen, für	Forte-	
pianos 	  Hand-Casse-tetes (C.		172 4
	8g) Verz.n.	d. Stoff
Handfeuerspritzen		167 ib
Handfeuerwaffen		159
Handlaubsägen . .	(C. og)	161 2
Handmühlen . . .	(C. 07)	167 4
Handmühlen für Mehl (C. 94)		167 4

Art. u. Punkt

Handpumpen .	.	.	(C.io)	173	6

Handrechen auf Rädern

(C. 94)	167	4

Handschriften.	.	.	(C.81)	178

Handschuhe zum Boxen und

Fechten ....	(C.og)	57 s

Handschuhe, gewirkte Anm.	205

Handschuhe, lederne, aller

Art......................  57	3

Handschuhe, metallene, zum
Losschälen der Rinde von

den Pflanzen.............. 167

Handschuhe, zugeschnittene,
aber nicht genähte, lederne

Anm.	57 3

Handstöcke ....	(C. 03)	154

Handtücher, gesäumt (C.io)	192

Handtücher aus Jute, Hanf,

Flachs.................... 192	3

Handtücher, auch mit ein-
fachem Hohlsaume verziert

Anm.	192 3

Handwagen, zweirädrige, zum
Transportieren von Milch
(die zugehörigen Krüge
und Blechgefässe werden
besonders nach dem Ma-

terial verzollt) .	(C. 87)	173 4

Handwerkszeug für Hand-
werker, Künstler, Fabriken
und Werkstätten ....	161

Hanf......................... 179	3

Hanf, Manila- ............... 179	3

Hanfbrecher. . . ,	(C. 94)	167	4

Hanfgarn, gezwirnt . . . .	183	5.6

Hanfgarn, ungezwirnt . . .	184

Hanfgespinst, Packung aus

(C. 96)	184

Hanfkämmlinge............. 179	3

Hanfkämmlinge, geteerte . .	179	3

Hanf Schläuche für Feuer-
spritzen.................. 194

Harfen . . ............. •	172	3

Harfenschlüssel . .	(C.91)	172	4

Harken....................... 160	2

Harpius	82

Harpius...........(C. 86)	82

Harpius.............(C.oo)	112

Hartblei (Legierung aus Blei
mit Antimon und Zinn),

unverarbeitet.............. 146	3

Hartblei, Waren aus — mit
Ausnahme der besonders

genannten.................. 164

Härtemehl ....	(C. 05)	112»

Hartkautschuk in unbearbei-

teten Blättern, Tafeln,

Stangen, Röhren usw. . .	88 2a

1

3

33
24 1
58 1
73 2

152
157 3

161 2
157 3

157 3
167 4

215 2

215 1
178

197
167 4

209

218
134 2
134 2

161 2

167 R
        <pb n="551" />
        ﻿539

Art. u. Punkt

Hartkautschuk in Waren,
ausser den besonders ge-
nannten, auch in Ver-
bindung mit anderen

Materialien.............. 88 2b

Harzbleiseife . . . (C.oo)	112	1

Harze, wohlriechende, zur
Herstellung von Wohl-
gerüchen ................... 87 4

Harzlösungen in Oel ....	121

Harzsäure, deren Salze . ,	112	1

Hauen, Erd-, Keil- usw. . .	160	2

Häufelpflüge ... (C.g4)	1674

Haut, rohe, geriebene (C. 94)	54

Häutchen aus Zelluloid für

Photographie . .	(C. 10)	215	2

Häute, bearbeitete, grosse:

Stier-, Ochsen-, Kuh- usw.
in ganzen und halben
Häuten, ohne eingepresste
Muster, auch genarbt

oder gefärbt............. 55 3

Häute, bearbeitete, Ab-
schnitzel derselben	Anm.	55

Häute, unbearbeitete, Ab-
schnitzel derselben (C.05)

Anm.	54

Häute, unbearbeitete:

Ochsen-, Stier-, Kuh-,

Kalbs-, Kamel-, Büffel-,

Pferde-, Esels-, Schweins-,
Amphibien- u. Fischhäute,
trocken und trocken ge-
salzen, nass gesalzen (C.96) 54 1 u.	2

Häute, Tier-, wenn die Haare

noch daran haften (C.06)	54

Häute, Amphibien- . . . . 54 u. 55
Häute, ausser den besonders
genannten, bearbeitet,
kleine, gegerbt, mit Alaun
behandelt, weissgare ...	55	I

Häute, Fisch-................54 u. 55

Häute, gegerbt................... 55	2

Häute, grosse, lackierte . .	55 4

Häute jeder Art mit ein-
gepressten Mustern ...	55 2

Häute, lackierte, kleine . .	55 2

Häute, Saffian, Chevreau usw.
mit eingepressten Mustern,

kleine, lackierte............. 55	2

Hefe, flüssige, zum Ver-
kauf .......................  240

Hefe, trockene, und ge-
presste jeder Art ....	25 2

Hefe, Wein-.... (C. 99)	25

Hefe, Zucht- und flüssige
Hefe jeder Art, für Brannt-

Art. u. Punkt

weinbrennereien, Bier- und

Metbrauereien . . . Anm. 25 1 u. 240
Heftdraht . (C. 94) Verz. n. d. Stoff
| Hefte, auch mit Umschlag,

jedoch ohne Einband . .	177 2t&gt;

j Heilmittel............ 113

j Heilpflaster auf seidenen
oder halbseidenen Geweben,
mit verschiedenen Stoffen

bestrichen.......... 113	2

Heizmaterial	aus	Stein-
kohlenschutt . .	(C. 85)	79

Hemdchen für Puppen (C. 99)	209

Hemdknöpfe	jeder Art,

ausser goldenen, silbernen
und aus Platin .	(C. 8y)	212

Heringe................ 37

Heringe {Brisling und andere
Gattungen), gesalzene und
geräucherte ...	(C.99)	374

j Heringslake............ 90

Herkules (Nährmittel aus

Hafergrütze) . .	(C.oi)	3

Herrenkleider......... 209

Heu jeder Art.......... 62	1

Heugabeln............. 160

Heusammler ...	(C. 94)	167 4

J Heuwender jeder Art (C. 94)	167	&amp;

Hirseschälmaschinen	(C.94)	167	4

Hobelspäne aus Holz jeder

Art.................. 59	2

Hoffmann’s Tropfen	(C. 92)	113

Holz:	Birken-, Buchen-,

Ulmen-, Eichen-, Hage-
buchen-, Weiden-, Rot-
tannen-, Rüstern-, Ahorn-,

Linden-, Lärchen-, Ellern-,

Espen-, Weisstannen-,

Kiefern-, (Föhren-), Pappel-
und Eschenholz:

in Faschinen und Spänen,
Brennholz	und	Reisig	58 ia

in Balken, Rundholz

und Stangen........... 58 lt&gt;

in Blöcken, Bohlen, be-
hauenen oder mit der
Säge bearbeiteten Bal-
ken und Brettern (über
3% Zoll dick)	....	58	lc

in Brettern und kleinen
vierkantigen Balken
(über % bis 3% Zoll
einschl. dick), unge-
hobelt ................... 58	ld

Holz jeder Art, in Blättern
und Fournieren, nicht über
y4 Zoll dick, auch ge-
hobelt ........................ 58	5
        <pb n="552" />
        ﻿540

Art. u. Punkt

Holz, jeder Art, ausser den
im P. 1 d. Art. genannten
Arten, in Balken, Scheiten,

Klötzchen, Brettern, Blök-
ken, Rundstücken, vier-
kantigen. Balken, Stangen
und Spänen ......	58 2

Holz, Färb-.................... 125	I

Holz, Kastanien- . (C. 93)	124

Holz, Kork-, Erzeugnisse

daraus...................... 60	2

Holz, Kork-, in Form von

Platten und Würfeln. . .	60 1

Holz, Kork-, unbearbeitet

und Abfälle davon. ...	58	4a

Holz, Kork-, zerkleinert zu

Stücken oder Mehl ...	58	4b

Holz, Quebracho-, in Balken

und Scheiten . . . Anm. 124
Holz, Palmen- . . -(Ausfuhr)	6

Holzarbeit mit Flechtwerk,
mit Leder oder Geweben
überzogen oder beklebt .	61 5

Holzarbeit in Gestalt von
Präsentiertellern mit Ein-
sätzen aus Blech oder
Fayence, je nach ihrem
Gewichte .... (C.94) 61 4 u. 215
Holzarbeit, gestampfte oder
gepresste, mit Holzbrand
und Malerei verziert, die
das Aussehen gedrechselter
oder geschnitzter Holzarbeit

haben...........Anm. 1	61	3

Holzarbeit mit Leder über-
zogen.................. . .	615

Holzarbeit mit Verzierung
aus Kupfer und Kupfer-
legierungen	usw.	Anm. 2	215	3

Holzbearbeitungsmaschinen
aus Gusseisen, Schmiede-
eisen und Stahl............ 167 lb

Holzbottiche in zerlegter
Gestalt mit eisernen

Reifen..........(C. 86)	59

Holzessigsäure, wenn auch
schwache mit brandigem
Teergeruch	.	. .	(C. 91)	108

Holzfabrikate mit Inkru-
st itionen aus Bronze und
Perlmutter (C. 92) ...	61

Holzfabrikate mit Teilen
aus Leder und Geweben,
die zu deren Aus-
schmückung dienen, je-
doch nicht deren Beschlag
bilden .. ....... .. (C.oi) 614

Art. u. Punkt

Inkrusta-

Holzfurniere mit

tion, nicht verarbeitet,
als Material zum Belegen
von Gegenständen,. aber
nicht fertige Gegen-
stände, unabhängig vom
Gewicht jedes Stückes

(C. 94)

Holzfutterale für Näh-
maschinen ...	(C.91)

Holzgeist.........(C. 96)

Holzgriffe, von Tischlerarbeit

(C. 93)

Holzkisten .... Anm. 2

Holzkohle..................

Holzkohlenpulver, feines,
gleich Russ ...	(C. 84)

Holzmasse..................

Holzmasse in Form von
Pappe und Tafeln ein-
geführt ...............Anm.

Holzpappe, ungefärbt in

Tafeln...................

Holzpappe,

gefärbt ....

Holzreisig . . .
Holzschnitzereien,

usw.............

Holzschnitzereien,

in der Masse

vergoldet

61 4
167

112 l

42

176 2

176	3

177	la

177 lb
58 la

61 3

mit Ver-
zierungen aus anderem
Material . . Anm. 2	61 4 u. 215

Holzspäne.................58 u. 59

Holzspäne in Form von Bän-
dern .............(C. 10)	62 4

Holzspaten in zimmermänni-

scher Bearbeitung (C.94)	59	I

Holzstaub...........(C.90)	176	2

Holzteile der Klaviaturen

für Flügel . . .	(C.95)	172	4

Holzwaren ausser den be-
sonders genannten ....	61

Holzwaren, Feststellung des

Gewichtes...........Anm.	58	1

Holzwolle, Hobelspäne aus

Holz jeder Art . Anm. 2	59	2

Honig ........................ 23

Honig, roher ................. 23

Honigkuchen, mit Zucker
und ohne Zucker ....	24 3

Honigsirup ....		23
Hopfenextrakt. . .		26 2
Hopfenextraktivstoff	(C. 89)	26 2
Hopfenmehl . . .	(C. 89)	26 2
Hopfen-Verpackung	(C. 05)	26
Horn, zerschnitten, zur Her-		

Stellung von Stielchen

(C. os)

i Hornemaille (Ausfuhr) (C. 93)
        <pb n="553" />
        ﻿541

Art. u. Punkt

Hörner, ganze (Ausfuhr)

(C- 93)	7

Hörner, jeder Art........ 44

Hörner in Pulverform (C. oy)	44

Hornmehl. .... (C.oy)	44

Hornplatten und -Stäbe . .	49	2

Hornplatten, gespaltene

(Borstensurrogat) (C.86)	45

Hornspindeln ohne äussere
Emaillierung (Ausfuhr)

(C. 8g)	1 a

Hosenträger . . . (C.85)	209

Hosenträger, aus elastischen

Bändern gefertigt	Anm. 2	88

Hosenträgerteile (C. 86) Verz. n. d. Stoff

Hufe..................... 44

Hufnägel................ 156	lb

Hülsen, geladen oder nicht	159

Hülsen für Glühlampen . .	169	1

Hummer, in luftdicht ver-
schlossenen Gefässen

(C. 06)	13

Hundekuchen in der Form
von Plätzchen aus Mehl
und Pferdefleisch	(C. og)	39

Hüte, Damen-............ 209	7

Hüte, Damenstroh-, mit
Bändern garniert (C.04)	209	7

Hüte aus Filz........... 210	I

Hüte aus Haar und Halbhaar
in fertigem und zugerich-
tetem Zustande . . . . .	210	1

Hüte, lederne und lackierte	210 3

Hüte, Puppen- . . (C.02)	210

Hüte, Stroh- aller Art, in
unfertiger Gestalt (C.81)	210

Hüte aus Stroh, und genähte
Hüte aus Stroh nach-
ahmendem, aus vegetabi-
lischen Stoffen angefer-
tigtem Flechtwerk ver-
schiedener Art, mit oder
ohne Zusatz von Seide
und unechtem Gold oder

Silber .		210 4
Hutmodelle	. . . .	(C.02)	210
Hutnadeln,	Damen- (C. 10)	215 2
Hutkörper	(Hutkrämpe)	
	(C.oy)	210 1

Hutstumpen, gewalkt aus
Haar und Wolle, gefärbt
und ungefärbt, ohne jeg-

liches Merkmal einer
Formung derselben zu

Hüten ..................... 210	2

Hydrat, Tonerde-.......... 102

Hydraulische Bindestoffe .	.	65	4

Art. u. Punkt

Hydroschwefligsaures Na-
trium.............(C.og)	112	9

Hygroskopische Watte . . .	182	2

I.

Jacquardstühle, Karten für	177	1

Jagdflinten .... (C.oy)	159

Jagdgegenstände aus Leder	57	5-

Jagdwaffen ........	159

Jamben, chinesische ....	219

Jaspis-Steinmetzarbeiten, ge-

wohnliche . .		70 2
Jastik (Trantalg)		51 2
Jätpflüge ....	• (C. 94)	167 4
Jett			68, 214
Jett- Gegenstände, liehe		gewöhn-	215 2
Iltisfelle ....		56 2
Iltisfelle, amerikanischer Pekan 			56 1

Imitation von Pflanzen aus
Porzellan und Fayence und
ähnlichen Nachbildungen,
auch mit Teilen aus
anderen Materialien ...	76	3

Indigo, natürliche und künst-
liche, in jeder Form (ausser
Indigoextrakt u. Indigotin)	128

Indigoextrakt in Teigform

und flüssig........... 134	2.

Indigoextrakt in trockener

Form.................. 135

Indigokarmin, flüssig und in

Teigform.............. 134	2

Indigotin, Indigoextrakt in

trockener Form........ 135

Indikatoren.............. 169	1

Infusorienerde............ 66	1

Ingwer ......................... 15	3-

Inhalatoren, Teile von solchen

(C. o5)	169

Injektoren, Kräne, aus
Kupfer usw. mit den
Maschinen zusammen ein-
geführt und notwendige
Attribute der Maschine
bildend ....	(C. gs)	167

Injektoren für Weinberge
und Fruchtbäume	. . .	167	6-

Inkubatoren . . .	(C. 00)	167	4

Insektenpulver . .	(C. 83)	112	9

Instrumente z. Broschieren
von Papier ...	(C. 86)	153	1.

Instrumente und Apparate:
astronomische, optische,

(ausser den in den Art. 170
        <pb n="554" />
        ﻿542

Art. u. Punkt

genannten), physikalische,
chemische, mathematische,
geodätische, zum Zeich-
nen, medizinische	....	169 l

-— Messapparate,	elektro-
technische 	 169	2

Instrumente, musikalische .	172

Instrumente, musikalische,

Melodienbläser .	(C. gg)	172 4

Inventar, Schiffs- . (C. 86)	175

Jod........................... 112	1

Jodhaltige Verbindungen,
organische, ausser den zu
Art. 135 gehörenden . .	112 3

Jodkalium..................... 112	4b

Jodnatrium.................... 112	4b

Johannisbrot . . .	&lt; . . .	10

Journale...........(C. 05)	178

Journale, Mode- .	(C. 00)	178

Irrigatoren, Esmarchsche

(C.	84)	169 1

Isolatoren ....	(C.	99)	1691

Jute, rohe.................... 179	2

Jutegarn, gezwirnt . . . .	183 3 u. 6

Jutegarn, nicht gezwirnt . .	184

Jutegewebe ................... 192

Jutegewebe, grobe	....	191

Jutekämmlingc, auch geteert	179 2

Jutesäcke..................... 191

Juwelierachathaken	(C. 86)	161	2

Juwelierarbeiten aus Gold
ohne Steine, sowie auch
mit jeder Art von echten
und unechten Steinen,

Perlen usw.......... 148 2

Juwelierarbeiten aus Silber
mit oder ohne Vergoldung
und mit jeder Art von
echten und unechten
Steinen, Perlen usw. . .	148 4

K.

(Siehe auch unter C.)

Kabel, elektrische, jeder Art

	(u. C. 93)	156 3
Kacheln . . . .		74
Kaffee . . . . ,		18
Kaffeebohnenschalen (C. 89) Kaffee-Ersatzstoffe jeder Art,		17
gemahlene oder gepresste Kaffee - Ersatzstoffe,	in		18 2
Stücken, doch	ohne Bei-	
mi schung von	Kaffee . .	17
Kaflee-Essenz,	Kaffee-Ex-	
trakt . . . .		18, 24
Kaffeesurrogate ,		17
Kahor ......	• (C.07)	28

Art. u. Punkt

Kainit (natürliches Salz)

(C. 95)	89

Kakao, in Bohnen und
Kakaoschalen:

geröstet............. 19	2

roh.................. 19	1

Kakao, geriebener,	mit

Zucker und ohne Zucker	24 1

Kaakteron . ... (C.	07)	24	1

Kalbshäute................ 54

Kalbsleder................ 55	1

Kalender in polnischer

Sprache.............. 1782

Kalender, Wand-, Abreiss-
mit polnischem Wortlaut

(C. 10)	178 3

Kaleschen...................... 173	1

Kaleschen, leichte, die ausser
dem Hintersitz noch mit
einer niederzuklappenden
Bank versehen sind

(C. 94)	173	ib

Kaleschen, viersitzige . . .	173	la

Kaleschen, zweisitzige . . .	173	lb

Kali, Aetz-, ungereinigt . .	105	3a

Kali, Aetz-, gereinigt . . .	105	3b

Kali, Cyan-, für die Bedürf-
nisse der Goldindustrie

Anm. 1	112

Kali, doppelkohlensaures . .	105 2

Kali, kiesel saures (Wasser-
glas) ......................... 105	5

Kali, kohlensaures ....	105 1

Kali, salpetersaures ....	103 2

Kali, schwefelsaures ....	89

Kalium, Brom-.................. 112	4a

Kalium, Chlor-.................. 89

Kalium, Cyan-.................. 112	4c

Kalium, Jod- .................. 112	4b

Kalk, Chlor-................... 107

Kalk, fetter, nicht hydraul.	65 3

Kalk, holzessigsaurer, un-
gereinigt .................. 106

Kalk, hydraulischer ....	65 4

Kalk, weinsaurer, roh, un-
gereinigt ...................... 95	1

Kalomel........................ 112	5b

Kamelhäute...................... 54

Kaminsteine..................... 72	2

Kaminuhren . . . Anm. 2	171 1

Kämme aus Gummielasticum

(C. 83)	215

Kämme, Haar-, aus Zelluloid

(C. 09)	215lu.2

Kammersäure . . . (C. 85)	108 la

Kämmlinge............179,181 u. 182

Kampfer.................. 87 5

Kandelaber (C. 95) Verz. n. d. Stoff
        <pb n="555" />
        ﻿543

Art. u. Punkt

Kandiszucker in Hüten und

Stücken.................. 22 2

Kanevas, baumwollener, ge-
bläut bei der Appretur,
aber nicht gefärbt (C. 94)	187

Kanevasartiges baumwollenes
Gewebe, auch mit Ajour-
mustern .... (C. 95)	187

Känguruhfelle,	ungefärbte

auch bearbeitet.......... 56 2

Kaninchenfelle . . Anm. 1	56

Kaninchenfelle, ungefärbt und

unbearbeitet . . (C. 09)	56 5b

Kanonen........................ 221

Kanonenkugeln.................. 221

Kantille.............Anm.	148 7

Kapern, in Essig, Oel oder
auf andere Weise- zube-
bereitet, in luftdicht ver-
schlossenen Gefässen . .	13

Kapern, in Essig zubereitet,
in jeder Art von Ver-
packung ..............Anm.	1	13

Kapern, trocken, in Salzlake
und in Oel, in Fässern,

Körben und anderen nicht
luftdicht verschlossenen
Verpackungen	eingeführt	9

Kapok, Faserstoff

(C. 07 u. 09)	179 I

Kappen für Damenhüte,
aus undichtem, gesteiftem
Baumwollenzeug m. Draht-
gestell ..............Anm.	1	210

Kappen, türkische, wollene,
mit Flittern bestickt oder

ohne solche................. 204

Kapseln, Flaschen-, aus Blei

oder Bleilegierungen Anm.	164

Kapseln mit dem Firmen-
aufdruck ausländischer
Handelshäuser (C. 05 u. 06)	238

Kapseln aus Gelatine (C. 99)	43

Kapseln, kupferne, für Ex-
plosionen (bedingungs-
weise erlaubt laut An-
merkung zu 220) (C. 96)	220

Karbolsäure, kristallisierte,
helle, flüssige (durch-

sichtige)		112 1
Karbolsäure, roh, ungereinigt	81
Karborundum 		71 2
Kardamom		15 2
Karden und Kardenbänder	
aus Eisen und Stahl . .	156 ld
Karden und Kardenbänder	
aus Kupferdraht (C. 94)	156 2a

Art. u. Punkt

Kardenbänder, mit Gummi
elasticum getränkte Ge-

webe für.............. 88	4

Kardendisteln .......	63

Kardenmaschinen .	(C. 09)	167

i Karfiol..................  .	55

Karmin, Cochenille- ....	129 2

Karmine .........	135

Karren, zweirädrige zum
Transport von Maschinen-
gewehren ...	(C. 06)	1734

Karten................*. . .	178 1

Karten aus Bristolkarton

(C. 10)	177	lc

Karten, geographische . . .	178	lc

Karten zu Jacquardschen
Webstühlen:

nicht satiniert	. . . .	177 lb

satiniert .......	177	Id

Karten, photographische

(C. 71)	178

Karthamin.............. 134	2

Kartoffeln.............. 1

J Kartoffeln, amerikanische

(verboten)........... 233

Kartoffelheber	.	.	(C.	94)	167	4

Kartoffelmehl........... 4

Kartoffelpflüge . . (C. 94)	167 4

Kartoffelsetzer, und zum
Setzen von Knollen über-
haupt ............(C. 94)	167 4

Kartoffelsortiermaschinen .	167 6

Kartoffelsirup jeder Art . .	23

Karton — s. Pappe.

Karton, bestrichen mit In-
sektenvertilgungs - Kompo-
sitionen, Salpeter und

Schwefel.........  177 lb

Karton, Bristol-, im Gewicht
von mehr als 650 g für
das Quadratmeter	....	177 ld

Karton, Bristol-, jeder Art,
mit Wasserzeichen, ein-
gepressten Mustern und
Zeichnungen, oder in
Streifen und Kärtchen

zerschnitten....... 177 le

Karton, Bristol-, im Gewicht
von 650 g und weniger

für das qm............ 177	le

Karton-Pierre........... 177	1

Kartonnagen, ausser den zu
P. 1 des Art. 215 ge-
hörenden ....	(C. 06)	1774

Karyatiden............. 1493

Karyatiden aus Kupfer	usw.	149 3

Karyatiden aus	Terrakotta	74 3
        <pb n="556" />
        ﻿544.

Art. u. I’unkt

Kaschmir, echter und fran-
zösischer ...............

Käse................

Käse, in Blei- und Blech-
verpackung .... Anm.

Kasseler Erde.............

Kasseler Hafer-Kakao (C. g$)

Kastanien.................

Kastanienholz ...	(C. g3)

Kasten, für Fuhrwerke — s.

Equipagenkörbe.........

Kästen,	gewöhnliche, für

Patroneribänder .	(C.06)

Kasten, hölzerne, gewöhn-
liche,	für	physikalische

Instrumente zum Schutz
während des Transportes
(C. 83)

Kästen, Kesselschmiedearbeit
Kästen für Miniaturfarben

(C. 10) Verz. n. d. Stoff
Kasten	für musikalische

Instrumente. . . . Anm. 172
Kasten für optische, medi-
zinische usw. Instrumente

Anm. 170

Kästen zur Verpackung von

Warenmustern . . (C.ll) 218

Katechu............. 126

Kattun....................188 1,2,3

Kattun, auf 1 Pfund bis 8
Quadrat-Arschin enthaltend
Kattun, auf 1 Pfund 8—12
QuadrapArschin enthaltend
Kattun, auf 1 Pfund mehr
als 12 Quadrat-Arschin

enthaltend.............

Kautschuk — s. Weich- und
Hart-Kautschuk.

Kautschuk, Fussbekleidung

Kautschuk, roh............

Kautschuk, zugerichtet und

verarbeitet.......... .

Kautschukabfälle..........

Kautschukabfälle (Ausfuhr) .
Kautschukleinwand .....
Kautschukplatten (Ausfuhr)

(C. 07)

Kautschukwaren............

Kaviar....................

Keilhauen.................

Keramische Erzeugnisse . .

Kerbeisen ....	(C. gi)

Kermeskörner .......

Kerossin .........

Kerzen, grüne . .. (C. g2)

Kerzen für Weihnachts-

Art. u. Punkt

Kerzenbeeren — s. candlenuts.

Kessel, eiserne und stählerne	152 1

Kesselarmaturen . (C. g2)	152

Kesselböden . . . (C. 84) 140 3 u. 152
Kesselschmiede - Arbeiten,

eiserne und stählerne . .		152
Kesselwagen . . .		174 2
Ketten aus Eisen- und Stahl-		
draht . . . , .	(C. 87)	156 1
Ketten, wollene für Teppiche		
mit gedruckten	Zeich-	
nungen 		. Anm.	203
Ketten, zollfreie	Einfuhr	
derselben ....	Anm. 3	175
Kiefernholz ....		58 1
Kiesel			66
Kiesel-Roheisen . .	(C. gi)	139 2
Kinderbücher . . .	(C. 11)	178 2
Kinderbücher auf	bäum-	
wollenem Gewebe	(C. 10)	188
Kinderflinten. Teile derselben		
	(C. 86)	215
Kinderkleider . . .		209
Kindermehl ....		24 3
Kinderschuhwerk aus	Seiden-	
zeug		(C. gg)	57 1
Kinderspielzeug . .	(C. 83)	215 1
Kinderspielzeug, mit	- arsen-	
haltigen Farben	gefärbt	
(verboten) . . .		231

Kinderwagen................... 173	4

Kinematographenkarten,

Bänder mit —	.	(C.	10)	169	t

Kirschen, frische................ 61

Kirschlorbeerwasser, nicht

alkoholhaltig............... 118

Kirschwasser................ 27

Kiserit, natürliches Stass-

furter Salz ...	(C.	g3)	89

Kissen mit Federn, Daunen,

Haar oder Wolle gestopft	48

Kissenüberzüge .	.	(C.	og)	209

Kisten jeder Art, hölzerne,
zur Ausfuhr von Eiern
nach dem Ausland be-
stimmt ...........Anm. 2	59

Kitte........................... 717

Kittel, ärmellose aus grobem
Jutestoff, mit Kork ge-

stopft (Rettungsapparat)

	(C. 86)	192
Klaviaturen . . .		172 4
Klaviaturen, Holzteile für		
dieselben ....	(C. 95)	172 4
Klaviere		(C. 86)	172 2
Klavier-Hämmerchen	. . . f	172 4
Klavier-Splinten . .		156 H&gt;
Klavierwirbel . . .		156 in

201

35

35

125 2a
24

11 1

124

173 5a
61 2

169
152 1

188 1
188 2

188 3

88 3

87	2

88

87	2
11

88	lb

7

88
37 2
160 2
73
140
129 1
85
53
        <pb n="557" />
        ﻿545

Art. u. Punkt |

Kleedreschmaschinen mit

2 Trommeln.................. 167	6

Kleereiben .... (C.94)	1674

Kleider, Herren-, in fertigem
oder zugerichtetem Zu-
stande, mit oder ohne
Besatz:

aus Baumwollen-, Leinen-

und Hanfgeweben . .	209	3a

aus wollenen Stoffen . .	209	3b

Kleider, für Frauen und
Kinder aus Geweben aller
Art, ausser seidenen oder
halbseidenen, in fertigem
oder zugerichtetem Zu-
stande:

ohne die unter Lit. b
P. 4 d. Art. 209 ge-
nannten Besätze . . .	209	4a

mit Besatz aus Bändern,

Sammet, Pelzwerk,

I Spitzen, Stickerei,
dessen Menge nicht
die des Kleiderstoffes
selbst übertrifft . . .	209	4b

Kleider aus zwei und mehr
Geweben, von denen eines
aus Halbseide oder Seide
besteht und die anderen
nicht überwiegt, mit oder

ohne Besatz................. 209	5

Kleider, für Männer, Frauen
und Kinder, bei denen
seidene oder halbseidene
Gewebe, oder der Besatz
aus denselben überwiegt	209 6

Kleider jeder Art (ausser
den besonders genannten),
aus Samt, Halbsamt, seide-
nen und halbseidenen Ge-
weben, mit Besatz oder

ohne....................... 209	6

Kleider für Puppen (C. 99)	209

Kleiderbesätze............... 205	2

Kleidungsstücke. .	(C. 10)	209	6

Kleidungsstücke, gewirkte .	205

Kleidungsstücke, genähte
oder zusammengeklebte
aus Geweben, die auf
einer oder auf beiden
Seiten mit Kautschuk
überzogen, oder die mit
Kautschuk getränkt sind,
oder aus Geweben, die
aus zwei Schichten zu-
sammengeklebt sind

Anm. 2	88

Art. u. Punkt

Klingen zu Dessertmessern
und Gabeln aus Kupfer-
legierungen verfertigt

(C.95)	158	1

Klingen für Messer ....	158

Klinker j eder Art und Pflaster-
steine aus grober, ganz
oder halb gesinterter

Ziegelmasse................. 72	3a

Klötzchen...................... 58	2

Kluppen....................... 161	1

Knallmischungen . . Anm.	220

Kniestücke . . . . (C. 10)	169

Knoblauch in der Schale .	5	l

Knochen, gebrannte ....	41	4

Knochen, gebrannte, in
Stücken und Pulver (Aus-
fuhr) .......................... 1	a

Knochen, gemahlen, mit
Schwefelsäure behandelt
oder nicht (Ausfuhr)...	1	b

Knochen, einfache, zersägte,
in Plättchen, für Klavier-
tasten und andere Zwecke

(C.94)	215	2

* Knochen, Gegenstände aus 215 2
Knochen jeder Art, roh, in
Stücken, zerbröckelt, ge-
stossen oder auf andere
Weise zerkleinert, mit Aus-
nahme von pulverisierten

(Ausfuhr).................... 1	a

Knochen, Mammut- und

Elfenbein................... 68

Knochen, rohe, gemahlene,

(Ausfuhr).................... 1	b

Knochen, rohe, gemahlene .	41	2

Knochen, rohe, ausser den

besonders genannten ...	41	1

Knochen, mit Salzsäure be-
arbeitet (Ossein) (C.91)	43	2

Knochen, mit Schwefelsäure

bearbeitet.................. 41	3

Knochen, zerkleinerte (Aus-
fuhr) ...........(C. 09)	1	a

Knochenasche................... 41	4

Knochenasche (Ausfuhr) . .	1	a

Knochenkohle................... 41	4,

Knochenkohle (Ausfuhr) . .	1	b

Knochenleim.................... 43	2

Knochenmehl (Ausfuhr)

(C. 09)	1	b

Knochenöl...................... 51	5

Knochenplättchen für Kla-
viertasten, mit Zertifikat
der Fabrik . . . (C.95)	172	4

Knochenschrot (Ausfuhr) . .	1	a

35
        <pb n="558" />
        ﻿546

Art. u. Punkt [

Knochenschwarz (Ausfuhr) . lb
Knochenschwärze	.	(C.	88)	42

Knochensepia (os sepiae)

(C.	84)	44

Knöpfe	............... 212	1,

Knöpfe,	Flittergold-	(C.	09)	212 1

Knöpfe, aus Glas, Holz,

Knochen, Porzellan und

alle anderen.......... 212	2

Knöpfe, aus Gold, Silber,

Platin (s. 212 1)..... 148

Knöpfe, Handschuh-, ver-
goldet und versilbert

(C.	84)	212	1

Knöpfe, für Hemden (C.	87)	212

Knöpfe, leinene, baum-

wollene, wollene u. seidene

aller Art .............. 212 1

Knöpfe, aus Metall, ausser
goldenen, silbernen und
Platinknöpfen	(welche

nach Art. 148 verzollt
werden) und aus Perl-
mutter ................... 2121

Knöpfe aus Perlmutter und

Horn.............(C. og)	2121

Knöpfe, porzellanähnliche

(C. 97)	212 2

Knöpfe, aus Steinnuss (C. 99)	212

Knöpfe, Tressen-	.	(C. og)	212 1

Kobalt .................... 143

Kobaltwaren.............. 149

Kochapparate zum Dämpfen

von Viehfutter	.	(C. og)	167 4

Kochsalz, in die Häfen des
Gouvernement Archangelsk

eingeführt............... 33 2

Kochsalz, zur See und zu

Lande eingeführt ....	33	1

Kockeiskörner . . (C. 99)	224

Kodein und Kodeinsalze .	112	2

Koffein und Koffeinsalze

(C.06)	112 2

Koffer zur Verpackung von
Warenmustern . (C. 11)	218

Kognak in Fässern und

Fässchen ....................... 27	1

Kognak in Flaschen ....	27	2

Kognak, moussierender (Cop)	27

Kohl, Brüsseler und Blumen-,

frisch........................ 5	5

Kohle, Stein-, Torf- und

Holz-........................ 79	1

Kohle, in die Häfen des
Schwarzen und des Asow-
schen Meeres eingeführt .	79	1

Art. u. Punkt

Kohle, in die Häfen des
Weissen Meeres einge-
führt .................Anm.	79

Kohlen für Elemente,

Lampen, Laternen usw.

Anm. 2	169

Kohlenerzeugnisse für die

Elektrotechnik.......... 71	5

Kohlenfilter.............. 66	2

Kohlensäure, flüssige, in
Metallflaschen eingeführt

Anm.	112

Kohlenwagen für Eisenbahn.	174 1

Kohlenzylinder für trockene

Elemente ...	(C. 91)	715

Kokain und Kokainsalze . .	112	2

Kokons, seidene.............. 180

Kokosnüsse.............. 11	1

Kokosnüsse, Schalle von —

.	(C.	10)	179	3

Kokosnussöl............... 117 3

Koks.......................... 79	2

Koks, in die Häfen des
Weissen Meeres einge-

führt ...............Anm.	79

I Kolibri-Federn und -Bälge

Anm.	213 3

Kollektoren............ 167	1	Ob

Kollodium.................... 115

Kolophonium................... 82

Kolophonium (Harpius)

(C. 00)	112

Kolophonium, besonders ge-
formt, in Platten (C. 99)	172 4

Kommutatoren................. 169	1

Komposte..................... 232

Kompressoren ................ 167	lb

Komptoirbücher, gebundene	177 4

Konditorwaren................. 24

Konfekt, nicht besonders

genanntes................... 24	1

Konfekt, türkisches, Rachat-

Lukum....................... 24	2

Konfetti aus Papier (C. og)	177 3

Konserven..................... 13

Konserven (Methode auf

Kupfer zu prüfen) (C. 00)	13

Konserven, Fisch-, pul-
verisierte .... (C. 92)	13

Konserven mit Kupfersalzen

(verboten) .... Anm.	235

Konsolen aus Papiermache	215 2

Kontorbücher................. 177	4

Kontrollapparate . (C. 07)	174

Kontrollapparate zur Ver-

änderung der Richtung und
Stärke des elektrischen
Stromes .... (C. 07)	169
        <pb n="559" />
        ﻿547

Art. u. Punkt

Köper aus Jute, Hanf und

Flachs .................

Kopfputz jeder Art mit Be-
satz aus Bändern, Blumen,

Federn und dergl........

Kopien von Bildern russischer

Künstler..........Anm.

Kopierapparate nebst Zu-
behör zum Kopieren

(C. 94) Verz. n. d. Stoff

Kopierbücher		177 4
Kopierpapier		177 2f
Kopierpressen (C.09) Verz. n.	d. Stoff
Kopierrahmen, hölzerne, für	
photographische Zwecke	
(C. 09)	61
Kopier- und Vervielfältigungs-	
apparate „Rotari“ (C. 10)	167 Ia

Kopra . ................... 62 3

Korallen in Einfassung aus
Edelmetall .... Anm.	67

Korallen, echte und künst-
liche, unbearbeitet, auch
durchbohrt, auf Schnüren
in Bündeln oder mit
Schnitzerei . . . Anm. 2 67 u. 214
Korallenhalsschmuck mit

Schlösschen ...	(C. 87)	67

Korallin............(C.	75)	135

Korb- und Flechtwaren aus
vegetabil. Material, siehe
auch Anm. ...	(C. 91)	64

Korbarbeiten, Material . .	62 4

Körbe für Equipagen aus
vegetabilischen Materialien,
geflochtene, gefärbt und
ungefärbt:

ohne Ausstattung mit
anderen einfachen Ma-

terialien ................ 64	2

mit einfachen Materialien

ausgestattet............. 64	3

Körbe, einfache, für Wäsche,

Kleider usw., ungefärbte

(s. Anm.) ................... 64	la

Körbe, einfache, für Wäsche,

Kleider usw., gefärbte

(s. Anm.) ................... 64	lb

Körbe jeder Art, ausser in

P. 1 genannte................ 64	2

Körbe aus ungespaltenen
Ruten zum Tragen von
Provision .... (C. 91)	64	1

Korbmöbel...................... 64	2

Koriander...................... 10

Korinthen....................... 7

Art. u. Punkt

Korkabfälle, Erzeugnisse aus,
auch mit Zusatz von Binde-
mitteln ................... 60 3

Korken, mit ausländischen
Firmenstempeln, gesondert
von den Flaschen einge-
führt . .	(C. 05 u. 06)	238

Korken (s. Flaschenkorken).
Korkenzieher, eiserne, die
teils aus Eisen und Stahl,
teils aus Draht verfertigt
sind — nach dem dem
Gewichte nach vorherr-
schenden Material

(C. 97) Verz. n. d. Stoff
Korkholz,	bearbeitet,	in

Form von Platten und

Würfeln.................

Korkholz, unbearbeitet und

Abfälle davon...........

Korkholz,	zerkleinert	zu

Stücken oder Mehl . . .

Korkholzabfälle............

Korkholzfabrikate..........

Kornreinigungsmaschinen,un-
abhängig von der Zahl der
Zylinder	.... (C.	94)

Kornschroter (C.94 u. 07)
Kornschrotmaschinen (C. 07)

Kornsiebe	.... (C.94)

Kornspiritus...............

Korrespondenz, Privat-, ge-
druckte	.... (C.	05)

Korund in Sandform oder
gemahlen ........

Korund-Schleifscheiben usw.

Kosima, Massageapparat
(C. o9)

Kosmetika..................

Kosmetische Erzeugnisse,

Regeln v. 24. 6.1911 . .
Kosmetische Mittel ....
Kosmetische Seife in
flüssigem und festem Zu-
stande ..............(C.94)

Kosmetische Seife, deren
Verpackung . . (C. 04)
Kosmetische Zubehörstücke
mit Vorrichtungen, zum
Färben der Haare (C. 10)

Kragen, als Muster (C. 11)

Kragen aus Papier, auch mit
Baumwollstoff überzogen
Kragen aus Zelluloid (C.06)

Kräne, Abzugs- aus Stein-
zeug ......................

Kräne zu Dampfkesseln
(C. 96)

35*

192 2

209 7
178

60 1

58 4a

58 4b
58 4a
60 2

167 4
167 4
167 4
167 4
27

218

71 2
71 4

169 1
119

119 1
119

120 1
120

119 2a
218

177 2b
215 2

73 2

152
        <pb n="560" />
        ﻿548

Art. u. Punkt

Kräne, schwimmende ...	175	2

Krankenfahrstühle ....	173	4

Krans, persische........... 219

Kränze, aus Eisenblech, die

gefärbt sind . . (C. 03)	154	1

Kränze, frische................. 62	6

Kränze, aus Porzellan und
Fayence, auch mit Teilen
aus anderen Materialien .	76	3

Krapp, gemahlene Färberröte	127

Krapppräparate (ausser den
in Art. 135 genannten) .	134	1

Kratzen und Kratzenbänder

(s. Karden).............156 1 u. 2

Kratzenbeschläge, zusammen
mit Kratzmaschinen ein-
geführt ..............(C.og)	167

Kräuterschnaps in Gefässen

aller Art.................... 27	2

Krauthobel (C. 05) Yerz. n.	d. Stoff

Krawatten .... (C. 92)	209

Krebse, See-.................... 38

Krebse, See-, konserviert

siehe Art. 38................ 13

Kreide, gewaschen oder ge-
schlemmt, gemahlen . .	125 2b

Kreide für Schneider, farbig
und weiss, mit Stielen oder
in flacher Einfassung

(C. 84)	216

Kreide in Stücken, unge-

reinigt und ungebrannt .	65 2

Kreide in Stücken, gebrannt	65 3

Kreise aus rohem Perlmutter-
muscheln .... (C■ 99)	215 1

Kreosot, kohlensaures ...	1128b

Kreuzhauen.................... 160	2

Kriegsgerät .................. 221

Kriegsmaterial Ausfuhr)^«»«.	9

Kristallose................... 112	8b

Krone, auch Ansatzstücke .	172 4

Krüge (Steinzeug).............. 73	2

Krüge, Esmarchsche, ohne
Schläuche, aus Guttapercha

(C. 84)	169 1

Krüge aus Glas, in Ver-
bindung mit einfachen Me-
tallen und Legierungen

Anm.	77

Kryolit, gemahlen (s. auch
Art. 112, P. 9) (C.	91 u. oy)	662

Kugeln, Blei- . . . (C. 08)	159

Kugelgiessmaschinen (C. oy) 159

Kuhbutter............... 36

Kuhhäute................ 54

Kühlapparate (Steinzeug). .	73 2

Kuhleder.............. 55 3

Art. 11. Punkt

Kühler aus aufgeweichter

(Stein-) Masse		73 2
Kühlmaschinen . .		167 ib
Kümmel			10
Kunstseide ....	(C. 10)	185
Kunstwolle ....		181 2
Kupfer	  Kupfer, Aluminium, Nickel, Kobalt, Wismut, Kadmium		143

und andere nicht besonders
genannte Metalle; grünes
Kupfer, Tombak, Argentan
(Neusilber), Britannia-
metall und alle anderen
Legierungen von Metallen,
ausser den besonders
genannten:

in Stücken, Barren,

Hobeln, Feilspänen,

Bruch und Pulver . .	143 1

in Stangen, Stäben und
Blechen, auch ge-
schliffen und poliert
oder mit durch Walzen
oder Stanzen auf die
Oberfläche derselben
aufgetragenen Zeich-
nungen ................ 143 2

Kupfer, grünes.............. 143

Kupfer und seine Le-
gierungen sowie andere in
Art. 143 genannte Metalle
und deren Legierungen, ge-
walzt und gezogen von
einer Breite oder einem
Durchmesser von 12% mm
und weniger . . Anm. 2	143

Kupfer und Kupferlegierung,

Erzeugnisse aus ....	149

Kupfer und Kupferlegierung,
Erzeugnisse aus — mit in
Relief gegossenen Ver-
zierungen . . . . (C.91)	149	3

Kupfer und Kupferlegierung,

Waren aus, und aus
anderen im Art. 143 ge-
nannten Metallen und Me-
tallegierungen :

ohne Relief oder gra-
vierte Verzierungen

(C.99U.05)	149 2

gestanzte, auch in Ver-
bindung mit Holz,

Eisen, Blech, Leder
        <pb n="561" />
        ﻿549

Art. u. Punkt

und anderen gemeinen

Materialien..........

mit Relief oder gra-
vierten Verzierungen
(mit Ausnahme der ge-
stanzten), fertig oder

nicht................

Dieselben ausser den be-
sonders genannten, ver-
goldet und versilbert, oder
in Verbindung mit wert-
vollen Materialien ....
Kupferacetat, basisches . .
Kupferasche (C.gi) Anm■ 3
Kupferbleche, nicht recht-
winklig geschnitten Anm. 1
Kupferbleche, von regel-
mässig rechteckiger Form

usw.............(C. 10)

Kupferbüsten.............. 149 3

Kupferdraht . ............155 2a, b,c

Kupferdraht mit eingewalz-

149 2

149 3

149 4

133

138

143

143 2a

ten Mustern. . . (C. gg)	155 2
Kupfererze (Ausfuhr) . . .	4
Kupfererze . (C. gi) Anm. 3	138
Kupfererzeugnisse in Form	
von konvexen Scheiben	
(C. 10)	171 5a
Kupferfarben		133
Kupfergabeln		149 3
Kupferlegierung,	Pulver	
daraus		149 4a
Kupferne Abdampfschalen .	149
Kupferne Drahtwaren . . .	156 2
Kupferne Druckknöpfe	
(C. 86)	149

Kupferne Erzeugnisse, Griffe,
Ringe, Nägel, Füsse,
Räder usw. ohne Relief-
verzierung ... (C. gg)

Kupferne Gefässe, als Ver-
packung für Importwaren
(C. 83)

Kupferne gegossene Nägel

(C. g3)

Kupferne Kapseln . (C. g6)
Anm.

Kupferne Lampenbrenner. .

Kupferne Ringe, hohle

(C. g4)

Kupferplatten, bemalt (C.87)

Kupferplatten für elektrische
Elemente..................

Kupfer-Platten,	gegossene,

ohne weitere Bearbeitung
(C.oi)

Kupfersalze, arsenige

(C.gS)Anm.

149 2

149

149

220
149 1

149
143 2

169

143 1

133

Art. u. P1111

Kupferschlacke (C.gi) Anm. 3	138

Kupferstiche, wenn sie Ko-
pien von Bildern und
Zeichnungen russischer
Künstler darstellen

(C. 10) Anm. 178l

Kupfervitriol.............. 109 2

Kupferwaren .... 149 1-4 u. 215 3
Kupferwaren, bei denen das
Kupfer auf galvanischem
Wege in Gips eingelegt

ist..............(C.gi)	149

Kupferwaren, grüne (siehe
Kupferwaren).

Kuppelmuffen, HilFsche

(C. 07)	167

Kürschnerleim	. .	(C. 88)	43	2

Kutil aus Jute, Hanf, Flachs 192 2

Kutnja, seidene............ 195

Kutschen.................... 173la

Kuvertkasten aus Papier-
mache ...................... 215 2

I».

Laboratoriumsgeschirr

Anm. 1	169

Labrador - Steinmetzarbeiten,

gewöhnliche............. 70 2

Lacke...................135 u. 121

Lactucarium................ 116

Ladestöcke .... (C. 07)	159

Lafetten auf Rädern (C. 06)	153

Lahn . . . Anm. (C. g8)	148 7

Lahn...............(C. gi)	148 7

Lahn, Gewebe und Bänder	148 6

Lahn, vergoldet und
versilbert (Christbaum-
schmuck) ....	(C.g8)	1487

Lakritze, ohne verbessernde

Zutaten.........(C. g6)	112	9

Lämpchen, Metall-, zu-
sammenlegbare, zum Haar-
einbrennen, als unzweifel-
hafter Toiletten - Gegen-
stand ..............(C.g4)	215

Lampen aus Glas in Ver-
bindung mit einfachen
Metallen und ihren Le-
gierungen ............Anm.	77	7

Lampen, Glüh-, elektrische	169 3

Lampen zum Lichtfang schäd-
licher Nachtfalter ....	167

Lampen, Löt-. . .	(C. 07)	161	2

Lampen zum Vertilgen der

Schädlinge.............. 167

Lampenbrenner.............. 149 1
        <pb n="562" />
        ﻿Art. u. Punkt

Lampenbrenner aus Kupfer
usw., zusammen mit den
Dochten .... (C.og)	149

Lampengläser aus Marien-
glas .............(C. g4)	215

Lampenschirme vergl. Abat-

jours............... 77, 177 u. 215

Lampenschirme . .	(C.Q5)	215

Landauer.................... 173la

Landkarten................... 1781

Landwirtschaftsapparate, Ge-
räte, Maschinen und Vor-
richtungen und Teile der-
selben ................... 167

Lanolin....................... 515

Lappen jeder Art (Ausfuhr)	3

Lärchenholz................... 58	1

Lastfuhrwerke . .	(C.o6)	173

Lastwagen, offene, auf

Federn...................... 1732

Laternen für Equipagen . .	173 5a

Laternen für Fahrräder

(C. io) 173 6

Laternen zum Lichtfang

schädlicher Nachtfalter .	167

Laternen, Projektions- oder

Zauber-..................... 169	l

Laufbänder, endlose, wollene	202

Lauf decken . aus Kautschuk,
für Fahrräder . . . Anm.	173 6

Leder, für Einbände zu-
gerichtet ..................... 57	5

Leder jederArt, zugeschnitten
für Schuhe und kleine
Fabrikate .... Anm.	57 1

Leder, kleine Täschner-
arbeiten aus................... 57	3

Lederbänder ...	(C. gi)	57 5

Lederfabrikate jeder Art,
nicht besonders benannte,
auch in Verbindung mit
anderem Material ....	57	5

Lederleim....................... 43	2

Lederwaren...................... 57

Lederwaren aus Sämisch-,
Glaceleder, Saffian, Per-
gament, mit Ausnahme von
Fussbekleidung und chirur-
gischen Vorrichtungen . .	57	3

Lederwaren	(Täschner-

arbeiten), ausser den in
P. 3 d. Art. 57 genannten,
und Lederwaren aller Art,
nicht besonders genannt	57 5

Lederwaren, grobe (gemeine)	57 6

Art. u. Punkt

Leder waren:	Reisekoffer,

Reisesäcke,	Jagdgegen-

stände aus Leder, dicken
Jute- und	Hanfgeweben	.	57	5

Lederwaren:	Sattlerwaren	.	57	4

Lederwaren, im Gewicht
von % Pfd. und weniger

das Stück............... 57	3

Lederwaren, im Gewicht von
mehr als % Pfd. das Stück

Anm.	57 5

Legierungen . . .	(C. gg) 163

Legierungen einfacher Metalle

mit Metalloiden .	(C. gg)	143

Legierungen von unedlen
Metallen, ausser den be-
sonders genannten (siehe
Kupfer):

in Stangen, Stäben und
Blechen, auch geschliff.

und poliert....... 143	2

in Stücken, Barren, Ho-
bel- und Feilspänen,

und Bruch......... 143	l

Legierungen von Kupfer
und anderen in Art. 143
genannten Metallen, ge-
walzt und gezogen, in
einer Breite oder einem
Durchmesser von 12% mm

Anm. 2	143

Legierung aus Blei mit An-
timon und Zinn	(Hartblei)	146 3

Legierung aus Blei mit An-
timon und Zinn	.	(C-io)	149

Legierung aus Zinn und Blei

(C. og)	143

Leichenwagen, auf Federn,
ohne Verzierung (Garnitur)
mit Geweben, Federn,

Quasten, Fransen usw.	
(C. g4)	173 2
Leim	71 Anm. und	43
Leim, vegetabilischer (Agar-	
Agar-)		43 2
Leinöl, gekochtes (Oelfirnis)	
(C. 07)	117 l
Leinwand, mit Farbengrund.	194

Leinwand aus Flachs, Hanf
und anderen Faserstoffen,
in Art. 179, P. 3, genannt,
roh, ausgekocht, gebleicht,
gefärbt, bedruckt und
bunt gewebt . . (C.o6)	193

Leinwand, geteerte (C.8y)	194

Leinwand für Mähmaschinen

Anm. 6	167

Leinwandsäcke............ 191
        <pb n="563" />
        ﻿

551 —

Art. u. Funkt

Leiokom.................. 4

Leisten, hölzerne, für Schuh-
macher . .	(C. 95) Verz. n. d. Stoff

Leisten, gespaltene, aus ordi-
nären Holzgattungen

(C.	99)	59

Leiter, isolierte, metallene

(C.93)	156	3

Leiter, metallische für Elek-
trizität ...........(C. 10)	156 2

Lessive Phoenix, Präparat
zum Waschen von Wäsche,

Geweben, Küchengeschirr

usw.............(C. 92)	105 1

Lettern, für den Buchdruck	162

Leukoverbindungen von

Pigmenten . . . (C. oy)	135

Lichte, aller Art........ 53

Lichte, Christbaum-, mit
arsenigen Farben gefärbt

(C. 92)	53

Lichte, Nachtlichte ....	53

Lichtschirme aus Glas in
Verbindung mit Kupfer

usw..................Anm.	77

Lifte (Aufzüge) . . (C. 10) 153 1, 156

u. 167 la

Lignin................(C.oy)	176 4

Ligroin.................. 85

Liköre................... 27	2

Lindenholz............... 58	1

Lineale, jeder Art zum
Zeichnen und Liniieren

(C. 95)	169

Linien, Messing- (typo-
graphische .................... 162	2

Linsensamen ... (C. 94)	1

Lionerrot, in nicht kri-
stallischer Form . (C.75)	135

Lithographiesteine....... 66	7

Lithographiesteine mit Zeich-
nungen ........................ 162	3

Lithopon, weisse Farbe, aus
Bariumsulfat und Zink-
sulfit bestehend. (C.oi)	137

Löffel aus Kupfer, Kupfer-
legierungen und anderen
in Art. 143 genannten Me-
tallen und Legierungen

Anm.	149 3

Löffel, hölzerne, auch un-

lackiert........(C. 99)	613

Lokomobilen, ausser den in

Art. 167 5 genannten. . .	167 Ib

Lokomobilen (von Kessel-
typus) aus Kessel u. Dampf-
maschine, die miteinander

Art. u. Punkt

untrennbar verbunden sind

(C. 10) -ji\ 167 lb
Lokomobilen mit kompli-
zierten Dreschmaschinen
und Dampfpflügen

(C. oy u. 08)	167 5
Lokomobil-Lokomotiven bei komplizierten	Dreseh-	
maschinen (C. 94, oy u. 08)	167 5
Lokomotiven		167 lb
Lorbeerblätter		153
Lorbeer-Beeren in geriebe-	
nem Zustande . (C.oy)	16
Lorbeeren		16
Lorbeeröl		117 1
Lorgnetten in Fassung aus	

Perlmutter, Elfenbein und
ähnlichen kostbaren Ma-
terialien mit Verzierungen
aus Emaille, mit Vergol-
dung und Versilberung

(s. 170 Anm.)..........

Lorgnetten, in gewöhnlicher
Einfassung, auch ohne

Gläser ................

Lorgnetten, in Gold und
Silber und Platina-Fassung

(s. 170 Anm.)..........

Lorgnettengläser..........

Lose ausländischer Lotterien
Lötlampen .... (C.oy)

Luchsfelle ........

Lufa (Loofah)... (C. 95)
Lufa, Erzeugnisse aus —
(C. jo)

Luftschläuche für Fahrräder
Anm.

Lumpen............(C. 86)

Lumpen und Lappen jeder
Art (Ausfuhr) ......

Lumpen, ausser wollenen
für Papierfabriken . Anm.
Lumpen, baumwollene (C.95)
Lumpen jeder Art, ausser
wollenen .... (C.95)

Lumpen, wollene, auch Ab-
schnitzel von wollenen
Geweben ....	(C. 98)

Lumpenmasse...............

Lumpzucker................

Lunten

Lunten für Sprengungen
(bedingungsweise erlaubt
laut Anm. zu 220). . . .

Luppeneisen...............

Lupulin.............(C.89)

215

62 4

176 1
176 lb

176 la

176 ib
176 4
22 2
53
        <pb n="564" />
        ﻿552

Art. u. Punkt

Lüster, Kandelaber und dgl.
Armaturen aus gewöhn-
lichen Metallen für elek-
trische Beleuchtung (C. 95) Verz. n.

d. Stoff

Lymphe von Dr. Koch (C.gi) 113

M.

Magnesia, schwefelsaure

(Bittersalz) ungereinigt .	1041

Magnesit, gebrannter ...	943

Magnesit, natürlicher in

Stücken................ 941

Magnesit, natürlicher, ge-
mahlen ..................... 94	2

Magnesitziegel......... 72	3b

Magnetmaschinen	.	(C.07)	167	la

Magnium, metallisches, in
schmalen Streifen für
Zimmerbeleuchtung (C. 86)	215 2

Mäher..................... 1601

Mähmaschinen.	.	.	(C.	g4)	167 4

Mähmaschinen und Garben-
bindemaschinen	........ 167	6

Mähmaschinen mit selbst-
tätiger AbwerfVorrichtung	167 6

Mais...............(C.	91)	1

Maizena............(C.	83)	4

Majolika jeder Art, auch mit
geformten Verzierungen

(C. 91)	76 1

Majoran........................ 153

Makkaroni.............. 4

Makulatur..................... 1763

Malereiutensilien, zusammen-
gestellt oder auseinander-
genommen .................. 216

Malerpinsel............ 46	2

Maltose................ 23

Maltose, Wiedereinfuhr von

Fässern für —	.	(C. 09)	23

Malz jeder Art......... 3	1

Malz- und Maltose-Extrakt

ohne Beimischung	....	23

Mammutknochen.......... 68

Mammutzähne (Ausfuhr) . .	7

Mandarinen, frische (C.07)	6

Mandelkleie, unparfümiert .	4

Mandeln............... 11 2

Mandeln, ohne Schale

(C. 06) Anm. 112
Mangan-Roheisen . (C.91)	139	2

Manilla-Hanf.......... 179	3

Manilla-Garn.......... 184

Manna.................. 87	3

Mannequins für Schneide-
rinnen aus Papiermache
in Verbindung mit Holz,

Art. u. Punkt

Watte, Baumwollenzeug
und Glaceleder

(C. 86) Anm.

Männerkleider.............

Manometer.................

Manometer für Dampfkessel

(C. 92)

Manschetten aus Papier mit
Baumwollstoff überzogen
Mäntel aus Kautschuk, für
Fahrräder .... Anm.
Manufakturwaren, gesäumte,
zusammengenähte usw.

(C. 06)

Manuskripte...............

Marabu-Federn und -Bälge,

roh.................Anm.

Marderfelle...............

Margarineprodukte	....

Marly in Abschnitten, mit
antiseptischen Substanzen
imprägniert (C. 93) Verz. n. d. Stoff
Marmor, Steinmetzarbeiten,

gewöhnliche ................ 70	2

Marmor aller Art............... 66	5

Marmor und Kryolit, ge-
mahlen ...........(C. 91)	66	2

Marmor, belgischer	....	66	5

Marmorit ...................... 72	2

Marseiller Seife . .	(C. 94)	120

Maschinen, siehe auch die

Spezialmaschinen ....	167

Maschinen, Definition der-
selben ...........(C. 91)	167

Maschinengewehre, nicht für

den Handgebrauch (C. 06)	153

Maschinen, eiserne magne-
tische, die in der Technik
zur Abscheidung von
eisernen Teilen dienen

(C. 07)	167

Maschinen, eiserne, zum Zu-
sammendrehen von Tauen
aus Metalldrähten (C. 09)	167	Ic

Maschinen, eiserne, zur Er-
weiterung von metallischen
Rauchfängen . . (C. 10)	167	lo

Maschinen zur Herstellung
von Stroh-Schnüren (-Bän-
dern) ..............(C.	10)	167

Maschinen, eiserne, zum Auf-
setzen fertiger metallischer

Ringe............(C.	10)	167	la

Maschinen, eiserne, zur Her-
stellung von Briketts aus
Baumwollabfällen (C. 10)	167	la

Maschinen zum Schleifen von

Karden .... (C. 10)	167	la

61 3
209
169 1

152

177 2b

173 6

209
178 1

213

561,4

225
        <pb n="565" />
        ﻿553

Art. u. Punkt

Maschinen, eiserne, zum
Spalten von Bohr und
Schindeln ... (C. io)
Maschinen, elektromagne-
tische ............(C. 09)

Maschinen jeder Art, aus
Kupfer und dessen Legie-
rungen, oder bei denen
Kupfer und seine Legie-
rungen mehr als 25 v. H.
des Gesamtgewichts aus-
machen .....................

Maschinen aus anderen Ma-
terialien .... Anm. 2
Maschinen für die Gold-
industrie Sibiriens und
den Ural .... Anm. 3
Maschinen für Holzbearbeit.
Maschinen, kleine, z. Heften
und Registrieren v. Papier

(C. 95) Verz. n. d. Stoff
Maschinen, Iandwirtschaftl.,

besonders genannte, zollfr.	167	6

Maschinen, Iandwirtschaftl.,
nicht besonders genannte,
ohne Dampfmotoren . . .	167	4

Maschinen, Iandwirtschaftl.,

Reserveteile ders., zollfrei	167	II

Maschinen, Iandwirtschaftl.,
Reserveteile derselben, zum
Zollsatz von 75 Kop. p. Pud	167	11

Maschinen zum Trennen der
Samen von den Stengeln

(C. 94)	167	4

Maschinen zur Behandlung
des Kornes, um ihm die
Gestalt zu geben, in der es
in den Handel kommt

(C. 94)	167	4

Maschinen zum Abernten
und Einheimsen der Boden-
erzeugnisse ... (C. 94)	167	4

Maschinen zum Abtrennen
der Flachsköpfe . (C. 94)	167	4

Maschinen und Apparate zum
Besprühen der Rebstöcke

(C. 94)	167	4

Maschinen, landwirtschaft-
liche, neu erfundene oder
vervollkommnete ....	167	4

Maschinen und Geräte, land-
wirtschaftliche, welche
dienen: zum Ausroden von
Wurzeln; zur Bearbeitung
u. Vorbereitung d. Bodens
für Felder, Gemüse- und
Obstgärten; zum Trennen
der Samen von den Sten-

167 lb
167 3

167 2
167

167
167 lb

Art. u. Punkt

geln und zur Behandlung
des Kornes, um ihm die
Gestalt zu geben, in der
es in den Handel kommt;
zur anfänglichen Bearbei-
tung von Faserpflanzen;
zum Säen selbst und zum
Setzen'von Knollen; zum
Abernten und Einheimsen
der Bodenerzeugnisse; zur
Pflege von Bäumen und
Sträuchern ... (C. 94)	167 4

Maschinen und Apparate,
landwirtschaftliche, die
gebraucht werden: zur Be-
arbeitung von Milch und
Milchprodukten, und über-
haupt zum Betriebe land-
wirtschaftlicher Gewerbe;
zur Bereitung von Vieh-
futter; zum Pressen von
Heu, Flachs, Hanf und
anderen Faserstoffen

(C. 94)	167 4

Maschinen zum Ausstreuen

pulverartiger Düngemittel	167«

Maschinen ohne Mühlsteine

(C. 83)	167

Maschinen, vollständig oder
unvollständig zusammen-
gesetzt oder auseinander-
genommen: aus Gusseisen,
Schmiedeeisen, Stahl, mit
Teilen aus anderen Ma-
terialien oder ohne solche,
auch in Verbindung mit
Kupfer, sofern das Kupfer
nicht mehr als 25 v. H.
des Gesamtgewichts der

Maschinen ausmacht

(C. 91)	167 1

jeder Art, nicht besonders
genannt.................. 167 la

Maschinen für Metallbearb.,
aus Gusseisen, Schmiede-
eisen und Stahl, ausser
Walzenstühlen u. Dampf-

hämmern		167 lc
Maschinen, Dynamo - elek- trische 		167 3
Maschinen, Dynamo - elek- trische, Teile derselben	167 10
Maschinen-Reserveteile . . .	187 8,9
Maschinenteile, gesondert ein- geführte 		167 7
Maschinenteile,	landwirt-  schaftliche, auch gesondert eingeführte . . . Anm. 6	167
        <pb n="566" />
        ﻿554

Art. u. Punkt

Maschinentreibriemen, un-

genähte .... (C. 05)	57 6

Masken, Gesichts, für Feuer-
wehrleute, m. Vorrichtung
zum Einpumpen von Luft

(C. 03)	167

Masse zur Herstellung von
Zahnabdrücken (Stonts)

Masse aus Lumpen	(C. 09)	112 9  176 4
Masse aus Stroh .		176 4
Masse aus Torf . .		176 4
Masut		(C■ 07)	85
Mate		(C. 99)	62 4
Material (Pflanzen), tetes, zu Korb- u.	bearbei-  Flecht-	

arbeiten: gefärbt, ge-
bleicht, gehobelt u. anders

bearbeitet..................... 62	4

Matratzen, mit Federn, Haar,

Daunen od. Wolle gestopft	48

Matritzen jeder Art, zum

Schriftgiessen................ 162	1

Matritzen, Stempel für . .	162 2

Matten, und Säcke daraus	64 4

Matten aus grobem ge-
brochenem Rohr (C. 10)	64 la

Matten, aus groben unge-
spaltenen Materialien:

gefärbt oder lackiert .	64 lb

ungefärbt ................ 64	la

Mazzen, jüdische .	(C. 86)	24 3

Medaillen für Sammlungen	217

Medaillons aus Kupfer und

anderen einfachen Metallen 149 3
Medaillons aus Terrakotta,
auch mit Lackfarben und

Vergoldung versehen . .	74	3

Medikamente, zusammen-
gesetzte, fertige.......... 113

Meerschaum............... 68

Meerschaum-Gegenstände .	215	2

Mehl jeder Art, ausser

Kartoffelmehl......... 3

Mehloblaten, medizinische .	24	3

Melasse, schwarze . . Anm.	39

Melis ......................... 22	2

Melodienbläser.......... 172	4

Melonen, frische ......	55

Mennige, Blei-.......... 132

Menschenaugen aus Glas,

künstliche ... (C. 09)	169	1

Menschenhaare, bearbeitete	45 1

Menschenhaare, gekräuselte,

zu Locken ... (C. 91)	46	1

Menschenhaare, unbearbeitet	45 1

Messapparate, elektrotechn.	169 2

Art. u. Punkt

Messer, ausser Maschinen-
messer ..................... 158

Messer mit Heften . Anm. 158 1
Messer, Strohhäcksel- . . .	160 2

Messerklingen . (u. C. 87)	158

Messerklingen zu Dessert-
messern und -Gabeln aus
Kupferlegierungen (C. 95)	158 1

Messerware in Einfassung
aus gewöhnlichem Material,
unabhängig von ihrer Be-
stimmung . (C. 97 u. 98)	158 1

Messerware in Einfassung,
vergoldet und versilbert,
aus plattiertem Silber,
Elfenbein und Mammut-
knochen, Schildpatt, Perl-
mutter oder, wenn diese
Materialien, Gold u. Silber
nicht ausgenommen, als
Verzierungen an den
Fassungen aus gemeinem
Material angebracht sind 158 2
Messerware in Einfassung
aus edlen Metallen (siehe

Anm. 158)................. 148

Messerwaren................158 1 n. 2

Messinglinien (typographische)	162 2

Messingpressen	.	.	(C. 83)	216

Messingschlösser, Vorhänge-

und Einsatz-	.	.	(C. 86)	149

Messinguhrketten .	(C. 88)	215 2

Messrouletten .	.	.	(C. 87)	161

Met........................ 29

Metallagraffen	.	.	(C. 87)	215

Metallbearbeitungsmaschinen 167 lo

Metalle, nicht besonders ge-
nannt ......................... 143

Metalle in Art. 143 genannte,
gewalzt und gezogen von
einer Breite oder einem
Durchmesser von 12% mm
und weniger .	.	Anm. 2	143

Metalleinfassungen für Reise-
taschen mit Schlössern

(C. 86)	153	2

Metallerze............. 138

Metallgegenstände...... 215	3

Metallknöpfe........... 212	1

Metallämpchen, zum Haar-
einbrennen . .	.	(C.94)	215

Metallegierungen	.....	143

Metallmagnium in Streifen

(C. 96)	215	2

Metallpagen für Damen-
kleider . . . (C. 94) Verz. n. d. Stoff

Metallpulver........... 149	4a

Metallputzmittel........ 71	7
        <pb n="567" />
        ﻿555



Art. u. Punkt

Metallreinigungsmittel ...	71	2

Metallscheren . . .	(C.94)	161

Metallstifte .... (C. 8g)	161	2

Metallteile von Handwerks-
zeug für Handwerker,

Künstler und Fabriken
ohne Einfassung einge-

führt................(C.g8)	161

Metallwaren (siehe auch
Kupferwaren).

Metallwaren mit Relief oder

gravierten Verzierungen .	149	3

Metallwaren ohne Relief
oder gravierte Verzie-
rungen ........................ 149	2

Metallwaren, unedle, ver-
silbert und vergoldet. . .	149	4

Metronome............... 172	4

Methylalkohol. . . (C.gö)	112	1

Milch, kondensierte, mit

Zucker und ohne Zucker .	24	3

Milchmehl................ 24	3

Milchsäure................. 1121

Millbars................... 1401

Mimosenrinde ....	Anm.	124

Mineralerze............. 138

Minerahen für Sammlungen	217

Mineralheilwasser .	(C. oy)	32

Mineralschmieröl......... 85

Mineralwässer,natürliche und

künstliche............. 32

Mineralwässer, natürliche,

medizinische . .	. Anm.	32

Miniaturfarben.......... 136

Miniaturpistolen. .	(C.oi)	222

Mischung von gesägtem
Horn, Kochsalz,	Salmiak

(Härtemehl) . .	(C.05)	112	9

Mischung von Stärke und

Borax................(C.8y)	4

Mischung von zerbröckelter
Zichorie und Runkelrüben-
schnitzel ....	(C.86)	17

Mischungen aller Art aus
fetten vegetabilischen Oelen
mit mineralischen (C. 99)	717

Mischungen von Farbstoffen
mit nicht färbenden Stoffen

Anm. 135

Mischungen aus Gelatine

und Glyzerin............. 43 1

Mischungen von Pflanzen
in der Medizin gebräuch-
liche, falls deren Einfuhr
erlaubt ist . . . (C. 93)	113 1

Mischungen von pflanzlichen

Spinnstoffen mit Wolle .	181 2

Art. u. Punkt

Mischungen von Pigmenten
und anorganischen Basen

und Salzen........... 135

Mischungen zum Putzen
von Metallen, zum Kitten
von Porzellan, Glas u. dergl.
in Verbindung mit Wachs,

Fett, Oel oder Leim	...	71	7

Mischungen zum Reinigen
von . Metallen ohne Ver-
bindung mit Wachs, Fett,

Oel oder Leim......... 71	2

Mischungen für Schiess-
pulver .................... 220

Mischungen zum Schmieren

und Kitten............ 71

Mistgabeln.............Anm.	160

Mitkal..............(C.91)	1871,

Mitkal, gefärbt (auch tür-
kischrot gefärbt), bunt-
gewebt, bedruckt, in einem
Pfund enthaltend (C. 91):

bis 8 Quadrat-Arschin	.	188	1

von 8 bis 12 Quadrat-

Arschin	............. 188 2

Mitkal, ungebleicht, und ge-
bleicht, auf 1 Pfund ent-
haltend:

bis 8 Quadrat-Arschin .	187	1

von 8 bis 12 Quadrat-

Arschin ...........  .	187	2

Mittel, kosmetische und wohl-
riechende ................... 1191

Möbel, gebogene aus Buchen-
holz ohne Rohrgeflecht
und Bezug, zusammen-
gesetzt oder nicht ....	61	2

Möbel, aus gebogenem
Buchenholz mit einge-
pressten oder eingebrann-
ten Verzierungen ....	61	3

Möbel, Flechtarbeit aus
Pflanzenstoffen, gefärbt
und ungefärbt:

ohne Ausstattung mit
anderen einfachen Ma-
terialien ................. 64	2

mit einfachen Materiahen

ausgestattet.............. 64	3

Möbelbt schläge, eiserne und

stählerne..........Anm.	153

Möbelkissen.	... (C.06)	615

Möbelkissen, den Sitz von

Sesseln darstellend (C. 10)	61 5

Möbelstoffe.................... 192	1

Möbelwagen . (C.ogu. 10)	173	2

Mobiliar, antikes (C.83) Verz. n. d. Stoff
Modejoumale ... (C.oo)	178
        <pb n="568" />
        ﻿556

Art. u. Punkt

Modelle, anatomische (C. 09)	177	4

Modelle, landwirtschaftlicher

Maschinen und Geräte . .	167	4

Morphin und dessen Salze	112 2

Mörser......................... 221

Mortaphis, ein Mittel zur Ver-
nichtung von Parasiten der

Bäume............(C. io)	112 9

Mörtel, Schamotte- . Anm.	72 3a

Mosaik...........................68

Mosaik, künstliche Zu-
sammensetzungen für . .	68

Moschus, natürlich. (C. 93)	44

Motocyclettes (C.o6 u. n)	173 7

Motoren, Gas- u. Petroleum-	167 Ib

Motorfahrräder . .	(C. 06)	173	7

Mühlen, Hand-, für Mehl

(C. 94)	167	4

Mühlstein, roh oder in Mühl-
steinform ..................... 66	7

Mühlsteine	....	(C.	n)	66 7

Mühlsteine mit Maschinen

(C.	83)	66	7

Mühlsteine, zusammen-
gesetzte.....(C.86)	66	7

Müllergaze, seidene ....	195

Mumie, geschlemmt, ge-
brannt oder zerkleinert. .	125	2a

Mumien, ägyptische ....	217

Mundharmonikas	.	(C.	96)	172

Münzen, altertümliche ...	217

Münzen, Scheide-, russische,
kupferne und silberne,
ausländische, kupferne und
silberne Scheidemünzen

aller Art................... 219

Muscheln, bearbeitete (C. 99)	215

Muscheln, Perlmutter-, rohe,
von Schmutz und minera-
lischen Ansätzen gereinigt,
befeilt und geputzt (C. 99)	68

Muscheln, rohe, nicht be-

sonders bearbeitete	(C. 99)	44

Muschelschalen, rohe	...	44

Museen, Gegenstände	für —	217

Musikinstrumente......... 172

Musikinstrumente aller Art,

nicht besonders	genannte .	172	4

Musikinstrumente, die zu-
gehörigen Kasten und Fut-
terale..................Anm.	172

Musikkasten. . .	.	(C. 84)	172	4

Musikkasten, mit Schlüsseln

aufziehbare . .	.	(C. 84)	172	4

Muskatblüte................... 15	2

Muskatnüsse................... 15	2

Musselin, mit arsenhaltiger

Farbe gefärbt............. 230

Art. u. Punkt

Muster.....................

Muster von Druckschriften,

Vignetten usw. .	(C. 09)

Muster für Gold- und Silber-
waren .............(C. 06)

Muster, eingefasste, für Mäh-
maschinen . . . Anm. 6
Muster verschiedener Mate-
rialien und Waren, welche
nicht das Aussehen und
den Charakter von Waren
haben (C. 87, 99, 01 u. 03)

Mützen aller Art, ohne Pelz-
werk ......................

Mützen, Pelz- .... Anm.

Mützen mit Pelzverbrämung
Anm. 2

Mützenschirme . . (C. 10)

Myrrhe, wohlriechendes
Harz. . . . (C. 071t. 09)

N.

Nachahmungen von Ein-
sätzen und Besätzen aus
Baumwolle, durch Stanzen
hervorgebracht . fC. 84) 187 u. 188
Nachbildungen s. Imitation.

Nachtlichte................

Nadeln.....................

Nadeln, nicht besonders ge-
nannte . ...............  .

Nadeln, grosse, zum An-
stecken, aus Schmelz,

Eisen und Eisendraht

(C. 89)

Nadeln aus Stahl oder Eisen
Nadeln für Strickmaschinen
(C. o9)

Nadeln in vorgearbeitetem
Zustande .	(C. 06) Anm.

Nadeldosen, gedrechselte,
hölzerne, ohne anderes
Material .... (C. 94)

Nägel, Draht-, aus ver-
schiedenem Material

(C. 93) Verz. n. d. Stoff
Nägel, aus Eisendraht mit

kupfernen Köpfen (C. 92)	149

Nägel aus Eisendraht mit

Porzellanköpfen . (C.92)	76

Nägel, geschmiedete ....	151

Nägel, hölzerne, für Stiefel	61 1

Nägel, Hufnägel. Drahtnägel,
aus Eisen und aus Stahl,
geschnittene Nägel . . .	156	lb

Nägel, kupferne, gegossene

(C. 93)	149

218
178 lb
148
167

218
210 5

209

210
177 ld

87 4

53

157

157 1

214 2
157

157 3

157

61 2
        <pb n="569" />
        ﻿557

Art. u. Punkt

Nägel aus Kupfer usw.

Anm. 614
Nägel aus Kupferdraht

(C. 92)	156 2a

Nägel aus schmiedbarem

Gusseisen .............. 156 lb

Nägel, Tapezier- mit lackier-
ten Messingknöpfen

(C. 87)	149

Nagelfeilen ....	(C. 09)	215

Nähmaschinen . . . 167 lb u. 167 lc
Nähmaschinennadeln	. .• .	157	2

Nähnadeln............... 157	I

Nähnadeln und Nadeln aller
Art, ausser den besonders

genannten............. 157	1

Nähseide................ 185

Nahrungsmittel, Phosphatin

Falberes ....	(C.06)	24	1

Nährmittel, unter dem Namen
Kasseler Haferkakao aus
Kakaopulver ohne Zucker

(C. 95)	24	1

Nahwki in Gefässen aller

Art.......................... 27	2

Naphtha, ungereinigt, aller

Art.......................... 84

Naphthaäther................... 85

Naphthadestillationsprodukte,

flüssige.........(C.06)	85

Naphthabn, roh, ungereinigt	81

Naphthabn, gereinigt ...	112 1

Naphthabn, gereinigt, auf

Pappe aufgetragen (C. 09)	112	1

Naphthahnfarbe . . (C. 75)	135

Naphthole..................... 112	6a

Naphthylamin und dessen

Salze ...................... 112	7a

Nastoiki in Gefässen aller Art	27 2

Natrium, Brom- ............... 112	4a

Natrium, Cyan- ............... 112	4c

Natrium, hydroschweflig-

saures...........(C. 09)	112 9

Natrium, Jod-................. 112	4b

Natrium, salzsaures ....	112	1

Natrium, Schwefel- ....	105	5

Natriumfluorsibkat, Doppel-
salze von .... (C. 07)	1129

Natron........................ 105

Natron, Aetz-, gereinigt . .	105	3b

Natron, Aetz-, ungereinigt .	105	3a

Natron, borsaures.............. 93	1

Natron, essigsaures ....	112	1

Natron, doppelkohlensaures .	105	2

Natron, kieselsaures ....	105	5

Natron, kohlensaures . . .	105	1

Natron, salpetersaures . 103 1 u. 112 1

Art. u. Punkt

Natron, saures, schwefel-

Natron, schwefelsaures, neu-
trales .................... 105 4

Natron, schwefligsaures (neu-
trales und saures)	....	105 5

Natron, unterschwefligsaures	105 5

Nelken-Köpfchen......... 15	3

Nesselfasern........... 179	3

Nesselgam.................. 184

Nesselgewebe............... 192

Nester, künstliche, für in-
sektenfressende Vögel . .	167

Netze zum Fangen von In-
sekten .................... 167

Neusilber.................. 143

Neusilberwaren......... 149

Nickel................. 1431,2

Nickeloxyd und seine lös-
lichen Salze............... 112 5a

Nickelscheidemünzen, rumä-
nische ............(C. 06)	219

Nickelverbindungen ....	112 5

Nickelwaren................ 149

Nieten und Spbnten aus
Eisendraht ... (C. 92)	156	lb

Nitrobenzol und dessen Salze	112 7a

Nitroderivate.......... 112	7

Nitronaphthalin und dessen

Salze ...................... 112	7

Noten.................. 178	id

Noten, aus freier Hand aus-
geführt ................... 1781a

Notenplatten, Ariston-

(C. 81)	172

Notizbücher, lederne ...	57	5

Notizbücher aus Sämisch-,
Glaceleder, Saffian, Perga-
ment .......................... 57	5

Nüsse ausser den be-
sonders genannten Anm.	11	1

Nussholz (Ausfuhr) ....	6

Nussholzmaser (Ausfuhr) . .	6

O.

Oblaten, medizinische Mehl-	24	3

Oblaten zum Schreibbedarf	216

Obstpaste............... 24	1

Obsttrockner ...	(C.	94)	167 4

Obstwein................ 28

Ochsenhäute............. 54

Ochsenleder............. 55	3

Ocker, auch geschlemmt, ge-
brannt oder zerkleinert .	125	2a

Ocker, roh oder in Stücken,
geschlemmt oder pulveris. 125 2a
Ofenkacheln .................... 74
        <pb n="570" />
        ﻿

rem**-*- '■





— 558

Art. u. Punkt

Ofenkacheln aus Töpfermasse,
glatt u. mit Relief mustern:

einfarbig, auch glasiert	74 2a

verschiedenfarbig, auch

glasiert............. 74 2b

mit Malerei, Vergoldung
u. anderen Verzierungen	74 2c

Ofenkacheln, vorspringende
Teile von Kachelöfen (aus
Töpfermasse) . . . Anm.	74 2

Oel, fettes, von Muskatnüssen

(C. og)	117 l

Oel, gekochtes Oelfirniss . .	117 1

Oeldruckbilder (C■ 94) Anm.	178 1

Oeldruckbilder, in untrenn-
baren Holzrahmen (C. g4)	178	lb

Oele, ätherische, ohne Zu-
satz von Alkohol, natür-
liche und künstliche . . .	119 3

Oele, Destillationsprodukte

der Naphtha........... 85

Oele, fette (Pflanzen-)	...	117

Oele, tierische ............ 51

Oele, wohlriechende, ohne
Zusatz von Alkohol, natür-
liche und künstliche ...	1193

Olein ...................... 513

Oleinsäure............... 51 3

Oleographien, wenn sie
Kopien von Bildern und
Zeichnungen russischer
Künster darstellen

(C. 10) Anm. 178 1
Oleographien in untrenn-
barem Rahmen .	(C.	94)	178	1b

Oelfirniss ................... 1171

Oliven in Essig, in jeder Art
von Verpackung	Anm.	1	13

Oliven in luftdicht ver-
schlossenen Gefässen	.	.	13

Oliven, trocken, in Salzlake
und in Oel, in Fässern,

Körben und anderen nicht
luftdicht verschlossenen

Verpackungen .................. 9

Olivenöl..............(C.	92)	117 1

Olivenseife ....	(C.	94)	120

Oelkuchenbrecher .	(C.	94)	167 4

Oellack, Harzlösungen in	Oel	121

Omnibus.................. 173	la

Onyx-Steinmetzarbeiten, ge-
wöhnliche ..................... 70	2

Opalisiertes Glas .	.	Anm.	77 4

Operngläser, in gewöhnlicher

Einfassung........... 170

Art. u. Punkt

Operngläser, in Gold-, Silber-
und Platin - Einfassung

(vgl. Anm. 170).......... 148

Operngläser, in Perlmutter,
Schildpatt, Elfenbein und
ähnlichen kostbaren Ma-
terialien (vgl. Anm. 170)	215 1

Opium.................. 116

Opossumfelle . .	.	Anm. 1	56

Opossumfelle, ungefärbte,

auch bearbeitet..... 56 2

Orangen . \............ 6 2

Orchestrions . .	.	(C-06)	172 4

Organdin, mit arsenikhaltiger
Farbe gefärbt (verboten)	230

Organische jodhaltige Ver-
bindungen aller Art . . .	112	3

Organische synthetische Farb-
stoffe, Ware aus — (C. 10)	135

Organsinkette, seidene ...	185

Organsinseide, gebleicht

(C. 92)	185

Orgeln, nicht transportable	172 1

Orgeln, transportable . . .	172	3

Orientalperlen . . Anm. 2	214	2

Orlean................. 126

0"deansamen, nicht zerkleinert

(C. 09)	62	3

Ornamente aus Kupfer usw.	149 3

Ornamente aus Terrakotta,
auch mit Lackfarben und
Vergoldung versehen . .	74	3

Orseille ................... 126

Orseille-Extrakt, in jeder

Form .........	134	2

Orthosulfamidobenzoinsäure

(C. oy)	112 9

Oesen für Schuhwerk,

Korsetts usw., vergoldet

und versilbert	........... 212	1

Ossein..................(C.	91)	43

Os Sepiae ....	(C. 84)	44

Ostereier aus Glas mit fein-
geschliffenen Kanten

(C. 10)	77	4b

Oxalsäure.............. 112	1

Oxyd von Antimon, un-
gereinigtes ...	(C. 91)	92	1

Oxyde, wasserhaltige und
wasserfreie:	Baryum-

Oxyde, Strontium-Oxyde
und Aluminium-Oxyde .	102

Ozokerit, auch geschmolzen

(C. 06 u. oy) 52 1
Ozokerit, nicht chemisch

gereinigt ....	(C. 8y)	52	1
        <pb n="571" />
        ﻿559

Art. u. Punkt

P.

Packnadeln ................	157 3

Packpapier nur aus Holz-
stoff (gekochtem Holz) .	177	2a

Packung, baumwollene, in
Verbindung mit Talg oder

Talk.............(C. gi)	183 2a

Packung für Schmier-
büchsen aus Bleidraht
mit Asbest ... (C. gg) 164
Packung aus Hanfgespinst,
mit Talg getränkt (C. g6)	184

Packung für Stopfbüchsen
aus verklebten hänfenen
und baumwollenen Ge-
weben, mit und ohne
Graphit .... (C.g8)	194

Packwagen.................. 173 2

Pagen, Metall-, für Damen-
kleider . . . (C. g4) Verz. n. d. Stoff
Palmenholz (Ausfuhr) ...	6

Palmitin................... 51 4

Palmöl..................... 1173

Panama aus	Jute,	Flachs,

Hanf....................... 192	2

Pantherfelle................... 56	2

Pantoffel aus Wollgeweben
als Fussbekleidung jeder

Art..............(C. 02)	57	l

Pantoffeln (Damenschuh-
werk ..............(C. io)	57 2

Panzerstahl für Pflüge Anm. 6	167

Papier.................. 177 2

Papier aus mehreren Lagen,
äusserlich in der Masse

gefärbt..........(C. gg)	177 2

Papier, bestrichen mit anti-
septischen Insektenvertil-
gungs-Mitteln ................ 177	lb

Papier, chinesisches ....	177	2£

Papier, Einschläge-, dünnes
(Seidenpapier oder chine-
sisches Papier) . (C.oy)	177	2£

Papier, Erzeugnisse aus ge-
stampftem . . . Anm. i	61	3

Papier, gestampftes (Papier-
mache und Karton-Pierre) 177 lb
Papier, gestampftes, Waren
daraus, ausser den be-
sonders genannten . . . .	177	iü

Papier, gestampftes, Waren
daraus mit Verzierungen
(ausser den nach Art. 215

und 177 4)................. 177	3

Papier, gestampftes, Waren
daraus, wenn sie das Aus-
sehen von gedrechselter

Art. u. Punkt

und geschnitzter Holz-
arbeit haben (ausser Waren,
die zu Art. 177 3 gehören)

Anm. i	61 3

Papier jeder Art, ausser
den besonders genannten,
weisses und farbiges, in
der Masse gefärbt, ohne

Verzierungen............. 177 2b

Papier jeder Art, welches
nicht in der Masse, sondern
auf einer oder auf beiden
Seiten auch mit weisser
Farbe gefärbt ist, ausser
den besonders genannten 177 2£
Papier mit Kanevasmuster

(C.og)	177 3

Papier, Kopier-, dünnes

(C. 07)	177	2f

Papier,	kreppiert	.	(C. 10)	177	3

Papier,	lichtempfindliches .	177	2£

Papier,	liniiertes...... 177	2b

Papier,	Schreib-........ 177

Papier,	Seiden-......... 177	2£

Papier auf einer Seite mar-
morähnlich gefärbt (C. og) 177 2f
Papier, auf undichtes Ge-
webe, Leinwand oder
Mitkal (groben Kaliko) ge-
klebt ...................... 177 2b

Papier mit Verzierungen
aller Art, wie: Vergoldung,
Versilberung, Bronzierung,
Einpressungen, Ausschla-
gen (in Spitzen) mit
Mustern, Zeichnungen,

Bildern, Bordüren, Wap-
pen, Namenszügen . . .	177	3

Papier ohne Verzierungen,
auf einer Seite gummiert

(C. og)	177 2f

Papier mit Wachs, Paraffin

und anderen ähnlichen
Stoffen durchtränkt . . .	177 2e

Papier unt. Lit. b. d. Art. 1772
genannt mit Wasserzeichen
aller Art ....	(C.06)	1772c

Papier, Zigaretten-, weiss

und farbig .. ........... 177 2£

Papierbinder, Punaises und
Heftdraht für Papier aus
einfachem Material

(C. g4) Verz. n. d. Stoff

Papierblumen................. 177	3

Papierhalbmasse	(Ausfuhr) .	3

Papierhalter (C. og) Verz. n. d. Stoff
Papiermache.................. 177	1
        <pb n="572" />
        ﻿

Art. u. Punkt

Papiermache-, Waren, ausser
den besonders genannten,

auch lackiert....... 177	ld

Papiermache,	Waren mit

Verzierungen........ 177	3

Papiermaschinen .	(C.o6)	167 Ib

Papiermasse auf chemischem

Wege hergestellt	. . . .	176 4

Papiermasse	auf mecha-
nischem Wege hergestellt .	176	2

Papierpistons	für Kinder-
flinten . .	. (C. oi u. oj)	215

Papierschnitzel........ 176	3

Papiertapeten.......... 177	2d

Papierumschläge mit arsen-
haltigen Farben (verboten)	231

Papierwaren............ 177

Papierwaren, ausser den be-
sonders genannten, auch

lackiert .................. 177	ld

PapierwarenmitVerzierungen	177 3

Papierwäsche........... 177	2b

Pappblätter. . . .	(C.io)	177 ld

Pappe (siehe auch Karton) .	177 1

Pappe, Dach-........... 177	1

Pappe in gefalteter Form

(C. io)	177 lo

Pappe mit Faktis durchtränkt

(C. io)	177 3

Pappe, Holz-, ungefärbt, in

Tafeln................  .	177	la

Pappe, Holz-, in der Masse

gefärbt............. 177	lb

Pappe jeder Art, ausser der
besonders genannten, in
dünnen Tafeln oder in
Streifen und Kärtchen
zerschnitten, auch in der

Masse gefärbt....... 177	lb

Pappe jeder Art, soweit
unter lit. a und b d. P. 1
des Art. 177 genannt, in

Rollen.............. 177	lo

Pappe, kreppiert .	(C.io)	177 3

Pappe aus Lumpen	....	177	lb

Pappe, satiniert und geglättet,
sowie gefärbt, aber nicht
in der Masse, in Rollen

und Tafeln.......... 177	ld

Pappe, Stein-............  .	177	l

Pappe aus Stroh........ 177	lb

Pappe, verziert durch Ver-
goldung, Versilberung,
Bronzierung, Einpressung,
Ausschlagen (in Spitzen),
mit Mustern, Zeichnungen,

Bildern, Bordüren, Wap-
pen, Namenszügen . . .	177 3

Art. u. Punkt

Pappschachteln mit Fliegen-
papier ..........(C.io) 177 3

Pappschachteln mit metalle-
nen Handgriffen (C. og) 209, 210
Pappwaren, ausser den be-
sonders genannten, auch

lackiert			177 ld
Pappwaren mit Verzierungen		177 3
Pappelholz			58 1
Paraffin . . (C. 05,06 u. 10)		52 2
Paraffinöl 			85
Paraffinpapier . . . . Parallelwörterbücher	mit	177 2e
russischem Text . . .		178 2
Paranitranilin und dessen		
Salze 	  Parfümerieerzeugnisse,	Re-	112 7b
geln vom 24. 6. 1911		1192
Parfümeriewaren....		1192
Parfüms	(C.oo)		119 2
Parfüms, in grossen	Ge-	
fässen eingeführt,	mit	

Utensilien zum

Umfüllen
(C. 94)

119

130

133

61 2
24 l
13
159
169 l
153 l
177 2e

Pariserblau . .

Parisergrün .... (C. 98)
Parkettafeln, aller Art auch
inkrustiert ...	(C.86)

Paste, Obst-...............

Pasteten...................

Patronen...................

Patronen für Glühlampen .
Patronenkästen . .	(C.06)

Pausleinwand...............

Pauspapier..................... 177	2»

Pech, Brauer-................... 82

Pech jeder Art.................. 80

Peckers (lederne für Web-
stühle ......................... 57	&amp;

Pegamoid . . (C.02U.10)	188

Pegmatid, unbearbeitet und

unzerkleinert................ 66	1

Peitschen, aus Leder ...	57	6

Pekanfelle, amerikanische. .	56	1

Pelzbekleidungsgegenstände,

genäht............Anm.	209

Pelze, genähte (C. 05J Anm. 209 u. 56

Pelzkleider . . . .		209
Pelzmützen (siehe Anm. 209)		
	Anm. 2	210
Penale, Blech-. . .	(C. 84)	216
Pendel für Uhren .	(C. 99)	171 1
Pendel füt Wanduhren aus		
Kupfer ....	. (C. 10)	171 Sa
Pepsin			112 8b
Pepton			112 8b
Pepton-Extrakte		13
Pepton-Präparate .		13
        <pb n="573" />
        ﻿561

Art. u. Punkt

Pergament.....................  55	3

Pergament, Scheiben, ausge-
schnitten aus tierischem —

(C. og) 55 3
Pergament aus vegetabi-
lischen Stoffen............... 177	2e

Pergamentfabrikate ....	57 3

Pergamin............... . , ,	177	2e

Perlen, echte und künstliche	67

Perlen, echte, lose und auf

Schnüren..................... 67

Perlen, in Einfassung aus

Edelmetall .... Anm.	67

Perlen, Glas-, Wachs-, Stick-,

gleichfarbige............... 214	1

Perlen aus Glas, auf Eäden
in drei und mehr Reihen
zusarn rnengcflochten (C. 04) 214
Perlen, Nachahmungen

Anm. 1	214

Perlen, Stick-, aus Glas,
verschiedenfarbige (C. g6)	214 2

Perlen, Stick-, Glas- und
Wachs-, Waren daraus, in
Verbindung mit anderen

Materiahen............. 214	2

Perlen aus Wachs, Glas, un-
edlen Metallen usw. . . .	214

Perlmutter................ 68

Perlmuttergegenstände	.	. .	215	l

Perlmutterknöpfe......... 212	1

Perlmutterschalen..........44 u. 68

Perlmutterschalen, rohe

fC.g8u.99)	68

Persenningen............. 194

Persenningen, mit Maschinen
zusammen eingeführt

(C. 84)	194

Personenwagen .....	174 3 bis 7

Personenwagen, gewöhnliche	173	4

Perubalsam..............  .	87	4

Pessarien aus Zelluloid

(C. og)	169	l

Petroleummotoren ....	167	1b

Petrosulphol, chemisches

Produkt ....	(C.	00)	1129

Petuntse.................. 66	1

Pfähle für Reben......... 232

Pfannen aus Eisenblech

(C. 86)	153	1

Pfauenfedern und -Bälge

Anm.	213

Pfeffer................... 15	3

Pfefferkuchen mit und ohne

Zucker.................. 24	3

Pfeffermünzwasser, nicht

alkoholhaltig .......	118

Art. u. Punkt

Pfeifen zu Dampfkesseln

(C. 92)	152

Pfeifen für Fahrräder

(C. jo)	173 6

Pfeifen, hölzerne, zum

Rauchen .... (C. gg)	61

Pfeifenrohre mit Dolchen,

Degen und anderen ver-
borgenen Waffen (ver-
boten) .................. 222

Pferde.......................... 40

Pferdebahn wagen............... 1748,9

Pferdegeschirr mit Zubehör	56 4

Pferdehäute .................... 54

Pferdeleder ........	55	3

Pferderechen..................  167	6

Pferderechen mit Säekästen
verbunden . . . (C. og)	167 6

Pferdezahnmais .	.	(C. gi)	1

Pfirsiche, frische................ 61

j Pfirsichkerne.............. 62 3

j Pflanzen und deren Teile

fC.g7u.01)	62

Pflanzen, frische und ge-
trocknete, in Verbindung
mit Eisendraht u. anderem
Material ....	(C. g7)	624

Pflanzen, getrocknete auf

Papier....................... 217

i Pflanzen, lebende............... 62	4

I Pflanzen, lebende . . Anm.	232

Pflanzen (Material) siehe
Material.

Pflanzen und Pflanzenteile,
in der Medizin gebräuch-
liche ..............fC. 93)	62 4

Pflanzen und Pflanzenteile,
in der Medizin gebräuch-
liche, als grobes Pulver

oder als feines geriebenes

Pulver..........(C. 93)	112 9

Pflanzenfaserstoffe in rohem

Zustande................. 179

Pflanzengemische, in der
Medizin gebräuchlich.

(C. 93)	113 1

Pflanzenimitationen aus Por-

zellan usw..................... 76	3

Pflanzenleim..................... 43	2

Pflanzenöle, ungereinigt . .	117

Pflanzenstoffe, welche Flachs
und Hanf ersetzen, in
rohem Zustande ....	1793	;

Pflanzenteile in ihrem natür-
liehen Zustande, nicht be-
sonders genannt ....	62	2

Pflanzenwachs aller Art . .	52	2

Pflanzenwurzeln.................. 62	5

36
        <pb n="574" />
        ﻿562

Art. u. Punkt

Pflaster..................... 113 2

Pflaster, Heil- (siehe Heil-
pflaster).

Pflastersteine............ 66	1

Pflastersteine aus gewöhn-
lichem Ton ...................... 72	3a

Pflastersteine aus grober

Ziegelmasse............. 72	3a

Pflastersteine und Klinker
aus grober ganz oder halb
gesinteter Ziegelmasse	. .	72 3

Pflaumen, frische.......... 6	1

Pflaumen, getrocknete und

gedörrte................ 7

Pflüge.............. (C.	94)	167 4

Pfosten, ungehobelt	....	58	ld

Pfropfen aus	Pilz .	(C. io)	198

Pfropfen mit Stempeln aus-
ländischer Firmen, geson-
dert von den Flaschen ein-
geführt . .	(C. 05 u. 06)	238

Phaethons............... 173	lb

Pharmazeutische Erzeug-
nisse in dosierter Form .	113	1

Pharmazeutische Erzeug-
nisse, nicht besonders ge-
nannt .............(C. 91)	112	9

Phaseoien (türkische Bohnen)	5 5

Phenacetin ........	1128b

Phenacetolin...........  112	8b

Phenol, roh (ungereinigt) . .	81

Phenylfarbe ... (C. 75J	135

Phonographen . »	(C. 01)	172	4

Phosphatine (Falliöres), Nah-
rungsmittel	...	(C. 06)	24 1

Phosphor, gewöhnlicher und

roter ...................... 114

Phosphorite, gemahlene . .	41 2
Phosphorite, ungemahlen	
(C. 93)	41 1
Phosporite, ungemahlen und	
gemahlen (Ausfuhr) . . .	1 b
Phosphoritmehl (Ausfuhr) .	1 b
Phosphorsäure		108 6
Phostit, pulverförmiges Ge-	

misch von Talk und
wässrigem Kupfervitriol,
wenn der Zusatz von
wässrigem Kupfervitriol
nicht mehr als 10 v. H.

beträgt.........(C. 94)	125	2

Photogen................... 85

Photographie:	Apparate,

Glasplatten, lichtempfind-
liches Papier, lichtempfind-
liche Platten . . . 77 7,169 1 u. 177
Photographien . . (C.yi) 177

Art. u. Punkt

Photographierahmen, zum
Bemalen und Einbrennen
(C. 92)

Physharmonikas..............

Pianinos ...................

Pickel......................

Pickers, lederne, für Web-
stühle .....................

Pickles.....................

Picots zum Garnieren von
Spitzengeweben, aus ver-
schiedenen	Faserstoffen

angefertigt, darunter auch
Seide aus geflochtenem
Fabrikat .... (C. 94)

Pigmente, organische, syn-
thetische Farbstoffe . . .

Pigmentlacke................

Pikerin.............(C. 75)

Pillen..............Anm.

Pilze in Essig, Oel und

Salzlake .................

Pilze, frische und ge-
trocknete ..................

Pinsel......................

Pinsel aus Borsten..........

Pinsel aus Federn und Haaren
(C. 99)

Pinsel, Maler-, jeder Art . .

Pinsel aus Schweinsborsten .

Pinzetten...................

Pistazien...................

Pistazien ohne Schale

(C. 06) Anm.

Pistolen............(C. 06)

Pistolen, Miniatur- in Form
von Berloques (verboten)

(C. 01)

Pistolen teile . . . (C. 06)

Pistons, Papier-, als Kinder-
spielzeug .... (C.oi)
Planchetten für Korsetts
mit Baumwolle oder Leder
überzogen ... (C. 94)
Planchettes für mechanische
Fortepianos ... (C. 96)

Pläne, aus freier Hand aus-
geführt auf Papier und

Leinewand.................

Pläne auf Papier durch
Druck hergestellt ....

Platin, Chemische Apparate

aus —.............(C. 96)

Platin, unbearbeitet (C. oj)

Platin in Waren, Draht,

Streifen und Blechen . .

Platinknöpfe................

Platinsalze ........

61

172 3
172 2
160 2

57 6
13

205 2

135

135

135

113

14 2

14 1
46 2
46 2

46 2
46 2
46 2

158

11 2

11 2

159

222

159

215 2

156 la
172

178 1

178 lb

148 8
148 8

148 8
212 1
110
        <pb n="575" />
        ﻿563

Art. u. Punkt

Plättchen aus Ebenholz für

Klartiertasten . .	(C.86)	612

Plättchen, Frucht-, mit

Zucker . » ............. 24	1

Plattdraht .... (C. 92)	155

Plätteisen aus Eisen, Guss-
eisen und Stahl . (C.95)	1612

Platten aus Alabaster	...	66 5

Platten aus Asbest . (C.ll)	69 4

Platten aus Bausteinen, nicht

besonders genannte	...	66 3

Platten, aus feuerfestem

Material....................  72	3a

Platten aus Fischbein oder

Horn.................... 49	2

Platten aus Fischbein und
Horn mit Gespinsten
überzogen, welche als Ver-
zierung Seide enthalten

Anm.	49

Platten, für Fussböden, aus
aufgeweichter Masse, un-
glasiert:

aus einfarbiger Masse,
mehr als 15 mm dick

(C. 06)	73 3a

aus einfarbiger Masse,

15 mm und weniger dick

(C. 06)	73 3b

verschiedenfarbig (C. 06)	73 3c

Platten, Glas-, mit fertigen
photographischen Abbil-
dungen ............(C. 83)	77 7a

Platten, Glas-, photogra-
phische, mit dünnen Häut-
chen bedeckt................ 77 7b

Platten, Glas-, photogra-
phische, mit lichtempfind-
lichen Häutchen bedeckt

(C. 10)	77 7b

Platten aus Granit ....	66 5

Platten, Horn-, s. Hornplatten
Platten aus Kalk und Sand,
aus Zement, Gips und alle
künstliche, nicht besonders
genannte Platten . , . ,	72 2

Platten aus Kohle für die

Elektrotechnik .....	71 5

Platten aus Korkholz ...	60 1

Platten von Korkholzabfällen
in Verbindung mit ein-
fachen Materiahen (C. 02)	60

Platten, lichtempfindliche

(C. 95)	177

Platten aus Magnesit ...	723b

Platten, Marmor- . . . . .	66 5

Platten aus natürlichem
Schleifstein zum Pokeren,

Art. u. Punkt

Schleifen, Wetzen, be-
arbeitet oder unbearbeitet	66 4

Platten, Schiefer- .....	66	6

Platten, Schleif-, aus Korund,

Feuerstein und Granat .	71	4

Platten, Schleif-, aus

Schmirgel................. 714

Platten, aus Serpentin ...	66 5

Platten, Stein- (verschiedener

Arten).................... 66 3, 4, 5

Platten, Tonplatten für Wand-
bekleidung (s. Tonplatten)	73 4

Platten aus Zement ...»	72	2

Platten aus Zink und Kupfer

für Elemente . . Anm. 2	169

Plattformen . . . (C.oj)	173 2

Plattformen für Automobile 173 7
Plattformen für Eisenbahn-
Hebekrane, bewegliche

(C. 09)	167	la

Plattformwagen ......	174 1

Plumagen..................... 213	1

Plüsch, baumwollener . . .	189

Plüsch mit Flor aus Tussah-

seide............(C. 88)	195

Plüsch, halbwollener, mit ein-
gepressten Mustern (C. 88)	199

Plüsch, dessen Pol aus Seide
oder Florettseide besteht,
der aber in Kette und

Schluss keine Seide ent-
hält .................... 197

Plüsch, seidener und halb-
seidener .	 ....... 195

Plüschbänder,	baumwollene	189

Plüschbänder,	halbseidene	.	197

Plüschsäckchen (Ridiküle) mit

metallener Einfassung . .

(C. 94) Anm. 215l
Plüschstreifen, mit Mustern
aus Bronzepulver und
Farbe ..... (C.86)	189

Poliermaterialien.............. 71

Polierhäute jeder Art:

auf Papier .......	71	3a

auf Leine wand .....	71	3b

Poliersteine................... 66	4

Polierstoffe, nicht besonders

genannt..................... 71	2

Polygalit, natürliches Stass-

furter Salz . . » (C. 93)	89

Polyphone ....	(C. 06)	172

Pomade , , , .............. 119 2

Pomade, ungarische (C.04)	119 2

Pomeranzen, gesalzene

(C.io)	61

Pomeranzen, frische ....	62

Pomeranzen, unreife, trockene 10

36*
        <pb n="576" />
        ﻿564

Art. u. Punkt

Pomeranzenblütenwasser,

nicht alkoholhaltig ...	118

Pomeranzen-Nüsse .....	10

Pomeranzen-Schale ....	63

Porphyr-Steinmetzarbeiten,

gewöhnliche ................. 70	2

Portefeuilles, lederne . . . 57 3 u. 5
Portefeuilles aus Sämisch-,

Glac6-, Saffianleder oder

Pergament.............  .	57	5

Portemonnaies aus Leder .	57	3

Porter..................... 29

Portlandzement............. 65 4

Porzellan - Biskuit - Gegen -

stände................... 76 2 u. 3

Porzellanblumen. zur Aus-
schmückung von Zimmern	76 3

Porzellanblumen als Broschen

(C. 83)	215

Porzellanbüchsen . (C.94)	76 1

Porzellangefässe für Apo-
theken ..... (C. 94)	76 1

Porzellangegenstände zur
Ausschmückung von Zim-
mern ............................ 76	2,	3

Porzellangegenstände, nicht
zum Zimmerschmuck die-
nend ..............(C. 99)	76 1,2

Porzellangeschirr mit ein-
farbigen Mustern	und

Malerei, mit Hilfe der
Schablone oder anderer
Fabrikmittel hergestellt

(C. 83)	76	2

Porzellangeschirr mit Malerei
oder mit farbigen, und ver-
goldeten Mustern,	Ara-

besken, Blumen und ähn-
lichen Verzierungen ...	76	2

Porzellankitt.............. 71	7

Porzellanknöpfe ......	212	2

Porzellanpfeifen ohne Pfeifen-
rohr und Einfassung:
mit Malerei . .	.	(C. 83)	76	2

ohne Malerei .	.	(C. 85)	76	I

Porzellanrahmen	.	(C. 96)	76

Porzellanteller, durch Malerei
verziert, als Wandverzie-
rung ..............(C.io)	76 2

Porzellanton, Verblendziegel

und -Steine aus	,	(C. 95)	76	1

Porzellanvasen	76	3

Porzellanwaren............. 76

Porzellanwaren mit	Aus-

nahme der besonders ge-
nannten ...................... 76	i

Posamentierarbeit......... 205

Art. u. Punkt

Posamentierarbeit, Wirk-
waren und geflochtene
Waren mit Beimengung
von Seide oder unechtem
Gold und Silber, sowie
auch von Gold oder Silber
P. 6 d. gern. Anm. zu den

Art................(C.06)	183—209

Posamentier- und Wirkwaren,
mit der Hand oder der
Maschine hergestellt, ab-
gepasst gearbeitet oder
geschnitten, auch mit ein-
facher Näharbeit oder ohne

Anm.	205

Posamentierbänder ....	205 2

Positive................... 1723

Postkarten ....	(C. 10)	1773

Postkarten mit Ansicht . .	178	lb

Postkarten mit Bildern und

Einprägungen	.	.	(C.09)	1781b

Postkutschen............... 173 !a

Postwagen..................... 1743

Pottasche .................... 105	1

Poudrette (Düngemittel) . .	41 3

Präparate, dosierte ....	113

Präparate zum Metallputzen,

auf Wachs usw. zubereitet	71 7

Präparate zum Metallputzen,

ohne Wachs usw.............. 71	2

Präparate, organische für

pharmazeutische JZwecke .	112	S

Präparate zum Porzellan-
kitten, auf Wachs usw. zu-
bereitet .....................  71	7

Präparate und Salze, Gold,

Platin und Silber ent-
haltend ................ 110

Präparate, welche zur Ver-

hütung oder Beseitigung
von Krankheiten der Wein-
rebe und der Obstbäume
dienen und in besonderen
Verzeichnissen aufgeführt

sind.............Anm. 2	112

Präparate zum Weichmachen
der Haut, wie Coldcream

(C.04)	119 t

Präsentierbretter aus Blech,
mit gepressten oder ge-
stanzten Verzierungen

(C. 91)	154

Präsentierbretter aus ge-
stanztem Blech . (C. 94)	154

Präsentierteller aus Holz

(C. 94) 61 4 u. 215
        <pb n="577" />
        ﻿565

Art. u. Punkt

Preiskurante mit gedruckten
Zeichnungen und Auf- oder
Unterschriften .	(C. g8)

Preislisten .... (C.05)

Preislisten in russischer
Sprache .... (C. 10)
Pressbernstein in Platten,

Stangen und Presslingen

Presshefe...................

Pressen, als Ersatz für Pet-
schaft und Stempel (C. 83)

Pressen und Hämmer für
Metallbearbeitung durch
Druck und Schlag usw.

(C. 09)

Pressen für Heu und Faser-
material .... (C. 94)

Pressen, hydraulische (C. 06)

Pressen, messingene (C.83)
Presstücher zum Gebrauch
in Fabriken . . (C.06)
Probiergebühr für Gold- und
Silberwaren. . . (C.06)
Projektionslaternen ....

Protektor (Taschenrevolver
System Turbiaux) ....
Pulsometer aus Eisen (C. 09)

Pulte aus Holz als Unter-
lage für Telephone (C. 06)

Pulver (Ausfuhr) . . Anm.

Pulver........... Anm. u.

Pulver, das bei der Reinigung
des Leuchtgases gewonnen

wird...............(C.06)

Pulver, feines, Pflanzen und
Teile derselben .	(C. 93)

Pulver, grobes, Pflanzen und
Teile derselben . (C. 93)

Pulver, körniges .	(C. 04)

Pulver in Stücken (C. 04)

Pulver, subtilissimus (C. 93)
Pulverisatoren . . (C. 09)
Pulverisatoren zum Hand-
oder Göpelbetrieb : . . .
Pulverisatoren, . für Wein-
stöcke und Bäume. . . .

Pulverstreuer...............

Pumpen, Fuss-, zum Auf-
blasen von Kautschuk-
radreifen ....	(C. 06)

Pumpen aus Gusseisen,

Eisen und Stahl ....

Pumpen, Hand — s. Hand-
pumpen ....................

Pumpen, zu den hydraulischen
Pressen gehörende (C. 06)

Pumpen, Wasser- .	(C.84)

Pumpen, Zentrifugal- (C. oy)

Art. i

Punaises, Papierbinder und
Heftdraht für Papier aus
einfachem Material an-
gefertigt . . (C. 94) Verz. n.
Puppenhüte ... (C. 02)
Putzmittel zum Reinigen

von Metallen.............

Puzzolan ..................

Pyrit ...... Anm. 2

Pyrogallussäure............

Pyrolusit in Pulverform

(C. 06)

Q-

Quarz.................

Quarzziegel und -Platten
Quasten (Posamentierarbeit)
Quebraehoholz, in Balken
und Scheiten . . . Anm.
Quecksilber ........

Quecksilberchlorid .....

Quecksilberchlorid1 ....

Quecksilberoxyd und dessen

Salze ..................

Quecksilberverbindungen . .
Querzitron, in jeder Gestalt

R.

Rachat-Lukum..............

Räder, aus Kupfer. . Anm.
Räder, Dampfschiffs —
eiserne . . . (C. og) Verz. n.
Räder, Wagenbestandteile .
Radiergummi für Blei und
Tinte . . . . . (C. 80)
Raffinade in Hüten und

Stücken ................

Raffinadesirup, Zucker- . .
Rahmen für Automobile . .
Rahmen, geflochten aus
Pflanzenstoffen, gefärbt
und ungefärbt:

ohne Ausstattung mit
anderen einfachen Ma-
terialien ............

mit einfachen Materialien

ausgestattet ........

Rahmen mit Glas .	(C. 96)

Rahmen für Photographien
und Schatullen aus Holz,
nicht poliert und nicht
gefärbt, zum Bemalen
oder Einbrennen bestimmt
(C. 92)

178 lb
178

178

215	1
25 2

216

167 10

167 4
167 1
216

202 1

148
169 1

222
167 lb

61

6

220

91

112 9

112 9
220
220
1129
167 6

167

167 6
167

173 4
167 lb

167 lb

167

167

i. Punkt

d. Stoff
210

71 2u. 7
65 4
138
108 8

662

66 1
72 3a
205 2

124
145
112 5b
112 5b

1125b
112 5

125	la

24 2
61 4

d. Stoff
173 5a

216

22

23

173 7

64 2

64 3
77 6

61
        <pb n="578" />
        ﻿566

Art. u. Punkt

Rahmen mit untrennbaren
Spiegeln und Bildern

Anm.	2	61 3

Rahmensägen (s.	167 lb) . .	167	la

Ramie................... 1793

Ramiegarn, gezwirnt (s. 184) 183 5 u. 6
Ramiegarn, nicht gezwirntes	184

Ramiegewebe........... 192

Rapierklingen .... (C. og)	159

Rasiermesser in Fassung
aus gemeinem Material
mit vergoldeten Fabrik-
zeichen ..........(C. oj)	158 1

Raspeln.................... 1611

Räucherkerzen......... 119	1

Rauchtabak	...	(C. io)	212

Rauchtabak,	geschnittener	.	21 2

Rauchware............... 56

Rauchware, jeder Art mit
Ausnahme der besonders

genannten	. ........ 56 5

Raupenleim.............Anm.	71

Rauschgold . ................. 148	7

Reben, bewurzelte und un-

bewurzelte .......	232

Rebenpfähle........... 232

Rebensetzlinge . .	(C.o6)	62	2 u. 232

Rebenstangen.......... 232

Regenschirme ..............2111u.2

Reichsschatzbillette (Ausfuhr)	8

Reis, bearbeitet....... 2	1

Reis, Bruchreis (C.g6)Anm.	2

Reis, unbearbeitet (in Hülsen)	2 2

Reisbruoh (C. g4 u. g6) Anm.	2

Reisekoffer usw. aus Leder,
dicken Jute- und Hanf-
geweben ....................... 57	5

Reisesäcke..............  .	57	5

Reiseuhren .... Anm. 2	171	l

Reishäcksel ohne Hülsen

(C. g4)	2 i

Reisholz (Reisig)...... 58	la

Reisig........................  58	la

Reispflanze, Stengel der —

(C. og)	62 2

Reitpeitschen aus Leder-
riemen ........................ 57	4

Reklamen . . (C.05U.10)	178

Renndroschken, auseinander
genommen, ohne Räder

(C. 94)	173	lb

Renntierfelle.......... 56	4

Reserveteile für elektrische
Elemente, Batterien und
andere Vorrichtungen, die
beim Gebrauch zerstört
werden und Ersatz durch
neue erfordern . Anm. 2	169

Art. u. Punkt

Reserveteile von Maschinen 167 8,9,11

Reservoirs aus Eisen und
Stahl, Kesselschmiede-
arbeiten ........	152 1

Reservoirs aus Steinzeug . .	73 2

Retorten für Gasanstalten .	72 3c

Rettungsapparat, ärmelloser
Kittel aus grobem Jute-
stoff, mit Kork gestopft

	(C. 86)	192
Rettungsapparate, eiserne, für Bergwerke .	(C. 07)  Revolver, Taschen-, unter		167 la
dem Namen	„Protektor“	
	(C. 86)	222
Revolverteile .	. . (C.06)	159
Rheostate . .	. . (C.og)	169 1
Ridiküle aus	Plüsch mit	
metallener	Einfassung	
	(C. 94)	215 1
Riemchen, weissgare, zum		
Zusammennähen von Treib-		
riemen . . .		55 1

Riemen (siehe Treibriemen).
Riemen, als Bestandteile von
Maschinen ... (C. 05)	167

Riemen, runde, trockene, aus

Därmen .... (C. og) 576

Riemernadeln ............... 157	3

Rinde zum Gerben	....	127	1

Rindshäute ....	(C. 05)	54

Rindsleder, bearbeitet ...	55	1

Ring für Hüte . .	(C. 07)	210	1

Ringe, aus Kupfer usw.

Anm.	64	l

Ringe, kupferne, hohle, im
Durchmesser oder in der
Breite weniger als % Zoll

(C. 94)	149

Ringe, Schlüssel-, aus einem
oder mehreren Metallen

(C. 94) Verz. n. d. Stoff

Rizinusöl ................... 1172

Rizinussamen .	. (C.og)	62	3

Robbenfelle ................... 56	2

Robbentran ................... 51	2

Rodeapparate	jeder Art

(C. g4)	167	4

Rodelschlitten (C. og) Verz. n. d. Stoff
Roheisen in Masseln, Bruch-
stücken und Feilspänen:
jeder Art mit Ausnahme
des besonders genannten

(C. 01)	139 1

Roheisen zu ermässigtem Zoll

(C.11)	139 1

Roheisen, Chrom- . (C. 91) 139 2
Roheisen, Kiesel- . (C. 91) 139 2
        <pb n="579" />
        ﻿

567

Art. u. Punkt

Roheisen - Mangan	(Ferro-

Mangan) .... (C.Qi) 1392
Rohr- und Bambusgegen-
stände, welche nicht unter
den Begriff der Korb-
macher- und Flechtarbeiten

fallen............(C. 93)	61

Rohr zu Korb- und	Flecht-
arbeiten, gehobelt,	gefärbt,

gebleicht usw............ 62 4

Rohre, zu Pumpen	(C. 84)	167

Röhren aus Eisen und Stahl
und Y er bindungsteile von

solchen.................. 152 2

Röhren, gusseiserne,	asphal-
tierte ...............(C. 06)	150

Röhren, kupferne

(C. 09) Verz. n. d. Stoff
Röhren zu Wasserpumpen

(C. 84) Verz. n. d. Stoff
Röhrchen, zum Aufwinden

von Garn........... 177	la

Röhren und Verbindungs-
teile von solchen aus
Eisen und Stahl, emaillierte,
angestrichene, asphaltierte
oder	mit	gemeinen Me-
tallen überzogen	. Anm.	152

Röhren, dünnwandige ...	73	2

Röhren, keramische ....	73

Röhren, keramische, aus

poröser Masse....... 73	1

Röhren, aus Zement ...	65	4

Röhrenformstücke ....	72	I

Rohseide.............. 180	4

Rohzucker.............. 22	1

Röllchen, Seiden-, Garn-

Anm. 2	185

Rollen	für	Damenfrisuren,

aus Menschenhaar	(C. 09)	46	1

Rollen	für	Damenfrisuren

aus Wolle	... (C. 09)	215	2

Rollwagen............. 173	2

Romanzement ................... 65	4

Rosenkohl.............. 5	5

Rosenwasser, nicht alkohol-
haltig ...................... 118

Rosinen, getrocknet, nicht

in Zucker ................... 7

Rosshaar............... 45	2

Rotari, Kopier- und Ver-
vielfältigungsapparate

(C. 10)	167	Ia

Rotbuchen.............. 58	1

Rottannenholz.......... 58	1

Roulettespiele .	. .	(C.il)	215

Rüben, Zucker- . .	(C. 00)	5	1

Rübenheber ...	(C. 94)	167	4

Art. u. Punkt

Rum..................... 27

Rundholz ....................... 58	lb

Runkelrüben, gebrannt und

zerbröckelt ... (C.	88)	17

Rundstücke ..................... 58	2

Russ.................... 42

Russchwarz, mineralischer

(C.	10)	137

Rüsternholz .................... 58	l

Rutenarbeit (siehe Flecht-
arbeit).

Ruten aus Pflanzenmate-
rialien, gehobelt, gefärbt,
gebleicht oder anders be-
arbeitet ...................... 62	4

S.

Saatpflüge ....	(C.	94)	167	4

Säbelklingen............. 159

Saccharin .................... 112	8

Saccharin, Methoden zur Ent-
deckung von . .	(C.	00)	245

Saccharin- Sulphinid	(C.	98)	112	8

Sachen (siehe Gegenstände).

Sachets, seidene .	(C.	95)	215	1

Säckchen zum Schutze von
Trauben vor Schädlingen.	167

Säckchen nur aus Seiden-
stoffen, Plüsch od. Sammet

(C.	94)	215	1

Säcke zum Fangen von
Insekten	167

Säcke für Getreide	(C.	99)	191

Säcke, aus Jute.......... 191

Säcke, aus Leinwand .	. .	191

Säcke, Matten-	64	4

Säcke, Rückeinfuhr, in
welchem Getreide in
Körnern, Mehl, Grütze und
andere Produkte der Ver-
arbeitung von Korn aus-
geführt werden . Anm. 3	191

Säcke, als Verpackung für
Hopfen .... (C. 03)	26

Säekästen (mit Pferderechen
verbunden) ...	(C.	09)	167

Säemaschinen .(C. 94 u. 09) 167 4 u, 6
Säevorrichtung . ,	(C.	09)	167

Saffianleder .................. 55	2

Saffianimitationen aus baum-
wollenem Zeug für Buch-
binder ............(C.	84) 187 u. 188

Saffianleder waren........ 57	3

Safflorextrakt, in jeder Form	134	2

Safran ..........	15	1

Safran, künstlicher . (C. 90)	226

Safran, verfälschter (C. 09)	15	1
        <pb n="580" />
        ﻿568

Art. u. Punkt

Säfte, mehr als 16° Al-
kohol enthaltend . Anm.	24

Säfte, Frucht- und Beeren-	24 2

Säfte, Frucht- und Beeren-,
in nicht luftdicht ver-
schlossener Verpackung
mit Zusatz von Alkohol

Anm.	24 2

Sägengatter (siehe 167 lb) . .	167	la

Sago............................. 4

Saint-Raphael, Wein (C. og)	28

Saiten, Darm-, Seiden- . .	172 4

Saiten, Metall-................ 155

Saiten aus Stahldraht (C. og)	155 2

Saiteninstrumente, nicht be-
sonders genannt .	(C. 06)	172 4

Sake, japanisches Getränk

(C. 03)	27

Salat ..........	55

Salicylnatron ................. 108	7

Salicylsäure .................. 108	7

Salipyrin...................... 112	8b

Salmiak......................... 98	l

Salmiakgeist.................... 98	l

Salol.......................... 112	8b

Saloneisenbahnwaggons

(C. g6)	174 7

Salpeter, Chili-............... 103	l

Salpeter, gewöhnlicher . .	103 2

Salpetersäure.................. 108	3

Salpetersaures Natrium . .	112 l

Salpeterwismutsalz, basisches

Fussnote.................... 112	5c

Salz, Brom-.................... 112	4

Salz zum Einsalzen von
Fischen nach der Murman-
Küste ..... Anm. I	33

Salz, Koch-..................... 33

Salz, Tafel- .... Anm. 2	33

Salzburger Vitriol............. 109	2

Salze, chromsaure, in Wasser

lösbar...................... 100	1

Salze, Cyan-................... 112	4

Salze, enthaltend Gold, Pla-
tin und Silber................. 110

Salze der Harzsäuren ...	112 1

Salze, Jod- ................... 112	4

Salze von Koffein, Chinin,

Strychnin . . . (C. 06)	112 2

Salze, künstliche, des Dr.

Sandow .... (C. 08)	113

Salze, Natrium-, essigsaure,
wenn auch geschmolzen .	112 l

Salze, natürliche, nicht be-
sonders genannte, un-
gereinigt ...................... 90

Salze von Nickeloxyd, lös-
liche ......................... 112	5a

Art. u. Punkt

Salze von Quecksilberoxyd 112 5b
Salze, Stassfurter (Abraum-
salze), auch gemahlen

(C. g3)	89

Salze verschiedener Säuren

Anm. 108

Salzfässchen . . .	(C. og)	77	5

Salzrückstände, mit Sand und
Erde vermengt .	(C. 86)	33

Salzsäure................. 108 3

Samen des Brechnussbaums

(C. io)	62

Samen des weissen Senfes
(Didier) ....	(C. og)	623

Samenbahnen für Beihen-

Säemaschinen . . Anm. 6	167

Samenhefe..............Anm.	240

Sämereien, nicht besondere
genannte, auch ausgeschält	62	3

Sämischleder............ 55	1

Sämischlederwaren ....	57	3

Sammet aus Baumwolle . .	189

Sammet, seidener und halb-
seidener .................... 195

Sammet, dessen Pol aus
Seide oder Florettseide
besteht, der aber in Kette
und Schuss keine Seide

enthält................... 197

Sammetbänder, halbseidene	197

Sammlungen, Gegenstände

für ...................... 217

Sammlungen, privaten Per-
sonen gehörende (C. n)	217

Sand, natürlicher............. 66	l

Sandalen..........(C. io)	57 l

Santonin..................... 112	8c

Santorinerde.................. 65	4

Sardinen...................... 37	2

Sardinen in Oel mit Tomaten

(C. 07)	37	2

Satin aus Jute, Flachs und

Hanf ..................... 192	2

Sattelbäume auf Scharnieren
mit Gehänge , , (C. 06)	153	I

Sattlernadeln................ 157	3

Sattlerwaren.................. 57	4

Saugrohr(s) einer Pumpe, das
Ansatzstück des —

(C. 10) Verz. n. d. Stoff

Säure, arsenige............... 99

Säuren .........	108

Schablonen zum Zeichnen,

aus Papier................ 177	3

Schachbretter ... (C. g6)	61

Schachfiguren ... (C. g6)	613
        <pb n="581" />
        ﻿569

Art. u. Punkt

.Schachteln mit dem Firmen- aufdruck	ausländischer	
Handelshäuser (C. 05 u. 06) .Schachteln, Papp-, mit	238
Fliegenpapier . . (C. 10) .Schachteln,	Papp-,	mit  metallenen	Handgriffen	177 3
(C. 09)	209, 210
.Schafbutter		36
.Schaffelle 	  .Schafpelze, ungefärbte, nicht mit Zeugstoff überzogen	56 3
(C. 99)	56
.Schafscheren	  Schafsdärme, als Rohmaterial zum Anfertigen von Saiten	158 3
(C. 86)  Schäl- und Enthülsmaschinen in der Müllerei angewandte	44
(C. 09)  Schalen aus Glas, in Ver- bindung mit einfachen Metallen und ihren Legie-	167 la
rungen ...... Anm.  Schalen, Zitronen-, Apfel- sinen-, Pomeranzen-, ge- trocknet oder in Salz-	77
wasser eingelegt	  Schalldämpfer bei Motoren	63

(C. oy) Verz. n. d. Stoff
Schals als Muster . (C. n) 218

Schals als Muster . (C. n)	218

Schals, seidene Damen- —,
aus Spitzenarbeit (C. 09)	207	I

Scham-Aladscha, seidene . .	195

Schamottemörtel........... 72

Schamottezement .....	72	3a

Schamotteziegel und -Platten	72	3

Schappe................... 185 z

Schärpen, in der Art der
Kaschmirtücher,	aus

wollener Kette und far-
bigem Einschlag, aus

Wolle oder aus Wolle und
Seide, mit oder ohne Bei-
mischung von Baumwolle	201

Schatullen, eiserne, mit Seide

ausgestattet . .	(C. Q2)	154	2

Schatullen und hölzerne
Photographierahmen

(C. 92)	61

Schaufeln.................... 160	2

Schaufeln, eiserne, mit Holz-
stielen, oder ohne solche

(C. 83)	160

Scheckbücher ... (C. 00)	177

Scheiben für Grammophone

(C. 01)	172	4

Art. u. Punkt

Scheiben für Mähmaschinen

Anm. 6	167

i Scheiben und Steine, Schleif-,
künstliche jeder Art

(C. 06)	71	4

Scheiben und Steine, Schleif-,

aus Schmirgel............. 714

Scheiben und Steine zum
Polieren aus natürlichem
Schleifstein, bearbeitet und

unbearbeitet............. 66	4

Scheiben aus tierischem Per-
gament .... (C. og) 553
Scheidemünze, russische und
ausländische, kupferne und

silberne................ 219

Scheite ........................ 58	2

Scheren .................. 158

Scheren, Garten-, jeder Art

(C. 91)	161

Scheren, speziell für Schneider
eingerichtet ...	(C. 94)	161	2

Scheren, Stahl-, zum Metall-
schneiden ...	(C. 94)	161	2

Schiefer, Erzeugnisse aus,
ausser den besonders ge-
nannten ....	Anm. 1	70

Schiefergriffel, auch mit
Papier und anderen Stoffen
überzogen . . .	Anm. 2	216

Schieferplatten, gesägt und

geschliffen.............. 66	6

Schieferplatten, gespaltene
ohne jede Bearbeitung

Anm.	66 6

Schiefertafeln . . .	Anm. 2	216

i Schienen, Eisen- und Stahl-,
für Dampf-, Pferde- und
elektrische Bahnen	(C. 98)	142	2

Schienen, auch gelocht und

ausgeklinkt:

Schienen, eiserne (C. 98)	140	2

Schienen, Stahl- (C. 98)	142	2

Schiessgewehre, drei- und
vierläufige . . . (C. 06)	159

Schiesspulver .... Anm.	220

Schiesspulver, Mischungen

für........................... 220

Schiffe, See- und Fluss-
(s. auch See- und Fluss-
schiffe) ....................... 175

Schiffe, See-, eiserne ...	175	1

Schiffe, eiserne, für den
Verkehr auf Flüssen und
Seen und auf dem Kaspi-
schen Meere bestimmt .	175	2

Schiffe, Fluss- und See-,
hölzerne........................ 175	3
        <pb n="582" />
        ﻿570

Art. u. Punkt

Schiffe, Seeschiffe, eiserne, zollfreie Einfuhr derselben Anm. 3	175
Schiffe, Seeschiffe, eiserne, mit oder ohne Dampf- maschinen, in zerlegter Gestalt	Anm. I	175
Schiffe, See- und Fluss-, hölzerne		175 3, a, b
Schiffsanker usw. . Anm. 3	175
Schiffsersatzteile		175
Schiffsinventar (C.86) Anm. 2	175
Schiffsreparaturen ....	175
Schildpatt		68
Schildpattgegenstände . . .	215 1
Schilfrohr, Gegenstände aus gespaltenem . .	(C. g3)	64
Schindeln, einfache und ge» spundete		59 1
Schindeln, roh oder gefalzt	59 (
Schirme, und Stöcke mit Schirmen, jeder Art, über- zogen mit seidenem oder halbseidenem Gewebe: mit Ausputz des Ueber- zuges 		211 la
ohne Ausputz des Ueber- zuges 		211 lb
Schirme, und Stöcke mit Schirmen, jeder Art, mit anderen als seidenen oder halbseidenen	Geweben  überzogen:  mit Ausputz des Ueber- zuges 		211 2a
ohne Ausputz des Ueber- zuges			211 2b
mit Griffen aus wert- vollenMaterialie n Anm.	211

Schirme, und Stöcke mit
Schirmen, nicht überzogen
(Schirmgestelle mit ein-
gesetzten Stöcken):

ohne Griff oder mit ge-

wöhnlichem Griff . .	211 3a

mit Griffen aus wert-
vollen Materialien . .	211	3b

Schirmgestelle ............ 2113

Schirmgestelle, Teile von —

(C. 06 u. og)	211 3a

Schirmgriffe ... (C. gg) 76 1 u. 2
Schirmhüllen Anm. i u. 2	211

Schirmüberzüge Anm. %.iu.2	211

Schlacke, körnige.............. 65	4

Schlacken aus Eisenhütten
über die Zollämter des
Gouvernements des König-
reichs Polen (Ausfuhr) .	5

Art. u. Punkt

Schlackenwolle . . (C. gg)	71 2
Sehlackenzement	  Schlagleisten, geriffelte, für Trommel-Dreschmaschinen	65 4
Anm. 6  Schlamm, mineralischer, in Fässern, Kisten, Blech- büchsen und ähnlichen grossen Behältern einge-	167
führt	  Schläuche aus Guttapercha zu Esmarchschen Krügen	90
(C. 84)  Schläuche, Hanf-, für Feuer-	169 1
spritzen		194
Schläuche zu Pumpen (C. 84) Schläuche zu Wasserpumpen	167
(C. 84) Verz. n.	d. Stoff
Schleifhäute jeder Art . .	71 3
Schleifmaterialien		71
Schleifscheiben (C.giu.06)	66 4
Schleifsteine, natürliche . . Schleifsteine aus Schiefer	66 4
(C. gi u. 06)  Schleifsteine- Scheiben,-Platten und -Feilen, künstliche, aus Schmirgel, Korund, Feuerstein, Granat und anderen	Materialien	66 4
(C. 06)	71 4
Sohleifstoffe, auch gemahlen Schlitten für Lasten und	71 2
Personen		173 4
Schlitten, Stadt-		173 1
Schlösser, messingene (C.86) Schlösser, Vorhänge- und Einsatzschlösser,	ausser	149
kupfernen	  Schlossteile, einzeln ein-	153 2
geführt. . (C. 88) Verz. n. Schlüssel, zusammen mit den Schlössern- eingeführt	d. Stoff
(C. 10)  Schlüsselringe aus einem oder mehreren Metallen	153 2

(C. g4) Verz. n. d. Stoff

Schmelz, lose oder auf Fäden
aufgereiht, in Schnüren,
Bünden und Strähnen von
gleicher Farbe, Grösse und

Form.....................

Schmelz, Waren aus, auch
in Verbindung mit anderen

Materialien..............

Schmiede-Blasebälge, aus
Holz mit Leder- und Me-
tallteilen .... (C. gg)

214 i

214 2

161 2
        <pb n="583" />
        ﻿

— 571 —

Art. u. Punkt

Schmiedeeisen . . (C. 81)	150

Schmiere jeder Art, zum
Schmieren von Achsen,

Rädern, Riemen usw., in
Verbindung mit Wachs,

Fett, Oel und Leim ...	71	7

Schmieröl .... (C. 06)	85

Schminke, weisse und rote	119 1

Schmirgel, gemahlen ....	71	2

Schmirgel, Schleifscheiben

usw..................... 71 4

Schmirgel, in Stücken ...	71 l

Schmirgeltrommeln, für Ma-
schinen gesondert ein-
geführt...........(C. 04)	714

Schmuckfedern........... 213

Schnallen, kupferne, auf be-
sonders zugerichteten Kärt-
chen .............(C. og) 149 2b

Schnecken, frisch, gesalzen,
getrocknet und mariniert	38

Schnecken in luftdicht ver-
schlossenen Gefässen Anm.	38

Schnee aus Asbest und

Glimmer ....	(C. og)	2152

Schneiderbolus . .	(C. 84)	216

Schneiderscheren .	(C. g4)	161

Schnellpflüger (Kultivatoren)
Exstirpatoren .	(C. 94)	167 4

Schnitzarbeit aus Holz . . 61 3 u. 4
Schnitzarbeit aus Stein . .	70 1

Schnupftabak, geriebener .	21 2

Schnüre aus Adern (C. 8j)	57 6

Schnüre, gedrehte baum-
wollene...............(C.gi)	183	2a

Schnüre, aus Leinen, durch
Flechten oder Drehen her-
gestellt .... (C. 10) 190 u. 205 2b
Schnüre, Posamentier- . . .	205 2

Schnürnadeln............ 157	3

Schnurrbartbinden. (C.og)	215

Schoberhäufer. . .	(C.94)	167 4

Schokolade mit oder ohne

Zucker................ 24	1

Scholle, frischer Fisch	...	37 la

Schollenbrecher . .	(C. g4)	167 4

Schöpfeimer einer Erdbagger-
maschine .... (C. og)	167 7

Schrapnells, Stahl-, die der
Schlosserbearbeitung unter-
zogen wurden . .	(C. og)	153 1

Schrauben ....	(C. g8)	167

Schrauben aus Eisen und

Stahl für Holz .	(C. gg)	153 2

Schrauben aus Kupferdraht

(C.	gg)	156 2a

Schraubenbacken......... 161	1

Schraubenbohrer. .....	161 1

Art. u. Punkt,

Schraubenmutter - Schlüssel,

eiserne, einfache, aus-
schiebbare ...	(C. 94)	161 2

Schraubzwingen. .	(C.og)	161 2

Schreibfederhalter....... 216

Schreibfedern aller Art . .	216

Schreibmaschinen......... 167	1»

Schreibmaschinenbänder

(C. 06)	188

Schreibpapier............ 177

Schreibutensilien........ 216

Schreibutensilien aus Gummi
elasticum . . (C. 80 u. 83)	216

Schreibzeuge aus gewöhn-
lichem Material oder Me-
tall, wenn auch die einzel-

nen Stücke getrennt (C.g4)		216
Schriften für Buchdrucker .		162 r
Schriftgiessermetall	(C. 10)	149
Schriftgiessermetall,	unver-	
arbeitet, Legierung aus Blei mit Antimon und		
Zinn			146 3
Schrot 	  Schrot, Gusseisen-,	welches	164
keiner Bearbeitung unter-		
worfen worden ist	(C. g4)	150 1
Schuffelpflüge . . .	(C. 94)	167 4
Schuhe, als Muster .	(C. 11)	218
Schuhmacherleisten,	hölzerne	
	(C. 95)	61
Schuhsohlen aus Korkmasse		
	(C. og)	194
Schuhwerk	(s.	Fuss-	

bekleidung).

Schuhwerk aus Baumwollen-

zeug mit Sohlen aus
Stricken, ledernen Spitzen

und Hackenstücken ...	57	I

Schüsseln aus Glas in Ver-
bindung mit einfachen
Metallen ..... Anm.	77

Schusswaffen (Ausfuhr) . .	9

Schusswaffen von gleichem
Kaliber wie die dem Staate

gehörigen.........Anm.	222

Schusterleim................... 43	2

Schüttelsiebe (geneigte Siebe
zum Sortieren von Flachs-
samen) ..... (C. g4)	1674

Schüttgelb.................... 126

Schwalbenwurz-Fasern . . .	179	1

Schwamm, Bade-................. 50

Schwamm, vegetabilischer

(Lufa)............(C. 95)	62 4

Schwarzblech (Eisenblech) . 140 3 u. 4
Schwarzfuchsfelle.............. 56	I
        <pb n="584" />
        ﻿572

Art. u. Punkt

Schwarzkümmelsamen

(C. 09)	15	3

Schwefel....................... 91

Schwefel, gereinigter ....	91	2

.Schwefel, roh, ungereinigt,
in Klumpen:

in die Häfen des Balti-
schen Meeres, des Gou-
vernements Archangelsk
und über die westliche

Landgrenze eingeführt .	91	la

in die Häfen des Schwar-
zen und des Asowschen
Meereseingeführt. . .	91	1b

Schwefeläther................ 115

Schwefelblume.................. 91	2

Schwefelkies (Eisenkies)

(C. gi u. oy) Anm. 2	138

Schwefelkohlenstoff (C.88)	108 2

Schwefelnatrium.............. 105	3

Schwefelsäure, Kammersäure

(C.85)	108 1

Schwefelsäure, rauchende,

(C. 85) 108 lb
Schwefelsäureanhydrid . . 108 lb
Schwefelsaures Blei, trocken

(C.95)	112

Schwefelsaures Blei	(C.95)	137

Schweine, lebende...... 234

Schweineborsten,	Gegen-
stände aus	 46	2

Schweinefleisch und Zu-
bereitungen aus demselben

(C. 96) 34 u. 234

Schweineprodukte .	. Anm.	234

Schweinfurter Grün	....	133

Schweinsdärme.......... 234

Schweinshäute........... 54

Schweinsleder........... 55	3

Schweissblätter für Damen-
kleider ............(C. 10)	195

Schweissblätter für Kleider
aus gewebten und ge-
strickten Stoffen (C. 93) Verz. n.

d. Stoff

Schwerspat, natürlich, in

Stücken ........	96 1

Schwerspat, natürlich, ge-
mahlen ....................... 96	2

Schwimmdocks	.	.	Anm. 3	175

Schwing- und Lockerungs-
maschinen für die Bear-
beitung von Baumwolle

(C. 09)	167	la

Seebären, junge, Felle, nicht

ausgerupfte.......... 56	I

Art. u. Punkt

Seebärenfelle, nicht ausge-
rupfte .......................... 56	2

Seebiberfelle............ 56	1

Seehundfelle............. 56	2,	4

Seekrebse, frisch, gesalzen,
getrocknet und mariniert	38

Seekrebse, in hermetisch
geschlossenen Gefässen

Anm.	38

Seeschiffe, eiserne..... 175	1

Seeschiffe und Flussschiffe
mit vollem Takelwerk oder
ohne solches (C. 96, 99 u. 03)	175

Seeschiffe, hölzerne	....	175	3

Segelmacher-Nadeln	....	157	3

Segeltuch............... 194

Segmente für Mähmaschinen

Anm. 6	167

Seide.....................180 u. 185

Seide, Erzeugnisse aus künst-
licher — ....	(C. 10)	1852

Seide, gedrehte und gedrillte 185
Seide, gezwirnt (Organsin
oder Kette, Trame oder

Einschlag) (C. 83 u. 93):

nicht gefärbt.......... 185 1

gefärbt................ 185 2

Seide, künstliche ....	180 u. 185

Seide, künstliche .	(C. 10)	185

Seide, roh................. 180

Seidenabfälle ... (C.94)	180

Seidenabfälle, gekämmt, un-
gefärbt und gefärbt . .	.	180 2

Seidenabfälle, Gespinst aus	185 2

Seidenabfälle in Form zer-
rissener Fäden .	(C.94)	180	2

Seidenabfälle, ungekämmt	.	180 2

Seidengespinst aus Roh-
seide ...............(C. 10)	185	1

Seidengewebe, gemustert

(C. 91) 195 u. 208

Seidenkokons............... 180

Seidenpapier . . . (C.oy)	177 7

Seidenplüsch............... 195

Seidenraupeneier (Ausfuhr) .	2

Seidensammet............... 195

Seidenstickereien......... 208 1

Seidentüll................. 195

Seiden waren: Bänder, Borten,

Chenille, Foulards, Müller-
gaze, Posamentierbänder,

Schnüre, gewebte Stoffe,

Tücher, Wirkwaren . 195, 196 u. 205

Seidenwatte.................... 180	3

Seife.......................... 120

Seife, aller Art, ausser kos-
metischer ...................... 120	2
        <pb n="585" />
        ﻿573

Art. u. Punkt

Seife, Desinfektions-, von

Jays..............(C. 86)	120	1

Seife, kosmetische .	(C.g4)	120

Seife, Marseiller (Olivenseife)

(C. 94)	120

Seife in Papierumschlägen
und Schachteln .	(C.04)	120	1

Seife, Wiesbadener. (C.8y)	120	1

Seile aus Eisen und Stahl-
draht .......................... 156	lc

Selfaktorseile .... Anm.	183

Seltenheiten für Sammlungen	217

Senf, trockener, gemahlener,
nicht zubereiteter (C.90)	12

Senf, weisser (Didier), Samen

des —.............(C. 09)	62	3

Senf, zubereiteter .	(C.90)	13

Sensen................... 160	1

Separatoren oder	Butter-
ausscheider ...	(C. 94)	167	4

Sepiaknochen ...	(C. 84)	44

Serge aus Jute, Hanf und

Flachs................ 192	2

Serien (Ausfuhr).......... 8

Serpentinstein, unbearbeitet

oder zugerichtet....... 66	5

Serpentinsteinmetzarbeiten,

gewöhnliche............ 70	2

Serviceglas, geblasen	...	77 2

Servietten . . . Anm. 7, 8	209

Servietten, gesäumt (C. 10)	192

Servietten aus Jute, Hanf

und Flachs............ 192	3

Servietten aus Jute, Hanf
und Flachs mit einfachem
Hohlsaum verziert . Anm.	192	3

Setz-Giessmaschinen, typo-
graphische . . . (C. 10)	167	lc

Setzlinge der Weinrebe	Anm.	62 2

Setzwagen .... (C.oy)	1612

Sicheln.................. 160	1

Sicherungen, elektrische . .	169	I

Siderosten . . fC.98u.00)	112	9

Siebe, Haar-.............. 46	2

Siedekessel.............. 167

Siegellack............... 122

Siena-Erde, geschlemmt, ge-
brannt usw............... 125	2a

Signalapparate, Zubehör-
stücke derselben ....	169	I

Signalvorrichtungen, elek-
trische ..................... 1691

Silber und Silberfabrikate .	148

Silber in Barren, Streifen,

Blechen ausgewalzt . . .	148	1

Silber: Bänder, Gewebe . .	148	6

Silber in Büchelchen (C. 82)	148

Art. u. Punkt

Silber in dünnen Blechen,
im Gewicht auf 100 Qua-
dratzoll von 48 und weniger

Doli................ 148 5

Silber, gesponnen und ge-
zogen..............(C.91)	I48 6

Silber in Pulver .	(C. oy)	148 1

Silber, unechtes, gezogen und
gesponnen ...	(C.91)	1487

Silber in vergoldeten Blät-
tern ......	(C. oy)	148 1

Silberarbeiten ...	(C. oy)	148

Silberarbeiten jeder Art, auch

vergoldet........... 148 4

Silberdraht........... 148 6

Silbererze............... 138

Silbergespinst........ 148 6.

Silberglätte.............. .	146 1

Silbermünzen, ausländische

Anm-	219

Silbermünzen, bucharische	.	219

Silbermünzen, aus dem Kha-

nat Chiwa usw............... 219

Silbermünzen, russische . .	219

Silbersalze.................... 110

Silberwaren................... 148

Silberwaren, Muster von

(C. 06)	148

Silberwaren, Probiergebühr

für................(C.06)	148

Siphonflaschen.................. 77	H&gt;

Sirup, Frucht- und Beeren-	24 2

Sirup, Honig-................... 23

Sirup, Weintrauben- (C. 95)	24	2

Sirup, Zuckerraffinade-. . .	23

Sirup, Zucker-, ohne ver-
bessernde Zutaten ....	23

Skulpturarbeit.................. 70	I

Sliwowiz........................ 27

Soda, kaustische, gereinigt .	105	3b-

Soda, kaustische, ungereinigt	105 3a

Soda, kohlensaures Natron .	105 1

Sohlen aus Asbest mit Filz-
unterlage . ... (C.li)	694

Sohlen, Schuh-, aus Kork-
masse ............(C.	09)	194

Soja, Speisezutaten ....	13

Solaröl............(C.	06)	85

Solen........................... 90

Solen, Kreuznacher und

andere........................ 90

Solen, Heringslake ....	90

Solu toi...........(C.	93)	112

Sonnenschirme..............211 lu. 2

Sorteneisen. . . . (C. 91) 140 u. 142:
Sortenstahl ....	(C. 91) 140 u. 142
        <pb n="586" />
        ﻿574

Art. u. Punkt

‘Sortenstahl aller Art, in
einer Breite oder Höhe von
mehr als 46 cm, sowie in
einer Stärke oder mit einem
Durchmesser von 18 cm

und darüber		142 3
■Sortiermaschinen .	(C. 94)  Sortiermaschinen,	Bahnen	167 4
für diese	Anm.  Sortiermaschinen für Gräser-	194
samen	  Sortiermaschinen mit Spiral-	167 6
drahtzylindern	  ■Spagat aus Manilahanf	167 6
Anm. 3  Späne, als Abfälle bei der Bearbeitung von Holz	190
(C. 99)	58
Späne, Hobel-	'. .	59 1
Späne, Holz-		58 1 u. 2
Spangen .....	(C. 8j)	215
Sparbüchsen (C. 11) Verz. :	n. d. Stoff
Spargel, frisch		55
Spaten	  Spaten, Holz-, in zimmer-	160 2

männischer Bearbeitung

(C. 94)	59 l

■Spazierstöcke, wenn auch
für Regenschirme bestimmt

(C. 94)	61

Speisezutaten aller Art . .	13

■Speisezutaten, in Art. 13
genannt, in Porzellan,
Flaschen oder Vasen ein-
geführt, die mit Malerei
und anderen Verzierungen
versehen sind . . Anm. 2	13

Spermazet, gereinigt ....	51 4

•Spermazet, ungereinigt . .	51 2

Spermazetöl.................. 51 5

Spiegel, ausser konkaven
und konvexen .	(C.94)	78 s

Spiegel, konkave und konvexe

(C. 94)	169

Spiegel in untrennbaren
Porzellanrahmen mit
Malerei. ....	(C. 96)	763

Spiegel, zerbrochene (Bruch-
stücke nicht über 25 Qua-
drat Werschok) . . Anm.	78

Spiegeleisen. . (C. 91) Anm. 139

Spiegelfolie................. 144 2

■Spiegelglas:

nach dem Guss nicht be-
arbeitet, d. h. ungemattet,
ungeschliffen und . pn-
poliert................... 78 2

Art. u. Punkt

bearbeitet nach dem Guss,
d. h. gemattet, geschliffen

und poliert................ 78 1

Spiegelglas mit Belag ...	78 3

Spiegelglas, Deklaration der
Gesamtzahl der Werschok

(C. 91)	78

Spiegelglasbruch	.	. Anm.	78

Spiegelrahmen .	.	Anm. 2	61	3

Spieldosen aller Art	(C. 95)	172	4

Spielkarten aller Art . . .	223

Spielkarten, wenn auch in
beschädigter Gestalt

(C. 86)	223

Spielwalzen und Scheiben
für Grammophone, Phono-
graphen, Graphophone

(C.Qi) 172 4

Spielwaren................. 215

Spielzeug jeder Art aus

Gummielastikum (C.83)	215

Spielzeug, Kinder-, mit arsen-
haltigen Farben gefärbte .	231

Spiessglanz in metallischem

Zustande...................... 92	2

Spiessglanz, roh................. 92	1

Spinat, frisch oder getrocknet	5 5

Spinnstoffe, vegetabilische .	179

Spiralfedern (Uhr) .	(C. 92)	171 5

Spiraht, Sprengstoff (C. 96)	220

Spirituosen .... (C. 06)	27

Spiritus, Brenn-, in fester
Form mit Beimischung von

Seife......................... 27

Spiritus, denaturierter (s,

Art. 112) .... (C. 96)	27

Spirituslack................ 121

Spitzen .................... 207

Spitzenwaren................ 207

Spitzhauen.................. 160 2

Splinte aus Eisendraht

(C. 92)	156	lb

Splinte für Klaviere ....	156	lb

Sprengstoffe.............  .	220

Spritzen, Handfeuer- . . .	167	lb

Spulen fürdynamo-elektrische

Maschinen................ 167l0a

Spulen aus Papiermache . .	177 2

Stäbchen, zylindrische, un-
geschliffene ... (C.09)	77	4b

Stäbe aus Aluminium,

Kupfer, Nickel, Kobalt und
anderen Metallen und Le-
gierungen in Art. 143 ge-
nannt ..................... 143	2

Stäbe aus Fischbein oder

Horn........................ 49	2

I	Stabeisen.................. 140	1
        <pb n="587" />
        ﻿— 575

Art. u. Punkt

Stacheldraht für Einzäu-
nungen ..................... 156 lb

Stadtschlitten ............ 173 lb

Stahl...................... 142

Stahl, Band- und Sorten-
stahl jeder Art, ausser
den besonders genannten

(C. gi)	142 l

Stahl in Bändern	.	(C. 94)	142 1

Stahl in Bändern, weniger

als % min stark	.	(C. io)	142

Stahl in Blöcken........... 142 1

Stahl in Bruch............. 142 1

Stahl in Platten über 46 cm

breit................. 142	3

Stahl in dünnen Sorten in
einer Breite oder mit einem
Durchmesser von mehr als
6j4 mm, aber nicht über

12% mm............... 142	3

Stahl in einer Breite oder
in einem Durchmesser von
6% mm und weniger Anm.	142

Stahl, Fagon-........... 142	3

Stahl, Sorten- (s. .Sorten-
stahl) ..................... 142	3

B-Stahl................. 142	3

T-Stahl................. 142	3

Doppel-T-Stahl.......... 142	3

Z-Stahl und von anderen
ähnlichen geformten Quer-
schnitten .................. 142	3

Stahl in Stäben usw. ...	142	l

Stahlbänder für Landmesser,
die bei Vermessungs-
arbeiten die Messketten
vertreten ....	(C. 95)	169

Stahlblech, jeder Art, % mm

und darüber stark	...	142 3

Stahlblech, weniger als

% mm stark . .	(C. 94)	142 4

Stahlbleche, wenn auch ge-
schliffen ....	(C. 92)	142

Stahlblechwaren........ 152 1

Stahldraht............. 155 1

Stahldrahtgewebe aller Art

(C.	94)	156	la

Stahldrahtwaren, s. Eisen-
waren.

Stahlerzeugnisse, die zum
Eisenbahngeleise gehören
usw. ......	(C.09)	1422

Stahlgegenstände .....	215 3

Stahlscheiben für Kultiva-
toren, Pflüge und Säe-
maschinen ....	Anm. 6	167

Stahlscheren zum Metall-
schneiden ....	(C. 94)	161 2

Art. u. Punkt

Stahlschienen . . .	(C. 98)	142 2

Stahlwaren.................150—161

Stahlwaren, s. Eisenwaren.

Stahlzähne für Pferderechen
Anm. 6

Stangen . .................

Stangen, eiserne (rundes
Sorteneisen) über 6% mm
dick, verzinkt. . (C. 10)
Stangenapparate für Eisen-
bahnen.............(C.06)

Stangenapparate für Eisen-
bahnen, Teile von —

(C. 09)

Staniol....................

Stärke mit Borax .	(C.87)

Stärke jeder Art .....
Stärkekleister mit Chlorzink
(C. 87)

Stärkezueker oder Trauben-
zucker in fester Gestalt
ohne Beimischung ....
Stassfurter Salze .	(C. 93)

Statuen aus Kupfer usw.. .
Statuen aus Terrakotta zur
Verzierung von Gebäuden
und Zimmern, auch mit
Lackfarben und Vergoldung

versehen.................

Statuetten aus Porzellan und
Bisquit, mit Malerei, Ver-
goldung und Verzierungen
aus Kupfer und Kupfer-
legierungen .......

Staubreinigungsapparate aus
Eisen . . . (C.09 u. 10)
Staubreinigungsapparate mit
Elektromotor . .	(C. 09)

Stearin ...................

Stecklinge, einjährige, von

Reben............Anm. 2

Stecknadeln aus Eisen oder
Stahl, mit Köpfen aus
Glas oder Metall bis zu
6,35 cm ..... Anm.
Stein, gemahlener, mit Stein-
kohlenteer getränkt (C. 96)
Steinarbeiten in Verbindung
mit Kupfer und Kupfer-
legierungen , . . Anm. 2
Steinbutten (Turbots) . . .
Steine, die als Material für
Fabrikbetriebe dienen:
in unbearbeitetem und
unzerkleinertem Zu-
stande

künstlich zerkleinert

167

58l,2

23

89

149 3

74 3

167 3
51 4

232
        <pb n="588" />
        ﻿576

Art. u. Punkt

Steine, unbearbeitet und zu-
gerichtet, auch mit ge-
sägten oder geschliffenen,
aber nicht poliert. Flächen
(Alabaster zu Bauzwecken,
Serpentinstein, flandrisch.

Granit, Marmor) ....	66 s

Steine, jeder Art, ausser
Edelsteinen und Halbedel-
steinen, in Bildhauer-,

Schnitz- und Drechsler-
arbeit, auch poliert . .	70 I

Steine, Bau-, künstliche . .	72

Steine in Sektorform, den

Mühlsteinen ähnlich (C. io)	66	7

Steinkohle..................... 79	l

Steinkohlengoudron (Stein-
kohlenasphalt) (C. gi u. 93)	83 3

Steinkohlenteer (C. 97 u. 03)	83

Steinmetzarbeiten, ohne
Schnitz- und Bildhauer-

arbeit, auch mit krummen
Flächen, aus Marmor, Ser-
pentinstein, Alabaster und
anderen harten Steinarten,
wie: Jaspis, Onyx, Labra-
dor, Granit, Gneis, Porphyr
und Basalt:

mit polierten Flächen .	70 2a

mit glatt behauenen und
mit dem Hammer be-
arbeiteten, aber nicht
polierten Flächen . .	70 2b

Steinmetzarbeiten, gewöhn-
liche, ohne Schnitz- und
Bildhauerarbeit, auch mit
krummen Flächen^ aus
nicht besonders genannten
Steinarten:

mit polierten Flächen	.	70 3a

mit glatt behauenen und
mit dem Hammer be-
arbeiteten, aber nicht
polierten Flächen . .	70	3b

Steinnüsse...................... 62	4

Steinpappe...................... 177	1

Steinpappe waren................ 177	Id

Steinsalz in Schollen und

Stücken..........(C. 10)	33

Steinzeug, säurefestes ...	73 2

Steinzeuggeschirr .....	73 2

Steinzeugröhren ............ 73 2

Stempel (Schreibutensilien)	216

Stempel für Matritzen

(Punzen)..................... 162	2

Sternanis.................... 163

Stickereien, seidene und halb-
seidene ...........(C. 06)	208 la

Art. u. Punkt

Stickereien, alle anderen,
bestickt mit Seide, echten
oder unechten Gold- und

Silberfäden..............

Stickereien auf seidenem
oder halbseidenem Gewebe
Stickereien, ausser seidenen
und halbseidenen, mit ge-
meinem Material bestickt

Sticknadeln.................

Stickperlen aus Glas, ver-
schiedenfarbige, auf Fäden
(C. 96)

Stickperlen aus Glas, Metall
und anderen gemeinen
Materialien, lose oder auf
Fäden aufgereiht, in
Schnüren, Bünden und
Strähnen, von gleicher
Farbe, Grösse und Form
Stiefel aus Asbestgewebe
(C. 10)

Stiefel für Taucher (C. 8y)

Stierhäute..................

Stierleder .................

Stifte aus Kohle für die

Elektrotechnik...........

Stimmgabeln.................

Stinkasant..................

Stöcke mit Dolchen, Degen
und anderen verborgenen

Waffen...................

Stöcke mit Griffen in der
Form von Revolvern (ver-
boten) ............(C. 94)

Stöcke, hölzerne, von der
Rinde und den Aesten
befreit, ohne sonstige Be-
arbeitung .................

Stöcke mit Schirmen (s.

Schirme).................

Stöcke, Spazier-, wenn auch
für Regenschirme be-
stimmt ............(C. 94)

Stöcke, Trag- oder Hand-,
aus Eisenblech .	(C. 03)

Stöcke mit verborgenen
Gummiknüppeln (C. 03)
Stockfisch, getrocknet und

gedörrt..................

Stoffe, Binde-, hydraulische
Stoffe, Explosiv- . . Anm.

Stoffe, Färb-, aller Art, nicht
besonders genannt . .'. .

Stoffe, Färb-, natürliche, mi-
neralische und vegetabi-
lische (s. Farbstoffe) . . .

208 lb
208 Ia

208 ic.

157 3

214 2

214 1

69 4
167

54

55	3:

71 5.
172 4
87 S

222

222

59 1
211

61

154

222

37 4
65 4
220

137

125
        <pb n="589" />
        ﻿577

Art. u. Punkt

Stoffe, Färb-, organische,
synthetische (Pigmente)

aller Art.................. 135

Stoffe, Faser-, vegetabilische,
in rohem Zustande, welche
Hanf und Flachs ersetzen	179 3

Stoffe, Gerb-................. 124

Stoffe, Gerb-, natürliche,
aller Art (s. Gerbstoffe) .	124 1,2

Stoffe, kosmetische und wohl-
riechende .................... 1191

Stoffe, leichte, mit arsen-
haltiger Farbe (verboten)	230

Stoffe, Möbel- und dergl.,

Stoffe, Polier-, nicht be-
sonders genannt ....	71

Stoffe, seidene, gewebte . .	195

Stoffe, vegetabilische, welche
Flachs und Hanf ersetzen,
in rohem Zustande ...	179	3

Stoffe aus verschiedenen
Materialien . Gern. Anm.	209

Stoffe, halbseidene, gewebte 197
Stöpseln mit dem Firmen-
aufdruck ausländischer
Handelshäuser (C. 05 u. 06)	238

Stores...........Anm. 7, 8	209

Sträusse aus Porzellan und
Fayence, auch mit Teilen
aus anderen Materialien .	76	3

Stricke, aus Baumwollen-
garn ..................Anm.	183

Stricke, aus Baumwollen-
garn in Verbindung mit
anderem vegetabilischem
Material .... (C. 99)	183

Stricke, aus Jute, Hanf,

Flachs oder Hanfhede und
anderen pflanzlichen Spinn-
stoffen (s. Bindfaden) . .	190

Stricke, die genannten in
Verbindung mit Seide,

Wolle und Florettseide

Anm. 1	190

Stricke, Selfaktor- . . Anm.	183

Strickfabrikate . . (C. 99)	190

Strickhaken.............  .	157 3

Stricknadeln.................. 157	3

Strickstöckchen............... 157	3

Strickwaren . ................ 205

Stroh, gefärbtes usw. ...	62 4

Stroh, ungereinigtes ....	62 1

Strohbänder, geflochtene . .	64	3b

Strohhäckselmesser ....	160 2

Strohhüte aller Art, in un-
fertiger Gestalt .	(C. 91)	210 4

Strohhüte s. Hüte .	(C. 09)	210 4

Art. u. Punkt

Strohschüttler . . (C. 94)	167	4

Strohmasse ........	176	4

Strontian, kohlensaurer, na-
türlicher, in Stücken und
Pulver .........	97

Strontian, schwefelsaurer,
natürlicher, in Stücken

und Pulver ................... 97

Strontianit, natürlicher, in

Stücken und Pulver ...	97

Strontiumoxyd................... 102

Strumpfbänder (s. Anm. 2,88)
aus Gummielasticum

(C. 85)	209

Strumpfbänder aus elasti-
schen Bändern . Anm. 2	88

Strümpfe (Bandagen) (C. 10)	169 1

Strychnin und Strychnin-

salze ..........(C. 06)	112 2

Stücke von bearbeiteten

Häuten................Anm.	55

Stühle, hölzerne, gebogene,
mit gepressten Holzsitzen

(C. 92) Anm. 1	61 3

Stuhlwagen.................... 173lb

Stuhlzäpfchen . . .	Anm.	113

Styrax................... 87	4

Sublimat................... 1125

Sulfo- und Disulfo-Antrachi-

non-Salze ................... 112

Sulfoderivate.......... 112 6

Sulfonal................ 112	8b

Sulfonate.................. 1126

Sulfosäuren, nicht besonders

genannt.............. 112	6b

Sulphinid und dessen	Salze	112 8d

Sumach jeder Art........ 124	1

Sumachextrakt........... 134	1

Superphosphate........... 41	3

Surrogate (s. Kaffeersatz-
stoffe).

Surtouts de table . .	Anm.	77

Synthetische Farbstoffe . .	135

Syphonflaschen ohne Mon-
tierung ...........Anm. 1	77 ib

T.

Tabak in Blättern und
Bündeln mit und ohne

Stengel ...................... 21	r

Tabak, geschnitten, in
Tabakblättern einge-
wickelter ....................... 21	3

Tabak, Rauch-, geschnittener	21	2

Tabak in Rollen, Stangen

und Karotten............ 21	2

Tabak, Schnupf-,	geriebener	21	2

37
        <pb n="590" />
        ﻿578





Art. u. Punkt

Tabak in Zigarren	....	21	3

Tabakstengel.................... 21	I

Tabletten, komprimierte

Anm.	113

Tafelaufsätze	....	Anm.	77

Tafelgerät aus Glas in Ver-
bindung mit Kupfer,
Kupferlegierungen, Nickel
und anderen Metallen und
Legierungen (ausser Gold
und Silber) . . . Anm. 77
Tafelglas, geblasen oder ge-
gossen, ungeschliffen und
unpoliert, 5 mm und
weniger dick:

weiss, halbweiss, glatt
ohne Muster und Ver-
zierungen mit einem
Flächenmass bis zu
480 Quadrat-Werschok 77 6a
von 480 bis 960 Quadrat-
Werschok einschliess-
lich ....................... 77	6b

über 960 Quadrat-Wer-
schok ...................... 77	6c

in jedem Mass und von
jeder Farbe, convexes,
wellenförmiges, ge-
riffeltes, gemustertes,
geädertes, mattes und
mit eingegossenem
Drahtgeflecht ....	77	6c

Tafelglas, 5 mm und weniger
dick:

mit dekorativer Aus-
arbeitung .................. 77	7a

in Kupfer, Blei usw.

gefasstes.................. 77	7a

Tafelglas, stärker als 5 mm

Anm. 2	77

Tafelglas, nicht gegossen,

poliert....................... 78	l

Tafelglas, jeder Art über
5 mm dick (C. 03) (Berech-
nung des Zolles):

mit dekorativer Aus-
arbeitung und anderen
Verzierungen sowie

mit Malerei................ 78	3

in Blei, Kupfer usw. ge-
fasstes .................... 78	3

Tafelsalz, gereinigt, in
kleinen, in die Hände des
Käufers übergehenden
Verpackungen . Anm. 2	33

Tafeltee . Anm. 1 (u. C. 10)	20

Talg, bearbeitet (zersetzter)	51 3

Art.

Talg, tierischer, ausser den
besonders genannten. Titre-
bestimmungen von Fett-
säure ............(C. 04)

Talg, trocken, fester (durch
Auspressen gewonnen) in
rohem und umgeschmolze-
nem Zustande..............

Talk, gemahlen.............

Talk, Pulver...............

Talk, in Stücken, gebrannt
Talk, in Stücken, unge-
brannt ....................

Tamarindenfrüchte (C. 02)

Tambourierhaken............

Tampons...........(C. 97)

Tannin.....................

Tanninprodukt, dem Harpius

ähnlich.........(C. 86)

Tapeten mit arsenhaltiger

Farbe...................

Tapeten aus Papier ....
Tapezierernägel . .	(C. 87)

Tarlatan, mit arsenhaltigen

Farben gefärbt..........

Täschchen aus Plüsch Anm.
Taschen aus Leder ....
Taschen aus Plüsch . Anm.
Taschenrevolver . .	(C. 86)

Taschentücher, leinene . . .

Taschenuhren ..............

Taschenuhren, ausser golden.

(C. 07)

Taschenuhren mit Probe-
stempeln ....	(C. 85)

Taschenuhrenreifen	aus

Kupferlegierung ohne
Reliefverzierungen (C. 94)
Täschnerwaren aus Leder,

kleine..................

Tauben (Ausfuhr)..........

Tauben jeder Art . . Anm.
Taucherausrüstungen (C. 87)
Taue, aus Baumwollengarn
(C. 99) Anm.
Taue, aus Baumwollengam,
in Verbindung mit
anderem vegetabilischem
Material .... (C. 99)
Taue, aus Jute, Hanf, Flachs,
Hanf- oder Flachshede
und aus anderen pflanz-
lichen Spinnstoffen in P. 3
des Art. 179 aufgeführt,
geteert und ungeteert . .
Tauwerk, Erzeugnisse aus
gezupftem — ... Anm.
Tee........................

u. Punkt

51 1

51 3
125 2b
125 2b
65 3

65 1
62 4
157 3
169
108 6

108

229
177 2d
149

230
215 1

57 3 u. s
215 1
222
193
171 1

171 3

171

149

57 3
10
40
167

183

183 2

190

61 3
20
        <pb n="591" />
        ﻿— 579

20 2

20 i

Art. u. Punkt

Tee, Baicka-, schwarzer,

Blumen-, grüner und gelber
Tee, über die Grenzen des
Semirjetschenskischen Ge-
biets, des Steppen-, Irkuts-
kiscken und Priamurischen
Generalgouvernements ein-
geführt ................

Tee in chinesischer Original-
verpackung . .	(C. oy)

Tee, grüner .... (C. oy)

Tee, indischer und Ceylon-
tee . . . ..................

Tee, Ziegel- und Tafeltee,
eingeführt über das
Irkutsker Zollamt und
westlich von demselben,
über die sibirische Grenze,
sowie über diejenige des
Steppengouvernements und
des Semirjetschenskischen
Gebietes (C.io) Anm. I 20
Teer jeder Art, mit Aus-
nahme der besonders ge-
nannten Arten	....	80

Teeröl.............(C. &lt;jg)	86

Teile — s. Bestandteile.

Teile von Blumen, Früchten
und Blättern . . (C. 03)

Teile von dynamo-elektri-
schen Maschinen u. Trans-
formatoren .................

Teile von elektrischen Wärme-
apparaten aus Gusseisen
(C. 09)

Teile, Ersatz-, von Maschinen
und Apparaten, mit den
Maschinen zusammen ein-
geführt, ausser den be-
sonders genannten

(C.91,94)	167 8,9

Teile, Ersatz-, von Maschinen
und Apparaten für land-
wirtschaftliche Maschinen
und Geräte, mit denselben
zusammen eingeführt . .	167 11

Teile von Fahrrädern (C. 04)	173 6

Teile von Hosenträgern

(C. 86) Verz. n. d. Stoff
Teile von Kachelöfen Anm. 74 2
Teile von Kinderflinten

(C. 86)	215

Teile von künstlichen Blumen,
aus Garn und Geweben,
auch in Verbindung mit
anderen Materialien . . .	213 2

Teile von Maschinen und

Apparaten aus Holz Anm. 2	61 2

Art. u. Punkt

Teile von Maschinen und
Apparaten, für sich einge-
führt, ausser den be-
sonders	genannten

(C. 91,94 w.	95)	167	7

Teile von	Schlössern (C.	88)

Verz. n. d. Stoff
Teile von Tieren, welche in
der Heilkunde gebraucht
werden, ausser den be-
sonders genannten ...	44

Teile von Turmuhren, die
nicht vollständige Uhren

bilden............(C.	92)	171

Teile von Uhrenmechanismen,
auseinandergenommen

(C. 95 u. 99)	1715

Teile von Waggonfedern

(C. 8y)	151

Teile des Weinstocks . . .	232

Teile, Zubehör-, von musika-
lischen Instrumenten . .	172	4

Telegraphen-Apparate . . .	1691

Telephonapparate............. 169	1

Telephonbestandteile (C. 95)	169

Telephone, Bretter und Pulte
für dieselben (s.	169)

(C. 06)	61	2

Telephon - Verbindungs-
schnüre .... (C. 95)	169

Tellerchen zum Schiessen
aus Steinkohlengoudron
und Mineralteilen (C. 88)	74

Teneriffa..............(C.oy)	28

Teppiche..........(C. oy)	209

Teppiche, Fuss- (s. Fuss-
Teppiche).

Teppiche, wollene . (C.oy)	203

Teppiche, wollene, auf Futter

montierte. . . .	(C.86)	203

Teppiche, wollene Ketten
für dieselben mit ge-
druckten Zeichnungen

Anm.	203

Teppichgewebe................ 192	1

Teppichstoffe, wollene, die
auf 1 Quadrat Arschin über
114 Pfd. wiegen, werden
wie Teppiche verzollt

(C. 98)	203

Terpentin .................... 86

Terpentin, dicker............. 86

Terpentinlack .......	121

Terpentinlack zum Ueber-
ziehen von Oelbildern

(C. 10)	121

Terpentinöl................... 86

37*
        <pb n="592" />
        ﻿580

Art. u. Punkt

Terrakottawaren, -Ornamente

usw...................... 74 3

Theaterdekorationen (C. Sjj	178 1

Thomasschlacken, gemahlen	41 2.

Thomasschlacken, gemahlen

(Ausfuhr). ...	(C.92) lb

Thomasschlacken, unge-
mahlen ........................ 41 1

Tiegel, feuerfeste.......... 72 3c

Tiere, ausgestopfte, für
Museen, Sammlungen und
Kabinette, naturhistorische	217

Tiere jeder Art, ausser den
besonders	genannten,

lebendige ....	(C. 99)	40

Tiere, lebende, in Post-
paketen...............(C.06)	40

Tiere, in Spiritus, für Samm-
lungen ......................... 217

Tierfuttermittel................. 39

Tierische Erzeugnisse, in der

Medizin gebräuchliche . .	44

Tigerfelle.................. 562

Tinkal........................... 93	1

Tinte.................(C.io)	135

Tinte, in Glas- und Ton-

gefässen eingeführt (C. 94)	137

Tinte jeder Art................. 137

Tinte, trockene . .	(C. 10)	137

Tintenfässer . . .	(C. 94)	216

Tintenfische, frisch, gesalzen,

getrocknet und mariniert .	38

Tintenfische, in luftdicht ver-
schlossenen Gefässen ein-
geführt ................Anm.	38

Tischdecken aus Jute (C. 08)	192

Tischgabeln ....	(C.8y)	158

Tischlerarbeit, aus Holz . . 611,2,3
Tischlerarbeit, aus Holz, mit
Verzierungen aus anderem

Material...................... 61	4

Tischlerarbeiten mit Flecht-

werk oder Leder usw. . .	61	5

desgl. Anm.	61 5

Tischlerleim .................... 43	2

Tischlerwaren ..............61 Ibis 4

Tischmesser, stählerne, mit

silbernen Griffen (C. 87) 148 4u. 158

Tischolivenöl in Flaschen

(C. 92)	117

Tischtücher, P. 7 u. 8 gern.

Anm. zu Art.............. 183—209

Tischtücher, gesäumt (C. 10)	192

Tischtücher aus Jute, Flachs

und Hanf................. 192 3

Art. u. Punkt

Tischtücher aus Jute, Flachs
und Hanf, auch mit ein-
fachem Hohlsaum verziert

Anm. 192 3
Tischuhren (siehe Uhren).

Toilettenartikel............ 215

Toilettenkissen, für Taschen-
tücher, seidene (Sachets)
auf Karton mit Watte

(C. 95)	215 .

Toilettesachen................ 215	I

Tolubalsam..................... 87	4

Toluidin und dessen Salze .	112	7b

Tombak........................ 143

Tombakwaren................... 149

Ton, für Fabrikations- und
Bauzwecke verwendbar,
mit Ausnahme der beson-
ders genannten Gattungen	65 1

Tonerde, schwefelsaure . . .	101 2

Tonerdehydrat................. 102

Tonplatten..................... 72	3a

Tonplatten, Mettlacher ...	72 2

Tonplatten für Wandbeklei-
dung, glasiert:

einfarbig................. 73	4a

verschiedenfarbig ...	73	4b

mit Malerei, Vergoldung,
Bildhauerarbeit und an-
deren Verzierungen . .	73	4c

Tonröhren...................... 73	1

Tonschiefer ....	(C. 94)	66

Tonwarenbruch . .	(C.06)	65 1

Tonziegel...................... 72	3a

Töpfe (Steinzeug).............. 73	2

Töpfe, gläserne................ 77

Töpfe aus Porzellan (C. 94)	76

Töpferware..................... 74

Töpferwaren aus gewöhn-
lichem Ton, auch glasiert:
ohne Muster und Ver-
zierungen ..................... 74	4a

mit Verzierungen, Ma-
lerei, Bildhauerarbeit .	74	4b

Torf........................... 79	1

Torf, in die Häfen des
Weissen Meeres eingeführt

Anm. 79

Torf, Erzeugnisse mit Bei-
mischung von (C. 94) Verz. n. d. Stoff

Torfgewebe, ohne anderes
Material	....	(C.94)	192	1

Torfkohle...................... 79	1

Torfmasse..................... 176	4

Torfpulver	....	(C. 94)	79	1

Torf watte.................. 1791

Tragbänder	. . .	Anm. 2	88
        <pb n="593" />
        ﻿581

Art. u. Punkt

Trag-Stöcke aus Eisenblech

(C. 03)	154

Trame (Einschlag, seidener)	185 1

Tramseide, gebleicht (C. 82)	185 2

Tran (Walfisch-, Kobben-
u. dergl.), trübe, unge-
reinigt .................... 512

Transformatoren, elektr. . .	167 3

Transformatorenteile ....	167	10

Trantalg....................... 512

Trass...................... 65 4

Traubenquetsohen, auch mit
Vorrichtungen zur Ab-
sonderung der Trauben-

kämme................ 167	6

Traubenpressen, eiserne

(C. 09)	167	la

Traubenspiritus.......... 27

Traubenwein.............. 28

Traubenzucker oder Stärke-
zucker in fester Gestalt
ohne Beimischung	....	23

Trauerkrepp aus Wollenstoff
in Form von Binden ohne
Ausstattung .	.	(C. 93)	209	4a

Treibbänder............ 202	I

Treiber (Peckers)....... 57	6

Treibriemchen, runde ...	57 6

Treibriemen aus Hanf und

Baumwolle............... 194

Treibriemen aus Hanfstrick

(C. 94)	194

Treibriemen aus	Kamelhaar	202 2

Treibriemen, Maschinen-, un-
genäht und genäht, lederne

(C. 05)	57 6

Treppenstufen aus nicht be-
sonders genanntem Gestein	66 3b

Tressenknöpfe. .	.	(C.09)	212 1

Tressenwaren, P. 6 d. gern.

Anm. z. d. Art.......... 183—209

Triebwerke, mit Pferdekraft,
ohne landwirtschaftliche
Maschinen ...	(C. 94)	167	la

Trinitrototuol ...	(C. 06)	220

Tripel, gemahlen........... 712

Tripel in Stücken....... 71	1

Trockenanlage, fabrikmässige

(C. 10) 152 u. 167 1
Trommeln, Schmirgel-, für
Maschinen, gesondert ein-
geführt ............(C.	04)	71 4

Trossen aus Stahl und Eisen-
draht.................. 156	1c

Trottoirplatten......... 66	3b

Trüffeln in Essig, Oel, Salz-
lake ............................ 14	2

Art. 11. Punkt

Trüffeln, frisch und ge-
trocknet ...................... 14	2

Tschurtschela.................. 24	2

Tuche zum Gebrauch in Fa-
briken und Werkstätten .	202	l

Tücher, in der Art der Kasch-
mirtücher aus wollener
Kette und farbigem Ein-
schlag, aus Wolle oder aus
Wolle und Seide, mit oder
ohne Beimischung von

Baumwolle.................. 201

Tücher, P. 7 u. 8 d. gern.

Anm. z. d. Art.......... 183—209

Tücher zum Gebrauch in

Fabriken ....	(C. 06)	202

Tücher, halbseidene	....	197

Tücher als Muster .	(C. 11)	218

Tücher, seidene............... 195

Tüll, ausser seidenem, in
Stücken und einzelnen Ab-
schnitten .................... 206

Tüll, baumwollener Gar-
dinentüll, ausser dem be-
sonders genannten (C. 06)

Definition ...	(C. 07)	206

Tüll, baumwollener, in Ver-
bindung mit Seide	(C.	95)	206

Tüll, anderer, nicht be-
sonders genannt....... 206 2

Tüll, gestickter........... 208 1 u. 2

Tüll, Seiden-........... 195

Tüll aus unechtem Gold und
Silber in Verbindung mit
Baumwolle ...	(C. 10)	148 6

Tüll aus unechtem Gold und
Silbergespinst, mit Seide
gestickt ....	(C.09)	208	lb

Turbinen, Dampf- . (C. 06)	167 1

Turbots (Steinbutten) ...	37	la

Türklinken nach dem Material
der Klinken und nicht nach
demjenigen der Zapfen

(C.	91)	Verz. n.	d. Stoff

Turmuhren............... 1714

Turmuhren, Teile von

(C. 92) Verz. n. d. Stoff
Türverschlüsse, automatische

(C. 09) Verz. n. d. Stoff
Tussahseide ....	(C. 88)	195

Tusche, chinesische ....	136

Typen für Buchdruck . . .	162

Uhren.......................

Uhren, elektrische . (C.oy)
        <pb n="594" />
        ﻿582

Art. u. Punkt

Uhren, Kamin-, deren Werke
sich vom Gehäuse ohne
Hilfe eines Instrumentes
nicht trennen lassen

Anm. 2

Uhren, Heise-, deren Werke
sich vom Gehäuse ohne
Hilfe eines Instruments
nicht trennen lassen

Anm. 2

Uhren, Schwarzwälder

(C. io)

Uhren, Taschen-, in goldenen
Gehäusen, auch rhit Ver-
zierungen aus Edelsteinen
Uhren, Taschen-, ausser

goldenen................

Uhren, Taschen-, in Ge-
häusen aus gewöhnlichen
Materialien, auch mit ver-
goldetem Zifferblatt und

Bingen..........(C. 07)

Uhren, Taschen-, mit Probe-
stempeln ....	(C. 83)

Uhren, Tisch-, deren Werke
sich vom Gehäuse ohne
Hilfe eines Instruments
nicht trennen lassen Anm. 2

Uhren, Turm-..............

Uhren, Wand-, deren Werke
sich vom Gehäuse ohne
Hilfe eines Instruments
nicht trennen lassen Anm. 2

Uhrfedern.........(C. g2)

Uhrgehäuse mit gefärbten,
angeklebten Holzfournieren
(C. 93)

Uhrgehäuse, getrennt ein-
geführt, oder mit Werken
eingeführt, die sich ohne
Hilfe eines Instruments
vom Gehäuse trennen

lassen..........Anm. 3

Uhrketten, messingene, ohne
Vergoldung oder Versilbe-
rung, in Verbindung mit
anderem einfachen Material
(C. 88)

Uhrmacherwaren............

Uhrwerk...........Anm. 1

Uhrwerke, ohne Gehäuse,
oder vom Gehäuse getrennt

eingeführt..............

Uhrwerke zu hölzernen

Uhren...................

Uhrwerke zu Taschenuhren .

Art. u. Punkt

Uhrwerke zu Wand-, Heise-,

Kamin-, Tischuhren, ohne

Gehäuse..................... 171	11&gt;

Uhrwerke nach amerika-
nischem System, deren
Werke sich vom Gehäuse
ohne Hilfe eines Instru-
ments nicht trennen lassen

Anm. 2	171 1

Uhrwerkgehäuse in Tischler-
bearbeitung ...	(C. 93)	61

Uhrwerkteile, auseinander-
genommen . . .	(C. 04) 171 5a u. b

Ulmenholz...................... 58	I

Ultramarin (natürliches,

künstliches und grünes) .	130

Umbra, geschlemmt, ge-
brannt oder zerkleinert. .	125	2a

Umschalter, elektrische . .	169 1

Unterjacken als Muster

(C. 11)	218

Untersätze für Biergläser

(C. 10)	177	ia

Utensilien, gymnastische,
aus Stricken, selbst aus
Teilen aus Eisen und Holz

(C. 94)	190

Utensilien, Schreib-, Zeichen-,

Malerei-, zusammengestellt
oder auseinander genommen	216

V.

Vakuummeter.............. 169 1

Vanille.................. 15 1

Vanillin, kristallinischer,
wohlriechender Stoff

(C. 07)	119	1

Vaselin (ausser dem gereinig-
ten, ohne Geruch und Ge-
schmack) . . (C. 05, 06)	52	2

Vaselin, gereinigtes (C.06)	112	9

Vaselin, sterilisiertes (C. 10)	112	9

Vasen,	Flechtarbeit	aus

pflanzlichen Materialien,
gefärbt und ungefärbt,
ohne Ausstattung mit ande-
ren einfachen Materiahen	.	64	2

Vasen,	Flechtarbeit	aus

pflanzlichen Materialien,
gefärbt und ungefärbt,
mit einfachen Materialien

ausgestattet .................... 64	3

Vasen aus Porzellan, Bisquit,
mit Malerei, Vergoldung
und	Verzierungen	aus

Kupfer und Kupfer-
legierung ....................... 76	3

171 1

171 1
171

171 2
171 3

171

171

171 1
171 4

171 1
171 5

61

171 1

215 2
171
171 1

171 1

171 10
171 la
        <pb n="595" />
        ﻿583

Art. u. Punkt

Vegetabilische Faserstoffe .	179

Vegetabilischer Schwamm

(C.95)	62 4

Veilchenwurzel für Säuglinge

(C.09)	62	4

Velocipeden . . . . (C.11)	173 7

Ventilatoren, Zentrifugal-

(C. 07 u. 09)	167

Veratrin und dessen Salze .	112 2

Verbindungen, jodhaltige,
organische, ausser den zu
Art. 135 gehörenden . . .	112 3

Verbindungen von Pigmenten
mit anorganischen Basen

und Salzen.......... 135

Verbindungen, Wismut-,

Nickel-, Quecksilber- . .	112 s

Verbindungsschnüre für Tele-
phone ................(C.95)	169l

Verbindungsteile von Appa-
raten (Steinzeug) ....	73 2

Verbindungsteile von Röhren,

eiserne und stählerne Anm.	152

Verblendsteine und -Ziegel

aus Porzellanton. (C.95)	76 1

Verblendziegel . . (C.09)	74 2

V erbrennungsapparate

„Guasco“. . . .	(C.02)	169l

Vergoldung und Versilberung
auf metallischen Fabrikaten

(C. 93)	149

Vergrösserungsgläser ....	169

Vermicelli.............. 4

Veroneser Erde, geschlemmt,

gebrannt usw........ 125	2a

Veröffentlichungen jeder Art

in russischer Sprache . .	178	3

Veröffentlichungen jeder Art
in ukrainischer Sprache .

(C.07)	178 3

Verpackung des Hopfens
aus gewöhnlichem Gewebe

(C. 05)	26

Verpackung kosmetischer

Seife..............(C.04)	120	1

Verpackungsmaterial (C. 06)	191

Verpackungsmaterial — s.
den Abschnitt in diesem
Buche:	Vergünstigungen

für die Einfuhr von Ver-
packungsmaterial.

Versteinerungen für Samm-
lungen ........................ 217

Vervielfältigungsapparate

(C. 94) Verz. n. d. Stoff
Vervielfältigungsapparate

Rotari..........(C. 10)	167 ia

Art. u. Punkt

Verzierungen von Gebäuden
und Zimmern aus Terra-
kotta .......................... 74	3

Verzierungen durch Stanzen

ausgeführt	...	(C.91)	1541

Vichysalz in dosierten Pulvern

(C. 89)	113	1

Vieh...................... 40

Viehfutter, besonders zu-
bereitetes ................... 39

Viehfutter, Nebenprodukte
von	Fabrikbetrieben

(schwarze Melasse u. dergl.)	39

Visitenkarten, mit Aufschrift

usw. heiligen Inhalts

(C. 85)	177

Viskose in dünnen Blättern

(C.io)	215 2

Vitriol................. 109

Vitriol, Eisen- oder grüner	109	1

Vitriol, Kupfer-, ausser

wasserfreiem......... 109	2

Vitriol, Salzburger- (eine
Mischung schwefelsaurer
Eisen- und Kupfersalze) .	109	2

Vitriol, Zink-, (weisser). . .	109	2

Vitriolöl............... 108	la

Vögel, ausgestopfte, für
Museen, Sammlungen, Ka-
binette, naturhistorische .	217

Vögel, lebende, in Post-
paketen................(C.06)	40

Vogelbälge und Federn,
wertvolle Arten (Strauss,

Marabu, Paradiesvogel,

Pfauen, Kolibri u. dergl.)
in rohem Zustande Anm. 213
Vogelbälge, künstliche, aus
Federn, die auf Karton
aufgeklebt sind .	(C. 87)	215

Vogelmist.................... 41	1

Voltmeter..................... 169	2

Vorhänge (siehe Gardinen,

Stores).

Vorhängeschlösser............. 153	2

Vorhemden aus Papier . .	177	2b

Vorrichtungen	zum	Be-

sprengen von Pflanzen mit
flüssigen Mitteln ....	167 •

Vorrichtungen zum Bestreuen
von Pflanzen mit pulver-
förmigen Mitteln ....	167

Vorrichtungen	zum	Ein-

spritzen der Mittel in den

Erdboden .................. 167

Vorrichtungen und Zubehör
zum Bestreichen der Pflan-
zen mit flüssigen Mitteln	167
        <pb n="596" />
        ﻿584

Art. u. Punkt

Vorrichtungen und Zubehör
zur Desinfizierung der
Pflanzen mit gasförmigen

Stoffen................... 167

Vorrichtungen und Zubehör
zum Ausbeizen von Pilz-
parasiten aus Pflanzen-
samen ....................... 167

Vorrichtungen zum Pesthalten

des Staubes . (C. io) Verz. n. d. Stoff
Vorrichtungen	zum	Ein-

pumpen von Luft für
Feuerwehrleute .	(C. 03)	167

Vorrichtungen	zur	Ver-
nichtung von	der	Land-

wirtschaft schädlichen
Tieren . . Anm. 5 (C. oy)	167

Vorrichtungen, mathema-
tische, chemische, physi-
kalische, medizinische und

zum Zeichnen.............. 169	1

Vorrichtungen	für	die

Bienenzucht . .	(C. 94)	167 4

Vorrichtungen zum Trans-
port von Maschinen-
gewehren ....	(C.06)	1531

Vorspannackerwalzen (C. g4)	167 4

Vorspannrechen auf Rädern

(C. 94)	167 4

W.

Wachs ........................ 52

Wachs, Baum-, zum Pfropfen	52 2

Wachs, Berg-, gereinigtes,

(Ceresin).................. 52	2

Wachs, Berg-, rohes, (Ozo-

kerit), auch geschmolzen .	52 1

Wachs, Bienen-................ 52	2

Wachs, Bodensatz- (C. 94)	53

Wachs, Pflanzen-, aller Art	52 2

Wachsbüsten ... (C. 95)	215

Wachsleinwand,	ausser

seidener und Waren daraus	194

Wachspapier.................. 177	2e

Wachsperlen, lose oder auf
Fäden aufgereiht, in
Schnüren, Bündeln und
Strähnen, von gleicher
Farbe, Grösse und Form	214 1

Wachsperlen, Waren daraus,
auch in Verbindung mit
anderen Materialien . . .	214 2

Wachstaffet aus Seide . .	197

Wachstuch, ausser seidenem

und Waren daraus. . . .	194

Wachstuch aus Seide . . .	197

Wachswaren................... 215	2

Waffen, blanke............... 159

Art. u. Punkt

Waffen, Handfeuer-, ausser
den zur Einfuhr ver-
botenen, und Zubehör zu
Feuerwaffen...............

Waffen, Feuer- (s. Feuer-
waffen).

Waffen jeder Art (Ausfuhr)
Anm.

Waffen, verbotene ....
Wagen (ausser für Apotheken
und Laboratorien) zum
Wägen, mit den dazu ge-
gehörigen Vorrichtungen,
und deren Teile:

im Gewicht von nicht
mehr als 3 Pud . . .
im Gewicht von mehr

als 3 Pud............

Wagen für Apotheken und
Laboratorien . . . Amn.
Wagen, Bauern-, einfache
und ähnliche Gefährte, für
Lasten und Personen . .

Wagen, Kinder-.............

Wagen, Last- ..............

Wagen, Leichen- .	(C. 94)

Wagenachsen .... Anm.
Wagenachsen mit luftdicht
schliessenden Kappen . .
Wagenbestandteile ....
Wagenkörbe aus Flechtwerk
Wagenteile, mit Ausnahme
der aus Kupfer und Kupfer-
legierungen ...............

Waggonbuchsen aus Eisen,
Gusseisen und Kupfer
hergestellt und in ge-
trennten Teilen eingeführt
(C. 95) Verz. n.
Waggonfedern, Teile der-
selben, ohne Schlosser-
arbeit, alte, nicht als Bruch
sich qualifizierend (C. 8y)
Waggons, Eisenbahn-:
Waggons, Gepäck-
Waggons, Güter- und Kessel
Waggons, Kohlen- und Platt

form-............

Waggons, Personen-:

Waggons 1. Klasse
Waggons 2. Klasse
Waggons 1. und 2.

gemischt ....

Waggons 3. Klasse
Waggons 3. und 2.

gemischt ....

Waggons, Post- . .

159

159

Klasse

Klasse

168 l

168 2

168

173 4
173 4
173 2
173 2
173

173 4
173 5
64 2, 3

168

d. Stoff

151

174 3
174 2

174 1

174 7
174 5

174 6
174 3

174 4
174 3
        <pb n="597" />
        ﻿585

Art. u. Punkt

Waggons, für elektrische
Bahnen, die nach der Ge-
samtzahl der Innen- und
Aussenplätze zweispänni-
gen Waggons entsprechen,
ausser den Motoren (Art.

167 P. 2) und Persennings
(C. 96 u. 99)

Waggons für Pferdebahnen:

zweispännige............

einspännige ............

Waggons, Pferdeeisenbahn-,
wenn sie nicht über 16 ge-
deckte und nicht über
20 ungedeckte Passagier-
plätze haben und dabei
nicht mit Imperial ver-
sehen sind ...	(C. 89)

Waggons, Saloneisenbahn-
mit Buffets, zusammen
mit den Möbeln,

Teppichen und anderen
Einrichtungsgegenständen
ausser Geschirr und
Wäsche .... (C. 96)

Waggons, für schmalspurige
Dampfeisenbahnen (C. 99)

Walfischtran...............

Walrossfelle ..............

Walzen (nicht mehr als 6)
und Planchettes (nicht
mehr als für 10 einzelne
Piecen) als Vorrat für
piano mecanique (C. 86)

Walzen, Spiel-, für Grammo-
phone, Phonographen,
Graphophone . .	(C. 01)

Walzenstühle (s. 167 lc) . .
Wandplatten aus Ton . . .
Wanduhren . . . Anm. 2
Waren, alle, ausser den be-
sonders genannten (Aus-
fuhr) .....................

Waren aller Art, die den
Charakter der Nichtach-
tung vor dem Heiligtum,
der Gotteslästerung oder
Religionsspötterei haben

(verboten) .............

Waren, alle nicht besonders
genannten, aus Knochen,

Horn, Meerschaum, Fisch-
bein, Gagat, Zelluloid,

Lava und Wachs ....

Waren aus Britanniametall
Anm.

Art. u. Punkt

Waren aus Eisenblech mit
farbigen Säumen und
Streifen ....	(C. 09)	154

Waren, geflochtene (s. Posa-
mentierarbeit) gern. Anm.

zu den Art.............. 183—209

Waren, kosmetische, aller
Art, nicht besonders ge-
nannt .................... 119 1

Waren aus Kupfer, Kupfer-
legierungen und anderen
in Art. 143 genannten Me-
tallen u. Metallegierungen 149
Waren aus Papier, Pappe,
Steinpappe u. Papiermache
ausser den besonders ge-
nannten, auch lackiert . .	177 ld

Waren aus Papier, Pappe,
Steinpappe u. Papiermache
mit Verzierungen ....	177 3

Waren aus Schmelz-, Stick-,

Glas- und Wachsperlen	214 2

Waren, welche aus mehreren
Spinnstoffen hergestellt
sind, mit Ausnahme von
Seide und unechtem Gold
und Silber (sowie auch
von Gold und Silber) P. 1
der gern. Anm. zu den Art. 183—209
Waren aus Wachsleinwand

mit Wachstuch......... 194

Warenmuster............. 218

Warenmuster, Verpackung

(C.n)	218

Wärmeapparate aus Guss-
eisen, elektrische (C. 09)	169 1

Wärmer ausBlech, patentierte

(C.	87)	154

Waschbären, Felle von

Anm. 1	56	2

Waschblau............. 130

Waschbretter . . . (C.	11)	77	5

Wäsche aller Art (ausser
seidener und halbseidener,
die nach P. 6 des Art. 209
verzollt wird) mit Spitzen-
besatz, Einsätzen u. dergl.,
auch mit Stickerei . . .	209	2

Wäsche,	baumwollene,

leinene, wollene, gezeich-
net, ohne andere Verzie-
rungen ...............  .	209	1

Wäsche mit Spitzenbesatz

usw......................... 209	2

Wäsche, Papier- .............. 177	2

Wäsche, seidene und halb-
seidene ...................... 209	6

174 8

174 8
174 9

174 9

174 7

174 8
51 2
56 4

172

172 4
167 la
73 4
171 1

7

228

215 2

163
        <pb n="598" />
        ﻿58G

Art. u. Punkt

Wässer, aromatische, ohne

Alkohol............... 118

Wasser, Mineral-	.	(C. 06)	32

Wasser, Mineral-, natürliche

und künstliche......... 32

Wasser, Mineral-, natürliche,

medizinische .	.	. Anm.	32

Wasser, Kirschlorbeer-, nicht

alkoholhaltig......... 118

Wasser, Pfefferminz-, nicht

alkoholhaltig........ 118

Wasser, Pomeranzenblüten-,

nicht alkoholhaltig	...	118

Wasser, Rosen-, nicht alko-
holhaltig ................. 118

Wasser, wohlriechendes,

(C. oo)	119	2

Wasser, wohlriechendes,

weingeisthaltiges	(C. 06)	119 2

Wasserglas............. 105	5

Wasserglas mit Leim	(C. 94)	71 7

Wassermelonen........... 5	5

Wassermesser........... 167	lc

Wasserpumpen . .	(C. 84)	167

Wasserreinigungsanlage

(C. 10) Verz. n. d. Stofl

Wasserschwamm........... 50

Wasserwagen,	Setzwagen

(C. 07)	161	2

Watte, baumwollene	....	182

Watte, Glas-............ 77	5

Watte, hygroskopische oder

antiseptische (u. C. 10)	182 3

Watte, seidene......... 180	2

Watte, Torf-........... 179	1

Wattmeter.............. 169	2

Wedgewood-Ton, Fabrikate

aus............(C. 86)	75

Weichkautschuk in Blättern,

Tafeln, Fäden und Lösung 88 la
Weichkautschuk waren, ausser
den besonders genannten,
in Verbindung mit anderen

Materialien.......... 88	lb

Weidenholz.............. 58	1

Weihrauch, gewöhnlicher . .	87 3

Weinbeeren............. 232

Wein in Glasballons	(C. 07)	28 1

Weine, mit einem Alkohol-
gehalt bis 16°......... 28	la

Weine, mit über 16° bis 25°

Alkoholgehalt........ 28	lb

in Flaschen:

nicht schäumende mit
einem Alkoholgehalt von
nicht mehr als 25°	. .	28 2a

schäumende aller Art . .	28 2b

Art.

Weine, medizinische (C.og)
Avvi.

Weine, in Zisternenwaggons
eingeführt. . . . Avm. 1
Weine, Trauben- .	(C. 01)

Weine, Trauben-, Beeren- und
Frucht- aller Art in
Fässern ....	(C. 07)

Weinflaschen, bei Einfuhr
in die Häfen des Schwarzen
und Asowschen Meeres
und über bessarabische
Zollämter . . . Avm. 2
Weingeist (mit Beimischungen)
(C. 71, 75 u. 87)
Weingeist, Salmiak ....

Weinhefe..........(C. 99)

Weinpressen, kontinuierliche

Weinreben..................

Weinrebenstecklinge ....
Weinsprit, denaturierter

(C. 96)

Weinstein (Cremor tartari),
roh (ungereinigt) ....
Weinstein, gemahlener (C. 06)
Weinstein, gereinigt ....
Weinstein, halb gereinigt. .

Weinsteinsäure.............

Weinstock, Teile desselben

(verboten) ..............

Weintrauben, frische . . .
Weintraubensirup .	(C. 95)

Weintrester................

Weissblech, auch lackiert,
mit Mustern bedruckt und
moiriert...................

| Weissblech, in bemalten

Tafeln		(C. 83)
Weissblechwaren	
Weissbuchen . . .	
Weisstannenholz	
Wellpappe ....	(C. 10)
Werkszeug, Hand- .	
Wermuth		(C. 07)
Westen, als Muster .	(C. 11)
Wetzsteine ....	
Whisky		(C. 07)
Wichse		
Wiesbadener Seife .	(C. 87)
Wiesenhobeln . . .	(C. 94)
Windbüchsen,	die	ohne

Pulver wirken . (u. C. 10)
Windigungsmasehinen

(C. 94)

Winkeleisen (s. 140 3) (C. 91)
Winkelstahl (s. 142 3) . . .
Wirbel für Klaviere aus
Eisen und Stahl ....

i. Punkt

28

28

28

28

77 1

27

27

25

167 6

232

232

112 1

95 1

112 l
112 1
95 2
108 5

232
64
24 2
232

141

141

154 1,2
58 1
58 1
177 lc
161 1,2
28
218
66 4

27
137
120 1
167 4

222

167 4
140 1

142	1

156 lb
        <pb n="599" />
        ﻿587

Art. u. Punkt

Wirkstoffe, P. 1 u. 5 d. g.

Anm. z. d. Art......... 183—209

Wirkwaren (s. Posamentier-
arbeit), gern. Anm. z. d.

Art..................... 183—209

Wirkwaren aus Baumwolle,

Leinen und Wolle, mit Be-
satz, wenn darin keine Seide
enthalten ist . . . Anm.	205

Wirkwaren mit Besatz und
gesäumt ....	(C. 06)	205

Wirkwaren, auch mit An-
zeichen von Näherei:

seidene.................. 205	la

halbseidene.............. 205	lb

alle anderen, ausser sei-
denen und halbseidenen	205 lc

aus Baumwolle ....	205	lo

Wismut......................... 143

Wismutoxyd .......	112	5b

Wismutsalze, basische, sal-
petersaure ..............	112 5c

Wismutsalze der Gallus-
und Gerbsäure, sowie

anderer Säuren............. 112	5c

Wismut-Verbindungen ...	112 5

Wismutwaren (s. Kupfer-
waren) .................... 149

Witherit, natürlicher, ge-
mahlen ........................ 96	2

Witherit, natürlicher, in

Stücken..................... 96	I

Wolffelle..............  .	56 2

Wolf-Maschinen . . (C.og)	167 Ia

Wollabfälle, gefärbt und un-
gefärbt, auch kardätscht

(u.C.og) 181
Wollkämmlinge, gefärbt,

auch kardätscht. (C.o6)	1812

Wollkämmlinge, ungefärbt,

auch kardätscht. (C. 06)	181 l

Wolle, gebleichte . Anm. I	186

Wolle, gekämmte, gefärbt

und ungefärbt .....	186 1

Wolle, gemahlene .....	181 2

Wolle, gesponnen und ge-
zwirnt, mit Baumwolle,

Leinen oder Hanf ge-
mischt ..... Anm. 2	186

Wolle, gesponnene, ungefärbt
und gefärbt (Definition
d. N.) (C.o6):

bis Nr. 57 ............ 186 2a

über Nr. 57	......... 186 2b

Wolle, gezwirnt, hergestellt
aus einfachem Garn folgen-

Art. u. Punkt

der Nummern:

bis Nr. 57 . . . ... .	186 3a

über Nr. 57	........ 186 3b

Wolle, gezwirnt, ungefärbt

und gefärbt.............. 186 3a, b

Wolle, fassoniert, jeder Art,
gefärbt und ungefärbt . .	186	4

Wolle aus Kiefernnadeln . .	179	3

Wolle, Kunst-................ 181	2

Wolle, Schlacken- .	(C. gg)	71	2

Wolle, ungekämmt, unge-

sponnen................... 181

ungereinigt und gewaschen:

ungefärbt. . . (C.o6)	181)

gefärbt. . . . (C.o6)	1812

Wollenden und -Abfälle . .	181	l,2

Wollene Wirkwaren . Anm.	205

Wollengarn aus Kiefern-
nadeln ...................... 184

Wollengewebe mit Baum-
wolle gemischt . . Anm.	199

Wollengewebe, bedruckt . .	200

Wollengewebe, nicht be-
sonders genannt.............. 199

Wollengewebe nach Art der

Kaschmirtücher..... 201

Wollenwaren zum Gebrauch

in Fabriken........ 202

Wollfilze............. 198

Wollkratzen aus dickem, auf
einem Holzbrett befestigten
Eisendraht ...	(C.gi)	167

Wollmasse ....	(C.og)	1812

Wörterbücher, Parallel-, mit

russischem Text... 178 2

Wringmaschinen für Wäsche
aus Holz mit metallenen
Teilen und Kautschuk-
walzen .............(C.86)	153l

Wulsteisen........... 140 3

Wulststahl........... 142 3

Würfel aus Feldsteinen zum
Pflastern der Strassen,
auch grob bearbeitet . .	66	l

Würfel aus Korkholz ...	60	l

Würste...................... 34

Wurzeln von Blumen und

Zierpflanzen............. 62 5

Wurzelschneider . .	(C. g4)	167	4

Wurzelstöcke von Blumen
und Zierpflanzen ....	62	5

Xylolithgemisch (Zement)

(C. og)	65 4

Xerophorm .... (C.og)	112 5c
        <pb n="600" />
        ﻿588

Art. u. Punkt

Z.

(Siehe auch unter C.)

Zählapparate............... 169

Zählapparate, elektrotech-
nische Messapparate ...	169 2

Zahnabdrücken, Masse zur
Herstellung von — (Stent’s)

(C. og)	112 9

Zähne, künstliche, aus por-
zellanartiger Masse	(C. 93)	169 1

Zahnstocher . . .	(C.05)	215

Zauberlaternen . (u. C. 10)	169 1

Zeicheninstrumente und Ap-
parate ......................... 169	1

Zeiohenschablonen......... 177	3

Zeichenutensilien, zusammen-
gestellt oder auseinander-
genommen ....................... 216

Zeichnungen, aus freier

Hand ausgeführt	. . . .	178	la

Zeichnungen, Kopien von
Bildern und Zeichnungen
russischer Künstler (C. 10)

Anm.	178

Zeichnungen auf Papier und

Leinwand .................... 178	1

Zeiger für Uhren . (C. 99)	171	1

Zeitschriften, in fremden
Sprachen, periodische

(C. 00 11.06)	178	2

Zeitschriften in russischer

Sprache	.... (C.oo)	178

Zeitungen ausländische

(C.09)	177 2b

Zelluloid in Blättern (C. 09)	68

Zelluloid in Blättern, mit
losem Stoff unterklebt

(C. 99)	215

Zelluloid von jeder Farbe,
in unbearbeiteten Stücken,

Ringen oder Plättchen . .	68

Zelluloid	in Röhrchen,

Stäben	und Blättern,

auch poliert und geschliffen

	(C. 05)	68
Zelluloid, Waren	aus — . .	215 2
Zellulose . . . .		176 4
Zellulose in dünnen Schichten		
und Lagen . .	. (c.07)	176 4

Zelt-Sonnenschirme, ange-
fertigt aus einem eisernen
Stab nebst einem Gestell
und mit einfachem Stoff .

(C.	94)	153	1

Zement.......................... 65	4

Zement-Fliesen (Marmorit)

(C.	93)	72	2

Art. u. Punkt

Zementplatten............ 72	2

Zementröhren............. 65	4

Zementziegel............. 72	2

Zentrifugalpumpen	(C.	07)	167	lb

Zentrifugalrahmscheider	.	.	167 6

Zentrifugalventilatoren

(C.07U.09)	167 lb

Zeresin, s. Ceresin.

Zeuge, baumwollene, für
Buchbinderarbeiten, Cha-
grin u. dergl. imitierend

(C. 84) 188 u. 187

Zichorie................. 17

Zichorie, zerbröckelter mit
Runkelrübenschnitzel

(C.	86)	17

Zichorienwurzeln.......... 5	4

Zickelfelle.............. 56	3

Ziegel — s. Dachziegel.

Ziegel, alle künstlichen, nicht

besonders genannten . .	72	2

Ziegel, Bau-, nicht feuerfest,
aus gewöhnlicher grober ■
Ziegelmasse:

gewöhnliche, unglasiert	72	la

fassonierte, unglasiert .	72	lb

die unter a und b ge-
nannten, glasiert	...	72	lo

Ziegel, Dachziegel....... 74	1

Ziegel, feuerfeste, jede
Grösse:

aus Schamotte, sand-
haltigem Ton, Quarz,

Dinas............. . .	72 3a

Ziegel aus Magnesit ....	72	3b

Ziegel, Platten und sonstige
Erzeugnisse aus einfachen
Materialien, mit Korkholz-
abfällen vermengt, her-
gestellt ..........(C. 02)	60

Ziegel aus	Töpfermasse,

glatt und	mit Relief-

mustern :

einfarbig,	auch glasiert	74 2a

verschiedenfarbig, auch

glasiert............. 74	2b

mit Malerei, Vergoldung
und anderen Verzie-
rungen ..................... 74	2c

Ziegel, Verblend-, aus Por-
zellanton ....	(C.	95)	76	1

Ziegel, zerschlagen	(C.	06)	65	1

Ziegel, aus Zement, Kalk,

Sand, Gips.............. 72	2

Ziegeltee...........Anm. 1	20	a

Ziegenfelle................ 56	3
        <pb n="601" />
        ﻿589

Art. u. Punkt

Zierat aus unechtem Gold
oder Silber, Lahn oder

Flitter u. a................. 148	7

Zierpflanzen, künstliche, in
Verbindung mit wert-
vollem Material................. 213	2

Zierpflanzen, künstliche, ohne

wertvolles Material. . . .	213	3

Zifferblätter für Uhren

(C. 99)	171	l

Zigarettenpapier .......... 177 2f

Zigarren, Zigaretten ....	21	3

Zigarren und Zigaretten in

Verpackung . . . (C. io)	21

Zigarrenkasten aus Papier-
mache ..................... 2152

Zigarrentaschen.................. 57	3

Zigarren wickelformen ...	61	3

Zimmermannsarbeiten, holz.	59 l

Zimmereinrichtung und Ver-
zierung (s. Gegenstände).

Zimmt...................... .	15	3

Zink in Blechen, auch ge-
schliffen und poliert

(C. 06)	147	2

Zink in Blöcken, Bruch und

Pulver....................... 147	i

Zink in Stangen................. 147	2

Zink, Zinn, Waren aus, und
deren Legierungen, ausser
den unter Art. 215
fallenden:

weder poliert noch bemalt 163 l
poliert, lackiert, bemalt

und bronziert ....	163 2

mit Kupfer, Kupfer-
legierungen und anderen
gemeinen Metallen über-
zogen .................... 163	3

Zinkasche...................... 147	l

Zinkasche (Ausfuhr) (C. 89)	4

Zinkblech, vernickelt oder
mit anderem gewöhnlichen
Metall überzogen . Anm.	147

Zinkblende (Ausfuhr) (C. 92)	7

Zinkerz (Ausfuhr)................ 4

Zinkgegenstände................ 215	3

Zinkplatten für Elemente

Anm. 2	169

Zinkpulver..................... 147	i

Zinkstaub...................... 147	1

Zinkvitriol (weisser) ....	109	2

Zinkweiss ..................... 131

Zinn........................... 144

Zinn in Blechen, auch ge-
schliffen und poliert ...	144	2

Zinn und Blei, eine Legierung
von —.............(C. 09)	143

Art. u. Punkt

Zinn in Blöcken, Stangen

und in Bruch ............ 1441

Zinnbleche, mit Farbe oder
farbigem Lack überzogen

Anm.	144

Zinndeckel für Zündhütchen

(C. 89)	163

Zinnfolie im Gewicht von
1 Solotnik und weniger
auf 25 Quadratzoll . . .	165

Zinngegenstände............... 215	3

Zinnober...................... 112	5b

Zinnwaren (s. Zinkwaren) .	163

Zitronen, frische.......... 62

Zitronensäure..............• 108 6

Zitronenschale................. 6	3

Zobelfelle ................... 56	I

Zubehör für das Abwägen

von Parfüms (C. 94) Verz. n.	d. Stoff

Zubehör zu Dampfkesseln

(C. 83) Verz. n.	d. Stoff

Zubehör für elektrische

Signalisierung................ 169	1

Zubehör zu Feuerwaffen

(C. 07)	159

Zubehör für Maschinen,

Apparate und Vorrich-
tungen ................  167

Zubehör zu Schusswaffen

(Ausfuhr)....................... 9

Zubehör aber Art für Spren-
gungen (Zünd - Schnüre,

Lunten, elektrische Zünder

u. a.)..........Anm. b 220

Zubehör für Telegraphen-
und Telephonapparate
ausser den besonders ge-
nannten ..................... 169	x

Zubehör zu typographischem

Satz und Buchdruck . .	162

Zubehör für Wagen . . . .	173 5a

Zubehör zu Wasserpumpen

(C. 84) Verz. n. d. Stoff
Zubehörteile musikalischer
Instrumente usw. besonders

eingeführt............... 172 4

Zubereitungen aller Art aus

Schweinefleisch.......... 234

Zuchthefe für Branntwein-
brennereien, Bier- und
Metbrauereien..............25 u. 240

Zucker, Ausgleichszölle für —

(C. 10)	22

Zucker, roh, und Zucker jeder
Art, gestossen oder ge-
mahlen, ohne Beimengung
von Stücken................ 22
        <pb n="602" />
        ﻿590

Art. u. Punkt

Zucker, Kandis-................ 22	2

Zucker, Lump-.................. 22	2

Zucker, Stärke- und Trauben-	23

Zuckerbranntwein............... 27

Zuckermelonen................... 5	5

Zuckerraffinade................ 22	2

Zuckerraffinadesirup ....	23

Zuckerrüben als Gemüse

(C. oo)	5 l

Zuckersirup ohne ver-
bessernde Zutaten ....	23

Zuführer für Dreschmaschinen

(C. 94)	167	4

Züge zum Verkehr auf den

Landstrassen . .	(C. oj) 167 lb

Zündbänder aus Baumwolle
mit Phosphormasse für
Nachtlampen . .	(C. oo)	123

Zünder, elektrische für Spren-
gungen (bedingungsweise

erlaubt).........Anm. b	220

Zündhölzchen, Bengalische .	227

Zündhölzchen, chemische

aller Art.................. 123

Zündhütchen geladen oder

nicht...................... 159

Zündschnüre für Sprengungen

Anm. b	220

Art. u. Punkt

Zusammensetzungen, künst-

liehe, für Mosaik ....	68
Zuschläge, hydraulische . .	65 4
Zwecken, hölzerne, für Stiefel Zwiebeln von Blumen und	61 l
Zierpflanzen	  Zwiebeln in Pulverform	62 5
(C. 09)	5 3
Zwiebeln in der Schale. . . Zwillich, zu Matratzen und	5 1
Möbeln aus Jute, Flachs und Hanf usw		192 1

Zwirn ......... 183 u. 185

Zwischenlage aus Seiden-
abfällen in Bjasumschlag
und ohne solchen . (C. 94)	180

Zwischenlagen für Maschinen

(C. 05)	194

Zylinder aus Graphit — s.

Graphitzylinder.

Zylinder, kleine, zum An-
heizen von Oefen (C. 88)	103 2

Zylinder,	Kohlen-,	für

trockene	Elemente	aus

Kohlen,	Graphit	und

Pyrolusit .... (C. 91)	71 5

Zylinder, Kohlen-, für die

Elektrotechnik........... 71 5

Gedruckt bei Otto Drewitz, Berlin SW. 61, Gitschiner Strasse 106/106a.
        <pb n="603" />
        ﻿- 591

Deutsch-Russischer Verein

zur Pflege und Förderung
der gegenseitigen Handels-
== beziehungen ===

Eingetragener Verein

BERLIN SW 11

Hallesche Strasse 1

(Siehe Seite 499—507)
        <pb n="604" />
        ﻿592

GERHARD &amp;. HEY

SPEDITION

LEIPZIG • BERLIN

HAMBURG • LÜBECK LONDON• NEWYORK

FRANKFURT AM MAIN • STETTIN • EYDTKUHNEN
PROSTKEN ■ THORN • SKALMIERZYCE • PODWOLOCZYSKA

GENERAL-VERTRETER DER

AKTIEN - GESELLSCHAFT

GERHARD &amp; HEY

ST. PETERSBURG • MOSKAU • REVAL • RIGA • LIBAU
WINDAU ■ ODESSA • OMSK • KASAN ■ ORENBURG
BUCHARA • KOKAND

KUROAN • PETROPAWLOWSK • NOWO-NIKOLAJEWSK
AKMOLINSK • SEMIPALATINSK • BARNAUL • BIJSK • KAMEN
UST - TSCHARYSCH

NISCHNY-MESSE (20/VII—10/IX)

IRBIT-MESSE (l/II—28/11)

TJUMEN-MESSE (5/VI—30/VII)

ATBASAR-MESSE (25/IV—30/VI)

WIRBALLEN • ORAJEWO • ALEXANDROWO • KALISCH
SZCZYPIORNO • SOSNOWICE • WOLOCZYSK

TELEGRAMME: GERHARDEY
        <pb n="605" />
        ﻿Aktienkapital
Mk. 22 500000-

GeschflftsKreis

der

Reserven

Mk. 3 853 100-

Ostbank für Handel und Gewerbe

Posen-Königsberg i. Pr.

Niederlassungen in Allenstein, Arnswalde (N.-M ), Bartenstein,
Braunsberg (Ostpr.), Bromberg, Culm (Westpr.), Danzig,
Eydtkuhnen, Gnesen, Graudenz, Hohensalza, Insterburg,
Könitz (Westpr.), Köslin, Krotoschin, Landsberg a. Warthe,
Lissa i. P., Lyck (Ostpr.), Marienburg (Westpr.), Marienwerder
(Westpr.), Memel, Neuskalmierschütz, Neustettin, Osterode
(Ostpr.), Ostrowo, Prostken, Rastenburg, Rawitsch, Schneide-
mühl, Schwerin a. W., Stolp i. Pommern, Thorn und Tilsit.

Effekten: An- und Verkauf aller in- und ausländischen Staatsanleihen,
Pfandbriefe, Eisenbahnprioritäten etc.,

Ausführung von Aufträgen jeder Art für alle deutschen und
ausländischen Börsen.

Wechsel ! Ankauf (Diskontierung) und Verkauf von Wechseln auf
deutsche und ausländische Plätze (Bank- und Nebenplätze),
Einziehung (Inkasso) von Wechseln auf alle Plätze der Welt,
insbesondere Russlands. Zahlbarstellung (Domicilierung) von
Wechseln an unsern Kassen.

Kupons:	Spesenfreie Einlösung aller Kupons.

Beleihung von Wertpapieren.

Konto-Korrent-Verkehr: Eröffnung laufender Rechnungen

und Krediterteilung nach besonderer Vereinbarung.

Ausstellung von Reisekreditbriefen

auf alle grösseren Plätze des In- und Auslandes.

An- u. Verkauf von Geldsorten aller Länder, insbesondere

russischer Banknoten und Goldrubel unter Zugrundelegung
des Tageskurses.

Annahme von Bareinlagen;

im Depositenverkehr: auf tägliche und längere Kündigung
gegen Depositenscheine,

im Scheckverkehr: auf provisionsfreiem laufenden Conto. —
Verfügung über das Guthaben seitens des Hinterlegers durch
Schecks in beliebigen Beträgen.

Verwahrung u. Verwaltung von Wertpapieren als offene

Depots bezüglich deren Kupon-Abtrennung, Verlosung,
Kündigung, Umtausch usw.

Verwahrung von Wertpapieren. Wertsachen, Dokumenten als verflossene Depots.

Vermietung von Schrankfächern ^SustderMTete'S“

------- Alles zu den coulantesten Bedingungen. -------

Weitere Aufschlüsse werden von unseren Kassen gern erteilt.
        <pb n="606" />
        ﻿
        <pb n="607" />
        ﻿iOl

f&gt;

a §

O

Q. CD

O CD

— 585 —

Art. u. Punkt

, für elektrische
§ 1, die nach der Ge-
i hl der Innen- und
; platze zweispänni-
s:; aggons entsprechen,
den Motoren (Art.

2) und Persennings

(C. 96 u. 99)	174 8

für Pferdebahnen:

Innige............. 174 8

mige .............. 174 9

, Pferdeeisenbahn-,
iie nicht über 16 ge-
und nicht über
r--_ gedeckte Passagier-
haben und dabei
mit Imperial ver-
sind . . . (C. 89)	174	9

, Saloneisenbahn-
Buffets, zusammen
den Möbeln,

Iren und anderen
Itungsgegenständen
Geschirr und
fe . ... (C. 96)	174 7

■ ■ i für schmalspurige

leisenbahnen (C. 99)	174 8

-itran.................. 51	2

eile .................. 56	4

(nicht mehr als 6)
Planchettes (nicht
als für 10 einzelne
) als Vorrat für
mecanique (C. 86)	172

Spiel-, für Grammo-
Phonographen,

’ophone . . (C.oi)	172 4

Suhle (s. 167 lc) . .	167	la

,tten aus Ton ...	73 4

|en . . . Anm. 2	171 1

alle, ausser den be-
g genannten (Aus-

jj...................... 7

aller Art, die den
:ter der Niehtach-
ror dem Heiligtum,
lotteslästerung oder
)nsspötterei haben

ten).................. 228

alle nicht besonders
Iten, aus Knochen,
(Meerschaum, Fisch-
Gagat, Zelluloid,
feind Wachs ....	215 2

aus Britanniametall

Anm.	163

Art. u. Punkt

Waren aus Eisenblech mit
farbigen Säumen und
Streifen ....	(C. 09)	154

Waren, geflochtene (s. Posa-
mentierarbeit) gern. Anm.

zu den Art.............. 183—209

Waren, kosmetische, aller
Art, nicht besonders ge-
nannt ....................... 119	1

Waren aus Kupfer, Kupfer-
legierungen und anderen
in Art. 143 genannten Me-
tallen u. Metallegierungen	149

Waren aus Papier, Pappe,
Steinpappe u. Papiermache
ausser den besonders ge-
nannten, auch lackiert . .	177	id

Waren aus Papier, Pappe,
Steinpappe u. Papiermache
mit Verzierungen ....	177	3

Waren aus Schmelz-, Stick-,

Glas- und Wachsperlen	214	2

Waren, welche aus mehreren
Spinnstoffen hergestellt
sind, mit Ausnahme von
Seide und unechtem Gold
und Silber (sowie auch
von Gold und Silber) P. 1
der gern. Anm. zu den Art. 183—209
Waren aus Wachsleinwand

mit Wachstuch		194
W arenmuster		218
Warenmuster, Verpackung	
(C. 11)	218
Wärmeapparate aus Guss-	
eisen, elektrische (C. 09)	169 1
Wärmer ausBlech, patentierte	
(C. 87)	154

Waschbären, Felle von

Anm. 1

Waschblau.................

Waschbretter ... (C. 11)
Wäsche aller Art (ausser
seidener und halbseidener,
die nach P. 6 des Art. 209
verzollt wird) mit Spitzen-
besatz, Einsätzen u. dergl.,
auch mit Stickerei . . .
Wäsche,	baumwollene,

leinene, wollene, gezeich-
net, ohne andere Verzie-
rungen .................

Wäsche mit Spitzenbesatz

usw.....................

Wäsche, Papier- ..........

Wäsche, seidene und halb-
seidene ..................

209 2

209 1

209 2
177 2

209 6
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
