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      <titleStmt>
        <title>Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917</title>
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            <idno>100638653X</idno>
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        </bibl>
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      <div>
        <pb n="1" />
        RUSSISCHE  GESELLSCHAFT
JLLGHINE  ElinilQTlD-iüELUnir.
FABRIKEN  IN:
RIGA  und  BERLIN.
VERWALTUNG  in  ST.  PETERSBURG  FABRIK  in  RIGA
KARAWANNAJA  9.  ST.  PETERSBURGER  CHAUSSEE  19.
TELEGR.-ADR.:  ALGEM  ST.  PETERSBURG.  TELEGR.-ADR..  ALGEMFAB  RIGA.

ZENTRAL-LAGER  in  RIGA
ST.  PETERSBURGER  CHAUSSEE  19.
TELEGR.-ADR.:  ALGEM  RIGA.

INSTALLATIONS-ABTEILUNGEN
.  ,  .  in  den  Städten
ST.  PETERSBURG,  RIGA,  MOSKAU,  KIEW,  CHARKOW,  WARSCHAU,
ODESSA,  LODZ,  SOSNOWICE,  JEKATERINBURG,  JEKATERINOSLAW,
ROSTOW  AM  DON,  SAMARA,  TASCHKENT,  OMSK,  IRKUTSK.
WLADIWOSTOK.
TELEGR.-ADR.  FÜR  ALLE  ABTEILUNGEN:
„ALGEM“
mit  dem  zugehörigen  Städtenamen.
(Telegramm-Adresse  fiir  Installations-Abteilung  Riga:  Algeniin  Riga.)

SPEZIAL-ABTEILUNGEN
IN  PETERSBURG,  KARAWANNAJA  9,  FÜR  GANZ  RUSSLAND
1.  Abt.  für  elektrische  Bahnen.  j  3.  Abt.  für  Marine.
2.  Abt.  für  Zentralstationen.  4.  Abt.  für  Eisenbahn-Signalisation.
ABTEILUNG  „WIEDERVERKAUF“
(ABT.  „Wv.“)
RIGA,  ST.  PETERSBURGER  CHAUSSEE  19
TELEGR.-ADR.:  ALGEM  RIGA.
Spezialorganisation  für  den  Verkehr  mit  Wiederverkäufern, ­
  Installateuren,  elektrotechnischen
Bureaux  und  elektrischen  Centralstationen  in
•  •  •  Russland.
TURBOGENERATOREN,  DYNAMOMASCHINEN,  ELEKTROMOTOREN,  KRANE,
ELEKTRISCHE  PERSONEN-  UND  WARENAUFZÜGE,  TRANSFORMATOREN,
AKKUMULATOREN,  VENTILATOREN,  BOHRMASCHINEN,  MESSINSTRUMENTE,
ANLASSWIDERSTÄNDE,  SCHALTAPPARATE,  ZÄHLER,  LEITUNGSMATERIAL,
ISOLIER-  UND  INSTALLATIONSMATERIAL,  BOGENLAMPEN,  GLÜHLAMPEN.
NERNSTLAMPEN,  BELEUCHTUNGSKÖRPER  etc.  etc.
        <pb n="2" />
        Eamburgisches  KolonialinsUui
Zentralstelle  fl  JO"

Russische
Elektrotechnische  Werke

SIEMENS  &amp;amp;  EALSKE  A.-C.

=  Berliner  Abteilung:  =
BERLIN  SW  11
Schöneberger  Strasse  5
-  Verwaltung  --  ■  ■  --ST.
  PETERSBURG
Grosse  Stallhofstrasse  9
Fabriken  in  St.  Petersburg
Elektrische  Zentral-Stationen  und  elektrische ­
  Strassenbahnen  □  Elektrische  Beleuchtung ­
  b  Elektrische  Kraft  -  Uebertragungen
  □  Elektrochemische  Anlagen  □
Wasser-Ozonisierung  o  Wassermesser  □
Telegraphen-Apparate  q  Eisenbahnsignalisation ­
  e  T  elephone  o  Drahtlose  T  elegraphie
usw.  usw.
Filialen:  Baku,  Charkow,  Jekaterinburg,  Jekaterinoslaw,
Kiew,  Moskau,  Odessa,  Rostow  a.  D.,  Sosnowice,
Warschau,  Wladiwostok,  Woronesh.
Vertreter:  Hordliczka  &amp;amp;  Stamirowski,  Lodz.

Wilnaer  Technisches  Bureau,

AVt
        <pb n="3" />
        Verkehr  nach  Russland
Eine  Sammlung
der  für  den  Handels-  und  Reiseverkehr  nach  Russland
zu  beobachtenden  Vorschriften
im  Anschluss
an  den  deutsch-russischen  Handelsvertrag
bearbeitet  und
mit  Genehmigung  des  Auswärtigen  Amtes
veröffentlicht  von
Rudolf  Nadolny
Kaiserl.  Legationsrat
165  Seiten.  Preis  kart.  2,75  M.,  geb.  3,50  M.
BERLIN  1908
Ernst  Siegfried  Mittler  &amp;amp;  Sohn,  Königl.  Hofbuchhandlung,
Kochstrasse  68-71.

Vorwort  Der  deutsch-russische  Handelsverkehr  wird  vielfach  dadurch
erschwert,  dass  den  deutschen  Interessenten  die  dabei  in
Betracht  kommenden  russischen  Vorschriften  nicht  genügend  bekannt
sind,  während  es  auf  deren  strenge  Befolgung  meist  wesentlich  ankommt. ­
  Auch  für  unsere  Auskunftsstellen  ist  es  nicht  immer  leicht,
sich  darüber  zu  unterrichten,  da  die  einschlägigen  Bestimmungen  oft
schwer  zu  finden  und  deutsche  Uebersetzungen  nur  wenig  und  verstreut
vorhanden  sind.  Die  vorliegende  Zusammenstellung  erstrebt  den
Zweck,  den  einzelnen  Interessenten  das  Notwendigste  in  dieser  Beziehung ­
  zu  geben,  was  sie  für  den  Verkehr  nach  Russland  brauchen,
und  privaten  und  amtlichen  Auskunftsstellen  die  Quellen  zu  bezeichnen,
aus  denen  sie  genauere  Auskünfte  schöpfen  können.  Ausser  russischen
haben  auch  noch  einige  deutsche  Vorschriften  sowie  sonstige  zweckdienliche ­
  Angaben  darin  Aufnahme  gefunden.
Da  die  wirtschaftlichen  Beziehungen  der  beiden  Staaten  ihre
geschriebene  Grundlage  im  deutsch-russischen  Handelsvertrag  haben,
so  ist  die  Zusammenstellung  an  diesen  Vertrag  angelehnt  worden  und
erscheint  in  Form  von  Erläuterungen  zu  seinen  einzelnen  Bestimmungen.
Ein  Sachregister  soll  das  Auffinden  des  Nötigen  erleichtern.
Bei  dem  Umfang  des  behandelten  Stoffes  sind  Lücken  unausbleiblich. ­
  Etwaige  Erinnerungen  in  dieser  Hinsicht  werden  gern  entgegengenommen. ­


Die  Geschäftsstelle  des  Deutsch  -  Russischen  Vereins  ist  in  der  Lage,
das  praktisch  angelegte  und  sehr  brauchbare  Buch  Mitgliedern  des
Vereins  zu  ermässigtem  Preise  abzugeben.
        <pb n="4" />
        Embnrgisches  KoMäHastitiit
Zentralstelle
Deutsch-Russischer  Verein
zur  Pflege  und  Förderung  der  gegenseitigen  Handelsbeziehungen
Eingetragener  Verein

Zollhandbuch

für

die  Ausfuhr  nach  Russland

Vierte
auf  Grund  der  vom  Kaiserlich  Russischen  Finanzministerium  herausgegebenen ­
  Verzeichnisse  der  Entscheidungen  des  Dirigierenden  Senats
und  des  Zolldepartements  bis  zum  1./14.  September  1911  erweiterte
neu  bearbeitete  Auflage.

1912.

Zu  beziehen  von  der  Geschäftsstelle  des
Deutsch-Russischen  Vereins,  E.  V.,  Berlin  SW  11,  Hallesche  Strasse  1
Preis  gebunden  6,—  Mark
        <pb n="5" />
        Vorwort
zur  ersten  Auflage.
Die  Grundlagen  für  den  nachstehenden,  seit  dem  16.  Februar/1. ­
  März  1906  geltenden  russischen  Zolltarif  sind  folgende:
1.  Der  am  13./26.  Januar  1903  bestätigte  Allgemeine  russische
Zolltarif  für  den  europäischen  Handel  (Gesetzsammlung  1903,
Nr.  5)  mit  den  bis  zum  16.  Februar/1.  März  1906  erfolgten  Aenderungen
  und  Ergänzungen  (Gesetzsammlung  1904,  Nr.  84  Art.  866
—  1905,  Nr.  86  Art.  705  —  1906,  Nr.  8  Art.  24)  und
2.  Die  Vertragstarife  in  den  nachstehenden  Handelsverträgen:
a)  Der  Zusatzvertrag  vom  15./28.  Juli  1904  zu  dem
Handels-  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  Russland
und  Deutschland  vom  29.  Januar/10.  Februar  1894
(Gesetzsammlung  1905,  Nr.  97);
b)  Der  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  Russland
und  Oesterreich-Ungarn  vom  2./15.  Februar  1906;
c)  Der  Handelsvertrag  zwischen  Russland  und  Frankreich
vom  16./29.  September  1905;
d)  Der  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  Russland ­
  und  Portugal;
e)  Der  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  Russland ­
  und  Serbien.
Die  Verträge  mit  diesen  Staaten  gelten  zunächst:
a)  mit  Deutschland  bis  zum  18./31.  Dezember  1917;
b)  mit  Oesterreich-Ungarn  bis  zum  18./31.  Dezember  1915;
c)  d)  und  e)  mit  Frankreich,  Portugal  und  Serbien  bis
zum  Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage  an,  an  welchem
eine  der  beiden  Parteien  den  Vertrag  kündigt.
Die  vertraglich  festgelegten  Bestimmungen  sind  in  dem  vorliegenden ­
  Zolltarif  durch  den  Vorsatz  ,,  Vertragsgemäss“  und  durch
schrägen  Druck  besonders  hervorgehoben.  Bei  den  durch  den
Vertrag  mit  Deutschland,  also  vorläufig  bis  zum  18./31.  Dezember
1917  gebundenen  Bestimmungen  ist  ein  weiterer  Vermerk  nicht
        <pb n="6" />
        VI

gemacht.  Bei  den  nur  im  Vertrage  mit  Oesterreich-Ungarn,  also
vorläufig  bis  zum  18./31.  Dezember  1915  gebundenen  Bestimmungen
ist  hinter  „  Vertragsgemäss“  hinzugefügt  „bis  zum  18./31.  Dezember
1915“.  Bei  denjenigen  Vertragsbestimmungen  endlich,  welche  mit
Frankreich  (Fr.),  Portugal  und  Serbien  vereinbart  sind,  und  die
also  zu  jeder  Zeit  mit  einjähriger  Frist  gekündigt  werden  können,
ist  hinter  ,,  Vertragsgemäss“  das  Land  eingesetzt.
An  den  Vertragszollsätzen  nehmen  alle  Länder  teil,  mit
welchen  Russland  im  Meistbegünstigungs-Verhältnis  steht.  Es
sind  das  zurzeit  hauptsächlich:  Belgien,  Brasilien,  Bulgarien,
China,  Dänemark,  England,  Griechenland,  Japan,  Italien,  Niederlande, ­
  Persien,  Schweden-Norwegen,  Schweiz,  Türkei,  die  Vereinigten ­
  Staaten  von  Amerika.
Die  Einzelbenennung  der  Waren  ist,  wie  in  den  Zolltarifen
aller  Länder  so  auch  ganz  besonders  in  dem  russischen  Tarif,  nicht
so  weit  durchgeführt,  dass  nicht  bei  sehr  vielen  Exportwaren  es
zweifelhaft  ist,  unter  welchen  Artikel  sie  fallen.  Dem  vorzüglichen ­
  Vorbilde,  welches  C.  Schmidt,  Kanzler-Dragoman  des
Kaiserl.  Deutschen  General-Konsulates  in  St.  Petersburg,  in  seiner
mustergültigen  Ausgabe  des  alten  russischen  Zolltarifes  gibt,
folgend,  haben  wir  daher  alle  in  Betracht  kommenden  Verfügungen
der  zuständigen  Behörden  dem  Tarif  eingefügt.  Es  kommen
hierfür  hauptsächlich  die  Cirkulare  des  Zolldepartements  in  Betracht. ­
  Das  letzte  vollständige  Verzeichnis  der  zurzeit  geltenden
Cirkulare  wurde  im  Juni  1905  ausgegeben.  Dieses  Verzeichnis
konnte,  wenn  auch  bis  zum  1.  März  1906  ergänzt,  nicht  ohne
weiteres  übernommen  werden,  weil  infolge  der  Aenderungen  des
russischen  Zolltarifes  zahlreiche  Cirkulare  in  Fortfall  kommen
oder  geändert  werden  mussten.
Die  Zusammenstellung  dieser  Cirkulare  konnte  das  Zolldepartement ­
  erst  am  23.  Februar/8.  März  dieses  Jahres  herausgeben. ­
  Da  sie  unbedingt  abgewartet  werden  musste,  bevor  wir  das
vorliegende  Zollhandbuch  in  Druck  geben  konnten,  ist  es  leider
nicht  möglich  gewesen,  das  Buch  zum  1.  März,  wie  es  anfangs
beabsichtigt  war,  fertigzustellen.
Insgesamt  mussten  rund  250  Cirkulare  des  Zolldepartements
ausgeschieden  werden.  So  gründlich  demnach  vorgegangen  zu
sein  scheint,  so  haben  sich  bei  näherer  Prüfung  doch  noch  hier
und  da  Widersprüche  gezeigt,  die  erst  durch  weitere  Verfügungen
beseitigt  werden  können.  Auch  sonst  dürften  sich  vereinzelte  Unklarheiten ­
  vorfinden,  die  mangels  eines  amtlichen  Warenverzeichnisses ­
  bei  dem  Uebergang  zu  einem  neuen  Zolltarif  wohl  entschuldbar
sind.  Jedenfalls  ist  alles  vorhandene  Material  zusammengestellt,
durch  welches  die  Möglichkeit  geboten  ist,  zu  bestimmen,  welchem
Zollsatz  eine  Ware  unterliegt.
Auf  der  Geschäftsstelle  des  Deutsch-Russischen  Vereins
werden  sämtliche  Gesetze,  ministerielle  Verfügungen,  Entschei-
        <pb n="7" />
        VII

düngen  des  Zolldepartements,  des  Medizinaldepartements  und
anderer  Behörden,  die  für  den  Export  nach  Russland  von  Wichtigkeit ­
  sind,  an  Hand  der  amtlichen  russischen  Publikationen
gesammelt  und  gesichtet.  Das  auf  diese  Weise  gewonnene  Material
steht  den  Mitgliedern  des  Deutsch-Russischen  Vereins  kostenlos,
anderen  Firmen  gegen  eine  Gebühr  zur  Verfügung.
Die  russische  Regierung  hat  in  dem  Handelsverträge*)  sich
verpflichtet,  bis  zum  1.  März  1907  zu  veröffentlichen:
1.  eine  systematische  Ausgabe  sämtlicher,  die  Anwendung
des  Zolltarifs  betreffenden  Cirkulare  des  Zolldepartements,  sowie
der  Entscheidungen  des  Dirigierenden  Senats,  die  sich  auf  den
gleichen  Gegenstand  beziehen;
2.  ein  alphabetisches  Verzeichnis  aller  im  Zolltarif  und  in
den  oben  angeführten  Cirkularen  und  Entscheidungen  aufgeführten
Waren.
Der  Deutsch-Russische  Verein  wird  nach  Ausgabe  dieser
Zusammenstellungen  eine  deutsche  Bearbeitung  veröffentlichen
und  diese  ausser  den  Vereinsmitgliedern  allen  Firmen,  welche  das
Zollhandbuch  unmittelbar  von  der  Geschäftsstelle  beziehen,  gegen
Erstattung  der  Selbstkosten  zur  Verfügung  stellen.
Die  Anerkennung,  welche  die  Arbeiten  und  Veröffentlichungen
des  Deutsch-Russischen  Vereins  bisher  gefunden  haben,  lässt  erwarten, ­
  dass  auch  dieses  Zollhandbuch  dankbar  aufgenommen
wird,  und  dass  es  der  Steigerung  der  deutschen  Ausfuhr  nach
Russland  wesentliche  Dienste  leisten  wird.
Den  deutschen  und  den  russischen  Zentralbehörden,  welche
uns  durch  Ueberlassung  von  Material  bereitwilligst  unterstützt
haben,  insbesondere  dem  Auswärtigen  Amt,  dem  Reichsamt  des
Innern,  der  Kaiserlich  Russischen  Finanzagentur,  dem  Kanzler-Dragoman
  C.  Schmidt  im  Kaiserl.  General-Konsulat  in  St.  Petersburg, ­
  sind  wir  zu  grossem  Dank  verpflichtet.
Berlin,  April  1906.

Deutsch-Russischer  Verein.
Eingetragener  Verein.
Hermann  Wirth,  M.  Busemann,
Geh.  Kommerzienrat.  Volkswirtschaftlicher
Vorsitzender.  Syndikus.

*)  Vergleiche  Schlussprotokoll,  Teil  IV:  Zu  den  Zollreglements  §  12a
(Seite  18).
        <pb n="8" />
        Vorwort

«&amp;lt;
zur  dritten  Auflage.

Die  beiden  ersten  Auflagen  unseres  Zollhandbuches,  2000
Stück,  sind  innerhalb  eines  Jahres  vollständig  vergriffen  —  der
beste  Beweis,  dass  das  Buch  nötig  ist,  und  dass  es  seinen  Zweck
erfüllt.
Die  vorliegende  dritte  Auflage  ist  in  den  bis  zum  Jahre  1917
festgelegten  Bestimmungen  selbstverständlich  unverändert  geblieben. ­
  Sie  ist  aber  wesentlich  vervollständigt  auf  Grund  der
inzwischen  erfolgten  amtlichen  russischen  Veröffentlichungen  zu
dem  Zolltarif,  namentlich  auf  Grund  der  gemäss  dem  Schlussprotokoll ­
  zu  dem  neuen  Handelsverträge,  Teil  IV  (zu  den  Zollreglements), ­
  §  12a  herausgegebenen  Zusammenstellungen:  1.  sämtlicher ­
  noch  geltenden  Cirkulare  des  Zolldepartements  sowie  der
Entscheidungen  des  Dirigierenden  Senates,  welche  sich  auf  den
Zolltarif  beziehen,  und  2.  aller  in  dem  Zolltarif  und  in  den  unter  1
angeführten  Entscheidungen  des  Senates  und  des  Zolldepartements
genannter  Waren  in  alphabetischer  Folge.
Bei  der  Uebertragung  des  amtlichen  alphabetischen  Warenverzeichnisses ­
  haben  wir  uns  nicht  darauf  beschränkt,  für  jede
russische  Warenbezeichnung  nur  einen  entsprechenden  deutschen ­
  Ausdruck  einzusetzen;  wir  haben  vielmehr  möglichst  alle
Waren,  welche  das  betreffende  russische  Wort  umfasst,  aufgeführt. ­
  So  kommt  es,  dass  das  russische  Verzeichnis  ca.  2500
Waren,  unser  Verzeichnis  dagegen  ca.  5000  Waren  enthält.
So  dürfen  wir  hoffen,  dass  auch  die  dritte  Auflage  unseres
Zollhandbuches  gute  Aufnahme  finden  und  gute  Dienste  leisten  wird.
Für  freundliche  Mitarbeit  sind  wir  zahlreichen  Firmen  zu
Dank  verpflichtet.  Vor  allem  sagen  wir  dem  Kaiserlichen  Generalkonsul ­
  in  St.  Petersburg  und  Herrn  Vizekonsul  Nadolny  für  wertvolle ­
  Hinweise  unseren  verbindlichsten  Dank.

Deutsch-Russischer  Verein
Eingetragener  Verein.

Hermann  Wirth,

M.  Busemann
V  olks  wirtschaf  tlioher
Syndikus.

Geh.  Kommerzienrat.
Vorsitzender.
        <pb n="9" />
        Vorwort
zur  vierten  Auflage.

Bei  einem  Zollhandbuch,  das  wie  das  vorliegende  nicht  lediglich ­
  den  feststehenden  Zolltarif  wiedergibt  sondern  sämtliche
den  Zoll  betreffenden  Erläuterungen,  Bestimmungen,  Entscheidungen ­
  usw.  berücksichtigt,  ist  es  selbstverständlich,  dass  jede
neue  Auflage  zahlreiche  wesentliche  Aenderungen  und  Ergänzungen
enthält.  Das  ist  auch  bei  der  vorliegenden  vierten  Auflage  unseres
Zollhandbuches  für  die  Ausfuhr  nach  Russland  der  Fall.
Die  Aufhebung  der  Zollfreiheit  in  dem  Priamurschen  und
1  ransbaikalschen  Gebiet  machte  den  neuen  Abschnitt:
Zolltarif  für  die  Einfuhr  im  fernen  Osten
nötig.  Ferner  sind  hinzugekommen  die  Abschnitte:
Verzeichnis  derjenigen  starkwirkenden
Mittel,  zu  deren  Empfangnahme  aus  den  Russischen  Zollämtern ­
  besondere  Bescheinigungen  erforderlich  sind.
Einige  wichtigere  Bestimmungen  aus  dem
Russischen  Zollreglement,  darunter  Bestimmungen
betr.  Ermittelung  des  zollpflichtigen  Gewichts
S  t  r  a  f  e  n  bei  unrichtigen  Deklarationen  usw.  —  Vergünstigungen
für  die  Einfuhr  von  Verpackungsmaterial  und  anderes.
Ferner  sind  sämtliche  Aenderungen,  die  von
den  russischen  gesetzgebenden  Körperschaften
in  dem  nicht  gebundenen  Teil  des  Zolltarifes
T °rgenommen  wurden,  berücksichtigt.
Vor  allem  haben  selbstverständlich  sämtliche  Zirkulare ­
  des  Zolldepartements  und  alle  anderen
Entscheidungen  zum  Zolltarif,  die  bis  zum
1-/14.  September  1911  veröffentlicht  wurden,  Aufnahme
funden.  Als  Quelle  für  letztere  diente  vor  allem  die
August  vom  Finanz  -  Ministerium  herausgegebene  Sammlung
der  Zirkulare  des  Zolldepartements  betreffend  die  Tarifierung
von  Waren  bis  zum  1.  Februar  1911,*)  ferner  die  wöchentlich

ge-Ende


*)  CüomniK'i;  UiipKy;isipoB-b  HenapTaMema  TaMcmceuHbixn  CöopoB'm
Kacaronuixca  npiiMt.ieHh.  iap/.f.a  kt.  TOinipa&amp;gt;n&amp;gt;,  cn  iipH.nmeHieMn  cnncKOBi.
aaiipemeHnbixT.  n  pa3ptmeiiiibix'i.  K r i&amp;gt;  npiroo3y  cpencTBi.  h  °  1
BCtXTb  TOBapOBT),  IlOHMBHOBäHHblX'b  BT&amp;gt;  TaMOSCBHHOM'b  TapH&amp;lt;{rfc  H  mipKy.iapaXT..
Kacaioiunxca  npnMl.HeHia  Tapiujia.
Diese  Verzeichnisse  können  von  der  Geschäftsstelle  des  Deutsch-Russischen
Vereins  zum  Preise  von  2  M.  für  Mitglieder,  sonst  für  5  M.  bezogen  werden.
        <pb n="10" />
        X

herauskommende  Zusammenstellung  der  Entscheidungen  im  Ukasatel
  bis  zum  1.  September  1911.
Die  Verzeichnisse  der  medizinischen  Präparate  sind  ebenfalls
mit  Abschluss  des  Ukasätel  vom  14./27.  August  1911  ergänzt
worden.
Diesen  Erweiterungen  des  Inhalts  entsprechend  ist  selbstverständlich ­
  auch  das  alphabetische  Warenverzeichnis  vervollständigt. ­

Von  Aenderungen  in  redaktionell-technischer  Hinsicht  erwähnen ­
  wir,  dass  die  Wiederholung  des  Vertragstextes  überall
dort  fortgelassen  ist,  wo  die  amtliche  Uebersetzung  des  russischen,
bezw.  des  französischen  Vertragstextes  genau  übereinstimmt  mit
dem  Wortlaut  des  allgemeinen  Tarifes.  Die  prozentuellen  Zuschläge ­
  zu  einigen  Sätzen  des  allgemeinen  Tarifes  haben  wir  der
Einfachheit  halber  den  Zollsätzen  hinzugerechnet.
So  bietet  die  neue  Auflage  eine  Neubearbeitung,  die  ebenso
wie  ihre  Vorgängerinnen  dem  deutschen  Export  nach  Russland
wesentliche  Dienste  leisten  wird.  Die  vorliegende  Auflage  dürfte
insofern  besonders  willkommen  sein,  als  sie  für  die  Vorarbeiten
für  die  Revision  des  Handelsvertrages  mit  Russland  ein  unentbehrliches ­
  Handbuch  sein  wird.
Die  starke  Nachfrage  nach  unserem  Zollhandbuch  ist  ein
erfreulicher  Beweis  dafür,  dass  die  deutsche  Industrie  dem  russischen
Absatzgebiete  mit  Recht  eine  von  Jahr  zu  Jahr  steigende  Bedeutung
beimisst.  Möge  das  Werk  auch  an  seinem  Teil  dazu  beitragen,  dass
die  Handelsbeziehungen  zwischen  Deutschland  und  Russland  sich
weiter  so  günstig  entwickeln  wie  seither.
Unseren  in  den  Vorworten  zu  den  ersten  drei  Auflagen  ausgesprochenen ­
  Dank  für  Anregung  und  Mitarbeit  haben  wir  auch
bei  dieser  Ausgabe  abzustatten.  Besondere  Förderung  wurde  uns
diesesmal  ausserdem  zuteil  durch  Herrn  Kaiserlichen  Generalkonsul ­
  von  Ohnesseit  in  Odessa.
Berlin,  1.  Oktober  1911.

Deutsch-Russischer  Verein.
Eingetragener  Verein.

H.  Friedrichs,
Kg).  Kommerzienrat.
I.  Vorsitzender.

M.  B  u  s  e  m  a  n  n  ,
Syndikus.
Geschäftsführendes  Mitglied
des  Vorstandes.
        <pb n="11" />
        Verzeichnis  des  Inhaltes

Seite
Zur  Beachtung  bei  der  Benutzung  des  Zollhandbuches.  XV—XV
Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  Russland  und
Deutschland  in  der  durch  den  Zusatzvertrag  und  das
Protokoll  vom  15./28.  Juli  1904  abgeänderten  Gestalt  l—30
Vertrag  1—7
Schlussprotokoll  (Zum  Vertragstext  —  Zu  den  Zollreglements)  8—20
Aus  dem  Notenwechsel  betreffend  die  Anwendung  des  Handelsvertrages ­
  auf  Finnland  vom  Februar  1894  21
Protokoll  zum  Zusatzverträge  21—22
Schlussprotokoll  der  deutsch-russischen  Konferenz  Berlin
1896/97  vom  9.  Februar  1897  22—24
Liste  der  russischen  Zollämter,  für  welche  besondere  Befugnisse ­
  vereinbart  worden  sind  und  Verordnungen  betr.  die
russischen  Zollämter  24—28
Abkommen  zwischen  Deutschland  und  Russland  über  den
Zuckerverkehr  29
Gebühren  für  die  Anlegung  von  Erkennungszeichen  29—30
Einlass  von  Persenningen  und  Ketten  30
Zolltarif  für  die  Einfuhr  in  Russland  33—299
Gruppe  I.  Lebens-  und  Genussmittel.  Tiere  33—63
Gruppe  II.  Tierische  Produkte  und  Fabrikate  daraus  .  .  .  63—75
Gruppe  III.  Holz  sowie  Fabrikate  daraus  76—88
Gruppe  IV.  Keramische  Materialien  und  Fabrikate  daraus  .  88—111
Gruppe  V.  Kohle  und  andere  Heizstoffe.  Naphtha  ....  111—117
Gruppe  VI.  Rohstoffe  und  Erzeugnisse  der  chemischen
Industrie  118—145
Gruppe  VII.  Erze,  Metalle  und  Fabrikate  daraus  146—231
Gruppe  VIII.  Papier  und  Papierwaren.  Bücher  231—243
Gruppe  IX.  Spinnstoffe  und  Fabrikate  daraus  243—272
Gruppe  X.  Kleidungsstücke,  Knöpfe,  Galanteriewaren,
Schreibzubehör  usw  273—299
        <pb n="12" />
        XII

Seite

Verzeichnis  derjenigen  Waren,  deren  Einfuhr  in  Russland
verboten  ist
Verzeichnis  derjenigen  in  Kraft  gebliebenen  Zirkulare
des  Zolldepartements,  in  welchen  die  Verzollung  der
Waren  nach  ihrem  Stoff  angeordnet  wird
Zolltarif  für  die  Einfuhr  im  fernen  Osten
Zolltarif  für  die  Ausfuhr  aus  Russland
Verzeichnisse  der  Arzneimittel  und  Präparate,  deren
Einfuhr  durch  Entscheidungen  des  Kaiserl.  Russischen
Medizinalrates  und  des  Veterinärkomitees  erlaubt
bezw.  verboten  ist
A.  Verzeichnis  allopathischer  zusammengesetzter  Arzneimittel,
die  vom  Medizinalrat  nach  Art.  113  des  Tarifs  zur  Einfuhr
nach  Russland  zugelassen  sind
B.  Verzeichnis  homöopathischer  Arzneimittel,  die  vom  Medizinalrat ­
  geprüft  und  zur  Einfuhr  nach  Russland  nach  Art.  113
des  Tarifs  zugelassen  sind
C.  Verzeichnis  derjenigen  Präparate,  welche  vom  Medizinalrat ­
  geprüft  sind  mit  dem  Ergebnis,  dass  deren  Einfuhr
nach  Russland  zugelassen  ist,  und  welche  nicht  dem  Art.  113
des  Zolltarifs  unterliegen
D.  Verzeichnis  der  durch  das  Veterinärkomitee  zur  Einfuhr  zugelassenen ­
  Mittel  für  Tiere
E.  Verzeichnis  derjenigen  Arzneimittel  und  Präparate,  deren
Einfuhr  nach  Russland  durch  Entscheidungen  des  Medizinalrates
  und  des  Veterinärkomitees  verboten  ist
Verzeichnis  derjenigen  starkwirkenden  Mittel,  zu  deren
Empfangnahme  aus  den  russischen  Zollämtern  besondere ­
  Bescheinigungen  erforderlich  sind
Tabelle  der  Abzüge  für  die  Tara  bei  Einfuhr-  und  Ausfuhr-Waren

A.  Einfuhrwaren
B.  Ausfuhrwaren
Einige  Bestimmungen  betreffend:
A.  Zolldeklarationen.  —  Besichtigung  der  Waren.  —
Reklamationen.  —  Stempelsteuer  bei  Eingaben  über
die  Warentarifierung  sowie  bei  Fakturen  und  Spezifikationen. ­
  —  B.  Strafbestimmungen  des  russischen
Zollreglements.  —  C.  Zirkulare  und  Bestimmungen
betr.  die  Tara.  —  D.  Zulassung  von  Heilmitteln  .  .
Vergünstigungen  für  die  Einfuhr  von  Verpackungsmaterial ­


300—311
312—317
318—324
325—327
328—  402
329—  348
349—351
352—370
371—373
374—402
403—404
405—433
405—432
433
434—142
443—448
        <pb n="13" />
        XIII

Das  Verhältnis  zwischen  den  russischen  und  den  metrischen ­
  Massen  und  Gewichten  449—451
A.  Das  Verhältnis  der  russischen  Masse  und  Gewichte  zu  den
metrischen  449
B.  Das  Verhältnis  der  metrischen  Masse  und  Gewichte  zu  den
russischen  459
Umrechnungstabelle  aus  Kilogramm  in  Pud  und  Pfund  ...  451
Umrechnungstabelle  aus  Meter  in  Arschin  und  Werschok  .  .  .  451
Das  Russische  Zollreglement  483  498
Mitteilungen  über  den  Deutsch-Russischen  Verein  49y_ 3 o7
Alphabetisches  Warenverzeichnis  zu  dem  Zolltarif  509—590
Anzeigen  von  Firmen  (Verzeichnis  der  Firmen  s.  Seite  XIV.)
        <pb n="14" />
        Verzeichnis  der  Firmen

Seite
Aktien-Gesellschaft  Vulkan,  Köln  470
Allgemeine  Elektrizitäts-Gesellschaft,  Russische  Gesellschaft,  Riga
Innere  vordere  Deckelseite
A.  Auerbach,  Hamburg  482
Berliner  Spediteur-Verein  A.-G.,  Berlin  462
C.  G.  Bohm,  Fredersdorf  bei  Berlin  469
Brückner,  Lampe  &amp;amp;  Co.,  Berlin  475
Dampfschiffahrtsgesellschaft  „Argo“,  Bremen  465
Dynamit-Actien-Gesellschaft  vormals  Alfred  Nobel  &amp;amp;  Co.,  Hamburg  .  .  472
Eichborn  &amp;amp;  Co.,  Breslau  481
Elektricitäts-Gesellschaft  Sirius  m.  b.  H.,  Leipzig  468
Leopold  Ewald,  Stettin  458
Gerhard  &amp;amp;  Hey,  Leipzig  592
Leon  Hertz,  Putter  &amp;amp;  Co.,  Eydtkuhnen  455
Gebrüder  Hoesch,  G.  m.  b.  H.,  Kreuzau  b.  Düren  478
G.  Iwanoff,  Alexandrowo  464
Jordan  &amp;amp;  Berger,  Berlin  456  457
H'*.  Jung,  Inh.:  Kniep  &amp;amp;  Werner,  Eydtkuhnen  463
Wilhelm  Kammer,  Eydtkuhnen  458
Wilhelm  Käthe,  Halle  a.  S  476
Erdmann  Kircheis,  Aue  i.  S  471
Ernst  Kuschnitzky,  Gleiwitz  477
S.  Kuznitzky  &amp;amp;  Co.,  Thorn  459
Lesser  &amp;amp;  Liman,  Berlin  464
Gustav  Ad.  Lippe,  Hannover  474
Lodzer  Textilmarkt,  Lodz  482
L.  Mannstaedt  &amp;amp;  Cie.,  A.-G.,  Köln-Kalk  467
Ostbank  für  Handel  und  Gewerbe,  Posen-Königsberg  i.  Pr.  Innere  hintere  Deckelseite
Peters  Union,  Louis  Peter,  St.  Petersburg  479
J.  Pohlig,  Aktien-Gesellschaft,  Cöln-Zollstock  473
Eugen  Rüdenburg,  Stettin  461
Seitmann  &amp;amp;  Ihle,  Falkenstein  i.  V  480
Siemens  &amp;amp;  Halske,  Russische  Elektrotechnische  Werke,  Berlin-St.  Petersburg  l.  Blatt
Joseph  Spiero,  Berlin  460
J.  Thisch,  Warschau  34
Günther  Wagner,  Hannover  42
Wegelin  &amp;amp;  Hübner,  Halle  a.  S  468
Oscar  Weihe-Kiew,  Nachfolger  Alexandre  Pappe  460
C.  Wohlbrück  &amp;amp;  Co.,  St.  Petersburg  32
Carl  Zeiss,  Jena  466
        <pb n="15" />
        Zur  Beachtung.
Die  am  1.  März  1906  in  Kraft  getretenen  Vertragstarife
finden  nicht  nur  auf  Waren  derjenigen  Staaten  Anwendung,
welche  sich  auf  Grund  besonderer  Vereinbarungen  mit  Russland
diese  ermässigten  Sätze  erwirkt  haben,  sondern  auch  auf  die
Waren  anderer  Staaten,  soweit  sie  dem  russischen  Handel  und
der  Schiffahrt  Russlands  die  Meistbegünstigung  einräumen.
Zurzeit  haben  auf  die  Anwendung  der  Vertragszollsätze
Anspruch:  Europa:  Belgien,  Bulgarien,  Dänemark,  Deutschland, ­
  Frankreich,  Griechenland,  Grossbritannien,  Italien,  Montenegro, ­
  Niederlande,  Norwegen,  Oesterreich-Ungarn,  Portugal,
Rumänien,  Schweden,  Schweiz,  Serbien,  Spanien,  Türkei.
Asien:  Buchara,  China,  Chiwa,  Japan,  Persien,  Siam.  -
Afrika:  Aegypten,  Kongostaat.  —  Amerika:  Brasilien,
Mexiko,  Peru,  Venezuela,  Vereinigte  Staaten  von  Nordamerika.  -
0  c  e  a  n  i  e  n:  Hawai-Inseln.

Für  die  Einfuhr  in  das  Priamurgebiet,  also  auch  in  Wladiwostok, ­
  und  in  das  gesamte  Gebiet,  für  das  durch  das  Gesetz
v om  16./29.  Januar  1909  die  Zollfreiheit  aufgehoben  wurde,  gelten
Besondere  Bestimmungen.  Vergl.  den  Abschnitt  in  diesem  Buche
»Zolltarif  für  die  Einfuhr  im  fernen  Osten“  S.  318—324.

Auf  die  Einfuhr  in  Finnland  findet  der  russische  Zolltarit
Beine  Anwendung.  Finnland  hat  vielmehr  einen  besonderen  Zolltarif. ­
  Er  ist  nach  dem  Stande  vom  1.  Juli  1907  abgedruckt  im
Deutschen  Handels-Archiv  1907,  Seite  855  bis  880.  Das  auf  dem
laufenden  gehaltene  Verzeichnis  der  häufigen  Aenderungen  und
Tarifentscheidungen  kann  auf  der  Geschäftsstelle  des  Deutsch-Russischen
  Vereins  eingesehen  werden.  Auch  werden  von  hier
schriftliche  Auskünfte  erteilt.
        <pb n="16" />
        XVI

Das  Russische  Zollgesetz  sowie  die  sämtlichen  einschlägigen
Erläuterungen,  Verfügungen,  Vorschriften,  Dienstanweisungen  usw.
sind  im  „Russischen  Zollreglement“,  Berlin  1909,  herausgegeben
vom  Deutsch-Russischen  Verein,  zusammengefasst.
Vgl.  Seite  483—498.

Bei  der  Benutzung  der  „Verzeichnisse  der  Arzneimittel  und
Präparate“  ist  zu  beachten:
a)  dass  die  Namen  der  Präparate  oftmals  von  den  Originalnamen ­
  abweichen  können,  weil  die  amtlichen  russischen  Zirkulare
die  Namen  ins  Russische  übersetzen,  wodurch  eine  sinngemässe
Uebersetzung  ins  Deutsche  sich  notwendig  macht;
b)  dass  die  Medizinalweine,  die  im  Verzeichnisse  A  aufgeführt ­
  sind,  nach  Art.  27  und  28  verzollt  werden  (s.  C.  07,  Nr.  3735
unter  Art.  28);
c)  dass  in  dem  Verzeichnisse  C  ausser  den  medizinischen
auch  chemische,  Nährmittel-  und  andere  Präparate  sich  befinden,
d.  h.  diejenigen  nicht  nach  Art.  113  zu  verzollenden  Waren,  für
deren  Einfuhr  die  Erlaubnis  des  Medizinalrats  herbeigeführt
werden  muss.

Die  im  Text  des  Zolltarifs  für  die  Bezeichnung  der  Unterabteilungen ­
  des  Tarifartikels  gebrauchten  Buchstaben  des  deutschen
Alphabets:  a,  b,  c,  d,  e,  f,  g  usw.  entsprechen  den  im  russischen
Original  angewandten  russischen  Buchstaben  wie  folgt:  a  =  a  (a),
b  =  t&amp;gt;  (b),  c  =  ii  (w),  d  =  r  (g),  e  =  ;i;  (d),  f  =  e  (e),  g  =  ac  (sh).

Die  im  nachfolgenden  Text  vorkommenden  Abkürzungen
bedeuten:  Anm.  —  Anmerkung;  Art.  —  Artikel  des  Zolltarifs;
a.  St.  —  alter  Stil;  C.  —  Zirkular  des  russischen  Zolldepartements;
lit.  —  litera;  P.  —  Punkt;  R.  —  Rubel;  s.  —  siehe;  u.  —  und;
vergl.  —  vergleiche;  Verz.  n.  d.  Stoff  —  Verzollung  nach  dem
Stoff  (s.  das  Verzeichnis  auf  Seite  312—317).
Für  die  Bezeichnung  der  Ausgabejahre  der  Zollzirkulare
werden  überall  nur  die  letzten  zwei  Ziffern  gebraucht,  so  bedeutet
z.  B.  die  Bezeichnung:  C.  93  —  Zirkular  vom  Jahre  1893;
C.  00  —  Zirkular  vom  Jahre  1900  usw.
        <pb n="17" />
        1

Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  vom  1894  einschliesslich ­
  der  in  ihn  eingefügten  Teile  des  Schlussprotokolls ­
  vom  9.  Februar  1897  in  der  durch  den  Zusatzvertrag ­
  und  das  Protokoll  vom  “1904  abgeänderten
Gestalt.

Vertrag.
Artikel  1.
Die  Angehörigen  eines  der  beiden  vertragschliessenden  Teile,  welche  sich
in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  niedergelassen  haben  oder  sich  dort  vorübergehend ­
  aufhalten,  sollen  dort  im  Handels-  und  Gewerbebetriebe  die  nämlichen
Hechte  gemessen  und  keinen  höheren  oder  anderen  Abgaben  unterworfen  werden
als  die  Inländer.  Sie  sollen  in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  in  jeder  Hinsicht
dieselben  Rechte,  Privilegien,  Freiheiten,  Begünstigungen  und  Befreiungen  haben
wie  die  Angehörigen  des  meistbegünstigten  Landes.
Es  herrscht  jedoch  darüber  Einverständnis,  dass  durch  die  vorstehenden
Bestimmungen  die  besonderen  Gesetze,  Erlasse  und  Verordnungen  auf  dem  Gebiete ­
  des  Handels,  der  Gewerbe  und  der  Polizei  nicht  berührt  werden,  welche
in  jedem  der  beiden  vertragschliessenden  Länder  gelten  oder  gelten  werden  und
auf  alle  Ausländer  Anwendung  finden.

Artikel  2.
Die  Angehörigen  jedes  der  beiden  vertragschliessenden  Teile  sollen  in  dem
Gebiete  des  anderen  Teiles  berechtigt  sein,  jede  Art  von  beweglichem  oder  unbeweglichem ­
  Vermögen  zu  erwerben  und  zu  besitzen,  soweit  dieses  Recht  nach
den  Landesgesetzen  Angehörigen  irgend  einer  fremden  Nation  jetzt  oder  künftig
zusteht.  Sie  sollen  berechtigt  sein,  darüber  durch  Verkauf,  Tausch,  Schenkung,
Eheschliessung,  letzten  Willen,  oder  auf  andere  Weise  zu  verfügen,  sowie  Vermögen ­
  durch  Erbschaften  zu  erwerben,  und  zwar  unter  denselben  Bedingungen,
welche  jetzt  oder  künftig  für  die  Angehörigen  irgend  einer  anderen  fremden
Nation  bestehen,  ohne  in  einem  der  genannten  Fälle  unter  irgend  einer  Bezeichnung
anderen  oder  höheren  Abgaben,  Steuern  oder  Auflagen  unterworfen  zu  sein
als  die  Inländer.
Die  dreijährige  Frist,  die  durch  den  Kaiserlich  Russischen  Ukas  vom
14.  März  1887  für  die  Veräusserung  der  Liegenschaften  seitens  der  Ausländer
festgesetzt  worden  ist,  wird  für  die  deutschen  Reichsangehörigen  auf  zehn  Jahre
verlängert.
        <pb n="18" />
        2

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  beiden  vertragschliessenden  Teile  sollen
den  Erlös  aus  dem  Verkaufe  ihres  Eigentums  und  ihr  Vermögen  überhaupt  unter
Beobachtung  der  Landesgesetze  frei  ausführen  können,  ohne  als  Ausländer  zur
Entrichtung  anderer  oder  höherer  Abgaben  verpflichtet  zu  sein,  als  die  Inländer
unter  gleichen  Verhältnissen  zu  entrichten  haben  würden.
Sie  sollen  unter  Beobachtung  der  Landesgesetze  freien  Zutritt  zu  den
Gerichten  haben,  um  als  Kläger  oder  Beklagte  aufzutreten,  und  sollen  in  dieser
Hinsicht  alle  Rechte  und  Befreiungen  der  Inländer  gemessen  und  wie  diese  befugt
sein,  sich  in  jeder  Rechtssache  der  durch  die  Landesgesetze  zugelassenen  Anwälte,
Sachwalter  und  Vertreter  jeder  Art  zu  bedienen.

Artikel  3.
Die  Angehörigen  jedes  der  vertragschliessenden  Teile  sollen  in  dem  Gebiete ­
  des  anderen  zu  Gerichts-,  Administrativ-  oder  Munizipaldiensten  mit  Ausnahme ­
  der  Vormundschaft  nicht  verpflichtet  sein,  ebenso  bleiben  sie  frei  von
jedem  persönlichen  Dienste  im  Landheere,  in  der  Marine,  in  der  Reserve  der  Landund
  Seemacht  und  in  der  Nationalmiliz  sowie  von  allen  Lasten,  Zwangsanleihen,
militärischen  Requisitionen  und  Leistungen  jeder  Art,  welche  im  Kriegsfälle  oder
infolge  von  aussergewöhnlichen  Umständen  auferlegt  werden;  ausgenommen
sind  die  aus  irgendwelchem  Rechtstitel  mit  dem  Besitze  eines  Grundstücks  verbundenen ­
  Lasten  sowie  die  Verpflichtung  zur  Quartierleistung  und  zu  sonstigen
besonderen  Leistungen  für  die  bewaffnete  Macht,  die  den  inländern  und  den
Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  als  Eigentümern,  Pächtern  oder  Mietern
von  Immobilien  obliegen.

A  r  t  i  k  e  1  4.
Aktiengesellschaften  und  andere  kommerzielle,  industrielle  oder  finanzielle
Gesellschaften,  welche  in  einem  der  beiden  Länder  nach  den  bestehenden  Gesetzen
rechtsgültig  errichtet  worden  sind  und  dort  ihren  Sitz  haben,  sollen  in  dem  anderen
Lande  als  gesetzlich  bestehend  anerkannt  werden  und  dort  namentlich  das  Recht
haben,  vor  Gericht  als  Kläger  oder  als  Beklagte  Prozesse  zu  führen.
Es  herrscht  jedoch  darüber  Einverständnis,  dass  durch  die  vorstehende
Bestimmung  die  Frage  nicht  berührt  wird,  ob  derartige  in  einem  der  beiden  Länder
errichtete  Gesellschaften  in  dem  anderen  Lande  zum  Handels-  und  Gewerbebetriebe ­
  zugelassen  werden  sollen  oder  nicht.  Diese  Frage  bleibt,  wie  bisher,  den
in  dem  betreffenden  Lande  bestehenden  oder  noch  einzuführenden  Bestimmungen
Vorbehalten.
In  jedem  Falle  sollen  die  gedachten  Gesellschaften  in  dem  anderen  Lande
dieselben  Rechte  geniessen,  welche  den  gleichartigen  Gesellschaften  irgend  eines
Landes  zustehen  oder  zugestanden  werden  sollten.

Artikel  5.
Die  vertragschliessenden  Teile  verpflichten  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr ­
  zwischen  beiden  Ländern  durch  keinerlei  Einfuhr-  oder  Ausfuhrverbote
zu  hemmen,  auch  die  freie  Durchfuhr  zu  gestatten,  soweit  es  sich  nicht  um  Wege
handelt,  die  der  Durchfuhr  verschlossen  sind  oder  sein  werden.
Ausnahmen  sind  nur  für  solche  Erzeugnisse  zulässig,  welche  auf  dem  Gebiete ­
  eines  der  vertragschliessenden  Teile  den  Gegenstand  eines  Staatsmonopols
bilden  oder  bilden  werden,  sowie  auch  für  gewisse  Erzeugnisse,  für  die  aus  Rücksichten ­
  auf  die  Gesundheit,  die  Veterinärpolizei  und  die  öffentliche  Sicherheit
oder  aus  anderen  schwerwiegenden  Gründen  ausserordentliche  Verbotsmassregeln
ergehen  könnten.
        <pb n="19" />
        3

1*

Artikel  6.
Die  russischen  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse,  welche  in  Deutschland
und  die  deutschen  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse,  welche  in  Russland  eingeführt
werden,  sollen  dort,  sie  mögen  zum  Verbrauch  oder  zur  Lagerung,  zur  Wiederausfuhr ­
  oder  zur  Durchfuhr  bestimmt  sein,  der  nämlichen  Behandlung  wie  die  Erzeugnisse ­
  des  meistbegünstigten  Landes  unterhegen.  In  keinem  Falle  und  aus
keinem  Grunde  sollen  sie  höheren  oder  anderen  Zöllen,  Gebühren,  Steuern  oder
Abgaben  unterworfen  sein,  noch  mit  Zuschlägen  oder  einem  Einfuhrverbote  belegt
werden,  von  denen  nicht  auch  die  gleichartigen  Erzeugnisse  irgend  eines  anderen
Landes  betroffen  werden.  Insbesondere  wird  jede  Begünstigung  und  Erleichterung,
jede  Befreiung  und  jede  Ermässigung  der  in  dem  Generaltarif  oder  in  den  Vertragstarifen ­
  enthaltenen  Eingangszölle,  welche  einer  der  vertragschliessenden
Teile  einer  dritten  Macht  dauernd  oder  zeitweise,  ohne  Gegenleistung  oder  mit
Kompensation  zugesteht,  ohne  weiteres  und  bedingungs-,  Vorbehalts-  oder  kompensationslos ­
  auf  die  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse  des  anderen  ausgedehnt
werden.

Artikel  7.
Die  in  dem  beiliegenden  Tarif  A  bezeichneten  deutschen  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse ­
  sollen  bei  ihrer  Einfuhr  in  Russland  und  die  in  dem  beiliegenden
Tarif  B  bezeichneten  russischen  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse  sollen  bei  ihrer
Einfuhr  in  Deutschland  keinen  anderen  oder  höheren  Eingangszöllen  unterliegen
als  den  in  diesen  Anlagen  festgesetzten.
Wenn  einer  der  vertragschliessenden  Teile  auf  einen  in  Anlage  A  oder
Anlage  B  des  gegenwärtigen  Vertrags  angeführten  Gegenstand  einheimischer
Erzeugung  oder  Fabrikation  zum  Vorteil  der  Staatskasse  eine  neue  innere  Steuer
oder  Akzise  oder  einen  Zuschlag  zu  einer  solchen  inneren  Steuer  oder  Akzise  legen
sollte,  so  kann  der  gleichartige  Gegenstand  bei  der  Einfuhr  mit  einer  gleichen
oder  entsprechenden  Abgabe  belegt  werden,  vorausgesetzt,  dass  diese  Abgabe
für  die  Provenienzen  aller  Länder  gleich  ist.

Artikel  8,
Innere  Abgaben,  welche  in  dem  Gebiete  eines  der  vertragschliessenden
Teile  für  Rechnung  des  Staates,  der  Gemeinden  oder  der  Korporationen  auf  der
Hervorbringung,  der  Bearbeitung  oder  dem  Verbrauch  eines  Erzeugnisses  ruhen
oder  ruhen  werden,  dürfen  für  Erzeugnisse  des  anderen  Teiles  unter  keinem  Vorwände ­
  höher  oder  lästiger  sein  als  für  die  gleichartigen  Erzeugnisse  des  eigenen
Landes.

Artikel  9.
Bei  der  Ausfuhr  von  Waren  aus  einem  der  beiden  Länder  nach  dem  anderen
dürfen  keine  anderen  oder  höheren  Ausgangsabgaben  erhoben  werden  als  bei  der
Ausfuhr  nach  dem  in  dieser  Beziehung  meistbegünstigten  Lande.  Auch  jede
sonst  von  einem  der  vertragschliessenden  Teile  einer  dritten  Macht  für  die  Ausfuhr ­
  zugestandene  Begünstigung  wird  ohne  weiteres  und  bedingungslos  dem  anderen
zuteil  werden.

Artikel  10.
Die  Waren  aller  Art,  welche  durch  das  Gebiet  eines  der  beiden  Teile  auf
einem  dem  Transithandel  geöffneten  Wege  durchgeführt  werden,  sollen  wechselseitig ­
  von  jeder  Durchfuhrabgabe  frei  sein,  sei  es,  dass  sie  unmittelbar  durchgeführt ­
  werden,  sei  es,  dass  sie  während  der  Durchfuhr  ahgeladen,  eingelagert
und  wieder  aufgeladen  werden.
        <pb n="20" />
        —  4  —
Artikel  11.
Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  berühren  nicht:
1.  die  Begünstigungen,  welche  anderen  angrenzenden  Staaten  zur  Erleichterung ­
  des  örtlichen  Verkehrs  innerhalb  einer  Grenzzone  bis  zu
fünfzehn  Kilometer  Breite  gegenwärtig  gewährt  sind  oder  in  Zukunft
gewährt  werden  sollten,
2.  die  von  Deutschland  auf  Grund  der  bestehenden  Zolleinigung  dem
Grossherzogtum  Luxemburg  und  den  österreichischen  Gemeinden
Jungholz  und  Mittelberg  zugestandenen  Begünstigungen,  auf  welche
Gebietsteile  im  übrigen  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags
Anwendung  finden,
3.  die  Begünstigungen,  welche  für  die  Einfuhr  oder  Ausfuhr  den  Bewohnern ­
  des  Gouvernements  Archangel  sowie  für  die  nördlichen  und
östlichen  Küsten  des  asiatischen  Russlands  (Sibirien)  gegenwärtig
gewährt  sind  oder  in  Zukunft  gewährt  werden  sollten.
Doch  soll  die  deutsche  Einfuhr  in  gleicher  Weise  alle  der  Einfuhr
eines  europäischen  oder  nordamerikanischen  Staates  in  diese  Gebiete
eingeräumten  Zollerleichterungen  mitgeniessen.
Es  wird  ausserdem  der  Vorbehalt  gemacht,  dass  die  Bestimmungen
der  Artikel  6,  9  und  10  des  gegenwärtigen  Vertrags  weder  auf  die  besonderen ­
  Abmachungen  des  Vertrags  zwischen  Russland  und  Schweden
und  Norwegen  vom  26.  April  lg gg  noch  au f  diejenigen  Vereinbarungen
8.  Mai
Anwendung  finden  sollen,  welche  die  Handelsbeziehungen  mit  den
angrenzenden  Staaten  und  Ländern  Asiens  regeln  oder  regeln  werden.
Auf  diese  Abmachungen  darf  in  keinem  Falle  Bezug  genommen  werden,
um  die  Handels-  und  Schiffahrtsverhältnisse,  wie  sie  zwischen  den
beiden  vertragsehliessenden  Teilen  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag
begründet  worden  sind,  abzuändern.
Artikel  12.
Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  sich  durch
den  Besitz  einer  von  den  Behörden  des  Heimatlandes  ausgefertigten  Gewerbelegitimationskarte ­
  darüber  ausweisen,  dass  sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren  Wohnsitz ­
  haben,  zum  Gewerbebetrieb  berechtigt  sind,  sollen  befugt  sein,  persönlich
oder  durch  die  in  ihren  Diensten  stehenden  Reisenden  in  dem  Gebiete  des  anderen
vertragsehliessenden  Teiles  Wareneinkäufe  zu  machen  oder  Bestellungen,  auch
unter  Mitführung  von  Mustern,  zu  suchen.  Die  gedachten  Kaufleute,  Fabrikanten
und  anderen  Gewerbetreibenden  oder  Handlungsreisenden  sollen  wechselseitig
in  den  beiden  Ländern  hinsichtlich  der  Pässe  und  der  den  Handelsbetrieb  treffenden
Abgaben  wie  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  behandelt  werden.
Die  mit  einer  Gewerbelegitimationskarte  versehenen  Gewerbetreibenden
(Handlungsreisenden)  dürfen  wohl  Warenmuster  aller  Art,  aber  keine  Waren
mit  sich  führen.  Für  zollpflichtige  Gegenstände,  welche  als  Muster  von  den  vorbezeichneten
  Handlungsreisenden  eingebracht  werden,  wird  beiderseits  Befreiung
von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  unter  der  Voraussetzung  zugestanden,  dass
diese  Gegenstände,  falls  sie  nicht  verkauft  worden  sind,  binnen  einer  Frist  von
einem  Jahre  wieder  ausgeführt  werden  und  die  Identität  der  ein-  und  wieder
ausgeführten  Gegenstände  ausser  Zweifel  ist,  wobei  es  gleichgültig  sein  soll,  über
welches  Zollamt  die  Gegenstände  ausgeführt  werden.
Die  Wiederausfuhr  der  Muster  muss  in  beiden  Ländern  bei  der  Einfuhr
durch  Niederlegung  des  Betrages  der  bezüglichen  Zollgebühren  oder  durch  Sicherstellung ­
  gewährleistet  werden.
        <pb n="21" />
        5

Die  vertragschliessenden  Teile,  werden  sich  gegenseitig  Mitteilung  darüber
machen,  welche  Behörden  zur  Erteilung  von  Gewerbelegitimationskarten  befugt
sein  sollen,  nach  welchem  Muster  diese  Karten  ausgefertigt  werden  und  welche
Vorschriften  die  Reisenden  bei  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  zu  beachten  haben.
Die  Angehörigen  des  einen  der  vertragschliessenden  Teile,  welche  sich
in  das  Gebiet  des  anderen  zum  Besuche  der  Messen  und  Märkte  begeben,  um
dort  Handel  zu  treiben  oder  ihre  Erzeugnisse  feilzuhalten,  werden  wechselseitig
wie  die  Inländer  behandelt  und  keinen  höheren  Abgaben  als  diese  unterworfen
werden.

Artikel  I2a.
Die  Kaiserlich  Russische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  innerhalb  einer
Frist  von  drei  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages  mit
der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung  in  Verhandlungen  wegen  des  Abschlusses
eines  Abkommens,  betreffend  den  gegenseitigen  Schutz  des  Urheberrechts  an
Werken  der  Literatur,  Kunst  und  Photographie  einzutreten.

Artikel  13.
Die  deutschen  Schiffe  und  ihre  Ladungen  sollen  in  Russland  und  die
russischen  Schiffe  und  ihre  Ladungen  sollen  in  Deutschland  ganz  wie  die  inländischen ­
  Schiffe  und  Ladungen  behandelt  werden,  gleichviel  von  wo  die  Schiffe
ausgelaufen  oder  wohin  sie  bestimmt  sind  und  woher  die  Ladungen  stammen
oder  wohin  sie  bestimmt  sind.
Jedes  Vorrecht  und  jede  Befreiung,  welche  in  dieser  Beziehung  von  einem
der  vertragschliessenden  Teile  einer  dritten  Macht  eingeräumt  werden  sollte,
soll  ohne  weiteres  und  bedingungslos  auch  dem  anderen  Teile  zustehen.
Von  den  vorstehenden  Bestimmungen  wird  jedoch  eine  Ausnahme  gemacht: ­


a)  in  betreff  derjenigen  besonderen  Begünstigungen,  welche  dem  inländischen
Fischfang  und  dessen  Erzeugnissen  in  dem  einen  oder  dem  anderen
Lande  jetzt  oder  in  Zukunft  gewährt  werden  sollten,
b)  in  betreff  der  jetzt  oder  künftig  der  nationalen  Kauffahrteiflotte  gewährten ­
  Begünstigungen.
Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  finden  keine  Anwendung
auf  die  Küstenschiffahrt,  welche  nach  wie  vor  durch  die  in  jedem  der  beiden  Länder
jetzt  oder  künftig  in  Kraft  stehenden  Gesetze  geregelt  wird.  Immerhin  soll  es
den  deutschen  und  den  russischen  Schiffen  freistehen,  aus  einem  Hafen  des  einen
der  beiden  vertragschliessenden  Länder  nach  einem  oder  mehreren  Häfen  desselben ­
  Landes  zu  fahren,  sei  es,  um  dort  die  aus  dem  Auslande  mitgebrachte  Ladung
ganz  oder  teilweise  zu  löschen,  oder  um  eine  nach  dem  Auslande  bestimmte  Ladung
einzunehmen  oder  zu  ergänzen.

Artikel  14.
Die  Nationalität  der  Schiffe  soll  beiderseits  nach  den  jedem  Lande  eigentümlichen ­
  Gesetzen  und  Verordnungen  auf  Grund  der  an  Bord  befindlichen,
durch  die  zuständigen  Behörden  ausgestellten  Urkunden  und  Patente  anerkannt
werden.
Die  von  dem  einen  der  vertragschliessenden  Teile  ausgestellten  Schiffsmessbriefe ­
  werden  nach  Massgabe  der  zwischen  den  beiden  vertragschliessenden
Teilen  getroffenen  oder  zu  treffenden  besonderen  Vereinbarungen  von  dem  anderen
Teile  anerkannt  werden.
        <pb n="22" />
        6

Artikel  15.
Die  deutschen  Schiffe,  welche  nach  einem  russischen  Hafen,  und  umgekehrt ­
  die  russischen  Schiffe,  welche  nach  einem  deutschen  Hafen  kommen,
nur  um  dort  ihre  Ladung  zu  vervollständigen  oder  einen  Teil  derselben  zu  löschen,
sollen,  vorausgesetzt,  dass  sie  sich  nach  den  Gesetzen  und  Vorschriften  des  betreffenden ­
  Staates  richten,  den  nach  einem  anderen  Hafen  desselben  oder  eines
anderen  Landes  bestimmten  Teil  ihrer  Ladung  an  Bord  behalten  und  ihn  wieder
ausführen  können,  ohne  gehalten  zu  sein,  für  diesen  Teil  ihrer  Ladung  irgend
welche  Gefälle  zu  bezahlen  ausser  den  Aufsichtsabgaben,  welche  übrigens  nur
nach  dem  für  die  inländische  Schiffahrt  bestimmten  Satze  erhoben  werden  dürfen

Artikel  16.
Von  Tonnengeldern  und  Abfertigungsgebühren  sollen  in  den  Häfen  eines
jeden  der  beiden  Länder  völlig  befreit  sein:
1.  die  Schiffe,  welche  von  irgend  einem  Orte  mit  Ballast  ein-  und  damit
wieder  auslaufen;
2.  die  Schiffe,  welche  aus  einem  Hafen  des  einen  der  beiden  Länder  nach
einem  oder  mehreren  Häfen  desselben  Landes  kommen  und  sich  über
die  in  einem  anderen  Hafen  desselben  Landes  bereits  erfolgte  Zahlung
jener  Abgaben  ausweisen  können;
3.  die  Schiffe,  welche  freiwillig  oder  notgedrungen  mit  Ladung  nach  einem
Hafen  kommen  und  ihn,  ohne  irgendwie  Handel  betrieben  zu  haben,
wieder  verlassen.
Diese  Befreiung  wird  nicht  gewährt  für  Leuchtturm-,  Lotsen-,  Remorkierungs-,
  Quarantäne-  und  sonstige  auf  dem  Schiffskörper  lastende  Abgaben,
welche  für  dem  Verkehr  dienende  Leistungen  und  Vorkehrungen  in  gleichem
Masse  von  den  inländischen  und  von  den  Schiffen  der  meistbegünstigten  Nation
zu  entrichten  sind.
Ist  das  Einlaufen  durch  Not  veranlasst  worden,  so  gelten  nicht  als  Ausübung ­
  des  Handelsbetriebes  das  zur  Ausbesserung  des  Schiffes  erfolgte  Löschen
und  Wiedereinladcn  der  Waren,  das  Ueberladen  auf  ein  anderes  Schiff  im  Falle
der  Seeuntüchtigkeit  des  ersten,  die  zur  Verproviantierung  der  Schiffsmannschaft
notwendigen  Aufwendungen  und  der  Verkauf  der  beschädigten  Waren  mit  Genehmigung ­
  der  Zollverwaltung.

Artikel  17.
Wenn  ein  Schiff  eines  der  vertragschliessenden  Teile  an  den  Küsten  des
anderen  Teiles  strandet  oder  Schiffbruch  leidet,  sollen  Schiff  und  Ladung  dieselben ­
  Begünstigungen  und  Befreiungen  geniessen,  welche  die  Gesetzgebung
des  betreffenden  Landes  den  eigenen  Schiffen  in  gleicher  Lage  bewilligt.  Es  soll
jederlei  Hilfe  und  Beistand  dem  Führer  und  der  Mannschaft  sowohl  für  ihre  Person
wie  für  Schiff  und  Ladung  geleistet  werden.
Die  vertragschliessenden  Teile  kommen  ausserdem  überein,  dass  die  geborgenen ­
  Waren  keiner  Zollabgabe  unterliegen  sollen,  es  sei  denn,  dass  sie  in  den
inländischen  Verbrauch  übergehen.
Artikel  18.
Die  Benutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  Strassen,  Kanäle,  Schleusen,
Fähren,  Brücken  und  Brückenöffnungen,  der  Häfen  und  Landungsplätze,  der
Bezeichnung  und  Beleuchtung  des  Fahrwassers,  des  Lotsenwesens,  der  Krane
und  Wageanstalten,  der  Niederlagen,  der  Anstalten  zur  Rettung  und  Bergung
von  Schiffsgütern  und  dergleichen  mehr  soll,  insoweit  die  Anlagen  oder  Anstalten
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        7

für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Handel  im  allgemeinen  bestimmt  sind,
gleichviel,  ob  sie  vom  Staate  oder  mit  staatlicher  Genehmigung  von  Privatpersonen
verwaltet  werden,  den  Angehörigen  des  anderen  vertragschliessenden  Teiles  unter
gleichen  Bedingungen  und  gegen  Zahlung  gleicher  Gebühren  wie  den  Angehörigen
des  eigenen  Staates  gestattet  werden.
Solche  Gebühren  dürfen,  vorbehaltlich  der  beim  Seebeleuchtungs-  und
Seelotsenwesen  zulässigen  abweichenden  Bestimmungen,  nur  bei  wirklicher  Benutzung ­
  solcher  Anlagen  oder  Anstalten  erhoben  werden.
Artikel  19.
Die  beiden  vertragschliessenden  Teile  behalten  sich  das  Recht  vor,  ihre
Eisenbahntransporttarife  nach  eigenem  Ermessen  zu  bestimmen.
Jedoch  soll  weder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  noch  hinsichtlich
der  Zeit  und  der  Art  der  Abfertigung  zwischen  den  Bewohnern  der  Gebiete  der
vertragschliessenden  Teile  ein  Unterschied  gemacht  werden.  Insbesondere  sollen
für  die  von  Russland  nach  einer  deutschen  Station  oder  durch  Deutschland  beförderten ­
  Gütertransporte  auf  den  deutschen  Bahnen  keine  höheren  Tarife  angewendet ­
  werden,  als  für  gleichartige  deutsche  oder  ausländische  Erzeugnisse
in  derselben  Richtung  und  auf  derselben  Verkehrsstrecke  erhoben  werden.  Das
gleiche  soll  auf  den  russischen  Bahnen  für  Gütersendungen  aus  Deutschland
gelten,  welche  nach  einer  russischen  Station  oder  durch  Russland  befördert  werden.
Ausnahmen  von  vorstehenden  Bestimmungen  sollen  nur  zulässig  sein,
soweit  es  sich  um  Transporte  zu  ermässigten  Preisen  für  öffentliche  oder  milde
Zwecke  handelt.

Artikel  20.
Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  am  20./8.  März  1894  oder  womöglich  früher
in  Kraft  treten  und  bis  zum  31./18.  Dezember  1903  in  Geltung  bleiben.

Vermerk.  Artikel  3  des  Zusatzvertrags  enthält  folgendes:
Der  gegenwärtige  Zusatzvertrag  soll  nach  Ablauf  einer  Frist  von  zwölf
Monaten  nach  dem  Austausch  der  Ratifikationen,  spätestens  aber  am  —  '
18.  Jum
1906,  in  Kraft  treten.
Nach  der  Inkraftsetzung  des  Zusatzvertrags  wird  der  jetzige,  am
1894  abgeschlossene  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  den  durch  den  genannten
Zusatzvertrag  darin  angebrachten  Aenderungen  und  Zusätzen  bis  zum  —-  Dezember
18.
1917  in  Geltung  bleiben.
Im  Falle  keiner  der  vertragschliessenden  Teile  zwölf  Monate  vor  dem  Eintritt ­
  dieses  Termins  seine  Absicht,  die  Wirkungen  des  Vertrags  aufhören  zu  lassen,
kundgibt,  soll  der  letztere  mit  den  obenerwähnten  Aenderungen  und  Zusätzen
in  Geltung  bleiben  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage  ab,  wo  der  eine
oder  der  andere  der  vertragschliessenden  Teile  ihn  kündigt.

Die  Auswechslung  der  Ratifikationsurkunden  des  Zusatzvertrages  hat
am  28.  Februar  1905  stattgefunden.  Der  Zusatzvertrag  tritt  am  1.  März  1906
in  Kraft.
        <pb n="24" />
        Haushaltungsgegenstände,  die  schon  gebraucht  und  Bestandteile  des
Mobiliars  von  Angehörigen  eines  der  vertragschliessenden  Teile  sind,  die  im  Begriffe ­
  sind,  sich  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  niederzulassen,  sollen  in  dem  letzteren
keinerlei  Eingangszoll  unterworfen  sein.*)

)  Vorschriften  für  den  Einlass  des  Umzugsguts  von  Ausländern.
Auf  Grund  des  Zusatzvertrages  zum  deutsch-russischen  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage  unterliegt ­
  gebrauchtes  Hausgerät  von  Angehörigen  der  vertragschliessenden  Staaten,  die  in  das  Gebiet  des  anderen
Staates  übersiedeln,  in  diesem  letzteren  keinen  Einfuhrzöllen.
Die  im  Art.  724  des  Zollreglements  für  nach  Russland  zu  dauerndem  Aufenthalt  übersiedelnde  ausländische ­
  Untertanen  vorgesehenen  Zollvergünstigungen,  die  bisher  nur  bis  zu  einem  bestimmten  Zollbetrage
gewährt  wurden,  sind  infolgedessen  nach  Inkrafttreten  des  Zusatzvertrages  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe
des  Zollbetrages  für  das  Umzugsgut  in  Anwendung  zu  bringen.
Da  die  unbeschränkte  zollfreie  Einfuhr  nunmehr  auch  anderen  Vertragsstaaten  zugute  kommt,
so  hat  der  Finanzminister  angeordnet,  dass  der  zollfreie  Einlass  des  gebrauchten  Hausgeräts  von  nach  Russland ­
  übersiedelnden  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Staaten  mit  besonderer,  in  jedem  einzelnen  Fall
einzuholender  Erlaubnis  des  Ministers  zuzulassen  ist,  wobei  dem  Zolldepartement  folgende  Urkunden  einzureichen ­
  sind:  1.  die  Bescheinigung  einer  ausländischen  oder  russischen  amtlichen  Ferson  oder  Anstalt  darüber, ­
  dass  die  betreffende  Person  oder  Familie  tatsächlich  nach  Russland  übersiedelt,  wobei  für  eine  weibliche ­
  Ferson,  die  mit  einem  russischen  Untertanen  die  Ehe  schliesst,  als  solche  Bescheinigung  der  vorschriftsmässige
  Eheschein  dienen  kann,  und  2.  ein  von  der  Polizeibehörde  des  ausländischen  Wohnorts  der  Uebersiedelnden ­
  oder  von  dem  zuständigen  russischen  Konsulat  oder  der  Gesandtschaft  oder  Botschaft  geprüftes
Verzeichnis  der  zur  Einfuhr  bestimmten  Gegenstände,  wobei  die  genannten  Stellen  zu  bescheinigen  haben,
dass  die  betreffenden  Sachen  dem  Uebersiedelnden  gehören  und  während  seines  Aufenthaltes  in  dem  Lande,
aus  dem  er  übersiedelt,  sein  Hausgerät  gebildet  haben  (C.  06,  Nr.  2180).
Einlass  von  PassagieTgut  in  Postpaketen.
Auf  die  Frage  eines  Zollamts,  wie  beim  Einlass  von  gebrauchtem  Passagiergut  zu  verfahren  ist,  das
in  Postpaketen  versandt  wird,  hat  das  Zolldepartement  erklärt,  dass  Postpakete,  in  denen  gebrauchte  Sachen
ermittelt  werden,  dem  Plenum  des  Zollamts  zur  Durchsicht  und  zur  Entscheidung  der  Frage  vorzulegen  sind,
ob  der  Inhalt  des  Pakets  alsF  assagiergut  anerkannt  werden  kann.  Wird  diese  Frage  bejaht,  so  ist  der  Empfänger
aufzufordern,  Urkunden  vorzulegen,  die  beweisen,  dass  er  sich  vor  kurzem  im  Auslande  aufgehalten  hat.
Nach  Beibringung  solcher  Beweise  kann  das  Paket  auf  Grund  einer  Entscheidung  des  Vorstehers  des  Zollamts ­
  gemäss  Art.  906  des  Zollgesetzes  zollfrei  herausgegeben  werden.
Dazu  ist  unter  dem  1./14.  März  1906  bestimmt,  dass  ausserdem  nötig  ist,  dass  diese  Pakete  dem
Reisenden  unmittelbar,  d.  h.  innerhalb  der  Zeit  folgen,  die  erforderlich  ist,  um  die  Sachen  von  dem  Ort  ihrer
Absendung  nach  Russland  zu  schaffen.
Besichtigung  des  Umzugsguts  von  nach  Russland  übersiedelnden  Personen  und
Erhebung  der  Strafen  für  dessen  unrichtige  oder  verspätete  Eingangsanmeldung.
Auf  die  Frage  eines  Zollamts,  ob  das  Umzugsgut  von  nach  Russland  übersiedelnden  Personen  auf
Grund  von  mündlichen  Angaben  oder  auf  Grund  von  Eingangsanmeldungen  zu  besichtigen  ist,  und  ob  die
in  den  Art.  401  und  334  des  Zollreglements  vorgesehenen  Strafeu  zu  erheben  sind,  falls  Umzugsgut  und  Reisegepäck ­
  von  dem  Eigentümer  als  unbekannte  Ware  angemeldet  wird  oder  die  Eingangsanmeldung  nicht  in
der  vorgeschriebenen  Frist  erfolgt,  hat  das  Zolldepartement  folgende  Weisungen  erlassen:
Alles  Umzugsgut  von  Personen,  die  zu  dauerndem  Aufenthalte  nach  Russland  übersiedeln,  sowie
von  russischen  Untertanen,  die  nach  langem  Aufenthalt  im  Ausland  in  die  Heimat  zurückkehren,  ist,  ebenso
wie  Reisegepäck,  auf  Grund  mündlicher  Angaben  innerhalb  14  Tage  vom  Tage  seiner  Einfuhr  aus  dem  Auslande ­
  zu  besichtigen.
        <pb n="25" />
        9

Die  deutschen  Berufskonsulate  und  die  Beamten  der  diplomatischen,
sowie  der  gedachten  konsularischen  Vertretungen,  die  von  der  deutschen  Regierung ­
  nach  Russland  entsandt  sind,  sollen  sowohl  für  die  Zeitungen,  wie  für
die  Erzeugnisse  der  Wissenschaften,  der  Künste  und  der  Belletristik  gegenüber
der  russischen  Zensur  volle  und  ganze  Freiheit  gemessen.

Die  nach  Artikel  2  des  Vertrags  zwischen  Deutschland  und  Russland  vom
&amp;amp;ezember^  ^en  Konsulatsbeamten  zustehenden  Vorrechte  und  Bc-^o.
  .November
freiungen  werden  auch  den  den  deutschen  Konsulaten  in  Russland  beigegebenen
Spezialbeamten,  sowie  den  Agenten  des  russischen  Finanzministeriums  und  ihren
Sekretären  (oder  Attaches)  in  Deutschland  zugestanden.

Zu  Artikel  1  und  12.
Im  Passwesen  werden  die  Angehörigen  beider  Teile  wie  die  der  meistbegünstigten ­
  Nation  behandelt  werden.
Die  Gültigkeitsdauer  des  Passvisa  wird  in  Russland  auf  einen  Zeitraum
von  sechs  Monaten  erstreckt.

Sollte  der  Reisende  über  sein  Gepäck  oder  über  getrennt  angelangtes  Umzugsgut  oder  solche  Sachen
in  besonderen  Packstücken  eine  Eingangsanmeldung  ohne  genaue  Angabe  der  Gegenstände  einreichen,  so  ist
die  Strafe  nach  Axt.  384  des  Zollreglements  von  diesen  Sachen  nicht  zu  erheben,  da  der  Reisende  zur  Einreichung ­
  der  Eingangsanmeldung  nicht  verpflichtet  war.
Aus  dem  Ausland  eingeführtes  Reisegepäck,  dessen  Besichtigung  nicht  in  der  im  Art.  364  des  Zollreglements ­
  vorgesehenen  Frist  beantragt  worden  ist,  wird  auf  Grund  des  vorgenannten  Artikels  io  derselben
Weise  besichtigt  wie  Waren;  infolgedessen  ist,  wenn  die  Besichtigung  von  Reisegepäck  und  Umzugsgut  nach
Ablauf  jener  Frist  erfolgt,  auf  genauer  G  rundlage  des  Art.  401  des  Zollreglements  von  diesen  Sachen  die  dreiprozentige ­
  Strafe  vom  Betrage  des  gemäss  dem  Befunde  berechneten  Zolles  zu  erheben,  unabhängig  davon
ob  diesen  Sachen  danach  der  Einlass  zu  Vorzugsbedingungen  zugestanden  wird  oder  nicht  (C.  06,  Nr.  22  338).

Beförderung  von  Reisegepäck  aus  Grenz-  nach  Binnenzolläintern.
mit  rW  v\a  ^ 7U , n ^,^ e . r  Bestimmungen  der  Anweisung  vom  9.  September  1904  über  die  Einfuhr  von  Waren
bei  finr  Zolldepartement  bekannt  gemacht,  dass  nach  Anordnung  des  Finanzministers
timin”  flsweihaf  V ° n  e,):ick  aus  Grenzzollämtern  nach  Binnenzollämtern  zum  Zwecke  der  Eesicheinoenäh*
  1  üe P ackst ucke,  wenn  sie  sich  in  genügend  fester  Verpackung  befinden,  nicht  in  Eastmatten
stiielr  mif  i  .f™  nL j' r  umschmirt  und  verbleit  zu  werden  brauchen,  wobei  die  Zollbleie,  wenn  das  Gepäck-(C
  07  Nr  C 330U) 1SenC * en  ® e ^' Drenc ^ en  Stricken  umschnürt  ist,  auch  an  diese  Stricke  angehängt  werden  können

Verfahren  bei  der  Besichtigung  von  Reisegepäck  nach  Ablauf  der  Frist  für  die
Anmeldung.
Nach  Ablauf  der  Fristen  für  die  Einreichung  der  Besichtigungsurkunden  oder  für  die  mündliche
Anmeldung  von  Reisegepäck  hat  das  Zollamt  dieses  nach  Massgabe  der  allgemeinen  Bestimmungen  auf  Grund
eines  Auszugs  aus  den  Frachturkunden  zu  besichtigen.  Diese  Besichtigung  findet  nicht  am  ersten  Tage  nach
Ablauf  der  obigen  Fristen,  sondern  im  Laufe  eines  mehr  oder  weniger  langen  Zeitraumes  (von  7  Tagen  bis
zu  2  Monaten)  statt,  je  nach  dem  Zollamte,  bei  dem  die  Waren  besichtigt  werden  (A  rt.  409  des  Zollreglementft).
In  der  Fraxis  kommen  sehr  häufig  Fälle  vor,  dass  der  Eigentümer  des  Reisegepäcks,  der  die  Frist
für  die  Anmeldung  versäumt  hat,  sich  im  Zollamte  nach  seinen  Effekten  erkundigt,  nachdem  diese  Frist  abgelaufen ­
  ist,  aber  noch  vor  der  tatsächlichen  Besichtigung  auf  Grund  eines  Auszugs  aus  den  Frachturkunden,
und  dabei  Nachweise  für  das  Recht  auf  zollfreie  Ablassung  des  Gepäcks  vorlegt  (§  719  des  Zollreglements).
Hinsichtlich  solcher  Fälle  entstellt  nun  die  Frage,  ob  derartiges  Reisegepäck  nach  Versäumnis  der
Frist  für  die  Anmeldung  besichtigt  werden  kann,  ohne  dass  eine  genaue  Besichtigungsurkunde  abgefasst  wird,
wobei  vielmehr  lediglich  darauf  hingewiesen  wird,  dass  die  Sachen  als  Reisegepäck  anzusehen  und  zollfrei
abzulassen  sind,  wenn  der  zur  Besichtigung  erschienene  Eigentümer  sein  Recht  zum  zollfreien  Empfange
der  Sache  als  Reisegepäck  nachweist,  und  ob  in  solchen  Fällen  die  Strafe  laut  Art.  401  des  Zollreglements
für  Unterlassung  der  Anmeldung  in  der  vorgesehenen  Frist  und  die  Kanzleigebühr  zu  berechnen  ist.
Infolgedessen  hat  das  Zolldepartement  auf  Verfügung  des  Finanzminis^rs  und  gemäss  einem  Gutachten ­
  der  Reichskontrolle  erläutert,  dass,  wenn  der  Eigentümer  von  Reisegepäck  nach  Ablauf  der  Frist
für  die  Anmeldung  erscheint  und  sein  Recht  zum  zollfreien  Empfange  der  Sachen  als  Reisegepäck  nachgewiesen ­
  ist,  die  Abfassung  einer  genauen  Besichtigungsurkunde  nicht  erforderlich  erscheint,  da  in  solchem
Falle  die  als  Reisegepäck  anerkannten  Sachen  zollfrei  eingelassen  werden,  und  dass,  da  in  solchen  Fallen
die  Abfassung  genauer  Besichtigungsurkunden  fortfällt,  auch  die  Strafe  laut  Art.  401  des  Zollreglements
und  die  Kanzleigebühr  nicht  erhoben  werden  kann.
Wenn  dagegen  beim  Erscheinen  des  Eigentümers  das  Reisegepäck  bereits  unter  Abfassung  einer
genauen  Besichtigungsurkunde  besichtigt  ist,  so  ist  die  gedachte  Strafe  und  die  Kanzleigebuhr  auf  ie&amp;lt;  en
Fall  zu  erheben,  auch  wenn  die  Sachen  hinterher  von  der  Zahlung  des  Zolles  befreit  werden  (C.  07,  Ar.
        <pb n="26" />
        —  10  —
Die  Bestimmung  erstreckt  sich  auch  auf  das  Passvisa  der  deutschen  Handlungsreisenden ­
  mosaischer  Religion.
Die  Gebühr  für  die  Erteilung  der  Auslandspässe  an  die  in  Russland  wohnenden
Deutschen  wird  den  Betrag  von  50  Kopeken  nicht  übersteigen.
Russland  wird  auch  künftig  für  die  Gültigkeit  der  Legitimationsscheine,
welche  innerhalb  einer  Grenzzone  von  30  km  Geltung  haben  und  den  Inhaber,
wie  dies  gegenwärtig  der  Fall  ist,  zum  mehrmaligen  Ueberschreiten  der  Grenze
an  beliebigen  Grenzübergängen  berechtigen,  eine  Dauer  von  28  Tagen  bewilligen.
Diese  Gültigkeitsdauer  wird  beiderseitig  vom  Tage  der  ersten  Benutzung  des
Scheines  zum  Grenzübertritt  an  mit  der  Massgabe  berechnet  werden,  dass  die
gedachten  Scheine  ihre  Gültigkeit  verlieren,  wenn  sie  nicht  zum  ersten  Male
spätestens  am  fünfzehnten  Tage,  vom  Tage  der  Ausfertigung  an  gerechnet,  benutzt
werden.  Diese  Dauer  von  28  Tagen  wird  in  keinem  Falle  durch  den  während
der  Gültigkeitsdauer  der  Legitimationsscheine  ein  tretenden  Jahreswechsel  berührt
werden.  Die  in  zwei  Sprachen,  in  Deutsch  und  in  Russisch,  abgefassten  Legitimationsscheine ­
  sollen  beiderseits  nur  den  eigenen  Staatsangehörigen  und  denjenigen ­
  Angehörigen  des  anderen  Landes  erteilt  werden,  welche  in  dem  Lande
wohnen,  wo  die  Scheine  ausgestellt  werden.
Das  Datum  des  Uebertritts  über  die  Grenze  ward  künftig  von  den  russischen
und  den  deutschen  Behörden  sowohl  nach  der  russischen,  wie  nach  der  deutschen
Zeitrechnung  auf  den  Scheinen  vermerkt  werden.
Die  Scheine  werden  auch  künftig,  wie  dies  gegenwärtig  der  Fall  ist,  ebenso
wie  an  Christen  auch  an  Israeliten  verabfolgt  werden.
Die  russischen  Arbeiter,  welche  nach  Deutschland  kommen,  um  daselbst
in  landwirtschaftlichen  Betrieben  oder  Nebenbetrieben  zu  arbeiten,  sollen  wie
bisher  kostenfrei  mit  Legitimationspapieren,  gültig  vom  1.  Februar  bis  20.  Dezember ­
  neuen  Stils,  versehen  werden.
Auch  diese  Papiere  sollen  in  russischer  und  in  deutscher  Sprache  abgefasst ­
  sein.

Zu  Artikel  3.

Sow-eit  die  Angehörigen  eines  dritten  Staates  auf  Grund  der  in  Kraft
stehenden  Verträge  und  Uebereinkommen  von  der  Vormundschaft  in  Russland
befreit  sind,  sollen  die  deutschen  Reichsangehörigen  in  Russland  hinsichtlich
der  Vormundschaft  über  nichtdeutsche  Minderjährige  dieselbe  Vergünstigung
gemessen.

Zu  Artikel
Die  von  der  Deutschen  Regierung  gegenüber  der  russischen  Einfuhr  getroffenen ­
  veterinären  Massnahmen  können  nicht  in  strengerer  Form  eingeführt
werden  als  diejenigen  gegenüber  von  Staaten,  welche  sich  hinsichtlich  der  Tierseuchen ­
  und  der  veterinären  Einrichtungen  in  demselben  Zustande  befinden
wie  Russland.
Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  die  veterinären  Abmachungen ­
  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn.
Die  Zahl  der  lebenden  Schweine,  deren  Einfuhr  nach  Oberschlesien  auf
Grund  der  bestehenden  Bestimmungen  zugelassen  ist,  wird  auf  2500  Stück
wöchentlich  erhöht.

Fleisch,  welches  im  Sinne  des  deutschen  Fleischbeschau-Gesetzes  vom
3.  Juni  1900  als  zubereitet  anzusehen  ist,  wird  zur  Einfuhr  nach  Deutschland
nach  Massgabe  der  Bestimmungen  des  erwähnten  Gesetzes  zugelassen  werden.
        <pb n="27" />
        11

Die  in  den  Absätzen  3  und  4  der  gegenwärtigen  Bestimmung  enthaltenen
Zugeständnisse  können  zeitweise  widerrufen  oder  aufgehoben  werden,  wenn  aussergewöhnliche
  Gründe  veterinärpolizeilicher  Natur  dies  notwendig  machen.
Die  Russische  Regierung  verpflichtet  sich,  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen ­
  Vertrags  weder  Ausfuhrzölle  auf  rohes  oder  behauenes  Holz,  soweit
dasselbe  in  Nummer  6  des  Verzeichnisses  der  Ausfuhrzölle  nicht  besonders  benannt ­
  ist,  einzuführen,  noch  die  Ausfuhr  derartigen  Holzes  zu  verbieten.
Zu  den  Artikeln  6,  6,  7,  9  und  10.
Im  Hinblick  darauf,  dass  zur  Zeit  in  Russland  gewisse  Waren  bei  der  Einfuhr ­
  über  die  Landgrenze  höheren  Zollsätzen  unterhegen  als  bei  der  Einfuhr  über
die  Ostsee,  besteht  Einverständnis  darüber,  dass  vom  Tage  des  Inkrafttretens
des  gegenwärtigen  Vertrages  die  Zölle  bei  der  Einfuhr  über  die  Landgrenze  auf
die  Sätze  der  Zölle  bei  der  Einfuhr  über  die  Ostsee  ermässigt  werden  sollen,  und
dass  kein  neuer,  die  Einfuhr  über  die  Ostsee,  das  Schwarze  und  das  Asowsche
Meer  (mit  Ausnahme  der  kaukasischen  Küste)  begünstigender  Unterscheidungszoll ­
  eingeführt  werden  darf.
*)  Die  Deutsche  Regierung  verpflichtet  sich  ihrerseits,  an  keiner  Grenze
des  Deutschen  Reiches  andere  oder  günstigere  Zölle  einzuführen  als  an  der  russischen
Grenze.  Eine  Ausnahme  wird  jedoch  gemacht  für  Salz,  gesägte  Blöcke  und  grobe
Steinmetzarbeiten  sowie  für  rohe  Schieferplatten  (Nr.  25t,  33d  und  33e  des  deutschen
Zolltarifs),  für  welche  Waren  Deutschland  sich  vorbehält,  die  gegenwärtig  bestehenden ­
  Unterschiede  zwischen  Seezöllen  und  Landzöllen  aufrechtzuerhalten.
Zu  Artikel  6.
Der  Deutsche  Bundesrat  wird  während  der  ganzen  Dauer  des  gegenwärtigen
Vertrags  von  seinem  Rechte,  die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  gemischten
Getreidetransitlagern  in  Königsberg,  Danzig,  Altona,  Mannheim  und  Ludwigshafen ­
  zu  widerrufen,  keinen  Gebrauch  machen.
Zu  Artikel  6,  7  und  11.
Die  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse  einer  dritten  Macht,  welche  durch
das  Gebiet  eines  der  vertragschliessenden  Teile  durchgeführt  werden,  sollen  bei
ihrem  Eingang  in  das  Gebiet  des  anderen  Teiles  keinen  anderen  oder  höheren
Zöllen  unterworfen  werden,  als  wenn  sie  direkt  aus  dem  Ursprungslande  eingeführt ­
  worden  wären.

Zu  den  Artikeln  6  bis  9.
Die  Kaiserlich  Russische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  bei  Zollzahlungen
deutsche  Goldmünzen  durch  die  Zollämter  annehmen  zu  lassen,  und  zwar  1000  Mark
Gold  als  Gegenwert  von  462  Rubel  (1  Rubel  =  VlB  Imperial).  In  dem  gleichen
Verhältnisse  werden  die  russischen  Zollämter  die  deutschen  Reichsbanknoten
bei  Zollzahlungen  annehmen.
Zu  Artikel  6  und  7.
Die  vertragschliessenden  Teile  behalten  sich  das  Recht  vor,  bei 1  der  Einfuhr ­
  von  Waren,  wenn  diese,  je  nach  ihrem  Herkunftsland,  einer  unterschiedlichen
Zollbehandlung  unterliegen,  zum  Nachweise  der  einheimischen  Erzeugung  oder
Bearbeitung  die  Vorlegung  von  Ursprungszeugnissen  zu  fordern.  Es  wird  seitens
der  beiden  Teile  Fürsorge  getroffen  werden,  dass  die  verlangten  Zeugnisse  den
Handel  möglichst  wenig  beengen.

*)  Jetzt  gegenstandslos  geworden.
        <pb n="28" />
        12

Zu  Artikel  12.
Um  in  Russland  das  im  Absatz  1  von  Artikel  12  vorgesehene  Recht  ausüben ­
  zu  können,  müssen  die  daselbst  benannten  Personen  mit  besonderen  Gewerbescheinen ­
  versehen  sein,  deren  zugunsten  des  Staates  erhobene  Gebühr
150  Rubel  für  das  ganze  Jahr  und  75  Rubel  für  die  zweite  Hälfte  des  Jahres  nicht
übersteigen  soll.
Wenn  die  mit  den  vorstehend  erwähnten  Gewerbescheinen  versehenen
Personen  das  in  Absatz  1  von  Artikel  12  vorgesehene  Recht  durch  in  ihrem  Dienste
stehende  Handlungsreisende  ausüben  wollen,  so  müssen  diese  Handlungsreisenden
ausserdem  mit  einem  persönlichen  Gewerbeschein  versehen  sein,  dessen  Gebühr
50  Rubel  für  das  ganze  Jahr  und  25  Rubel  für  die  zweite  Hälfte  des  Jahres  nicht
überschreiten  wird.
Die  in  Absatz  1  der  gegenwärtigen  Bestimmung  vorgesehenen  Gewerbescheine ­
  können  auf  den  Namen  der  Personen  selbst,  die  sich  nach  Russland  begeben, ­
  ausgestellt  werden,  und  dann  sollen  diese  Personen  nicht  mehr  gehalten
sein,  sich  ausserdem  mit  dem  persönlichen  Gewerbescheine  zu  versehen.
Hinsichtlich  der  Erteilung  der  Gewerbescheine  und  des  Betrags  der  Gebühren ­
  dafür  wird  ein  Unterschied  zwischen  den  Personen  der  christlichen  Religion
und  denjenigen  der  mosaischen  Religion  nicht  gemacht  werden.
Insoweit  die  Einfuhr  von  Feuerwaffen  aus  dem  Ausland  in  Russland  nicht
untersagt  ist,  können  die  deutschen  reisenden  Kaufleute  Muster  von  solchen
Waffen  unter  der  ausdrücklichen  Bedingung  mit  sich  führen,  dass  sie  sich  allen
allgemeinen  und  örtlichen  Vorschriften,  welche  bezüglich  der  Feuerwaffen  in  Kraft
sind  oder  sein  werden,  unterwerfen.

Zu  Artikel  13.
Die  vertragschliessenden  Teile  behalten  sich  eine  besondere  Vereinbarung
über  die  Ausübung  der  Schiffahrt  auf  dem  Niemen,  der  Weichsel  und  der
Warthe  vor.
Die  deutschen  Schiffe,  welche  auf  den  die  gemeinsamen  Landesgrenzen
schneidenden  Flussläufen  nach  Russland  fahren,  um  später  nach  Deutschland
zurückzukehren,  werden  ohne  Zahlung  oder  Sicherstellung  des  Einfuhrzolls  nach
Russland  eingelassen  werden.
Die  Frist,  innerhalb  welcher  solche  Schiffe  wieder  nach  Deutschland  ausgeführt ­
  werden  müssen,  wird  auf  zwei  Jahre,  von  dem  Tage  ihres  Einganges  nach
Russland  an,  festgesetzt.  Wenn  das  Schiff  in  Russland  verkauft  wird  oder  länger
als  zwei  Jahre  daselbst  verbleibt,  ist  der  betreffende  Eingangszoll  dafür  zu  entrichten. ­
  Die  gedachte  Frist  soll  verlängert  werden,  wenn  das  Schiff  durch  vom
Willen  des  Schiffsführers  nicht  abhängige  Umstände,  wie  niedriger  Wasserstand,
beträchtliche  Reparaturen  erfordernde  Havarie  oder  andere  ähnliche  Ursachen
zurückgehalten  wird.  Der  Eingangszoll  wird  nicht  erhoben,  wenn  das  Schiff
durch  Feuer  oder  Schiffbruch  zugrunde  geht.
Die  Scheine,  welche  die  Verpflichtung  zur  Wiederausfuhr  der  Schiffe
oder  zur  Zahlung  des  Eingangszolls  enthalten,  sollen  von  jeder  Gebühr  befreit  sein.
Während  des  Aufenthalts  des  Schiffes  in  Russland  wird  der  Schiffseichschein ­
  von  der  russischen  Zollbehörde  in  Verwahrung  genommen.
Die  deutschen  Passagierdampfer  auf  dem  Niemen  werden  bis  nach  Georgenburg ­
  zugelassen,  und  die  russischen  Passagierdampfer  werden  bis  Schmalleningken
zugelassen  und  können  in  diesem  Hafen  überwintern.
Die  Abstempelung  der  Frachtbriefe  und  Konnossemente  über  die  Ladung
der  nach  Deutschland  bestimmten  Schiffe  wird  durch  die  an  den  Ufern  der  Weichsel
errichteten  russischen  Zollämter  besorgt.
        <pb n="29" />
        13

Zu  Artikel  19.
Die  vertragschliessenden  Teile  werden  einander  im  Eisenbahntarifwesen,
insbesondere  durch  Herstellung  direkter  Frachttarife,  tunlichst  unterstützen.
Namentlich  sollen  solche  direkte  Frachttarife  nach  den  deutschen  Häfen  Danzig
(Neufahrwasser),  Königsberg  (Pillau)  und  Memel  zur  Vermittlung  sowohl  der
Ausfuhr  aus  als  der  Einfuhr  nach  Russland  den  Bedürfnissen  des  Handels  entsprechend ­
  eingeführt  werden.
Zugleich  sollen  die  Frachtsätze  für  die  im  russischen  Eisenbahntarif  zum
Getreide  gerechneten  Artikel  sowie  für  Flachs  und  Hanf  von  den  russischen  Aufgabestationen ­
  bis  zu  den  obenerwähnten  Häfen  nach  denjenigen  Bestimmungen
gebildet  und  unter  die  am  Transport  beteiligten  deutschen  und  russischen  Bahnen
verteilt  werden,  welche  für  die  nach  den  Häfen  Libau  und  Riga  führenden  russischen
Eisenbahnen  jetzt  in  Kraft  sind  oder  in  Kraft  treten  werden.  Die  ausser  den
Frachtsätzen  erhobenen  Zuschläge  (Nebengebühren)  sollen  in  gleicher  Weise
gebildet  und  der  Betrag  derselben  nach  den  russischen  Vorschriften  unter  die
beteiligten  Linien  verteilt  werden,  wobei  man  darüber  einverstanden  ist,  dass
nur  eine  einzige  Grenzgebühr,  die  den  russischen  und  den  deutschen  zur  Grenze
führenden  Bahnen  zu  gleichen  Teilen  zufällt,  erhoben  werden  darf.
Diese  Verpflichtung  bezieht  sich  nur  auf  die  beiderseitigen  Staatsbahnen;
doch  werden  die  beiden  Regierungen  dahin  zu  wirken  suchen,  dass  die  Privatbahnen ­
  bei  der  Tarifbildung  und  Frachtverteilung  auf  ihren  Linien  die  gleichen
Grundsätze  anwenden.  Sollten  sich  jedoch  trotzdem  die  am  Verkehr  in  einer  der
bezeichneten  Richtungen  beteiligten  Privatbahnen  diesen  Grundsätzen  der  Tarifbildung ­
  und  Verteilung  nicht  unterwerfen,  so  sollen  diese  Grundsätze  auch  für
die  Staatsbahnen  der  vertragschliessenden  Teile  nicht  mehr  bindend  sein.
Die  zur  Zeit  bestehenden  besonderen  Bestimmungen  zur  Regelung  des
Wettbewerbs  zwischen  Königsberg  und  Danzig  bleiben  in  Kraft.
Zu  Artikel  20.
Der  zwischen  beiden  vertragschliessenden  Teilen  bestehende  Konsular-8
  DczBiubcr
vertrag  vom  1  1874  soll  nicht  früher  als  gleichzeitig  mit  dem  gegen-26.
  November
wärtigen  Vertrage  gekündigt  werden  können.

Zweiter  und  dritter  Teil.
(Die  Bestimmungen  des  zweiten  und  dritten  Teils  des  Schlussprotokolls
sind  als  Anmerkungen  bei  den  einzelnen  Positionen  des  Zolltarifs  aufgeführt.)

Vierter  Teil.
Zu  den  Zollreglements.
§  1-Die
  vertragschliessenden  Teile  sind  darüber  einig,  anzuerkennen,  dass
die  russischen  Zollämter  erster  Klasse  in  Kroettingen  und  in  Praszka  in  Aemter
zweiter  Klasse  und  das  Nebenzollamt  in  Sluziew  in  einen  Uebergangspunkt  umgewandelt ­
  werden  können,  wenn  diesen  Aemtern  die  für  sie  in  der  beigefügten
Liste  besonders  vereinbarten  Befugnisse  belassen  werden.
Im  übrigen  wird  die  Kaiserlich  Russische  Regierung  den  bestehenden
Aemtern  nicht  nur  den  Rang  und  die  Befugnisse  belassen,  die  sie  augenblicklich
besitzen,  insbesondere  den  Zollämtern  erster  Klasse  in  Slupce  und  in  Herby,
        <pb n="30" />
        14

dem  Zollamte  dritter  Klasse  in  Petrikau,  den  Nebenzollämtern  in  Tworki  und  in
Zakrzewo  und  den  Uebergangspunkten  in  Degutzky,  Rakowka,  Upidamisch,
Bakalarzewo,  Skulsk  und  in  Gostinczyk,  sondern  sie  wird  auch  den  Rang  einiger
bestehenden  Aemter  erhöhen  und  ihnen  weitere  Befugnisse  beilegen  sowie  einige
neue  Aemter  an  Orten  errichten,  die  mit  solchen  noch  nicht  versehen  sind.
In  Ausführung  des  vorstehenden  werden:
1.  die  Zollämter  dritter  Klasse  in  Dobrzyn  und  in  Modrzejewo  zum  Range
von  Zollämtern  zweiter  Klasse,
die  Nebenzollämter  in  Paschwenty,  Wladislawowo,  Wilczyn,  Gola
und  in  Podlenka  sowie  der  Uebergangspunkt  in  Radziejewo  zum  Range
von  Zollämtern  dritter  Klasse  erhoben,
2.  Uebergangspunkte  in  Kirkily,  Kibarty  und  in  Peltry  errichtet,
3.  die  in  der  beigefügten  Liste  genannten  Aemter  in  Ayszehnen,  Kirkily,
Wladislawowo,  Czarnowka,  Dombrowo,  Karw,  Osiek,  Dobrzyn,  Radziejewo, ­
  Wilczyn,  Peisern,  Gola,  Podlenka,  Gniazdow,  Nezdara,  Czeladz
und  in  Modrzejewo  mit  den  in  der  erwähnten  Liste  für  jedes  dieser
Aemter  besonders  bezeichneten  Befugnissen  ausgestattet  werden.
Diese  Befugniserweiterungen  werden  sobald  als  möglich  und  jedenfalls
im  Laufe  des  der  Inkraftsetzung  des  gegenwärtigen  Vertrags  folgenden  Jahres
erfolgen.
Der  Uebergangspunkt  in  Kibarty  bleibt  gleichzeitig  Ansageposten  für
das  Zollamt  erster  Klasse  in  Wir  ballen.
Die  Zollämter  zweiter  und  dritter  Klasse  und  die  Nebenzollämter  werden
die  Befugnis  zur  Zollabfertigung
1.  der  im  Zirkulare  des  Zolldepartements  vom  31.  Januar  1900  Nr.  2154
bezeichneten  Maschinen  und  landwirtschaftlichen  Geräte,
2.  der  in  den  Artikeln  41,  Absätze  1,  2  und  3,  89  und  103,  Absatz  1  des
russischen  Zolltarifs  benannten  Waren
erhalten.
Alle  diese  Zugeständnisse  werden  unter  der  Bedingung  bewilligt,  dass
Deutschland  gegenüber  den  russischen  Zollämtern  und  Uebergangspunkten  Aemter
oder  Grenzaufsichtsposten  als  deutsche  Uebergangsstationen  errichtet  und  unterhält ­
  und  sie  mit  gleichwertigen  Befugnissen  ausstattet.  Im  besonderen  wird  das
deutsche  Zollamt  im  Zollhaus  Gurzno  gegenüber  von  Karw  bei  der  Grenze  belassen ­
  und  nicht  in  die  Stadt  Gurzno  verlegt  werden.
Die  vertragschliessenden  Teile  verpflichten  sich  schliesslich,  begründete
Anträge  auf  Errichtung  neuer  Zollämter,  auf  Erhebung  bestehender  Zollämter
in  eine  höhere  Klasse  und  auf  Ausdehnung  ihrer  Befugnisse,  welche  einen  Teil
an  den  andern  auch  während  der  Dauer  der  Gültigkeit  des  gegenwärtigen  Vertrages ­
  richten  könnte,  mit  Sorgfalt  zu  prüfen  und  diesen  Anträgen  soweit  als
möglich  Folge  zu  geben.  In  gleicher  Weise  werden  sich  die  vertragschliessenden
Teile  über  Fragen,  betreffend  Aufhebung  eines  Zollamts,  Erniedrigung  seines
Ranges  oder  Verminderung  seiner  Befugnisse,  verständigen.
Jede  von  einem  Teile  eingeführte  Aenderung  im  Charakter  oder  in  den
Befugnissen  eines  seiner  Zollämter  wird  unverzüglich  zur  Kenntnis  des  anderen
Teiles  gebracht  werden.

§  2.
Die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  deutschen  Gütern  im  Transit  durch
Russland  soll  den  russischen  Zollämtern  erster  Klasse,  welche  deutschen  Hauptzollämtern ­
  gegenüberliegen,  erteilt  werden,  nämlich:
        <pb n="31" />
        —  15  —
Tauroggen  gegenüber  Tilsit,
Wirballen  gegenüber  Eydtkuhnen,
Grajewo  gegenüber  Prostken,
Alexandrowo  gegenüber  |  r ]’j 10rn
Nesehawa  gegenüber  /  ’
Soezypiorno  gegenüber  Skalmierzyce,
unter  der  Bedingung,  dass  auf  diese  Transitabfertigungen  die  russischen  Bestimmungen ­
  Anwendung  finden,  welche  für  Band-  und  Flusstransporte  dieser
Art  nach  vorausgegangener  Sanktion  veröffentlicht  werden  sollten.
Es  wird  andererseits  vorausgesetzt,  dass  die  Befugnis  zur  Abfertigung
von  russischen  Gütern  im  Transit  durch  Deutschland  den  vorbezeichneten  deutschen
Zollämtern  verbleiben  wird.
Eine  gleiche  Befugnis  ist  ebenso  dem  deutschen  Nebenzollamt  I.  Klasse
«i  Preussisch-Herby  beigelegt  worden,  und  diese  Befugnis  wird  ihm  belassen
werden  so  lange,  als  das  russische  Zollamt  I.  Klasse  in  Russisch-Herby  mit  entsprechenden ­
  Befugnissen  ausgestattet  ist.
§  3.
Die  Befugnis  zur  Ueberweisung  von  Waren  unter  Zollkontrolle  an  andere
Aemter  wird  beiderseits  auf  alle  Zollämter  erster  Klasse,  welche  keine  Eisenbahnverbindung ­
  mit  den  Lagerämtern  haben,  ausgedehnt  werden.  Doch  ist  dabei
Bedingung,  dass  solche  Sendungen  den  einschlägigen  Gesetzen  und  Vorschriften
unterworfen  bleiben.

Die  Befugnis  zur  Rücksendung  nicht  verzollter  Waren^  ^ch^^  Z oUland
  wird  —  unter  Voraussetzung  der  ( ^egenseitigk  Hafenplätzen,
ämter  -,  abgesehen  von  den  Aemtern  E^^Tegeben  werden:
noch  folgenden  russischen  Zollämtern  erster  K&amp;lt;-  6
Tauroggen,
Georgenburg,
Nesehawa,
Scczypiorno,
Weruschewo.
§  5.  beiden
Es  besteht  beiderseitiges  Einverständnis,  dass  d'  ^ ugna hme  der  Sonn-Länder
  an  allen  Tagen  des  Jahres  geöffnet  blei  ,
tage  und  der  nachbezeichneten  Festtage:  B

A.  In  Russland.
Kakp  Kaiserlichen  Hauses:  Die  Geburts-  und  Namenstage  Ihrer
fürsten  Tk  '  Hajestäten  und  Seiner  Kaiserlichen  Hoheit  des  Gross-Krönung
  lron ^°^g crs &amp;gt;  die  Jahrestage  der  Thronbesteigung  und  der
donnerst^ 6  E®jte:  Freitag  und  Sonnabend  der  Karnevalswoche,  Gründienstag
  Karfreitag  und  Karsamstag,  Ostermontag  und  Osterer
  Himmelfahrtstag  und  Pfingstmontag.
        <pb n="32" />
        16

III.  Unbewegliche  Feste:
1.  Januar  (Neujahr),
6.  „  (Heilige  drei  Könige),
9.  Februar  (Lichtmess),
25.  März  (Mariä  Verkündigung),
9.  M  a  i  (St.  Nikolaus),
29.  Juni  (St.  Peter  und  Paul),
6.  August  (Verklärung),
15.  „  (Himmelfahrt),
29.  „  (Enthauptung  Johannis  des  Täufers),
8.  September  (Mariä  Geburt),
14.  „  (Kreuzerhöhung),
26.  „  (Johanni),
1.  Oktober  (Schutz  der  Heiligen  Jungfrau),
22.  ,,  (Unsere  liebe  Frau  von  Kasan),
21.  November  (Mariä  Opfer),
6.  Dezember  (St.  Nikolaus),
25.,  26.  u.  27.  Dezember  (Weihnachten).
IV.  Im  Königreich  Polen  und  einigen  Grenzgouvernements,  wo  der  grösste
Teil  der  Bevölkerung  katholisch  ist,  ruht  die  Arbeit  auch  während  der
ersten  Tage  der  grossen  Feste  des  römisch-katholischen  Kalenders,
ebenso  zu  Fronleichnam  und  an  Allerheiligen.

B.  In  Deutschland.
Der  Neujahrstag,  der  Buss-  und  Bettag  —  der  Mittwoch  vor  dem
letzten  Sonntag  im  November  —,  Karfreitag,  Himmelfahrt,  Ostermontag ­
  und  Pfingstmontag,  die  beiden  Weihnachtsfeiertage  und  der
Geburtstag  Seiner  Majestät  des  Deutschen  Kaisers.  Königs  von  Preussen.

§  6.
Die  Dienststunden  sollen  in  den  Zollämtern  der  beiden  Länder  angeschlagen
werden.
Die  Dienststunden  für  die  Revision  der  Reisepässe  und  der  Legitimationskarten ­
  sollen  für  jeden  Bezirk  und  jeden  Grenzpunkt  nach  besonderer  Vereinbarung ­
  zwischen  den  betreffenden  Behörden  der  beiden  Länder  festgesetzt  werden.
Es  sollen  hierbei  auf  beiden  Seiten  die  gleichen  Stunden  eingeführt,  den  örtlichen
Bedürfnissen  Rechnung  getragen  und  bei  den  Zollämtern  dritter  Klasse,  den
Nebenzollämtern  und  den  Uebergangspunkten  eine  Unterbrechung  des  Dienstes
für  die  Mahlzeiten  der  Beamten  gewährt  werden.

§  7.
Zollpflichtige  Waren,  welche  von  Personen  eingeführt  werden,  die  sich
im  Besitze  einer  ordnungsmässigen  Legitimation  zur  Ueberschreitung  der  Grenze
befinden,  sollen  auf  beiden  Seiten  mündlich  deklariert  werden  können,  und  zwar
auf  allen  Zollämtern  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit,  vorausgesetzt,  dass  diese.
Waren  nicht  zu  Handelszwecken  eingeführt  werden,  und  dass  die  Gesamtheit
der  zu  erhebenden  Zollgebühren  nicht  übersteigt:
fünfzehn  Rubel  für  die  Einfuhr  nach  Russland
und  fünfunddreissig  Mark  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland.
Auf  Grund  dieser  Ermächtigung  sollen  die  Uebergangspunkte  das  Recht
haben,  Mundvorräte  (mit  Ausnahme  von  Branntwein  und  anderen  geistigen
Getränken),  sowie  auch  Erzeugnisse,  die  ausschliesslich  zum  Hausgebrauch  bestimmt ­
  sind,  zollamtlich  abzufertigen.
        <pb n="33" />
        17

§  8 1 )
Der  Mundvorrat  der  Arbeiter,  welche  täglich  die  Grenze  überschreiten,
soll  zollfrei  sein,  ausgenommen  Branntwein  und  andere  geistige  Getränke,  Tee,
Zucker  und  Wein;  jede  Person  darf  nicht  mehr  als  den  Bedarf  eines  Tages  mit
sich  führen.

§  8a.
Unbeschadet  der  besonderen  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Flussschiffe
(vergleiche  Schlussprotokoll  1.  Teil  zu  Artikel  13,  Absätze  2—S  2 ),  werden  Fahrzeuge ­
  aller  Art,  einschliesslich  der  zugehörigen  Ausrüstungsgegenstände,  welche
zur  Zeit  der  Einfuhr  zur  Beförderung  von  Personen  oder  Waren  dienen  und  nur
aus  dieser  Veranlassung  vorübergehend  nach  Russland  von  Personen  eingeführt
werden,  die  den  russischen  oder  deutschen  Zollbehörden  bekannt  sind,  von  den
russischen  Behörden  ohne  Erlegung  des  Eingangszolls  oder  Sicherheitsstellung
für  diesen  Zoll  eingelassen  werden,  sofern  sich  der  Führer  des  Fuhrwerkes  verpflichtet, ­
  dasselbe  binnen  einer  bestimmten  Frist  wieder  auszuführen.  Die  schriftliche ­
  Ausfertigung  der  Verpflichtungsscheine  soll  unentgeltlich  und  ohne  jede
Gebühren-Erhebung  erfolgen.

§  9.
Die  zollamtliche  Durchsuchung  der  Passagiere  der  Memeldampfer  soll
beiderseits  an  Bord  des  Dampfers  stattfinden,  unter  der  Bedingung,  dass  das
Gepäck  der  Reisenden  schon  vorher  an  Bord  des  Schiffes,  auf  Deck  oder  an  einer
anderen  zu  bestimmenden  Stelle  zusammengestellt  ist.

§  10.
Bei  der  Einfuhr  der  Waren  auf  dem  Landwege  nach  Russland  wird  keine
besondere  Deklaration  gefordert,  sofern  die  Waren  von  Frachtbriefen  begleitet
sind.  Es  genügt  in  diesem  Falle  die  Vorzeigung  der  Frachtbriefe  bei  dem  Eingangsamte. ­
  Die  Zahl  der  Pferde  und  der  Fahrzeuge,  aus  denen  sich  der  Transport  zusammensetzt, ­
  sowie  die  Gesamtzahl  der  Frachtbriefe  und  der  Kolli  sind  alsdann
auf  einem  der  Frachtbriefe  zusammenzustellen,  und  es  ist  diese  Angabe  von  dem
leitenden  Führer  zu  unterzeichnen.

§  11.
In  Wagen  nach  Russland  eingeführte  Steinkohle  soll  dort  nach  dem  auf
den  Frachtbriefen  angegebenen  Gewichte  verzollt  werden,  unter  der  Voraussetzung, ­
  dass  dem  Frachtbriefe  der  Wägeschein  der  Gruben  beiliegt.

§  12.
Blumen  und  lebende  Pflanzen,  frische  Früchte  und  frische  Fische,  sowie
a|le  einem  raschen  Verderben  ausgesetzte  Waren  sollen  beiderseits,  vorbehaltlich
Fälle  höherer  Gewalt,  binnen  24  Stunden,  vom  Einbringen  der  Waren  in  die  Zollager ­
  an  gerechnet,  verzollt  werden.
^  J )  Vgl.  Schlussprotokoll  vom  9.  Februar  1897,  1,  Absatz  4,  Ziffer  1,  Ab-2
 )  Diese  Anführung  entspricht  den  Worten  „I.  Ziffer  9,  Absätze  1—4
Oes  gegenwärtigen  Artikels“  in  Artikel  2,  III,  4  des  Zusatzvertrags  vom  28.  Juli
1904  in  der  amtlichen  Ausgabe  des  Vertrages.

2
        <pb n="34" />
        18

§  12a.
Im  Laufe  eines  Jahres  nach  der  Inkraftsetzung  des  gegenwärtigen  Vertrags ­
  wird  die  Kaiserlich  Russische  Regierung  veröffentlichen:
1.  eine  systematische  Ausgabe  sämtlicher,  die  Anwendung  des  Zolltarifs
betreffenden  Zirkulare  des  Zolldepartements,  sowie  der  Entscheidungen
des  Dirigierenden  Senats,  die  sich  auf  den  gleichen  Gegenstand  beziehen;
2.  ein  alphabetisches  Verzeichnis  aller  im  Zolltarif  und  in  den  oben  angeführten ­
  Zirkularen  und  Entscheidungen  aufgeführten  Waren.
§  12b.
Die  für  die  Anbringung  der  Identifizierungszeichen  zu  entrichtenden  Gebühren ­
  werden  5  v.  H.  des  Gesamtbetrags  des  Zolls  nicht  übersteigen.
Die  für  die  Anbringung  der  Identifizierungszeichen  bei  Knöpfen,  Bändern,
Spitzen,  Stickereien  und  Pellen  zu  entrichtenden  Gebühren  werden  1  Kopeke
für  jede  Plombe  nicht  übersteigen.  Der  ganze  Gebührenbetrag  für  die  Plombierung
wird  5.  v.  H.  des  Gesamtbetrages  des  Eingangszolls  in  jedem  einzelnen  Falle
nicht  übersteigen.
Falls  indessen  der  Interessent  selbst  wünscht,  dass  die  Ware  in  einer  Weise
plombiert  wird,  die  über  das  Bedürfnis  der  Identifizierung  hinausgeht,  so  ist  er
verpflichtet,  den  dadurch  entstehenden  Mehrbetrag  an  Gebühren  zu  entrichten.
Die  Punzierung  deutscher  Gold-  und  Silberwaren  wird  keinen  anderen
oder  höheren  Gebühren  unterworfen  werden  als  die  Punzierung  der  gleichartigen
einheimischen  Arbeiten.
'  §  13.
Von  eingeführten  Waren  soll  Lagergeld  durch  die  russischen  Zollämter
nur  für  die  Tage  der  wirklichen  Lagerung  in  den  Zollagern,  vom  vierten  Tage
nach  dem  Beginne  der  Zollrevision  an  gerechnet,  erhoben  werden.
Jedoch  soll  die  Zeit,  während  welcher  die  Lagerung  gebührenfrei  ist,  begrenzt ­
  sein  durch  die  an  dem  betreffenden  Zollamt  für  die  Deklaration  von  eingeführten ­
  Waren  gewährte  Frist,  d.  h.  5  bis  14  Tage,  erhöht  um  die  in  Absatz  1
vorgesehene  Frist  von  drei  Tagen.
§  14.
Die  Kaiserlich  Russische  Regierung  verpflichtet  sich,  die  Bestimmungen
der  Artikel  15  und  16  der  Berner  Konvention  vom  14.  Oktober  1890,  welche  das
Verfügungsrecht  des  Absenders  über  seine  Sendungen  regeln,  -während  der  Dauer
des  gegenwärtigen  Vertrags  in  keiner  Weise  zu  ändern.
§  15.
Die  in  Artikel  292  des  russischen  Reglements  vom  15.  Mai  1901,  betreffend
die  Wareneinfuhr,  enthaltene  Vorschrift,  wonach  der  Unterschied  zwischen  dem
angegebenen  Gewicht  von  Gegenständen  oder  Waren  und  dem  bei  der  Revision
ermittelten  Gewicht  straffrei  bleibt,  sofern  er  5.  v.  H.  des  Gesamtgewichts  der
Gegenstände  oder  Waren  nicht  übersteigt,  wird  abgeändert  und  die  Duldungsgrenze ­
  auf  10  v.  H.  des  Gesamtgewichts  erhöht.
§  16.
Das  Recht  der  Reklamation  gegen  Entscheidungen  der  russischen  Zollbehörden, ­
  die  sich  sowohl  auf  Strafen  wegen  einer  unzutreffenden  oder  falschen
        <pb n="35" />
        2*

—  19  —
Deklaration  als  auf  die  Tarif-Klassifizierung  der  Waren  beziehen,  soll  dem  Absender ­
  der  Ware  in  gleicher  Weise  wie  dem  Deklaranten  zustehen.
Eingaben  dieser  Art  dürfen  von  dem  Absender  in  deutscher  Sprache  abgefasst
  werden.

§  17.
Die  Reklamationsfrist  in  den  im  §  16  bezeichneten  Angelegenheiten  wird
für  den  Absender  wie  für  den  Deklaranten  auf  zwei  Monate  festgesetzt  werden,  ■'
von  dem  Tage  an  gerechnet,  wo  die  Entscheidung  dem  Deklaranten  mitgeteilt
worden  ist.*)
Was  die  Entscheidungen  über  die  Tarifierung  von  Waren  anlangt,  so
werden  innerhalb  dieser  Frist  Vorstellungen  des  Absenders  nur  dann  zugelassen
werden,  wenn  die  streitigen  Waren  die  Zollager  noch  nicht  verlassen  haben.

§  18.
Die  deutschen  Konsuln  in  Russland  und  die  russischen  Konsuln  in  Deutschland ­
  sollen  berechtigt  sein,  die  ersteren  mit  dem  russischen  Zolldepartement,
die  letzteren  mit  den  Vorständen  der  deutschen  Zollbehörden  (Provinzial-Steuerdirektor ­
  usw.)  wegen  der  vor  diesen  Behörden  schwebenden  Zollreklamationen
unmittelbar  zu  verkehren.

§  19.
Falls  Schaffner,  Maschinisten  und  sonstige  Eisenbahnbedienstete  eines
■der  beiden  vertragsehliessenden  Teile  überführt  werden,  in  den  Zügen  Schmuggelwaren ­
  in  das  Gebiet  des  anderen  Teiles  eingeführt  zu  haben,  so  sollen  sie  auf  Ansuchen ­
  der  zuständigen  Zollbehörden  des  Rechtes,  Bahnzüge  nach  der  Grenze
-zu  begleiten,  verlustig  gehen.

§  20.
Alle  Quarantäne-  und  veterinärpolizeilichen  Massregeln,  nämlich  die  Beschlüsse ­
  wegen  Schliessung  oder  Oeffnung  der  Grenze  für  irgendeine  Warengattung
oder  wegen  Abänderungen  der  einschlägigen  örtlichen  Verordnungen  usw.  sollen,
sobald  sie  erlassen  sind,  wechselseitig  von  jedem  der  beiden  vertragsehliessenden
Teile  dem  andern  mitgeteilt  werden.
Die  örtlichen  Massnahmen,  die  —  aus  eigener  Entschliessung  —  von  dem
Vorstande  eines  Bezirkes  (Landrat  in  Deutschland,  Natschalnik  Ujesda,  Isprawnik
in  Russland)  getroffen  werden,  sollen  unmittelbar  den  betreffenden  Vorständen
der  Bezirke  des  anderen  Landes  mitgeteilt  werden.  Diese  Mitteilung  soll  zugleich
die  Gründe  der  Massregel  enthalten,  soweit  nicht  die  Beschaffenheit  derselben
ihre  Mitteilung  überflüssig  macht.

*)  Fristen  für  Beschwerden  gegen  Entscheidungen  der  Zollämter  und  der  weiteren
Instanzen  in  Tarifangelegenlieiten  und  gegen  die  Verhängung  von  Strafen  für  die
Verletzung  der  Regeln  über  die  Besichtigung  der  Waren.
Infolge  der  von  einigen  Zollämtern  aufgeworfenen  Frage,  innerhalb  welcher  Frist  gegen  Entscheidungen
■des  Zolldepartements  und  des  Finanzministers  bezüglich  der  Anwendung  des  Tarifs  und  bezüglich  der  Strafen
für  Verletzung  der  Regeln  über  die  Besichtigung  der  Waren  seitens  des  Wareneigentümers  oder  Warenabsenders
Beschwerde  erhoben  werden  kann,  hat  das  Zolldepartement  bekannt  gemacht,  dass  die  in  dem  russischdeutschen
  Vertrage  vom  15./28.  Juli  1904,  Art.  2,  Teil  IV,  Funkt  10,  vorgesehene  zweimonatige  Frist  für
Reklamationen  des  Wareneigentümers  oder  Absenders,  sowohl  bei  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Zollämter ­
  wie  auch  bei  solchen  gegen  Entscheidungen  des  Zolldepartements  und  des  Finanzministers,  mit  Bezug
auf  die  vorgenannten  Angelegenheiten  Anwendung  zu  finden  hat  (C.  07,  Nr.  7877).
        <pb n="36" />
        20

Die  Massnahmen,  die  in  Deutschland  von  einem  Oberpräsidenten  oder
von  einem  Regierungspräsidenten  und  in  Russland  von  einem  Generalgouverneur
oder  von  einem  Gouverneur  getroffen  werden,  sollen  gegenseitig  dem  im  Range
entsprechenden  Beamten  mitgeteilt  werden.  Die  Mitteilung  der  Gründe  dieser
Massregeln  soll  auf  diplomatischem  Wege  erfolgen.
Die  Massnahmen,  welche  von  den  Zentralbehörden  der  beiden  Länder
getroffen  werden,  sollen  einschliesslich  ihrer  Gründe  gegenseitig  auf  diplomatischem
Wege  mitgeteilt  werden.
Man  ist  darüber  einig,  dass  die  Mitteilungen  über  veterinäre  Massregeln
beiderseits  tunlichst  vor  Ausführung  derselben  und  spätestens  gleichzeitig  mit
ihrem  Erlass  erfolgen  sollen.
Die  beiden  Regierungen  werden  Listen  austauschen,  in  welchen  die  beiderseitigen ­
  Behörden  bezeichnet  sind,  zwischen  denen  der  gegenseitige  Austausch
in  Gemässheit  des  eben  angegebenen  Verfahrens  stattfinden  soll.

§  21.
Die  Quarantänemassregeln  gegen  die  Einschleppung  epidemischer  Krankheiten ­
  sollen  beiderseits  auf  alle  die  Grenze  überschreitenden  Reisenden,  je  nach
der  grösseren  oder  geringeren  Ansteckungsgefahr,  ohne  Unterschied  der  Nationalität,
angewandt  werden.

§  22.
Es  wird  beiderseits  der  Wiederaufnahme  von  Reisenden,  die  wegen  mangelhafter ­
  Reisepässe  oder  wegen  Nichtzahlung  von  Zollgebühren  zurückgewiesen
werden,  kein  Hindernis  entgegengestellt  werden;  unter  den  bezeichneten  Umständen ­
  sollen  beiderseits  selbst  fremde  Staatsangehörige  wieder  aufgenommen
werden,  zumal  in  den  Fällen,  wo  sie  noch  nicht  in  das  Innere  des  Landes  gelangt
sind.  Die  auf  beiden  Seiten  zuständigen  Behörden  werden  sich  über  die  zu  ergreifenden ­
  Massregeln  verständigen.
Mit  einem  russischen  Auswanderungsscheine  versehene  jüdische  Auswanderer ­
  russischer  Abkunft,  und  andere,  welche  von  den  deutschen  Behörden
nach  Russland  zurückgesandt  werden,  müssen  von  den  russischen  Grenzbehörden
zugelassen  werden,  vorausgesetzt,  dass  sich  diese  Personen  in  Deutschland  nicht
länger  als  einen  Monat  aufgehalten  haben,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  wo  sie
über  die  deutsch-russische  Grenze  gegangen  sind.

§  23.
Die  Grenzbehörden  jedes  der  beiden  vertragschliessenden  Teile  sollen
gehalten  sein,  passlose  Landstreicher  und  andere  Personen  dieser  Art,  welche
in  das  Gebiet  des  anderen  Teiles,  dessen  Angehörige  sie  sind,  wieder  aufgenommen
werden  sollen,  ausschliesslich  nach  denjenigen  Grenzpunkten  führen  zu  lassen,
wo  eine  Abfertigung  für  Reisende  stattfindet.
        <pb n="37" />
        21

Aus  dem  Notenwechsel  betreffend  die  Anwendung  des  Handelsvertrages ­
  auf  Finnland  vom  Februar  1894.
Die  Kaiserlich  Russische  Regierung  behält  sich  volle  und  unbeschränkte
Freiheit  vor  hinsichtlich  der  endgültigen  Gleichstellung  des  Zolltarifs  des  Grossfürstentums ­
  Finnland  mit  dem  Zolltarife  des  russischen  Reichs.
Im  übrigen  ist  die  Kaiserlich  Russische  Regierung  damit  einverstanden,
dass  die  Wirkung  des  Handels-  und  Schiffahrtsvertrages,  welcher  am  29-  Januar
10.  Februar
1894  zwischen  Deutschland  und  Russland  abgeschlossen  worden  ist,  nebst  den
Bestimmungen  im  ersten  Teile  des  Schlussprotokolls,  welches  einen  integrierenden
Teil  des  Vertrages  bildet,  sich  auf  das  Grossfürstentum  Finnland  in  allem  erstreckt, ­
  was  darauf  anwendbar  ist,  und  besonders  in  betreff  der  in  den  Artikeln  6,
9  und  13  enthaltenen  Abmachungen.
Vergleiche  die  Vereinbarung  unter  Punkt  3  in  dem  nachstehenden  „Protokoll
zum  Zusatzverträge“.

Protokoll  zum  Zusatzverträge.
1.  Die  Kaiserlich  Russische  Regierung  erkennt  der  Kaiserlich  Deutschen
Regierung  das  Recht  zu,  den  aus  Russland  nach  Deutschland  eingeführten ­
  Zucker  mit  einem  Zuschlagszolle  zu  belegen,  jedoch  unter
folgenden  Bedingungen:
a)  dass  dieser  Zuschlagszoll  nur  auf  den  zum  inneren  Verbrauch  in
Deutschland  bestimmten  Zucker  Anwendung  findet  und  den  von
der  ständigen  Brüsseler  Kommission  festgesetzten  Betrag  nicht
überschreitet;
b)  dass  er  nur  erhoben  wird,  solange  die  Brüsseler  Uebereinkunft  in
Kraft  bleibt  und  Deutschland  daran  teilnimmt;
c)  dass  die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung  von  ihrem  Rechte,  die  Einfuhr ­
  russischen  Zuckers  zu  verbieten,  keinen  Gebrauch  macht  und
keinerlei  einschränkende  Massregel  trifft  hinsichtlich  der  Einfuhr
des  zur  Wiederausfuhr  bestimmten  russischen  Zuckers  und  aller
Massnahmen,  denen  in  letzterem  Falle  der  Zucker  unterworfen  werden
könnte;
d)  dass  eine  Revision  des  Satzes  des  Zuschlagszolles  vorgesehen  wird,
wenn  die  Umstände  sie  notwendig  machen  sollten.
2.  Die  Kaiserlich  Russische  Regierung  ist  bereit,  soweit  es  ihr  möglich  ist,
während  der  ganzen  Dauer  des  Zusatzvertrags  vom  heutigen  Tage
den  in  der  anliegenden  Liste  ausgesprochenen  Wünschen,  betreffend
die  russische  Tarifierung  gewisser  Gegenstände  Rechnung  zu  tragen.*)
3.  Die  Kaiserlich  Russische  Regierung  wird,  bevor  sie  zur  Einverleibung
des  Zollgebiets  des  Grossfürstentums  Finnland  in  dasjenige  des
russischen  Kaiserreichs  schreitet,  die  deütsche  Regierung  mindestens
zwei  Jahre  vorher  von  ihrer  bezüglichen  Entschliessung  verständigen; ­
  zugleich  erklärt  die  Kaiserlich  Russische  Regierung,  dass
aller  Wahrscheinlichkeit  nach  diese  Einverleibung  nur  schritt-*)

  Diese  Wünsche  sind,  sofern  sie  Berücksichtigung  gefunden  haben,  bei  den  betreffenden  Artikeln
des  Zolltarifes  angereiht.
        <pb n="38" />
        22

weise  in  hinreichend  abgemessenen  Zwischenräumen  bewirkt  werden
wird.
(Vergl.  die  vorstehende  Notiz  „Aus  dem  Notenwechsel  betreffend  die
Anwendung  des  Handelsvertrages  auf  Finnland“.)

Schlussprotokoll
der  deutsch-russischen  Konferenz  Berlin  1896/97  vom  9.  Februar  1897
gemäss  Ziffer  4  des  Protokolls  vom  28./15.  Juli  1904.
Deutsche  und  russische  Delegierte  sind  im  Aufträge  ihrer  Regierungen
zu  einer  Konferenz  zusammengetreten,  um  gewisse  auf  die  Auslegung  und  die
Ausführung  des  zwischen  Deutschland  und  Russland  abgeschlossenen  Handelsvertrages ­
  bezügliche  Fragen  einer  Prüfung  zu  unterziehen.
Nachdem  diese  Delegierten  zu  gedachtem  Zweck  in  einer  Reihe  von  Sitzungen
über  die  Einzelheiten  dieser  Fragen  verhandelt  haben,  sind  die  Unterzeichneten,
die  hierzu  von  ihren  Regierungen  mit  gehöriger  Ermächtigung  versehen  worden
waren,  übereingekommen,  in  dem  gegenwärtigen  Protokoll  die  Ergebnisse  der
Verhandlungen  der  Konferenz  festzulegen,  wie  folgt:

I.
Veterinärfragen.
(Absätze  1  bis  3  sind  aufgehoben.)
Für  den  Augenblick  hat  die  deutsche  Regierung  sich  darauf  beschränken
müssen,  die  Zulassung  einiger  Erleichterungen  und  Ausnahmen  hauptsächlich
zu  Gunsten  der  Grenzverkehrsbeziehungen  herbeizuführen,  nämlich:
1.  (Mit  Rücksicht  darauf,  dass  die  Grenzbewohner  die  autonome  Vergünstigung ­
  gemessen,  aus  Russland  bis  zu  2  kg  Fleisch  pro  Person  zollfrei ­
  einzuführen,  sind  Verordnungen  veröffentlicht  worden,  durch  welche
innerhalb  der  Grenzen  dieser  Vergünstigung  die  Zulassung  von  rohem
Schweinefleisch  gestattet  wird.  Doch  wird  dieses  Zugeständnis  nur
unter  der  Bedingung  gemacht,  dass  die  russischen  Behörden  wirksame
Beihilfe  zur  Verhinderung  von  Missbräuchen  leisten,  welche  aus  diesem
Zugeständnis  entstehen  könnten.  [Aufgehoben.])
Unter  denselben  Bedingungen  und  für  dieselbe  Dauer  ist  dieses
Zugeständnis  auf  den  in  §  8  des  vierten  Teils  des  Schlussprotokolls
zu  dem  zwischen  beiden  Ländern  abgeschlossenen  Handelsverträge
erwähnten  Mundvorrat  der  Arbeiter  ausgedehnt  worden.
2.  Die  Deutsche  Regierung  wird  dafür  Sorge  tragen,  dass  in  den  Grenzbezirken ­
  die  Zahl  der  mit  der  Untersuchung  der  Pferde  betrauten  Tierärzte ­
  bezw.  die  Anzahl  der  Untersuchungen  selbst  vermehrt,  und  dass,
soweit  möglich,  an  denjenigen  Orten,  für  welche  das  Bedürfnis  durch
die  Russische  Regierung  nachgewiesen  wird,  in  beiderlei  Beziehung
Vorsorge  getroffen  werde.  Die  Untersuchung  soll  dahin  erleichtert
werden,  dass  sie  auch  während  der  vier  Wochen,  die  auf  die  letzte  Untersuchung ­
  folgen,  stattfinden  kann,  und  dass  von  jeder  Untersuchung
ab  eine  neue  Frist  von  vier  Wochen  läuft.
Die  neuerdings  veröffentlichte  Ergänzung  zum  deutschen  amtlichen ­
  Warenverzeichnis  kommt  dem  von  seiten  der  Russischen  Regierung ­
  mit  Bezug  auf  den  Futtervorrat  geäusserten  Wunsche  entgegen. ­
        <pb n="39" />
        3.  Heu  und  Stroh  in  gepresstem  Zustande  (selbst  an  der  Grenze  gepresst)
sind  zur  Durchfuhr  durch  Deutschland  unter  der  Bedingung  zugelassen
worden,  dass  die  Beförderung  in  plombierten  und  entweder  geschlossenen
oder  verdeckten  Wagen  erfolgt.
Heu  und  Stroh,  welches  aus  den  russischen  Grenzbezirken  stammt
und  zum  Gebrauche  in  den  deutschen  Grenzbezirken  bestimmt  ist,
werden  in  nicht  gepresstem  Zustande  zugelassen.  Man  ist  jedoch  darüber ­
  einig,  dass  dieses  Zugeständnis  im  Balle  des  Ausbruchs  einer  Viehseuche, ­
  insbesondere  der  Maul-  und  Klauenseuche,  der  Lungenseuche,
des  Milzbrandes  oder  des  Rotzes  am  Herkunftsorte  in  Gemässheit  von
Artikel  5  des  Handelsvertrages  und  unter  der  Voraussetzung  einer
vorgängigen  Benachrichtigung  im  Sinne  von  Nummer  II  des  gegenwärtigen ­
  Protokolls  Einschränkungen  unterworfen  werden  kann.
II.
Gegenseitiger  Nachrichtenaustausch.
(Eingefügt  in  das  Schlussprotokoll,  Teil  IV,  §  20.)
III.
Fragen  des  Zollverkehrs.
1.  (Aufgehoben.)
2.  (Eingefügt  in  das  Schlussprotokoll,  Teil  IV,  §  1,  Abs.  7.)
3.  (Eingefügt  in  das  Schlussprotokoll,  Teil  IV,  §  2.)
4.  Die  Deutsche  Regierung  gestattet  grundsätzlich,  jedoch  unter  Vorbehalt ­
  des  Widerrufes  im  Falle  des  Missbrauchs,  dass  das  russische,  aus  der  Gemeinde ­
  Boleslawice  stammende  Vieh  die  Grenze  überschreiten  kann,  um
auf  den  in  Deutschland  belegenen  und  jener  Gemeinde  oder  Privateigentümern
des  Viehs  gehörigen  Grundstücken  zu  weiden.  Doch  ist  dieses  Zugeständnis  an
die  Bedingung  geknüpft,  dass  die  Gemeinde  Boleslawice  frei  von  Viehseuchen  ist,
und  dass  deutsche  Tierärzte  jederzeit  auf  das  Gebiet  dieser  Gemeinde  zugelassen
werden,  um  die  erforderlichen  Feststellungen  hinsichtlich  des  veterinären  Zustandes ­
  des  Ortes  und  des  zum  Weiden  jenseits  der  Grenze  bestimmten  Viehs
vorzunehmen.  Diese  Feststellungen  sollen,  insoweit  sie  aus  eigener  Entschliessung
der  deutschen  Behörden  und  zu  von  diesen  vorher  bestimmten  Zeitpunkten  stattfinden, ­
  kostenfrei  erfolgen.
Im  übrigen  würde  die  Deutsche  Regierung  zwecks  Verhütung  des  Schmuggels
mit  russischem  Vieh  verlangen,  dass,  um  die  Feststellung  der  Identität  der  Tiere
zu  ermöglichen,  die  nötigen  Sicherheitsvorkchrungen  getroffen  werden.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  sollen  mit  dem  Beginn  der  Viehweide
im  nächsten  Frühjahr  in  Kraft  treten.
5.  (Aufgehoben.  —  Zu  a  vgl.  auch  den  Artikel  57,  Punkt  3  und  5,  Art.  167,
Punkt  1  lit.  c  und  Art.  212,  P.  2  des  Tarifs;  zu  b  vgl.  auch  den  Art.  57,  P.  3  und  5
und  Anm.  zu  P.  5,  Art.  150,  P.  1,  Anm.  und  Art.  171,  Anm.  2,  Abs.  2  des  Tarifs.)
6.  (Aufgehoben,  vgl.  Art.  1  des  Schlussprotokolls,  Teil  I.)
7.  (Aufgehoben.)
8.  (Aufgehoben,  vgl.  §  15  des  Schlussprotokolls,  Teil  IV.)
9.  (Aufgehoben.)
IV.
Flussschiffahrt.
1.  (Eingefügt  bei  Art.  13,  Abs.  6  des  Schlussprotokolls,  Teil  I.)
2.  (Eingefügt  bei  Art.  13,  Abs.  7  des  Schlussprotokolls,  Teil  I.)
3.  (Aufgehoben.)
        <pb n="40" />
        24

V.
Passförmliclikcitcn  und  Grcnzbeziehungen.
1.  (Eingefügt  bei  Art.  1  und  12,  Abs.  5  des  Schlussprotokolls,  Teil  I.)
2.  (Eingefügt  bei  Art.  1  und  12,  Abs.  8  des  Schlussprotokolls,  Teil  I.)
3.  (Aufgehoben.  )

Anlage.
1.  (Vgl.  den  Zoll-Tarif  Art.  156,  P.  1,  Anmerkung.)
2.  (Vgl.  den  Zoll-Tarif  Art.  57,  P.  3  und  Anmerkung  zu  P.  5.)
3.  (Vgl.  den  Zoll-Tarif  Anmerkung  2,  Abs.  2  zu  Art.  171.)

Liste  der  russischen  Zollämter,  für  welche  besondere  Befugnisse
vereinbart  worden  sind.

6

Name

Bestehender

Waren,  deren  Zollabfertigung  für

!zj

des

oder  neuer  Rang

das  Zollamt  besonders  vereinbart

&amp;lt;4-1
Hl

Zollamts

des  Zollamts

worden  ist

A.  InAemtergeringerenRangesumgewandelteZollämter.

1

2

3

4
5
6
7

Kroettingen

Zollamt  II.  Klasse

Praszka

Zollamt  II.  Klasse

Sluziew

Uebergangspunkt

B.  Andere

Ayszehnen

Zollamt  III.  Klasse

Kirkily

Uebergangspunkt

Wladis-Zollamt

  III.  Klasse

lawowo

Czarnowka

Uebergangspunkt

Milchzentrifugen  für  Handbetrieb;
Parfümerien,  chemische  und  pharmazeutische ­
  Erzeugnisse;
Zement  und  Kalk.
Getreidemähmaschinen  mit  Garbenbindern; ­
  Getreidemähmaschinen  mit
selbsttätiger  Ablegevorrichtung;  Maschinen ­
  zur  Verteilung  von  Dünger;
Müllereimaschinen  und  Transmissionen
aller  Art;
Chemische  und  pharmazeutische  Erzeugnisse. ­

Brennholz,  Balken,  Faschinen.

Zollämter.
Milchzentrifugen  für  Handbetrieb;
Kleider  aus  baumwollenen  Zeugstoffen.
Ziegelsteine.
Kleider  aus  baumwollenen  oder  wollenen
Zeugstoffen.
Torf,  Brennholz,  Balken,  Faschinen;
Lebende  und  nicht  lebende  Fische,  auch
in  Fässern;
Grobe  Holzeimer,  auch  mit  eisernen
Reifen;  emailliertes  eisernes  Geschirr
und  emaillierte  eiserne  Küchengeräte.
        <pb n="41" />
        —  25  —

o
5z?
T3
«4H

Name
des
Zollamts

Bestehender
oder  neuer  Rang
des  Zollamts

Waren,  deren  Zollabfertigung  für
das  Zollamt  besonders  vereinbart
worden  ist

8

Dombrowo

Nebenzollamt

Leinen-,  Wollen-  und  Baumwollengarn;
Steinkohlen,  Koks.

9

Karw

Nebenzollamt

Heringe;
Kalk;
Steinkohlen,  Koks.

10

Osieck

Zollamt  III.  Klasse

Gewebe  und  Zeugstoffe  aus  Wolle  und
Baumwolle.

11

Dobrzyn

Zollamt  II.  Klasse

Wie  zu  Nr.  10.

12

Radziejewo

Zollamt  III.  Klasse

Schwefelsaures  Ammoniak,  Kali;
Wollene  Gewebe;
Männerhüte,  wie  sie  in  Art.  210,  Punkt  1
und  3  des  russischen  Zolltarifs  aufgeführt ­
  sind.

13

Wilczyn

Zollamt  III.  Klasse

Wie  zu  Nr.  12.

14

Peisern

Zollamt  III.  Klasse

Wollene  Gewebe  und  Kleider.

15

Gola

Zollamt  III.  Klasse

Getreidemähmaschinen  mit  Garbenbindern; ­
  Getreidemähmaschinen  mit  selbsttätiger ­
  Ablegevorrichtung;  Maschinen
zur  Verteilung  von  Dünger;  Müllereimaschinen, ­
  Transmissionen  aller  Art;
Wollene  und  baumwollene  Gewebe.

16

Podlenka

Zollamt  III.  Klasse

Wie  zu  Nr.  15;
ausserdem:  Ziegelpressen.

17

Gniazdow

Nebenzollamt

Brennholz;
Steinkohlen,  Koks.

18

Nezdara

Nebenzollamt

Brennholz,  Balken,  Faschinen,  Heu,  Kalk,
Steinkohlen,  Koks;  emailliertes  eisernes
Geschirr  und  emaillierte  eiserne  Geräte.

19

Czeladz

Nebenzollamt

Wie  zu  Nr.  18;
ausserdem:  Fische  und  Krebse.

20

Modrzejewo

Zollamt  II.  Klasse

Wie  zu  Nr.  15.

In  bezug  auf  die  Liste  und  die  Befugnisse  der  russischen  Zollämter  sind
nachstehende  Verfügungen  des  russischen  Finanzministers  ergangen:
Umwandlung  und  Errichtung  von  Zollstclicn.
Durch,  eine  Verfügung  des  Finanzministers  vom  28.  Februar  1906  sind
die  Etats  der  Zollstellen  festgesetzt,  die  auf  Grund  des  Zusatzvertrages  zum
deutsch-russischen  Handelsverträge  neu  errichtet  oder  umgestaltet  werden  sollen.
Diese  Zollstellen  sind  folgende:
        <pb n="42" />
        26

Kröttingen,  Zollamt  2.  Klasse

Praszka,  ,,

2.

Dobrzyn,  „

2.  „

Modrzejewo,  „

2.  „

Paschwenty,  „

3.  „

Wladislawowo,  „

3.

Radziejewo,  ,,

3.

Wilczyn,  Zollamt  3.  Klasse
Gola,  „  3.  „
Podlenka,  „  3.  „
Kirkily,  Uebergangspunkt
Kibarty,  „
Sluziew,  „
Pelty,  „

Abänderung  der  Belugnisse  einiger  Zollämter.
Auf  Grand  des  Zusatzvertrages  zum  russisch-deutschen  Handelsvertrag
vom  15./28.  Juli  1904  sind  folgende  Aenderungen  in  den  Befugnissen  gewisser
Zollstellen  in  bezug  auf  den  Einlass  von  Waren  vorzunehmen:
1.  Den  Zollstellen  in  Ayszehnen,  Kirkily,  Wladislawowo,  Czarnowka,
Dombrowo,  Karw,  Osieek,  Dobrzyn,  Radziejewo,  Wilzyn,  Peisern,  Gola,  Podlenka, ­
  Gniazdow,  Nezdara,  Czeladz  und  Modrzejewo  sind  besondere  Befugnisse  in
bezug  auf  den  Einlass  der  in  dem  dem  Vertrage  beigefügten  Verzeichnisse  genannten
Waren  zu  verleihen.  Die  Erweiterung  ihrer  Befugnisse  hat  möglichst  bald  und
spätestens  bis  zum  16.  Februar  1907  zu  erfolgen.
2.  Den  Zollämtern  2.  und  3.  Klasse  und  den  Nebenzollämtern  ist  die  Befugnis ­
  zu  verleihen  zur  Zollabfertigung:
a)  der  landwirtschaftlichen  Maschinen  und  Geräte,  die  in  dem  Zollzirkular
vom  31.  Januar  1900,  Nr.  2154,  genannt  sind  und
b)  der  in  den  Artikeln  41,  Punkt  1,  2  und  3,  Artikel  89  und  Artikel  103,
Punkt  1,  des  Zolltarifs  genannten  Waren.
Alle  dieso  Zugeständnisse  werden  unter  der  Bedingung  gemacht,  dass
das  Deutsche  Reich  gegenüber  den  russischen  Zollämtern  und  Uebergangspunkten
Zollämter  und  als  deutsche  Uebergangspunkte  Beobachtungspunkte  errichtet
und  unterhält  und  ihnen  ebensolche  Befugnisse  einräumt,  wie  sie  die  rassischen
Zollstellen  haben.

Im  Hinblick  hierauf  hat  der  Einanzminister  angeordnet,  dem  Zollressort
folgendes  zu  erläutern:
1.  Mit  dem  Augenblick  wo  den  betreffenden  preussischen  Zollstellen
die  den  rassischen  entsprechenden  Befugnisse  in  bezug  auf  den  Einlass  von  Waren
verliehen  werden,  erhalten  die  obengenannten  17  Zollstellen  die  für  jede  von
ihnen  in  dem  dem  russisch-deutschen  Vertrage  vom  15./28.  Juli  1904  beigefügten
Verzeichnisse  besonders  angegebenen  Befugnisse  in  bezug  auf  den  Einlass  von
Waren,  mit  Ausnahme  von  solchen,  die  einer  chemischen  oder  technischen  Prüfung
durch  Sachverständige  bedürfen  (es  sind  dies  für  Ayszehnen:  Milchzentrifugen
für  Handbetrieb,  für  Radziejewo  und  Wilczyn:  schwefelsaures  Ammoniak  und
Pottasche,  für  Gola,  Podlenka  und  Modrzejewo:  Getreidemähmaschinen  mit
Garbenbindern,  Getreidemähmaschinen  mit  selbsttätiger  Ablegevorrichtung,
Maschinen  zur  Verteilung  von  Dünger,  Müllereimaschinen  und  Transmissionen
aller  Art,  und  für  Podlenka  —  ausserdem  Ziegelpressen).
2.  Der  Einlass  der  aufgezählten  Waren,  die  einer  chemischen  oder  technischen ­
  Prüfung  durch  Sachverständige  bedürfen,  über  diese  Zollstellen  sowie
der  Einlass  der  im  Zirkular  vom  31.  Januar  1900,  Nr.  2154,  genannten  landwirtschaftlichen ­
  Maschinen  und  Geräte  und  der  in  dem  Artikel  41,  Punkt  1,  2  und  3,
Artikel  89  und  Artikel  103,  Punkt  1,  des  Tarifs  genannten  Waren  über  die  Zollämter ­
  2.  und  3.  Klasse  und  die  Nebenzollämter  hat  bis  zur  Ernennung  besonderer
Sachverständiger  bei  den  Zollbezirken,  was  bis  zum  1.  Januar  1907  geschehen
sein  wird,  auf  Grundlage  der  gegenwärtig  geltenden  Bestimmungen  zu  erfolgen,
d.  h.  nach  vorheriger  Genehmigung  und  unter  Absendung  eines  Sachverständigen
aus  dem  nächstgelegenen  Zollamt  1.  Klasse  auf  Kosten  der  Bittsteller  (C.  06,
Nr.  8065).
        <pb n="43" />
        27

Erweiterung  der  Befugnisse  des  Zollamts  Windau.
Durch  Verfügung  des  Finanzministers  vom  21.  Mai  1907  is't  das  Zollamt
Windau  in  bezug  auf  die  Fristen  für  die  Einreichung  der  Besichtigungsurkunden
den  in  Art.  392,  Punkt  1,  des  Zollreglements  genannten  Zollstellen  (Hauptzollämter ­
  mit  Niederlagen  und  St.  Petersburger  Landzollamt)  gleichgestellt  worden.

Neueinteilung  der  Zollbezirke  des  europäischen  Russlands.
Laut  Verfügung  vom  27.  Juni  1910  hat  der  Finanzminister  im  Hinblick
auf  Punkt  1  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1910,  betreffend  Aufhebung  des  Radziwillowski-Zollbezirks
  und  auf  Grund  des  Artikels  4  des  Zollreglements  vom  1.  Juli
1910  ab  die  nachstehende  Neueinteilung  der  Zollbezirke  des  europäischen  Russlands ­
  vorgenommen  und  den  Radower  Zollbezirk  in  Südwestlicher  Zollbezirk
um  benannt:

Benennung
der
Zollbezirke

Grenzen  der  Zollbezirke

Sitz  der
Bezirksverwaltung ­


St.  Peters-Die

  Grenzlinie  des  Grossfürstentums  Finnland

St.  Petersburger



und  die  Küstenlinie  längs  dem  Finnischen  und
Rigaschen  Meerbusen  und  der  Ostsee  bis  zum
Zollamt  Polangen,  ohne  Einschluss  des  letzteren.
Zum  St.  Petersburger  Zollbezirk  gehören  auch
die  Zollämter  auf  der  Insel  Oesel,  Dagö,  Mohn
und  Worms.

bürg

Wilnaer

Die  Landgrenze  gegen  Preussen  vom  Zollamt
Polangen  bis  zum  Nebenzollamt  Dombrowa  ein-,
schliesslich.

Wilna

W  arsehauer

Die  Landgrenze  gegen  Preussen  vom  Nebenzollamt ­
  Dombrowa  bis  zur  österreich-ungarischen
Grenze.

Warschau

Südwestlicher

Die  Landgrenze  gegen  Oesterreich-Ungarn.

Radziwillow

Südlicher

Die  Grenze  gegen  Rumänien  und  die  Küstenlinie
des  Asowschen  und  Schwarzen  Meeres  bis  zum
Nebenzollamt  Temrjuk  einschliesslich.

Odessa

Veränderungen  in  der  Begrenzung  der  Wilnacr  und  Warschauer  Zollbezirke.
(Russische  Gesetzsammlung  I  Nr.  151  vom  10./23.  September  1910.)
,.  Laut  Verfügung  des  russischen  Finanzministers  vom  7.  August  1910  sind
9 i e  Wilnaer  und  Warschauer  Zollbezirke  in  Abänderung  der  Verfügung  vom
“7.  Juni  1910,  wie  folgt  begrenzt  worden:
Der  Wilnaer  Zollbezirk  umfasst  die  Landgrenze  gegen  Preussen  vom
Zollamt  Polangen  bis  zum  Uebergangspunkt  Pelty  einschliesslich.
Sitz  der  Bezirksverwaltung  ist  Wilna.
Der  Warschauer  Zollbezirk  umfasst  die  Landgrenze  gegen  Preussen
vom  Uebergangspunkt  Pelty  bis  zur  österreichisch-ungarischen  Grenze.
Sitz  der  Bezirksverwaltung  ist  Warschau.
        <pb n="44" />
        28

Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Zollämter,  nach  denen  Waren  usw.  aus
Land-  und  Hafcngrenzzollämtern  zwecks  Verzollung  übergcfiihrt  werden  können.
{Das  Verzeichnis  usw.  —  s.  im  „Russischen  Zollreglement“,  herausgegeben  vom
D.-R.  V.,  Berlin  1909).

Laut  Verfügung  des  Finanzministers  vom  18.  Dezember  1906  ist  das  Verzeichnis ­
  der  Grenzzollämter,  über  die  gemäss  Artikel  304  des  Zollreglements  die
unmittelbare  Beförderung  von  Gütern  und  Gepäckstücken  mit  der  Eisenbahn
nach  anderen  Zollämtern  zwecks  Verzollung  zulässig  ist,  im  Einvernehmen  mit
■dem  Minister  der  Verkehrswege  durch  Aufnahme  des  Zollamtes  Sczipiorno
vervollständigt  worden,  und  zwar  können  über  dieses  Zollamt  Güter  nach  folgenden
Zollämtern  befördert  werden:
Alexandrowo,  Baku,  Batum,  Berdjansk,  Warschau,  Wirballen,  Windau,
Wolotschisk,  Grajewo,  Graniza,  Libau,  Mariupol,  Mlawa,  Moskau,  Narwa,
Nikolajew  (Gouvernement  Cherson),  Noworossisk,  Nowossilizy,  Odessa,
Petrowsk,  Radsiwilow,  Reni,  Reval,  Riga,  Rostow  a.  D.,  Sewastopol,
Sosnowice,  St.  Petersburger  Landzollamt,  Taganrog,  Tiflis,  Ungeni,  Charkow,
Tscheljabinsk,  Feodossia.
(Russische  Gesetzsammlung  I.  Teil,  Nr.  5,  vom  9./22.  Januar  1907.)

Laut  Verfügung  des  Finanzministers  vom  4.  April  1907  ist  das  Verzeichnis
usw.  durch  Aufnahme  von  R  o  s  t  ö  wa.  D.  und  S  Samarkand  ergänzt  worden,
und  zwar  kann  nach  diesen  Zollstellen  Tee,  nach  dem  ersteren  über  das  Zollamt
Tscheljabinsk  und  nach  dem  letzteren  über  das  Zollamt  W  1  a  d  i  k  a  w  k  a  s,
befördert  werden.
(„Deutsches  Handels-Archiv“  1907,  August-Heft.)
Laut  Verfügung  des  Finanzministers  vom  26.  März  1909  ist  im  Einvernehmen ­
  mit  Minister  der  Verkehrswege  die  Beförderung  von  Teefrachten  aus
den  Zollämtern  Sretensk  und  Tscheljabinsk  nach  dem  Zollamte
K  o  k  a  n  d  in  ununterbrochenem  Eisenbahntransport  und  laut  Verfügung  vom
13.  April  1909  die  Beförderung  von  Gütern  aus  dem  Nebenzollamt  Pogranitsehnaja
  nach  dem  Zollamt  Wladiwostok  unter  Haftung  der  Eisenbahnverwaltung ­
  zwecks  Verzollung  zugelassen.  Das  Verzeichnis  der  in  Art.  304  des
Zollreglements  erwähnten  Zollämter  ist  dementsprechend  zu  ergänzen.
(Russische  Gesetzsammlung  I.  Teil,  Nr.  62  vom  28.  April/11.  Mai  1909.)
Laut  Verfügung  des  Finanzministers  vom  29.  Dezember  1910  ist  die  Ueberführung
  von  Waren  aus  den  Grenzzollämtern  zur  Verzollung  in  ununterbrochenem
Eisenbahntransport  in  folgenden  Richtungen  gestattet  worden:
1.  von  ausländischen  Waren,  die  in  den  Zollämtern  an  der  westeuropäischen
Grenze  eingehen,  nach  dem  Zollamt  Wladiwostok;
2.  von  ausländischen  Waren,  die  im  Zollamt  Wladiwostok  eingehen, ­
  nach  den  Zollämtern  Aschabad,  Buchara,  Ssamarkand,  Kokand,
Krasnowodsk,  Tiflis,  Rostow,  Noworossisk,  Nikolajew,  Ssewastopol,
Windau,  Mariupol;
3.  von  Umzugsgut,  das  im  Zollamt  Wladiwostok  eingeht,  nach
den  Zollämtern  Aschabad,  Buchara,  Ssamarkand,  Kokand,  Krasnowodsk.
(Russische  Gesetzsammlung,  I.  Teil,  Nr.  11  vom  21.  Januar/3.  Februar  1911).
        <pb n="45" />
        29

Abkommen  zwischen  Deutschland  und  Russland
über  den  Zuckerverkehr.
Vom  20.  Januar  1908.
(Reichs-Gesetzblatt  1908  S.  144.)
Nachdem  die  Regierungen  Deutschlands  und  Russlands  sich  Vorbehalten
haben,  die  Frage  des  Schutzes  ihrer  Märkte  gegen  die  Einfuhr  von  Zucker  zum
Inlandsverbrauch  aus  dem  Gebiete  des  anderen  Landes  auf  diplomatischem  Wege
im  unmittelbaren  Benehmen  miteinander  zu  regeln,  haben  die  Unterzeichneten,
nämlich:
usw.
Nachstehendes  vereinbart:
1.  Die  Kaiserlich  Russische  Regierung  gesteht  der  Kaiserlich  Deutschen
Regierung  das  Recht  zu,  von  dem  aus  Russland  nach  Deutschland
eingeführten  und  zum  Verbrauch  im  Inlande  bestimmten  Zucker  die
zurzeit  in  Geltung  befindlichen  Eingangszölle  und  Zuschläge  unter
der  Bedingung  zu  erheben,  dass  die  von  Deutschland  in  Ziffer  lo
des  Protokolls  zu  dem  zwischen  Deutschland  und  Russland  am
28./15.  Juli  1904  abgeschlossenen  Zusatzvertrag  übernommenen  Verpflichtungen ­
  in  Geltung  bleiben  werden.
2.  Die  vorstehende  Verpflichtung  soll  dieselbe  Geltungsdauer  haben  wie
der  Brüsseler  Zuckervertrag  und  soll  nur  so  lange  verbindlich  sein,
als  Deutschland  und  Russland  dem  genannten  Vertrag  angehören.
Geschehen  in  St.  Petersburg,  in  doppelter  Ausfertigung  am  20.  Januar  1908.
(Unterschriften.)
(Deutsches  Handels-Archiv,  1908,  Mai-Heft.)

Gebühren  lür  die  Anlegung  von  Erkennungszeichen.
Nach  einer  Erläuterung  des  Finanzministers  ist  im  Absatz  2  des  §  12t&amp;gt;
des  IV.  Teiles  des  Schlussprotokolls  zum  deutsch-russischen  Handelsvertrag
in  der  durch  den  Zusatzvertrag  vom  15.  bis  28.  Juli  1904  festgesetzten  Fassung
statt  „Fellen“  zu  lesen:  „Häuten  und  Fellen“.
Gleichzeitig  hat  das  Zolldepartement  infolge  aufgetretener  Zweifel  mit
Bezug  auf  die  Punkte  1  und  2  des  Zirkulars  vom  10.  April  1906,  Nr.  7384,  erläutert,
dass  aus  dem  Wortlaute  der  angeführten  Bestimmungen  des  deutsch-russischen
Handelsvertrags  hervorgeht,  dass  die  Plombierungsgebühr  5.  v.  H.  des  auf  Grund
einer  Besichtigungsurkunde  und  nicht  des  auf  Grund  der  einzelnen  Positionen
der  Urkunde,  in  denen  die  plombierungspflichtigen  Waren  angeführt  sind,  entrichtenden ­
  Zollbetrags  übersteigen  soll.  Wenn  daher  die  Plombierungsgebühr
        <pb n="46" />
        30

für  die  angegebenen  Waren  zum  Satze  von  1  Kopeke  für  die  Plombe  mehr  ausmacht ­
  als  5  v.  H.  des  nach  der  Besichtigungsurkunde  zu  entrichtenden  Gesamtzollbetrags, ­
  so  ist  die  Plombierungsgebühr  im  Betrage  5  v.  H.  des  Gesamtzollbetrags ­
  für  die  ganze  Besichtigungsliste  und  nicht  des  Zollbetrags  für  ihre  einzelnen
Positionen  zu  erheben  (C.  08,  Nr.  28  938).
In  Abänderung  des  C.  08,  Nr.  28  938,  hat  der  Finanzminister  angeordnet,
dem  Zollressort  zu  erläutern,  dass  die  Gebühr  für  die  Anbringung  von  Erkennungszeichen, ­
  welche  nicht  mehr  als  5  v.  H.  betragen  darf,  nicht  nach  dem  Gesamtzollbetrage ­
  der  betreffenden  Besichtigungsliste,  sondern  nach  dem  Zollbetrage,
der  auf  den  Teil  der  Anmeldung  entfällt,  der  sich  auf  die  plombierungspflichtigen
Waren  bezieht,'zu  berechnen  ist,  jedoch  unter  der  Bedingung,  dass  die  Waren
nur  mit  der  in  den  Regeln  über  die  pflichtmässige  zollamtliche  Verbleiung  der
Waren  geforderten  Zahl  von  Erkennungszeichen  versehen  wird.  Falls  der  Warenempfänger ­
  eine  grössere  Zahl  von  Erkennungszeichen  anzubringen  wünscht,
.so  ist  er,  wie  es  im  §  12b  des  IV.  Teiles  des  Schlussprotokolls  zum  deutsch-russischen
Handelsverträge  in  der  durch  den  Zusatzvertrag  vom  15./28.  Juli  1904  festgesetzten ­
  Fassung  bestimmt  ist,  verpflichtet,  den  dadurch  entstehenden  Mehrbetrag ­
  an  Gebühren  zu  entrichten.  (C.  09,  Nr.  32  915.)
Der  russische  Finanzminister  hat  erläutert,  dass  die  im  C.  09,  Nr.  32  915
enthaltene  Bestimmung,  wonach  die  Gebühr  für  die  Anlegung  von  Erkennungszeichen ­
  in  Höhe  von  5  v.  H.  nicht  nach  dem  Gesamtzollbetrage  der  betreffenden
Besichtigungsliste,  sondern  nur  nach  dem  Zollbetrage  für  den  Teil  der  Anmeldung,
der  sich  auf  die  zu  verbleienden  Waren  bezieht,  zu  berechnen  ist,  sieh  nicht
nur  auf  diejenigen  Waren  erstreckt,  die  im  §  12b  des  IV.  Teiles  des  Schlussprotokolls ­
  zum  deutsch-russischen  Handelsverträge  besonders  genannt  sind,  wie  Knöpfe,
Bänder,  Spitzen,  Stickereien  und  Felle,  sondern  auch  auf  alle  anderen  Waren,
die  der  Verbleiung  unterliegen  (C.  11,  Nr.  436).

Gebühren  für  die  Anbringung  von  Erkennungszeichen  an  eingezogenen,  durch
Versteigerung  in  den  inneren  Verbrauch  übergehenden  Waren.
Der  russische  Finanzminister  hat  gemäss  einem  Gutachten  der  Handelsabteilung ­
  erläutert,  dass  die  Bestimmungen  im  §  12b  des  IV.  Teiles  des  Schlussprotokolls ­
  zum  russisch-deutschen  Handelsvertrag  in  der  abgeänderten  Gestalt
vom  15./28.  Juni  1904,  betreffend  die  Gebühr  für  das  Anbringen  von  Erkennungszeichen, ­
  sich  nur  auf  Waren  beziehen  können,  die  ordnungsmässig
nach  Russland  eingeführt  werden,  wogegen  in  Beschlag  genommene  Waren,  die
auf  dem  Wege  des  Verkaufs  in  den  inneren  Verbrauch  gelangen,  nach  Massgabe
■der  allgemeinen  Bestimmungen  kenntlich  zu  machen  sind,  wobei  die  Gebühr
für  die  Anbringung  der  Erkennungszeichen  in  dem  Betrage  zu  erheben  ist,  der
in  dem  Verzeichnis  der  dem  Verbleiungszwang  unterliegenden  Waren  angegeben
ist  (C.  10,  Nr.  25  532).

Einlass  von  Persenningen  und  Ketten.
Laut  Verfügung  des  Finanzministers  sind  Persenningen  und  ähnliche  Gegenstände, ­
  die  zum  Schutze  von  auf  Landwegen  eingeführten  Waren  während  des
Transports  bestimmt  sind,  sowie  Ketten,  mit  denen  die  Packstücke  auf  den  Fuhrwerken ­
  festgehalten  werden,  nach  demselben  Verfahren  einzulassen,  das  in  den
vom  Finanzminister  bestätigten  Regeln  vom  Jahre  1903  und  im  §  8a  des
IV.  Teiles  des  Schlussprotokolls  zum  deutsch-russischen  Handelsverträge  vom
15./28.  Juli  1904  für  die  Fuhrwerke  vorgeschrieben  ist  (C.  11,  Nr.  130).
        <pb n="47" />
        Etabliert  im

Jahre  1896

31

J.  THISCH
Agentur-Geschäft
Warschau  o n o  Leszno  3

=====  Generalvertreter  =
erstklassiger  deutscher  Häuser,  speziell:
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Gegrünöet  1838.  32  Auszeichnungen.
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        Zolltarif
für  die  Einfuhr  in  Russland.
Gruppe  I.  Lebens-  und  Genussmittel.  Tiere.
1.  Getreide  aller  Art  im  Korn,  mit  Ausnahme  von
Reis;  Kartoffeln;  Erbsen  und  Bohnen,  mit  Ausnahme ­
  der  im  Art.  5,  P.  5  genannten  ....  zollfrei.
Pferdezahnmais  —  nach  Art.l  —  wie  Mais  (C.  91,
Nr.  14  551).
Linsensamen  —  nach  Art.  1  (C.  94,  Nr.  10117).
H  a  f  e  r  in  Körnern,  ohne  Schale  —  nach  Art.’l  (C.  09,
&amp;gt;t  n  ,

Nr.  34  804).
2.  Reis:
1.  bearbeitet,  für  das  Pud  1,05  R
1.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  1,05  R

Reishäcksel  ohne  Hülsen  (Bruchreis  bearbeitet)  —
nach  Art.  2,  P.  1  (C.  94,  Nr.  8962).
2.  unbearbeitet  (in  Hülsen),  für  das  Pud  .  .  0,60  R
Anmerkung.  Reisbruch  (Bruchreis,  ohne
Hülsen,  in  dessen  Gewicht  nicht  mehr  als  5  v.  II.
ganze  Reiskörner  enthalten  sind),  zur  Stärkebereitung ­
  bestimmt,  gemäss  den  vom  Finanzminister ­
  erlassenen  Bestimmungen,  für  das  Pud  0,15  R
Das  Zolldepartement  hat  durch  C.  96,  Nr.  8290,  die
Zollämter  angewiesen,  bei  der  Besichtigung  eines  Postens
Bruchreis,  welcher  zu  Zwecken  der  Stärkeerzeugung  aus  dem
Auslande  eingeführt  wird,  mindestens  10%  der  Gesamtzahl
der  Packen  nach  Auswahl  einer  genauen  W  ägung  zu  unterziehen. ­
  Hierbei  ist  zur  Feststellung  des  gesetzlich  bestimmten
Prozentsatzes  an  ganzen  Reiskörnern  in  der  Bruchmasse
nach  der  einfachsten  Methode  zu  verfahren,  die  darin  be-3
        <pb n="50" />
        34

steht,  dass  man  einem  Packen,  in  welchem  der  Bruchreis  eingeführt ­
  wurde,  eine  Probe  entnimmt,  diese  in  ein  kleines
leeres  Gefäss,  z.  B.  ein  Wasserglas,  schüttet  und  in  diesem
Gefäss  einige  Zeit  zusammenrüttelt,  so  dass  alle  ganzen
Körner  an  die  Oberfläche  der  Bruchmasse  kommen,  die
ganzen  Körner  vorsichtig  ausliest  und  sowohl  diese  als  auch
den  davon  befreiten  Bruch  gesondert  abwägt  und  aus  den
so  erhaltenen  Ergebnissen  den  Prozentgehalt  an  ganzen  Reiskörnern ­
  bestimmt.
Ausserdem  fordert  das  Zolldepartement  die  Zollämter  auf,
etwaige  Vorschläge  zu  machen  über  ein  einfacheres  und  zweckmassigeres
  Verfahren,  das  zur  Vereinfachung  der  Besichtigung
beitragen  und  eine  richtige  Berechnung  der  Zollgebühren  gewährleisten ­
  könnte  (C.  96,  Nr.  8290).
3.  Mehl,  Malz  und  Grütze,  jeder  Art  (mit  Ausnahme
von  Kartoffelmehl):
1.  Mehl  und  Malz  jeder  Art,  für  das  Pud
Rohgewicht  0,45  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  1.
Malz  aller  Art,  für  das  Pud  Rohgewicht  ....  0,30  B
2.  Grütze,  nur  durch  eine  mechanische  Bearbeitung ­
  (Enthülsen  oder  Zerkleinern)  hergestellt,
für  das  Pud  Rohgewicht  0,60  R
3.  Grütze,  ausser  der  im  P.  2  dieses  Artikels
genannten,  für  das  Pud  Rohgewicht  1,50  R
Die  besonders  präparierten  Nährmittel  aus  Hafergrütze, ­
  die  im  Handel  unter  der  Benennung  „Herkules“,
„Champion“  u.  a.  m.  bekannt  sind,  sind  nach  Art.  3,  P.  3
des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  01,  Nr.  21  454).
Der  Dirigierende  Senat  hat  durch  Ukas  Nr.  10855  vom
Jahre  1908  die  Tarifierung  der  Hafergrütze  aus  gewalzten ­
  Haferkörnern,  die  den  allgemein  bekannten  Fabrikaten
„Herkules“,  „Champion“  u.  a.  m.  analog  sind  und  nicht  allein
durch  mechanische  Bearbeitung,  sondern  auch  auf  andere
Weise,  wie  z.  B.  durch  Brühen  (Bähen)  aus  Hafer  hergestellt
werden,  nach  Art.  3,  P.  3,  des  Tarifs  als  zutreffend  anerkannt
(C.  09,  Nr.  5962,  P.  1).
Anmerkung.  Die  in  diesem  Artikel  genannten ­
  Waren,  welche  in  kleinen,  in  die  Hand
des  Käufers  übergehenden  Verpackungen  eingehen,
  werden  nach  den  entsprechenden  Punkten
dieses  Artikels,  zusammen  mit  dem  Gewicht  der
Verpackung  unter  Zuschlag  von  10  v.  H.  verzollt.
4.  Kartoffelmehl  und  Stärke  aller  Art;  Vermicelli
und  Makkaroni;  Arrowroot;  Leiokom,  Dextrin;
Sago;  Mandelkleie,  unparfümiert,  für  das  Pud  2,10  R
Vertraqsqemäss:  Aus  4.  Kartoffelmehl,  für  das
Pud  0,90  B
        <pb n="51" />
        35

Anmerkung.  Die  genannten  Waren,  in
Paketen,  Schachteln  und  anderen  kleinen,  in  die
Hand  des  Käufers  übergehenden  Verpackungen
eingeführt,  mit  der  Verpackung  zusammen,  für
das  Pud
Vertragsgemäss:  Aus  der  Anmerkung.  Stärke
jeder  Art,  in  Paketen,  Schachteln  und  anderen
kleinen,  in  die  Hand  des  Verbrauchers  übergehenden
Verpackungen  eingeführt,  einschl.  des  Gewichts  der
inneren  Umschliessung,  für  das  Pud
Maizena  —  wie  Arrowroot  —  nach  Art.  4  (C.  83,
Nr.  13  055).
Stärke  mit  Borax  vermischt  —  nach  Art.  4  (C.  87,
Nr.  13  242).
Stärkekleister  mit  Zusatz  von  Chlor-Zink  —  nach
Art.  4  (C.  87,  Nr.  20  422).
5.  Gemüse:
1.  nicht  besonders  genannt,  frisch,  für  das
Pud  Rohgewicht
Vertragsgemäss:  Aus  1.  Gemüse,  gewöhnliches,
nicht  zubereitetes,  frisches;  Zwiebeln  und  Knoblauch
in  der  Schale,  für  das  Pud  Rohgewicht
Zuckerrüben  als  Gemüse  sind  nach  Art.  5,  P.  1,  zu
verzollen  (C.  00,  Nr.  17  804.)
2.  gesalzen  und  geweicht,  aller  Art,  nicht  in
luftdicht  verschlossener  Verpackung,  für  das  Pud
Rohgewicht
3.  durch  Trocknen  konserviert,  ausser  dem
besonders  genannten,  für  das  Pud  Rohgewicht  .
Zwiebeln  in  Pulverform  ■—  nach  Art.5,  P.  3  (C.  09,
Nr.  34  804).
4.  Zichorienwurzeln,  auch  getrocknet,  nicht
gebrannt,  nicht  zubereitet,  für  das  Pud  Rohgewicht
5.  Artischocken,  Spargel,  Blumen-  und  Brüsseler ­
  Kohl,  grüne  Erbsen,  grüne  Bohnen  und  Phaseoien, ­
  Salat,  Spinat  —  frisch  oder  getrocknet;
Melonen  und  Wassermelonen,  frisch,  für  das  Pud
Rohgewicht
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  5.
Artischocken,  Spargel,  Karfiol  und  Rosenkohl,
grüne  Erbsen  und  Bohnen,  Salat,  Spinat,  frisch
oder  getrocknet;  Wasser-  und  Zucker-Melonen,
frische,  für  das  Pud  Rohgewicht

2,62V 2  R
2,10  R
0,30  R
0,10  R
0,40  R
0,90  R
1,—  R
1,50  R
0,90  R

3
        <pb n="52" />
        36

Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  5.  Spargel,  Blumenkohl, ­
  grüne  Erbsen,  grüne  Bohnen,  Salat,  in
frischem  Zustande  eingeführt;  frische  Melonen,  für
das  Pud  Rohgewicht  0,90  R
6.  Früchte  und  Beeren:
1.  Früchte  und  Beeren,  frisch,  gesalzen,  geweicht ­
  und  jeder  Art,  ausser  den  besonders  genannten, ­
  für  das  Pud  Rohgewicht  1,80  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  1.  Birnen,  Aepfel 1 ),
Pfirsiche 1 ),  Aprikosen 1 ),  Pflaumen,  Kirschen 1 ),
Erdbeeren,  in  frischem  Zustande  eingeführt,  für  das
Pud  Rohgewicht  .  .  1,20  R

Ananas,  aufgeweicht,  in  nicht  luftdicht  verschlossener
Verpackung  —  nach  Art.  6,  P.  1  (C.  06,  Nr.  3379).
Pomeranzen,  gesalzene,  in  2Hälften  zerschnitten,
die  ausser  der  Schale  auch  das  Fleisch  und  die  Kerne  enthalten ­
  —  nach  Art.  6,  P.  1  (C.  10,  Nr.  36  911).
Die  frischen  Früchte  des  Granatbaunies  (Punica  granatum),
  die  gemeinhin  als  Granatäpfel  bezeichnet  werden,
und  zu  der  besonderen  Gattung  von  Samenobst  „Granateae“
gehören,  aber  mit  den  gewöhnlichen  Aepfeln,  die  ein  Kernobst ­
  aus  der  Familie  der  „Pomaceae“  sind,  nichts  zu  tun
haben,  sind  wie  nicht  besonders  genannte  Früchte  —  nach
Art.  6,  P.  1,  des  allgemeinen  Tarifs  einzulassen.  (C.  11,
Nr.  4267).
2.  Apfelsinen,  Zitronen  und  Pomeranzen,  frisch,
für  das  Pud  Rohgewicht  1,5772  R
2.  Vertragsgemäss  (Italien):  Für  das  Pud  Rohgewicht ­
  1,—  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Anmerkung  zu  2.  Die
Vergünstigungen,  welche  einem  dritten  Staate  hinsichtlich ­
  der  Zölle  oder  der  Zollbehandlung  von
Orangen,  Zitronen  oder  Pomeranzen  zugestanden
werden,  sollen  auf  die  gleichen  Früchte  französischer
Herkunft  erstreckt  werden.
Durch  Entscheidung  des  Dirigierenden  Senats  vom
13.  November  1903,  Nr.  11  775  ist  als  richtig  anerkannt
die  Anwendung  des  Art.  6,  P.  2  des  Tarifs  auf  frische  Mandarinen, ­
  weil  Apfelsinen,  Zitronen  und  Pomeranzen,  die
Früchte  von  Bäumen  der  Gattung  Citrus,  einer  Unterabteilung
der  Familie  der  Aurantiaceae,  nach  Art.  6,  P.  2,  eingelassen
werden,  und  ferner,  weil  die  im  Handel  unter  dem  Namen
Mandarinen  verkehrenden  Früchte  botanisch  zu  derselben
Gattung  Citrus  gehören  und  demnach  als  eine  Abart  der  in
Art.  6,  P.  2,  genannten  Früchte  anzusehen  sind  (C.  07,  Nr.  627).

1 )  Im  Vertrage  mit  Oesterreich-Ungarn  gebunden  bis  18./31.
XII.  1915.
        <pb n="53" />
        37

3.  Zitronen-,  Apfelsinen-  und  Pomeranzenschalen, ­
  getrocknet  oder  in  Salzwasser  eingelegt,
für  das  Pud  Rohgewicht
4.  Weintrauben,  frisch,  für  das  Pud  Rohgewicht ­
  .
4.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  Rohgewicht ­

Auf  die  Frage  eines  Zollamtes,  ob  gegenwärtig  nach
Veröffentlichung  der  vom  Finanzminister  am  16.  März  1906
bestätigten  Verzeichnisse  zum  Zollgesetz  die  Vergünstigung
der  Anmeldung  von  frischen  Früchten  ohne  Angabe  der
Menge  noch  in  Anwendung  kommen  könne,  hat  das  Zolldepartement ­
  erklärt,  dass  diese  Vergünstigung  auf  Art.  564
des  alten  Zollustaws  (Ausgabe  von  1892)  beruhe  und  gegenwärtig ­
  als  aufgehoben  gelten  müsse,  da  in  dem  neuen  Zollustaw
eine  diesem  Artikel  entsprechende  Bestimmung  nicht  enthalten
sei  (C.  06,  Nr.  15  411).
7.  Früchte  und  Beeren  jeder  Art,  getrocknet,  wie:
Pflaumen,  Feigen,  Datteln,  Rosinen,  Korinthen
und  dergl.,  nicht  in  Zucker,  für  das  Pud  .  .  .
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  7.
Getrocknete  und  gedörrte  Pflaumen,  für  das  Pud  .
Anmerkung.  Getrocknete  Früchte  und
Beeren,  die  in  kleinen,  in  die  Hand  des  Käufers
übergehenden  Verpackungen  eingehen,  werden  mit
dem  Gewicht  dieser  Verpackungen  zusammen  verzollt. ­

Getrocknete  Birnen  ohne  Zucker,  vorher  abgebrüht  —
nach  Art.  7,  wie  getrocknete  Früchte  (C.  92,  Nr.  14  043).
Getrocknete  Früchte,  ohne  Zucker,  wenn  auch
vorher  gedämpft  —  nach  Art.  7  (C.  94,  Nr.  21  903).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1909,  Nr.  765,
ist  die  Tarifierung  getrockneter  Aprikosen,  die  im
Handel  unter  der  Bezeichnung  von  gepressten  Aprikosen
bekannt  sind,  nach  Art.  7  des  Allgemeinen  Tarifs  als  richtig
anerkannt  worden  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  2).
Das  von  der  Fabrik  chemisch-pharmazeutischer  Spezialitäten ­
  G.  m.  b.  H.,  Dresden-A.,  hergestellte  Produkt  aus
trockenen  Beeren  ist  nach  Axt.  7  einzulassen,  unter  der
Bedingung,  dass  es  unter  seinem  eigenen  Namen,  nicht  aber
unter  der  Bezeichnung  „Apfeltee  Marke  Sieber“  und  als
Heilmittel  verkauft  wird  (C.  09,  Nr.  15  934).
8.  Aufgehoben.
Köpern,  grüne  oder  schwarze  Oliven,  trocken,
111  Salzlake  und  in  Oel,  in  Fässern,  Körben  und

1,12V.  B
3,60  R
3,60  R

4,05  R
1,50  R
        <pb n="54" />
        38

anderen  nicht  luftdicht  verschlossenen  Verpackungen ­
  eingeführt,  für  das  Pud
Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  ....
10.  Anis,  Kümmel,  Koriander,  Pomeranzennüsse  (unreife ­
  trockene  Pomeranzen);  Johannisbrot,  für
das  Pud
11.  Nüsse:
1.  Nüsse  jeder  Art,  mit  Ausnahme  der  besonders ­
  genannten,  Kastanien,  Kokosnüsse  und
chinesische»  Erdnüsse,  für  das  Pud
1.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Nüsse  jeder  Art,  mit
Ausnahme  der  besonders  genannten,  Kastanien,
Kokosnüsse,  und  Erdnüsse,  für  das  Pud  ....
2.  Mandeln  und  Pistazien,  für  das  Pud  .  .
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  2.  Mandeln,  für
das  Pud
Anmerkung.  Nüsse  ohne  Schale  oder
solche,  unter  denen  mehr  als  5  v.  H.  ohne  Schale
sind,  werden  nach  dem  entsprechenden  Punkte
dieses  Artikels  mit  einem  Zuschlag  von  25  v.  H.
verzollt.
Mandeln  und  Pistazien  sind,  als  zur  Kategorie
der  Nüsse  gehörig,  falls  sie  ohne  Schale  oder  mit  einem  Gehalt
von  mehr  als  5  v.  H.  an  geschälten  Körnern  eingeführt  werden,
nach  Art.  11,  P.  2  des  Tarifs  mit  einem  Zuschlag  von  25  v.  H.
gemäss  der  Anmerkung  zu  diesem  Artikel  einzulassen  (C.  06,
Nr.  5907).
12.  Senf,  trocken,  gemahlen,  nicht  zubereitet:
1.  in  Fässern  und  anderen  grossen  Verpackungen ­
  eingeführt,  für  das  Pud
2.  in  kleinen,  in  die  Hände  des  Käufers  übergehenden ­
  Verpackungen  (Töpfen,  Blechdosen,
Gläsern)  eingeführt,  mit  dem  Gewicht  der  Verpackungen ­
  zusammen,  für  das  Pud
13.  Pasteten;  Speisezutaten  jeder  Art,  als:  zubereiteter
Senf,  Soja,  Pickles;  in  luftdicht  verschlossenen
Gefässen  eingeführte  Kapern,  Oliven  (grüne  und
schwarze),  Gemüse,  Früchte  in  Essig,  Oel  oder
auf  andere  Weise  zubereitet,  ausser  den  unter
Art.  24  fallenden;  Fleisch-  und  Pepton-Präparate
und  -Extrakte  sowie  Esswaren  jeder  Art  (Konserven), ­
  mit  Ausnahme  der  besonders  genannten,
für  das  Pud  Rohgewicht

4,50  ß
•ifOO  B
1,127a  ß
2,25  R
1,50  B
4,50  R
3,—  B
0,75  R
1,127 2  ß
10,—  R
        <pb n="55" />
        39

Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  13.  Pasteten;  zubereiteter ­
  Senf,  Konserven  von  Fleisch,  Früchten
und  Gemüsen,  ausser  den  unter  Art.  24  fallenden
Erzeugnissen,  für  das  Pud  Rohgewicht
Anmerkung  1.  Nach  diesem  Artikel
werden  auch  Kapern,  Oliven  (grüne  und  schwarze),
Gurken  und  anderes  Gemüse,  in  Essig  zubereitet,
in  jeder  Art  von  Verpackung  verzollt.
Anmerkung  2.  In  diesem  Artikel  genannte ­
  Speisezutaten  jeder  Art,  w r elche  in  kleinen,
mit  Malerei  und  anderen  Verzierungen  versehenen
Porzellan-Fläschchen  oder  -Vasen  eingeführt  werden, ­
  werden  nach  dem  Reingewicht,  die  Fläschchen
und  Vasen  jedoch  nach  ihrem  Material,  d.  h.  nach
P.  3  des  Art.  76  des  Tarifs  verzollt.
Dem  Zolldepartement  ist  gemeldet  worden,  dass  einzelne
Zollämter  unter  trockenem,  nicht  zubereitetem  Senf  pulverförmigen, ­
  zubereiteten  Senf  —  und  umgekehrt  —  durohlassen.
Indem  das  Zolldepartement  die  Zollämter  auf  diese  Mitteilung ­
  aufmerksam  macht,  weist  es  an,  bei  der  Besichtigung ­
  der  Ware  nicht  nur  nach  dem  äusserlichen  Aussehen
zu  urteilen,  sondern  auch  ihre  Qualität  zu  untersuchen,  d.  h.
festzustellen,  ob  die  obenerwähnten  Substanzen  reines  Senfpulver ­
  ohne  fremde  Beimengungen  darstellen,  oder  ob  es
ein  fertiges  Fabrikat  ist,  das  aus  Senfpulver,  Wurzeln,  Zucker
besteht,  mit  oder  ohne  Beimischung  von  Essigessenz  oder
Essigflüssigkeiten.  In  zweifelhaften  Fällen  sollen  Proben
behufs  Entscheidung  dem  Departement  zugeschickt  werden
(C.  90,  Nr.  5936).
Pulverisierte  Fischkonserven,  gleichviel  ob  sie
in  hermetisch  schliessenden  Verpackungen  oder  in  Fässern
eingeführt  werden  —  nach  Art.  13,  wie  Fleischextrakte  (C.  92,
Nr.  14  043).
Das  unterm  26.  Juni  1898  erlassene  zeitweilige  Verbot
der  Einfuhr  von  vegetabilischen  Konserven,  die  Beimischungen ­
  von  Kupfersalzen  enthalten,  ist  laut  Buss.  Gesetzsammlung ­
  Nr.  51  vom  12./25.  Mai  1900  am  1.  Mai  1900  in
Kraft  gesetzt  worden  (C.  00,  Nr.  10  289).
Hummern  in  luftdicht  verschlossenen  Gefässen  sind
wie  nicht  besonders  genannte  Konserven  nach  Art.  13  des
Tarifs  zu  verzollen  (C.  06,  Nr.  11  767).
Das  Kindermehl  von  K.  Kufeke,
Das  Kindernährmehl  von  Emil  Passburg,
Der  Nährzucker  des  Prof.  Dr.  Soxhlet,  und
Soxhlets  verbesserte  Liebig-Suppe  —  sind
nach  Art.  13  zu  verzollen  (C.  07,  Nr.  3735).
Fischpaste  in  Zinnröhrchen  mit  einem  Schlüssel  zum
Herauspressen  —  nach  Art.  13  (C.  09,  Nr.  34  804).

R
        <pb n="56" />
        40

(Über  die  einfachsten  Methoden,  um  die  vegetabilischen
Konserven  auf  Kupfer  zu  prüfen,  wie  sie  vom  Zolldepartement
für  die  Zollämter  nach  Gesetzsammlung  Nr.  51,  Art.  1051
vorgeschrieben  sind,  gibt  die  Geschäftsstelle  des  Deutsch-Russischen
  Vereins  E.  V.,  Berlin  SW.,  Hallesche  Str.  1,
Auskunft.)
14.  Pilze:

1.  frische  und  getrocknete  jeder  Art,  ausser
den  in  P.  2  dieses  Artikels  genannten,  für  das
Pud  Rohgewicht  0,85  R
2.  Trüffeln,  Champignons  und  alle  anderen  Pilze
in  Essig,  Oel  und  Salzlake;  Trüffeln,  frisch  und
getrocknet,  für  das  Pud  Rohgewicht  16,20  R
2.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  Rohgewicht ­
  10,SO  R

15.  Gewürze:
1.  Vanille  und  Safran,  für  das  Pud  ....  32,50  R
Laut  Beschluss  des  Medizinalrats  vom  17.  Februar  1909
Nr.  153,  kann  nur  solcher  S  af  ran  als  unverfälscht  und  nicht
künstlich  hergestellt  gelten,  der  aus  den  getrockneten,  spröden,
dunkel-braunroten  Farben  der  Blüten  von  Crocus  sativa  besteht, ­
  welche  einen  eigenartigen  starken  Geruch  und  einen
angenehmen  bitterlichen  Geschmack  haben;  Safran  dagegen,
der  irgendwelche  Beimischungen,  wie  andere  Pflanzenteile,
Farbstoffe,  mineralische  Bestandteile  und  dergl.  enthält,  wird
als  verfälscht  angesehen  (C.  09,  Nr.  7026).
2.  Kardamom,  Muskatblüte  und  Muskatnüsse,
für  das  Pud  11,—  R
3.  Gewürznelken,  Nelkenköpfchen,  Zimmt,
Pfeffer,  Ingwer,  Sternanis,  Majoran,  Lorbeerblätter
und  alle  anderen,  nicht  besonders  genannten  Gewürze, ­
  für  das  Pud  7,—  R
Schwarzkümmelsamen  (botanisch  —  nigella
sativa)  —  nach  Art.  16,  P.  3  (C.  09,  Nr.  34  804).
Anmerkung  1.  Gewürze  aller  Art  in  zerkleinerter, ­
  gepulverter  Form  werden  nach  den  in
diesem  Artikel  angegebenen  Sätzen  mit  einem  Zuschlag ­
  von  50  v.  H.  verzollt.
Anmerkung  2.  Gewürze  aller  Art,  welche
in  kleinen  Behältern  oder  in  anderen  kleinen,  in
die  Hände  des  Käufers  übergehenden  Verpackungen ­
  eingeführt  werden,  werden  mit  dem
Gewicht  der  Verpackung  zusammen  verzollt.
        <pb n="57" />
        16.  Lorbeeren  und  Galgant,  für  das  Pud
Anmerkung.  Geriebener  Galgant  wird
nach  diesem  Artikel  mit  einem  Zuschlag  von
25  v.  H.  verzollt.
Lorbeer-Beeren,  gerieben  —  nach  Art.  16  ohne
den  in  der  Anm.  zu  diesem  Artikel  genannten  Zuschlag
(C.  07,  Nr.  230).
17.  Zichorie  und  Eicheln,  gebrannt,  und  andere  Kaffeeersatzstoffe, ­
  in  Stücken,  doch  ohne  Beimischung
von  Kaffee,  für  das  Pud
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  17.  Zichorien,  gehrannt, ­
  für  das  Pud
Gemisch  von  zerbröckelter  Zichorie  und
Runkelrübenschnitzel  —-  nach  Art.  17,  wie  Kaffeesurrogate ­
  in  Stücken  (C.  86,  Nr.  24  130).
Gebrannte  und  zerbröckelte  Runkelrüben  —  nach
Art.  17,  als  Kaffeesurrogat  (C.  88,  Nr.  1368).
Kaffeebohnenschalen  —  nach  Art.  17  (C.  89,
Nr.  2218).
18.  Kaffee:
1.  roh,  in  Bohnen,  für  das  Pud
2.  gebrannt,  in  Bohnen  und  gemahlen;  gemahlene ­
  oder  gepresste  Kaffeeersatzstoffe  aller  Art,
zusammen  mit  dem  Gewicht  der  Verpackung,  für
das  Pud  j
Eicheln,  gebrannt,  in  Pulverform,  als  Kaffeeersatz  —
nach  Art.  18,  P.  2  (C.  09,  Nr.  34  804).
Anmerkung.  Kaffee-Essenz  und  Kaffee-Extrakt
  werden  nach  Art.  24,  P.  1  verzollt.
19-  Kakao  in  Bohnen  und  Kakaoschalen:
1-  roh,  für  das  Pud
2.  geröstet,  für  das  Pud
20.  Tee:
L  über  die  europäische  Grenze  eingeführt:
a)  jeder  Art,  ausser  dem  unter  lit.  b  dieses
Punktes  genannten,  für  das  Pud  .  .  .
Laut  Allerhöchster  Verfügung  vom  16.  Januar  1908  ist
xom  19.  August/1.  September  1908  ab  indischer  und
“ e ylontee  aller  Art,  der  auf  Grund  des  Art.  20,
•  1  lit.  a,  des  Allgemeinen  Zolltarifs  eingeführt  wird,  bei
her  Einfuhr  über  die  europäische  und  Schwarzmeergrenze  mit
        <pb n="58" />
        42

31  Rbl.  50Kop.  für  1  Pud  zu  verzollen,  mitAusnahme  des  Tees,
der  im  Durchfuhrverkehr  in  das  transkaspische  Gebiet  und
nach  Persien  geht  (C.  08,  Nr.  24  474).
b)  Ziegeltee,  schwarzer  und  grüner,  für  das
Pud
2.  schwarzer  Baichatee,  Blumen-,  grüner  und
gelber  Tee,  über  die  Grenzen  des  Semirjetschenskischen
  Gebiets,  des  Steppen-,  Irkutskischen  und
Priamurischen  Generalgouvernements  eingeführt,
für  das  Pud
Anmerkung  1.  Von  dem  über  das  Irkutsker
  Zollamt  und  westlich  von  demselben  über  die
sibirische  Grenze  sowie  über  diejenige  des  Steppen-Gouvernements
  und  des  Semirjetschenskischen
Gebiets  eingeführten  Ziegel-  und  Tafeltee  wird
folgender  Zoll  erhoben:
a)  von  Ziegeltee,  für  das  Pud
b)  von  Tafeltee,  der  mit  Zeugnissen  der
Konsuln  über  die  Herstellung  desselben
in  Russland  und  mit  russischen  Fabrikmarken ­
  auf  jeder  Tafel  versehen  ist,  für
das  Pud
Anmerkung  2.  Dem  Finanzminister  wird
anheimgestellt,  im  Einvernehmen  mit  dem  Generalgouverneur ­
  des  Amur-Gebietes  und  in  Gemässheit
  des  Art.  936  des  Zollreglements  die  Bestimmungen ­
  des  P.  2  dieses  Artikels  und  der  Anm.  1
zu  demselben  längs  der  ganzen  Ausdehnung  der
Landgrenze  des  Amur-Gebietes  und  längs  der
Küste  am  Stillen  Ozean  südlich  von  den  Mündungen ­
  des  Amurs  nach  Massgabe  der  allmählichen
Einrichtung  der  zollamtlichen  Ueberwachung  jener
Grenzen  in  Anwendung  zu  bringen.
Gemäss  einem  Erlasse  des  russischen  Finanzministers
vom  15.  Dezember  1906  ist  die  Transitbeförderung  von
grünem  Tee  nach  den  Zollämtern  von  Askabad,  Buchara,
Kokand  und  Samarkand  über  1.  Odessa—Batum—Baku  und
2.  Odessa—Noworossisk—Petrowsk  unter  denselben  Bedingungen ­
  zugelassen  wie  über  Batum,  Baku  und  Krasnowodsk
(Russische  Gesetzsammlung,  I.  Teil).
Laut  Verfügung  des  Finanzministers  ist  Tee  in  der
chinesischen  Originalverpackung  unter  der  Bedingung  zum
Kleinhandel  zugelassen,  dass  die  Behälter  mit  Zollbanderolen
versehen  werden,  und  zwar  sind  die  Banderolen  entweder
auf  die  Behälter  selbst  oder  auf  das  Papier,  in  das  die  Behälter ­
  zuvor  eingewickelt  werden  können,  aufzukleben  (C.  07,
Nr.  15  724).

11,25  R

25,50  R

3,75  R

15,—  R
        <pb n="59" />
        43

Tafel  tee,  eingeführt  in  besonderer,  ihm  als  Tafeltee
(zum  Unterschiede  von  Ziegeltee)  eigentümlicher  Verpackung,
in  Zinn-  und  Papierumhüllungen,  ist  zusammen  mit  dieser
Verpackung  zu  verzollen.  (C.  10,  Nr.  520).
21.  Tabak:
1.  in  Blättern  und  Bündeln,  mit  und  ohne
Stengel;  Tabakstengel,  für  das  Pud
2.  geschnittener  Rauchtabak,  geriebener
Schnupftabak;  Tabak  jeder  Art  in  Rollen,  Stangen
und  Karotten,  für  das  Pfund
Anmerkung*).  Geschnittener  Rauchtabak;
Tabak  jeder  Art  in  Rollen,  Stangen  und  Karotten,
unterliegt  ausser  dem  Zoll  einer  Zuschlagakzisesteuer ­
  von  1  Rubel  für  das  Pfund  Rohgewicht.
Rauchtabak  und  geriebener  Schnupftabak,
die  infolge  ihrer  Eigenschaften  im  Kleinhandel  nur  in  Düten,
Papp-,  Blechschachteln  und  dergleichen  kleinen  Behältern
gehandelt  werden  können,  die  besondere  ausländische,  zusammen ­
  mit  der  Ware  an  den  Verbraucher  übergehende
Verpackungen  darstellen,  sind  zusammen  mit  diesen  Behältern ­
  zu  verzollen.  (C.  10,  Nr.  520).
3.  Zigarren;  geschnittener,  in  Tabakblätter
eingewickelter  Tabak;  Zigaietten,  für  das  Pfund
Zigarren  und  Zigaretten,  eingeführt  in  Papierumhüllungen, ­
  Pappschachteln,  Blechschachteln  und  Holzkisten,
die  eine  zur  Erhaltung  der  Ware  auf  dem  Transport  notwendige ­
  Verpackung  darstellen,  sind  ohne  diese  Verpackung
zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  520).
22.  Zucker:
1.  Rohzucker;  Zucker  jeder  Art,  gestossen
oder  gemahlen,  ohne  Beimengung  von  Stücken,
für  das  Pud
2.  Raffinade,  Melis,  Lump-  und  Kandiszucker
in  Hüten  und  Stücken,  für  das  Pud
Anmerkung.  Dem  Finanzminister  ist  anheimgestellt, ­
  für  den  Fall,  dass  der  Preis  für  Rohzucker ­
  in  St.  Petersburg  zwischen  6  Rbl.  und
6  Rbl.  60  Kop.  und  in  Odessa  oder  Kiew  zwischen
5  Rbl.  50  Kop.  und  6  Rbl.  für  das  Pud  schwankt,
hei  dem  Ministerkomitee  die  zeitweilige  Herabsetzung ­
  des  Zolles  auf  Rohzucker  bis  auf  2  Rbl.

T  )  Diese  Anmerkung  wurde  durch  das  Gesetz  vom
ahre  1909  betr.  die  Erhöhung  der  Tabakakzise  dem  P.  2
iaa  ■  21  beigefügt  („Ukasatel  des  Finanzministeriums“,
*909,  Nr.  26).

34,65  ß
2,927 2  R

7,20  ß
4,50  ß
6,—  ß
        <pb n="60" />
        44

25  Kop.  für  das  Pud  zu  beantragen,  jedoch  unter
der  Bedingung,  dass  die  Herabsetzung  des  Zolles
nicht  früher  als  2  Monate  nach  der  Veröffentlichung ­
  der  betreffenden  Verordnung  in  Kraft  tritt.
Die  Bestimmung  in  der  vorstehenden
Anmerkung  zu  Art.  22  des  allgemeinen
Tarifs  ist  durch  das  Gesetz  vom  15.  April
1910  zeitweilig  bis  zum  1.  September  1912
ausser  Kraft  gesetzt  worden  (Ukasatel
des  Finanzministeriums,  1910,  Nr.  19).

Laut  Mitteilung  der  Hauptverwaltung  für  indirekte
Steuern  und  fiskalischen  Getränkeverkauf  hat  der  Ministerrat
am  6.  April  1910  die  Vorlage  des  Finanzministers  bestätigt,
welche  in  Ausführung  des  Beschlusses  der  Ständigen  Zuckerkommission ­
  in  Brüssel  vom  9.  Februar  1910  die  Erhebung ­
  von  Sonder-  (Ausgleichs-)  Zöllen
vorsieht  für  Zucker,  der  aus  Ländern  stammt,  in  denen
für  die  Erzeugung  oder  die  Ausfuhr  von  Zucker  Prämien
gewährt  werden.  Die  Verordnung,  welche  am  9.  April  1910
in  Kraft  getreten  ist,  enthält  folgende  Vorschriften:
1.  Ueber  eingeführten  Zucker  sind  den  Zollstellen  Ursprungsatteste ­
  vorzulegen,  die  von  den  Behörden  desjenigen
Landes,  aus  dem  er  stammt,  ausgestellt  sind.  Diese  Atteste
müssen  enthalten:

a)  die  Gattung  und  Menge  des  Zuckers;
b)  die  Art  der  Verpackung  sowie  Zahl  und  Zeichen  der
einzelnen  Packstücke;

c)  das  Ursprungs-  und  Bestimmungsland  des  Zuckers;
d)  das  Transportmittel  (Eisenbahn,  Segelschiff,  Dampfschiff ­
  usw.).
Die  Atteste  sollen  von  ihrem  Ausstellungstage  ab  1  Jahr
lang  Geltung  haben.
2.  Der  bei  den  Zollämtern  eingehende  Zucker  aus  allen
Ländern,  mit  Ausnahme  der  in  dem  nachstehenden  Verzeichnis ­
  genannten,  wird  lediglich  nach  Entrichtung  des
allgemeinen  Einfuhrzolls  gemäss  Artikel  22  des  allgemeinen
Zolltarifs  abgelassen.
3.  Der  bei  den  Zollämtern  eingehende,  aus  den  nachgenannten ­
  Ländern  stammende  Zucker  der  dabei  angegebenen
Art  wird  zum  inneren  Verbrauch  Russlands  nur  gegen  Zahlung
des  allgemeinen  Einfuhrzolls  gemäss  Artikel  22  des  allgemeinen
Zolltarifs  und  eines  Sonder-  (Ausgleichs-)  Zolls  in  der  angegebenen ­
  Höhe  abgelassen:
Spezieller
Gattung  des  Zuckers  Zoll  für
das  Pud
(  Rohzucker  0,06  R.
'  \  Raffinade  0,35  „
"  Zucker,  raffiniert  oder  von
96°  und  mehr  Polarisation  1,23  „
Zucker,  unraffiniert  oder
von  weniger  als  96°  Polarisation ­
  0,93  „
Kandis  0,65  „

Ursprungsland

Australischer  Bund

Argentinien
        <pb n="61" />
        45

Ursprungsland

Gattung  des  Zuckers

Spezieller
Zoll  für
das  Pud

/  Rohzucker  2,22  R.
(Raffinade  2,15  „
/Rohzucker  0,11  „
(Raffinade  0,22  ,,
Spanien  Rohzucker  und  Raffinade  .  1,36  „
Kanada  Raffinade  0,23  „
j-  Weisser  Zucker  1,26  „
1  Aller  andere  Zucker:  .  .
Raffinade  0,93  ,,
*■  Rohzucker  0,94  „
Rohzucker  und  Raffinade.  0,19  „
f  Rohzucker  0,83  „
[Raffinade  0,80  „
I  Rohzucker  2,14  ,,
Raffinade  2,12  „
Rumänien  i  £°“ er  ?,94  „
(Raffinade  1,23  „
j  Raffinade  in  Stücken  oder
gemahlen  0,83  „
Weisser  Sandzucker  in  Kristallen ­
  oder  gemahlen  .  0,67  „
Gelber  Sandzucker  in  Kristallen ­
  0,40  ,,
v  Brauner  Sandzucker  .  .  .  0,37  „
Südafrikanischer  Zollverein ­
  (Kapland,  Natal, ­
  Transvaal,  Oranjefluss-Kolonie, ­
  Süd-Rhodesia,
  Basutoland
und  Betschuanaland)  v
Japan  Kandis-Raffinade  ....  0,17  „
4.  Bei  der  Berechnung  des  Sonderzolls  haben  sieh  die
Zollämter  an  die  Gattungsbezeichnung  zu  halten,  die  im
Ursprungsattest  angegeben  ist.  Falls  im  Ursprungsattest
die  Gattung  des  Zuckers  nicht  angegeben  ist,  wird  der
spezielle  Sonderzoll  nach  dem  höchsten  Satze,  der  für  den
Zucker  des  betreffenden  Landes  in  P.  3  angegeben  ist,
berechnet.

Brasilien.
Dänemark

Costa  Rica
Mexiko  .  .
Mozambique
Nicaragua  .

Chile

Rohzucker  0,13
Raffinade  0,24

5.  Zucker,  der  bei  den  Zollämtern  aus  dem  Ausland
ohne  Ursprungsatteste  eingeht  oder  mit  Ursprungsattesten,
seit  deren  Ausstellung  mehr  als  ein  Jahr  vergangen  ist,  wird
zum  inneren  Verbrauch  Russlands  abgelassen,  nachdem
dafür,  ausser  dem  allgemeinen  Einfuhrzoll  laut  Art.  22
des  allgemeinen  Zolltarifs,  der  Sonderzoll  nach  dem  höchsten
* n  P.  3  angegebenen  Satze,  d.  h.  2  Rubel  22  Kopeken  für
das  Pud  erhoben  worden  ist  (C.  10,  Nr.  11  036).
23-  Honig,  roher,  und  Honigsirup;  Zuckersirup  ohne
verbessernde  Zutaten;  Zuckerraffinadesirup;  Kartoffelsirup ­
  jeder  Art;  Stärke-  oder  Traubenzucker
ln  fester  Gestalt  ohne  Beimischung;  Couleur  zum
Färben  von  Getränken;  Maltose;  Malz-  und
Maltose-Extrakte,  ohne  Beimischung,  für  das  Pud
Rohgewicht

1,80  R
        <pb n="62" />
        46

Der  Finanzminister  hat  im  Einvernehmen  mit  dem
Minister  für  Handel  und  Industrie  allgemein  die  wiederholte
zollfreie  Einfuhr  von  eisernen  Fässern  für  Maltose,  die
bei  der  ursprünglichen  Einfuhr  nach  Russland  verzollt  und
zur  wiederholten  Füllung  mit  Maltose  ins  Ausland  gebracht
worden  sind,  mit  derMassgabe  gestattet,  dass  hierbei  dieVorschriften
  vom  14.  Dezember  1896  (s.  „Das  Russische  Zollreglement.“ ­
  Herausgegeben  vom  Deutsch-Russischen  Verein.
1909)  mit  allen  dazu  ergangenen  Abänderungen  und  Ergänzungen ­
  zu  beobachten  sind,  und  dass  die  in  den  Fässern
enthaltene  Ware  beim  wiederholten  Durchlass  der  Fässer
nach  dem  Rohgewicht  zu  verzollen  ist  (C.  09,  Nr.  14590).
24.  Konditorwaren  und  zubereitete  Früchte  und
Beeren:
1.  Konfekt,  Eingemachtes,  Obstpaste,  Gelee,
Frucht-Pulver  und  -Plätzchen  mit  Zucker;  Früchte
in  Likören,  Rum  und  Kognak;  Schokolade  und
geriebener  Kakao  —  mit  oder  ohne  Zucker,  für
das  Pud  Rohgewicht  15,—  R
1.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Konfekt,  Eingemachtes,
Obstpaste,  Gelee,  Frucht-Pulver  und  -Plätzchen  mit
Zucker;  Früchte  in  Likören,  Rum  und  Kognak;
Schokolade  und  gemahlener  Kakao  —  mit  oder  ohne
Zucker,  für  das  Pud  Rohgewicht  12,24  R
Das  Nährmittel  unter  dem  Namen  Kasseler  Hafer-Kakao
  ,  aus  Kakaopulver  ohne  Zucker  mit  Beimischung
von  Hafermehl  bereitet  —  nach  Art.  24,  P.  1  (C.  95,  Nr.  1403).
Das  Nahrungsmittel  Phosphatine  Fallieres,
dessen  Einfuhr  laut  C.  01,  Nr.  10393  gestattet  ist,  unterliegt ­
  der  Verzollung  nach  Art.  24,  P.  1,  des  Tarifs  (C.  06,
Nr.  23  736).
Das  von  der  Schweizer  Gesellschaft  in  Hochdorf  hergestellte ­
  Präparat  Kalakteron,  das  45%  Raffinadezucker, ­
  47%  Milchpulver  und  8%  Kakao  enthält,  ist  nach
Art.  24,  P.  1,  des  Tarifs  einzulassen  (C.  07,  Nr.  32  813).
2.  Früchte  und  Beeren,  dickeingekochte,  ohne
Zucker;  türkisches  Konfekt,  sogenanntes  Rachat-Lukum;
  Ghalwa  und  Tschurtschela;  Früchte  und
Beeren  im  Saft,  Frucht-  und  Beeren-Säfte  und
-Sirupe  jeder  Art:
a)  in  luftdicht  verschlossener  Verpackung,
für  das  Pud  Rohgewicht
b)  in  nicht  luftdicht  verschlossener  Verpackung, ­
  für  das  Pud  Rohgewicht  .  .
Weintraubensirup  —  nach  Art.  24,  P.  2  (C.  95,
Nr.  1403).
Ananas  in  Saft  zubereitet,  in  Verpackung  jeder
Art,  ist  nach  Art.  24,  P.  2,  des  Tarifs  zu  verzollen,  unabhängig

15,—  R
5,—  R
        <pb n="63" />
        davon,  ob  eine  künstliche  Beimengung  von  Zucker  enthalten
ist  oder  nicht  (C.  06,  Nr.  3379).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  4763
ist  die  Tarifierung  von  Ananas  in  Saft  laut  C.  06,
Nr.  3379  (C)  nach  Art.  24,  P.  2,  als  richtig  anerkannt  worden
(C.  09,  Nr.  5962,  P.  3).
Aus  Persien  eingeführte  Aprikosen,  mit  Nüssen
gefüllt  (Miampura),  wie  türkisches  Konfekt  —  nach
Art.  24,  P.  2  (C.  10,  Nr.  36  911).
Anmerkung.  Früchte  und  Beeren  im  Saft,
sowie  Frucht-  und  Beerensäfte,  in  nicht  luftdicht
verschlossener  Verpackung,  mit  Zusatz  von  Alkohol, ­
  unterliegen  ausser  dem  angegebenen  Zolle
einem  Zuschlag  von  20  Kop.  für  jeden  Grad  Alkohol. ­
  Säfte,  welche  mehr  als  16  0  Alkohol  enthalten,
werden  nach  Art.  27  verzollt.
In  Fässern  und  Fässchen  eingeführte  weingeisthaltige
Fruchtsäfte  dürfen  an  Privatpersonen  nur  abgelassen
werden,  wenn  sie  beim  Zollamt  in  Glasflaschen  umgefüllt
und  diese  nach  Entrichtung  des  Zolles  mit  Banderolen  beklebt
worden  sind,  wie  es  im  Akzisegesetz  für  die  Ablassung  von
eingeführten  Spirituosen  vorgeschrieben  ist  (C.  09,  Nr.  25  889).
In  Abänderung  des  C.  09,  Nr.  25889,  hat  der  Finanzminister
  gestaltet,  dass  aus  dem  Ausland  in  Fässern  und
Fässchen  eingeführte  Fruchtsäfte  mit  einem  Gehalte
an  Alkohol,  der  sich  darin  durch  Gärung  während  des  Transports ­
  gebildet  hat  und  dessen  Menge  D/z  v.  H.  nicht  übersteigt, ­
  ohne  Umfüllung  in  Glasgeschirr  und  ohne  Anlegung
von  Banderolen  aus  den  Zollämtern  abgelassen  werden  können
(C.  10,  Nr.  17  440).
3.  Honigkuchen  (Pfefferkuchen),  Gebäck,  kondensierte ­
  Milch  und  Milchmehl  (Kindermehl)  —
mit  oder  ohne  Zucker,  medizinische  Mehloblaten,
für  das  Pud  Rohgewicht
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  3.
Backwerk,  für  das  Pud  Rohgewicht
Jüdische  M  a  z  z  e  n  —  nach  Art.  24,  P.  3  (C.  86,
Nr.  20  886).
25.  Hefe:
1.  Zuchthefe  und  flüssige  Hefe  jeder  Art,  für
das  Pud
2.  trockene  und  gepresste  jeder  Art, 1 )  für
das  Pud

l )  Presshefe  unterliegt  auch  bei  der  Einfuhr  aus  dem
Auslande  der  Akzise  von  24  Kop.  für  das  Pfund.

9,50  R
9,50  II
1,35  R
3,—  R
        <pb n="64" />
        Anmerkung.  Die  Einfuhr  von  Zuchthefe
für  Branntweinbrennereien,  Bier-  und  Metbrauereien
  ist  nur  mit  besonderer  Genehmigung  des
Finanzministers  statthaft. 1 )
Weinhefe  —  nach  Art.  25  (C.  99,  Nr.  6238).
26.  Hopfen  und  Hopfenextrakt:
1.  Hopfen,  für  das  Pud
1.  V  ertragsgemäss:  Für  das  Pud
2.  Hopfenextrakt,  für  das  Pud
Hopfenextraktivstoff  und
(Hopfenmehl)  im  allgemeinen  -—  nach  Art.
Hopfenextrakt  (C.  89,  Nr.  6858).
Gewebe  aus  vegetabilischen  Stoffen,  die  sich  unter
den  äusseren  Säcken  als  solche  innere  Verpackung  des  Hopfens
befinden,  ohne  die  die  Ware  ihren  Eigenschaften  nach  gewöhnlich ­
  nicht  gehandelt  wird,  sind  zusammen  mit  dem
Hopfen  nach  Art.  26  des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  05,  Nr.  5657).

15-45-



K
R

Lupulin
26,  P.  2,  als

27.  Arrak,  Rum,  Franzbranntwein  (aus  Trauben),
Kognak,  Sliwowiz,  Kirschwasser,  Gin,  Whisky,
roher  und  gereinigter  Trauben-  und  Kornspiritus
(aller  Stärkegrade),  sowie  denaturierter  Spiritus:
1.  in  Fässern  und  Fässchen,  für  das  Pud  Rohgewicht ­

Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  27.  Kognak,  Armagnak
  und  andere  Branntweine  aus  Wein  und
Früchten;  Rum  und  Zuckerbranntwein:
1.  in  Fässern  und  Fässchen,  für  das  Pud  Rohgewicht ­
  13,oO  11
2.  in  Flaschen,  auch  in  Gefässen  aller  Art
eingeführte  Liköre,  Beeren-  und  Kräuterschnäpse
(Aufgüsse  —  Naliwki  und  Nastoiki),  Aether  für
medizinische  Zwecke,  Fruchtessenzen  mit  Beimischung ­
  von  Spiritus,  Brennspiritus  mit  Beimischung ­
  von  Seife  in  fester  Form,  für  das  Pud
Rohgewicht  30,—  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  27.  Kognak,  Armagnak
  und  andere  Branntweine  aus  Wein  und

Früchten;  Rum  und  Zuckerbranntwein:
2.  in  Flaschen;  Liköre  in  Flaschen  von  höchstens ­
  1  Liter,  für  das  Pud  Rohgewicht  10,40  R

B  Vergl.  Eussnote  zu  Art.  240.

25—  R
        <pb n="65" />
        4

49

Bei  einigen  Zollämtern  ist  92°  Weingeist  (Alkohol)
mit  einem  ganz  unbedeutenden  Zusatz  von  Salmiakgeist,  um
dem  Alkohol  Ammoniakgeruch  zu  geben,  nach  Art.  98,  P.  1,
als  Salmiakspiritus  deklariert  worden;  der  Salmiakgeist  schied
bei  Zusatz  von  Schwefelsäure  leicht  aus  und  es  verblieb  reiner
Alkohol.  Der  in  Art.  98,  P.  1,  des  Tarifs  erwähnte  Salmiakspiritus ­
  besteht  aus  mit  Ammoniak  gesättigtem  Wasser  und
darf  keinen  Alkohol  enthalten.  Bei  der  Besichtigung  der  als
Salmiakspiritus  deklarierten  Ware  ist  streng  darauf  zu  achten,
ob  sie  nicht  Alkohol  enthält  (C.  71,  Nr.  11  527).
In  jüngster  Zeit  ist  bemerkt  worden,  dass  Weingeist
von  rötlicher  Färbung  und  82°  Stärke,  mit  einem  unbedeutenden ­
  Zusatz  von  Essigsäure,  um  dem  Spiritus  Geruch
und  Geschmack  von  Essig  beizulegen,  über  eines  der  Grenzzollämter ­
  zu  dem  für  Essig  in  Fässern  bestehenden  Zollsatz
eingeführt  worden  ist.  Es  ist  bei  der  Besichtigung  strenger
auf  die  Flüssigkeit  zu  achten,  die  als  Essig  deklariert  und
sowohl  in  Fässern,  als  auch  in  allerlei  anderen  kleinen  Gefässen
  eingeführt  wird;  sobald  das  Zollamt  im  Zweifel  über
die  Qualität  der  als  Essig  deklarierten  Flüssigkeit  ist,  muss
es  eine  Probe  in  hinreichender  Quantität  dem  Departement
einsenden  (C.  75,  Nr.  6563).
In  Flaschen  eingeführter  Weingeist  in  Verbindung
mit  Salmiakgeist  ist  nach  Art.  27,  P.  2,  des  Tarifs  zu  verzollen ­
  (C.  87,  Nr.  13  242).
Die  im  allgemeinen  Text  des  Art.  27  besonders  genannten
natürlichen  und  künstlichen  Getränke,  in  Fässern  und
Fässchen  eingeführt,  unterliegen  der  Verzollung  nach  Art.  27,
P.  1;  Getreidealkohol  und  Getreidewein  mit
Corrigensstoff-Beimischungen,  die  kein  einziges  der  im  allgemeinen ­
  Text  des  Art.  27  angeführten  speziellen  Getränke
bilden,  werden  nach  Art.  27,  P.  2,  verzollt  (C.  01,  Nr.  10  392).
Das  japanische  Getränk,  unter  der  Bezeichnung  ,,S  a  k  e“
bekannt,  das  aus  Reis  gewonnen  wird  und  einen  bedeutenden
Gehalt  an  Alkohol  hat  -—  nach  Art.  27  (C.  03,  Nr.  16  172).
Die  durch  Verfügung  vom  24.  September  1899  vorgeschriebene ­
  Vorlegung  von  Ursprungszeugnissen  bei  der  Einfuhr ­
  von  Blei  in  Rollen,  Blechen  usw.  (Art.  146,  P.  2  des
Zolltarifs),  Zink  (Art.  147,  P.  1  und  2)  und  der  nach  Art.  27
des  Tarifs  zu  behandelnden  Spirituosen,  wenn  die  Verzollung
nach  dem  Vertragstarif  beansprucht  wird,  ist  aufgehoben
(„Ukasatel  des  Finanzministeriums“  19C6,  Nr.  43).
Unter  den  in  Art.  27,  P.  2,  des  französischen  Vertragstarifs ­
  erwähnten  Flaschen  sind  im  Gegensatz  zu  Fässern  und
Fässchen  kleine  Behälter  jeder  Art  aus  Glas,  Ton,  Stein  usw.
zu  verstehen  und  daher  sind  die  in  derartigen  kleinem  Geschirr ­
  eingeführten,  im  Art.  27  des  vorgenannten  Vertragstarifs ­
  aufgeführten  Getränke  sowie  Liköre  —  letztere  in  Gefässen
  von  höchstens  1  Liter  Gehalt  —  vertragsmässig  nach
P.  2  dieses  Art.  einzulassen  (C.  06,  Nr.  8185).
Whisky  —  nach  Art.  27  des  allg.  Tarifs  (C.  07,
Nr.  626).
Eau  de  Menthe  de  Dalmahoy  —  nach  Art.  27
(C.  07,  Nr.  3735).
        <pb n="66" />
        50

Das  in  den  C.  01,  Nr.  11  147  und  C.  05,  Nr.  12  194
genannte  Getränk  „J  e  r  n  e  t  B  r  a  n  e  a“  ist  als  Aufguss
(Nastoika)  nach  Art.  27,  P.  2,  des  allg.  Tarifs  zu  verzollen
(C.  08,  Nr.  17  900).
Das  im  C.  08,  Nr.  17  900,  erwähnte  Getränk  „F  e  r  n  e  t
B  r  a  n  c  a“  ist,  wenn  es  stark  gesüsst  (mit  einem  Gehalt  an
natürlichem  Zucker  von  mehr  als  20  v.  H.)  in  Flaschen  von
1  Liter  und  weniger  eingeführt  wird,  als  Likör  zu  dem  vertragsmässigen
  Satze  des  Art.  27,  P.  2,  des  Tarifs  zu  verzollen
(C.  09,  Nr.  13  723).
Kognak,  moussierender  —  nach  Art.  27  (C.  09,
Nr.  34  804).
28.  Trauben-,  Beeren-  und  Fruchtweine:
1.  aller  Art  in  Fässern:
a)  mit  einem  Alkoholgehalt  bis  16°  einschliesslich, ­
  für  das  Pud  Rohgewicht  .
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915  (u.  Fr.):
Aus  28.  Traubenweine:
1.  in  Fässern:
a)  a)  mit  einem  Alkoholgehalt  bis  13°  einschliesslich, ­
  für  das  Pud  Rohgewicht
a)  ß)  mit  einem  Alkoholgehalt  von  mehr
als  13 0  bis  16 0  einschliesslich,  für
das  Pud  Rohgewicht
b)  mit  einem  Alkoholgehalt  über  16°  bis  25°
einschliesslich,  für  das  Pud  Rohgewicht
Anmerkung  1.  Der  Zoll  von  Weinen,
die  in  Zisternenwagen  zur  Einfuhr  gelangen,  wird
nach  dem  Reingewicht  des  Weines  mit  einem
Tarazuschlag  von  25  v.  H.  zu  diesem  Gewicht
berechnet.
Anmerkung  2.  Weine,  welche  mehr  als
25°  Alkohol  enthalten,  werden  nach  Art.  27
verzollt.
Vertragsgemäss  (Fr.):  Anmerkung.  Bei  der
Bestimmung  der  Stärke  des  Weines,  welcher  in
Tonnen  mit  einem  Zoll  von  5  Rubel  per  Pud  Rohgewicht ­
  eingeführt  wird,  unterliegen  diejenigen  Gradteile, ­
  welche  0,5°  nicht  übersteigen,  nicht  der  Verzollung; ­
  d.  h.  mit  dem  genannten  Zoll  sollen  Weine
bereinigt  werden,  deren  Stärke  13,5°  Alkohol  nicht
überschreitet.

9,—  R
o,—  li
9II
15—  R
        <pb n="67" />
        51

In  der  letzten  Zeit  wird  aus  dem  Ausland  Wein  über
13°  Alkoholgehalt  in  Glasballons  von  etwa  3  Wedro  Raumgehalt ­
  eingeführt.  Da  Weine  nach  dem  Tarif  zusammen
mit  dem  Gewichte  der  Behälter  verzollt  werden,  im  Tarif
aber  nur  zwei  Arten  von  Behältern,  nämlich  Fässer  (Art.  28.
P.  1  des  Tarifs)  und  Flaschen  (Art.  28,  P.  2)  vorgesehen
sind,  so  wurde  von  einigen  Zollämtern  die  Frage  aufgeworfen,
wie  die  Weine  zu  verzollen  sind,  die  in  Glasballons  eingeführt
werden.  Dazu  macht  das  Zolldepartement  bekannt,  dass  der
Finanzminister  in  Anbetracht  der  vorliegenden  Angaben
über  das  gegenseitige  Verhältnis  des  Gewichts  des  Weines
und  der  Ballons  angeordnet  hat,  dass  die  in  Glasballons  eingeführten ­
  Weine  wie  Weine  in  Fässern  gemäss  Art.  28,  P.  1,
des  Tarifs  eingelassen  werden  (C.  07,  Nr.  35  112).
2.  in  Flaschen:
a)  nicht  schäumende,  mit  einem  Alkoholgehalt ­
  von  nicht  mehr  als  25  °,  mit  dem
Gewicht  der  Flaschen  zusammen,  für
das  Pud  12,—  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915  (u.  Fr.):
Aus  28.  Traubenweine:
2.  in  Flaschen:
a)  bis  inklusive  25°  Alkoholgehalt  (ausgenommen ­
  Schaumwein),  einschliesslich  des
Gewichtes  der  Flaschen,  für  das  Pud  .  6,—  11
b)  schäumende  aller  Art,  mit  dem  Gewicht
der  Flaschen  zusammen,  für  das  Pud  .  25,—  R
b)  Schaumweine  aller  Art,  einschliesslich
des  Gewichtes  der  Flaschen,  für  das  Pud  14,—  11
Vertragsgemäss  (Fr.):  Anmerkung.  Weine,
schäumende,  eingeführt  in  Flaschen,  deren  Gewicht
zusammen  mit  dem  Wein  drei  Pfund  nicht  übersteigt, ­
  werden  nach  dem  im  P.  2  lit.  b  dieses  (28.)
Artikels  fetgesetzten  Zollsätze  verzollt,  mit  einem
Abzug  von  11%.
Anmerkung.  Medizinische  Weine  werden
verzollt:
a)  bei  einem  Alkoholgehalt  von  nicht  mehr
als  25  0  —  nach  diesem  Artikel  (28).
b)  bei  einem  Alkoholgehalt  von  mehr  als  25  0
—  nach  Art.  27.
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Erleichterungen,
die  einem  dritten  Staat  hinsichtlich  der  Zölle  oder
der  Zollbehandlung  der  unter  einen  der  Absätze  oder
Unterabsätze  des  Artikels  28  fallenden  Weine  be-4*
        <pb n="68" />
        52

willigt  werden  sollten,  werden  im  gleichen  Umfang
auf  die  Weine  deutscher  Herkunft  ausgedehnt  werden,
die  unter  dieselben  Absätze  und  Unterabsätze  dieses
Artikels  fallen.
Zum  Zwecke  der  Erleichterung  der  zollamtlichen  Prüfung
von  nicht  likörartigen  Traubenweinen  auf  ihren  Alkoholgehalt ­
  hat  der  Einanzminister  für  tunlich  erachtet,  die
nachstehend  aufgeführten  Traubenweine  von  der  zollamtlichen ­
  Prüfung  auf  ihren  Alkoholgehalt,  die  für  Weine,  die
mehr  als  13°  Alkoholgehalt  nach  der  Skala  von  Tralles  besitzen, ­
  erforderlich  ist,  überhaupt  zu  befreien.
Es  sind  dies  folgende  Weine:
Niederösterreichische  (mit  Ausschluss  von  Ruländer  und
Veltliner);
Böhmische;
Steirische  Rotweine;
Weisse  Weine  aus  Krain;
Alle  Arten  von  Weinen,  nicht  likörartigen,  aus  Görz
(Kreis  im  Küstenland)  mit  Ausnahme  des  Malvasier  von
Monfalcone  und  des  Refoscoweines;
Istrische  Weine  (mit  Ausnahme  des  Welschriesling  von
Parenzo);
Vorarlberger  Weine;
Deutsche  Weine  (mit  Ausnahme  des  Deidesheimer);
Schweizerische  Weine;
von  den  französischen  Weinen:
Bordeauxweine  (mit  Ausnahme  von  Chateau  Yquem);
Burgunder  (mit  Ausnahme  von  Pomerols  und  der  weissen
Weine  Piquepoul,  Roussillon,  Barsac  und  Souternest)  (C.  01,
Nr.  3457).
Alle  eingeführten  Weine  werden  bei  den  Zollämtern  auf
ihre  Stärke  geprüft,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  in  dem  C.  01,
Nr.  3457  besonders  aufgeführten  Weine  mit  einem  Alkoholgehalte ­
  von  weniger  als  13°,  deren  Stärke  keiner  Prüfung
unterliegt.
Zur  Bestimmung  des  Alkoholgehalts  in  Graden
ist  eine  allgemeine  Probe  der  Weine  nach  Sorten,  für  jeden
Posten  der  Anmeldung  gesondert,  vorzunehmen,  wobei
Proben  von  sämtlichen  Fässern  jeder  Sorte,  tunlichst  im
Verhältnisse  zum  Rauminhalt  eines  jeden  Fasses  zu  entnehmen ­
  sind.
Um  erforderlichenfalls  den  Rauminhalt  eines  Fasses  ohne
Umfüllung  seines  Inhalts  zu  bestimmen,  ist  das  Rohgewicht
des  Weines  (mit  Umschliessung)  um  18  v.  H.  zu  kürzen  und
das  so  bestimmte  Reingewicht  auf  Wedro  umzurechnen,
wobei  ein  Wedro  Wein  gleich  30  Pfund  gesetzt  wird.
        <pb n="69" />
        53

Verzeichnis  der  Naturweine,  welche  mehr  als
16°  Alkohol  enthalten.

1.  Oesterreichisch-Ungarische:

a)  Tiroler:
1.  Blaufränkisch,  (rot)
2.  Vino  Santo  aus  „Castell  Toblino“  (Liqueur)  .  .

zirka
17,7°
16,4°

b)  Ungarische:

über  16,0°

II.  Italienische:
a)  Sizilische:
1.  Weisser
2.  Liqueur
3.  Commune  da  pasto  (rot)
4.  Syracusa  secco  (weiss)
5.  Albanello  Syracus  (weiss)
6.  Neraeella  Syracus  (weiss)
7.  Marsala  Palermo  (Liqueur)
8.  „  del  Aetna  Trapani  (Liqueur)
9.  „  Inghilterra  (Liqueur)
10.  „  Parigi  Palermo  (Liqueur)
11.  „  S.  D.  M.  Qual  Super  (Liqueur)  .  .  .  .
12.  „  Vergine  Italia  Trapani  (Liqueur)  .  .  .
13.  „  Garibaldi  (Liqueur)
14.  „  Port  (Liqueur)
15.  Zucco  (Liqueur)
16.  Amarena  (Liqueur)
b)  Piemontesische:
1.  Weisser
2.  Malvasia  asti  (Liqueur)
3.  Marsala  Vergine  Neapel  (Liqueur)  .
c)  Sardinische:
1.  Weisser
2.  Liqueur
3.  Vino  nero  Sassari  (rot)
4.  Malvasia  (Liqueur)
d)  Lombardischer:
1.  Monte  orobio  Como  (weiss)
e)  Toskanischer:
1.  Vernaccia  (weiss)
f)  Venezianischer:
1.  Burgunder,  weisser
III.  Spanische:
1.  Elda  (Alicante)  vino  blanco  seco
2.  „  vino  clarete  dulce  •
3.  Alaque  Alicante
4.  Alicante
5.  Valencia  vino  seco  commum
6.  Lacrimae  Cristi
7.  Sherry

zirka
17,0°
17,88°
16,6°
16,4°
16,8°
16,7°
19,1°
17,3°
19,7°
18,4°
19,4°
20,3°
17,9°
21,6°
18,5°
17,5°

16,5°
16,3°
19,6°

17,84"
16,32°
16,7°
17,5°

16,0°

16,4°

16,4°

16,6°
16,4°
16,7°
16,03°
16,1°
16,39°
21,00°
        <pb n="70" />
        54

zirka
8.  Red  Star  Sherry  old  finest  20,98°
9.  Medizinal  Malagasect  17,97“
10.  Malaga  16,55“
11.  Sheri  tipus  (Dessert)  17,18°
12.  Teneriffa  über  16,0°
IV.  Portugiesische:  zirka
1.  Benavente,  Estramadura  Vinho  bastardo  .  .  .  18,4°
2.  Abranthes  Estramadura  Vinho  tinto  20,8°
3.  Celeiros,  Lacrima  branca  20,6°
4.  Villa  real,  Tras-os  Montes  19,8“
5.  Real  Campanhnio  dos  vinhos  de  parto  ....  21,8°
6.  Portwein  (vintage  old  finest)  21,3°
7.  „  (weisser)  19,8“
8.  „  (roter)  19,3°
9.  Madeira  |  19,04°
10.  „  finest  old  reserve  18,76°
V.  Griechischer:
1.  Vino  Santo  17,27°
VI.  Amerikanischer:
1.  Angelica  II  (Californien)  21,0°
VII.  Australische:
1.  Riesling  Albury  1858  18,0“
2.  Muscat  et  Verdeilho  (weiss)  16,7°
3.  Hermitage  (rot)  16,7°
VIII.
1.  Wermuth  (verschied.  Herkunft)  über  16,0°
2.  Kahor  (franz.)  über  16,0°

(C.  07,  Nr.  2258).
Alle  medizinischen  Weine,  die  in  dem  Verzeichnis  der
zusammengesetzten  Medikamente  (A),  die  unter  Art.  113  des
Tarifes  gehören,  aufgeführt  sind,  sind  nach  Art.  28  und  Art.  27,
gemäss  der  Anm.  zum  Art.  28  zu  verzollen  (C.  07,  Nr.  3735).
Weine,  die  keine  Heilstoffe  enthalten,  können  den
Chinin-,  Pepsin-  und  dergl.  Weinen  nicht  gleichgestellt  werden
und  sind  gewöhnliche,  nicht  arzneiliche  Traubenweine;
infolgedessen  können  weder  der  im  C.  08,  Nr.  29  808,  erwähnte
Wein  „Saint  Raphael“  der  Firma  Compagnie  du  vin  Saint
Raphael,  Valence  (Drome),  noch  ebenso  benannte,  keine
Heilstoffe  enthaltende  Weine  anderer  Firmen  als  Arzneiweine
eingeführt  werden  (C.  09,  Nr.  29  046).
29.  Met,  Porter  und  Bier  aller  Art:
1.  in  Fässern  und  Fässchen,  für  das  Pud  Rohgewicht ­

2.  in  Flaschen  und  Krügen,  für  das  Pud  Rohgewicht ­


3.50  R
7,20  R
        <pb n="71" />
        30.  Aufgehoben.
31.  Essig  jeder  Art,  ausser  Toilettenessig:
1.  in  Fässern  und  Fässchen,  für  das  Pud  Rohgewicht ­

1.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  Rohgewicht ­

2.  in  Flaschen,  Krügen  und  anderen  als  den
im  P.  1  dieses  Artikels  genannten  Gefässen,  mit
dem  Gewichte  der  Gefässe  zusammen,  für  das  Pud
2.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  .  .  .
Anmerkung.  Als  Essig  gilt  eine  Flüssigkeit, ­
  welche  nicht  mehr  als  8  v.  H.  Essigsäure  enthält; ­
  stärker  konzentrierte  Mischungen  werden  als
Essigsäure  verzollt.
32.  Mineralwässer,  natürliche  und  künstliche,  zusammen ­
  mit  dem  Gewichte  der  Gefässe,  für  das  Pud
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915  (u.  Fr.):
Mineralwässer,  natürliche  und  künstliche,  zusammen
mit  dem  Gewicht  der  Umschliessungen,  für  das  Pud
Anmerkung.  Die  in  besonderen  Verzeichnissen, ­
  welche  vom  Medizinalrat  des  Ministeriums ­
  des  Innern  im  Einvernehmen  mit  den
Ministerien  der  Finanzen  und  der  Landwirtschaft
aufgestellt  werden,  aufgeführten  natürlichen  und
künstlichen  Mineralwasser  zu  medizinischen
Zwecken  werden  zusammen  mit  dem  Gewicht  der
Gefässe  verzollt,  für  das  Pud
Vertragsgemäss:  Anmerkung  1.  Die  natürlichen
oder  künstlichen  medizinischen  Mineraltvässer,
welche  in  besonderen,  vom  Medizinalrat  des  Ministeriums ­
  des  Innern  im  Einvernehmen  mit  dem
Ministerium  der  Finanzen  und  dem  Ministerium
der  Landwirtschaft  und  Domänen  (im  Vertrage
mit  Oesterreich  ist  nur  das  Finanzministerium
genannt)  aufgestellten  Verzeichnissen  aufgeführt
sind,  werden  einschliesslich  des  Gewichts  der  unmittelbaren ­
  Umschliessungen  verzollt,  für  das  Pud
Vertragsgemäss:  Anmerkung  2(a).  Dem  in  der
Anmerkung  1  festgesetzten  Zoll  unterliegen  die  nachstehend ­
  aufgeführten  deutschen  medizinischen
Wässer:  Aachen,  Alexanderbad,  Alexisbad,  Mssr
 nannshausen 1  Baden  -  Baden,  Bertrich,  Bocklet,
Brückenau,  Charlottenbrunn,  Cudowa,  Driburg,

1,60  B

5,—  R
3B

2,30  R

2,30  B

1,40  R

1,  B
        <pb n="72" />
        56

Elster,  Ems,  Ems  Victoria,  Fachingen,  Friedrichshall., ­
  Griesbach,  Heilbronn  Adelheidsquelle,  Harzburger ­
  Crodoquelle,  Homburg,  Kissingen,  Königsdorf-Jastrezemb, ­
  Kösener  Johannisbrunnen,  Kreuznacher
  Elisabeth,  Lamscheid,  Schwalbach,  Lippspringe,
  Mergentheim,  Bad  Nauheim,  Nenndorf,
Neuenahr,  Pyrmont,  Rappoltsweiler,  Reinerz,  iüippoldsau,
  Oberbrunnen  Salzbrunnen,  Kronenquelle
Salzbrunnen,  Salzschlirf,  Schlangenbad,  Soden  im
Taunus,  Steben,  Sulzbrunn,  Tölz-Kr  ankenheil,  W  eilbach,
  Wiesbaden,  Wildungen.
Durch  Zirkulare  des  Zolldepartements  ist  die  Identizität
folgender  vorgenannten  Mineralwässer  festgestellt  worden:
Lippspringe  —  mit  „Arminius-Quelle“  (C.  08,  Nr.  32687).
Salzschlirf  —  mit  „Bonifacius  -  Brunnen“  (C.  09,
Nr.  15  261).
Vertragsgemäss  (Fr.):  Anmerkung  2(b).  Dem
in  Anmerkung  1  festgesetzten  Zolle  unterliegen
die  folgenden  französischen  medizinischen
Wässer:
Sources  Vichy-Celestins,  Vichy  Grande  Grille,
Vichy-Höpital,  Source  Contrexeville-Pavillon,  Source
Evian-Cachat,  Vittel  Grande  Source  et  Source  Salee,
la  Bourboule,  le  Mont-Dore,  Source  Pougues  Saint-Leger,
  Source  Vals  Saint-Jean,  Vals  Precieuse,  Fa/s
Dominique,  Vals  Sources  Vivaraises,  Source  Orezza
Piatier,  Chätel  Guyon,  Source  Alet-Buvette,  les
Eaux-Bonnes,  Cusset,  Saint  Yorre,  Le  Boulou,
Desaignes,  Saint  Nectaire,  Brides-les-Bains,  Bourbonne-les-Bains,
  Chäteauneuf,  Martigny-les-Bains,
Royat,  Uriage,  La  Motte-les-Bains,  Forges-les-Eaux,
Vic-sur-Cere,  Montmirail  (eau  verte)  und  Cauterets.
Durch  Zirkulare  des  Zolldepartements  ist  die  Identizität
folgender  vorgenannter  Mineralwässer  festgestellt  worden:
Saint  Jorre  —  mit  „Source  Saint-Louis  St.  Jorre  pres  de
Vichy“  (C.  08,  Nr.  28  254).
Martigny-les-Bains  —  mit  „Martigny  Parc;  Source
Lithinee“  (C.  09,  Nr.  15  261).
Vertragsgeynäss  (Oesterreich-  Ungarn  ):  A  nmerkung
  2(c).  Dem  in  Anmerkung  1  festgesetzten  Zolle
unterliegen  die  folgenden  österreichischen
und  ungarischen  medizinischen  Wässer:
Hall  -  Tassiloquelle,  Preblau  -  Preblauer,  Römerquelle-Römerquelle, ­
  Gleichenberg-Konstantinsquelle,
Gleichenberg  -  Emmaquelle,  Klausen  -  Klausener,
        <pb n="73" />
        57

Radein  -  Radeiner,  Rohitsch  -  Tempelbrunnen,
Rohitsch  -  Styriaquelle,  Gastein  -  Gasteiner,  Levico
starke  und  schwache  Quelle,  Roncegno-Roncegno,
Bilin-Sauerbrunnen,  Franzensbad-Franzensbrunnen,
Franzensbad-Salzquelle,  Franzensbad-  Wiesenquelle,
Franzensbad-Kalter-Sprudel,  Franzensbad-Stahlquelle, ­
  Franzensbad-Natalienquelle,  Franzensbad-Herkulesquelle,
  Karlsbad-Sprudel,  Karlsbad-Schlossbrunnen, ­
  Karlsbad-Mühlbrunnen,  Karlsbad-Theresienbrunnen,
  Karlsbad  -  Neubrunnen,  Karlsbad-Marktbrunnen,
  Karlsbad-Russische  Kronenquelle,
Karlsbad  -  Felsenquelle,  Marienbad  -  Kreuzbrunnen,
Marienbad-Ferdinandsbrunnen,  Marienbad-  Waldquelle, ­
  Marienbad-Rudolfsquelle,  Marienbad-Ambrosius-Quelle, ­
  Pulna-Pulnaer,  Saidschitz-Saidschitzer,
Luhatschowitz-Amandaquelle,  Luhatschowitz-  Johannisquelle, ­
  Luhatschowitz-Luisenquelle,  Saratika-Saratika,
  Darkau-Darkauer,  Sablatsch-Sablatscher,
Iwonitsch-Iwonitscher,  Schtschawnika-Schtschawnikaer,
  Krinika-Krinikaer,  Srebenika-Huberquelle,
Eskulap-Bitterwasser,  Agnes-Quelle,  Apenta-Bitterwasser, ­
  Balaton  Fureder  Franz-Josephsquelle,
Barros-Quelle,  Bdrtfaer-Quelle  (medizin.  und  Füllquelle),
  Bikszader-Quelle,  Bodoker  Mathilden-Quelle,
  Borszeker-Quellen  (Haupt-  und  Kossut-Brunnen),
  Tschigelker  Ludwig-Quelle,  Gsizer-Quelle,
  Franz-Deak-Bitterwasser,  Elöpataker-Quelle,
Elisabeth-Bitterwasser,  Felsö-Rakotzer-Mariaquelle,
Franz-  Joseph-Bitterwasser,  Herkules-Bitterwasser,
Anker-Bitterwasser,  Hunyadi-J  dnos-Bitterwasser,
Igmander  Bitterwasser,  Iwander  Bitterwasser,
Kaszon-Jakobfalver-Quelle,  Kezdi-polyaner  Venus-Quelle,
  Königs  -  Bitterwasser,  Koronder  -  Quelle,
Korytniczaer  Quelle,  Koväsznaer  Angel  -  Quelle,
Krystall-Quelle,  Lubloer-Quelle,  Luger  Margareten-Quelle,
  Mariawelgier  Martha  -  Quelle,  Mdlndser
Maria-Quelle,  Parader  Csevicse  -  Quelle,  Pardder
Wasser,  enthaltend  Arsenik,  Polenaer  -  Quelle,
Repater  Quelle,  Salvator  -  Quelle,  Szdntöer  -  Quelle,
Szegediner  -  Petefi  -  Bitterwasser,  Sankt  -  Stefan,
Szliacser-Quelle,  SzlotwinerAnnenquelle,  Szobränczer-Quelle,
  Szoliwaer-Quelle,  Sztoikaier-Quelle,  Szuliner-Quelle,
  Tarcsaer  -  Quelle,  Wegleser  Vera-Quelle,
Wasser  Lipiker,  Jodnatron  enthaltend,  Salzlaugier
Mineralwasser  aus  den  Quellen  in  Japik,  Lasin
und  Apatovaci.
Das  Wasser  „A  p  o  11  i  n  a  r  i  s“,  als  nicht  zu  Heilzwecken ­
  dienendes  Wasser,  nach  Art.  32  des  Tarifs  mit
        <pb n="74" />
        58

2,30  Rbl.  für  das  Pud,  zusammen  mit  dem  Gewichte  der
Gefässe  (C.  07,  Nr.  626).
Gemäss  bestätigtem  Beschlüsse  des  Medizinalrats  ist  das
Mineralheilwasser  der  „D  r  a  c  h  e  n  q  u  e  11  e“  in  Honnef  a.  Rh.
(das  zur  Gruppe  der  schwach  laugensalzhaltigen  gehört)  zur
Einfuhr  zugelassen  und  nach  der  Anm.  zu  Art.  32  des  Vertragstarifs ­
  mit  1  Rbl.  für  das  Pud,  einschliesslich  des  Gewichts
der  Umschliessungen,  zu  verzollen  (C.  07,  Nr.  5069).
Das  Heilwasser  der  Quelle  „B  e  a  t  r  i  x“  in  Vals  derSociete
anonyme  des  meilleures  Vals,  das  zu  den  schwach  laugenhaften ­
  kohlensauren  Wässern  gehört,  ist  nach  Art.  32,  Anm.  1,
zu  verzollen  (C.  07,  Nr.  10  404).
Im  Einvernehmen  mit  den  Ministern  des  Innern  und  der
Finanzen  und  auf  Grund  des  Gutachtens  der  Industrieabteilung ­
  des  Handelsministeriums  ist  verfügt  worden,  dass
das  Mineralwasser  „R  e  i  g  n  i  e  r“  in  die  besondere  Liste  der
mineralischen  Heilwasser  aufzunehmen  ist,  die  gemäss  Anm.  1
zu  Art.  32  des  Zolltarifs  zu  dem  ermässigten  Zolle  von  1  Rbl.
für  das  Pud,  einschliesslich  des  Gewichts  der  Gefässe,  eingelassen ­
  werden  (C.  07,  Nr.  30  151).
Das  Mineralwasser  „Franzensbad-Franzensquelle“ ­
  ist  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Gutachten  des
Medizinalrats  im  Ministerium  des  Innern  und  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Finanzministerium  in  die  Liste  der  österreichisch ­
  -  ungarischen  medizinischen  Mineralwässer  aufgenommen,
  die  nach  der  Anm.  1  zu  Art.  32  des  Zolltarifs
zu  dem  ermässigten  Zolle  von  1  Rub.  für  das  Pud,  einschliesslich ­
  des  Gewichts  der  Gefässe,  eingelassen  werden
(C.  07,  Nr.  39  035).
Das  Mineralwasser  „GrossherzoginKarolinen-Quelle
  in  Wilhelmsglückbrunn“  ist  als  Heilwasser  nach
Anm.  1  zu  Art.  32  des  Vertragstarifs  mit  1  Rub.  für  das  Pud,
zusammen  mit  dem  Gewichte  der  unmittelbaren  Umschliessung,
zu  verzollen  (C.  08,  Nr.  29  808).
Das  Mineralwasser  „R  u  b  i  n  a“  ist  als  Heilwasser  nach
Art.  32,  Anm.  1,  des  Tarifs  mit  1  Rub.  für  das  Pud,  zusammen
mit  dem  Gewichte  der  unmittelbaren  Umschliessung,  zu  verzollen ­
  (C.  08,  Nr.  31  383).
Das  Mineralwasser  Hall-Tassiloquelle  ist  mit  dem
Mineralwasser  ,,T  a  s  s  i  1  o“  identisch  und  ist  das  letztere
ebenfalls  nach  der  Anm.  1  zu  Art.  32  des  Vertragstarifs  zu
verzollen  (C.  08,  Nr.  32  687).
Das  Zolldepartement  gibt  bekannt,  dass  laut  Beschlüssen
des  Medizinalrats  nach  Russland  eingeführt  werden  dürfen:
Die  französischen  Mineralwasser:
1.  VichyS.  Genereuse,  als  alkalisch-kohlensaures
und  viel  mineralische  Stoffe  (8,6  im  Liter)  enthaltend, ­
  als  medizinisches  Mineralwasser;
2.  Bussang  S.  Salmade,  das  bei  schwacher
Mineralisierung  0,0012  arseniksaures  Eisen  enthält,
als  Heilwasser,  jedoch  mit  der  ausdrücklichen  Bedingung, ­
  dass  auf  den  Etiketten  der  Flaschen,
sowie  in  den  Reklamen  sich  keine  Hinweise  darauf
        <pb n="75" />
        59

vorfinden,  dass  dieses  Wasser  auch  als  Tafelgetränk
Verwendung  finden  kann,  wie  das  jetzt  der  Fall  ist;
3.  V  i  11  e  1  S.  Centrale,  das  eine  verschwindend
kleine  Menge  von  Mineralstoffen  (1,29  im  Liter)
enthält,  als  Tafelwasser.
Die  sub  Punkt  1  und  2  aufgeführten  Wasser  sind  nach
der  Anm.  1  zum  Art.  32  des  Vertragstarifs  zusammen
mit  dem  Gewicht  der  Flaschen,  in  denen  sie  importiert  werden,
mit  einem  Rubel  pro  Pud  zu  verzollen;  das  sub  P.  3  genannte
Wasser  (Vittel  S.  Centrale)  dagegen  —  nach  Art.  32  mit
2  Rub.  30  Kop.  pro  Pud,  zusammen  mit  dem  Gewicht  der
Flaschen,  in  denen  es  eingeführt  wird  (C.  08,  Nr.  33  724).
Das  Mineralwasser  „K  ö  n  i  g  s  q  u  e  11  e“,  das  einer  der
Quellen  des  bekannten  deutschen  Kurorts  Wildungen
(Wildungen-Königsquelle)  entstammt  und  seiner  chemischen
Zusammensetzung  nach  zu  den  kalkhaltigen  Wassern  gehört, ­
  ist  als  Heilwasser  nach  Anm.  1  zu  Art.  32  des  Vertragstarifs ­
  samt  dem  Gewicht  der  unmittelbaren  Umschliessung
mit  1  Rub.  für  das  Pud  zu  verzollen  (C.  08,  Nr.  39  086).
Das  deutsche  Mineralwasser  „Vircho  w-  Quelle“,  das
seiner  Zusammensetzung  nach  zu  den  schwach  kochsalzhaltigen ­
  Wassern  gehört,  ist  als  Heilwasser  nach  Art.  32,
Anm.  1,  des  Vertragstarifs  zu  1  Rub.  für  das  Pud,  zusammen
mit  dem  Gewicht  des  unmittelbaren  Geschirrs  zu  verzollen
(C.  09,  Nr.  7624).
Das  aus  der  Quelle  Palma  in  Budapest  erhältliche  österreichisch-ungarische ­
  Mineralwasser  „P  a  1  in  a“  ist  als  medizinisches ­
  natürliches  Abführungswasser  nach  Art.  32,  Anm.  1,
des  Vertragstarifs  samt  dem  Gewicht  des  unmittelbaren
Gefässes  zu  verzollen  (C.  09,  Nr.  22  014).
Das  Wasser,  das  aus  dem  ungarischen  Kurort  Pistyen
(oder  Pystiän)  stammt,  zum  innerlichen  Gebrauch  dient
und  den  Namen  „Pistyöner  Heilquelle“  führt,  ist
nach  Art.  32,  Anm.  1,  des  Vertragstarifs  zu  verzollen  (C.  09,
Nr.  37  185).
Laut  Beschlüssen  des  Medizinalrats  ist  das  Mineralwasser ­
  „K  öniglich  Nieder-Selters“  als  Heilwasser
unter  Verzollung  nach  Anm.  1  zu  Art.  32  des  Vertragstarifs
zur  Einfuhr  zugelassen  worden  (C.  10,  Nr.  11  329).
Das  Mineralwasser  „St.  Anna  Hei  1  -  Que  11  e“  in
Windsheim  (Bayern)  als  Heilwasser  —  nach  Anm.  1  zu
Art.  32  des  Vertragstarifs  (C.  10,  Nr.  27  985).
Die  Mineralwässer  „E  mser  Kränchen“  und
„Einser  Kesselbrunnen“  als  Heilwasser  —  nach
Anm.  1  zu  Art.  32  des  Vertragstarifs  (C.  10,  Nr.  31  490).
Das  Wasser  „Porl  a“  (Gamla  Källau)  als  Tafelwasser
—  nach  Art.  32  des  allgemeinen  Tarifs  (C.  10,  Nr.  39  158).
Das  Wasser  „K  a  i  s  e  r  -  F  r  i  e  d  r  i  c  h  -  Q  u  e  11  e“  der
Firma  Kaiser-Friedrich-Quelle  in  Offenbach  am  Main  als  Tafelwasser—nach ­
  Art.  32  des  allgemeinen  Tarifs  (C.ll,  Nr.  1982).
Die  Mineralwasser  „Helenen  -  Quelle“  und
„G  e  o  r  g  -  V  i  k  t  o  r  -  Q  u  e  11  e“  sind  mit  dem  Mineral*
        <pb n="76" />
        60

wasser  „Wildungen“  identisch,  das  in  den  oben  angeführten
Verzeichnissen  enthalten  ist  (C.  11,  Nr.  2557).
Das  deutsche  Mineralwasser  „K  r  o  n  t  h  a  1“  ist  nicht
als  Heil-,  sondern  als  Tafelwasser  anzusehen  (0.  11,  Nr.  2557).
33.  Kochsalz  jeder  Art,  eingeführt:
1.  zur  See  und  zu  Lande,  mit  Ausnahme  der

im  P.  2  genannten  Orte,  für  das  Pud  0,30  R
2.  in  die  Häfen  des  Gouvernements  Archangelsk,
für  das  Pud  0,15  R

Anmerkungl.  Zum  Gebrauch  beim  Einsalzen ­
  von  Fischen  ist  die  Einfuhr  von  Salz  nach
der  Murmanküste  in  unbeschränkter  Menge  zollfrei.
Anmerkung  2.  Gereinigtes  Tafelsalz,  in
kleinen,  in  die  Hände  des  Käufers  übergehenden
Verpackungen,  mit  dem  Gewichte  der  Verpackungen ­
  zusammen,  für  das  Pud  0,45  R
Salzrückstände,  mit  Sand  und  Erde  vermengt  —
nach  Art.  33  (C.  86,  Nr.  604).
Steinsalz  in  Schollen  und  Stücken,  als  Kochsalz  —
nach  Art.  33  (C.  10,  Nr.  36  911).
34.  Fleisch,  gesalzen,  geräuchert  und  gedörrt;  Würste,
für  das  Pud  1,50  R
Fleisch  vom  wilden  Eber  —  nach  Art.  34  (C.  68,
Nr.  8607).
Infolge  von  Anzeigen,  die  dem  Zolldepartement  darüber
zugegangen,  dass  von  seiten  ausländischer  Kaufleute  Versuche ­
  gemacht  werden,  über  einzelne  Zollämter  Schweinefleisch ­
  und  Zubereitungen  aus  demselben  als  nicht  aus
Schweinefleisch  hergestellte  Produkte  einzuführen,  weist  das
Departement  die  Zollämter  an,  Fleischprodukte  und  Fleisch
jeder  Art  mit  tunlichster  Sorgfalt  zu  besichtigen  und  falls
Zweifel  entstehen,  dem  Departement  Proben  zur  Untersuchung

einzusenden  (C.  96,  Nr.  13  945).
(Man  beachte  hierzu  den  Art.  234  des  Zolltarifs.)
35.  Käse,  für  das  Pud  9,—  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  ....  7,20  R
Anmerkung.  Käse,  in  Blei-  und  Blechverpackung ­
  eingeführt,  wird  mit  dem  Gewicht  der
Verpackung  zusammen  verzollt.
36.  Kuh-  und  Schafbutter,  für  das  Pud  0,75  R
37.  Fische  und  Kaviar:
1.  frische  Fische:
a)  Steinbutten  (Turbots),  Schollen,  Forellen,
für  das  Pud  Rohgewicht  6,—  R
        <pb n="77" />
        61

b)  jeder  Art,  ausser  den  unter  lit.  a  benannten, ­
  für  das  Pud  Rohgewicht  .  .  0,27  R
b)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  Rohgewicht  0,18  K
2.  Fische,  marinierte,  in  Oel  und  farzierte
aller  Art;  Kaviar,  für  das  Pud  Rohgewicht  .  .  7,50  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  2.  Sardinen  in  Oel,
für  das  Pud  Rohgewicht  5,—  H
Anchovis,  in  Salzlake  mit  Gewürzen  mariniert  —
nach  Art.  37,  P.  2  (C.  95,  Nr.  1403).
Das  Vorhandensein  von  Tomaten  in  Sardinen,  die
in  Oel  eingelegt  sind,  soll  kein  Grund  sein,  die  Sardinen  von
der  Behandlung  nach  Art.  37,  P.  2,  des  Vertragstarifs  auszuschliessen
  (C.  07,  Nr.  230).
3.  gesalzene  und  geräucherte  Fische  jeder  Art
(mit  Ausnahme  von  Heringen),  für  das  Pud  Rohgewicht ­

  2,70  R
4.  Heringe,  gesalzen  und  geräuchert;  Stockfisch ­
  und  alle  anderen  Fische,  getrocknet  und
gedörrt,  für  das  Pud  Rohgewicht  0,60 3 / 4  R

P  i  s  c  h  e  jeder  Grösse  von  der  Gattung  der  Heringe
(Brisling  und  andere  Gattungen)  in  Lake  oder  anderweit  nach
Art  gesalzener  Heringe  zubereitet  —-  nach  Art.  37,  P.  4
(C.  99,  Nr.  25  856).
Anmerkung  !.  Frische  Fische  aller  Art,
die  aüf  Küstenfahrern  eingeführt  werden,  sei  es
auch  ohne  Bescheinigung  ihrer  russischen  Herkunft, ­
  ebenso  frische,  gesalzene,  getrocknete  und
gedörrte  Fische  aller  Art,  die  auf  russischen
Schiffen  in  die  Häfen  des  Archangelskschen
Gouvernements  von  dessen  Bewohnern  eingeführt
werden,  sind  zollfrei.
Durch  Reichsratsgutachten  vom  14.  März  1906  sind  gesalzene ­
  Heringe,  die  auf  russischen  Schiffen  von
den  Einwohnern  des  Gouvernements  Archangelsk  in  dessen
Häfen  eingeführt  werden,  von  der  in  der  Anm.  1  zu  Art.  37
des  allgemeinen  Zolltarifs  für  den  europäischen  Handel  vom
13.  Januar  1903  vorgesehenen  Zollfreiheit  ausgenommen.
Gesalzene  Heringe  russischer  Herkunft,  die  innerhalb ­
  des  Gouvernements  Archangelsk  von  dessen  Einwohnern
zubereitet  werden,  sollen  indessen  in  den  Häfen  des  genannten
Gouvernements  zollfrei  auf  Grund  besonderer  Regeln  eingelassen ­
  werden,  die  vom  Minister  für  Handel  und  Industrie
im  Einvernehmen  mit  dem  Einanzminister  festzusetzen  sind.
Anmerkung  2.  Frische  Fische,  die  im
Winter  über  das  Zollamt  in  Ismail  und  die  Zolleinnahmestelle ­
  in  Wilkowo  auf  Schlitten  eingeführt
werden,  werden  zollfrei  eingelassen.
        <pb n="78" />
        62

Anmerkung  3.  Als  zeitweilige  Massregel
für  die  Dauer  von  5  Jahren,  gerechnet  vom
10.  Mai  1901  an,  ist  es  gestattet,  über  das  Zollamt ­
  in  Archangelsk  Fische  von  russischen  Fischereien ­
  in  Blechdosen  (vergl.  Art.  154,  Anm.)
unter  der  Bedingung  zollfrei  einzuführen,  dass
diese  Blechdosen  beim  Eintreffen  im  Zollamte
von  Archangelsk  mit  einem  Zollstempel  versehen
werden.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
der  Anm.  3  ist  durch  das  Gesetz  vom
19.  Dezember  a.  St.  1910  bis  zum  31.  März  a.  S  t.
1912  verlängert  worden  (C.  10,  Nr.  39  320).
38.  Austern,  Seekrebse,  Schnecken,  Tintenfische  und
dergl.,  frisch,  gesalzen,  getrocknet  und  mariniert,
für  das  Pud  Rohgewicht  5,40  R
Anmerkung.  Wenn  die  in  diesem  Artikel
genannten  Erzeugnisse  in  luftdicht  verschlossenen
Gefässen  eingeführt  werden,  so  sind  sie  nach
Art.  13  zu  verzollen.
39.  Esswaren,  nicht  besonders  genannt;  besonders

zubereitete  Futtermittel  für  Tiere,  für  das  Pud
Rohgewicht  0,18  II
Anmerkung.  Viehfutter,  welches  aus  Abfällen ­
  oder  Nebenprodukten  bei  Fabrikbetrieben
(schwarze  Melasse  und  dergl.)  besteht  zollfrei.
Hundekuchen  in  Form  von  Plätzchen,  aus
Mehl  und  Pferdefleisch  —  nach  Art.  39  (C.  09,  Nr.  34  804).
40.  Vieh,  Pferde,  Tiere  jeder  Art,  ausser  den  besonders ­
  genannten  zollfrei.

Anmerkung.  Tauben  jeder  Art  dürfen  nur
mit  jedesmaliger  besonderer  Erlaubnis  des  Finanzministers ­
  eingeführt  werden.
Lebende  Fische,  in  Fischkasten  mit  Wasser  eingeführt ­
  —  nach  Art.  40  (C.  82,  Nr.  11  946).
Lebende  Tiere  jeder  Art,  ausser  den  im  Art.  38  genannten ­
  —  nach  Art.  40  (C.  99,  Nr.  6238).
Besichtigung  von  Postpaketen  mit  lebenden
Tieren  bei  den  Postanstalten.  —  Der  Finanzminister  hat
gestattet,  dass  Postpakete  mit  lebenden  Vögeln,  Bienen  und
anderen  Tieren  bei  den  Postanstalten  besichtigt  und,  falls  der
Inhalt  zollfrei  ist,  von  der  Post  aus  abgelassen  werden;  werden
indessen  in  solchen  Sendungen  zollpflichtige  Gegenstände
vorgefunden,  so  sind  sie  an  das  Zollamt  zu  senden,  um  dort
gemäss  Art.  280  der  Regeln  vom  15.  Mai  1901  auf  Grundlage
        <pb n="79" />
        63

der  allgemeinen  Bestimmungen  besichtigt  zu  werden  (C.  06,
Nr.  1399).
Alle  bei  der  Einschmuggelung  nach  Russland  ergriffenen
ausländischen  Brieftauben  sind  zu  vernichten  und  bei
der  Ablassung  von  Tauben,  die  auf  Grund  einer  besonderen
Erlaubnis  des  Finanzministers  eingeführt  werden  (Anm.  zu
Art.  40  des  Tarifs),  sind  den  Personen,  welche  die  Einfuhrerlaubnis ­
  erhalten  haben,  Reverse  darüber  abzufordern,  dass
die  eingeführten  Tauben  nicht  zur  Gattung  der  Brieftauben
gehören  und  nicht  zur  Abrichtung  für  den  Postdienst  bestimmt ­
  sind;  ferner  ist  von  dem  Einführer  genau  anzugeben,
wohin  die  Tauben  bestimmt  sind  (C.  09,  Nr.  12  644).

Gruppe  II.  Tierische  Produkte  und  Fabrikate  daraus.

41.  Düngemittel;  Knochen,  roh  und  bearbeitet:
1.  natürlicher  Dünger  (Guano,  Vogelmist);
rohe  Knochen  jeder  Art,  mit  Ausnahme  der  besonders ­
  genannten;  Thomasschlacken,  ungemahlen  zollfrei.
Natürliche,  ungemahlene  Phosphorite  —  nach
Art.  41,  P.  1  (C.  93,  Nr.  7172).
2.  gemahlene  rohe  Knochen,  gemahlene  Phosphorite, ­
  gemahlene  Thomasschlacken,  für  das  Pud
Rohgewicht  0,03  R
3.  Superphosphate,  mit  Schwefelsäure  bearbeitete ­
  Knochen;  Düngkompost  und  Poudrette
jeder  Art,  für  das  Pud  Rohgewicht  0,0772  R
4.  gebrannte  Knochen,  Knochenasche,
Knochenkohle,  für  das  Pud  Rohgewicht  ....  0,18  R
42.  Russ  jeder  Art,  für  das  Pud  0,75  R
Feines  Holzkohlenpulver  —  gleich  Russ  —  nach

Art.  42  (C.  84,  Nr.  25  643).
Knochenschwärze  —  gleich  Russ  —  nach  Art.  42
(C.  88,  Nr.  16  621).
43.  Leim:
1.  Fischleim  jeder  Art,  Gelatine  jeder  Art
(in  dünnen  und  dicken  Tafeln),  Appreturleim,
Mischungen  aus  Gelatine  und  Glyzerin,  für  das  Pud  13,50  R
Gelatine  in  kleinen  runden  Plättchen,  in  Form  von
Flittern  —  nach  Art.  43,  P.  1  (C.  96,  Nr.  6202).
        <pb n="80" />
        64

G  e  1  a  t  i  n  e  in  Blättern,  wenn  auch  gefärbt,  desgleichen
Füttern,  Kapseln  u.  dergl.  Gegenstände,  bei  denen  kein
anderes  Material  verwandt  worden  ist  —  nach  Art.  43,  P.  1
(C.  99,  Nr.  6238).
Medizinische  Gelatinkapseln  sind  nach  dem
Reingewicht,  ohne  das  Gewicht  der  einfachen,  zu  ihrer  Verpackung ­
  dienenden  Papierschachteln  —  nach  Art.  43,  P.  1,
zu  verzollen  (C.  09,  Nr.  34  804).  •
2.  Knochen-,  Tischler-(Leder-),  Schusterleim;
Agar-Agar  (vegetabilischer  Leim),  für  das  Pud  1,98  R
Das  Zolldepartement  hat  in  Erfahrung  gebracht,  dass
einzelne  Zollämter  in  dicken,  dem  gewöhnlichen  Kürschnerleim
  ähnlich  geformten  Tafeln  eingeführte  Gelatine  als
Kürschner-  und  Knochenleim  durchlassen.  Die  Zollämter
werden  daher  angewiesen,  auf  die  Qualität  des  Leimes  streng
zu  achten  und  in  zweifelhaften  Fällen  dem  Departement
Proben  einzusenden  (C.  88,  Nr.  4202).
Knochen  mit  Salzsäure  bearbeitet,  die  eine  rohe
knorpelige  Masse  bilden  (Ossein)  —  nach  Art.  43,  P.  2  (C.  91,
Nr.  23  187).
44.  Hörner  jeder  Art  und  Hufe;  Teile  von  lieren
und  tierische  Erzeugnisse,  welche  in  der  Heilkunde
gebraucht  werden,  nicht  besonders  genannt  .  .  zollfrei.
Ware  unter  dem  Namen  Sepiaknochen  (Os  Sepiae)
—  nach  Art.  44  (C.  84,  Nr.  25  643).
Schafsdärme  als  Rohmaterial  zum  Anfertigen  von
Saiten  —  nach  Art.  44  (C.  86,  Nr.  604).
Moschus  und  Bibergeil,  natürlich,  nicht  künstlich ­
  präpariert,  als  in  der  Medizin  gebräuchliche  animalische
Produkte  —  nach  Art.  44  (C.  93,  Nr.  6768).
Muscheln,  rohe,  von  Schmutz  und  mineralischen
Ansätzen  gereinigt,  befeilt  und  geputzt,  doch  ohne  jede  andere
Bearbeitung  und  nicht  in  Verbindung  mit  anderem  Material,
sind  zu  verzollen:  Perlmuttermuscheln  —  nach  Art.  68,
alle  übrigen  Arten  aber  —  nach  Art.  44.  Alle  anders  bearbeiteten ­
  Muscheln,  sowie  Muscheln  in  Verbindung  mit
anderem  Material  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  des
Art.  215  (C.  99,  Nr.  6238).
Hörner  in  Pulverform  sind  nach  Art.  44  des  Tarifs
durchzulassen  (C.  07,  Nr.  230).
45.  Haare,  unbearbeitet:

1.  Menschenhaare,  für  das  Pud  9,—  R
2.  alle  anderen,  für  das  Pud  0,60  R
Vertragsgemäss:  Aus  2.  Rosshaar,  gekräuselt,
gesotten,  gefärbt,  in  Lockenform  gesponnen,  auch
gemischt  mit  anderen  Tierhaaren  oder  pflanzlichen
Faserstofen,  für  das  Pud  0,00  R
        <pb n="81" />
        5

65

Gespaltene  Hornplatten  als  Surrogat  für  Borsten  —
nach  Art.  45,  P.  2  (C.  86,  Nr.  22  637).
Nach  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse
der  Tarifkommission  vom  23.  März  1906,  Nr.  122,  gilt  für  Wolle,
die  nach  Art.  181  verzollt  wird,  als  charakteristisches  Kennzeichen ­
  die  Eigenschaft,  dass  sie  gesponnen  werden  kann  und
sich  verfilzt.  Infolgedessen  ist  nach  diesem  Artikel  die  Wolle
von  Tieren  aller  Art  einzulassen,  sofern  sie  nur  nach  Feinheit
und  Weichheit  die  angegebene  Eigenschaft  besitzt.  Als  Haar,
das  unter  Art.  45  fällt,  ist  nur  ein  solches  tierisches  Erzeugnis
anzusehen,  das  die  vorgenannte  Eigenschaft  nicht  hat,  also
infolge  seiner  Dicke  und  Härte  zur  Herstellung  von  Garn
oder  Filz  ungeeignet  ist,  wie  z.  B.  das  Haar  von  Pferdeschweifen ­
  und  Mähnen  (C.  06,  Nr.  8188).
46.  Haare,  bearbeitet:
1.  Menschenhaare,  für  das  Pfund
Gekräuselte  Menschenhaare  zu  Locken  in  Bündelchen
  zusammengelegt  —  nach  Art.  46,  P.  1  (C.  91,  Nr.  23  187).
Rollen  für  Damenfrisuren  aus  Menschenhaar,  wenn
auch  in  einem  Seidennetz  —  nach  Art.  46,  P.  1  (C.  09,
Nr.  34  804).
2.  alle  anderen;  Haarzeuge  und  Haarsiebe,
Erzeugnisse  aus  Borsten  in  Fassung  aus  gewöhnlichem ­
  Holz  ohne  Furnierung,  Pinsel  aus  Borsten
und  Malerpinsel  jeder  Art,  für  das  Pud  ....
Vertragsgemäss:  Aus  2.  Gegenstände  aus
Schweinsborsten  mit  Fassung  aus  gemeinem  Holz
ohne  Furnierung,  Pinsel  aus  Schweinsborsten  und
Malerpinsel  jeder  Art,  für  das  Pud
Haargewebe  sind  zu  verzollen:  nicht  in  Verbindung
mit  anderem  Material  —  nach  Art.  46,  P.  2;  in  Verbindung
mit  anderem  Material  —  nach  der  Qualität  des  letzteren
(C.  99,  Nr.  6238).
Bürsten  und  Pinsel  aus  Haaren  und  Federn  in
Einfassung  aus  gewöhnlichem  Holz,  ohne  Furnierung  —
nach  Art.  46,  P.  2  (C.  99,  Nr.  6238).
47.  Daunen  und  Federn,  ausser  den  besonders  genannten, ­
  für  das  Pud
48.  Kissen,  Bettpfühle,  Matratzen,  mit  Federn,
Daunen,  Haar  oder  Wolle  gestopft,  für  das  Pud
49.  Fischbein,  unbearbeitet,  Platten  und  Stäbe  aus
Fischbein  und  Horn:
1.  Fischbein,  unbearbeitet,  für  das  Pud  .  .
2.  Platten  und  Stäbe  aus  Fischbein  und  Horn,
auch  poliert  und  geschliffen  oder  mit  Papier,
Leder  oder  Gespinststoffen,  ausser  Seide,  überzogen, ­
  für  das  Pfund

1,20  II
4,50  ß
3,75  R
0,75  R
3,—  R
6,30  R
0,40  R
        <pb n="82" />
        66

2.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pfund  .  .
Anmerkung.  Ebensolche  Platten  mit  Gespinststoffen ­
  überzogen,  welche  als  Verzierung
Seide  enthalten,  werden  mit  einem  Zuschläge  von
20  v.  H.  belegt;  Platten,  mit  seidenen  oder  halbseidenen ­
  Geweben  überzogen,  werden  nach  den
entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  für  seidene
und  halbseidene  Gewebe  verzollt.
Vertragsgemäss  (Fr.):  Anmerkung.  Ebensolche
Platten  mit  Gespinststoffen  überzogen,  welche  als  Verzierung ­
  Seide  enthalten,  werden  ohne  einen  Zuschlag
verzollt;  Platten,  mit  seidenen  oder  halbseidenen
Geweben  überzogen,  werden  nach  den  entsprechenden
Artikeln  des  Tarifs  für  seidene  und  halbseidene  Gewebe ­
  verzollt.
50.  Badeschwamm,  für  das  Pud
51.  Tierischer  Talg,  tierische  Oele: 1 )
1.  tierischer  Talg,  nicht  besonders  genannt,
mit  einem  Gehalt  von  nicht  mehr  als  50%  freier
Fettsäure,  mit  der  Massgabe  für  Talg,  der  mehr
als  30%  freier  Fettsäure  enthält,  dass  der  Titre
42 0  C  nach  der  Probe  von  Dalican  nicht  übersteigt, ­
  für  das  Pud  Rohgewicht
2.  Fischtran  (Walfischtran,  Robbentran  und
dergl.),  trübe,  ungereinigt;  Trantalg  oder  Jastik;
ungereinigtes  Spermazet,  für  das  Pud  Rohgewicht
3.  Olein,  Oleinsäure;  trockener,  fester  Talg
(durch  Auspressen  gewonnen),  in  rohem  und
umgeschmolzenem  Zustande;  bearbeiteter  (zersetzter) ­
  Talg,  Degras,  für  das  Pud  Rohgewicht  .
4.  Spermazet,  gereinigt,  Palmitin,  Stearin,  für
das  Pud  Rohgewicht
5.  tierische  Oele  jeder  Art  (Knochenöl,  Spermazetöl,
  durchscheinender  Fischtran,  Lanolin  und
dergl.),  ausser  den  besonders  genannten,  für  das
Pud

*)  Ueber  die  Titrebestimmung  von  Fettsäuren  nach
Dalican,  wie  sie  vom  Zolldepartement  für  die  Zollämter  (laut
Gesetzsammlung  1904,  Nr.  84),  vorgeschrieben  ist,  gibt  die
Geschäftsstelle  des  Deutsch-Russischen  Vereins  in  Berlin  SW.,
Hallesche  Strasse  1,  Auskunft.

0,40  H

5,40  R
0,90  R
1,35  R
2,16  R
3,06  R
3,96  R
        <pb n="83" />
        67

52.  Wachs:
1.  Bergwachs,  roh  (Ozokerit),  auch  geschmolzen,
für  das  Pud  Rohgewicht  0,78  R
Nach  Art.  52,  P.  1,  kann  nur  solcher  Ozokerit  verzollt ­
  werden,  der  keine  Merkmale  chemischer  Reinigung  durch
Schwefelsäure  trägt;  derart  gereinigter  Ozokerit  dagegen  ist
nach  P.  2  dieses  Artikels  zu  verzollen  (C.  87,  Nr.  19  972).
2.  Bergwachs,  gereinigt  (Ceresin);  Paraffin,
Vaselin  (ausser  dem  gereinigten,  ohne  Geruch
und  Geschmack);  Bienenwachs,  Pflanzenwachs
aller  Art  und  Baumwachs  zum  Pfropfen,  für  das
Pud  Rohgewicht  3,3172  ß
Vertragsgemäss:  Aus  2.  Bienenwachs,  für  das
Pud  Rohgewicht  3,3Pf 2  K
Vaselin  und  Paraffin  unterliegen  bei  der  Einfuhr ­
  aus  dem  Auslande  ausser  dem  Zoll  einer  Akzisegebühr
von  60  Kopeken  für  das  Pud,  da  diese  Naphthaerzeugnisse  bei
der  Erzeugung  im  Inlande  laut  Mitteilung  der  Hauptverwaltung ­
  für  indirekte  Steuern  und  fiskalischen  Getränkeverkauf ­
  nach  dem  Gesetz  vom  13.  April  1905  mit  der  gleichen
Akzise  belegt  sind  (C.  05,  Nr.  15  125).
Erhebung  der  Akzise  für  Naphthaerzeugnisse. ­
  —  Auf  Anfrage  eines  Zollamtes  hat  das
Zolldepartement  gemäss  einem  Gutachten  der  Hauptverwaltung ­
  für  indirekte  Steuern  und  fiskalischen  Getränkeverkauf ­
  den  Zollämtern  erläutert,  dass  die  Akzise  für  Vaselin,
Paraffin  und  Ceresin  nach  dem  Reingewicht  zu  erheben  ist,
und  dass  gereinigtes  Vaselin  der  Akzise  im  allgemeinen  Betrage ­
  von  60  Kopeken  unterhegt.  Bei  Ermittelung  des  Reingewichts ­
  der  im  Art.  52,  P.  2,  und  Art.  112,  P.  9,  des  Zolltarifs ­
  genannten  und  nach  dem  Rohgewicht  zu  verzollenden
Naphthaprodukte  ist  das  in  §  18  der  Regeln  über  die  Bestimmung ­
  der  Menge  der  Waren  bei  der  Besichtigung  vom
24.  Mai  1904  angegebene  Verfahren  anzuwenden  (C.  06,
Nr.  19  810).
Erhebung  der  Akzise  für  Ceresin.  —
Das  Zolldepartement  hat  sich  anlässlich  der  Gesuche  einiger
Firmen  um  Befreiung  des  ausländischen  Ceresins  von  der
Akzise  aus  dem  Grunde,  weil  die  von  ihnen  bezogene  Ware
nicht  aus  Naphtha,  sondern  aus  Ozokerit  gewonnen  sei,  zur
Entscheidung  dieser  Frage  mit  der  Hauptverwaltung  für
indirekte  Steuern  und  fiskalischen  Getränkeverkauf  in  Verbindung ­
  gesetzt,  obwohl  in  dem  Cirkular  vom  19.  August
1906,  Nr.  19  810,  die  Erhebung  der  Akzise  für  Ceresin  angeordnet ­
  war.  Die  genannte  Behörde  hat  nunmehr  mitgeteilt,
dass  ausländisches  Ceresin  nicht  von  der  Akzise  befreit  werden
kann,  da  das  in  Russland  aus  Naphtha  hergestellte  Ceresin  auf
Grund  des  Abschnitt  III  des  Gesetzes  vom  13.  April  1905
einer  Akzise  von  60  Kopeken  für  das  Pud  unterliegt  (C.  06,
Nr.  30  276).
Anlässlich  des  Gesuchs  einer  Handelsfirma  um  akzisefreien ­
  Einlass  von  Bergwachs,  und  zwar  sowohl  von  Ceresin

5*
        <pb n="84" />
        68

wie  von  Ozokerit,  hat  das  technische  Komitee  der  Hauptverwaltung ­
  für  indirekte  Steuern  und  fiskalischen  Getränkeverkauf ­
  unter  dem  5.  Dezember  1906  entschieden,  dass  eingeführtes ­
  Ceresin  ebenso  wie  andere  Naphthaerzeugnisse  der
Akzise  unterliegt,  wogegen  Ozokerit,  das  kein  Naphthaerzeugnis, ­
  sondern  ein  selbständiges  Mineral  ist,  der  Akzise
nicht  unterliegt.  Durch  diese  Entscheidung  wird  das  C.  06,
Nr.  30  276,  ergänzt  (C.  07,  Nr.  3251).
Paraffin,  eingeführt  in  Säcken  und  Fässern,  wird
samt  dem  Gewicht  der  Säcke  und  ohne  das  Gewicht  der
Fässer  verzollt  (C.  10,  Nr.  520).
Die  Zollstellen  sind  darauf  aufmerksam  gemacht  worden,
dass  es  notwendig  ist,  bei  der  Einfuhr  streng  zwischen
Bienen-  und  pflanzlichem  Wachs  einerseits  und
Paraffin  und  C  e  r  e  s  i  n  andererseits  zu  unterscheiden
und  diese  Artikel  in  den  Besichtigungsurkunden  genau  zu
kennzeichnen,  da,  wenn  auch  für  alle  diese  Erzeugnisse  derselbe ­
  Zoll  zu  zahlen  ist,  Paraffin  und  Ceresin  ausserdem  noch
der  Akzise  im  Betrage  von  60  Kopeken  für  das  Pud  unterliegen
(C.  10,  Nr.  13  419).
53.  Lichte  aller  Art,  Fackeln,  Lunten, 1 )  für  das  Pud  5,04  R
Vertragsgemäss:  Nachtlichte,  mit  oder  ohne
Schwimmer  aus  Papier,  Holz,  Glas,  Kork  oder
Porzellan,  auch  in  Verbindung  mit  Blech  oder
Draht  aus  unedlen  (auch  lackierten)  Metallen,  auch
mit  Pinzetten  von  Blech  aus  solchen  Metallen,  für
das  Pud  4,20  R
In  Anbetracht  dessen,  dass  die  grünen  Kerzen  für
die  Christbäume  nach  den  Angaben  der  Erzeuger  mit  Schweinfurter ­
  oder  französischem  Grün,  d.  h.  mit  Farben,  die  Essigsäure-Arsen-Kupfer- ­
  oder  einfach  Arsen-Kupfersalze  enthalten,
gefärbt  werden,  dass  in  den  ausländischen  Staaten  der  Gebrauch ­
  jeder  Art  arsenigsaurer  Farben  zur  Herstellung  von
Kinderspielzeugen,  in  die  ohne  Zweifel  auch  die  Christbaum  -
kerzen  hineingehören,  unbedingt  verboten  ist,  und  dass  in  der
Literatur  auf  Vergiftungsfälle  bei  Kindern  durch  solche
Kerzen  hingewiesen  wird,  hat  der  Medizinalrat  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Finanzminister  für  nötig  befunden,  in  der
Anwendung  zu  P.  4,  Anm.  3,  Art.  843,  Fortsetzung  1886,
Band  XIII  Gesetzsammlung  des  Medizinalstatuts  zu  bestimmen, ­
  dass  das  Verbot  der  Einfuhr  aus  dem  Auslande,,
sowie  der  Verkauf  und  die  Herstellung  in  Russland  von
aller  Art  Kinderspielzeugen,  die  mit  arsenigsauren  Farben
gefärbt  sind,  auch  auf  arsenhaltige  Christbaumkerzen  ausgedehnt ­
  werden  soll  (C.  92,  Nr.  815).
Künstlicher  Wachs-Bodensatz  von  Bienenwachs
—  nach  Art.  53,  gleich  Lichten  (C.  94,  Nr.  10  117).

1 )  In  der  amtlichen  deutschen  Ausgabe  ist  das  französische ­
  Wort  „meches“  durch  „Lunten“  —  anstatt  der
sinngemässen  Bedeutung  des  Wortes  gemäss  als  „Dochte“  —
übersetzt  worden.
        <pb n="85" />
        69

Fackeln  in  Gestalt  von  Zylindern  aus  Zink  mit
Holzspitzen,  mit  Bengalpulver  gefüllt  —  nach  Art.  53  (C.  96,
Nr.  12  608).
Die  im  C.  96,  Nr.  12  608,  erwähnten  Fackeln  dürfen  nach
Art.  53  eingeführt  werden,  aber  unter  der  Bedingung,  dass
hierbei  die  Forderungen,  die  für  das  Aufbewahren  von  Feuerwerken ­
  und  den  Gebrauch  derselben  während  der  Volksbelustigungen ­
  gestellt  sind,  eingehalten  werden  (C.  97,

Nr.  4833).
54.  Häute,  unbearbeitet:  Ochsen-,  Stier-,  Kuh-,
Kalbs-,  Kamel-,  Büffel-,  Pferde-,  Esels-,  Schweins-,
Amphibien-  und  Fischhäute:
1.  trocken  und  trockengesalzen,  für  das  Pud  0,75  R
2.  nassgesalzen,  für  das  Pud  0,40  R
Anmerkung.  Abschnitzel  unbearbeiteter
Häute,  für  das  Pud  0,75  R

Geriebene  rohe  Haut  —  nach  der  Anm.  zu
Art.  54,  wie  Abschnitzel  unbearbeiteter  Häute  (C.  94,
Nr.  14  637).
Unbearbeitete  Häute  sind  unbedingt  unter  Hinzuziehung ­
  eines  Experten  nach  der  äusseren  Besichtigung  zu
verzollen  und  nur  in  zweifelhaften  Fällen  oder  bei  Beanstandung ­
  des  Zollsatzes  seitens  der  Warenempfänger  Proben
dem  Plenum  des  Zollamtes  vorzulegen.  Wo  kein  Expert
vorhanden  ist,  bleiben  die  Bestimmungen  des  C.  80,  Nr.  16  756,
massgebend  (C.  96,  Nr.  11  454).
Neuerdings  ist  vom  Ausland  eine  Ware  eingeführt  worden,
die  aus  den  Randstücken  unbearbeiteter,  nassgesalzener
Rindshäute  besteht,  die  in  der  Grösse  von  etwa  einem  Drittel
der  ganzen  Haut  übrig  bleiben,  nachdem  die  besten  Mittelstücke ­
  aus  der  Haut  herausgeschnitten  worden  sind;  diese
Ware  ist  nach  der  Anm.  zum  Art.  54  des  Zolltarifs,  wie  Abschnitte ­
  unbearbeiteter  Häute,  mit  75  Kopeken  für  das  Pud
zu  verzollen.
Anlässlich  eines  Einspruchs  gegen  die  Anwendung  dieses
Zollsatzes  hat  der  Dirigierende  Senat  durch  Erlass  an  den
Finanzminister  vom  28.  Juli  1905,  Nr.  5675,  die  bisherige
Tarifierung  der  Ware  als  richtig  bestätigt  (C.  05,  Nr.  16  979).
Gemäss  einem  Gutachten  der  Industrieabteilung  sind
die  im  Art.  54  genannten  Tierhäute  auch  dann  nach  entsprechenden ­
  Punkten  dieses  Artikels  einzulassen,  wenn  die
Haare  oder  die  Wolle  noch  daran  haften  (C.  06,  Nr.  2980).
55.  Häute,  bearbeitet:
1.  kleine  (mit  Ausnahme  der  im  P.  2  genannten),
gegerbt,  mit  Alaun  behandelt,  weissgar;  Sämisch-,
Kalbs-,  Rindsleder;  Fisch-  und  Amphibienhäute;
weissgare  Riemchen  zum  Zusammennähen  von
Treibriemen,  für  das  Pud  18,15  ß
        <pb n="86" />
        70

Nach  einer  den  Zollämtern  erteilten  Instruktion  ist:
1)  unter  Chevreau  im  Sinne  des  Art.  55,  P.  2,  gegerbtes ­
  Leder  von  jungen  Böcken  und  Hammeln  zu  verstehen; ­
  2)  das  im  Handel  unter  dem  Namen  „G  emsleder“
vorkommende  Fabrikat,  das  aus  den  Häuten  wilder  Bergziegen ­
  hergestellt  ist,  nach  P.  1  des  Art.  55  zu  verzollen,  als
nicht  besonders  genanntes  kleines  Leder,  wenn  es  nach  der
Art  seiner  Bearbeitung  nicht  etwa  unter  eine  der  im  P.  2
genannten  Sorten  fällt.  Ebenso  ist  nur  aus  „Chevreau“  angefertigtes ­
  Damenschuhwerk  nach  Art.  57,  P.  2,  aus  Gemsleder ­
  angefertigtes  dagegen,  als  nicht  besonders  genanntes,
nach  P.  1  des  Art.  55  zu  verzollen  (C.  92,  Nr.  23  816).
2.  Saffian-,  Glace-,  Chevreau-,  Chagrinleder;
Häute  jeder  Art  mit  eingepressten  Mustern;
kleine  lackierte  Häute,  für  das  Pud  22,50  R
Vertragsgemäss:  Häute,  gegerbt:
2.  Saffian-,  Glace-,  Chevreau-,  Chagrinleder;
Häute  jeder  Art  mit  eingepressten  Mustern;  kleine
lackierte  Häute,  für  das  Pud  IS,—  R
Nach  einer  den  Zollämtern  erteilten  Instruktion  ist:
1)  unter  Chevreau  im  Sinne  des  Art.  55,  P.  2,  gegerbtes ­
  Leder  von  jungen  Böcken  und  Hammeln  zu  verstehen; ­
  2)  das  im  Handel  unter  dem  Namen  „Gemsleder“
vorkommende  Fabrikat,  das  aus  den  Häuten  wilder  Bergziegen ­
  hergestellt  ist,  nach  P.  1  des  Art.  55  zu  verzollen,  als
nicht  besonders  genanntes  kleines  Leder,  wenn  es  nach  der
Art  seiner  Bearbeitung  nicht  etwa  unter  eine  der  im  P.  2
genannten  Sorten  fällt.  Ebenso  ist  nur  aus  „Chevreau“  angefertigtes ­
  Damenschuhwerk  nach  Art.  57,  P.  2,  aus  Gemsleder ­
  angefertigtes  dagegen,  als  nicht  besonders  genanntes,
nach  P.  1  des  Art.  55  zu  verzollen  (C.  92,  Nr.  23  816).
In  Ergänzung  des  C.  92,  Nr.  23  816,  gibt  das  Zolldepartement ­
  bekannt,  dass  laut  vorsehriftsmässig  bestätigter  Entscheidung ­
  der  Tarifkommission  vom  11.  September  1907,
Nr.  529,  bei  der  Unterscheidung  des  Chevreauleders  von
ähnlich  hergestelltem  Schafleder  folgende  Besonderheiten
der  beiden  Ledersorten  zu  beachten  sind:  Die  Vorderseite
des  Chevreauleders  zeigt  jederzeit  zweierlei  Arten  Poren:
grössere,  von  den  gelben  Haaren,  und  kleinere,  von  den
Flaumhaaren  herrührend.  Besonders  bezeichnend  ist  der  Umstand, ­
  dass  diese  Poren  auf  der  Oberfläche  des  Chevreauleders ­
  in  mehr  oder  weniger  regelmässigen  Reihen  angeordnet
sind,  so  dass  die  grossen  Poren  in  wellenförmigen  Linien  mit
den  ebenfalls  wellenförmigen  Linien  der  kleinen  Poren
nahezu  parallel  laufen.  Auf  Schaffellen  finden  sich  zuweilen
nur  Poren  von  ungefähr  gleicher  Grösse,  und  dann  genügt  dieses
Kennzeichen  allein,  um  eine  Verwechselung  mit  Chevreauleder ­
  auszuschliessen;  in  anderen  Fällen  sind  die  Poren  zwar
von  verschiedener  Grösse,  jedoch  nicht  in  der  regelmässigen
Anordnung  vorhanden,  die  für  Chevreauleder  charakteristisch
ist,  sondern  in  Form  von  Gruppen  von  Poren  verschiedener
Grösse,  die  ohne  alle  Regelmässigkeit  über  die  Oberfläche
verstreut  sind.  Die  angeführte  Besonderheit  des  Chevreau-
        <pb n="87" />
        71

leders  in  der  Anordnung  der  Poren  kann  nur  durch  starke
Lupen  deutlich  erkannt  werden.  Bei  der  Besichtigung  durch
Gläser,  mit  geringer  Vergrösserung  sind  die  kleinen  Poren
häufig  nicht  zu  unterscheiden,  da  sie  in  eine  Linie  zusammenfliessen,
  die  zu  der  Reihe  der  grossen  Poren  parallel  läuft.
Zugleich  versendet  das  Zolldepartement  an  die  Zollämter  zur
Veranschaulichung  der  bezeichneten  Unterscheidungsmerkmale
des  Chevreauleders  eine  schematische  Abbildung  der  Lage  der
Poren  auf  der  Oberfläche  des  Chevreau-  und  des  Schafleders.
Ausserdem  werden  auch  Muster  der  beiden  Ledersorten  in
nächster  Zeit  den  Zollämtern  zugehen.  Die  gleichzeitig  mit
dem  C.  92,  Nr.  23  816,  zugesandten  Ledermuster  sind  nicht
mehr  als  massgebend  zu  betrachten  (C.  07,  Nr.  32  812).
3.  grosse:  Stier-,  Ochsen-,  Kuh-,  Büffel-,
Pferde-,  Esels-  und  Schweinsleder,  in  ganzen  und
halben  Häuten,  ohne  eingepresste  Muster,  auch
genarbt  oder  gefärbt;  Pergament,  für  das  Pud  .
Vertragsgemäss:  Aus  3.  Grosse:  Ochsen-,  Kuh-,
Stier-,  Büffel-,  Pferde-,  Esels-  und  Schweinsleder
—  in  ganzen  und  halben  Häuten,  ohne  eingepresste
Muster,  mit  und  ohne  Narbung,  auch  mit  künstlich ­
  eingepresster  Narbung,  auch  gefärbt,  für  das  Pud
Bearbeitete  Därme  von  Ochsen  und  anderen  Tieren
fallen  unter  Art.  55,  P.  3  (C.  99,  Nr.  6238).
Scheiben,  ausgeschnitten  aus  tierischem  Pergament  —
nach  Art.  55,  P.  3  (C.  09,  Nr.  34  804).
4.  lackierte  grosse  Häute,  für  das  Pud  .  .  .
4.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud
Anmerkung.  Abschnitzel  von  bearbeiteten
Häuten  sind  ebenso  zu  verzollen  wie  die  Häute,
von  denen  sie  herrühren.
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Abfälle  und
Stücke  von  bearbeiteten  Häuten  werden,  falls  sie
nicht  für  die  Herstellung  von  Schuhwerk  oder  von
kleinen  Lederwaren  zugeschnitten  sind,  zu  denselben ­
  Zollsätzen  zugelassen,  wie  die  Häute,  von
denen  diese  Stücke  und  Abfälle  herrühren.
56.  Rauchwaren:
1.  Seebiber-,  Schwarzfuchs-,  Chinchilla-,  Zobel-,
Marder-,  Pekan-  (amerikanischer  Iltis)  und  Blaufuchsfelle; ­
  Felle  junger  Seebären,  ausgezupfte,
für  das  Pud
2.  Ungefärbte  Felle  vom  Opossum  und  Känguruh, ­
  auch  bearbeitet;  unbearbeitete  und  ungefärbte
Felle  vom  Waschbären,  Iltis,  Eichhörnchen,
Bisam;  Seebärenfelle,  nicht  ausgezupfte;  Bären-,

11—  It

10,—  R

12,75  It
10,20  R

115,—  It
        <pb n="88" />
        72

Wolf-,  Luchs-,  Robben-,  Seehund-,  Fischotter-,
Tiger-,  Pantherfelle,  auch  bearbeitet  oder  gefärbt,
für  das  Pud  '
3.  Schaf-  und  Ziegenfelle,  unbearbeitet  und
ungefärbt,  für  das  Pud
Vertragsgemäss:  Aus  3.  Zickelfelle,  enthaart,
nicht  gegerbt,  für  das  Pud
4.  Felle,  die  in  die  Häfen  des  Gouvernements
Archangelsk  von  den  dortigen  Bewohnern  auf
russischen  Schiffen  eingeführt  werden:
a)  Fuchs-  und  Marderfelle,  für  das  Pud  .
b)  Walross-,  Rentier-,  Seehund-  und  Delphinfelle, ­
  sowie  alle  anderen  von  russischen
Jägern  und  Fischern  erbeuteten  Rauchwaren, ­
  ausser  den  unter  lit.  a  dieses
Punktes  genannten
5.  Rauchwaren  jeder  Art,  mit  Ausnahme  der
besonders  genannten:
a)  bearbeitet  oder  gefärbt,  für  das  Pud  .
a)  Vertragsgemäss:  zugerichtet  oder  gefärbt,
für  das  Pud
b)  unbearbeitet  und  ungefärbt,  für  das  Pud
Anmerkung.  Bisamratten-  und  Eichhörnchenschwänze ­
  jeder  Beschaffenheit  gehören
unter  P.  5  lit.  a  dieses  Artikels.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  1.  Gefärbte  Bisam-,
Kaninchen-,  Opossum-  und  Waschbärfelle  werden
mit  25  Rubel  für  das  Pud  verzollt.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  2.  Die  in  P.  5
lit.  a  und  in  der  vorstehenden  Anmerkung  bezeichneten
  Felle  unterliegen  den  dort  festgesetzten  Zöllen,
auch  wenn  die  Zurichtung  oder  Färbung  vorgenommen ­
  worden  ist,  um  Felle  aus  P.  1  dieses
Artikels  nachzuahmen.
Schafpelze,  die  nicht  mit  Zeugstoff  überzogen
sind,  auch  wenn  sie  mit  einfacher  Stickerei  versehen  sind
—  nach  Art.  56,  mit  einem  Aufschlag  von  50%  gemäss
Anm.  1  zum  Art.  209  (C.  99,  Nr.  23  463).
Nach  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse
der  Tarif  kommission  ist  der  in  der  Anm.  zu  Art.  209  des  Zolltarifs ­
  vorgesehene  Zuschlag  von  50  v.  H.  nur  von  solchen
genähten  Pelzen  zu  erheben,  die  aus  den  Fellen
mehrerer  Tiere  zusammengesetzt  sind  oder  die  doch  jeden-15—R


1,50  R
0,7.5  Ii
15,—  R
zollfrei.
50,—  R
50,—  R
40,—  R
        <pb n="89" />
        73

falls  nicht  das  Aussehen  eines  Felles  haben.  Dagegen
sollen  Pelze  jeder  Art,  die  in  einzelnen  Fellen  bestehen,  auch
wenn  diese  Felle  durch  Nähen  zugerichtet  oder  wenn  abgerissene ­
  Stücke  an  sie  angenäht  sind,  der  Verzollung  nach
den  entsprechenden  Punkten  des  Art.  56  des  Zolltarifs  ohne
den  Zuschlag  von  50  v.  H.  unterliegen  (C.  05,  Nr.  17  403).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  4748,
ist  die  Tarifierung  von  ungefärbten  und  unbearbeiteten
Kaninchenfellen  nach  Art.  56,  P.  5  lit.  b,  des  Tarifs
richtig  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  4).
57.  Lederwaren:
1.  Fussbekleidung  jeder  Art  (mit  Ausnahme
der  besonders  genannten),  fertig  und  zugerichtet,
für  das  Pfund  1,95  R
1.  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915.
Schuhwaren  aller  Art  (mit  Ausnahme  der  besonders
genannten),  fertig  oder  zugerichtet 1 ),  für  das  Pfund  1,50  R
Anmerkung.  Leder  jeder  Art,  zugeschnitten ­
  für  Fussbekleidung  und  kleine  Gegenstände, ­
  für  das  Pfund  1,46V 4  R
Schuhwerk  aus  Baumwollenzeug,  mit
Sohlen  aus  Stricken,  ledernen  Spitzen  und  Hackenstücken  —
nach  Art.  57,  P.  1  (C.  87,  Nr.  19  907).
Damenschuh  werk  aus  Gemsleder  —  nach  Art.  57,
P.  1  (C.  92,  Nr.  14  043).
Kinderschuhwerk  aus  Seidenzeug  —  nach
Art.  57,  P.  1  (C.  99,  Nr.  6238).
Pantoffel  aus  Wollgewebe  als  Fussbekleidung  jeder
Art  —  nach  Art.  57,  P.  1  (C.  02,  Nr.  897).
Sandalen,  geflochten  aus  Stroh,  mit  zwei  Querbändern ­
  aus  Zeugstoff,  wie  fertiges  Schuhwerk  —  nach
Art.  57,  P.  1  (C.  10,  Nr.  520).
2.  Fussbekleidung  für  Damen,  aus  Seidenstoff
und  Chevreauleder,  fertig  und  zugerichtet,  für
das  Pfund
2.  Vertragsgemäss  bis  18.f31.XII.  1915  (u.Fr.):
Schuhwaren  für  Damen  aus  Seidenstoßen  oder
Ghevreau,  fertig  oder  zugerichtet,  für  das  Pfund  .
Fertiges  Damenschuh  werk  (Pantoffeln)  aus  unechtem ­
  Gold-  oder  Silbergewebe,  mit  einem  Futterstoff  von
seidenem  oder  halbseidenem  Gewebe,  auch  mit  Schnallen
mit  künstlichen  Steinen  versehen  —  nach  Art.  57,  P.  2  (C.  10,
Nr.  520).
3.  Lederne  Handschuhe  aller  Gattungen;  kleine
Täschnerarbeiten  aus  Leder,  im  Gewichte  von
l )  In  dem  Vertrage  mit  Frankreich  ist  ein  Zollsatz  von
J &amp;gt;7°  R  vereinbart.

3,90  R
2,55  R
        <pb n="90" />
        74

v 2  Pfund 1 )  und  weniger  für  ein  Stück,  wie:  Taschen,
Beutel,  Portemonnaies,  Zigarren-  und  Brieftaschen;
Waren  aus  Sämisch-,  Glaceleder,  Saffian,  Pergament, ­
  mit  Ausnahme  von  Fussbekleidung  und
chirurgischen  Vorrichtungen,  für  das  Pfund  .  .  4,50  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  3.  Lederne  Handschuhe ­
  aller  Gattungen,  für  das  Pfund  3,80  R
3.  Vertragsgemäss:  Kleine  Gegenstände  aus  Leder
jeder  Art  im  Gewichte  von  1 / 2  Pfund 1 )  und  weniger
das  Stüclc,  wie:  Damentaschen,  Börsen,  Portemonnaies, ­
  Portefeuilles,  Zigarrentaschen,  Brieftaschen, ­
  auch  mit  Bestandteilen  aus  unedlen  Metallen
(einschl.  der  Beschläge  und  Verschlüsse  aus  vergoldeten ­
  oder  versilberten  unedlen  Metallen)  oder
aus  anderen  Stoffen  (einschl.  Ausputz  oder  Futter
aus  Seide  und  aus  Halbseide),  für  das  Pfund  .  2,70  R

Anmerkung.  Zugeschnittene,  aber  nicht
genähte  Handschuhe,  für  das  Pfund  2,25  R
Fausthandschuhe  und  Handschuhe  zum
Boxen  und  Fechten  aus  Glace  und  Sämischleder  —  nach
Art.  57,  P.  3  (C.  09,  Nr.  34  804).

4.  Pferdegeschirr  mit  Zubehör;  Sattlerwaren;
Reitpeitschen  aus  Lederriemen,  für  das  Pfund  .  1,0774  ®
4.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pfund  .  .  0,90  R
5.  Reisekoffer,  Reisesäcke,  Taschen,  ausser  den
in  P.  3  dieses  Artikels  genannten,  und  Jagdgegenstände ­
  aus  Leder,  dicken  Jute-  und  Hanfgeweben;
lederne  Notizbücher  und  Brieftaschen,  ausser
den  in  P.  3  genannten,  Leder  für  Einbände  zurichtet; ­
  Lederwaren  aller  Art,  die  nicht  besonders
genannt  sind,  auch  in  Verbindung  mit  Teilen  aus
Metall  oder  anderem  Material,  sofern  sie  nicht  zu
den  wertvollen  Galanteriewaren  gehören,  für  das
Pfund  1,05  R

Vertragsgemäss:  Aus  5.  Notizbücher  und  Portefeuilles, ­
  im  Gewichte  von  mehr  als  1 / 2  Pfund 1 )  das
Stück,  aus  Leder,  auch  aus  Sämisch-,  Glace-,  Saffianleder ­
  oder  Pergament,  für  das  Pfund  l,Oo  R
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  P.  5.
Der  in  diesem  Punkte  vorgesehene  Zollsatz  ist  auf
alle  darin  erwähntenWaren,  deren  Geivicht  1 f 2 Pfund 1 )

*)  Hierunter  ist  das  russische  Pfund  gleich  409,51  Gramm
411  verstehen.
        <pb n="91" />
        75

übersteigt,  anzuwenden,  auch  wenn  diese  Waren
mit  Beschlägen  oder  Verschlüssen  aus  vergoldeten
oder  versilberten  unedlen  Metallen  versehen  oder
mit  Seide  oder  Halbseide  ausgeputzt  oder  gefüttert
sind.
Leder-  Bänder,  zu  Hüten  und  Mützen  zugeschnitten, ­
  unausgearbeitet  oder  ausgearbeitet  (gesteppt,  genäht ­
  oder  mit  eingebogenen  Rändern)  —  nach  Art.  57,  P.  5,
wie  nicht  besonders  genannte  Lederfabrikate  (C.  91,  Nr.  23  187).
6.  Maschinen-Treibriemen,  ungenäht  und  genäht; ­
  lederne  Peckers  für  Webstühle,  runde  Treibriemchen, ­
  Peitschen,  Eimer  und  dergl.  grobe
(gemeine)  Lederwaren,  für  das  Pfund  0,30  R
Vertragsgemäss:  Aus  6.  Maschinen-Treibriemen,
ungenäht;  lederne  Treiber  (Peckers)  für  Webstühle;
runde  Treibriemchen,  für  das  Pud  10,—  R
Schnüre  aus  Adern,  wie  Riemen  aller  Art  —  nach
Art.  57,  P.  6  (C.  87,  Nr.  19  907).
Als  ungenähte  Maschinen-Treibriemen  des
Art.  57,  P.  6,  des  Vertragstarifs  sind  solche  Treibriemen  anzusehen, ­
  die  nur  aus  einer  Schicht  Leder  hergestellt  sind,
wobei  das  Aneinanderfügen  einzelner  Riemenstreifen  durch
Zusammennähen,  Zusammennieten  oder  Zusammenkleben
der  Enden  zu  dem  Zweck,  einen  Riemen  von  grösserer  Länge
zu  erhalten,  nicht  die  Anwendung  des  Art.  57,  P.  6,  begründen
soll.  Dagegen  sind  Treibriemen,  die  zwar  aus  einer  Schicht
bestehen,  aber  in  der  Breite  in  irgend  einer  Weise  aus  mehreren ­
  Abschnitten  oder  Stücken  zusammengesetzt  sind,  nach
Art.  67,  P.  6,  zu  verzollen  (C.  05,  Nr.  5657).
Runde,  trockene  Riemen,  aus  Därmen  hergestellt  —
nach  Art.  57,  P.  6  (C.  09,  Nr.  34  804).
Gürtel  für  Feuerwehrleute,  aus  zusammengenähten ­
  Stücken  von  grobem  Leder  hergestellt  und  in  Verbindung ­
  mit  Schnallen,  Zwingen  und  anderen  Metallteilen  —
nach  Art.  57,  P.  6  (C.  10,  Nr.  36  911).

Aus  Leder  angefertigte  Bekleidungsgegenstände  fallen
unter  Art.  57  (C.  99,  Nr.  6238).
        <pb n="92" />
        76

Gruppe  III.  Holz  sowie  Fabrikate  daraus
58.  Holz:
1.  Birken-,  Buchen-,  Ulmen-,  Hagebuchen-,
Eichen-,  Rottannen-,  Weiden-,  Rüstern-,  Ahorn-,
Linden-,  Lärchen-,  Ellern-,  Espen-,  Weisstannen-,
Kiefern-  (Föhren-),  Pappel-  und  Eschenholz:
1.  Vertragsgemäss  bis  18.131.  XII.  1915:
Birken-,  Rotbuchen-,  Ulmen-,  Weissbuchen-,  Eichen-,
Rottannen-  (Fichten-),  Weiden-,  Rüster-,  Ahorn-,
Linden-,  Lärchen-,  Erlen-,  Espen-,  Weisstannen-,
Föhren-,  Pappel-  und  Eschenholz.
a)  Faschinen  und  Späne,  auch  Brennholz
und  Reisig
a)  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915  .
b)  Balken,  Rundholz  und  Stangen,  für  das
Pud
b)  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:
Für  das  Pud
c)  Blöcke,  Bohlen,  behauene  oder  mit  der
Säge  bearbeitete  Balken  und  Bretter
(über  372  Zoll  dick),  für  das  Pud  .  .
c)  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:
Blöcke,  Bohlen,  behauene  und  gesägte
Balken  und  Bretter  (über  dy 2  Zoll  dick),
für  das  Pud
d)  Bretter  und  kleine  vierkantige  Balken
(über  74  bis  372  Zoll  einschl.  dick),  ungehobelt, ­
  für  das  Pud
d)  Vertragsgemäss  bis  18.(31.  XII.  1915:
Bretter  und  Pfosten  (über  1 / i  Zoll  bis
inkl.  37 2  Zoll  dick),  ungehobelt,  für  das
Pud
Fassdauben  aus  Eichenholz,  nicht  bearbeitet  —
nach  Art.  58,  P.  1,  wie  Holzwaren  (C.  83,  Nr.  10  568).
Anmerkung.  Dem  Warenempfänger  ist
gestattet,  die  Menge  der  eingeführten,  in  P.  1
dieses  Artikels  genannten  Holzwaren  in  Kubikfuss
anzugeben,  wobei  ein  Kubikfuss  einem  Pud  gleichgesetzt ­
  wird.  Ebenso  ist  den  Zollämtern  anheimgestellt, ­
  im  Falle  von  Schwierigkeiten  bei  der
Feststellung  des  Gewichts  der  eingeführten  Holzwaren ­
  bei  der  Besichtigung  die  zollpflichtige
Menge  nach  dem  Rauminhalt  zu  bestimmen,  unter

zollfrei.
zollfrei.
0,03  R
0,0:i  K
0,09  R
0,09  11
0,15  R
0,15  B
        <pb n="93" />
        I

77

Zugrundelegung  der  oben  bezeichnten  Berechnung. ­

2.  Holz  jeder  Art,  ausser  den  im  P.  1  dieses
Artikels  genannten  Arten,  in  Balken,  Scheiten,
Klötzchen,  Brettern,  Blöcken,  Rundstücken,  vierkantigen ­
  Balken,  Stangen  und  Spänen,  für  das  Pud  0,40  R
Anmerkung.  Die  in  den  P.  1  und  2  dieses
Artikels  genannten  Gegenstände  werden,  wenn  sie
gehobelt  sind,  verzollt:  a)  wenn  sie  aus  den  im
P.  1  aufgezählten  Holzarten  bestehen  —  nach
Art.  59,  P.  1,  und  b)  aus  allen  andern  Holzarten  —
nach  Art.  61.
3.  Holz  jeder  Art  in  Blättern  oder  Furnieren,
nicht  über  1 / i  Zoll  dick,  auch  gehobelt,  für  das  Pud  2,—  R
4.  Korkholz:
a)  unbearbeitet  und  Abfälle  davon,  für  das
Pud  0,20  R
a)  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  .  .  0,15  R
b)  zu  Stückchen  oder  Mehl  zerkleinert,  für
das  Pud  1,—  R
Anmerkung.  Farbholz  wird  nach  Art.125,
P.  1  verzollt.
Galeeren,  welche  nicht  den  Typus  regelmässig  gebauter ­
  Schiffe  haben  und  nur  aus  rohbehobelten  Brettern
einfach  zusammengeschlagene  Kasten  darstellen,  sind  nach
dem  Art.  58  je  nach  dem  Material  zu  verzollen,  aus  welchem
sie  verfertigt  sind,  indem  der  Zoll  nach  Kubikfuss  des  Materials
berechnet  und  jeder  Kubikfuss  =  1  Pud  angenommen  wird
(C.  91,  Nr.  13  974).
Späne,  als  Abfälle  bei  der  Bearbeitung  von  Holz  —
nach  Art.  58  (C.  99,  Nr.  6238).
59.  Zimmermanns-  und  Böttcherarbeit:
1.  hölzerne  Zimmermannsarbeiten,  hölzerne
Stöcke  von  der  Rinde  und  den  Aesten  befreit,
doch  sonst  nicht  bearbeitet,  auch  Schindeln,  einfache ­

  und  gespundete,  für  das  Pud  0,50  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  1.
ScMndeln,  roh  oder  gefalzt,  für  das  Pud  ....  0,18  R

Holzspaten  in  zimmermännischer  Bearbeitung  —
nach  Art.  59,  P.  1  (C.  94,  Nr.  20  969).
Dachschindeln,  ebenso  wie  einfache  Schindeln  —
nach  Art.  59,  P.  1  (C.  07,  Nr.  626).
        <pb n="94" />
        78

2.  Hobel-  usw.  Späne  (Holzwolle),  aus  Holz
jeder  Art,  für  das  Pud  0,50  R
3.  Böttcherarbeiten;  fertige  Fassdauben  (gelammt ­
  und  gefugt),  für  das  Pud  0,70  R
3.  Vertragsgemäss:  Böttcherwaren,  fertige  Fassdauben ­
  (gefalzt  und  gehobelt),  für  das  Pud  .  .  .  0,50  H
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  P.  3.
Fertige  Gefässe  werden  mit  50  Kopeken  für  das
Pud  verzollt,  auch  wenn  sie  mit  eisernen  Reifen
versehen  sind.
Nach  einer  Bekanntmachung  des  Zolldepartements  bezieht ­
  sich  die  in  der  Anm.  3  zu  Art.  59  des  Zolltarifs  angegebene ­
  Vergünstigung  der  zollfreien  Einfuhr  nur  auf
buchene  Fassdauben  (Seiten-  und  Bodenbretter  der
Fässer),  nicht  aber  auf  fertige  Böttcherarbeiten,  wie  z.  B.
zusammengenagelte  oder  auf  andere  Weise  aus  Dauben  hergestellte ­
  Fassböden;  letztere  sind  daher  nach  Art.  59,  P.  3,
zu  verzollen  (C.  06,  Nr.  16  137),
Anmerkung  1.  Die  in  diesem  Artikel
genannten  Arbeiten  (ausser  Hobel-  usw.  Spänen)
werden,  wenn  sie  aus  den  unter  P.  2  des  Art.  58
enthaltenen  Holzarten  oder  aus  Furnieren  angefertigt ­
  sind,  nach  den  entsprechenden  Punkten
des  Art.  61  verzollt.
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung ­
  1.  Auf  die  Dauer  der  Gültigkeit  des  Vertrags
mit  Oesterreich-Ungarn  wird  die  zollfreie  Einfuhr
von  Holzkisten  und  Holzwolle  jeder  Art,  die  zur
Ausfuhr  von  Eiern  bestimmt  sind,  unter  den  durch
eine  Verordnung  des  Finanzministers  festgesetzten
Bedingungen  gestattet. 1 )
Anmerkung  2.  Zeitweilig  bis  zum
1./14.  Januar  1911  ist  die  zollfreie  Einfuhr  von
hölzernen  Kisten  gestattet,  welche  zur  Ausfuhr ­
  von  Eiern  ins  Ausland  bestimmt  sind,
gemäss  vom  Finanzminister  zu  bestätigenden
Vorschriften  (s.  Vertragsbestimmung
unter  Anm.  1).
Anmerkung  3.  Zeitweilig  bis  zum
1./14.  Januar  1911  ist  die  zollfreie  Einfuhr  von
buchenen  Fassdauben  mit  Reifen  in  die  baltischen
Häfen  und  über  die  russisch-preussische  Grenze
gestattet.

l )  Die  Regeln  sind  im  „Russischen  Zollreglement“,  herausgegeben ­
  vom  Deutsch-Russischen-V  erein,  Berlin  1909,  auf
Seite  626—630  abgedruckt.  S.  den  Abschnitt  in  diesem  Buche:
„Vergünstigungen  für  die  Einfuhr  von  Verpackungsmaterial“.
        <pb n="95" />
        «

79

Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
der  Anm.  3  zu  Art.  59  ist  durch  das  Gesetz
vom  19.  Dezember  a.  St.  1910  bis  zum  31.  März
a.  S  t.  1912  verlängert  worden  (C.  10,  Nr.  39  320).
Vertragsgemäss:  Anmerkung  3.  Auf  die  Dauer
der  Gültigkeit  des  Vertrags  mit  Oesterreich-TJngarn
(bis  18./31.  XII.  1915)  wird  die  zollfreie  Einfuhr
von  Fassdauben  aus  Buchenholz  einschliesslich  der
zugehörigen  Reifen  über  die  Grenze  Oesterreich-Ungarns
  gestattet.
Von  bralderten  Heringen  verbliebene  leere  hölzerne
Fässer  sind  zollfrei  (C.  82,  Nr.  18  632).
Boote  in  zerlegter  Gestalt  eingeführt  —  je  nach  dem
Material  —  nach  den  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs
(C.  85,  Nr,  1182).
In  zerlegter  Gestalt  eingeführte  Holzbottiche,
mit  den  zugehörigen  eisernen  Reifen  —  nach  dem  Material
(C.  86,  Nr.  604).
Aus  ordinären  Holzgattungen  gespaltene  Leisten  —
nach  Art.  59  (C.  99,  Nr.  6238).

60.  Korkholz,  bearbeitet:
1.  in  Form  von  Platten  und  Würfeln,  für  das
Pud  3,—  R
1.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  .  .  .  2,40  R
2.  Flaschenkorken  ohne  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  Fasskorken  und  alle  anderen
nicht  besonders  genannten  Erzeugnisse  aus  Korkholz, ­
  für  das  Pud  5,50  R
2.  Vertragsgemäss  (Portugal):  Korkholz  bearbeitet: ­

a)  in  halb  bearbeitetem  Zustande  (Platten,
Würfeln  usw.),  für  das  Pud  2,40  R
b)  in  Fabrikaten,  für  das  Pud  *  3,00  R
Ziegel,  Platten  und  sonstige  Erzeugnisse,  die  aus
mit  einfachen  Materialien  vermengten  Korkholzabfällen ­
  hergestellt  werden,  unterliegen  der  Verzollung  nach
Art.  60,  P.  2  lit.  b,  des  Tarifs  (C.  02,  Nr.  10  986).
3.  Erzeugnisse  aus  Korkabfällen,  auch  mit
Zusatz  von  Bindemitteln,  für  das  Pud  ....  4,50  R
61.  Holzwaren,  ausser  den  besonders  genannten:
1.  Tischler-  und  Drechslerarbeit  aus  den  in
Art.  58,  P.  1  genannten  Holzarten,  unlackiert,  unpoliert,
  ohne  aufgeleimte  Stücke  oder  Furniere;
        <pb n="96" />
        Zwecken  oder  hölzerne  Nägel  für  Stiefel,  für  das
Pud  1,15  R
1.  Vertragsgemäss:  Tischler-  und  Drechslerwaren
aus  den  in  Art.  58  P.  1  genannten  Holzarten,  unlac
  leiert,  unpoliert,  ohne  auf  geleimte  Arbeit  oder
Furniere;  hölzerne  Zwecken  oder  Nägel  für  Schuhmacher; ­
  für  das  Pud  0,90  II
2.  Tischler-  und  Drechslerarbeit  aus  Holz,  das
nach  Art.  58,  P.  2  verzollt  wird,  und  Erzeugnisse
aus  Furnieren  (einschliesslich  der  zusammengeleimten ­
  Furniere),  auch  unlackiert  und  unpoliert;
Tischler-  und  Drechslerarbeit  aus  Holz  jeder  Art,
lackiert,  poliert,  ein-  oder  mehrfarbig  angestrichen
(jedoch  ohne  Kunstmalerei 1 ),  mit  aufgeleimten
Stücken  oder  Furnieren,  auch  mit  Papier  beklebt;
gebogene  Buchenholzmöbel  ohne  Flechtwerk  und
Bezug,  zusammengesetzt  oder  zerlegt,  für  das  Pud  4,—  R
2.  Vertragsgemäss:  Tischler-  und  Drechslerwaren
aus  den  nach  Art.  58  P.  2  zu  verzollenden  Holzarten ­
  und  furnierte  Waren  (einschl.  der  zusammengeleimten ­
  Furniere),  auch  unlackiert  und  unpoliert;
Tischler-  und  Drechslerwaren  aus  Holz  jeder  Art,
lackiert,  poliert,  ein-  oder  mehrfarbig  angestrichen
(jedoch  ohne  Kunstmalerei),  mit  auf  geleimter  Arbeit
oder  Furnieren  oder  mit  Papier  beklebt;  Möbel  aus
gebogenem  Buchenholze  ohne  Rohrgeflecht  und  Bezug,
zusammengesetzt  oder  nicht,  für  das  Pud  ....  3,—  R
Anmerkung  1.  Kleine  Drechslerarbeiten
aus  Holz  aller  Art  (ausser  den  besonders  genannten), ­
  im  Gewicht  von  1  Pfund  und  weniger
für  ein  Stück,  werden  nach  P.  2  dieses  Artikels
verzollt.
Anmerkung  2.  Teile  von  Maschinen  und
Apparaten  aus  Holz  werden  verzollt:
a)  wenn  sie  zur  Gattung  der  in  P.  1  dieses
Artikels  genannten  Erzeugnisse  gehören,
für  das  Pud  1,15  R
b)  alle  anderen,  darunter  solche  mit  Beschlägen ­
  sowie  aufgeleimten  oder  eingesetzten ­
  Stücken,  für  das  Pud  .  .  .  4,-—  R
'  )  Abgeändert  laut  dem  „Deutschen  Handels-Archiv“,  19C6,
Oktober-Heft.
        <pb n="97" />
        6

81

Plättchen  aus  Ebenholz  für  Klaviertasten  durch
Tischlerarbeit  zugerichtet,  jedoch  noch  nicht  fertige  Tasten  —
nach  Art.  61,  P.  2  (C.  86,  Nr.  3206).
Parkettafeln  aller  Art,  auch  inkrustiert  —  nach
Art.  61,  P.  2  (C.  86,  Nr.  4978).
Hölzerne  Nadeldosen,  gedrechselte,  ohne  Benutzung ­
  anderen  Materials  —  nach  Art.  61,  P.  2  (C.  94,
Nr.  21  903).
Gewöhnliche  Kästen  für  Patronenbänder  aus  Holz,
mit  Lack  oder  Farbe  bedeckt  —  nach  Art.  61,  P.  2  (C.  06,
Nr.  9437).
Laut  Beschluss  der  Tarifkommission,  Nr.  179  vom
27.  März  1907,  sind,  da  bei  der  Festsetzung  des  Vertragszolles ­
  zu  Art.  61,  P.  3,  des  Tarifs,  wie  aus  dem  französischen
Text  dieses  Punktes  hervorgeht,  unter  Tischler-  und  Drechslerarbeiten ­
  mit  Malerei  nur  Arbeiten  mit  Kunstmalerei  (Peinture
artistique)  verstanden  sind,  —  Erzeugnisse  aus  Holz  mit  künstlerischer ­
  Bemalung  und  Zeichnung  —  nach  Art.  61,  P.  3,  alle
in  irgend  einer  anderen  Weise  bemalten  Erzeugnisse  dagegen  -—
nach  Art.  61,  P.  2,  einzulassen  (C.  07,  Nr.  12  598).
3.  Holzschnitzereien  (ausser  den  in  P.  4  genannten); ­
  Tischler-  und  Drechslerarbeit 1 ),  vergoldet, ­
  versilbert  und  bronziert,  oder  mit  Verzierungen ­
  solcher  Art,  für  das  Pud  12,—  ß
3.  Vertragsgemäss:  Holzwaren  mit  Schnitzarbeit
(andere  als  die  in  P.  4  dieses  Art.  [67]  genannten);
Tischler-  und  Drechslerwaren  mit  Kunstmalerei  oder
vergoldet,  versilbert  oder  bronziert  oder  mit  gemalten,
vergoldeten,  versilberten  oder  bronzierten  Verzierungen, ­
  für  das  Pud  S,—  II
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  3.
Möbel  aus  gebogenem  Buchenholz,  mit  eingepressten
oder  eingebrannten  Verzierungen,  auch  montiert,
ohne  weitere  in  den  Punkten  3,  4  und  5  dieses  (61.)
Artikels  auf  gezählte  Bearbeitungen,  für  das  Pud  6,75  II
Zigarrenwickelformen  aus  Holz  werden  nach
P.  61,  P.  3,  verzollt  (vergl.  Protokoll  zum  Handelsvertrag
P.  2,  Seite  20).
Hölzerne  Schachfiguren,  teils  Drechsler-,  teils
Schnitzarbeit,  ohne  Inkrustationen,  Einsatzstücke  und  Verzierungen ­
  —  nach  Art.  61,  P.  3,  zusammen  mit  den  zugehörigen
Kästchen;  hölzerne  Schachbretter  ohne  Inkrustationen  und
Verzierungen  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art  61
(C.  96,  Nr.  15  940).
Hölzerne  Löffel,  auch  unlackierte  —  nach  Art.  61,
P.  3  (C.  99,  Nr.  6238).

J )  Im  französischen  und  russischen  Text  des  autonomen
Zolltarifs:  Tischler-  und  Drechslerarbeit  mit  Kunstmalerei
(ouvrages  d’ebenisterie  et  de  tourneur  avec  peinture  artistique).
        <pb n="98" />
        82

Laut  Beschluss  der  Tarifkommission,  Nr.  179  vom
27.  März  1907,  sind,  da  bei  der  Festsetzung  des  Vertragszolles
zu  Art.  61,  P.  3,  des  Tarifs,  wie  aus  dem  französischen  Text
dieses  Punktes  hervorgeht,  unter  Tischler-  und  Drechslerarbeiten ­
  mit  Malerei  nur  Arbeiten  mit  Kunstmalerei  (Peinture
artistique)  verstanden  sind,  —  Erzeugnisse  aus  Holz  mit  künstlerischer ­
  Bemalung  und  Zeichnung  —-  nach  Art.  61,  P.  3,  alle
in  irgend  einer  anderen  Weise  bemalten  Erzeugnisse  dagegen  —-nach
  Art.  61,  P.  2,  einzulassen  (C.  07,  Nr.  12  598).
Anmerkung  1.  Demselben  Zoll  unterliegen ­
  auch  Erzeugnisse  aller  Art  aus  grobem  Filz,
gezupftem  Tauwerk,  gestampftem  Papier  (Papiermache ­
  und  Steinpappe),  x )  und  verschiedenen  nicht
metallenen  Kompositionen,  ferner  auch  Holzarbeit,
gestampft,  gepresst,  mit  Holzbrand  und  Kunstmalerei ­
 2 )  verziert,  sowie  Erzeugnisse,  bedeckt  mit
Alabaster,  der  als  Relief  auf  Holz  angebracht  ist
—  alle  die  genannten  Erzeugnisse,  wenn  sie  das
Aussehen  von  gedrechselter  oder  geschnitzter  Holzarbeit ­
  haben.
Mannekins  für  Schneiderinnen  aus  Papiermache  in
Verbindung  mit  Holz,  Watte,  Baumwollenzeug  und  Glacöleder
  —  nach  Art  61,  P.  3,  Anm.  1  (C.  86,  Nr.  604).
Hölzerne  gebogene  Stühle  mit  gepressten  Holzsitzen
—  nach  Art.  61,  P.  3,  Anm.  1  (C.  92,  Nr.  14  042).
Anmerkung  2.  Rahmen  in  fester  Verbindung ­
  mit  Spiegeln,  die  im  Stück  mehr  als
50  Quadrat-Werschok  haben,  sowie  auch  mit  zollfreien ­
  Bildern,  wenn  solche  nicht  besonders  gewogen ­
  werden  können,  unterliegen  einem  Zoll  von
45  Kop.  für  die  laufende  Arschin,  wobei  eine  nicht
volle  Arschin  für  voll  gerechnet  wird.  In  allen
übrigen  Fällen  wird  der  Zoll  für  Gegenstände,
welche  in  fester  Verbindung  mit  Rahmen  eingeführt ­
  werden,  vom  Gesamtgewichte  der  Gegenstände ­
  und  Rahmen  erhoben.
Anmerkung  2  auch
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915
gebunden.
4.  Tischler-,  Drechsler-  und  Schnitzarbeit  mit
Verzierungen  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen  und
anderen  Materialien,  mit  eingelegter  Arbeit  oder
x )  Nach  dem  Original-Text,  sowie  nach  der  amtlichen
französischen  Uebersetzung  fehlt  hier  folgender  Satz:
„ausser  denjenigen,  die  zum  Art.  177,  P.  3,
gehöre  n“.
2 )  Abgeändert  laut  dem  „Deutschen  Handels-Archiv“,
1906,  Oktober-Heft.
        <pb n="99" />
        6*

83

Einlagen  aus  Holz  (ausser  Parkettafeln),  Kupfer,
Stahl,  Perlmutter,  Elfenbein,  Schildpatt  und  dergl.,
mit  Ausnahme  der  Gegenstände,  welche  weniger
als  3  Pfund  für  ein  Stück  wiegen  und  unter
Art.  215  fallen,  für  das  Pud  18,—  R
4.  Vertragsgemäss:  Tischler-,  Drechsler-  und
Schnitzwaren  mit  Verzierungen  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen
  oder  anderen  Stoffen,  mit  eingelegter
Arbeit  oder  Einlagen  aus  Holz  (ausser  Parketttafeln ­
  ),  Kupfer,  Stahl,  Perlmutter,  Elfenbein,  Schildpatt ­
  und  dergl.,  mit  Ausnahme  der  Gegenstände,
welche  weniger  als  3  Pfund  das  Stück  wiegen  und
nach  Art.  215  verzollt  werden,  für  das  Pud  .  .  .  15,—  R
Anmerkung.  Griffe,  Ringe,  Nägel,  Füsse,
Räder  und  dergl.  werden  nicht  als  Verzierungen
aus  Kupfer  und  dessen  Legierungen  angesehen.
Holzfurniere  mit  Inkrustation,  nicht  verarbeitet,
als  Material  zum  Belegen  von  Gegenständen,  aber  nicht
fertige  Gegenstände,  unabhängig  vom  Gewicht  jedes  Stückes
—  nach  Art.  61,  P.  4  (C.  94,  Nr.  14  637).
Holzarbeiten  in  Gestalt  von  Präsentiertellern
mit  Einsätzen  aus  Blech  oder  Fayence,  je  nach  ihrem  Gewichte ­
  —  nach  Art.  61,  P.  4,  oder  —  nach  Art.  215  (C.  94,
Nr.  23  084).
Holzfabrikate  mit  Teilenaus  Leder  und  Geweben,
die  zu  deren  Ausschmückung  dienen,  jedoch  nicht  deren
Beschlag  bilden  —  nach  Art.  67,  P.  4  (C.  01,  Nr.  24  691).
5.  Holzarbeit,  mit  Leder  oder  Geweben  überzogen ­
  oder  beklebt,  sowie  mit  Flechtwerk,  für
das  Pud  18,—  R
5.  Vertragsgemäss:  Holzwaren  mit  Rohrgeflecht,
mit  Leder  oder  Geweben  überzogen  oder  bedeckt,  für
das  Pud  15,—  R
Möbelkissen,  bestehend  aus  einem  Holzrahmen,
überzogen  mit  Leder  oder  Geweben  —  nach  Art.  61,  P.  5.
Dieselben  ohne  Holzrahmen  —  nach  den  entsprechenden
Artikeln  des  Zolltarifs,  je  nach  dem  Material  des  Ueberzugs
und  der  Bearbeitung  (C.  06,  Nr.  3379).
Möbelkissen,  den  Sitz  von  Sesseln  darstellend,
mit  denen  sie  zusammen  eingeführt  werden,  sind  zusammen
mit  den  Sesseln  als  dazu  gehörige  Bestandteile  nach  Art.  61,
P.  5,  des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  520).
Anmerkung.  Von  den  in  P.  5  dieses
Artikels  genannten  Gegenständen,  deren  Holz-Arbeit
  unter  P.  4  dieses  Artikels  fällt,  wird  ein
Zuschlag  von  40  v.  H.  zu  dem  in  P.  5  festgesetzten
Zoll  erhoben.
        <pb n="100" />
        —  84  —
Nicht  polierte  und  an  der  Aüssenflache  nicht  gefärbte
Schatullen,  sowie  hölzerne  Photographierahmen, ­
  in  nicht  fertiger  Gestalt,  sondern  zum  Bemalen
oder  Einbrennen  bestimmt  —  nach  den  entsprechenden
Punkten  des  Art.  61  (C.  92,  Nr.  4212).
Es  ist  vorgekommen,  dass  Holzfabrikate  mit
Inkrustationen  aus  Bronze  und  Perlmutter  mit  einer
dicken  Schicht  irgend  einer  Farbe  bestrichen,  importiert
werden,  so  dass  erst  nach  Abwaschen  der  Farbe  die  Anwesenheit ­
  von  Inkrustationen  entdeckt  werden  konnte.  Das
Zolldepartement  hat  den  Zollämtern  daher  vorgeschrieben,
ihre  Aufmerksamkeit  auf  die  sorgfältige  Besichtigung  der
obengenannten  Waren  zu  richten  (C.  92,  Nr.  8509).
Gegenstände  aus  Bambus  oder  Rohr,  welche  nicht
unter  den  Begriff  der  Korbmacher-  und  Flechtarbeiten  fallen  —
nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art.  61  (C.  93,  Nr.  7172).
Bei  der  Besichtigung  von  gefärbten  Uhrwerkgehäusen ­
  in  Tischlerbearbeitung  wurde  von  einem  Zollamt ­
  folgende  List  entdeckt:  Oben  und  an  den  Rändern
der  Gehäuse  waren  gefärbte  Holzfumiere  angeklebt,  unter
denen  vergoldete,  gepresste  Verzierungen  zum  Vorschein
kamen.  Um  die  Wiederholung  derartiger  Versuche  unmöglich ­
  zu  machen,  werden  die  Zollämter  angewiesen,  die
erwähnte  Ware  mit  besonderer  Sorgfalt  zu  besichtigen  (C.  93,
Nr.  14  762).
Holzgriffe  von  Tischlerarbeit,  die  im  gemeinen
Leben  und  im  Handel  verschiedene  Verwendung  finden
können  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art.  61  (C.  93,
Nr.  15  070).
Spazierstöcke,  wenn  auch  für  Regenschirme
bestimmt  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art.  61
(C.  94,  Nr.  22  199).
Hölzerne  Schuhmache  rleisten  und  ähnliche
Gegenstände,  aus  einem  oder  verschiedenem  Material  angefertigt ­
  —  nach  dem  Material  (C.  95,  Nr.  23  127).
Hölzerne  Schachbretter,  ohne  Inkrustationen
und  Verzierungen  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  des
Art.  61  (C.  96,  Nr.  15  940).
Hölzerne  Pfeifen  zum  Rauchen  —  nach  Art.  61
(C.  99,  Nr.  6238).
Bretter  und  Pulte  aus  Holz,  die  als  Unterlage  für
Telephone  dienen  sollen,  auf  denen  jedoch  irgend  welche
Teile  dieser  Apparate  nicht  befestigt  sind,  werden  nach  den
entsprechenden  Punkten  des  Art.  61  verzollt,  da  sie  keine
Teile^deS)  eigentlichen  Telephonapparates  darstellen  (C.  06,
Elektrische  Uhren  in  fester  Verbindung  mit  hölzernen
Gehäusen,  die  Gehäuse  —  nach  Art.  61  und  die  Werke  —
nach  lit.  a  der  Anm.  2  zu  Art.  171,  P.  1  (C.  07,  Nr.  626).
Kopierrahmen,  hölzerne,  für  photographische
nach  dem  entsprechenden  Punkt  des  Art.  61

Zwecke
(C.  09,  Nr.

34  804).
        <pb n="101" />
        85

62.  Pflanzen  und  deren  Teile,  nicht  in  anderen  Artikeln
genannt:
1.  Heu  jeder  Art  und  ungereinigtes  Stroh  .
2.  Pflanzenteile  in  ihrer  natürlichen  Beschaffen-'
heit,  nicht  besonders  genannt,  für  das  Pud  Rohgewicht ­

Anmerkung.  Setzlinge  der  Weinrebe,  die
auf  Grund  der  Anm.  2  zum  Art.  232  zur  Einfuhr
zugelassen  werden,  sind  zollfrei.
Der  Chef  der  Hauptverwaltung  für  Ackerbaueinriehtung
und  Landwirtschaft  hat  durch  Verfügung  vom  24.  März  1906
gemäss  Anm.  2  zu  Art.  232  des  russischen  Zolltarifs  die..
Einfuhr  amerikanischer  und  europäischer  Rebensetzlinge, ­
  sowohl  bewurzelter,  wie  unbewurzelter,  aus  dem
Auslande  nach  Bessarabien  zugelassen.  Derartige  Setzlinge
sind  nach  der  Anm.  zu  Art.  62  des  Tarifs  zollfrei.  (Deutsches ­
  Handels-Archiv,  1906,  Seite  161S).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  3352,
ist  die  Tarifierung  der  Stengel  der  Reispflanze  nach
Art.  62,  P.  2,  des  Tarifs  zutreffend  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  5).
Knollen  der  Pflanze  Arrow-root  —  nach  Art.  62,
P.  2  (C.  09,  Nr.  34  804).
3.  Sämereien,  nicht  besonders  genannt,  auch
ausgeschält;  Kopra;  Pfirsich-  und  Aprikosenkerne,
für  das  Pud  Rohgewicht  .  .  .  .*
Vertragsgemäss  bis  18.131.  XII.  1915:  Aus  3.
Sämereien,  nicht  besonders  genannt,  geschält  oder
nicht,  für  das  Pud  Rohgewicht
Samen  des  weissenSenfes  (Didier),  ohne  Reklamen
eingeführt,  wie  nicht  besonders  genannte  Sämereien  —  nach
Art.  62,  P.  3  (C.  09,  Nr.  34  804).
Fette  Samen,  die  im  Handel  unter  dem  Namen  c  a  n  d  1  e  -
n  u  t  s  (Kerzenbeeren)  bekannt  sind  —  nach  Art.  62,  P.  3
(C.  09,  Nr.  34  804).
Orleanssamen,  nicht  zerkleinert  —  nach  Art.  62,
P.  3  (C.  09,  Nr.  34  804).
Rizinus-Samen  —  nach  Art.  62,  P.  3  (C.  09,
Nr.  34  804).
4.  Lebende  Pflanzen;  Pflanzen  und  Pflanzenteile ­
  zu  Heilzwecken;  Steinnüsse,  bearbeitetes
Material  zu  Korb-,  Flecht-  und  ähnlichen  Arbeiten,
wie:  Stroh,  Rohr,  Ruten,  Bambus  und  andere
ähnliche  Materialien,  gefärbt,  gebleicht,  gehobelt
oder  anders  bearbeitet,  für  das  Pud  Rohgewicht
PflanzenundTeile  derselben,  die  in  der  Medizin
Verwendung  finden,  in  ihrem  natürlichen  Zustande  importiert

zollfrei.
0,15  R

0,25  R
0,15  R

0,85  R
        <pb n="102" />
        86

(getrocknet,  gereinigt  oder  sortiert),  oder  in  Stücke  geschnitten
(concisum,  contusum),  jedoch  nicht  als  fertiges  Gemisch,
das  ein  zusammengesetztes  pharmazeutisches  Mittel  darstellt  —
werden  nach  Art.  62,  P.  4,  verzollt  (C.  93,  Nr.  6768).
VegetabilischerSchwamm  (Lufa,  Loofah)  —
nach  Art.  62,  P.  4  (C.  95,  Nr.  17  888).
Die  Blätter  der  unter  dem  Namen  „M  a  16“  bekannten
amerikanischen  Pflanze,  als  einer  solchen,  die  in  der  Medizin
Verwendung  findet  —  nach  Art.  62,  P.  4  (C.  99,  Nr.  3520).
Dem  Zolldepartement  ist  mitgeteilt  worden,  dass  einzelne
Zollämter  bearbeitete  Pflanzenteile,  die  in  den  Art.  62,
P.  4,  hineingehören,  als  faserige  Pflanzenstoffe  in  roher  Form
verzollen  lassen.  Indem  das  Zolldepartement  auf  die  strenge
Besichtigung  derartiger  Waren  aufmerksam  macht,  beauftragt
es  die  Zollämter,  in  Fällen  von  irgend  welchen  Zweifeln
oder  Schwierigkeiten  bei  der  Anwendung  des  betreffenden
Artikels  dem  Departement  Muster  behufs  Entscheidung  zuzusenden ­
  (C.  01,  Nr.  703).
Tamarindenfrüchte  —  nach  Art.  62,  P.  4  (C.  02,
Nr.  25  975).
Veilchenwurzel  für  Säuglinge,  wie  Pflanzenteile,
die  in  der  Heilkunde  Verwendung  finden  —  nach  Art.  62,  P.  4
(C.  09,  Nr.  34  804).
Erzeugnisse  aus  Lufa,  auch  in  Verbindung  mit  baumwollenen ­
  Geweben,  wie  z.  B.  die  zum  Waschen  gebrauchten
Fausthandschuhe  und  Streifen  aus  Lufa,  mit  einem  baumwollenen ­
  Bande  besetzt  und  mit  Oesen  aus  baumwollenem
Bande  und  dergl.  —  nach  Art.  62,  P.  4  (C.  10,  Nr.  520).
Holzspäne  in  Form  von  Bändern,  auch  gefärbt,  ein

bearbeitetes  Material  für  Flechtarbeit  darstellend  —  nach
Art.  62,  P.  4  (C.  10,  Nr.  520).
5.  Zwiebeln,  Wurzeln  und  Wurzelstöcke  von
Blumen  und  Zierpflanzen,  für  das  Pud  Rohgewicht  1,50  R
6.  Abgeschnittene  Blumen  und  Blätter,  frisch
oder  getrocknet,  auch  gefärbt;  Blüten,  Blätter
und  andere  Pflanzenteile  in  Form  von  Sträussen
und  Kränzen,  für  das  Pud  Rohgewicht  ....  0,25  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  6.  Blumen  und
Blätter,  frische,  in  Packen  von  höchstens  25  Pfund,
für  das  Pfund  Rohgewicht  0,05  K

Lebende  Pflanzen,  frische  und  getrocknete  Blüten  und
Blätter  (gefärbt  oder  nicht  gefärbt),  selbst  in  Verbindung
mit  Eisendraht  und  anderem  gewöhnlichem  Material  zum
Befestigen  der  Stengel  —  nach  dem  entsprechenden  Punkte
des  Art.  62  (C.  97,  Nr.  19  430).
Die  Samen  des  Brechnussbaums,  sowohl  in  Pulverform, ­
  als  auch  zerschnitten,  d.  h.  überhaupt  in  zerkleinertem
Zustande,  sind  zur  Einfuhr  verboten  (C.  10,  Nr.  22  973).
63.  Kardendisteln,  für  das  Pud  Rohgewicht  ....  0,30  R
        <pb n="103" />
        87

64.  Korb-  und  Flechtarbeit  aus  Pflanzenstoffen:
1.  einfache  Körbe  für  Wäsche,  Kleider,  zum
Verpacken  und  Transport  verschiedener  Waren,
aus  Holzspänen,  Baumrinde,  ungespaltenen  Ruten
und  Schilfrohr,  ohne  oder  in  Verbindung  mit
anderen  einfachen  Materialien;  Fussteppiche,
Dielenläufer,  Matten  aus  groben  ungespaltenen
Materialien;  Doppelmatten,  einfache  Besen:
a)  ungefärbt,  für  das  Pud
Matten  aus  grobem,  gebrochenem  Rohr  —  nach
Art.  64,  P.  X  lit.  a  (C.  10,  Nr.  620).
b)  gefärbt  oder  lackiert,  für  das  Pud  .  .
Körbe  aus  ungespaltenen  Ruten,  die  im  gewöhnlichen
Leben  und  im  Handel  zum  Transport  und  Tragen  von  Provision ­
  gebraucht  werden  —  nach  Art.  64,  P.  1  (C.  91,  Nr.  24  388).
Doppelmatten  aus  Seegras  —  nach  Art.  64,  P.  1
(C.  93,  Nr.  11  145).
Bürsten  aus  vegetabilischem  Material  in  gewöhnliches ­
  Holz  gefasst  —  nach  Art.  64,  P.  1  (C.  99,  Nr.  6238).
2.  Körbe  jeder  Art,  ausser  den  in  P.  1  genannten; ­
  Flechtarbeit  jeder  Art  aus  gespaltenen
Ruten,  Gras,  Stroh,  Palmblatt,  Span,  ausser  der
besonders  genannten;  Gegenstände  der  Gartenund
  Zimmereinrichtung  und  Bestandteile  anderer
Erzeugnisse,  wie:  Möbel  aller  Art,  Rahmen,  Vasen,
Blumenkörbe,  Gartenlauben,  Equipagenkörbe  und
dergl.  —  gefärbt  und  ungefärbt,  ohne  Ausstattung
mit  anderen  einfachen  Materialien:
a)  im  Gewicht  von  mehr  als  ein  Pfund  für
das  Stück,  für  das  Pud
b)  im  Gewicht  von  einem  Pfund  und  weniger
für  das  Stück,  für  das  Pud
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  14  675,
sind  rieehtwaren  aus  gefärbtem  Stroh,  die  als  Vorhänge
und  zum  Beschlag  von  Möbeln  gebraucht  werden,  richtig  nach
Art.  64,  P.  2  lit.  a  resp.  b,  zu  tarifieren  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  6).
Ausklopfer  aus  Gerten,  die  im  oberen  Teile  zerspalten ­
  und  in  Form  eines  Taues  zusammengewunden  sind  —
nach  Art.  64,  P.  2  (C.  10,  Nr.  520).
3.  dieselben  Erzeugnisse,  mit  einfachen  Materialien ­
  ausgestattet:
a)  im  Gewicht  von  mehr  als  ein  Pfund  für
das  Stück,  für  das  Pud
b)  im  Gewicht  von  einem  Pfund  und  weniger
für  das  Stück;  geflochtene  Bänder  aus
        <pb n="104" />
        88

Stroh,  Span  und  Stengeln,  auch  in  Verbindung ­

  mit  Haar,  Baumwolle,  Flachs
und  Hanf,  für  das  Pfund  1,80  R
4.  Matten  und  Säcke  daraus  zollfrei.
Anmerkung.  Für  Ruten-  und  Flechtarbeit, ­
  durch  Bronzierung,  Versilberung  und  Vergoldung ­
  bearbeitet,  wird  ein  Zuschlag  von  25  v.  H.
zum  festgesetzten  Zoll  erhoben;  dieselbe  Arbeit,
mit  versilberten  und  vergoldeten  Metallverzierungen ­

  als  auch  mit  Seide,  Sammet,  Chenille
und  anderen  wertvollen  Materialien  versehen,
fallen  unter  Art.  215.
Gegenstände  aus  gespaltenem  Schilfrohr,  mit
ordinärem  Material  garniert,  japanesische  und  chinesische
Sonnenschirme  imitierend  —  nach  dem  entsprechenden  Punkt
des  Art.  64  (C.  93,  Nr.  11  387).

Gruppe  IV.  Keramische  Materialien  und  Fabrikate  daraus.
65.  Baumaterialien:
1.  Ton,  für  Fabrikations-  und  Bauzwecke  verwendbarer ­
  (mit  Ausnahme  der  besonders  genannten ­
  Gattungen);  Bauxit;  Talk  in  Stücken,
ungebrannt,  für  das  Pud  0,03  R
Weisser  Bolus  —  nach  Art.  65,  P.  1  (C.  99,  Nr.  6238).
Ziegel,  zerschlagen,  und  Ton  warenbruch,  eingeführt ­
  als  Ware,  die  nur  als  Rohmaterial  tauglich  ist  —

nach  Art.  65,  P.  1,  wie  nicht  besonders  genannter  Ton  (C.  06,
Nr.  3379).
2.  Kreide  in  Stücken,  ungereinigt  und  ungebrannt ­
  zollfrei.
3.  Gips  in  Stücken  (Gipsstein),  ungebrannt;
Kalk,  fetter  (nicht  hydraulischer);  Kreide  und
Talk  in  Stücken,  gebrannt,  für  das  Pud  ....  0,047a  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  3.  Talk  in  Stücken,
gebrannt,  für  das  Pud  0,03  R

4.  hydraulische  Bindestoffe:  Zement  aller  Art
(Portlandzement,  künstlicher  oder  natürlicher,
Roman-,  gemischter,  Schlacken-  und  aller  andere
        <pb n="105" />
        Zement);  hydraulische  Zuschläge  (Puzzolan,  Trass,
Santorinerde,  körnige  Schlacke);  hydraulischer
Kalk;  Gips,  gemahlen,  ungebrannt;  Gips,  gebrannt ­
  (Alabaster);  Zementröhren,  für  das  Pud
Vertragsgemäss:  Aus  4.  Zement  aller  Art  (Portlandzement, ­
  künstlicher  oder  natürlicher,  Roman-,
gemischter,  Schlacken-  und  aller  andere  Zement);
Zementröhren,  für  das  Pud
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  4.  Hydraulischer
Kalk  jeder  Art;  Gips,  gemahlen,  gehrannt  oder  ungebrannt, ­
  für  das  Pud
Xylolithgemisch  (Zement)  aus  gebranntem  Magnesit ­
  (Magniumoxyd)  und  Holzsägespänen,  mit  einem  Zusatz
von  Ton,  der  mit  Eisenoxyd  gefärbt  ist  —  nach  Art.  65,  P.  4
(C.  09,  Nr.  34  804).
66.  Steine,  unbearbeitet  und  zugerichtet:
1.  Feldsteine  zum  Pflastern  der  Strassen,  auch
grob  bearbeitet,  in  Form  von  Parallelepipeden
oder  Würfeln;  Feuerstein,  Quarz,  Feldspat,  Pegmatit,
  natürlicher  Sand  aller  Art,  Infusorienerde
und  andere  nicht  besonders  genannte  Steine  und
Erden,  die  als  Material  für  Fabrikbetriebe  dienen,
in  unbearbeitetem  und  unzerkleinertem  Zustande,
auch  gebrannt
1.  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:
Pflastersteine,  roh  oder  grob  behauen  in  Form  von
Platten  oder  Würfeln;  Kiesel,  Quarz,  Feldspat,
Petuntse,  natürlicher  Sand  aller  Art,  Infusorienerde
und  andere  nicht  besonders  benannte  Steine  und
Erden,  die  als  Material  für  Fabriken  und  Hüttenwerke ­
  dienen,  weder  bearbeitet  noch  zerkleinert,  auch
gebrannt
2.  Steine,  die  als  Material  für  Fabrikbetriebe
dienen,  künstlich  zerkleinert  (gemahlen  oder  zerstückelt); ­
  Filter  aus  Kohle,  für  das  Pud  .  .  .
2.  Vertragsgemäss  bis  18.f31.  XII.  1915:  Steine,
welche  als  Material  für  Fabriken  und  Hüttenwerke
dienen,  künstlich  zerkleinert  (gemahlen  oder  zerstückelt); ­
  Kohlenfilter,  für  das  Pud
Marmor  und  K  r  y  o  1  i  t,  gemahlen  —  nach  Art.  66,
2  (C.  91,  Nr.  22  026).
Pyrolosit  in  Pulver  —  nach  Art.  66,  P.  2  (C.  06,
Nr.  3379).
Als  natürlicher,  gemahlener  K  r  y  o  1  i  t  h  sind  verschiedene ­
  chemische  Präparate,  die  den  natürlichen  Kryolith

0,15  R
0,12  B
0,12  B
zollfrei.
zollfrei.
0,15  R
0,15  B
        <pb n="106" />
        90

seiner  Bestimmung  nach  ersetzen,  wie  Doppelsalze  von
Fluornatrium  und  Fluoraluminium,  Natriumfluorsilikat  und
dergl.  eingeführt  worden,  die  als  nicht  besonders  genannte
chemische  Produkte  nach  Art.  112,  P.  9,  zu  verzollen  sind.
Das  Zolldepartement  hat  die  Zollstellen  hierauf  aufmerksam ­
  gemacht  und  sie  angewiesen,  sich  an  dem  äusseren
Ansehen  dieser  Ware  nicht  genügen  zu  lassen,  sondern  sie
auf  jeden  Fall  einer  sorgfältigen  Untersuchung  zu  unterziehen,
wobei  im  Auge  zu  behalten  ist:  1.  dass  natürlicher  Kryolith
als  ein  gemahlenes  Mineral  unter  dem  Mikroskop  das  Ansehen ­
  von  kleinen  scharfkantigen  Stückchen  verschiedener
Grösse  und  Form  hat,  während  die  oben  erwähnten  Präparate
als  künstlich  niedergeschlagen  aus  Körnern  von  gleicher
Grösse  und  Form  bestehen,  und  2.  dass  beim  Kochen  von
natürlichem  Kryolith  in  Wasser  das  Letztere  neutral  reagiert,
während  der  wässerige  Auszug  der  Ersatzstoffe  für  das
Kryolith  stets  entweder  sauer  oder  alkalisch  reagiert  (C.  07,
Nr.  21  078).
3.  Bausteine,  ausser  den  besonders  genannten:
a)  unbearbeitet  oder  grob  behauen,  in  Form
von  Blöcken  und  Platten,  ohne  jede
künstliche  Bearbeitung  auf  den  Flächen
(grob  oder  glatt  behauen,  gesägt),  für
das  Pud  0,0472  ®
b)  in  Form  von  Blöcken  und  Platten,  über
372  Werschok  dick,  mit  gesägten  oder
behauenen  Flächen  oder  Flächenteilen;
Treppenstufen  und  Trottoirplatten,  für

das  Pud  0,09  R
c)  Platten,  37 2  Werschok  und  weniger  dick,
mit  gesägten  oder  behauenen  Flächen,
für  das  Pud  0,45  R

4.  natürliche  Schleifsteine  in  Form  von  Platten,
Blöcken  und  Scheiben  zum  Wetzen,  Schleifen  und
Polieren,  bearbeitet  oder  unbearbeitet,  für  das  Pud  0,047 2  ®
4.  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Natürliche ­
  Schleif-  und  Poliersteine,  rund,  flach  oder
vierkantig,  bearbeitet  oder  unbearbeitet,  für  das  Pud  0,0-Pf^  II
Schleifsteine  und  Schleifscheiben  aus
Schiefer,  wie  natürliche  Schleifsteine  —■  nach  Art.  66,  P.  4
(C.  91,  Fr.  23  187).
Nach  Anzeigen,  die  bei  dem  Zolldepartement  eingegangen
sind,  sollen  künstliche  Schleif-Scheiben  und  -Steine
aus  Schmirgel  und  von  anderer  Art  von  den  Zollämtern  nicht
nach  Art.  71,  sondern  nach  anderen  Artikeln  des  Tarifs  eingelassen ­
  werden.  Die  Zollämter  sind  deshalb  angewiesen
worden,  im  Hinblick  auf  die  Aehnlichkeit  dieser  Erzeugnisse
mit  den  in  Art.  72,  P.  2,  und  Art.  66,  P.  4,  genannten  Waren
bei  der  Besichtigung  die  tarifarischen  Eigenschaften  solcher
        <pb n="107" />
        91

Waren  genauer  zu  bestimmen  und  in  zweifelhaften  Fällen
dem  Zolldepartement  ein  Muster  zur  Prüfung  einzureichen
(C.  06,  Nr.  5731).
5.  Marmor  aller  Art,  Alabaster  zu  Bauzwecken,
Serpentinstein,  sowie  sogenannter  flandrischer
Granit  (belgischer  Marmor),  auch  mit  gesägten
oder  geschliffenen,  aber  nicht  polierten  Flächen:
a)  in  Form  von  Blöcken,  Stücken  und
Platten,  über  3V 2  Werschok  dick,  für  das

Pud  0,18  R
b)  in  Form  von  Platten,  3V 2  Werschok  und
weniger  dick,  für  das  Pud  0,60  R
Vertragsgemäss  (Italien):  Aus  5.  Marmor
aller  Art,  Alabaster  zu  Bauzwecken,  Serpentinstein, ­
  auch  mit  gesägten  oder  geschliffenen  (taillees),
aber  nicht  polierten  Flächen:

a)  in  Blöcken,  Stücken  oder  Platten,  über
■A/o  Wersekok  dick,  für  das  Pud  .  .  .  0,18  11
b)  in  Platten  von  3 1 f z  Werschok  und  weniger

dick,  für  das  Pud  0,60  R
6.  Schieferplatten,  gesägt,  auch  geschliffen,
für  das  Pud  1,00  R
Anmerkung.  Gespaltene  Schieferplatten,
ohne  jede  Bearbeitung,  für  das  Pud  0,15  R
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Gespaltene
Schief  er  platten,  auch  an  den  Rändern  beschnitten,
aber  nicht  weiter  geformt,  für  das  Pud  0,1,1  R
7.  Lithographier-  und  Mühlsteine  (roh  oder
in  Mühlsteinform),  für  das  Pud  0,047 2  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  7.
Mühlsteine,  rohe  oder  fertige,  für  das  Pud  .  .  .  0,04*/ 2  R

Mühlsteine  mit  Maschinen,  oder  von  denselben ­
  getrennt  eingeführt  —  nach  Art.  66,  P.  7.  Maschinen,
bei  denen  die  Mühlsteine  fehlen,  werden  dennoch  als  vollständige ­
  verzollt  (C.  83,  Nr.  16  513).
Mühlsteine,  zusammengesetzte  —  nach  Art.  66,
V.  7  (C.  86,  Nr.  604).
Steine,  die  ihrer  Natur  nach  Mühlsteinen  ähnlich
oder  ihrer  Sektorform  nach  zur  Herstellung  von  Mühlsteinen
bestimmt  sind  —  nach  Art.  66,  P.  7  (C.  10,  Nr.  520).
Das  Zolldepartement  gibt  den  Hafen-Zollämtern  bekannt,
dass  nach  einer  Entscheidung  des  Ministers  für  Handel  und
Industrie  Mühlsteine,  ebenso  wie  natürliche  Schleifsteine
einer  Pudabgabe  von  1 ' 4  Kop.  für  das  Pud  unterliegen
(C.  11,  Nr.  6078).
        <pb n="108" />
        92

8.  Glimmer:
a)  in  Stücken,  für  das  Pud  0,0772  R
Glimmer  in  Pulverform  ist  nach  Art.  66,  P.  8
lit.  a,  zu  verzollen  (C.  03,  Nr.  36  336).
b)  in  Blättern,  für  das  Pud  0,2272  R

Tonschiefer  —  nach  den  entsprechenden  Punkten
des  Art.  66  (C.  94,  Nr.  14  637).
Glimmer  in  Blättern,  aus  einzelnen  Stückchen  zusammengeklebt ­
  —  nach  Art.  66,  P.  8  lit.  b  (C.  10,  Nr.  520).
Erzeugnisse  aus  Glimmer  in  Form  von  hohlen,  vierkantigen ­
  Röhren,  zur  Isolierung  bestimmt,  wie  Glimmer
in  Blättern,  zu  Röhren  zusammengerollt  —  nach  Art.  66,
P.  8  lit.  b  (C.  10,  Nr.  36  911).
67.  Edelsteine  und  Halbedelsteine,  natürliche  und
künstliche,  echte  Steine  nachahmende,  unbearbeitet ­
  oder  geschliffen;  echte  und  künstliche
Perlen,  lose  und  auf  Schnüren;  Granaten;  echte
und  künstliche  Korallen,  unbearbeitet,  auch  durchbohrt, ­
  auf  Schnüren,  in  Bündeln  und  mit
Schnitzerei,  für  das  Pfund  10,—  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  67.
Edelsteine  und  Halbedelsteine,  natürliche  und  künstliche, ­
  echte  Steine  nachahmende,  roh  oder  geschliffen,
für  das  Pfund  4,50  H
Vertragsgemäss  (Frankreich  und  Italien):
Aus  67.  Echte  und  künstliche  Korallen,  unbearbeitet, ­
  auch  durchbohrt,  auf  Schnüren,  in  Bündeln
oder  mit  Schnitzerei,  für  das  Pfund  2,—  II
Anmerkung.  Die  in  diesem  Artikel  genannten ­
  Materialien,  in  Einfassung  aus  Edelmetall,
werden  nach  den  entsprechenden  Punkten  des
Art.  148  verzollt.
Bergkrystall,  unverarbeitet  —  nach  Art.  67  (C.  86,
Nr.  604).
Korallenhalsschmuck  mit  Schlösschen  (da
die  Schlösschen  am  Korallenhalsschmuck  nicht  als  dessen
Einfassung  angesehen  werden),  wie  Korallenschnüre  —  nach
Art.  67  (C.  87,  Nr.  13  444).
Achat,  verarbeitet,  mit  Ausnahme  der  Achathaken
für  Juweliere  (Art.  161)  —  nach  Art.  67  (C.  87,  Nr.  25  362).
Erzeugnisse  von  Glas,  die  dem  Aussehen  und  den
Grössenverhältnissen  nach  den  echten  Edelsteinen  nachgebildet ­
  und  glatt  geschliffen  bezw.  facettiert  sind,  sollen
als  künstliche  Edelsteine,  die  nach  Art.  67  zu  verzollen  sind,
erachtet  werden.  Dementsprechend  sind  auch  als  Galanterieartikel, ­
  die  auf  Grund  des  C.  99,  Nr.  6238  nach  Art.  215,  P.  1,
        <pb n="109" />
        93

verzollt  werden  müssen,  Erzeugnisse  zu  erachten,  die  mit  den
Edelsteinen  oder  deren  künstlichen  Nachbildungen,  gemäss
der  obigen  Begriffsbestimmung,  verziert  sind  (C.  99,  Nr.  11  997).
Der  Dirigierende  Senat  hat  durch  Ukas  von  1908,
Nr.  5751  die  Begriffsbestimmung  von  künstlichen  Edelsteinen, ­
  die  im  Zirkular  vom  Jahre  1899,  Nr.  11  997  enthalten
ist,  gebilligt  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  7).
68.  Gagat  (Jett)  oder  schwarzer  Amber,  Perlmutter,
Schildpatt,  Bernstein  (mit  Ausnahme  des  besonders ­
  genannten),  Meerschaum,  Elfenbein  und
Mammutknochen;  Zelluloid  von  jeder  Farbe,  in
unbearbeiteten  Stücken,  Ringen  oder  Plättchen;
Email  in  Stücken  und  in  Pulver;  Glasur  jeder
Art;  Mosaik;  künstliche  Zusammensetzungen  für
Mosaik,  für  das  Pud
Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  ....
Buntes  Glas  in  Form  von  massiven  (nicht  hohlen)
Zylindern,  das  kein  fertiges  Fabrikat  darstellt  —  nach  Art.  68,
wie  unbearbeitete  Emaille  (C.  92,  Nr.  14  043).
Glaspuder  (Flitter  aus  dünnem  weissem  oder  in  der
Masse  gefärbtem  Glase),  welcher  seinem  Bestände  nach  der
Emaille  ähnlich  ist  —  nach  Art.  68  (C.  96,  Nr.  9775).
Rohe  Perlmuttermuscheln,  selbst  wenn  von
mineralischen  Ansätzen  nicht  gereinigt  —  nach  Art.  68  (C.  98,
Nr.  2488).
Rohe  Perlmuttermuscheln,  von  Schmutz
und  mineralischen  Ansätzen  gereinigt,  befeilt  und  geputzt,
aber  ohne  jede  andere  Bearbeitung  und  nicht  in  Verbindung
mit  anderem  Material  —  nach  Art.  68.  Muscheln  aller  Art,
aber  anders  bearbeitet  und  in  Verbindung  mit  anderem
Material  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art,  215
(C.  99,  Nr.  6238).
Zelluloid  in  unbearbeiteten  Stücken,  Ringen,  Platten,
Röhrchen,  Stäben  und  Blättern,  die,  obgleich  sie  poliert  und
geschliffen  sind,  dennoch  keine  Fabrikate  darstellen,  ist  nach
Art.  68  des  Tarifs  zu  verzollen;  Fabrikate  aus  Zelluloid  unterliegen ­
  dagegen  dem  Art.  215  des  Tarifs  (C.  05,  Nr.  5657).
Zelluloid  in  Form  von  Blättern,  aus  einer  verschiedenfarbigen ­
  Masse  hereestellt,  als  Material  für  Herrenund
  Damenkragen  und  -Manschetten  dienend  —  nach  Art.  68
(C.  09,  Nr.  34  804).
69-  Asbest:
1.  in  Stücken,  für  das  Pud
2.  in  Pulver  und  Fasern,  für  das  Pud  .  .  .
3.  Pappe,  für  das  Pud
4.  Gespinste  und  Waren,  ausser  Pappe,  auch
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  für  das  Pud
        <pb n="110" />
        94

Stiefel  aus  Asbestgewebe  mit  hölzernen  Sohlen  und
ledernen  Hinterstücken,  zum  Schutze  der  Fabrikarbeiter  gegen
Brandwunden  —  nach  Art.  69,  P.  4  (C.  10,  Nr.  520).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1911,  Nr.  1484
sind  Platten  aus  Asbest  mit  Zusatz  von  anderen  einfachen
Stoffen  nicht  als  Asbestpappe,  sondern  als  nicht  besonders
genannte  Erzeugnisse  aus  Asbest  anzusehen  und  nach  Art.  69,
P.  4,  des  Tarifs  zu  verzollen.  Infolgedessen  ist  das  C.  09,
Nr.  34  804  in  demjenigen  Teile,  der  sieh  auf  die  Tarifierung
von  mit  Filz  unterklebten  Sohlen  aus  Asbest  bezieht,  aufgehoben ­
  (0.  11,  Nr.  7346).
70.  Steine  jeder  Art,  ausser  Edelsteinen  und  Halbedelsteinen, ­
  auch  Alabaster  und  Gips:
1.  Bildhauer-,  Schnitz-  und  Drechslerarbeit,
auch  poliert:
a)  im  Gewicht  von  3  Pud  und  weniger  für

das  Stück,  für  das  Pud  5,—  R
a)  Vertragsgemäss  (Italien):  Für  das  Pud  5,—  li
b)  im  Gewicht  von  mehr  als  3  Pud  für  das
Stück,  für  das  Pud  3,—  R
b)  Vertragsgemäss  (Italien):  Für  das  Pud  3,—  li

2.  gewöhnliche  Steinmetzarbeiten  ohne  Schnitzund
  Bildhauerarbeit,  auch  mit  krummen  Flächen,
aus  Marmor,  Serpentinstein,  Alabaster  und  anderen
harten  Steinarten,  polierbar,  wie:  Jaspis,  Onyx,
Labrador,  Granit,  Gneis,  Porphyr  und  Basalt:
a)  mit  polierten  Flächen  oder  Flächenteilen,

für  das  Pud  1,50  R
a)  Vertragsgemäss  (Italien):  Für  das  Pud  1,50  H
b)  mit  glatt  behauenen  und  mit  dem  Hammer ­
  bearbeiteten,  aber  nicht  polierten
Flächen,  für  das  Pud  1,—  R
b)  Vertragsgemäss  (auch  Italien):  mit  sorgfältig ­
  bearbeiteten  Flächen  und  Fugen,
aber  nicht  poliert,  für  das  Pud  ....  0,30  H

3.  gewöhnliche  Steinmetzarbeiten  ohne  Schnitzund
  Bildhauerarbeit,  auch  mit  krummen  Flächen,
aus  nicht  besonders  genannten  Steinarten:
a)  mit  polierten  Flächen  oder  Flächenteilen,
für  das  Pud  1,—-  ®
b)  mit  glatt  behauenen  und  mit  dem  Hammer ­
  bearbeiteten,  aber  nicht  polierten
Flächen,  für  das  Pud  0,30  R
        <pb n="111" />
        95

b)  Vertragsgemäss:  mit  sorgfältig  bearbeiteten
Flächen  und  Fugen,  aber  nicht  poliert,  für
das  Pud  0,15  B
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  P.  3.
Die  unter  diesen  Punkt  fallenden  Steinmetzarbeiten.
werden  nach  dem  Zollsätze  der  lit.  b  verzollt,  auch
wenn  sie  geschliffen  sind.
Anmerkung  1.  Erzeugnisse  aus  Schiefer,
ausser  den  besonders  genannten,  werden  nach
Art.  66,  P.  6  verzollt.
Anmerkung  2.  Nach  diesem  Artikel  (70)
werden  auch  Steinarbeiten  in  Verbindung  mit
Kupfer  und  Kupferlegierungen,  welche  augenscheinlich ­
  nicht  den  Hauptwert  des  Gegenstandes
darstellen,  sowie  solche  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien  verzollt,  soweit  die  gen.  Fabrikate
nicht  unter  den  Art.  215  fallen.  Wenn  die  Verbindungen ­
  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen  den
Hauptwert  des  Gegenstandes  darstellen,  so  wird
von  solchen  Fabrikaten  die  Hälfte  von  dem  für
Erzeugnisse  aus  Kupfer  und  Legierungen  daraus
festgesetzten  Zoll  erhoben.
71.  Schleif-  und  Poliermaterialien  und  Erzeugnisse
daraus;  Graphit,  Kohlenerzeugnisse  für  die  Elektrotechnik; ­
  Mischungen  zum  Schmieren  und
Kitten:
1.  Schmirgel,  Bimsstein,  Tripel  in  Stücken  und
Graphit  in  Stücken  und  Scherben,  für  das  Pud
Graphittiegelscherben  und  defekte  Graphittiegel, ­
  wie  Graphit  in  Stücken  —  nach  Art.  71,  P.  1
(C.  86,  Nr.  975).
2.  die  in  P.  1  genannten  Materialien,  gemahlen,
auch  zusammengeballt  oder  künstlich  zu  Klumpen
geformt;  Korund  und  Granaten,  in  Sandform  oder
gemahlen;  Karborundum  und  alle  nicht  besonders
genannten  Schleif-  und  Polierstoffe,  auch  gemahlen; ­
  Mischungen  zum  Reinigen  von  Metallen,
ohne  Verbindung  mit  Wachs,  Fett,  Oel  oder  Leim,
für  das  Pud
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  2.
Graphit,  gemahlener  oder  geschlämmter,  für  das  Pud  0,45  II
Pulverartig  zers-tossenes  Glas  —  nach  Art.  71,
P.  2  (C.  91,  Nr.  20  996).
Schlackenwolle  —  nach  Art.  71,  P.  2  (C.  99,
Nr.  6238).

0,12  R

0,60  R
        <pb n="112" />
        96

Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  8399
ist  zerkleinerter  Graphit,  der  zum  grössten  Teile
aus  feinem  Pulver  besteht  (bei  der  Analyse  gingen  durch  ein
Sieb  von  2112  Oeffnungen  auf  den  Quadratzoll  70  v.  H.  der
Ware),  als  gemahlener  Graphit  nach  Art.  71,  P-  2,  des  Tarifs
einzulassen  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  8).
3.  Schleif-  und  Polierhäute  jeder  Art:
a)  auf  Papier,  für  das  Pud
b)  auf  Leinwand,  für  das  Pud
4.  künstliche  Schleif-Scheiben,  -Steine,  -Platten
und  -Feilen  jeder  Art  aus  Schmirgel,  Korund,
Feuerstein,  Granat  und  anderen  Materialien,  für
das  Pud
Schmirgeltrommeln  für  Maschinen  sind,  wenn
sie  gesondert  eingeführt  werden  —  nach  Art.  71,  P.  4,  des
Tarifs  zu  verzollen  (C.  04,  Nr.  13  996).
Nach  Anzeigen,  die  bei  dem  Zolldepartement  eingegangen
sind,  sollen  künstliche  Schleif-Scheiben  und  -Steine
aus  Schmirgel  und  von  anderer  Art  von  den  Zollämtern  nicht
nach  Art.  71,  sondern  nach  anderen  Artikeln  des  Tarifs  eingelassen ­
  werden.  Die  Zollämter  sind  deshalb  angewiesen
worden,  im  Hinblick  auf  die  Aehnlichkeit  dieser  Erzeugnisse
mit  den  in  Art.  72,  P.  2,  und  Art.  66,  P.  4,  genannten  Waren
bei  der  Besichtigung  die  tarifarischen  Eigenschaften  solcher
Waren  genauer  zu  bestimmen  und  in  zweifelhaften  Fällen  dem
Zolldepartement  ein  Muster  zur  Prüfung  einzureichen  (C.  06,
Nr.  5731).
5.  geformte  Kohlenerzeugnisse  für  die  Elektrotechnik, ­
  wie  Stifte,  Platten,  Zylinder  usw.  bei
einem  Gewicht  für  das  Stück:
a)  von  weniger  als  10  Pfund,  für  das  Pud
5.  Vertragsgemäss:  Kohlen,  für  die  Elektrotechnik
geformt,  wie  Stifte,  Platten,  Zylinder  usw.,  das
Stück  im  Gewichte  von
a)  weniger  als  10  Pfund,  für  das  Pud  .  .
b)  von  10  Pfund  und  mehr,  für  das  Pud  .
Kohlen-Zylinder  für  trockene  Elemente,  aus
Kohlen,  Graphit  und  Pyrolusit  —  nach  Art.  71,  P.  5  (C.  91,
Nr.  20996).
6.  Gasglühstrümpfe,  in  fertigem  Zustande,  für
das  Stück
7.  Schmiere  jeder  Art  zum  Schmieren  von
Achsen,  Rädern,  Riemen  usw.,  und  Mischungen
zum  Putzen  von  Metallen,  zum  Kitten  von
Porzellan,  Glas  und  dergl.,  in  Verbindung  mit
Wachs,  Fett,  Oel  oder  Leim,  für  das  Pud  .  .  .

2,-  R
4,—  R

8,—  R

8,—  R

6,—  B
1-  R

0,04  R
        <pb n="113" />
        R

7

97

7.  Vertragsgemäss:  Schmiere  jeder  Art  für
Achsen,  Räder,  Riemen  und  der  gl.,  ferner  Mischungen
zum  Putzen  von  M  etallen,  zum  Kitten  von  Porzellan,
Glas  und  der  gl.,  zubereitet  mit  Wachs,  Fett,  Oel
und  Leim,  für  das  Pud
Wasserglas  in  Verbindung  mit  Leim  —  nach  Art.  71,
P.  7  (C.  94,  Nr.  14  637).
Gemische  aller  Art  aus  fetten  vegetabilischen  Oelen  und
Mineralischen  —  nach  Art.  71,  P.  7  (C.  99,  Nr.  6238).
Anmerkung.  Raupenleim  wird
bis  zum  31.  März  a.  St.  1912  zollfrei
eingelassen,  auf  Grund  von  Regeln, ­
  die  vom  Minister  für  Handel
und  Industrie  im  Einvernehmen
mit  dem  F  i  n  a  n  z  m  i  n  i  s  t  e  r  und  dem
Hauptverweser  für  Ackerbaueinrichtung ­
  und  Landwirtschaft  festzusetzen ­
  sind  (Gesetz  vom  19.  Dezember ­
  a.  St.  1910.  C.  10,  Nr.  39  320).
Regeln  für  die  zollfreie  Einfuhr  von
Raupenleim^  (erlassen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
19.  Dezember  a.  St.  1910  —  s.  oben  die  Anmerkung).  —
Die  zollfreie  Einfuhr  von  Raupenleim  ist  zugelassen:  für
die  Bedürfnisse  der  staatlichen  Forstverwaltung  sowie  für
die  Bedürfnisse  landwirtschaftlicher  Vereine,  für  die  von
diesen  und  anderen  Anstalten  errichteten  Lager,  sowie
Lager,  die  Privatpersonen  gehören,  wie  auch  für  Wald-  und
Gartenbesitzer,  welche  diese  Stoffe  direkt  beziehen.  Hierzu
ist  eine  jedesmalige  besondere  Bescheinigung  des  Landwirtschaftsdepartements ­
  oder  der  von  ihm  hierzu  bevollmächtigten ­
  Personen  erforderlich,  wobei  den  gedachten
Anstalten  und  Personen  die  Aufsicht  darüber  übertragen
wird,  dass  der  zollfrei  eingelassene  Raupenleim  ausschliesslich ­
  für  die  Zwecke  der  Forstwirtschaft  und  des  Gartenbaues
Verwendung  findet.  (Verfügung  des  Ministers  für  Handel
und  Industrie  vom  10.  I.  1911.  —  „Ukasatel  des  Finanzministeriums“ ­
  1911,  Nr.  3),
Beim  zollfreien  Einlass  von  Raupenleim  haben
die  Zollämter  von  den  Warenempfängern  die  Vorlegung  von
Bescheinigungen  der  Lokalbehörden  der  Hauptverwaltung  für
Ackerbaueinrichtung  und  Landwirtschaft  oder  der  örtlichen
landwirtschaftlichen  Verbände  darüber  zu  verlangen,  dass  die
aus  dem  Auslande  bezogene  Ware  tatsächlich  als  „Raupenleim“ ­
  für  die  Bedürfnisse  der  Landwirtschaft  bestimmt  ist,
da  die  diesen  Namen  tragenden  Mischungen  auch  zu  anderen
Zwecken,  als  zum  Beschmieren  von  Bäumen  zum  Schutz
gegen  Raupen,  dienen  können  (C.  09,  Nr.  14  493).
‘2*  Künstliche  Bausteine  und  feuerfeste  Erzeugnisse:
1.  Bauziegel,  nicht  feuerfest,  aus  gewöhnlicher
grober  Ziegelmasse:
        <pb n="114" />
        98

a)  gewöhnliche,  unglasiert,  für  das  Pud  .  0,0172  ®
b)  faponierte,  hohle,  unglasiert,  für  das  Pud  0,06  R
Vertragsgemäss:  Aus  1.  Bauziegel,  nicht  feuerfest, ­
  aus  gewöhnlichem  Tone:
h)  favouierte,  hohle,  unglasierte,  für  das  Pud  0,0&amp;gt;&amp;gt;  It

c)  die  unter  a  und  b  genannten,  glasiert,
für  das  Pud  0,15  R
2.  aus  Kalk  und  Sand,  aus  Zement,  Gips  und
alle  künstlichen,  nicht  besonders  genannten  Steine,
Ziegel  und  Platten,  für  das  Pud  0,20  R
Vertragsgemäss:  Aus  2.  Ziegel  und  Platten  aus
Zement,  für  das  Pud  0,12  R

Polierte  Zement-Fliesen  als  Marmor-Imitation
(„Marmorit“)  —  nach  Art.  72,  P.  2  (C.  93,  Nr.  11  145).
Nach  Anzeigen,  die  bei  dem  Zolldepartement  eingegangen
sind,  sollen  künstliche  Schleif-Scheiben  und  -Steine
aus  Schmirgel  und  von  anderer  Art  von  den  Zollämtern  nicht
nach  Art.  71,  sondern  nach  anderen  Artikeln  des  Tarifs  eingelassen ­
  werden.  Die  Zollämter  sind  deshalb  angewiesen
worden,  im  Hinblick  auf  die  Aehnlichkeit  dieser  Erzeugnisse
mit  den  in  Art.  72,  P.  2,  und  Art.  66,  P.  4,  genannten  Waren
bei  der  Besichtigung  die  tarifarischen  Eigenschaften  solcher
Waren  genauer  zu  bestimmen  und  in  zweifelhaften  Fällen
dem  Zolldepartement  ein  Muster  zur  Prüfung  einzureichen
(C.  06,  Nr.  5731).
3.  feuerfeste  Erzeugnisse:
a)  feuerfeste  Ziegel  und  Platten  jeder  Grösse
und  Form,  zum  Ofenbau:  aus  Schamotte,
sandhaltigemTon,  Quarz,  Dinas;  Pflastersteine ­
  und  Klinker  jeder  Art  aus  grober,
ganz  oder  halb  gesinterter  Ziegelmasse,
für  das  Pud  0,10  R
a)  Vertragsgemäss:  Ziegel  und  Platten  jeder
Grösse  und  Form  aus  feuerfestem  Ton,
zum  Ofenbau:  aus  Schamotte,  sandhaltigem
Ton,  Quarz,  Dinas;  Pflaster-  und  andere
Klinker  aus  gewöhnlichem,  ganz  oder  halb
gesintertem  Ton,  für  das  Pud  0,09  h
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  P.  3  lit.  a.
Schamottemörtel  (Fugenmörtel  oder  feuerfester
Zement),  das  heisst  eine  Mischung  von  vermahlenem,
rohem  und  gebranntem,  feuerfestem  Ton,  wird,  nach
P.  3  lit.  a  verzollt.
        <pb n="115" />
        a)  Vertragsgemäss:  einfarbig,  mehr  als  15  mm
dick,  für  das  Pud  0,30  R

99

b)  Ziegel  und  Platten  aus  Magnesit,  für
das  Pud
b)  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:
Für  das  Pud
c)  Retorten  für  Gasanstalten,  feuerfeste
Tiegel,  auch  aus  Graphit,  für  das  Pud
c)  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:
Für  das  Pud
Graphitzylinder  mit  Beimengung  von  Baumwollgewebe
  zur  Bekleidung  von  Röhren,  wie  Graphittiegel
—  nach  Art.  72,  P.  3  lit.  e  (C.  06,  Nr.  3379).

0,15  R
0,15  R
0,45  R
0,45  R

73.  Keramische  Röhren,  keramische  Erzeugnisse  aus
aufgeweichter  [fondue]  (Stein-)  Masse  und  Fliesen:
1.  Röhren  aus  poröser  Masse  und  Röhrenformstücke ­

  :
a)  unglasiert,  für  das  Pud  .......  0,10  R
a)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  0,10  R
b)  glasiert,  für  das  Pud  0,20  R
b)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  0,15  R

2.  Steinzeug  (sogenanntes  säurefestes)  und
Fabrikgerätschaften  wie  Töpfe,  Krüge,  Flaschen,
Behälter,  Ballons,  Kühler,  Abzugshähne,  Verbindungsteile ­
  von  Apparaten  in  Form  von  dünnwandigen ­
  Röhren  usw.,  mit  gesintertem,  nicht
wassersaugendem  Bruch,  auch  glasiert,  jedoch
ohne  Verzierungen,  für  das  Pud  0,45  R
2.  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Steinzeuggeschirr ­
  (säurefest),  sowie  Bedarfsartikel  für
Hüttenwerke  und  Fabriken:  Töpfe,  Krüge,  Flaschen,
Reservoirs,  Demijohns,  Kühlapparate,  Hähne,  abgepasste ­
  Bestandteile  von  Apparaten  in  Form  von
dünnwandigen  Röhren  und  dergl.,  aus  geschmolzener,
nicht  wassersaugender  Masse,  auch  glasiert,  fedoch
ohne  Verzierungen,  für  das  Pud  0,45  R
3.  Fussbodenplatten,  unglasiert,  aus  aufgeweichter ­
  (fondue)  nicht  wassersaugender  (Stein-)
Masse,  auch  mit  nicht  glatter  Oberfläche:
a)  aus  einfarbiger  Masse,  mehr  als  15  mm
dick,  für  das  Pud  0,45  R
        <pb n="116" />
        100

b)  aus  einfarbiger  Masse,  15  mm  und  weniger
dick,  für  das  Pud  0,60  ß
b)  Vertragsgemäss:  einfarbig,  15  mm  und
weniger  dick,  für  das  Pud  0,45  R
Gemäss  einem  bestätigten  Beschluss  der  Tarifkommission
vom  3.  Oktober  1906,  Nr.  461,  sind  unglasierte  tönerne
Fussbodenplatten  aus  geschmolzener  (Stein-)  Masse,
auch  mit  nicht  glatter  Oberfläche,  die  nicht  in  der  Masse
gefärbt,  sondern  lediglich  auf  der  Vorderseite  einfarbig  und
durch  Zusammenpressen  der  weissen  oder  farbigen  oberen
Masse  mit  der  gefärbten  oder  ungefärbten  Grundmasse  hergestellt ­
  sind,  je  nach  der  Dicke  der  Platten  —  nach  Art.  73,
P.  3  lit.  a  oder  b,  des  Tarifs  einzulassen  (C.  06,  Nr.  30  156).
c)  verschiedenfarbig  (mit  in  den  Körper  eingepressten ­
  verschiedenartigen  Massen),
unabhängig  von  der  Dicke,  für  das  Pud  1,15  R
c  )  Vertragsgemäss:  mehrfarbig  (überzogen  mit
andersartigen  Massen)  von  jeder  Dicke,
für  das  Pud  0,75  R
4.  Tonplatten  für  Wandbekleidung,  glasiert,
aus  Massen  von  jeder  Farbe,  glatt  und  mit  Reliefverzierungen ­
  :
a)  einfarbig,  für  das  Pud  1,—  R
a)  Vertragsgemäss:  einfarbig,  für  das  Pud  0,45  R
b)  verschiedenfarbig,  für  das  Pud  ....  1,60  R
b)  Vertragsgemäss:  mehrfarbig,  für  das  Pud  0,90  R
c)  mit  Malerei,  Vergoldung,  Bildhauerarbeit
und  anderen  Verzierungen,  für  das  Pud  2,25  R
74.  Töpferwaren  aus  gewöhnlichem  Ton,  auch  Ofenkacheln ­
  und  Ziegel  jeder  Art  aus  Töpfermasse:
1.  Dachziegel  jeder  Art:
a)  unglasiert,  ohne  Verzierung  mit  Bildhauerarbeit ­
  und  Malerei,  für  das  Pud  .  0,10  R
a)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  0,10  R
a)  Vertragsgemäss  (Fr.):  unglasiert,  auch
einfarbig,  ohne  Verzierung  mit  Bildhauerarbeit
  oder  Malerei,  für  das  Pud  .  .  .  0,07  R
b)  glasiert  und  mit  Verzierungen  jeder  Art,
für  das  Pud  0,25  R
b)  Vertragsgemäss  bis  1S./31.  XII.  1915:
Für  das  Pud  0,25  R
        <pb n="117" />
        101

Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  vom  Jahre  1908,
Nr.  8319,  ist  die  Tarifierung  von  Dachziegeln  mit
einer  rhomboidischen  Relieffigur  in  der  Mitte,  die  zwar  durch
Pressen,  jedoch  zweifellos  in  der  Absicht  hervorgehracht  ist,
dem  Erzeugnis  ein  schöneres  Aussehen  zu  geben,  nach  Art.  74,
P.  1  lit.  b,  des  Tarifs  zutreffend  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  9).
2.  Ofenkacheln  und  Ziegel  jeder  Art  aus
Töpfermasse,  glatt  und  mit  Reliefmustern:
a)  einfarbig,  auch  glasiert,  für  das  Pud  .
Vertragsgemäss:  Aus  2.  Ofenkacheln  jeder  Art
aus  Töpfermasse,  glatt  oder  mit  Relief  Verzierungen:
a)  einfarbig,  auch  glasiert,  für  das  Pud  .
b)  verschiedehfarbig,  auch  glasiert,  für  das
Pud
b)  Vertragsgemäss:  mehrfarbig,  auch  glasiert,
für  das  Pud
c)  mit  Malerei,  Vergoldung  und  anderen
Verzierungen,  für  das  Pud
c)  Vertragsgemäss:  mit  Malerei,  Vergoldung
und  anderen  Verzierungen,  für  das  Pud
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  P.  2.
Nach  Absatz  2  lit.  a,  b  und  c  werden  auch  vorspringende ­
  Teile  von  Kachelöfen  (wie  Bekrönungen,
Medaillons  usw.)  verzollt.
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  11  402,
sind  Verblendziegel  aus  einer  dichten,  gleichmässigen
und  kleinkörnigen  Masse,  als  Ziegel  aus  Töpfermasse  nach
Art.  74,  P.  2,  zu  verzollen  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  10).
3.  Ornamente,  Karyatiden,  Medaillons,  Büsten,
Statuen  und  dergl.  Gegenstände  zur  Verzierung
von  Gebäuden  und  Wohnungen,  aus  Terrakotta,
auch  mit  Lackfarben  und  Vergoldung  versehen,
für  das  Pud
3.  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Für
das  Pud
4.  Geschirr  und  nicht  besonders  genannte
Töpferwaren  aus  gewöhnlichem  Ton,  auch  glasiert:
a)  ohne  Muster  und  Verzierungen,  für  das
Pud
a)  Vertragsgemäss:  ohne  Muster  oder  Verzierungen, ­
  für  das  Pud  (

0,45  R
0,30  R
1,15  R
0,75  R
2,25  R
2,25  R

2,25  R
2,25  R
0,45  R
&amp;gt;,3*7,  K
        <pb n="118" />
        102

Vertragsgemäss  bis  18.f31.  XII.  1915:  Aus  a)
Filterapparate  ohne  Dessins  und  Verzierungen,  für
das  Pud  0,37 l ! 2  R
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  P.  1  lit.  a.
Das  Aufspritzen  von  Farbe,  wodurch  kein  regelmässiges ­
  Muster  erzielt  wird,  wird  nicht  als  Verzierung ­
  angesehen.
b)  mit  Verzierungen,  Malerei,  Bildhauerarbeit, ­
  für  das  Pud  1&amp;gt;50  R
Gepresste  Teilerchen,  zum  Schiessen,  aus
Steinkohlengoudron  und  Mineralteilen  verfertigt,  wie  ordinäre
Tonfabrikate  —  nach  Art.  74,  P.  4  (C.  88,  Nr.  16  621).

75.  Fayencewaren:
1.  weiss  und  einfarbig,  in  der  Masse  gefärbt,
ohne  Verzierungen,  auch  mit  geformten  Mustern,
für  das  Pud  1,65  R
1.  Vertragsgemäss:  weiss  oder  einfarbig,  in  der
Masse  gefärbt,  ohne  Verzierungen,  auch  mit  geformten ­
  Mustern,  für  das  Pud  1,65  11
2.  dieselben,  mit  einfarbigen  Mustern,  Zeichnungen, ­
  Kanten  und  Rändern;  Fayencewaren,
nicht  in  der  Masse  gefärbt,  für  das  Pud  ....  2,10  R
2.  Vertragsgemäss:  dgl.,  mit  einfarbigen  Mustern,
Kanten  oder  Rändern;  Fayencewaren,  anders  als
in  der  Masse  gefärbt,  für  das  Pud  1,8V 1  f 2  R
3.  dieselben,  mit  Malerei,  Vergoldung  und
mehrfarbigen  Mustern,  für  das  Pud  5,6272  R
3.  Vertragsgemäss:  dgl.,  mit  Malerei,  Vergoldung
oder  mehrfarbigen  Mustern,  für  das  Pud  ....  4,95  11
Fabrikate  aus  Wedgewood-Ton  —  nach  Art.  75
(C.  86,  Nr.  604).

76.  Porzellanwaren:
1.  Porzellanwaren  (mit  Ausnahme  der  besonders ­
  genannten),  weiss  und  einfarbig,  auch  mit
farbigen  oder  .vergoldeten  Rändern  und  Reifen
(Bordüren),  jedoch  ohne  andere  Verzierungen;
Majolika  jeder  Art,  auch  mit  geformten  Verzierungen, ­
  für  das  Pud  9,54  R
1.  Vertragsgemäss:  Porzellanwaren  (nicht  besonders ­
  genannte),  weiss  oder  einfarbig,  auch  mit
farbigen  oder  vergoldeten  Kanten  und  Rändern
(Bordüren),  jedoch  ohne  andere  Verzierungen;
        <pb n="119" />
        —  103
Majolika  jeder  Art,  auch  mit  geformten  Verzierungen,
für  das  Pud  ^  7,—  R
Porzellan  pfeifen  ohne  Malerei  —  nach  Art.  76,
P.  1  (C.  85,  Nr.  11  313).
Porzellan-Büchsen  und  Apotheken-Gefasse
  mit  Aufschriften,  aber  ohne  Verzierungen  —  nacli
Art.  76,  P.  1  (C.  94,  Nr.  21  902).
Verblend-Ziegel  und  -Steine,  aus  Porzellan-Ton
  —  nach  Art.  76,  P.  1  (C.  95,  Nr.  1937).
Porzellangegenstände  aller  Art,  die  nicht  zum
Zimmerschmuck  dienen,  wie  z.  B.  Schirmgriffe  u.  dergl.  —  nach
Art.  76,  P.  1  und  2  (C.  99,  Nr.  6238).
2.  Porzellangeschirr  mit  Malerei  oder  mit
farbigen  und  vergoldeten  Mustern,  Arabesken,
Blumen  und  ähnlichen  Verzierungen;  Gegenstände
aus  Porzellan  und  Biskuit  zur  Ausschmückung
von  Zimmern,  weiss  und  einfarbig,  jedoch  ohne
Malerei,  ohne  Vergoldung  und  ohne  Verzierungen
aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen,  für  das  Pud  19,08  R
2.  Vertragsgemäss:  Porzellangeschirr  mit  Malerei
oder  mit  farbigen  oder  vergoldeten  Mustern,  Arabesken, ­
  Blumen  oder  anderen  ähnlichenVerzierungen;
Gegenstände  aus  Porzellan  oder  Biskuit  zur  Ausschmückung ­
  von  Zimmern,  weiss  oder  einfarbig,
jedoch  ohne  Malerei,  Vergoldung  oder  Verzierungen
aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen,  für  das  Pud  17,50  R
Porzellangeschirr  mit  einfarbigen  Mustern  und
Malerei,  wenn  auch  dieselben  mit  Hilfe  der  Schablone  oder
anderer  Fabrikmittel  hergestellt  sind  —  nach  Art.  76,  P.  2
(C.  83,  Nr.  10  568).
Porzellanpfeifen,  ohne  Pfeifenrohr  und  Einfassung, ­
  mit  Malerei  —  nach  Art.  76,  P.  2;  dieselben,  ohne
Malerei  —  nach  Art.  76,  P.  1  (C.  85,  Nr.  11  313).
Porzellangegenstände  aller  Art,  die  nicht
zum  Zimmerschmuck  dienen,  wie  z.  B.  Schirmgriffe  u.  dergl.
—  nach  Art.  76,  P.  1  und  2  (C.  99,  Nr.  6238).
3.  Porzellan-  und  Biskuitgegenstände  zur  Ausschmückung ­
  von  Zimmern,  wie:  Vasen,  Statuetten
und  ähnliche  Gegenstände  mit  Malerei,  Vergoldung
und  Verzierungen  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen; ­
  künstliche  Porzellan-  (auch  Fayence-)
Blumen  und  ähnliche  Nachbildungen  von  Pflanzen
und  Gegenständen  daraus,  wie:  Kränze,  Sträusse
und  dergl.,  auch  mit  Teilen  aus  anderen  Materialien, ­
  für  das  Pud  37,80  R
Es  wird  besonders  auf  die  Besichtigung  von  Fayencefabrikaten
  finländischer  Produktion,  unter  denen  sich
        <pb n="120" />
        c)  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:
Für  das  Pud  3,50  Jt

104

auch  Porzellanfabrikate  befinden  können,  die  nach  Art.  76
verzollt  werden,  aufmerksam  gemacht  (C.  87,  Nr.  165).
Fayencefabrikafe  mit  Teilen  aus  Porzellan  als
Verzierung  —  nach  Art.  76,  P.  3  (C.  87,  Nr.  4710).
Als  Majolika  sind  solche  Gegenstände  aus  gewöhnlichem ­
  Ton  anzusehen,  auf  deren  Oberfläche  sich  künstlerische, ­
  mit  der  Hand  ausgeführte  Malerei  befindet  (C.  91,
Nr.  25  921).
Nägel  aus  Eisendraht  mit  Porzellanköpfen  —  nach
Art.  76  (C.  92,  Nr.  14  043).
Spiegel  in  untrennbaren  Porzellan-Rahmen,  mit
Malerei  —  nach  Art.  76,  P.  3  (C.  96,  Nr.  6202).
Porzellanteller,  durch  Malerei  verziert,  die  am
äusseren  Rande  des  Tellerbodens  zwei  Löcher  zum  Durchziehen ­
  einer  Schnur  haben,  um  sie  an  der  Wand  auf  hängen
zu  können,  und  die  unzweifelhaft  als  Wand  Verzierung  und
nicht  zum  praktischen  Gebrauch  als  Geschirr  zu  dienen
bestimmt  sind  —  nach  Art.  76,  P.  3  (C.  10,  Nr.  36  911).
77.  Glaswaren:
1.  Gefässe,  die  zur  Aufnahme  und  Aufbewahrung ­
  von  Flüssigkeiten  und  anderen  Waren  dienen,
wie:  Flaschen,  Gläser,  Töpfe,  von  jeder  Form,
ohne  Verzierungen  und  Muster,  auch  mit  gegossenen ­
  Buchstaben,  Aufschriften  und  Wappen,
nicht  geschnitten  und  ungeschliffen:
a)  aus  flaschenfarbigem  Glase  (von  grüner,
olivenfarbiger,  brauner  und  ähnlicher
natürlicher,  nicht  künstlicher  Flaschenfärbung), ­
  ohne  mattgeschliffene  Hälse
oder  eingeriebene  Stöpsel  und  Deckel  und
ohne  nachgearbeitete  Böden  und  Ränder,
für  das  Pud  0,90  R
b)  aus  weissem,  halbweissem  und  farbigem
Glase  (in  der  Masse  gefärbt),  ohne  mattgeschliffene ­
  Hälse  oder  eingeriebene
Stöpsel  und  Deckel  und  ohne  nachgearbeitete ­
  Böden  und  Ränder,  für  das

Pud  2.25  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  b)
Siphon  flaschen  ohne  Montierung,  für  das  Pud  .  .  2,—  R
c)  aus  Glas  jeder  Art,  mit  abgeschliffenen
Hälsen,  oder  polierten  Stöpseln  und
Deckeln,  auch  mit  geglätteten  Böden
und  Rändern,  für  das  Pud  3,50  R
        <pb n="121" />
        105

Anmerkung  1.  Die  im  P.  1  dieses  Artikels
genannten  Waren,  in  Verbindung  mit  Teilen  aus
anderen  gewöhnlichen  Materialien,  wie:  Stöpsel,
Metallteile  an  Siphons,  Umflechtung  aus  Stroh,
Weidenrute,  Eisendraht  usw.,  werden  nach  lit.  c
verzollt.
Anmerkung  2.  Weinflaschen  aus  flaschenfarbigem ­
  Glase  (von  grüner,  olivenfarbiger,  brauner
und  ähnlicher  natürlicher,  nicht  künstlicher
Flaschenfärbung),  ohne  mattgeschliffene  Hälse
oder  eingeriebene  Stöpsel  und  Deckel,  ohne  nachgearbeitete ­
  Böden  und  Ränder  und  ohne  Verbindung ­
  mit  anderen  Materialien,  in  die  Häfen
des  Schwarzen  und  Asowschen  Meeres  und  über
die  bessarabischen  Zollämter  eingeführt,  für  das
Pud  0,30  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung ­
  2.  Weinflaschen  aus  Glas,  unter  Art.  77,
P.  1,  lit.  a  genannte,  eingeführt  in  die  Häfen  des
Schwarzen  und  Asowschen  Meeres,  für  das  Pud  .  0,30  Ji
2.  Waren,  mit  Ausnahme  der  besonders  genannten, ­
  aus  weissem  und  halbweissem  Glase,  ungeschliffen, ­
  unpoliert,  nicht  geschnitten,  auch  mit
abgeschliffenen  oder  nachgearbeiteten  Böden,
Rändern,  Hälsen,  Stöpseln  und  Deckeln,  auch
mit  eingegossenen  oder  eingepressten  Wappen,
Aufschriften  und  Mustern,  jedoch  ohne  andere
Verzierungen:
a)  gepresst  oder  gegossen,  für  das  Pud  .  3,30  R
Fliesen  aus  gepresstem,  halbgrünem  Glas  —  nach
Art.  77,  P.  2  lit.  a  (C.  94,  Nr.  17  517).
b)  geblasen,  auch  in  der  Form,  für  das  Pud  6,—  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  b)
Serviceglas,  geblasen,  für  das  Pud  4,HO  li
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1907,  Nr.  8385,
sind  geblasene  Glasgefässe  für  Flüssigkeiten,  aus  weissem
Glase,  mit  gemusterten  Stöpseln,  richtig  nach  Art.  77,  P.  2
lit.  b,  zu  tarifieren  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  11).
3.  Waren  aus  weissem  und  halbweissem  Glase,
geschliffen,  poliert,  geschnitten,  jedoch  ohne  alle
anderen  Verzierungen,  für  das  Pud  9,—  R
3.  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Waren
aus  weissem  und  halbweissem  Glase,  poliert  oder
geschliffen,  aber  ohne  andere  Verzierung,  für  das  Pud

7,20  H
        <pb n="122" />
        ■

106

4.  Waren,  mit  Ausnahme  der  besonders  genannten, ­
  aus  farbigem  (in  der  Masse  gefärbtem),
zweifarbigem  (farbig  überfangenem),  milchfarbenem, ­
  mattem  (auf  jede  Art  erzeugtem),  geripptem, ­
  flaschenfarbigem,  mit  rissiger  Glasur
versehenem  Glase  und  Eisglas:
a)  ungeschliffen,  unpoliert,  nicht  geschnitten, ­
  auch  mit  abgeschliffenen  und
nachgearbeiteten  Böden,  Rändern,  Stöpseln ­
  und  Deckeln,  sowie  mit  eingegossenen ­
  oder  eingepressten  Aufschriften,
Wappen  und  Mustern,  jedoch  ohne
andere  Verzierungen,  für  das  Pud  .  .  10,—  R
4.  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Waren,
nicht  besonders  benannte,  aus  einfarbigem  (in  der
Masse  gefärbtem  ),  doppelfarbigem  (mit  einem  andersfarbigem ­
  Ueberguss),  milchfarbigem,  auf  welche  Art
immer  mattiertem  Glas,  aus  gerunzeltem,  flaschenfarbigem, ­
  Craquele-  und  Eisglas:
a)  weder  poliert  noch  geschliffen,  wenn  auch
?nit  abgeschliffenen  oder  geglätteten  Böden,
Rändern,  Stöpseln  und  Deckeln,  sowie  mit
eingegossenen  oder  gepressten  Aufschriften,
Wappen  und  Mustern,  aber  ohne  andere

Verzierung,  für  das  Pud  10,—  ß
b)  geschliffen,  poliert  und  geschnitten,  für
das  Pud  16,50  R
b)  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:
poliert  oder  geschliffen,  für  das  Pud  .  .  16,50  ß
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung. ­

  Florettglas  und  opalisiertes  Glas  werden
nach  Art.  77,  P.  4  durchgelassen.
Der  Dirigierende  Senat  hat  durch  Ukas  von  1908,
Nr.  10  509,  die  Tarifierung  der  Erzeugnisse  aus  blauem,
in  der  Masse  gefärbtem  Glase,  ungeschliffene  zylindrische
Stäbchen  mit  geschliffenen  Teilen  (in  Form  einer  Anzahl  von
Zonen)  darstellend,  nach  Art.  77,  P.  4  lit.  b,  als  richtig  anerkannt ­
  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  12).
Ostereier  aus  Glas  mit  feingeschliffenen  Kanten
—  nach  Art.  77,  P.  4  lit.  b  (C.  10,  Nr.  36  911).
5.  Waren,  ausser  den  besonders  genannten,
aus  Glas  jeder  Art  mit  dekorativer  Ausarbeitung,
wie:  mit  geätzten  oder  gravierten  Mustern,  mit
Malerei,  Email,  Vergoldung,  Versilberung,  Verzierungen ­
  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen  und
        <pb n="123" />
        anderen  Materialien,  sowie  die  in  den  Punkten
2,  3  und  4  dieses  Artikels  genannten  Waren,  in
Verbindung  mit  anderen  Materialien,  auch  wenn
diese  nicht  zu  ihrer  Verzierung  dienen;  Glaswatte,
Glasgewebe  und  daraus  verfertigte  Gegenstände,
für  das  Pud  \  16,50 A R
5.  Vertragsgemäss:  Waren,  nicht  besonders  genannte, ­
  aus  Glas  jeder  Art  mit  Verzierungen,  wie
geätzten  oder  gravierten  Mustern,  Malerei,  Email,
Vergoldung,  Versilberung,  mit  Verzierungen  aus
Kupfer,  Kupferlegierungen  oder  anderen  Stoßen,
sowie  die  in  den  Punkten  2,  3  und  4  dieses
Artikels  (77)  genannten  Waren,  in  Verbindung
mit  anderen  Stoffen,  auch  wenn  diese*)  zur  Verzierung ­
  dienen;  Glaswatte,  Glasgewebe  und  daraus
verfertigte  Gegenstände,  für  das  Pud  16,50  Pt
Christbaumschmuck  aus  Glas,  auch  mehrfarbig,
vergoldet,  versilbert,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen,  für  das  Pud  15,—  11
Glaskugeln  mit  Spiegelgrund,  als  Gartenverzierung
—  nach  Art.  77,  P.  5  (C.  83,  Nr.  20  399).
Glas  waren  mit  ähnlichem  dekorativen  Schmuck  in
Form  von  Blumen,  Blättern  und  dergl.  —  nach  Art.  77,  P.  5
(C.  94,  Nr.  21  902).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  11  956,
ist  die  Tarifierung  von  Salzfässchen,  bestehend  aus
einem  gläsernen  Behälter  für  Salz  mit  Einfassung  und  Streu-Vorrichtung
  aus  einer  Kupferlegierung,  nach  Art.  77,  P.  5,
des  Tarifs  zutreffend  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  13).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1910,  Nr.  13  442,
ist  die  Tarifierung  von  Waschbrettern  aus  gegossenem
geriefeltem  Glase  in  hölzerner  Einfassung  nach  Art.  77,  P-  5,
des  Tarifs  zutreffend  (C.  11,  Nr.  91).
6.  Tafelglas,  geblasen  oder  gegossen,
geschliffen  und  unpoliert,  5  mm  und  weniger  dick:
a)  weiss,  halbweiss  und  von  natürlicher
Flaschenfarbe,  glatt,  ohne  Muster  und
Verzierungen,  mit  einem  Flächenmass
bis  zu  480  Quadrat-Werschok,  für  das
Pud
        <pb n="124" />
        108

ferner  farbiges  Glas  und  Milchglas  mit
jedem  Flächenmass,  glatt,  ohne  Muster
und  Verzierungen,  für  das  Pud  ....  5,—  R
c)  weiss  und  halbweiss,  glatt,  ohne  Muster
und  Verzierungen,  mit  einem  Flächenmass ­
  von  mehr  als  960  Quadrat-Werschok;
  konvexes,  wellenförmiges,  geriffeltes, ­
  gemustertes,  geädertes,  mattes
und  mit  eingegossenem  Drahtgeflecht,
in  jedem  Mass  und  von  jeder  Farbe,  für
das  Pud  6,—  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Ausc)
Drahtglas,  für  das  Pud  2,50  H
Bilder,  Zeichnungen  und  andere  ähnliche
Gegenstände,  welche  der  Verzollung  nicht  unterliegen,  in  untrennbaren ­
  hölzernen  Rahmen  mit  Glas  (Blattglas,  ungeschliffen), ­
  5  mm  und  weniger  dick,  eingefasst  —  nach
Art.  77,  P.  6,  samt  den  Rahmen  zusammen  gewogen  und
ausserdem  noch  ein  Zuschlag  von  45  Kop.  für  jede  Längenarschin ­
  der  Rahmen  (C.  96,  Nr.  6202).
7.  Tafelglas,  5  mm  und  weniger  dick,  mit
dekorativer  Ausarbeitung,  und  photographische
Platten:
a)  jeder  Art  mit  dekorativer  Ausarbeitung
und  anderen  Verzierungen  und  mit
Malerei,  sowie  in  Blei,  Kupfer  usw.  gefasstes, ­
  für  das  Pud

und  ausserdem  von  jedem  Quadrat-Werschok

Glasplatten  mit  fertigen  photographischen  Abbildungen ­
  —  nach  Art.  77,  P.  7  lit  a  (C.  83,  Nr.  18  090).
b)  photographische  Glasplatten,  mit  dünnen
Häutchen  bedeckt,  für  das  Pud  .  .
Ueber  das  Verfahren  bei  der  Besichtigung  von  lichtempfindlichen ­
  photographischen  Platten  —  s.
Art.  177  (C.  95,  Nr.  6541).
Photographische  Glasplatten  mit  lichtempfindlichen ­
  Häutchen  bedeckt,  ohne  fixierte  photographische ­
  Bilder,  auch  wenn  sie  der  Wirkung  des  Lichts
ausgesetzt  waren  —  nach  Art.  77,  P.  7  lit.  b  (C.  10,  Nr.  520).
Anmerkung  1.  Glasbruch  (zerschlagenes
Glas  sowie  Tafelglas  mit  einer  Fläche  von  weniger
als  9  Quadrat-Werschok  für  das  grösste  Rechteck,
welches  man  aus  dem  Bruchstück  schneiden  kann)
ist  zollfrei.

6,—  R
0,05  R
6,—  R
        <pb n="125" />
        109

Es  ist  zur  Kenntnis  des  Zolldepartements  gelangt,  dass
einzelne  Zollämter  kieselsaures  Natron  und  Kali,
d.  h.  lösbares  Glas  (lösbare  Natron-  und  Kali-Silikate),  als
Glasbruch  durohlassen.  Indem  das  Zolldepartement  auf  diese
Mitteilung  die  Zollämter  aufmerksam  macht,  ersucht  es  die
Zollämter,  sich  bei  der  Besichtigung  von  Glas  in  Stücken  oder
in  Pulver  nicht  mit  dem  Aussehen  der  Ware  zu  begnügefi,
sondern  auch  auf  jeden  Pall  seine  Beschaffenheit  zu  untersuchen. ­
  Die  hauptsächlichsten  Unterscheidungsmerkmale
zwischen  lösbarem  Glas  in  Stücken  und  in  Pulver  und  einfachem ­
  Glas  in  demselben  Zustande  sind  folgende:  das  zerkleinerte ­
  lösbare  Glas  löst  sich,  wie  schon  der  Name  besagt,
beim  Kochen  in  Wasser  auf;  es  hat  einen  unangenehmen
Sodageruch,  brennenden  Geschmack  und  eine  alkalische
Reaktion,  d.  h.  es  färbt  rotes  Lackmuspapier  blau  (C.  88,
Nr.  4037).
Glasmasse  in  Stücken,  als  Material  in  der  Glasindustrie ­
  dienend,  wie  Glasbruch  —  ist  zollfrei  (C.  10,  Nr.  520).
Anmerkung  2.  Tafelglas,  stärker  als
5  mm,  wird  nach  Art.  78  verzollt.
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung. ­
  Fabrikate  aus  Glas,  wie  Tafelgerät,
Schüsseln,  Tafelaufsätze,  Schalen,  Flaschen,  Krüge,
Gläser,  Lampen,  Lichtschirme,  in  Verbindung  mit
Kupfer,  Kupferlegierungen,  Nickel  und  anderen
Metallen  und  Legierungen,  mit  Ausnahme  von  Gold
und  Silber,  werden  nach  Art.  77  verzollt.
Gläser  für  Taschenuhren  —  nach  Art.  77
(C.  99,  Nr.  6238).
Glaswannen  für  photographische  Zwecke  —  nach
dem  entsprechenden  Punkt  des  Art.  77  (C.  09,  Nr.  34  804).
78.  Spiegelglas  und  Spiegel:
1.  Spiegelglas,  bearbeitet:  gemattet,  geschliffen
und  poliert;  Tafelglas,  nicht  gegossen,  poliert,  in

der  Grösse:
bis  50  Quadrat-Werschok  einschl.,  für  das
Pfund  0,1672  R
Vertragsgemäss  (Fr.)  0,767a  II
über  50  bis  100  Quadrat-Werschok  einschl.,
für  das  Quadrat-Werschok  0,01 13 /2o  R
Vertragsgemäss  (Fr.)  0,01 3 / 8  R
über  100  bis  200  Quadrat-Werschok  einschl.,
für  das  Quadrat-Werschok  0,027i6  R
Vertragsgemäss  (Fr.)  0,01?/ 4  R
über  200  bis  300  Quadrat-Werschok  einschl.,
für  das  Quadrat-Werschok  0,02 19 / 4 o  R
        <pb n="126" />
        110

Vertragsgemäss  (Fr.)  0,02 l / 8  li
über  300  bis  400  Quadrat-Werschok  einschl.,
für  das  Quadrat-Werschok  0,02 71 / go  R
Vertragsgemäss  (Fr.)  0,02\  2  li
über  400  bis  500  Quadrat-Werschok  einschl.,
für  das  Quadrat-Werschok  0,03 3 / lo  R
Vertragsgemäss  (Fr.)  0,02 3 / i  Ft
über  500  bis  600  Quadrat-Werschok  einschl.,
für  das  Quadrat-Werschok  0,03 57 /8o  R
Vertragsgemäss  (Fr.)  0,0.3'/g  Ft
über  600  bis  800  Quadrat-Werschok  einschl.,
für  das  Quadrat-Werschok  0,047s  R
Vertragsgemäss  (Fr.)  0,03 l ! 2  Ft

über  800  Quadrat-Werschok  ist  ausser  dem
Zoll  von  4 x / g  Kop.  vom  Quadrat-Werschok
ein  Zuschlagszoll  von  33 / 8 o  Kop.  vom  Quadrat-Werschok
  für  je  200  Quadrat-Werschok  bis
2400  Quadrat-Werschok  einschl.  zu  zahlen.
Vertragsgemäss  (Fr.):  Ueber  800  Quadrat-Werschok
  ist  ausser  dem  Zoll  von  3 x / 2  Kop.  vom
Quadrat-Werschok  ein  Zuschlagszoll  von  33 / 80  Kop.
vom  Quadrat-Werschok  für  je  200  Quadrat-Werschok
bis  2400  Quadrat-Werschok  einschl.  zu  zahlen.
über  2400  Quadrat-Werschok  ist  ein  Zoll  von
7 17 / 40  Kop.  vom  Quadrat-Werschok  zu  zahlen.
Vertragsgemäss  (Fr.):  Ueber  2400  Quadrat-Werschok
  ist  ein  Zoll  von  6Q 2  Kop.  vom  Quadrat-Werschok
  zu  zahlen.
2. 1 )  Spiegelglas,  nach  dem  Guss  nicht  bearbeitet, ­
  d.  h.  ungemattet,  ungeschliffen  und  unpoliert,
  wird  gemäss  den  Vorschriften  für  Spiegelglas ­
  in  P.  1  verzollt,  mit  einem  Abzüge  von
34  v.  H. 2 )  von  dem  berechneten  Zollbetrage.
')  Mit  Bezug  auf  die  Berechnung  des  Zolles  für  gegossenes
Tafelglas,  das  nach  Art.  78,  P.  2  und  3,  des  Zolltarifs
einzulassen  ist,  ist  nach  besonderer  Prüfung  der  Frage  im
Finanzministerium  und  im  Konseil  des  St^itskontrollamtes
bestimmt  worden,  dass  nur  die  für  diese  Punkte  bestehenden
10-prozentigen  Zollzuschläge  des  Zolltarifs  vom  13.  Januar  1903,
nicht  aber  der  zu  P.  1  dieses  Artikels  festgesetzte  Zollzuschlag
zu  berücksichtigen  sind  (C.  05,  Nr.  14  647).
2 )  Der  für  P.  2  dieses  Artikels  festgesetzte  Zuschlag  von
10%  ist  in  diesen  34%  -mitenthalten.
        <pb n="127" />
        111

3. 1 )  Das  in  P.  1  dieses  Artikels  genannte  Glas
mit  Belag,  ferner  Tafelglas  jeder  Art,  über  5  mm
dick,  mit  dekorativer  Ausarbeitung  und  anderen
Verzierungen  sowie  mit  Malerei,  ferner  in  Blei,
Kupfer  usw.  gefasstes  wird  gemäss  den  Vorschriften ­
  in  P.  1  verzollt,  mit  einem  Zuschläge
von  43  v.  H. 2 )  des  berechneten  Zollbetrages.
Spiegel  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  konkaven  und
konvexen  —  nach  Art.  78,  P.  3;  konkave  und  konvexe  Spiegel
—  nach  Art.  169  (C.  94,  Nr.  21  902).
Anmerkung.  Von  den  unterwegs  zerbrochenen ­
  Spiegeln  und  Spiegelgläsern  wird  der
Zoll  von  jedem  Bruchstück,  welches  mehr  als
25  Quadrat-Werschok  misst,  gesondert  erhoben;
der  Berechnung  wird  die  Fläche  des  grössten
Rechtecks,  welches  man  aus  einem  Bruchstück
schneiden  kann,  zugrunde  gelegt.  Bruchstücke,
nicht  über  25  Quadrat-Werschok  gross,  sind
zollfrei.
Nach  einer  den  Zollämtern  gegebenen  Instruktion  vom
Jahre  1891,  Nr.  10  712,  sollen  die  Deklaranten  verpflichtet
sein,  in  der  in  dem  Deklarationsformular  enthaltenen  Rubrik
„Quantität  der  Ware“  die  Gesamtzahl  der  Wersehok  in  allen
nach  gleichem  Tarifsatz  zu  verzollenden  Spiegeln  anzugeben. ­
  Widrigenfalls  wird  nach  den  §§  398  und  384  des
Zollreglements  (Ausgabe  1904)  verfahren  (C.  91,  Nr.  10  712).

Gruppe  V.  Kohle  und  andere  Heizstoffe.  Naphtha.
9.  Stein-,  Torf-  und  Holzkohle,  Koks  und  Torf:
1.  Stein-,  Torf-  und  Holzkohle;  Torf:

a)  in  die  Häfen  des  Schwarzen  und  des
Asowschen  Meeres  eingeführt,  für  das  Pud  0,06  R
b)  über  die  westliche  Landgrenze  eingeführt,
für  das  Pud  0,03  R
c)  in  die  Häfen  des  Baltischen  Meeres  eingeführt, ­
  für  das  Pud  0,0172  R

*)  Siehe  die  Fussnote  zu  P.  2  dieses  Artikels  (Seite  110).
2 )  Der  für  P.  3  dieses  Artikels  festgesetzte  Zuschlag  von
10%  ist  in  diesen  43%  mitenthalten.
        <pb n="128" />
        112

Vertragsgemäss:  Bei  der  Einfuhr  über  die  Landgrenze ­
  werden  dieselben  Zölle  erhoben  wie  bei  der
Einfuhr  in  die  Häfen  des  Baltischen  Meeres.
Torfpulver  —  nach  Art.  79,  P.  1  (C.  94,  Nr.  21  902).
2.  Koks:
a)  in  die  Häfen  des  Schwarzen  und  des
Asowschen  Meeres  eingeführt,  für  das  Pud
b)  über  die  westliche  Landgrenze  eingeführt,
für  das  Pud
c)  in  die  Häfen  des  Baltischen  Meeres  eingeführt, ­
  für  das  Pud
Vertragsgemäss:  siehe  die  Vertragsbestimmung
unter  Art.  79,  P.  1.
Gemisch  von  Holzsägespänen  mit  Koksabfällen ­
  —  nach  Art.  79,  P.  2  (C.  09,  Nr.  34  804).
Anmerkung.  Kohle,  Koks  und  Torf,  in  die
Häfen  des  Weissen  Meeres  eingeführt,  sind  zollfrei.
Heizmaterial  aus  Steinkohlenschutt,
durch  Pressen  in  Platten-  oder  Ziegelform  hergestellt,  bekannt
unter  dem  Namen  Briketts  —  nach  Art.  79  (C.  85,
Nr.  4353).
80.  Teer  und  Pech  jeder  Art,  mit  Ausnahme  der
besonders  genannten  Arten,  für  das  Pud  Rohgewicht ­

81.  Anthracen,  Naphthalin,  Phenol  (Karbolsäure),
Benzol  —  roh  (ungereinigt),  für  das  Pud  Rohgewicht ­
  .
82.  Harpius  oder  Kolophonium,  Galipot,  Brauerpech, ­
  für  das  Pud
83.  Asphalt  und  Bergteer:
1.  Asphaltstein,  nicht  zerkleinert,  für  das  Pud
2.  derselbe,  zerkleinert,  für  das  Pud  ....
Gemahlener  Stein  (Dolomit),  mit  Steinkohlenteer ­
  getränkt,  nach  der  Eigenschaft  des  Materials  und  der
Herstellungsart  zerkleinertem  Asphaltstein  gleichkommend
—  nach  Art.  83,  P.  2  (C.  96,  Nr.  6202).
3.  Bergteer,  Asphaltmastix,  schmelzbare  Asphalte ­
  aller  Art,  für  das  Pud
Steinkohlengoudron  —  nach  Art.  83,  P.  3
(C.  91,  Nr.  23  915).
■i  ^7Steinkohlengoudron  (Steinkohlenasphalt)
gilt  ein  Gemisch  roher  Produkte,  die  man  beim  Destillieren  von
Steinkohle  oder  Steinkohlenteer  erhält,  dessen  Siedepunkt
höher  als  200°  C  ist  (C.  97,  Nr.  10  328).

0,09  R
0,047a  R
0,027*  R

0,09  R
0,30  R
0,60  R
0,15  R
0,227a  R
0,30  R
        <pb n="129" />
        113

Ergänzung  des  C.  97,  Nr.  10  328.  —  Erzeugnisse,  welche
sich  von  Steinkohlenteer  nur  durch  die  Abwesenheit
von  Benzol  und  ammoniakhaltigem  Wasser  unterscheiden,
stehen,  auch  wenn  sie  bei  einer  Temperatur  von  weniger  als
200°  C  destillierbar  sind,  nach  ihren  tarifarischen  Eigenschaften
dem  Bergteer  (Goudron)  am  nächsten  und  sind  daher  auf
gleicher  Grundlage  wie  dieser  nach  Art.  83,  P.  3,  zu  verzollen
(C.  03,  Nr.  10  594).
Anmerkung.  Zeitweilig  bis  zum
18.  März  1914  ist  die  Einfuhr  von
Goudron  für  Steinkoh1enbrike11-fabriken
  auf  Grund  von  Regeln,
die  vom  F  i  n  a  n  z  m  i  n  i  s  t  e  r  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Minister  für
Handelund  Industrie  festzusetzen
sind,  —  zollfrei.
84.  Naphtha,  rohe,  schwarze  und  ungereinigte  jeder
Art,  für  das  Pud
85.  Flüssige  Destillationsprodukte  der  Naphtha
(Kerossin,  Photogen;  Oele:  Solaröl,  Paraffinöl,
Schmieröl;  Naphthaäther,  Gasolin,  Ligroin,  Benzin
und  ähnliche),  für  das  Pud
Verfahren  bei  der  Wiederausfuhr  von  Gegenständen  des
Schiffsproviants  und  des  Schiffsbedarfs.  —  Nach  Feststellungen
des  Zolldepartements  werden  von  gewissen  ausländischen
Firmen  erhebliche  Mengen  solcher  Waren,  die  einen  Schiffsbedarf ­
  bilden  (wie  z.  B.  Mineral-  und  Schmieröle)
nach  russischen  Häfen  eingeführt,  in  Zollräumen  niedergelegt
und  alsdann  unter  dem  Scheine  der  Wiederausfuhr  an  die
ins  Ausland  abgehenden  Schiffe  zum  Gebrauche  verkauft.
In  der  Erwägung,  dass  es  sich  bei  solchen  Geschäften
nicht  um  die  Wiederausfuhr  einer  Ware  handelt,  die  in  Russland ­
  keinen  Absatz  gefunden  hat,  was  das  Gesetz  allein  im
Auge  hat,  sondern  um  den  Einzelverkauf  von  im  Zollamte
lagernden  Waren,  hat  der  Finanzminister  zur  Verhütung  des
angegebenen  Missbrauchs  angeordnet,  dass  die  Wiederausfuhr
von  Waren,  die  den  Gegenstand  von  Schiffsproviant  und
Schiffsbedarf  bilden  (wie  z.  B.  mineralische  Schmieröle)  nur
unter  folgenden  Bedingungen  statthaft  ist:  1.  Das  Konnossement ­
  muss  unmittelbar  auf  den  Namen  des  ausländischen
Empfängers  der  Ware  und  nicht  auf  den  Namen  des  Schiffers
oder  des  Schiffsagenten  im  ausländischen  Hafen  ausgestellt
werden,  und  2.  über  die  Wiederausfuhr  der  Ware  ins  Ausland
hat  das  Zolldepartement  einen  Vermerk  auf  dem  Manifest
zu  machen.  Falls  jedoch  das  Zollamt  hierbei  erkennt,  dass  die
betreffenden  Waren  nicht  ins  Ausland  wieder  ausgeführt,
sondern  zum  Verbrauch  auf  dem  Schiffe  verkauft  werden,
hat  es,  da  das  Gesetz  nur  die  Wiederausfuhr,  nicht  aber  den
Verkauf  unter  Befreiung  der  Waren  vom  Zolle  und  der  Akzise
gestattet,  die  Wiederausfuhr  solcher  Waren  nicht  zuzulassen
und  ausserdem  den  zuständigen  Kameralhof  über  die  solche
Geschäfte  betreibende  Firma  zu  benachrichtigen  zwecks

0,30  R

1,80  R

8
        <pb n="130" />
        114

Prüfung  der  Handelstätigkeit  einer  solchen  Firma  vom  Standpunkte ­
  der  Gewerbebesteuerung.  —
Leichte  G  a  s  o  1  i  n  e  und  Benzine  sowie  schwere
Solar-  und  Schmieröle  und  ebenso  die  Produkte  dieser  Art,
die  aus  dem  Auslande  eingeführt  werden,  unterliegen  unabhängig ­
  von  dem  für  diese  auf  Grund  der  allgemeinen  Bestimmungen ­
  zu  entrichtenden  Zoll  der  Akzise  von  60  Kop.
für  das  Pud  vom  1.  April  1906  an,  ebenso  wie  die  Naphthaprodukte ­
  heimischer  Erzeugung  (C.  06,  Nr.  7005).
Akzise  für  Naphthaerzeugnisse.  —  Zu
den  Naphthaerzeugnissen,  für  die  gemäss  Art.  5,  Abteilung  III
des  Gesetzes  fom  13.  April  1905  seit  dem  1.  April  1906  ausser
dem  Einfuhrzoll  noch  eine  Akzise  von  60  Kop.  für  das  Pud
zu  entrichten  ist,  gehören  alle  Erzeugnisse  der  Destillation
oder  der  chemischen  und  jeder  anderen  Bearbeitung  von
Naphtha,  mit  Ausnahme  von  Naphtha-Leuchtölen,  deren
spezifisches  Gewicht  innerhalb  der  Grenzen  0,730  und  0,890
bei  15°  C  (12°  R)  liegt  (C.  06,  Nr.  7403).
Vaselin  und  Paraffin  unterliegen  bei  der  Einfuhr
aus  dem  Auslande  ausser  dem  Zoll  einer  Akzisengebühr  von
60  Kop.  für  das  Pud,  da  diese  Naphthaerzeugnisse  bei  der
Erzeugung  im  Inlande  laut  Mitteilung  der  Hauptverwaltung
für  indirekte  Steuern  und  fiskalischen  Getränkeverkauf  nach
dem  Gesetz  vom  13.  April  1905  mit  der  gleichen  Akzise  belegt
sind  (C.  06,  Nr.  15  125).
Auf  Anfrage  eines  Zollamts  hat  das  Zolldepartement
gemäss  einem  Gutachten  der  Hauptverwaltung  für  indirekte
Steuern  und  fiskalischen  Getränkeverkauf  den  Zollämtern
erläutert,  dass  die  Akzise  für  Vaselin,  Paraffin  und
C  e  r  e  s  i  n  nach  dem  Reingewicht  zu  erheben  ist,  und  dass
gereinigtes  Vaselin  der  Akzise  im  allgemeinen  Betrage  von
60  Kop.  unterliegt.  Bei  Ermittelung  des  Reingewichtes  der
im  Art.  52,  P.  2,  und  Art.  112,  P.  9,  des  Zolltarifs  genannten
und  nach  dem  Rohgewicht  zu  verzollenden  Naphthaprodukte
  ist  das  in  §  18  der  Regeln  über  die
Bestimmung  der  Menge  der  Waren  bei  der  Besichtigung
vom  29.  Mai  1904  angegebene  Verfahren  anzuwenden
(C.  06,  Nr.  19  810).
Das  Zolldepartement  hat  sich  anlässlich  der  Gesuche
einiger  Firmen  um  Befreiung  des  ausländischen  Ceresins
von  der  Akzise  aus  dem  Grunde,  weil  die  von  ihnen  bezogene
Ware  nicht  aus  Naphtha,  sondern  aus  Ozokerit  gewonnen  sei,
zur  Entscheidung  dieser  Frage  mit  der  Hauptverwaltung
für  indirekte  Steuern  und  fiskalischen  Getränkeverkauf  in
Verbindung  gesetzt,  obwohl  in  dem  C.  06,  Nr.  19  810,  die
Erhebung  der  Akzise  für  Ceresin  angeordnet  war.  Die  genannte ­
  Behörde  hat  nunmehr  mitgeteilt,  dass  ausländisches
Ceresin  nicht  von  der  Akzise  befreit  werden  kann,  da  das
in  Russland  aus  Naphtha  hergestellte  Ceresin  auf  Grund
des  Abschnittes  III  des  Gesetzes  vom  13.  April  1905  einer
Akzise  von  60  Kop.  für  das  Pud  unterliegt  (C.  06,  Nr.  30  276).
Anlässlich  des  Gesuchs  einer  Handelsfirma  um  akzisefreien ­
  Einlass  von  Bergwachs,  und  zwar  sowohl  von
Ceresin  wie  von  Ozokerit,  hat  das  technische  Komitee  der
Hauptverwaltung  für  indirekte  Steuern  und  fiskalischen  Ge-
        <pb n="131" />
        115

tränkeverkauf  unter  dem  5.  Dezember  1906  entschieden,  dass
eingeführtes  Ceresin  ebenso  wie  andere  Naphthaerzeugnisse
der  Akzise  unterliegt,  wogegen  Ozokerit,  das  kein  Naphthaerzeugnis, ­
  sondern  ein  selbständiges  Mineral  ist,  der  Akzise
nicht  unterliegt.  Durch  diese  Entscheidung  wird  das  C.  06,
Nr.  30  276,  ergänzt  (C.  07,  Nr.  3251).
In  Ergänzung  der  Erläuterungen  zur  Frage  der  Erhebung
der  Akzise  für  Naphthaerzeugnisse  und  in  Aufhebung  der
Punkte  2  und  3  des  C.  06,  Nr.  9468,  hat  das  Zolldepartement
auf  Grund  eines  Gutachtens  der  Hauptverwaltung  für
indirekte  Steuern  und  fiskalischen  Getränkeverkauf  bekannt ­
  gemacht,  dass  nur  die  folgenden  Naphthaerzeugnisse
  bei  der  Einfuhr  von  der  neben  dem
Zolle  zu  erhebenden  Akzise  befreit  sind:  1.  Naphthaleuchtöle, ­
  d.  h.  durchsichtige  Naphthaöle,  innerhalb  des
spezifischen  Gewichts  von  0,730  bis  0,890;  2.  undurchsichtigeNaphthaerzeugnisse,
  unabhängig  vom
spezifischen  Gewichte,  die  den  Bedingungen  des  §  2  lit.  b  der
Instruktion  vom  14.  Februar  1906,  betreffend  die  Anwendung
des  Gesetzes  vom  13.  April  1905  über  die  Akzise  von  Naphthabearbeitungsprodukten, ­
  sowie  der  Verfügung  des  Finanzministers ­
  vom  28.  März  1906,  Nr.  684  genügen;  3.  Gemische
von  Fett,  Oel  und  dergl.  Stoffen  mit  Naphthaölen,  die
nach  Art.  71,  P.  7  des  Zolltarifs  verzollt  werden.  —  Die
Feststellung  des  spezifischen  Gewichts,  das  für  durchsichtige
Produkte  das  einzige  Kriterium  ihrer  Besteuerung  mit
der  Akzise  bildet,  hat  vermittels  des  Areometers  zu
erfolgen.  Zur  Feststellung  der  Besteuerung  der  undurchsichtigen ­
  Naphthaprodukte  mit  der  Akzise  muss  die  eingehende ­
  Untersuchung  der  strittigen  Waren  den  den  Zollämtern ­
  angegliederten  Beamten  der  Hauptverwaltung  für
indirekte  Steuern  und  fiskalischen  Getränke  verkauf  übertragen ­
  werden.  Zollämter,  denen  keine  Beamten  der  Hauptverwaltung ­
  angegliedert  sind,  haben  Proben  der  Naphthaprodukte, ­
  deren  Akzise-Besteuerung  fraglich  ist,  in  der  Menge
von  wenigstens  5  Pfund  den  Laboratorien  der  nächstgelegenen
Akziseverwaltungen  zwecks  Untersuchung  einzusenden  (C.  07,
Nr.  32  010).
86.  Terpentinöl  und  dicker  Terpentin  aller  Art,  für
das  Pud
Teeröl  -  nach  Art.  86  (C.  99,  Nr.  20  348).
87.  Gummi,  Gummiharze,  harzige  Gummigattungen
und  Balsame:
1.  jeder  Art,  mit  Ausnahme  der  besonders
genannten;  geschmolzener  Bernstein,  unbearbeitet,
arabisches  Gummi  in  jeder  Form  und  Akaroid-Gummiharz,
  für  das  Pud
Gummi-Tragant  und  andere  Gummiarten  gehören
nicht  zu  den  in  Art.  19  des  Tarifs  C  der  Waren  persischer
Herkunft  genannten  Gummüiarzen,  da  sie  sich  von  ihnen
dadurch  unterscheiden,  dass  sie  in  Benzol,  Aether,  Terpentin
nicht  gelöst  werden  können;  sie  sind  nach  Art.  87,  P.  1,  des
Zolltarifs  für  den  europäischen  Handel  einzulassen  (C.  07,
Nr.  230).

1,08  ß

0,90  R

8*
        <pb n="132" />
        116

2.  Kautschuk  und  Guttapercha,  roh,  sowie
auch  Kautschukabfälle,  zur  Verwendung  als
Fabrikate  unbrauchbar,  für  das  Pud
Abfälle  von  Gummiwaren  in  oder  ausser  Verbindung ­
  mit  anderem  Material,  nur  als  Rohmaterial  zur  Verarbeitung ­
  in  Fabriken  verwendbar  —  nach  Art.  87,  P.  2
(C.  97,  Nr.  22  006).
3.  Weihrauch,  gewöhnlicher;  Manna,  Stinkasant,
Eiweissstoff,  für  das  Pud
Da  das  aus  dem  Ausland  eingeführte  Erzeugnis,  bestehend ­
  in  Eigelb,  das  von  dem  Eiweiss  getrennt  ist,
von  den  Zollämtern  nicht  gleichmässig  tarifiert  wird,  so  hat
das  Zolldepartement  erläutert,  dass  unter  dem  in  Art.  87,  P.  3
genannten  Eiweissstoff  Stoffe  zu  verstehen  sind,  die  in  chemischer ­
  Hinsicht  eine  besondere  Klasse  von  organischen
(Stickstoff-)  Verbindungen  darstellen,  zu  denen  u.  a.  auch
das  Eigelb  und  das  Eiweiss  gehören,  und  dass  diese  aus  ihrem
natürlichen  Zustand  ausgeschiedenen  (voneinander  getrennten)
Erzeugnisse,  die  hauptsächlich  in  der  Technik  Verwendung
finden,  daher  nach  Art.  87,  P.  3,  zu  verzollen  sind  (C.  09,
Nr.  12  518).
4.  graue  Ambra,  Tolubalsam  und  Perubalsam,
Styrax,  Benzoeharz;  wohlriechende  Harze,  zur
Herstellung  von  Wohlgerüchen,  für  das  Pud  .  .
Das  wohlriechende  Harz  Myrrhe,  das  bei  der  Herstellung ­
  von  Parfümerien  Verwendung  findet  —  nach  Art.  87,
P.  4  (C.  07,  Nr.  626).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1907,  Nr.  11  897,
ist  die  Hinzurechnung  des  Harzes  Myrrhe  laut  C.  07,
Nr.  626,  zur  Gruppe  der  wohlriechenden  Harze  gebilligt
worden  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  14).
5.  Kampfer:
a)  roh,  für  das  Pud
b)  gereinigt,  für  das  Pud
88.  Gummi  elasticum  (Kautschuk  und  Guttapercha),
zugerichtet  und  verarbeitet:
1.  Weichkautschuk:
a)  in  Blättern,  Tafeln,  Fäden  und  Lösung;
Waren,  ausser  den  besonders  genannten,
ohne  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
für  das  Pfund
b)  Waren,  ausser  den  besonders  genannten,
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien;
Kautschukleinwand,  für  das  Pfund  .  .
2.  Hartkautschuk:
a)  unbearbeitete  Blätter,  Tafeln,  Stangen,
Röhren  etc.,  für  das  Pfund

1,50  ß
3,—  R

12—  R
0,90  R
5,-  R
0,20  R
0,30  R
0,20  R
        <pb n="133" />
        117

b)  Waren,  ausser  den  besonders  genannten,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien, ­
  für  das  Pfund
3.  Fussbekleidung  aus  Kautschuk  und  Guttapercha, ­
  auch  in  Verbindung  mit  Geweben,  Leder,
Schnallen  und  dergl.,  für  das  Pfund
4.  mit  Gummi  elasticum  überzogene  Gewebe
für  Kardenbänder:
a)  mit  Filz,  für  das  Pfund
b)  ohne  Filz,  für  das  Pfund
Anmerkung  1.  Elastische  Gewebe,  Bänder
und  Borten,  welche  Kautschukfäden  enthalten,
sowie  nicht  elastische,  d.  h.  mit  Gummi  getränkte
oder  zusammengeklebte 1 )  Gewebe,  mit  Ausnahme
der  in  Punkt  4  dieses  Artikels  genannten,  werden
nach  dem  Material  des  Gewebes  verzollt.
Vertragsgemäss  (Fr.):  Anmerkung  1.  Elastische
Gewebe,  Bänder  und  Borten,  welche  Kautschukfäden
enthalten,  sowie  nicht  elastische,  d.  h.  mit  Kautschuk
getränkte  oder  zusammengeklebte 1 )  Gewebe,  mit  Ausnahme ­
  der  in  P.  4  dieses  Artikels  genannten,
werden  folgendermassen  verzollt:
1.  Zölle  des  Art.  88  je  nach  der  Gattung  auf
50%  des  Gewichts.
2.  Zölle  des  Gewebes  je  nach  dem  Stoff,  auf  50%
des  Gewichts.
Ueber  die  Verzollung  der  geflochtenen  Fabrikate
(Bänder  und  Zwimbänder)  —  s.  unter  Art.  205,  P.  2  (C.  09,
Nr.  13  525).
Anmerkung  2.  Genähte  oder  zusammengeklebte ­
  Kleidungsstücke  aus  Geweben,  die  auf
einer  oder  auf  beiden  Seiten  mit  Kautschuk
überzogen,  oder  die  mit  Kautschuk  getränkt  sind,
oder  aus  Geweben,  die  aus  zwei  Schichten
zusammengeklebt  sind,  sowie  fertige  Tragbänder,
Strumpfbänder  und  dergl.  Fabrikate  aus  elastischen
Bändern  werden  nach  Art.  209  verzollt.
1 )  Im  französischen  Text:  collös  sur  du  caoutchouc  —
auf  Kautschuk  geklebte.
        <pb n="134" />
        118

Gruppe  VI.  Rohstoffe  und  Erzeugnisse
der  chemischen  Industrie.
89.  Stassfurter  Salze  (Abraumsalze),  auch  gemahlen;
Chlorkalium,  schwefelsaures  Kali
Anmerkung.  Die  Bestimmung  dieses  Artikels ­
  bleibt  bis  zum  1./14.  Januar  1911  in  Kraft.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
des  Art.  89  ist  durch  das  Gesetz  vom  19.  Dez.
a.  St.  1910  b  i  s  z  u  m  31.  M  ä  r  z  a.  St.  1912  verlängert
worden  (C.  10,  Nr.  39  320).
Als  Stassfurter  Salze  in  natürlichem  Zustande,
die  nach  Art.  89  zu  behandeln  sind,  haben  folgende  natürliche ­
  Salze  zu  gelten:  Kainit  (Gemisch  von  Chlorkalium  und
schwefelsaurem  Magnium);  Carnallit  (Gemisch  von  Chlormagnium
  und  Chlorkalium);  Kiserit  (rohes,  unreines,  schwefelsaures ­
  Magnium);  Polygalit  (Gemisch  der  schwefelsauren
Salze  von  Kalium,  Magnium  und  Kalzium)  (C.  93,  Nr.  24  339).
90.  Natürliche  Salze  jeder  Art,  nicht  besonders
genannt,  ungereinigt;  Solen  (Kreuznacher  und
andere)  darunter  auch  Heringslake;  mineralischer
Schlamm  —  in  Fässern,  Kisten,  Blechbüchsen
und  ähnlichen  grossen  Behältern  eingeführt,  für
das  Pud
91.  Schwefel:
1.  roh,  ungereinigt,  in  Klumpen:
a)  in  die  Häfen  des  Baltischen  Meeres,  des
Gouvernements  Archangelsk  und  über
die  westliche  Landgrenze  eingeführt,  für
das  Pud
b)  in  die  Häfen  des  Schwarzen  und  des
Asowschen  Meeres  eingeführt,  für  das  Pud
Pulver,  das  bei  der  Reinigung  des  Leuchtgases  gewonnen ­
  wird  und  Schwefel  enthält,  wird  wie  ungereinigter
Schwefel  —  nach  Art.  91,  P.  1,  verzollt  (C.  06,  Nr.  3379).
2.  gereinigt;  Schwefelblume,  für  das  Pud  .  .
92.  Spiessglanz  oder  Antimon:
1.  roh,  für  das  Pud
Das  Antimon-Präparat,  welches  ein  rohes,  ungereinigtes ­
  Oxyd  von  Antimon  darstellt  —  nach  Art.  92,  P.  1
(C.  91,  Nr.  23  187).
2.  in  metallischem  Zustande,  für  das  Pud  .

zollfrei.

0,15  R
0,03  R
1,077,  «•
0,30  R
0,30  R

0,45  R
        <pb n="135" />
        119

93.  Bormineralien,  Borsäure  und  Borax:
1.  Bormineralien:  Borocalcit,  Boracit  und  ähnliche, ­
  auch  roher,  ungereinigter  Borax  (Tinkal,
borsaures  Natron),  für  das  Pud  0,05  R
2.  Borsäure,  ungereinigt,  für  das  Pud  .'.  .  0,30  R
Die  Zollämter  sind  in  Kenntnis  gesetzt,  dass  in  letzter
Zeit  Borsäure  mit  einer  geringen  Beimischung  von
Kohle  eingeführt  wird  und  darauf  hingewiesen,  dass  diese
Beimischung  nicht  auf  natürlichem  Wege,  sondern  künstlich
herbeigeführt  ist.  Es  soll  dadurch  versucht  werden,  der  gereinigten ­
  Borsäure,  die  unter  Art.  112,  P.  1,  des  Tarifs  fällt,
ein  schmutziges  Aussehen  zu  geben,  um  so  ihre  Verzollung
als  ungereinigte  nach  Art.  93,  P.  2,  zu  erreichen.  Verunreinigte
Borsäure  soll  nicht  nach  dem  äusseren  Aussehen  beurteilt,
sondern  auf  die  Anwesenheit  von  Kohlepulver  durch  Auflösung ­
  in  heissem  Wasser  untersucht  werden,  worin  sich  die
Borsäure  vollständig  auflöst,  während  die  Kohle  ungelöst

bleibt  (C.  07,  Nr.  6290).
3.  Borax,  gereinigt,  in  Kristallen,  Pulver  und
wasserfrei  gemacht,  für  das  Pud  1,80  R
94.  Magnesit:
1.  natürlicher,  in  Stücken,  für  das  Pud  .  .  0,06  R
2.  derselbe,  gemahlen,  für  das  Pud  ....  0,15  R
3.  gebrannter  Magnesit,  für  das  Pud  ....  0,15  R
95.  Weinstein  (Cremor  tartari),  weinsaurer  Kalk:
1.  Weinstein  (Cremor  tartari),  roh  (ungereinigt);
weinsaurer  Kalk,  roh  (ungereinigt),  für  das  Pud  0,90  R
1.  Vertragsgemäss  (Frankreich  und  Italien):
Für  das  Pud  0,90  R
2.  Weinstein,  halbgereinigt  (nicht  in  Pulverform) ­
  mit  der  ihm  eigentümlichen  Färbung,  für
das  Pud  1,127g  R
2.  Vertragsgemäss  (Frankreich  und  Italien):
Für  das  Pud  R
96.  Schwerspat,  Witherit:
1.  Schwerspat  und  Witherit,  natürlich,  in
Stücken,  für  das  Pud  0,06  R
2.  dieselben,  gemahlen,  für  das  Pud  ....  0,90  R
3.  Baryt,  künstlicher:  schwefelsaurer  (blanc
fixe)  und  "kohlensaurer,  für  das  Pud  1,50  R
97.  Strontianit  (kohlensaurer  Strontian)  und  Cölestin
(schwefelsaurer  Strontian),  natürlich,  in  Stücken
und  Pulver,  für  das  Pud  0,06  R
        <pb n="136" />
        120

98.  Ammoniakpräparate:
1.  Salmiak  (Chlorammonium)  ,  Ammoniak:
kohlensaures  und  salpetersaures;  flüssiges  Ammoniak ­
  (Salmiakgeist),  für  das  Pud  2,22 3 / 4  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  1.
Ammoniak,  kohlensaures,  für  das  Pud  2,22 3 / i  R
Bei  einigen  Zollämtern  ist  92°  W  eingeist  (Alkohol)
mit  einem  ganz  unbedeutenden  Zusatz  von  Salmiakgeist,  um
dem  Alkohol  Ammoniakgeruoh  zu  geben,  nach  Art.  98,  P.  1,
als  Salmiakspiritus  deklariert  worden;  der  Salmiakgeist  schied
bei  Zusatz  von  Schwefelsäure  leicht  aus  und  es  verblieb  reiner
Alkohol.  Der  in  Art.  98,  P.  1,  des  Tarifs  erwähnte  Salmiakspiritus ­
  besteht  aus  mit  Ammoniak  gesättigtem  Wasser  und
darf  keinen  Alkohol  enthalten.  Bei  der  Besichtigung  der
als  Salmiakspiritus  deklarierten  Ware  ist  streng

darauf  zu  achten,  ob  sie  nicht  Alkohol  enthält.  S.  Art.  27.
(C.  71,  Nr.  11527).
2.  schwefelsaures  Ammoniak,  für  das  Pud  .  0,82 1 / 2  R
99.  Arsen,  metallisches,  weisses  (arsenige  Säure),  rotes
und  gelbes,  für  das  Pud  0,8272  R
100.  Blutlaugensalz  und  chromsaure  Salze:
1.  Blutlaugensalz,  gelbes;  chromsaure  Salze,
in  Wasser  lösbar  (Chrompik,  Chromkali,  Chromnatron), ­
  für  das  Pud  3,9772  R
2.  Blutlaugensalz,  rotes,  für  das  Pud  .  .  .  6,—  R

101.  Alaun  und  schwefelsaure  Tonerde:
1.  Alaun,  kristallisiert,  für  das  Pud  ....  0,45  R
2.  Alaun,  gebrannter,  und  pulverisierter  jeder
Art;  schwefelsaure  Tonerde,  für  das  Pud.  .  .  .  0,5272  R
102.  Oxyde,  wasserhaltig  und  wasserfrei:  Baryumoxyd
  (Aetzbaryt),  Strontiumoxyd  (Aetzstrontium)
und  Aluminiumoxyd  (Tonerdehydrat),  für  das  Pud  1,80  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Oxyde
(wasserhaltige  und  wasserfreie):  Baryum-  (kaustischer ­
  Baryt),  Strontium-  (kaustischer  Strontian)
und  Aluminiumoxyd  (Tonerdehydrat),  für  das  Pud  1,80  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung. ­
  Baryumsuperoxyd  und  Baryum-Hydroxyd
werden  nach  Art.  102  verzollt.
103.  Salpeter:
1.  Chilesalpeter  (salpetersaures  Natron)  .  .  .  zollfrei.
        <pb n="137" />
        121

Anmerkung.  Die  Bestimmung  des
1.  Punktes  dieses  Artikels  bleibt  bis  zum  1./14.  Januar ­
  1911  in  Kraft.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
desP.  1  des  Art.  103  ist  durch  das  Gesetz  vom
19.  Dezember  a.  St.  1910  bis  zum  31.  März  a.  St.
1912  verlängert  worden  (C.  10,  Nr.  39  320).
2.  gewöhnlicher  (salpetersaures  Kali),  für
das  Pud  0,977 2  ß
Kleine  Zylinder  zum  Anheizen  von  Oefen,  aus  einem
Gemisch  von  Kalisalpeter,  Kohle  und  Pech  hergestellt,  wie
salpetersaures  Kali  —  nach  Art.  103,  P.  2  (C.  88,  Nr.  16  623).
104.  1.  Chlormagnesium,  schwefelsaure  Magnesia

(Bittersalz),  Chlorcalcium  —  ungereinigt,  für  das
Pud  0,25  ß
2.  kohlensaurer  Kalk 1 ),  präzipitiert,  für  das
Pud  1,05  ß
105.  Natron  und  Kali:
1.  Soda  (kohlensaures  Natron)  und  Pottasche
(kohlensaures  Kali),  für  das  Pud  0,90 3 /4  ß

Das  Präparat  „Lessive  Phoenix“,  zum  Waschen
von  Wäsche,  Geweben,  Küchengeschirr  und  dergl.,  welches
nicht  reines  Sodapulver  darstellt  —  nach  Art.  105,  P.  1
(C.  92,  Nr.  20  137).
2.  doppeltkohlensaures  Natron,  doppeltkohlensaures ­
  Kali,  für  das  Pud  1,48 1 / 2  ß
3.  Aetznatron  (kaustische  Soda),  Aetzkali:
a)  ungereinigt,  für  das  Pud  l,48 x / 2  ß
a)  Vertragsgemäss  bis  18.131.  XII.  1915:
Für  das  Pud  l,48 l l 2  II
b)  gereinigt,  für  das  Pud  6,60  ß
4.  neutrales  schwefelsaures  Natron  (Glaubersalz), ­
  für  das  Pud  0,33  ß
5.  saures  schwefelsaures  Natron,  schwefligsaures ­
  Natron  (neutrales  und  saures),  unterschwefligsaures ­
  Natron;  Schwefelnatrium;  kieselsaures ­
  Natron  und  Kali  (Wasserglas),  für  das  Pud  0,90 3 /j  ß
Lösbares  Glas  —  s.  Art.  77  (C.  88,  Nr.  4037).
106.  Essigpulver  (holzessigsaurer  Kalk,  ungereinigt),

für  das  Pud  l,23 3 / 4  ß
*)  Laut  Originaltext:  Carbonate  de  calcium  —  kohlensaures ­
  Calcium.
        <pb n="138" />
        122

107.  Chlorkalk,  Bleichlauge,  für  das  Pud
108.  Säuren  und  Schwefelkohlenstoff:
1.  Schwefelsäure:
a)  Kammersäure  und  Vitriolöl,  für  das  Pud
b)  rauchende  ,  Schwefelsäureanhydrid  ,  für
das  Pud
2.  Schwefelkohlenstoff
(Die  Anmerkung  2  zu  Art.  108  ist  zu  beac
Schwefel-Kohlenstoff,  in  eisernen  Fässern
eingeführt,  ist  nach  Art.  108,  P.  2,  zu  behandeln,  mit  Abzug
von  20%  für  die  Tara;  letztere  fällt  unter  Art.  152  (C.  88,
Nr.  10  640).
3.  Salpeter-  und  Salzsäure,  für  das  Pud  .  .
4.  Essigsäure,  für  das  Pud
Holzessigsäure,  wenn  auch  schwache  (die  weniger
als  8%  wasserfreie  Essigsäure  enthält),  wird  infolge  ihres
brandigen  Teergeruches  nicht  als  Essig  angesehen  und  ist
nach  Art.  108,  P.  4,  zu  verzollen  (C.  91,  Nr.  11318).
5.  Weinsteinsäure,  für  das  Pud
6.  Benzoesäure,  Gerbsäure  (Tannin),  Zitronensäure, ­
  Phosphorsäure,  Chromsäure,  für  das  Pud
Vertragsgemäss:  Aus  6.  Gerbsäure  (Tannin),
für  das  Pud
7.  Salicylsäure,  für  das  Pud
7.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud
Laut  Privat-Mitteilungen  wird  Salicylnatron,  wie
Salicylsäure,  nach  Art.  108,  P.  7,  tarifiert.
8.  Gallus-  und  Pyrogallussäure,  für  das  Pud
8.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud
Anmerkung  1.  Die  Salze  der  in  den
Punkten  4,  5,  6,  7  und  8  dieses  Artikels  erwähnten
Säuren,  ausser  den  besonders  genannten,  werden
ebenso  wie  die  Säuren  verzollt,  wenn  sie  nicht
ihrer  Basis  nach  einem  höheren  Zolle  unterliegen.
Anmerkung  2.  Die  Bestimmung  des
Punktes  2  dieses  Artikels  bleibt  bis  zum  1./14.  Januar ­
  1911  in  Kraft.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
des  P.  2  des  Art.  108  ist  durch  das  Gesetz
vom  19.  Dezember  a.  St.  1910  bis  zum  31.  März
a.  St.  1912  verlängert  worden  (C.  10,  Nr.  39  320).

1,15V,  R

0,36 3 /io  B
1,65  ß
zollfrei,
h  t  e  n.)

0,72 3 / 5  ß
6,60  lt

8,25  B
10,  —  B
7,-50  B
12,—  E
11,  —  B
20,—  B
15,—  B
        <pb n="139" />
        123

Das  Zolldepartement  gibt  bekannt,  dass  das  Abwägen
von  Schwefelsäure  in  flüssigem  Zustande  ohne
Schwierigkeiten  unter  Einhaltung  folgender  Bedingungen
ausgeführt  werden  kann:
1.  Das  Glasgefäss,  d.  h.  die  Flaschen,  in  die  die  Schwefelsäure ­
  aus  dem  Gefässe,  in  welchem  dieselbe  aus  dem  Auslande ­
  eingeführt  worden  ist,  gegossen  wird,  muss  vollständig
trocken  sein,  d.  h.  es  darf  in  den  Flaschen  kein  Tropfen  Wasser
oder  irgend  einer  anderen  Flüssigkeit  enthalten  sein.  2.  Das
Umfüllen  von  flüssiger  Schwefelsäure  aus  einem  Gefässe  in
das  andere  soll  in  einiger  Entfernung  von  in  der  Nähe  sich
befindenden  anderen  Waren  und  über  einer  mit  feinem  Sand
in  einer  Schicht  von  1 I I 2  Zoll  und  mehr  bestreuten  Diele  geschehen. ­
  3.  Die  Glasflaschen,  in  die  die  flüssige  Schwefelsäure
gegossen  wird,  müssen  in  aus  Weidenbaumzweigen  geflochtenen
Körben  gestellt  sein.  4.  Die  Stöpsel  zu  den  Glasflaschen,  in
denen  die  Säure  sich  befindet  oder  aus  dem  Zollamt  weiter
befördert  wird,  sollen  aus  Ton  sein.
Wenn  das  Gefäss,  in  die  die  Säure  eingegossen  wird,  eine
grosse  ballonartige  Kruke  darstellt,  ist  die  3.  Bedingung  überflüssig ­
  (C.  85,  Nr.  30  174).
In  der  letzten  Zeit  ist  im  Handel  ein  festes  Tanninprodukt ­
  aufgetaucht,  das  nach  Farbe  und  Aussehen  dem
Harpius  ähnlich  ist.  Das  Zolldepartement  weist  die  Zollämter
an,  auf  diesen  Umstand  besonders  zu  achten,  und  bei  der
Besichtigung  von  Harpius  und  anderer  ähnlicher  harziger
Substanzen  sich  nicht  mit  dem  Aussehen  der  Ware  zu  begnügen, ­
  sondern  sie  unbedingt  auch  auf  ihre  Eigenschaft  zu
prüfen.  Die  Hauptunterscheidungsmerkmale  des  Tannin  von
Harpius  und  anderen  festen  Harzen  sind:  das  Fehlen  des  Harzgeruchs ­
  beim  Erwärmen,  seine  Lösbarkeit  in  Wasser  mit  sehr
herbem  Geschmack  und  die  dunkelolivenfarbige,  sogar
schwarze  Färbung  der  Flüssigkeit  von  der  Lösung  des  Eisenvitriols. ­
  Harpius  und  ihm  ähnliche  Substanzen  lösen  sich  in
Wasser  nicht  (C.  86,  Nr.  297).
Da  es  vorgekommen  ist,  dass  die  Koffein-,  Chininund
  Strychninverbindungen  der  im  Art.  108  des
Zolltarifes  genannten  Säuren  von  den  Zollämtern  nach  diesem
Artikel  verzollt  worden  sind,  so  hat  das  Zolldepartement
darauf  hingewiesen,  dass  alle  Verbindungen  der  in  Art.  112,
P.  2,  des  Tarifs  genannten  Alkaloide  mit  Säuren,  und  zwar
auch  mit  den  in  Art.  108  genannten,  nach  Art.  112,  P.  2,  zu
verzollen  sind  (C.  06,  Nr.  27  317).
Die  Doppelsalze  der  Alkalimetalle  der  im  Art.  108,
PP.  4,  5,  6,  7  und  8  genannten  Säuren,  wie  z.  B.  benzoe-  oder
Salizylsäure  Koffeinnatriumsalze,  sind  nach  Art.  112,  P.  2,
einzulassen  (C.  08,  Nr.  6073).
109.  Vitriole:
1.  Eisen-  oder  grüner  Vitriol,  für  das  Pud  .  0,33  R
2.  Kupfervitriol,  ausser  wasserfreiem,  Salzburger ­
  Vitriol  (eine  Mischung  schwefelsaurer
Eisen-  und  Kupfersalze),  Zink-  oder  weisser

Vitriol;  Chlorzink,  für  das  Pud  1,50  R
2.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  1,20  li
        <pb n="140" />
        124

110.  Salze  und  Präparate,  Gold,  Platina  und  Silber
enthaltend,  für  das  Pud  12,—  R
Das  Zolldepartement  hat,  zugegangenen  Privat-Mitteilungen ­
  zufolge,  an  das  St.  Petersburger  Postzollamt  verfügt,
dass  bei  Einfuhr  dieser  Edelmetallpräparate  in
ganz  kleinen  Packungen  —  meist  oder  sogar  fast  ausschliesslich ­
  haben  diese  Packungen  nur  ein  Gramm  Nettoinhalt  —
die  unmittelbare  Umschliessung  —  die  Glasröhre  —  mitzuverzollen ­
  ist,  da  es  unmöglich  sei,  solche  geringen  Mengen
anders  als  in  diesem  Glasröhrchen  im  Kleinverkauf  abzugeben. ­
  Dagegen  sei  das  Gewicht  der  sonstigen  Emballagen,
Pappkartons,  Holzhülsen  und  dergl.  von  der  Zollzahlung,

als  notwendige  Verpackung  für  den  Transport,  frei.
111.  1.  Anthrachinon,  für  das  Pud  1,50  R
2.  Brechweinstein,  fluorsaures,  milchsaures  und
oxalsaures  Antimon,  auch  die  doppelten  Salze
davon,  für  das  Pud  6,—  R

112.  Chemische  und  pharmazeutische  Erzeugnisse,  in
den  anderen  Artikeln  des  Tarifs  nicht  genannt:
1.  Jod,  Brom,  Chlorbaryum,  salpetersaures
Natron,  gereinigte  Borsäure,  in  Kristallen,  Pulver
und  als  Anhydrid;  essigsaures  Blei  (Bleizucker);
essigsaures  Natron,  auch  geschmolzen;  Bertholetsalz
  und  salzsaures  Natrium;  Chloreisen;  Calcium-'
  carbid;  Holzgeist  und  Aceton;  Benzol  und
Naphthalin,  gereinigt;  Weinstein  (Cremor  tartari,
Crystalli  tartari),  gereinigt;  harzhaltige  Bleiseife
und  andere  Salze  der  Harzsäuren;  Oxal-  und
Milchsäure;  Karbolsäure,  kristallisierte  und  helle
flüssige  (durchsichtige),  für  das  Pud  Rohgewicht  3,60  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  1.
Holzgeist  und  Aceton,  für  das  Pud  Rohgewicht.  .  3,60  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  1.  Weinstein
(Cremor  tartari),  gereinigt,  für  das  Pud  Rohgewicht  2,25  R
Anmerkung.  Nach  Punkt  1  dieses  Artikels ­
  werden  flüssige  Kohlensäure  und  andere
flüssig  gemachte  Gase  in  Metallflaschen  durchgelassen, ­
  wobei  80  v.  H.  des  Gesamtgewichts  nach
dem  Material  der  Flaschen  zu  verzollen  sind.
In  der  letzten  Zeit  wird  aus  dem  Auslande  roher,  mit
Holzgeist  denaturierter  Weinsprit  (Aethylalkohol)  eingeführt, ­
  der  infolgedessen  sowohl  dem  Gerüche,  als  auch
dem  unangenehmen  Geschmacke  nach  leicht  mit  Holzgeist
(Methylalkohol)  verwechselt  werden  kann,  der  nach  Art.  112,
P.  1,  verzollt  wird.
Indem  das  Zolldepartement  die  Aufmerksamkeit  der
Zollämter  auf  derartige  Ware  lenkt,  schreibt  es  den  Zoll-
        <pb n="141" />
        125

ämtern  vor,  bei  Verzollung  von  Spiritus  jedesmal  eine  genaue
Untersuchung  vorzunehmen,  in  etwaigen  Zweifelfällen  aber
dem  Departement  Muster  der  fraglichen  Ware  zur  Untersuchung ­
  in  ausreichenden  Mengen  einzusenden  (C.  96,  Nr.6467).
Weinstein,  gemahlen,  gleich  gereinigtem  —  nach
Art.  112,  P.  1  (C.  06,  Nr.  3379).
Komprimierte  (verdichtete)  Gase,  in  eisernen
Gefässen  eingeführt,  ebenso  wie  flüssig  gemachte  —  gemäss
der  Anm.  zu  Art.  112,  P.  1,  des  Tarifs  (C.  07,  Nr.  626).
Die  Zollämter  sind  davon  in  Kenntnis  gesetzt,  dass  in
letzter  Zeit  Borsäure  mit  einer  geringen  Beimischung
von  Kohle  eingeführt  ist  und  darauf  hingewiesen,  dass  diese
Beimischung  nicht  auf  natürlichem  Wege,  sondern  künstlich
herbeigeführt  ist.  Es  soll  dadurch  versucht  werden,  der  gereinigten ­
  Borsäure,  die  unter  Art.  112,  P.  1,  des  Tarifs  fällt,
ein  schmutziges  Aussehen  zu  geben,  um  so  ihre  Verzollung
als  ungereinigte  nach  Art.  93,  P.  2,  zu  erreichen.  Verunreinigte
Borsäure  soll  nicht  nach  dem  äusseren  Aussehen  beurteilt,
:  ondern  auf  die  Anwesenheit  von  Kohlepulver  durch  Auflösung ­
  in  heissem  Wass  r  untersucht  werden,  worin  sich  die
Borsäure  vollständig  auflöst,  während  die  Kohle  ungelöst
bleibt  (C.  07,  Nr.  6290).
Naphthalin,  gereinigt,  auf  Pappe  aufgetragen
(Mittel  gegen  Motten)  —  nach  Art.  112,  P.  1  (C.  09,  Nr.  34  804).
2.  Alkaloide  und  deren  Salze:  Koffein,  Chinin,
Strychnin,  Morphin,  Kodein,  Veratrin,  Atropin
und  Kokain,  sowie  deren  Salze,  für  das  Pfund
Rohgewicht  2,—  R
Vertragsgemäss:  Aus  2.  Koffein,  Chinin,  Strychnin ­
  sowie  deren  Salze,  für  das  Pud  Rohgewicht  .  2,25  II
Da  es  vorgekommen  ist,  dass  die  Koffein-,  Chininund
  Strychninverbindungen  der  im  Art.  108
des  Zolltarifs  genannten  Säuren  von  den  Zollämtern  nach
diesem  Artikel  verzollt  worden  sind,  so  hat  das  Zolldepartement
darauf  hingewiesen,  dass  alle  Verbindungen  der  in  Art.  112,
P.  2,  des  Tarifs  genannten  Alkaloide  mit  Säuren,  und  zwar
auch  mit  den  in  Art.  108  genannten,  nach  Art.  112,  P.  2,  zu
verzollen  sind  (C.  06,  Nr.  27  317).
Die  Doppelsalze  der  in  Art.  112,  P.  2,  des  allgemeinen
und  des  Vertragstarifs  genannten  Alkaloide  und  der  Alkalimetalle ­
  der  in  Art.  108,  PP.  4,  S,  6,  7  und  8,  des  Tarifs  genannten ­
  Säuren,  wie  z.  B.  benzoe-  oder  Salizylsäure  Koffeinnatriumsalze, ­
  sind  nach  Art.  112,  P.  2,  einzulassen  (C.  08,
Nr.  6073).
3.  organische  jodhaltige  Verbindungen  aller
Art,  ausser  den  zu  Art.  135  gehörenden,  für  das
Pud  Rohgewicht  30,—  R
3.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  Rohgewicht  .  20,—  II
        <pb n="142" />
        —  126  —
4.  Brom-,  Jod-  und  Cyansalze:
a)  Brom-Kalium  und  -Natrium,  für  das  Pud
Rohgewicht  65  R
a)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  Rohgewicht  o,  R
b)  Jod-Kalium  und  -Natrium,  für  das  Pud
Rohgewicht  20,  R
b)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  Rohgewicht  10,  R
c)  Cyan-Kalium,  -Natrium  und  -Baryum,
für  das  Pud  Rohgewicht  7,—  R
5.  Wismut-,  Nickel-  und  Quecksilberverbindungen ­
  :
a)  Nickeloxyd  und  seine  löslichen  Salze,  für
das  Pud  Rohgewicht  4,—  R
b)  Quecksilberverbindungen:  Quecksilberchlorid ­
  (Sublimat),  Quecksilberchlorür,
(Kalomel),  Zinnober,  Quecksilberoxyd
und  dessen  Salze,  für  das  Pud  Rohgewicht  10,—  R
Vertragsgemäss:  Aus  b)  Zinnober,  für  das
Pud  Rohgewicht  8,—  R
Die  anderen  unter  diesen  Punkt  fallenden
Erzeugnisse,  für  das  Pud  Rohgewicht  4,—  R
c)  Wismut-Verbindungen:  Wismut-Oxyd,
basisches  salpetersaures  Wismutsalz,  die
Wismutsalze  der  Gallus-  und  Gerbsäure
sowie  anderer  Säuren,  für  das  Pud  Rohgewicht ­
  20,—  R
Vertragsgemäss:  Aus  c)  basisch  salpetersaures
Wismutoxyd  1 ),  für  das  Pud  Rohgewicht  ....  4,—  R
Xerophorm  (dreifaches  Brom-Phenol-Wismut)  —
nach  Art.  112,  P.  5  lit.  c  (C.  09,  Nr.  34  804).
6.  Naphthole  und  Sulphoderivate:
a)  Naphthole,  für  das  Pud  Rohgewicht  .  4,—  R
a)  Vertragsgemäss:  Naphthole,  für  das  Pud
Rohgewicht  4,—  R
b)  alle  nicht  besonders  genannten  Sulphosäuren,
  ausser  den  zu  Art.  135  gehörenden, ­
  für  das  Pud  Rohgewicht  .  .  5,—■  R
1 )  Itn  französischen  Text  des  Vertragstarifs:  „Nitrate  basique
de  bismuth“  (basisches  Salpeter-Wismutsalz)■
        <pb n="143" />
        127

b)  Vertragsgemäss:  alle  nicht  besonders  genannten ­
  Sulfonate,  ausser  den  unter
Art.  135  fallenden,  für  das  Pud  Rohgewicht
7.  Nitro-  und  Amidoderivate  der  aromatischen
Reihe:
a)  Nitrobenzol  und  Nitronaphthalin,  Anilin
und  Naphthylamin,  sowie  deren  Salze,
für  das  Pud  Rohgewicht
a)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  Rohgewicht
b)  Dimethylanilin  und  Diäthylanilin  und
ihre  Nitrosoverbindungen;  Benzidin,
Toluidin,  Paranitranilin,  sowie  deren
Salze,  für  das  Pud  Rohgewicht  ....
b)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  Rohgewicht
8.  organische  Präparate  für  pharmazeutische
Zwecke:
a)  Acetanilid,  für  das  Pud  Rohgewicht.  .
b)  Antipyrin,  Salipyrin,  Phenacetin,  Phenacetolin,
  Sulfonal,  Salol,  Guajacol;
Guajacol  und  Kreosot,  kohlensaures;
Pepsin,  Pepton,  für  das  Pud  Rohgewicht
b)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  Rohgewicht
c)  Santonin,  für  das  Pfund  Rohgewicht  .
d)  Sulphinid  und  dessen  Salze  (Saccharin,
Kristallose  u.  a.),  für  das  Pfund  Rohgewicht ­

9.  chemische  und  pharmazeutische  Erzeugnisse,
nicht  besonders  genannt 1 ),  für  das  Pud  Rohgewicht
9.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  Rohgewicht  .
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  Punkt  9.  Unter
der  Bezeichnung  nicht  besonders  genannte  chemische
und  'pharmazeutische  Erzeugnisse  sind  die  im
russischen  allgemeinen  Tarife  vom  13./26.  Januar
1903  nicht  besonders  genannten  Erzeugnisse  dieser
Art  zu  verstehen.
Anmerkung  1.  Zeitweilig,  bis  nähere  Erfahrungen ­
  vorliegen,  ist  die  zollfreie  Einfuhr  von
Gyankali  aus  dem  Auslande  für  die  Bedürfnisse

4,—  R

4  —  R
4,—  R

9,—  R
4,—  R

4,50  R

22,—  R
8,—  R
1,50  R
5,—  R
5,—  R
4,  R

x )  Das  C.  06,  Nr.  12  310,  unter  Art.  113,  P.  1,  ist  zu  beachten. ­
        <pb n="144" />
        128

der  sibirischen  und  uralischen  Goldindustrie  gestattet, ­
  wobei  dem  Finanzminister  anheimgestellt
wird,  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  für
Landwirtschaft  und  Reichsdomänen  die  näheren
Bedingungen  für  die  zollfreie  Einfuhr  des  erwähnten ­
  Mittels  festzusetzen.
Anmerkung  2.  Präparate,  welche  zur
Verhütung  oder  Beseitigung  von  Krankheiten  der
Weinrebe  und  der  Obstbäume  dienen  und  in  besonderen ­
  vom  Minister  für  Handel  und  Industrie
im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister  und  dem
Hauptverweser  für  Ackerbaueinrichtung  und
Landwirtschaft  bestätigten  Verzeichnissen  aufgeführt ­
  sind,  sind  bis  zum  31.  März  a.  St.  1912
zollfrei  einzulassen  (Gesetz  vom  19.  Dezember  a.  St.
1910.  C.  10,  Nr.  39  320).
Verzeichnis  der  zollfrei  einzulassenden ­
  Präparate,  die  zur  Vorbeugung  und
Heilung  von  Krankheiten  der  Weinreben
und  Obstbäume  dienen  (Art.  112,  Anm.  2).  (Bestätigt ­
  vom  Minister  für  Handel  und  Industrie  am
5.  Juli  1911)
1.  Schwefel  jeder  Art  (darunter  gewöhnlicher  und  gefällter ­
  —  mit  Wasser  befeuchtbarer).
2.  Kupfervitriol.
3.  Eisenvitriol.
4.  Kalium-Sulfokarbonat.
5.  Das  Präparat  „Bouillie  instantan6e  Eclaire“,  hergestellt ­
  von  Vermorel  in  Villefranche  (Frankreich).
6.  Verdet  Excelsior  (hergestellt  von  der  Firma  Soci6t&amp;amp;
des  sulfures  de  carbone  du  centre).
7.  Arsensaures  Blei.
8.  Arsensaures  Natrium.
9.  Natrium  —  Polysulfide.
10.  Verdet  Vermorel  (essigsaures  Kupfer).
11.  Renommee  Nr.  1  Fama.
12.  Renommee  Nr.  2  SouiiAe  mit  Zusatz  von  befeuchtbarem ­
  Schwefel.
13.  Bouillie  Bordelaise  Schlösing.
14.  Bouillie  U.  U.  Gimel  (unique  usage).
15.  Chloroxyd  des  Kupfers.
16.  Calcium-Bisulfid.
17.  Papier  zum  Anlegen  von  Fang-  und  Leimringen
an  Baumstämme.
18.  Formalin.
Die  zollfreie  Einfuhr  der  genannten  Erzeugnisse  ist  gestattet: ­
  a)  allen  Regierungsanstalten,  die  sich  mit  der  Bekämpfung ­
  landwirtschaftlicher  Schädlinge  befassen,  unter
eigener  Verantwortung  für  den  richtigen  Gebrauch  der  genannten ­
  Stoffe,  ohne  Vorlegung  besonderer  Bescheinigungen
des  Landwirtschaftsdepartements,  b)  den  Semstwos  und  landwirtschaftlichen ­
  Vereinen  und  mit  Bezug  auf  Stoffe,  die  ausschliesslich ­
  zur  Bekämpfung  landwirtschaftlicher  Schäd ­
        <pb n="145" />
        linge  und  nicht  zu  anderen  technischen  Zwecken  dienen
können,  auch  Privatlägern  gegen  jedesmalige  Vorlegung  von
Bescheinigungen  des  Landwirtschaftsdepartements  oder  seiner
entsprechenden  Organe  oder  der  von  ihnen  dazu  bevollmächtigten ­
  Personen;  in  diesen  Fällen  liegt  die  Aufsicht
über  die  Verwendung  der  Stoffe  dem  Departement  oder
seinen  Organen  und  Bevollmächtigten  ob.  —
Insektenpulver,  als  pharmazeutisches  Produkt
-  nach  Art.  112,  P.  9  (C.  83,  Nr.  10  568).
Fluor-Wasserstoffsäure,  in  Guttaperchagefässen
  eingeführt,  samt  dem  Gewichte  letzterer  —  nach
Art.  112,  P.  9  (C.  89,  Nr.  6858).
Glyzerin,  gereinigt  —  nach  Art.  112,  P.  9  (C.  89,
Nr.  6872).
Chemische  und  pharmazeutische  Produkte,  die  in  dem
Tarif  ohne  Hinweis  auf  den  Grad  ihrer  Reinheit  (d.  h.  ohne
den  Zusatz  der  Bezeichnung  „roh“,  „gereinigt“  oder  „rein“)
aufgeführt  sind,  werden  ausschliesslich  nach  den  Artikeln
verzollt,  bei  denen  sie  genannt  sind.  Chemische  und  pharmazeutische ­
  Produkte,  welche  in  den  betreffenden  Artikeln  des
Tarifs  als  „in  roher  Gestalt“  oder  „ungereinigt“  bezeichnet,
in  anderen  Artikeln  aber  als  „gereinigt“  oder  „rein“  nicht
aufgeführt  sind,  werden,  falls  in  gereinigter  Gestalt  importiert
—  nach  Art.  112,  P.  9,  verzollt  (C.  91,  Nr.  11  318).
Pflanzen  und  Teile  derselben,  die  in  der  Medizin  als
grobes  Pulver  (grosso  modo  pulveratum)  oder  als  feines,  geriebenes ­
  Pulver  (Pulver  subtilissimus)  gebraucht  werden,  das
ein  fertiges  pharmazeutisches  Mittel  darstellt,  werden  nach
Art.  112,  P.  9,  verzollt  (C.  93,  Nr.  6768).
Schwefelsaures  Blei  in  trockenem  Zustande  —
nach  Art.  112,  P.  9;  dasselbe  mit  Oel  zubereitet  —  nach
Art.  137  (C.  95,  Nr.  574).
Lakritze,  ohne  verbessernde  Zutaten  —  nach  Art.  112,
P-  9  (C.  96,  Nr.  17  545).
Saccharin  fällt  bei  der  Einfuhr  aus  dem  Auslande
unter  die  Bestimmungen  über  stark  wirkende  Stoffe  und
bedarf  zur  Freigabe  aus  den  Zollämtern  jedesmal  einer  besonderen ­
  Bescheinigung  (C.  98,  Nr.  3560). 1 )
Siderosten,  Lösung  von  Steinkohlengoudron  in
leichtem  Kohlenwasserstoff,  als  Schutzmittel  für  Eisen  gegen
Rost  gebräuchlich  —  nach  Art.  112,  P.  9  (C.  98,  Nr.  19  690).
In  der  letzten  Zeit  wird  aus  dem  Auslande  ein  Produkt
eingeführt,  das  nach  dem  Aussehen,  sowie  auch  nach  dem
beim  Brennen  entstehenden  Harzgeruche  sehr  stark  an
Harpius  (Kolophonium)  erinnert,  in  der  Wirklichkeit  aber
Harzbleiseife  ist,  die  nach  Art.  112,  P.  1,  zu  behandeln
ist.  Indem  das  Zolldepartement  hierauf  die  Aufmerksamkeit
der  Zollämter  lenkt,  trägt  es  denselben  auf,  bei  der  Abfertigung
von  Harpius  und  anderen  harzartigen  Produkten  deren
wirkliche  Tarifbeschaffenheit  in  der  nachstehenden  Weise
festzustellen:

')  Die  Methoden  für  die  Entdeckung  des  Saccharins  und
seiner  Abkömmlinge  siehe  unter  Art.  235.
        <pb n="146" />
        H  a  r  p  i  u  s  ,  wie  überhaupt  Harze,  ist  in  Weingeist
leicht  löslich  und  hinterlässt  beim  Verbrennen  nur  eine  kleine
Menge  von  Asche.  Dementgegen  ist  die  Harzbleiseife  im
Spiritus  nicht  löslich  und  hinterlässt  beim  Verbrennen  viel
Bleioxyd  enthaltende  Asche.  Ausserdem  kann  das  Vorhandensein ­
  von  Blei  in  der  Ware  in  der  Weise  nachgewiesen
werden,  dass  eine  Probe  derselben  in  einer  Lösung  von  Aetzkali
  oder  Aetznatron  gekocht  wird,  worauf  die  Lösung  neutralisiert ­
  und  mit  Salzsäure  angesäuert,  mit  Wasser  verdünnt ­
  wird.  In  dieser  Lösung  wird  nun  das  Blei  durch  Zusatz ­
  von  Jodkaliumlösung  nachgewiesen,  indem  beim  Vorhandensein ­
  von  Blei  in  der  Lösung  ein  gelber  Niederschlag
von  Bleijodid  entsteht,  der  in  heissem  Wasser  löslich  ist
und  daraus  nach  Erkalten  in  Form  von  eigentümlichen
goldigglänzenden  Schüppchen  auskristallisiert  (C.  00,
Nr.  10  225).
Da  in  den  Zollämtern  Schwierigkeiten  bei  der  Qualitätsbestimmung ­
  der  Ware  unter  der  Bezeichnung  Siderosten,
die  im  C.  98,  Nr.  19  690,  erwähnt  ist,  entstehen,  macht  das
Zolldepartement  die  Zollämter  darauf  aufmerksam,  dass  als
äusseres  Unterscheidungsmerkmal  des  genannten  Produktes
der  starke  spezifische  Geruch  nach  leichtem  Steinkohlenöle
oder  Ligroin  erscheint.  Ausserdem  kennzeichnet  sich  das
Siderosten  dadurch,  dass  nach  Hinzufügen  von  reinem
Terpentin  zu  einem  gleichen  Teil  und  nach  Schütteln  dieses
Gemisches  eine  braune  Färbung  und  die  Abscheidung  eines
dichten  braunen  Niederschlags  zum  Vorschein  kommt  (C.  00,
Nr.  13  814).
Petrosulphol,  als  chemisches  Produkt,  nicht  besonders ­
  genanntes,  ist  ungehindert  nach  Art.  112,  P.  9,  durchzulassen ­
  (C.  00,  Nr.  23  916).
Gemisch  von  gesägtem  Horn,  Kochsalz  und
Salmiak  (Härtemehle)  —  nach  Art.  112,  P.  9  (C.  05,
Nr.  4216).
Nach  einem  vorschriftsmässig  bestätigten  Beschluss  der
Tarifkommission  unterliegt  Chloräthyl,  wie  nicht  besonders ­
  genannte  chemische  Erzeugnisse,  der  Verzollung  nach
Art.  112,  P.  9,  des  Tarifs  (C.  06,  Nr.  14  365).
Gereinigtes  Vaselin  unterliegt  bei  der  Einfuhr
aus  dem  Auslande  ausser  dem  Zolle  noch  der  Akzise  von
60  Kop.  für  das  Pud  (C.  06,  Nr.  19  810).
Als  natürlicher  gemahlener  K  r  y  o  1  i  t  h  sind  verschiedene ­
  chemische  Präparate,  die  den  natürlichen  Kryolith
seiner  Bestimmung  nach  ersetzen,  wie  Doppelsalze  von  Fluornatrium ­
  und  Fluoraluminium,  Natriumfluorsilikat  und  dergl.
eingeführt  worden,  die  als  nicht  besonders  genannte  chemische
Produkte  nach  Art.  112,  P.  9,  zu  verzollen  sind.
Das  Zolldepartement  hat  die  Zollstellen  hierauf  aufmerksam ­
  gemacht  und  sie  angewiesen,  sich  an  dem  äusseren
Ansehen  dieser  Ware  nicht  genügen  zu  lassen,  sondern  sie
auf  jeden  Fall  einer  sorgfältigen  Untersuchung  zu  unterwerfen, ­
  wobei  im  Auge  zu  behalten  ist:  1.  dass  natürlicher
Kryolith  als  ein  gemahlenes  Mineral  unter  dem  Mikroskop
das  Ansehen  von  kleinen  scharfkantigen  Stückchen  verschiedener ­
  Grösse  und  Form  hat,  während  die  oben  erwähnten
        <pb n="147" />
        9*

131

Präparate  als  künstlich  niedergeschlagen  aus  Körnern  von
gleicher  Grösse  und  Form  bestehen,  und  2.  dass  beim  Kochen
von  natürlichem  Kryolith  in  Wasser  das  letztere  neutral
reagiert,  während  der  wässerige  Auszug  der  Ersatzstoffe  für
das  Kryolith  stets  entweder  sauer  oder  alkalisch  reagiert
(C.  07,  Nr.  21  078).
Das  Zolldepartement  gibt  bekannt,  dass  Orthosulfamidobenzoin-Säure
  als  nicht  besonders  genanntes ­
  chemisches  Produkt  nach  Art.  112,  P.  9,  des  Tarifs
zu  verzollen  ist,  doch  sind  in  Hinblick  darauf,  dass  diese
Säure,  wenn  sie  bis  zu  180°  C  erhitzt  wird,  leicht  und  völlig
in  Anhydrid  übergeht,  das  Saccharin  darstellt,  beim  Durchlass
und  Verkauf  dieses  Produkts  dieselben  Beschränkungen  und
Bedingungen  anzuwenden,  die  für  Saccharin  festgesetzt  sind
(C.  07,  Nr.  30  891).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1906,  Nr.  10060,
ist  das  Tafelsalz  C  e  r  e  b  o  s  ,  das  seiner  chemischen  Zusammensetzung ­
  nach  Kochsalz  mit  einer  Beimischung  von
phosphorsauren  und  schwefelsauren  Salzen  ist,  als  ein  nicht
besonders  genanntes  chemisches  Produkt  (Art.  112,  P.  9  des
geltenden  Tarifs)  anerkannt  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  15).
Durch  Beschluss  des  Medizinalrats  vom  2.  Juni  1909,
Nr.  546,  ist  Fluorammoniumsalz  (in  Tablettenform)
zu  Desinfektionszwecken  unter  Verzollung  nach  Art.  112,
P.  9,  des  Tarifs  zur  Einfuhr  zugelassen  worden;  gleichzeitig
ist  bestimmt,  dass  F1  u  o  r  a  m  m  o  n  zu  den  stark  wirkenden ­
  Stoffen  zu  rechnen  und  in  das  Verzeichnis  B  aufzunehmen ­
  ist  (C.  09,  Nr.  22  102).
A  z  e  t  i  n  ,  ein  Gemisch  von  Essigäthern  des  Glyzerin  —
nach  Art.  112,  P.  9  (C.  09,  Nr.  34  804).
Masse  zur  Herstellung  von  Zahnabdrücken
(Stent’s),  aus  Wachs  und  Galipot,  für  den  zahnärztlichen
Gebrauch,  gefärbt  —  nach  Art.  112,  P.  9  (C.  09,  Nr.  34  804).
Hydroschwefligsaures  Natrium  —  nach
Art.  112,  P.  9  (C.  09,  Nr.  34  804).
Mortaphis,  ein  Mittel  zur  Vernichtung  von  Parasiten
der  Bäume,  eine  Lösung  von  Nikotin  und  ätherischen  Oelen
in  Spiritus  und  Terpentinöl  —  nach  Art.  112,  P.  9  (C.  10,
Nr.  520).
Sterilisiertes  V  a  s  e  1  i  n  ist  als  nicht  besonders  genanntes
pharmazeutisches  Erzeugnis  nach  Art.  112,  P.  9,  des  Tarifs
zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  26  169).
Acetylsalicylsäure  wurde  in  zwei  Fällen  durch
die  Entscheidungen  des  Zolldepartements  dem  Art.  112,  P.  9,
zugezählt.  Immerhin  dürfte  sich  vorkommendenfalls  stets
eine  Verzollung  unter  Akzidentien  empfehlen.
Laut  Privat-Mitteilungen  wird  Bromammonium
nach  Art.  112,  P.  9,  tarifiert.
113.  Zusammengesetzte  Arzneien*)  und  dosierte  Präparate ­
  :
*)  Das  hier  im  russischen  Zolltarif  gebrauchte  Wort
„Ljekarstwo“  hat  eine  weitere  Bedeutung  als  das  Wort
„Arznei“  und  entspricht  mehr  dem  Begriffe  des  Wortes
„Heilmittel“.
        <pb n="148" />
        1.  zusammengesetzte  Arzneien,  ausser
Pflastern  auf  seidenen  und  halbseidenen  Geweben,
fertig  zubereitet,  sofern  ihre  Einfuhr  auf  Grund
besonderer  Verzeichnisse 1 )  gestattet  ist,  sowie  auch
chemische  und  pharmazeutische  Erzeugnisse  aller
Art,  in  dosierter  Form  eingeführt,  für  das  Pud

Rohgewicht  40
1.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  Rohgewicht ­
  24
Vichy-Salz  in  dosierten  Pulvern  —  nach  Art.  113,
P.  1  (C.  89,  Nr.  18  875).

In  der  Medizin  gebräuchliche  Gemische  von
Pflanzen,  ebenso  ein  fertiges  Heilmittel  darstellende
dosierte  Pulver  aus  einer  oder  aus  mehreren  Pflanzen  sind,
falls  deren  Einfuhr  erlaubt  ist,  nach  Art.  113,  P.  1,  zu  verzollen ­
  (C.  93,  Nr.  6768).
2.  Heilpflaster,  bestehend  aus  seidenen  oder
halbseidenen  Geweben,  welche  mit  verschiedenen
Stoffen  bestrichen  oder  getränkt  sind,  sofern  sie
auf  Grund  besonderer  Verzeichnisse  zur  Einfuhr
zugelassen  sind,  für  das  Pfund  Rohgewicht  .  .
2.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pfund  Rohgewicht ­
  4
Anmerkung  zu  den  Punkten  1  und  2.  Die
oben  erwähnten  Verzeichnisse  werden  vom  Medizinalrat ­
  des  Ministeriums  des  Innern  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Finanzministerium  aufgestellt. ­
 *  2 )
Vertragsgemäss  (Fr.):  Anmerkung  zu  den
Punkten  1  und  2.  Die  oben  erwähnten  Verzeichnisse
werden  vom  Medizinalrat  des  Ministeriums  des  Innern
im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzministerium  aufgestellt. ­
  Die  Analysen  der  französischen  pharmazeutischen ­
  Spezialitäten,  welche  in  den  von  der
russischen  Regierung  genehmigten  französischen
Laboratorien  vorgenommen  sind,  werden  von  dem
Medizinalrat  des  Ministeriums  des  Innern  als  richtig

*)  Ueber  die,  für  die  Einfuhr  von  ausländischen  Heilmitteln ­
  bestehenden  gesetzlichen  Regeln  und  Vorschriften
gibt  der  Deutsch-Russische  Verein  in  Berlin  Auskunft  (s.  auch
C.  10,  Nr.  9294,  Seite  441).
2 )  Die  zur  Einfuhr  unter  Verzollung  nach  Art.  113  zugelassenen ­
  Arzneien  sind  in  den  weiter  unten  aufgeführten
Verzeichnissen  A  und  B  aufgeführt  (vergl.  das  Inhaltsverzeichnis). ­
        <pb n="149" />
        133

anerkannt.  Den  eingeführten  Arzneien  kann  eine
allgemeine  Angabe  über  ihre  Bestimmung  und  ihre
Anwendungsform  beigegeben  sein.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  Art.  113.  Unter
chemischen  und  pharmazeutischen  Erzeugnissen  in
dosiertem  Zustand  sind  Arzneiformen  zu  verstehen,
welche  in  medikamentellen  Dosen  Arzneistoße  in
gebrauchsfertiger  Beschaßenheit  nach  Gewicht  oder
Mass  gleichmässig  abgeteilt  enthalten,  wie  Pillen,
komprimierte  Tabletten,  Körner,  Stuhlzäpfchen  und
dergl.
Es  wird  zur  Kenntnis  der  Kaufmannschaft  gebracht,
dass  die  Personen,  welche  in  den  dem  Art.  113  beigefügten
Verzeichnissen  nicht  genannte  fertige  zusammengesetzte
Medikamente  aus  dem  Auslande  beziehen,  wenn  sie
sich  nicht  einem  unbedingt  ablehnenden  Bescheid  seitens  des
Medizinalrats  des  Ministeriums  des  Innern  aussetzen  wollen,
mit  den  Proben  auch  eine  Beschreibung  der  Bestandteile  des
Medikaments  einzureichen  haben  (C.  84,  Nr.  12  615).
1.  Da  die  Einfuhr-Erlaubnis  oder  -Verbot  nach  Art.  113
nur  zusammengesetzte  ausländische  Medikamente  betrifft, ­
  und  nach  dem  Sinne  des  Medizinalstatuts  zu  solchen
Medikamenten  nur  dosierte,  zusammengesetzte,  in  besonders
zweckmässiger  oder  eleganter  Form  eingeführte  Arzneimittel, ­
  deren  Zusammensetzung  und  Herstellungsart  Geheimnis ­
  des  Erfinders  sind,  gerechnet  werden  müssen,  so
haben  die  Zollämter  bei  allen  chemischen  Produkten,  kosmetischen ­
  und  anderen  ähnlichen  Artikeln,  die  nicht  nach
Art.  113,  sondern  nach  andern  Artikeln  des  Tarifs  zu  verzollen ­
  sind,  von  der  Einholung  der  Erlaubnis  seitens  des
Medizinalrats  abzusehen.
2.  Bei  der  Einfuhr  in  den  Verzeichnissen  nicht  direkt
genannter  zusammengesetzter  Arzneimittel  aus  dem
Auslande  ist  dem  Deklaranten  der  Ware  unter  Hinweis  auf
die  Nutzlosigkeit,  dem  Medizinalrat  nur  Proben  ohne  die  zugehörigen ­
  Beschreibungen  einzureichen,  die  Wiederausfuhr
der  Ware  anheimzustellen,  nachdem  die  für  Ungenauigkeiten
bei  der  Deklaration  etwa  zu  leistenden  Strafzahlungen  erhoben ­
  sind  (C.  86,  Nr.  16  725).
Gemäss  Allerhöchstem  Befehl  ist  die  Kochsche
Lymphe  bei  Einfuhr  durch  Passagiere  oder  als  Postsendung ­
  als  ausländisches  patentiertes  Heilmittel  in  Gemässheit
  des  Art.  113  zu  verzollen  und  unverzüglich  an  die  Medizinal-Verwaltung ­
  desjenigen  Gouvernements  einzusenden,  in
welchem  die  Lymphe  dem  betreffenden  Eigentümer  gegen
Zahlung  der  Zollgebühr  und  der  betreffenden  Spesen  (für  die
Hin-  und  Hersendung  mit  der  Post)  auszuhändigen  ist  (C.  91,
Nr.  89).
Bei  der  Einfuhr  von  Hoffmanns  Tropfen  sind
alle  für  stark  wirkende  Mittel  ausgeschriebenen  Formalitäten
zu  erfüllen  (C.  92,  Nr.  1433).
In  Fällen,  wo  Zollämter  und  Kaufleute  dem  Departement
Fragen  über  Erlaubnis  zur  Einfuhr  von  medizinischen
        <pb n="150" />
        134

und  pharmazeutischen  Präparaten  nach  Russland, ­
  die  nicht  in  den  Verzeichnissen  von  erlaubten  und  zur
Einfuhr  verbotenen  Heilmitteln  angeführt  sind,  stellen,
müssen  dem  Departement  Muster  der  in  Frage  stehenden
Ware  in  zwei  Exemplaren  geliefert  werden,  eines  —  für
das  Zolldepartement  und  eines  —  für  das  Medizinaldepartement, ­
  wobei  die  Muster,  wenn  die  Ware  in  spezieller  Verpackung ­
  mit  Etikette  und  Beschreibung  eingeführt  wird,
zusammen  mit  der  Verpackung  zugestellt  werden  müssen
(C.  01,  Nr.  25  011).
In  einer  vom  Gehilfen  des  Ministers  des  Innern  bestätigten ­
  Entscheidung  des  Medizinalrats  ist  ausgeführt,
dass  auch  die  Verpackung  ausländischer  zusammengesetzter ­
  Heilmittel,  die  gewöhnlich  allerlei  Ankündigungen ­
  und  Reklamen  enthält,  der  Prüfung  seitens  des
Medizinalrats  unterliegt  und  dass  diese  Originalverpackung
eine  unerlässliche  Unterlage  für  die  ärztliche  Kontrolle  des
Handels  mit  solchen  Mitteln  bildet.  Infolgedessen  hat
das  Zolldepartement  verfügt,  dass  patentierte  ausländische
Heilmittel  nur  in  der  vom  Medizinalrat  geprüften  Originalverpackung ­
  eingelassen  werden  können  (C.  03,  Nr.  31  263).
Laut  vom  Gehilfen  des  Ministers  des  Innern  bestätigten
Beschlüssen  des  Medizinalrats  ist  hinsichtlich  der  Verpackung
der  aus  dem  Auslande  eingeführten  patentierten
Heilmittel  vorgeschrieben,  dass  zum  Einwickeln  der
Heilmittel  reines  Papier  verwandt  wird,  welches  nur  mit  der
Bezeichnung  des  Mittels  versehen  sein  darf;  auf  den  Etiketten
darf  ausser  der  Bezeichnung  des  Mittels  nur  noch  der  Name
der  herstellenden  Firma,  die  Dosierung  und  eine  Beschreibung
der  Zutaten  angegeben  werden.  Mittel,  deren  Verpackung
noch  andere  gedruckte  Anzeigen  oder  Reklamen  enthält,
werden  nicht  zur  Einfuhr  zugelassen.  Diese  Vorschriften
finden  in  Zukunft  in  allen  Einzelfällen  strengste  Anwendung,
gleichviel,  ob  es  sich  dabei  um  Mittel  handelt,  die  nach  früheren
Beschlüssen  des  Medizinalrats  und  Zollzirkularen  mit  Reklamen
eingeführt  werden  durften,  oder  um  solche,  bei  deren  Einfuhrerlaubnis ­
  in  den  Zirkularverfügungen  mit  Bezug  auf  Reklamen
nichts  erwähnt  worden  ist  (C.  04,  Nr.  18  702).
Das  Zolldepartement  gibt  bekannt,  dass  —  gemäss  dem
vom  Gehilfen  des  Ministers  des  Innern  bestätigten  Journalbeschluss ­
  —  der  Medizinalrat  es  für  möglich  hält,  das  bestehende ­
  Verfahren  bei  der  Durchlassung  der  ausländischen
Arzneimittel  in  der  vom  Medizinalrat  früher  zur  Einfuhr ­
  zugelassenen  Verpackung  solange  gelten  zu  lassen,  bis
eine  Neuordnung  über  die  Einfuhr  von  ausländischen  Mitteln
bestätigt  und  veröffentlicht  wird  (C.  05,  Nr.  12  875).
Dosierte  Arzneimittel  unterliegen,
unabhängig  von  dem  für  das  Präparat
selbst  in  undosierter  Form  geltenden
Tarifsatz,  der  Verzollung  nach  Art.  113
(C.  06,  Nr.  12  310).
Das  Zolldepartement  gibt  bekannt,  dass  der  Finanzminister ­
  angeordnet  hat,  die  Anmerkung  zu  §  303  der  Dienstanweisung ­
  über  die  Besichtigung  usw.  von  Waren  vom  29.  Mai
1904  aufzuheben  und  dem  §  303  der  Dienstanweisung  folgende
Fassung  zu  geben:  „Von  Privatpersonen  verschriebene,  zu ­
        <pb n="151" />
        135

sammengesetzte  Arzneimittel  in  fertiger  Gestalt,  die
ohne  besondere  Beschränkungen  zum  Verkauf  zugelassen  sind,
sind  unbehindert  auf  Grund  des  Art.  113  des  Zolltarifs  einzulassen; ­
  diejenigen  zusammengesetzten  Arzneimittel  jedoch,
die  zur  Einfuhr  verboten  oder  im  Verzeichnis  nicht  genannt
sind  (d.  h.  einer  Prüfung  seitens  des  Medizinalrats  nicht  unterzogen ­
  worden  sind)  oder  deren  Einfuhr  erlaubt  ist,  die  aber
nur  aus  Apotheken  und  auf  Grund  von  Rezepten  der  Aerzte
verkauft  werden  dürfen,  dürfen  nur  dann  verabfolgt  werden,
wenn  durch  ein  ärztliches  Zeugnis  nachgewiesen  wird,  dass
die  Verschreibung  auf  Verordnung  des  Arztes  erfolgt  und
das  Mittel  für  den  persönlichen  Gebrauch  des  Warenempfängers,
keinesfalls  aber  für  den  Verkauf  oder  für  die  Uebermittelung
an  Apotheken  bestimmt  ist  (C.  08,  Nr.  3298).
Das  Zolldepartement  gibt  bekannt,  dass  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Bericht  der  Verwaltung  des  Hauptmedizinalinspektors ­
  zu  den  im  Verzeichnisse  der  für  die  Einfuhr ­
  verbotenen  Heilmittel  angeführten  künstlichen
Salzen  des  Dr.  S  a  n  d  o  w  nur  die  Aachener  und  Egerschen
Salze  zu  rechnen  sind,  während  sämtliche  übrigen  künstlichen
Salze  dieser  Firma,  mit  Ausnahme  des  zur  Einfuhr  zugelassenen
„Brause-Bromsalzes“  als  solche  angesehen  werden  müssen,
die  dem  Medizinalrat  nicht  zur  Begutachtung  Vorgelegen
haben;  solche  Präparate  dürfen  deshalb  bei  der  Einfuhr  nicht
zum  Gebrauch  im  Inlande  abgelassen,  sondern  es  müssen
Muster  von  ihnen  dem  Zolldepartement  eingesandt  werden.
Da  Fälle  von  falscher  Tarifierung  von  Heilmitteln  vorgekommen ­
  sind,  so  bringt  das  Zolldepartement  in  Erinnerung,
dass  nach  Art.  113  des  Tarifs  ausschliesslich  die  vom  Medizinalrat ­
  zur  Einfuhr  zugelassenen  Heilmittel  einzulassen
sind  unter  genauer  Beobachtung  der  im  C.  03,  Nr.  31  263
enthaltenen  Vorschriften.  Gleichzeitig  weist  das  Zolldepartement ­
  die  Zollämter  an,  besondere  Sorgfalt  auf  die
Besichtigung  derartiger  Waren  zu  verwenden,  da  Fälle  vorgekommen ­
  sind,  wo  versucht  worden  ist,  zusammengesetzte
Heilmittel  als  andere  Waren  einzuführen.  Um  ausserdem
unnützen  Zeitverlust  zu  vermeiden,  sind  die  Warenempfänger
aufzufordern,  zusammen  mit  den  Mustern  der  der  Prüfung
des  Medizinalrats  unterliegenden  Waren  auch  die  Befunde
der  von  russischen  oder  ausländischen  zuständigen  Anstalten
ausgeführten  chemischen  Untersuchungen  sowie  Beschreibungen ­
  der  Zusammensetzung  und  der  Herstellungsweise
dieser  Präparate  in  russischer  Sprache  einzureichen,  da  der
Medizinalrat  ohne  die  erwähnten  Angaben  nicht  zur  Prüfung
der  ihm  vorgelegten  Warenmuster  schreitet  (C.  08,  Nr.  13  452).
In  Ergänzung  des  C.  03,  Nr.  31263  und  C.  05,  Nr.  12  875,
betreffend  den  Durchlass  von  ausländischen  Heilmitteln
hat  das  Zolldepartement  bekannt  gemacht,  dass,  gemäss  einem
Beschlüsse  des  Medizinalrats  zur  Einfuhr  aus  dem  Auslande
nur  solche  Mittel  in  solchen  Dosen  und  Umhüllungen  zugelassen
werden  können,  deren  Muster  vom  Medizinalrat  geprüft  worden
sind,  während,  wenn  die  Dosierung  oder  die  Umhüllung  abgeändert ­
  wird,  ein  neues  Gesuch  mit  genauer  Beschreibung  der  Zu  -
sammensetzung  und  der  Art  der  Herstellung  des  Mittels  und
unter  Beifügung  der  von  einem  zuständigen  Laboratorium  ausgeführten ­
  Analyse  eingereicht  werden  muss,  da  sowohl  die
Dosen  der  verschiedenen  Stoffe,  aus  denen  ein  zusammen ­
        <pb n="152" />
        136

gesetztes  Heilmittel  besteht,  als  auch  die  Umhüllungen  der
Arzneien  bei  der  Entscheidung  der  Frage  der  Zulassung  eines
Medikaments  zur  Einfuhr  seitens  des  Medizinalrats  von
wesentlicher  Bedeutung  sind  (C.  08,  Nr.  16  696).
Vorschriften  für  die  Einreichung  von
Gesuchen  um  Erlaubnis  zur  Einfuhr  von
Heil-  und  anderen  Mitteln  —  s.  C.  10,  Nr.  9294
(Seite  441  dieses  Buches).
114.  Phosphor  (gewöhnlicher  und  roter),  für  das  Pud
Rohgewicht
115.  Aether  (Schwefel-),  Kollodium;  Chloral,  Chloroform, ­
  für  das  Pud
Laut  Privat-Mitteilungen  wird  Chloralhydrat,
wie  Chloral  —  nach  Art.  115  tarifiert.
116.  Opium  und  Lactucarium,  für  das  Pud  ....
117.  Pflanzenöle  und  Glyzerin,  ungereinigt:
1.  fette  Oele  (Oliven-,  Baum-,  Lorbeer-,  Baumwollensamenöl ­
  und  ähnliche),  ausser  den  besonders
genannten,  Oelfirnis  oder  gekochtes  Oel,  für  das
Pud
1.  Vertragsgemäss  (Italien):  Für  das  Pud  .
Vertragsgemäss  (Fr.):  Anmerkung  zu  P.  1.  Die
Vergünstigungen,  welche  einem  dritten  Staate  hinsichtlich ­
  der  Zölle  oder  der  Zollbehandlung  von
Olivenöl  bewilligt  werden,  sollen  in  demselben  Masse
auf  Olivenöl  französischer  Herkunft  erstreckt  werden.
Aus  Finland  eingeführtes  gekochtes  Leinöl  (Oelfirnis) ­
  ist  nach  Art.  117,  P.  1,  einzulassen  (C.  07,  Nr.  20  208).
Fettes  Oel  von  Muskatnüssen  —  nach  Art.  117,
P.  1  (C.  09,  Nr.  34  804).
2.  Rizinusöl,  Alizarinöl,  für  das  Pud  .  .  .  .
3.  Kokosnussöl  und  Palmöl,  für  das  Pud  .  .
4.  aufgehoben.
5.  Glyzerin,  ungereinigt,  für  das  Pud  .  .  .
Zur  Erläuterung  und  Ergänzung  des  C.  90,  Nr.  5023,
über  die  Verzollung  von  Olivenöl  zusammen  mit  den
Flaschen  teilt  das  Zolldepartement  den  Zollämtern  mit,  dass
Tischolivenöl  (als  Delikatesse),  das  in  speziellen  Glasgefässen
mit  Etikette  und  Inschriften  u.  dergl.  importiert  und  den
Käufern  in  denselben  Gefässen  geliefert  wird,  zusammen  mit
den  Gefässen  verzollt  werden  muss.  Dagegen  kann  Oel,  das
zwar  in  Glasgefässen  eingeführt  wird,  jedoch  den  obenerwähnten ­
  Bedingungen  nicht  entspricht,  auf  Wunsch  der
Käufer  nach  dem  tatsächlichen  Gewicht,  zu  dessen  Be-16,50

  R
16.50  R
22.50  R
3,30  R
3,10  R

3,96  R
1,65  R
1,50  R
        <pb n="153" />
        137

Stimmung  die  Zollämter  das  Taragewicht  auf  einen  gewissen
Prozentsatz  von  der  Sendung  festzusetzen  haben,  verzollt
werden  (C.  92,  Nr.  13  349).
118.  Aromatische  Wässer,  nicht  alkoholhaltig,  wie:
Kirschlorbeer-,  Pfefferminz-,  Pomeranzenblüten-,
Rosenwasser  und  ähnliche,  für  das  Pud  ....  7,95  R
Vertragsgemäss  (Fr.):
a)  Aromatische  Wässer,  nicht  alkoholhaltig,
wie:  Kirschlorbeer-,  Pfefferminz-,  Rosenwasser ­
  und  ähnliche,  mit  Ausnahme  von
Pomeranzenblütenwasser,  für  das  Pud  .  6,—  11
b)  Pomeranzenblütenwasser,  für  das  Pud  .  4,—  R
119.  Kosmetische  und  wohlriechende  Mittel:
1.  weisse  und  rote  Schminke,  Haarfärbemittel,
nicht  alkoholhaltig;  Räucherkerzen,  nicht  besonders ­
  genannte  kosmetische  Waren  aller  Art,
darunter  wohlriechende  kristallische  Stoffe  aller
Art,  zusammen  mit  dem  Gewicht  der  Gläschen,
Gefässe,  Schachteln  oder  anderen  Verpackung,

für  das  Pud  24,—  R
1.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  .  .  .  16,80  R

Präparate  zum  Weich  m  a  eben  der  Haut,
wie  z.  B.  Coldcream  —  nach  Art.  119,  P.  1  (C.  04,  Nr.  13  994).
Der  kristallinische  wohlriechende  Stoff  Vanillin  —
nach  Art.  119,  P.  1  (C.  07,  Nr.  626).
2.  Parfümerie-  und  kosmetische  Waren  jeder
Art,  alkoholhaltige,  wie:  Parfüms,  wohlriechende
Wässer,  Elixiere  usw.,  sowie  auch  Pomade,  für
das  Pud  Rohgewicht  52,50  R
Vertragsgemäss  (Fr.):
a)  Parfümerie-  und  kosmetische  Waren  jeder
Art,  alkoholhaltige,  wie:  Parfüms,  Elixiere
usw.,  sowie  auch  Pomade,  für  das  Pud
Rohgewicht  86,78  R
Nach  Art.  119,  P.  2  lit.  b,  des  Vertragstarifs  sind  nur
weingeisthaltige,  wohlriechende  Wässer  zu  verzollen, ­
  d.  h.  Flüssigkeiten,  welche  dieselbe  Bestimmung  haben
wie  Parfümerien,  sich  jedoch  von  diesen  nach  der  im  C.  Nr.  4276
vom  Jahre  1900  angegebenen  Probe  unterscheiden  und  ebenso
wie  Parfümerien  ausser  Spiritus  und  wohlriechenden  Stoffen
keinerlei  andere  Beimischungen,  z.  B.  Harze,  Pflanzenauszüge,
Heil-  und  Desinfektionsstoffe  usw.  enthalten.  Das  Vorhandensein ­
  der  letzteren  weist  auf  eine  andere  Bestimmung  der
Waren  hin  und  kennzeichnet  sie  dadurch  als  nicht  besonders
genannte  kosmetische  Waren,  die,  falls  sie  Weingeist  enthalten, ­
  unter  Art.  119,  P.  2  lit.  a,  des  Vertragstarifs  fallen
(C.  06,  Nr.  14  366).
        <pb n="154" />
        m

—  138  —
Eine  Zusammenstellung  kosmetischerZubehörstücke
  und  Vorrichtungen  zum  Färben  der  Haare
(als  zusammengehörig  in  den  Handel  kommend),  worunter  sich
eine  weingeisthaltige,  flüssige  Mischung  befindet  —  nach
Art.  119,  P.  2  lit.  a  (C.  10,  Nr.  36  911).
b)  Wohlriechende,  alkoholhaltige  Wässer,  für
das  Pud  Rohgewicht  20,40  H
c)  Pomaden,  in  Gefässen  von  mindestens
10  Pfund  Inhalt,  für  das  Pud  Rohgewicht  15,—  II
In  grossen  Gefässen  eingeführte  Parfüms  —  nach
Art.  119,  P.  2;  die  besonders  eingeführten  Utensilien  zum
Umfüllen  der  Parfüms  in  kleine  Gefässe  —  nach  ihrem
Material  (C.  94,  Nr.  21  902,  übereinstimmend  mit  den  C.  05,
Nr.  5657  und  06,  Nr.  30  472).
Gemäss  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschluss
der  besonderen  Tarifkommission  vom  27.  Januar  1900,  Nr.  77,
wurde  bestimmt:  Als  im  Art.  119,  P.  2  lit.  b,  des  Vertragstarifs ­
  angeführte  wohlriechende  Wasser  solche
kosmetische  Spirituslösungen  von  wohlriechenden  Stoffen
anzusehen,  die  bei  der  Verdünnung  mit  Wasser  (bei  +  16°  C)
eine  Emulsion  erst  bilden,  wenn  die  Dichtigkeit  des  Spiritus
unter  85°  Tralles  fällt.  Als  Parfüms,  die  nach  Art.  119,
P.  2  lit.  a,  des  Vertragstarifs  zu  verzollen  sind,  sind  dagegen
solche  kosmetische  Spirituslösungen  von  wohlriechenden  Stoffen
anzusehen,  die  beim  obigen  Versuche  eine  Emulsion  bei  einer
Stärke  des  Spiritus  von  über  85°  Tralles  bilden  (C.  00,
Nr.  4276).
Haarpomade,  darunter  Fixatoire  und  ungarische
Pomade  —  nach  Art.  119,  P.  2  (C.  04,  Nr.  13  994).
Kegeln  für  die  Unterscheidung  von  kosmetischen ­
  und  Parfümerieerzeugnissen  vom
24.  Juni  1911  —  s.  Seite  442.
3.  ätherische  und  wohlriechende  Oele,  natürliche ­
  und  künstliche,  ohne  Zusatz  von  Alkohol
hergestellt,  für  das  Pud  26,40  R
3.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  .  .  .  10,80  H
Ddv  Finanzminister  hat  laut  Verfügung  vom  21.  Oktober
1910  die  fakultative  zollamtliche  Verbleiung  aller  kosmetischen ­
  Waren,  die  nach  Art.  119  des  Zolltarifs
verzollt  werden,  auf  Antrag  der  Wareneigentümer  mit  der
Massgabe  gestattet,  dass  dabei  die  Vorschriften  des  §  30  der
Kegeln  über  die  zollamtliche  Verbleiung  der  Waren  vom
29.  Mai  1904  beobachtet  und  die  Waren  nur  dann  verbleit
werden,  wenn  sie  in  der  in  den  genannten  Regeln  für  Parfüms,
Elixiere,  Puder  und  Seife  vorgesehenen  Verpackung  und  in
einem  für  die  Verbleiung  vorbereiteten  Zustand  eingeführt
werden.  Die  Verbleiung  ist  je  nach  der  Verpackung,  worin
die  Ware  eingeführt  wird,  nach  einem  der  in  den  Regeln
über  die  zollamtliche  Verbleiung  der  Waren  für  Parfüms,
Seife,  Puder  usw.  vorgesehenen  Verfahren  auszuführen.  Die
Verbleiungsgebühr  beträgt  2  Kop.  für  jedes  Blei.  („Ukasatel
des  Finanzministeriums“,  1910,  Nr.  45).
Borvaselin  mit  verschiedenem  Gehalt  an  Borsäure  ist
zu  den  kosmetischen  Mitteln  zu  rechnen  und  seine  Ein-
        <pb n="155" />
        139

fahr  nebst  den  dazu  gehörigen  Reklamen  kann  unter  Beachtung ­
  der  für  kosmetische  Mittel  geltenden  Vorschriften
gestattet  werden  (C.  11,  Nr.  4267).
120.  Seife:
1.  kosmetische,  in  flüssigem  und  festem  Zustande ­
  und  als  Pulver,  für  das  Pud  Rohgewicht  11,88  R
1.  Vertragsgemäße  (Fr.):  Für  das  Pud  Rohgewicht ­
  10,80  li
WiesbadenerSeife  —  nach  Art.  120,  P.  1  (C.  87,
Nr.  18  521).
Als  kosmetische  Seife  ist  jede  wohlriechende
Seife  und  jede  Seife  mit  Substanzen,  die  hygienischen  Zwecken
dienen,  anzusehen  (C.  94,  Nr.  17  518).
Kosmetische  Seife,  die  in  Papierumschlägen
und  Schachteln  eingeführt  wird,  ist  zusammen  mit  den  Umschlägen ­
  und  inneren  Schachteln  nach  Art.  120,  P.  1,  des  Tarifs
zu  verzollen  (C.  04,  Nr.  12  130).
2.  aller  Art,  ausser  kosmetischer,  für  das  Pud
2.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  .  .  .
Desinfektionsseife  von  Jays  in  Stücken  —
nach  Art.  120  (C.  86,  Nr.  604).
Marseiller-Seife  (Oliven  -  Seife)  ohne  Beimischungen ­
  —  nach  Art.  120,  P.  2  (C.  94,  Nr.  21  903).
121.  Spiritus-  und  Terpentinlacke;  Harzlösungen  in
Oel  (Oellacke),  für  das  Pud
Terpentinlack  zum  Ueberziehen  von  Oelbildern,
zusammen  mit  den  kleinen  Glasbehältem,  worin  er  eingeführt ­
  wird,  und  die  mit  Etiketten  über  die  Bestimmung  der
Ware  und  mit  Warnungen  an  die  Verbraucher  vor  Verwechselungen ­
  mit  den  Fabrikaten  anderer  Firmen  versehen
sind.  Diese  Behälter  stellen  eine  eigentümliche  ausländische
Verpackung  dar,  die  zusammen  mit  der  Ware  an  den  Käufer
übergeht.  Auf  Grund  des  §  83  der  allgemeinen  Dienstanweisung ­
  über  die  Besichtigung  der  Waren  —  nach  Art.  121
(C.  10,  Nr.  36  911).
122.  Siegellack,  Flaschenlack,  für  das  Pud  4,3774  R
123.  Chemische  Zündhölzchen  jeder  Art,  für  das  Pud  3,30  R
ZündbänderausBaum  wolle,  die  mit  Paraffin
getränkt  und  an  verschiedenen  Stellen  mit  Phosphormasse
bedeckt  sind,  die  nichts  Gemeinschaftliches  mit  den  im  C.  01,
Nr.  19  906  (s.  Art.  215)  angeführten  baumwollenen  Bändern
haben  und  nach  Aeusserung  des  Bergdepartements  vor  Entzündung ­
  der  Schachtlampen  des  Systems  Friemann  und  Wolf
schützen  sollen  —  nach  Art.  123.  Hierbei  erklärt  das  Zolldepartement, ­
  dass  die  genannten  Zündbänder  als  Ersatz  für
Zündhölzer  laut  Aeusserung  der  Steuer-  und  Akzisedepartements ­
  vom  Zollamt  nur  nach  Entrichten  von  Akzise  und  Auflegen ­
  der  Banderole  nach  den  allgemeinen  Regeln  entsprechend

2,97  R
2,70  11

16,50  R
        <pb n="156" />
        140

der  Anzahl  von  Teilungen,  welche  sich  auf  den  in  Blechbüchsen ­
  verpackten  Bändern  befinden  und  die  Phorphormasse
enthalten,  abgehoben  werden  dürfen,  wobei  zum  Zwecke  des
Banderole-Auflegens  die  Blechbüchsen  durch  die  Warenexpediteure ­
  in  irgend  welchen  Räumlichkeiten  untergebracht
werden  können  (C.  00,  Nr.  7999).
Zündhölzer  unterliegen  auch  bei  der  Einfuhr  der
Akzise,  und  zwar:  1.  sogenannte  schwedische:  1  Kop.  für
das  Päckchen  mit  nicht  mehr  als  75  Stück  Zündhölzchen,
2  Kop.  bei  75  bis  100  Stück,  3  Kop.  bei  150  bis  225  Stück,
4  Kop.  bei  225  bis  300  Stück  Inhalt.  2.  —  alle  andern  Zündhölzer ­
  zahlen  das  Doppelte  der  zu  P.  1  genannten  Sätze.
124.  Gerbstoffe:
1.  Gerbrinden  und  alle  natürlichen  Gerbstoffe,
nicht  zu  Pulver  zerrieben,  für  das  Pud  Rohgewicht ­

  0,0772  R
Vertragsgemäss  bis  18./ZI.  XII.  1915:  Aus  1.
Gerbrinde,  für  das  Pud  Rohgewicht  0,06  R

Vertragsgemäss  (Italien):  Aus  1.  Sumach  auch
gestossen  oder  gemahlen,  für  das  Pud  Rohgewicht  0,07 l ,U  R

Anmerkung.  Quebrachoholz  in  Balken
und  Scheiten  und  Mimosenrinde  (ausser  in  Pulverform) ­
  sind  zollfrei.
2.  dieselben,  zu  Pulver  zerrieben,  mit  Ausnahme ­
  von  Sumach,  der  in  jeder  Form  nach  P.  1
dieses  Artikels  verzollt  wird,  für  das  Pud  .  .  .  0,22 1 / 2  R
3.  Gerbstoffextrakte  jeder  Art,  ausser  Gallusund
  Sumachextrakt,  für  das  Pud  0,75  R
3.  Vertragsgemäss:  Gerbstoffauszug  jeder  Art,
ausser  Galläpfel  und  Sumachauszug,  für  das  Pud  0,75  R

Kastanienholz,  das  fast  ausschliesslich  als
Material  für  Gerb-  und  Farbextrakte  dient  —  nach  den  entsprechenden ­
  Punkten  des  Art.  124  (C.  93,  Nr.  15  556).
125.  Natürliche  Farbstoffe:
1.  vegetabilische,  mit  Ausnahme  der  besonders
genannten:
a)  nicht  zerkleinert,  Querzitron  in  jeder
Form;  Farbholz  in  Scheiten  und

Klötzchen,  für  das  Pud  0,09  R
b)  in  Pulverform;  Farbholz,  zerrieben  und
zerkleinert,  für  das  Pud  0,45  R
2.  mineralische:
a)  Farbton  und  Farberden  jeder  Art:

Kasseler,  Siena,  Veroneser,  farbiger
        <pb n="157" />
        Bolus,  Blutstein,  Ocker,  Umbra,  Mumie
—  auch  geschlemmt,  gebrannt  oder  zerkleinert; ­
  Farben,  aus  künstlich  bereitetem ­
  Eisenoxyd  bestehend  (Colcothar,
Caput  mortuum  usw.),  für  das  Pud  .  0,55  R
Gasreinigungsmasse  (Luxsche  Beauxitrückstände)
  wurde  in  einem  Falle  durch  die  Entscheidung  des

Zolldepartements  —  nach  Art.  125,  P.  2  lit.  a,  tarifiert.
Vertragsgemäss  (Fr.):  Ausa)  Ocker,
roh  oder  in  Stücken,  geschlemmt  oder
;pulverisiert,  für  das  Pud,  0,40  R
b)  Kreide,  gewaschen  oder  geschlemmt;
Kreide  und  Talk,  gemahlen,  für  das  Pud
Rohgewicht  0,2272  ®
b)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  Rohgewicht  0,18  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  b)  Talkpulver, ­
  für  das  Pud  Rohgewicht  ....  0,15  R

P  h  o  s  t  i  t  (pulverförmige  s  Gemisch  von  Talk  und
wässerigem  Kupfervitriol),  das  als  Schutzmittel  für  Weinreben
und  anderen  Pflanzen  gegen  Krankheiten  und  schädliche
Insekten  benutzt  wird  —  nach  Art.  125,  P.  2  l.t.  b,  wenn
der  Zusatz  von  wässerigem  Kupfervitriol  nicht  mehr  als  10%
beträgt  (C.  94,  Nr.  14  637).
126.  Orseille  (Cudbear),  Orlean  (Bixin),  Cachou  (Katechu);

  Schüttgelb,  für  das  Pud  0,45  R
127.  Krapp  oder  gemahlene  Färberröte,  für  das  Pud  0,82 x / 2  R
128.  Indigo,  natürlicher  und  künstlicher  in  jeder  Form
(mit  Ausnahme  von  Indigoextrakt  und  Indigotin),
für  das  Pud  5,447 2  R
Vertragsgemäss:  Indigo,  natürlicher  oder  künstlicher ­
  in  jeder  Form  (mit  Ausnahme  von  Indigoauszug ­
  und  Indigotin).  für  das  Pud  5,44 l f 2  R

Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Künstlicher  und
natürlicher  Indigo  sollen  dem  gleichen  Zollsatz  unterliegen. ­


129.  Cochenille  und  Cochenille-Präparate.
1.  Cochenille  in  jeder  Form,  ausser  Cochenille-Präparaten;
  Kermeskörner,  für  das  Pud  ....  1,50  R
2.  Cochenille-Präparate  jeder  Art,  Cochenillekarmin, ­
  für  das  Pfund  1,—  R
130.  Berlinerblau  und  Pariserblau,  Ultramarin  (natürliches, ­
  künstliches  und  grünes);  Waschblau  jeder
Art,  für  das  Pud  6,60  R
        <pb n="158" />
        142

Auf  Grund  des  Ukases  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,
Nr.  5683,  ist  auf  Papierblättchen  aufgetragene  blaue
Farbe,  die  zweifellos  zum  Blauen  von  Wäsche  dienen  soll,
als  Waschblau  jeder  Art  nach  Art.  130  des  Tarifs  einzulassen

(C.  09,  Nr.  5962,  P.  16).
131.  Blei-  und  Zinkweiss,  für  das  Pud  1 5 40  R
Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  1,30  ü
132.  Bleimennige,  für  das  Pud  M5  B
133.  Kupferfarben  (darunter  auch  Grünspan)  und
Arsenik-Kupferfarben,  für  das  Pud  6,  -  R

Vertragsgemäss:  133.  Kupferfarben  (darunter
auch  Grünspan)  und  Arsenikfarben:
Kupferfarben,  ausgenommen  Grünspan  und
Arsenikfarben,  für  das  Pud  4,50  11
Grünspan  (basisches  Kupferacetat),  für  das  Pud  5,40  H
Anmerkung.  Arsenige  Kupfersalze  werden
zollfrei  eingelassen.  Diese  Bestimmung  bleibt  bis
zum  1./14.  Januar  1911  in  Kraft.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
der  Anmerkung  zu  Art.  133  ist  durch  das
Gesetz  vom  19.  Dezember  a.  St.  1910  bis  zum
31.  März  a.  St.  1912  verlängert  worden  (C.  10,
Nr.  39  320).
Nach  der  Anm.  zu  Art.  133  können  nur  solche  arsenige
Kupfersalze  (darunter  auch  Pariser-  und  Schweinfurtergrün)
  in  Pulverform  oder  in  gepresster  Gestalt  zollfrei
durchgelassen  werden,  die,  um  die  Möglichkeit  ihrer  Benutzung ­
  als  Farbe  auszuschliessen,  einen  Zusatz  von  mindestens
5%  Kohlenpulver  haben  (C.  98,  Nr.  22  358).
134.  Farbpräparate:
1.  Farbstoffextrakte  aller  Art,  nicht  besonders
genannt,  sowie  auch  Gallus-  und  Sumachextrakte;
Krapp-Präparate  (ausser  den  in  Art.  135  genannten), ­
  für  das  Pud  3,75  R
Aloeextrakt  —  nach  Art.  134,  P.  1  (C.  85,
Nr.  23  190).
Reines  Chlorophyll  —  nach  Art.  134,  P.  1
(C.  07,  Nr.  230).
2.  Extrakte:  Safflor-  (Karthamin-)  und  Orseilleextrakt,
  in  jeder  Form;  Indigoextrakt  (Indigokarmin) ­
  —  flüssig  und  in  Teigform;  Hämatein,
trocken,  für  das  Pud  7,50  R
Haematin,  das  den  färbenden  Grundstoff  des  Blauholzes
  in  bereits  oxydiertem  Zustand  bildet,  zum  grösseren
        <pb n="159" />
        143

Teile  aus  Haematein  besteht  und  seiner  technischen  Bedeutung
nach  diesem  völlig  gleichwertig  ist,  ist  nach  Art.  134,  P.  2,
wie  Haematein,  zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  520).
135.  Alizarin,  Alizarinlack  und  organische  synthetische
Farbstoffe  (Pigmente)  aller  Art,  deren  Basen  und
Leukoverbindungen,  sowie  Mischungen  und  Verbindungen ­
  von  Pigmenten  mit  anorganischen
Basen  und  Salzen  (Pigmentlacke,  Karmine  u.  a.);
Indigotin  (Indigoextrakt  in  trockener  Form),  für
das  Pud  25,50  R
Vertragsgemäss:  Alizarin,  Alizarinlack  und
organische  synthetische  Farbstoffe  (Pigmente)  aller
Art,  deren  Basen  und  Verbindungen  sowie  Mischungen ­
  und  Verbindungen  von  Pigmenten  mit  anorganischen ­
  Basen  und  Salzen  (Pigmentlacke  usw.);
Indigotin  (Indigoauszug  in  trockener  Form),  für
das  Pud  21,—  R
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Farbstoffe,  gemischt ­
  mit  nicht  färbenden  Stoffen,  wie  z.  B.  Ton
und  Oel,  werden  nach  Art.  137  verzollt,  wenn  die
Mischung  an  Farbstoffen  nicht  mehr  als  10  v.  H.
des  Gesamtgewichts  enthält.
Das  infolge  der  Entdeckung  der  schädlichen  Wirkung  der
nicht  kristallisierten  roten  Anilinfarbe  gegen  ausländische ­
  Anilinfarbe  erlassene  Einfuhrverbot  erstreckt  sich
nur  auf  rote  Anilinfarbe  unter  dem  Namen  Fuchsin  oder
anderen  gleichbedeutenden  Benennungen  (Anilinrot,  Lionerrot,
Cerise)  in  nicht  kristallischer  Form,  die  im  Handel  in  amorpher
Gestalt,  in  teigartiger  Masse,  in  Stücken  oder  in  Pulverform
vorkommt.  Diese  Farbe  enthält  nicht  selten  eine  bedeutende
Beimischung  von  arsenigen  Verbindungen,  während  dieselbe
Farbe  in  gereinigter  kristallischer  Form  ganz  frei  von  Arsenik
ist  oder  es  höchstens  in  ganz  geringfügiger  Menge  enthält.
Auf  Anilinfarben  von  anderer  Farbe,  wie  auf  Phenyl-,  Naphthalin-, ­
  Anthracenfarben  (künstliches  Alizarin),  die  ganz  unschädlich ­
  sind,  sowohl  in  kristallischer,  als  auch  in  amorpher
Gestalt,  bezieht  sich  dieses  Verbot  nicht  und  können  dieselben
unbeanstandet  eingeführt  werden.
Die  verbotene,  nicht  kristallisierte  Anilinfarbe  (Fuchsin
oder  unter  anderen  Namen)  ist  von  anderen  nicht  verbotenen
Anilinfarben,  als  violett,  blau,  grün,  gelb,  orange,  braun,
schwarz,  und  von  nicht  Anilinfarben,  als  gelbe  und  rote
Napthalinfarbe,  künstliches  Alizarin,  Aurin,  Korallin,  Pikrinsäure ­
  dadurch  zu  unterscheiden,  dass  Fuchsin,  in  Wasser  oder
Spiritus  hineingerührt,  wenn  die  Quantität  desselben  auch
noch  so  gering  ist,  diese  Flüssigkeiten  leicht  in  grelles  Rot
färbt,  ähnlich  der  Farbe  der  Fuchsiablüte,  andere  aus  Destillationsprodukten ­
  der  Steinkohle  dagegen  gewonnene  Farbstoffe ­
  in  Wasser  nicht  lösbar  sind,  oder  wenn  sie  sich  lösen,
der  Flüssigkeit  andere  Nuancen  geben  (C.  75,  Nr.  7223).
        <pb n="160" />
        144

Da  nach  dem  Art.  135  des  Tarifs  in  gleicher  Weise  wie  die
Pigmente  auch  ihre  Leuko-Verbindungen  und
Basen  zu  verzollen  sind  —  organische  Stoffe,  die  an  sich
keine  Farbefähigkeit  besitzen,  sondern  diese  Fähigkeit  erst
nach  der  einen  oder  anderen  Bearbeitung  durch  die  entsprechenden ­
  Reagentien  erhalten,  aus  welchem  Grunde  die
Analyse  solcher  Stoffe,  falls  ausreichende  Angaben  über  sie
fehlen,  grosse  Schwierigkeiten  darbietet  —,  gibt  das  Zolldepartement ­
  im  Zollressort  bekannt,  dass  es  zwecks  Beschleunigung ­
  der  Untersuchung  der  genannten  organischen
Stoffe,  wodurch  die  Zurückhaltung  dieser  Waren  beseitigt
wird,  sowie  zwecks  Erleichterung  in  der  Entscheidung  der
strittigen  Fragen,  betreffend  die  Anwendung  des  Tarifs  auf
diese  Ware,  wünschenswert  ist,  dass,  falls  die  Anwendung
des  Art.  135  des  Tarifs  auf  solche  Verbindungen  angestritten
wird,  ihre  genaue  chemische  Benennung  oder  ihre  Strukturformeln ­
  angegeben  werden  (C.  07,  Nr.  34  531).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  ist  die  Tarifierung
einer  organischen  Farbe,  die  nach  der  Art  des
Färbevermögens  dem  Indigo  ähnlich  ist,  sich  aber  von  ihm
sowohl  durch  ihre  Zusammensetzung  (Anwesenheit  von
Schwefel)  wie  auch  durch  ihre  Farbe,  insofern  sie  nämlich  rot
färbt,  unterscheidet,  nach  Art.  135  des  Tarifs  als  zutreffend
anerkannt  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  17).
Da  nach  Art.  137  des  Tarifs  als  T  i  n  t  e  nur  Verbindungen
angesehen  werden  können,  in  denen  der  Zusatz  von  Pigment
als  Farbstoff  nicht  mehr  als  3  v.  H.  ausmacht,  so  ist  entschieden, ­
  dass  eine  Ware,  die  ganzauseinemorganischen
  synthetischen  Farbstoff  besteht,
nach  Art.  135  des  Tarifs  zu  verzollen  ist  (C.  10,  Nr.  36  911).
136.  Miniaturfarben  in  Tafeln,  Pulver,  auf  Muscheln
und  in  Gläschen;  chinesische  Tusche,  für  das  Pud
Vertragsgemäss:  Feine  Miniaturfarben  in  Näpfchen ­
  und  Schalen  aus  Fayence  oder  Porzellan,  in
Tuben  und  Zinnhülsen;  flüssige  chinesische  Tusche
in  Fläschchen,  für  das  Pud
Anmerkung.  Miniaturfarben,  welche  in
eigens  für  dieselben  eingerichteten  Kästchen  eingeführt ­
  und  mit  diesen  verkauft  werden,  fallen,
zusammen  mit  dem  Gewicht  der  Kästchen,  unter
Art.  216.
137.  Farben  und  Farbstoffe,  nicht  besonders  genannt,
Farben  jeder  Art  mit  Auffärbung  durch  eine  unbedeutende ­
  Menge  organischen  Pigments  oder  zerrieben ­
  in  Wasser,  leimigen  Lösungen,  Oel  usw.;
Farben  mit  Beimischung  von  das  Trocknen  beschleunigenden ­
  Stoffen,  wenn  sie  nicht  einem
höheren  Zollsätze  unterliegen;  Wichse;  Tinte  jeder
Art,  flüssig  und  trocken,  für  das  Pud

7,50  R

7,50  R

V

R
        <pb n="161" />
        10

145

Vertragsgemäss:  Farben  und  Farbstoffe,  nicht
besonders  genannt;  Farben  jeder  Art  mit  Beimischung ­
  einer  unbedeutenden  Menge  organischen
Pigments  oder  angerieben  in  Wasser,  Leim,  Oel  usw.;
Farben  mit  Beimischung  von  Stoffen,  die  das  Trocknen ­
  beschleunigen,  wenn  diese  Stoffe  nicht  einem
höheren  Zollsatz  unterliegen;  Wichse,  Tinte  jeder
Art,  trocken  und  flüssig,  für  das  Pud  o,—  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  137.  Tinte  jeder
Art,  für  das  Pud  4,—►  R
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Unter  Beimischung ­
  einer  unbedeutenden  Menge  organischen
Pigments  ist  ein  Zusatz  an  organischen  Pigmenten
bis  zu  3  v.  H.  einschl.  zu  verstehen.
Tinte  in  Glas-  und  Tongefässen  eingeführt  —  nach
Art.  137,  mit  Abzug  der  festgesetzten  Prozente  für  die  Tara,
wobei  die  Gefässe  nur  in  dem  Falle  verzollt  werden,  wenn  sie
als  Tintenfässer  benutzbar  sind;  sie  fallen  dann  unter  Art.  216
(C.  94,  Nr.  21  900).
Sohwefelsaures  Blei,  in  Oel  präpariert  —  nach
Art.  137  —  s.  auch  unter  Art.  112  (C.  95,  Nr.  574).
Gemäss  einer  vom  Finanzminister  bestätigten  Entscheidung ­
  der  besonderen  Tarifkommission  vom  13.  Dezember  1901,
Nr.  844,  ist  die  unter  dem  Namen  Lithopon  bekannte,
aus  Bariumsulfat  und  Zinksulfit  bestehende  weisse  Farbe
nach  Art.  137  des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  01,  Nr.  29  222).
Russschwarz,  mineralisches,  eine  künstlich  zubereitete ­
  Manganfarbe  —  nach  Art.  137  (C.  10,  Nr.  520).
Eine  Farbe,  hergestellt  aus  dem  Auszug  von  blauem
Sandelholz  (Campeche)  in  Verbindung  mit  einer  bestimmten ­
  Menge  Chromlaugensalz  (sog.  Campechelack)  —
nach  Art.  137  (C.  10,  Nr.  36  911).
Organische  synthetische  Farbstoffe  —  s.  unter
Art.  135  das  C.  10,  Nr.  36  911.
TrockneTinte,  zusammen  mit  den  kleinen  hölzernen ­
  Büchsen,  in  denen  sie  eingeführt  wird.  Die  Behälter
stellen  eine  eigentümliche  ausländische  Verpackung  dar,  die
zusammen  mit  der  Ware  an  den  Käufer  übergeht.  Auf  Grund
des  §  83  der  allgemeinen  Dienstanweisung  über  die  Besichtigung ­
  der  Waren  —  nach  Art.  137  (C.  10,  Nr.  36  911).
        <pb n="162" />
        146

Gruppe  VII.  Erze,  Metalle  und  Fabrikate  daraus.
138.  Metallische  und  mineralische  Erze:
1.  jeder  Art,  ausser  Graphit  und  Bleierzen,
—  -  t\  •&amp;lt;  rvi  i

o,ioy 2  r
o,i  oy 2  r

für  das  Pud
2.  Bleierze,  für  das  Pud

Anmerkung  1.  Der  in  P.  2  dieses  Artikels
angegebene  Zollsatz  wird  drei  Jahre  nach  der
Inkraftsetzung  des  Zolles  auf  Blei  in  Höhe  von
70  Kop.,  auf  20  Kop.  für  das  Pud,  und  sechs  Jahre
nach  demselben  Zeitpunkt,  auf  30  Kop.  für  das
Pud  erhöht.
Anmerkung  2.  Schwefelkies  (Eisenkies)
wird  gegen  einen  Zoll  von  l x / 2  Kop.  vom  Pud
eingelassen.  Für  Schwefelkies,  der  über  2  v.  H.
Kupfer  enthält,  sind  ausser  1%  Kop.  vom  Pud,
noch  3 3 / 4  Kop.  für  jedes  Prozent  reinen  Kupfers,
welches  über  die  2%  in  jedem  Pud  desselben  enthalten ­
  ist,  zu  zahlen.
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus
Anmerkung  2.  Schwefelkies  (Pyrit)  mit  einem
Kupfergehalt  von  2%  oder  darunter  zollfrei.
Anmerkung  3.  Kupfererze  sowie  Kupferasche ­
  und  Kupferschlacken  unterliegen  einem  Zoll
von  3 3 / 4  Kop.  für  jedes  in  einem  Pud  derselben
enthaltene  Prozent  reinen  Kupfers.
Um  Schwierigkeiten  bei  der  Berechnung  des  Zolles  nach
dem  neuen  Tarif  für  Schwefelkies,  der  mehr  als  2  %
reinen  Kupfers  enthält,  wie  auch  für  Kupfererze,  Kupferasche ­
  und  Kupferschlacken,  bei  denen  der  Zoll  nach  dem
Prozentsatz  des  im  Pud  Erz  enthaltenen  reinen  Kupfers
berechnet  wird,  und  Verzögerungen  bei  der  Zollabfertigung
zu  vermeiden,  hat  der  Finanzminister  Folgendes  angeordnet: ­
  1)  den  bei  den  Zollämtern  handelnden  Kaufleuten
und  ihren  Bevollmächtigten  ist  das  Recht  einzuräumen,
etwa  zwei  Monate  vor  der  Ankunft  der  Ware  selbst  dem
Zolldepartement  durch  die  Zollämter  Proben  der  einzuführenden ­
  Erze  einzureichen,  damit  dort  der  Prozentsatz  des
im  Erz  enthaltenen  reinen  Kupfers  festgestellt  werde  und
die  Proben,  von  denen  Teile  im  Departement  verbleiben,  alsdann ­
  an  die  Zollämter  zurückgehen;  2)  die  Zollämter  vergleichen ­
  die  Proben  mit  den  später  eintreffenden  Erzen  und
verzollen  letztere  nach  dem  Ergebnis  der  im  Departement
vorgenommenen  Untersuchung,  doch  sind  die  Kaufleute  verpflichtet, ­
  etwa  zu  wenig  erhobenen  Zoll  auf  Verlangen  nachzuzahlen. ­
  Die  Zollämter  haben  dem  eingetroffenen  Erztransport
Proben  zu  entnehmen  und  diese  dem  Departement  zur  Kontrolle ­
  zuzustellen  (C.  91,  Nr.  11  998).
        <pb n="163" />
        147

Zur  Vermeidung  von  Verzögerungen  bei  der  Ablassung
von  Schwefelkies,  die  durch  die  im  C.  91,  Nr.  11  998
vorgeschriebene  Einsendung  von  Proben  an  das  Zolldepartement ­
  und  deren  Rücksendung  an  das  Zollamt  hervorgerufen ­
  werden,  hat  der  Finanzminister  zwecks  Beschleunigung ­
  des  Verfahrens  in  Abänderung  des  genannten  Cirkulars
angeordnet,  dass  die  den  Zollämtern  zur  vorherigen  Untersuchung ­
  eingereichten  Proben  von  Schwefelkies  von  ihnen
zunächst  durch  sorgfältige  Vermischung  der  Erzstücke  und
des  Erzstaubs  in  eine  gleichförmige  Masse  verwandelt  werden,
von  der  alsdann  die  eine  Hälfte  an  das  Zolldepartement  zu
senden,  die  andere  im  Zollamt  aufzubewahren  ist.  Die  Ablassung ­
  der  Ware  selbst  hat  sodann  auf  Grund  des  Prüfungsbefundes ­
  des  Zolldepartements  und  unter  Vergleichung  der
Ware  mit  dem  im  Zollamte  verbliebenen  Teile  der  Probe  zu
erfolgen,  während  der  dem  Zolldepartement  übersandte
Teil  der  Probe  nicht  mehr  zurückgesandt  wird.  Im  übrigen
ist  das  C.  91,  Nr.  11  998  genau  zu  befolgen.  (C.  07,  Nr.  27  347.)
139.  Roheisen  in  Masseln,  Bruchstücken  und  Feilspänen: ­

1.  aller  Art,  mit  Ausnahme  des  besonders  genannten ­
  :
a)  zur  See  eingeführt,  für  das  Pud  .  .  .
b)  über  die  westliche  Landgrenze  eingeführt ­
 1 ),  für  das  Pud
Laut  Gesetz  vom  18./31.  Mai  1911  ist  der
Ministerrat  ermächtigt  worden,  bis  zum
1.  Ju  1  i  a.  St.  1912  auf  besondere  Anträge  die
Einfuhr  von  Roheisen  für  die  Bedürfnisse
der  Metall  industrie  zu  einem  ermässigten
Zolle  zu  zulassen.  Die  Höhe  der  Z  o  11  -
«rmässigung  ist  in  jedem  einzelnen  Falle
besonders  festzusetzen.  Die  Gesamtmenge
von  Roheisen,  das  unter  diesen  Vergünstigungen ­
  eingeführt  werden  kann,  darf
10  Millionen  Pud  nicht  übersteigen.
In  einer  Konferenz,  die  anberaumt  war,  um  über  die  Art
und  Weise  der  Ausführung  des  obigen  Gesetzes  zu  beraten,
ist  beschlossen  worden,  dass  die  Vergünstigungen  für  die  Einfuhr ­
  von  Giessereiroheisen  sich  nicht  auf  Werke  erstrecken
sollen,  die  in  Gang  befindliche  Hochöfen  haben.  Die  ermässigten ­
  Zollsätze  sollen  den  Unterschied  bilden  zwischen  dem
ungefähren  Preise  des  russischen  Giessereiroheisens  und  des  ausländischen ­
  Giessereiroheisens  für  jedes  einführende  Werk.  Bei
Feststellung  des  Preises  des  russischen  Giessereiroheisens
wird  sein  Preis  auf  der  Station  Kramatorskaja,  der  auf  57  Kop.
für  das  Pud  festgesetzt  ist,  zugrunde  gelegt,  hierzu  werden  die
Transportkosten  von  Kramatorskaja  bis  zu  der  dem  einführenden ­
  Werke  am  nächsten  gelegenen  Eisenbahnstation
geschlagen.  Der  Berechnung  des  Preises  des  ausländischen
Giessereiroheisens  in  derselben  Fabrik  wird  je  nach  der  Lage

')  Vertragsgemäss  werden  die  über  die  westliche  Landgrenze ­
  eingeführten  Waren  den  zur  See  eingeführten  in  zolltarifarischer ­
  Beziehung  gleichgestellt.

0,45  R
0,527a  R

IC*
        <pb n="164" />
        der  Fabrik  der  für  die  Häfen  der  Ostsee,  des  Sehwarzenoder ­
  Asowmeeres  angenommene  durchschnittliche  Preis  zugrunde ­
  gelegt  und  die  Eisenbahnfracht  bis  zu  dem  einführenden
Werke  hinzugeschlagen.  Der  Grundpreis  für  ausländisches
Giessereiroheisen  ist  festgesetzt:  a)  für  alle  Häfen  der  Ostsee
auf  54  Kop.,  b)  für  Nikolajew  und  Odessa  auf  57  Kop.,  für
Mariupol  auf  59  Kop.,  für  Batum  und  für  Poti  auf  61  Kop.
für  das  Pud.  Für  das  in  das  Königreich  Polen  eingeführte
Giessereiroheisen  ist  der  Grundpreis  folgendermassen  festgesetzt: ­
  a)  für  das  in  Sosnowice  auf  dem  Landweg  eingeführte
55  Kop.  für  das  Pud,  b)  für  das  auf  der  Weichsel  in  Neschawa
eingeführte  auf  58  Kop.  für  das  Pud.  Die  Geltungsdauer
der  Erlaubnis  zum  erleichterten  Bezug  von  Giessereiroheisen
beträgt  drei  Monate.  —
In  Erläuterung  des  vorliegenden  Gesetzes  hat  das  Zolldepartement ­
  den  Zollämtern  folgende  Anweisungen  erteilt:
1.  Die  Gesuche  der  Fabriken  um  Ablassung  des  von  ihnen
aus  dem  Ausland  bezogenen  Giessereiroheisens  zum  ermässigten
  Zolle  sind  unmittelbar  an  das  Handelsministerium
zu  richten  gemäss  dem  Zirkular  der  Industrieabteilung  an
die  Fabrikinspektoren  vom  9.  Juni  1911,  Nr.  14  872.  2.  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1911  wird  zu  ermässigtem
Zoll  ausschliesslich  Giessereiroheisen  durchgelassen,  das  dem
Art.  139,  P.  1,  des  Zolltarifs  unterliegt..  3.  die  Geltungsdauer ­
  der  vom  Handelsministerium  ausgestellten  Erlaubnisscheine ­
  beträgt  drei  Monate,  d.  h.  innerhalb  dreier  Monate,
vom  Tage  der  Ausstellung  der  Erlaubnis  ab  gerechnet,  muss
das  Giessereiroheisen  im  Zollamt  eintreffen;  nach  Ablauf
von  drei  Monaten  verliert  die  Erlaubnis  ihre  Gültigkeit.
4.  die  Frist  für  die  Rückgabe  der  Zollkaution  beträgt  einen
Monat,  gerechnet  vom  Tage  der  Ablassung  des  Giessereiroheisens ­
  aus  dem  Zollamt;  innerhalb  dieser  Frist  muss  dem
Zollamt  die  Bescheinigung  der  Fabrikinspektion  oder  der
Bergaufsicht  —  bei  Werkstätten  der  privaten  Eisenbahnen
des  Chefs  der  Eisenbahn  —  darüber  vorgelegt  werden,  dass
das  Giessereiroheisen  bestimmungsgemäss  in  der  Fabrik  eingegangen ­
  ist  und  5.  wird  innerhalb  dieser  Frist  die  betreffende
Bescheinigung  nicht  vorgelegt,  so  ist  die  hinterlegte  Kaution
als  Zolleinnahme  zu  verbuchen  (C.  11,  Nr.  19  166).
2.  Mangan-  (Ferromangan),  Kiesel-,  Chromeisen,
  für  das  Pud
Zu  den  im  Handel  vorkommenden,  im  Art.  139,  P.  2
genannten  speziellen  Roheisengattungen  gehören: ­
  Manganeisen  (Ferro-Mangan)  mit  35%  und  mehr
Mangangehalt,  Kieseleisen  mit  8  %  und  mehr  Siliciumgehalt
und  Chromeisen  mit  6  %  und  mehr  Chromgehalt.
Die  Unterscheidungsmerkmale  des  Mangan-,  Kieselund ­
  Chrom-Roheisens  sind  folgende:
1.  Das  Mangan-Roheisen  (Ferro-Mangan)  ist
hart,  spröde  und  ohne  Wirkung  auf  die  Magnetnadel;  im
Bruch  ist  es  feinkörnig,  ohne  scharfes  Hervortreten  der  Kristalle,
gleichmässig  fest,  etwas  rauh;  der  frische  Bruch  des  Mangan-Roheisens
  zeigt  eine  weisslich-graue  Farbe  mit  seidenartigem
mattem  Glanz;  bei  längerem  Einwirken  der  Luft  auf  die
Oberfläche  des  Eisens  laufen  die  Farben  an  und  es  ist  der
äusseren  Färbung  nach  dann  dem  Eisenkies  ähnlich.

0,75  R
        <pb n="165" />
        149  —
Anmeiku  ng.  Dem  Mangan-Roheisen  ist  das  Spiegelroheisen ­
  ähnlich,  welches  5—20  %  Mangan  enthält;  solches
Eisen  ist  im  frischen  Bruch  silberweiss  und  grobkristallig
(blätterig);  es  wirkt  auf  die  Magnetnadel.
2.  Kieselroheisen  (Ferro-Silicium)  ist  dem  grauen
Roheisen  ähnlich,  die  Bruchfläche  ist  grobkörnig  mit  stark
glänzenden  Punkten,  einfachen  oder  sternförmigen  Plättchen
mit  gläsernem  Glanz.  Die  Farbe  dieses  Roheisens  ist  grau  oder
gräulich.
3.  Das  Chrom-Roheisen  (Ferro-Chrom)  ist  sehr
hart  und  spröde  (wird  in  nicht  grossen  Stücken,  häufig  in
Gestalt  grober  Körner)  eingeführt;  der  Bruch  ist  deutlich
kristallig,  fein  strahlen-  oder  nadelförmig,  hell,  mit  sehr
kleinen,  stark  glänzenden  Punkten.  An  der  Luft  wird  das
Chromroheisen  gelb,  und  an  der  Oberfläche  laufen  die
Farben  leicht  an,  wie  beim  Manganeisen  (C.  91,  Nr.  11  318).
Das  Zolldepartement  schreibt  vor,  eine  tunlichst  genaue
Bestimmung  der  zu  besichtigenden  Roheisensorten
vorzunehmen,  in  Zweifelsfällen  aber  dem  Departement
Muster  zur  Untersuchung  einzusenden  (C.  01,  Nr.  944).
140.  Eisen:
1.  Band- 1 )  und  Sorteneisen  jeder  Art,  mit  Ausnahme ­
  des  unten  genannten;  Eisen  in  Luppen,
Puddlingsstücken  oder  Blöcken,  als  Bruch,  Militärs, ­
  Eisenpulver,  für  das  Pud  .-  .  0,90
1.  Vertragsgemäss:  Stab-  und  Sorteneisen  jeder
Art,  mit  Ausnahme  des  unten  genannten;  Eisen  in
Luppen,  Puddlingsstücken  oder  Masseln,  Brucheisen, ­
  Millbars,  Eisenstaub,  für  das  Pud  ....  0,75
Eisen  und  Stahl  in  Bändern  —  nach  P.  1
der  Art.  140  oder  142  (C.  94,  Nr.  21  510).
2.  eiserne  Schienen,  auch  gelocht  und  ausgeklinkt, ­
  für  das  Pud  0,90
Eisen-  und  Stahlschienen  für  Dampf-,  Pferdeund
  elektrische  Bahnen  fallen  unabhängig  von  der  Form  ihres
Querschnitts  unter  P.  2  der  Art.  140  oder  142  (C.  98,  Nr.  15  000).
3.  Eisenblech  jeder  Art,  1 / 2  mm  und  darüber
stark;  Platten,  über  46  cm  breit;  Sorteneisen  jeder
Art,  in  einer  Breite  oder  Höhe  von  mehr  als
46  cm  sowie  in  einer  Stärke  oder  mit  einem  Durchmesser ­
  von  18  cm  und  darüber;  Fa$oneisen
(T-Eisen,  Doppel-T-Eisen,  B-Eisen,  Z-Eisen  und
von  anderen  ähnlich  geformten  Querschnitten,
ausser  Winkeleisen,  welches  nach  P.  1  dieses
Artikels  verzollt  wird);  dünnsortiges  Eisen,  in

l )  Nach  der  amtlichen  französischen  Ausgabe  :  Stabeisen ­
  (fer  en  barres).
        <pb n="166" />
        150

einer  Breite  oder  mit  einem  Durchmesser  von
mehr  als  67 4  mm  bis  einschl.  1272  mm &amp;gt;  für  das  P U( f  72772  R
3.  Vertragsgemäss:  Eisenblech  jeder  Art,  1 / 2  mm
und  darüber  stark;  Platten  über  46  cm  breit;  Sorteneisen ­
  jeder  Art,  in  einer  Breite  oder  Höhe  von  mehr
als  46  cm  sowie  in  einer  Stärke  oder  mit  einem
Durchmesser  von  18  cm  und  darüber;  Formeisen
(T  -Eisen,  Doppel-T-Eisen,  Wulsteisen,  Z-Eisen  und
Eisen  von  anders  geformten  Querschnitten,  ausser
Winkeleisen,  welches  nach  P.  1  dieses  Art.  [14Ö]
verzollt  wird);  Bandeisen,  in  einer  Breite  oder  mit

einem  Durchmesser  von  mehr  als  6‘7 4  mm,  über  nicht
über  12 x f 2  mm,  für  das  Pud  1,05  R
Kesselböden,  flache  nicht  ausgebaucht  —  nach
Art.  140,  P.  3;  ausgebaucht  —  nach  Art.  152  (C.  84,  Nr.  5653).
4.  Eisenblech,  weniger  als  x / 2  mm  stark,  für
das  Pud  1&amp;gt;50  R
4.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  1,50  R
Anmerkung.  Eisen  in  einer  Breite  oder

mit  einem  Durchmesser  von  67 4  mm  und  weniger
unterliegt  der  Verzollung  nach  Art.  155  P.  1.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  den  Art.  140
und  142.  Den  in  den  P.  3  und  4  der  Art.  140  und
142  festgesetzten  Zollsätzen  unterliegen  die  dort
erwähnten  Bleche  und  Platten  aus  Eisen  und  Stahl
ohne  Rücksicht  auf  die  Form,  in  die  sie  zugeschnitten
sind.
Als  unter  P.  1  der  Art.  140  oder  142  des  Tarifs  fallendes
Sorteneisen  und  Sortenstahl  sind  solche  Formen
von  nicht  verarbeitetem  Eisen  und  Stahl  anzusehen,  deren
Querdurchschnitt  die  einfachsten  geometrischen  Figuren
darstellt,  als  Quadrat,  Rechteck,  Dreieck,  Parallelogramm,
Rhombus,  Trapez,  Kreis  und  Kreissegmente,  Oval,  Halbring
u.  dergl.  Unbedeutende  Erhöhungen  und  Vertiefungen,
die  bei  der  Herstellung  einzelner  spezieller  Eisen-  und  Stahlsorten ­
  den  Seiten  der  erwähnten  Schnitte  gegeben  werden

(Kerbeisen  WPPMMX,

Equipagenfedereisen

für  Hufeisennägel  u.  dergl.),  sowie  Figuren,  die  an  der  Oberfläche ­
  der  genannten  Sorten  beim  Walzen  mit  Figurenwalzen ­
  entstehen,  sollen  kein  Anlass  sein,  um  sie  als  Faconeisen
  unter  P.  3  der  Art.  140  oder  142  zu  bringen.
        <pb n="167" />
        151

Unter  P.  1  der  Art.  140  oder  142  fallen  auch  Winkeleisen ­
  und  Winkelstahl  mit  Ausnahme  der  Winkel-Bimseisensorten
  (Bulb  -  Iron)  ,  die  zu  dem

Bimseisensorten  (Bulb  -  Iron)

fagonnierten  Eisen  gehören.  ü  &amp;amp;
Alle  Eisen-  und  Stahlsorten,  die  unter  die  obige  Bestimmung ­
  nicht  passen,  sind  als  faijonnierte  anzusehen
und  nach  P.  3  der  Art.  140  oder  142  zu  verzollen.
Bei  der  Tarifierung  von  Sorteneisen  oder  Sortenstahl
  nach  P.  3  der  Art.  140  oder  142  und  nach  P.  1
des  Art.  155  sind  die  Dimensionen  nach  der  längsten  Seite
des  Schnittes  zu  bestimmen,  beim  Oval  nach  der  Längsachse
desselben,  bei  halbringförmigem  und  ähnlichem  Schnitt  —
nach  dem  längsten  aller  kürzesten  Abstände  zwischen  zwei

auf  einer  Seite  liegenden  Endpunkten

bei  Winkelpj



a

eisen  und  -Stahl  ist  bei  einem  gleichschenkeligen  Eisen  die
äussere  Seite  eines  der  Schenkel,  bei  einem  nicht  gleichschenkeligen ­
  die  des  längeren  Schenkels  zu  messen  (C.  91,
Nr.  11  318).
Im  Hinblick  auf  die  in  der  Praxis  der  Zollämter  beständig
vorkommenden  Schwierigkeiten  und  Missverständnisse  bei
der  Bestimmung  der  ],■&amp;gt;  mm  Stärke  von  Eisen-  und
Stahlblechen  weist  das  Zolldepartement  mit  Genehmigung ­
  des  Finanzministers  die  Zollämter  an,  in  denjenigen ­
  Fällen,  in  denen  die  genaue  Bestimmung  der  angegebenen ­
  Stärke  von  Eisen-  und  Stahlblechen  mit  Hilfe
der  in  den  Zollämtern  vorhandenen  Instrumente  unzulänglich
erscheint,  zur  Kontrolle  dafür,  dass  die  l / 2  mm  Stärke
richtig  angegeben  worden  ist,  das  Wiegeverfahren  in  Anwendung ­
  zu  bringen,  nach  welchem  bei  einer  regelmässigen
geometrischen  Flächenfigur  eine  Tafel  Eisen-  oder  Stahlblech
von  2  Quadratarschin  (bei  normalen  Dimensionen  von  2x1
Arschin)  nicht  weniger  als  9  Pfd.  37  Solotnik  wiegt,
1  Quadratarschin  nicht  unter  4  Pfd.  667 2  Solotnik,  100
Quadratwerschok  nicht  unter  176  Solotnik,  1  Quadratfuss
nicht  unter  83  Solotnik,  100  Quadratzoll  nicht  unter  57,5
Solotnik  und  1  Quadratmeter  nicht  unter  9  Pfd.  27  Solotnik
(C.  94,  Nr.  7777).
Gemäss  einem  Beschlüsse  der  Tarifkommission  vom
4.  März  1904  und  einer  Entscheidung  des  Dirigierenden
Senats  vom  13.  Dezember  desselben  Jahres  ist  g  e  w  e  111  e  s
und  gaufriertes  Eisenblech,  das  sowohl  in
der  Technik  als  auch  im  Handelsverkehr  als  Rohmaterial  angesehen ­
  wird,  ebenso,  wie  gewöhnliches  Eisenblech  nach  den
entsprechenden  Punkten  des  Art.  140  des  Tarifs  zu  verzollen
(C.  04,  Nr.  33  595).
141.  Weissblech  (verzinntes  Eisenblech),  auch  lackiert,
mit  Mustern  bedruckt  oder  moiriert;  Eisenblech,
mit  Farbe,  Lack,  Zink,  Kupfer,  Nickel  und  anderen
gewöhnlichen  Metallen  überzogen,  für  das  Pud  .  2,65  11
Vertragsgemäss:  [Aus  141.  Weissblech  (verzinntes ­
  Eisenblech),  auch  lackiert,  mit  Mustern  be-
        <pb n="168" />
        152

druckt  oder  moiriert;  Eisenblech,  bemalt,  lackiert,
verzinkt,  verkupfert,  vernickelt  oder  mit  anderen
gewöhnlichen  Metallen  überzogen.]
Anmerkung.  Die  im  russischen  Zolltarif  erwähnten ­
  gewöhnlichen  oder  nicht  kostbaren  Metalle
begreifen  alle  Metalle  mit  Ausnahme  von  Gold,
Silber  und  Platina  in  sich.  Aluminium  gilt  als
gewöhnliches  Metall,  soweit  es  nicht  in  Artikeln  des
russischen  Tarifs  aufgeführt  ist,  für  welche  höhere
Zollsätze  festgesetzt  sind.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zuden  Artikeln  141,
147,154,  155,  156  und  163.  Die  in  den  Artikeln  141.
147,  154,  155,  156  und  163  genannten  Metalle  Und
Metallerzeugnisse  unterliegen  den  Zollsätzen  dieser
Artikel,  auch  wenn  sie  durch  irgend  ein  Verfahren
(auf  galvanischem  Wege,  durch  Umguss,  durch  ein
Walzverfahren  oder  sonstwie)  einen  Ueberzug  von
gewöhnlichem  Metall  erhalten  haben,  falls  der
Metallüberzug  25  v.  H.  des  Gesamtgewichts  der  in
den  Artikeln  141,  147,  154,  155  und  156  genannten
Metalle  und  Metallerzeugnisse  und  10  v.  H.  des
Gesamtgewichts  der  in  Art.  163  genannten  Waren
nicht  übersteigt.  Der  in  der  Anmerkung  zu  Punkt  2
des  Art.  147  vorgesehene  Zuschlag  wird  nicht  erhoben, ­
  wenn  der  dort  genannte  Metallüberzug  25  v.  H.
des  Gesamtgewichts  der  Bleche  nicht  übersteigt.  Falls
der  Metallüberzug  diese  Grenzen  von  25  v.  H.  und
10  v.  H.  übersteigt,  unterliegen  die  in  den  genannten
Artikeln  bezeichneten  Metalle  und  Erzeugnisse  den
Zollsätzen  oder  Zuschlägen,  welche  für  die  den  Ueberzug
  bildenden  Metalle  im  Tarif  festgesetzt  sind.
Weissblech  in  bemalten  Tafeln  —  gleich  bemaltem
Eisenblech  —  nach  Art.  141  (C.  83,  Nr.  19  296).
142.  Stahl:
1.  Band-  und  Sortenstahl  jeder  Art,  mit  Ausnahme ­
  des  unten  genannten;  Stahl  in  Blöcken,
Bruchstahl,  für  das  Pud
1.  Vertragsgemäss:  Stahl  in  Stäben  und
Sortenstahl  jeder  Art,  mit  Ausnahme  des  unten  genannten; ­
  Stahl  in  Blöcken,  Bruchstahl,  für  das  Pud
Eisen  und  Stahl  in  Bändern,  —  nach  P.  1  der  Art.  140
und  142  (C.  94,  Nr.  21  510).
2.  Stahlschienen,  auch  gelocht  und  ausgeklinkt,
für  das  Pud  ....

0,90  R
O,7o  R
0,90  R
        <pb n="169" />
        153

Eisen-  und  Stahlschienen  für  Dampf-,  Pferdeund
  elektrische  Bahnen  fallen,  unabhängig  von  der  Eorm  ihres
Querschnitts,  unter  P.  2  der  Art.  140  und  142  (C.  98,  Nr.  15  000).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  sind  Stahlerzeugnisse, ­
  die  zum  Eisenbahngeleise  gehören  und  zur
Fortsetzung  der  Schienen  an  den  Stellen  dienen,  wo  das
Geleise  in  ein  anderes  übergeht,  als  Schienen  unter  Art.  142
P.  2,  des  Tarifs  gereiht  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  18).
3.  Stahlblech  jeder  Art,  x / 2  mm  und  darüber
stark;  in  Platten,  über  46  cm  breit;  Sortenstahl
aller  Art  in  einer  Breite  oder  Höhe  von  mehr  als
46  cm  sowie  in  einer  Stärke  oder  mit  einem
Durchmesser  von  18  cm  und  darüber;  Faponstahl
(T-Stahl,  Doppel-T-Stahl,  B-Stahl,  Z-Stahl  und
von  anderen  ähnlich  geformten  Querschnitten,
ausser  Winkelstahl,  welcher  nach  Punkt  1  dieses
Artikels  verzollt  wird);  Stahl  in  dünnen  Sorten,
in  einer  Breite  oder  mit  einem  Durchmesser  von
mehr  als  6V 4  bis  einschliesslich  I2V2  mm,  für
das  Pud  1,27V,  R
3.  Vertragsgemäss:  Stahlblech  jeder  Art,  1 / 2  mm
und  darüber  stark;  in  Platten,  über  46  cm  breit;
Sortenstahl  jeder  Art,  in  einer  Breite  oder  Höhe
von  mehr  als  46  cm  sowie  in  einer  Stärke  oder
mit  einem  Durchmesser  von  18  cm  und  darüber;
Formstahl  (T-Stahl,  Doppel-T-Stahl,  Wulststahl,
Z-Stahl  und  Stahl  von  anders  geformten  Querschnitten, ­
  ausser  Winkelstahl,  welcher  nach  Punkt  1
dieses  Art.  [142]  verzollt  wird);  Bandstahl,  in
einer  Breite  oder  mit  einem  Durchmesser  von  mehr
als  6 1 f i  mm,  aber  nicht  über  12 1 / z  mm,  für  das  Pud
4.  Stahlblech,  weniger  als  x / 2  mm  stark,  für
das  Pud
4.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  den  Artikeln  140
und  142.  Den  in  den  Punkten  3  und  4  der  Artikel  140
und  142  festgesetzten  Zollsätzen  unterliegen  die  dort
erwähnten  Bleche  und  Platten  aus  Eisen  und  Stahl
ohne  Rücksicht  auf  die  Form,  in  die  sie  zugeschnitten
sind.
Anmerkung.  Stahl  in  einer  Breite  oder
mit  einem  Durchmesser  von  6V4  mm  und  weniger
unterliegt  der  Verzollung  nach  Art.  155,  Punkt  1.
(Vergl.  das  C.  91,  Nr.  11318,  unter  Art.  140.)
Stahlbleche,  wenn  auch  geschliffen,  —  nach  den
entsprechenden  Punkten  des  Art.  142  (C.  92,  Nr.  14  043).

1,05  11
1,50  R
1,50  li
        <pb n="170" />
        154

Stahl  in  Bändern,  weniger  als  1 / i  mm  stark,
gewonnen  durch  Zerschneiden  von  Stahlblechen  von
erheblicher  Breite,  worauf  die  an  den  Rändern  vorhandenen
Schnittspuren  hinweisen,  ist  im  Hinblick  darauf,  dass  unter
Bandstahl  des  Art.  142,  P.  1,  nur  solcher  zu  verstehen  ist,
der  unmittelbar  durch  das  Aus  walzen  zwischen  Walzen  in
Form  von  langen  Bändern  geringer  Breite  gewonnen  wird,—
nach  Art.  142,  P.  4,  zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  36  911).
143.  Kupfer,  Aluminium,  Nickel,  Kobalt,  Wismut,
Cadmium  und  andere  nicht  besonders  genannte
Metalle;  grünes  Kupfer,  Tombak,  Argentan
(Neusilber),  Britanniametall  und  alle  anderen
Legierungen  von  Metallen,  ausser  den  besonders
genannten:
1.  in  Stücken,  Barren,  Hobel-  und  Feilspänen,
Bruch  und  Pulver,  für  das  Pud  5,—  R
Gegossene  Kupferplatten  ohne  weitere
Bearbeitung  —  nach  Art.  143,  P.  1  (C.  01,  Nr.  13  834).
2.  in  Stangen,  Stäben  und  Blechen,  auch  geschliffen ­
  und  poliert  oder  mit  durch  Walzen  oder
Stanzen  auf  die  Oberfläche  derselben  aufgetragenen
Zeichnungen:
a)  bis  1 / 2  mm  einschliesslich  dick,  für  das

Pud  6,—  It
Kupferbleche  von  regelmässig  rechteckiger  Form,
bis  l / 2  mm  dick,  gewonnen  auf  elektrolytischem  Wege  —
nach  Art.  143,  P.  2  lit.  a  (C.  10,  Nr.  36  911).
b)  dünner  als  1 / 2  mm  bis  einschliesslich
1 / 3  mm,  für  das  Pud  6,40  R
c)  dünner  als  1 / 3  mm,  für  das  Pud  .  .  .  7,10  R

Anmerkungl.  Kupferbleche,  nicht  rechtwinklig ­
  geschnitten,  werden  nach  den  entsprechenden ­
  Buchstaben  des  Punktes  2  dieses
Artikels  mit  einem  Zuschlag  von  10  v.  H.  verzollt.
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung. ­
  Dem  in  der  Anmerkung  1  des  Artikels  143
für  Kupferbleche  in  anderer  als  rechteckiger  Form
festgesetzten  Zuschläge  von  10  Prozent  unterliegen
nicht  Bleche  dieser  Form  aus  anderen  Metallen  und
Metallegierungen  des  Artikels  143.
Anmerkung  2.  Kupfer  und  seine  Legierungen ­
  sowie  andere  in  diesem  Artikel  genannte ­
  Metalle  und  deren  Legierungen,  gewalzt
und  gezogen,  von  einer  Breite  oder  einem
        <pb n="171" />
        Durchmesser  von  12y 2  mm  und  weniger,  werden
nach  Art.  155,  Punkt  2,  verzollt.
Kupferplatten,  bemalt,  —  nach  Art.  143,  P.  2
(C.  87,  Nr.  13  242).
Alle  Legierungen  einfacher  Metalle  (Kupfer,  Zinn,
Zink  u.  a.)  mit  Metalloiden  (Arsen,  Phosphor  u.  a.)  —  nach
Art.  143  (C.  99,  Nr.  6238).
Da  unter  Zinn  des  Art.  144  des  Tarifs  solches  Zinn
zu  verstehen  ist,  welches  auf  dem  gewöhnlichen  Wege  aus
Zinnerzen  gewonnen  wird  und  seiner  Herkunft  nach  nicht
mehr  als  0,3  v.  H.  Blei  enthalten  kann,  ist  laut  Ukas  des
Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  11  550  eine  Legierung
von  Zinn  mit  einer  geringen  Menge  Blei  (z.  B.  4,06  v.  H.,  wie
es  in  der  strittigen  Ware  der  Pall  war),  nach  Art.  143  zu  verzollen. ­
  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  19.)
144.  Zinn:
1.  in  Blöcken,  Stangen  und  Bruch,  für  das  Pud  0,6772  ®
2.  in  Blechen,  auch  geschliffen  und  poliert;
Spiegelfolie;  verzinntes  Bleiblech,  für  das  Pud  .  1,50  R
Anmerkung.  Mit  Farbe  oder  farbigem
Lack  überzogenes  Zinnblech  und  verzinntes  Bleiblech ­
  werden  nach  Punkt  2  dieses  Artikels  mit
einem  Zuschlag  von  50  v.  H.  verzollt.
Eine  Legierung  von  Zinn  mit  einer  geringen
Menge  Blei  —  s.  unter  Art.  143  das  C.  09,  Nr.  5652,  P.  19.

145.  Quecksilber,  für  das  Pud  3,60  R
146.  Blei:
1.  in  Blöcken  und  Bruch;  Bleiglätte,  Silberglätte, ­
  Bleiasche,  für  das  Pud  0,70  R
2.  in  Rollen,  Blechen,  Draht  und  Röhren,  für
das  Pud  1,10  R
3.  Hartblei  oder  Schriftgiessermetall  (Legierung
aus  Blei  mit  Antimon  und  Zinn),  unverarbeitet,
für  das  Pud  0,60  R

Die  durch  Verfügung  vom  24.  September  1899  vorgeschriebene ­
  Vorlegung  von  Ursprungszeugnissen  bei
der  Einfuhr  von  Blei  in  Rollen,  Blechen  usw.
(Art.  146,  P.2  des  Zolltarifes),  Zink  (Art.  147,  P.  1  und  2)  und
der  nach  Art.  27  des  Tarifs  zu  behandelnden  Spirituosen,
wenn  die  Verzollung  nach  dem  Vertragstarif  beansprucht
wird,  ist  aufgehoben  („Ukasatel  des  Finanzministeriums“
1906,  Nr.  43).
Über  die  Begriffsbestimmung  des  Schriftgiessertaetalls
  —  s.  unter  Art.  149  das  C.  10,  Nr.  36  911.
        <pb n="172" />
        156

147.  Zink:
1.  in  Blöcken,  Bruch  und  Pulver,  auch  Zinkasche ­
  und  Zinkstaub,  für  das  Pud  0,75  R
1.  Vertragsgemäss:  in  Blöcken,  Bruch  oder
Pulver,  auch  Zinkasche  und  Zinkstaub,  für  das  Pud  0,70  II
2.  in  Blechen,  auch  geschliffen  und  poliert,
sowie  in  Stangen,  für  das  Pud  1,50  R
2.  Vertragsgemäss:  in  Blechen,  auch  'poliert,
oder  in  Stangen,  für  das  Pud  1,25  li
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung. ­

  Zinkblech,  unpoliert  oder  poliert,  auch
lackiert,  ist  nach  Art.  147,  Punkt  2,  zu  verzollen.
Anmerkung.  Von  vernickelten  oder  mit
anderen  gewöhnlichen  Metallen  überzogenen
Zinkblechen  wird  ein  Zuschlag  von  30  v.  H.  zu
dem  in  Punkt  2  dieses  Artikels  festgesetzten
Zoll  erhoben.
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Die  in  den  Artikeln ­
  141,  147,  154,  155,  156  und  163  genannten
Metalle  und  Metallerzeugnisse  unterliegen  den  Zollsätzen ­
  dieser  Artikel,  auch  wenn  sie  durch  irgend
ein  Verfahren  (auf  galvanischem  Wege,  durch
Umguss,  durch  ein  Walzverfahren  oder  sonstwie)
einen  Ueberzug  von  gewöhnlichem  Metall  erhalten
haben,  falls  der  Metallüberzug  25  v.  H.  des  Gesamtgewichts ­
  der  in  den  Artikeln  141,  147,  154,  155
und  156  genannten  Metalle  und  Metallerzeugnisse
und  10  v.  PL.  des  Gesamtgewichts  der  in  Art.  163
genannten  Waren  nicht  übersteigt.  Der  in  der  Anmerkung ­
  zu  Punkt  2  des  Art.  147  vorgesehene
Zuschlag  wird  nicht  erhoben,  wenn  der  dort  genannte
Metallüberzug  25  v.  H.  des  Gesamtgewichts  der
Bleche  nicht  übersteigt.  Falls  der  Metallüberzug
diese  Grenzen  von  25  v.  H.  und  10  v.  H.  übersteigt,
unterliegen  die  in  den  genannten  Artikeln  bezeichneten
  Metalle  und  Erzeugnisse  den  Zollsätzen
oder  Zuschlägen,  welche  für  die  den  Ueberzug
bildenden  Metalle  im  Tarif  festgesetzt  sind.
Die  durch  Verfügung  vom  24.  September  1899  vorgeschriebene ­
  Vorlegung  von  Ursprungszeugnissen  bei  der  Einfuhr ­
  von  Blei  in  Rollen,  Blechen  usw.  (Art.  146,  P.  2  des
Zolltarifes),  Zink  (Art.  147,  P.  1  und  2)  und  der  nach  Art.  27
des  Tarifs  zu  behandelnden  Spirituosen,  wenn  die  Verzollung ­
  nach  dem  Vertragstarif  beansprucht  wird,  ist  aufgehoben ­
  („Ukasatel  des  Einanzministeriums“  1906,  Nr.  43).
        <pb n="173" />
        157

148.  Gold,  Silber,  Platina  und  Waren  daraus:
1.  Gold  und  Silber  in  Barren,  und  in  Streifen
und  Bleche  ausgewalzt  (ausser  den  in  Punkt  5
dieses  Artikels  genannten)
Gold  und  Silber  in  Pulver  und  ebenso  Silber
in  vergoldeten  Blättern  —  nach  Art.  148,  P.  1  (C.  07,  Nr.  2452).
2.  Goldarbeiten  jeder  Art;  Juwelierarbeit  aus
Gold  ohne  Steine,  sowie  auch  mit  jeder  Art  von
echten  und  unechten  Steinen,  Perlen  etc.,  für
das  Pfund
2.  Vertragsgemäss:  Goldarbeiten  jeder  Art,
Juwelierarbeiten  jeder  Art  aus  Gold,  auch  mit
echten  oder  unechten  Steinen,  Perlen  usw.,  für  das
Pfund
3.  Aufgehoben.
4.  Silberarbeiten  jeder  Art,  auch  vergoldet;
Juwelierarbeit  aus  Silber,  mit  oder  ohne  Vergoldung ­
  und  mit  jeder  Art  von  echten  oder  unechten ­
  Steinen,  Perlen  etc.,  für  das  Pfund  .  .  .
4.  Vertragsgemäss:  Silberarbeiten  jeder  Art,  auch
vergoldet;  Juwelierarbeiten  jeder  Art  aus  Silber,
auch  vergoldet,  auch  mit  echten  oder  unechten  Steinen,
Perlen  usw.,  für  das  Pfund
Stählerne  Tischmesser  mit  silbernen  Griffen,
getrennt  eingeführt:  die  Messerklingen  ■—  nach  Art.  158,  die
silbernen  Griffe  aber  —  nach  Art.  148,  P.  4,  gemäss  der  Anm.
zu  Art.  158  (C.  87,  Nr.  13  444).
5.  Gold  und  Silber  in  dünnen  Blechen,  im
Gewicht  auf  100  Quadratzoll  von  90  und  weniger
Doli  bei  Gold  und  von  48  und  weniger  Doli  bei
Silber,  zusammen  mit  dem  Gewicht  der  unmittelbaren ­
  Verpackung,  für  das  Pfund
o.  Vertragsgemäss:  Gold  und  Silber  in  dünnen
Blättern,  deren  Gewicht  auf  100  Quadratzoll  beträgt:
bei  Gold  —  90  und  weniger  Doli,  und  bei  Silber
—  48  und  weniger  Doli,  einschl.  des  Gewichts  der
Büchelchen,  für  das  Pfund
Bei  den  aus  dem  Auslande  importierten  Büchelchen
mit  Blattgold  und  Blattsilber  muss  auf  den
Umschlägen  der  Name  des  Meisters  oder  Fabrikanten,  die
Anzahl  der  Blätter  und  das  Gewicht  des  in  ihnen  enthaltenen
Metalls  angegeben  sein,  und  nur  die  so  gekennzeichneten
Büchelchen  werden  den  Probierkammern  zur  Feststellung
der  Probe  und  zur  Abstempelung  für  die  Zulassung  zum
Handel  überwiesen  (C.  82,  Nr.  13  515).

zollfrei.

66,—  ß

52,80  R

9,—  ß
9,—  11

7,50  ß

7,50  R
        <pb n="174" />
        158

6.  Gewebe  und  Bänder  (geflochten  und  gewebt)
aus  echtem  oder  unechtem  Gold  oder  Silber,  Gold
und  Silber,  gezogen  und  gesponnen,  für  das  Pfund  10.80  R
6.  Vertragsgemäss:  Gewebe  und  Bänder  (geflochten ­
  oder  gewebt)  aus  Gold,  Silber  oder  unechtem ­
  Lahn,  Draht  und  Gespinst  aus  Gold  und

Silber,  für  das  Pfund  10,80  H
Damengurte  aus  Rauschgoldbändern  —  nach  Art.
148,  P.  6  (C.  91,  Nr.  25  992).

Tüll  aus  unechtem  Gold  und  Silber  in  Verbindung
mit  Baumwolle  —  nach  Art.  148,  P.  6  (C.  10,  Nr.  520).
7.  unechtes  Gold  oder  Silber,  gezogen  und
gesponnen,  Lahn,  Flitter  und  ähnlicher  Zierat,
für  das  Pfund  3,—  R
Anmerkung.  Unter  gezogenem  und  gesponnenem ­
  unechten  Gold  oder  Silber  ist  der
gewundene  Lahn  (die  Kantille)  aus  unedlen
Metallen  zu  verstehen,  die.  in  einem  Kilogramm
mindestens  1500  m  messen  und  mit  Gold  oder
Silber  in  einer  Menge  überzogen  ist,  die  2  v.  H.
des  Gesamtgewichts  des  Metalls  nicht  übersteigt.
Es  sind  anzusehen:
als  gezogenes  Rauschgold  oder  Rauschsilber  —  sehr
dünner  Gold-  oder  Silberdraht;
als  Lahn  —  in  Walzen  geplätteter  sehr  dünner  Gold-,
Silber-  oder  Rauschgolddraht;
als  Gold-,  Silber-  und  Rauschgoldgespinst  —  mit  Gold,
Silber  oder  Lahn  umsponnene  Fäden  aus  irgend  einem
Faserstoff;
als  Flitter  und  dergl.  Verzierungen  —  kleine  Plättchen
in  Kreisform  oder  anderen  Figuren,  die  aus  dünnen
Gold-  und  Silberblättern  oder  aus  vergoldeten  und  versilberten ­
  Kupferblättern  gestanzt  sind  und  bei  der  Goldstickerei
Verwendung  finden  (C.  91,  Nr.  25  921).
Vergoldeter  und  versilberter  Lahn  (als  Christbaumschmuck) ­
  —  nach  Art.  148,  P.  7  (C.  98,  Nr.  25  826).
8.  Platin  in  Streifen,  Draht  und  Blechen  sowie ­
  in  Waren  aller  Art,  für  das  Pfund  ....  30,—  ®
Chemische  Apparate  aus  Platin  —  nach  Art.
148,  P.  8  (C.  86,  Nr.  604).
Platin,  unbearbeitet,  in  Barren,  Bruch  und  Pulver
—  nach  Art.  148,  P.  8  (C.  07,  Nr.  2452).
Auf  die  Gesuche  von  Geschäftsreisenden,  die  Muster
von  Gold-  und  Silberwaren  ins  Ausland  zurückführen, ­
  tunlichst  eine  Beschädigung  der  Muster  bei  der  Vernichtung ­
  der  Stempel  zu  vermeiden,  hat  der  Verweser  des
        <pb n="175" />
        159

Ministeriums  für  Handel  und  Industrie  im  Einvernehmen
mit  dem  Finanzminister  eingewilligt,  dass  bei  den  nach
Russland  eingeführten  Mustern  von  Gold-  und  Silberwaren
die  Stempelung  durch  Anbringung  des  Stempels  auf  einem
an  die  Waren  anzuhängenden  Blei  bewirkt  wird,  und  zwar
unter  Beobachtung  folgenden  Verfahrens:
1.  Auf  allen  als  Muster  eingeführten  Waren  muss  die
Bezeichnung  „Muster“  oder  „Modell“  eingraviert  oder
eingeprägt  sein.
2.  Derartige  Waren  sind  den  Probierbehörden  von  den
Zollanstalten  mit  einer  Bescheinigung  dieser  letzteren
darüber  zuzusenden,  dass  sie  tatsächlich  Muster  sind.
3.  Muster  von  geringem  Feingehalt  werden  nicht  eingelassen ­
  und  auf  Grund  der  allgemeinen  Bestimmungen
ins  Ausland  zurückgeschafft.
4.  Muster,  die  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  den
Feingehalt  genügen,  werden  soweit  möglich  auf  den
an  die  Waren  angehängten  Bleien  gestempelt;  falls
die  Anhängung  von  Bleien  unmöglich  ist,  wird  das
Muster  in  der  allgemein  vorgeschriebenen  Weise  gestempelt. ­

5.  Bei  der  Wiederausfuhr  von  Mustern  unter  Abnahme
der  Bleie  wird  die  von  ihnen  erhobene  Stempelungsgebühr ­
  nach  Massgabe  der  allgemeinen  Bestimmungen
nicht  zurückgegeben.
Auf  Grund  einer  Verständigung  zwischen  dem  Finanzminister
  und  dem  Verweser  des  Ministeriums  für  Handel
und  Industrie  ist  bei  der  Wiederausfuhr  von  Mustern  unter
Rückerstattung  des  Zolles  die  Abnahme  der  Bleie,  die  den
Zweck  hat,  die  abermalige  Einfuhr  der  Waren  als  bereits
verzollte  unmöglich  zu  machen,  von  den  Zollämtern  sofort
auszuführen,  nachdem  sie  die  Wiederausfuhr  der  Muster
unter  Rückerstattung  des  Zolles  genehmigt  haben  (C.  06,
Nr.  18  430).
Anlässlich  des  auf  Artikel  630  des  Zollreglements  gestützten ­
  Gesuchs  einer  Firma  um  Erlass  der  Probiergebühr
für  Goldwaren  von  geringem  Feingehalte,
die  in  einem  ausländischen  Postpakete  nach  Russland  gekommen ­
  und  danach  wieder  ins  Ausland  zurückgefördert
worden  sind,  hat  die  Industrieabteilung  das  Zolldepartement
davon  in  Kenntnis  gesetzt,  dass  gemäss  Art.  5,  Abteilung  IV
des  Gesetzes  vom  11.  März  1896  die  Probiergebühr  auch
in  dem  Falle  erhoben  wird,  wenn  die  der  Prüfung  unterzogenen ­
  Waren  sich  von  geringem  Feingehalt  erweisen
und  dass  infolgedessen  auch  die  Probiergebühr  für  aus  dem
Ausland  eingeführte  Goldwaren  von  geringem  Feingehalte
nicht  erlassen  werden  können.  Der  Art.  630  des  Zollreglements
betreffe  wohl  die  Befreiung  von  der  Entrichtung  des  Zolles
und  anderer  Zollgebühren,  könne  aber  nicht  als  Grundlage
für  den  Erlass  der  Probiergebühr  im  Falle  der  Wiederausfuhr
von  Edelmetallfabrikaten,  die  in  Postpaketen  eingeführt
und  in  den  Probieranstalten  auf  ihren  Feingehalt  geprüft
worden  sind,  dienen.  Die  Probiergebühr  von  solchen  Fabrikaten ­
  sei  daher  vor  ihrer  Wiederausfuhr  ins  Ausland  zu
erheben  (C.  06,  Nr.  21  350).
        <pb n="176" />
        160

149.  Waren  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen  und  anderen
im  Art.  143  genannten  Metallen  und  Metalllegierungen ­
  :
1.  Lampenbrenner,  welche  für  sich  allein  oder
in  Verbindung  mit  Behältern  eingeführt  werden,
falls  letztere  nicht  einem  höheren  Zolle  unterliegen, ­
  für  das  Pud  13,70  R
1.  Vertragsgemäss:  Lampenbrenner,  allein  oder
in  Verbindung  mit  Behältern,  falls  diese  nicht  einem
höheren  Zolle  unterliegen,  für  das  Pud  9,—  K
2.  Waren  ohne  Relief-  oder  gravierte  Verzierungen ­
  und  gestanzte  Waren,  auch  in  Verbindung ­
  mit  Holz,  Eisen,  Blech,  Leder  und
anderen  gemeinen  Materialien:
2.  Vertragsgemäss:  Waren  ohne  erhabene  oder
gestochene  Verzierungen  und  gestanzte  Waren,  auch
in  Verbindung  mit  Holz,  Eisen,  Blech,  Leder  oder
anderen  gewöhnlichen  Stoffen:
a)  bei  einem  Gewichte  von  mehr  als  5  Pfund
für  das  Stück,  für  das  Pud  9,—  R
a)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  ....  8,—  H
b)  bei  einem  Gewicht  von  5  Pfund  und
weniger  für  das  Stück,  für  das  Pud  .  13,70  R
b)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  ....  9,—  R
Taschenuhrenreifen  aus  Kupferlegierung,  ohne
Reliefverzierungen  -—  nach  Art.  149,  P.  2  (C.  94,  Nr.  22  199).
(Vergl.  unter  P.  3  dieses  Art.  [149]  das  C.  91,
Nr.  23  187).
Bei  Erzeugnissen  aus  Kupfer  und  Kupferlegierung ­
  vorkommende  in  Relief  gegossene  Griffe,  Ringe,
Nägel,  Füsse,  Räder  u.  dergl.  sind  in  Uebereinstimmung  mit
der  Anmerkung  zu  P.  4  des  Art.  61  nicht  als  Verzierungen
im  Sinne  des  P.  3  des  Art.  149  aufzufassen,  und  fallen  derartige
Erzeugnisse  aus  Kupfer-  und  Kupferlegierung  als  Gegenstände ­
  ohne  Reliefverzierung  unter  Art.  149,  P.  2  (C.  99,
Nr.  6220).
Nach  Art.  149,  P.  2,  sind  auch  solche  gegossene
Fabrikate  au  s  Kupfer  und  nicht  besonders  genannten ­
  Legierungen  einzulassen,  die  Reliefdarstellungen
tragen,  welch  3  nicht  zur  Verzierung  dienen,  sondern  entsprechend ­
  dem  Charakter  und  dem  Zweck  des  Fabrikats
unbedingt  notwendig  sind  (C.  05,  Nr.  4216).
Kupferne  Schnallen,  auf  besonders  zugerichteten ­
  Kärtchen  befestigt  ,mit  denen  sie  zusammen  an  den
Käufer  übergehen  und  im  Kleinverkauf  abgegeben  werden,  sind
        <pb n="177" />
        161

laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  3940  nach
Art.  149,  P.  2  lit  b  (zusammen  mit  dem  Kärtchen)  zu  verzollen ­
  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  20).
3.  Waren  mit  Relief-  oder  gravierten  Verzierungen ­
  (mit  Ausnahme  der  gestanzten),  fertig
oder  nicht,  im  ganzen  oder  auseinandergenommen,
auch  Ornamente,  Karyatiden,  Medaillons,  Büsten,
Statuen,  für  das  Pud  25,30  R
3.  Vertragsgemäss:  Waren  mit  erhabenen  oder
gestochenen  Verzierungen  (ausser  den  gestanzten),
ausgerüstet  oder  nicht,  gebrauchsfertig  oder  nicht,
wie  Ornamente,  Karyatiden,  Medaillons,  Büsten
und  Statuen,  für  das  Pud  21,—  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung. ­
  Gabeln  und  Lößei  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen ­
  und  aus  anderen,  in  Art.  143  genannten
Metallen  und  Legierungen  —  mit  Ausnahme  der
vergoldeten  und  versilberten  Gabeln  und  Lößei,  sowie
solchen  in  Verbindung  mit  anderen  kostbaren
Stoßen  —  werden  nach  den  Punkten  2  und  3  des
Art.  149  verzollt.
Erzeugnisse  aus  Kupfer  und  Kupferlegierung,
ohne  Vergoldung  und  Versilberung,  mit  in  Belief  gegossenen
Verzierungen,  selbst  wenn  diese  Verzierungen  eine  Bearbeitung ­
  der  Ware  darstellen  —  nach  Art.  149,  P.  3  (C.  91,
Nr.  23  187).
Vergl.  das  vorstehende  C.  99,  Nr.  6220  unter  P.  2
dieses  Art.
4.  Die  in  den  Punkten  1,  2  und  3  dieses
Artikels  genannten  Fabrikate,  sowie  Fabrikate,
ausser  den  besonders  genannten,  aus  unedlen
Metallen,  vergoldet  und  versilbert  oder  in  Verbindung ­
  mit  wertvollen  Materialien,  ausser  den
unter  Art.  215  fallenden  Fabrikaten:
a)  bei  einem  Gewicht  von  mehr  als  1  Pfund
für  das  Stück,  sowie,  unabhängig  vom
Gewicht,  versilberte  und  vergoldete
Metalle  in  Blechen  oder  Draht  (ausser

den  unter  Art.  148  fallenden)  und  in
Pulverform,  für  das  Pfund  1,10  R
b)  bei  einem  Gewicht  von  1  Pfund  und
weniger  für  das  Stück,  für  das  Pfund  2,20  R

Anmerkung.  Bei  der  Bestimmung  des
Zolles  für  Waren,  welche  im  zerlegten  Zustande

11
        <pb n="178" />
        eingeführt  werden,  bezieht  sich  die  Gewichtsgrenze ­
  auf  jeden  einzelnen  Teil  des  Gegenstandes.
Galanterieartikel  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen, ­
  Gusseisen,  Eisen,  Stahl,  Zinn,  Blei  und  Zink,  vergoldet ­
  und  versilbert,  unterliegen  nach  dem  genauen  Sinn
des  Art.  149,  P.  4,  des  Tarifs  der  Verzollung  nach  Art.  215,
P.  1  (C.  06,  Nr.  3379).

Kupferne  Gefässe,  zur  Verpackung  der  Einfuhrwaren ­
  dienende  —  nach  dem  Material  der  Gegenstände  (C.  83,
Nr.  10  717).
Messingene  Einsatz-  und  Vorhängeschlösser  —  nach
Art.  149  (C.  86,  Nr.  20  886).
KupferneDruckknöpfe  in  zugerichteter  Gestalt
und  nicht  voneinander  getrennt  —  nach  Art.  149  (C.  86,
Nr.  20  886).
Tapezierernägel  mit  lackierten  Messingköpfen
—  nach  Art.  149  (C.  87,  Nr.  10  437).
Erzeugnisse  aus  Kupfer,  das  auf  galvanischem
Wege  in  Gips  oder  in  eine  andere  zu  diesem  Zweck  präparierte
nicht  wertvolle  Masse  eingelegt  ist,  —  nach  Art.  149  (C.  91,
Nr.  20  996).
Nägel  aus  Eisendraht  mit  kupfernen  Köpfen
—  nach  Art.  149  (C.  92,  Nr.  14  043).
Aus  verschiedenem  Material  angefertigte  Drahtnägel
werden,  nach  demjenigen  Material  verzollt,  das  im  Sinne
des  Tarifs  die  wesentlichste  Bedeutung  hat;  gegossene,
kupferne  Nägel  dagegen,  die  nicht  Drahtfabrikate  sind,  fallen
unter  den  entsprechendenPunkt  des  Art.  149  (C.  93,  Nr.  11  144).
Zur  Bestimmung  der  Vergoldung  und  der  Versilberung ­
  auf  metallischen  Fabrikaten,  wenn  dies  mit
einfachen  Reagentien  schwer  erkannt  werden  kann,  wendet
man  folgende  Methode  an:  die  untersuchte  Stelle  des  vergoldeten ­
  oder  versilberten  Gegenstandes  wird  sorgfältig
zuerst  mit  Terpentin,  dann  mit  Benzin  und  schliesslich  mit
Aether  (am  besten  mit  von  diesen  Substanzen  durchtränktem
Tuch  oder  Watte)  sorgfältig  abge&amp;gt;vaschen;  dann  wird  vorsichtig
die  vermutete  Vergoldung  oder  Versilberung  abgekratzt,  in
Salpetersäure  gelöst  und  die  Lösung  oder  der  Rückstand  auf
Silber  und  Gold  untersucht,  wobei  die  Reaktionen  auf  edle
Metalle  und  Metalle,  die  Silber  markieren  können,  wie  z.  B.
Zinn  und  Wismut,  berücksichtigt  werden  müssen  (C.  93,
Nr.  11  144).
Hohle  kupferne  R  i  n  g  e  im  Durchmesser  oder  in
der  Breite  von  weniger  als  V2  Zoll  (die  nicht  als  Drahtfabrikate
angesehen  werden)  —  nach  den  entsprechenden  Punkten
des  Art.  149  (C.  94,  Nr.  21  903).
Kupferne,  mit  Blei  überzogene  Abdampfungsschalen ­
  für  Pabrikzwecke,  als  Kupferfabrikat  —  nach
Art.  149  (C.  96,  Nr.  9775).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1909,  Nr.  764
sind  Erzeugnisse  aus  einer  Legierung  von  Zinn  und
Blei,  als  Erzeugnisse  aus  nicht  besonders  genannten  Legie-
        <pb n="179" />
        163

rungen  —-  richtig  nach  Art.  149  des  Tarifs  verzollt  worden
(C.  09,  Nr.  5962,  P.  21).
Lampenbrenner  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen
und  anderen  in  Art.  143  genannten  Metallen,  zusammen  mit
den  in  die  Brenner  eingezogenen  Dochten  —  nach  Art.  149
(C.  09,  Nr.  34  804).
Futterale  für  Taschenuhren,  hergestellt
aus  den  in  Art.  143  genannten  Metallen  nnd  Legierungen,
auch  in  Verbindung  mit  Zelluloid  —  nach  dem  entsprechenden
Punkte  des  Art.  149  (C.  10,  Nr.  520).
Da  unter  Schriftgiessermetall  (Hartblei)  eine
nach  ihren  Eigenschaften  ganz  bestimmte  Legierung  aus  Blei
und  Antimon  verstanden  wird,  die  hauptsächlich  zur  Herstellung ­
  von  Lettern  bestimmt  ist,  und  in  der  das  Antimon,  von
dem  die  Härte  der  Legierung  abhängt,  stets  in  erheblicher  Menge
(nicht  unter  8  v.  H.)  vertreten,  während  nur  ein  geringer  Zusatz
von  Zinn  zulässig  ist,  hat  der  Dirigierende  Senat  durch  Ukas
Nr.  8864  vom  Jahre  1909  eine  Legierung  von  Blei,  Zinn  und
Antimon,  in  der  das  Antimon  nur  bis  zu  1  v.  H.,  das  Zinn
aber  über  10  v.  H.  ausmacht,  nicht  als  Schriftgiessermetall
anerkannt,  so  dass  auf  Erzeugnisse  aus  dieser  Legierung
Art.  149  Anwendung  findet  (C.  10,  Nr.  36  911).
150.  Gusseisen,  verarbeitet:
1.  gusseiserne  Gussstücke  ohne  jede  Bearbeitung, ­
  für  das  Pud  1,12V2  ®
1.  Vertragsgemäss:  Gussstüc  ke  ohne  Bearbeitung,
für  das  Pud  0,90  R
Gusseisenschrot,  welches  keiner  späteren  äusseren
Bearbeitung  unterworfen  worden  ist,  —  nach  Art.  150,  P.  1
(C.  94,  Nr.  10  117).
Gemäss  einem  Beschluss  der  besonderen  Tarifkommission
vom  20.  Aprill906,  Nr.  153,  sind  unbearbeitete,  nur  mit  Asphalt
überzogene  gusseiserneRöhren  —  nach  Art.  150,  P.  1,
einzulassen,  da  das  üeberziehen  mit  Asphalt  keine  Bearbeitung
darstellt,  sondern  lediglich  dazu  dient,  die  Röhren  vor  Rost
zu  schützen  (C.  06,  Nr.  10  625).
2.  emailliertes  gusseisernes  Geschirr,  für
das  Pud  1,50  R
3.  Gusseisenwaren,  bearbeitet,  abgedreht,  poliert, ­
  geschliffen,  gefärbt,  bronziert,  verzinnt,  mit
Lack,  Email  (ausser  Geschirr),  Zink  oder  anderen ­
  unedlen  Metallen  überzogen,  auch  mit
Teilen  aus  Holz,  Kupfer  und  dessen  Legierungen,
für  das  Pud  4,65  R
3.  Vertragsgemäss:  Gusswaren,  gemustert  (fassonniert),
  abgedreht,  poliert,  geschliffen,  angestrichen,
bronziert,  verzinnt,  mit  Lack,  Email  (ausser  Geschirr ­
  ),  Zink  oder  anderen  unedlen  Metallen  über-11*
        <pb n="180" />
        164

zogen,  auch  mit  Teilen  aus  Holz,  Kupfer  oder
Kupferlegierungen,  für  das  Pud  4,20  11
Anmerkung.  (Auch  Vertragsgemäss).
Waren  aus  schmiedbarem  Guss  werden  wie  Eisenund
  Stahlwaren  verzollt.
Gusseiserne  Fleisehhackmaschinen  von
kleinem  Umfang  und  Gewicht  (gewöhnlich  bis  10  Pfund  das
Stück)  für  den  Hausgebrauch  —  nach  Art.  150,  P.  3  (C.  10,
Nr.  520).
In  der  Hauswirtschaft  gebrauchte  Eismaschinen
(zur  Herstellung  von  Gefrorenem),  deren  Hauptbestandteile
aus  Gusseisen  hergestellt  sind  —  nach  Art.  150,  P.  3  (C.  10,
Nr.  36  911).
Gusseiserne  röhrenförmige  Erzeugnisse,  zum
Erwärmen  mittels  hindurchgeleiteten  Wassers  oder  Dampfes
bestimmt,  die  einen  Bestandteil  einer  Dampf-  oder  Wasserheizanlage ­
  bilden  können,  —  nach  Art.  150,  P.  3  (C.  10,
Nr.  36  911).

Merkmale  für  Schmiedeisen  zur  Unterscheidung ­
  von  gewöhnlichem  Gusseisen
oder  Stahl:
1.  Schmiedeisen  wird  zu  Erzeugnissen  verwendet,  verträgt ­
  das  Biegen  nur  in  geringem  Masse  und  zeigt  an  der
Bruchstelle  keine  zahnartigen  Hisse.
2.  Die  Bruchstelle  ergibt  eine  grau-matte  Färbung
und  sehr  feine  Körner,  die,  je  weiter  von  der  Oberfläche  in
der  Richtung  zur  Mitte  der  Dicke  des  Gegenstandes  meistens
grösser  und  dunkler  werden,  so  dass  in  der  Nähe  der  Oberfläche ­
  der  Bruch  einen  weisslichen  Rand  in  Form  eines  sehr
schmalen  Umkreises  zeigt.
3.  Im  rohen  Zustand,  in  Abgüssen  haben  die  Fabrikate
aus  Schmiedeisen  eine  glatte  und  dichte  Oberfläche  mit  zu
bemerkender  Naht,  die  nach  dem  Abgiessen  hinterbleibt.
Bearbeitete  Gegenstände  aus  Schmiedeisen  können  nur  durch
Bruch  oder  Biegen  erkannt  werden  (C.  81,  Nr.  2611).
151.  Eisen-  und  Stahlwaren,  geschmiedet,  gestanzt,
gegossen  —  unbefeilt.  oder  mit  Befeilung  an  den
Seiten  und  Rändern,  jedoch  ohne  weitere  Bearbeitung, ­
  ausser  den  besonders  genannten;  geschmiedete ­
  Nägel,  für  das  Pud  2,55  R
Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  2,10  R
Teile  von  Waggonfedern  ohne  Merkmale  von
Schlosserarbeit,  alte,  nicht  als  Eisen-  oder  Stahlbruch  sich
qualifizierend  —  nach  Art.  151  (C.  87,  Nr.  13  242).
152.  Eiserne  und  stählerne  Kesselschmiedearbeiten;
Röhren  und  deren  Verbindungsteile  aus  Eisen
und  Stahl:
        <pb n="181" />
        165

1.  Kesselschmiedearbeiten  wie:  Kessel,  Reservoirs, ­
  Bassins,  Kästen,  Brückenteile,  sowie

Waren  aller  Art  aus  Eisen-  und  Stahlblech,
ausser  den  besonders  genannten,  für  das  Pud  .  2,55  R
Vertragsgemäss:  Aus  1.  Dampfkessel  und  ähnliche ­
  Apparate,  für  das  Pud  2,10  R

Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  11  551,
ist  die  Tarifierung  von  Eisenblech,  das  in  Form  eines
Zylinders  zusammengebogen  ist  und  ein  für  die  Herstellung
von  Kesseln  vorgearbeitetes  Erzeugnis  ohne  irgend  welche
weitere  Bearbeitung  darstellt,  nach  Art.  152,  P.  1,  des  Tarifs
richtig  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  22).
Ekonomeiser  aus  schmiedeeisernen  Röhren  als
Apparate,  die  Dampfkesseln  nicht  ähnlich  sind  —  nach  Art.
152,  P.  1  (C.  10,  Nr.  22  193).
Im  Hinblick  darauf,  dass  Dampfkessel  dazu  bestimmt
sind,  die  Dampfbildung  zu  entwickeln,  und  daher  unter  den
inArt.  152,P.  1,  des  Vertragstarifs  genannten  dampfkesselähnlichen ­
  Apparaten  nur  solche  zu  verstehen  sind,  die  ausschliesslich ­
  zur  Dampfbildung,  nicht  aber  zu  irgend  welchen  anderen
Zwecken  dienen,  sind  eiserne  röhrenförmige  Aufwärmer
  —  nach  Art.  152,  P.  1,  des  allgemeinen  Tarifs
zu  verzollen.  (Ukas  des  Dirigierenden  Senats  Nr.  106  vom
Jahre  1910.  —  C.  10,  Nr.  36  911).
Eiserne  Aufwärmer  —  nach  Art.  152,  P.  1,  des
allgemeinen  Tarifs  (C.  10,  Nr.  36  911,  P.  18).
Eine  fabrikmässige  Trockenanlage,  bestehend ­
  aus  einem  Behälter  aus  Eisenblech,  Röhren  aus  Eisenblech ­
  und  einem  Zentrifugal-Ventilator,  ist,  da  sie  keine  einheitliche ­
  Maschine  darstellt,  nach  den  für  die  einzelnen  Teile
in  Betracht  kommenden  Artikeln:  152,  P.  1;  152,  P.  2;  und
167,  P.  1  lit.  b,  des  Tarifs  zu  verzollen.  (C.  10,  Nr.  36  911,
P.  26).
2.  Röhren  jeder  Art,  auch  mit  angeschraubten
Muffen  oder  mit  Flanschen,  sowie  Verbindungsteile ­
  von  Röhren,  in  bearbeitetem  und  unbearbeitetem ­
  Zustande:
a)  bei  einem  Gewicht  von  mehr  als  5  Pfund

für  das  Stück,  für  das  Pud  2,55  R
b)  bei  einem  Gewicht  von  5  Pfund  und
weniger,  für  das  Pud  4,05  R

Anmerkung.  Röhren  und  Verbindungsteile ­
  von  solchen,  emailliert,  angestrichen,  asphaltiert ­
  oder  mit  gemeinen  Metallen  überzogen,
werden  nach  den  entsprechenden  Unterabteilungen
des  Punktes  2  dieses  Artikels  mit  einem  Zuschlag
von  10  v.  H.  verzollt.
        <pb n="182" />
        166

Eine  fabrikmässige  Trockenanlage,  bestehend
aus  einem  Behälter  aus  Eisenblech,  Röhren  aus  Eisenblech
und  einem  Zentrifugal-Ventilator,  ist,  da  sie  keine  einheitliche ­
  Maschine  darstellt,  nach  den  für  die  einzelnen  Teile
in  Betracht  kommenden  Artikeln:  152,  P.  1;  152,  P.  2;  und
167,  P.  1  lit.  b,  des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  36  911
P,  26).

Kesselböden,  flache,  nicht  ausgebaucht  —  nach
Art.  140,  P.  3;  ausgebaucht  —  nach  Art.  152  (C.  84,'Nr.  5653).
Federscheiben  für  Geschützlafetten  —  nach  Art.
152  (C.  86,  Nr.  4978).
Eiserne  Fässer,  in  denen  Schwefel-Kohlenstoff
eingeführt  wird  —  nach  Art.  152  (C.  88,  Nr.  10  640).  Vergl.
Art.  108.
Unter  den  mit  den  Dampfkesseln  zusammen  zu
verzollenden  Bestandteilen  derselben  sind  die  gleichzeitig
mit  den  Kesseln  eingeführten,  wenn  auch  von  ihnen  gesondert
verpackten  Hähne,  Pfeifen,  Manometer,  überhaupt  Kesselarmaturen ­
  zu  verstehen,  ebenso  aus  verschiedenem  Material
angefertigte  Röhren,  wenn  durch  Sachverständige  bestätigt
wird,  dass  letztere  unmittelbar  zu  den  Dampfkesseln  gehören
und  zur  gegenseitigen  Verbindung  untereinander  dienen
(C.  96,  Nr.  3523).

153.  Eisen-  und  Stahlwaren,  mit  Ausnahme  der  besonders ­
  genannten,  bearbeitet,  abgedreht,  poliert,
geschliffen,  bronziert  oder  auf  andere  Weise  bearbeitet, ­
  mit  Teilen  aus  Holz,  Kupfer  und  dessen
Legierungen  oder  ohne  solche:
Vertragsgemäss:  Eisen-  oder  Stahlwaren,  nicht
besonders  genannte,  gemustert,  (fassonniert),  abgedreht ­
  ,  poliert,  bronziert  oder  auf  andere  Weise  bearbeitet, ­
  auch  mit  Teilen  aus  Holz,  Kupfer  oder
Kupferlegierungen:
1.  jeder  Art,  ausser  den  in  Punkt  2  genannten,
für  das  Pud
1.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud

4,65  R
4,20  H

Instrument  zum  Broschieren  von  Papier,
sog.  „Amerikanischer  Buchbinder“  —  nach  Art.  153,  P.  1
(C.  86,  Nr.  604).
Pfannen  aus  Eisenblech,  die  der  Schlosserbearbeitung
unterzogen  wurden,  —  nach  Art.  153,  P.  1  (C.  86,  Nr.  4809)
Wringmaschinen  für  Wäsche  aus  poliertem
Holz  mit  metallenen,  teils  bronzierten  Teilen  und  Kautschukwalzen ­
  —  nach  Art.  153,  P.  1  (C.  86,  Nr.  4811).
Eiserne  Betten  mit  eisernen  Drahtnetzen,  letztere
mit  gewöhnlichem  Metall  überzogen  —  nach  Art.  153,  P.  1,
wie  bearbeitete  Fabrikate  aus  Eisen  (C.  87,  Nr.  8992).
        <pb n="183" />
        167

Zelt-Sonnenschirme,  angefertigt  aus  einem
eisernen  Stab  nebst  einem  Gestell  und  mit  einfachem  Stoff,
der  im  Verhältnis  zum  Gesamtgewicht  des  Gegenstandes
nur  einen  geringen  Teil  bildet,  überzogen  —  nach  Art.  153
P.  1  (C.  94,  Nr.  17  517).
Gemäss  einem  Beschluss  der  Tarifkommission  vom
23.  März  1906,  Nr.  117,  sind  Maschinengewehre,
nicht  für  den  Handgebrauch,  Lafetten  auf  Rädern  und
Dreifiis.se  dazu,  sowie  Vorrichtungen  zum  Transport  von  Maschinengewehren, ­
  Dreifüssen  und  Patronenkästen  auf  Lasttieren ­
  (Sattelbäume  auf  Scharnieren  mit  Gehänge),  als  vorzugsweise ­
  aus  Eisen  hergestellte  Waren  mit  einem  geringen
Zusatz  von  Kupfer  —  in  den  Maschinengewehren,  und  von
Leder  —  im  Sattelbaum  und  dem  Gehänge  (in  Form  eines
Ueberzugs  der  verzinkten  Eisenteile)  —  nach  Art.  153,  P.  1,
des  Tarifs  zu  verzollen.  (C.  06,  Nr.  9437).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1907,  Nr.  8381,  ist
die  Tarifierung  von  Stahl-Schrapnells,  die  der
Bearbeitung  durch  Schlosser  unterzogen  worden  sind,  nach
Art.  153,  P.  1,  des  Tarifs  als  richtig  anerkannt  (C.  09,  Nr.  5962,
P.  23).
Eiserne  Stangen  (rundes  Sorteneisen),  über
6 x / 2  mm  dick,  verzinkt  —  nach  Art.  153,  P.  1  (C.  10,
Nr.  36  911).
Durch  Ukasen  Nr.  8292  vom  Jahre  1909  und  Nr.  105  vom
Jahre  1910  hat  der  Dirigierende  Senat  die  Tarifierung  von
Aufzügen  (Liften),  als  keine  einheitliche  Maschine  darstellend, ­
  nach  dem  für  die  einzelnen  Teile  in  Betracht  kommenden ­
  Artikeln  als  richtig  anerkannt,  und  zw'ar:  die  Winde  —
nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a;  die  Taue  —  nach  Art.  156;  die
eisernen  Führungen  sowde  die  Teile  der  Aufzugsplattform  —
nach  Art.  153,  P.  1  (C.  10,  Nr.  36  911).
2.  Vorhänge-  und  Einsatzschlösser,  ausser
den  kupfernen,  sowie  auch  Schrauben  (für  Holz),

für  das  Pud  6,—  ß
2.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  6“,—  R

Metalleinfassungen  für  Reisetaschen,  mit
Schlössern  versehen  —  nach  Art.  153,  P.  2  (C.  86,  Nr.  22  637).
Als  Schrauben  im  Sinne  des  Art.  153,  P.  2,  sind  nur
Schrauben  zu  behandeln,  die  zum  Verbinden  von  verschiedenen
Teilen  von  Gegenständen  dienen;  alle  übrigen  Erzeugnisse
mit  Schraubengewinde  sind  nach  den  entsprechenden  Artikeln
des  Tarifs  nach  Massgabe  der  Beschaffenheit  des  Materials  zu
verzollen  (C.  99,  Nr.  20  248).
Schlüssel,  zusammen  mit  den  Schlössern
eingeführt,  sind - ,  auch  w r enn  sie  von  den  Schlössern
gesondert  verpackt  sind,  als  mit  den  Schlössern  eine  einheitliche ­
  Vorrichtung  zum  Verschliessen  bildend,  zusammen  mit
den  Schlössern  —  nach  Art.  153,  P.  2,  einzulassen  (C.  10,
Nr.  36  911.)
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Alle  eisernen  und
stählernen  Bau-  und  Möbelbeschläge  werden  nach
        <pb n="184" />
        168

den  betreffenden  Punkten  des  Art.  153  verzollt,  falls
sie  nicht  in  Artikeln  des  russischen  Tarifs  aufgeführt
  sind,  für  die  ein  höherer  Zollsatz  festgesetzt
ist.  Die  Vernickelung  solcher  Gegenstände  begründet
nicht  die  Zuweisung  zu  einem  höheren  Zollsatz.
Bolzen,  Zapfen,  Nieten,  Schlüssellochdeckel  und
Schlüsselrohre  aus  Kupfer  und  Messing  sind  ohne
Einfluss  auf  die  Verzollung  der  Vorhänge-  und
Einsatzschlösser,  an  denen  sie  angebracht  sind.
Schlossteile,  einzeln  eingeführt,  —  nach  den  entsprechenden ­
  Artikeln  des  Tarifs  nach  dem  Material  (C.  88,
Nr.  7696).
Bearbeitete  Eisen  -  und  Stahlfabrikate,
auch  mit  Teilen  aus  Leder  oder  verschiedenen  Stoffen  —  nach
Art.  153  (C.  99,  Nr.  6238).
154.  Blechwaren:
1.  jeder  Art,  auch  aus  Eisenblech,  mit  Lack,
Email,  Zink  und  anderen  gemeinen  Metallen
überzogen,  oder  mit  Farbe  bestrichen,  ausser  den
unter  P.  2  dieses  Artikels  fallenden,  für  das  Pud  5,—  R
Vertragsgemäss:  Aus  154.  Waren  aus  Weissblech:
1.  jeder  Art;  auch  lackierte,  emaillierte,  verzinkte ­
  oder  mit  anderen  unedlen  Metallen  überzogene ­
  Waren  aus  Schwarzblech,  alle  diese  auch
bemalt,  ausser  den  unter  Punkt  2  dieses  Artikels
(154)  fallenden,  für  das  Pud  4L,—  11
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  P.  1.  Eisernes ­
  Geschirr,  emailliert,  lackiert  und  mit  einer
Deckschicht  überzogen,  wird  nach  diesem  Punkt
verzollt,  auch  wenn  die  Ränder  und  Henkel  mit
einer  anderen  Farbe  als  die  übrige  Fläche  überzogen ­
  sind.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  den  Art.  141,
147,  154,  155,  156  und  163.  Die  in  den
Art.  141,  147,  154,  155,  156  und  163  genannten ­
  Metalle  und  Metallerzeugnisse  unterliegen
den  Zollsätzen  dieser  Artikel,  auch  wenn  sie  durch
irgend  ein  Verfahren  (auf  galvanischem  Wege,
durch  Umguss,  durch  ein  Walzverfahren  oder  sonstwie) ­
  einen  Ueberzug  von  gewöhnlichem  Metall  erhalten ­
  haben,  falls  der  Metallüberzug  25  v.  H.
des  Gesamtgewichts  der  in  den  Art.  141,  147,
154,  155  und  156  genannten  Metalle  und  Metallerzeugnisse ­
  und  10  v.  H.  des  Gesamtgewichts  der  in
Art.  163  genannten  Waren  nicht  übersteigt.  Der
        <pb n="185" />
        169

in  der  Anmerkung  zu  P.  2  des  Art.  147  vorgesehene ­
  Zuschlag  wird  nicht  erhöhen,  wenn  der
dort  genannte  Metallüberzug  25  v.  H.  des  Gesamtgewichts ­
  der  Bleche  nicht  übersteigt.  Falls  der
Metallüberzug  diese  Grenzen  von  25  v.  H.  und  10
v.  H.  übersteigt,  unterliegen  die  in  den  genannten
Artikeln  bezeichneten  Metalle  und  Erzeugnisse  den
Zollsätzen  oder  Zuschlägen,  welche  für  die  den
Ueberzug  bildenden  Metalle  im  Tarif  festgesetzt  sind.
Präsentierbretter  aus  Blech  mit  gepressten
oder  gestanzten  Verzierungen  —  nach  Art.  154,  P.  1.  Ueberhaupt
  sollen  durch  Stanzen  ausgeführte  Verzierungen  kein
Grund  sein,  um  solche  Blechfabrikate  unter  P.  2  dieses  Art.
zu  bringen  (C.  91,  N.  23  187).
Für  die  Photographie  bestimmte  Eisenblechplättchen, ­
  lackiert  und  mit  einer  lichtempfindlichen
Masse  gedeckt  —  nach  Art.  154,  P.  1  (C.  96,  Nr.  12  608).
Fabrikate  aus  Blech  und  Eisenblech,
deren  Bemalung  oder  Emaillierung  eine  Nachahmung  von
Marmor,  Eichenholz,  Nussbaumholz  und  ähnlichen  Materialien
bildet,  unterliegen  der  Verzollung  nach  Art.  154,  P.  1  (C.  03,
Nr.  12  315).
Aus  Eisenblech  hergestellte  Kränze,  Blumen,
Früchte  und  Blätter,  die  in  der  Art  wie  natürliche
Blumen  und  Blätter  gefärbt  sind,  sowie  Teile  von  Blumen,
Früchten  und  Blättern,  jedoch  ohne  irgendwelche  Verzierungen ­
  aus  anderen  Materialien,  sind  nach  Art.  154,  P.  1,
des  Tarifs  einzulassen  (C.  03,  Nr.  33  581).
Erzeugnisse  aus  Eisenblech,  ohne  Verzierungen, ­
  mit  einer  dünnen  Zelluloidschicht  bedeckt,  gleich
den  Erzeugnissen,  die  lackiert  oder  angestrichen  sind,  —  nach
Art.  145,  P.  1  (C.  09  Nr.  34  804).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1909  unter  Nr.
8771  ist  die  Tarifierung  von  Fässern  aus  verzinktem
Eisenblech,  in  denen  Benzol  eingeführt  ist  und  die
nach  der  Art  ihrer  Herstellung  dauernde  Behälter  für  Flüssigkeiten ­
  darstellen,  also  den  Charakter  einer  selbständigen  Ware
haben,  unabhängig  von  dem  darin  eingeführten  Benzol,  —
nach  Art.  154,  P.  1,  des  Tarifs  als  richtig  anerkannt  worden
(C.  10,  Nr.  36  911).
2.  dieselben  Waren  mit  Vergoldung,  Malerei
oder  anderen  Verzierungen,  für  das  Pud  ....  9,—  R
Eiserne  Schatullen,  mit  Seide  ausgestattet
—  nach  Art.  154,  P.  2  (C.  92,  Nr.  14  042).
Zeichnungsmuster,  die  auf  Erzeugnissen  von
Weissblech  oder  gewöhnlichem  Eisenblech  durch  Aetzen
oder  Streichen  mit  Farben  mit  Hilfe  von  Schablonen  hergestellt ­
  sind,  stellen  Verzierungen  dar,  die  der  P.  2  des  Art.
164  des  Zolltarifs  vorsieht  (C.  02,  Nr.  29  737).
Laut  Entscheidung  der  Tarifkommission  vom  28.  April
1909,  Nr.  197,  ist  das  Anbringen  von  farbigen  Säumen
°der  Streifen  auf  dem  allgemeinen  anders  gefärbten  Grunde
        <pb n="186" />
        170

der  Waren  aus  Eisenblech  nicht  als  Verzierung  anzusehen,
die  zur  Tarifierung  der  Ware  nach  Art.  154,  P.  2,  führt.  (C.  09,
Nr.  13  526.)
Anmerkung.  Als  zeitweilige  Massregel
auf  fünf  Jahre,  vom  10.  Mai  1901  ab  gerechnet,
ist  über  das  Zollamt  von  Archangelsk  die  zollfreie
Einfuhr  von  Blechbüchsen  zum  Verpacken  von
Fischen  sowie  von  Zubehör  zum  Oeffnen  dieser
Büchsen  gestattet.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
der  Anmerkung  zu  Art.  154  ist  durch  das
Gesetz  vom  19.  Dezember  a.  St.  1910  bis  zum
31.  März  a.  St.  1912  verlängert  worden  (C.  10,
Nr.  39  320).
Wärmer  aus  Blech,  patentierte  •—  nach  Art.  154
(C.  87,  Nr.  13  242).
Blechfabrikate  zur  Knopffabrikation,
mit  Teilen  aus  anderem  Material  —  nach  Art.  154  (C.  88,
Nr.  1368).
Präsentierbretter  aus  gestanztem  Blech  und
ähnliche  Erzeugnisse  für  den  Hausbedarf  —  nach  Art.  154
(C.  94,  Nr.  14  637).
Trag  -(Hand-)  Stöcke  aus  Eisenblech,  gefärbt
oder  mit  einem  gewöhnlichen  Metall  bezogen,  sind  nach  dem
entsprechenden  Punkt  des  Art.  154  zu  verzollen  (C.  03,  Nr.
35  335).
155.  Draht:

1,80  R
2.30  R
3.30  R
4,70  R

7,35  R
10,35  R
11,85  R

1.  Eisen-  und  Stahldraht:
a)  in  einer  Stärke  oder  mit  einem  Durchmesser ­
  von  6 1 / 4  mm  bis  einschliesslich
1  mm,  für  das  Pud
b)  dünner  als  1  mm  bis  einschliesslich
0,5  mm,  für  das  Pud
c)  dünner  als  0,5  mm  bis  einschliesslich
0,3  mm,  für  das  Pud
d)  dünner  als  0,3  mm,  für  das  Pud  .  .  .
2.  Kupferdraht,  Draht  aus  Kupferlegierungen
und  aus  allen  in  Art.  143  genannten  Metallen
und  Metalllegierungen:
a)  in  einer  Stärke  oder  mit  einem  Durchmesser ­
  von  12,5  mm  bis  einschliesslich
0,5  mm,  für  das  Pud
b)  dünner  als  0,5  mm  bis  einschliesslich
0,2  mm,  für  das  Pud
c)  dünner  als  0,2  mm,  für  das  Pud  .  .  .
        <pb n="187" />
        171

Kupferdraht  mit  eingewalzten  Mustern
—  nach  Art.  155,  P.  2  (C.  99,  Nr.  3121).
Saiten  aus  Stahldraht,  der  mit  einem  versilberten ­
  Kupferdraht  umwickelt  ist,  sind  laut  Ukas  des
Dirigierenden  Senats  von  1907,  Nr.  5494,  nach  Art.  155,  P.  2
lit.  a  bis  c,  einzulassen.  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  24).
Draht  aus  einer  Legierung  von  Zinn
und  Blei,  der  im  Innern  einen  mit  Kolophonium  gefüllten
Kanal  hat  und  als  Lötmittel  dient  —  nach  Art.  155,  P.  2
(C.  10,  Nr.  36  911).
Anmerkung.  Draht  aller  Art,  verzinnt,
verzinkt  oder  mit  anderen  gemeinen  Metallen  überzogen, ­
  wird  nach  den  entsprechenden  Punkten
dieses  Artikels  mit  einem  Zuschläge  von  50  v.  H.
verzollt.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  den  Art.  147,
151,  154,  155,  156  und  163.  Die  in  den
Art.  141,  147,  154,  155,  156  und  163  genannten ­
  Metalle  und  Metallerzeugnisse  unterliegen
den  Zollsätzen  dieser  Artikel,  auch  wenn  sie  durch
irgend  ein  Verfahren  (auf  galvanischem  Wege,
durch  Umguss,  durch  ein  Walzverfahren  oder
sonstwie)  einen  Ueberzug  von  gewöhnlichem  Metall
erhalten  haben,  falls  der  Metallüberzug  25  v.  H.
des  Gesamtgewichts  der  in  den  Art.  141,  147,
154,  155  und  156  genannten  Metalle  und  Metallerzeugnisse ­
  und  10  v.  H.  des  Gesamtgewichts  der
in  Art.  163  genannten  Waren  nicht  übersteigt.
Der  in  der  Anmerkung  zu  P.  2  des  Artikels  147
vorgesehene  Zuschlag  wird  nicht  erhoben,  wenn  der
dort  genannte  Metallüberzug  25  v.  H.  des  Gesamtgewichts ­
  der  Bleche  nicht  übersteigt.  Falls  der
Metallüberzug  diese  Grenzen  von  25  v.  H.  und  10
v.  H.  übersteigt,  unterliegen  die  in  den  genannten
Artikeln  bezeichneten  Metalle  und  Erzeugnisse  den
Zollsätzen  oder  Zuschlägen,  welche  für  die  den
Ueberzug  bildenden  Metalle  im  Tarif  festgesetzt  sind.
Bei  Band-  oder  Plattdraht  ist,  um  zwecks
Tarifierung  den  betreffenden  Buchstaben  der  Punkte  des  Art.
155  festzustellen,  die  Messung  nicht  nach  der  Dicke,  sondern
nach  der  Breite  des  Drahtes,  d.  h.  nach  der  grösseren  dieser
beiden  Dimensionen  vorzunehmen.  Hat  der  Draht  ein  ovales
Profil,  so  ist  die  längere  Achse  der  Ellipse  zu  messen  (C.  92,
Nr.  24  953).
156.  Drahtwaren:
1.  aus  Eisen  und  Stahl:
a)  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  besonders
genannten,  für  das  Pud

6,—  R
        <pb n="188" />
        172

Eisendrahtgewebe  mit  Leinölfirnis
überzogen  —  nach  Art.  156,  P.  1  lit.  a,  wie  Erzeugnisse  aus
Eisendraht  (C.  92,  Nr.  14  042).
Stahlplanchetten  für  Korsets,  mm
und  weniger  breit,  mit  Baumwollgewebe  oder  Leder  überzogen
—  nach  Art.  156,  P.  1  lit.  a  (C.  94,  Nr.  21  903).
Eisendraht  und  Stahldrahtgewebe  aller
Art  —  nach  Art.  156,  P.  1  lit.  a  (C.  94,  Nr.  21  903).
b)  Drahtnägel,  geschnittene  Nägel;  Hufnägel; ­
  Nieten,  Splinte  und  Wirbel  für
Klaviere;  Nägel  aus  schmiedbarem  Guss;

Stacheldraht  für  Einzäunungen,  für  das
Pud  4,—  R
Nieten  und  Splinte  aus  Eisen  —  hach

Art.  156,  P.  1  lit.  b,  aber  nur  in  dem  Falle,  wenn  sie  aus  Eisendraht ­
  angefertigt  sind  (C.  92,  Nr.  14  043).
c)  Eisen-  und  Stahldraht  (auch  verzinnt
und  verzinkt),  mit  Gespinststoffen  oder
Guttapercha  überzogen;  Seile  und  Trossen
aus  Stahl-  und  Eisendraht:
«)  in  ihrer  Zusammensetzung  keinen
Draht  unter  1  mm  Stärke  enthaltend,

für  das  Pud  5,60  R
ß)  in  ihrer  Zusammensetzung  Draht  unter
1  mm  Stärke  enthaltend,  für  das  Pud  7,—  R
d)  Kratzen  und  Kratzenbänder:
a)  jeder  Art,  ausser  den  weiter  unten
genannten,  für  das  Pud  6,60  R
ß)  auf  mit  Kautschuk  getränkten  Geweben ­
  gearbeitet,  ohne  Filz,  für  das
Pud  9,50  R
d)  Vertragsgemäss:  Kratzen  und  Kratzenbänder ­
  jeder  Art,  für  das  Pud  ....  4,80  R

Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Stecknadeln  aus
Eisen  oder  Stahl,  nicht  zum  Schmuck  bestimmt,
auch  mit  Köpfen  aus  Metall  oder  mit  kugelförmigen
Köpfen  aus  schwarzem,  einfarbigem  oder  marmoriertem ­
  Glas,  werden,  sofern  sie  nicht  unter  den  für
künstliche  Steine  vorgesehenen  Tarifartikel  fallen,
loie  Waren  aus  Eisen-  oder  Stahldraht  nach  Art.  156
P.  1  des  Tarif  es  verzollt,  wenn  ihre  Länge  einschliesslich ­
  des  Kopfes  2 1 / 2  russische  Zoll  (6,35  cm)
nicht  übersteigt,  und  wenn  sie  den  den  Zollämtern
übersandten  Mustersammlungen  entsprechen.
        <pb n="189" />
        173

Ketten  aus  Eisendraht,  die  der  Schlosserbearbeitung ­
  unterzogen  wurden,  oder  auch  nicht  —  nach
Art.  156,  P.  1  (C.  87,  Nr.  2658).
2.  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen  und  allen
im  Art.  143  genannten  Metallen  und  Metalllegierungen: ­

a)  jeder  Art,  ausser  den  besonders  genannten, ­
  für  das  Pud
Nägel  aus  Kupferdraht  —  nach  Art.  156,  P.  2
lit.  a  (C.  92,  Nr.  14  043).
Karden  und  Kardenbänder  aus  Kupferdraht ­
  —  nach  Art.  156,  P.  2  lit.  a  (C.  94,  Nr.  21  903).
Schrauben  für  Holz  aus  Kupferdraht  —  nach  Art.
156,  P.  2  lit.  a  (C.  99,  Nr.  6238).
b)  Drahtgewebe,  angefertigt  aus  Draht  mit
einem  Durchmesser:
«)  von  1  bis  einschliesslich  0,2  mm,  für
das  Pud
ß)  von  weniger  als  0,2  mm,  für  das  Pud
Gewebe,  die  ausschliesslich  aus  kupferner,  nicht  vergoldeter ­
  und  nicht  versilberter  Lametta  hergestellt  sind,
—  nach  Art.  156,  P.  2  lit.  b  (C.  01,  Nr.  9335).
c)  Draht  (auch  in  Form  eines  Bündelchens
oder  Seils),  mit  Gespinststoffen,  Guttapercha, ­
  Kautschuk  oder  anderen  gemeinen ­
  Materialien  überzogen,  mit  einem
Durchmesser  der  einzelnen  Drähte:
a)  von  0,2  mm  und  darüber,  für  das  Pud
ß)  von  weniger  als  0,2  mm,  für  das  Pud
Metallische  Elektrizitätsleiter,  ein  Bündel
von  Kupferdrähten  darstellend,  wobei  jeder  einzelne  Draht
mit  Faserstoffen  überzogen,  das  ganze  Bündel  aber  mit  einer
Schicht  geteerten  Gewebes,  einer  Schicht  dünner  Zinnfolie
und  von  aussen  mit  einem  baumwollenen  Geflecht  überzogen  ist,
stellen  in  Ermangelung  einer  festen  metallischen  Bedeckung
(Panzer)  keine  Kabel  dar  und  sind  daher  nach  Art.  156,  P.  2
lit.  c,  des  Tarifs  zu  verzollen.  Zur  Bestätigung  des  C.  93,
Nr.  11  146,  vergl.  unter  Art.  156,  P.  3  (C.  10,  Nr.  36  911).
Anmerkung.  Draht  und  Drahtwaren
jeder  Art,  mit  Seide,  auch  gemischt  mit  anderen
Gespinststoffen,  überzogen,  werden  nach  den  entsprechenden ­
  Punkten  dieses  Artikels  mit  einem
Zuschlag  von  50  v.  H.  verzollt.
Erzeugnisse,  die  aus  Draht  oder  Stangen,
die  in  den  Punkt  2  lit.  a  des  Tarifartikels  155  hineingehören,

11,25  R

16,20  R
17,70  R

16,20  R
17,70  II
        <pb n="190" />
        174

hergestellt  werden,  sollen  nach  Art.  156,  P.  2,  verzollt  werden
(C.  00,  Nr.  6061).
3.  elektrische  Kabel  jeder  Art,  für  das  Pud
Als  elektrische  Kabel  im  Sinne  des  Art.  156,
P.  3,  haben  nur  solche  metallische  Leitungen  zu  gelten,  welche
mit  verschiedenen  Isolierstoffen  (Kautschuk,  Guttapercha,
vegetabilischen  oder  animalischen  Faserstoffen,  mit  irgend
einer  Substanz  imprägniert)  überzogen  und  ausserdem  mit  einer
gemeinschaftlichen  Schutzhülle  aus  Hanf  oder  Metall  (Draht,
Bleiröhren  ohne  Hanf,  kupfernen  Bändern  usw.)  versehen  sind,
die  mitunter  äusserlich  mit  geteertem  Hanf,  Jute  u.  dergl.
umflochten  zu  sein  pflegt.  Alle  sonstigen  isolierten  metallenen
Leiter  aber,  die  mit  Faserstoffen  oder  Guttapercha  überzogen
sind,  aber  keine  metallene  Schutzhülle  haben  —  nach  Art.  156,
Punkt  1  und  2,  lit.  c  (C.  93,  Nr.  11  146).
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  den  Art.  141,
147,  154,  155,  156  und  163.  Die  in  den
Art.  141,  147,  154,  155,  156  und  163  genannten
Metalle  und  Metallerzeugnisse  unterliegen  den
Zollsätzen  dieser  Artikel,  auch  wenn  sie  durch
irgend  ein  Verfahren  (auf  galvanischem  Wege,
durch  Umguss,  durch  ein  Walzverfahren  oder  sonstwie ­
  )  einen  Ueberzug  von  gewöhnlichem  Metall  erhalten ­
  haben,  falls  der  Metallüberzug  25  v.  H.  des
Gesamtgewichts  der  in  den  Art.  141,  147,  154,
155  und  156  genannten  Metalle  und  Metallerzeugnisse ­
  und  10  v.  H.  des  Gesamtgewichts  der  in
Art.  163  genannten  Waren  nicht  übersteigt.  Der
in  der  Anmerkung  zu  P.  2  des  Art.  147  vorgesehene
Zuschlag  wird  nicht  erhoben,  wenn  der  dort  genannte ­
  Metallüberzug  25  v.  H.  des  Gesamtgewichts
der  Bleche  nicht  übersteigt.  Falls  der  Metallüberzug
diese  Grenzen  von  25  v.  H.  und  10  v.  H.  übersteigt,
unterliegen  die  in  den  genannten  Artikeln  bezeichneten
  Metalle  und  Erzeugnisse  den  Zollsätzen
oder  Zuschlägen,  welche  für  die  den  Ueberzug
bildenden  Metalle  im  Tarif  festgesetzt  sind.
Angelhaken  aus  Draht,  gleichviel  zu  welchem
Zwecke  sie  dienen,  auch  wenn  sie  mit  kleinen  Schlingen  zum
Anbinden  an  die  Angelschnur  versehen  sind,  sollen  nach
dem  entsprechenden  Punkte  des  Art.  156  des  Zolltarifs  verzollt ­
  werden  (C.  02,  Nr.  11  698).
Durch  Ukasen  Nr.  8292  vom  Jahre  1909  und  Nr.  105  vom
Jahre  1910  hat  der  Dirigierende  Senat  die  Tarifierung  von
Aufzügen  (Liften),  als  keine  einheitliche  Maschine  darstellend, ­
  nach  den  für  die  einzelnen  Teile  in  Betracht  kommenden ­
  Artikeln  als  richtig  anerkannt,  und  zwar:  die  Winde  —
nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a;  die  Taue  —  nach  Art.  156;  die
eisernen  Führungen  sowie  die  Teile  der  Aufzugsplattform  —
nach  Art.  153,  P.  1  (C.  10,  Nr.  36  911).

6,70
        <pb n="191" />
        157.  Nadeln:
1.  Nähnadeln  und  Nadeln  jeder  Art,  ausser
den  weiter  unten  genannten,  für  das  Pfund  .  .
Vertragsgemäss:  Aus  157.  Nadeln  aus  Stahl
oder  Eisen:
1.  Nähnadeln  und  andere  Nadeln  jeder  Art,
ausser  den  weiter  unten  genannten,  für  das  Pfund,
2.  Nähmaschinennadeln,  für  das  Pfund  .  .  .
2.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pfund
3.  Segelmacher-,  Riemer-,  Sattler-,  Pack-,
Schnürnadeln;  Strick-  und  Stick-Nadeln  sowie
Häkelhaken  jeder  Art;  Strickstöckchen,  auch
Tamburier-  oder  Strickhaken,  auch  mit  Griffen
aus  gemeinen  Materialien,  für  das  Pfund  .  .  .
Nadeln  und  Haken  für  Strickmaschinen  —  nach
Art.  157,  P.  3  (C.  09,  Nr.  34  804).
Anmerkung.  Die  in  diesem  Artikel  genannten ­
  Waren,  in  roh  vorgearbeitetem  Zustande,
werden  wie  die  fertigen  Waren  verzollt.
Laut  Beschluss  der  Tarifkommission  vom  7.  November
1906,  Nr.  566,  sind  als  Nadeln  in  vorgearbeitetem  Zustande, ­
  die  nach  Art.  157  des  Tarifs  einzulassen  sind,  gemäss
der  Anmerkung  zu  diesem  Artikel,  alle  Erzeugnisse  anzusehen, ­
  die  sich  als  zur  Erzeugung  von  Nadeln  vorbereitete
Gegenstände  darstellen,  bei  denen  bereits  die  charakteristischen
Merkmale  von  Nadeln  hervortreten,  wonach  sich  mit  Sicherheit
bestimmen  lässt,  zu  welcher  Art  von  Waren  das  fertige  Erzeugnis ­
  gehört  (C.  06,  Nr.  30  155).
158.  Messerwaren,  ausser  den  unter  andere  Artikel
fallenden  und  den  Maschinenmessern:
1.  jeder  Art,  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Verwendung, ­
  in  Passungen  aus  gemeinen  Materialien,
gefertigt  aus  schmiedbarem  Gusseisen,  Schmiedeeisen, ­
  Stahl,  Kupfer,  Kupferlegierungen  und
anderen  im  Art.  143  genannten  Metallen  und
Metalllegierungen,  auch  Scheren  und  Pinzetten,  mit
glatten  oder  gezähnten  Schneiden;  Messerklingen
und  Gabeln  ohne  Hefte,  nicht  fertig  und  fertig,
für  das  Pud
1.  Vertragsgemäss:  Messerwaren  jeder  Art,
ohne  Rücksicht  auf  ihre  Verwendung,  aus  schmiedbarem ­
  Gusseisen,  Schmiedeeisen,  Stahl,  Kupfer,
Kupferlegierungen  oder  anderen  in  Art.  143  ge-
        <pb n="192" />
        176

nannten  Metallen  und  Metalllegierungen,  in
Fassungen  aus  gewöhnlichen  Stoffen;  Scheren  und
Pinzetten,  mit  glatten  und  gezähnten  Schneiden;
Messerklingen;  Gabeln  ohne  Hefte,  fertig  oder  nicht,
für  das  Pud  20,40  11
Vertragsgemäss:  Anmerkung  1.  Messer  und
Gabeln  mit  Heften  aus  gewöhnlichen  Stoffen  werden
nach  diesem  Punkt  mit  20  Rubel  40  Kopeken
verzollt.
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung ­
  2.  Messer  mit  Heften  aus  gemeinen  Materialien, ­
  welche  nur  durch  kleine  Perlmutterblättchen
verziert  sind,  fallen  unter  Art.  158,  P.  1.
Bleehgabeln  ohne  Einfassung  —  nach  Art.  158,
P.  1  (C.  94,  Nr.  17  517).
Fleischhacker  in  gewöhnlicher  Einfassung  —
nach  Art.  158,  P.  1  (C.  95,  Nr.  574).
Messerklingen  zu  Dessertmessern  und  Gabeln,
aus  Kupferlegierungen  verfertigt  —  nach  Art.  158,  P.  1  (C.  95,
Nr.  2969)  [Es  ist  zu  beachten,  dass  gemäss  der  vertragsmässigen
  Anmerkung  zu  Art.  149  •—  Gabeln  aus  Kupterlegierung,
  mit  Ausnahme  der  vergoldeten,  versilberten  oder
in  Verbindung  mit  anderen  kostbaren  Materialien,  dem
Art.  149,  P.  P.  2  u.  3,  unterliegen].
Stählerne  Rasiermesser,  in  Fassung  aus
gemeinem  Material,  mit  vergoldeten  Fabrikzeichen  —  nach
Art.  158,  P.  1  (C.  07,  Nr.  626).
2.  dieselben  Gegenstände,  vergoldet  oder  versilbert, ­
  auch  mit  vergoldeter  oder  versilberter
Fassung,  sowie  in  Fassungen  aus  plattiertem
Silber,  Schildpatt,  Perlmutter,  Elfenbein  und
Mammutknochen,  oder  wenn  diese  Materialien,
Gold  und  Silber  nicht  ausgenommen,  als  Verzierungen ­
  an  den  Fassungen  aus  gemeinem  Material
angebracht  sind,  für  das  Pud  60,—  ®
2.  Vertragsgemäss:  dieselben  Gegenstände,  vergoldet ­
  oder  versilbert,  auch  mit  vergoldeter  oder  versilberter ­
  Fassung,  sowie  in  Fassungen  aus  plattiertem
Silber,  Schildpatt,  Perlmutter,  natürlichem  und
fossilem  Elfenbein,  oder  wenn  diese  Stoße,  Gold  und
Silber  inbegrißen,  als  V  er  zier  ungen  an  Fassungen  aus
gewöhnlichem  Stoße  angebracht  sind,  für  das  Pud  GO,  II
Anmerkung.  Messerwaren  mit  Fassungen
aus  edlen  Metallen  werden  nach  den  entsprechenden
Punkten  des  Art.  148  verzollt.
3.  Schafscheren,  für  das  Pud

7,50  R
        <pb n="193" />
        177

12

3.  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Für
das  Pud  i } 80  R
Tischgabeln,  vernickelt  oder  in  anderer  Weise  bearbeitet ­
  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art.  158,
nach  der  Qualität  der  Einfassung  (C.  87,  Nr.  10  437).
Stählerne  Tischmesser  mit  silbernen  Griffen,
getrennt  eingeführt:  die  Messerklingen  —  nach  Art.  158,  die
silbernen  Griffe  aber  —  nach  Art.  148,  P.  4,  gemäss  der  Anm.
zu  Art.  158  (C.  87,  Nr.  13  444).
Die  im  Art.  158  aufgeführte  Messer  ware  ist  unabhängig ­
  von  ihrer  Bestimmung  nach  den  entsprechenden
Punkten  dieses  Artikels  durchzulassen  (C.  97,  Nr.  27  010).
Dieses  Cirkular  berührt  nicht  die  Cirkulare  von  1891,  Nr.
20  996,  P.  14,  und  von  1894,  Nr.  8962,  P.  5,  und  Nr.  17  517,
P.  12,  über  Gartenscheren,  Metallscheren  und  Schneiderscheren, ­
  die  ihre  Geltung  behalten  (C.  98,  Nr.  6464).  Vergl.
unter  Artikel  161.
159.  Blanke  Waffen,  Säbel-  und  alle  anderen  Klingen:
Handfeuerwaffen,  ausser  den  für  die  Einfuhr  verbotenen; ­
  Zubehör  aller  Art  zu  Feuerwaffen;  Hülsen,
Patronen  und  Zündhütchen  geladen  oder  nicht,
für  das  Pud  43,20  R
Anmerkung.  Feuerwaffen,  in  Kästen  und
Futteralen  mit  Zubehör  eingeführt,  werden  zusammen ­
  mit  dem  Gewicht  dieser  Behälter  und  der
Zubehörteile  verzollt.
Endstücke  für  Ladestöeke  zum  Reinigen
der  Flintenläufe  —  nach  Art.  159  (C.  86,  Nr.  604).
Die  Einfuhr  von  Waffen,  ausser  Jagdwaffen,
sowie  von  Schiesswaffenzubehör  aus  dem  Auslande  und
aus  Finnland  wird  sowohl  für  den  persönlichen  Gebrauch
wis  für  den  Verkauf  verboten,  es  sei  denn,  dass  derjenige,
der  die  Waffen  mitbringt,  oder  die  Handelsfirma,  für  die
sie  bestimmt  sind,  den  zuständigen  Zollstellen  einen  besonderen ­
  Erlaubnisschein  des  Ministeriums  des  Innern  vorlegt ­
  (Gesetz  vom  24.  November  1905.  —  C.  05,  Nr.  26  811).
Jagdwaffen  nebst  Zubehör  werden  nur  auf
Grund  der  Genehmigung  der  höchsten  örtlichen  Verwaltungsbehörde ­
  durchgelassen  (C.  06,  Nr.  4845).
Da  sich  bei  der  Anwendung  des  Gesetzes  vom  24.  November ­
  1905  Zweifel  ergeben  haben,  welche  Waffen  als  Jagd-Waffen
  anzusehen  sind,  so  hat  das  Zolldepartement  auf
Grund  von  Gutachten  des  Polizeidepartements  und  der
Waffenabteilung  des  Artilleriekomitees  bekannt  gemacht,
dass  unter  Jagdwaffen,  deren  Einfuhr  in  Russland  gestattet
ist,  Gewehre  mit  glattem  Lauf  zu  verstehen  sind  und  dass
Revolver  und  Pistolen  auf  keinen  Fall  als  Jagdwaffen  angesehen ­
  werden  können  (C.  06,  Nr..  5147).
Maschinengewehre  —  vergl.  Art.  153  (C.  06,
Nr.  9437).
Infolge  der  von  einem  Zollamt  aufgeworfenen  Frage,
ob  die  Einfuhr  des  neuen  gemischten  Typus  von
drei-  und  vierläufigen  Schiessgewehren,  bei  denen
        <pb n="194" />
        mt

—  178  —
zwei  Läufe  glatt,  die  beiden  anderen  aber  gezogen  sind,
ferner  auch  die  Einfuhr  von  Revolver-  und  Pistolenteilen
als  verboten  zu  gelten  habe,  hat  das  Zolldepartement  erklärt,
dass  die  Gewehrabteilung  des  Artilleriekomitees  sieh  dahin
ausgesprochen  hat,  dass  alle  doppel-  und  mehrläufigen
Gewehre,  die  auch  nur  einen  gezogenen  Lauf  haben,  nicht
eingeführt  werden  dürfen.  Ebenso  sind  auch  Revolver  und
Pistolenteile  zu  beanstanden,  da  die  Einfuhr  von  Revolvern
und  Pistolen  verboten  ist.
Die  erwähnten  Gegenstände  sind  demgemäss  nur  gegen
Vorlegung  eines  Erlaubnisscheins  des  Ministeriums  des  Innern
einzulassen  (C.  06,  Nr.  17  357).
Infolge  der  von  einigen  Zollämtern  aufgeworfenen  Frage,
wie  bei  der  Einfuhr  von  automatischen  Gewehren
mit  glattem  Laufe,  System  Browning,  zu  verfahren  ist,  hat
das  Zolldepartement  erklärt,  dass  das  Artilleriekomitee  sich
nicht  für  den  freien  Einlass  dieser  Gewehre  ausgesprochen
hat.  Sie  sind  daher  nur  auf  Grund  eines  besonderen  Erlaubnisscheins ­
  des  Ministeriums  des  Innern  zur  Einfuhr  zuzulassen
(C.  06,  Nr.  27  942).
Auf  Grund  eines  Gutachtens  des  Polizeidepartements
und  der  Hauptartillerieverwaltung  hat  das  Zolldepartement
erläutert,  dass  glattläufige  Gewehre  des  Systems
Montechristo  zu  den  Jagdflinten  zu  rechnen  und  als  solche
nach  Massgabe  der  Anmerkung  zu  Art.  554  des  Zollustaws
einzulassen  sind  (0.  07,  Nr.  604).
Gemäss  Gutachten  des  Polizeidepartements  und  der
Hauptartillerieverwaltung  darf  Zubehör  zu  Revolvern
und  Pistolen  (Ladestöcke,  Kugelgiessmaschinen  u.  dergl.)
nur  nach  Massgabe  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  24.  November ­
  1905  über  die  Aufbewahrung  und  den  Verkauf  von
Schusswaffen,  d.  h.  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
des  Innern  aus  den  Zollämtern  abgelassen  werden  (C.  07,
Nr.  3613).
Die  aus  dem  Ausland  und  aus  Finland  eingeführten
automatischen  glattläufigen  Gewehre,  System
Winchester,  sind  nach  Massgabe  der  Anmerkung  zu  Art.  554
des  Zollreglements,  d.  h.  mit  Genehmigung  der  höchsten  örtlichen ­
  Verwaltungsbehörde  einzulassen  (C.  07,  Nr.  12  067).
Das  Zolldepartement  hat  dem  Zollressort  erläutert,  dass
im  Interesse  der  Waffenempfänger,  welche  im  Besitze  von
Erlaubnisscheinen  der  zuständigen  Behörden  sind,  das  durch
den  §  14  der  vom  Finanzminister  am  9.  September  1904
bestätigten  Postinstruktion  vorgeschriebene  Verfahren  (Auslieferung ­
  der  Postpakete  durch  die  Postanstalten  nach  Vorweisung ­
  der  entsprechenden  Erlaubnisscheine)  nicht  nur  auf
Postpaketsendungen  mit  Jagdwaffen,  sondern  auch  auf  diejenigen ­
  Sendungen  angewandt  werden  muss,  welche  Waffen
enthalten,  die  auf  Grund  von  besonderen,  durch  das  Gesetz
vom  24.  November  1905  eingeführten  Erlaubnisscheinen  eingelassen ­
  werden  (C.  08,  Nr.  12  860).
Mit  Rücksicht  auf  den  Ukas  des  Dirigierenden  Senats
von  1905,  Nr.  4799,  wonach  Bleikugeln  nicht  unter  Art.  159
des  Tarifs  fallen,  weil  sie  keine  Bestandteile  von  Feuerwaffen
darstellen,  und  der  Art.  159  des  Tarifs  in  dem  Sinne  auszulegen ­
  ist,  dass  ausser  Waffen  und  besonders  genanntem
        <pb n="195" />
        179

Zubehör  nur  Bestandteile  der  Waffen  selbst  als
zu  ihm  gehörig  gerechnet  werden  können,  hat  die  besondere
Tarifkommission  durch  einen  Beschluss  vom  13.  Mai  1908,
Nr.  229,  bestimmt,  die  C.  88,  Nr.  5425,  P.  2,  betreffend  Pulvermasse ­
  und  Patronenzieher;  C.  95,  Nr.  17  888,  P.  3,  betreffend
Pfropfen  aus  grobem  Filz;  und  C.  00,  Nr.  8730  betreffend
Werkzeuge,  die  zur  Neufüllung  von  Patronen  dienen,  aufzuheben, ­
  da  sie  mit  der  angeführten  Erläuterung  des  Senats
nicht  übereinstimmen  (C.  08,  Nr.  15  993).
Nach  einer  Mitteilung  des  Polizeidepartements  ist  von
den  Zollämtern  beim  Einlass  von  J  agdwaffen  verschieden ­
  verfahren  worden,  indem  die  einen  dreiläufige
Flinten,  bei  denen  zwei  Läufe  glatt  und  nur  der  dritte  gezogen ­
  ist,  sowie  Büchsflinten  (ein  Lauf  glatt  und  nur  der
dritte  gezogen)  frei  einlassen,  während  andere  die  Vorlegung
eines  Erlaubnisscheins  des  Polizeidepartements  fordern.
Infolgedessen  ist  zur  Vermeidung  von  Missverständnissen
und  Beschwerden  erklärt  worden,  dass  die  Erlaubnis  des
Ministeriums  des  Innern  zur  Einfuhr  eines  Jagdgewehrs  erforderlich ­
  ist,  sobald  es  auch  nur  einen  gezogenen  Lauf  hat
(C.  09,  Nr.  20  055).
Rapierklingen  —  nach  Art.  159)  C.  09,  Nr.  34804).
Die  Einfuhr  von  Waffen  in  die  Gouvernements  des
Weichselgebiets  und  nach  Kaukasien  geschieht  auf  Grund
von  Erlaubnisscheinen,  die  vom  Warschauer  General-Gouverneur, ­
  bezw.  vom  Kaiserlichen  Statthalter  in  Kaukasien  erteilt
werden  (C.  10,  Nr.  9115).
160.  1.  Sensen,  Mäher  und  Sicheln,  für  das  Pud  3,—  R
1.  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Für

das  Pud  7,65  R
2.  Strohhäckselmesser,  Schaufeln,  Spaten,
Gabeln,  Harken,  Erdhauen,  Hacken,  Keilhauen,
Spitzhauen,  für  das  Pud  2,10  R
2.  Vertragsgemäss:  Strohhäckselmesser,  Schaufeln, ­
  Spaten,  Gabeln,  Harken,  Erdhauen,  Hacken,
Kreuzhauen  und  Pickel,  für  das  Pud  1,80  R
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Grosse  Gabeln

aller  Art,  wie  z.  B.  Gabeln  zum  Ausheben  von  Rüben,
Mistgabeln  usw.,  werden  nach  diesem  Artikel  verzollt.
Eiserne  Schaufeln,  sowohl  mit  Holzstielen
als  auch  ohne  solche  —  nach  Art.  160  (C.  83,  Nr.  9566).
161.  Handwerkszeug  für  Handwerker,  Künstler,  Fabriken ­
  und  Werkstätten:
1.  Feilen  und  Raspeln,  auch  Kluppen,
Schraubenbohrer  und  Schraubenbacken,  für  das
Pud  .  2,75  R
1.  Vertragsgemäss:  Feilen,  Raspeln,  auch
Kluppen,  Gewindebohrer  und  Schraubenbacken,  für
das  Pud  .  .  .  ;  .  2,50  R

12*
        <pb n="196" />
        180

Vertragsgemäss  bis  18.131.  XII.  1915:  Aus  1.
Unbehauene  Feilenkörper,  für  das  Pud  2,—  R
2.  jeder  Art,  ausser  dem  in  P.  1  dieses  Artikels
genannten,  sowie  dem  unter  Art.  158  fallenden,
auch  mit  Teilen  aus  anderen  gemeinen  Materialien,
für  das  Pud  2,10  R
2.  Vertragsgemäss:  Wer  kzeug  jeder  Art  —  ausser
dem  in  P.  1  dieses  Art.  (161)  genannten,  sowie  dem
unter  Art.  158  fallenden  —  auch  mit  Teilen  aus
anderen  gewöhnlichen  Stoffen,  für  das  Pud  ....  1,80  R
m
Achathaken  für  Juweliere  —  nach  Art.  161,  P.  2
(C.  86,  Nr.  604).
Messrouletten  —  nach  Art.  161,  P.  2  (C.  87,
Nr.  13  242).
Bleistifte  aus  Metall  (Metallstifte  in  hölzerner
Einfassung)  zum  Gravieren  —  nach  Art.  161,  P.  2,  als  Handwerkszeug ­
  für  Handwerker  und  Künstler  (C.  89,  Nr.  18  875).
Gartenscheren  jeder  Art  —  nach  Art.  161,  P.  2
(C.  91,  Nr.  20  996).
Eiserne  Schraubenmutter-Schlüssel  jeder
Art,  einfache,  sowie  ausschiebbare  —  nach  Art.  161,  P.  2  (C.  94,
Nr.  8962).
Stahlscheren  zum  Schneiden  der  Metalle  —  nach
Art.  161,  P.  2  (C.  94,  Nr.  8962,  P.  5).
Eingerhüte  au4  gewöhnlichen  Metallen  und  deren
Legierungen,  nicht  versilbert  oder  vergoldet  —  nach  Art.  161,
P.  2  (C.  94,  Nr.  10  117).
Scheren,  speziell  für  Schneider  eingerichtet  —  nach
Art.  161,  P.  2,  als  Handwerkszeug  (C.  94,  Nr.  17  517).
Pingerhüte  aus  Aluminium  —  nach  Art.  161,
P.  2  (C.  94,  Nr.  23  084).
Plätteisen  aus  Eisen,  Gusseisen  und  Stahl  —  nach
Art.  161,  P.  2  (C.  95,  Nr.  17  888).
Schmiede-Blasebälge  aus  Holz,  mit  Leder
beschlagen  und  mit  Metallteilen  versehen  —  nach  Art.  161,
P.  2  (C.  99,  Nr.  3121).
Einfache  Beile  und  Hämmer,  mit  und  ohne
Griff  —  nach  Art.  161,  P.  2  (C.  04,  Nr.  4082).
Setzwagen,  auch  mit  Vorrichtungen  zum  Messen
von  Winkeln  —  nach  Art.  161,  P.  2  (C.  07,  Nr.  626).
Lötlampen  —  nach  Art.  161,  P.  2  (C.  07,  Nr.  626).
Schraubzwingen  —  nach  Art.  161,  P.  2.  (C.  09,
Nr.  34  804).
Gerät  zum  Abflücken  von  Aepfeln  —  nach
Art.  161,  P.  2  (C.  09,  Nr.  34  804).
Handlaubsägen  —  nach  Art.  161,  P.  2  (C.  09,
Nr.  34  804).
        <pb n="197" />
        181

Metallteile  von  Handwerkszeug  für  Handwerker,
Künstler  und  Fabriken,  ohne  Einfassung  eingeführt  —  nach
Art.  161  (C.  98,  Nr.  17  940).
162.  Zubehör  für  typographischen  Satz  und  Buchdruck:
1.  Buchdruckerschriften  und  Matrizen  jeder
Art,  für  das  Pud
2.  Stempel  für  Matrizen  (Punzen);  Messinglinien; ­
  Clisches  und  Geräte  aller  Art  zum  Drucken,
ausser  den  in  den  Punkten  1  und  3  dieses  Artikels
genannten,  für  das  Pud
3.  Lithographiersteine  mit  aufgetragenen  Zeichnungen, ­
  für  das  Pud
3.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud
163.  Waren  aus  Zinn  und  Zink  und  deren  Legierungen,
ausser  den  unter  Art.  215  fallenden  Waren:
1.  weder  poliert  noch  bemalt,  für  das  Pud  .
1.  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Für
das  Pud
2.  poliert,  lackiert,  bemalt  und  bronziert,  für
das  Pud
2.  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Für
das  Pud
3.  dieselben  Waren,  mit  Kupfer,  Kupferlegierungen ­
  und  anderen  gemeinen  Metallen  überzogen, ­
  für  das  Pud
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Waren  aus  Britanniametall
  —  einer  Legierung  von  Zinn  und
Antimon  mit  einem  Kupferzusatz  bis  zu  2  v.  H.  —
werden  nach  Art.  163  wie  Waren  aus  Zinn  verzollt.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  den  Art.  141,
147,  154,  155,  156  und  163.  Die  in  den  Art.  141,
147,  154,  155,  156  und  163  genannten  Metalle  und
Metallerzeugnisse  unterliegen  den  Zollsätzen  dieser
Artikel,  auch  wenn  sie  durch  irgend  ein  Verfahren
(auf  galvanischem  Wege,  durch  Umguss,  durch  ein
Walzverfahren  oder  sonstwie)  einen  Ueberzug  von
gewöhnlichem  Metall  erhalten  haben,  falls  der  Metallüberzug ­
  25  v.  H.  des  Gesamtgewichts  der  in  den
Art.  141,  147,  154,  155  und  156  genannten  Metalle
und  Metallerzeugnisse  und  10  v.  H.  des  Gesamtgewichts ­
  der  in  Art.  163  genannten  Waren  nicht
übersteigt.  Der  in  der  Anmerkung  zu  P.  2  des
        <pb n="198" />
        182

Art.  147  vorgesehene  Zuschlag  wird  nicht  erhoben,
wenn  der  dort  genannte  Metallüberzug  25  v.  H.  des
Gesamtgewichts  der  Bleche  nicht  übersteigt.  Falls
der  Metallüberzug  diese  Grenzen  von  25  v.  H.  und
10  v.  H.  über  steigt  ,*  unterliegen  die  in  den  genannten
Artikeln  bezeichneten  Metalle  und  Erzeugnisse  den
Zollsätzen  oder  Zuschlägen,  welche  für  die  den
Ueberzug  bildenden  Metalle  im  Tarif  festgesetzt  sind.
Zinndeckel  zum  Bedecken  der  Explosivmasse ­
  in  Zündhütchen  —  nach  Art.  163  (C.  89,  Nr.  10  706).
Unter  den  Worten  „und  deren  Legierungen“ ­
  in  Art.  163  sind  nur  die  Legierungen
von  Zinn  und  Zink  untereinander,  ohne
Beimischung  anderer  Metalle,  zu  verstehen
(C.  99,  Nr.  6238).
164.  Waren  aus  Blei  und  Hartblei,  mit  Ausnahme
der  besonders  genannten  (Art.  146  und  162);
Schrot,  für  das  Pud
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Für
das  Pud
Vertragsgemäss  bis  18.{31.  XII.  1915:  Anmerkung. ­
  Mit  Zinn  'plattierte  Flaschenkapseln  aus
Blei  oder  Bleilegierungen,  die  einen  nur  geringen
Zusatz  von  Zinn  enthalten,  sind  nach  Art.  164
zu  verzollen.
Packung  zu  Schmierbüchsen  aus  Bleidraht  in  Verbindung ­
  mit  Asbest  —  nach  Art.  164  (C.  99,  Nr.  6239).
165.  Blattgold  und  Blattsilber  in  Büchelchen,  mit  diesen
zusammen  gewogen;  Folie  jeder  Art,  ausser  der
vergoldeten  und  versilberten  (P.  4,  Art.  149),
für  das  Pfund
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Für
das  Pfund
Vertragsgemäss:  Zinnfolie  im  Gewicht  von
1  Solotnik  und  weniger  auf  25  Quadratzoll,  für
das  Pud
Als  nach  Art.  166  zu  verzollende  Folie  gelten  dünne
Blätter  aus  Kupfer  und  Kupferlegierung,  die  in  25  Quadratzoll ­
  li/ g  Solotnik  Gewicht  haben  (C.  94,  Nr.  17  618).
Flittergoldabfälle,  die  nicht  in  Büchelchen,
sondern  in  Stücken  von  verschiedener  Grösse  eingeführt
werden,  sind  nicht  als  Bronzierpulver,  sondern  als  Flittergold
anzusehen  und  nach  Art.  165  zu  verzollen  (C.  95,  Nr.  24  151).
166.  Bronzierpulver  aus  unedlen  Metallen,  für  das  Pud
Vertragsgemäss:  Für  das  Pud

2,10  R
2,10  R

0,30  R
0,30  K

3,—

H

5,-  R

&amp;lt;&amp;gt;,—  R
        <pb n="199" />
        183

Nach  Art.  166  ist  Bronzierpulver  jeder  Art  unabhängig ­
  von  der  Gattung  des  Metalls,  aus  dem  es  hergestellt
worden,  mit  Ausnahme  von  Gold,  Silber  und  Platina,  zu
verzollen.  Flittergoldabfälle  dagegen  —  siehe  vorstehend
unter  Art.  165  (C.  95,  Nr.  24  151).
167.  Maschinen  und  Apparate,  vollständig  oder  unvollständig, ­
  zusammengesetzt  oder  auseinandergenommen ­
  J ):
1 )  Eine  vollständige  Maschine  oder  ein  vollständiger ­
  Apparat  heisst  ein  Werk,  das,  in  Gang  gebracht,
imstande  ist,  die  ihm  zukommende  Arbeit  zu  leisten.  Maschinen ­
  und  Apparate,  die  dieser  Anforderung  nicht  entsprechen, ­
  sind  als  unvollständig  anzusehen.
Als  nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art.  167  zu
verzollende  Teile  von  Maschinen  und  Apparaten  sind  solche
bearbeitete  metallene  Gegenstände  anzusehen,  welche,  unter  den
Begriff  dieses  Artikels  fallend,  entweder  ihrem  Aussehen  nach
vollkommen  gleichartige  Gegenstände  darstellen,  oder  wenn
auch  ungleichartige,  so  doch  solche,  die  ohne  Vermittelung
bei  der  Sendung  nicht  befindlicher  Zwischenteile  nicht  ein
bestimmtes  Ganzes  (eine  nicht  vollständige  Maschine  oder
Apparat)  bilden  können.
Als  Reserveteile  (Ersatzteile)  von  Maschinen
und  Apparaten,  die  mit  letzteren  zugleich  eingeführt  werden,
sind  solche  Teile  anzusehen,  die,  ohne  unmittelbar  zum  Bestände ­
  der  Maschine  oder  des  Apparates  zu  gehören,  nur  zum
Ersatz  der  vorhandenen  gleichartigen  Organe  dienen.  Diese
Teile  sind  nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art.  167
zu  verzollen.
Aus  Geweben,  Gummi,  Leder,  Holz,  Glas  und  anderem
Material  angefertigte  Bestandteile  von  Maschinen  und
Apparaten,  die  mit  diesen  zusammen  eingeführt  werden
und  einen  notwendigen  und  wesentlichen  Teil  eines  Organs
bilden,  ohne  welches  die  Maschine  oder  der  Apparat  seine
Bestimmung  nicht  erfüllen  kann,  werden  mit  ihnen  als  notwendiger ­
  Bestandteil  durchgelassen.
Mit  den  Maschinen  oder  von  ihnen  gesondert  eingeführte
Reserveteile  werden,  wenn  sie  nicht  aus  Kupfer,  Gusseisen,
Eisen  oder  Stahl  angefertigt  sind,  nach  dem  Material  behandelt, ­
  aus  dem  sie  bestehen.  Als  Teile  von  Maschinen  und
Apparaten  werden  nicht  angesehen:  Krane,  Riemen,  aus
verschiedenem  Material  verfertigte  Röhren,  wenn  sie  nicht
unmittelbar  zum  Bestände  der  Maschinen  gehören,  um
einzelne  Teile  miteinander  zu  verbinden,  Zählapparate,  Oelkannen,
  Manometer,  Pfeifen  und  metallene  Maschinenteile
jeder  Art,  wenn  sie  in  roher  Gestalt  gegossen^  geschmiedet,
gestanzt,  d.  h.  nicht  bearbeitet  sind  (C.  91,  Nr.  11  318).
Das  C.  91,  Nr.  11  318  erläutert  unter  anderem,  dass
Bestandteile  von  Maschinen  und  Apparaten,
die  aus  Geweben,  Gummi,  Leder,  Holz,  Glas  und  anderen
Materialien  hergestellt  sind,  und  den  notwendigen  und  wesentlichen ­
  Teil  der  Maschine  oder  des  Apparates,  ohne  den  letztere
nicht  funktionieren  können,  ausmachen  und  ferner  zusammen
mit  den  betreffenden  Maschinen  und  Apparaten  eingeführt
        <pb n="200" />
        —  184

1.  aus  Gusseisen,  Schmiedeeisen,  Stahl,  mit
Teilen  aus  anderen  Materialien  oder  ohne  solche,
auch  in  Verbindung  mit  Kupfer,  sofern  das  Kupfer
nicht  mehr  als  25  v.  H.  des  Gesamtgewichts  der
Maschinen  ausmacht:
a)  jeder  Art,  nicht  besonders  genannt 1 ),  für
das  Pud
a)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud
Triebwerke  mit  Pferdekraft,  ohne  landwirtschaftliche ­
  Maschinen  eingeführt  —  nach  Art.  167,  P.  1
t.  a  (C.  94,  Nr.  21  902).

2,55  II

werden,  sollen  zusammen  mit  diesen,  als  deren  notwendiger
Bestandteil  verzollt  werden.
Reserveteile,  wenn  nicht  aus  Kupfer,  Gusseisen,  Eisen
oder  Stahl,  werden  nach  dem  Material,  aus  dem  sie  hergestellt
sind,  verzollt,  gleichviel,  ob  sie  zusammen  mit  den  Maschinen
oder  getrennt  eingeführt  werden.  Da  bei  der  Besichtigung
dieser  Waren  öfters  die  Frage  aufgeworfen  wird,  welche  getrennt ­
  verpackten  Maschinenteile  nach  dem  Herstellungsmaterial ­
  zu  verzollen  sind  und  welche  als  notwendige  Bestandteile ­
  der  Maschine,  die  der  Verzollung  zusammen  mit  letzterer
unterliegen,  angesehen  werden  dürfen  —  so  werden  die  Zollämter ­
  angewiesen,  in  Fällen,  wo  Missverständnisse  in  der
Anwendung  des  betreffenden  Artikels  entstehen  und  die
Antragsteller  den  Durchlass  der  Maschinen  und  deren  Teile
vor  der  Lösung  der  Streitfrage  im  Zolldepartement  verlangen,
die  Anzahl  und  das  Gewicht  sowohl  der  Maschine,  als  deren
Teile  ausführüch  zu  bestimmen  und  darüber  dem  Zolldepartement ­
  zu  berichten,  womöglich  unter  Beifügung  der  Zeichnung
der  eingeführten  Maschine  (C.  94,  Nr.  12  957).
Zur  Erläuterung  des  C.  91,  Nr.  11  318  bringt  das  Zolldepartement ­
  zur  Kenntnis,  dass  als  mit  den  Maschinen  und
Apparaten  zusammen  zu  verzollende  Bestandteile  derselben, ­
  selbst  wenn  sie  gesondert  verpackt  sind,  zu  gelten  haben:
Krane,  Injektoren,  Oelkannen,  Pfeifen,  Zählapparate,  Manometer, ­
  aus  verschiedenem  Material  hergestellte  Röhren  und
Riemen,  wenn  durch  einen  Experten  nachgewiesen  wird,  dass
sie  zum  gegenseitigen  Verbinden  der  einzelnen  Maschinenteile ­
  untereinander  unmittelbar  eingerichtet  sind  und  notwendige ­
  und  wesentliche  Attribute  der  Maschinen  bilden
(C.  95,  Nr.  21  275).
Der  Dirigierende  Senat  hat  erläutert,  dass  die  Feststellung, ­
  ob  eine  Maschine  eine  „unvollständige
Maschine“  ist,  die  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a,  eingelassen
wird,  und  was  „Teile  v  o  n  M  a  s  c  h  i  n  e  n“  sind,  die  nach
Art.  167,  P.  7,  des  Zolltarifs  eingelassen  werden,  erst  nach
erfolgter  Prüfung  der  Konstruktion  der  betreffenden  Maschine
zu  treffen  ist.  (ükas  von  1908,  Nr.  11  533.)
Siehe  auf  Seite  208  das  C.  09,  Nr.  1757.
1 )  Nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a,  werden  nur  bezügliche
vollständige  (komplette)  Maschinen  und  Apparate,
wenn  auch  auseinandergenommen,  verzollt.
        <pb n="201" />
        185

Pneumatische  Hämmer  sind,  als  vollkommen
gleichartig  mit  Dampfhämmern,  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a,
einzulassen  (C.  06,  Nr.  6903).
Hydraulische  Pressen,  die  vollkommen  selbständige ­
  Mechanismen  darstellen,  sind  als  nicht  besonders
genannt  dem  Art.  167,  P.  1  lit.  a,  zu  unterstellen,  während
die  dazu  gehörigen  Pumpen  unter  Art.  167,  P.  1  lit.  b,  fallen,
da  sie  nicht  unmittelbar  zum  Bestände  der  Pressen  gehören
und  gelegentlich  sogar,  zusammen  mit  ihren  Motoren,  in  besonderen ­
  von  den  Pressen  getrennten  Räumen  aufgestellt
werden  (C.  06,  Nr.  6903).
Eiserne  Formapparate  für  Zementröhren  —
nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  07,  Nr.  626).
Eiserne  Rettungsapparate  für  Bergwerke,
in  Verbindung  mit  höchstens  25  v.  H.  Kupfer,  zusammen
mit  den  dazu  gehörigen  Gefässen  mit  verflüssigten  Gasen
—  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  07,  Nr.  626).
Eiserne  magnetische  (nichtelektromagnetische)
Maschinen,  die  in  der  Technik  zur  Abscheidung  von
eisernen  Teilen  dienen  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  07,
Nr.  626).
Apparate  für  das  Legen  von  Telegraphenleitungen, ­
  bestehend  aus  einem  plattformartigen ­
  Karren  mit  darauf  befindlicher  Stellage  zur  Ausführung ­
  von  Arbeiten  in  einer  bestimmten  Höhe,  sind  laut
Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1907,  Nr.  4372,  als  nicht
besonders  genannte  eiserne  Maschinen  nach  Art.  167,  P.  1
lit.  a,  des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  26).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1907,  Nr.  6772
sind  in  der  Müllerei  angewandte  Schäl  -  und  Enthülsmasehinen,
  worin  die  Arbeit  des  Schälens  und  Enthülsens
  der  Körner  von  einer  sich  rasch  drehenden  Trommel
mit  einer  Oberfläche  aus  Schmirgel  verrichtet  wird,  als  nicht
besonders  genannte  Maschinen  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit-  a,
des  geltenden  Tarifs  zu  verzollen  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  27).
Bewegliche  Plattformen  für  Eisenbahn-Hebekrane
  mit  gewissen  Teilen  einer  Hebemaschine  sind  laut
Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  11  533,  als  unvollständige ­
  Maschinen,  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a,  einzulassen
(C.  09,  Nr.  5962,  P.  32).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  14  677
sind  eiserne  Traubenpressen,  die  keine  Oeffnung  für
den  ununterbrochenen  Abfluss  der  Maische  haben,  so  dass
dieTätigkeit  der  Pressen  zwecks  Entfernung  der  angesammelten
Maische  von  Zeit  zu  Zeit  unterbrochen  werden  muss,  nach
Art.  167,  P.  1  lit.  a,  des  Tarifs  durchzulassen  (C.  09,  Nr.  5962,
P.  33).
Apparate  aus  Eisen  zum  Aufspulen  von
Draht  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  09,  Nr.  34  804).
Apparate  aus  Eisen  mit  Sandstreuvorrichtung, ­
  die  gewöhnlich  zur  Bearbeitung  der  Flächen
von  Glas-,  Steinwaren  und  dergl.  dienen  —  nach  Art.  167,
P-  1  lit.  a  (C.  09,  Nr.  34  801).
        <pb n="202" />
        186

Staubreinigungsapparate  aus  Eisen  mit
Elektromotor  —  der  Apparat  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a;  der
Motor  —  nach  Art.  167,  P.  3  (C.  09,  Nr.  34  804).
Schwing-  und  Lockerungsmaschine  für
die  Bearbeitung  von  Baumwolle  (sogen.  Wolf-Maschinen),
wie  nicht  besonders  genannte  Maschinen  —  nach  Art.  167,
P.  1  lit.  a  (C.  09,  Nr.  34  804).
Apparate,  eiserne,  zum  Verkorken  von
Flaschen  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  10,  Nr.  620).
Eiserne  Kopier  -  und  V  ervielfältigungsapparate
  „R  otar  i“,  zusammen  mit  den  Futteralen  aus
Eisenblech  und  mit  den  zugehörigen  Bestandteilen,  nämlich
einem  seidenen  Netze  und  einem  polierten  hölzernen  Brette
—  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  Nr.  10,  Nr.  620).
Maschinen  zur  Herstellung  von  Stroh-Sehnüren
  (-Bändern),  mit  Hand-Triebwerk,  wie  sie  gewöhnlich ­
  in  der  Landwirtschaft  gebraucht  werden  —  nach
Art.  167,  P.  4;  ebensolche  Maschinen  aus  Eisen  mit  Riemscheiben-Triebwerk
  —  nach  Art.  167,  P.l  lit.a  (C.  10,  Nr.  520.)
Maschinen,  eiserne,  zum  Aufsetzen  fertiger
metallischer  Ringe  in  kaltem  Zustande  auf  andere
Gegenstände,  wie  nicht  besonders  genannte  Maschinen  —
nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  10,  Nr.  520).
Eiserne  Fabrikmaschinen,  nicht  besonders
genannt,  eine  Haspel  mit  einem  Apparat  zur  Bestimmung  der
Länge  des  aufgewickelten  Garns  darstellend  —  nach  Art.  167,
P.  1  Mt.  a  (C.  10,  Nr.  520.)
Gusseiserne  Fleischhackmaschinen  von
grossem  Umfang,  für  den  gewerblichen  und  Handelsgebrauch
bestimmt,  wie  nicht  besonders  genannte  gusseiserne  Apparate
•—nach  Art.  167,  P.l  lit.  a;  gusseiserne  Fleischhackmaschinen
von  kleinem  Umfang  und  Gewicht  (gewöhnlich  bis  10  Pfund
das  Stück)  für  den  Hausgebrauch,  dem  Material  entsprechend  —
nach  Art.  150,  P.  3  (C.  10,  Nr.  520.)
In  Ergänzung  des  C.  06,  Nr.  6903  (s.  oben)  hat  das  Zolldepartement ­
  bekannt  gemacht,  dass  als  pneumatische
Hämmer,  die  mit  Dampfhämmern  vollkommen  gleichartig ­
  und  wie  diese  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a,  des  Tarifs  einzulassen ­
  sind,  nur  solche  mit  Pressluft  betriebene  Hämmer
gelten  können,  die  keinerlei  andere  Teile  haben  als  solche,
welche  allgemein  zu  Dampfhämmern  gehören;  infolgedessen
sind  pneumatische  Hämmer  aller  Art,  die  nicht  nur  aus  den
unmittelbar  mit  Pressluft  arbeitenden  Teilen  bestehen  (Kolben
mit  Stange  und  Hammerbahn),  sondern  auch  Vorrichtungen,
die  an  dem  Hammer  selbst  die  Pressluft  vorbereiten,  sowie
Antriebsmechanismen  haben,  je  nach  dem  Material  —  nach
Art.  167,  P.  1  lit.  c,  oder  nach  Art..  167,  P.  2,  einzulassen
(C.  10,  Nr.  2326).
Das  C.  09,  Nr.  34  804  des  Zolldepartements  (s.  oben)
bestimmte  u.  a.,  dass  Staubreinigungsapparate
nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a,  zu  verzollen  sind.  Unter  Staubreinigungsapparaten ­
  hatte  man  dabei  solche  besonderen
Apparate  im  Auge,  deren  Hauptbestandteile  (die  den  Staub
aufsaugen  und  festhalten)  in  einem  allgemeinen  Futteral
        <pb n="203" />
        187

(Kasten)  enthalten  und  konstruktiv  so  eng  miteinander  verbunden ­
  sind,  dass  sie  einzeln  keine  selbständige  Bedeutung
haben  können.  In  der  letzten  Zeit  werden  jedoch  aus  dem
Ausland  Vorrichtungen  verschiedener  Art  eingeführt,  die,
aus  Pumpen  und  Einrichtungen  zum  Festhalten  des  Staubes
bestehend,  zwar  zur  Erreichung  desselben  Zweckes  wie  die
eigentlichen  Staubreinigungsapparate  dienen  können,  aber
konstruktiv  nicht  zu  einem  Ganzen  verbunden  sind.  Derartige ­
  Vorrichtungen  fallen  nicht  unter  den  technischen  Begriff ­
  einer  Maschine  oder  eines  Apparates,  sind  vielmehr  —  gemäss ­
  dem  in  der  Zollpraxis  durchgeführten  Prinzip  —  nach
den  der  Bauart  und  dem  Material  der  zu  der  Vorrichtung
gehörenden  Gegenstände  entsprechenden  Tarifartikeln  in
derselben  Weise  zu  verzollen,  wie  dies  für  die  Verzollung
von  Lifts  und  verschiedenen  Arten  von  Fabrikvorrichtungen,
die  nicht  eine  Maschine  darstellen,  vorgeschrieben  ist
(C.  10,  Nr.  9070).
Ekonomeiser  aus  gusseisernen  Röhren,
als  nicht  besonders  genannte  gusseiserne  Apparate  —  nach
Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  10,  Nr.  22  193).
Eiserne  Maschinen  zur  Herstellung  von
Briketts  aus  Baumwollabfällen,  die  als  Heizmittel ­
  dienen—  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  10,  Nr.  36  911).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1910,  Nr.
15  514  werden  Maschinen  zum  Schleifen  von
Kard  e  n  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a,  verzollt,  da  nach  einer
Erläuterung  des  Senats  unter  den  in  Art.  167,  P.  1  lit.  c,
genannten  Maschinen  für  Metallbearbeitung  nur  solche
Maschinen  zu  verstehen  sind,  deren  Arbeit  die  Umwandlung
eines  Rohmaterials  in  ein  Fabrikat  oder  die  Verleihung  der
endgültigen  Form  an  dieses  letztere  bezweckt,  während  die
Maschinen  zum  Schleifen  von  Karden  nur  bezwecken,  ein
fertiges  Erzeugnis  zum  weiteren  Gebrauche  geeignet  zu  machen
(C.  10,  Nr.  36  911).
Durch  Ukasen  Nr.  8292  vom  Jahre  1909  und  Nr.  105
vom  Jahre  1910  hat  der  Dirigierende  Senat  die  Tarifierung
von  Aufzügen  (Liften),  als  keine  einheitliche  Maschine
darstellend,  nach  den  für  die  einzelnen  Teile  in  Betracht  kommenden ­
  Artikeln  als  richtig  anerkannt,  und  zwar:  die  Winde
—  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a;  die  Taue  —  nach  Art.  156;  die
eisernen  Führungen  sowie  die  Teile  der  Aufzugsplattform  —
nach  Art.  153,  P.  1  (C.  10,  Nr.  36  911).
Ueber  die  Verzollung  von  Wasserreinigungsanlagen ­
  und  Ansatzstücken  des  Saugrohrs
einer  Pumpe  s.  Verz.  n.  d.  Stoff  —  C.  10,  Nr.  36  911.
Laut  Beschluss  der  besonderen  Tarifkommission  vom
22.  Dezember  1910,  Nr.  585,  ist  die  als  Conveyor  bezeichnete
  Fabrikvorrichtung  zur  Beförderung  von  Steinkohlen ­
  innerhalb  der  Fabrik,  bestehend  aus  Winden,  Spannvorrichtungen, ­
  kleinen  Wagen,  Trichtern,  Rahmen,  Führungen
und  anderen  Teilen,  folgendermassen  zu  verzollen:  Die  eisernen
Winden  und  Spannvorrichtungen,  wie  nicht  besonders  genannte ­
  Apparate  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a;  die  kleinen
Wagen,  die  Trichter,  Rahmen  und  sonstigen  Teile,  die  keine
einheitliche  Maschine  oder  keinen  Apparat  darstellen,  gleich
Fahrstühlen  —  nach  den  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs
        <pb n="204" />
        188

je  nach  der  Beschaffenheit  des  Materials,  der  Art  der  Bearbeitung ­
  und  der  Konstruktion  des  betreffenden  Teiles  der
Anlage  (C.  11,  Nr.  7345).
b)  Gas-  und  Petroleummotoren,  Dampfmaschinen, ­
  Lokomobilen,  ausser  den  in
P.  5  dieses  Artikels  genannten;  Lokomotiven, ­
  Dampfwaggons;  Dampfdraisinen
  und  elektrische  Fahrzeuge;  typographische ­
  und  lithographische  Druckmaschinen; ­
  Papiermaschinen;  Holzbearbeitungsmaschinen, ­
  ausser  Rahmensägen, ­
  die  nach  P.  1  lit.  a  dieses  Artikels
verzollt  werden;  Pumpen  und  Handfeuerspritzen; ­
  Kompressoren,  Eis-  und  Kühlmaschinen, ­

  für  das  Pud  3,65  R
b)  Vertragsgemäss:  Gas-  oder  Petroleummotoren, ­

  Dampfmaschinen,  Lokomobilen ­
  —  ausser  den  in  P.  5  dieses  Art.
(167)  genannten;  Lokomotiven,  Dampf  -
Waggons;  Dampfdraisinen  und  elektrische
Fahrzeuge;  typographische  und  lithographische ­
  Druckmaschinen;  Papiermaschinen ­
  ;  Holzbearbeitungsmaschinen,
ausser  Gattersägen,  die  nach  P.  1  lit.  a
dieses  Art.  (167)  verzollt  werden,  Pumpen
und  Handfeuerspritzen;  Kompressoren,
Eis-  und  Kühlmaschinen;  Nähmaschinen,
für  das  Pud  71,20  H
Pumpen,  zu  den  hydraulischen  Pressen
gehörende  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  b.  Yergl.  unter  Art.  167,
P.  1  lit.  a  (C.  06,  Nr.  6903).
Dampfturbinen,  in  denen  Kupfer  nicht  über  25
v.  H.  des  Gesamtgewichts  ausmacht,  sind,  als  nicht  besonders
genannte  Dampfmaschinen,  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  b,  einzulassen ­
  (C.  06,  Nr.  6904).
Im  Hinblick  auf  etwa  mögliche  Zweifel  über  den  Einlass
von  Papiermaschinen  aus  Gusseisen,  Eisen  und
Stahl  mit  nicht  über  25  v.  H.  Beimischung  von  Kupfer  hat
das  Zolldepartement  bekannt  gemacht,  dass  nach  Art.  167,
P.  1  lit.  b,  nur  diejenigen  Papiermaschinen  im  engen  Sinne
des  Wortes  einzulassen  sind,  auf  denen  die  flüssige  Papiermasse ­
  entweder  in  einzelne  Blätter  oder  in  sogenannte  unendliche ­
  Blätter  (Papier  ohne  Ende)  verwandelt  wird,  welche
letztere  ununterbrochen  auf  eine  Welle  aufgewickelt  werden,
die  das  Endorgan  der  Maschine  bildet.  Alle  übrigen  Maschinen ­
  (ausser  Pumpen),  die  zum  Betrieb  der  Papierbereitung ­
  gehören  und  teils  zur  Herstellung  von  Papiermasse,
teils  zur  weiteren  Bearbeitung  des  von  der  Papiermaschine
kommenden  fertigen  Papiers  dienen,  sind  nach  Art.  167,  P.  1
lit.  a,  Pumpen  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  b,  zu  verzollen.
        <pb n="205" />
        189

In  derselben  Weise  wie  die-vorstehend  gekennzeichneten
Papiermaschinen  sind  auch  wegen  der  Aehnlichkeit  mit  diesen
Kartonmaschinen  zu  behandeln  (C.  06,  Nr.  6969).
Der  Finanzminister  hat  allgemein  den  Einlass  von  N  ä  h  -
maschinenin  montierter  Form,  die  ohne  Ersatzteile  eingeführt
  werden,  über  die  an  der  europäischen  Grenze  belegenen
  Zollämter  II.  und  III.  Klasse  ohne  Hinzuziehung
eines  Sachverständigen  gestattet  (C.  06,  Nr.  24  542).
Züge  zum  Verkehr  auf  den  Landstrassen  bestimmt  und
aus  Lokomotiven  und  einachsigen  Plattformen  auf  Federn
bestehend,  die  Lokomotiven  —  nach  Art.  167,  P.  1
lit.  b;  die  Plattformen,  sowohl  die  an  die  Lokomotiven  angehängten, ­
  wie  die  sonstigen,  jede  für  sich  —  nach  Art.  173,
P.  2  (C.  07,  Nr.  626).
Zentrifugalpumpen,  sowie  die  mit  ihnen  nach
Bau  und  Bestimmung  gleichartigen  Zentrifugal-Ventilatoren
aus  Gusseisen,  Eisen  und  Stahl,  sind  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  b
des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  07,  Nr.  1037).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1909,  Nr.  1653
ist  die  Tarifierung  der  Zentrifugal-Ventilatoren,
entsprechend  dem  C.  07,  Nr.  1037  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  b
des  Tarifs  zu  billigen  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  35).
Pulsometer  aus  Eisen  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  b
des  Tarifs  (C.  09,  Nr.  34  804).
Maschinen,  eiserne,  zum  Spalten  von  Rohr
und  Schindeln,  wie  Maschinen  zur  Bearbeitung  von
Holz  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  b  (C.  10,  Nr.  520).
Lokomobilen  von  sogenanntem  Kesseltypus,  bestehend ­
  aus  einem  Kessel  und  einer  Dampfmaschine,  die  mit
Hilfe  eines  gemeinsamen  Unterbaues  untrennbar  miteinander
verbunden  sind  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  b  (C.  10,
Nr.  36  911).
Eine  fabrikmässige  Trockenanlage,  bestehend
aus  einem  Behälter  aus  Eisenblech,  Röhren  aus  Eisenblech
und  einem  Zentrifugal-Ventilator,  ist,  da  sie  keine  einheitliche ­
  Maschine  darstellt,  nach  den  für  die  einzelnen  Teile
in  Betracht  kommenden  Artikeln  152.  P.  1;  152,  P.  2  und
167,  P.  1  lit.  b  des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  36  911).
c)  Maschinen  für  Metallbearbeitung,  ausser
Walzenstühlen  und  Dampfhämmern,  die
unter  P.  1  lit.  a  dieses  Artikels  fallen;
Dampffeuerspritzen;  Wassermesser,  Gasmesser; ­
  Schreib-  und  Nähmaschinen,  für
das  Pud  4,65  R
c)  Vertragsgemäss:  Maschinen  für  Metallbearbeitung, ­
  ausser  Walzenstühlen  und
Dampfhämmern,  die  unter  P.  1  lit.  a
dieses  Art.  (167)  fallen;  Dampf  feuerspritzen; ­
  Wassermesser,  Gasmesser;
Schreibmaschinen,  für  das  Pud  ....  4,20  K
        <pb n="206" />
        190

LautUkasen  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.2509  und
Nr.  8668  ist  die  Tarifierung  der  Pressen  und  Hämmer,
womit  die  Bearbeitung  von  Metall  durch  Druck  und  Schlag
ausgeführt  wird,  zu  deren  Bestand  kein  Dampfzylinder  mit
Kolben  gehört,  sondern  die  durch  mechanische  Kraftübertragung ­
  durch  eine  Transmission  getrieben  werden  und  die
in  ihrem  Mechanismus  eine  elastische  Feder  haben,  nach  Art.
167,  P.  1  lit.  c,  des  Tarifs  zu  billigen  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  30).
Eiserne  Maschinen  zum  Zusammendrehen
von  Tauen  aus  Metalldrähten  sind  laut  Ukas  des  Dirigierenden ­
  Senats  von  1908,  Nr.  15  064  richtig  nach  Art.  167,
P.  1  lit.  c  des  Tarifs  verzollt  worden  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  34).
Pneumatische  Hämmer  aller  Art,  die  nicht
nur  aus  den  unmittelbar  mit  Pressluft  arbeitenden  Teilen
bestehen  (Kolben  mit  Stange  und  Hammerbahn),  sondern
auch  Vorrichtungen,  die  an  dem  Hammer  selbst  die  Pressluft
vorbereiten,  sowie  Antriebsmechanismen  haben,  je  nach  dem
Material  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  c,  oder  nach  Art.  167,  P.  2.
—  Vergl.  C.  06,  Nr.  6903  und  C.  10,  Nr.  2326  unter  Art.  167,
P.  1  lit.  a  (C.  10,  Nr.  2326).
Typographische  Setz-Giessm  aschinen,
die  das  typographische  Metall  schmelzen  und  ihm  dann
bestimmte  Formen  (Buchstaben)  geben  —  nach  Art.  167,
P.  1  lit.  c  (C.  10,  Nr.  36  911).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  Nr.  12  200  vom
Jahre  1910  ist  eine  Beschwerde  wegen  Anwendung  des  Art.
167,  P.  1  lit.  c,  auf  eine  eiserne  Maschine  abgelehnt
worden,  die  in  Maschinenbauanstalten  und  Werkstätten
zur  Erweiterung  von  metallischen  Rauchfängen ­
  Anwendung  findet  und  einen  ziemlich  verwickelten
Apparat  darstellt,  in  dem  durch  Fort-  und  Drehbewegung  der
verschiedenen  Maschinenteile  eine  bestimmte  Art  der  Metallbearbeitung ­
  erzielt  wird,  im  Hinblick  darauf,  dass  unter  dem
in  Art.  161,  P.  2  (um  dessen  Anwendung  der  Kläger  bat)
genannten  Handwerkszeug  nur  Instrumente  einfacher  Bauart ­
  wie  Stemmeisen,  Bohrer,  Meissei  zu  verstehen  sind,  zu
denen  Maschinen  zur  Erweiterung  von  Röhren  nicht  gerechnet
werden  können  (C.  10,  Nr.  36  911).
2.  jeder  Art  aus  Kupfer  und  dessen  Legierungen, ­
  oder  bei  denen  Kupfer  oder  seine  Legierungen ­
  mehr  als  25  v.  H.  des  Gesamtgewichts

ausmachen,  für  das  Pud  9,—  R
2.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  8,—  R

Pneumatische  Hämmer  aller  Art,  die  nicht
nur  aus  den  unmittelbar  mit  Pressluft  arbeitenden  Teilen
bestehen  (Kolben  mit  Stange  und  Hammerbahn),  sondern
auch  Vorrichtungen,  die  an  dem  Hammer  selbst  die  Pressluft ­
  vorbereiten,  sowie  Antriebsmechanismen  haben,  je  nach
dem  Material  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  c,  oder  nach  Art.  167,
P.  2.  —  Vergl.  0.  06,  Nr.  6903  und  C.  10,  Nr.  2326  unter
Art.  167,  P.  1  lit  a  (C.  10,  Nr.  2326).
Hillsehe  Kuppelmuffen,  als  nicht  besonders
genannte  Apparate  —  nach  Art.  167,  P.  1  oder  2,  je  nach
dem  Stoffe  (C.  07,  Nr.  626).
        <pb n="207" />
        191

3.  Dynamo-elektrische  Maschinen  und  Elektromotoren ­
  jeder  Art,  elektrische  Transformatoren,
für  das  Pud  8,50  R
Die  Tarifierung  von  Elektromotoren,  die  auf
ihrer  Achse  eine  Ventilationseinrichtung  haben,  nach  Art.  167,
P.  3,  ist  durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  vom  Jahre
1908,  Nr.  4828  gebilligt  worden  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  29).
Staubreinigungs-Apparate  aus  Eisen  mit
Elektromotor  —  der  Apparat  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a;  der
Motor  —  nach  Art.  167,  P.  3  (C.  09,  Nr.  34  804).
Elektromagnetische  Maschinen,  wie
Elektromotoren  —  nach  Art.  167,  P.  3  (C.  09,  Nr.  34  804).
4.  landwirtschaftliche  Maschinen  und  Geräte,
ohne  Dampfmotoren,  nicht  besonders  genannt;
Modelle  derselben,  für  das  Pud  1,05  R
4.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  0,75  R
Durch  einen  vom  Einanzminister  bestätigten  Beschluss
der  Tarifkommission  vom  13.  Mai  1894,  Nr.  21,  ist  bestimmt
worden,  nach  Art.  167,  P.  4,  des  Tarifs  durchzulassen 1 ):
I.  Landwirtschaftliche  Maschinen  und
Geräte,  welche  dienen:  a)  zur  Bearbeitung  und  Vorbereitung ­
  des  Bodens  für  Felder,  Gemüse-  und  Obstgärten;
b)  zum  Säen  selbst  und  zum  Setzen  von  Knollen;  c)  zum
Abernten  und  Einheimsen  der  Bodenerzeugnisse;  d)  zum
Trennen  der  Samen  von  den  Stengeln  und  zur  Behandlung  des
Kornes,  und  ihm  die  Gestalt  zu  geben,  in  der  es  in  den  Handel
kommt;  e)  zur  anfänglichen  Bearbeitung  von  Faserpflanzen;
f)  zur  Pflege  von  Bäumen  und  Sträuchern  und  g)  zum  Ausroden ­
  von  Wurzeln.  Zu  diesen  Kategorien  landwirtschaftlicher
Maschinen  und  Geräte  sind  zu  zählen:  Hakenpflüge,  Pflüge,
Schnellpflüger  (Kultivatoren  und  Exstirpatoren),  Saatpflüge, ­
  Häufelpflüge,  Schuffel-  und  Jätpflüge,  Schollenbrecher, ­
  Wiesenhobeln,  Kartoffelpflüge,  Vorspann-Ackerwalzen, ­
  Düngerstreumaschinen,  Eggen,  Säemaschinen,  Kartoffelsetzer, ­
  Erntemaschinen,  Halmsammler,  Garbenbinder,
Mähmaschinen,  Heuwender,  Vorspann-  und  Handrechen  (auf
Rädern),  Heusammler,  Schoberhäufer,  Kartoffel-  und  Rübenheber, ­
  Dreschmaschinen,  Zuführer  und  Elevatoren  für  Dreschmaschinen, ­
  Windigungsmaschinen,  Sortiermaschinen,  Hirseschälmaschinen, ­
  Schüttelsiebe  (geneigte  Siebe  zum  Sortieren
von  Flachssamen),  Kornreinigungs-  und  Darrmaschinen,
Kornsiebe,  Strohschüttler,  Kleereiben,  Maschinen  zum  Abtrennen ­
  der  Flachsköpfe,  Flachs-  und  Hanfbrecher,  Gins
(Maschinen  zum  Entkapseln  der  Baumwollenfrucht),  Maschinen
und  Apparate  zum  Besprühen  von  Rebstöcken,  Obstbäumen
und  Sträuchern,  Apparate  zum  Fangen  schädlicher  Tiere
und  Rodeapparate  jeder  Art.

')  Bei  der  Anwendung  dieses  Zirkulars  muss  berücksichtigt
werden,  dass  einige  der  in  ihm  aufgeführten  Maschinen  und
Apparate  durch  ein  späteres  Gesetz  in  P.  6  (des  Art.  167)
genannt  und  demgemäss  verzollt  werden.
        <pb n="208" />
        II.  Landwirtschaftliche  Maschinen  und
Apparate,  die  gebraucht  werden:  a)  zur  Bereitung
von  Viehfutter;  b)  zum  Pressen  von  Heu,  Flachs,  Hanf  und
anderer  Faserstoffe;  c)  zur  Bearbeitung  von  Milch  und  Milchprodukten ­
  und  überhaupt  zum  Betriebe  landwirtschaftlicher
Gewerbe.  Zu  dieser  Kategorie  von  Maschinen  und  Geräten
sind  zu  zählen:  Kornschroter,  Oelkuchenbrecher,  Wurzelschneider, ­
  Häckselmaschinen,  Geräte  zum  Kochen  des  Viehfutters, ­
  Pressen  für  Heu-  und  Fasermaterial,  Separatoren
oder  Butterausscheider,  Butterschläger,  Butterbearbeiter,
Obsttrockner,  Handmühlen  für  Mehl,  Bienenstöcke  und
andere  Vorrichtungen  für  die  Bienenzucht.
Hierzu  erachtet  das  Departement  für  nötig,  hinzuzufügen, ­
  dass  später  den  Zollämtern  illustrierte  Kataloge  landwirtschaftlicher ­
  Maschinen  behufs  Anleitung  zur  Verfügung
gestellt  werden;  bis  dahin  müssen  die  Zollämter  in  Zweifelsfällen ­
  Muster  oder  Zeichnungen  der  in  Frage  stehenden
Waren  dem  Zolldepartement  liefern  (C.  94,  Nr.  13  611).
Inkubatoren  zum  Ausbrüten  von  Küken
sind  als  landwirtschaftliche  Apparate  —  nach  167,  P.  4  zu
verzollen  (C.  00,  Nr.  20  566).
Laut  Beschluss  der  Besonderen  Tarifkommission  von
1906,  Nr.  619,  sind  nach  Art.  167,  P.  4,  des  Zolltarifs  als
Kornschrotmaschinen  nur  solche  Apparate  zum
Zerkleinern  des  Kornes  einzulassen,  in  denen  die  zerkleinernden ­
  Teile  aus  Metall  und  nicht  aus  Stein  sind,  und  als
Handmühlen  nur  solche  Apparate,  die  steinerne
Mühlsteine  mit  höchstens  14  Zoll  Durchmesser  und  keine
Vorrichtungen  zum  mechanischen  oder  Pferdebetrieb  haben
(C.  07,  Nr.  229).
Das  Zolldepartement  gibt  bekannt,  dass  in  Anbetracht  der
eingetretenen  Aenderungen  in  der  Konstruktion  von  Koch  ­
apparaten  zum  Dämpfen  von  Viehfutter
und  in  Uebereinstimmung  mit  einem  Gutachten  der  Abteilung
für  Landwirtschaft  und  landwirtschaftliche  Statistik  die
Besondere  Tarifkommission  durch  vorschriftsmässig  bestätigten ­
  Beschluss  vom  13.  Januar  1909,  Nr.  25,  bestimmt
hat;  dass  Kochapparate  zum  Dämpfen  von  Viehfutter,  die
mit  den  dazugehörigen  Dampferzeugern  eingehen,  nach
Art.  167,  P.  4,  des  Tarifs  eingeführt  werden  können,  wenn
folgende  Bedingungen  erfüllt  sind:  1.  Der  Baumgehalt  des
Kochreservoirs  darf  36  Kubikfuss  (äusserlich  gemessen)  nicht
übersteigen.  2.  Die  Apparate  müssen  mit  einem  Deckel  versehen
sein,  der  zum  Hineinlegen  und  Herausnehmen  grösserer
Mengen  Futtermittel  eingerichtet  ist,  wobei  die  Fläche  des
Deckels  mindestens  50  v.  H.  der  Schnittfläche  des  Kochkessels ­
  in  seinem  breitestenTeile  betragen  muss.  3.  Die  Apparate
müssen  einen  doppelten  durchlöcherten  Boden  zum  Abscheiden ­
  des  kondensierten  Wassers  oder  ein  netzartiges
Mundstück  zur  gleichmässigen  Verteilung  des  Dampfes  oder
irgendwelche  anderen  Vorrichtungen  für  diese  Verrichtungen
haben.  Solche  zum  Betriebe  mit  Dampferzeugern  vorgerichteten ­
  Kochapparate  werden,  falls  sie  den  obigen  Bedingungen
genügen,  auch  dann  nach  Art.  167,  P.  4,  eingelassen,  wenn  sie
ohne  Dampferzeuger  eingeführt  werden.  Ausserdem  können
auch  diejenigen  Apparate  zum  Dämpfen  des  Viehfutters,
die  ihrer  Bauart  nach  keines  besonderen  Dampferzeugers.
        <pb n="209" />
        193

bedürfen,  nach  Art.  167,  P.  4,  eingelassen  werden,  wenn  sie
den  obigen  Bedingungen  genügen.  Das  C.  95,  Nr.  23  126,
betr.  Apparate  zum  Dämpfen  des  Viehfutters  ist  aufgehoben
(C.  09,  Nr.  2880).
Säekästen  (verbunden  mit  Pferderechen)  —
nach  Art.  167,  P.  4.  Vergl.  unter  P.  6  des  Art.  167  (C.  09,
Nr.  5962).
Säemaschinen,  kombinierte,  für  körn-  und
pulverförmige  Düngemittel,  zusammen  mit  dem  Saatkasten
mit  Mechanismus  oder  ohne  solchen  eingeführt,  werden  wie
folgt  tarifiert:  die  Säemaschine  für  das  Korn,  als  vollständige
oder  unvollständige,  nicht  besonders  genannte  landwirtschaftliche ­
  Maschine  —  nach  Art.  167,  P.  4;  der  Satz  von  Maschinenteilen, ­
  die  eine  Streuvorrichtung  für  den  Dünger  bilden  -—
nach  Art.  167,  P.  6,  als  eine  unvollständige  Maschine  für
das  Ausstreuen  von  pulverförmigen  Düngemitteln  (C.  09,
Nr.  34  804).
Maschinen  zur  Herstellung  von  Stroh-Schnürenj-
  Bändern),  mit  Hand-Triebwerk,  wie  sie  gewöhnlich ­
  in  der  Landwirtschaft  gebraucht  werden  —  nach
Art.  167,  P.  4;  ebensolche  Maschinen  aus  Eisen  mit  Riemscheiben-Triebwerk
  —  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  a  (C.  10,  Nr.  520).
5.  Lokomobilen  mit  komplizierten  Dreschmaschinen ­
  und  Dampfpflügen,  für  das  Pud  .  .
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
des  Punktes  5  des  Art.  167  ist  durch  das
Gesetz  vom  19.  Dezember  a.  St.  1910  bis  zum
31.  März  a.  St.  1912  festgesetzt  worden  (C.  10,
Nr.  39  320).
L  o  k  o  m  o  b  i  1  -  L  o  k  o  m  o  t  i  v  e  n  bei  komplizierten ­
  Dreschmaschinen  mit  breiten  Hinterrädern ­
  und  Motorvorrichtung  —  nach  Art.  167,  P.  5  (C.  94,
Nr.  14  637).
Gemäss  einem  auf  einer  im  Handelsministerium  abgehaltenen ­
  besonderen  Konferenz  gefassten  und  von  den
Ministem  für  Handel  und  Industrie  und  der  Finanzen  bestätigten ­
  Beschlüsse  können:
1.  nach  Art.  167,  P.  5,  mit  komplizierten  Dreschmaschinen ­
  und  Dampfpflügen  eingeführte  gewöhnliche  und
selbsttätige  (Auto-)  Lokomobilen,  die  mit  Dampf
betrieben  werden,  eingelassen  werden,  keinesfalls  aber  Motoren
anderer  Bauart  (Gas-,  Naphtha-,  Benzin-  und  dergl.  Motoren),
die  bleibende  Vorrichtungen  zur  Fortbewegung  haben  (nicht
zeitweilige  zum  Transport  der  Lokomobilen  an  den  Bestimmungsort). ­

2.  Bei  den  mit  Dreschmaschinen  nach  Art.  167,
P.5,  des  Tarifs  zugelassenen  Lokomobilen  müssen  die
Heizfläche  des  Kessels  der  Lokomobile  und  die  Abmessungen
der  Dreschmaschinen  in  folgenden  Verhältnissen  zueinander
stehen  (s.  weiter  unten  das  C.  08,  Nr.  11845).

0,75  R

13
        <pb n="210" />
        194

a)  Dreschmaschinen  mit  Stifttrommeln:

Breite  der
Trommel  der
Dreschmaschine

Heizfläche  des  Kessels
der  Lokomobile
nicht  über:

24—26  Zoll
28—30  „
32—36  „
40—44  „

13  qm
17  „

b)  Dreschmaschinen  mit  Schlägertrommeln:

Breite  der
Trommel  der
Dreschmaschine

Heizfläche  des  Kessels
der  Lokomobile
nicht  über:

36—38  Zoll
42^14  „
48—50  „
54—56  „
60—62  „
66—68  „

9  qm

13
17
91

3.  Die  mit  Dampfpflügen  eingeführten  Lokomobilen ­
  charakterisieren  sich  durch  eine  Winde  (Haspel)
zum  Aufwinden  des  Drahtseils,  das  dem  Pfluge  die  Bewegung
mitteilt,  wobei  diese  Winde  gewöhnlich  unter  dem  Kessel  der
Lokomotive  angebracht,  gelegentlich  aber  auch  als  besondere
Maschine  oder  Karren  hergestellt  wird,  der  der  Lokomotive
angepasst  wird.
4.  Selbsttätige  Dampflokomobilen  sind
nach  Art.  167,  P.5,  einzulassen,  wenn  sie  mit  den  komplizierten
Dreschmaschinen  und  Dampfpflügen,  zu  denen  sie  gehören,
eingeführt  werden,  wobei  die  Anwesenheit  einer  Winde,  sei
es,  dass  sie  in  der  Lokomobile  selbst  untergebracht  ist,  sei
es,  dass  sie  eine  besondere  Maschine  darstellt,  für  die  mit
Dampfpflügen  eingeführten  selbsttätigen  Lokomobilen  nicht
erforderlich  ist.
Palls  die  Abmessungen  der  Lokomobilen  und  der
Dreschmaschinen  den  oben  angegebenen  Verhältnissen  nicht
entsprechen  oder  ihr  Verhältnis  vorstehend  nicht  vorgesehen
ist,  sind  bei  der  Einreichung  von  Beschwerden  gegen  die
Entscheidungen  der  Zollämter  dem  Zolldepartement  neben
Lieferung  der  Zeichnungen  und  Umrisse  der  Ware  Angaben
zu  machen  über  die  Abmessungen  der  Trommeln  der  Dreschmaschinen ­
  (Länge  und  Durchmesser),  über  den  Durchmesser
der  Zylinder,  den  Kolbengang,  die  Heizflächen,  die  Zahl  der
Umdrehungen  und  den  Dampfdruck  im  Dampfkessel,  wobei
diese  letzteren  Angaben  (Umdrehungszahl  und  Dampfdruck),
falls  sie  auf  den  Lokomobilen  nicht  angegeben  sind,  aus  den
Fakturen  und  Spezifikationen  der  Fabrik  zu  entnehmen
sind.  Die  Zirkulare  Nr.  1139  vom  13.  Januar  1907  und
Nr.  5498  vom  21.  Februar  1907  sind  hierdurch  aufgehoben
(C.  07,  Nr.  13  992).
In  Ergänzung  und  Erläuterung  des  C.  07,  Nr.  13  992,
sind  —  gemäss  einem  von  den  Ministern  für  Handel  und
Industrie  und  der  Finanzen  bestätigten  Beschluss  einer  besonderen ­
  Konferenz  für  Entscheidung  von  Fragen  betreffend
den  Einlass  von  Dreschmaschinen  und  Lokomobilen ­
  —  die  Tabellen,  welche  zur  Bestimmung  der  Verhältnisse ­
  zwischen  der  Heizfläche  des  Kessels  der  Lokomobilen
        <pb n="211" />
        Breite  der

Heizfläche  des  Kessels

Trommel  der

der  Lokomobile

Dreschmaschine

nicht  unter

nicht  über

18—22  Zoll

11  qm

24-26  „

13  „

28—30  „

6  „

17  „

32—36  „

8  „

21  „

40-44  „

10  „

25,5  „

b)  Dreschmaschinen  mit  Schlägertrommeln:

Breite  der
Trommel  der
Dreschmaschine
24—30  Zoll  4  qm
36—38
42—44
48—50
54—56
60—62
66—68
Werden  Dreschmaschinen  mit  Trommeln  eingeführt,
deren  Breite  sich  zwischen  der  höchsten  und  der  niedrigsten
Abmessung  zweier  aufeinander  folgender  Angaben  des
Zirkulars  befindet,  so  wird  das  Verhältnis  zwischen  der
Heizfläche  der  Lokomobilen  und  den  Abmessungen  der
Dreschmaschinen  durch  verhältnismässige  Berechnungen  an
der  Hand  der  in  den  obigen  Tabellen  gegebenen  Zahlen  ermittelt ­
  (C.  08,  Nr.  11  845).
6.  Mäh-  und  Garbenbindemaschinen;  Mähmaschinen ­
  mit  selbsttätiger  Abwerfvorrichtung;
Dampfpflüge;  komplizierte  Kleedreschmaschinen
mit  zwei  Trommeln,  komplizierte  Dampfdreschmaschinen ­
  mit  Schlägertrommeln,  bei  denen  die
Länge  der  Schläger  mindestens  4  Fuss  3  Zoll
beträgt,  und  mit  Stifttrommeln  von  mindestens
40  Zoll  Länge;  Heuwender;  Pferderechen;  Sortiermaschinen ­
  für  Gräsersamen;  Sortiermaschinen  mit
Spiraldrahtzylindern;  Kartoffelsortiermaschinen;
Maschinen  zum  Ausstreuen  pulverartiger  Düngemittel; ­
  Pulverisatoren,  Blasebälge  und  Injektoren
für  Weinberge  und  Fruchtbäume;  Traubenquetschen, ­
  auch  mit  Vorrichtungen  zur  Absonderung ­
  der  Traubenkämme;  kontinuierliche
Weinpressen;  Zentrifugalrahmscheider  und  deren
Teile,  alle  neu  erfundenen  oder  vervollkommneten
landwirtschaftlichen  Maschinen  und  Geräte,  die
für  Versuchsstationen  und  Museen  verschrieben
werden
        <pb n="212" />
        196

Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
des  P.  6  des  Art.  167  ist  durch  das  Gesetz
vom  19.  Dezember  a.  St.  1910  bis  zum  31.  März
a.  S  t.  1912  festgesetzt  worden  (C.  10,  Nr.  39  320).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1906,  Nr.  10  043
sind  Pferderechen,  die  mit  Säevorrichtungen
(Säekästen)  verbunden,  aber  in  ihrer  Arbeit  von  dem  Säekasten ­
  unabhängig  sind,  so  dass  dieser  während  der  Arbeit
des  Bechens  fortgenommen  werden  kann,  gesondert  von  den
Säekästen  einzulassen,  wobei  die  Pferderechen  als  besonders
vorgesehene  landwirtschaftliche  Maschinen  —  nach  Art.  167,
P.  6;  die  Säekästen  aber  als  nicht  besonders  genannte,  unvollständige ­
  landwirtschaftliche  Maschinen  —  nach  Art.  167,  P.  4,
des  Tarifs  zu  verzollen  sind  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  25).
Säemaschinen,  kombinierte,  für  das  Korn  und
pulverförmige  Düngemittel  —  s.  unter  P.  4  des  Art.  167  (C.  09,
Nr.  34  804).
Pulverisatoren  (Zerstäuber)  und  Blasebälge
zum  Besprengen  werden  als  landwirtschaftliche
Geräte  nach  Art.  167,  P.  6,  zollfrei  nur  dann  durchgelassen,
wenn  die  Empfänger  den  Zollämtern  von  zuständigen  Behörden
ausgestellte  Bescheinigungen  darüber  vorlegen,  dass  diese
Vorrichtungen  zur  Vernichtung  landwirtschaftlicher  Schädlinge ­
  bestimmt  sind;  fehlen  solche  Bescheinigungen,  so
werden  die  erwähnten  Vorrichtungen,  da  sie  auch  ausserhalb
der  Landwirtschaft  Anwendung  finden  können,  je  nach  dem
Material,  nach.  Art.  167,  P.  1  lit.  b,  resp.  P.  2  eingelassen
(C.  09,  Nr.  34  804).
7.  Teile  von  Maschinen  und  Apparaten,  für
sich  eingeführt,  ausser  den  besonders  genannten:
a)  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen,  oder
bei  denen  Kupfer  und  seine  Legierungen
mehr  als  25  v.  H.  des  Gesamtgewichts
jedes  einzelnen  Teiles  ausmachen,  für
das  Pud

9,—  R

a)  Vertragsgemäss:  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen, ­
  einschliesslich  solcher,  hei
denen  Kupfer  und  seine  Legierungen
mehr  als  25  v.  H.  ihres  Geivichts  ausmachen, ­
  für  das  Pud  S,—  Ji
b)  aus  Gusseisen,  Schmiedeeisen  und  Stahl,
auch  mit  Teilen  aus  anderen  Materialien
und  in  Verbindung  mit  Kupfer  im  Betrage ­
  von  nicht  mehr  als  25  v.  H.  des
Gewichts  jedes  einzelnen  Teils,  für  das
Pud  4,65  R
h)  Vertragsgemäss:  aus  Gusseisen,  Schmiedeeisen ­
  oder  Stahl,  auch  mit  Teilen  aus
anderen  Stoffen,  aber  an  Kupfer  nicht
        <pb n="213" />
        —  197

mehr  als  .25  v.  H.  ihres  Gewichts  enthaltend, ­
  für  das  Pud  4,20  Ji
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1907,  Nr.  8227
ist  die  Tarifierung  von  Drahtziehbrettern,  die  Teile
von  Apparaten  zur  Herstellung  von  Draht  bilden,  nach
Art.  167,  P.  7  lit.  b,  des  Tarifs  als  richtig  anerkannt  worden
(C.  09,  Nr.  6962,  P.  28).
Die  Tarifierung  der  Schöpfeimer  einer  Erdbaggermaschine ­
  nach  Art.  167,  P.  7,  des  Tarifs  ist  laut  Ukas  des
Dirigierenden  Senats  vom  Jahre  1908,  Nr.  10  656  richtig
(C.  09,  Nr.  5962,  P.  31).
8.  Reserveteile  von  Maschinen  und  Apparaten,
ausser  den  besonders  genannten,  mit  den  Maschinen ­
  und  Apparaten  zusammen  eingeführt,
aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen,  oder  bei  denen
das  Kupfer  und  die  Kupferlegierungen  mehr  als
25  v.  H.  des  Gewichts  jedes  einzelnen  Teils  ausmachen, ­
  für  das  Pud  9,—  R
8.  Vertragsgemäss:  Ersatzteile  für  Maschinen
und  Apparate,  nicht  besonders  genannte,  mit  den
Maschinen  und  Apparaten  zusammen  eingeführt,
aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen,  einschliesslich
solcher,  bei  denen  das  Kupfer  oder  seine  Legierungen
mehr  als  25  v.  H.  ihres  Gewichts  ausmachen,  für
das  Pud  8,—  1?
9.  Reserveteile  von  Maschinen  und  Apparaten,
mit  den  Maschinen  und  Apparaten  zusammen  eingeführt, ­
  aus  Gusseisen,  Schmiedeeisen  und  Stahl,
auch  in  Verbindung  mit  Kupfer  im  Betrage  von
nicht  mehr  als  25  v.  H.  des  Gewichts  jedes  einzelnen ­
  Teils:
a)  mit  den  unter  P.  1  lit.  a  dieses  Artikels
genannten  Maschinen  eingeführt,  für  das
Pud  2,55  R
a)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  ....  2,10  Ji
b)  mit  den  unter  P.  1  lit.  b  dieses  Artikels
genannten  Maschinen  eingeführt,  für
das  Pud  3,65  R
b)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  ....  3,20  II
c)  mit  den  unter  P.  1  lit.  c  dieses  Artikels
genannten  Maschinen  eingeführt,  für
das  Pud  4,65  R
c)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  ....  4,20  II
        <pb n="214" />
        198

10.  Teile  von  dynamo-elektrischen  Maschinen
und  Transformatoren  werden  nach  den  entsprechenden ­
  Buchstaben  des  P.  7  dieses  Artikels
verzollt,  mit  Ausnahme  der  nachstehend  genannten:
a)  Spulen,  für  das  Pud
b)  Anker  und  Kollektoren,  für  das  Pud  .
c)  Gestelle  mit  kupfernen  Teilen  ausser  den
Zapfenlagern,  für  das  Pud
11.  Reserveteile  von  landwirtschaftlichen  Maschinen ­
  und  Geräten,  mit  denselben  zusammen
eingeführt:
a)  für  die  unter  P.  6  dieses  Artikels  genannten ­
  Maschinen
D  i  e  G  ü  11  i  g  k  e  i  t  s  d  a  u  e  r  der  Bestimmung
des  P.  11  lit.  a  d  e  s  A  r  t.  167  i  s  t  durch  das  Gesetz
vom  19.  Dezember  a.  St.  1910  bis  zum3  1.  März
a.  St.  1912  festgesetzt  worden  (C.  10,  Nr.  39  320).
b)  für  alle  anderen  landwirtschaftlichen
Maschinen,  für  das  Pud
Vertragsgemäss:  Aus  11.  Ersatzteile  für  landwirtschaftliche ­
  Maschinen  und  Apparate,  mit  diesen
zusammen  eingeführt,  mit  Ausnahme  der  in  P.  6
dieses  Art.  (167)  genannten,  für  das  Pud  .  .  .
Anmerkung  1.  Die  Verzeichnisse  der
Reserveteile  unter  Angabe  ihrer  Anzahl  für  jede
Maschine,  jeden  Apparat  und  jedes  Gerät  werden
für  die  in  P.  1,  lit.  a,  b  und  c  genannten  Maschinen
und  Apparate  vom  Finanzminister,  und  für  die
in  den  P.  4,  5  und  6  genannten  Maschinen  und
Geräte  vom  Finanzminister  im  Einvernehmen  mit
dem  Minister  für  Landwirtschaft  und  Domänen
bestätigt  und  öffentlich  bekannt  gemacht.  In
derselben  Weise  erfolgt  die  Ergänzung  und  Abänderung ­
  dieser  Verzeichnisse.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
der  Anmerkung  1  zum  Art.  167  bezüglich
der  Teile  der  in  den  Punkten  5  und  6  dieses
Art.  genannten  Maschinen  ist  durch  das
Gesetz  vom  19.  Dezember  a.  St.  1910  bis  zum
31.  März  a.  St.  1912  festgesetzt  worden  (C.  10,
Nr.  39  320).
Verzeichnis  der  zollfrei  oder  zum  Satz  von  0.75  Rubel
für  1  Pud  einzulassenden  Ersatzteile  für  landwirtschaftliehe
Maschinen  und  Geräte.  —  Durch  Verfügung  des  Ministers
für  Handel  und  Industrie  vom  16.  März  1906  ist  das  naeh-17,70

  R
12,75  R
8,50  R
zollfrei.
0,75  R
0,75  B
        <pb n="215" />
        199

9

folgende  Verzeichnis  der  nach  Art.  167,  P.  11  lit.  a  und  b,
des  Zolltarifs  zu  verzollenden  Ersatzteile  der  in  den  Punkten
4,  5  und  6  desselben  Artikels  genannten  landwirtschaftlichen
Maschinen  und  Geräte  bestätigt  worden:

I.  Ersatzteile  von  landwirtschaftlichen
Maschinen  und  Geräten,  mit  diesen  zusammen ­
  eingeführt,  die  nach  P.  11  lit.  a
des  Art.  167  zollfrei  einzulassen  sind.

Benennung  der
Maschinen

Ersatzteile  dazu

Mähmaschinen  mit
Garbenbinder;
Mähmaschinen  m.
selbsttätigem  Abwerfapparat. ­


Dampfpflüge.

Dreschmaschinen  d.
Art.  167,  P.  6.

Heuwender.

Pferderechen.

Sortiermaschinen
für  Grassamen.

Maschinen  z.  Ausstreuen ­
  v.  pulverförmigen ­
  Düngemitteln. ­


2  Ersatzmesser  oder  je  2  Satz  Messerklingen ­
  ;  1  Satz  Ersatz-Schutzfinger
und  Zahnräder,  1  Hauptrechenführung, ­
  2  Rechenschenkel  mitRolle(für
die  Mähmaschine),  1  Ersatz-Bindeapparat ­
  (für  den  Garbenbinder),
2  Ersatzkurbelstangen  mit  Lagern,
1  Exzenter,  2  Messerköpfe,  1  Rechenquerstück, ­
  2  Zapfenlager  für  die
Exzenterwelle,  2  Zähne  der  Rechenbahn ­
  und  ein  Satz  Federn.
Zu  einem  Satz  Pflugscharen:  Messer
(Sech),  Streichbretter,  Stützen
(Griessäulen),  Sohlen  und  Räder.
1  Satz  Ersatzschlagleisten  u.  Schlagleistenbolzen, ­
  1  Satz  Stifte  (Zähne),
3  Kurbelwellen,  5  Füsse  f.  Strohschüttler ­
  und  2  Riemenscheiben;
1  Sortiment  Lager  und,  für  solche
mit  Zahnvorrichtung,  1  Satz  Zahnräder. ­
  Für  Kleedreschmaschinen
ausserdem  eine  Reibetrommel  oder
ein  Sortiment  von  Teilen  derselben,
2  Sortimente  Siebe  und  3  Glieder
für  jede  Schnecke.
1  Satz  Ersatzgabeln  oder  1  Welle,
1  Satz  Zahnräder  und  1  Satz  Federn
und  Ketten.
1  vollständiger  Satz  Ersatzzähne,
1  Satz  Zahnräder  und  1  Satz  Speirgabeln
  und  Federn.
4  Satz  Reservesiebe  in  Rahmen  (die
Zahl  der  Siebe  im  Satz  entspricht
der  Zahl  der  Siebe,  die  gleichzeitig
in  einer  Maschine  angebracht  werden
können),  1  Satz  Zahnräder  oder
Riemenscheiben  und  1  Satz  Lager
und  Bürsten  für  die  Siebe.
1  Satz  Ausstreuvorrichtungen,  1  Satz
Zahnräder.

Pulverisatoren.

2  Satz  Mundstücke  (Brausen).
        <pb n="216" />
        200

II.  Ersatzteile  von  landwirtschaftlichen
Maschinen  und  Geräten,  mit  diesen  zusammen ­
  eingeführt,  die  nach  Art.  167,  P.  11
lit.  b,  mit  75  Kopeken  für  1  Pud  zollpflichtig
sind.

Benennung  der
Maschinen

Ersatzteile  dazu

Pflüge  (ausser  den  in
Art.  167,  P.  6,  benannten). ­


5  Satz  Pflugscharen,  2  Satz  Messer
(Sech),  1  Satz  Stützen  (Griessäulen), ­
  2  Satz  Streichbretter,
3  Sohlen,  1  Satz  Reserveräder,
1  Ersatzhebel  mit  Zubehör  und
2  Klötze  für  die  vordere  Achse.

Eggen,  Exstirpatoren, ­
  Kultivatoren ­
  u.  dergl.
Säemaschinen.

1  vollständiger  Satz  Reservezähne,
Füsse,  Pflugmesser,  Pflugscharen
oder  Scheiben.
1  Satz  Ausstreuvorrichtungen  wie
Gehäuse,  Schubräder  usw.;  1  Satz
Reservezahnräder,  1  Satz  Scharen
(für  Reihensäemaschinen)  und
1  Satz  Scheiben  und  Samenbahnen
(für  Reihensäemaschinen).

Grasmähmaschinen.

2  Ersatzmesser  oder  zu  2  Satz  Messerklingen, ­
  1  Satz  Schutzfinger,  2  Ersatzkurbelstangen ­
  mit  Lagern  und
Exzentern,  1  SatzRessrvezahnräder
und  1  Satz  Muffen.

Getreide-Reinigungsmaschinen. ­


1  Satz  Zahnräder  und  4  Satz  Reservesiebe ­
  in  Rahmen  (die  Zahl
der  Siebe  im  Satz  entspricht  der
Zahl  von  Sieben,  die  gleichzeitig
in  der  Maschine  angebracht  werden
können).

Unkrautauslesemaschinen ­

(Trieurs).
Stroh-  und  Wurzelschneide ­
 ­

Quetschmühlen  und
Oelkuchenbrecher.
Flachsbrecher.

1  Reservezylinder  und  1  Sortiment
Siebe.
1  Satz  Zahnräder  und  2  Sortimente
Messer.
1  Satz  Walzen  (Messer  oder  Mahlscheiben). ­

1  Sortiment  gusseiserner  Riffelwalzen ­
  und  1  Sortiment  Federn
für  die  Walzen.

Pferdegöpel.

2  Hooksche  Scharniere  (Klauen),
1  Sortiment  Zahnräder,  das  Haupttriebrad ­
  inbegriffen,  und  1  Satz
Einlagestücke  oder  Lager.

Heupressen.

1  Reservekolben,  1  Satz  Zahnräder
:ij  und  1  Sortiment  Federn.

Lokomobilen.

1  Satz  Siederöhren,  die  Kurbelwelle, ­
  1  Satz  Lager  und  I  Satz
Kolbenringe.

(„Ukasatel  des  Finanzministeriums“  1906,  Xr.  25).
        <pb n="217" />
        201

Erste  Vervollständigung  des  Verzeichnisses ­
  der  nach  Art.  167,  P.  11  lit.  a  und  b,  d  e  s
Zolltarifs  zollpflichtigen  Ersatzteile
der  in  den  Punkten  4  ,  5  und  6  desselben
Art.  genannten  landwirtschaftlichen
Maschinen  und  Geräte.  —  Laut  Verfügung  des
Ministers  für  Handel  und  Industrie  vom  22.  November  1906
ist  das  Verzeichnis,  Teil  II,  der  mit  Maschinen  und  Geräten ­
  zusammen  eingehenden  Ersatzteile,  die  nach  Art.  167,
P.  11  lit.  b,  des  Zolltarifs  mit  75  Kopeken  für  1  Pud  zollpflichtig ­
  sind,  wie  folgt,  vervollständigt  worden:
Benennung  der  Maschinen.
Dreschmaschinen  für  Hand-  und  Pferdebetrieb  (nach  Art.
167,  P.  4).
Ersatzteile  dazu.
Ein  Satz  Ersatz-Schlagleisten  und  Schlagleistenbolzen,  ein
Satz  Stifte,  eine  Welle  für  die  Trommel,  eine  Kurbelwelle,
vier  Eüsse  für  Strohschüttler,  zwei  Riemenscheiben,  ein
Sortiment  Lager  und  für  solche  mit  Zahn  Vorrichtung  —  ein
Satz  Zahnräder;  ein  Satz  Hängevorrichtungen  für  Daumen-Strohschüttler,
  ein  Satz  Oeler,  eine  Ersatzplatte  für  die
gusseiserne  Gegenwand  der  Trommel;  für  Kleedreschmaschinen ­
  ausserdem  eine  Reibetrommel  und  ein  Sortiment
Siebe  („Ukasatel  des  Finanzministeriums“  1907,  Nr.  2).
Zweite  Vervollständigung  des  Verzeichnisses ­
  der  mit  Maschinen  und  Geräten  zusammen ­
  nach  Art.  167  ,  P.  11  1  it.  a  und  b,  eingeführten ­
  Ersatzteile.
Das  Verzeichnis  der  mit  Maschinen  und  Geräten  zusammen
eingehenden  Ersatzteile,  die  nach  Art.  167,  P.  11  lit.  a  des
Zolltarifs  zollfrei  oder  nach  lit.  b  ebenda  mit  75  Kopeken
für  1  Pud  zu  verzollen  sind,  ist,  wie  folgt,  vervollständigt
worden.

I.  Ersatzteile  von  Maschinen  und  Geräten,  mit  diesen
zusammen  eingeführt,  die  nach  Art.  167,  P.  11  lit.  a,  zollfrei
zugelassen  sind:

Benennung  der  Maschinen.
Kartoffelsortiermaschinen,  im
Art.  167,  P.  6,  aufgeführt.

Ersatzteile  dazu.
Ein  Satz  Ersatzsiebe,  ein
Satz  Zahnräder  oder  Hebel,
ein  Satz  Zapfenlager.

II.  Ersatzteile  von  Maschinen  und  Geräten,  mit  diesen
zusammen  eingeführt,  die  nach  Art.  167,  P.  11  lit.  b,  mit
75  Kopeken  für  das  Pud  zu  verzollen  sind:

Benennung  der  Maschinen.
Maschinen  und  Geräte  für
die  Bearbeitung  des  Bodens
bei  der  Aussaat,  für  die
Pflege  der  Pflanzen  und
die  Bearbeitung  der  Wiesen.
Maschinen  und  Geräte  zur
Herstellung  von  Löchern
und  zum  Ziehen  von
Furchen  für  das  Setzen  der
Kartoffeln.

Ersatzteile  dazu.
Ein  Satz  Reserve-Achsräder,
ein  SatzVerbindu  igsmuffen
mit  Klemmen  (Haltern)
und  Schrauben  zur  Befestigung. ­

Ein  Satz  Ausgraberäder  mit
Pflugeisen  oder  Schaufeln,
ein  Satz  Furchenzieher.
        <pb n="218" />
        202

Benennung  der  Maschinen.
Maschinen  zum  Unterpflügen
der  Kartoffeln.
Kartof  f  e  lerntemasohinen.

Quetschmühlen  und  Oelkuchenbrecher.

Dreschmaschinen  mit  Antrieb ­
  für  Hand-  und  Pferdebetrieb ­
  (nach  Art.  167,  P.  4)

Ersatzteile  dazu.
i  Ein  Satz  Reserve-Streichbretter, ­
  Scheiben  und
Muffen  zu  den  letzteren.
Ein  Satz  Pflugscharen,  ein
Satz  Auswerfflügel  Spitzen,
Speichen),  ein  Satz  Zahnräder, ­
  ein  Satz  Lager.
Ein  Satz  Zahnräder.
Ein  paar  Seitenwände.

Gemeinsame  Anmerkung  zu  Teil  1  und  II  des  Verzeichnisses: ­
  Unter  einem  Satz  ist  eine  solche  Anzahl  von  Ersatzteilen ­
  zu  verstehen,  die  gleichzeitig  an  der  betreffenden
Maschine  Platz  finden.  (Verfügung  des  Ministers  für
Handel  und  Industrie  vom  10.  Oktober  1908.  —  „Ukasatel
des  Finanzministeriums“  1908,  Nr.  45).

Dritte  Vervoll  ständigung  des  V  e  r  -
zeichnissesdernachArt.  167,  P.  lllit.  aundb,
des  Zolltarifs  zollpflichtigen  Ersatzteile
der  in  den  Punkten  4,  5  und  6  desselben
Artikels  genannten  landwirtschaftlichen
Maschinen  und  Geräte.  —  Laut  Verfügung  des
Ministers  für  Handel  und  Industrie  vom  30.  September  19C9
ist  das  Verzeichnis,  Teil  II,  der  mit  Maschinen  und  Geräten
zusammen  eingehenden  Ersatzteile,  die  nach  Art.  167,  P.  11
lit.  b,  des  Zolltarifs  mit  75  Kopeken  für  1  Pud  zu  verzollen
sind,  wie  folgt,  vervollständigt  worden:

Benennung  der  Maschinen  Ersatzteile  dazu
Lokomobilen  Ein  Satz  Zahnräder
(„Ukasatel  des  Finanzministeriums“  1909,  Nr.  46).

Das  Verzeichnis  der  zur  zollfreien
Einfuhr  zugelassenen  Teile  von  landwirtschaftlichen ­
  Maschinen  und  Geräten
—  s.  in  der  Anmerkung  6  zu  diesem  (167)  Artikel.

Anmerkung  2.  Nicht  besonders  genannte
Apparate  und  Maschinen  aus  anderen  als  den
in  diesem  Artikel  genannten  einfachen  Materialien,
überhaupt  kein  Gusseisen,  Eisen  und  Stahl,  oder
diese  Metalle  nur  als  Yerbindupgsmittel  der  einzelnen ­
  Maschinenteile  untereinander,  wie  z.  B.
als  Bolzen,  Bänder  u.  a.  enthaltend,  werden  nach
den  entsprechenden  Tarifartikeln  für  Waren  aus
diesen  Materialien  verzollt.  Wenn  aber  Gusseisen, ­
  Eisen  und  Stahl  in  anderer  Form  denn
als  Verbindungsmittel  der  einzelnen  Teile  zum
Bestände  der  genannten  Maschinen  und  Apparate
        <pb n="219" />
        203

gehören,  so  werden  solche  Maschinen  und  Apparate
nach  P.  1  dieses  Artikels  verzollt.
Anmerkung  3.  Ausländische  Maschinen
für  die  Bedürfnisse  der  sibirischen  und  uralischen
Goldindustrie,  und  Teile  dazu,  werden  auf  Grund
eines  Verzeichnisses,  welches  vom  Finanzminister
im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  für  Landwirtschaft ­
  und  Domänen  aufgestellt  wird,  bis
zum  1./14.  Januar  1909  über  alle  Grenzen  des
Reichs  zollfrei  eingelassen.
Durch  Verfügung  des  Ministerrats
vom  11.  November  1908  ist  vom  1.  Januar
1909  ab  die  Vergünstigung  betr.  die
zollfreie  Einfuhr  von  Maschinen  und
Maschinenteilen  für  die  Bedürfnisse
der  Sibirischen  und  Uraler  Goldindustrie ­
  aufgehoben  worden.  („Torgowo-Promyschl.
  Gaseta“  vom  14.  Dezember ­
  1908.)
Anmerkung  4.  Die  Bestimmungen  der
P.  5,  6  und  11  dieses  Artikels  und  der  Anmerkung  1
zu  demselben,  soweit  sie  sich  auf  die  in  den
P.  5  und  6  genannten  Maschinenteile  bezieht,
bleiben  bis  zum  1./14.  Januar  1911  in  Kraft.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
der  An  m.  4  zu  Art.  167  ist  durch  das  Gesetz
vom  19.  D  e  z  e  m  b  e  r  a.  S  t.  1910  bis  zum  31.  März
a.  St.  1912  verlängert  worden  (C.  10,  Nr.  39  320).
Anmerkung  5.  Als  zeitweilige  Massregel,
bis  zum  1./14.  Januar  1911,  ist  die  zollfreie  Einfuhr
aus  dem  Auslande  von  Apparaten  und  Vorrichtungen ­
  aller  Art  zur  Vernichtung  von  der
Landwirtschaft  schädlichen  Tieren  auf  Grund
eines  vom  Finanzminister  im  Einvernehmen  mit
dem  Minister  für  Landwirtschaft  und  Domänen
aufzustellenden  Verzeichnisses  gestattet.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
der  Anm.  5  zu  Art.  167  ist  durch  das  Gesetz
vom  19.  D  e  z  e  m  b  e  r  a.  S  t.  1910  bis  zum  31.  März
a.  S  t.  1912  verlängert  worden  (C.  10,  Nr.  39  320).
Verzeichnis  der  zur  zollfreien  Einfuhr  zugelasseiien  Vorrichtungen ­
  und  Apparate  für  die  Vertilgung  von  landwirtschaftlichen ­
  Schädlingen  und  die  Bedingungen  für  die  zollfreie ­
  Einfuhr  dieser  Vorrichtungen  und  Apparate.
Der  Minister  für  Handel  und  Industrie  hat  auf  Grund
der  Anm.  5  zu  Art.  167  des  Zolltarifs  und  des  Gesetzes  vom
19.  Dezember  1910  als  Ersatz  für  die  vom  Finanzminister
        <pb n="220" />
        204

unterm  28.  Mai  1902  bestätigten  Regeln  und  das  dazugehörige
Verzeichnis  folgendes  Verzeichnis  der  zur  zollfreien  Einfuhr
zugelassenen  Vorrichtungen  und  Apparate  für  die  Vertilgung
von  landwirtschaftlichen  Schädlingen  nebst  den  Bedingungen
für  die  zollfreie  Einfuhr  dieser  Vorrichtungen  usw.  bestätigt:
1.  Vorrichtungen  verschiedener  Bauart  zum  Besprengen ­
  von  Pflanzen  mit  flüssigen  Mitteln  (mit
zerstäubendem  Ansatz):  Pulverisatoren  zum  Handoder ­
  Göpelbetrieb,  in  Form  von  Ranzen  und  zum
Transport  auf  Saumtieren,  von  Vermorel,  Platz  usw.
2.  Vorrichtungen  verschiedener  Bauart  zum  Einspritzen ­
  der  Mittel  in  den  Erdboden:  Einspritzapparate ­
  (Injektoren)  von  Vermorel,  Chandon  usw.
3.  Vorrichtungen  verschiedener  Bauart  zum  Bestreuen
von  Pflanzen  mit  pulverförmigen  Mitteln:
a)  Blasebälge,  einfach  und  doppeltwirkende,
b)  Pulverstreuer  (torpilles)  von  Vermorel,  Platz  usw.
4.  Siedekessel  verschiedener  Bauart  zum  Vertilgen
der  Schädlinge  mit  siedendem  Wasser.
5.  Vorrichtungen  und  Zubehör  zum  Bestreichen  der
Pflanzen  mit  flüssigen  Mitteln.
6.  Vorrichtungen  und  Zubehör  zur  Desinfizierung
der  Pflanzen  mit  Hilfe  von  gasförmigen  Stoffen.
7.  Vorrichtungen  und  Zubehör  zum  Ausbeizen  von
Pilzparasiten  aus  Pflanzensamen.
8.  Ersatzteile  und  Zubehör  zu  den  unter  1—7  genannten
Vorrichtungen.
9.  Metallene  Handschuhe  zum  Losschälen  der  Rinde
von  den  Pflanzen.
10.  Lampen  und  Fackeln  zum  Vertilgen  der  Schädlinge
mittels  Flamme.
11.  Lampen  und  Laternen  zum  Lichtfang  schädlicher
Nachtfalter.
12.  Fuchseisen,  Fallen  usw.  zum  Einfangen  von  schädlichen ­
  Säugetieren  und  Vögeln.
13.  Säcke  und  Netze  zum  Fangen  von  Insekten.
14.  Künstliche  Nester  für  insektenfressende  Vögel.
15.  Säckchen  zum  Schutze  von  Trauben  vor  Schädlingen. ­

Die  genannten  Vorrichtungen  und  Apparate  werden  zollfrei ­
  eingelassen,  nachdem  der  Empfänger  in  jedem  einzelnen
Falle  dem  Zollamt  eine  Bescheinigung  des  Ackerbaudepartements ­
  oder  seiner  entsprechenden  örtlichen  Agenten  oder
der  örtlichen  Behörden  der  Hauptverwaltung  für  Ackerbaueinrichtung ­
  und  Landwirtschaft  darüber  vorgelegt  hat,  dass
der  bezogene  Apparat  tatsächlich  für  den  obenbezeichneten
Zweck  bestimmt  ist.
Fuchseisen,  Fallen  u.  dgl.  Vorrichtungen  zum  Fange
schädlicher  Säugetiere  und  Vögel  werden  auf  Grund  von
        <pb n="221" />
        205

Bescheinigungen  des  Ackerbaudepartements  und  seiner  örtlichen ­
  Agenten  nur  an  landwirtschaftliche  und  Jagdgesellschaften ­
  und  Semstwoämter  zollfrei  eingelassen;  an  Handelsfirmen ­
  und  Privatpersonen  können  mit  Bewilligung  des
Ackerbaudepartements  oder  seiner  örtlichen  Agenten  nur
Fuchseisen  und  Pallen  zollfrei  eingelassen  werden,  die
a)  mindestens  15  Pfund  für  das  Stück  wiegen  und  zum
Fange  von  Wölfen,  Luchsen  und  grösseren  Raubtieren ­
  geeignet  sind,  und
b)  viereckige  Fuchseisen,  von  mindestens  7  Werschok
Länge  in  der  schmälsten  Seite  des  Vierecks,  für  den
Fang  von  Flussottern.
(Russische  Gesetzsammlung  I  Nr.  59  vom  29.  März—11.  April
1911.  —  „Ukasatel  des  Finanzministeriums“  1911,  Nr.  14).
Von  der  Hauptverwaltung  für  Ackerbaueinrichtung ­
  und  Landwirtschaft  ist  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1901  unter  Aufhebung  der
Cirkulare  Nr.  24  912  und  Nr.  30  805  vom  Jahre  1902  das
nachfolgende  Verzeichnis  der  Behörden  und
Personen  aufgestellt  worden,  die  zur  Ausstellung ­
  von  Bescheinigungen  für  den  zollfreien ­
  Bezug  von  Vorrichtungen  und  Apparaten ­
  zur  Vertilgung  landwirtschaftlicher ­
  Schädlinge  berechtigt  sind:
1.  Die  Landwirtschafts-  und  Domänen  Verwaltungen  und
die  Domänenverwaltungen,  jede  innerhalb  ihres  Amtsbezirks. ­

2.  Die  Phylloxerakomitees  und  deren  Beamte,  und  zwar
das  Krimsche  für  die  Gouvernements  Taurien,  Jekaterinoslaw
  und  Charkow,  das  Kaukasische  für  den  Kaukasus
und  die  Gouvernements  Stawropol  und  Astrachan.
3.  Die  Landwirtschaftsinspektoren,  jeder  im  Bereiche  des
seinen  Amtsbezirk  bildenden  Gouvernements.
4.  Der  Direktor  des  Kaiserlichen  Nikitski-Gartens  für  das
Südufer  der  Krim,  der  Chef  der  Versuchsstation  in
Suchum  für  das  Gouvernement  Kutais  und  der  Chef
der  Versuchsstation  in  Sotschi  für  das  Schwarzmeer-Gouvernement.

5.  Die  als  Regierungsagronomen  bestellten  Spezialisten
für  Landwirtschaft  für  ihren  Amtsbezirk,  der  Agronom
beim  Generalgouverneur  des  Steppengebiets  —  für  das
Steppengebiet,  der  Regierungsagronom  für  die  Gouvernements ­
  Wolynien  und  Podolien  —  für  diese  beiden
Gouvernements.
6.  Der  Berater  für  Angelegenheiten  des  Weinbaus  und
der  Weinbereitung  in  Odessa  für  die  russischen  Weinbaubezirke. ­

In  den  Gesuchen  um  Ausstellung  solcher  Bescheinigungen
ist  genau  anzugeben,  die  Art  und  Zahl  der  Apparate  und
Vorrichtungen,  sowie  von  welchen  Firmen  sie  bezogen  werden,
und  über  welches  Zollamt  sie  eingeführt  werden  sollen.
(C.  07,  Nr.  7185).
        <pb n="222" />
        206

Anmerkung  6.  Die  nachbenannten  Teile  von
landwirtschaftlichen  Maschinen  und  Geräten,
gleichviel  ob  sie  mit  den  Maschinen  und  Geräten
zusammen  oder  von  ihnen  getrennt  eingeführt
werden,  sind  bis  zum  1.  Januar  1911  —  auf
Grund  der  vom  Minister  für  Handel  und  Industrie
im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister  und
dem  Hauptverweser  für  Ackerbaueinrichtung  und
Landwirtschaft  bestätigten  Regeln  —  zollfrei
einzulassen:
1.  Panzerstahl  nach  der  Schablone  in  Form
von  Streichbrettern  für  Pflüge  geschnitten.
2.  Stahlzähne  für  Pferderechen.
3.  Stahlscheiben,  glatt  abgedreht  und  gekerbt,
für  Kultivatoren,  Pflüge  und  Säemaschinen
(in  bearbeiteter  Form).
4.  Scheiben.  Segmente  und  eingefasste  Messer
für  Mähmaschinen,
5.  Samenbahnen  für  Reihen-Säemaschinen.
6.  Bindeapparate  für  Mähmaschinen  mit
Garbenbinder,  und  Teile  von  solchen
Apparaten.
7.  Geriffelte  Schlagleisten  für  Trommel-Dreschmaschinen, ­
  sowohl  in  fertiger  und  vorgearbeiteter ­
  Form,  als  auch  in  Form  von
Fassonstahl  für  solche  Schlagleisten.
8.  Leinwand  (Tücher)  für  Mähmaschinen  mit
Garbenbinder.
Die  Gültigkeitsdauer  der  vorstehenden ­
  Anmerkung  6  ist  durch
das  Gesetz  vom  19.  Dezember  a.  St.
1910  bis  zum  31.  März  a.  S  t.  1912  verlängert ­
  worden  (C.  10,  Nr.  39  320).
Vorschriften  über  den  zollfreien  Durchlass ­
  einiger  Teile  von  landwirtschaftlichen
Maschinen  und  Geräten  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  24.  Mai  1909 1 ).
Der  Minister  für  Handel  und  Industrie  hat  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Finanzminister  und  dem  Verweser
der  Hauptverwaltung  für  Ackerbaueinrichtung  und  Landwirtschaft ­
  unterm  5.  August  1909  Ausführungsbestimmungen
zu  dem  Gesetze  vom  24.  Mai  1909,  betreffend  Zollfreiheit  für
gewisse  Teile  von  landwirtschaftlichen  Maschinen  und  Geräten
erlassen.  Danach  werden  die  im  Gesetze  genannten  Teile  von
!)  Das  Gesetz  vom  24.  Mai  1909  bildet  den  Inhalt  der
Anm.  6  zu  Art.  167.
        <pb n="223" />
        207

landwirtschaftlichen  Maschinen  und  Geräten  und  sonstigen
Gegenständen  im  allgemeinen  ohne  Vorlegung  von  Bescheinigungen ­
  über  ihre  Beschaffenheit  eingelassen;  falls  jedoch  bei
der  Besichtigung  Zweifel  entstehen,  ob  ein  Gegenstand  zu  den
im  Gesetze  vom  24.  Mai  1909  bezeichneten  Teilen  von  landwirtschaftlichen ­
  Maschinen  und  Geräten  gehört,  hat  der
Warenempfänger  auf  Verlangen  des  Zollamts  zum  Nachweise
seiner  Zugehörigkeit  dazu  eine  Bescheinigung  des  Ackerbaudepartements ­
  vorzulegen.
Diejenigen  Ersatzteile  landwirtschaftlicher  Maschinen
und  Geräte,  die  in  den  auf  Grund  der  Anmerkung  1  zu  Art.  167,
P.  11,  des  Zolltarifs  in  der  Gesetzsammlung  veröffentlichten
Verzeichnissen  genannt  und  gleichzeitig  auch  im  Gesetze  vom
24.  Mai  1909  erwähnt  sind,  werden  nach  dem  genauen  Sinne
dieses  Gesetzes,  sowohl  zusammen  mit  den  Maschinen  wie
auch  gesondert  von  ihnen,  ohne  die  in  jenen  Verzeichnissen
festgesetzte  Beschränkung  ihrer  Menge  zollfrei  eingelassen.
—  („Ukasatel  des  Finanzministeriums“  1909,  Nr.  37).
Das  Fehlen  von  Mühlsteinen  bei  Maschinen  soll
kein  Grund  sein,  die  Maschinen  nicht  als  vollständige  anzusehen ­
  (C.  83,  Nr.  16  513).
Wasserpumpen  ohne  Auswerfschläuche  und  Saugrohre ­
  sind  als  vollständige  Maschinen  anzusehen  und  nach
Art.  167  zu  verzollen;  die  Schläuche  und  Rohre  aber,  als
Attribute  der  Pumpen,  werden  je  nach  dem  Material  nach
den  entsprechenden  Tarifsätzen  verzollt,  gleichviel  ob  sie
von  den  Pumpen  gesondert  oder  mit  ihnen  zusammen  eingeführt ­
  werden  (C.  84,  Nr.  14  302).
Apparate  zum  Karbonisieren  der  Luft
mit  flüchtigem  Kohlenwasserstoff  —  nach  Art.  167  (C.  87,
Nr.  13  242).
Taucherausrüstungen,  darunter  auch  Stiefel
für  Taucher,  als  Bestandteil  des  ganzen  Taucherapparats  eingeführt ­
  —  nach  Art.  167  (C.  87,  Nr.  19  907).
Wollkratzen,  aus  dickem,  auf  einem  Holzbrett
befestigten  Eisendraht  angefertigt  —  nach  Art.  167  (C.  91,
Nr.  20  996).
Holzfutterale  für  Nähmaschinen,  als
notwendiger  Zubehör  der  letzteren  —  nach  Art.  167,  wenn
mit  ihnen  zusammen  eingeführt;  —-  nach  dem  Material,  wenn
gesondert  eingeführt  (C.  91,  Nr.  25  922).
Eisenbahndraisinen  ohne  Dampfmotor
—  nach  Art.  167  (C.  93,  Nr.  11  145).
Bolzen,  Schrauben  für  Holz  und  andere
metallene  Gegenstände,  die  mit  den  Maschinen  zusammen
eingeführt  werden  und  zum  Aufstellen  und  Verbinden  der
einzelnen  Teile  derselben  bestimmt  sind,  —  nach  den  entsprechenden ­
  Punkten  des  Art.  167  mit  den  Maschinen  zusammen ­
  (C.  98,  Nr.  20  661).
Motoren  an  den  Waggons  für  elektrische  Bahnen
und  schmalspurige  Dampfeisenbahnen  —  nach  Art.  167.
Siehe  Art.  174,  P.  8  (C.  96,  Nr.  12  608  und  C.  99,  Nr.  6238).
        <pb n="224" />
        208

Mit  Vorrichtungen  zum  Einpumpen  von  Luft  oder  zur
Mitnahme  von  komprimierter  Luft  versehene  Gesichtsmasken ­
  für  Feuerwehrleute  sind  nach  Art.  167,
die  dazu  gehörigen  Röhren  dagegen  nach  ihrem  Material  zu
verzollen  (C.  03,  Nr.  11  770).
Als  Bestandteile  von  Maschinen,  sowohl  landwirtschaftlichen ­
  wie  allen  anderen,  gelten  Riemen  nur  dann,  wenn
sie  zur  gegenseitigen  Uebertragung  der  Bewegung  zwischen
den  einzelnen,  unmittelbar  zum  Bestände  der  Maschinen  gehörenden ­
  Teilen  dienen;  diese  Riemen  müssen  unbedingt
entsprechend  der  Entfernung  zwischen  den  Achsen  der
Maschine,  für  die  sie  bestimmt  sind,  an  ihren  Enden  zusammengenäht ­
  sein  oder  eine  Vorrichtung  zur  Befestigung  der  Enden
im  Verhältnis  zu  diesen  Entfernungen  haben  (C.  05,  Nr.  4216).
Bei  der  Prüfung  der  Berichte  der  Zollämter  über  die
Tarifierung  von  Maschinen  und  Apparaten  sowie  Teilen  davon
entstehen  im  Zolldepartement  häufig  Zweifel,  was  für  Teile
von  Maschinen  oder  Apparaten  eigentlich  eingeführt
worden  sind,  in  welcher  Beziehung  sie  zueinander  stehen  und
wegen  welcher  Maschinenteile  oder  Apparate  die  Kaufleute
Einspruch  erheben,  wobei  zur  völligen  Klarstellung  von  den
Zollämtern  ergänzende  Angaben  und  Erläuterungen  eingefordert
werden  müssen,  die  nicht  immer  geliefert  werden  können,
weil  die  Ware  inzwischen  abgelassen  ist  und  andere  Angaben
über  die  Zusammensetzung  der  strittigen  Ware  im  Zollamte
nicht  vorhanden  sind.  Diese  Unklarheiten  entstehen  dadurch,
dass  von  den  Kaufleuten  häufig  Zeichnungen  von  Maschinen
vorgelegt  werden,  die  so  unvollständig  und  schematisch  sind,
dass  sie  keine  klare  Vorstellung  von  der  Ware  geben,  und
ferner  dadurch,  dass  in  den  Berichten  der  Zollämter  und  in
den  Vermerken  der  sachverständigen  Mechaniker  auf  den
Rissen  und  Zeichnungen  nicht  ausführlich  und  deutlich  genug
angegeben  wird,  was  von  dem  auf  der  Zeichnung  Dargestellten
im  Zollamt  eingetroffen  ist,  wegen  welchen  Teils  der  Ware
Einspruch  erhoben  wird  und  wie  dieser  oder  jener  Teil  vom
Zollamt  eingelassen  worden  ist.
Zur  Vermeidung  derartiger  Unklarheiten,  -welche  die
Erledigung  der  Entscheidung  über  die  Tarifierung  verzögern
oder  es  überhaupt  unmöglich  machen,  solche  Fragen  sachlich
zu  prüfen,  ist  es  wünschenswert,  dass  die  Kaufleute  in  Fällen,
wo  die  in  Art.  454  des  Zollreglements  geforderten  Muster  der
Waren  gemäss  §  119  der  allgemeinen  Dienstanweisung  vom
29.  Mai  1904  durch  Risse  und  Zeichnungen  ersetzt  werden
können,  für  Vorlegung  solcher  Zeichnungen
und  Risse  sorgen,  auf  denen  alle  charakteristischen ­
  Einzelheiten  des  äusseren
und  inneren  Baues  der  Maschine,  des  Apparats ­
  usw.  abgebildet  sind  und  die  auf
jeden  Fall  eine  k  1  a  r  e  V  o  r  s  t  e  11  u  n  g  von  der
technischen  Bedeutung  der  strittigen  Gegenstände ­
  geben.
Die  Zollämter  haben  bei  der  Einreichung  von  Berichten
mit  Rissen  und  Zeichnungen  an  Stelle  von  Mustern  folgende
Vorschriften  zu  beobachten:
1.  Falls  auf  der  Zeichnung  irgend  welche  Teile  (Riemen,
Maschinentücher,  Röhren,  Bolzen  usw.)  fehlen,  die  als  charak-
        <pb n="225" />
        209

teristische  Teile  zum  Bau  der  Maschine  gehören  oder  den
Gegenstand  des  Einspruchs  bilden,  sind  über  solche  Teile,
ihre  Menge,  ihre  Beschaffenheit  und  ihre  Stellung  in  der  Konstruktion ­
  des  Ganzen  ausführliche  Angaben  entweder  auf  der
Zeichnung  selbst  oder  in  dem  Berichte  des  Zollamts  zu  machen.
'2.  Falls  darum  nachgesucht  wird,  dass  Teile,  die  von  dem
Zollamte  getrennt  eingelassen  sind,  als  ein  Ganzes  eingelassen
werden,  sind  Zeichnungen  oder  Risse  vorzulegen,  woraus  die
gegenseitige  Beziehung  der  strittigen  Gegenstände  hervorgeht,
wobei  die  besichtigenden  Beamten  auf  den  Rissen  oder  Zeichnungen ­
  ganz  bestimmt  und  genau  zu  vermerken  haben,  was
eingeführt  worden  ist  (das  Nichteingeführte  ist  zu  durehstreichen), ­
  auf  Grund  welcher  Positionen  der  Deklaration
es  besichtigt  und  unter  welche  Unterabteilungen  des  Tarifs
es  vom  Zollamte  zugewiesen  ist.
3.  Wenn  das  Zollamt  diese  oder  jene  Maschinenteile  den
entsprechenden  Unterabteilungen  des  Art.  167  zuweist,  so  sind
für  den  Fall,  das  die  höheren  Instanzen  diese  Teile  nach  dem
Material  tarifieren,  soweit  als  tunlich  ausführliche  Angaben
über  das  Material  und  den  Grad  der  Bearbeitung  der  Ware
zu  machen,  und  zwar,  ob  die  Teile  aus  Eisen  (Eisenblech  oder
anderen  Sorten),  Kupfer  oder  anderen  Metallen  (mit  Angaben
des  Prozentsatzes,  d.  h.  ob  mehr  oder  weniger  als  25  v.  H.
und  50  v.  H.)  hergestellt,  ob  sie  gefärbt  und  ob  sie  einer
Bearbeitung  durch  Schmieden  oder  in  anderer  Weise  unterworfen ­
  worden  sind  (C.  09,  Nr.  1757).
Laut  Beschluss  der  Tarifkommission  vom  10.  November
1909,  Nr.  505,  ist  die  zusammen  mit  Kratzmaschinen  zollfrei
einzulassende  Menge  von  Kratzenbeschlägen,  unter
Aufhebung  der  Bestimmungen  des  C.  87,  Nr.  22  819,  für
Kratzmasehinen,  die  zur  Bearbeitung  von  Wolle  und  Vigogne
dienen,  auf  8  Pud  und  für  Kratzmaschinen  zur  Bearbeitung  der
übrigen  Faserstoffe  auf  5  Pud  für  jede  Maschine  festgesetzt
worden  (C.  09,  Nr.  36  178).
Laut  Ulrasen  des  Dirigierenden  Senats  Nr.  5529,  6437
und  7719  vom  Jahre  1910,  ist  auf  Grund  des  Art.  454  ■)  des
Zollreglements  keine  Folge  zu  geben  Beschwerden  über  die
Tarifierung  von  aus  dem  Zollgewahrsam  abgelassenen  Waren,
von  denen  keine  Muster  zurückbehalten  werden  konnten,
während  die  eingereichten  Zeichnungen  entweder  nicht
genügenden  Anhalt  zur  Beurteilung  der  Bauart  der  strittigen
Waren  (Maschinen)  enthielten  oder  aber  aus  dem  Grunde
die  in  Art.  454  des  Zollreglements  geforderten  Warenmuster
nicht  ersetzen  konnten,  weil  ihre  Nämlichkeit  mit  der  strittigen
Ware  infolge  Vorlegung  nach  Ablassung  der  Ware  vom
Zollamt  nicht  bescheinigt  werden  konnte  (C.  10,  Nr.  36  911,
P.  31).
168.  Wagen  (zum  Wägen)  mit  den  dazu  gehörigen
Vorrichtungen;  Wagenteile,  mit  Ausnahme  der
aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen  bestehenden:
t)  Der  Art.  454  des  Zollreglements  hat  folgenden  Wortlaut: ­
  Sobald  eine  Ware,  von  der  keine  Proben  entnommen
sind,  aus  dem  Zollamt  abgelassen  ist,  sind  Beschwerden
gegen  die  Feststellung  ihrer  Beschaffenheit  nicht  mehr  zulässig. ­


14
        <pb n="226" />
        210

1.  für  die  ersten  3  Pud  ihres  Gewichts  im
Stück;  Gewichte,  für  das  Pud  6,—  R
Vertragsgemäss:  Wagen  (zum  Wägen)  mit
Zubehör;  Wagenteile,  mit  Ausnahme  solcher  aus
Kupfer  und  Kupferlegierungen:

1.  für  die  ersten  3  Pud  eines  jeden  Stücks;
Gewichte,  für  das  Pud  4,50  R
2.  für  jedes  Pud  des  Gewichts  im  Stück  über
3  Pud,  für  das  Pud  2,55  R
2.  Vertragsgemäss:  für  jedes  weitere  Pud,  für
das  Pud  2,10  R

Anmerkung.  Wagen  für  Apotheken  und
Laboratorien  sowie  die  Gewichte  zu  denselben
aus  unedlen  Metallen  werden  nach  Art.  169  P.  1
verzollt.
Gewichte,  ausser  eisernen,  gusseisernen  und
stählernen,  •—  nach  dem  Material,  und  müssen,  wenn  sie  auch
mit  den  Wagen  zusammen  eingeführt  werden  und  notwendigen
Zubehör  derselben  bilden,  selbständig  verzollt  werden
(C.  94,  Nr.  20  969).
169.  Instrumente,  Vorrichtungen  und  Apparate,  physikalische, ­
  astronomische,  mathematische  und  dergl.,
sowie  elektrotechnische  Zubehörteile:
1.  Instrumente,  Vorrichtungen  und  Apparate:
astronomische,  optische  (ausser  den  in  Art.  170
genannten),  physikalische,  chemische,  mathematische, ­
  geodätische  und  zum  Zeichnen;  medizinische; ­
  Manometer,  Vakuummeter,  Indikatoren
und  Zählapparate  (ausser  den  unter  P.  2  dieses
Artikels  genannten);  Zauber-  und  Projektionslaternen, ­
  photographische  Apparate;  geographische
Globen;  Gläser:  für  Brillen,  Lorgnetten,  sowie
Brenn-,  Vergrösserungs-  und  optische  Gläser
jeder  Art;  elektrische  Ausschalter,  Umschalter,
Sicherungen,  Patronen  für  Glühlampen,  Rheostate
und  Kommutatoren  jeder  Art,  sowohl  zusammengesetzt ­
  als  auseinandergenommen;  Telegraphenund
  Telephonapparate;  elektrische  und  pneumatische ­
  Glocken  und  Zubehör  für  elektrische
Signalisierung,  für  das  Pud  12,—  R
Vertragsgemäss:  Aus  169.  Physikalische,  astronomische, ­
  mathematische  u.  dgl.  Instrumente  und
Apparate  sowie  elektrotechnische  Zubehörteile:
1.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  9,—  R
        <pb n="227" />
        211

Die  unter  dem  Namen  der  Esmareh’  sehen
Krüge  oder  Irrigatoren  bekannten  Apparate  sind
zu  verzollen:  die  metallenen  Gefässe  —nach  den  entsprechenden ­
  Artikeln  des  Tarifs  je  nach  dem  Material,  aus  dem  sie  angefertigt ­
  sind,  die  Schläuche  aus  Guttapercha  aber  mit  den
Spitzen  —  nach  Art.  169,  P.  1,  wie  chirurgische  Instrumente
(C.  84,  Nr.  2644).
Künstliche  Zähne  aus  porzellanartiger  Masse
—  nach  Art.  169,  P.  1  (C.  93,  Nr.  7172).
Lineale  jeder  Art  zum  Zeichnen  und  Liniieren  —  als
Zeichenapparate  —  nach  Art.  169,  P.  1  (C.  95,  Nr.  8385).
Aus  Kupferdraht  angefertigte  und  mit  einem  Faserstoff
umwundene  Verbindungsschnüre  für  Telephone, ­
  mit  den  metallenen  Spitzen  —  als  Bestandteile  von
Telephonapparaten  —  nach  Art.  169,  P.  1  (C.  95,  Nr.  16  597).
Stahlbänder  für  Landmesser,  die  bei  Vermessungsarbeiten ­
  die  Messketten  ersetzen  —  nach  Art.  169,
P.  1  (C.  95,  Nr.  17  888).
G  o  n  d  o  n  e  n  und  Tamponen  aus  einem  oder  aus  verschiedenem ­
  Material  —  nach  Art.  169,  P.  1  (C.  97,  Nr.  18  218).
Isolatoren,  die  aus  Porzellan  und  Metallteilen  angefertigt ­
  und  für  die  Übertragung  elektrischer  Kraft  bestimmt
sind,  sind  nach  Art.  169,  P.  1  zu  verzollen  (C.  99,  Nr.  27  727).
Die  von  der  Pariser  Firma  E.  Fahre  hergestellten  antiseptischen ­
  Verbrennungsapparate„Guasco“
—  nach  Art.  169,  P.  1,  mit  der  Bedingung,  dass  die  Apparate ­
  grösseren  Umfanges  mit  einer  Anzeige  und  einem  Hinweis,
dass  diese  Lampen  zur  Desinfektion  nach  ärztlicher  Verordnung ­
  und  unter  ärztlicher  Kontrolle  verwendet  werden,
die  kleineren  Lampen  aber  mit  einer  Gebrauchsanweisung
des  Inhaltes  versehen  werden  dahin  lautend,  dass  die  Luftreinigung ­
  mittels  dieser  Lampen  genau  unter  den  gleichen
Bedingungen  erfolgt,  wie  die  Desinfektion,  d.  h.  dass  in  den
zu  reinigenden  Räumen  während  der  Tätigkeit  der  Lampen
keine  Menschen  sich  aufhalten  dürfen  und  dass  diese  Räume
nach  Gebrauch  der  Lampen  gelüftet  werden  müssen  (C.  02,
Nr.  175).
Bilder  für  Zauberlaternen  werden  unabhängig ­
  von  Material  und  Umfang  nach  Art.  169,  P.  1,  verzollt
(C.  02,  Nr.  26  445).
Inhalatoren  und  Teile  von  solchen  —  nach  Art.  169,
P.  1  (C.  05,  Nr.  3730).
Laut  Beschluss  der  Tarifkommission  vom  23.  März  1906,
Nr.  120,  sind  gegenseitig  sich  verschliessende  Stangenapparate ­
  für  Eisenbahnen,  als  elektrische  Signalapparate,
nach  Art.  169,  P.  1,  einzulassen  (C.  06,  Nr.  9198).
Bohrmaschinen  für  Zahnärzte  —  nach  Art.  169,
P.  1  (C.  07,  Nr.  626).
Die  Tarifierung  der  Teile  von  Rheostaten  und
elektrischen  Wärmeapparaten  aus  Gusseisen,
die  beim  Gebrauche  nicht  zerstört  werden,  in  Zickzackform
  —  nach  Art.  169,  P.  1,  des  Tarifs  ist  laut  Ukas  des

14*
        <pb n="228" />
        212

Dirigierenden  Senats  Nr.  2382  vom  Jahre  1908  richtig
(C.  09,  Nr.  5962,  P.  36).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  2494
ist  die  auf  Grund  des  C.  06,  Nr.  9198  (s.  oben)  erfolgende
Anwendung  des  Art.  169,  P.  1,  des  Tarifs  auf  Teile  der  gegenseitig ­
  sich  verschliessenden  Stangenapparate  für
Eisenbahnen,  die  zur  elektrischen  Signalisation  gebraucht
werden,  gebilligt  worden  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  37).
Die  Tarifierung  der  Glasgefässe  von  besonderer
Form  für  Akkumulatoren,  die  zur  Montierung  der  letzteren
als  einheitliches  Ganzes  erforderlich  sind,  nach  Art.  169,  P.  1
des  Tarifs  ist  durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  Nr.  3750
vom  Jahre  1908  als  richtig  anerkannt  worden  (C.  09,  Nr.  5962,
P.  38).
Von  der  Fabrik  J.  Kollinger  in  München  hergestellte
Massageapparat  unter  dem  Namen  K  o  s  i  m  a  —  nach
Art,  169,  P.  1  (C.  09,  Nr.  29  046).
Bandagen  für  Schwangere  in  der  Form
von  Korsetts  —  nach  Art.  169,  P.  1  (C.  09,  Nr.  34  804).
Künstliche  Menschenaugen  aus  Glas  —
nach  Art.  169,  P.  1  (C.  09,  Nr.  34  804).
Pessarien  aus  Zelluloid  —  nach  Art.  169,  P.  1  (C.  09,
Nr.  34  804).
Blasen  aus  mit  Kautschuk  durchtränktem  Gewebe
für  kalte  Umschläge  —  nach  Art.  169,  P.  1  (C.  09,  Nr.  34  804).
Glasröhrchen,  worin  Fäden  aus  Seide  oder  Catgut
für  chirurgische  Zwecke  und  sterilisierende  Flüssigkeit  enthalten ­
  sind,  zusammen  nach  Art.  169,  P.  1  (C.  10,  Nr.  520).
Zauberlaternen  jeder  Grösse  —  nach  Art.  169,  P.  1
(C.  10,  Nr.  520).
Kniestücke  und  Strümpfe  (Bandagen),  gestrickt.,
aus  Baumwollgarn  in  Verbindung  mit  Kautschukfäden,  wie
sie  bei  Erweiterung  der  Venen  gebraucht  werden,  —  nach
Art.  169,  P.  1  (C.  10,  Nr.  520).
Laut  Mitteilung  der  Hauptverwaltung  für  Angelegenheiten
der  Presse  ist  für  die  Einfuhr  von  Bändern  mit  Kinomatographenkarten ­
  auf  Grund  des  Art.  191  des
Zensurreglements  eine  Erlaubnis  der  Behörde  für  die  auswärtige ­
  Zensur  erforderlich  (C.  10,  Nr.  11  484).
2.  elektrotechnische  Messapparate  (Amperemeter, ­
  Wattmeter,  Voltmeter  und  Zählapparate),

für  das  Pud  .  “  15 5 _  R
2.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  12,—  11

Anmerkung.  Nach  den  Punkten  1  und  2
dieses  Artikels  werden  auch  die  einzelnen  Teile
der  daselbst  genannten  Apparate  und  Vorrichtungen ­
  verzollt.
        <pb n="229" />
        213

3.  elektrische  Glühlampen:
a)  in  Fassung,  für  das  Pud  30,—  R
b)  ohne  Fassung,  für  das  Pud  60,—  R

Anmerkung  1.  Geschirr  für  Laboratorien,
medizinisches  und  Apothekergeschirr  aus  Ton,
Steinzeug,  Glas,  Porzellan  und  dergl.,  wird  nach
den  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  je  nach
dem  Material  verzollt.
Anmerkung  2.  Ebenso  werden  nach  den
entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  Reserveteile
für  elektrische  Elemente,  Batterien  und  andere
Vorrichtungen  verzollt,  welche  beim  Gebrauch
zerstört  werden  und  Ersatz  durch  neue  erfordern,
wie:  Zink-,  Kupfer-  und  andere  Platten  für
Elemente,  Kohlen  für  dieselben,  sowie  für  Lampen,
Laternen  usw.
Gewöhnliche,  nicht  angestrichene  und  nicht  polierte
hölzerne  Kasten,  in  denen  physikalische  Instrumente
lediglich  zu  ihrem  Schutz  während  des  Transports  mitunter
importiert  werden,  sind  als  die  notwendige  Tara  derselben
zollfrei  durchzulassen  (C.  83,  Nr.  21  156).
Das  chirurgische  Instrument  Antrophor  von
Stephan  in  Dresden  darf  nicht  importiert  werden,  sobald
es  mit  irgend  einem  Arzneimittel  bestrichen  ist;  unbestrichen
kann  es  unbeanstandet  durchgelassen  werden  und  ist  nach
Art.  169  zu  verzollen  (C.  91,  Nr.  16  371).
Spiegel  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  konkaven  und
konvexen  —  nach  Art.  78,  P.  3;  konkave  und  konvexe
Spiegel  —  nach  Art.  169  (C.  94,  Nr.  21  902).
Durch  Entscheidung  des  Dirigierenden  Senats  von
27.  September  1906,  Nr.  10  065  ist  als  richtig  anerkannt
die  Anwendung  des  Art.  169  des  Tarifs  auf  die  zusammen
mit  den  Wagen,  für  die  sie  bestimmt  sind,  eingeführten
Kontrollapparate  zur  Veränderung  der  Richtung
und  Stärke  des  elektrischen  Stromes,  weil  bei  der  Festsetzung ­
  des  Art.  174  des  Zolltarifs,  wie  aus  seiner  Fassung
hervorgeht,  die  Zölle  nur  für  Wagen  zum  Anhängen  berechnet ­
  sind;  es  würden  demnach,  wenn  automatische  Wagen
nach  diesem  Artikel  ohne  Erhebung  eines  besonderen  Zolles
für  die  Motoren  und  die  Apparate  zur  Leitung  der  Motorkraft ­
  eingelassen  werden  würden,  die  letzteren  vom  Zolle
befreit  bleiben,  da  solche  Motoren  usw.  in  den  Wagen  zum
Anhängen  fehlen  und  daher  bei  der  Bemessung  der  Zollsätze ­
  des  Art.  174,  die  nicht  nach  dem  Gewichte  sondern
für  die  Achse  und  das  Stück  angesetzt  sind,  nicht  berücksichtigt
worden  sind.  Infolgedessen  müssen  diese  Apparate  bei  der
Einfuhr  mit  den  zugehörigen  Wagen,  auch  wenn  sie  mit
ihnen  untrennbar  verbunden  sind,  gesondert  nach  den  entsprechenden ­
  Artikeln  des  Tarifs  verzollt  werden,  wobei  ihr
Gewicht  nach  den  Originalfakturen  der  Fabrik  zu  bestimmen ­
  ist  (C.  07,  Nr.  627).
        <pb n="230" />
        214

Gemeinsame  Anmerkung  zu  den
Art.  169  und  170.  Die  in  diesen  Artikeln  genannten ­
  Instrumente  werden  zusammen  mit  dem
Gewicht  der  besonders  für  sie  eingerichteten
Kasten,  der  Futterale,  Büchelchen  und  dergl.  in
die  sie  verpackt  sind,  verzollt. 1 )
170.  Brillen,  Lorgnetten,  Doppelfernrohre  (Operngläser)
in  Fassungen  aus  gemeinen  Materialien;  ebensolche ­
  Fassungen  ohne  Gläser,  für  das  Pud  .  .  SO,—  R
I  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  ....  24,—  2?
Anmerkung.  Brillen,  Lorgnetten  und
Doppelfernrohre  (Operngläser)  in  Fassung  aus
Gold,  Silber  oder  Platina  werden  nach  Art.  148
verzollt,  jedoch  solche  in  Fassung  aus  Perlmutter,
Schildpatt,  Elfenbein  und  ähnlichen  kostbaren
Materialien,  mit  Verzierungen  aus  Emaille,  mit
Vergoldung  und  Versilberung  nach  Art.  215,
Punkt  1.
Gemeinsame  Anmerkung  zu  den
Art.  169  und  170.  Die  in  diesen  Artikeln  genannten ­
  Instrumente  werden  zusammen  mit  dem
Gewicht  der  besonders  für  sie  eingerichteten
Kasten,  der  Futterale,  Büchelchen  und  dergl.,
in  die  sie  verpackt  sind,  verzollt.
171.  Uhrmacherware:
1.  Uhrwerke,  ohne  Gehäuse  oder  vom  Gehäuse ­
  getrennt  eingeführt:

a)  zu  Taschenuhren,  für  das  Stück  .  .  .  1,50  R
b)  zu  Wand-,  Tisch-,  Kamin-  und  Reiseuhren, ­
  ausser  den  unter  lit.  c  genannten,
für  das  Stück  1,50  R
und  ausserdem,  für  das  Pfund  ....  1,15  R
Vertragsgemäss:  Aus  1.  Uhrwerke,  ohne  Gehäuse ­

  oder  Kasten  oder  von  diesen  getrennt  eingeführt: ­

h)  zu  Wand-,  Tisch-,  Kamin-  und  Reiseuhren, ­
  ausser  den  unter  lit.  c  genannten,

für  das  Stück  1,50  R
und  ausserdem,  für  das  Pfund  ....  0,75  2?

L  Vergl.  unter  Art.  169  —  C.  83,  Nr.  21  156.
        <pb n="231" />
        215

c)  zu  hölzernen  Uhren  mit  messingnen
oder  hölzernen  Rädern  (mit  hölzernem
Werkgestell  und  durch  Gewichte  in  Bewegung ­
  gesetzt),  für  das  Stück  ....  0,60  R
Anmerkung  1.  Als  Uhrwerk  gilt  eine
solche  Verbindung  seiner  einzelnen  Teile,  bei
welcher  Platinen  mit  sämtlichen  oder  einigen
daran  befestigten  Teilen  vorhanden  sind.  Die
nur  mit  Steinen  und  Achsen 1 )  versehenen  Platinen,
ohne  andere  Teile,  gelten  nicht  als  Werke.
Anmerkung  2.  Wand-,  Tisch-,  Kaminund
  Reiseuhren,  deren  Werke  sich  vom  Gehäuse
ohne  Hilfe  eines  Instruments  nicht  trennen  lassen,
werden  nach  dem  Material  des  Gehäuses  verzollt
und  unabhängig  davon  wird  ein  Zoll  erhoben:
a)  für  die  im  Punkt  1  lit.  b  genannten

Uhrwerke,  für  das  Stück  5,70  R
b)  für  die  im  Punkt  1  lit.  c  genannten
Uhrwerke,  für  das  Stück  0,60  R

Vertragsgemäss:  Anmerkung  2.  Wand-,  Tisch-,
Kamin-  und  Reiseuhren,  deren  Werke  sich  vom
Gehäuse  oder  Kasten  ohne  Hilfe  eines  Instruments
nicht  trennen  lassen,  werden  nach  dem  Stoff  des
Gehäuses  oder  Kastens  verzollt  und  ausserdem
werden  folgende  Zölle  erhoben:
a)  für  die  im  Punkt  1  lit.  b  genannten

Uhrwerke:  für  das  Stück  4,—  11
b)  für  die  im  Punkt  1  lit.  c.  genannten
Uhrwerke:  für  das  Stück  0,60  II

Uhrwerke  nach  amerikanischem  System,  das
heisst  mit  gestanzten,  gebeizten,  lackierten  und  auch
polierten  und  durchbrochenen  Gestellen  und  Rädern,
deren  Triebe  nicht  geschnitten  sind  (mit  Ausnahme
der  ausserhalb  der  Platinen  angebrachten  Triebe),
auch  wenn  die  Aufziehfedern  in  geschlossenen
Trommeln  (eingebauten  Federhäusern)  untergebracht ­
  sind,  zahlen  90  Kopeken  für  das  Stück,
ohne  Erhebung  eines  Gewichtszolls.  Lässt  sich
bei  Uhren  mit  Werken  dieser  Art  das  Werk  vom
Gehäuse  ohne  Hilfe  eines  Instruments  nicht  trennen,
so  wird  ein  Gewichtszoll  nach  dem  Material  des

*)  Nach  der  amtlichen  französischen  Ausgabe:  kleine
Träger  (petites  colonnes).
        <pb n="232" />
        216

Gehäuses  und  daneben  ein  Zoll  von  90  Kopeken
vom  Stück  für  das  Werk  erhoben.
Anmerkung  3.  Uhrgehäuse,  die  getrennt ­
  von  den  Uhrwerken  oder  mit  Werken
eingeführt  werden,  die  sich  ohne  Hilfe  eines
Instruments  vom  Gehäuse  trennen  lassen,  werden
nach  dem  Material  verzollt,  aus  dem  sie  angefertigt ­
  sind.
Pendel,  Zifferblätter  und  Zeiger  für
Tisch-  und  Wanduhren,  die  zusammen  mit  den  zugehörigen
Uhrwerken  in  entsprechender  Zahl,  wenn  auch  nicht  an  den
Uhrwerken  befestigt,  eingeführt  werden,  als  zu  denselben
gehörend  —  nach  Art.  171,  P.  1  (C.  99,  Nr.  19  963).
Elektrische  Uhren  in  fester  Verbindung  mit
hölzernen  Gehäusen,  die  Gehäuse  —  nach  Art.  61,  und  die
Werke  —  nach  Art.  171,  P.  1,  Anm.  2  lit.  a  (C.  07,  Nr.  626,
P.  17).
2.  Taschenuhren  in  goldenen  Gehäusen,
auch  mit  Verzierungen  aus  Edelsteinen,  für  das
Stück
3.  Taschenuhren,  ausser  goldenen:
a)  in  silbernen  Gehäusen,  auch  vergoldet
oder  mit  vergoldeten  Teilen  und  Verzierungen, ­
  sowie  in  Gehäusen  aus  anderen
Materialien,  vergoldet  oder  versilbert,
oder  mit  solchen  Verzierungen,  für  das
Stück
b)  in  Gehäusen  jeder  Art,  ausser  den  oben
genannten,  für  das  Stück
Taschenuhren  in  Gehäusen  aus  gewöhnlichen ­
  Materialien,  auch  mit  vergoldetem  Zifferblatt  und
Ringen,  die  keine  Verzierung  darstellen  —  nach  Art.  171,
P.  3  lit,  b  (C.  07,  Nr.  626,  P.  18).
4.  Turmuhren,  für  das  Stück  .......
5.  Uhrwerkteile,  auseinander  genommen:
a)  nicht  untereinander  verbundene  Teile,
z.  B.:  einzelne  Räder,  Achsen  usw.,  für
das  Pfund
a)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pfund  ....
Kupfererzeugnisse  in  Form  von  etwas
konvexen  Scheiben  mit  abgeschliffener  Oberfläche,
die  bestimmt  sind,  als  Pendel  in  Wanduhren  zu  dienen  —
nach  Art.  171,  P.  5  lit.  a,  des  Tarifs  (C.  10,  Nr.  36  911).

6,30  II
2,25  lt
1,60  lt
37,50  R
1,15  lt
0,75  R
        <pb n="233" />
        b)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pfund  ....
Stahlsprungfedern,  Aufziehfedern  (flache)  und
runde,  die  in  der  Technik  verschiedenartige  Verwendung
finden,  ausser  Spiralfedern  —  nach  den  entsprechenden
Artikeln  des  Tarifs  je  nach  dem  Material;  unter  Uhrfedern,
die  unter  Art.  171,  P.  5,  fallen,  sind  nur  die  Spiraluhrfedern
(Unruhefedern)  zu  verstehen  —  s.  weiter  unten  das  C.  OH,
Nr.  36  932  (C.  92,  Nr.  14  043,  P.  8).
Teile  von  Turmuhren,  die  nicht  vollständige
Uhren  bilden  —  nach  den  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs
je  nach  dem  Material  und  nicht  nach  Art.  171,  P.  5  (C.  92,
Nr.  14  043,  P.  11).
Innere  metallene  Teile  von  Wanduhren,  an
denen  die  Mechanismen  der  Uhrwerkteile  befestigt  werden
—  nach  Art.  171,  P.  5  (C.  95,  Nr.  1403,  P.  6).
Nach  einem  in  vorgeschriebener  Weise  bestätigten  Beschluss ­
  der  besonderen  Tarifkommission  sind  auseinandergenommene ­
  Uhrwerkteile  jeder  Art,  deren  Zugehörigkeit
zu  einem  Uhrwerk  keinem  Zweifel  unterhegt,  nach  Artikel  171,
P.  5,  des  Tarifs  zu  verzollen,  ohne  Rücksicht  auf  den  Grad
ihrer  technischen  Bearbeitung,  die  gewöhnlich  erst  mit  der
Montierung  der  Uhr  selbst  als  vollendet  anzusehen  ist  (C.  04,
Nr.  5865).
In  Ergänzung  des  C.  92,  Nr.  14  043,  P.  8,  (s.  oben)
ist  entschieden,  dass  Federn  aus  Stahl,  die  nach  dem
Charakter  der  mit  ihnen  verbundenen  Ergänzungsteile  (wie
z.  B.  Resonatoren)  keinen  Zweifel  darüber  lassen,  dass  sie
zu  einem  Uhrmechanismus  gehören,  nach  Art.  171,  P.  5,
des  Tarifs  zu  verzollen  sind  (C.  08,  Nr.  36  932).

Aus  dem  Auslande  eingeführte  silberne  und  goldene
Taschenuhren  mit  Probestempeln  sind  nicht
durchzulassen,  selbst  in  dem  Fall  nicht,  wenn  bei  der  Prüfung
in  der  Probierkammer  nur  die  Ringe  nicht  probehaltig,  das
übrige  Gehäuse  aber  der  Probe  entsprechend  befunden  wird,
da  die  Anbringung  nicht  probehaltiger  Ringe  an  probehaltige ­
  Uhren  unter  Art.  1390  des  Strafgesetzes  fällt  (C.  85,
Nr.  16  947).
Laut  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse
der  Tarifkommission  vom  9.  Februar  1910,  Nr.  45,  ist  von
den  sogenannten  Schwarz  wälderUhren  (Uhren,  die  ein
hölzernes  Werkgestell  haben  und  durch  Gewichte  in  Bewegung ­
  gesetzt  werden)  in  vollständigen  wie  unvollständigen
Gehäusen,  wenn  auch  nur  mit  einer  Hinterwand  oder  Seitenwänden ­
  versehen,  bei  der  Einfuhr  ausser  dem  Zolle  für  das  Uhrwerk ­
  auch  noch  der  besondere  Zoll  für  die  Gehäuse  zu  erheben ­
  (C.  10,  Nr.  6690).
Bei  einem  Zollamt  sind  goldene  Gehäuse  zu  Taschenuhren ­
  ohne  fest  angebrachte  Ösen  eingeführt  worden,  wobei
        <pb n="234" />
        218

der  Wareneigentümer  erklärte,  dass  in  der  letzten  Zeit  die
Uhrgehäuse  und  die  Uhrwerke  (in  auseinander  genommenem
Zustand)  gesondert  aus  dem  Ausland  eingeführt  werden,
weshalb  die  Ösen  auch  nicht  an  dem  Uhrgehäuse,  sondern
an  den  in  Russland  zusammenzusetzenden  Uhrwerken  angebracht ­
  werden,  so  dass  diese  Werke  in  beliebige  Gehäuse
eingebaut  werden  können.
Da  die  Möglichkeit  der  Übertragung  von  Uhrwerken,
an  denen  die  Ösen  zum  Anhängen  von  Zollbleien  angebracht
sind,  aus  einem  Gehäuse  in  ein  anderes  in  der  Praxis  zu  Missbräuchen ­
  führen  kann,  so  hat  der  Finanzminister  die  zollamtliche ­
  Verbleiung  von  fertigen  Taschenuhren  oder  von
Taschenuhrgehäusen,  die  ohne  derartige  Ösen  an  den  Gehäusen ­
  aus  dem  Ausland  eingeführt  werden,  mit  der  Massgabe
  verboten,  dass  seitens  der  Zollstellen  dabei  die  Vorschriften ­
  des  §  287  der  allgemeinen  Dienstanweisung  für
die  Besichtigung  der  Waren  beobachtet  werden.  Da  nach
den  genannten  Vorschriften  in  jedem  einzelnen  Falle  die
Frage,  ob  Waren,  deren  Verbleiung  aus  irgend  welchen
Gründen  schwierig  ist,  von  der  Verbleiung  zu  befreien  sind,
vom  Plenum  des  Zollamts  entschieden  wird,  so  ist,  ehe
Taschenuhren  und  deren  Gehäuse  unverbleit  abgelassen  werden,
von  dem  Plenum  des  Zollamts  eine  Entscheidung  über  die
Befreiung  der  Waren  von  der  Verbleiung  einzuholen.  Werden
die  Uhren  und  Gehäuse  alsdann  unverbleit  abgelassen,  so  ist
auf  den  den  Besitzern  auszustellenden  Quittungen  folgender
Vermerk  zu  machen:  „auf  Beschluss  des  Plenums  des  Zollamts ­
  ist  die  Ware  (Angabe  des  Grundes)
nicht  verbleit  worden.“  (C.  10,  Nr.  34  822).
172-  Musikalische  Instrumente:
1.  Flügel;  nicht  transportable  Orgeln  jeder
Art,  für  das  Stück  198,—  R
1.  Vertragsgemäss:  Für  das  Stück  168,—  R
2.  Klaviere,  für  das  Stück  120,—  R
2.  Vertragsgemäss:  Für  das  Stück  96,—  R
3.  Transportable  Orgeln,  Physharmonikas,  Positive, ­
  Harfen,  für  das  Stück  22,50  R
4.  nicht  besonders  genannte  musikalische
Instrumente  aller  Art;  Zubehörteile  musikalischer
Instrumente,  gesondert  eingeführt,  wie:  Bogen,
Darm-  und  Seidensaiten  (metallene  Saiten  werden
nach  Art.  155  verzollt),  Klaviaturen,  Hämmerchen
(Wirbel  für  Klaviere  werden  nach  Art.  156  Punkt  1
lit.  b  verzollt),  Metronome,  Stimmgabeln,  Ansatzstücke ­
  (Krone)  und  dergl.,  für  das  Pfund  0,30  R
4.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pfund  0,15  R
Alle  Musikkasten  überhaupt,  die  mit  einem  Schlüssel
aufgezogen  oder,  ohne  aufgezogen  zu  werden,  mit  der  Hand
gedreht  werden  —  nach  Art.  172,  P.  4  (C.  84,  Nr.  21  389).
        <pb n="235" />
        nach

Gedrechselte  hölzerne  Bauernflöten  —
Art.  172,  P.  4  (C.  88,  Nr.  8843).
Harfenschlüssel  —  nach  Art.  172,  P.  4,  als
Zubehör  musikalischer  Instrumente  (C.  91,  Nr.  23  187,  P.  4).
Holzteile  der  Klaviaturen  für  Flügel  —  nach
Art.  172,  P.  4  (C.  95,  Nr.  2969).
Zum  Aufkleben  auf  Klaviertasten  zugerichtete
Knochenplättchen  werden  nach  Art.  172,  P.  4,
nur  in  dem  Fall  durchgelassen,  wenn  durch  vorgelegte  Zertifikate ­
  nachgewiesen  wird,  dass  sie  von  einer  bestimmten
Pianofabrik  oder  -Werkstatt  bezogen  und  somit  unzweifelhaft ­
  Zubehör  musikalischer  Instrumente  sind.  In  allen
anderen  Fällen  hat  man  sich  nach  dem  C.  94,  Nr.  22  199
zu  richten  —  siehe  Art.  215  (C.  95,  Nr.  19  689).
Spieldosen  aller  Art,  die  ein,  zwei,  drei  und  mehr
Stücke  spielen  und  mit  einem  Schlüssel  aufgezogen  oder
mit  der  Hand  gedreht  werden,  fallen  unter  Art.  172,  P.  4,
selbst  wenn  sie  nach  Form  und  Umfang  zur  Unterhaltung
für  Kinder  bestimmt  sind  (C.  95,  Nr.  22  197).
Die  unter  dem  Namen  Mundharmonikas  bekannten ­
  Musikinstrumente  aller  Art  —  nach  Art.  172,  P.  4
(C.  96,  Nr.  12  608).
Die  unter  dem  Namen  Melodienbläser  be
kannten  Musikinstrumente,  die  durch  einfaches  Einblasen
von  Luft  (wie  bei  den  Handharmonikas)  durch  ein  Kautschukrohr, ­
  nicht  aber  durch  einen  doppelten  Balg,  wie  bei
der  Physharmonika,  in  Tätigkeit  gesetzt  werden  —  nach
Art.  172,  P.  4,  als  nicht  besonders  genannte  Musikinstrumente
(C.  99,  Nr.  3121).
Kolophonium  in  Platten,  Würfeln,  Zylindern  usw.
in  besonderer  Einfassung,  als  unzweifelhaftes  Zubehör  der
Musikinstrumente  —  nach  Art.  172,  P.  4  (C.  99,  Nr.  5332).
Grammophone  —  nach  Art.  172,  P.  4  (C.  01,
Nr.  2945).
Phonographen,  Graphophonen  und  ähnliche  Instrumente ­
  —  nach  Art.  172,  P.  4  (C.  01,  Nr.  16  528).
Spielwalzen  und  Scheiben  für  Phonographen,  Grammophonen ­
  und  Graphophonen  sind  nach  Art.  172,  P.  4,  des
Tarifs  zu  verzollen  —  s.  weiter  unten  das  C.  10,  Nr.  36  115
(C.  01,  Nr.  28  068).
Gemäss  einem  Beschluss  der  Tarifkommissron  vom  4.  Mai
1906,  Nr.  168,  sind  Polyphonen,  Orchestrionen
und  dergl.  nicht  besonders  genannte  Saiteninstrumente  nach
Art.  172,  P.  4,  einzulassen  (C.  06,  Nr.  10  624).
Anmerkung.  Der  Zoll  für  musikalische
Instrumente  wird  auch  von  dem  Gewicht  der  für
sie  besonders  angefertigten  Kasten  und  Futterale
erhoben.
Ariston-Notenplatten,  auf  denen  die
Hymne  „Noch  ist  Polen  nicht  verloren“  und  andere  ähnliche
        <pb n="236" />
        220

revolutionäre  Lieder  enthalten  sind,  dürfen  nicht  eingeführt
werden  (C.  81,  Nr.  5985).
Walzen  bei  musikalischen  Instrumenten  und  Planchetten
  bei  mechanischen  Fortepianos  werden  ohne  Erhebung
eines  besonderen,  von  den  Instrumenten,  zu  denen  sie  gehören, ­
  unabhängigen  Zolles  durchgelassen,  und  zwar  Walzen
—•  sechs  Stück,  Planchetten  —  nicht  mehr  als  für  zehn
einzelne  Piecen  (C.  86,  Nr.  4978).
Bei  der  Zollabfertigung  eines  Klaviers  wurden  verschiedene ­
  Waren  entdeckt,  die  an  der  inneren  Seite  der
hinteren  Holzeinfassung  angefestigt  waren.  Die  Zollämter
werden  darauf  angewiesen,  die  genannten  Instrumente  genau
zu  untersuchen  (C.  86,  Nr.  27  353).
Saiten  aus  Stahldraht  —  s.  unter  Art.  155,
P.  2,  das  C.  09,  Nr.  5962.
Grammophonplatten  unterliegen  der  Zensur
gemäss  den  allgemeinen  Bestimmungen  (C.  10,  Nr.  36  115).
173.  Fuhrwerke:
1.  für  Personen:
a)  grosse,  wie:  Kutschen,  viersitzige  Kaleschen, ­
  Landauer,  Postkutschen,  Omnibusse, ­
  für  das  Stück
b)  leichte,  wie:  zweisitzige  Kaleschen,  Stuhlwagen ­
  (chars  k  banc),  Phaethons,  Cabriolets, ­
  Cabs,  Droschken,  Stadtschlitten,
für  das  Stück
Leichte  Kaleschen,  die  ausser  dem  Hintersitz  noch
mit  einer  niederzuklappenden  Bank  versehen  sind  —  nach
Art.  173,  P.  1  lit.  b  (C.  94,  Nr.  21  902,  P.  10).
Renndroschken,  auseinandergenommen,  ohne
Räder  —  nach  Art.  173,  P.  1  lit.  b  (C.  94,  Nr.  21  903,  P.  12).
2.  offene  Lastwagen  auf  Federn,  verdeckte
Packwagen  (Fourgons),  Brancardwagen 1 ),  für
das  Stück
Leichenwagen  auf  Federn,  ohne  Verzierung
(Garnitur)  mit  Geweben,  Federn,  Quasten-Fransen  usw.
—  nach  Art.  173,  P.  2  (C.  94,  Nr.  21  902).
Züge  zum  Verkehr  auf  den  Landstrassen  bestimmt
und  aus  Lokomotiven  und  einachsigen  Plattformen  auf  Federn
bestehend,  die  Lokomotiven  —-  nach  Art.  167,  P.  1  lit.  b,
die  Plattformen,  sowohl  die  an  die  Lokomotiven  angehängten, ­
  wie  die  sonstigen,  jede  für  sich  —  nach  Art.  173,
P.  2  (C.  07,  Nr.  626).
Der  Finanzminister  hat  für  den  Einlass  von  Möbelwagen ­
  (Fourgons),  die  für  die  Beförderung  von  Umzugsgut
1 )  Nach  der  amtlichen  französischen  Ausgabe:  camions
(Rollwagen).

240—  R
160—  R
75-  ß
        <pb n="237" />
        221

bestimmt  sind,  folgendes  Verfahren  angeordnet:  Nach  Besichtigung ­
  des  im  Wagen  untergebrachten  Umzugguts  wird
der  Wagen  selbst  in  vorgeschriebener  Weise  besichtigt,  wobei ­
  an  die  Achsen  Bleie  angehängt  werden.  Demnächst  ist
der  Zoll  für  den  Wagen  durch  Hinterlegung  sicher  zu  stellen,
worauf  das  Zollamt  aus  eigener  Machtvollkommenheit  den
Wagen  mit  dem  Umzugsgut  gegen  eine  schriftliche  Erklärung ­
  des  Empfängers  darüber  ablässt,  dass  er  sich  verpflichtet, ­
  den  Wagen  innerhalb  2  Monate  vom  Tage  der
Ablassung  aus  dem  Zollamt  ins  Ausland  wieder  auszuführen.
Das  Zollamt  stellt  über  den  Wagen  einen  Begleitschein  aus,
der  dem  Ausgangszollamt  vorzulegen  ist.  Nachdem  der
Wagen  tatsächlich  ins  Ausland  ausgeführt  und  dies  vom
Ausgangszollamt  auf  dem  Begleitschein  vermerkt  worden  ist,
wird  der  letztere  an  das  Eingangszollamt  zurückgesandt,
worauf  dieses  dem  Empfänger  die  für  den  Wagen  hinterlegte ­
  Sicherheit  zurückgibt.  Das  vorstehende  Verfahren  gelangt ­
  in  jedem  einzelnen  Falle  nur  auf  Antrag  des  Wareneigentümers ­
  zur  Anwendung  (C.  09,  Nr.  27  382).
Das  im  C.  09,  Nr.  27  382,  angegebene  Verfahren  für
den  Einlass  von  Möbelwagen,  die  mit  Sachen  aus  dem
Ausland  eingeführt  werden,  ist  auch  auf  solche  Wagen  ausgedehnt ­
  worden,  die  zur  Beförderung  der  Sachen  von  Personen,
die  aus  Russland  nach  dem  Ausland  übersiedeln,  leer  vom
Ausland  eingeführt  werden.
Gleichzeitig  sind  die  Zollämter  ermächtigt  worden,
Persenningen,  Decken  u.  dergl.,  die  mit  den
Möbelwagen  (leeren  und  beladenen)  eingeführt  werden  und
nur  zur  Verpackung  und  zum  Schutze  der  Sachen  während
des  Transports  bestimmt  sind,  aus  eigener  Machtvollkommenheit ­
  gegen  Hinterlegung  einer  Sicherheit  in  Höhe  des  Zollbetrags ­
  einzulassen  mit  der  Massgabe,  dass  die  hinterlegte
Sicherheit  bei  der  Wiederausfuhr  der  Gegenstände  mit  den

Wagen  zurückgegeben  wird  (C.  10,  Nr.  20  745).
3.  Fahrräder:
a)  zweirädrige,  für  das  Stück  ......  30.—  R
a)  Vertragsgemäss:  Für  das  Stück  ....  SO,—  11
b)  dreirädrige,  für  das  Stück  60,—  R
c)  vierrädrige,  für  das  Stück  160,—  R

Zusammengesetzte  unvollständige  Fahrräder,  die
irgendwie  ausgestattet  sind,  wie  z.  B.  durch  Emaillierung,
Vernickelung  u.  dergl.,  selbst  wenn  sie  nur  aus  dem  Rahmen
und  einigen  anderen  Teilen  bestehen,  aber  ohne  Räder,
Steuer,  Sattel  usw.  —  nach  Art.  173,  P.  3  (C.  99,  Nr.  3121).
Gemäss  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse ­
  der  Tarifkommission  vom  23.  März  1906,  Nr.  115,
sind  Fahrräder  mit  lederbezogenen  Sätteln  nach  Art.  173,
P.  3,  ohne  den  20  %igen  Zuschlag,  der  in  der  Anm.  2  zu
diesem  Artikel  bestimmt  ist,  einzulassen,  da  lederne  Sättel  einen
notwendigen  Bestandteil  der  Fahrräder  und  nicht  eine  Ausstattung ­
  durch  Tapeziererarbeit  bilden  (C.  06,  Nr.  8597).
        <pb n="238" />
        222

4.  einfache  Bauernwagen  und  diesen  ähnliche
Gefährte  und  Schlitten  für  Lasten  und  Personen;
Kinderwagen;  Krankenfahrstühle,  für  das  Stück
Zweirädrige  Handwagen  zum  Transportieren  von
Milch  —  nach  Art.  173,  P.  4;  die  zugehörigen  Krüge  und
Blechgefässe  werden  besonders  nach  dem  Material  verzollt
&amp;lt;C.  87,  Nr.  13  242,  P.  63).
Einspännige  zweirädrige  Karren  zum  Transport  von
Maschinengewehren,  Patronenkästen  und  Zubehör,  wie  Lastfuhrwerke ­
  —  nach  Art.  173,  P.  4  —  s.  Verz.  n.  d.  Stoff
(C.  06,  Nr.  9437).
5.  einzelne  Wagenbestandteile,  ausser  solchen
von  Fahrrädern:
a)  Kasten,  Räder,  Laternen  und  anderes
Zubehör,  ausser  Achsen  und  Federn,  für
das  Pud
Gemäss  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse
der  Tarifkommission  vom  15.  Dezember  1905,  Nr.  531,  sind
Fusspumpen  zum  Aufblasen  von  Kautschukradreifen,
wie  Zubehörteile  von  Fuhrwerk,  nach  Art.  173,  P.  5  lit.  a,
des  Tarifs  einzulassen  (C.  06,  Nr.  624).
b)  Wagenachsen  mit  luftdicht  schliessenden
Kappen  zum  Festhalten  der  Schmiere,
für  das  Pud
Anmerkung.  Alle  anderen  Achsen  sowie
Federn  werden  nach  den  Artikeln  für  Eisen-  und
Stahlwaren  verzollt.
6.  Fahrradteile  jeder  Art,  für  das  Pud  .  .  .
V  ertrag  sgemäss:  Anmerkung  zu  Punkt  6.  Mäntel
(Laufdecken)  und  Luftschläuche  aus  Kautschuk
für  Fahrräder  werden  nach  Art.  88  verzollt,  wenn
an  ihnen  keine  Metallteile  ausser  den  an  den
Schläuchen  befindlichen  Ventilen  angebracht  sind.
Fahrradteile,  welche  ihrer  Konstruktion  nach
keinen  Zweifel  darüber  lassen,  dass  sie  als  Zubehör  zu  Fahrrädern ­
  anzusehen  sind  —  nach  Art.  173,  P.  6  (C.  04,  Nr.  7345).
H  andpumpen  zum  Einpumpen  von  Luft  in  Fahrradreifen ­
  aus  Kautschuk,  die  in  auseinandergenommenem
Zustand  eingeführt  werden  —  nach  Art.  173,  P.  6,  des  Tarifs
(C.  10,  Nr.  36  911).
Ein  Erzeugnis  aus  einer  an  den  Enden  plattgedrückten ­
  Stahlrohre,  als  Gabel  für  Fahrräder
bestimmt  —  nach  Art.  173,  P.  6,  des  Tarifs  (C.  10,  Nr.  36  911).
Pfeifen,  Glocken  und  Laternen,  versehen
mit  einer  Vorrichtung  zur  Befestigung  an  Fahrrädern

22—  R

15,—  R

6,—  R

40—  R
        <pb n="239" />
        223

und  zum  richtigen  Laufe  -  und  gefahrlosen  Gebrauche  von
Fahrrädern  dienend,  wie  Fahrradteile  —  nach  Art.  173,
P.  6,  des  Tarifs  (C.  10,  Nr.  36  911).
7.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Automobile  mit  4
und  mehr  Plätzen,  für  das  Stück  .  .  .  220,—  R
Automobile  mit  weniger  als  4  Plätzen,  für
das  Stück  IAO,—  R
Plattformen  und  Rahmen  von  Automobilen,
für  das  Stück  70,—  R
Motorfahrräder  mit  2  Rädern,  für  das  Stück  20,—  R
Motorfahrräder  mit  3  Rädern,  für  das  Stück  70,—  R
Motorfahrräder  mit  4  Rädern,  für  das  Stück  140,—  R

Gemäss  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse
•der  Tarifkommission  vom  23.  März  1906,  Nr.  116,  sind  die  im
Art.  173,  P.  7,  des  Tarifs  genannten  Automobile  und
Motorfahrräder,  falls  sie  mit  Ausstattung  aus
Tapeziererarbeit  eingeführt  werden,  nach  dem  genannten
Punkt  ohne  den  in  der  Anm.  2  angegebenen  Zuschlag  von
20  v.  H.  einzulassen,  da  sich  diese  Anmerkung  nur  auf  die
Punkte  1,2,3  und  4  desselben  Artikels  bezieht  (C.  06,  Nr.  8187).
Anmerkung  1.  Fuhrwerke  jeder  Art  mit
mechanischer  Triebkraft  werden  nach  den  entsprechenden ­
  Punkten  dieses  Artikels  mit  einem
Zuschlag  von  20  v.  H.  zu  den  in  diesen  Punkten
bestimmten  Zollsätzen  verzollt.
Vertragsgemäss  (Fr.):  Anmerkung  1.  Diese
Anmerkung  des  allgemeinen  Tarifs  wird  aufgehoben.
Anmerkung  2.  Fuhrwerke  mit  vollendeter
(nicht  roh  bezogener)  Tapeziererarbeit  werden
mit  einem  Zuschlag  von  20  v.  H.  zu  dem  in
diesem  Artikel  in  den  Punkten  1,  2,  3  und  4  und
in  der  Anmerkung  1  zu  diesem  Artikel  festgesetzten ­
  Zoll  eingelassen.
Das  Zolldepartement  teilt  dem  Ressort  die  nachfolgenden
vom  Finanzminister  bestätigten  Regeln  für  den  Durchlass
von  Automobilen,  Velocipeden  und  Motocyclettes  zur  Nachachtung ­
  und  mit  dem  Hinzufügen  mit,  dass  diese  Regeln
alle  bisher  erlassenen  Zirkulare  und  Einzelvorschriften  über
diesen  Gegenstand  ersetzen.
Regeln  fiir  den  Durchlass  von  Automobilen,  Velocipeden
und  Motocyclettes  (bestätigt  vom  Finanzmmister  am
24.  Juni  1911).
I.  Ueber  den  zeitweiligen  zollfreien
Durchlass  von  Automobilen,  Velocipeden
und  Motocyclettes,  die  von  Sportsleuten
und  anderen  Personen  eingeführt  werden.
        <pb n="240" />
        224

§  1.  Von  Sportsleuten  und  anderen  Personen  eingeführte ­
  Automobile,  Velocipede  und  Motooyelettes  werden
je  nach  der  Marschroute  der  Inhaber,  nach  Massgabe  der  §§  2
bis  5  dieser  Regeln  über  alle  Zollanstalten  zeitweilig  zollfrei
durchgelassen.
§  2.  Bei  der  Einfuhr  von  Automobilen,  Velocipeden
und  Motooyelettes  der  in  §  1  bezeichneten  Art,  die  zur  Wiederausfuhr ­
  bestimmt  sind,  nimmt  das  Einlasszollamt  bei  der
Besichtigung  eine  Urkunde  auf  unter  genauer  Beschreibung
der  Vehikel  und  lässt  sie  gegen  Hinterlegung  einer  Kaution
im  Betrag  des  Zolles  ab,  die  bei  der  Wiederausfuhr  der
Vehikel,  sofern  diese  innerhalb  6  Monaten  vom  Tage  der
Ablassung  aus  dem  Zollamt  erfolgt,  zurückgegeben  wird.
§  3.  In  den  Urkunden  wird  folgendes  angegeben:  der
Tag  der  Ausstellung  der  Urkunde  und  die  Frist  ihrer  Geltung,
der  Name  und  der  Wohnort  des  Inhabers  und  ferner  1.  in
bezug  auf  Automobile:  eine  genaue  Beschreibung  ihrer  Kennzeichen ­
  als:  ungefähres  Gewicht,  Nummer,  Anstrich  des
Chassis  (d.  h.  der  Räder  und  des  GesteEs),  Nummer  des
Chassis,  Typus  und  Anstrich  der  Equipage,  Zahl  der  Sitze,
Art  und  Farbe  des  Beschlags  und  etwaige  besondere  Merkmale ­
  (Wappen,  Initialen  usw.);  2.  in  bezug  auf  Fahrräder
und  Motooyelettes  —  eine  genaue  Beschreibung  derselben,
wobei  obligatorisch  die  Firma  und  die  Nummer  anzugeben  ist.
§  4.  An  Fahrräder  und  Motooyelettes  werden  mit  Hilfe
von  Bindfaden  mit  Draht,  an  das  Gestell,  an  derjenigen
Stelle  unter  dem  Sattel,  wo  die  dicken  Röhren  einen  Winkel
bilden,  Zollbleie  angehängt,  wobei  das  Blei  in  ein  Säckchen
von  Sämischleder  eingenäht  wird,  derart,  dass  es  weder  das
GesteU  zerkratzt,  noch  den  Fahrer  behindert.
§  5.  Die  in  §  3  erwähnten  Urkunden  werden  den  Personen, ­
  die  auf  Automobilen,  Velocipeden  und  Motooyelettes
einreisen,  übergeben,  um  dem  Ausgangszollamt  vorgelegt
zu  werden;  die  Ausreise  kann  nicht  bloss  über  dasselbe  Zollamt, ­
  von  dem  die  Vehikel  durchgelassen  worden  sind,  sondern
auch  über  jede  andere  Zollanstalt,  je  nach  der  Marschroute,
erfolgen.  Nachdem  die  Uebereinstimmung  der  äusseren
Kennzeichen  der  exportierten  Vehikel  mit  den  Angaben  der
Urkunde  festgestellt  worden  ist  und  falls  die  Zollbleie  (§  4)
an  den  Fahrrädern  und  Motooyelettes  unversehrt  sind,  wird
die  bei  der  Einfuhr  hinterlegte  Kaution  bezw.  der  Zoll  zurückgegeben ­
  und  die  Zollbleie  an  den  Fahrrädern  und  Motocyclettes
abgeschnitten.
II.  Verfahren  für  den  zeitweiligen,  zollfreien ­
  Durchlass  von  Automobilen,  die
Mitgliedern  des  Kaiserlich  Russischen
Automobilclubs  und  anderer  russischer
und  ausländischer  Vereine  gehören,  die
mit  dem  genannten  C  1  u  b  i  n  v  e  r  t  r  a  g  1  i  c  h  e  m
Reziprozitätsverhältnis  stehen.
§  (3.  Der  Kaiserlich  Russische  Automobilclub  hinterlegt ­
  im  St.  Petersburger  Seezollamt  eine  Kaution  von
mindestens  1100  Rbl.,  was  dem  höchsten  ZoEbetrag  für
5  Automobile  gleichkommt.
§  7.  Der  Club  versieht  die  Mitglieder  der  vereinigten
Automobilvereine  mit  Triptyques,  von  denen  jedes  aus  fünf
        <pb n="241" />
        225

Kupons  besteht,  nach  dem  vom  Zolldepartement  bestätigten
und  hier  beigefügten  Muster.
§  8.  Bei  der  Einreise  nach  Bussland  legt  der  Besitzer
des  Automobils  das  Triptyque  dem  Eingangszollamt  vor,
das  den  Kupon  A  herausreisst  und  sowohl  in  diesem,  wie  in
dem  Kupon  C  das  Datum  der  Einfuhr  des  Automobils  vermerkt, ­
  worauf  es  den  Kupon  A  unverzüglich  an  das  Petersburger ­
  Seezollamt  sendet,  das  Triptyque  aber  mit  den  verbliebenen ­
  Kupons  dem  Besitzer  des  Automobils  aushändigt.
§  9.  Bei  der  Ausreise  aus  Russland,  auch  wenn  diese
über  ein  anderes  Zollamt  stattfindet,  ist  das  Triptyque  dem
Ausgangszollamt  vorzulegen,  welches  den  Kupon  B  herausreisst, ­
  in  diesem  und  dem  Kupon  C  das  Datum  der  Ausfuhr
des  Automobils  vermerkt  und  den  ersteren  dem  St.  Petersburger ­
  Seezollamt  übersendet.
§  10.  Auf  Grund  eines  und  desselben  Triptyques  kann
die  Grenze  mehrmals  hin  und  zurück  überschritten  werden,
jedoch  mit  der  Massgabe,  dass  auf  der  Rückseite  des  Triptyques
von  den  Zollanstalten  jedesmal  der  Zeitpunkt  der  Ablassung
des  Automobils  ins  Ausland  und  der  Wiedereinlassung  nach
Russland  vermerkt  wird  und  dass  das  Triptyque  nicht  länger
als  6  Monate  Geltung  hat.
§  11.  Das  St.  Petersburger  Seezollamt  vergleicht,  nach
Eingang  den  Kupon  B  mit  dem  Kupon  A,  und  wenn  sich
dabei  ergibt,  dass  das  Automobil  nach  Ablauf  von  6  Monaten
vom  Tage  der  Einfuhr  ausgeführt  worden  ist  oder  wenn
innerhalb  7  Monaten  nach  Empfang  des  Kupons  A  der
Kupon  B  mit  der  Bescheinigung  der  rechtzeitigen  Wiederausfuhr ­
  des  Automobils  gar  nicht  eingeht,  so  zieht  das  Zollamt ­
  den  entsprechenden  Betrag  der  Kaution  als  Zolleinnahme ­
  ein.
III.  Verfahren  für  den  zeitweiligeil,
zollfreien  Einlass  von  Automobilen,  V  e  loci ­
  p  e  d  e  n  und  Motocyclettes,  die  Mit-'
gliedern  des  russischen  und  italienischen
Touring-Clubs,  des  Bundes  deutscher  und
österreichischer  Ve1ocipedisten-  und
A  u  t  o  m  o  b  i  1  i  s  t  e  n  v  e  r  e  i  n  e  und  anderer  russischer ­
  und  ausländischer  Clubs  und
Vereine  gehören,  die  mit  den  genannten
Vereinen  in  vertraglichem  Reziprozitätsverhältnis ­
  stehen.
§  12.  Die  Verwaltungen  des  russischen  und  italienischen
Touring-Clubs  und  des  Bundes  der  deutschen  und  österreichischen ­
  Velocipedisten-  und  Automobilistenvereine  hinterlegen ­
  im  St.  Petersburger  Seezollamt,  in  barem  Geld,  eine
Kaution  im  Betrage  des  Zolls  für  so  viel  Automobile,  Velocipede
  und  Motocyclettes  (gesondert  für  jede  Gattung  von
Vehikeln),  als  nach  der  Zahl  der  Mitglieder  eines  jeden  von
den  Vereinen,  die  mit  den  genannten  Vereinen  in  Vertragsverhältnis ­
  stehen,  in  Russland  kursieren  können.
§  13.  Nach  Empfang  der  Kautionen  stellt  das  St.  Petersburger ­
  Seezollamt,  ausser  der  üblichen  Quittung,  dem  betreffenden ­
  Verein  auf  den  demselben  anzufertigenden  Blanketts
besondere  Büchlein  aus,  zu  je  einem  für  jedes  Automobil,

15
        <pb n="242" />
        226

Velooiped  und  Motocyclette,  die  aus  3  Blättern  bestehen,  auf
deren  jedem  das  Zollamt  bescheinigt,  dass  der  Zoll  (in  dem
und  dem  Betrage),  der  für  das  betreffende  Vehikel  im  Fall
seiner  Einfuhr  nach  Russland  zu  zahlen  wäre,  durch  Kaution
sichergestellt  ist.
§  14.  Der  Verein  versieht  mit  diesen  Büchlein  seine
Mitglieder,  indem  er  darin  den  Namen  des  Mitgliedes  und
die  Nummer  des  ihm  gehörenden  Vehikels  vermerkt;  diese
Büchlein  haben  nur  im  Lauf  des  Jahres  Gültigkeit,  das  auf
jedem  Blatt  des  Büchleins  vermerkt  ist.
§  15.  Bei  der  Einreise  nach  Russland  ist  das  Büchlein
dem  Eingangszollamt  vorzulegen,  welches  das  erste  Blatt
ausreisst,  den  Zeitpunkt  der  Einfuhr  des  Vehikels  darauf
vermerkt  und  es  unverzüglich  an  das  St.  Petersburger  Seezollamt ­
  sendet,  das  Büchlein  selbst  aber  mit  den  2  verbliebenen ­
  Blättern  dem  Tourist  zurückgibt.
§  16.  Nach  Empfang  des  Blattes  vom  Eingangszollamt
(§  15)  schreibt  das  St.  Petersburger  Seezollamt  in  seinen
Büchern  den  Betrag,  der  dem  auf  dem  Blatt  vermerkten
Zollbetrag  entspricht,  von  der  Kaution  ab  behufs  Sicherstellung ­
  der  Rückausfuhr  des  betreffenden  Vehikels.
§  17.  Bei  der  Ausreise  aus  Russland,  auch  wenn  sie
über  ein  anderes  Zollamt  erfolgt,  legt  der  Tourist  sein  Büchlein
abermals  dem  Zollamt  vor,  welches  nunmehr  das  zweite
Blatt  ausreisst,  darin  den  Zeitpunkt  der  Ausfuhr  des  Vehikels
vermerkt  und  es  an  das  St.  Petersburger  Seezollamt  sendet.
§  18.  Nach  Empfang  dieses  Blattes  vergleicht  das
St.  Petersburger  Seezollamt  dasselbe  mit  dem  ersten  Blatt
und  wenn  sich  dabei  ergibt,  dass  das  darin  bezeichnete  Vehikel
innerhalb  6  Monaten  nach  der  Einfuhr  wieder  ausgeführt
worden  ist,  so  wird  die  Kaution  für  den  entsprechenden
Betrag  wiederhergestellt,  wovon  das  Zollamt  den  Verein
benachrichtigt,  der  danach  das  Recht  hat,  ein  neues  Büchlein
(§  13)  zu  erhalten;  wenn  sich  jedoch  beim  Vergleich  der
Blätter  1  und  2  erweist,  dass  das  Vehikel  nach  Ablauf  von
6  Monaten  ausgeführt  worden  ist,  oder  wenn  das  zweite
Blatt  innerhalb  7  Monaten  nach  Empfang  des  ersten  überhaupt ­
  nicht  cingeht,  so  zieht  das  Zollamt  den  entsprechenden
Teil  der  Kaution  als  Zolleinnahme  ein.
IV.  Verfahren  für  den  Durchlass  von
Automobilen,  Velocipeden  und  Motocyclettes, ­
  die  zeitweilig  ins  Ausland
ausgeführt  werden.
§  19.  Bei  der  Ausfuhr  von  Automobilen,  Fahrrädern
und  Motocyclettes  stellt  das  Ausfuhrzollamt  einen  Ausfuhrschein ­
  aus  und  hängt  an  die  Fahrräder  und  Motocyclettes
Zollbleie  an,  in  derselben  Weise  wie  in  §  4  angegeben.  In  den
Ausfuhrschemen  werden  dieselben  Angaben  vermerkt,  wie  in
den  in  §  3  genannten  Urkunden.
§  20.  Bei  der  Rückeinfuhr  der  Vehikel  nach  Russland,
sofern  dieselbe  innerhalb  6  Monaten  erfolgt,  werden  die
Ausfuhrschoine  dem  Eingangszollamt  vorgewiesen,  das,  nachdem ­
  es  sich  von  der  Identität  der  eingeführten  Vehikel  mit
den  in  den  Ausfuhrscheinen  bezeichneten  und  von  der  Unversehrtheit ­
  der  an  die  Fahrräder  und  Motocyclettes  an-
        <pb n="243" />
        —  227  —
gehängten  Bleie  überzeugt  hat,  die  Vehikel  zollfrei  einlässt,
wobei  die  vom  Ausfuhrzollamt  angehängten  Bleie  abgeschnitten ­
  werden.
§  21.  In  Abweichung  von  den  Vorschriften  der  §§  19
und  20  kann  die  Ausfuhr  und  die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von
Automobilen  auch  auf  Grund  von  Triptyques  des  Kaiserlich
Russischen  Automobilclubs  stattfinden,  in  denen  dieselben
Angaben  zu  vermerken  sind,  wie  in  den  in  §  8  genannten
Triptyques,  wobei  die  Ausgangszollanstalt  im  Triptyque  den
Zeitpunkt  der  Ausfuhr  des  Automobils  vermerkt.
§  22.  Im  Fall  irgendwelcher  Missbrauche  seitens  derjenigen ­
  Personen,  denen  die  in  diesen  Regeln  bezeichneten
Vergünstigungen  betreffend  den  Durchlass  von  Automobilen,
Velocipeden  und  Motocyclettes  gewährt  werden,  gehen  die
betreffenden  Personen  dieser  Vergünstigungen  unverzüglich
verlustig.
§  23.  Die  Geltung  dieser  Regeln  (§§  1—21)  erstreckt
sich  nicht  auf  Automobile,  Velocipeds  und  Motocyclettes,
die  in  Form  von  Waren  importiert  werden  (C.  11,  Nr.  20  045).
174.  Eisenbahnwagen:
1.  Plattform-  und  Kohlenwagen,  für  die  Achse  240,—  R
2.  Güter-  und  Kesselwagen,  für  die  Achse  .  360,—  R
Personenwagen:
3.  3.  Klasse,  auch  Gepäck-  und  Postwagen,
für  die  Achse  450,—  R
4.  3.  und  2.  Klasse  (gemischt),  für  die  Achse  495,—-  R
5.  2.  Klasse,  für  die  Achse  532,50  R
6.  1.  und  2.  Klasse  (gemischt),  für  die  Achse  615,—  R
7.  1.  Klasse,  für  die  Achse  697,50  R
Salon-Eisenbahnwaggons  mit  Buffets  —
nach  Art.  174,  P.  7,  zusammen  mit  den  Möbeln,  Teppichen
und  anderen  notwendigen  Einrichtungsgegenständen  der
Waggons;  dagegen  wird  alles,  was  sich  sonst  im  Waggon
befindet,  als  Geschirr,  Wäsche  u.  dergl.  nach  dem  Material
verzollt  (C.  96,  Nr.  12  608,  P.  6).
Pferdebahnwagen:
8.  zweispännige,  für  das  Stück  510,—  R
Waggons  für  elektrische  Bahnen,  die
nach  der  Gesamtzahl  der  Innen-  und  der  Aussenplätze
zweispännigen  Waggons  entsprechen  —  nach  Art.  174,
P-  8;  die  zu  denselben  erforderlichen  Motoren  —  nach  Art.  167,
und  endlich  Persenningen,  wenn  mit  den  Waggons  eingeführt
—  nach  dem  Material,  aus  dem  sie  angefertigt  sind  (C.  9(),
Kr.  12  608).
Waggons  für  schmalspurige  Dampfeisenbahnen ­
  —  nach  Art.  174.  Waggons  für  elektrische ­
  Bahnen  sind  zu  verzollen:  1.  für  Stadtbahnen  —
15*

i
        <pb n="244" />
        228

nach  Art.  174,  P.  8,  die  zugehörigen  Motoren  gesondert  —
nach  Art.  167,  und  2.  für  ausserstädtische  Bahnen,  die  Dampfeisenbahnen ­
  gleichbedeutend  sind  —  nach  den  Punkten  1—7
des  Art.  174  (C.  99,  Nr.  6238,  P.  42).
9.  einspännige,  für  das  Stück  375,—  R
Pferdeeisenbahnwaggons,  auch  wenn  sie
nach  den  Verhältnissen  der  gegebenen  Örtlichkeit  zum  Bespannen ­
  mit  zwei  Pferden  eingerichtet  sind  —  nach  Art.  174,
P.  9,  in  allen  den  Fällen,  wenn  diese  Waggons  nicht  über
sechzehn  gedeckte  oder  nicht  über  zwanzig  ungedeckte
Passagierplätze  haben  und  dabei  nicht  mit  Imperialen  versehen ­
  sind  (C.  89,  Nr.  72,  P.  3).
Zusammen  mit  den  Wagen  eingeführte  Kontrollapparate
  —  siehe  Art.  169  (C.  07,  Nr.  627).
175.  See-  und  Flussschiffe  in  vollständigem  Zustande
mit  vollem  Takelwerk  oder  ohne  solches:
1.  eiserne  Seeschiffe,  von  jeder  Ton  des  vollen

Raumgehalts:
a)  bei  den  ersten.  100  Tons,  für  die  Ton  .  57,—  R
b)  bei  den  folgenden  Tons,  von  100  bis
1500  Tons,  für  die  Ton  30,—  R
c)  bei  den  folgenden  Tons,  von  1500  und
darüber,  für  die  Ton  15,—  R

2.  eiserne  Schiffe,  für  den  Verkehr  auf  Flüssen
und  Seen  und  auf  dem  Kaspischen  Meere  be-  ,
stimmt,  sowie  die  zur  Arbeit  in  den  Seehäfen
bestimmten  Bugsierdampfer,  Barken  und  schwimmenden ­
  Kräne:
a)  Andere  als  Dampfschiffe,  von  jeder  Ton
des  vollen  Raumgehalts  30,—  R
b)  Dampfschiffe,  ausser  dem  unter  lit.a  dieses
Punktes  für  Fahrzeuge  ohne  Dampfbetrieb ­
  festgesetzten  Zolle  vom  vollen
Raumgehalt  noch  von  jedem  Quadratfuss

der  Heizfläche  der  Kessel  4,50  R
3.  hölzerne  Fluss-  und  Seeschiffe:
a)  Andere  als  Dampfschiffe,  von  jeder  Ton
des  vollen  Raumgehalts  12,—  R

b)  Dampfschiffe,  ausser  dem  unter  lit.  a
dieses  Punktes  für  Fahrzeuge  ohne
Dampfbetrieb  festgesetzten  Zolle  vom
vollen  Raumgehalt  noch  von  jedem  Quadratfuss ­
  der  Heizfläche  der  Kessel  .  .  4,50  R
        <pb n="245" />
        229

Anmerkung  1.  Eiserne  Schiffe,  mit  oder
ohne  Dampfmaschinen,  zerlegt  eingeführt,  werden
nach  den  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs
verzollt.
Anmerkung  2.  Gleichermassen  werden
nach  den  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  die
Gegenstände  des  Schiffsinventars  verzollt,  mit
Ausnahme  derjenigen,  die  für  ordnungsmässige
und  gefahrlose  Fahrt  unumgänglich  notwendig
oder  die  am  Schiffskörper  fest  angebracht  sind,
sowie  ausser  den  in  Anmerkung  3  erwähnten
Ankern,  Ketten  und  Drahttrossen,  welche  aus
dem  Auslande  für  die  Ausrüstung  und  Takelung
von  See-Segelschiffen  eingeführt  werden.  Die
nähere  Bestimmung  dieser  mit  dem  Schiffe  zusammen ­
  zu  verzollenden  Gegenstände  ist  dem
Finanzminister  im  Einvernehmen  mit  dem  Verweser ­
  des  Marineministeriums,  hinsichtlich  der
Fluss-  und  Binnenseefahrzeuge  auch  im  EinvSrnehmen
  mit  dem  Minister  der  Wasser-  und  Wegekommunikationen ­
  überlassen.
Anmerkung  3.  Als  zeitweilige  Massregel
auf  10  Jahre,  vom  1.  Juli  1898  an,  ist  die  zollfreie ­
  Einfuhr  fertiger  eiserner  Seeschiffe,  welche
für  den  Verkehr  auf  den  äusseren  Meeren  bestimmt ­
  sind,  gestattet.  Diese  Massregel  erstreckt
sich  auch  auf  See-Lustdampfjachten,  auf  Baggermaschinen ­
  für  Vertiefungsarbeiten  in  Häfen  und
Flüssen,  auf  Eisbrecher,  die  besonders  für  die
Freihaltung  der  Seehäfen  von  Eis  bestimmt  sind,
auf  Schwimmdocks  sowie  auf  Fahrzeuge  aller
Art,  welche  für  den  Verkehr  unter  russischer
Flagge  auf  der  Donau  erworben  werden.  Für  die
vorgeschriebene  Zeit  werden  ferner  vom  Zolle
befreit  Anker,  Ketten  und  Drahttrossen,  welche
aus  dem  Auslande  für  die  Ausrüstung  und  Takelung
von  See-Segelschiffen  eingeführt  werden,  wobei
die  Festsetzung  der  Vorschriften  für  die  zollfreie ­
  Einfuhr  dieser  Metallwaren  dem  Finanzminister ­
  anheimgestellt  wird.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
der  Anm.  3  des  Art.  175  wurde  durch  Allerhöchst ­
  bestätigtes  Gesetz  vom  1.  Juli
1908  bis  zum  1.  Januar  1910  und  später  durch
das  Gesetz  vom  11.  Februar  1910  bis  zum
1.  Januar  a.  St.  1912  verlängert.  (Russisches
Gesetzblatt,  Nr.  33  von  1910.)
        <pb n="246" />
        230

Auf  Grund  der  Gesetze  vom  1.  Juli  1908  und  vom
11.  Februar  1910,  betreffend  Verlängerung  der  Zollfreiheit
für  die  Einfuhr  von  eisernen  Seeschiffen,  hat  der
Finanzminister  die  Geltung  der  Regeln  vom  30.  Juni  1898  über
die  zollfreie  Einfuhr  von  Ankern,  Ketten  und  Drahttrossen,
die  aus  dem  Ausland  für  die  Bedürfnisse  der  Ausrüstung  und
Takelung  von  seegehenden  Segelschiffen  eingeführt  werden,
bis  zum  1.  Januar  1912  verlängert  und  bestimmt,  dass  die
Cirkulare  des  Zolldepartements  vom  30.  September  1898,
Nr.  20  595,  4.  Dezember  1898,  Nr.  25  475,  11.  Oktober  1899,
Nr.  21  047,  und  4.  April  1900,  Nr.  7365,  betreffend  die  Bedingungen ­
  der  zollfreien  Ablassung  obiger  Gegenstände,  in  Kraft
zu  belassen  sind  (C.  10,  Nr.  9764).  —  Näheres  über  diese  Regeln
—  in  dem  vom  Deutsch-Russischen  Verein  herausgegebenen
„Russischen  Zollreglement“,  Berlin,  1909.
Boote,  in  zerlegter  Gestalt  eingeführt,  —  nach  den
entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  je  nach  dem  Material
(C.  85,  Nr.  1182).
Baggermaschinen,  auf  Schiffen  aufgestellt  und
montiert,  mit  den  Schiffen  zusammen  eingeführt  —  nach
Art.  175  (C.  85,  Nr.  21  358).
Hinsichtlich  der  Verzollung  im  Auslande  gebauter
Schiffe  ist  auch  in  Zukunft  die  bis  jetzt  bestehende
Regel  zu  beobachten,  nach  der  der  Schiffskörper  nebst  den
auf  dem  Schiffe  aufgestellten  Maschinen  und  der  Takelung
unter  Art.  175  fallen;  für  alle  übrigen  Gegenstände  aber,
die  zwar  das  Schiffsinventar,  aber  nicht  ausschliessliches
Schiffszubehör  bilden,  sondern  jederzeit  auch  die  Bedeutung
eines  selbständigen  Handelsartikels  annehmen  können,  wie
z.  B.  Möbel,  Lampen,  Spiegel,  Uhren,  Bilder,  Musikinstrumente,
Toilettengegenstände,  Tisch-  und  Bettwäsche,  Wannen,
Decken,  Kissen,  Geschirr,  Messer,  Gaheln,  Wagen  u.  dergl.
ist  der  Zoll  selbständig  nach  den  entsprechenden  Artikeln
des  Tarifs  zu  erheben;  unter  den  Zollsatz  nach  Art.  175  fällt
nur  die  Takelung  des  Schiffes,  zu  der  nur  für  die  Navigation
erforderliche  Gegenstände  gehören,  wie  z.  B.  Anker,  Segel,
Taue,  Signallaternen  und  andere  Ausrüstungsgegenstände,
sowie  Vorrichtungen  der  inneren  Ausstattung  des  Schiffes,
die  mit  ihm  ein  Ganzes  bilden  und  zu  selbständigem  Gebrauch ­
  nicht  trennbar  sind.  Es  versteht  sich  von  selbst,
dass  alles  unabhängig  vom  Schiff  nach  den  entsprechenden
Artikeln  des  Tarifs  zu  verzollende  Inventar  bei  der  Deklaration ­
  unter  besonderen  Ziffern  aufgeführt  sein  muss
(C.  86,  Nr.  20  473).
Für  die  auf  russischen  und  verzollten  ausländischen
Schiffen  vorgenommenen  Reparaturen,  sowie  für
Maschinen,  Kessel  u.  a.,  durch  welche  die  entsprechenden
alten  Gegenstände  ersetzt  worden  sind,  wird  der  entsprechende
Zoll  erhoben  (C.  96,  Nr.  17  187).
Nach  der  Bestimmung  des  §  12  der  am  6.  Februar  1899
vom  Finanzminister  bestätigten  Instruktion  über  Ausmessung ­
  der  Heizfläche  der  Dampfkessel  auf
den  Dampfschiffen  ist  der  Eigentümer  oder  der  Kommandant
eines  jeden  aus  dem  Auslande  ankommenden  Dampfschiffes
bezw.  der  Bevollmächtigte  derselben  zwecks  Zollentlastung
gemäss  den  Punkten  2  und  3  des  Art.  175  und  Erlegung
        <pb n="247" />
        der  Dampfschiffs-Kessel-Gebühren  verpflichtet,  binnen
36  Stunden  vom  Zeitpunkte  des  Einlaufens  des  Schiffes
in  den  Hafen  an  gerechnet,  dem  Hafenzollamtskontor  eine
besondere  Deklaration  einzureichen,  in  der  die  Benennung
des  Schiffes,  dessen  Eigentümer,  die  Zahl  der  Haupt-  und
Hilfsdampfkessel,  deren  äussere  Abmessungen,  die  Zahl  der
Feuerungen  der  einzelnen  Kessel  verschiedener  Abmessungen,
die  Art  der  Kessel,  ob  Flammrohrkessel,  ob  Wasserröhrenkessel ­
  oder  gemischte,  das  System  des  Kessels,  d.  h.  ob
Schottischer,  Belleville’scher  Kessel  u.  a.  m.,  verzeichnet
sind,  ausserdem  die  Zeichnung  der  Kessel  jeder  Art  nebst
Quer-  und  Längenschnitten  im  Massstabe  von  %,  1  und
y 2  Engl.  Zoll  =  1  Engl.  Fuss.
Indem  das  Zolldepartement  die  Aufmerksamkeit  der
Zollämter  auf  diese  Bestimmungen  lenkt,  trägt  es  ihnen  zugleich ­
  auf,  den  Kaufleuten  zu  erklären,  dass  zur  Erleichterung
der  Berechnung  der  für  die  erwähnten  Dampfschiffe  fälhgen
Gebühren  die  Eigentümer,  Kommandeure  bezw.  deren
Agenten  aufgefordert  werden,  den  Zollämtern  neben  der  obenerwähnten ­
  Deklaration,  ausser  Zeichnung  und  anderen  Ausweisen ­
  über  die  auf  den  Dampfschiffen  befindlichen  Dampfkessel, ­
  auch  die  Berechnung  der  Heizfläche  mit  vorzulegen
(C.  99,  Nr.  9056).
Räume  für  Wasserballast,  gleichviel,  wo  sie  sich  befinden, ­
  sollen  vom  Gesamtrauminhalt  gemäss  §  5  der  Regeln
über  Ausmessung  des  Rauminhalts  von  See-Dampfschiffen
nach  dem  System  Mursom  abgezogen  werden,  sobald  diese
Räumlichkeiten  zu  keinen  anderen  Zwecken  als  zu  Wasserballast ­
  verwendet  werden  können  (C.  03,  Nr.  23  274).

Gruppe  VIII.  Papier  und  Papierwaren.  Bücher.
Lumpen  und  Papiermasse:
1.  Lumpen:
a)  jeder  Art,  ausser  wollenen,  für  das  Pud  3.
Anmerkung.  Lumpen  jeder  Art,  ausser
wollenen,  für  Papierfabriken,  werden  nach  vom
Pinanzminister  festzusetzenden  besonderen  Bestimmungen ­
  zollfrei  eingelassen.
Zur  Erläuterung  des  C.  95,  Nr.  2969  (s.  unter  P.  1  lit.  b
dieses  Art.)  macht  das  Zolldepartement  bekannt,  dass  das
Zufällige  und  zugleich  geringfügige,  2  %  in  jedem  Warenballen ­
  nicht  übersteigende  Vorhandensein  wollener  Lappen
in  gewöhnlichen  Lumpen  kein  Grund  sein  soll,  um  die  ganze
Ware  jenem  Zirkular  gemäss  als  wollene  Lumpen  anzu-
        <pb n="248" />
        232

sehen;  solche  Lumpen  haben  als  gewöhnliche  nichtwollene,
unter  Art.  176,  P.  1  lit.  a,  zu  bringende  zu  gelten.  Um  die
Tatsache  des  zufälligen  und  sehr  unbedeutenden,  2%  nicht
übersteigenden  Vorhandenseins  wollener  Lumpen  in  der  Ware
festzustellen,  haben  die  besichtigenden  Beamten  die  Frage
der  Verzollung  der  Plenarversammlung  des  Zollamtes  vorzulegen, ­
  deren  Entscheidung  für  den  zollfreien  Einlass  massgebend ­
  ist  (C.  95,  Nr.  21  081).
b)  wollene,  auch  Abschnitzel  von  wollenen
Geweben,  die  nicht  als  Muster  angesehen
werden  können  (Art.  218),  höchstens  eine
Arschin  lang  und  ein  Werschok  breit,
für  das  Pud  3,50  R
Anmerkung.  Wenn  bei  der  Besichtigung
wollener  Lumpen  und  Abschnitzel  in  einem  der
Warenballen  Abschnitzel  oder  Tuchleisten  vorgefunden ­
  werden,  die  das  in  Punkt  1  lit.  b  bezeichnete
  Mass  übersteigen,  so  wird  die  ganze
Sendung  nach  Art.  198  verzollt.
Baumwollene  Lumpen  mit  Beimischung  von
wollenen  —  nach  Art.  176,  P.  1  lit.  b.  —  Vergl.  C.  95,  Nr.  21  081
unter  P.  1  lit.  a  dieses  Art.  (C.  95,  Nr.  2969).
Wollene  Lumpen  jeder  Art  sind  unabhängig  von
der  in  P.  1  lit.  b  dieses  Artikels  festgesetzten  Grösse  der
einzelnen  Stücke  nach  Art.  176,  P.  1  lit.  b,  zu  verzollen
und  unter  Art.  198  gemäss  der  Anmerkung  zu  Art.  176,
P.  1,  nur  dann  zu  bringen,  wenn  sich  Abschnitzel  und  Tuchkanten ­
  von  mehr  als  eine  Arschin  Länge  und  ein  Werschok
Breite,  d.  h.  Teile  neuer,  nicht  in  Gebrauch  gewesener  wollener
Stoffe  vorfinden  (C.  98,  Nr.  3071).
Eisendraht  als  Bandage  der  Lumpenballen
—  zollfrei,  als  Verband  der  Ware  (C.  86,  Nr.  24  130,  P.  9).
2.  Papiermasse,  auf  mechanischem  Wege  hergestellt ­
  (Holzmasse):
a)  trockene,  mit  einem  Wassergehalt  von

■weniger  als  50  v.  H.,  für  das  Pud  .  :  0,35  R
a  )  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Für
das  Pud  0,H'5  R
Holzstaub,  wie  nicht  chemisch  zubereitete  Papiermasse ­
  —  nach  Art.  176,  P.  2  lit.  a  (C.  90,  Nr.  9436).
b)  feuchte,  mit  einem  Wassergehalt  von
50  v.  H.  und  darüber,  für  das  Pud  .  0,18  R
b  )  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1905:  Für
das  Pud  0,1#  H
3.  Papierschnitzel  und  Makulatur,  für  das  Pud  0,35  R
        <pb n="249" />
        233

Anmerkung.  Holzmasse,  in  Form  von
Pappe  und  in  dünnen  Tafeln  eingeführt,  sowie
Makulatur  werden  nur  dann  nach  diesem  Artikel
(176)  verzollt,  wenn  sie  fein  zerhackt  oder  dicht
durchlöchert  sind.
4.  auf  chemischem  Wege  hergestellte  Masse
(Zellulose,  Masse  aus  Lumpen,  Stroh,  Torf  usw.):
a)  trockene,  mit  einem  Wassergehalt  von
weniger  als  50  v.  H.,  für  das  Pud  .  .
a)  Vertragsgemäss  bis  18.ßl.  XII.  1915:  Für
das  Pud
Zellulose,  trockene,  in  dünnen  Schichten  und
Lagen  unter  der  Bezeichnung  Lignin  —  nach  Art.  176,
P.  4  lit.  a  (C.  07,  Nr.  626).
b)  feuchte,  mit  einem  Wassergehalt  von
50  v.  H.  und  darüber,  für  das  Pud
b  )  Vertragsgemäss  bis  18.ßl.  XII.  1915:  Für
das  Pud
177.  Papierwaren:
1.  Pappe,  Papiermache  und  Steinpappe:
a)  Holzpappe,  ungefärbt,  in  Tafeln,  für
das  Pud
a)  Vertragsgemäss  bis  18.  /31.  XII.  1915:  Für
das  Pud
b)  Holzpappe,  in  der  Masse  gefärbt;  Pappe
aus  Lumpen,  Stroh  und  jeder  anderen
Art,  ausser  den  besonders  genannten,  in
dünnen  Tafeln  oder  in  Streifen  und
Kärtchen  zerschnitten,  auch  in  der  Masse
gefärbt;  geteerte  Dachpappe;  Pappe  und
Papier,  mit  Teer,  antiseptischen  Mitteln,
Insekten  -  Vertilgungsmitteln,  Salpeter,
Schwefel  getränkt  oder  bestrichen;
Karten  für  Jacquardstühle,  nicht  satiniert; ­
  Papiermache  und  Steinpappe,
unverarbeitet,  für  das  Pud
b)  Vertragsgemäss  bis  18.ßl.  XII.  1915:  Für
das  Pud
Dachpappe  in  Rollen  —  nach  Art.  177,
P.  1  lit.  b  (C.  10,  Nr.  520).
c)  Pappe  jeder  Art  soweit  unter  lit.  a
und  b  genannt,  in  Rollen,  für  das  Pud
        <pb n="250" />
        234

Nicht  besonders  genannte  Pappe  in  gefältelter
Form  (Wellpappe  ?),  mit  Papier  unterklebt,  die  als  besonderes ­
  Verpackungsmaterial  zum  Schutze  von  zerbrechlichen
Gegenständen  auf  dem  Transport  dient,  in  rollenartigen
Bündeln,  ist  nach  Art.  177,  P.  1  lit.  c,  des  Tarifs  zu  verzollen ­
  (C.  10,  Nr.  36  911).
d)  Bristolkarton  (Pappe),  im  Gewichte  von
mehr  als  650  g  für  das  Quadratmeter;
Pappe  satiniert  und  geglättet,  sowie  gefärbt, ­
  aber  nicht  in  der  Masse,  in  Rollen
und  Tafeln;  Karten  für  Jacquardstühle
aus  satinierter  Pappe;  Röhrchen  zum
Aufwickeln  von  Garn;  Waren  aus  Pappe,
Papiermache  und  Steinpappe,  ausser  den
besonders  genannten,  auch  lackiert,  für
das  Pud
Untersätze  für  Biergläser,  aus  Papiermasse
ohne  Verzierungen  —  nach  Art.  177,  P.  1  lit.  d  (C.  10,
Nr.  520).
Mützenschirme  aus  Pappe  und  Papiermache,
lackiert,  auch  mit  eingepressten  Rändern,  die  keine  Verzierung ­
  darstellen  —  nach  Art.  177,  P.  1  lit.  d  (C.  10,
Nr.  520).
Pappblätter  mit  runden  Öffnungen  an  2  Rändern,
vorbereitet  zur  Herstellung  einer  besonderen  Art  zylindrischer
Behälter  für  Garn  —  nach  Art.  177,  P.  1  lit.  d,  des  Tarifs
(C.  10,  Nr.  36  911).
e)  Bristolkarton  (Pappe),  im  Gewichte  von
650  g  und  weniger  für  das  Quadratmeter, ­
  sowie  auch  Bristolkarton  jeder
Art  mit  Wasserzeichen,  eingepresstr-n
Mustern  und  Zeichnungen,  oder  in
Streifen  und  Kärtchen  zerschnitten,  für
das  Pud
Karten  aus  Bristolkarton,  die  zwar  zur
Herstellung  von  Karten  für  Jacquardstühle  bestimmt  sind,
aber  noch  nicht  die  entsprechenden,  diesen  Karten  eigentümlichen ­
  Öffnungen  haben  —  nach  Art.  177,  P.  1  lit.  e,
des  Tarifs  (C.  10,  Nr.  36  911).

Als  nach  Art.  177,  P.  1,  verzollbarer  Karton  zum
Unterschiede  von  Papier,  sind  Blätter  aus  Papiermasse  anzusehen, ­
  die  mehr  als  250  g  im  Quadratmeter  (oder  5,44  Solotnik
im  Quadratfuss)  wiegen  (C.  00,  Nr.  15  873).
2.  Papier:
a)  Packpapier,  nur  aus  Holzstoff  (gekochtem
Holz),  für  das  Pud
        <pb n="251" />
        —  235  —
b)  Papier  jeder  Art,  ausser  dem  besonders
genannten,  weisses  und  farbiges  (in  der
Masse  gefärbt),  ohne  Verzierungen;
Papier,  auf  undichtes  Gewebe,  Leinwand ­
  oder  Mitkal  (groben  Kaliko)  geklebt; ­
  Hefte,  auch  mit  Umschlag,  jedoch ­
  ohne  Einband;  liniiertes  Papier,
für  das  Pud  6,—  R
Vertragsgemäss:  Aus  2.  Zu  b)  Kragen,  Manschetten, ­
  Vorhemden  aus  Papier,  auch  auf  einer
oder  auf  beiden  Seiten  mit  weissem,  farbigem  oder
bedrucktem  Baumwollstoff  überzogen,  ohne  wirkliche ­
  Nähte,  zusammengewogen  mit  den  Schachteln
oder  Kartons,  in  denen  sie  sich  befinden.  Bei  der
Verzollung  von  Kragen,  Manschetten  und  Vorhemden ­
  der  genannten  Arten  ist  eine  durch  Pressung
hervorgebrachte  Nachahmung  von  Nähten  nicht  als
wirkliche  Naht  anzusehen,  für  das  Pud  ....  &amp;lt;3,6*0  K
Aus  mehreren  Lagen  Zusammengesetzes
Papier,  bei  dem  die  äusseren  Lagen  in  der  Masse  gefärbt
sind,  ist  nach  Art.  177,  P.  2  lit.  b,  zu  verzollen  (C.  99
Nr.  17  771).
Die  Tarifierung  von  nicht  durchlöcherten  und  nicht
zerhackten  alten  ausländischen  Zeitungen,  die  wegen
ihres  Alters  nicht  zur  Lektüre,  sondern  zum  Verpacken  oder
zum  Bekleben  der  Wände  als  Unterlage  für  die  Tapeten
bestimmt  sind,  nach  Art.  177,  P.  2  lit.  b,  des  Tarifs  —  ist
durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  4356
gebilligt  worden  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  39  j.
c)  Papier,  unter  lit.  b  genannt,  mit  Wasserzeichen ­
  aller  Art,  für  das  Pud  ....  7,—  R
Das  Zolldepartement  gibt  im  Zollressort  zur  Darnachachtung
  bekannt,  dass  zum  Zwecke  der  Unterscheidung
von  Papier  mit  Wasserdruck,  genannt  in  P.  2
lit.  c  des  Art.  177  des  Zolltarifs,  von  Papier  mit  Prägestempel, ­
  genannt  in  P.  3  des  gleichen  Artikels,  in  folgender
Weise  vorzugehen:  Das  zu  untersuchende  Papier  wird  auf
der  einen  Seite  mit  einer  Lösung  von  stickstoffsaurem  Quecksilberoxydul ­
  angefeuchtet  und  sodann  auf  der  andern  Seite
der  Wirkung  von  Ammoniakdämpfen  ausgesetzt.  Infolge
dieser  Behandlung  wird  das  Wasserzeichen  früher,  der  Prägestempel ­
  hingegen  später  schwarz  als  der  Fond  (C.  06,  Nr.  10623).
d)  Papiertapeten  und  Bordüren  zu  denselben, ­
  für  das  Pud  10,—  R
d)  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  .  .  9,—  B
e)  Pergament  aus  vegetabilischen  Stoffen,
auch  auf  undichtes  Gewebe  geklebt,  und
Pergamin;  Paus-Papier  und  -Leinwand;
        <pb n="252" />
        236

Papier  mit  Wachs,  Paraffin  und  anderen
ähnlichenStoffendurchtränkt,  fürdasPud  13,20  R
f)  Zigarettenpapier,  weiss  und  farbig  (in
Büchelchen  und  Rollen  eingeführt,  zusammen ­
  mit  den  Umschlägen  und  den
inneren  Ringen);  dünnes  Kopierpapier,
dünnes  Einschlagepapier  (Seidenpapier
oder  chinesisches),  sowie  Papier  jeder
Art,  welches  nicht  in  der  Masse,
sondern  auf  einer  oder  auf  beiden  Seiten,
auch  mit  weisser  Farbe,  gefärbt  ist,
ausser  dem  besonders  genannten;  lichtempfindliches ­
  Papier,  für  das  Pud  .  .  16,—  R
f)  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915  (und
Fr.):  Für  das  Pud  12,—  II
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  8302,
ist  Papier  ohne  Verzierungen,  das  auf  der  einen
Seite  mit  einer  Schicht  Gummi  bedeckt  ist,  richtig  nach
Art.  177,  P.  2  lit.  f,  des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  09,  Nr.  5962,
P.  40).
Papier  auf  einer  Seite  marmorähnlich  gefärbt ­
  —  nach  Art.  177,  P.  2  lit.  f  (C.  09,  Nr.  34  804).

Scheckbücher  mit  Verzierungen  sind  nach  P.3;  ohne
Verzierungen  —  nach  den  entsprechenden  literas  des  P.  2  des
Art.  177  zu  verzollen  (C.  00,  Nr.  25  546).
Als  „nicht  besonders  genanntes  Papie  r“,
das  nach  P.  2  lit.  b  des  Art.  177  des  europäischen  Tarifes
und  nach  den  Art.  28  der  Gruppe  3  des  Tarifes  für  finnländische
Waren  durchzulassen  ist,  zum  Unterschied  von  den  feinen
Papiersorten,  wie  Zigaretten-,  Kopier-  und  dünnes  Einschlagpapier, ­
  ist  anzusehen:  weisses  oder  farbiges  (in  der  Masse
gefärbtes)  Papier  in  Gewicht  von  nicht  weniger  als  22  g
pro  Quadratmeter,  sowie  Papier  niederer  Qualität  (aus  grauer
Papiermasse,  sogenanntes  Flaschenpapier),  wenn  es  auch
weniger  als  22  g  pro  Quadratmeter  wiegt.  Papier  aus  Papiermasse ­
  guter  Qualität  im  Gewicht  von  weniger  als  22  g  pro
Quadratmeter  ist  zu  den  feinen  Papiersorten:  Seiden-,  Kopierund ­
  Zigarettenpapier  zu  rechnen,  die  sub.  P.  2  lit.  f  des
Art.  177  des  europäischen  Tarifs  und  des  Art.  29  der  Gruppe  3
des  Tarifes  für  Waren  finnländischer  Herkunft  aufgeführt
sind  (C.  07,  Nr.  228).

3.  Papier  und  Pappe,  verziert  durch  Vergoldung, ­
  Versilberung,  Bronzierung,  Einpressungen, ­
  Ausschlagen  (in  Spitzen),  mit  Mustern-Zeichnungen,
  Bildern,  Bordüren,  Wappen,  Namens,
zügen;  Abziehbilder;  Papierwaren,  wie:  Briefumschläge, ­
  Blumen,  Schablonen  zum  Zeichnen,
        <pb n="253" />
        237

Lampenschirme  u.  dergl.;  Waren  aus  Papier,
Pappe,  Papiermache  und  Steinpappe  mit  Verzierungen, ­
  ausser  den  unter  Art.  215  fallenden,
sowie  den  im  Punkt  4  dieses  Artikels  genannten,

für  das  Pud  17?—  R
3.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  14,50  11
Vertragsgemäss  bis  18.{31.  XI.  1915:  Aus  3.
Briefkuverts,  für  das  Pud  14,50  II

Bilder  zum  Bemalen  in  Heften  oder  nicht
durchschnittenen  Bogen  —  nach  Art.  177,  P.  3  (C.  96,
Nr.  18  619).
Scheckbücher  mit  Verzierungen  sind  nach  P.  3;
ohne  Verzierungen  —  nach  den  entsprechenden  literas  des
P.  2  des  Art.  177  zu  verzollen  (C.  00,  Nr.  25  546).
Papier  mit  Kanevasmuster,  mit  daraufgestickten ­
  Seidenzeichnungen  —  nach  Art.  177,  P.  3  (C.  09,
Nr.  34  804).
Konfetti  aus  Papier  —  nach  Art.  177,  P.  3  (C.  09,
Nr.  34  804).
Bänder  und  Stoffe,  gewebt  und  geflochten  aus
Papiergarn  —  nach  Art.  177,  P.  3  (C.  09,  Nr.  34  804).
Postkarten  mit  aufgeleimten  Stücken  aus  Zelluloid
und  seidenem  Gewebe,  als  nicht  unter  die  Anmerkung  zu
Art.  178,  P.  1  Mt.  b,  des  Vertragstarifs  fallend  —  nach  Art.  177,
P.  3  (C.  10,  Nr.  520).
Pappe,  mit  Faktis  durchtränkt,  eine  Nachahmung
von  Leder  darstellend,  mit  gepressten  Verzierungen  und
Ledernarben  (Muster)  —  nach  Art.  177,  P.  3  (C.  10,  Nr.  520).
Laut  Beschluss  der  besonderen  Tarifkommission  vom
25.  Juni  1910,  Nr.  260,  gilt  die  Kreppung  von  Papier
und  P  a  p  p  e  als  eine  Verzierung  im  Sinne  des  Art.  177,  P.  3,
des  Zolltarifs  (C.  10,  Nr.  20  830).
Mit  Fliegenpapier  zusammen  eingeführte  Pappschachteln, ­
  durch  Ausschneiden  aus  Pappe  hergestellt,
mit  Zeichnungen  verziert,  die  Ersatzverpackungsbehälter  für
das  bereits  in  ebensolche  Schachteln  verpackte  Fliegenpapier ­
  darstellen  —  nach  Art.  177,  P.  3,  des  Tarifs  (C.  10,
Nr.  36  911).
4.  Buchbinder-  und  Kartonnagearbeiten  jeder
Art,  ausser  den  unter  Punkt  1  des  Art.  215
fallenden;  Kontor-  und  Kopierbücher  in  Einbänden; ­
  Einbände  für  Bücher  und  Albums,  von
den  letzteren  gesondert  eingeführt,  für  das  Pud  30,  R
Bonbonnieren  aus  Pappe  in  der  Form  von  Eiern,
mit  Seidenstoff  überzogen  —  nach  Art.  177,  P.  4  (C.  09,
Nr.  34  804).
        <pb n="254" />
        238

Christbaumschmuck  aus  Pappe,  Buchbinderarbeit ­
  darstellend,  ausser  dem  unter  Art.  215,  P.  1,  fallenden
—  nach  Art.  177,  P.  4  (C.  09,  Nr.  34  804).
Anatomische  Modelle,  die  den  Bau  des
menschlichen  Körpers  darstellen,  hergestellt  aus  einzelnen
zusammengeklebten  Papierteilen,  wie  Buchbinderarbeiten  —
nach  Art.  177,  P.  4  (C.  09,  Nr.  34  804).
Albums  für  Markensammlungen,  in  Pappeinbänden,
mit  Abbildungen  der  Postmarken  aller  Länder  —  nach  Art.  177,
P.  4  (C.  10,  Nr.  520).
Die  aus  dem  Auslande  eingeführten  Gratulationsbill ­
  e  t  s  ,  Visiten-  und  andere  Karten  mit  oder  ohne  Verzierungen ­
  müssen,  wenn  sie  irgendwelche  Aufschriften,  Worte,
Darstellungen  und  Embleme  heiligen  Inhalts  enthalten,
vor  der  Auslieferung  an  den  Deklaranten  der  Ware  der
zuständigen  Zensurbehörde  zur  Prüfung  zugestellt  werden
(C.  85,  Nr.  5992).
Alle  aus  dem  Ausland  in  Russland  eintreffenden  Druckschriften ­
  in  fremden  Sprachen  und  Bilder  aller  Art
sind  den  allgemeinen  Anstalten  der  ausländischen  Zensur
zuzustellen,  welche  dann  ihrerseits  den  zuständigen  Stellen
diejenigen  derselben  überweisen,  die  in  dem  Zensurkomitee
für  Bücher  geistlichen  Inhalts  und  im  Departement  für  geistliche ­
  Angelegenheiten  fremder  Konfessionen  geprüft  werden
müssen  (C.  88,  Nr.  5771).
Anlässlich  der  von  Photographen  dem  Zolldepartement
häufig  zugehenden  Beschwerden  darüber,  dass  lichtempfindliche ­
  photographische  Platten  bei  der  Besichtigung ­
  in  den  Zollämtern  häufig  ohne  die  gehörige  Vorsicht ­
  oder  in  dazu  nicht  genügend  geeigneten  Räumen  geöffnet ­
  werden,  schreibt  das  Zolldepartement  den  Zollämtern
vor:  1.  lichtempfindliche  photographische  Platten  mit  der
gehörigen  Vorsicht  in  dazu  geeigneten  Räumen  und  nicht
anders  als  beim  Lichte  von  Laternen  mit  besonderen  farbigen
Gläsern  zu  besichtigen;  2.  das  Beisein  der  Warenempfänger
bei  der  Besichtigung  zu  gestatten  und  3.  die  bei  der  Besichtigung ­
  geöffneten  Päckchen  mit  Platten  mit  der  Aufschrift ­
  zu  versehen:  „besichtigt  in  einem  dunklen  Raum
des  Zollamts“  (C.  95,  Nr.  6541).
Zu  den  Buchbinder-  und  Kartonnagenar
  beiten  (Art.  177,  P.  4,  des  Tarifs)  —  im  Gegensatz
zu  den  Waren,  die  nach  Art.  177,  P.  3,  durchgelassen  werden
—  sind  solche  aus  Papier  und  Pappe  verfertigte  Gegenstände ­
  nicht  zu  rechnen,  die  hauptsächlich  durch  Ausschneiden
und  Stanzen  hergestellt  sind  und  bei  denen  das  Zusammenkleben ­
  nur  eine  nebensächliche  Bedeutung  hat,  indem  es
z.  B.  nur  zum  Anbringen  von  kleinen  Schlingen,  Ringen
und  anderen  Anhängseln  dient  (C.  06,  Nr.  11  766).
178.  Bücher,  Bilder,  Karten  und  dergl.:
1.  Bilder,  Zeichnungen,  Pläne,  Karten,  Noten:
a)  aus  freier  Hand  auf  Papier  und  Leinewand ­
  ausgeführt,  auch  Manuskripte  .  .

zollfrei.
        <pb n="255" />
        239

Brettchen  und  untere  Bilderrahmen,  beklebt  mit
Papier,  mit  Zeichnungen,  die  durch  Druck,  Lithographie,
Photographie  und  Phototypie  vervielfältigt  und  dann  mit
der  Hand  in  Ölmalerei  vollständig  ausgeführt  sind  —  nach
Art.  178,  P.  1  lit.  a  (C.  96,  Nr.  9775,  P.  4).
b)  auf  Papier,  gleichviel  in  welcher  Weise
durch  Druck  hergestellt,  ausser  den
unter  lit.  c  und  d  genannten  Gegenständen, ­
  für  das  Pud
Vertragsgemäss:  Aus  178.  Bücher,  Bilder,
Landkarten:
Aus  1.  Bilder,  Zeichnungen,  Pläne,  Landkarten, ­
  Noten:
h)  auf  Papier,  gleichviel  durch  welches  Druckverfahren ­
  hergestellt,  ausser  den  unter
lit.  c  und  d  genannten  Gegenständen,
für  das  Pud
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  lit.  h.  Ansichtspostkarten ­
  werden  nach  dieser  lit.  (b)  verzollt.
Oeldruekbilder  in  untrennbaren  Holzrahmen  —
nach  Art.  178,  P.  1  lit.  b  (C.  94,  Nr.  21  902,  P.  12).
Preiskurante  mit  gedruckten  Zeichnungen  und
Auf-  oder  Unterschriften,  aber  ohne  Text  mit  selbständiger
Bedeutung  —  nach  Art.  178,  P.  1  lit.  b  (C.  98,  Nr.  3070).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  12  041
sind  Postkarten  mit  Bildern,  die  ausserdem  Einprägungen ­
  haben,  welche  das  Bild  in  Relief  hervortreten
lassen,  nach  der  Anm.  zu  Art.  178,  P.  1  lit.  b,  des  Vertragstarifs ­
  einzulassen  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  42).
Muster  von  Druckschriften,  Vignetten  und
anderen  Zeichen  und  Verzierungen,  auf  Papier  aufgedruckt
—  nach  Art.  178,  P.  1  lit.  b  (C.  09,  Nr.  34  8.04).
Postkarten  mit  aufgeleimten  Stücken  —  s.  unter
Art.  177,  P.  3,  das  C.  10,  Nr.  520.
Anmerkung.  Oleographien,  Gravüren,
Kupferstiche,  Zeichnungen  usw.,  wenn  sie  Kopien
von  Bildern  und  Zeichnungen  russischer  Künstler
darstellen,  sind  zollfrei.
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung. ­
  Oeldruekbilder,  Gravüren,  Kupferstiche,
Zeichnungen  u.  dergl.,  welche  Kopien  von  Gemälden ­
  und  Zeichnungen  russischer  Künstler  darstellen, ­
  sind  zollfrei.
Atlanten,  nicht  geographische,  bestehend  aus  Zeichnungen ­
  mit  erklärenden  Aufschriften,  gebunden  —  nach
Art.  178,  P.  1  lit.  b,  Anm.  (C.  88,  Nr.  1584,  P.  4).

17,—  ß

12,—  11
        <pb n="256" />
        240

Nach  der  Anmerkung  zu  Art-,  178,  P.  1  lit.  b,  des
Zolltarifs  sind  Oleographien,Gravüren,Kupferstic ­
  he,  Zeichnungen  und  dergl.,  welche  Kopien
von  Bildern  und  Zeichnungen  russischer  Künstler  darstellen,
zollfrei.
Da  nach  dem  genauen  Sinne  dieser  Bestimmung  zur
Befreiung  der  genannten  Waren  vom  Zolle  nur  die  Feststellung ­
  der  Tatsache  erforderlich  ist,  dass  sie  Reproduktionen
von  Bildern  und  Zeichnungen  russischer  Künstler  sind,
so  hat  der  Finanzminister  gestattet,  dass  derartige  Reproduktionen ­
  von  den  Zollämtern  aus  eigener  Machtvollkommenheit ­
  zollfrei  abgelassen  werden  unter  der  Bedingung,  dass
die  Warenempfänger  den  Zollämtern  die  gehörigen  Muster
und  Bescheinigungen  der  Akademie  der  Künste  oder  ihrer
Kanzlei  darüber  vorlegen,  dass  die  von  ihnen  aus  dem  Ausland ­
  bezogenen  Oleographien,  Gravüren,  Kupferstiche  oder
Zeichnungen  tatsächlich  Kopien  von  Bildern  russischer
Künstler  sind.
Das  C.  94,  Nr.  10  115,  wird  aufgehoben  (C.  10,  Nr.  6184).
c)  geographische  Karten  und  Atlanten,  für
das  Pud  -
Andere  Atlanten  —  s.  unter  lit.  b  das  C.  88,  Nr.  1584.
d)  Noten,  für  das  Pud
d)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  .  .  .  .  •.
Theaterdekorationen  —  nach  Art.  178,  P.  1
(C.  83,  Nr.  610).
2.  Bücher  und  Zeitschriften,  auf  irgend  eine
Art  in  fremden  Sprachen  gedruckt,  mit  Einschluss
solcher,  die  im  Texte  oder  in  den  Beilagen  zu
demselben  Noten,  Karten,  Pläne,  Gravüren  und
Zeichnungen  enthalten;  Parallelwörterbücher  mit
russischem  Text
2.  Vertragsgemäss:  Bücher  und  Zeitschriften,
gleichviel  durch  welches  Verfahren  in  fremden
Sprachen  gedruckt,  mit  Einschluss  solcher,  die  im
Texte  oder  in  Beilagen  Noten,  Landkarten,  Pläne,
Stiche  und  Zeichnungen  enthalten;  Parallelwörterbücher ­
  mit  russischem  Texte
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung. ­
  Kalender  in  polnischer  Sprache  sind
zollfrei,  auch  wenn  sie  Zeittabellen  in  russischer
Sprache  enthalten.
Periodische  Zeitschriften  mit  Zeichnungen— ­
  s.  unter  P.  3  das  C.  00,  Nr.  27  582.
Im  Auslande  in  polnischer  und  litauischer
Sprache  gedruckte  Bücher  und  Zeitschriften
sind  nach  Art.  178,  P.  2,  einzulassen  (C.  06,  Nr.  8189).

8,—  R
6  —  R
4,80  R
zollfrei.
zollfrei.
        <pb n="257" />
        241

Aus  dem  Ausland  eingeführte  Bücher  und  andere
Drucksachen  in  bulgarischer  Sprache
sind  wie  Bücher  in  fremden  Sprachen  nach  Art.  178,  P.  2,
des  Tarifs  einzulassen  (C.  10,  Nr.  1406).
Periodische  und  nicht  periodische  ausländische  Drucksachen ­
  in  litauischer  Sprache,  die  nach  den
Gouvernements  des  Nordwestgebiets  adressiert  sind,  sind
zur  Zensurierung  nicht  an  das  Zentralkomitee  der  ausländischen
Zensur,  sondern  an  das  zeitweilige  Komitee  für  Angelegenheiten ­
  der  Presse  in  Wilna  zu  senden  (C.  10,  Nr.  9876).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1910,  Nr.  16  039,
sind  Kinderbücher,  die  Bilder  mit  geringem  erläuterndem ­
  Text  in  fremder  Sprache  unter  jedem  Bild  enthalten, ­
  nach  Art.  178,  P.  2,  einzulassen  (C.  11,  Nr.  91).
3.  Bücher  und  Veröffentlichungen  jeder  Art,
auf  irgend  eine  Art  im  Auslande  in  russischer
Sprache  oder  mit  selbständigem  russischen  Text
gedruckt,  mit  Ausnahme  der  Parallelwörterbücher,
  für  das  Pud
Periodische  Zeitschriften,  auch  Modejournale, ­
  diejenigen  mit  einbegriffen,  die  im  Text  oder
auf  besonderen  Beilagen  Zeichnungen  enthalten,  sind  nach
Art.  178,  P.  2  oder  3,  zu  verzollen,  je  nachdem  sie  in  russischer
oder  einer  der  ausländischen  Sprachen  erscheinen.  Die  zu
diesen  Zeitschriften  gehörenden  Prämienbeilagen  sind  hiervon ­
  ausgenommen  (C.  00,  Nr.  27  582).
Im  Auslande  in  russischer  Sprache  gedruckte  Fahrkarten ­
  für  Strassenbahnen  sind  nach  Art.  178,  P.  3,  des
Tarifs  zu  verzollen  (C.  06,  Nr.  4874).
Im  Hinblick  darauf,  dass  nach  der  Fassung  des  Art.  178
des  Zolltarifs  vom  Jahre  1903  zur  Kategorie  der  Bücher
und  Veröffentlichungen  in  russischer  Sprache,
mit  Ausnahme  von  Wörterbüchern  mit  Paralleltext,  auch
solche  gehören,  die  neben  einem  ausländischen  Text  einen
selbständigen  russischen  Text  enthalten  und  gemäss  einem
vom  Finanzminister  bestätigten  Beschluss  der  Tarifkommission
vom  23.  März  1906,  Nr.  118,  hat  das  Zolldepartement  bekannt
gemacht,  dass  die  im  Auslande  herausgegebenen  Führer  durch
verschiedene  Industrien,  die  Geschäftsanzeigen  von  Handelsfirmen ­
  in  fremder  und  russischer  Sprache  enthalten,  nach
Art.  178,  P.  3,  zu  verzollen  sind  (C.  06,  Nr.  8089).
Bücher  und  Veröffentlichungen  in  ukrainischer
(ruthenischer)  Sprache  in  gleicher  Weise  wie  russische
—  nach  Art.  178,  P.  3  (C.  07,  Nr.  626,  P.  20).
Die  Tarifierung  der  Bücher  in  kleinrussischer
Sprache  nach  Art.  178,  P.  3,  des  Tarifs  ist  laut  Ukas
des  Dirigierenden  Senats  Nr.  6749  vom  Jahre  1908  richtig
(C.  09,  Nr.  5962,  P.  41).
Abreiss-Wandkalender  mit  polnischem
Wortlaut,  die  ausser  den  Zeittabellen  in  russischer
Sprache,  wenn  auch  nur  geringe  Hinzufügungen  enthalten,
wie  z.  B.  astronomische  Angaben,  Angaben  aus  dem  Kirchenkalender ­
  und  dergl.  —  nach  Art.  178,  P.  3  (C.  10,  Nr.  520).

17—  ß

16
        <pb n="258" />
        242

Anmerkung.  Von  allen  in  diesem  Artikel
(178)  genannten  Gegenständen,  wenn  sie  in  Halbfranzbänden ­
  eingeführt  werden  (mit  Ausnahme
der  von  der  Bibelgesellschaft  in  fremden  Sprachen
herausgegebenen  und  gebunden  eingeführten  Bücher
der  Heiligen  Schrift,  welche  von  der  Zollzahlung
befreit  sind),  wird  ein  Zoll  von  1  Rbl.  50  Kop.
für  das  Pud  erhoben,  und  zwar  bei  denjenigen
Gegenständen,  die  einem  Zoll  unterliegen,  unabhängig ­
  von  diesem  Zoll.
Aus  dem  Auslande  eingeführte  photographische
Karten  und  Bilder,  mit  Ausnahme  der  Karten,
die  Reisende  bei  sich  führen  und  die  Porträts  von  Verwandten, ­
  Bekannten  u.  dergl.,  oder  Abbildungen  bekannter
Ansichten  und  Bilder  darstellen,  sind  nach  den  bestehenden
Bestimmungen  der  zuständigen  Zensurbehörde  zuzustellen
(C.  71,  Nr.  3346).
Aus  dem  Auslande  eingehende  Manuskripte  sind,
ohne  sie  der  Zensur  zuzusenden,  anstandslos  auszuliefern
(C.  81,  Nr.  18  829).
(Zu  beachten  ist  das  C.  88,  Nr.  5771  unter
Art.  177).
Als  nicht  Halbfranzbände  sind  nur  solche  anzusehen, ­
  deren  Rücken  aus  Pappe,  wenn  auch  mit  Papier
beklebt,  besteht  (C.  91,  Nr.  24  902).
Gemäss  einer  Entscheidung  des  Finanzministers  sind
im  Auslande  gedruckte  Anzeigen,  Briefe,  Aufrufe, ­
  Abrechnungen  usw.,  die  an  private  Personen  und
Gesellschaften  gerichtet  werden  und  in  einzelnen  Exemplaren
nicht  den  Charakter  einer  Ware  haben,  sowie  Beilagen  dazu,
wie  Ansichten  von  Heiligtümern,  getrocknete  Blätter,  kleine
Gottesbilder  auf  Papier  oder  Gewebestücken,  Wattestückchen
usw.  ebenso  wie  die  unter  Art.  218  des  Zolltarifs  fallenden
Gegenstände  bei  der  Einfuhr  zollfrei.  Dagegen  müssen  im
Auslande  in  russischer  oder  polnischer  Sprache  hergestellte
Drucksachen,  die  auch  in  einzelnen  Exemplaren  den  Charakter
einer  Ware  haben,  wie  z.  B.  Bücher,  Broschüren,  Journale,
ferner  Anzeigen,  Reklamen,  Preislisten  u.  dergl.,  die  in
mehreren  Exemplaren  als  von  ausländischen  Druckereien  ausgeführte ­
  Bestellungen  eingeführt  werden,  nach  den  entsprechenden ­
  Artikeln  des  Zolltarifs  verzollt  werden  (C.  05,
Nr.  13  098).
Kinderbücher  auf  baumwollenem  Gewebe  gedruckt ­
  —  s.  unter  Art.  188,  P.  3  —  das  C.  10,  Nr.  520.
Ausländische  Geschäftsanzeigen  (Reklamen)
handelsgewerblicher  Firmen  und  Unternehmungen  können
von  den  Zollämtern  ohne  Überweisung  an  die  Zensurbehörde
für  ausländische  Drucksachen  unmittelbar  an  die  Empfänger
ausgehändigt  werden.  Die  Zollämter  sind  indessen  verpflichtet, ­
  sorgfältig  darauf  zu  achten,  dass  derartige  ausländische ­
  Druckerzeugnisse  ausschliesslich  den  Zwecken  des
legalen  Handels  dienen  und  auf  keinen  Fall  irgend  einen
        <pb n="259" />
        243

nicht  darauf  bezüglichen  Wortlaut  oder  eine  solche  Zeichnung
enthalten.  Auf  Reklamen,,  die  nach  dem  Wortlaut  oder  der
Zeichnung  der  Zensur  des  Kaiserlichen  Hof  ministeriums  unterliegen, ­
  und  auf  Geschäftsanzeigen  von  ärztlich-medizinischem
Charakter  findet  das  vorgenannte  Verfahren  keine  Anwendung
(C.  10,  Nr.  25  543).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  Nr.  1637  vom
Jahre  1910  wird  die  Richtigkeit  der  Verzollung  nach  den
entsprechenden  Punkten  des  Art.  178  für  Anpreisungen
einer  Samenhandlung  in  Form  von  Bildern  mit  etwas  Text
sowie  von  Preislisten  in  russischer  Sprache  bestätigt,
die  in  ansehnlicher  Menge  zusammen  mit  einem  Posten
Sämereien  eingeführt  werden,  im  Hinblick  darauf,  dass  nach
dem  C.  05,  Nr.  13  098,  die  zollfreie  Einfuhr  von  Anzeigen
und  Preislisten  nur  in  dem  Falle  zulässig  ist,  wenn  sie  in
einzelnen  Stücken  an  private  Personen  gerichtet  sind,  auf
keinen  Fall  aber  in  Form  von  Warensendungen  eingeführt
werden  (C.  10,  Nr.  36  911).

Gruppe  IX.  Spinnstoffe  und  Fabrikate  daraus.
179.  Vegetabilische  Faserstoffe  in  rohem  Zustande:
1.  rohe  Baumwolle,  Enden  von  Baumwollenfäden, ­
  Schwalbenwurz-(Asclepias-)Fasern,  Torfwatte, ­
  sowie  die  in  Punkt  3  dieses  Artikels  genannten ­
  Materialien  in  kotonisiertem  (baumwollartigem)
  Zustande,  für  das  Pud  Rohgewicht  .  .  4,—  It
Baum  wollenden  sind,  auch  wenn  sie  aufgedreht
(ausgefasert)  sind,  nach  Art.  179,  P.  1,  des  Tarifs  zu  verzollen
(C.  05,  Nr.  28  019).
Der  vegetabilische  Faserstoff  „Kapok“,  der
nach  seinem  Aussehen  und  seinem  mikroskopischen  Bau  von  dem
vegetabilischen  Faserstoff  der  Schwalbenwurzpflanze  fast  gar
nicht  zu  unterscheiden  ist,  ist  gleich  dem  letzteren  nach
Art.  179,  P.  1,  des  Tarifs  einzulassen  (C.  07,  Nr.  22  045).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  4370
ist  die  Richtigkeit  des  C.  07,  Nr.  22  045  betr.  die  vegetabilische
Faser  „Kapok“  bestätigt  worden  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  43).
2.  rohe  Jute  sowie  Jutekämmlinge,  auch
geteert,  für  das  Pud  1,20  R
3.  Flachs  und  Hanf,  ungehechelt  und  gehechelt; ­
  Flachs-  und  Hanf-Kämmlinge,  auch  geteert; ­
  Wolle  aus  Kiefernadeln;  Ramie,  neusee-16*
        <pb n="260" />
        244

ländischer  Flachs,  Manilahanf,  Nesselfasern  und
andere  vegetabilische  Stoffe,  welche  Flachs  und
Hanf  ersetzen,  in  rohem  Zustande
Schale  von  Kokosnüssen  —  nach  Art.  179,
P.  3  (C.  10,  Nr.  520).
180 1 ).  Seide:
1.  Kokons,  für  das  Pud
2.  Seidenabfälle  und  Enden  von  Seidenfäden
jeder  Art,  ungekämmt,  für  das  Pud
Seidenabfälle  in  Form  zerrissener  Fäden  mit
unbedeutender  Beimischung  anderer  Faserstoffe  —  nach  Art.
180,  P.  2  (C.  94,  Nr.  17  517,  P.  14).
Zwischenlage  aus  Seidenabfällen  (Bourret),  in
Bjas-Umschlag  oder  ohne  solchen  —  nach  Art.  180,  P.  2
(C.  94,  Nr.  17  517,  P.  15).
3.  Seidenwatte  oder  gekämmte  Seidenabfälle,
gefärbt  und  ungefärbt,  für  das  Pud
4.  Rohseide  oder  Grege,  für  das  Pud  .  .  .
4.  Vertragsgemäss  (Italien):  Für  das  Pud  .
Anmerkung.  Der  in  Punkt  4  dieses
Artikels  bestimmte  Zoll  wird  drei  Jahre  nach
Inkraftsetzung  des  Zollsatzes  von  10  Rbl.  auf
20  Rbl.  für  das  Pud,  und  fünf  Jahre  nach  dem
erwähnten  Zeitpunkt  auf  30  Rbl.  für  das  Pud
erhöht.
Vertragsgemäss  (Fr.):  Anmerkung  (auch  zu
185).  Die  Vergünstigungen,  welche  einem  dritten
Staate  hinsichtlich  der  Zölle  oder  der  Zollbehandlung
von  Seidenwaren,  die  unter  einen  Abschnitt  oder
eine  Unterabteilung  der  Abschnitte  der  Artikel  180
und  185  fallen,  bewilligt  werden,  sollen  in  demselben
Masse  auf  Seidenwaren  französischer  Herkunft  erstreckt ­
  werden,  soweit  sie  unter  dieselben  Abschnitte
oder  Unterabteilungen  dieser  Artikel  fallen.
Künstliche  Seide  —  s.  unter  Art.  185  (C.  10,
Nr.  31  780).
181.  Wolle  und  Flaumhaar,  ungekämmt,  ungesponnen:
1.  ungereinigt  und  gewaschen,  ungefärbt;
Kämmlinge,  Enden  und  Abfälle,  ungefärbt,  auch
kardätscht,  für  das  Pud
0  Diese  Fassung  des  Art.  180  im  allgemeinen  Tarif  vom
Jahre  1903  ist  erst  seit  dem  4.  Januar  1908  durch  das  Allerhöchst ­
  bestätigte  Gesetz  vom  30.  Dezember  1907  in  Kraft
getreten.

zollfrei.
1R
1R

3,—  R
10—  R
8,—  K

3,-  R
        <pb n="261" />
        245

2.  gefärbt;  Kunstwolle  und  gemahlene  Wolle;
Kämmlinge,  Enden  und  Abfälle,  gefärbt,  auch
kardätscht;  Gemenge  von  pflanzlichen  Spinnstoffen ­
  mit  Wolle,  für  das  Pud  6,50  R
Nach.  Art.  181,  P.  1,  werden  nur  Wollauskämmsel
und  Wollabfälle  von  ungefärbter  Wolle  verzollt;  dieselben ­
  Abfälle  und  Auskämmsel  gefärbt  sind  nach  Art.  181,
P.  2,  zu  verzollen,  unabhängig  davon,  ob  die  Verfärbung  vor
ihrer  Verwandlung  in  Auskämmsel  und  Abfall,  oder  nachher
geschah  (C.  06,  Nr.  3379).
Nach  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse
der  Tarifkommission  vom  23.  März  1906,  Nr.  122,  gilt  für
Wolle,  die  nach  Art.  181  verzollt  wird,  als  charakteristisches ­
  Kennzeichen  die  Eigenschaft,  dass  sie  gesponnen
werden  kann  und  sich  verfilzt.  Infolgedessen  ist  nach  diesem
Artikel  die  Wolle  von  Tieren  aller  Art  einzulassen,  sofern  sie
nur  nach  Feinheit  und  Weichheit  die  angegebene  Eigenschaft
besitzt;  als  Haar,  das  unter  Art.  45  fällt,  ist  nur  ein
solches  tierisches  Erzeugnis  anzusehen,  das  die  vorgenannte
Eigenschaft  nicht  hat,  also  infolge  seiner  Dicke  und  Härte
zur  Herstellung  von  Garn  oder  Filz  ungeeignet  ist,  wie
z.  B.  das  Haar  von  Pferdeschweifen  und  Mähnen  (C.  06,
Nr.  8188).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  3941
ist  wirre  einfarbige  Wollmasse,  hauptsächlich  aus  zerzupftem ­
  Garn  bestehend  und  nur  eine  geringe  Menge  von
Abschnitzeln  enthaltend,  die  das  Aussehen  von  Stoffen  behalten ­
  haben,  richtig  nach  Art.  181,  P.  2,  des  Tarifs  verzollt
worden  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  44).
Die  Tarifierung  der  W  o  11  a  b  f  ä  11  e  ,  die  hauptsächlich
aus  ungefärbter  Wolle  bestehen  und  nur  eine  geringe  Beimischung ­
  von  künstlich  gefärbter  Wolle  enthalten,  nach
Art.  181,  P.  2,  des  Tarifs,  ist  laut  Ukas  des  Dirigierenden
Senats  Nr.  14  678  vom  Jahre  1908  bestätigt  worden  (C.  09,
Nr.  5962,  P.  45).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  16  047
ist  die  Tarifierung  der  durch  Karbonisierung  von  Lumpen
erhaltenen  Wollmasse,  die  hauptsächlich  aus  wirrem  und
dunkel  gefärbtem  Garn  besteht  und  nur  eine  geringe  Menge
wollener  Lappen  enthält,  nach  Art.  181,  P.  2,  des  Tarifs  als
richtig  anerkannt  worden  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  46).
182.  Baumwolle,  geschlagen,  kardätscht;  Baumwollenwatte, ­
  auch  in  geleimten  Lagen;  Baumwollenkämmlinge ­
  jeder  Art:
1.  ungefärbt,  für  das  Pud
2.  gefärbt;  Baumwolle,  gefärbt,  für  das  Pud
3.  hygroskopische  und  antiseptische  Watte,
für  das  Pud
3.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud

5,25  R
7,75  R
9,—  R
7,75  11
        <pb n="262" />
        246

»

Hygroskopische  Watte  in  Schichten,  die  zu
Bündeln  zusammengedreht  sind,  ist  zusammen  mit  dem
Gewichte  der  papierenen  Zwischenlagen  zwischen  den
Schichten,  die  eine  besondere  ausländische  Verpackung  darstellen, ­
  ohne  die  die  Ware  ihrer  Natur  nach  nicht  gehandelt
werden  kann,  auf  Grund  des  §  83  der  allgemeinen  Dienstanweisung ­
  für  die  Besichtigung  der  Waren,  nach  Art.  182,
P.  3,  zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  36  911).
183.  Baumwollengarn:
1.  niedrigere  Nummern  als  Nr.  38  (englisch):
a)  roh,  für  das  Pud
b)  gebleicht,  gefärbt  (mit  Ausnahme  von
Türkischrot)  und  mercerisiert,  für  das
Pud
c)  türkischrot  gefärbt,  für  das  Pud  .  .  .
2.  von  Nr.  38  bis  Nr.  60  (englisch)  ausschl.:
a)  roh,  für  das  Pud
Mit  Talg  unter  Beimischung  von  Talk  getränkte
baumwollene  Packung  für  Stopfbüchsen  —  nach
Art.  183,  P.  2  lit.  a,  laut  Anm.  zu  diesem  Artikel  (C.  91,
Nr.  15  219).
Gedrehte  baumwollene  Schnüre  —  nach
Art.  183,  P.  2  lit.  a,  laut  Anm.  zu  diesem  Artikel  (C.  91,
Nr.  25  922).
Baumwollene  Borten  und  Bänder,  durch
einfaches  Zusammenkleben  stark  appretierten  Gespinstes
hergestellt  —  nach  Art.  183,  P.  2  lit.  a  (C.  94,  Nr.  14  637,
P.  20).
Taue  und  Stricke  aus  Baumwollengarn  in  Verbindung ­
  mit  anderem  vegetabilischen  Material  angefertigt
—  nach  Art.  183,  P.  2  lit.  a  (C.  99,  No.  6238).
b)  gebleicht,  gefärbt  und  mercerisiert,  für
das  Pud
3.  von  Nr.  60  bis  Nr.  80  (englisch)  einschl.:
a)  roh,  für  das  Pud
b)  gebleicht,  gefärbt  und  mercerisiert,  für
das  Pud
4.  höhere  Nummern  als  Nr.  80  (englisch):
a)  roh,  für  das  Pud
b)  gebleicht,  gefärbt  und  mercerisiert,  für
das  Pud
Buntes  baumwollenes  Garn,  angefertigt  aus
zusammengesetzten,  in  einen  Faden  gezwirnten  Glattfäden,
nicht  gedreht  —  nach  Art.  183,  Punkte  1,  2,  3  oder  4  (C.  94,
Nr.  17  517,  P.  16).

8.20  R
10,70  R
11.20  R
11,—  R

13.50  R
16,—  R
18.50  R
22,—  R
24.50  R
        <pb n="263" />
        247

5.  gezwirntes  Garn,  aus  zwei  und  mehr  Fäden
bestehend,  auf  hölzernen  Röllchen,  hergestellt  aus
einfachem  Garn  folgender  Nummern:
a)  unter  Nr.  60  (englisch),  für  das  Pud
Rohgewicht  13,50  R
b)  von  Nr.  60  bis  Nr.  80  (englisch)  einschh,
für  das  Pud  Rohgewicht  18,—  R
c)  höher  als  Nr.  80  (englisch),  für  das  Pud
Rohgewicht  24,50  R
Bei  der  Einfuhr  von  Garn,  das  auf  einfache  Röllchen
aufgewickelt  ist,  werden  letztere  zollfrei  durchgelassen,
mit  Ausnahme  des  Games,  welches  nach  Art.  183,  P.  5,
verzollt  wird  (C.  83,  Nr.  10  568,  P.  17).
6.  gezwirntes  Garn  jeder  Art,  aus  zwei  oder
mehr  Fäden  bestehend,  mit  Ausnahme  des  im
Punkt  5  genannten,  hergestellt  aus  einfachem
Garn  folgender  Nummern:
a)  unter  Nr.  60  (englisch),  für  das  Pud  .  16,50  R
b)  von  Nr.  60  bis  Nr.  80  (englisch)  einschh,
für  das  Pud  22,50  R
c)  höher  als  Nr.  80  (englisch),  für  das  Pud  30,50  R
Anmerkung.  Taue  und  Stricke  aus  Baumwollengarn ­
  werden  nach  Punkt  2  lit.  a  dieses
Artikels  (183)  verzollt.
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Nach  der  Anmerkung ­
  zu  Art.  183  werden  auch  die  Selfaktorseile
verzollt.
Wie  dem  Zolldepartement  aus  vollkommen  zuverlässiger
Quelle  bekannt,  haben  einzelne  Zollspediteure,  wenn  sie
Bindfaden,  der  nach  Art.  190  zu  verzollen  ist,  in  Form
von  Knäueln  aus  dem  Auslande  verschreiben,  folgende  Manipulation ­
  angewandt:  fast  der  ganze  Inhalt  der  Knäuel  besteht
aus  Zwirn,  der  unter  Art.  183  fällt,  und  der  Zwirn  ist  mit  nur
2—3  Reihen  Bindfaden  so  fest  umwickelt,  dass  man  die
unter  ihm  verborgene  bessere  Ware  nur  bei  der  sorgfältigsten
Besichtigung  der  Knäuel  entdecken  kann.  Die  Zollämter
werden  auf  diese  Tarifumgehung  aufmerksam  gemacht  (C.  85,
Nr.  3023).
Für  die  Bestimmung  der  Nummern  der  in  den  Artikeln
183,  184  und  186  des  Zolltarifs  vom  Jahre  1903  genannten
einfachen  Garne  (nicht  gezwirnt  aus  zwei  und  mehr  Fäden)
ist  folgendes  Verfahren  vorgeschrieben:  Auf  einer  Versuchshaspel, ­
  deren  Umfang  P/2  Yard  (54  russische  Zoll)  beträgt,
ist  ein  Wickel  aus  80  Fäden  oder  Haspelwindungen  (eine
Strähne  von  120  Yard  Länge)  herzustellen  und  abzuwägen;  die
Bestimmung  der  Nummern  erfolgt  alsdann  auf  folgender
Grundlage:
        <pb n="264" />
        248

A.  Für  einfaches  Baumwollengarn  (Art.  183):
einem  Gewicht  des  Wickels  von  38,38  Doli  (1,705  g)
entspricht  Garn  Nr.  38  (englische  Bezeichnung),
einem  Gewicht  des  Wickels  von  24,30  Doli  (1,080  g)
entspricht  Garn  Nr.  60  (englische  Bezeichnung),
einem  Gewicht  des  Wickels  von  18,23  Doli  (0,810  g)
entspricht  Garn  Nr.  80  (englische  Bezeichnung).
B.  Für  einfaches  Garn  aus  Flachs,  Jute,  Hanf  und  anderen
Spinnstoffen  (Art.  184):
einem  Gewicht  des  Wickels  von  58,33  Doli  (2,592  g)
entspricht  Garn  Nr.  70  (englische  Bezeichnung
für  Leinengarn).
C.  Für  einfaches  Wollengarn  (Art.  186):
einem  Gewicht  des  Wickels  von  43,30  Doli  (1,924  g)
entspricht  Garn  Nr.  57  (metrisches  System).
Mit  gezwirntem  Garn  (aus  zwei  und  mehr  Fäden)  wird
folgendermassen  verfahren:  der  in  oben  angegebener  Weise
auf  der  Versuchshaspel  hergestelltc  Zwirnwickel  (von  120  Yard
Länge)  wird  gewogen  und  das  Gewicht  durch  die  Zahl  der
Fäden  im  Zwirn  geteilt  (so  ist  z.  B.,  wenn  das  gezwirnte  Garn
aus  drei  Fäden  besteht,  das  Gewicht  des  W T ickels  durch  drei
zu  teilen);  der  Quotient  drückt  das  Gewicht  eines  Wickels  aus
dem  einfachen  Garn  aus,  aus  dem  der  Zwirn  hergestellt  ist,
und  die  diesem  letzteren  Gewicht  entsprechende  Nummer
des  einfachen  Garns  wird  dann,  wie  folgt,  festgestellt:
Für  Baumwollenzwirn,  sowie  für  Zwirn  aus  Flachs,  Jute,
Hanf  und  anderen  in  Art.  179,  P.  2  und  3,  genannten  Faserstoffen, ­
  —  ausschliesslich  nach  den  unter  A  angegebenen  Verhältnissen; ­
  für  das  unter  Art.  186,  P.  3,  gehörende  gezwirnte
Wollengarn  —  nach  dem  unter  C  angegebenen  Verhältnis.
Behufs  grösserer  Genauigkeit  bei  der  Bestimmung  der  Garnnummern, ­
  die  nahe  an  den  in  den  Unterabteilungen  der
Art.  183,  184  und  186  angegebenen  Grenznummern  liegen,
sind  auf  der  Haspel  in  der  oben  angegebenen  Weise  gleichzeitig ­
  drei  oder  vier  Wickel  aus  mehreren  der  Partie  entnommenen ­
  Strähnen  herzustellen;  daraus  ist  das  mittlere
Gewicht  eines  Wickels  zu  ermitteln  (C.  06,  Nr.  2979).
In  Ergänzung  des  C.  06,  Nr.  2979  gibt  das  Zolldepartement
bekannt,  dass  die  in  diesem  Zirkular  enthaltenen  Gewichtsangaben ­
  für  die  Feststellung  der  Garnnummern  laut
der  englischen  Bezeichnung  und  dem  metrischen  System
unter  der  Voraussetzung  einer  gewissen  ständigen  Feuchtigkeit
festgesetzt  sind,  die  bei  gewöhnlichen  atmosphärischen  Verhältnissen ­
  für  das  eine  oder  das  andere  Fasernmaterial,  aus
dem  das  Garn  hergestellt,  ist,  als  normal  gilt;  als  solcher  normaler
Feuchtigkeitsgehalt  gilt  für  Baumwollengarn  der  von  8Va  %■
für  Flachsgarn  —■  12%,  für  Wollgarn  —  I8V4  %  vom  Gewicht
des  trockenen  Garns.  Infolgedessen  müssen  in  strittigen  oder
zweifelhaften  Fällen  (wenn  Garnnummern  festgestellt
werden,  die  den  Grenznummem  nahe  sind)  Strähnen  zu
120  Yards  vor  dem  Verwiegen  einem  Trocknungsverfahren
(im  Laufe  von  zwei  Stunden  in  einer  Temperatur  von  100  Grad
Celsius)  unterworfen  werden,  und  erst  auf  Grund  der  darauf
erhaltenen  Gewichtsgrössen  für  getrocknete  Strähnen,  die
        <pb n="265" />
        249

für  Baumwolle  um  8 ! / 2  %,  für  Flachs  um  12  %  und  für  Wolle
um  I8V4  %  zu  erhöhen  sind,  können  die  Garnnummern  berechnet ­
  werden.  Dabei  sind  entweder  die  im  C.  06,  Nr.  2979  angeführten ­
  Angaben  zur  Richtschnur  zu  nehmen  oder  aber
müssen  die  Garnnummern  direkt  nach  dem  Gewicht  der
Strähnen  des  auf  genannte  Weise  getrockneten  Garns  berechnet
werden,  unter  Benutzung  der  nachstehenden  Tabelle:
Dem  Gewichte  einer  Strähne  von  120  Yards  getrockneten
Baumwollengarns
von  1,571  g  entspricht  Nr.  38  (englischer  Bezeichnung)
„  0,995  „  „  „  60  „
„  0,747  „  „  „  80
Dem  getrockneten  Flachsgarn  von  2,314  g  entspricht
Nr.  70  (der  englischen  Bezeichnung  für  Flachs).  Dem  getrockneten ­
  Wollgarn  von  1,628  g  entspricht  Nr.  57  (metrischen
Systems)  (C.  07,  Nr.  21  832).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
184.  Garn  aus  den  in  den  Punkten  2  und  3  des  Art.  179
genannten  Spinnstoffen,  nicht  gezwirnt:
1.  bis  zu  Nr.  70  (englisch)  einschl.,  für  das
Pud
2.  über  Nr.  70  (englisch),  für  das  Pud  .  .  .
Anmerkung.  Das  in  diesem  Artikel  (184)
bezeichnete  Garn  wird,  wenn  es  gezwirnt  ist,
nach  den  Punkten  5  und  6  des  Art.  183  verzollt.
Aus  Hanfgespinst  angefertigte,  mit  Talg  getränkte
Packung  für  Stopfbüchsen  —  nach  Art.  184  (C.  96,
Nr.  12  608).
Das  Verfahren  für  die  Bestimmung  der
Nummern  von  Garnen  —  s.  Art.  183  (C.  06,
Nr.  2979).
Ueber  den  normalen  Feuchtigkeitsgehalt  des
G  a  r  n  e  s  —  s.  Art.  183  (C.  07,  Nr.  21  832).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
185.  J )  Seide,  gedreht  und  gesponnen:
1.  gedreht  oder  gezwirnt  (Organsin  oder  Kette,
Trame  oder  Einschlag)  aus  Rohseide  (Grege):

1 )  Diese  Fassung  des  Art.  185  im  allgemeinen  Tarif  vom
Jahre  1903  ist  erst  seit  dem  4.  Januar  1908  durch  das  Allerhöchst ­
  bestätigte  Gesetz  vom  30.  Dezember  1907  in  Kraft
getreten.

9,50  R
13  —  R
        <pb n="266" />
        250

a)  unausgekocht,  ungebleicht  undungefärbt,
für  das  Pud
a)  Vertragsgemäss  (Italien):  Für  das  Pud
b)  ausgekocht,  gebleicht  und  gefärbt,  für
das  Pud
b)  Vertragsgemäss  (Italien):  Für  das  Pud
Anmerkung.  Die  im  Punkt  1,  lit.  a  und  b,
dieses  Artikels  (185)  bestimmten  Zölle  werden
drei  Jahre  nach  ihrer  Inkraftsetzung  auf  77  Rbl.
für  das  Pud  bei  lit.  a  und  100  Rbl.  für  das  Pud
bei  lit.  b  ,und  fünf  Jahre  nach  demselben  Zeitpunkt ­
  auf  87  Rbl.  für  das  Pud  bei  lit.  a  und
110  Rbl.  für  das  Pud  bei  lit.  b  erhöht.
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Der  Unterschied
im  Zollsätze,  welcher  im  russischen  Zolltarife  vom
13./26.  Januar  1903  zwischen  dem  Art.  185,
Punkt  1  lit.  a,  b  und  der  Anmerkung  (Seide,
gedreht  und  gesponnen)  einerseits  und  dem  Artikel
180,  Punkt  4  und  der  Anmerkung  (rohe  Seide
oder  Grege)  andererseits  besteht,  wird  während  der
Dauer  dieses  Vertrags  nicht  erhöht  werden.
2.  Gespinst  aus  Seidenabfällen  (Schappe,  Rourre
de  soie),  gezwirnt  und  ungezwirnt,  auch  mit  Beimischung ­
  anderer  Spinnstoffe:
a)  ungefärbt,  für  das  Pud
b)  gefärbt,  für  das  Pud
Anmerkung  1.  Künstliche  Seide  wird
nach  Punkt  2  dieses  Artikels  verzollt.
Anmerkung  2.  Rollen,  Pappen  usw.,  auf
welche  die  für  den  Kleinverkauf  zugerichtete
gezwirnte  und  gesponnene  Seide  gewickelt  ist,
werden  nach  den  ihrem  Material  entsprechenden
Artikeln  des  Tarifs  verzollt.
Erzeugnisse  aus  künstlicher  Seide  sind  wie
Erzeugnisse  aus  natürlicher  Seide  zu  verzollen.  Jedoch  ist
künstliche  Seide  auf  Grund  der  Anm.  1  zum  P.  2  des  Art.  185
nach  Art.  185,  P.  2,  des  Tarifs  durchzulassen.  Der  P.  64
des  C.  99,  Nr.  6238  wird  hiermit  aufgehoben  (C.  10,  Nr.  31  780).
Künstliche  Seide,  die  auf  Grund  des  Art.  185,
P.  2,  verzollt  wird,  ist  in  das  Verzeichnis  der  verbleiungspflichtigen ­
  Waren  aufgenommen  worden.  Die  Verbleiung  hat
nach  dem  im  §  18,  ht.  d,  der  Regeln  über  die  zollamtliche
Stempelung  der  Waren  für  Florettseidengespinst  (Chappe)
an g e gebenen  Verfahren  zu  erfolgen.  (Russische  Gesetzsammlung. ­
  „Ukasatel  des  Finanzministeriums“,  1910,  Nr.  19).
        <pb n="267" />
        251

Vertragsgemäss  (Fr.):  Anmerkung  (auch  zu
180).  Die  Vergünstigungen,  welche  einem  dritten
Staate  hinsichtlich  der  Zölle  oder  der  Zollbehandlung
von  Seidenwaren,  die  unter  einen  Abschnitt  oder
eine  Unterabteilung  der  Abschnitte  der  Artikel  180
und  185  fallen,  bewilligt  werden,  sollen  in  demselben ­
  Masse  auf  Seidenwaren  französischer  Herkunft ­
  erstreckt  werden,  soweit  sie  unter  dieselben
Abschnitte  oder  Unterabteilungen  dieser  Artikel
fallen.
An  eines  der  Zollämter  gelangte  auf  hölzerne  Walzen
aufgewiokelter  gefärbter  Baumwollenzwirn.  Bei  der
Besichtigung  wurde  entdeckt,  dass  auf  denselben  Walzen
unter  dem  Zwirn  gesponnene  gefärbte  Seide  aufgewiokelt
und  diese  von  einer  Papierhülle  umgeben  war.  Der  Empfänger ­
  der  Ware,  der  die  Qualität  derselben  als  unbekannt
deklariert  hatte,  erklärte,  diese  Verpackung  von  Baumwolle
zusammen  mit  Seide  habe  ihren  Grund  darin,  dass  die  Ware
zur  Herstellung  von  Plüsch  bestimmt  sei,  der  aus  baumwollener ­
  Kette  und  seidenem  Einschlag  bestehe.  Die  Zollämter ­
  werden  auf  diese  Verpackungsart  aufmerksam  gemacht,
damit  eine  nach  Art.  185  zu  verzollende  Ware  nicht  nach
Art.  183  durchgeht  (C.  83,  Nr.  22  310).
Als  das  hauptsächlichste  und  unzweifelhafte  Zeichen
zum  Unterscheiden  des  Seidengespinstes  aus  Seidenabfällen ­
  (Bourre  de  soie  —  nach  Art.  185,  P.  2)  von  dem
Seidengespinst  aus  Rohseide  (nach  Art.  185,  P.l)  dient  die
Länge  der  Fasern.  Die  Fasern  des  Gespinstes  aus  Seidenabfällen ­
  (Bourre  de  soie)  haben  nie  mehr  als  10—12  Djuim
(Zoll)  Länge,  während  das  Gespinst  aus  Rohseide,  als  aus
unterbrochenen  Fasern  des  Seidenkokons  angefertigt,  sehr
lange  Fasern  hat,  die  mit  der  Länge  der  Fäden  zusammenfallen
und  nur  selten  durch  zufällige  Risse  unterbrochen  werden
(C.  10,  Nr.  306).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem

Artikel  209.
186.  Wolle,  gekämmt,  gesponnen  und  gezwirnt:
1.  gekämmt:
a)  ungefärbt,  für  das  Pud  8,25  ß
a)  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  .  .  8,25  B
b)  gefärbt,  für  das  Pud  11,75  lt

b)  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  .  11,75  B
2.  gesponnen:
a)  bis  Nr.  57  (nach  dem  metrischen
System)  einschl.:
        <pb n="268" />
        252

a)  ungefärbt,  für  das  Pud  13,50  R
a)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  .  .  12,40  R
ß)  gefärbt,  für  das  Pud  17,—  R
ß)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  .  .  14,40  R
b)  über  Nr.  57  (nach  dem  metrischen
System):
«)  ungefärbt,  für  das  Pud  ....  16,50  R
«)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  .  .  13,SO  R
ß)  gefärbt,  für  das  Pud  20,—  R
ß)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  .  .  lö,80  R
3.  gezwirnt,  hergestellt  aus  einfachem  Garn
folgender  Nummern:
a)  bis  Nr.  57  (nach  dem  metrischen  System)
einschl.:
ff)  ungefärbt,  für  das  Pud  ....  15,—  R
«)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  .  .  13,90  R
ß)  gefärbt,  für  das  Pud  18,50  R
ß)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  .  .  13,90  R
b)  über  Nr.  57  (nach  dem  metrischen
System):
«)  ungefärbt,  für  das  Pud  ....  19,50  R
«)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  .  .  16,30  R
ß)  gefärbt,  für  das  Pud  23,—  R
ß)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  .  .  18,30  R
4.  fagonierte  jeder  Art  (mit  Schlingen,  Augen,
Ringen  usw.):
a)  ungefärbt,  für  das  Pud  19,50  R
4.  Vertragsgemäss:  favouierte  jeder  Art  (mit
Knoten,  Augen,  Schleifen  usw.):
a)  ungefärbt,  für  das  Pud  16,30  R
b)  gefärbt,  für  das  Pud  23,—  R
b)  Vertragsgemäss:  gefärbt,  für  das  Pud  .  18,30  R
Vertragsgemäss:  Anmerkung  1.  Gebleichte
Wolle  wird  wie  ungefärbte  verzollt.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  2.  Die  in  Art.  1S6,
Punkt  2  und  3  genannte,  gesponnene  und  ge-
        <pb n="269" />
        253

zwirnte  Wolle  wird  nach  den  für  diese  Punkte
festgesetzten  vertragsmässigen  Sätzen  verzollt,  auch
wenn  sie  mit  Baumwolle,  Leinen  oder  Hanf
gemischt  ist.
Das  Verfahren  für  d  i  e  B  e  s  t  i  m  m  u  n  g  d  e  r
Nummern  von  Garnen  —  s.  Art.  183  (C.  06,
Nr.  2979).
Ueber  den  normalen  Feuchtigkeitsgehalt  des
G  a  r  n  s  —  s.  Art.  183  (C.  07,  Nr.  21  832).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
187.  Baumwollene  Gewebe,  ungebleicht  und  gebleicht ­

  :
1.  Bjas  und  Mitkal,  auf  1  Pfund  bis  8  Quadrat-Arschin
  enthaltend,  für  das  Pfund  0,5772  R
2.  Gewebe,  mit  Ausnahme  der  in  Punkt  1
dieses  Artikels  (187)  genannten,  auf  1  Pfund  bis
12  Quadrat-Arschin  enthaltend;  Bjas  und  Mitkal,
auf  1  Pfund  8  bis  12  Quadrat-Arschin  enthaltend,
für  das  Pfund  0,90  R
3.  Gewebe,  auf  1  Pfund  mehr  als  12  Quadrat-Arschin
  enthaltend,  für  das  Pfund  2,15  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Zu  Art.  187.  Filze
oder  Filztuche  aus  reiner  oder  mit  Wolle  gemischter
Baumwolle,  zum  Gebrauch  in  Fabriken  und  Werkstätten ­
  für  das  Pfund  0,20  11

Bei  Buchbinderarbeiten  Verwendung  findende  —
Chagrin,  Saffian  u.  dergl.  imitierende  baumwollene
Stoffe  —  nach  den  Art.  187  und  188  (C.  84,  Nr.  5228,  P.  4).
Nachahmungen  von  Einsätzen  und  Besätzen ­
  aus  baumwollenem  nicht  gepresstem  Gewebe,
wo  das  Muster  durch  Stanzen  hervorgebracht  ist  —-  nach
den  entsprechenden  Punkten  der  Art.  187  und  188  je  nach
dem  Mass  (G.  84,  Nr.  11  851).
Als  Bjas  und  Mitkal  sind  solche  Gewebe  aus  nicht
gedrehtem  Baumwollgarn  anzusehen,  die  in  der  Art  von
Leinwand  zusammengewebt  sind,  d.  h.  so,  dass  wenn  ein
Faden  des  Einschlags  über  allen  geradzahligen,  der  andere
nächste  über  allen  ungeradzahligen  Fäden  der  Kette  liegt,
oder  umgekehrt  (C.  91,  Nr.  1138).
Aus  rohem  ungebleichtem  Garn  gewebte  Baumwolld
  o  c  h  t  e  ,  die  einen  oder  mehrere  farbige  Längsfäden  als
vereinbartes  Fabrikzeichen,  das  den  Durchmesser  des  Dochtes
und  seine  Verwendung  anzeigt,  enthalten  —  nach  Art.  187,
da  derartige  Fabrikzeichen  wie  auch  Fabrikatkanten  nicht  als
        <pb n="270" />
        254

Muster  oder  Verzierungen  des  Gewebes  anzusehen  sind  (C.  91,
Nr.  25  922,  P.  9).
Baumwollene  Gewebe,  die  in  der  Art  von
Bjas  oder  Mitkal  gearbeitet,  jedoch  aus  gedrehtem  Garn
hergestellt  sind  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  der
Art.  187  und  188,  ausser  P.  1  (C.  92,  Nr.  14  043,  P.  7).
Baumwollkanevas,  bei  der  Appretur  gebläut,
aber  nicht  gefärbt  —  nach  dem  entsprechenden  Punkte
des  Art.  187  (C.  94,  Nr.  14  637,  P.  21).
Baumwollfabrikate  in  der  Form  gewebter
Einsätze  oder  Besätze  —  nach  dem  Material  des  Gewebes
&amp;lt;C.  94,  Nr.  21  903,  P.  13).
Kanevasartige  baumwollene  Gewebe,  wenn
auch  mit  Ajourmustern  —  nach  den  entsprechenden  Punkten
der  Art.  187  und  188  (C.  95,  Nr.  574,  P.  10).
Bestimmungen  für  die  Verzollung  von
Geweben,  Tüchern  und  Filz  zum  Fabrikgebrauch
  —  s.  unter  Art.  202  (C.  06,  Nr.  7607  und
Nr.  22  469  und  C.  09,  Nr.  10  656).
Da  einige  Zollämter  Baumwollengewebe  für
den  Fabrikgebrauch,  die  nicht  das  Aussehen  von  Filz  oder
Filzstoffen  haben,  unrichtigerweise  nach  Art.  187  des  Tarifs
zu  einem  vertragsmässigen  Zolle  von  20  Kopeken  für  das
Pfund  eingelassen  haben,  hat  das  Zolldepartement  erklärt,
dass  nach  dem  genauen  Sinne  des  Tarifs  der  vertragsmässige
Zoll  des  Art.  187  im  Betrage  von  20  Kopeken  nur  auf  solche
aus  reiner  Baumwolle  oder  mit  einem  Zusatze  von  Wolle
hergestellte  Gewebe  für  den  Fabrikgebrauch  angewandt
werden  darf,  die  das  Aussehen  von  Filz  oder  Filzstoffen
haben,  d.  h.  die  dadurch,  dass  ihre  Oberfläche  gerauht  worden
ist,  vollständig  das  Aussehen  eines  aus  einzelnen  Fäden
bestehenden  Gewebes  verloren  und  den  Charakter  von  Filzstoffen ­
  angenommen  haben,  ähnlich  wie  es  bei  Barchent
auf  der  einen  Seite  und  bei  Flanell  auf  beiden  Seiten  der
Fall  ist.  Ist  die  Oberfläche  dagegen  nur  mit  einem  kleinen
Flaume  bedeckt,  durch  den  die  einzelnen  Fäden  des  Gewebes ­
  vollkommen  deutlich  sichtbar  sind,  so  reicht  dieser
Umstand  nicht  aus,  um  der  Ware  ein  filzartiges  Aussehen
zuzuerkennen  (C.  06,  Nr.  29  311).
Antreiber  aus  Baumwollgewebe  für  Webstühle
—  nach  dem  entsprechenden  Punkt  des  Art.  187  und,  wenn
aus  geflochtenem  Baumwollstoff  —  nach  Art.  205,  P.  2
lit.  b  (C.  09,  Nr.  34  804).
Glimmer  in  Blättern,  auf  beiden  Seiten  mit
weissemBaumwollgewebe  bedeckt  —  nach  dem  entsprechenden
Punkte  des  Art.  187  (C.  10,  Nr.  520).
Durch  Ukasen  des  Dirigierenden  Senats  vom  Jahre  1909,
Nr.  5510  und  8748  wird  die  Richtigkeit  der  Anwendung
des  Art.  187  des  allgemeinen  Tarifs  auf  baumwollene
Gewebe  bestätigt,  die,  wenn  auch  zum  Fabrikgebrauch
bestimmt,  doch  auf  ihrer  Oberfläche  keine  Pole  haben,  die
die  Gewebefäden  verhüllt,  —  gemäss  dem  C.  06,  Nr.  29  311
.(C.  10,  Nr.  36  911).
        <pb n="271" />
        255

Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
188.  Baumwollene  Gewebe,  gefärbt  (darunter  türkischrot ­
  gefärbte),  buntgewebt,  bedruckt  und  mercerisiert:

1.  Bjas,  Mitkal  und  Kattun,  auf  1  Pfund  bis
zu  8  Quadrat-Arschin  enthaltend,  für  das  Pfund  0,98  R
2.  Gewebe,  mit  Ausnahme  der  in  Punkt  1
dieses  Artikels  genannten,  auf  1  Pfund  bis
12  Quadrat-Arschin  enthaltend;  Bjas,  Mitkal  und
Kattun,  auf  1  Pfund  8  bis  12  Quadrat-Arschin

enthaltend,  für  das  Pfund  1,35  R
3.  Gewebe,  auf  1  Pfund  mehr  als  12  Quadrat-Arschin
  enthaltend,  für  das  Pfund  2,60  R

Siehe  die  Zollcirkulare  unter  Art.  187
und  202.
Bänder  für  Schreibmaschinen,  die  mit
Farbe  durchtränkt,  auf  Rollen  aufgewickelt  und  in  Blechschachteln
  verpackt  sind,  sind  nach  dem  für  sie  zusammen
mit  den  Rollen  in  Frage  kommenden  Punkte  des  Art.  188
zu  verzollen,  die  Schachteln  dagegen  als  notwendige  Verpackung ­
  zollfrei  einzulassan  (C.  06,  Nr.  32  347).
Kinderbücher,  auf  baumwollenem  Gewebe  gedruckt, ­
  mit  Bildern  und  Text  —  nach  dem  entsprechenden
Punkte  des  Art.  188  (C.  10,  Nr.  520).
Zigarrentaschen  aus  buntgewebtem  Baumwollstoff ­
  —  nach  Art.  188  des  Tarifs  (C.  10,  Nr.  36  911).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1910,  Nr.  1418
wird  die  Tarifierung  von  gefärbtem  Baumwollgewebe,  das
mit  einem  Präparat  aus  chemisch  bearbeitetem  Zellstoff  —
im  Handel  unter  dem  Namen  Pegamoid  bekannt  —
überzogen  ist,  nach  Art.  188  des  Tarifs  bestätigt  —  s.  C.  02,
Nr.  7907  im  Verzeichnisse  der  Zirkulare  betr.  Tarifierung
von  Waren  nach  ihrem  Stoff  (C.  10,  Nr.  36  911).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
189.  Baumwollener  Sammet,  Plüsch  und  Plüschbänder,
auch  gemustert,  für  das  Pfund  1,20  R
Vertragsgemäss:  Baumwollener  Sammet,  baumwollener ­
  Plüsch  und  baumwollene  Plüschbänder,
auch  gemustert,  für  das  Pfund  1,10  Pt
Plüschstreifen  mit  in  Bronzepulver  und  Farben
gedruckten  Mustern,  selbst  mit  Festons  —  nach  Art.  189
(C.  86,  Nr.  4978,  P.  5).
        <pb n="272" />
        256

Baumwollene  Chenille,  auf  Webstühlen  hergestellt
(nicht  Posamentierarbeit)  —  nach  Art.  189  (C.  96  Nr.  9775).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
190.  Taue,  Stricke  und  Bindfaden  aus  Jute,  Hanf,
Flachs,  Hanf-  oder  Flachshede  und  anderen  in
Punkt  3  des  Art.  179  aufgeführten  pflanzlichen
Spinnstoffen,  geteert  und  ungeteert;  Fischnetze,
für  das  Pud
Anmerkung  1.  Stricke,  Bindfaden  und
dergl.,  die  Seide,  Wolle  und  Florettseide  enthalten, ­
  werden  wie  Posamentierarbeit  je  nach
dem  Material,  aus  dem  sie  verfertigt  sind,
verzollt.
Anmerkung  2.  Bindfaden,  der  auf
5  Faden 1 )  Länge  weniger  als  1  Lot  wiegt,  wird
nach  Art.  183  Punkt  5  verzollt.
Anmerkung  3.  Bindfaden  (Spagat)  aus
Manilahanf  für  Getreidebindemaschinen  wird  in
einer  Menge  bis  zu  30  Pud  für  jede  Getreidebindemaschine ­
  zollfrei  eingelassen.  Diese  Verordnung ­
  bleibt  bis  zum  1./14.  Januar  1911
in  Kraft.
Anmerkung  4.  Bindfaden  (Spagat)  aus
Manilahanf  für  Getreidebindemaschinen  wird  in
einer  Menge  von  30  Pud  für  jeden  Bindeapparat
bis  zum  1./14.  Januar  1911  zollfrei  eingelassen  auf
Grund  von  Regeln,  die  vom  Minister  für  Handel
und  Industrie  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister ­
  und  dem  Hauptverweser  für  Ackerbaueinrichtung ­
  und  Landwirtschaft  bestätigt  werden.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
der  Anm.  4  zu  Art.  190  ist  durch  das  Gesetz ­
  vom  19.  Dezember  a.  St.  1910  bis  zum
31.  März  a.  St.  1912  verlängert  worden  (C.  10,
Nr.  39  320).
Der  Finanzminister  hat  im  Einvernehmen  mit  dem
Minister  für  Handel  und  Industrie  und  dem  Staatskontrolleur
verfügt,  dass  Bindfaden  aus  Manilahanf,  gemäss
der  Anm.  4  zu  Art.  190  des  Tarifs  (nach  der  Fortsetzung
der  Gesetzsammlung  von  1909),  in  Zusammenhang  mit  jedem
Bindeapparat  bis  zum  31.  März  a.  St.  1912  zollfrei  einzulassen ­
  ist,  gleichwohl  ob  der  genannte  Apparat  für  sich
*)  5  Faden  (5  Ssashen)  =  10,6678  m.

1,05  R
        <pb n="273" />
        257

allein,  oder  als  Bestandteil  einer  Mäh-  und  Garbenbindemaschine ­
  eingeführt  wird  (C.  10,  Nr.  39  320).
Baumwollene  Fischnetze  —  nach  Art.  190  (C.  88,
Nr.  1367,  P.  4).
Gymnastische  Utensilien  aus  Stricken,
selbst  mit  Teilen  aus  Eisen  und  Holz  —  nach  Art.  190  (C.  94,
Nr.  21  903,  P.  15).
Strickfabrikate  aus  dem  in  den  Punkten  2  und  3
des  Art.  179  genannten  vegetabilischen  Material  —  nach
Art.  190  (C.  99,  Nr.  6238,  P.  52).
Schnüre  durch  Drehen  hergestellt  —  s.  unter
Art.  205,  P.  2,  das  C.  10,  Nr.  36  911.
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
191.  Jute-  und  Leinwandsäcke,  sowie  grobe  Gewebe
aus  Jute  zu  Säcken  und  zum  Verpacken,  für  das
Pud
Anmerkung  1.  Fussmatten  und  Dielenläufer ­
  aus  Jute,  Manilahanf  und  diesen  ähnlichen
Materialien  werden  nach  diesem  Artikel  (191)  mit
einem  Zuschlag  von  50  v.  H.  verzollt.
Dielenläufer  aus  Kokosfasern,  auch
mehrfarbig  gefärbt  —  nach  Art.  191,  Anm.  1  (C.  09,
Nr.  34  804).
Erzeugnisse,  die  zum  Gebrauch  in  Fabriken
zur  Beförderung  von  Fabrikmaterial  aus
einem  Raum  in  den  anderen  bestimmt,  durch  Flechten  aus
Manilahanf  hergestellt  sind  und  das  Aussehen  von  Tüchern
ähnlich  wie  Dielenläufer  haben  —  nach  Art.  191  des  Tarifs
mit  50  v.  H.  Zuschlag  laut  Anm.  1  zu  diesem  Artikel  (C.  10,
Nr.  36  911).
Anmerkung  2. 1 )
Anmerkung  3.  Gestattet  ist  die  zollfreie
Rückeinfuhr  von  Säcken,  in  welchen  Getreide  in
Körnern,  Mehl,  Grütze,  Kleie  und  andere  Produkte
der  Verarbeitung  von  Korn,  Stärke,  Samen  der
Hülsenfrucht-  und  Oelpflanzen  und  Körner  von
Futter-  und  Gartenkräutern  usw.  ausgeführt  waren.

l )  In  Abänderung  und  Ergänzung  der  einschlägigen
Gesetzesbestimmungen  sind  zeitweilig  für  die  Dauer  von
fünf  Jahren,  bis  zum  29.  Dezember  1910,  folgende  Regeln
erlassen  worden:
1.  Die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Verpackungsmaterial ­
  jeder  Art,  das  zur  Ausfuhr  von  Waren  gedient
hat,  aus  dem  Auslande  und  Finland  ist  mit  Erlaubnis  des

4,29

17
        <pb n="274" />
        258

Es  ist  zur  Kenntnis  des  Zolldepartements  gekommen,
dass  einige  Kaufleute,  die  Getreidesäcke  auf  Grund
des  C.  98,  Nr.  6461  (welches  C.  jetzt  als  Teil  im  §  83  der
Allgem.  Dienstanweisung  über  die  Besichtigung  usw.  von
Waren  enthalten  ist)  zollfrei  bekommen  haben,  diese  Säcke,
nachdem  sie  deren  Inhalt  in  Waggons  ausgeschüttet,  als
Ware  verkaufen.  Infolgedessen  erklärt  das  Zolldepartement
dem  Zollressort,  dass  auf  Grund  des  erwähnten  C.  nur  Säcke
zollfrei  eingelassen  werden  dürfen,  die  eine  tatsächlich  notwendige ­
  Verpackung  für  die  in  ihnen  enthaltene  Ware  darstellen, ­
  und  die  mit  der  Ware  zusammen  bis  zum  endlichen
Bestimmungsort  versandt  werden.  Wenn  aber  deren  Inhalt
umgeschüttet  wird,  so  sind  sie  anzuhalten  und  nur  nach
erfolgter  Verzollung  nach  den  zuständigen  Positionen  des
Zolltarifs  freizugeben  (C.  99,  Nr.  22  465).
In  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  zollfreie
Wiedereinfuhr  von  Kornsäcken  vom  14.  März  1894
und  der  ergänzenden  Bestimmungen  dazu  sind  vom  Finanzminister ­
  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  für  Handel
und  Industrie  am  10.  April  1908  neue  Bestimmungen  für
die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Säcken,  welche  aus  Russland
als  Verpackungsmaterial  für  Ausfuhrwaren  ausgeführt  wurden,
erlassen  worden.  (Siehe  das  vom  D.  R.  V.  herausgegebene
„Russische  Zollreglement“,  S.  618—623).

Ministers  für  Handel  und  Industrie,  die  im  Einvernehmen
mit  dem  Finanzminister  für  jede  Art  von  Verpackungsmaterial ­
  und  für  jede  Art  von  Waren  besonders  zu  gewähren
ist,  zulässig.
2.  Die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  besonderem  für  den
Transport  gewisser  Waren  bestimmten  Verpackungsmaterial
ausländischer  oder  finländischer  Fabrikation,  das  bei  der
erstmaligen  Einfuhr  als  Umschliessung  der  betreffenden
Waren  verzollt  und  danach  wiederum  ins  Ausland  oder
nach  Finland  zur  erneuten  Füllung  mit  Waren  ausgeführt
worden  ist,  ist  mit  Erlaubnis  des  Ministers  für  Handel  und
Industrie,  die  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister  für
jede  Art  von  Verpackungsmaterial  und  für  jede  Art  von
Waren  besonders  zu  gewähren  ist,  zulässig.
3.  Der  Minister  für  Handel  und  Industrie  ist  berechtigt,
im  Einvernehmen  mit  dem  Finanz  minister  die  Gültigkeit  der
unter  1.  und  2.  genannten  Vergünstigungen  einzuschränken
oder  ganz  aufzuheben,  falls  sich  bei  ihrer  Anwendung  irgend
welche  Missbräuche  herausstellen.
4.  Dem  Finanzminister  wird  anheimgegeben,  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Minister  für  Handel  und  Industrie:
a)  genaue  Regeln  für  die  Ausfuhr  und  Einfuhr  der  unter  1.
und  2.  genannten  Arten  von  Verpackungsmaterial  zu  erlassen ­
  und  b)  die  Zollstellen  zu  bezeichnen,  über  die  die
zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Verpackungsmaterial  zulässig  ist
s.  „das  Russische  Zollreglement“,  herausgegeben  vom  Deutsch-Russischen
  Verein,  Berlin  1909.  (Russische  Gesetzsammlung  I
Nr.  8  vom  10./23.  Januar  1906.)
Die  Gültigkeitsdauer  dieser  Bestimmungen ­
  ist  durch  das  Gesetz  vom  19.  Dezember ­
  a.  St.  1910  bis  zum  31.  März  a.  St.  1912
verlängert  worden  (C.  10,  Nr.  39  320).
        <pb n="275" />
        259

Über  d'ie  geltenden  Bestimmungen  betr.
die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Verpackungsmaterial ­
  —  s.  den  Abschnitt  in
diesem  Buch:  Vergünstigungen  für  die  Einfuhr ­
  von  Verpackungsmaterial.
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
192.  Gewebe  aus  Jute,  Flachs,  Hanf  und  anderen  in
Art.  179  Punkt  3  genannten  Materialien,  mit
Ausnahme  der  in  den  Artikeln  191  und  193  genannten ­
  Gewebe:
1.  Zwillich  zu  Matratzen  und  Möbeln;  Teppichgewebe, ­

  Möbelstoffe  und  dergl.  schwere  Gewebe,
für  das  Pfund  0,75  R
1.  Vertragsgemäss:  Zwillich  zu  Matratzen  und
Möbeln;  Teppichgewebe,  Möbelstoffe  u.  dergl.,  für
das  Pfund  0,00  R

Torfgewebe  ohne  Beimengung  anderen  Materials  —
nach  Art.  192,  P.  1  (C.  94,  Nr.  21  902,  P.  7).
Nach  Prüfung  der  Frage  der  Tarifierung  von  Tischdecken ­
  aus  Jute  und  anderen  in  Art.  179,  P.  3,  des
Tarifs  genannten  Materialien  und  in  Erwägung  des  Umstandes, ­
  dass  laut  der  genauen  Bedeutung  des  Wortes  „nappes“
im  französischen  Text  des  Art.  192,  P.  3,  des  Vertragstarifs
mit  Deutschland  im  genannten  Punkte  nur  Tischtücher  gemeint ­
  sind,  mit  denen  Tische  beim  Essen  gedeckt  werden
und  die  also  zur  Tischwäsche  gehören,  hat  das  Zolldepartement
im  Einvernehmen  mit  der  Industrieabteilung  erklärt,  dass
Tischdecken  aus  Jute,  Hanf  und  anderen  in  Art.  179,  P.  3,
des  Tarifs  genannten  Materialien,  wenn  auch  mit  Beimischung
von  Baumwolle,  nach  Art.  192,  P.  1,  des  Tarifs  zu  verzollen
sind  (C.  08,  Nr.  34  488).
2.  Serge,  Köper,  Satin,  Panama,  Drell,  Kutil
und  dergl.  Gewebe  für  Kleider,  für  das  Pfund  0,90  R
3.  Tischtücher,  Servietten  und  Handtücher,

für  das  Pfund  1,50  R
3.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pfund  1,35  R

Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  den  Punkten
1  und  3.  Die  in  Art.  192  Punkt  1  und  3  genannten ­
  Gewebe  werden  nach  den  für  diese  Punkte
festgesetzten  vertragsmässigen  Sätzen  verzollt,  auch
wenn  sie  mit  Baumwolle  gemischt  sind.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  Punkt  3.  Tischtücher, ­
  Servietten  und  Handtücher  werden  nach
diesem  Punkte  verzollt,  auch  wenn  sie  mit  ein-17*
        <pb n="276" />
        260

fachem,  höchstens  1 / 3  Zoll  breitem,  einfachem  Hohlsaume ­
  und  mit  Fransen  verziert  sind,  welche  nicht
an  das  Gewebe  angenäht  sind,  sondern  lediglich
aus  der  Verlängerung  der  Webefäden  bestehen.
Der  in  Gestalt  eines  ärmellosen  Kittels  aus
grobem  Jutestoff  genähte,  mit  geschnittenem  Kork  gestopfte
Rettungsapparat  —  nach  Art.  192,  gemäss  Anm.  7  zu  Art.  209
(C.  86,  Nr.  4978).
Laut  Beschluss  der  besonderen  Tarifkommission  vom
6.  April  1910,  Nr.  163,  findet  auf  Tischtücher,  Servietten  und
Handtücher  des  Art.  192,  P.  3,  des  Tarifs,  wenn  sie  einen
einfachen  Saum  haben,  nicht  die  vertragsmässige  Anm.
zu  Art.  192,  P.  3,  Anwendung,  da  hier  nur  dergleichen  Waren
mit  einfachem,  höchstens  Zoll  breitem  Hohlsaum
vorgesehen  sind;  solche  Tischtücher  usw.  sind  vielmehr
nach  Art.  192,  P.  3,  mit  einem  Zuschlag  von  10  v.  H.  für
den  Saum  gemäss  Anm.  8  zu  den  Artikeln  183—209  zu  verzollen ­
  (C.  10,  Nr.  12  028).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183  bis  209  unter  dem
Artikel  209.

193.  Leinwand  aus  Flachs,  Hanf  und  anderen  in
Art.  179  Punkt  3  genannten  Spinnstoffen,  mit
Ausnahme  der  in  Art.  192  genannten  Gewebe:
roh,  ausgekocht,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt  und
buntgewebt,  für  das  Pfund  2,—  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  193.
Taschentücher,  für  das  Pfund  1,80  H

Vertragsgemäss  bis  18.f31.  XII.  1915:  Anmerkung. ­
  Der  in  §  8  der  allgemeinen  Anmerkungen
zu  den  Artikeln  183  bis  209  festgestellte  Säumzuschlag ­
  entfällt  für  Taschentücher.  Auch  solche
mit  einem  einfachen  Hohlsaume  von  höchstens
1 / 2  Zoll  Breite  sind  nach  Art.  193  zu  verzollen.
Zolltarifierung  von  Geweben.  —  Die
Zollämter  sind  zur  Nachachtung  bei  der  Tarifierung  von
Geweben  davon  in  Kenntnis  gesetzt,  dass  als  notwendige
Kennzeichen  der  im  Art.  193  des  Zolltarifs  genannten  Leinwand ­
  zu  gelten  haben:  1.  gewöhnliches  nicht  gezwirntes
Garn  und  2.  einfache  Bindung  (wie  bei  Bjas  und  Mitkal),
d.  h.  eine  solche  Bindung  der  Päden,  bei  der,  falls  der  eine
Schussfaden  unter  allen  geraden  Kettenfäden  hegt,  der
nächstfolgende  unter  allen  ungeraden  Kettenfäden  zu  hegen
kommt,  und  umgekehrt.  Die  gleichen  Kennzeichen,  also
ungezwirntes  Garn  und  einfache  Bindung,  sind  auch  massgebend ­
  für  die  in  Art.  196  genannten  seidenen  Foulards,
die  auf  dem  fertigen  Gewebe  bedruckt  sind,  wobei  das  Bedrucken ­
  auf  dem  Gewebe  dahin  zu  verstehen  ist,  dass  die
Muster  auf  dem  bereits  fertigen  Gewebe  und  nicht  auf  dem
        <pb n="277" />
        261

zur  Herstellung  des  Gewebes  vorbereiteten  Garn,  z.  B.  den
Kettenfäden,  hervorgebracht  sein  müssen  (C.  06,  Nr.  5906).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
194.  Wachsleinwand  und  Wachstuch  aller  Art  (mit
Ausnahme  des  unter  Art.  197  fallenden  seidenen)
und  Waren  daraus;  Segeltuch;  mitFarbe  grundierte
Leinwand;  Presenninge;  Hanfschläuche  für
Feuerspritzen,  hänfene  Eimer,  Treibriemen  aus
Hanf  und  Baumwolle,  für  das  Pfund
Anmerkung.  Bahnen  für  Getreidebindeund
  Sortiermaschinen  werden  zollfrei  eingelassen.
Diese  Verordnung  bleibt  bis  zum  1./14.  Januar
1911  in  Kraft.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
der  Anmerkung  zu  Art.  194  ist  durch
das  Gesetz  vom  19.  Dezember  a.  St.  1910
bis  zum  31.  Märza.  St.  1912  verlängert  worden
(C.  10,  Nr.  39  320).
Mit  Maschinen  aus  dem  Auslande  eingeführte  Persenningen ­
  werden  selbständig  verzollt,  da  sie  an  sich
nicht  einen  notwendigen  Zubehör  der  Maschinen  bilden
(C.  84,  Nr.  17  639).
Fabrikate  aus  Korkmasse  mit  Reliefdarstellungen, ­
  gefärbt,  mit  Baumwollenstoff  unterklebt  —
nach  Art.  194  (C.  86,  Nr.  24  130,  P.  2).
Geteerte  Leinwand  —  nach  Art.  194  (C.  87,
Nr.  13  242,  P.  44).
Fabrikate  aus  Korkmasse,  gefärbt,  mit
Jutestoff  unterklebt  —  nach  Art.  194,  wie  Wachstuch  (C.  88,
Nr.  8893,  P.  3).
Treibriemen  aus  Hanfstricken  —  nach
Art.  194  (C.  94,  Nr.  8962).
Packung  für  Stopfbüchsen  aus  verklebten
hänfenen  oder  baumwollenen  Geweben  in  oder  ohne  Verbindung ­
  mit  Graphit  —  nach  Art.  194  (C.  98,  Nr.  6462).
Gemäss  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse ­
  der  Tarifkommission  vom  1.  September  05,  Nr.  375,
sind  Zwischenlagen  (für  Maschinen)  aus  groben  gewöhnlichen ­
  kautschukierten  Geweben,  auch  mit  Zusatz  von
Graphit,  Metalldraht  und  anderen  einfachen  Stoffen,  in
Form  von  mehrschichtigen  Platten,  Zyündern  verschiedener
Art  und  Wickeln,  ebenso  wie  die  im  C.  98,  Nr.  6462  genannten
Stopfbüchsenliderungen,  nach  Art.  194  des  Tarifs  zu  verzollen ­
  (C.  05,  Nr.  18  877).
Schuhsohlen  aus  Korkmasse,  von  einer
Seite  mit  Baumwollstoff  beklebt  —  nach  Art.  194  (C.  09,
Nr.  34  804).
        <pb n="278" />
        262

Badekappen  aus  Waohstaffet,  mit  Besatz
—  nach  Art.  194  mit  einem  Zuschlag  von  40  %  laut  Anm.  8
zu  den  Artikeln  183—209  des  Tarifs  (C.  09,  Nr.  34  804).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen
Anmerkungen  zu  den  Artikeln  183  bis  209  unter
dem  Artikel  209.
195.  Seidene  gewebte  Tücher  und  Stoffe,  darunter
Foulards  (mit  Ausnahme  der  in  Art.  196  genannten), ­
  Bänder,  Borten;  Müllergaze,  Tüll,
Kutnja  und  Scham-Aladscha;  Sammet,  Plüsch
und  Chenille  in  jeder  Form,  aus  Seide  und  Halbseide, ­

  für  das  Pfund  12,40  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pfund  .  .  .  10,—  11

In  jüngster  Zeit  ist  ein  ausländischer  halbseidener
P  1  ü  s  c  h  in  den  Handel  gekommen,  dessen  Flor  aus  Tussahseide
  gebildet  ist  und  der  dem  Aussehen  nach  mit  den
besseren  Sorten  von  Wollenplüsch  verwechselt  werden  kann.
Um  falsche  Tarifanwendungen  zu  vermeiden,  werden  die
Zollämter  angewiesen,  die  Florfäden  solcher  Plüsche  mikroskopisch ­
  und  chemisch  zu  untersuchen,  wobei  sich  folgendes
ergeben  muss:
A.  Das  mikroskopische  Bild.  Die  echte  Seide  des  Maulbeerspinners ­
  zeigt  glänzende  regelmässige  Zylinderchen,
deren  Masse  durchsichtig  und  gleichartig  ist:  die  Tussahseide
dagegen  zeigt  abgeplattete  Zylinderchen  oder  bandförmige,
ziemlich  breite  Streifen  mit  Längsstrichen,  Luftkanälchen
und  ausgerissenen,  häufig  zerzausten  Faserrändern.  Die
Wolle  hat  eine  ganz  andere  Faserkontur:  sie  ist  zylindrisch,
aber  mit  Zacken  oder  Schüppchen  an  der  Oberfläche  der  Faser.
B.  Die  chemische  Untersuchung.  Um  die  wilde  Seide
von  der  gewöhnlichen  Seide  des  Maulbeerspinners  zu  unterscheiden, ­
  muss  die  Faser  mit  Chlorzink  untersucht  werden;
in  Chlorzink  von  40°  B.  Dichtigkeit  löst  sich  die  gewöhnhche
Seide  des  Maulbeerspinners  schnell  und  vollständig;  die  wilde
Seide  (Tussah,  Jama-Mai  und  dergl.)  löst  sich  nicht,  sondern
erst  beim  Kochen  mit  Chlorzink  von  60°  B.  Dichtigkeit.  Die
Wolle  löst  sich  in  Chlorzink  nicht.  Gewöhnhche  Schwefelsäure
löst  die  Seide  leicht  und  wirkt  erst  nach  längerer  Zeit  auf  die
Wolle  ein  (C.  88,  Nr.  7872).
Gemusterte  Seidengewebe  —  s.  unter
Art.  208  (C.  91,  Nr.  14  704).
Schweissb-lütter  für  Damenkleider,  aus  seidenem ­
  nichtgummiertem  und  nicht  zusammengeklebtem
Kautschuk-Gewebe  in  Verbindung  mit  Kautschukblättern,
gesäumt  —  nach  Art.  195,  mit  einem  Zuschlag  von  10  v.  H.
gemäss  Anm.  8  zu  den  Artikeln  183—209  (C.  10,  Nr.  520).
Künstliche  Seide  —  s.  unter  Art.  185  (C.  10,
Nr.  31  780).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183  bis  209  unter  dem
Artikel  209.
        <pb n="279" />
        263

196.  Seidene  Foulards,  die  auf  dem  fertigen  Gewebe
bedruckt  sind,  in  Stücken  und  Tüchern,  für
das  Pfund
Vertragsgemäss  (Fr.):  Seidene  Foidards,  bedruckt ­
  oder  gepresst,  im  Stück  oder  in  einzelnen
Tüchern,  für  das  Pfund
Zolltarifierung  von  Seidenfoulards  —  s.  Art.  193
(C.  06,  Nr.  5906).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183  bis  209  unter  dem
Artikel  209.
197.  Halbseidene  gewebte  Tücher,  Stoffe,  Bänder,
Borten;  Wachstaffet  und  Wachstuch  aus  Seide,
für  das  Pfund
Vertragsgemäss:  Aus  197.  Sammet  und  Plüsch,
Sammet-  und  Plüschbänder,  deren  Pol  aus  Seide  (oder
Abfall  [Florett-]  seide)  besteht,  die  aber  in  Kette  und
Schuss  keine  Seide  (oder  Abfall  [Florett-]  seide)
enthalten  —  auch  mit  einer  aus  seidenen  oder
halbseidenen  Kettenfäden  bestehenden  Kante  von
höchstens  1 / 2  Zoll  Breite  auf  jeder  Seite  des  Stoffes
oder  des  Bandes,  für  das  Pfund
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
198.  Filze  und  Filzstoffe  jeder  Art,  nicht  besonders
genannte  Gegenstände,  durch  Ausschneiden  aus
Filz  hergestellt,  für  das  Pfund
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915  (u.  Fr.):
Zu  198.  Wollfilze  oder  Filztücher  aus  reiner  oder  mit
Baumioolle  gemischter  Wolle,  zum  Gebrauch  für
Fabriken  und  Werkstätten,  für  das  Pfund  .  .  .
Flache  Filzringe,  von  einer  Seite  mit  einem
Klebestoff  bestrichen,  die  den  Zweck  haben,  den  Druck  der
Fussbekleidung  auf  Hühneraugen  zu  verhindern  —  nach
Art.  198  (C.  86,  Nr.  3206).
Die  Bestimmungen  für  die  Verzollung  von  Geweben,
Tüchern  und  Filz  zum  Fabrikgebrauche  —  s.  unter
Art.  202  (C.  06,  Nr.  7607  und  22469  und  C.  09,  Nr.  10  656).
Pfropfen,  hergestellt  durch  Ausschneiden  aus  Filz
—  nach  Art.  198  des  Tarifs  (C.  10,  Nr.  36  911).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
        <pb n="280" />
        264

199.  Wollengewebe,  nicht  besonders  genannt,  für  das
Pfund  2,25  R
Vertragsgemäss:  mit  drei  Quadratarschin  oder
weniger  auf  das  Pfund,  für  das  Pfund  l,oO  R
mit  mehr  als  3  Quadratarschin  auf  das  Pfund,
für  das  Pfund  2,—  R

Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Nicht  besonders
genannte  Wollengewebe  werden  nach  den  für  den
Artikel  199  festgesetzten  vertragsmässigen  Sätzen
verzollt,  auch  wenn  sie  mit  Baumwolle  gemischt  sind.
Halbwollener  Plüsch  mit  eingepressten  Mustern
—  nach  Art.  199,  da  das  Pressen  nicht  als  Druck  angesehen
werden  kann  (C.  88,  Nr.  16  621,  P.  6).
Aus  buntem  Garn  hergestellte  wollene  Gewebe,
als  nicht  bedruckte  —  nach  Art.  199  (C.  96,  Nr.  9775).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
200.  Die  in  Art.  198  und  199  genannten  Waren,  bedruckt, ­
  unterliegen  den  in  den  genannten  Artikeln
festgesetzten  Zöllen  mit  einem  Zuschläge  von
30  v.  H.
Wollene  Gewebe  mit  gebeizten,  durch  Druck
hergestellten  Mustern  —  nach  Art.  200  (C.  94,  Nr.  17  517).
A  n  me  r  k  u  n  g.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
201.  Gewebe,  Tücher,  Schärpen  in  der  Art  der  Kaschmirtücher, ­
  aus  wollener  Kette  und  farbigem  Einschlag ­
  aus  Wolle  oder  aus  Wolle  und  Seide,  mit
oder  ohne  Beimischung  von  Baumwolle,  sowie
auch  echter  und  französischer  Kaschrhir,  für
das  Pfund  4,50  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pfund  .  .  .  A,50  R
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem  .
Artikel  209.
202.  Wollenwaren  zum  Gebrauch  in  Fabriken:
1.  endlose  wollene  Bahnen  (Treib-  oder  Laufbänder) ­
  zum  Gebrauch  in  Fabriken,  bei  einer
        <pb n="281" />
        0,20  R
0,60  R

Länge  des  Umfanges  von  mehr  als  10  Arschin,
für  das  Pfund  .  .  .
Vertragsgemäss  bis  18./13.  XII.  1915  (u.  Fr.):
Aus  1.  Wollene  und  halbwollene  Gewebe  sowie
Tuche  zum  Gebrauch  für  Fabriken  und  Werkstätten, ­
  für  das  Pfund  0,20  11
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Zu
Punkt  1.  Press-  und  Filtertücher,  für  das  Pfund
2.  Treibriemen  aus  Kamelhaar,  für  das  Pfund
Vertragsgemäss:  Zu  Punkt  2.  Treibriemen
aus  Kamelhaar, 1 )  für  das  Pfund  0,35  R
Bestimmungen  für  die  Verzollung  von
Geweben,  Tüchern  und  Filz  zum  Fabrikgebrauch. ­
  Im  Hinblick  auf  die  Vertragsbestimmungen  zu
den  Art.  187,198  und  202  des  Zolltarifs  vom  Jahre  1903,  wonach
für  Baumwollengewebe,  Wollenfilz,  wollene  und  halbwollene
Gewebe  und  Tücher  sowie  für  Press-  und  Filtertücher  bei  der
Einfuhr  zum  Fabrikgebrauch  ein  ermässigter  Zoll  von
20  Kopeken  erhoben  wird,  hat  das  Zolldepartement  mit  Genehmigung ­
  des  Finanzministers  und  unter  Aufhebung  der  Cirkulare
Nr.  7486  vom  Jahre  1898,  Nr.  522  vom  Jahre  1899,  Nr.  2437
und  Nr.  5138  vom  Jahre  1900  sowie  Nr.  18  692  vom  Jahre
1905,  betreffend  Gewebe,  Tücher  und  Filz  zum  Fabrikgebrauch, ­
  erklärt,  dass  nach  Art.  187,  198  und  202  des  Tarifs
zu  einem  Zollsatz  von  20  Kopeken  für  das  Pfund  zum  Fabrikgebrauch ­
  nur  solche  wie  Filz  aussehende  Gewebe  aus  reiner
Baumwolle  oder  mit  Beimischung  von  Wolle  (Art.  187),  oder  nur
solcher  Wollfilz  oder  Filzstoffe  aus  reiner  Wolle  oder  mit  Beimischung ­
  von  Baumwolle  (Art.  198),  ferner  nur  solche  Wollentücher, ­
  wollene  oder  halbwollene  Gewebe,  Press-  und  Filtertücher ­
  (Art.  202)  eingelassen  werden  können,  die  nicht  als
Material  für  die  Herstellung  der  Erzeugnisse  der  betreffenden
Fabrik,  sondern  lediglich  als  Bestand-  oder  Zubehörteile  der
Maschinen,  mit  denen  die  Fabrikation  betrieben  wird,  bestimmt
sind;  hierüber  sind  in  jedem  einzelnen  Falle  von  dem  Fabrikinspektor ­
  oder  dem  Gouvernements-Mechanikus  beglaubigte
Bescheinigungen  beizubringen,  in  denen  die  genaue  Beschaffenheit ­
  und  Menge  der  Gewebe,  Filze  und  Tücher,  sowie  die
Zeichen  und  Nummern  der  Packstücke  enthalten  sind.
Die  Bescheinigungen  der  Fabrikinspektoren  oder  Gouvernements-Mechaniker ­
  müssen  den  Zollämtern  im  Laufe  von
zwei  Monaten  nach  Mitteilung  des  Besichtigungsbefunds  an
den  Wareneigentümer,  jedenfalls  aber  vor  Ablassung  der
Ware  aus  dem  Zollgewahrsam  eingereicht,  und  der  Zoll
für  solche  Waren  darf  nicht  vor  Einreichung  der  Bescheinigungen ­
  berechnet  werden.  Werden  solche  Bescheinigungen  dem
Zollamt  nicht  innerhalb  der  angegebenen  Frist  vorgelegt,  so
sind  die  Gewebe,  Filze  und  Tücher  nach  Beschaffenheit  des
1 )  Unter  den  Zollsatz  Z ' 0H  35  Kop.  fielen  nach  dem  russischdeutschen ­
  Handelsvertrag  auch  Press-  tmd  Filtertücher,  die
nach  dem  Vertrage  mit  Oesterreich  jetzt  unter  Punkt  i  dieses
Artikels  fallen.
        <pb n="282" />
        266

Materials  zu  verzollen  und  nach  Massgabe  der  allgemeinen  Bestimmungen ­
  abzulassen  (C.  06,  Nr.  7607).
In  Abänderung  der  im  C.  06,  Nr.  7607  enthaltenen  Bestimmungen ­
  für  den  Einlass  von  Geweben,  Tüchern,
Filz  sowie  Press-  und  Filtertüchern  für  den  Fabrikgebrauch
hat  der  Finanzminister  gestattet,  dass  die  von  den  Fabrikinspektoren ­
  auszustellenden  Bescheinigungen  nur  eine  Angabe
über  die  Menge  der  bezogenen  Waren,  sowie  in  Form  eines
der  Bescheinigung  angesiegelten  Musters,  eine  solche  über
die  Beschaffenheit  der  Waren  zu  enthalten  brauchen,  während
die  im  vorgenannten  Zirkulare  vorgeschriebene  Angabe  der
Zeichen  und  Nummern  der  Packstücke  nicht  erforderlich
ist  (C.  06,  Nr.  22  469).
Laut  Mitteilung  der  Industrieabteilung  im  Ministerium
für  Handel  und  Industrie  ist  die  Fabrikinspektion  ermächtigt
worden,  bei  der  Ausstellung  von  Bescheinigungen  der  von
den  Fabrikanten  aus  dem  Ausland  bezogenen  Gewebe,
Tücher,  Filz,  Stoffe,  Press-  und  Filtertücher  zum  Zwecke
ihrer  Verzollung  nach  Art.  187,  198  und  202  des  Vertragstarifs ­
  statt  der  bisher  üblichen  Bescheinigungen  für  jede
einzelne  Partie  dieser  Waren  einen  Jahresschein  auszustellen
unter  genauer  Angabe  der  Menge,  d.  h.  des  Reingewichts
der  Erzeugnisse,  welche  die  Fabrik  in  dem  betreffenden
Jahre  beziehen  will.  Auf  diesem  Jahresscheine  sind  alle
für  die  Fabrik  eingehenden  Partien  zu  vermerken.  Dieses
Verfahren  darf,  jedoch  nur  in  dem  Falle  Anwendung  finden,
wenn  die  Fabrik  ihren  gesamten  Bedarf  an  den  in  Rede
stehenden  Erzeugnissen  über  ein  und  dasselbe  Zollamt
bezieht  (C.  09,  Nr.  10  656).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
203.  Wollene  Teppiche  aller  Art,  für  das  Pfund.  .  .
Anmerkung.  Wollene  Ketten  für  Teppiche
mit  gedruckten  Zeichnungen,  für  das  Pud  Rohgewicht ­

Auf  Futter  montierte  wollene  Teppiche  —  nach
Art.  203  (C.  86,  Nr.  604,  P.  58).
Gobelins,  unabhängig  von  der  Zeit  ihrer  Anfertigung
und  von  ihrem  Kunstwert  —  nach  Art.  203  (C.  86,  Nr.  11  514,
P.  1).
Wollene  Teppichstoffe,  die  auf  eine  Quadratarschin ­
  über  1%  Pfund  wiegen,  werden,  wie  Teppiche,  nach
Art.  203  verzollt  (C.  98,  Nr.  25  918).
Teppiche  sind  als  Fabrikate  anzusehen,  die  unter
die  Bestimmung  der  Anm.  8  zu  den  Art.  183—209  fallen
(C.  07,  Nr.  626,  P.  19).
Erzeugnisse  aus  gerauhten  wollenen  Teppichstoffen,
  der  Form  und  Zeichnung  nach  vollkommen  fertig,
über  deren  Gebrauch  als  Teppiche  kein  Zweifel  besteht  —

0,66  R
7,50  R
        <pb n="283" />
        267

nach  Art.  203,  unabhängig  vom  Gewicht  auf  1  Quadratarschin
(C.  10,  Nr.  520).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.

204.  Fez  oder  wollene  türkische  Kappen,  mit  Füttern
bestickt  oder  ohne  solche,  für  das  Dutzend  .  .  3,60  ß
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.

205.  Wirkwaren  und  Posamentierarbeit:
1.  Wirkwaren,  auch  mit  Anzeichen  von
Näherei:

a)  seidene,  für  das  Pfund  11,25  ß
a)  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pfund  .  7,50  R

Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  3524
sind  gestrickte  Erzeugnisse  aus  künstlicher  Seide
(die  aus  aufgelöstem  Zellstoff  hergestellt  ist)  richtig  nach
Art.  205,  P.  1  lit.  a,  tarifiert  worden  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  47).

b)  halbseidene,  für  das  Pfund  4,50  ß
b)  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pfund  .  2,85  R
c)  alle  anderen,  für  das  Pfund  1,50  ß

Vertragsgemäss:  Aus  205.  Wirk-  und  Posamentierwaren: ­


Aus  1.  Wirkwaren,  auch  mit  einfacher  Nähterei
(traces  de  couture):
c)  aus  Baumwolle,  für  das  Pfund  ....  0,75  R
aus  jedem  anderen  in  Punkt  1,  lit.  c
inbegriffenen  Spinnstoff,  für  das  Pfund  0,90  R
Glühstrümpfe,  baumwollene,  gestrickt,  unabgebrannt, ­
  wenn  auch  mit  einer  Mischung  getränkt  —  nach
Art.  205,  P.  1  lit.  c  (C.  10,  Nr.  520).

2.  Schnüre  und  Posamentierbänder,  Kleiderbesätze ­
  (Agrements),  Fransen,  Quasten,  Garnituren ­
  und  andere  geflochtene  Fabrikate:
a)  seidene  und  halbseidene,  für  das  Pfund
a)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pfund  .  .  .  .
b)  alle  anderen,  für  das  Pfund
b)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pfund  ....

4.50  ß
2,85  R
1.50  ß
0,90  R
        <pb n="284" />
        268

Aus  Haar  geflochtenes  schmales  Band  —  nach
Art.  205,  P.  2  Mt.  b  (C.  91,  Nr.  25  922,  P.  10).
Schnüre,  durch  Flechten  aus  leinenen  Fäden  hergestellt, ­
  sind  im  Hinblick  darauf,  dass  die  Tarifierung  von
Schnüren  nach  Art.  190  oder  Art.  205,  P.  2  lit.  b,  von  der
Art  ihrer  Herstellung  abhängt,  wobei  Schnüre  durch  Flechten
hergestellt  —  unter  Art.  205,  P.  2  lit.  b;  und  Schnüre  durch
Drehen  hergestellt  —  unter  Art.  190  fallen,  nach  Art.  205,
P.  2  lit.  b,  zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  36  911).
Antreiber  aus  geflochtenem  Baumwollstoff  für
Webstühle  —  nach  Art.  205,  P.  2  lit.  b.  Vergl.  unter  Art.  187
(C.  09,  Nr.  34  804).
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Nach  den  entsprechenden ­
  Punkten  dieses  Artikels  werden  verzollt ­
  Wirk-  und  Posamentier  waren,  mit  der  Hand
oder  der  Maschine  hergestellt,  abgepasst  gearbeitet
(regulär)  oder  geschnitten,  auch  gerauht  oder
plüschartig,  auch  mit  einfacher  Näharbeit.  Wirkwaren ­
  aus  Baumwolle,  Leinen  und  Wolle  können,
ohne  deshalb  höher  verzollt  zu  werden,  einen  Besatz
haben,  wenn  darin  keine  Seide  enthalten  ist.  Jedoch
sollen  gewirkte  Handschuhe  nach  dem  vertragsmässigen
  Zollsätze  des  Artikels  205,  Punkt  1  lit.  c
ohne  Zuschlag  auch  dann  verzollt  werden,  wenn
sie  mit  einreihigen  Zwickeln  aus  Seide  oder  Halbseide ­
  versehen  sind.  Gewirkte  Kleidungsstücke  jeder
Art  fallen  unter  Art.  205.
Picots  zum  Garnieren  von  Spitzengeweben,  aus  verschiedenen ­
  Faserstoffen  angefertigt,  darunter  auch  Seide,
als  geflochtenes  Fabrikat  —  nach  Art  205,  P.  2  (C.  94,
Nr.  17  517).
Laut  den  im  Zolldepartement  vorhandenen  Angaben
sind  in  einigen  Zollämtern  Fälle  vorgekommen,  wo  geflochtene ­
  Fabrikate  (Bänder  und  Zwirnbänder),
die  Kautschukfäden  enthalten,  nach  Art.  88,  Anm.  1,  des
Vertragstarifs  eingelassen,  d.  h.  zu  50  %  des  Gewichts
nach  Art.  88  und  zu  50  %  nach  Art.  205  des  Tarifs  verzollt
wurden.  Diese  Tarifierung  ist  unzutreffend,  da  die  in  der
Anm.  1  zum  Art.  88  des  Vertragstarifs  vorgesehene  Verzollungsweise ­
  sich  nur  auf  Gewebe,  nicht  aber  auf  geflochtene
Fabrikate  bezieht,  und  unterliegen  folglich  letztere,  wenn  sie
auch  Kautschuk  enthalten,  der  Verzollung  ausschliesslich
nach  Art.  205,  P.  2  und  dem  entsprechenden  Buchstaben
(C.  09,  Nr.  13  525).
Da  einige  Zollämter  die  in  P.  8  der  Anm.  zu  den  Art.  183
bis  209  des  Zolltarifs  vorgesehenen  prozentualen  Zuschläge ­
  auch  bei  den  nach  Art.  205  zu  verzollenden
Waren  in  Anwendung  bringen,  erklärt  das  Zolldepartement,
dass  infolge  der  vertragsmässigen  Bestimmung  in  der  Anm.
zu  Art.  205  des  Tarifs  und  gemäss  einem  Beschlüsse  der
Tarifkommission  vom  Jahre  1906,  Nr.  169,  der  P.  8  der  Anm.
        <pb n="285" />
        269

zu  den  Art.  183  bis  209  auf  die  Waren,  die  nach.  Art.  205
eingelassen  werden,  keine  Anwendung  zu  finden  hat,  und  dass
die  in  Art.  205  genannten  Erzeugnisse,  auch  wenn  sie  gesäumt
und  mit  dem  Besatz  versehen  sind,  nach  den  entsprechenden
Punkten  und  Buchstaben  dieses  Artikels  ohne  alle  Zuschläge
zu  verzollen  sind;  wenn  indessen  der  Besatz  Seide  enthält,
so  sind  die  Erzeugnisse,  gemäss  P.  6  der  Anm.  zu  den  Artikeln
183—209,  nach  den  entsprechenden  Punkten  und  Buchstaben
des  Art.  205  mit  einem  Zuschläge  von  20  v.  H.  zu  verzollen
(C.  06,  Nr.  24  604).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
206.  Tüll,  ausser  seidenem,  in  Stücken  und  einzelnen
Abschnitten:
1.  baumwollener  gemusterter  Gardinentüll
(nicht  gestickt  und  ohne  Besätze),  für  das  Pfund
Vertragsgemäss:  206.  Tüll  ausser  seidenem,  im
Stück  oder  abgepasst:
1.  baumwollener  gemusterter  Gardinentüll  (nicht
gestickt  und  ohne  aufgenähte  Arbeit  [Applikationen/), ­
  für  das  Pfund
2.  jeder  Art,  ausser  dem  besonders  genannten,
für  das  Pfund
2.  Vertragsgemäss:  Tüll  jeder  Art,  nicht  besonders
genannter,  für  das  Pfund
Baumwollener  Tüll  mit  Beimischung  von  Seide
unter  50  %  —  nach  Art.  206,  P.  2  (C.  95,  Nr.  574,  P.  12).

Zur  Erläuterung  für  die  Anwendung  der  Punkte  1  und  2
des  Art.  206  des  Zolltarifs  vom  Jahre  1903  hat  das  Zolldepartement ­
  bekannt  gemacht,  dass  der  in  P.  1  genannte
baumwollene  Gardinentüll  nur  aus  Fäden  dreier
Systeme  gebildet  wird.  Das  erste  System  bildet  die  Kette,
deren  Fäden  in  der  Längsrichtung  des  Zeugstücks  grösstenteils ­
  gradlinig  verlaufen,  bisweilen  aber  auch  von  der  parallelen
Richtung  abweichen,  indem  sie  stellenweise  näher  zusammenoder
  auseinandertreten.  Das  zweite  System  bilden  die  Fäden
des  Musters,  die  entweder  zickzackförmig  zwischen  zwei,  drei
oder  mehr  Kettenfäden  liegen,  und  dann  den  ununterbrochenen ­
  Fond  des  Musters  bilden  oder  dicht  an  die  Kettenfäden ­
  anliegen.  In  beiden  Fällen  werden  die  Fäden  des  Musters
mit  denen  der  Kette  durch  die  Fäden  des  dritten  Systems,  die
Spulen  oder  Bobinenfäden  verknüpft,  von  denen  jeder
jeweils  nur  einen  Kettenfaden  schraubenförmig  umwindet
und  dabei  mit  seinen  Windungen  auch  die  anliegenden
Fäden  des  Musters  umfasst.  Baumwollentüll  ohne  die  angeführten ­
  Kennzeichen  ist  nach  P.  2  des  Art.  206  zu  verzollen, ­
  unter  anderem  auch  glatter  Bobinettüll,  der  sich
vom  Gardinentüll  dadurch  unterscheidet,  dass  er  statt  aus
        <pb n="286" />
        270

drei  nur  aus  zwei  Fadensystemen,  den  Ketten-  und  Schussfäden, ­
  gebildet  wird,  wobei  die  letzteren  die  ersteren  umwinden ­
  und  in  der  Diagonale  von  der  einen  Kante  des  Stücks
zur  anderen  laufen;  ferner  gehört  hierher  Tüll  von  gleicher
Webart  wie  Gardinentüll,  aber  mit  weiteren  Systemen  von
Musterfäden  (Tüll  mit  4,  5  usw.  Systemen)  (C.  06,  Nr.  7738).
In  Anbetracht  einseitiger  Auslegungen  des  Zolltarifs
betreffs  Tüll  in  Stücken  oder  Arbeiten  aus  Tüll,  gibt
das  Zolldepartement  mit  Erlaubnis  des  Finanzministers
den  Zollbehörden  zur  Ausführung  und  zur  Mitteilung  an  die
Kaufleute  folgendes  bekannt:
Da  die  Anm.  8  zu  den  Art.  183—209  des  Zolltarifs  (wie
dieses  auch  aus  dem  Text  der  Anm.  hervorgeht  und
ferner  durch  das  C.  06  Nr.  13  419 1 ),  erklärt  ist)  nur  fertige
Fabrikate  betrifft,  so  kann  baumwollener  Tül  mit  Applikationen ­
  nicht  nach  Art.  206,  P.  1,  des  Tarifs  mit  einem
Zuschlag  von  40  %  verzollt  werden,  sondern  muss,  da  aus
Art.  206,  P.  1,  ausgeschlossen,  nach  Art.  206,  P.  2,  verzollt
werden.
Was  nun  Fabrikate  aus  baumwollenem  Gardinentüll
mit  Applikationen  anbelangt,  so  können  dieselben  deswegen,
weil  das  Material,  aus  dem  sie  gefertigt  sind,  —  Tüll  mit
Applikationen  —  nach  Art.  206,  P.  2,  verzollt  werden  muss,
auch  nur  nach  Art.  206,  P.  2,  verzollt  werden.
Ausserdem  können  die  Zuschläge  gemäss  Anm.  8  zu
den  Art.  183—209  von  40  oder  10  %  erhoben  werden  für
Fabrikate  aus  diesem  Tüll,  wenn  sie  ausser  den  Applikationen
noch  besondere  Verzierungen  haben,  und  ferner  für  den  Saum
an  diesen  Fabrikaten  unter  Anwendung  des  C.  06,  Nr.  10  864 J )
(C.  07,  Nr.  15  004).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
207.  Spitzen  und  Waren  aus  Spitzen:
1.  seidene  und  in  Verbindung  mit  Seide,  für

das  Pfund  12,—  R
1.  Vertragsgemäss  (u.  Fr.):  Für  das  Pfund  .  10,—  -B

Zutreffend  ist  laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von
1908,  Nr.  8315  die  Tarifierung  von  seidenen  Damenschals ­
  aus  Spitzenarbeit,  die  ringsherum  mit  einem  schmalen
Geflechte,  sogenannten  Piko,  benäht  sind,  nach  Art.  207,
P.  1,  des  Vertragstarifs,  mit  einem  Zuschlag  von  40  v.  H.
gemäss  Anm.  8  zu  den  Art.  183—209  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  48).
2.  alle  anderen,  für  das  Pfund  6,—  ®
2.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pfund  .  .  4,70  F
(Im  Vertrage  mit  Deutschland:  Für  das  Pfund  4,7'^? 1 /\H)
*.)  Vergh  das  betreffende  Zirkular  unter  Anm.  8  der
gemeinsamen  Anmerkungen  zu  den  Artikeln  183—209.
        <pb n="287" />
        271

Vergl.  Protokoll  zum  Handelsvertrag
Punkt  2  (Seite  19).  Filetguipüre.  Die  deutschen
Interessenten  verlangten,  entsprechend  der  früheren  russischen
Praxis  Verzollung  dieser  Ware  nach  Art.  205  (und  den  entsprechenden ­
  Unterabteilungen).  Nur  eventuell  sollte  Verzollung ­
  nach  Art.  207,  P.  2,  gefordert  werden.
Russland  tarifierte  die  Ware  nach  Art.  207,  P.  1,
bewilligte  aber  später  die  Tarifierung  nach  Art.  207,  P.  2,
und  lehnte  die  Verzollung  nach  Art.  205  ab.
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
208.  Stickereien,  gestickte  Gewebe  und  gestickter
Tüll:
1.  jeder  Art,  ausser  den  in  Punkt  2  dieses
Artikels  (208)  genannten:
a)  seidene  und  halbseidene,  für  das  Pfund  18,—  11
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  a)  auf
seidenem  oder  halbseidenem  Gewebe,  für
das  Pfund  15,—-  R
Zu  dem  vertragsmässigen  Zollsätze  des  Art.
208,  P.  1  Mt.  a,  des  Tarifs  sind  —  gemäss  dem  genauen
Wortsinn  —  nur  Stickereien  auf  seidenen  und  halbseidenen
Geweben  zu  verzollen;  Stickereien  auf  seidenem  und
halbseidenem  Tüll  dagegen  sind  dem  allgemeinen
Zollsätze  des  Art.  208,  P.  1  Mt.  a,  unterworfen  (C.  06,  Nr.  8088).
b)  alle  anderen,  bestickt  mit  Seide,  echten
oder  unechten  Gold-  und  Silberfäden,

für  das  Pfund  12,50  It
Vertragsgemäss:  Aus  b)  andere  jeder
Art  —  ausser  den  seidenen  und  halbseidenen ­
  —  bestickt  mit  Seide,  Gold,
Silber,  unechtem  Gold-  und  Silbergespinst,
für  das  Pfund  10,SO  11
Tüll  aus  unechtem  Gold-  und  Silbergespinst, ­
  mit  Seide  gestickt  —  nach  Art.  208,  P.  1  Mt.  b
(C.  09,  Nr.  34  804).
c)  die  unter  lit.  h  dieses  Punktes  genannten,
mit  gemeinen  Materialien  bestickt,  für
das  Pfund  8,50  ß
c)  Vertragsgemäss:  die  unter  lit.  b  dieses
Punktes  genannten,  mit  gewöhnlichen
Stoffen  bestickt,  für  das  Pfund  ....  7,—  Jt
2.  Gewebe  und  Tüll,  nicht  weniger  als  1  Arschin
breit,  an  einer  Kante  in  einer  Breite  von  nicht
        <pb n="288" />
        272

mehr  als  1  Werschok  bestickt:
a)  bestickt  mit  Seide,  echtem  oder  unechtem ­
  Gold  oder  Silber,  nach  dem
Material  des  Gewebes  mit  einem  Zuschlag ­
  von  50  v.  H.;
b)  bestickt  mit  anderen  als  den  in  lit.  a
dieses  Punktes  genannten  Materialien,
nach  dem  Material  des  Gewebes  mit
einem  Zuschlag  von  30  v.  H.
Anmerkung  zu  Punkt  2.  Für  Baumwollengewebe ­
  wird  der  Zoll  nach  Art.  188  Punkt  3
bestimmt.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  Punkt  2.  Soweit ­
  für  Gewebe  und  Tüll  ohne  Stickerei  vertragsmässige
  Zollsätze  festgesetzt  sind,  werden  die  in
diesem  Punkte  vorgesehenen  Zuschläge  unter  Zugrundelegung ­
  der  vertragsmässigen  Zollsätze  berechnet. ­

Gemusterte  Seidengewebe,  in  denen  das
Muster  durch  den  Schuss  aus  verschiedenfarbiger  Seide  oder
aus  Seide  und  Rauschgold  auf  dem  Broschierwebstuhl  gleichzeitig ­
  mit  der  Herstellung  des  Gewebes  selbst  gebildet  ist  —
nach  Art.  195.  Gewebe  mit  ausgenähtem  Muster,  die  sich
von  den  vorstehenden  dadurch  unterscheiden,  dass  das
Muster  auf  dem  schon  fertigen  Gewebe  mit  Hilfe  der  Stickmaschine ­
  oder  sonstwie  ausgeführt  wird  —  nach  Art.  208
(C.  91,  Nr.  14  704).
Als  charakteristisches  Kennzeichen  der  nach  Art.  208
des  Tarifs  zu  verzollenden  Waren  gilt  das  Vorhandensein
von  Gewebe  oder  Tüll,  auf  denen  erst  nach  ihrer
Herstellung  eine  Stickerei  mit  Fäden  hergestellt  ist,  die  von
den  Fäden,  welche  das  Gewebe  oder  den  Tüll  bilden,  unabhängig ­
  sind.  Unter  denselben  Tarifartikel  fallen  auch  diejenigen ­
  bestickten  Waren,  in  denen  das  Gewebe  oder  der
Tüll  an  einzelnen  Stellen  entfernt  (ausgestanzt  oder
ausgeschnitten)  sind,  so  dass  sie  nicht  die  ganze  Fläche  einnehmen, ­
  sondern  einzelne  Streifen  oder  Felder  bilden.
Kann  das  Vorhandensein  eines  Gewebes  an  der  Ware
nicht  nachgewiesen  werden  oder  befinden  sich  auf  der  Ware
auch  zusammenhängende  Felder,  die  das  Aussehen  von
Gewebe  oder  Tüll  haben,  aber  aus  denselben  Fäden  bestehen,
durch  deren  Bindung  auch  die  übrige  Fläche  der  Ware  hergestellt ­
  ist,  so  ist  eine  solche  Ware  nach  den  entsprechenden
Artikeln  für  Tüll  und  Spitzen  zu  tarifieren  (C.  06,  Nr.  8446).
Anmerkung.  Siehe  die  gemeinsamen  Anmerkungen ­
  zu  den  Artikeln  183—209  unter  dem
Artikel  209.
        <pb n="289" />
        273

Gruppe  X.  Kleidungsstücke,  Knöpfe,  Galanteriewaren,
Schreibzubehör  usw.

209.  Wäsche  und  Kleider  in  zugerichtetem  oder
fertigem  Zustande:
1.  Wäsche  aller  Art  aus  baumwollenen,  leinenen
und  wollenen  Stoffen,  mit  Zeichen,  aber  ohne
andere  Verzierungen  und  Besatz,  für  das  Pfund
Vertragsgemäss:  Aus  209.  Wäsche  und  Kleider
in  fertigem  oder  in  halbfertigem  Zustande:
1.  Wäsche  aller  Art  aus  baumwollenen,  leinenen
oder  wollenen  Geweben,  gezeichnet,  aber  ohne  andere
Verzierungen  und  Ausputz,  für  das  Pfund  .  .  .
2.  Wäsche  aller  Art  (ausser  seidener  und  halbseidener, ­
  die  nach  Punkt  6  dieses  Artikels  [209]
verzollt  wird),  mit  Spitzenbesatz,  Einsätzen  und
dergl.,  auch  mit  Stickerei,  für  das  Pfund  .  .  .
2.  Vertragsgemäss:  Wäsche  jeder  Art  (ausser
seidener  und  halbseidener,  die  nach  Punkt  6  dieses
Artikels  [209]  verzollt  wird),  mit  Ausputz  von
Spitzen,  Einsätzen  und  dergleichen,  auch  mit
Stickerei,  für  das  Pfund
3.  Herrenkleider,  mit  oder  ohne  Besatz:
a)  aus  Baumwollen-,  Leinen-  und  Hanfgeweben, ­
  für  das  Pfund
3.  Vertragsgemäss:  Männerkleider,  auch  mit
Ausputz:
a)  aus  Baumwollen-,  Leinen-  oder  Hanfgeweben, ­
  für  das  Pfund
b)  aus  wollenen  Stoffen,  für  das  Pfund  .
b)  Vertragsgemäss:  aus  Wollengeweben,  für
das  Pfund
4.  Frauen-  und  Kinderkleider  und  andere
Bekleidungsgegenstände,  ausser  den  besonders
genannten,  aus  Geweben  aller  Art,  ausser
seidenen  und  halbseidenen:
a)  fertige,  ohne  die  unter  lit.  b  dieses
Punktes  genannten  Besätze,  für  das  Pfund
4.  Vertragsgemäss:  Frauen-  und  Kinderkleider
und  andere  nicht  besonders  genannte  Bekleidungs-3,24

  R

2,70  B

4,32  R
3,60  B
2,79  R
2,  —  B
3,60  R
3,  ~  B

4,86  R

18
        <pb n="290" />
        274

gegenstände  aus  Geweben  aller  Art,  ausser  seidenen
oder  halbseidenen:
a)  fertige,  ohne  den  unter  lit.  b  dieses  Punktes
genannten  Ausputz,  für  das  Pfund  .  .  4,—  R
Trauerkrepp  aus  wollenem  Stoff  in  Form  von
Binden,  ohne  Ausstattung  —  nach  Art.  209,  P.  4  lit.  a  (C.  95,
Nr.  674,  P.  14).
Gamaschen  aus  Geweben  j?der  Art,  ausser  seidenen
und  halbseidenen  —  nach  Art.  209,  P.  4  lit.  a  (C.  10,  Nr.  520).
b)  mit  Besatz  aus  Bändern,  Sammet,  Pelzwerk, ­
  Spitzen,  Stickerei,  dessen  Menge
nicht  die  des  Kleiderstoffes  selbst  übertrifft, ­

  für  das  Pfund  7,20  R
b  )  Vertragsgemäss:  mit  Ausputz  aus  Bändern
Sammet,  Pelzwerk,  Spitzen,  Stickerei,
dessen  Menge  nicht  die  des  Kleiderstoffes
selbst  übertrifft,  für  das  Pfund  ....  6,—  R
5.  dieselben  Kleider  aus  zwei  und  mehr
Geweben,  von  denen  eines  aus  Halbseide  oder
Seide  besteht  und  die  anderen  nicht  überwiegt,
mit  oder  ohne  Besatz,  für  das  Pfund  10,80  R

5.  Vertragsgemäss:  dieselben  Kleider  aus  zwei
und  mehr  Geweben  —  von  denen  eines  aus  Seide
oder  Halbseide  besteht  und  an  Menge  das  andere
Gewebe  nicht  übertrifft  —,  auch  mit  Ausputz,
für  das  Pfund  9,—  R
6.  Kleider  jeder  Art  und  andere  Bekleidungsgegenstände ­
  (für  Männer,  Frauen  und  Kinder),
ausser  den  besonders  genannten,  aus  Sammet,
Halbsammet,  seidenen  und  halbseidenen  Geweben, ­
  mit  oder  ohne  Besatz,  sowie  auch  Kleider
jeder  Art,  bei  denen  die  genannten  Stoffe  oder
der  Besatz  aus  denselben  überwiegen,  für  das
Pfund  15,12  R
6.  Vertragsgemäss:  nicht  besonders  genannte
Kleider  jeder  Art  und  andere  Bekleidungsgegenstände ­
  (für  Männer,  Frauen  und  Kinder)  aus
.Sammet,  Halbsammet,  seidenen  oder  halbseidenen
Geweben,  mit  oder  ohne  Ausputz;  Kleider  jeder
Art,  bei  welchen  die  genannten  Stoffe  oder  der
Ausputz  daraus  überwiegen,  für  das  Pfund  .  .  .  12,60  R
Damengürtel,  aus  Seidenplüsch  und  halbseidenem
Atlas  zusammengenäht,  mit  Zwischenlage  aus  Papier  und
Spangen  —  nach  Art.  209,  P.  6  (C.  87,  Nr.  13  242,  P.  51).
        <pb n="291" />
        275

Kleidungsstücke  aus  seidenen  oder  halbseidenen
Geweben,  bedeckt  mit  Spitzen  oder  Tüll,  wobei  das  Gewebe
angesichts  der  Durchsichtigkeit  der  Spitzen  oder  des  Tülles
nicht  lediglich  die  Bedeutung  eines  Futterstoffs  hat  —  nach
dem  Material,  das  tarifarisch  die  Hauptbedeutung  hat,  d.  h.
nach  Art.  209,  P.  6  (C.  10,  Nr.  520).
7.  Damenhüte  und  anderer  Kopfputz  jeder
Art,  mit  Besatz  aus  Bändern,  Blumen,  Federn
und  dergl.,  für  das  Pfund  32,40  R
7.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Damenhüte  und  anderer
Kopfputz  jeder  Art,  mit  Ausrüstung  von  Bändern,
Blumen,  Federn  und  dergl.,  für  das  Pfund  .  .  .  16,20  Pt
Damenstrohhüte,  mit  Bändern  garniert,  wenn
auch  nur  um  den  Hutkopf  herum,  sind  nach  Art.  209,  P.  7
des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  04,  Nr.  3218).
Pappschachteln  mit  metallenen  Handgriffen,  die
als  Verpackung  von  darin  eingeführten  Hüten  dienen  —
zollfrei  (C.  09,  Nr.  34  804).
Anmerkung.  Pelze,  Pelzkleider  und  Pelzbekleidungsgegenstände, ­
  genäht,  aber  nicht  mit
irgend  welchem  Stoff  überzogen,  werden  nach
dem  Pelzwerk  verzollt,  aus  dem  sie  angefertigt
sind  (Art.  56),  mit  einem  Zuschlag  von  50  v.  H.
Pelzkleider  und  Pelzbekleidungsgegenstände  dagegen, ­
  die  mit  Zeug  überzogen  sind,  und  Pelzmützen ­
  werden  nach  den  Punkten  3,  4,  5  und  6
dieses  Artikels  (209)  verzollt.
Nach  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse
der  Tarifkommission  vom  11.  August  1905,  Nr.  237,  ist  der
in  Anm.  zu  Art.  209  des  Zolltarifs  vorgesehene  Zuschlag
von  50  v.  H.  nur  von  solchen  genähten  Pelzen  zu
erheben,  die  aus  den  Fellen  mehrerer  Tiere  zusammengesetzt
sind  oder  die  doch  jedenfalls  nicht  das  Aussehen  eines  Felles
haben.  Dagegen  sollen  Pelze  jeder  Art,  die  in  einzelnen
Fellen  bestehen,  auch  wenn  diese  Felle  durch  Nähen  zugerichtet ­
  oder  wenn  abgerissene  Stücke  an  sie  angenäht  sind,
der  Verzollung  nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art.  56
des  Zolltarifs  ohne  den  Zuschlag  von  50  v.  H.  unterliegen
&amp;lt;C.  05,  Nr.  17  403).
Gamaschen  mit  Strippen  ohne  Sohlen,  die
über  das  Schuhwerk  angezogen  werden  —  nach  den  entsprechenden ­
  Punkten  des  Art.  209,  als  Bekleidungsstücke
(C.  83,  Nr.  18  342,  P.  5).
Strumpfbänder  aus  G  u  m  m  i  e  1  a  s  t  i  k  u  m  ,
je  nach  der  Qualität  des  Materials  und  der  Garnitur  —  nach
den  entsprechenden  Punkten  des  Art.  209  (C.  85,  Nr.  516).
Hosenträger,  wie  Strumpfbänder  —  nach  den  entspre
  henden  Punkten  des  Art.  209  je  nach  Material  und
Ausstattung  (C.  85,  Nr.  19  102).

18*
        <pb n="292" />
        276

Dem  Zolldepartement  ist  mitgeteilt  worden,  dass  Halsbinden ­
  (Krawatten)  für  Männer,  die  dem  Zoll  nach  Art.  209
unterliegen,  zugeschnitten  und  zugerichtet,  aber  nicht  zugenäht, ­
  zwecks  Umgehung  der  Verzollung,  unter  dem  Vorschein ­
  als  Muster  von  Stoffen  zollfrei  eingeführt  werden.
Die  Zollämter  werden  angewiesen,  die  genannten  Waren  auf
das  genaueste  zu  besichtigen  (C.  92,  Nr.  8509).
Kleider  und  Hemdchen  für  Puppen  fallen
unter  dieselben  Punkte  des  Art.  209  wie  alle  Bekleidungsstücke ­
  für  Kinder  (C.  99,  Nr.  6974,  P.  6).
Bettwäsche  (Kissenüberzüge  und  Bettlaken)  —
nach  dem  entsprechenden  Punkt  des  Art.  209  (C.  09,
Nr.  34  804).
Gemeinsame  Anmerkungen  zu  den
Artikeln  183  b  i  s  209.
1.  Waren  (Garne,  Gewebe,  Wirkstoffe  u.  a.),
welche  aus  mehreren  Spinnstoffen  hergestellt  sind,
mit  Ausnahme  von  Seide  und  unechtem  Gold
und  Silber  (sowie  auch  von  Gold  und  Silber),
unterliegen  der  Verzollung  nach  den  Tarifartikeln
für  die  dem  Material  nach  mit  dem  höchsten  Zoll
belegten  Fabrikate.
2.  Von  Garn  jeder  Art,  das  eine  Beimischung
von  Seide  oder  unechtem  Gold  und  Silber  (sowie
auch  von  Gold  und  Silber)  im  Betrage  von  nicht
mehr  als  20  v.  H.  des  Gesamtgewichts  aller  in
dem  Garn  befindlichen  Materialien  enthält,  wird
ein  Zuschlag  von  30  v.  H.  zu  dem  Zoll  erhoben,
welchem  das  betreffende  Garn  ohne  die  erwähnte
Beimischung  unterliegt.
Vertrags-Zusatz  siehe  unter  Anmerkung  6.
3.  Garn  jeder  Art,  welches  an  Seide  oder
unechtem  Gold  und  Silber  (sowie  auch  an  Gold
und  Silber)  mehr  als  20  v.  H.  des  Gesamtgewichts
der  in  dem  Garn  befindlichen  Materialien  enthält,
wird  entsprechend  als  Garn  aus  Seide,  unechtem
oder  echtem  Gold  oder  Silber  behandelt.
4.  Gewebe  jeder  Art,  welche  eine  Beimischung
von  Seide  oder  unechtem  Gold  oder  Silber  (sowie ­
  auch  von  Gold  und  Silber)  enthalten,  werden
verzollt:  a)  wenn  die  Menge  der  Seide  oder  des
unechten  Goldes  und  Silbers  (auch  des  Goldes
oder  Silbers)  mehr  als  50  v.  H.  der  Gesamtmenge
der  Ketten-  und  Einschlagfäden  ausmacht,  entsprechend ­
  nach  Art.  195  oder  Art.  148  Punkt  6;
        <pb n="293" />
        277

b)  wenn  die  Menge  der  Seide  oder  des  unechten
Goldes  und  Silbers  (auch  des  Goldes  oder  Silbers)
von  50  bis  10  v.  H.  der  Gesamtmenge  der  Kettenund
  Einschlagfäden  ausmacht,  entsprechend  nach
Art.  197  oder  Art.  148  Punkt  6;  c)  wenn  die
Menge  der  Seide  oder  des  unechten  Goldes  oder
Silbers  (auch  des  Goldes  oder  Silbers)  nicht  mehr
als  10  v.  H.  der  Gesamtmenge  der  Ketten-  und
Einschlagfäden  beträgt,  nach  den  entsprechenden
Tarifartikeln  für  Gewebe  mit  einem  Zuschläge
von  20  v.  H.  zu  den  in  diesem  Artikel  vorgesehenen ­
  Zöllen.
4.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Gewebe  jeder  Art,
welche  eine  Beimischung  von  Seide  oder  unechtem
Gold  oder  Silber  (sowie  auch  von  echtem  Gold
und  Silber)  enthalten,  werden  verzollt:  b)  wenn  die
Menge  der  Seide  oder  des  unechten  Goldes  und
Silbers  (auch  des  echten  Goldes  oder  Silbers)  von
50  bis  20  v.  H.  der  Gesamtmenge  der  Ketten-  und
Einschlagfäden  ausmacht,  entsprechend  nach  Art.  197
oder  Art.  148,  Punkt  6;  c)  wenn  die  Menge  der
Seide  oder  des  unechten  Goldes  oder  Silbers  (auch
des  echten  Goldes  oder  Silbers)  nicht  mehr  als
20  v.  H.  der  Gesamtmenge  der  Ketten-  und  Einschlagfäden ­
  beträgt,  nach  den  entsprechenden  Tarifartikeln ­
  für  Gewebe  mit  einem  Zuschläge  von
20  v.  H.  zu  den  in  diesem  Artikel  vorgesehenen
Zöllen.
Vertrags-Zusatz  siehe  unter  Anmerkung  6.
Gewebe  mit  Pole  sowie  Bänder  mit  einer  Pole
aus  Baumwolle  oder  anderen  gewöhnlichen  Faserstoffen  und
mit  einer  Beimischung  von  Seide  in  einer  Menge,  die  23  v.  H.
der  Zahl  der  sämtlichen  das  Gewebe  bildenden  Fäden  nicht
übersteigt,  sind  gemäss  Anm.  4  zu  den  Artikeln  183—209
des  Vertragstarifs  nach  dem  Material  mit  einem  Zuschlag
von  20  v.  H.  zu  verzollen,  da  sie  nicht  unter  den  Begriff
der  im  Art.  195  des  allgemeinen  Tarifs  genannten  seidenen
und  halbseidenen  fallen  und  nicht  im  Art.  197  des  Vertragstarifs ­
  genannt  sind.  Hierbei  ist  zu  beachten,  dass  bei  Geweben ­
  mit  Pole  die  eine  (Vorder-)Seite  von  den  Polfäden,
die  andere  nur  von  den  Ketten-  und  Schussfäden  gebildet
wird  und  dass  der  Gesamtgehalt  solcher  Gewebe  an  Seide  in
der  Weise  zu  ermitteln  ist,  dass  einerseits  der  Gehalt  der
Pole,  anderseits  der  Gehalt  von  Kette  und  Schuss  an  Seide
gesondert  gerechnet  wird,  wonach  die  halbe  Summe  dieser
Prozentualbeträge  den  Gesamtgehalt  an  Seide  bildet  (C.  06,
Nr.  13  420).
5.  Wirkstoffe  werden  ebenso  wie  Wirkwaren
nach  Art.  205  verzollt.
        <pb n="294" />
        278

6.  Wirkwaren,  geflochtene  Waren  und  Posamentierarbeit ­
  mit  Beimengung  von  Seide  oder
unechtem  Gold  und  Silber  (sowie  auch  von  Gold
oder  Silber)  werden  nach  folgender  Klassifikation
verzollt:  a)  als  Fabrikate  und  Arbeiten  aus  Seide
werden  solche  behandelt,  deren  Fläche  auf  der
Schau-  und  auf  der  Rückseite  (Grund-  und  Futterstoff ­
  zusammengenommen)  im  Verhältnis  von  50
bis  zu  100  v.  H.  mit  Seide  bedeckt  ist;  als  halbseidene ­
  Fabrikate  gelten  solche,  deren  Fläche  im
Verhältnis  von  10  bis  50  v.  H.  einschliesslich
mit  Seide  bedeckt  ist;  als  Fabrikate  mit  Beimengung ­
  von  Seide  solche,  die  im  Verhältnis  von
nicht  mehr  als  10  v.  H.  mit  Seide  bedeckt  sind;
b)  als  Fabrikate  und  Arbeiten  aus  unechtem
Gold  und  Silber  (auch  aus  Gold  oder  Silber)
hergestellt  und  der  Verzollung  nach  Art.  148,
Punkt  6  unterliegend  gelten  solche,  deren  Fläche
auf  der  Schau-  und  der  Rückseite  (Grund-  und
Futterstoff  zusammengenommen)  im  Betrage  von
mehr  als  10  v.  H.  mit  unechtem  Gold  oder
Silber  (auch  Gold  oder  Silber)  bedeckt  ist;  als
Fabrikate  und  Arbeiten  mit  Beimengung  von
Seide  und  unechtem  Gold  oder  Silber  (auch  Gold
oder  Silber)  gelten  solche,  deren  Fläche  im  Verhältnis ­
  von  nicht  mehr  als  10  v.  H.  mit  unechtem
Gold  oder  Silber  (auch  Gold  oder  Silber)  bedeckt
ist.  Die  erwähnten  Fabrikate  und  Arbeiten  mit
Beimengung  von  Seide  und  unechtem  Gold  oder
Silber  in  einer  Menge  von  nicht  mehr  als  10  v.  H.
werden  ihrem  Materiale  entsprechend  mit  einem
Zuschläge  von  20  v.  H.  verzollt.
6.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Wirkwaren,  geflochtene
Waren  und  Posamentierarheit  mit  Beimengung  von
Seide  oder  unechtem  Gold  und  Silber  (sowie  auch
von  echtem  Gold  und  Silber)  werden  nach  folgender
Klassifikation  verzollt:  a)  als  Fabrikate  und  Arbeiten ­
  aus  Seide  werden  solche  behandelt,  deren
Fläche  auf  der  Schau-  und  auf  der  Rückseite
(Grund-  und  Futterstoff  zusammengenommen)  im
Verhältnis  von  50  bis  zu  100  v.  H.  mit  Seide  bedeckt ­
  ist;  als  halbseidene  Fabrikate  gelten  solche,
deren  Fläche  im  Verhältnis  von  20  bis  50  v.  H.
einschliesslich  mit  Seide  bedeckt  ist;  als  Fabrikate
mit  Beimengung  von  Seide  solche,  die  im  Verhältnis
von  nicht  mehr  als  20  v.  11.  mit  Seide  bedeckt  sind;
b)  als  Fabrikate  und  Arbeiten  aus  unechtem  Gold
        <pb n="295" />
        279

und  Silber  (auch  aus  echtem  Gold  oder  Silber)
hergestellt  und  der  Verzollung  nach  Art.  148,
Punkt  6,  unterliegend  gelten  solche,  deren  Fläche
auf  der  Schau-  und  auf  der  Rückseite  (Grundund
  Futterstoff  zusammengenommen)  im  Betrage
von  mehr  als  20  v.  H.  mit  unechtem  Gold  oder
Silber  (auch  echtem  Gold  oder  Silber)  bedeckt  ist;
als  Fabrikate  und  Arbeiten  mit  Beimengung  von
Seide  und  unechtem  Gold  oder  Silber  (auch  echtem
Gold  oder  Silber)  gelten  solche,  deren  Fläche  im
Verhältnis  von  nicht  mehr  als  20  v.  H.  mit  unechtem ­
  Gold  oder  Silber  (auch  echtem  Gold  oder
Silber)  bedeckt  ist.  Die  erwähnten  Fabrikate  und
Arbeiten  mit  Beimengung  von  Seide  und  unechtem
Gold  oder  Silber  in  einer  Menge  von  nicht  mehr
als  20  v.  H.  werden  ihrem  Stoffe  entsprechend  mit
einem  Zuschläge  von  20  v.  H.  verzollt.
Vertragsgemäss:  Zusatz  zu  den  Anmerkungen  2,
4  lit.  c  und  6.  Soweit  für  Garne,  Gewebe,  Wirkoder ­
  Tressenwaren  und  Posamentierarbeiten  ohne
Beimischung  von  Seide  oder  unechtem  Lahn  (sowie
von  Gold  oder  Silber)  vertragsmässige  Zollsätze  festgesetzt ­
  sind,  werden  die  für  solche  Beimischungen
in  den  Anmerkungen  2,  4  lit.  c  und  6  vorgesehenen
Zuschläge  auf  Grund  der  vertragsmässigen  Zollsätze
berechnet.
Zur  Erläuterung  der  Anwendung  der  Punkte  4  und  6
der  Anmerkungen  zu  den  Art.  183  bis  209  hat  das  Zolldepartement ­
  bekannt  gemacht,  dass  I.  die  Menge  irgend
einer  Beimischung  (Seide,  unechtes  oder  echtes  Gold
oder  Silber)  in  Prozenten  der  Gesamtzahl  der  Ketten-  und
Schussfäden  eines  Gewebes  —  der  halben  Summe
der  prozentualen  Beimischungen,  die  sich  gesondert  lür
Kette  und  Schuss  ergeben,  gleichzusetzen  ist.
II.  Gewebe,  gestrickte  und  geflochtene  Waren  und  Posamentierarbeit, ­
  die  über  20  v.  H.  unechtes  oder  echtes  Gold
und  Silber  enthalten,  sind  bei  Anwendung  des  Vertragstarifs
nach  Art.  148,  P.  6,  zu  verzollen,  unabhängig  von  der  Menge
der  ausserdem  noch  dann  enthaltenen  Seide.
III.  Die  nach  dem  Vertragstarif  einzulassenden  Gewebe,
gestrickten  und  geflochtenen  Waren  und  Posamentierarbeiten, ­
  die  sowohl  Seide  wie  echtes  oder  unechtes  Gold
oder  Silber  enthalten,  und  zwar  insgesamt  im  Betrage  von
mehr  als  20  v.  H.,  wobei  jedoch  besonders  der  Gehalt  an
unechtem  Gold  oder  Silber  diese  Norm  nicht  übersteigt,
sind  als  seidene,  halbseidene  oder  Stoffe  aus  unechtem  Gold
oder  Silber  zu  betrachten,  je  nachdem  welche  von  den  Beimischungen ­
  in  ihnen  überwiegt  bezw.  bei  gleichen  Mengen
der  Beimischungen,  welche  von  ihnen  die  grössere  tarifarische
Bedeutung  hat,  d.  h.  bei  welcher  von  ihnen  der  belr.  Stoff
        <pb n="296" />
        280

dem  höheren  Zoll  unterliegt.  In  beiden  Fällen  ist  dabei  als
prozentualer  Gehalt  an  Beimischungen  die  Summe  des  prozentualen ­
  Gehalts  an  Seide  und  unechtem  sowie  echtem  Gold
oder  Silber,  jedes  für  sich  genommen,  zu  betrachten.  Infolgedessen ­
  sind  die  obengenannten  Gewebe,  Stoffe  und  Arbeiten
nach  dem  Vertragstarif  z.  B.  folgendermassen  zu  verzollen:
1.  Wenn  die  Seide  das  unechte  sowie  echte  Gold  und
Silber  überwiegt  —  wie  seidene,  sofern  die  Menge
aller  dieser  Beimischungen  insgesamt  50  v.  H.  übersteigt, ­
  und  —  wie  halbseidene,  sofern  sie  mehr  als
20  v.  H.,  aber  nicht  mehr  als  50  v.  H.  beträgt.
2.  Wenn  das  unechte  sowie  echte  Gold  oder  Silber  die
Seide  überwiegt  oder  bei  gleichen  Mengen  dieser  Beimischungen ­
  —■  nach  Art.  148,  P.  6  (C.  06,  Nr.  10  627).
7.  Tücher,  Servietten,  Tischtücher,  Decken,
Gardinen,  Stores  und  andere  derartige  Fabrikate
aus  Spinnstoffen  werden  mit  denjenigen  Zöllen
belegt,  welche  in  den  entsprechenden  Tarifartikeln
für  die  Gewebe  oder  Wirkstoffe  aus  diesen  Materialien ­
  festgesetzt  sind.
Vertrags-Zusatz  siehe  unter  Anm.  8.
8.  Tücher,  Servietten,  Tischtücher,  Decken,
Gardinen,  Stores  und  andere  derartige  Fabrikate,
besäumt,  aber  ohne  Besatz,  werden  nach  dem
Material  des  Fabrikats  mit  einem  Zuschläge  von
10  v.  H.  verzollt;  dieselben  Fabrikate,  besetzt
(aber  nicht  bestickt)  mit  Seide,  unechtem  oder
echtem  Gold  und  Silber,  Spitzen,  Tüll  jeder  Art
und  anderen  Materialien,  werden  nach  ihrem
Material  verzollt  mit  einem  Zuschläge  von  50  v.  H.
8.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Tücher,  Servietten,
Tischtücher,  Decken,  Gardinen,  Stores  und  andere
derartige  Fabrikate,  besäumt,  aber  ohne  Besatz,
werden  nach  dem  Stoff  des  Fabrikats  mit  einem
Zuschläge  von  10  v.  H.  verzollt;  dieselben  Fabrikate,
besetzt  (aber  nicht  bestickt)  mit  Seide,  unechtem
oder  echtem  Gold  und  Silber,  Spitzen,  Tüll  jeder  Art
und  anderen  Stoffen,  werden  nach  ihrem  Stoffe
verzollt  mit  einem  Zuschläge  von  40  v.  H.
Vertragsgemäss:  Zu  den  Anmerkungen  7  und  8.
Die  für  den  Herstellungsstoff  der  Waren  festgesetzten ­
  vertragsmässigen  Zollsätze  sind  auch  für
die  Verzollung  der  genannten  Waren  und  für  die
Berechnung  der  Zuschläge  massgebend.
Der  in  P.  8  der  Anmerkungen  zu  den  Art.  183  bis  209
vorgesehene  Zollzuschlag  von  50  v.  H.  (vertragsmässig  40  v.  H.)
für  die  dort  angegebenen  Fabrikate  schliesst,  wenn  die  Waren
        <pb n="297" />
        281

in  der  ebenfalls  dort  angegebenen  Weise  bearbeitet  sind,
den  Zuschlag  von  10  v.  H.  aus,  der  in  derselben  Anmerkung
für  Besäumung  festgesetzt  ist,  da  die  Besäumung  nicht  als
eine  besondere  Art  der  Bearbeitung  angesehen  werden  kann,
sondern  in  dem  Begriff  „Besatz“  bereits  mitenthalten  ist.
Gleichzeitig  erläutert  das  Zolldepartement,  dass  die
erwähnten  Zuschläge  von  10  und  50  v.  H.  (vertragsmässig
40  v.  H.)  auch  von  besäumten  und  besetzten  Fabrikaten
zu  erheben  sind,  die  aus  gestickten  Geweben  und  Tüll  hergestellt ­
  sind  und  nach  Art.  208  eingelassen  werden,  da  das
Besticken  eine  ganz  besondere  Art  der  Bearbeitung  von
Geweben  und  Tüll  darstellt  und  der  von  diesen  Fabrikaten
nach  Art.  208  erhobene  Zoll  die  Erhebung  des  Zuschlags  für
Besäumung  und  Besatz  nicht  auszuschliessen  vermag  (C.  06,
Nr.  10  864).
Von  gesäumten,  zusammengenähten  oder  besetzten  (aber
nicht  bestickten)  Geweben,Bändern,Tüll  u.  dergl.
Manufakturwaren  in  ganzen  Stücken  und  Abschnitten,  die
nur  den  Stoff  zur  Herstellung  von  Gebrauchsgegenständen
bilden,  sind  die  in  der  Anm.  8  zu  den  Art.  183  bis  209  vorgesehenen ­
  Zuschläge  nicht  zu  erheben,  da  diese  Anm.  sich
nur  auf  Erzeugnisse  aus  Faserstoffen  bezieht,  die  das  Aussehen ­
  von  fertigen  Gebrauchsartikeln  wie  z.  B.  Tüchern,
Tischdecken,  Servietten,  Bettdecken,  Gardinen  usw.  haben
(C.  06,  Nr.  13  419).
Da  einige  Zollämter  die  in  P.  8  der  Anm.  zu  den  Art.  183
bis  209  des  Zolltarifs  vorgesehenen  prozentualen  Zuschläge ­
  auch  bei  den  nach  Art.  205  zu  verzollenden
Waren  in  Anwendung  bringen,  erklärt  das  Zolldepartement,
dass  infolge  der  vertragsmässigen  Bestimmung  in  der  Anm.
zu  Art.  205  des  Tarifs  und  gemäss  einem  Beschlüsse  der
Tarifkommission  vom  4.  Mai  1906,  Nr.  169,  der  P.  8  der
Anm.  zu  den  Art.  183  bis  209  auf  die  Waren,  die  nach  Art.  205
eingelassen  werden,  keine  Anwendung  zu  finden  hat,  und  dass
die  in  Art.  205  genannten  Erzeugnisse,  auch  wenn  sie  gesäumt ­
  und  mit  Besatz  versehen  sind,  nach  den  entsprechenden
Punkten  und  Buchstaben  dieses  Artikels  ohne  alle  Zuschläge
zu  verzollen  sind;  wenn  indessen  der  Besatz  Seide  enthält,  so
sind  die  Erzeugnisse  —  gemäss  P.  6  der  Anm.  zu  den  Art.  183
bis  209  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  und  Buchstaben
des  Art.  205  mit  einem  Zuschläge  von  20  v.  H.  zu  verzollen
(C.  06,  Nr.  24  604).
Teppiche  sind  als  Erzeugnisse  zu  betrachten,  die
unter  die  Bestimmung  der  Anm.  8  zu  den  Art.  183  bis  209
fallen  (C.  07,  Nr.  626,  P.  19).

210.  Hüte:
1.  Hüte  aus  Haar,  Halbhaar,  Pilz  und  aus
verschiedenen  Geweben,  in  fertigem  und  zugerichtetem ­
  Zustande,  für  das  Stück  1,80  H
1.  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915  (u.  Fr.):
Hüte  aus  Haar-,  Halbhaar-,  Wollfilz,  sowie  aus
Geweben  aller  Art,  fertig  oder  zugerichtet,  für  das
Stück  1,3,5  11
        <pb n="298" />
        282

Ringe  für  Hüte  ,(Hutkörper  ?  Krampen  für
Hüte  ?)  aus  Geweben  in  gleicher  Weise  wie  Hüte  in  vorgearbeitetem ­
  Zustand  —  nach  Art.  210,  P.  1  (C.  07,  Nr.  626,
P.  21).
2.  Hutstumpen,  gewalkt  aus  Haar,  Wolle,
gefärbt  und  ungefärbt,  ohne  jegliches  Merkmal
einer  Formung  derselben  zu  Hüten,  für  das  Stück  0,75  R
Filzseheiben  für  Hüte,  wie  Hutstumpen
—  nach  Art.  210,  P.  2  (C.  10,  Nr.  620).
3.  lederne  und  lackierte  Hüte,  für  das  Pfund  2,Q2 1 / 2  R
4.  Strohhüte  und  genähte  Hüte  aus  Stroh
nachahmendem,  aus  vegetabilischen  Stoffen  angefertigtem ­
  Flechtwerk  verschiedener  Art,  mit
oder  ohne  Zusatz  von  Seide  und  unechtem  Gold

oder  Silber,  für  das  Pfund  6,—  R
Stroh  hüte  aller  Art  in  unfertiger  Gestalt  —  nach
Art.  210,  P.  4  (C.  81,  Nr.  20  833).

Der  Dirigierende  Senat  hat  durch  Ukas  von  1908,
Nr.  10  856  die  Tarifierung  von  Strohhüten  in  vorgearbeiteter ­
  Form,  die  das  Aussehen  von  Hutstumpen  haben,
nach  Art.  210,  P.  4,  bestätigt  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  49).
5.  Mützen  aller  Art  ohne  Pelzwerk,  für  das
Stück  0,75  R
Barretts  für  Männer  —  nach  Art.  210,  P.  5
(C.  86,  Nr.  12  448).
Anmerkung  1.  Damenhüte  mit  Ausputz,
worunter  Bänder,  Federn,  Blumen,  Spitzen  und
andere  Materialien  zu  verstehen  sind,  die  zum
Schmuck  der  Hüte  Verwendung  finden,  werden
nach  Punkt  7  des  Art.  209  verzollt;  Formen  oder
Kappen  für  Damenhüte  aus  undichtem,  gesteiftem
Baumwollenzeug  mit  Drahtgestell  werden  nach
Punkt  1  des  Art.  210  verzollt.
Anmerkung  2.  Mützen  mit  Pelzverbrämung ­
  und  Pelzmützen  werden  nach  der  Anmerkung ­
  zu  Art.  209  verzollt.
Aller  Art  Puppenhüte,  sowie  Hutmodelle
werden  wie  Hüte  für  Kinder  und  Erwachsene  nach  den  entsprechenden ­
  Artikeln  je  nach  Material,  Bearbeitung  und
Aussehen  der  Hüte  verzollt  (C.  02,  Nr.  3995).
Pappschachteln  mit  metallenen  Handgriffen,  die
als  Verpackung  von  darin  eingeführten  Hüten  dienen  —
zollfrei  (C.  09,  Nr.  34  804).
        <pb n="299" />
        ÜÜÜÜI

—  283  —
211.  Regenschirme,  Sonnenschirme,  Stöcke  mit
Schirmen:
1.  jeder  Art,  überzogen  mit  seidenem  oder
halbseidenem  Gewebe:
a)  mit  Ausputz  des  Überzuges  (mit
Spitzen,  Bändern,  Stickereien  usw.),  für
das  Stück
a)  Vertragsgemäss:  Für  das  Stück  ....
b)  ohne  Ausputz,  für  das  Stück  ....
b)  Vertragsgemäss:  Für  das  Stück  ....
2.  jeder  Art,  mit  anderen  als  seidenen  und
halbseidenen  Geweben  überzogen:
a)  mit  Ausputz  des  Überzuges  (mit  Spitzen,
Bändern,  Stickereien  usw.),  für  das  Stück
a)  Vertragsgemäss:  Für  das  Stück  ....
b)  ohne  Ausputz,  für  das  Stück  ....
b)  Vertragsgemäss:  ohne  Ausputz:
mit  Baumwollstoff  überzogen,  für  das
Stück
mit  anderen  Zeugstoffen  überzogen,  für  das
Stück
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  den  Punkten  1
und  2.  Schirmhüllen  (Futterale),  die  aus  Zeugstoff
von  dem  Spinnstoff  wie  die  Schirmüberzüge  angefertigt ­
  sind,  sowie  Hüllen  aus  Papier  oder  Ledertuch ­
  werden  nicht  besonders  verzollt,  wenn  sie  mit
den  Schirmen  eingehen.
3.  Schirme,  nicht  überzogen  (Schirmgestelle
mit  eingesetzten  Stöcken):
a)  ohne  Griff  oder  mit  gewöhnlichem  Griff,
für  das  Stück
Vertragsgemäss:  Aus  3:  Aus  a)  Schirmgestelle
ohne  Griff,  jedoch  auch  mit  einem  über  das  Gestell
hinausragenden  und  zur  Befestigung  eines  Griffes
dienenden  Metallstocke,  sowie  deren  Bestandteile
(Rippen,  Metallstöcke),  für  das  Stück
Die  in  der  Vertragsbestimmung  des  Zusatzvertrages  zum
Handels-  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  Russland  vom  28.  15.  Juli  1904  zu  Art.  211,
P.  3  lit.  a,  angeführten  Teile  von  Schirmgestellen
(Rippen,  Metallstöcke)  sind,  wenn  sie  als  einzelne  Gegen  -

2,20  It
2,—  R
1,50  R
0,60  R
1,30  R

0,35  R

0,23  R
        <pb n="300" />
        284

stände  oder  in  Gruppen  vereinigt,  dabei  aber  so  eingeführt
werden,  dass  sie  nicht  in  ihrer  Gesamtheit  auseinandergenommene ­
  Schirmgestelle  bilden,  nach  den  dem  Material
entsprechenden  Tarifartikeln  einzulassen.  Dagegen  unterliegen ­
  Teile  von  Schirmen  in  auseinandergenommenem  Zustande ­
  oder  in  Gruppen  vereinigt,  die  in  einer  zur  Herstellung
von  Schirmgestellen  oder  unbezogenen  Schirmen  erforderlichen ­
  Anzahl  eingeführt  werden,  einem  Zoll  von  25  Kopeken
für  jedes  Sortiment  solcher  Teile,  wie  es  zur  Herstellung
von  Schiringestellen  oder  unbezogenen  Schirmen  erforderlich
ist  (C.  06,  Nr.  6905).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1907,  Nr.  11  030
ist  die  Richtigkeit  des  C.  betreffend  Teilevon  Schirmgestellen ­
  vom  Jahre  1906,  Nr.  6905  bestätigt  worden
&amp;lt;C.  09,  Nr.  5962,  P.  50).
h)  mit  Griff,  welcher  unter  die  Begriffsbestimmung ­
  in  Art  215,  Punkt  1  fällt,
für  das  Stück
Anmerkung.  Die  im  Punkt  2  dieses
Artikels  (211)  genannten  Schirme  mit  Griffen,
welche  unter  die  Begriffsbestimmung  der  in  Art.  215,
Punkt  1  genannten  Gegenstände  fallen,  werden
nach  Punkt  2  dieses  Artikels  (211)  mit  einem
Zuschläge  von  60  Kop.  für  das  Stück  verzollt.
212.  Knöpfe:
1.  aus  Perlmutter;  Metallknöpfe  jeder  Art,
ausser  goldenen,  silbernen  und  Platinknöpfen
(Art.  148);  leinene,  baumwollene,  wollene  und
seidene  aller  Art,  für  das  Pfund
Vertragsgemäss:  Aus  1.  Metallknöpfe  jeder  Art,
ausser  goldenen,  silbernen  und  Platinknöpfen  (Artikel ­
  148);  leinene,  baumwollene,  wollene  und
seidene  Knöpfe  jeder  Art,  für  das  Pfund  ....
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  1.  aus
Perlmutter,  auch  mit  Plättchen  aus  unedlen  Metallen,
für  das  Pfund
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  1.  aus  Perlmutter,
für  das  Pfund
Handschuhknöpfe,  vergoldet  und  versilbert
—  nach  Art.  212,  P.  1  (C.  84,  Nr.  10  747).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  3733
sind  Knöpfe  aus  Perlmutter  und  Horn,  worin
die  Perlmutter  einen  Einsatz  bildet,  der  den  grössten  Teil
der  Vorderfläche  der  Knöpfe  einnimmt,  entsprechend  dem
vorwiegenden  Wert  und  der  Bedeutung  des  erwähnten  Perlmuttereinsatzes ­
  richtig  nach  Art.  212,  P.  1,  des  Tarifs  verzollt ­
  worden  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  51).

0,90  B

1,32  R
0,90  11
0,90  11
0,90  11
        <pb n="301" />
        285

Tressenknöpfe  —  nach  Art.  212,  P.  1  (C.  09,
Nr.  34  804).
Flittergoldknöpfe,  wie  Metallknöpfe  —  nach
Art.  212,  P.  1  (C.  09,  Nr.  34  804).
2.  aus  Porzellan,  Glas,  Holz,  Knochen,  und
alle  anderen,  für  das  Pfund  0,60  R
Vertragsgemäss:  Aus  2.  aus  Porzellan,  für  das
Pfund  0,377,
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  2.aus
Glas,  für  das  Pfund  0,37 1 f i  II

Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  Punkt  2  des
Artikels  212.  Das  Zirkular  des  Zolldepartements
vom  15.  Januar  1897,  Nummer  1087,  Absatz  3,
betreffend  die  Verzollung  von  Knöpfen  aus  Porzellannachahmungen, ­
  bleibt  während  der  Dauer  dieses
Vertrags  in  Kraft.  (Dieses  Zirkular  bestimmt,
dass  porzellanartige  oder  porzellanähnliche
Knöpfe  ebenso  wie  Porzellanknöpfe  —  nach  Art.
212,  P.  2  —  zu  verzollen  sind.)
Knöpfe  aus  Steinnuss  in  vorgearbeitetem
Zustande  —  nach  Art.  212,  P.  2  (C.  99,  Nr.  6238,  P.  54).
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  Artikel  212.
Die  Verzollung  nach  diesem  Artikel  (212)  erfolgt
einschliesslich  des  Gewichts  der  Karten,  auf  denen
die  Knöpfe  befestigt  sind.
In  einem  Zollamt  wurde  der  Fall  von  Einfuhr  von  Glasknöpfe ­
  n,  auf  einem  Faden  auf  gereiht  und  als  Glasperlenband ­
  verpackt,  um  die  Zollbehörde  zu  täuschen  und
die  Ware  nach  einem  kleineren  Zollsatz  zu  verzollen,  aufgedeckt. ­
  Das  Zolldepartement  macht  darauf  aufmerksam,
dass  die  Glasperlenbänder  mit  besonderer  Sorgfalt  besichtigt
werden  müssen  (C.  84,  Nr.  8332).
Hemdenknöpfe  jeder  Art  ausser  goldenen,  silbernen
und  aus  Platin  (Art.  148)  —  nach  den  entsprechenden  Punkten
des  Art.  212,  wie  Knöpfe  (C.  87,  Nr.  20  422,  P.  8).
Erzeugnisse  aus  Knochen,  Weissblech,
Kupfer  und  anderen  Materialien,  zur  Herstellung  von
Knöpfen  dienend,  aber  nicht  endgültig  dazu  vorgerichtet,
wenn  zur  Vereinigung  der  einzelnen  Teile  sachverständige
Arbeit  erforderlich  ist,  wobei  es  ungewiss  ist,  zu  welcher  Art
von  Knöpfen  (genannt  in  Art.  212,  P.  1  und  2)  sie  bestimmt
sind  —  je  nach  dem  Material  nach  den  entsprechenden
Artikeln  des  Tarifs  (C.  10,  Nr.  520).
213.  Schmuckfedern  und  künstliche  Blumen:
1.  zugerichtete  Federn  und  Vogelbälge  jeder
Art  (von  seltenen  und  gewöhnlichen  Vogelarten);
        <pb n="302" />
        —  286  —
Federschmuck  (Plumagen)  und  mit  Federschmuck
versehene  Gewebe,  zusammen  mit  der  unmittelbaren ­
  Verpackung,  für  das  Pfund  18,-R



1.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pfund  .  .  9,—  Ft
2.  künstliche  Blumen  und  Teile  von  solchen
aus  Garn  und  Geweben,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien;  künstliche  Zierpflanzen,  in
Verbindung  mit  wertvollen  Materialien,  zusammen
mit  der  unmittelbaren  Verpackung,  für  das  Pfund  12,—-  R
2.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pfund  .  .  9,—  It
3.  künstliche  Zierpflanzen  mit  oder  ohne
Blüten,  ohne  Verbindung  mit  wertvollen  Materialien, ­
  sowie  künstliche  Blumen  aus  Teilen  natürlicher ­
  Pflanzen,  für  das  Pfund  3,—  R
3.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pfund  .  .  3,—  It
Anmerkung.  Federn  und  Vogelbälge,  wertvolle ­
  Arten  (Strauss-,  Marabu-,  Paradiesvogel-,
Pfauen-,  Kolibri-  u.  dergl.),  in  rohem  Zustande,
für  das  Pfund  6,—  R
214.  Schmelz,  Glas-  und  Wachsperlen,  Stickperlen
aus  Glas,  Metall  und  anderen  gemeinen
Materialien:
1.  lose  oder  auf  Fäden  aufgereiht,  in
Schnüren,  Bündeln  und  Strähnen,  von  gleicher
Farbe,  Grösse  und  Form,  für  das  Pud  ....  16,50  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Jett,
Perlen  und  Kügelchen  aus  Glas,  Metall  und
anderen  gewöhnlichen  Stoßen:
1.  unaufgereiht  oder  aufgereiht  in  Schnüren,
Bünden  oder  Strähnen,  von  derselben  Farbe,  Grösse
und  Form,  für  das  Pud  9,—  li
Glasperlen  auf  Fäden,  die  zur  Vereinfachung
der  Versendung  in  drei  und  mehr  Reihen  zusammengeflochten
sind,  aber  kein  selbständiges  Fabrikat  darstellen,  sind  nach
Art.  214,  P.  1,  des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  04,  Nr.  2920).
2.  Waren  aus  Schmelz,  Stick-,  Glas-  und
Wachsperlen,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  für  das  Pfund  0,8272  ®
Grosse  Nadeln  zum  Anstecken  aus  Schmelz,  Eisen
und  Eisendraht,  die  keinen  selbständigen  Gebrauchswert
haben  —  nach  Art.  214,  P.  2,  da  diese  Ware,  die  zur  Verzierung ­
  von  Damentoiletten  verwendet  wird,  vollkommen
        <pb n="303" />
        287

unter  den  Begriff  von  Fabrikaten  aus  Schmelz  im  Sinne
des  Tarifs  fällt  (C.  89,  Nr.  7251,  P.  1).
Stickperlen  aus  Glas,  verschiedenfarbige,
auf  Fäden  —  nach  Art.  214,  P.  2  (C.  96,  Nr.  17  187).
Vertragsgemäss  (auch  mit  Oesterreich-Ungarn)  :
Aus  214.  Jett,  Perlen  aus  Wachs,  Glas,  Metall
und  anderen  gewöhnlichen  Stoffen.
Anmerkung  1.  Sogenannte  Wachsferien  und
Perlen  aus  inwendig  mit  Fischschuppen-  oder
anderer  Perlenessenz  helegten  Kügelchen  aus  weissem
Glase  fallen  unter  diesen  Artikel  (214),  auch  wenn
sie  sich  als  Nachahmungen  von  echten  Perlen
darstellen.
Vertragsgemäss  bis  zum  18./31.  XII.  1915:
Anmerkung  2.  Perlen  aus  Glas,  Zelluloid  oder
Porzellan  (Orientalperlen),  auch  Korallen  und  Granaten ­
  nachahmend,  fallen  unter  diesen  Artikel
(214),  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Form,  Grösse
und  Farbe.
215.  Galanterie-  und  Toilettenartikel,  nicht  besonders
genannt,  zusammengesetzt  und  auseinander  genommen; ­
  Kinderspielzeug:
1.  wertvolle,  in  denen  Seide,  Aluminium,  Perlmutter, ­
  Korallen,  Schildpatt,  Elfenbein,  Email,
Bernstein  und  dergl.  kostbare  Materialien,  vergoldete ­
  oder  versilberte  Metalle  und  Metalllegierungen ­
  enthalten  sind;  nicht  besonders  genannte ­
  Waren  jeder  Art  aus  Perlmutter,  Schildpatt, ­
  Elfenbein  und  Bernstein,  für  das  Pfund  .  3,—  R
1.  Vertragsgemäss  (u.  Fr.):  wertvolle  Gegenstände, ­
  in  welchen  Seide,  Aluminium,  Perlmutter,
Korallen,  Schildpatt,  Elfenbein,  Email,  Bernstein
oder  dergleichen  andere  kostbare  Stoffe,  vergoldete
oder  versilberte  Metalle  oder  Metallegierungen  enthalten ­
  sind;  nicht  besonders  genannte  Waren  jeder
Art  aus  Perlmutter,  Schildpatt,  Elfenbein  und  Bernstein, ­
  für  das  Pfund  2,70  R
Anmerkung  betr.  Kinderspielzeug  —  s.  unter
P.  2  dieses  Artikels.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  Punkt  1.  Das
Zirkular  des  Zolldepartements  vom  16.  November
1894,  Nummer  21  510,  Absatz  7,  betreffend  die
Zollbehandlung  von  Täschchen  aus  Plüsch,  bleibt
        <pb n="304" />
        288

während  der  Dauer  dieses  Vertrages  in  Kraft
(s.  unten).
Agraffen  aus  Perlmutter  —  nach  Art.  215,
P.  1  (C.  87,  Nr.  6372).
Galanterie-  und  Toilettensachen  aus
einfachem  Material,  bei  denen  Seide  und  Halbseide  einen
selbständigen  Bestandteil  bildet  —  nach  Art.  215,  P.  1;
dergleichen  Sachen,  wenn  die  Seide  oder  Halbseide  als  Ausstattung ­
  zur  Verzierung  dient  —  nach  Art.  215,  P.  2  (C.  94,
Nr.  14  637,  P.  24).
Etuis  für  Gold-  und  Silbersachen  aus
einfachem  Material  oder  aus  Seidenplüsch,  bei  denen  die
Seide  selbständiger  Bestandteil  ist  und  nicht  nur  zur  Verzierung ­
  und  Ausstattung  dient  —  nach  Art.  215,  P  1  (C.  94,
Nr.  14  637,  P.  25).
Plüschsäckchen  (Ridiküle)  mit  vernickelter  und
überhaupt  metallener  Einfassung  —  nach  Art.  215,  P.  1;
solche  Säckchen  nur  aus  Seidenstoff  (Plüsch  oder  Sammet)
—  nach  dem  Material  des  Stoffes  (C.  94,  Nr.  21  510,  P.  7).
Seidene  Toilettenkissen  für  Taschentücher
(Sachets),  auf  Karton  mit  Watte  verfertigt  —  nach  Art.  215,
P.  1  (C.  95,  Nr.  574).
Galanteriesachen  mit  Verzierungen
aus  Edelsteinen  oder  aus  künstlichen,  Edelsteine  imitierenden
Steinen,  wie  auch  echte  und  künstliche  Edelsteine  in  Fassung,
ausser  Gegenständen  und  Passung  aus  Edelmetallen  —  nach
Art.  215,  P.  1  (C.  99,  Nr.  6238,  P.  55).
Halbfabrikate  aus  Elfenbein,  und  zwar
Elfenbein  und  Mammutknochen  in  unbearbeiteten  Platten,
Ringen  u.  a.  —  nach  Art.  215,  P.  1  (C.  99,  Nr.  6238,  P.  57).
Erzeugnisse  aus  vegetabilischem
Material,  das  in  Art.  64  genannt  ist,  mit  Seide  besetzt,,
unabhängig  von  der  Quantität  und  Bedeutung  der  letzteren
—  nach  Art.  215,  P.  1  (C.  99,  Nr.  6238,  P.  58).
Vergl.  botr.  Galanterieartikel  mit  künstlichen,
Edelsteine  imitierenden  Steinen  —  unter  Art.  67  (C.  99,
Nr.  11  997).
Aus  rohen  Per1muttermusehe1n  ausgeschnittene ­
  Kreise  werden  gleich  Plättchen  und
ähnlichen  Fabrikaten  aus  Perlmutter,  die  im  P.  20  des  C.  99,
Nr.6238  aufgeführt  werden,  nach  Art.  215,  P.  1,  verzollt  (G.  99,
Nr.  26  156).
In  der  Zollpraxis  entstehen  häufig  Zweifel  wegen  der
Tarifierung  von  ausländischen  Galanteriewaren  aus
einfachen  Stoffen  mit  unbedeutenden  Verzierungen  aus  versilbertem ­
  Metall  in  Form  von  Flittern,  Stückchen  von  Rauschgold, ­
  kleinen  Schnallen  u.  dergl.,  bei  denen  die  Versilberung
mitunter  so  geringfügig  ist,  dass  sie  kaum  noch  mit  Hilfe
chemischer  Reagentien  nachgewiesen  werden  kann.  Gemäss
einer  vom  Finanzminister  bestätigten  Entscheidung  der  Tarifkommission ­
  vom  31.  Januarl902,  Nr.  111,  ist  die  Versilberung
der  metallischen  Teile  als  ein  Moment  zu  erachten,  das  die
damit  verzierten  Galanteriewaren  in  den  P.  1  des  Art.  215
        <pb n="305" />
        289

des  Zolltarifs  einreiht.  In  Zweifelsfällen  haben  die  Zollämter
den  P.  1  des  Art.  215  anzuwenden  und  zwecks  endgültiger
Entscheidung  Muster  der  fraglichen  Waren  dem  Departement
einzusenden  (C.  02,  Nr.  3075).
Galanteriewaren,  verfertigt  aus  Kupfer,
Kupferlegierungen,  Gusseisen,  Eisen,  Stahl,  Zinn,  Blei  und
Zink,  vergoldet  und  versilbert,  werden  nach  dem  genauen
Sinn  des  Art.  149,  P.  4  —  nach  Art.  215,  P.  1,  verzollt  (C.  06,
Nr.  3379,  P.  5).
Haarkämme  aus  Zelluloid  mit  gepressten  Goldverzierungen ­
  —  nach  Art.  215,  P.  1  (C.  09,  Nr.  34  804).
Nach  einer  Mitteilung  des  Zolldepartements  ist  Pressbernstein ­
  (Ambroid)  in  Platten,  Stangen  und  Presslingen ­
  ein  Halbfabrikat  aus  Bernstein  und  gemäss  Entscheidung ­
  der  besonderen  Tarifkommission  gleich  den  nicht  besonders ­
  genannten  Erzeugnissen  aus  Bernstein  —  nach
Art.  215,  P.  1,  des  Tarifs  zu  verzollen  (Nachrichten  für
Handel  und  Industrie,  1911,  Nr.  94).
2.  gemeine,  mit  Teilen,  Fassungen  oder  Verzierungen ­
  aus  nicht  kostbaren  Metallen  und
Metallegierungen  (unvergoldeten  und  unversilberten),
  aus  Horn,  Knochen,  Holz,  Porzellan,
unedlen  Steinen,  Glas,  Meerschaum,  Fischbein,
Gagat,  Zelluloid,  Lava  und  dergleichen  wohlfeilen
Materialien;  alle  nicht  besonders  genannten  Waren
aus  Horn,  Knochen,  Meerschaum,  Fischbein,
Gagat,  Zelluloid,  Lava  und  WTtchs  für  das  Pfund  0,75  R
2.  Vertragsgemäss  (u.  Fr.):  gewöhnliche  Gegenstände ­
  mit  Teilen,  Fassungen  oder  Verzierungen
aus  nicht  kostbaren  Metallen  oder  Metallegierungen
(unvergoldeten  und  unversilberten),  aus  Horn,
Knochen,  Holz,  Porzellan,  unedlen  Steinen,  Glas,
Meerschaum,  Fischbein,  Jett,  Zelluloid,  Lava  und
anderen  nicht  kostbaren  Stoffen;  nicht  besonders
genannte  Waren  jeder  Art  aus  Horn,  Knochen,
Meerschaum,  Fischbein,  Jett,  Zelluloid,  Lava  oder
Wachs,  für  das  Pfund  0,70  H
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  den  Punkten  1
und  2.  Kinderspielzeug  jeder  Art,  mit  Ausnahme
des  unter  Punkt  3  fallenden,  für  das  Pfund  .  .  0,70  R
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  Punkt  2.  Nach
dem  für  diesen  Punkt  festgesetzten  Satz  werden  die
hier  genannten  Waren  verzollt,  auch  wenn  sie  Seide
oder  Halbseide  enthalten.
Vertragsgemäss  bis  18.J31.  XII.  1915:  Anmerkung ­
  1.  Galanterie-  und  Toiletteartikel  aus  unedlen ­
  Metallen  oder  deren  Legierungen,  auch  ver-19
        <pb n="306" />
        290

goldet  oder  versilbert  —  mit  Granaten  besetzt,  iverden
nach  Art.  215,  P.  1,  verzollt.
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung ­
  2.  Versilberte  Drahtbügel,  versilberte
Messingflitter,  Silberstaub,  Kunstblumen  und  ähnliches ­
  übliches  Zubehör  bleiben  bei  der  Verzollung
von  Fächern  ausser  Betracht.
Porzellanblumen  in  Gestalt  von  Broschen  —
nach  Art.  215,  P.  2  (C.  83,  Nr.  6730).
Metallmagniumin  schmalen  Streifen  für  Zimmerbeleuchtung, ­
  wie  Kinderspielzeug  —  nach  Art.  215,  P.  2
(C.  86,  Nr.  2265).
Messingene  Uhrketten,  ohne  Vergoldung  oder
Versilberung,  in  Verbindung  mit  anderem  einfachem  Material
—  nach  Art.  215,  P.  2  (C.  88,  Nr.  21  583).
Galanterie-  und  Toilettensachen  aus
einfachem  Material,  bei  denen  Seide  und  Halbseide  einen  selbständigen ­
  Bestandteil  bildet  —  nach  Art.  215,  P.  1;  dergleichen
Sachen,  wenn  die  Seide  oder  Halbseide  als  Ausstattüng  zur
Verzierung  dient  —  nach  Art.  215,  P.  2  (C.  94,  Nr.  14  637,
P.  24).
Einfacher  in  Plättchen  für  Klaviertasten  und
andere  Zwecke  zersägter  Knochen  —  nach  Art.  215,
P.  2  (C.  94,  Nr.  22  199).
Halbfabrikate  aus  einfachem  Knochen,
und  zwar  Knochen  in  unbearbeiteten  Ringen,  Platten  u.  a.
—  nach  Art.  215,  P.  2  (C.  99,  Nr.  6238,  P.  56).
Erzeugnisse  aus  Marienglas  —  nachArt.215,
P.  2  (C.  99,  Nr.  6238,  P.  61).
Der  Finanzminister  erachtete  es  für  möglich,  gemäss
dem  Gutachten  des  Polizeidepartements,  auf  Grund  der
Anm.  zum  Art.  220  des  allgemeinen  Zolltarifs  die  ungehinderte
Einfuhr  von  Papierpistonen  aus  Papier  und  Sprengstoffmasse, ­
  die  ausschliesslich  zu  Kinderspielzeugen  dienen,
zu  gestatten,  wobei  die  Zollämter  nachträglich  in  jedem  Fall
dem  Zolldepartement  über  die  Menge  der  eingelassenen  Ware,
sowie  über  den  Empfänger  derselben  zu  berichten  haben.
Die  Ware  selbst  wird  nach  Art.  215,  P.  2,  verzollt  (C.  01,
Nr.  19  906).
Horn,  zur  Herstellung  von  Stielchen,  zerschnitten,
gleich  Fabrikaten  aus  Horn,  in  Form  von  Platten  —  nach
Art.  215,  P.  2  (C.  05,  Nr.  4216,  P.  4).
Kragen  aus  Zelluloid  in  oder  ohne  Verbindung
(Zwischenlagen)  mit  Geweben  sind  nach  Art.  215,  P.  2,  des
Tarifs  zu  verzollen  (C.  06,  Nr.  25  115).
Im  Jahre  1901  ist  mit  Erlaubnis  des  Finanzministers
im  Zollressort  das  C.  Nr.  19  906  erlassen  worden  über  den
ungehinderten  Durchlass  von  aus  dem  Auslande ­
  importierten  Papierstreifen  mit  einer
Sprengstoffmasse  (Papier-Pistons  für
Kinder-Flinten  und  -  Pistolen)  von  seiten  der
        <pb n="307" />
        291

Zollämter  selbst,  wobei  die  Zollämter  dann  jedes  Mal  dem
Zolldepartement  über  den  Durchlass  der  Ware  mit  Angabe
ihres  Quantums  und  des  Warenempfängers  Mitteilung  zu
machen  haben.
Im  Hinblick  auf  eine  gegenwärtig  dem  Zolldepartement
vom  Polizeidepartement  übermittelte  Aeusserung  betr.  den
Durchlass  von  Papierstreifen  mit  einer  Sprengstoffmasse
schärft  das  Zolldepartement  den  Zollinstitutionen  ein,  auf  die
genaue  Erfüllung  des  oben  erwähnten  C.  01,  Nr.  19  906
zu  achten  (C.  07,  Nr.  8581).
Haarkämme  aus  Zelluloid,  mit  seidenen
Bändern  verziert  —  nach  Art.  215,  P.  2  (C.  09,  Nr.  34  804).
Rollen  für  Damenfrisuren  aus  Wolle  auf
einem  Gestell  aus  Eisendraht,  wenn  auch  in  Verbindung  mit
einem  Seidennetz  —  nach  Art.  215,  P.  2  (C.  09,  Nr.  34  804).
Schnee  aus  Asbest  und  Glimmer  für  Weihnachtsbäume ­
  —  nach  Art.  215,  P.  2  (C.  09,  Nr.  34  804).
Es  ist  festgestellt,  dass  einige  ausländische  Fabrikanten
die  Damen-Hutnadeln  in  der  Weise  in  Schachteln
verpacken,  dass  obenauf  in  der  Schachtel  4  bis  5  Kartons  mit
Nadeln,  die  nach  Art.  215,  P.  2,  zu  verzollen  sind,  zu  liegen
kommen,  während  darunter  Nadeln  mit  geschliffenen  künstlichen ­
  Steinen,  die  nach  Art.  215,  P.  1,  zu  verzollen  sind,
lose  liegen.  Das  Zollressort  ist  daher  angewiesen,  auf  sorgfältige
Besichtigung  dieser  Ware  zu  achten  (C.  10,  Nr.  164).
Galalith  in  Platten,  Blättern  und  Stäbchen  —  nach
Art.  215,  P.  2  (C.  10,  Nr.  520).
H  ä  u  t  c  h  e  n  aus  Zelluloid  für  Photographie,
auch  wenn  sie  der  Wirkung  des  Lichts  ausgesetzt  waren,
aber  nicht  entwickelt,  ohne  fixierte  photographische  Bilder
—  nach  Art.  215,  P.  2  (C.  10,  Nr.  520).
Viskose  in  dünnen  Blättern  sowie  Flaschenkapseln
und  dergleichen  Erzeugnisse  daraus  —  nach  Art.  215,
P.  2  (C.  10,  Nr.  520).
3.  Unter  diesen  Artikel  (215)  fallende  Gegenstände ­
  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen,  ohne
Relief-  und  gravierte  Verzierungen,  auch  gestanzt
(Punkt  2,  Art.  149),  aus  Gusseisen,  Eisen,  Stahl,
Zinn,  B.'ei  und  Zink,  im  Gewicht  von  weniger
als  3  Pfund  im  Stück,  ohne  Verbindung  mit
anderen  Metallen,  für  das  Pfund  0,45  R
3.  Vertragsgemäss:  unter  diesen  Artikel  (215)
fallende  Gegenstände  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen, ­
  ohne  erhabene  oder  gestochene  Verzierungen, ­
  —  auch  gestanzt  (Punkt  2  des  Artikels
119),  aus  Gusseisen,  Schmiedeeisen,  Stahl,  Zinn,
Blei  oder  Zink,  im  Gewicht  von  weniger  als  3  Pfund
das  einzelne  Stück,  ohne  Verbindung  mit  anderen
Metallen,  für  das  Pfund  0,40  H
        <pb n="308" />
        292

Nicht  nur  solche  Fabrikate,  die  aus  einem  der  in
Art.  215,  P.  3,  aufgezählten  Metalle  hergestellt  sind,
sondern  auch  solche,  die  aus  zwei  oder  mehreren  dieser
Metalle  bestehen,  aber  ohne  anderes  Material,  sind  nach
P.  3  dieses  Art.  zu  verzollen  (C.  99,  Nr.  6238,  P.  62).
Anmerkung  1.  Gegenstände,  bei  denen
Gold,  Silber  oder  Platina  augenscheinlich  den
Hauptwert  ausmachen,  werden  nach  dem  Artikel
über  Gold-  und  Silberwaren  verzollt.
Anmerkung  2.  Holzarbeiten  mit  Verzierungen ­
  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen,
eingelegter  und  ausgelegter  (Inkrustationen)  Arbeit, ­
  im  Gewicht  von  mehr  als  drei  Pfund  im
Stück,  werden  nach  Art.  61,  Punkt  4  verzollt;
wenn  sie  aber  weniger  als  drei  Pfund  im  Stück
wiegen,  so  werden  sie  nach  Punkt  1  und  2  dieses
Artikels  verzollt,  je  nach  dem  Material,  welches  den
Hauptwert  in  den  Verzierungen  und  Einlagen
ausmacht.
Anmerkung  3.  Etuis,  in  welchen  die
unter  diesen  Artikel  (215)  fallenden  Gegenstände
eingeführt  werden,  sind  nach  dem  Material,  aus
dem  sie  hergestellt  sind,  zu  verzollen.
Spielzeug  jeder  Art  aus  Gummielastikum,
darunter  auch  Bälle,  gefärbt  und  ungefärbt  —  nach  Art.  215
(C.  83,  Nr.  14  581,  P.  1).
Kämme,  Armspangen  und  andere  Galanteriesachen ­
  aus  Gummielastikum  —  nach  Art.  215  (C.  83,
Nr.  14  581,  P.  2).
Bengalisches  Feuer  für  das  Zimmer  —  nach
Art.  215  (C.  86,  Nr.  604,  P.  68).
Graphoskope  —  nach  den  entsprechenden  Punkten
des  Art.  215  (C.  86,  Nr.  4978,  P.  11).
Teile  von  Kinderflinten  —  wie  vollständige
Flinten  als  Spielzeug  -  nach  Art.  215  (C.  86,  Nr.  22  637,  P.  3).
Künstliche  Vogelbälge,  bestehend  aus  Federn,
die  auf  Karton  aufgeklebt  sind—  nach  Art.  215,  als  Spielzeug,
(C.  87,  Nr.  2685,  P.  6).
Fahrräder  für  Kinder  —  nach  Art.  215  (C.  87,
Nr.  10  437,  P.  5).
Metallagraffen  (Spangen)  aus  verschiedenem
Material  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art.  215
(C.  87,  Nr.  25  362,  P.  5).
Zusammenlegbare  Metallämpchen  zum  Haareinbrennen, ­
  als  unzweifelhafter  Toilettengegenstand  —  nach
Art.  215  (C.  94,  Nr.  17  517,  P.  22).
Lampengläser,  Lampenschirme  (Abatjours)  und
dergl.  Gegenstände  aus  Marienglas,  in  Verbindung  mit  anderem
Material  —  nach  Art.  215  (C.  94,  Nr.  23  084,  P.  10).
        <pb n="309" />
        Wachsbüsten,  mit  einfachem  Material  ausgestattet,
wenn  sie  sich  als  Ware  qualifizieren  —-  nach  Art.  215  (C.  95,
Nr.  1403,  P.  9).
Abatjours  für  Lampen  und  Lichte  (Lampenschirme) ­
  aus  einem  mit  Zeug  bezogenen  Drahtgestell  —
nach  Art.  215  (C.  95,  Nr.  3771,  P.  2).
Holzarbeiten  in  Gestalt  von  Präsentiertellern
mit  Einsätzen  aus  Blech  oder  Fayence,  je  nach  ihrem  Gewicht ­
  —  nach  Art.  61,  P.  4,  oder  —  nach  Art.  215  (C.  94,
Nr.  23084).
Fabrikate  aus  Gelatine  in  Verbindung  mit
anderem  Material  —  nach  Art.  215  (C.  99,  Nr.  6238).
Zelluloid  in  Blättern,  mit  losem  Stoff  unterklebt ­
  —  nach  Art.  215  (C.  99,  Nr.  6238,  P.  60).
Muscheln,  rohe,  von  Schmutz  und  mineralischen
Ansätzen  gereinigt,  befeilt  und  geputzt,  doch  ohne  jede
andere  Bearbeitung  und  nicht  in  Verbindung  mit  anderem
Material,  sind  zu  verzollen:  Perlmutterschalen  —  nach
Art.  68,  alle  übrigen  aber  —  nach  Art.  44.  Alle  anders  bearbeiteten ­
  Muscheln,  sowie  Muscheln  in  Verbindung  mit
anderem  Material  —  nach  den  entsprechenden  Punkten
des  Art.  215  (C.  99,  Nr.  6238).
Erzeugnisse  aus  Zelluloid  —  nach  Art  215.
Vergl.  unter  Art.  68  (C.  05,  Nr.  5657).
Gemäss  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse
der  Tarifkommission  vom  24.  November  1905,  Nr.  494,  sind
Zahnstocher,  wie  Toilettesachen,  nach  Art.  215
des  Zolltarifs  einzulassen  (C.  05,  Nr.  28  017).
Schnurrbart  binden  aus  Gewebe  mit  Zusatz  von
anderem  Material  —  nach  dem  entsprechenden  Punkt  des
Art.  215  (C.  09,  Nr.  34  804).
Nagelfeilen,  wie  Toilettezubehör  —  nach  dem
entsprechenden  Punkte  des  Art.  215  (C.  09,  Nr.  34  804).
Das  Zolldepartement  hat  im  Einverständnis  mit  dem
Polizeidepartement  erläutert,  dass  nur  Roulettespiele,
die  den  Charakter  von  Kinderspielzeug  haben,  nach  Russland ­
  eingelassen  werden  dürfen.  Als  Kinderspielzeug  sind
nach  Ansicht  des  Polizeidepartements  solche  Roulettespiele
anzusehen,  die  nach  ihren  Abmessungen  —  nicht  über
1  Werschok  (=  4, 45  cm)  im  Durchmesser  —  nicht  von  einem
grösseren  Kreise  von  Personen  zum  Spiel  gebraucht  werden
können  (C.  11,  Nr.  15  064).
216.  Schreib-,  Zeichen-  und  Malereiutensilien,  in  den
anderen  Artikeln  nicht  genannt,  zusammengestellt
oder  auseinander  genommen, 1 )  wie:  Bleistifte  und
Schreibfedern  aller  Art,  Federhalter,  Tintenzeuge,
Bleistifthalter,  Oblaten,  Bleistiftspitzer,  Stempel
und  dergleichen,  zusammen  mit  den  Schachteln,
in  denen  sie  eingeführt  werden,  für  das  Pfund

l )  Nach  der  amtlichen  französischen  Ausgabe:  montös
        <pb n="310" />
        294

Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915  (u.  Fr.):
Für  das  Pfund  0,52  R
Vertragsgemäss:  Aus  216.  Bleistifte  jeder  Art
einschl.  der  Farbstifte,  auch  assortiert,  mit  den
Schachteln,  in  welchen  sie  eingeführt  sind,  zusammengewogen, ­
  für  das  Pfund  0,52 1 / 2  R
Anmerkung  1.  Federhalter,  Bleistifthalter ­
  und  die  anderen  oben  genannten  Gegenstände ­
  werden,  wenn  sie  aus  edlen  Metallen  angefertigt ­
  sind,  nach  dem  Artikel  über  Gold-  und
Silberarbeiten  verzollt.
Anmerkung  2.  Schiefertafeln  werden
nach  Art.  66,  Punkt  6  verzollt,  mit  einem  Zuschlag ­
  von  50  v.  H.  zu  dem  in  jenem  Punkte
festgesetzten  Zoll.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  2.  Schiefertafeln,
liniiert  oder  unliniiert,  auch  mit  Rahmen,  sowie ­
  Schiefergriffel,  auch  mit  Papier  oder  anderen
Stoffen  überzogen,  werden  nach  Artikel  66  Punkt  6
mit  einem  Zuschläge  von  20  v.  H.  verzollt.
Radiergummi  für  Blei  und  Tinte,  als  Schreibutensil ­
  —  nach  Art.  216  (C.  80,  Nr.  7160).
Schreibutensilien  jeder  Art  aus  Gummielastikum
—  nach  Art.  216  (C.  83,  Nr.  14  581).
Metallene  Federhalter,  wenn  auch  von  den
Stielen  aus  Holz  oder  anderem  Material,  mit  denen  sie  in  den
Handel  kommen,  getrennt  ,  Halter  aus  Gummielastikum,
überhaupt  vollständige  Halter  für  Stahlfedern  —  nach  Art.  216
(C.  83,  Nr.  20  399).
Messingene  Pressen  als  Ersatz  für  Petschaft
oder  Stempel  —  nach  Art.  216,  gleich  den  besonders  genannten
Schreibutensilien  (C.  83,  Nr.  24  027).
Schneiderbolus,  farbig  und  weiss,  mit  Stielen
oder  in  flacher  Einfassung  usw.  —  nach  Art.  216  (C.  84,
Nr.  5653).
Blechpennale  —  nach  Art.  216  (C.  84,  Nr.  16  585).
Schreibzeuge  aus  gewöhnlichem  Material  oder
Metall,  wenn  auch  die  einzelnen  Stücke  getrennt  —  nach
Art.  216  (C.  94,  Nr.  17  517).
Tinte  in  Glas-  und  Tongefässen  eingeführt  —  nach
Art.  137,  mit  Abzug  der  festgesetzten  Prozente  für  die  Tara,
wobei  die  Gefässe  nur  in  dem  Falle  verzollt  werden,  wenn  sie
als  Tintenfässer  benutzbar  sind:  sie  fallen  dann  unter  Art.  216
(C.  94,  Nr.  21  900).
Farbenballen  für  Stempel  —  nach  Art.  216
(C.  95,  Nr.  574).
        <pb n="311" />
        295

Kästen  für  Miniatur  färben  —  s.  Verz.  n.  d.
Stoff  das  C  10,  Nr.  23  604.
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1910,  Nr.  10  882,
sind  Bleistifte,  eingeführt  in  fest  verklebter  Papierumhüllung, ­
  worin  sie  zu  12  Dutzenden  verpackt  sind,  nach
Art.  216  des  Tarifs,  ohne  das  Gewicht  der  Papierumhüllung
zu  verzollen,  da  die  genannte  Umhüllung  nicht  als  gleichbedeutend ­
  mit  Schachteln  anerkannt  wurde  (C.  11,  Nr.  91).
217.  Gegenstände  für  archäologische,  numismatische
und  naturhistorische  Museen,  Sammlungen  und
Kabinette,  wie:  ausgestopfte  Tiere,  Vögel,  Fische
und  dergl.  (ausser  Muscheln);  getrocknete  Pflanzen
auf  Papier,  Tiere  in  Spiritus,  Mineralien,  Versteinerungen, ­
  Mumien  und  Antiquitäten:  ägyptische, ­
  griechische,  römische  und  andere;
Medaillen,  altertümliche  Münzen  und  dergleichen
Seltenheiten  —  sofern  sie  in  einzelnen  Stücken
oder  in  Sammlungen  eingeführt  werden  und  nicht
den  Charakter  einer  Ware  haben
Auf  eine  Anfrage,  betreffend  die  Zollbehandlung  der
nach  dem  Art.  217  des  Zolltarifs  eingeführten  Gegenstände
für  die  Sammlungen,  die  privaten  Personen
gehören,  hat  der  Pinanzminister  im  Einvernehmen  mit
dem  Minister  für  Handel  und  Industrie  erläutert,  dass  aus
dem  Auslande  eingeführte  einzelne  Gegenstände  oder  ganze
Sammlungen,  die  den  Charakter  von  Waren  nicht  besitzen,
nach  dem  Art.  217  an  staatliche  oder  öffentliche  Museen,
Sammlungen  oder  archäologische,  numismatische  und  naturwissenschaftliche ­
  Kabinette  zollfrei  abgelassen  werden  dürfen.
Werden  die  im  Art.  217  erwähnten  Gegenstände  auf  den
Namen  von  privaten  Personen  eingeführt,  so  kann  die  zollfreie ­
  Einfuhr  nach  dem  Art.  217  nur  dann  geschehen,  wenn
der  Empfänger  dem  Zollamt  eine  Bescheinigung  von  gelehrten ­
  Gesellschaften,  den  Gouvernementsbehörden  usw.
darüber  vorlegt,  dass  die  Gegenstände  tatsächlich  für  die
der  betreffenden  Person  gehörenden  Museen,  Sammlungen  oder
archäologischen,  numismatischen  oder  naturwissenschaftlichen
Kabinette  bestimmt  sind  (C.  11,  Nr.  876).
218.  Muster  verschiedener  Materialien  und  Waren,
welche  nicht  das  Aussehen  und  den  Charakter
von  Waren  haben,  werden  nach  den  entsprechenden ­
  Artikeln  des  Tarifs  verzollt.
Vertragsgemäss  (u.  Fr.):  Muster  verschiedener
Stoffe  und  Erzeugnisse,  welche  nicht  das  Aussehen
und  den  Charakter  von  Waren  haben
Anmerkung  1.  Muster  von  Geweben
werden  verzollt:
a)  seidene,  halbseidene  und  solche  aus  unechtem ­
  Gold  und  Silber  (sowie  aus  Gold  und

zollfrei.

zollfrei.
        <pb n="312" />
        296

Silber)  nach  den  Art.  195,  196,  197  und  Art.  148,
Punkt  6  des  Tarifs;
b)  jeder  Art,  ausser  den  unter  lit.  a  dieser
Anmerkung  genannten,  auch  mit  Beimischung
von  Seide  oder  unechtem  Gold  oder  Silber,  mit
2  Rbl.,  für  das  Pfund.
Anmerkung  2.  Die  auf  Karton  aufgeklebten ­
  oder  in  broschierte  (eingebundene)
Bücher  eingeklebten  Muster  von  Geweben  usw.
in  kleinen  Stücken  werden  nach  Art.  177,  Punkt  4
(als  Buchbinderarbeiten)  verzollt.
Vertragsgemäss  (u.  Fr.):  Anmerkung.  Muster
von  Geweben  und  Erzeugnissen  jeder  Art,  welche
nicht  das  Aussehen  und  den  Charakter  von  Waren
haben,  fallen  unter  diesen  Artikel  (218),  auch
wenn  sie  auf  Karten  befestigt,  geheftet  oder  eingebunden ­
  sind.
Als  Muster  werden  nur  solche  Stoffabschnitte  verzollt, ­
  die  als  Muster  dienen  sollen,  und  die  nicht  nur  in  der
Länge,  sondern  auch  in  der  Breite  weniger  als  einen  Arschin
haben  (C.  87,  Nr.  3358).
In  Abänderung  und  Ergänzung  der  C.  87,  Nr.  3358  und
13  242  und  C.  99,  Nr.  1998  und  6729  bringt  das  Zolldepartement
zur  Kenntnis  des  Zollressorts,  dass  durch  eine  vom  Finanzminister ­
  bestätigte  Verfügung  der  besonderen  Kommission
für  Angelegenheiten  der  Anwendung  des  Tarifs  für  den  dem
Art.  218  des  Tarifs  entsprechenden  zollfreien  Einlass  aus  dem
Auslande  als  Muster  eintreffender  Abschnitte  von  Geweben,
sowie  von  Tüll,  Spitzen,  Band,  Posamentierarbeiten  und
dergl.  Fabrikate  folgender  Modus  festgestellt  ist:
Abschnitte  von  Geweben,  Tüll,  Spitzen,  Band,  Posamentierarbeiten ­
  und  ähnlichen  Fabrikaten,  die  in  der  Länge
und  in  der  Breite  weniger  als  eine  Arschin  messen,  können  nur
in  dem  Fall  nach  Art.  218  zollfrei  durchgelassen  werden,
wenn  sie  nach  Ansicht  der  Plenarversammlung  des  Zollamts
hinsichtlich  ihrer  Grösse,  Menge  und  Verschiedenartigkeit
in  Material,  Zeichnung  und  Farbe  keinen  Zweifel  darüber  lassen,
dass  sie  als  Muster  dienen  sollen.  Ist  die  Plenarversammlung
dagegen  der  Ansicht,  dass  die  fraglichen  Abschnitte  das
Aussehen  und  den  Charakter  von  Waren  haben,  d.  h.  als
Handelsartikel  und  für  gewerbliche  Zwecke  dienen
können,  so  sind  sie  nicht  als  Muster  von  Stoffen  und  Fabrikaten ­
  zu  behandeln,  sondern  nach  dem  Material  den  entsprechenden ­
  Artikeln  des  Tarifs  gemäss  zu  verzollen.  Ausnahmsweise ­
  können  Abschnitte  von  Geweben  und  anderen
Fabrikaten  von  höchstens  einer  Arschin  Länge  und  Breite,
selbst  wenn  sie  vom  Zollamt  nach  Aussehen  und  Eigenschaft
für  Ware  erklärt  werden,  nach  Art.  218  zollfrei  nur  in  folgenden
Fällen  durchgelassen  werden:  1)  wenn  die  Abschnitte  die
ausschliessliche  Bestimmung  haben,  als  Muster  für  die  Wieder-,
gäbe  der  Zeichnungen  auf  Fabrikaten  russischer  Fabriken  zu
        <pb n="313" />
        297

dienen,  und  auch  dann  nur  unter  der  Bedingung,  dass  in
jedem  einzelnen  Fall  von  der  Fabrik  des  Bestimmungsortes
eine  schriftliche  Bescheinigung  darüber  dem  Zollamt  vorgelegt ­
  wird;  2)  wenn  die  Abschnitte  von  Geweben  mit  Zustimmung ­
  und  für  Rechnung  der  Kaufleute  oder  ihrer  Bevollmächtigten ­
  vor  der  Auslieferung  aus  dem  Zollamt  kreuzförmig ­
  in  Abständen  von  je  drei  Werschok  mit  speziell  für
diesen  Zweck  eingerichteten,  in  den  Zollämtern  vorhandenen
Instrumenten  durchschnitten,  Abschnitte  von  Tüll,  Spitzen,
Band,  Posamentierware  und  dergl.  dagegen  in  denselben
Abständen  mit  entsprechender  Stempelfarbe  (weiss,  rot
oder  blau)  mittels  besonderer  Stempel,  mit  denen  die  Zollämter ­
  versehen  sind,  abgestempelt  werden  (C.  99,  Nr.  14  128).
Abschnitte  von  Tüll,  Spitzen,  Besätzen,  Borten,
Schnüren  und  dergl.  gewebten,  gestrickten,  geflochtenen  und
Posamentiererzeugnissen  unterhegen  nur  dann  der  Prüfung
seitens  des  Zollamtsplenums,  wenn  irgend  welche  Zweifel  über
deren  Bestimmung,  ausschliesslich  als  Muster  zu  dienen,
entstehen;  wenn  aber  die  eingeführten  Abschnitte  nach
Grösse,  Anzahl  und  Verschiedenheit  bei  den  Besichtigenden
keinen  Zweifel  darüber  erwecken,  dass  sie  dazu  bestimmt
sind,  lediglich  als  Muster  zu  dienen,  so  können  sie  ohne  vorherige ­
  Prüfung  seitens  des  Zollamtsplenums  nach  Art.  218  zollfrei ­
  gelassen  werden  (C.  99,  Nr.  17  354).
Muster  gekämmter  Wolle,  die  aus  dem  Auslande
nach  Russland  als  Proben  der  Erzeugnisse  ausländischer
Fabriken  gesandt  werden,  sind  nach  Art.  218  des  Zolltarifs
zollfrei  einzulassen,  falls  diese  Muster  nicht  das  Aussehen
und  die  Eigenart  von  Waren  haben  und  wenn  überdies  die
einzelnen  Musterstücke  das  Gewicht  von  4  Lot  nicht  übersteigen, ­
  jedoch  nur  dann,  wenn  die  betreffenden  Muster  von
Handlungsreisenden  eingeführt  werden  oder  an  Wollverarbeitungsfabriken
  adressiert  sind  (C.  01,  Nr.  27  127).
Gemäss  einer  Entscheidung  des  Finanzministers  sind
im  Auslande  gedruckte  Anzeigen,  Briefe,  Aufrufe, ­
  Abrechnungen  usw.,  die  an  private  Personen
und  Gesellschaften  gerichtet  werden  und  in  einzelnen  Exemplaren ­
  nicht  den  Charakter  einer  Ware  haben,  sowie  Beilagen
dazu,  wie  Ansichten  von  Heiligtümern,  getrocknete  Blätter,
kleine  Gottesbilder  auf  Papier  oder  Gewebestücken,  Wattestückchen ­
  usw.  ebenso  wie  die  unter  Art.  218  des  Zolltarifs
fallenden  Gegenstände  bei  der  Einfuhr  zollfrei.  Dagegen
müssen  im  Auslande  in  russischer  oder  polnischer  Sprache
hergestellte  Drucksachen,  die  auch  in  einzelnen  Exemplaren
den  Charakter  einer  Ware  haben,  wie  z.  B.  Bücher,  Broschüren,
Journale,  ferner  Anzeigen,  Reklamen,  Preislisten  und  dergl.,
die  in  mehreren  Exemplaren  als  von  ausländischen  Druckereien ­
  ausgeführte  Bestellungen  eingeführt  werden,  nach
den  entsprechenden  Artikeln  des  Zolltarifs  verzollt  werden
(C.  05,  Nr.  13  098).
Muster  von  Gold-  und  Silberwaren  —  s.
unter  Art.  148,  P.  8,  das  C.  06,  Nr.  18  430.
In  Ergänzung  des  C.  99,  Nr.  14128  wird  bekannt  gemacht, ­
  dass  der  Finanzminister  im  Einvernehmen  mit  dem
        <pb n="314" />
        Minister  für  Handel  und  Industrie  gestattet  hat,  auch
Gegenstände  wie  Tücher,  Schals,  Westen,  Unterjacken, ­
  Halsbinden,  Kragen,  Aermel,
Schuhe  u.  dgl.  als  Muster  nach  Art.  218  des  Tarifs
zollfrei  zu  lassen,  jedoch  nur,  wenn  sie  bereits  durch  einen
Einschnitt  zu  dem  Zwecke,  zu  dem  sie  hergestellt  sind,
völlig  unbrauchbar  gemacht  sind,  wobei  an  ihrer  Bestimmung, ­
  ausschliesslich  als  Muster  zu  dienen,  nach  Menge,
Auswahl  und  Mannigfaltigkeit  der  Gegenstände  für  die  besichtigenden ­
  Beamten  kein  Zweifel  besteht  und  der  Einschnitt ­
  in  einer  Weise  gemacht  ist,  die  der  in  dem  obigen
Zirkular  angegebenen  entspricht  (C.  11,  Nr.  13112).

1.  Bei  der  Einfuhr  von  Mustern  durch  Handlungsreisende ­
  muss  eine,  wenn  auch  in  fremder  Sprache  abgefasste ­
  Beschreibung  in  zwei  Exemplaren  vorgelegt  werden,
die  genaue  Ausweise  über  Beschaffenheit,  Abmessung  und
Gewicht  der  Muster  enthält;  diese  Beschreibung  muss  so
ausführlich  sein,  dass  bei  der  Wiederausfuhr  keinerlei  Zweifel
über  die  Identität  der  Muster  entstehen  können;  werden
mit  der  Beschreibung  auch  Musterabschnitte  vorgelegt,  so
sind  diese  den  Beschreibungen  anzuheften.  Ein  Exemplar
der  Beschreibung  verbleibt  in  dem  Zollamt,  während  das  andere
Exemplar  den  Handlungsreisenden  bei  der  Entnahme  der
Muster  aus  dem  Zollverwahrsam  eingehändigt  wird.
2.  Die  abzufertigenden  Muster  werden  vom  Zollamte
mit  Plomben  versehen;  soweit  jedoch  die  Muster  mit  ausländischen ­
  Eabrikstempeln  versehen  sind,  kann  die  Identifizierung ­
  durch  Zollplomben  unterbleiben.
3.  Die  Muster  werden  nur  gegen  Hinterlegung  einer
dem  Zollbetrage  entsprechenden  Kaution  herausgelassen,
welche  bei  Wiederausfuhr  der  Muster  oder  eines  Teiles  derselben ­
  nach  dem  Auslande,  wobei  jedoch  die  einzelnen  Muster
nicht  geteilt  sein  dürfen,  zurückgezahlt  wird.
4.  Eür  die  Wiederausfuhr  der  Muster  wird  eine  sechsmonatige ­
  Erist,  vom  Tage  ihrer  Entnahme  aus  dem  Zollamte ­
  an  gerechnet,  festgesetzt,  wobei  die  Muster  über  dasselbe ­
  Zollamt  wieder  ausgeführt  werden  müssen,  über  welches
sie  eingeführt  worden  sind.  Werden  die  Muster  während
der  bezeichneten  Frist  nicht  wieder  ausgeführt,  oder  stellt  es
sich  bei  ihrer  Vorführung  zur  Wiederausfuhr  nach  dem
Befunde  des  betreffenden  Zollamtes  heraus,  dass  die  Muster
in  kleinerer  Menge,  als  für  jedes  einzelne  Muster  in  der  Beschreibung ­
  angegeben,  vorhanden  sind,  oder  aber,  dass  sie
sich  in  einem  Zustande  befinden,  der  darauf  schliessen  lässt,
dass  sie  im  Gebrauch  gewesen  sind,  verfällt  die  Kaution
und  wird  als  Zollgebühr  eingezogen  (C.  99,  Nr.  25  164).
Erweiterung  dieses  Zirkulars.  Die  Frist  für  die  Rückerstattung ­
  der  Hinterlegung  ist  auf  ein  volles  Jahr  ausgedehnt. ­
  Ferner  braucht  die  Rückausfuhr  der  Muster  nicht
u " er  dasjenige  Zollamt  zu  erfolgen,  über  welches  sie  ein-^™
 rt \ werden &amp;gt;  s * e  kann  vielmehr  über  jedes  Zollamt  erfolgen
(C.  00,  Nr.  23  592).
        <pb n="315" />
        299

Zollbeliandlung  von  Kästen,  Koffern  und  dergl.  Gegenständen, ­
  welche  zur  Verpackung  der  von  Handlungsreisendcn
mitgelUhrten  Warenmuster  dienen.  Der  Finanzminister
hat  erläutert,  dass  die  Ablassung  von  Kästen,  Koffern
und  dergl.  Gegenständen,  welche  zur  Verpackung  der  von
Handlungsreisenden  mitgeführten  Warenmuster  dienen,
gegen  Hinterlegung  einer  Sicherheit  in  Höhe  des  für  diese
Gegenstände  zu  entrichtenden  Zollbetrags  und  unter  Beobachtung ­
  des  für  den  Einlass  der  von  den  Handlungsreisenden ­
  eingeführten  Warenmuster  vorgeschriebenen  Verfahrens ­
  zu  erfolgen  hat  (C.  11,  Nr.  19  345).
        <pb n="316" />
        Verzeichnis
derjenigen  Waren,  deren  Einfuhr  in  Russland
verboten  ist.

219.  Russische  Scheidemünze,  kupferne  und  silberne,
und  ausländische  kupferne  und  silberne  Scheidemünze ­
  aller  Art  mit  Ausnahme  von:  1.  chinesischen ­
  Jamben,  deren  Einfuhr  über  die  ganze
Landgrenze  gegen  China  und  über  die  Seegrenze
gestattet  ist;  2.  Silbermünzen,  die  aus  dem
Khanat  Chiwa  in  die  Gebiete  der  Provinzen
Syr-Darja,  Fergana  und  Samarkand  eingeführt
werden;  3.  bucharischer  Silbermünze  und  4.  persischen ­
  Krans,  deren  Einfuhr  in  das  Reich
über  die  persische  und  afghanische  Grenze  gestattet ­
  ist.
Vertragsgemäss:  Aus  219.  Russische  Scheidemünze, ­
  kupferne  und  silberne,  und  ausländisches
kupfernes  und  silbernes  Geld  aller  Art.
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Reisenden  undBewohnern
  des  Grenzbezirks,  welche  die  Grenze  mit
ordnungsmässigen  Legitimationspapieren  überschreiten, ­
  ist  es  gestattet,  russische  Scheidemünze
bis  zu  4  Rubel  50  Kopeken,  deutsche  Kupfer-,
Nickel-  oder  Silbermünze  bis  zu  10  Mark  mit  sich
zu  führen.
Anmerkung.  Die  Einfuhr  von  ausländischer ­
  Silbermünze  in  das  Amurische  Generalgouvernement ­
  ist  nicht  verboten.
Auf  eine  Anfrage,  ob  rumänische  Nickel-Scheidemünze
  als  nach  Art.  219  des  Zolltarifs  für
        <pb n="317" />
        301

die  Einfuhr  verboten  zu  gelten  habe,  hat  das  Zolldepartement
im  Einvernehmen  mit  der  besonderen  Kanzlei  für  Kreditangelegenheiten ­
  erläutert,  dass  im  Hinblick  auf  die  Anm.
zu  Art.  219  des  Zolltarifs  Nickelscheidemünze  ebenso  wie
Silbermünze  von  geringem  Feingehalt  und  Kupfermünze
zu  den  Münzen  zu  rechnen  sind,  deren  Einfuhr  verboten  ist
(C.  06,  Nr.  20  970).
Laut  Art.  219  des  allgemeinen  russischen  Zolltarifs
vom  13.  Januar  1903  ist  die  Einfuhr  von  kupferner  und
silberner  russischer  Scheidemünze  verboten;  im  Art.  219
der  Zolltarifausgabe  vom  Jahre  1906  ist  dagegen  das  Verbot ­
  der  Einfuhr  von  russischer  Kupfer-  und  Silbermünze
enthalten,  ohne  einen  Hinweis  darauf,  dass  dieses  Verbot
sich  nur  auf  Scheidemünze  bezieht.
Danach  ist  es  fraglich,  ob  gegenwärtig  die  Einfuhr  von
russischen  Silbermünzen  zu  1  Rubel,  50  Kopeken  und
25  Kopeken  zulässig  ist.
Hierbei  kommt  noch  die  Bestimmung  des  Gesetzes  vom
27.  März  1906  in  Betracht,  wonach  aus  dem  Auslande  heimkehrende ­
  Personen  russische  Silbermünze  zu  1  Rubel,  50  Kopeken ­
  und  25  Kopeken  nur  bis  zum  Betrage  von  25  Rubel,
sonstige  russische  Silber-  und  Kupfermünze  aber  nur  bis
zum  Betrage  von  3  Rubel  (der  laut  Anm.  zum  Art.  219  der
Tarifausgabe  vom  Jahre  1906  vertragsmässig  auf  4  Rubel
50  Kopeken  erhöht  ist)  bei  sich  haben  dürfen.  Das  Zolldepartement ­
  erläutert  daher  auf  Befehl  des  Finanzministers,
dass  seit  der  Einführung  der  Goldwährung  in  Russland  alle
Silbermünze,  sowohl  die  Scheidemünze  (500/1000  fein),  als
auch  die  vollwichtige  (900/1000  fein)  als  Hilfsmünze  anzusehen ­
  ist  und  als  solche  auf  Grund  des  Art.  219  der  Zolltarifausgabe ­
  vom  Jahre  1906  mit  den  oben  angegebenen
Ausnahmen  als  für  die  Einfuhr  verboten  zu  gelten  hat  (C.  07,
Nr.  12  074).
220.  Schiesspulver,  Mischungen  für  Schiesspulver
und  Knallmischungen.
Anmerkung.  Dem  Finanzminister  ist  es
anheimgestellt,  die  Einfuhr  von  nach  dem  Tarif
verbotenen  Explosivstoffen  verschiedener  Art,
wenn  diese  von  Regierungsinstitutionen,  Gesellschaften ­
  und  Privatpersonen  zum  Gebrauch  bei
Erd-  und  Rammarbeiten  aus  dem  Auslande  bezogen ­
  werden  und  in  Kohlengruben  und  Bergwerken ­
  und  für  Signale  Verwendung  finden,
unter  Anwendung  der  folgenden  Zollsätze  zuzulassen: ­
  a)  Schiesspulver,  für  das  Pud  Rohgewicht ­
  2  Rbl.  10  Kop.,  und  b)  Dynamit,  Explosivstoffe ­
  aller  Art  und  Knallmischungen,  desgleichen
Zubehör  aller  Art  für  Sprengungen,  wie:  Zündschnüre, ­
  Lunten,  elektrische  Zünder  u.  a.  im
Tarif  nicht  besonders  genannt,  für  das  Pud  Rohgewicht ­
  4  Rbl.  50  Kop.  Die  Genehmigung  wird
erteilt  auf  Grund  einer  Bescheinigung  der  zu-
        <pb n="318" />
        302

ständigen  Behörde,  und  für  Inhaber  von  Niederlagen ­
  von  Explosivstoffen  sowie  für  Bergindustrielle
(Besitzer  und  Pächter  von  Bergwerken,  Gruben
und  anderen  Montanarbeiten)  und  deren  Bevollmächtigte ­
  auf  Grund  einer  Bescheinigung  des
Bergdepartements  darüber,  dass  diese  Stoffe  von
den  Gesellschaften,  Institutionen  oder  Personen
tatsächlich  in  der  verschriebenen  Menge  gebraucht
werden.
Der  neuerfundene  Sprengstoff  Spiralit  als  Ersatz
für  Schiesspulver,  der  in  seinem  Aeussern  sich  in  nichts  von
weissem  ungeleimtem  (Lösch-)  Papier  unterscheidet  und
erst  beim  Anzünden  explodiert,  ist  auf  Grund  dieses  Art.  (220)
zur  Kategorie  der  verbotenen  Waren  zu  rechnen  und  darf
nur  unter  Beobachtung  der  in  der  Anm.  zu  diesem  Art.  (220)
angegebenen  Bedingungen  durchgelassen  werden  (C.  96,
Nr.  6201).
Kupferne  Kapseln,  speziell  für  Explosionen
bei  Bergarbeiten  bestimmt,  aber  nicht  für  kriegstechnische
Zwecke  —  nach  Art.  220,  Anm.  lit.  b  (C.  96,  Nr.  9775).
Nach  Art.  220  Ist  nicht  nur  körniges  Pulver,
sondern  auch  Pulver  in  Stücken  einzulassen  (C.  04,
Nr.  14  090).
Gemäss  einem  bestätigten  Beschlüsse  der  besonderen
Tarifkommission  ist  das  organische  Präparat  T  r  i  n  i  t  r  ot
  o  1  u  o  1,  ein  nach  Art.  220  des  Tarifs  für  die  Einfuhr  verbotener ­
  Sprengstoff,  für  den  Fall,  dass  er  ausnahmsweise
vom  Finanzminister  gemäss  der  Anm.  zu  diesem  Art.  zugelassen ­
  wird,  nach  lit.  b  dieser  Anm.  mit  4,50  Rubel  für
das  Pud  Rohgewicht  zu  verzollen  (C.  06,  Nr.  32  203).
221.  Kriegsgerät,  Kanonen,  Mörser,  Kanonenkugeln,
Bomben  u.  dergl.
222.  Windbüchsen,  die  ohne  Pulver  wirken,  auch
Stöcke  und  Pfeifenrohre  mit  Dolchen,  Degen  und
anderen  verborgenen  Waffen.
Anmerkun  g. 1 )  Verboten  ist  die  Einfuhr
aus  dem  Auslande  und  aus  dem  Grossfürstentum
Finland  von  Waffen,  ausgenommen  Jagdwaffen,
sowie  von  Zubehör  zu  Feuerwaffen,  sowohl  für
den  eigenen  Gebrauch,  als  auch  für  den  Verkauf,
l )  „Sammlung  der  Gesetze  und  der  Regierungsverfügungen“, ­
  vom  Jahre  1905,  Nr.  241.
Der  ursprüngliche  Text  dieser  Anmerkung  hatte  den
folgenden  Wortlaut:  Privatpersonen  ist  es  verboten,  ohne
besondere  Genehmigung  aus  dem  Auslande  in  das  Reich
Schusswaffen  aller  Modelle  von  gleichem  Kaliber  wie
die  dem  Staate  gehörigen,  für  die  Bewaffnung  der  Truppen
gebrauchten,  zusammengesetzt  oder  in  einzelnen  Teilen  sowie
Patronen  zu  solchen  Schusswaffen  einzuführen.
        <pb n="319" />
        303

mit  Ausnahme  derjenigen  Fälle,  wo  die  Person,
die  die  Waffen  einführt,  oder  die  Handelsfirma,
auf  deren  Namen  die  Sendung  expediert  wird,
der  betreffenden  Zollanstalt  eine  besondere  Erlaubnisbescheinigung ­
  des  Ministeriums  für  Innere
Angelegenheiten  vorlegen  werden.
Taschenrevolver  unter  dem  Namen  Protektor, ­
  System  Turbiaux,  die  den  Schuss  aus  einer  von
der  Hand  verdeckten  Trommel  abgeben,  sind  zur  Einfuhrverboten ­
  (C.  86,  Nr.  14  741).
Der  Finanzminister  hat  den  Zollämtern  verboten,  hinfort ­
  aus  dem  Auslande  eingeführte  Stöcke  mit  Griffen
in  der  Form  von  Revolvern  durehzulassen  (C.  94,  Nr.  649).
Es  ist  dem  Zolldepartement  bekannt  geworden,  dass
einige  Zollämter  Miniatur-Pistolen  in  Form  von
Berlocken  ungehindert  einlassen.  Infolgedessen  macht  das
Zolldepartement  dem  Zollressort  bekannt,  dass  gemäss  einem
Gutachten  des  Polizei-Departements  solche  Pistolen  in  den
Inlandsverkehr  nicht  zugelassen  werden  dürfen  (C.  01,
Nr.  26  451).
Laut  Gutachten  des  Polizei-Departements  ist  die  Einfuhr ­
  von  Stöcken  mit  darin  verborgenen  Gummiknüppeln ­
  verboten  worden  (C.  03,  Nr.  14  037).
Da  nach  einem  Gutachten  des  Artilleriekomitees  W  i  n  dund
  Federbüchsen  als  ganz  gleichartig  anzusehen  sind,
und  insofern  eine  Gefahr  bieten,  als  der  Schuss  aus  solchen
Büchsen  lautlos  ist,  hat  der  Finanzminister  im  Einvernehmen
mit  dem  Ministerium  für  Innere  Angelegenheiten  für  die
Zukunft  die  Einfuhr  von  Wind-  und  Federbüchsen  jeder  Art
auf  Grund  des  Art.  222  des  Zolltarifs  verboten  (C.  10,  Nr.  9061).
223.  Spielkarten  aller  Art.
Spielkarten,  wenn  auch  in  beschädigter  Gestalt
z.  B.  mit  Einschnitten,  dürfen  nicht  eingeführt  werden  (C.  76,
Nr.  4978).
Gegenstände  aller  Art  mit  Abbildungen  von
Spielkarten  können  unbeanstandet  nur  in  dem  Fall
durchgelassen  werden,  wenn  die  Kartenbilder  auf  ihnen  so
zusammengestellt  sind,  dass  es  nicht  möglich  ist,  eine  ganze
Karte  auszuschneiden,  ohne  eine  andere  dabei  zu  beschädigen;
andernfalls,  wenn  sich  durch  Ausschneiden  von  Karten  selbst
des  allerkleinsten  Formats  ganze  Spiele  zusammensetzen
lassen,  ist  die  Einfuhr  verboten  (C.  90,  Nr.  3233).
224.  Fischbeeren  oder  Kockeiskörner  (baccae  coculli
indici).
In  der  letzten  Zeit  ist  wahrgenommen  worden,  dass
an  vielen  Orten  Russlands  der  Fischfang  durch  Betäubung
der  Fische  mit  Kockeiskörnern  betrieben  wird.  Um
zu  verhindern,  dass  Fischkörner  (Kockeiskörner,  baccae
coculli  indici),  deren  Einfuhr  nach  Art.  224  des  Zolltarifs
verboten  ist,  als  irgendwelche  andere  Teile  von  Pfanzen
oder  als  Samen  in  natürlicher,  gestossener,  gemahlener  Gestalt ­
  Eingang  in  das  Reich  über  die  Zollämter  finden,  weist
        <pb n="320" />
        '  das  Zolldepartement  die  Zollämter  an,  streng  darauf  zu
achten,  dass  die  gedachte  Ware  nicht  durchgelassen  wird,
und  sind  in  zweifelhaften  Fällen  dem  Departement  Proben
einzusenden.  Die  Erkennungsmerkmale  der  Fischkörner
(Kockeiskörner)'sind  folgende:
1.  Die  in  den  Handel  kommende  Ware  ist  die  trockene,
graubraune,  runzelige,  nierenförmig-sphärische  Frucht  der
Anamirta  cocullus,  deren  Längsachse  10—12,  der  Durchmesser ­
  7—9  Millimeter  beträgt.  An  der  Basis  der  Frucht
befindet  sich  ein  hervortretendes,  sehr  kurzes,  stumpfes
Wärzchen  und  von  diesem  3—4  Millimeter  entfernt  ein  ■
wenig  bemerkbare  runde  Vertiefung;  zwischen  ihnen  ist
die  Wandung  der  Frucht  mehr  oder  minder  ausgebuchtet,
wodurch  die  nierenförmige  Gestalt  der  letzteren  bedingt
wird;  an  der  konvexen  Oberfläche  derselben  ist  von  einem
Pol  zum  anderen,  d.  h.  von  dem  Wärzchen  bis  zu  der  Vertiefung ­
  eine  erhabene  Rückgratslinie  sichtbar,  die  die  Frucht
in  zwei  gleiche  symmetrische  Hälften  teilt;  der  Same  ist
ölig  und  von  sehr  bitterem  Geschmack;
2.  der  in  den,  in  grobes  oder  feines  braunes  Pulver  verwandelten ­
  Früchten  des  Kockeiskörnerstrauches  enthaltene
Giftstoff,  das  Pikrotoxin,  kann  aus  heissem  Wasser,  Weingeist, ­
  Amylalkohol,  Chloroform,  konzentrierter  Essigsäure,
Aetzalkalien  und  Ammoniak  leicht  ausgeschieden  werden.
Das  aus  der  Lösung  kristallisierte  Pikrotoxin  scheidet  in
Nadeln  aus,  die  durch  Sternchen  verbunden  sind;  der  Schmelzpunkt ­
  ist  200°  C;  starke  Schwefelsäure  löst  das  Pikrotoxin
und  nimmt  dabei  eine  orange  Färbung  an,  die  beim  geringsten
Zusatz  von  Chrompik  ins  Violette,  bei  einer  grösseren  Menge
ins  Braune  übergeht  (C.  99,  Nr.  24  051).
225.  Margarinerzeugnisse.
226.  Künstlicher  Safran.
Infolge  Berichts  eines  Zollamts,  dass  als  Safflor  und
Safran  gefärbte  Blütenblättchen  verschiedener
Pflanzen  und  insbesondere  der  Calendulae  officinalis  (künstlicher ­
  Safran)  aus  dem  Auslande  eingeführt  werden,  ergeht
an  die  Zollämter  die  Weisung,  auf  dergleichen  Ware  ihr  besonderes ­
  Augenmerk  zu  richten  und  sich  nicht  an  dem  Aussehen ­
  und  dem  mitunter  künstlich  herbeigeführten  Duft
genügen  zu  lassen,  sondern  die  Färbung  und  die  Qualität
der  Ware  selbst  zu  beachten  (C.  90,  Nr.  8514).
Zu  beachten  unter  Art.  15  das  C.  09,  Nr.  7026.
227.  Bengalische  Zündhölzchen.
228.  Waren  und  Gegenstände  aller  Art,  die  den
Charakter  der  Nichtachtung  vor  dem  Heiligtum,
der  Gotteslästerung  oder  Religionsspötterei  haben
oder  mit  Stempeln,  Etiketten  und  dergl.  mit
heiligen  Darstellungen  gleichen  Charakters  versehen ­
  sind.
229.  Tapeten,  die  durchweg  mit  einer  Masse  arsenhaltiger ­
  Farben  bedeckt  sind,  sowohl  matt,  als
auch  glänzend.
        <pb n="321" />
        Anmerkung.  Ausnahmen  sind  nur  für
Tapeten  gestattet,  die  lediglich  Muster,  Blumen,
Blätter,  Punkte,  Streifchen  usw.  in  arsenhaltigen
Farben  auf  einem  breiten,  grossen  Grund  anderer
nicht  arsenhaltiger  Farben  enthalten.
230.  Leichte  Stoffe,  wie:  Organdin,  Tarlatan,  Musselin
und  andere,  die  durchweg  mit  arsenhaltiger  Farbe
gefärbt  sind.
Anmerkung  1.  Ausnahmen  sind  nur  für
Stoffe  gestattet,  die  lediglich  Muster,  Blumen,
Blätter,  Punkte,  Streifchen  usw.  in  arsenhaltigen
Farben  auf  einem  breiten,  grossen  Grund  nicht
arsenhaltiger  Farben  enthalten.
Anmerkung  2.  Die  Art.  229  und  230
(mit  Anmerkungen)  werden  nicht  auf  Tapeten
und  Stoffe  angewendet,  die  mit  Anilinfarben
gefärbt  sind.
231.  Mit  arsenhaltigen  Farben  gefärbtes  Kinderspielzeug ­
  aller  Art  und  dergleichen  Papierumschläge, ­
  die  zum  Einwickeln  und  Verzieren  von
Konfekt  und  anderem  Naschwerk  und  von  Esswaren ­
  dienen.
Im  Hinblick  darauf,  dass  nach  der  Erklärung  der  Fabrikanten ­
  die  grünen  Christbaumlichte  mit  Schweinfurter ­
  oder  Pariser  Grün,  d.  h.  mit  Farben  geführt  werden,
die  basisch  essig-arsenigsaures  Kupferoxyd  oder  einfach
basisch  arsenigsaures  Kupferoxyd  enthalten,  dass  im
Auslande  die  Verwendung  arseniger  Farben  bei  der  Anfertigung ­
  von  Kinderspielzeug,  zu  dem  Christbaumlichte
unzweifelhaft  zu  rechnen  sind,  unbedingt  verboten  ist,  und
dass  in  der  Literatur  auf  Vergiftungsfälle  bei  Kindern  durch
solche  Lichte  hingewiesen  worden  ist,  hat  der  Medizinalrat
im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister  für  notwendig
erachtet,  zu  verfügen,  dass  auf  Grund  der  Anm.  3  zum  P.  4,
Art.  843  des  Mediz.-Regl.,  Forts,  v.  1886,  das  Verbot  der
Einfuhr  aus  dem  Auslande,  wie  auch  des  Verkaufs  und  der
Fabrikation  mit  arsenigen  Farben  gefärbten  Kinderspielzeugs
aller  Art  auch  auf  arsenhaltige  Christbaumlichte  auszudehnen
ist  (C.  92,  Nr.  815).
232.  Komposte,  Gartenerde,  Reben-Pfähle  und-Stangen,
ebenso  bewurzelte  und  unbewurzelte  Reben,  Stecklinge ­
  und  überhaupt  alle  Teile  des  Weinstocks,
mit  Ausnahme  von  Beeren  und  Kernen.
Anmerkung  1.  Die  Einfuhr  von  anderen
lebenden  Pflanzen  und  ihren  Teilen  sowie  von
Weinbeeren  und  Weintrestern  wird  nur  über
bestimmte  Zollämter  gestattet  unter  Beobachtung
        <pb n="322" />
        306

besonders  festgesetzter  Vorschriften.  Die  Feststellung ­
  dieser  Vorschriften  und  der  zuständigen
Zollämter,  über  welche  die  in  dieser  Anmerkung
genannten  Gegenstände  eingeführt  werden  können,
ist  dem  Minister  für  Landwirtschaft  und  Domänen
im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister  anheimgestellt. ­
  Dem  Minister  für  Landwirtschaft  und
Domänen  ist  es  auch  überlassen,  im  Einvernehmen
mit  dem  Finanzminister  die  Einfuhr  von  Gemüsen ­
  über  gewisse  Zollämter  zu  verbieten,
sofern  deren  ungehinderte  Einfuhr  im  Hinblick
auf  Verbreitung  der  Phylloxera  gefahrdrohend
erscheint.
Anmerkung  2.  Das  dem  Minister  für
Landwirtschaft  und  Domänen  durch  einen  am
3.  Juli  1892  Allerhöchst  bestätigten  Beschluss
des  Ministerkomitees  gegebene  Recht,  die  Einfuhr ­
  von  einjährigen  Stecklingen  amerikanischer
Reben  für  Regierungsinstitutionen  zu  gestatten,
bezieht  sich  auch  auf  solche  Verschreibungen
durch  Privatpersonen  unter  Beachtung  der  nötigen,
von  diesem  Ressort  zu  bestimmenden  Vorsichtsmassregeln.
  Dem  Minister  für  Landwirtschaft
und  Domänen  wird  anheimgestellt,  nach  seinem
eigensten  Ermessen  und  unter  Beobachtung  der
von  ihm  erlassenen  Vorschriften  die  Einfuhr  einjähriger ­
  Stecklinge  von  Weinreben  europäischer
Sorten  zu  gestatten.
Der  Hauptverweser  für  Ackerbaueinriehtung  und  Landwirtschaft ­
  hat  durch  Verfügung  vom  24.  März  1906,  gemäss
Anm.  2  zu  Art.  232  des  russischen  Zolltarifs,  die  Einfuhr
amerikanischer  und  europäischer  Rebensetzlinge,
sowohl  bewurzelter  wie  unbewurzelter,  aus  dem  Auslande
nach  Bessarabien  zeitweilig  zugelassen.  Derartige  Setzlinge
sind  nach  der  Anm.  zu  Art.  62  des  Tarifs  zollfrei.
233.  Kartoffeln  amerikanischen  Ursprungs  sowie  die
Schalen,  Blätter  und  Abfälle  dieser  Kartoffeln,
ferner  Behälter  aller  Art  wie  Kisten,  Säcke  usw.,
welche  zur  Bedeckung  oder  Verpackung  der  eingeführten ­
  Kartoffeln  gedient  haben:  Veiboten
für  die  Einfuhr  in  alle  russischen  und  finnischen
Häfen  auf  den  diese  Häfen  anlaufenden  Schiffen.
Anmerkung.  Die  Einfuhr  nach  Russland
zur  See  von  Kartoffeln  nicht  amerikanischen  Ursprungs ­
  sowie  von  Schalen,  Blättern  und  Abfällen
dieser  Kartoffeln,  ferner  von  Behältern  aller  Art,
        <pb n="323" />
        307

wie  Kisten,  Säcke  usw.,  die  zur  Verpackung  oder
Bedeckung  gedient  haben,  wird  gestattet,  jedoch
unter  der  Bedingung,  dass  derartige  Sendungen
von  Attesten  der  Ortsbehörden  begleitet  werden,
die  besagen,  aus  welcher  Gegend  die  Gegenstände
herkommen,  und  bescheinigen,  dass  in  der  betreffenden ­
  Gegend  der  Koloradokäfer  nicht
vorkommt.
234.  Zubereitungen  aller  Art  aus  Schweinefleisch,  ausser
geschmolzenem  Schweinefett.
Anmerkung  1.  Die  Einfuhr  von  Mustern
ausländischer  Schweineprodukte  wird  gestattet  in
Mengen,  die  unumgänglich  zur  Veranschaulichung
nötig  sind  für  Personen,  die  sich  mit  diesen
Mustern  bekannt  machen  wollen,  um  Schweinefleisch ­
  ins  Ausland  auszuführen,  unter  der  Bedingung, ­
  dass  die  Notwendigkeit  der  Einfuhr
solcher  Muster  aus  dem  Auslandein  jedem  einzelnen
Fall  vom  Minister  für  Landwirtschaft  und  Domänen
bestätigt  wird.
Anmerkung  2.  Dem  Minister  des  Innern
wird  anheimgestellt,  im  Einvernehmen  mit  dem
Finanzminister  und  mit  dem  Minister  für  Landwirtschaft ­
  und  Domänen  die  Einfuhr  von  lebenden
Schweinen  aus  solchen  ausländischen  Gegenden
zu  verbieten,  welche  als  verseucht  erklärt  werden,
weil  in  ihnen  Schweinekrankheiten  herrschen,  die
für  die  Volksgesundheit  und  für  die  Schweinezucht ­
  gefahrbringend  sind.  Von  den  Verfügungen
dieser  Art  macht  der  Minister  des  Innern  dem
Dirigierenden  Senat  zwecks  allgemeiner  Bekanntmachung ­
  Mitteilung.
Einfuhr  von  Schweinefleisch  und  Zubereitungen  aus
demselben  —  s.  unter  Art.  34  des  Tarifs  (C.  96,  Nr.  13  945).
Nach  Art.  234  werden  auch  Schweinsdärme  behandelt, ­
  deren  Einfuhr  also  ebenfalls  verboten  ist.  Bestätigt
durch  Beschluss  des  Dirigierenden  Senats  v.  5.  Februrar  1909.
235.  Esswaren  und  Getränke,  die  eine  Beimischung
künstlicher  Süssstoffe  enthalten.
Anmerkung.  Als  zeitweilige  Massregel  bis
zur  gesetzlichen  Regelung  dieser  Frage  ist  die
Einfuhr  von  pflanzlichen  Konserven  verboten,  die
Kupfersalze  gleichviel  in  welcher  Menge  enthalten.
Beimischungen  von  Kupfersalzen  —  s.  Art.  13
(C.  00,  Nr.  10  289).

20*
        <pb n="324" />
        308

Das  Zolldepartement  bringt  dem  Zollressort  diejenigen
einfachsten  Methoden  für  die  Entdeckung  des  Saccharins
und  seiner  Abkömmlinge  zur  Kenntnis,  die  zur  Untersuchung
von  Genussmitteln  und  Getränken,  welche  Beimengungen
von  künstlichen  Süssstoffen  enthalten,  angewandt  werden
müssen:
Methoden  zur  Entdeckung  von  Saccharin 1 )
(Sulfinid  der  Benzoesäure)  in  Genussmitteln.
Die  Auffindung  von  Saccharin  (Sulfinid  der  Benzoesäure ­
  C 6 H 4  &amp;lt;gQ  &amp;gt;  NH)  und  seinen  Abkömmlingen  in  Genussmitteln ­
  wird  in  der  Weise  ausgeführt,  dass  letztere  vermittels
Schwefeläther,  oder  einem  Gemisch  von  Schwefeläther  mit
Petroleumäther  von  möglichst  niedrigem  Siedepunkt,extrahiert
und  den  nachfolgenden  qualitativen  Prüfungen  unterzogen
werden.  Feste  und  sirupartige  Substanzen  (etwa  50—100  g)
werden  zunächst  mit  100—200  ccm  Wasser  unter  schwacher
Erwärmung  (jedoch  nicht  bis  zum  Sieden)  behandelt.  Erst
die  abfiltrierte  Flüssigkeit  kann  zur  Auffindung  von  Saccharin
und  überhapt  von  künstlichen,  keine  Nährkraft  besitzenden
Süssstoffen  verwendet  werden.  In  Bier,  Porter  und  ähnlichen
Getränken,  die  Hopfenbitterstoffe  (Lupulopikrin)  enthalten,,
müssen  letztere  vor  der  Prüfung  auf  künstliche  Süssstoffe
durch  tropfenweises  Zugiessen  von  in  der  Kälte  gesättigter
salpetersaurer  Kupfersalzlösung  bis  zur  vollständigen  Abscheidung ­
  eines  flockigen  Niederschlags  entfernt  werden 1  2 ).
Folgende  Methoden  zur  Prüfung  auf  Saccharin
sind  als  die  geeignetsten  befunden  worden:
1.  100  ccm  der  Flüssigkeit  werden  mit  Salzsäure  angesäuert, ­
  mit  Bromwasser  im  Ueberschuss  versetzt,  gut
geschüttelt  und  filtriert.  Man  entfernt  das  überschüssige
Brom  durch  einen  Luftstrom  und  schüttelt  dann  die  Flüssigkeit ­
  ordentlich  mit  Aether.  Nachdem  sich  die  Schichten
getrennt  haben,  wird  der  Aetherauszug  abgegossen,  mit
einigen  Tropfen  einer  Lösung  von  doppeltkohlensaurem
Natrium  versetzt  und  schliesslich  abgedampft.  Der  Rückstand ­
  ergibt  den  eigentümlichen  Geschmack  des  Saccharins
und  zeigt  nach  Schmelzen  mit  Aetzkali  die  intensive  Raaktion
auf  Salicylsäure.
2.  100  ccm  der  zu  untersuchenden  Flüssigkeit  werden
stark  mit  Salzsäure  angesäuert  und  dreimal  mit  einem  Gemisch ­
  von  Schwefel-  und  Petroleumäther  zu  gleichen  Teilen
geschüttelt,  der  ätherische  Auszug  mit  einer  kleinen  Menge
Aetznatron  gemischt  und  bis  zur  Trockne  eingedampft.  Sodann ­
  erhitzt  man  den  Rückstand  binnen  y 2  Stunde  in  einem
Glyzerinbade  bei  25C°,  löst  die  erhaltene  Schmelze  in  Wasser,

1 )  Gleichbedeutend  mit  Agucarina,  Glusidum,  Saccharinosa,
  Sacoharol  Sicose,  Zuckerin,  Saccharin-Natrium,
Crystallosa,  Saccharinol.
2 )  In  Genussmitteln,  die  Gerbstoffe  enthalten,  soll  man
vor  der  Saccharinprüfung  dieselben  durch  starke  Eisenchloridlosung ­
  entfernen  und  dann  die  Lösung  mit  kohlensaurem ­
  Kalk  bis  zu  schwach  alkalischer  Reaktion  neutralisieren. ­
        <pb n="325" />
        309

säuert  mit  Schwefelsäure  an  und  schüttelt  mit  Aether.
Der  ätherische  Auszug  wird  zur  Prüfung  auf  Saccharin
benutzt.
3.  Bei  Anwesenheit  von  Salicylsäure  muss  der  Rückstand ­
  des  ätherischen  Auszugs  mit  Salzsäure  behandelt  und
die  Salicylsäure  durch  Hinzufügen  von  Bromwasser  in  Form
von  Bromsalicylsäure  abgeschieden  werden.  Das  überschüssige ­
  Brom  kann  aus  dem  Filtrat  durch  einen  Luftstrom
entfernt  und  das  Saccharin  mit  einem  Aethergemisch,  wie
oben  geschildert,  extrahiert  werden.
Reaktionen  auf  Saccharin  und  Salicylsäure:
a)  Der  Rückstand  des  ätherischen  Auszugs,  in  dem  man
die  Anwesenheit  von  Saccharin  vermutet,  wird  mit  Resorein
und  konz.  Schwefelsäure  erwärmt.  Beim  Auflösen  der
Schmelze  in  einem  Ueberschuss  von  Aetznatron  zeigt  sich,
wenn  Saccharin  vorhanden  ist,  eine  starke  Fluoreszenz.  Die
Anwesenheit  von  Bernsteinsäure  stört  die  Reaktion.
%
b)  Behandelt  man  die  saccharinhaltige  Substanz  mit
konz.  Salpetersäure,  dampft  bis  zur  Trockne  ein  und  fügt
zum  Rückstand  mehrere  Tropfen  von  einer  Lösung  von
Aetzkali  in  50  prozentigem  Alkohol  hinzu,  so  tritt  beim
Erwärmen  zuerst  eine  blaue,  dann  eine  violette,  purpurrote
und  schliesslich  rote  Färbung  ein.
c)  Eine  10  prozentige  Lösung  von,  salpsiersaurem  Quecksilber ­
  in  verd.  Salpetersäure  gibt  mit  SalicyLsäure  eine  intensiv
rote  Färbung.
d)  Die  neutrale  Lösung  von  salicylsauren  Salzen  gibt
mit  schwefelsaurem  Kupfer  eine  grüne  Färbung.
e)  Die  saeeharinhaltige  Substanz  wird  erwärmt  und  mit
konz.  Salpetersäure  und  sodann  mit  Ammoniak  im  Ueberschuss ­
  versetzt.  Salicylsäure  verwandelt  sich  hierbei  in
Pikrinsäure,  die  sich  leicht  nach  der  gelben  Färbung  des
in  die  Flüssigkeit  getauchten  Wollfasers  erkennen  lässt.
&amp;lt;C.  00,  Nr.  14  570).
Infolge  der  Veröffentlichung  des  Gesetzes  betr.  die
Beschränkung  der  Erzeugung  und  des  Handels  mit  den
künstlichen  Süss  stoffen  —  macht  das  Zolldepartement  die
Zollanstalten  auf  die  Vorschriften  des  C.  00,  Nr.  14  570
aufmerksam  (C.  00,  Nr.  19  240).
236.  Ausländische  geistige  Getränke.  Verboten  zur
Einfuhr  nach  der  Murmanküste  des  Gouvernements ­
  Archangelsk.
237.  Geschirr  mit  doppeltem  Boden.
238.  Pfropfen  mit  den  Stempeln  ausländischer  Firmen,
wenn  sie  gesondert  von  den  Flaschen  eingeführt
werden.
        <pb n="326" />
        310

Im  Hinblick  auf  den  Art.  238  des  allgemeinen  Zolltarifs, ­
  wonach  die  Einfuhr  von  ausländischen  Pfropfen
mit  den  Stempeln  ausländischer  Firmen,  wenn  sie  gesondert
von  den  Flaschen  eingehen,  verboten  ist,  ist  bestimmt  worden,
dass  die  aus  dem  Auslande  eingeführten  Stöpsel,  Etiketten,
sowie  Flaschen  jeder  Art,  Glasgefässe,  Kapseln,  Schachteln
u.  dergl.  mit  dem  Firmenaufdruck  ausländischer  Handelshäuser ­
  in  dem  Falle  ungehindert  eingelassen  werden  sollen,
wenn  die  betreffenden  Gegenstände  zu  entsprechenden
ausländischen  Waren  eingeführt  werden  und  diese  letzteren
nach  einer  dem  Zollamte  vorzulegenden  Bescheinigung  der
betreffenden  ausländischen  Firma  tatsächlich  in  der  Beschaffenheit ­
  und  als  Erzeugnis  der  ausländischen  Firma
nachgewiesen  sind,  wie  der  Aufdruck  auf  den  Etiketten,
Glasgefässen  usw.  angibt.  Hierbei  sind  die  Etiketten,  Stöpsel
usw.,  wenn  sie  zusammen  mit  der  Ware  eingeführt  werden,
nur  in  der  letzteren  entsprechenden  Menge  einzulassen.
Werden  die  Etiketten,  Flaschen,  Kapseln,  Schachteln  usw.
dagegen  gesondert  eingeführt,  mit  Erklärung  der  Deklaranten,
dass  sie  zu  einer  bei  einem  bestimmten  Zollamte  eingegangenen
Ware  gehören,  so  haben  die  Zollämter  eine  sorgfältige  Prüfung
dieser  Angaben  vorzunehmen  und  festzustellen,  ob  die  gesamte ­
  in  diesen  Angaben  bezeichnete  Ware  tatsächlich  nicht
mit  ausländischen  Etiketten,  Kapseln  usw.  versehen  ist
und  ob  die  Ware  oder  der  nicht  mit  solchen  Etiketten  usw.
versehene  Teil  derselben  nach  Beschaffenheit,  Menge  und
Herkunft  von  der  betr.  Firma  den  gesondert  eingeführten
Etiketten,  Kapseln,  Glasgefässen  usw.  entspricht.  Alsdann
sind  die  letzteren  unter  Erhebung  des  Zolles  von  den  Zollämtern ­
  aus  eigener  Machtvollkommenheit  abzulassen  (C.  05,
Nr.  5657,  P.  4).
Nach  einer  zur  Erläuterung  der  Bestimmungen  über
den  ungehinderten  Einlass  aus  dem  Ausland  von  Stöpseln,
Etiketten  sowie  Flaschen  jeder  Art,  Glasgefässen,  Kapseln,
Schachteln  usw.  mit  dem  Aufdruck  ausländischer  Firmen
erlassenen  Bekanntmachung  sind  die  Bescheinigungen  der
ausländischen  Firmen  über  die  Zugehörigkeit  der  Stöpsel,
Etiketten  usw.  zu  eingeführten  ausländischen  Waren  nur
dann  unbedingt  erforderlich,  wenn  dem  Zollamte  keine
anderen  Mittel  zur  Feststellung  dieser  Zugehörigkeit  zu
Gebote  stehen;  kann  die  Zugehörigkeit  der  Stöpsel,  Etiketten
usw.  zu  ausländischen  Waren  von  der  Beschaffenheit  derjenigen ­
  der  bekannten  Firmen  mit  genügender  Sicherheit
durch  Vergleichung  der  Menge  und  Beschaffenheit  der  Ware
mit  den  eingeführten  Stöpseln,  Etiketten  usw.  oder  auf  Grund
der  dem  Zollamt  eingereichten  Fakturen,  Spezifikationen,
oder  anderen  Urkunden  festgestellt  werden,  so  bedarf  es
nicht  der  Vorlegung  besonderer  Bescheinigungen  (C.  06,
Nr.  30  472).
239.  Anilinfarbe  (Fuchsin  oder  solche  anderer  Benennungen), ­
  nicht  in  Kristallen,  sondern  in  Teigform, ­
  Stücken  und  Pulver.
Ueber  die  zur  Einfuhr  verbotene  Anilinfarbe  —
s.  Art.  135  (C.  75,  Nr.  7223).
        <pb n="327" />
        —  311
240.  Flüssige  Hefe  zum  Verkauf. 1 )
241.  Lose  ausländischer  Lotterien  oder  sogenannter
Losanleihen  von  Privaten,  Gesellschaften  und
Städten.

*)  Durch  das  Gesetz  vom  13./26.  Juni  1905  ist  bestimmt
worden:  Die  Verweser  für  Akziseabgaben  sind  ermächtigt,
Erlaubnisscheine  für  die  Einfuhr  aus  dem  Auslande  von
Samenhefen  für  die  Bedürfnisse  von  Branntwein-,  Bier-  und
Metbrennereien  und  Weinproduktion  auszustellen.
        <pb n="328" />
        Verzeichnis
derjenigen  in  Kraft  gebliebenen  Zirkulare  des  Zolldepartements,
in  welchen  die  Verzollung  von  Waren  nach  ihrem  Stoff
angeordnet  wird.

(In  chronologischer  Ordnung  zusammengestellt).

Kupferne  Gefässe,  zur  Verpackung  der  Einfuhrwaren  dienende
—  nach  dem  Material  der  Gegenstände.  Siehe  Art.  149  (C.  83,  Nr.  10717).
Antikes  Mobiliar  —  nach  den  betreffenden  Tarif  artikeln,  je  nach
dem  Material  (C.  83,  Nr.  13  055).
Eiserne  Dampfkessel  —  nach  Art.  152;  sämtliches  Zubehör
zu  diesen  Kesseln  —  nach  den  entsprechenden  Artikeln  des  Zolltarifs  (C.  83,
Nr.  21  156).
Die  unter  dem  Namen  der  Esmarch  sehen  Krüge  oder  Irrigatoren
bekannten  Apparate  sind  zu  verzollen:  die  metallenen  Gefässe  —  nach  den  entsprechenden ­
  Artikeln  des  Tarifs  je  nach  dem  Material,  aus  dem  sie  angefertigt
sind,  die  Schläuche  aus  Guttapercha  aber  mit  den  Spitzen  —  nach  Art.  169,  P.  1»
wie  chirurgische  Instrumente  (C.  84,  Nr.  2644).
Zubehör  zu  Wasserpumpen  wie  Schläuche  und  Röhren  —
nach  dem  Material  der  Fabrikate  (C.  84,  Nr.  14  302,  P.  1).
Boote,  in  zerlegter  Gestalt  ein  geführt  —  je  nach
dem  Material  nach  den  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  (C.  85,  Nr.  1182,  P.  !)•
In  zerlegter  Gestalt  eingeführte  Holzbottiche,  mit  den  zugehörigen
hölzernen  Reifen  —  nach  dem  Material  (C.  86,  Nr.  604,  P.  73).
Teile  von  Hosenträgern  —  nach  dem  Material  (C.  86,  Nr.  604,
P.  74).
Zweirädrige  Handwagen  zum  Transportieren  von  Vdch
—  nach  Art.  173,  P.  4;  die  zugehörigen  Krüge  und  Blechgefässe  werden  besonders
nach  dem  Material  verzollt  (C.  87,  Nr.  13  242,  P.  63).
Schlossteile,  einzeln  eingeführt  —  nach  den  entsprechenden  Artikeln
des  Tarifs,  je  nach  dem  Material.  Siehe  Art.  153  (C.  88,  Nr.  7696).
Hand-Casse-tetes  sind  nicht  als  geheime  Waffe  anzusehen  und
können,  wenn  sie  nicht  in  anderen  Gegenständen,  z.  B.  Stocken,  verborgen  si&amp;gt;
gegen  Verzollung  nach  dem  Material  unbeanstandet  durchgelassen  werden  (&amp;lt;—  1 »
Nr.  4982,  P.  1).
        <pb n="329" />
        313

Türklinken  —  nach  dem  Material  der  Klinken  und  nicht  nach  demjenigen ­
  der  Zapfen,  an  denen  sie  aufgesteckt  sind  (C.  91,  Nr.  20  996,  P.  9).
Holzfutterale  für  Nähmaschinen,  als  notwendiger  Zubehör ­
  der  letzteren  —  nach  Art.  167,  wenn  mit  ihnen  zusammen  eingeführt;
und  nach  dem  Material,  wenn  gesondert  eingeführt  (C.  91,  Nr.  25  922,  P.  5).
Teile  von  Turmuhren,  die  nicht  vollständige  Uhren  bilden  —
nach  den  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  je  nach  dem  Material  und  nicht
nach  Art.  171,  P.  5  (C.  92,  Nr.  14  043,  P.  11).
Marly  in  Abschnitten  verschiedener  Grösse,  mit  Sublimat,  Jodoform, ­
  Salicyl-,  Karbol-,  Thymol-  und  anderen  ähnlichen  Säuren  oder  antiseptischen
Substanzen  imprägniert  —  nach  dem  Material  des  Gewebes  (C.  93,  Nr.  6768,  P.  7).
Aus  verschiedenem  Material  angefertigte  Drahtnägel  werden  nach
demjenigen  Material  verzollt,  das  im  Sinne  des  Tarifs  die  wesentlichste  Bedeutung
hat;  gegossene,  kupferne  Nägel  dagegen,  die  nicht  Drahtfabrikate  sind,  fallen
unter  den  entsprechenden  Punkt  des  Art.  149  (C.  93,  Nr.  11  144,  P.  4).

Sch  weissblätter  für  Kleider  aus  gewebten  und  gestrickten  Stoffen
—  nach  dem  Material  dieser  Stoffe  (C.  93,  Nr.  11  387,  P.  6).
Metallpagen  für  Damenkleider  —  nach  dem  verwendeten
Material  (C.  94,  Nr.  10  117,  P.  6).

Punaises,  Papierbinder,  Heftdraht  usw.  für  Papier,
aus  einfachem  Material  angefertigt  —  nach  dem  Material  (C.  94,  Nr.  13  655).
•  Gewichte,  ausser  eisernen,  gusseisernen  und  stählernen  —  nach  dem
Material,  und  müssen,  wenn  sie  auch  mit  den  Wagen  zusammen  eingeführt  werden
und  notwendigen  Zubehör  derselben  bilden,  selbständig  verzollt  werden.  Siehe
Art.  163  (C.  94,  Nr.  20  969,  P.  5).

Plüschsäckchen  (Ridiküle)  mit  vernickelter  und  überhaupt
metallener  Einfassung  —  nich  Art.  215,  P.  1;  solche  Säckchen  nur  aus  Seidenstoff ­
  (Plüsch  oder  Sammet)  —  nach  dem  Material  des  Stoffes  (C.  94,  Nr.  21  510,

Erzeugnisse  mit  Beimischung  von  Torf  —  nach  den
entsprechenden  Artikeln  des  Zolltarifs,  je  nach  den  Eigenschaften  und  der  Bestimmung ­
  des  Materials  und  der  Erzeugnisse  (C.  94,  Nr.  21  902,  P.  7).
Zubehör  für  das  Ab  wägen  von  Parfüms  in  kleinere
Behälter,  welche  getrennt  eingeführt  werden,  —  nach  dem  Material.  Siehe  Art.  119
&amp;lt;C.  94,  Nr.  21  902,  P.  8).
Damengurte  aus  Metalldraht  oder  aus  Rauschgoldbändern
gefertigt  —  nach  dem  zur  Verwendung  gekommenen  Material  (C.  94,  Nr.  21  903,

Baumwollfabrikate  in  der  Form  gewebter  Einsätze
oder  Besätze  —  nach  dem  Material  des  Gewebes.  Siehe  Art.  187  (C.  94,  Nr.  21  903,
P-  13).
Kopier-  und  Vervielfältigungsapparate  nebst  Zubehör
zum  Kopieren  —  nach  dem  verwendeten  Material  (C.  94,  Nr.  22  199,  P.  7).  .
Schlüsselringe  aus  einem  oder  mehreren  Metallen  —  nach  dem
überwiegenden  Material  (C.  94,  Nr.  23  084,  P.  4).
Waggonbuchsen  aus  Eisen,  Gusseisen  und  Kupfer  hergestellt  und
Jü  getrennten  Teilen  eingeführt  —  nach  dem  Herstellungsmaterial  der  einzelnen
■Teile  (C.  95,  Nr.  1403,  P.  5).
Kleine  Maschinen  zum  Heften  und  Registrieren  von  Papier
nach  dem  verwendeten  Material  (C.  95,  Nr.  2969,  P.  5).
        <pb n="330" />
        314

Lüster,  Bras,  Kandelaber  u.  dergl.  Armaturen  aus  gewöhnlichen ­
  Metallen,  wenn  auch  mit  Leitungen  und  Ausschaltungen  für  elektrische
Beleuchtung  versehen  —  nach  dem  Material,  aus  dem  sie  angefertigt  sind  (C.  95,
Nr.  2969,  P.  6).
Hölzerne  Schuhmacherleisten  und  ähnliche  Gegenstände
aus  einem  oder  verschiedenem  Material  angefertigt  —  nach  dem  Material.  Siehe
Art.  161  (C.  95,  Nr.  23  127).
Eiserne  Korkenzieher,  die  teils  aus  Eisen  und  Stahl,  teils  aus
Draht  verfertigt  sind  —  nach  dem  dem  Gewichte  nach  vorherrschenden  Material
(C.  97,  Nr.  2020,  P.  2).
Haargewebe  in  Verbindung  mit  anderem  Material  —  nach  dem
Material.  Siehe  Art.  46  (C.  99,  Nr.  6238).
Die  aus  dem  Auslande  unter  dem  Namen  Pegamoid,  Dermatoid
u.  a.  m.  eingeführte  Ware,  die  ein  mit  einem  Präparat  aus  chemisch  bearbeiteter
Zellulose  überzogenes  Gewebe  darstellt,  ist  nach  den  entsprechenden  Artikeln
des  Tarifs,  je  nach  dem  Material  des  Gewebes,  zu  verzollen.  Vergl.  unter
Art.  188  das  C.  10,  Nr.  36  911  (C.  02,  Nr.  7907).
Erzeugnisse,  in  welchen  Seidenchenille  nicht  das  Grundmaterial,
sondern  nur  eine  ergänzende  Verzierung  bildet,  sind  nach  den  dem  Material  entsprechenden ­
  Artikeln  des  Tarifs  mit  einem  entsprechenden  Zuschlag  für  die  seidene
Verzierung  zu  verzollen,  wobei  bei  Strumpf-  und  Posamentierwaren  behufs  Klassifizierung ­
  derselben  unter  die  entsprechenden  Rubriken  des  Art.  205  und  der  Anmerkung ­
  dazu  auch  die  Seidenchenille  bei  Bemessung  der  Oberfläche  der  Seide
nach  Anm.  6  zu  Art.  183  bis  209  in  Betracht  zu  ziehen  ist  (C.  03,  Nr.  15  942).
Glühstrümpfe,  ungeglüht,  auch  wenn  sie  mit  einer  mineralischen
Masse  getränkt  sind,  sind  je  nach  dem  Faserstoff  zu  verzollen,  aus  dem  sie  hergestellt ­
  sind  (C.  05,  Nr.  2543).
Krauthobel  sind  nach  dem  dem  Gewicht  nach  überwiegenden  Material
zu  verzollen  (C.  05,  Nr.  10  398).
Möbelkissen  ohne  Holzrahmen  —  nach  den  entsprechenden
Artikeln  des  Zolltarifs,  je  nach  dem  Material  des  Ueberzugs  und  der  Bearbeitung.
Siehe  Art.  61,  P.  5  (C.  06,  Nr.  3379,  P.  4).
Gemäss  einem  Beschlüsse  der  Tarifkommission  vom  23.  März  1906,  Nr.  117,
sind  zu  verzollen:  Maschinengewehre,  nicht  für  den  Handgebrauch,
Lafetten  auf  Rädern  und  Dreifüsse  dazu,  sowie  Vorrichtungen  zum  Transport
von  Maschinengewehren,  Dreifüssen  und  Patronenkästen  auf  Lasttieren  (Sattelbäume ­
  auf  Scharnieren  mit  Gehänge)  als  vorzugsweise  aus  Eisen  hergestellte
Waren  mit  einem  geringen  Zusatze  von  Kupfer  —  in  den  Maschinengewehren,
und  von  Leder  —  im  Sattelbaum  und  dem  Gehänge  (in  Form  eines  Ueberzugs
der  verzinkten  Eisenteile)  —  nach  Art.  153,  P.  1,  des  Tarifs.  Patronenbänder  zu
Maschinengewehren,  aus  einem  persenningähnlichem  Material  hergestellt  —  nach
Art.  194.  Gewöhnliche  Kästen  für  Patronenbänder  aus  Holz,  mit  Lack  oder  Farbe
bedeckt  —  nach  Art.  61,  P.  2.  Einspännige  zweirädrige  Karren  zum  Transport
von  Maschinengewehren,  Patronenkästen  und  Zubehör  wie  Lastfuhrwerke  —
nach  Art.  173,  P.  4.  Pferdegeschirr  zu  den  Transportvorrichtungen  (Schweissdecken,
  Riemen,  Zaumwerk,  Sattel-Gurte  und  -Kissen  usw.),  wie  Sattler-  und
Riemenarbeit  —  nach  Art.  57,  P.  4.  Die  sonstigen  Zubehörteile  von  Maschinengewehren, ­
  ihre  Reserveteile  und  gesondert  eingeführte  Teile  sind  nach  den  dem
Material  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  06,  Nr.  9437)-Zur
  Erläuterung  der  Anwendung  der  Punkte  4  und  6  der  Anmerkungen
zu  den  Art.  183  bis  209  hat  das  Zolldepartement  bekannt  gemacht,  dass  die  M  e  n  g  e
einer  Beimischung  (Seide,  unechtes  oder  echtes  Gold  oder  Silber)  in  Prozenten ­
  der  Gesamtzahl  der  Ketten-  und  Schlussfäden  eines  Gewebes  der  halben
        <pb n="331" />
        315

Summe  der  prozentualen  Beimischungen,  die  sich  gesondert  für  Kette  und  Schuss
ergeben,  gleichzusetzen  ist.
Gewebe,  gestrickte  und  geflochtene  Waren  und  Posamentierarbeit,
die  über  20  v.  H.  unechtes  oder  echtes  Gold  und  Silber  enthalten,  sind  bei  Anwendung ­
  des  Vertragstarifs  nach  Art.  148,  P.  6,  zu  verzollen,  unabhängig  von  der
Menge  der  ausserdem  noch  darin  enthaltenen  Seide.
Die  nach  dem  Vertragstarif  einzulassenden  Gewebe,  gestrickten  und  geflochtenen ­
  Waren  und  Posamentierarbeiten,  die  sowohl  Seide,  wie  unechtes  oder
echtes  Gold  und  Silber  enthalten,  und  zwar  insgesamt  im  Betrage  von  mehr  als
20  v.  H.,  wobei  jedoch  besonders  der  Gehalt  an  unechtem  Gold  oder  Silber  diese
Norm  nicht  übersteigt,  sind  als  seidene,  halbseidene  oder  Stoffe  aus  unechtem
Gold  oder  Silber  .zu  betrachten,  je  nachdem  welche  von  den  Beimischungen  in
ihnen  überwiegt  bezw.  bei  gleichen  Mengen  der  Beimischungen,  welche  von  ihnen
die  grössere  tarifarische  Bedeutung  hat,  d.  h.  bei  welcher  von  ihnen  der  betr.  Stoff
dem  höheren  Zoll  unterhegt.  In  beiden  Fällen  ist  dabei  als  prozentualer  Gehalt
an  Beimischungen  die  Summe  des  prozentualen  Gehalts  an  Seide  und  unechtem
sowie  echtem  Gold  oder  Silber,  jedes  für  sich  genommen,  zu  betrachten.  Infolgedessen ­
  sind  die  obengenannten  Gewebe,  Stoffe  und  Arbeiten  nach  dem  Vertragstarif, ­
  z.  B.  folgendermassen  zu  verzollen:
1.  Wenn  die  Seide  das  unechte  sowie  echte  Gold  und  Silber  überwiegt
—  wie  seidene,  sofern  die  Menge  aller  dieser  Beimischungen  insgesamt
50  v.  H.  übersteigt,  und  wie  halbseidene,  sofern  sie  mehr  als  20  v.  H.
aber  nicht  mehr  als  50  v.  H.  beträgt.
2.  Wenn  das  unechte  sowie  echte  Gold  oder  Silber  die  Seide  überwiegt
oder  bei  gleichen  Mengen  dieser  Beimischungen  —  nach  Art.  148,  P.  6
(C.  06,  Nr.  10  627).
Der  in  P.  8  der  Anmerkungen  zu  den  Art.  183  bis  209  vorgesehene  Zollzuschlag ­
  von  50  v.  H.  (vertragsmässig  40  v.  H.)  für  die  dort  angegebenen  Fabrikate
schliesst,  wenn  die  Waren  in  der  ebenfalls  dort  angegebenen  Weise  bearbeitet  sind,
den  Zuschlag  von  10  v.  H.  aus,  der  in  derselben  Anmerkung  für  Besäumung  festgesetzt ­
  ist,  da  die  Besäumung  nicht  als  eine  besondere  Art  der  Bearbeitung  angesehen ­
  werden  kann,  sondern  in  dem  Begriff  „Besatz“  bereits  mitenthalten  ist.
Gleichzeitig  hat  das  Zolldepartement  erläutert,  dass  die  erwähnten  Zuschläge ­
  von  10  und  50  v.  H.  (vertragsmässig  40  v.  H.)  auch  von  besäumten  und
besetzten  Fabrikaten  zu  erheben  sind,  die  aus  gestickten  Geweben  und  Tüll  hergestellt ­
  sind  und  nach  Art.  208  eingelassen  werden,  da  das  Besticken  eine  ganz
besondere  Art  der  Bearbeitung  von  Geweben  und  Tüll  darstellt  und  der  von
diesen  Fabrikaten  nach  Art.  208  erhobene  Zoll  die  Erhebung  des  Zuschlags  für
die  Besäumung  und  Besatz  nicht  auszuschliessen  vermag  (C.  06,  Nr.  10  864).
Von  gesäumten,  zusammengenähten  oder  besetzten  (aber  nicht  bestickten)
Geweben,  Bändern,  Tüll  und  dergl.  Manufakturwaren  in  ganzen  Stücken
und  Abschnitten,  die  nur  den  Stoff  zur  Herstellung  von  Gebrauchsgegenständen
bilden,  sind  die  in  der  Anm.  8  zu  den  Art.  183  bis  209  vorgesehenen  Zuschläge
nicht  zu  erheben,  da  diese  Anmerkung  sich  nur  auf  Erzeugnisse  aus  Faserstoffen
bezieht,  die  das  Aussehen  von  fertigen  Gebrauchsartikeln,  wie  z.  B.  Tüchern,
Jischdecken,  Servietten,  Bettdecken,  Gardinen  usw.  haben  (C.  06,  Nr.  13  419).
Gewebe  mit  Pole,  sowie  Bänder  mit  einer  Pole  aus  Baumwolle
oder  anderen  gewöhnlichen  Faserstoffen  und  mit  einer  Beimischung  von  Seide
in  einer  Menge,  die  20  v.  H.  der  Zahl  der  sämtlichen  das  Gewebe  bildenden  Fäden
nicht  übersteigt,  sind  gemäss  Anm.  4  zu  den  Art.  183  bis  209  des  Vertragstarifs
nach  dem  Material  mit  einem  Zuschläge  von  20  v.  H.  zu  verzollen,  da  sie  nicht
unter  den  Begriff  der  im  Art.  195  des  allgemeinen  Tarifs  genannten  seidenen
und  halbseidenen  fallen  und  nicht  im  Art.  197  des  Vertragstarifs  genannt
sind.  Hierbei  ist  zu  beachten,  dass  bei  Geweben  mit  Pole  die  eine  (Vorder-)  Seite
v °n  den  Polfäden,  die  andere  nur  von  den  Ketten-  und  Schussfäden  ge ­
        <pb n="332" />
        316

bildet  wird  und  das  Gesamtgehalt  solcher  Gewebe  an  Seide  in  der  V  eise  zu  ermitteln ­
  ist,  dass  einerseits  der  Gehalt  der  Pole,  andererseits  der  Gehalt  von  Kette
und  Schuss  an  Seide  gesondert  gerechnet  wird,  wonach  die  halbe  Summe  dieser
Prozentualbeträge  den  Gesamtgehalt  an  Seide  bildet  (C.  06,  Nr.  13  420).
Da  einige  Zollämter  die  in  P.  8  der  Anmerkungen  zu  den  Art.  183  bis  209
des  Zolltarifs  vorgesehenen  prozentualen  Zuschläge  auch  bei  den  nach  Art.  205
zu  verzollenden  Waren  in  Anwendung  bringen,  hat  das  Zolldepartement  erklärt,
dass  infolge  der  vertragsmässigen  Bestimmung  in  der  Anm.  zu  Art.  205  des  Tarifs
und  gemäss  einem  bestätigten  Beschlüsse  der  Tarifkommission  vom  4.  Mai  1906,
Nr.  169,  der  P.  8  der  Anm.  zu  den  Art.  183  bis  209  auf  die  Waren,  die  nach  Art,  205
eingelassen  werden,  keine  Anwendung  zu  finden  hat  und  dass  die  in  Art,  205
genannten  Erzeugnisse,  auch  wenn  sie  gesäumt  und  mit  dem  Besatz  versehen  sind,
nach  den  entsprechenden  Punkten  und  Buchstaben  dieses  Artikels  ohne  alle
Zuschläge  zu  verzollen  sind;  wenn  indessen  der  Besatz  Seide  enthält,  so  sind  die
Erzeugnisse  gemäss  P.  6  der  Anm.  zu  den  Art.  183  bis  209  nach  den  entsprechenden
Punkten  und  Buchstaben  des  Art.  205  mit  einem  Zuschläge  von  20  v.  H.  zu  verzollen ­
  (C.  06,  Nr.  24  604).
Schalldämpfer  für  Motoren,  einfache  gusseiserne  Gefässe
darstellend  —  nach  den  für  das  Material  in  Frage  kommenden  Tarifartikeln
&amp;lt;C.  07,  Nr.  626,  P.  12).
Teppiche  sind  als  Erzeugnisse  zu  betrachten,  die  unter  die  Bestimmung
der  Anm.  8  zu  den  Art.  183—209  fallen  (C.  07,  Nr.  626,  P.  19).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  8669  sind  automatische ­
  Türverschlüsse,  die  aus  gusseisernen  Hebeln  und  einer
gusseisernen  Hülse,  worin  eine  Feder  enthalten  ist,  bestehen,  nach  dem  Material
zu  verzollen  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  52).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  10  508  sind  kupferne
Röhren,  die  zur  Ueberleitung  des  Dampfes  aus  dem  Kessel  in  die  Dampfmaschine ­
  dienen,  und  eiserne  Dampfschiffsräder,  als  nicht  zur
Konstruktion  der  Dampfmaschine  gehörend,  nach  dem  Material  zu  verzollen
(C.  09,  Nr.  5962,  P.  53).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  10  845  sind  Fleischhackmaschinen, ­
  die  nicht  für  gewerbliche  und  Handelsanstalten  bestimmt ­
  sind,  und  Kopierpressen,  ah  Küchen-  resp.  Kanzleizubehör,  nach
dem  Material  zu  verzollen  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  54).
Durch  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschluss  der  Besonderen  Tarifkommission ­
  vom  16.  Juli  1909,  Nr.  280  ist  bestimmt  worden,  dass  Papierhalter ­
  je  nach  ihrem  Material  nach  den  betreffenden  Artikeln  des  Tarifs  zu
verzollen  sind.  Das  C.  86,  Nr.  604,  betr.  Papierhalter,  wird  aufgehoben  (C.  09,
Nr.  18  782).
Rodelschlitten  von  jeder  Grösse  sind  nach  dem  Material  zu  verzollen ­
  (C.  09,  Nr.  34  801).
Destilliertes  Wasser  in  Glasballons  —  das  Wasser
zollfrei;  die  Ballons  —-  nach  Beschaffenheit  des  Materials  (C.  10,  Nr.  529).
Erzeugnisse  aus  Knochen,  Weissblech,  Kupfer  und
anderen  Materialien,  zur  Herstellung  von  Knöpfen  dienend,  aber  nicht  endgültig
dazu  vorgerichteb,  wenn  zur  Vereinigung  der  einzelnen  Teile  sachverständige
Arbeit  erforderlich  ist,  wobei  es  ungewiss  ist,  zu  welcher  Art  von  Knöpfen  (genannt
in  Art.  212,  P.  1  und  2)  sie  bestimmt  sind  —  je  nach  dem  Material  nach  den
entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  (C.  10,  Nr.  520).
Vorrichtungen  verschiedene;  Art,  die  aus  Pampen  und  Einrichtungen ­
  zum  Festhalten  deä  Staubes  bestehend,  zwar  zur  Erreichung
desselben  Zweckes  wie  die  eigentlichen  Staubreinigung3apparate  (Art.  167,  P-  1»
        <pb n="333" />
        317

lit.  a)  dienen  kennen,  ater  konstruktiv  nicht  zu  eirem  Ganzen  verbunden  sind,
fallen  nicht  unter  den  technischen  begriff  einer  Maschine  oder  eines  Apparates,
sind  vielmehr  —  gemäss  dem  in  der  Zollpraxis  durchgeführten  Prinzip  —  nach
den  der  Bauart  und  dem  Material  der  zu  der  Vorrichtung  gehörenden  Gegenstände ­
  entsprechenden  Tarifartikeln  in  derselben  Weise  zu  verzollen,  wie  dies
für  die  Verzollung  von  Lifts  und  verschiedenen  Arten  von  Fabrikvorrichtungen,
die  nicht  eine  Maschine  darstellen,  vorgeschrieben  ist.  Siehe  Art.  167  (C.  10,
Nr.  9070).
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  sind  Kästen  für  Miniaturfarben, ­
  ohne  Farben  eingeführt,  je  nach  dem  Herstellungsmaterial  —  nach
den  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  23  604).
Durch  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  Nr.  12  204  vom  Jahre  1910  wird
die  Verzollung  einer  Wasserreinigungsanlage,  bestehend  aus  einem
Rührscheit,  Ventilen,  Leitern,  Geländern,  Röhren  und  anderen  Verbindungsstücken, ­
  als  eine  einheitliche  Maschine  abgelehnt  und  ihre  Verzollung  nach  verschiedenen, ­
  für  die  einzelnen  Bestandteile  in  Betracht  kommenden  Artikeln  bestätigt ­
  (C.  10,  Nr.  36  911).
Das  Ansatzstück  des  Saugrohrs  einer  Pumpe,  bestehend ­
  aus  einem  Rohre  mit  siebartigen  Wänden  und  einer  einfachen  Klappe
im  Innern,  das  lediglich  dazu  dient,  das  Saugrohr  der  Pumpe  vor  Verstopfung
durch  feste  Gegenstände  zu  schützen  sowie  während  des  Stillstands  der  Pumpe
das  Wasser  darin  zurückzuhalten,  ist  im  Hinblick  darauf,  dass  diese  Vorrichtung
wegen  der  Einfachheit  ihrer  Bauart  nicht  zu  den  Maschinen  und  Apparaten  gerechnet ­
  werden  kann,  die  nach  Art.  167  eingelassen  werden,  nach  dem  für  das
Material  in  Frage  kommenden  Tarifartikel  zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  36  911).
Laut  dem  Beschlüsse  der  besonderen  Tarifkommission  vom  22.  Dezember ­
  1910,  Nr.  585,  ist  die  als  Conveyor  bezeichnete  Fabrikvorrichtung  zur
Beförderung  von  Steinkohlen  innerhalb  der  Fabrik,  bestehend  aus  Winden,
Spannvorrichtungen,  kleinen  Wagen,  Trichtern,  Rahmen,  Führungen  und
anderen  Teilen,  folgendermassen  zu  verzollen:  Die  eisernen  Winden  und  Spannvorrichtungen, ­
  wie  nicht  besonders  genannte  Apparate  —  nach  Art.  167,  P.  1,
lit.  a;  die  kleinen  Wagen,  die  Trichter,  Rahmen  und  sonstigen  Teile,  die  keine
einheitliche  Maschine  oder  keinen  Apparat  darstellen,  gleich  Fahrstühlen  —
nach  den  entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  je  nach  der  Beschaffenheit  des
Materials,  der  Art  der  Bearbeitung  und  der  Konstruktion  des  betreffenden
Teiles  der  Anlage  (C.  11,  Nr.  7345).
Sparbüchsen,  laut  dem  Beschlüsse  der  besonderen  Tarifkommission
vom  12.  Juli  1911,  Nr.  422,  je  nach  dem  Material—  nach  den  entsprechenden
Artikeln  des  Tarifs.  Das  C.  05,  Nr.  4216,  betr.  Sparbüchsen,  wird  aufgehoben
(C.  11,  Nr.  22412).
        <pb n="334" />
        Zolltarif
für  die  Einfuhr  im  fernen  Osten.

Das  Gesetz  betr.  die  Aufhebung  der  Zollfreiheit
im  fernen  Osten.
(Allerhöchst  bestätigt  am  16./29.  Januar  1909).
I.  In  Abänderung  und  Ergänzung  der  einschlägigen  Gesetze  wird  bestimmt: ­

1.  Von  den  in  das  Priamur-General-Gouvernement,  sowohl
über  die  an  der  Mündung  des  Amur  und  südlich  davon  gelegenen  Häfen  als  auch  über
die  Landgrenze,  sowie  in  das  Transbaikalgebiet  eingeführten  ausländischen
Waren  sind  die  in  den  nachstehenden  Artikeln  des  geltenden  allgemeinen  Zolltarifs
für  den  europäischen  Handel  genannten  zollpflichtig:  Artikel  3,4,7,9,10,11  (ausser
chinesischen  Erdnüssen,  die  zollfrei  sind),  12,  13,  14  P.  2,  15  (ausser  den  in  P.  3
genannten  Gewürzen,  auch  zerkleinert  oder  in  Pulverform,  die  zollfrei  sind),
16,  17,  18,  19,  21,  22,  23,  24  (ausser  der  in  P.  3  genannten  kondensierten  Milch,
die  zollfrei  ist),  25,  26,  27,  28,  29,  31,  32,  35,  37,  38,  42,  43,  45,  46,  47,  48,  49,  50,
51  P.  2,  4  und  5,  52  (ausser  Paraffin,  das  zollfrei  ist),  53,  54,  55,  56,  57  (ausser
Treibriemen,  genäht  und  ungenäht,  die  zollfrei  sind),  58  P.  1,2  und  3,  59,  60,  63,
64  P.  3  und  Anmerkung,  aus  Art.  65  P.  4:  Zement  aller  Art  (Portland-,  künstlicher ­
  oder  natürlicher,  Romanzement,  gemischter,  Schlackenzement  und  alle
anderen),  67,  68,  69,  71  P.  6  und  7,  75,  76,  77  P.  1,  2,  3,  4,  5  und  7,  78,  80,  81  (ausser
Karbolsäure,  die  zollfrei  ist),  84,  85,  86,  87,  88,  103  P.  2,  106,  108  P.  3,  4,  5,  6,  7
und  8  (ohne  Anwendung  der  Anmerkung  1  zu  diesem  Artikel),  110,  113,  115,  116,
117  P.  1,  2  und  3  (ausser  Bohnen-  und  Sesamöl,  das  zollfrei  ist),  118,  119,  120,
121,  122,  123,  126,  127,  128,  129,  130,  133,  134,  135,  136,  137,  138,  145.  148,  149,
155  P.  2,  156  P.  2  (ausser  metallischen  Sieben  aus  Kupferdraht,  die  zollfrei  sind),
158  (ausser  Schafscheren,  die  zollfrei  sind),  159,  162  P.  1  und  2,  163,  164,  165,
166,  169,  170,  171,  172,  173,  174  (ausser  Waggons  [Wagonettes]  aller  Tvpen  für
Schmalspurbahnen,  die  zollfrei  sind),  177,  179,  180,  181,  182,  183,  184,  185,  186,
187,  188,  189,  190,  191,  192,  193,  194  (ausser  Hanfschläuchen  für  Feuerspritzen
und  baumwollenen  und  hänfenen  Treibriemen,  die  zollfrei  sind),  195,  196,  197,
198,  199,  200,  201,  202,  203,  204,  205,  206,  207,  208,  209,  gemeinsame  Anmerkungen
zu  den  Artikeln  183—209,  210,  211,  212,  213,  214,  215,  216.
Anmerkung  I.  Der  in  das  Priamur-General-Gouvernement  und  in  das
Transbaikalgebiet  eingeführte  Tee  (ausser  Ziegeltee,  der  zollfrei  ist)  unterliegt
der  Verzollung  in  der  Höhe  und  nach  Massgabe  des  Art.  20,  P.  2,  und  des  P.  2
der  Anmerkung  zum  Art.  20  des  allgemeinen  Zolltarifs  für  den  europäischen
Handel.
        <pb n="335" />
        319

Anmerkung  II.  Die  in  den  Art.  54,  53  P.  3  und  181  P.  1  des  allgemeinen
Zolltarifs  für  den  europäischen  Handel  genannten  Waren  sowie  unbearbeitete,
ungefärbte  Felle  von  Eichhörnchen  (Art.  56  P.  2),  Zieselmäusen  und  Tarbagane
(Art.  56  P.  5  lit.  b)  werden  gemäss  Abteilung  II  dieses  Gesetzes  über  die  chinesische
Landgrenze  zollfrei  eingelassen.
2.  Von  den  unter  1  genannten  Waren  ist  bei  ihrer  Einfuhr  in  das  Priamur-General-Gouvernement
  und  in  das  Transbaikalgebiet  der  Zoll  nach  den  in  dem
allgemeinen  Zolltarif  für  den  europäischen  Handel  unter  Berücksichtigung  der
auf  Grund  der  Handelsverträge  gewährten  Vergünstigungen  festgesetzten  Sätzen
zu  entrichten.
3.  Der  in  die  unter  1  genannten  Ortschaften  eingeführte  ausländische
bearbeitete  Reis  (Art.  2  P.  1  des  allgemeinen  Zolltarifs  für  den  europäischen  Handel)
unterliegt  einem  Zolle  von  45  Kopeken  für  das  Pud.
4.  Die  Bestimmungen  des  Zollreglements  und  des  allgemeinen  Zolltarifs
für  den  europäischen  Handel  über  die  Waren,  deren  Einfuhr  verboten  ist,  mit
Ausnahme  der  Bestimmung  über  das  Verbot  der  Einfuhr  ausländischer  Silbermünze ­
  (Anmerkung  zu  Art.  219  des  Tarifs)  und  von  Zubereitungen  aus  Schweinefleisch ­
  (Art.  234  des  Zolltarifs),  gelten  auch  für  sämtliche  Grenzen  des  Priamur-General-Gouvernements
  und  für  das  Transbaikalgebiet.  Zu  den  Waren,  deren
Einfuhr  in  die  genannten  Gebiete  verboten  ist,  gehören  auch  Lumpen  jeder  Art
(Art.  176,  P.  1  des  Tarifs).
5.  Zubereitungen  aus  Schweinefleisch  werden  über  alle  Grenzen  des  Priamur-General-Gouvernements
  und  des  Transbaikalgebiets  nach  den  entsprechenden
Artikeln  des  allgemeinen  Zolltarifs  für  den  europäischen  Handel  auf  Grund  von
Regeln  durchgelassen,  die  von  dem  Minister  des  Innern  im  Einvernehmen  mit
dem  Finanzminister  und  dem  Minister  für  Handel  und  Industrie  zu  erlassen
sind,  mit  Ausnahme  von  Schweinefleischkonserven  und  anderen  Zubereitungen
aus  Schweinefleisch  in  luftdichter  Verpackung,  deren  Einfuhr  verboten  ist.
6.  Ausfuhrwaren  können  zollfrei  aus  dem  Priamur-General-Gouvernement
nnd  dem  Transbaikalgebiet  ausgeführt  werden.
7.  Ausländische  Waren,  für  die  Zoll  entrichtet  ist,  können  aus  Wladiwostok
nnd  Nikolajewslc  am  Amur  in  die  Häfen  des  Ochotskischen  und  Berings-Meeres
und  nach  Sachalin  unter  Rückvergütung  des  Zolles  ausgeführt  werden.  Die  Form,
fn  der  die  Rückvergütung  des  Zolles  zu  erfolgen  hat,  wird  vom  Finanzminister
festgesetzt.
8.  Die  unter  1  genannten  bei  der  Einfuhr  in  das  Priamur-General-Gouvernement ­
  und  in  das  Transbaikalgebiet  verzollten  ausländischen  Waren  werden  über
das  Zollamt  Irkutsk  zollfrei  eingelassen,  mit  Ausnahme  von  bearbeitetem  Reis,
■von  dem,  wenn  er  über  das  genannte  Zollamt  eingeführt  wird,  ein  Ergänzungszoll
von  60  Kopeken  für  das  Pud  erhoben  wird.
9.  Die  Art.  692  und  693  des  Zollreglements 1 )  erstrecken  sich  nicht  auf
baumwollene  und  wollene  Erzeugnisse,  die  in  das  Priamur-General-Gouvernement
und  dis  Transbaikalgebiet  eingeführt  werden*  *).
10.  Auf  ausländische  Waren,  welche  in  die  unter  1  bezeichneten  Ortschaften ­
  aus  nördlich  von  Nikolajew'sk  gelegenen  Häfen  und  von  der  Insel  Sachalin

')  s.  die  Fussnote  auf  Seite  320.
*)  Durch  ein  Gesetz  vom  3.  Juni  1911  ist  das  Gesetz  über  die  Aufhebung
des  Zollfreigebiets  im  Priamur-Generalgouvernement  und  Transbaikalien  vom
16.  Januar  1909  mit  Bezug  auf  die  Bestimmung  im  Artikel  9,  wonach  die
Zollrückvergütung  bei  der  Ausfuhr  von  russischen  Baumwollwaren  und  Wollenstoffen, ­
  die  in  das  Priamur-Generalgouvernement  und  das  Transbaikalgebiet
eingeführt  werden,  ganz  aufgehoben  war,  dahin  abgeändert  worden,  dass  die
Zollrückvergütung  bei  der  Ausfuhr  der  genannten  Waren  in  die  nördlich  der
Amurmündung  gelegenen  Häfen  und  nach  Russisch-Sachalin  wieder  zugelassen  ist.
        <pb n="336" />
        320

in  die  Häfen  des  Küstengebiets  (Primorskaja  Oblast),  die  an  der  Mündung  des
Amur  und  südlich  davon  gelegen  sind,  eingeführt  werden,  finden  die  Bestimmungen
der  vorstehenden  Punkte  1—5  Anwendung.
II.  Der  Art.  939  des  Zollreglements  (Ausg.  von  1904) 1 )  wird  ausser  Kraft
gesetzt;  über  die  chinesische  Landgrenze  können  die  in  den  Art.  51  P.  1,  54,  56
P.  3,  und  181  P.  1,  des  allgemeinen  Zolltarifs  für  den  europäischen  Handel  genannten ­
  Waren  sowie  unbearbeitete,  ungefärbte  Felle  von  Eichhörnchen  (Art.  56
P.  2),  Zieselmäusen  und  Tarbagans  (Art.  56  P.  5  lit.  b)  zollfrei  eingeführt  werden,
während  das  Verbot  der  Einfuhr  von  chinesischem  Kornbranntwein  und  Schnaps
über  die  chinesische  Landgrenze  in  Kraft  bleibt.
III.  Die  Art.  937,  940  und  die  Anmerkung  zu  Art.  942  des  Zollreglements 1 )
werden  ausser  Kraft  gesetzt.
IV.  Der  Art.  943  des  Zollreglements 1 )  erhält  folgende  Fassung:  Alle  nach
China  ausgeführten  russischen  und  ausländischen  Waren  werden  zollfrei  eingelassen, ­
  wobei  die  Waren,  die  nach  China  ausgeführt  werden,  keinerlei  Zollförmlichkeiten ­
  unterliegen.
Die  Anmerkung  zu  Art.  943 1 )  bleibt  in  Kraft.
V.  Dem  Ministerrat  wird  anheimgegeben,  die  Frist  des  Inkrafttretens
der  vorstehenden  Massnahmen  zu  bestimmen.

Das  Gesetz  über  die  Aufhebung  der  Zollfreiheit  im  fernen  Osten  ist  durch
den  Beschluss  des  Ministerrats  vom  5./18.  Februar  1909  mit  Wirksamkeit  vom
1.  (14.)  März  1909  in  Kraft  gesetzt.
(„Ukasatel  des  Finanzministeriums“,  1909,  Nr.  9).

J )  Die  angezogenen  Artikel  des  Zollreglements  lauten  (s.  „Das  Russische
Zollreglement“,  herausgegeben  vom  Deutsch-Russischen  Verein):
692.  Bei  der  Ausfuhr  von  inländischen  Baumwollenfabrikaten  ins  Ausland
oder  in  das  Priamur-Generalgouvernement  wird  der  für  die  zur  Herstellung
dieser  Fabrikate  notwendigen  Maschinen  und  Instrumente  und  für  die  darauf
verwandten  Materialien  erhobene  Zoll  zurückerstattet,  und  zwar:
1.  für  ungebleichtes  und  gebleichtes  Garn  —  5  Rbl.  30  Kop.  pro  Pud;
2.  für  gefärbtes  und  bedrucktes  Garn  (ausser  mit  Türkischrot  gefärbtem
Garn)  —  5  Rbl.  55  Kop.  pro  Pud;
3.  für  mit  Türkischrot  gefärbtes  Garn  —  6  Rbl.  10  Kop.  pro  Pud;
4.  für  ungebleichte  und  gebleichte  Gewebe,  Servietten,  Tischdecken,  Bettdecken, ­
  gewebte  Bänder  und  Tücher,  wenn  auch  besäumt  —  5  Rbl.
45  Kop.  pro  Pud;
5.  für  gefärbte  und  bedruckte  Gewebe,  Servietten,  Tisch-,  Bettdecken,
gewebte  Bänder  und  Tücher,  wenn  auch  besäumt,  mit  Ausnahme  derjenigen ­
  von  diesen  Fabrikaten,  die  mit  Türkftchrot  gefärbt  sind  —
5  Rbl.  75  Kop.  das  Pud;
6.  für  Gewebe,  Servietten,  Tisch-  und  Bettdecken,  gewebte  Bänder  und
Tücher,  wenn  auch  besäumt,  die  mit  Türkischrot  gefärbt  sind  —  6  Rbl.
25  Kop.  das  Pud.
693.  Bei  der  Ausfuhr  von  wollenen  Geweben  inländischer  Erzeugung,
die  bei  einem  Umfange  von  zwei  Quadratarschin  ein  Pfund  und  weniger  wiegen,
ins  Ausland  und  in  das  Priamur-Generalgouvernement,  wird  der  für  die  zur  Herstellung ­
  dieser  Gewebe  notwendigen  Maschinen  und  Instrumente  und  für  die
dabei  verbrauchten  Materialien  erlegte  Zoll  —  und  zwar  9  Rbl.  45  Kop.  für  jedes.
Pud  —  zurückerstattet.
        <pb n="337" />
        321

Verzeichnis  der  ausländischen  Waren,  die  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  2.  Mai  1909  betr.  die  Organisation  der
Zollverwaltung  im  fernen  Osten  zur  Einfuhr  über  die
Nebenzollämter  des  Priamur-Zollgebiets  für  den  lokalen
Bedarf  zugelassen  werden.
Zur  Einfuhr  sind  zugelassen:
a)  Alle  Gegenstände,  die  in  den  folgenden  Artikeln  des  Zolltarifs,  Ausgabe
1906,  erwähnt  sind:  Artikel  1,  2  P.  1,  5  P.P.  1,  2  und  3,  6  P.P.l,  2  und  3,  7,  9—16,
17,  18,  24,  31—38.  40  (die  Anmerkung  ausgeschlossen),  50,  53,  59  P.  1,  61,  P.P.  1
und  2,  64  P.P.  1  und  4,  79,  120,  150  P.  2,  153,  154,  156  P.  1  lit.  a,  158  P.P.  1  und  3,
160,  163,  177  P.  2  lit.  d;

937.  In  das  Priamur-Generalgouvernement  werden  Auslandswaren  sowohl
über  die  Häfen,  die  an  der  Mündung  des  Amur  und  südlich  von  ihr  hegen,
als  über  die  Landgrenze  von  Korea,  der  Mandschurei  und  der  Mongolei  zollfrei
eingelassen,  doch  sind  hierbei  die  im  Reich  mit  Akzise  belegten  Waren  nicht  davon
befreit.
939.  Alle  chinesischen  Waren,  mit  Ausnahme  von  Tee  und  Silber  (siehe
Allgemeiner  Zolltarif  Art.  148,  P.  3  und  Anmerkung)  sowie  von  Kornbranntwein
und  Branntwein,  deren  Einfuhr  aus  China  über  die  Landgrenze  verboten  ist,
werden  über  das  Zollamt  von  Irkutsk  zollfrei  eingelassen.
5
940.  Die  allgemeinen  Bestimmungen  dieses  Reglements  sowie  des  Allgemeinen ­
  Zolltarifs  für  den  europäischen  Handel  bezüglich  der  Waren,  deren
Einfuhr  verboten  ist  —  mit  Ausnahme  der  Anmerkung  zum  Art.  219  des  Tarifs
(Ausgabe  von  1902),  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  ausländischen  Silbergeldes ­
  —  erstrecken  sich  auf  alle  Grenzen  des  Priamur-Generalgouvernements.
Zu  denjenigen  Waren,  deren  Einfuhr  in  das  angegebene  Gebiet  verboten  ist,  gehören ­
  Lumpen  aller  Art  (Art.  176,  P.  1  des  Tarifs),  sowie  chinesischer  Kornbranntwein ­
  und  Branntwein,  soweit  sie  über  die  Landgrenze  eingeführt  werden.
942.  Das  Zollamt  von  Irkutsk  hat  auf  die  Einfuhr  von  Auslandswaren
über  die  Häfen  des  Seeküstengebiets  den  Allgemeinen  Zolltarif  für  den  europäischen
Handel  zur  Anwendung  zu  bringen.
Anmerkung.  Die  in  Art.  I  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1900  (18  787)  bezeichneten
  Auslandswaren,  für  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  bei  ihrer  Einfuhr
ins  Priamur-Generalgouvernement  die  Zollgebühren  bezahlt  worden  sind,  passieren
das  Zollamt  von  Irkutsk  zollfrei  mit  Ausnahme  von  bearbeitetem  Reis,  von  dem
bei  seiner  Anfuhr  bei  dem  genannten  Zollamt  eine  Ergänzungszollgebühr  von
60  Kopeken  pro  Pud  erhoben  wird.
943.  Waren,  die  aus  dem  Priamur-Generalgouvernement  ausgeführt
werden,  sowie  sämtliche  russischen  und  ausländischen  Waren,  die  nach  China
ausgeführt  werden,  passieren  zollfrei,  wobei  die  nach  China  ausgeführten  Waren
keinerlei  Zollförmlichkeiten  unterliegen.
Anmerkung.  Die  Ausfuhr  nachstehender  Waren  nach  China  ist  verboten:
Pulver,  Artilleriegeschosse,  Kanonen,  Flinten,  Büchsen,  Pistolen  und  sonstige
Arten  von  Feuerwaffen,  Militärgeschosse  und  Vorräte,  Salz  und  Opium.  Die  Einfuhr ­
  von  Salpeter,  Schwefel  und  Blei  durch  russische  Untertanen  ist  nur  auf  besondere ­
  Genehmigung  der  chinesischen  Behörde  gestattet.

21
        <pb n="338" />
        322

b)  von  den

folgende:

Nach  Art.  3  P.  1

99

„  4

99

„  5  P.  5

99

„  20  P.  2

99

„  23

„  39

99

„  43  P.  1

„  47

99

„  52  P.  2

99

„  54

99

„  56

9  9

„  58  P.  1

99

„  59  P.  3

99

„  62  P.  3

9  9

„  65  P.  3

„  66  P.  1

.,  72  P.  1

„  72  P.  3

74  P.  4

„  75  P.P.

„  77  P.P.

9  9

.,  151

99

„  156  P.  1

„  161

„  164

9  9

„  177  P.  2

99

,.  177  P.  3

99

„  181

t—
GO
!“H

99

„  188

99

„  195

99

„  209  P.P.

99

„  209

den  in  anderen  Artikeln  des  Zolltarifs  erwähnten  Gegenständen

—  Mehl;
—  Kartoffelmehl,  Stärke,  Vermicelli,  Sago;
—  Spargel,  Artischocken,  Blumenkohl,  grüne  Erbsen,  in
frischem  Zustande  eingeführt;
und  Anm.  1  P.  2  —  Baioha-,  schwarzer,  Blumen-,  grüner,
gelber  und  Tafeltee;
—  roher  Honig;
—  Esswaren  nicht  besonders  genannt;
—  Fischleim  jeder  Art,  Gelatine  jeder  Art;
—  Federn  und  Daunen  in  rohem  Zustande;
—  Bienenwachs;
—  Häute  unbearbeitet:  Ochsen-,  Stier-,  Kuh-,  Kalbs-,  Kamel-,
Büffel-,  Pferde-,  Esels-,  Sohweinshäute;
—  Rauchwaren;
lit.  a  —  Holz;
—  Böttcherarbeiten;
—  Kürbissamen  gereinigt,  Gemüsesamen  und  Samen  der
Futterkräuter;
—  Kalle  ungelöschter,  in  Stücken;
—  Feldsteine  und  Sand;  _
lit.  a  —  gewöhnliche  Bauziegel;
lit.  a  —  feuerfeste  Ziegel;
—  Töpfergeschirr,  wenn  auch  glasiert;
1,  2  und  3  —  Geschirr;
1  und  2  —  Glasgeschirr;
geschmiedete  Nägel;
lit.  b  —  Drahtnägel,  geschnittene  Nägel,  Nägel  aus  schmied-&amp;gt;
  barem  Roheisen;
—■  Handwerkszeug  für  das  Handwerk;
—  Schrot;
lit.  b  —  Papier,  nicht  besonders  genannt,  ohne  jede  Verzierungen, ­
  Einpressungen  und  Wasserzeichen;
—  Briefumschläge;
—  Wolle,  ungekämmt  und  ungesponnen;
—  Chinesische  baumwollene  Gewebe,  ungebleicht  und  gebleicht; ­

—  chinesische  baumwollene  Gewebe,  gefärbt,  buntgeweSt,
bedruckt  und  mercerisiert;
—  chinesische  seidene  Gewebe;
1,  2,  3,  4,  5  und  6  —  chinesische  Bekleidungsgegenstände
aus  seidenem  und  gewöhnlichem  Gewebe;
—  chinesische  Bekleidungsgegenstände.
(„Ukasatel  des  Finanzministeriums“,  1910,  Nr.  24).

Zollbehandlung  der  Wareneinfuhr  über  die  europäische
Landgrenze  nach  dem  russischen  fernen  Osten.
Eine  besondere  Verfügung  der  russischen  Zollbehörde  darüber,  ob  Waren,
die  im  russischen  fernen  Osten  zollfrei  sind,  auch  über  die  europäische  Landgrenze
dorthin  zollfrei  eingeführt  werden  können,  besteht  nicht;  das  Zolldepartement
hat  indessen  bereits  in  einigen  besonderen  Fällen  in  diesem  Sinne  entschieden,
        <pb n="339" />
        323

und  zwar  auf  Grund  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  16-/29.  Januar  1909,  wo  im
Gegensätze  zu  dem  Artikel  937  des  Zollreglements  nur  allgemein  von  „der
Landgrenze“  die  Rede  ist.
Ferner  hat  das  Zolldepartement  auf  eine  Anfrage,  unter  welchen  Bedingungen ­
  die  zollfreie  Durchfuhr  der  genannten  Waren,  durch  das  europäische
Russland  stattfindet,  geantwortet,  dass  ausländische  Waren,  die  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  16./29.  Januar  1909  in  das  Amur-,  das  Primorsk-  und  das
Transbaikalgebiet  zollfrei  eingeführt  werden  können,  über  die  westliche  Grenze
und  Sibirien  in  jene  Gebiete  zollfrei  eingeführt  werden  können,  und  zwar  ohne
eine  besondere  Verfügung  des  Departements,  wenn  sie  aus  dem  Grenzzollamt
ohne  Besichtigung  nach  dem  Zollamt  Irkutsk  befördert  werden,  das  ermächtigt
ist,  die  genannten  Waren  in  das  Priamurgebiet  abzulassen;  für  den  Fall  aber,
dass  die  Waren  im  Grenzzollamt  besichtigt  werden  sollen,  muss  zum  Zwecke
ihrer  zollfreien  Durchfuhr  in  das  Priamurgebiet  ein  besonderes  Gesuch  eingereicht ­
  werden  („Deutsches  Handels-Archiv“,  1910,  Oktober-Heft).

Waren,  deren  Einfuhr  in  das  Priamurgebiet  verboten  ist.
Diejenigen  Waren  oder  Gegenstände,  deren  Einfuhr  nach  Russland  verboten ­
  ist,  dürfen  auch  in  das  Priamurgebiet  nicht  eingeführt  werden.  Ausgenommen ­
  von  diesem  Verbot  sind  ausländische  Silbermünze  und  Waren
uus  Schweinefleisch,  von  letzterem  jedoch  nicht  Konserven  aus  Schweinefleisch,
«&amp;gt;wie  andere  daraus  hergestellte  Artikel  in  luftdicht  verschlossenen  Behältern.
Ferner  ist  die  Einfuhr  von  Lumpen  verboten  (s.  oben  das  Gesetz  betr.  die
Aufhebung  der  Zollfreiheit  im  fernen  Osten).

Erweiterung  der  Befugnisse  des  Zollamts  in  Wladiwostok.
Der  russische  Finanzminister  hat  dem  Wladiwostoker  Zollamt  die  Befugnisse ­
  eingeräumt,  die  den  Hauptzollämtern  und  dem  St.  Petersburger  Hafenzollamt ­
  in  den  §§  392  und  409  des  Zollreglements  vom  Jahre  1904  zugestanden
  sind.
Die  Frist  zur  Einreichung  der  Besichtigungsurkunden  ist  danach  statt
uuf  7  auf  14  Tage  festgesetzt  vom  Tage  des  Eingangs  der  Ladungsurkunden
beim  Zollamt  gerechnet.  In  dieser  Frist  müssen  auch  die  Eingaben  eingereicht
werden,  welche  sich  auf  Waren  beziehen,  die  ohne  Zollbesichtigung  an  die
Rinnenzollämter  im  Durchfuhrverkehr  nach  der  Mandschurei  oder  zurück  ins
Ausland  zu  senden  sind.  Die  Ausfuhr  dieser  und  anderer  Waren  ohne  Zollbesichtigung ­
  kann  im  Laufe  einer  zweimonatigen,  mit  dem  Tage  der  Einreichung
der  Durchfuhranmeldung  beginnenden  Frist  vorgenommen  werden.  Falls  in
der  angegebenen  Frist  keine  Eingabe  gemacht  wird,  unterliegen  die  Waren  der
Besichtigung  auf  Grund  von  Auszügen,  die  vom  Zollamt  aus  den  Ladungs-Urkunden
  gemacht  sind,  wie  in  §§  399  und  401  des  Zollreglements  bestimmt  ist.

21*
        <pb n="340" />
        —  324  —
Eröffnung  der  Nebenzollämter  Petropawlowsk  und
Alexandrowsk  im  Priamurschen  Zollbezirk.
(Russische  Gesetzsammlung  I  Nr.  145  vom
In  den  Häfen  Petropawlowsk  im  Kamtschakgebiet  und  Alexandrowsk ­
  im  Saehalingebiet  sind  auf  Grund  des  Artikel  34  Ziffer  3  des  Zollreglements
  Nebenzollämter  errichtet  worden,  die  dem  Priamurschen  Zollbezirk
unterstehen.
        <pb n="341" />
        Zolltarif
für  die  Ausfuhr  aus  Russland.

1.  Phosphorite;  Knochen,  roh  und  bearbeitet:
a)  Knochen  jeder  Art,  roh,  in  Stücken,  zerbröckelt ­
  (Knochenschrot),  gestossen  oder
auf  andere  Weise  zerkleinert,  mit  Ausnahme ­
  von  pulverisierten;  Knochen,  gebrannte, ­
  in  Stücken  und  Pulver  (Knochenasche), ­
  für  das  Pud  Rohgewicht  .  .  .  0,18  R
Laut  Ukas  des  Dirigierenden  Senats  von  1908,  Nr.  10  505
sind  fein  zerkleinerte  Knochen,  die  aber  noch
nicht  das  Aussehen  einer  gleichmässigen  pulverigen  Masse
haben,  worin  die  einzelnen  Stücke  nicht  mehr  zu  unterscheiden
sind,  nach  Art.  1,  lit.  a,  des  Verzeichnisses  der  Ausfuhrwaren
zu  verzollen  (C.  09,  Nr.  5962,  P.  55).
In  Ergänzung  und  Erläuterung  des  C.  09,  Nr.  5962  hat  die
Besondere  Tarifkommission  durch  vorschriftsmässig  bestätigten
Beschluss  folgendes  bestimmt:  Als  Knochenmehl  sind
solche  zerkleinerte  Knochen  zu  betrachten,  die  aus  mehr  als
50  %  feiner  pulverartigen  Masse  bestehen,  die  durch  ein
Sieb  mit  Löchern  von  0,5  mm  im  Durchmesser  durchgeht,
wobei  der  übrige  Teil  der  Masse  durch  ein  Sieb  mit  Löchern
von  2  mm  im  Durchmesser  gehen  muss  (C.  09,  Nr.  18  876).
b)  Phosphorite,  gemahlen  (Phosphoritmehl)
und  ungemahlen,  Knochenmehl,  gemahlene ­
  Knochen,  mit  Schwefelsäure
behandelt  oder  nicht,  Knochenkohle,

Knochenschwarz  zollfrei.
Horn  spindein  ohne  äussere  Emaillierung  —  nach
Art.  1,  lit.  a  (C.  89,  Nr.  18  875,  P.  7).
Gemahlene  Thomasschlacken  —  nach
Art.  1,  lit.  b  (C.  92,  Nr.  14  043).
2.  Seidenraupeneier,  für  das  Pfund  3,—  R
        <pb n="342" />
        —  326  —
3.  Lumpen  und  Lappen  jeder  Art,  wollene  Abschnitzel ­
  und  Papierhalbmasse,  für  das  Pud  .  .  0,45  R
3.  Vertragsgemäss:  Lumpen  und  Lappen  jeder
Art,  wollene  Abschnitzel  und  Papierhalbzeug  .  .  zollfrei.
4.  Galmei  (Zinkerz),  roh,  gebrannt  und  zerrieben;
Kupfer-  und  Bleierze,  für  das  Pud  0,04 x /2  R
Zinkasche,  welche  bei  Bearbeitung  von  Zinkerz
und  bei  Herstellung  von  Zinkfabrikaten  gewonnen  wird,
ist  als  Material,  das  zum  Ausschmelzen  von  Zink  verwendbar
ist,  nach  Art.  4  des  Tarifs  für  Ausfuhrwaren  mit  4 l / 2  Kop.
für  das  Pud  zu  verzollen  (C.  89,  Nr.  10  165).
5.  Eisenerze  und  Schlacken  aus  Eisenhütten  über
die  Zollämter  der  Gouvernements  des  Königreichs
1  Ausfuhr
r^Olen  verboten.
Anmerkung.  Eisenerze  aus  den  Bergwerken ­
  der  Gouvernements  des  Königreichs  Polen,
sowie  Schlacken  aus  den  dortigen  Eisenhütten
können  über  die  Zollämter  der  Gouvernements
mit  besonderer,  von  dem  Einanzminister  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Minister  für  Landwirtschaft
und  Reichsdomänen  zu  erteilender  Erlaubnis  gegen
Erlegung  eines  Zolles  von  1%  Kop.  für  das  Pud
ausgeführt  werden.
6.  Palmen-  und  Nussholz;  Nussholzmaser,  für  das
Pud  0,45  R
7.  Alle  anderen  Waren,  ausser  den  in  diesem  Verzeichnis ­
  genannten  zollfrei.
Vertragsgemäss  (Italien):  Aus  7.  Seidengehäuse ­
  (Kokons)  zollfrei.
Nach  dem  Auslande  ausgefiihrte  Mammutzähne
■—  nach  Art.  7  des  Verzeichnisses  der  Ausfuhrwaren  (C.  92,
Nr.  14  043,  P.  15).
Zinkblende  —  nach  Art.  7  des  Verzeichnisses  der
Ausfuhrwaren  (C.  92,  Nr.  14  043,  P.  17).
Ganze  Hörner  und  Hornemaille  —  nach
Art.  7  des  Verzeichnisses  der  Ausfuhrwaren  (C.  93,  Nr.  7172,
P.  15).
Kautschukplatten,  die  durch  Verarbeitung  von
Kautschukabfällen  gewonnen  sind,  sind  nach  Art.  7  des  Verzeichnisses ­
  der  Ausfuhrwaren  abzulassen  (C.  07,  Nr.  33  266).
8.  Reichsschatzbillets  (Serien),  Emissionen  von  1895  ^
und  der  folgenden  Jahre  .  .  .  .  verboten.
        <pb n="343" />
        327

9.

Schusswaffen  jeder  Art,  gleichviel  welcher  Modelle,
zusammengesetzt  oder  zerlegt,  sowie  Zubehör  zu
denselben
Anmerkung.  Es  ist  verboten:

Ausfuhr  über
die  Häfen  des
Schwarzen  und
Asow-Meeres
verboten.

1.  über  die  asiatische-  Grenze  die  Ausfuhr  von
Waffen  jeder  Art,  Geschossen,  Pulver,  Explosivstoffen, ­
  welche  Pulver  ersetzen,  und  überhaupt
von  Kriegsmaterial,  und

2.  über  die  europäische  Grenze  die  Ausfuhr
der  im  Punkt  1  genannten  Gegenstände  nach
China.

10.  Tauben  Die  Ausfuhr  ist
nur  mit  jedesmaliger ­
  besonderer ­
  Erlaubnis
des  Finanzministers ­
  gestattet.
11.  Kautschukabfälle,  für  das  Pud  1,50  R
Alte  Gummigalloschen,  die  nur  als  Material
für  die  Weiterverarbeitung  {Utnschmelzung)  dienen  können,
sind  bei  der  Ausfuhr  ins  Ausland  wie  Kautsehukabfälle  nach
Art.  11  des  Verzeichnisses  der  Ausfuhrwaren  zu  verzollen
(C.  06,  Nr.  4875).
1.  Kautschukplatten,  die  durch  Verarbeitung
von  Kautschukabfällen  gewonnen  sind,  sind  nach  Art.  7  des
Verzeichnisses  der  Ausfuhrwaren  abzulassen;  und  2.  die
blosse  Zerkleinerung  alter  Kautschukgegenstände  ohne  jede
weitere  chemische  oder  sonstige  Bearbeitung  genügt  nicht,
um  das  betreffende  Erzeugnis  von  dem  Ausfuhrzölle  nach
Art.  11  des  Verzeichnisses  der  Ausfuhrwaren  zu  befreien
'  (C.  07,  Nr.  33  266).
        <pb n="344" />
        Verzeichnisse
der  Arzneimittel  und  Präparate,
deren  Einfuhr  durch  Entscheidungen  des  Kaiserl.  Russischen
Medizinalrates  und  des  Veterinärkomitees  erlaubt  bezw.
verboten  ist.

A.  Verzeichnis  allopathischer  zusammengesetzter  Arzneimittel,
die  vom  Medizinalrat  nach  Art.  113  des  Tarifs  zur  Einfuhr
nach  Russland  zugelassen  sind  (Seite  329—348).

B.  Verzeichnis  homöopathischer  Arzneimittel,  die  vom  Medizinalrat ­
  geprüft  und  zur  Einfuhr  nach  Russland  nach  Art.  113
des  Tarifs  zugelassen  sind  (Seite  349—351).

C.  Verzeichnis  derjenigen  Präparate,  welche  vom  Medizinalrat
geprüft  sind  mit  dem  Ergebnis,  dass  deren  Einfuhr  nach
Russland  zugelassen  ist,  und  welche  nicht  dem  Art.  113  des
Zolltarifs  unterliegen  (Seite  352—370).

D.  Verzeichnis  der  durch  das  Veterinärkomitee  zur  Einfuhr
zugelassenen  Mittel  für  Tiere  (Seite  371—373).

E.  Verzeichnis  derjenigen  Arzneimittel  und  Präparate,  deren  Einfuhr ­
  nach  Russland  durch  Entscheidungen  des  Medizinalrates
und  des  Veterinärkomitees  verboten  ist  (Seite  374—402).
        <pb n="345" />
        329

A.
Verzeichnis  allopathischer  zusammengesetzter
Arzneimittel,  die  vom  Medizinalrat  nach  Art.  113  des
Tarifs  zur  Einfuhr  nach  Russland  zugelassen  sind.
Anmerkung.  Die  zusammengesetzten  Arzneimittel
die  nur  auf  Grund  ärztlicher  Verordnungen  in
Apotheken  verabfolgt  werden  dürfen,  sind  mit  dem
Zeichen  *  versehen.

Abführungspillen  von  Kiewein.
C.  02,  Nr.  4202.
Abführungspillen  von  Kasimir
Valentini.  C.  01,  Nr.  4211.
Absorbent  Cream  von  George
Keat-Harwy  in  London  C.  07,
Nr.  10  404.
Acetozone  inhalant.  C.  05,  Nr.  3368.
Acetylsalicylsäure  -  Tabletten  -  Heyden
von  der  chemischen  Fabrik  von
Heyden  in  Radebeul.  C.  07,
Nr.  39  034.
*  Acidol-Pepsin,  in  2  Packungen:
1.  Acidol-Pepsin  I  stark  sauer;
2.  Acidol-Pepsin  II  schwach  sauer;
von  Akt.-Ges.  für  Anilinfabrikation.
C.  09,  Nr.  20  926  und  C.  10,
Nr.  13  800.
Adhesive  plaster  Seabury  and
Johnson.  C.  99,  Nr.  21  839.
Adorin,  von  Chem.  Fabrik  auf  Aktien
vorm.  E.  Schering  in  Berlin.  C.  10,
Nr.  27  985.
*  Adrenalin  Inhalant
*Adrenalin  Ointment
Agarase,  in  dosierter  I  orm,  v.  Gabriel
Giral  in  Paris.  C.  11,  Nr.  8496.

von  Parke,
Davis  &amp;amp;  Co.
C.  05,
Nr.  3368.

*  Agglutinierendes  Cholera-  in
serum  (trocknes)  dosier-*Agglutinierendes
  Dysenterie-  ter
serum  (Sehiga-Kruse)  Form,
*  Agglutinierendes  Meningo-  vom
kokkenserum  (trocknes)  Säch-*AgglutinierendesParatyphus-
  sisch.
serum  B  (trocknes)  Serum-*
  Agglutinierendes  Typhus-  werk
serum  (trocknes)  und
Institut  für  Bacteriotherapie  in
Dresden.  C.  11,  Nr.  6516.

*Albargin-Tabletten  der  Firma  Farbwerke ­
  vorm.  Meister,  Lucius  Brünning
  et  Cie.,  Höchst.  C.  05,  Nr.  5430
und  C.  06,  Nr.  12  310.

Alkathymol,  herg.  von  Parke,  Davis
&amp;amp;  Co.,  jedoch  mit  der  Massgabe,
dass  dieses  Präparat  auf  dem
Etikett  nur  als  desodorierendes
Mittel  und  als  desinfizierend  für
Mund  und  Rachen,  nicht  aber  „für
den  allgemeinen  Gebrauch“  bezeichnet ­
  wird.  C.  08,  Nr.  9793.
*Alkola  (Tabletten),  herg.  von  dem
nordamerikanischen  Bürger  Ch.  G.
Lasley.  C.  08,  Nr.  16  482.
Allcock’s  American  porous  plaster.
        <pb n="346" />
        330

Allenburys  Diet  von  Allen  et  Hanburys
  L.  T.  D.  C.  10,  Nr.  9550.
Alpen-Kräuter-Lese.  C.  02,  Nr.  10  409.
von  Athen-Alsol

  50  %
Alsol  Streupulver

Alsol  Creme

staedt  und
Redeoker,
Hemelingen
bei  Bremen.
C.  10,  Nr.  3947.
Alumnolum  (Tabletten  zu  0,5  g),  von
Bourroughs  Wellkome  et  Cie.  in
London.  C.  06,  Nr.  24  060.
Amilodiastase  von  Apoth.  A.  Tepenier
in  Paris.  C.  10,  Nr.  26  170.
Amrita  (Pillen)  von  Goratio  Carter.
C.  06,  Nr.  24  549.
*Anaesthol.  C.  01,  Nr.  25  265  (oder
5265).

Anker  -  Essenz  -  „Kongo“.  C.  02,
Nr.  28  306.
♦Anker  ,,Lagosa“-Salbe.  C.  04,
Nr.  9215.
♦Anker-Ferrola.  C.  02,  Nr.  28  306.
Anker  Lebens-Balsam
*  Anker  „Doka“-Pulver
Anker  Fenchel-Honig
♦Anker  Sarsaparilla
♦Anker  Stomachal
*Ankerpillen  „Kongo“
*Ankerpillen  „Loxa“
♦Anker-,,Kafir“-Pillen
*Anker-Inga-Pastillen
♦Anker-  Sachat-Pastillen
Anodin.  C.  92,  Nr.  1433.
♦Anticalculose  von  Dr.  Chevreux
unter  der  Bedingung,  dass  das
Mittel  nicht  mit  dem  Namen
„Anticalculose“  versehen  sein  darf.
C.  07,  Nr.  21  725.
Anticulex-Salbe,  herg.  von  Karl  Sund
in  Christiania.  C.  07,  Nr.  39  034.
*  Antidiphtherie-Heilserum  nach  Behring-Ehrlich ­
  von  200  bis  3000
immunisierenden  Einheiten,  in
dosierter  Form,  vom  Sächsischen
Serumwerk  und  Institut  für
Baoteriotherapie  in  Dresden.  C.  11,
Nr.  6516.

C.  04,
Nr.  9215.

C.  02,
Nr.  28  306.

*Antigonococcic  Serum  (in  dosierter
Form),  herg.  von  Parke,  Davis
&amp;amp;  Co.  C.  09,  Nr.  13  990.
Antileprol,  von  Friedrich  Bayer  Co.:
1.  in  Glasgefässen  zu  1  Ko.  und
2.  in  Gelatinekapseln  zu  je  1  gr.,
mit  der  Massgabe,  dass  auf  den
Etiketten  beider  Verpackungen
die  Zusammensetzung  des  Mittels
angegeben  sein  muss.  C.  09,
Nr.  37  535.

♦Antineon  Locher’s.  C.  02,  Nr.  15  614.
Antinervin  Radlauer.
Antineurasthin  —  s.  Kordialin.
Antipositin,  von  Dr.  Wagner  und
Dr.  Marüe  in  Berlin.  C.  06,
Nr.  12  084.
♦Antipyrine  effervescent  Le  Perdriel.
C.  00,  Nr.  9269.
*Antisclerosin,  von  Wilhelm  Natterer,
München  (in  Tabletten).  C.  06,
Nr.  31  862.
♦Antithyreoidin  (in  Tabletten)  von
E.  Merk.  C.  09,  Nr.  22  963.
Antitussin  Dr.  Valentiner.  C.  00,
Nr.  2993.
Anusol  suppositoriae  Haemorrhoidal-Zäpfchen.
  C.  00,  Nr.  5471  und
C.  05,  Nr.  10  962.
Aperitol,  von  J.  D.  Riedel,  A.-G.
in  Berlin.  C.  09,  Nr.  17  250.
*Apiol  Joret  et  Homoll.  C.  03,
Nr.  28  636.
Aqua  Chamomelis.
*Ara-Pillen  von  R.  Hoffers.  C.  04,
Nr.  1900.
Ardenner  Gemisch,  von  Eugen  Lenertz
in  Brüssel.  C.  10,  Nr.  26  170.
Arheol  Astier.  C.  01,  Nr.  11  147.
♦Arhovin  (in  Gelatinekapseln,  in
dosierter  Form).  C.  07,  Nr.  39  034.
♦Arsycodil  (in  Ampullen),  von  Dr.  M.
Leprince  in  Paris.  C.  09,  Nr.  26417.
♦Arthigon,  von  Cliem.  Fabrik  auf
Aktien  vorm.  E.  Schering  in  Berlin.
C.  11,  Nr.  8496.
♦Aspirin-Tabletten  von  Friedr.  Bayer
Co.  in  Elberfeld.  C.  11,  Nr.  4267.
Badeextract  von  Dr.  Hans  Wolfsgruber.

Balsam  Thierry.  C.  03,  Nr.  14  871-Barber’s
  Cascara  Sagrada-Tabletten.
C.  00,  Nr.  6857.
♦Basicin.  C.  01,  Nr.  11  147.
♦Baume  Bengue  analgesique.  C.  03,
Nr.  14  871.
Baume  Boer,  von  der  Fabrik  von
Apothekerwaren  Hugo  Lubenow  in
Deutschland.  C.  09,  Nr.  20  926.
Baume-Duret,  von  Pinar-Duret  in
Paris.  C.  10,  Nr.  22  973.
♦Beef,  Iron  and  Wine,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  07,  Nr.  17  500.
Bellaforma-Pillen  \  C.  03,
Bellaforma-Pulver  f  Nr.  14  871-Bensoat
  de  lithine  effervescent.  C.  00,
Nr.  9269.
Benson’s  Piaster  Seabury  and  Johnson.
C.  01,  Nr.  18  756.
        <pb n="347" />
        331

Benzosalin  Roche  (Tabletten),  von
F.  Hoffmann,  La  Roche  &amp;amp;  Co.  in
Basel.  C.  08,  Nr.  24  032.
♦Bertolin  Alcohol-Pflanzen-Extrakt.
C.  03,  Nr.  14  871.
♦Bioferrin,  von  Akt.-Ges.  Kalle  &amp;amp;  Co.
in  Biebrich  a.  Rh.  C.  07,  Nr.  10  404.
Biolactyl(Plätzchen),  von  Gebr.  Fournier
  in  Paris.  C.  08,  Nr.  27  520.
Bio-Malz,  von  der  chemischen  Fabrik
Gebr.  Patermann.  C.  08,  Nr.  31  383.
Biosine  efferveseente  Le  Perdriel.
C.  00,  Nr.  9269.
Bishop’s  granulär  effervescent  of
Magnesia.
Bismuth  Paste,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  11,  Nr.  20103.
Blaudsche  Pillen  Dr.  Degen  et  Piro.
Dr.  Blokusewski’s  Tropfapparat  —
s.  Samariter.
Blutan,  von  der  Chemischen  Fabrik
in  Helfenberg  (Sachsen).  C.  05,
Nr.  25  050.
Boggio-Taffetas  Framjais  Antiseptique
de  Boggio  (franz.  antisept.  Pflaster).
C.  06,  Nr.  24  549.
Bonikol,  von  der  Chemisch-Pharmazeutischen ­
  Gesellschaft  „Fakir“  in
Berlin.  C.  07,  Nr.  4774.
♦Bornyval-Perlen,  von  J.  D.  Riedel
A.-G.  in  Berlin.  C.  04,  Nr.  29  845.
♦Borochloretone,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  03,  Nr.  24  508.
♦Borovertin  in  Tabletten,  von  der
Akt.-Ges.  für  Anilinfabrikation.
^  C.  07,  Nr.  39  034.
♦Brausebromsalz  von  Dr.  E.  Sandow,
C.  05,  Nr.  3368.
Brausendes  Eisencitrat.
Bromalbin  in  Form  von  Kapseln,
von  Parke,  Davis  et  Cie  in  Lons
  don,  O.  11,  Nr.  13  713.
♦Bromalin-Tabletten,  von  E.  Merk,
Darmstadt.  C.  10,  Nr.  26  170.
Bromblutan,  von  chemischen  Fabrik  in
Helfenberg  (in  Sachsen).  C.  05,
Nr.  25  050.
Bromglidine  (in  dosierten  Tabletten),
von  Dr.  Volkmar  Klopfer  in  Dresden-Leibnitz.
  C.  08,  Nr.  17  899.
*Brom-Fersan,  Plätzchen,  von  chemischen ­
  Fabrik  Fersanwerk  Dr.  Adolf
Jolles.  C.  11,  Nr.  8496.
Bromhydrate  de  lithine  effervescent.
Le  Perdriel.  C.  00,  Nr.  9269.
Bromocoll-Salbe.  C.  02,  Nr.  16.
*Brom-protylin-Tabletten,  v.  F.  Hoffmann, ­
  La  Roche  &amp;amp;  Co.  in  Basel.
C.  07,  Nr.  26  394.

*Bromural-Knoll  (in  Tabletten),  von
Knoll  &amp;amp;  Co.  in  Ludwigshafen  a.  Rh.
C.  07,  Nr.  17  500.
Bulgarine,  von  Apotheker  A.  Tepegnier
in  Paris.  C.  10,  Nr.  26  170.
*Cacao-Purgos,  vom  Pharmazeuten
Pinard  in  Angouleme  (Frankreich).
C.  09,  Nr.  19  798.
*Cacodylate  de  Soude  Clin.  C.  02,
Nr.  28  306  und  C.  03,  Nr.  102.
♦Cacodylate  de  Soude  Pommier,  von
Apotheker  Emil  Paul  Goujon  in
Paris.  C.  10,  Nr.  22  973.
Calcium  and  iron  glycerophosphates
(Tabletten),  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  06,  Nr.  7443.
*California  Syrup  of  Figs.  C.  04,
Nr.  28  825.
Canz’sche  Mollin  Salbengrundlage.
*Capsules  Cognet  ä  l’eucalyptol
absolu  jodoformo-creosote.  C.  04,
Nr.  1900.
Capsules  Cubebes.
Capsules  d’essence  de  Santal  Midy.
Capsules  d’essence  de  therebinthine.
Capsules  de  Goudron  Guyot.
Capsules  de  phosphoglycerate  de  Chaux
de  Chapoteaux  Grimault  et  Cie.
C.  01,  Nr.  247.
♦Capsules  Derbecq.
Capsules  Raquin.
♦Capsules  Serafon.  C.  04,  Nr.  28  825.
Capsules  de  Matico  de  Grimault
et  Cie.
♦Capsules  aus  Gelatine,  von  Parke,
Davis  et  Cie.,  unter  der  Bezeichnung ­
  Santal  Oil.C.  04,  Nr.  28  825.
♦Capsules  enthaltend  0,2;  0,3  und  0,5
Griserin;  0,2;  0,3  und  0,5  Griserin
mit  Tanalbin,  von  der  Firma
Griserin,  Paul  Kamphausen,  G.  m.
b.  H.,  in  Berlin.  C.  06,  Nr.  12  084.
Capsules  QuinineBisulphate
zu  1,  2,  3  und  5  Gran
Capsules  Quinine  Hydrochloride ­
  zu  1,  2,  3  u.  5  Gran
Capsules  Quinine  Sulphate
zu  1,  2,  3  u.  5  Gran
♦Capsules  Thyreoidectin  der  Firma
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  06,
Nr.  17  787.
Capsuloids  containing  Haemoglobin
der  Firma  The  Capsuloid  Company.
C.  06,  Nr.  7443.
Carbonate  de  Lithine  effervescent.
C.  00,  Nr.  9269.

von
Parke,
Davis
et  Cie.
C.  11,
Nr.
6516.
        <pb n="348" />
        332

Carlsbad  Salt  Effervescent  Artificial,
von  Bourroughs,  Wellcome  &amp;amp;  Co.
C.  09,  Nr.  7624  und  12  002.
Carnin  Lefranc  von  Victor  Fumouse
&amp;amp;  Co.  in  Paris.  C.  08,  Nr.  24  032.
*Cascara  Evacuant,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  03,  Nr.  102.
Cascara  Sagrada  Barber  —  s.  Wiener
Pastillen.
*Cascara  Sagrada  Extract  (Lösung,
Tabletten  und  Pillen),  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  02,  Nr.  31  692.
Cascara  Sagrada  Tabletten  —  s.  Liebes
Cascara  Sagrada.
Cascarine  Leprince  (Pillen,  Elixir,
Suppositorien).  C.  01,  Nr.  10  666
und  02,  Nr.  14  276.
*Cascarkeens,  von  Keene  Co.  in
London.  C.  07,  Nr.  21  725.
*Cascoferrin  1  des  Apothekers
*Castoreum  bromid  &amp;gt;  Weigert
C.  06,  Nr.  24  549  j  in  Breslau.
Cataplasme  au  Fucus  crispus  du
Dr.  Lelievre.
Cataplasme  instantane  du  Dr.
Lelievre.
Cereus  Cactus  Grandiflora  in  konservierter ­
  Form  mit  einem  Spirituszusatz ­
  von  nicht  über  25  %  des
Gewichts.  C.  07,  Nr.  10  404.
*Cerolin  in  Tabletten,  von  K.  F.
Behringer  &amp;amp;  Söhne  in  Mannheim.
C.  09,  Nr.  12  445.
*Cerollin-Pillen,  von  K.  F.  Beringer
&amp;amp;  Söhne  in  Mannheim-Waldhof.
C.  05,  Nr.  5430.
Chinin  Hydrochlor.  (Plätzchen  zu
1  Gran  jedes),  von  Parke,  Davis
&amp;amp;  Co.  C.  07,  Nr.  31  427.
Chinin-Perlen,  von  Zimmer  et  Cie.
C.  04,  Nr.  24  066.
Chininum  hydrochloricum  sacch.  obd.
(0,25),  von  Bourroughs  Wellkome  et
Cie.,  London.  C.  06,  Nr.  24  060.
*Chloretone,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  03,  Nr.  102.
*Chloretone  inhalant,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  03,  Nr.  24  508.
*Chooolate  coated  Tablets  Ferrinol,
von  Parke,  Davis  &amp;amp;  Co.  C.  07,
Nr.  31  427.
Chocolate  coated  Tablets  Ichtyol,
von  Parke,  Davis  et  Cie.  C.  11,
Nr.  6516.
*Chocolate  coated  Tablets  Iron  peptonate
  and  Manganese,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  09,  Nr.  15  934.

Chocolate  coated  tablets  Quinine  bisulphate,
  in  dosierter  Form,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  06,  Nr.  224.
Chocolate  coated  tablets  Quinine
sulphate,  in  dosierter  Form,  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  06,  Nr.  224.
*Chocolate  coated  Tablets  Thyroids
(Granulae  Thyroidea),  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  11,  Nr.  8496.
Cholelysin,  von  J.  E.  Stroschein.
C.  02,  Nr.  28  306.
*Cigarettes  d’Abyssinie  d’Exibard,
von  Ferret-Blotieres  et  Cie.  in
Paris.  C.  09,  Nr.  39  741.
Cigarettes  Espic,  von  Apoth.  Mossat
in  Paris.  C.  89,  Nr.  17  713.
Citrate  de  Lithine  effervescent  Le
Perdriel.  C.  00,  Nr.  9269.
Citrosodine  Gremy,  von  G.  Gremy
in  Paris.  C.  08,  Nr.  24  032.
Coaltar  Saponine  Leboeuf.  C.  02,
Nr.  16.
Compressed  Tablets  Thyroids.  C.  04,
Nr.  24  066.
*Compressed  Tablets  pepsin  aseptic,
von  Parke,  Davis  et  Cie.  C.  05,
Nr.  5430.
Compressed  Tablets  sodium  Chloride,
von  Parke,  Davis  et  Cie.  C.  05,
Nr.  16  850.
Compressed  Tablets  ,  von  Parke,
Salicylic.  acid.  I  Davis  et  Cie.
Compressed  Tablets  j  C.  06,
Quinine  Salicylate  '  Nr.  17  787.
*Compressed  Tablets  Guajacol  carbonate.
  C.  06,  Nr.  31  862.
Compressed  Tablets  Rennin.  C.  06,
Nr.  31  862.
von  Parke,
Davis  et  Cie.
C.  07,
Nr.  4774.

von  Parke,
Davis  et  Cie.
C.  07,
Nr.  17  500.

Compressed  Tablets
Haeminal,
Compressed  Tablets
Soda  Mint
*Compressed  Tablets
Aspirin
Compressed  Tablets
Potassium  iodide
Compressed  Tablets
Potassium  Permanganate ­

Compressed  Tablets
Powdered  Rhubarb
Compressed  Tablets
Salol
Compressed  Tablets
Sodium  Bicarbonate
        <pb n="349" />
        333

von  Parke,
Davis  et  Cie.
C.  07,
Nr.  21  725.

von  Parke,
Davis  et  Cie.
C.  08,
Nr.  16  482.

Compressed  Tablets
Charcoal
Compressed  Tablets
Licorice  Powder
Compound
♦Compressed  Tablets
Phenol-Phtalein
Compressed  Tablets  Sodium  Bromide,
von  Parke,  Davis  et  Cie.  C.  07,
Nr.  26  394.
Compressed  Tablets
Bismuth  and
Chareoal
♦Compressed  Tablets
Rhubarb  comp,
powd.  (auch.  C.  11,
Nr.  1982)
♦Compressed  Tablets
Uritone
Compressed  Tablets  Acetyl  Salicylic.
Acid.,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  08,  Nr.  17  899.
♦Compressed  Tablets  Saccharin,  von
Parke,  Davis  et  Cie.,  wobei  gemäss
der  Aeusserung  der  Industrie-Abteilung ­
  vom  19.  November  1908,'
Nr.  20  502  auf  das  genannte  Präparat ­
  die  für  den  Einlass  von
Saccharin  festgesetzten  Regeln  anzuwenden ­
  sind.  C.  08,  Nr.  35  744.
♦Compressed  Tablets
Bismuth  and  Creosote

Compressed  Tablets
Rhubarb  and
Magnesia
♦Compressed  Lozenges
Pepsin  and  Charcoal
with  Magnesia  and
Ginger
♦Compressed  Tablets
Diarrhoea.

von  Parke,
Davis  et  Cie.
C.  09,
Nr.  7624.

von  Parke,
Davis  et  Cie.
C.  09,
Nr.  15  934.

Compressed  Tablets
Camphor  monobromated

♦Compressed  Tablets
Potassium  bromide

von  Parke,
Davis  et  Cie.
C.  09,
Nr.  20  926.

♦Compressed  Tablets.  Phenolphtalein
Palatable,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  11,  Nr.  6516.
Compressed  Tablets  von  Parke,
Ammonium  Bromide  I  Davis  et  Cie.
Compressed  Tablets  |  C.  11,
Potassium  Chlorate  '  Nr.  8496.

Comprimes  de  Lactobacilline  (Tabletten) ­
  der  Pariser  Firma  „Le
ferment“.  C.  06,  Nr.  17  787.
Comprimes  de  Vichy.  C.  02,  Nr.  31  692.

Contra-Tabletten,  von  A.  Wildhagen
&amp;amp;  Co.  in  Kitzingen  a.  Main.  C.  10,
Nr.  35  075.
Court  plaster.
Corricide  von  Keen.  C.  04,  Nr.  29  845.
♦Crayons  Chaumel,  von  Victor  Fumouz
et  Cie.  in  Paris.  C.  11,  Nr.  4267.
Creme  de  bismuth  du  Dr.  Quesneville
(Hydrate  d’oxyde  de  bismuth).
C.  07,  Nr.  39  034.
Creocid  desinfecting  fluid.  C.  98,
Nr.  9766.
Cubeb  compound,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  05,  Nr.  3368.
♦Degrasin  (in  Tabletten,  mit  Chokolade
  überzogen),  von  Freund  &amp;amp;  Redlich. ­
  C.  07,  Nr.  13  745.
Diaspirin  in  Tabletten,  von  Friedrich
Bayer  &amp;amp;  Co.  C.  09,  Nr.  13  990.
Dick’s  Salbe  für  Wunden  —  s.  Salbe.
♦Digalen  (Digitoxinum  solubile
Cloetta),  von  F.  Hoffmann,  La
Roche  et  Cie.  in  Basel.  C.  06,
Nr.  12  084.
♦Digipuratum  in  Pulverform,  von
Knoll  &amp;amp;  Co.  in  Ludwigshafen  a.  Rh.
C.  11,  Nr.  16  944.
♦Diplosal  in  Tabletten,  von  K.  F.
Behringer  &amp;amp;  Söhne  in  Mannheim.
C.  09,  Nr.  7624.
♦Dragees  Bengue  au  Menthol,  von
Dr.  Bengue  in  Paris.  C.  07,
Nr.  39  034.
Dragees  de  fer  Cognet  au  protoxolate
  de  fer.  C.  04,  Nr.  1900.
Dragees  de  Gelis  Contb  au  lactate
de  fer.  C.  02,  Nr.  15  614.
♦Dragöes  d’Hemoglobine  soluble
Deschiens.  C.  05,  Nr.  5430.
Dragees  de  pangadouine.  C.  01,
Nr.  4261.
Dragees  laxatives  aux  tamarindes  de
Laurent.
Durana  (Klebepflaster  auf  baumwollenem ­
  Gewebe),  von  Dr.  Degen
&amp;amp;  Kuth.  C.  08,  Nr.  27  520.
Echtes  physiologisches  Normalsalz
(Hygienisches  Nährsalz  I),
Echtes  hygienisches  Nährsalz  II  (Nährsalz ­
  purum),
Echtes  hygienisches  Nervensalz,
sämtlioh  von  A.  Winter  &amp;amp;  Co.  in
Lörrach.  C.  09,  Nr.  31  324.  —  Die
Einfuhrerlaubnis  ist  an  die  Bedingung ­
  geknüpft,  dass  aus  der
Bezeichnung  der  ersten  beiden
Mittel  das  Wort  „Nährsalz“  und
        <pb n="350" />
        334

aus  der  des  dritten  das  Wort
„Nervensalz“  beseitigt  werden.
Ectogan,  von  Kirchhof  &amp;amp;  Neurat  in
Berlin.  C.  10,  Nr.  14  243.
Effervesoent  Laxative
Lithia
Effervescent  Tablets
Kis  singen
Effervescent  Tablets
Litium  cifrate
Effervescent  Tablets
Vichy
Effervescing-Lozenges.
»Eimenol,  von  E.  Merck  in  Darmstadt. ­
  C.  07,  Nr.  4774.
Eisen-Nährzucker  \  von
Eisen-Nährzucker-Kakao  /  der  Nährmittelfabrik ­
  München,  G.  m.  b.  H.
in  Pasing.  C.  09,  Nr.  7624.
»Eisen-Protylin-Tabletten,vonF.Hoffmann,
  La  Roche  &amp;amp;  Co.  in  Basel.
C.  07,  Nr.  26  394.
Eisen-Sajodin  in  Tabletten,  von  Farbwerke, ­
  vorm.  Meister,  Lucius  &amp;amp;
Brüning,  Höchst  a.  M.  C.  10,
Nr.  36  429.
Eisen-Sajodin  in  Tabletten,  von  Farbenfabriken ­
  vorm.  Friedr.  Bayer
&amp;amp;  Co.  C.  10,  Nr.  36  429.
Elixir  balsamo-diuretique  ä  l’extrait
de  bouchu.  C.  01,  Nr.  346.
Elixir  Bravais.  C.  02,  Nr.  2950.
Elixir  d’eucaliptus  Fr.  Orsise  de  trois
fontaines.  C.  03,  Nr.  21  824.
*Elixir  polybromurf';  Jvon.  C.  03,
Nr.  14  871.
*Elixir  de  Saint  Vincent  de  Paul,
von  Guinet.  Jedoch  ohne  Reklamen
auf  den  Schachteln  und  Flaschen
und  in  den  Broschüren.  C.  05,
Nr.  13  097.
Emplätre  r6vulsive  du  Thapsia.
Emser  Pastillen.  C.  00,  Nr.  12  423.
Emser  Pastillen  mit  der  Bezeichnung
„Regierungskontrolle“,  von  der
Königlichen  Regierung,  Abteilung
für  direkte  Steuern,  Domänen  und
Forsten  in  Wiesbaden.  C.  09,
Nr.  2881.
»Energetine  de  Valeriane  Byla,  von
der  Firma  Laboratoire  des  Etablissements ­
  Byla,  Jeune  ä  Gentilly.
C.  08,  Nr.  39  086.
*En6sol,  von  F.  Comar  &amp;amp;  fils  et  Cie.
in  Paris.  C.  06,  Nr.  24  549.
Eno’s  fruit  salt.
»Enteric  Pills  Jchtyol,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  07,  Nr.  21  725.

»Entfettungs-Tabletten  Marke  Dr.
A.  B.,  von  Dr.  Müller  &amp;amp;  Co.  in
Berlin.  C.  10,  Nr.  8660.
Eosot  (kreosotum  valerianicum)  in
Kapseln.  C.  00,  Nr.  11  955.
Epidermin  Dr.  Valentiner.  C.  00,
Nr.  2993.
»Epirenan  Lösung,  von  der  chemischen
Fabrik,  vorm.  Dr.  Byck  in  Berlin.
C.  05,  Nr.  11  939.
»Ergot-Aseptic,  von  Parke,  Davis  et
Cie.  C.  03,  Nr.  24  508.
»Ergot  fluid  extract,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  03,  Nr.  24  508.
»Escalin-Pastillen,  von  der  Akt.-Ges.
Vereinigte  chemische  Fabriken  in
Charlottenburg.  C.  09,  Nr.  2881.
Essence  of  ginger  Oxley’s.
Essence  of  Pepsin,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  09,  Nr.  17  250.
Essence  de  Salsepareille  Colbert.  C.  03,
Nr.  14  871.
Ester-Dermasan.  R.  Reis.  C.  04,
Nr.  1900.
»Eucalyptus  Inhalant,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  Diese  Bezeichnung
ist  dem  durch  C.  09,  Nr.  19  798
zugelassenen  Präparat  „Inhalant
Nr.  7“  gegeben  worden.  C.  10,
Nr.  17  570;  C.  11,  Nr.  12  285.
Eucalyptus  -  Menthol  -  Bonbons,  von
Hansen  &amp;amp;  Co.  in  Lübeck.  C.  09,
Nr.  35  355.
Eucerinum  anhydricum,  von  der
A.-G.  der  Fett-  und  Seifenfabrik
Hegeier  &amp;amp;  Brünings.  C.  09,
Nr.  30  382.
»Euhologen  in  Tabletten,  von  Hugo
Rosenberg  in  Berlin.  C.  09,  Nr.  7624.
»Eumictine,  von  Dr.  M.  Leprince,
Paris.  C.  09,  Nr.  26  417.
Exibard,  —  s.  Cigarettes  d’Abyssinie.
»Exodin-Tabletten,  von  chemischen
Fabrik  auf  Aktien,  vorm.  E.  Schering
in  Berlin.  C.  05,  Nr.  11  939.
Extractum  Cascarae  Sagradae  (0,15),
dosiert,  von  Borroughs  Wellcome
et  Cie.  in  London.  C.  06,  Nr.  24  060.
»Extractum  Chinae  Nanning.  C.03,
Nr.  33  218.
»Extractum  Hydrastis  canadensis
fluidum  (gtt.  10),  von  Borroughs,
Wellcome  et  Cie.  C.  06,  Nr.  24  060.
»Extrait  de  papyrus  (ohne  die  Bezeichnung ­
  antimicrobes).  C.  04,
Nr.  13  995.
Extrait  pur  d’eucalyptus.  C.  03,
Nr.  21  824.

von  Parke,
Davis  et  Cie.
C.  06,
Nr.  31  862.
        <pb n="351" />
        ♦Fascol  -  Haemorrhoidal  -  Kapseln,
von  Otto  Hütter  in  Köln  a.  Rh.
C.  05,  Nr.  5430.
Fay’s  echte  Sodener  Mineralpastillen,
der  Gesellschaft  der  Sodener  Mineralprodukte ­
  in  Frankfurt  a.  M.  C.  05,
Nr.  3368.
Fellers  Elsa  Fluid,  flüssige  Pflanzenessenz ­
  von  Feiler,  von  E.  W.  Feiler
in  Stubitz  (Kroatien).  C.  09,
Nr.  2881.
Fer  au  trois  etoiles.  C.  02,  Nr.  16.
♦Dr.  Fernest’sche  Lebens-Essenz,  von
der  Gesellschaft  Wilhelm  Anhalt
in  Kolberg  (Deutschland).  C.  08,
Nr.  24  032.
Ferratol,  von  G.  Richter  in  Kreuzungen ­
  (statt  der  früheren  Bezeichnung ­
  „Sanguisat“).  C.  10,  Nr.  27985.
*Ferratose,  von  K.  F.  Beringer
&amp;amp;  Söhne  in  Mannheim-Waldhof.
C.  05,  Nr.  16  850.
♦Ferricodile  .  von  Dr.  M.  Le-(Ampullen)
  j  prince,  Paris.
♦Ferrocodile  j  C.  09,  Nr.  26417
(Pillen)  ‘  und  35  455.
♦Ferrosol.  C.  05,  Nr.  11  939.
Ferrum  carbonieum  saccharatum.
C.  01,  Nr.  27  745.
Ferrum  jodatum  saccharatum.
C.  01,  Nr.  27  745.
Ferrum  pyrophosphoricum  cum
natrio  citrico  effervescens.  C.  07,
Nr.  26  394.
♦Fersan.  .
♦Fersan  Cacao.  I  C.  03,
♦Fersan  Malzextract.  j  Nr.  9904.
♦Fersan  Pastillen.  '
♦Fibrolisin,  von  E.  Merck  in  Darmstadt. ­
  C.  06,  Nr.  32  606.
Fink’s  Porous  Piaster,  von  Kontor
chemischer  Präparate  in  BerUn.
C.  09,  Nr.  25  509.
Flatulin  Pillen  Dr.  Roos.  C.  02,
Nr.  31  301.
'  Fluid  Extract  Apocynum  Cannabinum,
  von  Parke,  Davis  et  Cie.
+  C.  11,  Nr.  4267.
Fluid  Extract  Cereus  grandiflorus
P-  D.  et  Cie,  von  Parke,  Davis  et
Cie.  C.  05,  Nr.  13  097.
Fluid  Extract  Cinchona,  von  Parke,
*  Davis  et  Cie.  C.  09,  Nr.  7624.
♦Fluid  extract  Coca,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  07,  Nr.  4774.
fRuid  extract  Cubeb  -.  von  Parke,
Pluid  extract  [Davis  et  Cie.
Condurango  J  C.  06,
kluid  extract  Damiana  '  Nr.  7443.

*  Fluid  Extract  Eichinacea,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  07,  Nr.  4774.
♦Fluid  Extract  Grindelia,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  07,  Nr.  26  394.
♦Fluid  extract  HamameUs,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  05,  Nr.  3368.
♦Fluid  extract  Hydrastis,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  06,  Nr.  31  862.
Fluid  extract  Hysterionica,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  06,  Nr.  17  787
(s.  Hysterionica).
♦Fluid  Extract  Kavakava,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  07,  Nr.  4774.
♦Fluid  Extract  Kola  Nut,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  08,  Nr.  16  482.
♦Fluid  Extract  Muira-Puama,  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  08,
Nr.  16  482.
♦Fluid  extract  Squilla,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  04,  Nr.  28  825.
♦Fluid  extract  Valerian,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  07,  Nr.  4774.
♦Fluid  extract  Viburnum  prunifolium,
von  Parke,  Davis  et  Cie.  C.  04,
Nr.  28  825.
Fluid  extract  Wormseed  american
(Chenopodium  ambrosioides),  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  06,  Nr.  7443.
Fluid  Extract  Wormwood,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  08,  Nr.  17  899.
Fluinol,  ein  Präparat  für  Bäder,  von
Alfred  Schmidt  in  Basel.  C.  11,
Nr.  20  103.
Fluor-Rheumin  Dr.  Valentiner.  C.  00,
Nr.  2993.
♦Flüssige  Guajacol  Somatose,  von
Farbenfabriken  vorm.  Friedr.  Bayer
&amp;amp;  Co.  in  Elberfeld.  C.  08,  Nr.  31  383.
♦Flüssigkeit  für  den  Pulverisator,  von
Eduard  Thomas  in  London.  C.  10,
Nr.  36  429.
Formamint-Tabletten,  von  Bauer
&amp;amp;  Co.  in  Berlin.  C.  06,  Nr.  31  862.
♦Forman-Watte  1  vom  Laboratorium
♦Forman-  &amp;gt;  Lingner  in  Dresden.
Tabletten  J  C.  06,  Nr.  17  787.
♦Formidine  Capsules,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  07,  Nr.  31  427.
Formidine  Ointment,  von  Parke.
Davis  et  Cie.  C.  11,  Nr.  20  103.
Fortossan,  von  Gesellschaft  für  chemische ­
  Industrie  in  Basel  (Schweiz).
C.  05,  Nr.  5430  und  C.  10,  Nr.  27  985.
Frame  Food  Extract.

Frostin-Balsam
Frostin-Salbe

v.  Akt.-Ges.  für
Anilinfabrikation
in  Berlin.
C.  05,  Nr.  5430.
        <pb n="352" />
        336

Frostmitin,  von  Krewel  &amp;amp;  Co.  in
Köln.  C.  08,  Nr.  24  032.
*Gabianol  Gardy  in  Kapseln,  von
Apotheker  Philipp  Terrial.  C.  06,
Nr.  31  862.
Gastrosan,  von  der  chemischen  Fabrik  j
von  Heyden  A.-G.  in  Dresden-Radebeul.
  C.  09,  Nr.  22  014.
Gazeol  de  Burin  de  Buisson.
Gelatin  coated  pills  Quinine  hydrochlorate
  und
Gelatin  coated  pills  Quinine  sulphat
(beide  in  dosierter  Form),  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  06,  Nr.  224.
Gelatin  coated  )  von
Pills  Asafoetida  I  Parke,
*  Gelatin  coated  J  Davis  et  Cie.
Pills  Camphor  |  C.  08,
Monobromated  J  Nr.  16  482.
Gelatin  Coated  Pills  Lupulin,  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  08,
Nr.  16  482.
*Gelatin  Coated  Pills  ox  Gail,  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  07,
Nr.  31  427.
Gelatin  Coated  Pills  Iron  Jodine
and  Quinine,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  08,  Nr.  17  899.
Gelatina  sterilisata  Merck  10  %  pro
injectione  in  Glasröhren  zu  10,0
und  40,0,  von  E.  Merck  in  Darmstadt. ­
  C.  09,  Nr.  15  934.
*Geosot  (guajacolum  valerianicum)
in  Kapseln.  C.  00,  Nr.  11  955.
Germans  com  plaster.
Ginester  (s.  Kräuter  Nord).  C.  04,
Nr.  9215.
*  Ginoval  in  dosierter  Form  zu  0,25  gr.
in  Form  von  Pillen  zu  je  25  Stück
im  Glasgefässe,  von  Friedr.  Bayer
&amp;amp;  Co.  C.  10,  Nr.  15  174.
*  Glandothyrine  Bouty.  C.03,  Nr.  14871.
*Glandoulen.  C.  03,  Nr.  14  871.
*Globules  Clin  au  Cacodylate  de
Soude.  C.  02,  Nr.  28  306  und  |
C.  03,  Nr.  102.

Glycerophosphate  Robin  (granule,
comprime,  injectable).  C.  02,  Nr.  16.
Glycero-phosphorsaures  Natron  und
Calcium  mit  Lecithin  in  Tabletten,
von  Parke,  Davis  et  Cie.  C.  09,
Nr.  12  445.
*Glycolaine  Lorent.  C.  03,  Nr.  28  636.
Glycyrrhisine  Ammoniacal,  von
R.  Taulier  et  Cie.  in  Avignon.
C.  06,  Nr.  24  549.
*  Gomenol  (Balsam,  enthaltend  75%—),
*Gomenol  (Gelatinkapseln),
*Gomenol  (pätes  pectorales  au  —),
*Gomenol  (salbe  mit  50  %  —),
*Gomenol  (sirop  de  —),
*Gomenolee  (huile  de  foi  de  morue  —),
*Gomenol-Oel,  4  Sorten,
von  Charles  PrevetetCie.  in  Paris.
C.  05,  Nr.  11  939  mit  der  Massgabe,
  dass  auf  dem  Etikett  jedes
einzelnen  Pakets  die  Zeit  der  Herstellung ­
  des  Präparats  angegeben
wird.
*Gonorol  Capsein.  C.  04,  Nr.  9215.
*Gonosan,  von  J.  D.  Riedel,  Berlin.
C.  03,  Nr.  33  218.
Goudron  de  Guyot.  C.  03,  Nr.  14  871,
21  824  und  C.  05,  Nr.  7695.
Goudron  perle.
*Gouttes  Derbeck.
*Gouttes  Clin  au  cacodylate  de  Soude-C.
  02,  Nr.  28  306  und  03,  Nr.  102.
*Gouttes  Livoniennes  de  Trouette-Perret
  au  goudron  cr^osote  et  au
Baume  de  Tolu,  von  Apotheker
Ed.Trouette  in  Paris.  C.05,Nr.  3368.
*Grains  primaires  Chaumel,  von  Victor
Fumonz  et  Cie.  in  Paris.  C.  H,
Nr.  4267.
*Grains  de  Vichy  Emollients,  von
Rene  Dubois  (Frankreich)  mit  der
Bedingung,  dass  dieser  Bezeichnung
der  Name  des  Fabrikanten  der
Plätzchen  Ren6  Dubois  beigefügt
und  in  den  Etiketten,  auf  den
Schachteln  oder  Gläsern  und  in
den  Reklamen  über  dieses  Mitte

*  Globules-  Sal-Ethyl  i  ]  )avis  etl  (Jie.
*Globules  sav  palmetto  &amp;gt;  q  Qg
and  Santal  oils  J  Nr  31  862.
Glycerin  emollient,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  05,  Nr.  3368.
Glycerophosphate  de  chaux  granule,
von  Dalloz  et  Cie  in  Paris.  C.  07,
Nr.  39  034  und  C.  08,  Nr.  10  057.
Glycerophosphate  de  lithine  effervescent
  Le  Perdriel  et  Cie.  C.  00,  j
Nr.  9269.

die  vollständige  Zusammensetzung
der  Plätzchen  angegeben  wird.
Jedes  Plätzchen  enthält:  Phenolphtalein
  0,10,  Zucker  0,15  und
Vanilin  0,005.  C.  08,  Nr.  16  482-GraminoseStroschein.
  C.02,Nr.31  301-Granular
  Effervescent
Kissingen
Granulär  Effervescent
Sodium  phosphate
Granulär  Effervescent
Vichy

von  Parke»
Davis  et  Cie-C.
  06,
Nr.  31  862-
        <pb n="353" />
        337

22

Granulär  effervescent  of  Magnesia.
Granu  lae  effervescent  citrate  Known
of  citrate  of  Magnesia.
♦Granulee  dTlemoglobine  soluble,  von
V.  Desehiens.  C.  05,  Nr.  5430.
*Granules  Clin  ä  la  lecithine.  C.  02,
Nr.  21  077.
Granules  de  Sulfhydrate  Chanteaud.
C.  01,  Nr.  11  147.
*Griserin  und  l^j  für  Menschen
Griserin-  und  Tj  von
Kapseln  0,2;  Griserinwerke ,
•  ’  •  i  i  Paul  Kamphausen,
*  Grisennkapseln  ß  m  H  £  Berlin .
S  olSl  c -  06 &amp;gt; Nr - 12  084 ‘
♦Guajacol  -  Somatose,  von  Friedr.
Bayer  &amp;amp;  Co.  C.  09,  Nr.  19  798.
Guarana  Grimault.
*Guipsine,  von  Dr.  M.  Leprince  in
Paris.  C.  09,  Nr.  32  790.
Gummi-Heftpflaster.  C.  00,  Nr.  27  860.

Haematieum-Glausch  (aromatisches
Eisen-Manganelixir),  von  S.  E.
Klewein.  C.  06,  Nr.  7443.
Haematogen-Hommel.  C.  01,  Nr.  2332.
Hamburger  Tee  (ohne  die  Bezeichnung ­
  „Tee“).  C.  00,  Nr.  9268.
*  Hämolytisches  Serum  für  Hammelblut ­
  (flüssiges),  in  dosierter  Form,
vom  Sächsischen  Serumwerk  und
Institut  für  Bacteriotherapie.  C.  11,
Nr.  6516.
Hämorrhoidal-Suppositorien  „Norridal“,
  von  Noris  Zahn  &amp;amp;  Co.  in
Berlin.  C.  07,  Nr.  39  034  (siehe  I
Noridalkerzen).
Harzer  Bergkräuterlese.  C.  01,
Nr.  25  013.
Heil-Salbe.  C.  03,  Nr.  24  508.
Helios-Zahnplombe.  C.  03,  Nr.  16  173.
*Helmitol  -  Tabletten,  von  Farben-  I
fabriken,  vorm.  Friedr.  Bayer  &amp;amp;  Co.
in  Elberfeld.  C.  06,  Nr.  31  862.  j
Hemoglobine  Desehiens,  von  der  Firma  j
Desehiens.  C.  08,  Nr.  29  808.
Hemoneurol  Cognet,  vom  Apotheker
A.  V.  Cognet  in  Paris.  C.  09,  |
Nr.  12  445

♦Histogenol-Naline
granule
*Histogenol-Naline
comprimö
*Histogenol-Naline
elixir

von
A.  Naline
in
St.  Denis
C.  07,
Nr.  13  745.

Histosan-Tabletten,  von  der  Fabrik
chemischer  und  diätetischer

Produkte  in  Schaffhausen.  C.  07,
Nr.  13  745.
Hoffmann’s  Verdauungs-  oder  Magen-Pulver.
  C.  03,  Nr.  28  636.
Dr.  Homeyers  Hämomaltin  (Malzextrakthämatogen), ­
  von  Dr.  F.  J.
Homeyer  in  Berlin.  C.  08,  Nr.  33  959.
Hopogan  in  Pulver  ,  v.  Kirchhof
Hopogan  in  Tabletten  I  &amp;amp;  Neurat  in
Hopogan  Gelatine-  j  Berlin.  C.  10,
Kapseln  '  Nr.  14  243.
Hühneraugen  -  Lebewohl,  Hühneraugenpflaster ­
  von  Karl  Ferdinand
Wilhelm  Becker  in  Dresden.  C.  11,
Nr.  13  713.
Hühneraugenpflaster  von  Bocksberger.
C.  00,  Nr.  22  056.
Hühneraugenringe  von  Beiersdorff.
C.  03,  Nr.  15  941.
Huile  de  foie  de  morue  de  Hogg.
Huile  de  foie  de  morue  gomenolee
s.  Gomenol.
„Huste  Nicht“,  Honig-Kräuter-Karamellen
  I  C.  02,
„Huste  Nicht“,  Honig-  |  Nr.  14  277.
Kräuter-Malzextrakt.  ’
♦„Hysterionica“  Fluid-Extract  Hysterionica,
  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  06,  Nr.  17  787.
Ichtalbin-Tabletten,  von  Knoll  et  Cie.
C.  02,  Nr.  16.
♦Indische  Pillen  von  Dr.  Schwarz.
C.  01,  Nr.  14  685.
Indische  Watte,  von  Eugene  Lenertz
in  Brüssel.  C.  10,  Nr.  14  243.
♦Indoform  in  dosierter  Form,  von
Fritz  Schultz  in  Leipzig.  C.  07,
Nr.  4774.
♦Inhalant  Nr.  7  —  s.  Eucalyptus
Inhalant.
Inhalations-Flüssigkeit  von  Professor
Kafemann.  C.  08,  Nr.  9793.
Injection  au  Matico  des  freres  Montreuil
  et  C-ie.
♦Injection  Midy.  C.  02,  Nr.  28  306.
Injection  vögötale  de  Matico  de
Grimault  et  C-ie.
Ipaecacuanha  Lozenges.
♦Isoformpaste,  von  Farbwerke,  vorm.
Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning  in
Höchst  a.  M.  C.  05,  Nr.  18  630.
♦Isopral  (in  Tabletten),  von  Friedrich
Bayer  &amp;amp;  Co.  (Deutschland).  C.  05,
Nr.  16  850.
♦Itrol,  v.  Schweitzer.  C.  05,  Nr.  11939.
        <pb n="354" />
        338

Jodalbin  (in  dosierter  Form  in  Gelatinekapseln), ­
  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  08,  Nr.  16  482.
*  Jodblutan,  von  der  chemischenFabrik
in  Helfenberg  (Sachsen).  C.  05,
Nr.  25  050.
*Jodferratose,  von  K.  F.  Beringer
&amp;amp;  Söhne  in  Mannheim-Waldhof.
C.  05,  Nr.  16  850.
*  Jod-Fersan,  Plätzen,  von  chemischen
Fabrik  Fersanwerk  Dr.  Adolf  Jolles.
C.  11,  Nr.  8496.
Jodglidine  (dosierte  Plätzchen),  von
Dr.  Volkmar  Klopfer,  Dresden-Leubnitz.
  C.  07,  Nr.  39  034.
*Jodhyrine  du  Docteur  Deschamp,
herg.  von  L.  Laleuf  in  Orleans.  C.07,
Nr.  4774.
*Jodipin-Tabletten,  von  E.  Merck  in
Darmstadt.  C.  09,  Nr.  39  741.
*  Jodolein  Schaffner.  C.  03,  Nr.  3989.
Jodon,  von  der  französischen  Fabrik
pharmazeutischer  Produkte  Robin.
C.  08,  Nr.  16  482.
*Jodosol,  von  Firma  Usines  Pearson.
C.  11,  Nr.  11  255.
*  Jodothyrin  (in  Tabletten),  von  Friedrich ­
  Bayer  &amp;amp;  Co.  C.  05,  Nr.  16  850.
Johnson’s  Adhesive  Piaster  mit  einer
kleinen  Menge  Zinkoxyd.  C.  02,
Nr.  15  614  und  C.  03,  Nr.  15  941.
Kalium  Jodatum  (0,1),  dosiert,  von
Bourroughs  Wellcome  et  Co.  C.  06,
Nr.  24  060.
Kalium  permanganicum  (0,5),  dosiert,
von  Bourroughs  Wellcome  et  Co.
C.  06,  Nr.  24  060.
Kampheröl,  dosiert,  in  verlöteten
Glasröhrchen,  von  Dr.  Tilo  in
Mainz.  C.  06,  Nr.  31  862.
Kaplizin  (Salbe),  von  Apotheker  Gotthard ­
  Preisler  von  der  „Lessing-Apotheke“.
  C.  09,  Nr.  27  163.
Karlsbader  Abführpillen  (früher:  Lippmansche
  Karlsbader  Pillen.  C.  08,
Nr.  24  032),  von  Wilhelm  Wollisch
aus  Oesterreich.  C.  10,  Nr.  19  324.
Karlsbader  Magenpulver  (früher:  Lippmannsches
  Karlsbader  Brausepulver. ­
  C.  08,  Nr.  24  032;  auch:
Karlsbader  Brausepulver.  C.  09,
Nr.  7623),  von  Wilhelm  Wollisch
aus  Oesterreich.  C.  10,  Nr.  15  174.
Karlsbader  Plätzchen  von  Schnee.
Karlsbader  Sprudel-Pastillen.
Karpathischer  Tee  Lermann  (ohne
die  Bezeichnung  „Tee“).

Karpathischer  Tee,  von  Albert  Merway
(ohne  Reklame  und  ohne  die  Bezeichnung ­
  „Tee“).  C.  98,  Nr.  19  905.
*Katarrhol.  C.  02,  Nr.  10  409.
Kautschuk  Sparadrap  Seabury  et
Johnson.
Kautschuk-Pflaster,  von  P.  Beiersdorff ­
  &amp;amp;  Co.,  mit  Salicylsäure,  mit
Salicylsäure  und  emplastr.  sapon,
mit  zincum  oxydatum,  mit  zincum
oxydatum  und  Karbolsäure.  C.  03,
Nr.  15  941.
*Kautschuk-Pflaster,  von  P.  Beiersdorff ­
  &amp;amp;  Co.,  mit  Chrysarobin,
mit  Quecksilber,  mit  Quecksilber
und  Karbolsäure,  mit  Ichthyol,  mit
extractum  capsici  annui.  C.  03,
Nr.  15  941.
Kautschuk-Pflaster,  von  der  Fabrik
Helfenberg.  C.  01,  Nr.  11  147.
*Kawotal  (in  Kapseln),  von  Apotheker
E.  Silberstein  in  Wien.  C.  10,
Nr.  31  490.
*Kephaldol  in  Pulverform,  von  Dr.
Stohr  in  Wien.  C.  09,  Nr.  28  753;
C.  10,  Nr.  16  358  und  C.  11,  Nr.  6516.
*Kephaldol  in  Tabletten,  von  Kephaldol-Stohr
  Company,  G.  m.  b.  H.,
in  Wien.  C.  11,  Nr.  8496.
Kiesow’s  Augsburger  Lebensessenz.
C.  00,  Nr.  20  929.
Kingzett’s  patent
sulfur  fumigating  r  Qa
candle.  J“'
Kingzett’s  patent
sulfugator.
Kissinger  Pastillen.
Kissingen  Salt  Effervescent  Artificial,
von  Bourrouhgs,  Wellcome  &amp;amp;  Co.
C.  09,  Nr.  7624  und  12  002.
Klebepflaster  von  Malmgreen  zur
Befestigung  von  Binden  bei  Verbänden. ­
  C.  05,  Nr.  11  939.
Kneipp’sche  Mittel  (Oberhäuser  und
Landauer):  Einreibung,  Brusttee
(ohne  die  Bezeichnung  „Tee“),
Reisetropfen,  Hustenbonbons,  Kalendulasalbe,
  Abführungsgras,  Abführungspillen, ­
  Bergkräuterlese,
Wülhuber-Tee  (ohne  die  Bezeichnung ­
  Tee)  und  Heidelbeerblätterund
  Heidelbeerfruchtpillen.  C.  02,
Nr.  10  410  und  C.  05,  Nr.  10  962.
Kola  Astier  granulce.  C.  01,  Nr.  11147-*Kola
  cordial,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  07,  Nr.  4774.
*Kongol  —  s.  Ankerpillen  „Kongo  •
*Kordialin,  dem  die  Firma  ursprünglich ­
  den  Namen  „Antineurasthin
        <pb n="355" />
        339

beizulegen  gedachte,  welcher  Name
aber  von  dem  Medizinalrat  nicht
zugelassen  wurde,  von  Doktor  Karl
Hartmann  in  Berlin.  C.  07,
Nr.  39  034.
Korifin-Karamellen  in  Säcken  und
Blechdosen,  von  Friedr.  Bayer  &amp;amp;  Co.
C.  09,  Nr.  30  382.

v.  Eduard
Thomas,
&amp;gt;  London.
C.  10,
„  Nr.  36  429.
Kortol,  von  Cortol-Company  in  Basel.

^Kornartiges  Salz  für  die
Nase
^Kornartiges  Salz  für  den
Hals

C.  11,  Nr.  20  103.
Kousso  granulee  de  Mentel.
Kraft-Zucker  von  Mathilde  Schmidt.
C.  03,  Nr.  24  508.
Kräuterlese  von  Mathilde  Schmidt.
.  C.  02,  Nr.  21  077.
Kräuter-Nord.  C.  04,  Nr.  9215  (identisch ­
  mit  Ginester).

*Krewels  Ichthyol  -  Sanguinalpillen
c.Ichtyol,  von  Krewel  &amp;amp;  Co.  in  Köln.
C.  05,  Nr.  11  939.
*Krewels  Sanguinalis-Likör.  C.  05,
Nr.  11  939.

Krewels  Sanguinal  -  Pillen  c.  natr.
cinnamylico,  von  Krewel  &amp;amp;  Co.  in
Köln  a.  Rh.  C.  05,  Nr.  11  939.
Künstliche  Salze  folgender  Mineralwässer: ­
  Emser,  Karlsbader,  Kissinger,
  Marienbader,  Salzbrunner,  Sodener,
  Vichy,  Wiesbadener,  Wildunger
  und  Selters,  von  Dr.  Ernst
Sandowin  Hamburg.  C.08,  Nr.24032.

Lait  antheph^lique  Candes  et  C-ie.
C.  01,  Nr.  11  147.
Laxarin  Terrial,  von  Apotheker  Philip
Terrial.  C.  06,  Nr.  31  862.
*Laxatif  hongrois,  von  Pierre  Donnot
in  Frankreich.  C.  11,  Nr.  16  944.
*Laxatif-Hydro-Mineral-Miraton  de
.  Chatel-Guyon,  von  Gilbert  Miraton  »
ln  Chatel-Guyon  in  Frankreich,
unter  der  Bedingung,  dass  in  den
Etiketten  der  Plätzchen  Miraton
(auf  den  Schachteln)  und  in  den  I
Reklamen  darüber  die  vollständige
Zusammensetzung  der  Plätzchen
oder  zum  mindesten  angegeben
wird,  dass  sie  Phenolphtalein  enthalten.
  C.  08,  Nr.  3255.
Raxin  (Tabletten),  von  Schweizer-Apotheke
  M.  Riedel,  Berlin.  C.  06,
Ar.  31  862.  —  Zur  Einfuhr  unter

Anbringung  der  Firmenbezeichnung
„Dr.  Max  Heim,  Berlin  N  39“  auf
der  Verpackung  zugelassen.  C.  09,
'  Nr.  4486.
*Leicithin-Perdynamin,  von  H.  Barkowski
  in  Berlin.  C.  08,  Nr.  24  032.
Lenicet-Lanolin-Creme
Lenicet  10  %  Baby-Pulver
Lenicet  20  %  Streu-Pulver
Lenicet  50  %  Streu-Pulver
Lenicet-V  aseli  n.
Lepra  serum  Merk.
Levuretin  in  komprimierter
Form  —Plätzchen  ä  0,5  g
Levuretin,  gemischt  mit
Kakao  in  Pulver  15%
und  60%  Zucker
Levuretin,  in  Form  dieses
komprimierten  Gemisches
(Plätzchen  k  0,50  g)  auch
für  Kinder.
Lezitol-Kapseln  1  von  J.  D.  Riedel,
Lezitol-Pillen  J  A.-G.  C.  10,  Nr.  3947
*Liebes  Cascara-  Sagrada-Tabletten.
C.  03,  Nr.  24  508.
Lilol.  C.  01,  Nr.  24  094.
*Lime  Juice  and  Pepsin,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  08,  Nr.  24  032.
Lingua  Menthol  Tabletten,  von  A.
Wildhagen  &amp;amp;  Co.  in  Kitzingen  a.  M.
C.  10,  Nr.  35  075.
Lipanin.  C.  89,  Nr.  18  226.
Lippmannsches  Karlsbader  Brausepulver, ­
  s.  Karlsbader  Magenpulver.
Lippmannsche  Karlsbader  Pillen  —
s.  Karlsbader  Abführpillen.
Lippmannsches  Karlsbader  Pulver  —
s.  Karlsbader  Magenpulver.
Liqueur  eucalyptine  Fr.  Orsise  de
trois  fontaines.  C.  03«  Nr.  21  824.
*Liquer  Laville.  C.  02,  Nr.  28  306.
*Liquid  acid  Phosphates,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  07,  Nr.  4774.
Liquid  Taka  Diastase,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  09,  Nr.  12  445.
*Liquor-Gude  (Dr.  Gudes  aromatisches ­
  Mangan-Eisen-Pepton),  von
Dr.  A.  Gude  &amp;amp;  Co.  in  Leipzig.
C.  09,  Nr.  2881.
*  Liquor  Tritici,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  08,  Nr.  16  482.
Lithiumsalz.  Le  Perdriel.  C  00
Nr.  9269.
*Locher’s  Antineon.  C.  02,  Nr.  15  614.
*  Löffler  solution,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  08,  Nr.  17  899.

von
E.  Feigel
inLutterbach.

C.  11,
Nr.  8496.

von  Dr.
Rudolf
Reis  in
Berlin.
C.  06,
Nr.  24549

oo*
        <pb n="356" />
        340

Löflund’s  Malzextrakt
mit  Eisen.  ^  qj
Löflund’s  Lebertran-  Nr . 20 648.
Emulsion  mit  Malzextrakt. ­

*Lösung  Spirosala  Bayer,  von  Friedr.
Bayer  &amp;amp;  Co.  C.  09,  Nr.  20  926.
»Lungoids,  von  der  Firma  Keene
in  London.  C.  07,  Nr.  26  394.
Lusers  Touristen-Pflaster,  L.  Schwenk,
Wien  XII/1  (auf  Leinwand),  herg.
von  Joseph  Zissarski  &amp;amp;  Co.  in  Wien.
C.  11,  Nr.  16  944.
*Lycetol  Vioario.  C.  03,  Nr.  14  871.
»Lymphol,  von  Dr.  W.  S.  Ryce  in
London.  C.  07,  Nr.  9533.
Magenpulver  Dr.  Markonis,  von  der
Chemisch-Pharmazeutischen  Gesellschaft ­
  „Fakir“  in  Berlin.  C.  07,
Nr.  4774.
Magnesia  aperient  Moxons.
Magnesia  granulö  de  Mentel.
Magnesia  Lozenges.
Magnesium  Perhydrol  in  Tabletten,  von
E.Merck  inDarmstadt.  C.ll,Nr.8496.
Malarin  Dr.  Valentiner.  C.  00,  Nr.  2993.
Marienbader  Abführungspillen,  von
S.  E.  Kiewein.  C.  06,  Nr.  3398.
Marienbader  Reduktions-Pillen,  von
Dr.  Schindler-Barnay.  C.  02,  Nr.  16.
Marienbader  Tabletten  mit  der  Bedingung, ­
  dass  Podophylinum  aus
seiner  Zusammensetzung  ausgeschlossen ­
  wird,  von  Moritz  Fekete
in  Wien.  C.  05,  Nr.  16  850.
Mattonis  Giesshübler  Pastillen.
»Medicated  Lozenges  Bronchial
Improved,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  06,  Nr.  17  787.
»Membroid  Santol  Savaresse,  von
Evans  Sons  Lescher  et  Webb  Ltd.
(England).  C.  C6,  Nr.  31  862.
Menthogom,  Plätzchen,  von  Emil
Silberstein  in  Wien.  C.  11,Nr.  10705.
»Menthol-pine-inhalant,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  07,  Nr.  26  394.
Mentholer.  C.  99,  Nr.  7020.
Mentholin.  C.  01,  Nr.  4261.
»Mergal,  von  der  Firma  J.  D.  Riedel,
Akt.-Ges.  in  Berlin.  C.  08,  Nr.  24032.
»Mergal,  in  dosierter  Form,  in  Kapseln,
enthaltend  0,05  Hydr.  Cholici  Oxyd,
und  0,1  Albumini  Tannici  eine
jede,  von  J.  D.  Riedel,  A.-G.  in
Berlin.  C.  09,  Nr.  17  250.
Migränstift.  C.  99,  Nr.  7020.
Migrenin  Höchst  in  Pulver,  von  Farbwerke, ­
  vorm.  Meister,  Lucius  &amp;amp;

Brüning  in  Höchst  a.  M.  C.  06,
Nr.  24  549.
Milk  of  Magnesia,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  06,  Nr.  224.
Mineralsalze,  siehe  Künstliche  Salze.
*Mitin-Mercuriale,  von  Krewehl  &amp;amp;  Co.
in  Köln.  C.  11,  Nr.  16  944.
Mitinum  ^  von
purum  !  Krewel  &amp;amp;  Co.
Mitinum  [  in  Köln,
cosmeticum  '  C.  08,  Nr.  24  032.
Morbicid,  von  Schulke  &amp;amp;  Mayr  in
Hamburg.  C.  09,  Nr.  35  355.
*Morisons  ointment.  1  C  05
»Morisons  vegetable  }•  33g
powder.
Morrhuol  Grimault  et  Cie.  C.  01,
Nr.  247.
Mouches  de  Milan.
Moussierendes  Biotinsalz.  Le  Perdriel.
C.  00,  Nr.  9269.
*Moussierendes  Bromsalz  von  Dr.
Sandow.  C.  05,  Nr.  3368.
Moutarde  en  Feuilles  de  Rigollot.
»Muiracithin  (Pillen),  von  Kontor  chemischer ­
  Präparate,  Ernst  Alexander
in  Berlin.  C.  06,  Nr.  7443  u.  C.  10,
Nr.  10  646.
Mussulosine  Byla,  von  Laboratoire
des  Etablissements  Byla  Jeune  ä
Gentilly.  C.  08,  Nr.  39  086.
Nasal  Tablets,  von  George  Kitt-Harwy
  in  London.  C.  07,  Nr.  4774.
Natrium  chloratum  (0,5),  dosiert,  von
Bourroughs  Wellcome  et  Co.,  London. ­
  C.  06,  Nr.  24  060.
Natrium  peptonatum  Barelia.•  C.  03,
Nr.  24  508.
»Naturin  W.  Schon.  C.  03,  Nr.  21  824.
»Naurastal  (in  Tabletten),  von  Dr.
G.  Schröder.  C.  09,  Nr.  22  013.
»Neo-Arsycodile  in  Pillen  und  Ampullen, ­
  von  Dr.  M.  Leprince,  Paris.
C.  09,  Nr.  26  417.
»Neo-Pyrenol  in  Tabletten  und  Pulver,
von  Goedecke  &amp;amp;  Co.  in  Leipzig-C.
  10,  Nr.  16  756.
»Nervol,  von  Dr.  der  Chemie  Julius
Französin  Galizien.  C.  06,  Nr  31862.
Nervosin,  Nähr-  und  Kräftigungsmittel. ­
  C.  00,  Nr.  8424.
»Neurosine  Prunier.  C.  05,  Nr.  3368.
Noridalkerzen,  die  von  der  Firm 0,
Kontor  chemischer  Präparate
Berlin  hergestellt  werden  und  zur
Einfuhr  zugelassen  worden  sin“’
als  die  Firma  Handelsgesellschat
        <pb n="357" />
        341

Noris,  Zahn  &amp;amp;  Co.  in  Berlin  lautete,
unter  der  Bedingung,  dass  die
Zusammensetzung  und  das  Herstellungsverfahren ­
  dieselben  sind,
wie  bei  dem  Präparat  „Hämorrhoidalsuppositorien
  Noridal“,  das
laut  C.  07,  Nr.  39  034  zur  Einfuhr
zugelassen  ist.  C.  08,  Nr.  33  724.
♦Novozon,  von  Fabrik  „Novavita“
in  Berlin.  C.  05,  Nr.  25  050.
♦Nuelein  oapsules.  C.  03,  Nr.  24  508.
*Nuclein-Solution,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  03,  Nr.  24  508  u.  C.  05,
Nr.  10  962.

Odontholithe—Zahnplombe.
Okol  desinfecting  fluid.  C.  98,  Nr.  9766.
♦Oophorin  in  Tabletten,  mit  Schokolade ­
  überzogen,  von  Freund  &amp;amp;  Redlich ­
  in  Berlin.  C.  07,  Nr.  13  745.
Oral  Antiseptic  Tablets,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  09,  Nr.  14  636.
Orexin-Tabletten.
Orexin-  Schokolade-Tabletten.

Orffin  Essenz.
Orffin  Kräuternährpulver./  Nr.  3784.
♦L’organo  serum  guajacol.  C.  03,
Nr.  24  508.
Ossin  Stroschein.  C.  02,  Nr.  20  966.
*OvoMcithineBillon.  C.03,Nr.  14871.
Oxley’s  ooncentrated  essence  of  Jamaica ­
  ginger.
Ozet-Bäder  —  siehe  Präparate  zur
Herstellung  moussierender  Sauerstoff-Bäder. ­


C.  01,
Nr.  5641
C.  04,

Pain  Expeller  Richter.  C.  02,
Nr.  15  818.  (Ohne  Reklamen  unter
der  Bezeichnung:  „Anleitung  zum
%  Anker-Pain  Expeller“.)
'Palatinoid-LaxoininGslatinekapseln,
von  Oppenheimer  Sohn  &amp;amp;  Co.
C.  10,  Nr.  14  243.
Pancr6atine  de  Defresne.
Pancreon.  C.  01,  Nr.  16  102.
♦Pantopon
Roche  in
Ampullen
*Pantopon
Roche  in
Tabletten  ,
Papier  de  Bilin.
Papier  epispastique  d’Albespeyeres.
Papier  Fayard  et  Blayn.
Papier  Whnsy.
Paraguay  Roux.
Paranephrin,  von  E.  Merck  in  Darmstadt. ­
  C.  06,  Nr.  32  606.

J

von  F.  Hoffmann,
La  Roche  &amp;amp;  Co.
in  Basel.
C.  11,  Nr.  4267
u.  12  285.

*Para-Regulin.  C.  06,  Nr.  24  549.
Paregoric  Lozenges.
Pasta  Mitini,  von  Krewel  &amp;amp;  Co.  in
Köln.  C.  08,  Nr.  24  032.
♦Pastilles  Angicura,  von  Dr.  Bengu6
in  Paris.  C.  07,  Nr.  39  034.
Pastilles  de  charbon  du  Dr.  Belloc.
Pastilles  d’Ems.
Pastilles  digestives  de  Bilin.
Pastilles  de  reglisse  de  P.  Florent.
Pastilles  de  Gleichenberg.
Pastilles  de  Krynica.
Pastilles  de  Marienbad.
Pastilles  Tamar-Indien  Grillon.
Pastilles  Tamar-Indien  de  Vichy.
Pastilles  Geraudel.
♦Pastilles  Poncelet.  C.  02,  Nr.  5848.
Pastille3  d’Orateurs,  von  A.  Wildhagen ­
  &amp;amp;  Co.  in  Kitzingen  a.  M.
C.  10,  Nr.  35  075.
♦Pastilles  Soler,  von  Dr.  Paul  Jakob
in  St.  Etienne.  C.  09,  Nr.  7624.
Pastilles  Valda,  von  H.  Canonne.
C.  05,  Nr.  11  939.  Reklame-]
  broschüren  darüber  sind  zur  Einfuhr ­
  verboten.  C.  05,  Nr.  25  050.
*  Pas  tili  kolanini,  von  Dr.  Knebel.
C.  05,  Nr.  11  939.
Pate  de  reglisse  de  Florent.
Pate  pectorale  d’Aubergier.
Pate  de  Nafe  Delangrenier.  C.  01,
Nr.  9069.
Pate  pectorale  ph6nique  prepare  par
Vial.  C.  00,  Nr.  27  860.
*Pät  es  pect  orales  Gomenol,  von  Charles
Prevet  &amp;amp;  Co.  C.  05,  Nr.  11  939
(s.  Gomenol).
♦Pepsin  aseptic  powdered,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  05,  Nr.  5430.
Pepsin  cordial,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  07,  Nr.  4774.
Pepsin,  von  Heinrich  Schweitzer.
C.  05,  Nr.  11  939.
Pepsin-Essenz,  von  E.  Schering.
♦Pepto-Fer  du  Dr.  Jaillet.  C.  03,
Nr.  3989.
Pepto  Kola  Robin.  C.  02,  Nr.  16.
Peptonate  de  fer  Robin  (Tropfen,
Elixir).  C.  02,  Nr.  16.
Peptonate  au  Propeptone  Fer  Byla,
von  Laboratoire  des  Etablissements ­
  Byla  Jeune  ä  Gentilly.
C.  08,  Nr.  39  086.
♦Peptonising  Tablets,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  09,  Nr.  15  934.
♦Perdynamin,  von  H.  Barkowski  in
Berlin.  C.  08,  Nr.  24  032.
Perles  d’essence  de  Santal  de  Raval
et  Barberen.
        <pb n="358" />
        342

Perles  d’essence  terebenthine  du
Dr.  Clertan.
Perles  d’bther.
Perles  d’etherol6  d’assa  foetida.
Perles  d’ütherol^  de  castoreum.
Perles  d’etherolü  de  tetübünthine.
Perles  d’6therol6  de  valeriane.
Perles  de  gelatine  Pohl  in  Schönbaum.
  C.  03,  Nr.  14  201.
Pertussin  Teschner.  C.  02,  Nr.  4425.
Perulenicet-  ■.  von  Dr.  Rudolf  Reis
Compressen,  |  in  Berlin.
Perulenicet-  |  C.  06,
Streupulver,  '  Nr.  24  549.
*Peruol.  C.  01,  Nr.  9069.
*Phenakit-Pulver  und  zwei  Flüssigkeiten, ­
  von  Gebrüder  Asch,  Berlin.
C.  06,  Nr.  31  862.
Phenol  sodique  Babeuf.
Phenostal,  von  Schulke  &amp;amp;  Mayr  in
Hamburg.  C.  09,  Nr.  35  355.
Pholaxafer,  von  Eisenbach  &amp;amp;  Co.  in
Wien.  C.  08,  Nr.  3255.
Phosferrin  (in  Plätzchen),  von  Dr.
Schneider  in  Berlin.  C.  09,  Nr.  37535.
Pilepil  creme  üpilatoire  Midy.  C.  02,
Nr.  28  306.
Pilulae  laxantes  Degen  et  Piro.
Pilulae  ä  l’iodure  de  fer  Blancard.
Pilulae  de  carbonate  Ferreux  de  Valet.
Pilulae  de  Cascara  Sagrada.  C.  02,
Nr.  31  692.
Pilulae  de  Cascara  Midy.  C.  02,
Nr.  28  306.
Pilulae  de  Manganese  du  Dr.  Churchill. ­
  C.  01,  Nr.  346.
Pilulae  de  quinine.  C.  01,  Nr.  346.
*Pilulae  de  valerianate  de  quinine
Frere.
Pilulae  suisses  P.  Brandt.  C.  03,
Nr.  14  871.
*Pilulae  vegütales,  purgatives  et  d6puratives
  Cauvin  de  Dehaut  et  Cie.
C.  03,  Nr.  24  508;  C.  04,  Nr.  1900.
Pilulae  von  Dr.  Stör  ohne  die  Bezeichnung ­
  „Kissinger.“  C.  00,
Nr.  22  056.
*Pilules  Apollo,  von  Apotheker  J.
Rati6  in  Paris.  C.  05,  Nr.  11  939.
*PiluIes  Clin  ä  la  lecithine.  C.  02,
Nr.  21  077.
Pilules  Laville.  C.  01,  Nr.  28  340.
Pilules  Marbor,  von  Gray  de  Gourcy
in  Frankreich.  C.  07,  Nr.  39  034.
Pink  Granules  Cascarin,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  07,  Nr.  26  394.
Piperasil,  von  Professor  R.  Berat.
C.  09,  Nr.  12  445  u.  C.  11,
Nr.  13  713.

*Piperazine  effervescent  Midy.  C.  02,
Nr.  28  306.
Piperazin-Tabletten,  von  Friedr.  Bayer
&amp;amp;  Co.  C.  09,  Nr.  30  382.
Pittylen-Paraplast  (Pittyplast),  ein
Pflaster,  nicht  auf  seidenem  und
halbseidenem  Gewebe,  von  dem
Dresdner  Laboratorium  Lingner.
C.  07,  Nr.  17  500.
*Pituitrin  (glandula  pituitaria),  organotherapeutisches
  Präparat,  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  10,  Nr.  27  984.
Plasma-Nasal  (Tabletten),  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  06,  Nr.  24  549.
Plätzchen  aus  zerkleinerter  Rhabarberwurzel. ­
  C.  00,  Nr.  4275.
*Poly-Formiate  Couturieux,  von  Karl
Couturieux.  C.  07,  Nr.  21  725.
Pond’s  Extrakt,  jedoch  ohne  die  dem
Präparat  beigefügten  Reklamen,
von  der  Firma  Pond’s  Extrakt  in
London.  C.  10,  Nr.  8660.
Porous  Piaster  —  s.  Fink’s  Porous
Piaster.
*Poudre  d’Abyssinie  Exibard  contre
l’asthme,  von  H.  Ferre,  Blottiere
et  Cie.  in  Paris.  C.  02,  Nr.  21  077.
Poudre  de  Charbon  de  Belloc.
Poudre  purgative  de  Roge.
Poudre  de  guarana  Grimault  et  C-ie.
Powdered  Extract  Hamamelis,  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  07,
Nr.  31  427.
*Präparat,  von  Keene  &amp;amp;  Co.,  26  High
Holborn  (England),  (siehe  C.  07,
Nr.  26  394),  unter  der  Bedingung,
dass  ihm  nicht  die  Benennung
„Vigorettes“,  sondern  eine  andere,
der  Zusammensetzung  des  Präparats
entsprechende  Bezeichnung  gegeben
wird.  C.  08,  Nr.  12  721.
Präparate  zur  Herstellung  moussierender ­
  Sauerstoff-Bäder  nach  der
Methode  des  Dr.  med.  Sarason,
unter  dem  Namen  Ozet-Bäder-C.
  08,  Nr.  16  482.
Präparate  zum  Plombieren  von  Zähnen
ohne  die  Beimischung  starkwirkender ­
  Mittel.  C.  95,  Nr.  1937.
Prevalidin,  Salbe,  von  Fabriken  zum
Waschen  und  Kratzen  von  Wolle
in  Deren  bei  Hannover.  C.  05,
Nr.  27  128.
Prises  de  Paullinia  de  Fournier.
Prises  de  Paullinia  de  Grimault  et  Cie.
Probat,  G.  König’s  Bückeburgei
Hühneraugenpflaster.  C.  08,  br-8131.
  •  n ,
i  *Probilin-Pillen.  Cf  04,  Nr.  13  99o-
        <pb n="359" />
        343

*Proteozymase  in  dosierter  Form,
von  Paul  Ernest  Roget  in  Bloie.
C.  10,  Nr.  27  984.
♦Protylin-Tabletten,  von  F.  Hoffmann,
  La  Roche  &amp;amp;  Co.  in  Basel.
C.  07,  Nr.  26  394.
♦Pulver  gegen  Epilepsie,  von  Dr.  Weil
Apotheke  ,Schwan“  in  Frankfurt
a.  M.  C.  06,  Nr.  224.
Pulvis  liquiritiae  compos.  (2,0  deutsche
Dotierung),  von  Bourroughs  Wellcome ­
  &amp;amp;  Co.  in  London.  C.  06,
Nr.  24  060.
*Purgal  (Laxatif-purgatif  in  Plätzchen), ­
  von  Rene  Lerat  in  Paris.
C.  10,  Nr.  39  158.
♦Purgamentaliker,  von  Alexander  Kalmar ­
  in  Budapest.  C.  09,  Nr.  25  509.
Purgatin  Tabletten,  von  Knoll  et  Cie.
C.  02,  Nr.  16.
♦Purgen  in  Tabletten,  von  Dr.  D.
Bayer,  Engel-Apotheke  in  Budapest.
C.  06,  Nr.  17  787.
Purgen  der  Firma  Dr.  Beyer  &amp;amp;  Co.
in  Budapest.“  Diese  Bezeichnung
darf  dem  durch  C.  06,  Nr.  17  787,
zur  Einfuhr  zugelassenen  Mittel
beigelegt  werden  (s.  oben—  Purgen
in  Tabletten).  C.  09,  Nr.  16  010.
♦Purgil,  vom  französischen  Apotheker
J.  Koehly.  C.  08,  Nr.  24  032.
♦Purified  Tuberculin  Tablets  for  the
Ophtalmo-Reaction  (Tabletten  von
je  10  mg),  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  08,  Nr.  27  520.
*Pyocyanase  (in  besonderen,  für  den
Gebrauch  des  Mittels  zugerichteten
Flakons),  von  dem  Dresdener  chemischen ­
  Laboratorium  von  Lingner.
C.  08,  Nr.  16  482.
*Pyrenol  in  Tabletten,  von  Dr.  Arthur
Horwitz  in  Berlin.  C.  05,  Nr.  3368.

Racahout  des  Arabes  de  Delangrenier.
C.  01,  Nr.  6069.
^Radikal,  von  Friedr.  Kochmeister
Nachf.  in  Budapest.  C.  09,
Nr.  17  250.

♦Radiogen-Compresse

♦Radiogen-Sehlamm

i.  Kästchen

von  der  Gesellschaft
„Radiogen“  in  Charlottenburg. ­
  C.  11,
Nr.  9471.

*Radium-Badetabletten


“''Radium-Inhalation ­
  stabletten
♦Radium-Trinktabletten ­


von
Richard  Fürst
in  Berlin.
C.  08,  Nr.  16  482.

Raucha  Sanitari  Liniment.  C.  04,
Nr.  28  825.
Regenerol,  von  Barber  &amp;amp;  Rosner  in
Wien.  C.  07,  Nr.  17  500.
Reglisse,  von  R.  Taulier  &amp;amp;  Co.  in
Avignon.  C.  06,  Nr.  24  549.
*Regulin.  C.  06,  Nr.  24  549.
*Renoform  boric.  mixt.,  von  Dr.  Freund
&amp;amp;  Redlich  in  Berlin.  C.  07,
Nr.  13  745.
*Renoform  Solut.  1:  1000,  von
Dr.  Freund  &amp;amp;  Redlich  in  Berlin.
C.  07,  Nr.  13  745.
Rhabarber-Tabletten  Dr.  Degen  et
Piro.
Rheumasan.  C.  04,  Nr.  1900.
*Rheumatism  and  Gout  Remedy
Trayser,  von  M.  E.  Trayser  in
London.  C.  08,  Nr.  24  032.
♦Rhomnol  pilules.  1  C.  03,
;  *Rhomnol  saccharure.  J  Nr.  21824.
Ricinus  siccol.  C.  03,  Nr.  14  871.
Robosto,  von  Dr.  med.  William
A.  Manken  in  London  und  New-York.
  C.  10,  Nr.  14  243  (im
neuesten  amtlichen  Verzeichnis
nicht  aufgeführt).
*Rodagen,  von  der  Akt.-Ges.  Vereinigte ­
  Chemische  Fabriken  in  Charlottenburg. ­
  C.  09,  Nr.  2881.
Roob  depuratif  v^getal  du  Dr.  Boylau.
♦Rubidium  jodatum  0,1,  von  Bourroughs ­
  Wellcome  et  Cie.  in  London.
C.  06,  Nr.  24  060.
♦Sabromin  in  Tabletten,  von  Friedr.
Bayer  &amp;amp;  Co.  und  von  Farbwerke,
vorm.  Meister,  Lucius  u.  Brüning
in  Höchst.  C.  09,  Nr.  19  798.
Sajodin  eisenhaltig—  s.  Eisen-Sajodin.
Sajodin  -  Tabletten  ä  0,5,  von  Farbwerke, ­
  vorm.  Meister,  Lucius  u.
Brüning.  C.  07,  Nr.  39  034.
Sajodin-Tabletten,  von  Friedr.  Bayer
&amp;amp;  Co.  C.  06,  Nr.  31  862.
♦Salbe  für  Wunden,  von  Wilhelm
Dick  in  Zittau.  C.  06,  Nr.  7443.
♦Salbe  mit  50  %  Gomenol  —  s.  Gomenol.

♦Salene,  von  der  Gesellschaft  ■  der
chemischen  Industrie  in  Basel.
C.  06,  Nr.  17  787.
Salicylate  de  Lithine  effervescent  le
Perdriel.  C.  00,  Nr.  9269.
j  *Salicylosol,  von  Firma  Usines  Pearson.
  C.  11,  Nr.  11  255.
♦Salolum,  (0,5)  dosiert,  von  Bourroughs, ­
  Wellcome  &amp;amp;  Co.  in  London.
C.  06,  Nr.  24  060.
        <pb n="360" />
        344

♦Salophen-Tabletten,  von  Friedrich.
Bayer  &amp;amp;  Co.  C.  10,  Nr.  8660.
*Salopishilin  (in  Kapseln),  von  Dr.
Franz  Bial  in  Berlin.  C.09,  Nr.  16  010.
♦Salotropin,  in  Tabletten  u.  Kapseln,
von  Eugene  Lenerts  in  Brüssel.
C.  10,  Nr.  31  490.
Salz  aus  der  Quelle  Nr.  XII  in
Soden  im  Taunus  (in  Pastillen),
von  der  Fabrik  Sodener  Pastillen
in  Bad  Soden  im  Taunus  (Deutschland). ­
  C.  08,  Nr.  27  520.
Salz  von  Dr.  Stör  ohne  die  Bezeichnung ­
  „Kissinger“.  C.  00,
Nr.  22  056.
Salze:  Karlsbad-,  Kissingen,  Kreuznach ­
  und  Vichy,  von  Alfred  Bischof
Ltd.,  London.  C.  09,  Nr.  32  790.
—  Mit  der  Massgabe,  dass  zu  jedem
dieser  Benennungen  auf  den  Etiketten ­
  und  Reklamen,  die  Worte
„Moussierende  Tabletten  (Varalettes)“
  hinzugefügt  werden  und
dass  jedes  Präparat  mit  einer  Aufschrift ­
  versehen  wird,  worin  alle
seine  Bestandteile  aufgezählt  sind.
Samariter,  von  Dr.  Blokusewski.  -—-Dr.
  Blokusewski’s  Tropfapparat.
C.  03,  Nr.  28  636  und  C.  06,
Nr.  12  310.
♦Sanaturin,  von  F.  A.  Richter  &amp;amp;  Co.
in  Rudolstadt.  C.  07,  Nr.  26  394.
Sandwells  Plaister.
♦Sanguinal-Pillen  (rein,  mit  Creosot,
mit  Guajacolcarbonat,  mit  Jod,
mit  Chinin,  mit  Rhabarber)  Krewel.
C.  02,  Nr.  19  782.
♦Sanguinalis  Likör  Krewels  —  siehe
Krewels  Sanguinalis-Likör.
Sanguisat  —  s.  Ferratol.
Sanitas  und  die  Präparate  daraus
(mit  Ausnahme  der  Seifen).  C.  98,
Nr.  9766.
Santal  Monal  (in  Kapseln),  von
Gebrüder  Monal  in  Nancy.  C.  08,
Nr.  16  482.
♦Santal  Oil  —•  Gelatinekapseln  —
s.  Capsules.
♦Santal-Verdy  in  Kapseln,  von  Henry
Louis  Verdeil  in  Paris.  C.  10,
Nr.  8660.
Santein,  von  Montagu,  Apotheker
I.  Klasse  in  Paris.  C.  07,  Nr.  26  394.
♦Santil-Knoll  in  Kapseln,  von  Knoll
&amp;amp;  Co.  in  Ludwigshafen.  C.  07,
Nr.  13  745.
♦Santyl-Tabletten,  von  Knoll  &amp;amp;  Co.
in  Ludwigshafen  a.  Rh.  C.  10,
Nr.  27  985.

♦Santylol  in  Gelatinkapseln,  von  Renö
Lerat  in  Paris.  C.  10,  Nr.  39  158.
Sapomenthol.  C.  02,  Nr.  21  077.
Sauerstoffbäder  Dr.  Zucker’s  —  Marke
Biox),  von  Max  Elb,  G.  m.  b.  H.,
unter  2  Bedingungen:  dass  die  Zusammensetzung ­
  des  Präparats  auf
den  Etiketten  in  russischer  Sprache
abgedruckt  wird,  und  dass  die
Reklamen  und  Anzeigen,  die  aus
dem  Auslande  eingeführten,  sowie
die  in  Russland  gedruckten,  der
Zensur  unterworfen  werden.  C.  10,
Nr.  10  646  (fehlt  im  neuesten  amtlichen ­
  Verzeichnis).
♦La  Scavuline  (Pillen).  C.  04,
Nr.  13  995.
Schambar  (Kräuter).  C.  02,  Nr.  15  614.
Scheibler’s  Brom  und  Jodhaltige
Schwefelseife  Neudorf.  C.  00,
Nr.  11  640.
Schutts  natürliche  Sodener  Mineralpastillen ­
  mit  dem  Stempel  „  Glocke  ‘  ‘,
von  der  Fabrik  Sodener  Pastillen
in  Bad  Soden  im  Taunus  (Deutschland). ­
  C.  08,  Nr.  27  520.
♦Schweizer  Oni-Pillen.  C.  05,  Nr.  11939.
Scott’s  emulsion  of  cod  Liver  oil
with  hypophosphytes  of  Lime
and  Sode.  C.  01,  Nr.  18  756  u.
C.  02,  Nr.  24  245.
♦Secacornin  Roche,  von  F.  Hoffmann,
La  Roche  &amp;amp;  Co.  in  Basel.  C.  07,
Nr.  10  404.
Sedlitz  Numa  Chanteaud.  C.  03,
Nr.  9904.
Sedlitz  powders.
Sei  de  Sedlitz  Ch.  Chanteaud.  C.  01,
Nr.  20  648.
♦Selenin  H.p.p.,  von  FriedrichG.Klebs
in  Berlin.  C.  06,  Nr.  32  606.
Selters  Erfrischungssalz.
Seltzer  Salt  Effervescent  Artificial,
von  Bourroughs,  Wellcome  &amp;amp;  Co.
C.  09,  Nr.  7624  und  12  002.
Senfpflaster  von  Rueff.  C.  89,
Nr.  17  713.
♦Septoform,  von  der  chemischen  Fabrik ­
  „Septoform“  in  Köln  a.  Rh.
C.  06,  Nr.  3398.
♦Sero  (le)  arsenie  (dessen  Einfuhr
jedoch  nur  auf  Grund  besonderer,
in  jedem  einzelnen  Falle  eihzureichender
  Gesuche  von  Aerzten
für  ihren  persönlichen  Gebrauch
gestattet  werden  darf).  C.  03,
Nr.  24  508.
♦Sero  gajacol.  C.  03,  Nr.  24  508.
        <pb n="361" />
        345

♦Sicco-Hämatogen,  von  Sicco  G.  m.
b.  H.  in  Berlin.  C.  10,  Nr.  36  429.
iSirolin  Roche,  von  F.  Hoffmann,
La  Roche  &amp;amp;  Co.  in  Basel.  C.  09,
Nr.  7624  (auch  C.  03,  Nr.  14  871).
Sirop  Aubergier,  von  Comar  et  Cie.
in  Paris.  C.  02,  Nr.  28  306.
.Sirop  balsamo  diurötique  ä  l’extrait
de  bouchu.  C.  03,  Nr.  346.
Sirop  de  Dusart  au  lactophosphate  de
Chaux.  C.  00,  Nr.  27  860.
*Sirop  de  Henry  Mure  au  bromure
de  potassium.  C.  03,  Nr.  14  871.
*Sirop  Derbecq.
Sirop  d’hypophosphites  du  Dr.  Churchill. ­
  C.  01,  Nr.  346.
Sirop  de  phosph:glycerate  de  Chaux
de  Chapoteaux.  C.  01,  Nr.  247.
Sirop  de  Gomenol  —  s.  Gomenol.
*Sirop  Henry  Mure
au  bromure  de  C.  04,
Strontium.
♦Sirop  Henry  Mure  Nr.  1900.
polvbromure.
Sirop  pectorale  de  Nafe  Delangrenier.
C.  01,  Nr.  9063-Sirop
  phrenique  von  Vial.  C.  00,
Nr.  27  860.
*  Sirup  of  Hematic  hypophosphites
without  Strychnin,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  06,  Nr.  24  549.
Smobaza  (Zahnmittel),  von  der  Firma
The  Smobaza  Co.  C.  07,  Nr.  31  427.
Soda  Mint,  von  Bourroughs  Wellcome
&amp;amp;  Co.  in  London.  C.  06,  Nr.  24  060.
Sodaic  powders.
Sodener  Mineral-Pastillen.  C.  00,
Nr.  12  423.
Sodium  and  Calcium  glycerophosphates,
  Tabletten,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  06,  Nr.  7443.
Sodium  and  Calcium  glycerophosphates
  with  nuclein  in  Tabletten,
von  Parke,  Davis  et  Cie.  C.  06,
Nr.  7443.
Solitaenia,  von  dem  Laboratorium
für  ärztliche  und  pharmazeutische
Präparate  „Leo“  in  Dresden.  C.  09,
Nr.  7624.
Soloid  Boric  Acid,  von  Bourroughs,
Wellcome  &amp;amp;  Co.  in  London.  C.  09,
Nr.  7624  und  12  002.
Soluble  elastic  capsules  cod  liver
°d  and  creosote,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  08,  Nr.  17  899.
Soluble  Elastic  Capsules  Salol  and
Santal  compound,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  06,  Nr.  31  862.

♦Solurol  (Nucleotin  -  Phosphörsäure),
von  Max  Elb,  G.  m.  b.  H.  in
Dresden.  C.  06,  Nr.  17  787.
*Solutio  adrenalini  hydrochlorici,  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  02,
Nr.  28  306;  C.  05,  Nr.  12  194.
♦Solutio  Arterenoli  hydrochlorici
1:  1000,  von  Akt.-Ges.  Farbwerke,
vorm.  Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning
in  Höchst  a.  M.  C.  11,  Nr.  9471.
*Solutio  Suprarenini  hydrochlorici
Synthetici  1:1000,  von  Akt.-Ges.
Farbwerke,  vorm.  Meister,  Lucius
&amp;amp;  Brüning  in  Höchst  a.  M.  C.  11,
Nr.  9471.
*Solution  d’Adrenalin  Clin,  von  Comar
et  Cie.  in  Paris.  C.  05,  Nr.  3368.
♦Solution  Clin  ä  la  tecithine,  von
Comar  et  Cie.  in  Paris.  C.  02,
Nr.  21  077.
Solution  de  phosphate  de  fer  de  Leras
Grimault  et  Cie.  C.  01,  Nr.  247.
Solution  Iron  Peptonate  and  Manganese,
  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  07,  Nr.  21  725.
Sorizin  (Syr.  Kal.  Sulfo-guajacol),
von  Iwan  Scholz,  Inhaber  der
Sorizinwerke.  C.  11,  Nr.  20  103.
Spirosala  —  s.  Lösung  Spirosala  Bayer.
Stauffers  Lacto  Bacterie,  in  Tabletten,
von  Jean  Stauffer  &amp;amp;  Co.  in  Belgien.
C.  10,  Nr.  8660.
Sterilisierte  10  proz.  Lösung  von
Kampfer  in  Mandelöl,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  05,  Nr.  13  097.
♦Sterilized  solution  sodium  Cacodylate,
von  Parke,  Davis  et  Cie.  C.  11,
Nr.  4267.
Sterrys  poor  man’s  plaster.
♦Stimulol  du  Docteur  Glaise  in  Paris.
C.  11,  Nr.  20  103.
•Stomoxigen,  von  K.  W.  Embrei  in
London.  C.  09,  Nr.  2881.
Strengthenning  plaster  Seabury  et
Johnson.  C.  03,  Nr.  15  941.
♦Styptol-Tabletten,  von  Knoll  &amp;amp;  Co.
in  Ludwigshafen  a.  Rh.  C.  06,
Nr.  24  549.
Styracol-Tabletten  Knoll,  von  Knoll
&amp;amp;  Co.  in  Ludwigshafen  a.  Rh.
C.  05,  Nr.  25  050.
Sugar  coated  pills  Lecithin,  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  07,  Nr.  4774.
Sugar  coated  pills

Quinine  bisulphate

Sugar  coated  pills
Quinine  sulphate


(in  dosierter  Form)
von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  06,
Nr.  224.
        <pb n="362" />
        346

Sugar  coated  pills  white  Ferrous
Carbonate.  C.  06,  Nr.  31  862.
*Sulfosot  Syrup  Roche.  C.  03,
Nr.  28  636“
»Suppositoires  Chaumel,  von  Victor
Fumouz  et  Cie.  C.  11,  Nr.  4267.
Syrup  Rhubarb  Aromatic,  U.  S.  P.
8-th  Revision,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  07,  Nr.  4774  und  C.  10,
Nr.  15  174.
*Syrup  Trifolium  compound,  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  06,
Nr.  10  626.
Tablets  compress.  sodium  chloride,
von  Parke,  Davis  et  Cie.  C.  05,
Nr.  16  850.
Tablets  Quinine  hydrobromide,  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  06,
Nr.  17  787.
Tablets  Sodium  salicylate,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  07,  Nr.  21  725.
*Tablets  Triturates  Fluid  Extract
Rhubarb,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  07,  Nr.  39  034.
Tablets  Triturates  Sodium  Salicylate,  I
von  Parke,  Davis  et  Cie.  C.  07,
Nr.  26  394.
Tabletten  der  Firma  Bourroughs,
Wellcome  &amp;amp;  Co.  in  London.  (C.  09,
Nr.  37  535):
1)  „Schwarzer  Tee“.
2)  von  chlorsaurem  Kali  und  Borax.
3)  „Zusammengesetzter  Rhabarber
Nr.  1“.
4)  „Zusammengesetzte  Kubebe“.
5)  von  Salicyl-Wismuth  k  0,3.
6)  „Zusammengesetztes  Pepsin“.
7)  von  Salicyl-Natron  a  1,0.
8)  von  Resorcin.
9)  von  Bromkali  a  0,5.
10)  von  Kreosot  a  0,1.
11)  Moussierende  Tabletten.
12)  Tabloid  Rhabarber  k  0,5.
13)  von  Benzoe-Säure  mit  Kampfer
k  0,1.
14)  „Zusammengesetztes  Magenmittel“. ­

15)  „Kofemint“.
16)  von  doppeltkohlensaurem  Natron
ä  0,5.
17)  von  Holzkohle  a  0,25.
18)  von  salpetersaurem  Wismuth  k  0,3.
19)  von  salpetersaurem  Wismuth  und
Soda  ä  0,25.
20)  von  Bromammonium  a  0,5.
21)  von  kohlensaurem  Lithium  a  0,15.
»Tabletten  für  subkutane  Einspritzungen, ­
  von  denen  jede  5  Gran  Chinini

muriatici  enthält,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  08,  Nr.  3255.
Tabletten  für  den  Hals,  von  Georg
Kitt  Harwy  in  London.  C.  07,
Nr.  4774.
»Tabletten  Jchimbin’s.  C.  01,
Nr.  9069.
Tabletten,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
»Cubeb  compound  (Gelatinkapseln),
Boric.  acid,  Borax,  Bismuth-Subnitrate.
  C.  04,  Nr.  28  825  u.  C.  05,
Nr.  3368.
Tabletten,  gepresste,  vom  Laboratoires
  Sauter  in  Genf:  mit  acid.
boricum,  acid.  salicylicum,  acid.
tartaricum,  alumen,  ammonium  hydrochloratum,
  borax,  camphora,
cuprum  sulfuricum,  ferrum  carbonicum
  saccharatum,  ferrum  oxydat.
  saccharat,  guajaci  resina,  guarana,
  kalium  bicarbonic.,  kal.
chlor.,  kal.  hypermanganic.,  kal.
nitric.,  magnesium  sulfuric.,  menthol,
  naphtol,  natr.  bicarbonic.,
natr.  carbon.,  natr.  chloratum.,
natr.  salicilic.,  natr.  sulfuric.,  plurnb.
acetic.,  radix  rhei,  sulfur.  sublim,
sal  carolinense,  salicin.,  zinc.  sulfuric. ­
  C.  03,  Nr.  22  684.
»Tabletten,  gepresste,  vom  Laboratoires
  Sauter  in  Genf:  mit  acidum
acetylosalicylicum,  ammon.  bromatum,
  camphora  bromata,  camphora ­
  monobromata,  extractum
eucalypti,  extractum  hydrastis
canadensis,  extractum  de  Kola,
lactophenin,  pancreatine,  pepsin,
pepsinum  amylaceum,  phenocollum
  hydrochloric.,  saccharinum,
Saccharin-natron,  trioxymethylen.
C.  03,  Nr.  22  684.
Tabletten,  gepresste,  vom  Laboratoires
  Sauter  in  Genf:  mit  benzonaphthol,
  cascara  sagrada,  chininum
bimuriaticum,  chinin.  bisulfur.,chin.
brom.,  chin.  hydrochlor.,  ehin.  sulfomuriat.,
  chin.  sulfuric.,  chin.
valerianic.,  guajacolum  benzoicum-,
guajacolum  carbonicum,  kal.  bromatum,
  kal.  jodatum,  kamala,  kusso,
natrium  benzoicum,  natr.  bromat.,
zincum  sulfocarbolic.  C.  03,
Nr.  22  684.
»Tabletten,  vom  Laboratorium  des
Dr.  Richard  Weil,  folgender  Zusammensetzung: ­
  Lecithine  28  %,
Ferri  lactici  14  %,  Pulver  des
Prof.  Leube  58%,  F.  Tablettae
pondere  0,35,  unter  der  Bedingung,
        <pb n="363" />
        347

dass  diese  Tabletten  nicht  den
Namen  „Nerven-Regenerations-Tabletten“
  tragen.  C.  07,  Nr.  21  725.
Auf  Grund  des  C.  07,  Nr.  31  427
dürfen  die  Tabletten  den  Namen
„Dr.  Weil’s  Visval-Tabletten“
tragen.
Tablettes  pectorales  du  Dr.  Churchill.
C.  01,  Nr.  346.
Tabloid  Ammonium  Chloratum,
von  Bourroughs,  Wellcome  &amp;amp;  Co.
in  London.  C.  09,  Nr.  7624  und
12  002.
Tabloid  Hypodermic  Quinine  Lactate,
von  Bourroughs,  Wellcome  &amp;amp;  Co.
in  London.  C.  09,  Nr.  7624  und
12  002.
Tabloid  Kalium  Chloratum,  von  Bourroughs. ­
  Wellcome  &amp;amp;  Co.  in  London.
C.  09,  Nr.  7624  und  12  002.
Tabloid  Tee,  von  Bourroughs,  Wellcome ­
  &amp;amp;  Co.  (?).  Die  Reklamen
dafür  dürfen  unter  der  Bedingung
eingeführt  werden,  dass  die  Rückseite ­
  keine  Reklame  des  zur  Einfuhr ­
  nicht  zugelassenen  Mittels
„Saxin“  enthält.  C.  10,  Nr.  27  985.
*Tablones  digestives,  von  Firma  The
Capsuloid  Company.  C.  06,  Nr.  7443.
T  abulettae  Calcii  Carbonici  et
Magnesiae  ustae  (Formula  prof.
S.  iS.  Botkin),  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  09,  Nr.  12  445.
Taka  Diastase  in
Pulverform  mit
Zucker
Taka  Diastase  in
Plätzchen
Taka  Diastase  in
Plätzchen  mit
Schokolade
*Taka-diastase  mit  Pankreatin  (Tabletten), ­
  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  06,  Nr.  3398.
*Taka-diastase  and  Pepsin  compound
compressed  Tablets,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  05,  Nr.  8190.
Durch  C.  08,  Nr.  3255  wurde  es
gestattet,  diesem  Präparat  die  Bezeichnung: ­
  „Taka-Diastase  mit  Pepsin ­
  und  Pankreatin“  zu  geben.
*Taka-diastase  mit  Pepsin  (Tabletten),
von  Parke,  Davis  et  Cie.  C.  05,
Nr.  19  993.
Tamar  Indien  de  Grillon.
Tannalbin-Tabletten,  von  Knoll  et  Cie.
C.  02,  Nr.  16.

Tannalbinum  (0,25),  dosiert,  von  Bourroughs ­
  Wellcome  &amp;amp;  Co.  in  London.
C.  06,  Nr.  24  060.
*Tannismut-Tabletten  Heyden  (Bismuthum
  bitannicum)  in  Tabletten,
von  der  chemischen  Fabrik  von
Heyden.  C.  09,  Nr.  22  963.
Taschen-Apotheken  von  Wiener.
*Th6  diuretique  de  France  de  Henry
Mure  (ohne  die  Bezeichnung  „Th6“).
C.  04,  Nr.  1900.
*Theophylin  -  Tabletten,  von  K.  F.
Behringer  &amp;amp;  Söhne  in  Mannheim-Waldhof.
  C.  05,  Nr.  16  850.
*Theozin-Tabletten,  von  Friedr.  Bayer
&amp;amp;  Co.  C.  10,  Nr.  6907.
*Thermofuge-Salbe.  C.  04,  Nr.  24  066.
Thermogene,  von  Van  Denbroeck
et  Cie.  in  Brüssel.  C.  09,  Nr.  37  535.
*Thiocol  Roche  in  Tabletten  zu  0,5  g.
C.  07,  Nr.  21  725.
Thiopinol-Salbe,  von  A.-G.  Vacheide
in  Braunschweig.  C.  09,  Nr.  27  163.
*Thiovinal,  von  der  Chemischen  Fabrik
in  Erfurt.  C.  07,  Nr.  4774.
*Thyroidine-Bouty.  C.  03,  Nr.  14  871.
Thyroids  compressed  tablets.  C.  04,
Nr.  24  066.
Tinctura  ferri  Athenstaedt,  von  Athenstaedt
  und  Redeker  in  Hemelingen
bei  Berlin.  C.  05,  Nr.  5430.
*Tiodine  Cognet  in  Ampullen  und
Pillen,  von  A.  Cognet  in  Paris.
|  C.  10,  Nr.  16  756.
*Tiresol  in  Form  von  Tropfen,  Pillen
und  Tabletten,  von  Friedr.  Bayer
&amp;amp;  Co.  C.  09,  Nr.  25  509.
Tridigestin,  von  Dallot  &amp;amp;  Co.  in  Paris.
C.  09,  Nr.  15  934.
Triferrin-Tabletten,  von  Knoll  et  Cie.
C.  02,  Nr.  16.
*Tubereulocidin,  von  Friedrich  G.
Klebs  in  Berlin.  C.  06,  Nr.  32  606.
*Tuberculose  Heilserum  von  Pr.
Maragliano.  C.  98,  Nr.  1852.
Tuberculo  albumin  (für  Universitäten
und  Lehr-Laboratorien),  von  Dr.
Tamm  in  Berlin.  C.  05,  Nr.  3368.
Tussolla.  C.  05,  Nr.  11  939  u.  13  097.
♦Urodonal,  von  Firma  Chatelain  in
Paris.  C.  10,  Nr.  22973  u.  Nr.  25  359.
Urosin-Brausesalz,  von  Vereinigten
Chininfabriken  Zimmer  &amp;amp;  Co.  in
Frankfurt  a.  M.  C.  11,  Nr.  4267.
*Urosin  in  Tabletten.  C.  04,  Nr.  24  066.
*Urotropin  in  Tabletten.  C.  04,
Nr.  28  825.

von  Parke,
Davis  &amp;amp;  Cie.
C.  09,
Nr.  12  445.
        <pb n="364" />
        348

♦Vaginal-Zymin  (Fluoralbin)  in
Stäbchen,  von  Gieseke  in  Dresden.
C.  07,  Nr.  17  500.
Valisan  in  Gelatinekapseln  (ä  0,25),
von  der  chemischen  Fabrik  auf
Aktien  vorm.  E.  Schering  in  Berlin.
C.  09,  Nr.  7624.
♦Valyl-Kapseln,  von  Farbwerke,  vorm.
Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning  in
Höchst  a.  M.  (  ?).  C.  04,  Nr.  9215.
♦Vanadin,  von  Dr.  Chevrieux.  C.  03,
Nr.  28  636.
♦Varalettes  Bishops  (Moussiernde  Tabletten ­
  aus  den  Salzen  von  Vichy,
Kreuznach,  Kissingen,  Karlsbad),
von  Alfred  Bishop  Ltd.  in  London.
C.  09,  Nr.  19  798  und  C.  10,
Nr.  16  358.
♦Vbritable  extrait  de  Malt  Dr.  Link.
V6ritable  extrait  de  val6rianate  d’ammoniaque
  Pierlot.  C.  03,  Nr.  14871.
♦Veritables  grains  de  Sante  du  Dr.
Franck.  C.  03,  Nr.  24  508.
Vesicatoir  d’Albespeyeres.
Vichy  Salt  Effervescent  Artificial,
von  Bourroughs,  Wellcome  &amp;amp;  Co.
C.  09,  Nr.  7624  und  12  002.
Vichy-Salz,  dosierte  Pulver.  C.  89,
Nr.  18  875.
♦Viferral,  Schlafmittel,  von  Dr.  Simon
Gärtner  in  Halle.  C.  05,  Nr.  27  128.
♦Vigorettes  —  siehe  Präparat,  von
Keene  &amp;amp;  Co.
Vinaigre  aromatique  Fr.  Orsise  de
trois  etoiles.  C.  03,  Nr.  21  824.
Viro.  C.  02,  Nr.  20  304.
„Dr.  Weil’s  Visval-Tabletten“,  dieser
Name  darf  den  von  Dr.  Richard
Weil  hergestellten  Tabletten  (siehe
Tabletten,  hergestellt  von  Dr.  R.
Weil)  zugelegt  werden.  C.  07,
Nr.  31  427.
Weisses  Kautschukheftpflaster,  von
P.  Beiersdorf  &amp;amp;  Co.  C.  01,  Nr.  17  717
und  C.  03,  Nr.  15  941.

Wiener  Pastillen  Cascara  Sagrada
Barber.  C.  00,  Nr.  6857.
Wiesbadener  Kochbrunnenplätzchen.
C.  09,  Nr.  7624.
WiesbadenerPastillen.C.87,Nr.  18521.
William,  Pillen  |  von  William
William,  Tabletten  /  Hoyda  Wollandstone
  in  London.  C.  09,  Nr.  12  445.
Witch  Hazel  eoncentrated  distilled
Extract,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  05,  Nr.  3368.
Yogurt-Tabletten  Dr.  Trainer,  vom
hygienischen  Laboratorium  Osk.
Muhlradt  in  Berlin.  C.  08,  Nr.  27  520.
Zahnplombenmaterialien  ohne  Beimengung ­
  von  stark  wirkenden
Mitteln.  C.  95,  Nr.  1937.
Zahnpulver  des  Dr.  Bell,  von  Dr.
Viktor  Bell.  C.  10,  Nr.  6  170.
♦Zinksuperoxyd,  von  „Novavita“  in
Berlin.  C.  05,  Nr.  25  050.
♦Zitarin-Tabletten,  von  Friedr.  Bayer
&amp;amp;  Co.  C.  10,  Nr.  14  243.
Zitronal-Pillen,  vom  Laboratorium
„Bavaria“,  Robert  Schellkopf  in
München.  C.  08,  Nr.  24  032.
Zwölfthee-Bonbons.  C.  06,  Nr.  3398.
Zymalin  in  Pulver  und  Tabletten,
von  Akt.-Ges.  „La  Zyma“  (Schweiz).
C.  10,  Nr.  14  243.  '
Zymin  in  Form  eines
Gemisches  aus  verschiedenen ­
  Teilen
Zymin  und  sterilisiertem ­
  Rohrzucker
Zymin  in  Form  von
Zymin  -  Vaginstäbchen ­

Zymin,  reines  (pur)
als  Pulver  und  in
Tabletten  von  1  Gran
♦Zymin  in  Tabletten,  von  Gieseke
in  Dresden.  C.  07,  Nr.  17  500.

von
Anton
Schröder
in  München.
C.  08,
Nr.  33  959.
        <pb n="365" />
        349

B.
Verzeichnis  homöopathischer  Arzneimittel,  die  vom
Medizinalrat  geprüft  und  zur  Einfuhr  nach  Russland
nach  Art.  113  des  Tarifs  zugelassen  sind.

Actea  spicata.
Aconitum  cammarum.
Ailanthus.
Ailanthus  glandulosa  e  seminibus.
Aletris.
Ambra  grisea.
Amphisbaena.
Anacardium  occidentale.
Anagyris  foetida.
Anemone  nemorosa.
Anemone  ludorieiana.
Angiotique  (1,  2,  3).
Antimonium  oxydatum.
Argentum  metallicum.
Aristoloch.  andr.
Aristolochia  rotunda.
Armadillo  officinarum.
Arnica  Haaröl  D-ris  H.  Schwabe.
Arsenieum  rubrum.
Arum  dracuneulum.
Arum  italicum.
Arund.  A.
Arundo.
Asclepias  B.
Asimina  triloba.
Asthmatique.
Aurum  fulminans.
Aurum  metallicum.
Aurum  sulfuratum.
Betula  alba.
Bombyx  chrysorrhoea.
Bombyx  processionea.
Botrops  lanceolatus.
Bounata.
Bryonia  alba.
Bufo.
Bufo  cinereus.

Cancereux  (1,  2,  3,  4,  5,  6,  10).
Cannabis  sativa.
Carya  alba.
Castanea  vesca.
Cainca  B.
Cedron.
Ceanothus  americanus.
Centaurea  tagana.
Cereus  bonplandii.
Cervus  brasilicus.
Chamomilla.
Chamomilla  romana.
Chelone  C.
Chelone  D.
Chelone  E.
Chemaphilla  umbellata.
Chenopodium  ambrosioides.
Cholerique.
Chrysolitum.
Cistus.
Coccus  cacti.
Coffea  arabica.
Comocladia  dentala.
Conium.
Convolvulus  duartinus.
Coriaria  rusifolia.
Colinson  A.
Colinson  B.
Crotalus  durissus.
Cynaphalium  polycephalum.
Cyclamen.
Daphne  indica  B.
Daphne  laureola.
Datura  arborea.
Delphininum.
Delphinus  amasonicus.
Dematium  petreum.
        <pb n="366" />
        350

Derris  pinnata.
Diabetique.
Diarrhbique.
Diascorea  B.
Diascorea  C.
Digitalinum.
Diphteriquc.
Distamus  albus  e  foliis.

Eupatorium  perfolatum.
Eupatorium  purpureum.
Euphorbia  amygdaloides.
Euphorbia  hyperioifolia.
Euphorbia  lathyris.
Euphorbia  silvestris.
Euphrasia  offieinalis.
Eagopyrum  esculentum.
Eebrifuge  (1,  2).
Fluoris  acidum.
Fraxinus  B.
Fraxinus  C.
Fraxinus  D.
Friohtea  B.
Frichtea  C.
•  i.  *  ...  f  ..  ...  ..
Gentiana  amarella.
Geranium  disseetum.
Glonoinum.
Gloriosa  superba.
Goutteux.
Guarea  trihiliaides.
Helleborus  orientalis.
Hydrophyllum  virginicum.
Hydropiper.
Iatropha  urens.
Ignatia  amara.
Indium  metallicum.
Iris  foetidissa.
Iuniperus  virginiana.
Lachesis.
Lactucin.
Lycopodium  A.
Lyeöpodium  B.
Lycopodium  C.
Lycopodium  D.
Lymphatique.
Mentha  pugelium.
Molybdaenum  sulfuratum.
Murure.
Muscarinum.
Myrica  B.
Myrica  C.
Myrica  D.
Narcissus  A.
Narcissus  B.
Narcissus  C.
Narcissus  D.
Narcotinum.
Nerveux.
Nicolum  sulfuricum.

Elotorium  B.  1.
Elotorium  C.
Elotorium  D.
Epilobium  palustre.
Eryngium  maritimum.
Essenzen,  hergestellt  aus  Pflanzen:
Acalypha  indica,  Acanthus  mollis,
Aconitum  napellus,  Aesculus  glabra,
Agave  americana,  Aletris  farinosa,
Aliantus  glandulosa,  Ainus  serrulata,
  Ampelopsis  quinquefolia,  Anatherum
  muricatum,  Apocynum  cannabinum,
  Apocynum  androsemifolium,
  Aralia  racemosa,  Arnica  montana,
  Arum  triphyllum,  Arundo
mauritanica,  Asarum  canadense,
Asclepias  syriaca,  .Asclepias  i
tuberosa,  Baptisia  tinctoria,
Bovista  (Lycoperdon  bovista),
Bucco  (Barosma  crenata),  Cactus
grandiflorus,  Cainca  (Chiococca  racemosa), ­
  Caladium  seguinum,  Calla
ethiopica,  Caulophyllum  thalicroides,
  Chelone  glabra,  Chionanthus
virginica,  Cistus  canadensis,
Collinsonia  canadensis,  Cypripedium
pudescens,  Dioscorea  villosa,  Ecbalium,
  Elaterium,  Eupatorium
aromaticum,  Euphorbia  corollata,
Fraxinus  americana,  Fucus  vesiculosus,
  Gelsenium  nitidum,  Hamamelis ­
  virginica,  Helonias  dioica,
Hura  brasiliensis,  Hydrastis  canadensis, ­
  Iris  versicolor,  Kalmia  latifolia,
  Lachnantes  tinctoria,  Lilium
tigrinum,  Lobelia  inflata,  Lycopus
virginicus,  Murure  leite  (yrichtea
offieinalis),  Myrica  catifera,  Narcissus ­
  pseudonarcissus,  Ocimum  canum,
  Padophyllum  peltatum,  Passiflora ­
  incarnata,  Phytolacca  decandra,
  Pulsatilla  nuttaliana,  Rhus
toxicodendron,  Rhus  venenata  (toxicodendron
  pinnatum),  Robinia  pseudoacacia,
  Sarracenia  purpurea,
Senecio  gracilis,  Sobanum  lycopersicum,
  Spigelia  anthelmia,
Syzygium  iambolanum,  Zizia
aurea.
Eupatorium  cannabium.
        <pb n="367" />
        351

Oenothera  biennis.
Ophtalmique.
Opuntia  vulgaris.
Ottonia  anisum.
Palladium.
Peotoral  (1,  2,  3,  4).
Pessiflora  A.
Pessiflora  B.
Pessiflora  C.
Pessiflora  D.
Petiveria  tetranda.
Petroselinum  e  seminibus.
Peueedanum  officinale.
Pimpinella  alba.
Pinus  abies.
Pinus  lambertiana.
Plantago  major.
Platinum  metallicum.
Plica.
Plumbum  metallicum.
Polygonum  aviculare.
Polyporus  pinieola.
Pusatila  B.
Pusatila  C.
Pusatila  D.
Pusatila  E.
Pusatila  Nutaliana.
Pyrocarbon.
Ranunculus  bulbosus.
Rumex  crispus.
Salix  alba.
Sambucus  canadensis.
Santalum  album.
Saponinum.

[  Scrofuleux  (1,  2,  3,  4,  6,  6).
[  Sphingurus  Martini.
Spigelia  A.
Spigelia  B.
Spigelia  C.
Spigelia  1).
Stachys  recta.
Stannum.
Stannum  metallicum.
Syphilitique  (1,  2).
Syzygium  lamp.  A.
Syzygium  lamp.  B.
Syzygium  lamp.  C.
Syzygium  lamp.  D.
Syzygium  lamp.  F.
Symphytum  racemosum.
Symphytum  officinale.
Tabaoum  e  seminibus.
Tarantula.
Tedradimitum.
Teucrium  creticum.
Thymus  vulgaris.
Tryonocephalus  jararaca.
....
Urariium  chloratum.
Verbena  hastaca.
Vermifuge  (1,  2).
Veronica  Beccabunga.
Viola  odorata.
Vipera  berus.
Vulpis  fei.
j  Zincum.
!  Zincum  lacticum.
        <pb n="368" />
        352

c.
Verzeichnis  derjenigen  Präparate,  die  vom  Medizinalrat ­
  geprüft  sind  mit  dem  Ergebnis,  dass  deren  Einfuhr
nach  Russland  zugelassen  ist.
Die  nachstehenden  Präparate  unterliegen  nicht  dem  Zollsatz  des  Art.  113
des  Tarife«,  sondern  den  der  Zusammensetzung  und  Bestimmung  entsprechenden
Zollsätzen.
Anmerkung.  Diejenigen  zur  Einfuhr  zugelassenen  Arzneimittel, ­
  welche  nach  Art.  113  verzollt  werden  müssen,  sind
in  den  Verzeichnissen  A  und  B  aufgeführt.

*Acetozone,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  03,  Nr.  21  824.  Art.  112,  P.  9.
Acidum  Acetyl-Salicylicum  „Höchst“,  j
von  Akt.-Ges.  Farbwerke,  vorm.
Meister.  Lucius  &amp;amp;  Brüning  in  Höchst
a.  M.  C.  11,  Nr.  9471.  Art.  112,
P.  9.
*  Acidum  Diaethylbarbi-  v.  A.-Ges.
turicum  „Höchst“  I  Farbwerke
*  Acidum  Dipropilbarbi-  j  vorm.
turicum  „Höchst“  '  Meister,
Lucius  &amp;amp;  Brüning  in  Höchst  a.  M.
C.  11,  Nr.  9471.  Art,  112,  P.  9.
Agfa  —  s.  Brom-Lecithin  „Agfa“.
Agglutometer,  Apparat  zur  Erkennung ­
  des  Typhus.  C.  05,
Nr.  10  757.  Art.  169,  P.  1.
*Agurin,  von  Friedr.  Bayer  &amp;amp;  Co.
in  Elberfeld.  C.  05,  Nr.  16  850.
Art.  112,  P.  9.
Airol,  (chemische  Verbindung  von
Wismuth  mit  Gallus-  und  Jodsäure) ­
  nach  Art.  112,  P.  5  lit.  c,
unter  Bedingung  der  Angabe  der
Bestandteile  und  Gebrauchsanweisung. ­
  C.  98,  Nr.  8690.

Albargin,  von  Akt.-Ges.  Farbwerke,,
vorm.  Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning
in  Höchst  a.  M.  C.  11,  Nr.  9471-Art.
  110.
*Alboferrin.  C.  02,  Nr.  2624  und
C.  05,  Nr.  7695.  Art.  112,  P.  9.
Albumin-Maltose.  C.  00,  Nr.  27  860.
Alcanninum  spissum.  C.  95,  Nr.  1954.
*Aleool  de  Menthe  de  Kiegles.  C.  96,
Nr.  15  940.  Art.  119,  entspr.  P.
*Alcool  de  Menthe  du  D-r.  Pierre
de  la  Facultö  de  Med.  de  Paris-C.
  01,  Nr.  5641.
Allenburys  Malted  Food,  von  Allen
et  Hanburys  Ltd.  C.  10,  Nr.  9550-Art,
  23.
Alumnol,  von  Akt.-Ges.  Farbwerke,
vorm.  Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning
in  Höchst  a.  M.  C.  11,  Nr.  9471-Art.
  112  P.  9.
Amer  Picon,  Liqueur.  C.  88,  Nr.  4871-Art
 '  27 ’  .
Ammonium  Tumenolicum,  von  Aar-Ges.
  Farbwerke,  vorm.  Meister,
Lucius  &amp;amp;  Brüning  in  Höchst  a.  M-C.
  11,  Nr.  9471.  Art.  112,  P-  9.
        <pb n="369" />
        353

Amydopyrin  (Pulver),  identisch  mit
Pyramidon.  C.  06,  Nr.  12  084.
Art.  112,  P.  9&amp;lt;
Amyloform,  der  Fabrik  Rhenania  in
Aachen,  ohne  Reklame  betr.  die
Heilkraft.  C.  97,  Nr.  18  499.
Art.  112,  P.  9.
^Anaesthesin,  von  A.-G.  Farbwerke,
vorm.  Meister,  Lucius  und  Brüning
in  Höchst.  C.  09,  Nr.  13  990.
Art.  112,  P.  9.
Anesin,  von  F.  Hoffmann,  La  Roche
et  Co.,  ohne  Reklame  betr.  die
Heilwirkungen.  C.  98,  Nr.  3615.
Art.  112,  P.  9.
*  Aneste  sic  local,  H.  Dubois.  C.  03,
Nr.  14  871  u.  C.  06,  Nr.  14  635.
Art.  112,  P.  9.
Anthrasol,  von  Knoll  &amp;amp;  Co.,  Ludwigshafen ­
  a.  Rh.  C.  09,  Nr.  25  509.
Art.  112,  P.  9.
*  Anticholeraheilserum,  von  Prof.
O.  Buiwied  in  Krakau.  C.  05,
Nr.  25  050.  Art.  44.
*Antidiphteria  Serum,  in  der  Originalverpackung ­
  und  mit  Angabe  des
Zeitpunktes  der  Herstellung.  C.  03,
Nr.  24  508.  Art.  44.
*  Antidysenterie-Serum,  von  Prof.  Buiwied ­
  in  Krakau.  C.  05,  Nr.  25  050.
Art.  44.
Antineurasthin,  von  Dr.  med.  Karl
Hartmann,  jedoch  nur  unter  der
Bedingung,  dass  das  Mittel  nicht
„Antineurasthin“  genannt  wird.
C.  07,  Nr.  10  404.  Art,  112,  P.  9.
Antinosin,  der  Fabrik  Rhenania  in
Aachen,  ohne  Reklame  betr.  die
Heilkraft.  C.  97,  Nr.  18  499.
Art.  112,  P.  3.
*Antipyrinum  ,  von  Akt.-Ges.  Farb-Dr.
  Knorr  !  werke,  vorm.
*Antipyrinum  |  Meister,  Lucius
salicylicum  '  &amp;amp;  Brüning  in
Höchst  a.  M.  C.  11,  Nr.  9471.
Art.  112,  P.  8  lit.  b.
*  Antischarlach-Serum,  von  Professor
O.  Buiwied  in  Krakau.  C.  05,  |
Nr.  25  050.  Art.  44.
Antispasminum.  C.  07,  Nr.  3735.
Art.  108,  P.  7.
*Antistreptococcic  Serum,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  in  der  Originalverpackung ­
  und  mit  Angabe  des
Zeitpunktes  der  Herstellung.  C.  03,
Nr.  24  508.  Art.  44.
Antistreptokokkenserum  Dr.  Aronsohn. ­
  von  Chem.  Fabrik  auf  Aktien

(vorm.  E.  Schering)  in  Berlin.
C.  05,  Nr.  18  630.  Art.  44.
*  Antistreptokokken-Serum  „Höchst“,
von  Farbwerken,  vorm.  Meister,
Lucius  &amp;amp;  Brüning  in  Höchst  a.  M.,
mit  der  Bedingung,  dass  jedes
Fläschchen  das  Datum  der  Herstellung ­
  des  darin  enthaltenen
Serums  trägt.  C.  08,  Nr.  24  032.
Art.  44.
*Antistreptokokkenheilserum  von  Dr.
Alexander  Marmorek  in  Paris.  C.  05,
Nr.  18  630.  Art.  44.
*Antitetanic  Serum,  in  der  Originalpackung ­
  und  mit  Angabe  des  Zeitpunktes ­
  der  Herstellung.  C.  03,
Nr.  24  508.  Art.  44.
*Antithyreodin  Möbius,  von  E.  Merck
in  Darmstadt.  C.  06,  Nr.  31  862.
Art.  44.
*  Antituberkulosebeilserum,  von  Dr.
Alex.  Marmorek  in  Paris.  C.  05,
Nr.  18  630.  Art.  44.
*Antityphusheilserum,  von  Prof.
O.  ‘  Buiwied  in  Krakau.  C.  05,
Nr.  25  050.  Art.  44.
Apfelmalztee,  unter  der  Bedingung,
dass  das  Wort  „Tee“  durch
„Gemenge“  ersetzt  wird.  C.  03,
Nr.  28  636.  Art.  7.
Apfeltee  Marke  Silber,  —  s.  Produkt
aus  trockenen  Beeren.
*Aqua  Fluoroformii,  von  Valentiner
&amp;amp;  Schwarz  in  Leipzig.  C.  00,
Nr.  25  746.  Art.  112,  P.  9.
Argonin,  von  Akt.-Ges.  Farbwerke,
vorm.  Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning
in  Höchst  a.  M.  C.  11,  Nr.  9471.
Art.  110.
Arhovin,  von  Dr.  Arthur  Horowitz
in  Berlin.  C.  05,  Nr.  19  993  u.
C.  07,  Nr.  3735.  Art.  112,  P.  9.  •
*Aristol,  (von  Parke,  Davis  et  Cie.  ?)
C.  03,  Nr.  21  824.  Art.  112,  P.  3.
*Arrhenal  Adrian  (chemische  Verbindung ­
  Natrium  Arsenomethylatum).
  C.  07,  Nr.  21  725.  Art.  112,
P.  9.
♦Arsacetin,  von  der  Akt.-Ges.  Farbwerke, ­
  vorm.  Meister,  Lucius  &amp;amp;
Brüning  in  Höchst  a.  M.  C.  09,
Nr.  7624.  Art.  112,  P.  9.
*Arsenobenzol  —  s.  Salvarsan.
|  *Arterenolam  Hydrochloricum,  von
Akt.-Ges.  Farbwerke,  vorm.  Meister,
Lucius  &amp;amp;  Brüning  in  Höchst  a.  M.
C.  11,  Nr.  9471.  Art.  112,  P.  9.
*  Aspirin.  C.  03,  Nr.  21  824.  Art.  112,
P.  9.

23
        <pb n="370" />
        354

*Asterol-Hoffmann  La  Roche  &amp;amp;  Co.
C.  00,  Nr.  5864.
Aethylchlorid.  C.  06,  Nr.  14  365.
Art.  112,  P.  9.
*Atoxyl,  von  der  Akt.-Ges.  Vereinigte ­
  chem.  Fahr,  in  Charlottenburg. ­
  C.  07,  Nr.  39  034.  Art.  112,
P.  9.
Auriphon,  ein  Hörapparat.  C.  11,
Nr.  13  713.  Art.  169,  P.  1.
Auto-Injecteur,  Spritze,  und  Broschüren ­
  mit  Gebrauchsanweisung,
von  Paillard  et  Ducatte.  C.  05,
Nr.  16  850,  nach  entspr.  Artikel.
Automors,  Desinfektionsmittel,  von
Gebr.  Heil  &amp;amp;  Co.,  mit  der  Massgabe,
  dass  dessen  Gebrauch  in
einer  Lösung  von  höchstens  1:  100
empfohlen  wird.  C.  10,  Nr.  39  158.
Art.  112,  P.  9.
Ayer’s  Hair  Vigor.  C.  95,  Nr.  1954.
*Azidol,  von  der  Akt.-Ges.  für  Anilinfabrikation ­
  in  Berlin.  C.  05,
Nr.  5430.  Art.  112,  P.  9.
Bacillol,  ohne  Reklamen.  C.  00,
Nr.  15  614.  Art.  112,  P.  9.
Bacillus  Typhi  muricum.  (Dem
Kaufmann  Anton  Ohlert  in  Berlin
ist  gestattet,  Bacillum  Typhi  muricum ­
  nach  Art.  44  zollfrei  einzuführen, ­
  aber  unter  der  Bedingung,
dass  die  Bazillen  ausschliesslich
aus  dem  Laboratorium  des  Prof.
Löffler  in  Greifswald  bezogen  und
in  mit  den  Unterschriften  des
Prof.  Löffler  und  Ohlerts  selbst
versehenen  Probiergläsern  eingeführt ­
  werden.)  C.  93,  Nr.  17  667.
Bain  lacte  balsamique  de  l’Etoile
de  Sauter.  C.  02,  Nr.  15  614.
.  Art.  119,  entspreeh.  Punkt.
Baktoform,  Desinfektionsmittel,  von
der  Firma  Kelion  in  Wien.  C.  9,
Nr.  2881.  Art.  120,  P.  1.
Bandwurmmittel  von  Dr.  Jungklausen
(Extrakt  aus  Kürbissamen).  C.  05,
Nr.  3368.  Art.  112,  P.  9.
Barbarossa-Wasser,  natürliches  Mineralwasser. ­
  C.  93,  Nr.  15  555.
Art.  32.
Beatrix,  Heilmineralwasser  —  s.
Art.  32.
*Behringwerk-Tuberkulin,  von  der
Firma  Behringwerke.  C.  09,
Nr.  16  010.  Art.  44.  Das  Präparat
wird  in  Glasgefässen  oder  verlöteten
Phiolen  (eine  besondere  Art  dünner
Ampullen)  nur  mit  amtlichem  Plombenverschlusse

  in  den  Handel  gebracht. ­
  C.  09,  Nr.  27  431.
Benzosalin,  von  F.  Hoffmann,  La
Roche  &amp;amp;  Co.  in  Basel.  C.  08,
Nr.  24  032.  Art.  112,  P.  9.
Benzotol,  von  Akt.-Ges.  Farbwerke,
vorm.  Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning
in  Höchst  a.  M.  C.  11,  Nr.  9471.
Art.  112,  P.  9.
Bergmann’s  Zahnpasta,  von  M.  Bergmann ­
  in  Sachsen.  C.  06,  Nr.  224,
Art.  119,  P.  1.
*Beta-Eucai'num,  salz-.,  von  chem.
saures,  I  Fabrik  auf
*Beta-Eucamum,  j  Aktien,
milchsaures,  •*  vorm.
E.  Schering  in  Berlin.  C.  10,
Nr.  22  973.  Art.  112,  P.  9.
Bialar,  bitteres  Spiritus-Getränk,  von
A.  Frankel  &amp;amp;  Söhne  in  Biala.  C.  01,
Nr.  13  515.
Bios,  vin  au  quinquina  sans  addition
d’alcool,  Rocher  Freres,  Chinawein.
C.  02,  Nr.  5848  u.  C.  07,  Nr.  3735.
Art.  28  Anm.
Bioson-Kakao,  von  Biosonwerke  Bensheim.
  C.  08,  Nr.  31  383.  Art.  24,
P.  1.
*Bismuthose,  ohne  Hinweis  auf  die
durch  dieses  Mittel  heilbaren  Krankheiten. ­
  C.  03,  NT.  28  636  u.  C.  04,
Nr.  1900.  Art.  112,  P.  5  lit.  c.
*Blenal,  von  der  chem.  Fabrik  von
Heiden,  Akt.-Ges.  in  Radebeul.
C.  07,  Nr.  4774.  Art.  112,  P.  9.
Blondeur.  C.  95,  Nr.  1954.
Bombastus,  aromatische  Pillen,  von
Bombastuswerken,  Inh.  Emil  Bergmann. ­
  C.  09,  Nr.  30  736.  Art.  119,
P.  1.
Borodat,  von  d.  chem.  Fabrik  Koswig
  -  Anhalt.  C.  11,  Nr.  13  713.
Art.  112,  P.  9.
Boroglycerolanolin,  von  Dr.  J.  Wernick,
  ohne  Hinweis  auf  Wirkung
oder  Krankheiten.  C.  99,  Nr.  21552.
Art.  112,  P.  9.
*Borovertin,  von  der  Akt.  -  Ges.
für  Anilin-Fabrikation.  C.  07,
Nr.  39  034.  Art  112,  P.  9.
Borsyl,  der  Fabrik  Dahme.  C.  99,
Nr.  3519.  Art.  112,  P.  9.
Boules  de  Nancy,  in  Perlen,  die
keine  ärztliche  Dosierung  darstellen.
C.  06,  Nr.  31  862.  Art.  108,  P.  5.
Britannia.  C.  94,  Nr.  14  789.  Art.  112,
P.  9.
        <pb n="371" />
        355

Bromalbin  in  Pulver,  von  Parke,  Davis
et  Cie  in  London.  C.  11,  Nr.  13  713.
Art.  112,  P.  9.
*Bromipin.  C.  02,  Nr.  31  692  und
C.  06,  Nr.  10  865.  Art.  112,  P.  9.
Brom-Leeithin  „Agfa“,  von  Akt.-Ges.
für  Anilinfabrikation.  C.  05,
Nr.  16  850.  Art.  112,  P.  9.
*Bromocoll.  C.  02,  Nr.  16  und  C.  05,
Nr.  7695.  Art.  112,  P.  9.
Brom-Protylin  (Protylin-Bromat),  von
P.  Hoffmann,  La  Roche  et  Cie.  in
Basel.  C.  04,  Nr.  1900.  Art.  112,
P.  9.
*Bromural-Knoll,  in  Pulverform,  von
Knoll  &amp;amp;  Co.  in  Ludwigshafen  a.  Rh.
C.  07,  Nr.  21  725.  Art.  112,  P.  9.
Brühe-Extrakt  von  der  Hamburger
Serila-Bouillon-Gesellschaft.  C.  02,
Nr.  21  077.  Art.  13.
Bussang  S.  Salmade,  Mineralwasser
—  s.  Art.  32.
*Cacao-China-Wein,  C.  H.  Burk.  C.  01,
Nr.  13  341  und  C.  07,  Nr.  3735.
Art.  28,  Anm.
Cachou  aromatise  H.  R.  H.  Prince
Albert.  C.  98,  Nr.  23  387.  Art.  119,
entspr.  P.
Calaya-Syrop.  C.  00,  Nr.  5471.
Carbonate  de  lithine  effervescent.
C.  91,  Nr.  25  017.  Art.  112,  P.  9.
Carbovis,  Fleischpulver.  C.  05,
Nr.  13  097.  Art.  13.
Carminol,  Pulver  zum  Zubereiten
von  Gurgelwasser.  C.  02,  Nr.  31  301.
Art.  119,  P.  1.
Carniferin.  C.  00,  Nr.-27  860.
Catgut  —  s.  sterilisierte  Catgut.
Ceinture  Electrique  Herculöx  du  Dr.
Sanden.  C.  06,  Nr.  31  862.  Art.  169,
P.  1.
Cerevisine  (saccharomyces  cerevisiae).
C.  00,  Nr.  27  860.
Chielin-creme  cosmetique.  C.  01,
Nr.  9443.
Chielin  medioinale.  C.  01,  Nr.  9443.
Chielin  Seifenersatzcreme  in  fester
Form.  C.  01,  Nr.  9443.
China  Malvasier.  C.  01,  Nr.  13  341.
■Art.  28,  Anm.
China  Sherry,  von  Jawurek  &amp;amp;  Swatek
in  Prag.  C.  03,  Nr.  12  525.  Art.  28.
*Chinolin.  Art.  112,  P.  9.
Chinosol.  C.  96,  Nr.  18  619.  Art.  112,
P.  9.
*Chloroform-Anschütz.  C.  00,  Nr.  9531.
Art.  115.

Chlorure  d’Ethyl  Gillard  p.  Monnet
et  Gartier  Lyon  (Chlorethyl,  aether
anaestheticus),  ohne  Reklame  betr.
seinen  Gebrauch  und  unter  Beobachtung ­
  der  für  stark  wirkende
und  giftige  Stoffe  geltenden  Vorschriften. ­
  C.  91,  Nr.  17  165  u.
C.  06,  Nr.  14  365.  Art.  112,  P.  9.
Chrysarobinum.  C.  91,  Nr.  25  017.
Art.  112,  P.  9.
*Citarin,  von  Friedr.  Bayer  &amp;amp;  Co.
in  Elberfeld.  C.  05,  Nr.  16  850.
Art.  112,  P.  9.
Citrate  de  Lithine.  C.  91,  Nr.  25  017
u.  C.  07,  Nr.  3735.  Art.  108,  P.  6.
*Citrophen  (Tri-citryl-para-phenetidin).
  C.  00,  Nr.  12  377.  Art.  112,
P.  9.
*Cocaine  oleate,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  06,  Nr.  31  862.  Art.  112,
P.  2  des  allgem.  Tarifs.
Cosaprine,  von  F.  Hoffmann,  La  Roche
et  Co.,  ohne  Reklame  betr.  seine
Heilwirkung.  C.  98,  Nr.  3615.
Art.  112,  P.  9.
Creme  de  BeautA  C.  06,  Nr.  31  862.
Art.  119,  P.  1.
Cresochin.  C.  96,  Nr.  18  619.  Art.  112,
P.  9.
Crins  de  Florence  sterilises  Templier,
florentinisches  Garn  vom  Laboratorium ­
  Templier.  C.  10,  Nr.  14  243.
Art.  169,  P.  1  —  zusammen  mit
derpatentiertenOriginalverpackung.
Cuprol,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  05,  Nr.  16  850.  Art.  112,  P.  9.
Cyllin-Jeyes,  von  Dr.  Jeyes  in  London.
C.  05,  Nr.  16  850.  Art.  112,  P.  9.
Cyrano,  von  Fritz  Schultz  in  Leipzig.
C.  07,  Nr.  4774.  Art.  119,  P.  2  lit.  a.
Cysrol.  C.  05,  Nr.  16  850.  Art.  112.
Densos  (in  flüssiger  Form),  von  Fritz
Schultz  in  Leipzig.  C.  07,  Nr.  4774.
Art.  119,  P.  2  lit.  a.
Densos  (in  Pulver),  von  Fritz  Schultz
in  Leipzig.  C.  07,  Nr.  4774.  Art.  119,
P.  1.
Depilatoire  en  Poudre,  sans  odeur,
du  Dr.  Thomson,  Pulver  zur  Entfernung ­
  von  Haaren,  als  kosmetisches ­
  Mittel,  von  Otto  Knopp  in
Berlin.  C.  10,  Nr.  6907.  Art.  119,
P.  1.
Depilatorium  „Victoria“.  C.  02,
Nr.  16.  Art.  119,  entspr.  P.
Dermatolum.  C.  95,  Nr.  1954.
23*
        <pb n="372" />
        356

Desinfectant  de  l’Etoile  de  Sauter.
C.  02,  Nr.  15  614.  Art.  119,  entsprach. ­
  P.
Dexvert.  C.  97,  Nr.  22  923.  Sirup
ohne  Reklamen.  Art.  24,  P.  1.
Diamalt.  C.  03,  Nr.  24  508.  Art.  23.
Diaspirin  (in  Pulverform),  von  Friedr.
Bayer  &amp;amp;  Co.  C.  09,  Nr.  13  990.
Art.  112  P.  9.
Diastase  Taka.  C.  00,  Nr.  27  860;
C.  05,  Nr.  10  962.  Art.  112,  P.  9.
*Digitalin  purum  als  chemisches  Produkt, ­
  nicht  in  dosierter  Form,
von  E.  Merck  in  Darmstadt.  C.  09,
Nr.  39  741.  Art.  112,  P.  9.
*Dionin,  von  E.  Merck  in  Darmstadt.
C.  03,  Nr.  33  218.  Art.  112,  P.  9.
Diphteric  Antitoxin,  von  E.  Merck.
C.  97,  Nr.  6719.  Art.  44.
*Dissieated  Thyroids,  Pulver,  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  04 ;
Nr.  24  066.  Art.  44.
Drachenquelle.  C.  07,  Nr.  5069.
Art.  32,  Anm.  (s.  unter  diesem
Art.).
Dubonnet  (le),  Wein.  C.  03,  Nr.  14  871.
Art.  28.
Dunkelrote  Farbe  T.  D.  Breton,
s.  —  Farbe  T.  D.  Breton.
Eau  des  Carmes,  Likör,  ohne  Reklamen ­
  und  ohne  die  Bezeichnung
„hygienischer“.  C.  02,  Nr.  15  614.
Art.  27.
Eau  dentifrice  et  gargarisme  de
l’etoile  de  Sauter.  C.  02,  Nr.  15  614.
Art.  119,  entsprach.  P.
Eau  de  O.  Donnet.  C.  98,  Nr.  4691.
Art.  119,  entsprech.  P.
Eau  de  „Favorita“  (das  Wasser  der
Quelle  „Favorita“  in  Carabanna
(Spanien)  kann  unbeanstandet
durchgelassen  werden,  doch  dürfen
die  Etiketten,  Bekanntmachungen
und  Broschüren  weder  Reklame
betr.  das  Wasser  wie  „La  Salud-La
Sante“  und  eine  Aufzählung  der
Krankheiten,  bei  denen  das  Wasser
angewandt  wird,  noch  die  Ankündigung ­
  enthalten,  dass  dieses
Wasser  unter  den  gleichnamigen
eine  exklusive  Stellung  einnehme).
C.  99,  Nr.  6038.  Art.  32.
Eau  de  Menthe  de  Dalmahoy.  C.  07,
Nr.  3735.  Art.  27.
Eau  minerale  de  Pougue  St.  Leger
(Nievre).  C.  99,  Nr.  845.  Art.  32.
Eau  source  Carnot.  C.  97,  Nr.  26  368.
Art,  32.

Eau  tonique  pour  les  cheveux  de
l’etoile  de  Sauter.  C.  02,  Nr.  15  614.
Art.  119,  entsprech.  P.
Ebermann’s  Mundwasser  —  s.  Mundwasser ­
  Ebermann’s.
*Ehrlich-Hata  606  —  s.  Salvarsan.
Eins  a,  kosmetisches  Mittel  von
Arthur  Philipp  in  Dresden.  C.  04,
Nr.  1900.  Art.  119,  P.  2  lit.  a.
Eirophen,  von  Friedr.  Bayer  &amp;amp;  Co.
C.  10,  Nr.  8660.  Art.  112,  P.  3.
*Ei.sen-China-Wein,  C.  H.  Burk.  C.  01,
Nr.  13  341.  Art.  28  Anm.
Eisen  Protylin  (Ferro  Protylin),  von
F.  Hoffmann,  La  Roche  et  Co.  in
Basel.  C.  04,  Nr.  1900.  Art.  112,
P.  9.
Eisensomatose,  flüssige  —  s.  Flüssige
Eisensomatose.
Elektromedico-Apparate,  von  Leopold
Batschis  in  Naumburg  a.  S.,  mit
der  Massgabe,  dass  aus  den  beigefügten ­
  Anpreisungen  die  erste
und  die  letzte  Abteilung  „Vorzüge
des  Apparats“  und  „Anwendung  zu
Massage  verschiedener  Art“  ausgeschlossen ­
  werden  müssen.  C.  11,
Nr.  9471.  Art.  169,  P.  1.
Elektro-therapeutische  Apparate  nach
dem  System  von  Richardson  und
Boer,  unter  der  Bedingung,  dass
auf  die  Heilwirkung  nicht  hingewiesen ­
  wird.  C.  02,  Nr.  31  298.
Art.  169,  P.  1.
Elixir  Dentifrice  Antiseptique  ä  l’Eucaliptus,
  von  H.  Tobler.  C.  02,
Nr.  44261  Art.  119,  entsprech.  P.
Elixir  du  Dr.  Mialhe  —  s.  Pepsin-Wein.

Ellimanns  Hvgienic  Embrocation.
C.  98,  Nr.  15  244.  Art.  119,  entsprech. ­
  P.
Ellimanns  Hygienic  Universal
Embrocation.  C.  98,  Nr.  15  244.
Art.  119,  entsprech.  P.
Empyroform,  von  der  chemischen
Fabrik  auf  Aktien  (vorm.
E.  Schering)  in  Berlin.  C.  04,
Nr.  28  825.  Art.  112,  P.  9.
Emser  Kessel-  1  Mineralbrunnen ­
  &amp;gt;  wasser  —
Emser  Kränchen  J  s.  Art.  32.
Emser  Salz  —  s.  Natürliches  Emser
Salz.
*Eosot  in  flüssigem  Zustande.  C.  00,
Nr.  11  955.
Epirenan,  kristallisch  reines,  von  der
chemischen  Fabrik  vorm.  Dr.  Byk
        <pb n="373" />
        —  357

in  Berlin.  C.  05,  Nr.  11  939.  Art.  112,
P.  9.
*Erysipelas  and  prodigiosus  toxins
(Coley)  in  der  Originalverpackung
und  mit  Angabe  des  Zeitpunktes
der  Herstellung.  C.  03,  Nr.  24  508.
Art.  44.
Esterlin  (gegen  Wanzen).  C.  03,
Nr.  21  824,  analog.  C.  98,  Nr.  4308.
Art.  108,  P.  4.
*Estoral,  von  Verein.  Chininfabriken
Zimmer  &amp;amp;  Co.  in  Frankfurt  a.  M.
C.  06,  Nr.  31  862.  Art.  119,  P.  1.
Estoral-Schnupfpulver,  von  Verein.
Chininfabriken  Zimmer  &amp;amp;  Co.  in
Frankfurt  a.  M.  C.  11,  Nr.  4267.
Art.  119,  P.  1.
Eucai'aum-Beta  —  s.  Beta-Euc.imum.
Eucasin  (Kasein  mit  Ammoniak).
C.  01,  Nr.  23  657.  Art.  112,  P.  9.
Eudoxin,  der  Fabrik  Rhenania  in
Aachen,  ohne  Reklame  betr.  seine
Heilkraft.  C.  97,  Nr.  18  499.
Art.  112,  P.  5  lit.  c.
Eugatol,  Haarfarbe,  von  der  Akt.-Ges.
  für  Anilinfabrikation  in  Berlin.
C.  07,  Nr.  17  500.  Art.  119,  P.  1.
*Euguform,  von  Dr.  Hillringhaus  und
Dr.  Heilmann.  C.  03,  Nr.  33  218.
Art.  112,  P.  9.
*Euresol,  von  Knoll  &amp;amp;  Co.  in  Ludwigshafen ­
  a.  Rh.  C.  10,  Nr.  27  985.
Art.  112,  P.  9.
Euthymol,  von  Parke,  Davis  &amp;amp;  Co.
C.  03,  Nr.  28  636.  Art.  119,  entsprech.
  P.
Euthymol  Cream.
Art.  119,  entsprech.  P.
Euthymol  Powder.  von  Parke,
Art.  119,  entsprech.  P..Davis  et  Cie.
Euthymol  Tablets.  C.  02,
Art.  119,  P.  1.  Nr.  15  614.
Euthymol  Tooth  Paste.
Art.  119,  entsprech.  P.
Eva,  Menstruationspulver,  von  Apoth.
Hugo  Storz  in  Berlin.  C.  06,
Nr.  24  549.  Art.  112,  P.  9.
Evans  sterilizing  Tablets  for  purifying
  Drinking  Water,  vom  Laboratorium ­
  Evans  Sons  Lescher  ef  Webb.
C.  06,  Nr.  31  862.  Art.  108,  P.  6.
Extrait  de  Malt  en  poudre.  C.  98,
Nr.  20  302.
Extrait  de  Malt  pur.  C.  98,  Nr.  20  302.
Extrakt  aus  Malz,  von  C.  K.  Evers
&amp;amp;  Co.,  unter  der  Bezeichnung
„Malt  Extract  Dansk  Sundhedsöl“.
C.  99,  Nr.  1115.

*Extrakt  gegen  Typhus  von  Dr.  Jays,
in  Originalverpackung  und  mit
Angabe  des  Zeitpunktes  der  Herstellung. ­
  C.  02,  Nr.  7791.  Art.  44.
Farbe  T.  D.  Breton,  L.  Ficheau
Landrin  (zum  Färben  von  Nahrungsstoffen, ­
  ein  Cochenillepräparat
darstellend).  C.  04,  Nr.  13  995  u.
C.  07,  Nr.  3735.  Art.  129,  P.  2.
Favorita,  s.  —  Eau  de  „Favorita“.
Feldau  —  s.  Heil  -  Fichtenschlamm
Feldau.
*Fer  Bravais  (Eisen  Bravais).  C.  03,
Nr.  28  636.  Art.  112,  P.  9.
Ferment  (le)  pur  de  raisins,  G.  Jacquemin
  (Weintraubenferment),  vom
Institut  für  wissenschaftliche  und
gewerbliche  Untersuchungen  von
G.  Jaquemin  in  Malzeville  (pres  de
Nancy).  C.  05,  Nr.  3368.  Art.  112,
P.  9.
Fernet  Branca,  Likör  —  s.  Art.  27.
Ferratin,  ohne  Hinweis  auf  die  Wirkung ­
  und  die  Krankheiten.
Ferrinol,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  05,  Nr.  3368.  Art.  112,  P.  9.
Ferri-Protylin  (Eisen-Protylin),  von
F.  Hoffmann  La  Roche  et  Cie.  in
Basel.  C.  04,  Nr.  1900.  Art.  112,
P.  9.
Ferropyrin,  von  Knoll  &amp;amp;  Co.  in
Ludwigshafen  a.  Rh.  C.  06,
Nr.  24  549.  Art.  112,  P.  9.
*Ferropyrin-Knoll,  von  Knoll  &amp;amp;  Co.
in  Ludwigshafen  a.  Rh.  C.  09,
Nr.  12  445.  Art.  112,  P.  9.
Ferro-Somatose.  C.  01,  Nr.  9069.
Ferro-Tropon.  C.  04,  Nr.  8497.
Art.  112,  P.  9.
Ferrum  pyrophosphoricum  cum
natriocitric.,  ohne  Hinweis  auf
Heilwirkung  oder  Krankheit.  C.  00,
Nr.  20  929  u.  C.  05,  Nr.  10  962.
Art.  112,  P.  9.
Fidibus  Lampironi  contre  les  mousquits,
  Räucherpulver.  C.  98,
Nr.  16  471.  Art.  119,  P.  1.
Fischtran,  moussierender,  der  Gesellschaft ­
  Helfenberg.  C.  03,
Nr.  28  636.  Art.  51,  P.  5.
Fleischbouillon  in  Täfelchen,  von
Karl  Joss  &amp;amp;  Co.  in  München.
C.  09,  Nr.  17  250.  Art.  13.
Fleischpulver  Carbovis.  C.  05,
Nr.  13  097.  Art.  13.
Fleischpulver  Russo,  welches  in  vollkommen ­
  trockenem  Zustande  zubereitet ­
  ist,  in  kleinen  hermetisch
        <pb n="374" />
        358

verschlossenen  Blechbüchsen  verpackt ­
  und  mit  einem  Zertificat  der
„Compagnie  Hygienique  Franijaise“
darüber  versehen,  dass  für  die  Zubereitung ­
  dieses  Pulvers  gutes
Fleisch  genommen  wurde.  C.  89,
Nr.  17  713;  C.  05,  Nr.  10  962  und
Nr.  12  194.  Art.  13.
Fleur  de  Beaute.  C.  06,  Nr.  31  862.
Art.  119,  P.  1.
Flores  calendulae  officinalis  (nicht
gefärbte  Gartenbutterblume).  C.  07,
Nr.  7787.  Art.  62,  P.  4.
Fluid  Bay  Laurel  (concent.),  von
Parke,  Davis  et  Oie.  C.  07,  Nr.  4774.
Art.  119,  P.  2  M  a.
Fluide  de  Beaut^e.  C.  06,  Nr.  31  862.
Art.  119,  P.  1.
Fluide  Jatif  de  Jones.  C.  94,  Nr.  6520.
Art.  119,  entsprech.  P.
Fluorammoniumsalz  (in  Tablettenform) ­
  zu  Desinfektionszwecken.
C.  09,  Nr.  22  012.  Art.  112,  P.  9.
Als  stark  wirkendes  Mittel  ist
Fluorammon  in  das  Verzeichnis  B
aufzunehmen.
Flüssige  Eisensomatose,  von  den
Farbenfabriken  vorm.  Friedr.  Bayer
&amp;amp;  Co.  in  Elberfeld.  C.  07,  Nr.  13  745.
Art.  112,  P.  9.
Flüssige  Somatose,  (flüssige  süsse  und
bittere  Somatose).  C.  06,  Nr.  17  787.
Art.  13.
Formaldehyde-Zahn-Creme,  von  Max
Bergmann  in  Sachsen;  aber  ohne
Benennung  „Formaldehyde“.  C.  06,
Nr.  224.  Art.  119,  P.  1.
Formaldehyde-Zahn-Seife,  ohne  den
Namen  „Formaldehyde“.  C.  06,
Nr.  224.  Art.  119,  P.  1.
Formahn  Desinfections  Pastillen.
C.  98,  Nr.  5563.  Art.  112,  P.  9.
Formidine,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  07,  Nr.  31  427.  Art.  112,  P.  9.
*Fortose,  von  Friedrich  Witte  in
Rostock.  C.  06,  Nr.  32  606.  Art.  112,
P.  9.
Fortuna  Hämatogen.  C.  99,  Nr.  8610.
Franzensbad  -  Franzensquelle  —  s.
unter  Art.  32.
Fructus  Papaveris.  C.  03,  Nr.  28  636.
Art.  112,  P.  9.
Fuchsol:  1)  gegen  Flöhe.
2)  gegen  Wanzen  (weisse
Lösung).
3)  gegen  Wanzen  (rote
Lösung).
4)  gegen  Russen  und
Schwaben.

5)  geg.  Motten  u.  Schwaben.
6)  gegen  Ameisen.
7)  gegen  Mäuse  (Pillen).
8)  gegen  Ratten  (Kugeln).
C.  03,  Nr.  14  871.  Art,  112,
P.  9.
*Gedonal,  von  Friedr.  Bayer  &amp;amp;  Co.
C.  10,  Nr.  8660.  Art.  112,  P.  9.
Geischa,  Menstruationspulver  —  s.
Pulver.
Genuine  Calcined  Magnesia  (zusammen
mit  der  als  Reklame  dienenden
Papierverpackung),  von  Thomas
&amp;amp;  William  Henry  in  Manchester.
C.  09,  Nr.  33  590.  Art.  112,  P.  9.
Georg-Viktor-Quelle  —  s.  Art.  32.
*Geosot  in  flüssigem  Zustande.  C.  00,
Nr.  11  955.
Gepresste  Watte  mit  Eisenchlorid,
herg.  aus  Watte,  imprägniert  mit
15  proz.  Lösung  von  Eisenchlorid,
von  Parke,  Davis  &amp;amp;  Co.  C.  09,
Nr.  12  445.  Art.  182,  P.  3.
Glashagen,  Mineralwasser  aus  der
Mecklenburgischen  Quelle  —,  als
Heilwasser  nicht  anerkannt  —
Art.  32  des  allgem.  Tarifs.  C.  10,
Nr.  27  985.
Glutol,  von  der  Chemischen  Fabrik
auf  Aktien,  vorm.  E.  Schering  in
Berlin.  C.  08,  Nr.  16  482.  Art.  112,
P.  9.
Glycosolvol.  C.  00,  Nr.  15  455.
Art.  112,  P.  9.
Glyzine  pure  Florent.  C.  03,
Nr.  21  824.  Art.  112,  P.  9.
*Gomenol  pur  de  Ch.  Prevet  et  Cie.,
der  Firma  Ch.  Prevet  et  Cie.  in
Paris.  C.  05,  Nr.  5430  u.  C.  07,
Nr.  3735.  Art.  119,  P.  3.
*Gonococcus-Vaccinen  nach  der  Methode ­
  Wright,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  08,  Nr.  27  520.  Art.  44.
Grossherzogin  Karolinen-  Quelle  in
Wilhelms-Glückbrunn  —  s.  Art.  32.
Grüne  Stern-Seife  Sauter  (kosmetische ­
  Seife).  C.  02,  Nr.  15  614.
Art.  120,  P.  1.
Guasco,  antiseptische  Verbrennungsapparate ­
  E.  Fabre,  mit  dem  Hinweis, ­
  dass  diese  Lampen  zur  Desinfektion ­
  auf  Anordnung  des  Arztes
gebraucht  werden.  C.  02,  Nr.  175.
Art.  169,  P.  1.
*Gujasanol,  von  Farbwerke,  vorm-Meister,
  Lucius  &amp;amp;  Brüning  in
Höchst  a.  M.  C.  05,  Nr.  5430.
Art.  112,  P.  9.
        <pb n="375" />
        359

*Haarlemer  Oel,  von  Gebr.  Waaning
Tilly,  unter  der  Bedingung,  dass
Reklamen  für  dieses  Präparat  nicht
gedruckt  werden.  C.  07,  Nr.  21  725.
Art.  112,  P.  9.
Haar  Regenerator.  C.  95,  Nr.  1954.
Haarwasser  (Immacula).  C.  03.
Nr.  14  871.  Art.  119,  entspr.  P.
Haltbarer  Säure-Entwickler.  C.  00,
Nr.  27  860.
Hämatin  Albumin  von  Prof.  Niels
R.  Finsen,  von  Friedrich  Feustell
Nachf.  in  Altona-Bahrenfeld.  C.  08,
Nr.  39  086.  Art.  112,  P.  9.
Hämatogen,  von  Heinrich  Schweitzer
in  Hamburg.  C.  05,  Nr.  13  097.
Art.  112,  P.  9.
Hämatogen  Nähr-Kakao.  C.  01,
Nr.  26  797;  C.  05,  Nr.  7695.  Art.  24,
P.  1.
Hämatopan,  von  der  chemischen
Fabrik  Dr.  Wolff  in  Bielefeld.
C.  08,  Nr.  3255.  Art.  112,  P.  9.
Haemoglobin.  C.  00,  Nr.  27  860.
Art.  112,  P.  9.
Haemoglobin  Glycerin,  von  Nicolay
et  Co.  in  Zürich.  C.  01,  Nr.  14945.
Art.  112,  P.  9.
*Haemoglobin  Sicc.  (Eubiol),  von
Heinrich  Schweitzer  in  Hamburg.
C.  05,  Nr.  11  939.  Art.  112,  P.  9.
Hämol  und  Hämogallol,  als  Waren
ohne  Reklame  betr.  ihre  Heilwirkung. ­
  C.  95,  Nr.  897.  Art.  112,
P.  9.
*Haschisch.  C.  06,  Nr.  31  862.
Art.  87,  P.  1.
*Hata  606  —  s.  Salvarsan.
Heil-Fichtenschlamm  Feldau  (unter
der  Bedingung,  dass  statt  Heil-Arznei
  gesagt  wird).  C.  03,  Nr.  28  636.
Art.  112,  P.  9.
Helenen-Quelle,  Mineralwasser  —  s.
Art.  32.
*Hemisine,  von  Bourroughs,  Wellcome ­
  &amp;amp;  Co.  in  London.  C.  07,
Nr.  31  427.  Art.  112,  P.  9.
Hermitage  St.  Michel,  Wein  der
Firma  R.  Maze  Framjois  &amp;amp;  Co.,
ohne  Reklamen.  C.  02,  Nr.  31  301.
Art.  28.
*Hetralin,  von  Möller  und  Linsert  in
Hamburg.  C.  03,  Nr.  33  218.
Art.  112,  P.  9.
Histosan,  der  Fabrik  chemischer  und
diätetischer  Produkte  in  Schaffhausen. ­
  C.  07,  Nr.  13  745.  Art.  112,
P.  9.

*Holocainum  hydrochloricum,  von
Farbwerke,  vormals  Meister,  Lucius
&amp;amp;  Brüning  in  Höchst  a.  M.  C.  05,
Nr.  5430.  Art.  112,  P.  9.
Homburger-Salz  (in  undosiertem  Zustande). ­
  Art.  112,  P.  9.
Hopkos  (Ersatz  für  Weizen-Malz-Bier).
  C.  01,  Nr.  22  819.
*Hydrargyrum  atoxylicum  (Atoxylsaures
  Quecksilber),  von  Akt.-Ges.
der  vereinigten  chemischenFabriken,
Charlottenburg.  C.  10,  Nr.  14  243.
Art.  112,  P.  5  lit.  b.
*Ibit.  C.  04,  Nr.  9215.  Art.  112,  P.  5
lit.  c.
*Ichtalbin,  von  Knoll  &amp;amp;  Co.  in  Ludwigshafen ­
  a.  Rh.  C.  06,  Nr.  24  549.
Art.  112,  P.  9.
*Ichtargan  l  v.  Cordes,  Hermanni
*Iehtoform  /  &amp;amp;  Co.  C.  01,  Nr.  9069.
Ichthyolum.  C.  94,  Nr.  14  789.
Art.  112,  P.  9.
*Ichtyol  und  Sulfo  -  Ichtyol  -  Salze.
C.  89,  Nr.  10  666.
^Ichthyol  und  Sulfo-Ichthyol-Salze,
von  Cordes,  Hermanni  &amp;amp;  Co.  C.  93,
Nr.  18  453.  Art.  112,  P.  9.
Immacula  Blüten  1  C.03,Nr.  14871.
Immacula  Rose  }■  Art.  119,
Immacula  Skin  FoodJ  entsprach.  P.
Indantren,  Präparat  zur  Färbung  des
Zuckers,  von  Badischen  Anilinund
  Sodafabrik,  mit  der  Massgabe,
dass  es  zur  Färbung  anderer  Nahrungsmittel ­
  nicht  gebraucht  werden
darf.  C.  10,  Nr.  26  170.  Art.  135.
*Influenza  bacillus  vaccme,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  10,  Nr.  26  170.
Art.  44.
Inhalations-Apparat  von  Professor
Kafemann.  C.  08,  Nr.  9793.
Art.  169,  P.  1.
*Isoform  in  Pulver,  von  Farbwerke,
vorm.  Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning
in  Höchst  a.  M.  C.  05,  Nr.  18  630.
Art.  112,  P.  3.
Isopral.  C.  04,  Nr.  28  825.  Art.  112,
P.  9.
*Jequiritol,  das  wirkende  Agens  der
Samen  Jequiritis.  C.  07,  Nr.  39  034.
Art.  112,  P.  9.
*  Jequiritolserum,  ein  Antitoxinserum.  -
C.  07,  Nr.  39  034.  Art.  44.
Jodferratin,  von  K.  F.  Behringer  und
Söhne  in  Mannheim.  C.  08,
Nr.  39  086.  Art.  112,  P.  3.
        <pb n="376" />
        360

*  Jodipin.  C.  02,  Nr.  28  306  und
C.  06,  Nr.  10  865.  Art.  112,  P.  3.
*Jodival,  von  Knoll  &amp;amp;  Co.  (in  reiner
und  nichtdosierter  Form).  C.  10,
Nr.  2174.  Art.  112,  P.  3.
Jodoformagen,  von  Knoll  &amp;amp;  Co.  in
Ludwigshafen  a.  Rh.  C.  10,
Nr.  27  985.  Art.  112,  P.  3.
Jodokresin  —  s.  Traumatol.
Jodophan,  von  dem  chemischen  Institut ­
  von  Dr.  Horowitz  in  Berlin.
C.  08,  Nr.  3255.  Art.  112,  P.  3.
Jodophan  (Marly),  von  dem  chemischen ­
  Institut  von  Dr.  Horowitz
in  Berlin.  C.  08,  Nr.  3255,  nach
dem  Material  des  Gewebes.
*Johimbinum  muriatic.  (C23  H 30  N 9
0 3  HCL).  C.  01,  Nr.  9069.
*Jotion,  von  Friedr.  Bayer  &amp;amp;  Co.
C.  10,  Nr.  6907.  Art.'112,  P  3.
Kaiser-Borax,  von  Heinrich  Mack  in
Ulm.  C.  10,  Nr.  22  973.  Art.  93,
P.  3.
Kaiser  Friedrich-Quelle,  der  Firma
Kaiser  Friedrich-Quelle  in  Offenbach ­
  a.  M.,  als  Tischwasser.  C.  11,
Nr.  1982.  Art.  32.
Kalakteron,  von  der  Schweizerischen
Gesellschaft  in  Hochdorf.  C.  07,
Nr.  32  813.  Art.  24,  P.  1.
Kali  chloricum  —  s.  Zahnpasta.
Kalium  orthooxychinolin  sulfonicum,
identisch  mit  Chiriosol  (s.  im  Verzeichnis). ­
  C.  03,  Nr.  28  636.
Kalkodat,  von  d.  ehern.  Fabrik  Koswig-Anhalt.
  C.  11,  Nr.  13  713.
Art  112,  P.  9.
Karlsbader-Salz.  C.  82,  Nr.  23  574.
Art.  112,  P.  9.
Kefir-Fermentpastillen  von  Dr.  Jurock
in  Liegnitz.  C.  02,  Nr.  10  409
u.  C.  05,  Nr.  7695.  Art.  25,  P.  2.
Kefyrogen-Tabletten,  vom  Apotheker
A.  Rosenberger  in  Berlin.  C.  09,
Nr.  15  934.  Art.  25,  P.  2.
Kindermehl,  von  R.  Kufeke  in  Bergsdorf. ­
  C.  05,  Nr.  3368  u.  C.  07,
Nr.  3735.  Art,  13.
Kindernährmehl,  von  Emil  Passburg.
C.  03,  Nr.  28  636  u.  C.  07,  Nr.  3735.
Art.  13.
Kneip’sche  Heilmittel:  A.  Kosmetische ­
  :
1)  Brennesselhaarwasser.  C.  02,
Nr.  10  410,  nach  dem  entsprech.
Art.  des  Tarifs.

2)  Brennesselöl.  C.  02,  Nr.  10  412,
nach  dem  entsprechenden  Art.  des
Tarifs.
3)  Klettenöl.  C.  02,  Nr.  10  410,
nach  dem  entsprechenden  Art.
des  Tarifs.
4)  Mund-  und  Zahnwasser.  C.  02,
Nr.  10  410,  nach  dem  entsprechenden ­
  Art.  des  Tarifs.
5)  Zahnpulver.  C.  02,  Nr.  10  410,
nach  dem  entsprechenden  Art.
des  Tarifs.
6)  Seifen:
a)  Reine  Heilseife
b)  Tormentill-Seife
c)  Zinkraut-Seife
d)  Foenum-Graecum-Seife
e)  Heublumen  -  Seife,  C.  02,
Nr.  10  410,  nach  den  entspr.
Art.  des  Tarifs.
Kooh’s  Präparat.  Ein  neues  Fleischpepton ­
  Nähr-  und  Genussmittel
für  Kranke  und  Gesunde.  C.  85.
Nr.  4347.  Art.  13.
Kochbrunnen  —  s.  iesbadener  Salz
*Kolanin  Dr  Knebel  extractum  siccum.
*Kolanin  Dr.  Knebel  extractum
spissum.  C.  05,  Nr.  11  939.  Art.  112,
P.  9.
Königlich  Nieder-Selters  —s.  Art.  32.
Korifin,  von  Friedrich  Bayer  &amp;amp;  Co.
C.  07,  Nr.  17  500.  Art.‘112,  P.  9.
Kosima,  Massageapparat,  von  J.  Kollinger
  in  München.  C.  09,  Nr.  29046.
Art.  169,  P.  1.
Kraft-Bier,  Rosset  Co.,  Kleinflattbeck
(auf  den  Etiketten  darf  das  Wort
„Kraft“  nicht  Vorkommen).  C.  94,
Nr.  3208.  Art.  29,  P.  2.
Kräuterseife  Obermeyer,  von  J.  Gioth
in  Hanau.  C.  02,  Nr.  31  301.
Art,  120,  P.  1.
Kreso,  ohne  Aufschrift  „non  irritating“,
  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  06,  Nr.  224.  Art.  112,  P.  9.
Kronthal  —  s.  unter  Art.  32.
&amp;gt;,Krystall“-Mineralwasser.  C.  04,
Nr.  24  066  —  s.  Art.  32.
Kunerol.  C.  00,  Nr.  27  860.
Labpulver,  von  Dr.  Bock.  Art.  112,
P.  8  lit.  b.
Lactagol,  von  Pearson  et  Co.  C.  04,
Nr.  13  995.  Art.  112,  P.  9.
Lactobacilline  en  poudre,  von  der
Firma  „Le  Ferment“.  C.  07,
Nr.  26  394.  Art.  112,  P.  9.
        <pb n="377" />
        361

Lactobacilline-Bouillon,  von  der  Gesellschaft ­
  „Le  Ferment“  (Frankreich), ­
  unter  der  Bedingung,  dass
das  Präparat  in  Flaschen  von  nicht
über  14  Liter  Raumgehalt  eingeführt ­
  wird.  C.  08,  Nr.  35  277.
Art.  112,  P.  9.
*Lactophenin  „Höchst“,  von  Farbwerke, ­
  vorm.  Meister,  Lucius  &amp;amp;
Brüning  in  Höchst  a.  M.  C.  11,
Nr.  9471.  Art.  112,  P.  9.
*Lactucarium  anglicum  et  gallicum.
C.  91,  Nr.  25  017.  Art.  116.
Dr.  Lahmann’s  Präparat:  Pflanzen-Nährmittel-Extrakt.
  C.  97,  Nr.  6167.
Dr.  Lahmann’s  Präparate:  Nähr-Salz-Kakao,
  Nährsalz-Schokolade,
Pflanzen-Nährsalz-Extrakt  und
Pflanzenmilch  für  Säuglinge.
C.  95,  Nr.  22  232.
Lakritze  mit  Beimischung  von  Anis
in  Stäbchen.  C.  95,  Nr.  1954,
nach  dem  Material.
Lanolin-Creme,  von  Akt.-Ges.  Vereinigte ­
  chemische  Fabriken  in  Charlottenburg. ­
  C.  09,  Nr.  7624.
Art.  119,  P.  1.
Laurus  nobilis.  C.  95,  Nr.  1954.
*Lecit  hin-Agfa,  von  der  Akt.-Ges.  für
Anilin-Fabrikation  in  Berlin.  C.  05,
Nr.  5430.  Art.  112,  P.  9.
*Lecithin  (Ovo),  reines  Lecithin  ohne
jede  Beimischung,  von  E.  Merck.
C.  09,  Nr.  30  382.  Art.  112,  P.  9.
Lecithin-,  Eiweiss-,  Nähr-  und  Kraftschokolade, ­
  von  Akt.-Ges.  Riquet
&amp;amp;  Co.  in  Leipzig.  C.  11,  Nr.  11  255.
Art.  24,  P.  1.
Lenicet  rein,  von  D-r.  Rudolf  Reiss
in  Berlin.  C.  06,  Nr.  24  549.
Art.  108,  P.  4.
Lenigallol-Knoll,  von  Knoll  &amp;amp;  Co.
in  Ludwigshafen  a.  Rh.  C.  09,
Nr.  12  445.  Art.  112,  P.  9.
Levuretin,  in  Form  des  bei  der  Erzeugung ­
  des  Präparats  erhaltenen
Pulvers,  von  E.  Feigel  in  Lutterbach. ­
  C.  11,  Nr.  8496.  Art.  25,
P.  2.
*Levurine-Brüte,  von  Ch.  Couturieux.
C.  03,  Nr.  28  636;  C.  05,  Nr.  7695.
Art.  25,  P.  2.
Lezitol.  von  J.  D.  Riedel  A.-G.  in
Berlin.  C.  10,  Nr.  3947.  Art.  112,
P.  9.
Liebes:
Extrait  de  Malt  pur.
Leguminosen  Cacao.
Leguminose  in  löslicher  Form.

Nahrungsmittel  in  löslicher  Form.
Pastilles  d’extrait  de  Malt.
Rost-Maltin-Schaumzeltchen  aus
Malzextrakt.  C.  98,  Nr.  20  302.
Liebes  Sagrada  -  Wein.  C.  03,
Nr.  24  508  und  C.  07,  Nr.  3735.
Art.  28,  Anm.
Lithium  salicylate  from  oil  Gaultheria,
  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  06,  Nr.  17  787.  Art.  108,  P.  7.
Loeflund’s  Malzextrakt,  rein.  C.  01,
'  Nr.  20  648.
Loeflund’s  Malzsuppenextrakt.  C.  01,
Nr.  20  648.
Loeflund’s  Malzextrakt  -  Hustenbonbons. ­
  C.  01,  Nr.  20  648.
Lofotin,  von  .J.  E.  Stroschein  in
Berlin.  C.  05,  Nr.  5430.  Art.  51,  P.  5.
Lotion  Capillaire,  von  Arthur  Brbhet.
C.  06,  Nr.  17  787.  Art.  119,  P.  2
lit.  a  des  Vertragstarifs.
Lowakrin,  von  M.  Veith  in  Wien.
(Haarwasser).  C.  03,  Nr.  14  871.
Art.  119,  entspr.  P.
Lutejn.  Art.  134,  P.  1.
Lycetol.  C.  98,  Nr.  10  168.  Art.  108,
P.  5.
Magnodat,  von  d.  ehern.  Fabrik  Koswig-Anhalt.
  C.  11,  Nr.  13  713.
Art.  112,  P.  9.
Malt  -  Extract  Dansk  Sundhedsöl.
C.  99,  Nr.  1115  —  s.  Extrakt  aus
Malz.
Maltochin  1  Weine  von
Maltocondurango  '  Jawurek
Maltoseferroehin  j  &amp;amp;  Swatek.
C.  03,  Nr.  12  525.  Art.  28,  Anm.
Maltokrystol,  Malzextrakt  in  krystallischer
  Form,  von  Dr.  Brunnengräber ­
  in  Rostock.  C.  07,  Nr.  4774.
Art,  23.
Malton-Portwein  |  Weine  aus  Malta.
Malton-Sherry  &amp;gt;  C.  00,  Nr.  4760  u.
Malton-Tokaycr  j  C.  07,  Nr.  3735.
Art.  28,  Anm.
Malzextrakt  reiner  und  konzentrierter,
von  Gehe  &amp;amp;  Co.  unter  der  Bedingung, ­
  dass  auf  den  Etiketten,
den  Flaschen  und  den  Umhüllungen
dieses  Mittels  keine  Reklame  oder
Gebrauchsanweisungen  bei  verschiedenen ­
  Krankheiten  angebracht  sind,
sondern  nur  der  Name  des  Präparates ­
  und  die  Firma  des  Fabrikanten ­
  stehen.  C.  89,  Nr.  17  713.
Malz-Milch-Zucker  in  Pulver,  von
Emil  Passburg.  C.  03,  Nr.  28  636.
Art.  24,  P.  3.
        <pb n="378" />
        362

♦Marburger  Tetanus  Heilserum  von
Behring,  von  der  Firma  Behringwerke. ­
  C.  09,  Nr.  16  010.  Art.  44.
Das  Präparat  wird  in  Glasgefässen
nur  mit  amtlichem  Plombenverschlusse
  mit  einem  Jnhalt  von
20  oder  100  antitoxischen  Einheiten ­
  in  den  Handel  gebracht.
C.  09,  Nr.  27  431.
*Maretin,  von  Friedr.  Bayer  &amp;amp;  Co.
C.  10,  Nr.  8660.  Art.  112,  P.  9.
Martigny  le  Bain  —  s.  Art.  32.
M  artigny  Parc  Source  Lithin^e  —  s.
Art.  32.
Maya  Bulgare  von  Societe  de  la  Maya
Bulgare  in  Paris,  mit  dem  Rechte,
Veröffentlichungen  darüber  zu
machen,  jedoch  Unter  der  Bedingung, ­
  dass  weder  in  den  Anzeigen, ­
  noch  in  den  Etiketten
ein  reklamehafter  Hinweis  darauf
enthalten  sein  darf,  dass  dieses
Ferment  ein  wirksames  Mittel  gegen
das  Altern  ist,  und  dass  sein  Gebrauch ­
  ein  langes  Leben  gewährleistet. ­
  C.  07,  Nr.  10  404.  Art.  112,
P.  9.
♦Medinal-Soluble  in  Pulverform,  von
der  ehern.  Fabrik  auf  Aktien  vorm.
E.  Schering  in  Berlin.  C.  09,
Nr.  7624.  Art.  112,  P.  9.
*Meningokokken-Serum  Professor
Ruppel,  von  Farbwerke,  vorm.
Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning  in
Höchst  a.  M.,  unter  der  Bedingung,
dass  jedes  Flakon  das  Datum  der
Herstellung  des  darin  enthaltenen
Serums  trägt.  C.  08,  Nr.  24  032.
Art.  44.
Mellins  Food.
Menstruationspulver  Geischa  —  s.
Pulver.
♦Mercurol,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  05,  Nr.  16  850.  Art.  112,  P.  5
lit.  b.
Methon-Extract.  C.  02,  Nr.  4203.
Art.  23.
Milch-Kakao-Pulver,  von  Emil  Passburg. ­
  C.  03,  Nr.  28  636.  Art.  24,
P.  1.
Mitterbad  (Mineralwasser).  C.  05,
Nr.  12  194  (im  neuesten  amtlichen
Verzeichnis  nicht  enthalten).
Monotal,  von  Friedr.  Bayer  &amp;amp;  Co.
C.  08,  Nr.  17  899.  Art.  112,  P.  9.
Moussierender  Fischtran,  der  Gesellschaft ­
  Helfenberg.  C.  03,
Nr.  28  636.  Art.  51,  P.  5.

Moussierendes  Olivenöl,  der  Gesell-.
Schaft  Helfenberg.  C.  03,  Nr.  28  636.
Art.  117,  P.  1.
Moussierendes  Wunderbaumöl,  der
Gesellschaft  Helfenberg.  C.  03,
Nr.  28  636.  Art.  117,  P.  2.
Mumme-Extrakt,  von  Franz  Steger
in  Braunschweig.  C.  10,  Nr.  8660.
Art.  23.
Mundwasser  Ebermann’s.  C.  00,
Nr.  27  860.
Nährsalz-Kakao  \  Dr.  Lahmann’s
Nährsalz-Schokolade/  C.  95,
Nr.  22  232  nach  entspr.  Art.  des
Tarifs.
Nährsalz-Tropon.  C.  00,  Nr.  5471.
Nährzucker  Prof.  Dr.  Soxhlet’s.
C.  07,  Nr.  3735.  Art.  13.
Nährzucker-Kakao  Prof.  Dr.  Soxhlets,
von  der  Firma  „Nährmittelfabrik
in  Pasing“.  C.  05,  Nr.  11  939.
Art.  24,  P.  1.
Naphtolium.  C.  02,  Nr.  16.  Art.  119,
entspr.  P.
♦Nargol,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  05,  Nr.  3368.  Art.  110.
*Nastin,  Mittel  gegen  die  Lepra,  von
Kalle  &amp;amp;  Co.,  A.-G.  in  Biebrich  a.  Rh.
C.  08,  Nr.  39  086.  Art.  112,  P.  9.
♦Natrium  Diaethylbarbituricum,  von
Akt.-Ges.  Farbwerke,  vorm.  Meister,
Lucius  &amp;amp;  Brüning  in  Höchst  a.  M.
C.  11,  Nr.  9471.  Art,  112,  P.  9.
Natürliches  Emser  apokrenisches  Salz,
herg.  von  der  Königlichen  Regierung, ­
  Abteilung  für  direkte
Steuern,  Domänen  und  Forsten
in  Wiesbaden.  C.  09,  Nr.  2881-Art.
  112,  P.  9.
Neave’s-Food  for  Infants  and  Invalids,
  von  Josiah  P.  Huber  &amp;amp;  Co.
in  Fordingbridge.  C.  02,  Nr.  20  966-Art.
  3.
Nerolit,  der  Firma  Dr.  Rudels  Nerolit
in  Berlin.  C.  11,  Nr.  20103.
Art.  112,  P.  9.
♦Neuronal,  von  Kalle  &amp;amp;  Co.  in  Biebrich ­
  a.  Rh.  C.  05,  Nr.  5430.  Art.  112,
P.  9.
Nigritine  V6g6tale.  C.  92,  Nr.  4706.
Art.  119,  entspr.  P.
Nitragin  (Bakterien  zum  Düngen  der
Erde).  C.  00,  Nr.  27  860.  Art.  41.
Nosophen,  der  Fabrik  „Rhenania"  in
Aachen,  ohne  Reklame  betr.  seine
Heilkraft.  C.  97,  Nr.  18  499.  Art.
112,  P.  3.
        <pb n="379" />
        363

Novaspirin,  von  Friedr.  Bayer  &amp;amp;  Co.
in  Elberfeld.  C.  07,  Nr.  31  427.
Art.  112,  P.  9.
*Novocain,  von  Farbwerke,  vorm.
Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning  in
Höchst  a.  M.  C.  06,  Nr.  24  549.
Art.  112,  P.  9.
Nurunnipar,  Bombastus  -  Wasser,
von  Bombastuswerke,  Inh.  Emil
Bergmann  in  Potschappel-Dresden.
C.  09,  Nr.  30  736.  Art.  119,  P.  2
lit.  a.
Nussin,  der  Firma  Norddeutsche
Pflanzenbutter  -  Fabrik.  C.  04,
Nr.  1900.  Art.  117,  P.  1.
Nutrol.  C.  00,  Nr.  27  860;  C.  05,
Nr.  10  962.  Art.  112,  P.  9.
Obermeyer’s  Kiäuterseife  —  s.
Kräuterseife.
Odol,  von  Lingner  in  Dresden.  C.  95,
Nr.  1938.  Art.  119,  P.  2  lit.  a.
Ol.  Chaul  -  mogra  (Oleum  Gynocardiae).
  C.  03,  Nr.  28  636.  Art.  117,
P.  1.
Oleate  of  Bismuth.
Art.  112,  P.  5  lit.  c.
*OIeate  of  Mercury.
Art,  112,  P.  5  lit.  b.
Oleate  of  Tin.
Art.  112,  P.  9.
Oleate  of  Zine.
Art.  112,  P.  9.
Olivenöl,  moussierendes,  von  Gesellschaft ­
  Helfenberg.  C.  03,  Nr.  28  636.
Art.  117,  P.  1.
*Omorol,  der  chemischen  Fabrik  von
Heyden,  Akt.-Ges.,  Radebeul.  C.  07,
Nr.  4774.  Art.  110.
Optimol,  Elixir,  kein  Saccharin  enthaltend. ­
  C.  04,  Nr.  15  286.  Art.  119,
P.  2,  lit.  a.
Orffinseife.  C.  04,  Nr.  3784.  Art.  120,
P.  1.
*L’organo  serum  (in  der  Originalverpackung ­
  mit  Angabe  des  Zeitpunktes ­
  der  Herstellung).  C.  03,
Nr.  24  508.  Art.  44.
Orthoform,  von  Akt.-Ges.  Farbwerke,
vorm.  Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning
in  Höchst  a.  M.  C.  11,  Nr.  9471.
Art.  112,  P.  9.
Orthosulfamidobenzoesäure  (der  Einlass ­
  und  Verkauf  dieses  Präparats
ist  denselben  Bedingungen  und
Beschränkungen  unterworfen,  wie
Saccharin).  C.  07,  Nr.  30  891.
Art.  112,  P.  9.

Ouatoplasme  du  Dr.  Langlebert  Paul
Sabatier,  Paris,  vom  Apotheker
Sabatier  in  Paris.  C.  09,  Nr.  2881.
Art.  182,  P.  3.
*Ovariin  (in  Pulver),  von  Dr.  Freund
&amp;amp;  Dr.  Redlich  in  Berlin.  C.  07,
Nr.  13  745.  Art.  112,  P.  9.
Ovofortin,  von  chemischen  Fabrik
J.  E.  Stroschein  in  Berlin.  C.  10,
Nr.  33  634.  Art.  112,  P.  9.
Ovogal,  von  J.  D.  Riedel  Akt.-Ges.
in  Berlin.  C.  10,  Nr.  16  756.
Art.  112,  P.  9.
Ovo-Maltin,  von  D.  Wander  in  Bern.
C.  08,  Nr.  31  383.  Art.  13.
*Oxaphor.  C.  03,  Nr.  33  218.  Art.  112,
P.  9.
Ozonatine,  Desinfektionsmittel,  von
der  Firma  „Ozonateur“  in  Paris.
C.  00,  Nr.  7295.  Art.  112,  P.  9.
Palma,  Mineralwasser  —  s.  Art.  32.
Pancreatinum  purrissimum  (in  Pulver)
von  Dr.  Freund  &amp;amp;  Dr.  Redlich  in
Berlin.  C.  07,  Nr.  13  745.  Art,  112,
P.  9.
Pangaduin,  ohne  Reklame  betr.  die
Heilkraft.  C.  98,  Nr.  10  039.
Art.  112,  P.  9.
Pantol,  von  der  Münchener  Fabrik
fürHefenkonserven.  C.08,  Nr.  31383.
Art.  25,  P.  2.
*Pantopon  Roche  in  Pulver,  von
F.  Hoffmann,  La  Roche  &amp;amp;  Co.
in  Basel.  C.  11,  Nr.  4267-  Art.  112,
P.  2.
Papain  Dr.  Finkler  et  Cie.,  London,
ohne  die  Beschreibung  seiner^Bestandteile,
  der  Art  seiner  Herstellung ­
  und  ohne  Hinweis  auf
seine  Heilkraft  bei  Diphtherie  und
Dyspepsie.  C.  94,  Nr.  7046.  Art.  112,
P.  8  lit.  b.
Papyrus  Antimicrobes,  von  Hilarius
Rogowski,  Büchelchen  mit  Räucherpapier, ­
  dürfen  nicht  den  Namen
„Antimicrobes“  führen.  C.  04,
Nr.  13  995.  Art.  119,  P.  1.
Pastillen  aus  Kefirferment  von  Dr.
Jurock  in  Liegnitz.  C.02,  Nr.  10409;
C.  05,  Nr.  7695.  Art.  25,  P.  2.
Pastillen  zur  Zubereitung  von  Sodawasser ­
  von  Hugo  Mosblech.  C.  10,
Nr.  10  646.  Art.  112,  P.  9.
Pastilles  Dentifrices  de  l’Etoile  de
Sauter.  C.  02,  Nr.  15  614.  Art.  119,
entsprech.  P.
Pastilles  d’  extrait  de  Malt  Liebe,
s.  Liebe’s.

von  Parke,
Davis  et  Cie.
C.  06,
Nr.  31  862.
        <pb n="380" />
        364

*Pegnin,  von  Farbwerke,  vorm.
Meister.  Lucius  &amp;amp;  Brüning  in
Höchst'  a.  M.  C.  05,  Nr.  5430.
Art.  112,  P.  9.
Pepsin  Magen  -  Bitter.  C.  98,
Nr.  22  357.  Art.  27.
Pepsin  in  Pulver.  C.  95,  Nr.  1954.
Pepsin  in  Pulver,  von  Friedrich  Witte.
C.  00,  Nr.  15  455.
Pepsinum  concentratum.  C.  95,
Nr.  1954.  Art.  112,  P.  8  lit.  b.
Pepsinum  germanicum  (plane  solubile ­
  Witte).  C.  95,  Nr.  1954.
Pepsin-Wein.  C.  98,  Nr.  22  357;
C.  01,  Nr.  13  341.  Art.  28,  Anm.
Pepsin-Wein  (Alkoholgehalt  17°),  eingeführt ­
  in  Flaschen  in  besonderer
patentierter  Verpackung  mit  der
Etikette  „Elixir  du  Dr.  Mialhe“,
als  gewöhnlicher,  nicht  medizinischer ­
  Wein,  herg.  von  dem  Handelshaus ­
  „Apotheken  Mialhe  Petit  et
Alboui,  Successeurs“  in  Paris.  C.  09,
Nr.  2881.  Art.  28,  P.  2  lit.  a,  des
Vertragstarifs,  zusammen  mit  der
patentierten,  an  den  Verbraucher
übergehenden  Verpackung.
Peptonate  de  fer  Robin,  Wein.  C  02,
Nr.  16  u.  C.  07,  Nr.  3735.  Art.  28,
Anm.
Peptonum  Siccum  Witte.
Pergenolum  medicinale  von  Chem.
pulvis.  Fabrik
Pergenolum  medicinale  vorm.  Dr.
in  Tabletten  Heinrich
Pergenolum  Mundwasser,  Byck
Tabletten  in  Berlin.
Pergenolum  Mundwasser,  C.  10,
Pulver  Nr.  29  526.
Pergenolum  Mund-  Art.  119,
pastillen  P.  1.
Permanganate  Discs  in  Form  von
Scheiben  von  2,0  und  150,0;  identisch ­
  mit  dem  Präparat  „Formanganate
  Discs“,  das  (C.  09,  Nr.  22  963)
unter  diesem  Namen  zur  Einfuhr
verboten  wurde.  C.  09,  Nr.  29  046.
Art.  112,  P.  9.
Perolin,  als  Parfümeriemittel,  von  d.
Firma  The  Perolin  Fabrication,
eine  Flüssigkeit  zur  Luffcreinigung,
ohne  Zusatz  von  Aethylspiritus,
mit  der  Massgabe,  dass  die  Flüssigkeit ­
  nicht  als  Desinfektionsmittel
bezeichnet  werden  darf.  C.  11,
Nr.  16  944.  Art.  119,  P.  1.
*Peruscabin.  C.  01,  Nr.  9069.
Petrosulphol.  C.  00,  Nr.  23  916.
Art.  112,  P.  9.

Pflanzenmilch  für  Säuglinge  von  Dr.
Lahmann  —  s.  Dr.  Lahmann’s
Präparate.
Pflanzennährmittel-Extrakt  von  Dr.
Lahmann  —  s.  Dr.  Lahmann’s
Präparate.
Pflanzen-Nährsalz-Extrakt,  von  Dr.
Lahmann  —  s.  Dr.  Lahmann’s
Präparate.
Pflanzenroth  (extra  Crystalle,  Christ
H.  Pulver  H).  C.  04,  Nr.  15  286.
Art.  134,  P.  2.
*Phenarsyl  —  s.  Salvarsan.
*Phenosol,  Dr.  Hoffman  Nachfl.  C.  03,
Nr.  3989.  Art.  112,  P.  9.
Phesine,  von  F.  Hoffmann,  La  Roche
et  Cie.,  ohne  Reklame  betr.  seine
Heilwirkung.  C.  98,  Nr.  3615.
Art.  112,  P.  9.
Phosiron,  von  Dr.  Karl  Sorger  in
Frankfurt  a.  M.  C.  10,  Nr.  27  985.
Art.  108,  P.  6.
Phosphatine  Falberes.  C.  01,  Nr.  10393
u.  C.  06,  Nr.  23  736.  Art.  24,  P.  1.
Phospho-Bebö  von
Phospho-Kakao  I  Edouard
Phospho-Kakao-  [  Celerier
Plätzchen  -*  in  Paris.
C.  09,  Nr.  33  590.  Art.  24,  P.  1.
Phospho-Kakao  „Rex“,  von  der  Genfer
Firma  Phospo-Kakao  „Rex“.  C.  10,
Nr.  11  781.  Art.  24,  P.  1.
Phosphotal.  C.  00,  Nr.  27  860.
Phytine,  der  Gesellschaft  für  chemische
Industrie  in  Basel.  C.  05,  Nr.  5430.
Art.  112,  P.  9  (auch  C.  10,
Nr.  27  985).
Piperazin  (als  chemischer  Stoff),  von
Friedr.  Bayer  &amp;amp;  Co.  C.  09,  Nr.  30  382.
Art.  112,  P.  9.
Piperazinum  purum.  C.  00,  Nr.  27  860.
Pisty6n  (oder  Pistyän),  ungarischer
Kurort:  1)  Heilschlamm  und
2)  Schlammwasser,  das  zur  Verdünnung ­
  des  Schlammes  dient,
eingeführt  in  grossen  Behältern,
wie  sie  im  Art.  90  des  Tarifs  genannt ­
  sind  (Fässer,  Kisten  und
Blechgefässe)  —  nach  Art.  90.
C.  09,  Nr.  37  185.
Pittylen,  vom  Laboratorium  Lingner
in  Dresden.  C.  07,  Nr.  17  500.
Art.  112,  P.  9.
Plasmon  (lösliche  Eiweiss-Verbindung)  ■
C.  02,  Nr.  722.  Art.  112,  P.  9.
Plätzchen  zur  Erfrischung  des  Mundes
—  s.  Cachou  Aromatise.
        <pb n="381" />
        365

*Pneumococcus  vaccine,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  10,  Nr.  26  170.
Art.  44.
♦Pollantin,  von  Kordes,  Hermanni  j
&amp;amp;  Co.,  in  der  Originalverpackung
und  mit  Angabe  des  Zeitpunktes  j
der  Herstellung.  C.  03,  Nr.  24  508.
Art.  44.  Das  Recht  der  Einfuhr ­
  dieses  Präparats  ist  der
Firma  „Schimmel  &amp;amp;  Co.“  übertragen ­
  worden.  C.  06,  Nr.  17  024.
Porla  (Gamla  Källau),  als  Tischwasser. ­
  C.  10,  Nr.  39  158.  Art.  32
des  allgem.  Tarifs.
Poudre  immacula.  C.  03,  Nr.  14  871.  j
Art.  119,  entspr.  P.
Poudre  Velours  de  l’Etoile  de  Sauter.  |
C.  02,  Nr.  15  614.  Art.  119,  ent-  i
sprech.  P.
Pougue,  siehe  Eau  minerale.
Powdered  Extract  Cascara  Sagrada,
von  Parke,  Davis  et  C.e.  C.  11,
Nr.  16  944.  Art.  112,  P.  9.
Präparat  von  Dr.  Koch  unter  der
Bezeichnung:  „Ein  neues  Fleischpepton, ­
  Nähr-  und  Genussmittel
für  Kranke  und  Gesunde“.  C.  85,
Nr.  4347.  Art.  13.
Produit  alimentaire  pour  faire  cailler
le  lait,  von  der  Firma  „Le  Ferment“.
C.  07,  Nr.  26  394.  Art.  112,  P.  9.
Produkt  aus  trockenen  Beeren,  von
der  Fabrik  chem.-pharm.  Spezialitäten, ­
  G.  m.  b.  H.,  Dresden-A.,
unter  der  Bedingung,  dass  es  unter
seinem  eigenen  Namen,  nicht  aber
unter  der  Bezeichnung  „Apfeltee
Marke  Sieber“  und  als  Heilmittel
verkauft  wird.  C.  09,  Nr.  15  934.
Art.  7.
*Propaesin,  von  Franz  Fritzsche  &amp;amp;  Co.
in  Hamburg.  C.  11,  Nr.  9471.  j
Art.  112,  P.  9.
*Proponal,  von  E.  Merck  in  Darm-  i
stadt.  C.  07,  Nr.  4774.  Art.  112,
P.  9.
Prota  —  s.  Spritzen.
Protargol.  C.  00,  Nr.  22  057.  Alt.  110.
*Protargol,  von  Friedr.  Bayer  &amp;amp;  Co.
C.  10,  Nr.  8660.  Art.  110.
Protylin,  von  F.  Hoffmann,  La  Roche
et  Cie.  C.  03,  Nr.  14  871.  Art.  112,
P.  9.
Protylin  Bromat  (oder  Brom-Protylin),
  von  F.  Hoffmann,  La  Roche
et  Cie.  C.  04,  Nr.  1900.  Art.  112,
P.  9.
Pulver  aus  den  Blüten  von  „Anthemis
Nobilis“  ohne  die  Bezeichnung

„Menstruationspulver  Geisha“.
C.  06,  Nr.  31  862.  Art.  112,  P.  9.
*Pure-Pancreatin,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  07,  Nr.  31  427.  Art.  112,
P.  9.

Puro  (Fleischpräparat),  vom  medizinisch-chemischen ­
  Institut  des
Dr.  Scholl  unter  der  Firmenbezeichnung ­
  „Puro“.  C.  07,
Nr.  35  448.  Art.  13  des  A^gem.
Tarifs.
*Pyramidon,  von  Farbwerke,  vorm.
Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning  in
Höchst.  C.  07,  Nr.  4774.  Art.  112,
P.  9.

*Pyramidon,  neu-  von  der
trales  kampfer-  Akt.-Ges.
saures.  Art.  112,  Farbwerke,
P.  9.  vorm.
*Pyramidon,  saures  Meister,
kampfersaures.  Lucius  und
Art.  112,  P.  9.  Brüning  in
*Pyramidon,  salicyl-  Höchst  a.  M.
saures.  Art.  108,  C.  07,
P.  (7.  Nr.  4774.
*Pyrosal,  von  Dr.  Hoffman  Nachf.
in  Meerane  (Sachsen).  C.  03,
Nr.  3989.  Art.  112,  P.  9.

Quecksilber-Brusttücher  Nr.  1,  2
und  3  enthaltend  10,25,50  g  Quecksilber, ­
  von  P.  Beiersdorff  &amp;amp;  Co.
C.  03,  Nr.  15  941,  —  nach  dem
Material  des  Gewebes  zu  verzollen.
Quina  Laroche.  C.  01,  Nr.  28  340
und  C.  07,  Nr.  3735.  Art.  28,
Anm.
Quinium  Labarraque  —  s.  Vin  de
Quinium  de  Labarraque.
Quinquina  Dubonnet.  C.  00,  Nr.  24294
und  C.  07,  Nr.  3735.  Art.  28,
Anm.

Ratin,  zur  Vernichtung  von  Ratten
und  Mäusen  mit  der  Bedingung,
dass  die  Gebrauchsanweisung  beigefügt ­
  wird.  C.  05,  Nr.  12  897-Art.
  44.
Rauppach’s  Milch-Seife,  von  Rauppach
  in  Zauchtel  (Oesterreich).
C.  05,  Nr.  3368.  Art.  120,  P.  1.
La  Reglissin,  von  F.  Florent  &amp;amp;  Cie.
in  Avignon.  C.  03,  Nr.  21  824.
Art.  24,  P.  1.
Reignier,  Mineralwasser  —  s.  Art.  32.
Resina  Jalappae.  C.  91,  Nr.  25  017.
Art.  112,  P.  9.
Resorbin.  C.  00,  Nr.  9531  und  C.  05,
Nr.  10  962.  Art.  112,  P.  9.
        <pb n="382" />
        366

Rex  —  s.  Phospho-Kakao  „Rex“.
Rheumatin,  von  Zimmer  &amp;amp;  Co.  in
Prankfurt  a.  M.,  jedoch  unter  der
Bedingung,  dass  das  Präparat  die
Bezeichnung  „salicylsaures  Salochinin“
  trägt.  C.  02,  Nr.  15  614;
C.  05,  Nr.  7695  u.  C.  07,  Nr.  3735.
Art.  108,  P.  7.  Gestattet  auf  den
Etiketten  in  Klammem  die  Bezeichnung ­
  „Rheumatin“  anzugeben.
C.  08,  Nr.  12  721.
Rimmel’s  aromatic  ozonizer.  C.  93,
Nr.  26  751.  Art.  119,  entsprech.  P.
Riquets  Lecithin-,  Eiweiss-,  Nähr-  und
Kraftkakao,  von  Akt.-Ges.  Riquet
&amp;amp;  Co.  in  Leipzig.  C.  11,  Nr.  11  255.
Art.  24,  P.  1.
Roborat,  Nährmittel,  von  Nimöller
in  Gütersloh.  C.  01,  Nr.  964
-—  nach  dem  Material.
Rote  Stern-Seife  Sauter  (kosmetische ­
  Seife).  C.  02,  Nr.  15  614.
Art,  120,  P.  1.
Royal  (The)  Vindzor  Hair  Restorer
(z.  Förderung  des  Haarwuchses).
C.  94,  Nr.  7489.  Art.  119,  entsprech. ­
  P.
Rubina,  Mineralwasser  —  s.  Art.  32.
♦Sabromin  in  Pulver,  von  Friedr.
Bayer  &amp;amp;  Co.  und  von  Farbwerke,
vorm.  Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning
in  Höchst.  C.  09,  Nr.  19  798.
Art.  112,  P.  9.
Saint  Lehon,  Wein  in  Flaschen,  —
s.  Vin  Saint  L6hon.
Salicylic  Acid  from  oil  Gaultheria,
von  Parke,  Davis  &amp;amp;  Co.  C.  06,
Nr.  17  787.  Art.  108,  P.  7.
Salicylsaures  Salochinin  —  s.  Rheumatin. ­

Sali  tum,  von  der  chemischen  Fabrik
von  Heiden,  Akt.-Ges.  in  Radebeul, ­
  als  chemisches  Mittel.  C.  11,
Nr.  4267.  Art.  112,  P.  9.
*Salophen,  von  Friedr.  Bayer  &amp;amp;  Co.
C.  10,  Nr.  8660.  Art.  112,  P.  9.
*Salochinin,  salicylsaures,  von  Zimmer
&amp;amp;  Co.  in  Frankfurt  a.  M.  C.  02,
Nr.  15  614  und  C.  05,  Nr.  7695.
Art.  112,  P.  9  —  s.  Rheumatin.
Salocreol  (Salizyl-Kreosotäther).  C.  05,
Nr.  11  939  u.  C.  07,  Nr.  3735.
Art.  112,  P.  9.
*Salvarsan,  oder  auch:  Phenarsyl,
Arsenobenzol,  Ehrlich-Hata  606,
Ehrlich  606,  Hata  606,  von  der
Firma  Farbwerke,  vorm.  Meister,

Lucius  &amp;amp;  Brüning,  Höchst  a.  M.
C.  10,  Nr.  28  524.  Art.  112,  P.  9.
Salzschlirf,  Mineralwasser  —  s.Art.  32.
Sanatogen,  diätetisches  Mittel.  C.  00,
Nr.  13  406.
Sanitas.  Seifen:  a)  antiseptic  Toilet
soap,  b)  desinfecting  soap,  c)  eucalyptus
  soap.  C.  98,  Nr.  9766.
Sanitas  Hygienic  Embrocation.  C.  98,
Nr.  24079.
*Santyl-Knoll,  von  Knoll  &amp;amp;  Co.  in
Ludwigshafen  a.  Rh.  C.  06,
Nr.  12  084.  Art.  112,  P.  9.
Sapocarbol.  C.  95,  Nr.  1954.
Säure  -  Entwickler  —  s.  Haltbarer
Säure-Entwickler.
Scherings  Diphteric  Antitoxin.  C.  97,
Nr.  6719.  Art.  44.
Dr.  Schleichs  Marmorseife,  unter  der
Bedingung,  dass  auf  den  Umschlägen ­
  die  Seife  nicht  als  antiseptisch ­
  bezeichnet  wird.  C.  00,
Nr.  3655.  Art.  120,  P.  1.
Sculein  —  Rattentod.
Serilla-Bouillon-  Gesellschaft,  Brühe-Extrakt.
  C.  02,  Nr.  21  077.  Art.  13.
Serum-anticoquelucheux,  in  Originalverpackung. ­
  C.  03,  Nr.  33  218.
Art.  44.
Serum-antidiphteria,  in  Originalverpackung ­
  und  mit  Angabe  des
Zeitpunktes  der  Herstellung.  C.  03,
Nr.  24  508.  Art.  44.
Serum  antidiphterique  von  Professor
Buiwied.  C.  97,  Nr.  6720.
Serum  antidiphterique,  aus  dem  Institut ­
  Pasteur.  C.  95,  Nr.  8243.
Art.  44.
Serum  antidiphterique  Roux  und
Behring.  C.  94,  Nr.  23  092.  Art.  44.
*  Serum  antistreptocoecique  Pasteur.
C.  01,  Nr.  25  867.  Art.  44.
Serum-antitetanicum,  hergestellt  im
Institut  Pasteur,  nur  in  der  Pasteurschen ­
  Originalverpackung.  C.  98.
Nr.  10  823.
Serum-antitetanicum,  von  dem  Prof,
der  Krakauer  Universität,  Dr.  O.  F.
Buiwied  C.  99,  Nr.  8003.  Art.  44.
*  Serum  nach  dem  Behringschen
Rezept  gegen  Diphtheritis,  von
dem  Serum-Laboratorium  „Ruete-Enoch“
  in  Hamburg,  unter  der
Bedingung,  dass  jedes  Flakon  das
Datum  der  Herstellung  des  Serums
und  seiner  Prüfung  in  der  deutschen
staatlichen  Prüfungsstation  trägt.
C.  08,  Nr.  24  032.  Art.  44.
        <pb n="383" />
        367

Serum  gegen  Diphtheritis,  von  E.  Merck
in  Darmstadt,  unter  der  Bedingung,
dass  es  in  verlötete  Ampullen  verschlossen ­
  und  seine  Stärke  angegeben ­
  wird.  C.  96,  Nr.  9318.
Serum  gegen  Diphtheritis.  C.  97,  J
Nr.  6719.  Art.  44.
Serum  gegen  die  Pest,  wenn  es  von
einer  Bescheinigung  über  den  Ort
der  Herstellung  begleitet  und  das
Serum  des  betreffenden  Instituts  |
von  dem  Präsidenten  der  Aller-  [
höchst  eingesetzten  Kommission
zur  Verhütung  der  Einschleppung
der  Pest  in  Russland  zur  Einfuhr
zugelassen  ist.  Bis  jetzt  ist  die
zollfreie  Einfuhr  nur  in  bezug  auf
das  im  Institut  Pasteur  in  Paris
unter  der  Aufsicht  des  Dr.  Roux  1
hergestellte  Serum  gestattet.  C.  97,
Nr.  8958  und  Nr.  10  946.
*  Serum  gegen  Rose,  von  dem  Serum-Laboratorium
  „Ruete-Enoch“  in  j
Hamburg,  unter  der  Bedingung,  j
dass  jedes  Flakon  das  Datum  der
Herstellung  des  Serums  und  seiner  J
Prüfung  in  der  deutschen  Staat-  j
hohen  Prüfungsstation  trägt.
C.  08,  Nr.  24  032.  Art.  44.
Serum-Präparat,  zum  Heilen  des  Rotlaufs ­
  bei  Schweinen  und  um  demselben ­
  vorzubeugen.  Siehe  die
vom  Veterinärkomitee  zugelassenen
Mittel.
Serum  „Streptococcus“,  von  dem
Prof,  der  Krakauer  Universität
Dr.  0.  F.  Buiwied.  C.  98,  Nr.  5249.
Art.  44.
♦Serum  „Koch-Tuberkulin  R“,  von
chemischen  Fabrik  auf  Aktien,
vorm.  E.  Schering  in  Berlin.  —
Für  öffentliche  Heilanstalten,  ärztliche ­
  Vereine  und  Apotheken,  in
der  Originalverpackung  und  mit
einem  Vermerk  über  die  Zeit  seiner  j
Herstellung.  C.  98,  Nr.  1852  u.
C.  05,  Nr.  12194.
Sevum  hyrcinum.  C.  95,  Nr.  1954.
Sicco  (trockenes  Hämoglobin).  C.  00,
Nr.  11  430.
Sidonal.  C.  01,  Nr.  23  388.
Snowdol  Fluid,  als  Desinfektionsmittel, ­
  von  Snowdol,  Sons  &amp;amp;  Co.
in  London.  C.  09,  Nr.  7624.
Art.  112,  P.  9.
Sodium  Salicylate  from  Oil  Gaultheria,
  von  Parke,  Davis  Co.  C.  06,
Nr.  17  787.  Art.  108,  P.  7.

♦Sofol,  von  Friedr.  Bayer  &amp;amp;  Co.
C.  07,  Nr.  39  034.  Art.'110.
Soie  plate  tress6e  sterilisbe  Templier,
Seide  herg.  vom  Laboratorium
Templier.  C.  10,  Nr.  14  243.
Art.  169,  P.  1.  —  Zusammen  mit
der  patentierten  Originalverpakkung.

Somatose,  flüssige  —  s.  FlüssigeSomatose.

Somatose,  ohne  Reklamebeschrei  -
bungen  der  Wirkung  oder  Krankheiten. ­
  C.  97,  Nr.  25  885.  Art.  112,
P.  9.
Somol,  siehe  „Zomol“.
Source  Carnot,  natürliches  Mineralwasser. ­
  C.  97,  Nr.  26  368.  Art.  32.
Soxhlets  verbesserte  Liebig-Suppe.
C.  02,  Nr.  21  077  u.  C.  07,  Nr.  3735.
Art.  13.
Sozojodol.  C.  00,  Nr.  27  860.  Art.  112,
P.  3.
Sozojodol  Natrium  und  Sozojodol
Zincum,  ohne  Reklamehinweise  auf
die  Heilwirkungen  oder  Krankheiten. ­
  C.  98,  Nr.  1852.  Art.  112,
P.  3.
Spirosal,  von  Friedr.  Bayer  &amp;amp;  Co.
in  Elberfeld.  C.  08,  Nr.  16  482.
Art.  112,  P.  9.
Spritzen  von  Sexa-Gesellschaft  m.  b.
H.  —  Die  Spritzen  dürfen  nicht
den  besonderen  Namen  „Prota“
tragen,  auch  dürfen  denselben  keine
Reklamen  beigefügt  werden.  C.  10,
Nr.  16  756.  Art.  169,  P.  i.
St.  Anna  Heil-Quelle,  Mineralwasser—
s.  Art.  32.
*Staphylococcus  vaccine,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  08,  Nr.  27  520.
Art.  44.
Sterilisierte  Catgut,  von  Laboratoire
Templier  Sterilisation  medico-chirurgicale.
  C.  09,  Nr.  22  963.  Art.  169,
P.  1.
Sterilisol,  nur  mit  der  Aufschrift
„Sterilisol“  auf  der  Etikette.  C.  05,
Nr.  11  939.  Art.  112,  P.  9.
Stern-Seife  —  s.  Rote  Stern-Seife.
*Streptococcus-Vaccinen  nach  der
Methode  Wright,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  08,  Nr.  27  520.  Art.  44.
♦Streptokokkenserum  Menzer,  von
E.  Merck  in  Darmstadt.  C.  07,
Nr.  13  745.  Art.  44.
♦Stypticin,  von  E.  Merck  in  Darmstadt. ­
  C.  03,  Nr.  33  218.  Art.  112,
P.  9.
        <pb n="384" />
        368

Sublamin  Pastillen  in  Tabletten.  C.  03,
Nr.  28  636.  Art.  112,  P.  5  lit.  b.
Sublamin-Pastillen,  von  der  Chem.
Fabrik  auf  Aktien  (vorm.E.Schering)
in  Berlin.  C.  04,  Nr.  28825.  Art.112,
P.  5  lit.  b.
*Suprarenin,  von  Akt.-Ges.  Farbwerke, ­
  vorm.  Meister,  Lucius  &amp;amp;
Brüning  in  Höchst  a.  M.  C.  05,
Nr.  5430.  Art.  112,  P.  9.
*Suprarenin  syntheticum,  von  Akt.-Ges.
  Farbwerke,  vorm.  Meister,
Lucius  &amp;amp;  Brüning  in  Höchst  a.  M.
C.  11,  Nr.  9471.  Art.  112,  P.  9.
Tamarindefrüchte.  C.  02.  Nr.  25  975.
Art.  62,  P.  4.  *
Tamar  Indien.  C.  02,  Nr.  25  975.
Art.  62.  P.  4.
*Tanno-Bromin,  von  Akt.-Ges.  für
Anilinfabrikation  in  Berlin.  C.  07,
Nr.  17  500.  Art.  112,  P.  9.
Tanocol.  C.  00,  Nr.  8816.
Teint  Astril  Bombastus  (erwärmendes ­
  Creme),  von  Bombastuswerke,
Inh.  Emil  Bergmann  in  Potsehappel-Dresden.
  C.  09,  Nr.  30  736.
Art.  119,  P.  1.
Teplitzer  .Stadtquelle  (ausländisches
Wasser).  C.  00,  Nr.  11  731.
^Tetanus  Antitoxin  trockenes.  —
s.  Trockenes  Tetanus  Antitoxin.
*Theocin,  von  Friedr.  Bayer  &amp;amp;  Co.  in
Elberfeld.  C.  05,  Nr.  16  850.
Art.  112,  P.  9.
*Theocin  natrum-aceticum,von  F  riedr.
Bayer  &amp;amp;  Co.  in  Elberfeld.  C.  10,
Nr.  8660.  Art,  108,  P.  4.
*Thephorin,  von  F.  Hoffmann,  La
Roche  &amp;amp;  Co.  in  Basel.  C.  08,
Nr.  24  032.  Art.  112,  P.  9.
»Thigenol  Roche.  C.  02,  Nr.  15  614
und  C.  05,  Nr.  7695.  Art.  112,  P.  9.
Thiocol,  von  F.  Hoffmann,  La  Roche
&amp;amp;  Co.  in  Basel.  C.  98,  Nr.  22  178.
Art.  112,  P.  9.
Thiocol  Roche,  in  Tabletten  zu  50  g.
C.  07,  Nr.  21  725.  Art.  112,  P.  9,
SSum  ]  von  J '  D '  Riede1 ’  A - G '  in
Thiolum  Bcrllt1 '  C.  09,  Nr.  13  990.
siccum  J  Art ‘  ,12 -  9-Thiopinol-Bad
  \  von  A.-G.
Thiopinol-Kopfwasser  f  Vacheide  in
Braunschweig.  C.  09,  Nr.  27  163.
Art.  119,  P.  2  lit.  a.
*Thyreodin  (in  Pulver),von  Dr.Freund
&amp;amp;  Dr.  Redlich  in  Berlin.  C.  07,
Nr.  13  745.  Art.  112,  P.  9.

Thyreoidinum  in  undosirter  Form
und  ohne  Hinweis  auf  die  Wirkung
b.  Krankheiten.  Art.  112,  P.  9.
Tokayer-Wein  Jules  Heilpern.  Auf
den  Etiketten  und  in  den  beigefügten ­
  Beschreibungen  darf  der
Wein  nicht  als  heilkräftig  oder  als
medizinisch  gepriesen  werden.  C.  97,
Nr.  22  293.  Art.  28.
Tokaver-Wein  von  Franz  Leibenfrust
&amp;amp;  Co.  in  Wien,  unter  der  Bedingung,
dass  auf  den  Etiketten  die  Bezeichnung ­
  „Medizinal-Wein“  fehlt.  C.  98,
Nr.  23  615.  Art.  28.
Traumatol  le  (Jodokresin)  ohne  Reklame ­
  betr.  seine  Heilkraft.  C.  98,
Nr.  11  714.  Art.  112,  P.  3.
*Trigemin,  von  A.-G.  Farbwerke,
vorm.  Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning  in
Höchst.  C.  09,  Nr.  13  990.  Art.  112,
P.  9.
^Trockenes  Tetanus-Antitoxin,  von
Akt.-Ges.  Farbwerke,  vorm.  Meister
Lucius  &amp;amp;  Brüning,  in  Höchst  am
Main.  Nur  für  staatliche  und
kommunale  Heilanstalten,  medizinische ­
  Gesellschaften  u.  Apotheken.
C.  05,  Nr.  5430.  Art.  44
Tropon,  Nährsalz,  von  den  Troponwerken
  in  Mülheim  am  Rhein,  nur
in  Fässern  zu  100  und  225  kg  lose
verpackt.  C.  00,  Nr.  22  859.  Art.
112,  P.  9.
Tropon,  lösliche  Eiweissverbindung.
C.  02,  Nr.  722.  Art.  112,  P.  9.
♦Tryptargan,  eine  beträchtliche  Menge
Silber  enthaltend.  C.  02,  Nr.  15614.
Art.  110.
Tube  Anesthesique  St.  Cyr.  au  chlorure
d’ethyle,  Chlor-Ethyl  in  Glasröhren
mit  angeschraubten  Verschlüssen  an
den  beiden  engeren  Enden,  ohne
Hinweis  auf  seine  Heilkraft.  C.  96,
Nr.  9618  u.  C.  06,  Nr.  14  365.  Art.
112,  P.  9.
*Tuberculin  bacillary  emulsion
(Tuberkulose-Emulsion),  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  08,  Nr.  27  520.
Art.  44.
*Tuberculin  R.  Kochs  —  s.  Serum
„Koch-Tuberculin  R“.
*Tubcrculin  R.  T.  (Neues  Tuberculin
von  Koch),  von  Akt.  -  Ges.  Farbwerke, ­
  vorm.  Meister,  Lucius  &amp;amp;
Brüning  in  Höchst  am  Main.  Nur
für  staatliche  und  kommunale  Heilanstalten, ­
  medizin.  Gesellschaften
und  Apotheken.  C.  05,  Nr.  5430.
Art.  44.
        <pb n="385" />
        369

*Tuberculin  Test,  herg.  im  Institut
Pasteur  in  Lille.  C.  08,  Nr.  29  808.
Art.  44.
♦Tumenolum  Venale.  C.  01,  Nr.  9069.
*Typhoid  -Vaccinen  nach  der  Methode ­
  Wright,  von  Parke,  Davis  et
Cie.  C.  08,  Nr.  27  520.  Art.  44.
*Typhus  diagnosticum  (nach  Prof.
Picker).  C.  07,  Nr.  39  034.  Art.  112,
P.  9.
*Typhus  Galleröhren  Kaiser  Conradi.
C.  07,  Nr.  39  034.  Art.  112,  P.  9.
*Typhusserum,  von  E.  Merck  in  Darmstadt. ­
  C.  08,  Nr.  3255.  Art.  112,  P.  9
Ulianar  I  Bombastus  •»  Bombastus-Ulianar
  II  Bombastus  /  werke,  Emil
Bergmann  in  Potschappel-Dresden.
C.  09,  Nr.  30  736.  Art.  119,  P.  2
lit.  a.
Uricedin,  ohne  Reklamebesehreibungen
  oder  Etiketten.  C.  94,  Nr.  17111
u.  C.  07,  Nr.  3735.  Art.  108,  P.  6.
Urinary  Test  Case,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  06,  Nr.  3398.  Art.  169,
P.  1.
Urinary  Test  Tablets,  Tabletten,  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  06,  Nr.  3398
—  nach  dem  Material.
Uritone,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  05,  Nr.  16  850.  Art.  112,  P.  9.
Urotropin.  C.  04,  Nr.  28  825.  Art.  112,
P.  9.
Valisan  in  reiner  Form,  von  Chem.
Fabrik  auf  Aktien  (vorm.  E.  Schering) ­
  in  Berlin.  C.  09,  Nr.  7624.
Art.  112,  P.  9.
Vasogen  (Vaselinum  oxygenatum).
C.  00,  Nr.  27  860  u.  C.  05,  Nr.  10  962.
Art.  112,  P.  9.
*Veronal,  von  E.  Merck  in  Darmstadt.
C.  03,  Nr.  33  218.  Art,  112,  P.  9.
*Veronal,  von  Friedr.  Bayer  &amp;amp;  Co.
C.  04,  Nr.  28  825.  Art.  112,  P.  9.
*Veronal-Natrium,  von  Friedr.  Bayer
&amp;amp;  Co.  C.  09,  Nr.  22  963.  Art.  112,
P.  9.
Vichy  Cusset  source  de  F6es  (Mineralwasser). ­
  C.  03,  Nr.  14  871.  Art.  32.
Vichy  S.  Genereuse,  Mineralwasser  —
8.  Art.  32.
Victoria  —  s.  Depilatorium  Victoria.
Vimbos,  Fleischextrakt,  von  der  Gesellschaft ­
  Vimbos  Limited  (Scottish
Fluid  Beef  Co.),  darf  eingeführt
werden,  unter  der  Bedingung,  dass
in  den  diesem  Produkt  eingefügten
Analysen  bei  der  Aufführung  der  |

Bestandteile  nicht  die  Bezeichnungen ­
  „fleischbildend“  und  „knochenbildend“ ­
  Vorkommen.  C.  97,
Nr.  23  372.  Art.  13.
Vin  Bravais.  C.  02,  Nr.  2950  und
C.  07,  Nr.  3735.  Art.  28,  Anm.
Vin  de  Bugeaud.  C.  02,  Nr.  15  614  u.
C.  03,  Nr.  33  218.  Art.  28.
Vin  D^siles.  C.  01,  Nr.  12  393  u.  C.  05,
Nr.  16  128.  Art.  28.
Vin  de  Dusart  au  laetophos|  hate  de
Chaux.  C.  00,  Nr.  27  860  u.  C.  07,
Nr.  3735.  Art.  28,  Anm.
Vin  Hermitage  St.  Michel,  R.  Mase
Francis  &amp;amp;  Co.  C.  02,  Nr.  31  301;
C.  07,  Nr.  3755.  Art.  28,  Anm.
Vin  d’hypophosphite  manganese  du
Dr.  Churchill.  C.  01,  Nr.  346  und
C.  07,  Nr.  3735.  Art.  28,  Anm.
|  *Vin  Menut  et  Philippe.  C.  05,
Nr.  13  097  u.  C.  07,  Nr.  3735.
Art.  28,  Anm.
*Vin  Nourry,  von  F.  Comar  &amp;amp;  Fils
et  Co.  C.  05,  Nr.  3368  u.  C.  07
Nr.  3735.  Art.  28,  Anm.
Vin  de  pepsin  digestif  de  Boudault.
j  C.  07,  Nr.  3735.  Art.  28,  Anm.
Vin  de  peptone  de  Chapoteaut.  C.  00,
Nr.  27  860  u.  C.  07,  Nr.  3735.  Art.  28
Anm.
Vin  de  phosphoglyc^rate  de  chaux  de
Chapoteaut.  C.  01,  Nr.  247  u.  C.  07,
Nr.  3735.  Art.  28,  Anm.
Vin  de  Quinium  de  Labarraque
(identisch  mit  Quinium  Labarraque).
C.  00,  Nr.  25  218;  C.  03,  Nr.  21  418
und  C.  07,  Nr.  3735.  Art.  28,  Anm.
Vin  Saint  Lehon,  ohne  Hinweis  auf
seine  Heilkraft  auf  den  Etiketten
der  Flaschen  und  in  den  Beschreibungen. ­
  C.  97,  Nr.  7099  u.  C.  07,
Nr.  3735.  Art.  28,  Anm.
Vin  St.  Raphael-  Quinquina.  C.  07,
Nr.  3735.  Art.  28,  Anm.  Nur  nicht
als  medizinischer  Wein.  C.  08,
Nr.  29  808.
Vin  de  Saint  Raphael  Muscat-Quina.
C.  01,  Nr.  9443  u.  C.  07,  Nr.  3735.
Art.  28,  Anm.
Vin  Tonique  de  Bagnol  St.  Jean,
auf  den  Etiketten  und  in  den  beigefügten ­
  Beschreibungen  darf  er
nicht  als  heilkräftig  gepriesen  oder
als  medizinisch  bezeichnet  werden.
C.  97,  Nr.  22  923  u.  C.  07,  Nr.  3735.
Art.  28,  Anm.
Vin  tonique  Mariani  ä  la  Coca  du
Perou.  C.  00,  Nr.  12  423  u.  C.  07,
Nr.  3735.  Art.  28,  Anm.
24
        <pb n="386" />
        370

Vin  de  Vial.  C.  (.3,  Nr.  3989  u.  C.  07,
Nr.  3735.  Art.  28,  Anm.
*Vino  di  China  Serravallo  Ferruginoso.
C.  01,  Nr.  13  341  u.C.07,  Nr.  3735.
Art.  28,  Anm.
Vino  Malaga  China.  C.  01,  Nr.  9443  u.
C.  07,  Nr.  3735.  Art.  28,  Anm.
Virchow-Quelle,  Mineralwasser  —•  s.
Art.  32.
Vittel  S.  Centrale,  Mineralwasser  —
s.  Art.  32.
Wanzentod.  C.  98,  Nr.  4308.  Art.  108,
P.  4.
Wasmuth’s  Saccharin-Strychnin  Hafer
(zur  Vertilgung  von  Feldmäusen).
C.  94,  Nr.  21  604.  Art.  112,  P.  9.
Wermuth-Wein  mit  China.  C.  00,
Nr.  27  860  u.  C.  07,  Nr.  3735.
Art.  28,  Anm.
Wiesbadener  Quellsalz  „Koch  -
brunnen“  (für  den  inneren  Gebrauch). ­
  C.  09,  Nr.  7624.  Art.  112,
P.  9.
Wiesbadener  Salz  „Kochbrunnen“
(für  Bäder).  C.  09,  Nr.  7624.  Art.  90.
Wiswit,  Nährmittel,  von  Dr.  Arthur
Horowitz  in  Berlin.  C.  07,  Nr.  4774.
Art.  112,  P.  9.

Wohltat,  Pulver  zum  Waschen  der
Füsse,  von  der  Gesellschaft  „Wohltat“ ­
  in  Berlin.  C.  09,  Nr.  37  535.
Art.  120,  P.  1.
World  Hair  Restorer  allen.  C.  95,
Nr.  1954.
Wunderbaum-Oel,  moussierendes,  der
Gesellschaft  Helfenberg  —  siehe
moussierendes  Wunderbaum-Oel.
Zahn-Elixir  Bombastus  I  v.  B  mbastuswerke,
  Inh.  Emil  Bergmann,
Potschappel  -  Dresden.  C.  09,
Nr.  30  736.  Art.  119,  P.  2  lit.  a.
Zahn-Elixir,  von  Kote  in  Berlin,
unter  der  Bedingung,  dass  in  den
Etiketten  und  Anzeigen  nur  einfach ­
  seine  Wirkung  auf  die  Haut,
das  Zahnfleisch  usw.  hervorgehoben
ist.  C.  90,  Nr.  19  841.  Art.  119,
entsprechend.  P.
Zahn-Pasta  „Kali  chloricum“.
Zinkodat,  von  der  ehern.  Fabrik
Koswig-Anhalt.  C.  11,  Nr.  13  713.
Art.  112,  P.  9.
Zomol.  C.  00,  Nr.  27  860  und  C.  05,
Nr.  10  962.  Art.  13.
        <pb n="387" />
        371

D.
Verzeichnis  der  durch  das  Veterinärkomitee  zur
Einfuhr  zugelassenen  Mittel  für  Tiere.
Anmerkung.  Prä  parate,  die  mit  dem  Zeichen  »versehen  sind,
werden  verkauft  und  von  dem  Zollamt  durchgelassen  nach
den  allgemeinen  Bestimmungen  über  den  Verkauf  giftiger
Stoffe  nach  Rezepten,  welche  von  Aerzten  und  Tierärzten
unterzeichnet  sind.

»Antifimatol,  Vorbeugungsmittel
gegen  die  Tuberkulose  des  Rindviehs, ­
  von  Humann  &amp;amp;  Teisler  in
Dresden.  C.  09,  Nr.  35  355.  Art.  44.
Antiseptio  tablets  (desinfizierende
Plätzchen),  von  Parke,  Davis  et
Cie.  C.  04,  Nr.  30  471.  Art.  112,  P.  9
»Antistreptococcen  Serum  von  Dr.
Marmorek  für  veterinäre  Zwecke
mit  der  Bedingung,  dass  jedem
Flakon  eine  gedruckte  Angabe  der
Krankheiten,  gegen  die  das  Serum
bestimmt  ist,  sowie  der  Dosierung
beigefügt  wird.  C.  06,  Nr.  7443.
Art.  44.
Antitetanic  serum,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  04,  Nr.  28  395.  Art.  44.
Antituberkelserum,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  04,  Nr.  28  395.  Art.  44.
Aetherische  Seife  (Johnston’s  Etherial
antiseptic  soap),  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  04,  Nr.  30  471.  Art.  120,
P.  1.
Bandagen  von  Dr.  Jelkmann.  C.  03,
Nr.  31  137.  Art.  113.
Baume  de  Montagnes  (Bergbalsam).
C.  98,  Nr.  20  934.
»Bissulin,  von  ehern.  Fabrik  Trommsdorf ­
  in  Aachen.  C.  11,  Nr.  10  705.
Art.  113,  P.  1.

Blacklegg  vaccin  improved.  C.  04
Nr.  28  395.  Art.  44.
Blacklegoids,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  05,  Nr.  3731.  Art.  113.
Bovovaccin  —-  zur  Immunisierung
des  Rindviehs  gegen  die  Tuberkulose, ­
  vom  Institut  Prof.  Behring
in  Marburg.  C.  10,  Nr.  20  178.
Art.  44.
Chlor-anodyne,  von  Parke,  Davis  et
Cie.  C.  04,  Nr.  30  471.  Art.  113.
»Cooper  Cheep  Dipping  Powder
(Pulver  von  Cooper  zum  Heilen  von
Schafen).  C.  91.  Nr.  14  642.  Art.  91,
P.  2.
Ellicon  (zum  Baden  der  Schafe),  von
Usine  de  d6sargentation  in  Belgien.
C.  10,  Nr.  17  570.  Art.  112,  P.  9.
Ellimans  Royal  Embrocation  für
Pferde.  C.  92,  Nr.  5710.  Art.113,  P.l.
Ellimans  Royal  Embrocation  for
horses  and  cattle.
»Embrocation.  C.  09,  Nr.  37  535.
Art.  113,  P.  1.
Euformol.  C.  04,  Nr.  30  471.  Art.  112,
P.  9.
»Extrakt  der  Bazillen  der  Schweinepest, ­
  Dr.  Wassermann  (bezogen
durch  Veterinärärzte)  C.  07,  Nr.
11440.  Art.  44.

24*
        <pb n="388" />
        372

*Fison’s  Sheep  Dipping  powder.  C.  99,
Nr.  26  070.  Art.  91,  P.  2.
Germieidal  Discs,  desinfizierende
Scheiben,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
Jedes  Scheibchen  wiegt  etwa  1,05  g.
C.  10,  Nr.  26  170.  Art.  112,  P.  9.
Germicidal  soap  (desinfizierende  Seife)
von  Parke,  Davis  et  Cie.  C.  04,
Nr.  30  471.  Art.  120,  P.  1.
*  Heilmittel  für  Hunde,  von  Apotheker
Maier  in  München:
1.  Sulfolinol.
2.  Abführpillen.
3.  Bandwurmmittel.
4.  Pillen  gegen  den  Husten.
5.  Pillen  gegen  die  Pest  (Staupe).
6.  Tanibismut-Plätzchen.
7.  Physiologisches  Nährsalz.
8.  Pixin  und
9.  Bandwurmpillen  für  erwachsene
Hunde.  C.  11,  Nr.  4869.  Art.  113,
P.  1.
Heilsera  für  Haustiere,  von  der
Deutsch-Russischen  Handelsgesellschaft ­
  J.  Wolf  &amp;amp;  Co.  in  Charlottenburg. ­
  j
1.  Druäe-Streptokokkenserum.
2.  Kälber-Pneumonieserum.
3.  Schweineseuche  und  Pestserum.
4.  Hundestaupeserum.
5.  Antidysenterieserum.
6.  Geflügelcholeraserum.
Alle  genannten  Präparate  sind
nach  Art.  44  des  Tarifs  einzulassen.
C.  10,  Nr.  17  570.
Hercules  Sheep  Dip,  von  W.  &amp;amp;  P.
Walker  in  Liverpool.  C.09,  Nr.8408.
Art.  112,  P.  9.
*Influenza  antitoxin  veterinary,  antitox.
  Serum.  Die  Einfuhrerlaubnis,
die  provisorisch  erteilt  ist,  gilt  nur
für  Veterinärärzte  und  veterinärsanitäre ­
  Anstalten.  C.  09,  Nr.  33119.
Art.  44.
Johnston’s  Etherial  antiseptic  soap
—  s.  Aetherische  Seife.
Kreso  Dip,  von  Parke,  Davis  et  Ci.
C.  05,  Nr.  6543.  Art.  112,  P.  9.
Liniment  g6neau  pour  les  chevaux.
C.  06,  Nr.  17  024.  Art.  113,  P.  1.
*Little’s  non  poisonous  Fluid  Sheep
Dip.  C.  96,  Nr.  17  805.  Art.  112,
P.  9.

♦Little’s  Patent  Powder  Dip.  (Pulver
zum  Heilen  von  Schafen).  C.  96,
Nr.  17  805.  Art.  91,  P.  2.
Mac  Clintock,  desinfizierende  Seife  in
flüssiger  Form,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  10,  Nr.  26  170.  Art.  120,
P.  1.
Mallein,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  04,  Nr.  28  395.  Art.  44.
Original-Voginal-  und  Bullenstäbe  —
s.  Tierarzt  Dr.  Plate’s  usw.
Ozonimente.  C.  11,  Nr.  1982.  Art.  113,
P.  1.
Pecubus.  C.  07,  Nr.  9533.  Art.  112,
P.  9.
Pecusin.  C.  00.  Nr.  17  024.  Art.  113,
P.  1.
Ratin,  zur  Ausrottung  von  Ratten
und  Mäusen  mit  der  Massgabe,  dass
zur  Vermeidung  von  Darmerkrankungen, ­
  die  bei  Kindern  durch  den
Genuss  des  Mittels  entstehen  könnten, ­
  dem  Mittel  Anweisungen  über
die  erforderlichen  Vorsichtsmassregeln
  bei  seinem  Gebrauch  beigefügt ­
  werden.  C.  05,  Nr.  12  897.
Art.  44.
Salunguene.  C.  11,  Nr.  1982.  Art.  113,
P.  1.
Sapoformal.  C.  11,  Nr.  1982.  Art.  113,
P.  1.  •
Schutz-  und  Heilsera  gegen  verschiedene ­
  Tierkrankheiten,  hergestellt ­
  vom  bakteriologischen  Institut ­
  von  Dr.  Schreiber  in  Landsberg: ­

*1.  Antirotlauf-Ser  m,  zusammen
mit  Kulturen  (Methode  Lorenz).
*2.  Polyvalentes-Serum  gegen  die
Schweinepest  in  Verbindung
mit
a)  Bakterien-Extrakt  für  die
aktive  Immunisierung  und
b)  Heillymphe.
*3.  Serum  gegen  die  epidemische
Seuche  der  Schweine  nach
Methode  von  Ostertag,  erhalten
mit  Hilfe  eines  filtrierbaren
Virus.
*4.  Polyvalentes  Serum  gegen  die
Pneumonie  der  Kälber  und
Lämmer.
*5.  Polyvalentes  Serum  gegen  die
weisse  Ruhr  der  Kälber.
        <pb n="389" />
        373

*6.  Schutzlymphe  für  Kühe  zur
aktiven  Immunisierung  derselben ­
  gegen  die  weisse  Ruhr
und  zur  Abwehr  der  septischen
Pneumonie  bei  Kälbern.
*7.  Schutzlymphe  gegen  den  infektiösen ­
  Abortus  der  Kühe.
*8.  Polyvalentes  Serum  gegen  die
Geflügel-Cholera.
*9.  Lymphe  zum  Schutze  und  zur
Heilung  der  Pferde  beim  Durchfall. ­

Alle  genannten  Präparate  sind
nach  Art.  44  einzulassen.  C.  09,
Nr.  35  355.
*Schweineseuchen  -  Bacillenextrakt  v.
Dr.  Wassermann.  C.  07,  Nr.  11  440.
Art.  44.
Scillain  von  Lors.  C.  05,  Nr.  27  128.
Art.  112,  P.  9.
Sera,  die  als  Heil-  und  Schutzmittel
dienen,  von  Farbwerke,  vorm.
Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning  in
Höchst  am  Main:
*1.  Susserin-  Schweinerotlaufserum,
Serum  gegen  Rose  •  bei
Schweinen.
*2.  Suisepsin  -  Schweineseuchen  -
serum,  Serum  gegen  seuchenartige ­
  Pneumoenteritis  bei
Schweinen.
*3.  Suiserin-Schweinepestserum.
*4.  Galloserin  -  Geflügelcholera  -
serum,  Serum  gegen  Cholera
bei  Hühnern.
*5.  Gurmin  -  Drüsenserum,  Serum
gegen  Durchfall.
*6.  Tetanus  -  Antitoxin  -  Starr  -
krampfserum.
*7.  Tauruman  -  Tuberkulose  -  Impfstoff, ­
  nach  Koch  und  Schütz.
*8.  Antistreptokokkenserum
„Höchst“  für  tierärztl.  Zwecke.
Alle  genannten  Präparate  sind  nach
Art.44einzulassen.  C.07,  Nr.36297.
♦Serum  Dassonville  gegen  den  Durchfall ­
  der  Pferde  und  die  Hundepest.
C.  07,  Nr.  36  297.  Art.  44.
*  Serum  Präparat,  von  Dr.  Lorenz  zur
Heilung  und  Vorbeugung  von  Rotlauf ­
  bei  Schweinen.  C.  98,  Nr.  14222.
Art.  44.
Sheep  Dip,  Flüssigkeit  von  Kwibel,
aus  New-York,  zum  Heilen  von
Hautkrankheiten  bei  Schafen.  C.  91,
Nr.  24  435.  Art.  112,  P.  9.

♦Staupe  Antigourmine,  von  Akt.-Ges.
„La  Zyma“  in  Aigle  (Schweiz).
C.  10,  Nr.  16  756.  Art.  113,  P.  1.
♦Tabletten  für  subkutane  Einspritzungen, ­
  von  Parke,  Davis  et  Cie.:
1.  Adrenalin  Tablets  0,001  g.
2.  Adrenalin  ä  Cocaine  —  Rp.  „A“.
3.  Adrenalin  ä  Eucaine.
4.  Arecolini  hydrobromide  0,5  Gran
5.  Nitroglycerine  0,1  g.
C.  11,  Nr.  10  705.  Art.  113,  P.  1.
Tannarabin.  C.  11,  Nr.  1982..  Art.  112,
P.  9.
Thüringer  Pillen  Lagemann’s  aus
Erfurt.  C.  05,  Nr.  13  097.  Art.  113
(s.  Turpil).
Tierarzt  Dr.  Plate’s  Original-Vaginalund ­
  Bullenstäbe,  hergestellt  vom
Tierarzt  Dr.  Plate  in  Westfalen.
C.  09,  Nr.  9333.  Art.  113,  P.  1.
Tuberkulin,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  04,  Nr.  28  395.  Art.  44.
♦Tuberkulin  Koch  für  die  Ophthalmoreaktion ­
  beim  Rindvieh,  von
Hümann  &amp;amp;  Teisler  in  Dresden.
C.  09,  Nr.  35  355.  Art.  44.
Turpil  —  eine  neue  Bezeichnung  für
Thüringer  Pillen.  C.  06,  Nr.  28  856
(s.  oben).

Veterinary  Hipodermic  Tablets,  von
Parke,  Davis  et  Cie:
Aconitine  1 / 2 q  gr.
Atropine  Sulphate  Va  gr-Atropine
  Sulphate  J /&amp;gt;  gr.
Cocaine  Hydrochloride  1  gr.
Colchicine  *4  gr-Colchicine
  y 2  gr.
Coniine  Hidrobromide  1  gr.
Digitalin  Pure  %  gr.
Hyosciamine  x / 8  gr.
Morphine  Sulphate  1  gr.
Morphine  Sulphate  2  gr.
Morphine  and  Atropine.
Physostigmine  Salicylate  %  gr.
Physostigmine  Sulphate  1  gr.
Pilocarpine  Hydrochloride  y&amp;gt;  gr.
Sodium  Arsenate  1  gr.
Strychnine  Sulphate  y 2  gr.
Veratrine  Hydrochloride  y 2  gr.
Alle  diese  Tabletten  sind  nach
Art.  113,  P.  1,  zu  verzollen.
C.  05,  Nr.  27  128.
        <pb n="390" />
        374

E.
Verzeichnis  derjenigen  Arzneimittel,  deren  Einfuhr
nach  Russland  durch  Entscheidungen  des  Medizinalrates ­
  und  des  Veterinärkomitees  verboten  ist.

Abführbonbons  und  Tee  von  Dr.  Anton
und  Arthur  Müller.
Aecht  orientalische  Abführ-Plätzchen.
Aechte  Bitter-Essenz.
Aoid  phosphat.  Professor  Harsford’s.
Acide  phönique  contre  les  piqüres
et  morsures  vfeimeuses.
Acidum  hydrocyanicum.
Acne  bacillus  Vaccine,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  09,  Nr.  16  010.
Acqua  antipestilenziale  di  St.  Maria
della  scala,  Roma.
Acqua  antisterica  C.  A.  Stefani  in
Firenze.
Adhaesivum  Hausmann.
Adralgin  Dr.  Bloch  für  za  närztliche
Zwecke,  von  Dr.  E.  Bloch,  Basel.
C.  08,  Nr.  3255.
Adralgin  für  chirurgische  Zwecke,
von  Dr.  E.  Bloch,  Basel.  C.  08,
Nr.  3255.
Adrenalin  and  chloretone  Ointement,
von  Parke,  Davis  et  Cie.  C.  08,
Nr.  24  032.
Adrenalin  Ichthyol  j  von  Parke,
suppositories  j  Davis
Adrenalin  suppositories  J  et  Cie.
Adschead’s  Reetle  Paste  for  destroying
beetles.
Adschead’s  vermin  and  insect  Killer.
Agrol,  vom  Laboratorium  Bergmann
in  Sachsen.
Agurin-Tabletten,  von  Friedr.  Bayer
&amp;amp;  Co.  C.  10,  Nr.  14  243.
Airy’s  Calming-Pastills.
Airy’s  Pain  Expeller.
Airy’s  Pills.
Airy’s  Sassaparillian.

Alantol-Essenz.
Albukola,  von  Charles  Gerier  Phillips
in  London.  C.  09,  Nr.  33  590.
Alcohol-Ctet5as.
Alcoolature  d’Arnica.
Alcoole  ou  Hydrate  de  Guaco.
Alimentation  de  l’enfance  „Ostern
Mauries“.
Alivia  Dolor  de  Barry.
Allosan  Tabletten,  von  Verein.  Chininfabriken ­
  Zimmer  &amp;amp;  Co.  in  Frankfurt ­
  a.  M.  C.  11,  Nr.  4267-Alpenkräuter
  Magenbitter,  von  Gebrüder ­
  Mack  in  Reichenhall.
Alpenkräuter-Magenbitter,  von  Denier
in  Interlaken.
Alpenkräuter-Trank  von  Backe.
Alpestre.
Alt  Bewährt  —  s.  Futterzusatz.
Altona’sehe  oder  Menadische  Wunder  -
kom-Essenz.
Altvater  Kräuter-  Gesundheits-Bitter.
Amanda  —  s.  Creme  Amanda
Amargos  estomacales  de  pepsina.
Ämarin.
Amaro  excelsior  Dr.  Rovighi.
American  pills.
American  Sooting  Syrup.
Ammoniac  camphre  (zur  Bereitung
von  Raspailwasser).
Ammoniated  Quinine  Compound,  in
Tabletten,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
Amol,  von  A.  Greif  &amp;amp;  Co.  in  Hamburg. ­
  C.  10,  Nr.  19  324.
|  Ampoules  de  Limol  Churchill,  von  .
Apotheker  Swan  in  Paris.  C.  10,
I  Nr.  20  178.
        <pb n="391" />
        375

Amyl  Nitrite  Pearls,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  08,  Nr.  8131.
Analgesie  Balm,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  09,  Nr.  27  163.
Anaestesin-Bonbons  Dr.  Ritserts.
Angiotische  Flüssigkeit, ­
  blau
Angiotische  Kerzen
(bougies)  weiss
Angiotische  Pomade,
weiss
Angiotische  Suppositorien.

Angostura-  Bittern.
Aniodol,  von  Dr.  Bouffet  in  Paris.
C.  10,  Nr.  39  158.
Anisine  Goldkaffee.
Anisine  Mark.
Anisine  Regulative-Pillen  von  Richter.
Anodyne  pine  expectorant,  von  Parke,
Davis  et  Cie.
Antalgol  (Schmerzstiller)  Dallot  in
Körnern,  von  Dallot  &amp;amp;  Cie.  in
Paris.  C.  07,  Nr.  39  034.
Antalgol  von  Dallot  &amp;amp;  Cie.  (Dalloz
&amp;amp;  Cie.)  in  Paris.  C.  09,  Nr.  15  934
und  C.  11,  Nr.  6516.
Anti-arthritischer  und  Anthirheumatischer
  Blutreinigungstee.
Anticalculose  von  Dr.  Chevreux  in
Paris.
Anticholerique  du  professeur  Leonardi.
Anticonceptor.
Anticroup  St.  Anne.
Antidiabeticum  Bauer’s,  von  Ludwig
Bauer,  Ketschenbroda  bei  Dresden.
C.  09,  Nr.  19  798.
Antidiarrhoique  du  professeur
Leonardi.
Antidiphterin  von  Prof.  Klebs.
Antidysenterie-Heilserum  nach  Kolle,
Heller,  de  Mestral,  vom  Sächsischen
Serumwerk  und  Institut  für  Bak-  |
teriotherapie.  C.  11,  Nr.  6516.
Antidyzentericum  Pillen  Schwarz.
Anti-epilepticum  von  Dr.  Stark.
Anti-Fat  von  Dr.  Allan.
Anti-febrili  di  Giusepe  Montanari  da
Ravenna.
Anti-goutteux  genevois  a  Fhuile  de
Marcous  de  Finde.
Antineuralgique  Boudier,  production  I
essentiellem  ent  vegetale.
Antiphlogistin,  von  der  Firma  „The
Denver  Chemical  Mfg.  Co.“  in
London.  C.  09,  Nr.  22  963.
Antirheumol,  von  Beringer  &amp;amp;  Reiss  j
in  Stuttgart.  C.  09,  Nr.  30  382.

Antiseptische  Wundsalbe,  von  Dr.
Heiner.
Antiseptische  und  lösliche  Sicherheits-
  Pessarium.
Antistreptokokkenserum  —  s.  Polyvalentes. ­

Antithyreoidin  Möbius  mit  einem
Gehalt  von  Karbolsäure,  von  E.
Merck  in  Darmstadt.
Antivenereo  (homöopathisches  Mittel).
Anticolon  Bacillus  serum
Antigonococcus  serum
Antimeningococcus  serum
Antistaphilococcus  serum
Antistreptococcus  Fever
Antistreptococcus  serum
Erysipelas
Antistreptococcus  serum
palyvalent
Antistreptococcus  serum
pyogenes
Antistreptococcus  serum
Rheumatism
Antistreptococcus  serum
scarlatina
*Antrophore  ( x ).
Anturic  Bath  Salts,  vom  Handelshaus
Anturic  Salts  Limited.
Apocynine  du  Dr.  Deschamp  in
Ampullen  und  Plätzchen,  von  L.
Laleuf  in  Orleans.  C.  09,  Nr.  7027.
Apotheker  Baldaner’s  Coniferen-Geist.

Aqua-Anti-pestilenziale  che  si  prepara
e  si  dispenza  in  Roma.
Aqua  Aromatica.
Aqua  tonico  -  aromatica  al  flor
di  Cedro.
Ares  (Elektrovalidor),  elektrischer
Gürtel.  C.  10,  Nr.  39  158.
Arhovin  in  Stäbchen  j  von  Dr.  Horo-Arhovin
  in  Tabletten  J  witz  in  Berlin.
Arnieated  White  Feit  Bunion
plaster.
Aromatische  Bitter  -  Essenz  oder  Angustura-Bitter
  von  Dr.  Siegert.
Aromatischer  Bitter  Angustura.
Arrhenal  Adrian  (Solution  et
granules).
Arsenhaltiges  Fliegenpapier.
Arsen-Sanguinal-Pillen,  von  Krevvehl
&amp;amp;  Co.  in  Köln.  C.  11,  Nr.  16  944.
Arsen-Triferrin-Knoll,  von  Knoll  &amp;amp;  Co.
in  Ludwigshafen  a.  Rh.  C.  09,
Nr.  12  445.

*)  Antrophore  ohne  Bestreichung
mit  Arzneimitteln  dürfen  als  chirurgische ­
  Instrumente  eingeführt  werden.

vom  Laboratorium ­

Sauter
in  Paris.
C.  09,
Nr.  20  926.

von  Bourroughs,

Wellcome
•  &amp;amp;  Co.
in  London.
C.  09,
Nr.  17  250.
        <pb n="392" />
        376

Arsoferrin-Plätzchen  Barber’s.
Arsoferrin-Tentolettes,  von  der  Heilige-Geist-Apotheke
  Barber  &amp;amp;  Rosner
in  Wien.  C.  08,  Nr.  8131.
Arsycodile  Dr.  Maurice  Leprinoe  en
suppositoires.
Arsycodile  Dr.  Maurice  Leprince  fer-&amp;gt;
  rugineux.
Asche’s  Bronchial  -  Pastillen  von
G.  Asche  in  Hamburg.
Asferryl.  von  Dr.  Karl  Sorger  in
Prankfurt  a.  M.  C.  10,  Nr.  27  985.
Asthma-Bekämpfer,  von  A.  Klein.
Asthma  spray,  Prof.  Dr.  Einhorn’s
Mittel  gegen  Asthma,  von  Dr.  Kurt
Schlesier  in  Berlin.  C.  10,  Nr.  25  359.
Asthmatic  Pastillen.
Asurol  i  von  Friedr.
Asurol  in  Ampullen  1  Bayer  &amp;amp;  Co.
in  Elberfeld.  C.  10,  Nr.  25  359.
Atoxyl-Eisen-Tabletten  .  von
Atoxyl-Injektionen  I  Aktien-Atoxyl-Salbe
  I  gesell-Atoxyl-Tabletten
  •*  Schaft
Vereinigte  chemische  Fabriken  in
Charlottenburg.  C.  09,  Nr.  2881.
Atoxyl  Sedativa  Raspaili  (Heilwasser).
Augcnbalsam  Salomon’s.
Augengol,  von  Karl  Runke  in  Berlin.
C.  08,  Nr.  22  844.
Augentab  xk,  echter  Hufeland’scher.
Augenwasser  Bergmann’s.
Augenwasser  von  Ruffmann.
Bain  (le)  anti-rheumatismal.
Bains  Nr.  2  des  freres  Mahon  ä  Paris.
Bains  Nr.  2  freres  Mahon.
Balsam  Bilfuger.
Balsam  du  D.  Rose.
Balsam  gegen  Ergrauen  der  Haare.
Balsam  Vetarin  von  Felix  von
Miczersky.
Baisamo  miracoloso.
Bandwurmabtreibmittel  für  Erwaehs
  ne  der  chemischen  Fabrik  in
Helfenberg  (Sachsen).
Bandwurmmittel  von  Dr.  Bloch.
Barber’s  Arsoferin-Plätzchen,  von
Barber  &amp;amp;  Rosner.
Barsei,  eisenhaltiger  Wein,  als  Heilmittel. ­
  Für  die  Einfuhr  des  Weins
als  gewöhnlichen  bestehen  keine
Hindernisse,  jedoch  die  Bezeichnung
Medizinalwein  darf  nicht  geführt
werden.  C.  10,  Nr.  10  646.
Barutin,  von  Akt.-Ges.  für  Anilin,
fabrikation  in  Berlin.
Barry’s  Pain  Relief.

Baume  antiseptique  du  pharmacien
Darroy.
Baume  Bories.
Baume  calmant  pour  faciliter
l’obturation  des  dents  par  F.  Frazet.
Baume  caustique  de  J.  E.  Gomboult.
Baume  de  Bresil  du  Dr.  Rennilleau.
Ba  me  Legustro  dit  Brasilien  antirhumatismal
  et  anti-goutteux.
Baume  nerval  au  beurre  des  museades.

Baumscheidt.
Bede-Cur  (Bäde-Cur?),  von  Bruno
Deichmann  in  Köln.  C.  11,  Nr.  8496.
Beef  Lavoix.
Beksches  zum  Einschläfern  Kranker.
Belladonin  (Extrakt).
Belladonna  du  pharmacien  Sauter.
Benzoate  d’Hydrargyre  Bretonneau,
von  Lancelot  &amp;amp;  Cie.  Nachf.,  Fernard
Mousseau  &amp;amp;  Henry  Rivier  in  Paris.
C.  10,  Nr.  31  490.
Berliner  Streifen  aus  der  Apotheke
Hugo  Storz.
Berner  Antipestserum  nach  Tavel-Kolle,
  vom  Sächsischen  Serumwerk
und  Institut  für  Bakteriotherapie.
C.  11,  Nr.  6516.
Betonidal,  von  Franke  in  Halle.
C.  09,  Nr.  24  034.
Bidetessenz  des  Dr.  Podzi,  vom
mediko-hygienischen  Institut  in
Brüssel.  C.  11,  Nr.  10  705.
Biocitin,  von  Biocitin  G.  m.  b.  H.
C.  10,  Nr.  35  075.
Bioson,  von  Biosonwerken  Bensheim.
Bipalatinoid,  von  Oppenheimer  Sohn
&amp;amp;  Co.  in  London.  C.  10,  Nr.  8660.
Biscuits  depuratifs  du  Dr.  Olivier.
Biscuits  iodures.
Biscuits  purgatifs  de  Meynet  ä  la
resine  du  scammonie.
Biscuits  „Uricedin  cakes“.
Biscuits  vermifuges  de  Ferdinand
Graet.
Biscuits  vermifuges  a  la  Santonine.
Biscuits  Olivier,  von  Dr.  Orio  in
Paris.  C.  08,  Nr.  27  520.
Bitter  Vesuviano  (GaEiano).
Blaud’sche  Atoxyil-Kapseln,  von  der
Akt.-Ges.  Vereinigte  chemische  Fabriken ­
  in  Charlottenburg.  C.  09,
Nr.  2281.
Blutreinigender  Kräutertee  von  Professor ­
  Louis  Wundram.
Boby’s  Powder.
Bois  d’Armenie  du  Dr.  Ch.  Albert.
Boldt’s  Gesundheits-Pillen.
        <pb n="393" />
        377

Bonbons  ä  l’extrait  de  pins  de
H.  Schmidt.
Bonbons  de  malte,  eontre  le  mal
de  mer,  von  Serres  Duvigneau.
Bonbons  mytiliques  de  Foucher
d’Orlcans.
Bonbons  rafraichissants  oontre  la
constipation,  von  Serres  Duvigneau.
Bonbons  vermifuges  de  Kousso,  de
Boggio.
Bonjean  (Pillen  von  Ergotin).
Boone-Kamp  of  Maag-Bitter.
Boricin-Meissonnier,  von  E.  Meissonnier.
  C.  11,  Nr.  4267.
Borol,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  10,  Nr.  22  973.
Boroseptic  ointment,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  11,  Nr.  4267.
Borrough’s  Hazeline.
Botanic  essence  or  liquid  blister
of  Bird.
Bougies  Reynald.
Bougies  Beynald,  vom  Apotheker
Reynald  in  Paris.
Bougies  vaginales  61ectrohomeopathiques.

Brassin,  von  Peter  Kirch  in  Berlin.
Brausendes  Bromsalz,  ausser  Dr.
Sandow’s  Bromsalz.  —  Präparat,
das  zur  Einfuhr  zugelassen  ist.
Brechnusssamen  in  Pulver  —  s.  Samen
der  Brechnuss.
Brom  —  s.  Zusammengesetztes  Brom.
Brom,  comp.,  von  Bourroughs  Wellcome ­
  &amp;amp;  Co.  C.  09,  Nr.  37  535.
Broma-Lirs  Elixir.
Broma  Taffel  Bitter.
Bromocarpine  Olivero.
Bromo-Validol-Tabletten,  von  Vereinigten ­
  Chininfabriken  Zimmer
&amp;amp;  Co.  in  Frankfurt  a.  M.  C.  11,
Nr.  4267.
Bromure  de  potassium  granule  de
Mentel.
Bronchial-Pastillen,  von  C.  T.  Asche.
Brunnen-Bitter  von  Schimpf.
Brustpastillen  von  Dr.  Hoff.
Bucco  Tinetura  (Diosma  Seu  Barosma
  crenata).
Cabbarus  Balsam.
Cabbarus  Pillen.
Cachets  antineuralgiques  du  Dr.  Deschamp,
  von  L.  Laleuf  in  Orleans
(Frankreich).  C.  10,  Nr.  25  359.
Caehets  de  Creosotal  Dubois.
Cachets  Dr.  Faivre.  C.  11,  Nr.  9471.
Cachets  d’Hemoglobine  Crinon.

Cafeine  Houde  granulöe.
Cafeine  Houde  Vin.
Cajurubeba.
Calabre  Limon  Menthe  anglaise.
Calendulae  officinalis,  gefärbt.
Camomile  drops.
Cannabin.
Capsicum  plaster.
Capsolin  Salbe,  von  Parke,  Davis
et  Cie.
Capsulae  gelatinosae  c.  creosoto  et
balsamo  de  Tolu.
Capsulae  gelatinosae  c.  creosoto  et
bals.  de  Tolu,  von  Professor  Sommerbrodt.

Capsules  antigouteuses  de  T.  Joseph.
Capsules  ä  l’apiol.
Capsules  au  bäume  de  Copahu  et
Cubebes.
Capsules  Bicord  copahu.
Capsules  Bicord  ä  l’essence  de  santal
citrin.
Capsules  au  Bromure  de  Camphre  du
Dr.  Clin,  von  Comar  et  Cie.  in  Paris.
Capsules  cacodylate  de  Soude  Clin,
von  Comar  et  Cie.  in  Paris.
Capsules  au  Copahu.
Capsules  ä  la  creosote  de  hetre.
Capsules  de  Cypridol  au  bijodure
d’hydrargyre.
|  Capsules  d’essence  pure  de  santal
citrin.
Capsules  ä  l’ether.
'  Capsules  d’etherole  de  chloral.
Capsules  gelatinenses  Gobian.
Capsules  gelatinenses  au  quinine,  von
M.  Arnet  de  Lille  et  Cie.  in  Paris.
j  Capsules  gelatinenses,  von  Teveneau
in  Dijon.
Capsules  au  goudron  E.  M.  Genevoix.
Capsules  de  goudron  de  Ravel.
Capsules  de  hetre.
Capsules  ä  l’huile  de  foie  de  morue.
Capsules  d’huile  phosphore  de  hetre.
Capsules  ä  l’huile  de  ricin.
Capsules  au  iodoforme.
Capsules  Joduras,  von  Apotheker
Couturier.  C.  10,  Nr.  20  178.
Capsules  ä  l’iodure  de  potassium.
Capsules  Mathey-Caylus  au  Copahu.
I  Capsules  Mathey-Caylus  au  Copahu,
fer  et  essence  de  Santal.
Capsules  Mathey-Caylus  au  Copahu,
Cubebes  et  essence  de  Santal.
Capsules  au  matico  de  Ravel.
Capsules  Morrhuol.
Capsules  Mothes.
Capsules  Mothes  Lamouraux  et  Cie.

A.  Houde
in  Paris.
        <pb n="394" />
        378

Capsules  ovariques  Vigier,  von  F.
Vigier,  Apotheker  in  Paris.  C.  08,
Nr.  22  844.
Capsules  perles  de  sulfate  de  quinine.
Capsules  de  Phenidia,  von  Apotheker
G.  Rouault.  C.  10,  Nr.  8660.
Capsules  purgatives  de  J.  P.  Larose.
Capsules  secretan,  von  E.  Meissonnier.
C.  11,  Nr.  4267.
Capsules  au  Sulfate  de  quinine.
Capsules  Tenifuges  de  Fougere  Male.
Capsules  au  terpinol.
Capsules  Vial  ä  l’huile  de  Genevrier.
Captain  Jeremies  Sedative  and  Antispasmodic.

Cardiotonin,  von  Dr.  Degen  &amp;amp;  Kut
in  Düren.  C.  11,  Nr.  4267.
Carlsbader  dragierte  Pillen,  von
A.  Mert’n  in  Wien.
Carmol,  von  Carmolfabrik  Rheinsberg ­
  i.  Mark.  C.  11,  Nr.  13713,
Cascara  tonie  laxative  globules,  von
■  Parke,  Davis  et  Cie.  C.  11,
Nr.  20103.
Cascarenna,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
in  London.  C.  09,  Nr.  22  963.
Cataplasme  Hamilton.
Centralin,  Mastpulver  (Veterinärkomitee). ­
  C.  10,  Nr.  35  075.
Cerebrin.
Cervolith.
Charbon  granule.
Charbon  naphtole  anisd  Tissot.
Chareoal  Capsules.
Charta  antirheumatica  Anglica.
Chaumel  —  s.  Lichte  Chaumel.
Chelone  glabra.
Cherry  Pine-Balsam,  von  Parke,  Davis
et  Cie.
China-Eisenwein,  von  Dr.  Jos.
Schmidt.
Chinatoxyl-Kapseln,  von  der  Akt.-  Ges.
Vereinigte  Chemische  Fabriken  in
Charlottenburg.  C.  09,  Nr.  2881.
Chinawein,  von  Dr.  Jos.  Schmidt.
Chinin-Bor-Glyzerin-Kapseln,  von
Apotheker  Simon  Weyl  in  Strassburg ­
  i.  Eis.  C.  10,  Nr.  14  243.
Chlor-Hydrat-Morphium  für  subkutane ­
  Einspritzungen,  von  Hausmann, ­
  Akt.-Ges.  in  St.  Hallen.
C.  09,  Nr.  7027.
Chloradyne  Dr.  J.  Collis  Bracon’s.
Chloral  Perle  de  Limousin.
Chlorat  of  Potash  Tabletes.
Chocolat  Desbriäres.
Chocolat  Desbrieres  purgatif  ä  la
magnesie.

Chocolate  Coated  Tablets  Calomel,
von  Parke,  Davis  et  Cie.
Chocolate  Coated  Tablets
Aloin
Chocolate  Coated  Tablets
Viburnum  Compound
Chocolate  Coated  Pills  Cholelith,  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  08
Nr.  17  899.
Chocolate  Coated  Tablets  Creosote
(Beechwood),  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  09,  Nr.  2881.
Chocolate  coated  Tablets  Ferrous
Carbonate  Compound.  C.  11,
Nr.  6516.
Chocolate  coated  tablets  viburnum
compound,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  09,  Nr.  27  163.
Chocolate  coated  tablets  1  von  Parke,
Intestinal  Antiseptic  j  Davis
Chocolate  coated  tablets  j-  et  Cie.
Naphtol  and  Bismuth  |  C.  09,
Compound.  JNr.  31  324.
Chocoricin,  Abführmittel,  von  der
Gesellschaft  Chocosana  in  Altona.
C.  11,  Nr.  4267.
Chocosana,  Fischtran,  von  der  Gesellschaft ­
  Chocosana  in  Altona.  C.  11,
Nr.  4267.
Chologen,  von  H.  Rosenberg  in  Berlin.
Chologen  in  Tabletten,  von  Hugo
Rosenberg  in  Berlin.
Cichorium  Intybus  (Beta  ciela  L).
Cidrase,  von  Ch.  Couturieux  in  Paris.
Cigares  anti-astmatiques  de  Gicquel.
Cigarettes  anti-asthmatiques  de  Barrol.

Cigarettes  anti-asthmatiques  Sulien.
Cigarettes  de  Belladonne.
Cigarettes  indiennes  au  Cannabis
indica.
Cigarettes  de  Stramonium.
Citrovanille  Otto,  von  R.  Otto.
Cocaine  Borwette.
Cocaine  hydrochlorat  (Tabletten).
Coclucol,  von  Paul  Krause  in  Dresden.
Verboten  ist  der  Name.  Dagegen
das  Präparat  selbst  —  nach  Art.  113,
P.  1  zugelassen.  C.  10,  Nr.  14  243
u.  C.  11,  Nr.  12  885.
Coco  de  P.  Floret.
Cod  Liver  Oil  Emulsion  with  cinnanuc
Acid,  von  Parke,  Davis  et  Cie-C.
  09,  Nr.  7027.
Coffein-Pastillen.
Cognac,  der  keine  Arzneimittel  enthält, ­
  aber  dessen  Etiketten:^  ,J' e '
sundheits-Cognac“,  „Sanitas“  oder

von  Parke,
Davis
et  Cie.
C.  OS,
Nr.  16  584.
        <pb n="395" />
        379

andere,  auf  seine  Heilwirkung  hinweisen.

Cognac  ferrugineux,  von  Apotheker
Gallier  in  Paris.
Cola  liver  Oil,  von  Worson  and  Co.
Colchiflor  (Colchicum  autumnale).
Collodium  cantharidate.
Collyre  divin  de  Lechelle.
Coloiode  Dubois,  von  Ch.  Dubois  in
Paris.  C.  10,  Nr.  22  973.
Compressed  tablets  antiasthmatic

Compressed  tablets  antipyrine

Compressed  tablets  peptonising

Compressed  tablets  phenacetin

Compressed  tablets  throat
mentholated.

von
Parke,
Davis
et  Cie.

Compressed  tablets  Antaeid
Compressed  tablets  Calcium
chloride
Compressed  tablets  Hypophosphites
  and  Quinine
Compound.

von
Parke,
Davis
•  et  Cie.
C.  08,
Nr.
16  584.

Compressed  tablets  Lactophenin.
  C.  08,  Nr.  22  844.
Compressed  tablets  Kola
nut  Extract.  C.  09,
Nr.  20  926.
Compressed  Tablets  Absorbent
  Dispeptic
Compressed  Tablets
Nasal
Compressed  Tablets
Pepsin  Bismuth  and
charcoal.

von
Parke,
Davis
et  Cie.

von
Parke,
Davis  et  Cie.
C.  11,
Nr.  6516.

Compressed  Tablets
Calcium  Lactate
Compressed  Tablets
Jodalbin  et  Mercuriol.
Comprimes  de  Codrak.
Comprimes  d’oenase.
Comprimierte  Tabletten  Stauffers  getrocknete ­
  Hefe.  C.  07,  Nr.  26  394.
Concentrated  Tinctura  Lippia  Mexicana,
  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  11,  Nr.  4267.
Condurango-Extract,  von  A.  Soungolph.

Conservateur  für  Haarleidende,  von
Edm.  Buhlinger.
Conservatrix,  Heydrich  &amp;amp;  Co.  in
Wittenberg.
Conserve  de  peptone  pepsique.
Conz’sches  Mollin  hydrargyri.

von  Parke,
Davis
et  Cie.
C.  11,
Nr.  8496.

Copahine  Mege  de  Jöseau.
j  Coralite  tooth  paste,  von  Gabriel,
j  Cough.  Balsam  Doddard’s.
i  Crayons  k  l’extrait  vegetal  du  Dr.
Emmery.
Creme  Amanda,  von  Dr.  M.  Albersheim. ­
  C.  08,  Nr.  22  844.
Creme  Any,  von  Apotheker  Kornelius
in  Strassburg.
Creme  au  phosphate  de  chaux,  neutre
hydrate  de  E.  Tisg.
Creolin  Vasogen.
Creosocones.
Creosote  de  Billard.
Creosoted  Emulsion  of  Cod  Oil,  von
Parke,  Davis  et  Cie.
Creosoted  Emulsion  of  Cod  liver  Oil
with  hypophosphites  of  calcium  et
Sodium,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
Cresson  de  B.  Dupuy.
Croup  and  sore  Throat  Red  Box
Surefor  diphteria,  von  Dr.  Burnelts.
Cruobovine,  von  Dallot  &amp;amp;  Co.  in
Paris.  C.  09,  Nr.  15  934.
Cryogenine  Lumiere,  in  den  Handel
gebracht  von  Sestier  Phen  in  Lyon.
C.  10,  Nr.  22  973.
Curatif  Vaugirard,  von  E.  Logeais.
C.  09,  Nr.  7027.
Curative  Syrop  operating  Pills.
Cuscutine  Foulon,  Abführmittel,  von
Louis  Henry  Foulon  in  Paris.
C.  10,  Nr.  39  158.
[  Cyllin  pulvis,  von  Sanitätsgesellschaft
Dgeis  in  London.  C.  10,  Nr.  25  359.
Cypridol  en  tubes  au  bijodure.
j  Dalby’s  earminative.
Daloff  Th6,  von  Graf  de  Rote.  C.  11,
Nr.  4267.
Damiasin,  von  Apoth.  E.  Kornelius.
C.  10,  Nr.  19  324.
David’s  echter  Tee.
Delectable  Losenges  compressed  of
Marschallow.
I  Dentalone,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  08,  Nr.  16  584.
Desoderol,  von  Chem.  Fabrikwerke
G.  m.  b.  H.  C.  09,  Nr.  15  934.
Deutsche  blutreinigende  Pillen  von
Dr.  Himmelstop.
Dewet,  Magenbitter,  von  H.  Ihlee  in
Wiirzburg.  C.  09,  Nr.  39  741.
Diabeteserin  1  und  II  (Tabletten),
von  Wilh.  Natterer  in  München.
Dialysata  Galaz  (von  Laboratorium
„Dialysator  Golaz  &amp;amp;Cie“  in  Snxonles-Bains
  in  der  Schweiz  —?):
Digitalis  purpurea  dialysata.
        <pb n="396" />
        380

Digitalis  grandiflora  dialysata.
Adonis  vernalis  dialysata.
Secale  eornutum  dialysatum.
Species  amar.  dialysata.
Species  depurat.  dialysata.
Speoies  peotoral.  dialysata.
Flores  chamomill.  dialysata.
Radix  gentianae  dialysata.
Species  thymi  dialysata.
Species  pinguiculi  dialysata.
Diaethylbarbitursäure  inl  von  Akt.-Tabletten
  zu  Y&amp;gt;  g  mit  I  Ges.  Farb-Kakao
  j  werke  vorm.
Diaethylbarbitursäure  in  |  Meister,
Tabletten  zu  %  g  I  Lucius  &amp;amp;
ohne  Kakao  J  Brüning  in
Höchst  a.  M.  C.  08,  Nr.  22  844.
Didier,  weisser  Senf,  falls  auf  den
Etiquetten  Hinweise  auf  dessen
Heilwirkung  enthalten  sind.  C.  09,
Nr.  13  722.  —  Einfuhr  von  Reklamen ­
  bctr.  Didiers  verboten.
C.  08,  Nr.  33  724.
Digestif  complet  Elixir  eupeptique
Tisy.
Digipuratum  in  Tabletten  und  Ampullen, ­
  von  Knoll  &amp;amp;  Co.,  Ludwigshafen ­
  a.  Rh.  C.  09,  Nr.  22  963
u.  C.  11,  Nr.  16  944.
Digitalin.
Digitalin  purum  in  undosierter  Form
als  chemisches  Produkt,  von
E.  Merck  in  Darmstadt.
Digitalinum  crudum.
Digitalis  dialysata  Golaz,  von  Akt.-Ges.
  „La  Zyma“  in  Aigle.  C.  10,
Nr.  8660.
Digitalis  grandiflora,  von  Laboratorium ­
  „Dialysator  Golaz  &amp;amp;  Cie.“  in
Saxon-les-Bains  (Schweiz).
Digitalis  purpurea,  von  Laboratorium
„Dialysator  Golaz  &amp;amp;  Cie.“  in
Saxon-les-Bains  (Schweiz).
Digitalon,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
Digitalysatum,  von  Apoth.  Bürger  in
Wernigerode  a.  Harz.  C.  11,
Nr.  9471.
Digitoxinum  Solubile  Cloetta(  Digalen).
Dionin,  Flüssigkeit  für  subkutane
Einspritzungen  von  Dr.  Tilo  et  Co.  in
Mainz.
Diphteria  antitoxic  serum,  von  Bourroughs,
  Wellcome  &amp;amp;  Co.,  London.
C.  09,  Nr.  17  250.
Ditman’s  restorative  powder  (Kraftpulver). ­

Diuretin-Knoll  in  Tabletten,  von
Knoll  &amp;amp;  Co.  in  Ludwigshafen  a.  Rh.,
C.  09,  Nr.  7027  und  12  002.

Doeok  s  Heilmittel  gegen  Magenkrampf. ­

Dormiol-Kapseln.
Double  Corns  and  Warts  Pencil,  von
Perry  and  Comp.
Dragees  antinerveuses  du  Dr.  Gelineau
Dragdes  antinerveuses  du  Dr.  Gelineaut

Dragees  d’assa  foetida.
Dragees  au  bromure  de  Camphre  du
Dr.  Clin,  von  Comar  et  Cie.  in  Paris.
Dragees  de  Christiania,  Goudron  de
Norvege.
Dragees  ä  la  Coca  de  Perou.
Dragees  copaivique  de  sibord.
Dragdes  a  la  crdosote.
Dragees  de  Cubeline  de  Labelonye.
Dragees  Dubourg  a  la  Cascaroline,
von  A.  V.  Cognet.  C.  09,  Nr.  17  250.
Dragees  d’ergotine  Bonjeon.
Dragees  d’ergotine  de  Bonjean.
Dragdes  d’essence  de  A.  Sibord.
Dragees  a  l’extrait  naturel  de  Foix
de  Morue  Dr.  Vivier.
Dragees  au  fer  reduit  par  l’hydrogene
du  Quevenne.
Dragees  ferrugineuses  mannobismutdes
  de  L.  Foucher.
Dragees  ferrugineuses  du  Dr.  Rabuteau.

'Dragees  de  Girard  au  protoxalate  de
fer.
Dragdes  Grimault  au  fer  et  ä  l’ergot
de  Seigle.
Dragdes  d’hemoglobine  de  Deschiens.
Dragdes  de  hydrate  de  chloral  (chloral
perld).
Dragees  de  Meynet  d’extrait  coneentree,
  de  foi  de  morue.
Dragdes  au  peptonate  de  fer  de  Robin.
Dragdes  de  pyrophosphate  de  fer  et
de  soude  Robiginet.
Dragdes  de  Rhubarbe  de  Chine.
Dragdes  de  santonine.
Drei  Königsquelle,  natürliches  Tafelwasser ­
  der  arienheller  Quelle.  C.  09,
Nr.  31  324.
Droserin-Plätzchen,  von  Fabrik  chem.
und  pharmazeut.  Präparate  der
Doktoren  R.  u.  O.  Weil  in  Frankfurt ­
  a.  M.  C.  11,  Nr.  13  713.
Dukehart’s  pure  extract  of  Malt  and
Hops.
Durststiller  von  Bourroughs,  Wellcome ­
  &amp;amp;  Co.  C.  09,  Nr.  37  535.
Dyspeptine  Dr.  Hepp.
        <pb n="397" />
        381

Eau  Defries  du  Dr.  Morel.
Eau  a  detacher.
Eau  divine.
Eau  des  F6es,  von  Sarah  Felix  in
Paris.  C.  10,  Nr.  22  973.
Eau  hemostatique  de  Casenava.
Eau  hemostatique  de  Lechelle.
Eau  de  Lechelle  renovatrice  de  sang.
Eau  magnetique.
Eau  de  Melisse  de  Carmes  du  frere
Mathias.
Eau  ophtalmique  de  Loche.
Eau  ophtalmique  de  M.  Stovinsky
(Aqua  di  ocehi,  Eyes  Water)  Turin
chez  Cerruti.
Eau  pour  pousser  les  cherleux.
Eau  sanitaire,  pedicurative,  electrique
  et  antiputride.
Eau  tonolique  de  cuir  Chevelu.
Eau  virginale,  astringente  de  Chable.
Echt  englischer  Wunderbalsam,  von
Krigler  in  Gratz.
Echte  Hein-Fong-Essenz.
Echtwirkendes  Schwabenpulver.
Egg.  Emulsion  cod  Liver  oil,  von
Parke,  Davis  et  Cie.
Egg.  Emulsion  of  Cold  Liver  Oil,  von
Parke,  Davis  et  Cie.
Egmol,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  11,  Nr.  20  103.
Einfaches  Konservierungssalz  (Polkelsalz).

Einreibung  Fakir,  von  chem.-pharmag.
Gesellschaft  Fakir  in  Berlin.  C.  07,
Nr.  26  394.
Eisenmilch.
Eisenpeptonat-Essenz.
Eisenpeptonat  mit  Chinin.
Eisensaccharat-Kapseln  von  Dr.
Fleischer.
Elastic  suppositories  Chloretone
Compound,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
Elastic  suppositories  Thiodine,  von
Parke,  Davis  et  Cie.
Elastic  suppositories  (Vaginal)
Thiodine  10  %,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  09,  Nr.  2881.
Elatine.
Elatine  solution  ag.  Generou.
Elcasine,  von  Konstantin  Puptis.
C.  09,  Nr.  7027.
Electrargol  .  von  F.  Comar
Electraurol  I  et  Fils  et  Cie.
Electropalladiol  1  in  Paris.  C.  09,
Electroplatinol  &amp;gt;  Nr.  14  636.
Elektro-homöopathische  Heilgalle.
Elektro-homöopathische  Mittel.
Elektromotorisches  Zahn-Halsband,
von  Georg  Bode.

I  Elektrovalidor  —  s.  Ares,
j  Elixir  Algamarine.
Elixir  Alimentaire  Duero.
Elixir  antidiabetique  du  Dr.  Goules.
:  Elixir  antigoutteux  et  antirhumatismal
  de  Lavilles.
J  Elixir  antiscorbutique  Audiban.
J  Elixir  de  Bola  Verne.
Elixir  Buchu,  Juniper  and  Potassium
Acetate,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  11,  Nr.  20  103.
Elixir  Castellin.
Elixir  au  citrate  de  fer.
Elixir  de  Coca,
j  Elixir  Coca  Buton.
»  Elixir  5,  la  creosote  v6g6tale.
Elixir  dbpuratif.
Elixir  digestif  de  pepsine  de  Grimault
et  Cie.
Elixir  Dupeyroux,  von  Apotheker  M.
Dupeyroux.  C.  09,  Nr.  15  934.
Elixir  eupeption.
Elixir  eupeptique  du  Dr.  Tizi.
Elixir  Mrs.  Fayard  et  Blayn.
Elixir  ferrugineux  du  Dr.  Rabuteau.
Elixir  de  Godineau.
Elixir  Godinot,  von  John  Blanchon
in  Paris.  C.  10,  Nr.  8660.
Elixir  d’hemoglobine  de  Deschiens.
Elixir  d’hemoglobine  soluble,  von
Deschiens.
Elixir  hygienique  Cleteas.
Elixir  Lactated  Pepsin,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  09,  Nr.  17  250.
Elixir  de  papaine  de  Trouette  Perret.
Elixir  de  Quinquina  de  Grimault
et  Cie.
Elixir  de  Rhubarbe  de  M.  Borde,
chez  Fayard  et  Blayn.
Elixir  de  sante  de  Bonjean.
Elixir  saw  palmetto  and  santal  compound, ­
  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  11,  Nr.  4267.
Elixir  du  Dr.  Thermes  au  citrolactate
de  fer.
Elixir  du  Dr.  Tiedemann.
Elixir  tonico-antimucose  du  Dr.  Jilier.
Elixir  tonique  anti-glaireux  du  Dr
GuilliA
Elixir  trouette-perret  ä  la  papain.
Elixir  v6g5tal  de  la  Grande  Chartreuse. ­

Elixir  vegetal  suisse  (liqueur  cordiale
  tonique  digestive),  vom  Chemiker ­
  T.  Chauten  in  Genf.
Elixir  Virginia,  von  Ed.  Landrin  in
Paris.  C.  08,  Nr.  24  032.
Elleman’s  Royal  Embrocation,  als
I  Heilmittel  für  Menschen.
        <pb n="398" />
        Emollientine,  Salbe,  von  Parke,  Davis
et  Cie.
Emplastas  de  Belladonna.
Emplastrum  Cantharidum.
Emplastrum  Cerrusae.
Emplastrum  Fodicatorium  Paraeelsi.
Emplastrum  gummosum.
Emplastrum  lithargyri.
Emplastrum  matris.
Emplastrum  Meliloti.
Emplastrum  Plumbi.
Emplastrum  saponatum.
Emplastrum  de  vigo.
Emplätre  du  Dr.  d’Auduran.
Emplätre  du  Dr.  Couerre  (Amörique).
Emplätre  diapalme  ä  l’aconit  camphrä.
Emplätre  de  pauvre  homme  de  Beral.
Emplätre  aux  pauvras  hommes.
Emploi  therapeutique  lactale  alcaline
  ete.  du  Dr.  Gensoul  et  Petrequine.

Emulsion  of  Cold  liver  Oil  with
hypophosphites  of  Colodium  and
Sodium,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
Emulsion  of  Cod  Liver  Oil  with
hypophosphites  of  calcium  and
Sodium,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  09,  Nr.  7027.
Emulsion  of  Cod  Liver  Oil  Improved
with  hypophosphites,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  09,  Nr.  7027.
Emulsion  d’huile  de  foie  de  Morue
aux  hypophosphites.
Energin,  von  Sigeti  &amp;amp;  Dr.  Silard  in
Petsch  (Ungarn).  C.  09,  Nr.  22  014.
Englisches  Patent-Gichtpapier.
Englisches  Waschwasser.
Enteric  pills  Creosote  (Beechwood),
von  Parke,  Davis  et  Cie.  C.  09,
Nr.  31  324.
Epilepsiemittel  von  Dr.  Groen  Salomon
  in  Berlin.
Ergotin.
Ergotinum  Bombeion.
Ergotinum  Bonjean  Labelonye.
Ergotinum  Denzel.
Ergotinum  dialysatum.
Ergotinum  Nienhaus.
Ergotinum  Iwon.
Ergotinum  purum  spissum  Wenrichi.
Esanofele  j  von  F.  Bisleri  et  Co.
Esanofelina  /  in  Milan.
Escalin-Suppositorien,  von  der  Akt.-Ges.
  Vereinigte  chemische  Fabriken
in  Charlottenburg.  C.  09,  Nr.  2881.
Essence  conccntree  de  salsepareille
du  Dr.  Grommellenck.
Essence  of  Peach  Kernels.

Essentia  Antimellini  Composid
Petzold.
Essentia  Anti-phtisica  von  Dr.  Lobethal ­
  in  Breslau.
Estratto  di  Tamarindo.
Eucaliptina  de  trois  fontaines.
Eucalyptus-Honig.
Eucerinum,  von  Hegeier  &amp;amp;  Brünings.
C.  09,  Nr.  30  382.
Euchinin-Tabletten,  von  Vereinigte
Chininfabriken  Zimmer  &amp;amp;  Co.  in
Frankfurt  a.  M.  C.  11,  Nr.  4267.
Eudrenine,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
Eugallol,  von  Knoll  &amp;amp;  Co.  in  Ludwigshafen ­
  a.  Rh.  C.  10,  Nr.  27  985.
Eulatin,  vom  chemischen  Institut
Dr.  Ludwig  Oestreicher  in  Berlin.
C.  10,  Nr.  22  973.
Eunatrol-Pillen,  von  Verein.  Chininfabriken ­
  Zimmer  &amp;amp;  Co.  in  Frankfurt ­
  a.  M.  C.  11,  Nr.  4267.
Euphyllin-  von  chem.  Werken
Ampullen  I  vorm.  Dr.  Heinrich
Euphyllin-  j  Byk.  C.  09,
Suppositorien  Nr.  7027.
Eureca-Liniment  Forster’s.
Eusemine,  von  H.  Rosenberg  in
Berlin.
Eustenin-Tabletten,  von  Verein.
Chininfabriken  Zimmer  &amp;amp;  Co.  in
Frankfurt  a.  M.  C.  11,  Nr.  4267.
Excelsior  amaro  Dr.  Rovighi.
j  Exoteria  Dr.  Punkert’s  Gichttinktur. ­

Extracta  medicinajja  omnia  (ausser
Extract.  folior  Pini).
Extractum  Digitalis  Fluidum.  C.  07,
Nr.  21  725.
Extrait  de  Coca.
Extrait  aux  plantes  alpines  de  Toggenbourg.

Extrait  de  foie  de  morue  organique,
von  Egasse  et  Bouge  in  Paris.
Extrakt  ohne  Namen  (dem  Geschmack
nach  ähnlich  dem  Extractum  dulcamara).

Extrakt  Pagliano.
Fagocitine,  von  Hugo  Rosenberg  in
Berlin.
Fagogarcine.
Falkogen,  v.  Richard  Falk.  C.  07,
Nr.  39  034.
Fayard’s  Balsam.
Fellonis  Sirop.
j  Fenchel-Honig  Extrakt,  Schlesischer,
von  Egers  in  Breslau.
[  Fenchel-Honig  Solomon’s.
|  Fer  dialysä  de  Ravel.
        <pb n="399" />
        383

Fer  Girard,  protoxalate  de  fer.
Ferdinando  Ponei  Pillolae  purgative.
Fergan,  von  Leerbeck  &amp;amp;  Holm.  C.  09,
Nr.  15  934.
Ferrenosio-Favara.
Ferrhaemin.
Ferrisacharide-Tabletten,  vom  Apotheker ­
  Obretel  in  Prag.
Ferrocodile-Leprince,  ausser  dem  zur
Einfuhr  zugelassenen.
Ferrolaktol,  von  Mediko-hygienischem
Institut  in  Brüssel.  C.  11,  Nr.  13713.
Ferrum 1 )  albuminatum  liquidum.
Ferrum  1 )dialysatum  liquidum  oxydat
saeeharat  solubile  peptonatum
liquidum.
Feuilles  d’Abyssinie  d’Exibard.
Fichtenbalsam.
Fichtennadel  -  Bade  -  Tabletten  Dr.
Sedlitzky’s.
Figadol  extrait  de  foie  de  Morue
Dr.  Vivien.
Filicon,  in  Finland  hergestellt.  C.  10,
Nr.  22  973.
Fink’s  Capsicin  Porous  Piaster.  C.  08,
Nr.  22  844.
Fir  Trea  Oil  insecticide.
Fixin  Gremy  von  G.  Gremy  in  Paris.
C.  08,  Nr.  22  844.
Fioral  (le)  compose  chimique.
Fluid  Extract  Aconite  Root,  von
Parke,  Davis  et  Cie.
Fluid  Extract  Essenz  of  Horehound.
Fluid  Extract  Digitalis,  von  Parke,
Davis  et  Cie.
Fluid  Extract  Indica  Cannabis,  von
Parke,  Davis  et  Cie.
Fluid  Extract  Magnesia,  Dineford’s.
Fluid  Extract  extract  Hysterionica
(Aplopaggus  Baylahum),  von  Parke,
Davis  et  Cie.
Fluid  Extract  Adonis'
Vernalis
Fluid  Extract  Aspidosperma
  (Quebracho)
Fluid  Extract  Bryonia
Fluid  Extract  Convallaria

Fluid  Extract  Cotton
Boot  Park
x )  Privatmitteilungen  zufolge
müssten  diese  Präparate  wie  folgt
heissen:
Ferrum  albuninatum  liquidum.
Ferrum  dialysatum  liquidum.
Ferrum  oxydatum  saccharatum
solubile.
Ferrum  peptonatum  liquidum.

Fluid  Extract  Cinchona  .  von  Parke,
Aromatik  I  Davis  et  Cie
Fluid  Extract  Male-Fern  j  C.  08,
Fluid  Extract  Pichi  -*Nr.  17  899.
Fluid  Extract  Hysterionica ­
  in  Tabletten,
Fluid  Extract  Piscidia
Piscipula  (Jamaica
Dogwood)
Fluid  Extract  Solanum
Carolinense  (Horse
Nettle  Root)
Fluid  Extract  Cinchona  Red,  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  09,
Nr.  7Ö27.
Fluid  Extract  Eucalyptus,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  09,  Nr.  14  636.
Fluid  Extract  Uva-Ursi,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  09,  Nr.  17  250.
Fluid  Extract  Ustilago  Maidis,  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  09,
Nr.  39  741.
Fluorin,  von  J.  G.  Braunmüller
&amp;amp;  Sohn.  C.  11,  Nr.  6516.
Flüssigkeit  zum  Vertreiben  der
Wanzen  von  Ries  Guttmann  in
Pesth.
Fluss-Wunder-  und  Heilpflaster,  von
Mosenthal.
Fondant  Gombault.
Formanganate  Discs,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  09,  Nr.  22  963.
Försters  Eureca  Liniment.
Fortifiant  au  vin  de  Grenache.
Fouquiol.
Frauenschutz,  von  Dr.  H.  Fischer
&amp;amp;  Co.  in  Leipzig.  C.  08,  Nr.  16  584.
Furonculin.
Futterzusatz  Alt  Bewährt,  Viehfutterpulver, ­
  durch  den  Beschluss  des
Veterinärkomitees  zur  Einfuhr  verboten. ­
  C.  11,  Nr.  4267.
Gadose,  von  J.  E.  Stroschein,  Chemische ­
  Fabrik  in  Berlin.  C.  09,
Nr.  22  963.
Galvanische  Pillen  von  Dr.  Schacht.
Galvanochain  Bads.
Gargarisme  Barnoud  tire  au  borate
de  soude.
Gastroton  Steppuhu  und  Borke.
Gausicin.
Gehör-Oel.
Gehör-Oel,  Oberstabsarzt  Dr  Schmidtsches,
  verbessert  von  Dr.  M.  Deutsch.
Gehör-Oel  von  Dr.  Richter.
Gehör-Oel  von  Dr.  Thümmel.

von  Parke,
Davis  et  Cie.
'  C.  08,
Nr.  16  584.

von  Parke,
Davis  et  Cie.
C.  08,
Nr.  22  844.
        <pb n="400" />
        384

Gehör-Oel  Extrakt  von  Dr.  Schipek,
präpariert  von  Franz  Giacomelli
in  Wien.
Gelatin  coated  pills  Calcium  Sulphide,
von  Parke,  Davis  et  Cie.  C.  11,
Nr.  8496.
Gelatin  Coated  Pills  Phosphorus  Iron
et  Quinine,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
Gelbe  Flüssigkeit  |  gegen  das  Fieber,
Gelbe  Pommade  /  vom  Laboratorium ­
  Sauter  in  Paris.  C.  09,
Nr.  20  926.
Gelodurat-Kapseln  mit  Jodkali  zu
0,5  und  0,2,  von  G.  Pohl  in  Schönbaum ­
  bei  Danzig.  C.  10,  Nr.  8660.
Gepresste  Watte  mit  1  %-.  von  Parke,
und  5  %  Kokain  I  Davis
Gepresste  Sublimat-  Jet  Cie.  C.09,
watte  iNr.  12  445.
Geraud.
Gerlach’s  (E.)  Präservativ-Cream  —
s.  Präservativ-Cream.
Germann’s  Bitter.
Germesil  nach  der  Formel  des  Dr.
Metschnikoff  hergestellt.  C.  07,
Nr.  21  725.
Gesundheits-Liqueur  von  Quante.
Gichtgeist,  von  Heinrich  Block  in
Eger.
Gichtpapier.
Gicht-  und  Rheumatismus-Wasser,
von  Lindhorst.
Gicht-  und  Rheumatismus-Einreibung ­
  von  Moesinger.
Gicht-  und  Rheumatismus-Pflaster
von  Moesinger.
Gicht-  und  Rheumatismus-Spiritus,
von  Hoffmann.
Gicht-  und  Rheumatismus-Tropfen,
von  Moesinger.
Gicht-Leinwand  gegen  jede  Art
Leiden.
Gichtwatte,  von  Dr.  Pattison.
Givasan-Zahnpaste,  von  chemischer
Fabrik  J.  D.  Riedel,  Akt.-Ges.  in
Berlin.  C.  11,  Nr.  8496.
Gleichenberger  Brustsaft.
Gliricin,  Rattengift,  von  Quante.
Globules  Bories.
Globules  de  Persine.
Glorii  Tonic,  von  John  A.  Smith
in  London.
Glycericones.
Glycerin-Eisen-Liqueur,  Wiener,  von
Rosenthal.
Glycerin  suppositories,  von  Parke,
Davis  et  Cie.
Glycerole  Jerbine  Compound,  von
Parke,  Davis  et  Cie.

Glycerophosphate  granule.
Glycoteane  Maignon,  Heilmittel  gegen
Zuckerkrankheit,  von  Franfois
Maignon  in  Frankreich.  C.  10,
Nr.  39  158.
Glyricyn  —  s.  W.  Wagner’s  Mittel.
Goddard’s  Cough  Balsam.
Goddard’s  physical  Balsam.
Goddard’s  Veterinari  tincture  of
Myrrhe.
Golden  Ointment  of  Jodin  Barrous.
Goldener  volatischer  Melissen-Geist
der  barfüssigen  Karmeliter  in  Prag.
Gonoton,  Schutztabletten,  von  K.  A.
Tieleke  in  Sehl  a.  d.  Mosel.  C.  09,
Nr.  7027.
Gouttes  japonaises.
Gouttes  Rami.
Grain  (le)  Framjais  C.  Moineau,  Apoth.
I  Klasse  in  Paris.  C.  11,  Nr.  16944.
Grains  de  Meynet  d’extrait  concentre
  de  foie  de  morue.
Grains  de  Vals.
Grains  de  Vals,  Pillen,  von  Apoth.
A.  E.  de  Mourguet  in  Paris.  C.  09,
Nr.  20  926.
Grains  de  vie  du  Dr.  Farot.
Granules  d’acide  arsenieux.
Granules  antimonieux  du  Dr.  Papillaud.

Granules  d’arseniate  de  Fer.
Granules  d’arseniate  d’or  dynamise  du
Dr.  Addison.
Granules  de  Catillon  strophantes.
Granules  chlorhydrate  de  quinine.
Granules  de  digitaline  d’Homolle  et
Quevenne.
Granules  imprimees  et  dosees  a
l’arsenicate  de  fer.
Granules  imprimees  et  dosees  de
bromure  de  camphre.
Granules  imprimees  et  dosees  de
sulphate  de  quinine.
Granules  preparees  par  M-rs  Makkessen
  et  Robins  ä  New-York.
Granules  de  Silphium  Cyrenaicum.
Granules  de  sulphate  de  quinine.
Granules  Titres  d’Aloine  Houde.
Granules  trois  cachets  phosphure  de
zinc.
Graue  Quecksilbersalbe,  von  Pearson
&amp;amp;  Co.,  G.  m.  b.  H.,  in  Hamburg.
C.  09,  Nr.  37  535.
Grave’s  de  Medies  pensil.
Griserin  ß.
Grüne  organische  Flüssigkeit  \  vom
Grüne  organische  Pommade  /Laboratorium ­
  Sauter  in  Paris.  C.  0  ,
Nr.  20  926.
        <pb n="401" />
        385

Guderin,  von  A.  Gude  &amp;amp;  Co.  in
Berlin.
Gutta  Perche  Pflastermull  cum  Zinco
oxydato  10  %.
Guttman’s  Boncegno-Pillen.
Dr.  Hair’s  Asthma  Cure,  von  B.  W.  (
Hair  &amp;amp;  Sohn.  C.  09,  Nr.  32  796.  j
Dr.  Hair’s  Bronchial  Cough  Remedy.
Hamamelin  comp,  suppositories,  von
Parke,  Davis  et  Cie.
Hamilton’s  Pflaster.
Haemogallol  -  Kobert  -  Chocoladepastillen.

Haemogallol-Tabletten  —  s.  Pastillen.
Haemoglobinum  purissimum  in
Lösung.
Haemol-Tabletten  —  s.  Pastillen.
Hämoplas-Lumiere,  von  Laboratoire
Lumiere.  C.  09,  Nr.  7027.
Haemorrhoisid,  von  der  chem.  Fabrik
in  Erfurt.
Harlemer  Tropfen.
Hausmann’s  adhaesivum.
Hazelinum.
Hedge’s  herbage  lotion.
Heidelbeer-Sanitäts-Wein.
Heilmittel  gegen  Magenkrampf,  von
Douk.
Helenen-Kraut,  blutreinigendes  Kraut,
von  der  Verwaltung  der  Frankeschen ­
  Stiftungen  in  Halle  a.  d.  Saale.
C.  09,  Nr.  2881.
Helfenberger  Bandwurm-Mittel,  von
Akt.-Ges.  der  chemischen  Fabrik
Helfenberg  in  Helfenberg.  C.  10,
Nr.  19  324.
Hemagene  Tailleur,  von  Paul  Tailleur
(Fontainebleau).  C.  07,  Nr.  31  427.  I
Heinatic  Hypophosphites,  von  Parke,
Davis  et  Cie.
Hematosine.
Hemopulvine.
Hensel’sches  Tonicum,  von  Apoth.
T.  E.  Bourquin  in  Priebus  (Preuss).
Herba  thymi  et  pinguiculi  dialisat.
Golas  (Tussicura),  von  Akt.-Ges.
„La  Zyma“  in  Aigle.  C.  10,  Nr.  8660.
Herbabny’s  Neuroxylin.
Herbatine  prepared.
Hercules  Bitter.  •
Hermophenil-Lumiere,  von  Labora-  J
toire  Lumiere.  C.  09,  Nr.  7027.
Hetol-Inj  ectionen.
Hienfong-Essenz.
Hippaced,  von  Henry’s  Great  Indian
Bencedies  limited  in  London.

Hippocurate,  von  Bonneau  et  Drovet.
Tonique  pour  la  guerison  des
plaies  et  blessures  de  chevaux.
Hoffman’s  Asthma  Raucher-Pulver
„Vesuv“.
Hoffman’s  tooth  balsam.
Hommel’s  natürliches  Haematogen
Eisen-Elixir.
Hoopers  cachu  aromatise.
Hop  biters.
Hopogan-Chinin-Tabletten

Hopogan-Rhubarber
Tabletten
Hoppgan-Salicyl-Tabletten

Horn.’s  celebrated  nervine.
Hühneraugen-Auflösungsmittel,  von
Königslies.
Hühneraugen-Pflaster,  von  Lettner.
Hühneraugen-Pflaster,  Rudolfstadt’  -
sches,  von  Seehofer.
Hühneraugenringe  in  der  Uhr.
Hühneraugen-Wattorin,  von  A.  Prösl.
Huile  acoustique  du  Dr.  Krafton.
Huile  acoustique  de  Mene  Maurice.
Huile  blanche  de  Naples.
Huile  de  foie  de  morue  brune  de
protoiodure  de  fer.
Huile  de  foie  de  morue  emulsionnee
pour  la  pancreative  Defresne.
Huile  iodee  de  j.  Personne.
Hülsen  für  Zigaretten  gefüllt  mit
Tabak  und  pyrotechnischen  Stoffen
(Pharaondrachen,  enthaltend  Quecksilberverbindungen) ­
  .
Hundpillen.
Hustenzeltchen  von  Dr.  Modas.

von  Kirchhof
&amp;amp;  Neurat  in
Berlin.  C.  10,
Nr.  14  243.

Hygiopon,  von  den  Berliner  elektrochemischen ­
  Fabriken.  C.  09,
Nr.  12  445.
Hypnal  Höchst,  von  Farbwerke,  vorm.
Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning  in
Höchst  a.  M.
Hypodermic  Tablets
Scopolamine  hydrobromide

  1 / 100  Gran
Hypodermic  Tablets
Scopolamine  and
Morphine

von
Parke,  Davis
et  Cie.
in  London.
C.  10,
Nr.  39  158.

Ibit,  Gasegewebe  (Marly).
Ichthyol-Präparate  von  Kordes
Hermany  et  Cie.  in  Hamburg:
Lösungen,  Salben,  Pillen,  Kapseln,
Bäder,  Pflaster.
Ichthyol-V  asogen.
Idiation  von  Breslauer.

25
        <pb n="402" />
        386

Immediate  Relief  from  Asthma,
Bronchitis  Cattarrh,  v.  James  F.
Morrison.
Indantren  —  s.  das  Verzeichnis  C.
Indian  Balsam,  von  John  Allen
Kiveland.  C.  09,  Nr.  39  741.
Indische  Kräuter-Essenz  von  Dr.
James  Smith.
Inhalant  Nr.  2  1  von  Parke,
Inhalant  Nr.  6  i  Davis  et  Cie.
Inhalant  Nr.  11  f  C.  09,
Inhalant  Nr.  19  j  Nr.  15  934.
Inhalant  Nr.  10,  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  09,  Nr.  19  798.
Injection  de  Broa.
Injection  de  Chable.
Injection  de  Charleau.
Injection  de  Dr.  Malterre.
Injection  de  Raquine.
Injection  von  Dr.  M.  Richard.
Injection  de  Sibord.
Injection  v^getale  de  Candelot  et
Gelee.
Injections-Cornutin  (dialytisches),  von
Bombeion.
Injections-Flüssigkeit  (Morphium),
von  Dr.  Tilo  in  Mainz.
Injections-souscoutan6es  sterilisees
(Kali  cantharidinic).
I.  K.  Lösung.  Nach  Dr.  Spengler.
Tuberkulose  —  immun.  Körper,
von  A.-G.  Kalle  &amp;amp;  Co.,  Biebrich
a.  Rh.  C.  09,  Nr.  19  798.
Isländische  Moos-Pasten  von  Dr.
T.  Sauter  in  Ravensburg.
Isolde,  Seife,  von  J.  Berner  &amp;amp;  Co.
in  Hanau  a.  M.  C.  07,  Nr.  10  404.
Jacob’s  Oil  „the  Charles  A.Vogel  Company“ ­
  in  Baltimore.
Jalape-Wurzel  in  Pulver.
Jeneusse  (La),  von  Leiba  Meierowitsch
Weinstein.  C.  11,  Nr.  13  713.
Jerusalemer  Balsam  von  Antonius.
Jodalbin  capsules  von  Parke,  Davis
et  Cie.  C.  07,  Nr.  31  427.
Jodalbol  du  Docteur  Glaise  in  Paris.
C.  11,  Nr.  20  103.
Jodcigarren  von  Eckert.
Jod6in  Montagu,  von  Apotheker  Montagu
  in  Paris.  C.  07,  Nr.  31  427.
Jodival,  von  Knoll  &amp;amp;  Co.  C.  09,
Nr.  22  963  s.  das  Verzeichnis  C.
Jodocereol  Dalloz,  von  Dalloz  &amp;amp;  Co.
in  Paris.  C.  11,  Nr.  6516.
J  odoform-V  asogen.
Jodogenol  Pepine,  von  Pepine  et  Lebouc
  in  Falaise  (Frankreich).  C.  07,
Nr.  21  725.

Jod-sapene,  von  Krewehl  &amp;amp;  Co.  in
Köln.  C.  11,  Nr.  4267.
Jodural-Novat,  von  L.  Novat  in
Macon(Frankreich).  C.  10,  Nr.  25  359.
Jod-Vasogen.
Jubol,  von  Firma  Chatelain  in  Paris.
C.  10,  Nr.  22  973.
Jucca,  Pflanzenhaare.
Julius  Graez  patentierte  Gicht-  und
Rheumatismus-Ableiter.
Julius  Hensel’s  concentrierte  nervenstärkende ­
  tonische  Essenz,  dargestellt ­
  von  C.  F.  Hausmann,  Apotheker ­
  in  St.  Gallen  (Schweiz).
Kaffein,  von  Alfred  Bishop  Ltd.  in
London.  C.  09,  Nr.  19  798.
Kaiffa  d’Orient  pour  potages.
Kakao,  Magen  —,  von  Dr.  Michaelis
(bei  Hinweisen  auf  die  Wirkungen
und  die  Krankheiten).
Kakodylat-Natrium  für  subkutane
Einspritzungen,  von  Hausmann  A.-Ges.
  in  St.  Gallen.  C.  09,  Nr.  7027.
Kaltoko,  Pommade  zur
Förderung  des  Haarwuchses ­

Kaltoko,  Pulver  zum
Waschen  des  Kopfes
Kaltoko,  Tabletten
gegen  Blutarmut
Kalwing-Pastillen.
Kaplizin  (Mixtur),  von  Apotheker
Gotthard  Preisler  von  der  „Lessing-Apotheke“.
  C.  09,  Nr.  27  163.
Karlsbader  schäumendes  Pulver,  ausser
den  zur  Einfuhr  zugelassenen,
gleichnamigen  Präparaten.
Katheterpurin  von  Dr.  G.  Melzer  in
Meiningen.
Kautschuk-Pflaster  von  Beyersdorf:
mit  Acid.  salyc.  und  cannabis  ind.
mit  Acid.  salyc.,  cannabis  und  pyrogall.

mit  Acid.  salyc.,  cannabis  resorcm.
mit  Acid.  salyc.,  cannabis  Hydrarg.
p.  alb.
mit  Acid.  salyc.,  cannabis  extr.
belladon.
Kayes  restorative  pills.
Keatting’s  pectoral  cough  lozenges.
Kephalgen,  der  chemischen  Fabrik
in  Erfurt.
Kerzen  Bilret,  von  Eugene  Lenertz
in  Brüssel.  C.  10,  Nr.  39  158.
Ketten,  galvano-elektrische,  von
Kl  opfert.

vom
Laboratorium ­

„Kaltoko“.
C.  11,  Nr.
13713.
        <pb n="403" />
        387

Kinder-Nahrungsmittel,  von  Professor
Dr.  Wülsten  in  München.
Kindertropfen,  schmerzstillende,  von
Pasquale  Caterinuse  in  Hamburg.
Kirn.
Kleie  mit  Strychnin  (Mischung),  von
A.  Wasmuth  &amp;amp;  Cie.
Klepperbein’s  Magen-  und  Nervenstärkendes ­
  Pflaster.
Klimatische  Aroma  Pyramiden  von
J.  Müller.
Kneipp’s  Augentrost.
Kneipp’s  Knochenmehle.
Kneipp’s  Nerventrost.
Kneipp’s  Tannenzapfenextrakt.
Kneipp’s  Wassersuchts-Tee.
Kohlensaures  Kreosotwasser.
Kokoids,  von  Oppenheimer  Sohn  &amp;amp;  Co.
in  London.  C.  10,  Nr.  8660.
Kola  Dultz,  Tabletten  von  Max  Dultz.
C.  10,  Nr.  27  985.
Kola  Pastillen.
Kolanuss-Likör  von  Krahnstover.
Kolawein.
Konepherin  für  Injectionen,  von  Dr.
Tilo  in  Mainz.
Konfekt  mit  Waldwoll-Extrakt.
Königstrank  von  Jacobi  in  Berlin.
Konservensalz,  von  Krewel  &amp;amp;  Cie.
in  Köln.
Konservensalz  für  Fleisch  —  s.  W.
Wagner’s  Konservensalz.
Kousso  de  Boggio.
Kraftbier,  von  Ross  &amp;amp;  Cie.,  Kleinflattbeck.

Kraft-Schokolade  nach  Mehring.
Kraftpulver,  Ditman’s.
Krauter-Bonbons  von  Dr.  Koch.
Kräuter-Elixir  von  Dr.  Lampe.
Kräuter-Liqueur  von  Daubitz.
Kräuter-Tee,  von  Albert  Heinemann
in  Hamburg.  C.  09,  Nr.  7624.
Kr6ogenine-Lumiere,  von  Laboratoire
Lumiöre.  C.  09,  Nr.  7027.
Kreosot-dragees.
Kreosot-vasogen.
Krewel’s  Sanguinal-Pillen  mit  Natr.
Kakodylic.,  von  Krewel  in  Köln
a.  Rh.  C.  08,  Nr.  39  086.
Krüsi  Altherr’s  Pulver  gegen
Bleichsucht.
Künstliche  Salze  von  Dr.  Sandow,
mit  Ausnahme  der  zur  Einfuhr  erlaubten. ­

Kurella’s  Brustpulver.

Lactol.
Lactone  or  Buttermilk  Tablets,  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  07,
Nr..  26  394.
Lactoserve,  Buttermilch  in  Pulverform, ­
  von  C.  F.  Böhringer  &amp;amp;  Söhne
in  Mannheim-Waldhof.
Lain,  Salbe,  von  „Lain  G.  m.  b.  H  “
in  Berlin.  C.  09,  Nr.  24  034.
Latschen  -  Keif  fern-  Oel  -Pastillen.
Lauchstädter  Mineralbrunnen  als  Heil-Mineralwasser.
  C.  10,  Nr.  2174.
Laxaphen,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  11,  Nr.  20  103.
Lebensbitter.
Lecorice  Tolu  and  other  demulcend
et  expectorant  ingredienta.
Leucrol,  der  chemischen  Fabrik  in
Erfurt.
Levingston’s  Halth-preserving  pills
(American  pills).
Levurine  Extractive  Couturieux,  von
Ch.  Couturieux.  C.  07,  Nr.  21  725.
Levurine  Seche,  von  Stauffer  in
Belgien.  C.  07,  Nr.  26  394.
Licht  Mitin,  von  Kreweü  &amp;amp;  Co.  in
Köln.  C.  08,  Nr.  24  032.
Lichte  Chaumel  gegen  Verstopfung,
von  Victor  Fumouz  et  Cie.  in
Paris.  C.  11,  Nr.  4267.
Lichtentals  Bitterliqueur  -  Essenz,
von  Kainz  in  Wien,  Markgasse.
Lieut  James  Blistering  ointment.
Lignosulfit.
Limanol.
Limol  Churchill,  s.  Ampoules  de  —.
Liqueur  antimiasmatique,  antidpidemique
  du  Dr.  Roene.
Liqueur  digestive  de  Hufeland  de
Lechele.
Liqueur  de  goudron  de  Ravel.
Liqueur  Mourry  von  Lancelot  &amp;amp;  Cie.
Nachf.,  Fernard  Mousseau  &amp;amp;  Henry
Rivier  in  Paris.  C.  10,  Nr.  31  490.
Liqueur  Pearson.
Liqueur  de  sibord.
Liquid  Aloes,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  08,  Nr.  17  899.
Liquid  Petrolatum  Colorless,  vonParke,
Davis  et  Cie.  C.  09,  Nr.  15  934.
Liquide  antipitiriasique.
Liquide  cicatrisant,  antisuppuratif  de
la  Rue.
Liquor  ferri  albuminat.  Drees.
Liquor  ferri  peptonati.
Liquor  Sedans,  von  Parke,  Davis
et  Cie.

25*
        <pb n="404" />
        388

Lithosanol  Bauer’s,  von  Ludwig  Bauer
in  Ketschenbroda  bei  Dresden.  C.09,
Nr.  19  798.
Livura,  von  Alfred  Bischop  Ltd.  in
London.  C.  09,  Nr.  19  798.
Local  Anaesthetic.
Loeflund’s  Malz-Extrakt  mit  Chinin.
Loeflund’s  Malz-Extrakt  mit  Kalk.
Lösung  von  Kokain-Adrenalin  für
subkutane  Einspritzungen,  von
Hausmann  A.-G.  in  St.  Gallen.
C.  09,  Nr.  7027.
Lösungen  für  Injektionen  in  Glasröhrchen, ­
  von  Dr.  Bloch  in  Basel:
1.  Ergotin  0,2.
2.  Aether-Camphor  1  :  9.
3.  Coffein  Natro-benzoic.  0,2.
4.  Atropin  Sulf.  Mero.  0,001.
5.  Strychnin.  Nitr.  Merc.  0,001.
6.  Ol.  Camphor  1  :  9.
7.  Cocain  0,01.
Adrenalin  0,0001.
8.  Cocain  0,02.
Adrenalin  0,0001.
9.  Morph.  Hydrochlor.  0,02.
10.  Cocain.  Muriat.  0,02.
11.  Morph.  Muriat.  0,015.
12.  Kakodyl.  0,05.
Lotion  antidartreuse  des  freres  Mahon
ä  Paris.
Lotion  L.  Dequeant.
Lotion  Louis  Dequeant.
Lozenges  absorbants  Savory’s.
Lozenges  from  the  balsam  of  Tolu.
G.  Liick’s  Gesundheits-Kräuterhonig,
von  Wilhelm  Anhalt  in  Kolberg
(Deutschland).  C.  08,  Nr.  22  844.
Lymphatische  Suppositorien,  vom  Laboratorium ­
  Sauter  in  Paris.  C.  09,
Nr.  20  926.
Magen  und  nervenstärkendes  Eisenwasser- ­
  Gastroton.
Magenbitter.
Magenpillen  aus  frischen  Extrakten,
von  Noris  Zahn  in  Berlin.  C.  08,
Nr.  24  032.
Magenpulver  mit  Anker.
Magnesia,  von  Alfred  Bishop  Ltd.  in
London.  C.  09,  Nr.  19  798.
Magolan,  von  der  Eirma  „Apotheker
O.Braemer,  Kommanditgesellschaft,
Fabrik  pharmazeutischerPräparate“
in  Berlin.  C.  08,  Nr.  22  844.
Malzextrakt,  eisenhaltiges,  von  Dr.
Link.
Malzextrakt  mit  Chinin,  von  Dr.  Link.
Malzextrakt-  Gesundheitsbier  von
J.  Hoff.

Malzextrakt  -  Gesundheitsbier  von
Hollact.
Maretin-Tabletten,  von  Friedr.  Bayer
&amp;amp;  Co.  C.10,  Nr.  8660.
Maria  Louise,  kosmetisches  Mittel.
C.  08,  Nr.  24  032.
Mariazeller  Magentropfen.
Masse  des  Dr.  Zede,  von  F.  Comar
&amp;amp;  Fils  &amp;amp;  Cie.  in  Paris.  C.  09,
Nr.  7027.
Massageapparat  für  die  Brust,  vom
amerikanischen  chemischen  Laboratorium ­
  in  New-York.  C.  08,
Nr.  24  032.
Mastic  dentoire  pour  calmer  les
douleur  de  dents.
Mata,  von  der  Firma  „Nassovia“  in
Wiesbaden.  C.  11,  Nr.  4267.
Mattews  Füllers  Earth.
Maux  de  dents,  gouttes  curatives.
Max  Bellmanns  Schutzkörper.
May’s  Pulver  Sakolsky.
Meat  Luice.
Meat  Preserve  Crystall,  von  Bunning
and  the  Seeth.  C.  09,  Nr.  2881.
Medicaments  dosimötriques  du  Dr.
Bourggraf  (Bourggreve).
Medikament  gegen  Diphtheritis  bei
Vögeln.
Medikamentale  Seife  von  Dr.  Wenson.
Medinal  soluble  in  Tabletten,  von
Chemische  Fabrik  auf  Aktien  vorm.
E.  Schering  in  Berlin.  C.  10,
Nr.  16  358.
Meningokokkenserum  in  Gläschen  zu
10  ccm  von  E.  Merck.  C.  07,
Nr.  39  034.
Meningokokkenserum  nach  Kolle-Wassermann,
  vom  Sächsischen
Serumwerk  und  Institut  für  Bakteriotherapie.
  C.  11,  Nr.  6516.
Menschenhebe,  Apparat  und  Pulver.
Mentha-glaciale  Galliano.
Menthol  —  s.  Zusammengesetztes
Menthol.
Menthoxol.
Menyl  Alirin  Nieske.
Menyl  du  chimiste  Nieske.
Mercurettes  in  Täfelchen,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  10,  Nr.  8660.
Mergal,  von  G.  Pommier.  C.  0/&amp;gt;
Nr.  26  394.
Meriodin,  von  G.  Trommsdorf  &amp;gt; n
Aachen.  C.  08,  Nr.  3255.
Merjodin,  von  G.  Trommsdorf  h»
Aachen.  C.  08,  Nr.  22  844.
Mexikanischer  Tee  von  Dr.  Javes.
Migraenin,  der  Firma  Siegfried.
        <pb n="405" />
        389

Migränin  Höchst,  in  Tabletten,  von
Farbwerke,  vorm.  Meister,  Lucius
&amp;amp;  Brüning  in  Höchst  a.  M.
Migränin  in  Tabletten  zu  0,37  g
und  zu  1,1  g,  von  Farbwerke,
vorm.  Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning
in  Höchst  a.  M.  C.  08,  Nr.  22  844.
Migrenes  Pastilles  de  Dr.  Lauterbach ­
  in  Paris.  C.  07,  Nr.  21  725.
Migrenol,  vom  Mediko-Hygienischen
Institut  in  Brüssel.  C.  10,  Nr.  35  075
und  C.  11,  Nr.  4267.
M.  Milano’s  liniment  by  Hinton.
Mitin  —  s.  Licht  Mitin.
Mitinum  mercuriale,  von  Krewel  &amp;amp;  Co.
in  Köln.  C.  08,  Nr.  24  032.
Mittel  zum  Abwaschen  des  Viehs
aus  ungereinigter  Karbolsäure  und
Teerseife.
Mittel  gegen  die  Cholera,  vonW.  Goldstück ­
  in  Johannesburg.  C.  08,
Nr.  12  721.
Mittel  gegen  Harnblasenleiden.
Mittel  zum  Vertreiben  von  Ratten,
Mäusen  und  Maulwürfen  von  Ries
Guttmann  in  Pesth.
Mixed  Vaccine  for  Acne,  von  Parke,
Davis  et  Cie.  C.  09,  Nr.  16  010.
Mixtion  colique.
Mixture  antidiabetique  Martino  base
vegetale.
Molkenpastillen,  von  Simon  in  Bern.
Moll’s  Franzbranntwein  mit  Salz.
Moll’s  Seidlitzpulver
Morison’s  vegetable  vom  Labora-Cathartic
  Pills  I  torium  Morison
Morison’s  vegetable  |  &amp;amp;  Co.  in  London
Pills  )  C.  10,  Nr.  3947.
Morison’s  vegetable  Pills  betreffende
Broschüren  unter  dem  Titel  „Darlegung ­
  eines  neuen  Systems  der
Medizin“  sind  zur  Einfuhr  verboten.
C.  09,  Nr.  35  355.
Morison’s  vegetable  universal  ointment.

Morrhuol  creosote  Grimault.
Mort  de  punaises.
Moskowitin.
Moessiagers  Gicht-  und  Rheumatismus-Einreibung. ­

Moessiagers  Gicht-  und  Rheumatismus-Pflaster. ­

Moessiagers  Gicht-  und  Rheumatismus-Tropfen. ­

Moustaches  Balsam.
Mundwasser  von  Burow.
Murovanilin,  von  Eisenbach  &amp;amp;  Co.
C.  08,  Nr.  22  844.

Muscat  Quina  vin  Saint  Raphael
Continental,  von  St.  Raphael  Continental ­
  Company  Principalfactury
Warsaw.  C.  11,  Nr.6516.
Muschel-Tabletten,  von  R.  Pietz  &amp;amp;  Co.
in  Berlin.  C.  10,  Nr.  31  490.
Musculine  guichon.
Mutterspülspritze,  von  FirmaMüllerin
Berlin.  C.  10,  Nr.  6907.
Mutzi.
Nao  de  la  Chine  de  Levasseur.
Nähr-Zucker  M.  Schmidt.
Nahein,  von  Wagner,  Brechtei  &amp;amp;  Cie.
in  -Nürnberg.
Nascha.
Natrium  tartaricum  granulat.  effervescent.

Neisser-Siebertsche  Desinfektions-Salbe,
  von  der  Chemischen  Fabrik
vorm.  Dr.  Heinrich  Byck  in  Berlin.
C.  10,  Nr.  33  634.
Neo-Electro-homöopathisehe  Stärkmittel. ­

NeoformansVaccine,vonParke,  Davis
et  Cie.  C.  09,  Nr.  16  010.
Nerven-Elixir  von  Quante.
Nervetonig  —  s.  Pastor  Königs  —.
Nervosine  Lechelle.
Neue  Mineral-Plombe,  von  G.  Paulson
in  Hamburg.
Neues  Serum  Professors  Deutschmann. ­
  C.  08,  Nr.  27  520.
!  Neu-Sidonal,  von  der  Akt.-Ges.  Vereinigte ­
  chemische  Fabriken  in  Charlottenburg. ­
  C.  09,  Nr.  2881.
Neurosa  zum  Färben  von  Esswaren,
zur  Einfuhr  nur  dann  verboten,
wenn  zum  Färben  von  Esswaren  bestimmt, ­
  infolgedessen  darf  nur  dann
nicht  eingelassen  werden,  wenn  auf
der  Verpackung  oder  in  den  Begleiturkunden ­
  irgend  welche  Hinweise
auf  eine  derartige  Bestimmung
vorhanden  sind.  C.  11,  Nr.  14  868.
Nevrodontovare.
Nevrophage  du  Dr.  Aubert.
Niesepulver  von  Schneeberg.
Nikotil  von  Dr.  med.  Vaillant  in  Paris.
C.  08,  Nr.  16  584.
|  Nirvenol,  der  chemischen  Fabrik  in
Erfurt.
I  Nitroglycerin  Solution.
Nitroglycerin  tablets.
Norton’s  Camomile  pills.
Noton,  von  Karl  August  Tieleke  in
Zeil  a.  d.  Mosel.  C.  10,  Nr.  36  429.
Notoub,  von  Paul  Tailleur  in  Fontainebleau. ­
  C.  07,  Nr.  31  427.
        <pb n="406" />
        390

Nouveau  liment  blanc  de  Godart
et  Contenau.
Novocain  mit  Adrenalin  in  Tabletten
und  Ampullen,  vonFarb  werke,  vorm.
Meister,  Lucius  &amp;amp;  Brüning,  Höchst
a.M.
Novocain-Suprarenin
Tabletten  A
Novocain-Suprarenin
Tabletten  B
Novocain-Suprarenin
Tabletten  C
Novocain-  Suprarenin
Tabletten  D
Novocain-Suprarenin
Tabletten  E
Novocain-Suprarenin
Lösung  A
Novocain-  Suprarenin
Lösung  B
Novocain-  Suprarenin
Lösung  C
Novocain-  Suprarenin
Lösung  D
Nubeck’s  Pflaster.
Nucleogen,  von  Hugo  Rosenberg  in
Berlin.
Ocr6ine  Gremy,  von  G.  Gremy  in
Paris:  a)  Pilules  d’Ocreine  Gremy;
b)  Gouttes  d’Ocr6ine;  c)  ampoules
d’Oereine.  C.  08,  Nr.  22  844.
Oil  with  Hypophosphites  of  Lime
and  Soda.
Ointment  for  the  eyes,  Lingleton’s.
Ointment  Holloway’s.
Ointment  Steven’s  the  only  subtitued
  for  fering  horses.
Ointment  of  Resorcin  compound,  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  07,  Nr.  26  394.
Oleate  of  Copper,  von  Parke,  Davis
et  Cie.
Oleate  of  Manganese,  von  Parke,
Davis  et  Cie.
Oleum  Baumscheidtii.
Oleum  vitae  du  Dr.  Siphon.
Olives  digestives  antibilieuses  du
Dr.  Albin  Laforgue,  von  Apotheker
Dr.  Legrand  in  Paris.
Oenase,  von  Ch.  Couturieux  in  Paris.
Onguent  balsamique  antihemorrhoidal
  de  bourgeons  de  peuplier
de  Dr.  Lebel.
Onguent  (F)  Ch.  Delonay  (Salbe)  von
Ch.  Delonay  (Frankreich).  C.  10,
Nr.  25  359.
Opium  depuratum  (pulv.  opii).
Opticol,  von  EugMieLenertz  inBrüssel.
C.  09,  Nr.  30  382.

Optimol  (mit  Saccharin).
Organische  Suppositorien,  vomLaboratorium
  Sauters  in  Paris.  C.  09,
Nr.  20  926.
Organotherapeutische  Präparate
Merck.
Organotherapeutische  Präparate  des
Laboratoriums  Chaix.
Organotherapeutische  Präparate  des
Laboratoriums  Hoffmann.
Original  Anaesthesin-Bonbons,  vonDr.
Ritzer  in  Frankfurt  a.  M.
Original  pasta  pompadour  de  Wilhelmine ­
  Rix.
Oesypus  Heiner.
Ovaraden,  von  Knoll  &amp;amp;  Co.  in  Ludwigshafen ­
  a.  Rh.  C.  10,  Nr.  27  985.
Oxyd  de  fer  soluble  de  Pagliari.
Pain  Expeller  pilules  Thehydon  au
benzoite  de  Lithine.
Pain  Robler,  von  Hermann  Preuss
in  Katt'owitz.  C.  09,  Nr.  22  963.
Pains  d’epices  hygieniques,  vonCzinsky
in  Galizien.
Pains  d’epices  purgatifs  ä  la  resine
de  scamonie  de  Foucher.
Pains  ferrugineux  de  Gagniere.
Panacea  de  Svain.
Pancreatic  Coca,  prepared  by  j.
Schweitzer  from  Savory  and  Moore.
Pancreatic  emulsion  von  demselben.
Pandigitale  Houdas,  von  Lancelot
et  Cie.  Nachf.,  Fernard  Mousseau
&amp;amp;  Henry  Rivier  in  Paris.  C.  10,
Nr.  31  490.
Papier  anglais  ou  Emplätre  du  pauvre
homme.
Papier  antiasthmatique  de  Barral.
|  Papier  chimique  (Demoix  et  Cie.,
Paris).
Papier  de  Gicquel.
Papier  Fruneau  contre  Fasthme.
Papier  gomme  et  adoucissant  pour
les  cauteres.
Papier  Pagliari  prepare  par  d’Homs.
Paranephrin  Cocain,  von  Dr.  Ritter
in  Frankfurt  a.  M.
j  Parr’s  life  pills.  ■
Pasta  phosphorata.
Pastillen,  Anticholera,  von  P.  ^  auche.
Pastillen  Brust-  und  Husten
(Trochisci  pectorales),  von  Simon
in  Berlin.  ,
Pastillen  dosierte  aus  Hämola  un
Hämogallol  von  E.  Merck,
j  Pastilles  Agents  de  change  Bonn  •
I  Pastilles  americaines  du  Dr.  Pas
son.

von  Farbwerke, ­
  vorm.
Meister,  Lucius ­
  &amp;amp;  Brüning
in  Höchst
am  Main.
C.  08,
Nr.  22  844.
        <pb n="407" />
        391

Pastilles  au  bäume  de  Tolu.
Pastilles  au  chlorale  de  potasse,
ou  Pastilles  au  sei  de  Berthollot
de  Dethan.
Pastilles  chlorate  de  potasse  de  Ravel.
Pastilles  au  citrate  de  magnäsie  de
Roge.
Pastilles  coeaine  Midy  chlorobonatee
de  Dethan  au  sei  de  Berthollot.
Pastilles  digestives  de  Dithriet.
Pastilles  d’Elatine.
Pastilles  Houde  ä  la  coeaine,  von
A.  Houdä  in  Paris.  C.  07,  Nr.  13  745.
Pastilles  de  lactates  alcalines  ä  la
pepsine.
Pastilles  de  Menthe  de  Rigles.
Pastilles  de  Ministres  de  Pajot.
Pastilles  nutritives.
Pastilles  orientales  ä  l’usage  de  fumeurs
  du  Dr.  P.  Clement.
Pastilles  de  Paulinia.
Pastilles  pectorales  de  l’hermita  d’Espagne
  du  prof.  Bemardine.
Pastilles  de  persine  de  Grimault  et
Comp.
Pastilles  purgatives  ä  la  magnesie
caleinee  de  Simon  ä  Berhn.
Pastilles  pyrophosphate  de  fer  et  de
soude  de  Leras.
Pastilles  Santonin.
Pastilles  de  Santonine.
Pastilles  de  Santonine  de  Callas.
Pastilles  Schaedelin  au  phosphate  de
fer.
Pastilles  au  suc  de  la  laitue.
Pastilles  deThridaceauLaurierCerise,
Pastilles  vegetales  vermifuges.
Pastor  Koenigs  Nervetonig,  von  d.
Medizinischen  Gesellschaft  Koenig
in  Frankfurt  a.  M.  C.  11,
Nr.  13712.
Pate  de  Berthe  ä  la  codeine.
Pate  de  George.
Pate  lima^ons  de  Quelque  jeu.
Pate  pectorale  et  antieatarrhale  de
Blayn.
Pate  pectorale  balsamique  de  Regnauld
  ainä.
Pate  pectorale  de  Baudry.
Päte  pectorale  de  Blondeau.
Pate  pectorale  Mariani  a  la  Coca.
Päte  pectorale  de  Ravel.
Pate  pectorale  surfine  assortie.
Päte  pectorale  Tiquier.
Patirosa  lozenges  for  coughed
colds.
Pauche  granulee  Dubois.
Pepsine  Boudault  en  poudre.
Pepsine  Globules.

1  Pepsine  Magenbitter.
Pepsin-Pillen.
Peptone  en  poudre  seche.
Perles  purgatives  de  W.  Gusson.
Perles  de  sulfate  de  quinine  du  Dr.
Clertan.
Perles  de  Vichy  (Tabletten),  von
Apotheker  Anne  Edouard  de  Mourguet
  inParis.  C.  09,  Nr.  20926.
Perles  de  Vichy  (Körner)  des  französischen ­
  Apothekers  Henry  Noguet.
C.  10,  Nr.  25  359.
Perlfett  (in  Kapseln).
Persodine  Lumiere,  von  Laboratoire
Lumiere.  C.  09,  Nr.  7027.
Peruin-Pulver  Dr.  Wurm.
Pferdemehl.
Pfeffermünz-Tropfen,Rudolfstädtsche,
von  Seehofer.
Pflaster  Hamburger  Universal  Heil
und  Fluss.
Pflaster  von  Jäger  in  Montpelier.
Pflaster  mit  Blei-  und  Chrysophansäure.

Pflaster  mit  Jodoform.
Pflaster  mit  Pyrogallussäure.
Pflaster  mit  Teer.
Pflaster  Mohrentalisches.
Pflaster  Schwarzburg-Rudolfstädtsches,
  von  Seehofer.
Pflaster  von  Wilhelm  Dick  in  Zittau.
Pflaster  zur  Heilung  aller  Wunden.
Phagogarcine,  der  französischen  Gesellschaft ­
  chemischer  Verbindungen ­
  Vanadia.
Phelp’s  Brown’s  accasion  balsam.
Phelp’s  Brown’s  renovating  pills.
Phenolcement.
Phosferrin  (in  Tabletten  und  Pillen),
vom  Laboratorium  G.  Schröder.
C.  09,  Nr.  7027.
Phosphate  de  Chaux  granule  de
Menthe.
Phosphate  de  fer  soluble  ou  pyrosphate
  de  fer  et  de  soude  de  Leras.
j  Phosphate  aus  Weizen.
Phospholeine  Garot.
j  Phosphopinal  Juin,  vom  Apotheker
Juin  (Frankreich).  C.  09,  Nr,  7027.
Phosphormasse  L.  Steiner,  Mittel  zur
Vertilgung  von  Ratten  und  Mäusen,
von  Emil  Steiner  in  Vemon  (Frankreich). ­
  C.  09,  Nr.  2881.
Phosphotal  Clin  (in  Lösung  und
Kapseln)  von  F.  Comar  &amp;amp;  Fils  &amp;amp;  Co.
in  Paris.  C.  09,  Nr.  7027.
Pillen,  balsamische  Gehör-,  von  Dr.
Paul  Clemant.
        <pb n="408" />
        392

Pillen,  blutreinigende,  Kaiserliche
privilegierte  (Wiener  Pillen).
Pillen,  blutreinigende,  von  Seewald.
Pillen  Brandret,  von  Alkok  in  Birkenhead
  (England).
Pillen  Coca,  von  Sampson  in  Berlin.
Pillen  des  Dr.  Markoni,  von  der
chemisch-pharmazeutischen  Gesellschaft ­
  „Fakir“.  C.  07,  Nr.  10404.
Pillen  zur  Regelung  der  Menstruation,
von  S.  Salomonski  G.  m.  b.  H.  in
Berlin.  C.  08,  Nr.  16  584.
Pillen,  Regenerations-,  von  Reding.
Pillen,  Regenerations-,  von  Dr.
Richard.
Pillen  regulating.
Pillen  gegen  Trunksucht,  von  Falkenberg. ­

Pillole  di  Catramino  Bartelli  in
Milano.
Pills  Anderson’s  scotts.
Pills  Blair’s  hout  and  rheumatic.
Pills  Holloway’s.
Pills  Morrison’s  —  s.  Morissons  Pills.
Pills  strengthening  antibilious.
Pilulae  acidi  copaivici.
Pilulae  Camphorae  monobromatae
Compositae,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  09,  Nr.  12  445.
Pilulae  ferri  oxydati.
Pilule  (la)  Ch.  Delonay,  von  Ch.
Delonay  (Frankreich).  C.  10,
Nr.  25  359.
Pilules  antidiabetiques.  ^
Pilules  antidiabetiques  du  Dr.  Sejournet,
  von  Dr.  M.  Leprince  in
Paris.  C.  10,  Nr.  10  646.
Pilules  antigoutteuses  de  Laville.
Pilules  antinevralgiques  de  Dulbanc.
Pilules  antinevralgiques  du  Dr.  Moussette.

Pilules  antinevralgiques  du  Dr.
Trousseau.
Pilules  ä  l’arsteicate  de  fer.
Pilules  de  bromure  de  camphre.
Pilules  au  bromure  de  Camphre  du
Dr.  Clin.
Pilules  carbonate  ferro-manganeux
de  Burin  du  Boisson.
Pilules  constipantes,  non  purgatives
de  Borei.
Pilules  de  Creosal  Dubois.
Pilules  contre  les  maladies  de  la
peau  du  Dr.  Gazenave.
Pilules  contre  le  Tenia  ou  vor  solitaire
plat  de  Peschier  in  Genf.
Pilules  de  dames  de  Michel.
Pilules  depuratives  du  Dr.  Clivier.

Pilules  depuratives  du  Dr.  Grommelenk.

Pilules  d’extrait  de  foie  de  morue
ou  Ecossaisses  purgatives  de  Paps,
Cauvin.
Pilules  d’extrait  de  scordium  compose
du  Dr.  Lebel.
Pilules  ferrugineuses.
Pilules  galvaniques  de  Dr.  Schacht.
Pilules  ä  l’iodure  de  fer  et  quinine
de  Cronier  et  Cie.
Pilules  Keratinisees  Philippe  ä  l’iodure
de  potassium,  vonMenut  et  Philippe.
Pilules  de  lactate  de  fer  et  de  manganeux.

Pilules  laxatives.
Pilules  ad  longam  vitam.
Pilules  orientales  J.  Rati6,  von
J.  Rati6  in  Paris.
Pilules  de  pepsine  Boudault.
Pilules  de  pepsine  de  Hogg.
Pilules  Pink,  von  Gabehn  &amp;amp;  Co.  in
Paris.
Pilules  planche  (Sauvage).
Pilules  de  poudre  de  Scordium  du
i  Dr.  Lebel.
Pilules  Prendini.
Pilules  purgatives  Beral.
Pilules  purgatives  Dehaut.
Pilules  purgatives  L.  Frere.
Pilules  purgatives  gourmandes  de
Cauvin.
Pilules  purgatives  de  Gujon.
Pilules  purgatives  regulating.
Pilules  de  Quinium  febrifuges  de
Gaffrod.
Pilules  de  Rebillon.
Pilules  de  Rocher.
Pilules  de  salsepareille  de  Colbert.
Pilules  savonneuses  laxatives  Boissy,
vom  Apotheker  J.  Delouche  in
Paris.
Pilules  de  spasma.
Pilules  de  Sulfate  de  quinine.
Pilules  stibius  du  Dr.  Cusco.
Pilules  au  tannin  astringentes.
Pilules  Toni-Purgatives  du  Dr.  C'harkof,
  von  Dr.  Charkof  in  Paris.
C.  09,  Nr.  12  445.
Pilules  toniques.
Pilules  toniques  ä  Fiodure  de  fer
et  ä  l’extrait  de  Cresson.
Pilules  toniques  de  Vincent.
Pilules  Vincent,  von  Auguste  Vincent
in  Grenoble.  C.  09,  Nr.  7027-Pilules
  Zambeletti.
Piperasin  in  Tabletten.
        <pb n="409" />
        393

Piperazin  in  Tabletten,  vonChemische
Fabrik  aut  Aktien  vorm.  E.  Schering
in  Berlin.  C.  10,  Nr.  22  973.
Pits  Wegerichts-Honig,  von  Ferdin.
Graef.
Plättchen  aus  Gelatine  mit  verschiedenen ­
  Arzneimitteln  von  Prof.
Leonhardi.
Pneumin,  von  Chemische  Fabrik  Dr.
Speyer  &amp;amp;  v.  Karger  in  Berlin.
C.  10,  Nr.  20  178.
Pneumokokkenserum  in  Gläschen  zu
1,  5  und  10  ccm  von  E.  Merck.
C.  07,  Nr.  39  034.
Pneumokokkenserum  von  Merk  in
zwei  Verpackungen:  1.  in  Original-Fläschchen
  von  dun  eibrauner
Farbe  (mit  weisser  Etikette)  =
100  immunisierende  Einheiten
(I.  E.)  und  2.  in  Original-Fläschchen ­
  von  dunkelbrauner  Farbe
(mit  gelber  Etikette)  =  200  immunisierende ­
  Einheiten  (I.  E.),  weil
dieses  Serum  der  staatlichen  Kontrolle ­
  nicht  unterhegt.  C.  11,
Nr.  6516.
Pneumokokkenserum  nach  Neufeld,
vom  Sächsischen  Serumwerk  und
Fabrik  für  Bakteriotherapie.  C.  11,
Nr.  6516.
Poitrinage  de  la  rose  s.  Rosenbalsam.
Polvere  antisiphilitica  del  Pollino.
Polyvalentes  Antistreptokokkenserum
nach  Tavel-Kolle  vom  Sächsischen
Serumwerk  und  Institut  für  Bakteriotherapie. ­
  C.  11,  Nr.  6516.
Pommade  anti-dartreuse  Dr.  Chable.
Pommade  anti-herpetique.
Pommade  contre  les  hemmorhoides.
Pommade  freres  Magon.
Pommade  des  freres  Mahon  ä  Paris.
Pommade  Galepeau.
Pommade  Galepeau  pour  la  guerison
des  cors  aux  pieds.
Pommade  Philodermique  Dr.  Charkof,
von  Dr.  Charkof  in  Paris.  C.  09
Nr.  12  445.
Pommade  de  scordium.
Pommade  de  Segonzac.
Pommade  vaginal  electro-homeopathique.

Pommade  v6g6tal  contre  les  dartres,
de  Bouflet.
Pommade  vesicatoire  vegeta  le  de
Büchner.
Pommade  Vincent.
Pommade  Vincent,  von  Auguste
Vincent  in  Grenoble.  C.  09,
Nr.  7027.

Potion  alcoolique  reconstituante  Nr.  2
prep.  au  Monastere  Notre  Dame
de  Dombes.
Potsdamer  Balsam  von  Salomon.
Poudre  am6ricaine  du  Dr.  Paterson
(Peterson).
Poudre  citrate  de  magnesie  de  Ravel.
Poudre  contre  les  päles  couleurs  de
Nie  Backe.
Poudre  du  Dr.  Couerre  (Amerique).
Poudre  granulee  de  CrAosal  Dubois.
Poudre  haematose.
Poudre  de  Himel  contre  la  maladie
des  chiens.
Poudre  joborandi  du  Dr.  Coutinho.
Poudre  laxative  du  Dr.  Derbret.
Poudre  deLouisLegres  antiasthmatique
Poudre  nasaline.

Poudre  de  silphium  Cyrenaicum.
Poudre  zur  Vertilgung  von  Haaren
von  Pipchasin.
Powdres  Morison’s.
Prager  Haussalbe,  von  B.  Fragner
in  Prag.
Pralines  Darle’s  au  Cubebe  pur  chez
Trallit.
Präparate  der  Firma  Julius  Hensel  in
Stuttgart,  im  Hinblick  auf  §  1  der
Regeln  über  den  Einlass  ausländischer ­
  Arzneimittel.  C.  08,  Nr.  9793.
Präparate  mit  Fleisch-  und  Eisenpepton. ­

Präservativ-Cream  E.  Gerlach’s,  hergestellt ­
  in  Lübbecke  in  Westfalen.
C.  11,  Nr.  16944.
Prin  delia  Cigarette  bombellon  gegen

Asthma.
Professor  Harsford’s  acid  phosphat.
Propaesin,  drei  Präparate,  von  Franz
Fritzsche  &amp;amp;  Co.  C.  09,  Nr.  37  535.
Prota  —  s.  das  Verzeichnis  C.
Protargol-Tabletten,  von  Friedr.  Bayer
&amp;amp;  Co.  C.  10,  Nr.  8660.
Protoxalate  de  fer  de  Girard.
Pulmonal-Kapseln  von  Dr.  Wist.
Pulpa  tamarindorum  depurata.
Pulver,  Kurella’s  Brust-.
Pulver  gegen  Tarakanen,  Motten  und
Mücken,  von  Ries  Guttman.
Pulver  gegen  Trunksucht  von  Falkenberg. ­

Pulveret  (Phenazetin  in  von
einer  Schokoladenum-  Oppenhüllung)
  heimer
Pulveret  (schwefelsaures  Sohn  &amp;amp;  Co.
Chinin)  |  in
Pulveret  (Extrakt  aus  London,
der  amerikanischen  C.  10,
Faulbeere)  Nr.  8660.
        <pb n="410" />
        394

Pulvis  Doveri.
Pulvis  sternutatorius  albus.
Pulvis  vitalis.
Purgatif  Geraudel,  vom  französ.
Apotheker  A.  A.  Geraudel.
Purgatif  Leroy.
Purgatives  grains  de  Vals,  vom  französischen ­
  Apotheker  Henry  Noguet.
C.  10,  Nr.  25  359.
Purgierende  Konfekte,  von  Dr.  Anton
und  Arthur  Müller.
Purgierender  Tee.
Purgil,  der  chemischen  Fabrik  in
Erfurt.
Purpurrot  zum  Färben  von  Esswaren, ­
  zur  Einfuhr  nur  dann  verboten, ­
  wenn  zum  Färben  von  Esswaren ­
  bestimmt,  infolgedessen  darf
nur  dann  nicht  eingelassen  werden,
wenn  auf  der  Verpackung  oder  in
den  Begleiturkunden  irgend  welche
Hinweise  auf  eine  derartige  Bestimmung ­
  vorhanden  sind.  C.  11,
Nr.  14  868.
Pyramidon  in  Tabletten  0,1,  von
Farbwerke,  vorm.  Meister,  Lucius
&amp;amp;  Brüning  in  Höchst  a.  M.  C.  08,
Nr.  22  844.
Pyrophosphate  de  fer  effervescent
du  Perdriell.

Quassin  (Extr.  Quassiae).
Quecksilber  Eesorbin.
Quidestin,  von  Dr.  med.  R.  Kleinerz.
C.  09,  Nr.  13  990.
Quinquina  granulb  de  Mentel.

Radhoster  Universal-Tee.
Radiogen-Injektionen
Radiogen-Trinkkur
Radiogen-Wasser  zum
Baden  (Aq.  Radiogen
pro  balneo)
Radiogenol-  In  j  ektionen,
  sterilis.
Emulsion.
Radlauer’s  Dragees  pectorales.
Radlauer’s  Dragees  pepsini  c.  acido
muriatico.
Radlauer’s  Glycerinsuppositorien.
Radlauer’s  Menthol-  Schnupfpulver.
Radlauer’s  Spezialmittel  gegen
Hühneraugen  und  Hornhaut.
Radlauer’s  Sulfonalchoeolade.
Raucherheil,  Dr.  Labochin’s  Raucherpastillen. ­
  C.  09,  Nr.  12  445.
Red.  Mass  Goddard’s.
Regeneration-Pillen  von  Dr.  Richardt.

von  der
Gesellschaft
Radiogen
in  Charlottenburg. ­

C.  11,
Nr.  9471.

Regenerator  von  Dr.  Libo.
Regyl,  vom  chemischen  Laboratorium
Fievet,  Apotheker  der  1.  Klasse,
in  Paris.  C.  11,  Nr.  9471.
Reichelt’s  Brust-Pillen.
Rektol,  von  dem  chemischen  Laboratorium ­
  S.  Rösten  (Berlin-Lichterfelde). ­
  C.  08,  Nr.  9793.
Remede  contre  la  dyphterite  des
oiseaux.
Remedio  electromiapatico.
Renaden,  von  Knoll  &amp;amp;  Co.  in  Ludwigshafen ­
  a.  Rh.  C.  10,  Nr.  27  985.
Resina  stigmatis  Mais.
Resolvirseife.
Restitutions-fluid.
Restitutions-fluid  für  Pferde  von
Ed.  Goos.
Restitutions-Wasser,  konzentriertes.
Rettig-Bonbons,  von  Drescher  und
Fischer.
Reuter’s  little  pills  for  the  Liver.
Revalenta  arabica  du  Barry  ou
Revallesciere  du  Barry.
Reymon,  von  Josef  Zessarski  &amp;amp;  Co
in  Wien.  C.  10,  Nr.  33  634.
Rhaberber  Brausesalz.
Rheumatic.  Embrocation.
Rheumatismus-Essenz,  echte,  von
B.  A.  Ruthberg.
Rhubarbe  granutee  de  Mentel.
Rliumin.
Richter  Bandwurmmittel,  Dr.
Rigollot-Pulver.
Rob  depuratif  ä  l’iodure  de  potassium
de  Cleret.
Rob  depuratif  de  Vincentio-Sanza.
Rocknauer  Mospapflanzen-Zeltchen.
Rog6  pharmacie.
Rommershausens  Augenessenz.
Roob  Juniperi.
Roi  Kräuter-Pulver,  Dr.  le  —.
Roi  Kräuter-Tee,  Dr.  le  —.
Rops-Borry  de  savary.
Rosee  de  Beaute,  lotion  superfine
pour  embellir  et  rafraichir  le  teint.
Rote  Farbe,  halbflüssige,  für  Konditoreien ­
  und  Bäckereien,  enthaltend ­
  Zinnoxyde,  von  L.  F  icheau-Landrin
  in  Paris.
Rote  lymphatische  )  vom  Labo-Flüssigkeit
  |  ratorium
Rote  lymphatische  j  Sauter
Kerzen  (bougies)  in  Paris.
Rote  lymphatische  C.  09,
Pomade  Nr.  20  926.
Rowney’s  Asotine  for  destroying  the
nerve.
Ruspini’s  styptic.
        <pb n="411" />
        395

Saecarate  de  coheat  phospliates  by
Tibbart  fox.
Saecarate  de  citrate  de  fer  Beral.
Saecarate  d’huile  de  foie  de  morue
Warton  et  Comp.
Saccharin-Stryehnin-Hafer.
Saccharin  Tabletten  Fahlberg,  List
et  Comp.
Safran,  falsifizierter.
Safran,  künstlicher.
Saint  Raphael  grenache,  als  Medizinalwein,
  von  Edmond
Reynes  in  Perpignan  (Frankreich).
C.  10,  Nr.  11329.
Saint  Raphael  mit  Glycerophosphate,
als  Medizinalwein,  von
Anonymen  Gesellschaft  „Compagnie
du  vin  St.-Raphael“,  Valence
(Drome  in  Frankreich).  C.  10,
Nr.  35075.
Saint  Raphael  Quinquina,  weisser
und  roter  Wein,  herg.  in  Paris
von  der  Gesellschaft  „St.  Raphael
Quinquina“  als  Heilmittel;  doch
kann  dieser  Wein  auf  Grundlage
der  allgemeinen  Bestimmungen  wie
gewöhnlicher  Wein  eingelassen  werden. ­
  C.  08,  Nr.  29808.
Saint  Raphael  Quinquina  au  vin
vieux  de  Grenache,  Medizinalwein,
dunkel  und  hell,  von  der  Firma
„Soci6t4  St.-Raphael“.  C.  11,
Nr.  4267.
Saint  Raphael,  Vin  de  Pepsin
Saint  Raphael,  Vin  Medical
avec  Cola  et  Condurango
Saint  Raphael,  Vin  Medical
Compagnie  de  Vin  St.  Raphael  Valence ­
  Drome  in  Frankreich.  C.  11,
Nr  20103.
Sala-Perle,  Kapseln  —  s.  Perlfett  (?)
Salbe  zum  Heilen  von  Wunden  bei-Tieren,
  von  Apotheker  Darrois.
Salbe  zur  künstlichen  Entzündung  des
Gehörkanals  von  Benard.
Salbe  von  Dr.  Lasope.
Salbe  gegen  Rheumatismus  und  Gicht,
von  A.  Ruffmann  in  Berlin.  C.  07,
Nr.  10  404.
Salin  Solution,  von  Parke,  Davis
et  Cie.
Salomon’s  Augenbalsam.
Salomon’s  Fenchelhonig.
Salomon's  Potsdamer  Balsam.
Salsepareille  de  Bristol.
Salubrine  (le)  Perrot.
Salvia,  von  J.  G.  Braunmüller  &amp;amp;  Sohn.
C.  10,  Nr.  33634.
Salz  „für  die  Gesundheit“.

Salz  für  hygienische  und  Heilbäder
von  G.  Pennö  und  Basgard  in
Paris.
Salze  von  Karlsbad,  Kissingen,  Kreuznach, ­
  Vichy,  von  Alfred  Bishop  Ltd.
in  London.  C.  09,  Nr.  19  798.
Salze,  künstliche,  von  Dr.  Sandow,
ausser  der  zur  Einfuhr  zugelassenen.
Samarin,  Eisenpräparat,  von  der
Firma  Technische  Fabrik  von  Söderrot, ­
  Chr.  Söderrot  in  Stockholm.
C.  11,  Nr.  8496.
Samen  der  Brechnuss  in  Pulver.
Samen  der  Brechnuss  (Semen  Strychni,
Nux  Vomica),  sowohl  in  Pulverform ­
  als  auch  zerschnittene  Samen,
d.  h.  überhaupt  in  zerkleinertem
Zustand.  C.  10,  Nr.  22973.
Samen  des  Brechnussbaums  (Strychnos
  nux  vomica)  in  klein  geschnittener ­
  Form  (concisum).  C.  08,
Nr.  22844.
Sameritane  nervine.
Sanaderma-Pessarien,  von  William
Lichtermann  in  Nizza  und  San
Franzisko.  C.  08,  Nr.  3255.
Sanguinalpillen  mit
Acidum  Ärsenicosum
Sanguinalpillen  mit
Vanad.  Pentoxydat
Sanguinalpillen  mit
Kakodylnatrium
Sanitas  eucaliptus  Oil
Sanitas  fluid.
Sankt  Anton  d’Origuela,  Mineralheilwasser. ­
  C.  09,  Nr.  30  382.
Sanosin,  von  Rieh.  Fürst  in  Berlin.
C.  09,  Nr.  15  934.
Sanurol,  von  Gebr.  Fournier  in  Paris.
C.  09,  Nr.  12  445.
Sapone  de  Pommade  ä  l’iodure  de
potassium.
Sassaparilian.
Sauve-vie  Dr.  Locher.
Savon  d’jode.
Savon  Jode.
Savon  Meynet.
Schmerzstillende  Kindertropfen  von
Pasquale  Caterinuse.
Schönheitsmittel  von  Dr.  Klerkson,
kosmetische  Präparate  von  Dr.
Korngold  in  Paris,  wie  folgt:
1.  Antihaie.
2.  Pate  Antiride.
3.  Pate  Cilliaire.
4.  Pate  Epilatoire.
5.  Fluide  Capillaire.
Schutzkörper.
Schvals  Fichtennadelaether.

von
der
Firma

von
Krewel  &amp;amp;  Co.
in  Köln.
C.  08,  Nr.8131.
        <pb n="412" />
        396

Schwarzburg-Rudolstädtisches
Pflaster  von  Seehofer.
Sehwarze  Gallen-  und  Magen-Tropfen.
Schwarzes  und  weisses  Huf-Fett.
Sciroppo  depurativo  Pogliano.
Seiroppo  depurativo  Pogliano  ridotto
in  polvere.
Secale  cornutum  dialysat.  Golaz,  von
Akt.-Ges.  „La  Zyma“.  C.  10,
Nr.  8660.
Sedatif.
Seife  von  Dr.  J.  Oschinsky.
Sektal  Gremy,  von  G.  Gremy  in  Paris.
C.  08,  Nr.  22  844.
Sei  pour  bains  hygieniques  et  guerissants,
  von  G.  Penne  et  Bossard  in
Paris  (s.  oben:  Salz).
Sei  de  Hunt,  von  Bruneau  in  Paris.
C.  09,  Nr.  33  590.
Sei  de  Hynt,  von  G.  Pommier.  C.  10,
Nr.  16  358.
Sei  au  santi.
Sematose.
Senfpflaster  der  „DüsseldorferFabrik“
in  Krakau.
Sero  Arsenic  —  s.  das  Verzeichnis  A.
Seul  veritable  Extrait  de  Malt  de
Dejardin.
Sidonal  (in  dosierter  Form),  von  der
Akt.-Ges.  Vereinigte  chemische  Fabriken ­
  in  Charlottenburg.  C.  09,
Nr.  2881  und  15  124.
Sine  cura.
Sinesin.
Sir  Astly  Cooper’s  Lozenges  for
disordres  of  the  ehest  and  lungs.
Sirion,  herg.  in  Neshwill-Tenessi  in
Amerika.  C.  09,  Nr.  15  934.
Sirop  adstringent  au  citrate  de  fer
Chable.
Sirop  alimentaire  lactigone  de
Galega.
Sirop  antianömique.
Sirop  antiastmatique  julien.
Sirop  antigoutteux  de  Boub6e.
Sirop  antisoorbutique.
Sirop  Aroud  au  Quina.
Sirop  de  Berthe  a  la  codeine.
Sirop  de  Blayn  aux  bourgeons  de
sapin  et  au  bäume  de  Tolu.
Sirop  de  chloral  de  Follet.
Sirop  de  chlorale  de  Tollet.
Sirop  de  ohiorate  de  Ravel.
Sirop  de  citrate  de  fer  de  Beral.
Sirop  de  Coca  compose  Hell.
Sirop  Coste,  von  Louis  Coste  in  Paris.
C.  10,  Nr.  25  359.
Sirop  de  dentition  de  Dalabarre.
Sirop  de  depuratif.

Sirop  Nr.  2  depuratif  des  freres
Mahon  a  Paris.
Sirop  depuratif  ä  l’iodure  de  potassium
de  Chable.
Sirop  depuratif  vegetal  de  Chable.
Sirop  depuratif  de  Vincent.
Sirop  depuratif  Vincent,  von  Auguste
Vincent  in  Grenoble.  C.  09,
Nr.  7027.
Sirop  de  Digitalle  de  Labelonye.
Sirop  de  Dusart  ferrugineux.
Sirop  d’6corces  d’oranges  ameres  de
Larose.
Sirop  du  Dr.  Forget.
Sirop  Fronette  perret  a  la  papin.
Sirop  de  Gelis.
Sirop  de  Goudron  incolorä  de  Saint-Genez.

Sirop  gegen  den  Husten.
Sirop  de  hypophosphite  de  soude  de
Ravel.
Sirop  de  Jaborandi  du  Dr.  Conticho.
Sirop  ä  l’iodure  de  chlorure  mereureux
de  Boutigny.
Sirop  d’iodure  de  fer  Blancard.
Sirop  de  lactucarium.
Sirop  lenitif  pectoral  de  Flon.
Sirop  mytilique  et  analeptique  de
Foucher.
Sirop  de  Pagliano.
Sirop  pectoral  du  Dr.  Chatroule.
Sirop  of  peppermint.
Sirop  de  petite  mere,  von  Apotheker
Louis  Teissedre.  C.  10,  Nr.  25  359.
Sirop  au  Phenate  d’ammoniaque  du
Dr.  Declat.
Sirop  de  phosphate  de  fer.
Sirop  of  phosphates  of  Lima.
Sirop  de  phyrophosphate  de  fer
et  de  soude.
Sirop  de  quinquina  ferrugineux  de
Grimault  et  Cie.
Sirop  de  raifort  iod6  de  Ravel.
Sirop  de  raifort  iodd  de  Grimault
et  Cie.
Sirop  Rami  Fougerat.
Sirop  Rebillon.
Sirop  Ricord  depuratif  et  sudorifique.
Sirop  s6datif  au  bromure  de  potassium.
Sirop  sddatif  du  Dr.  Gelineau.
Sirop  of  Senna  prepared  by  Squire
&amp;amp;  Sons.
Sirop  de  s5ve  de  pin  maritime  de
Lagosse.
Sirop  de  seve  de  pin  maritime  de
Jode  de  Ravel.
Sirop  souverain.
Sirop  de  Vanier.
Sirop  du  Vanier  et  B.  Dupuy.
        <pb n="413" />
        397

Sirop  Zambeletti.
Skarlatin-Marpmann,  von  Franz
Schülke  in  Hamburg.  C.  07,
Nr.  39  034.
Smilacinum  crudum.
Smith’s  Stromachin.
Sodium  and  Calcium  glycerophosphates
  with  Lecithin  (Formel  Professors ­
  N.  M.  Popow,  Odessa),  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  08,
Nr.  27  520.
Soie  chimique  de  Hebert.

Soloid  Corrosive
Sublimate  Hydrarg.
  Perchlor.
Soloid  Nizin
Soloid  Zinc  Sulphate


von
Bourroughs,
Wellcome
&amp;amp;  Co.,
London.
C.  09,
Nr.  7624
und  12  002.

Soluble  Blastic
Capsules  cod
Liver  Oil  Iron
Jodide
Soluble  Elastic
Capsules  cod
Liver  Oil  Norwegian

Soluble  Elastic  Capsules ­
  Methylene
Blue  Compound
Soluble  Elastic  Capsules ­
  Pichi  Extract
Soluble  Elastic  Capsules ­
  Wintergreen
Oil

von
Parke,  Davis
et  Cie.  C.  08,
Nr.  17  899.

von  Parke,
Davis  et  Cie.
C.  08,
Nr.  22  844.

Solurol,  von  F.  Comar  &amp;amp;  Fils  &amp;amp;  Co.
in  Paris.  C.  09,  Nr.  7027.
Solution  d’Antipyrine  de  Dr.  Clin.
Solution  aqueuse  de  Goudron.
Solution  coirre  au  chlorhydrophosphate
  de  Chaux.
Solution  coirre  au  chlorhydrophosphate
  de  Chaux,  von  Apotheker
Coirre  in  Paris.
Solution  de  Creosal  Dubois.
Solution  de  Dusart  au  lactophosphate
de  Chaux.
Solution  de  fer  dialyse  de  Labaigne.
Solution  injectable  de  Benzoate  d’Hydrargyre
  Bretonneau.
Solution  minerale  hygienique  au  principe ­
  essentiel  de  chlore  et  de  fer.

Solution  nitroglycerine.
Solution  veritable  d’antipyrine
Dr.  Clin.

de

Sonne  Frouquilli,  von  der  Farmacia
Reale  del  Dr.  Lampironi  in  Venedig.

Sousnitrate  de  Bismuth  granule,  Charbon
  granule.
Sousnitrate  de  Bismuth  granule  de
Mentel.
Spanules  de  Carbonate  ferr.  naissant.
Sparadrap.
Sparadrap  Chyrurgycal.
Sparadrap  de  Belladone.
Sparadrap  de  poix  de  Borgogne.
Sparadrap  de  vigo.
Sparadrap  diachylon  gommb.
Sparadrap  officinal.
Specialcreme  für  die  Ohren,  von
Eduard  Thomas  in  London.  C.  10,
Nr.  36  429.
Specifique  Dr.  Hair  contre  l’asthme.
Species  amarae,  pharmaz.  Laborat.
„Dialysator  Golaz  &amp;amp;  Cie.“  in
Saxon-les-Bains  in  der  Schweiz.
Species  antiscrophulosae  Hoffstetten.
Species  depurativae,  pharmaz.  Laborat. ­
  „Dialysator  Golaz  &amp;amp;  Cie.“
in  Saxon-les-Bains  in  der  Schweiz.
Species  laxative  St.  Germain.
Species  pectorales,  pharmaz.  Laborat. ­
  „Dialysator  Golaz  &amp;amp;  Cie.“
in  Saxon-les-Bains  in  der  Schweiz.
Species  Pinguiculae-dialisatae,  pharmaz. ­
  Laborat.  „Dialysator  Golaz
&amp;amp;  Cie.“  in  Saxon-les-Bain  in  der
Schweiz.
Species  Thymi,  pharmaz.  Laborat.
„Dialysator  Golaz  &amp;amp;  Cie.“  in
Saxon-les-Bains  in  der  Schweiz.
Spiritus  foliorum  pini  silvestris.
Spitzwegerischsaft  Honigbonbons
Ferd.  Graef.
Sprangersche  Heilsalbe.
Stares  Wurstsalz.
Statim,  Tabletten,  von  Arthur  Loew,
Apotheker  in  Wien.  C.  11,  Nr.  4267.
Stauffers  getrocknete  Bierhefe,  von
Jean  Stauffer  &amp;amp;  Co.  in  Belgien.
C.  10,  Nr.  8660.
Steriligen  (Tabletten),  von  Dr.  Eisenbach ­
  &amp;amp;  Co.  in  Frankfurt  a.  M.
C.  09,  Nr.  37  535.
Steriline,  in  Deutschland  hergestellte
Flüssigkeit.  C.  08,  Nr.  9793.
Sterres  Opodeldoc.
Steyrischer  Kräutersaft  für  Brustleidende. ­

Stomachys,  der  chemischen  Fabrik
in  Erfurt.
Storaxol,  von  Parke,  Davis  et  Cie.
C.  11,  Nr.  20103.
Stoughton,  Karmeliter  Geist  gegen
Magenschwäche  usw.
Strahl’sehe  Pillen.
        <pb n="414" />
        398

Strahl’sches  Pulver.
Stuck-Validol-Tabletten,  von  Vereinigte ­
  Chininfabriken  Zimmer
&amp;amp;  Co.  in  Frankfurt  a.  M.  C.  11,
Nr.  4267.
Sublimat-Papier.
Sublimat-Pastillen.
Sublimat-Pastillen,  von  Dr.  Angerer.
Succus  Dauci.
Succus  liquiritiae  anisatus.
Succus  sorborum.
Sucre  medical  ferrugineux  liquide.
Sugar  Coated  Pills  Ferrous  Carbonate
(Blaud)  and  Cascara  Sagrada,  von
Parke,  Davis  et  Cie.  C.  11,  Nr.  6516.
Sugar  Coated  Pills  Ichtargan,  von
Parke,  Davis  et  Cie.
Sugar  Coated  Tablets  Muirapuama,
von  Parke,  Davis  et  Cie.  C.  11,
Nr.  6516.
Sulfurine  du  docteur  Langlebert.
Dr.  Sulzberger’s  allgemeine  Flusstinktur. ­

Suppositoires  d’adr6naline  Clin,  von
Comar  et  Fils  et  Cie.  in  Paris.
Suppositoires  vagineaux  electrohomeopathiques.

Suprarenin-Kokain  in  Tabletten  und
in  Lösung,  von  G.  Pohl  in  Schönbaum. ­
  C.  08,  Nr.  39  086.
Swagatin.
Swann’s  Red  Cough  drops  for  all
disorders  of  the  breat  and  lungs.
Sylvana-Balsam  zum  Einatmen  bei
Asthma,  Bronchitis,  Kehltuberkulose ­
  und  Husten.  C.  11,  Nr.  11  255.
Syrop  Kräuter,  von  C.  Stelle  in
Basel.
Syrop  of  phosphater  of  lime,  iron,
soda  and  potassa,  von  Esw.  Panish.
Syrop,  weisser  Brust-,  von  G.  et  Maier
in  Breslau.
Syrupus  Colae  compositae,  von  Hell
&amp;amp;  Co.  in  Troppau.
System  Triplex  Harriet  Meta  Smith,
kosmetisches  Mittel,  von  Harriet
Meta  Smith.  C.  11,  Nr.  4267.

Tablet  Triturates  Codeine.
C.  07,  Nr.  26  394.
Tablet  Triturates  Heroin.
^  C.  07,  Nr.  26  394
Tablet  Triturates  Ergot
Extrakt.  C.09,Nr.l2445.
Tablets  Acetanilid.  C.  07,
Nr.  31  427
Tablets  Adrenalin.  C.  08,
Nr.  16  584

von
Parke,
Davis
et  Cie.

Tablets  Triturates  Hydrastine
  (White  Alkaloid). ­
  C.  07,  Nr.  13745
Tablets  Triturates  Laxative ­
  Infant.  C.  09,
Nr.  31  324
Tablets  Triturates  Santonin ­

Tabletten  (Plätzchen),  von  Parke,
Davis  et  Cie:
Antipirin.
Aphrodisiae.
Bromide  and  Coffeine  Compound. ­

Calomel.
Chloral  hydrat.
Cystitis.
Damiana  Compound.
Diuretic.
Dover-Powder.
Mercuric  jodide  soluble.
Migrain.
Phenacetine  and  Coffeine.
Phenacetine.
Rhubarb.
Rhubarb  and  Magnesia.
Salol.
Sodium  Salycilate  Compound.
Sod  Salicylate.
Sodium  bromid.
Sulfonal.
Syphilitic  Rp.  A.
Syphilitic  Rp.  B.
Throat  mentholated.
Tabletten,  dosiert,  von  Bourroughs,
Wellcome  et  Cie.  in  London:
1.  Amyl  Nitrite.
2.  Antipyrinum.
3.  Blaud-Pillen  c.  Acid  Arsenic.
4.  Chloral-Hydrat.
5.  Codein.  Phosphor.  (0,01).
6.  Codein.  Phosphor.  (0,015).
7.  Cocain  Hydrochlor.  (0,5).
8.  Cocain  Hydrochlor.  (0,25).
9.  Cocain  Hydrochlor.  (0,01).
10.  Cocain  Hydrochlor.  C.Eucaino
Hydrochlor.
11.  Coffeinum  Citricum.
12.  Eucainum  Hydrochlor.
13.  Homotropinum  Hydrochlor.
14.  Ipecacuanh.  Opiata.
15.  Laxativum  vegetabile.
16.  Morphium  Hydrochlor.
17.  Nasopharyngeol  Comp.
18.  Opium.
19.  Phenacetinum.
20.  Sal  Anaestheticum.
21.  Sulfonalum.
22.  Trionalum.

von
Parke,
Davis
et  Cie.
        <pb n="415" />
        399

23.  Veronalum.
24.  Zineum  sulfoearbolicum.
Tabletten  für  subkutane  Einspritzungen ­
  *),  von  Parke,  Davis  et  Cie.,
folgende  Bestandteile  enthaltend:
1.  Aconitin.
2.  Adrenalin.
3.  Apomorphin.
4.  Atropin.
5.  Beta-Eucain.
6.  Coffein.
7.  Cocain.
8.  Codein.
9.  Colchicin.
10.  Coniin.
11.  Hydrarg.  bichlor.
12.  Digitalin.
13.  Ergotin.
14.  Heroin.
15.  Hyoscin.
16.  Hyosciamin.
17.  Morphium.
18.  Nitroglycerin.
19.  Physostigmin.
20.  Picrotoxin.
21.  Pilocarpin.
22.  Scopolamin.
23.  Natrium  arsenicum.
24.  Spartein.
25.  Strychnin.
26.  Urea  Hydrochlor.
C.  08,  Nr.  3255.
Tabletten'  von  Bromnatrium  ä  0,5
von  Bourroughs,  Wellcome  &amp;amp;  Co.
C.  09,  Nr.  37  535.
Tabletten  „Timus  Gland“,  von  Bourroughs, ­
  Wellcome  &amp;amp;  Co.  C.  09,
Nr.  37  535.
Tablettes,  gepresste,  von  Laboratories ­
  Sauter  ä  Geneve:
Antipyrin.
Chloral  hydrat.
Coffein  natro-benz.
Coffein  salic.
Ergotin.
Extr.  Coca.
Hydrargyr.  Cyanat.
Tablettes  Metacetin.
Tablettes  Natro-jodat.
Tablettes  pheniques.
Tablettes  preservatives.
Tablettes  Rad.  Ipecacuanh.
Tablettes  Salipyrin.
Tablettes  Sans-Souci,  le  meilleur
pr6servatif  contre  la  grossesse  et

*)  s.  auch  unter  dem  Stichwort:
”Hypodermic  Tablets“.

infection  pour  messieurs  et  dames.
C.  07,  Nr.  39  034.
Tabloid  Acidum  Salicylicum
Tabloid  Acidum  Arsenicosum
Tabloid  Aconitinum  Nitricum
Tabloid  Aloin  Compound
Tabloid  Antifebrinum
Tabloid  Apomorphinum  Hydrochloricum

Tabloid  Astringent  Mixture
Tabloid  Blaud  Pili
Tabloid  Blaud  Pili  and  Aloin
Tabloid  Blaud  Pili  and  Cascara
Tabloid  Blaud  Pili  with
Arsenic  and  Strychnine
Tabloid  Coffee-Mint
Tabloid  Easten  Syrup  (Iron
Phosphate  with  Quinine  and
Strychnine.
Tabloid  Ergotinum
Tabloid  Eserinum  Salicylicum
Tabloid  Glycerophosphates
Compound
Tabloid  Guajacol  Camphorate
Tabloid  Hydrarg.  c.  Creta
Tabloid  Hydrastine  Comp.
Tabloid  Hyoscinum  Hydrobromicum

Tabloid  Hypodermic  Cotamine
Hydrochloride
Tabloid  Hypodermic  Coffeine
Sodio-Salicylate
Tabloid  Hypodermic  Digitalin
(Christalline)
Tabloid  Hypodermic  Ergotoxine ­

Tabloid  Hypodermic  Eucaine
Lactate
Tabloid  Hypodermic  Strychnine ­
  Nitrate
Tabloid  Hypophosphites  Compound ­

Tabloid  Ichtyolum
Tabloid  Ipecacuanha  and  Antimony
  Tartarated
Tabloid  Iron  and  Quinine
Citrate
Tabloid  Methylene  Blue
Tabloid  Ophthalmie  Acoin
c.  Sodium  Chloride
Tabloid  Ophthalmie  Atropine
Sulphate
Tabloid  Ophthalmie  Duboisine
Sulphate
Tabloid  Ophthalmie  Eserine
Salicylate
Tabloid  Ophthalmie  Homatropine
  Hydrochloride

von  Bourroughs,  Wellcome  &amp;amp;  Co.  in  London.  C.  09,  Nr.  7624  und  12  002.
        <pb n="416" />
        r  ■

400

Tabloid  Ophthalmie  Pilocarpine
Nitrate
Tabloid  Ophthalmie  Tropacocaine
  Hydrochloride
Tabloid  Ophthalmie  Zinc  Sulphate

Tabloid  Pepana
Tabloid  Podophyllin  Com-  oj
pound
Tabloid  Rhubarb  Compound
Powder
Tabloid  Santonini
Tabloid  Tinct.  Belladonnae
Tabloid  Tinct.  Chinae  Comp.
Tabloid  Tinct.  Colchici
Tabloid  Tinct.  Digitalis
Tabloid  Tinct.  Opii
Tabloid  Tinct.  Opii  Benzoica
Tabloid  Tinct.  Stomachica
Tabloid  Tinct.  Strophanti
Tabloid  Tinct.  Strychni
Tabloid  Xaxa
Tabloid  Xaxaquin
Taffetas  callofuge  pour  la  guftrison
des  cors,  oignons  etc.
Taffetas  gommes  contre  les  cors
de  P.  Gage.
Taffetas  v^getApispatique  de  Mauvage.
Tamarinden-Conserven.
Tamar-Indien  —  unter  dem  allgemeinen ­
  Namen.
Tamar-Indien  ohne  Angabe  der  Firma
und  der  Bestandteile.
Tanargentan  1  von  Schwan-Tanargentan-Zäpfchen
  /  Apotheke
Dr.  R.  Weil.  C.  11,  Nr.  13713.
Täniol  Dr.  Goldmann,  von  Krewehl
&amp;amp;  Co.  in  Köln  a.  Rh.  C.  11,  Nr.  4267.
Tannin-Terpentine  Hogenberger  in
Breslau.
Taraxacin.
Taraxacum  and  Podophylin.
Tebezin-Marpmann,  von  Carl  Arthur
Jung.  C.  09,  Nr.  2881.
Tee,  Ausländische  Präparate,  deren
Benennungen  das  Wort  „Tee“  enthalten. ­

Tee,  mexikanischer  —,  von  Dr.  Javas.
(Th6  mexicain  du  docteur  Javas.)
Dr.  Fichaud  in  Paris.
Teinture  Cocheux.
Teinture  de  jode.
Teinture  de  Mars  tartarise.
Teinture  de  Sylphium  Cyrenaicum.
Teinture  unique  spfjciale  pour
teindre  la  barbe  instantan6ment.
rerminol,  von  Medizin.  Exporthaus
lelix  Schmidchen  in  Bremen.
C.  11,  Nr.  20103.

Tetanus-Antitoxin  nach  Behring-Ehrlich,
  vom  Sächsischen  Serumwerk ­
  und  Institut  für  Bakteriotherapie.
  C.  11,  Nr.  6516.
Thapsia  Desnoix.
The  des  Alpes  purgatif  et  depuratif
de  Beich.
The  du  Dr.  Hotkins,  eine  Kräutersammlung, ­
  von  Keieher  Valentin
in  Paris.  C.  09,  Nr.  35  355.
The  des  Leroy  ou  th£  de  sante.
The  mildiver  pills  Wattson.
Th6  purgatif  Chambord.
Thephorin  Roche,  von  F.  Hoff  mann,
La  Roche  &amp;amp;  Co.  in  Basel.  C.  08,
Nr.  22  844.
Thimolesalbe  mit  Anker.
Dr.  Thümmel’s  Gehöröl.
Thyraden,  von  Knoll  &amp;amp;  Co.  in  Ludwigshafen ­
  a.  Rh.  C.  10,  Nr.  27  985.
Tiedemann’s  Pentras  Bitter-Liqueur.
Tieri-Salbe  aus  Centifolie.
Tincol-Essenz,  Mittel  für  Wanzen.
Tinctur  Lippol  Mexican.
Tinctura  antipyretica  Eucalypti
globuli.
Tinctura  arnical.
Tinctura  Cantharidum.
Tinctura  Dulcis.
Tinctura  Eucalipti.
Tinctura  ferri  composita  Athenstaedt.
Tinctura  Ferri  pomati.
Tinctura  Gelsemie.
Tinctura  Mirrhae  B.  P.
Tinctura  opii  crocati.
Tinctura  et  pulv.  contra  insecta
Zarechel.
Tinctura  gegen  rheumatischen
Schmerz  von  Backe.
Tincturae  Strophantus,  von  Parke,
Davis  et  Cie.
Tincturae  universalis.
Tinctura  veratri  viridis.
Tinktur  aus  Safran.
Tisane  de  plantes  depuratives  du
D-r.  Soules.
Tissou  electro-magnetique  de  P.  Gage.
Toggenburger  Alpenkräutertrank.
Toggenburger  Heilwundsalbe.
Toile  vesicante  Angelin  Demoix  et  Cie.
Tode  vesicante  Desnoix.
Toninervin.
Tonique  digestif  fortifiant
specifique  contre  les  maladies
foie,  Boldo  Verne.  T  .  ,
Tonulse,  von  Alfred  Bishop  L
in  London.  C.  09,  Nr.  19  798.
        <pb n="417" />
        401

Tooth  ache  Tincture.
Tord  Boyaux.
Torosan
Torosan-Pillen
Trifolin.
Troohiques  Vichot  oontre  la  Coqueluche
  etc.
Trochisci  contra  tussem  convulsivam
  Simon  in  Berlin.
Trochisci  Ipeeacuanhae.
Trochisci  Ipeeacuanhae  Ph.  Derin.
Trochisci  Santonini  alb.  et  rubr.
Tropacocain  hydrochloricum,  sterilisierte ­
  Lösung  mit  0,6  %  Chlornatrium, ­
  von  E.  Merck  in  Darmstadt. ­
  C.  07,  Nr.  31  427.
Trousse  d’Ampoules  Paillard  Ducatte,
sterilisierte  und  dosierte  Ampullen
mit  Morphium,  Quecksilber,  Adrenalin, ­
  Apomorphin  usw.,  von
Vaillard  et  Ducatte  in  Paris.
Tuberculin  Rosenbach,  von  Kalle
&amp;amp;  Co.,  A.-G.  in  Biebrich.  C.  11,
Nr.  11  255.
Tuberculine  Santonini.
Tuberkulin,  von  Professor  E.  Beranek
(Schweiz).  C.  08,  Nr.  24  032.
Tubes  anti-asthmatiques  de  Levasseur.
Ululute  (Zahnplombe).
Ungarischer  Wund-  und  Magen-Balsam ­
  von  Seehofer.
Unguentum  basiliconis.
Unguentum  glycerini.
Unguentum  Heyden,  von  Heyden  in
Radebeul  bei  Dresden.
Unguentum  Hofstetten.
Unguentum  hydrargyri  einer.  Dr.
Degen.
Unguentum  hydrargyri  einer,  cum
resorbino  paratum.
Unguentum  simplex.
Universale  Balsam.
Universale  Lebens-Oel  Pasquale
Caterinuse.
Universale  Magenpulver,  von  Wilh.
Barellos.
Uraseptine,  von  Henry  Rogier  in
Paris.  C.  09,  Nr.  12  445.
Uricedin  Cakes.  (Biscuits).
Validol-Perlen,  von  Vereinigten  Chininfabriken ­
  Zimmer  &amp;amp;  Co.  in
Frankfurt  a.  M.  C.  11,  Nr.  4267.
Valyl-Perlen,  von  Akt.-Ges.  Farbwerke, ­
  vorm.  Meister,  Lucius  &amp;amp;
Brüning  in  Höchst  a.  M.  C.  11,
Nr.  9471.

{ von  Dietrich  &amp;amp;  Co.
in  Zürich.  C.  10,
Nr.  35  075.

Vanadioforme.
Vanadiol  Helonis.
Vanadioseptol.
Vanadioserum.
Vanille-Creme  für  die  Haare,  Bombastus,
  von  Bombastuswerke,  Emil
Bergmann  in  Potschappel-Dresden.
C.  09,  Nr.  30  736.
Vaseline  Camphor  Eis.
Vasenol-Hydrarg.  Salicyl.  steril.  10  %,
von  Dr.  Arthur  Köpp  in  Leipzig-Lindenau.
  C.  08,  Nr.  31  383.
Vegetalin,  von  der  Heil.-Geist-Apotheke ­
  in  Wien,  Barber  &amp;amp;  Rosner.
C.  08,  Nr.  35  277.
Vegetaline  Dubois.
Veritable  injection  du  Dr.  Bicord.
Veritable  poudre  Bocter  laxative
de  Vichy.
Veritables  pilules  du  docteur  Blaud,
vom  Apotheker  1.  Klasse  R.  Durand  -
Blaud  in  Beaucaire,  Gard.  C.  10,
Nr.  8660.
Veronal  in  dosierter  Form,  von
E.  Merck.  C.  10,  Nr.  2174.
Veronal-Natrium  Tabletten,  von  Friexich
  Bayer  &amp;amp;  Co.  C.  09,  Nr.  22  963.
Vesicatoire  Rouge  de  Perdriel.
Vetorinischer  Balsam  von  Felix
Miczersky.
Vieh-,  Nähr-  und  Heilpulver  Kornenburger.


Vigor
Viktoria

herg.  in  Neshwill-Tenessi
in  Amerika.  C.  09,
Nr.  15  934.
Vin  du  Dr.  Ch.  Albert.
Vin  antigoutteux  et  antirhumatismal
du  Dr.  Anduran.
Vin  Aroud  au  Quina.
Vin  Bangais  Frilles  au  quinquina.
Vin  Bellini  au  Quinquina  et  Columbo.
Vin  bidigestif  de  Chassaing  ä  la  persine
  et  ä  la  diastase.
Vin  de  Boudon  (Bouden’s  Recterative
tonic  vine  a  preparation  of  phosphates).

Vin  Bravais  Chaveau.
Vin  de  Columbo  compose  contre  les
affections  de  l’estomac.
Vin  ä  l’extrait  naturel  de  foie  de
Morue  Figadol.
Vin  ferrugineux  Aroud  au  Quina.
Vin  fortifiant  et  tonique  Saint  Raphael ­
  Grenache  au  Quinquina,
von  Edmond  Reynes  in  Perpignan
(Frankreich).  C.  11,  Nr.  11  255.
Vin  de  Gentiane.
Vin  d’Hemoglobine  soluble,  von
V.  Deschiens.

26
        <pb n="418" />
        —  402

Vin  d’hemoglobine  de  Deschiens.
Vin  de  Kaskar  Ganding.
Vin  Lavoix.
Vin  medical  du  Dr.  Condori.
Vin  Nourry  jodotanne  —  s.  das
Verzeichnis  C.
Vin  au  peptonate  de  fer  de  Robin.
Vin  de  pepton  pepsique.
Vin  Planche.
Vin  de  Quina  du  D.  Leguin.
Vin  Quinquina.
Vin  de  Quinquina  au  Bordeau  vieux
de  Ravel.
Vin  Rebourgeon  pr&amp;amp;par6  avec
l’extrait  de  la  racine  Moyrepuama.
Vin  de  Salsepareille  du  Dr.  Albert.
Vin  tannique.
Vin  toni-d6puratif  ä  la  Salsapareille
et  au  Quinquina.
Vin  tonique  de  cofeine  Houde.
Vin  de  Vial  au  quina  leac  de  Viandt
et  Keat  Phosphate  de  Chaux.
Vin  du  Dr.  Vivien  ä  l’Extrait  de  foie
de  Morue  Figadol.
Vinairgre  anti-miasmatique  de  Borge.
Vinairgre  de  quatre  voleurs.
Vita,  rote  Pillen,  von  Eugene  Lenertz
in  Brüssel.  C.  10,  Nr.  19  324.
Vitorin-Plätzchen,  von  A.  Schapiro.
C.  09,  Nr.  12  445.
Vitose  1  von  J.  E.  Stroschein
Vitosecreme  J  in  Berlin.
Vixol,  Inhalationsmittel,  von  Firma
Vixol  Limited  in  London.  C.  10,
Nr.  27  985.
Wachholder  Magen  Morsellen  von
Ferdinand  Graef.
W.  Wagner’s  Konservesalz  für  Fleisch
und  Fleischwaren.
W.  Wagner’s  giftfreie  Ratten-  und
Mäuse  -  Vertilgungsmittel  „Glyricyn“.

W.  Wagner’s  Kuchengewürzöl.
W.  Wagner’s  Lanolin-Mandelkleie.
W.  Wagner’s  Wanzenfeind.
Waldwoll  Balsam.
Waldwoll  Extrakt-Brust-Saft.
Waldwoll  Spiritus.
Warburg’s  vegetable  fever  drops.
Warner’s  Safe-Cure.
Waschwasser  von  Kummerfeld.
Waschwasser  und  Tincture  für  Frauen
und  Jungfrauen  von  Dr.  Schmidt.

Wasmut’s  Hühneraugenringen  in  der
Uhr.
Wattorin  von  A.  Prössl.
Wepter’s  Krampfpulver  (Antipilepticum
  von  Dr.  Stark).
|  Whites  Nerve  Pasta.
!  Wilhelm’s  antiarthritischer  antirheumatischer ­
  Blutreinigungstee.
Wilhelm’s  Schneeberg  Kräuter  Allop.
William’s  Anglo  American  Pflaster.
Wilson’s  Cough-lozenges.
Wine  Ipecacuanhae,  von  Parke,  Davis
et  Cie.
Winter’s  Nature  Halth  Restorer,  the
celebrated  American  Blood  purifier
and  liver  regulator,  von  der  amerikanischen ­
  Firma  M.  A.  Winter  &amp;amp;  Co.
in  Washington.
Wipprecht’s  unfehlbares  Mittel  gegen
Kopfschmerzen  aller  Art.
Wunder  Kron-Essenz.
Wunderbalsam  echt  englischer  von
Krigler  in  Gratz.
Wundram’s  blutreinigende  Kräuter.
Wundram’s  Kräutertee.
Wundram’s  Pillen.
Wundram’s  Pulver  (Gichtpulver).
Wurth’s  Zahnkitt.
Xerase,  von  chem.  Fabrik  J.  D.  Riedel
Akt.-Ges.  in  Berlin.  C.  11,  Nr.  8496.
Zahn-Elixir  Dr.  Bell,  von  Dr.  Viktor
Bell.  C.  10,  Nr.  26  170.
Zahn  -  Elixir  II  Bombastus,  von
Bombastuswerke,  Emil  Bergmann
in  Potschappel  -  Dresden.  C.  09,
Nr.  30  736.
Zahnplombe  von  Popp.
Zahntinktur  amerikanische  von  Dr.
Breslauer.
Zahntropfen  von  Dembsky.
Zahntropfen  0.  Distel  in  Schaffhausen.
Zahn  watte.
Zement  zum  Plombieren  der  Zähne,
Dr.  Hohem’s.  C.  09,  Nr.  17  250.
Zusammengesetztes  Menthol,  von
Bourroughs,  Wellcome  &amp;amp;  Co.  C.  09,
Nr.  37  535.
Zusammengesetztes  moussierendes
Brom,  von  Bourroughs,  Wellcome
&amp;amp;  Co.  C.  09,  Nr.  37  535.
        <pb n="419" />
        Verzeichnis

derjenigen  starkwirkenden  Mittel,  zu  deren  Empfangnahme  aus  den
russischen  Zollämtern  besondere  Bescheinigungen  erforderlich  sind.

Die  mit  gesperrter  Schrift  bezeichneten  Stoffe  werden  an  Fabrikanten,
Künstler  und  Handwerker,  die  übrigen  ausschliesslich  an  Apotheken  und
nach  ärztlicher  Vorschrift  verabfolgt.

Adonidinum  et  sales  ejus.
Aconitinum  et  sales  ejus.
Amylenum  hydratum.
Amyhum  nitrosum.
Apoeodeinum  et  sales  ejus.
Apomorphinum  et  sales  ejus.
Atropinum  et  sales  ejus.
Brucinum  et  sales  ejus.
Veratrinum  et  sales  ejus.
Gelsemininum  et  sales  ejus.
Hyoscyaminum  et  sales  ejus.
Homatropinum  et  sales  ejus.
Daturinum  et  sales  ejus.
Delphininum  et  sales  ejus.
Acidum  arsenicosum  (Arsenieum
  albu  m).
Acidum  hydro-cyanatum  (s.  hydrocianicum
  s.  borussicum  et  omnia
praeparata  ejus).
Cobaltum  nitricum.
Codeinum  et  sales  ejus.
Cocainum  et  sales  ejus.
Colchicinum  et  sales  ejus.
Digitahnum.
Düboisinum  et  sales  ejus.
Aurum  oyanatum  s.  hydrocyanatum.
Kalium  arsenicosum.
Kahum  arsenicum.
Calcium  arsenicum.
Cardolum.
Acidum  nitricum  s.  Aqua
f  o  r  t  i  s.
Acidum  nitricum  fumans.
Acidum  arsenicum  (s.  arsenicicu
  m).
Hydrargyrum  benzoicum  oxydatum.

Hydrargyrum  oxydatum
rubrum.
Hydrargyrum  bichloratjim
  corrosivum.
Hydrargyrum  bijodatum  rubrum
(s.  Mercurius  jodatus  ruber).
Hydrargyrum  jodatum  viride.
Convallamarinum  et  sales  ejus.
Convallarinum  et  sales  ejus.
Coniinum.
Cocculi  Indici.
Curare  et  sales  ejus.
Lobelinum  et  sales  ejus.
Methylaminum  chloratum.
Methyl-  chlorof  ormium.
Morphium  et  sales  ejus.
Arsenicum  album  (s.  Asidum
  arsenicosum).
Arsenicum  metallieum
(s.  Cobaltum  venale).
Arsenicum  sulfuratum
citrinum  (s.  Auripigment
  u  m).
Arsenicum  sulfuratum
rubrum  (s.  Eealgar).
Arsenicum  griseum  (,Colaltum
  venale).
Narcotinum  et  sales  ejus.
Narceinum.
Niccolum  sulfuricum.
Nicotinum  et  sales  ejus.
Nitroglycerinum  s.  glonoinum.
Papaverinum  et  sales  ejus.
Paraldehydum.
Picrotoxinum.
Pilocarpinum  et  sales  ejus.
26*
        <pb n="420" />
        404

Hydrargyrum  nitricum  oxydulatum.
Hydrargyrum  nitrioum  oxydatum
ammoniatum  (s.  Mercurius  solubilis
Hahnemanni).
Hydrargyrum  cyanatum  s.  hydrocyanatum.

Argentum  cyanatum  s.
hydrocyanatum.
Scopolaminum  (Hyoscinum).
Sparteinum  et  sales  ejus.
Strychninum  et  sales  ejus.
Strophanthinum  et  sales  ejus.
Ucanium  et  sales  ejus.
Chininum  arsenicosum.
Chininum  arsenicum.
Chloralum  hydratum.
Acidum  chloraceticum.
Chloroformium.
Kalium  cynatum  (s.  hydroc
  y  a  n  a  t  u  m).

Euphorbium.
Eseredinum.
Eserinum  (s.  Physostigminum)
sales  ejus.
Elaterinum  et  praepar.  ejus.
Emetinum  et  sales  ejus.
Ergotinum  et  sales  ejus.
Erytrophleinum  et  sales  ejus.
Acethylenum  bromatum.
Acethylenum  jodatum.
Acethylenum  chloratum.
Aethylidenum  bichloratum.
Aethylnitrit.
Aethylum  bromatum.
Aethylum  jodatum.
Aethylum  chloratum.
Aether  sulfuricus.
Phosphorus.

et
        <pb n="421" />
        Tabelle  der  Abzüge  für  die  Tara  bei  Einfuhr-  und
Ausfuhrwaren.
(Bestätigt  von  dem  Kaiserl.  Russ.  Finanzminister  am  9-/22.  Februar  1906.)

Von  dem  Brutlogewiclit  werden

%  abnezoijen:

©
■©  'S

Benennung  der  Waren

.  £&amp;gt;c
35  fl
©  3
'3  Jd

Säcke

Jb’lech  cwerk


■-gH
&amp;lt;1

il
©  s-K*.
  ©
&amp;gt;&amp;gt;

&amp;amp;
W

Fässei

Einfache ­


Doppelte ­


Dreifache ­
  j

Einfaclies


Doppeltes ­


A.  Einfuhrwaren.

2

Reis:
P.  1)  bearbeitet  1
P.  2)  unbearbeitet  J

—

10

i

2

—

—

4

Kartoffelmehl  und  Stärke  aller  Art,
Arrowroot,  Leiokom,  Dextrin;
Mandelkleie  unparfümiert  .  .  .

10

10

iy 2

2

2%

6

10

Vermicelli,  Makkaroni

—

15

—

—

—

—

—

—

Sago

—

14

12

2

4

6

6

10

7

Früchte  und  Beeren  jeder  Art,  getrocknete, ­
  als:  Pflaumen,  Datteln,
Korinthen  u.  dergl.,  nicht  in
Zucker

12 1 )

6/4

l 2 )

iy 2 3 )

2 j / 2

6

10

Rosinen,  nicht  in  Zucker  ....

—

20

8

l 2 )

iy 2 3 )

2  y 2

6

10

Feigen

—

16

8

l 2 )

iy 2 3 )

2  y 2

6

10

9

Kapern  und  Oüven,  trockene,  in
Salzlake  und  in  Oel,  die  in  nicht
hermetisch  verschlossenen  Behältern ­
  eingeführt  werden  .  .

14

6

10

Johannisbrot

—

16

14

1

2

3

6

10

Anis,  Kümmel,  Coriander,  Pomeranzennüsse ­
  (unreife  trockene
Pomeranzen)

—

—

—

1

2

3

—

—

*)  Von  16%  auf  12%  herabgesetzt  —  s.  C.  10,  Nr.  8659  (Gesetzblatt ­
  09,  Nr.  19).
2 )  Auch  Säcke  aus  Wolle  und  Fasern  (Simbels).
3 )  Auch  Fasern-Säcke  (Simbels),  mit  wollenem  Zeug  oder  Haut  benäht.
        <pb n="422" />
        406

Van  ilem  Bruttouewlcht  werden

%&amp;gt;  abgezogen

2

Benennung  der  Waren

.  &amp;amp;C
'S  H
ü)  3

Säcke

Flechfcwerk


&amp;lt;3

ü  "
£  §.

£
M

&amp;lt;D
1

Einfache ­


Doppelte ­


Dreifache ­


Einfaches ­


1  »
a  8.

li

Nüsse:  1.  Nüsse  jeder  Art,  mit  Ausnahme ­
  der  besonders  benannten;
Kastanien,  Kokosnüsse  u.  chinesische ­
  Erdnüsse

16

14

i

iy 2

2

2.  Mandeln,  Pistacien

—

16

12

3

4y 2

6

10

12

1.  Senf,  trockener,  gemahlener,  unzubereiteter,
  in  grossen  Behältern
eingeführt

10

15

Gewürze:  1.  Vanille  in  Blechdosen  .

14

Safran  in  Blechdosen

16

2.  Kardamom,  Muskatblüte,  Muskatnüsse ­


18 1 )

18

2

4

6

10

3.  Gewürznelken,  Nelkenköpfchen,
Zimmet,  Ingwer,  Sternanis,  Majoran, ­
  Lorbeerblätter  und  alle
anderen  nicht  besonders  benannten ­
  Gewürze

18 1 )

18

1%

ay 2

2  y 2

5

Pfeffer

—

18 1 )

18

2

2y 2 2 )

—

2%

4i/ 2

17

Zichorie  und  Eicheln,  gebrannt,
und  andere  Kaffeesurrogate,  in
Stücken,  doch  ohne  Beimischung
von  Kaffee

10

10

2

4

5

6

18

1.  Kaffee:  roher,  in  Bohnen  .  .  .

—

—

7  y 2 3 )

1%

iy 2

3

sy 2

4

19

Kakaobohnen  und  Kakaoschalen:
1.  in  rohem  Zustande

10

10

iy 4

iy 2

3

4

6

2.  geröstet

—

10

10

iy 2

2

3

4

6

22

Zucker:  1.  Rohzucker;  gestossener
oder  gemahlener  Zucker  jeder
Art  ohne  Beimengung  von
Stücken

15

8

2

4

6

8

Derselbe  in  Schachteln

10

—

—

—

—

—

—

-  -

2.  Raffinade,  Melis,  Lump-  und
Kandiszucker  in  Hüten  und
Stücken

8

8

2

4

6

6

8

25

Hefe:  1.  Zuchthefe  und  flüssige
Hefe  jeder  Art

17

—

—

Dieselbe  in  Blechdosen

12

—

—

—

—

—

—

—

2.  trockene  und  gepresste  jeder
Art,  in  Blechdosen

12

—

—

—

—

—

—

—

x )  Mit  oder  ohne  Flechtwerk.
2 )  Auch  in  Ballen.
3 )  In  Fässern  aus  Eichenholz  11  %.
        <pb n="423" />
        407

Von  dem  Bruttogewicht  werden  °/o  abgezogen:

Q&amp;gt;
'ö  *&amp;gt;
'g3  'Ü.

Benennung  der  Waren

.  6C
’S  §

Siicke

Flechtwerk ­


&amp;lt;1

Seü


00
s

0&amp;gt;

,  a&amp;gt;
.3

Dop-  i
pelte  1

Dreifache ­
  j

Einfaches ­


Doppeltes
  |

20

Hopfen

—

12

12

,

4

6

5

8

Derselbe  in  Ballen
Derselbe  in  gewöhnlichen  oder  in

4

Zinkdosen
Derselbe  in  eisernen,  wenn  auch  ver-12



zinnten  Fässern

20

33

Kochsalz  jeder  Art

—

7

%

1V2

—

—

35

Käse

—

16

8 1 )

—

—

—

—

—

36

Kuh-  und  Schafbutter

—

9

9

—

—

—

—

—

42
43

Russ  jeder  Art
Leim:  1.  Fischleim  jeder  Art,  Gelatine ­
  jeder  Art  (in  dicken  und

20

28

2

dünnen  Tafeln)
Appreturleim,  Kompositionen  aus
Gelatine  und  Glyzerin  ....

30

12

1

45

2.  Knochen-,  Tischler-,  Kürschner-,
Schusterleim;  Agar-Agar  (vegetabilischer ­
  Leim)
Haare,  unverarbeitete:
2.  alle  anderen,  ausser  Menschen-23



12

1

47

haaren
Daunen-  und  Federn,  ausser  den

1

1  y 2 2 )

besonders  genannten

—

—

—

2

4

6

—

—

50

Wasserschwamm

—

40

30

3

6

—

—

—

51

Derselbe,  in  Ballen  eingeführt  .  .
5.  Tierische  Oele  jeder  Art
(Knochenöl),  Spermacetöl,  Fischtran, ­
  durchsichtiger,  Lanolin
u.  dergl.)  ausser  den  besonders

2

benannten

—

9

17

—

—

—

—

_

in  Blechdosen
in  eisernen,  zinkenen  und  kupfernen

12

—

Gefässen

20

—

—

—

—

—

—

-

in  Glasgefässen

30

—

—

—

—

—

—-—



53

in  Tongefässen
Lichte  aller  Art,  Fackeln  und

40

60

Dochte
Korkholz,  bearbeitet:  1.  in  Form

26

—

—

von  Platten  und  Würfeln  .  .  .
0  Und  in  Kübeln.
2 )  Darunter  auch  in  Ballen  jeder

Art

V/ 2

3
        <pb n="424" />
        408

Kan  Haiti  Bruttogewicht  werden  °/ 0  abgezogen

iu
^  jg
"o  ’C

Benennung  der  Waren

.  er
-a  c
a»  a

Säcke

Eiechtwerk ­


3  H
&amp;lt;1

u  2
2  ä
&amp;gt;&amp;gt;

Kistei

lassei

Einfache ­


Doppelte ­


Dreifache ­


■  5
.5  J3
p3  O
oj

Dop-|
  peltes

65

2.  Flaschenkorken  ohne  Verbindung ­
  mit  anderen  Materialien,
Fasskorken  und  alle  anderen
nicht  besonders  genannten  Erzeugnisse ­
  aus  Korkholz  ....
3.  Erzeugnisse  aus  Korkabfällen,
auch  mit  Zusatz  von  Bindemitteln ­

Baumaterial:  1.  Ton  für  Bau-  und
Fabrikzwecke  verwendbarer  (mit
Ausnahme  der  besonders  genannten ­
  Gattungen);  Bauxyt;
Talk  in  Stücken,  ungebrannt  .

-

12

6

3
1

7
2

—

3.  Gips  in  Stücken  (Gipsstein),  ungebrannt; ­
  Kalk  fetter  (nicht  hydraulischer); ­
  Kreide  und  Talk
in  Stücken,  gebrannt  ....
4.  Hydraulische  Bindestoffe:  Zement ­
  aller  Benennungen  (Portland-, ­
  künstlicher  oder  natürlicher, ­
  Roman-Zement,  ge-5



•
1

2

66

mischter,  Schlacken-Zement  und
alle  anderen);  hydraulische  Beimischungen ­
  (als:  Puzzolan,
Trass,  Santorin-Erde,  körnige
Schlacke);  hydraulischer  Kalk;
Gips,  gemahlen,  ungebrannt;
Gips,  gebrannt  (Alabaster)  .  .
2.  Steine,  die  als  Material  für
Fabrikbetriebe  dienen,  künstlich ­
  zerkleinert  (gemahlen  oder
zerstückelt)

5

1

2

4.  natürliche  Schleifsteine  in  Form
von  Platten,  Blöcken  und
Scheiben  zum  Wetzen,  Schleifen
und  Polieren,  bearbeitet  oder
unbearbeitet

4%

8.  Glimmer  in  Stücken  und  in
Blättern

5

5

1

2

—

68

Zelluloid  von  jeder  Farbe,  in  unbearbeiteten ­
  Stücken,  Ringen
oder  Plättchen  .....

15

Email  in  Stücken  und  in  Pulver,
Glasur  jeder  Art  ....

10

10

Dieselben  in  doppelten  Kisten  .  .

15

—

—

—

—

—

—

—

Dieselben  in  doppelten  Blechdosen

12

—

—

—

—

—

—

—

69

Asbest:  1.  in  Stücken  .  .  .
2.  in  Pulverform  und  Fasern  .  .

\
)

10

10

1

2

—
        <pb n="425" />
        409

Von  dem  Bruttogewicht  werden

%  abgezogen:

■qJ  'S

Benennung  der  Waren

.  OC
"3  G
Oi  3
•3  .ü

Säcke

Flechtwerk ­


•■3  EH
&amp;lt;3

&amp;gt;£

ä
m
5

Einfache ­


c-Ü

Dreifache ­


a|

i  *
Cu*
a  !

71

Schleif-  und  Poliermaterialien  und
Erzeugnisse  daraus;  Graphit,
Kohlenerzeugnisse  für  die  Elektrotechnik; ­
  Mischungen  zum
Schmieren  und  Kitten:  1.Schmirgel, ­
  Bimsstein,  Tripel  in  Stücken
und  Graphit  in  Stücken  und
Scherben

10

10

i

2

2.  die  in  Punkt  1  genannten  Materialien, ­
  gemahlen,  auch  zusammengeballt ­
  oder  künstlich  zu
Klumpen  geformt;  Korund  und
Granaten,  in  Sandform  oder  gemahlen; ­
  Karborundum  und  alle
nicht  besonders  genannten
Schleif-  und  Polierstoffe,  auch
gemahlen;  Mischungen  zum
Reinigen  von  Metallen,  ohne
Verbindung  mit  Wachs,  Fett,
Oel  oder  Leim

10

oi/ 2

i

2

3.  Schleif-  und  Polierhäute  jeder
Art:
a)  auf  Papier

\

10

10

b)  auf  Leinwand
4.  künstliche  Schleif  -  Scheiben,
-Steine,  -Platten  und  -Feilen
jeder  Art  aus  Schmirgel,  Korund,
Feuerstein,  Granat  und  anderen
Materiahen

1

14

10

5.  geformte  Kohlenerzeugnisse  für
die  Elektrotechnik,  wie  Stifte,
Platten,  Zylinder  usw

20

10

7.  Schmiere  jeder  Art  zum
Schmieren  von  Achsen,  Rädern,
Riemen  usw.,  und  Mischungen
zum  Putzen  von  Metallen,  zum
Kitten  von  Porzellan,  Glas  und
dergl.,  in  Verbindung  mit  Wachs,
Fett,  Oel  oder  Leim

13

10

Dieselben  in  Blechdosen  ....

12

„  in  Glasgefässen  ....

30

„  in  Tongefässen  ....

40

72

Anm.  zu  P.  3  lit.  a)  Chamottezement

—

—

5

i

—

—

—

—

P.  3  lit.  c)  Graphittiegel  ....

18
        <pb n="426" />
        410

Van  dem  Bruttagewiaht  werta

&amp;gt;/o  abgezogen

2
■q3  '£

Benennung  der  Waren

TJ  S
Qi  p

Säcke

Flech  t
werk

•5  Eh
&amp;lt;

ll

2
.23
5

I

Einfache ­

.  _

Doppelte ­


Dreifache ­


Einfaches ­


ß.“
O  ~r.
Q  C.

73

3.  Fussbodenplatten,  unglasiert,
aus  geschmolzener,  nicht  wassersaugender ­
  (Stein-),  Masse,  auch
mit  nicht  glatter  Oberfläche:
a)  aus  einfarbiger  Masse,  mehr
als  15  mm  dick
b)  aus  einfarbiger  Masse,  15  mm
und  weniger  dick
c)  verschiedenfarbig  (mit  in  den
Körper  eingepressten  verschiedenartigen ­
  Massen),  unabhängig

10

16

20 1 )

74

von  der  Dicke
4.  Tonplatten  für  Wandbekleidung,
glasiert,  aus  Massen  von  jeder
Farbe,  glatt  und  mit  Reliefverzierungen: ­
  a)  einfarbig  ....
b)  verschiedenfarbig
c)  mit  Malerei,  Vergoldung,  Bildhauerarbeit ­
  und  anderen  Verzierungen ­

Töpferwaren  aus  gewöhnlichem
Ton,  auch  Ofenkacheln  und
Ziegel  jeder  Art  aus  Töpfermasse: ­
  1.  Dachziegel  jeder  Art:
b)  glasiert  und  mit  Verzierungen
jeder  Art

23

25

2.  Ofenkacheln  und  Ziegel  jeder
Art  aus  Töpfermasse,  glatt  und
mit  Reliefmustern:  a)  einfarbig,
auch  glasiert

—

10

16

20 1 )

b)  verschiedenfarbig,  auch  glasiert
c)  mit  Malerei,  Vergoldung  und
anderen  Verzierungen  ....
3.  Ornamente,  Karyatiden,  Medaillons, ­
  Büsten,  Statuen  u.  drgl.
Gegenstände  zur  Ausschmückung
von  Gebäuden  u.  Wohnzimmern,
aus  Terrakotta,  auch  mit  Lackfarben ­
  und  Vergoldung  versehen.

30

30

20 1 )

*)  Auch  in  Körben.
        <pb n="427" />
        411

m

Von  dem  Bruttogewicht  werden

0/0  abgezogen

"qj  ‘53

Benennung  der  Waren

.  ÖC
's  i

Säcke

Flech  twerk


**
&amp;lt;

o  ß*
t&amp;gt;  ^

3
m
5

Fasset

,  &amp;lt;D
.SS
53  JS

Doppelte ­


Dreifache ­


Ein-  I
fach  es

t
Lb
a°t

4.  Geschirr  und  nicht  besonders  genannte ­
  Töpferwaren  aus  einfachem ­
  Ton,  wenn  auch  glasiert:
a)  ohne  Muster  und  Verzierungen

23

25

b)  mit  Verzierungen,  Malerei  und
Bildhauerarbeit

—

23

30

—

—

—

20 1 )

75

Fayence-Waren:  1.  weisse  und  einfarbige, ­
  in  der  Masse  gefärbt,
ohne  Verzierungen,  wenn  auch
mit  gegossenen  Mustern;  2.  dieselben ­
  mit  einfarbigen  Mustern,
Zeichnungen,  Kanten  und  Rändern; ­
  Fayencewaren,  nicht  in  der
Masse  gefärbt

23

23

25 1 )

3.  dieselben  mit  Malerei,  Vergoldung ­
  und  mehrfarbigen  Mustern.

—

50

36

—

—

25 1 )

76

Porzellan  waren:  1.  Porzellanwaren
(mit  Ausnahme  der  besonders  genannten), ­
  weisse  und  einfarbige,
wenn  auch  mit  farbigen  oder
vergoldeten  Kanten  und  Reifen,
aber  ohne  andere  Verzierungen;
Majolika  jeder  Art,  wenn  auch
mit  geformten  Verzierungen  .  .

*-23


23

►

25 1 )

2.  Porzellangeschirr  mit  Malerei
oder  mit  farbigen  und  vergoldeten ­
  Mustern,  Arabesken,
Blumen  und  ähnlichen  Verzierungen; ­
  Gegenstände  aus
Porzellan  und  Biscuit  zur  Ausschmückung ­
  von  Wohnzimmern,
weisse  und  einfarbige,  ohne
Malerei,  ohne  Vergoldung  und
ohne  Verzierungen  aus  Kupfer
und  Kupferlegierungen  ....

41

41

25 1 )

3.  Porzellan-  und  Biscuitgegenstände
  zur  Ausschmückung  von
Wohnzimmern,  als:  Vasen,  Statuetten ­
  u.  dergl.  Gegenstände,
mit  Malerei,  Vergoldung,  mit
Verzierungen  aus  Kupfer  und
Kupferlegierungen;  künstliche
Porzellan-  (und  auch  Fayence-)
Blumen  u.  dergl.  Pflanzenimitationen ­
  und  daraus  verfertigte
Kränze,  Buketts  u.  dergl.,  wenn
auch  mit  Teilen  aus  anderem
Material

60

45

25 1 )

J )  Auch  in  Körben.
        <pb n="428" />
        412

Von  dem  Brutlooewichl  werden

&amp;gt;/o  ahgezogen

&amp;lt;u
^  42

Benennung  der  Waren

.  er
•a  5
3

Säcke

Flech  lwerk


&amp;lt;1

o  «
gfr

1
CO
5

£

.  ©
e  4=.3
  ü

Dop-  1
pelte

Dreifache ­


Einfaches ­


,  CO
&amp;amp;3
3  g.

77

Glaswaren:  1.  Gefässe,  die  zur  Aufnahme ­
  und  Aufbewahrung  von
Flüssigkeiten  und  anderen  Waren
dienen,  wie:  Flaschen,  Gläser,
Töpfe,  von  jeder  Form,  ohne
Verzierungen  und  Muster,  auch
mit  gegossenen  Buchstaben,  Aufschriften ­
  und  Wappen,  nicht  geschnitten ­
  und  ungeschliffen:

a)  aus  flaschenfarbigem  Glase  (von
grüner,  olivenfarbiger,  brauner
und  ähnlicher  natürlicher,  nicht
künstlicher  Flaschenfärbung),
ohne  mattgeschliffene  Hälse  oder
eingeriebene  Stöpsel  und  Deckel
und  ohne  nachgearbeitete  Böden
und  Bänder  .

b)  aus  weissem,  halbweissem  und
farbigem  Glase  (in  der  Masse  gefärbt), ­
  ohne  mattgeschliffene
Hälse  oder  eingeriebene  Stöpsel
und  Deckel  und  ohne  nachgearbeitete ­
  Böd^n  und  Bänder

1

28

34

—

—

25 1 )

—

c)  aus  Glas  jeder  Art,  mit  mattgeschliffenen ­
  Hälsen  und  eingeriebenen ­
  Stöpseln  und  Deckeln,
auch  mit  nachgearbeiteten  Böden
und  Bändern

in  gitterförmigen  Kisten  ....

10

—

in  Körben  aus  Holzspänen  .  .  .

12

2.  Waren,  mit  Ausnahme  der  besonders ­
  genannten,  aus  weissem
und  halbweissem  Glase,  ungeschliffen, ­
  unpoliert,  nicht  geschnitten, ­
  auch  mit  abgeschliffenen ­
  oder  nachgearbeiteten
Böden,  Bändern,  Hälsen,  Stöpseln ­
  und  Deckeln,  auch  mit  eingegossenen ­
  oder  eingepressten
Wappen,  Aufschriften  und
Mustern,  jedoch  ohne  andere
Verzierungen:  a)  gepresst  oder
gegossen

20

20

25 1 )

b)  geblasen,  auch  in  der  Form

34

34

25 1 )

*)  Auch  in  Körben.
        <pb n="429" />
        413

Von  dem  Bruttogewicht  werden

o/o  abgezogen

&amp;lt;D
"3  'u

Benennung  der  Waren

.  ec
■81

Säcke

Flechtwerk ­


‘■3  H
&amp;lt;

-o  O
S  &amp;amp;
^l&amp;gt;

a
CO
Q

1

Einfache ­


LS
Q  Q,

•-  2?
2  ~v
Q  «2

iJ
Wjj

Doppeltes ­


3.  Waren  aus  weissem  und  halbweissem
  Glase,  geschliffen,
poliert,  geschnitten,  jedoch  ohne
alle  anderen  Verzierungen.  .  .

34

34

25 1 )

4.  Waren,  mit  Ausnahme  der  besonders ­
  genannten,  aus  farbigem
(in  der  Masse  gefärbtem),  zweifarbigem ­
  (farbig  überfangenem),
milchfarbenem,  mattem  (auf
jede  Art  erzeugtem),  geripptem,
flaschenfarbigem,  mit  rissiger
Glasur  versehenem  Glase  und
Eisglas:

a)  ungeschliffen,  unpoliert,  nicht
geschnitten,  auch  mit  abgeschliffenen ­
  und  nachgearbeiteten
Böden,  Rändern,  Stöpseln  und
Decken,  sowie  mit  eingegossenen
oder  eingepressten  Aufschriften,
Wappen  und  Mustern,  jedoch
ohne  andere  Verzierungen  .  .

34

34

25 1 )

b)  geschliffen,  poliert  u.  geschnitten

—

34

34

—

—

—

25 1 )

—

5.  Waren,  ausser  den  besonders  genannten, ­
  aus  Glas  jeder  Art  mit
dekorativer  Ausarbeitung,  wie:
mit  geätzten  oder  gravierten
Mustern,  mit  Malerei,  Email,Vergoldung, ­
  Versilberung,  Verzierungen ­
  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen ­
  und  anderen  Materialien, ­
  sowie  die  in  den  Punkten
2,  3  und  4  dieses  Artikels  genannten ­
  Waren,  in  Verbindung
mit  anderen  Materialien,  auch
wenn  diese  nicht  zu  ihrer  Verzierung ­
  dienen;  Glaswatte,  Glasgewebe ­
  und  daraus  verfertigte
Gegenstände  ........

51

45

25 1 )

6.  Tafelglas,  geblasen  oder  gegossen,
ungeschliffen  u.  unpoliert,  5  mm
und  weniger  dick:  a)  weiss,  halbweiss
  u.  von  natürlicher  Flaschenfarbe, ­
  glatt,  ohne  Muster  und
Verzierungen,  mit  einem  Flächenmass
  bis  zu  480  Quadrat-Werschok


15

in  doppelten  Kisten

25

x )  Auch  in  Körben.
        <pb n="430" />
        414

Von  dem  Bruttogewicht  werden

»/o  ahgezngen:

o
•3  m
"öj  'E

Benennung  der  Waren

.  ec
73  fl
&amp;lt;y  3

Säcke

Elechtwerk


Eh

’S  rt
52  |
&amp;gt; &amp;gt;

s
m
£

l

Einfache ­


Doppelte ­


Dreifache ­


Einfaches ­


Doppeltes ­


b)  dasselbe,  mit  einem  Flächenmass
  von  480  bis  960  Quadrat-Wersch.
  einschl.,  ferner  farbiges
Glas  und  Milchglas  mit  jedem
Fliichenmass,  glatt,  ohne  Muster
und  Verzierungen

15

in  doppelten  Kisten

25

c)  weiss  und  halbweiss,  glatt,  ohne
Muster  und  Verzierungen,  mit
einem  Flächenmass  von  mehr
als  960  Quadrat-Werschok;  konvexes, ­
  wellenförmiges,  geriffeltes,
gemustertes,  geädertes,  mattes  u.
mit  eingegossenem  Drahtgeflecht,
in  jedem  Mass  u.  von  jeder  Farbe

15

in  doppelten  Kisten

25

7.  Tafelglas,  5  mm  stark  u.darunter:
a)  mit  dekorativer  Ausarbeitung
u.  anderen  Verzierungen  u.
mit  Malerei,  sowie  in  Blei,
Kupfer  usw.  gefasstes  .  .  .

16

b)  photographische  Glasplatten
mit  dünnen  Häutchen  bedeckt

—

15 1 )

—

—

—

—

—

—

78

1.  Spiegelgläser,  bearbeitete:  gemattete, ­
  geschliffene  u.  polierte;
Tafelglas,  nicht  gegossenes,  poliertes, ­
  —  in  der  Grösse:
bis  50  Quadr.-Wersch,  einschl..

20

dieselben  in  doppelten  Kisten  .

25

—

—

—

—

—

—

—•

3.  Das  in  Punkt  1  dieses  Artikels
genannte  Glas  mit  Belag,  ferner
Tafelglas  jeder  Art,  über  5  mm
dick,  mit  dekorativer  Ausarbeitung ­
  u.  anderen  Verzierungen,
sowie  mit  Malerei,  ferner  in
Blei,  Kupfer  usw.  gefasst:
bis  50  Quadrat-Werschok  einschl.

20

dasselbe  in  doppelten  Kisten  .  .

25

—

—

—

—

—

—

—

79

2.  Koks  ....

—

—

—

iy 2

—

—

—

82

Harpius  oder  Kolophonium,  Galipot,
Brauerpech  .  .  .

—

10

2

5

)  In  Kisten,  die  im  Innern  mit  Blech  oder  Zink  ausgelegt  sind,  25  ",  o-
        <pb n="431" />
        415

rn

Von  dem  Bruttogewicht  werden  °/ 0  abgezogen:

’ö&amp;gt;  ■

2
g  Benennung  der  Waren

.
■3  1

c

Säcke

Flech  twerk


33
s-l  -
&amp;lt;1

|
&amp;gt; &amp;gt;

f|  3

Einfache ­


Doppelte ­


Dreifache ­


Ä  8
.2  -ß

Doppeltes ­
  j

j  Harpius  in  amerikanischer  Verpackung ­
  —  in  Fässern  —  im
Gewicht  bis  zu  15  Pud  das  Fass

15 1

)  -

Harpius  in  französischerVerpackung
-—  in  Fässern  —  im  Gewicht  über
15  Pud  das  Fass

81)!  -

83

Asphalt  u.  Goudron:  l.u.2.  Asphaltstein ­
  (Erz),  zerkleinert  oder  nicht

15

17

!  2

5

3.  Goudron  in  festem  Zustande,
Asphaltmastix,  schmelzbare  Asphalte ­
  aller  Art

15

3i/ 2

%

5

Goudron  in  flüssigem  Zustande  .

—

—

12

—

—

—

—

—

84

Naphtha,  rohe,  schwarze  u.  ungereinigte ­
  jeder  Art

16

85

Flüssige  Destillationsprodukte  der
Naphtha  (Kerosin,Photogen;  Oele:
Solaröl,  Paraffinöl,  Schmieröl;
Naphthaäther,  Gasolin,  Ligroin,
Benzin  u.  dergl.)

%■

17

in  Blechdosen

12

—

—

—

—

—

—

—

in  eisernen,  Zink-  u.  Kupfergefässen

20

—

—

—

—

—

—

—

in  Glasgefässen,  mit  Stroh  umflochten ­
  oder  nicht,  in  Körben
oder  ohne  solche

30

in  Tongefässen,  mit  Stroh  umflochten ­
  oder  nicht,  in  Körben
oderohne  solche

40!

86

Terpentinöl  und  dicker  Terpentin
aller  Art

17

—

—

—

—

—

in  doppelten  Fässern

30

—

—

—

—

—

—

—

in  Blechgefässen

12

—

—

—

—

—

—

—

in  Glasgefässen

30 2 &amp;gt;

—

—

—

—

—

—

—

in  Tongefässen

10 2 ) f

87j

Gummi,  Gummiharze,  harzige  Gummigattungen ­
  u.  Balsame:  1.  jeder
Art,  mit  Ausnahme  der  besonders
genannten;  geschmolzener  Bernstein, ­
  unbearbeitet;  arabisches
Gummi  in  jeder  Form  und  Akaroid-Gummiharz


15  1

10

w*

iy 2

3

3

1 )  „Ukasatel  des  Finanzministeriums“,  1909,  Nr
2 )  Wenn  auch  mit  Stroh  umflochten,  in  Körben

7.
und

ohne  solche.
        <pb n="432" />
        416

Van  dem  Bruttayewicht  werden

o/o  abgezogen:

&amp;lt;u
•«jg
"3  'E

Benennung  der  Waren

.  sc
■g  §

Säcke

Elechtwerk


&amp;lt;

o  rt
g  fr
&amp;gt;  &amp;gt;

tß
5

Qi
I

Einfache ­


Doppelte ­


Dreifache ­


Einfaches ­


i  W
a  ä
O  ~r
Q  cL

2.  Kautschuk  u.  Guttapercha,  roh,
sowie  auch  Kautschukabfälle,  zur
Verwendung  als  Fabrikate  unbrauchbar ­


18

16

1%

3

3

3.  Weihrauch,  gewöhnlicher  .  .  .

—

15

12

2

4

6

5

8

Manna,  Stinkasant,  Eiweissstoff  .

—

13

7

2

4

6

5

8

4.  graue  Ambra,  Tolubalsam  und
Perubalsam,  Styrax,  Benzoeharz;
wohlriechende  Harze,  zur  Herstellung ­
  von  Wohlgerüchen  .  .

14

12

Tolubalsam  u.  Perubalsam,  Styrax;
wohlriechende  Harze,  in  der  Parfümerie ­
  gebräuchlich:
in  Blechdosen

12 1 )

in  eisernen,  Zink-  u.  Kupfergefässen

20 1 )

in  Glasgefässen

30')

in  Tongefässen

40')

5.  Kampfer:  a)  roh  1

13

7

2

4

6

5

8

88

b)  gereinigt  J
Gummi  elasticum  in  Lösung
(Gummileim):
in  Blechdosen

12

in  eisernen,  Zink-  u.  Kupfergefässen

20

in  Glasgefässen

30

in  Tongefässen

40

—

—

—

—

—

—

—

90

Natürliche  Salze  jeder  Art,  nicht  besonders ­
  genannte,  ungereinigte;
Solen  (Kreuznacher  u.  andere),
darunt.  auch  Heringslake;  mineralischer ­
  Schlamm,  in  Fässern,
Kisten,  Blechbüchsen  und  dergl.
grossen  Gefässen  eingeführt  .  .

10

10

1

2

3

5

8

in  Blechbüchsen

12

91

Schwefel:  1.  in  rohem  Zustande,  ungereinigt, ­
  in  Klumpen;  2.  gereinigt; ­
  Schwefelblume  ....

6

6

1

2

3

5

8

92

Spiessglanz  oder  Antimon:  1.  in
rohem  Zustande;  2.  im  metallischem ­
  Zutande

—

6

4

—

—

—

L

*)  Dieselbe  Tara  ist  bei  Balsam

und  flüssigen  Produkten  jeder  Art,

die  nach  Art.  87,  P.  1,  verzollt  werden

,  anzuwenden.
        <pb n="433" />
        417

Von  dem  Bruttogewicht  werden

o/o  abgezogen:

TS  w

Benennung  der  Waren

.  to
O  =

Säcke

Flechtwerk


c-&amp;gt;
&amp;lt;

"o  °
1S.
£  Ö
&amp;gt; r&amp;gt;

2
03
2

o
I

Einfache ­


Doppelte ­


Dreifache ­


*J
3  jj

1  w
0.2
5  c
—i  c.

93

Bormineralien,  Borsäure  undBorax:

1.  Bormineralien:  Borocaloit,  Boraeit
  und  ähnliche,  auch  roher,ungereinigter ­
  Borax  (Tinkal,  borsaures ­
  Natron)

7

7

i

2

3

5

8

2.  Borsäure,  ungereinigt

3.  Borax,  gereinigt,  in  Kristallen,
Pulver  und  wasserfrei  gemacht  .

94

Magnesit:  1.  natürlicher,  in  Stücken

—

—

6

i

2

3

—

—

2u.3  gemahlener  und  gebrannter

—

10

4

y 2

2

3

—

—

95

Weinstein  (Cremor  tartari)  roher
(ungereinigter),  und  weinsaurer
Kalk,  roher  (ungereinigter)  .  .

7

8

i

2

3

5

8

96

Schwerspat,  Witherit:  1.  Schwerspat ­
  und  Witherit,  natürlich,
in  Stücken;  2.  dieselb.,  gemahlen;
3.  Baryt,  schwefelsaurer  (blanc
fixe)  und  kohlensaurer,  künstlich
zubereitet

10

ß
4

i

2

3

5

8

Schwefelsaurer  Baryt  in  teigförm.
Zustande

—

6

6

—;

97

Strontianit  (kohlensaurer  Strontian)
und  Cölestin  (schwefelsaurer
Strontian),  natürlich,  in  Stücken
und  in  Pulverform

6

2

4

98

Ammoniak-Präparate:  1.  Salmiak
(Chlorammonium)

—

8

13

1

2

3

5

8

Ammoniak:  kohlensaures  ....

—

8

13

—

—

—

—

—

„  salpetersaures  ....

—

8

13

—

—

—

—

—

„  flüssiges  (Salmiakgeist)

—

8

13

—

—

—

—

—

in  Blechbüchsen

12b

—

—

—

—

—

—

—

in  eisernen  Gefässen

20b

—

—

—

—

—

—

—

in  Glasgefässen,  mit  Stroh  umflochten ­
  oder  nicht,  in  Körben
oder  ohne  solche

30 1 )

in  Tongefässen,  mit  Stroh  umflochten ­
  oder  nicht,  in  Körben
oder  ohne  solche

40b

2.  schwefelsaures  Ammoniak  .  .

—

8

8

1

2

3

5

8

*)  Derselbe  Tarasatz  ist  bei  allen  Ammoniakpräparaten,  die  im
genannt  sind,  anzuwenden.

Art.  98

27
        <pb n="434" />
        418

Von  dem  Bruttogewicht  werden

®/o  abgezogen:

3  ’u

Benennung  der  Waren

.  W&amp;gt;
-c  a
o  3

Säcke

Flechtwerk ­


&amp;lt;

3  °
e  s
&amp;gt;  &amp;gt;

Kistei

Fässei

,  ©
,S|

Doppelte ­


Dreifache ­


Einfaches ­


Doppeltes ­


99

Arsen,  metallisches,  weisses  (arsenige
Säure),  rotes  und  gelbes  .  ,  .

15‘)

100

Blutlaugensalz  u.  chromsaure  Salze:
1.  Blutlaugensalz,  gelbes,  u.  Salze
der  Chromsäure,  in  Wasser  lösbar
(Chrompik,  Chromkali,  Chromnatron) ­
  ;  2.  Blutlaugensalz,  rotes

T

7

1

2

3

5

8

101

s.  die  Allg.  Anm.  beim  Art.  m.
Alaun  und  schwefelsaure  Tonerde:
1.  Alaun,  kristallisiert;  2.  Alaun,
gebrannter  u.  jeder  Art,  pulverisiert ­


7

7

1

2

3

Schwefelsäure  Tonerde

—

7

7

%

2

3

—

—

102

Oxyde,  wässerige  und  wasserfreie:
Baryumoxyd  (Aetzbaryt),  Strontiumoxyd ­
  (Aetzstrontium)  u.  Aluminiumoxyd ­
  (Tonerde  -  Hydrat)

10

10

1

2

3

103

2.  Salpeter,  gewöhnlicher  (salpetersaures ­
  Kali)

—

10

10

1

2

3

—

104

1.  Chlormagnesium,  schwefelsaure
Magnesia  (Bittersalz),  Chlorcalcium ­
  in  ungereinigtem  Zustande

8

8

1

2

3

5

8

in  eisernen  Trommeln

2y 2

105

Natron  und  Kali:  1.  Soda  (kohlensaur.
  Natron);  Pottasche  (kohlensaures ­
  Kali)

10

6

1

2

3

5

S

2.  doppeltkohlensaures  Natron,
doppeltkohlensaures  Kali  .  .  .

—

10

8

1

2

3

5

8

3.  Aetznatron  (caustische  Soda)  und
Aetzkali:  a)  ungereinigt.  .  .  .

—

10

13

—

—

—

—

—

b)  gereinigt

—

10

10

—

—

—

—

—

in  eisernen  Trommeln

3

4.  neutrales  schwefelsaures  Natron
(Glaubersalz)

—

10

4

y 2

x / 2

3

5

8

5.  Saures  schwefelsaures  Natron,
Natron,  schwefligsaures  (neutrales
u.  saures),  Natron,  unterschwefligsaures, ­
  Schwefelnatrium  .  .  .

10

7

i

2

3

5

8

in  eisernen  Trommeln

3

Kieselsaures  Natron  und  Kali
(Wasserglas)

10

7

s.  die  Allg.  Anm.  beim  Art.  in.

*)  Unabhängig  von  der  Art  und  der  Qualität  der  Verpackung.
        <pb n="435" />
        419

w

Von  dein  Brutlogewicht  werden

o/o  abgezogen

Benennung  der  Waren

.  tc
1  §

Säcke

Flechtwerk


3EH

is  s.

S
M
w

SD
1

Einfache ­


Doppelte ­


Dreifache ­


Einfaches ­


Doppeltes ­


106

Essigpulver  (Holzessigsaurer  Kalk,
ungereinigt)

10

10

i

2

3

5

8

107

Chlorkalk,  Bleichlauge

—

10

10

—

—

—

—

—

108

s.  die  Allg.  Anm.  beim  Art.  m
Säuren  und  Schwefelkohlenstoff
1.  Schwefelsäure:
a)  Kammer-Schwefelsäure  und  Vitriolöl ­

b)  Rauch.  Schwefelsäure,  Schwefel-Anhydrit

in  Gefässen  aus  Eisenblech,  mit  gewöhnlichen ­
  Metallen  überzogen  .

12

10

10

—

—

—

—

—

in  Blei-  und  Gusseisengefässen  und
auch  in  gewöhnlichen  eisernen
Gefässen,  nicht  mit  anderen  Metallen ­
  überzogenen

20

in  Glas-  und  Tongefässen,  in  Holzkisten ­
  eingeführt:
für  die  Kisten

10

für  die  Glas-  und  Tongefässe  .  .  .

16

in  Glasgefässen,  mit  Stroh  umflochten ­
  oder  nicht,  in  Körben  oder
ohne  solche

20

in  Tongefässen,  mit  Stroh  umflochten ­
  oder  nicht,  in  Körben  oder
ohne  solche

40

2.  Schwefelkohlenstoff:
in  eisernen  Fässern  von  Kesselschmiedearbeit ­


20

3.  Salpetersäure  in  Glasgefässen,
mit  Stroh  umflochten  oder  nicht,
in  Körben  oder  ohne  solche.  .

25

in  eisernen  Fässern  .

15

—

—

—

—

—

—

—

in  Tongefässen,  mit  Stroh  umflochten ­
  oder  nicht,  in  Körben
oder  ohne  solche

40

Salzsäure

—

10

10

—

—

—

—

—

in  Glasgefässen,  mit  Stroh  umflochten ­
  oder  nicht,  in  Körben
oder  ohne  solche

22

in  Tongefässen,  mit  Stroh  umflochten ­
  oder  nicht,  in  Körben
oder  ohne  solche

40

27*
        <pb n="436" />
        420

Von  dem  Bruttngewislit  werden

«Io  ahöEioqen

&amp;lt;u
T2  w
’S  'S

Benennung  der  Waren

•O  §

Säcke

Flechtwerk ­


&amp;lt;1

o  °
2  g.
£  ö

s
m
w

£

Einfache ­


Doppelte ­


Drei-  \
fache  ;
I

ä!

i  W
o-3
o  -r
Q

4.  Essigsäure
in  Glasgefässen,  mit  Stroh  umflochten ­
  oder  nicht,  in  Körben

—

10

10

—

—

—

—

—

oder  ohne  solche
in  Tongefässen,  mit  Stroh  umflochten ­
  oder  nicht,  in  Körben

30

oder  ohne  solche

40

—

5.  Weinsteinsäure

—

10

7

i

2

3

5

8

in  Blechbüchsen

12

in  Glasgefässen

30

—

in  Tongefässen
6.  Benzoesäure,  Zitronensäure,

40

Phosphorsäure,  Chromsäure  .  .

—

20

10

—

—

—

—

—

Gerbsäure  (Tannin)

—

25

12

2

4

6

5

8

in  Blechbüchsen

12’)

—

—

—

—

—

—

—

in  Glasgefässen

30 1 )

in  Tongefässen
7.  Salicylsäure 2 )  "1
8.  Gallus-  und  Pyrogallussäure 2 )  .j
Anmerkung  1.  Die  Salze  der
in  den  Punkten  4,  5,  6,  7  und  8
dieses  Artikels  erwähnten
Säuren,  ausser  den  besonders
genannten,  die  nach  den  entsprechenden ­
  Punkten  verzollt ­
  werden.

40 1 )

20

10
lara-j
entsp

\bzuj
reche

y  wie
nden

bei
Säur

ien
en.

—

109

Vitriole:  1.  Eisen-  oder  grüner  Vitriol
2.  Kupfervitriol,  ausser  wasser-—



10

6

J /2

2

3

5

8

freiem
Salzburger  Vitriol  (eine  Mischung
schwefelsaurer  Eisen-  und
Kupfersalze),  Zink-  oder  weisser

8

10

1

2

3

5

8

110

Vitriol;  Chlorzink
s.  die  Allg.  Anm.  beim  Art.  in.
Salze  und  Präparate,  Gold,  Platina

8

8

1

2

3

5

8

und  Silber  enthaltend  ....
s.  die  Allg.  Anm.  beim  Art.  in.

—

10

10

111

1.  Anthrachinon

—

13

7%

1

2

3

5

8

1 )  Dieselbe  Tara  wird  auch  für  Säuren,  die  nach  den  Punkten  7  und  8
des  Art.  108  verzollt  werden,  berechnet.
2 )  s.  die  Fussnote  zu  P.  6.
        <pb n="437" />
        2.  Brechweinstein,  fluorsaures,
milchsaures  und  oxalsaures
Antimon,  auch  die  doppelten
Salze  davon
Allgemeine  Anmerkung.  Für
die  in  den  Art.  100,  105,  107,
109,110,111  u.  116  benannten
Waren,  die  in  Glas-,  Ton-,
Eisen-  oder  Blechgefässen  eingeführt ­
  werden,  gilt  der  Tara-Abzug
  des  Art.  98  der  Taratabelle. ­

Aether  (Schwefel-),  Kollodium:
in  Blechbüchsen
in  eisernen  Zink-  u.  Kupfergefässen
in  Glasgefässen
in  Tongefässen
Chloral,  Chloroform:
in  Blechbüchsen
in  eisernen  Zink-  u.  Kupfergefässen
in  Glasgefässen
in  Tongefässen
Opium  und  Lactucarium  ....
s.  die  Allg.  Anm.  beim  Art.  m.
Pflanzen-Oele  und  Glyzerin,  ungereinigt: ­
  1.  fette  Oele  (Oliven-,
Baum-,  Lorbeer-  und  Baumwollensamen-Oele
  und  dergl.),
mit  Ausnahme  der  besonders  genannten; ­
  Oelfirniss  oder  gekochtes ­
  Oel
in  Ochsenhäuten
in  Schaf-  und  Ziegenhäuten  .
in  Blechbüchsen
in  eisernen,  Zink-  u.  Kupfergefässen
in  Glasgefässen
        <pb n="438" />
        422

Von  dem  Brultayewicht  werden

°/ 0  ahmen:

"3  'S

Benennung  der  Waren

.  6ß
§  1

Säcke

Flechtwerk ­


&amp;lt;3

1  §.
k,  &amp;lt;y

Ä
CO
5

Fässei

il

Doppelte ­


Dreifache ­


Einfaches ­


Doppeltes ­


2.  Rizinusöl,  Alizarinöl

—

—

17

—

—

—

—

—

in  Blechbüchsen

6

—

—

—

—

—

—

—

in  eisernen,  Zink-  u.  Kupfergefässen

20

—

—

—

—

—

—

—

in  Glasgefässen

30

—

—

—'

—

—

—

—

in  Tongefässen  .  j

40

—

—

—

—

—

—

—

3.  Kokosnussöl  und  Palmöl  .  .  .

—

—

17

—

—

—

—

—

in  Oehsenhäuten

«y 2

—

—

—

—

—

—

—

in  Schafs-  und  Ziegenhäuten.  .  .

2%

in  Blechbüchsen

12

in  eisernen,  Zink-  u.  Kupfergefässen

20

—

—

—

—

—

—

—

in  Glasgefässen

30

—

—

—

—

—

—

—

in  Tongefässen

40

—

—

—

—

—

—

—

5.  Glyzerin,  ungereinigt

—

—

17

—

—

—

—

—

in  Blechbüchsen

12

—

—

—

—

—

—

—

in  eisernen,  Zink-  u.  Kupfergefässen

20

in  Glasgefässen

30

—

—

—

—

—

—

—

118

Aromat.  Wasser  ohne  Beimischung
von  Alkohol,  als:  Kirschlorbeer-,
Pfefferminz-,  Pomeranzenblüten-, ­
  Rosenwasser  u.  dergl.

17

in  Blechbüchsen

12

—

—

—

—

—

—

—

in  eisernen,  Zink-  u.  Kupfergefässen

20

in  Glasgefässen

30

—

—

—

—

—

—

in  Tongefässen

40

—

—

—

—

—

—

—

119

3.  ätherische  und  wohlriechende
Oelc,  natürliche  und  künstliche,
ohne  Zusatz  von  Alkohol  hergestellt: ­


in  Blechdosen

12

—

—

—

—

—

—

—

in  Gefässen  aus  Eisen,  Zink,  Kupfer

20

—

—

—

—

—

—

—

in  Glasgefässen

)

in  Tongefässen

j&amp;gt;48

120

2.  Seife  aller  Art,  ausser  kosmetischer ­
  .  .  .

9

in  Blechbüchsen  .  .

12

—

—

—

—

—

—”
        <pb n="439" />
        423

Von  dem  Bruttogewicht  werden

o/o  abgezogen:

&amp;lt;u
"3  ’tZ

Benennung  der  Waren

.  tc
•o  c

Säcke

Flechtwerk ­


&amp;lt;

£  E
o;  ET
^  t&amp;gt;

ü
.w
5

1
£=4

Einfache ­


Doppelte ­


1  Q
1-3
Q  £

Einfaches ­


i
oi
a  E

121

Lacke  mit  Spiritus  und  Terpentin;
Harzlösungen  in  Oel  (Oellack)

—

17

in  Blechbüchsen

12

—

—

—

—

—

—

—

in  eisernen,  Zink-  u.  Kupfergefässen

20

in  Glasgefässen

30

—

—

—

—

—

—

—

in  Tongefässen

40

—

—

—

—

—

122

Siegellack  und  Flaschenlack  .  .  .

—

13

15

—

—

—

—

—

123

Chemische  Zündhölzchen  jeder  Art.

10

10

—

—

—

—

—

124

2.  Rinde  zum  Gerben  und  alle
natürlichen  Gerbstoffe,in  Pulverform, ­
  mit  Ausnahme  von  Sumach,
der  in  jeder  Form  nach  dem  1  P.
dieses  Art.  verzollt  wird  .  .  .

10

10

1

4

6

5

8

3.  Gerb-Extrakte:  aller  Art,  ausser
Gallus-  und  Sumach-Extrakt  .

.

10

10

i

2

3

5

8

in  Blechbüchsen

12

in  Eisen-,  Zink-  und  Kupfergefässen

20

1  —

.  —

—

—

—

—

—

in  Glasgefässen

30

—

—

—

—

—

—

—

in  Tongefässen

40

125

Natürliche  Farbstoffe:  1.  vegetabilische ­
  Farbstoffe,  mit  Ausnahme
der  besonders  genannten:  a)  nicht
zerkleinert,  Querzitron  in  jeder
Form;  Farbholz  in  Scheiten  und
Blöcken

10

10

i

2

3

b)  in  Pulverform;  Farbholz  zerrieben ­
  und  zerbröckelt  ....

10

10

i

2

3

5

8

in  Blechbüchsen

12

120

Orseille  (Cudbear),  Orlean  (Bixin),
Cachou  (Katechu);  Schüttgelb.

__

10

10

i

2

3

4

6

in  Blechbüchsen

12

—

—

—

—

—

—

127

Krapp  oder  gemahlene  Färberröte

—

10

10

l

2

3

—  '

—

in  Blechbüchsen

12

—

—

—

—

—

—

128

Indigo  in  jeder  Form,  natürlicher
und  künstlicher  (mit  Ausnahme
von  Indigoextrakt  u.  Indigotin):

■

a)  fest  verpackt

—

24

27

—

—

—

—

—

b)  eingeschüttet

—

27

35

—

—

—

—

—

c)  jeder  Art  in  Zibiks

8
        <pb n="440" />
        424

Von  dem  BrutiDöRwiGliI  worden

olo  abgezonen

&amp;lt;u
"3  ’S

Benennung  der  Waren

.  M
o  1

Säcke

Flech  twerk


&amp;lt;

"ü  °
2  g.
&amp;gt; &amp;gt;

I
s

Fässei

Einfache ­


Doppel ­
  te

Dreifache ­


Einfaches ­


Doppeltes ­


129

1.  Cochenille  in  jeder  Form  (ausser
Cochenillepräparaten)

14 1 )

16 1 )

2

3

Kermeskömer

—

10

10

2

3

5

8

2.  Cochenillepräparate  jeder  Art,
Cochenillekarmin

—

10

10

2

4

6

5

8

in  Blechbüchsen

12

in  Glasgefässen  .  .  .

30

—

—

—

—

—

—

—

in  Tongefässen

40

130

Berlinerblau  und  Pariserblau,
Ultramarin  (natürliches,  künstliches ­
  und  grünes),  Waschblau
jeder  Art

15 2 )

10

2

4

6

5

8

in  Blechbüchsen  ........

12

131

Bleiweiss

—

8

5

—

—

—

—

Zinkweiss

—

8

12

—

—

—

—

132

Bleimennige

—

8

4

—

—

—

—

—

133

Kupferfarben  (darunter  auch  Grünspan) ­
  und  Arsenik-Kupferfarben

—

10

15

—

—

in  doppelten  Kisten

15

in  Blechbüchsen

12

—

—

—

—

—

—

in  Glasgefässen

30

—

—

—

—

—

—

—

134

Farbprä  parate:  1.  Farbstoffextrakte
aller  Art,  nicht  besonders  genannt, ­
  sowie  auch  Gallus-  und
Sumachextrakte;  Krapp-Präparate ­
  (ausser  den  in  Artikel  135
genannten)

10

13

2

4

6

5

8

2.  Extrakte:  Safflor-  (Karthamin)
und  Orseilleextrakt,  in  jeder
Form;  Indigoextrakt  ((Indigokarmin) ­
  —  flüssig  und  in  Teigform, ­
  Hämatein,  trocken  .  .  .
dieselben  in  Blechbüchsen  ....

12

dieselben  in  eisernen,  Zink-  und
Kupfergefässen  ....

20

dieselben  in  Tongefässen  ....

40

—

dieselben  in  Glasgefässen  ....

30

—

*)  Mit  der  inneren  Verpackung  in  Säcken  oder  ohne  solche.
“)  e i n fachen  und  doppelten  Kisten,  mit  und  ohne  Leinwand.
        <pb n="441" />
        425

Von  dem  Bruttogewicht  werden

°/o  ahnezogen:

&amp;lt;u
-ä
O  L.

Benennung  der  Waren

.  bc
y  §

Säcke

Flechtwerk ­


•ts
u
&amp;lt;

S.  ö
&amp;gt;  &amp;gt;

3
09
ö

o
%
J35

■  o
Sa
a  «

Dop-  1
pelte

Dreifache ­


Ein-  |
fach  es  j

Doppeltes ­


135

Alizarin,  Alizarinlaek  und  organische ­
  synthetische  Farbstoffe
(Pigmente)  aller  Art,  deren  Basen
und  Leukoverbindungen,  sowie
Mischungen  und  Verbindungen
von  Pigmenten  mit  anorganischen ­
  Basen  und  Salzen  (Pigmentlacke, ­
  Karmine  u.  a.)  .  .

10

12

2

4

6

5

8

in  Blechbüchsen,  die  in  Holzkisten
oder  Fässern  verpackt  sind:

-

für  Kisten  oder  Fässer

10

für  Blechbüchsen

8

in  Tongefässen

40

in  Glasgefässen  ........

30

—

—

—

—

-

in  Blechbüchsen

12

Indigotin  (Indigoextrakt  in  trockenem ­
  Zustande)

—

10

10

2

4

6

5

8

in  Blechbüchsen

12

—

—

—

—

—

—

in  Glasgefässen

30

—

in  Tongefässen

40

—

—

—

—

—

—

136

Miniaturfarben  in  Tafeln,  Pulver,
auf  Muscheln  und  in  Gläschen;
chinesische  Tusche

10

10

137

Farben  und  Farbstoffe,  nicht  besonders ­
  genannt,  Farben  jeder
Art  mit  Auf  färbung  durch  eine  unbedeutende ­
  Menge  organischen
Pigments  oder  zerrieben  in
Wasser,  leimigen  Lösungen,  Oel
usw.;  Farben  mit  Beimischung
von  das  Trocknen  beschleunigenden ­
  Stoffen,  wenn  sie  nicht
einem  höheren  Zollsätze  unterliegen;
  Wichse  ........

10

10 1 )

2

4

6

5

8

in  doppelten  Kisten

15=)

—

—

—

—

—

—*

—

in  Blechbüchsen

12 2 &amp;gt;

in  doppelten  Fässern

15 2 )

in  Glasgefässen

30-)

in  Tongefässen

40 2 )

r )  Mit  oder  ohne  Kalkbewurf  auf  den  Böden.
2 )  Dieselbe  Tara  gilt  für  Tinte  jeder  Art.
        <pb n="442" />
        Von  dem  Bruttogewicht  worden

o/o  abgezogen:

Ol
"3  "u

Benennung  der  Waren

.
Q
&amp;lt;u  3

Säcke

Flechtwerk ­


&amp;lt;3

i  |
&amp;lt;3.  &amp;lt;3
&amp;gt; &amp;gt;

3
tn
£

OJ
1

■  O
5|

Doppelte ­


'  o
2-3
Q  3

Einfaches ­


Doppeltes ­


in  Gefässen  aus  Eisen,  Zink  und
Kupfer

20’1

Tinte  jeder  Art,  flüssig  und  trocken

—

10

15

—

—

—

—

—

in  Kisten  mit  Glasgefässen  .  .  .

50

—

—

—

—

—

—

—

in  Fässern  mit  Tongefässen  .  .  .

60

—

—

—

—

—

—

—

138

Metallische  und  mineralische  Erze:
1.  jeder  Art,  ausser  Graphit  und
Bleierzen

7

7

%

l

139

2.  Mangan-(Ferro-Mangan),Kiesel-,
Chromeisen  in  Masseln,  in  Bruch
und  in  Hobelspänen

4

140

1.  Band-  und  Sorteneisen  ....

—

6

—

—

—

—

—

—

3.  dünnsortiges  Eisen

—

5

—

—

—

-----—



—

3—4.  Eisenblech  jeder  Art  .  .  .

—

5

5

—

—

—

—

—

141

Weissblech  (verzinntes  Eisenblech), ­
  wenn  auch  lackiert,  mit
Mustern  bedruckt  oder  moiriert;
Eisenblech  mit  Farbe,Lack,Zink,
Kupfer,  Nickel  und  anderen  gewöhnlichen ­
  Metallen  überzogen

6

7

1

2

142

1.  Band-  und  Sortenstahl  ....

—

6

—

—

—

—

—

—

3.  dünnsortiges  Stahl

—

0

—

—

—

—

—

—

3.  und  4.  Stahlblech  jeder  Art  .  .  .

—

5

5

—

—

—

—

—

143

Kupfer,  Aluminium,  Kobalt,  Wismut, ­
  Cadmium  und  andere  nicht
besonders  genannte  Metalle
ausser  Nickel,  grünes  Kupfer,
Tombak,  Argentan  (Neusilber),
Britanniametall  und  alle  anderen ­
  Legierungen  von  Metallen,
ausser  den  besonders  genannten:
1.  in  Barren,  Blöcken,  Hobelund ­
  Feilspänen,  Bruchstücken,
sowie  in  Pulverform

10

4

Nickel  in  Blöcken,  Barren,  Hobelund ­
  Feilspänen,  Bruch  und
Pulverform

7

4

2.  Metalle  und  Metallegierungen,
die  in  Art.  143  genannt  sind,
mit  Ausnahme  von  Aluminium,
in  Streifen,  Stäben  und  Blättern,

1 )  Dieselbe  Tara  gilt  für  Tinte  jeder  Art.
        <pb n="443" />
        427

Von  dem  BruIIogewicht  werden

o/o  alinezogen

&amp;lt;D
jg
«5  'S

Benennung  der  Waren

.  tfi
s
O  3

Säcke

Flecht-•
  werk

S  H
&amp;lt;

-Tn  O
rß  g
Ö  ET 1

.55
ö

Fässei

Einfache ­


Doppelte ­


Dreifache ­


Einfaches ­


Doppeltes ­


wenn  auch  geschliffen  und  poliert
oder  mit  durch  Walzen  oder
Stanzen  auf  die  Oberfläche  derselben ­
  aufgetragenenZeichnungen

9

4

Aluminium  in  Streifen,  Stäben
und  Blättern,  wenn  auch  geschliffen ­
  und  poliert  oder  mit
durch  Walzen  oder  Stanzen  auf
die  Oberfläche  desselben  aufgetragenen ­
  Zeichnungen.  .  .  .

20

144

Zinn:  1.  in  Blöcken,  Stangen  und
Bruch

10

4

i

2

—

—

—

2.  in  Blättern,  wenn  auch  geschliffen ­
  und  poliert;  Spiegelfoli;
verzinntes  Bleiblech,  sowie  verzinntes ­
  Zinn-  und  Bleiblech,  mit
Farbe  oder  farbigem  Lack  überzogen ­


6

6

i

2

145

Quecksilber  in  ledernen  Säcken
mit  Fässern

15

in  Glasgefässen

15

—■

—

—

—

—

—

—

in  Tongefässen

20

in  gusseisernen  und  eisernen  Gefässen


20

146

Blei:  1.  in  Blöcken  und  Bruch  .

—

8

8

—

—

—

—

—

Bleiglätte,  Silberglätte,  Bleiasche.

—

8

3

—

—

—

—

—

2.  in  Rollen,  Blättern,  Draht  und
Röhren

—

8

7

—

—

—

—

—

in  Rollen  auf  Holzstäben,  mit
Stroh  umwunden

4

—

—

—

—

—

—

—

3.  Hartblei  oder  Schriftgiesser-Metall
  (Legierung  aus  Blei  und
Antimon),  unverarbeitet  .  .  .

7

4

i_

—

147

Zink:  1.  in  Blöcken,  Bruch  und
Pulver,  auch  Zinkasche  und
Zinkstaub
2.  in  Blechen,  wenn  auch  ge-7



31/j

150

schliffen  und  poliert,  sowie  in
Stangen;  Zinkblech,  mit  Nickel
oder  anderen  gewöhnlichen  Metallen
  überzogen
Emailliertes  gusseisernes  Geschirr

23

14

151

Geschmiedete  eiserne  Nägel  .  .  .

—

7

7

i

2

—

—
        <pb n="444" />
        428

Von  dem  Bruttogewicht  werden

o/o  abgezogen:

S
'Ö  m
”05  '2

Benennung  der  Waren

.  &amp;amp;D
T3  fl

Säcke

Fleehtwerk


&amp;lt;1

£  cl
&amp;gt; &amp;gt;

00
w

O
fci

Einfache ­


Dop-  1
pelte  j

Drei-  !
fache

Einfaches ­


Doppeltes ­


153

1.  Eisen-  und  Stahlfabrikate,  mit
Ausnahme  der  besonders  genannten, ­
  bearbeitet,  abgedreht,
poliert,  geschliffen,  bronziert
oder  anderswie  bearbeitet,  mit
Teilen  aus  Holz,  Kupfer  und
dessen  Legierungen,  oder  ohne
solche:  1.  jeder  Art,  ausser  den
in  Punkt  2  genannten  ....

6

6

154
155

Blechwaren:  1.  jeder  Art,  auch  aus
Eisenblech,  mit  Lack,  Emaille,
Zink  und  anderen  gemeinen
Metallen  überzogen,  oder  mit
Farbe  bestriehen,  ausser  den
unter  Punkt  2  dieses  Artikels
fallenden
2.  dieselben  Waren  mit  Vergoldung,
Malerei  oder  anderen  Verzierungen ­

1.  Eisen-  und  Stahldraht  jeder  Art,
darunter  verzinnter,  mit  Zink
und  anderen  gewöhnlichen
Metallen  überzogener

—

36
6

30
4

l

2

—

—

—

2.  Kupferdraht,  Draht  aus  Kupferlegierungen ­
  und  allen  in  Art.  143
genannten  Metallen  und  Metalllegierungen, ­
  auch  verzinnt,  mit
Zink  und  anderen  gewöhnlichen
Metallen  überzogen

10

5

i

2

156

Drahtfabrikate:  1.  Aus  Eisen  und
Stahl:  a)  jeder  Art,  ausser  den
besonders  genannten

13

i

2

b)  Drahtnägel,  geschnittene  Nägel,
Hufnägel,  Nägel  aus  schmiedbarem ­
  Gusseisen,  Nieten,  Splinte,
Stacheldraht  für  Einzäunungen  .

7

7

i

2

Klavierwirbel

4

4

—

—

—

c)  Draht  aus  Eisen  und  Stahl
(wenn  auch  verzinnt  und  verzinkt) ­
  mit  Faserstoffen  oder  mit
Guttapercha  überzogen;  Seile
und  Trossen  aus  Eisen-  und
Stahldraht

7

5

i

2

d)  Kardenbänder  und  Karden  jeder
Art

16

—

2.  Aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen ­
  und  allen  in  Art.  143
genannten  Metallen  und  Metalllegierungen: ­
  a)  jeder  Art,  ausser
den  besonders  genannten  .  .  .

12

i

2
        <pb n="445" />
        —  429  —

Von  dem  Bruttogewicht  werilen

°/ 0  ahqezojen

&amp;lt;0
”3  '£

Benennung  der  Waren

.  cc
-o  2

Säcke

Flechtwerk ­


»-&amp;gt;
&amp;lt;

-Tj  O
e  a
o  ■—

2
03
5

I

Kinfaclie


Doppelte ­


Dreifache ­


Einfaches ­


i  »
a.2
nä

b)  Drahtgewebe  angefertigt  aus
Draht  mit  einem  Durchmesser
von  1  mm  und  weniger  .  .  .

24

c)  Draht  (auch  in  Form  eines
Bündelchens  oder  Seils),  mit  Gespinststoffen, ­
  Guttapercha,Kautschuk ­
  oder  anderen  gemeinen
Materiahen  überzogen  ....

10

5

i

2

Anmerkung.  Draht  und
Drahtwaren  jeder  Art,  mit
Seide,  auch  gemischt  mit
anderen  Gespinststoffen,  überzogen. ­


Tara-Abzug  derselbe  wie  bei
den  entsprechenden  Fabrikaten,
die  nicht  mit  Seide  bedeckt
sind.

3.  Elektrische  Kabel  jeder  Art  in
Trommeln

10

158

Schafscheren

—

9

8

—

—

—

—

—

160

1.  Sensen

—

16

8

—

—

—

—

—

in-  Stroh

5

Sicheln  und  Mäher

—

14

13

—

—

—

—

—

2.  Stroh-Häckselmesser

—

10

5

—

—

—

—

—

Spaten,  Schaufeln,  Harken,  Heugabeln, ­
  Erdhauen,  Keilhauen,
Spitzhauen

9

8

Hacken,  eiserne

—

7

7

—

—

—

—

—

161

Handwerkzeug  für  Handwerker,
Künstler,  Fabriken  und  Werkstätten: ­
  1.  Feilen  und  Raspeln,
auch  Kluppen,  Schraubenbohrer
und  Schraubenbacken  ....

6

8

2.  jeder  Art,  ausser  dem  in  Punkt  1
dieses  Artikels  genannten,  sowie
dem  unter  Art.  158  fallenden,
auch  mit  Teilen  aus  anderen
gemeinen  Materiahen

162

Buchdruck-Lettern

—

7

164

Schrot

—

—

2

—

—

—

—

—

166

Bronzierpulver  aus  unedlen  Mefallen


—

10

10

—

—

—

—

—

167

P.  7  ht.  a  und  P.  8.  Kupferzylinder
für  Maschinen

—

13

—

—

—

—

—

—
        <pb n="446" />
        —  430  —

Von  ilem  Bruttogewicht  werden

o/o  abgezogen:

CD
"3  'S

Benennung  der  Waren

Verschied.
Verpackung

Säcke

Flechtwerk ­


•43  $
&amp;lt;

&amp;amp;
w
M

Fasset

Einfache ­


Doppelte ­


Dreifache ­


hi
«  j

Doppeltes ­


169

1.  Instrumente,  Vorrichtungen  und
Apparate:  astronomische,  optische ­
  (ausser  den  in  Art.  170  genannten), ­
  physikalische,  chemische, ­
  mathematische,  geodätische ­
  und  zum  Zeichnen;  medizinische; ­
  Zauber-  und  Projektionslaternen, ­
  photographische
Apparate;  geographische  Globen;
Telegraphen-  und  Telephonapparate; ­
  elektrische  und  pneumatische ­
  Glocken

30

3.  elektrische  Glühlampen:  a)  in
Passung

—

—

40

—

—

—

—

—

b)  ohne  Passung

—

—

45

—

—

—

—

—

176

Lumpen  und  Papiermasse:
1.  Lumpen:  b)  wollene,  auch
Abschnitzel  von  wollenen  Geweben, ­
  die  nicht  als  Muster  angesehenwerden ­
  können  (Art.218),
höchstens  eine  Arschin  lang  und
einen  Werschock  breit,  in  Ballen

2%

•

4.  auf  chemischem  Wege  hergestellte ­
  Masse  (Zellulose,  Masse
aus  Lumpen,  Stroh,  Torf  usw.),
trockene,  mit  einem  Wassergehalt ­
  von  weniger  als  50  v.  H.:
in  Ballen  in  Leinwand  mit
Reifen

1

177

2.  lit.  e.  Zigarettenpapier  nicht  in
Büchelchen

—

27

—

—

—

—

—

—

180

Seide:  1.  Kokons,  in  Ballen  .  .  .

3

—

—

—

—

—

—

—

2.  Seidenabfälle  und  Enden  von
Seidenfäden  jeder  Art,  ungekämmt, ­
  in  Ballen

3

3.  Seidenwatte  oder  gekämmte  Seidenabfälle, ­
  gefärbt  und  ungefärbt, ­
  in  Ballen

2y 2

4.  Rohseide  oder  Grege,  in  Ballen

2%

—

181

Wolle  und  Flaumhaar,  ungekämmt,
ungesponnen:  1.  ungereinigt  und
gewaschen,  ungefärbt;  Kämmlinge, ­
  Enden  und  Abfälle,  ungefärbt, ­
  auch  kardätscht,  in  Ballen

iy 2

—

—

—

—

—

—

—
        <pb n="447" />
        m

Von  dem  Brutlogewicht  werden

°/o  abgezogen:

ö5

Benennung  der  WareD

.  &amp;amp;c
•3  c
O  3

Säcke

Flechtwerk


'■3  Eh

o  "
§  e
&amp;gt; &amp;gt;

3
W

0&amp;gt;
•1
i

Einfache ­


Doppelte ­


Dreifache ­


Ein-  j
fach  es

Doppeltes ­


2.  gefärbt;  Kunstwolle  und  gemahlene ­
  Wolle;  Kämmlinge,
Enden  und  Abfälle,  gefärbt,  auch
kardätscht;  Gemenge  von  pflanzlichen ­
  Spinnstoffen  mit  Wolle,  in
Ballen

2

182

Baumwolle,  geschlagen,  kardätscht;
Baumwollenwatte,  auch  in  geleimten ­
  Lagen;  Baumwollenkämmlinge ­
  jeder  Art:  1.  ungefärbt, ­
  in  Ballen

4%

2.  gefärbt;  Baumwolle,  gefärbt,  in
Ballen

3

3.  hygroskopische  und  antiseptische ­
  Watte

10

10

2

4

6

5

8

in  Ballen

4%

183

Baumwollengam:  1.  niedrigere
Nummern  als  Nr.  38  (englisch):

a)  roh

b)  gebleicht,  gefärbt  (mit  Ausnahme ­
  von  Türkischrot)  und
merzerisiert

18 1 )

10 1 )

c)  türkischrot  gefärbt
dieselben  in  Ballen

3

2.  von  Nr.  38  bis  Nr.  60  (englisch)
ausschliesslich:  a)  roh  ....

1

15 1 )

15 1 )

b)  gebleicht,  gefärbt  und  merzerisiert ­


J

dieselben  in  Ballen

3

3.  von  Nr.  60  bis  Nr.  80  (englisch)
einschliesslich:  a)  roh  ....

1

18 1 )

15 1 )

b)  gebleicht,  gefärbt  und  merzerisiert ­


J

4.  höhere  Nummern  als  Nr.  80
(englisch):  a)  roh
b)  gebleicht,  gefärbt  und  merzerisiert


}-18

 1 )

15 1 )

—

—

—

—

—

dieselben  in  Ballen

3

] )  Wenn  auch  das  Garn  auf  kurzen  oder  durchgehenden  Papierröhrchen
gewickelt  ist.
        <pb n="448" />
        432

Von  dem  Bruttogewicht  werden

&amp;gt;/o  abgezoien

&amp;lt;u
"3  '£2

Benennung  der  Waren

.  M
’S  §

Säcke

Flechtwerk ­


: SS
&amp;lt;1

fi
&amp;gt; t&amp;gt;

s
a&amp;gt;
S

Fässei

Einfache ­


Doppelte ­


Dreifache ­


•  S  |
o  1
jß  j

i  *
äS
Sg.

184

Garn  aus  Spinnstoffen,  die  in  den
Punkten  2  und  3  des  Art.  179,
nicht  gezwirnt  (bis  und  über
Nr.  70  englischer  Bezeichnung)
genannt  sind

15

15

1

in  Ballen

3

185

1—2  u.  Anm.  1.  Seide,  gedrehte
und  gesponnene  jeder  Art  .  .

—

22

—

—

—

—

—

in  Ballen

4

—

—

—

—

-

—

auf  Röllchen

—

35

35

—

—

—

—

—

18G

Wolle,  gekämmte,  gesponnene  und
gezwirnte:  1.  gekämmte:

a)  ungefärbte,  1  in  Ballen  .  .  .
b)  gefärbte  J  in  Kisten  .  .  .

2

18

—

—

—

—

2.  Gesponnene:

a)  nicht  gefärbte  4  (bis  u.  über  Nr.  57
-  .  i  &amp;gt;  nach  cl.  metrischen
b)  gefärbte  .  .  J  System)

}-18



15

—

—

—

auf  Röllchen

—

24i)

35i)

—

—

—

—

auf  durchgehende  Papierröhrchen
gewickelt

—

24i)

30i)

—

—

auf  kurze  Papierröhrchen  gewickelt
in  Ballen

3

22i)

17 1 )

—

—

—

—

3.  Gezwirnte:

a)  nicht  gefärbte  1  (bis  u.  über  Nr.  57
&amp;gt;  nach  d.  metrischen
b)  gefärbte  .  .  .  J  System)

(

r

—

4.  fassonierte  jeder  Art  (mit  Oesen,
Aeugchen  und  Ringen)  ungefärbt ­
  und  gefärbt

22

in  Ballen

»’c

—

—

—

—

—

2—3.  Wolle  gesponnen  und  gezwirnt,
zugerichtet  für  Kette,  auf  Rollen
gewickelt

30

30

214

Schmelz,  Glas-  und  Wachs-Perlen,
Stickperlen  aus  Glas,  Metall  und
anderem  gewöhnlichem  Material:

lose  oder  auf  Fäden  aufgereiht,
in  Schnüren,  Bündeln  und
Strähnen  von  gleicher  Farbe,
Grösse  und  Form  .  .

13

10

'

216

Anmerkung  2.  Schiefertafeln

—

15

—

—

—

!

—

')  Dieselbe  Tara  gilt  auch  für  gezwirnte  Wolle.
        <pb n="449" />
        433

rn

Von  ihm  Bruttogewicht  worden

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Benennung  der  Waren

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B.  Ausfuhrwaren.
Russischer  Zucker,  bei  der  Ausfuhr
ins  Ausland  in  Fässern  und
Kisten  aus  Fichten-  und  Tannenholz ­
  und  anderen  leichten  Holzgattungen, ­
  bei  einem  Gewicht
von  wenigstens  25  Pud  Rohgewicht ­

in  Fässern  und  Kisten  aus  Eichen-,
Eschen-,  Espenholz  und  anderen
schweren  Holzgattungen  .  .  .
für  Säcke
Bei  der  Ausfuhr  von  Raffinade  nach
Persien  und  der  asiat.  Türkei  in
dünnem  oder  grobem  Filz  wird
das  Nettogewicht  durch  Auswiegen ­
  bestimmt;  bei  der  Ausfuhr ­
  in  Kisten  werden  bei  einem
Gewicht  von  höchstens  5]/&amp;gt;  Pud
Rohgewicht  für  die  Tara  berechnet

28

Anmerkung  zur  Taratabelle:
Bei  Waren,  die  in  gläsernen,  Ton-  und  metallischen  Gefässen,  welche
ihrerseits  in  Kästen  mit  Sägespänen  gepackt  sind,  eingeführt  werden,  wird
ausser  der  für  die  obengenannten  Gefässe  festgesetzten  Tara  noch  für  die  Kästen
mit  Sägespänen  ein  Abzug  von  10  °/ 0  des  Bruttogewichts  gemacht.

28
        <pb n="450" />
        Einige  Bestimmungen  betreffend:
A.  Zolldeklarationen.  —  Besichtigung  der  Waren.  —
Reklamationen.  —  Stempelsteuer  bei  Eingaben
über  die  Warentarifierung  sowie  bei  Fakturen  und
Spezifikationen.
B.  Strafbestimmungen.
C.  Zirkulare  und  Bestimmungen  betr.  die  Tara  —
D.  Zulassung  von  Heilmitteln.
E.  Vergünstigungen  für  die  Einfuhr  von  Verpackungsmaterial. ­


Gemeinsame  Besichtigung  von  Waren  auf  Grund  verschiedener
Zolldeklarationen.
Auf  die  von  den  Zollämtern  aufgeworfene  Frage,  ob  es  zulässig  sei,  Waren,
die  zu  verschiedener  Zeit  beim  Zollamt  eingegangen  und  vom  Empfänger  mittels
verschiedener  Deklarationen  angemeldet  worden  sind,  gemeinsam  zu  besichtigen
und  gegen  Entrichtung  des  Zolles  nach  den  Ergebnissen  dieser  gemeinsamen  Besichtigung ­
  abzulassen,  hat  das  Zolldepartement  folgendes  bestimmt:
1.  Werden  an  ein  und  denselben  Empfänger  gerichtete  gleichartige  Waren
auf  Grund  mehrerer  Frachturkunden  eingeführt,  so  hat  der  Empfänger  (gemäss
Art.  376  des  Zollreglements)  das  Recht,  für  diese  Waren  behufs  gemeinsamer
Besichtigung  eine  Deklaration  einzureichen;
2.  falls  der  Empfänger  für  derartige  Waren  zwei  oder  mehrere  getrennte
Deklarationen  eingereicht  hat,  kann  er  das  Zollamt  vor  dem  für  die  Besichtigung
anberaumten  Tage  ersuchen,  die  Waren  gleichzeitig  und  gemeinsam  zu  besichtigen; ­
  diesem  Ersuchen  ist  Folge  zu  geben,  sofern  der  darum  ersuchende  Kaufmann ­
  die  Vorschriften  des  Art.  383  des  Zollreglements  eingehalten  hat  und  sein
Gesuch  nicht  eine  Umgehung  des  Art.  376  des  Zollreglements  bezweckt;
3.  falls  Waren  auf  Grund  mehrerer  Deklarationen  schon  vollständig  besichtigt ­
  sind  oder  eine  Besichtigung  auf  Grund  einzelner  Deklarationen  stattgefunden ­
  hat,  auf  Grund  anderer  Deklarationen  dagegen  noch  nicht  erfolgt  ist,
ist  eine  gemeinsame  Besichtigung  der  Waren  auf  Grund  dieser  Deklaration  unzulässig ­
  ;
4.  ohne  ein  (gemäss  Art.  383  des  Zollreglements)  eingereichtes  Gesuch
des  Warenempfängers  kann  die  Vereinigung  mehrerer  Deklarationen  nicht  dem
Ermessender  Zollbeamten  anheimgestellt  werden;  diese  sind  vielmehr  verpflichtet,
auf  Grund  einer  jeden  Besichtigungsurkunde  eine  besondere  Besichtigungsliste
aufzustellen  (Art.  441,  470  und  472  des  Zollreglements  [C.  06,  Kr.  1414]).
        <pb n="451" />
        435

Besichtigung  vou  Waren,  die  in  Waggons  des  Systems  Breidspreeher
eingeführt  werden.
Der  russische  Finanzminister  hat  bestimmt,  dass  das  in  den  Regeln  über
das  Verfahren  und  die  Art  der  Bestimmung  der  Warenmenge  bei  der  Besichtigung
angegebene  Verfahren  für  die  Besichtigung  gewisser  Waren  ohne  Ausladung  aus
den  Waggons  sich  auch  auf  Waren  erstrecken  soll,  die  in  Waggons  des  Systems
Breidspreeher  eingeführt  werden,  wobei  die  Prüfung  des  Eigengewichts  der  Waggons
beim  Durchgang  der  leeren  Wagen  durch  die  Zollämter  in  folgender  Weise  stattzufinden ­
  hat:  Der  Waggon  wird  zusammen  mit  den  Radsätzen  gewogen;  von
diesem  Gewichte  wird  das  Gewicht  der  Radsätze,  das  auf  den  Radkränzen  angegeben ­
  ist,  abgezogen.  Die  so  erhaltene  Gewichtsmenge  wird  alsdann  mit  der
Tara  verglichen,  die  auf  Wagenbalken  angegeben  ist  und  das  Gewicht  des  Waggons
ohne  Radsätze  bezeichnet.  Dabei  ist  sowohl  das  Gewicht  der  Ladung  selbst  als
auch  der  Radsätze  im  besonderen  von  Zeit  zu  Zeit  nachzuprüfen,  was  bei  der
Auswechselung  der  Radsätze  unter  den  Waggons  ausgeführt  werden  kann  (C.  10,
Nr.  21  021).
Zulassung  einer  einzigen  Anmeldung  für  Waren,  die  zu  verschiedenen
Zeiten  eingeführt  sind.
Der  russische  Finanzminister  hat  gestattet,  dass  für  gleichartige,  für  eine
und  dieselbe  Person  bestimmte  Waren,  die  in  mehreren  Frachturkunden  aufgeführt ­
  sind,  gleichviel  ob  sie  gleichzeitig  (mit  demselben  Zuge,  Schiffe  oder
Transport)  oder  zu  verschiedenen  Zeiten  eingegangen  sind,  eine  einzige  Anmeldung
angenommen  wird,  wenn  1.  aus  den  vom  Wareneigentümer  eingereichten  Fakturen ­
  oder  Aufstellungen  ersichtlich  ist,  dass  die  gesamte,  zu  verschiedenen  Zeiten
eingeführte  Ware  in  tarifarischer  Hinsicht  ein  Ganzes  und  ihre  Zusammenfassung
in  einer  Anmeldung  zur  richtigen  Tarifierung  notwendig  ist,  und  2.  hinsichtlich
keiner  der  in  der  Anmeldung  bezeichneten  Waren  die  in  Art.  392  des  Zollreglements
festgesetzten  Fristen  für  die  Einreichung  der  Besichtigungsurkunden  versäumt
sind  (C.  10,  Nr.  38  350).

Zollamtliches  Verfahren  mit  Postpaketen,  deren  zugehörige  Anmeldungen ­
  keine  Wertangabe  enthalten.
Auf  eine  Anfrage,  ob  internationale  Postpakete  anzunehmen  oder  ins
Ausland  zurückzusenden  sind,  wenn  in  den  zugehörigen  Anmeldungen  der
Wert  des  Inhalts  nicht  angegeben  ist,  hat  das  Zolldepartement  gemäss  einem
Gutachten  der  Haupt-Post-  und  Telegraphenverwaltung  erläutert,  dass  auf  genauer ­
  Grundlage  der  Artikel  607  und  608  des  Zollreglements  in  der  Anmeldung
der  Wert  des  Inhalts  des  Postpakets  angegeben  sein  muss.  Wenn  die  Anmeldung ­
  diese  Angabe  nicht  enthält,  gilt  das  Paket  als  ohne  Anmeldung  eingeführt ­
  und  ist  ins  Ausland  zurückzusenden.  Ein  Paket  wird  also,  wenn  in
der  Anmeldung  die  Rubrik  für  die  AVertangabe  unausgefüllt  gelassen  ist,  nicht
ins  Reich  eingelassen,  es  sei  denn,  dass  der  Inhalt  der  Pakete  gar  keinen  Wert
hat  und  dieser  Umstand  in  der  Anmeldung  ausdrücklich  (ohne  Wert,  sans  valeur)
angegeben  ist  (C.  11,  Nr.  14  706).
Einlass  von  ausländischen  Geschäftsanzeigen  handelsgewerblicher
Firmen  und  Anstalten.
Ausländische  Gesehäftsanzeigen  handelsgewerblicher  Firmen  und  Anstalten
können  von  den  Zollämtern  ohne  Ueberweisung  an  die  Zensurbehörde  für  ausländische ­
  Drucksachen  unmittelbar  an  die  Empfänger  ausgehändigt  werden.
Die  Zollämter  sind  indessen  verpflichtet,  sorgfältig  darauf  zu  achten,  dass  der-28*
        <pb n="452" />
        436

artige  ausländische  Druckerzeugnisse  ausschliesslich  den  Zwecken  des  legalen
Handels  dienen  und  auf  keinen  Fall  irgend  einen  nicht  darauf  bezüglichen  Wortlaut ­
  oder  eine  solche  Zeichnung  enthalten.
Auf  Reklamen,  die  nach  dem  Wortlaut  oder  der  Zeichnung  der  Zensur
des  Kaiserlichen  Hofministeriums  unterliegen,  und  auf  Geschäftsanzeigen  von
ärztlich-medizinischem  Charakter  findet  das  vorgenannte  Verfahren  keine  Anwendung ­
  (C.  10,  Nr.  25  543).
Einreichung  von  Beschwerden  über  Warentarifierungen.
Durch  Art.  445  und  folg,  des  Zollregl.,  Ausg.  1904,  ist  den  Kaufleuten  und
ihren  Bevollmächtigten  das  Recht  eingeräumt,  falls  sie  mit  der  von  dem  Zollamt
verfügten  Tarifierung  unzufrieden  sind,  sowohl  diesem  selbst,  als  auch  dem  Zolldepartement ­
  davon  Anzeige  zu  machen  und  in  der  gesetzlich  dafür  vorgesehenen
Frist  um  Anwendung  eines  ihrer  Meinung  nach  angemesseneren  Artikels  des
Tarifs  auf  die  fragliche  Ware  nachzusuchen.  In  Ausübung  dieses  Rechtes  wenden
sich  die  Warenabsender  häufig  an  das  Zolldepartement  und  an  den  Finanzminister
mit  Gesuchen  um  Abänderung  der  von  den  Zollämtern  beschlossenen  Tarifierung,
unterlassen  es  dabei  aber,  ihre  Gesuche  gehörig  zu  motivieren  und  bitten  einfach
um  Anwendung  eines  ihrer  Ansicht  nach  der  Qualität  der  Ware  entsprechenderen
Artikels.
In  Erwägung,  dass  nach  dem  allgemeinen  Sinne  der  Gesetze  jede  Beschwerde ­
  die  Darlegung  des  sie  hervorrufenden  Sachverhalts  und  der  sie  begründenden ­
  Motive  enthalten  muss,  und  dass  nach  Art.  224  der  Gesetze  über  das
Gerichtsverfahren  bei  Zivilforderungen  Gesuche  nicht  angenommen  werden,  wenn
die  Beweise,  auf  denen  sie  beruhen,  nicht  angeführt  sind  —  bringt  das  Zolldepartement ­
  auf  Verfügung  des  Finanzministers  zur  Kenntnis  der  Zollämter,
zwecks  Eröffnung  an  die  Kaufleute,  dass  Gesuche  und  Beschwerden  über  Warentarifierungen, ­
  die  nicht  gehörig  motivierte  Beweise  für  die  mutmassliche  Inkorrektheit ­
  der  Tarifierung  enthalten,  unberücksichtigt  gelassen  werden  (C.  94,
Nr.  13  550).
Aenderung  der  Vorschriften  über  die  Ausführung  der  Entscheidungen
höherer  Instanzen  mit  Bezug  auf  die  Tarifierung  von  Waren.
Der  russische  Finanzminister  hat  in  Abänderung  des  §  191  der  allgemeinen
Dienstanweisung  für  die  Besichtigung  der  Waren  folgendes  bestimmt:
Wenn  Mi  Waren,  für  die  der  Zoll  bezahlt  ist,  eine  auf  Beschwerde  des
Wareneigentümers  ergangene  Entscheidung  der  höheren  Instanzen,  wonach  die
betreffende  Ware  höher  tarifiert  wird  als  vom  Zollamt,  beim  Zollamt  zu  einer  Zeit
eingeht,  wo  die  Ware  bereits  nach  den  Angaben  des  Besichtigungsbefundes  verzollt ­
  ist,  so  ist  das  Zollamt  auf  genauer  Grundlage  des  Art.  467  des  Zollreglements
nicht  berechtigt,  den  zu  wenig  bezahlten  Zoll  von  dem  Wareneigentümer  nachzuerheben. ­
  Ist  indessen  von  der  höheren  Instanz  für  die  Ware  ein  niedrigerer
Zoll  festgesetzt,  so  ist  der  zuviel  erhobene  Zollbetrag  gemäss  Art.  509  und  511
des  Zollreglements  dem  Beschwerdeführer  zurückzugeben,  unabhängig  davon,
ob  die  Ware  aus  dem  Zollgewahrsam  abgelassen  ist  oder  nicht.  Bei  Waren,  für
die  der  Zoll  noch  nicht  bezahlt  ist,  hat  das  Zollamt,  falls  die  auf  Beschwerde  eines
Wareneigentümers  ergangene  Entscheidung  der  höheren  Instanz  für  die  betreffende
Ware  einen  niedrigeren  Zollsatz  festsetzt  als  das  Zollamt,  nach  Empfang  der
Entscheidung  den  Zoll  für  die  Ware  entsprechend  dieser  Entscheidung  zu  berechnen.
Ist  die  Frage  wegen  der  Tarifierung  von  dem  Plenum  des  Zollamts  oder  dem
VVareneigentümer  angeregt  und  von  der  höheren  Instanz  ein  höherer  Zollsatz
als  der  vom  Zollamt  festgesetzte  vorgeschrieben,  so  hat  das  Zollamt  die  Ware
nach  Massgabe  des  Art.  460  des  Zollreglements  einer  Nachbesichtigung  zu  unterziehen ­
  und  auf  Grund  des  Art.  462  des  Zollreglements  den  von  der  höheren  Insta
angegebenen  Zollsatz  darauf  anzuwenden  (C.  09,  Nr.  30  629).
        <pb n="453" />
        437

Entrichtung  der  Stempelsteuer  für  Eingaben  betreffend  die  Tarifierung
von  Waren.
Aus  Anlass  der  Anfrage  eines  Zollamts,  in  welchem  Betrage  die  Stempelsteuer ­
  für  solche  Eingaben  zu  entrichten  ist,  welche  gleichzeitig  mehrere  Beschwerden ­
  über  die  Tarifierung  von  Waren  enthalten,  die  auf  Grund  verschiedener
Deklarationen  besichtigt  worden  sind,  hat  der  Gehilfe  des  Finanzministers  folgendes
erklärt:  Da  die  Vereinigung  mehrerer  Anträge  in  einer  Eingabe  im  Grande  genommen ­
  eine  Umgehung  des  Stempelsteuergesetzes  vorstellt  und  da  ferner  die
Unterbringung  von  Anträgen,  betreffend  Tarifierung  von  Waren  auf  Grand  einer
grossen  Zahl  von  Besichtigungsurkunden  in  einer  und  derselben  Eingabe  auch
bedeutende  Schwierigkeiten  in  der  Geschäftsführung  der  Zollämter  hervorrufen
kann,  so  ist  der  Punkt  6  des  §  25  der  Dienstanweisung  über  die  Stempelsteuer
vom  9.  Januar  1901  so  aufzufassen,  dass  die  Unterbringung  mehrerer  Anträge
in  einer  Eingabe,  die  bei  Verwaltungsbehörden  eingereicht  wird,  nur  in  den  Fällen
statthaft  ist,  wenn  die  Anträge  gleichartig  sind  oder  aber  in  unmittelbarem  Zusammenhänge ­
  miteinander  stehen,  jedenfalls  aber  nicht  in  zwei  oder  mehrere
verschiedene  Geschäftsverfahren  zergliedert  sind.  Infolgedessen  muss  in  den
Fällen,  wenn  eine  Eingabe  Beschwerden  über  die  Tarifierung  mehrerer  Waren
enthält,  die  zwar  gleichartig,  aber  an  der  Hand  von  verschiedenen  Deklarationen
besichtigt  worden  sind,  verlangt  werden,  dass  die  Stempelsteuer  nach  der  Zahl
der  Besichtigungsdokumente  entrichtet  "wird,  gegen  die  Beschwerde  eingelegt
worden  ist,  denn  die  Prüfung  solcher  Beschwerden  erfordert  die  Ausführung  von
besonderen,  öfters  recht  komplizierten  chemischen  oder  technischen  Untersuchungen ­
  der  Warenproben  durch  Sachverständige.  Sind  dabei  in  der  Eingabe
noch  Anträge  enthalten,  die  die  Rückerstattung  von  Ueberhebungen  an  Zoll,  die
Erlassung  von  Strafen  oder  die  Genehmigung  zur  Wiederausfuhr  der  Ware  betreffen, ­
  so  ist  für  diese  Anträge  keine  besondere  Stempelgebühr  zu  entrichten,
da  sie  mit  dem  Hauptantrag,  betreffend  die  Tarifierung  der  Ware  nach  einem
niedrigeren  Zollsätze,  als  dem  von  dem  Zollamt  gewählten,  im  unmittelbaren
Zusammenhänge  stehen  (C.  09,  Kr.  13  355).

Stempelsteuer  für  Fakturen  und  Spezifikationen.
Nach  den  Artikeln  370  und  372  des  Zollreglerrents  und  den  §§  3  und  4
der  Regeln  vom  9.  September  1904  sind  die  Fakturen  und  Spezifikationen  zum
Zwecke  der  Besichtigung  ausländischer  Waren  den  Zollämtern  in  zwei  Ausfertigungen ­
  mit  schriftlichen  Anträgen  einzureichen,  wobei  die  Zollämter  in
bestimmten  Fällen  von  den  Wareneigentümern  eine  Uebersetzung  der  von  ihnen
eingereichten  Fakturen  und  Spezifikationen  zu  verlangen  befugt  sind.
Mit  Bezug  auf  die  Stempelpflichtigkeit  dieser  Fakturen  und  Spezifikationen
sowie  der  Abschriften  und  Uebersetzungen  davon  ist  den  Zollämtern  folgendes
erläutert  worden:
1.  die  schriftlichen  Anträge,  mit  denen  die  Fakturen  und  Spezifikationen
eingereicht  weiden,  sind  mit  75  Kop.  für  jeden  Bogen  zu  verstempeln;
2.  die  diesen  Anträgen  beigefügten  Original-Fakturen  und  -Spezifikationen
sind  als  Anlagen,  welche  die  Anträge  ergänzen  uni  ausführep,  ebenfalls ­
  mit  75  Kop.  für  den  Bogen  zu  verstempeln;
3.  die  den  Zollämtern  eingereichten  Abschriften  (zweiten  Ausfertigungen)
von  den  Fakturen  und  Spezifikationen  sowie  von  den  Zollämtern
eingeforderte  Uebersetzungen  sind  dagegen  als  durch  staatliche  Behörden ­
  von  Privatpersonen  für  behördliche  Zwecke  eingeforderte
Auskünfte  stempelfrei  (C.  11,  Nr.  9701).
        <pb n="454" />
        438

Strafbestimmungen  des  russischen  Zollreglements.
Art.  440.  Wird  festgestellt,  dass  eine  Ware  in  geringerer  Menge  vorhanden ­
  ist,  als  in  den  Besichtigungsurkunden  angegeben,  oder  dass  einzelne
in  der  Urkunde  aufgeführte  Waren  ganz  fehlen,  oder  aber  dass  die  Ware  ihrer
Beschaffenheit  nach  als  eine  mit  einem  höheren  als  dem  nach  dem  Besiehtigungsbefunde
  anzuwendenden  Zollsatz  zu  belegende  bezeichnet  ist,  so  wird  dem
Warenempfänger  eine  Geldbusse  von  5%  des  Unterschiedes  zwischen  dem  wirklich
zu  zahlenden  Zoll  und  demjenigen,  der  nach  der  Angabe  in  der  Besichtigungsurkunde ­
  zu  zahlen  gewesen  wäre,  auf  erlegt.
Art.  603.  Sind  verbotene  oder  zu  ihrer  Abfertigung  nicht  befugten  Zollämtern ­
  vorgeführte  Waren  in  den  Fracht-  und  Besichtigungsurkunden  mit  ihren
wahren  Namen  bezeichnet,  so  dürfen  sie  ins  Ausland  wiederausgeführt  werden
(Art.  1011).  Diese  Regel  bezieht  sich  nicht  auf  Waren  und  Gegenstände,  für
die  besondere  Verordnungen  bestehen.
Art.  1006.  Die  Abweichung  der  in  den  Besichtigungsurkunden  angegebenen ­
  Gattung  und  Menge  der  Waren  oder  Gegenstände  von  dem  Besichtigungsbefunde ­
  gilt  als  eine  Uebertretung  der  Art.  353—647,  für  welche
die  zur  Klasse  der  sich  mit  Handel  und  Gewerbe  beschäftigenden  Personen  gehörenden ­
  Wareneigentümer  (wenn  die  eingeführten  Waren  oder  Gegenstände  zu
dem  Handel  und  dem  Gewerbe  des  Eigentümers  in  Beziehung  stehen)  sowie
auch  die  Güterversender  (Spediteure)  und  Vermittler  i  Kommissionäre)  den  in
den  Art.  1007—1018  festgesetzten  Strafen  verfallen.
Anmerkung.  Die  in  diesem  Artikel  (1006)  erwähnten  Personen  sind  für  die  vorgekommenen
Uebertretungen  verantwortlich,  wobei  es  gleichgültig  ist,  ob  die  Uebertretungen  von  ihnen
selbst  oder  von  in  ihrem  Aufträge  handelnden  Personen  begangen  sind  Für  Uebertretungen
seitens  der  Bevollmächtigten  (Agenten)  von  Eisenbahnen  sind  die  letzteren  verantwortlich.
Art.  1007.  Ist  iu  den  Besichtigungsurkunden  für  Waren  und  Gegenstände ­
  eine  Beschaffenheit  angegeben,  nach  der  sie  einem  niedrigeren  als  dem
wirklich  zu  erhebenden  Zollsatz  unterworfen  wären,  so  wird  eine  Strafe  festgesetzt ­
  in  Höhe  von  zwei  Dritteln  des  Unterschiedes  zwischen  den  Zollbeträgen,
d.  h.  zwischen  dem  in  Wirklichkeit  zu  zahlenden  und  demjenigen  Zollbetrage,
der  nach  den  Angaben  der  Besichtigungsurkunden  zu  zahlen  gewesen  wäre.
Anmerkung.  Bei  gleicher  Höhe  des  Tarifsatzes  für  die  Ware  oder  den  Gegenstand  nach
der  wirklichen  oder  nach  der  in  der  Besichtigungsurkunde  angegebenen  Beschaffenheit  bleibt
die  unrichtige  Angabe  in  der  Besichtigungsurkunde  straflos.
Art.  1008.  Ist  in  den  Besichtigungsurkunden  für  die  Waren  oder  Gegenstände ­
  eine  geringere  als  die  wirklich  vorhandene  Menge  angegeben,  so  wird
der  doppelte  Zoll  für  den  bei  der  Besichtigung  ermittelten  Mehrbetrag  als
Strafe  erhoben.
Art.  1009.  Finden  sieh  unter  dem  bei  der  Besichtigung  ermittelten
Mehrbeträge  Waren  oder  Gegenstände  vor,  die  mit  einem  höheren  Zoll  zu  belegen ­
  sind  als  die  in  den  Besichtigungsurkunden  angegebenen  Waren  oder
Gegenstände,  so  wird  als  Grundlage  für  die  Berechnung  der  im  vorstehenden
Artikel  (1008)  erwähnten  Strafe  der  Zoll  für  diejenigen  Waren  oder  Gegenstände ­
  angenommen,  die  den  in  den  Besichtigungsurkunden  angegebenen  am
wenigsten  entsprechen.  In  dem  in  diesem  Artikel  (1009)  vorgesehenen  Falle
wird  gleichzeitig  auch  die  im  Art.  1007  festgesetzte  Strafe  erhoben.
Art.  1010.  Sind  zollpflichtige  Waren  in  den  Besichtigungsurkunden  als
zollfrei  angegeben,  so  werden  zwei  Drittel  des  für  die  Waren  zu  zahlenden
Zolles  als  Strafe  erhoben.
Art.  1011.  Sind  für  die  Einfuhr  verbotene  Waren  oder  Gegenstände  in
den  Besichtigungsurkunden  nicht  mit  ihrem  richtigen  Namen  bezeichnet,  so
wird  unabhängig  von  der  Einziehung  der  Ware  oder  des  Gegenstandes  ein
Betrag  von  2  Rbl.  für  1  Pfund  Reingewicht  der  betreffenden  Ware  oder  des
Gegenstandes  als  Strafe  erhoben.  Die  in  diesem  Artikel  (1011)  vorgesehene
Geldstrafe  wird  in  dem  Falle  nicht  auf  erlegt,  wenn  die  Besichtigung  auf  Grund
der  Faktura  oder  der  Aufstellung  (Spezifikation)  mit  dem  Ergebnis  stattfindet,
'Gss  sämtliche  in  diesen  Urkunden  angegebenen  Waren  oder  Gegenstände  verboten ­
  sind.
        <pb n="455" />
        439

Art.  1013.  Bei  Vorlage  einer  augenscheinlich  falschen,  zur  Schädigung
des  Fiskus  führenden  Uebersetzung  der  Faktura  oder  der  Aufstellung
(Spezifikation)  (Art.  372)  werden  6  Prozent  des  Zollbetrages  für  die  in  der
Faktura  oder  der  Aufstellung  angegebenen  Waren  oder  Gegenstände  als  Strafe
erhoben.
Art.  1014.  Der  Unterschied  zwischen  dem  in  der  Besichtigungsurkunde
angegebenen  und  dem  bei  der  Besichtigung  ermittelten  Gewicht  der  Waren
oder  Gegenstände  ist  nicht  strafbar,  sobald  er  5  Prozent*)  des  Gesamtgewichts
der  Waren  oder  Gegenstände  nicht  übersteigt,  oder  auch  bei  einem  höheren
Betrag  als  5  Prozent*),  wenn  er  auf  natürliche  Ursachen  (Feuchtwerden,  Eintrocknen, ­
  Auslaufen  usw.),  auf  Beschädigung  der  Umschliessung  und  auf  andere
ähnliche,  nicht  mit  böser  Absicht  verbundene  Umstände  während  der  Beförderung ­
  der  Waren  oder  Gegenstände  oder  während  ihrer  Aufbewahrung  in
Zollräumen  zurückzuführen  ist.
Art  1027.  Wird  bei  der  Besichtigung  von  Postpaketen  festgestellt,  dass
die  in  ihnen  enthaltenen  Gegenstände  nicht  den  Angaben  der  sie  begleitenden
Inhaltserklärungen  entsprechen,  so  werden  die  in  den  Art.  1007—1010  vorgesehenen ­
  Strafen  auferlegt.
Art.  1028.  Weigert  sich  der  Empfänger,  die  für  ein  Postpaket  auferlegte
Strafe  (Art.  1027)  zu  zahlen,  so  geht  das  Paket  ins  Ausland  zurück  (Art.  634).
Art  1029.  Werden  in  einem  aus  dem  Auslande  kommenden  Briefe
(Art.  639  Anm.)  Gegenstände,  deren  Einfuhr  zwar  erlaubt  ist,  die  aber  zollpflichtig ­
  sind,  vorgefunden,  ohne  dass  diese  Einlage  in  einem  Vermerk  auf  dem
Umschläge  angegeben  ist,  so  wird  der  Empfänger  mit  einer  neben  dem  Zoll
zu  zah'enden  Strafe  von  zwei  Dritteln  des  Zollbetrages  belegt.  Weigert  sich
der  Empfänger,  Zoll  und  Strafe  zu  zahlen,  so  werden  die  Gegenstände  ins
Ausland  zurückgesandt  (Art.  617).

Zirkulare  und  Bestimmungen  betr.  die  Tara.
Als  Verpackung  für  Einfuhrwaren  dienende  kupferne  Gefässe  —  s.  Art.  149
(C.  83,  Nr.  10  717).
Bei  der  Einfuhr  verschiedener  Waren  in  Holzkisten,  die  im  Innern  mit
untereinander  zusammengelöteten  Blättern  aus  Zink  oder  Eisenblech  ausgelegt
sind,  werden  letztere  als  speziell  zum  Schutz  der  Ware  während  des  Transports
bestimmte  Umhüllung  zollfrei  durchgelassen  (C.  98,  Nr.  1230).
Ueber  Gewebe,  welche  zur  inneren  Verpackung  von  Hopfen  dienen,  siehe
unter  Art.  26  (C.  05,  Nr.  5657).
Ueber  die  Verpackung  der  Bänder  von  Schreibmaschinen  (Blechschachteln
und  Rollen)  siehe  unter  Art.  187  und  188  (C.  06,  Nr.  32  347).
Paraffin,  in  Säcken  und  Fässern  eingeführt  —  samt  dem  Gewicht  der
Säcke,  aber  ohne  das  Gewicht  der  Fässer  (C.  10,  Nr.  520).
Tabak  in  kleinen  Behältern  eingeführt,  sowie  Zigarren  und  Zigaretten  in
Papierumhüllungen,  Pappschachteln,  Blechschachteln  und  Holzkisten  —  s.  unter
Art.  21  (C.  10,  Nr.  520).
Fässer,  in  denen  Benzol  eingeführt  wird  —  s.  unter  Art.  154  (C.  10,
Nr.  36  911).

*)  Laut  T.  IV  §  15  des  Sohlussprotokolls  zum  Deutsch-Russischen
Handelsvertrag  ist  die  straffreie  Fehlergrenze  auf  10  Prozent  erhöht  worden.
        <pb n="456" />
        440

Aus  dem  Zollreglement.
Art.  432.  In  der  Taratabelle  genannte  und  in  einer  der  dort  bezeichneten
Verpackungsarten  eingeführte  Waren  werden  nach  dem  Gewicht  verzollt,  das
sich  nach  Abzug  des  in  der  Tabelle  festgesetzten  Prozentsatzes  von  dem  Rohgewicht ­
  ergibt.
Art.  433.  Die  Prüfung  des  Reingewichts  der  in  dem  vorstehenden  Artikel
(432)  erwähnten  Waren,  mit  Ausnahme  giftiger  und  gesundheitsschädlicher,  ist
zulässig:
1.  wenn  die  die  Ware  besichtigenden  Zollbeamten  an  der  Uebereinstimmung
des  Gewichts  der  Umschliessung  mit  den  Angaben  der  Taratabelle
Zweifel  hegen,  und
2.  auf  Antrag  des  Wareneigentümers.
Gehört  letzterer  nicht  zu  denjenigen,  die  ständig  oder  zeitweilig  Waren
aus  dem  Auslande  beziehen,  so  wird  die  Prüfung  auf  seinen  Antrag  vorgenommen,
anderenfalls  ist  er  verpflichtet,  vor  dem  Beginn  der  Besichtigung  die  Faktura
oder  eine  ihr  gleichwertige  am  Abgangsort  der  Ware  ausgestellte  Urkunde  vorzulegen. ­
  Ergibt  sich  bei  der  Prüfung  die  Unrichtigkeit  der  Angaben  des  Wareneigentümers, ­
  so  wird  von  ihm  1%  des  für  die  Ware  zu  zahlenden  Zollbetrages
erhoben.

Verzollung  nach  dem  Roh-  und  Reingewicht.
(Aus  der  Allg.  Dienstanweisung  über  die  Besichtigung  usw.  von  Waren  —  s.
„Das  Russische  Zollreglement“,  herausgeg.  vom  Deutsch-Russ.  Verein.)
Art.  70,  Unter  dem  Rohgewicht  ist  das  Gewicht  der  Ware  und  der  Umschliessung ­
  zu  verstellen;  wird  die  Ware  in  doppelter  Verpackung  (doppelten
Säcken,  Kisten,  Fässern  u.  dgl.  m.)  eingeführt  oder  besitzt  sie  ausser  der
äusseren  Verpackung  noch  innere  Behälter,  z.  B.  Gefässe,  Schachteln,  Kisten,
Metalldosen  usw.,  so  wird  das  Rohgewicht  durch  Verwiegen  der  Ware  mit
diesen  inneren  Behältern  festgestellt.
Art  83.  Unter  dem  Rein(Netto-)gewiclit  versteht  man  das  Gewicht  der
Ware  ohne  jede  Verpackung  cder  aber  mit  der  nächsten  inneren  Umschliessung,
die  mit  der  Ware  zusammen  zum  Konsumenten  gelangt.  Als  solche  Ümschliessung
  gilt  eine  spezielle  ausländische  Verpackung,  ohne  welche  die  Ware
ihren  Eigenschaften  zufolge  nicht  in  den  Kleinhandel  kommen  kann,  sofern  die
Verpackung  nicht  einen  selbständigen  Gegenstand  darstellt,  der  mit  einem
höheren  Zoll  belegt  ist,  als  der  Inhalt.  Derartige  Umschliessungen  müssen  unabhängig ­
  von  der  darin  enthaltenen  Ware,  die  in  diesen  Fällen  netto  verwogen
wird,  nach  den  entsprechenden  Unterabteilungen  des  Tarifs  verzollt  werden.
Zollfrei  werden  alle  diejenigen  Behälter  und  Umschliessungen  durchgelassen,
in  denen  zollfreie  oder  nach  dem  Nettogewicht  zu  verzollende  Waren  aus  dem
Auslande  eingeführt  werden,  sofern  sie  eine  notwendige  Verpackung  der  Ware
bilden,  ausgenommen  die  obenerwähnte  spezielle  Verpackung.
Art.  84.  Bei  der  Feststellung  der  zollpflichtigen  Menge  vom  Nettogewicht ­
  zu  verzollender  Waren  wird,  mit  Ausnahme  der  im  Tarif  ausdrücklich
erwähnten  Fälle,  das  Gewicht  der  inneren  Vorrichtungen,  die  für  den  Handelsverkehr ­
  der  Ware  notwendig  sind,  als  da  sind:  Pappe,  Papier,  Stricke,  Bindfäden, ­
  Schnüre  und  Bänder  zum  Verschnüren  der  Ware,  Brettchen,  kleine
Spulen  und  Rollen  zum  Aufwickeln  von  Garn,  Bändern,  Spitzen,  Tressen,  Geweben ­
  u.  dgl.  Waren,  in  Abzug  gebracht.  Wenn  die  genannten  Vorrichtungen
als  spezielle  im  §  83  vorgesehene  ausländische  Verpackung  zu  betrachten  sind,
so  ist  damit  nach  §  83  zu  verfahren.
        <pb n="457" />
        441

Zulassung  von  Heilmitteln.
Vorschriften  für  die  Einreichung  von  Gesuchen  um  Erlaubnis
zur  Einfuhr  von  Heil-  und  anderen  Mitteln.
Vom  Zolldepartement  sind  folgende  Bestimmungen  bekannt  gegeben:
1.  Gemäss  einem  Gutachten  der  Verwaltung  des  Obermedizinalinspektors  vom
20.  Januar  1910,  Nr.  583,  und  auf  Grund  der  vom  Ministerium  des  Innern  bestätigten ­
  „Regeln  für  die  Zulassung  ausländischer  Arzneimittel“  vom  31.  Juli
1899  und  wiederholter  Verfügungen  über  diesen  Gegenstand,  die  sich  auf  Joumalbeschlüsse
  des  Medizinalrats  gründen,  nimmt  der  letztere  Gesuche  um  Erlaubnis
zur  Einfuhr  irgend  welcher  Mittel  nur  dann  zur  Prüfung  an,  wenn  folgende  Unterlagen ­
  beigefügt  sind:  1.  ein  Gesuch  der  Firma,  die  das  Mittel  herstellt,  oder  ihres
gesetzlichen  Bevollmächtigten  um  die  Erlaubnis  zur  Einfuhr  des  betreffenden
Mittels  nach  Kussland,  eine  Urkunde  über  die  von  einem  zuständigen  Laboratorium
in  Russland  oder  im  Ausland  ausgeführte  Analyse  des  Mittels,  eine  genaue  Bezeichnung ­
  aller  Bestandteile  des  Mittels  und  seiner  Zubereitungsart  und  drei
Muster  in  der  Originalverpackung,  d.  h.  in  der  F'orm,  in  der  das  Mittel  eingeführt
werden  soll,  wobei,  wenn  irgend  welche  der  genannten  Schriftstücke  in  einer  ausländischen ­
  Sprache  abgefasst  sind,  eine  amtlich  beglaubigte  russische  Ueber-'
  Setzung  einzureichen  ist;  2.  Alle  genannten  Urkunden  sowie  die  Schriftstücke,  mit
denen  sie  von  demjenigen,  der  die  Einfuhrerlaubnis  nachsucht,  eingereicht
werden,  unterliegen  der  Stempelsteuer  laut  Art.  14,  P.  1,  des  Stempelsteuergesetzes
im  Betrage  von  75  Kop.  für  den  Bogen;  3.  Infolgedessen  werden  alle  durch  die
Zollämter  eingehenden  Gesuche  um  Erlaubnis  zur  Einfuhr  von  Mitteln,  die  vom
Medizinalrat  zu  prüfen  sind,  unberücksichtigt  gelassen  werden,  wenn  ihnen  nicht
alle  vorbenannten  Unterlagen,  die  zur  Erledigung  der  Gesuche  erforderlich  sind,
beigefügt  sind  (C.  10,  Nr.  9294).

Nachweis
der  Einfuhrerlaubnis  für  ausländische  pharmazeutische  Präparate
bei  der  Nachprüfung  von  Ankündigungen  und  Geschäftsanpreisungen.
Bei  Anwendung  der  bestehenden  Bestimmungen  über  die  Nachprüfung
der  Ankündigungen  und  Geschäftsanpreisungen  durch  die  örtlichen  Medizinalverwaltungen ­
  ist  es  vorgekommen,  dass  einige  Medizinalverwaltungen,  um  sich
zu  überzeugen,  dass  ein  pharmazeutisches  Präparat  ausländischer  Herkunft  tatsächlich ­
  zur  Einfuhr  nach  Russland  zugelassen  ist,  die  Vorlegung  einer  Abschrift
der  Journalbeschlüsse  des  Medizinalrats  oder  überhaupt  eines  Papiers  verlangen,
wodurch  die  Erlaubnis  der  Einfuhr  des  betreffenden  Präparats  nachgewiesen  wird.
Mit  Rücksicht  darauf,  dass  es  den  Beteiligten  manchmal  unmöglich  ist,
dem  Medizinalinspektorat  solche  Beweise  vorzulegen,  weil  die  Benachrichtigung
der  Gesuchsteller  von  der  Genehmigung  der  Einfuhr  einzelner  Präparate  öfter
durch  Vermittelung  der  ausländischen  Generalkonsulate  erfolgt,  hat  der  Obermedizinalinspektor
  den  Medizinalverwaltungen  zur  Kenntnisnahme  und  Nachachtung ­
  mitgeteilt,  dass  es  bei  der  Nachprüfung  der  Ankündigungen  zur  Feststellung, ­
  ob  die  Einfuhrerlaubnis  erteilt  ist,  vollkommen  genügt,  wenn  der  Gesuchsteller ­
  die  betreffende  Nummer  der  von  der  Verwaltung  herausgegebenen  „Nachrichten ­
  über  die  öffentliche  Hygiene,  gerichtliche  und  praktische  Medizin“  oder
die  Nummer  des  „Anzeigers  der  Regierungsverfügungen  im  Finanzministerium“
angibt,  worin  die  Genehmigung  zur  Einfuhr  des  Präparats  nach  Russland  veröffentlicht ­
  ist  (Zirkular  des  Obermedizinalinspektors  vom  26.  November  1909.
Nr.  11  496).
        <pb n="458" />
        Regeln  für  die  Unterscheidung  von  kosmetischen  und  Parfümerieerzeugnissen.
(Bestätigt  vom  Finanzminister  am  24.  Juni  a.  St.  1911).
Auf  Grund  des  Art.  480  des  Akzisereglements,  Ausgabe  1901,  und  in  Aufhebung ­
  der  Regeln  vom  31.  Dezember  1885  werden  folgende.  Unterscheidungsmerkmale ­
  für  Kölnisohwasser  (Eau  de  Cologne),  Parfüms  und  andere  alkoholenthaltende ­
  kosmetische  und  Parfümerieerzeugnisse,  die  nicht  als  Getränke  verwendet ­
  werden,  festgesetzt:
1.  Kölnischwasser,  Parfüms  und  andere  auf  Spiritus  zubereitete  Parfümerieerzeugnisse ­
  dürfen  nicht  unter  60°  Alkohol  nach  Tralles  haben.
2.  Sohampoon,  Glyzerin-Velur,  Gesichtsmilch  (weisse  Schminke),  flüssige
rote  Schminke  und  andere  ähnliche  kosmetische  Erzeugnisse,  die  nur
bei  geringem  Alkoholgehalt  ihrem  Zweck  entsprechen  können,  dürfen
auf  weniger  als  60°  Spiritus  nach  Tralles  zubereitet  werden.
3.  Als  allgemein  charakteristische  Merkmale  von  alkoholenthaltenden
kosmetischen  und  Parfümerieerzeugnissen  sind  zu  betrachten:  der
spezifische  Geruch,  der  unangenehme  Geschmack  und  Anwesenheit
von  Beimischungen,  die  in  den  Alkohol  enthaltenden  Getränken  nicht
vorhanden  sind,  wie:  Seife,  Glyzerin,  harte  Stoffe  usw.
4.  In  Fällen,  in  welchen  Zweifel  entstehen,  ob  ein  vorkommendes
Fabrikat  dem  äusseren  Aussehen,  dem  Geschmack  und  dem  Geruch  .
nach  zu  den  Alkoholfabrikaten  oder  zu  den  kosmetischen  oder  Parfümerieerzeugnissen ­
  gerechnet  werden  soll,  unterliegt  es  der  Analyse  in
dem  Zentralchemischen  Laboratorium  des  Finanzministeriums.
(„Ukasatel“  1911,  Nr.  31.)
        <pb n="459" />
        443

Vergünstigungen
für  die  Einfuhr  von  Verpackungsmaterial.*)

A.  Vorschriften  über  die  Wiedereinfuhr  von  russischem
Verpackungsmaterial.

1.  Regeln  betreffend  die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Verpackungsgegenständen
(Tara)  und  das  zollfreie  Einlassen  von  Zisternenwagen,  die  für  den  Transport  von
Petroleum  bestimmt  sind.
(Bestätigt  am  26.  Juli  1884.)
Ins  Ausland  mit  russischen  Waren  ausgeführte  und  in  Gebrauch  gewesene
Kisten  einfacher  Zimmermannsarbeit,  leere  hölzerne  Fässer,  einfache  nicht  gefärbte ­
  Körbe  aus  Schilfrohr,  Weidenruten,  Bast,  Spänen  u.  dergl.  andere  Verpackungsgegenstände ­
  (Tara),  sowie  leere  Flaschen  aus  grünem  Glas  werden  zollfrei ­
  nach  Russland  wieder  eingelassen,  und  zwar  unter  Beobachtung  der  in  den
nachstehenden  Paragraphen  angegebenen  Bedingungen  (§.  1  der  Regeln).  Warenabsender, ­
  die  von  dem  Recht  der  zollfreien  Einfuhr  der  in  §  1  genannten  Gegenstände ­
  Gebrauch  machen  wollen,  sind  verpflichtet,  sich  bereits  bei  ihrer  Ausfuhr
von  den  zuständigen  Zollbehörden  Ausfuhrbescheinigungen  ausstellen  zu  lassen,
welche  aber  von  den  Zollämtern  erst  nach  der  Prüfung  der  Zahl  der  ausgeführten
Umschliessungen  ausgehändigt  werden  (aus  §  2).  In  Abänderung  des  §  3  ist  eine
Frist  von  sechs  Monaten  für  die  Gültigkeit  der  Ausfuhrbescheinigungen  festgesetzt ­
  worden,  ausgenommen  Fässer  für  Petroleum  und  Naphthaöle,  die  über
die  Ostseehäfen  eingeführt  werden  und  für  die  einjährige  Frist  beibehalten  wurde
(C.  93,  Nr.  4894).  Die  Ausfuhrbescheinigungen  werden  wie  die  übrigen  Urkunden
gleichzeitig  mit  der  Einreichung  der  Anmeldung  über  die  wiedereinzuführenden
Verpackungsgegenstände  dem  Zollamt  vorgelegt  (aus  §  4).  Die  Verpackungsgegenstände, ­
  die  auf  Grund  der  Regeln  zollfrei  eingelassen  werden,  werden  ohne
Deklaration  abgefertigt  (C.  95,  Nr.  19  844).  Zisternenwagen,  die  für  den  Transport ­
  von  Petroleum  eingerichtet  sind,  dürfen  zollfrei  eingelassen  werden,  jedoch
müssen  sie  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Monaten  wieder  ins  Ausland  ausgeführt
werden  (aus  §  6).
Auf  Grund  der  Regeln  vom  26.  Juli  1884  ist  durch  besondere  Verordnungen
die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  folgenden  Verpackungsgegenständen  gestattet
worden:
Leere  Spiritusfässer,  gleich  wie  —  Petroleumfässer  (C.  83,
Nr.  23  540).
Metallene  Fässer  für  Ausfuhrspiritus  (C.  86,  Nr.  26  835).
Blechgeschirr,  worin  Milch  und  Milchprodukte  ins  Ausland ­
  ausgeführt  werden  (C.  95,  Nr.  5773  und  C.  99,  Nr.  479  und  17  148).
*)  Der  authentische  Text  sämtlicher  einschlägigen  Regeln,  Vorschriften,
Zirkulare  usw.  ist  im  „Russischen  Zollreglement“,  Berlin  1909,  herausgegeben
vom  Deutsch-Russischen  Verein,  abgedruckt.
        <pb n="460" />
        444

Eisenfässer  russischer  Herstellung,  die  für  die  Ausfuhr  von  Benzin,
Terpentin  und  dergl.  gedient  haben  (C.  02,  Kr.  9065).
Glasgeschirr  von  weisser  und  anderer  Farbe,  das  mit  russischen
Erzeugnissen  ausgeführt  wurde  (C.  08,  Kr.  16  430).
Eiserne  Fässer,  die  zur  Ausfuhr  von  Fuselöl  aus  Russland
gedient  haben  (C.  08,  Kr.  17  697).
Eiserne  Fässer,  die  zur  Ausfuhr  von  Hopfen  aus  Russland
gedient  haben  (C.  08,  Nr.  28  408).
Metallfässer  russischer  Herstellung,  die  aus  Russland  leer  ausgeführt
waren  und  mit  B  o  h  n  e  n  ö  1  aus  China  wieder  eingeführt  werden  (C.  09,  Nr.  656).
EiserneFässer  russischer  Herkunft,  die  zur  Ausfuhr  von  Schwefelsäure ­
  gedient  haben  (C.  09,  Nr.  4891).
Holzkisten  (als  äussere  Verpackung)  und  Blechkisten  (als  innere
Verpackung),  die  zur  Ausfuhr  von  E  i  p  u  1  v  e  r  gedient  haben  (C.  09,  Nr.  32  601).
Eiserne  Fässer  russischer  Herkunft,  die  zur  Ausfuhr  von  Laugenglyzerin ­
  aus  Russland  gedient  haben  (C.  09,  Nr.  37  819).
Eiserne  Fässer  russischer  Herkunft,  die  zur  Ausfuhr  von  Seifenlauge
  gedient  haben  (C.’IO,  Nr.  213).
Für  die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Presen  n  in  gen
gelten  folgende  Verordnungen:
Der  Finanzminister  hat  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  für  Handel
und  Industrie  für  tunlich  erachtet,  im  Interesse  des  russischen  Ausfuhrhandels
die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Presenningen  zu  gestatten,  mit  denen
jeder  Art  russische  Waren  bei  ihrer  Ausfuhr  ins  Ausland  zur  Vorbeugung ­
  ihres  Verderbens  bedeckt  werden.  Dabei  müssen  von  den  Zollämtern
die  in  Art.  474  des  Zollreglements  erwähnten  Bescheinigungen  ausgestellt  und
darauf,  sowie  auf  dem  im  Buche  verbleibenden  Stock,  die  jedesmalige  Wiedereinfuhr ­
  solcher  Presenninge  aus  dem  Auslande  vermerkt  werden.  Zur  Vorbeugung
der  Einfuhr  von  neuen  ausländischen  Presenningen  unter  dem  Vorwand,  dass
es  diejenigen  sind,  mit  welchen  nach  dem  Ausland  beförderte  Waren  bedeckt
waren,  muss  von  den  Eigentümern  dieser  Presenninge  verlangt  werden,  dass  sie
sie  mit  besonderen  Stempeln  versehen  oder  beim  Zollamt  Plomben  an  sie  anhängen
  lassen  (C.  08,  Nr.  18  994).
Presenningen,  die  aus  Russland  ohne  Ware  ausgeführt  werden,
und  die  zur  Bedeckung  der  nach  Russland  eingeführten  Maschinen  dienen  (C.  09,
Nr.  14  592).
2.  Regeln  betr.  die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Säcken,  die  als  Verpackung  von
Ausfuhrwaren  aus  Russland  ausgeführt  worden  sind.
(Bestätigt  am  10.  April  1908.)
Unter  Anwendung  dieser  Regeln  ist  die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  leeren
Säcken,  die  mit  russischen  Ausfuhrwaren  ins  Ausland  abgefertigt  wurden,
nach  Russland  aus  dem  Auslande  und  aus  Finland  für  folgende  Waren  gestattet.
Zucker,  Zement,  Getreide  in  Körnern,  Mehl,  Graupen,  Kleie  und  andere
Produkte  der  Umarbeitung  des  Korns,  Stärke,  Samen  von  Hülsen-  und  Oelpflanzen,
  Samen  von  Futterkräutern  und  Gemüse  u.  a.  m.,  Erbsen  und  andere
Schotenfrüchte,  Kartoffeln,  Hopfen,  Gurken,  Zwiebeln,  Häcksel,  Zichorie  ro
im  Halm  und  in  Wurzeln  sowie  getrocknet,  aber  nicht  gemahlen  und  gebrann  ,
Knochenmehl,  Knochenkohle  und  -leim,  künstliche  Düngstoffe,  Holzkohle,  Hornabfälle, ­
  getrocknetes  Blut,  Korkenmehl  und  -abfälle,  Mehl  aus  Oelsamenkuchen,
Seidengehäuse,  roher  Asbest,  Kokosnuss-Oelkuchen,  Wachholderbeeren,  Baum
wollensamen,  Abfälle  der  Lederverarbeitung,  sowie  die  Zink-  und  Silberbleierze,
die  über  die  an  der  kaukasischen  Küste  des  Schwarzen  Meeres  gelegenen  1*°
ämter  ausgeführt  werden  (§§  1  und  2).  Zur  zollfreien  Wiedereinfuhr  werden  nu f
aus  gr.  bem  Jute-  oder  Leinwandstoff  genähte  Säcke  zugelassen  (nach  Art.  I
des  Zolltarifs  [§  3]).  Nach  erfolgter  Nachzählung  der  Säcke  (§§  5—8)  stellt  das
Zollamt  dem  Absender  ein  besonderes  aus  dem  Stockregister  (Schnurbuch)
        <pb n="461" />
        445

getrenntes  und  mit  dem  Stempel  des  Zollamts  versehenes  Zeugnis  aus  (aus  §  10).
Leere  Säcke  werden  auf  Grund  der  im  §  10  erwähnten  Bescheinigungen  nur  dann
zur  zollfreien  Wiedereinfuhr  zugelassen,  wenn  von  dem  Zeitpunkt  ihrer  Ausfuhr
nicht  mehr  als  sechs  Monate  verstrichen  sind  und  die  Säcke  bei  der  Besichtigung ­
  offenbare  Zeichen  des  Gebrauchs  vorweisen  (§  13).  Bei  ihrer  Wiedereinfuhr
aus  dem  Ausland  unterliegen  die  Säcke  der  Deklaration  laut  den  für  die  Einfuhrwaren ­
  geltenden  Bestimmungen  und  mit  allen  bezüglichen  Folgen;  bei  der
Deklaration  sind  die  bei  der  Ausfuhr  der  Säcke  ausgestellten  Bescheinigungen
vorzulegen  (aus  §  16).  Auf  Land-  und  Flusswegen  zollfrei  eingeführte  Säcke
unterliegen  mündlicher  Deklaration  (aus  §  16).
In  Ergänzung  der  obigen  Regeln  wird  erläutert,  dass  die  Zollämter  die
von  ihnen  auszustellenden  Ausfuhrbescheinigungen  für  die  zollfreie  Wiedereinfuhr ­
  von  Säcken,  die  als  Verpackungsmaterial  gedient  haben,  folgendermassen
auszustellen  haben:  1.  wenn  die  Waren  auf  Grund  direkter  Eisenbahn-Frachtbriefe ­
  expediert  werden,  —  auf  den  Namen  der  dort  verzeichneten  Warenabsender; ­
  2.  wenn  die  Frachtbriefe  im  Befindungsorte  des  Zollamtes  ausgegeben
werden,  wobei  die  Zollagentur  nicht  als  Warenabsender  verzeichnet  ist,  —  auf
den  Namen  der  Personen,  in  deren  Aufträge  diese  auftritt;  3.  wenn  die  Frachtbriefe ­
  im  Befindungsorte  des  Zollamtes  ausgegeben  werden  und  die  Zollagentur
als  Warenabsender  verzeichnet  ist,  —  auf  deren  Namen  (C.  09,  Nr.  27  919).
Durch  folgende  Verordnungen  wurde  die  Gültigkeit  der  Regeln  vom  10.  April
19)8  nebst  nachträglich  erlassenen  Ergänzungen  und  Aenderungen  auf  Säcke
für  folgende  Waren  erweitert:
Säcke,  die  zur  Ausfuhr  von  schwefelsaurem  Ammoniak
»us  Russland  gedient  haben  (C.  09,  Nr.  17  017).
Säcke,  die  zur  Ausfuhr  von  Maiskolben  aus  Russland  gedient
haben  (C.  09,  Nr.  19  568).
S  ä  c  k  e  ,  die  zur  Ausfuhr  von  Mehlstaub  aus  Russland  gedient  haben
&amp;lt;C.  09,  Nr.  19  751).
Säcke,  die  zur  Ausfuhr  von  Zuckerrübensamen  aus  Russland
gedient  haben  (C.  09,  Nr.  24  105).
Säcke,  die  zur  Ausfuhr  von  Leinölkuchen  aus  Russland  gedient
haben  (C.  10,  Nr.  331).
Säcke,  die  zur  Ausfuhr  von  Zuckerrübenschnitzel  aus
Russland  gedient  haben  (C.  11,  Nr.  129).
Säcke,  die  zur  Ausfuhr  von  Nüssen  aus  Russland  gedient  haben
&amp;lt;C.  11,  Nr.  27  805).
Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Säcken.
Der  Finanzminister  hat  die  Bestimmungen  vom  10.  April  1908,
betreffend  die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Säcken,  die  als  Verpackungsmaterial
für  Ausfuhrwaren  aus  Russland  ausgeführt  waren,  dahin  ergänzt,  dass  der  Zoll-'•‘ätelle
  vorgelegte  Ausfuhrscheine,  die  sich  nach  Ermittelung  der  Zollstelle  nicht
auf  diejenige  Post  von  Säcken  beziehen,  für  deren  zollfreie  Wiedereinfuhr  sie
vorgelegt  werden,  dem  Warenempfänger  nicht  zurückgegeben,  sondern  im  Zollamt ­
  für  den  Fall  auf  bewahrt  werden,  dass  der  Empfänger  gegen  die  Entscheidung
Oes  Zollamts  Beschwerde  einlegt.  Wird  der  Beschwerde  keine  Folge  gegeben,
so  werden  die  Ausfuhrscheine  nach  endgültiger  Entscheidung  der  Beschwerde
Ourch  die  höheren  Instanzen  ungültig  gemacht  und  bei  den  Akten  des  Zollamts
aufbewahrt  (C.  10,  Nr.  9610).
Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Säcken.
Der  Finanzminister  hat  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  für  Handel
u ud  Industrie  die  Bestimmungen  vom  10.  April  1908  über  die  zollfreie  Wiedereinfuhr ­
  von  Säcken,  die  als  Verpackung  von  Ausfuhrwaren  aus  Russland  ausgeführt ­
  worden  sind,  dahin  abgeändert,  dass  die  Wiedereinfuhr  nur  über  Zollämter ­
  und  Nebenzollämter,  nicht  aber  über  Uebergangspunkte  gestattet  ist
&amp;lt; c -  11,  Nr.  22  708).
        <pb n="462" />
        446

15.  Vorschriften  über  die  Wiedereinfuhr  von  ausländischem
Verpackungsmaterial.
(Bestätigt  am  14.  Dezember  1896).
Wer  von  dem  Recht,  Verpackungsgegenstände,  die  bereits  bei  der  ersten
Einfuhr  nach  Russland  verzollt  worden  sind,  zollfrei  wieder  einzuführen,  Gebrauch ­
  machen  will,  hat  dem  Zollamt  die  Quittung  über  die  Verzollung
dieser  Gegenstände  vorzulegen  (aus  §  2  der  Regeln.  C.  07,  Nr.  15  722).  Die
Zollämter  sind  befugt,  die  in  diesen  Regeln  enthaltene  Vergünstigung  nur
auf  folgende  Metallbehälter  anzuwenden:  Zylinder,  Flaschen
grossen  und  kleinen  Inhalts,  Fässer,  Ballons  und  andere  Gefässe,  und  auch  nur
sofern  die  nachstehenden  kondensierten  Gase  in  ihnen  eingeführt  werden:  Kohlenstoff, ­
  Wasserstoff,  Kohlensäure,  Salmiak,  Schwefelkohlenstoff,  Schwefelkohlenstoffsäure ­
  und  Gasolin.  Die  Vergünstigung  bei  der  Einfuhr  anderer  Waren  in  den
genannten  Behältern  kann  nur  auf  jedesmalige  besondere  Genehmigung  des  Finanzministers ­
  erteilt  werden  (C.  07,  Nr.  15  722).  Nach  Vorweisung  der  Quittung  hat
das  Zollamt  die  Identität  der  auszuführenden  Gegenstände  mit  den  in  der  Quittung
bezeichneten  zu  prüfen  und,  falls  sich  hierbei  Bedenken  nicht  erheben,  eine  Ausfuhrbescheinigung ­
  auszustellen  (§  3).  Die  Ausfuhrbescheinigungen  behalten
Gültigkeit  während  sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Ausfuhr  der  Verpackungsgegenstände ­
  an  gerechnet  (aus  §  6).  Auf  Grund  obiger  Bedingungen  können  Verpackungsgegenstände ­
  nur  über  ein  und  dasselbe  Zollamt  nach  dem  Auslande
aus-  und  nach  Russland  eingeführt  werden  (§  8).
Durch  folgende  Verordnungen  wurde  die  Gültigkeit  dieser  Regeln,  nebst
nachträglich  erlassenen  Aenderungen  und  Ergänzungen,  auf  folgende  Verpackungsgegenstände ­
  ausgedehnt:
Jeder  Art  Verpackungsgegenstände,  die  mit  Benzol,  Anilinöl,
Chlor-,  Benzol-,  Dimethylanilin  und  Aethyl-Benzyl-Anilin
  nach  Russland  eingeführt  werden,  die  bei  der  erstmaligen  Einfuhr
als  selbständige  Ware  verzollt  worden  sind.  Bei  wiederholter  Einfuhr  der
Verpackungsgegenstände  ist  die  eingeführte  Ware  nach  dem  Rohgewicht  zu  verzollen ­
  (C.  07,  Nr.  25  474).
Der  Finanzminister  hat  allgemein  die  zollfreie  Einfuhr  von  Kannen
ausländischer  Herstellung,  die  bei  der  erstmaligen  Einfuhr  nach  Russland  verzollt ­
  worden  sind  und  wiederholt  zur  Füllung  mit  zur  Ausfuhr  bestimmten
Milcherzeugnissen  eingeführt  werden,  unter  der  Bedingung  gestattet,
dass  die  Ausfuhrbescheinigung  auf  die  Frist  von  einem  Jahre  ausgestellt  und
das  Geschirr  mit  Zollbleien  versehen  wird  (C.  08,  Nr.  3533).
Eiserne  Benzinfäs^er,  die  zur  abermaligen  Füllung  mit  Benzin
ins  Ausland  ausgeführt  wurden  (C.  09,  Nr.  4683).
Eiserne  Fässer  für  Maltose,  die  zur  abermaligen  Füllung  ausgeführt ­
  wurden  (C.  09,  Nr.  14  590).
Gasballons,  die  zur  Füllung  mit  Chlor-Methyl  ins  Ausland
ausgeführt  wurden  (C.  09,  Nr.  35  580).
Metallgefässe,  die  zur  Füllung  mit  Chlor  ins  Ausland  ausgeführt
wurden  (C.  10,  Nr.  4587).

C.  Verfahren  für  den  zollfreien  Einlass  von  Holzkisten  und  -Spänen
(Holzwolle),  die  zur  Ausfuhr  von  Eiern  ins  Ausland  bestimmt  sind.
(Bestätigt  am  24.  Mai  1907).
Kisten  und  Späne  (Holzwolle),  die  als  Verpackung  für  ins  Ausland
auszuführende  Eier  auf  Grund  der  Anm.  2  zu  Art.  59,  P.  1.  des  Vertragstarif s
zollfrei  eingeführt  werden  können,  sind  bei  der  Einfuhr  in  der  für  ausländische  zoll'
pflichtige  Waren  festgesetzten  Weise  anzumelden,  wobei  ausser  der  tarifarischen
Beschaffenheit  und  dem  Gewichte,  die  Zahl  der  Kisten  im  ganzen  oder  im  aus ­
        <pb n="463" />
        447

einandergenommenen  Zustand  und  das  Gewicht  der  kleinsten  der  Kisten  anzugeben ­
  ist  (aus  §  1).  Die  Kisten  können  ganz  oder  in  auseinandergenommenem
Zustande,  d.  h.  in  Form  einzelner  zusammengenagelter  Kistenteile,  aber  nicht  in
Form  einzelner  Bretter  eingeführt  werden  (§  2).  Gegen  Hinterlegung  des  Zolles
werden  die  Kisten  und  Späne  zollfrei  abgelassen  (§  3).  Kisten  und  Späne
können  nur  über  die  zum  Einlass  dieser  Gegenstände  ermächtigten  Zollstellen
eingeführt  werden,  und  die  mit  Eiern  gefüllten  Kisten  können  nur  über  dieselben
Zollstellen,  über  die  die  Kisten  eingeführt  sind,  wieder  zur  Ausfuhr  gelangen  (§  5).
Werden  die  Kisten  und  Späne  (Holzwolle)  im  Laufe  von  sechs  Monaten
seit  ihrer  Ablassung  aus  dem  Zollamte  nicht  wieder  ausgeführt,  so  verfällt  der
hinterlegte  Zollbetrag  zu  Gunsten  des  Fiskus  (§  7).

D.  Vorschriften  über  die  zollfreie  zeitweilige  Einfuhr  von  ausländischen ­
  Säcken  für  Mühlen,  die  im  Innern  des  Landes  belegen
sind,  zur  Füllung  mit  auszuführendem  Mehl.
(C.  vom  28.  Juli  1804,  Nr.  19  812.)
Zu  dem  vorgedachten  Zwecke  können  nur  solche  ausländischen  Säcke
zollfrei  abgelassen  werden,  die  aus  einem  Stück  zusammengenäht  sind  (§2).
Die  Säcke  werden  gegen  Hinterlegung  *  einer  Kaution  im  Betrage  des  für  sie
entfallenden  Zolles  abgelassen;  die  Kaution  wird  dem  Hinterleger  zurückerstattet, ­
  wenn  die  Säcke  nicht  später  als  sechs  Monate  nach  ihrer  Ablassung
aus  dem  Zollamt  wieder  ins  Ausland  ausgeführt  werden.  Das  Finanzministerium
ist  befugt,  den  solidesten  Firmen  den  zollfreien  Bezug  der  Säcke  gegen  Reverse
zu  gestatten,  die  von  den  Firmen  einmal  im  Jahre  ausgestellt  werden  und  worin
sich  diese  verpflichten,  die  mit  Mehl  gefüllten  Säcke  nicht  später  als  6  Monate
nach  ihrer  Ablassung  aus  den  Zollämtern  wieder  ins  Ausland  auszuführen  (§  3).
Gelangen,  die  zollfrei  eingelassenen  Säcke  über  ein  anderes  Zollamt  zur  Ausfuhr
als  dasjenige,  über  das  sie  ausgeführt  worden  sind,  so  macht  das  Zollamt  keine
Vermerke  in  seinen  Büchern,  sondern  nimmt  bei  der  Ausfuhr  der  Säcke  ein
Protokoll  auf,  das  unverzüglich  dem  Eingangszollamt  übersandt  wird  (§  5).
Smd  die  Säcke  innerhalb  6  Monaten  nicht  über  das  Zollamt,  über  das  sie  eingeführt ­
  wurden,  wieder  zur  Ausfuhr  gelangt  und  hat  das  Eingangszollamt  nicht
das  im  §  5  erwähnte  Protokoll  erhalten,  so  schreibt  es  vor,  dass  die  Kaution
unverzüglich  als  Zoll  vereinnahmt  wird  (§  6).

Zollfreie  Einfuhr  von  ausländischen  Säcken,  die  zur  Ausfuhr  von
Asbest  bestimmt  sind.
Der  Finanzminister  hat  die  zeitweilige  zollfreie  Einfuhr  von  ausländischen
Säcken  zum  Zwecke  der  Ausfuhr  von  in  Russland  gewonnenem  Asbest  unter
der  Bedingung  gestattet,  dass  der  Zoll  für  die  Säcke  zu  hinterlegen  ist  und
zurückerstattet  wird,  wenn  die  Säcke  innerhalb  6  Monate  vom  Tage  ihrer
Ablassung  aus  dem  Zollamt  ausgeführt  werden.  Bei  der  Ablassung  der  Säcke
sollen  die  laut  C.  04,  Nr.  19  812,  für  den  Einlass  von  ausländischen  Säcken  auf
uu  Binnenlande  gelegene  Mühlen  zur  Füllung  mit  Mehl  erlassenen  Vorschriften
Anwendung  finden  (C.  11,  Nr.  7955).
        <pb n="464" />
        Zollfreier  Einlass  von  Packmaterial.
Nach  einer  Entscheidung  des  Finanzministers  ist,  wenn  sich  bei  der  Besichtigung ­
  von  aus  dem  Ausland  wieder  eingeführtem  Packmaterial  aller  Art
wie  z.  B  Fässer,  Kisten,  Körbe  u.  dgl.  ergibt,  dass  es  nicht  mit  der  in  dem
Ausfuhrschein  bezeichneten  Ware  ausgeführt  worden  ist,  auf  die  zur  Erlangung
der  zollfreien  Einfuhr  solchen  Verpackungsmaterials  eingereichten  Ausfuhrscheine ­
  dasselbe  Verfahren  anzuwenden  wie  auf  Ausfuhrscheine  über  Säcke.
Danach  werden  die  eingereichten  Ausfuhrscheine,  wenn  sie  nicht  als  zu  demjenigen ­
  Verpackungsmaterial  gehörend  befunden  werden,  dessen  zollfreie  Einfuhr ­
  beantragt  wird,  dem  Warenempfänger  nicht  zurückgegeben,  sondern
für  den  Fall,  dass  der  Warenempfänger  gegen  den  Beschluss  des  Zollamts
Beschwerde  einlegt,  im  Zollamt  aufbewahrt  und  nach  endgültiger  Entscheidung
der  Beschwerde  durch  die  höheren  Instanzen,  wenn  die  Beschwerde  abgelehnt
wird,  unbrauchbar  gemacht  und  in  den  Akten  des  Zollamts  aufbewahrt.  Das
eingeführte,  als  nicht  zu  den  Ausfuhrscheinen  gehörig  erkannte  Verpackungsmaterial ­
  wird  alsdann  nur'  nach  Verzollung  auf  allgemeiner  Grundlage  eingelassen ­
  (C.  11,  Nr.  8817).
        <pb n="465" />
        Das  Verhältnis  zwischen  den  russischen  und
den  metrischen  Massen  und  Gewichten.

A.  Das  Verhältnis  der  russischen  Masse  und  Gewichte
zu  den  metrischen.
I.  Längenmasse:
1  Arschin  =  16  Werschok  =  2/ 3  Fut  (Friss)  =  28  Zoll  .  .  .  =  0,71119  Meter
1  Fut  (Fuss)  =  12  Djujm  (Zoll)  =  s / 7  Arschin  =
6,867  Werschok  =  30,48  Zentimeter
1  Werschok  =  1%  Djujm  (Zoll)  =  17,6  Linien  =  4,445  Zentimeter
1  Diujm  (Zoll)  =  10  Linien  =  100  Totschka  (Punkte)  .  .  =  2,54  Zentimeter
II.  Hohlmasse:
a)  für  trockene  Körper.
1  Tschetwert  (Viertel)  =  2  Ossjmina  (Achtel)  =  .  .  .  .  \  =  2,099  Hektoliter
8  Tsehetwerik  =  64  Gamez  Jod.  209,9  Liter
1  Tsehetwerik  =  8  Garnez  =  26,238  Liter
1  Garnez  =  2  Polugarnez  (Halbgamez)  =  3,279  Liter
b)  für  Flüssigkeiten.
1  Tonne  =  40  Wedro  =  4,9196  Hektoliter
1  Wedro  (Eimer)  =  10  Krushka  =  10  Stof  =  1  =  0,12299  Hektoliter
20  Flaschen  =  100  Tscharka  (Branntweinglas)  .  .  J  od.  12,299  Liter
1  Winnaja  Butylka  (Weinflasche  =  i/ie)  Wedro)  =  0,76871  Liter
1  Wodotschnaja  (Piwnaja)  Butylka  (Branntwein-  oder
Bierflasche  =  */ 20  Wedro)  =  0,61497  Liter
III.  Gewichte:
1  Pud  =  40  Funt  (Pfund)  =  3840  Solotnik  =  16,380496  Kilogr.
1  Funt  (Pfund)  =  32  Lot  =  96  Solotnik  =  9216  Dolja  .  =  409,51  Gramm
1  Lot  =  3  Solotnik  =  12,80  Gramm
1  Solotnik  =  96  Dolja  (Teil)  =  4,27  Gramm
1  Dolja  =  0,044  Gramm
IV.  Flächenmasse:
1  □  Fut  (Fuss)  =  144  □  Djujm  (Zoll)  =
0,18367  □  Arschin  =  47,0294  □  Werschok  .  .  .  =  929,03  □  Zentimeter
1  □  Werschok  =  3,0625  □  Djujm  (Zoll)  =  19,758  □  Zentimeter
1  □  Djuj m  (Zoll)  =  100  □  Linien  =  0,0069  □  Fut
(Fuss)  =  0,3265  □  Werschok  =  6,4516  □  Zentimeter
29
        <pb n="466" />
        450

B.  Das  Verhältnis  der  metrischen  Masse  und  Gewichte
zu  den  russischen.
I.  Längenmasse:
1  Kilometer  =  1000  Meter  =  0,937383  Werst
{ -  0,468691  Ssashen  (Klafter)  =  1,40607
Arschin  =  22,4972  Wersohok  =  3,28084
Fut  (Fuss)  =  39,3701  Djujm  (Zoll)
1  Dezimeter  =  10  Zentimeter  =  3,93701  Djujm  (Zoll)
1  Zentimeter  =  10  Millimeter  =  0,393701  Djujm  (Zoll)

1
1
1

1
1
1
1

1
1
1

1
1
1

II.  Hohlmasse:
a)  liir  trockene  Körper.
T .,  I  =  0,47639  Tschetwertj
Hektoliter  =  100  Liter  {  =  3&amp;gt;8 H2  Tschetwerik
Dekaliter  =  10  Liter  =  0,38112  Tschetwerik
Liter  =  10  Deziliter  =  0,038112  Tschetwerik

b)  für  Flüssigkeiten.
81,305  Wedro
8,1305  Wedro
0,81305  Wedro
0,81305  Stof
1,6261  Wod.  But.)
III.  Gewichte:

Kiloliter  =  10  Hektoliter  =  1000  Liter  =
Hektoliter  =10  Dekaliter  =100  Liter  =
Dekaliter  =10  Liter  =
/  =  0,081305  Wedro  =
•  •  \  =  1,3009  Win.  But.  =

Liter  =  10  Deziliter

Tonne  =  1000  Kilogramm  =  61,0482  Pud
Kilogramm  =  1000  Gramm  =  0,0610  Pud  =  2,44193  Pfund
Gramm  =  10  Dezigramm  =  1000  Milligramm  .  .  .  .  =  0,234  Solotnik

IV.  Flächenmasse:
□  Meter  =  100  □  Dezimeter  =  1,977  □  Arschin  =  10,76  □  Fut(Fuss)
□  Dezimeter  =  100  □  Zentimeter  =  15,5  □  Djujm  =  5,1  □  Werschok
□  Zentimeter  =  100  □  Millimeter  =  0,155  □  Djujm  =  0,051  □  Werschok

Ein  Rubel  =  100  Kopeken  =  2,16  Mark
Eine  Mark  =  100  Pfennig  =  46,3  Kopeken

Umrechnungssätze:
Um  zu  finden,  wieviel  der  in  Rubel  für  1  Pud  angegebene  Zollsatz  ausmacht ­
  in  Mark  für  100  Kilogramm,  multipliziere  man  die  Rubel  mit  13,1864.
Das  Produkt  gibt  den  Zollsatz  in  Mark  für  100  Kilogramm.
(Beispiel:  Der  Zoll  betrage  2,10  Rubel  für  1  Pud,  so  ist  der  Zoll  für  100  Kilogramm ­
  2,10  X  13,1864  =  27,69  Mark.)
Um  zu  finden,  wieviel  der  in  Rubel  für  1  russ.  Pfund  angegebene  Zollsatz
ausmacht  in  Mark  für  1  Kilogramm,  multipliziere  man  die  Rubel  mit  5,2746.
Das  Produkt  gibt  den  Zollsatz  in  Mark  für  ein  Kilogramm.
(Beispiel:  Der  Zoll  betrage  0,90  Rubel  für  ein  russ.  Pfund,  so  ist  der  Zoll
für  1  Kilogramm  0,90  X  5,2746  =  4,75  Mark.)
        <pb n="467" />
        451

Umrechnungstabelle  aus  Kilogramm  in  Pud  und  Pfund.

(1  Kilogramm  =  2,44193  russische  Pfund).

Kilogramm

Russische

Kilogramm

Russische

Pad

Pfund

Pud

Pfund

0,100

0,24

75

4

23,14

0,125

—

0,31

80

4

35,35

0,250

—

0,61

85

5

7,56

0,500

—

1,22

90

5

19,77

0,750

—

1,83

95

5

31,98

1

—

2,44

100

6

4,19

2

—

4,88

200

12

8,38

3

—

7,33

300

18

12,58

4

—

9,77

400

24

16,77

5

—

12,21

500

30

20,97

6

—

14,65

600

36

25,16

7

—

17,09

700

42

29,35

8

—

19,54

800

48

33,54

9

—

21,98

900

54

37,74

10

—

24,42

1000

61

1,93

11

—

26,83

2000

122

3,86

12

—

29,30

3000

183

5,79

13

—

31,74

4000

244

7,72

14

—

34,19

6000

305

9,65

15

—

36,63

6000

366

11,58

20

i

8,84

7000

427

13,51

25

i

21,05

8000

488

15,14

30

i

33,26

9000

549

17,37

35

2

5,47

10000

610

19,30

40

2

17,68

20000

1220

38,60

45

2

29,89

30000

1831

17,90

50

3

2,10

40000

2441

37,20

55

3

14,31

50000

3052

16,50

60

3

26,52

75000

4578

24,75

65

3

38,72

100000

6104

33,00

70

4

10,93

200000

12209

26,00

Umrechnungstabelle  aus  Meter  in  Arschin  und  Werschok.
(1  Meter  =  22,497  Werschok).

Meter

Russi  sehe

Meter

Russische

Arschin

1  Werschok

Arschin

Werschok

0,1

2,25

9

12

10,48

0,2

—

4,50

10

14

0,98

0,3

—

6,75

20

28

2,00

0,4

—

9,00

30

42

2,94

0,5

—

11,25

40

56

3,92

0,6

—

13,50

50

70

4,90

0,7

—

15,75

60

84

5,88

0,8

i

2,00

70

98

6,86

0,9

i

4,25

80

112

7,84

1

i

6,50

90

126

8,82

2

2

13,00

100

140

9,80

3

4

3,49

200

281

3,60

4

5

9,99

300

421

13,40

5

7

0,49

400

562

7,20

6

8

6,99

500

703

1.00

7

9

13,49

1000

1406

2,00

8

11

3,98

29*
        <pb n="468" />
        ANZEIGEN.
        <pb n="469" />
        Spedition  •  Verzollung  •  Commission  •  Inkasso

Geschäftsstelle  Eydtkuhnen  des„PAKETFAHRT-VERBAND“
Gegründet  1876
LEON  HERTZ,  PUTTER  &amp;amp;  Co.
EYDTKUHNEN  -WIRBALLEN
Fernsprecher  Nr.  23  o  Russische  Grenze  o  Fernsprecher  Nr.  23
Filialen:
MOSKAU  ST.  PETERSBURG
Mjasnitzkaja  15,  Haus  Kusnetzow  Bankowsky  Per.  5
LEON  HERTZ
PARIS  26,  Rue  de  la  Grange  Bateliere
Transporte  und  Verzollungen
von  und  nach  Russland
unter  Garantie  strafefreier  Zolldeklaration  von  Waren  nach  Russland
Express-Dienst  für  Verzollung  und  Beförderung
von  Delikatessen,  Lebensmitteln  aller  Art,  Pflanzen,
Sämereien,  lebenden  Tieren
Eigene  Vertretungen  in  sämtlichen  grösseren  Städten
Russlands,  als:
RIGA  .  WILNA  •  KOWNO  .  ODESSA  .  KIEW
CHARKOW  •  ROSTOW.  TIFLIS  .  WARSCHAU  etc.
Unentgeltliche  Auskunft  betreffs  russischer  Zollverhältnisse
Telegramm-Adressen:  Hertz-Eydtkuhnen  und  Wirballen
Rapid-Moskau  und  Petersburg  ::  Marconertz-Paris
ReichsbanK-Giro-Konto  bei  der  Commerz-  u.  Disconto-BanK,
Berlin  W,  Charlottenstr.  47
und  der  Königsberger  VereinsbanK,  Königsberg  i.  Preuss.
Giro-Konto  bei  der  Russisch.  ReichsbanK,  Abteilung  Kowno,
unter  Nummer  2854
        <pb n="470" />
        456

OcHQBaHQ  1856  r.
IOP^AHl»  m  BEPrEPT»
Cneuia^bHbie  3Kcne4HTopbi  4;1a  Poccin
TJIABHAH  KOHTOPA
BepjiHHt  NW  7,  MüTTejibiiiTp.  9-10
öjihs'b  B0K3ajia  OpHApaxuiTp.
□  □  □
OTA'BJIEHIfl:
TAMByprij,  AAHUHn&amp;gt;,  UITETTMH'b,
TArEHB  btj  Beeid).,  3MATI&amp;lt;yHEHT&amp;gt;,  TOPHTj,
LUAKOBA,  nOABOTlOMHCKA

npaBHTIbHbm  CHOlUeHifl  CO  BCtlYIH  HiaBHtMUJMIYIH  mt&amp;gt;CT-HOCTflMM
  ÜMnepiM  h  MaHflwypiM,  B/ia4MB0CT0KT&amp;gt;,  XapÖMHi
m  np.
CaMi,ie  flemeBMO  cyxonyTHtie  h  bo^hho  TpaiiciiopiH
=  OMMCTKa  OTb  nOUIJIHHbl  H  CTpäXOBKä  =
Aflpccb  TeJierpaMWL:  „Jordaberg“
Co  Bctivm  cnpaBKaMM  npocMivn&amp;gt;  oöpaiuaTbca  bt&amp;gt;  BepAMHT».
        <pb n="471" />
        457

Jordan  &amp;amp;  Berger
Spezial-Spediteure  für  Russland
Gegründet  1856  Tel.-Adr.:  Jordaberg
Centrale:
BERLIN  NW  7  •  Mittelstrasse  9—10
Filialen:
Hamburg,  Danzig,  Hagen  i.w.,  Eydtkuhnen,
Stettin,  Thorn,  Szczakowa,  PodwoloczysKa

Regelmässiger  Verkehr
nach  allen  Hauptplätzen  des  Russischen
Reiches  und  Ost-Asiens
Billigste  Land-  und  See-Frachten
Verzollung  +  Assekuranz
Alle  Anfragen  nach  Berlin  erbeten
        <pb n="472" />
        458

Wilhelm  Kammer
Commission  °  Spedition  °  Incasso
EydtKuhnen  und  Wirballen.
—  GEGRÜNDET  1870.
E-xpress-E-il-Dienst
zur  Beförderung  von  Lebensmitteln,  frischen  Blumen
und  lebendem  Geflügel.
Feste  Übernahmen  für  franko  Fracht-  und
Zoll-Lieferung  nach  und  von  allen  Ländern.
Telegramm-Adresse:  wirbauln 611  ]  Kammer.
Giro-Conto  in  Deutschland:  ij  Giro-Conto  in  Russland:
A.  Schaaffliausen’scher  Bank-  Reichsbank  -  Filiale  in  Kowno
verein  in  Berlin.  No.  15  844.

Leopold  Ewald
Stettin,  Sel&amp;amp;hausbollwerK  1.
Gegründet  1854.

Spedition  (Ex-  und  Import)
Kommission  °  Inkasso.
••
Transport-Übernahmen
von  und  nach  allen  Richtungen  zu  billigen  und  festen  Sätzen  bei
prompter  und  sachkundiger  Bedienung.
Lagerung  von  Gütern  aller  Art.
ASSEKURANZ
Chartern  von  Dampfern  und  Seglern  nach
=  allen  Plätzen  zu  niedrigsten  Frachten.  =
        <pb n="473" />
        459

S.  KUZNITZKY  &amp;amp;  GL
Spediteure
BRESLAU  :s  THORN.
BERLIN  NW.  7
::  Dorotheenstrasse  61  ::
Alexandrowo,  Nieszawa,  Kalisz,
SRalmierzyce,
EydtKuhnen,  Wirballen,
St.  Petersburg,
Moskau,  Warschau,  Lodz,
Kattowitz  O.S.,  Sosnowice,
SzczaKowa,  Granica.
Vertretungen  :
Prostken,  Grajewo,  Illowo,  Mlawa,
Podwoloczyska,  WoloczysK,  Riga,
Reval,  Libau,  Odessa.
V  erzollung'en.
Transport-Übernahmen,
Frachtreklamation  en.
Inkassi.
        <pb n="474" />
        460

Berlin  ■  Hamburg  «  Königsberg  i.  Pr.  ■  Leipzig
Rotterdam  (Joseph  spiero  Nachf.)  ■  Bremen
Bremerhaven  ■  New  York  whitehaii  Buiidingi7(JosephSpiro&amp;amp;Co.)
Eydtkuhnen  ■  Prostken  -  Thorn  ■  Podwoloczyska

Spedition  u.  Grenzverzollung
Uebernahme  von  Transporten  nach  und  von  allen
Richtungen,  auch  inkl.  Verzollung,  zu  festen  Sätzen

Oscar  Weihe-Kiew,

Nachfolger  Alexandre  Pappe
Spezial  -  Bureau  für  internationale  Transporte
Mitglied  des  „Paketfahrt-Verband“
feste  Übernahmen  nach  allen  Stationen  Russlands  bei
sachkundiger  Leitung  auf  Eisenbahn  und  Seewegen

an  den  deutsch-russischen  und  Österreich.

russischen  Grenzen  KBcaiKÄKscäBcaiBniiä*

Telegramme:  Weihe-Kiew  Kontor:  Krestschatik  Nr.  1  1  Telephon  854
Verwaltung:  Alexandre  Pappe,  Odessa,  Puschkinskaja,  23.

BNSBsSMt^Sfc-Sfc-SI^SfcvSBsSIfrSR-SB'S
        <pb n="475" />
        461

Eugen  Rüdenburg
Lübeck  Stettin  Eydtkuhnen
Speditions-Geschäft
GEGRÜNDET  1859
Agenten  an  allen  Hauptplätzen
Charterung  von  Dampf-  und  Segelschiffen
Billigste  Transport  -  Übernahmesätze  für  See-  und
Fluss-Verfrachtungen  sowie  für  Bahnbeförderung

Spezialverkehr  mit  Russland
nebst  Besorgung  vorteilhaftester
Zollbereinigung

Ausnahmesätze  für  Massenartikel
wie  Eisen,  Erze,  Kohlen,  Maschinen,  Zucker,  Getreide,
Leinsaat,  Flachs,  Wolle,  Düngemittel,  Lumpen,  Holz,
Holzstoff,  Cellulose  usw.

Assekuranz  —  Lagerung
        <pb n="476" />
        462

1

*  9KcnEHHmfl«
Bepjnraep'B
Cne^HTepi-  ÖepeHHi»
AKn,ioHepHoe  06m,ecTBO
yiay3Huepuupacce  44  BEP/1MH1»  yiay3HuepuiTpacce  44
Bb  COÖCTB.  JOM'fl
□  □
AicpiOHepinjä  KaiiHxa.iT.  1,558,200  JiapoKX.
OcnoBaao  bt&amp;gt;  1872  roay
CnBUIAJIbHOCTb:
Mem/iyHapoAHaH  nepeB03Ka  TOBapoBi»
B"b  Poccito  M  M3T&amp;gt;  Poccin

0T46/1EHIE  A.
3KcneflHitia  bo  Bet  MtcTa  Poccia
—TaMoaieHHbifl  dfeia—CBtfltHia
o  TapKOHbix-b  h  TaiwomeHHbixb
flt^axTi.
floKynKa  HfcivieuKaxb
TOBapOBb.

0T4t/IEHIE  E.
SKCneflHpia  H3b  BCtXb  NlkCTb
PocciH,npoAama  pyccK.H3AfcA.Bb
HOMMHcciio  a  Ha  co6ctb.  caerb.
XpaHeHie  tob.  Bb  coöctb.
Kamen.  CKAaflaxb.  ^
Ccyfla  pycca.  h3a!&amp;gt;a.  "

EoppecnoH4,eHTH  bo  Bcf.xi,
roproBHXT,  jrliCTaxx,.

Berliner  Spediteur-Verein
Berlin  SO  36  actien-gesellschaft  Berlin  SO  36
Lausitzerstr.  44  Lausitzerstr.  44
Internationale  Transporte
Spezial-Verkehr  von  und  nach  Rußland
        <pb n="477" />
        463

Sung
Inhaber:  KNIEP  &amp;amp;  WERNER
Telegr.-Adresse  //rrr/'f  Z^"f  t  Tl  f)  f)  Telegr.-Adresse
„Transport“  lI/Jt  Ci  I.Jljl  Wll/iC'li*  „Transport“

Kniep  &amp;amp;  Werner
Wirballen
Moskau,  St.  Petersburg,  Reval,  Riga,
Windau,  Odessa,  Tscheljabinsk.
Telegr.-Adresse  „Kniep".
Spedition  u.  Verzollungen
■  Gründungsjahr  185g.  -
F.  W.  Krause  &amp;amp;  Co.,  Bankgeschäft,  Berlin,
Giro-Konten:  Deutsche  Bank,  Berlin,  I
Credit  Lyonnais,  Paris.
Feste  Transportübernahmen  nach  und
von  allen  Plätzen  des  Europäischen
:::  wie  Asiatischen  Russlands.  :::
        <pb n="478" />
        ♦
♦
♦
♦

Auskunfts-Erteilung  auf  Russland
durch  Bureaus  in
Moskau?St.Petersburg,  Lodz
Warschau,  Riga,  Odessa
10  Anfragen  ....  Mk.  35,—
30  „  .  .  .  .  „  100-50
  „  .  .  .  .  „  160,-100
  „  ....  „  310,-gültig
  für  europäisch  Russland  ohne  Zuschlag
LESSER  S  LIMAN
BE  REIN  SW.  68,  Zimmerstr,  88
Gegründet  1862

5.  ionnoFf,  Jlexnndtoao
Filialen  in  Thorn  und  Paris
Spedition  ♦  Verzollung
Kommission  +  Inkasso
Unentgeltliche  Erteilung  von  Auskünften
::  über  russische  Zollverhältnisse
Volle  Garantie  für  straffreie  Zolldeklaration
reste  Übernahme  von  Wagenladungen
kssa  cosa  v&amp;amp;n  kz=h  nach  Russland  Rj£i?  RsSi?  Rs£i?  jj
        <pb n="479" />
        465

Dampfschiffahrfsgesellschaff
„AR  GO“
Bremen
Vertretung  für  England:
Jfanseatic  Maritime  Agency  L&amp;gt;fd.  London
General-Vertretung  für  Süd-  u.  Westdeutschland:
hanseatische  Seeverkehrs  -  Gesellschaft
mit  beschränkter  Jfaffung
Frankfurt  a.  M.  Filiale  Göln  a.  "Rh.
me
■Regelmässige  Dampferlinien
zwischen
Bremen  —  Sf.  Petersburg  ("Reval)
wöchentlich
"Rotterdam  —  St.  Petersburg  ("Reval)
wöchentlich
mit  Durchfrachten  von  und  nach  allen  Rheinhäfen.
Direkte  Connossemente  nach  russischen  Binnenstationen

30
        <pb n="480" />
        466

ISS

INSTRUMENTE
FELDSTECHER  und
ERD-FERNROHRE
ASTRONOM.  FERNROHRE  ■  KUPPELN

PHOTOGRAPHISCHE  OBJEKTIVE
MIKROSKOPE  UND  MIKROSKOPISCHE
HILFSAPPARATE  ::  LUPEN
MIKROPHOTOGRAPH.  APPARATE
PROJEKTIONSAPPARATE  •  EPIDIASKOPE

OPTISCHE  BEOBACHTUNGSAPPARATE
FÜR  ÄRZTL.  UND  ZAHNÄRZTL.  ZWECKE
OPTISCHE  MESSINSTRUMENTE
REFRAKTOMETER
GEODÄTISCHE  INSTRUMENTE
MAN  VERLANGE  SPEZIALPROSPEKTE
UNTER  BEZUGNAHME  AUF  DIESES  BUCH

Berlin  •  Wien
Frankfurt  a.  m.
Hamburg

Paris  -  Mailand
St.  Petersburg
London

ST.  PETERSBURG.  KASANSKAJA  ULITZA  Nr.  2
        <pb n="481" />
        467

w  v

ESEBEBEBEBEBEBtBEBSEE

Faijoneisen-Walzwerk  BEaaaääafflaaaaatiias
L.  Mannstaedt&amp;amp;Cie.,  A.-G.
SSSaaEBESaSaaEBEBffifflffiSS®®  Köln-Kalk  38  SEBEBEB83aaEBEaaB3E&amp;amp;ü3EBä03EBfflEBB3
Prämiiert  Weltausstellung  Brüssel  1910:  2  Grands  Prix,  1  Goldene,  1  Silberne  Medaille

Ü

Faconeisen
für  alle  gewerblichen
Zwecke,  besonders  für
Spezial-Konstruktionen.

A

Zierleisten
in  Eisen,  Kupfer  und
Bronze  für  alle  Kunst-::
  Schmiedearbeiten  ::
Über  7000  Muster

Fertigwaren
Kleinere  Konstruktionen,
Press-  und  Stanzartikel,
Türzargen  D.  R.  P.,  Schutzleisten ­
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Mauerecken,  Grubenstempel,
Automobilfelgen  usw.
Kunstschmied  eteiie

Man  verlange  Musterbücher  und  Prospekte

&amp;gt;  ♦&amp;gt;  ♦%

30*
        <pb n="482" />
        468

Begründet  1831  C.  G.  BOHM  Begründet  1831
Fredersdorf  an  der  Ostbahn,  bei  Berlin
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für  Neubau,  Umbau  u.  Ergänzung  von  Anlagen
sow.  Lieferung  einzelner  Maschinen  u.  Apparate
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Mustergültige  moderne  Ausführungen
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Spiritus-Brennereien  u.  Hefefabriken  nach  allen
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Die  Bohmschen  Erzeugnisse  sind  über  die  ganze  Erde
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ihnen  die  hervorragendsten  Resultate  erzielt  werden.
Ingenieure,  Projekte,  Offerten,
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OcHOBAHbT  BI)  1881  r.  H.  r.  bomtd

OcHOBam,!  bi»  1831  r.

OpeAepcAopoT)  B03/it  Bep^MHa,  na  Boct.  jKe.i.  30p.
3aB0Abi:  MauiHHOCTpoHTe/ibHbiä,  KOTeabHbiä,  MtAHO-,  weafe30-  h  ivieTa/izioameäHbiM,
  u&amp;gt;a6pnna  MOAeaeä.
CTap'ijümiit  Kpynimfi  cneu;iaju&amp;gt;imü  3ai;o,a,:&amp;amp;

äjih  nocTpoHKii,  nepecTpoHKii  ii  nonojnieiiifl  ycTpoiicTBa,
a  Taoce  ^ocTaBKii  OT^'fejiLuwxi)  Mainimi&amp;gt;  h  anapaTOBi)
A/ifl  bcgm  npoMbim/ieHHOCTH  no  npoH3BO/iCTBy
cimpTa  h  iipeccoi5aimHXT&amp;gt;  ^poanKeu.
flepeoH/iaccHbin  petpepeHu.iu
KpynHMmiixi)  $npMi&amp;gt;  MfccTHbix'b  ii  iniocTpannbixi»,
B"B  TOMT&amp;gt;  HIICJlll  II  pyCCKIIXI).
06pa3uoßoe  HOBfeituiee  acnojiHeHie:
npOCTOTa,  npaKTHMHOCTb,  MCnblTaHHOCTb!
Mnoro'iiicjieHHLie  naTeiiTLi.
3aB0A;i)i  BimoKypeinibie  h  no  npoii3B0,ncTBy  apoac-3KeH
  no  nchMi.  MeTo^aMt;  cojiOAOBeiiiibie  3abo^m;
saicpniTbie  xojio^iuiHLie  annapaTi.i  ^jih  miBOBapen-HLIXI,
  3AB0H0BI»,  XHMIUieCKlIXi.  ^AÖpiIKI)  II  T.  £•
«haÖpnKa'n.i  B  O  M  A  pacnpocTpaneHbi  no  BceMy
cbbt^  11  uojib3yiOTca  3acjiyiKenno  MipoBoü  cjiaBoii,  taki»
kaki.  ci.  iixB  noMombio  AocTiiraioTCH  Bbmaiomiecfl  pe-3y.IbTATbI.
  ^
KHmenepbi,  npoembi,  omepTbi.  npocneKTbi  —
BcerAa  kt.  ycayraivn&amp;gt;.
        <pb n="483" />
        469

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Dunamns  für  Elektro-Ehemie  unb  -metallurgie,  motorbynamos,  Umformer,
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Gegründet  1869
        <pb n="484" />
        470

r  1
Abtlen-QeseilschaR  vuimm  ■  Köln
Abteilung  Köln-Ehrenfeld
Maschinenfabrik
EWesserei  und  Apparatebauanstalt
,
i
Sämtliche  Maschinen,  Öfen  und  Apparate
für  Gisen*,  Stahl*  und  /Vletallgiessereien
Komplette
Giesserei-Ginrichtungen
/Vlisch*  u.  Verreibungsmaschine ­
  „Automat“
D.  R.  P.  u.  Auslandspatente
zum  gleichzeitigen  Zerkleinern,  Verreiben  und
Mischen  von  Formsand  ohne  Absiebung
Staubmühle  „Perplex“
D.  R.  G  M.
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Formsand,  Schiefer,  Graphit,  Kolophonium,  Harz,
Koks,Ton,  Lehm,  Asphalt,  Donarit,  Dolomit,  Glasurrohstoffen, ­
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Lack,  Steinmehl,  Spat,  Quarz.  Gries,  Mennige  etc.
Jeder  gewünschte  Feinheitsgrad  erreichbar
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Sodabrecher  „Vulkan“

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-  /Vlaschinen,  Apparate  ■
und  Armaturen  für  die  Gasfabril&amp;lt;ation
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Hue  ln  Sachsen

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Blech-  unb  ITletallbearbeitung

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Brüssel  1910

Mailand  1906

Kgl.  Preuss.  golb.

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  Staatsmebaille



(  E-fTTTTTl  K*  j

mebaillen

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        <pb n="486" />
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Drahtseil-Bahnen

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15,5,  18,5,  20,  35  und
43  km  Länge.
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Carl  Spahn
St.  Petersburg
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Kalk,  Sand,  Holz,
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Entladung  von  Schiffen.
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Tel.-flbr.:  Lippe  Stempelfabrik  Ratmover  Fernsprecher:  Hummer  5195

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Zement-,  Dünger-  unb  Zuckerfabriken  etc.
für  Eisenwerke
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Profilzeichen,  Stab-  u.  Feineisen,  warmen  Stahlgussblöcken,  Kisten,  Kolli  etc.
Ein-  unb  mehrreihige  Rahmenhalter,  worin  jebe  beliebige  Exportbezeichnung ­
  sofort  zusammengestellt  u.  signiert  werben  kann.

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trocknenb  unb  unverwischbar,  sowohl  für  Säcke,  Kisten  wie  Eisensignaturen

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        <pb n="489" />
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BrücKner,  Lampe  &amp;amp;  Co.
Leipzig  •  BERLIN  C  19  ■  Hamburg
Neue  Grün-Strasse  11
Import  Telegr.-Adr.:  Drogenhaus  -  Berlin  Export

Gross-Drogenhandlung
Chemische  und  pharmaceutische  Präparate
Pulverisier-  und  Schneide-Anstalt
Aetherische  Oele  und  Essenzen
Eigene  Fabrikation.

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AnxeKapeKie  TOBapn,  xHMHHeetde  npojtyKTbi
h  (papMaueBTHHeeKie  npenapaTH.
PtsajibHoe  h  pa3jtpo6HTejiBHoe  3aBe,n,eHie.
SOHPHbm  MACJIA  M  3CCEHUIM.
=  COECTBEHHBM  SABOflT).  ==BpioKHepi.,
  Jlauiie  h  Ko.
BEPJIHHTb,  C. 19 -
        <pb n="490" />
        476

Wilhelm  K^the,

Gegründet  1855

Halle  a.  S.

Gegründet  1855

Fabrik  chemischer  und  pharmaceutischer  Präparate
Drogenhandlung
Pulverisier-  und  Schneide-Anstalt  mit  Elektromotor
und  Dampfbetrieb
Telegramm-Adresse:  Kathorius,  Hallesaale

Spezialitäten:  Rhabarber,  Gummiarabicum,  Opium,
Sarsaparilla,  Vanille,  Crocus,  Ipecacuanha,
  Salep,  auserlesene  Vegetabilien  in  den  verschied.
Bearbeitungsformen  und  vegetabilische  Präparate,  Extrakte,
Tinkturen,  Essenzen,  Tabletten,  Pepsin,  Phenacetin,  Salol,
Salicylsäure,  Resorcin,  Morphium,  Cocain,Wismuthpräparate
etc.

BnjiLrejibMT.  KaTe,
Tajuie  Ha  3aajrfc  (repMama)

(DaÖpHKa  XHMHHOCKHX’f»  II  (})  apil  U  H  0  BTII  U&amp;lt;‘  C  K  H  XI,
npenapaTOBt,  airreirapcKifl  uaiiuunn,,  .üineTeiiic
ct,  ajicKtpomoropoMT,  h  iiapoHum,  iipuBO^OMt
::  pacrapaHifl  bb  lioponiOKi,  h  ptsKii  ::

Ochob.  bt&amp;gt;  1855  r.  AjtpecB  jjjia  TejierpaMMTE.:  HamopiyCo  rcuuie3acuie.
        <pb n="491" />
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Bezugsquelle  für  den  Wiederverkauf

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Telegramme:  Riemenfabrik  Gleiwitz
A.  B.  C.  Code  used  •  Carlowitz  Code
        <pb n="492" />
        478

Gebrüder  Hoesch,  G.  m.  b.  H„  Feinpapier  -  Fabrik

Kreuzau  bei  Düren,  Rheinland
3  Papiermaschinen  —  Wöchentliche  Produktionsmenge  60  OOP  Kilo
fertigen  in  reicher  Auswahl  die  feinsten  Arten
Post-  u.  Billetpapiere  nebst  zugehör.  Briefumschlägen
Schreib-,  Geschäftsbücher-,  Dokumenten-,  Aktien-,
Banknoten-,  Schreibmaschinen-Papiere
Zeichen-  u.  Naturpauspapiere  *  Rohpapiere  zur  Pauspapier-Präparation
  ❖  Papiere  für  Negativ-Lichtpaus-Verfahren
Geklebte  transparente  Kartons
Die  Firma  erhielt  die  höchsten  Auszeichnungen  aul  allen  ron  ihr
beschickten  Ausstellungen.
TELEGRAMM-ADRESSE:  GEBRÜDER  HOESCH,  KREUZAU

Tl  1  1  „  OömeCTf
DpäTbfl  JL  61111  Oa6p

06UU,eCTBO  CbOrpaHHM.OTBtTCTBeHHOCTbK)

MKa  tohkoh  öywiarH

ß-b  KPOHIUAy  B03^t  J^iopeHa  (Ha  PefiHt)

Gebrüder  Hoesch,  G.  m.  b.  H.,  Feinpapier-Fabrik
=====  Kreuzau  bei  Düren  (Rheinland)  =====3
  6yiviaro4tyiaTejibHbiH  NiaiuHHbi.  Heflt/ibHoe  npoa3BO/iCTBO  —  60  000  KH/iorpaMM.
BoraTbifl  Bbiöopi)  tohkhxt.  coptobi,:
noHTOuofi  h  ÖHJieniott  öyyraru  cr&amp;gt;  coo  tbF.  t(‘  rBy  h&amp;gt;  m,n  ji  h  KOHBepxaMH,
nHCMeä,  cqeTOBOflHOH,  amoBOH  öyMarH,  6yMan&amp;gt;  /pin  aHgia,
ÖaHKOBblXT)  ÖH/ieTOBl.,  nHlüyLU.HX'b  MailJHHT&amp;gt;.
xepTeatHoft  h  bockoboü  npo3paiHofi  ,pa  KomipoBaHis  HepTeatefi  6ysfan&amp;gt;,
Cbipoü  öyiviant  a/ih  npenapapoßaHin  bochoboh  6yMarH,
öyjaarH  AJia  HeraxiiBiiaro  CBfcxoiieiaxaHia,
K/ieeHHb^  TpaHcnapaHTHbix-b  aapTOHOB'b.

&amp;lt;PnpMa  yjocTQHjiacb  narpagi,  na  bcLxti  BbiCTaBKax-b,
rft’fe  ona  aKcnoHnpoBana  cboh  H3afejila.

Aapect  fljia  TenerpaMM-b:  Gebrüder  Hoesch,  Kreuzau.
        <pb n="493" />
        479

ÜETEPCT»  yHIOHl,
ÜHeBMaTHHecKia  dihhli
ji;jih  aBTOMOÖHJieft  *  BejioeHneÄOBi)
MOTOBHKJieTOKTj  *  BKHIiaTKeft
MaccHBHBm  niHHti
Bjih  rpysoBHKOBB  *  aBTobyeoBB  o  BKHnaTKeft
Ee3cnopHQ  HamiyHinia  iiihhbi  b'b  Mipik
TjiaBHHß  (|)aöpHqHbift  CKaa^Tb:
JIYH  ÜETEPTd
C.-rieTep6ypn&amp;gt;,  HeBCKifi  npocneKTb  72
Ten.  JV°  136—26  TejierpaMMbi:  Pe3imaneTep r b
&amp;lt;-*-&amp;gt;-PETERS
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PNEUMATIKS
für  Automobile,  Velocipede,  Motocyklettes,  Equipagen
IZZ!  MASSIV  REIFEN  nn
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Unstreitig  die  besten  Reifen  der  Welt
HAUPT-  FABRIK-  LAGER
LOUIS  PETER
ST.  PETERSBURG  NEWSK1-PROSPECT  72
TELEPHON  Nr.  136-26  TELEGRAMME:  RESI  NA  PETER
        <pb n="494" />
        480

Seifmann  $  Ihle
Falkensfein  i.V.  Sachsen

Fabrikation  von
gestickten  Spitzen  in  allen  Genres,
von  mittlerer  bis  zur  feinsten  Qualität
&amp;lt;8&amp;gt;  &amp;lt;8&amp;gt;  &amp;lt;8&amp;gt;
Verkauf  nur  an  Grossisten

•l(Mi&amp;gt;TMiiiri&amp;gt;  h  Hie
«DAJIBKEHIHTEHH'L
□  bb  OomaHdt  (CaKCOHin)  □
□  □
EferoTOBjieme  BbiHiHTbixb  icppKeBt
BCHKaro  poßa,  HaBHHan  otb  oöbikho-BeHHaro
  äo  caMaro
BBicmaro  KanecTBa

□  □
Tlpoflaaca  HcmimnTejiBHo  OnTOBHKAMlj
        <pb n="495" />
        481

Bankhaus
Eichborn  &amp;amp;C2:
Gegründet  1728.  BRESLAU.  Gegründet  1728.
Filialen:
Brieg  Bez.  Breslau,  Görlitz,  Hirschberg  i.  Schl.,
KreuzburgO.-S.,  Landeshut  i.  Schl.,  Neisse,  Oppeln,
Waldenburg  i.  Schl.

Ausführung  aller
bankgeschäfflichen  Transaktionen
Speziell  Finanzierung  von  Exporten  und
:::  Importen  im  Verkehr  mit  Russland  :::

Deutsch  -  russischer  Inkasso  -  Verkehr.
o
Valutenaustausch  sowohl  in  Noten  als
in  Auszahlungen.
o
Spedition  durch
S.  Eichelbaum,  Transport-Aktien-Gesellschaft
Breslau,  Königsberg  i.  Pr.,  Stettin,  Witebsk.

31
        <pb n="496" />
        482

A.  AUERBACH

Telegramme
Bachauer

Hamburg

Gegründet
::  1892  ::

|  Aluminium  •  Antimon  (Re^Tu™)  f
f  Blei  •  Kupfer  •  Zink  •  Zinn  |
❖  Arsenik  •  Antimonoxyd  •  Zinkweiss  *
♦%  *•*
%  Kupfervitriol  ♦  Chlorsaures  Kali  |
❖  *
V
♦%  ♦&amp;gt;
*  Import  von  Erzen  aller  Art,  Altmetallen  und  Aschen  *

Wer

mit  der  Textilindustrie  Russlands
Handelsbeziehungen  anknüpfen,  seinen  Kundenkreis

  erweitern  oder  einen  neuen  Artikel  einführen  will,  der  inseriere

im
Lodzer  Textilmarkt

Fach-  und  Handelsblatt  für  die  gesamte  Textilindustrie.
Organ  für  die  technischen  und  wirtschaftlichen  Interessen  aller  Zweige  der  Rohstoff-Bearbeitung  von
Wolle,  Baumwolle,  Seide,  Hanf,  Flachs,  Jute  etc.,  der  Spinnerei,  Weberei,  Tuchfabrikation,  Färberei,
Druckerei,  Bleicherei,  Appretur,  Wirkerei,  Strickerei  etc.,  sowie  des  Handels  mit  fertigen  Fabrikaten.
Offizielles  Organ  des  Verbandes  Lodzer  Industrieller.
Publikations-Organ  der  Textil-Beamten  Russlands.
Herausgegeben  von  Wilhelm  Neumann  und  Dipl.-Ing.  Bruno  Tugemann.
—  Abonnementspreis
für  das  ganze  Jahr:  Rbl.  6—  |  halbjährig:  Rbl.  3.—
Erscheint  2  mal  monatlich,  am  1.  und  16.  jeden  Monats.
Redaktion,  Geschäftsstelle  und  Verlag:  Lodz,  Nawrotstrasse  13.
Probenummern  auf  Verlangen  gratis  und  franko.
        <pb n="497" />
        483

Das
ft
Russische  Zollregiement
mit  den  Ausführungsbestimmungen,  Dienstanweisungen, ­
  Erläuterungen  und  Verzeichnissen
Unter  Benutzung  amtlichen  Materials
übersetzt  und  bearbeitet
von  dem
Deutsch-Russischen  Verein

ist  ein  unentbehrliches  Handbuch  für  alle  Behörden,  Korporationen, ­
  Firmen,  kurz  für  alle,  welche  an  dem  Handel  zwischen
Deutschland  und  Russland  beteiligt  sind.  Das  Werk  ist  in
R.  v.  Deckers  Verlag,  Berlin,  verlegt  und  kann  von  dort
oder  von  der  Geschäftsstelle  des  Deutsch-Russischen  Vereins
zum  Preise  von  12,50  Mark  bezogen  werden.  Die  Art  des
Werkes  und  sein  Inhalt  sind  aus  nachstehendem  Vorwort
—  und  dem  folgenden  Inhaltsverzeichnis  zu  ersehen.  =-31*
        <pb n="498" />
        Vorwort.

Beim  Eintritt  in  sein  zweites  Jahrzehnt  überreicht  der
Deutsch-Russische  Verein  dem  deutschen  Handel  mit  Russland
als  Jubiläumsgabe  die  erste  deutsche  Bearbeitung  des  russischen
Zollustaw.  Sind  zehn  Jahre  nur  eine  kurze  Spanne  Zeit,  so  sind
sie  doch  von  grosser  Bedeutung,  wenn  es  sich  um  die  ersten
zehn  Jahre  einer  Organisation  handelt,  die  zunächst  unter  grossen
Schwierigkeiten  ihre  Berechtigung  und  ihren  Wert  zu  beweisen
hatte.  Wir  dürfen  heute  mit  Genugtuung  feststellen,  dass  unser
Verein  sich  bewährt  hat,  indem  er  ein  weit  ausgedehntes,  reiches
Arbeitsfeld  mit  Erfolg  pflegt;  und  wir  glauben  sagen  zu  dürfen,
dass  zu  der  stetigen  erfreulichen  Entwicklung  der  Handelsbeziehungen ­
  zwischen  Deutschland  und  Russland  auch  er  sein
Scherflein  beigetragen  hat.  Auch  die  vorliegende  Jubiläumsgabe,
eine  deutsche  Zusammenstellung  aller  massgebenden  russischen
Zollvorschriften,  dürfte  dem  Zweck  des  Vereines,  der  Förderung
des  Handels  zwischen  den  beiden  Nachbarreichen,  von  Nutzen  sein.
Wir  haben  die  Zuversicht,  dass  das  Zollgesetz  allen  Firmen,
Behörden  und  Körperschaften,  die  sich  mit  dem  Handel  nach
oder  von  Russland  irgendwie  zu  beschäftigen  haben,  ein  unentbehrliches ­
  Handbuch  sein  wird.  Das  russische  Verzollungsverfahren ­
  ist  äusserst  verwickelt;  es  erfordert  die  Beachtung  sehr
zahlreicher  Vorschriften,  und  dementsprechend  ist  das  russische
Zollgesetz  weit  umfangreicher  als  die  Zollgesetze  aller  anderen
Länder.  Die  Kenntnis  dieser  Vorschriften  war  den  deutschen  Firmen
bisher  dadurch  erschwert,  dass  eine  deutsche  Bearbeitung  nicht
vorhanden  war.  Diesem  empfindlichen  Mangel  wird  unser  Buch
abhelfen.
        <pb n="499" />
        486

Bei  der  Bearbeitung  des  Werkes  hatten  wir  uns  mancher
dankenswerten  Unterstützung  zu  erfreuen.  So  haben  massgebende ­
  Behörden  uns  durch  Ueberlassung  von  Material  und  durch
Erteilung  von  Batschlägen  und  Anregungen  die  weitgehendste
Förderung  zuteil  werden  lassen,  die  zeigt,  wie  sehr  auch  ihnen  die
Entwicklung  unseres  Aussenhandels  am  Herzen  liegt.  Vor  allem
die  Anregungen  der  Handelspolitischen  Abteilung  des  Auswärtigen
Amtes  sind  uns  äusserst  wertvoll  gewesen.  Wir  hätten  die  schwierige
Arbeit  nicht  durchführen  können,  wenn  wir  uns  nicht  insbesondere
der  beständigen  Unterstützung  des  Herrn  Legationsrat  Nadolny
zu  erfreuen  gehabt  hätten,  dessen  genaue  Kenntnis  der  verwickelten ­
  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  des
russischen  Zollwesens  die  Auswahl  und  Anordnung  des  Stoffes
ganz  ausserordentlich  erleichtert  hat.
Dankend  erwähnen  möchten  wir  auch,  dass  ein  Kreis  von
Mitgliedern  des  Vereines  sich  in  opferwilliger  Weise  dazu  bereit
gefunden  hat,  dem  Unternehmen  durch  Bereitstellung  von  Mitteln
die  erforderliche  materielle  Grundlage  zu  geben.
Der  Bearbeitung  sind  die  neuesten  russischen  Originalquellen ­
  zugrunde  gelegt.  Eine  sehr  grosse  Hilfe  hatten  wir  dabei
an  der  vorzüglichen  Bearbeitung  des  russischen  Zollgesetzes  von
Antonow  und  Dobrotin,  St.  Petersburg  1905 J )  nebst  Ergänzungsheft, ­
  St.  Petersburg  1907. 2 )  Es  ist  uns  ein  Bedürfnis,  den  Herren
Verfassern  an  dieser  Stelle  unseren  besonderen  Dank  auszusprechen.
Bei  denjenigen  Teilen  des  Zollgesetzes  und  der  Dienstanweisungen, ­
  welche  in  dem  vom  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen ­
  „Deutschen  Handelsarchiv“  bereits  übersetzt  vorliegen,
haben  wir  diese  Uebersetzungen  mitbenutzt.
Der  Zollustaw  bildet  den  ersten  Teil  des  Werkes.  In  dem
zweiten  und  in  dem  dritten  Teile  sind  sämtliche  massgebenden
Vorschriften,  Erläuterungen,  Verzeichnisse  usw.  mitgeteilt,  die  bis

1)  Tciaim  tano)Kehhi&amp;gt;ifi  (Cb.  3aic.  t.  VI  nnj.  1904  r.).  lUaame  Heo$niliajiMioe
  ci&amp;gt;  HHcrpyiciiijiMH,  iipaBimaMH,  ciiiicicaMH  ii  pa3bHCHeHiHMH,  a  Taicace
HBBJieHeniaMi-i  1131,  apyrnxb  naci-eii  csona  3aicoiiOBb,  HeooxoanMbiMH  bt&amp;gt;  TanoaceHHOMi)
  fllurb  iiojvb  pe^aiopeft  C.  C.  ÄHTonoBa  11  A.  B.  noOpoTima.  C.-üeTep-6ypr
 r b  1905.'
2 )  OraTLH  Kt  ycraBy  TaMOJiceimoMy  no  npcoiOJUKeniio  cBoaa  3aK0H0Bb
1906  rofla.  tU^aiue  Heo$HpiajibHoe  cb  npaBiiaaMii,  cnncKanui  11  pa.3i&amp;gt;HCHCiiniMH,
  nocji'haoBaBiiiHMH  3a  BpeMa  cb  1905  rnaa  no  1  iioua  1907  r.  bt&amp;gt;  pa3-b
  ii  Tie  lcaicb  CTaxefl  ycraBa  TaMoacemiaro  H3nani«  1904  r.,  Tarn»  h  craTeft  Toro
3 ‘ £e  y° TaBa  n P0A-  1906  r.,  nonb  pe.iaiuiieii  C.  C.  AHTOHOBa  n  A.  B.  AoCporniia.
C.-IIeTep6yprb  1907.
        <pb n="500" />
        487

zum  1.  Juni  1909  amtlich  veröffentlicht  worden  sind.  Dabei  sind
die  Anlagen  zu  einzelnen  Artikeln  des  Zollreglements  im  Teile  II
zusammengestellt,  während  die  Ausführungsbestimmungen,  Dienstanweisungen, ­
  Erläuterungen,  Verzeichnisse  usw.  im  Teile  III  in
systematischer  Anordnung  wiedergegeben  sind.
Besonders  hervorheben  möchten  wir  noch  das  Inhaltsverzeichnis. ­
  Wir  haben  es  möglichst  ausführlich  gestaltet,  da
derartige  Werke  für  den  praktischen  Gebrauch  erst  dann  den
vollen  Nutzen  haben  können,  wenn  man  das  Gesuchte  schnell
finden  kann.
Wie  das  von  uns  bearbeitete  russische  „Zollhandbuch“
sich  als  ein  brauchbares  und  unentbehrliches  Hilfsmittel  für  den
Handel  mit  Russland  erwiesen  hat,  so  möge  auch  unser  hiermit
der  Oeffentlichkeit  übergebenes  „Zollreglement“  die  gleiche  freundliche ­
  Aufnahme  und  weiteste  nutzbringende  Verwendung  finden.
Berlin,  im  Juni  1909.

Deutsch-Russischer  Verein.
Eingetragener  Verein.
Der  Ausschuss  für  das  Zollreglement:

Hermann  Wirth,
Kgl.  Geheimer  Kommerzienrat,
1.  Vorsitzender,
Berlin.
Fritz  Gugenheim,
l.  Fa.  Michels  &amp;amp;  Cie.,
Kgl.  Kommerzienrat,  Mitglied  der
Handelskammer  zu  Berlin,  Berlin.
Dr.  v.  Veh,
Rechtsanwalt  an  den  Landgerichten  I,
II,  III  in  Berlin,  früher  Rechtsanwalt
in  Riga,  ständiger  Rechtsbeistand  des
Vereins.
Syndikus  31.  Busemann,
Geschäftsführendes  Mitglied  des
Vorstandes.

H.  Friedrichs,
Kgl.  Kommerzienrat,
2.  Vorsitzender,
Potsdam.
Dr.  C.  Reimarus,
Direktor  der  chemischen  Fabrik  auf
Aktien  (vorm.  E.  Schering),
Berlin.
Richard  Gebhard.
Vereideter  Rechtsanwalt  am  Gerichtshof ­
  und  Kommerzgericht  in  St.  Petersburg, ­
  ständiger  Rechtsbeistand  des
Vereins.
Dr.  jur.  Wladimir  Landsberg,
Russischer  Rechtsanwalt,  ständiger
Hilfsarbeiter,  Berlin.
        <pb n="501" />
        Inhaltsverzeichnis

Allgemeine
I.  Buch,
Kap.  I.
„  II.
„  HI-„

  IV.
II.  Buch.
Kap.  I.
II.
„  HI-„
  IV.
„  V.
„  VI.
„  VII.

VIII.
IX.
X.
XI.

Erster  Teil.
Das  Zollreglement.
Seite
Bestimmungen  (Art.  1—2)  3
Organisation  der  Zollverwaltung  4—29
Die  örtliche  Zollverwaltung  (Art.  3—44)  4
Von  der  Anstellung,  Entlassung  und  den  Dienstbefugnissen
der  Zollbeamten  (Art.  45—74)  13
Gegenstand  und  Umfang  der  Tätigkeit  der  Zollbehörden,
Grenzen  ihrer  Gewalt  und  Ordnung  ihrer  Beziehungen  (Art.  75
bis  130)  19
Von  der  Aufbewahrung  und  Versendung  von  Geldern,  dem
Rechnungswesen  und  der  Verantwortlichkeit  (Art.  131—134)  29
l)ie  Einfuhr  ausländischer  Waren  30—140
Allgemeine  Bestimmungen  (Art.  135—138)  30
Einfuhr  ausländischer  Waren  zur  See  (Art.  139—223)  ...  31
Kriegsfahrzeuge,  Fahrzeuge  von  Jachtklubs  und  Seeprisen
(Art.  224—229)  49
Einfuhr  ausländischer  Waren  auf  den  Eisenbahnen  (Art.  230
bis  262)  50
Einfuhr  ausländischer  Waren  auf  Landwegen  (Art.  263—281)  56
Einfuhr  ausländischer  Waren  auf  Flüssen  und  Grenzseen
(Art.  282—303)  60
Transport  von  Gütern  und  Gepäck  aus  einem  Zollamt  in  das
andere  und  aus  dem  Grenzbezirk  in  die  übrigen  Ortschaften
des  Reiches  (Art.  304—352)  65
Uebergang  der  Waren  in  den  Gewahrsam  der  Zollämter
(Art.  353—357)  75
Besichtigung  der  Waren  (Art.  358—401)  76
Ort,  Fristen  und  Verfahren  für  die  Anberaumung  der  Warenbesichtigungen ­
  (Art.  402—422)  86
Verfahren  bei  der  Besichtigung  der  Waren  (Art.  423—440)  90
        <pb n="502" />
        490

Kap.  XII.
„  XIII.
„  XIV.
„  XV.
„  XVI.
„  XVII.
„  XVIII.
„  XIX.

„  XX.
„  XXI.
III.  Buch.
IV.  Buch.

Kap.  I.
„  II.

V.  Buch.

Kap.  I.
„  II.
„  HI-VI.

  Buch.
Kap.  I.
„  II.
„  HI.
VII.  Buch.

Kap.  I.

i  3

II.

Seite

Besichtigungsbefunde  und  Weg  für  die  Beschwerde  gegen  die
Ergebnisse  der  Warenbesichtigung  (Art.  441—459)  94
Nachbesichtigung  der  Waren  (Art.  460—463)  97
Berechnung  und  Zahlung  des  Zolles  und  der  anderen  Gebühren
(Art.  464—497)  98
Vergünstigungen  bei  der  Zollzahlung  (Art.  498—508)  .  .  .  107
Ueberhebungen  und  Nachforderungen  von  Zoll  und  anderen
Gebühren  (Art.  509—514)  111
Aufbewahrung  der  Waren  (Art.  515—531)  112
Ablassung  der  Waren  (Art.  532—560)  115
Verkauf  der  Waren  in  öffentlicher  Versteigerung  wegen
Nichtzahlung  des  Zolles  und  der  anderweitigen  Gebühren
(Art.  561—591)  122
Wiederausfuhr  von  Waren  (Art.  592—604)  127
Postpakete,  Briefe  und  Kreuzbandsendungen  (Art.  605—647)  130
Die  Ausfuhr  von  Waren  (Art.  648—699)  141—155
Einlass  von  Reisenden.  Vergünstigungen,  die  verschiedenen
Anstalten  und  Personen  gewährt  werden  156—173
Besichtigung  und  Einlass  von  Reisenden  (Art.  700—712)  .  .  156
Vom  Passagiergut  (Art.  713—736)  158
Sendungen,  Pakete  und  Gegenstände,  die  für  den  Kaiserlichen
Hof  sowie  für  Personen  und  Anstalten  eingeführt  werden,
die  besondere  Vergünstigungen  geniessen  (Art.  737—760)  .  167

Von  derUeberfiihrung  von  Waren  und  Gegenständen  aus  einem
russischen  Hafen  in  einen  anderen  174—178
Allgemeine  Bestimmungen  (Art.  761—770)  174
Von  Fahrzeugen,  die  mit  fiskalischem  Proviant  beladen  sind
(Art.  771—777)  176
Von  Fischerbooten  und  anderen  kleinen  Fahrzeugen,  die  an
den  Küsten  der  Ostseegouvernements  und  des  Gouvernements
St.  Petersburg  Schiffahrt  treiben  (Art.  778—782)  177
Von  dem  Handelsverkehr  mit  dem  Grossfürstentum  Finnland  179—191
Von  finnländischen  Waren,  die  aus  Finnland  nach  Russland
eingeführt  werden  (Art.  783—810)  179
Von  russischen  Waren,  die  nach  Finnland  ausgeführt  werden
(Art.  811—817)  187
Allgemeine  Bestimmungen  (Art.  818—832)  188
Besondere  Regeln  betreffend  die  Ein-  und  Ausfuhr  von  Waren
bei  dem  Zollamt  von  Astrachan  und  den  Zollanstalten  des
Kaukasus,  des  Generalgouvernements  von  Turkcstan.  des  Gebietes ­
  von  Ssemipalatinsk  und  Sibiriens  192—217
Von  der  Ein-  und  Ausfuhr  von  Waren  beim  Zollamt  von
Astrachan  (Art.  833—900)  192
Von  der  Ein-  und  Ausfuhr  von  Waren  über  die  Zollanstalten
des  Kaukasus  (Art.  901—932)  205
        <pb n="503" />
        491

Seite
Kap.  III.  Von  der  Ein-  und  Ausfuhr  von  Waren  in  Sibirien,  sowie  über
die  Zollanstalten  des  Generalgouvernements  von  Turkestan
und  des  Gebiets  von  Ssemipalatinsk  (Art.  933—956)  .  .  .  212
VIII.  Buch.  Von  Massregelungen  und  Strafen  für  die  Uebertretung  der  Bestimmungen ­
  des  Zollreglements  218—250

Kap.  I.  Massregelungen  für  die  Uebertretung  der  Bestimmungen  über
die  Wareneinfuhr  (Art.  957—1029)  218
„  II.  Massregelungen  für  die  Uebertretung  der  Bestimmungen  über
die  Warenausfuhr  (Art.  1030—1037)  232
„  III.  Massregelungen  für  die  Uebertretung  der  Bestimmungen  über
das  Überschreiten  der  Grenzen  (Art.  1038—1039)  234
„  IV.  Massregelungen  für  die  Uebertretung  der  Bestimmungen  über
die  Beförderung  von  Waren  aus  einem  russischen  Hafen  in
einen  anderen  (Art.  1040—1044)  234
„  V.  Massregelungen  und  Strafen  für  den  Schmuggel  (Art.  1045
bis  1080)  235
„  VI.  Massregelungen  und  Strafen  für  die  Uebertretung  der  besonderen ­
  Bestimmungen  über  die  Ein-  und  Ausfuhr  von
Waren  beim  Zollamt  von  Astrachan  und  im  Kaukasus  (Art.1081
bis  1094)  246

„  VII.  Strafen  für  die  Widersetzung  gegen  die  Zollverfügungen  und
Zollbeamten  (Art.  1095—1097)  249
IX.  Buch.  Das  Verfahren  in  Sachen  betreffend  die  Uebertretungen  der
Zollbestiminungcn  .  251—273
Kap.  I.  Allgemeine  Bestimmungen  (Art.  1098—1104)  251
„  II.  Verfahren  in  Sachen  betreffend  Uebertretungen,  die  nicht  als
Schmuggel  gelten  (Art.  1105—1112)  252
„  III.  Das  Verfahren  in  Schmuggelsachen  (Art.  1113—1191)  .  .  .  253
„  IV.  Von  der  öffentlichen  Versteigerung  der  mit  Beschlag  belegten
und  konfiszierten  Waren  bei  den  Zollämtern  (Art.  1192—1217)  267
„  V.  Von  der  Verwendung  der  in  Konfiskations-  und  anderen  Angelegenheiten ­
  erlegten  Geldsummen  (Art.  1218—1259)  .  .  .  268
„  VI.  Verfahren  in  Angelegenheiten  betreffend  die  Uebertretung  der
besonderen  Bestimmungen  über  die  Ein-  und  Ausfuhr  von
Waren  beim  Zollamt  von  Astrachan  und  den  Zollanstalten
des  Kaukasus  (Art.  1260—1273)  271
        <pb n="504" />
        492

Zweiter  Teil.
Die  Anlagen  zu  dem  Zollreglement.
Seite
Anlage  zu  Art.  17  (Anm.  2).
Verzeichnis  der  europäischen  und  Kolonialwaren,  die  über  die  Landgrenze ­
  mit  Persien,  der  Türkei  und  dem  Kaspischen  Meere  nach
Transkaukasien  eingeführt  werden  dürfen  277
Anlage  zu  Art.  21..
Verzeichnis  der  Waren,  die  über  die  Hafennebenzollämter  I.  Ranges
des  Schwarzen  Meeres  eingeführt  werden  dürfen  283
Anlage  zu  Art.  83.
Verzeichnis  der  Kanzleigebühren  für  das  Abfassen  und  Niederschreiben
von  Zollurkunden  291
Anlage  zu  Art.  468.
Regeln  betreffend  den  erhöhten  Zolltarif  293
Anlage  zu  Art.  548  (Anm.).
Von  der  obligatorischen  Banderolierung  von  Tee  295
Anlage  zu  Art.  666.
Regeln  für  die  Zollbesichtigung  solcher  Fabrikate  am  Herstellungsort ­
  und  in  Warenlagern,  die  unter  Rückerstattung  der  Probiergebühren ­
  oder  des  Zolls  für  die  zu  ihrer  Herstellung  gebrauchten
Materiahen  und  Maschinen  ins  Ausland  ausgeführt  werden  ....  298
Anlage  zu  Art.  779.
Verzeichnis  der  Waren  und  verschiedenen  Gegenstände,  die  ohne
Begleitschein  in  einem  Schiff  oder  Boot  in  die  Küstendörfer  der
Gouvernements  von  Esthland,  Livland,  Kurland  und  St.  Petersburg
eingeführt  werden  dürfen  301
Anlage  zu  Art.  784.
I.  Verzeichnis  finnländischer  Waren,  die  ohne  Ursprungszeugnisse
und  zollfrei  eingeführt  werden  dürfen  303
II.  Verzeichnis  finnländischer  Waren,  die  zollfrei,  jedoch  nur  gegen
Vorweisung  von  Zeugnissen  über  deren  finnländische  Herkunft
nach  Russland  eingeführt  werden  dürfen  306
III.  Verzeichnis  finnländischer  Waren,  die  mit  einem  Ausgleichszoll
belegt  sind  und  nur  gegen  Nachweis  ihres  finnländischen  Ursprungs ­
  eingeführt  werden  dürfen  310
Anlage  zu  Art.  796.
Verzeichnis  finnländischer  Waren,  die  auf  dem  Seewege  nach  Russland ­
  ohne  Deklaration  eingeführt  werden  können  318
Anlage  zu  Art.  811.
Verzeichnis  russischer  Waren,  die  bei  der  Einfuhr  nach  Finnland
verzollt  werden  müssen  319
        <pb n="505" />
        493

Anlage  zu  Art.  956.  Seite
Regeln  betreffend  die  Zulassung  von  mit  fiskalischer  Banderole
versehenem  Tee  zum  Verkauf  im  transkaspischen  Gebiet  322
Anlage  zu  Art.  1047.

Zeitweilige  Regeln  betreffend  die  Anwendung  des  am  22.  März  1903
Allerhöchst  bestätigten  Strafkodex  auf  Uebertretungen  der  Bestimmungen ­
  über  Schmuggel  324

Dritter  Teil.
Anhang.

(Ausführungsbestimmungen,  Dienstanweisungen,  Erläuterungen,  Verzeichnisse  usw.
zu  dem  Zollreglement.)

Seite
I.  Bestimmungen  über  die  Einfuhr  ausländischer  Waren  in  Ortschaften, ­
  wo  keine  Zollanstalten  bestehen  327
H.  Bestimmungen  über  die  Durchfuhr  (Transit):
A.  Regeln  betreffend  die  Durchfuhr  von  ausländischen  Waren
durch  Russland  mit  der  Eisenbahn  335
B.  Regeln  betreffend  die  Transitbeförderung  von  Holzmateriahen
aus  dem  Auslande  über  die  Zollämter  von  Wolotschisk  oder
Ungeni  und  Odessa  nach  fremden  Staaten  339
C.  Regeln  betreffend  die  Durchfuhr  von  Waren  durch  Russland
auf  Land-  und  Elusswegen  343
III.  Allgemeine  Dienstanweisung  für  die  Zollämter  betreffend  die
Einfuhr  zur  See  347—355
IV.  Verzeichnis  der  zollfreien  und  niedrig  verzollbaren  Waren  und
Nahrungsmittel,  die  auf  Schiffen  von  nicht  über  10  Last  Raumgehalt ­
  (20  Registertons)  eingeführt  werden  und  von  der  Vorlegung ­
  einer  schrifthchen  Deklaration  und  der  Frachturkunden

befreit  sind  356
V.  Verzeichnis:
A.  der  Explosivstoffe  358
B.  der  leicht  entzündlichen  Stoffe  358
VI.  Regeln  betreffend  die  Ausfolgung  von  Proviant  für  die  Beköstigung ­
  der  Passagiere  und  der  Mannschaft  an  die  Kapitäne
der  aus  dem  Ausland  ankommenden  Schiffe  360
VII.  Verzeichnis  der  Waren,  die  lose  oder  geschüttet  angebracht
werden,  und  deren  Menge  in  den  Konnossementen  nicht  angegeben ­
  zu  werden  braucht  362
        <pb n="506" />
        —  494  —
VIII.  Hafenabgaben:  Seite
A.  Am  8.  Juni  1901  Allerhöchst  bestätigtes  Reichsratsgutachten ­
  betreffend  die  Aenderung  der  im  Reich  erhobenen
Hafenabgaben  366
B.  Dienstanweisung  für  die  Erhebung  der  Schiffs-  und  Pudabgabe ­
  durch  die  in  Häfen  belegenen  Zollämter  ....  366—380
IX.  Allgemeine  Dienstanweisung  für  die  Einfuhr  ausländischer
Waren  mit  der  Eisenbahn  381—438
Kap.  I.  Allgemeine  Bestimmungen  381
&amp;gt;f  II.  Die  Ankunft  der  Güterzüge  383
„  III.  Frachturkunden  über  mit  der  Eisenbahn  eingeführte ­
  Waren;  Verfahren  bei  ihrer  Übernahme
und  ihre  weitere  Behandlung  bei  den  Zollämtern  387
„  IV.  Das  Abladen  der  Waren  389
„  V.  Die  Ankunft  der  Personenzüge  395
„  VI.  Die  mit  Personenzügen  eintreffenden  Gepäckstücke  395
„  VII.  Besonderes  Verfahren  für  den  Einlass  des  Gepäcks
und  der  Sachen  von  Reisenden,  die  sich  ins  Binnenland ­
  begeben,  über  die  Grenzzollämter  399
„  VIII.  Die  Abfertigung  der  Züge,  Güter  und  Gepäckstücke ­
  von  den  Grenzstationen  ins  Innere  ....  400
„  IX.  Beförderung  von  Waren  und  Gepäck  aus  den  Einlasszollämtern ­
  nach  anderen  Zollämtern  403
„  X.  Verfahren  beim  Umladen  von  unterwegs  beschädigten ­
  Eisenbahnwagen  413
,,  XI.  Ankunft  der  Waren  beim  Zollamt  des  Bestimmungsortes ­
  416
„  XII.  Zum  Verschliessen  von  Wagen  und  Körben  mit
nicht  verzollten  Waren  dienende  Schlösser  ....  419
„  XIII.  Die  Wiederausfuhr  von  Waren  aus  Binnenzollämtern ­
  mit  der  Eisenbahn  421
Anlagen:
1.  Formular  einer  Eisenbahn-Paketadresse  423—424
2.  Formular  eines  Begleitscheins  425—426
3.  Verzeichnis  der  Zollämter,  nach  denen  Waren  und  Gepäckstücke ­
  aus  Land-  und  Hafengrenzzollämtern  zwecks  Verzollung ­
  übergeführt  werden  können  427
4.  Verzeichnis  der  Waren,  die  aus  den  Einfuhrzollämtern  auch
in  einzelnen  Teilen  einer  mit  einem  Konnossement  eingetroffenen ­
  Partie  zum  Zweck  der  Besichtigung  nach  anderen
Zollämtern  übergeführt  werden  können  433
5.  Gruppierung  der  Waren  nach  Gattungen  zum  Zweck  der
Berechnung  des  Zolls  für  unbesichtigte,  von  der  Eisenbahnverwaltung ­
  nicht  abgelieferte  Güter  433
X.  Bestimmungen  betreffend  die  Zollagenturen  439
        <pb n="507" />
        495

Seite
XI.  Verzeichnis  der  Zeiten,  zu  welchen  die  auf  Landwegen  eintreffenden ­
  Transporte  ausländischer  Waren  über  die  Grenze

gelassen  werden  448
XII.  Dienstanweisung  für  die  an  Landwegen  belegenen  Zollämter ­
  in  bezug  auf  Bewachung,  Empfang  und  Ausladen  der  aus
dem  Auslande  eintreffenden  Warentransporte  453

XIII.  Bestimmungen  über  die  Bedingungen  und  das  Verfahren  beim
Einlassen  von  Warentransportmitteln,  die  aus  dem  Auslande
eingehen  und  dahin  wieder  ausgeführt  werden  sollen,  aus  den
Grenzzollämtern  ins  Innere  des  Reiches  456
XIV.  Bestimmungen  über  Menge  und  Zusammensetzung  des  auf
Schiffen  und  Flössen  bei  den  an  Flüssen  und  Grenzseen  belegenen
Zollämtern  angebrachten  Schiffsproviants,  der  für  den  Bedarf
der  an  Bord  der  Schiffe  und  Flösse  befindlichen  Besatzung
abgelassen  wird,  sowie  Vorschriften  über  die  Art  seiner  Aufbewahrung ­
  459
XV.  Dienstanweisung  für  die  an  Flüssen  und  Grenzseen  gelegenen
Zollämter  betreffend  die  Anwendung  von  Bewachungsmassnahmen ­
  auf  die  aus  dem  Auslande  ankommenden  Flösse  bis

zu  ihrer  Entladung  461
XVI.  Verzeichnis  der  auf  Flüssen  und  Seen  in  kleinen  Fahrzeugen
eingeführten  niedrig  verzollbaren  Rohprodukte,  für  die  Frachtbriefe ­
  und  Konnossemente  nicht  vorzulegen  sind  462

XVII.  Bestimmungen  über  die  Bedingungen  und  das  Verfahren  bei
der  Abfertigung  von  aus  dem  Auslande  eintreffenden  Flössen
und  Schiffen,  die  im  Vorzollamt  vorläufig  zu  besichtigen  sind,
wenn  an  den  betreffenden  Flüssen  mehrere  Zollämter  hegen  463
XVIII.  Vorschriften  für  die  Beförderung  unverzollter  Gepäckstücke
auf  dem  Seewege  und  auf  Flüssen  von  einem  Zollamt  nach  einem
anderen  465
XIX.  Allgemeine  Dienstanweisung  für  die  Zollämter  betreffend  die
Anwendung  der  Regeln  über  die  Annahme,  Besichtigung,  Verzollung ­
  und  Ablassung  der  Waren  468—594

Kap.  I.

Übernahme  der  Waren  in  den  Gewahrsam  der
Zollämter

468

„  II.

Die  Verwiegungen

472

„  III.

Die  Form  der  Entgegennahme  der  Besichtigungsurkunden ­
  seitens  der  Zollämter  und  des  weiteren
Verfahrens  mit  ihnen

475

„  iv.

Besichtigung  der  von  den  Regierungsbehörden
und  einigen  anderen  Anstalten  bezogenen  Gegenstände ­
  auf  Grund  von  Frachturkunden  ....

481

„  V.

Anfertigung  von  Auszügen  aus  den  Frachturkunden ­


481

„  VI.

Verfahren  bei  der  Besichtigung

483

„  VII.

Vernichtung  von  Waren  bei  den  Zollämtern  .  .

496
        <pb n="508" />
        Kap.  VIII.  Aufnahme  der  Besichtigungsbefunde  497
..  IX.  Die  Entnahme  von  Warenproben  502
„  X.  Nachbesichtigung  der  Waren  507
,,  XI.  Art  der  Berechnung  der  Zölle  511
,,  XII.  Empfang  der  Zölle.  Ausfertigung  der  Empfangsbescheinigungen ­
  (Zollquittungen)  und  Ablassungsverfügungen
  514
„  XIII.  Ausfertigung  von  Bescheinigungen  anstatt  der
Quittungen  517
„  XIV.  Weigerung  des  Eigentümers,  die  Waren  in  Empfang ­
  zu  nehmen  518
„  XV.  Empfang,  Aufbewahrung  und  Aushändigung  von
zinstragenden  Papieren  und  Aktien,  die  zur
Sicherstellung  des  Zolls  hinterlegt  werden  ...  518

XVI.  Verfahren  bei  der  Einfuhr  von  Waren,  deren  zollfreie ­
  Einfuhr  unter  der  Bedingung  der  Wiederausfuhr ­
  durch  besondere  Verfügungen  des  Finanzministeriums ­
  gestattet  ist  522
XVII.  Art  der  Rückerstattung  von  Überhebungen  an
Zoll  und  der  nachträglichen  Einziehung  von  Fehlbeträgen ­
  an  Zoll  und  anderen  Gebühren.  Verfahren ­
  der  Zollämter  bei  der  Anwendung  der  Entscheidungen ­
  höherer  Instanzen  über  die  Tarifierung ­

  von  Waren  524
.,  XVIII.  Aufbewahrung  von  Waren  527
„  XIX.  Das  Ablassen  der  Waren  535
„  XX.  Verfahren  bei  der  zollamtlichen  Stempelung  .  .  537
„  XXI.  Waren,  für  deren  Ablassung  besondere  Bestimmungen ­
  gelten  558
„  XXII.  Die  Entnahme  von  Proben  571
„  XXIII.  Wiederausfuhr  nicht  verzollter  Waren  572
Anlagen:
Formulare  577—588
Verzeichnis  der  stempelpflichtigen  Waren  589

Verzeichnis  der  Waren,  die  auf  Wunsch  der  Eigentümer
gestempelt  werden  592
XX.  Verzeichnis  der  in  Kolli  von  gleicher  Grösse  eingeführten  Partiewaren, ­
  deren  Gewicht  durch  probeweises  Verwiegen  von  mindestens ­
  1 / 10  der  ganzen  Partie  festgestellt  werden  kann  ....  595
XXI.  Vorschriften  für  die  Annahme  von  Fakturen  und  Spezifikationen
seitens  der  Zollämter  als  Grundlage  für  die  Besichtigung  von
ausländischen  Waren  598
XXII.  Verzeichnis  der  Waren,  deren  Beschaffenheit  in  den  Deklarationen
ohne  die  ausführliche  tarifmässige  Benennung  angegeben  werden
kann  601
        <pb n="509" />
        497

Seite
XXIII.  Verzeichnis  der  lose  oder  geschüttet  eingeführten  Waren,  bei
denen  nur  die  Beschaffenheit  deklariert  zu  werden  braucht,
die  Menge  aber  bei  der  Besichtigung  auf  Grund  der  Frachturkunden ­
  ermittelt  wird  606
XXIV.  Verzeichnis  der  mit  einem  Gewichtszoll  belegten,  im  Handel
aber  stückweise  verkehrenden  Waren,  die  in  den  Besichtigungsurkunden ­
  nach  Stückzahl  angegeben  werden  können  ....  607
XXV.  Verzeichnis  der  Waren,  deren  Besichtigung  auf  Grund  von
Frachturkunden  gestattet  ist  .  609
XXVI.  Verzeichnis  der  Drogen,  chemischen  Erzeugnisse  und  anderen
ähnlichen  Gegenstände,  die  im  Falle  eines  bei  den  Zollämtern
entstehenden  Zweifels,  wie  sie  zu  tarifieren  sind,  einer  besonderen
Untersuchung  durch  Sachverständige  unterworfen  werden  .  .  610
XXVII.  Vorschriften  über  die  Zollbehandlung  von  Verpackungsmaterial ­
  612—631
A.  Vorschriften  über  die  Wiedereinfuhr  von  russischem  Verpackungsmaterial ­
  612
B.  Vorschriften  über  die  Wiedereinfuhr  von  ausländischem  Ver-  (M
packungsmaterial  623
C.  Vorschriften  über  die  Einfuhr  von  ausländischem  Verpackungsmaterial ­
  626
XXVIII.  Ueber  die  Annahme  ausländischen  Geldes  bei  Zollzahlungen.  .  632
XXIX.  Bestimmungen  über  die  Feingehaltsprüfung  635—659
A.  Auszug  aus  dem  am  11.  März  1896  Allerhöchst  bestätigten
Probierreglement  635
B.  Dienstanweisung  betreffend  die  Feingehaltsprüfung  ....  638
C.  Regeln  über  die  Stempelung  von  Gold-  und  Silberfabrikaten
durch  die  Probieranstalten  640
XXX.  Bestimmungen  über  die  Einfuhr  von  Waren,  die  unter  besonderen
Bedingungen  eingeführt  werden  660—684
A.  Ueber  die  Einfuhr  von  Arzneimitteln  660
B.  Ueber  die  Einfuhr  von  Waffen  661
C.  Ueber  die  Einfuhr  von  Lumpen  für  Papierfabriken  ....  666
D.  Ueber  die  Einfuhr  von  lebenden  Pflanzen,  Obst  und  Gemüse  668
E.  Ueber  die  Einfuhr  von  Gegenständen  zur  Vertilgung  vcn
landwirtschaftlichen  Schädlingen  671
F.  Verzeichnis  der  zollfrei  einzulassenden  Präparate  zur  Vorbeugung ­
  und  Beseitigung  von  Krankheiten  der  Weinreben
und  Obstbäume  673
G.  Regeln  für  den  zollfreien  Einlass  von  Getreide,  Bodenerzeugnissen ­
  jeder  Art  und  desgl.,  die  über  die  russischpreussische
  und  die  russisch-österreichische  Grenze  von
Gutsbesitzern,  deren  Güter  auf  beiden  Seiten  der  Grenze
liegen,  aus  den  auf  ausländischem  Gebiet  gelegenen  Teilen
ihrer  Güter  eingeführt  werden  673

32
        <pb n="510" />
        498

Seite

H.  Ueber  die  Einfuhr  von  Seeschiffen  und  Gegenständen  der
Schiffsausrüstung  674
I.  Ueber  die  Einfuhr  von  Goudron  für  Steinkohlenbrikett-Fabriken
  678
K.  Ueber  die  Einfuhr  und  Ablassung  von  künstlichen  Süssstoffen  680
XXXI.  Dienstanweisung  betreffend  die  Annahme,  Besichtigung,  Verzollung, ­
  Ablassung  und  Wiederausfuhr  von  Postpaketen  .  .  .  685

XXXII.  Verzeichnis  der  Zollstellen,  über  welche  die  Ausfuhr  von  akzisepflichtigen ­
  Waren  unter  Befreiung  von  der  Akzise  gestattet  ist  699—704
XXXIII.  Regeln  betreffend  die  Kontrolle  der  Bergverwaltung  bei  der
Ausfuhr  von  Eisenerz  und  Schlacken  über  die  Zollämter  Polens  705
XXXIV.  Regeln  betreffend  die  Zollaufsicht  über  Säcke,  die  zur  Füllung
mit  Ausfuhrgetreide  und  -Mehl  in  die  Häfen  des  Baltischen,
Schwarzen  und  Asowschen  Meeres  zur  See  eingeführt  werden  707
XXXV.  A.  Allerhöchst  bestätigte  Regeln  vom  12.  Juni  1902  über  die
veterinärpolizeilichen  Massnahmen  zur  Vorbeugung  und  Bekämpfung ­

  von  Viehseuchen  usw  710
B.  Regeln  betreffend  die  veterinärpolizeiliche  Aufsicht  über
zur  Ausfuhr  bestimmtes  grosses  Hornvieh  und  Schafe  .  .  710
C.  Ueber  die  Ausfuhr  von  Phosphor  712
XXXVI.  Regeln  über  die  Ausfuhr  von  Waren  unter  Rückerstattung  von
Zollbeträgen  714—745
A.  Ausfuhr  von  Baumwollfabrikaten  714
B.  Ausfuhr  von  Wollfabrikaten  722
C.  Ausfuhr  von  Flachs-  und  Hanffabrikaten  729

D.  Ausfuhr  von  Kantille,  Fäden  aus  unedlen  Metallen  usw.  .  737
E.  Verzeichnis  der  Zollämter,  über  welche  die  Ausfuhr  von
Baumwollfabrikaten  usw.  unter  Rückerstattung  des  Zolls  usw.

gestattet  ist  741
XXXVII.  A.  Gesetz  betreffend  die  Aufhebung  des  Portofranko  im
Priamur-Generalgouvernement  usw  746
B.  Ausführungsbestimmungen  zum  vorstehenden  Gesetz  ...  749

XXXVIII.  Bestimmungen  betreffend  das  Zollverfahren  in  Zentralasien  752—767
A.  Tarif  und  Regeln  für  die  Einfuhr  von  Waren  nach  dem
transkaspischen  Gebiet  und  dem  Chanat  von  Buchara  .  .  752
B.  Regeln  für  die  Beförderung  von  grünem  indischen  Tee  über

Batum,  Baku  usw  755
C.  Zollverfahren  bei  den  Zollanstalten  des  transkaspischen
Gebiets  und  längs  den  Ufern  der  Flüsse  Pjandsha  und  Amu-Darja,
  sowie  beim  Zollamt  von  Buchara  757

D.  Regeln  für  das  Verfahren  der  Zollanstalten  und  der  Zollwache ­
  im  Bereich  der  Gebiete  von  Ssemipalatinsk  und
Ssemirjetschensk  und  an  der  chinesischen  Grenze  des  Gouvernements ­

  Tomsk  760
Anzeigen  769—794
Alphabetisches  Inhaltsverzeichnis  795—909
        <pb n="511" />
        Deutsch-Russischer  Verein
zur  Pflege  und  Förderung  der  gegenseitigen  Handelsbeziehungen
Eingetragener  Verein.  &amp;lt;
Berlin  SW.  11,  Hallesehe  Str.  1.

Auszug  aus  den  Satzungen
des
Deutsch  -  Russischen  Vereins,  E.  V.

I.  Zweck  und  Organisation.
§  1.
Der  Verein  bezweckt  ausschliesslich  die  Pflege  und  Förderung
der  Handelsbeziehungen  zwischen  Deutschland  und  Russland,
indem  er:
1.  durch  Schrift  und  Wort  die  Erkenntnis  der  wachsenden
Bedeutung  des  deutsch-russischen  Handelsverkehrs  in  beiden
Ländern  zu  verbreiten  sucht;
2.  bei  den  massgebenden  Stellen  der  Gesetzgebung  und  der
Verwaltung  in  beiden  Ländern  sich  Gehör  und  Ansehen  zu
verschaffen  und  zu  erhalten  strebt,  um  bei  der  Vorbereitung
von  Verträgen  zwischen  beiden  Ländern,  betreffend  den
gegenseitigen  Handels-  und  sonstigen  Verkehr,  den  gegenseitigen ­
  Schutz  des  geistigen  Eigentums  auf  künstlerischem
und  gewerblichem  Gebiete  usw.,  im  Sinne  seiner  Ziele
fördernd  einwirken  und  bei  etwaigen  Streitigkeiten  in  dieser
Hinsicht  für  eine  rasche  und  befriedigende  Beilegung  derselben ­
  eintreten  zu  können;
3.  den  Mitgliedern  bei  ihrem  geschäftlichen  Verkehr  mit  dem
andern  Lande  Dienste  leistet,  insbesondere:
a)  durch  Auskunftserteilung  auf  Grund  eigener  Wissenschaft
oder  anzustellender  Ermittelungen  über  die  Absatz-32*
        <pb n="512" />
        500

fähigkeit  bestimmter  Artikel  in  dem  anderen  Lande  und
Beschaffung  gangbarer  Muster;
b)  durch  Bekanntgabe  von  Bezugsquellen  für  Bohwaren  und
Fabrikate,  wobei  in  erster  Linie  Yereinsmitglieder  zu
berücksichtigen  sind;
c)  durch  Ermittelung  und  Kenntnisgabe  der  günstigsten
Fracht-  und  Zollverhältnisse  für  bestimmte  Relationen;
d)  durch  Unterstützung  bei  Schwierigkeiten,  welche  den
Mitgliedern  aus  ihrem  geschäftlichen  Verkehr  mit  Zoll-,
Verkehrs-  und  sonstigen  Verwaltungsbehörden  des  anderen
Landes  entstehen;
e)  durch  Vermittelung,  in  Streitigkeiten,  welche  den  Mitgliedern ­
  aus  ihrem  geschäftlichen  Verkehr  mit  Lieferanten
oder  Abnehmern  im  anderen  Lande  erwachsen;
f)  durch  Nachweis  und  Ueberwachung  geeigneter  Rechtshilfe ­
  bei  der  Verfolgung  von  Rechtsansprüchen  im  anderen
Lande;
g)  durch  Uebersetzung  von  Schriftstücken,  welche  im  geschäftlichen ­
  Verkehr  der  Mitglieder  des  einen  Landes
mit  dem  anderen  Lande  nötig  werden.
§  2.
Der  Sitz  des  Vereins  ist  Berlin.  Er  ist  unter  der  Bezeichnung:
„Deutsch-Russischer  Verein  zur  Pflege  und  Förderung  der  gegenseitigen ­
  Handelsbeziehungen,  Eingetragener  Verein“  in  das  Vereinsregister ­
  eingetragen.

II.  Mitgliedschaft.
§  6.
Die  Mitglieder  des  Vereins  setzen  sich  zusammen  aus:
Ehrenmitgliedern,
Ausserordentlichen  Mitgliedern,
Ordentlichen  Mitgliedern.
Die  Ehren-  und  ausserordentlichen  Mitglieder,  deren  \\  ah!
dem  Gesamtvorstande  überlassen  bleibt,  zahlen  keine  Beiträge;
ein  Stimmrecht  steht  ihnen  nicht  zu.
Ordentliche  Mitglieder  des  Vereins  können  in  das  Handelsregister ­
  eingetragene  Firmen,  sowie  Vorstände  und  Aufsichtsorgane
von  Erwerbsgesellschaften  werden;  ebenso  Korporationen,  Fachvereine ­
  und  Verbände,  welche  am  deutsch-russischen  Handelsverkehr ­
  interessiert  sind;  derartigen  Vereinigungen  steht  aber  nur
eine  Stimme  zu.
Aufnahmegesuche  sind  an  die  Geschäftsstelle  in  Berlin  zu
richten.*)

: )  Die  Geschäftsstelle  befindet  sich  Berlin  SW.,  Hallesche  Str.  1.
        <pb n="513" />
        501

Ueber  die  Aufnahme  in  den  Verein  entscheidet  der  Gesamtvorstand. ­
  Es  bleibt  ihm  überlassen,  auch  Firmen  oder  Personen
aufzunehmen,  welche  den  vorstehenden  Anforderungen  nicht  entsprechen. ­

§  7.
Jedes  ordentliche  Mitglied  hat  ein  einmaliges  Eintrittsgeld
von  20  Mark  und  einen  laufenden  Jahresbeitrag  von  mindestens
30  Mark  zu  zahlen.
Für  Mitglieder,  welche  in  der  zweiten  Hälfte  des  Geschäftsjahres ­
  beitreten,  ermässigt  sich  der  Mindestsatz  des  ersten  Beitrages
für  diese  Zeit  auf  15  Mark.
Der  Gesamtvorstand  ist  berechtigt,  nötigenfalls  einen  prozentualen ­
  Aufschlag  des  Jahresbeitrages  zur  Deckung  der  Geschäftsunkosten ­
  zu  erheben.  Die  Höhe  des  Aufschlages  wird  von
der  ordentlichen  Mitgliederversammlung  beschlossen.
Das  Vereinsjahr  läuft  vom  1.  April  bis  31.  März.
§  8.
Die  Rechte  der  ordentlichen  Mitglieder  können  nur  von
den  Inhabern  oder  den  rechtlich  bestellten  Vertretern  der  Firma
selbst,  in  den  Mitgliederversammlungen  auch  durch  einen  dazu
bevollmächtigten  Angehörigen  ihres  Geschäftes  ausgeübt  werden.

Mitglieder.
Der  Verein  zählte  im  August  1911:
530  direkte  Mitglieder,  darunter
58  Handelskammern  und
18  Freie  Verbände.
Gesamtvorstand:
Kgl.  Kommerzienrat  H.  Friedrichs,  Inhaber
der  Firma  Pignol  &amp;amp;  Heiland,  Vorsitzender  Potsdam
Dr.  Carl  Reimarus,  Direktor  der  Chemischen
Fabrik  auf  Aktien  (vorm.  E.  Schering),
1.  Stellvertretender  Vorsitzender  Berlin
Johs.  Kothe,  Geschäftsleiter  der  Seetransport-Gesellschaft ­
  m.  b.  H.,  und  der
Dampfschiffs-Reederei  „Union“,  A.-G.,
2.  Stellvertretender  Vorsitzender  Hamburg
        <pb n="514" />
        502

Volksw.  Syndikus  M.  Busemann,  Geschäftsführendes ­
  Mitglied  des  Vorstandes
Bernhard  Vorwerk,  i.  Fa.  Jordan  &amp;amp;  Berger,
Schatzmeister
H.  Dernen
M.  Fischer,  Vorstandsmitglied  der  Firma
Carl  Zeiss
Kgl.  Kommerzienrat  Fritz  Gugenheim,  i.  Fa.
Michels  &amp;amp;  Cie.,  Mitglied  der  Berliner
Handelskammer
Kgl.  Kommerzienrat  Bernhard  Lust
M.  Machschefes
M.  Michalski,  Vorsitzender  des  Vereins  Ostdeutscher ­
  Holzhändler  und  Holzindustrieller, ­
  Mitglied  der  Handelskammer
Berlin
0.  Pfau,  i.  Fa.  S.  Kuznitzky  &amp;amp;  Co.
Kgl.  Kommerzienrat  W.  Roll,  i.  Fa.  Erdmann ­
  Kircheis
J.  Schlossmacher
F.  W.  Steinhoff,  i.  Fa.  Sehlbach  Sohn  &amp;amp;
Steinhoff,  Stellvertretender  Vorsitzender
der  Handelskammer  Barmen
Kgl.  Kommerzienrat  Emil  Teppich,  Mitglied
des  Vorsteheramtes  der  Kaufmannschaft
Rechtsanwalt  Dr.  jur.  von  Veh,  Rechtsbeistand ­
  des  Vereins
Dr.  W.  Waldschmidt,  Direktor  der  Firma
Ludw.  Loewe  &amp;amp;  Co.,  Aktiengesellschaft

Geschäftsfiihrender  Vorstand:

Kommerzienrat  H.  Friedrichs,  Vorsitzender
M.  Michalski

Berlin
Berlin
Berlin.

Dr.  C.  Reimarus
Syndikus  M.  Busemann

Ständige  Rechtsbeistände:

Dr.  jur.  von  Veh,  Rechtsanwalt  am  Kgl.
Landgericht  I,  II  und  III,  früher  Rechtsanwalt ­
  in  Riga
Richard  Gebhard,  vereideter  Rechtsanwalt
am  Gerichtshof  und  Kommerzgericht  in
St.  Petersburg

Godesberg
Jena
Berlin
Berlin
Berlin
Berlin  W.-Schöneberg.
Moskau
Aue  i.  Sa.
Frankfurt  a.  M.
Barmen
Königsberg  i.  Pr.
Berlin
Berlin
        <pb n="515" />
        Die  angeschlossenen  76  Handelskammern  und  Verbände  sind

Handelskammern  und  Kaufmännische  Korporationen:

Handelskammer  für  das  Herzogtum  Sachsen-Altenburg

Handelskammer  zu  Altona
Handels-  und  Gewerbekammer  für  Schwaben
und  Neuburg
Handelskammer  zu  Barmen
Handelskammer  zu  Berlin
Die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  von
Berlin
Handelskammer  zu  Bielefeld  usw.
Handelskammer  zu  Bremen
Handelskammer  Breslau

Altenburg  S.-A.
Altona
Augsburg
Barmen
Berlin
Berlin
Bielefeld
Bremen
Breslau

Handelskammer  für  den  Reg.-Bezirk  Bromberg ­

Handelskammer  für  das  Herzogtum  Coburg
Handelskammer  zu  Cöln
Vorsteher-Amt  der  Kaufmannschaft  zu
Danzig
Handelskammer,  Grossherzogliche
Handelskammer  Dortmund
Handelskammer  Dresden
Die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  Elbing
Handelskammer  für  Ostfriesland  und  Papenburg ­

Handelskammer  zu  Frankfurt  a.  M.
Handelskammer  zu  Geestemünde  usw.
Handelskammer  zu  Graudenz
Handelskammer  zu  Halberstadt
Handelskammer  zu  Halle  a.  S.
Handelskammer  zu  Hanau
Handelskammer  zu  Hannover
Handelskammer  des  Kreises  Iserlohn
Handelskammer  für  die  Kreise  Karlsruhe
und  Baden
Handelskammer  in  Kiel
Vorsteher  -  Amt  der  Kaufmannschaft  zu
Königsberg  i.  Pr.
Handelskammer  Leipzig
Die  Bergische  Handelskammer  zu  Lennep
Handelskammer  zu  Liegnitz
Handelskammer  zu  Limburg  a.  d.  Lahn
Handelskammer  zu  Magdeburg
Handelskammer  für  den  Kreis  Mannheim

Bromberg
Coburg
Cöln
Danzig
Darmstadt
Dortmund
Dresden
Elbing
Emden
Frankfurt  a.  M.
Geestemünde
Graudenz
Halberstadt
Halle  a.  S.
Hanau
Hannover
Iserlohn
Karlsruhe  i.  Bad.
Kiel
Königsberg  i.  Pr.
Leipzig
Lennep
Liegnitz
Limburg  a.  L.
Magdeburg
Mannheim
        <pb n="516" />
        504

Vorsteher  -  Amt  der  Kaufmannschaft  zu
Memel
Handelskammer  zu  Neuss
Handelsvorstand  zu  Nürnberg
Handelskammer,  Grossherzogliche
Handelskammer  für  den  Amtsbezirk  Pforzheim ­

Handelskammer  zu  Plauen
Handelskammer  für  den  Reg.-Bezirk  Posen
Potsdamer  Handelskammer,  Sitz  Berlin
Handelskammer  Reutlingen
Handelskammer  des  Fürstentums  Schwarzburg-Rudolstadt ­

Handelskammer  zu  Sagan
Handelskammer  zu  Schweidnitz
Handelskammer  zu  Solingen
Die  Vorsteher  der  Kaufmannschaft  zu
Stettin
Handelskammer  zu  Strassburg  i.  E.
Handelskammer  zu  Thorn
Vorsteher-Amt  der  Korporation  der  Kaufmannschaft ­

Schwarzwälder  Handelskammer  für  den
Kreis  Villingen  und  Amtsbezirk  Neustadt
Handelskammer  für  das  Grossherzogtum
Sachsen
Handelskammer  für  den  Kreis  Wetzlar
Handelskammer  für o  Zittau
Handelsföreningen  Abo
Der  Magistrat  der  Stadt  Ostrowo

Freie  Verbände:
Bund  der  Industriellen  am  Riesengebirge
E.  V.
Fabrikantenverein  der  Sächsischen  Stickereiund
  Spitzenindustrie  zu  Plauen
Industriebörse  Mannheim  E.  V.
Kalisyndikat  G.  m.  b.  H.
Konvention  der  deutschen  Kratzenfabrikanten ­

Süddeutscher  Exportverein  E.  V.
Verein  der  Fabrikanten  landwirtschaftlicher
Maschinen  und  Geräte  E.  V.
Verband  Ostdeutscher  Industrieller  E.  V.
Verein  Deutscher  Harmonium-Fabrikanten
Verein  deutscher  Maschinenbau-Anstalten

Memel
Neuss
Nürnberg
Offenbach  a.  M.
Pforzheim
Plauen
Posen
Berlin
Reutlingen
Rudolstadt
Sagan
Schweidnitz
Solingen
Stettin
Strassburg  i.  E.
Thorn
Tilsit
Villingen
Weimar
Wetzlar
Zittau
Äbo
Ostrowo

Hirschberg  i.  Schl.
Plauen  i.  V.
Mannheim
Leopoldshall-Stass-[furt

Grevenbroich-Mannheim
  [Aachen
Berlin
Danzig
Leipzig-Lindenau
Düsseldorf
        <pb n="517" />
        505

Verein  Deutscher  Nähmaschinen-Fabrikanten

Verein  Ostdeutscher  Holzhändler  und  Holzindustrieller ­

Verein  Ostpreussischer  Holzhändler  und
Holzindustrieller
Verband  Deutscher  Steindruckerei-Besitzer,
Abteilung  Fachverband
Verein  Deutscher  Zellstoff-Fabrikanten
Verein  zur  Wahrung  gemeinsamer  Wirtschaftsinteressen ­
  der  deutschen  Elektrotechnik ­

Vereinigung  für  die  Zollfragen  der  Papier
verarbeitenden  Industrie  und  des  Papierhandels ­
  .
Verband  Sächsischer  Industrieller  E.  V.

Mannheim
Berlin
Königsberg  i.  Pr.
Leipzig
Breslau
Berlin
Berlin
Dresden

Alle  Zuschriften  an  den  Deutsch-Russischen  Verein  (E.  V.)
sind  zu  richten  nach
Berlin  SW.  11,  Hallesche  Str.  1.
Alle  Zahlungen  sind  zu  leisten  auf  das  Konto:  Deutsch-Russischer
  Verein  (E.  V.)  bei  der  Deutschen  Bank,  Depositen-Kasse
  H,  Berlin  SW.,  Jerusalemer  Strasse.
Telegramm-Adresse:  Busemann,  Berlin  elf.
        <pb n="518" />
        506

Die  Rechtsabteiiung
des
Deutsch-Russischen  Vereins

gewährt  Unterstützung  in  allen  Rechtsstreitigkeiten,
Konzessionierungen,  Einziehungen  von  Forderungen,
Wechselangelegenheiten,  Patentsachen  usw.  auf  Grund
langjähriger  Verbindungen  mit  vereideten  Rechtsanwälten ­
  und  bewährten  Vertrauensmännern  in  etwa
70  Hauptplätzen  Russlands.
Rechtsgutachten  durch  die  ständigen  Rechtsbeistände
des  Vereins,  amtierende  Rechtsanwälte  in  Berlin
und  St.  Petersburg.

Für  Mitglieder  kostenlos,  für  Nichtmitglieder
gegen  angemessenes  Honorar.
        <pb n="519" />
        507

Für
Übersetzungen
aus  dem  Russischen  in  das  Deutsche
und
aus  dem  Deutschen  in  das  Russische
ist  es  zu  empfehlen,  sich  mit  der  Geschäftsstelle  des
Deutsch-Russischen  Vereins  in  Verbindung  zu  setzen.
Kleinere  Schriftstücke  können  dort  sofort  —  für  Mitglieder ­
  kostenlos  —  übersetzt  werden.  (Bureauzeit
April  bis  September  8  bis  4'/2  Uhr,  Oktober  bis  März
8V2  bis  5  Uhr.)
Für  besonders  schwierige  Übersetzungen  technischer
Art  sind  Fachleute  zur  Verfügung.
Auszüge  aus  Geschäftsbüchern,  Beglaubigungen  und
dergl.  werden  für  Mitglieder  ebenfalls  auf  das  schnellste
durch  die  Geschäftsstelle  besorgt.
Firmen,  welche  nicht  Mitglieder  des  Vereins  sind,
stehen  unsere  Einrichtungen,  soweit  die  Zeit  es  erlaubt, ­
  ebenfalls  zur  Verfügung,  indes  selbstverständlich
nur  gegen  Berechnung  einer  angemessenen  Gebühr.
■  &amp;amp;  ■
        <pb n="520" />
        Alphabetisches  Waren  -Verzeichnis.
(Vergleiche  auch  die  alphabetischen  Verzeichnisse
der  Arzneimittel  und  Präparate  auf  Seite  328—402.)

Die  Hinweise  geben  den  Artikel  des  Zolltarifs  an,
unter  dem  das  Nähere  über  die  Verzollung  der  genannten ­
  Ware  nachzusehen  ist.

Art.  u.  Punkt
A.
Abatjours  aus  Glas,  in  Verbindung

  mit

einfachen

Metallen  .  .  .

.  .  Anm.

77

Abatjours  aus

Marienglas

usw

•  (C-94)

215

Abatjours  aus  Papier  .  .  .

177  3

Abatjours  aus

Zeug  auf

Drahtgestell

•  (C-95)

215

Abdampfungsschalen,  kupferne,

  mit  Blei

überzogen

(C.  96)

149

Abfälle,  von  bearbeiteten

Häuten  .  .  .

.  .  Anm.

55

Abfälle  der  bourre  de  soie  .  .

180  1

Abfälle,  in  Form

von  Absehnitzeln

  (Ausfuhr)  ...  3
Abfälle,  von  Gummiwaren
(C.  97)  87  2

Abfälle,  von

Korkholz  .  .  .

58  4a

Abraumsalze

89

Abrechnungen,  im  Auslande

gedruckte  .

.  •  •  (C.o 5 )

178

Abreiss-Wandkalender  mit

polnischem

Wortlaut

(C.  10)

1783

Abschnitzel,  von  bearbeiteten

Häuten  .  .

....  Anm.

55

Abschnitzel,

von  unbearbeiteten

  Häuten  (C.  07)  Anm.

54

Abschnitzel,

wollene  (Ausfuhr)

  3

Art.  u.  Punkt
Abschnitzel,  wollene,  von
Geweben,  die  nicht  als
Muster  angesehen  werden
können  und  höchstens  1
Arschin  lang  und  1  Werschok

  breit  sind  176  lb
Abziehbilder  177  3
Abzugshähne  (Steinzeug)  .  .  73  2
Acetanilid  112  8a
Aceton  1121
Acetylsalicylsäure  112  9
Achat,  verarbeitet  .  (C.8y)  67
Achathaken  für  Juweliere
(C.  86)  161  2
Achsen  Anm.  173  5
Agar-Agar  43  2
Agraffen  aus  Metall  (C.  87)  215
Agraffen  aus  Perlmutter
(C.  87)  215  1

Agrements  aller  Art,  ausser

Seiden  und  Halbseiden  .  205  2b-Agrements,
  seidene  und  halbseidene ­
  205  2a
Ahornholz  siehe  Holz  ...  58  1
Akaroid-Gummiharz  ....  87  1
Akkumulatoren,  elektrische,
aller  Art  und  Zubehör  .  .  169  1
Alabaster  (Baumaterial)  .  .65  4  u.  66  5.
Alabaster,  verarbeitet  ...  70

Alabaster,  Reliefarbeiten,  die
das  Aussehen  gedrechselter
        <pb n="521" />
        510

Art.  u.  Punkt

oder  geschnitzter  Holzarbeit
haben  Anm.  i  61  3
.Alabaster,  Steinmetzarbeiten
gewöhnliche  70  2
Alaun,  gebrannter  und
pulverisierter  jeder  Art.  .  101  2
Alaun  kristallisierter  ....  101  l
Albumeinbände  177  4
Albums  für  Markensammlungen ­
  (C.  io)  177  4
Alizarin,  künstliches  ....  135
Alizarinlack  135
Alizarinöl  1172
Alkaloide  und  deren  Salze,
besonders  genannte  .  .  .  112  2
Aloeextract  ....  (C■  83)  134  1
Aluminium  143
Aluminium  in  Pulver  .  .  .  143  1
Aluminium-Oxyd  (Tonerdehydrat) ­
  102
Aluminium  waren  149
Amber,  schwarzer  68
Ambra,  graues  87  4
Ambroid  (C.  11)  215  1
Amidoderivate  112  7
Ammoniak  ........  98  1.2
Ammoniak,  flüssiges  ....  98  1
Ammoniak,  kohlensaures  .  .  98  1
Ammoniak,  salpetersaures  .  98  1
Ammoniak,  schwefelsaures  .  98  2
Ammoniak-Präparate.  ...  98
Ampöremeter  169  2
Amphibienhäute,  bearbeitete  55  1
Amphibienhäute,  unbearbeit.  54
Ananas,  aufgeweicht,  in  nicht
luftdicht  verschlossener
Verpackung  ...  (C.  06)  6  1
Ananas  in  Saft  (C.  06  u.  09)  24  2
Anchovis  (C.  95)  37  2
Angelhaken  aus  Draht,  gleichviel ­
  zu  welchem  Zwecke  sie
dienen  (C.  02)  156
Anhydrid,  Schwefelsäure-  .  108  ib
Anilin  und  Anilinsalze  ...  112  7a
Anilinfarbe  ....  (C.  75/135  u.  239
Anis  10
Anker,  für  dynamo  -  elektrische ­
  Maschinen  .  .  .  .  167  10b

Anker  für  See-Segelschiffe
Anm.  3  175
Anpreisungen  mit  Bildern
und  Text  ....  (C.  10)  178
Ansatzstück  des  Saugrohrs
einer  Pumpe  (C.  10)  Verz.  n.  d.  Stoff

Ansatzstücke,  Kronen-  ...  172  4
Ansichtspostkarten  .  .  ,  .  178  lb
Anthracen,  nicht  gereinigt  .  81
.Anthracenfarben  .  (C.  75)  135

Art.  u.  Punkt

Anthrachinon  111  1
Antikes  Mobiliar  (C.  83)  Verz.  n.  d.  Stoff
Antimon,  roh  92  1
Antimon  -  Präparat  (Antimon-Oxyd) ­
  ...  (C.  91)  92  1
Antimon  in  metallischem
Zustande  92  2
Antimon,  fluorsaures  und
dessen  doppelte  Salze  .  .  1112
Antimon,  milchsaures  und
dessen  doppelte  Salze  .  .  111  2
Antimon,  oxalsaures  und
dessen  doppelte  Salze  .  .  1112
Antimon-Doppelsalze  .  .  .  111  2
Antipyrin  112  8b
Antiquitäten,  ägyptische,
griechische,  römische  und
andere  217
Antiseptische  Watte  ....  182  3
Antreiber  für  Webstühle

(C.  09)  187  u.  205
Antrophor,  unbestrichen
(C.  91)  169
Anzeigen,  im  Auslande  gedruckte ­
  .  .  (C.  03  u.  io)\76v..2\6
Aepfel,  frisch  6  I
Apfelsinen,  frische  62
Apfelsinen-Schale  6  3
Apfeltee  Marke  Sieber  —
s.  Beeren  ....  (C.  09)  7
Apollinaris  (Mineralwasser)
(C.  07)  32
Apothekengefässe,  mit  Aufschriften, ­
  aber  ohne  Verzierungen ­
  ....  (C.  94)  76  1
Apothekergeschirr  .  Anm.  I  169
Apparate  167  u.  169
Apparate:  Siehe  auch  Instrumente ­
  und  Maschinen.
Apparate,  eiserne  und  Teile
von  Apparaten  167
Apparate  aus  Eisen  zum
Aufspulen  von  Draht
(C.  09)  167  la
Apparate  aus  Eisen  mit
Sandstreuvorrichtung  zur
Bearbeitung  der  Flächen  •
von  Glaswaren  .  (C.  09)  167  la
Apparate,  eiserne,  zum  Verkorken ­
  von  Flaschen
(C.  10)  167  la
Apparate,  landwirtschaftliche ­
  (C.  94)  167  4
Apparate,  vollständige  und
Teile  (C.  91,94,95,08  u.  09)  167
Apparate  zum  Besprühen
von  Rebstöcken,  Obstbäumen ­
  und  Sträuchern  .  167
        <pb n="522" />
        511

Art.  u.  Punkt
Apparate  zum  Dämpfen  des
Viehfutters  .  .  .  (C.og)  167  4
Apparate  zum  Fangen  landwirtschaftschädlioher
  Tiere
Anm.  5  (C.  oy)  167
Apparate  zum  Fangen  schädlicher ­

  Tiere  und  Insekten  167
Apparate  zum  Formen  (C.oy)  167  ia
Apparate  aus  Gusseisen  .  .  167
Apparate  zum  Karbonisieren
der  Luft  ....  (C.8y)  167  •
Apparate  aus  Kupfer  und
Teile  von  Apparaten  .  .  167

Apparate  für  das  Legen  von
Telegraphenleitungen
(C.og)  167  la
Apparate,  Rettungs-,  für
Hüttenwesen  .  .  (C.  oy)  167  la
Apparate  aus  Stahl  und  Teile
von  Apparaten  167
Apparate,  Taucher-  (C.  8y)  167
Apparate  aus  anderen  Materialien ­
  ....  Anm.  2  167
Apparate  aus  Platin  (C.  86)  148  8
Apparate  (Kesselschmiedearbeit) ­

  152  1
Apparate  aus  einfachem
Material,  n.  d.  Material.
Apparate,  astronomische  .  .  169  1
Apparate,  chemische  ....  169  1
Apparate,  geodätische  ...  169  l
Apparate,  mathematische  .  169  l
Apparate,  medizinische  .  .  169  l
Apparate,  Mess-,  elektrotechn.  169  2
Apparate,  optische  ....  169  1
Apparate,  physikalische  .  .  169  l
Apparate,  photographische  169  l
Apparate,  Stangen-,  für
Eisenbahn,  und  Teile
(C.  06  w.  og)  169
Apparate,  Telephon-  ....  169  I
Apparate,  Telegraph-  .  .  .  169  l
Apparate  zum  Vervielfältigen
(C.  94)  Verz.  n.  d.  Stoff
Apparate  zum  Zeichnen  .  .  169  1
Apparatenteile  aus  Holz
Anm.  2  61  2
Apparatenteile  aus  Metall  .  1677a  u.b
Apparatenteile  aus  Steinzeug  73  2
Apparatenreserveteile  .  .  .  167  8  u.  9
Appreturleim  43  1
Aprikosen,  frisch  6  1
Aprikosen,  getrocknete
(C.  06  u.  og)  7
Aprikosen,  aus  Persien  eingeführte,
  mit  Küssen  gefüllt ­
  (C.  io)  24  2

Art.

u.  Punkt

Aprikosenkeme

62  3

Arbeit,  Böttcher-59

  3

Arbeit,  Buchbinder-  (C.  06)

177

Arbeit,  Posamentier-  .  .  .

205

Arbeit,  Tischler-,  Drechslerund

  Schnitz-61



Arbeit,  Zimmermanns-,  jeder

Art

59  1

Archäologische  Gegenstände

217

Argentan

143

Argentanwaren

149

Ariston-Kotenplatten,  mit

revolutionären  Liedern

(C.  8i)

172

Armagnac

27

Armaturen  wie  Lüster,  Bras

usw.  .  .  .  (C.  g5)  Verz.  n.

d.  Stoff

Aermel,  als  Muster  (C.  n)

218

Armspangen  aus  Gummielasticum

  ....  (C.  83)

215

Aromatische  Wässer,  nicht

alkoholhaltig

118

Arrak

27

Arrowroot

4

Arrowroot,  Knollen  der

Pflanze  —  ...  (C.og)

62  2

Arsen,  metallisches,  weisses,

rotes  und  gelbes  ....

99

Arsenige  Kupfersalze

(C.  98)  Anm.

133

Arsenik-Farben

133

Arsenik-Kupferfarben  .  .  .

133

Artischoken,  frisch  ....

5  5

Arzneien,  dosierte

(Q.  06  u.  08)

113

Arzneien  in  Original-Ver-Packung

  (C.  03,  04  u.  05)

113

Arzneien  in  den  Verzeichnissen,

  welche  von  dem

Minister  des  Innern  bestätigt

  sind  nicht  genannt

(C.  84,  86  u.  01)

113

Arzneien,  zusammengesetzte,

fertig  zubereitet,  zur  Einfuhr

  auf  Grund  besonderer

Verzeichnisse  gestattet  .  .

113

Arzneimittel,  ausländische,

siehe  die  Verzeichnisse  A

bis  E

Asbest,  Gespinste  und  Waren,

ausser  Pappe,  auch  in  Verbindung

  mit  anderen  Materialien



69  4

Asbest,  Pappe

69  3

Asbest  in  Pulver  und  Fasern

69  2

Asbest  in  Stücken  .  .  .

69  1

Asclepiasfasern  (Schwalbenwurzfasem)



179  1
        <pb n="523" />
        512

Art.  u.  Punkt

Asphalt  83
Asphalt,  schmelzbarer,  aller
Art  83  3
Asphaltmastix  83  3
Asphaltstein,  zerkleinert  .  .  83  2
Asphaltstein,  nicht  zerkleinert  83  l
Assa  foetida  87  3
Astronomische  Instrumente
und  Apparate  169  l
Aether  für  medizinische
Zwecke  27  2
Aether,  Schwefel-  115
Aetherische  Oele  ohne  Beimischung ­
  von  Spiritus  .  .  119  3
Aethylalkohol  ...  (C.  96)  112  1
Atlanten,  geographische  .  .  178  lc
Atlanten,  nicht  geographische ­
  ....  (C.  88)  178
Atropin  und  dessen  Salze  .  112  2
Aetzbaryt  102
Aetzkali,  gereinigt  .  .  .  .  .  105  3b
Aetzkali,  ungereinigt  .  .  .  105  3a
Aetznatron  (kaustische  Soda)  105  3
Aetzstrontium  102
Aufgüsse  (Naliwki,  Nastoiki)  27  2
Aufrufe,  im  Auslande  gedruckte ­
  ....  (C.  03)  178
Aufsätze,  Tafel-,  aus  Glas
usw  Anm.  77 7
Aufwärmer,  eiserne  (C.  10)  152  1
Aufwärmer,  eiserne,  röhrenförmige ­
  ....  (C.  jo)  152  1

Äufziehfedern,  flache  und
runde,  ausser  Spiralfedern

(C.  92)  171
Aufzug  (Lift)  (C.io)  153  1,  156  u.  167  la
Aurin  (C.  75)  135

Ausklopfer

aus  Gerten

(C.  10)

64  2

Ausschalter,

elektrische  .  .

169  1

Austern,  frisch,  gesalzen,  getrocknet

  und  mariniert  .  .

38

Austern  in

luftdicht  verschlossenen

  Gefässen  Anm.

38

Automobile

.  .  (C.  06  u.  11)

173  7

Azetin  .  .

.  .  .  .  (C.09)

112  9

B.
Backwerk  24  3
Badekappen  aus  Wachstaff ­
  et  (C.  09)  194
Badeschwamm  50
Baggermaschinen  für  Vertiefungsarbeiten ­
  in  Häfen
und  Flüssen  (C.  85)  Anm.  3  175
Bahnen  für  Binder-  und
Sortiermaschinen  .  Anm.  194

Art.

u.  Punkt

Bahnen,  endlose,  wollene,

zum  Gebrauch  in  Fabriken

202  1

Baichatee,  schwarzer  .  .  .

20  2

Bälle  aus  Gummielasticum

(C.  83)

215

Ballons  (Steinzeug)  ....

73  2

Balken

58  1  u.  2

Balken,  vierkantige  ....

58  1  n.  2.

Balsame

87

Balsame,  nicht  besonders

genannt

87  1

Balsam,  Peru-87

  4

Balsam,  Tolu-87

  4

Bambus,  gefärbt,  gebleicht,

gehobelt

62  4

Bambus  und  Rohr,  Gegenstände

  aus  —  .  (C.  93)

61

Band,  schmales,  aus  Haar

geflochten  ...  (C.  91)

205  2b.

Bandagen  ....  (C.  10)

169  1

Bandagen  für  Schwangere

(C.  09)

169  1

1  Banddraht  ....  (C.  92)

155

Bandeisen

140

Bänder,  baumwollene,  durch

einfaches  Zusammenkleben

stark  appretierten  Gespinstes

  hergestellt  (C.  94)

183  2a.

Bänder,  deren  Pol  aus  Seide
oder  Florettseide  besteht,
die  aber  in  Kette  und

Schuss
halten

keine  Seide  ent-197



Bänder,

elastische,  welche

Kautschukfäden  enthalten

Anm.  1

88

Bänder,

elastische,  verarbeitet

  ....  Anm.  2  88  u.  209’

Bänder,  geflochten,  Kautschukfäden ­
  enthaltend

(C.  09)

205

Bänder,  gewebt  und  geflochten, ­

  aus  Papiergarn  (C.  09)

177  3

Bänder,  gewebte,  halbseidene

197

Bänder,  gewebte,  seidene  .
Bänder  aus  Gold,  Silber  oder

195

unechtem  Lahn,  geflochten
oder  gewebt

148  6

Bänder  mitKinematographenkarten
  (C.  10)
Bänder  aus  Leder,  zu  Hüten

169  1

und  Mützen  zugeschnitten

(C.  91)

57  5-Bänder,

  Posamentier-  .  .  .
Bänder  für  Schreibmaschinen

205  2

(C.  06)

188
        <pb n="524" />
        Art.  ii.  Punkt
Bänder  aus  Stroh,  Hobelspänen ­
  und  Stengeln  geflochten, ­
  auch  in  Verbindung ­
  mit  Haar,  Baumwolle, ­
  Flachs  und  Hanf  .  64  3b
Bandstahl  142
Bärenfelle  56  2
Baretts  für  Männer  (C.  86)  2105
Barken  175  2
Baryt,  Aetz-  102
Baryt,  kaustischer  102
Baryt,  künstlicher,  schwefelsaurer ­
  und  kohlensaurer  96  3
Baryum,  Chlor-  .  .  .  .  .  .  112
Baryum,  Cyan-  112  4c
Baryum-Hydroxyd  .  Anm.  102
Baryum-Oxyd  102
Baryum-Super-Oxyd  .  Anm.  102
Basalt  -  Steinmetzarbeiten,
gewöhnliche  70  2
Bassins  aus  Bisen  und  Stahl  152  1
Bastgeflecht  und  Säcke  daraus  64  4
Batterien,  elektrische  Anm.  2  169
Bau-  und  Möbelbeschläge  von
Eisen  und  Stahl  .  Anm.  153
Bauernflöten,  gedrechselte
hölzerne  ....  (C.  88)  172  4
Bauemwagen,  einfache  ...  173  4
Baumaterial  65
Baumöl  1171
Baumwachs  zum  Pfropfen  .  52  2
Baumwollcanevas,  gebläut
(C.  94)  187
Baumwolldochte,  aus  rohem,
ungebleichtem  Garn,  mit
farbigen  Längsfäden  (C.91)  187
Baumwolle,  gefärbt  ....  182  2
Baumwolle,  geschlagen,  kardätscht ­
  182
Baumwolle,  rohe  179  1
Baumwollene  Bänder  (C.  94)  183  2a
Baumwollene  Borten  (C.  94)  183  2a
Baumwollene  Chenille  (C.  96)  189
Baumwollene  Gewebe  (in
der  Art  von  Bjas  und
Mitkal)  187  u.  188
Baumwollene  Gewebe,  gefärbte, ­
  buntgewebte,  bedruckte ­
  und  mercerisiert  .  188  1-3
Baumwollene  Gewebe,  ungebleichte ­
  und  gebleichte  187  1-3
Baumwollene  Packung  (C.  91)  183  2a
Baumwollener  Plüsch  ...  189
Baumwollene  Plüschbänder  .  189
Baumwollener  Sammet  .  .  189
Baumwollene  Schnüre  (C.  91)  183  2a
Baumwollene  Watte,  auch
in  geleimten  Lagen  .  .  .  182  1-2

türkischrot  gefärbt  .
von  Nr.  38  bis  Nr.  60:
roh.
gebleicht,  gefärbt  und
mercerisiert
von  Nr.  60  bis  Nr.  80:
roh.
gebleicht,  gefärbt  und
mercerisiert
höhere  Nm.  als  Nr.  80:
roh
gebleicht,  gefärbt  und
mercerisiert
Baumwollengarn,  Taue  und
Stricke  aus  —  .  (C.  99)
Baumwollengewebe  für  den
Fabrikgebrauch  .  (C.o6)
Baumwollengewebe,  gestickte
Anm.
Baumwollengewebe,  ungefärbt ­
  mit  Gummi  bedeckt
(C.  07)
Baumwollen-Kämmlinge
jeder  Art:  gefärbt  ....
ungefärbt  .  .  .
Baumwollensamenöl  ....
Baumwollenwaren,  gewirkte
Baumwollenwatte  .  ...  .
Bausteine,  ausser  den  besonders ­
  genannten:
unbearbeitet  oder  grob
behauen
in  Form  von  Blöcken  und
Platten  über  3%  Werschok
  dick  mit  gesägten
oder  behauenen  Flächen
in  Form  von  Platten  3%
Werschok  und  weniger
dick  mit  gesägten  oder
behauenen  Flächen  .  .
Bausteine,  künstliche  .  .  .
Bauxit
Bauziegel  siehe  Ziegel.

182  2
182  1
117  I
205  lc
182

66  3a

66  3b
        <pb n="525" />
        514

Art.  u.  Punkt

Bedarfsartikel  für  Hüttenwerke ­
  und  Fabriken  ...  73  2
Beeren,  dickeingekochte,
ohne  Zucker  24  2
Beeren,  frische,  gesalzen,
geweicht  jeder  Art,  ausser
den  besonders  genannten  6  I
Beeren  im  Saft  (auch/f&amp;gt;w».)  24  2
Beeren  jeder  Art,  ohne
Zucker,  getrocknete  ...  7
Beeren,  Produkt  aus  trockenen ­
  —  (C.  og)  7
Beeren,  zubereitete  (Konditorwaren) ­
  .  24
Beerensaft  24  2
Beerenschnaps  in  Befassen
aller  Art  27  2
Beerensirupe  24  2
Beerenwein  28
Behälter  (Steinzeug)  ....  73  2
Beile,  einfache,  mit  und  ohne
Griff  (C.  04)  161  2
Bekleidungs  -  Gegenstände,
nicht  besonders  genannt,
in  fertigem  und  zugerichtetem ­
  Zustande  ohne  Verzierung, ­

  ausser  seidenen
oder  halbseidenen  in  Lit.
B.  P.  4  des  Art.  209  genannten ­
  209  4a
Bekleidungs  -  Gegenstände
mit  Besatz  aus  Bändern,
Samt,  Pelzwerk,  Spitzen,
seidenen  Geweben,  dessen
Menge  nicht  die  des  Kleiderstoffes ­

  selbst  übertrifft  209  4b
Bekleidungs-Gegenstände  für
Männer,  Frauen  und
Kinder  aus  Samt,  Halbsamt, ­
  seidenen  oder  halbseidenen ­
  Geweben  mit  oder
ohne  Besatz  209  6
Bekleidungs  -  Gegenstände
aus  Leder....  (C.  gg)  57
Bekleidungsstücke,  gewirkte
Anm.  205
Bengalische  Zündhölzchen  .  227
Bengalisches  Feuer  für  das
Zimmer  (C.  86)  215
Benzidin  und  dessen  Salze  .  112  7b
Benzin  (C.  06)  85
Benzoeharz  87  4
Benzoesäure  108  6
Benzol,  gereinigt  112  1
Benzol,  roh,  ungereinigt  .  .  81
Bergkristall,  unverarbeitet
(C.  86)  67
Bergteer  83

Art.  u.  Punkt

Bergwachs,  gereinigtes  (Ceresin) ­
  52  2
Bergwachs,  roh  (Ozokerit)
auch  geschmolzen  ....  52  1
Berlinerblau  130
Bernstein  (mit  Ausnahme
des  besonders  genannten)
unbearbeitet  68
Bernstein,  geschmolzener,
unverarbeitet  87  1
Bernstein  wäre  215  l
Bertholetsalz  112  1
Besätze  —  s.  Spitzen.
Besätze,  Kleider-  205  2a  u.  b
Besätze,  nachgeahmte  aus
baumwollenem  Gewebe

(C.  94)  187,  188
Besätze  durch  Weberei  hergestellt ­
  (C-  94)  187
Beschläge,  eiserne  und
stählerne,  Bau-  und  Möbel-Anm.
  153
Besen,  einfache,  aus  vegetab.
Material  64  1
Bestandteile  von  Dampfkesseln ­
  (C.  96)  152
Bestandteile  von  Erzeugnissen, ­
  geflochten  aus
vegetabilischem  Material,
gefärbt  und  ungefärbt:
ohne  Ausstattung  mit
anderem  einfachen  Material ­

  64  2
mit  einfachen  Materialien
ausgestattet  64  3
Bestandteile  von  Waffen
(C.  08)  159
Betten,  eiserne,  mit  eisernen
Drahtnetzen...  (C.  87)  153  1
Bettlaken  (C.  09)  209
Bettpfühle  mit  Federn,  Haar,
Daunen  oder  Wolle  gestopft ­
  48
Bettwäsche  ....  (C.  09)  209
Beutel  aus  Leder  57  3
Bibergeil,  natürlich  (C.  93)  44
Bienen,  lebende  in  Postpaketen ­
  (C.  06)  40
Bienenstöcke  ...  (C.  94)  1674
Bienenwachs  52  2
Bier  29
Bilder,  aller  Art  .  (C.  88)  177
Bilder  zum  Bemalen  in
Heften  (C.  96)  177  3
Bilder  auf  Papier  oder  Leinwand ­
  aus  freier  Hand
ausgeführt  178  1
        <pb n="526" />
        515

Art.  u.  Punkt
Bilder,  photographische
(C.  71)  178
Bilder  für  Zauberlaternen,
unabhängig  vom  Material
und  Umfang  .  .  (C.02)  169  1
Bilder,  Zeichnungen  u.  a.
ähnliche  Gegenstände,
welche  der  Verzollung  nicht
unterliegen,  in  untrennbaren ­
  hölzernen  Rahmen
mit  Glas  eingefasst  (C.  96)
Anm.  2  61  u.  77  6

Bilderrahmen,  mit  Papier  beklebt, ­
  mit  Zeichnungen
(C.  96)  178  la
Bildhauerarbeit  70  1
Billette  für  Strassenbahn
(C.  06)  178  3
Billette,Reichsschatz(Ausfuhr)  8
Bimseisensorten  .  .  (C.91)  140
Bimstein,  gemahlen  ....  71  2
Bimstein,  in  Stücken  ...  71  1

Bindeapparate  für  Mähmaschinen ­
  mit  Garbenbinder ­
  sowie  Teile  davon
Anm.  6  167
Bindestoffe,  hydraulische  .  .  65  4
Bindfaden,  aus  Jute,  Hanf,
Flachs,  Hanf-  oder  Flachshede ­
  und  anderen  pflanzlichen ­
  Spinnstoffen  in  P.  3
d.  Art.  179  aufgeführt,  geteert ­
  und  ungeteert  .  •.  .  190
Bindfaden,  aus  Manilahanf
Anm.  3  u.  4  190
Bindfaden,  aus  Manilahanf
(C.  10)  190
Bindfaden,  in  Verbindung
mit  Seide,  Wolle  und
Florettseide  .  .  .  Anm.  1  190

Bindfaden,  weniger  als
1  Lot  schwer  auf  5  Faden
Länge  Anm.  2  190
Birkenholz  58  1
Birnen,  abgebrüht,  getrocknete, ­
  ohne  Zucker  (C.  92)  7
Birnen  in  frischem  Zustande  6  1
Bisamfelle  ....  Anm.  1  56  2
Bisamratten-Schwänze  Anm.  56
Biskuitgegenstände  zur  Ausschmückung ­
  von  Zimmern  76  2
Bittersalz,  ungereinigt  ...  104  1
Bixin  126
Bjas,  gefärbt,  wenn  auch
türkisch-rot,.  bunt  gewebt,
bedruckt  und  mercerisiert
auf  1  Pfd.  enthaltend:

Art.  u.  Punkt

Bis  zu  8  Quadrat-Arschin


188  1

Von  8—12  Quadrat-Arschin


188  2

Mehr  als  12  Quadrat-Arschin


188  3

Bjas,  ungebleicht  und  gebleicht ­
  auf  1  Pfd.  enthaltend: ­

Bis  zu  8  Quadrat-Arschin


187  1

Von  8—12  Quadrat-Arschin


187  2

Mehr  als  12  Quadrat-Arschin


187  3

Bjas  und  Mitkal  (Definition)
(C.  91)

187u.  188

Blanc  fixe

96  3

Blasebälge  zum  Besprengen
(C.  og)

167  6

Blasebälge,  einfach  und
doppeltwirkende

167

Blasebälge,  Schmiede  —  aus
Holz  mit  Leder  beschlagene, ­
  und  mit  Metallteilen ­
  versehen  .  (C.  99)

161  2

Blasebälge  für  Weinberge
und  Fruchtbäume  ....

167  0

Blasen  aus  mit  Kautschuk
durchtränktem  Gewebe
(C.  og)

169  1

Blätter,  abgesehnittene  frische
und  getrocknete,  gefärbt
und  ungefärbt

62  6

Blätter  aus  Eisenblech  mit
Malerei  versehen  .  (C.  03)

154

Blätter  der  Pflanze  Mate
(C.  99)

62  4

Blätter  und  andere  Pflanzenteile ­
  in  Form  von  Sträussen
und  Kränzen

62  6

Blattgold  (C.  &amp;amp;2,)1485u.l65
Blattsilber  ....  (C.  85)  1485  u.  165
Blaue  Farbe  auf  Papierblättchen ­
  aufgetragen
(C.  09)  130
Blaufuchsfelle  56  1
Blech  (siehe  auch  Eisenund
  Stahlblech).
Blech,  Eisenblech  140  3  u.  4
Blech,  Stahlblech  142  3  u.  4
Blech,  Weissblech  141
Blech,  verzinntes  141
Blechbüchsen,  für  Fischkonserven, ­
  über  Archangelsk
zollfrei  Anm.  154
Bleche,  Metall-,  ver  ilberte
und  vergoldete  149  4a

33*
        <pb n="527" />
        516

Art.  11.  Punkt
Blechemballagen  mit  ausländischen ­
  Firmenbeze.chnungen
  .  .  .  (C.  05  u.  06)  238
Blechfabrikate,  lackierte,
emaillierte,  verzinkte  und
mit  anderen  unedlen  Metallen ­
  überzogene  Waren
aus  Eisenblech,  alle  diese
auch  bemalt,  ausser  den
unter  P.  2  dieses  Art.  154
fallenden  ....  (C.03)  154  1
Blechfabrikate  zur  Knopffabrikation ­
  .  .  .  (C.  88)  154
Blechfabrikate  mit  Vergoldung, ­
  Malerei  oder  anderen
Verzierungen  .  .  (C.  02)  154  2
Blechgabeln,  ohne  Einfassung
(C.94)  158  1
Blechpennale  .  .  .  (C.84)  216
Blechwaren  aus  Eisenblech,
deren  Bemalung  oder
Emaillierung  eine  Nachahmung ­
  von  Marmor,
Eichenholz,  Nussbaumholz ­
  und  ähnlichen  Materialien ­
  bildet  .  .  (C.  03)  154

Blechwaren,  Waren  aus
Weissblech  154  1
Blei  in  Blöcken  und  Bruch  146  1
Blei,  essigsaures  112  1
Blei,  Hart-  146  3
Blei  in  Rollen,  Blechen,
Draht  und  Röhren  (C.  06)  146  2
Blei,  schwefelsaures,  in
trockenem  Zustande  (C.  95)  112  9
Blei,  schwefelsaures,  in  Oel
(C.  95)  137
Blei,  Waren  aus  —  ausser
den  besonders  genannten  164
Bleiasche  146  1
Bleibleche  146  2
Bleibleche,  verzinnte  .  .  .  144  2
Bleibleche,  verzinnt  und  mit
Earbe  oder  farbigem  Lack
überzogen  ....  Anm.  144
Bleichlauge  107
Bleidraht  146  2
Bleierze  138  2
Bleierze  (Ausfuhr)  4
Bleiglätte  146  1
Bleimennige  132
Bleischrot  164
Bleiseife,  harzhaltige  ....  112  1
Bleistifte  .  ...  (u.  C.  11)  21Q
Bleistifte  aus  Metall  zum
Gravieren  ...  (C.  89)  161  2
Bleistifthalter  216

Art.  u.  Punkt
Bleistifthalter  aus  edlen  Metallen ­
  Anm.  1  216
Bleistiftspitzer  216
Bleiweiss  131
Bleizucker  1121
Blöcke  aus  Holz  58  lc  u.  2
Blumen,  in  Form  von
Sträussen  und  Kränzen  .  62  6
Blumen,  abgeschnittene,
frisch  oder  getrocknet,  auch
gefärbt  .........  62  6
Blumen,  frische,  in  Packen
von  höchstens  25  Pfd.  .  .  62  6
Blumen  aus  Eisenblech,
mit  Malerei  versehen
(C.03)  154  1
Blumen,  künstliche,  aus  Porzellan ­
  und  Fayence,  Imitation ­
  von  Pflanzen,  auch
mit  Teilen  aus  anderen

Materialien  76  3
Blumen,  künstliche,  und
Teile  derselben  aus  Garn
und  Geweben,  auch  in
Verbindung  mit  anderen
Materialien  213  2
Blumen,  künstliche,  aus
Teilen  natürlicher  Pflanzen  213  3
Blumen  aus  Papier  ....  177  3
Blumen  aus  Porzellan  in
Gestalt  von  Broschen
(C.  83)  215  2
Blumenkohl,  frisch  5  5
Blumenkörbe'  aus  Flechtwerk ­
  64  2,3
Blumentee  20  2
Blumenwurzeln  62  5
Blumenzwiebeln  62  5
Blüten  zu  Sträussen  und
Kränzen  62  6
Blutlaugensalz,  gelbes  .  ,  .  100  1
Blutlaugensalz,  rotes  ....  100  2
Blutstein,  geschlemmt,  gebrannt ­
  oder  zerkleinert.  .  125  2a

Böden,  Fass-,  aus  Dauben
hergestellt  ...  (C.  06)  59  3
Böden,  Kessel-,eiserne  (C.  84)  140  3
Bogen,  für  Musikinstrumente  172  4
Bohlen  58  1
Bohnen  1
Bohnen,  grüne,  frisch  oder
getrocknet  5  5
Bohrer:  Gewindebohrer  .  .  161  1
Bohrmaschinen  für  Zahnärzte
(C.  07)  169
Bolus,  farbiger  125  2a
Bolus,  für  Schneider,  farbig
und  weiss  .  .  .  (C.84)  216
        <pb n="528" />
        517

Art.  u.  Punkt

Bolus,  weisser  .  .  (C.  gg)  65  i
Bolzen,  mit  Maschinen  zusammen ­
  eingeführt  (C.  g8)  167
Bomben  221
Bonbonnieren  aus  Pappe
(C.  og)  177  4
Boote,  zerlegt.  .  .  (C.  85)  59  u.  175
Boraoit  93  1
Borax  93  1
Borax,  gereinigten  Kristallen,
Pulver  und  wasserfrei
gemacht  93  3
Borax,  ungereinigt  ....  93  1
Bordüren  für  Tapeten  .  .  .  177  2d
Bormineralien  93
Borocalcit  93  1
Borsäure  mit  Beimischung
von  Kohle  .  .  .  (C.oy)  112
Borsäure,  gereinigt,  in  Kristallen, ­
  Pulver  und  als
Anhydrid  112  1
Borsäure,  ungereinigte  ...  93  2
Borsaures  Natron  93  1
Börsen  aus  Leder  57  3
Borsten,  Gegenstände  aus  —,
in  Fassung  aus  gewöhnlichem ­
  Holz  ohne  Furnierung
  46  2
Borstensurrogat  .  .  (C.  86)  45
Borten,  baumwollene,  durch
einfaches  Zusammenkleben ­

  stark  appretierten
Gespinstes  hergestellt
(C.g4)  183  2a
Borten,  elastische,  welche
Kautschukfäden  enthalten

Anm.  1  88
Borten,  halbseidene,  gewebte  197
Borten,  seidene,  gewebte  .  .  195
Borvaselin  ....  (C.n)  119
Böttcherarbeiten  59  3
Bottiche,  aus  Holz  (C.  86)  59
Bouquets  62  6
Bouquets  aus  Porzellan  und
Fayence,  auch  mit  Teilen
aus  anderen  Materialien  .  76  3
Bourre  de  soie,  Gespinst
daraus  185  2
Bourre  de  soie,  ungesponnen
und  ungekämmt  ....  180
Bourret  (C.  g4)  180  I
Brancard-Wagen  173  2
Branntweine  aus  Wein  und
Früchten  .  27
Bras  (C.  95)  Verz.  n.  d.  Stoff
Brauerpech  82
Brechnussbaum,  Samen  des
(C.  10)  62

Art.  u.  Punkt

Brechweinstein  ......  111  2
Brenngläser  169  1
Brennholz  58  la

Brennspiritus  mit  Beimischung ­
  von  Seife  in  fester  Form  27
Brettchen,  mit  Papier  beklebte, ­
  mit  Zeichnungen
die  mit  der  Hand  ausgeführt ­

  sind  .  .  .  (C.96)  178  la
Bretter  58  1  u.  2
Bretter  als  Unterlage  für
Telephone.  ...  (C.06)  61
Brieftaschen  aus  Leder  .  .  57  3  u.  5
Brieftauben  ....  (C.  og)  40
Briefumschläge  177  3
Briefe,  im  Auslande  gedruckte ­
  ....  (C.  05)  178
Brillen  in  Fassung  aus  Edelmetallen ­
  ....  Anm.  170
Brillen  in  Fassung  aus  kostbaren ­
  Materialien  .  Anm.  170
Brillen,  in  gewöhnlicher
Einfassung  170
Brillengläser  169  1
Briketts  aus  Steinkohlenschutt ­
  (C.  85)  79
Brisling  (C.  gg)  37
Bristolkarton  177  1
Britanniametall  143
Britanniametall,  Erzeugnisse ­
  daraus  .  .  Anm.  163
Britanniametallwaren  ...  149
Brom  112  1
Bromammonium  112  9
Bromkalium  112  4a
Bromnatrium  112  4a
Bronze-Galanteriewaren  .  .  215
Bronzewaren  149
Bronzierpulver  aus  unedlen
Metallen  ....  (C.  95)  166
Broschierinstrumente  (Amerikanischer ­
  Buchbinder)
(C.  86)  153
Broschüren  ....  (C.  05)  178
Bruch  von  Ton  waren  (C.  06)  65  1
Brucheisen  140  1
Bruchreis  .  .  (C.96)  Anm.  2  2
Bruchstahl  142  I
Brückenteile  152
Brüsseler  Kohl  5  s
Buchbinder,  amerikanischer
(C.  86)  153  1
Buchbinderarbeiten  (C.  06)  177
Buchbinderarbeiten  ausser
den  unter  P.  1  d.  Art.  215
fallenden  .177  4
Buchdruckerschriften  ...  162  1
Buchdruck-Zubehör  ....  162
        <pb n="529" />
        518

Art.  u.  Punkt
Büchelchen  mit  Blattgold
und  Blattsilber  .  (C.  82)  148
Buchene  Fassdauben  mit
Reifen  in  die  baltischen
Häfen  u.  über  die  russischpreussische
  Grenze  eingeführt



Anm.  3

59

Buchenholz  ....

58  1

Buchenholzmöbel,  gebogene

61  2,  3

Bücher,  geistigen

Inhalts

(C.  88)

177

Bücher  der  heiligen

Schrift

von  der  Bibelgesellschaft
in  fremden  Sprachen  herausgegeben ­
  in  Einbänden
Anm.  178
Bücher,  Karten,  Pläne  usw.
in  Einbänden  .  .  Anm.  178
Bücher,  Kinder-  .  (C.  11)  178  2
Bücher,  Kinder-,  auf  baumwollenem ­
  Gewebe  (C.  10)  188
Bücher,  Kontor-  und  Kopier-,
in  Einbänden  177  4
Bücher  für  Kontorgebrauch  177  4
Bücher,  Scheck-  .  (C.  00)  177
Bücher  in  bulgarischer
Sprache  ....  (C.  10)  1782
Bücher  in  fremden  Sprachen  178  2
Bücher  in  kleinrussischer
Sprache  ....  (C.  09)  1783
Bücher  in  polnischer  und
litauischer  Sprache  (C.  06)  178
Bücher  in  ukrainischer
Sprache  ....  (C.  07)  178
Bücher  im  Auslande  in
russischer  Sprache  gedruckte ­
  1783
Büchereinbände  177  4
Büchereinbände,  zugerichtetes ­
  Leder  57  3
Büchsen  mit  ausländischen
Firmenbezeichnungen
(C.  05  u.  06)  238
Buchsen,  Waggon-,  aus
Eisen,  Gusseisen  und
Kupfer  hergestellt  und  in
getrennten  Teilen  eingeführt ­
  .  (C.  95)  Verz.  n.  d.  Stoff
Büffelhäute  54
Büffelleder  55  3
Bugsierdampfer  175  2
Bulb  Iron  ....  (C.  91)  140
Bürsten  aus  Haaren  und
Federn  in  Einfassung  aus
gewöhnlichem  Holz  (C.  99)  46  2
Bürsten  aus  vegetabilischem
Material  in  gewöhnliches
Holz  gefasst  .  .  (C.  99)  64  1

Art.  u.  Punkt

Büsten  aus  Kupfer  usw.  .  149  3
Büsten,  Mannequins  für
Schneiderinnen  aus  Papier-Mache
  (C.  86)  61
Büsten  aus  Terrakotta,  auch
mit  Lackfarben  und  Vergoldung ­
  versehen  ....  74  3
Büsten,  Wachs-  mit  einfachem ­
  Material  ausgestattet, ­
  wenn  sie  sich
als  Ware  qualifizieren
(C.  95)  215
Butter,  Kuh-  und  Schaf-  .  36
Butterausscheider  oder  Separatoren ­
  (C.  94)  167  4
Butterbearbeiter  .  (C.  94)  167  4
Butterschläger  .  .  (C.  94)  167  4
C.
(Siehe  auch  unter  K.)
Cabriolets  173  lb
Cabs  .  173  lb
Cachou  126
Cadmium  143
Cadmiumwaren  ......  149
Calcium,  Chlor-,  imgereinigt  104  1
Calcium,  kohlensaures,  präzipiert
  (Fussnote)  ......  104  2
Calciumcarbid  112  1

I  Campeche  ....  (C.  10)  137
Candlenuts  (Kerzenbeeren),
fette  Samen  .  .  (C.09)  62  3
Caput  mortuum  125  2a
Carnallit  (natürliches  Stassfurter
  Salz)  ...  (C.  93)  89
Casse-tete’s,  Hand-,
(C.  89)  Verz.  n.  d.  Stoff
Cerebos  Tafelsalz  .  (C.09)  112  9
Ceresin  .  .  (C.  06,  07  u-  10)  52  2
Cerise,  in  nicht  kristallischer
Form  (C.  75)  135
Ceylon-Tee  ........  20  1
Chagrinimitationen  aus
baumwollenem  Zeug,  für
Buchbinder  .  .  (C.  84)  187
Chagrinleder  55  2
Chalwa  24  2
Champagner  28
Champignons  in  Essig,  Oel
und  Salzlake  14  2
Champion,  Nährmittel,  besonders ­
  präpariertes  (C.oi)  3
Charabancs  173  lb
Chemische  Apparate  aus
Platin  (C.86)  148  8
Chemische  Erzeugnisse  aller
Art  in  dosierter  Form  .  .  113
        <pb n="530" />
        Chemische  Zündhölzchen  .  .
Chenille,  baumwollene,  auf
Webstühlen  hergestellt
(C.  96)
Chenille,  seidene  und  halbseidene ­
  in  jeder  Form  .  .
Chenille,  nicht  als  Grundmaterial ­
  (C.  03)  Verz.  n.
Chevreau  ....  (C.  92)
Chevreauleder
Chilesalpeter
Chinchillafelle
Chinesische  Erdnüsse  .  .  .
Chinesische  Tusche,  flüssige
Chinin  und  Chininsalze
(C.06)  112  2
Chloral  115
Chloralhydrat  115
Chlorammonium
Chlorbaryum  112  1
Chlorcalcium,  ungereinigt
Chloräthyl  ....  (C.06)
Choreisen
Chlorkalium
Chorkalk
Chlormagnesium,  ungereinigt
Chloroform
Chlorophyll  ...  (C.  07)
Chlorzink
Chokolade  mit  Zucker  und
ohne  Zucker
Christbaumlichte,  mit  arsenhaltigen ­
  Farben  gefärbt
(C.92)  53  u.  231
Christbaumschmuck
Glas,  auch  mehrfarbig,
vergoldet,  versilbert,  auch
in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen
Chistbaumschmuck
Pappe  (C.  09)
Christbaumschmuck  aus  vergoldetem ­
  und  versilbertem
Lahn  (C.  98)
Chromeisen  ....  (C.  91)
Chromkali
Chromnatron
Chrompik
Chromsäure
Chromsaure  Salze
ClichCs
Cochenille  in  jeder  Form
Cochenille-Karmin
Cochenille-Präparate

104  1
112  9
112  1
89
107
104  1
115
134  1
109  2

Craquelb  (Eisglas)  77  4
Cyanbaryum  112  4c
Cyankalium  112  4c
Cyannatrium  112  4c
Cyansalze  1124

Dachpappe,  geteerte  ....
Dachpappe  in  Rollen  (C.  10)
Dachschindeln  .  .  (C.  oy)
Dachziegel  jeder  Art  (s.  Ziegel)
Dachziegel  mit  einer  rhomboidischen
  Relieffigur  in  der
Mitte  (C.09)
Damengurte,  aus  Metalldraht ­
  .  .  .  (C.  94)  Verz.  n.
Damengurte  aus  Rauschgoldbändem
  ....  (C.91)
Damengürtel,  aus  Seidenplüsch ­
  und  halbseidenem
Atlas  zusammengenäht,
mit  Zwischen  läge  aus
Papier  und  Spangen  (C.  87)
Damenhüte  und  anderer
Kopfputz  jeder  Art,  mit
Besatz  aus  Bändern,  Blumen, ­
  Federn  u.  dergl.  (vgl.
Anm.  1  zu  210)
Damenschuhwerk,  fertiges
(Pantoffeln).  .  .  (C.  10)
Damenstrohhüte
Damentaschen,  lederne  .
Dampfdraisinen
Dampfdreschmaschinen
Dampffeuerspritzen  .  .
.Dampfmaschinen
        <pb n="531" />
        520

Art.  u.  Punkt
Dampfpfeifen  zu  Dampfkesseln ­
  .  .  •  152
Dampf  pflüge  167  6
Dampfschiffe  175
Dampfturbinen  .  .  (C.o6)  167
Dampfwaggons  167  lb
Därme,  bearbeitete,  von
Ochsen  und  anderen
Tieren  (C-99)  55  3
Därme,  Schafs-,  zum  Anfertigen ­
  von  Saiten  (C.  86)  44
Därme,  Schweins-  234
Darrmaschinen  .  .  (C.  94)  167  4
Datteln,  getrocknet,  nicht
in  Zucker  7
Daunen,  ausser  den  besonders
genannten  47
Decken,  besäumt,  P.  7  u.  8
d.  gern.  Anm.  zu  d.  Art.  183
bis  209  (C.  06)  209
Degras  51  3
Dekorationen  für  Theater
(C.  83)  178  l
Dekorationspflanzen,  künstliche ­
  213  2  u.  3
Delphinenfelle  56  4
Demijohns  73  2
Dermatoid  (C.02)  Verz.  n.  d.  Stoff

Desinfektionsseife  von  Jays
(C.  86)  120  1
Destillationsprodukte,
flüssige,  der  Naphtha  .  .  85
Dextrin  4
Diäthylanilin  und  seine  Nitrosoverbindungen ­
  ....  1127b
Didier,  weisser  Senf  (C.  09)  62  3
Dielenläufer,  aus  Jute,  Manilahanf ­
  usw.  .  .  Anm.  1  191
Dielenläufer  aus  Kokosfasern
Anm.  1  191
Dielenläufer,  aus  vegetabilischem ­
  Material,  gefärbte
oder  lackierte  64  lb
Dielenläufer,  aus  vegetabilischem ­
  ,  Material,  ungefärbte ­
  64  la
Dimethylanilin  und  seine
Nitrosoverbindungen.  .  .  112  7b
Dinas  72  3a
Dochte  s.  Art.  53.
Dochte,  Baumwollen-,  aus

rohem  ungebleichtem  Garn
mit  farbigen  Längsfäden

(C.  91)

187

Docks,  schwimmende

Anm.  3

175

Dolomit

(C.  96)

83  2

Doppelfernrohre  .  .

170

Art.
Doppelmatten  aus  Seegras
(C.  93)
Doppelmatten  aus  vegetabilischem ­
  Material,  gefärbte
oder  lackierte
Doppelmatten  aus  vegetabilischem ­
  Material,  ungefärbte ­

Doppelsalze  von  Alkaloiden
und  Alkalimetallen  (C.08)
Doppelsalze  von  Fluornatrium, ­
  Fluor-Aluminium,
Natrium  -  Fluor  -  Selikat
u.  dergl  (C.  oy)
Draht
Draht  aller  Art,  verzinnt,
verzinkt  oder  mit  anderen
gemeinen  Metallen  überzogen. ­
  .  .  (C.  92)  Anm.
Draht  aus  Eisen  und  Stahl:
in  einer  Stärke  oder  mit
einem  Durchmesser  von
6%  mm  bis  einschliesslich ­
  1  mm
dünner  als  1  mm  bis
0,5  mm  einschliesslich  .
dünner  als  0,5  mm  bis
0,3  mm  einschliesslich  .
Draht,  dünner  als  0,3  mm  .
Draht  aus  Gold  und  Silber
Draht  aus  Kupfer,  aus  Legierungen ­
  und  aus  allen
in  Art.  143  genannten
Metallen  und  Metalllegierungen ­
  in  einer  Stärke
oder  mit  einem  Durchmesser ­
  von  12,5  mm  bis
einschliesslich  0,5  mm  .  .
dünner  als  0,5  mm  bis
0,2  mm  einschliesslich  .
dünner  als  0,2  mm  .  .
Draht  aus  Kupfer  mit  eingewalzten ­
  Mustern  (C.  99)
Draht  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen ­
  und  allen  im
Art.  143  genannten  Metallen ­
  u.  Metallegierungen
(auch  in  Form  eines
Bündelchens  oder  Seiles)
mit  Gespinnstoffen,  Guttapercha, ­
  Kautschuk  oder
anderen  gemeinen  Materiahen ­
  überzogen  ....
Draht  aus  einer  Legierung
von  Zinn  und  Blei  (C.  10)

Punkt
64  1
64  lb
64  la
112  2
112  1
155
155
155  la
155  lb
155  lc
155  14
148  6

155  2a
155  2b
155  2c
155  2

156  2c
155  2
        <pb n="532" />
        521

Art.  u.  Punkt
Draht  mit  Seide,  auch  gemischt ­
  mit  anderen  Gespinnstoffen
  überzogen
Anm.  156  2
Draht  aus  unedlem  Metall,
vergoldet  und  versilbert  149  4a
Draht  —  Stacheldraht  .  .  .  156  lb
Drahtfabrikate,  überzogen
mit  Seide  .  .  .  Anm.  156  2
Drahtgewebe  aus  Eisen  mit
Leinölfirnis  überzogen
(C.92)  156  la
Drahtgewebe  aus  Eisen  und
Stahl  aller  Art  .  (C.  94)  156  la
Drahtgewebe  aus  Kupfer  und
aus  Kupferlegierungen  .  .  156  2b
Drahtglas  77  6c
Drahtnägel  156  lb
Drahtnägel  aus  verschiedenem
Material  .  .  (C.  93)  Verz.  n.  d.  Stoff
Drahtseile  156  lc
Drahttrossen  .  .  .  Anm.  3  175
Drahttrossen  156  lc
Drahtwaren  ...  (C.  00)  156
Drahtwaren  aus  Eisen  und
Stahl  aller  Art  mit  Ausnahme ­
  der  besonders  genannten ­
  156  la
Drahtwaren  aus  Kupfer
und  Kupferlegierungen,
aller  Art  156  2a
Drahtziehbretter  .  (C.09)  167  7
Draisinen,  Dampf-  ....  167  lb
Draisinen,  Eisenbahn  —
ohne  Dampfmotoren
(C.  93)  167
Dreohslerarbeit,  kleine,  aus
Holz  aller  Art  im  Gewicht
von  1  Pfd.  und  weniger
für  1  Stück  .  .  Anm-  1  61  2
Drechslerarbeit,  aus  Holz  .  61  1,2,  3
Drechslerarbeit,  aus  Holz,
mit  Verzierungen  aus
anderem  Material  ....  61  4
Drechslerarbeit  aus  Stein  .  70  1
Dreifüsse  (C.  06)  153  1
Drell  aus  Jute,  Flachs,  Hanf  192  2
Dreschmaschinen  (C.  0711.09)  167  5
Dreschmaschinen  ausser  den
besonders  genannten  (C.94)  167  4
Dreschmaschinen,  Dampfdreschmaschinen, ­
  komplizierte ­
  mit  Schlägertrommeln, ­
  bei  denen  die
Länge  der  Schläger  mindestens ­
  4  Fuss  3  Zoll  beträgt ­
  167  6

Art.  u.  Punkt

Dreschmaschinen,  Dampfdreschmaschinen ­
  mit  Stifttrommeln ­
  von  mindestens
40  Zoll  Länge  167  6
Droschken  173  lb
Droschken,  Renn-,  auseinandergenommen ­
  ohne
Räder  (C.  94)  173  lb
Druckknöpfe,  kupferne  in
zugerichteter  Gestalt  und
nicht  voneinander  getrennt ­
  (C.  86)  149
Druckmaschinen,  typographische ­
  u.  lithographische  167  lb
Drucksachen  in  bulgarischer
Sprache  ....  (C.  10)  178  2
Drucksachen  in  litauischer
Sprache  ....  (C.  10)  178
Druckschriften,  in  fremden
Sprachen  ...  (C.  88)  177
Druckschriften,  in  russischer
Sprache  178  3
Düngemittel  41
Dünger,  natürlicher  ....  41
Düngerstreumaschinen
(C.  94)  167  4
Düngkomposte  41  3
Dynamit  Anm.  b  220
Dynamo  -  elektrische  Maschinen ­
  1673
Dynamo  -  elektrische  Maschinenteile ­
  .  .  1  .  .  .  167  10

E.
Eau  de  Menthe  de  Dalmahoy
(C.  07)  27
Edelmetallpräparate  ....  110
Edelsteine  und  Halbedelsteine, ­
  natürliche  u.  künstliche, ­
  echte  Steine,  nachahmende, ­
  unbearbeitet  oder
geschliffen  .  (C.  99  u.  09)  67
j  Edelsteine  und  Halbedelsteine ­
  in  Edelmetall  gefasst ­
  (s.  Anm.  67)  ....  148
Eggen  (C.94)  167  4
j  Eicheln,  gebrannt,  in  Pulverform ­
  (C.  09)  18  2
j  Eicheln,  gebrannt,  in  Stücken,
doch  ohne  Beimischung
von  Kaffee  17
Eichenholz  58  1
Eichhörnchenfelle  56  2
I  Eichhornschwänze  .  .  Anm.  56
!  Eier  39
        <pb n="533" />
        522

Art.  u.  Punkt

Eierkisten,  hölzerne,  zur
Ausfuhr  von  Eiern  aus
Russland  bestimmt  Anm.  2  59
Eigelb,  vom  Eiweiss  getrennt
(C.  09)  87  3
Eimer,  hänfene  194
Eimer,  aus  Leder  57  6
Einbände  für  Bücher  und
Albums,  von  den  letzteren
besonders  eingeführt  .  .  .  177  4
Eingemachtes  24  1
Einmachegläser  77
Einsätze,  Nachahmungen
aus  baumwollenem  Gewebe ­
  (C.  84)  187
Einsätze,  gewebte  .  (C.  g4)  187
Einsatzschlösser  153  2
Einschlagepapier,  dünnes  .  .  177  2f
Einspritzapparate(Inj  ektoren)  167
Eisbrecher  für  Seehäfen
Anm.  3  175
Eisen  140
Eisen,  B-  140  3
Eisen,  T-  140  3
Eisen,  Doppel-T-  140  3

Eisen,  Z-  und  von  anderen
ähnlich  geformten  Querschnitten, ­
  ausser  Winkeleisen, ­
  welches  n.  P.  1  des
Art.  140  verzollt  wird  .  .  140  3
Eisen,  Band-  und  Sortenjeder
  Art  ....  (C.  gi)  140  1
Eisen  in  Bändern  .  (C.  94)  140  I
Eisen  als  Bruch  1401
Eisen,  Chlor-  112  1
Eisen  in  Luppen  140  1
Eisen,  Millbars  140  1
Eisen  in  Platten,  über  46  cm
breit  140  3
Eisen  in  Puddlingsstücken
oder  Blöcken  140  1
Eisen-Pulver  1401
Eisen,  dünnsortiges,  stärker
als  6y 4  mm  bis  12y 2  mm
einschliesslich  140  3
Eisen,  6*4  mm  und  weniger
stark  Anm.  140
Eisen,  Fasson-  .  .  (C.  gi)  140  3
Eisen,  mit  Figuren  an  der
Oberfläche  ...  (C.  91)  140
Eisen,  Gusseisen,  verarbeitet  150  1  u.  3
Eisen,  Hufeisennägel  (C.  gi)  140
Eisen,  Equipagenfeder-  (C.gi)  140
Eisen,  Kerbeisen  140
Eisen,  Sorten-  jeder  Art,  in
einer  Breite  oder  Höhe
von  mehr  als  46  cm,  sowie ­
  in  einer  Stärke  oder

Art.  1
mit  einem  Durchmesser
von  18  cm  und  darüber  .
Eisen,  Stab-  und  Sorteneisen
Eisen-  und  Stahldrahtgewebe
aller  Art  ....  (C.  g4)
Eisen-  und  Stahldraht  .  .  .
Eisen-  und  Stahlwaren,  geschmiedet, ­
  gestanzt,  gegossen, ­
  unbefeilt  oder  mit
Befeilung  an  den  Seiten
und  Rändern,  jedoch  ohne
weitere  Bearbeitung,  ausser
den  besonders  genannten
Eisen-  und  Stahldrahtwaren,
auch  verzinnt  oder  verzinkt, ­
  mit  Gespinststoffen
oder  Guttapercha  überzogen ­

Eisen-  und  Stahldrahtwaren
aller  Art
Eisen-  und  Stahlfabrikate,  bearbeitete, ­
  auch  mit  Teilen
aus  Leder  oder  verschiedenen ­
  Stoffen  .  .  (C.  99)
Eisen-  und  Stahlwaren,  mit
Ausnahme  der  besonders
genannten,  bearbeitet,  abgedreht, ­
  poliert,  geschliffen,
bronziert,  mit  Teilen  aus
Holz,  Kupfer  und  dessen
Legierungen  oder  auch
ohne  solche
Eisen-  und  Stahlnadeln  .  .
Eisen-  und  Stahlschienen
(C.  g8)  140  2
Eisen,  Weissblech
Eisen,  Winkel-  (s.  140  3)
(C.gi)
Eisenbahndraisinen  ohne
Dampfmotoren  .  (C.  93)
Eisenbahnwagen
Eisenblech  jeder  Art,  x / 2  mm
und  darüber  stark  (C.  94)
Eisenblech,  weniger  als  y 2  mm
stark  (C.  94)
Eisenblech,  Bestimmung  der
Stärke  nach  dem  Gewicht
(C.  94)
Eisenblech,  gewellt  und
gauffriert  ....  (C.  04)
Eisenblech,  verzinntes  (Weissblech) ­

Eisenblech,  mit  Farbe,  Lack,
Zink,  Kupfer,  Nickel  und
anderen  gewöhnlichen  Metallen ­
  überzogen

1.  Punkt
140  3
140  l
156  la
155  1

151
156  lc
156  Ia
153

153
157
u.  142  2
141
140  1
167
174
140  3
140  4
140
140
141
141
        <pb n="534" />
        523

Art.  u.  Punkt
Eisenblech,  in  Form  eines
Zylinders  zusammengebogen ­
  (C.  09)  152  I
Eisenblech,  Kesselschmiedearbeiten ­
  aus  152  I
Eisenblech,  Kränze,  Blumen
usw.  aus  ....  (C.  03)  154
Eisenblechplättchen,lackierte,
für  die  Photographie,  mit
lichtempfindlicher  Masse
gedeckt  ....  (C.  96)  1541
Eisendraht,  als  Bandage  von
Lumpenballen  .  (C.  86)  176
Eisendrahtgewebe,  mit  Leinölfirniss ­
  überzogen  (C.  92)  156
Eisenerze  über  polnische
Zollämter  (Ausfuhr)  Anm.  5
Eisenkies  ....  Anm.  2  138  1
Eisenschienen  ...  (C.  98)  1402
Eisenvitriol  oder  grüner  .  .  109  1
Eisen  waren  150—161
Eisenwaren,  nicht  besonders
genannt  153
Eiserne  Betten,  mit  Drahtnetzen ­
  usw.  .  .  (C.  8y)  153
Eiserne  Schatullen,  mit  Seide
ausgestattet  .  .  (C.  92)  154  2
Eismaschinen  167  lb
Eismaschinen  zur  Herstellung
von  Gefrorenem,  in  der
Hauswirtschaft  gebrauchte
(C.  10)  150  3
Eiweiss,  vom  Eigelb  getrennt
(C.  09)  87  3
Eiweissstoff  jeder  Art  ...  87  3
Ekonomeiser  aus  schmiedeeisernen ­
  Röhren  .  (C.  10)  152  1
Ekonomeiser  aus  gusseisernen
Röhren  ....  (C■  10)  167  la
Elektrizitätsapparate  und
Vorrichtungen  ....  167  3  u.  169
Elektrizitätsleiter,  metallische
(C.io)  156  2
Elektromotoren  167  3
Elektromotoren  mit  einer
Ventilationseinrichtung  auf
der  Achse.  .  .  .  (C.09)  167  3
Elevatoren  für  Dreschmaschinen ­
  ...  (C.94)  1674
Elfenbein  68
Elfenbeingegenstände.  .  .  .  215  1
Elixiere  1192
Ellernholz  58  1
Email  in  Stücken  und  in
Pulver  68
Emballagen  mit  ausländischen ­
  Firmenbezeichnungen ­
  .  .  .  (C.  03  u.  06)  238

Art.  u.  Punkt
Emissionen  (Ausfuhr)  ...  8
Enden  von  Baumwollenfäden  179  1
Enden,  wollene  181
Endstücke  für  Ladestöcke
(C.  86)  159
Equipagen  ....  (C.06)  173
Equipagenfedereisen  (C.  91)  140
Equipagenkörbe  (s.  Kästen
für  Fuhrwerke)  64  2  u.  3
Erbsen  1
Erbsen,  grüne,  frisch  oder
getrocknet  5  5
Erdbeeren,  frische  61
Erde,  Färb-  .  125  2a
Erde,  Garten-  232
Erde,  Infusorien-  66  1
Erde,  Santorin-  65  4
Erden,  n.  bes.  genannte  für
Fabrikbetriebe
Erdhauen
Erdnüsse,  chinesische  .  .  .
Erlenholz
Erntemaschinen  .  .  (C.94)
Ersatzteile  von  Maschinen,
Apparaten,  Vorrichtungen
Erze,  metallische  und  mineralische, ­
  ausser  Graphit
und  Bleierz
Erze,  mit  mehr  als  %  %
Silbergehalt  .  .  .  Anm.  4
Erzeugnisse  —  s.  Fabrikate.
Erzeugnisse,  bedeckt  mit
Alabaster,  der  als  Relief  auf
Holz  angebracht  ist,  wenn
sie  das  Aussehen  gedrechselte ­
  oder  geschnitzter
Holzarbeit  haben  Anm.  1  61  3
Erzeugnisse  mit  Beimischung
von  Torf  .  .  (C.  94)  Verz.  n.  d.  Stoff
Erzeugnisse,  feuerfeste  ...  72  3
Erzeugnisse  aus  grobem  Filz,
gezupftem  Tauwerk,  gestampftem ­
  Papier,  ausser
den  z.  P.  3  d.  Art.  177  gehörenden, ­
  wenn  sie  das
Aussehen  von  gedrechselter
oder  geschnitzter  Holzarbeit ­
  haben  .  .  Anm.  1  61  3
Erzeugnisse,  tierische,  in
der  Heilkunde  gebraucht,
nicht  besonders  genannte  .  44
Erzeugnisse,  in  welchem
Seiden-Chenille  nicht  das
Grundmaterial  bildet  (C.  03)
Verz.  n.  d.  Stofi
Erzeugnisse  aus  blauem,  in
der  Masse  gefärbtem  Glase
(C.  09)  77  4b

66  1
160  2
11  1
58  1
167  4
167

138

138
        <pb n="535" />
        524

Art.  u.  Punkt
Erzeugnisse  zur  Beförderung
von  Eabrikmaterial  (C.  io)  191
Erzeugnisse  aus  Borsten  .  .  46  2
Erzeugnisse,  chemische,  pharmazeutische, ­
  nicht  besonders ­
  genannt  .  (C.gi)  112  9
Erzeugnisse  aus  Eisenblech,
ohne  Verzierungen,  mit
einer  dünnen  Zelluloidschicht ­
  bedeckt  .  (C.og)  154  1
Erzeugnisse  aus  gerauhten
wollenen  Teppichstoffen
(C.  io)  203
Erzeugnisse  aus  Knochen,
Weissblech,  Kupfer  zur
Herstellung  von  Knöpfen
(C.  io)  212
Erzeugnisse  aus  Korkabfälle  60  3
Erzeugnisse  aus  Korkholz  .  60  2
Erzeugnisse  aus  künstlicher
Seide  (C.  io)  185  2
Erzeugnisse  aus  künstlicher
Seide,  gestrickte  (C.  og)  205  u
Erzeugnisse  aus  einer  Legierung ­
  von  Zinn  und  Blei
(C.  og)  149
Erzeugnisse  aus  Marienglas
(C.  gg)  215  2
Erzeugnisse,  röhrenförmige,
gusseiserne,  die  einen  Bestandteil ­
  einer  Dampf-  oder
Wasserheizanlage  bilden
können  (C.  io)  150  3
Erzeugnisse  aus  Stahl,  zum
Eisenbahngeleise  gehörend
(C.  og)  142  2
Erzeugnisse  aus  vegetabilischem ­
  Material  mit  Seide
(C.  gg)  215  i
Erzeugnisse  aus  verschiedenen
nicht  metallenen  Kompositionen, ­
  wenn  sie  das  Aussehen ­
  von  gedrechselter
oder  geschnitzter  Holzarbeit ­

  haben.  .  .  Anm.  i  61  3
Eschenholz  58  1
Eselshäute  54
Eselsleder  55  3
Esmarch’sehe  Krüge  (C.84)  169  1
Espenholz  58  1
Essenzen  —  s.  Eruchtessenzen.
Essig  Anm.  31
Essig  jeder  Art  ausser
Toilettenessig  31
Essigpulver  (holzessigsaurer
Kalk,  ungereinigt)  ....  106
Essigsäure  108  4
Essigsaures  Blei  (Bleizucker)  112  1

Art.  u.  Punkt

Essigsaures  Natron,  auch
geschmolzen  112  1
Esswaren  mit  Beimischung
von  Zaccharin  .  (C.  00)  235
Esswaren,  nicht  besonders
genannte  39
Esswaren  jeder  Art,  Konserven ­
  in  luftdicht  verschlossenen ­

  Gefässen  ausser
den  besonders  genannten  13
Esswaren,  die  eine  Beimischung ­
  künstlicher  Süssstoffe ­
  enthalten  (verboten)
(C.  00)  235
Etageren  aus  Papiermache  215
Etiketten,  mit  ausländischen
Eirmenstempeln
(C.  05  u.  06)  238
Etuis  für  Galanterieartikel
Anm.  3  215
Etuis  für  Gold-  und  Silbersachen ­

  aus  einfachem
Material  oder  aus  Seidenplüsch ­
  (C.  g4)  215  1
Explosivstoffe  220
Explosivstoffe  (Ausfuhr)^«»».  9
Extrakte  134  2
F.
Fabrikate  —  s.  Erzeugnisse.
Fabrikate  aus  Bambus  und
Rohr.  .....  (C.g3)  61
Fabrikate  aus  Blech  und
Eisenblech  .  .  .  (C.  03)  154  1
Fabrikate  aus  Blei  und  Hartblei ­
  164
Eabrikate  aus  Borsten  ...  46  2
Fabrikate  aus  Eisen  und
Stahl,  bearbeitet,  abgedreht, ­
  poliert  usw.  .  .  .  153
Fabrikate  aus  Eisen  und
Stahl,  geschmiedete,  gestanzte ­
  usw.,  ohne  besondere ­
  Bearbeitung  ....  151
Fabrikate,  geflochtene  .  .  .  205  2
Fabrikate  aus  Gelatine  (C.  gg)  215
Fabrikate  aus  Gold  .  ,  ,  .  148
Fabrikate  aus  gummi  elasticum,
  Kautschuk  und  Guttapercha ­
  881,2
Fabrikate  aus  Holz  ....  61

Fabrikate  aus  Korkmasse,
mit  Jutestoff  unterklebt
(C.  88)  194
        <pb n="536" />
        525

194

149
215  2
148  8

57  3

214  2

151

Art.  u.  Punkt
Fabrikate  aus  Korkmasse,
mit  Reliefdarstellungen,  gefärbt, ­
  mit  Baumwollenstoff ­
  unterklebt  .  (C.86)
Fabrikate  aus  Kupfer  und
Kupferlegierungen  und  anderen ­
  unedlen  Metallen  .
Fabrikate  aus  Marienglas
(C.  99)
Fabrikate  aus  Platin  .  .  .
Fabrikate  aus  Sämisch-,
Glace-Leder,  Saffian,  Pergament ­

Fabrikate  aus  Schmelz,
Stickperlen  und  Wachsperlen ­

Fabrikate  aus  schmiedbarem
Guss,  bearbeitete
Fabrikate  aus  Spinnstoffen:
Tücher,  Servietten,  Tischtücher, ­
  Decken,  Gardinen,
Stores  und  andere,  P.  7  d.
gern.  Anm.  zu  d.  Art.  .  .  183—209
Fabrikate,  dieselben  besäumt
aber  ohne  Besatz  (C.o6)
P.  8  d.  gern.  Anm.  zu  d.
Art  183—209
Fabrikate,  dieselben  besetzt
(aber  nicht  bestickt)  mit
Seide,  unechtem  oder
echtem  Gold  und  Silber,
Spitzen,  Tüll  jeder  Art  und
anderen  Materialien  (C.o6)
P.  8  d.  gern.  Anm.  zu  d.
Art.
Fabrikate,  ausser  den  besonders ­
  genannten,  aus  unedlen ­
  Metallen,  vergoldet,
versilbert  oder  in  Verbindung ­
  mit  wertvollen  Materialien, ­
  ausser  den  unter

183—209

Art.  215  fallenden  ....

149  4

Fabrikate

aus  vegetabilischem

  Material  mit  Seide

besetzt  .

....  (C.99)

215  1

Fabrikate

aus  Wachstuch

und  Wachsleinewand.  .  .

194

Fabrikate

aus  Wedgewood-Ton

  .  .

....  (C.86)

75

Fabrikate

aus  Zink  und

deren  Legierungen  ....
Fabrikgerätschaften,  wie:
Töpfe,  Krüge,  Flaschen,
Behälter,  Ballons,  Kühler,
Abzugshähne  und  ähnliche
aus  aufgeweichter  (Stein-)
Masse

163  1,2,3

73  2

Art.  u.  Punkt

Fabrikmaschinen,  eiserne
(C.  10)

167  la

Fächer  .  .  .

215  2

Fackeln.  .  .
Fackeln,  mit

Bengalpulver

53

gefüllt  .  .
Fackeln  zum

.  fC.96u.97)
Vertilgen  der

53

Schädlinge

167

Fagoneisen  .
Fahrkarten

für  Strassen-140

  3

bahnen  .  .

.  .  .  (C.06)

178  3

Fahrräder

.  .  .  (C.06)

173  3

Fahrräder  für  Kinder  (C.  8y)
Fahrräder,  zweirädrige  .  .  .
Fahrräder,  dreirädrig.  .  .  .
Fahrräder,  vierrädrig.  .  .  .
Fahrräder,  zusammengesetzte,
unvollständige  .  (C.  99)
Fakrradteile
Fahrscheine  für  Strassenbahnen
  (C.  06)
Fahrzeuge,  elektrische  .  .  .
Fallen  zum  Einfangen  von
schädlichen  Säugetieren  u.
Vögeln
Farbe  aus  dem  Auszug  von
blauem  Sandelholz  (C.  10)
Farbe,  blaue,  auf  Papierblättchen ­
  aufgetragen  (C.  09)
Farbe  aus  künstlich  bereitetem ­
  Eisenoxyd  ....
Farbe,  organische  .  (C.09)
Farben
Farben,  Anilin-  (Fuchsin)
(C.  75)
Farben,  jeder  Art,  nicht  besonders ­
  genannte,  zerrieben
in  Wasser,  leimigen  Lösungen, ­
  Oel  usw
Farben  mit  Beimischung
von  Stoffen,  die  das
Trocknen  beschleunigen  .
Farben,  Kupfer-,  darunter
auch  Grünspan  und  Arsenik-Kupferfarben. ­
  .  .  .
Farben,  feine  Miniaturfarben
in  Näpfchen  und  Schalen
aus  Fayence  oder  Porzellan,
in  Tuben  und  Zinnhülsen
Farben,  Miniatur-,  in  Tafeln,
Pulver,  auf  Muscheln  und
in  Gläschen
Farben,  Miniatur-,  welche  in
eigens  für  dieselben  eingerichteten ­
  Kästchen  ein-215


173  3a
173  3b
173  3c
173  3
173  6
178  3
167  lb

167
137
130
125  2a
135
125—137
239

137

137

133

136

136
        <pb n="537" />
        526

Art.  u.  Punkt

geführt  und  mit  diesen
verkauft  werden  .  Anm.  136
Farbenballen  für  Stempel
(C.  95)  216
Farberden,  Kasseler,  Siena,
Veroneser,  geschlemmt,
gebrannt  oder  zerkleinert  125  2a
Färberröte,  gemahlene  ...  127
Farbholz  in  Scheiten  und
Klötzchen  125  la
Farbholz,  zerrieben  und  zerkleinert ­
  125  lb
Farbpräparate  134
Farbstifte  216
Farbstoffe  aller  Art,  nicht
besonders  genannt  ....  137
Farbstoffe,  gemischt  mit
nicht  färbenden  Stoffen
Anm.  135
Farbstoffe,  natürliche  ...  125
Farbstoffe,  natürliche,  mineralische, ­
  auch  geschlemmt,
gebrannt  oder  zerkleinert  125  2a
Farbstoffe,  natürliche,  vegetabilische, ­
  ausser  den  besonders ­

  genannten,  nicht

zerkleinert  125  la
in  Pulverform  125  lb
Farbstoffe,  organische,  synthetische ­
  (Pigmente)  aller
Art  135

Farbstoffe,  Ware  aus  einem
organischen,  synthet.  —
(C.  io)  135
Farbstoffextrakt  aller  Art,
nicht  besonders  genannt  1341
Farbstoffextrakte  jeder  Art
(ausser  den  besonders  genannten) ­

  134
Farbstoff  präparate  ....  134
Farbton  jeder  Art,  geschlemmt, ­
  gebrannt  oder
zerkleinert  125  2a
Faschinen  58  la
Fasern,  Nessel-  179  3

Fasern  von  Schwalbenwurz  179  l
Faserstoffe,  vegetabilische,
im  rohen  Zustande,  welche
Flachs  und  Hanf  ersetzen  179  3
Fassböden,  aus  Dauben  hergestellt ­

  (C.o6)  59  3
Fassdauben,  buchene,  mit
Reifen  .  .  (C.o6)  Anm.  3  59
Fassdauben,  aus  Eichenholz,
nicht  bearbeitet  .  (C.  83)  58  ld
1  assdauben,  fertige  (gefalzt
und  gehobelt)  59  3

Art.

u.  Punkt

Fässer,  eiserne  .

.  (C.88)

152

Fässer,  hölzerne,

von  brakierten

  Heringen

(C.  82)

59

Fässer  aus  verzinktem  Eisenblech,

  in  denen  Benzol  eingeführt

  ist  .  .

.  (C.io)

154  1

Fasskorken  .  .  .

60  2

Fassungen  ohne  Gläser  aus
gemeinen  Materiahen  zu
Brillen,  Lorgnetten,  Operngläsern ­
  170
Fausthandschuhe  zum  Boxen
und  Fechten  .  .  (C.09)  57  3
Fayenceblumen  76  3
Fayencefabrikate  mit  Porzellanteilen ­
  ....  (C.  87)  76  3
Fayence  waren  .  75
Federhalter  216
Federhalter  aus  edlen  Metallen ­
  Anm.  1  216
Federhalter  aus  Gummielasticum
  ....  (C.  83)  216
Federhalter,  metallene,  auch
getrennt  von  Stielen  (C.  83)  216
Federn,  ausser  den  besonders ­
  genannten  ....  47
Federn,  Schreib-,  aller  Art  216
Federn,  Spiral-  (Uhr)  (C.  92)  171  5
Federn  aus  Stahl,  zu  einem
Uhrmechanismus  gehörend
(C.  08)  171  s
Federn,  Strauss-,  Marabuusw

  Anm.  213
Federn,  für  Wagen  .  Anm.  173  5
Federn,  zugerichtete  ....  213  1
Federscheiben  für  Geschützlafetten ­
  .  .  .  .  (C.86)  152
Federschmuck  213
Feigen  7
Feilen  161  1
Feilenkörper,  unbehauene.  .  161  1
Feilen,  Schleif-,  aus  Schmirgel  714
Feldspat  in  unbearbeitetem
und  unzerkleinertem  Zustande, ­
  auch  gebrannt  .  .  66  1
Feldsteine  zum  Pflastern
der  Strassen,  auch  grob
bearbeitet  in  Form  von  Parallelepipeden
  oder  Würfeln  66  1
Felle,  gegerbte:  Siehe  Häute.
Felle  jeder  Art,  mit  Ausnahme ­
  der  besonders  genannten ­
  56  5
Felle  unbearbeitet  und  ungefärbt ­
  56  2
Felle,  auch  bearbeitet  oder
gefärbt  56  2
        <pb n="538" />
        527

Art.  u.  Punkt

Felle,  in  die  Häfen  des  Gouv.
Archangelsk  von  den
dortigen  Bewohnern  eingeführt
  56  4
Felle,  Bären  56  2
Felle,  Bisam-  56  2
Felle,  Bisam-,  gefärbte,  Anm.i  56
Felle,  Blaufuchs-  56  1
Felle,  Chinchilla-  56  l
Felle,  Delphinen-  56  4
Felle,  Eichhörnchen-  ...  56  2
Felle,  Fischotter-  56  2
Felle,  Fuchs-  56  1,4
Felle,  Iltis-  56  2
Felle,  Iltis-,  amerikanischer
Pekan-  56  1
Felle,  Känguruh-,  ungefärbte,
auch  bearbeitet  56  2
Felle,  Kaninchen  .  Antn.  I  56
Felle,  Luchs-  56  2
Felle,  Marder-  561,4
Felle,  Opossum-,  ungefärbte,
auch  bearbeitet  56  2
Felle,  Opossum-  .  .  Antn.  i  56
Felle,  Panther-  56  2
Felle,  Renntier-  56  4
Felle,  Robben-  56  2
Felle,  Schaf-  und  Ziegen-,
unbearbeitet  und  ungefärbt  56  3
Felle,  Schwarzfuchs-  ....  56  l
Felle,  Seebären-,  junger,  ausgezupfte ­
  56  1
Felle,  Seebären-,  nicht  ausgezupfte ­
  56  2
Felle,  Seebiber-  56  1
Felle,  Seehund-  56  2,4
Felle,  Tiger-  56  2
Felle,  Walross-  56  4
Felle,  Waschbären-  ....  56  2
Felle,  Waschbär-  .  Anm.  i  56
Felle,  Wolf-  56  2
Felle,  Zickelfelle  56  3
Felle,  Ziegen-  56  3
Felle,  Zobel-  56  1
Fernet  Branca,  Getränk
(C.  08  u.  og)  27  2
Ferromangan  in  Messein,
Bruchstücken  und  Feilspänen ­

  ....  (C.gi)  1392
Fettsäuren,  Bestimmung  der
(Fussnote)  51
Feuchtigkeitsgehalt  des
Garnes  ....  (C.  oy)  183
Feuer,  bengalisches,  für  das
Zimmer  .  .  .  .  (C.  86)  215  2
Feuerspritzen,  Dampf-  .  .  167  1c
Feuerspritzen,  Hand-  .  .  .  167  1b

Art.
Feuerstein,  in  Form  von
Schleifscheiben,  Steinen,
Platten
Feuerstein,  unbearbeitet  und
in  unzerkleinertem  Zustande ­

Feuerwaffen,  in  Kästen  und
Futteralen  mit  Zubehör
eingeführt  Anm.
Feuerwaffen-Utensilien  .  .  .
Fez  (türkische  Kappen),
wollene,  mit  Flitter  bestickt ­
  oder  ohne  solche  .
Fichten
Filetguipure
Filter  aus  Kohle
Filterpräparate  ohne  Muster
und  Verzierungen  ....
Filtertücher  ...  (C.  06)
Filz,  aus  demselben  ausgeschnittene ­
  Gegenstände,
nicht  besonders  genannte
Filz,  Erzeugnisse  aus
grobem,  wenn  sie  das  Aussehen ­
  von  gedrechselter
oder  geschnitzter  Holzarbeit ­
  haben  .  .  .  Anm.
Filz,  jeder  Art
Filz,  Gegenstände  aus  (Filzstoffe), ­
  bedruckt  ....
Filze  oder  Filztuche,  wollene,
zum  Gebrauch  in  Fabriken
und  Werkstätten  (C.  06)
Filzringe,  flache,  von  einer
Seite  mit  Klebestoff  bedeckt ­
  (C.  86)
Filzstoffe,  bedruckt  ....
Filzstoffe  jeder  Art  ....
Filztücher

Fingerhüte  aus  Aluminium
(C.  94)
Fingerhüte  aus  gewöhnlichem ­
  Metall,  nicht  vergoldet ­
  oder  versilbert
(C-  94)

Fischbeeren
Fischbein-Platten  und  -Stäbe
Fischbeinplatten  mit  seidenen
oder  halbseidenen  Geweben ­
  Anm.
Fischbein,  unbearbeitet  .  .
Fische,  ausgestopfte,  für
Museen,  Sammlungen,  Kabinette, ­
  naturhistorische  .
Fische,  farziert
Fische,  frische
Fische,  frische,  auf  Küstenfahrern ­
  eingeführt  Anm.  1

11.  Punkt

71  4

66  1

159
159

204
58  1
207  2
66  2
74  4
202  1

198

61  3
198
200

198

198
200
198
198
161  2

161  2
224
49  2

49
49  1

217
37  2
37  1
37
        <pb n="539" />
        528

Art.  u.  l’unkt
Fische,  frische,  gesalzene,
getrocknete  und  gedörrte,
auf  russischen  Schiffen  in
die  Häfen  des  Archangelsk  -
schen  Gouvernements  eingeführt ­
  Anm.  i  37
Fische,  frische,  zum  Zollamt
Ismail  auf  Schlitten  eingeführt ­
  Anm.  2  37
Fische,  frische,  die  im
Winter  über  die  Zolleinnahmestelle ­
  in  Wilkowo
auf  Schlitten  eingeführt

werden  Anm.  2  37
Fische,  frische,  Steinbutten
(Turbots,  Schollen,  Forellen) ­
  37  la
Fische,  frische,  ausser  Turbots, ­
  Schollen,  Forellen  .  37  lb
F’ische,  gesalzene  und  geräucherte, ­
  ausser  Heringen  37  3
Fische,  getrocknet  und  gedörrt ­
  374
Fische,  lebende,  in  Fischkasten ­
  (C.  82)  40
Fische,  marinierte  ....  37  2
Fische  in  Oel  37  2  u.  54
Fische  von  der  Gattung  der
Heringe  in  Lake  (C.  99)  37
Fische  von  russischen
Fischereien  in  Blechdosen ­
  über  das  Zollamt
in  Archangelsk  .  Anm.  3  37
Fischhäute  55  1  u.  54
Fischkonserven,  pulverisierte
(C.  92)  13
Fischkörner  224
Fischleim  43  1
Fischnetze  190
Fischnetze,  baumwollene
(C.  88)  190
Fischotterfelle  56  2
Fischpaste  ....  (C.  og)  13
Fischtran,Walfisch-,  Robbenund
  dergl-,  trübe,  ungereinigt ­
  512
Fischtran  durchscheinend  .  51  5
Fixatoire  (C.  04)  119  2
Flachs,  gehechelt  und  ungehechelt
  .......  179  3
Flachs,  kolonisiert  179  1
Flachs,  Neuseeländischer  .  179  3
Flachsbrecher  .  .  (C.  94)  167  4
Flachsgarn  184
Flachskämmlinge,  auch  geteert ­
  179  3
Flachsleinen  193
Flaschen  (C.  09)  27

Art.  11.
Flaschen  aus  Glas  ....
Flaschen  aus  Glas  in  Verbindung ­
  mit  gewöhnlichen
Metallen  und  ihren  Legierungen ­
  ....  Anm.
Flaschen  (zur  Erklärung  d.
P.  2  d.  Art.  27  Vertragstarif) ­
  (C.  06)
Flaschen  (Steinzeug)  .  .  .
Flaschen  mit  Firmenaufdruck
ausländischer  Handelshäuser ­
  .  .  .  (C.  05  u.  06)
Flaschen,  Wein-,  aus  Glas
in  die  Häfen  des  Schwarzen
und  Asowschen  Meeres
und  über  die  bessarabischen
Zollämter  eingeführt
Anm.  2
Flaschenkapseln  .  .  (C.  10)
Flaschenkapseln  aus  Blei  oder
Bleilegierung  .  .  .  Anm.
Flaschenkorken  ohne  Verbindung ­
  mit  anderen
Materialien
Flaschenlack
Flaumhaar,  ungekämmt  und
ungesponnen,  ungereinigt
und  gewaschen,  ungefärbt
Flaumhaar,  ungekämmt  und
ungesponnen,  gefärbt  .  .
Flechtarbeiten  aus  Pflanzenstoffen ­

Flecht-  und  Rutenarbeit,
durch  Bronzierung,  Versilberung ­
  und  Vergoldung
bearbeitet,  mit  versilberten
und  vergoldeten  Metallverzierungen, ­
  als  auch  mit
Seide,  Sammet,  Chenille
und  anderen  wertvollen
Materialien  versehen  Anm.
Flechtwaren  aus  gefärbtem
Stroh  (C.  09)
Fleisch,  gesalzen,  geräuchert
und  gedörrt
Fleisch  vom  wilden  Eber
(C.  68)
Fleisch-,  Schweine-,  in  Zubereitungen ­
  aller  Art  .  .
Fleischextrakte
Fleischhacker,  in  gewöhn-I
  licher  Einfassung  (C.  95)
Fleischhackmaschinen  nicht
für  gewerbliche  Zwecke
(C.  09)  Verz.  n.
Fleischhackmaschinen,  gusseiserne, ­
  von  kleinem  Umfang ­
  und  Gewicht  (C.  10)

.  Punkt
77
77
27  2
73  2
238
77  1
215  2
164
60  2
122
181  1
181  2
64

64
64  2
34
34
234
13
158  1
d.  Stoff
150  3
        <pb n="540" />
        529  ~

Art.  u.  Punkt
Fleischhackmaschinen,  gusseiserne, ­
  von  grossem  Umfang, ­
  für  den  gewerblichen
und  Handelsgebraueh
■  (C.  io)
Fleischpräparate
Fleischprodukte,  Besichtigung ­
  (C.  96)
Fliesen
Fliesen  aus  gepresstem  halbgrünem
  Glas  .  ,  (C.  94)
Flitter  (C.  91)
Flitter  aus  Gelatine  (C.  99)
Flittergoldabfälle  .  (C.  95)
Flittergoldknöpfe  .  (C.  09)
Florett-Glas,  Waren  aus  .  .
Flöten,  Bauern-  .  .  (C.  88)
Flügel  (Musikinstrumente)  .
Fluoraluminium,  Doppelsalze
von  (C.  oy)
Fluorammoniumsalz  in  Tabletten ­
  (C.  09)
Fluornatrium,  Doppelsalze
von  (C.oy)
Fluor  -  Wasserstoff  säure  in
Guttaperchagefässen  eingeführt ­
  (C.89)
Flussschiffe,  hölzerne.  .  .  .
Flussschiffe  in  vollständigem
Zustande  mit  vollem
Takelwerk  oder  ohne
solches  .  (C.  96,  99  u.  03)
Föhrenholz
Folie,  jeder  Art,  ausser  vergoldeter ­
  und  versilberter
Forellen,  frische
Formapparate,  eiserne,  für
Zementröhren  .  .  (C.oy)
Formen  für  Damenhüte  aus
undichtem,  gesteiftem
Baumwollenzeug  mit  Drahtgestell ­
  ,  ,  ,  ,  .  Anm.  1
Foulards,  seidene,  ausser  den
in  Art.  196  genannten  ,  .
Foulards,  seidene,  die  auf
dem  fertigen  Gewebe  bedruckt ­
  sind  in  Stücken
und  Tüchern  ,  .  (C.  06)
Fourgons
Fransen  aller  Art  ausser
seidenen  und  halbseidenen
Fransen,  seidene  und  halbseidene ­

Franzbranntwein  (aus,
Trauben)
Frauenkleider

Art.  u.  Punkt
Früchte,  dickeingekochte,
ohne  Zucker  ,,,,,,  24  2
Früchte  aus  Eisenblech,  gefärbte ­
  (C.  03)  154  1
Früchte  in  Essig,  Oel  oder

auf  andere  Weise  zubereitet ­
  (Konserven)  in  luftdicht ­
  verschlossenen  Gefässen
  13
Früchte,  gesalzen,  geweicht
und  jeder  Art,  ausser  den
besonders  genannten  ...  61
Früchte,  getrocknete,  nicht
in  Zucker,  aller  Art  ...  7
Früchte,  getrocknete,  ohne
Zucker,  wenn"  auch  vorher
gedämpft  ....  (C.  94)  7
Früchte  in  Likör,  Rum  und
Kognak  24  I
Früchte  im  Saft,  auch  Anm.  24  2
Fruchtessenzen  mit  Beimischung ­
  von  Spiritus  .  .  27  2
Frucht-Pulver  mit  Zucker  .  24  I
Frucht-Plätzchen  mit  Zucker  24  i
Fruchtsaft  24  2
Fruchtsäfte  .  (C.  09  u.  10)  24
Frachtsirupe  24  2
Fruchtwein  28
Fuchseisen  167
Fuchsfelle  56  1,  4
Fuchsin,  nicht  in  Kristallen
(C.  75;  135,  239
Fuhrwerke  173
Fuhrwerke  mit  vollendeter
Tapeziererarbeit  .  Anm.  2  173
Furniere  .........  58  3
Furniere,  Erzeugnisse  aus  612
Furniere,  Holz-  .  .  .  .  ^  .  61  4
Fussbekleidung  aus  Baumwollenzeug ­
  mit  Sohlen  aus
Stricken,  ledernen  Spitzen
und  Hackenstücken  (C.8y)  57  1
Fussbekleidung  für  Damen:
aus  Chevreau,  fertig  und
zugerichtet  .  57  2

Fussbekleidung  für  Damen:
aus  Gemsleder  .  (C.92)  57  1
Fussbekleidung  für  Damen:
aus  Seidenzeug,  fertig  und
zugerichtet  57  2
Fussbekleidung  jeder  Art,
mit  Ausnahme  der  besonders ­
  genannten,  fertig  und
zugerichtet  57  I
Fussbekleidung  aus  Kautschuk ­
  und  Guttapercha,
auch  in  Verbindung  mit
34

1671a
13
34
73
77  2a
148  7
43
165
212  1
77  4
172  4
172  1
112  D

112  9

112  9

112  9
175  3

175
58  1
165
37  la
167  la

210
195

196
173  2
205  2b
205  2a
27
209
        <pb n="541" />
        530

Art.  u.  Punkt

Geweben,  Leder,  Schnallen
u.  dergl.  88  3
Fussbekleidung  für  Kinder
aus  Seidenzeug  .  (C.  gg)  57  I
Fussbodenplatten  73  3
Füsse  aus  Kupfer  usw.  Anm.  61  4
Fussmatten  aus  Jute  Anm.  i  191
Fusspumpen  zum  Aufblasen
von  Kautsehukradreifen
(C.  06)  173
Fussteppiohe  aus  grobem,

ungespaltenem  Material,  gefärbt, ­
  lackiert  und  ungefärbt ­
  64  l
Futterale  für  die  in  Art.  169
u.  170  genannten  Instrumente ­
  .  .  .  gern.  Anm.  170
Futterale  für  Feuerwaffen
■  -  Anm.  159
Futterale  für  musikalische
Instrumente  .  .  .  Anm.  172
Futterale  für  Nähmaschinen
(C.  gi)  167
Futterale  für  Schirme
Anm.  i  u.  2  211
Futterale  für  Taschenuhren
(C.  io)  149
Futtermittel  für  Tiere,  besonders ­
  zubereitet  ....  39

G.
Gabeln  aus  Blech,  ohne
Einfassung  ...  (C.  g4)  158  l
Gabeln  für  Fahrräder  (C.  io)  173  6
Gabeln  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen ­
  und  aus  anderen ­
  in  Nr.  143  genannten
Metallen  und  Legierungen
(mit  Ausnahme  der  vergoldeten ­
  und  versilberten,
sowie  solchen  in  Verbindung ­
  mit  anderen  kostbaren ­
  Materiahen  .  Anm.  149
Gabeln,  dieselben,  vergoldet
oder  versilbert,  auch  mit

Fassungen  aus  wertvollen
Materialien  158  2
Gabeln,  grosse,  wie  Mistgabeln ­
  usw  160  2
Gabeln  ohne  Hefte,  nicht
fertig  und  fertig  ....  158  1

Gabeln  und  Messer  mit
Heften  aus  gewöhnlichen
Stoffen  .  .  Anm.  gu  P.  i  158
Gabeln,  Tisch-,  vernickelt
oder  in  anderer  Weise
bearbeitet  ...  (C.  8j)  158

Art.
Gabeln  zum  Ausheben  von
Rüben  Anm.
Gagat
Galalith  in  Platten,  Blättern
und  Stäbchen  .  .  (C.  io)
Galanteriegegenstände  aus
Metallen  ....  (C.  gg)
Galanteriesachen  aus  Kupfer,
Eisen,  Stahl,  Zinn  usw.,  vergoldet ­
  und  versilbert,  nicht
mit  anderem  Material  s.
Gegenstände  .  .  (C.  06)
Galanteriesachen  mit  Seide
als  selbständigen  Bestandteil ­
  s.  Gegenstände  (C.  g4)
Galanteriesachen  mit  Verzierungen ­
  aus  Edelsteinen,
echten  oder  imitierten  s.
Gegenstände  .  .  (C.  gg)
Galanterie-  und  Toilettenartikel, ­
  nicht  besonders
genannt,  zusammengesetzt
und  auseinandergenommen,
in  denen  Seide,  Aluminium, ­
  Perlmutter,  Korallen,
Schildpatt,  Elfenbein,
Email,  Bernstein  u.  dergl.
Materialien  enthalten  sind
Galanterie-  und  Toilettenartikel ­
  aus  unedlen  Metallen ­

Galanterie-  und  Toilettenartikel ­
  aus  unedlen  Metallen, ­
  mit  Granaten  besetzt ­
  Anm.  i
Galanteriewaren  (s.  Gegenstände ­
  und  Waren)  .  .  .
Galanteriewaren  mit  Verzierungen ­
  aus  versilbertem
Metall  (C.  02)
Galeeren  aus  roh  behobelten
Brettern,  Kästen  darstellend ­
  ....  (C.gi)
Galgant
Galgant,  geriebener  .  Anm.
Galipot
Galloschen,  Gummi-,  alte
(Ausfuhr)  ....  (C.  06)
Gallusextrakt
Gallussäure
Galmei  (Ausfuhr)
Gamaschen  aus  Geweben
jeder  Art,  ausser  seidenen
und  halbseidenen  (C.  io)
Gamaschen,  mit  Strippen,
ohne  Sohlen  .  .  (C.  83)
Garbenbinde-  und  Mähmaschinen ­


u.  Punkt
160
68
215  2
215
215  1
215  2
215  1
215  1
215  2
215  2
215
215
58
16
16
82
11
134  1
108  8
4
209  4a
209
167  6
        <pb n="542" />
        Art,
Garbenbinder  .  .  .  (C.  94)
Gardinen,  besäumt,  P.  7  u.  8
gern.  Anm.  Art.  ■  .  .
Gardinentüll  ...  (C.06)
Garn,  baumwollenes  .
Garn,  Bestimmung  der  Nr
Garn,  gezwirnt
Garn,  nicht  gezwirnt.
Garn,  seidenes
Garn,  aus  künstlicher  Seide
hergestellt  ...  (C.  10)
Garn,  jeder  Art,  das  eine
Beimischung  von  Seide
oder  unechtem  Gold-  und
Silber  (sowie  auch  von
Gold  und  Silber)  im  Betrage ­
  von  nicht  mehr  als
20  Prozent  des  Gesamtgewichts ­
  aller  in  dem  Garn
befindlichen  Materialien
enthält,  P.  2  gern.  Anm.
zu  Art
Garn,  gezwirntes,  aus  2  und
mehr  Fäden  bestehend,
auf  hölzerne  Röllchen,  hergestellt ­
  aus  einfachem
Garn  folgender  Nummern:
unter  Nr.  60
von  Nr.  60  bis  Nr.  80  ,
höher  als  Nr.  80  ...
Garn,  gezwirntes  jeder  Art
aus  2  oder  mehr  Fäden
bestehend  mit  Ausnahme
des  in  Punkt  5  genannten,
hergestellt  aus  einfachem
Garn  folgender  Nummern:
unter  Nr.  60
von  Nr.  60  bis  Nr.  80  .
höher  als  Nr.  80  ...
Garn,  buntes,  angefertigt
auszusammen  gesetzten,  gezwirnten ­
  Einfäden  (C.  94)
Game,  welche  aus  mehreren
Spinnstoffen  hergestellt
sind,  mit  Ausnahme  von
Seide  und  unechtem  Gold
und  Silber  usw.,  Punkt  1
gern.  Anm.  zu  Art.  .  .  .
Garn,  jeder  Art,  welches  an
Seide  oder  unechtem  Gold
und  Silber  (sowie  auch  an
Gold  und  Silber)  mehr  als
20  Prozent  des  Gesamtgewichtes ­
  der  in  dem
Garn  befindlichen  Materialien ­
  enthält,  Punkt  3
gern.  Anm.  z.  Art.  .  .  .

183—209

183  5a
183  5b
183  5c

183  6a
183  6b
183  6c

183

183—209

Art.  11.  Punkt
Garn  aus  den  in  den  Punkten  2
und  3  des  Art.  179  genannten ­
  Spinnstoffen:
nicht  gezwirnt  bis  zu
Nr.'70  (Definition  d.  N.)
(C.  06  u.  07)  184l
nicht  gezwirnt  über
Nr.  70  (Definition  d.  N.)
(C.  06  u.  07)  184  2
gezwirnt  ....  Anm.  184
Garn,  wollenes  (s.  Wolle).
Garnituren  und'  andere  geflochtene ­
  Fabrikate  aller
Art,  ausser  seidenen  und
halbseidenen  205  2b
Garnituren,  seidene  und
halbseidene  205  2a
Gartenerde  .  .  232
Garteneinrichtung,  Gegenstände ­
  der  (siehe  Gegenstände). ­

Gartenlauben  aus  Flechtwerk, ­
  gefärbt  und  ungefärbt: ­
  ohne  Ausstattung
mit  anderen  einfachen
Materiahen  64  2
Dieselben  mit  einfachen
Materiahen  ausgestattet  .  64  3
Gartenscheren  ...  (C.  91)  161
Gartenscheren  jeder  Art
(C.  91)  161  2
Gase,  flüssig  gemachte,  in
Metallflaschen  .  .  Anm.  112  1
Gase,  komprimierte  (C.  07)  112  1
Gasglühstrümpfe  in  fertigem
Zustande  71  6
Gasmesser  ........  167  lc
Gasmotoren  167  lb
Gasohn  .....  (C.  06)  85
Gasreinigungsmasse  (Luxsche,
Beauxitrückstände)  .  .  .  125  2a
Gasretorten  72  3c
Gattersägen  (s.  Art.  167  lb)  167  la
Gaze,  Müller-,  seidene  .  .  .  195
Gebäck  mit  Zucker  und
ohne  Zucker  24  3
Gefässe,  fertige  (Böttcherwaren) ­
  Anm.  59  3
Gefässe,  kupferne,  zur  Verpackung ­
  von  Einfuhrwaren
dienend  ....  (C.  83)  149
Gegenstände  mit  Abbildungen
von  Spielkarten  .  (C.  90)  223
Gegenstände  aller  Art,  die
den  Charakter  der  Nichtachtung ­
  vor  dem  Heiligtum, ­
  der  Gotteslästerung
34*
        <pb n="543" />
        532

Art.  u.  Punkt
oder  Religionsspötterei
haben  .  .  ,  228
Gegenstände  durch  Ausschneiden ­
  von  Filz  hergestellt, ­
  nicht  besonders  -
genannt  198
Gegenstände  aus  Bambus
oder  Rohr  .  .  .  (C.  93)  61
Gegenstände,  Galanterie-  und
Toiletten-,  nicht  besonders
genannt,  zusammengesetzt
und  auseinander  genommen ­
  ....  (C.  94)  215
Gegenstände,  Galanterie-  und
Toilette-,  wertvolle,  in
denen  enthalten  sind:
Seide,  Aluminium,  Perlmutter, ­
  Korallen,  Schildpatt, ­
  Elfenbein,  Email,
Bernstein  und  dergl.  kostbare ­
  Materialien,  vergoldete ­
  oder  versilberte
Metalle  und  Metallegierungen ­
  215i
Gegenstände  für  Garten  und
Zimmereinrichtung,  Flechtwerk ­
  aus  Pflanzenstoffen,
gefärbt  und  ungefärbt:
ohne  Ausstattung  mit
anderen  einfachen  Materialien ­
  64  2
mit  einfachen  Materialien
ausgestattet  64  3
Gegenstände,  Galanterie-  und
Toilette-,  aus  unedlen
Metallen  oder  deren  Legierungen, ­
  auch  vergoldet
oder  versilbert,  mit
Granaten  besetzt  Anm.  I  215  2
Gegenstände  aus  gemeinen
Materialien,  mit  Teilen,
Fassungen  oder  Verzierungen ­
  aus  nicht  kostbaren ­
  Metallen  und  Metalllegierungen ­
  (unvergoldeten
und  unversilberten)  aus:
Horn,  Knochen,  Holz,  Porzellan, ­
  unedlen  Steinen,
Glas,  Meerschaum,  Fischbein, ­
  Gagat,  Zelluloid,
Lava  und  dergl.  wohlfeilen ­
  Materialien  ....  215  2
Dieselben  Gegenstände  aus
gemeinen  Materialien,  auch
wenn  sie  Seide  oder  Halbseide ­
  enthalten
Anm.  P.  2  215  2

Art.  u.  Punkt
Gegenstände  aus  gespaltenem
Schilfrohr,  chinesische
Sonnenschirme  imitierend
(C.  93)  64
Gegenstände  aus  Glasgewebe
und  Glaswatte  77  5
Gegenstände  aus  Kupfer  und
Kupferlegierungen  ohne
Relief  und  gravierte  Verzierungen, ­
  auch  gestanzt
aus  Eisen,  Zinn,  Blei,
Stahl,  Zink,  Gusseisen,
ohne  Verbindung  mit
anderen  Metallen  im  Gewicht ­
  von  weniger  als
3  Pfd.  im  Stück  ....  215  3
Gegenstände,  bei  denen
Gold,  Silber  oder  Platin
den  Hauptwert  ausmachen
Anm.  1  215  3
Gegenstände  für  Museen,
Sammlungen  u.  Kabinette,
archäologische,  numismatische ­
  u.  naturhistorisehe,
sofern  sie  in  einzelnen
Stücken  oder  in  Sammlungen ­
  eingeführt  werden
und  nicht  den  Charakter
einer  Ware  haben  .  .  .  217
Gegenstände  aus  Porzellan
und  Bisquit  zur  Ausschmückung ­
  von  Zimmern:
weiss  und  einfarbig,
jedoch  ohne  Malerei,
ohne  Vergoldung  und
ohne  Verzierungen  aus
Kupfer  und  Kupferlegierungen ­

  76  2
mit  Malerei,  Vergoldung
und  Verzierungen  aus
Kupfer  und  Kupferlegierungen ­
  76  3
Gegenstände  aus  Schweinsborsten ­
  46  2
Gegenstände  zur  Verpackung

von  Warenmustern  (C.  11)  218
Gegenstände  zur  Verzierung ­
  von  Gebäuden
und  Zimmern  aus  Terra-'
  kotta,  auch  mit  Lackfarben

und  Vergoldung  versehen  74  s
Gehäuse,  hölzerne,  für  elektrische ­
  Uhren  .  .  (C.  07)  61
Gehäuse  zu  Taschenuhren
(C.  jo)  171
Gelatine  43  1
Gelatine,  Fabrikate  aus
(C.  99)  215
        <pb n="544" />
        533

Art.  u.  Punkt

Gelatine  -  Misohungen  mit

Glyzerin

43  1

Gelatine  in  Blättern,  Kapseln
und  dergl.  Gegenständen
(C.  99)

43  1

Gelatine,  in  runden  Plättchen, ­
  in  Form  von  Flittern
(C.  96)

43  1

Gelatine  in  Tafeln.  (C.  88)

43

Gelatine  jeder  Art,  in  dünnen
und  dicken  Täfeln  .  .  .

43  1

Gelatinekapseln,  medizinische
(C.  09)

43  1

Geld,  silbernes  u.  kupfernes  ,

219

Gelee  24  l
Gemahlener  Stein,  mit  Steinkohlenteer ­
  getränkt  (C.  96)  83  2
Gemälde,  aus  freier  Hand
ausgeführt  ....  Anm.  178  1
Gemenge  s.  Mischungen.
Gemisch  ,  von  gesägtem
Horn,  Kochsalz  und  Salmiak ­
  ......  (C.  05)  1129
Gemisch  von  Holzsägespänen
mit  Koksabfällen  (C.  09)  79  2
Gemische  s.  auch  Mischungen.
Gemische  aus  vegetabil,  und
mineralschen  Oelen  (C.  99)  71  7
Gemsleder,  Chevreau  (C.  92)  55
Gemüse,  in  Essig  zubereitet,
in  jeder  Art  von  Verpackung ­
  ....  Anm.  1  13
Gemüse,  gesalzen  und  geweicht, ­
  nicht  in  luftdicht
verschlossener  Verpackung  5  2
Gemüse,  gewöhnliches,

frisches  5  1
Gemüse,  ausser  dem  besonders ­
  genannten,  durch
Trocknen  konserv.  ...  53
Gemüse,  in  Essig,  Oel  usw.
in  luftdicht  verschlossenen
Gefässen  13
Gemüse,  Konserven  ....  13

Genussmittel  m.  Beimischung
von  Zaccharin  .  (C.oo)  235
Geodätische  Instrumente  und
-Apparate  169  1
Gerät  zum  Abpflücken  von
Aepfeln  ....  (C.  09)  161  2
Geräte,  landwirtschaftliche,
(siehe  landwirtschaftliche
Maschinen)  .  .  .  (C.  94)  167  4
Geräte,  landwirtschaftliche,
nicht  besonders  genannt,
ohne  Dampfmotore  .  .  .  167  4
Geräte  aller  Art  zum  Drucken  162

Art.  u.  Punkt

Geräte  zum  Kochen  des
Viehfutters  .  .  .  (C.  94)  167  4
Gerbrinde,  zu  Pulver  zerrieben ­
  .........  124  2
Gerbrinde,  nicht  zu  Pulver
zerrieben  ........  124  I
Gerbstoffe  124
Gerbstoffe,  alle  natürlichen,
nicht  pulverisiert  ....  124  1
Gerbstoffe,  in  Pulverform,
ausser  Sumach  .....  124  2
Gerbstoffextrakte  jeder  Art,
ausser  Gallus-  und  Sumach-Extrakt
  124  3
Gerbsäure  (Tannin)  (C.86)  108  6
Geschirr  aus  emailliertem
Gusseisen  150  2
Geschirr,  eisernes,  emailliert,
lackiert,  mit  einer  Deckschicht ­
  überzogen  .  Anm■  154  I
Geschirr  aus  gewöhnlichem
Ton  74  4

Geschirr  für  Laboratorien

Anm.  1  169
Geschirr,  medizinisches
Anm.  1  169
Geschirr  mit  doppeltem
Boden  237
Geschosse  (Ausfuhr)  .  Anm.  9
Gesichtsmasken  für  Feuerwehrleute ­
  ....  (C.  03)  167
Gespinst  aus  bourre  de  soie
oder  Seidenabfall  ....  185
Gestelle  für  dynamo-elek  -
trische  Maschinen  mit
kupfernen  Teilen  ausser  den
Zapfenlagern  16710c
Geteerte  Leinwand  (C.8j)  194
Getränk,  japanisches,  „Sake“
(C.  03)  27

Getränke  aus  künstlichen

Süssstoffen  235
Getränke,  geistige,  ausländische ­
  236
Getreide  aller  Art  im  Korn,
ausser  Reis  .......  1

Getreidealkohol  mit  Korrigensstoff
  -  Beimischungen,
in  Fässern  und  Fässchen
(C.  01)  27
Getreide  usw.-Säcke  (C.  99)  191
Getreidewein  mit  Korrigensstoff-Beimischungen,
  in
Fässern  und  Fässchen
(C.oi)  27
Gewebe,  baumwollene,  bestickt ­
  .  Anm.  2  208
        <pb n="545" />
        534

Art.  u.  Punkt
Gewebe,  mit  Seide,  Gold,
Silber  usw.  bestickt  ,  .  .  2081,2
Gewebe  mit  anderen  Materialien ­
  bestickt  .  .  .  ,  .  2081  u.  2
Gewebe  aus  Gold,  Silber,
Rauschgold  148  6
Gewebe  aus  Jute,  Flachs,
Hanf  192
Gewebe  aus  kupferner  Lametta, ­
  nicht  vergoldet  und
nicht  versilbert  .  (C.oi)  156  2b
Gewebe,  baumwollene  .  .  .  187  u.  188
Gewebe,  baumwollene  (in
-  der  Art  von  Bjas,  und  Mitgal) ­
  aus  gedrehtem  Garn
(C.  92)  187  u.  188
Gewebe,  baumwollene,  ungebleichte ­
  und  gebleichte  187
Gewebe,  baumwollene,  gefärbte ­
  (darunter  türkischrot ­
  gefärbte),  buntgewebte
und  bedruckte  und  mercerisierte
  188  1-3
Gewebe,  baumwollene,  kanevasartige ­
  .  .  .  fC.  95,)  187  u.  188
Gewebe,  baumwollene,  zum
Fabrikgebrauch
(C.oöu.io)  187
Gewebe  mit  Seide  und  echtem
oder  unechtem  Gold  oder
Silber  (C■  06)
P.  6  d.  gern.  Anm.  zu  Art.  183—209
Gewebe,  halbseidene  ....  197
Gewebe,  seidene  .  .....  195
Gewebe,  wollene,  bedruckt
(C.  94)  200
Gewebe,  welche  eine  Beimischung ­
  von  Seiden  oder
unechtem  Gold  oder  Silber
(sowie  auch  von  Gold  und
Silber)  enthalten  (C.  06)
P.  4  d.  gern.  Anm.  zu  d.
Art  183—209
Gewebe,  seidene  mit  eingewebten ­
  Mustern  (siehe
Art.  208)  ....  (C.  91)  195
Gewebe,  gestickte  208
Gewebe,  grobe,  aus  Jute
zu  Säcken  und  zum  Verpacken ­
  191
Gewebe  aus  Jute,  Flachs,
Hanf  und  anderen  in  P.  3
d.  Art.  179  genannten  Materialien, ­
  mit  Ausnahme
der  in  den  Art.  191  u.  193

genannten  192
Gewebe  mit  Federschmuck
versehen  2131

Art.  u.  Punkt
Gewebe,  elastische,  mit
Kautschukfäden  .  Anm.  1  88  4
Gewebe,  nicht  elastische,
d.  h.  mit  Gummi  getränkte
oder  zusammengeklebte
Anm.  1  88  4
Gewebe,  welche  aus  mehreren
Spinnstoffen  hergestellt
sind,  mit  Ausnahme  von
Seide  und  unechtem  Gold
und  Silber  usw.,  P.  1  d.
gern.  Anm.  zu  Art.  .  .  .  183—209
Gewebe,  mit  Gummielasticum
überzogen  für  Kardenbänder: ­
  mit  Filz  ....
ohne  Filz  ....
Gewebe,  in  der  Art  der
Kaschmirtücher,  aus  wollener ­
  Kette  und  farbigem
Einschlag,  aus  Wolle  oder
aus  Wolle  und  Seide,
mit  oder  ohne  Beimischung
von  Baumwolle
Gewebe,  schwere  .  .  .  .  1
Gewebe,  Teppichgewebe  aus
Leinen  usw
Gewebe,  wollene,  mit  gebeizten ­
  Mustern  .  (C.  94)
Gewebe,  wollene  und  halbwollene, ­
  für  den  Fabrikgebrauch ­
  ....  (C.06)
Gewebe,  wollene,  aus  buntem
Garn  hergestellte  (C.  96)
Gewebe,  Wollengewebe,  nicht
besonders  genannt  ....
Gewehre,  automatische,  System ­
  Browning  .  (C.06)
Gewehre,  glattläufige,  System ­
  Monte  Christo  (C.  oy)
Gewehre,  glattläufige,  System ­
  Winchester.  (C.oy)
Gewichte  (s.  Wagen)  .  .  .
Gewichte  für  Apotheker-  und
Laboratorienwagen  Anm.  168,  169
Gewichte,  ausser  eisernen,
gusseisernen  u.  stählernen
(C.  94)  168
Gewindebohrer  161  I
Gewürze  aller  Art,  in  kleinen
Behältern  eingeführt
Anm.  2  15

88  4a
88  4b

201
192
192  1
200
202  1
199
199
159  1
159
159
168

Gewürze  jeder  Art
Gewürze,  nicht  besonders
genannte
Gewürze,  zerkleinert,  gepulvert ­
  Anm.  1
Gewürznelken
Gin

15

15  3
15
15  3
27
        <pb n="546" />
        535

Art.  u.  Punkt
Gins  (Maschinen  zum  Entkapseln
  der  Baumwollenfrucht) ­
  .....  (C-94)  1674
Gips,  gebrannt  (Alabaster)  65  4
Gips,  gemahlen,  ungebrannt  65  4
Gips  in  Stücken,  ungebrannt  65  3
Gips,  verarbeitet  70
Gipsstein  65  3
Glaceleder  55  2
Glas,  buntes,  in  massiven
Zylindern,  wie  unverarbeitete ­
  Emaille  (C.  92)  68
Glas  (siehe  auch  Tafel-  und
Spiegelglas).
Glas,  lösbares.  .  .  (C.  88)  105
Glas,  pulverartig  zerstossenes
(C.  91)  71  2
Glasballons  mit  destilliertem
Wasser.  .  .  (C.  10)  Verz.  n.  d.  Stoff
Glasbruch  sowie  Tafelglas
mit  einer  Fläche  von
weniger  als  9  Quadrat
Werschok  für  das  grösste
Rechteck  .  (C.  88)  Anm.  I  77  7
Gläser  77  1
Gläser  aus  Glas  in  Verbindung ­
  mit  einfachen  Metallen ­
  und  deren  Legierungen ­
  Anm.  77  7
Gläser  zu  Taschenuhren
(C.  99)  77
Gläser,  Brenn-  169  1
Gläser,  Brillen-  u.  Lorgnetten  169  1
Gläser,  optische  169  1
Gläser,  Vergrösserungs-  .  .  169  1
Glaserzeugnisse  -—  s.  Erzeugnisse. ­

Glasgefässe  mit  dem  Firmenaufdruck ­
  ausländischer
Handelshäuser  (C.  05  u.  06)  238
Glasgefässe,  geblasene,  aus
weissem  Glase,  für  Flüssigkeiten ­
  (C.  09)  77  2b
Glasgefässe  für  Akkumulatoren ­
  (C.  09)  169  1
Glasgewebe  und  daraus  verfertigte ­
  Gegenstände  .  .  77  5
Glasknöpfe  ....  (C.  84)  212
Glaskugeln  mit  Spiegelgrund
(C.  83)  77  5
Glasmasse  in  Stücken  (C.  10)  77
Glasperlen,  lose  oder  auf
Fäden  aufgereiht,  in
Schnüren,  Bünden  und
Strähnen,  von  gleicher
Farbe,  Grösse  und  Form  214  1

Art.  ii.  Punkt
Glasperlen  auf  Fäden,  in  3
und  mehr  Reihen  zusammengeflochten ­
  (C.  04)  214
Glasperlen,  Waren  daraus,
auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien  .  .  .  214  2
Glasplatten  fürPhotographen,
mit  dünnen  Häutchen  bedeckt ­
  77  7b
Glasplatten  mit  fertigen
photographischen  Abbildungen ­
  (C-  83)  77  7a
Glaspuder  (Flitter  aus  Glas)
(C.  96)  68
Glasröhrchen  .  .  .  (C.  10)  169  1
Glasur  jeder  Art  68
Glaswannen  für  photographische ­
  Zwecke  .  (C.  09)  77
Glasware  77  1-6
Glaswaren  aus  weissem  und
halbweissem  Glase:
ungeschliffen  77  2
geschliffen  77  3
Glaswaren  aus  farbigem  Glase  77  4
Glaswaren:  Gefässe,  die  zur
Aufnahme  und  Aufbewahrung ­
  von  Flüssigkeiten ­
  und  anderen  Waren
dienen,  ohne  Verzierung
und  Muster,  auch  mit  gegossenen ­
  Buchstaben,  Aufschriften ­
  und  Wappen,
nicht  geschnitten  und  ungeschliffen ­
  :
aus  flaschenfarbigem
Glase  von  grüner,
olivenfarbiger  und  ähnlicher ­
  natürlicher  nicht
künstlicher  Flaschenfärbung, ­
  ohne  matt  geschliffene ­
  Hälse  ...  77  la
aus  weissem,  halbweissem, ­
  in  der  Masse
gefärbtem  Glase,  ohne
matt  geschliffene  Hälse  77  lb
aus  Glas  jeder  Art,  mit
matt  geschliffenen
Hälsen  oder  eingeriebenen ­
  Stöpseln  und
Deckeln  77  1c
Glaswaren,  mit  Ausnahme
der  besonders  genannten
aus  weissem  und  halbweissem ­
  Glase,  ungeschliffen, ­
  unpoliert,  nicht
geschnitten,  auch  mit  abgeschliffenen
  oder  nachgearbeiteten ­
  Böden,  Rän-
        <pb n="547" />
        536

Art.  u.  Punkt
dern,  Hälsen,  Stöpseln  und
Deckeln,  auch  mit  eingegossenen ­
  oder  eingepressten ­
  Wappen,  Aufschriften ­
  und  Mustern,
jedoch  ohne  andere  Verzierungen ­
  :
gepresst  oder  gegossen  77  2a
geblasen,  auch  in  der
Form  ........  77  2b
Glaswaren  aus  weissem  und
halbweissem  Glase,  geschliffen, ­
  poliert,  geschnitten, ­
  jedoch  ohne  alle
anderen  Verzierungen  .  .  77  3
Glaswaren',  mit  Ausnahme
der  besonders  genannten,
aus  farbigem,  zweifarbigem, ­
  milchfarbenem",
mattem,  geripptem,
flaschenfarbigem,  mit
rissiger  '  Glasur  versehenem ­
  Glase  und  Eisglas  .  77  4
Glaswaren,  ausser  den  besonders ­
  genannten,  aus
Glas  jeder  Art  mit  dekorativer ­
  Ausarbeitung,
mit  geätzten  oder  gravierten ­
  Mustern,  mit
Malerei,  Email,  Vergoldung, ­
  Versilberung,  Verzierungen ­
  aus  Kupfer,
Kupferlegierungen  und

anderen  Materiahen  .  .  .
Glaswaren  mit  dekorativem

77  5

Schmuck  aus  Glas  (C.  94)
Glaswareri  aus  Florettglas
und  aus  opalisiertem  Glas

77  5

Anm.

77  4

Glaswatte

77  5

Glätte,  Blei-,  Silber-  .  .  .

146  1

Glaubersalz
Glimmer,  Erzeugnisse  aus  —

105  4

(C.  10)

66  8b

Glimmer  in  Blättern  .  .  .

66  8b

Glimmer  in  Blättern  (C.  10)
Glimmer  in  Blättern,  aus
einzelnen  Stückchen  zu-187



sammengeklebt  .  .  (C.  10)
Glimmer  in  Pulverform

66  8b

(C.  03)

66  8a

Glimmer  in  Stücken  .  .  .

66  8a

Globen,  geographische  .  .  .
Glocken,  elektrische  oder

169  1

pneumatische
Glocken  für  Fahrräder

169  1

(C.  10)

173  6

Art.  u.  Punkt

Glühlampen,  elektrische  .  .  169  3
Glühlampen-Patronen
(Hülsen)  169  l
Glühstrümpfe  .  .  (C-  io)  205  lc
Glühstrümpfe,  ungeglüht
(C.  03)  Verz.  n.  d.  Stoff
Glyzerin,  gereinigt  (C.  8g)  112  9
Glyzerin,  ungereinigt  .  .  .  117  5
Gneis-Steinmetzarbeiten,  gewöhnliche ­
  70  2
Gobelins  aller  Art,  wollene
(C.  86)  203
Gold:  Bänder,  Gewebe  .  .  148  6
Gold  und  Goldfabrikate  .  .  148
Gold,  in  Barren,  in  Streifen
und  Blechen  ausgewalzt  .  148  1
Gold,  in  dünnen  Blechen  .  148  5
Gold,  gezogen  und  gesponnen  148  6
Gold,  in  Pulver  .  .  (C.  07)  148  1
Gold,  Rausch-,  in  Bändern
zu  Damengurten  (C.  91)  I48  6
Gold,  Rausch-,  gezogen  und
gesponnen  .  .  .  (C.  91)  148  7
Gold,  unechtes,  gezogen  und
gesponnen  .  .  .  (C.  91)  148  7
Goldarbeiten  148
Goldarbeiten  jeder  Art  .  .  148  2
Golddraht  148  6
Goldflitter  148  7
Goldgespinst  148  6
Goldsalze  .  .  ,  110

Goldwaren,  Muster  von
(C,  06)  148
Goldwaren,  Probiergebühr  für
(C.  06)  148
Gondons  aus  verschiedenem

Material  ....  (C.  97)  169  1
Goudron  83  3
Goudron  für  Steinkohlenbrikettfabriken ­
  83
Goudron,  Steinkohlen-,
(C.  91,  97  u.  03)  83  3
Grammophone  .  .  (C.  01)  172  4
Grammophonplatten  (C.  10)  172
Granat,  Schleifscheiben  usw.
aus  71  4
Granatäpfel  ...  (C.  il)  61
Granaten  (Steine)  67
in  Einfassung  aus  Edelmetall ­
  Aiim.  67
in  Sandform  oder  gemahlen  71  2
Granit,  flandrischer  ...  66  5
Granit  -  Steinmetzarbeiten,
gewöhnliche  70  2
Graphit,  gemahlen,  auch  zusammengeballt ­
  oder  künstlich ­
  zu  Klumpen  geformt  71  2
Graphit,  geschlemmter  ...  71  2
        <pb n="548" />
        537

Art.  u.  Punkt

Graphit,  in  Scherben  ...  71  l
Graphit,  in  Stücken  ....  71  1
Graphit,  zerkleinert  (C.  og)  712
Graphittiegel,  feuerfeste  .  .  72  3c
Graphittiegelscherben  (C.  86)  71  l

Graphitzylinder  mit  Beimengung ­
  von  Baumwollgeweben
  .....  (C.  06)  72
Graphophone  ...  (C.  oi)  1724
Graphoskope  .  .  .  (C.  86)  215
Gratulationsbillette,  mit  Aufschriften' ­
  usw.  heiligen  Inhalts ­
  (C.  85)  177
Gravüren,  wenn  sie  Kopien
von  Bildern  und  Zeichnungen ­
  russischer  Künstler

darstellen  (C.  10)  Anm.

178  1

Grege

180  2

Griffe,  silberne,  zu  Messern

(C.  87)

1484

Griffel,  auch  mit  Papier  und

anderen  Stoffen  überzogen

Anm.  2

216

Grünspan

133

Grütze  jeder  Art

3  2,  3

Guajacol

112  8b

Guajacol,  kohlensaures  .  .

112  8b

Guano

41  1

Guasco,  antiseptische  Verbrennungs-Apparate,

  von
E.  Eaber,  Paris,  hergestellt, ­
  mit  der  Gebrauchsanweisung ­

  .  .  .  (C.  02)  169  1
Gummi  jeder  Art,  mit  Ausnahme ­
  der  besonders  genannten ­

  87  1
Gummi,  arabisches,  in  jeder
Form  .........  87  1
Gummi,  verarbeitet  in  oder
ohne  Verbindung  mit  anderen ­
  Materiahen  ....  88
Gummielasticum  .....  88
Gummielasticumwaren  ...  88
Gummigalloschen,  alte  (Ausfuhr) ­
  (C.06)  11
Gummigattungen,  harzige  .  87
Gummihartkautschuk,  unbearbeitet ­
  88  2a
Gummihartkautschukwaren  .  88  2b
Gummiharze  87
Gummiharz-Akaroid  ....  87  1
Gummitragant  .  .  (C.  07)  87
Gummiwaren-Abfälle  (C.  97)  87  2
Gummiweichkautschuk  in
Blättern,  Tafeln,  Fäden
und  Lösung  88  la
Gummiweichkautschukwaren  88  lb

Art.  11.  Punkt
Gurken,  in  Essig,  in  jeder

Art  von  Verpackung  .  .  13
Gurte  siehe  Uamengurte.
Gürtel  für  Feuerwehrleute
(C.  10)  57  6
I  Gusseisen,  verarbeitet  ...  150
Gusseisen-Schrot,  welches
keiner  Bearbeitung  unterworfen ­
  worden  ist  (C.  94)  150  1

Gusseisenwaren,  bearbeitet,
abgedreht,  poliert,  geschliffen, ­
  gefärbt,  bronziert,
verzinnt,  mit  Lack,  Emaille
(ausser  Geschirr),  Zink
oder  anderen  unedlen  Metallen ­
  überzogen,  auch  mit
Teilen  aus  Holz,  Kupfer
und  dessen  Legierungen  .  150  3
|  Gusseisenwaren  aus  schmiedbarem ­
  Guss  .  .  .  Anm■  150  3
Gussstücke,  gusseiserne,  ohne

Bearbeitung  150  1
Güterwagen  174  2
Guttapercha,  roh  87  2
Guttapercha,  Fussbekleidung  88  3
Guttapercha,  zugerichtet  und
verarbeitet  88
Guttaperchawaren  88
Gymnastische  Utensilien  aus
Stricken,  auch  mit  Eisenund
  Holzteilen  .....  190
H.
Haare,  bearbeitete,  ausser
Menschenhaaren  46  2
Haare,  unbearbeitete,  ausser
Menschenhaaren  45  2
Haare,  Menschen-,  bearbeitete  46  1
Haare,  Menschen-,  gekräuselt
zu  Locken  ...  (C.  91)  46  1
Haare,  Menschen-,  unbearbeitete ­
  45  1
Haar,  Ross-  45  2
Haarfärbemittel,  nichtalkoholhaltig ­
  119l
Haargewebe  in  Verbindung
mit  anderem  Material
(C.  99)  46
Haarkämme  aus  Zelluloid

(C.09)  215  1  u.  2

Haarpomade  ...  (C.04)  1192
Haarsiebe  .  .  46  2
Haarzeuge  .  .  46  2
Hacken  .........  160  2
Häckselmaschinen  .  (C.  94)  167  4
Häckselmesser,  Stroh-  .  .  .  160  2
        <pb n="549" />
        538

Art.  u.  Punkt
Hafer  in  Körnern,  ohne  Schale
(C.  og)
Hafergrütze.  ...  (C.oi)
Hafergrütze  aus  gewalzten
Haferkörnern  .  .  (C.  og)
Haferkakao,  Kasseler  (C.  95)
Hagebuchenholz
Hähne  (Steinzeug)  ....
Hähne  zu  Dampfkesseln
(C.  96)
Räkelhaken
Haken,  Achat-,  für  Juweliere
(C.  86)
Haken,  Strick-  od.  Tamburier-Haken
  für  Strickmaschinen
(C.  og)
Hakenpflüge  .  .  .  (C-94)
Halbedelsteine  (siehe  Edelsteine). ­

Halbfabrikate,  aus  einfachen
Knochen  in  unbearbeiteten
Ringen,  Platten  usw.
(C.gg)
Halbfabrikate,  aus  Elfenbein
und  Mammutknochen
(Elfenbein  und  Mammutknochen ­
  in  unbearbeiteten
Ringen,  Platten  usw.
(C.  gg)
Halbfranzbände  .  .  (C.  91)
Halbseidene  Tücher,  Stoffe,
Bänder  usw
Halmsammler  .  .  .  (C.  94)
Halsbinden  (Krawatten)
(C.  92)
Halsbinden,  als  Muster
(C.  11)
Hämatein,  trockenes  ....
Hämatin  (C.  10)
Hämmer  mit  und  ohne  Griff
(C.  04)
Hämmer,  pneumatische
(C.  06)
Hämmer,  pneumatische,  mit
Vorrichtungen  zur  Vorbereitung ­
  von  Pressluft
(C.io)  167  1  *1.  2
Hämmer  und  Pressen  für  Metallbearbeitung ­
  durch  Druck

und  Schlag  usw.

(C.  09)

167  ic

Hämmerchen,  für

Fortepianos


Hand-Casse-tetes  (C.

172  4

8g)  Verz.n.

d.  Stoff

Handfeuerspritzen

167  ib

Handfeuerwaffen

159

Handlaubsägen  .  .

(C.  og)

161  2

Handmühlen  .  .  .

(C.  07)

167  4

Handmühlen  für  Mehl  (C.  94)

167  4

Art.  u.  Punkt
Handpumpen  .  .  .  (C.io)  173  6
Handrechen  auf  Rädern
(C.  94)  167  4
Handschriften.  .  .  (C.81)  178
Handschuhe  zum  Boxen  und
Fechten  ....  (C.og)  57  s
Handschuhe,  gewirkte  Anm.  205
Handschuhe,  lederne,  aller
Art  57  3
Handschuhe,  metallene,  zum
Losschälen  der  Rinde  von
den  Pflanzen  167
Handschuhe,  zugeschnittene,
aber  nicht  genähte,  lederne
Anm.  57  3
Handstöcke  ....  (C.  03)  154
Handtücher,  gesäumt  (C.io)  192
Handtücher  aus  Jute,  Hanf,
Flachs  192  3
Handtücher,  auch  mit  einfachem ­
  Hohlsaume  verziert
Anm.  192  3
Handwagen,  zweirädrige,  zum
Transportieren  von  Milch
(die  zugehörigen  Krüge
und  Blechgefässe  werden
besonders  nach  dem  Material ­

  verzollt)  .  (C.  87)  173  4
Handwerkszeug  für  Handwerker, ­
  Künstler,  Fabriken
und  Werkstätten  ....  161
Hanf  179  3
Hanf,  Manila-  179  3
Hanfbrecher.  .  .  ,  (C.  94)  167  4
Hanfgarn,  gezwirnt  .  .  .  .  183  5.6
Hanfgarn,  ungezwirnt  .  .  .  184
Hanfgespinst,  Packung  aus
(C.  96)  184
Hanfkämmlinge  179  3
Hanfkämmlinge,  geteerte  .  .  179  3
Hanf  Schläuche  für  Feuerspritzen ­
  194
Harfen  .  .  •  172  3
Harfenschlüssel  .  .  (C.91)  172  4
Harken  160  2
Harpius  82
Harpius  (C.  86)  82
Harpius  (C.oo)  112
Hartblei  (Legierung  aus  Blei
mit  Antimon  und  Zinn),
unverarbeitet  146  3
Hartblei,  Waren  aus  —  mit
Ausnahme  der  besonders
genannten  164
Härtemehl  ....  (C.  05)  112»
Hartkautschuk  in  unbearbeiteten ­

  Blättern,  Tafeln,
Stangen,  Röhren  usw.  .  .  88  2a

1
3
33
24  1
58  1
73  2
152
157  3
161  2
157  3
157  3
167  4

215  2

215  1
178
197
167  4
209
218
134  2
134  2
161  2
167  R
        <pb n="550" />
        539

Art.  u.  Punkt
Hartkautschuk  in  Waren,
ausser  den  besonders  genannten, ­
  auch  in  Verbindung ­
  mit  anderen
Materialien  88  2b
Harzbleiseife  .  .  .  (C.oo)  112  1
Harze,  wohlriechende,  zur
Herstellung  von  Wohlgerüchen ­
  87  4
Harzlösungen  in  Oel  ....  121
Harzsäure,  deren  Salze  .  ,  112  1
Hauen,  Erd-,  Keil-  usw.  .  .  160  2
Häufelpflüge  ...  (C.g4)  1674
Haut,  rohe,  geriebene  (C.  94)  54
Häutchen  aus  Zelluloid  für
Photographie  .  .  (C.  10)  215  2
Häute,  bearbeitete,  grosse:
Stier-,  Ochsen-,  Kuh-  usw.
in  ganzen  und  halben
Häuten,  ohne  eingepresste
Muster,  auch  genarbt
oder  gefärbt  55  3
Häute,  bearbeitete,  Abschnitzel ­
  derselben  Anm.  55
Häute,  unbearbeitete,  Abschnitzel ­
  derselben  (C.05)
Anm.  54
Häute,  unbearbeitete:
Ochsen-,  Stier-,  Kuh-,
Kalbs-,  Kamel-,  Büffel-,
Pferde-,  Esels-,  Schweins-,
Amphibien-  u.  Fischhäute,
trocken  und  trocken  gesalzen, ­
  nass  gesalzen  (C.96)  54  1  u.  2
Häute,  Tier-,  wenn  die  Haare

noch  daran  haften  (C.06)  54
Häute,  Amphibien-  .  .  .  .  54  u.  55
Häute,  ausser  den  besonders
genannten,  bearbeitet,
kleine,  gegerbt,  mit  Alaun
behandelt,  weissgare  ...  55  I
Häute,  Fisch-  54  u.  55
Häute,  gegerbt  55  2
Häute,  grosse,  lackierte  .  .  55  4
Häute  jeder  Art  mit  eingepressten ­
  Mustern  ...  55  2
Häute,  lackierte,  kleine  .  .  55  2
Häute,  Saffian,  Chevreau  usw.
mit  eingepressten  Mustern,
kleine,  lackierte  55  2
Hefe,  flüssige,  zum  Verkauf ­
  240
Hefe,  trockene,  und  gepresste ­
  jeder  Art  ....  25  2
Hefe,  Wein-....  (C.  99)  25
Hefe,  Zucht-  und  flüssige
Hefe  jeder  Art,  für  Brannt-Art.

  u.  Punkt
weinbrennereien,  Bier-  und

Metbrauereien  .  .  .  Anm.  25  1  u.  240
Heftdraht  .  (C.  94)  Verz.  n.  d.  Stoff
|  Hefte,  auch  mit  Umschlag,
jedoch  ohne  Einband  .  .  177  2t&amp;gt;
j  Heilmittel  113
j  Heilpflaster  auf  seidenen
oder  halbseidenen  Geweben,
mit  verschiedenen  Stoffen
bestrichen  113  2
Heizmaterial  aus  Steinkohlenschutt ­
  .  .  (C.  85)  79
Hemdchen  für  Puppen  (C.  99)  209
Hemdknöpfe  jeder  Art,
ausser  goldenen,  silbernen
und  aus  Platin  .  (C.  8y)  212
Heringe  37
Heringe  {Brisling  und  andere
Gattungen),  gesalzene  und
geräucherte  ...  (C.99)  374
j  Heringslake  90
Herkules  (Nährmittel  aus
Hafergrütze)  .  .  (C.oi)  3
Herrenkleider  209
Heu  jeder  Art  62  1
Heugabeln  160
Heusammler  ...  (C.  94)  167  4
J  Heuwender  jeder  Art  (C.  94)  167  &amp;amp;
Hirseschälmaschinen  (C.94)  167  4
Hobelspäne  aus  Holz  jeder
Art  59  2
Hoffmann’s  Tropfen  (C.  92)  113
Holz:  Birken-,  Buchen-,

Ulmen-,  Eichen-,  Hagebuchen-, ­
  Weiden-,  Rottannen-, ­
  Rüstern-,  Ahorn-,
Linden-,  Lärchen-,  Ellern-,
Espen-,  Weisstannen-,
Kiefern-,  (Föhren-),  Pappelund ­
  Eschenholz:
in  Faschinen  und  Spänen,
Brennholz  und  Reisig  58  ia
in  Balken,  Rundholz
und  Stangen  58  lt&amp;gt;
in  Blöcken,  Bohlen,  behauenen ­
  oder  mit  der
Säge  bearbeiteten  Balken ­
  und  Brettern  (über
3%  Zoll  dick)  ....  58  lc
in  Brettern  und  kleinen
vierkantigen  Balken
(über  %  bis  3%  Zoll
einschl.  dick),  ungehobelt ­
  58  ld
Holz  jeder  Art,  in  Blättern
und  Fournieren,  nicht  über
y 4  Zoll  dick,  auch  gehobelt ­
  58  5
        <pb n="551" />
        540

Art.  u.  Punkt
Holz,  jeder  Art,  ausser  den
im  P.  1  d.  Art.  genannten
Arten,  in  Balken,  Scheiten,
Klötzchen,  Brettern,  Blökken,
  Rundstücken,  vierkantigen. ­
  Balken,  Stangen
und  Spänen  ......  58  2
Holz,  Färb-  125  I
Holz,  Kastanien-  .  (C.  93)  124
Holz,  Kork-,  Erzeugnisse
daraus  60  2
Holz,  Kork-,  in  Form  von
Platten  und  Würfeln.  .  .  60  1
Holz,  Kork-,  unbearbeitet
und  Abfälle  davon.  ...  58  4a
Holz,  Kork-,  zerkleinert  zu
Stücken  oder  Mehl  ...  58  4b
Holz,  Quebracho-,  in  Balken
und  Scheiten  .  .  .  Anm.  124
Holz,  Palmen-  .  .  -(Ausfuhr)  6
Holzarbeit  mit  Flechtwerk,
mit  Leder  oder  Geweben
überzogen  oder  beklebt  .  61  5
Holzarbeit  in  Gestalt  von
Präsentiertellern  mit  Einsätzen ­
  aus  Blech  oder
Fayence,  je  nach  ihrem
Gewichte  ....  (C.94)  61  4  u.  215
Holzarbeit,  gestampfte  oder
gepresste,  mit  Holzbrand
und  Malerei  verziert,  die
das  Aussehen  gedrechselter
oder  geschnitzter  Holzarbeit
haben  Anm.  1  61  3
Holzarbeit  mit  Leder  überzogen ­
  .  .  615
Holzarbeit  mit  Verzierung
aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen ­
  usw.  Anm.  2  215  3
Holzbearbeitungsmaschinen
aus  Gusseisen,  Schmiedeeisen ­
  und  Stahl  167  lb
Holzbottiche  in  zerlegter
Gestalt  mit  eisernen
Reifen  (C.  86)  59
Holzessigsäure,  wenn  auch
schwache  mit  brandigem
Teergeruch  .  .  .  (C.  91)  108
Holzfabrikate  mit  Inkrust ­
  itionen  aus  Bronze  und
Perlmutter  (C.  92)  ...  61
Holzfabrikate  mit  Teilen
aus  Leder  und  Geweben,
die  zu  deren  Ausschmückung ­
  dienen,  jedoch ­
  nicht  deren  Beschlag
bilden  ..  ..  (C.oi)  614

Art.  u.  Punkt
Inkrusta-Holzfurniere

  mit
tion,  nicht  verarbeitet,
als  Material  zum  Belegen
von  Gegenständen,.  aber
nicht  fertige  Gegenstände, ­
  unabhängig  vom
Gewicht  jedes  Stückes
(C.  94)
Holzfutterale  für  Nähmaschinen ­
  ...  (C.91)
Holzgeist  (C.  96)
Holzgriffe,  von  Tischlerarbeit
(C.  93)
Holzkisten  ....  Anm.  2
Holzkohle
Holzkohlenpulver,  feines,
gleich  Russ  ...  (C.  84)
Holzmasse
Holzmasse  in  Form  von
Pappe  und  Tafeln  eingeführt ­
  Anm.
Holzpappe,  ungefärbt  in
Tafeln
Holzpappe,
gefärbt  ....
Holzreisig  .  .  .
Holzschnitzereien,
usw
Holzschnitzereien,

in  der  Masse

vergoldet

61  4
167
112  l

42
176  2

176  3
177  la
177  lb
58  la

61  3

mit  Verzierungen ­
  aus  anderem
Material  .  .  Anm.  2  61  4  u.  215
Holzspäne  58  u.  59
Holzspäne  in  Form  von  Bändern ­
  (C.  10)  62  4
Holzspaten  in  zimmermännischer
  Bearbeitung  (C.94)  59  I
Holzstaub  (C.90)  176  2
Holzteile  der  Klaviaturen
für  Flügel  .  .  .  (C.95)  172  4
Holzwaren  ausser  den  besonders ­
  genannten  ....  61
Holzwaren,  Feststellung  des
Gewichtes  Anm.  58  1
Holzwolle,  Hobelspäne  aus
Holz  jeder  Art  .  Anm.  2  59  2
Honig  23
Honig,  roher  23
Honigkuchen,  mit  Zucker
und  ohne  Zucker  ....  24  3

Honigsirup  ....

23

Hopfenextrakt.  .  .

26  2

Hopfenextraktivstoff

(C.  89)

26  2

Hopfenmehl  .  .  .

(C.  89)

26  2

Hopfen-Verpackung

(C.  05)

26

Horn,  zerschnitten,  zur  Her-Stellung

  von  Stielchen
(C.  os)
i  Hornemaille  (Ausfuhr)  (C.  93)
        <pb n="552" />
        541

Art.  u.  Punkt

Hörner,  ganze  (Ausfuhr)
(C-  93)  7
Hörner,  jeder  Art  44
Hörner  in  Pulverform  (C.  oy)  44
Hornmehl.  ....  (C.oy)  44
Hornplatten  und  -Stäbe  .  .  49  2
Hornplatten,  gespaltene
(Borstensurrogat)  (C.86)  45
Hornspindeln  ohne  äussere
Emaillierung  (Ausfuhr)
(C.  8g)  1  a
Hosenträger  .  .  .  (C.85)  209
Hosenträger,  aus  elastischen
Bändern  gefertigt  Anm.  2  88
Hosenträgerteile  (C.  86)  Verz.  n.  d.  Stoff
Hufe  44
Hufnägel  156  lb
Hülsen,  geladen  oder  nicht  159
Hülsen  für  Glühlampen  .  .  169  1
Hummer,  in  luftdicht  verschlossenen ­
  Gefässen
(C.  06)  13
Hundekuchen  in  der  Form
von  Plätzchen  aus  Mehl
und  Pferdefleisch  (C.  og)  39
Hüte,  Damen-  209  7
Hüte,  Damenstroh-,  mit
Bändern  garniert  (C.04)  209  7
Hüte  aus  Filz  210  I
Hüte  aus  Haar  und  Halbhaar
in  fertigem  und  zugerichtetem ­
  Zustande  .  .  .  .  .  210  1

Hüte,  lederne  und  lackierte  210  3
Hüte,  Puppen-  .  .  (C.02)  210
Hüte,  Stroh-  aller  Art,  in
unfertiger  Gestalt  (C.81)  210
Hüte  aus  Stroh,  und  genähte
Hüte  aus  Stroh  nachahmendem, ­
  aus  vegetabilischen ­
  Stoffen  angefertigtem ­
  Flechtwerk  verschiedener ­
  Art,  mit  oder
ohne  Zusatz  von  Seide
und  unechtem  Gold  oder

Silber  .

210  4

Hutmodelle

.  .  .  .  (C.02)

210

Hutnadeln,

Damen-  (C.  10)

215  2

Hutkörper

(Hutkrämpe)

(C.oy)

210  1

Hutstumpen,  gewalkt  aus
Haar  und  Wolle,  gefärbt
und  ungefärbt,  ohne  jegliches ­

  Merkmal  einer
Formung  derselben  zu
Hüten  210  2
Hydrat,  Tonerde-  102
Hydraulische  Bindestoffe  .  .  65  4

Art.  u.  Punkt
Hydroschwefligsaures  Natrium ­
  (C.og)  112  9
Hygroskopische  Watte  .  .  .  182  2

I.
Jacquardstühle,  Karten  für  177  1
Jagdflinten  ....  (C.oy)  159
Jagdgegenstände  aus  Leder  57  5-Jagdwaffen
  ........  159
Jamben,  chinesische  ....  219
Jaspis-Steinmetzarbeiten,  gewohnliche

  .  .

70  2

Jastik  (Trantalg)

51  2

Jätpflüge  ....

•  (C.  94)

167  4

Jett

68,  214

Jett-  Gegenstände,
liehe

gewöhn-215

  2

Iltisfelle  ....

56  2

Iltisfelle,  amerikanischer
Pekan

56  1

Imitation  von  Pflanzen  aus
Porzellan  und  Fayence  und
ähnlichen  Nachbildungen,
auch  mit  Teilen  aus
anderen  Materialien  ...  76  3
Indigo,  natürliche  und  künstliche, ­
  in  jeder  Form  (ausser
Indigoextrakt  u.  Indigotin)  128
Indigoextrakt  in  Teigform
und  flüssig  134  2.
Indigoextrakt  in  trockener
Form  135
Indigokarmin,  flüssig  und  in
Teigform  134  2
Indigotin,  Indigoextrakt  in
trockener  Form  135
Indikatoren  169  1
Infusorienerde  66  1
Ingwer  15  3-Inhalatoren,
  Teile  von  solchen
(C.  o 5 )  169
Injektoren,  Kräne,  aus
Kupfer  usw.  mit  den
Maschinen  zusammen  eingeführt ­
  und  notwendige
Attribute  der  Maschine
bildend  ....  (C.  gs)  167
Injektoren  für  Weinberge
und  Fruchtbäume  .  .  .  167  6-Inkubatoren
  .  .  .  (C.  00)  167  4
Insektenpulver  .  .  (C.  83)  112  9
Instrumente  z.  Broschieren
von  Papier  ...  (C.  86)  153  1.
Instrumente  und  Apparate:
astronomische,  optische,
(ausser  den  in  den  Art.  170
        <pb n="553" />
        542

Art.  u.  Punkt

genannten),  physikalische,
chemische,  mathematische,
geodätische,  zum  Zeichnen, ­
  medizinische  ....  169  l
-—  Messapparate,  elektrotechnische ­
  169  2
Instrumente,  musikalische  .  172
Instrumente,  musikalische,
Melodienbläser  .  (C.  gg)  172  4
Inventar,  Schiffs-  .  (C.  86)  175
Jod  112  1
Jodhaltige  Verbindungen,
organische,  ausser  den  zu
Art.  135  gehörenden  .  .  112  3
Jodkalium  112  4b
Jodnatrium  112  4b
Johannisbrot  .  .  .  &amp;lt;  .  .  .  10
Journale  (C.  05)  178
Journale,  Mode-  .  (C.  00)  178
Irrigatoren,  Esmarchsche
(C.  84)  169  1
Isolatoren  ....  (C.  99)  1691
Jute,  rohe  179  2
Jutegarn,  gezwirnt  .  .  .  .  183  3  u.  6
Jutegarn,  nicht  gezwirnt  .  .  184
Jutegewebe  192
Jutegewebe,  grobe  ....  191
Jutekämmlingc,  auch  geteert  179  2
Jutesäcke  191
Juwelierachathaken  (C.  86)  161  2
Juwelierarbeiten  aus  Gold
ohne  Steine,  sowie  auch
mit  jeder  Art  von  echten
und  unechten  Steinen,
Perlen  usw  148  2

Juwelierarbeiten  aus  Silber
mit  oder  ohne  Vergoldung
und  mit  jeder  Art  von
echten  und  unechten
Steinen,  Perlen  usw.  .  .  148  4
K.
(Siehe  auch  unter  C.)
Kabel,  elektrische,  jeder  Art

(u.  C.  93)

156  3

Kacheln  .  .  .  .

74

Kaffee  .  .  .  .  ,

18

Kaffeebohnenschalen  (C.  89)
Kaffee-Ersatzstoffe  jeder  Art,

17

gemahlene  oder  gepresste
Kaffee  -  Ersatzstoffe,  in

18  2

Stücken,  doch

ohne  Beimi

  schung  von

Kaffee  .  .

17

Kaflee-Essenz,

Kaffee-Extrakt

  .  .  .  .

18,  24

Kaffeesurrogate  ,

17

Kahor  ......

•  (C.07)

28

Art.  u.  Punkt

Kainit  (natürliches  Salz)
(C.  95)  89
Kakao,  in  Bohnen  und
Kakaoschalen:
geröstet  19  2
roh  19  1
Kakao,  geriebener,  mit
Zucker  und  ohne  Zucker  24  1
Kaakteron  .  ...  (C.  07)  24  1
Kalbshäute  54
Kalbsleder  55  1
Kalender  in  polnischer
Sprache  1782
Kalender,  Wand-,  Abreissmit
  polnischem  Wortlaut
(C.  10)  178  3
Kaleschen  173  1
Kaleschen,  leichte,  die  ausser
dem  Hintersitz  noch  mit
einer  niederzuklappenden
Bank  versehen  sind
(C.  94)  173  ib
Kaleschen,  viersitzige  .  .  .  173  la
Kaleschen,  zweisitzige  .  .  .  173  lb
Kali,  Aetz-,  ungereinigt  .  .  105  3a
Kali,  Aetz-,  gereinigt  .  .  .  105  3b
Kali,  Cyan-,  für  die  Bedürfnisse ­
  der  Goldindustrie
Anm.  1  112
Kali,  doppelkohlensaures  .  .  105  2
Kali,  kiesel  saures  (Wasserglas) ­
  105  5
Kali,  kohlensaures  ....  105  1
Kali,  salpetersaures  ....  103  2
Kali,  schwefelsaures  ....  89
Kalium,  Brom-  112  4a
Kalium,  Chlor-  89
Kalium,  Cyan-  112  4c
Kalium,  Jod-  112  4b
Kalk,  Chlor-  107
Kalk,  fetter,  nicht  hydraul.  65  3
Kalk,  holzessigsaurer,  ungereinigt ­
  106
Kalk,  hydraulischer  ....  65  4
Kalk,  weinsaurer,  roh,  ungereinigt ­
  95  1
Kalomel  112  5b
Kamelhäute  54
Kaminsteine  72  2
Kaminuhren  .  .  .  Anm.  2  171  1

Kämme  aus  Gummielasticum
(C.  83)  215
Kämme,  Haar-,  aus  Zelluloid
(C.  09)  215lu.2
Kammersäure  .  .  .  (C.  85)  108  la
Kämmlinge  179,181  u.  182
Kampfer  87  5
Kandelaber  (C.  95)  Verz.  n.  d.  Stoff
        <pb n="554" />
        543

Art.  u.  Punkt
Kandiszucker  in  Hüten  und
Stücken  22  2
Kanevas,  baumwollener,  gebläut ­
  bei  der  Appretur,
aber  nicht  gefärbt  (C.  94)  187
Kanevasartiges  baumwollenes
Gewebe,  auch  mit  Ajourmustern
  ....  (C.  95)  187
Känguruhfelle,  ungefärbte
auch  bearbeitet  56  2
Kaninchenfelle  .  .  Anm.  1  56
Kaninchenfelle,  ungefärbt  und
unbearbeitet  .  .  (C.  09)  56  5b
Kanonen  221
Kanonenkugeln  221
Kantille  Anm.  148  7
Kapern,  in  Essig,  Oel  oder
auf  andere  Weise-  zubebereitet,
  in  luftdicht  verschlossenen ­
  Gefässen  .  .  13
Kapern,  in  Essig  zubereitet,
in  jeder  Art  von  Verpackung ­
  Anm.  1  13
Kapern,  trocken,  in  Salzlake
und  in  Oel,  in  Fässern,
Körben  und  anderen  nicht
luftdicht  verschlossenen
Verpackungen  eingeführt  9
Kapok,  Faserstoff
(C.  07  u.  09)  179  I
Kappen  für  Damenhüte,
aus  undichtem,  gesteiftem
Baumwollenzeug  m.  Drahtgestell ­
  Anm.  1  210
Kappen,  türkische,  wollene,
mit  Flittern  bestickt  oder
ohne  solche  204
Kapseln,  Flaschen-,  aus  Blei
oder  Bleilegierungen  Anm.  164
Kapseln  mit  dem  Firmenaufdruck ­
  ausländischer
Handelshäuser  (C.  05  u.  06)  238
Kapseln  aus  Gelatine  (C.  99)  43
Kapseln,  kupferne,  für  Explosionen ­
  (bedingungsweise ­
  erlaubt  laut  Anmerkung ­
  zu  220)  (C.  96)  220
Karbolsäure,  kristallisierte,
helle,  flüssige  (durchsichtige)



112  1

Karbolsäure,  roh,  ungereinigt

81

Karborundum

71  2

Kardamom

15  2

Karden  und  Kardenbänder

aus  Eisen  und  Stahl  .  .

156  ld

Karden  und  Kardenbänder

aus  Kupferdraht  (C.  94)

156  2a

Art.  u.  Punkt
Kardenbänder,  mit  Gummi
elasticum  getränkte  Gewebe ­

  für  88  4
Kardendisteln  .......  63
Kardenmaschinen  .  (C.  09)  167
i  Karfiol  .  55
Karmin,  Cochenille-  ....  129  2
Karmine  .........  135
Karren,  zweirädrige  zum
Transport  von  Maschinengewehren ­
  ...  (C.  06)  1734
Karten  *.  .  .  178  1
Karten  aus  Bristolkarton
(C.  10)  177  lc
Karten,  geographische  .  .  .  178  lc
Karten  zu  Jacquardschen
Webstühlen:
nicht  satiniert  .  .  .  .  177  lb
satiniert  .......  177  Id
Karten,  photographische
(C.  71)  178
Karthamin  134  2
Kartoffeln  1
J  Kartoffeln,  amerikanische
(verboten)  233
Kartoffelheber  .  .  (C.  94)  167  4
Kartoffelmehl  4
Kartoffelpflüge  .  .  (C.  94)  167  4
Kartoffelsetzer,  und  zum
Setzen  von  Knollen  überhaupt ­
  (C.  94)  167  4
Kartoffelsortiermaschinen  .  167  6
Kartoffelsirup  jeder  Art  .  .  23

Karton  —  s.  Pappe.
Karton,  bestrichen  mit  Insektenvertilgungs
  -  Kompositionen, ­
  Salpeter  und

Schwefel  177  lb
Karton,  Bristol-,  im  Gewicht
von  mehr  als  650  g  für
das  Quadratmeter  ....  177  ld
Karton,  Bristol-,  jeder  Art,
mit  Wasserzeichen,  eingepressten ­
  Mustern  und
Zeichnungen,  oder  in
Streifen  und  Kärtchen
zerschnitten  177  le
Karton,  Bristol-,  im  Gewicht
von  650  g  und  weniger
für  das  qm  177  le
Karton-Pierre  177  1
Kartonnagen,  ausser  den  zu
P.  1  des  Art.  215  gehörenden ­
  ....  (C.  06)  1774
Karyatiden  1493
Karyatiden  aus  Kupfer  usw.  149  3
Karyatiden  aus  Terrakotta  74  3
        <pb n="555" />
        544.

Art.  u.  I’unkt
Kaschmir,  echter  und  französischer ­

Käse
Käse,  in  Blei-  und  Blechverpackung ­
  ....  Anm.
Kasseler  Erde
Kasseler  Hafer-Kakao  (C.  g$)
Kastanien
Kastanienholz  ...  (C.  g3)
Kasten,  für  Fuhrwerke  —  s.
Equipagenkörbe
Kästen,  gewöhnliche,  für
Patroneribänder  .  (C.06)
Kasten,  hölzerne,  gewöhnliche, ­
  für  physikalische
Instrumente  zum  Schutz
während  des  Transportes
(C.  83)
Kästen,  Kesselschmiedearbeit
Kästen  für  Miniaturfarben
(C.  10)  Verz.  n.  d.  Stoff
Kasten  für  musikalische
Instrumente.  .  .  .  Anm.  172
Kasten  für  optische,  medizinische ­
  usw.  Instrumente
Anm.  170
Kästen  zur  Verpackung  von
Warenmustern  .  .  (C.ll)  218
Katechu  126
Kattun  188  1,2,3
Kattun,  auf  1  Pfund  bis  8
Quadrat-Arschin  enthaltend
Kattun,  auf  1  Pfund  8—12
QuadrapArschin  enthaltend
Kattun,  auf  1  Pfund  mehr
als  12  Quadrat-Arschin
enthaltend
Kautschuk  —  s.  Weich-  und
Hart-Kautschuk.
Kautschuk,  Fussbekleidung
Kautschuk,  roh
Kautschuk,  zugerichtet  und
verarbeitet  .
Kautschukabfälle
Kautschukabfälle  (Ausfuhr)  .
Kautschukleinwand  .....
Kautschukplatten  (Ausfuhr)
(C.  07)
Kautschukwaren
Kaviar
Keilhauen
Keramische  Erzeugnisse  .  .
Kerbeisen  ....  (C.  gi)
Kermeskörner  .......
Kerossin  .........
Kerzen,  grüne  .  ..  (C.  g2)
Kerzen  für  Weihnachts-Art.

  u.  Punkt
Kerzenbeeren  —  s.  candlenuts.
Kessel,  eiserne  und  stählerne  152  1
Kesselarmaturen  .  (C.  g2)  152
Kesselböden  .  .  .  (C.  84)  140  3  u.  152
Kesselschmiede  -  Arbeiten,

eiserne  und  stählerne  .  .

152

Kesselwagen  .  .  .

174  2

Ketten  aus  Eisen-  und  Stahldraht

  .  .  .  ,  .

(C.  87)

156  1

Ketten,  wollene  für  Teppiche

mit  gedruckten

Zeichnungen



.  Anm.

203

Ketten,  zollfreie

Einfuhr

derselben  ....

Anm.  3

175

Kiefernholz  ....

58  1

Kiesel

66

Kiesel-Roheisen  .  .

(C.  gi)

139  2

Kinderbücher  .  .  .

(C.  11)

178  2

Kinderbücher  auf

bäumwollenem

  Gewebe

(C.  10)

188

Kinderflinten.  Teile  derselben

(C.  86)

215

Kinderkleider  .  .  .

209

Kindermehl  ....

24  3

Kinderschuhwerk  aus

Seidenzeug



(C.  gg)

57  1

Kinderspielzeug  .  .

(C.  83)

215  1

Kinderspielzeug,  mit

-  arsenhaltigen

  Farben

gefärbt

(verboten)  .  .  .

231

Kinderwagen  173  4
Kinematographenkarten,
Bänder  mit  —  .  (C.  10)  169  t
Kirschen,  frische  61
Kirschlorbeerwasser,  nicht
alkoholhaltig  118
Kirschwasser  27
Kiserit,  natürliches  Stassfurter
  Salz  ...  (C.  g3)  89
Kissen  mit  Federn,  Daunen,
Haar  oder  Wolle  gestopft  48
Kissenüberzüge  .  .  (C.  og)  209
Kisten  jeder  Art,  hölzerne,
zur  Ausfuhr  von  Eiern
nach  dem  Ausland  bestimmt ­
  Anm.  2  59
Kitte  717
Kittel,  ärmellose  aus  grobem
Jutestoff,  mit  Kork  gestopft ­

  (Rettungsapparat)

(C.  86)

192

Klaviaturen  .  .  .

172  4

Klaviaturen,  Holzteile  für

dieselben  ....

(C.  95 )

172  4

Klaviere

(C.  86)

172  2

Klavier-Hämmerchen

.  .  .  f

172  4

Klavier-Splinten  .  .

156  H&amp;gt;

Klavierwirbel  .  .  .

156  in

201
35
35
125  2a
24
11  1
124
173  5a
61  2

169
152  1

188  1
188  2

188  3

88  3
87  2
88
87  2
11
88  lb
7
88
37  2
160  2
73
140
129  1
85
53
        <pb n="556" />
        545

Art.  u.  Punkt  |
Kleedreschmaschinen  mit
2  Trommeln  167  6
Kleereiben  ....  (C.94)  1674
Kleider,  Herren-,  in  fertigem
oder  zugerichtetem  Zustande, ­
  mit  oder  ohne
Besatz:
aus  Baumwollen-,  Leinenund
  Hanfgeweben  .  .  209  3a
aus  wollenen  Stoffen  .  .  209  3b
Kleider,  für  Frauen  und
Kinder  aus  Geweben  aller
Art,  ausser  seidenen  oder
halbseidenen,  in  fertigem
oder  zugerichtetem  Zustande: ­

ohne  die  unter  Lit.  b
P.  4  d.  Art.  209  genannten ­
  Besätze  .  .  .  209  4a
mit  Besatz  aus  Bändern,
Sammet,  Pelzwerk,
I  Spitzen,  Stickerei,
dessen  Menge  nicht
die  des  Kleiderstoffes
selbst  übertrifft  .  .  .  209  4b
Kleider  aus  zwei  und  mehr
Geweben,  von  denen  eines
aus  Halbseide  oder  Seide
besteht  und  die  anderen
nicht  überwiegt,  mit  oder
ohne  Besatz  209  5
Kleider,  für  Männer,  Frauen
und  Kinder,  bei  denen
seidene  oder  halbseidene
Gewebe,  oder  der  Besatz
aus  denselben  überwiegt  209  6
Kleider  jeder  Art  (ausser
den  besonders  genannten),
aus  Samt,  Halbsamt,  seidenen ­
  und  halbseidenen  Geweben, ­
  mit  Besatz  oder
ohne  209  6
Kleider  für  Puppen  (C.  99)  209
Kleiderbesätze  205  2
Kleidungsstücke.  .  (C.  10)  209  6
Kleidungsstücke,  gewirkte  .  205
Kleidungsstücke,  genähte
oder  zusammengeklebte
aus  Geweben,  die  auf
einer  oder  auf  beiden
Seiten  mit  Kautschuk
überzogen,  oder  die  mit
Kautschuk  getränkt  sind,
oder  aus  Geweben,  die
aus  zwei  Schichten  zusammengeklebt ­
  sind
Anm.  2  88

Art.  u.  Punkt

Klingen  zu  Dessertmessern
und  Gabeln  aus  Kupferlegierungen ­
  verfertigt
(C.95)  158  1
Klingen  für  Messer  ....  158
Klinker  j  eder  Art  und  Pflastersteine ­
  aus  grober,  ganz
oder  halb  gesinterter
Ziegelmasse  72  3a
Klötzchen  58  2
Kluppen  161  1
Knallmischungen  .  .  Anm.  220
Kniestücke  .  .  .  .  (C.  10)  169
Knoblauch  in  der  Schale  .  5  l
Knochen,  gebrannte  ....  41  4
Knochen,  gebrannte,  in
Stücken  und  Pulver  (Ausfuhr) ­
  1  a
Knochen,  gemahlen,  mit
Schwefelsäure  behandelt
oder  nicht  (Ausfuhr)...  1  b
Knochen,  einfache,  zersägte,
in  Plättchen,  für  Klaviertasten ­
  und  andere  Zwecke
(C.94)  215  2

*  Knochen,  Gegenstände  aus  215  2
Knochen  jeder  Art,  roh,  in
Stücken,  zerbröckelt,  gestossen
  oder  auf  andere
Weise  zerkleinert,  mit  Ausnahme ­
  von  pulverisierten

(Ausfuhr)  1  a
Knochen,  Mammut-  und
Elfenbein  68
Knochen,  rohe,  gemahlene,
(Ausfuhr)  1  b
Knochen,  rohe,  gemahlene  .  41  2
Knochen,  rohe,  ausser  den
besonders  genannten  ...  41  1
Knochen,  mit  Salzsäure  bearbeitet ­
  (Ossein)  (C.91)  43  2
Knochen,  mit  Schwefelsäure
bearbeitet  41  3
Knochen,  zerkleinerte  (Ausfuhr) ­
  (C.  09)  1  a
Knochenasche  41  4
Knochenasche  (Ausfuhr)  .  .  1  a
Knochenkohle  41  4,
Knochenkohle  (Ausfuhr)  .  .  1  b
Knochenleim  43  2
Knochenmehl  (Ausfuhr)
(C.  09)  1  b
Knochenöl  51  5
Knochenplättchen  für  Klaviertasten, ­
  mit  Zertifikat
der  Fabrik  .  .  .  (C.95)  172  4
Knochenschrot  (Ausfuhr)  .  .  1  a
35
        <pb n="557" />
        546

Art.  u.  Punkt  [
Knochenschwarz  (Ausfuhr)  .  lb
Knochenschwärze  .  (C.  88)  42
Knochensepia  (os  sepiae)
(C.  84)  44
Knöpfe  212  1,
Knöpfe,  Flittergold-  (C.  09)  212  1
Knöpfe,  aus  Glas,  Holz,
Knochen,  Porzellan  und

alle  anderen  212  2
Knöpfe,  aus  Gold,  Silber,
Platin  (s.  212  1)  148
Knöpfe,  Handschuh-,  vergoldet ­
  und  versilbert
(C.  84)  212  1
Knöpfe,  für  Hemden  (C.  87)  212
Knöpfe,  leinene,  baumwollene, ­

  wollene  u.  seidene
aller  Art  212  1
Knöpfe,  aus  Metall,  ausser
goldenen,  silbernen  und
Platinknöpfen  (welche
nach  Art.  148  verzollt
werden)  und  aus  Perlmutter ­
  2121
Knöpfe  aus  Perlmutter  und
Horn  (C.  og)  2121
Knöpfe,  porzellanähnliche
(C.  97)  212  2
Knöpfe,  aus  Steinnuss  (C.  99)  212
Knöpfe,  Tressen-  .  (C.  og)  212  1
Kobalt  143
Kobaltwaren  149
Kochapparate  zum  Dämpfen
von  Viehfutter  .  (C.  og)  167  4
Kochsalz,  in  die  Häfen  des
Gouvernement  Archangelsk

eingeführt  33  2
Kochsalz,  zur  See  und  zu
Lande  eingeführt  ....  33  1
Kockeiskörner  .  .  (C.  99)  224
Kodein  und  Kodeinsalze  .  112  2
Koffein  und  Koffeinsalze
(C.06)  112  2

Koffer  zur  Verpackung  von
Warenmustern  .  (C.  11)  218
Kognak  in  Fässern  und

Fässchen  27  1
Kognak  in  Flaschen  ....  27  2
Kognak,  moussierender  (Cop)  27
Kohl,  Brüsseler  und  Blumen-,
frisch  5  5
Kohle,  Stein-,  Torf-  und
Holz-  79  1
Kohle,  in  die  Häfen  des
Schwarzen  und  des  Asowschen
  Meeres  eingeführt  .  79  1

Art.  u.  Punkt

Kohle,  in  die  Häfen  des
Weissen  Meeres  eingeführt ­
  Anm.  79
Kohlen  für  Elemente,
Lampen,  Laternen  usw.
Anm.  2  169
Kohlenerzeugnisse  für  die
Elektrotechnik  71  5
Kohlenfilter  66  2
Kohlensäure,  flüssige,  in
Metallflaschen  eingeführt
Anm.  112
Kohlenwagen  für  Eisenbahn.  174  1
Kohlenzylinder  für  trockene
Elemente  ...  (C.  91)  715
Kokain  und  Kokainsalze  .  .  112  2
Kokons,  seidene  180
Kokosnüsse  11  1
Kokosnüsse,  Schalle  von  —
.  (C.  10)  179  3
Kokosnussöl  117  3
Koks  79  2
Koks,  in  die  Häfen  des
Weissen  Meeres  eingeführt
  Anm.  79
I  Kolibri-Federn  und  -Bälge
Anm.  213  3
Kollektoren  167  1  Ob
Kollodium  115
Kolophonium  82
Kolophonium  (Harpius)
(C.  00)  112
Kolophonium,  besonders  geformt, ­
  in  Platten  (C.  99)  172  4
Kommutatoren  169  1
Komposte  232
Kompressoren  167  lb
Komptoirbücher,  gebundene  177  4
Konditorwaren  24
Konfekt,  nicht  besonders
genanntes  24  1
Konfekt,  türkisches,  Rachat-Lukum
  24  2
Konfetti  aus  Papier  (C.  og)  177  3
Konserven  13
Konserven  (Methode  auf
Kupfer  zu  prüfen)  (C.  00)  13
Konserven,  Fisch-,  pulverisierte ­
  ....  (C.  92)  13
Konserven  mit  Kupfersalzen
(verboten)  ....  Anm.  235
Konsolen  aus  Papiermache  215  2
Kontorbücher  177  4
Kontrollapparate  .  (C.  07)  174
Kontrollapparate  zur  Veränderung ­

  der  Richtung  und
Stärke  des  elektrischen
Stromes  ....  (C.  07)  169
        <pb n="558" />
        547

Art.  u.  Punkt
Köper  aus  Jute,  Hanf  und
Flachs
Kopfputz  jeder  Art  mit  Besatz ­
  aus  Bändern,  Blumen,
Federn  und  dergl
Kopien  von  Bildern  russischer
Künstler  Anm.
Kopierapparate  nebst  Zubehör ­
  zum  Kopieren
(C.  94)  Verz.  n.  d.  Stoff

Kopierbücher

177  4

Kopierpapier

177  2f

Kopierpressen  (C.09)  Verz.  n.

d.  Stoff

Kopierrahmen,  hölzerne,  für

photographische  Zwecke

(C.  09)

61

Kopier-  und  Vervielfältigungsapparate

  „Rotari“  (C.  10)

167  Ia

Kopra  .  .  62  3
Korallen  in  Einfassung  aus
Edelmetall  ....  Anm.  67
Korallen,  echte  und  künstliche, ­
  unbearbeitet,  auch
durchbohrt,  auf  Schnüren
in  Bündeln  oder  mit
Schnitzerei  .  .  .  Anm.  2  67  u.  214
Korallenhalsschmuck  mit
Schlösschen  ...  (C.  87)  67
Korallin  (C.  75)  135
Korb-  und  Flechtwaren  aus
vegetabil.  Material,  siehe
auch  Anm.  ...  (C.  91)  64
Korbarbeiten,  Material  .  .  62  4
Körbe  für  Equipagen  aus
vegetabilischen  Materialien,
geflochtene,  gefärbt  und
ungefärbt:
ohne  Ausstattung  mit
anderen  einfachen  Materialien ­

  64  2
mit  einfachen  Materialien
ausgestattet  64  3
Körbe,  einfache,  für  Wäsche,
Kleider  usw.,  ungefärbte
(s.  Anm.)  64  la
Körbe,  einfache,  für  Wäsche,
Kleider  usw.,  gefärbte
(s.  Anm.)  64  lb
Körbe  jeder  Art,  ausser  in
P.  1  genannte  64  2
Körbe  aus  ungespaltenen
Ruten  zum  Tragen  von
Provision  ....  (C.  91)  64  1
Korbmöbel  64  2
Koriander  10
Korinthen  7

Art.  u.  Punkt
Korkabfälle,  Erzeugnisse  aus,
auch  mit  Zusatz  von  Bindemitteln ­
  60  3
Korken,  mit  ausländischen
Firmenstempeln,  gesondert
von  den  Flaschen  eingeführt ­
  .  .  (C.  05  u.  06)  238
Korken  (s.  Flaschenkorken).
Korkenzieher,  eiserne,  die
teils  aus  Eisen  und  Stahl,
teils  aus  Draht  verfertigt
sind  —  nach  dem  dem
Gewichte  nach  vorherrschenden ­
  Material
(C.  97)  Verz.  n.  d.  Stoff
Korkholz,  bearbeitet,  in
Form  von  Platten  und
Würfeln
Korkholz,  unbearbeitet  und
Abfälle  davon
Korkholz,  zerkleinert  zu
Stücken  oder  Mehl  .  .  .
Korkholzabfälle
Korkholzfabrikate
Kornreinigungsmaschinen,unabhängig ­
  von  der  Zahl  der
Zylinder  ....  (C.  94)
Kornschroter  (C.94  u.  07)
Kornschrotmaschinen  (C.  07)
Kornsiebe  ....  (C.94)
Kornspiritus
Korrespondenz,  Privat-,  gedruckte ­
  ....  (C.  05)
Korund  in  Sandform  oder
gemahlen  ........
Korund-Schleifscheiben  usw.
Kosima,  Massageapparat
(C.  o 9 )
Kosmetika
Kosmetische  Erzeugnisse,
Regeln  v.  24.  6.1911  .  .
Kosmetische  Mittel  ....
Kosmetische  Seife  in
flüssigem  und  festem  Zustande ­
  (C.94)
Kosmetische  Seife,  deren
Verpackung  .  .  (C.  04)
Kosmetische  Zubehörstücke
mit  Vorrichtungen,  zum
Färben  der  Haare  (C.  10)
Kragen,  als  Muster  (C.  11)
Kragen  aus  Papier,  auch  mit
Baumwollstoff  überzogen
Kragen  aus  Zelluloid  (C.06)
Kräne,  Abzugs-  aus  Steinzeug ­

Kräne  zu  Dampfkesseln
(C.  96)
35*

192  2
209  7
178

60  1
58  4a
58  4b
58  4a
60  2

167  4
167  4
167  4
167  4
27
218
71  2
71  4
169  1
119
119  1
119

120  1
120

119  2a
218
177  2b
215  2
73  2
152
        <pb n="559" />
        548

Art.  u.  Punkt

Kräne,  schwimmende  ...  175  2
Krankenfahrstühle  ....  173  4
Krans,  persische  219
Kränze,  aus  Eisenblech,  die
gefärbt  sind  .  .  (C.  03)  154  1
Kränze,  frische  62  6
Kränze,  aus  Porzellan  und
Fayence,  auch  mit  Teilen
aus  anderen  Materialien  .  76  3
Krapp,  gemahlene  Färberröte  127
Krapppräparate  (ausser  den
in  Art.  135  genannten)  .  134  1
Kratzen  und  Kratzenbänder
(s.  Karden)  156  1  u.  2
Kratzenbeschläge,  zusammen
mit  Kratzmaschinen  eingeführt ­
  (C.og)  167
Kräuterschnaps  in  Gefässen
aller  Art  27  2
Krauthobel  (C.  05)  Yerz.  n.  d.  Stoff
Krawatten  ....  (C.  92)  209
Krebse,  See-  38
Krebse,  See-,  konserviert
siehe  Art.  38  13
Kreide,  gewaschen  oder  geschlemmt, ­
  gemahlen  .  .  125  2b

Kreide  für  Schneider,  farbig
und  weiss,  mit  Stielen  oder
in  flacher  Einfassung
(C.  84)  216
Kreide  in  Stücken,  ungereinigt ­

  und  ungebrannt  .  65  2
Kreide  in  Stücken,  gebrannt  65  3
Kreise  aus  rohem  Perlmuttermuscheln ­
  ....  (C■  99)  215  1
Kreosot,  kohlensaures  ...  1128b
Kreuzhauen  160  2
Kriegsgerät  221
Kriegsmaterial  Ausfuhr)^«»«.  9
Kristallose  112  8b
Krone,  auch  Ansatzstücke  .  172  4
Krüge  (Steinzeug)  73  2

Krüge,  Esmarchsche,  ohne
Schläuche,  aus  Guttapercha

(C.  84)  169  1
Krüge  aus  Glas,  in  Verbindung ­
  mit  einfachen  Metallen ­
  und  Legierungen
Anm.  77
Kryolit,  gemahlen  (s.  auch
Art.  112,  P.  9)  (C.  91  u.  oy)  662
Kugeln,  Blei-  .  .  .  (C.  08)  159
Kugelgiessmaschinen  (C.  oy)  159
Kuhbutter  36
Kuhhäute  54
Kühlapparate  (Steinzeug).  .  73  2
Kuhleder  55  3

Art.  11.  Punkt

Kühler  aus  aufgeweichter

(Stein-)  Masse

73  2

Kühlmaschinen  .  .

167  ib

Kümmel

10

Kunstseide  ....

(C.  10)

185

Kunstwolle  ....

181  2

Kupfer
Kupfer,  Aluminium,  Nickel,
Kobalt,  Wismut,  Kadmium

143

und  andere  nicht  besonders
genannte  Metalle;  grünes
Kupfer,  Tombak,  Argentan
(Neusilber),  Britanniametall
  und  alle  anderen
Legierungen  von  Metallen,
ausser  den  besonders
genannten:
in  Stücken,  Barren,
Hobeln,  Feilspänen,
Bruch  und  Pulver  .  .  143  1
in  Stangen,  Stäben  und
Blechen,  auch  geschliffen ­
  und  poliert
oder  mit  durch  Walzen
oder  Stanzen  auf  die
Oberfläche  derselben
aufgetragenen  Zeichnungen ­
  143  2
Kupfer,  grünes  143
Kupfer  und  seine  Legierungen ­
  sowie  andere  in
Art.  143  genannte  Metalle
und  deren  Legierungen,  gewalzt ­
  und  gezogen  von
einer  Breite  oder  einem
Durchmesser  von  12%  mm
und  weniger  .  .  Anm.  2  143
Kupfer  und  Kupferlegierung,
Erzeugnisse  aus  ....  149
Kupfer  und  Kupferlegierung,
Erzeugnisse  aus  —  mit  in
Relief  gegossenen  Verzierungen ­
  .  .  .  .  (C.91)  149  3
Kupfer  und  Kupferlegierung,
Waren  aus,  und  aus
anderen  im  Art.  143  genannten ­
  Metallen  und  Metallegierungen ­
  :
ohne  Relief  oder  gravierte ­
  Verzierungen
(C.99U.05)  149  2
gestanzte,  auch  in  Verbindung ­
  mit  Holz,
Eisen,  Blech,  Leder
        <pb n="560" />
        549

Art.  u.  Punkt
und  anderen  gemeinen
Materialien
mit  Relief  oder  gravierten ­
  Verzierungen
(mit  Ausnahme  der  gestanzten), ­
  fertig  oder
nicht
Dieselben  ausser  den  besonders ­
  genannten,  vergoldet ­
  und  versilbert,  oder
in  Verbindung  mit  wertvollen ­
  Materialien  ....
Kupferacetat,  basisches  .  .
Kupferasche  (C.gi)  Anm■  3
Kupferbleche,  nicht  rechtwinklig ­
  geschnitten  Anm.  1
Kupferbleche,  von  regelmässig ­
  rechteckiger  Form
usw  (C.  10)
Kupferbüsten  149  3
Kupferdraht  .  155  2a,  b,c
Kupferdraht  mit  eingewalz-149

  2

149  3

149  4
133
138
143

143  2a

ten  Mustern.  .  .  (C.  gg)

155  2

Kupfererze  (Ausfuhr)  .  .  .

4

Kupfererze  .  (C.  gi)  Anm.  3

138

Kupfererzeugnisse  in  Form

von  konvexen  Scheiben

(C.  10)

171  5a

Kupferfarben

133

Kupfergabeln

149  3

Kupferlegierung,  Pulver

daraus

149  4a

Kupferne  Abdampfschalen  .

149

Kupferne  Drahtwaren  .  .  .

156  2

Kupferne  Druckknöpfe

(C.  86)

149

Kupferne  Erzeugnisse,  Griffe,
Ringe,  Nägel,  Füsse,
Räder  usw.  ohne  Reliefverzierung ­
  ...  (C.  gg)
Kupferne  Gefässe,  als  Verpackung ­
  für  Importwaren
(C.  83)
Kupferne  gegossene  Nägel
(C.  g3)
Kupferne  Kapseln  .  (C.  g6)
Anm.
Kupferne  Lampenbrenner.  .
Kupferne  Ringe,  hohle
(C.  g4)
Kupferplatten,  bemalt  (C.87)
Kupferplatten  für  elektrische
Elemente
Kupfer-Platten,  gegossene,
ohne  weitere  Bearbeitung
(C.oi)
Kupfersalze,  arsenige
(C.gS)Anm.

149  2

149
149
220
149  1
149
143  2
169

143  1

133

Art.  u.  P1111
Kupferschlacke  (C.gi)  Anm.  3  138
Kupferstiche,  wenn  sie  Kopien ­
  von  Bildern  und
Zeichnungen  russischer
Künstler  darstellen
(C.  10)  Anm.  178l
Kupfervitriol  109  2
Kupferwaren  ....  149  1-4  u.  215  3
Kupferwaren,  bei  denen  das
Kupfer  auf  galvanischem
Wege  in  Gips  eingelegt
ist  (C.gi)  149
Kupferwaren,  grüne  (siehe
Kupferwaren).
Kuppelmuffen,  HilFsche
(C.  07)  167
Kürschnerleim  .  .  (C.  88)  43  2
Kutil  aus  Jute,  Hanf,  Flachs  192  2
Kutnja,  seidene  195
Kutschen  173la
Kuvertkasten  aus  Papiermache ­
  215  2

I».
Laboratoriumsgeschirr
Anm.  1  169
Labrador  -  Steinmetzarbeiten,
gewöhnliche  70  2
Lacke  135  u.  121
Lactucarium  116
Ladestöcke  ....  (C.  07)  159
Lafetten  auf  Rädern  (C.  06)  153
Lahn  .  .  .  Anm.  (C.  g8)  148  7
Lahn  (C.  gi)  148  7
Lahn,  Gewebe  und  Bänder  148  6
Lahn,  vergoldet  und
versilbert  (Christbaumschmuck) ­
  ....  (C.g8)  1487
Lakritze,  ohne  verbessernde
Zutaten  (C.  g6)  112  9
Lämpchen,  Metall-,  zusammenlegbare, ­
  zum  Haareinbrennen, ­
  als  unzweifelhafter ­
  Toiletten  -  Gegenstand ­
  (C.g4)  215
Lampen  aus  Glas  in  Verbindung ­
  mit  einfachen
Metallen  und  ihren  Legierungen ­
  Anm.  77  7
Lampen,  Glüh-,  elektrische  169  3
Lampen  zum  Lichtfang  schädlicher ­
  Nachtfalter  ....  167
Lampen,  Löt-.  .  .  (C.  07)  161  2
Lampen  zum  Vertilgen  der
Schädlinge  167
Lampenbrenner  149  1
        <pb n="561" />
        Art.  u.  Punkt
Lampenbrenner  aus  Kupfer
usw.,  zusammen  mit  den
Dochten  ....  (C.og)  149
Lampengläser  aus  Marienglas ­
  (C.  g 4 )  215
Lampenschirme  vergl.  Abatjours
  77,  177  u.  215
Lampenschirme  .  .  (C.Q5)  215
Landauer  173la
Landkarten  1781
Landwirtschaftsapparate,  Geräte, ­
  Maschinen  und  Vorrichtungen ­
  und  Teile  derselben ­
  167
Lanolin  515
Lappen  jeder  Art  (Ausfuhr)  3
Lärchenholz  58  1
Lastfuhrwerke  .  .  (C.o6)  173
Lastwagen,  offene,  auf
Federn  1732
Laternen  für  Equipagen  .  .  173  5a
Laternen  für  Fahrräder
(C.  io)  173  6

Laternen  zum  Lichtfang
schädlicher  Nachtfalter  .  167
Laternen,  Projektions-  oder
Zauber-  169  l
Laufbänder,  endlose,  wollene  202
Lauf  decken  .  aus  Kautschuk,
für  Fahrräder  .  .  .  Anm.  173  6
Leder,  für  Einbände  zugerichtet ­
  57  5
Leder  jederArt,  zugeschnitten
für  Schuhe  und  kleine
Fabrikate  ....  Anm.  57  1
Leder,  kleine  Täschnerarbeiten ­
  aus  57  3
Lederbänder  ...  (C.  gi)  57  5
Lederfabrikate  jeder  Art,
nicht  besonders  benannte,
auch  in  Verbindung  mit
anderem  Material  ....  57  5
Lederleim  43  2
Lederwaren  57
Lederwaren  aus  Sämisch-,
Glaceleder,  Saffian,  Pergament, ­
  mit  Ausnahme  von
Fussbekleidung  und  chirurgischen ­
  Vorrichtungen  .  .  57  3
Lederwaren  (Täschnerarbeiten), ­
  ausser  den  in
P.  3  d.  Art.  57  genannten,
und  Lederwaren  aller  Art,
nicht  besonders  genannt  57  5
Lederwaren,  grobe  (gemeine)  57  6

Art.  u.  Punkt
Leder  waren:  Reisekoffer,
Reisesäcke,  Jagdgegenstände ­
  aus  Leder,  dicken
Jute-  und  Hanfgeweben  .  57  5
Lederwaren:  Sattlerwaren  .  57  4
Lederwaren,  im  Gewicht
von  %  Pfd.  und  weniger
das  Stück  57  3
Lederwaren,  im  Gewicht  von
mehr  als  %  Pfd.  das  Stück
Anm.  57  5
Legierungen  .  .  .  (C.  gg)  163
Legierungen  einfacher  Metalle
mit  Metalloiden  .  (C.  gg)  143
Legierungen  von  unedlen
Metallen,  ausser  den  besonders ­
  genannten  (siehe
Kupfer):
in  Stangen,  Stäben  und
Blechen,  auch  geschliff.
und  poliert  143  2
in  Stücken,  Barren,  Hobel- ­
  und  Feilspänen,
und  Bruch  143  l
Legierungen  von  Kupfer
und  anderen  in  Art.  143
genannten  Metallen,  gewalzt ­
  und  gezogen,  in
einer  Breite  oder  einem
Durchmesser  von  12%  mm
Anm.  2  143
Legierung  aus  Blei  mit  Antimon ­
  und  Zinn  (Hartblei)  146  3
Legierung  aus  Blei  mit  Antimon ­
  und  Zinn  .  (C-io)  149
Legierung  aus  Zinn  und  Blei
(C.  og)  143
Leichenwagen,  auf  Federn,
ohne  Verzierung  (Garnitur)
mit  Geweben,  Federn,

Quasten,  Fransen  usw.

(C.  g 4 )

173  2

Leim  71  Anm.  und

43

Leim,  vegetabilischer  (Agar-Agar-)



43  2

Leinöl,  gekochtes  (Oelfirnis)

(C.  07)

117  l

Leinwand,  mit  Farbengrund.

194

Leinwand  aus  Flachs,  Hanf
und  anderen  Faserstoffen,
in  Art.  179,  P.  3,  genannt,
roh,  ausgekocht,  gebleicht,
gefärbt,  bedruckt  und
bunt  gewebt  .  .  (C.o6)  193
Leinwand,  geteerte  (C.8y)  194
Leinwand  für  Mähmaschinen
Anm.  6  167
Leinwandsäcke  191
        <pb n="562" />
        551  —

Art.  u.  Funkt
Leiokom  4
Leisten,  hölzerne,  für  Schuhmacher ­
  .  .  (C.  95)  Verz.  n.  d.  Stoff
Leisten,  gespaltene,  aus  ordinären ­
  Holzgattungen
(C.  99)  59
Leiter,  isolierte,  metallene
(C.93)  156  3
Leiter,  metallische  für  Elektrizität ­
  (C.  10)  156  2
Lessive  Phoenix,  Präparat
zum  Waschen  von  Wäsche,
Geweben,  Küchengeschirr
usw  (C.  92)  105  1
Lettern,  für  den  Buchdruck  162
Leukoverbindungen  von
Pigmenten  .  .  .  (C.  oy)  135
Lichte,  aller  Art  53
Lichte,  Christbaum-,  mit
arsenigen  Farben  gefärbt
(C.  92)  53
Lichte,  Nachtlichte  ....  53
Lichtschirme  aus  Glas  in
Verbindung  mit  Kupfer
usw  Anm.  77
Lifte  (Aufzüge)  .  .  (C.  10)  153  1,  156
u.  167  la
Lignin  (C.oy)  176  4
Ligroin  85
Liköre  27  2
Lindenholz  58  1
Lineale,  jeder  Art  zum
Zeichnen  und  Liniieren
(C.  95)  169
Linien,  Messing-  (typographische ­
  162  2
Linsensamen  ...  (C.  94)  1
Lionerrot,  in  nicht  kristallischer ­
  Form  .  (C.75)  135
Lithographiesteine  66  7
Lithographiesteine  mit  Zeichnungen ­
  162  3
Lithopon,  weisse  Farbe,  aus
Bariumsulfat  und  Zinksulfit ­
  bestehend.  (C.oi)  137
Löffel  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen ­
  und  anderen
in  Art.  143  genannten  Metallen ­
  und  Legierungen
Anm.  149  3
Löffel,  hölzerne,  auch  unlackiert
  (C.  99)  613
Lokomobilen,  ausser  den  in
Art.  167  5  genannten.  .  .  167  Ib
Lokomobilen  (von  Kesseltypus) ­
  aus  Kessel  u.  Dampfmaschine, ­
  die  miteinander

Art.  u.  Punkt
untrennbar  verbunden  sind
(C.  10)  -ji\  167  lb
Lokomobilen  mit  komplizierten ­
  Dreschmaschinen
und  Dampfpflügen

(C.  oy  u.  08)

167  5

Lokomobil-Lokomotiven  bei
komplizierten  Dresehmaschinen

  (C.  94,  oy  u.  08)

167  5

Lokomotiven

167  lb

Lorbeerblätter

153

Lorbeer-Beeren  in  geriebenem

  Zustande  .  (C.oy)

16

Lorbeeren

16

Lorbeeröl

117  1

Lorgnetten  in  Fassung  aus

Perlmutter,  Elfenbein  und
ähnlichen  kostbaren  Materialien ­
  mit  Verzierungen
aus  Emaille,  mit  Vergoldung ­
  und  Versilberung
(s.  170  Anm.)
Lorgnetten,  in  gewöhnlicher
Einfassung,  auch  ohne
Gläser
Lorgnetten,  in  Gold  und
Silber  und  Platina-Fassung
(s.  170  Anm.)
Lorgnettengläser
Lose  ausländischer  Lotterien
Lötlampen  ....  (C.oy)
Luchsfelle  ........
Lufa  (Loofah)...  (C.  95)
Lufa,  Erzeugnisse  aus  —
(C.  jo)
Luftschläuche  für  Fahrräder
Anm.
Lumpen  (C.  86)
Lumpen  und  Lappen  jeder
Art  (Ausfuhr)  ......
Lumpen,  ausser  wollenen
für  Papierfabriken  .  Anm.
Lumpen,  baumwollene  (C.95)
Lumpen  jeder  Art,  ausser
wollenen  ....  (C.95)
Lumpen,  wollene,  auch  Abschnitzel ­
  von  wollenen
Geweben  ....  (C.  98)
Lumpenmasse
Lumpzucker
Lunten
Lunten  für  Sprengungen
(bedingungsweise  erlaubt
laut  Anm.  zu  220).  .  .  .
Luppeneisen
Lupulin  (C.89)

215

62  4

176  1
176  lb
176  la

176  ib
176  4
22  2
53
        <pb n="563" />
        552

Art.  u.  Punkt
Lüster,  Kandelaber  und  dgl.
Armaturen  aus  gewöhnlichen ­
  Metallen  für  elektrische ­
  Beleuchtung  (C.  95)  Verz.  n.
d.  Stoff
Lymphe  von  Dr.  Koch  (C.gi)  113
M.
Magnesia,  schwefelsaure

(Bittersalz)  ungereinigt  .  1041
Magnesit,  gebrannter  ...  943
Magnesit,  natürlicher  in
Stücken  941
Magnesit,  natürlicher,  gemahlen ­
  94  2
Magnesitziegel  72  3b
Magnetmaschinen  .  (C.07)  167  la
Magnium,  metallisches,  in
schmalen  Streifen  für
Zimmerbeleuchtung  (C.  86)  215  2
Mäher  1601
Mähmaschinen.  .  .  (C.  g4)  167  4
Mähmaschinen  und  Garbenbindemaschinen ­
  167  6
Mähmaschinen  mit  selbsttätiger ­
  AbwerfVorrichtung  167  6
Mais  (C.  91)  1
Maizena  (C.  83)  4
Majolika  jeder  Art,  auch  mit
geformten  Verzierungen
(C.  91)  76  1
Majoran  153
Makkaroni  4
Makulatur  1763
Malereiutensilien,  zusammengestellt ­
  oder  auseinandergenommen ­
  216
Malerpinsel  46  2
Maltose  23
Maltose,  Wiedereinfuhr  von
Fässern  für  —  .  (C.  09)  23
Malz  jeder  Art  3  1
Malz-  und  Maltose-Extrakt
ohne  Beimischung  ....  23
Mammutknochen  68
Mammutzähne  (Ausfuhr)  .  .  7
Mandarinen,  frische  (C.07)  6
Mandelkleie,  unparfümiert  .  4
Mandeln  11  2
Mandeln,  ohne  Schale
(C.  06)  Anm.  112
Mangan-Roheisen  .  (C.91)  139  2
Manilla-Hanf  179  3
Manilla-Garn  184
Manna  87  3
Mannequins  für  Schneiderinnen ­
  aus  Papiermache
in  Verbindung  mit  Holz,

Art.  u.  Punkt
Watte,  Baumwollenzeug
und  Glaceleder
(C.  86)  Anm.
Männerkleider
Manometer
Manometer  für  Dampfkessel
(C.  92)
Manschetten  aus  Papier  mit
Baumwollstoff  überzogen
Mäntel  aus  Kautschuk,  für
Fahrräder  ....  Anm.
Manufakturwaren,  gesäumte,
zusammengenähte  usw.
(C.  06)
Manuskripte
Marabu-Federn  und  -Bälge,
roh  Anm.
Marderfelle
Margarineprodukte  ....
Marly  in  Abschnitten,  mit
antiseptischen  Substanzen
imprägniert  (C.  93)  Verz.  n.  d.  Stoff
Marmor,  Steinmetzarbeiten,
gewöhnliche  70  2
Marmor  aller  Art  66  5
Marmor  und  Kryolit,  gemahlen ­
  (C.  91)  66  2
Marmor,  belgischer  ....  66  5
Marmorit  72  2
Marseiller  Seife  .  .  (C.  94)  120
Maschinen,  siehe  auch  die
Spezialmaschinen  ....  167
Maschinen,  Definition  derselben ­
  (C.  91)  167
Maschinengewehre,  nicht  für
den  Handgebrauch  (C.  06)  153
Maschinen,  eiserne  magnetische, ­
  die  in  der  Technik
zur  Abscheidung  von
eisernen  Teilen  dienen
(C.  07)  167
Maschinen,  eiserne,  zum  Zusammendrehen ­
  von  Tauen
aus  Metalldrähten  (C.  09)  167  Ic
Maschinen,  eiserne,  zur  Erweiterung ­
  von  metallischen
Rauchfängen  .  .  (C.  10)  167  lo
Maschinen  zur  Herstellung
von  Stroh-Schnüren  (-Bändern) ­
  (C.  10)  167
Maschinen,  eiserne,  zum  Aufsetzen ­
  fertiger  metallischer
Ringe  (C.  10)  167  la
Maschinen,  eiserne,  zur  Herstellung ­
  von  Briketts  aus
Baumwollabfällen  (C.  10)  167  la
Maschinen  zum  Schleifen  von
Karden  ....  (C.  10)  167  la

61  3
209
169  1
152
177  2b
173  6

209
178  1
213
561,4
225
        <pb n="564" />
        553

Art.  u.  Punkt
Maschinen,  eiserne,  zum
Spalten  von  Bohr  und
Schindeln  ...  (C.  io)
Maschinen,  elektromagnetische ­
  (C.  09)
Maschinen  jeder  Art,  aus
Kupfer  und  dessen  Legierungen, ­
  oder  bei  denen
Kupfer  und  seine  Legierungen ­
  mehr  als  25  v.  H.
des  Gesamtgewichts  ausmachen ­

Maschinen  aus  anderen  Materialien ­
  ....  Anm.  2
Maschinen  für  die  Goldindustrie ­
  Sibiriens  und
den  Ural  ....  Anm.  3
Maschinen  für  Holzbearbeit.
Maschinen,  kleine,  z.  Heften
und  Registrieren  v.  Papier
(C.  95)  Verz.  n.  d.  Stoff
Maschinen,  Iandwirtschaftl.,
besonders  genannte,  zollfr.  167  6
Maschinen,  Iandwirtschaftl.,
nicht  besonders  genannte,
ohne  Dampfmotoren  .  .  .  167  4
Maschinen,  Iandwirtschaftl.,
Reserveteile  ders.,  zollfrei  167  II
Maschinen,  Iandwirtschaftl.,
Reserveteile  derselben,  zum
Zollsatz  von  75  Kop.  p.  Pud  167  11
Maschinen  zum  Trennen  der
Samen  von  den  Stengeln
(C.  94)  167  4
Maschinen  zur  Behandlung
des  Kornes,  um  ihm  die
Gestalt  zu  geben,  in  der  es
in  den  Handel  kommt
(C.  94)  167  4
Maschinen  zum  Abernten
und  Einheimsen  der  Bodenerzeugnisse ­
  ...  (C.  94)  167  4
Maschinen  zum  Abtrennen
der  Flachsköpfe  .  (C.  94)  167  4
Maschinen  und  Apparate  zum
Besprühen  der  Rebstöcke
(C.  94)  167  4
Maschinen,  landwirtschaftliche, ­
  neu  erfundene  oder
vervollkommnete  ....  167  4
Maschinen  und  Geräte,  landwirtschaftliche, ­
  welche
dienen:  zum  Ausroden  von
Wurzeln;  zur  Bearbeitung
u.  Vorbereitung  d.  Bodens
für  Felder,  Gemüse-  und
Obstgärten;  zum  Trennen
der  Samen  von  den  Sten-167

  lb
167  3
167  2
167
167
167  lb

Art.  u.  Punkt
geln  und  zur  Behandlung
des  Kornes,  um  ihm  die
Gestalt  zu  geben,  in  der
es  in  den  Handel  kommt;
zur  anfänglichen  Bearbeitung ­
  von  Faserpflanzen;
zum  Säen  selbst  und  zum
Setzen'von  Knollen;  zum
Abernten  und  Einheimsen
der  Bodenerzeugnisse;  zur
Pflege  von  Bäumen  und
Sträuchern  ...  (C.  94)  167  4
Maschinen  und  Apparate,
landwirtschaftliche,  die
gebraucht  werden:  zur  Bearbeitung ­
  von  Milch  und
Milchprodukten,  und  überhaupt ­
  zum  Betriebe  landwirtschaftlicher ­
  Gewerbe;
zur  Bereitung  von  Viehfutter; ­
  zum  Pressen  von
Heu,  Flachs,  Hanf  und
anderen  Faserstoffen
(C.  94)  167  4
Maschinen  zum  Ausstreuen
pulverartiger  Düngemittel  167«
Maschinen  ohne  Mühlsteine
(C.  83)  167
Maschinen,  vollständig  oder
unvollständig  zusammengesetzt ­
  oder  auseinandergenommen: ­
  aus  Gusseisen,
Schmiedeeisen,  Stahl,  mit
Teilen  aus  anderen  Materialien ­
  oder  ohne  solche,
auch  in  Verbindung  mit
Kupfer,  sofern  das  Kupfer
nicht  mehr  als  25  v.  H.
des  Gesamtgewichts  der

Maschinen  ausmacht
(C.  91)  167  1
jeder  Art,  nicht  besonders
genannt  167  la

Maschinen  für  Metallbearb.,
aus  Gusseisen,  Schmiedeeisen ­
  und  Stahl,  ausser
Walzenstühlen  u.  Dampfhämmern



167  lc

Maschinen,  Dynamo  -  elektrische ­


167  3

Maschinen,  Dynamo  -  elektrische, ­
  Teile  derselben

167  10

Maschinen-Reserveteile  .  .  .

187  8,9

Maschinenteile,  gesondert  eingeführte ­


167  7

Maschinenteile,  landwirtschaftliche, ­
  auch  gesondert
eingeführte  .  .  .  Anm.  6

167
        <pb n="565" />
        554

Art.  u.  Punkt
Maschinentreibriemen,  ungenähte
  ....  (C.  05)  57  6
Masken,  Gesichts,  für  Feuerwehrleute, ­
  m.  Vorrichtung
zum  Einpumpen  von  Luft
(C.  03)  167

Masse  zur  Herstellung  von
Zahnabdrücken  (Stonts)

Masse  aus  Lumpen

(C.  09)

112  9
176  4

Masse  aus  Stroh  .

176  4

Masse  aus  Torf  .  .

176  4

Masut

(C■  07)

85

Mate

(C.  99)

62  4

Material  (Pflanzen),
tetes,  zu  Korb-  u.

bearbei-Flecht-


  gefärbt,  gebleicht, ­
  gehobelt  u.  anders

bearbeitet  62  4
Matratzen,  mit  Federn,  Haar,
Daunen  od.  Wolle  gestopft  48
Matritzen  jeder  Art,  zum
Schriftgiessen  162  1

Matritzen,  Stempel  für  .  .  162  2
Matten,  und  Säcke  daraus  64  4
Matten  aus  grobem  gebrochenem ­
  Rohr  (C.  10)  64  la
Matten,  aus  groben  ungespaltenen ­
  Materialien:
gefärbt  oder  lackiert  .  64  lb
ungefärbt  64  la
Mazzen,  jüdische  .  (C.  86)  24  3
Medaillen  für  Sammlungen  217
Medaillons  aus  Kupfer  und
anderen  einfachen  Metallen  149  3
Medaillons  aus  Terrakotta,
auch  mit  Lackfarben  und

Vergoldung  versehen  .  .  74  3
Medikamente,  zusammengesetzte, ­
  fertige  113
Meerschaum  68
Meerschaum-Gegenstände  .  215  2
Mehl  jeder  Art,  ausser
Kartoffelmehl  3
Mehloblaten,  medizinische  .  24  3
Melasse,  schwarze  .  .  Anm.  39
Melis  22  2
Melodienbläser  172  4
Melonen,  frische  ......  55
Mennige,  Blei-  132
Menschenaugen  aus  Glas,
künstliche  ...  (C.  09)  169  1
Menschenhaare,  bearbeitete  45  1
Menschenhaare,  gekräuselte,
zu  Locken  ...  (C.  91)  46  1
Menschenhaare,  unbearbeitet  45  1
Messapparate,  elektrotechn.  169  2

Art.  u.  Punkt

Messer,  ausser  Maschinenmesser ­
  158
Messer  mit  Heften  .  Anm.  158  1
Messer,  Strohhäcksel-  .  .  .  160  2
Messerklingen  .  (u.  C.  87)  158

Messerklingen  zu  Dessertmessern ­
  und  -Gabeln  aus
Kupferlegierungen  (C.  95)  158  1
Messerware  in  Einfassung
aus  gewöhnlichem  Material,
unabhängig  von  ihrer  Bestimmung ­
  .  (C.  97  u.  98)  158  1
Messerware  in  Einfassung,
vergoldet  und  versilbert,
aus  plattiertem  Silber,
Elfenbein  und  Mammutknochen, ­
  Schildpatt,  Perlmutter ­
  oder,  wenn  diese
Materialien,  Gold  u.  Silber
nicht  ausgenommen,  als
Verzierungen  an  den
Fassungen  aus  gemeinem
Material  angebracht  sind  158  2
Messerware  in  Einfassung
aus  edlen  Metallen  (siehe

Anm.  158)  148
Messerwaren  158  1  n.  2
Messinglinien  (typographische)  162  2
Messingpressen  .  .  (C.  83)  216
Messingschlösser,  Vorhängeund
  Einsatz-  .  .  (C.  86)  149
Messinguhrketten  .  (C.  88)  215  2
Messrouletten  .  .  .  (C.  87)  161
Met  29
Metallagraffen  .  .  (C.  87)  215
Metallbearbeitungsmaschinen  167  lo

Metalle,  nicht  besonders  genannt ­
  143
Metalle  in  Art.  143  genannte,
gewalzt  und  gezogen  von
einer  Breite  oder  einem
Durchmesser  von  12%  mm
und  weniger  .  .  Anm.  2  143
Metalleinfassungen  für  Reisetaschen ­
  mit  Schlössern
(C.  86)  153  2
Metallerze  138
Metallgegenstände  215  3
Metallknöpfe  212  1
Metallämpchen,  zum  Haareinbrennen ­
  .  .  .  (C.94)  215
Metallegierungen  .....  143
Metallmagnium  in  Streifen
(C.  96)  215  2
Metallpagen  für  Damenkleider ­
  .  .  .  (C.  94)  Verz.  n.  d.  Stoff
Metallpulver  149  4a
Metallputzmittel  71  7
        <pb n="566" />
        555

Art.  u.  Punkt
Metallreinigungsmittel  ...  71  2
Metallscheren  .  .  .  (C.94)  161
Metallstifte  ....  (C.  8g)  161  2
Metallteile  von  Handwerkszeug ­
  für  Handwerker,
Künstler  und  Fabriken
ohne  Einfassung  eingeführt ­

  (C.g8)  161
Metallwaren  (siehe  auch
Kupferwaren).
Metallwaren  mit  Relief  oder
gravierten  Verzierungen  .  149  3
Metallwaren  ohne  Relief
oder  gravierte  Verzierungen ­
  149  2
Metallwaren,  unedle,  versilbert ­
  und  vergoldet.  .  .  149  4
Metronome  172  4
Methylalkohol.  .  .  (C.gö)  112  1
Milch,  kondensierte,  mit
Zucker  und  ohne  Zucker  .  24  3
Milchmehl  24  3
Milchsäure  1121
Millbars  1401
Mimosenrinde  ....  Anm.  124
Mineralerze  138
Minerahen  für  Sammlungen  217
Mineralheilwasser  .  (C.  oy)  32
Mineralschmieröl  85
Mineralwässer,natürliche  und
künstliche  32
Mineralwässer,  natürliche,
medizinische  .  .  .  Anm.  32
Miniaturfarben  136
Miniaturpistolen.  .  (C.oi)  222
Mischung  von  gesägtem
Horn,  Kochsalz,  Salmiak
(Härtemehl)  .  .  (C.05)  112  9
Mischung  von  Stärke  und
Borax  (C.8y)  4
Mischung  von  zerbröckelter
Zichorie  und  Runkelrübenschnitzel ­
  ....  (C.86)  17

Mischungen  aller  Art  aus
fetten  vegetabilischen  Oelen
mit  mineralischen  (C.  99)  717
Mischungen  von  Farbstoffen
mit  nicht  färbenden  Stoffen
Anm.  135
Mischungen  aus  Gelatine

und  Glyzerin  43  1
Mischungen  von  Pflanzen
in  der  Medizin  gebräuchliche, ­
  falls  deren  Einfuhr
erlaubt  ist  .  .  .  (C.  93)  113  1
Mischungen  von  pflanzlichen
Spinnstoffen  mit  Wolle  .  181  2

Art.  u.  Punkt
Mischungen  von  Pigmenten
und  anorganischen  Basen
und  Salzen  135
Mischungen  zum  Putzen
von  Metallen,  zum  Kitten
von  Porzellan,  Glas  u.  dergl.
in  Verbindung  mit  Wachs,
Fett,  Oel  oder  Leim  ...  71  7
Mischungen  zum  Reinigen
von  .  Metallen  ohne  Verbindung ­
  mit  Wachs,  Fett,
Oel  oder  Leim  71  2
Mischungen  für  Schiesspulver ­
  220
Mischungen  zum  Schmieren
und  Kitten  71
Mistgabeln  Anm.  160
Mitkal  (C.91)  1871,
Mitkal,  gefärbt  (auch  türkischrot ­
  gefärbt),  buntgewebt, ­
  bedruckt,  in  einem
Pfund  enthaltend  (C.  91):
bis  8  Quadrat-Arschin  .  188  1
von  8  bis  12  Quadrat-Arschin

  188  2
Mitkal,  ungebleicht,  und  gebleicht, ­
  auf  1  Pfund  enthaltend: ­

bis  8  Quadrat-Arschin  .  187  1
von  8  bis  12  Quadrat-Arschin
  .  187  2
Mittel,  kosmetische  und  wohlriechende ­
  1191
Möbel,  gebogene  aus  Buchenholz ­
  ohne  Rohrgeflecht
und  Bezug,  zusammengesetzt ­
  oder  nicht  ....  61  2
Möbel,  aus  gebogenem
Buchenholz  mit  eingepressten ­
  oder  eingebrannten ­
  Verzierungen  ....  61  3
Möbel,  Flechtarbeit  aus
Pflanzenstoffen,  gefärbt
und  ungefärbt:
ohne  Ausstattung  mit
anderen  einfachen  Materialien ­
  64  2
mit  einfachen  Materiahen
ausgestattet  64  3
Möbelbt  schläge,  eiserne  und
stählerne  Anm.  153
Möbelkissen.  ...  (C.06)  615
Möbelkissen,  den  Sitz  von
Sesseln  darstellend  (C.  10)  61  5
Möbelstoffe  192  1
Möbelwagen  .  (C.ogu.  10)  173  2
Mobiliar,  antikes  (C.83)  Verz.  n.  d.  Stoff
Modejoumale  ...  (C.oo)  178
        <pb n="567" />
        556

Art.  u.  Punkt
Modelle,  anatomische  (C.  09)  177  4
Modelle,  landwirtschaftlicher
Maschinen  und  Geräte  .  .  167  4
Morphin  und  dessen  Salze  112  2
Mörser  221
Mortaphis,  ein  Mittel  zur  Vernichtung ­
  von  Parasiten  der
Bäume  (C.  io)  112  9
Mörtel,  Schamotte-  .  Anm.  72  3a
Mosaik  .68
Mosaik,  künstliche  Zusammensetzungen ­
  für  .  .  68
Moschus,  natürlich.  (C.  93)  44
Motocyclettes  (C.o6  u.  n)  173  7
Motoren,  Gas-  u.  Petroleum-  167  Ib
Motorfahrräder  .  .  (C.  06)  173  7
Mühlen,  Hand-,  für  Mehl
(C.  94)  167  4
Mühlstein,  roh  oder  in  Mühlsteinform ­
  66  7
Mühlsteine  ....  (C.  n)  66  7
Mühlsteine  mit  Maschinen
(C.  83)  66  7
Mühlsteine,  zusammengesetzte ­
  (C.86)  66  7
Müllergaze,  seidene  ....  195
Mumie,  geschlemmt,  gebrannt ­
  oder  zerkleinert.  .  125  2a
Mumien,  ägyptische  ....  217
Mundharmonikas  .  (C.  96)  172
Münzen,  altertümliche  ...  217
Münzen,  Scheide-,  russische,
kupferne  und  silberne,
ausländische,  kupferne  und
silberne  Scheidemünzen
aller  Art  219
Muscheln,  bearbeitete  (C.  99)  215
Muscheln,  Perlmutter-,  rohe,
von  Schmutz  und  mineralischen ­
  Ansätzen  gereinigt,
befeilt  und  geputzt  (C.  99)  68
Muscheln,  rohe,  nicht  besonders ­

  bearbeitete  (C.  99)  44
Muschelschalen,  rohe  ...  44
Museen,  Gegenstände  für  —  217
Musikinstrumente  172

Musikinstrumente  aller  Art,
nicht  besonders  genannte  .  172  4
Musikinstrumente,  die  zugehörigen ­
  Kasten  und  Futterale ­
  Anm.  172
Musikkasten.  .  .  .  (C.  84)  172  4
Musikkasten,  mit  Schlüsseln
aufziehbare  .  .  .  (C.  84)  172  4
Muskatblüte  15  2
Muskatnüsse  15  2
Musselin,  mit  arsenhaltiger
Farbe  gefärbt  230

Art.  u.  Punkt
Muster
Muster  von  Druckschriften,
Vignetten  usw.  .  (C.  09)
Muster  für  Gold-  und  Silberwaren ­
  (C.  06)
Muster,  eingefasste,  für  Mähmaschinen ­
  .  .  .  Anm.  6
Muster  verschiedener  Materialien ­
  und  Waren,  welche
nicht  das  Aussehen  und
den  Charakter  von  Waren
haben  (C.  87,  99,  01  u.  03)
Mützen  aller  Art,  ohne  Pelzwerk ­

Mützen,  Pelz-  ....  Anm.
Mützen  mit  Pelzverbrämung
Anm.  2
Mützenschirme  .  .  (C.  10)
Myrrhe,  wohlriechendes
Harz.  .  .  .  (C.  071t.  09)
N.
Nachahmungen  von  Einsätzen ­
  und  Besätzen  aus
Baumwolle,  durch  Stanzen
hervorgebracht  .  fC.  84)  187  u.  188
Nachbildungen  s.  Imitation.
Nachtlichte
Nadeln
Nadeln,  nicht  besonders  genannte ­
  .  .
Nadeln,  grosse,  zum  Anstecken, ­
  aus  Schmelz,
Eisen  und  Eisendraht
(C.  89)
Nadeln  aus  Stahl  oder  Eisen
Nadeln  für  Strickmaschinen
(C.  o 9 )
Nadeln  in  vorgearbeitetem
Zustande  .  (C.  06)  Anm.
Nadeldosen,  gedrechselte,
hölzerne,  ohne  anderes
Material  ....  (C.  94)
Nägel,  Draht-,  aus  verschiedenem ­
  Material
(C.  93)  Verz.  n.  d.  Stoff
Nägel,  aus  Eisendraht  mit
kupfernen  Köpfen  (C.  92)  149
Nägel  aus  Eisendraht  mit
Porzellanköpfen  .  (C.92)  76
Nägel,  geschmiedete  ....  151
Nägel,  hölzerne,  für  Stiefel  61  1
Nägel,  Hufnägel.  Drahtnägel,
aus  Eisen  und  aus  Stahl,
geschnittene  Nägel  .  .  .  156  lb
Nägel,  kupferne,  gegossene
(C.  93)  149

218
178  lb
148
167
218
210  5
209
210
177  ld
87  4

53
157
157  1
214  2
157
157  3
157
61  2
        <pb n="568" />
        557

Art.  u.  Punkt
Nägel  aus  Kupfer  usw.
Anm.  614
Nägel  aus  Kupferdraht
(C.  92)  156  2a
Nägel  aus  schmiedbarem
Gusseisen  156  lb
Nägel,  Tapezier-  mit  lackierten ­
  Messingknöpfen
(C.  87)  149
Nagelfeilen  ....  (C.  09)  215
Nähmaschinen  .  .  .  167  lb  u.  167  lc
Nähmaschinennadeln  .  .•  .  157  2
Nähnadeln  157  I
Nähnadeln  und  Nadeln  aller
Art,  ausser  den  besonders
genannten  157  1
Nähseide  185
Nahrungsmittel,  Phosphatin
Falberes  ....  (C.06)  24  1
Nährmittel,  unter  dem  Namen
Kasseler  Haferkakao  aus
Kakaopulver  ohne  Zucker
(C.  95)  24  1
Nahwki  in  Gefässen  aller

Art  27  2
Naphtha,  ungereinigt,  aller
Art  84
Naphthaäther  85
Naphthadestillationsprodukte,
flüssige  (C.06)  85
Naphthabn,  roh,  ungereinigt  81
Naphthabn,  gereinigt  ...  112  1
Naphthabn,  gereinigt,  auf
Pappe  aufgetragen  (C.  09)  112  1
Naphthahnfarbe  .  .  (C.  75)  135
Naphthole  112  6a
Naphthylamin  und  dessen
Salze  112  7a
Nastoiki  in  Gefässen  aller  Art  27  2
Natrium,  Brom-  112  4a
Natrium,  Cyan-  112  4c
Natrium,  hydroschwefligsaures
  (C.  09)  112  9
Natrium,  Jod-  112  4b
Natrium,  salzsaures  ....  112  1
Natrium,  Schwefel-  ....  105  5
Natriumfluorsibkat,  Doppelsalze ­
  von  ....  (C.  07)  1129
Natron  105
Natron,  Aetz-,  gereinigt  .  .  105  3b
Natron,  Aetz-,  ungereinigt  .  105  3a
Natron,  borsaures  93  1
Natron,  essigsaures  ....  112  1
Natron,  doppelkohlensaures  .  105  2
Natron,  kieselsaures  ....  105  5
Natron,  kohlensaures  .  .  .  105  1

Natron,  salpetersaures  .  103  1  u.  112  1

Art.  u.  Punkt

Natron,  saures,  schwefel-Natron,

  schwefelsaures,  neutrales ­
  105  4
Natron,  schwefligsaures  (neutrales ­
  und  saures)  ....  105  5
Natron,  unterschwefligsaures  105  5
Nelken-Köpfchen  15  3
Nesselfasern  179  3
Nesselgam  184
Nesselgewebe  192
Nester,  künstliche,  für  insektenfressende ­
  Vögel  .  .  167
Netze  zum  Fangen  von  Insekten ­
  167
Neusilber  143
Neusilberwaren  149
Nickel  1431,2
Nickeloxyd  und  seine  löslichen ­
  Salze  112  5a
Nickelscheidemünzen,  rumänische ­
  (C.  06)  219
Nickelverbindungen  ....  112  5
Nickelwaren  149
Nieten  und  Spbnten  aus
Eisendraht  ...  (C.  92)  156  lb
Nitrobenzol  und  dessen  Salze  112  7a
Nitroderivate  112  7
Nitronaphthalin  und  dessen
Salze  112  7
Noten  178  id
Noten,  aus  freier  Hand  ausgeführt ­
  1781a
Notenplatten,  Ariston-(C.
  81)  172
Notizbücher,  lederne  ...  57  5
Notizbücher  aus  Sämisch-,
Glaceleder,  Saffian,  Pergament ­
  57  5
Nüsse  ausser  den  besonders ­
  genannten  Anm.  11  1
Nussholz  (Ausfuhr)  ....  6
Nussholzmaser  (Ausfuhr)  .  .  6
O.
Oblaten,  medizinische  Mehl-  24  3
Oblaten  zum  Schreibbedarf  216
Obstpaste  24  1
Obsttrockner  ...  (C.  94)  167  4
Obstwein  28
Ochsenhäute  54
Ochsenleder  55  3
Ocker,  auch  geschlemmt,  gebrannt ­
  oder  zerkleinert  .  125  2a
Ocker,  roh  oder  in  Stücken,
geschlemmt  oder  pulveris.  125  2a
Ofenkacheln  74
        <pb n="569" />
        rem**-*-  '■

—  558

Art.  u.  Punkt
Ofenkacheln  aus  Töpfermasse,
glatt  u.  mit  Relief  mustern:
einfarbig,  auch  glasiert  74  2a
verschiedenfarbig,  auch
glasiert  74  2b
mit  Malerei,  Vergoldung
u.  anderen  Verzierungen  74  2c
Ofenkacheln,  vorspringende
Teile  von  Kachelöfen  (aus
Töpfermasse)  .  .  .  Anm.  74  2
Oel,  fettes,  von  Muskatnüssen
(C.  og)  117  l
Oel,  gekochtes  Oelfirniss  .  .  117  1
Oeldruckbilder  (C■  94)  Anm.  178  1
Oeldruckbilder,  in  untrennbaren ­
  Holzrahmen  (C.  g4)  178  lb
Oele,  ätherische,  ohne  Zusatz ­
  von  Alkohol,  natürliche ­
  und  künstliche  .  .  .  119  3
Oele,  Destillationsprodukte
der  Naphtha  85
Oele,  fette  (Pflanzen-)  ...  117
Oele,  tierische  51
Oele,  wohlriechende,  ohne
Zusatz  von  Alkohol,  natürliche ­
  und  künstliche  ...  1193
Olein  513
Oleinsäure  51  3
Oleographien,  wenn  sie
Kopien  von  Bildern  und
Zeichnungen  russischer
Künster  darstellen
(C.  10)  Anm.  178  1
Oleographien  in  untrennbarem ­
  Rahmen  .  (C.  94)  178  1b
Oelfirniss  1171
Oliven  in  Essig,  in  jeder  Art
von  Verpackung  Anm.  1  13
Oliven  in  luftdicht  verschlossenen ­
  Gefässen  .  .  13
Oliven,  trocken,  in  Salzlake
und  in  Oel,  in  Fässern,
Körben  und  anderen  nicht
luftdicht  verschlossenen
Verpackungen  9
Olivenöl  (C.  92)  117  1
Olivenseife  ....  (C.  94)  120
Oelkuchenbrecher  .  (C.  94)  167  4
Oellack,  Harzlösungen  in  Oel  121
Omnibus  173  la
Onyx-Steinmetzarbeiten,  gewöhnliche ­
  70  2
Opalisiertes  Glas  .  .  Anm.  77  4
Operngläser,  in  gewöhnlicher
Einfassung  170

Art.  u.  Punkt
Operngläser,  in  Gold-,  Silberund ­
  Platin  -  Einfassung
(vgl.  Anm.  170)  148
Operngläser,  in  Perlmutter,
Schildpatt,  Elfenbein  und
ähnlichen  kostbaren  Materialien ­
  (vgl.  Anm.  170)  215  1
Opium  116
Opossumfelle  .  .  .  Anm.  1  56
Opossumfelle,  ungefärbte,
auch  bearbeitet  56  2
Orangen  .  \  6  2
Orchestrions  .  .  .  (C-06)  172  4
Organdin,  mit  arsenikhaltiger
Farbe  gefärbt  (verboten)  230
Organische  jodhaltige  Verbindungen ­
  aller  Art  .  .  .  112  3
Organische  synthetische  Farbstoffe, ­
  Ware  aus  —  (C.  10)  135
Organsinkette,  seidene  ...  185
Organsinseide,  gebleicht
(C.  92)  185
Orgeln,  nicht  transportable  172  1
Orgeln,  transportable  .  .  .  172  3
Orientalperlen  .  .  Anm.  2  214  2
Orlean  126
0"deansamen,  nicht  zerkleinert
(C.  09)  62  3
Ornamente  aus  Kupfer  usw.  149  3
Ornamente  aus  Terrakotta,
auch  mit  Lackfarben  und
Vergoldung  versehen  .  .  74  3
Orseille  126
Orseille-Extrakt,  in  jeder
Form  .........  134  2
Orthosulfamidobenzoinsäure
(C.  oy)  112  9
Oesen  für  Schuhwerk,
Korsetts  usw.,  vergoldet
und  versilbert  212  1
Ossein  (C.  91)  43
Os  Sepiae  ....  (C.  84)  44
Ostereier  aus  Glas  mit  feingeschliffenen ­
  Kanten
(C.  10)  77  4b
Oxalsäure  112  1
Oxyd  von  Antimon,  ungereinigtes ­
  ...  (C.  91)  92  1
Oxyde,  wasserhaltige  und
wasserfreie:  Baryum-Oxyde,
  Strontium-Oxyde
und  Aluminium-Oxyde  .  102
Ozokerit,  auch  geschmolzen
(C.  06  u.  oy)  52  1
Ozokerit,  nicht  chemisch
gereinigt  ....  (C.  8y)  52  1
        <pb n="570" />
        559

Art.  u.  Punkt
P.
Packnadeln  .  157  3
Packpapier  nur  aus  Holzstoff ­
  (gekochtem  Holz)  .  177  2a
Packung,  baumwollene,  in
Verbindung  mit  Talg  oder
Talk  (C.  gi)  183  2a
Packung  für  Schmierbüchsen ­
  aus  Bleidraht
mit  Asbest  ...  (C.  gg)  164
Packung  aus  Hanfgespinst,
mit  Talg  getränkt  (C.  g6)  184
Packung  für  Stopfbüchsen
aus  verklebten  hänfenen
und  baumwollenen  Geweben, ­
  mit  und  ohne
Graphit  ....  (C.g8)  194
Packwagen  173  2
Pagen,  Metall-,  für  Damenkleider ­
  .  .  .  (C.  g4)  Verz.  n.  d.  Stoff
Palmenholz  (Ausfuhr)  ...  6
Palmitin  51  4
Palmöl  1173
Panama  aus  Jute,  Flachs,
Hanf  192  2
Pantherfelle  56  2
Pantoffel  aus  Wollgeweben
als  Fussbekleidung  jeder
Art  (C.  02)  57  l
Pantoffeln  (Damenschuhwerk ­
  (C.  io)  57  2
Panzerstahl  für  Pflüge  Anm.  6  167
Papier  177  2
Papier  aus  mehreren  Lagen,
äusserlich  in  der  Masse
gefärbt  (C.  gg)  177  2
Papier,  bestrichen  mit  antiseptischen ­
  Insektenvertilgungs-Mitteln ­
  177  lb
Papier,  chinesisches  ....  177  2£
Papier,  Einschläge-,  dünnes
(Seidenpapier  oder  chinesisches ­
  Papier)  .  (C.oy)  177  2£
Papier,  Erzeugnisse  aus  gestampftem ­
  .  .  .  Anm.  i  61  3
Papier,  gestampftes  (Papiermache ­
  und  Karton-Pierre)  177  lb
Papier,  gestampftes,  Waren
daraus,  ausser  den  besonders ­
  genannten  .  .  .  .  177  iü
Papier,  gestampftes,  Waren
daraus  mit  Verzierungen
(ausser  den  nach  Art.  215
und  177  4)  177  3
Papier,  gestampftes,  Waren
daraus,  wenn  sie  das  Aussehen ­
  von  gedrechselter

Art.  u.  Punkt
und  geschnitzter  Holzarbeit
  haben  (ausser  Waren,
die  zu  Art.  177  3  gehören)
Anm.  i  61  3
Papier  jeder  Art,  ausser
den  besonders  genannten,
weisses  und  farbiges,  in
der  Masse  gefärbt,  ohne
Verzierungen  177  2b
Papier  jeder  Art,  welches
nicht  in  der  Masse,  sondern
auf  einer  oder  auf  beiden
Seiten  auch  mit  weisser
Farbe  gefärbt  ist,  ausser
den  besonders  genannten  177  2£
Papier  mit  Kanevasmuster
(C.og)  177  3
Papier,  Kopier-,  dünnes
(C.  07)  177  2f
Papier,  kreppiert  .  (C.  10)  177  3
Papier,  lichtempfindliches  .  177  2£
Papier,  liniiertes  177  2b
Papier,  Schreib-  177
Papier,  Seiden-  177  2£
Papier  auf  einer  Seite  marmorähnlich ­
  gefärbt  (C.  og)  177  2f
Papier,  auf  undichtes  Gewebe, ­
  Leinwand  oder
Mitkal  (groben  Kaliko)  geklebt ­
  177  2b
Papier  mit  Verzierungen
aller  Art,  wie:  Vergoldung,
Versilberung,  Bronzierung,
Einpressungen,  Ausschlagen ­
  (in  Spitzen)  mit
Mustern,  Zeichnungen,
Bildern,  Bordüren,  Wappen, ­
  Namenszügen  .  .  .  177  3
Papier  ohne  Verzierungen,
auf  einer  Seite  gummiert
(C.  og)  177  2f
Papier  mit  Wachs,  Paraffin

und  anderen  ähnlichen
Stoffen  durchtränkt  .  .  .  177  2e
Papier  unt.  Lit.  b.  d.  Art.  1772
genannt  mit  Wasserzeichen
aller  Art  ....  (C.06)  1772c
Papier,  Zigaretten-,  weiss
und  farbig  ..  177  2£
Papierbinder,  Punaises  und
Heftdraht  für  Papier  aus
einfachem  Material

(C.  g4)  Verz.  n.  d.  Stoff

Papierblumen  177  3
Papierhalbmasse  (Ausfuhr)  .  3
Papierhalter  (C.  og)  Verz.  n.  d.  Stoff
Papiermache  177  1
        <pb n="571" />
        Art.  u.  Punkt
Papiermache-,  Waren,  ausser
den  besonders  genannten,
auch  lackiert  177  ld
Papiermache,  Waren  mit
Verzierungen  177  3
Papiermaschinen  .  (C.o6)  167  Ib
Papiermasse  auf  chemischem
Wege  hergestellt  .  .  .  .  176  4
Papiermasse  auf  mechanischem ­
  Wege  hergestellt  .  176  2
Papierpistons  für  Kinderflinten ­
  .  .  .  (C.  oi  u.  oj)  215
Papierschnitzel  176  3
Papiertapeten  177  2d
Papierumschläge  mit  arsenhaltigen ­
  Farben  (verboten)  231
Papierwaren  177
Papierwaren,  ausser  den  besonders ­
  genannten,  auch
lackiert  177  ld
PapierwarenmitVerzierungen  177  3
Papierwäsche  177  2b
Pappblätter.  .  .  .  (C.io)  177  ld
Pappe  (siehe  auch  Karton)  .  177  1
Pappe,  Dach-  177  1
Pappe  in  gefalteter  Form
(C.  io)  177  lo
Pappe  mit  Faktis  durchtränkt
(C.  io)  177  3
Pappe,  Holz-,  ungefärbt,  in
Tafeln  .  177  la
Pappe,  Holz-,  in  der  Masse
gefärbt  177  lb
Pappe  jeder  Art,  ausser  der
besonders  genannten,  in
dünnen  Tafeln  oder  in
Streifen  und  Kärtchen
zerschnitten,  auch  in  der
Masse  gefärbt  177  lb
Pappe  jeder  Art,  soweit
unter  lit.  a  und  b  d.  P.  1
des  Art.  177  genannt,  in
Rollen  177  lo
Pappe,  kreppiert  .  (C.io)  177  3
Pappe  aus  Lumpen  ....  177  lb
Pappe,  satiniert  und  geglättet,
sowie  gefärbt,  aber  nicht
in  der  Masse,  in  Rollen
und  Tafeln  177  ld
Pappe,  Stein-  .  177  l
Pappe  aus  Stroh  177  lb
Pappe,  verziert  durch  Vergoldung, ­
  Versilberung,
Bronzierung,  Einpressung,
Ausschlagen  (in  Spitzen),
mit  Mustern,  Zeichnungen,
Bildern,  Bordüren,  Wappen, ­
  Namenszügen  .  .  .  177  3

Art.  u.  Punkt
Pappschachteln  mit  Fliegenpapier ­
  (C.io)  177  3
Pappschachteln  mit  metallenen ­
  Handgriffen  (C.  og)  209,  210
Pappwaren,  ausser  den  besonders ­
  genannten,  auch

lackiert

177  ld

Pappwaren  mit  Verzierungen

177  3

Pappelholz

58  1

Paraffin  .  .  (C.  05,06  u.  10)

52  2

Paraffinöl

85

Paraffinpapier  .  .  .  .
Parallelwörterbücher

mit

177  2e

russischem  Text  .  .  .

178  2

Paranitranilin  und  dessen

Salze
Parfümerieerzeugnisse,

Re-112

  7b

geln  vom  24.  6.  1911

1192

Parfümeriewaren....

1192

Parfüms  (C.oo)

119  2

Parfüms,  in  grossen

Gefässen

  eingeführt,

mit

Utensilien  zum

Umfüllen
(C.  94)

119
130
133
61  2
24  l
13
159
169  l
153  l
177  2e

Pariserblau  .  .
Parisergrün  ....  (C.  98)
Parkettafeln,  aller  Art  auch
inkrustiert  ...  (C.86)
Paste,  Obst-Pasteten

Patronen
Patronen  für  Glühlampen  .
Patronenkästen  .  .  (C.06)
Pausleinwand
Pauspapier  177  2»
Pech,  Brauer-  82
Pech  jeder  Art  80
Peckers  (lederne  für  Webstühle ­
  57  &amp;amp;
Pegamoid  .  .  (C.02U.10)  188
Pegmatid,  unbearbeitet  und
unzerkleinert  66  1
Peitschen,  aus  Leder  ...  57  6
Pekanfelle,  amerikanische.  .  56  1
Pelzbekleidungsgegenstände,
genäht  Anm.  209
Pelze,  genähte  (C.  05J  Anm.  209  u.  56

Pelzkleider  .  .  .  .

209

Pelzmützen  (siehe  Anm.  209)

Anm.  2

210

Penale,  Blech-.  .  .

(C.  84)

216

Pendel  für  Uhren  .

(C.  99)

171  1

Pendel  füt  Wanduhren  aus

Kupfer  ....

.  (C.  10)

171  Sa

Pepsin

112  8b

Pepton

112  8b

Pepton-Extrakte

13

Pepton-Präparate  .

13
        <pb n="572" />
        561

Art.  u.  Punkt

Pergament  55  3
Pergament,  Scheiben,  ausgeschnitten ­
  aus  tierischem  —
(C.  og)  55  3
Pergament  aus  vegetabilischen ­
  Stoffen  177  2e
Pergamentfabrikate  ....  57  3
Pergamin  .  ,  ,  177  2e
Perlen,  echte  und  künstliche  67
Perlen,  echte,  lose  und  auf
Schnüren  67
Perlen,  in  Einfassung  aus
Edelmetall  ....  Anm.  67
Perlen,  Glas-,  Wachs-,  Stick-,
gleichfarbige  214  1

Perlen  aus  Glas,  auf  Eäden
in  drei  und  mehr  Reihen
zusarn  rnengcflochten  (C.  04)  214
Perlen,  Nachahmungen
Anm.  1  214
Perlen,  Stick-,  aus  Glas,
verschiedenfarbige  (C.  g6)  214  2
Perlen,  Stick-,  Glas-  und
Wachs-,  Waren  daraus,  in
Verbindung  mit  anderen

Materiahen  214  2
Perlen  aus  Wachs,  Glas,  unedlen ­
  Metallen  usw.  .  .  .  214
Perlmutter  68
Perlmuttergegenstände  .  .  .  215  l
Perlmutterknöpfe  212  1
Perlmutterschalen  44  u.  68
Perlmutterschalen,  rohe
fC.g8u.99)  68
Persenningen  194
Persenningen,  mit  Maschinen
zusammen  eingeführt
(C.  84)  194
Personenwagen  .....  174  3  bis  7
Personenwagen,  gewöhnliche  173  4
Perubalsam  .  87  4
Pessarien  aus  Zelluloid
(C.  og)  169  l
Petroleummotoren  ....  167  1b
Petrosulphol,  chemisches
Produkt  ....  (C.  00)  1129
Petuntse  66  1
Pfähle  für  Reben  232
Pfannen  aus  Eisenblech
(C.  86)  153  1
Pfauenfedern  und  -Bälge
Anm.  213
Pfeffer  15  3
Pfefferkuchen  mit  und  ohne
Zucker  24  3
Pfeffermünzwasser,  nicht
alkoholhaltig  .......  118

Art.  u.  Punkt

Pfeifen  zu  Dampfkesseln
(C.  92)  152
Pfeifen  für  Fahrräder
(C.  jo)  173  6
Pfeifen,  hölzerne,  zum
Rauchen  ....  (C.  gg)  61
Pfeifenrohre  mit  Dolchen,
Degen  und  anderen  verborgenen ­
  Waffen  (verboten) ­
  222
Pferde  40
Pferdebahn  wagen  1748,9
Pferdegeschirr  mit  Zubehör  56  4
Pferdehäute  54
Pferdeleder  ........  55  3
Pferderechen  167  6
Pferderechen  mit  Säekästen
verbunden  .  .  .  (C.  og)  167  6
Pferdezahnmais  .  .  (C.  gi)  1
Pfirsiche,  frische  61
j  Pfirsichkerne  62  3
j  Pflanzen  und  deren  Teile
fC.g7u.01)  62
Pflanzen,  frische  und  getrocknete, ­
  in  Verbindung
mit  Eisendraht  u.  anderem
Material  ....  (C.  g7)  624
Pflanzen,  getrocknete  auf
Papier  217
i  Pflanzen,  lebende  62  4
I  Pflanzen,  lebende  .  .  Anm.  232
Pflanzen  (Material)  siehe
Material.
Pflanzen  und  Pflanzenteile,
in  der  Medizin  gebräuchliche ­
  fC.  93)  62  4
Pflanzen  und  Pflanzenteile,
in  der  Medizin  gebräuchliche, ­
  als  grobes  Pulver

oder  als  feines  geriebenes
Pulver  (C.  93)  112  9
Pflanzenfaserstoffe  in  rohem
Zustande  179
Pflanzengemische,  in  der
Medizin  gebräuchlich.
(C.  93)  113  1
Pflanzenimitationen  aus  Porzellan ­

  usw  76  3
Pflanzenleim  43  2
Pflanzenöle,  ungereinigt  .  .  117
Pflanzenstoffe,  welche  Flachs
und  Hanf  ersetzen,  in
rohem  Zustande  ....  1793  ;
Pflanzenteile  in  ihrem  natürliehen
  Zustande,  nicht  besonders ­
  genannt  ....  62  2
Pflanzenwachs  aller  Art  .  .  52  2
Pflanzenwurzeln  62  5

36
        <pb n="573" />
        562

Art.  u.  Punkt

Pflaster  113  2
Pflaster,  Heil-  (siehe  Heilpflaster). ­

Pflastersteine  66  1
Pflastersteine  aus  gewöhnlichem ­
  Ton  72  3a
Pflastersteine  aus  grober
Ziegelmasse  72  3a
Pflastersteine  und  Klinker
aus  grober  ganz  oder  halb
gesinteter  Ziegelmasse  .  .  72  3
Pflaumen,  frische  6  1
Pflaumen,  getrocknete  und
gedörrte  7
Pflüge  (C.  94)  167  4
Pfosten,  ungehobelt  ....  58  ld

Pfropfen  aus  Pilz  .  (C.  io)  198
Pfropfen  mit  Stempeln  ausländischer ­
  Firmen,  gesondert ­
  von  den  Flaschen  eingeführt ­
  .  .  (C.  05  u.  06)  238
Phaethons  173  lb
Pharmazeutische  Erzeugnisse ­
  in  dosierter  Form  .  113  1
Pharmazeutische  Erzeugnisse, ­
  nicht  besonders  genannt ­
  (C.  91)  112  9
Phaseoien  (türkische  Bohnen)  5  5
Phenacetin  ........  1128b
Phenacetolin  112  8b
Phenol,  roh  (ungereinigt)  .  .  81
Phenylfarbe  ...  (C.  75J  135
Phonographen  .  »  (C.  01)  172  4
Phosphatine  (Falliöres),  Nahrungsmittel ­
  ...  (C.  06)  24  1
Phosphor,  gewöhnlicher  und
roter  114

Phosphorite,  gemahlene  .  .

41  2

Phosphorite,  ungemahlen

(C.  93)

41  1

Phosporite,  ungemahlen  und

gemahlen  (Ausfuhr)  .  .  .

1  b

Phosphoritmehl  (Ausfuhr)  .

1  b

Phosphorsäure

108  6

Phostit,  pulverförmiges  Gemisch

  von  Talk  und
wässrigem  Kupfervitriol,
wenn  der  Zusatz  von
wässrigem  Kupfervitriol
nicht  mehr  als  10  v.  H.
beträgt  (C.  94)  125  2
Photogen  85
Photographie:  Apparate,
Glasplatten,  lichtempfindliches ­
  Papier,  lichtempfindliche ­
  Platten  .  .  .  77  7,169  1  u.  177
Photographien  .  .  (C.yi)  177

Art.  u.  Punkt
Photographierahmen,  zum
Bemalen  und  Einbrennen
(C.  92)
Physharmonikas
Pianinos
Pickel
Pickers,  lederne,  für  Webstühle ­

Pickles
Picots  zum  Garnieren  von
Spitzengeweben,  aus  verschiedenen ­
  Faserstoffen
angefertigt,  darunter  auch
Seide  aus  geflochtenem
Fabrikat  ....  (C.  94)
Pigmente,  organische,  synthetische ­
  Farbstoffe  .  .  .
Pigmentlacke
Pikerin  (C.  75)
Pillen  Anm.
Pilze  in  Essig,  Oel  und
Salzlake
Pilze,  frische  und  getrocknete ­

Pinsel
Pinsel  aus  Borsten
Pinsel  aus  Federn  und  Haaren
(C.  99)
Pinsel,  Maler-,  jeder  Art  .  .
Pinsel  aus  Schweinsborsten  .
Pinzetten
Pistazien
Pistazien  ohne  Schale
(C.  06)  Anm.
Pistolen  (C.  06)
Pistolen,  Miniatur-  in  Form
von  Berloques  (verboten)
(C.  01)
Pistolen  teile  .  .  .  (C.  06)
Pistons,  Papier-,  als  Kinderspielzeug ­
  ....  (C.oi)
Planchetten  für  Korsetts
mit  Baumwolle  oder  Leder
überzogen  ...  (C.  94)
Planchettes  für  mechanische
Fortepianos  ...  (C.  96)
Pläne,  aus  freier  Hand  ausgeführt ­
  auf  Papier  und
Leinewand
Pläne  auf  Papier  durch
Druck  hergestellt  ....
Platin,  Chemische  Apparate
aus  —  (C.  96)
Platin,  unbearbeitet  (C.  oj)
Platin  in  Waren,  Draht,
Streifen  und  Blechen  .  .
Platinknöpfe
Platinsalze  ........

61
172  3
172  2
160  2
57  6
13

205  2
135
135
135
113
14  2
14  1
46  2
46  2
46  2
46  2
46  2
158
11  2
11  2
159

222
159
215  2

156  la
172

178  1
178  lb
148  8
148  8
148  8
212  1
110
        <pb n="574" />
        563

Art.  u.  Punkt

Plättchen  aus  Ebenholz  für
Klartiertasten  .  .  (C.86)  612
Plättchen,  Frucht-,  mit
Zucker  .  »  .  24  1
Plattdraht  ....  (C.  92)  155
Plätteisen  aus  Eisen,  Gusseisen ­
  und  Stahl  .  (C.95)  1612
Platten  aus  Alabaster  ...  66  5
Platten  aus  Asbest  .  (C.ll)  69  4
Platten  aus  Bausteinen,  nicht
besonders  genannte  ...  66  3
Platten,  aus  feuerfestem
Material  72  3a
Platten  aus  Fischbein  oder
Horn  49  2
Platten  aus  Fischbein  und
Horn  mit  Gespinsten
überzogen,  welche  als  Verzierung ­
  Seide  enthalten
Anm.  49

Platten,  für  Fussböden,  aus
aufgeweichter  Masse,  unglasiert: ­

aus  einfarbiger  Masse,
mehr  als  15  mm  dick

(C.  06)  73  3a
aus  einfarbiger  Masse,
15  mm  und  weniger  dick
(C.  06)  73  3b
verschiedenfarbig  (C.  06)  73  3c
Platten,  Glas-,  mit  fertigen
photographischen  Abbildungen ­
  (C.  83)  77  7a
Platten,  Glas-,  photographische, ­
  mit  dünnen  Häutchen ­
  bedeckt  77  7b
Platten,  Glas-,  photographische, ­
  mit  lichtempfindlichen ­
  Häutchen  bedeckt
(C.  10)  77  7b
Platten  aus  Granit  ....  66  5
Platten,  Horn-,  s.  Hornplatten
Platten  aus  Kalk  und  Sand,
aus  Zement,  Gips  und  alle
künstliche,  nicht  besonders
genannte  Platten  .  ,  .  ,  72  2
Platten  aus  Kohle  für  die
Elektrotechnik  .....  71  5
Platten  aus  Korkholz  ...  60  1
Platten  von  Korkholzabfällen
in  Verbindung  mit  einfachen ­
  Materiahen  (C.  02)  60
Platten,  lichtempfindliche
(C.  95 )  177
Platten  aus  Magnesit  ...  723b
Platten,  Marmor-  .  .  .  .  .  66  5
Platten  aus  natürlichem
Schleifstein  zum  Pokeren,

Art.  u.  Punkt

Schleifen,  Wetzen,  bearbeitet ­
  oder  unbearbeitet  66  4
Platten,  Schiefer-  .....  66  6
Platten,  Schleif-,  aus  Korund,
Feuerstein  und  Granat  .  71  4
Platten,  Schleif-,  aus
Schmirgel  714
Platten,  aus  Serpentin  ...  66  5
Platten,  Stein-  (verschiedener
Arten)  66  3,  4,  5
Platten,  Tonplatten  für  Wandbekleidung ­
  (s.  Tonplatten)  73  4
Platten  aus  Zement  ...»  72  2
Platten  aus  Zink  und  Kupfer
für  Elemente  .  .  Anm.  2  169
Plattformen  .  .  .  (C.oj)  173  2

Plattformen  für  Automobile  173  7
Plattformen  für  Eisenbahn-Hebekrane,
  bewegliche
(C.  09)  167  la
Plattformwagen  ......  174  1
Plumagen  213  1
Plüsch,  baumwollener  .  .  .  189
Plüsch  mit  Flor  aus  Tussahseide
  (C.  88)  195
Plüsch,  halbwollener,  mit  eingepressten ­
  Mustern  (C.  88)  199
Plüsch,  dessen  Pol  aus  Seide
oder  Florettseide  besteht,
der  aber  in  Kette  und

Schluss  keine  Seide  enthält ­
  197
Plüsch,  seidener  und  halbseidener ­
  .  195
Plüschbänder,  baumwollene  189
Plüschbänder,  halbseidene  .  197

Plüschsäckchen  (Ridiküle)  mit

metallener  Einfassung  .  .
(C.  94)  Anm.  215l
Plüschstreifen,  mit  Mustern
aus  Bronzepulver  und
Farbe  .....  (C.86)  189
Poliermaterialien  71
Polierhäute  jeder  Art:
auf  Papier  .......  71  3a
auf  Leine  wand  .....  71  3b
Poliersteine  66  4
Polierstoffe,  nicht  besonders
genannt  71  2
Polygalit,  natürliches  Stassfurter
  Salz  .  .  »  (C.  93)  89
Polyphone  ....  (C.  06)  172
Pomade  ,  ,  ,  119  2
Pomade,  ungarische  (C.04)  119  2
Pomeranzen,  gesalzene
(C.io)  61
Pomeranzen,  frische  ....  62
Pomeranzen,  unreife,  trockene  10
36*
        <pb n="575" />
        564

Art.  u.  Punkt

Pomeranzenblütenwasser,
nicht  alkoholhaltig  ...  118
Pomeranzen-Nüsse  .....  10
Pomeranzen-Schale  ....  63
Porphyr-Steinmetzarbeiten,
gewöhnliche  70  2
Portefeuilles,  lederne  .  .  .  57  3  u.  5
Portefeuilles  aus  Sämisch-,
Glac6-,  Saffianleder  oder
Pergament  .  57  5
Portemonnaies  aus  Leder  .  57  3
Porter  29
Portlandzement  65  4
Porzellan  -  Biskuit  -  Gegen  -
stände  76  2  u.  3

Porzellanblumen.  zur  Ausschmückung ­
  von  Zimmern  76  3
Porzellanblumen  als  Broschen
(C.  83)  215
Porzellanbüchsen  .  (C.94)  76  1
Porzellangefässe  für  Apotheken ­
  .....  (C.  94)  76  1
Porzellangegenstände  zur
Ausschmückung  von  Zimmern ­
  76  2,  3
Porzellangegenstände,  nicht
zum  Zimmerschmuck  dienend ­
  (C.  99)  76  1,2
Porzellangeschirr  mit  einfarbigen ­
  Mustern  und
Malerei,  mit  Hilfe  der
Schablone  oder  anderer
Fabrikmittel  hergestellt
(C.  83)  76  2
Porzellangeschirr  mit  Malerei
oder  mit  farbigen,  und  vergoldeten ­
  Mustern,  Arabesken, ­
  Blumen  und  ähnlichen ­
  Verzierungen  ...  76  2
Porzellankitt  71  7
Porzellanknöpfe  ......  212  2
Porzellanpfeifen  ohne  Pfeifenrohr ­
  und  Einfassung:
mit  Malerei  .  .  .  (C.  83)  76  2
ohne  Malerei  .  .  (C.  85)  76  I
Porzellanrahmen  .  (C.  96)  76
Porzellanteller,  durch  Malerei
verziert,  als  Wandverzierung ­
  (C.io)  76  2
Porzellanton,  Verblendziegel
und  -Steine  aus  ,  (C.  95)  76  1
Porzellanvasen  76  3
Porzellanwaren  76
Porzellanwaren  mit  Ausnahme ­
  der  besonders  genannten ­
  76  i
Posamentierarbeit  205

Art.  u.  Punkt
Posamentierarbeit,  Wirkwaren ­
  und  geflochtene
Waren  mit  Beimengung
von  Seide  oder  unechtem
Gold  und  Silber,  sowie
auch  von  Gold  oder  Silber
P.  6  d.  gern.  Anm.  zu  den
Art  (C.06)  183—209
Posamentier-  und  Wirkwaren,
mit  der  Hand  oder  der
Maschine  hergestellt,  abgepasst
  gearbeitet  oder
geschnitten,  auch  mit  einfacher ­
  Näharbeit  oder  ohne

Anm.  205
Posamentierbänder  ....  205  2
Positive  1723
Postkarten  ....  (C.  10)  1773
Postkarten  mit  Ansicht  .  .  178  lb
Postkarten  mit  Bildern  und
Einprägungen  .  .  (C.09)  1781b
Postkutschen  173  !a
Postwagen  1743
Pottasche  105  1
Poudrette  (Düngemittel)  .  .  41  3
Präparate,  dosierte  ....  113
Präparate  zum  Metallputzen,
auf  Wachs  usw.  zubereitet  71  7
Präparate  zum  Metallputzen,
ohne  Wachs  usw  71  2
Präparate,  organische  für
pharmazeutische  JZwecke  .  112  S
Präparate  zum  Porzellankitten, ­
  auf  Wachs  usw.  zubereitet ­
  71  7
Präparate  und  Salze,  Gold,
Platin  und  Silber  enthaltend ­
  110
Präparate,  welche  zur  Verhütung ­

  oder  Beseitigung
von  Krankheiten  der  Weinrebe ­
  und  der  Obstbäume
dienen  und  in  besonderen
Verzeichnissen  aufgeführt
sind  Anm.  2  112
Präparate  zum  Weichmachen
der  Haut,  wie  Coldcream
(C.04)  119  t
Präsentierbretter  aus  Blech,
mit  gepressten  oder  gestanzten ­
  Verzierungen
(C.  91)  154
Präsentierbretter  aus  gestanztem ­
  Blech  .  (C.  94)  154
Präsentierteller  aus  Holz
(C.  94)  61  4  u.  215
        <pb n="576" />
        565

Art.  u.  Punkt
Preiskurante  mit  gedruckten
Zeichnungen  und  Auf-  oder
Unterschriften  .  (C.  g8)
Preislisten  ....  (C.05)
Preislisten  in  russischer
Sprache  ....  (C.  10)
Pressbernstein  in  Platten,
Stangen  und  Presslingen
Presshefe
Pressen,  als  Ersatz  für  Petschaft ­
  und  Stempel  (C.  83)
Pressen  und  Hämmer  für
Metallbearbeitung  durch
Druck  und  Schlag  usw.
(C.  09)
Pressen  für  Heu  und  Fasermaterial
  ....  (C.  94)
Pressen,  hydraulische  (C.  06)
Pressen,  messingene  (C.83)
Presstücher  zum  Gebrauch
in  Fabriken  .  .  (C.06)
Probiergebühr  für  Gold-  und
Silberwaren.  .  .  (C.06)
Projektionslaternen  ....
Protektor  (Taschenrevolver
System  Turbiaux)  ....
Pulsometer  aus  Eisen  (C.  09)
Pulte  aus  Holz  als  Unterlage ­
  für  Telephone  (C.  06)
Pulver  (Ausfuhr)  .  .  Anm.
Pulver  Anm.  u.
Pulver,  das  bei  der  Reinigung
des  Leuchtgases  gewonnen
wird  (C.06)
Pulver,  feines,  Pflanzen  und
Teile  derselben  .  (C.  93)
Pulver,  grobes,  Pflanzen  und
Teile  derselben  .  (C.  93)
Pulver,  körniges  .  (C.  04)
Pulver  in  Stücken  (C.  04)
Pulver,  subtilissimus  (C.  93)
Pulverisatoren  .  .  (C.  09)
Pulverisatoren  zum  Handoder ­
  Göpelbetrieb  :  .  .  .
Pulverisatoren,  .  für  Weinstöcke ­
  und  Bäume.  .  .  .
Pulverstreuer
Pumpen,  Fuss-,  zum  Aufblasen ­
  von  Kautschukradreifen ­
  ....  (C.  06)
Pumpen  aus  Gusseisen,
Eisen  und  Stahl  ....
Pumpen,  Hand  —  s.  Handpumpen ­

Pumpen,  zu  den  hydraulischen
Pressen  gehörende  (C.  06)
Pumpen,  Wasser-  .  (C.84)
Pumpen,  Zentrifugal-  (C.  oy)

Art.  i
Punaises,  Papierbinder  und
Heftdraht  für  Papier  aus
einfachem  Material  angefertigt ­
  .  .  (C.  94)  Verz.  n.
Puppenhüte  ...  (C.  02)
Putzmittel  zum  Reinigen
von  Metallen
Puzzolan
Pyrit  ......  Anm.  2
Pyrogallussäure
Pyrolusit  in  Pulverform
(C.  06)
Q-Quarz

Quarzziegel  und  -Platten
Quasten  (Posamentierarbeit)
Quebraehoholz,  in  Balken
und  Scheiten  .  .  .  Anm.
Quecksilber  ........
Quecksilberchlorid  .....
Quecksilberchlorid 1  ....
Quecksilberoxyd  und  dessen
Salze
Quecksilberverbindungen  .  .
Querzitron,  in  jeder  Gestalt
R.
Rachat-Lukum
Räder,  aus  Kupfer.  .  Anm.
Räder,  Dampfschiffs  —
eiserne  .  .  .  (C.  og)  Verz.  n.
Räder,  Wagenbestandteile  .
Radiergummi  für  Blei  und
Tinte  .  .  .  .  .  (C.  80)
Raffinade  in  Hüten  und
Stücken
Raffinadesirup,  Zucker-  .  .
Rahmen  für  Automobile  .  .
Rahmen,  geflochten  aus
Pflanzenstoffen,  gefärbt
und  ungefärbt:
ohne  Ausstattung  mit
anderen  einfachen  Materialien ­

mit  einfachen  Materialien
ausgestattet
Rahmen  mit  Glas  .  (C.  96)
Rahmen  für  Photographien
und  Schatullen  aus  Holz,
nicht  poliert  und  nicht
gefärbt,  zum  Bemalen
oder  Einbrennen  bestimmt
(C.  92)

178  lb
178
178
215  1
25  2
216

167  10
167  4
167  1
216
202  1
148
169  1
222
167  lb
61
6
220

91
112  9
112  9
220
220
1129
167  6
167
167  6
167

173  4
167  lb

167  lb
167
167

i.  Punkt

d.  Stoff
210
71  2u.  7
65  4
138
108  8
662

66  1
72  3a
205  2
124
145
112  5b
112  5b
1125b
112  5
125  la

24  2
61  4
d.  Stoff
173  5a

216
22
23
173  7

64  2

64  3
77  6

61
        <pb n="577" />
        566

Art.  u.  Punkt

Rahmen  mit  untrennbaren
Spiegeln  und  Bildern
Anm.  2  61  3
Rahmensägen  (s.  167  lb)  .  .  167  la
Ramie  1793
Ramiegarn,  gezwirnt  (s.  184)  183  5  u.  6
Ramiegarn,  nicht  gezwirntes  184
Ramiegewebe  192
Rapierklingen  ....  (C.  og)  159
Rasiermesser  in  Fassung
aus  gemeinem  Material
mit  vergoldeten  Fabrikzeichen ­
  (C.  oj)  158  1
Raspeln  1611
Räucherkerzen  119  1
Rauchtabak  ...  (C.  io)  212
Rauchtabak,  geschnittener  .  21  2
Rauchware  56
Rauchware,  jeder  Art  mit
Ausnahme  der  besonders
genannten  .  56  5
Raupenleim  Anm.  71
Rauschgold  .  148  7
Reben,  bewurzelte  und  unbewurzelte
  .......  232
Rebenpfähle  232
Rebensetzlinge  .  .  (C.o6)  62  2  u.  232
Rebenstangen  232
Regenschirme  2111u.2
Reichsschatzbillette  (Ausfuhr)  8
Reis,  bearbeitet  2  1
Reis,  Bruchreis  (C.g6)Anm.  2
Reis,  unbearbeitet  (in  Hülsen)  2  2
Reisbruoh  (C.  g4  u.  g6)  Anm.  2
Reisekoffer  usw.  aus  Leder,
dicken  Jute-  und  Hanfgeweben ­
  57  5
Reisesäcke  .  57  5
Reiseuhren  ....  Anm.  2  171  l
Reishäcksel  ohne  Hülsen
(C.  g 4 )  2  i
Reisholz  (Reisig)  58  la
Reisig  58  la
Reispflanze,  Stengel  der  —
(C.  og)  62  2
Reitpeitschen  aus  Lederriemen ­
  57  4
Reklamen  .  .  (C.05U.10)  178
Renndroschken,  auseinander
genommen,  ohne  Räder
(C.  94)  173  lb
Renntierfelle  56  4

Reserveteile  für  elektrische
Elemente,  Batterien  und
andere  Vorrichtungen,  die
beim  Gebrauch  zerstört
werden  und  Ersatz  durch
neue  erfordern  .  Anm.  2  169

Art.  u.  Punkt
Reserveteile  von  Maschinen  167  8,9,11

Reservoirs  aus  Eisen  und
Stahl,  Kesselschmiedearbeiten ­
  ........  152  1
Reservoirs  aus  Steinzeug  .  .  73  2
Retorten  für  Gasanstalten  .  72  3c

Rettungsapparat,  ärmelloser
Kittel  aus  grobem  Jutestoff, ­
  mit  Kork  gestopft

(C.  86)

192

Rettungsapparate,  eiserne,
für  Bergwerke  .  (C.  07)
Revolver,  Taschen-,  unter

167  la

dem  Namen

„Protektor“

(C.  86)

222

Revolverteile  .

.  .  (C.06)

159

Rheostate  .  .

.  .  (C.og)

169  1

Ridiküle  aus

Plüsch  mit

metallener

Einfassung

(C.  94)

215  1

Riemchen,  weissgare,  zum

Zusammennähen  von  Treibriemen

  .  .  .

55  1

Riemen  (siehe  Treibriemen).
Riemen,  als  Bestandteile  von
Maschinen  ...  (C.  05)  167
Riemen,  runde,  trockene,  aus

Därmen  ....  (C.  og)  576
Riemernadeln  157  3
Rinde  zum  Gerben  ....  127  1
Rindshäute  ....  (C.  05)  54
Rindsleder,  bearbeitet  ...  55  1
Ring  für  Hüte  .  .  (C.  07)  210  1
Ringe,  aus  Kupfer  usw.
Anm.  64  l

Ringe,  kupferne,  hohle,  im
Durchmesser  oder  in  der
Breite  weniger  als  %  Zoll
(C.  94)  149
Ringe,  Schlüssel-,  aus  einem
oder  mehreren  Metallen
(C.  94)  Verz.  n.  d.  Stoff

Rizinusöl  1172
Rizinussamen  .  .  (C.og)  62  3
Robbenfelle  56  2
Robbentran  51  2
Rodeapparate  jeder  Art
(C.  g 4 )  167  4

Rodelschlitten  (C.  og)  Verz.  n.  d.  Stoff
Roheisen  in  Masseln,  Bruchstücken ­
  und  Feilspänen:
jeder  Art  mit  Ausnahme
des  besonders  genannten
(C.  01)  139  1
Roheisen  zu  ermässigtem  Zoll
(C.11)  139  1
Roheisen,  Chrom-  .  (C.  91)  139  2
Roheisen,  Kiesel-  .  (C.  91)  139  2
        <pb n="578" />
        567

Art.  u.  Punkt
Roheisen  -  Mangan  (Ferro-Mangan)
  ....  (C.Qi)  1392
Rohr-  und  Bambusgegenstände, ­
  welche  nicht  unter
den  Begriff  der  Korbmacher- ­
  und  Flechtarbeiten
fallen  (C.  93)  61
Rohr  zu  Korb-  und  Flechtarbeiten, ­
  gehobelt,  gefärbt,
gebleicht  usw  62  4
Rohre,  zu  Pumpen  (C.  84)  167
Röhren  aus  Eisen  und  Stahl
und  Y  er  bindungsteile  von
solchen  152  2
Röhren,  gusseiserne,  asphaltierte ­
  (C.  06)  150
Röhren,  kupferne
(C.  09)  Verz.  n.  d.  Stoff
Röhren  zu  Wasserpumpen
(C.  84)  Verz.  n.  d.  Stoff
Röhrchen,  zum  Aufwinden
von  Garn  177  la
Röhren  und  Verbindungsteile ­
  von  solchen  aus
Eisen  und  Stahl,  emaillierte,
angestrichene,  asphaltierte
oder  mit  gemeinen  Metallen ­
  überzogen  .  Anm.  152
Röhren,  dünnwandige  ...  73  2
Röhren,  keramische  ....  73
Röhren,  keramische,  aus
poröser  Masse  73  1
Röhren,  aus  Zement  ...  65  4
Röhrenformstücke  ....  72  I
Rohseide  180  4
Rohzucker  22  1
Röllchen,  Seiden-,  Garn-Anm.
  2  185
Rollen  für  Damenfrisuren,
aus  Menschenhaar  (C.  09)  46  1
Rollen  für  Damenfrisuren
aus  Wolle  ...  (C.  09)  215  2
Rollwagen  173  2
Romanzement  65  4
Rosenkohl  5  5
Rosenwasser,  nicht  alkoholhaltig ­
  118
Rosinen,  getrocknet,  nicht
in  Zucker  7
Rosshaar  45  2
Rotari,  Kopier-  und  Vervielfältigungsapparate ­

(C.  10)  167  Ia
Rotbuchen  58  1
Rottannenholz  58  1
Roulettespiele  .  .  .  (C.il)  215
Rüben,  Zucker-  .  .  (C.  00)  5  1
Rübenheber  ...  (C.  94)  167  4

Art.  u.  Punkt
Rum  27
Rundholz  58  lb
Runkelrüben,  gebrannt  und
zerbröckelt  ...  (C.  88)  17
Rundstücke  58  2
Russ  42
Russchwarz,  mineralischer
(C.  10)  137
Rüsternholz  58  l
Rutenarbeit  (siehe  Flechtarbeit). ­

Ruten  aus  Pflanzenmaterialien, ­
  gehobelt,  gefärbt,
gebleicht  oder  anders  bearbeitet ­
  62  4

S.
Saatpflüge  ....  (C.  94)  167  4
Säbelklingen  159
Saccharin  112  8
Saccharin,  Methoden  zur  Entdeckung ­
  von  .  .  (C.  00)  245
Saccharin-  Sulphinid  (C.  98)  112  8
Sachen  (siehe  Gegenstände).
Sachets,  seidene  .  (C.  95)  215  1
Säckchen  zum  Schutze  von
Trauben  vor  Schädlingen.  167
Säckchen  nur  aus  Seidenstoffen, ­
  Plüsch  od.  Sammet
(C.  94)  215  1
Säcke  zum  Fangen  von
Insekten  167
Säcke  für  Getreide  (C.  99)  191
Säcke,  aus  Jute  191
Säcke,  aus  Leinwand  .  .  .  191
Säcke,  Matten-  64  4
Säcke,  Rückeinfuhr,  in
welchem  Getreide  in
Körnern,  Mehl,  Grütze  und
andere  Produkte  der  Verarbeitung ­
  von  Korn  ausgeführt ­
  werden  .  Anm.  3  191
Säcke,  als  Verpackung  für
Hopfen  ....  (C.  03)  26
Säekästen  (mit  Pferderechen
verbunden)  ...  (C.  09)  167
Säemaschinen  .(C.  94  u.  09)  167  4  u,  6
Säevorrichtung  .  ,  (C.  09)  167
Saffianleder  55  2
Saffianimitationen  aus  baumwollenem ­
  Zeug  für  Buchbinder ­
  (C.  84)  187  u.  188
Saffianleder  waren  57  3
Safflorextrakt,  in  jeder  Form  134  2
Safran  ..........  15  1
Safran,  künstlicher  .  (C.  90)  226
Safran,  verfälschter  (C.  09)  15  1
        <pb n="579" />
        568

Art.  u.  Punkt
Säfte,  mehr  als  16°  Alkohol ­
  enthaltend  .  Anm.  24
Säfte,  Frucht-  und  Beeren-  24  2
Säfte,  Frucht-  und  Beeren-,
in  nicht  luftdicht  verschlossener ­
  Verpackung
mit  Zusatz  von  Alkohol
Anm.  24  2
Sägengatter  (siehe  167  lb)  .  .  167  la
Sago  4
Saint-Raphael,  Wein  (C.  og)  28
Saiten,  Darm-,  Seiden-  .  .  172  4
Saiten,  Metall-  155
Saiten  aus  Stahldraht  (C.  og)  155  2
Saiteninstrumente,  nicht  besonders ­
  genannt  .  (C.  06)  172  4
Sake,  japanisches  Getränk
(C.  03)  27
Salat  ..........  55
Salicylnatron  108  7
Salicylsäure  108  7
Salipyrin  112  8b
Salmiak  98  l
Salmiakgeist  98  l
Salol  112  8b
Saloneisenbahnwaggons
(C.  g6)  174  7
Salpeter,  Chili-  103  l
Salpeter,  gewöhnlicher  .  .  103  2
Salpetersäure  108  3
Salpetersaures  Natrium  .  .  112  l
Salpeterwismutsalz,  basisches
Fussnote  112  5c
Salz,  Brom-  112  4
Salz  zum  Einsalzen  von
Fischen  nach  der  Murman-Küste
  .....  Anm.  I  33
Salz,  Koch-  33
Salz,  Tafel-  ....  Anm.  2  33
Salzburger  Vitriol  109  2
Salze,  chromsaure,  in  Wasser
lösbar  100  1
Salze,  Cyan-  112  4
Salze,  enthaltend  Gold,  Platin ­
  und  Silber  110
Salze  der  Harzsäuren  ...  112  1
Salze,  Jod-  112  4
Salze  von  Koffein,  Chinin,
Strychnin  .  .  .  (C.  06)  112  2
Salze,  künstliche,  des  Dr.
Sandow  ....  (C.  08)  113
Salze,  Natrium-,  essigsaure,
wenn  auch  geschmolzen  .  112  l
Salze,  natürliche,  nicht  besonders ­
  genannte,  ungereinigt ­
  90
Salze  von  Nickeloxyd,  lösliche ­
  112  5a

Art.  u.  Punkt
Salze  von  Quecksilberoxyd  112  5b
Salze,  Stassfurter  (Abraumsalze), ­
  auch  gemahlen
(C.  g 3 )  89
Salze  verschiedener  Säuren
Anm.  108
Salzfässchen  .  .  .  (C.  og)  77  5
Salzrückstände,  mit  Sand  und
Erde  vermengt  .  (C.  86)  33
Salzsäure  108  3
Samen  des  Brechnussbaums
(C.  io)  62
Samen  des  weissen  Senfes
(Didier)  ....  (C.  og)  623
Samenbahnen  für  Beihen-Säemaschinen
  .  .  Anm.  6  167
Samenhefe  Anm.  240
Sämereien,  nicht  besondere
genannte,  auch  ausgeschält  62  3
Sämischleder  55  1
Sämischlederwaren  ....  57  3
Sammet  aus  Baumwolle  .  .  189
Sammet,  seidener  und  halbseidener ­
  195
Sammet,  dessen  Pol  aus
Seide  oder  Florettseide
besteht,  der  aber  in  Kette
und  Schuss  keine  Seide
enthält  197
Sammetbänder,  halbseidene  197
Sammlungen,  Gegenstände
für  217
Sammlungen,  privaten  Personen ­
  gehörende  (C.  n)  217
Sand,  natürlicher  66  l
Sandalen  (C.  io)  57  l
Santonin  112  8c
Santorinerde  65  4
Sardinen  37  2
Sardinen  in  Oel  mit  Tomaten
(C.  07)  37  2
Satin  aus  Jute,  Flachs  und
Hanf  192  2
Sattelbäume  auf  Scharnieren
mit  Gehänge  ,  ,  (C.  06)  153  I
Sattlernadeln  157  3
Sattlerwaren  57  4
Saugrohr(s)  einer  Pumpe,  das
Ansatzstück  des  —
(C.  10)  Verz.  n.  d.  Stoff
Säure,  arsenige  99
Säuren  .........  108
Schablonen  zum  Zeichnen,
aus  Papier  177  3
Schachbretter  ...  (C.  g6)  61
Schachfiguren  ...  (C.  g6)  613
        <pb n="580" />
        569

Art.  u.  Punkt

.Schachteln  mit  dem  Firmenaufdruck ­
  ausländischer

Handelshäuser  (C.  05  u.  06)
.Schachteln,  Papp-,  mit

238

Fliegenpapier  .  .  (C.  10)
.Schachteln,  Papp-,  mit
metallenen  Handgriffen

177  3

(C.  09)

209,  210

.Schafbutter

36

.Schaffelle
.Schafpelze,  ungefärbte,  nicht
mit  Zeugstoff  überzogen

56  3

(C.  99)

56

.Schafscheren
Schafsdärme,  als  Rohmaterial
zum  Anfertigen  von  Saiten

158  3

(C.  86)
Schäl-  und  Enthülsmaschinen
in  der  Müllerei  angewandte

44

(C.  09)
Schalen  aus  Glas,  in  Verbindung ­
  mit  einfachen
Metallen  und  ihren  Legie-167

  la

rungen  ......  Anm.
Schalen,  Zitronen-,  Apfelsinen-, ­
  Pomeranzen-,  getrocknet ­
  oder  in  Salz-77



wasser  eingelegt
Schalldämpfer  bei  Motoren

63

(C.  oy)  Verz.  n.  d.  Stoff
Schals  als  Muster  .  (C.  n)  218

Schals  als  Muster  .  (C.  n)  218
Schals,  seidene  Damen-  —,
aus  Spitzenarbeit  (C.  09)  207  I
Scham-Aladscha,  seidene  .  .  195
Schamottemörtel  72
Schamottezement  .....  72  3a
Schamotteziegel  und  -Platten  72  3
Schappe  185  z
Schärpen,  in  der  Art  der
Kaschmirtücher,  aus
wollener  Kette  und  farbigem ­
  Einschlag,  aus

Wolle  oder  aus  Wolle  und
Seide,  mit  oder  ohne  Beimischung ­
  von  Baumwolle  201
Schatullen,  eiserne,  mit  Seide
ausgestattet  .  .  (C.  Q2)  154  2
Schatullen  und  hölzerne
Photographierahmen
(C.  92)  61
Schaufeln  160  2
Schaufeln,  eiserne,  mit  Holzstielen, ­
  oder  ohne  solche
(C.  83)  160
Scheckbücher  ...  (C.  00)  177
Scheiben  für  Grammophone
(C.  01)  172  4

Art.  u.  Punkt
Scheiben  für  Mähmaschinen
Anm.  6  167
i  Scheiben  und  Steine,  Schleif-,
künstliche  jeder  Art
(C.  06)  71  4
Scheiben  und  Steine,  Schleif-,
aus  Schmirgel  714
Scheiben  und  Steine  zum
Polieren  aus  natürlichem
Schleifstein,  bearbeitet  und
unbearbeitet  66  4
Scheiben  aus  tierischem  Pergament ­
  ....  (C.  og)  553
Scheidemünze,  russische  und
ausländische,  kupferne  und
silberne  219
Scheite  58  2
Scheren  .  158
Scheren,  Garten-,  jeder  Art
(C.  91)  161
Scheren,  speziell  für  Schneider
eingerichtet  ...  (C.  94)  161  2
Scheren,  Stahl-,  zum  Metallschneiden ­
  ...  (C.  94)  161  2
Schiefer,  Erzeugnisse  aus,
ausser  den  besonders  genannten ­
  ....  Anm.  1  70
Schiefergriffel,  auch  mit
Papier  und  anderen  Stoffen
überzogen  .  .  .  Anm.  2  216
Schieferplatten,  gesägt  und
geschliffen  66  6
Schieferplatten,  gespaltene
ohne  jede  Bearbeitung
Anm.  66  6
Schiefertafeln  .  .  .  Anm.  2  216
i  Schienen,  Eisen-  und  Stahl-,
für  Dampf-,  Pferde-  und
elektrische  Bahnen  (C.  98)  142  2
Schienen,  auch  gelocht  und

ausgeklinkt:
Schienen,  eiserne  (C.  98)  140  2
Schienen,  Stahl-  (C.  98)  142  2
Schiessgewehre,  drei-  und
vierläufige  .  .  .  (C.  06)  159
Schiesspulver  ....  Anm.  220
Schiesspulver,  Mischungen
für  220
Schiffe,  See-  und  Fluss-(s.
  auch  See-  und  Flussschiffe) ­
  175
Schiffe,  See-,  eiserne  ...  175  1
Schiffe,  eiserne,  für  den
Verkehr  auf  Flüssen  und
Seen  und  auf  dem  Kaspischen ­
  Meere  bestimmt  .  175  2
Schiffe,  Fluss-  und  See-,
hölzerne  175  3
        <pb n="581" />
        570

Art.  u.  Punkt

Schiffe,  Seeschiffe,  eiserne,
zollfreie  Einfuhr  derselben
Anm.  3

175

Schiffe,  Seeschiffe,  eiserne,
mit  oder  ohne  Dampfmaschinen, ­
  in  zerlegter
Gestalt  Anm.  I

175

Schiffe,  See-  und  Fluss-,
hölzerne

175  3,  a,  b

Schiffsanker  usw.  .  Anm.  3

175

Schiffsersatzteile

175

Schiffsinventar  (C.86)  Anm.  2

175

Schiffsreparaturen  ....

175

Schildpatt

68

Schildpattgegenstände  .  .  .

215  1

Schilfrohr,  Gegenstände  aus
gespaltenem  .  .  (C.  g3)

64

Schindeln,  einfache  und  ge»
spundete

59  1

Schindeln,  roh  oder  gefalzt

59  (

Schirme,  und  Stöcke  mit
Schirmen,  jeder  Art,  überzogen ­
  mit  seidenem  oder
halbseidenem  Gewebe:
mit  Ausputz  des  Ueberzuges


211  la

ohne  Ausputz  des  Ueberzuges


211  lb

Schirme,  und  Stöcke  mit
Schirmen,  jeder  Art,  mit
anderen  als  seidenen  oder
halbseidenen  Geweben
überzogen:
mit  Ausputz  des  Ueberzuges


211  2a

ohne  Ausputz  des  Ueberzuges


211  2b

mit  Griffen  aus  wertvollenMaterialie
  n  Anm.

211

Schirme,  und  Stöcke  mit
Schirmen,  nicht  überzogen
(Schirmgestelle  mit  eingesetzten ­
  Stöcken):
ohne  Griff  oder  mit  gewöhnlichem ­

  Griff  .  .  211  3a
mit  Griffen  aus  wertvollen ­
  Materialien  .  .  211  3b
Schirmgestelle  2113
Schirmgestelle,  Teile  von  —
(C.  06  u.  og)  211  3a
Schirmgriffe  ...  (C.  gg)  76  1  u.  2
Schirmhüllen  Anm.  i  u.  2  211
Schirmüberzüge  Anm.  %.iu.2  211
Schlacke,  körnige  65  4
Schlacken  aus  Eisenhütten
über  die  Zollämter  des
Gouvernements  des  Königreichs ­
  Polen  (Ausfuhr)  .  5

Art.  u.  Punkt

Schlackenwolle  .  .  (C.  gg)

71  2

Sehlackenzement
Schlagleisten,  geriffelte,  für
Trommel-Dreschmaschinen

65  4

Anm.  6
Schlamm,  mineralischer,  in
Fässern,  Kisten,  Blechbüchsen ­
  und  ähnlichen
grossen  Behältern  einge-167



führt
Schläuche  aus  Guttapercha
zu  Esmarchschen  Krügen

90

(C.  84)
Schläuche,  Hanf-,  für  Feuer-169

  1

spritzen

194

Schläuche  zu  Pumpen  (C.  84)
Schläuche  zu  Wasserpumpen

167

(C.  84)  Verz.  n.

d.  Stoff

Schleifhäute  jeder  Art  .  .

71  3

Schleifmaterialien

71

Schleifscheiben  (C.giu.06)

66  4

Schleifsteine,  natürliche  .  .
Schleifsteine  aus  Schiefer

66  4

(C.  gi  u.  06)
Schleifsteine-  Scheiben,-Platten
und  -Feilen,  künstliche,
aus  Schmirgel,  Korund,
Feuerstein,  Granat  und
anderen  Materialien

66  4

(C.  06)

71  4

Sohleifstoffe,  auch  gemahlen
Schlitten  für  Lasten  und

71  2

Personen

173  4

Schlitten,  Stadt-173

  1

Schlösser,  messingene  (C.86)
Schlösser,  Vorhänge-  und
Einsatzschlösser,  ausser

149

kupfernen
Schlossteile,  einzeln  ein-153

  2

geführt.  .  (C.  88)  Verz.  n.
Schlüssel,  zusammen  mit  den
Schlössern-  eingeführt

d.  Stoff

(C.  10)
Schlüsselringe  aus  einem
oder  mehreren  Metallen

153  2

(C.  g4)  Verz.  n.  d.  Stoff

Schmelz,  lose  oder  auf  Fäden
aufgereiht,  in  Schnüren,
Bünden  und  Strähnen  von
gleicher  Farbe,  Grösse  und
Form
Schmelz,  Waren  aus,  auch
in  Verbindung  mit  anderen
Materialien
Schmiede-Blasebälge,  aus
Holz  mit  Leder-  und  Metallteilen ­
  ....  (C.  gg)

214  i
214  2
161  2
        <pb n="582" />
        —  571  —

Art.  u.  Punkt

Schmiedeeisen  .  .  (C.  81)  150
Schmiere  jeder  Art,  zum
Schmieren  von  Achsen,
Rädern,  Riemen  usw.,  in
Verbindung  mit  Wachs,
Fett,  Oel  und  Leim  ...  71  7
Schmieröl  ....  (C.  06)  85
Schminke,  weisse  und  rote  119  1
Schmirgel,  gemahlen  ....  71  2
Schmirgel,  Schleifscheiben
usw  71  4
Schmirgel,  in  Stücken  ...  71  l
Schmirgeltrommeln,  für  Maschinen ­
  gesondert  eingeführt ­
  (C.  04)  714
Schmuckfedern  213
Schnallen,  kupferne,  auf  besonders ­
  zugerichteten  Kärtchen ­
  (C.  og)  149  2b
Schnecken,  frisch,  gesalzen,
getrocknet  und  mariniert  38
Schnecken  in  luftdicht  verschlossenen ­
  Gefässen  Anm.  38
Schnee  aus  Asbest  und
Glimmer  ....  (C.  og)  2152
Schneiderbolus  .  .  (C.  84)  216
Schneiderscheren  .  (C.  g4)  161
Schnellpflüger  (Kultivatoren)
Exstirpatoren  .  (C.  9 4)  167  4
Schnitzarbeit  aus  Holz  .  .  61  3  u.  4
Schnitzarbeit  aus  Stein  .  .  70  1
Schnupftabak,  geriebener  .  21  2
Schnüre  aus  Adern  (C.  8j)  57  6
Schnüre,  gedrehte  baumwollene ­
  (C.gi)  183  2a
Schnüre,  aus  Leinen,  durch
Flechten  oder  Drehen  hergestellt ­
  ....  (C.  10)  190  u.  205  2b
Schnüre,  Posamentier-  .  .  .  205  2
Schnürnadeln  157  3
Schnurrbartbinden.  (C.og)  215
Schoberhäufer.  .  .  (C. 9 4)  167  4
Schokolade  mit  oder  ohne
Zucker  24  1
Scholle,  frischer  Fisch  ...  37  la
Schollenbrecher  .  .  (C.  g4)  167  4
Schöpfeimer  einer  Erdbaggermaschine ­
  ....  (C.  og)  167  7
Schrapnells,  Stahl-,  die  der
Schlosserbearbeitung  unterzogen ­
  wurden  .  .  (C.  og)  153  1
Schrauben  ....  (C.  g8)  167
Schrauben  aus  Eisen  und
Stahl  für  Holz  .  (C.  gg)  153  2
Schrauben  aus  Kupferdraht
(C.  gg)  156  2a
Schraubenbacken  161  1
Schraubenbohrer.  .....  161  1

Art.  u.  Punkt,
Schraubenmutter  -  Schlüssel,

eiserne,  einfache,  ausschiebbare
  ...  (C.  9 4)  161  2
Schraubzwingen.  .  (C.og)  161  2
Schreibfederhalter  216
Schreibfedern  aller  Art  .  .  216
Schreibmaschinen  167  1»
Schreibmaschinenbänder
(C.  06)  188
Schreibpapier  177
Schreibutensilien  216

Schreibutensilien  aus  Gummi
elasticum  .  .  (C.  80  u.  83)  216
Schreibzeuge  aus  gewöhnlichem ­
  Material  oder  Metall, ­
  wenn  auch  die  einzelnen

  Stücke  getrennt  (C.g4)

216

Schriften  für  Buchdrucker  .

162  r

Schriftgiessermetall

(C.  10)

149

Schriftgiessermetall,

unverarbeitet,

  Legierung  aus
Blei  mit  Antimon  und

Zinn

146  3

Schrot
Schrot,  Gusseisen-,

welches

164

keiner  Bearbeitung  unterworfen

  worden  ist

(C.  g4)

150  1

Schuffelpflüge  .  .  .

(C.  9 4)

167  4

Schuhe,  als  Muster  .

(C.  11)

218

Schuhmacherleisten,

hölzerne

(C.  9 5)

61

Schuhsohlen  aus  Korkmasse

(C.  og)

194

Schuhwerk  (s.

Fussbekleidung).


Schuhwerk  aus  Baumwollenzeug ­

  mit  Sohlen  aus
Stricken,  ledernen  Spitzen

und  Hackenstücken  ...  57  I
Schüsseln  aus  Glas  in  Verbindung ­
  mit  einfachen
Metallen  .....  Anm.  77
Schusswaffen  (Ausfuhr)  .  .  9
Schusswaffen  von  gleichem
Kaliber  wie  die  dem  Staate
gehörigen  Anm.  222
Schusterleim  43  2
Schüttelsiebe  (geneigte  Siebe
zum  Sortieren  von  Flachssamen) ­
  .....  (C.  g4)  1674
Schüttgelb  126
Schwalbenwurz-Fasern  .  .  .  179  1
Schwamm,  Bade-  50
Schwamm,  vegetabilischer
(Lufa)  (C.  95)  62  4
Schwarzblech  (Eisenblech)  .  140  3  u.  4
Schwarzfuchsfelle  56  I
        <pb n="583" />
        572

Art.  u.  Punkt

Schwarzkümmelsamen
(C.  09)  15  3
Schwefel  91
Schwefel,  gereinigter  ....  91  2

.Schwefel,  roh,  ungereinigt,
in  Klumpen:
in  die  Häfen  des  Baltischen ­
  Meeres,  des  Gouvernements ­
  Archangelsk
und  über  die  westliche

Landgrenze  eingeführt  .  91  la
in  die  Häfen  des  Schwarzen ­
  und  des  Asowschen
Meereseingeführt.  .  .  91  1b
Schwefeläther  115
Schwefelblume  91  2
Schwefelkies  (Eisenkies)
(C.  gi  u.  oy)  Anm.  2  138
Schwefelkohlenstoff  (C.88)  108  2
Schwefelnatrium  105  3

Schwefelsäure,  Kammersäure
(C.85)  108  1
Schwefelsäure,  rauchende,
(C.  85)  108  lb
Schwefelsäureanhydrid  .  .  108  lb
Schwefelsaures  Blei,  trocken

(C.95)  112
Schwefelsaures  Blei  (C.95)  137
Schweine,  lebende  234
Schweineborsten,  Gegenstände ­
  aus  46  2
Schweinefleisch  und  Zubereitungen ­
  aus  demselben
(C.  96)  34  u.  234
Schweineprodukte  .  .  Anm.  234
Schweinfurter  Grün  ....  133
Schweinsdärme  234
Schweinshäute  54
Schweinsleder  55  3
Schweissblätter  für  Damenkleider ­
  (C.  10)  195

Schweissblätter  für  Kleider
aus  gewebten  und  gestrickten ­
  Stoffen  (C.  93)  Verz.  n.
d.  Stoff
Schwerspat,  natürlich,  in
Stücken  ........  96  1
Schwerspat,  natürlich,  gemahlen ­
  96  2
Schwimmdocks  .  .  Anm.  3  175
Schwing-  und  Lockerungsmaschinen ­
  für  die  Bearbeitung ­
  von  Baumwolle
(C.  09)  167  la
Seebären,  junge,  Felle,  nicht
ausgerupfte  56  I

Art.  u.  Punkt

Seebärenfelle,  nicht  ausgerupfte ­
  56  2
Seebiberfelle  56  1
Seehundfelle  56  2,  4
Seekrebse,  frisch,  gesalzen,
getrocknet  und  mariniert  38
Seekrebse,  in  hermetisch
geschlossenen  Gefässen
Anm.  38
Seeschiffe,  eiserne  175  1
Seeschiffe  und  Flussschiffe
mit  vollem  Takelwerk  oder
ohne  solches  (C.  96,  99  u.  03)  175
Seeschiffe,  hölzerne  ....  175  3
Segelmacher-Nadeln  ....  157  3
Segeltuch  194
Segmente  für  Mähmaschinen
Anm.  6  167
Seide  180  u.  185
Seide,  Erzeugnisse  aus  künstlicher ­
  —  ....  (C.  10)  1852

Seide,  gedrehte  und  gedrillte  185
Seide,  gezwirnt  (Organsin
oder  Kette,  Trame  oder

Einschlag)  (C.  83  u.  93):
nicht  gefärbt  185  1
gefärbt  185  2
Seide,  künstliche  ....  180  u.  185
Seide,  künstliche  .  (C.  10)  185
Seide,  roh  180
Seidenabfälle  ...  (C.94)  180
Seidenabfälle,  gekämmt,  ungefärbt ­
  und  gefärbt  .  .  .  180  2
Seidenabfälle,  Gespinst  aus  185  2
Seidenabfälle  in  Form  zerrissener ­
  Fäden  .  (C.94)  180  2
Seidenabfälle,  ungekämmt  .  180  2
Seidengespinst  aus  Rohseide ­
  (C.  10)  185  1
Seidengewebe,  gemustert
(C.  91)  195  u.  208
Seidenkokons  180
Seidenpapier  .  .  .  (C.oy)  177  7
Seidenplüsch  195
Seidenraupeneier  (Ausfuhr)  .  2
Seidensammet  195
Seidenstickereien  208  1
Seidentüll  195
Seiden  waren:  Bänder,  Borten,
Chenille,  Foulards,  Müllergaze, ­
  Posamentierbänder,
Schnüre,  gewebte  Stoffe,

Tücher,  Wirkwaren  .  195,  196  u.  205

Seidenwatte  180  3
Seife  120
Seife,  aller  Art,  ausser  kosmetischer ­
  120  2
        <pb n="584" />
        573

Art.  u.  Punkt
Seife,  Desinfektions-,  von
Jays  (C.  86)  120  1
Seife,  kosmetische  .  (C.g4)  120
Seife,  Marseiller  (Olivenseife)
(C.  94)  120
Seife  in  Papierumschlägen
und  Schachteln  .  (C.04)  120  1
Seife,  Wiesbadener.  (C.8y)  120  1
Seile  aus  Eisen  und  Stahldraht ­
  156  lc
Selfaktorseile  ....  Anm.  183
Seltenheiten  für  Sammlungen  217
Senf,  trockener,  gemahlener,
nicht  zubereiteter  (C.90)  12
Senf,  weisser  (Didier),  Samen
des  —  (C.  09)  62  3
Senf,  zubereiteter  .  (C.90)  13
Sensen  160  1
Separatoren  oder  Butterausscheider ­
  ...  (C.  94)  167  4
Sepiaknochen  ...  (C.  84)  44
Serge  aus  Jute,  Hanf  und
Flachs  192  2
Serien  (Ausfuhr)  8
Serpentinstein,  unbearbeitet
oder  zugerichtet  66  5
Serpentinsteinmetzarbeiten,
gewöhnliche  70  2
Serviceglas,  geblasen  ...  77  2
Servietten  .  .  .  Anm.  7,  8  209
Servietten,  gesäumt  (C.  10)  192
Servietten  aus  Jute,  Hanf
und  Flachs  192  3
Servietten  aus  Jute,  Hanf
und  Flachs  mit  einfachem
Hohlsaum  verziert  .  Anm.  192  3
Setz-Giessmaschinen,  typographische ­
  .  .  .  (C.  10)  167  lc
Setzlinge  der  Weinrebe  Anm.  62  2
Setzwagen  ....  (C.oy)  1612
Sicheln  160  1
Sicherungen,  elektrische  .  .  169  I
Siderosten  .  .  fC.98u.00)  112  9
Siebe,  Haar-  46  2
Siedekessel  167
Siegellack  122
Siena-Erde,  geschlemmt,  gebrannt ­
  usw  125  2a
Signalapparate,  Zubehörstücke ­
  derselben  ....  169  I

Signalvorrichtungen,  elektrische ­
  1691
Silber  und  Silberfabrikate  .  148
Silber  in  Barren,  Streifen,
Blechen  ausgewalzt  .  .  .  148  1
Silber:  Bänder,  Gewebe  .  .  148  6
Silber  in  Büchelchen  (C.  82)  148

Art.  u.  Punkt
Silber  in  dünnen  Blechen,
im  Gewicht  auf  100  Quadratzoll ­
  von  48  und  weniger
Doli  148  5
Silber,  gesponnen  und  gezogen ­
  (C.91)  I48  6
Silber  in  Pulver  .  (C.  oy)  148  1
Silber,  unechtes,  gezogen  und
gesponnen  ...  (C.91)  1487
Silber  in  vergoldeten  Blättern ­
  ......  (C.  oy)  148  1
Silberarbeiten  ...  (C.  oy)  148
Silberarbeiten  jeder  Art,  auch
vergoldet  148  4
Silberdraht  148  6
Silbererze  138
Silbergespinst  148  6.
Silberglätte  .  146  1
Silbermünzen,  ausländische
Anm-  219
Silbermünzen,  bucharische  .  219
Silbermünzen,  aus  dem  Khanat ­

  Chiwa  usw  219
Silbermünzen,  russische  .  .  219
Silbersalze  110
Silberwaren  148
Silberwaren,  Muster  von
(C.  06)  148
Silberwaren,  Probiergebühr
für  (C.06)  148
Siphonflaschen  77  H&amp;gt;
Sirup,  Frucht-  und  Beeren-  24  2
Sirup,  Honig-  23
Sirup,  Weintrauben-  (C.  95)  24  2
Sirup,  Zuckerraffinade-.  .  .  23
Sirup,  Zucker-,  ohne  verbessernde ­
  Zutaten  ....  23
Skulpturarbeit  70  I
Sliwowiz  27
Soda,  kaustische,  gereinigt  .  105  3b-Soda,
  kaustische,  ungereinigt  105  3a
Soda,  kohlensaures  Natron  .  105  1
Sohlen  aus  Asbest  mit  Filzunterlage ­
  .  ...  (C.li)  694
Sohlen,  Schuh-,  aus  Korkmasse ­
  (C.  09)  194
Soja,  Speisezutaten  ....  13
Solaröl  (C.  06)  85
Solen  90
Solen,  Kreuznacher  und
andere  90
Solen,  Heringslake  ....  90
Solu  toi  (C.  93)  112
Sonnenschirme  211  lu.  2
Sorteneisen.  .  .  .  (C.  91)  140  u.  142:
Sortenstahl  ....  (C.  91)  140  u.  142
        <pb n="585" />
        574

Art.  u.  Punkt
‘Sortenstahl  aller  Art,  in
einer  Breite  oder  Höhe  von
mehr  als  46  cm,  sowie  in
einer  Stärke  oder  mit  einem
Durchmesser  von  18  cm

und  darüber

142  3

■Sortiermaschinen  .  (C.  94)
Sortiermaschinen,  Bahnen

167  4

für  diese  Anm.
Sortiermaschinen  für  Gräser-194



samen
Sortiermaschinen  mit  Spiral-167

  6

drahtzylindern
■Spagat  aus  Manilahanf

167  6

Anm.  3
Späne,  als  Abfälle  bei  der
Bearbeitung  von  Holz

190

(C.  99)

58

Späne,  Hobel-  '.  .

59  1

Späne,  Holz-58

  1  u.  2

Spangen  .....  (C.  8j)

215

Sparbüchsen  (C.  11)  Verz.  :

n.  d.  Stoff

Spargel,  frisch

55

Spaten
Spaten,  Holz-,  in  zimmer-160

  2

männischer  Bearbeitung

(C.  94 )  59  l
■Spazierstöcke,  wenn  auch
für  Regenschirme  bestimmt
(C.  94 )  61
Speisezutaten  aller  Art  .  .  13
■Speisezutaten,  in  Art.  13
genannt,  in  Porzellan,
Flaschen  oder  Vasen  eingeführt, ­
  die  mit  Malerei
und  anderen  Verzierungen
versehen  sind  .  .  Anm.  2  13
Spermazet,  gereinigt  ....  51  4
•Spermazet,  ungereinigt  .  .  51  2
Spermazetöl  51  5
Spiegel,  ausser  konkaven
und  konvexen  .  (C.94)  78  s
Spiegel,  konkave  und  konvexe
(C.  94)  169
Spiegel  in  untrennbaren
Porzellanrahmen  mit
Malerei.  ....  (C.  96)  763
Spiegel,  zerbrochene  (Bruchstücke ­
  nicht  über  25  Quadrat ­
  Werschok)  .  .  Anm.  78
Spiegeleisen.  .  (C.  91)  Anm.  139
Spiegelfolie  144  2
■Spiegelglas:
nach  dem  Guss  nicht  bearbeitet, ­
  d.  h.  ungemattet,
ungeschliffen  und  .  pnpoliert
  78  2

Art.  u.  Punkt
bearbeitet  nach  dem  Guss,
d.  h.  gemattet,  geschliffen

und  poliert  78  1
Spiegelglas  mit  Belag  ...  78  3

Spiegelglas,  Deklaration  der
Gesamtzahl  der  Werschok
(C.  91)  78
Spiegelglasbruch  .  .  Anm.  78
Spiegelrahmen  .  .  Anm.  2  61  3
Spieldosen  aller  Art  (C.  95)  172  4
Spielkarten  aller  Art  .  .  .  223
Spielkarten,  wenn  auch  in
beschädigter  Gestalt
(C.  86)  223
Spielwalzen  und  Scheiben
für  Grammophone,  Phonographen, ­
  Graphophone
(C.Qi)  172  4
Spielwaren  215
Spielzeug  jeder  Art  aus
Gummielastikum  (C.83)  215
Spielzeug,  Kinder-,  mit  arsenhaltigen ­
  Farben  gefärbte  .  231
Spiessglanz  in  metallischem

Zustande  92  2
Spiessglanz,  roh  92  1
Spinat,  frisch  oder  getrocknet  5  5
Spinnstoffe,  vegetabilische  .  179
Spiralfedern  (Uhr)  .  (C.  92)  171  5
Spiraht,  Sprengstoff  (C.  96)  220
Spirituosen  ....  (C.  06)  27
Spiritus,  Brenn-,  in  fester
Form  mit  Beimischung  von
Seife  27
Spiritus,  denaturierter  (s,
Art.  112)  ....  (C.  96)  27
Spirituslack  121
Spitzen  207
Spitzenwaren  207
Spitzhauen  160  2
Splinte  aus  Eisendraht
(C.  92)  156  lb
Splinte  für  Klaviere  ....  156  lb
Sprengstoffe  .  220
Spritzen,  Handfeuer-  .  .  .  167  lb
Spulen  fürdynamo-elektrische
Maschinen  167l0a
Spulen  aus  Papiermache  .  .  177  2
Stäbchen,  zylindrische,  ungeschliffene ­
  ...  (C.09)  77  4b

Stäbe  aus  Aluminium,
Kupfer,  Nickel,  Kobalt  und
anderen  Metallen  und  Legierungen ­
  in  Art.  143  genannt ­
  143  2
Stäbe  aus  Fischbein  oder
Horn  49  2
I  Stabeisen  140  1
        <pb n="586" />
        —  575

Art.  u.  Punkt
Stacheldraht  für  Einzäunungen ­
  156  lb
Stadtschlitten  173  lb
Stahl  142
Stahl,  Band-  und  Sortenstahl ­
  jeder  Art,  ausser
den  besonders  genannten
(C.  gi)  142  l
Stahl  in  Bändern  .  (C.  94)  142  1
Stahl  in  Bändern,  weniger
als  %  min  stark  .  (C.  io)  142
Stahl  in  Blöcken  142  1
Stahl  in  Bruch  142  1
Stahl  in  Platten  über  46  cm
breit  142  3
Stahl  in  dünnen  Sorten  in
einer  Breite  oder  mit  einem
Durchmesser  von  mehr  als
6j4  mm,  aber  nicht  über
12%  mm  142  3
Stahl  in  einer  Breite  oder
in  einem  Durchmesser  von
6%  mm  und  weniger  Anm.  142
Stahl,  Fagon-  142  3
Stahl,  Sorten-  (s.  .Sortenstahl) ­
  142  3
B-Stahl  142  3
T-Stahl  142  3
Doppel-T-Stahl  142  3
Z-Stahl  und  von  anderen
ähnlichen  geformten  Querschnitten ­
  142  3
Stahl  in  Stäben  usw.  ...  142  l
Stahlbänder  für  Landmesser,
die  bei  Vermessungsarbeiten ­
  die  Messketten
vertreten  ....  (C.  95)  169
Stahlblech,  jeder  Art,  %  mm
und  darüber  stark  ...  142  3
Stahlblech,  weniger  als
%  mm  stark  .  .  (C.  94)  142  4
Stahlbleche,  wenn  auch  geschliffen ­
  ....  (C.  92)  142
Stahlblechwaren  152  1
Stahldraht  155  1
Stahldrahtgewebe  aller  Art
(C.  94)  156  la
Stahldrahtwaren,  s.  Eisenwaren. ­

Stahlerzeugnisse,  die  zum
Eisenbahngeleise  gehören
usw.  ......  (C.09)  1422
Stahlgegenstände  .....  215  3
Stahlscheiben  für  Kultivatoren, ­
  Pflüge  und  Säemaschinen ­
  ....  Anm.  6  167
Stahlscheren  zum  Metallschneiden ­
  ....  (C.  94)  161  2

Art.  u.  Punkt
Stahlschienen  .  .  .  (C.  98)  142  2
Stahlwaren  150—161
Stahlwaren,  s.  Eisenwaren.
Stahlzähne  für  Pferderechen
Anm.  6

Stangen  .
Stangen,  eiserne  (rundes
Sorteneisen)  über  6%  mm
dick,  verzinkt.  .  (C.  10)
Stangenapparate  für  Eisenbahnen ­
  (C.06)
Stangenapparate  für  Eisenbahnen, ­
  Teile  von  —
(C.  09)
Staniol
Stärke  mit  Borax  .  (C.87)
Stärke  jeder  Art  .....
Stärkekleister  mit  Chlorzink
(C.  87)
Stärkezueker  oder  Traubenzucker ­
  in  fester  Gestalt
ohne  Beimischung  ....
Stassfurter  Salze  .  (C.  93)
Statuen  aus  Kupfer  usw..  .
Statuen  aus  Terrakotta  zur
Verzierung  von  Gebäuden
und  Zimmern,  auch  mit
Lackfarben  und  Vergoldung
versehen
Statuetten  aus  Porzellan  und
Bisquit,  mit  Malerei,  Vergoldung ­
  und  Verzierungen
aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen ­
  .......
Staubreinigungsapparate  aus
Eisen  .  .  .  (C.09  u.  10)
Staubreinigungsapparate  mit
Elektromotor  .  .  (C.  09)
Stearin
Stecklinge,  einjährige,  von
Reben  Anm.  2
Stecknadeln  aus  Eisen  oder
Stahl,  mit  Köpfen  aus
Glas  oder  Metall  bis  zu
6,35  cm  .....  Anm.
Stein,  gemahlener,  mit  Steinkohlenteer ­
  getränkt  (C.  96)
Steinarbeiten  in  Verbindung
mit  Kupfer  und  Kupferlegierungen ­
  ,  .  .  Anm.  2
Steinbutten  (Turbots)  .  .  .
Steine,  die  als  Material  für
Fabrikbetriebe  dienen:
in  unbearbeitetem  und
unzerkleinertem  Zustande ­

künstlich  zerkleinert

167
58l,2

23
89
149  3

74  3

167  3
51  4
232
        <pb n="587" />
        576

Art.  u.  Punkt
Steine,  unbearbeitet  und  zugerichtet, ­
  auch  mit  gesägten ­
  oder  geschliffenen,
aber  nicht  poliert.  Flächen
(Alabaster  zu  Bauzwecken,
Serpentinstein,  flandrisch.
Granit,  Marmor)  ....  66  s
Steine,  jeder  Art,  ausser
Edelsteinen  und  Halbedelsteinen, ­
  in  Bildhauer-,
Schnitz-  und  Drechslerarbeit, ­
  auch  poliert  .  .  70  I

Steine,  Bau-,  künstliche  .  .  72
Steine  in  Sektorform,  den
Mühlsteinen  ähnlich  (C.  io)  66  7
Steinkohle  79  l
Steinkohlengoudron  (Steinkohlenasphalt) ­
  (C.  gi  u.  93)  83  3
Steinkohlenteer  (C.  97  u.  03)  83
Steinmetzarbeiten,  ohne
Schnitz-  und  Bildhauerarbeit, ­

  auch  mit  krummen
Flächen,  aus  Marmor,  Serpentinstein, ­
  Alabaster  und
anderen  harten  Steinarten,
wie:  Jaspis,  Onyx,  Labrador, ­
  Granit,  Gneis,  Porphyr
und  Basalt:
mit  polierten  Flächen  .  70  2a
mit  glatt  behauenen  und
mit  dem  Hammer  bearbeiteten, ­
  aber  nicht
polierten  Flächen  .  .  70  2b
Steinmetzarbeiten,  gewöhnliche, ­
  ohne  Schnitz-  und
Bildhauerarbeit,  auch  mit
krummen  Flächen^  aus
nicht  besonders  genannten
Steinarten:

mit  polierten  Flächen  .  70  3a
mit  glatt  behauenen  und
mit  dem  Hammer  bearbeiteten, ­
  aber  nicht
polierten  Flächen  .  .  70  3b
Steinnüsse  62  4
Steinpappe  177  1
Steinpappe  waren  177  Id
Steinsalz  in  Schollen  und
Stücken  (C.  10)  33
Steinzeug,  säurefestes  ...  73  2
Steinzeuggeschirr  .....  73  2
Steinzeugröhren  73  2
Stempel  (Schreibutensilien)  216
Stempel  für  Matritzen
(Punzen)  162  2
Sternanis  163
Stickereien,  seidene  und  halbseidene ­
  (C.  06)  208  la

Art.  u.  Punkt
Stickereien,  alle  anderen,
bestickt  mit  Seide,  echten
oder  unechten  Gold-  und
Silberfäden
Stickereien  auf  seidenem
oder  halbseidenem  Gewebe
Stickereien,  ausser  seidenen
und  halbseidenen,  mit  gemeinem ­
  Material  bestickt
Sticknadeln
Stickperlen  aus  Glas,  verschiedenfarbige, ­
  auf  Fäden
(C.  96)
Stickperlen  aus  Glas,  Metall
und  anderen  gemeinen
Materialien,  lose  oder  auf
Fäden  aufgereiht,  in
Schnüren,  Bünden  und
Strähnen,  von  gleicher
Farbe,  Grösse  und  Form
Stiefel  aus  Asbestgewebe
(C.  10)
Stiefel  für  Taucher  (C.  8y)
Stierhäute
Stierleder
Stifte  aus  Kohle  für  die
Elektrotechnik
Stimmgabeln
Stinkasant
Stöcke  mit  Dolchen,  Degen
und  anderen  verborgenen
Waffen
Stöcke  mit  Griffen  in  der
Form  von  Revolvern  (verboten) ­
  (C.  94)
Stöcke,  hölzerne,  von  der
Rinde  und  den  Aesten
befreit,  ohne  sonstige  Bearbeitung ­

Stöcke  mit  Schirmen  (s.
Schirme)
Stöcke,  Spazier-,  wenn  auch
für  Regenschirme  bestimmt ­
  (C.  94)
Stöcke,  Trag-  oder  Hand-,
aus  Eisenblech  .  (C.  03)
Stöcke  mit  verborgenen
Gummiknüppeln  (C.  03)
Stockfisch,  getrocknet  und
gedörrt
Stoffe,  Binde-,  hydraulische
Stoffe,  Explosiv-  .  .  Anm.
Stoffe,  Färb-,  aller  Art,  nicht
besonders  genannt  .  .'.  .
Stoffe,  Färb-,  natürliche,  mineralische ­
  und  vegetabilische ­
  (s.  Farbstoffe)  .  .  .

208  lb
208  Ia
208  ic.
157  3
214  2

214  1
69  4
167
54
55  3:
71  5.
172  4
87  S
222
222
59  1
211
61
154
222
37  4
65  4
220
137
125
        <pb n="588" />
        577

Art.  u.  Punkt

Stoffe,  Färb-,  organische,
synthetische  (Pigmente)
aller  Art  135
Stoffe,  Faser-,  vegetabilische,
in  rohem  Zustande,  welche
Hanf  und  Flachs  ersetzen  179  3
Stoffe,  Gerb-  124
Stoffe,  Gerb-,  natürliche,
aller  Art  (s.  Gerbstoffe)  .  124  1,2
Stoffe,  kosmetische  und  wohlriechende ­
  1191
Stoffe,  leichte,  mit  arsenhaltiger ­
  Farbe  (verboten)  230
Stoffe,  Möbel-  und  dergl.,

Stoffe,  Polier-,  nicht  besonders ­
  genannt  ....  71
Stoffe,  seidene,  gewebte  .  .  195
Stoffe,  vegetabilische,  welche
Flachs  und  Hanf  ersetzen,
in  rohem  Zustande  ...  179  3

Stoffe  aus  verschiedenen
Materialien  .  Gern.  Anm.  209
Stoffe,  halbseidene,  gewebte  197
Stöpseln  mit  dem  Firmenaufdruck ­
  ausländischer
Handelshäuser  (C.  05  u.  06)  238
Stores  Anm.  7,  8  209
Sträusse  aus  Porzellan  und
Fayence,  auch  mit  Teilen
aus  anderen  Materialien  .  76  3
Stricke,  aus  Baumwollengarn ­
  Anm.  183
Stricke,  aus  Baumwollengarn ­
  in  Verbindung  mit
anderem  vegetabilischem
Material  ....  (C.  99)  183
Stricke,  aus  Jute,  Hanf,
Flachs  oder  Hanfhede  und
anderen  pflanzlichen  Spinnstoffen ­
  (s.  Bindfaden)  .  .  190
Stricke,  die  genannten  in
Verbindung  mit  Seide,
Wolle  und  Florettseide

Anm.  1  190
Stricke,  Selfaktor-  .  .  Anm.  183
Strickfabrikate  .  .  (C.  99)  190
Strickhaken  .  157  3
Stricknadeln  157  3
Strickstöckchen  157  3
Strickwaren  .  205
Stroh,  gefärbtes  usw.  ...  62  4
Stroh,  ungereinigtes  ....  62  1
Strohbänder,  geflochtene  .  .  64  3b
Strohhäckselmesser  ....  160  2
Strohhüte  aller  Art,  in  unfertiger ­
  Gestalt  .  (C.  91)  210  4
Strohhüte  s.  Hüte  .  (C.  09)  210  4

Art.  u.  Punkt

Strohschüttler  .  .  (C.  94)  167  4
Strohmasse  ........  176  4
Strontian,  kohlensaurer,  natürlicher, ­
  in  Stücken  und
Pulver  .........  97
Strontian,  schwefelsaurer,
natürlicher,  in  Stücken
und  Pulver  97
Strontianit,  natürlicher,  in
Stücken  und  Pulver  ...  97
Strontiumoxyd  102

Strumpfbänder  (s.  Anm.  2,88)
aus  Gummielasticum
(C.  85)  209
Strumpfbänder  aus  elastischen ­
  Bändern  .  Anm.  2  88
Strümpfe  (Bandagen)  (C.  10)  169  1
Strychnin  und  Strychninsalze ­

  (C.  06)  112  2
Stücke  von  bearbeiteten
Häuten  Anm.  55
Stühle,  hölzerne,  gebogene,
mit  gepressten  Holzsitzen
(C.  92)  Anm.  1  61  3
Stuhlwagen  173lb
Stuhlzäpfchen  .  .  .  Anm.  113
Styrax  87  4
Sublimat  1125
Sulfo-  und  Disulfo-Antrachinon-Salze
  112
Sulfoderivate  112  6
Sulfonal  112  8b
Sulfonate  1126
Sulfosäuren,  nicht  besonders
genannt  112  6b
Sulphinid  und  dessen  Salze  112  8d
Sumach  jeder  Art  124  1
Sumachextrakt  134  1
Superphosphate  41  3
Surrogate  (s.  Kaffeersatzstoffe).

Surtouts  de  table  .  .  Anm.  77
Synthetische  Farbstoffe  .  .  135
Syphonflaschen  ohne  Montierung ­
  Anm.  1  77  ib

T.
Tabak  in  Blättern  und
Bündeln  mit  und  ohne

Stengel  21  r
Tabak,  geschnitten,  in
Tabakblättern  eingewickelter ­
  21  3
Tabak,  Rauch-,  geschnittener  21  2
Tabak  in  Rollen,  Stangen
und  Karotten  21  2
Tabak,  Schnupf-,  geriebener  21  2
37
        <pb n="589" />
        578

Art.  u.  Punkt
Tabak  in  Zigarren  ....  21  3
Tabakstengel  21  I
Tabletten,  komprimierte
Anm.  113
Tafelaufsätze  ....  Anm.  77
Tafelgerät  aus  Glas  in  Verbindung ­
  mit  Kupfer,
Kupferlegierungen,  Nickel
und  anderen  Metallen  und
Legierungen  (ausser  Gold
und  Silber)  .  .  .  Anm.  77
Tafelglas,  geblasen  oder  gegossen, ­
  ungeschliffen  und
unpoliert,  5  mm  und
weniger  dick:
weiss,  halbweiss,  glatt
ohne  Muster  und  Verzierungen ­
  mit  einem
Flächenmass  bis  zu
480  Quadrat-Werschok  77  6a
von  480  bis  960  Quadrat-Werschok
  einschliesslich ­
  77  6b
über  960  Quadrat-Werschok ­
  77  6c
in  jedem  Mass  und  von
jeder  Farbe,  convexes,
wellenförmiges,  geriffeltes, ­
  gemustertes,
geädertes,  mattes  und
mit  eingegossenem
Drahtgeflecht  ....  77  6c
Tafelglas,  5  mm  und  weniger
dick:
mit  dekorativer  Ausarbeitung ­
  77  7a
in  Kupfer,  Blei  usw.
gefasstes  77  7a
Tafelglas,  stärker  als  5  mm
Anm.  2  77
Tafelglas,  nicht  gegossen,
poliert  78  l
Tafelglas,  jeder  Art  über
5  mm  dick  (C.  03)  (Berechnung ­
  des  Zolles):
mit  dekorativer  Ausarbeitung ­
  und  anderen
Verzierungen  sowie
mit  Malerei  78  3
in  Blei,  Kupfer  usw.  gefasstes ­
  78  3
Tafelsalz,  gereinigt,  in
kleinen,  in  die  Hände  des
Käufers  übergehenden
Verpackungen  .  Anm.  2  33
Tafeltee  .  Anm.  1  (u.  C.  10)  20
Talg,  bearbeitet  (zersetzter)  51  3

Art.
Talg,  tierischer,  ausser  den
besonders  genannten.  Titrebestimmungen ­
  von  Fettsäure ­
  (C.  04)
Talg,  trocken,  fester  (durch
Auspressen  gewonnen)  in
rohem  und  umgeschmolzenem ­
  Zustande
Talk,  gemahlen
Talk,  Pulver
Talk,  in  Stücken,  gebrannt
Talk,  in  Stücken,  ungebrannt ­

Tamarindenfrüchte  (C.  02)
Tambourierhaken
Tampons  (C.  97)
Tannin
Tanninprodukt,  dem  Harpius
ähnlich  (C.  86)
Tapeten  mit  arsenhaltiger
Farbe
Tapeten  aus  Papier  ....
Tapezierernägel  .  .  (C.  87)
Tarlatan,  mit  arsenhaltigen
Farben  gefärbt
Täschchen  aus  Plüsch  Anm.
Taschen  aus  Leder  ....
Taschen  aus  Plüsch  .  Anm.
Taschenrevolver  .  .  (C.  86)
Taschentücher,  leinene  .  .  .
Taschenuhren
Taschenuhren,  ausser  golden.
(C.  07)
Taschenuhren  mit  Probestempeln ­
  ....  (C.  85)
Taschenuhrenreifen  aus
Kupferlegierung  ohne
Reliefverzierungen  (C.  94)
Täschnerwaren  aus  Leder,
kleine
Tauben  (Ausfuhr)
Tauben  jeder  Art  .  .  Anm.
Taucherausrüstungen  (C.  87)
Taue,  aus  Baumwollengarn
(C.  99)  Anm.
Taue,  aus  Baumwollengam,
in  Verbindung  mit
anderem  vegetabilischem
Material  ....  (C.  99)
Taue,  aus  Jute,  Hanf,  Flachs,
Hanf-  oder  Flachshede
und  aus  anderen  pflanzlichen ­
  Spinnstoffen  in  P.  3
des  Art.  179  aufgeführt,
geteert  und  ungeteert  .  .
Tauwerk,  Erzeugnisse  aus
gezupftem  —  ...  Anm.
Tee

u.  Punkt

51  1

51  3
125  2b
125  2b
65  3
65  1
62  4
157  3
169
108  6
108
229
177  2d
149
230
215  1
57  3  u.  s
215  1
222
193
171  1
171  3
171

149
57  3
10
40
167
183

183  2

190
61  3
20
        <pb n="590" />
        —  579

20  2

20  i

Art.  u.  Punkt
Tee,  Baicka-,  schwarzer,
Blumen-,  grüner  und  gelber
Tee,  über  die  Grenzen  des
Semirjetschenskischen  Gebiets, ­
  des  Steppen-,  Irkutskiscken
  und  Priamurischen
Generalgouvernements  eingeführt ­

Tee  in  chinesischer  Originalverpackung ­
  .  .  (C.  oy)
Tee,  grüner  ....  (C.  oy)
Tee,  indischer  und  Ceylontee ­
  .  .  .
Tee,  Ziegel-  und  Tafeltee,
eingeführt  über  das
Irkutsker  Zollamt  und
westlich  von  demselben,
über  die  sibirische  Grenze,
sowie  über  diejenige  des
Steppengouvernements  und
des  Semirjetschenskischen
Gebietes  (C.io)  Anm.  I  20
Teer  jeder  Art,  mit  Ausnahme ­
  der  besonders  genannten ­
  Arten  ....  80
Teeröl  (C.  &amp;lt;jg)  86
Teile  —  s.  Bestandteile.
Teile  von  Blumen,  Früchten
und  Blättern  .  .  (C.  03)
Teile  von  dynamo-elektrischen ­
  Maschinen  u.  Transformatoren ­

Teile  von  elektrischen  Wärmeapparaten ­
  aus  Gusseisen
(C.  09)
Teile,  Ersatz-,  von  Maschinen
und  Apparaten,  mit  den
Maschinen  zusammen  eingeführt, ­
  ausser  den  besonders ­
  genannten
(C.91,94)  167  8,9
Teile,  Ersatz-,  von  Maschinen
und  Apparaten  für  landwirtschaftliche ­
  Maschinen
und  Geräte,  mit  denselben
zusammen  eingeführt  .  .  167  11
Teile  von  Fahrrädern  (C.  04)  173  6
Teile  von  Hosenträgern
(C.  86)  Verz.  n.  d.  Stoff
Teile  von  Kachelöfen  Anm.  74  2
Teile  von  Kinderflinten
(C.  86)  215
Teile  von  künstlichen  Blumen,
aus  Garn  und  Geweben,
auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien  .  .  .  213  2
Teile  von  Maschinen  und
Apparaten  aus  Holz  Anm.  2  61  2

Art.  u.  Punkt
Teile  von  Maschinen  und
Apparaten,  für  sich  eingeführt, ­
  ausser  den  besonders ­
  genannten
(C.  91,94  w.  95)  167  7
Teile  von  Schlössern  (C.  88)
Verz.  n.  d.  Stoff
Teile  von  Tieren,  welche  in
der  Heilkunde  gebraucht
werden,  ausser  den  besonders ­
  genannten  ...  44
Teile  von  Turmuhren,  die
nicht  vollständige  Uhren
bilden  (C.  92)  171
Teile  von  Uhrenmechanismen,
auseinandergenommen
(C.  95  u.  99)  1715
Teile  von  Waggonfedern
(C.  8y)  151
Teile  des  Weinstocks  .  .  .  232
Teile,  Zubehör-,  von  musikalischen ­
  Instrumenten  .  .  172  4
Telegraphen-Apparate  .  .  .  1691
Telephonapparate  169  1
Telephonbestandteile  (C.  95)  169
Telephone,  Bretter  und  Pulte
für  dieselben  (s.  169)
(C.  06)  61  2
Telephon  -  Verbindungsschnüre ­
  ....  (C.  95)  169
Tellerchen  zum  Schiessen
aus  Steinkohlengoudron
und  Mineralteilen  (C.  88)  74
Teneriffa  (C.oy)  28
Teppiche  (C.  oy)  209
Teppiche,  Fuss-  (s.  Fuss-Teppiche).

Teppiche,  wollene  .  (C.oy)  203
Teppiche,  wollene,  auf  Futter
montierte.  .  .  .  (C.86)  203
Teppiche,  wollene  Ketten
für  dieselben  mit  gedruckten ­
  Zeichnungen
Anm.  203
Teppichgewebe  192  1
Teppichstoffe,  wollene,  die
auf  1  Quadrat  Arschin  über
114  Pfd.  wiegen,  werden
wie  Teppiche  verzollt
(C.  98)  203
Terpentin  86
Terpentin,  dicker  86
Terpentinlack  .......  121
Terpentinlack  zum  Ueberziehen
  von  Oelbildern
(C.  10)  121
Terpentinöl  86
37*
        <pb n="591" />
        580

Art.  u.  Punkt

Terrakottawaren,  -Ornamente
usw  74  3
Theaterdekorationen  (C.  Sjj  178  1
Thomasschlacken,  gemahlen  41  2.
Thomasschlacken,  gemahlen
(Ausfuhr).  ...  (C.92)  lb
Thomasschlacken,  ungemahlen ­
  41  1
Tiegel,  feuerfeste  72  3c
Tiere,  ausgestopfte,  für
Museen,  Sammlungen  und
Kabinette,  naturhistorische  217
Tiere  jeder  Art,  ausser  den
besonders  genannten,
lebendige  ....  (C.  99)  40
Tiere,  lebende,  in  Postpaketen ­
  (C.06)  40
Tiere,  in  Spiritus,  für  Sammlungen ­
  217
Tierfuttermittel  39
Tierische  Erzeugnisse,  in  der
Medizin  gebräuchliche  .  .  44
Tigerfelle  562
Tinkal  93  1
Tinte  (C.io)  135
Tinte,  in  Glas-  und  Tongefässen
  eingeführt  (C.  94)  137
Tinte  jeder  Art  137
Tinte,  trockene  .  .  (C.  10)  137
Tintenfässer  .  .  .  (C.  94)  216
Tintenfische,  frisch,  gesalzen,
getrocknet  und  mariniert  .  38
Tintenfische,  in  luftdicht  verschlossenen ­
  Gefässen  eingeführt ­
  Anm.  38
Tischdecken  aus  Jute  (C.  08)  192
Tischgabeln  ....  (C.8y)  158
Tischlerarbeit,  aus  Holz  .  .  611,2,3
Tischlerarbeit,  aus  Holz,  mit
Verzierungen  aus  anderem
Material  61  4
Tischlerarbeiten  mit  Flechtwerk
  oder  Leder  usw.  .  .  61  5
desgl.  Anm.  61  5
Tischlerleim  43  2
Tischlerwaren  61  Ibis  4

Tischmesser,  stählerne,  mit
silbernen  Griffen  (C.  87)  148  4u.  158

Tischolivenöl  in  Flaschen
(C.  92)  117
Tischtücher,  P.  7  u.  8  gern.
Anm.  zu  Art  183—209
Tischtücher,  gesäumt  (C.  10)  192
Tischtücher  aus  Jute,  Flachs
und  Hanf  192  3

Art.  u.  Punkt
Tischtücher  aus  Jute,  Flachs
und  Hanf,  auch  mit  einfachem ­
  Hohlsaum  verziert
Anm.  192  3
Tischuhren  (siehe  Uhren).
Toilettenartikel  215
Toilettenkissen,  für  Taschentücher, ­
  seidene  (Sachets)
auf  Karton  mit  Watte
(C.  95 )  215  .

Toilettesachen  215  I
Tolubalsam  87  4
Toluidin  und  dessen  Salze  .  112  7b
Tombak  143
Tombakwaren  149
Ton,  für  Fabrikations-  und
Bauzwecke  verwendbar,
mit  Ausnahme  der  besonders ­
  genannten  Gattungen  65  1
Tonerde,  schwefelsaure  .  .  .  101  2
Tonerdehydrat  102
Tonplatten  72  3a
Tonplatten,  Mettlacher  ...  72  2
Tonplatten  für  Wandbekleidung, ­
  glasiert:
einfarbig  73  4a
verschiedenfarbig  ...  73  4b
mit  Malerei,  Vergoldung,
Bildhauerarbeit  und  anderen ­
  Verzierungen  .  .  73  4c
Tonröhren  73  1
Tonschiefer  ....  (C.  94)  66
Tonwarenbruch  .  .  (C.06)  65  1
Tonziegel  72  3a
Töpfe  (Steinzeug)  73  2
Töpfe,  gläserne  77
Töpfe  aus  Porzellan  (C.  94)  76
Töpferware  74
Töpferwaren  aus  gewöhnlichem ­
  Ton,  auch  glasiert:
ohne  Muster  und  Verzierungen ­
  74  4a
mit  Verzierungen,  Malerei, ­
  Bildhauerarbeit  .  74  4b
Torf  79  1

Torf,  in  die  Häfen  des
Weissen  Meeres  eingeführt
Anm.  79
Torf,  Erzeugnisse  mit  Beimischung ­
  von  (C.  94)  Verz.  n.  d.  Stoff

Torfgewebe,  ohne  anderes
Material  ....  (C.94)  192  1
Torfkohle  79  1
Torfmasse  176  4
Torfpulver  ....  (C.  94)  79  1
Torf  watte  1791
Tragbänder  .  .  .  Anm.  2  88
        <pb n="592" />
        581

Art.  u.  Punkt
Trag-Stöcke  aus  Eisenblech
(C.  03)  154
Trame  (Einschlag,  seidener)  185  1
Tramseide,  gebleicht  (C.  82)  185  2
Tran  (Walfisch-,  Kobbenu.
  dergl.),  trübe,  ungereinigt ­
  512
Transformatoren,  elektr.  .  .  167  3
Transformatorenteile  ....  167  10
Trantalg  512
Trass  65  4
Traubenquetsohen,  auch  mit
Vorrichtungen  zur  Absonderung ­
  der  Traubenkämme
  167  6
Traubenpressen,  eiserne
(C.  09)  167  la
Traubenspiritus  27
Traubenwein  28
Traubenzucker  oder  Stärkezucker ­
  in  fester  Gestalt
ohne  Beimischung  ....  23
Trauerkrepp  aus  Wollenstoff
in  Form  von  Binden  ohne
Ausstattung  .  .  (C.  93)  209  4a
Treibbänder  202  I
Treiber  (Peckers)  57  6
Treibriemchen,  runde  ...  57  6
Treibriemen  aus  Hanf  und
Baumwolle  194
Treibriemen  aus  Hanfstrick
(C.  94)  194
Treibriemen  aus  Kamelhaar  202  2
Treibriemen,  Maschinen-,  ungenäht
  und  genäht,  lederne
(C.  05)  57  6
Treppenstufen  aus  nicht  besonders ­
  genanntem  Gestein  66  3b
Tressenknöpfe.  .  .  (C.09)  212  1
Tressenwaren,  P.  6  d.  gern.
Anm.  z.  d.  Art  183—209
Triebwerke,  mit  Pferdekraft,
ohne  landwirtschaftliche
Maschinen  ...  (C.  94)  167  la
Trinitrototuol  ...  (C.  06)  220
Tripel,  gemahlen  712
Tripel  in  Stücken  71  1
Trockenanlage,  fabrikmässige
(C.  10)  152  u.  167  1
Trommeln,  Schmirgel-,  für
Maschinen,  gesondert  eingeführt ­
  (C.  04)  71  4
Trossen  aus  Stahl  und  Eisendraht ­
  156  1c
Trottoirplatten  66  3b
Trüffeln  in  Essig,  Oel,  Salzlake ­
  14  2

Art.  11.  Punkt
Trüffeln,  frisch  und  getrocknet ­
  14  2
Tschurtschela  24  2
Tuche  zum  Gebrauch  in  Fabriken ­
  und  Werkstätten  .  202  l
Tücher,  in  der  Art  der  Kaschmirtücher ­
  aus  wollener
Kette  und  farbigem  Einschlag, ­
  aus  Wolle  oder  aus
Wolle  und  Seide,  mit  oder
ohne  Beimischung  von
Baumwolle  201
Tücher,  P.  7  u.  8  d.  gern.
Anm.  z.  d.  Art  183—209
Tücher  zum  Gebrauch  in
Fabriken  ....  (C.  06)  202
Tücher,  halbseidene  ....  197
Tücher  als  Muster  .  (C.  11)  218
Tücher,  seidene  195
Tüll,  ausser  seidenem,  in
Stücken  und  einzelnen  Abschnitten ­
  206
Tüll,  baumwollener  Gardinentüll, ­
  ausser  dem  besonders ­
  genannten  (C.  06)
Definition  ...  (C.  07)  206
Tüll,  baumwollener,  in  Verbindung ­
  mit  Seide  (C.  95)  206
Tüll,  anderer,  nicht  besonders ­
  genannt  206  2
Tüll,  gestickter  208  1  u.  2
Tüll,  Seiden-  195
Tüll  aus  unechtem  Gold  und
Silber  in  Verbindung  mit
Baumwolle  ...  (C.  10)  148  6
Tüll  aus  unechtem  Gold  und
Silbergespinst,  mit  Seide
gestickt  ....  (C.09)  208  lb
Turbinen,  Dampf-  .  (C.  06)  167  1
Turbots  (Steinbutten)  ...  37  la
Türklinken  nach  dem  Material
der  Klinken  und  nicht  nach
demjenigen  der  Zapfen
(C.  91)  Verz.  n.  d.  Stoff
Turmuhren  1714
Turmuhren,  Teile  von
(C.  92)  Verz.  n.  d.  Stoff
Türverschlüsse,  automatische
(C.  09)  Verz.  n.  d.  Stoff
Tussahseide  ....  (C.  88)  195
Tusche,  chinesische  ....  136
Typen  für  Buchdruck  .  .  .  162

Uhren
Uhren,  elektrische  .  (C.oy)
        <pb n="593" />
        582

Art.  u.  Punkt
Uhren,  Kamin-,  deren  Werke
sich  vom  Gehäuse  ohne
Hilfe  eines  Instrumentes
nicht  trennen  lassen
Anm.  2
Uhren,  Heise-,  deren  Werke
sich  vom  Gehäuse  ohne
Hilfe  eines  Instruments
nicht  trennen  lassen
Anm.  2
Uhren,  Schwarzwälder
(C.  io)
Uhren,  Taschen-,  in  goldenen
Gehäusen,  auch  rhit  Verzierungen ­
  aus  Edelsteinen
Uhren,  Taschen-,  ausser
goldenen
Uhren,  Taschen-,  in  Gehäusen ­
  aus  gewöhnlichen
Materialien,  auch  mit  vergoldetem ­
  Zifferblatt  und
Bingen  (C.  07)
Uhren,  Taschen-,  mit  Probestempeln ­
  ....  (C.  83)
Uhren,  Tisch-,  deren  Werke
sich  vom  Gehäuse  ohne
Hilfe  eines  Instruments
nicht  trennen  lassen  Anm.  2
Uhren,  Turm-Uhren,
  Wand-,  deren  Werke
sich  vom  Gehäuse  ohne
Hilfe  eines  Instruments
nicht  trennen  lassen  Anm.  2
Uhrfedern  (C.  g2)
Uhrgehäuse  mit  gefärbten,
angeklebten  Holzfournieren
(C.  93)
Uhrgehäuse,  getrennt  eingeführt, ­
  oder  mit  Werken
eingeführt,  die  sich  ohne
Hilfe  eines  Instruments
vom  Gehäuse  trennen
lassen  Anm.  3
Uhrketten,  messingene,  ohne
Vergoldung  oder  Versilberung, ­
  in  Verbindung  mit
anderem  einfachen  Material
(C.  88)
Uhrmacherwaren
Uhrwerk  Anm.  1
Uhrwerke,  ohne  Gehäuse,
oder  vom  Gehäuse  getrennt
eingeführt
Uhrwerke  zu  hölzernen
Uhren
Uhrwerke  zu  Taschenuhren  .

Art.  u.  Punkt
Uhrwerke  zu  Wand-,  Heise-,
Kamin-,  Tischuhren,  ohne
Gehäuse  171  11&amp;gt;
Uhrwerke  nach  amerikanischem ­
  System,  deren
Werke  sich  vom  Gehäuse
ohne  Hilfe  eines  Instruments ­
  nicht  trennen  lassen
Anm.  2  171  1
Uhrwerkgehäuse  in  Tischlerbearbeitung ­
  ...  (C.  93)  61
Uhrwerkteile,  auseinandergenommen ­
  .  .  .  (C.  04)  171  5a  u.  b
Ulmenholz  58  I
Ultramarin  (natürliches,
künstliches  und  grünes)  .  130
Umbra,  geschlemmt,  gebrannt ­
  oder  zerkleinert.  .  125  2a
Umschalter,  elektrische  .  .  169  1
Unterjacken  als  Muster
(C.  11)  218
Untersätze  für  Biergläser
(C.  10)  177  ia
Utensilien,  gymnastische,
aus  Stricken,  selbst  aus
Teilen  aus  Eisen  und  Holz
(C.  94)  190
Utensilien,  Schreib-,  Zeichen-,
Malerei-,  zusammengestellt
oder  auseinander  genommen  216
V.

Vakuummeter  169  1
Vanille  15  1

Vanillin,  kristallinischer,
wohlriechender  Stoff
(C.  07)  119  1
Vaselin  (ausser  dem  gereinigten, ­
  ohne  Geruch  und  Geschmack) ­
  .  .  (C.  05,  06)  52  2
Vaselin,  gereinigtes  (C.06)  112  9
Vaselin,  sterilisiertes  (C.  10)  112  9
Vasen,  Flechtarbeit  aus
pflanzlichen  Materialien,
gefärbt  und  ungefärbt,
ohne  Ausstattung  mit  anderen ­
  einfachen  Materiahen  .  64  2
Vasen,  Flechtarbeit  aus
pflanzlichen  Materialien,
gefärbt  und  ungefärbt,
mit  einfachen  Materialien
ausgestattet  64  3
Vasen  aus  Porzellan,  Bisquit,
mit  Malerei,  Vergoldung
und  Verzierungen  aus
Kupfer  und  Kupferlegierung ­
  76  3

171  1
171  1
171
171  2
171  3
171
171
171  1
171  4

171  1
171  5
61

171  1
215  2
171
171  1
171  1
171  10
171  la
        <pb n="594" />
        583

Art.  u.  Punkt
Vegetabilische  Faserstoffe  .  179
Vegetabilischer  Schwamm
(C.95)  62  4
Veilchenwurzel  für  Säuglinge
(C.09)  62  4
Velocipeden  .  .  .  .  (C.11)  173  7
Ventilatoren,  Zentrifugal-(C.
  07  u.  09)  167
Veratrin  und  dessen  Salze  .  112  2
Verbindungen,  jodhaltige,
organische,  ausser  den  zu
Art.  135  gehörenden  .  .  .  112  3
Verbindungen  von  Pigmenten
mit  anorganischen  Basen
und  Salzen  135
Verbindungen,  Wismut-,
Nickel-,  Quecksilber-  .  .  112  s
Verbindungsschnüre  für  Telephone ­
  (C.95)  169l
Verbindungsteile  von  Apparaten ­
  (Steinzeug)  ....  73  2
Verbindungsteile  von  Röhren,
eiserne  und  stählerne  Anm.  152
Verblendsteine  und  -Ziegel
aus  Porzellanton.  (C.95)  76  1
Verblendziegel  .  .  (C.09)  74  2
V  erbrennungsapparate
„Guasco“.  .  .  .  (C.02)  169l
Vergoldung  und  Versilberung
auf  metallischen  Fabrikaten
(C.  93)  149
Vergrösserungsgläser  ....  169
Vermicelli  4
Veroneser  Erde,  geschlemmt,
gebrannt  usw  125  2a
Veröffentlichungen  jeder  Art
in  russischer  Sprache  .  .  178  3
Veröffentlichungen  jeder  Art
in  ukrainischer  Sprache  .
(C.07)  178  3
Verpackung  des  Hopfens
aus  gewöhnlichem  Gewebe
(C.  05)  26
Verpackung  kosmetischer
Seife  (C.04)  120  1
Verpackungsmaterial  (C.  06)  191
Verpackungsmaterial  —  s.
den  Abschnitt  in  diesem
Buche:  Vergünstigungen
für  die  Einfuhr  von  Verpackungsmaterial. ­

Versteinerungen  für  Sammlungen ­
  217
Vervielfältigungsapparate
(C.  94)  Verz.  n.  d.  Stoff
Vervielfältigungsapparate
Rotari  (C.  10)  167  ia

Art.  u.  Punkt

Verzierungen  von  Gebäuden
und  Zimmern  aus  Terrakotta ­
  74  3
Verzierungen  durch  Stanzen
ausgeführt  ...  (C.91)  1541
Vichysalz  in  dosierten  Pulvern
(C.  89)  113  1
Vieh  40
Viehfutter,  besonders  zubereitetes ­
  39
Viehfutter,  Nebenprodukte
von  Fabrikbetrieben
(schwarze  Melasse  u.  dergl.)  39

Visitenkarten,  mit  Aufschrift

usw.  heiligen  Inhalts
(C.  85)  177
Viskose  in  dünnen  Blättern
(C.io)  215  2
Vitriol  109
Vitriol,  Eisen-  oder  grüner  109  1
Vitriol,  Kupfer-,  ausser
wasserfreiem  109  2
Vitriol,  Salzburger-  (eine
Mischung  schwefelsaurer
Eisen-  und  Kupfersalze)  .  109  2
Vitriol,  Zink-,  (weisser).  .  .  109  2
Vitriolöl  108  la
Vögel,  ausgestopfte,  für
Museen,  Sammlungen,  Kabinette, ­
  naturhistorische  .  217
Vögel,  lebende,  in  Postpaketen ­
  (C.06)  40
Vogelbälge  und  Federn,
wertvolle  Arten  (Strauss,
Marabu,  Paradiesvogel,

Pfauen,  Kolibri  u.  dergl.)
in  rohem  Zustande  Anm.  213
Vogelbälge,  künstliche,  aus
Federn,  die  auf  Karton
aufgeklebt  sind  .  (C.  87)  215
Vogelmist  41  1
Voltmeter  169  2
Vorhänge  (siehe  Gardinen,
Stores).
Vorhängeschlösser  153  2
Vorhemden  aus  Papier  .  .  177  2b
Vorrichtungen  zum  Besprengen ­
  von  Pflanzen  mit
flüssigen  Mitteln  ....  167  •
Vorrichtungen  zum  Bestreuen
von  Pflanzen  mit  pulverförmigen ­
  Mitteln  ....  167
Vorrichtungen  zum  Einspritzen ­
  der  Mittel  in  den
Erdboden  167
Vorrichtungen  und  Zubehör
zum  Bestreichen  der  Pflanzen ­
  mit  flüssigen  Mitteln  167
        <pb n="595" />
        584

Art.  u.  Punkt
Vorrichtungen  und  Zubehör
zur  Desinfizierung  der
Pflanzen  mit  gasförmigen
Stoffen  167
Vorrichtungen  und  Zubehör
zum  Ausbeizen  von  Pilzparasiten ­
  aus  Pflanzensamen ­
  167
Vorrichtungen  zum  Pesthalten
des  Staubes  .  (C.  io)  Verz.  n.  d.  Stoff
Vorrichtungen  zum  Einpumpen ­
  von  Luft  für
Feuerwehrleute  .  (C.  03)  167
Vorrichtungen  zur  Vernichtung ­
  von  der  Landwirtschaft ­
  schädlichen
Tieren  .  .  Anm.  5  (C.  oy)  167
Vorrichtungen,  mathematische, ­
  chemische,  physikalische, ­
  medizinische  und
zum  Zeichnen  169  1
Vorrichtungen  für  die
Bienenzucht  .  .  (C.  94)  167  4
Vorrichtungen  zum  Transport ­
  von  Maschinengewehren ­
  ....  (C.06)  1531
Vorspannackerwalzen  (C.  g4)  167  4
Vorspannrechen  auf  Rädern
(C.  94)  167  4
W.
Wachs  52
Wachs,  Baum-,  zum  Pfropfen  52  2
Wachs,  Berg-,  gereinigtes,
(Ceresin)  52  2
Wachs,  Berg-,  rohes,  (Ozokerit),
  auch  geschmolzen  .  52  1
Wachs,  Bienen-  52  2
Wachs,  Bodensatz-  (C.  94)  53
Wachs,  Pflanzen-,  aller  Art  52  2
Wachsbüsten  ...  (C.  95)  215
Wachsleinwand,  ausser
seidener  und  Waren  daraus  194
Wachspapier  177  2e
Wachsperlen,  lose  oder  auf
Fäden  aufgereiht,  in
Schnüren,  Bündeln  und
Strähnen,  von  gleicher
Farbe,  Grösse  und  Form  214  1
Wachsperlen,  Waren  daraus,
auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien  .  .  .  214  2
Wachstaffet  aus  Seide  .  .  197
Wachstuch,  ausser  seidenem
und  Waren  daraus.  .  .  .  194
Wachstuch  aus  Seide  .  .  .  197
Wachswaren  215  2
Waffen,  blanke  159

Art.  u.  Punkt
Waffen,  Handfeuer-,  ausser
den  zur  Einfuhr  verbotenen, ­
  und  Zubehör  zu
Feuerwaffen

Waffen,  Feuer-  (s.  Feuerwaffen). ­

Waffen  jeder  Art  (Ausfuhr)
Anm.
Waffen,  verbotene  ....
Wagen  (ausser  für  Apotheken
und  Laboratorien)  zum
Wägen,  mit  den  dazu  gegehörigen
  Vorrichtungen,
und  deren  Teile:
im  Gewicht  von  nicht
mehr  als  3  Pud  .  .  .
im  Gewicht  von  mehr
als  3  Pud
Wagen  für  Apotheken  und
Laboratorien  .  .  .  Amn.
Wagen,  Bauern-,  einfache
und  ähnliche  Gefährte,  für
Lasten  und  Personen  .  .
Wagen,  Kinder-Wagen,
  Last-Wagen,
  Leichen-  .  (C.  94)
Wagenachsen  ....  Anm.
Wagenachsen  mit  luftdicht
schliessenden  Kappen  .  .
Wagenbestandteile  ....
Wagenkörbe  aus  Flechtwerk
Wagenteile,  mit  Ausnahme
der  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen ­

Waggonbuchsen  aus  Eisen,
Gusseisen  und  Kupfer
hergestellt  und  in  getrennten ­
  Teilen  eingeführt
(C.  95)  Verz.  n.
Waggonfedern,  Teile  derselben, ­
  ohne  Schlosserarbeit, ­
  alte,  nicht  als  Bruch
sich  qualifizierend  (C.  8y)
Waggons,  Eisenbahn-:
Waggons,  Gepäck-Waggons,
  Güter-  und  Kessel
Waggons,  Kohlen-  und  Platt
form-Waggons,
  Personen-:
Waggons  1.  Klasse
Waggons  2.  Klasse
Waggons  1.  und  2.
gemischt  ....
Waggons  3.  Klasse
Waggons  3.  und  2.
gemischt  ....
Waggons,  Post-  .  .

159

159

Klasse

Klasse

168  l

168  2

168

173  4
173  4
173  2
173  2
173
173  4
173  5
64  2,  3

168

d.  Stoff

151
174  3
174  2
174  1
174  7
174  5
174  6
174  3
174  4
174  3
        <pb n="596" />
        585

Art.  u.  Punkt
Waggons,  für  elektrische
Bahnen,  die  nach  der  Gesamtzahl ­
  der  Innen-  und
Aussenplätze  zweispännigen
  Waggons  entsprechen,
ausser  den  Motoren  (Art.
167  P.  2)  und  Persennings
(C.  96  u.  99)
Waggons  für  Pferdebahnen:
zweispännige
einspännige
Waggons,  Pferdeeisenbahn-,
wenn  sie  nicht  über  16  gedeckte ­
  und  nicht  über
20  ungedeckte  Passagierplätze ­
  haben  und  dabei
nicht  mit  Imperial  versehen ­
  sind  ...  (C.  89)
Waggons,  Saloneisenbahnmit
  Buffets,  zusammen
mit  den  Möbeln,
Teppichen  und  anderen
Einrichtungsgegenständen
ausser  Geschirr  und
Wäsche  ....  (C.  96)
Waggons,  für  schmalspurige
Dampfeisenbahnen  (C.  99)
Walfischtran
Walrossfelle
Walzen  (nicht  mehr  als  6)
und  Planchettes  (nicht
mehr  als  für  10  einzelne
Piecen)  als  Vorrat  für
piano  mecanique  (C.  86)
Walzen,  Spiel-,  für  Grammophone, ­
  Phonographen,
Graphophone  .  .  (C.  01)
Walzenstühle  (s.  167  lc)  .  .
Wandplatten  aus  Ton  .  .  .
Wanduhren  .  .  .  Anm.  2
Waren,  alle,  ausser  den  besonders ­
  genannten  (Ausfuhr) ­

Waren  aller  Art,  die  den
Charakter  der  Nichtachtung ­
  vor  dem  Heiligtum,
der  Gotteslästerung  oder
Religionsspötterei  haben
(verboten)
Waren,  alle  nicht  besonders
genannten,  aus  Knochen,
Horn,  Meerschaum,  Fischbein, ­
  Gagat,  Zelluloid,
Lava  und  Wachs  ....
Waren  aus  Britanniametall
Anm.

Art.  u.  Punkt
Waren  aus  Eisenblech  mit
farbigen  Säumen  und
Streifen  ....  (C.  09)  154
Waren,  geflochtene  (s.  Posamentierarbeit) ­
  gern.  Anm.
zu  den  Art  183—209
Waren,  kosmetische,  aller
Art,  nicht  besonders  genannt ­
  119  1
Waren  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen ­
  und  anderen
in  Art.  143  genannten  Metallen ­
  u.  Metallegierungen  149
Waren  aus  Papier,  Pappe,
Steinpappe  u.  Papiermache
ausser  den  besonders  genannten, ­
  auch  lackiert  .  .  177  ld
Waren  aus  Papier,  Pappe,
Steinpappe  u.  Papiermache
mit  Verzierungen  ....  177  3
Waren  aus  Schmelz-,  Stick-,
Glas-  und  Wachsperlen  214  2
Waren,  welche  aus  mehreren
Spinnstoffen  hergestellt
sind,  mit  Ausnahme  von
Seide  und  unechtem  Gold
und  Silber  (sowie  auch
von  Gold  und  Silber)  P.  1
der  gern.  Anm.  zu  den  Art.  183—209
Waren  aus  Wachsleinwand

mit  Wachstuch  194
Warenmuster  218

Warenmuster,  Verpackung
(C.n)  218
Wärmeapparate  aus  Gusseisen, ­
  elektrische  (C.  09)  169  1
Wärmer  ausBlech,  patentierte

(C.  87)  154
Waschbären,  Felle  von
Anm.  1  56  2
Waschblau  130
Waschbretter  .  .  .  (C.  11)  77  5

Wäsche  aller  Art  (ausser
seidener  und  halbseidener,
die  nach  P.  6  des  Art.  209
verzollt  wird)  mit  Spitzenbesatz, ­
  Einsätzen  u.  dergl.,
auch  mit  Stickerei  .  .  .  209  2
Wäsche,  baumwollene,
leinene,  wollene,  gezeichnet, ­
  ohne  andere  Verzierungen ­
  .  209  1
Wäsche  mit  Spitzenbesatz
usw  209  2
Wäsche,  Papier-  177  2
Wäsche,  seidene  und  halbseidene ­
  209  6

174  8
174  8
174  9

174  9

174  7
174  8
51  2
56  4

172

172  4
167  la
73  4
171  1

7

228

215  2

163
        <pb n="597" />
        58G

Art.  u.  Punkt

Wässer,  aromatische,  ohne
Alkohol  118
Wasser,  Mineral-  .  (C.  06)  32
Wasser,  Mineral-,  natürliche
und  künstliche  32
Wasser,  Mineral-,  natürliche,
medizinische  .  .  .  Anm.  32
Wasser,  Kirschlorbeer-,  nicht
alkoholhaltig  118
Wasser,  Pfefferminz-,  nicht
alkoholhaltig  118
Wasser,  Pomeranzenblüten-,
nicht  alkoholhaltig  ...  118
Wasser,  Rosen-,  nicht  alkoholhaltig ­
  118
Wasser,  wohlriechendes,
(C.  oo)  119  2
Wasser,  wohlriechendes,
weingeisthaltiges  (C.  06)  119  2
Wasserglas  105  5
Wasserglas  mit  Leim  (C.  94)  71  7
Wassermelonen  5  5
Wassermesser  167  lc
Wasserpumpen  .  .  (C.  84)  167
Wasserreinigungsanlage
(C.  10)  Verz.  n.  d.  Stofl
Wasserschwamm  50
Wasserwagen,  Setzwagen
(C.  07)  161  2
Watte,  baumwollene  ....  182
Watte,  Glas-  77  5
Watte,  hygroskopische  oder
antiseptische  (u.  C.  10)  182  3
Watte,  seidene  180  2
Watte,  Torf-  179  1
Wattmeter  169  2
Wedgewood-Ton,  Fabrikate
aus  (C.  86)  75
Weichkautschuk  in  Blättern,
Tafeln,  Fäden  und  Lösung  88  la
Weichkautschuk  waren,  ausser
den  besonders  genannten,
in  Verbindung  mit  anderen
Materialien  88  lb
Weidenholz  58  1
Weihrauch,  gewöhnlicher  .  .  87  3
Weinbeeren  232
Wein  in  Glasballons  (C.  07)  28  1
Weine,  mit  einem  Alkoholgehalt ­
  bis  16°  28  la
Weine,  mit  über  16°  bis  25°
Alkoholgehalt  28  lb
in  Flaschen:
nicht  schäumende  mit
einem  Alkoholgehalt  von
nicht  mehr  als  25°  .  .  28  2a
schäumende  aller  Art  .  .  28  2b

Art.
Weine,  medizinische  (C.og)
Avvi.
Weine,  in  Zisternenwaggons
eingeführt.  .  .  .  Avm.  1
Weine,  Trauben-  .  (C.  01)
Weine,  Trauben-,  Beeren-  und
Frucht-  aller  Art  in
Fässern  ....  (C.  07)
Weinflaschen,  bei  Einfuhr
in  die  Häfen  des  Schwarzen
und  Asowschen  Meeres
und  über  bessarabische
Zollämter  .  .  .  Avm.  2
Weingeist  (mit  Beimischungen)
(C.  71,  75  u.  87)
Weingeist,  Salmiak  ....
Weinhefe  (C.  99)
Weinpressen,  kontinuierliche
Weinreben
Weinrebenstecklinge  ....
Weinsprit,  denaturierter
(C.  96)
Weinstein  (Cremor  tartari),
roh  (ungereinigt)  ....
Weinstein,  gemahlener  (C.  06)
Weinstein,  gereinigt  ....
Weinstein,  halb  gereinigt.  .
Weinsteinsäure
Weinstock,  Teile  desselben
(verboten)
Weintrauben,  frische  .  .  .
Weintraubensirup  .  (C.  95)
Weintrester
Weissblech,  auch  lackiert,
mit  Mustern  bedruckt  und
moiriert

|  Weissblech,  in  bemalten

Tafeln

(C.  83)

Weissblechwaren

Weissbuchen  .  .  .

Weisstannenholz

Wellpappe  ....

(C.  10)

Werkszeug,  Hand-  .

Wermuth

(C.  07)

Westen,  als  Muster  .

(C.  11)

Wetzsteine  ....

Whisky

(C.  07)

Wichse

Wiesbadener  Seife  .

(C.  87)

Wiesenhobeln  .  .  .

(C.  94)

Windbüchsen,  die

ohne

Pulver  wirken  .  (u.  C.  10)
Windigungsmasehinen
(C.  94)
Winkeleisen  (s.  140  3)  (C.  91)
Winkelstahl  (s.  142  3)  .  .  .
Wirbel  für  Klaviere  aus
Eisen  und  Stahl  ....

i.  Punkt
28
28
28

28

77  1
27
27
25
167  6
232
232
112  1
95  1
112  l
112  1
95  2
108  5
232
64
24  2
232

141
141
154  1,2
58  1
58  1
177  lc
161  1,2
28
218
66  4
27
137
120  1
167  4
222
167  4
140  1
142  1
156  lb
        <pb n="598" />
        587

Art.  u.  Punkt
Wirkstoffe,  P.  1  u.  5  d.  g.
Anm.  z.  d.  Art  183—209
Wirkwaren  (s.  Posamentierarbeit), ­
  gern.  Anm.  z.  d.
Art  183—209
Wirkwaren  aus  Baumwolle,
Leinen  und  Wolle,  mit  Besatz, ­
  wenn  darin  keine  Seide
enthalten  ist  .  .  .  Anm.  205
Wirkwaren  mit  Besatz  und
gesäumt  ....  (C.  06)  205
Wirkwaren,  auch  mit  Anzeichen ­
  von  Näherei:
seidene  205  la
halbseidene  205  lb
alle  anderen,  ausser  seidenen ­
  und  halbseidenen  205  lc
aus  Baumwolle  ....  205  lo
Wismut  143
Wismutoxyd  .......  112  5b
Wismutsalze,  basische,  salpetersaure ­
  .  112  5c
Wismutsalze  der  Gallusund
  Gerbsäure,  sowie
anderer  Säuren  112  5c
Wismut-Verbindungen  ...  112  5
Wismutwaren  (s.  Kupferwaren) ­
  149
Witherit,  natürlicher,  gemahlen ­
  96  2
Witherit,  natürlicher,  in
Stücken  96  I
Wolffelle  .  56  2
Wolf-Maschinen  .  .  (C.og)  167  Ia
Wollabfälle,  gefärbt  und  ungefärbt, ­
  auch  kardätscht
(u.C.og)  181
Wollkämmlinge,  gefärbt,
auch  kardätscht.  (C.o6)  1812
Wollkämmlinge,  ungefärbt,
auch  kardätscht.  (C.  06)  181  l
Wolle,  gebleichte  .  Anm.  I  186
Wolle,  gekämmte,  gefärbt
und  ungefärbt  .....  186  1
Wolle,  gemahlene  .....  181  2
Wolle,  gesponnen  und  gezwirnt, ­
  mit  Baumwolle,
Leinen  oder  Hanf  gemischt ­
  .....  Anm.  2  186
Wolle,  gesponnene,  ungefärbt
und  gefärbt  (Definition
d.  N.)  (C.o6):
bis  Nr.  57  186  2a
über  Nr.  57  186  2b
Wolle,  gezwirnt,  hergestellt
aus  einfachem  Garn  folgen-Art.

  u.  Punkt
der  Nummern:
bis  Nr.  57  .  .  .  ...  .  186  3a
über  Nr.  57  186  3b
Wolle,  gezwirnt,  ungefärbt
und  gefärbt  186  3a,  b
Wolle,  fassoniert,  jeder  Art,
gefärbt  und  ungefärbt  .  .  186  4
Wolle  aus  Kiefernnadeln  .  .  179  3
Wolle,  Kunst-  181  2
Wolle,  Schlacken-  .  (C.  gg)  71  2
Wolle,  ungekämmt,  ungesponnen
  181
ungereinigt  und  gewaschen:
ungefärbt.  .  .  (C.o6)  181)
gefärbt.  .  .  .  (C.o6)  1812
Wollenden  und  -Abfälle  .  .  181  l,2
Wollene  Wirkwaren  .  Anm.  205
Wollengarn  aus  Kiefernnadeln ­
  184
Wollengewebe  mit  Baumwolle ­
  gemischt  .  .  Anm.  199
Wollengewebe,  bedruckt  .  .  200
Wollengewebe,  nicht  besonders ­
  genannt  199
Wollengewebe  nach  Art  der
Kaschmirtücher  201
Wollenwaren  zum  Gebrauch
in  Fabriken  202
Wollfilze  198
Wollkratzen  aus  dickem,  auf
einem  Holzbrett  befestigten
Eisendraht  ...  (C.gi)  167
Wollmasse  ....  (C.og)  1812
Wörterbücher,  Parallel-,  mit
russischem  Text  178  2
Wringmaschinen  für  Wäsche
aus  Holz  mit  metallenen
Teilen  und  Kautschukwalzen ­
  (C.86)  153l
Wulsteisen  140  3
Wulststahl  142  3
Würfel  aus  Feldsteinen  zum
Pflastern  der  Strassen,
auch  grob  bearbeitet  .  .  66  l
Würfel  aus  Korkholz  ...  60  l
Würste  34
Wurzeln  von  Blumen  und
Zierpflanzen  62  5
Wurzelschneider  .  .  (C.  g4)  167  4
Wurzelstöcke  von  Blumen
und  Zierpflanzen  ....  62  5

Xylolithgemisch  (Zement)
(C.  og)  65  4
Xerophorm  ....  (C.og)  112  5c
        <pb n="599" />
        588

Art.  u.  Punkt
Z.
(Siehe  auch  unter  C.)

Zählapparate  169
Zählapparate,  elektrotechnische ­
  Messapparate  ...  169  2

Zahnabdrücken,  Masse  zur
Herstellung  von  —  (Stent’s)
(C.  og)  112  9
Zähne,  künstliche,  aus  porzellanartiger ­
  Masse  (C.  93)  169  1
Zahnstocher  .  .  .  (C.05)  215
Zauberlaternen  .  (u.  C.  10)  169  1
Zeicheninstrumente  und  Apparate ­
  169  1
Zeiohenschablonen  177  3
Zeichenutensilien,  zusammengestellt ­
  oder  auseinandergenommen ­
  216
Zeichnungen,  aus  freier
Hand  ausgeführt  .  .  .  .  178  la
Zeichnungen,  Kopien  von
Bildern  und  Zeichnungen
russischer  Künstler  (C.  10)
Anm.  178
Zeichnungen  auf  Papier  und
Leinwand  178  1
Zeiger  für  Uhren  .  (C.  99)  171  1
Zeitschriften,  in  fremden
Sprachen,  periodische
(C.  00  11.06)  178  2
Zeitschriften  in  russischer
Sprache  ....  (C.oo)  178
Zeitungen  ausländische
(C.09)  177  2b
Zelluloid  in  Blättern  (C.  09)  68
Zelluloid  in  Blättern,  mit
losem  Stoff  unterklebt
(C.  99)  215
Zelluloid  von  jeder  Farbe,
in  unbearbeiteten  Stücken,
Ringen  oder  Plättchen  .  .  68
Zelluloid  in  Röhrchen,
Stäben  und  Blättern,
auch  poliert  und  geschliffen

(C.  05)

68

Zelluloid,  Waren

aus  —  .  .

215  2

Zellulose  .  .  .  .

176  4

Zellulose  in  dünnen  Schichten

und  Lagen  .  .

.  (c.07)

176  4

Zelt-Sonnenschirme,  angefertigt ­
  aus  einem  eisernen
Stab  nebst  einem  Gestell
und  mit  einfachem  Stoff  .
(C.  94)  153  1
Zement  65  4
Zement-Fliesen  (Marmorit)
(C.  93)  72  2

Art.  u.  Punkt
Zementplatten  72  2
Zementröhren  65  4
Zementziegel  72  2
Zentrifugalpumpen  (C.  07)  167  lb
Zentrifugalrahmscheider  .  .  167  6
Zentrifugalventilatoren
(C.07U.09)  167  lb
Zeresin,  s.  Ceresin.
Zeuge,  baumwollene,  für
Buchbinderarbeiten,  Chagrin ­
  u.  dergl.  imitierend
(C.  84)  188  u.  187
Zichorie  17
Zichorie,  zerbröckelter  mit
Runkelrübenschnitzel
(C.  86)  17
Zichorienwurzeln  5  4
Zickelfelle  56  3
Ziegel  —  s.  Dachziegel.
Ziegel,  alle  künstlichen,  nicht
besonders  genannten  .  .  72  2
Ziegel,  Bau-,  nicht  feuerfest,
aus  gewöhnlicher  grober  ■
Ziegelmasse:
gewöhnliche,  unglasiert  72  la
fassonierte,  unglasiert  .  72  lb
die  unter  a  und  b  genannten, ­
  glasiert  ...  72  lo
Ziegel,  Dachziegel  74  1
Ziegel,  feuerfeste,  jede
Grösse:
aus  Schamotte,  sandhaltigem ­
  Ton,  Quarz,
Dinas  .  .  72  3a
Ziegel  aus  Magnesit  ....  72  3b

Ziegel,  Platten  und  sonstige
Erzeugnisse  aus  einfachen
Materialien,  mit  Korkholzabfällen ­
  vermengt,  hergestellt ­
  (C.  02)  60
Ziegel  aus  Töpfermasse,
glatt  und  mit  Reliefmustern ­
  :
einfarbig,  auch  glasiert  74  2a
verschiedenfarbig,  auch

glasiert  74  2b
mit  Malerei,  Vergoldung
und  anderen  Verzierungen ­
  74  2c
Ziegel,  Verblend-,  aus  Porzellanton ­
  ....  (C.  95)  76  1
Ziegel,  zerschlagen  (C.  06)  65  1
Ziegel,  aus  Zement,  Kalk,
Sand,  Gips  72  2
Ziegeltee  Anm.  1  20  a
Ziegenfelle  56  3
        <pb n="600" />
        589

Art.  u.  Punkt
Zierat  aus  unechtem  Gold
oder  Silber,  Lahn  oder

Flitter  u.  a  148  7
Zierpflanzen,  künstliche,  in
Verbindung  mit  wertvollem ­
  Material  213  2
Zierpflanzen,  künstliche,  ohne
wertvolles  Material.  .  .  .  213  3
Zifferblätter  für  Uhren
(C.  99)  171  l
Zigarettenpapier  177  2f
Zigarren,  Zigaretten  ....  21  3
Zigarren  und  Zigaretten  in
Verpackung  .  .  .  (C.  io)  21
Zigarrenkasten  aus  Papiermache ­
  2152
Zigarrentaschen  57  3
Zigarren  wickelformen  ...  61  3
Zimmermannsarbeiten,  holz.  59  l
Zimmereinrichtung  und  Verzierung ­
  (s.  Gegenstände).
Zimmt  .  15  3
Zink  in  Blechen,  auch  geschliffen ­
  und  poliert
(C.  06)  147  2
Zink  in  Blöcken,  Bruch  und
Pulver  147  i
Zink  in  Stangen  147  2

Zink,  Zinn,  Waren  aus,  und
deren  Legierungen,  ausser
den  unter  Art.  215
fallenden:
weder  poliert  noch  bemalt  163  l
poliert,  lackiert,  bemalt

und  bronziert  ....  163  2
mit  Kupfer,  Kupferlegierungen ­
  und  anderen
gemeinen  Metallen  überzogen ­
  163  3
Zinkasche  147  l
Zinkasche  (Ausfuhr)  (C.  89)  4
Zinkblech,  vernickelt  oder
mit  anderem  gewöhnlichen
Metall  überzogen  .  Anm.  147
Zinkblende  (Ausfuhr)  (C.  92)  7
Zinkerz  (Ausfuhr)  4
Zinkgegenstände  215  3
Zinkplatten  für  Elemente
Anm.  2  169
Zinkpulver  147  i
Zinkstaub  147  1
Zinkvitriol  (weisser)  ....  109  2
Zinkweiss  131
Zinn  144
Zinn  in  Blechen,  auch  geschliffen ­
  und  poliert  ...  144  2
Zinn  und  Blei,  eine  Legierung
von  —  (C.  09)  143

Art.  u.  Punkt

Zinn  in  Blöcken,  Stangen
und  in  Bruch  1441
Zinnbleche,  mit  Farbe  oder
farbigem  Lack  überzogen
Anm.  144
Zinndeckel  für  Zündhütchen
(C.  89)  163
Zinnfolie  im  Gewicht  von
1  Solotnik  und  weniger
auf  25  Quadratzoll  .  .  .  165
Zinngegenstände  215  3
Zinnober  112  5b
Zinnwaren  (s.  Zinkwaren)  .  163
Zitronen,  frische  62
Zitronensäure  •  108  6
Zitronenschale  6  3
Zobelfelle  56  I
Zubehör  für  das  Abwägen

von  Parfüms  (C.  94)  Verz.  n.  d.  Stoff
Zubehör  zu  Dampfkesseln
(C.  83)  Verz.  n.  d.  Stoff
Zubehör  für  elektrische
Signalisierung  169  1
Zubehör  zu  Feuerwaffen
(C.  07)  159
Zubehör  für  Maschinen,
Apparate  und  Vorrichtungen ­
  167
Zubehör  zu  Schusswaffen
(Ausfuhr)  9
Zubehör  aber  Art  für  Sprengungen ­
  (Zünd  -  Schnüre,
Lunten,  elektrische  Zünder
u.  a.)  Anm.  b  220
Zubehör  für  Telegraphenund
  Telephonapparate
ausser  den  besonders  genannten ­
  169  x
Zubehör  zu  typographischem
Satz  und  Buchdruck  .  .  162
Zubehör  für  Wagen  .  .  .  .  173  5a
Zubehör  zu  Wasserpumpen
(C.  84)  Verz.  n.  d.  Stoff
Zubehörteile  musikalischer
Instrumente  usw.  besonders

eingeführt  172  4
Zubereitungen  aller  Art  aus
Schweinefleisch  234
Zuchthefe  für  Branntweinbrennereien, ­
  Bier-  und
Metbrauereien  25  u.  240

Zucker,  Ausgleichszölle  für  —
(C.  10)  22
Zucker,  roh,  und  Zucker  jeder
Art,  gestossen  oder  gemahlen, ­
  ohne  Beimengung
von  Stücken  22
        <pb n="601" />
        590

Art.  u.  Punkt

Zucker,  Kandis-  22  2
Zucker,  Lump-  22  2
Zucker,  Stärke-  und  Trauben-  23
Zuckerbranntwein  27
Zuckermelonen  5  5
Zuckerraffinade  22  2
Zuckerraffinadesirup  ....  23
Zuckerrüben  als  Gemüse
(C.  oo)  5  l
Zuckersirup  ohne  verbessernde ­
  Zutaten  ....  23
Zuführer  für  Dreschmaschinen
(C.  94)  167  4
Züge  zum  Verkehr  auf  den
Landstrassen  .  .  (C.  oj)  167  lb
Zündbänder  aus  Baumwolle
mit  Phosphormasse  für
Nachtlampen  .  .  (C.  oo)  123
Zünder,  elektrische  für  Sprengungen ­
  (bedingungsweise
erlaubt)  Anm.  b  220
Zündhölzchen,  Bengalische  .  227
Zündhölzchen,  chemische
aller  Art  123
Zündhütchen  geladen  oder
nicht  159
Zündschnüre  für  Sprengungen
Anm.  b  220

Art.  u.  Punkt
Zusammensetzungen,  künstliehe,

  für  Mosaik  ....

68

Zuschläge,  hydraulische  .  .

65  4

Zwecken,  hölzerne,  für  Stiefel
Zwiebeln  von  Blumen  und

61  l

Zierpflanzen
Zwiebeln  in  Pulverform

62  5

(C.  09)

5  3

Zwiebeln  in  der  Schale.  .  .
Zwillich,  zu  Matratzen  und

5  1

Möbeln  aus  Jute,  Flachs
und  Hanf  usw

192  1

Zwirn  .........  183  u.  185

Zwischenlage  aus  Seidenabfällen ­
  in  Bjasumschlag
und  ohne  solchen  .  (C.  94)  180
Zwischenlagen  für  Maschinen
(C.  05)  194
Zylinder  aus  Graphit  —  s.
Graphitzylinder.
Zylinder,  kleine,  zum  Anheizen ­
  von  Oefen  (C.  88)  103  2
Zylinder,  Kohlen-,  für
trockene  Elemente  aus
Kohlen,  Graphit  und
Pyrolusit  ....  (C.  91)  71  5
Zylinder,  Kohlen-,  für  die
Elektrotechnik  71  5

Gedruckt  bei  Otto  Drewitz,  Berlin  SW.  61,  Gitschiner  Strasse  106/106a.
        <pb n="602" />
        -  591

Deutsch-Russischer  Verein

zur  Pflege  und  Förderung
der  gegenseitigen  Handels-==
  beziehungen  ===Eingetragener
  Verein
BERLIN  SW  11
Hallesche  Strasse  1

(Siehe  Seite  499—507)
        <pb n="603" />
        592

GERHARD  &amp;amp;.  HEY
SPEDITION
LEIPZIG  •  BERLIN
HAMBURG  •  LÜBECK  LONDON•  NEWYORK
FRANKFURT  AM  MAIN  •  STETTIN  •  EYDTKUHNEN
PROSTKEN  ■  THORN  •  SKALMIERZYCE  •  PODWOLOCZYSKA

GENERAL-VERTRETER  DER
AKTIEN  -  GESELLSCHAFT
GERHARD  &amp;amp;  HEY
ST.  PETERSBURG  •  MOSKAU  •  REVAL  •  RIGA  •  LIBAU
WINDAU  ■  ODESSA  •  OMSK  •  KASAN  ■  ORENBURG
BUCHARA  •  KOKAND
KUROAN  •  PETROPAWLOWSK  •  NOWO-NIKOLAJEWSK
AKMOLINSK  •  SEMIPALATINSK  •  BARNAUL  •  BIJSK  •  KAMEN
UST  -  TSCHARYSCH
NISCHNY-MESSE  (20/VII—10/IX)
IRBIT-MESSE  (l/II—28/11)
TJUMEN-MESSE  (5/VI—30/VII)
ATBASAR-MESSE  (25/IV—30/VI)
WIRBALLEN  •  ORAJEWO  •  ALEXANDROWO  •  KALISCH
SZCZYPIORNO  •  SOSNOWICE  •  WOLOCZYSK

TELEGRAMME:  GERHARDEY
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        Aktienkapital
Mk.  22  500000-GeschflftsKreis


der

Reserven
Mk.  3  853  100-Ostbank

  für  Handel  und  Gewerbe
Posen-Königsberg  i.  Pr.
Niederlassungen  in  Allenstein,  Arnswalde  (N.-M  ),  Bartenstein,
Braunsberg  (Ostpr.),  Bromberg,  Culm  (Westpr.),  Danzig,
Eydtkuhnen,  Gnesen,  Graudenz,  Hohensalza,  Insterburg,
Könitz  (Westpr.),  Köslin,  Krotoschin,  Landsberg  a.  Warthe,
Lissa  i.  P.,  Lyck  (Ostpr.),  Marienburg  (Westpr.),  Marienwerder
(Westpr.),  Memel,  Neuskalmierschütz,  Neustettin,  Osterode
(Ostpr.),  Ostrowo,  Prostken,  Rastenburg,  Rawitsch,  Schneidemühl, ­
  Schwerin  a.  W.,  Stolp  i.  Pommern,  Thorn  und  Tilsit.
Effekten:  An-  und  Verkauf  aller  in-  und  ausländischen  Staatsanleihen,
Pfandbriefe,  Eisenbahnprioritäten  etc.,
Ausführung  von  Aufträgen  jeder  Art  für  alle  deutschen  und
ausländischen  Börsen.
Wechsel  !  Ankauf  (Diskontierung)  und  Verkauf  von  Wechseln  auf
deutsche  und  ausländische  Plätze  (Bank-  und  Nebenplätze),
Einziehung  (Inkasso)  von  Wechseln  auf  alle  Plätze  der  Welt,
insbesondere  Russlands.  Zahlbarstellung  (Domicilierung)  von
Wechseln  an  unsern  Kassen.
Kupons:  Spesenfreie  Einlösung  aller  Kupons.
Beleihung  von  Wertpapieren.
Konto-Korrent-Verkehr:  Eröffnung  laufender  Rechnungen
und  Krediterteilung  nach  besonderer  Vereinbarung.
Ausstellung  von  Reisekreditbriefen
auf  alle  grösseren  Plätze  des  In-  und  Auslandes.
An-  u.  Verkauf  von  Geldsorten  aller  Länder,  insbesondere
russischer  Banknoten  und  Goldrubel  unter  Zugrundelegung
des  Tageskurses.
Annahme  von  Bareinlagen;
im  Depositenverkehr:  auf  tägliche  und  längere  Kündigung
gegen  Depositenscheine,
im  Scheckverkehr:  auf  provisionsfreiem  laufenden  Conto.  —
Verfügung  über  das  Guthaben  seitens  des  Hinterlegers  durch
Schecks  in  beliebigen  Beträgen.
Verwahrung  u.  Verwaltung  von  Wertpapieren  als  offene
Depots  bezüglich  deren  Kupon-Abtrennung,  Verlosung,
Kündigung,  Umtausch  usw.
Verwahrung  von  Wertpapieren.  Wertsachen,  Dokumenten  als  verflossene  Depots.
Vermietung  von  Schrankfächern  ^SustderMTete'S“
Alles  zu  den  coulantesten  Bedingungen.
Weitere  Aufschlüsse  werden  von  unseren  Kassen  gern  erteilt.
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        iOl

f&amp;gt;

a  §

O

Q.  CD
O  CD

—  585  —

Art.  u.  Punkt
,  für  elektrische
§  1,  die  nach  der  Gei
  hl  der  Innen-  und
;  platze  zweispännis:;
  aggons  entsprechen,
den  Motoren  (Art.
2)  und  Persennings
(C.  96  u.  99)  174  8
für  Pferdebahnen:
Innige  174  8
mige  174  9
,  Pferdeeisenbahn-,
iie  nicht  über  16  geund
  nicht  über
r--_  gedeckte  Passagierhaben ­
  und  dabei
mit  Imperial  versind
  .  .  .  (C.  89)  174  9
,  Saloneisenbahn-Buffets,
  zusammen
den  Möbeln,
Iren  und  anderen
Itungsgegenständen
Geschirr  und
fe  .  ...  (C.  96)  174  7
■  ■  i  für  schmalspurige
leisenbahnen  (C.  99)  174  8
-itran  51  2
eile  56  4
(nicht  mehr  als  6)
Planchettes  (nicht
als  für  10  einzelne
)  als  Vorrat  für
mecanique  (C.  86)  172
Spiel-,  für  Grammo-Phonographen,

’ophone  .  .  (C.oi)  172  4
Suhle  (s.  167  lc)  .  .  167  la
,tten  aus  Ton  ...  73  4
|en  .  .  .  Anm.  2  171  1
alle,  ausser  den  beg
  genannten  (Ausjj
  7
aller  Art,  die  den
:ter  der  Niehtachror
  dem  Heiligtum,
lotteslästerung  oder
)nsspötterei  haben
ten)  228
alle  nicht  besonders
Iten,  aus  Knochen,
(Meerschaum,  Fisch-Gagat,
  Zelluloid,
feind  Wachs  ....  215  2
aus  Britanniametall
Anm.  163

Art.  u.  Punkt
Waren  aus  Eisenblech  mit
farbigen  Säumen  und
Streifen  ....  (C.  09)  154
Waren,  geflochtene  (s.  Posamentierarbeit) ­
  gern.  Anm.
zu  den  Art  183—209
Waren,  kosmetische,  aller
Art,  nicht  besonders  genannt ­
  119  1
Waren  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen ­
  und  anderen
in  Art.  143  genannten  Metallen ­
  u.  Metallegierungen  149
Waren  aus  Papier,  Pappe,
Steinpappe  u.  Papiermache
ausser  den  besonders  genannten, ­
  auch  lackiert  .  .  177  id
Waren  aus  Papier,  Pappe,
Steinpappe  u.  Papiermache
mit  Verzierungen  ....  177  3
Waren  aus  Schmelz-,  Stick-,
Glas-  und  Wachsperlen  214  2
Waren,  welche  aus  mehreren
Spinnstoffen  hergestellt
sind,  mit  Ausnahme  von
Seide  und  unechtem  Gold
und  Silber  (sowie  auch
von  Gold  und  Silber)  P.  1
der  gern.  Anm.  zu  den  Art.  183—209
Waren  aus  Wachsleinwand

mit  Wachstuch

194

W  arenmuster

218

Warenmuster,  Verpackung

(C.  11)

218

Wärmeapparate  aus  Gusseisen,

  elektrische  (C.  09)

169  1

Wärmer  ausBlech,  patentierte

(C.  8 7 )

154

Waschbären,  Felle  von
Anm.  1
Waschblau
Waschbretter  ...  (C.  11)
Wäsche  aller  Art  (ausser
seidener  und  halbseidener,
die  nach  P.  6  des  Art.  209
verzollt  wird)  mit  Spitzenbesatz, ­
  Einsätzen  u.  dergl.,
auch  mit  Stickerei  .  .  .
Wäsche,  baumwollene,
leinene,  wollene,  gezeichnet, ­
  ohne  andere  Verzierungen ­

Wäsche  mit  Spitzenbesatz
usw
Wäsche,  Papier-Wäsche,
  seidene  und  halbseidene ­


209  2

209  1
209  2
177  2
209  6
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        ﻿
        <pb n="607" />
        ﻿
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
