Gebr. Arnhold’scher Pensionsverein, Dresden. 16* Kein Wunder, daß, nachdem die Wohltaten der Einrichtung in solcher Weise sichtbar zutage traten, das Interesse für dieselbe, das Jahre hindurch besonders unter den Ver sicherten nicht entfernt in dem Maße vorhanden war, wie man hätte erwarten sollen, rapide wuchs und daß nunmehr auch die bis dahin noch abseits gebliebenen Firmen des Gebr. Arnholdschen Konzerns, sowie vereinzelt Firmen, die nur in loser Verbindung zu Gebr. Arnhold standen, sich anschlossen, so daß heute die Zahl der beteiligten Firmen 54 der Versicherten ca. 1900 das Vermögen x 650 000 M. beträgt. Der Verein unterstand bei seiner Gründung dem Königl. Sächs. Ministerium des Innern. Zufolge des Gesetzes über die Privatversicherungs-Unternehmungen vom 15. Mai 1901 wurde der Pensionsverein dem neugegründeten Kaiserlichen Aufsichtsamt für Privat versicherungen unterstellt und erhielt von diesem nach jahrelangen Verhandlungen gegen Ende des Jahres 1907 die Genehmigung zum Versicherungsbetriebe durch Zulassung als kleiner Verein. Die Verhandlungen mit der genannten Behörde betrafen in erster Linie eine Änderung der Beiträge, die früher 8 % betragen hatten und von den beteiligten Firmen und den Versicherten gleichmäßig gezahlt worden waren. Durch Änderung der Satzungen wurden diese Beiträge auf 10 % erhöht, derartig, daß die beteiligten Firmen sich bereit erklärten, ihrerseits 8 % zu zahlen, während die Versicherten nur noch 2 % der Beiträge zu leisten hatten. Dabei wurde noch die Bestimmung aufgenommen, daß die Versicherten auch diese 2 % in fast allen Fällen ihres Ausscheidens zurückvergütet erhalten sollen. Das am 1. Januar 1910 in Kraft getretene Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. März 1908 machte wiederum eine Änderung der Satzungen erforderlich, wobei be sonders die Einsetzung eines ständigen Schiedsgerichtes erwähnenswert ist. Eine Neu bearbeitung der Satzung wurde schließlich in jüngster Zeit durch das Inkrafttreten des Pensionsversicherungsgesetzes für Angestellte nötig, um die in diesem Gesetz vorgesehene Zulassung als Ersatzkasse vom Bundesrat für den Gebr. Arnhold'sehen Pensionsverein zu erwirken. Wenn oben dargelegt wurde, daß die Lasten zum weitaus größten Teile von den be teiligten Firmen und nur zu einem ganz geringen Teile von den Versicherten selbst zu tragen sind, so bietet auf der anderen Seite der Gebr. Arnhold'sehe Pensionsverein den Versicherten doch ganz außerordentlich viel. Gegenüber der am 1. Januar 1913 in Kraft getretenen Reichsversicherung sind außer der bereits erwähnten wesentlich geringeren Beitragszahlung von nur der Hälfte (2% gegen 4%) vor allem folgende Vorteile, die die Versicherten des Gebr. Arnhold’schen Pensionsvereins genießen, hervorzuheben: 1. der Wegfall der Beitrittsbeschränkung durch Alter und Gehalt, 2. die geringere Wartezeit. Während bei der staatlichen Versicherung die Ange stellten erst nach 10jährigem Bestehen der Versicherung in den Genuß der Pension gelangen, erhalten sie beim Gebr. Arnhold’schen Pensionsverein schon nach 5 Jahren die satzungsgemäße Pension; 3. der höhere Pensionsbetrag, der vor allem für Angestellte, die längere Jahre in den Diensten der beteiligten Firmen sind, in die Erscheinung tritt; 4. die Gewährung von Minimal-Pensionen an hinterlassene Witwen und Waisen. Zudem aber gewährt der Pensionsverein noch aus besonderen Fonds, deren Mittel im Laufe der Jahre freiwillig von verschiedenen beteiligten Firmen gestiftet worden sind, den Ver sicherten bzw. deren Hinterbliebenen Zusatzpensionen. Dabei ist besonders hervorzuheben