Kaisers Kaffeegeschäft, G. m. b. H., Viersen. 194* Verhalten belehrt hat. Aus den Mitteln der Stiftung werden der Wöchnerin regelmäßig gewährt: kräftiges Mittagessen für 10 Tage, 1 bis 2 Liter Milch täglich für 1 bis 3 Monate, im Bedarfsfälle Leib- und Bettwäsche und im Notfälle Bezahlung der Hebamme. Die außerhalb Viersens beschäftigten Angestellten und Arbeiter erhalten bei jedem Geburtsfalle eine entsprechende Vergütung in bar. Die Wohltaten der Stiftung kamen seit dem Gründungstage, dem 3. Oktober 1910, bis zum 31. Dezember 1912 rund 150 Familien zugute. Im Kalenderjahre 1912 betrug die Sterblichkeit der verpflegten Säuglinge 5 %. 6. ALTERSVERSORGUNGSKASSE OHNE BEITRAGSLEISTUNG DER ANGESTELL TEN UND ARBEITER. Jedem Angestellten und Arbeiter, der 30 Jahre alt und seit min destens 10 Jahren in Diensten der Firma steht, wird alljährlich im Monat Januar aus den Mitteln dieser Stiftung, für die bis zum 1. Januar 1913 440000 M. von der Firma aufgewendet waren und die mit 6 % von der Firma verzinst werden, ein Betrag gutgeschrieben, der dem letztbezogenen Monatsgehalt entspricht, mindestens aber 100 M. und höchstens 300 M. beträgt. Die gutgeschriebenen Beträge werden einschließlich der zugeschriebenen Zinsen mit 5 % jährlich verzinst und 20 Jahre nach der ersten Hinterlegung ausbezahlt. Bei einem früheren Ausscheiden, gleichviel aus welchem Grunde, erhält der betreffende Angestellte oder Arbeiter soviel mal 5 % der hinterlegten Summe, als Hinterlegungen für ihn stattge funden haben. Der Rest fließt der Kasse wieder zu. Wenn das vorzeitige Ausscheiden eines Angestellten oder Arbeiters durch Invalidität veranlaßt wird, so wird der ganze hinterlegte Betrag ausbezahlt. Stirbt ein Angestellter oder Arbeiter, so haben die gesetzlichen Erben denselben Anspruch, wie wenn der Angestellte oder Arbeiter zu Lebzeiten außer durch In validität ausgeschieden wäre. Über den Rest der hinterlegten Summe wird durch die Firma zugunsten seiner Kinder oder sonstigen nächsten Angehörigen verfügt. Im Jahre 1912 betrugen die Gutschriften aus der Altersversorgungskasse für 225 Per sonen insgesamt 108 792,50 M. Auszug aus den Satzungen. 1. Bis auf weiteres wird diese Summe im Geschäfte der Firma angelegt und mit 5 % jährlich verzinst. Die Firma behält sich das Recht vor, die den Altersversorgungsfonds bildende Summe anderweitig gegen übliche Verzinsung und hinreichende Sicherheit an zulegen. 2. Jedem Angestellten und Arbeiter der Firma, der 10 Jahre lang ununterbrochen in ihren, oder der Firma Hermann Kaiser, oder der Gesellschaft Quack & Fischer m. b. H. zu Viersen, oder der Firma H. Kaiser & Co. zu Dülken Diensten gestanden und das 30. Lebensjahr vollendet hat, wird, solange er nicht mehr als 500 M. monat liches Gehalt bezieht, während der weiteren Dienstzeit bei Kaisers Kaffeegeschäft m. b. H. oder Quack & Fischer m. b. H. alljährlich im Monat Januar ein Betrag gutgeschrieben, welcher dem für diesen Monat von der Firma zu zahlenden Gehalt oder Lohn gleich ist, jedoch mindestens 100 M. und höchstens 300 M. beträgt. 3. Diese gutgeschriebenen Beträge werden mit 5 % jährlich verzinst. Die Zinsen werden alljährlich im Monat Januar den bisherigen Gutschriften zugeschrieben und dann als Kapital verzinst. 4. Die Gutschriften dauern 20 Jahre lang. Wenn in der Zwischenzeit das Gehalt 500 M. für den Monat überschreitet, so fließen vom Schlüsse des Kalenderjahres ab, in dem dies geschieht, die Zinsen des Guthabens dem Altersversorgungsfonds zu. Nach Ablauf von 20 Jahren hat der Angestellte oder Arbeiter Anspruch auf Auszahlung seines ganzen Guthabens aus dem Altersversorgungsfonds.