Kübler & Niethammer, Kriebstein. 213 * ARBEITERJUBILÄUMSFONDS. Derselbe wurde anläßlich des 50jährigen Bestehens der Firma gegründet und beträgt zurzeit 102 756,20 M. Aus den Zinsen desselben erhalten die Witwen der Arbeiter alljährlich je 15 Zentner Kohlen, außerdem Arbeiter und Arbeiterinnen im Alters- und Invaliditätsfalle einen Zuschuß zur reichsgesetzlichen Rente, der nach dem Dienstalter abgestuft, bis 200 M. p. a. steigt. BEAMTEN JUBILÄUMSFONDS. Derselbe wurde ebenfalls anläßlich des 50 jährigen Bestehens der Firma gegründet und beträgt zurzeit 110 525 M.; aus den Zinsen desselben wird derjenige Teil der Angestelltenversicherung, der von den Beamten zu tragen ist (4 % des Gehaltes), gedeckt. Den Beamten, welche ein höheres Gehalt als 5000 M. beziehen, und die deshalb nicht versicherungspflichtig sind, werden jährlich 320 M. gutgeschrieben, wovon die Hälfte ebenfalls vom Jubiläumsfonds getragen wird. Soweit die Zinsen des selben nicht zureichen, wird der fehlende Betrag von der Firma gedeckt. Im übrigen gelten noch folgende Bestimmungen: 1. Arbeiter, welche länger als ein Jahr der Firma angehören, erhalten das Schulgeld für ihre Kinder. 2. Arbeiter, welche 10 Jahre ununterbrochen der Firma angehören, erhalten bei der Konfirmation eines Kindes 30 M. 3. Gemäß einer von Niethammer am Tage der Verheiratung seiner Tochter gemachten Stiftung erhalten Arbeiter und Arbeiterinnen, welche sich verheiraten, bei der kirchlichen Einsegnung eine Traubibel. 4. Verheiratete Arbeiter, welche der Reserve oder Landwehr des Reichsheeres ange hören, erhalten im Falle der Einberufung zu einer Übung während der Dauer derselben zwei Drittel, unverheiratete ein Sechstel ihres Lohnes. 5. In Krankheitsfällen erhalten alle verheirateten Arbeiter und Arbeiterinnen, sowie Witwer und Witwen mit schulpflichtigen Kindern, wenn sie schon 1 Jahr der Firma angehören, neben dem von der Krankenkasse gewährten Kranken gelde (der Hälfte des Lohnes) noch ein Sechstel ihres Lohnes. 6. Die der Firma länger als ein Jahr angehörenden Frauen erhalten im Falle eines Wochenbettes 25 M. unter der Voraussetzung, daß sie wenigstens 4 Wochen der Arbeit fern bleiben. 7. Beim Tode ihres Ehegatten erhalten Arbeiter und Arbeiterinnen, welche min destens 1 Jahr der Firma angehören, zwei Wochenlöhne, beim Tode eines Kindes unter 14 Jahren einen Wochenlohn als Beitrag zu den Beerdigungskosten. 8. Beim Tode eines Arbeiters erhält seine Witwe für jedes Kind bis zum vollendeten 14. Jahre eine Unterstützung von 1 M. pro Woche. 9. Feiertage, welche regelmäßig in die Woche fallen (1. Bußtag, Karfreitag, Oster montag, Himmelfahrt, Pfingstmontag, 2. Bußtag), und Feiertage, sofern sie in die Woche fallen (Neujahr, Erscheinungsfest, Reformationsfest, 1. und 2. Weih nachtsfeiertag), werden den in den Fabriken Arbeitenden wie Arbeitstage bezahlt. 10. Die länger als 1 Jahr der Firma angehörenden verheirateten bzw. verwitweten Arbeiter erhalten für jedes Kind bis zu seinem Austritt aus der Schule eine Unter stützung von wöchentlich 1 kg Brot. Diese Unterstützung wird in Marken gewährt, gegen welche bei bestimmten Bäckern das Brot erhoben wird. Die gesetzlich zugunsten der Arbeiter vorgeschriebenen Ausgaben betrugen im Jahre 1912 43376,12 M., die freiwillig geleisteten Ausgaben 131 349,66 M.