21 gleichen Verwaltungsgrundsätzen, die zum Teil vorbildlich blieben für den genau 25 Jahre später ins Leben tretenden Weltpostverein. 2 ) Das Porto behielt schon 1850 stets un geteilt der absendende Staat, der Transit durch fremde Gebiete (im Verein) wurde ohne besondere Verträge allgemein gestattet und war für das Publikum unentgeltlich, während die Ver waltungen ebenso, wie später der Weltpostverein, die Transite verrechneten und vergüteten. In einem Punkte freilich blieb der Verein von 1850, dem der ältere Zollverein vielfach zum Muster gedient hatte, noch lange Zeit rückständig: das war das Porto. Denn nicht ein ganz wohlfeiles Einheitsporto, sondern ein dreistufiges Entfernungs porto wurde bei seiner Entstehung eingeführt und lange Jahre beibehalten, nämlich; für je ein Zollot (16 2 /s g) bis zu 10 Meilen (75 km) 1 Silbergroschen oder 3 alte Kreuzer ( 3 /oo Gulden), über 10 bis zu 20 Meilen 2 Silbergroschen oder 6 alte Kreuzer, über 20 Meilen 3 Silbergroschen oder 9 alte Kreuzer. Erst Ende 1861 ging Österreich im Innern zum Einheits porto von 5 Kreuzern und ei’st 1868 (am 1. Januar) der Kord- deutsche Bund zum einheitlichen Porto von 1 Silbergroschen (10 R.-Pf.) über, während die Einheitstaxe in Russland bereits 1844, in Erankreich 1848 (vom 1. Januar 1849 ab), in Däne mark 1850, in Spanien 1854, in der Schweiz 1862, in Italien 1863 eingeführt wurde, wobei allerdings nicht gerade auch stets der billige Satz Englands von 8 Pf. durchdrang. Am 1. Juli 1875 trat dann der „Allgemeine Postverein“ ins Leben, der sich nach dem Pariser Weltpostvertrag vom 1. Juni 1878 (in Kraft vom 1. April 1879 ab) gemäss dem Artikel 1 fortan amtlich „Weltpostverein“ (Union postale universelle) nannte, entsprechend einem Antragfe des spanischen Delegierten Kavasques, mit Rücksicht auf die bereits erfolgte Ausbreitung des Vereins über alle fünf Erdteile. In Wirklich keit ist dieser Name („Weltpostverein“) freilich schon 37 Jahre älter und nicht erst damals erfunden worden. 2 ) Vgl. Stephan, G-eschichto der preußischen Post (Berlin 18ö9), S. Ö39 und 641.