2 I. Allgemeine Vorbemerkungen. Druckplatten aller Art aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle unter der stat. Nr. 874 b Rosenkränze aller Art „ „ „ „ 885 b nachzuweisen sind, diese Nummern also als Aussuhrnummern für die betr. Waren anzusehen sind. Soweit die Bemerkungen im Statistischen Warenverzeichnis die Übersichtlichkeit der Zusammen stellung beeinträchtigen würden, sind sie nicht niit zum Abdruck gebracht worden. Dies gilt namentlich für die Spalte der Tarasätze. 2. Vorbemerkungen zu den Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten. Die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote gelten für das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches. Die Freihäfen, Freibezirke und Zollniederlagen sind daher keineswegs im Sinne der Verbote als Ausland anzusehen, so daß es für die Überführung einer Ware aus den, Zollinland in das Freihafengebiet oder umgekehrt keiner Aus- bezw. Einfuhrbewilligung bedarf, sondern lediglich die Versendung der Ware nach dem verbündeten oder neutralen Ausland den Ausfuhrbestimmungen, oder der Eingang aus dem ver bündeten oder neutralen Ausland in das Reichsgebiet den Einfuhrbestimmungen unterworfen sind. Die besetzten Gebiete werden als Ausland behandelt. Für die Durchfuhr ist erforderlich, daß die Ware bereits unter Adressierung nach dem Auslande ein geht und unmittelbar durch das Gebiet des Reiches befördert wird. Die Zollstellen sind jedoch ermäch tigt worden, eine Ware auch dann als Durchfuhrgut zu behandeln, wenn sie nicht unter Auslandsadresse durchgeführt wird, sondern zunächst an eine Jnlandsadresse gerichtet ist, sofern 1. die Begleitpapiere schon beim Grenzeingang den Vermerk zur Durchfuhr nach dern Bestim mungslande tragen; 2. die Ware im Jnlande nicht aus Zollhänden kommt und 3. die Ware, falls es sich nicht um Verpflegungs-, Streu- und Futtermittel handelt, binnen 30 Tagen voni Zeitpunkte des Grenzeingangs ab nach dem angegebenen Bestimmungslands weitergeführt wird. Bei Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln, soweit für sie eine Durchfuhrbewilligung nicht erforderlich ist, gilt diese Ermächtigung nur dann, wenn sie ohne willkürliche Verzögerung durchgeführt werden. Postpakete dieser Art werden von der Postverwaltung wie andere Durchfuhrsendungen schon beim Grenzeintritt der Zollstelle vorgeführt werden. Waren, die vom Auslande auf ein inländisches Transitlager eingeführt werden und hier zeitweise verbleiben, werden, sofern die vorstehenden Voraussetzungen für die Durchfuhrbehandlung nicht vor liegen, nicht mehr als Durchfuhrgut behandelt, sondern unterliegen, wenn sie wieder in das Ausland aus geführt werden sollen, den Ausfuhrbestimmungen.