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I. Allgemeine Vorbemerkungen. 
Druckplatten aller Art aus unedlen Metallen oder aus Legierungen 
unedler Metalle unter der stat. Nr. 874 b 
Rosenkränze aller Art „ „ „ „ 885 b 
nachzuweisen sind, diese Nummern also als Aussuhrnummern für die betr. Waren anzusehen sind. 
Soweit die Bemerkungen im Statistischen Warenverzeichnis die Übersichtlichkeit der Zusammen 
stellung beeinträchtigen würden, sind sie nicht niit zum Abdruck gebracht worden. Dies gilt namentlich 
für die Spalte der Tarasätze. 
2. Vorbemerkungen zu den Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten. 
Die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote gelten für das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches. Die 
Freihäfen, Freibezirke und Zollniederlagen sind daher keineswegs im Sinne der Verbote als Ausland 
anzusehen, so daß es für die Überführung einer Ware aus den, Zollinland in das Freihafengebiet oder 
umgekehrt keiner Aus- bezw. Einfuhrbewilligung bedarf, sondern lediglich die Versendung der Ware nach 
dem verbündeten oder neutralen Ausland den Ausfuhrbestimmungen, oder der Eingang aus dem ver 
bündeten oder neutralen Ausland in das Reichsgebiet den Einfuhrbestimmungen unterworfen sind. Die 
besetzten Gebiete werden als Ausland behandelt. 
Für die Durchfuhr ist erforderlich, daß die Ware bereits unter Adressierung nach dem Auslande ein 
geht und unmittelbar durch das Gebiet des Reiches befördert wird. Die Zollstellen sind jedoch ermäch 
tigt worden, eine Ware auch dann als Durchfuhrgut zu behandeln, wenn sie nicht unter Auslandsadresse 
durchgeführt wird, sondern zunächst an eine Jnlandsadresse gerichtet ist, sofern 
1. die Begleitpapiere schon beim Grenzeingang den Vermerk zur Durchfuhr nach dern Bestim 
mungslande tragen; 
2. die Ware im Jnlande nicht aus Zollhänden kommt und 
3. die Ware, falls es sich nicht um Verpflegungs-, Streu- und Futtermittel handelt, binnen 
30 Tagen voni Zeitpunkte des Grenzeingangs ab nach dem angegebenen Bestimmungslands 
weitergeführt wird. Bei Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln, soweit für sie eine 
Durchfuhrbewilligung nicht erforderlich ist, gilt diese Ermächtigung nur dann, wenn sie ohne 
willkürliche Verzögerung durchgeführt werden. 
Postpakete dieser Art werden von der Postverwaltung wie andere Durchfuhrsendungen schon beim 
Grenzeintritt der Zollstelle vorgeführt werden. 
Waren, die vom Auslande auf ein inländisches Transitlager eingeführt werden und hier zeitweise 
verbleiben, werden, sofern die vorstehenden Voraussetzungen für die Durchfuhrbehandlung nicht vor 
liegen, nicht mehr als Durchfuhrgut behandelt, sondern unterliegen, wenn sie wieder in das Ausland aus 
geführt werden sollen, den Ausfuhrbestimmungen.