n. Allgemeine Aus- und Durchfuhrverbote. 5 b) Ärztliche Instrumente, Geräte und Berbandmittel, auch chemische und bakteriologische Geräte und deren Teile. Dem Aus- und Durchfuhrverbot unterliegen alle chirurgischen und anderen ärztlichen Instrumente und Geräte zur Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten für Menschen und Tiere zum Gebrauch bei der Krankenpflege und in den Laboratorien, sowie von Teilen solcher Gegenstände und von Halbfabrikaten/) z. B. Albuminimeter, Ampullen und Phiolen, einschließlich des zu ihrer Anfertigung dienenden Materials, anatomische Instrumente und Geräte, Anschlußapparate, Apparate für Endoskopie, Apparate, heilgymnastische, Apparate zur Hochfrequenztherapie, Aräometer (Senkwagen), Armbadewannen, Arterienklemmen, Arzneigläschen (Tropfengläschen), Aspirateure, Aspiratorenflaschen, Augenbäder, Augenbadewannen, Augenduschen, Augensalbestäbchen, Augenspritzen Autoklaven, Badethermometer, Bäder, hydroelektrische, bakteriologische Apparate und Geräte, auch Teile davon und Halbfabrikate, Bandagen aller Art (Bruchbänder, Geradehalter, Leibbinden, Monatsbinden, Suspensorien und dergleichen.) Baumwollvließe, Baumwollwatte, Beleuchtungsapparate und Lampen für ärztliche Zwecke, Bestrahlungsapparate, Betteinlagen, wasserdichte, mit oder ohne Verbin dung mit Kautschuk, Billroth-Batist, Mosetig-Batist, Bijouteriewatte, Binden (Verbandmittel) aller Art, Damenbinden, Diakonbinden, Gipsbinden, Leibbinden, Martin binden u. dergl. Blutdruckmesser, Bohrmaschinen, zahnärztliche, Bougies (Sonden^ Katheter), Bruchbänder und Bruchbandfedern, Brutapparate, Brutschränke für bakteriologische Zwecke, Büretten, Butyrometer, Catgut (auch Rohcatgut), Catgutapparate, Catgut fadenwickler, Celluloidzwirn, chemische Apparate und Geräte, auch Teile davon und Halbfabrikate, insbesondere aus Glas, Por zellan und Quarz, chirurgische und andere ärztliche Instrumente und Geräte zur Verhütung, Erkennung und Be handlung von menschlichen und tierischen Krank heiten, zum Gebrauche bei der Krankenpflege und in den Laboratorien, sowie Teile solcher Gegenstände und Halbfabrikate, Chloroform, und Athermasken, Cofferdam, Dampfsterilisatoren, Desinfektionsapparate, diagnostische Instrumente und Apparate, Drahtschienen, Drainage-Röhren, -Schläuche, J ) Die früher geltende Freiliste ist inzwischen aufgehoben. Nur die Instrumente, Geräte &en einzelnen sind von dem obigen allgemeinen Verbot noch ausgenommen, sofern sie m oen Abschnitten unter III ausdrücklich ausgenommen sind,