n. Allgemeine Aus- und Durchfuhrverbote. 
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b) Ärztliche Instrumente, Geräte und Berbandmittel, 
auch chemische und bakteriologische Geräte und deren Teile. 
Dem Aus- und Durchfuhrverbot unterliegen alle chirurgischen und anderen ärztlichen Instrumente 
und Geräte zur Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten für Menschen und Tiere zum 
Gebrauch bei der Krankenpflege und in den Laboratorien, sowie von Teilen solcher Gegenstände und von 
Halbfabrikaten/) z. B. 
Albuminimeter, 
Ampullen und Phiolen, einschließlich des zu ihrer 
Anfertigung dienenden Materials, 
anatomische Instrumente und Geräte, 
Anschlußapparate, 
Apparate für Endoskopie, 
Apparate, heilgymnastische, 
Apparate zur Hochfrequenztherapie, 
Aräometer (Senkwagen), 
Armbadewannen, 
Arterienklemmen, 
Arzneigläschen (Tropfengläschen), 
Aspirateure, Aspiratorenflaschen, 
Augenbäder, Augenbadewannen, Augenduschen, 
Augensalbestäbchen, Augenspritzen 
Autoklaven, 
Badethermometer, 
Bäder, hydroelektrische, 
bakteriologische Apparate und Geräte, auch Teile 
davon und Halbfabrikate, 
Bandagen aller Art (Bruchbänder, Geradehalter, 
Leibbinden, Monatsbinden, Suspensorien und 
dergleichen.) 
Baumwollvließe, 
Baumwollwatte, 
Beleuchtungsapparate und Lampen für ärztliche 
Zwecke, 
Bestrahlungsapparate, 
Betteinlagen, wasserdichte, mit oder ohne Verbin 
dung mit Kautschuk, 
Billroth-Batist, Mosetig-Batist, 
Bijouteriewatte, 
Binden (Verbandmittel) aller Art, Damenbinden, 
Diakonbinden, Gipsbinden, Leibbinden, Martin 
binden u. dergl. 
Blutdruckmesser, 
Bohrmaschinen, zahnärztliche, 
Bougies (Sonden^ Katheter), 
Bruchbänder und Bruchbandfedern, 
Brutapparate, Brutschränke für bakteriologische 
Zwecke, 
Büretten, 
Butyrometer, 
Catgut (auch Rohcatgut), Catgutapparate, Catgut 
fadenwickler, 
Celluloidzwirn, 
chemische Apparate und Geräte, auch Teile davon 
und Halbfabrikate, insbesondere aus Glas, Por 
zellan und Quarz, 
chirurgische und andere ärztliche Instrumente und 
Geräte zur Verhütung, Erkennung und Be 
handlung von menschlichen und tierischen Krank 
heiten, zum Gebrauche bei der Krankenpflege 
und in den Laboratorien, sowie Teile solcher 
Gegenstände und Halbfabrikate, 
Chloroform, und Athermasken, 
Cofferdam, 
Dampfsterilisatoren, 
Desinfektionsapparate, 
diagnostische Instrumente und Apparate, 
Drahtschienen, 
Drainage-Röhren, -Schläuche, 
J ) Die früher geltende Freiliste ist inzwischen aufgehoben. Nur die Instrumente, Geräte &en einzelnen 
sind von dem obigen allgemeinen Verbot noch ausgenommen, sofern sie m oen 
Abschnitten unter III ausdrücklich ausgenommen sind,