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II. Allgemeine Aus-- und Durchfuhrverbote. 
b) aus Gold. 
Waren, die ganz oder teilweise aus Gold hergestellt oder auf mechanischen! Wege mit Gold belegt 
sind. Waren, die lediglich vergoldet sind, fallen nicht unter dieses Verbot, sondern sind nach ihrer sonstigen 
Beschaffenheit zu behandeln. 
Ausnahmen siehe Seite 122 u. 123. 
c) aus Kupfer, Zinn, Aluminium, Blei, Antimon, Nickel und Zink. 
I. 1. Kupfer, Zinn, Aluminium, Blei, Antimon, Nickel und Zink auch als Altmetall, Abfälle und 
Rückstände. 
2. Legierungen und Verbindungen der unter Ziffer 1 genannten Metalle untereinander und mit 
anderen Stoffen, auch in Altmetall, Abfällen und Rückständen. 
3. Waren jeder Art und in jedem Zustande der Bearbeitung, zu deren Herstellung die oben genann 
ten Metalle oder deren Legierungen und Verbindungen (Ziffer 1 u. 2) verwendet worden sind. 
II. Ausgenommen von dem Aus- und Durchfuhrverbot zu Ziffer I firtb * 1 11 ) 
1. Sendungen von Erzeugnissen aus Zink oder in Verbindung mit Zink, soweit sie nicht mehr als 
25 Kilogramm Zink enthalten und Sendungen von Erzeugnissen der- sonstigen oben genannten 
Metalle oder ihrer Legierungen und Verbindungen (Ziffer I, 1 u. 2), soweit sie ein Gewicht von 
0 Die hier genannten Ausnahmen finden keine Anwendung auf: 
1. Artilleriezündungen, Zündhütchen, ungefüllte, Patronenhülsen aus Kupfer oder 
Messing 
2. Blech mit Gold belegt (plattiert) 
3. Draht, auch auf anderen Draht aus unedlen Metallen oder Legierungen un 
edler Metglle gesponnen, mit Gold belegt (plattiert) 
4. Waren ganz oder teilweise aus mit Gold belegten (plattierten) unedlen Metallen 
oder Legierungen unedler Metalle 
5. Bruchbänder 
6. chirurgische Instrumente 
7. Draht aus Aluminium und Aluminiumlegierungen 
8. Drahtlihen und -seile aus Aluminium und Aluminiumlegierungeu 
9. Draht 
10. Drahtlitzen und -seile 
11. Draht ' 
12. Druckknöpfe 
13. Manometer, nicht elektrische, ohne Uhrwerke 
14. Waren der 
15. Münzen aus Aluminium, Nickel, Kupfer, mit der Maßgabe, daß die Mitnahme 
derartiger Münzen nach dem Auslande bis zum Betrage von insgesamt 2 Mark 
für die Person gestattet ist aus 849,864, 869 b 
16. Waren „ 891d,891f,891i 
17. Sicherheitslampen für Bergwerke verschiedene 
18. Sicherheitsnadeln verschiedene 
19. Taschenfeuerzeuge mit Zündern aus Cermetall oder Cermetallegierungen verschiedene 
20. Zubehörtelle (z. B. Hupen, Laternen, Signalglocken usw.) für Kraftfahrzeuge 
und Fahrräder verschiedene 
Ferner finden sie keine Anwendung auf Uniformstücke, Heeresausrüstungsstücke und Teile davon (vgl. II 1 a), 
auf Geräte usw. zum Gebrauch bei der Krankenpflege und m den Laboratorien usw. (vgl. II 1 d) und auf 
Waren in Verbindung mit Kautschuk oder Regenerat. 
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878 v 
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881 a 
882 a 
884 a/b 
889 
891 h 
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846 
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848 u. 849 
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871 a, b u. 872 
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873 
890 a 
verschiedene 
891 a 
Nr. 875