10 II. Allgemeine Aus-- und Durchfuhrverbote. b) aus Gold. Waren, die ganz oder teilweise aus Gold hergestellt oder auf mechanischen! Wege mit Gold belegt sind. Waren, die lediglich vergoldet sind, fallen nicht unter dieses Verbot, sondern sind nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zu behandeln. Ausnahmen siehe Seite 122 u. 123. c) aus Kupfer, Zinn, Aluminium, Blei, Antimon, Nickel und Zink. I. 1. Kupfer, Zinn, Aluminium, Blei, Antimon, Nickel und Zink auch als Altmetall, Abfälle und Rückstände. 2. Legierungen und Verbindungen der unter Ziffer 1 genannten Metalle untereinander und mit anderen Stoffen, auch in Altmetall, Abfällen und Rückständen. 3. Waren jeder Art und in jedem Zustande der Bearbeitung, zu deren Herstellung die oben genann ten Metalle oder deren Legierungen und Verbindungen (Ziffer 1 u. 2) verwendet worden sind. II. Ausgenommen von dem Aus- und Durchfuhrverbot zu Ziffer I firtb * 1 11 ) 1. Sendungen von Erzeugnissen aus Zink oder in Verbindung mit Zink, soweit sie nicht mehr als 25 Kilogramm Zink enthalten und Sendungen von Erzeugnissen der- sonstigen oben genannten Metalle oder ihrer Legierungen und Verbindungen (Ziffer I, 1 u. 2), soweit sie ein Gewicht von 0 Die hier genannten Ausnahmen finden keine Anwendung auf: 1. Artilleriezündungen, Zündhütchen, ungefüllte, Patronenhülsen aus Kupfer oder Messing 2. Blech mit Gold belegt (plattiert) 3. Draht, auch auf anderen Draht aus unedlen Metallen oder Legierungen un edler Metglle gesponnen, mit Gold belegt (plattiert) 4. Waren ganz oder teilweise aus mit Gold belegten (plattierten) unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle 5. Bruchbänder 6. chirurgische Instrumente 7. Draht aus Aluminium und Aluminiumlegierungen 8. Drahtlihen und -seile aus Aluminium und Aluminiumlegierungeu 9. Draht 10. Drahtlitzen und -seile 11. Draht ' 12. Druckknöpfe 13. Manometer, nicht elektrische, ohne Uhrwerke 14. Waren der 15. Münzen aus Aluminium, Nickel, Kupfer, mit der Maßgabe, daß die Mitnahme derartiger Münzen nach dem Auslande bis zum Betrage von insgesamt 2 Mark für die Person gestattet ist aus 849,864, 869 b 16. Waren „ 891d,891f,891i 17. Sicherheitslampen für Bergwerke verschiedene 18. Sicherheitsnadeln verschiedene 19. Taschenfeuerzeuge mit Zündern aus Cermetall oder Cermetallegierungen verschiedene 20. Zubehörtelle (z. B. Hupen, Laternen, Signalglocken usw.) für Kraftfahrzeuge und Fahrräder verschiedene Ferner finden sie keine Anwendung auf Uniformstücke, Heeresausrüstungsstücke und Teile davon (vgl. II 1 a), auf Geräte usw. zum Gebrauch bei der Krankenpflege und m den Laboratorien usw. (vgl. II 1 d) und auf Waren in Verbindung mit Kautschuk oder Regenerat. ans 878 v >> 881 a 882 a 884 a/b 889 891 h „ 846 „ 848 u. 849 „ 871 a, b u. 872 „ 873 890 a verschiedene 891 a Nr. 875