12 ui. Die Aus- und Durchfuhrverbote nach dem Statistischen Warenverzeichnis. A — Ausfuhrverbot, I) — Durchfuhrverbot. Nr. Warengattung Aus- u. Durchfuhr verbote 1. Erster Abschnitt. Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft und andere tierische und pflanzliche Naturerzeugnisse; Nahrungs und Genußmittel. A. Erzeugnisse des «eher-, Sorten- und Wiesenbaues. Getreide und Reis. Roggen. A, D 2 ) 2 a. Weizen. A, v-) 2 b. Spelz. A 3 a. Malzgerste. A, 02) 3 b. Andere Gerste. A, D2) 4. Hafer. A, D 2 ) 5. Buchweizen (Heidekorn). A, D 2 ) 6. Hirse (Panicum, italienische Hirse). A 7. Mais und Dari. A; von Mais 8. Andere nicht besonders genannte Getreidearten (z. B. Mannagrütze). auch D 2 ) A Malz, mit Ausnahme des gebrannten und gemahlenen. A, D 2 ) 10. Reis, unpoliert. A ’) Ausfuhr auch anderes zu Brauzwecken dienendes Malz tFarb-, Karamel- usw. Malz). 2 ) Die Durchfuhr nach den besetzten Gebieten ist verboten, da die besetzten Gebiete ausnahmsweise im Sinne der Verordnungen bezügl. Einfuhr und Durchfuhr dieser Artikel vom 1. Oktober 1915 und 1. Juni 191« nicht als Ausland gelten. Das Verbot bezieht sich jedoch nur auf solche Artikel, die als menschliche Nahrung geeignet sind.