33 g.—37 Nr. Warengattung Aus- u. Durchfuhr verbote 33 g. Spargel. V, D 33 h. Tomaten. A, D 33 i. Zwieb eln. A, D 33 r. Bohnen. A, D 33 l. Erbsen (Schoten). A, D 33 m. Gurken. A, D 33 n. Meerrettich. A, D 33 o. Karotten, Kohlrabi, Radieschen, Rettiche, Feld-, Kohl-, Gelb-, Weiß-, Rot-, Teltower Rüben, Knollensellerie. A, D 33 p. Salat, Spinat, Brüsseler Zichorie, Petersilie, Stangensellerie (Bleich- sellerie). A, D 33 q. Rhabarber. A, D 33 r. Bataten (Süßkartoffeln), Bamien, Eierfrüchte, Lauch, Knoblauch, Pastinakwurzeln, Petersilienwurzeln, Porree, Schwarzwurzeln, Ma- A; von Gemüse joran und andere frische Küchengewächse. auch O 34. Paraguaytee (Verba matö), Lorbeerblätter, Majoran, Salbeiblätter, Waldmeister und sonstige, zum Würzen von Nahrungs- und Genuß- Mitteln dienende Blätter und Kräuter, getrocknet. A i) 35. Champignons, in Salzlake eingelegt oder sonst einfach zubereitet. A, D 2 ) 36. Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel, Tomaten, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zu- bereitet. A,D 3 ); ferner auch D von Gemüse 37. Küchengewächse, einschließlich der als solche dienenden Feldrüben, zer kleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 fallen; un reife Speisebohnen und unreife Erbsen, getrocknet; Speisebohnen und Erbsen (reife und unreife), gebacken oder sonst einfach zubereitet; Kartoffeln, zerkleinert (ausgenommen Graupen und Grieß aus solchen), gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet; A; von Kartoffeln Sauerkraut (Sauerkohl); Sämereien zum Genusse, gepulvert, ge- u. Zubereitungen backen oder sonst einfach zubereitet. daraus sowie von Gemüse auch D *) Ausfuhr 36. -) Die Durchfuhr ist nur verboten sofern es sich um Erzeugnisse von Frankreich und Großbritannien, sowie von den Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder handelt (Verordnung vom 11/2.15). 3 ) Die Durchfuhr von Champignons ist verboten. Verordnung vom 11/2. 16 vgl. Anm. 2.