33 g.—37 
Nr. 
Warengattung 
Aus- u. Durchfuhr 
verbote 
33 g. 
Spargel. 
V, D 
33 h. 
Tomaten. 
A, D 
33 i. 
Zwieb eln. 
A, D 
33 r. 
Bohnen. 
A, D 
33 l. 
Erbsen (Schoten). 
A, D 
33 m. 
Gurken. 
A, D 
33 n. 
Meerrettich. 
A, D 
33 o. 
Karotten, Kohlrabi, Radieschen, Rettiche, Feld-, Kohl-, Gelb-, Weiß-, 
Rot-, Teltower Rüben, Knollensellerie. 
A, D 
33 p. 
Salat, Spinat, Brüsseler Zichorie, Petersilie, Stangensellerie (Bleich- 
sellerie). 
A, D 
33 q. 
Rhabarber. 
A, D 
33 r. 
Bataten (Süßkartoffeln), Bamien, Eierfrüchte, Lauch, Knoblauch, 
Pastinakwurzeln, Petersilienwurzeln, Porree, Schwarzwurzeln, Ma- 
A; von Gemüse 
joran und andere frische Küchengewächse. 
auch O 
34. 
Paraguaytee (Verba matö), Lorbeerblätter, Majoran, Salbeiblätter, 
Waldmeister und sonstige, zum Würzen von Nahrungs- und Genuß- 
Mitteln dienende Blätter und Kräuter, getrocknet. 
A 
i) 35. 
Champignons, in Salzlake eingelegt oder sonst einfach zubereitet. 
A, D 2 ) 
36. 
Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel, Tomaten, zerkleinert, 
geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zu- 
bereitet. 
A,D 3 ); ferner auch 
D von Gemüse 
37. 
Küchengewächse, einschließlich der als solche dienenden Feldrüben, zer 
kleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst 
einfach zubereitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 fallen; un 
reife Speisebohnen und unreife Erbsen, getrocknet; Speisebohnen 
und Erbsen (reife und unreife), gebacken oder sonst einfach 
zubereitet; Kartoffeln, zerkleinert (ausgenommen Graupen und 
Grieß aus solchen), gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet; 
A; von Kartoffeln 
Sauerkraut (Sauerkohl); Sämereien zum Genusse, gepulvert, ge- 
u. Zubereitungen 
backen oder sonst einfach zubereitet. 
daraus sowie von 
Gemüse auch D 
*) Ausfuhr 36. -) Die Durchfuhr ist nur verboten sofern es sich um Erzeugnisse von Frankreich und 
Großbritannien, sowie von den Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder handelt (Verordnung vom 11/2.15). 
3 ) Die Durchfuhr von Champignons ist verboten. Verordnung vom 11/2. 16 vgl. Anm. 2.