17 38 a.—44. Nr. Warengattung Aus- u. Durchfuhr verbote Lebende Pflanzen, Erzeugnisse der Ziergärtnerei. (38 a/h) Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schößlinge zum Ver pflanzen und sonstige lebende Gewächse, ohne oder mit Erdbällen, auch in Töpfen oder Kübeln; Pfropfreiser: 38 a. Palmen. 38 b. Azaleen, Lorbeerbäume. 38 c. Forstpflanzen. 38 d. Rosen (Rosenstöcke, -bäume, -stämme). 38 e. Obst-Bäume, -Sträucher, Beerenobst-Sträucher und -Stämme. 38 f. Allee-, Park- und andere Zierbäume, Ziersträucher. 38 g. Sonstige anderweit nicht genannte Pflanzen: in Töpfen, Kübeln oder Kästen oder mit Topfballen (ausgetopfte). 38 h. —: ohne oder mit Erdbällen (ausgetopfte 38 g); Cycasstämme ohne Wurzeln und Wedel; Pfropfreiser; Stecklinge. 39. Orchideenbulben, nicht eingewurzelt. 49 a. Blumenzwiebeln. 49 b. Blumen-Knollen und -Bulben, vorstehend nicht genannt. ') (41 a/b) Blumen, Blüten, Blütenblätter und Knospen zu Binde oder Zierzwecken, frisch: 41 a. Flieder, Nelken, Orchideen, Rosen, Veilchen. 02) 41b. Hyacinthen, Primeln, Vergißmeinnicht und andere frische Blumen usw.; Bindereien, ganz oder teilweise aus frischen Blumen usw. (Kränze, 42. Sträuße usw.). ]>) Blätter, Gräser, Zweige (auch solche mit Früchten), zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Bindegrün), Kränze aus solchen oder aus frischem Seemoos. 43. Cycaswedel, frisch oder getrocknet, auch gefärbt oder getränkt (imprä gniert) oder sonst zur Erhöhung der Dauerhaftigkeit zubereitet, auch Kränze, ganz oder teilweise hieraus. 44. Blumen, Blätter (auch Palmwedel und zu Fächern zugeschnittene Palm blätter), Blüten, Blütenblätter, Gräser, Seemoos, Knospen, Zweige (auch solche mit Früchten), zu Binde- oder Aierzwecken, getrocknet, getränkt (imprägniert) oder sonst zur Erhöhung der Dauerhaftigkeit zubereitet, auch gefärbt. ■) D^Durchfuhr ist nur verboten, sofern es sich um Boden- und Gewerbserzeugnisse von Frank und Großbritannien, sowie von den Kolonien und Schutzgebieten dieser Lander ) g Repenning, Aus- uub Durchsuhrverbote.