i§ 50—58 Nr. Warengattung Aus- u. Durchfuhr verbote 50. Südfrüchte, auch Südfruchtfchalen. Bananen, frisch, getrocknet oder einfach zubereitet. A x ) 51 a. Apfelsinen (süße Orangen), einschließlich der Mandarinen. A ') 51 b. Zitr onen. A Z 51 c. Zedratfrüchte, Pomeranzen, Granaten, Datteln, Feigen, auch Kaktus- feigen, Mandeln, Mangopflaumen, Pistazien, Custardäpfel, Grape fruits, Passiflora (Granadillas), Pampelmusen und anderweit nicht genannte Südfrüchte,? frisch. A ') 52 a. Feigen, getrocknet. A 2 ) 52 d. Korinthen. A 2 ) 52 c. Rosinen (mit Ausnahme der Traubenrosinen). A 53. Datteln, getrocknet; Traubenrosinen. A 3 ) 54 a. Mandeln, getrocknet. A 4 ) 54 b. Pomeranzen (mit Ausnahme der in Nr. 57 genannten), Granaten, Pistazien, Mahwablüten (Malvenfrüchte) und anderweit nicht ge- A; von Fruchtkon- nannte Südfrüchte, getrocknet. serven auch D 55 o. Ananas, frisch, auch geschalt oder ohne Zucker eingekocht. A; von Fruchtkon- 55 b. Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch gemahlen. serven auch O A 6 ) 55 c. Kastanien, genießbare (Maronen), auch ausgeschält, gemahlen oder sonst 56. zerkleinert; Kastanienmehl ohne weitere Zubereitung; Pinienkerne (Piniolen), reife (trockene); Pinienkerne, reife und unreife, aus geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert. A Mit Meer- oder Salzwasser übergossene zerschnittene oder geschälte °) 57. Zitronen. A Pomeranzen, unreife (grün oder gelb, geschält oder ungeschält), auch in 6 ) 58. Salzwasser eingelegt; getrocknete bis Kirschgroße; Kokosnüsse. A Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der Früchte der Citrusarten), frisch (auch in Salzwasser eingelegt), getrocknet, gemahlen (z. B. Orangenniehl); Zedratfrüchte, zerschnitten und mit Meer- oder Salzwasser übergössen. A Frucht- und Pflanzenfäftc. (59 a/b) Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen zum Genusse, nicht äther- oder weingeisthaltig, unein gekocht oder ohne Zuckerzusatz eingekocht, auch entkeimt (sterilisiert): Ausfuhr: -) 51, 2 ) 52, 3 ) 54, 4 ) 54, s) 55 6) e) 2*