— 30 — ll7o.—1236. Nr. Warengattung Aus- u. Durchfuhr verbote 117 a. (117 g/d) Fische, zubereitet (mit Ausnahme der unzerteilten ge salzenen Heringe): Lachs, gesalzen usw. A, D 117 b. Sardellen, einfach zubereitet. A, D 117 c. Stockfisch (getrockneter Kabeljau), Klippfisch. A, D 117 d. Aale, Bücklinge, Sprotten und andere vorstehend nicht genannte, ge- trocknete, gesalzene, geräucherte, geröstete, gekochte, gebratene oder sonst einfach zubereitete Fische; Fischniehl zum Genusse; Fischwurst; Fischmilch, nüt Ausnahme der Heringsmilch; zum feineren Tafel genusse zubereitete Fische. A, D 118. Kaviar und Kaviarersatzstoffe (eingesalzener Fischrogen), auch gepreßt oder geräuchert; Kaviarlake. A,D 119 a. Vorstehend nicht genannte Tiere. (119 a/c) Seemuscheln, lebend oder bloß abgekocht oder eingesalzen, auch von der Schale befreit: Austern. A, D 119 b. Austernsetzlinge. A, D 119 c. Mies- und andere Seemuscheln. A, D 12«. Schnecken aller Art, lebend oder bloß abgekocht oder eingesalzen; auch Froschkeulen, frisch, bloß abgekocht oder eingesalzen. A; von Schalen- u. 121. Schildkröten, lebend oder geschlachtet, auch bloß abgekocht oder ein- Krustentieren auch 11 gesalzen. A 122. Süßwasserkrebse, lebend oder bloß abgekocht, von der Kruste befreit (Krebsfleisch), auch dergleichen zubereitete jeder Art. A, D 123 a. (123 a/b) Seekrebse, lebend oder nicht lebend, auch bloß abgekocht oder eingesalzen, auch von der Kruste befreit: Humnier und Langusten (Heuschreckenkrebse). A ;D von Krusten- 123 b. Krabben (Garnelen, Granaten), Taschenkrebse und andere. tieren; Hummer auch D 1 ) A, D *) Die Durchfuhr von Hummer ist verboten, sofern es sich um Boden- und Gerverbserzeugnisse von Frankreich und Großbritannien sowie von den Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder handelt (Verordnung vom 11/2. 15).