Nr. Warengattung Aus-u. Durchfuhr verbote r) 412 b. Knopfmacherwaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, A u. D u. D J ); 413 a. Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen. (Bunte Jacquard-Wäscheborten, Grätenstiche und Barmer Bögen aus Baumwolle mit Kunstseide, verschiedenen Nunimern vorstehend unter A angehörend, sind nicht verboten). 6. Woll« und andere lierbaare (mit ftusnahme der Pfetöe* baare aus der Mahne und dem Schweife). Wolle und andere Tierhaare, bearbeitet. (413 a/g) Wolle und andere Tierhaare, gehechelt, gebleicht, gefärbt, auch in Lockenform gelegt oder gemahlen: Schafwolle (auch Gerberwolle). A, D 413 b. Haare des Schafkamels, des Kamels. A, D 413 c. Haare der Haus-, der Kämel- oder Angoraziege sowie aller anderen zum Geschlechte der Ziegen gehörigen Tiere. A, D 413 d. Hasen- (auch Seidenhasen-), Kaninchen-, Biber-, Affen-, Bisamratten- und Nutriahaare, auch gebeizt. A, D 413 c. Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- und ähnliche grobe Tierhaare. A, D 413 f. Wollkämmlinge. A, D 413 9 . Abfälle von gebleichter oder gefärbter Wolle, vom Krempeln (Woll- flocken), von der Spinnerei (einschließlich der beim Verspinnen des Kammzugs abgerissenen Enden), von der Weberei oder Wirkerei oder vom Tuchscheren (Scher-, Flockwolle, Tuchtrümmer); Abfälle von anderen bearbeiteten Tierhaaren. A, D 414. Kunstwolle, ungefärbt oder gefärbt, auch gekrempelt. A, D 415. Krollhaare aus Rindvieh-, Schweine- oder anderen groben Tierhaaren, auch mit anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen gemischt. A, D 416 a. Wolle, gekrempelt (gestrichen) oder gekämmt (Kammzug) mit Ausnahme der in Nr. 414 und 415 genannten Kunstwolle und Krollhaare: Merinowolle. A, D 416 b. —: Kreuzzuchtwolle. A, D ') 416 c. Kamelhaare und andere anderweit nicht genannte Tierhaare. A, D x ) Knopfmacherwaren aus anderen Gespinsten oder Gespinstwaren als Metallgespinstcn oder Metallgcspinst- waren (II Vorbemerkung). s ) Sämtliche Waren unterliegen dem Durchfuhrverbot, sofern cs sich um Boden- u. Gewerbserzeugnisse von Frankreich und Großbritannien sowie von den Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder handelt (Verordnung vom 11/2. 15). *) Ausfuhr: 4166,