— 86 — 544 a.—549. Nr. Warengattung Aus- u. Durchfuhr verbote 3 ) 544 fl. Sechster Abschnitt. 1 ) Leder und Lederwaren, Knrschnerwaren, Waren aus Därmen. A. Leder Enthaarte halb- oder ganzgare, noch nicht gefärbte oder weiter zugerich- tete Schaf- und Lammfelle, ungespalten oder gespalten. A, D -) 544 b. Enthaarte halb- oder ganzgare, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegen- und Zickelfelle, ungespalten oder gespalten. A, D 545 a. (545/7) Leder, halb- oder ganzgar, auch zugerichtet, anderweit nicht genannt: (545 a/d) bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 3 Kilogramm, ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäuchen und Klauen, auch in Hälften; Kernstücke: Oberleder für Schuhe, Stiefel, Pantoffel. A, D 545 b. Sohlleder. A, D 545 c. Treibriemenleder. A, D 545 d. Geschirr-, Möbel-, Portefeuille-, Sattler-, Buchbinder- usw. Leder; Schweinsleder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes. A, D 545 e. Kopf-, Hals-, Bauchteile und Klauen sowie Roßschilder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes. A, D 3 ) 546 fl. (546 a/b) bei einem Reingewichte des Stückes von 1 bis 3 Kilogramm: Kalbleder, naturfarbiges und anderes. A, D 3 ) 546 b. Rind- und anderes Leder. A, D 4 ) 547 fl. (547 a/b) bei einem Reingewichts des Stückes von weniger als 1 Kilo gramm: Oberleder für Schuhe, Stiefel, Pantoffel. A, D *) 547 b. Täschner-, Geschirr- und anderes Leder. A, D 548 fl. Handschuhleder: Glaeöleder. A, D 548 b. —: Waschleder aus Hirsch-, Reh- oder Renntierfellen und anderes Leder. A, D 549. Ziegen- und Zickelleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschuhlederö und des lackierten Leders. A, D J ) Wegen der unter den 6. Abschnitt des Zolltarifs fallenden Uniformstücke, Heeresausrüstungsstücke „vgl. II, die Allgemeinen Aus- und Durchfuhrverbote". Ausfuhr: *) 545 a, b, c oder d, 3 ) 544, *) 545 a, 6 ) 545 c oder d.