565 —565. 90 Nr. Warengattung 565. Pelzwaren, überzogen oder gefüttert; auch ungefütterte Boas, wenn sie mit Band, Knöpfen, Borten usw. versehen sind; Kissen, gepolsterte oder sonst ausgefüllte (ohne Gestell), mit Pelzwerk überzogen; Schuhe (auch mit Sohlen aus Leder oder dergleichen), Fußsacke, Hüte, Mützen, Muffe und Handschuhe aus Pelzwerk oder mit Pelzwerk ­ überzogen oder gefüttert; Waren aus Vogelbälgen oder Teilen von solchen, die zur Verwendung als Pelzwerk zugerichtet sind, sowie Gespinst-, Lederwaren und dergleichen, auf denen Vogelfedern durch Weben, Nähen oder dergleichen befestigt sind; Puderquasten aus Teilen von Vogelbälgen. Aus- u. Durchfuhrverbote ­ genommen Pelzwaren ­ andere von Fellen und Fellteilen, ­ die nicht unter ­ Nr. 563 als verboten bezeichnet ­ sind. A u. D, ausgenommen ­ fertige Pelzwaren aller Art für Frauen u. Kinder, ferner die aus den unter Nr. 563 genannten, ­ nicht verbotenen ­ Fellen hergestellten ­ Pelzwaren.Fern ­ er ausgenommen: ­ Kissen, gepolsterte oder sonst ausgefüllte (ohneGestell), mit Pelzwerk * überzogen; ­ Schuhe, Fußsäcke, Hüte, Mützen, Muffe u. Handschuhe aus Pelzwerk oder mit Pelzwerk überzogen ­ oder gefüttert, ­ dann Waren aus Vogelbälgen oder Teilen von solchen, die zur Verwendung als Pelzwerk zugerichtet ­ sind, sowie Gespinste, Lederwaren ­ u. dgl., auf denen Vogelfedern durch Weben, Nähen ­ oder dgl. befestigtsind,Puder- ­