587 a.—592. Nr. 94 Warengattung Aus- u. Durchfuhr verbote 5lcbter Abschnitt. Geflechte und Flechtwaren aus pflanzlichen Stoffen mit Ausnahme der Gespinstfasern. A. Oeflecbte (mit Ausnahme der Sparterie). ') 587 a. Holzspangeflechte: ungefärbt. ') 587 b. —: gefärbt, auch gebeizt oder gefirnißt. 588 a. Geflechte aus Stroh, auch gebleicht, gefärbt (Strohbänder usw.), auch bandartige Hutgeflechte, zum Zwecke der Versendung durch Zusam menschieben in eine hutähnliche Form gebracht. 588 b. Geflechte aus Bast, Baumwurzeln, Binsen, Ginster, Gras, Holzwolle, Palmblatt, Seegras, Schilf oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen, auch gebleicht, gefärbt. 6. §lecbtwaren (mit Ausnahme der ßüte und der Sparterie- waren). -) 589 o. Decken: Fußdecken und Matten, grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, ge firnißt. -) 589 b. 1 —: andere als grobe Fußdecken und Matten sowie andere Decken aller Art, auch mit Unterlagen aus Gespinstwaren oder Filz. (590/1) Korbflechter- und andere Flechtwaren: 3) 590 o. grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnißt: aus ungeschälten oder geschäl ten Ruten, aus Rohr, Peddig oder Holzspan. 3 ) 590 b. —: aus anderen Flechtstoffen. 591. andere als grobe, insbesondere alle lackierten, polierten, bronzierten, vergoldeten, versilberten Korbflechter- und andere Flechtwaren. 592. j Korbflechter- und andere Flechtwaren (mit Ausnahme der gepolsterten ' An. D von Tabak matten jed. Art, ' insbes. von fein geflochten. Bast matten (Suma tra- u. Javamat ten), von grobge flochtenen Bast matten (Domin gomatten), von Schilf- u. Binsen matten. Au. D von Holz spankörben. Ausfuhr: ') 587, -) 689, 3 ) 590.