587 a.—592. 
Nr. 
94 
Warengattung 
Aus- u. Durchfuhr 
verbote 
5lcbter Abschnitt. 
Geflechte und Flechtwaren aus pflanzlichen Stoffen 
mit Ausnahme der Gespinstfasern. 
A. Oeflecbte (mit Ausnahme der Sparterie). 
') 587 a. Holzspangeflechte: ungefärbt. 
') 587 b. —: gefärbt, auch gebeizt oder gefirnißt. 
588 a. Geflechte aus Stroh, auch gebleicht, gefärbt (Strohbänder usw.), auch 
bandartige Hutgeflechte, zum Zwecke der Versendung durch Zusam 
menschieben in eine hutähnliche Form gebracht. 
588 b. Geflechte aus Bast, Baumwurzeln, Binsen, Ginster, Gras, Holzwolle, 
Palmblatt, Seegras, Schilf oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen, 
auch gebleicht, gefärbt. 
6. §lecbtwaren (mit Ausnahme der ßüte und der Sparterie- 
waren). 
-) 589 o. Decken: Fußdecken und Matten, grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, ge 
firnißt. 
-) 589 b. 1 —: andere als grobe Fußdecken und Matten sowie andere Decken aller 
Art, auch mit Unterlagen aus Gespinstwaren oder Filz. 
(590/1) Korbflechter- und andere Flechtwaren: 
3) 590 o. grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnißt: aus ungeschälten oder geschäl 
ten Ruten, aus Rohr, Peddig oder Holzspan. 
3 ) 590 b. —: aus anderen Flechtstoffen. 
591. andere als grobe, insbesondere alle lackierten, polierten, bronzierten, 
vergoldeten, versilberten Korbflechter- und andere Flechtwaren. 
592. j Korbflechter- und andere Flechtwaren (mit Ausnahme der gepolsterten 
' An. D von Tabak 
matten jed. Art, 
' insbes. von fein 
geflochten. Bast 
matten (Suma 
tra- u. Javamat 
ten), von grobge 
flochtenen Bast 
matten (Domin 
gomatten), von 
Schilf- u. Binsen 
matten. 
Au. D von Holz 
spankörben. 
Ausfuhr: ') 587, -) 689, 3 ) 590.