97 607 a.—615b. Nr. Warengattung Aus- u. Durchfuhr verbote ^) 607 a. Echte Perlen, ungefaßt oder gefaßt oder mit anderen Stoffen verbunden. ') 667 b. Bearbeitete (abgeriebene, geschliffene, durchbohrte) rote Korallen, un gefaßt oder gefaßt oder mit anderen Stoffen verbunden. l ) 608. Wachsperlen und alle sonstigen Nachahmungen echter Perlen; Nach ahmungen von roten Korallen, auch in Form von Perlen; Waren, ganz oder teilweise aus nachgeahmten echten Perlen oder nach geahmten roten Korallen, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen. 609. Fischbeinstabe, -gestechte, -gewebe und andere Fischbeinwaren (aus genommen Hüte), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen. 610. Hornstäbe aus Büffel- oder anderen Tierhörnern (Hornfischbein), rauh, uneben; auch kurze geebnete, glatte Stäbe zur Anfertigung von Hornborsten; geebnet, glatt oder sonst zur Verwendung bereits vor gerichtet. 611. Gepreßte, gedrehte oder gefräste Knöpfe aus Horn, Hornmasse oder 612. Knochen, mit oder ohne Ösen. Federkiele (Federspulen, Schreibfedern), geschnitten. 61,1. Platten und Stücke, bloß gespalten, geschnitten, auch roh vorgehobelt, aus tierischen Schnitzstoffen, anderweit nicht genannt; Hornmasse in Tafeln, roh, auch entfettet oder gebleicht, gebeizt, gefärbt, gepreßt (mit Mustern), geschliffen, poliert; Hornmehl zur Herstellung von Hornmasse. *) 614. Waren aus tierischen Schnitzstoffen, nicht unter die vorstehenden Num mern fallend, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen. 8 Kolzwaren. (615 a/b) Bau- und Nutzholz, gehobelt, gefalzt, genutet, gestemmt, gezapft, geschlitzt, soweit es nicht unter eine der nachstehenden Nummern fällt: 615 o. aus hartem Holze, auch Platten aus künstlichem Holze (Kunstholz, Holz- 615 6. stein fTylolithf, Holzpasta, Scifarin oder dergleichen). A, D aus weichem Holze. A, D Ausfuhr: *) Rosenkränze 885 b (I, Vorbemerkung). Mepenning, U»i- und Durchiuhrverboie.