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€lf<er Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen zu den Aus- und Durchfuhrverboten der Waren 
des 11. Abschnitts. 
Die vom Verbote betroffenen Waren unterliegen ihm nicht, wenn sie als Umschließung oder 
zur Bedeckung beim Versand von Waren dienen. Umschließungen und sonstige Gewebe von Papier 
in Verbindungen mit pflanzlichen und anderen Gespinsten des V. Abschnitts fallen unter den 
V. Abschnitt (Siehe dazu). 
Papier, Pappe und Waren daraus. 
' T rr 649—.652. 
Nr. 
Warengattung 
Aus-u. Durchfuhr 
verbote 
649. 
(649/50) Halbzeug (Halbstoff zur Papier- und Pappenbereitung), 
breiartig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt oder 
mit mineralischen Stoffen, Leim usw. versetzt: 
aus Abfällen von Gespinstwaren oder dergleichen. 
A, D 
650 st. 
aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflanzenfasern: Holzmasse 
(mechanisch bereiteter Holzstoff, -schliff). 
A, D 
650 b. 
—: chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Cellulose); Stroh-, Esparto- 
und anderer Faserstoff. 
A, D 
651 st. 
Pappen (Pappdeckel), geformt (geschöpft) oder gegautscht, auch aus 
zusammengeklebten Pappen hergestellt: Glanzpappe (Preßspan) 
und andere hochgeglättete Pappe, Kunstlederpappe sowie andere 
feine Pappen, auch in der Masse gefärbt. 
A, D 
651 b. 
^: Vulkanfiber. 
A, D 
651 c. 
. Pappen aus mechanisch oder chemisch bereitetem Holzstoff, auch 
aus solchen, von gedämpftem Holze, festgewalzt (Braunholzpappe, 
sogenannte Lederpappe), Stroh-, Schrenz- und Torfpappe und 
anderweit nicht genannte grobe Pappen, auch in der Masse gefärbt. 
A, D 
651 d. 
. Pappen mit Asphalt, Teer oder dergleichen überzogen, getränkt 
oder bestrichen (Dachpappen) sowie Röhren aus solcher Pappe: 
Steinpappe; Schiffsfilz (mit Tierhaaren 513). 
A, D 
652. 
Pappen aller Art, weiß oder farbig gestrichen, mit weißem oder farbigem 
Papier beklebt, lackiert, bronziert, mit Wollstaub oder dergleichen 
überzogen, durch Pressen gemustert (z. B. Lignomur); Malerpappe. 
A, D