105 667 a—669. Nr. Warengattung Aus- u. Durchfuhr verbote 657 a. Postkarten mit Bilddruck, ein- oder mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern in Farben, Gold oder anderen Metallen. Anm. 2 «57 b. Besuchs-, Wunsch-, Empfehlungs-, Geschäfts- und ähnliche Karten aus Papier, Bilderpapier (mit Bildern oder Figuren bedrucktes Papier — Pappe — zur weiteren Verarbeitung, z. B. zur Aufmachung von Waren, zu Spielzeug), Modellierbogen (auch Abziehpapier, z. B. Marmorabzieh-, Maserierpapier), zu Etiketten vorgerichtetes nicht gummiertes Papier (Pappe) und zum Gebrauche fertige Eti ketten, nicht ausgestanzt oder mit Handmalereien, Photographien usw. verziert, ein- oder mehrfarbig bedruckt, und andere Drucke, ein- oder mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern in Farben, Gold oder anderen Metallen. v') v. Jigaretten- papier u. Ziga rettenblättchen. «57 r. Au Fahr-, Eintritts- oder dergleichen Karten usw. vorgedrucktes Papier, zu Frachtbriefen, Rechnungen, Geschäftsbüchern oder dergleichen vorgerichtetes Papier; Wertpapiere und andere zur Ausfüllung oder Ergänzung bestimmte bedruckte Papiere (andere Wertpapiere s. 674b); Fahrscheine aus Papier, gedruckte aller Art, lose usw. VH v. Zigaretten papier u. Ziga- rettenblättchen. «58. «59. Papier und Pappe, auch der Nr. 657, ausgestanzt, auch mit Hand malereien, gepreßten Naturblumen, Photographien oder in irgend einer anderen Weise verziert. Papier und Pappe, mit Gespinstwaren aller Art ganz oder teilweise überzogen, oder mit Unterlagen oder Zwischenlagen von Gespinst- waren aller Art oder von Drahtgeflecht. A ii. D von Post karten^), Jac quardkarten und Mützenschirnwn. l ) Die Durchfuhr ist verboten für Zigarettenpapier und Zigarettenblättcheu, sofern es sich um Boden- und Gewerbeerzeugnisse Frankreichs und Großbritanniens, sowie von den Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder handelt (Verordnung vom II. 2. 15). *) A und D von Postkarten mit Abbildungen von Städten, Stadtteilen, geographisch genau bestimmbaren Ort schaften und Landschaften, besonders hervorragenden Baulichkeiten und Denkmälern Deutschlands, Österreich-Ungarns, der Türkei, Bulgariens und der von den verbündeten deutschen, österreichisch-ungarischen, türkischen und bulgarischen Heeren besetzten feindlichen Gebiete. Das Verbot umfaßt auch die zu Postkarten vorgerichteten Drucke (halbfertige Postkarten, auch in ganzen Bogen). Ausnahmen: Postkarten mit Abbildungen von Städten, Stadtteilen, geographisch genau bestimmbaren Ortschaften und Land schaften, besonders hervorragenden Baulichkeiten und Denkmälern Österreich-Ungarns können nach Österreich-Ungarn, der Türkei in die Türkei, Bulgariens nach Bulgarien, der von deutschen oder den mit Deutschland verbündeten Truppen besetzten feindlichen Gebiete nach diesen Gebieten ausgeführt werden. Nicht unter das Verbot fallen Sendungen im Feldpostverkehr und an Truppenkörper oder Militärbehörden in feindlichen Gebieten.