670 st. 
670 b. 
670 c. 
670 d. 
670 c. 
671. 
l ) 672. 
673 st. 
673 b. 
aus Papier der Nr. 657 oder 658 oder damit ganz oder teilweise über 
zogen. 
Waren mit gestrichenem, aufgelegtem oder galvanoplastischem Metall 
überzug oder mit Metalldruck sowie fein bemalte Waren; gepreßte 
oder sonst geformte Gegenstände aus Steinpappmasse, auch gefärbt, 
lackiert oder gefirnißt. 
Hartpapierwaren, auch gefärbt, lackiert oder gefirnißt. 
Lampenschirme, Laternen sowie andere feine Waren und Lurus- 
gegenstände, Blumen. 
Schreibhefte, geheftete oder auf Pappe aufgezogene oder eingebundene 
Preisverzeichnisse (Kataloge) und andere Waren. 
in Verbindung (auch ganz oder teilweise überzogen) mit Gespinsten oder 
Gespinstwaren aller Art, mit fein geformter Wachsarbeit, mit Halb 
edelsteinen, Perlmutter, Elfenbein, Zellhorn (Celluloid) oder ähn 
lichen Formerstoffen, vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen 
(Figuren, Büsten, Kartonnagen, Ankündigungstafeln, Jacquard 
karten usw.); Stickereien auf Papier oder Pappe. 
Zigarrenspitzen, Ankündigungstafeln, Patronenhülsen. Kartonnagen, 
Schnellhefter, Briefordner und andere Waren in Verbindung mit 
anderen als den vorgenannten Stoffen, soweit sie dadurch nicht unter 
andere Nummern fallen. 
Papierspäne (Abfälle von der Papierverarbeitung); beschriebenes und 
bedrucktes Papier als Altpapier (Makulatur); Papier, Pappe, 
Papier- und Pappwaren, lediglich zum Einstampfen verwendbar. 
Entwertete Briefmarken. 
D J von Zigaretten- 
papier u. Zigar- 
rettenblättchen u. 
Zigarettenhülsen 
aus Papier oder 
Bappe. 
D 2 ) 
/ rt tt 
D 2 ) 
/ „ ff 
D 2 ) , „ 
i>) „ „ 
gertier Au.Di'on 
Jacquardkarten, 
Garnspulen und 
Patronenhülsen. 
A u. D von Jac 
quardkarten, 
Garnspulen und 
Mützenschirmen. 
Au. D von Patro 
nenhülsen. Jac 
quardkarten und 
Garnspulen. 
Ferner 
D’) v. Zigaretten 
hülsen aus Pa 
pier und Pappe. 
A, D 
. *) Ausfuhr Jsolierröhren für elektrische Leitungen aus Papier oder Pappe und Verbindungsstücke dafür, auch 
m Verbindung mit unedlen Metallen 912 m. -) Die'Durchfuhr ist verboten, sofern es sich bei dem Zigarettenpapier, 
^en Zigarettenblättchen und den Zigarettenhülsen aus Papier oder Pappe um Boden- und Gewerbserzeugnissen von 
Frankreich und Großbritannien, sowie von Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder handelt tBerordnung vom 
15).