670 st. 670 b. 670 c. 670 d. 670 c. 671. l ) 672. 673 st. 673 b. aus Papier der Nr. 657 oder 658 oder damit ganz oder teilweise über zogen. Waren mit gestrichenem, aufgelegtem oder galvanoplastischem Metall überzug oder mit Metalldruck sowie fein bemalte Waren; gepreßte oder sonst geformte Gegenstände aus Steinpappmasse, auch gefärbt, lackiert oder gefirnißt. Hartpapierwaren, auch gefärbt, lackiert oder gefirnißt. Lampenschirme, Laternen sowie andere feine Waren und Lurus- gegenstände, Blumen. Schreibhefte, geheftete oder auf Pappe aufgezogene oder eingebundene Preisverzeichnisse (Kataloge) und andere Waren. in Verbindung (auch ganz oder teilweise überzogen) mit Gespinsten oder Gespinstwaren aller Art, mit fein geformter Wachsarbeit, mit Halb edelsteinen, Perlmutter, Elfenbein, Zellhorn (Celluloid) oder ähn lichen Formerstoffen, vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen (Figuren, Büsten, Kartonnagen, Ankündigungstafeln, Jacquard karten usw.); Stickereien auf Papier oder Pappe. Zigarrenspitzen, Ankündigungstafeln, Patronenhülsen. Kartonnagen, Schnellhefter, Briefordner und andere Waren in Verbindung mit anderen als den vorgenannten Stoffen, soweit sie dadurch nicht unter andere Nummern fallen. Papierspäne (Abfälle von der Papierverarbeitung); beschriebenes und bedrucktes Papier als Altpapier (Makulatur); Papier, Pappe, Papier- und Pappwaren, lediglich zum Einstampfen verwendbar. Entwertete Briefmarken. D J von Zigaretten- papier u. Zigar- rettenblättchen u. Zigarettenhülsen aus Papier oder Bappe. D 2 ) / rt tt D 2 ) / „ ff D 2 ) , „ i>) „ „ gertier Au.Di'on Jacquardkarten, Garnspulen und Patronenhülsen. A u. D von Jac quardkarten, Garnspulen und Mützenschirmen. Au. D von Patro nenhülsen. Jac quardkarten und Garnspulen. Ferner D’) v. Zigaretten hülsen aus Pa pier und Pappe. A, D . *) Ausfuhr Jsolierröhren für elektrische Leitungen aus Papier oder Pappe und Verbindungsstücke dafür, auch m Verbindung mit unedlen Metallen 912 m. -) Die'Durchfuhr ist verboten, sofern es sich bei dem Zigarettenpapier, ^en Zigarettenblättchen und den Zigarettenhülsen aus Papier oder Pappe um Boden- und Gewerbserzeugnissen von Frankreich und Großbritannien, sowie von Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder handelt tBerordnung vom 15).