- 115 - 713. -721a. Nr. Warengattung Aus-u. Durchfuhr verbote 713. Vierzeknler Abschnitt. ) Tonwaren. Alle nicht ausdrücklich als verboten bezeichneten Haushaltungs artikel und Wirtschaftsgeräte dieses Abschnitts sind zur Ausfuhr zu gelassen, gleichgültig hinsichtlich der Feuer- oder Säurefestigkeit. Alle übrigen jedoch nicbt verbotenen Gegenstände können nur dann ohne Genehmigung aus- bezw. durchgeführt werden, wenn sie nicht feuer- oder säurefest sind. (713/4) Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich brennen dem Aiegelton, ungebrannt oder gebrannt, unglasiert: Hohl-, Lochsteine, Lochplatten und Formsteine, rauh oder glatt. V 714 o. andere: rauh (Hintermauerungssteine), glatt (Verblendsteine). V 714 b. Scheuerziegel (Putzsteine). 715. Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich brennendem 716. Ziegelton, glasiert. Klinker aller Art und mehr als 3 Zentimeter — vertragsmäßig 3 Zenti- 717 a. Nieter oder darüber — dicke Pflasterplatten aus Ton oder gemeinem Stcinzeug, einfarbig, unglasiert oder glasiert (mehrfarbige s. 728 b). (717/8) Dachziegel aus Ton, ungebrannt oder gebrannt: unglasiert: Dach- und Hohldachziegel. 717 b. —: Dachpfannen und Falzdachziegel. 718. glasierte aller Art. 3 ) 719 a. Röhren aus Ton, unglasiert oder glasiert: Drainröhren. 3 ) 719 b. —: andere Röhren; Röhrenformstücke. 72« a. Waren aus gemeinem Steinzeuge (mit Ausnahme der in Nr. 716 und 728 a/b genannten): Röhren, Röhrenformstücke, Sohlsteine, Senk kästen, Ausgüsse und dergleichen; Krippen, Viehtröge. A, D 4 ) 720 b. —: Steine und Platten aller Art zu technischen Zwecken. A, D 720 c. —: Krüge und andere Gefäße zu Wirtschaftszwecken, vertragsmäßig °) 721 a. auch mit grober Beflechtung von Weiden, Bast, Binsen, Stroh oder Rohr; Faß- und Abzugshähne, Kühlschlangen, Pumpen und sonstige vorstehend nicht genannten Gegenstände zu technischen Zwecken. A, D Töpfergeschirr aus farbig sich brennendem Tone, durch Freiaufdrehen Ausfuhr: -) 714, 3 ) 719. 1 ) Vgl. II J>ie Allgemeinen Aus- und Durchfuhrverbote, *) 720 a, *) 721. 8*