735.—740. 118 Nr. Warengattung Aus- u. Durchfuhr verbote 735. -) 738 a. -) 736 b. 737 a. 737 b. 737 c. 738. -) 73S a. 739 b. 748. Sünkzeknler Abschnitt.) Glas und Glas waren. Glasmasse (auch Straß, ungeformt oder in Form roher Klumpen), Schmelzglas- (Email-) Masse, Schmelz- (Email-, Glas-, Porzellan-) Farben, Glasurmasse, ungefärbt oder gefärbt; gemahlenes Glas (Glasstaub, -fand, -tau, Brillantstaub usw.). Rohe Stangen und Röhren aus naturfarbigem Glase. Glasröhren und -stangelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei einschließlich der Herstellung von Kunstglas gebraucht werden. (737/40) Hohlglas, auch mit einer geringwertigen Beflechtung von Weiden, Bast, Binsen, Stroh oder Rohr oder mit Blattmetall, Zetteln oder dergleichen beklebt: weder gepreßt noch geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert: naturfarbig. —: weiß (auch halbweiß) durchsichtig, auch mit einzelnen Ringen von massivem weißen (auch halbweißen) Glase. —: gefärbt oder weiß undurchsichtig (Milch-, Alabaster-, Beinglas usw.), auch mit gefärbtern oder mit weißem undurchsichtigen Glase über fangen. bloß mit gepreßten Böden oder durch Schleifen, Pressen usw. gestal teten oder verzierten Stöpseln. in anderer Weise gepreßt, geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert: Lampengläser. —: anderes Hohlglas. bemalt, vergoldet oder versilbert, auch durch Aufträgen oder Einbrennen von Farben gemustert. (741/6) Spiegel- und Tafelglas, anderweit nicht genannt: (741/2) weder geschliffen noch poliert, geschnitten, gemustert, gerippt, A, D A, D A, D Au. ^ausgenom men Karaffen, Sturzflaschen, Krüge, Wasser-, Bier-, Wein- und Likörgläser; Wirtschaftsgläser (Teller,Schüsseln Schalen, Dosen, Butter- u. Käse glocken, Tafelge schirr fGlasser- vices; Rauch- u. Schreibgarnitu ren; Vasen,Glas ziergefäße u. an deres Lurusglas; Zubehör- und Er satzgläser zu Me tallgarnituren. Ferner Anm. 4. *) Vgl. II die Allgemeinen Aus- und Durchfuhrverbote. Ausfuhr: 2 ) 736, 3 ) Lampengläser aller Art (I. 1. Vorbemerkung). 4 ) Ferner sind ausgenommen Glasglocken als Zubehörteile für Beleuchtungskörper aller Art, sofern sie gleichzeitig mit diesen und in gleicher Zahl wie diese zum Versand kommen.