129 800-1.-803. Nr. Warengattung Aus- u. Durchfuhr- verbote 880 o. Brücken und Brückenbestandteile aus schmiedbarem Eisen, auch mit Anstrich versehen. A, D 800 8. Andere Eisenbauteile (-konstruktionen) aus schmiedbareni Eisen, auch mit Anstrich versehen. A, D 801 n. *) (801/2) Danipfkessel und -süsser aus schmiedbarem Eisen sowie zusammengesetzte Teile von solchen, auch mit Ausrüstung (Armatur) versehen: Lokomotiv- und Lokomobilkessel. A, D 801 8. andere Danipfkessel aus schniiedbarem Eisen mit mehr als 10 unter sich gleichen Röhren von einer 300 Millimeter oder weniger betragenden lichten Weite. A, D 2 ) 801 f. Danipfkessel aller Art aus nicht schmiedbarem Glisse und Dampf- süsser aus schmiedbareni Eisen mit mehr als 10 unter sich gleichen Röhren von einer 300 Millimeter oder weniger betragenden lichten Weite. A, D ') 801 d. Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw.) zu Danipfkesseln und -füssern der Nrn. 801 a—c und 802 allein ausgehend. A, D 3 ) 802. andere Dampfkessel und -süsser aus schmiedbarem Eisen. A, D 6 ) 803. Ankertonnen (Bojen), Gas-, Wasser- und andere Behälter (Reservoire), Gefäße und Geräte (Apparate), Kessel (außer Dampfkesseln) aus schmiedbarem Eisen, für Fabriken sowie für Brauereien und Bren nereien, genietet, gepreßt oder geschweißt, auch mit Allsrüstung (Armatur) versehen, und zusammengesetzte Teile von solchen Ge fäßen und Geräten. A, D (804/5) Röhrenverbindungsstücke; Hähne, Ventile, Schieber und ähnliche Ausrüstungs- (Armatur-) Stücke aus schmiedbarem Eisen für Danipfkessel, -fässer, Behälter (Reservoire) lind ähnliche Geräte sowie für Rohrleitungen: 9 Vollständige Dampfkessel, auch in zerlegtem Zustand, in der Einfuhr nach Kilogramm und Stück; in der Aus fuhr vollständige Dampfkessel, auch in zerlegtem Zustande, Wenn sämtliche Teile in einer Sendung ausgehen, eben falls nach Kilogramm und Stück. Gehen vollständige Dampfkessel zerlegt in mehreren Sendungen aus, dann ist in dem Ausfuhranmeldeschein anzugeben: I) in der Spalte „Menge der Waren" das Gewicht der Teile, 2) in der Spalte „Gattung der Waren" das ungefähre Gewicht des vollständig zur Ausfuhr kommenden Dampfkessels. In diesem Falle ist in die Verkehrsnachweisung für die Ausfuhr in der Spalte „Namentliche Bezeichnung" der Vermerk T. v. D. K. einzufügen und außerdem das Gewicht des ganzen Dampfkessels. Ersatz- und Reservetcile, die mit den Dampfkesseln, zu denen sie gehören, zusammenverpackt ausgehen, werden wie die betreffenden Dampfkessel behandelt. Ausfuhr: 2 ) Dampffässer 802, 3 ) auch Dampffässer der Nr. 801 c, “) Für die Ausfuhr. *) Brauerei- und Brennereigeräte sowie Geräte für Zuckerfabriken nur für die Einfuhr; Ausfuhr 906 f—h. Repenning, Aus- und Durchfuhrverbote. 9