860.-867. 136 Nr. Warengattung Aus- u. Durchfuhr verbote soweit sie nicht vorstehend genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen, auch nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 a ge- hören. E. Zinn- und Zinnlegierungen (einsckiietzlick des Kritannia- melalls). 3 ) A, D 860. Zinn, roh (in Blöcken, Stangen, aufgerollten Platten fRollzinnf); Bruchzinn; Zinnabfälle. A, D 861. Zinn, gewalzt (Blech). A, D 862. Draht. A, D ') 863 a. Zinnwaren: grobe, auch in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze, Eisen, Blei oder Zink; Druckplatten, gestochen oder geätzt. A, D 863 b. —: Löffel, Gabeln, Teesiebe, gegossen, Kannen, Teebretter, Kapseln, Tuben, Spritzstöpsel sowie andere feine Zinnwaren, insbesondere alle bemalten, bronzierten, gefirnißten, polierten, gemusterten, mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle überzogenen; Zinnwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht vorstehend genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen, auch nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 a gehören. A, D 863 c. Blattzinn (Stanniol, Zinnfolie), auch gefärbt oder mit unechtem Blatt- gold belegt. F. Nickel und Nickellegierungen. ) A, D 864. Nickelnietall (Nickel), roh (in Barren oder Stücken, auch gegossen in Form von Platten oder Rosten, die nur zur Verwendung bei Vernickelungen An. D. Betr. Mit- auf elektrolytischen, Wege geeignet sind); Bruchnickel; Nickelmünzen. nähme von Nickel münzen vgl. Be- sond. Ausnahmen I V, 3. 86». Nickel, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen oder Blech; Formguß- und Schmiedestücke in unbearbeiteten. Zustande. A, D 866. Draht. A, D 3 ) 867. Röhren, Hülsen, Näpfchen. A, D Ausfuhr *) Druckplatten 874b (11 Vorbemerkung), 2 ) 868. 3 ) Vergl. II (die Allgemeinen Aus- und Durch fuhrverbote.