141 887 a.—891 a. Nr. Warengattung Aus-u. Durchfuhr verbote ') 887 fl. Schmuck-, Zier- und sonstige Lurusgegenstände, einschließlich der Toilette- und Nippsachen, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und entweder ver- niert oder vernickelt oder in Verbindung mit Alabaster, Marmor, Serpentinstein, Schmelz, Halbedelsteinen, nachgeahmten Edel steinen, Gemnien oder Kameen aus Halbedelsteinen oder nach geahmten Edelsteinen, Pasten oder dergleichen; Waren aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle in derartiger Ver bindung mit Gespinstfaden, daß sie ohne weiteres als Schmuck ge- tragen werden können. A, D ') 887 b. Zellenschmelzarbeiten (sogenannte Cloisonneewaren); Perlen aus un edlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, vernickelt oder verniert. A, D 888. Gespinste aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle (ausgenommen Aluminiumgespinst) sowie Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacher waren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus solchen Gespinsten ohne Beimischung von anderen Gespinsten mit Kern aus A, D ferner: Spinnstoffen. D 3 ) von Tressen waren. a ) 889. Blankscheite (Planchetten), Miederfedern, Bruchbänder und ähnliche Waren aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, ganz oder teilweise mit Gespinsten oder Gespinstwaren übersponnen oder überzogen. (890 a/b) Draht (Litzen, Geflechte usw.) aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, überzogen, umwickelt, umsponnen oder umflochten: A, D 89« fl. für die Elektrotechnik. A, D 890 b. für andere Zwecke, Hutkörper usw. A, D 891 fl. Läutewerke, durch Luftdruck betrieben; Elektrisiermaschinen; Modelle von Maschinen und Schiffen aus unedlen Metallen oder aus Legie rungen unedler Metalle; Schrittzähler und ähnliche Taschenzähl werke ohne Uhrwerke; andere Zählwerke (mit Ausnahme der Kontroll- lassen 891g) sowie selbsttätige Meß- und Registriervorrichtungen Ausfuhr: J ) 887, Rosenkränze 885 b, auch Blankscheite aus Eisen. 3 ) Die Durchfuhr ist verboten, sofern es sich °ei den Tressenwaren um Boden- und Gewerbserzeugnisse von Frankreich und Großbritannien, sowie von den Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder handelt (Verordnung vom 11. 2. 15).