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2. Die Verwendungsbestimmungen für die Aus- und Durchfuhrbewilligungen 
und das Abfertigungsverfahren. 
Die Aus- und Durchfuhrbewilligungen sind nicht übertragbar, d. h. sie haben nur für diejenigen 
Gültigkeit, auf deren Nanien sie ausgestellt sind, dürfen also nicht an dritte Personen abgegeben und auch 
nicht für andere Empfänger benutzt werden. 
Sämtliche Ausfuhrbewilligungen, mit Ausnahme der unbefristeten Ausfuhrbewilligungen für Stein 
kohle, Braunkohle, Koks und Preßkohle*), verlieren, soweit auf ihnen nicht eine längere Gültigkeitsdauer 
angegeben ist, nach einer Bekanntmachung vom 21. Mai 1917 mit Ablauf dreier Monate vom Tage der 
Ausstellung an ihre Gültigkeit. Die Gültigkeitsdauer der vor dieser Bekanntmachung erteilten Ausfuhr 
bewilligungen, die nur zwei Monate betrug, wird, ohne daß es einer amtlichen Bestätigung der 
Verlängerung bedarf, auf drei Monate ausgedehnt, sofern es sich nicht um Ausfuhrbewilligungen mit 
bereits verlängerter Gültigkeitsdauer handelt; für letztere bewendet es bei der durch den Verlängerungs 
vermerk festgesetzten Frist. 
Die Gültigkeitsdauer der Durchfuhrbewilligung betragt auch fernerhin zwei Monate. 
Innerhalb der Zeit der Gültigkeit muß die Ware die Grenze überschritten haben. Sofern jedoch 
die Sendungen der Vorabfertigung bei einer inneren Aollstelle unterworfen werden, ist für die Bemessung 
der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrgenehmigung nicht der Zeitpunkt des Grenzausgangs, sondern derjenige 
der Vorführung zur Vorabfertigung bei der inneren Aollstelle maßgebend. Hat die Ware innerhalb der 
Güligkeitsdauer die Grenze nicht überschritten oder ist sie in dieser Zeit der inneren Aollstelle zur Vor 
abfertigung nicht vorgeführt, so muß eine neue Ausfuhrbewilligung beantragt oder um Verlängerung der 
Frist unter Vorlage der Ausfuhrgenehmigung nachgesucht werden. Einer neuen Ausfuhrbewilligung 
bedarf es auch dann, wenn die Frist zwischen der Vorabfertigung und dem Grenzausgang ungewöhnlich 
groß ist, so daß die Absicht einer willkürlichen Zurückhaltung der abgefertigten Sendung im Inland erhellt. 
Die Aus- und Durchfuhrbewilligungen sowie auch die beini Vorliegen bestimmter Voraussetzungen 
für einzelne Warensendungen erteilten Ausfuhrbescheinigungen der Handelskamniern (vergl. Seite 159 ff.) 
sind den sonstigen bei der Ausfuhr der Sendungen mit der Post, der Bahn oder dem Schiff erforderlichen 
Beförderungspapieren beizufügen. 
Soll eine Sendung, für die es einer Ausfuhrgenehmigung bedarf, in Teilposten zur Versendung 
gelangen, so können die Ausfuhrgenehmigungen für jede Teilsendung beantragt werden oder aber es 
wird für die Gesamtmenge eine Ausfuhrgenehmigung nachgesucht. Im letzteren Falle ist die Ausfuhr 
genehmigung bei jeder Teilsendung der Annahmestelle (Postamt, Güterannahmestelle) vorzulegen. 
Die betreffende Amtsstelle erteilt sodann für das Grenzzollamt eine Teilbescheinigung darüber, daß 
die Ausfuhrgenehmigung über die gesamte Partie vorgelegen hat, die den Beförderungspapieren 
beigefügt wird. Die Ausfuhrgenehmigung erhält der Anlieferer, nachdem die betreffende Stelle die Teil 
sendung darauf abgeschrieben hat, zurück. Bei der letzten Teilsendung wird die Ausfuhrgenehmigung 
^en der Amtüstelle zurückbehalten und der Sendung beigefügt. 
Für die zollamtliche Abfertigung von Waren ist ferner angeordnet worden, daß alle Sendungen 
der Aollstelle mit einer vom Versender unterzeichneten Ausfuhrerklärung in doppelter Ausfertigung vor- 
„ Für die unbefristeten Ausfuhrbewilligungen für Steinkohle, Braunkohle, Koks und Preßkohle beträgt die 
Gültigkeitsdauer einen Monat.