176 zuführen sind. Die Erklärung muß die Überschrift „Ausfuhrerklärung" tragen. Da die Ausfuhrverbote sich auch auf die Warenausfuhr mit der Post erstrecken, so ist auch bei Postsendungen der Versender zur Ausstellung einer Ausfuhrerklärung verpflichtet. Die Postpakete unterliegen ebenfalls der zollamtlichen Beschau. In der Bemerkungsspalte der Ausfuhrerklärung hat der Versender zu erklären, daß der Sendung außer den üblichen Geschäftspapieren (Faktura, Borderau) keinerlei schriftliche Mitteilungen beigepackt sind. Die Ausfuhrerklärungen sind von dem Versender zu unterschreiben. Die eine Ausfertigung dient der Zollbehörde als Beleg, die andere wird als statistische Anmeldung verwandt. Von der Notwendigkeit der besonderen Beschau der Waren, daß alle einzelnen Packstücke der Zoll behörde vorgeführt werden müssen, können Firmen durch das im September 1914 eingeführte Verfahren des Zollerlaubnisscheines befreit werden. Vertrauenswürdigen, in: Handelsregister eingetragenen Fir men kann auf Antrag von den, zuständigen Bezirkshauptamt ein Zollerlaubnisschein ausgestellt werden. Befinden sich mehrere Handelsniederlassungen einer Firma an verschiedenen Orten und sollen von ihnen aus Waren zum Versand gebracht werden, so ist für jeden Ort ein besonderer Erlaubnisschein erforderlich. Dem Zollamt gegenüber müssen die betreffenden antragstellenden Firmen besondere Verpflichtungen eingehen, die den Firmen von dem Amt mitgeteilt werden. Bedingung ist, daß die Waren von der be treffenden Firma, die sie auf Grund des Erlaubnisscheines ausführen will, selbst gepackt sind. Der Er laubnisschein gilt nur für Sendungen in das neutrale oder verbündete Ausland. Über jede Sendung, die unter Benutzung des Erlaubnisscheines zum Transport ins Ausland ge bracht werden soll, ist ein Fakturenauszug anzufertigen. Die Vordrucke sind bei der Handelskammer er hältlich. Dieser Fakturenauszug ist mit dem Zollerlaubnisschein der Handelskammer einzureichen zur Bestätigung, daß gegen die Richtigkeit keine Bedenken bestehen und der Zollerlaubnisschein ihr vorge legen hat. Der von der Handelskammer unterzeichnete Fakturenauszug ist sodann den Beförderungs papieren beizufügen. Sind die Papiere in Ordnung, so wird sich das Zollamt mit der allgemeinen Be schau begnügen, es kann trotzdem jedoch auch dann noch die besondere Beschau verlangen. Unterliegt die Ware einen, Ausfuhrverbot und ist die Genehmigung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewil ligung erteilt, so ist die Ausfuhrbewilligung der Handelskammer mitvorzulegen, die in den, Fakturen auszug das Vorliegen der Bewilligung bestätigen und die Ausfuhrbewilligung ungültig niachen muß. Die von der Handelskammer abgestenipelte Ausfuhrbewilligung ist dem Zollamt miteinzureichen. Bei Teilsendungen wird die Menge von der Handelskammer von der Gesamtmenge der Ausfuhrbewilligung abgeschrieben und über die zur Versendung kommende Teilmenge eine entsprechende Bescheinigung, daß die Ausfuhrbewilligung über die Gesamtmenge vorgelegen hat, gegeben. Bei der letzten Teilsendung wird die Ausfuhrbewilligung ungültig gemacht und ist dem Zollantt einzureichen. Kaufmännische Korporationen stehen der Handelskammer gleich. Ist keine Handelskammer in dem Ort, so ist der Fakturenauszug der Ortspolizeibehörde vorzulegen.