VI. Die gesetzliche Regelung der Einfuhr. Während der Ausfuhr bereits mit Beginn des Krieges durch die Verbote größere Beschränkungen auferlegt wurden, blieb die Einfuhr zunächst noch von dem Erlaß derartiger Bestinimungen frei. Zwar wurden hinsichtlich der Zollbehandlung für einzelne Waren Änderungen getroffen, indem einerseits durch das Außerkrafttreten der Handelsverträge mit den feindlichen Ländern die aus ihnen kommenden Waren nicht mehr nach den ermäßigten Vertragssätzen, sondern fortan nach den autonomen Sätzen verzollt werden mußten, andererseits für eine Reihe von Tarifpositionen die Zollsätze herabgesetzt, zun> größten Teil über haupt aufgehoben wurden. Doch bedeuteten diese Maßnahmen weniger eine Einschränkung für den Handel, da die Aufhebung der Zollsätze im Gegenteil der Einfuhr nur förderlich sein konnte. Im Februar 1915 wurde das erste Einfuhrverbot während der Kriegszeit erlassen. Es erstreckte sich aber nur auf einzelne Boden- und Gewerbserzeugnisse von Frankreich und Großbritannien sowie von den Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder. Ein weiteres Verbot erschien im September 1915 für entbehrliche Gegenstände, das jedoch auch nur einen verhältnismäßig beschränkten Kreis von Artikeln umfaßte. Eine allgenwine Regelung erfuhr die Einfuhr erst durch das Verbot vom 16. Januar 1917. Bei dem fortwährenden Sinken der Mark/valuta sah sich die Regierung zur Kontrolle der Einfuhr zu einer derartigen Maßnahme gezwungen und dehnte das Verbot auf sämtliche Waren aus. Diese Bestimmung fand in der Devisenordnung vom 8. Februar 1917 ihre sachlich notwendige Ergänzung. Durch spätere Ausnahnien ist das allgenieine Verbot in beschränkten! Maße durchbrochen. Ebenfalls kann der Reichs kommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung, Berlin W 10, Lützowufer 8, wie bei den Verboten der Waren feindlicher Länder und den entbehrlichen Gegenständen auch von diesen! Verbot auf Antrag für einzelne Sendungen Ausnahmen zulassen. Bereits vor Erlaß des allgenieinen Einfuhrverbots war eine große Anzahl von Lebens- und Futter mitteln sowie von einigen Rohstoffen, wenn auch nicht zur Einfuhr verboten, so doch bestiiuniten Zentral stellen bei der Einfuhr anzunielden und auf Verlangen zu überlassen, so daß diesen Stellen damit der Wir kung nach ein Einfuhrnionopol verliehen worden war, und der freie Handel für diese Artikel ausgeschaltet wurde. Alle diese gesetzlichen Bestinimungen sind noch heute in Kraft, so daß auf sie im einzelnen eingegangen werden muß. iiirpknning. Aus- und Durchsuhrvelbole. 12